EUR-Lex Access to European Union law
This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 02021R1134-20210713
Regulation (EU) 2021/1134 of the European Parliament and of the Council of 7 July 2021 amending Regulations (EC) No 767/2008, (EC) No 810/2009, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1860, (EU) 2018/1861, (EU) 2019/817 and (EU) 2019/1896 of the European Parliament and of the Council and repealing Council Decisions 2004/512/EC and 2008/633/JHA, for the purpose of reforming the Visa Information System
Consolidated text: Verordnung (EU) 2021/1134 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EG) Nr. 810/2009, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1860, (EU) 2018/1861, (EU) 2019/817 und (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Entscheidung 2004/512/EG und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates zur Reform des Visa-Informationssystems
Verordnung (EU) 2021/1134 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EG) Nr. 810/2009, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1860, (EU) 2018/1861, (EU) 2019/817 und (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Entscheidung 2004/512/EG und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates zur Reform des Visa-Informationssystems
02021R1134 — DE — 13.07.2021 — 000.001
Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich
VERORDNUNG (EU) 2021/1134 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 7. Juli 2021 (ABl. L 248 vom 13.7.2021, S. 11) |
Berichtigt durch:
Berichtigung, ABl. L 233 vom 21.9.2023, S. 88 ((EU) 2021/1134) |
VERORDNUNG (EU) 2021/1134 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 7. Juli 2021
zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EG) Nr. 810/2009, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1860, (EU) 2018/1861, (EU) 2019/817 und (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Entscheidung 2004/512/EG und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates zur Reform des Visa-Informationssystems
Artikel 1
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 767/2008
Die Verordnung (EG) Nr. 767/2008 wird wie folgt geändert:
Der Titel erhält folgende Fassung:
„ Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt, Visa für einen längerfristigen Aufenthalt und Aufenthaltstitel (VIS-Verordnung) “.
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„Mit dieser Verordnung wird das Visa-Informationssystem (VIS) eingerichtet, und in ihr werden Zweck, Funktionen und Zuständigkeiten in Bezug auf das System festgelegt. Die Verordnung regelt die Bedingungen und Verfahren für den Datenaustausch zwischen Mitgliedstaaten über Anträge auf ein Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt und die diesbezüglichen Entscheidungen, einschließlich der Entscheidung zur Annullierung, zur Aufhebung oder zur Verlängerung des Visums, um die Prüfung dieser Anträge und die damit verbundenen Entscheidungen zu erleichtern.“
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt:
„Darüber hinaus werden in dieser Verordnung Verfahren für den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen längerfristigen Aufenthalt und Aufenthaltstitel, insbesondere über bestimmte Entscheidungen in Bezug auf Visa für einen längerfristigen Aufenthalt und Aufenthaltstitel, festgelegt.“
Artikel 2 erhält folgende Fassung:
„Artikel 2
Zweck des VIS
Das VIS dient der Verbesserung der Durchführung der gemeinsamen Visumpolitik in Bezug auf kurzfristige Aufenthalte, der konsularischen Zusammenarbeit und der Konsultation zwischen Visumbehörden durch die Erleichterung des Datenaustauschs zwischen Mitgliedstaten über Anträge und die damit verbundenen Entscheidungen, um
das Visumantragsverfahren zu erleichtern;
die Umgehung der Kriterien zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung des Visumantrags verantwortlich ist, zu verhindern;
die Betrugsbekämpfung zu erleichtern;
Kontrollen an den Außengrenzübergangsstellen und im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu erleichtern;
zur Identifizierung und Rückkehr von Personen beizutragen, die die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder den dortigen Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllen;
zur Identifizierung von Personen, die sich in einer besonderen Situation gemäß Artikel 22p befinden, beizutragen;
zur Verhütung, Aufdeckung und Ermittlung terroristischer Straftaten oder sonstiger schwerer Straftaten beizutragen;
zur Verhinderung von Gefahren für die innere Sicherheit der einzelnen Mitgliedstaaten beizutragen;
zur korrekten Identifizierung von Personen beizutragen;
die Ziele des Schengener Informationssystems (SIS) im Zusammenhang mit den Ausschreibungen von Drittstaatsangehörigen zur Einreiseverweigerung, von Personen zum Zwecke der Übergabe- oder Auslieferungshaft, von vermissten Personen oder schutzbedürftigen Personen, von Personen, die im Hinblick auf ihre Teilnahme an einem Gerichtsverfahren gesucht werden, und von Personen zum Zwecke der verdeckten Kontrolle, einer Ermittlungsanfrage oder der gezielten Kontrolle zu unterstützen.
Im Hinblick auf Visa für einen längerfristigen Aufenthalt und Aufenthaltstitel dient das VIS der Erleichterung des Datenaustauschs zwischen den Mitgliedstaten über Anträge und die damit verbundenen Entscheidungen, um
ein hohes Maß an Sicherheit in allen Mitgliedstaaten zu unterstützen, indem zur Prüfung beigetragen wird, ob der Antragsteller, der ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt oder einen Aufenthaltstitel beantragt, oder der Inhaber eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder eines Aufenthaltstitels als Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit eingestuft wird;
Kontrollen an den Außengrenzübergangsstellen und im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu erleichtern;
zur Identifizierung und Rückkehr von Personen beizutragen, die die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder den dortigen Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllen;
zur Verhütung, Aufdeckung und Ermittlung terroristischer Straftaten oder sonstiger schwerer Straftaten beizutragen;
zur korrekten Identifizierung von Personen beizutragen;
zur Identifizierung von Personen, die sich in einer besonderen Situation gemäß Artikel 22p befinden, beizutragen;
die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 und der Richtlinie 2013/32/EU zu erleichtern;
die Ziele des SIS im Zusammenhang mit Ausschreibungen von Drittstaatsangehörigen zur Einreiseverweigerung, von Personen zum Zwecke der Übergabe- oder Auslieferungshaft, von vermissten Personen oder schutzbedürftigen Personen, von Personen, die im Hinblick auf ihre Teilnahme an einem Gerichtsverfahren gesucht werden, und von Personen zum Zwecke der verdeckten Kontrolle, einer Ermittlungsanfrage oder der gezielten Kontrolle zu unterstützen.
Artikel 2a
Systemarchitektur
Das VIS beruht auf einer zentralisierten Systemarchitektur und besteht aus
dem mit Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/817 eingerichteten gemeinsamen Speicher für Identitätsdaten (CIR);
einem zentralen Informationssystem (im Folgenden ‚VIS-Zentralsystem‘);
einheitlichen nationalen Schnittstellen (NUI) in jedem Mitgliedstaat auf der Grundlage gemeinsamer, für alle Mitgliedstaaten identischer technischer Spezifikationen, die die Verbindung des VIS-Zentralsystems mit den nationalen Infrastrukturen in den Mitgliedstaaten ermöglicht;
einer Kommunikationsinfrastruktur zwischen dem VIS-Zentralsystem und den NI-VIS;
einem sicheren Kommunikationskanal zwischen dem VIS-Zentralsystem und dem Zentralsystem des Einreise-/Ausreisesystems (EES);
einer sicheren Kommunikationsinfrastruktur zwischen dem VIS-Zentralsystem und
den zentralen Infrastrukturen des durch Artikel 6 der Verordnung (EU) 2019/817 geschaffenen Europäischen Suchportals (ESP),
dem durch Artikel 12 der Verordnung (EU) 2019/817 eingerichteten gemeinsamen Dienst für den Abgleich biometrischer Daten,
dem CIR und
dem mit Artikel 25 der Verordnung (EU) 2019/817 eingerichteten Detektor für Mehrfachidentitäten;
einem Mechanismus für Konsultationen zu Anträgen und für den Informationsaustausch zwischen zentralen Visumbehörden (VISMail);
einem Zugang für Beförderungsunternehmen, das sog. Carrier Gateway;
einem sicheren Web-Dienst, der die Kommunikation zwischen dem VIS-Zentralsystem einerseits und dem Carrier Gateway und internationalen Systemen (Interpol-Datenbanken) andererseits ermöglicht;
einem Datenspeicher zum Zwecke der Erstellung von Berichten und Statistiken (CRRS).
Soweit technisch möglich werden die Hardware- und Softwarekomponenten des EES-Zentralsystems, der NUI des EES, des Carrier Gateway des ETIAS, des Web-Dienstes des EES beziehungsweise der Kommunikationsinfrastruktur des EES von dem VIS-Zentralsystem, den NUI, dem Web-Dienst, dem Carrier Gateway und der Kommunikationsinfrastruktur des VIS gemeinsam genutzt und wiederverwendet.
Artikel 3 wird aufgehoben.
Artikel 4 wird wie folgt geändert:
Die Nummern 3, 4 und 5 erhalten folgende Fassung:
‚Visumbehörden‘: die Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten, die für die Prüfung und die Entscheidung über Visumanträge oder die Entscheidung zur Annullierung, zur Aufhebung oder zur Verlängerung von Visa verantwortlich sind, einschließlich der zentralen Visumbehörden und der Behörden, die für die Erteilung von Visa an der Grenze verantwortlich sind;
‚benannte Behörde‘: eine von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 22l Absatz 1 als für die Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung terroristischer Straftaten oder sonstiger schwerer Straftaten verantwortlich benannte Behörde;
‚benannte VIS-Behörde‘: eine von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 9d Absatz 1 als für die manuelle Verifizierung und Folgemaßnahmen in Bezug auf Treffer gemäß dem genannten Absatz verantwortlich benannte Behörde;
‚ETIAS-Zentralstelle‘: die gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 3 ) in der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache eingerichtete Stelle;
‚Antragsformular‘: das einheitliche Antragsformular für ein Schengen-Visum gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 810/2009;
‚Antragsteller‘: eine Person, die einen Antrag auf ein Visum, ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt oder einen Aufenthaltstitel gestellt hat;
Die Nummern 12, 13 und 14 erhalten folgende Fassung:
‚VIS-Daten‘: alle Daten, die gemäß den Artikeln 9 bis 14 sowie 22a bis 22f im VIS-Zentralsystem und im CIR gespeichert sind;
‚Identitätsdaten‘: die in Artikel 9 Nummer 4 Buchstaben a und aa sowie in Artikel 22a Absatz 1 Buchstabe d genannten Daten;
‚Fingerabdruckdaten‘: die VIS-Daten zu Fingerabdrücken;
‚Gesichtsbild‘: eine digitale Aufnahme des Gesichts;
‚Treffer‘: eine Übereinstimmung, die anhand eines automatisierten Abgleichs der in einem Antragsdatensatz des VIS gespeicherten personenbezogenen Daten mit den in Artikel 9j genannten spezifischen Risikoindikatoren oder mit den personenbezogenen Daten festgestellt wird, die in einem Dossier, einem Datensatz oder einer Ausschreibung im VIS, in einem anderen EU-Informationssystem nach Artikel 9a oder 22b (EU-Informationssysteme), in Europol-Daten oder in Interpol-Datenbanken, welche vom VIS abgefragt werden, erfasst sind;
‚Europol-Daten‘: personenbezogene Daten, die von Europol zu dem in Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 4 ) genannten Zweck verarbeitet werden;
‚Aufenthaltstitel‘: einen Aufenthaltstitel, den ein Mitgliedstaat nach dem einheitlichen Muster gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates ( 5 ) ausgestellt hat, sowie ein Dokument nach Artikel 2 Nummer 16 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/399;
‚Visum für einen längerfristigen Aufenthalt‘: eine Genehmigung, die von einem Mitgliedstaat nach Artikel 18 des Schengener Durchführungsübereinkommens erteilt wird;
‚Gefahrenabwehr und Strafverfolgung‘: die Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung terroristischer Straftaten oder sonstiger schwerer Straftaten;
‚terroristische Straftat‘: jede Straftat nach nationalem Recht, die in den Artikeln 3 bis 14 der Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 8 ) genannt ist oder — für die Mitgliedstaaten, die nicht durch die genannte Richtlinie gebunden sind — jede Straftat nach nationalem Recht, die einer dieser Straftaten gleichwertig ist;
‚schwere Straftat‘: eine Straftat, die einer der in Artikel 2 Absatz 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates ( 9 ) genannten Straftaten entspricht oder gleichwertig ist, wenn sie nach nationalem Recht mit einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung im Höchstmaß von mindestens drei Jahren geahndet werden kann.
Die Artikel 5 und 6 erhalten folgende Fassung:
„Artikel 5
Kategorien von Daten
Ausschließlich folgende Kategorien von Daten werden im VIS gespeichert:
alphanumerische Daten
über den Visumantragsteller und über beantragte, erteilte, verweigerte, annullierte, aufgehobene oder verlängerte Visa nach Artikel 9 Nummern 1 bis 4 und den Artikeln 10 bis 14;
über den Antragsteller, der ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt oder einen Aufenthaltstitel beantragt und über beantragte, erteilte, verweigerte, entzogene, aufgehobene, annullierte, verlängerte oder erneuerte Visa für einen längerfristigen Aufenthalt und Aufenthaltstitel nach Artikel 22a und den Artikeln 22c bis 22f;
über die Treffer nach den Artikeln 9a und 22b und über die mit Gründen versehenen Stellungnahmen nach den Artikeln 9e, 9g und 22b;
Gesichtsbilder nach Artikel 9 Nummer 5 und Artikel 22a Absatz 1 Buchstabe j;
Fingerabdruckdaten nach Artikel 9 Nummer 6 und Artikel 22a Absatz 1 Buchstabe k;
Scans der Personaldatenseite des Reisedokuments nach Artikel 9 Nummer 7 und Artikel 22a Absatz 1 Buchstabe h;
Verknüpfungen zu anderen Anträgen nach Artikel 8 Absätze 3 und 4 und Artikel 22a Absatz 4.
Artikel 5a
Liste der anerkannten Reisedokumente
Artikel 6
Zugang zur Eingabe, Änderung, Löschung oder Abfrage von Daten
Dieser Zugang ist auf das für die Erfüllung der Aufgaben dieser Behörden und Einrichtungen der Union gemäß den genannten Zwecken erforderliche Maß beschränkt und muss in einem angemessenen Verhältnis zu den verfolgten Zielen stehen.
Abweichend von den Bestimmungen über die Verwendung von Daten gemäß den Kapiteln II, III und IIIa dürfen Fingerabdruckdaten und Gesichtsbilder von Kindern nur für Suchen im VIS verwendet werden und darf — im Falle eines Treffers — zur Verifizierung der Identität des Kindes nur in den folgenden Fällen darauf zugegriffen werden:
im Visumantragsverfahren gemäß Artikel 15 oder
an den Außengrenzen oder innerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 18, 19 oder 20 oder gemäß Artikel 22g, 22h oder 22i.
Kann die Suche anhand alphanumerischer Daten aufgrund des Fehlens eines Reisedokuments nicht durchgeführt werden, so können im Asylverfahren gemäß Artikel 21, 22, 22j oder 22k auch die Fingerabdruckdaten von Kindern für Suchen im VIS verwendet werden.
Die Behörden, die berechtigt sind, zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung und Ermittlung terroristischer Straftaten oder sonstiger schwerer Straftaten das VIS abzufragen oder darauf zuzugreifen, werden gemäß Kapitel IIIb benannt.
Artikel 7 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im VIS achtet jede zuständige Behörde die Menschenwürde sowie die durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannten Grundrechte und Grundsätze uneingeschränkt, darunter auch das Recht auf Achtung der Privatsphäre und auf Schutz der personenbezogenen Daten.
Besondere Aufmerksamkeit wird Kindern, älteren Menschen und Menschen mit einer Behinderung gewidmet.
Das Wohlergehen des Kindes und seine Sicherheit sind zu berücksichtigen, insbesondere wenn die Gefahr besteht, dass das Kind möglicherweise ein Opfer von Menschenhandel ist. Die Auffassungen des Kindes sind ebenfalls zu berücksichtigen, wobei dem Alter und der Reife des Kindes angemessen Rechnung zu tragen ist.“
Die Überschrift des Kapitels II erhält folgende Fassung:
„EINGABE UND VERWENDUNG VON DATEN ZU VISA DURCH VISUMBEHÖRDEN“.
Artikel 8 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Absatz 5 erhält folgende Fassung:
Artikel 9 wird wie folgt geändert:
Nummer 4 wird wie folgt geändert:
Die Buchstaben a bis ca erhalten folgende Fassung:
Nachname (Familienname); Vorname(n); Geburtsdatum; derzeitige Staatsangehörigkeit(en); Geschlecht;
Nachname bei der Geburt (frühere(r) Familienname(n)); Geburtsort und -land; Staatsangehörigkeit bei der Geburt;
Art und Nummer des Reisedokuments;
Datum des Ablaufs der Gültigkeitsdauer des Reisedokuments;
Land, das das Reisedokument ausgestellt hat, und Ausstellungsdatum;“;
Buchstabe l erhält folgende Fassung:
derzeitige Beschäftigung (Berufsgruppe) und Arbeitgeber; bei Studenten: Name der Bildungseinrichtung;“;
Folgender Buchstabe wird angefügt:
gegebenenfalls die Angabe, dass der Antragsteller seinen Antrag als Familienangehöriger eines Unionsbürgers stellt, für den die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 11 ) gilt, oder als Familienangehöriger eines Drittstaatsangehörigen, der auf der Grundlage eines Abkommens zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und einem Drittstaat andererseits ein dem Recht von Unionsbürgern gleichwertiges Recht auf Freizügigkeit genießt;
Die Nummern 5 und 6 erhalten folgende Fassung:
ein Gesichtsbild des Antragstellers gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 mit der Angabe, ob das Gesichtsbild bei Einreichung des Antrags direkt vor Ort aufgenommen wurde;
Fingerabdrücke des Antragstellers gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009;
einen Scan der Personaldatenseite des Reisedokuments.“;
Folgende Absätze werden angefügt:
„Der Antragsteller gibt seine derzeitige Beschäftigung (Berufsgruppe) anhand einer vorgegebenen Liste an.
Die Kommission erlässt gemäß Artikel 48a delegierte Rechtsakte zur Festlegung dieser vorgegebenen Liste von Beschäftigungen (Berufsgruppen).“
Die folgenden Artikel werden eingefügt:
„Artikel 9a
Abfragen in anderen Informationssystemen und Datenbanken
Für die Zwecke der in Artikel 21 Absatz 1, Artikel 21 Absatz 3 Buchstaben a, c und d und Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 vorgesehenen Prüfungen und für den Zweck der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe k der vorliegenden Verordnung genannten Ziele führt das VIS eine Abfrage unter Verwendung des ESP durch, um die in Artikel 9 Nummern 4, 5 und 6 der vorliegenden Verordnung genannten einschlägigen Daten mit den Daten in den Dossiers, Datensätzen oder Ausschreibungen abzugleichen, die erfasst sind
im SIS,
im EES,
im Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS), einschließlich der ETIAS-Überwachungsliste nach Artikel 34 der Verordnung (EU) 2018/1240 (ETIAS-Überwachungsliste),
in Eurodac,
im Europäischen Strafregisterinformationssystem für Drittstaatsangehörige (ECRIS-TCN),
in den Europol-Daten,
in der Interpol-Datenbank für gestohlene und verlorene Reisedokumente (Interpol-SLTD) und
in der Interpol-Datenbank zur Erfassung von Ausschreibungen zugeordneten Reisedokumenten (Interpol-TDAWN).
Der Abgleich erfolgt sowohl mit alphanumerischen als auch mit biometrischen Daten, es sei denn, das abgefragte Informationssystem oder die abgefragte Datenbank enthält nur eine dieser Datenkategorien.
Insbesondere verifiziert das VIS
in Bezug auf das SIS, ob
das für den Antrag verwendete Reisedokument mit einem verlorenen, gestohlenen, unterschlagenen oder für ungültig erklärten Reisedokument entspricht;
der Antragsteller zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben ist;
zu dem Antragsteller eine Ausschreibung zur Rückkehr vorliegt;
zu dem Antragsteller eine Ausschreibung zum Zwecke der Übergabehaft auf der Grundlage eines Europäischen Haftbefehls oder zum Zwecke der Auslieferungshaft vorliegt;
zu dem Antragsteller eine Ausschreibung von vermissten Personen oder schutzbedürftigen Personen, die an einer Reise gehindert werden müssen, vorliegt;
zu dem Antragsteller eine Ausschreibung von Personen, die im Hinblick auf ihre Teilnahme an einem Gerichtsverfahren gesucht werden, vorliegt;
zu dem Antragsteller oder dem Reisedokument eine Ausschreibung von Personen oder Gegenständen zum Zwecke der verdeckten Kontrolle, einer Ermittlungsanfrage oder der gezielten Kontrolle vorliegt;
in Bezug auf das EES, ob
der Antragsteller derzeit als Aufenthaltsüberzieher im EES gemeldet ist oder in der Vergangenheit als Aufenthaltsüberzieher im EES gemeldet wurde;
der Antragsteller im EES als eine Person gespeichert ist, der die Einreise verweigert wurde;
der beabsichtigte Aufenthalt des Antragstellers — ungeachtet etwaiger rechtmäßiger Aufenthalte aufgrund eines nationalen Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder eines Aufenthaltstitels — die zulässige Gesamtaufenthaltsdauer im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten überschreiten wird;
in Bezug auf das ETIAS, ob
es sich beim Antragsteller um eine Person handelt, für die eine erteilte, verweigerte, annullierte oder aufgehobene Reisegenehmigung im ETIAS gespeichert ist oder ob das Reisedokument des Antragstellers mit einer solchen erteilten, verweigerten, annullierten oder aufgehobenen Reisegenehmigung übereinstimmt;
die als Teil des Antrags bereitgestellten Daten mit Daten in der ETIAS-Überwachungsliste übereinstimmen;
in Bezug auf Eurodac, ob der Antragsteller in dieser Datenbank erfasst ist;
in Bezug auf das ECRIS-TCN, ob es sich bei dem Antragsteller um eine Person handelt, deren Daten in diesem System in den vergangenen 25 Jahren in Bezug auf Verurteilungen wegen terroristischer Straftaten oder in den vergangenen 15 Jahren in Bezug auf Verurteilungen für andere schwere Straftaten gespeichert wurden;
in Bezug auf Europol-Daten, ob die im Antrag angegebenen Daten mit bei Europol gespeicherten Daten übereinstimmen;
in Bezug auf Interpol-Datenbanken, ob
das für den Antrag verwendete Reisedokument mit einem in der Interpol-SLTD als verloren, gestohlen oder für ungültig erklärt gemeldeten Reisedokument übereinstimmt;
das für den Antrag verwendete Reisedokument mit einem in einem Datensatz in der Interpol-TDAWN gespeicherten Reisedokument übereinstimmt.
Bei Treffern gemäß Absatz 4 Buchstabe a Ziffer iv, Buchstaben e und f und Buchstabe g Ziffer ii übermittelt das VIS der benannten VIS-Behörde des Mitgliedstaats, der den Antrag bearbeitet, eine automatisierte Benachrichtigung über diese Treffer. Diese automatisierte Benachrichtigung enthält die gemäß Artikel 9 Nummern 4, 5 und 6 im Antragsdatensatz gespeicherten Daten.
Bei Treffern gemäß Absatz 4 Buchstabe c Ziffer ii übermittelt das VIS der nationalen ETIAS-Stelle des Mitgliedstaats, der die Daten eingegeben hat, oder, falls die Daten von Europol eingegeben wurden, der nationalen ETIAS-Stelle der Mitgliedstaaten, die den Antrag bearbeiten, eine automatisierte Benachrichtigung über diese Treffer. Diese automatisierte Benachrichtigung enthält die gemäß Artikel 9 Nummer 4 im Antragsdatensatz gespeicherten Daten.
Artikel 9b
Besondere Bestimmungen zu Familienangehörigen von Unionsbürgern oder von anderen Drittstaatsangehörigen, die nach Unionsrecht das Recht auf Freizügigkeit genießen
Das VIS verifiziert nicht, ob
der Antragsteller infolge einer Abfrage im EES derzeit als Aufenthaltsüberzieher gemeldet ist oder in der Vergangenheit als Aufenthaltsüberzieher gemeldet war;
es sich bei dem Antragsteller um eine Person handelt, deren Daten in Eurodac gespeichert sind.
Artikel 9c
Manuelle Verifizierung und Folgemaßnahmen in Bezug auf Treffer durch die zuständigen Visumbehörden
Außerdem hat die zuständige Visumbehörde für die Dauer der Verifizierungen nach diesem Artikel und der Prüfung des Visumantrags sowie im Falle eines Rechtsmittelverfahrens vorübergehenden Zugriff auf die im SIS, im EES, im ETIAS, in Eurodac oder in der Interpol-SLTD gespeicherten Daten, die den Treffer ausgelöst haben. Dieser vorübergehende Zugriff erfolgt gemäß den Rechtsinstrumenten, die für das SIS, das EES, das ETIAS, Eurodac und die Interpol-SLTD gelten.
Artikel 9d
Manuelle Verifizierung der Treffer durch die benannten VIS-Behörden
Entscheiden sich die Mitgliedstaaten für die Benennung des SIRENE-Büros als benannte VIS-Behörde, so stellen sie ausreichende zusätzliche Ressourcen zur Verfügung, damit das SIRENE-Büro die Aufgaben erfüllen kann, die der benannten VIS-Behörde im Rahmen dieser Verordnung übertragen werden.
Artikel 9e
Manuelle Verifizierung und Folgemaßnahmen in Bezug auf Treffer in der ETIAS-Überwachungsliste
Artikel 9f
Folgemaßnahmen in Bezug auf bestimmte Treffer durch das SIRENE-Büro
Bei Treffern gemäß Artikel 9a Absatz 4 Buchstabe a Ziffer iii verfährt das SIRENE-Büro des Mitgliedstaats, der den Antrag bearbeitet, wie folgt:
Ist die Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot verbunden, so unterrichtet es im Wege des Austauschs von Zusatzinformationen umgehend den ausschreibenden Mitgliedstaat, damit der ausschreibende Mitgliedstaat die Ausschreibung zur Rückkehr umgehend löscht und eine Ausschreibung zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/1861 eingibt;
ist die Rückkehrentscheidung nicht mit einem Einreiseverbot verbunden, so unterrichtet es im Wege des Austauschs von Zusatzinformationen den ausschreibenden Mitgliedstaat umgehend, damit der ausschreibende Mitgliedstaat die Ausschreibung zur Rückkehr unverzüglich löscht.
Artikel 9g
Folgemaßnahmen in Bezug auf bestimmte Treffer durch die benannten VIS-Behörden
Artikel 9h
Durchführung und Handbuch
Artikel 9i
Aufgaben von Europol
Europol passt sein Informationssystem an, um zu gewährleisten, dass die Abfragen nach Artikel 9a Absatz 3 und Artikel 22b Absatz 2 automatisiert verarbeitet werden können.
Artikel 9j
Spezifische Risikoindikatoren
Die Kommission erlässt gemäß Artikel 48a einen delegierten Rechtsakt zur genaueren Definition des Risikos für die Sicherheit, des Risikos der illegalen Einwanderung oder des hohen Epidemierisikos auf der Grundlage von Folgendem:
vom EES erstellten Statistiken, die auf ungewöhnlich hohe Zahlen von Überschreitungen der zulässigen Aufenthaltsdauer und Einreiseverweigerungen für eine bestimmte Gruppe von Visuminhabern hindeuten;
vom VIS gemäß Artikel 45a erstellten Statistiken, die auf ungewöhnlich hohe Zahlen von Visumsverweigerungen aufgrund eines Risikos für die Sicherheit, eines Risikos der illegalen Einwanderung oder eines hohen Epidemierisikos bei einer bestimmten Gruppe von Visuminhabern hindeuten;
vom VIS gemäß Artikel 45a und vom EES erstellten Statistiken, die auf Korrelationen zwischen den über das Antragsformular erfassten Informationen und Überschreitungen der zulässigen Aufenthaltsdauer durch Visuminhaber oder Einreiseverweigerungen hindeuten;
von Mitgliedstaaten übermittelten, auf faktische und nachweisbasierte Elemente gestützten Informationen zu spezifischen Indikatoren für Sicherheitsrisiken oder Bedrohungen, die von einem Mitgliedstaat ermittelt wurden;
von Mitgliedstaaten übermittelten, auf faktische und nachweisbasierte Elemente gestützten Informationen über ungewöhnlich hohe Zahlen von Aufenthaltsüberziehungen und Einreiseverweigerungen für eine bestimmte Gruppe von Visuminhabern in einem Mitgliedstaat;
von Mitgliedstaaten übermittelten Informationen zu spezifischen hohen Epidemierisiken sowie vom Europäischen Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten übermittelten Informationen über die epidemiologische Überwachung und Risikobewertungen sowie von der Weltgesundheitsorganisation gemeldeten Krankheitsausbrüchen.
Die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten spezifischen Risiken werden mindestens alle sechs Monate überprüft, und erforderlichenfalls erlässt die Kommission einen neuen Durchführungsrechtsakt gemäß dem in Artikel 49 Absatz 2 genannten Prüfverfahren.
Auf der Grundlage der gemäß Absatz 3 ermittelten spezifischen Risiken legt die ETIAS-Zentralstelle eine Reihe von spezifischen Risikoindikatoren fest, die aus einer Kombination einer oder mehrerer der folgenden Daten besteht:
Altersgruppe, Geschlecht, Staatsangehörigkeit;
Land und Ort des Wohnsitzes;
Bestimmungsmitgliedstaaten;
Mitgliedstaat der ersten Einreise;
Zweck der Reise;
derzeitige Beschäftigung (Berufsgruppe).
Artikel 9k
VIS-Überprüfungsausschuss
Artikel 9l
VIS-Beratungsgremium für Grundrechte
Ferner unterstützt das VIS-Beratungsgremium für Grundrechte den VIS-Überprüfungsausschuss bei der Ausführung seiner Aufgaben, wenn dieser es zu spezifischen Fragen in Bezug auf Grundrechte, insbesondere hinsichtlich des Schutzes der Privatsphäre, des Schutzes personenbezogener Daten und der Nichtdiskriminierung, konsultiert.
Das VIS-Beratungsgremium für Grundrechte hat Zugang zu den in Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2018/1240 genannten Überprüfungen.
Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe f erhält folgende Fassung:
gemäß den Artikeln 24 und 25 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 das Gebiet, in das der Visuminhaber reisen darf;“.
Artikel 11 wird aufgehoben.
Artikel 12 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
In Buchstabe a wird folgende Ziffer eingefügt:
begründet den Zweck und die Bedingungen des geplanten Flughafentransits nicht;“;
Folgender Unterabsatz wird angefügt:
„Die Nummerierung der Verweigerungsgründe im VIS entspricht der Nummerierung der Verweigerungsgründe im Standardformular zur Mitteilung der Verweigerung in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 810/2009.“
In Artikel 13 wird folgender Absatz angefügt:
Artikel 15 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Die zuständige Visumbehörde führt zum Zwecke der Prüfung von Anträgen und der Entscheidung über diese Anträge, einschließlich der Entscheidung zur Annullierung, zur Aufhebung oder zur Verlängerung des Visums gemäß den maßgeblichen Bestimmungen, eine Abfrage im VIS durch. Mit der Abfrage im VIS durch die zuständige Visumbehörde wird festgestellt,
ob gegen den Antragsteller eine Entscheidung zur Verweigerung, zur Annullierung, zur Aufhebung oder zur Verlängerung eines Visums ergangen ist und
ob in Bezug auf den Antragsteller eine Entscheidung zur Erteilung, zur Verweigerung, zum Entzug, zur Aufhebung, zur Annullierung, zur Verlängerung oder zur Erneuerung eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder eines Aufenthaltstitels ergangen ist.“
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Buchstabe c erhält folgende Fassung:
Art und Nummer des Reisedokuments, Datum des Ablaufs der Gültigkeitsdauer des Reisedokuments, Land, das das Reisedokument ausgestellt hat, und Ausstellungsdatum;“;
Buchstabe f erhält folgende Fassung:
Gesichtsbild;
Nummer der Visummarke, des Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder des Aufenthaltstitels und Datum der Ausstellung eines etwaigen zuvor erteilen Visums, Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder Aufenthaltstitels;“;
Folgender Absatz wird eingefügt:
Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Artikel 16 erhält folgende Fassung:
„Artikel 16
Verwendung des VIS zur Konsultation und für Ersuchen um Dokumente
Die konsultierten Mitgliedstaaten übermitteln ihre Antwort dem VIS, das diese über VISMail an den Mitgliedstaat weiterleitet, der den Antrag erstellt hat.
Im Falle einer ablehnenden Antwort ist in der Antwort anzugeben, ob der Antragsteller eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen darstellt.
Die Liste der Mitgliedstaaten, die gemäß Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 verlangen, dass ihre zentralen Behörden von den zentralen Behörden anderer Mitgliedstaaten bei der Prüfung der von Staatsangehörigen spezifischer Drittstaaten oder von spezifischen Kategorien dieser Staatsangehörigen eingereichten Anträge auf ein einheitliches Visum konsultiert werden, wird ausschließlich zum Zwecke der Durchführung des Konsultationsverfahrens in das VIS integriert. Das VIS stellt die Funktion für die zentrale Verwaltung dieser Liste bereit.
Die Übermittlung von Informationen über VISMail gilt auch für
die Übermittlung von Informationen über Visa, die Staatsangehörigen spezifischer Drittstaaten oder spezifischen Kategorien dieser Staatsangehörigen erteilt wurden, (nachträgliche Mitteilung) gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009;
die Übermittlung von Informationen über Visa, die mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt wurden, gemäß Artikel 25 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009;
die Übermittlung von Informationen über Entscheidungen zur Annullierung und zur Aufhebung eines Visums und die Gründe für diese Entscheidung gemäß Artikel 13 Absatz 4;
die Übermittlung von Anträgen auf Berichtigung oder Löschung von Daten gemäß Artikel 24 Absatz 2 bzw. Artikel 25 Absatz 2 sowie Kontakte zwischen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 38 Absatz 2;
alle sonstigen Mitteilungen im Zusammenhang mit der konsularischen Zusammenarbeit, die eine Übermittlung von im VIS gespeicherten oder damit zusammenhängenden personenbezogenen Daten erfordern, im Zusammenhang mit der Übermittlung von Ersuchen um Übersendung von Kopien von den Antrag stützenden Dokumenten an die zuständige Visumbehörde und im Zusammenhang mit der Übermittlung elektronischer Kopien dieser Dokumente.
Artikel 17 wird aufgehoben.
Die Überschrift des Kapitels III erhält folgende Fassung:
„ZUGANG ZU VISADATEN DURCH ANDERE BEHÖRDEN“
Artikel 17a wird wie folgt geändert:
Absatz 3 Buchstabe e erhält folgende Fassung:
in Fällen, in denen die Identität eines Visuminhabers anhand von Fingerabdrücken oder eines Gesichtsbilds verifiziert wird, die Identität eines Visuminhabers gemäß Artikel 23 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EU) 2017/2226 und Artikel 18 Absatz 6 der vorliegenden Verordnung durch Abgleich der Fingerabdrücke oder des Gesichtsbilds — jedoch nur wenn das Gesichtsbild im VIS mit der Angabe gespeichert ist, dass es bei Einreichung des Antrags direkt vor Ort aufgenommen wurde — mit dem VIS zu verifizieren.“;
Die folgenden Absätze werden eingefügt:
Artikel 18 wird wie folgt geändert:
Absatz 4 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
Gesichtsbilder;“;
Absatz 5 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
Gesichtsbilder;“;
Absatz 6 wird wie folgt geändert:
Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer ii erhält folgende Fassung:
die Identität an der betreffenden Grenzübergangsstelle anhand von Fingerabdrücken oder des direkt vor Ort aufgenommenen Gesichtsbilds gemäß Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2226 verifiziert wird;“;
Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
„Die für Kontrollen an den Außengrenzübergangsstellen, an denen das EES eingesetzt wird, zuständigen Behörden verifizieren die Fingerabdrücke oder das Gesichtsbild des Visuminhabers anhand der im VIS gespeicherten Fingerabdrücke oder des gespeicherten direkt vor Ort aufgenommenen Gesichtsbilds. Bei Visuminhabern, deren Fingerabdrücke oder Gesichtsbild nicht verwendet werden können, wird die Suche nach Absatz 1 anhand der in Absatz 1 vorgesehenen alphanumerischen Daten durchgeführt.“
Absatz 7 erhält folgende Fassung:
Artikel 19 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
Gesichtsbilder;“.
Artikel 19a Absatz 4 erhält folgende Fassung:
Artikel 20 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Können die Fingerabdrücke dieser Person nicht verwendet werden oder ist die Suche anhand der Fingerabdrücke nicht erfolgreich, so wird die Suche mit den in Artikel 9 Nummer 4 Buchstabe a, aa, b, c oder ca oder Artikel 9 Nummer 5 genannten Daten durchgeführt. Das Gesichtsbild darf jedoch nicht das einzige Suchkriterium sein.“
Absatz 2 Buchstaben c und d erhalten folgende Fassung:
Gesichtsbilder;
die Daten, die nach den Artikeln 10 bis 14 in Bezug auf erteilte, verweigerte, annullierte, aufgehobene oder verlängerte Visa eingegeben wurden.“.
Die Artikel 21 und 22 erhalten folgende Fassung:
„Artikel 21
Zugriff auf VIS-Daten zur Bestimmung der Zuständigkeit für Anträge auf internationalen Schutz
Können die Fingerabdrücke der Person, die internationalen Schutz beantragt, nicht verwendet werden oder ist die Suche anhand der Fingerabdrücke nicht erfolgreich, so wird die Suche mit den in Artikel 9 Nummer 4 Buchstabe a, aa, b, c oder ca oder Artikel 9 Nummer 5 genannten Daten durchgeführt. Das Gesichtsbild darf jedoch nicht das einzige Suchkriterium sein.
Ergibt die Suche anhand der Daten nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels, dass ein Visum, das mit einem Ablaufdatum von nicht mehr als sechs Monaten vor dem Datum des Antrags auf internationalen Schutz erteilt wurde, oder ein Visum, dessen Ablaufdatum auf nicht mehr als sechs Monate vor dem Datum des Antrags auf internationalen Schutz verlängert wurde, im VIS gespeichert ist, so erhält die zuständige Asylbehörde ausschließlich für den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Zweck Zugang zum VIS zur Abfrage der folgenden Daten im Antragsdatensatz und — bezüglich der Daten nach Buchstabe e des vorliegenden Absatzes — der Daten des Ehegatten und der Kinder nach Artikel 8 Absatz 4:
die Antragsnummer und die visumerteilende oder -verlängernde Behörde sowie die Angabe, ob die Behörde das Visum in Vertretung eines anderen Mitgliedstaats erteilt hat;
die Daten aus dem Antragsformular nach Artikel 9 Nummer 4 Buchstaben a und aa;
Gesichtsbilder;
die Daten, die nach den Artikeln 10, 13 und 14 in Bezug auf erteilte, annullierte, aufgehobene oder verlängerte Visa eingegeben wurden;
die Daten nach Artikel 9 Nummer 4 Buchstaben a und aa in den verknüpften Antragsdatensätzen in Bezug auf Ehegatten und Kinder.
Artikel 22
Zugriff auf VIS-Daten zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
Können die Fingerabdrücke der Person, die internationalen Schutz beantragt, nicht verwendet werden oder ist die Suchabfrage anhand der Fingerabdrücke nicht erfolgreich, so wird die Suchabfrage anhand der in Artikel 9 Nummer 4 Buchstabe a, aa, b, c oder ca oder Artikel 9 Nummer 5 genannten Daten durchgeführt. Das Gesichtsbild darf jedoch nicht das einzige Suchkriterium sein.
Ergibt die Suche anhand der Daten nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels, dass Daten zu der Person, die internationalen Schutz beantragt, im VIS gespeichert sind, so hat die zuständige Asylbehörde ausschließlich für den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Zweck Zugang zum VIS zur Abfrage der folgenden Daten des Antragstellers sowie damit verknüpfter Antragsdatensätze des Antragstellers nach Artikel 8 Absatz 3 und — bezüglich der Daten nach Buchstabe f des vorliegenden Absatzes — des Ehegatten und der Kinder nach Artikel 8 Absatz 4:
die Antragsnummer;
die Daten aus den Antragsformularen nach Artikel 9 Nummer 4;
Gesichtsbilder nach Artikel 9 Nummer 5;
Scans der Personaldatenseite des Reisedokuments nach Artikel 9 Nummer 7;
die Daten, die nach den Artikeln 10, 13 und 14 in Bezug auf erteilte, annullierte, aufgehobene oder verlängerte Visa eingegeben wurden;
die Daten nach Artikel 9 Nummer 4 in den verknüpften Antragsdatensätzen in Bezug auf Ehegatten und Kinder.
Nach Artikel 22 werden folgende Kapitel eingefügt:
„KAPITEL IIIa
EINGABE UND VERWENDUNG VON DATEN ZU VISA FÜR EINEN LÄNGERFRISTIGEN AUFENTHALT UND AUFENTHALTSTITELN
Artikel 22a
Verfahren für die Eingabe von Daten bei der Beantragung eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder eines Aufenthaltstitels
Bei der Beantragung eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder eines Aufenthaltstitels erstellt die für die Erfassung oder Prüfung des Antrags zuständige Behörde unverzüglich einen Antragsdatensatz, indem sie die folgenden Daten in das VIS eingibt, sofern diese Daten gemäß den maßgeblichen Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten vom Antragsteller bereitgestellt werden müssen:
Antragsnummer;
Statusinformation, aus der hervorgeht, dass ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt oder ein Aufenthaltstitel beantragt wurde;
die Behörde, bei der der Antrag gestellt wurde, einschließlich ihres Standorts;
Nachname (Familienname), Vorname(n), Geburtsdatum, derzeitige Staatsangehörigkeit(en), Geschlecht, Geburtsort;
Art und Nummer des Reisedokuments;
Datum des Ablaufs der Gültigkeitsdauer des Reisedokuments;
Land, das das Reisedokument ausgestellt hat, und Ausstellungsdatum;
Scan der Personaldatenseite des Reisedokuments;
im Fall von Minderjährigen Nachname und Vornamen des Sorgeberechtigten oder des Vormunds des Antragstellers;
das Gesichtsbild des Antragstellers mit der Angabe, ob das Gesichtsbild bei Einreichung des Antrags direkt vor Ort aufgenommen wurde;
Fingerabdrücke des Antragstellers.
Im Hinblick auf Gesichtsbilder und Fingerabdrücke nach Absatz 1 Buchstaben j und k werden die Daten von Minderjährigen nur dann in das VIS eingegeben, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Das die Daten eines Minderjährigen erfassende Personal muss speziell für die Erfassung biometrischer Daten bei Minderjährigen auf kinderfreundliche und kindgerechte Weise und unter uneingeschränkter Achtung des Kindeswohls und der im Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes verankerten Garantien geschult sein;
jeder Minderjährige wird bei der Erfassung der Daten von einem erwachsenen Familienangehörigen oder Vormund begleitet;
bei der Erfassung der Daten wird kein Zwang ausgeübt.
Artikel 22b
Abfragen in Informationssystemen und Datenbanken
Für die Zwecke der Bewertung, ob eine Person eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2016/399 darstellen könnte, und für den Zweck des in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe f der vorliegenden Verordnung aufgeführten Ziels führt das VIS eine Abfrage unter Verwendung des ESP durch, um die in Artikel 22a Absatz 1 Buchstaben d bis g, i, j und k der vorliegenden Verordnung genannten einschlägigen Daten mit den vorhandenen Daten in den Dossiers, Datensätzen oder Ausschreibungen abzugleichen, die erfasst sind.
im SIS,
im EES,
im ETIAS, einschließlich der ETIAS-Überwachungsliste,
im VIS,
im ECRIS-TCN,
in den Europol-Daten,
in der Interpol-SLTD und
in der Interpol-TDAWN.
Der Abgleich erfolgt sowohl mit alphanumerischen als auch mit biometrischen Daten, es sei denn, das abgefragte Informationssystem oder die abgefragte Datenbank enthält nur eine dieser Datenkategorien.
Insbesondere verifiziert das VIS
in Bezug auf das SIS, ob
das für den Antrag verwendete Reisedokument mit einem verlorenen, gestohlenen, unterschlagenen oder für ungültig erklärten Reisedokument übereinstimmt;
der Antragsteller zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben ist;
zu dem Antragsteller eine Ausschreibung zur Rückkehr vorliegt;
zu dem Antragsteller eine Ausschreibung zum Zwecke der Übergabehaft auf der Grundlage eines Europäischen Haftbefehls oder zum Zwecke der Auslieferungshaft vorliegt;
zu dem Antragsteller eine Ausschreibung von vermissten Personen oder schutzbedürftigen Personen, die an einer Reise gehindert werden müssen, vorliegt;
zu dem Antragsteller eine Ausschreibung von Personen, die im Hinblick auf ihre Teilnahme an einem Gerichtsverfahren gesucht werden, vorliegt;
zu dem Antragsteller oder dem Reisedokument eine Ausschreibung von Personen oder Gegenständen zum Zwecke der verdeckten Kontrolle, einer Ermittlungsanfrage oder der gezielten Kontrolle vorliegt;
in Bezug auf das EES, ob der Antragsteller aus einem Grund gemäß Anhang V Teil B Abschnitt B, D, H oder I der Verordnung (EU) 2016/399 im EES als eine Person gespeichert ist, der die Einreise verweigert wurde;
in Bezug auf das ETIAS, ob
der Antragsteller eine Person ist, für die eine verweigerte, annullierte oder aufgehobene Reisegenehmigung aus einem Grund gemäß Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe a, b, d oder e oder Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1240 im ETIAS gespeichert ist, oder ob das Reisedokument des Antragstellers mit einer verweigerten, annullierten oder aufgehobenen Reisegenehmigung übereinstimmt;
die als Teil des Antrags bereitgestellten Daten mit Daten in der ETIAS-Überwachungsliste übereinstimmen;
in Bezug auf das VIS, ob es sich bei dem Antragsteller um eine Person handelt,
für die ein verweigertes, annulliertes oder aufgehobenes Visum aus einem Grund gemäß Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i, v oder vi oder Buchstabe b im VIS gespeichert ist,
für die ein verweigertes, entzogenes, aufgehobenes oder annulliertes Visum für einen längerfristigen Aufenthalt oder ein verweigerter, entzogener, aufgehobener oder annullierter Aufenthaltstitel aus einem Grund gemäß Artikel 22d Absatz 1 Buchstabe a im VIS gespeichert ist; oder
deren Reisedokument mit einem verweigerten, entzogenen, aufgehobenen oder annullierten Visum, Visum für einen längerfristigen Aufenthalt oder Aufenthaltstitel nach Ziffer i oder ii übereinstimmt;
in Bezug auf das ECRIS-TCN, ob es sich bei dem Antragsteller um eine Person handelt, deren Daten in diesem System in den vergangenen 25 Jahren in Bezug auf Verurteilungen wegen terroristischer Straftaten oder in den vergangenen 15 Jahren in Bezug auf Verurteilungen für andere schwere Straftaten gespeichert wurden;
in Bezug auf Europol-Daten, ob die im Antrag angegebenen Daten mit bei Europol gespeicherten Daten übereinstimmen;
in Bezug auf Interpol-Datenbanken, ob
das für den Antrag verwendete Reisedokument mit einem in der Interpol-SLTD als verloren, gestohlen oder für ungültig erklärt gemeldeten Reisedokument übereinstimmt;
das für den Antrag verwendete Reisedokument mit einem in einem Datensatz in der Interpol-TDAWN gespeicherten Reisedokument übereinstimmt.
Ist die in diesem Absatz vorgesehene Voraussetzung nicht erfüllt, so werden die Interpol-Datenbanken vom VIS nicht abgefragt.
Bei Treffern gemäß Absatz 3 Buchstabe a Ziffer iv, Buchstaben e und f und Buchstabe g Ziffer ii übermittelt das VIS der benannten VIS-Behörde des Mitgliedstaats, der den Antrag bearbeitet, eine automatisierte Benachrichtigung über diese Treffer. Diese automatisierte Benachrichtigung enthält die gemäß Artikel 22a Absatz 1 Buchstaben d bis g, i, j und k im Antragsdatensatz gespeicherten Daten.
Bei Treffern gemäß Absatz 3 Buchstabe c Ziffer ii übermittelt das VIS der nationalen ETIAS-Stelle des Mitgliedstaats, der die Daten eingegeben hat, oder, falls die Daten von Europol eingegeben wurden, der nationalen ETIAS-Stelle der Mitgliedstaaten, die den Antrag bearbeiten, eine automatisierte Benachrichtigung über diese Treffer. Diese automatisierte Benachrichtigung enthält die gemäß Artikel 22a Absatz 1 Buchstaben d bis g und i im Antragsdatensatz gespeicherten Daten.
Für die Zwecke der manuellen Verifizierung nach Unterabsatz 1 dieses Absatzes hat die zuständige Behörde Zugriff auf den Antragsdatensatz und damit verknüpfte Antragsdatensätze sowie auf die Treffer, die während der automatisierten Verarbeitung nach Absatz 8 ausgelöst wurden.
Außerdem hat die zuständige Behörde für die Dauer der Verifizierungen nach diesem Artikel und der Prüfung des Antrags auf ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt oder einen Aufenthaltstitel sowie im Falle eines Rechtsmittelverfahrens vorübergehenden Zugriff auf die im VIS, im SIS, im EES, im ETIAS oder in der Interpol-SLTD gespeicherten Daten, die den Treffer ausgelöst haben.
Die zuständige Behörde verifiziert, ob die im Antragsdatensatz gespeicherte Identität des Antragstellers mit den Daten in einer der abgefragten Informationssysteme oder Datenbanken übereinstimmt.
Stimmen die personenbezogenen Daten im Antragsdatensatz mit den im gespeicherten Daten im betreffenden Informationssystem oder in der betreffenden Datenbank überein, so wird der Treffer bei der Bewertung berücksichtigt, ob der Antragsteller, der ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt oder einen Aufenthaltstitel beantragt, eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit der Mitgliedstaaten, die den Antrag bearbeiten, darstellen könnte.
Betrifft der Treffer eine Person, für die ein anderer Mitgliedstaat eine Ausschreibung zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung oder eine Ausschreibung zur Rückkehr in das SIS eingegeben hat, so findet die vorherige Konsultation gemäß Artikel 27 der Verordnung (EU) 2018/1861 oder Artikel 9 der Verordnung (EU) 2018/1860 Anwendung.
Stimmen die personenbezogenen Daten im Antragsdatensatz nicht mit den gespeicherten Daten im betreffenden Informationssystem oder in der betreffenden Datenbank überein, so löscht die zuständige Behörde den falschen Treffer aus dem Antragsdatensatz.
Artikel 22c
Zusätzlich aufzunehmende Daten bei Erteilung eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder eines Aufenthaltstitels
Entscheidet eine zuständige Behörde, ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt oder einen Aufenthaltstitel zu erteilen, so ergänzt sie den Antragsdatensatz um folgende Daten, sofern diese Daten gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten erfasst werden:
Statusinformation, aus der hervorgeht, dass ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt oder ein Aufenthaltstitel erteilt wurde;
Behörde, die die Entscheidung getroffen hat;
Ort und Datum der Entscheidung über die Erteilung des Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder des Aufenthaltstitels;
Art des erteilten Dokuments (Visum für einen längerfristigen Aufenthalt oder Aufenthaltstitel);
Nummer des erteilten Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder Aufenthaltstitels;
Tag des Beginns und des Ablaufs der Gültigkeitsdauer des Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder des Aufenthaltstitels;
Daten gemäß Artikel 22a Absatz 1, sofern verfügbar und nicht bei Beantragung des Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder des Aufenthaltstitels in den Antragsdatensatz eingegeben.
Artikel 22d
Zusätzlich aufzunehmende Daten in bestimmten Fällen der Verweigerung eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder eines Aufenthaltstitels
Entscheidet eine zuständige Behörde, die Erteilung eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder eines Aufenthaltstitels zu verweigern, weil der Antragsteller als Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit eingestuft wird oder weil der Antragsteller Dokumente vorgelegt hat, die auf betrügerische Weise erworben oder gefälscht oder manipuliert wurden, so ergänzt sie den Antragsdatensatz um folgende Daten, sofern diese Daten gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten erfasst werden:
Statusinformation, aus der hervorgeht, dass die Erteilung des Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder des Aufenthaltstitels verweigert wurde, weil der Antragsteller als Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit eingestuft wird oder weil der Antragsteller Dokumente vorgelegt hat, die auf betrügerische Weise erworben oder gefälscht oder manipuliert wurden;
Behörde, die die Entscheidung getroffen hat;
Ort und Datum der Entscheidung.
Artikel 22e
Zusätzlich aufzunehmende Daten bei Entzug, Aufhebung oder Annullierung eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder eines Aufenthaltstitels
Entscheidet eine zuständige Behörde, ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt oder einen Aufenthaltstitel zu entziehen, aufzuheben oder zu annullieren, so ergänzt sie den Antragsdatensatz um folgende Daten, sofern diese Daten gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten erfasst werden:
Statusinformation, aus der hervorgeht, dass das Visum für einen längerfristigen Aufenthalt oder der Aufenthaltstitel entzogen, aufgehoben oder annulliert wurde;
Behörde, die die Entscheidung getroffen hat;
Ort und Datum der Entscheidung;
gegebenenfalls die Gründe für den Entzug, die Aufhebung oder die Annullierung des Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder des Aufenthaltstitels gemäß Artikel 22d.
Artikel 22f
Zusätzlich aufzunehmende Daten bei Verlängerung eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder Erneuerung eines Aufenthaltstitels
Entscheidet eine zuständige Behörde, ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt zu verlängern, so ergänzt sie den Antragsdatensatz um folgende Daten, sofern diese Daten gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten erfasst werden:
Statusinformation, aus der hervorgeht, dass das Visum für einen längerfristigen Aufenthalt verlängert wurde;
Behörde, die die Entscheidung getroffen hat;
Ort und Datum der Entscheidung;
Nummer der Visummarke;
Tag des Beginns und des Ablaufs der Gültigkeitsdauer des Visums für einen längerfristigen Aufenthalt.
Artikel 22g
Zugriff auf VIS-Daten zur Verifizierung von Visa für einen längerfristigen Aufenthalt und Aufenthaltstiteln an Außengrenzübergangsstellen
Ausschließlich zum Zwecke der Verifizierung der Identität des Inhabers des Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder des Aufenthaltstitels oder der Echtheit und der Gültigkeit des Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder Aufenthaltstitels oder zur Klärung der Frage, ob die Voraussetzungen für eine Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2016/399 erfüllt sind, haben die für Kontrollen an den Außengrenzübergangsstellen zuständigen Behörden Zugang für Suchen im VIS unter Verwendung der folgenden Daten:
Nachname (Familienname), Vorname(n); Geburtsdatum; Staatsangehörigkeit(en); Geschlecht; Art und Nummer des Reisedokuments oder der Reisedokumente; aus drei Buchstaben bestehender Code des Reisedokuments beziehungsweise die Reisedokumente ausstellenden Staates und Datum des Ablaufs der Gültigkeitsdauer des Reisedokuments oder der Reisedokumente oder
Nummer des Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder des Aufenthaltstitels.
Ergibt die Suche anhand der Daten nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels, dass Daten über den Inhaber des Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder des Aufenthaltstitels im VIS gespeichert sind, so erhält die zuständige Grenzkontrollbehörde ausschließlich für die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Zwecke Zugang zum VIS zur Abfrage der folgenden Daten im Antragsdatensatz und in damit verknüpften Antragsdatensätzen nach Artikel 22a Absatz 4:
die Statusinformation zu dem Visum für einen längerfristigen Aufenthalt oder dem Aufenthaltstitel, aus der hervorgeht, ob es beziehungsweise er erteilt, entzogen, aufgehoben, annulliert, verlängert oder erneuert wurde;
Daten nach Artikel 22c Buchstaben d, e und f;
gegebenenfalls Daten nach Artikel 22f Absatz 1 Buchstaben d und e;
Gesichtsbilder nach Artikel 22a Absatz 1 Buchstabe j.
Artikel 22h
Zugriff auf VIS-Daten zur Verifizierung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten
Kann die Identität des Inhabers des Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder des Aufenthaltstitels nicht anhand von Fingerabdrücken verifiziert werden, so können die zuständigen Behörden die Verifizierung auch anhand eines Gesichtsbilds vornehmen.
Ergibt die Suche anhand der Daten nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels, dass Daten über den Inhaber des Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder des Aufenthaltstitels im VIS gespeichert sind, so erhält die zuständige Behörde ausschließlich für die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Zwecke Zugang zum VIS zur Abfrage der folgenden Daten im Antragsdatensatz und in damit verknüpften Antragsdatensätzen nach Artikel 22a Absatz 4:
die Statusinformation zu dem Visum für einen längerfristigen Aufenthalt oder dem Aufenthaltstitel, aus der hervorgeht, ob es beziehungsweise er erteilt, entzogen, aufgehoben, annulliert, verlängert oder erneuert wurde;
Daten nach Artikel 22c Buchstaben d, e und f;
gegebenenfalls Daten nach Artikel 22f Absatz 1 Buchstaben d und e;
Gesichtsbilder nach Artikel 22a Absatz 1 Buchstabe j.
Artikel 22i
Zugriff auf VIS-Daten zur Identifizierung
Können die Fingerabdrücke jener Person nicht verwendet werden oder ist die Suchabfrage anhand der Fingerabdrücke nicht erfolgreich, so wird die Suchabfrage anhand der in Artikel 22a Absatz 1 Buchstaben d bis g oder Buchstabe j genannten Daten durchgeführt. Das Gesichtsbild darf jedoch nicht das einzige Suchkriterium sein.
Ergibt die Suche anhand der Daten nach Absatz 1 dieses Artikels, dass Daten über den Antragsteller im VIS gespeichert sind, so erhält die zuständige Behörde ausschließlich für die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Zwecke Zugang zum VIS zur Abfrage der folgenden Daten im Antragsdatensatz sowie in damit verknüpften Antragsdatensätzen nach Artikel 22a Absatz 4:
Antragsnummer, Statusinformation und Behörde, bei der der Antrag gestellt wurde;
die in Artikel 22a Absatz 1 Buchstaben d bis g und i genannten Daten;
in Artikel 22a Absatz 1 Buchstabe j genannte Gesichtsbilder;
die Daten, die nach den Artikeln 22c bis 22f in Bezug auf erteilte, verweigerte, entzogene, aufgehobene, annullierte, verlängerte oder erneuerte Visa für einen längerfristigen Aufenthalt oder Aufenthaltstitel eingegeben wurden.
Artikel 22j
Zugriff auf VIS-Daten zur Bestimmung der Zuständigkeit für Anträge auf internationalen Schutz
Können die Fingerabdrücke der Person, die internationalen Schutz beantragt, nicht verwendet werden oder ist die Suchanfragen anhand der Fingerabdrücke nicht erfolgreich, so wird die Suchanfrage anhand der in Artikel 22a Absatz 1 Buchstaben d bis g oder Buchstabe j genannten Daten durchgeführt. Das Gesichtsbild darf jedoch nicht das einzige Suchkriterium sein.
Ergibt die Suche anhand der Daten nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels, dass ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt oder ein Aufenthaltstitel im VIS gespeichert ist, so erhält die zuständige Asylbehörde ausschließlich für den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Zweck Zugang zum VIS zur Abfrage der folgenden Daten im Antragsdatensatz und — bezüglich der Daten nach Buchstabe e des vorliegenden Absatzes — in damit verknüpften Antragsdatensätzen zum Ehegatten und zu den Kindern nach Artikel 22a Absatz 4:
die Antragsnummer und die Behörde, die das Visum für einen längerfristigen Aufenthalt oder den Aufenthaltstitel erteilt, aufgehoben, annulliert, verlängert oder erneuert hat;
die in Artikel 22a Absatz 1 Buchstaben d bis g und i genannten Daten;
die Daten, die nach den Artikeln 22c, 22e und 22f in Bezug auf erteilte, entzogene, aufgehobene, annullierte, verlängerte oder erneuerte Visa für einen längerfristigen Aufenthalt oder Aufenthaltstitel eingegeben wurden;
Gesichtsbilder nach Artikel 22a Absatz 1 Buchstabe j;
die in Artikel 22a Absatz 1 Buchstaben d bis g genannten Daten in den verknüpften Antragsdatensätzen zu dem Ehegatten und den Kindern.
Artikel 22k
Zugriff zu VIS-Daten zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
Können die Fingerabdrücke der Person, die internationalen Schutz beantragt, nicht verwendet werden oder ist die Suchanfrage anhand der Fingerabdrücke nicht erfolgreich, so wird die Suchanfrage anhand der in Artikel 22a Absatz 1 Buchstaben d bis g oder Buchstabe j genannten Daten durchgeführt. Das Gesichtsbild darf jedoch nicht das einzige Suchkriterium sein.
Ergibt die Suche anhand der Daten nach Absatz 1 dieses Artikels, dass Daten zu der Person, die internationalen Schutz beantragt, im VIS gespeichert sind, so hat die zuständige Asylbehörde ausschließlich für den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Zweck Zugang zum VIS zur Abfrage der folgenden Daten im Antragsdatensatz und — bezüglich der Daten nach Buchstabe f des vorliegenden Absatzes — in den verknüpften Antragsdatensätzen zum Ehegatten und den Kindern nach Artikel 22a Absatz 4:
die Antragsnummer;
die in Artikel 22a Absatz 1 Buchstaben d bis g und i genannten Daten;
Gesichtsbilder nach Artikel 22a Absatz 1 Buchstabe j;
Scans der Personaldatenseite des Reisedokuments nach Artikel 22a Absatz 1 Buchstabe h;
die Daten, die nach den Artikeln 22c, 22e und 22f in Bezug auf erteilte, entzogene, aufgehobene, annullierte, verlängerte oder erneuerte Visa für einen längerfristigen Aufenthalt oder Aufenthaltstitel eingegeben wurden;
die in Artikel 22a Absatz 1 Buchstaben d bis g genannten Daten in den verknüpften Antragsdatensätzen in Bezug auf Ehegatten und Kinder.
Die Abfrage im VIS gemäß den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels erfolgt ausschließlich durch die benannten nationalen Behörden nach Artikel 34 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013.
KAPITEL IIIb
VERFAHREN UND BEDINGUNGEN FÜR DEN ZUGANG ZUM VIS ZU GEFAHRENABWEHR- UND STRAFVERFOLGUNGSZWECKEN
Artikel 22l
Benannte Behörden der Mitgliedstaaten
Die Daten, auf die diese Behörden zugreifen, dürfen nur für die Zwecke des Einzelfalls verarbeitet werden, für den die Daten abgerufen wurden.
Die benannten Behörden und die zentrale Zugangsstelle können, wenn das nach den nationalen Rechtsvorschriften zulässig ist, Teile der gleichen Organisation sein; die zentrale Zugangsstelle nimmt ihre Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung jedoch völlig unabhängig von den benannten Behörden wahr. Die zentrale Zugangsstelle ist von den benannten Behörden getrennt und nimmt in Bezug auf den Ausgang ihrer Prüfungen, die sie unabhängig durchführt, von diesen Behörden keine Anweisungen entgegen.
Die Mitgliedstaaten können mehr als eine zentrale Zugangsstelle benennen, wenn das ihrer Organisations- und Verwaltungsstruktur nach Maßgabe ihrer Verfassungsordnung oder ihres nationalen Rechts entspricht.
Artikel 22m
Europol
Die Daten, auf die Europol zugreift, dürfen nur für die Zwecke des Einzelfalls verarbeitet werden, für den die Daten abgerufen wurden.
Die zentrale Zugangsstelle nimmt ihre Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung unabhängig wahr und nimmt in Bezug auf den Ausgang der Prüfung keine Anweisungen von der benannten Europol-Stelle entgegen.
Artikel 22n
Verfahren für den Zugang zu VIS-Daten zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken
Artikel 22o
Bedingungen für den Zugriff der benannten Behörden der Mitgliedstaaten auf VIS-Daten
Unbeschadet des Artikels 22 der Verordnung (EU) 2019/817 haben die benannten Behörden zum Zwecke von Abfragen Zugang zum VIS, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Die Abfrage ist zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung einer terroristischen Straftat oder einer sonstigen schweren Straftat erforderlich und verhältnismäßig;
die Abfrage ist im Einzelfall erforderlich und verhältnismäßig;
es liegen hinreichende Gründe für die Annahme vor, dass die Abfrage der VIS-Daten erheblich zur Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung der betreffenden Straftaten beitragen wird, insbesondere wenn der begründete Verdacht besteht, dass der Verdächtige, der Täter oder das Opfer einer terroristischen Straftat oder einer sonstigen schweren Straftat einer Personengruppe angehört, die unter diese Verordnung fällt;
es wurde eine Abfrage im CIR gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) 2019/817 durchgeführt und aus der erhaltenen Antwort gemäß Absatz 2 des genannten Artikels geht hervor, dass Daten im VIS gespeichert sind.
Die Abfrage im VIS ist auf Suchen anhand der folgenden im Antragsdatensatz enthaltenen Daten begrenzt:
Nachname(n) (Familienname(n)), Vorname(n), Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit(en) und/oder Geschlecht;
Art und Nummer des Reisedokuments oder der Reisedokumente, Staat, der das Reisedokument ausgestellt hat, und Datum des Ablaufs der Gültigkeitsdauer des Reisedokuments;
gegebenenfalls Nummer der Visummarke oder Nummer des Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder des Aufenthaltstitels und Datum des Ablaufs der Gültigkeitsdauer des Visums, des Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder des Aufenthaltstitels;
Fingerabdrücke, einschließlich Fingerabdruckspuren;
Gesichtsbild.
Abweichend von den Absätzen 3 und 5 dürfen die in Absatz 3 Buchstaben d und e genannten Daten von Kindern unter 14 Jahren nur dann für Suchanfragen im VIS verwendet werden und darf im Falle eines Treffers nur dann auf sie zugegriffen werden, wenn
das zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung einer schweren Straftat, deren Opfer diese Kinder sind, und zum Schutz vermisster Kinder erforderlich ist;
das im Einzelfall erforderlich ist; und
die Verwendung der Daten zum Wohl des Kindes ist.
Artikel 22p
Zugang zu VIS-Daten zur Identifizierung von Personen, die sich in einer besonderen Situation befinden
Artikel 22q
Verwendung von VIS-Daten zum Zwecke der Eingabe von Ausschreibungen in das SIS zu vermissten Personen oder schutzbedürftigen Personen, die an einer Reise gehindert werden müssen, und Zugriff auf diese Daten
Artikel 22r
Verfahren und Bedingungen für den Zugriff Europols auf VIS-Daten
Europol hat für Abfragezwecke Zugang zum VIS, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Die Abfrage ist erforderlich und verhältnismäßig, um Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung terroristischer Straftaten oder sonstiger schwerer Straftaten, die unter das Mandat von Europol fallen, zu unterstützen und zu verstärken;
die Abfrage ist im Einzelfall erforderlich und verhältnismäßig;
es liegen hinreichende Gründe für die Annahme vor, dass die Abfrage von VIS-Daten erheblich zur Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung der betreffenden Straftaten beitragen wird, insbesondere wenn der begründete Verdacht besteht, dass der Verdächtige, der Täter oder das Opfer einer terroristischen Straftat oder einer sonstigen schweren Straftat einer Personengruppe angehört, die unter diese Verordnung fällt;
es wurde eine Abfrage im CIR gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) 2019/817 durchgeführt, und aus der erhaltenen Antwort gemäß Absatz 2 des genannten Artikels geht hervor, dass Daten im VIS gespeichert sind.
Die Abfrage im VIS ist auf Suchen anhand der folgenden im Antragsdatensatz enthaltenen Daten begrenzt:
Nachname(n) (Familienname(n)), Vorname(n), Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit(en) und/oder Geschlecht;
Art und Nummer des Reisedokuments oder der Reisedokumente, Staat, der das Reisedokument ausgestellt hat, und Datum des Ablaufs der Gültigkeitsdauer des Reisedokuments;
gegebenenfalls Nummer der Visummarke oder Nummer des Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder des Aufenthaltstitels und Datum des Ablaufs der Gültigkeitsdauer des Visums, des Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder des Aufenthaltstitels;
Fingerabdrücke, einschließlich Fingerabdruckspuren;
Gesichtsbild.
Abweichend von den Absätzen 3 und 5 dürfen die in Absatz 3 Buchstaben d und e genannten Daten von Kindern unter 14 Jahren nur für Suchen im VIS verwendet und darf im Falle eines Treffers nur dann auf sie zugegriffen werden, wenn
das zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung einer schweren Straftat, deren Opfer diese Kinder sind, und zum Schutz vermisster Kinder erforderlich ist;
das im Einzelfall erforderlich ist; und
die Verwendung der Daten zum Wohl des Kindes ist.
Artikel 22s
Führen von Protokollen zu Anträgen auf Abfrage von VIS-Daten zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung und Ermittlung terroristischer Straftaten oder sonstiger schwerer Straftaten
Die in Absatz 2 genannten Protokolle enthalten folgende Angaben:
den genauen Zweck des Antrags auf Abfrage von oder Zugriff auf VIS-Daten, einschließlich der Bezeichnung der betreffenden terroristischen Straftat oder sonstigen schweren Straftat sowie — im Falle von Europol — des genauen Zwecks des Antrags auf Abfrage;
die Entscheidung bezüglich der Zulässigkeit des Antrags;
das nationale Aktenzeichen;
das Datum und die genaue Uhrzeit des Antrags der zentralen Zugangsstelle auf Zugang zum VIS;
gegebenenfalls die Angabe, dass das Dringlichkeitsverfahren nach Artikel 22n Absatz 2 angewandt wurde, und das Ergebnis der nachträglichen Prüfung;
die Angabe, welche Daten oder Datensätze nach Artikel 22o Absatz 3 zur Abfrage verwendet wurden, und
nach Maßgabe der nationalen Rechtsvorschriften oder der Verordnung (EU) 2016/794 die Kennung des Beamten, der die Suchabfrage vorgenommen hat, und des Beamten, der die Suchabfrage oder Übermittlung der Daten angeordnet hat.
Artikel 22t
Bedingungen für den Zugriff der benannten Behörden eines Mitgliedstaats, für den diese Verordnung noch nicht in Kraft gesetzt wurde, auf VIS-Daten
Der Zugang der benannten Behörden eines Mitgliedstaats, für den diese Verordnung noch nicht in Kraft gesetzt wurde, zum VIS für Abfragen wird gewährt, wenn dieser Zugang
im Rahmen der Befugnisse dieser benannten Behörden liegt;
unter den in Artikel 22o Absatz 1 genannten Bedingungen erfolgt;
auf einen hinreichend begründeten schriftlichen oder elektronischen Antrag an eine benannte Behörde eines unter diese Verordnung fallenden Mitgliedstaats hin erfolgt; die genannte Behörde ersucht daraufhin die nationale zentrale Zugangsstelle eine Abfrage im VIS durchzuführen.
Artikel 23 erhält folgende Fassung:
„Artikel 23
Aufbewahrungsfrist für die Datenspeicherung
Diese Frist beginnt
im Falle der Erteilung eines Visums, eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder eines Aufenthaltstitels mit dem Datum des Ablaufs seiner Gültigkeitsdauer;
im Falle der Verlängerung oder Erneuerung eines Visums, eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder eines Aufenthaltstitels mit dem neuen Datum des Ablaufs seiner Gültigkeitsdauer;
im Falle der Rücknahme des Antrags oder der Einstellung seiner Prüfung mit dem Datum der Erstellung des Antragsdatensatzes im VIS;
im Falle der Verweigerung des Entzugs der Aufhebung oder der Annullierung eines Visums, eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder eines Aufenthaltstitels mit dem Datum der Entscheidung der verantwortlichen Behörde.
Für die Zwecke dieser Löschung benachrichtigt das EES automatisch das VIS, wenn die Ausreise des Kindes gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/2226 in den Einreise-/Ausreisedatensatz eingegeben wird.“
Artikel 24 erhält folgende Fassung:
„Artikel 24
Änderung von Daten
Betreffen die unrichtigen Daten Verknüpfungen, die nach Artikel 8 Absatz 3 oder 4 oder Artikel 22a Absatz 4 erstellt wurden, oder fehlt eine Verknüpfung, so prüft der verantwortliche Mitgliedstaat die betreffenden Daten, übermittelt innerhalb von drei Arbeitstagen eine Antwort und berichtigt gegebenenfalls die Verknüpfung. Geht innerhalb dieser Frist keine Antwort ein, so berichtigt der ersuchende Mitgliedstaat die Verknüpfung und benachrichtigt den verantwortlichen Mitgliedstaat über VISMail von der vorgenommenen Berichtigung.
Artikel 25 wird wie folgt geändert:
Die Überschrift erhält folgende Fassung:
„ Vorzeitige Löschung von Daten “;
Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
Artikel 26 erhält folgende Fassung:
„Artikel 26
Betriebsmanagement
eu-LISA ist für die folgenden Aufgaben im Zusammenhang mit der Kommunikationsinfrastruktur zwischen dem VIS-Zentralsystem und den NUI verantwortlich:
Kontrolle;
Sicherheit;
Koordinierung der Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und dem Betreiber;
Aufgaben im Zusammenhang mit der Ausführung des Haushaltsplans;
Erwerb und Ersetzung;
vertragliche Fragen.
In den folgenden Fällen darf eu-LISA zu Testzwecken anonymisierte echte personenbezogene Daten im VIS verwenden:
zur Diagnose und Behebung festgestellter Störungen im VIS-Zentralsystem;
zum Testen neuer Technologien und Methoden zur Verbesserung der Leistung des VIS-Zentralsystems oder der Übermittlung von Daten an dieses.
In den Fällen des Unterabsatzes 1 Buchstabe b müssen die Sicherheitsmaßnahmen, die Zugangskontrolle und die Protokollierungsaktivitäten in der Testumgebung dieselben sein wie für das VIS. Zu Testzwecken ausgewählte echte personenbezogene Daten werden so anonymisiert, dass die betroffene Person nicht mehr identifiziert werden kann.
Artikel 27 wird aufgehoben.
Folgender Artikel wird eingefügt:
„Artikel 27a
Interoperabilität mit anderen EU-Informationssystemen und den Europol-Daten
Es wird Interoperabilität zwischen dem VIS und dem SIS, dem EES, dem ETIAS, Eurodac, dem ECRIS-TCN und den Europol-Daten hergestellt, um die automatisierte Verarbeitung der Abfragen in anderen Systemen nach den Artikeln 9a bis 9g und Artikel 22b zu ermöglichen. Die Interoperabilität stützt sich auf das ESP.“
Artikel 28 wird wie folgt geändert:
Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
Buchstabe a erhält folgende Fassung:
die Entwicklung des nationalen Systems und seine Anpassung an das VIS;“;
Buchstabe d erhält folgende Fassung:
das Tragen der Kosten für das nationale System und der Kosten für dessen Verbindung zur NUI, einschließlich der Kosten für Einrichtung und Betrieb der Kommunikationsinfrastruktur zwischen der NUI und dem nationalen System.“.
Artikel 29 erhält folgende Fassung:
„Artikel 29
Verantwortlichkeit für die Verwendung und die Qualität von Daten
Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass die Daten rechtmäßig verarbeitet werden und insbesondere, dass nur dazu ermächtigte Bedienstete Zugriff auf im VIS verarbeitete Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß dieser Verordnung haben. Der verantwortliche Mitgliedstaat stellt insbesondere sicher, dass
die Daten rechtmäßig erhoben werden;
die Daten rechtmäßig an das VIS übermittelt werden;
die Daten richtig und aktuell sind und ein angemessenes Maß an Qualität und Vollständigkeit aufweisen, wenn sie an das VIS übermittelt werden.
eu-LISA stellt sicher, dass das VIS gemäß dieser Verordnung und ihren Durchführungsvorschriften nach Artikel 45 betrieben wird. Insbesondere hat eu-LISA
unbeschadet der Zuständigkeiten der einzelnen Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Sicherheit des VIS-Zentralsystems und der Kommunikationsinfrastruktur zwischen dem VIS-Zentralsystem und den NUI sicherzustellen;
sicherzustellen, dass nur dazu ermächtigte Bedienstete Zugriff auf im VIS verarbeitete Daten zur Erfüllung der Aufgaben der eu-LISA gemäß dieser Verordnung haben.
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, um den Mechanismus und die Verfahren für die Durchführung von Qualitätskontrollen und angemessene Voraussetzungen für die Einhaltung der Datenqualität festzulegen und weiterzuentwickeln. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 49 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 29a
Besondere Vorschriften für die Eingabe von Daten
Die Qualitätskontrollen werden bei der Erstellung oder Aktualisierung von Antragsdatensätzen im VIS eingeleitet. Entsprechen die Qualitätskontrollen nicht den festgelegten Qualitätsstandards, so werden die verantwortlichen Behörden durch das VIS automatisch benachrichtigt. Die automatisierten Abfragen nach Artikel 9a Absatz 3 und Artikel 22b Absatz 2 werden vom VIS nur nach einer positiven Qualitätskontrolle ausgelöst.
Qualitätskontrollen von Gesichtsbildern und Fingerabdrücken werden bei der Erstellung oder Aktualisierung von Antragsdatensätzen im VIS vorgenommen, um sicherzustellen, dass Mindestdatenqualitätsstandards eingehalten werden, die einen Abgleich biometrischer Daten ermöglichen.
Qualitätskontrollen der in Artikel 6 Absatz 4 genannten Daten werden bei der Speicherung von Informationen über die zuständigen nationalen Behörden im VIS vorgenommen.
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Spezifikationen dieser Qualitätsstandards. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 49 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“
Artikel 31 erhält folgende Fassung:
„Artikel 31
Übermittlung von Daten an Drittstaaten oder internationale Organisationen
Abweichend von Absatz 1 dieses Artikels können die zuständigen Behörden auf die Daten nach Artikel 9 Nummer 4 Buchstaben a, b, ca, k und m, und Nummern 6 und 7 oder Artikel 22a Absatz 1 Buchstaben d bis i und k der vorliegenden Verordnung zugreifen, und die Daten können einem Drittstaat oder einer im Anhang aufgeführten internationalen Organisation übermittelt oder zur Verfügung gestellt werden, wenn das im Einzelfall zum Nachweis der Identität eines Drittstaatsangehörigen zum Zwecke der Rückführung gemäß der Richtlinie 2008/115/EG oder — in Bezug auf Übermittlungen an eine im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführte internationale Organisation — zum Zwecke der Neuansiedlung nach Maßgabe der europäischen oder nationalen Neuansiedlungsregelungen notwendig ist und sofern eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
Die Kommission hat einen Beschluss über das angemessene Schutzniveau für personenbezogene Daten in diesem Drittstaat oder dieser internationalen Organisation gemäß Artikel 45 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 erlassen;
es bestehen — etwa durch ein in Kraft befindliches Rückübernahmeabkommen zwischen der Union oder einem Mitgliedstaat mit dem betreffenden Drittstaat — geeignete Garantien im Sinne des Artikels 46 der Verordnung (EU) 2016/679;
Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2016/679 findet Anwendung.
Ferner dürfen die in Unterabsatz 1 genannten Daten nur übermittelt werden, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Die Übermittlung der Daten erfolgt gemäß den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts — insbesondere den Vorschriften zum Datenschutz —, der Rückübernahmeabkommen und des nationalen Rechts des Mitgliedstaats, der die Daten übermittelt;
der Mitgliedstaat, der die Daten in das VIS eingegeben hat, hat seine Zustimmung erteilt;
der Drittstaat oder die internationale Organisation hat zugestimmt, die Daten nur zu den Zwecken, zu denen sie bereitgestellt wurden, zu verarbeiten.
Für den Fall, dass in Bezug auf einen Drittstaatsangehörigen eine gemäß der Richtlinie 2008/115/EG ergangene Rückkehrentscheidung erlassen worden ist, gilt vorbehaltlich der Unterabsätze 1 und 2 des vorliegenden Absatzes, dass die in Unterabsatz 1 genannte Daten nur übermittelt werden, wenn die Durchsetzung einer solchen Rückkehrentscheidung nicht ausgesetzt wurde und kein möglicherweise zur Aussetzung ihrer Durchsetzung führendes Rechtsmittel eingelegt wurde.
Abweichend von Absatz 4 dieses Artikels dürfen die in Artikel 9 Nummer 4 Buchstaben a bis ca und Artikel 22a Absatz 1 Buchstaben d bis g genannten Daten von der benannten Behörde im Einzelfall einem Drittstaat übermittelt werden, jedoch nur wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Es liegt ein Fall von außergewöhnlicher Dringlichkeit vor, in dem
eine unmittelbar bevorstehende Gefahr in Verbindung mit einer terroristischen Straftat besteht oder
eine unmittelbar bevorstehende Gefahr für das Leben einer Person besteht und diese Gefahr mit einer schweren Straftat in Verbindung steht;
die Übermittlung der Daten ist zur Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung einer terroristischen Straftat oder einer sonstigen schweren Straftat im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder im betreffenden Drittstaat notwendig;
die benannte Behörde hat gemäß dem Verfahren und den Bedingungen nach den Artikeln 22n und 22o Zugriff auf diese Daten;
die Übermittlung erfolgt gemäß den geltenden Bedingungen nach der Richtlinie (EU) 2016/680, insbesondere Kapitel V;
es wurde ein ordnungsgemäß begründetes schriftliches oder elektronisches Ersuchen seitens des Drittstaats vorgelegt;
die Gegenseitigkeit der Bereitstellung aller Informationen in Visuminformationssystemen im Besitz des ersuchenden Staates an die am Betrieb des VIS beteiligten Mitgliedstaaten ist gewährleistet.
Erfolgt eine Übermittlung gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes, so wird diese dokumentiert und die Dokumentation — einschließlich des Datums und der Uhrzeit der Übermittlung, Angaben zur empfangenden zuständigen Behörde, der Begründung der Übermittlung und der übermittelten personenbezogenen Daten — wird der in Artikel 41 der Richtlinie (EU) 2016/680 genannten Aufsichtsbehörde auf Anfrage zur Verfügung gestellt.“
Artikel 32 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Folgender Buchstabe wird eingefügt:
zu verhindern, dass automatisierte Datenverarbeitungssysteme von Unbefugten mithilfe von Datenübertragungsgeräten genutzt werden;“;
Folgende Buchstaben werden eingefügt:
sicherzustellen, dass eingesetzte Systeme im Störungsfall für den Normalbetrieb wiederhergestellt werden können;
die Zuverlässigkeit sicherzustellen, indem dafür Sorge getragen wird, dass alle Funktionsstörungen der Systeme ordnungsgemäß gemeldet werden und dass die erforderlichen technischen Maßnahmen ergriffen werden, damit die personenbezogenen Daten im Fall einer Datenverfälschung infolge einer Fehlfunktion der Systeme wiederhergestellt werden können;“;
Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Folgender Artikel wird eingefügt:
„Artikel 32a
Sicherheitsvorfälle
Die Artikel 33 und 34 erhalten folgende Fassung:
„Artikel 33
Haftung
Unbeschadet der Haftung und des Anspruchs auf Schadenersatz durch den für die Verarbeitung Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter gemäß der Verordnung (EU) 2016/679, der Richtlinie (EU) 2016/680 und der Verordnung (EU) 2018/1725
hat jede Person oder jeder Mitgliedstaat, der oder dem durch eine rechtswidrige Verarbeitung personenbezogener Daten oder durch andere gegen die vorliegende Verordnung verstoßende Handlungen seitens eines Mitgliedstaats ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, das Recht auf Schadenersatz durch diesen Mitgliedstaat;
hat jede Person oder jeder Mitgliedstaat, der oder dem durch gegen diese Verordnung verstoßende Handlungen seitens eines Organs, einer Einrichtung, eines Amtes oder einer Agentur der Union ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, das Recht auf Schadenersatz durch dieses Organ, diese Einrichtung, dieses Amt oder diese Agentur der Union;
Der Mitgliedstaat oder das Organ, die Einrichtung, das Amt oder die Agentur der Union werden vollständig oder teilweise von ihrer Haftung nach Unterabsatz 1 befreit, wenn sie nachweisen, dass sie für den Umstand, durch den der Schaden eingetreten ist, nicht verantwortlich sind.
Artikel 34
Führen von Protokollen
Alle Mitgliedstaaten, die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache und eu-LISA führen Protokolle über alle ihre Datenverarbeitungsvorgänge im VIS. Diese Protokolle enthalten folgende Angaben:
den Zugangszweck,
das Datum und die Uhrzeit,
die Art der eingegebenen Daten,
die Art der für die Suchabfrage verwendeten Daten und
den Namen der Behörde, die die Daten eingegeben oder abgerufen hat.
Darüber hinaus führt jeder Mitgliedstaat Protokolle über die zur Eingabe von Daten in das VIS oder den Abruf von Daten aus dem VIS ermächtigten Bediensteten.
Artikel 36 erhält folgende Fassung:
„Artikel 36
Sanktionen
Unbeschadet der Verordnung (EU) 2016/679 und der Richtlinie (EU) 2016/680 legen die Mitgliedstaaten die Vorschriften über Sanktionen fest, die bei Verstößen gegen diese Verordnung — auch bei einer unter Verstoß gegen diese Verordnung erfolgenden Verarbeitung personenbezogener Daten — gelten, und treffen alle zur Gewährleistung ihrer Durchsetzung erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.“
In Kapitel VI wird folgender Artikel eingefügt:
„Artikel 36a
Datenschutz
Artikel 37 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Der einleitende Satz erhält folgende Fassung:
Buchstabe a erhält folgende Fassung:
über die Identität des nach Artikel 29 Absatz 4 für die Verarbeitung Verantwortlichen, einschließlich der Kontaktangaben des Verantwortlichen;“;
Buchstabe c erhält folgende Fassung:
über die Kategorien von Datenempfängern, einschließlich der in Artikel 22l genannten Behörden und Europol;
darüber, dass die Mitgliedstaaten und Europol zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken auf das VIS zugreifen dürfen;“;
Folgender Buchstabe wird eingefügt:
darüber, dass im VIS gespeicherte personenbezogene Daten gemäß Artikel 31 dieser Verordnung an einen Drittstaat oder eine internationale Organisation und gemäß dem Beschluss (EU) 2017/1908 des Rates ( 14 ) an Mitgliedstaaten übermittelt werden dürfen;
Buchstabe f erhält folgende Fassung:
über das Bestehen des Rechts, Zugang zu den sie betreffenden Daten zu beantragen, des Rechts, zu beantragen, dass sie betreffende unrichtige Daten berichtigt, sie betreffende unvollständige personenbezogene Daten vervollständigt, sie betreffende unrechtmäßig verarbeitete personenbezogene Daten gelöscht werden oder ihre Verarbeitung beschränkt wird, sowie des Rechts, Informationen über die Verfahren zur Ausübung dieser Rechte, einschließlich der Kontaktdaten der Aufsichtsbehörden oder gegebenenfalls des Europäischen Datenschutzbeauftragten, die Beschwerden hinsichtlich des Schutzes personenbezogener Daten entgegennehmen, zu erhalten;“;
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Absatz 3 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
„Liegt kein solches von diesen Personen unterzeichnetes Formular vor, so werden diese Informationen gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2016/679 mitgeteilt.“
Die Artikel 38 bis 43 erhalten folgende Fassung:
„Artikel 38
Recht auf Zugang zu personenbezogenen Daten, ihre Berichtigung, Vervollständigung und Löschung sowie auf Beschränkung ihrer Verarbeitung
Wird der Antrag an den verantwortlichen Mitgliedstaat gerichtet und wird festgestellt, dass VIS-Daten sachlich unrichtig sind oder unrechtmäßig gespeichert wurden, so berichtigt oder löscht der verantwortliche Mitgliedstaat diese Daten im VIS gemäß Artikel 24 Absatz 3 unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags. Der verantwortliche Mitgliedstaat bestätigt der betroffenen Person unverzüglich schriftlich, dass er Maßnahmen zur Berichtigung oder Löschung der sie betreffenden Daten ergriffen hat.
Wird der Antrag an einen anderen als den verantwortlichen Mitgliedstaat gerichtet, so nehmen die Behörden des Mitgliedstaats, an den der Antrag gerichtet wurde, mit den Behörden des verantwortlichen Mitgliedstaats innerhalb von sieben Tagen Kontakt auf. Der verantwortliche Mitgliedstaat verfährt gemäß Unterabsatz 2 des vorliegenden Absatzes. Der Mitgliedstaat, der mit der Behörde des verantwortlichen Mitgliedstaats Kontakt aufgenommen hat, unterrichtet die betroffene Person über die Weiterleitung ihres Antrags, darüber, an welchen Mitgliedstaat die Weiterleitung erfolgte, und über das weitere Verfahren.
Abweichend von den Absätzen 1 bis 6 dieses Artikels und nur in Bezug auf Daten, die in den mit Gründen versehenen Stellungnahmen enthalten sind, welche im VIS gemäß Artikel 9e Absatz 6, Artikel 9g Absatz 6 und Artikel 22b Absätze 14 und 16 als Ergebnis der Abfragen nach den Artikeln 9a und 22b gespeichert sind, trifft ein Mitgliedstaat die Entscheidung, der betroffenen Person weder vollständig noch teilweise Informationen zu übermitteln, nach Maßgabe der nationalen Rechtsvorschriften oder der Rechtsvorschriften der Union, soweit und solange diese teilweise oder vollständige Einschränkung unter gebührender Berücksichtigung der Grundrechte und berechtigten Interessen der betroffenen Person eine in einer demokratischen Gesellschaft erforderliche und verhältnismäßige Maßnahme darstellt, und zwar
damit behördliche oder gerichtliche Untersuchungen, Ermittlungen oder Verfahren nicht behindert werden,
damit die Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung oder Verfolgung von Straftaten oder die Strafvollstreckung nicht beeinträchtigt werden,
zum Schutz der öffentlichen Sicherheit,
zum Schutz der nationalen Sicherheit oder
zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.
In den Fällen nach Unterabsatz 1 unterrichtet der Mitgliedstaat die betroffene Person unverzüglich schriftlich über jede Verweigerung oder Einschränkung des Zugangs und über die Gründe für die Verweigerung oder die Einschränkung. Diese Unterrichtung kann unterlassen werden, wenn sie einem der in Unterabsatz 1 Buchstaben a bis e genannten Zwecke zuwiderliefe. Der Mitgliedstaat unterrichtet die betroffene Person über die Möglichkeit, bei einer Aufsichtsbehörde Beschwerde einzulegen oder einen gerichtlichen Rechtsbehelf einzulegen.
Der Mitgliedstaat dokumentiert die sachlichen oder rechtlichen Gründe für die Entscheidung, der betroffenen Person keine Informationen zu übermitteln. Diese Angaben sind den Aufsichtsbehörden zur Verfügung zu stellen.
In solchen Fällen kann die betroffene Person ihre Rechte auch durch die zuständigen Aufsichtsbehörden ausüben.
Artikel 39
Zusammenarbeit zur Gewährleistung der Datenschutzrechte
Um die Ziele nach Unterabsatz 1 zu erreichen, arbeiten die Aufsichtsbehörde des verantwortlichen Mitgliedstaats und die Aufsichtsbehörde des Mitgliedstaats, an den der Antrag gerichtet wurde, zusammen.
Artikel 40
Rechtsbehelfe
Artikel 41
Kontrolle durch die Aufsichtsbehörden
Artikel 42
Kontrolle durch den Europäischen Datenschutzbeauftragten
Artikel 43
Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten
Artikel 44 wird aufgehoben.
Artikel 45 erhält folgende Fassung:
„Artikel 45
Durchführung durch die Kommission
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der für die Entwicklung des VIS-Zentralsystems, der NUI in jedem Mitgliedstaat und der Kommunikationsinfrastruktur zwischen dem VIS-Zentralsystem und den NUI erforderlichen Maßnahmen in Bezug auf Folgendes:
die Gestaltung des physischen Aufbaus des VIS-Zentralsystems einschließlich seines Kommunikationsnetzes;
technische Aspekte, die sich auf den Schutz personenbezogener Daten auswirken;
technische Aspekte, die beträchtliche finanzielle Auswirkungen auf die Haushalte der Mitgliedstaaten oder beträchtliche technische Auswirkungen auf die nationalen Systeme haben;
die Entwicklung von Sicherheitsanforderungen, einschließlich biometrischer Aspekte.
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der für die technische Implementierung der Funktionen des VIS-Zentralsystems erforderlichen Maßnahmen, insbesondere
für die Dateneingabe und die Verknüpfung von Anträgen gemäß Artikel 8, den Artikeln 10 bis 14, Artikel 22a und den Artikeln 22c bis 22f;
für den Zugriff auf die Daten gemäß Artikel 15, den Artikeln 18 bis 22, den Artikeln 22g bis 22k, den Artikeln 22n bis 22r und den Artikeln 45e und 45f;
für die Berichtigung, Löschung und vorzeitige Löschung von Daten gemäß den Artikeln 23, 24 und 25;
für das Führen der Protokolle und den Zugriff auf die Protokolle gemäß Artikel 34;
für den Konsultationsmechanismus und die Verfahren nach Artikel 16;
für den Zugriff auf die Daten für die Zwecke der Erstellung von Berichten und Statistiken gemäß Artikel 45a.
Artikel 45a
Verwendung von VIS-Daten zur Erstellung von Berichten und Statistiken
Die dazu ermächtigten Bediensteten der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, der Kommission, von eu-LISA, des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen und der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache, einschließlich der ETIAS-Zentralstelle gemäß Artikel 9j, haben ausschließlich für die Zwecke der Erstellung von Berichten und Statistiken ohne Möglichkeit der Identifizierung einzelner Personen und im Einklang mit den in Artikel 7 Absatz 2 genannten Garantien in Bezug auf die Nichtdiskriminierung Zugang zum VIS zur Abfrage der folgenden Daten:
Statusinformation;
die Behörde, bei der der Antrag gestellt wurde, einschließlich ihres Standorts;
Geschlecht, Alter und Staatsangehörigkeit(en) des Antragstellers;
Land und Ort des Wohnsitzes des Antragstellers, nur in Bezug auf Visa;
derzeitige Beschäftigung (Berufsgruppe) des Antragstellers, nur in Bezug auf Visa;
die Mitgliedstaaten der ersten Einreise und des Reiseziels, nur in Bezug auf Visa;
Datum und Ort der Antragstellung und der Entscheidung über den Antrag (erteilt, entzogen, verweigert, annulliert, aufgehoben, erneuert oder verlängert);
Art des beantragten oder ausgestellten Dokuments (Visum für den Flughafentransit, einheitliches Visum oder Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit, Visum für einen längerfristigen Aufenthalt oder Aufenthaltstitel);
Art des Reisedokuments und Ausstellungsland, nur in Bezug auf Visa;
die Entscheidung über den Antrag und, im Falle einer Verweigerung, eines Entzugs, einer Annullierung oder einer Aufhebung, die angegebenen Gründe für diese Entscheidung;
Treffer aufgrund von Abfragen in EU-Informationssystemen, Europol-Daten oder Interpol-Datenbanken gemäß Artikel 9a oder 22b, aufgeschlüsselt nach System oder Datenbank oder Treffer anhand der spezifischen Risikoindikatoren gemäß Artikel 9j sowie Treffer, bei denen nach einer manuellen Verifizierung gemäß Artikel 9c, 9d, 9e oder 22b bestätigt wurde, dass die personenbezogenen Daten des Antragstellers mit den Daten in einem der abgefragten Informationssysteme oder einer der abgefragten Datenbanken übereinstimmen;
Entscheidungen über die Verweigerung eines Visums, eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder eines Aufenthaltstitels, die mit einem manuell verifizierten und bestätigten Treffer in einem der abgefragten Informationssysteme oder einer der abgefragten Datenbanken oder mit einem Treffer anhand der spezifischen Risikoindikatoren in Zusammenhang stehen;
die zuständige Behörde, einschließlich ihres Standorts, die über den Antrag entschieden hat, und das Datum der Entscheidung, nur in Bezug auf Visa;
Fälle, in denen derselbe Antragsteller bei mehr als einer Visumbehörde ein Visum beantragt hat, unter Angabe der betreffenden Visumbehörden, ihres Standorts und des jeweiligen Datums der Entscheidungen;
Hauptzwecke der Reise, nur in Bezug auf Visa;
Visaanträge, die im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 bearbeitet wurden;
gegebenenfalls die Daten, die zu entzogenen, annullierten, aufgehobenen, erneuerten oder verlängerten Dokumenten eingegeben wurden;
Datum des Ablaufs der Gültigkeitsdauer des Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder des Aufenthaltstitels;
Zahl der Personen, die nach Artikel 13 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 von der Pflicht zur Abgabe von Fingerabdrücken befreit sind;
Fälle, in denen die in Artikel 9 Nummer 6 genannten Daten gemäß Artikel 8 Absatz 5 nicht bereitgestellt werden konnten;
Fälle, in denen die in Artikel 9 Nummer 6 genannten Daten gemäß Artikel 8 Absatz 5 aus rechtlichen Gründen nicht bereitgestellt werden mussten;
Fälle, in denen einer Person, die die in Artikel 9 Nummer 6 genannten Daten gemäß Artikel 8 Absatz 5 nicht bereitstellen konnte, ein Visum verweigert wurde;
Verknüpfungen zu dem früheren Antragsdatensatz zu diesem Antragsteller sowie Verknüpfungen zu den Antragsdatensätzen der zusammen reisenden Personen, nur in Bezug auf Visa.
Die dazu ermächtigten Bediensteten der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache haben zum Zwecke der Durchführung von Risikoanalysen und Schwachstellenbeurteilungen nach den Artikeln 29 und 32 der Verordnung (EU) 2019/1896 Zugang zum VIS zur Abfrage der Daten nach Unterabsatz 1 dieses Absatzes.
Vierteljährlich stellt eu-LISA auf der Grundlage der VIS-Daten über Visa Statistiken zusammen, aus denen für jeden Standort, an dem ein Visum beantragt wurde und für jeden Mitgliedstaat insbesondere Folgendes hervorgeht:
die Zahl der beantragten Visa für den Flughafentransit (Kategorie A); die Zahl der erteilten Visa der Kategorie A, aufgeschlüsselt nach Einfachvisa und Mehrfachvisa; die Zahl der verweigerten Visa der Kategorie A;
die Zahl der beantragten Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (Kategorie C) (aufgeschlüsselt nach Hauptzwecken der Reise); die Zahl der erteilten Visa der Kategorie C, aufgeschlüsselt nach erteilten Visa für die einmalige, zweimalige oder mehrfache Einreise, wobei letztere nach der Gültigkeitsdauer (sechs Monate oder weniger, ein Jahr, zwei Jahre, drei Jahre, vier Jahre, fünf Jahre) untergliedert werden; die Zahl der erteilten Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit; die Zahl der verweigerten Visa der Kategorie C.
Die täglichen Statistiken werden gemäß Artikel 39 der Verordnung (EU) 2019/817 im zentralen Speicher für Berichte und Statistiken gespeichert.
Vierteljährlich stellt eu-LISA auf der Grundlage der VIS-Daten über Visa für einen längerfristigen Aufenthalt und Aufenthaltstitel Statistiken zusammen, aus denen für jeden Standort insbesondere Folgendes hervorgeht:
die Gesamtzahl der beantragten, erteilten, verweigerten, entzogenen, aufgehobenen, annullierten und verlängerten Visa für einen längerfristigen Aufenthalt;
die Gesamtzahl der beantragten, erteilten, verweigerten, entzogenen, aufgehobenen, annullierten und erneuerten Aufenthaltstitel.
Artikel 45b
Mitteilungen
Drei Monate nach der Inbetriebnahme des VIS gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2021/1134 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 16 ) veröffentlicht eu-LISA eine konsolidierte Liste der gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes mitgeteilten Behörden im Amtsblatt der Europäischen Union.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und eu-LISA unverzüglich jegliche Änderung der mitgeteilten Behörden mit. Werden solche Änderungen vorgenommen, so veröffentlicht eu-LISA einmal jährlich eine aktualisierte konsolidierte Liste im Amtsblatt der Europäischen Union. eu-LISA unterhält eine fortlaufend aktualisierte öffentliche Website, auf der diese Informationen bereitgestellt werden.
Artikel 45c
Datenzugriff zur Verifizierung durch Beförderungsunternehmer
Zu diesem Zweck gibt der Beförderungsunternehmer im Falle von Visa die in Artikel 9 Nummer 4 Buchstaben a, b und c genannten Daten und im Falle von Visa für einen längerfristigen Aufenthalt und Aufenthaltstiteln die in Artikel 22a Absatz 1 Buchstaben d, e und f genannten Daten an, wie sie im Reisedokument enthalten sind. Der Beförderungsunternehmer gibt auch den Einreisemitgliedstaat oder, im Falle eines Flughafentransits, den Transitmitgliedstaat an.
Abweichend von Unterabsatz 2 dieses Absatzes ist der Beförderungsunternehmer im Falle eines Flughafentransits nicht verpflichtet, eine Abfrage an das VIS zu senden, es sei denn, der Drittstaatsangehörige muss gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 Inhaber eines Visums für den Flughafentransit sein.
Wurde gemäß Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 ein Visum mit räumlich begrenzter Gültigkeit erteilt, so wird in der Antwort des VIS berücksichtigt, für welche Mitgliedstaaten das Visum gilt sowie welchen Einreisemitgliedstaat der Beförderungsunternehmer angegeben hat.
Beförderungsunternehmer dürfen die übermittelten Angaben und die erhaltene Antwort im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften speichern. Die Antwort mit ‚OK‘ beziehungsweise ‚NOT OK‘ wird nicht als Entscheidung über die Genehmigung oder Verweigerung der Einreise gemäß der Verordnung (EU) 2016/399 betrachtet.
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung detaillierter Bestimmungen über die Voraussetzungen für den Betrieb des Carrier Gateways und die geltenden Datenschutz- und Sicherheitsvorschriften. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 49 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des Authentifizierungssystems für Beförderungsunternehmer. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 49 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
eu-LISA speichert die Protokolle für einen Zeitraum von zwei Jahren. eu-LISA stellt sicher, dass die Protokolle durch geeignete Maßnahmen vor unbefugtem Zugriff geschützt werden.
Artikel 45d
Ausweichverfahren für den Fall, dass der Datenzugriff durch Beförderungsunternehmer technisch nicht möglich ist
Artikel 45e
Zugriff auf VIS-Daten durch Teams der Europäischen Grenz- und Küstenwache
Artikel 45f
Voraussetzungen und Verfahren für den Zugriff auf VIS-Daten durch Teams der Europäischen Grenz- und Küstenwache
Für die Gewährung des Zugriffs gelten die folgenden Voraussetzungen:
Der Einsatzmitgliedstaat ermächtigt die Mitglieder des Teams der Europäischen Grenz- und Küstenwache zur Abfrage im VIS, um die im Einsatzplan für Grenzübertrittskontrollen, Grenzüberwachung und Rückkehr festgelegten operativen Ziele zu erfüllen, und
die Abfrage im VIS ist für die Erfüllung der besonderen Aufgaben erforderlich, die der Einsatzmitgliedstaat dem Team übertragen hat.
VIS-Daten werden von den Mitgliedern der Teams wie folgt abgefragt:
Wenn die Mitglieder der Teams der Europäischen Grenz- und Küstenwache Aufgaben im Zusammenhang mit Grenzübertrittskontrollen nach der Verordnung (EU) 2016/399 wahrnehmen, haben sie Zugriff auf VIS-Daten für Verifizierungen an Außengrenzübergangsstellen gemäß Artikel 18 beziehungsweise 22g der vorliegenden Verordnung;
Wenn die Mitglieder der Teams verifizieren, ob die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder den dortigen Aufenthalt erfüllt sind, haben sie Zugriff auf die VIS-Daten für Verifizierungen in Bezug auf Drittstaatsangehörige im Hoheitsgebiet gemäß Artikel 19 beziehungsweise 22h der vorliegenden Verordnung.
Wenn die Mitglieder der Teams eine Person identifizieren, die die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder den dortigen Aufenthalt möglicherweise nicht oder nicht mehr erfüllt, haben sie Zugriff auf VIS-Daten für Identifizierungen gemäß den Artikeln 20 und 22i der vorliegenden Verordnung.
Die Artikel 46, 47 und 48 werden aufgehoben.
Folgender Artikel wird eingefügt:
„Artikel 48a
Ausübung der Befugnisübertragung
Die Artikel 49 und 50 erhalten folgende Fassung:
„Artikel 49
Ausschussverfahren
Artikel 49a
Beratergruppe
eu-LISA setzt eine Beratergruppe ein, die ihr mit Fachkenntnissen in Bezug auf das VIS, insbesondere bei der Vorbereitung ihres Jahresarbeitsprogramms und ihres Jahrestätigkeitsberichts, zur Seite steht.
Artikel 50
Überwachung und Bewertung
Jeder Mitgliedstaat und Europol erstellen unter Beachtung der nationalen Rechtsvorschriften über die Veröffentlichung sensibler Informationen jährliche Berichte über die Wirksamkeit des Zugriffs auf VIS-Daten für Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecke; diese Berichte enthalten Informationen und Statistiken über Folgendes:
den genauen Zweck der Abfrage, einschließlich der Art der terroristischen Straftat oder sonstigen schweren Straftat;
hinreichende Gründe für den begründeten Verdacht, dass der Verdächtige, der Täter oder das Opfer unter diese Verordnung fällt;
die Zahl der Anträge auf Zugang zum VIS zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken und auf Zugriff auf die Daten zu Kindern unter 14 Jahren;
die Zahl und Art der Fälle, in denen Dringlichkeitsverfahren nach Artikel 22n Absatz 2 angewandt wurden, einschließlich der Fälle, die bei der nachträglichen Prüfung durch die zentrale Zugangsstelle nicht als dringlich anerkannt wurden.
die Zahl und Art der Fälle, in denen die Identifizierung erfolgreich war.
Die Jahresberichte der Mitgliedstaaten und von Europol werden der Kommission bis zum 30. Juni des Folgejahres vorgelegt.
Zur Erleichterung der Erhebung dieser Daten nach Kapitel IIIb für die Zwecke der Generierung der in diesem Absatz genannten Statistiken wird den Mitgliedstaaten eine technische Lösung bereitgestellt. Die Kommission erlässt die Spezifikationen der technischen Lösung im Wege von Durchführungsrechtsakten. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 49 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 2
Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 810/2009
Die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 wird wie folgt geändert:
Artikel 10 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Buchstabe c erhält folgende Fassung:
zuzulassen, dass sein Gesichtsbild gemäß Artikel 13 direkt vor Ort aufgenommen wird, oder, wenn die Ausnahmen nach Artikel 13 Absatz 7a gelten, ein Lichtbild vorzulegen, das den Normen nach der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 entspricht;“;
Folgender Unterabsatz wird angefügt:
„Unbeschadet des Buchstaben c dieses Absatzes können die Mitgliedstaaten verlangen, dass der Antragsteller bei jedem Antrag ein Lichtbild vorlegt, das den Normen nach der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 entspricht.“
Artikel 13 wird wie folgt geändert:
Die Absätze 1 bis 4 erhalten folgende Fassung:
Bei der Einreichung eines ersten Antrags und anschließend mindestens alle 59 Monate muss der Antragsteller persönlich vorstellig werden. Bei dieser Gelegenheit werden folgende biometrische Daten des Antragstellers erfasst:
ein Gesichtsbild, das zum Zeitpunkt der Antragstellung direkt vor Ort aufgenommen wird;
seine zehn Fingerabdrücke, die bei flach aufgelegten Fingern abgenommen und digital erfasst werden.
Bei begründeten Zweifeln an der Identität des Antragstellers erfassen die Konsulate jedoch die Fingerabdrücke und das Gesichtsbild des Antragstellers innerhalb des in Unterabsatz 1 genannten Zeitraums.
Wenn bei Antragseinreichung nicht unmittelbar bestätigt werden kann, dass die Fingerabdrücke innerhalb des in Unterabsatz 1 genannten Zeitraums erfasst wurden, kann der Antragsteller ferner um deren Erfassung ersuchen.
Folgender Absatz wird eingefügt:
Bei der Erfassung biometrischer Identifikatoren von Minderjährigen müssen alle folgenden Bedingungen erfüllt sein:
Das die biometrischen Identifikatoren eines Minderjährigen erhebende Personal muss speziell für die Erfassung biometrischer Daten bei Minderjährigen auf kinderfreundliche und kindgerechte Weise und unter uneingeschränkter Achtung des Kindeswohls und der im Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes verankerten Garantien geschult sein;
jeder Minderjährige wird bei der Erfassung der biometrischen Identifikatoren von einem erwachsenen Familienangehörigen oder einem Vormund begleitet;
bei der Erfassung der biometrischen Identifikatoren wird kein Zwang ausgeübt.“;
Absatz 7 wird wie folgt geändert:
Buchstabe a erhält folgende Fassung:
Kinder unter sechs Jahren und Personen über 75 Jahren;“;
Folgender Buchstabe wird angefügt:
Personen, die vor internationalen Gerichten im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten als Zeugen erscheinen müssen und deren persönliches Erscheinen zur Einreichung eines Antrags sie ernsthaft gefährden würde.“;
Folgende Absätze werden eingefügt:
Absatz 8 wird gestrichen.
Artikel 21 wird wie folgt geändert:
Folgende Absätze werden eingefügt:
Abweichend von Artikel 4 Absatz 1 sind die zentralen Behörden im Falle von Anträgen, bei denen die benannte VIS-Behörde oder die nationale ETIAS-Stelle eine mit Gründen versehene Stellungnahme abgegeben hat, entweder ermächtigt, selbst über den Antrag zu entscheiden, oder setzen sie nach Prüfung der mit Gründen versehenen Stellungnahme das Konsulat, das den Antrag bearbeitet, davon in Kenntnis, dass sie Einwände geben die Erteilung des Visums erheben.
Absatz 4 erhält folgende Fassung:
Folgender Absatz wird eingefügt:
In Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a wird folgende Ziffer angefügt:
ein Visum aus dringlichen Gründen zu erteilen, obwohl die Verifizierungen von Treffern gemäß den Artikeln 9a bis 9g der VIS-Verordnung nicht abgeschlossen sind;“.
In Artikel 35 wird folgender Absatz eingefügt:
Jedoch kann diesen Personen in Ausnahmefällen an der Außengrenze ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a ausgestellt werden, das für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaats gilt.“
Artikel 36 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Artikel 39 Absätze 2 und 3 erhält folgende Fassung:
Artikel 46 wird aufgehoben.
Artikel 57 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Die Absätze 3 und 4 werden gestrichen.
In Anhang X Teil C Buchstabe b erhält der zweite Gedankenstrich folgende Fassung:
die Menschenwürde und die Unversehrtheit der Antragsteller achten und Personen nicht aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung diskriminieren,
die Bestimmungen hinsichtlich der Abnahme biometrischer Identifikatoren nach Artikel 13 achten und“.
Anhang XII wird aufgehoben.
Artikel 3
Änderung der Verordnung (EU) 2016/399
Die Verordnung (EU) 2016/399 wird wie folgt geändert:
Artikel 8 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Folgender Buchstabe wird eingefügt:
Befindet sich der Drittstaatsangehörige im Besitz eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder eines Aufenthaltstitels, so umfasst die eingehende Kontrolle bei der Einreise die Verifizierung der Identität des Inhabers des Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder des Aufenthaltstitels und der Echtheit und Gültigkeit des Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder des Aufenthaltstitels mittels einer Abfrage im VIS gemäß Artikel 22g der Verordnung (EG) Nr. 767/2008.
Ist die Verifizierung der Identität des Inhabers des Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder des Aufenthaltstitels oder der Echtheit und Gültigkeit des Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder des Aufenthaltstitels nicht erfolgreich oder bestehen Zweifel an der Identität des Inhabers, der Echtheit des Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder Aufenthaltstitels oder des Reisedokuments, so verifizieren die dazu ermächtigten Bediensteten dieser zuständigen Behörden den Chip des Dokuments;“;
Die Buchstaben c bis f werden gestrichen.
Anhang VII Nummer 6 erhält folgende Fassung:
„6. Minderjährige
6.1. Die Grenzschutzbeamten widmen Minderjährigen unabhängig davon, ob diese in Begleitung oder ohne Begleitung reisen, besondere Aufmerksamkeit. Beim Überschreiten einer Außengrenze werden Minderjährige denselben Kontrollen bei der Ein- und Ausreise gemäß dieser Verordnung wie Erwachsene unterzogen.
6.2. Bei begleiteten Minderjährigen überprüft der Grenzschutzbeamte, ob die Begleitperson gegenüber dem Minderjährigen sorgeberechtigt oder dessen Vormund ist, insbesondere in Fällen, in denen der Minderjährige nur von einem einzigen Erwachsenen begleitet wird und der begründete Verdacht besteht, dass er dem Gewahrsam des/der Sorgeberechtigten oder des Vormunds/der Vormunde rechtswidrig entzogen wurde. In letzterem Fall stellt der Grenzschutzbeamte eingehendere Nachforschungen an, um etwaige Unstimmigkeiten oder Widersprüche bei den gemachten Angaben festzustellen.
6.3. Bei unbegleiteten Minderjährigen vergewissern sich die Grenzschutzbeamten durch eingehende Kontrolle der Reisedokumente und Reisebelege, dass die Minderjährigen das Staatsgebiet nicht gegen den Willen des/der Sorgeberechtigten oder des Vormunds/der Vormunde verlassen.
6.4. Die Mitgliedstaaten benennen nationale Kontaktstellen, die zu Minderjährigen konsultiert werden können, und teilen das der Kommission mit. Die Kommission stellt den Mitgliedstaaten eine Liste dieser nationalen Kontaktstellen zur Verfügung.
6.5. Bei Zweifeln über die unter den Nummern 6.1, 6.2 und 6.3 genannten Umstände können Grenzschutzbeamte die Liste der nationalen Kontaktstellen zu Minderjährigen konsultieren.
6.6. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Grenzschutzbeamten, die biometrische Daten von Kindern verifizieren oder zur Identifizierung eines Kindes verwenden, speziell geschult sind, um das auf kinderfreundliche und kindgerechte Weise und unter uneingeschränkter Achtung des Kindeswohls und der im Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes verankerten Garantien zu tun. Wird ein Kind von einem Elternteil oder einem Vormund begleitet, so begleitet diese Person das Kind, wenn die biometrischen Daten verifiziert oder zur Identifizierung verwendet werden. Es wird kein Zwang ausgeübt. Die Mitgliedstaaten sorgen erforderlichenfalls dafür, dass die Infrastruktur an Grenzübergangsstellen für die Verwendung biometrischer Daten von Kindern ausgelegt ist.“
Artikel 4
Änderung der Verordnung (EU) 2017/2226
Die Verordnung (EU) 2017/2226 wird wie folgt geändert:
Artikel 8 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 Buchstabe e erhält folgende Fassung:
in Fällen, in denen die Identität eines Visuminhabers anhand von Fingerabdrücken oder anhand eines Gesichtsbilds verifiziert wird, gemäß Artikel 23 Absätze 2 und 4 der vorliegenden Verordnung und Artikel 18 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 an den Grenzen, an denen das EES eingesetzt wird, die Identität eines Visuminhabers durch Abgleich der Fingerabdrücke oder des Gesichtsbilds des Visuminhabers mit den im VIS gespeicherten Fingerabdrücken oder mit dem im VIS gespeicherten direkt vor Ort aufgenommenen Gesichtsbild zu verifizieren. Für diesen Abgleich werden ausschließlich Gesichtsbilder verwendet, die mit der Angabe, dass das Gesichtsbild bei Einreichung des Visumantrags direkt vor Ort aufgenommen wurde, im VIS gespeichert wurden.“
Folgende Absätze werden eingefügt:
Folgender Absatz wird angefügt:
In Artikel 9 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:
„Das EES stellt die Funktion für die zentrale Verwaltung dieser Liste bereit. Die detaillierten Bestimmungen für die Verwaltung dieser Funktion werden in Durchführungsrechtsakten festgelegt. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 68 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“
Artikel 13 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Hierzu geben Beförderungsunternehmer die in Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der vorliegenden Verordnung genannten Daten ein. Auf dieser Grundlage erhalten Beförderungsunternehmer von dem Web-Dienst die Antwort ‚OK‘ oder ‚NOT OK‘. Beförderungsunternehmer dürfen die übermittelten Angaben und die erhaltene Antwort im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften speichern. Beförderungsunternehmer richten ein Authentifizierungssystem ein, um sicherzustellen, dass nur befugtes Personal Zugriff auf den Web-Dienst hat. Die Antwort ‚OK‘ oder ‚NOT OK‘ kann nicht als Entscheidung über die Genehmigung oder Verweigerung der Einreise gemäß der Verordnung (EU) 2016/399 betrachtet werden.
Wird Drittstaatsangehörigen die Beförderung aufgrund der Antwort des Web-Dienstes verweigert, so teilen die Beförderungsunternehmer ihnen mit, dass diese Verweigerung auf im EES gespeicherte Informationen zurückzuführen ist, und informieren sie über ihre Rechte auf Zugang zu den im EES gespeicherten personenbezogenen Daten sowie auf Berichtigung oder Löschung dieser Daten.“
Artikel 15 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Absatz 5 wird gestrichen.
Artikel 16 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 Buchstabe d erhält folgende Fassung:
dem Gesichtsbild gemäß Artikel 15, es sei denn, ein Gesichtsbild ist im VIS mit der Angabe gespeichert, dass es bei Einreichung des Antrags direkt vor Ort aufgenommen wurde.“;
Folgender Absatz wird eingefügt:
In Artikel 18 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:
„Wird dem Drittstaatsangehörigen die Einreise wegen eines Grundes nach Anhang V Teil B Kennbuchstaben B oder D der Verordnung (EU) 2016/399 verweigert und bestehen Zweifel an der Echtheit des im VIS gespeicherten Gesichtsbilds, so wird das Gesichtsbild nach Buchstabe a abweichend von Artikel 15 Absatz 1 und Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe d der vorliegenden Verordnung direkt vor Ort aufgenommen und ungeachtet dessen, ob im VIS ein Gesichtsbild gespeichert ist, in das persönliche Dossier aufgenommen.“
Artikel 23 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:
„Ergibt die Suche im EES anhand der Daten nach Unterabsatz 1 dieses Absatzes, dass Daten über den Drittstaatsangehörigen im EES gespeichert sind, so verfahren die Grenzbehörden wie folgt:
Bei nicht visumpflichtigen Drittstaatsangehörigen vergleichen sie das direkt vor Ort aufgenommene Gesichtsbild mit dem Gesichtsbild nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b oder nehmen sie eine Verifizierung der Fingerabdrücke anhand des EES vor, und
bei visumpflichtigen Drittstaatsangehörigen
vergleichen sie das direkt vor Ort aufgenommene Gesichtsbild mit dem im EES gespeicherten Gesichtsbild nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe d dieser Verordnung oder mit dem im VIS gemäß Artikel 9 Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 gespeicherten direkt vor Ort aufgenommenen Gesichtsbild oder
nehmen sie eine Verifizierung der Fingerabdrücke direkt anhand des VIS gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 vor.
Für die Verifizierung der Fingerabdrücke oder des direkt vor Ort aufgenommenen Gesichtsbilds anhand des VIS bei Visuminhabern können die Grenzbehörden die Suche im VIS, wie in Artikel 18 Absatz 6 der Verordnung Nr. 767/2008 vorgesehen, direkt aus dem EES durchführen.“
Absatz 4 Unterabsatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
Ergibt die Suche im VIS anhand der in Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 genannten Daten bei visumpflichtigen Drittstaatsangehörigen, dass Daten zu dem betreffenden Drittstaatsangehörigen im VIS gespeichert sind, so wird eine Verifizierung der Fingerabdrücke oder des direkt vor Ort aufgenommenen Gesichtsbilds anhand des VIS gemäß Artikel 18 Absatz 6 der genannten Verordnung vorgenommen. Zu diesem Zweck kann die Grenzbehörde, wie in Artikel 18 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 vorgesehen, aus dem EES eine Suche im VIS durchführen. Ist eine Verifizierung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels nicht erfolgreich, so greifen die Grenzbehörden zur Identifizierung gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 auf die VIS-Daten zu.“
In Artikel 24 wird folgender Absatz angefügt:
Artikel 35 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
Artikel 5
Änderung der Verordnung (EU) 2018/1240
Die Verordnung (EU) 2018/1240 wird wie folgt geändert:
In Artikel 4 wird folgender Buchstabe eingefügt:
Unterstützung der Ziele des VIS, das Visumantragsverfahren zu erleichtern und zur Verhinderung von Gefahren für die innere Sicherheit der Mitgliedstaaten beizutragen, indem Abfragen im ETIAS, einschließlich der ETIAS-Überwachungsliste nach Artikel 34, ermöglicht werden;“.
Artikel 7 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Folgender Buchstabe wird eingefügt:
die spezifischen Risikoindikatoren gemäß Artikel 9j der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 nach Konsultation des VIS-Überprüfungsausschusses zu definieren, festzulegen, ex ante zu bewerten, anzuwenden, ex post zu beurteilen, zu überarbeiten und zu löschen;“;
Buchstabe e erhält folgende Fassung:
regelmäßige Prüfungen hinsichtlich der Antragsbearbeitung und der Anwendung des Artikels 33 der vorliegenden Verordnung und des Artikels 9j der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 durchzuführen und dabei auch ihre Auswirkungen auf die Grundrechte, insbesondere auf den Schutz der Privatsphäre und den Schutz personenbezogener Daten, regelmäßig zu bewerten;“;
Buchstabe h erhält folgende Fassung:
die Beförderungsunternehmer im Falle eines Ausfalls des ETIAS-Informationssystems gemäß Artikel 46 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung oder des VIS gemäß Artikel 45d Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 zu benachrichtigen;“;
In Absatz 3 wird folgender Buchstabe eingefügt:
Informationen über die Funktionsweise der spezifischen Risikoindikatoren für das VIS;“.
In Artikel 8 Absatz 2 wird folgender Buchstabe angefügt:
die Treffer in der ETIAS-Überwachungsliste nach Artikel 34 der vorliegenden Verordnung, ausgelöst durch automatisierte Abfragen durch das VIS gemäß den Artikeln 9a und 22b der Verordnung (EG) Nr. 767/2008, manuell zu verifizieren und diese Treffer gemäß Artikel 9e der genannten Verordnung weiterzuverfolgen.“.
Folgender Artikel wird eingefügt:
„Artikel 11a
Interoperabilität mit dem VIS
Ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme des VIS gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2021/1134 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 23 ) werden das ETIAS-Zentralsystem und der CIR mit dem ESP verbunden, um die automatisierte Verarbeitung gemäß den Artikeln 9a und 22b der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 zu ermöglichen.
In Artikel 13 wird folgender Absatz eingefügt:
Folgendes Kapitel wird eingefügt:
„KAPITEL IXa
NUTZUNG VON ETIAS DURCH VISUMBEHÖRDEN UND DIE FÜR DIE ENTSCHEIDUNG ÜBER EINEN ANTRAG AUF EIN VISUM FÜR EINEN LÄNGERFRISTIGEN AUFENTHALT ODER EINEN AUFENTHALTSTITEL ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN
Artikel 49a
Datenzugriff durch Visumbehörden und die für die Entscheidung über einen Antrag auf ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt oder einen Aufenthaltstitel zuständigen Behörden
Für die Zwecke der Überprüfungen gemäß den Artikeln 9c und 22b der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 haben die zuständigen Visumbehörden und die für die Entscheidung über einen Antrag auf ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt oder einen Aufenthaltstitel zuständigen Behörden das Recht auf Zugriff auf die einschlägigen Daten im ETIAS-Zentralsystem und im CIR.“
In Artikel 69 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:
die Treffer, die bei den automatisierten Abfragen durch das VIS gemäß den Artikeln 9a und 22b der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 ausgelöst werden, die Daten, die von den zuständigen Visumbehörden und den für die Entscheidung über einen Antrag auf ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt oder einen Aufenthaltstitel zuständigen Behörden zum Zwecke der manuellen Verifizierung der Treffer gemäß den Artikeln 9c und 22b der genannten Verordnung verarbeitet werden, und die von den nationalen ETIAS-Stellen gemäß Artikel 9e der genannten Verordnung verarbeiteten Daten.“.
In Artikel 75 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:
die spezifischen Risikoindikatoren nach Artikel 9j der Verordnung (EG) Nr. 767/2008.“.
Artikel 6
Änderung der Verordnung (EU) 2018/1860
Artikel 19 der Verordnung (EU) 2018/1860 erhält folgende Fassung:
„Artikel 19
Anwendbarkeit der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/1861
Sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes festgelegt ist, gelten für die im Einklang mit der vorliegenden Verordnung in das SIS eingegebenen und dort verarbeiteten Daten die Bestimmungen der Artikel 6 bis 19, Artikel 20 Absätze 3 und 4, der Artikel 21, 23, 32 und 33, des Artikels 34 Absatz 5, des Artikels 36a und der Artikel 38 bis 60 der Verordnung (EU) 2018/1861 über die Eingabe, Bearbeitung und Aktualisierung von Ausschreibungen, die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und von eu-LISA, die Voraussetzungen für den Zugriff auf Ausschreibungen und die Prüffristen für Ausschreibungen, die Datenverarbeitung, den Datenschutz, die Haftung und Überwachung sowie die Statistiken.“
Artikel 7
Änderung der Verordnung (EU) 2018/1861
Die Verordnung (EU) 2018/1861 wird wie folgt geändert:
Folgender Artikel wird eingefügt:
„Artikel 18a
Führen von Protokollen für die Zwecke der Interoperabilität mit dem VIS
Über jeden Datenverarbeitungsvorgang im SIS und im VIS gemäß Artikel 36c der vorliegenden Verordnung werden gemäß Artikel 18 der vorliegenden Verordnung und Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 Protokolle geführt.“
Folgender Artikel wird eingefügt:
„Artikel 36a
Interoperabilität mit dem VIS
Ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme des VIS gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2021/1134 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 24 ) wird das zentrale SIS mit dem ESP verbunden, um die automatisierte Verarbeitung gemäß den Artikeln 9a und 22b der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 zu ermöglichen.
Artikel 8
Änderung der Verordnung (EU) 2019/817
Die Verordnung (EU) 2019/817 wird wie folgt geändert:
Artikel 4 Nummer 20 erhält folgende Fassung:
‚benannte Behörden‘ die benannten Behörden der Mitgliedstaaten im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 26 der Verordnung (EU) 2017/2226, des Artikels 4 Nummer 3a der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 und des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 21 der Verordnung (EU) 2018/1240;“.
Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
Daten nach Artikel 9 Nummern 5 und 6 und Artikel 22a Absatz 1 Buchstaben k und j der Verordnung (EG) Nr. 767/2008; für das Gesichtsbild gilt dies, sofern es im VIS mit der Angabe gespeichert wurde, dass es bei Einreichung des Antrags direkt vor Ort aufgenommen wurde;“.
Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
Daten nach Artikel 9 Nummer 4 Buchstaben a bis ca, Artikel 9 Nummern 5 und 6 und Artikel 22a Absatz 1 Buchstaben d bis g, j und k der Verordnung (EG) Nr. 767/2008,“.
Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
die Visumbehörden und die für die Entscheidung über einen Antrag auf ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt oder einen Aufenthaltstitel zuständigen Behörden nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 bei der Erstellung oder Aktualisierung eines Antragsdatensatzes im VIS gemäß der genannten Verordnung;
die benannten VIS-Behörden nach den Artikeln 9d und 22b der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 bei der manuellen Verifizierung von Treffern, die durch automatisierte Abfragen aus dem VIS im ECRIS-TCN gemäß der genannten Verordnung ausgelöst wurden;“.
Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
Nachname (Familienname), Vorname(n), Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht und Staatsangehörigkeit(en) gemäß Artikel 9 Nummer 4 Buchstaben a und aa und Artikel 22a Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 767/2008;“.
Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
die Visumbehörden und die für die Entscheidung über einen Antrag auf ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt oder einen Aufenthaltstitel zuständigen Behörden nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 bei Übereinstimmungen, die bei der Erstellung oder Aktualisierung eines Antragsdatensatzes im VIS gemäß der genannten Verordnung erzielt wurden, mit Ausnahme der Fälle nach Buchstabe ba des vorliegenden Absatzes;
die benannten VIS-Behörden nach den Artikeln 9d und 22b der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 nur bei gelben Verknüpfungen zwischen Daten im VIS und im ECRIS-TCN, die bei der Erstellung oder Aktualisierung eines Antragsdatensatzes im VIS gemäß der genannten Verordnung erstellt wurden;“.
Artikel 39 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
In Artikel 72 wird folgender Absatz eingefügt:
Artikel 9
Änderung der Verordnung (EU) 2019/1896
In Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1896 wird folgender Buchstabe eingefügt:
Erfüllung der Aufgaben und Pflichten der Agentur gemäß der Verordnung (EG) Nr. 767/2008;“.
Artikel 10
Aufhebung
Die Entscheidung 2004/512/EG und der Beschluss 2008/633/JI werden aufgehoben. Bezugnahmen auf diese Rechtsakte gelten als Bezugnahmen auf die Verordnung (EG) Nr. 767/2008 und sind gemäß den Entsprechungstabellen in Anhang I beziehungsweise II der vorliegenden Verordnung zu lesen.
Artikel 11
Inbetriebnahme
Die Kommission erlässt bis zum 31. Dezember 2023 im Wege eines Durchführungsrechtsakts einen Beschluss zur Festlegung des Tages der Inbetriebnahme des VIS gemäß dieser Verordnung. Die Kommission erlässt diesen Beschluss, sobald die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Die in Artikel 5a Absatz 3, Artikel 6 Absatz 5, Artikel 9 Absatz 3, Artikel 9h Absatz 2, Artikel 9j Absätze 2 und 3, Artikel 22b Absatz 18, Artikel 29 Absatz 2a Unterabsatz 2, Artikel 29a Absatz 3 Unterabsatz 2, Artikel 45, Artikel 45c Absatz 3 Unterabsatz 4, Artikel 45c Absatz 5 Unterabsatz 2, Artikel 45d Absatz 3, Artikel 50 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 genannten Maßnahmen wurden erlassen;
eu-LISA hat der Kommission den erfolgreichen Abschluss aller Tests mitgeteilt;
die Mitgliedstaaten haben der Kommission mitgeteilt, dass sie die erforderlichen technischen und rechtlichen Vorkehrungen zur Verarbeitung von Daten gemäß dieser Verordnung getroffen haben, und haben der Kommission und eu-LISA die Informationen nach Artikel 45b der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 mitgeteilt.
Im Falle von Verzögerungen bei der vollumfänglichen Durchführung dieser Verordnung unterrichtet die Kommission das Europäische Parlament und den Rat so bald wie möglich über die Gründe für die Verzögerungen und deren zeitliche und finanzielle Auswirkungen.
Artikel 12
Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung gilt ab dem von der Kommission gemäß Artikel 11 festgelegten Tag, mit Ausnahme
der folgenden Bestimmungen, die ab dem 2. August 2021 gelten:
Artikel 1 Nummer 6 der vorliegenden Verordnung in Bezug auf Artikel 5a Absatz 3 und Artikel 6 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008,
Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung in Bezug auf Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008,
Artikel 1 Nummer 11 der vorliegenden Verordnung in Bezug auf Artikel 9h Absatz 2 und Artikel 9j Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008,
Artikel 1 Nummer 26 der vorliegenden Verordnung in Bezug auf Artikel 22b Absatz 18 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008,
Artikel 1 Nummer 34 der vorliegenden Verordnung in Bezug auf Artikel 29 Absatz 2a Unterabsatz 2 und Artikel 29a Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008,
Artikel 1 Nummer 44 der vorliegenden Verordnung in Bezug auf Artikel 45, Artikel 45c Absatz 3 Unterabsatz 4, Artikel 45c Absatz 5 Unterabsatz 2 und Artikel 45d Absatz 3 Unterabsatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008,
Artikel 1 Nummer 46,
Artikel 1 Nummer 47 der vorliegenden Verordnung in Bezug auf Artikel 49 und Artikel 50 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 sowie
Artikel 4 Nummer 2 der vorliegenden Verordnung in Bezug auf Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2226;
des Artikels 1 Nummern 40 bis 43, der ab dem 3. August 2022 gilt;
des Artikels 1 Nummer 44 der vorliegenden Verordnung in Bezug auf die Artikel 45e und 45f der Verordnung (EG) Nr. 767/2008, der ab dem 3. August 2023 gilt.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.
ANHANG I
ENTSPRECHUNGSTABELLE FÜR DIE ENTSCHEIDUNG 2004/512/EG
Entscheidung 2004/512/EG |
Verordnung (EG) Nr. 767/2008 |
Artikel 1 Absatz 1 |
Artikel 1 |
Artikel 1 Absatz 2 |
Artikel 2a |
Artikel 2 |
— |
Artikel 3 und Artikel 4 |
Artikel 45 |
Artikel 5 |
Artikel 49 |
Artikel 6 |
— |
ANHANG II
ENTSPRECHUNGSTABELLE FÜR DEN BESCHLUSS 2008/633/JI
Beschluss 2008/633/JI des Rates |
Verordnung (EG) Nr. 767/2008 |
Artikel 1 |
Artikel 1 |
Artikel 2 |
Artikel 4 |
Artikel 3 |
Artikel 22l und Artikel 22m, Artikel 45b |
Artikel 4 |
Artikel 22n |
Artikel 5 |
Artikel 22o |
Artikel 6 |
Artikel 22t |
Artikel 7 |
Artikel 22m Artikel 22r |
Artikel 8 |
Artikel 28 Absatz 5, Artikel 31 Absätze 4 und 5 und Kapitel VI |
Artikel 9 |
Artikel 32 |
Artikel 10 |
Artikel 33 |
Artikel 11 |
Artikel 35 |
Artikel 12 |
Artikel 36 |
Artikel 13 |
Artikel 30 |
Artikel 14 |
Artikel 38 |
Artikel 15 |
— |
Artikel 16 |
Artikel 22s |
Artikel 17 |
Artikel 50 |
( 1 ) Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31).
( 2 ) Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 60).“
( 3 ) Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. September 2018 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226 (ABl. L 236 vom 19.9.2018, S. 1).“;
( 4 ) Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates (ABl. L 135 vom 24.5.2016, S. 53).
( 5 ) Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige (ABl. L 157 vom 15.6.2002, S. 1).
( 6 ) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
( 7 ) Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89).
( 8 ) Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates (ABl. L 88 vom 31.3.2017, S. 6).
( 9 ) Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 190 vom 18.7.2002, S. 1).“.
( 10 ) Beschluss Nr. 1105/2011/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Liste der visierfähigen Reisedokumente, die den Inhaber zum Überschreiten der Außengrenzen berechtigen, und über die Schaffung eines Verfahrens zur Aufstellung dieser Liste (ABl. L 287 vom 4.11.2011, S. 9).“
( 11 ) Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77).“;
( 12 ) Rahmenbeschluss 2009/315/JI des Rates vom 26. Februar 2009 über die Durchführung und den Inhalt des Austauschs von Informationen aus dem Strafregister zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 93 vom 7.4.2009, S. 23).“
( 13 ) ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1.“
( 14 ) Beschluss (EU) 2017/1908 des Rates vom 12. Oktober 2017 über das Inkraftsetzen einiger Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das Visa-Informationssystem in der Republik Bulgarien und in Rumänien (ABl. L 269 vom 19.10.2017, S. 39).“;
( 15 ) Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 des Rates vom 7. Oktober 2013 zur Einführung eines Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus für die Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands und zur Aufhebung des Beschlusses des Exekutivausschusses vom 16. September 1998 bezüglich der Errichtung des Ständigen Ausschusses Schengener Durchführungsübereinkommen (ABl. L 295 vom 6.11.2013, S. 27).“
( 16 ) Verordnung (EU) 2021/1134 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EG) Nr. 810/2009, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1860, (EU) 2018/1861, (EU) 2019/817 und (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Entscheidung 2004/512/EG und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates zum Zwecke der Reform des Visa-Informationssystems (ABl. L 248 vom 13.7.2021, S. 11).
( 17 ) Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2019 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624 (ABl. L 295 vom 14.11.2019, S. 1).“
( 18 ) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).“
( 19 ) Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. September 2018 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226 (ABl. L 236 vom 19.9.2018, S. 1).
( 20 ) Verordnung (EU) 2019/817 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen in den Bereichen Grenzen und Visa und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1726 und (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Entscheidung 2004/512/EG des Rates und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates (ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 27).“
( 21 ) Verordnung (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2017 über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten sowie der Einreiseverweigerungsdaten von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten und zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum EES zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken und zur Änderung des Übereinkommens von Schengen sowie der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008 und (EU) Nr. 1077/2011 (ABl. L 327 vom 9.12.2017, S. 20).“
( 22 ) Verordnung (EU) 2021/1134 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EG) Nr. 810/2009, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1860, (EU) 2018/1861, (EU) 2019/817 und (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Entscheidung 2004/512/EG und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates zum Zwecke der Reform des Visa-Informationssystems (ABl. L 248 vom 13.7.2021, S. 11).“
( 23 ) Verordnung (EU) 2021/1134 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EG) Nr. 810/2009, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1860, (EU) 2018/1861, (EU) 2019/817 und (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Entscheidung 2004/512/EG und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates zum Zwecke der Reform des Visa-Informationssystems (ABl. L 248 vom 13.7.2021, S. 11).“
( 24 ) Verordnung (EU) 2021/1134 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EG) Nr. 810/2009, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1860, (EU) 2018/1861, (EU) 2019/817 und (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Entscheidung 2004/512/EG und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates zum Zwecke der Reform des Visa-Informationssystems (ABl. L 248 vom 13.7.2021, S. 11).“
( 25 ) Verordnung (EU) 2021/1134 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EG) Nr. 810/2009, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1860, (EU) 2018/1861, (EU) 2019/817 und (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Entscheidung 2004/512/EG und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates zum Zwecke der Reform des Visa-Informationssystems (ABl. L 248 vom 13.7.2021, S. 11).“