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Document 02023R2631-20240109
Regulation (EU) 2023/2631 of the European Parliament and of the Council of 22 November 2023 on European Green Bonds and optional disclosures for bonds marketed as environmentally sustainable and for sustainability-linked bonds (Text with EEA relevance)Text with EEA relevance
Consolidated text: Verordnung (EU) 2023/2631 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. November 2023 über europäische grüne Anleihen sowie fakultative Offenlegungen zu als ökologisch nachhaltig vermarkteten Anleihen und zu an Nachhaltigkeitsziele geknüpften Anleihen (Text von Bedeutung für den EWR)Text von Bedeutung für den EWR
Verordnung (EU) 2023/2631 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. November 2023 über europäische grüne Anleihen sowie fakultative Offenlegungen zu als ökologisch nachhaltig vermarkteten Anleihen und zu an Nachhaltigkeitsziele geknüpften Anleihen (Text von Bedeutung für den EWR)Text von Bedeutung für den EWR
02023R2631 — DE — 09.01.2024 — 001.001
Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich
VERORDNUNG (EU) 2023/2631 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 22. November 2023 über europäische grüne Anleihen sowie fakultative Offenlegungen zu als ökologisch nachhaltig vermarkteten Anleihen und zu an Nachhaltigkeitsziele geknüpften Anleihen (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 2631 vom 30.11.2023, S. 1) |
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VERORDNUNG (EU) 2023/2869 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 13. Dezember 2023 |
L 2869 |
1 |
20.12.2023 |
VERORDNUNG (EU) 2023/2631 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 22. November 2023
über europäische grüne Anleihen sowie fakultative Offenlegungen zu als ökologisch nachhaltig vermarkteten Anleihen und zu an Nachhaltigkeitsziele geknüpften Anleihen
(Text von Bedeutung für den EWR)
TITEL I
GEGENSTAND UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Artikel 1
Gegenstand
In dieser Verordnung werden
für Anleiheemittenten, die die Bezeichnung „europäische grüne Anleihe“ oder „EuGB“ für ihre Anlegern in der Union angebotenen Anleihen verwenden wollen, einheitliche Anforderungen festgelegt,
ein System für die Registrierung und Beaufsichtigung externer Prüfer solcher europäischer grüner Anleihen geschaffen und
Vorlagen für fakultative Offenlegungen zu als ökologisch nachhaltig vermarkteten Anleihen und zu an Nachhaltigkeitsziele geknüpften Anleihen in der Union bereitgestellt.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
„Emittent“ einen Rechtsträger, der Anleihen ausgibt;
„öffentlicher Emittent“ eine Körperschaft im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/1129;
„Taxonomieanforderungen“ die in Artikel 3 der Verordnung (EU) 2020/852 festgelegten Kriterien für ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten;
„geregelter Markt“ einen geregelten Markt im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 21 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 );
„als ökologisch nachhaltig vermarktete Anleihe“ eine Anleihe, deren Emittent den Anlegern zusagt oder in irgendeiner Form vorvertraglich zusichert, dass die Erlöse aus dieser Anleihe für Wirtschaftstätigkeiten verwendet werden, die zu einem Umweltziel beitragen;
„an Nachhaltigkeitsziele geknüpfte Anleihe“ eine Anleihe, deren finanzielle oder strukturelle Merkmale in Abhängigkeit davon variieren, ob der Emittent vorab festgelegte Ziele in Bezug auf ökologische Nachhaltigkeit erreicht;
„Herkunftsmitgliedstaat“ einen Herkunftsmitgliedstaat im Sinne von Artikel 2 Buchstabe m der Verordnung (EU) 2017/1129;
„Aufnahmemitgliedstaat“ einen Aufnahmemitgliedstaat im Sinne von Artikel 2 Buchstabe n der Verordnung (EU) 2017/1129;
„finanzieller Vermögenswert“ Fremd- oder Eigenkapitalinstrumente oder eine Kombination daraus;
„Anlegern in der Union angeboten“
ein öffentliches Angebot innerhalb der Union oder
die Zulassung von Anleihen zum Handel an einem Handelsplatz in der Union;
„öffentliches Angebot“ ein öffentliches Angebot von Wertpapieren im Sinne von Artikel 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2017/1129;
„Handelsplatz“ einen Handelsplatz im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nr. 24 der Richtlinie 2014/65/EU;
„CapEx-Plan“ einen CapEx-Plan gemäß Anhang I Abschnitt 1.1.2.2 Buchstabe b und Abschnitt 1.1.3.2 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178;
„Emissionskosten“ Kosten, die in direktem Zusammenhang mit der Emission von Anleihen entstehen, einschließlich Kosten für professionelle Beratung und juristische Dienstleistungen, Ratingdienste, externe Prüfungen sowie die Übernahme und Platzierung;
„technische Bewertungskriterien“ die in den gemäß Artikel 10 Absatz 3, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 12 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 2, Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/852 erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegten technischen Bewertungskriterien;
„Übergangswirtschaftstätigkeit“ eine Wirtschaftstätigkeit gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/852;
„ermöglichende Wirtschaftstätigkeit“ eine Wirtschaftstätigkeit gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) 2020/852;
„Verbriefung“ eine Verbriefung im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2017/2402;
„Originator“ einen Originator im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2017/2402;
„Verbriefungszweckgesellschaft“ eine Verbriefungszweckgesellschaft im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2017/2402;
„verbriefte Risikoposition“ eine Risikoposition, die Gegenstand einer Verbriefung ist;
„Verbriefungsanleihe“ eine von einer Verbriefungszweckgesellschaft gemäß Titel II Kapitel 3 begebene Anleihe;
„synthetische Verbriefung“ eine synthetische Verbriefung im Sinne von Artikel 2 Nummer 10 der Verordnung (EU) 2017/2402;
„fossiler Brennstoff“ einen fossilen Brennstoff im Sinne von Artikel 2 Nummer 62 der Verordnung (EU) 2018/1999.
TITEL II
ANFORDERUNGEN AN DIE VERWENDUNG DER BEZEICHNUNG „EUROPÄISCHE GRÜNE ANLEIHE“ ODER „EUGB“
KAPITEL 1
Anleihebezogene Anforderungen
Artikel 3
Bezeichnung „europäische grüne Anleihe“ bzw. „EuGB“
Die Bezeichnung „europäische grüne Anleihe“ oder „EuGB“ wird nur für Anleihen verwendet, die die in diesem Titel festgelegten Anforderungen erfüllen.
Artikel 4
Verwendung der Erlöse europäischer grüner Anleihen
Die Erlöse europäischer grüner Anleihen werden vor deren Fälligkeit im Einklang mit den Taxonomieanforderungen vollumfänglich für eine oder mehrere der folgenden Kategorien verwendet (im Folgenden „schrittweiser Ansatz“):
Anlagegüter, bei denen es sich nicht um finanzielle Vermögenswerte handelt;
Investitionsausgaben gemäß Anhang I Abschnitt 1.1.2.2 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178;
Betriebsausgaben gemäß Anhang I Abschnitt 1.1.3.2 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178, die frühestens drei Jahre vor der Emission der europäischen grünen Anleihe getätigt wurden;
finanzielle Vermögenswerte, die spätestens fünf Jahre nach der Emission der europäischen grünen Anleihe geschaffen werden;
Vermögenswerte und Ausgaben von Haushalten.
Abweichend von Unterabsatz 1 können Emittenten vor der Verwendung der Erlöse europäischer grüner Anleihen die Emissionskosten von diesen Erlösen abziehen.
Verwenden Emittenten Erlöse gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes, so weisen sie in den in Artikel 11 genannten Allokationsberichten nach, dass der Gesamtwert der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Vermögenswerte in ihrem Portfolio den Gesamtwert ihres Portfolios ausstehender europäischer grüner Anleihen übersteigt.
Artikel 5
Flexibilität bei der Verwendung der Erlöse europäischer grüner Anleihen
Abweichend von Artikel 4 Absatz 1 können Emittenten bis zu 15 % des Erlöses einer europäischen grünen Anleihe für Wirtschaftstätigkeiten verwenden, die die Taxonomieanforderungen mit Ausnahme der technischen Bewertungskriterien erfüllen, sofern es sich bei diesen Tätigkeiten um folgende handelt:
Wirtschaftstätigkeiten in Bezug auf die zum Zeitpunkt der Emission der europäischen grünen Anleihe keine technischen Bewertungskriterien gelten; oder
Tätigkeiten im Kontext internationaler Unterstützung, über die im Einklang mit international vereinbarten Leitlinien, Kriterien und Berichterstattungszyklen Bericht erstattet wird, einschließlich Klimafinanzierung mit Berichterstattung an die Kommission im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1999 und öffentlicher Entwicklungshilfe mit Berichterstattung an den Ausschuss für Entwicklungshilfe der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung.
Artikel 6
Finanzielle Vermögenswerte
Die Erlöse von finanziellen Vermögenswerten dürfen für andere, nachfolgende finanzielle Vermögenswerte verwendet werden, sofern
es sich dabei um nicht mehr als drei aufeinander folgende nachfolgende finanzielle Vermögenswerte handelt,
die Erlöse der jeweils letzten finanziellen Vermögenswerte einer solchen Nachfolge für die in Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b, c oder e genannten Zwecke oder gegebenenfalls die in Artikel 4 Absatz 3 genannten Zwecke verwendet werden und
der Emittent sicherstellt, dass externe Prüfer die endgültige Verwendung der Erlöse wirksam überprüfen können.
Artikel 7
CapEx-Pläne
Artikel 8
Anwendung der technischen Bewertungskriterien und Bestandsschutz
Verwenden Emittenten die Erlöse europäischer grüner Anleihen für die in Artikel 4 Absätze 1 und 3 genannten Zwecke, so stellen sie sicher, dass
diese Erlöse im Einklang mit den zum Zeitpunkt der Emission der betreffenden Anleihe geltenden technischen Bewertungskriterien verwendet werden,
im Falle einer Änderung der technischen Bewertungskriterien nach der Emission der Anleihe die folgenden Erlöse spätestens sieben Jahre nach Beginn der Anwendbarkeit der geänderten Kriterien im Einklang mit den geänderten technischen Bewertungskriterien verwendet werden:
bislang nicht verwendete Erlöse und
Erlöse, die durch einen CapEx-Plan gemäß Artikel 7 abgedeckt sind, die die Taxonomieanforderungen noch nicht erfüllen.
Artikel 9
Ausschluss nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke
Die in Artikel 44 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten zuständigen Behörden billigen keine Prospekte, die von in Anhang I der Schlussfolgerungen des Rates zur überarbeiteten EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke aufgeführten Ländern und Gebieten, von im Anhang der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 aufgeführten Drittländern mit hohem Risiko oder von Emittenten, die in diesen Ländern oder Gebieten niedergelassen sind, herausgegeben werden, wenn in solchen Prospekten auf die vorliegende Verordnung oder auf die Bezeichnung „europäische grüne Anleihe“ oder „EuGB“ Bezug genommen wird.
KAPITEL 2
Anforderungen an Transparenz und externe Prüfung
Artikel 10
Informationsblatt zu europäischen grünen Anleihen und Voremissionsprüfung vor der Emission
Vor Emission einer europäischen grünen Anleihe muss ein Emittent:
das in Anhang I enthaltene Informationsblatt zu europäischen grünen Anleihen ausfüllen;
sicherstellen, dass das ausgefüllte Informationsblatt zu europäischen grünen Anleihen einer Voremissionsprüfung unterzogen wurde und ein externer Prüfer hierzu eine befürwortende Stellungnahme abgegeben hat.
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannte Voremissionsprüfung enthält:
eine Beurteilung, ob der Emittent das Informationsblatt zu europäischen grünen Anleihen im Einklang mit den Artikeln 4 bis 8 sowie Anhang I ausgefüllt hat;
die in Anhang IV dargelegten Elemente.
Artikel 11
Allokationsberichte und Nachemissionsprüfung dieser Berichte
Der erste Zwölfmonatszeitraum beginnt mit dem Datum der Emission.
Abweichend von Unterabsatz 2 können Emittenten das Enddatum des ersten Berichtszeitraums auf den letzten Tag des Kalenderjahres oder Geschäftsjahres der Emission festsetzen.
Emittenten legen in ihren jährlichen Allokationsberichten die Gründe für jegliche Verzögerung oder Abweichung mit erheblichen Auswirkungen auf die Umsetzung des CapEx-Plans offen.
Diese Nachemissionsprüfung ist nicht erforderlich, wenn während des Bezugszeitraums des Allokationsberichts gegenüber dem Bezugszeitraum des vorherigen Allokationsberichts die Verwendung im Portfolio der Vermögenswerte unverändert geblieben ist und kein Vermögenswert des Portfolios geändert wurde bzw. Gegenstand einer Änderung der Verwendung war. In solchen Fällen wird in den entsprechenden Allokationsbericht eine Erklärung darüber aufgenommen, dass mangels Änderungen keine Nachemissionsprüfung erfolgt.
Die in den Absätzen 4, 5 und 6 dieses Artikels genannte Nachemissionsprüfung muss Folgendes umfassen:
eine Beurteilung, ob der Emittent die Anleiheerlöse gemäß den Artikeln 4 bis 8 verwendet hat, die sich auf die dem externen Prüfer zur Verfügung gestellten Angaben stützt;
eine Beurteilung, ob der Emittent die Anleiheerlöse gemäß dem in Artikel 10 genannten Informationsblatt zu europäischen grünen Anleihen verwendet hat, die sich auf die dem externen Prüfer zur Verfügung gestellten Angaben stützt;
die in Anhang IV dargelegten Elemente.
Artikel 12
Wirkungsbericht für europäische grüne Anleihen
Emittenten europäischer grüner Anleihen können Wirkungsberichte von einem externen Prüfer überprüfen lassen. Solche Prüfungen eines Wirkungsberichts müssen Folgendes umfassen:
eine Beurteilung, ob sich die Anleiheemission in die allgemeine Umweltstrategie des Emittenten einfügt;
eine Beurteilung der angegebenen Umweltauswirkungen der Anleiheerlöse;
die in Anhang IV dargelegten Elemente.
Artikel 13
Öffentliche Emittenten
Öffentliche Emittenten erhalten Nachemissionsprüfungen europäischer grüner Anleihen von
einem externen Prüfer oder
einem externen Prüfer und einem staatlichen Prüfer.
Artikel 14
Prospekt für europäische grüne Anleihen
Um die Bezeichnung „europäische grüne Anleihe“ oder „EuGB“ verwenden zu können, veröffentlicht der Emittent einen Prospekt gemäß der Verordnung (EU) 2017/1129, der folgende Bedingungen erfüllt:
Die Anleihen werden im gesamten Prospekt als „europäische grüne Anleihen“ oder „EuGB“ bezeichnet.
Aus dem Prospekt, d. h. konkret aus dem Abschnitt mit Informationen über die Erlösverwendung, geht hervor, dass die europäische grüne Anleihe gemäß der vorliegenden Verordnung emittiert wird.
Artikel 15
Veröffentlichung auf der Website des Emittenten und Unterrichtung der ESMA und der zuständigen Behörden
Emittenten europäischer grüner Anleihen veröffentlichen Folgendes auf ihren Websites und stellen dies gemäß Artikel 21 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) 2017/1129 für mindestens zwölf Monate nach Fälligkeit dieser Anleihen unentgeltlich zur Verfügung, einschließlich etwaiger Änderungen oder Berichtigungen:
vor Emission der Anleihe das ausgefüllte, in Artikel 10 der vorliegenden Verordnung genannte Informationsblatt zu europäischen grünen Anleihen;
vor Emission der Anleihe die in Artikel 10 der vorliegenden Verordnung genannte Voremissionsprüfung des Informationsblatts zu europäischen grünen Anleihen;
vor Emission der Anleihe einen Link zu der Website, auf der im Falle der Veröffentlichung eines Prospekts gemäß der Verordnung (EU) 2017/1129 dieser Prospekt abgerufen werden kann;
unverzüglich nach ihrer Erstellung gemäß Artikel 11 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung die Allokationsberichte europäischer grüner Anleihen;
unverzüglich nach ihrem Erhalt die in Artikel 11 der vorliegenden Verordnung genannten Nachemissionsprüfungen der Allokationsberichte europäischer grüner Anleihen;
unverzüglich nach seiner Erstellung gemäß Artikel 12 der vorliegenden Verordnung den Wirkungsbericht zu europäischen grünen Anleihen;
gegebenenfalls den CapEx-Plan;
gegebenenfalls die in Artikel 12 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung genannte Prüfung des Wirkungsberichts.
Wird eine Nachemissionsprüfung eines Allokationsberichts europäischer grüner Anleihen durchgeführt, so wird dieser Allokationsbericht abweichend von Unterabsatz 1 Buchstabe d unverzüglich nach dem Erhalt der Nachemissionsprüfung veröffentlicht.
Die Angaben in den in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a, d und f genannten Unterlagen werden nach Wahl des Emittenten entweder in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache zur Verfügung gestellt oder
wenn die europäischen grünen Anleihen in nur einem Mitgliedstaat öffentlich angeboten werden oder zum Handel zugelassen sind, in einer Sprache, die von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats akzeptiert wird;
wenn die europäischen grünen Anleihen in zwei oder mehr Mitgliedstaaten öffentlich angeboten werden oder zum Handel zugelassen sind, in einer Sprache, die von der zuständigen Behörde eines jeden dieser Mitgliedstaaten akzeptiert wird.
Artikel 15a
Zugänglichkeit von Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal
Ab dem 10. Januar 2030 übermittelt der Emittent:
das Informationsblatt, die Voremissionsprüfung im Zusammenhang mit dem Informationsblatt, die jährlichen Allokationsberichte, die Nachemissionsprüfung im Zusammenhang mit einem oder mehreren jährlichen Allokationsberichten, den Wirkungsbericht und die in Artikel 15 genannte Überprüfung des Wirkungsberichts;
die in Artikel 20 genannten Offenlegungen vor der Emission und die in Artikel 21 genannten regelmäßigen Offenlegungen nach der Emission;
gleichzeitig mit der Veröffentlichung an die in Absatz 3 oder Absatz 4 des vorliegenden Artikels genannte zuständige Sammelstelle, um sie im zentralen europäischen Zugangsportal (European Single Access Point, ESAP), das gemäß der Verordnung (EU) 2023/2859 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 ) eingerichtet wird, zugänglich zu machen.
Diese Informationen müssen die nachstehenden Anforderungen erfüllen:
Sie werden in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 oder, sofern nach Unionsrecht vorgeschrieben, in einem maschinenlesbaren Format gemäß Artikel 2 Nummer 4 der Verordnung (EU) 2023/2859 übermittelt;
sie enthalten die folgenden Metadaten:
alle Namen des Emittenten, auf den sich die Informationen beziehen;
die Rechtsträgerkennung des Emittenten gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859;
die Größenklasse des Emittenten gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe d der genannten Verordnung;
die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe c der genannten Verordnung;
eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.
Um die effiziente Sammlung und Verwaltung der gemäß Absatz 1 übermittelten Informationen zu gewährleisten, arbeitet die ESMA Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird:
etwaige sonstige Metadaten, die den Informationen beigefügt werden;
die Strukturierung der Daten in den Informationen;
für welche Informationen ein maschinenlesbares Format erforderlich und welches maschinenlesbare Format in diesen Fällen zu verwenden ist.
Für die Zwecke von Buchstabe c bewertet die ESMA die Vor- und Nachteile verschiedener maschinenlesbarer Formate und führt geeignete Feldversuche durch.
Diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards legt die ESMA der Kommission vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
KAPITEL 3
Bedingungen für die Verwendung der Bezeichnung „europäische grüne Anleihe“ oder „EuGB“ bei Verbriefungsanleihen
Artikel 16
Verwendung der Bezeichnung „europäische grüne Anleihe“ oder „EuGB“ bei Verbriefungsanleihen
Im Falle einer als „europäische grüne Anleihe“ oder „EuGB“ bezeichneten Verbriefungsanleihe
gelten Bezugnahmen auf den Begriff „Emittent“ in der vorliegenden Verordnung als Bezugnahmen auf den Begriff „Originator“;
gelten Bezugnahmen auf den Begriff „Erlöse“ in Artikel 4 als Bezugnahmen auf Erlöse, die der Originator durch den Verkauf verbriefter Risikopositionen an die Verbriefungszweckgesellschaft erzielt.
Werden die verbrieften Risikopositionen von mehreren Originatoren geschaffen, so gilt Folgendes:
Jeder Originator erfüllt die in den Artikeln 4 bis 8 festgelegten Anforderungen an die Verwendung von Erlösen anteilig entsprechend seinem Anteil am Pool der verbrieften Risikopositionen;
die Originatoren erfüllen die in den Artikeln 10, 11, 12, 15, 18 und 19 genannten Anforderungen gemeinsam, wobei eindeutig anzugeben ist, inwieweit jeder einzelne Originator seine jeweiligen Anforderungen erfüllt hat;
die Originatoren erfüllen die in den Artikeln 10 und 11 genannten Anforderungen in Bezug auf die Einholung einer externen Prüfung gemeinsam;
beschließen mehrere Originatoren, eine Prüfung des Wirkungsberichts gemäß Artikel 12 Absatz 3 durchführen zu lassen, so erfüllen sie die entsprechenden Anforderungen gemeinsam.
Artikel 17
Ausschluss von für die Zwecke einer synthetischen Verbriefung begebenen Anleihen
Für die Zwecke einer synthetischen Verbriefung begebene Anleihen dürfen die Bezeichnungen „europäische grüne Anleihe“ oder „EuGB“ nicht verwendet werden.
Artikel 18
Ausschluss bestimmter verbriefter Risikopositionen
Artikel 19
Bei Verbriefungen geltende zusätzliche Offenlegungspflichten
Im Interesse der Herstellung von Transparenz in Bezug auf die Umweltbilanz der verbrieften Risikopositionen sind nach besten Kräften und entsprechend den Möglichkeiten des Originators auf der Grundlage der verfügbaren Daten folgende Informationen in den Prospekt aufzunehmen:
der Anteil jener verbrieften Risikopositionen am Pool verbriefter Risikopositionen, mit denen taxonomiegeeignete Wirtschaftstätigkeiten im Sinne von Artikel 1 Nummer 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178 finanziert werden;
für jede relevante Wirtschaftstätigkeit, die in den gemäß Artikel 10 Absatz 3, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 12 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 2, Artikel 14 Absatz 2 oder Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/852 erlassenen delegierten Rechtsakten aufgeführt ist, der Anteil der taxonomiekonformen verbrieften Risikopositionen am Pool der taxonomiefähigen Risikopositionen gemäß Buchstabe a dieses Absatzes;
für jede relevante Wirtschaftstätigkeit, die in den gemäß Artikel 10 Absatz 3, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 12 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 2, Artikel 14 Absatz 2 oder Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/852 erlassenen delegierten Rechtsakten aufgeführt ist, der Anteil der taxonomiekonformen verbrieften Risikopositionen, die die in Artikel 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2020/852 vorgesehenen Ziele der Vermeidung einer erheblichen Beeinträchtigung von Umweltzielen nicht erfüllen, am Pool der Risikopositionen gemäß Buchstabe a dieses Absatzes.
TITEL III
VORLAGEN FÜR FAKULTATIVE OFFENLEGUNGEN ZU ALS ÖKOLOGISCH NACHHALTIG VERMARKTETEN ANLEIHEN UND ZU AN NACHHALTIGKEITSZIELE GEKNÜPFTEN ANLEIHEN
Artikel 20
Vor der Emission erfolgende Offenlegung von Informationen durch Emittenten von als ökologisch nachhaltig vermarkteten Anleihen oder von an Nachhaltigkeitsziele geknüpften Anleihen
Bei Emittenten von als ökologisch nachhaltig vermarkteten Anleihen enthalten die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Vorlagen zusätzlich zu der in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Angabe mindestens die folgenden Angaben zu den Absichten des Emittenten auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Anleiheemission verfügbaren Daten:
wenn der Emittent einer Verpflichtung zur Veröffentlichung von Plänen gemäß Artikel 19a Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii oder Artikel 29a Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii der Richtlinie 2013/34/EU unterliegt oder wenn der Emittent solche Pläne freiwillig veröffentlicht hat, die Art und Weise, in der die Anleiheerlöse zur Umsetzung dieser Pläne beitragen sollen;
wenn der Emittent der Offenlegungspflicht gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2020/852 unterliegt, die Art und Weise, in der die Anleiheerlöse zu taxonomiekonformen Umsätzen, Investitionsausgaben und Betriebsausgaben des Emittenten beitragen dürften;
den Mindestanteil der Anleiheerlöse, die für ökologisch nachhaltige Tätigkeiten im Sinne von Artikel 3 der Verordnung (EU) 2020/852 verwendet werden sollen.
Bei Emittenten von an Nachhaltigkeitsziele geknüpften Anleihen enthalten die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Vorlagen zusätzlich zu der in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Angabe mindestens die folgenden Angaben zu den Absichten des Emittenten auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Anleiheemission verfügbaren Daten:
die Begründung, das Ambitionsniveau, die Wesentlichkeit und die Berechnungsmethode für die vom Emittenten festgelegten zentralen Leistungsindikatoren;
wenn der Emittent einer Verpflichtung zur Veröffentlichung von Plänen gemäß Artikel 19a Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii oder Artikel 29a Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii der Richtlinie 2013/34/EU unterliegt oder wenn der Emittent solche Pläne freiwillig veröffentlicht hat, die Art und Weise, in der die Anleiheerlöse zur Umsetzung dieser Pläne beitragen sollen;
gegebenenfalls die Art und Weise, in der die Anleihe mit den taxonomiekonformen Umsätzen, Investitionsausgaben und Betriebsausgaben des Emittenten verknüpft ist, durch Anwendung der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178;
eine Beschreibung der Anleihestruktur, einschließlich des Kuponanpassungsmechanismus.
Artikel 21
Nach der Emission erfolgende regelmäßige Offenlegung von Informationen durch Emittenten von als ökologisch nachhaltig vermarkteten Anleihen oder von an Nachhaltigkeitsziele geknüpften Anleihen
Legt ein Emittent nach der Emission regelmäßige Informationen gemäß Unterabsatz 1 offen, so findet Artikel 44 bis zur Fälligkeit der Anleihe Anwendung.
Bei Emittenten von als ökologisch nachhaltig vermarkteten Anleihen müssen die in Absatz 1 genannten Vorlagen mindestens die folgenden Angaben enthalten:
wenn der Emittent einer Verpflichtung zur Veröffentlichung von Plänen gemäß Artikel 19a Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii oder Artikel 29a Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii der Richtlinie 2013/34/EU unterliegt oder wenn der Emittent solche Pläne freiwillig veröffentlicht hat, die Art und Weise, in der die Anleiheerlöse zur Umsetzung dieser Pläne beitragen;
wenn der Emittent der Offenlegungspflicht gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2020/852 unterliegt, die Art und Weise, in der die Anleiheerlöse zu taxonomiekonformen Umsätzen, Investitionsausgaben und Betriebsausgaben des Emittenten beitragen;
den Mindestanteil der Anleiheerlöse, die für ökologisch nachhaltige Tätigkeiten im Sinne von Artikel 3 der Verordnung (EU) 2020/852 verwendet werden.
Bei Emittenten von an Nachhaltigkeitsziele geknüpften Anleihen müssen die in Absatz 1 genannten Vorlagen mindestens die folgenden Angaben enthalten:
die Begründung, das Ambitionsniveau, die Wesentlichkeit und die Berechnungsmethode für die vom Emittenten festgelegten zentralen Leistungsindikatoren;
wenn der Emittent einer Verpflichtung zur Veröffentlichung von Plänen gemäß Artikel 19a Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii oder Artikel 29a Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii der Richtlinie 2013/34/EU unterliegt oder wenn der Emittent solche Pläne freiwillig veröffentlicht hat, die Art und Weise, in der die Anleiheerlöse zur Umsetzung dieser Pläne beitragen sollen;
gegebenenfalls die Art und Weise, in der die Anleihe mit dem taxonomiekonformen Umsatz, den Investitionsausgaben und den Betriebsausgaben des Emittenten verknüpft ist, durch Anwendung der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178;
eine Beschreibung der Anleihestruktur, einschließlich des Kuponanpassungsmechanismus.
Bei der Ausarbeitung dieses delegierten Rechtsakts berücksichtigt die Kommission die Informationen über ökologische, soziale und unternehmensführungsbezogene Aspekte, die gemäß anderen einschlägigen Rechtsakten, einschließlich der Verordnung (EU) 2017/1129, offengelegt werden müssen, um sich überschneidende Offenlegungen für Emittenten zu vermeiden.
Bei der Ausarbeitung dieses delegierten Rechtsakts berücksichtigt die Kommission auch den Informationsbedarf der Finanzmarktteilnehmer, die den Offenlegungspflichten der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen.
TITEL IV
EXTERNE PRÜFER EUROPÄISCHER GRÜNER ANLEIHEN
KAPITEL 1
Voraussetzungen für die externe Prüfung europäischer grüner Anleihen
Artikel 22
Registrierung
Artikel 23
Antrag auf Registrierung als externer Prüfer europäischer grüner Anleihen
Der Antrag auf Registrierung als externer Prüfer europäischer grüner Anleihen muss folgende Angaben enthalten:
vollständiger Name des Antragstellers, Anschrift des eingetragenen Sitzes in der Union, Website des Antragstellers und, soweit verfügbar, Rechtsträgerkennung (LEI);
Name und Kontaktdaten einer Kontaktperson;
Rechtsform des Antragstellers;
Eigentumsstruktur des Antragstellers;
Identität der Mitglieder der Geschäftsleitung und des Leitungsorgans des Antragstellers einschließlich der jeweiligen Lebensläufe, aus denen mindestens ihr Qualifikations-, Erfahrungs- und Ausbildungsniveau hervorgehen muss;
Anzahl der Analysten, Mitarbeiter und sonstiger unmittelbar an Beurteilungstätigkeiten beteiligter Personen und ihr Kenntnis-, Erfahrungs- und Ausbildungsniveau, die vor und während der Tätigkeit für den Antragsteller im Zusammenhang mit der Erbringung von externen Prüfungen oder ähnlichen Dienstleistungen gewonnen wurden;
eine Beschreibung der vom Antragsteller angewandten Verfahren und Methoden für die Erstellung von Prüfungen;
die Regelungen im Bereich der Unternehmensführung und die vom Antragsteller angewandten Strategien oder Verfahren zur Ermittlung, Behebung oder transparenten Bewältigung und Offenlegung von tatsächlichen oder potenziellen Interessenkonflikten nach Artikel 35;
gegebenenfalls Unterlagen und Informationen im Zusammenhang mit bestehenden oder geplanten Vereinbarungen zur Auslagerung von unter diese Verordnung fallenden Tätigkeiten des externen Prüfers, einschließlich Informationen über Unternehmen, die ausgelagerte Funktionen übernehmen;
gegebenenfalls Angaben zu sonstigen Tätigkeiten des Antragstellers.
Die ESMA registriert einen Antragsteller nur dann als externen Prüfer, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Die Geschäftsleitung und die Mitglieder des Leitungsorgans des Antragstellers
sind ausreichend gut beleumundet,
sind ausreichend qualifiziert, um sicherzustellen, dass der Antragsteller die Aufgaben, die in dieser Verordnung von externen Prüfern verlangt werden, wahrnehmen kann;
verfügen über ausreichende berufliche Qualifikationen;
verfügen über einschlägige Erfahrungen mit Tätigkeiten wie Qualitätssicherung, Qualitätskontrolle, Vor- und Nachemissionsprüfungen, Prüfung von Wirkungsberichten, Erstellung von Zweitgutachten oder Finanzdienstleistungen;
die Anzahl der Analysten, Mitarbeiter und sonstiger unmittelbar an Beurteilungstätigkeiten des Antragstellers beteiligter Personen und ihr Kenntnis-, Erfahrungs- und Ausbildungsniveau ist ausreichend, um es dem Antragsteller zu ermöglichen, den Aufgaben nachzukommen, die gemäß dieser Verordnung von externen Prüfern verlangt werden;
die vom Antragsteller getroffenen internen Vorkehrungen zur Sicherstellung der Einhaltung von Kapitel 2 dieses Titels sind angemessen und wirksam.
Bei der Beurteilung der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Voraussetzungen kann die ESMA berücksichtigen, ob der Antragsteller, sofern er Dienstleistungen gemäß den Artikeln 69 und 70 erbracht hat, alle Anstrengungen unternommen hat, um den Anforderungen der Artikel 24 bis 38 nachzukommen. Zu diesem Zweck kann die ESMA vom Antragsteller verlangen, ihr die erforderlichen Informationen zu übermitteln.
Ist der Antrag unvollständig, so setzt die ESMA den Antragsteller darüber in Kenntnis und setzt ihm eine Frist, binnen derer er zusätzliche Informationen vorlegen muss.
Ist der Antrag vollständig, teilt die ESMA dies dem Antragsteller mit.
Die ESMA kann die in Unterabsatz 1 genannte Frist um 15 Arbeitstage verlängern, wenn der Antragsteller eine Auslagerung externer Prüfungstätigkeiten beabsichtigt.
Die ESMA legt diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 21. Dezember 2024 der Kommission vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Annahme der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.
Bei der Ausarbeitung dieser Entwürfe technischer Durchführungsstandards berücksichtigt die ESMA die Möglichkeiten einer digitalen Registrierung.
Die ESMA legt diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 21. Dezember 2024 der Kommission vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
Artikel 24
Für die Registrierung relevante wesentliche Änderungen
Erhebt die ESMA Einwände gegen solche wesentlichen Änderungen, so teilt sie dies dem externen Prüfer innerhalb von 45 Arbeitstagen nach der Mitteilung dieser Änderungen unter Angabe der Gründe für ihre Einwände mit. Die in Unterabsatz 1 genannten Änderungen dürfen nicht umgesetzt werden, wenn die ESMA innerhalb der genannten Frist Einwände erhebt.
Bei der Ausarbeitung dieser Entwürfe technischer Durchführungsstandards berücksichtigt die ESMA die Möglichkeiten einer digitalen Registrierung.
Die ESMA legt diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 21. Dezember 2025 der Kommission vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
Artikel 25
Sprachenregelung
Ein Antragsteller reicht den in Artikel 23 genannten Antrag auf Registrierung in einer der Amtssprachen der Organe der Union ein. Auf die gesamte sonstige Kommunikation zwischen der ESMA und dem Antragsteller und seinen Mitarbeitern findet die Verordnung Nr. 1 vom 15. April 1958 ( 3 ) sinngemäß Anwendung.
KAPITEL 2
Organisatorische Anforderungen, Verfahren und Dokumente zur Unternehmensführung
Artikel 26
Allgemeine Grundsätze
Die ESMA legt diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 21. Dezember 2025 der Kommission vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Annahme der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.
Artikel 27
Geschäftsleitung und Mitglieder des Leitungsorgans
Die Geschäftsleitung und die Mitglieder des Leitungsorgans des externen Prüfers stellen sicher oder überwachen, dass
die Geschäfte des externen Prüfers solide und umsichtig geführt werden;
die Unabhängigkeit der Beurteilungstätigkeiten sichergestellt ist;
tatsächliche oder potenzielle Interessenkonflikte ordnungsgemäß ermittelt, behoben oder gehandhabt und auf transparente Weise offengelegt werden;
der externe Prüfer die Anforderungen dieser Verordnung jederzeit erfüllt.
Die ESMA legt diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 21. Dezember 2024 der Kommission vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Annahme der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.
Artikel 28
Analysten und Mitarbeiter externer Prüfer sowie sonstige an den Beurteilungstätigkeiten externer Prüfer unmittelbar beteiligte Personen
Die ESMA legt diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 21. Dezember 2024 der Kommission vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Annahme der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.
Artikel 29
Compliance-Stelle
Externe Prüfer stellen sicher, dass die Compliance-Stelle die folgenden Anforderungen erfüllt:
Sie verfügt über die Befugnis, um ihren Aufgaben ordnungsgemäß und unabhängig nachkommen zu können;
sie verfügt über die notwendigen Ressourcen und Fachkenntnisse und hat Zugang zu allen relevanten Informationen;
sie überwacht oder beurteilt nicht ihre eigenen Tätigkeiten;
sie erhält keine Vergütung im Zusammenhang mit den Geschäftsergebnissen des externen Prüfers.
Die ESMA legt diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 21. Dezember 2025 der Kommission vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Annahme der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.
Artikel 30
Interne Strategien und Verfahren
Die ESMA legt diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 21. Dezember 2025 der Kommission vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Annahme der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.
Artikel 31
Beurteilungsmethoden und Informationen für die Prüfungen
Die ESMA legt diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 21. Dezember 2025 der Kommission vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Annahme der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.
Artikel 32
Fehler in den Beurteilungsmethoden oder bei deren Anwendung
Artikel 33
Auslagerung
Die externen Prüfer sind für die ausgelagerten Tätigkeiten weiterhin verantwortlich und ergreifen Maßnahmen, um Folgendes sicherzustellen:
Beurteilungen, ob Drittdienstleister die ausgelagerten Beurteilungstätigkeiten effektiv und unter Einhaltung des nationalen Rechts und des Unionsrechts sowie regulatorischer Anforderungen durchführen und erkannte Mängel angemessen beseitigen;
Ermittlung jeglicher Risiken bezüglich ausgelagerte Beurteilungstätigkeiten;
eine angemessene und regelmäßige Überwachung der ausgelagerten Beurteilungstätigkeiten;
angemessene Kontrollverfahren in Bezug auf ausgelagerte Beurteilungstätigkeiten, einschließlich der effektiven Beaufsichtigung der ausgelagerten Beurteilungstätigkeiten und möglicher Risiken in Bezug auf den Drittdienstleister;
eine angemessene Kontinuität der ausgelagerten Beurteilungstätigkeiten.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe e holen externe Prüfer Informationen über die Vorkehrungen der Drittdienstleister für die Fortführung des Geschäftsbetriebs ein, beurteilen deren Qualität und verlangen erforderlichenfalls Nachbesserungen.
Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Kriterien für Folgendes näher festgelegt werden:
Beurteilung der Fähigkeiten und Kapazitäten von Drittdienstleistern, die Beurteilungstätigkeiten zuverlässig und professionell durchzuführen, und
Sicherstellung, dass die Durchführung von Beurteilungstätigkeiten weder die Qualität der internen Kontrolle der externen Prüfer noch die Fähigkeit der ESMA zur Beaufsichtigung der Erfüllung der in dieser Verordnung festgelegten Pflichten durch die externen Prüfer wesentlich beeinträchtigt.
Die ESMA legt diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 21. Dezember 2024 der Kommission vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Annahme der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.
Artikel 34
Anforderungen an das Führen von Aufzeichnungen
Externe Prüfer müssen angemessene Aufzeichnungen über Folgendes führen:
die Identität der Personen, die an der Festlegung und Genehmigung der Prüfungen beteiligt sind, und das Datum, an dem die Beschlüsse über die Genehmigung der Prüfungen gefasst wurden;
die Dokumentation der etablierten Verfahren und Methoden der externen Prüfer für die Durchführung und Erstellung der Prüfungen;
interne Aufzeichnungen, einschließlich nicht öffentlicher Informationen und Arbeitspapiere, die als Grundlage für veröffentlichte Prüfungen herangezogen wurden;
die Verfahren und Maßnahmen, die von externen Prüfern angewandt wurden, um dieser Verordnung nachzukommen;
Kopien interner und externer Mitteilungen, einschließlich elektronischer Mitteilungen, die externe Prüfer und ihre Mitarbeiter erhalten und versandt haben;
die Dokumentation, die die in Artikel 35 Absatz 2 genannten vorvertraglichen Beurteilungen enthält.
Artikel 35
Interessenkonflikte und Vertraulichkeit von Informationen
Externe Prüfer müssen tatsächliche oder potenzielle Interessenkonflikte ermitteln, beheben oder handhaben und in ihren Prüfungen auf transparente Weise offenlegen, wenn ein solcher Interessenkonflikt eine der folgenden Personen betrifft:
ihre Analysten oder Beschäftigten,
Anteilseigner, die mindestens 10 % des Kapitals oder der Stimmrechte der externen Prüfer oder an einer Gesellschaft halten, die zur Ausübung der Kontrolle über oder eines beherrschenden Einflusses auf die externen Prüfer befugt ist;
jede Person, die vertraglich mit den externen Prüfern verbunden und unmittelbar an Beurteilungstätigkeiten beteiligt ist,
jede Person, von der die Prüfungen genehmigt werden.
Der externe Prüfer darf keine Prüfung vornehmen, wenn er feststellt, dass ein tatsächlicher Interessenkonflikt vorliegt und der externe Prüfer nicht in der Lage ist, Maßnahmen zur Behebung oder Handhabung dieses Interessenkonflikts umzusetzen.
Externe Prüfer müssen sicherstellen, dass ihre Analysten und Mitarbeiter sowie sonstige natürliche Personen, die vertraglich mit ihnen verbunden und unmittelbar an Beurteilungstätigkeiten beteiligt sind, den folgenden Anforderungen genügen:
sie ergreifen unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Geschäfte sowie der Art und des Spektrums ihrer Beurteilungstätigkeiten alle erforderlichen Maßnahmen, um das Eigentum und die Aufzeichnungen im Besitz des externen Prüfers vor Betrug, Diebstahl oder Missbrauch zu schützen;
sie legen keine Informationen über Prüfungen sowie mögliche künftige Prüfungen offen, es sei denn gegenüber den Emittenten, die die Beurteilung durch den externen Prüfer angefordert haben;
sie verwenden außer für Beurteilungszwecke keine vertraulichen Informationen oder geben diese weiter.
Artikel 36
Erbringung sonstiger Dienstleistungen
Externe Prüfer, die andere Dienstleistungen als Beurteilungstätigkeiten erbringen, müssen sicherstellen, dass diese anderen Dienstleistungen keinen Interessenkonflikt mit ihren Beurteilungstätigkeiten im Zusammenhang mit europäischen grünen Anleihen verursachen. Die externen Prüfer müssen in ihren Prüfungen alle sonstigen Dienstleistungen offenlegen, die für den beurteilten Rechtsträger oder einen mit ihm verbundenen Dritten erbracht werden.
KAPITEL 3
Prüfungen
Artikel 37
Verweise auf die ESMA oder andere zuständige Behörden
Externe Prüfer dürfen bei ihren Prüfungen nicht in einer Weise auf die ESMA oder eine zuständige Behörde Bezug nehmen, die vermuten lässt oder nahelegt, dass die ESMA oder eine zuständige Behörde diese Prüfung oder Beurteilungstätigkeiten des externen Prüfers billigt oder genehmigt.
Artikel 38
Veröffentlichung von Prüfungen
Externe Prüfer müssen auf ihren Websites die folgenden Informationen veröffentlichen und kostenlos zur Verfügung stellen:
innerhalb einer angemessenen Frist vor der Emission der betreffenden Anleihe die von ihnen abgegebenen Voremissionsprüfungen;
unverzüglich nach Abschluss der Beurteilung der Allokationsberichte durch den externen Prüfer die von ihnen abgegebenen Nachemissionsprüfungen;
unverzüglich nach der Beurteilung der Wirkungsberichte durch den externen Prüfer die von ihm abgegebenen Prüfungen der Wirkungsberichte.
KAPITEL 4
Erbringung von Dienstleistungen durch externe Prüfer aus einem Drittland
Artikel 39
Allgemeine Bestimmungen
Die ESMA registriert einen externen Prüfer aus einem Drittland, der gemäß Absatz 1 beantragt, Dienstleistungen der externen Prüfung im Einklang mit dieser Verordnung in der gesamten Union zu erbringen (im Folgenden „der antragstellende externe Prüfer aus einem Drittland“), nur dann, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Die Kommission hat einen Beschluss gemäß Artikel 40 Absatz 1 erlassen;
der antragstellende externe Prüfer aus einem Drittland ist registriert oder zugelassen, die in der Union zu erbringenden Dienstleistungen der externen Prüfung zu erbringen, und unterliegt einer effektiven Beaufsichtigung und Durchsetzung, die die vollständige Einhaltung der in dem betreffenden Drittland geltenden Anforderungen sicherstellt;
es wurden gemäß Artikel 40 Absatz 3 Vereinbarungen über die Zusammenarbeit geschlossen.
Ist der Antrag unvollständig, so teilt die ESMA dies dem antragstellenden externen Prüfer aus einem Drittland mit und legt eine Frist fest, innerhalb derer der antragstellende externe Prüfer aus einem Drittland zusätzliche Informationen beibringen muss.
Ist der Antrag vollständig, so teilt die ESMA dies dem antragstellenden externen Prüfer aus einem Drittland mit.
Die ESMA kann die in Unterabsatz 1 genannte Frist um 15 Arbeitstage verlängern, wenn der antragstellende externe Prüfer aus einem Drittland eine Auslagerung bestimmter externer Prüfungstätigkeiten beabsichtigt.
Artikel 40
Gleichwertigkeitsbeschluss
Die Kommission kann einen Beschluss in Bezug auf ein Drittland erlassen, in dem festgestellt wird, dass die Rechts- und Aufsichtsrahmen dieses Drittlands Folgendes gewährleisten:
dass in diesem Drittland registrierte oder zugelassene externe Prüfer rechtsverbindliche organisatorische Anforderungen und Wohlverhaltensanforderungen erfüllen, die den Anforderungen dieser Verordnung und der gemäß dieser Verordnung erlassenen Durchführungsmaßnahmen gleichwertig sind;
dass der Rechtsrahmen des betreffenden Drittlands ein wirksames gleichwertiges System der Anerkennung von nach dem Recht jenes Drittlands registrierten oder zugelassenen externen Prüfern vorsieht.
Die Kommission kann den Rahmen der Organisations- und Wohlverhaltensregeln eines Drittlands als den Anforderungen dieser Verordnung gleichwertig betrachten, wenn Unternehmen, die externe Prüfungsdienstleistungen erbringen, gemäß diesem Rahmen Folgendem unterliegen:
Registrierung oder Zulassung sowie wirksame kontinuierliche Beaufsichtigung und Durchsetzung;
angemessene organisatorische Anforderungen im Bereich der internen Kontrollfunktionen;
angemessene Wohlverhaltensregeln.
Die ESMA legt mit den jeweils zuständigen Behörden von Drittländern, deren Rechts- und Aufsichtsrahmen gemäß Absatz 1 als tatsächlich gleichwertig anerkannt wurde, Vereinbarungen über die Zusammenarbeit fest. In diesen Vereinbarungen wird Folgendes festgelegt:
der Mechanismus für den Informationsaustausch zwischen der ESMA und den betreffenden zuständigen Drittlandbehörden, einschließlich des Zugangs zu allen von der ESMA angeforderten Informationen über in Drittländern registrierte oder zugelassene externe Prüfer aus einem Drittland;
der Mechanismus für eine unverzügliche Unterrichtung der ESMA im Fall, dass eine zuständige Drittlandbehörde der Auffassung ist, dass ein von ihr beaufsichtigter externer Prüfer aus einem Drittland, der von der ESMA in das in Artikel 67 genannte Register eingetragen wurde, gegen die Voraussetzungen für seine Eintragung oder Zulassung oder gegen anwendbares Recht verstößt;
die Verfahren zur Koordinierung der Aufsichtstätigkeiten, einschließlich gegebenenfalls Überprüfungen vor Ort.
Artikel 41
Aufhebung der Registrierung eines externen Prüfers aus einem Drittland
Die ESMA hebt die Registrierung eines externen Prüfers aus einem Drittland durch Streichung des betreffenden externen Prüfers aus dem in Artikel 67 genannten Register auf, wenn sie auf der Grundlage von Nachweisen zu der begründeten Annahme gelangt ist, dass der externe Prüfer aus einem Drittland bei der Erbringung von Dienstleistungen gemäß dieser Verordnung in der Union
auf eine Art und Weise handelt, die den Interessen der Anleger oder dem ordnungsgemäßen Funktionieren der Märkte eindeutig abträglich ist, oder
in schwerwiegender Weise gegen die auf ihn anwendbaren Rechts- und Verwaltungsvorschriften des betreffenden Drittlands verstoßen hat, auf deren Grundlage die Kommission einen Beschluss nach Artikel 40 Absatz 1 angenommen hat.
Die ESMA trifft eine Entscheidung gemäß Absatz 1, nachdem
sie die Angelegenheit an die zuständige Aufsichtsbehörde des betreffenden Drittlands verwiesen hat und diese Aufsichtsbehörde nicht die erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um die Anleger und die ordnungsgemäße Funktionsweise der Märkte in der Union zu schützen, oder nicht nachgewiesen hat, dass der betreffende externe Prüfer aus einem Drittland den in dem betreffenden Drittland auf ihn anwendbaren Anforderungen nachkommt;
sie die zuständige Aufsichtsbehörde des betreffenden Drittlands mindestens 30 Tage vor der Aufhebung über ihre Absicht unterrichtet hat, die Registrierung des externen Prüfers aus einem Drittland aufzuheben.
Artikel 42
Anerkennung eines externen Prüfers aus einem Drittland
Ein um Anerkennung ersuchender externer Prüfer aus einem Drittland muss über einen in der Union niedergelassenen gesetzlichen Vertreter verfügen. Dieser gesetzliche Vertreter:
ist gemeinsam mit dem um Anerkennung ersuchenden externen Prüfer aus einem Drittland dafür zuständig, sicherzustellen, dass bei der Erbringung von Dienstleistungen gemäß dieser Verordnung durch den um Anerkennung ersuchenden externen Prüfer aus einem Drittland die in Absatz 2 genannten Anforderungen eingehalten werden, und ist in diesem Zusammenhang gegenüber der ESMA für das Verhalten des um Anerkennung ersuchenden externen Prüfers aus einem Drittland in der Union rechenschaftspflichtig;
fungiert im Namen des um Anerkennung ersuchenden externen Prüfers aus einem Drittland in Bezug auf dessen Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung als zentraler Ansprechpartner für die ESMA und jede andere Person in der Union und
verfügt über ausreichende Kenntnisse, Fachkenntnisse und Ressourcen, um seinen Verpflichtungen nach diesem Absatz nachzukommen.
Ist der Antrag unvollständig, so setzt die ESMA den antragstellenden externen Prüfer aus einem Drittland darüber in Kenntnis und setzt ihm eine Frist, binnen derer der um Anerkennung ersuchende externe Prüfer aus einem Drittland zusätzliche Informationen vorlegen muss.
Ist der Antrag vollständig, teilt die ESMA dies dem antragstellenden externen Prüfer aus einem Drittland mit.
Die ESMA kann die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannte Frist um 15 Arbeitstage verlängern, wenn der um Anerkennung ersuchende externe Prüfer aus einem Drittland eine Auslagerung bestimmter externer Prüfungstätigkeiten beabsichtigt.
Die ESMA legt diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 21. Dezember 2025 der Kommission vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Annahme der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.
Artikel 43
Billigung von in einem Drittland gemäß dieser Verordnung erbrachten Dienstleistungen
In der Union niedergelassene externe Prüfer, die gemäß Artikel 23 registriert sind, können bei der ESMA die Genehmigung der Billigung von Dienstleistungen beantragen, die von einem externen Prüfer aus einem Drittland dauerhaft in der Union erbracht werden, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Der externe Prüfer hat sich vergewissert und kann der ESMA laufend nachweisen, dass die Erbringung von Dienstleistungen gemäß dieser Verordnung durch den externen Prüfer aus einem Drittland Anforderungen entspricht, die mindestens so streng wie die Anforderungen dieser Verordnung sind;
der externe Prüfer verfügt über die notwendigen Fachkenntnisse, um die gemäß dieser Verordnung durch den betreffenden externen Prüfer aus einem Drittland erbrachten Dienstleistungen effektiv zu überwachen und die damit verbundenen Risiken zu beherrschen;
die Dienstleistungen des externen Prüfers aus einem Drittland werden aus einem der folgenden objektiven Gründe in Anspruch genommen:
Besonderheiten der zugrunde liegenden Märkte oder Investitionen;
Nähe des externen Prüfers aus einem Drittland zu Drittlandsmärkten, -emittenten oder -anlegern;
Fachwissen des externen Prüfers aus einem Drittland in Bezug auf die Erbringung von Dienstleistungen der externen Prüfung oder in Bezug auf bestimmte Märkte oder Investitionen.
Ist der Antrag unvollständig, so setzt die ESMA den billigenden externen Prüfer davon in Kenntnis und setzt ihm eine Frist, binnen derer der billigende externe Prüfer zusätzliche Informationen vorlegen muss.
Ist der Antrag vollständig, so setzt die ESMA den billigenden externen Prüfer davon in Kenntnis.
Binnen 45 Arbeitstagen nach Eingang des vollständigen Antrags prüft die ESMA den Antrag und trifft eine Entscheidung über die Genehmigung oder Ablehnung der Billigung. Die ESMA setzt den billigenden externen Prüfer von ihrer Entscheidung in Kenntnis. Die Entscheidung ist zu begründen und wird am fünften Arbeitstag nach ihrer Annahme wirksam.
TITEL V
BEAUFSICHTIGUNG DURCH ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN UND DIE ESMA
KAPITEL 1
Zuständige Behörden
Artikel 44
Beaufsichtigung durch zuständige Behörden
Die gemäß Artikel 31 der Verordnung (EU) 2017/1129 benannte zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats beaufsichtigt die folgenden Aspekte:
Emittenten europäischer grüner Anleihen in Bezug auf die Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach Titel II Kapitel 2 und den Artikeln 18 und 19;
Emittenten, die die von den in Artikel 21 vorgesehenen gemeinsamen Vorlagen Gebrauch machen, in Bezug auf die Einhaltung dieser Vorlagen.
Artikel 45
Befugnisse der zuständigen Behörden
Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß dieser Verordnung müssen die zuständigen Behörden nach nationalem Recht mindestens über die folgenden Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse verfügen:
die Befugnis, von Emittenten zu verlangen, die in Artikel 10 genannten Informationsblätter für europäische grüne Anleihen zu veröffentlichen oder die in Anhang I genannten Informationen in diese Informationsblätter aufzunehmen;
die Befugnis, von Emittenten die Veröffentlichung von Prüfungen und Beurteilungen zu verlangen;
die Befugnis, von Emittenten die Veröffentlichung jährlicher Allokationsberichte oder die Aufnahme der in Anhang II aufgeführten Angaben in die jährlichen Allokationsberichte zu verlangen;
die Befugnis, von Emittenten die Veröffentlichung eines Wirkungsberichts oder die Aufnahme der in Anhang III aufgeführten Angaben in den Wirkungsbericht zu verlangen;
die Befugnis, von Emittenten zu verlangen, der zuständigen Behörde die Veröffentlichung gemäß Artikel 15 Absatz 4 zu melden;
wenn Emittenten die in Artikel 21 vorgesehenen gemeinsamen Vorlagen verwenden, die Befugnis, von diesen Emittenten zu verlangen, die darin aufgeführten Punkte in ihre regelmäßigen Offenlegungen nach der Emission aufnehmen;
die Befugnis, von den Abschlussprüfern und Führungskräften des Emittenten die Vorlage von Informationen und Unterlagen zu verlangen;
die Befugnis, ein Angebot oder die Zulassung europäischer grüner Anleihen zum Handel an einem geregelten Markt für jeweils höchstens zehn aufeinanderfolgende Arbeitstage auszusetzen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass der Emittent einer Verpflichtung gemäß Titel II Kapitel 2 oder Artikel 18 oder 19 nicht nachgekommen ist;
die Befugnis, ein Angebot oder die Zulassung europäischer grüner Anleihen zum Handel an einem geregelten Markt zu untersagen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass der Verstoß eines Emittenten gegen eine Verpflichtung nach Titel II Kapitel 2 oder Artikel 18 oder 19 anhält;
die Befugnis, Werbeaktivitäten für höchstens zehn aufeinanderfolgende Arbeitstage auszusetzen oder von Emittenten europäischer grüner Anleihen bzw. beteiligten Finanzintermediären zu verlangen, Werbeaktivitäten für jeweils höchstens zehn aufeinanderfolgende Arbeitstage auszusetzen, wenn ein hinreichend begründeter Verdacht besteht, dass der Emittent einer Verpflichtung nach Titel II Kapitel 2 oder Artikel 18 oder 19 nicht nachgekommen ist;
die Befugnis, Werbeaktivitäten zu untersagen oder von Emittenten europäischer grüner Anleihen bzw. von beteiligten Finanzintermediären die Einstellung von Werbeaktivitäten zu verlangen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass der Emittent fortgesetzt gegen eine Verpflichtung nach Titel II Kapitel 2 oder Artikel 18 oder 19 verstößt;
die Befugnis, den Umstand bekannt zu machen, dass ein Emittent europäischer grüner Anleihen dieser Verordnung nicht nachkommt, und von dem betreffenden Emittenten zu verlangen, auf seiner Website über diesen Umstand Auskunft zu geben;
die Befugnis, einem Emittenten die Emission europäischer grüner Anleihen für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr zu untersagen, wenn ein Emittent wiederholt und scherwiegend gegen Titel II Kapitel 2 oder Artikel 18 oder 19 verstoßen hat;
die Befugnis, nach Ablauf einer Frist von drei Monaten nach einer Verpflichtung gemäß Buchstabe l dieses Unterabsatzes, den Umstand bekannt zu machen, dass der Emittent europäischer grüner Anleihen Artikel 3 in Bezug auf die Verwendung der Bezeichnung „europäische grüne Anleihe“ oder „EuGB“ nicht mehr erfüllt, und von diesem Emittenten zu verlangen, diese Information auf seiner Website zu veröffentlichen;
Überprüfungen oder Ermittlungen vor Ort an anderen Standorten als den privaten Wohnräumen natürlicher Personen durchzuführen und zu jenem Zweck Zugang zu Räumlichkeiten zu erhalten, um Unterlagen und Daten gleich welcher Form einzusehen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass in Zusammenhang mit dem Gegenstand einer Überprüfung oder Ermittlung Dokumente und andere Daten vorhanden sind, die als Nachweis für einen Verstoß gegen diese Verordnung dienen können.
Sofern das nationale Recht dies erfordert, können die zuständigen Behörden die zuständige Justizbehörde ersuchen, über die Ausübung der in Unterabsatz 1 genannten Befugnisse zu entscheiden.
Die zuständigen Behörden nehmen ihre in Absatz 1 genannten Aufgaben und Befugnisse auf eine der folgenden Arten wahr:
unmittelbar;
in Zusammenarbeit mit anderen Behörden;
unter eigener Verantwortung durch Übertragung von Aufgaben an die in Buchstabe b genannten Behörden;
durch Antrag bei den zuständigen Justizbehörden.
Artikel 46
Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden
Mitgliedstaaten, die gemäß Artikel 49 Absatz 5 strafrechtliche Sanktionen für Verstöße gegen diese Verordnung festgelegt haben, stellen durch geeignete Vorkehrungen sicher, dass die zuständigen Behörden über alle erforderlichen Befugnisse verfügen, um mit den Justizbehörden innerhalb ihres Hoheitsgebiets in Kontakt zu treten und spezifische Informationen in Bezug auf strafrechtliche Ermittlungen oder Gerichtsverfahren zu erhalten, die aufgrund mutmaßlicher Verstöße gegen diese Verordnung eingeleitet wurden; sie leisten zur Erfüllung ihrer Verpflichtung, miteinander für die Zwecke dieser Verordnung zusammenzuarbeiten, dasselbe für andere zuständige Behörden.
Eine zuständige Behörde kann es nur dann ablehnen, einem Ersuchen um Informationen oder einer Anfrage in Bezug auf die Zusammenarbeit bei einer Ermittlung zu entsprechen, wenn einer der folgenden außergewöhnlichen Umstände gegeben ist:
Ein Stattgeben wäre dazu geeignet, ihre eigene Untersuchung, ihre eigenen Durchsetzungsmaßnahmen oder eine strafrechtliche Ermittlung zu beeinträchtigen;
aufgrund derselben Tat ist gegen dieselben Personen bereits ein Verfahren vor einem zuständigen Gericht des Mitgliedstaats der betreffenden zuständigen Behörde anhängig;
in dem Mitgliedstaat der betreffenden zuständigen Behörde ist gegen die in Buchstabe b genannten Personen aufgrund derselben Tat bereits ein rechtskräftiges Urteil ergangen.
Erhält eine zuständige Behörde ein Ersuchen einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats auf Durchführung von Überprüfungen oder Ermittlungen vor Ort, so hat sie folgende Möglichkeiten:
Sie führt die Überprüfung oder Ermittlung vor Ort selbst durch;
sie gestattet der ersuchenden zuständigen Behörde, sich an der Überprüfung oder Ermittlung vor Ort zu beteiligen;
sie gestattet der ersuchenden zuständigen Behörde, die Überprüfung oder Ermittlung vor Ort selbst durchzuführen;
sie benennt Rechnungsprüfer oder Sachverständige zur Durchführung der Überprüfung oder Ermittlung vor Ort;
sie teilt sich bestimmte mit der Wahrnehmung der Aufsichtstätigkeiten zusammenhängende Aufgaben mit den anderen zuständigen Behörden.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
Artikel 47
Berufsgeheimnis
Artikel 48
Vorsichtsmaßnahmen
Artikel 49
Verwaltungsrechtliche Sanktionen und sonstige verwaltungsrechtliche Maßnahmen
Unbeschadet der Aufsichts- und Untersuchungsbefugnisse der zuständigen Behörden gemäß Artikel 45 und des Rechts der Mitgliedstaaten, strafrechtliche Sanktionen festzulegen und zu verhängen, statten die Mitgliedstaaten die zuständigen Behörden im Einklang mit dem nationalen Recht mit der Befugnis aus, verwaltungsrechtliche Sanktionen zu verhängen und sonstige geeignete Verwaltungsmaßnahmen zu ergreifen, die wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein müssen. Diese verwaltungsrechtlichen Sanktionen und sonstigen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen finden Anwendung:
bei Verstößen von Emittenten gegen ihre Verpflichtungen gemäß Titel II Kapitel 2 oder gegen die Artikel 18, 19 und 21;
im Falle, dass bei einer Ermittlung oder Überprüfung nicht zusammengearbeitet oder einer Anforderung gemäß Artikel 45 Absatz 1 nicht nachgekommen wird.
Die Mitgliedstaaten stellen im Einklang mit ihrem nationalen Recht sicher, dass die zuständigen Behörden die Befugnis haben, bei den in Absatz 1 Buchstabe a genannten Verstößen die folgenden verwaltungsrechtlichen Sanktionen und sonstigen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen zu verhängen:
öffentliche Bekanntgabe der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person und der Art des Verstoßes gemäß Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe l;
Anordnung an die verantwortliche natürliche oder juristische Person, das den Verstoß darstellende Verhalten einzustellen;
Anordnung, mit der der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person die Ausgabe europäischer grüner Anleihen für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr untersagt wird;
maximale Geldbußen in mindestens zweifacher Höhe der durch die Verstöße erzielten Gewinne oder vermiedenen Verluste, sofern diese sich beziffern lassen;
im Falle einer juristischen Person maximale Geldbußen in Höhe von mindestens 500 000 EUR bzw. in den Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, des Gegenwerts in der Landeswährung am 20. Dezember 2023 oder 0,5 % des jährlichen Gesamtumsatzes der betreffenden juristischen Person nach dem letzten verfügbaren Abschluss, der vom Leitungsorgan gebilligt wurde;
im Falle einer natürlichen Person maximale Geldbußen in Höhe von mindestens 50 000 EUR bzw. in den Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, des Gegenwerts in der Landeswährung am 20. Dezember 2023.
Handelt es sich bei der juristischen Person um eine Muttergesellschaft oder eine Tochtergesellschaft einer Muttergesellschaft, die nach der Richtlinie 2013/34/EU einen konsolidierten Abschluss aufzustellen hat, so ist der relevante jährliche Gesamtumsatz für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe e der jährliche Gesamtumsatz oder die entsprechende Einkunftsart nach dem anwendbaren Unionsrecht für die Rechnungslegung, der/die im aktuellsten verfügbaren konsolidierten Abschluss ausgewiesen ist, der vom Leitungsorgan der Muttergesellschaft an der Spitze gebilligt wurde.
Artikel 50
Wahrnehmung der Aufsichts- und Sanktionsbefugnisse
Die zuständigen Behörden tragen bei der Festlegung von Art und Höhe der verwaltungsrechtlichen Sanktionen und sonstiger verwaltungsrechtlicher Maßnahmen allen maßgeblichen Umständen Rechnung, darunter gegebenenfalls
der Schwere und Dauer des Verstoßes;
dem Grad an Verantwortung der für den Verstoß verantwortlichen Person;
der Finanzkraft der für den Verstoß verantwortlichen Person, wie sie sich aus dem Gesamtumsatz der verantwortlichen juristischen Person oder den Jahreseinkünften und dem Nettovermögen der verantwortlichen natürlichen Person ablesen lässt;
den Auswirkungen des Verstoßes auf die Interessen der Anleger;
der Höhe der durch den Verstoß von der für den Verstoß verantwortlichen Person erzielten Gewinne bzw. vermiedenen Verluste oder der Dritten entstandenen Verluste, soweit diese sich beziffern lassen;
dem Ausmaß der Zusammenarbeit der für den Verstoß verantwortlichen Person mit der zuständigen Behörde, unbeschadet des Erfordernisses, die erzielten Gewinne oder vermiedenen Verluste dieser Person einzuziehen;
früheren Verstößen gegen diese Verordnung der für den Verstoß verantwortlichen Person;
jedwede Maßnahmen, die die für den Verstoß verantwortliche Person nach dem Verstoß ergriffen hat, um eine Wiederholung zu verhindern.
Artikel 51
Rechtsmittel
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Anwendung dieser Verordnung getroffenen Entscheidungen ordnungsgemäß begründet sind und gegen sie Rechtsmittel eingelegt werden können.
Artikel 52
Veröffentlichung von Entscheidungen
Ist die zuständige Behörde nach einer einzelfallbezogenen Beurteilung zu der Ansicht gelangt, dass die Veröffentlichung der Identität der Rechtspersönlichkeit oder der Identität oder der personenbezogenen Daten von natürlichen Personen unverhältnismäßig wäre, oder würde eine solche Veröffentlichung die Stabilität der Finanzmärkte oder laufende Ermittlungen gefährden, so stellen die zuständigen Behörden entweder sicher,
dass die Veröffentlichung der Verhängung einer verwaltungsrechtlichen Sanktion oder einer sonstigen verwaltungsrechtlichen Maßnahme verschoben wird, bis die Gründe für ihre Nichtveröffentlichung weggefallen sind, oder
dass die Entscheidung zur Verhängung einer verwaltungsrechtlichen Sanktion oder einer sonstigen verwaltungsrechtlichen Maßnahme in anonymisierter Form und im Einklang mit nationalem Recht veröffentlicht wird, wenn eine solche anonymisierte Veröffentlichung einen wirksamen Schutz der betreffenden personenbezogenen Daten gewährleistet, oder
dass davon abgesehen wird, die Entscheidung zur Verhängung einer verwaltungsrechtlichen Sanktion oder einer sonstigen verwaltungsrechtlichen Maßnahme zu veröffentlichen, wenn die Möglichkeiten nach den Buchstaben a und b ihrer Ansicht nach nicht ausreichen, um zu gewährleisten, dass
die Stabilität der Finanzmärkte nicht gefährdet wird oder
die Bekanntmachung einer derartigen Entscheidung auch bei geringfügigen Maßnahmen verhältnismäßig ist.
Bei der Entscheidung, eine verwaltungsrechtliche Sanktion oder sonstige verwaltungsrechtliche Maßnahme in anonymisierter Form gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b zu veröffentlichen, kann die Veröffentlichung der relevanten Daten für vertretbare Zeit zurückgestellt werden, wenn vorhersehbar ist, dass die Gründe für die anonymisierte Veröffentlichung bei Ablauf dieser Zeitspanne nicht mehr bestehen.
Artikel 53
Meldung verwaltungsrechtlicher Sanktionen und sonstiger verwaltungsrechtlicher Maßnahmen an die ESMA
KAPITEL 2
ESMA
Artikel 54
Informationsersuchen
Die ESMA kann durch einfaches Ersuchen oder im Wege eines Beschlusses von den folgenden Personen die Vorlage sämtlicher Informationen verlangen, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung erforderlich sind:
Personen, die die Geschäfte des externen Prüfers tatsächlich führen;
Mitgliedern des Aufsichts-, Leitungs- oder Verwaltungsorgans des externen Prüfers;
Mitgliedern der Geschäftsleitung des externen Prüfers;
jeder Person, die unmittelbar an den Beurteilungstätigkeiten des externen Prüfers beteiligt ist;
gesetzlichen Vertretern und Angestellten von Unternehmen, an die ein externer Prüfer bestimmte Aufgaben gemäß Artikel 33 ausgelagert hat;
sonstigen Personen, die anderweitig in einer engen und wesentlichen Beziehung oder Verbindung zur Leitung der Geschäfte des externen Prüfers stehen, darunter Anteilseigner, die mindestens 10 % des Kapitals oder der Stimmrechte des externen Prüfers oder an einer Gesellschaft halten, die zur Ausübung der Kontrolle über oder eines beherrschenden Einflusses auf den externen Prüfer befugt ist;
jeder Person, die wie ein externer Prüfer handelt oder vorgibt, ein externer Prüfer zu sein, ohne als solcher registriert zu sein, sowie jeder Person, die im Namen einer solchen Person eine der unter den Buchstaben a bis f genannten Funktionen wahrnimmt.
Bei der Übermittlung eines einfachen Informationsersuchens nach Absatz 1 verfährt die ESMA wie folgt:
Sie verweist auf diesen Artikel als Rechtsgrundlage des Ersuchens;
sie erläutert den Zweck des Ersuchens;
sie erläutert die Art der geforderten Informationen;
sie legt die Frist fest, innerhalb derer die Informationen beizubringen sind;
sie unterrichtet die Person, von der die Informationen angefordert werden, dass sie nicht zu deren Übermittlung verpflichtet ist, im Falle einer freiwilligen Beantwortung des Ersuchens die übermittelten Informationen jedoch sachlich richtig sein müssen und nicht irreführend sein dürfen, und
sie nennt die Geldbuße, die nach Artikel 60 verhängt werden kann, wenn die Antworten auf die gestellten Fragen falsch oder irreführend sind.
Fordert die ESMA die Bereitstellung von Informationen nach Absatz 1 im Wege eines Beschlusses an, so verfährt sie wie folgt:
Sie verweist auf diesen Artikel als Rechtsgrundlage des Ersuchens;
sie erläutert den Zweck des Ersuchens;
sie erläutert die Art der geforderten Informationen;
sie legt die Frist fest, innerhalb derer die Informationen beizubringen sind;
sie nennt die Zwangsgelder, die nach Artikel 61 verhängt werden können, wenn die geforderten Informationen unvollständig sind;
sie nennt die Geldbuße, die nach Artikel 60 verhängt werden kann, wenn die Antworten auf die gestellten Fragen sachlich falsch oder irreführend sind;
sie verweist auf das Recht, nach den Artikeln 58 und 59 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 vor dem Beschwerdeausschuss Beschwerde gegen den Beschluss einzulegen und den Beschluss nach den Artikeln 60 und 61 der genannten Verordnung durch den Gerichtshof der Europäischen Union („Gerichtshof“) überprüfen zu lassen.
Artikel 55
Allgemeine Untersuchungen
Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung kann die ESMA im Hinblick auf die in Artikel 54 Absatz 1 genannten Personen erforderliche Untersuchungen durchführen. Zu diesem Zweck haben die Bediensteten der ESMA und sonstige von ihr bevollmächtigte Personen die Befugnis,
Aufzeichnungen, Daten, Verfahren und sonstiges für die Erfüllung ihrer Aufgaben relevantes Material unabhängig davon, in welcher Form sie gespeichert sind, zu prüfen;
beglaubigte Kopien oder Auszüge dieser Aufzeichnungen, Daten und Verfahren und des sonstigen Materials anzufertigen oder zu verlangen;
jede in Artikel 54 Absatz 1 genannte Person oder ihre Vertreter oder Beschäftigten vorzuladen und zur Abgabe mündlicher oder schriftlicher Erklärungen zu Sachverhalten oder Unterlagen aufzufordern, die mit Gegenstand und Zweck der Nachprüfung in Zusammenhang stehen, und die Antworten aufzuzeichnen;
jede andere natürliche oder juristische Person zu befragen, die einer Befragung zum Zweck der Einholung von Informationen über einen Gegenstand der Untersuchung zustimmt;
Aufzeichnungen von Telefongesprächen und Datenübermittlungen anzufordern.
Artikel 56
Überprüfungen vor Ort
Artikel 57
Ausübung der in den Artikeln 54, 55 und 56 genannten Befugnisse
Die der ESMA oder Bediensteten der ESMA oder sonstigen von ihr bevollmächtigten Personen nach den Artikeln 54, 55 oder 56 übertragenen Befugnisse dürfen nicht genutzt werden, um die Offenlegung von Informationen oder Unterlagen zu verlangen, die einem Rechtsprivileg unterliegen.
Artikel 58
Informationsaustausch
Artikel 59
Aufsichtsmaßnahmen der ESMA
Stellt die ESMA gemäß Artikel 63 Absatz 8 fest, dass eine Person einen der in Artikel 60 Absatz 1 aufgeführten Verstöße begangen hat, so erlässt sie einen Beschluss dahin gehend, eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen zu ergreifen:
Aufhebung der Registrierung eines externen Prüfers;
Aufhebung der Anerkennung eines externen Prüfers aus einem Drittland;
vorübergehendes Verbot für den externen Prüfer, im Rahmen dieser Verordnung in der Union tätig zu sein, solange der Verstoß nicht beendet wurde;
Aussetzung der Registrierung eines externen Prüfers aus einem Drittland;
Aufforderung der Person, den Verstoß zu beenden;
Verhängung von Geldbußen gemäß Artikel 60;
Verhängung von Zwangsgeldern gemäß Artikel 61;
öffentliche Bekanntmachung.
Die ESMA hebt in folgenden Fällen die Registrierung oder Anerkennung eines externen Prüfers auf:
Der externe Prüfer hat ausdrücklich auf die Registrierung oder Anerkennung verzichtet oder die Registrierung oder Anerkennung nicht innerhalb von 36 Monaten nach der Registrierung oder Anerkennung in Anspruch genommen;
der externe Prüfer hat die Zulassung oder Anerkennung aufgrund falscher Angaben oder auf andere rechtswidrige Weise erhalten;
der externe Prüfer erfüllt nicht mehr die an die Registrierung oder Anerkennung geknüpften Voraussetzungen.
Die ESMA begründet ihren Beschluss zur Aufhebung der Registrierung oder Anerkennung des externen Prüfers ausführlich.
Die Aufhebung hat unmittelbare Wirkung.
Für die Zwecke von Absatz 1 berücksichtigt die ESMA die Art und die Schwere des Verstoßes anhand der folgenden Kriterien:
Dauer und Häufigkeit des Verstoßes;
die Frage, ob ein Finanzverbrechen verursacht oder erleichtert wurde oder ansonsten mit dem Verstoß in Verbindung steht;
die Frage, ob der Verstoß vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde;
den Grad an Verantwortung der für den Verstoß verantwortlichen Person;
die Finanzkraft der für den Verstoß verantwortlichen Person, wie sie sich aus dem Gesamtumsatz der verantwortlichen juristischen Person oder den Jahreseinkünften und dem Nettovermögen der verantwortlichen natürlichen Person ablesen lässt;
die Auswirkungen des Verstoßes auf die Interessen der Anleger;
die Höhe der durch den Verstoß von der für den Verstoß verantwortlichen Person erzielten Gewinne bzw. vermiedenen Verluste oder der Dritten entstandenen Verluste, soweit diese sich beziffern lassen;
das Ausmaß der Zusammenarbeit der für den Verstoß verantwortlichen Person mit der ESMA, unbeschadet des Erfordernisses, die erzielten Gewinne oder vermiedenen Verluste dieser Person einzuziehen;
frühere Verstöße gegen die vorliegende Verordnung der für den Verstoß verantwortlichen Person;
Maßnahmen, die die für den Verstoß verantwortliche Person nach dem Verstoß ergriffen hat, um eine Wiederholung zu verhindern.
Die in Unterabsatz 1 genannte Veröffentlichung umfasst
den Hinweis, dass die für den Verstoß verantwortliche Person das Recht hat, Beschwerde gegen den Beschluss einzulegen;
gegebenenfalls den Hinweis, dass Beschwerde eingelegt wurde, diese jedoch keine aufschiebende Wirkung hat;
den Hinweis, dass der Beschwerdeausschuss der ESMA die Möglichkeit hat, die Anwendung eines Beschlusses nach Artikel 60 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 auszusetzen.
Artikel 60
Geldbußen
Die ESMA erlässt einen Beschluss zur Verhängung einer Geldbuße gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels, wenn sie im Einklang mit Artikel 63 Absatz 8 feststellt, dass ein externer Prüfer oder eine der in Artikel 54 Absatz 1 genannten Personen vorsätzlich oder fahrlässig einen oder mehrere der folgenden Verstöße begangen hat:
die Verletzung von Artikel 24 Absatz 1 oder einer Bestimmung des Titels IV Kapitel 2 und 3;
die Übermittlung falscher Angaben bei der Beantragung der Registrierung als externer Prüfer oder die Nutzung anderer unzulässiger Mittel zur Erlangung einer solchen Registrierung;
das Versäumnis, auf einen Beschluss zur Anforderung von Informationen nach Artikel 54 Informationen vorzulegen, oder die Vorlage falscher oder irreführender Informationen im Anschluss an ein einfaches Informationsersuchen oder einen Beschluss;
die Behinderung oder Nichtteilnahme an einer Untersuchung gemäß Artikel 55 Absatz 1 Buchstaben a, b, c oder e;
die Verletzung von Artikel 56 durch das Versäumnis, zu Sachverhalten oder Unterlagen, die mit Gegenstand und Zweck einer Überprüfung in Zusammenhang stehen, Erklärungen abzugeben, oder durch die Abgabe falscher oder irreführender Erklärungen;
die Aufnahme der Tätigkeit eines externen Prüfers oder die Behauptung, ein externer Prüfer zu sein, ohne als solcher registriert zu sein.
Ein Verstoß gilt als vorsätzlich begangen, wenn die ESMA objektive Anhaltspunkte zum Nachweis dessen ermittelt hat, dass eine Person den Verstoß absichtlich begangen hat.
Bei der Festsetzung der Höhe einer Geldbuße gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels berücksichtigt die ESMA die in Artikel 59 Absatz 3 festgelegten Kriterien.
Artikel 61
Zwangsgelder
Die ESMA verhängt per Beschluss Zwangsgelder, um
eine Person im Einklang mit einem Beschluss gemäß Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe e zur Beendigung eines Verstoßes zu verpflichten;
eine in Artikel 54 Absatz 1 genannte Person dazu zu verpflichten,
Informationen, die per Beschluss gemäß Artikel 54 angefordert wurden, vollständig zu erteilen,
sich einer Untersuchung zu unterziehen und insbesondere vollständige Aufzeichnungen, Daten, Verfahren oder sonstiges angefordertes Material vorzulegen sowie sonstige im Rahmen einer per Beschluss gemäß Artikel 55 angeordneten Untersuchung vorzulegende Informationen zu vervollständigen oder zu berichtigen oder
eine per Beschluss gemäß Artikel 56 angeordnete Prüfung vor Ort zu dulden.
Artikel 62
Offenlegung, Art, Vollstreckung und Zuweisung von Geldbußen und Zwangsgeldern
Die ESMA wendet für die Zwecke der Vollstreckung von Geldbußen und Zwangsgeldern die Vorschriften des Zivilprozessrechts des Mitgliedstaats oder Drittlandes an, in dessen Hoheitsgebiet sie stattfindet.
Artikel 63
Verfahrensvorschriften für Aufsichtsmaßnahmen und Geldbußen
Artikel 64
Anhörung der Personen, die gemäß Artikel 59, 60 und 61 Gegenstand der Beschlüsse sind
Artikel 65
Überprüfung durch den Gerichtshof
Der Gerichtshof besitzt die unbeschränkte Befugnis zur Überprüfung von Beschlüssen, mit denen die ESMA eine Geldbuße oder ein Zwangsgeld gemäß dieser Verordnung festgesetzt hat. Er kann die verhängten Geldbußen oder Zwangsgelder aufheben, herabsetzen oder erhöhen.
Artikel 66
Registrierungs-, Anerkennungs- und Aufsichtsgebühren
Abweichend von Unterabsatz 1 können externe Prüfer, deren Jahresumsatz einen bestimmten Betrag unterschreitet, von der Pflicht zur Zahlung einer Gebühr befreit werden, was in dem von der Kommission gemäß Absatz 3 zu erlassenden delegierten Rechtsakt näher bestimmt ist.
Bei der Ausarbeitung des delegierten Rechtsakts legt die Kommission den Schwellenwert für den Jahresumsatz externer Prüfer auf Gruppenebene genau fest, unter dem keine Gebühr fällig wird, sowie die Art und Weise, wie der Jahresumsatz für die Zwecke der Anwendung dieses Schwellenwerts zu berechnen ist.
Artikel 67
ESMA-Register externer Prüfer und externer Prüfer aus einem Drittland
Die ESMA führt auf ihrer Website ein öffentlich zugängliches Register, in dem folgende Personen eingetragen sind:
gemäß Artikel 23 registrierte externe Prüfer;
externe Prüfer, denen die Ausübung ihrer Tätigkeit gemäß Artikel 59 vorübergehend untersagt ist;
externe Prüfer, deren Registrierung gemäß Artikel 59 aufgehoben wurde;
externe Prüfer aus einem Drittland, die gemäß Artikel 39 Dienstleistungen in der Union erbringen dürfen;
externe Prüfer aus einem Drittland, die gemäß Artikel 42 anerkannt sind;
externe Prüfer, die gemäß Artikel 23 registriert sind und die von externen Prüfern aus einem Drittland erbrachte Dienstleistungen gemäß Artikel 43 billigen;
externe Prüfer aus einem Drittland, deren Registrierung aufgehoben wurde und die die Rechte gemäß Artikel 39 nicht mehr in Anspruch nehmen, wenn die Kommission ihren in Artikel 40 Absatz 1 genannten Beschluss in Bezug auf dieses Drittland aufhebt;
externe Prüfer aus einem Drittland, deren Anerkennung ausgesetzt oder aufgehoben wurde;
externe Prüfer, die gemäß Artikel 23 registriert sind und die von externen Prüfern aus einem Drittland erbrachte Dienstleistungen nicht mehr gemäß Artikel 43 billigen können.
TITEL VI
DELEGIERTE RECHTSAKTE
Artikel 68
Ausübung der Befugnisübertragung
TITEL VII
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 69
Übergangsbestimmungen betreffend externe Prüfer
Artikel 70
Übergangsbestimmungen betreffend externe Prüfer aus einem Drittland
Die in Absatz 1 genannten externen Prüfer aus einem Drittland
bemühen sich nach Kräften, um die Artikel 24 bis 38 zu erfüllen, mit Ausnahme der Anforderungen, die in den in Artikel 24 Absatz 2 genannten Durchführungsrechtsakten und den in Artikel 26 Absatz 3, Artikel 27 Absatz 2, Artikel 28 Absatz 3, Artikel 29 Absatz 4, Artikel 30 Absatz 3, Artikel 31 Absatz 4 und Artikel 33 Absatz 7 genannten delegierten Rechtsakten festgelegt sind;
haben einen in der Union niedergelassenen gesetzlichen Vertreter, der Artikel 42 Absatz 3 erfüllt.
Artikel 71
Überprüfung
Bis zum 21. Dezember 2028 und anschließend alle drei Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat nach Konsultation der ESMA und der gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) 2020/852 eingerichteten Plattform für ein nachhaltiges Finanzwesen einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor. In diesem Bericht wird, soweit möglich, mindestens Folgendes bewertet:
welche Aufnahme der Standard für europäische grüne Anleihen und der entsprechende Marktanteil dieser Anleihen sowohl in der Union als auch weltweit gefunden hat, insbesondere durch kleine und mittlere Unternehmen,
die Auswirkungen dieser Verordnung auf den Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft, die Lücke bei den Investitionen, die zur Erreichung der in der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 5 ) festgelegten Klimaziele der Union erforderlich sind, sowie auf die Umlenkung privater Kapitalströme hin zu nachhaltigen Investitionen,
die Funktionsweise und die Beaufsichtigung des Marktes für externe Prüfer durch die ESMA,
die Angemessenheit der gemäß Artikel 66 Absatz 3 erlassenen delegierten Rechtsakte sowie deren Auswirkungen auf externe Prüfer und den Haushalt der ESMA,
die Glaubwürdigkeit und sämtliche Fälle von Missbrauch von umweltbezogenen Aussagen auf dem Markt für grüne Anleihen,
die Funktionsweise des Marktes für an Nachhaltigkeitsziele geknüpfte Anleihen, einschließlich der Glaubwürdigkeit und Qualität der entsprechenden Aussagen,
die Notwendigkeit, die Kriterien eines Drittlands für die Bestimmung ökologisch nachhaltiger Wirtschaftstätigkeiten als gleichwertig mit den Taxonomieanforderungen anzuerkennen — sofern besondere Garantien bestehen, die gleichwertige Ziele gewährleisten —, um die Verwendung der Erlöse aus einer europäischen grünen Anleihe im Einklang mit den Kriterien des jeweiligen Drittlands zu genehmigen,
die praktischen Auswirkungen von Artikel 5 auf die Verwendung europäischer grüner Anleihen, die Qualität der Verwendung ihrer Erlöse unter ökologischen Gesichtspunkten sowie die Gründe, warum die in diesem Artikel vorgesehene Flexibilität den Übergang zur Finanzierung ökologisch nachhaltiger Tätigkeiten nicht verhindert,
die Umsetzung von Titel III dieser Verordnung, einschließlich der Verwendung der in dem genannten Titel genannten Vorlagen durch Emittenten von als ökologisch nachhaltig vermarkteten Anleihen oder von an Nachhaltigkeitsziele geknüpften Anleihen — unabhängig davon, ob diese Anleihen im Europäischen Wirtschaftsraum vermarktet werden oder nicht —, eine Analyse der Verwendung dieser Vorlagen, der Entwicklung des Marktes und der Vereinbarkeit dieser Vorlagen mit dem einschlägigen Unionsrecht, einschließlich der Verordnung (EU) 2019/2088.
Artikel 72
Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
ANHANG I
INFORMATIONSBLATT ZU EUROPÄISCHEN GRÜNEN ANLEIHEN
Das Dokument und sein Inhalt unterliegen keiner Billigung oder Genehmigung durch die ESMA oder durch eine andere zuständige Behörde.
1. Allgemeine Angaben — [Datum der Veröffentlichung des Informationsblatts zu europäischen grünen Anleihen] — [Rechtmäßige Bezeichnung des Emittenten] — [Soweit verfügbar, Rechtsträgerkennung (LEI) des Emittenten] — [Internetadresse, unter der Anleger Angaben für eine Kontaktaufnahme mit dem Emittenten finden] — [Soweit verfügbar, vom Emittenten vergebene(r) Anleihename(n)] — [Soweit verfügbar, internationale Wertpapier-Identifikationsnummern (ISIN) der Anleihe(n)] — [Soweit verfügbar, geplantes Datum bzw. geplanter Zeitraum der Emission] — [Name und Kontaktdaten des externen Prüfers] — [Soweit verfügbar, Name der zuständigen Behörde, die die Anleiheprospekte genehmigt hat] |
2. Wichtiger Hinweis — [Die folgende Erklärung: „[Bei dieser Anleihe wird] [Bei diesen Anleihen wird] die Bezeichnung „europäische grüne Anleihe“ oder „EuGB“ gemäß der Verordnung (EU) 2023/2631 des Europäischen Parlaments und des Rates [verwendet] (1).“] — [Wenn die Anleiheerlöse gemäß Artikel 5 der genannten Verordnung verwendet werden sollen, die folgende Erklärung: „[Diese europäische grüne Anleihe macht] [Diese europäischen grünen Anleihen machen] von der Flexibilität Gebrauch, die eine teilweise Abweichung von den in den gemäß den Artikeln 10 Absatz 3, 11 Absatz 3, 12 Absatz 2, 13 Absatz 2, 14 Absatz 2 oder 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegten technischen Bewertungskriterien (im Folgenden „technische Bewertungskriterien“) ermöglicht, wie in Abschnitt 4 dieses Informationsblatts näher beschrieben.“] |
3. Umweltstrategie und Begründung [Eine Erklärung darüber, ob der Emittent beabsichtigt, im Wege einer Überprüfung des Wirkungsberichts eine externe Überprüfung der gemäß diesem Abschnitt gemachten Angaben zu erhalten.] Überblick — [Angaben zu der Art und Weise, in der die Anleihe(n) zur allgemeinen Umweltstrategie des Emittenten beitragen soll(en), einschließlich der mit der/den Anleihe(n) verfolgten Umweltziele nach Artikel 9 der Verordnung (EU) 2020/852.] Verknüpfung mit den wesentlichen Leistungsindikatoren für Vermögenswerte, Umsätze, Investitionsausgaben (CapEx) und Betriebsausgaben (OpEx) — [Soweit dem Emittenten zum Zeitpunkt der Emission verfügbar und sofern der Emittent Artikel 8 der Verordnung (EU) 2020/852 unterliegt, eine Beschreibung, wie und in welchem Umfang (z. B. ausgedrückt als geschätzte prozentuale Veränderung im Vergleich zum Vorjahr) die Anleiheerlöse voraussichtlich zu den wesentlichen Leistungsindikatoren des Emittenten für taxonomiekonforme Vermögenswerte, Umsätze, Investitionsausgaben und Betriebsausgaben beitragen werden.] Verbindung zu den Übergangsplänen — [Wenn der Emittent einer Verpflichtung zur Veröffentlichung von Plänen gemäß Artikel 19a Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii oder gegebenenfalls Artikel 29a Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (3) unterliegt oder wenn der Emittent solche Pläne freiwillig veröffentlicht hat: — — die Art und Weise, in der die Anleiheerlöse zur Finanzierung und Umsetzung dieser Pläne beitragen sollen; die Informationen können auf der Ebene der Wirtschaftstätigkeit oder auf der Ebene der einzelnen Vorhaben erteilt werden; und — ein Link zur Website, auf der diese Pläne veröffentlicht werden.] Verbriefung [Gegebenenfalls im Falle einer Verbriefung eine Beschreibung der Art und Weise, in der Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/2631 eingehalten wird, und die nach Artikel 19 Absatz 2 dieser Verordnung erforderlichen Informationen.] |
4. Beabsichtigte Erlösverwendung [Die nachstehend aufgeführten Informationen sind mindestens auf der Ebene der Wirtschaftstätigkeit und im Idealfall auf der Ebene des Projekts oder der Gruppe von Projekten vorzulegen. Vertraulichkeitsvereinbarungen, Wettbewerbserwägungen oder eine Vielzahl zugrunde liegender qualifizierter Projekte und ähnliche Erwägungen können es rechtfertigen, den Umfang der zur Verfügung gestellten Einzelheiten zu begrenzen. Werden Anleiheerlöse für Ausgaben gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/2631 verwendet, so können die Informationen auf Programmebene bereitgestellt werden.] Geplante Verwendung für taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten — [Ob der Emittent die Erlöse nach dem schrittweisen Ansatz oder dem Portfolioansatz verwendet und ob es sich bei der/den Anleihe(n) um eine oder mehrere Verbriefungsanleihen handelt.] — [Der Mindestanteil der Anleiheerlöse, der gemäß den Plänen des Emittenten für ökologisch nachhaltige Tätigkeiten im Sinne von Artikel 3 der Verordnung (EU) 2020/852 entsprechend der im Allokationsbericht dargelegten Methode verwendet werden muss (der Anteil muss mindestens 85 % betragen)]: [XX] % der Anleiheerlöse.] — [Soweit verfügbar, der Anteil der Anleiheerlöse, die für die Finanzierung (im Jahr der Emission oder nach dem Emissionsjahr) und Refinanzierung verwendet werden.] — [Bei öffentlichen Emittenten und geplanter Verwendung des Anleiheerlöses für die in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/2631 festgelegten Steuervergünstigungen: Schätzung des erwarteten Einnahmenausfalls aufgrund der infrage kommenden Steuervergünstigungen.] — [Soweit verfügbar, das/die Umweltziel(e) im Sinne von Artikel 9 der Verordnung (EU) 2020/852.] — [Für jede der Wirtschaftstätigkeiten, denen die Erlöse zugerechnet werden sollen, Angaben zu deren Arten, Sektoren und den entsprechenden NACE-Codes der Projekte laut statistischer Systematik der Wirtschaftszweige gemäß Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (4).] Geplante Verwendung für spezifische taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten — [Wenn Anleiheerlöse für eine ermöglichende Wirtschaftstätigkeit oder eine Übergangswirtschaftstätigkeit verwendet werden sollen, welche Art von ermöglichender Wirtschaftstätigkeit oder Übergangswirtschaftstätigkeit finanziert werden soll und, soweit verfügbar, des Betrags und des Anteils der Erlöse, die für jede Art der ermöglichenden Wirtschaftstätigkeit oder der Übergangswirtschaftstätigkeit verwendet werden sollen.] — [Ggf. der Betrag und der Anteil der Erlöse, die gemäß Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2020/852 für taxonomiekonforme Tätigkeiten im Zusammenhang mit Kernenergie und Erdgas verwendet werden sollen.] Geplante Verwendung für Wirtschaftstätigkeiten, die nicht mit den technischen Bewertungskriterien in Einklang stehen — [Wenn Anleiheerlöse gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2023/2631 verwendet werden sollen, eine Erklärung, dass die [Netto-]Erlöse der Anleihe teilweise für Wirtschaftstätigkeiten verwendet werden sollen, die nicht mit den technischen Bewertungskriterien in Einklang stehen. Der Emittent beschreibt diese Abweichung, die betreffenden Tätigkeiten und, soweit verfügbar, den geschätzten Prozentsatz der Erlöse, die zur Finanzierung dieser Tätigkeiten bestimmt sind, insgesamt und für die einzelnen Tätigkeiten, einschließlich einer Aufschlüsselung, der zu entnehmen ist, welche(r) Buchstabe(n) von Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/2631 verwendet wird/werden. Darüber hinaus eine Erläuterung, warum die technischen Bewertungskriterien nicht angewandt werden können, und eine Erläuterung, wie der Emittent sicherstellen will, dass diese Tätigkeiten mit Artikel 5 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) 2023/2631 und Artikel 3 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2020/852 im Einklang stehen.] Verfahren und Zeitplan für die Verwendung [Die geschätzte Zeitspanne von der Anleiheemission bis zur vollständigen Verwendung der Anleiheerlöse.] [Beschreibung der Verfahren, mit denen der Emittent die Konformität der Projekte mit den in Artikel 3 der Verordnung (EU) 2020/852 festgelegten Kriterien für ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten (im Folgenden „Taxonomieanforderungen“ ermittelt.] Emissionskosten [Schätzung des Betrags der kumulativen Emissionskosten, die gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/2631 von den Erlösen abgezogen werden, mit beigefügter Erläuterung.] |
5. Umweltauswirkungen des Anleiheerlöses [Soweit verfügbar, eine Schätzung der voraussichtlichen Umweltauswirkungen des Erlöses der Anleihe(n). Falls diese Angaben nicht verfügbar sind, Gründe für die Nichtverfügbarkeit.] |
6. Angaben zur Berichterstattung [Ein Link zu der in Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/2631 vorgeschriebenen Website des Emittenten.] [Gegebenenfalls ein Link zu den einschlägigen Berichten des Emittenten, wie dem konsolidierten Lagebericht oder dem konsolidierten Nachhaltigkeitsbericht gemäß Richtlinie 2013/34/EU.] Das Datum, an dem der erste Berichtszeitraum beginnt, sofern es vom Emissionsdatum abweicht, wie dies in Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/2631 festgelegt ist. — [Angabe, ob die Allokationsberichte nach Projekten aufgeschlüsselte Angaben zu den verwendeten Beträgen und den erwarteten Umweltauswirkungen enthalten.] |
7. CapEx-Plan — [Gegebenenfalls ausführliche Beschreibung des in Artikel 7 der Verordnung (EU) 2023/2631 genannten CapEx-Plans, einschließlich der wichtigsten Parameter, die der Emittent zur Angleichung der einschlägigen Vermögenswerte oder Tätigkeiten an die Taxonomieanforderungen bis zum Ende des in dem genannten Artikel vorgesehenen Zeitraums verwendet.] |
8. Sonstige einschlägige Angaben |
(1)
Verordnung (EU) 2023/2631 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. November 2023 über europäische grüne Anleihen sowie fakultative Offenlegungen zu als ökologisch nachhaltig vermarkteten Anleihen und zu an Nachhaltigkeitsziele geknüpften Anleihen (ABl. L, 2023/2631, 30.11.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2631/oj).
(2)
Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13).
(3)
Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).
(4)
Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1). |
[Im Falle einer Verbriefungsanleihe sind Bezugnahmen in diesem Dokument auf den Emittenten als Bezugnahmen auf den Originator zu verstehen und gegebenenfalls durch Bezugnahmen auf den Originator zu ersetzen.]
ANHANG II
JÄHRLICHER ALLOKATIONSBERICHT FÜR EUROPÄISCHE GRÜNE ANLEIHEN
[Wurde der Bericht überarbeitet, muss dies im Titel erkennbar sein]
Das Dokument und sein Inhalt unterliegen keiner Billigung oder Genehmigung durch die ESMA oder durch eine andere zuständige Behörde.
1. Allgemeine Angaben — [Datum der Emission der Anleihe(en) oder Tranchen der Anleihe(n)] — [Datum der Veröffentlichung des Allokationsberichts] — [Erster und letzter Tag des Zeitraums, der Gegenstand des jährlichen Allokationsberichts ist: [Datum — Datum]] — [Rechtmäßige Bezeichnung des Emittenten] — [Soweit verfügbar, Rechtsträgerkennung (LEI) des Emittenten] — [Internetadresse, unter der Anleger Angaben für eine Kontaktaufnahme mit dem Emittenten finden] — [Soweit verfügbar, vom Emittenten vergebene(r) Anleihename(n)] — [Soweit verfügbar, internationale Wertpapier-Identifikationsnummern (ISIN) der Anleihe(n)] und ihrer Tranchen] — [Falls der Allokationsbericht einer Nachemissionsprüfung unterzogen wurde: Name und Kontaktdaten des externen Prüfers] — [Soweit verfügbar, Name der zuständigen Behörde, die die Anleiheprospekte genehmigt hat] |
2. Wichtiger Hinweis [Die folgende Erklärung: „[Bei dieser Anleihe wird] [Bei diesen Anleihen wird] die Bezeichnung „europäische grüne Anleihe“ oder „EuGB“ gemäß der Verordnung (EU) 2023/2631 des Europäischen Parlaments und des Rates [verwendet] (1).“] [Wenn die Anleiheerlöse gemäß Artikel 5 der genannten Verordnung verwendet [werden sollen] [worden sind], die folgende Erklärung: „[Diese europäische grüne Anleihe macht] [Diese europäischen grünen Anleihen machen] von der Flexibilität Gebrauch, die eine teilweise Abweichung von den in den gemäß den Artikeln 10 Absatz 3, 11 Absatz 3, 12 Absatz 2, 13 Absatz 2, 14 Absatz 2 oder 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegten technischen Bewertungskriterien (im Folgenden „technische Bewertungskriterien“) ermöglicht, wie in Abschnitt 4 dieses Allokationsberichts näher beschrieben.“] |
3. Umweltstrategie und Begründung Überblick [Die mit der[/den] Anleihe[n] verfolgten Umweltziele nach Artikel 9 der Verordnung (EU) 2020/852.] Verknüpfung mit den wesentlichen Leistungsindikatoren für Vermögenswerte, Umsätze, Investitionsausgaben (CapEx) und Betriebsausgaben (OpEx) [Sofern der Emittent Artikel 8 der Verordnung (EU) 2020/852 unterliegt, eine Beschreibung, wie, in welchem Umfang (z. B. ausgedrückt als prozentuale Veränderung im Jahresvergleich) und in welchen Finanzzeiträumen die Anleiheerlöse zu den wesentlichen Leistungsindikatoren des Emittenten für taxonomiekonforme Vermögenswerte, Umsatz, Investitionsausgaben und Betriebsausgaben beitragen, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Beträge in der in Tabelle A enthaltenen Tabelle „Gesamtbeträge“.] Verbindung zum Übergangsplan [Wenn der Emittent einer Verpflichtung zur Veröffentlichung von Plänen gemäß Artikel 19a Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii oder gegebenenfalls Artikel 29a Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (3) unterliegt oder wenn der Emittent solche Pläne freiwillig veröffentlicht hat: — die Art und Weise, in der die Anleiheerlöse zur Finanzierung und Umsetzung dieser Pläne beitragen. die Informationen können auf der Ebene der Wirtschaftstätigkeit oder auf der Ebene der einzelnen Projekte erteilt werden; und — ein Link zur Website, auf der diese Pläne veröffentlicht werden.] Verbriefung [Im Falle einer Verbriefung gegebenenfalls die in Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/2631 vorgeschriebenen Informationen.] |
4. Erlösverwendung [Die nachstehend aufgeführten Informationen sind mindestens auf der Ebene der Wirtschaftstätigkeit und im Idealfall auf der Ebene des Projekts oder der Gruppe von Projekten vorzulegen. Vertraulichkeitsvereinbarungen, Wettbewerbserwägungen oder die Vielzahl der qualifizierten Projekte und ähnliche Erwägungen können eine Begrenzung des zur Verfügung gestellten Detaillierungsgrads rechtfertigen. Werden Anleiheerlöse für Ausgaben gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/2631 verwendet, so können die Informationen auf Programmebene bereitgestellt werden.] Verwendung für taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten — [Ob der Emittent die Erlöse nach dem schrittweisen Ansatz oder dem Portfolioansatz verwendet und ob es sich bei der/den Anleihe(n) um eine oder mehrere Verbriefungsanleihen handelt.] — [Gegebenenfalls im Einklang mit Artikel 11 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2023/2631, eine Erklärung, dass die Zusammensetzung des Portfolios von finanziellen Vermögenswerten und/oder Anlagegütern gegenüber dem Jahr, das Gegenstand des vorigen Allokationsberichts war, unverändert geblieben ist.] — [Der Emittent füllt entweder die nachstehende Tabelle A oder die nachstehende Tabelle B aus, je nachdem, ob er bei der Erlösverwendung den schrittweisen Ansatz oder den Portfolioansatz verfolgt. Die entsprechenden Gesamtbeträge sind ebenfalls einzutragen.] — [Bestätigung der Einhaltung von Artikel 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2020/852 (Mindestschutz)] — [Bei öffentlichen Emittenten und verwendeten Anleiheerlösen für die in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/2631 festgelegten Steuervergünstigungen: Schätzung des Einnahmenausfalls aufgrund der infrage kommenden Steuervergünstigungen.] Verwendung für spezifische taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten — [Wenn Anleiheerlöse für eine ermöglichende Wirtschaftstätigkeit oder eine Übergangswirtschaftstätigkeit verwendet wurden, welche Art von ermöglichender Wirtschaftstätigkeit oder Übergangswirtschaftstätigkeit finanziert wird sowie der Betrag und der Anteil der Erlöse, die für jede Art von ermöglichender Wirtschaftstätigkeit oder Übergangswirtschaftstätigkeit verwendet werden.] — [Ggf. der Betrag und der Anteil der Vermögenswerte, die sich gemäß Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2020/852 auf taxonomiekonforme Tätigkeiten im Zusammenhang mit Kernenergie und Erdgas beziehen.] Verwendung für Wirtschaftstätigkeiten, die nicht mit den technischen Bewertungskriterien in Einklang stehen — [Wenn Anleiheerlöse gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2023/2631 verwendet werden, eine Erklärung, dass die [Netto-]Erlöse der Anleihe teilweise für Wirtschaftstätigkeiten verwendet werden, die nicht mit den technischen Bewertungskriterien in Einklang stehen. Der Emittent beschreibt diese Abweichung, die betreffenden Tätigkeiten und den Prozentsatz der Erlöse, die für diese Tätigkeiten verwendet wurden, insgesamt und für die einzelnen Tätigkeiten, einschließlich einer Aufschlüsselung, der zu entnehmen ist, welche(r) Buchstabe(n) von Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/2631 verwendet wird/werden. Darüber hinaus eine Erläuterung, warum die technischen Bewertungskriterien nicht angewandt werden können, und eine Erläuterung, wie der Emittent sichergestellt hat, dass diese Tätigkeiten mit Artikel 5 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) 2023/2631 und Artikel 3 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2020/852 im Einklang stehen.] Emissionskosten — [Schätzung des Betrags der kumulativen Emissionskosten, die gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/2631 von den Erlösen abgezogen werden, mit beigefügter Erläuterung]. |
5. Umweltauswirkungen des Anleiheerlöses [In diesem Abschnitt des Berichts müssen keine Angaben gemacht werden]. |
6. Angaben zur Berichterstattung — [Ein Link zu der in Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/2631 genannten Website des Emittenten.] — [Gegebenenfalls ein Link zu den einschlägigen Berichten des Emittenten, wie dem konsolidierten Lagebericht oder dem konsolidierten Nachhaltigkeitsbericht gemäß Richtlinie 2013/34/EU.] |
7. CapEx-Plan — [Gegebenenfalls die bei der Umsetzung des in Artikel 7 der Verordnung (EU) 2023/2631 genannten CapEx-Plans erzielten Fortschritte und der voraussichtliche Zeitpunkt des Abschlusses der betreffenden Projekte.] — [Kommt es zu Verzögerungen oder Abweichungen, die sich erheblich auf die Umsetzung des CapEx-Plans auswirken, so hat der Emittent dies gemäß Artikel 11 Absatz 2 der genannten Verordnung zu begründen]. — [Gegebenenfalls der in Artikel 8 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung genannte Plan.] |
8. Sonstige einschlägige Angaben |
(1)
Verordnung (EU) 2023/2631 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. November 2023 über europäische grüne Anleihen sowie fakultative Offenlegungen zu als ökologisch nachhaltig vermarkteten Anleihen und zu an Nachhaltigkeitsziele geknüpften Anleihen (ABl. L, 2023/2631, 30.11.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2631/oj).
(2)
Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13).
(3)
Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19). |
[Im Falle einer Verbriefungsanleihe sind Bezugnahmen auf den Emittenten in diesem Dokument als Bezugnahmen auf den Originator zu verstehen und gegebenenfalls durch Bezugnahmen auf den Originator zu ersetzen.]
Tabelle A: Angaben über die Taxonomiekonformität der Erlöse von Anleihen unter Anwendung des schrittweisen Ansatzes bei der Verwendung der Anleiheerlöse
[Die Angaben in der nachstehenden Tabelle sind mindestens auf der Ebene der Wirtschaftstätigkeit und im Idealfall auf der Ebene des Projekts oder der Projektgruppe bereitzustellen. Vertraulichkeitsvereinbarungen, Wettbewerbserwägungen oder die Vielzahl der qualifizierten Projekte und ähnliche Erwägungen können eine Begrenzung des zur Verfügung gestellten Detaillierungsgrads rechtfertigen. Werden die Anleiheerlöse für die in Artikel 4 Absatz 3 genannten Ausgaben verwendet, so können die Angaben auf Programmebene bereitgestellt werden.]
Die Angaben in der nachstehenden Tabelle beziehen sich auf den Zeitraum von der Emission der betreffenden Anleihe bis zum Berichtsdatum.
1. Name, Standort und Beschreibung des Projekts (oder der Projektgruppe oder Wirtschaftstätigkeit) |
1.1. (für jedes Projekt/jede Projektgruppe/jede Wirtschaftstätigkeit) [Name] |
1.2. [Standort] |
1.3. [grundlegende Beschreibung] |
2. Höhe der verwendeten Erlöse aus der/den Anleihe(n) |
2.1. [Anleiheerlöse, die seit dem Ausgabedatum für dieses Projekt/die Projektgruppe/Wirtschaftstätigkeit verwendet wurden] |
2.2. [Anleiheerlöse, die seit dem Berichtszeitraum für dieses Projekt/die Projektgruppe/Wirtschaftstätigkeit verwendet wurden] |
2.3. Anteil des Projekts, der durch die Anleihe(en) finanziert wird |
3. Anteil der Gesamterlöse, die für die Finanzierung (im Jahr der Emission oder nach dem Emissionsjahr) oder (früher) für die Refinanzierung verwendet werden |
3.1. [Anteil des Betrags in Zeile 2.1, der für die Finanzierung und Refinanzierung verwendet wird] |
3.2. [Anteil des Betrags in Zeile 2.2, der für die Finanzierung und Refinanzierung verwendet wird] |
4. Art und Wirtschaftszweig der durch die Anleihe(en) finanzierten Wirtschaftstätigkeiten |
4.1. [Für jede Wirtschaftstätigkeit im Zusammenhang mit dem durch die Anleihe(en) finanzierten Projekt: die Arten/Wirtschaftszweige] |
4.2. [Für jede Wirtschaftstätigkeit im Zusammenhang mit dem durch die Anleihe(en) finanzierten Projekt: gegebenenfalls der entsprechende NACE-Code der Projekte laut statistischer Systematik der Wirtschaftszweige gemäß Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (1)] |
5. Betrag der Erlöse aus der (den) taxonomiekonformen Anleihe(n) |
5.1. [von den gesamten für das Projekt verwendeten Anleiheerlösen der Betrag, der für eine seit dem Emissionsdatum taxonomiekonforme Tätigkeit verwendet wird] |
5.2. [Prozentsatz des in Zeile 2.1 angegebenen Betrags] |
5.3. [von den im Berichtszeitraum für das Projekt verwendeten Anleiheerlösen der Betrag, der für eine im Berichtszeitraum taxonomiekonforme Tätigkeit verwendet wird] |
5.4. [Prozentsatz des in Zeile 2.2 angegebenen Betrags] |
6. Umweltziele und technische Bewertungskriterien |
6.1. [Das bzw. die in Artikel 9 der Verordnung (EU) 2020/852 angestrebte(n) Umweltziel(e)] |
6.2. [Angabe, anhand welcher delegierten Rechtsakte gemäß Artikel 10 Absatz 3, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 12 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 2, Artikel 14 Absatz 2 oder Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/852 die technischen Bewertungskriterien ermittelt wurden, und Datum ihrer Anwendung] |
6.3. [Angaben zu Methodik und Annahmen für die Berechnung zentraler Wirkungsparameter gemäß den delegierten Rechtsakten nach Artikel 10 Absatz 3, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 12 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 2, Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/852 und für etwaige zusätzliche Wirkungsparameter.] |
7. Art ökologisch nachhaltiger Vermögenswerte und Ausgaben |
7.1. [des im Berichtszeitraum in Zeile 5.3 verwendeten Betrags, Betrag der Investitionsausgaben] |
7.2. [des im Berichtszeitraum in Zeile 5.3 verwendeten Betrags, Betrag der Betriebsausgaben] |
7.3. [des im Berichtszeitraum in Zeile 5.3 verwendeten Betrags, Betrag des Anlagevermögens] |
7.4. [von dem im Berichtszeitraum in Zeile 5.3 verwendeten Betrag, Betrag der finanziellen Vermögenswerte] |
8. Sonstige einschlägige Angaben |
8.1. [Sonstige einschlägige Angaben wie einschlägige maßgebliche Umweltleistungsindikatoren sowie Links zu Websites mit einschlägigen Angaben und Links zu einschlägigen öffentlichen Dokumenten mit ausführlicheren Angaben wie beispielsweise die Website des Unternehmens, auf der das Projekt beschrieben wird oder ein Bericht der Umweltberatung] |
(1)
Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1). |
Gesamtbeträge:
Seit der Emission |
[Berichtszeitraum] |
Gesamtbetrag der seit der Emission verwendeten Anleiheerlöse: [X] Davon Gesamtbetrag der Anleiheerlöse, die seit der Emission für taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten verwendet wurden: [X] |
Gesamtbetrag der im Berichtszeitraum verwendeten Anleiheerlöse: [X] Davon Gesamtbetrag der Anleiheerlöse, die im Berichtszeitraum für taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten verwendet wurden: [X] Davon: — Gesamtbetrag der Anleiheerlöse, die im Berichtszeitraum für taxonomiekonforme Investitionsausgaben verwendet wurden: [X] — Gesamtbetrag der Anleiheerlöse, die im Berichtszeitraum für taxonomiekonforme Betriebsausgaben verwendet wurden: [X] — Gesamtbetrag der Anleiheerlöse, die im Berichtszeitraum für taxonomiekonforme [andere Zwecke] verwendet wurden: [X] |
Tabelle B: Angaben über die Taxonomiekonformität der Erlöse von Anleihen unter Anwendung des Portfolionsatzes bei der Verwendung der Anleiheerlöse
[Die Angaben in der nachstehenden Tabelle sind mindestens auf der Ebene der Wirtschaftstätigkeit und im Idealfall auf der Ebene des Projekts oder der Projektgruppe bereitzustellen. Vertraulichkeitsvereinbarungen, Wettbewerbserwägungen oder die Vielzahl der qualifizierten Projekte und ähnliche Erwägungen können eine Begrenzung des zur Verfügung gestellten Detaillierungsgrads rechtfertigen. Einige oder alle der erforderlichen Angaben können außerhalb des Tabellenformats gemacht werden.]
Die Angaben in der nachstehenden Tabelle beziehen sich auf den Berichtszeitraum.
Ausstehende europäische grüne Anleihen |
Portfolio ökologisch nachhaltiger Vermögenswerte |
[Übersicht über alle ausstehenden europäischen grünen Anleihen unter Angabe ihres Einzel- und Gesamtwerts] |
[Übersicht über die infrage kommenden in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/2631 genannten Vermögenswerte und finanziellen Vermögenswerte in der Bilanz des Emittenten unter Angabe von: 1. [Name, Standort und grundlegende Beschreibung des Projekts] 2. [Sofern verfügbar, Angabe der Erlöse, die aus der Anleihe für dieses Projekt verwendet werden sollen] 3. [Sofern verfügbar, Angabe des Anteils des Betrags in Nummer 2, der für die Finanzierung und Refinanzierung zu verwenden ist] 4. [Für jede Wirtschaftstätigkeit im Zusammenhang mit dem durch die Anleihe finanzierten Projekt: Art, Wirtschaftszweig und gegebenenfalls der NACE-Code der Projekte laut statistischer Systematik der Wirtschaftszweige gemäß Verordnung (EG) Nr. 1893/2006] 5. [Sofern verfügbar, den Betrag der Erlöse für das durch die Anleihe finanzierte Projekt, die für eine taxonomiekonforme Tätigkeit verwendet werden] [Prozentsatz des unter Nummer 2 angegebenen Betrags] 6. [Das bzw. die in Artikel 9 der Verordnung (EU) 2020/852 genannte(n) angestrebte(n) Umweltziel(e) [Angabe, welche delegierten Rechtsakte gemäß Artikel 10 Absatz 3, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 12 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 2, Artikel 14 Absatz 2 oder Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/852 zur Festlegung der technischen Bewertungskriterien und deren Geltungsbeginn verwendet werden] [Angaben zu der Methode und den Annahmen, die für die Berechnung der zentralen Wirkungsparameter gemäß den nach Artikel 10 Absatz 3, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 12 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 2, Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/852 erlassenen delegierten Rechtsakten sowie für etwaige zusätzliche Wirkungsparameter verwendet werden.] 7. [Gegebenenfalls Aufschlüsselung des unter Nummer 5 genannten Betrags, je nachdem, ob die Erlöse für Anlagegüter oder finanzielle Vermögenswerte verwendet werden.] 8. [Gegebenenfalls Hinzufügungen oder Streichungen aus dem Projektportfolio für den Fall, dass dem Portfolio neue europäische grüne Anleihen hinzugefügt werden oder dass (fällige) europäische grüne Anleihen aus dem Portfolio gestrichen werden]. 9. [Falls verfügbar, Angabe über den Betrag und/oder die Zahl der neuen Projekte im Vergleich zum Betrag der Emission neuer europäischer grüner Anleihen im Kalenderjahr der Emission.] 10. [Sonstige einschlägige Angaben wie einschlägige maßgebliche Umweltleistungsindikatoren sowie Links zu Websites mit einschlägigen Angaben und Links zu einschlägigen öffentlichen Dokumenten mit ausführlicheren Angaben. |
Gesamtwert des Portfolios der ausstehenden europäischen grünen Anleihen: |
Gesamtwert des Portfolios ökologisch nachhaltiger Vermögenswerte: Gesamtwert des Portfolios ökologisch nachhaltiger Vermögenswerte im Zusammenhang mit einer taxonomiekonformen Tätigkeit: |
ANHANG III
WIRKUNGSBERICHT FÜR EUROPÄISCHE GRÜNE ANLEIHEN
[Wurde der Wirkungsbericht überarbeitet, muss dies im Titel erkennbar sein]
Das Dokument und sein Inhalt unterliegen keiner Billigung oder Genehmigung durch die ESMA oder durch eine andere zuständige Behörde.
1. Allgemeine Angaben — [Datum der Veröffentlichung des Wirkungsberichts] — [Gegebenenfalls Datum der Veröffentlichung des überarbeiteten Wirkungsberichts] — [Datum der Emission der Anleihe(en) oder Tranchen der Anleihe(n)] — [Rechtmäßige Bezeichnung des Emittenten] — [Soweit verfügbar, Rechtsträgerkennung (LEI) des Emittenten] — [Website-Adresse, die den Anlegern Informationen darüber bereitstellt, wie sie mit dem Emittenten Kontakt aufnehmen können] — [Soweit verfügbar, vom Emittenten vergebene(r) Anleihename(n)] — [Soweit verfügbar, internationale Wertpapier-Identifikationsnummern (ISIN) der Anleihe(n)] und ihrer Tranchen] — [Falls der Wirkungsbericht von einem externen Prüfer beurteilt wurde, Name und Kontaktdaten des externen Prüfers] — [Soweit verfügbar, Name der zuständigen Behörde, die die Anleiheprospekte genehmigt hat] |
2. Wichtiger Hinweis — [Die folgende Erklärung: „[Bei dieser Anleihe wird] [Bei diesen Anleihen wird] die Bezeichnung „europäische grüne Anleihe“ oder „EuGB“ gemäß der Verordnung (EU) 2023/2631 des Europäischen Parlaments und des Rates [verwendet] (1).“] — [Wenn die Anleiheerlöse gemäß Artikel 5 der genannten Verordnung verwendet wurden, die folgende Erklärung: „[Diese europäische grüne Anleihe macht] [Diese europäischen grünen Anleihen machen] von der Flexibilität Gebrauch, die eine teilweise Abweichung von den in den gemäß den Artikeln 10 Absatz 3, 11 Absatz 3, 12 Absatz 2, 13 Absatz 2, 14 Absatz 2 oder 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) angenommenen delegierten Rechtsakten festgelegten technischen Bewertungskriterien (im Folgenden „technische Bewertungskriterien“) ermöglicht, wie in Abschnitt 4 dieses Wirkungsberichts näher beschrieben.“] |
3. Umweltstrategie und Begründung Überblick — [Angaben dazu, wie die Anleihe/n zu der allgemeinen Umweltstrategie des Emittenten beiträgt (beitragen).] — [Gegebenenfalls Erläuterung etwaiger Veränderungen der allgemeinen Umweltstrategie des Emittenten seit Veröffentlichung des Informationsblatts zu europäischen grünen Anleihen.] — [Die mit der (den) Anleihe/n verfolgten Umweltziele nach Artikel 9 der Verordnung (EU) 2020/852.] Wesentliche Leistungsindikatoren für Investitionsausgaben und Betriebsausgaben — [Sofern der Emittent Artikel 8 der Verordnung (EU) 2020/852 unterliegt, eine Beschreibung, wie, in welchem Umfang (z. B. ausgedrückt als prozentuale Veränderung im Jahresvergleich) und in welchen Finanzzeiträumen die Anleiheerlöse zu den wesentlichen Leistungsindikatoren des Emittenten für taxonomiekonforme Vermögenswerte, Umsatz, Investitionsausgaben und Betriebsausgaben beigetragen haben.] Verbindung zum Übergangsplan — [Sofern der Emittent einer Verpflichtung zur Veröffentlichung von Plänen gemäß Artikel 19a Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii oder gegebenenfalls Artikel 29a Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (3) unterliegt oder wenn der Emittent solche Pläne freiwillig veröffentlicht hat: — — die Art und Weise, in der die Anleiheerlöse zur Finanzierung und Umsetzung dieser Pläne beigetragen haben. Die Angaben können auf der Ebene der aggregierten Wirtschaftstätigkeit oder auf der Ebene der einzelnen Projekte gemacht werden; und — ein Link zur Website, auf der diese Pläne veröffentlicht werden.] |
4. Erlösverwendung [Die nachstehend aufgeführten Angaben sind mindestens auf der Ebene der Wirtschaftstätigkeit und im Idealfall auf der Ebene des Projekts oder der Gruppe von Projekten bereitzustellen. Vertraulichkeitsvereinbarungen, Wettbewerbserwägungen oder die Vielzahl der qualifizierten Projekte und ähnliche Erwägungen können eine Begrenzung des zur Verfügung gestellten Detaillierungsgrads rechtfertigen. Werden Anleiheerlöse für Ausgaben gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/2631 verwendet, so können die Informationen auf Programmebene bereitgestellt werden.] Verwendung für spezifische taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten [Der Anteil der Anleiheerlöse, der gemäß der in Anhang II der Verordnung (EU) 2023/2631 dargelegten Methode für ökologisch nachhaltige Tätigkeiten gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2020/852 verwendet wurde:] [XX] % der Anleiheerlöse.] [Wenn Anleiheerlöse für eine ermöglichende Wirtschaftstätigkeit oder eine Übergangswirtschaftstätigkeit verwendet wurden, unter Angabe der ermöglichenden Wirtschaftstätigkeit oder der Übergangswirtschaftstätigkeit und des Betrags und des Anteils der Erlöse, die für jede Art von ermöglichender Wirtschaftstätigkeit oder Übergangswirtschaftstätigkeit verwendet werden.] [Gegebenenfalls der Betrag und der Anteil der Vermögenswerte, die sich gemäß Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2020/852 auf taxonomiekonforme Tätigkeiten im Zusammenhang mit Kernenergie und Erdgas beziehen.] Verwendung für Wirtschaftstätigkeiten, die nicht mit den technischen Bewertungskriterien in Einklang stehen [Wenn Anleiheerlöse gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2023/2631 verwendet wurden, eine Erklärung, dass die [Netto-]Erlöse der Anleihe teilweise für Wirtschaftstätigkeiten verwendet wurden, die nicht mit den technischen Bewertungskriterien in Einklang stehen. Der Emittent beschreibt diese Abweichung, die betreffenden Tätigkeiten und den Prozentsatz der Erlöse, die für diese Tätigkeiten verwendet wurden, insgesamt und für die einzelnen Tätigkeiten, einschließlich einer Aufschlüsselung, der zu entnehmen ist, welche(r) Buchstabe(n) von Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/2631 verwendet wurde/n. Darüber hinaus eine Erläuterung, warum die technischen Bewertungskriterien nicht angewandt werden konnten, und eine Erläuterung, auf welche Weise der Emittent sichergestellt hat, dass diese Tätigkeiten mit Artikel 5 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) 2023/2631 und Artikel 3 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2020/852 im Einklang stehen.] |
5. Umweltauswirkungen des Anleiheerlöses — [Schätzung der positiven und negativen Umweltauswirkungen in aggregierter Form] — [Angaben zu Methodik und Annahmen für die Bewertung der Projektauswirkungen, sofern diese Angaben nicht schon im Informationsblatt zur europäischen grünen Anleihe enthalten waren] — [Angaben zu den positiven und negativen Umweltauswirkungen der Projekte und, soweit verfügbar, zugehörige Parameter. Falls diese Angaben nicht auf Projektebene verfügbar sind, Gründe für die Nichtverfügbarkeit] — [Sofern der Emittent dies wünscht, Angaben darüber, ob und wie das Projekt zu anderen Nachhaltigkeitsaspekten der Anleihe, einschließlich der sozialen Aspekte des Übergangs zur Klimaneutralität, beigetragen hat, z. B. durch die Schaffung neuer Arbeitsplätze, Umschulung und lokale Infrastruktur für Bevölkerungsgruppen, die vom Übergang der Wirtschaftstätigkeit zu Nachhaltigkeit betroffen sind.] — [Werden Anleiheerlöse gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2023/2631 verwendet, so meldet der Emittent diese Angabe für die betreffenden Projekte und Tätigkeiten getrennt] |
6. Angaben zur Berichterstattung — [Ein Link zu der in Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/2631 genannten Website des Emittenten.] — [Gegebenenfalls ein Link zu den einschlägigen Berichten des Emittenten, wie dem konsolidierten Lagebericht oder dem konsolidierten Nachhaltigkeitsbericht gemäß Verordnung 2013/34/EU.] |
7. CapEx-Plan [Gegebenenfalls die bei der Umsetzung des in Artikel 7 der Verordnung (EU) 2023/2631 genannten CapEx-Plans erzielten Fortschritte.] |
8. Sonstige einschlägige Angaben |
(1)
Verordnung (EU) 2023/2631 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. November 2023 über europäische grüne Anleihen sowie fakultative Offenlegungen zu als ökologisch nachhaltig vermarkteten Anleihen und zu an Nachhaltigkeitsziele geknüpften Anleihen (ABl. L, 2023/2631, 30.11.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2631/oj).
(2)
Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13).
(3)
Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19). |
[Im Falle einer Verbriefungsanleihe sind Bezugnahmen auf den Emittenten in diesem Dokument als Bezugnahmen auf den Originator zu verstehen und gegebenenfalls durch Bezugnahmen auf den Originator zu ersetzen.]
ANHANG IV
INHALT DER VOR- ODER NACHEMISSIONSPRÜFUNG ODER DER PRÜFUNG DES WIRKUNGSBERICHTS
Das Dokument und sein Inhalt unterliegen keiner Billigung oder Genehmigung durch die ESMA oder durch eine andere zuständige Behörde.
Die Überschrift „Voremissionsprüfung“, „Nachemissionsprüfung“ oder „Prüfung des Wirkungsberichts“ muss oben auf der ersten Seite deutlich erkennbar sein. |
1. Allgemeine Angaben — [Datum der Veröffentlichung der Prüfung] — [Datum der Emission der Anleihe(en) oder Tranchen der Anleihe(n)] — [Datum der Veröffentlichung des entsprechenden Informationsblatts zu europäischen grünen Anleihen und gegebenenfalls des entsprechenden Allokationsberichts oder des Wirkungsberichts] — [Rechtmäßige Bezeichnung des Emittenten] — [Soweit verfügbar, Rechtsträgerkennung (LEI) des Emittenten] — [Soweit verfügbar, vom Emittenten vergebene(r) Anleihename(n)] — [Soweit verfügbar, internationale Wertpapier-Identifikationsnummern (ISIN) der Anleihe(n)] und ihrer Tranchen] — [Name und Kontaktdaten des externen Prüfers, einschließlich seiner Website-Adresse] — [Name und Stellenbezeichnung des/der federführenden Analysten/in bei einer gegebenen Beurteilungstätigkeit] — [Name und Funktion der Person, die primär dafür zuständig ist, die Prüfung zu genehmigen] — [Gegebenenfalls das Datum, an dem die Überprüfung zuletzt aktualisiert wurde, und eine Erläuterung, aus der der Grund für die Aktualisierung hervorgeht.] — [Gegebenenfalls sonstige Dienstleistungen, die der externe Prüfer für das beurteilte Unternehmen erbringt, zusammen mit einer Beschreibung tatsächlicher oder möglicher Interessenkonflikte] |
2. Einleitende Erklärungen [Bei Voremissionsprüfungen: Erklärung, dass das ausgefüllte in Anhang I zur Verordnung (EU) 2023/2631 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) vorgegebene Informationsblatt zu europäischen grünen Anleihen Verordnung vom externen Prüfer beurteilt wurde] [Bei Nachemissionsprüfungen: Erklärung, dass der in Anhang II zur Verordnung (EU) 2023/2631 enthaltene Allokationsbericht europäischer grüner Anleihen gemäß dieser Verordnung vom externen Prüfer beurteilt wurde] [Bei Prüfungen von Wirkungsberichten: Erklärung, dass der in Anhang III zur Verordnung (EU) 2023/2631 enthaltene Wirkungsbericht vom externen Prüfer beurteilt wurde] [Erklärung, dass diese Prüfung eine unabhängige Stellungnahme des externen Prüfers darstellt und nur eingeschränkte Gewähr bietet] |
3. Erklärungen, dass Erlöse im Einklang mit der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) verwendet werden. [Dieser Abschnitt ist nur auszufüllen, wenn es sich um eine Vor- oder Nachemissionsprüfung handelt.] [Erklärung, dass Erlöse aus europäischen grünen Anleihen (oder Anleihen) im Einklang mit der Verordnung (EU) 2020/852 verwendet werden, und zwar anhand der dem externen Prüfer vom Emittenten zur Verfügung gestellten Informationen: — wenn die Stellungnahme des unabhängigen Prüfers positiv ausfällt, eine Erklärung, dass die Anleihe(en) die Anforderungen der Verordnung (EU) 2023/2631 hinsichtlich der Verwendung der Erlöse erfüllt/erfüllen oder gegebenenfalls voraussichtlich erfüllen wird/werden; — wenn die Stellungnahme des unabhängigen Prüfers negativ ausfällt, eine Erklärung, dass die Anleihe(n) die Anforderungen der Verordnung (EU) 2023/2631 hinsichtlich der Verwendung der Erlöse nicht erfüllt/erfüllen oder voraussichtlich nicht erfüllen wird/werden und dass die Bezeichnung „europäische grüne Anleihe“ oder „EuGB“ nur verwendet werden kann, wenn die Anleihe einer neuen Überprüfung unterzogen wird und eine positive Stellungnahme eingeholt wird.] |
4. Quellen, Beurteilungsmethoden und Hauptannahmen — [Angabe der Quellen für die Ausarbeitung der Prüfung, soweit verfügbar mit Links zu Messdaten und angewandter Methodik] — [Erläuterung der Beurteilungsmethoden und Hauptannahmen] — [Erläuterung der Annahmen und verwendeten Taxonomieanforderungen, der Grenzen und Unsicherheiten der angewandten Methoden und unmissverständliche Erklärung, ob der externe Prüfer die Qualität der vom Emittenten oder von verbundenen Dritten bereitgestellten Angaben für ausreichend hält, um die Prüfung durchzuführen, und Angaben dazu, inwieweit sich der externe Prüfer um eine Verifizierung der bereitgestellten Angaben bemüht hat] |
5. Beurteilung und Stellungnahme [In jedem Fall anhand der dem externen Prüfer vom Emittenten zur Verfügung gestellten Informationen, gegebenenfalls mit spezifischen Angaben dazu] [Bei Voremissionsprüfungen: — Detaillierte Beurteilung, ob das ausgefüllte Informationsblatt im Einklang mit den Artikeln 4 bis 8 der Verordnung (EU) 2023/2631 steht. — Stellungnahme des externen Prüfers zur vorgenannten Beurteilung — Sollen Anleiheerlöse gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2023/2631 verwendet werden, so werden die Beurteilung und die Stellungnahme in einem gesonderten Abschnitt vorgelegt.] [Bei Nachemissionsprüfungen: — Detaillierte Beurteilung, ob der Emittent den Anleiheerlös im Einklang mit den Artikeln 4 bis 8 der Verordnung (EU) 2023/2631 verwendet hat, — Beurteilung, ob der Emittent die im Informationsblatt zu europäischen grünen Anleihen angegebene beabsichtigte Erlösverwendung befolgt hat,] — Stellungnahme des externen Prüfers zu den beiden unter dem ersten und zweiten Gedankenstrich genannten Beurteilungen] — Bei Vermögenswerten oder Tätigkeiten, die einem CapEx-Plan unterliegen: Beurteilung bei der Fertigstellung des Plans, ob diese Vermögenswerte oder Tätigkeiten die Taxonomieanforderungen erfüllen — Werden Anleiheerlöse gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2023/2631 verwendet, so werden die Beurteilung und die Stellungnahme in einem gesonderten Abschnitt vorgelegt. Aus der Beurteilung geht hervor, ob jede der einschlägigen Anforderungen des genannten Artikels erfüllt wurde.] [Bei Prüfungen von Wirkungsberichten: — Beurteilung, ob sich die Ausgabe der Anleihe in die allgemeine Umweltstrategie und die Begründung des Emittenten einfügt — Beurteilung der angegebenen Nachhaltigkeitswirkungen der Anleiheerlöse — Stellungnahme des externen Prüfers zu den unter dem ersten und zweiten Gedankenstrich genannten Beurteilungen] |
6. Sonstige Angaben [Sonstige Angaben, die aus Sicht des Prüfers für die Prüfung relevant sind] |
(1)
Verordnung (EU) 2023/2631 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. November 2023 über europäische grüne Anleihen sowie fakultative Offenlegungen zu als ökologisch nachhaltig vermarkteten Anleihen und zu an Nachhaltigkeitsziele geknüpften Anleihen (ABl. L, 2023/2631, 30.11.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2631/oj).
(2)
Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13). |
[Im Falle einer Verbriefungsanleihe sind Bezugnahmen auf den Emittenten in diesem Dokument als Bezugnahmen auf den Originator zu verstehen und gegebenenfalls durch Bezugnahmen auf den Originator zu ersetzen.]
( 1 ) Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).
( 2 ) Verordnung (EU) 2023/2859 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen (ABl. L, 2023/2859, 20.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2859/oj).
( 3 ) Verordnung Nr. 1 vom 15. April 1958 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. 17 vom 6.10.1958, S. 385/58).
( 4 ) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).
( 5 ) Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 („Europäisches Klimagesetz“) (ABl. L 243 vom 9.7.2021, S. 1).
( 6 ) Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48).