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Document 02021R0620-20210625

Consolidated text: Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 der Kommission vom 15. April 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Genehmigung des Status seuchenfrei und des Status der Nichtimpfung für bestimmte Mitgliedstaaten oder Zonen oder Kompartimente dieser Mitgliedstaaten in Bezug auf bestimmte gelistete Seuchen und der Genehmigung von Tilgungsprogrammen für diese gelisteten Seuchen (Text von Bedeutung für den EWR)Text von Bedeutung für den EWR

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/620/2021-06-25

02021R0620 — DE — 25.06.2021 — 001.001


Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

►B

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/620 DER KOMMISSION

vom 15. April 2021

mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Genehmigung des Status „seuchenfrei“ und des Status der Nichtimpfung für bestimmte Mitgliedstaaten oder Zonen oder Kompartimente dieser Mitgliedstaaten in Bezug auf bestimmte gelistete Seuchen und der Genehmigung von Tilgungsprogrammen für diese gelisteten Seuchen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 131 vom 16.4.2021, S. 78)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/1008 DER KOMMISSION vom 21. Juni 2021

  L 222

12

22.6.2021




▼B

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/620 DER KOMMISSION

vom 15. April 2021

mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Genehmigung des Status „seuchenfrei“ und des Status der Nichtimpfung für bestimmte Mitgliedstaaten oder Zonen oder Kompartimente dieser Mitgliedstaaten in Bezug auf bestimmte gelistete Seuchen und der Genehmigung von Tilgungsprogrammen für diese gelisteten Seuchen

(Text von Bedeutung für den EWR)



Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1)  
Mit dieser Verordnung werden Durchführungsbestimmungen für die gelisteten Tierseuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2016/429 hinsichtlich des Status „seuchenfrei“ und des Status der Nichtimpfung bestimmter Mitgliedstaaten ( 1 ) oder Zonen oder Kompartimente dieser Mitgliedstaaten sowie der Genehmigung von Tilgungsprogrammen für diese gelisteten Seuchen festgelegt.
(2)  
In den Anhängen dieser Verordnung sind sowohl die Mitgliedstaaten oder Zonen oder Kompartimente dieser Mitgliedstaaten aufgeführt, deren Status „seuchenfrei“ oder deren Tilgungsprogramme gemäß Artikel 280 der Verordnung (EU) 2016/429 als genehmigt gelten, als auch jene, deren Status „seuchenfrei“ und deren Tilgungsprogramme mit der vorliegenden Verordnung ordnungsgemäß genehmigt werden und die ebenfalls ordnungsgemäß in den Anhängen aufgeführt werden.
(3)  

In den Anhängen dieser Verordnung ist Folgendes aufgeführt:

a) 

die Mitgliedstaaten oder Zonen oder Kompartimente dieser Mitgliedstaaten mit genehmigten obligatorischen Tilgungsprogrammen für Seuchen der Kategorie B und optionalen Tilgungsprogrammen für Seuchen der Kategorie C,

b) 

die Mitgliedstaaten oder Zonen von Mitgliedstaaten mit einem genehmigten Status „seuchenfrei“ und Status der Nichtimpfung,

c) 

die Kompartimente von Mitgliedstaaten mit anerkanntem Status „seuchenfrei“.

Artikel 2

Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis

(1)  
Die Mitgliedstaaten oder Zonen von Mitgliedstaaten mit dem Status „seuchenfrei“ in Bezug auf Infektionen mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis in Rinderpopulationen sind in Anhang I Teil I Kapitel 1 aufgeführt.
(2)  
Die Mitgliedstaaten oder Zonen von Mitgliedstaaten mit dem Status „seuchenfrei“ in Bezug auf Infektionen mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis in Schaf- und Ziegenpopulationen sind in Anhang I Teil I Kapitel 2 aufgeführt.
(3)  
Die Mitgliedstaaten oder Zonen von Mitgliedstaaten mit einem genehmigten obligatorischen Tilgungsprogramm für Infektionen mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis sind in Anhang I Teil II aufgeführt.

Artikel 3

Infektion mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex(M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis) (MTBC)

(1)  
Die Mitgliedstaaten oder Zonen von Mitgliedstaaten mit dem Status „seuchenfrei“ in Bezug auf Infektionen mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis) (MTBC) sind in Anhang II Teil I aufgeführt.
(2)  
Die Mitgliedstaaten oder Zonen von Mitgliedstaaten mit einem genehmigten obligatorischen Tilgungsprogramm für Infektionen mit MTBC sind in Anhang II Teil II aufgeführt.

Artikel 4

Infektion mit dem Tollwut-Virus (RABV)

(1)  
Die Mitgliedstaaten oder Zonen von Mitgliedstaaten mit dem Status „seuchenfrei“ in Bezug auf Infektionen mit dem Tollwut-Virus (RABV) sind in Anhang III Teil I aufgeführt.
(2)  
Die Mitgliedstaaten oder Zonen von Mitgliedstaaten mit einem genehmigten obligatorischen Tilgungsprogramm für Infektionen mit RABV sind in Anhang III Teil II aufgeführt.

Artikel 5

Enzootische Leukose der Rinder (EBL)

(1)  
Die Mitgliedstaaten oder Zonen von Mitgliedstaaten mit dem Status „seuchenfrei“ in Bezug auf die Enzootische Leukose der Rinder (EBL) sind in Anhang IV Teil I aufgeführt.
(2)  
Die Mitgliedstaaten oder Zonen von Mitgliedstaaten mit einem genehmigten optionalen Tilgungsprogramm für EBL sind in Anhang IV Teil II aufgeführt.

Artikel 6

Infektiöse Bovine Rhinotracheitis/Infektiöse Pustulöse Vulvovaginitis (IBR/IPV)

(1)  
Die Mitgliedstaaten oder Zonen von Mitgliedstaaten mit dem Status „seuchenfrei“ in Bezug auf die Infektiöse Bovine Rhinotracheitis/Infektiöse Pustulöse Vulvovaginitis (IBR/IPV) sind in Anhang V Teil I aufgeführt.
(2)  
Die Mitgliedstaaten oder Zonen von Mitgliedstaaten mit einem genehmigten optionalen Tilgungsprogramm für IBR/IPV sind in Anhang V Teil II aufgeführt.

Artikel 7

Infektion mit dem Virus der Aujeszkyschen Krankheit (ADV)

(1)  
Die Mitgliedstaaten oder Zonen von Mitgliedstaaten mit dem Status „seuchenfrei“ in Bezug auf Infektionen mit dem Virus der Aujeszkyschen Krankheit (ADV) sind in Anhang VI Teil I aufgeführt.
(2)  
Die Mitgliedstaaten oder Zonen von Mitgliedstaaten mit einem genehmigten optionalen Tilgungsprogramm für Infektionen mit ADV sind in Anhang VI Teil II aufgeführt.

Artikel 8

Bovine Virus Diarrhoe (BVD)

(1)  
Die Mitgliedstaaten oder Zonen von Mitgliedstaaten mit dem Status „seuchenfrei“ in Bezug auf die Bovine Virus Diarrhoe (BVD) sind in Anhang VII Teil I aufgeführt.
(2)  
Die Mitgliedstaaten oder Zonen von Mitgliedstaaten mit einem genehmigten optionalen Tilgungsprogramm für Infektionen mit BVD sind in Anhang VII Teil II aufgeführt.

Artikel 9

Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) (Infektionen mit BTV)

(1)  
Die Mitgliedstaaten oder Zonen von Mitgliedstaaten mit dem Status „seuchenfrei“ in Bezug auf Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) (Infektionen mit BTV) sind in Anhang VIII Teil I aufgeführt.
(2)  
Die Mitgliedstaaten oder Zonen von Mitgliedstaaten mit einem genehmigten optionalen Tilgungsprogramm für Infektionen mit BTV sind in Anhang VIII Teil II aufgeführt.

Artikel 10

Befall mit Varroa spp.

Die Mitgliedstaaten oder Zonen von Mitgliedstaaten mit dem Status „seuchenfrei“ in Bezug auf einen Befall mit Varroa spp. sind in Anhang IX aufgeführt.

Artikel 11

Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit

Die Mitgliedstaaten oder Zonen von Mitgliedstaaten mit dem Status „seuchenfrei“ in Bezug auf Infektionen mit dem Virus der Newcastle-Krankheit sind in Anhang X aufgeführt.

Artikel 12

Infektion mit der hochpathogenen Aviären Influenza (HPAI)

Kompartimente der Mitgliedstaaten, die frei von HPAI sind, sind in Anhang XI aufgeführt.

Artikel 13

Virale Hämorrhagische Septikämie (VHS)

(1)  

In Anhang XII Teil I wird Folgendes aufgeführt:

a) 

Mitgliedstaaten, wenn ihr gesamtes Hoheitsgebiet den Status „seuchenfrei“ in Bezug auf die Virale Hämorrhagische Septikämie (VHS) besitzt,

b) 

Zonen oder Kompartimente von Mitgliedstaaten, wenn mehr als 75 % des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats den Status „seuchenfrei“ in Bezug auf VHS besitzen, und

c) 

Zonen oder Kompartimente von Mitgliedstaaten mit dem Status „seuchenfrei“ in Bezug auf VHS, wenn das Wassereinzugsgebiet, das diese Zonen oder Kompartimente des Mitgliedstaats versorgt, mit einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland geteilt wird.

(2)  

In Anhang XII Teil II wird Folgendes aufgeführt:

a) 

Mitgliedstaaten, wenn es für ihr gesamtes Hoheitsgebiet ein genehmigtes Tilgungsprogramm für VHS gibt,

b) 

Zonen und Kompartimente von Mitgliedstaaten, wenn es für mehr als 75 % des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats ein genehmigtes Tilgungsprogramm für VHS gibt, und

c) 

Zonen und Kompartimente von Mitgliedstaaten mit einem genehmigten Tilgungsprogramm für VHS, wenn das Wassereinzugsgebiet, das diese Zonen oder Kompartimente des Mitgliedstaats versorgt, mit einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland geteilt wird.

Artikel 14

Infektiöse Hämatopoetische Nekrose (IHN)

(1)  

In Anhang XIII Teil I wird Folgendes aufgeführt:

a) 

Mitgliedstaaten, wenn ihr gesamtes Hoheitsgebiet den Status „seuchenfrei“ in Bezug auf die Infektiöse Hämatopoetische Nekrose (IHN) besitzt,

b) 

Zonen oder Kompartimente von Mitgliedstaaten, wenn mehr als 75 % des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats den Status „seuchenfrei“ in Bezug auf IHN besitzen, und

c) 

Zonen oder Kompartimente von Mitgliedstaaten mit dem Status „seuchenfrei“ in Bezug auf IHN, wenn das Wassereinzugsgebiet, das diese Zonen oder Kompartimente des Mitgliedstaats versorgt, mit einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland geteilt wird.

(2)  

In Anhang XIII Teil II wird Folgendes aufgeführt:

a) 

Mitgliedstaaten, wenn es für ihr gesamtes Hoheitsgebiet ein genehmigtes Tilgungsprogramm für IHN gibt,

b) 

Zonen und Kompartimente von Mitgliedstaaten, wenn es für mehr als 75 % des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats ein genehmigtes Tilgungsprogramm für IHN gibt, und

c) 

Zonen und Kompartimente von Mitgliedstaaten mit einem genehmigten Tilgungsprogramm für IHN, wenn das Wassereinzugsgebiet, das diese Zonen oder Kompartimente des Mitgliedstaats versorgt, mit einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland geteilt wird.

Artikel 15

Infektion mit dem HPR-deletierten Virus der Ansteckenden Blutarmut der Lachse (HPR-deletiertes ISAV)

(1)  

In Anhang XIV Teil I wird Folgendes aufgeführt:

a) 

Mitgliedstaaten, wenn ihr gesamtes Hoheitsgebiet den Status „seuchenfrei“ in Bezug auf Infektionen mit dem HPR-deletierten Virus der Ansteckenden Blutarmut der Lachse (HPR-deletiertes ISAV) besitzt,

b) 

Zonen oder Kompartimente von Mitgliedstaaten, wenn mehr als 75 % des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats den Status „seuchenfrei“ in Bezug auf Infektionen mit dem HPR-deletierten ISAV besitzen, und

c) 

Zonen oder Kompartimente von Mitgliedstaaten mit dem Status „seuchenfrei“ in Bezug auf Infektionen mit dem HPR-deletierten ISAV, wenn das Wassereinzugsgebiet, das diese Zonen oder Kompartimente des Mitgliedstaats versorgt, mit einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland geteilt wird.

(2)  

In Anhang XIV Teil II wird Folgendes aufgeführt:

a) 

Mitgliedstaaten, wenn es für ihr gesamtes Hoheitsgebiet ein genehmigtes Tilgungsprogramm für Infektionen mit dem HPR-deletierten ISAV gibt,

b) 

Zonen und Kompartimente von Mitgliedstaaten, wenn es für mehr als 75 % des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats ein genehmigtes Tilgungsprogramm für Infektionen mit dem HPR-deletierten ISAV gibt, und

c) 

Zonen und Kompartimente von Mitgliedstaaten mit einem genehmigten Tilgungsprogramm für Infektionen mit dem HPR-deletierten ISAV, wenn das Wassereinzugsgebiet, das diese Zonen oder Kompartimente des Mitgliedstaats versorgt, mit einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland geteilt wird.

Artikel 16

Infektion mit Marteilia refringens

(1)  

In Anhang XV Teil I wird Folgendes aufgeführt:

a) 

Mitgliedstaaten, wenn ihr gesamtes Hoheitsgebiet den Status „seuchenfrei“ in Bezug auf Infektionen mit Marteilia refringens besitzt,

b) 

Zonen oder Kompartimente von Mitgliedstaaten, wenn mehr als 75 % des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats den Status „seuchenfrei“ in Bezug auf Infektionen mit Marteilia refringens besitzen, und

c) 

Zonen oder Kompartimente von Mitgliedstaaten mit dem Status „seuchenfrei“ in Bezug auf Infektionen mit Marteilia refringens, wenn das Wassereinzugsgebiet, das diese Zonen oder Kompartimente des Mitgliedstaats versorgt, mit einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland geteilt wird.

(2)  

In Anhang XV Teil II wird Folgendes aufgeführt:

a) 

Mitgliedstaaten, wenn es für ihr gesamtes Hoheitsgebiet ein genehmigtes Tilgungsprogramm für Infektionen mit Marteilia refringens gibt,

b) 

Zonen und Kompartimente von Mitgliedstaaten, wenn es für mehr als 75 % des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats ein genehmigtes Tilgungsprogramm für Infektionen mit Marteilia refringens gibt, und

c) 

Zonen und Kompartimente von Mitgliedstaaten mit einem genehmigten Tilgungsprogramm für Infektionen mit Marteilia refringens, wenn das Wassereinzugsgebiet, das diese Zonen oder Kompartimente des Mitgliedstaats versorgt, mit einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland geteilt wird.

Artikel 17

Infektion mit Bonamia exitiosa

(1)  

In Anhang XVI Teil I wird Folgendes aufgeführt:

a) 

Mitgliedstaaten, wenn ihr gesamtes Hoheitsgebiet den Status „seuchenfrei“ in Bezug auf Infektionen mit Bonamia exitiosa besitzt,

b) 

Zonen oder Kompartimente von Mitgliedstaaten, wenn mehr als 75 % des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats den Status „seuchenfrei“ in Bezug auf Infektionen mit Bonamia exitiosa besitzen, und

c) 

Zonen oder Kompartimente von Mitgliedstaaten mit dem Status „seuchenfrei“ in Bezug auf Infektionen mit Bonamia exitiosa, wenn das Wassereinzugsgebiet, das diese Zonen oder Kompartimente des Mitgliedstaats versorgt, mit einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland geteilt wird.

(2)  

In Anhang XVI Teil II wird Folgendes aufgeführt:

a) 

Mitgliedstaaten, wenn es für ihr gesamtes Hoheitsgebiet ein genehmigtes Tilgungsprogramm für Infektionen mit Bonamia exitiosa gibt,

b) 

Zonen und Kompartimente von Mitgliedstaaten, wenn es für mehr als 75 % des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats ein genehmigtes Tilgungsprogramm für Infektionen mit Bonamia exitiosa gibt, und

c) 

Zonen und Kompartimente von Mitgliedstaaten mit einem genehmigten Tilgungsprogramm für Infektionen mit Bonamia exitiosa, wenn das Wassereinzugsgebiet, das diese Zonen oder Kompartimente des Mitgliedstaats versorgt, mit einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland geteilt wird.

Artikel 18

Infektion mit Bonamia ostreae

(1)  

In Anhang XVII Teil I wird Folgendes aufgeführt:

a) 

Mitgliedstaaten, wenn ihr gesamtes Hoheitsgebiet den Status „seuchenfrei“ in Bezug auf Infektionen mit Bonamia ostreae besitzt,

b) 

Zonen oder Kompartimente von Mitgliedstaaten, wenn mehr als 75 % des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats den Status „seuchenfrei“ in Bezug auf Infektionen mit Bonamia ostreae besitzen, und

c) 

Zonen oder Kompartimente von Mitgliedstaaten mit dem Status „seuchenfrei“ in Bezug auf Infektionen mit Bonamia ostreae, wenn das Wassereinzugsgebiet, das diese Zonen oder Kompartimente des Mitgliedstaats versorgt, mit einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland geteilt wird.

(2)  

In Anhang XVII Teil II wird Folgendes aufgeführt:

a) 

Mitgliedstaaten, wenn es für ihr gesamtes Hoheitsgebiet ein genehmigtes Tilgungsprogramm für Infektionen mit Bonamia ostreae gibt,

b) 

Zonen und Kompartimente von Mitgliedstaaten, wenn es für mehr als 75 % des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats ein genehmigtes Tilgungsprogramm für Infektionen mit Bonamia ostreae gibt, und

c) 

Zonen und Kompartimente von Mitgliedstaaten mit einem genehmigten Tilgungsprogramm für Infektionen mit Bonamia ostreae, wenn das Wassereinzugsgebiet, das diese Zonen oder Kompartimente des Mitgliedstaats versorgt, mit einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland geteilt wird.

Artikel 19

Infektion mit dem Virus der Weißpünktchenkrankheit (WSSV)

(1)  

In Anhang XVIII Teil I wird Folgendes aufgeführt:

a) 

Mitgliedstaaten, wenn ihr gesamtes Hoheitsgebiet den Status „seuchenfrei“ in Bezug auf Infektionen mit dem Virus der Weißpünktchenkrankheit (WSSV) besitzt,

b) 

Zonen oder Kompartimente von Mitgliedstaaten, wenn mehr als 75 % des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats den Status „seuchenfrei“ in Bezug auf Infektionen mit WSSV besitzen, und

c) 

Zonen oder Kompartimente von Mitgliedstaaten mit dem Status „seuchenfrei“ in Bezug auf Infektionen mit WSSV, wenn das Wassereinzugsgebiet, das diese Zonen oder Kompartimente des Mitgliedstaats versorgt, mit einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland geteilt wird.

(2)  

In Anhang XVIII Teil II wird Folgendes aufgeführt:

a) 

Mitgliedstaaten, wenn es für ihr gesamtes Hoheitsgebiet ein genehmigtes Tilgungsprogramm für Infektionen mit WSSV gibt,

b) 

Zonen und Kompartimente von Mitgliedstaaten, wenn es für mehr als 75 % des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats ein genehmigtes Tilgungsprogramm für Infektionen mit WSSV gibt, und

c) 

Zonen und Kompartimente von Mitgliedstaaten mit einem genehmigten Tilgungsprogramm für Infektionen mit WSSV, wenn das Wassereinzugsgebiet, das diese Zonen oder Kompartimente des Mitgliedstaats versorgt, mit einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland geteilt wird.

Artikel 20

Aufhebung

Folgende Rechtsakte werden aufgehoben:

— 
Entscheidung 93/52/EWG;
— 
Entscheidung 94/963/EG;
— 
Entscheidung 95/98/EG;
— 
Entscheidung 2003/467/EG;
— 
Entscheidung 2004/558/EG;
— 
Entscheidung 2008/185/EG;
— 
Entscheidung 2009/177/EG;
— 
Verordnung (EG) Nr. 616/2009;
— 
Durchführungsbeschluss 2013/503/EU.

Artikel 21

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 21. April 2021.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




ANHANG I

INFEKTION MIT BRUCELLA ABORTUS, B. MELITENSIS UND B. SUIS

TEIL I

Status „seuchenfrei“ in Bezug auf Infektionen mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis

KAPITEL 1

Mitgliedstaaten oder Zonen von Mitgliedstaaten mit dem Status „seuchenfrei“ in Bezug auf Infektionen mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis in Rinderpopulationen



Mitgliedstaat (*1)

Gebiet

Belgien

Gesamtes Hoheitsgebiet

Tschechien

Gesamtes Hoheitsgebiet

Dänemark

Gesamtes Hoheitsgebiet

Deutschland

Gesamtes Hoheitsgebiet

Estland

Gesamtes Hoheitsgebiet

Irland

Gesamtes Hoheitsgebiet

Spanien

Autonome Gemeinschaft Andalusien

Autonome Gemeinschaft Aragonien

Autonome Gemeinschaft Asturien

Autonome Gemeinschaft Balearische Inseln

Autonome Gemeinschaft Kanarische Inseln

Autonome Gemeinschaft Kantabrien

Autonome Gemeinschaft Kastilien-La Mancha

Autonome Gemeinschaft Kastilien und León

Autonome Gemeinschaft Katalonien

Autonome Gemeinschaft Extremadura: Provinz Badajoz

Autonome Gemeinschaft Galicien

Autonome Gemeinschaft La Rioja

Autonome Gemeinschaft Madrid

Autonome Gemeinschaft Murcia

Autonome Gemeinschaft Navarra

Autonome Gemeinschaft Baskenland

Autonome Gemeinschaft Valencia

Frankreich

Gesamtes Hoheitsgebiet

▼M1

Kroatien

Gesamtes Hoheitsgebiet

▼B

Italien

Region Abruzzen: Provinz Pescara

Region Kampanien: Provinzen Avellino, Benevento, Neapel

Region Emilia-Romagna

Region Friaul-Julisch Venetien

Region Latium

Region Ligurien

Region Lombardei

Region Marken

Region Molise: Provinz Campobasso

Region Piemont

Region Apulien: Provinzen Bari, Barletta-Andria-Trani, Brindisi, Lecce

Region Sardinien

Region Toskana

Region Trentino-Südtirol

Region Umbrien

Region Aostatal

Region Venetien

Zypern

Gesamtes Hoheitsgebiet

Lettland

Gesamtes Hoheitsgebiet

Litauen

Gesamtes Hoheitsgebiet

Luxemburg

Gesamtes Hoheitsgebiet

Malta

Gesamtes Hoheitsgebiet

Niederlande

Gesamtes Hoheitsgebiet

Österreich

Gesamtes Hoheitsgebiet

Polen

Gesamtes Hoheitsgebiet

▼M1

Portugal

Region Algarve: alle Bezirke

Autonome Region Azoren: Inseln Corvo, Faial, Flores, Graciosa, Pico, São Jorge, Santa Maria, Terceira

Region Centro: Bezirke Aveiro, Viseu, Guarda, Coimbra, Leiria, Castelo Branco

▼B

Rumänien

Gesamtes Hoheitsgebiet

Slowenien

Gesamtes Hoheitsgebiet

Slowakei

Gesamtes Hoheitsgebiet

Finnland

Gesamtes Hoheitsgebiet

Schweden

Gesamtes Hoheitsgebiet

Vereinigtes Königreich (Nordirland)

Nordirland

(*1)   

Gemäß dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere gemäß Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf Mitgliedstaaten auch für das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland.

KAPITEL 2

Mitgliedstaaten oder Zonen von Mitgliedstaaten mit dem Status „seuchenfrei“ in Bezug auf Infektionen mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis in Schaf- und Ziegenpopulationen



Mitgliedstaat (*1)

Gebiet

Belgien

Gesamtes Hoheitsgebiet

Tschechien

Gesamtes Hoheitsgebiet

Dänemark

Gesamtes Hoheitsgebiet

Deutschland

Gesamtes Hoheitsgebiet

Estland

Gesamtes Hoheitsgebiet

Irland

Gesamtes Hoheitsgebiet

Spanien

Gesamtes Hoheitsgebiet

Frankreich

Region Auvergne-Rhône-Alpes

Region Bourgogne-Franche-Comté

Region Bretagne,

Region Centre-Val de Loire

Region Korsika

Region Grand Est

Region Hauts-de-France

Region Île-de-France

Region Normandie

Region Nouvelle-Aquitaine

Region Okzitanien

Region Pays de la Loire

Region Provence-Alpes-Côte d’Azur

Italien

Region Abruzzen

Region Kalabrien: Provinzen Catanzaro, Cosenza

Region Kampanien: Provinz Benevento

Region Emilia-Romagna

Region Friaul-Julisch Venetien

Region Latium

Region Ligurien

Region Lombardei

Region Marken

Region Molise

Region Piemont

Region Apulien: Provinzen Bari, Barletta-Andria-Trani, Brindisi und Taranto

Region Sardinien

Region Toskana

Region Trentino-Südtirol

Region Umbrien

Region Aostatal

Region Venetien

Zypern

Gesamtes Hoheitsgebiet

Lettland

Gesamtes Hoheitsgebiet

Litauen

Gesamtes Hoheitsgebiet

Luxemburg

Gesamtes Hoheitsgebiet

Ungarn

Gesamtes Hoheitsgebiet

Niederlande

Gesamtes Hoheitsgebiet

Österreich

Gesamtes Hoheitsgebiet

Polen

Gesamtes Hoheitsgebiet

Portugal

Autonome Region Azoren

Rumänien

Gesamtes Hoheitsgebiet

Slowenien

Gesamtes Hoheitsgebiet

Slowakei

Gesamtes Hoheitsgebiet

Finnland

Gesamtes Hoheitsgebiet

Schweden

Gesamtes Hoheitsgebiet

Vereinigtes Königreich (Nordirland)

Nordirland

(*1)   

Gemäß dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere gemäß Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf Mitgliedstaaten auch für das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland.

TEIL II

Mitgliedstaaten oder Zonen von Mitgliedstaaten mit einem genehmigten Tilgungsprogramm für Brucella abortus, B. melitensis und B. suis

Derzeit keine.




ANHANG II

INFEKTION MIT DEM MYCOBACTERIUM-TUBERCULOSIS-KOMPLEX (M. BOVIS, M. CAPRAE UND M. TUBERCULOSIS) (MTBC)

TEIL I

Mitgliedstaaten oder Zonen von Mitgliedstaaten mit dem Status „seuchenfrei“ in Bezug auf MTBC



Mitgliedstaat

Gebiet

Belgien

Gesamtes Hoheitsgebiet

Tschechien

Gesamtes Hoheitsgebiet

Dänemark

Gesamtes Hoheitsgebiet

Deutschland

Gesamtes Hoheitsgebiet

Estland

Gesamtes Hoheitsgebiet

Spanien

Autonome Gemeinschaft Kanarische Inseln

Autonome Gemeinschaft Galicien: Provinz Pontevedra

Frankreich

Gesamtes Hoheitsgebiet

Italien

Region Abruzzen: Provinz Pescara

Region Basilikata: Provinz Matera

Region Emilia-Romagna

Region Friaul-Julisch Venetien

Region Latium: Provinzen Frosinone, Rieti, Viterbo

Region Ligurien

Region Lombardei

Region Marken: Provinzen Ancona, Ascoli Piceno, Fermo, Pesaro-Urbino

Region Molise

Region Piemont

Region Sardinien: Metropolitanstadt Cagliari, Provinz Oristano, Provinz Sud Sardegna

Region Toskana

Region Trentino-Südtirol

Region Umbrien

Region Aostatal

Region Venetien

Lettland

Gesamtes Hoheitsgebiet

Litauen

Gesamtes Hoheitsgebiet

Luxemburg

Gesamtes Hoheitsgebiet

Ungarn

Gesamtes Hoheitsgebiet

Niederlande

Gesamtes Hoheitsgebiet

Österreich

Gesamtes Hoheitsgebiet

Polen

Gesamtes Hoheitsgebiet

Portugal

Region Algarve: alle Bezirke (distritos)

Autonome Region Azoren, ausgenommen Insel São Miguel

Slowenien

Gesamtes Hoheitsgebiet

Slowakei

Gesamtes Hoheitsgebiet

Finnland

Gesamtes Hoheitsgebiet

Schweden

Gesamtes Hoheitsgebiet

TEIL II

Mitgliedstaaten oder Zonen von Mitgliedstaaten mit einem genehmigten Tilgungsprogramm für Infektionen mit MTBC

Derzeit keine.




ANHANG III

INFEKTION MIT DEM TOLLWUT-VIRUS (RABV)

TEIL I

Mitgliedstaaten oder Zonen von Mitgliedstaaten mit dem Status „seuchenfrei“ in Bezug auf Infektionen mit RABV



Mitgliedstaat (*1)

Gebiet

Belgien

Gesamtes Hoheitsgebiet

Bulgarien

Gesamtes Hoheitsgebiet

Tschechien

Gesamtes Hoheitsgebiet

Dänemark

Gesamtes Hoheitsgebiet

Deutschland

Gesamtes Hoheitsgebiet

Estland

Gesamtes Hoheitsgebiet

Irland

Gesamtes Hoheitsgebiet

Griechenland

Gesamtes Hoheitsgebiet

Spanien

Gesamtes Gebiet der Halbinsel

Autonome Gemeinschaft Balearische Inseln

Autonome Gemeinschaft Kanarische Inseln

Frankreich

Region Auvergne-Rhône-Alpes

Region Bourgogne-Franche-Comté

Region Bretagne,

Region Centre-Val de Loire

Region Korsika

Region Grand Est

Region Hauts-de-France

Region Île-de-France

Region Normandie

Region Nouvelle-Aquitaine

Region Okzitanien

Region Pays de la Loire

Region Provence-Alpes-Côte d’Azur

Region Guadeloupe

Region La Réunion

Region Martinique

Region Mayotte

Kroatien

Gesamtes Hoheitsgebiet

Italien

Gesamtes Hoheitsgebiet

Zypern

Gesamtes Hoheitsgebiet

Lettland

Gesamtes Hoheitsgebiet

Litauen

Gesamtes Hoheitsgebiet

Luxemburg

Gesamtes Hoheitsgebiet

Ungarn

Gesamtes Hoheitsgebiet

Malta

Gesamtes Hoheitsgebiet

Niederlande

Gesamtes Hoheitsgebiet

Österreich

Gesamtes Hoheitsgebiet

Polen

Woiwodschaft Dolnośląskie: alle Landkreise (powiaty)

Woiwodschaft Kujawsko-pomorskie: alle Landkreise

Folgende Landkreise in der Woiwodschaft Podlaskie: Lubartowski, Lubelski, m. Lublin, Łęczyński, Łukowski, Opolski, Parczewski, Puławski, Radzyński, Rycki, Świdnicki

Woiwodschaft Lebus (Lubuskie): alle Landkreise

Woiwodschaft Łódzkie: alle Landkreise

Woiwodschaft Małopolskie: alle Landkreise

Folgende Landkreise in der Woiwodschaft Mazowieckie: Ciechanowski, Gostyniński, Lipski, Makowski, Mławski, Ostrołęcki, m. Ostrołęka, Płocki, m. Płock, Płoński, Przasnyski, Przysuski, Radomski, m.Radom, Sierpecki, Sochaczewski, Szydłowiecki, Zwoleński, Żuromiński, Żyrardowski

Woiwodschaft Opolskie: alle Landkreise

Woiwodschaft Podlaskie: alle Landkreise

Woiwodschaft Pomorskie: alle Landkreise

Woiwodschaft Śląskie: alle Landkreise;

Woiwodschaft Świętokrzyskie: alle Landkreise;

Woiwodschaft Warmińsko-mazurskie: alle Landkreise;

Woiwodschaft Wielkopolskie: alle Landkreise;

Woiwodschaft Zachodniopomorskie: alle Landkreise

Portugal

Gesamtes Hoheitsgebiet

Slowenien

Gesamtes Hoheitsgebiet

Slowakei

Gesamtes Hoheitsgebiet

Finnland

Gesamtes Hoheitsgebiet

Schweden

Gesamtes Hoheitsgebiet

Vereinigtes Königreich (Nordirland)

Nordirland

(*1)   

Gemäß dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere gemäß Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf Mitgliedstaaten auch für das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland.

TEIL II

Mitgliedstaaten oder Zonen von Mitgliedstaaten mit einem genehmigten Tilgungsprogramm für Infektionen mit RABV

Derzeit keine.




ANHANG IV

ENZOOTISCHE LEUKOSE DER RINDER (EBL)

TEIL I

Mitgliedstaaten oder Zonen von Mitgliedstaaten mit dem Status „seuchenfrei“ in Bezug auf EBL



Mitgliedstaat (*1)

Gebiet

Belgien

Gesamtes Hoheitsgebiet

Tschechien

Gesamtes Hoheitsgebiet

Dänemark

Gesamtes Hoheitsgebiet

Deutschland

Gesamtes Hoheitsgebiet

Estland

Gesamtes Hoheitsgebiet

Irland

Gesamtes Hoheitsgebiet

Spanien

Gesamtes Hoheitsgebiet

Frankreich

Region Auvergne-Rhône-Alpes

Region Bourgogne-Franche-Comté

Region Bretagne,

Region Centre-Val de Loire

Region Korsika

Region Grand Est

Region Hauts-de-France

Region Île-de-France

Region Normandie

Region Nouvelle-Aquitaine

Region Okzitanien

Region Pays de la Loire

Region Provence-Alpes-Côte d’Azur

Region Guadeloupe

Region Guyane

Region Martinique

Region Mayotte

Italien

Gesamtes Hoheitsgebiet

Zypern

Gesamtes Hoheitsgebiet

Lettland

Gesamtes Hoheitsgebiet

Litauen

Gesamtes Hoheitsgebiet

Luxemburg

Gesamtes Hoheitsgebiet

Niederlande

Gesamtes Hoheitsgebiet

Österreich

Gesamtes Hoheitsgebiet

Polen

Gesamtes Hoheitsgebiet

Portugal

Region Algarve: alle Bezirke (distritos)

Region Alentejo: alle Bezirke

Region Centro: alle Bezirke

Region Lisboa e Vale do Tejo: alle Bezirke

Region Norte: Bezirke Braga, Bragança, Viana do Castelo, Vila Real

Autonome Region Azoren

Slowenien

Gesamtes Hoheitsgebiet

Slowakei

Gesamtes Hoheitsgebiet

Finnland

Gesamtes Hoheitsgebiet

Schweden

Gesamtes Hoheitsgebiet

Vereinigtes Königreich (Nordirland)

Nordirland

(*1)   

Gemäß dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere gemäß Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf Mitgliedstaaten auch für das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland.

TEIL II

Mitgliedstaaten oder Zonen von Mitgliedstaaten mit einem genehmigten Tilgungsprogramm für EBL

Derzeit keine.




ANHANG V

INFEKTIÖSE BOVINE RHINOTRACHEITIS/INFEKTIÖSE PUSTULÖSE VULVOVAGINITIS (IBR/IPV)

TEIL I

Mitgliedstaaten oder Zonen von Mitgliedstaaten mit dem Status „seuchenfrei“ in Bezug auf IBR/IPV



Mitgliedstaat

Gebiet

Tschechien

Gesamtes Hoheitsgebiet

Dänemark

Gesamtes Hoheitsgebiet

Deutschland

Gesamtes Hoheitsgebiet

Italien

Region Aostatal

Region Trentino-Südtirol: Autonome Provinz Bozen — Südtirol

Österreich

Gesamtes Hoheitsgebiet

Finnland

Gesamtes Hoheitsgebiet

Schweden

Gesamtes Hoheitsgebiet

TEIL II

Mitgliedstaaten oder Zonen von Mitgliedstaaten mit einem genehmigten Tilgungsprogramm für IBR/IPV



Mitgliedstaat

Gebiet

Zeitpunkt der ersten Genehmigung gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689

Belgien

Gesamtes Hoheitsgebiet

21. April 2021

Frankreich

Region Auvergne-Rhône-Alpes

Region Bourgogne-Franche-Comté

Region Bretagne,

Region Centre-Val de Loire

Region Grand Est

Region Hauts-de-France

Region Île-de-France

Region Normandie

Region Nouvelle-Aquitaine

Region Okzitanien

Region Pays de la Loire

Region Provence-Alpes-Côte d’Azur

21. April 2021

Italien

Region Friaul-Julisch Venetien

Region Trentino-Südtirol: Autonome Provinz Trient

21. April 2021

Luxemburg

Gesamtes Hoheitsgebiet

21. April 2021




ANHANG VI

VIRUS DER AUJESZKYSCHEN KRANKHEIT (ADV)

TEIL I

Mitgliedstaaten oder Zonen von Mitgliedstaaten mit dem Status „seuchenfrei“ in Bezug auf Infektionen mit ADV



Mitgliedstaat (*1)

Gebiet

Belgien

Gesamtes Hoheitsgebiet

Tschechien

Gesamtes Hoheitsgebiet

Dänemark

Gesamtes Hoheitsgebiet

Deutschland

Gesamtes Hoheitsgebiet

Estland

Gesamtes Hoheitsgebiet

Irland

Gesamtes Hoheitsgebiet

Frankreich

Die Departements Ain, Aisne, Allier, Alpes-de-Haute-Provence, Alpes-Maritimes, Ardèche, Ardennes, Ariège, Aube, Aude, Aveyron, Bas-Rhin, Bouches-du-Rhône, Calvados, Cantal, Charente, Charente-Maritime, Cher, Corrèze, Côte-d’Or, Côtes-d’Armor, Creuse, Deux-Sèvres, Dordogne, Doubs, Drôme, Essonne, Eure, Eure-et-Loir, Finistère, Gard, Gers, Gironde, Hautes-Alpes, Hauts-de-Seine, Haute Garonne, Haute-Loire, Haute-Marne, Hautes-Pyrénées, Haut-Rhin, Haute-Saône, Haute-Savoie, Haute-Vienne, Hérault, Indre, Ille-et-Vilaine, Indre-et-Loire, Isère, Jura, Landes, Loire, Loire-Atlantique, Loir-et-Cher, Loiret, Lot, Lot-et-Garonne, Lozère, Maine-et-Loire, Manche, Marne, Mayenne, Meurthe-et-Moselle, Meuse, Morbihan, Moselle, Nièvre, Nord, Oise, Orne, Paris, Pas-de-Calais, Pyrénées-Atlantiques, Pyrénées-Orientales, Puy-de-Dôme, Réunion, Rhône, Sarthe, Saône-et-Loire, Savoie, Seine-et-Marne, Seine-Maritime, Seine-Saint-Denis, Somme, Tarn, Tarn-et-Garonne, Territoire de Belfort, Val-de-Marne, Val-d’Oise, Var, Vaucluse, Vendée, Vienne, Vosges, Yonne, Yvelines

Italien

Region Friaul-Julisch Venetien

Region Trentino-Südtirol: Autonome Provinz Bozen — Südtirol

Zypern

Gesamtes Hoheitsgebiet

Luxemburg

Gesamtes Hoheitsgebiet

Ungarn

Gesamtes Hoheitsgebiet

Niederlande

Gesamtes Hoheitsgebiet

Österreich

Gesamtes Hoheitsgebiet

Polen

Folgende Landkreise (powiaty) in der Woiwodschaft Podlaskie: Augustowski, Białostocki, Białystok, Bielski, Hajnowski, Moniecki, Sejneński, Siemiatycki, Sokólski, Suwalski, Suwałki

Slowenien

Gesamtes Hoheitsgebiet

Slowakei

Gesamtes Hoheitsgebiet

Finnland

Gesamtes Hoheitsgebiet

Schweden

Gesamtes Hoheitsgebiet

Vereinigtes Königreich (Nordirland)

Nordirland

(*1)   

Gemäß dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere gemäß Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf Mitgliedstaaten auch für das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland.

TEIL II

Mitgliedstaaten oder Zonen von Mitgliedstaaten mit einem genehmigten Tilgungsprogramm für Infektionen mit ADV



Mitgliedstaat

Gebiet

Zeitpunkt der ersten Genehmigung gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689

Spanien

Gesamtes Hoheitsgebiet

21. April 2021

Italien

Region Abruzzen

Region Apulien

Region Basilikata

Region Kalabrien

Region Kampanien

Region Emilia-Romagna

Region Latium

Region Ligurien

Region Lombardei

Region Marken

Region Molise

Region Piemont

Region Sizilien

Region Trentino-Südtirol: Autonome Provinz Trient

Region Toskana

Region Aostatal

Region Umbrien

Region Venetien

21. April 2021

Litauen

Gesamtes Hoheitsgebiet

21. April 2021

Polen

Woiwodschaft Dolnośląskie: alle Landkreise (powiaty)

Woiwodschaft Kujawsko-Pomorskie: alle Landkreise

Woiwodschaft Lubelskie: alle Landkreise

Woiwodschaft Lubuskie: alle Landkreise

Woiwodschaft Łódzkie: alle Landkreise

Woiwodschaft Małopolskie: alle Landkreise

Woiwodschaft Mazowieckie: alle Landkreise

Woiwodschaft Opolskie: alle Landkreise

Woiwodschaft Podkarpackie: alle Landkreise

Folgende Landkreise in der Woiwodschaft Podlaskie: Grajewski, Kolneński, Łomżyński, Łomża, Wysokomazowiecki, Zambrowski

Woiwodschaft Pomorskie: alle Landkreise

Woiwodschaft Śląskie: alle Landkreise

Woiwodschaft Świętokrzyskie: alle Landkreise

Woiwodschaft Warmińsko-mazurskie: alle Landkreise

Woiwodschaft Wielkopolskie: alle Landkreise

Woiwodschaft Zachodniopomorskie: alle Landkreise

21. April 2021

Portugal

Gesamtes Gebiet der Halbinsel

21. April 2021




ANHANG VII

BOVINE VIRUS DIARRHOE (BVD)

TEIL I

Mitgliedstaaten oder Zonen von Mitgliedstaaten mit dem Status „seuchenfrei“ in Bezug auf BVD

Derzeit keine.

TEIL II

Mitgliedstaaten oder Zonen von Mitgliedstaaten mit einem genehmigten Tilgungsprogramm für BVD

Derzeit keine.




ANHANG VIII

INFEKTION MIT DEM VIRUS DER BLAUZUNGENKRANKHEIT (BTV)

TEIL I

Mitgliedstaaten oder Zonen von Mitgliedstaaten mit dem Status „seuchenfrei“ in Bezug auf Infektionen mit BTV



Mitgliedstaat (*1)

Gebiet

Tschechien

Gesamtes Hoheitsgebiet

Dänemark

Gesamtes Hoheitsgebiet

▼M1

Deutschland

Bundesland Baden-Württemberg

— Landkreis Lörrach

— Landkreis Waldshut

— Landkreis Konstanz

— Landkreis Tuttlingen

— Landkreis Sigmaringen

— Bodenseekreis

— Landkreis Ravensburg

— Landkreis Biberach

— Alb-Donau-Kreis

— Stadtkreis Ulm

— Landkreis Göppingen

— Landkreis Heidenheim

— Ostalbkreis

— Landkreis Schwäbisch Hall

— Main-Tauber-Kreis

— Die folgenden Städte und Gemeinden im Landkreis Esslingen: Altbach, Altdorf, Baltmannsweiler, Bempflingen, Beuren, Bissingen a.d.Teck, Deizisau, Dettingen unter Teck, Erkenbrechtsweiler, Frickenhausen, Großbettlingen, Hochdorf, Holzmaden, Kirchheim unter Teck, Köngen, Kohlberg, Lichtenwald, Neidlingen, Neuffen, Notzingen, Nürtingen, Oberboihingen, Ohmden, Owen, Plochingen, Reichenbach a.d. Fils, Unterensingen, Weilheim a.d.Teck, Wendlingen am Neckar, Wernau (Neckar), Lenningen

— Die folgenden Städte und Gemeinden im Rems-Murr-Kreis: Alfdorf, Allmersbach im Tal, Althütte, Auenwald, Großerlach, Kaisersbach, Murrhardt, Plüderhausen, Rudersberg, Schorndorf, Sulzbach a.d. Murr, Urbach, Weissach im Tal, Welzheim, Winterbach, Berglen, Remshalden

— Die folgenden Städte und Gemeinden im Hohenlohekreis: Dörzbach, Ingelfingen, Krautheim, Künzelsau, Kupferzell, Mulfingen, Neuenstein, Niedernhall, Waldenburg, Weißbach

— Die folgenden Städte und Gemeinden im Neckar-Odenwald-Kreis: Hardheim, Höpfingen, Rosenberg, Ravenstein

— Die folgenden Städte und Gemeinden im Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald: Auggen, Badenweiler, Feldberg, Friedenweiler, Lenzkirch, Löffingen, Müllheim, Schluchsee, Sulzburg

— Die folgenden Städte und Gemeinden im Schwarzwald-Baar-Kreis: Bad Dürrheim, Blumberg, Bräunlingen, Donaueschingen, Hüfingen, Tuningen, Brigachtal

— Die folgenden Städte und Gemeinden im Landkreis Reutlingen: Dettingen a.d. Erms, Eningen unter Achalm, Gomadingen, Grabenstetten, Grafenberg, Hayingen, Hülben, Mehrstetten, Metzingen, Münsingen, Pfronstetten, Pfullingen, Riederich, Trochtelfingen, Bad Urach, Zwiefalten, Gutsbez. Münsingen, Römerstein, Engstingen, Hohenstein, Sonnenbühl, Lichtenstein, Sankt Johann

— Die folgenden Städte und Gemeinden im Landkreis Zollernalbkreis: Bitz, Burladingen, Hausen am Tann, Jungingen, Meßstetten, Nusplingen, Obernheim, Straßberg, Winterlingen, Albstadt

— 

Bundesland Bayern

Bundesland Berlin

Bundesland Brandenburg

Bundesland Bremen

Bundesland Hamburg

Bundesland Hessen:

— Die folgenden Gemeinden im Lahn-Dill-Kreis: Dietzhölztal, Eschenburg, Siegbach, Mittenaar, Hohenahr, Bischoffen, Lahnau

— Die folgenden Gemeinden im Landkreis Gießen: Stadt Allendorf, Biebertal, Buseck, Fernwald, Gießen, Grünberg, Heuchelheim, Hungen, Laubach, Lich, Linden, Lollar, Pohlheim, Rabenau, Reiskirchen, Staufenberg, Wettenberg

— Die folgenden Gemeinden im Main-Kinzig-Kreis: Bad Orb, Bad Soden-Salmünster, Biebergemünd, Birstein, Brachttal, Bruchköbel, Erlensee, Flörsbachtal,Freigericht, Gelnhausen, Gründau, Gutsbezirk Spessart, Hammersbach, Hasselroth, Jossgrund, Langenselbold, Linsengericht, Neuberg, Nidderau, Rodenbach, Ronneburg, Schöneck, Schlüchtern, Sinntal, Steinau an der Straße, Wächtersbach

— Die folgenden Gemeinden im Wetteraukreis: Altenstadt, Bad Nauheim, Büdingen, Echzell, Florstadt, Gedern, Glauburg, Hirzenhain, Kefenrod, Limeshain, Münzenberg, Nidda, Niddatal, Ortenberg, Ranstadt, Reichelsheim, Rockenberg, Wölfersheim, Wöllstadt

— Landkreis Hersfeld-Rotenburg

— Landkreis Kassel

— Landkreis Fulda

— Landkreis Waldeck-Frankenberg

— Schwalm-Eder-Kreis

— Stadt Kassel

— Vogelsbergkreis

— Werra-Meißner-Kreis

— Landkreis Marburg Biedenkopf

— 

Bundesland Mecklenburg-Vorpommern

Bundesland Niedersachsen

Bundesland Nordrhein-Westfalen:

— Landkreis Borken,

— Landkreis Coesfeld,

— Ennepe-Ruhr-Kreis

— Landkreis Gütersloh,

— Stadt Hagen

— Landkreis Herford,

— Hochsauerlandkreis

— Landkreis Höxter,

— Die folgenden Städte und Gemeinden im Landkreis Kleve: Bedburg-Hau, Emmerich am Rhein, Geldern, Goch, Issum, Kalkar, Kerken, Kevelaer, Kleve, Kranenburg, Rees, Rheurdt, Uedem, Weeze

— Landkreis Lippe,

— Märkischer Kreis

— Die folgenden Gemeinden im Landkreis Mettmann: Heiligenhaus, Velbert, Wülfrath

— Landkreis Minden-Lübbecke,

— Die folgenden Gemeinden im Oberbergischen Kreis: Bergneustadt, Radevormwald

— Landkreis Olpe

— Landkreis Paderborn,

— Landkreis Recklinghausen,

— Die folgenden Gemeinden im Landkreis Siegen-Wittgenstein: Netphen, Kreuztal, Hilchenbach, Erndtebrüch, Bad Laasphe, Bad Berleburg

— Landkreis Soest,

— Landkreis Steinfurt,

— Landkreis Unna,

— Landkreis Warendorf,

— Landkreis Wesel,

— Stadt Bielefeld,

— Stadt Bochum,

— Stadt Bottrop,

— Stadt Dortmund,

— Stadt Duisburg,

— Stadt Essen,

— Stadt Gelsenkirchen,

— Stadt Hamm,

— Stadt Herne,

— Stadt Mülheim an der Ruhr,

— Stadt Münster (Westfalen),

— Stadt Oberhausen

— 

Bundesland Sachsen

Bundesland Sachsen-Anhalt

Bundesland Schleswig-Holstein

Bundesland Thüringen

▼B

Estland

Gesamtes Hoheitsgebiet

Irland

Gesamtes Hoheitsgebiet

Spanien

Autonome Gemeinschaft Andalusien:

Provinz Almería

Die folgenden Regionen der Provinz Córdoba: Baena, Guadajoz y Campiña Este, Hinojosa del Duque (Pedroches II), Lucena (Subbética), Montilla (Campiña Sur), Montoro (Alto del Guadalquivir), Peñarroya-Pueblonuevo (Valle del Guadiato), Pozoblanco (Pedroches I), Villanueva de Córdoba (Pedroches III)

Die folgenden Regionen der Provinz Granada: Alhama de Granada (Alhama/Temple), Baza (Altiplanicie Sur), Guadix (Hoya-Altiplanicie de Guadix), Huescar (Altiplanicie Norte), Iznalloz (Montes Orientales), Loja (Vega/Montes Occ.), Orgiva (Alpujarra/Valle de Lecrin), Santa Fe (Vega de Granada)

Die folgenden Regionen der Provinz Huelva: Aracena (Sierra Oriental) und Cortegana (Sierra Occidental)

Provinz Jaén

Die folgend Region der Provinz Sevilla: Cazalla de la Sierra (Sierra Norte)

Autonome Gemeinschaft Aragonien

Die folgenden Regionen der Provinz Huesca: Binéfar, Fraga, Grañén, Monzón, Sariñena, Tamarite de Litera und Bujaraloz; die folgenden Gemeinden in Ayerbe: Agüero, Ayerbe, Biscarrués, Loarre, Loscorrales, Lupiñén-Ortilla und La Sotonera; die folgenden Gemeinden in Barbastro: Azara, Azlor, Barbastro, Barbuñales, Berbegal, Castejón del Puente, Castillazuelo, Estada, Estadilla, El Grado, Hoz y Costean, Ilche, Laluenga, Laperdiguera, Lascellas-Ponzano, Olvena, Peralta de Alcofea, Peraltilla, Pozán de Vero, Salas Altas, Salas Bajas, Santa María de Dulcis und Torres de Alcanadre; die folgenden Gemeinden in Castejón de Sos: Benasque, Bisauri, Bonansa, Laspaúles und Montanuy; die folgenden Gemeinden in Graus: Arén, Benabarre, Beranuy, Capella, Castigaleu, Estopiñán del Castillo, Graus, Isábena, Lascuarre, Monesma y Cajigar, Perarrúa, La Puebla de Castro, Puente de Montañana, Santaliestra y San Quílez, Secastilla, Sopeira, Tolva, Torre La Ribera, Valle de Lierp und Viacamp y Litera; die folgenden Gemeinden in Huesca: Albero Alto, Alcalá de Gurrea, Alcalá del Obispo, Alerre, Almudévar, Angüés, Antillón, Argavieso, Banastás, Blecua y Torres, Chimillas, Gurrea de Gállego, Huesca, Monflorite-Lascasas, Novales, Pertusa, Piracés, Quicena, Salillas, Sesa, Tierz, Tramaced und Vicién

Provinz Teruel

Die folgenden Regionen der Provinz Saragossa: Alagón, La Almunia de Doña Godina, Ariza, Belchite, Borja, Bujaraloz, Calatayud, Cariñena, Caspe, Daroca, Ejea de los caballeros, Épila, Fraga, Illueca, Quinto, Sos del Rey Católico, Tarazona, Tauste, Zaragoza und Zuera; die folgenden Gemeinden in der Region Ayerbe: Murillo de Gállego und Santa Eulalia de Gállego

Autonome Gemeinschaft Asturien

Autonome Gemeinschaft Balearische Inseln

Autonome Gemeinschaft Kanarische Inseln

Autonome Gemeinschaft Kantabrien;

Autonome Gemeinschaft Kastilien-La Mancha

Autonome Gemeinschaft Kastilien und León

Autonome Gemeinschaft Katalonien

Autonome Gemeinschaft Extremadura

Autonome Gemeinschaft Galicien

Autonome Gemeinschaft La Rioja

Autonome Gemeinschaft Madrid

Autonome Gemeinschaft Murcia

Die folgenden Regionen der Autonomen Gemeinschaft Navarra: Regionen Tafalla und Tudela; die folgenden Gemeinden in der Region Estella: Abáigar, Aberin, Aguilar de Codés, Allo, Ancín/Antzin, Aras, Los Arcos, Arellano, Armañanzas, Arróniz, Ayegui/Aiegi, Azuelo, Barbarin, Bargota, El Busto, Cabredo, Desojo, Dicastillo, Espronceda, Estella-Lizarra, Etayo, Genevilla, Igúzquiza, Lana, Lapoblación, Lazagurría, Legaria, Lerín, Luquin, Marañón, Mendavia, Mendaza, Metauten, Mirafuentes, Morentín, Mues, Murieta, Nazar, Oco, Olejua, Oteiza, Piedramillera, Sansol, Sesma, Sorlada, Torralba del Río, Torres del Río, Viana, Villamayor de Monjardín, Villatuerta und Zuñiga; die folgenden Gemeinden in der Region Sangüesa: Aibar/Oibar, Cáseda, Eslava, Ezprogui, Gallipienzo/Galipentzu, Javier, Leache/Leatxe, Lerga, Liédena, Petilla de Aragón, Sada, Sangüesa/Zangoza und Yesa.

Autonome Gemeinschaft Baskenland

Die folgenden Gemeinden der Provinz Álava: Agurain/Salvatierra, Alegría-Dulantzi, Amurrio, Añana, Armiñón, Arraia-Maeztu, Arratzua-Ubarrundia, Artziniega, Asparrena, Ayala/Aiara, Baños de Ebro/Mañueta, Barrundia, Berantevilla, Bernedo, Campezo/Kanpezu, Elburgo/Burgelu, Elciego, Elvillar/Bilar, Erriberabeitia, Erriberagoitia/Ribera Alta, Harana/Valle de Arana, Iruña Oka/Iruña de Oca, Iruraiz-Gauna, Kripan, Kuartango, Labastida/Bastida, Lagrán, Laguardia, Lanciego/Lantziego, Lantarón, Lapuebla de Labarca, Laudio/Llodio, Legutio, Leza, Moreda de Álava/Moreda Araba, Navaridas, Okondo, Oyón-Oion, Peñacerrada-Urizaharra, Samaniego, San Millán/Donemiliaga, Urkabustaiz, Valdegovia/Gaubea, Villabuena de Álava/Eskuernaga, Vitoria-Gasteiz, Yécora/Iekora, Zalduondo, Zambrana, Zigoitia und Zuia.

Autonome Gemeinschaft Valencia

▼M1

Italien

Autonome Provinz Bozen — Südtirol

Region Aostatal

Region Friaul-Julisch Venetien

▼B

Lettland

Gesamtes Hoheitsgebiet

▼M1

Litauen

Gesamtes Hoheitsgebiet

▼B

Ungarn

Gesamtes Hoheitsgebiet

Niederlande

Gesamtes Hoheitsgebiet

Österreich

Gesamtes Hoheitsgebiet

Polen

Gesamtes Hoheitsgebiet

▼M1

Portugal

Gesamtes Hoheitsgebiet außer Region Algarve

▼B

Slowenien

Gesamtes Hoheitsgebiet

Slowakei

Gesamtes Hoheitsgebiet

Finnland

Gesamtes Hoheitsgebiet

Schweden

Gesamtes Hoheitsgebiet

Vereinigtes Königreich (Nordirland)

Nordirland

(*1)   

Gemäß dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere gemäß Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf Mitgliedstaaten auch für das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland.

TEIL II

Mitgliedstaaten oder Zonen von Mitgliedstaaten mit einem genehmigten Tilgungsprogramm für Infektionen mit BTV

Derzeit keine.




ANHANG IX

BEFALL MIT VARROA SPP.

Mitgliedstaaten oder Zonen von Mitgliedstaaten mit dem Status „seuchenfrei“ in Bezug auf einen Befall mit Varroa spp.



Mitgliedstaat

Gebiet

Portugal

Insel Corvo

Insel Graciosa

Insel São Jorge

Insel Santa Maria

Insel São Miguel

Insel Terceira

Finnland

Insel Åland




ANHANG X

INFEKTION MIT DEM VIRUS DER NEWCASTLE-KRANKHEIT

Mitgliedstaaten oder Zonen von Mitgliedstaaten ohne Impfung mit dem Status „seuchenfrei“ in Bezug auf Infektionen mit dem Virus der Newcastle-Krankheit



Mitgliedstaat

Gebiet

Finnland

Gesamtes Hoheitsgebiet

Schweden

Gesamtes Hoheitsgebiet




ANHANG XI

HOCHPATHOGENE AVIÄRE INFLUENZA (HPAI)

Kompartimente, die frei von HPAI sind



Mitgliedstaat

Name

Frankreich

Kompartiment ISA Bretagne, bestehend aus den Betrieben mit den Codes EDE 22080055, 22277180, 22203429, 22059174 und 22295000.

Kompartiment SASSO Sabres, bestehend aus dem Betrieb mit dem Code EDE 40246082.

Kompartiment SASSO Soulitré, bestehend aus dem Betrieb mit dem Code EDE 72341105.

Niederlande

Verbeek‘s Poultry International B.V. mit der Zulassungsnummer 1122.

Institut de Sélection Animale B.V mit der Zulassungsnummer 2338.

Cobb Europe B.V. mit der Zulassungsnummer 2951.




ANHANG XII

VIRALE HÄMORRHAGISCHE SEPTIKÄMIE (VHS)

TEIL I

Mitgliedstaaten, wenn ihr gesamtes Hoheitsgebiet den Status „seuchenfrei“ in Bezug auf VHS besitzt,

Zonen oder Kompartimente von Mitgliedstaaten, wenn mehr als 75 % des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats den Status „seuchenfrei“ in Bezug auf VHS besitzen, und

Zonen oder Kompartimente von Mitgliedstaaten mit dem Status „seuchenfrei“ in Bezug auf VHS, wenn das Wassereinzugsgebiet, das diese Zonen oder Kompartimente des Mitgliedstaats versorgt, mit einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland geteilt wird



Mitgliedstaat (*1)

Gebiet

Dänemark

Gesamtes Festlandsgebiet

Irland

Gesamtes Hoheitsgebiet

Zypern

Gesamtes Festlandsgebiet

Finnland

Gesamtes Hoheitsgebiet, ausgenommen die Provinz Åland

Schweden

Gesamtes Hoheitsgebiet

Vereinigtes Königreich (Nordirland)

Nordirland

(*1)   

Gemäß dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere gemäß Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf Mitgliedstaaten auch für das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland.

TEIL II

Mitgliedstaaten, wenn es für ihr gesamtes Hoheitsgebiet ein genehmigtes Tilgungsprogramm für VHS gibt,

Zonen und Kompartimente von Mitgliedstaaten, wenn es für mehr als 75 % des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats ein genehmigtes Tilgungsprogramm für VHS gibt, und

Zonen und Kompartimente von Mitgliedstaaten mit einem genehmigten Tilgungsprogramm für VHS, wenn das Wassereinzugsgebiet, das diese Zonen oder Kompartimente des Mitgliedstaats versorgt, mit einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland geteilt wird



Mitgliedstaat

Gebiet

Zeitpunkt der ersten Genehmigung gemäß Artikel 49 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689

Estland

Gesamtes Hoheitsgebiet

21. April 2021




ANHANG XIII

INFEKTIÖSE HÄMATOPOETISCHE NEKROSE (IHN)

TEIL I

Mitgliedstaaten, wenn ihr gesamtes Hoheitsgebiet den Status „seuchenfrei“ in Bezug auf IHN besitzt,

Zonen oder Kompartimente von Mitgliedstaaten, wenn mehr als 75 % des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats den Status „seuchenfrei“ in Bezug auf IHN besitzen, und

Zonen oder Kompartimente von Mitgliedstaaten mit dem Status „seuchenfrei“ in Bezug auf IHN, wenn das Wassereinzugsgebiet, das diese Zonen oder Kompartimente des Mitgliedstaats versorgt, mit einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland geteilt wird



Mitgliedstaat (*1)

Gebiet

▼M1

Dänemark

Gesamtes Hoheitsgebiet, ausgenommen das Wassereinzugsgebiet Rohden Å, Sneum Å, Vidå, Lindenborg Å und Århus Å

▼B

Irland

Gesamtes Hoheitsgebiet

Zypern

Gesamtes Festlandsgebiet

▼M1

Finnland

Gesamtes Hoheitsgebiet, ausgenommen:

— das Küstenkompartiment in Ii, Kuivaniemi

— das Küstenkompartiment bestehend aus den Teilen der Gemeinden Föglö, Lumparland, Lemland und Vårdö, die innerhalb eines Umkreises von 11,466 Kilometern um die WGS84-Koordinaten 60,013565060° Breite und 20,317617393° Länge liegen

— die Wassereinzugsgebiete: 14.72 Virmasvesi, 14.73 Nilakka, 4.74 Saarijärvi-Gebiet und 4.41 Pielinen-Gebiet

▼B

Schweden

Gesamtes Hoheitsgebiet

Vereinigtes Königreich (Nordirland)

Nordirland

(*1)   

Gemäß dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere gemäß Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf Mitgliedstaaten auch für das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland.

TEIL II

Mitgliedstaaten, wenn es für ihr gesamtes Hoheitsgebiet ein genehmigtes Tilgungsprogramm für IHN gibt,

Zonen und Kompartimente von Mitgliedstaaten, wenn es für mehr als 75 % des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats ein genehmigtes Tilgungsprogramm für IHN gibt, und

Zonen und Kompartimente von Mitgliedstaaten mit einem genehmigten Tilgungsprogramm für IHN, wenn das Wassereinzugsgebiet, das diese Zonen oder Kompartimente des Mitgliedstaats versorgt, mit einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland geteilt wird



Mitgliedstaat

Gebiet

Zeitpunkt der ersten Genehmigung gemäß Artikel 49 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689

Estland

Gesamtes Hoheitsgebiet

21. April 2021




ANHANG XIV

INFEKTION MIT DEM DELETIERTEN VIRUS DER ANSTECKENDEN BLUTARMUT DER LACHSE (HPR-DELETIERTER ISAV)

TEIL I

Mitgliedstaaten, wenn ihr gesamtes Hoheitsgebiet den Status „seuchenfrei“ in Bezug auf Infektionen mit dem HPR-deletierten ISAV besitzt,

Zonen oder Kompartimente von Mitgliedstaaten, wenn mehr als 75 % des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats den Status „seuchenfrei“ in Bezug auf Infektionen mit dem HPR-deletierten ISAV besitzen, und

Zonen oder Kompartimente von Mitgliedstaaten mit dem Status „seuchenfrei“ in Bezug auf Infektionen mit dem HPR-deletierten ISAV, wenn das Wassereinzugsgebiet, das diese Zonen oder Kompartimente des Mitgliedstaats versorgt, mit einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland geteilt wird



Mitgliedstaat (*1)

Gebiet

Belgien

Gesamtes Hoheitsgebiet

Bulgarien

Gesamtes Hoheitsgebiet

Tschechien

Gesamtes Hoheitsgebiet

Dänemark

Gesamtes Hoheitsgebiet

Deutschland

Gesamtes Hoheitsgebiet

Estland

Gesamtes Hoheitsgebiet

Irland

Gesamtes Hoheitsgebiet

Griechenland

Gesamtes Hoheitsgebiet

Spanien

Gesamtes Hoheitsgebiet

Frankreich

Gesamtes Hoheitsgebiet

Kroatien

Gesamtes Hoheitsgebiet

Italien

Gesamtes Hoheitsgebiet

Zypern

Gesamtes Hoheitsgebiet

Lettland

Gesamtes Hoheitsgebiet

Litauen

Gesamtes Hoheitsgebiet

Luxemburg

Gesamtes Hoheitsgebiet

Ungarn

Gesamtes Hoheitsgebiet

Malta

Gesamtes Hoheitsgebiet

Niederlande

Gesamtes Hoheitsgebiet

Österreich

Gesamtes Hoheitsgebiet

Polen

Gesamtes Hoheitsgebiet

Portugal

Gesamtes Hoheitsgebiet

Rumänien

Gesamtes Hoheitsgebiet

Slowenien

Gesamtes Hoheitsgebiet

Slowakei

Gesamtes Hoheitsgebiet

Finnland

Gesamtes Hoheitsgebiet

Schweden

Gesamtes Hoheitsgebiet

Vereinigtes Königreich (Nordirland)

Nordirland

(*1)   

Gemäß dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere gemäß Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf Mitgliedstaaten auch für das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland.

TEIL II

Mitgliedstaaten, wenn es für ihr gesamtes Hoheitsgebiet ein genehmigtes Tilgungsprogramm für Infektionen mit dem HPR-deletierten ISAV gibt,

Zonen und Kompartimente von Mitgliedstaaten, wenn es für mehr als 75 % des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats ein genehmigtes Tilgungsprogramm für Infektionen mit dem HPR-deletierten ISAV gibt,

und Zonen und Kompartimente von Mitgliedstaaten mit einem genehmigten Tilgungsprogramm für Infektionen mit dem HPR-deletierten ISAV, wenn das Wassereinzugsgebiet, das diese Zonen oder Kompartimente des Mitgliedstaats versorgt, mit einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland geteilt wird

Derzeit keine.




ANHANG XV

INFEKTION MIT MARTEILIA REFRINGENS

TEIL I

Mitgliedstaaten, wenn ihr gesamtes Hoheitsgebiet den Status „seuchenfrei“ in Bezug auf Infektionen mit Marteilia refringens besitzt,

Zonen oder Kompartimente von Mitgliedstaaten, wenn mehr als 75 % des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats den Status „seuchenfrei“ in Bezug auf Infektionen mit Marteilia refringens besitzen, und

Zonen oder Kompartimente von Mitgliedstaaten mit dem Status „seuchenfrei“ in Bezug auf Infektionen mit Marteilia refringens, wenn das Wassereinzugsgebiet, das diese Zonen oder Kompartimente des Mitgliedstaats versorgt, mit einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland geteilt wird



Mitgliedstaat (*1)

Gebiet

Irland

Gesamtes Hoheitsgebiet

Vereinigtes Königreich (Nordirland)

Die gesamte Küstenlinie Nordirlands mit Ausnahme von: Belfast Lough und Dundrum Bay

(*1)   

Gemäß dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere gemäß Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf Mitgliedstaaten auch für das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland.

TEIL II

Mitgliedstaaten, wenn es für ihr gesamtes Hoheitsgebiet ein genehmigtes Tilgungsprogramm für Infektionen mit Marteilia refringens gibt,

Zonen und Kompartimente von Mitgliedstaaten, wenn es für mehr als 75 % des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats ein genehmigtes Tilgungsprogramm für Infektionen mit Marteilia refringens gibt, und

Zonen und Kompartimente von Mitgliedstaaten mit einem genehmigten Tilgungsprogramm für Infektionen mit Marteilia refringens, wenn das Wassereinzugsgebiet, das diese Zonen oder Kompartimente des Mitgliedstaats versorgt, mit einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland geteilt wird

Derzeit keine.




ANHANG XVI

INFEKTION MIT BONAMIA EXITIOSA

TEIL I

Mitgliedstaaten, wenn ihr gesamtes Hoheitsgebiet den Status „seuchenfrei“ in Bezug auf Infektionen mit Bonamia exitiosa besitzt,

Zonen oder Kompartimente von Mitgliedstaaten, wenn mehr als 75 % des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats den Status „seuchenfrei“ in Bezug auf Infektionen mit Bonamia exitiosa besitzen, und

Zonen oder Kompartimente von Mitgliedstaaten mit dem Status „seuchenfrei“ in Bezug auf Infektionen mit Bonamia exitiosa, wenn das Wassereinzugsgebiet, das diese Zonen oder Kompartimente des Mitgliedstaats versorgt, mit einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland geteilt wird



Mitgliedstaat

Gebiet

Estland

Gesamtes Hoheitsgebiet

TEIL II

Mitgliedstaaten, wenn es für ihr gesamtes Hoheitsgebiet ein genehmigtes Tilgungsprogramm für Infektionen mit Bonamia exitiosa gibt,

Zonen und Kompartimente von Mitgliedstaaten, wenn es für mehr als 75 % des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats ein genehmigtes Tilgungsprogramm für Infektionen mit Bonamia exitiosa gibt, und

Zonen und Kompartimente von Mitgliedstaaten mit einem genehmigten Tilgungsprogramm für Infektionen mit Bonamia exitiosa, wenn das Wassereinzugsgebiet, das diese Zonen oder Kompartimente des Mitgliedstaats versorgt, mit einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland geteilt wird

Derzeit keine.




ANHANG XVII

INFEKTION MIT BONAMIA OSTREAE

TEIL I

Mitgliedstaaten, wenn ihr gesamtes Hoheitsgebiet den Status „seuchenfrei“ in Bezug auf Infektionen mit Bonamia ostreae besitzt,

Zonen oder Kompartimente von Mitgliedstaaten, wenn mehr als 75 % des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats den Status „seuchenfrei“ in Bezug auf Infektionen mit Bonamia ostreae besitzen, und

Zonen oder Kompartimente von Mitgliedstaaten mit dem Status „seuchenfrei“ in Bezug auf Infektionen mit Bonamia ostreae, wenn das Wassereinzugsgebiet, das diese Zonen oder Kompartimente des Mitgliedstaats versorgt, mit einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland geteilt wird



Mitgliedstaat (*1)

Gebiet

Estland

Gesamtes Hoheitsgebiet

Irland

Die gesamte Küstenlinie Irlands mit Ausnahme von: Cork Harbour; Galway Bay; Ballinakill Harbour; Clew Bay; Achill Sound; Loughmore, Blacksod Bay; Lough Foyle; Lough Swilly und Kilkieran Bay.

Vereinigtes Königreich (Nordirland)

Die gesamte Küstenlinie Nordirlands mit Ausnahme von: Lough Foyle und Strangford Lough.

(*1)   

Gemäß dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere gemäß Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf Mitgliedstaaten auch für das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland.

TEIL II

Mitgliedstaaten, wenn es für ihr gesamtes Hoheitsgebiet ein genehmigtes Tilgungsprogramm für Infektionen mit Bonamia ostreae gibt,

Zonen und Kompartimente von Mitgliedstaaten, wenn es für mehr als 75 % des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats ein genehmigtes Tilgungsprogramm für Infektionen mit Bonamia exitiosa gibt, und

Zonen und Kompartimente von Mitgliedstaaten mit einem genehmigten Tilgungsprogramm für Infektionen mit Bonamia ostreae, wenn das Wassereinzugsgebiet, das diese Zonen oder Kompartimente des Mitgliedstaats versorgt, mit einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland geteilt wird

Derzeit keine.




ANHANG XVIII

INFEKTION MIT DEM VIRUS DER WEISSPÜNKTCHENKRANKHEIT (WSSV)

TEIL I

Mitgliedstaaten, wenn ihr gesamtes Hoheitsgebiet den Status „seuchenfrei“ in Bezug auf Infektionen mit WSSV besitzt,

Zonen oder Kompartimente von Mitgliedstaaten, wenn mehr als 75 % des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats den Status „seuchenfrei“ in Bezug auf Infektionen mit WSSV besitzen, und

Zonen oder Kompartimente von Mitgliedstaaten mit dem Status „seuchenfrei“ in Bezug auf Infektionen mit WSSV, wenn das Wassereinzugsgebiet, das diese Zonen oder Kompartimente des Mitgliedstaats versorgt, mit einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland geteilt wird

Derzeit keine.

TEIL II

Mitgliedstaaten, wenn es für ihr gesamtes Hoheitsgebiet ein genehmigtes Tilgungsprogramm für Infektionen mit WSSV gibt,

Zonen und Kompartimente von Mitgliedstaaten, wenn es für mehr als 75 % des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats ein genehmigtes Tilgungsprogramm für Infektionen mit WSSV gibt, und

Zonen und Kompartimente von Mitgliedstaaten mit einem genehmigten Tilgungsprogramm für Infektionen mit WSSV, wenn das Wassereinzugsgebiet, das diese Zonen oder Kompartimente des Mitgliedstaats versorgt, mit einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland geteilt wird

Derzeit keine.



( 1 ) Gemäß dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere gemäß Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieser Verordnung Verweise auf Mitgliedstaaten auch für das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland.

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