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Document 11951K009
Treaty establishing the European Coal and Steel Community - Title II - The institutions of the Community - Chapter 1 - The Commission - Article 9
VERTRAG UEBER DIE GRUENDUNG DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFT FUER KOHLE UND STAHL ( EGKS ), ZWEITER TITEL - DIE ORGANE DER GEMEINSCHAFT, KAPITEL I: DIE HOHE BEHOERDE, ARTIKEL 9
VERTRAG UEBER DIE GRUENDUNG DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFT FUER KOHLE UND STAHL ( EGKS ), ZWEITER TITEL - DIE ORGANE DER GEMEINSCHAFT, KAPITEL I: DIE HOHE BEHOERDE, ARTIKEL 9
No longer in force, Date of end of validity: 30/06/1967; Aufgehoben durch 165F019
VERTRAG UEBER DIE GRUENDUNG DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFT FUER KOHLE UND STAHL ( EGKS ), ZWEITER TITEL - DIE ORGANE DER GEMEINSCHAFT, KAPITEL I: DIE HOHE BEHOERDE, ARTIKEL 9
++++ DIE HOHE BEHÖRDE BESTEHT AUS NEUN MITGLIEDERN , DIE FÜR SECHS JAHRE ERNANNT UND AUF GRUND IHRER ALLGEMEINEN BEFÄHIGUNG AUSGEWÄHLT WERDEN . AUSSCHEIDENDE MITGLIEDER KÖNNEN WIEDERERNANNT WERDEN . DIE ZAHL DER MITGLIEDER DER HOHEN BEHÖRDE KANN DURCH EINSTIMMIGEN BESCHLUSS DES RATES HERABGESETZT WERDEN . NUR STAATSANGEHÖRIGE DER MITGLIEDSTAATEN KÖNNEN MITGLIEDER DER HOHEN BEHÖRDE WERDEN . DER HOHEN BEHÖRDE DÜRFEN NICHT MEHR ALS ZWEI MITGLIEDER DERSELBEN STAATSANGEHÖRIGKEIT ANGEHÖREN . DIE MITGLIEDER DER HOHEN BEHÖRDE ÜBEN IHRE TÄTIGKEIT IN VOLLER UNABHÄNGIGKEIT IM ALLGEMEINEN INTERESSE DER GEMEINSCHAFT AUS . SIE DÜRFEN BEI DER ERFÜLLUNG IHRER PFLICHTEN WEDER ANWEISUNGEN VON EINER REGIERUNG ODER EINER ANDEREN STELLE EINHOLEN , NOCH SOLCHE ANWEISUNGEN ENTGEGENNEHMEN . SIE HABEN JEDE HANDLUNG ZU UNTERLASSEN , DIE MIT DEM ÜBERSTAATLICHEN CHARAKTER IHRER TÄTIGKEIT UNVEREINBAR IST . JEDER MITGLIEDSTAAT VERPFLICHTET SICH , DIESEN ÜBERSTAATLICHEN CHARAKTER ZU ACHTEN UND NICHT ZU VERSUCHEN , DIE MITGLIEDER DER HOHEN BEHÖRDE BEI DER ERFÜLLUNG IHRER AUFGABEN ZU BEEINFLUSSEN . DIE MITGLIEDER DER HOHEN BEHÖRDE DÜRFEN KEINE ENTGELTLICHE ODER UNENTGELTLICHE BERUFLICHE TÄTIGKEIT AUSÜBEN , NOCH SICH UNMITTELBAR ODER MITTELBAR WÄHREND IHRER AMTSZEIT UND DREI JAHRE NACH DEREN BEENDIGUNG AN GESCHÄFTEN , DIE KOHLE UND STAHL BETREFFEN , BETEILIGEN ODER HIERAN BETEILIGT BLEIBEN .