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Document 02021R0405-20240211

Consolidated text: Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 der Kommission vom 24. März 2021 zur Festlegung der Listen der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates der Eingang bestimmter für den menschlichen Verzehr bestimmter Tiere und Waren in die Union zulässig ist (Text von Bedeutung für den EWR)Text von Bedeutung für den EWR

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/405/2024-02-11

02021R0405 — DE — 11.02.2024 — 009.001


Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

►B

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/405 DER KOMMISSION

vom 24. März 2021

zur Festlegung der Listen der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates der Eingang bestimmter für den menschlichen Verzehr bestimmter Tiere und Waren in die Union zulässig ist

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 114 vom 31.3.2021, S. 118)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/606 DER KOMMISSION  vom 14. April 2021

  L 129

65

15.4.2021

►M2

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/1327 DER KOMMISSION  vom 10. August 2021

  L 288

28

11.8.2021

►M3

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/1469 DER KOMMISSION  vom 10. September 2021

  L 321

21

13.9.2021

►M4

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/34 DER KOMMISSION  vom 22. Dezember 2021

  L 8

1

13.1.2022

►M5

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/363 DER KOMMISSION  vom 2. März 2022

  L 69

40

4.3.2022

►M6

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/1389 DER KOMMISSION  vom 2. August 2022

  L 210

1

11.8.2022

►M7

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/2293 DER KOMMISSION  vom 18. November 2022

  L 304

31

24.11.2022

►M8

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/514 DER KOMMISSION  vom 8. März 2023

  L 71

11

9.3.2023

►M9

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2024/334 DER KOMMISSION  vom 19. Januar 2024

  L 

1

22.1.2024


Berichtigt durch:

 C1

Berichtigung, ABl. L 072 vom 7.3.2022, S.  8 (2022/363)




▼B

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/405 DER KOMMISSION

vom 24. März 2021

zur Festlegung der Listen der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates der Eingang bestimmter für den menschlichen Verzehr bestimmter Tiere und Waren in die Union zulässig ist

(Text von Bedeutung für den EWR)



Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

Mit dieser Verordnung werden die Listen der Drittländer oder Drittlandsgebiete festgelegt, aus denen der Eingang von Sendungen bestimmter für den menschlichen Verzehr bestimmter Tiere und Waren in die Union gemäß Artikel 126 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 zulässig ist.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1. 

„frisches Fleisch“ bezeichnet frisches Fleisch im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang I Nummer 1.10 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;

2. 

„Fleischzubereitungen“ bezeichnet Fleischzubereitungen im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang I Nummer 1.15 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;

3. 

„als Haustiere gehaltene Einhufer“ bezeichnet Tiere der Arten Equus caballus, Equus asinus und ihre Kreuzungen;

4. 

„wildlebende Einhufer“ bezeichnet Tiere der Untergattung Hippotigris;

5. 

„Nebenprodukte der Schlachtung“ bezeichnet Nebenprodukte der Schlachtung im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang I Nummer 1.11 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;

6. 

„Fleisch“ bezeichnet Fleisch im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang I Nummer 1.1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;

7. 

„Hackfleisch/Faschiertes“ bezeichnet Hackfleisch/Faschiertes im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang I Nummer 1.13 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;

8. 

„Geflügel“ bezeichnet Geflügel im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang I Nummer 1.3 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;

9. 

„wildlebende Hasenartige“ bezeichnet Kaninchen und Hasen, die nicht von Menschen gehalten werden;

10. 

„frei lebendes Wild“ bezeichnet Wild im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang I Nummer 1.5 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;

11. 

„Farmwild“ bezeichnet Farmwild im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang I Nummer 1.6 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;

12. 

„Eier“ bezeichnet Eier im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang I Nummer 5.1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;

13. 

„Eiprodukte“ bezeichnet Eiprodukte im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang I Nummer 7.3 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;

14. 

„Fleischerzeugnisse“ bezeichnet Fleischerzeugnisse im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang I Nummer 7.1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;

15. 

„bearbeitete Mägen, Blasen und Därme“ bezeichnet bearbeitete Mägen, Blasen und Därme im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang I Nummer 7.9 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;

16. 

„Tierdarmhüllen“ bezeichnet Tierdarmhüllen im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 Absatz 2 Nummer 45 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692;

17. 

„ausgelassene tierische Fette“ bezeichnet ausgelassene tierische Fette im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang I Nummer 7.5 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;

18. 

„Grieben“ bezeichnet Grieben im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang I Nummer 7.6 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;

19. 

„Muscheln“ bezeichnet Muscheln im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang I Nummer 2.1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;

20. 

„Fischereierzeugnisse“ bezeichnet Fischereierzeugnisse im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang I Nummer 3.1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;

21. 

„Rohmilch“ bezeichnet Rohmilch im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang I Nummer 4.1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;

22. 

„Milcherzeugnisse“ bezeichnet Milcherzeugnisse im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang I Nummer 7.2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;

23. 

„Kolostrum“ bezeichnet Kolostrum im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang III Abschnitt IX Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;

24. 

„Erzeugnisse auf Kolostrumbasis“ bezeichnet Erzeugnisse auf Kolostrumbasis im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang III Abschnitt IX Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;

25. 

„Froschschenkel“ bezeichnet Froschschenkel im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang I Nummer 6.1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 sowie alle anderen Froschschenkel von Tieren der Gattung Pelophylax aus der Familie Ranidae sowie der Gattungen Limnonectes, Fejervarya und Hoplobatrachus aus der Familie Dicroglossidae;

26. 

„Schnecken“ bezeichnet Schnecken im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang I Nummer 6.2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 und alle anderen Schnecken der Familie Helicidae, Hygromiidae oder Sphincterochilidae;

27. 

„Gelatine“ bezeichnet Gelatine im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang I Nummer 7.7 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;

28. 

„Kollagen“ bezeichnet Kollagen im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang I Nummer 7.8 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;

29. 

„Honig“ bezeichnet Honig im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang II Teil IX Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 );

30. 

„Bienenzuchterzeugnisse“ bezeichnet Bienenzuchterzeugnisse im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang II Teil IX Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013;

31. 

„Reptilienfleisch“ bezeichnet Reptilienfleisch im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 Nummer 16 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/625;

32. 

„Insekten“ bezeichnet Insekten im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 Nummer 17 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/625;

33. 

„Eintagsküken“ bezeichnet Eintagsküken im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 Nummer 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692;

34. 

„Bruteier“ bezeichnet Bruteier im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 4 Nummer 44 der Verordnung (EU) 2016/429;

35. 

„Zuchtgeflügel“ bezeichnet Zuchtgeflügel im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 Nummer 17 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692;

36. 

„Nutzgeflügel“ bezeichnet Nutzgeflügel im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 Nummer 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692;

37. 

„zur Schlachtung bestimmte Tiere“ bezeichnet zur Schlachtung bestimmte Tiere im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 Nummer 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692.

▼M7

Artikel 2a

Liste der Drittländer mit genehmigten Kontrollplänen für pharmakologisch wirksame Stoffe, Pestizide und Kontaminanten in bestimmten der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren und für den menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs

(1)  
Die der Kommission von den in der Tabelle in Anhang -I aufgeführten Drittländern oder Drittlandsgebieten vorgelegten Kontrollpläne für pharmakologisch wirksame Stoffe, Pestizide und Kontaminanten gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2292 der Kommission ( 2 ) werden für die zur Lebensmittelerzeugung genutzten Tiere und die für den menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnisse tierischen Ursprungs genehmigt, die in dieser Tabelle mit „X“ gekennzeichnet sind.
(2)  
Die Drittländer oder Drittlandsgebiete, die gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2292 ihre Aufnahme in die Liste beantragt, jedoch keine Kontrollpläne für pharmakologisch wirksame Stoffe, Pestizide und Kontaminanten vorgelegt haben und die gemäß diesem Antrag für die Herstellung von Erzeugnissen, die für die Ausfuhr in die Union bestimmt sind, nur Rohstoffe entweder aus Mitgliedstaaten oder aus anderen Drittländern verwenden wollen, aus denen die Einfuhr solcher Rohstoffe in die Union gemäß Absatz 1 zulässig ist, sind in der Tabelle in Anhang -I für die betreffende Art oder Ware mit „Δ“ gekennzeichnet.
(3)  
Die Drittländer oder Drittlandsgebiete, die eine Aufnahme in die Liste gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2292 beantragt, jedoch keine Kontrollpläne für pharmakologisch wirksame Stoffe, Pestizide und Kontaminanten in Bezug auf Rinder, Schafe/Ziegen, Schweine, Equiden, Kaninchen oder Geflügel vorgelegt haben und die gemäß diesem Antrag beabsichtigen, zusammengesetzte Erzeugnisse in die Union auszuführen, zu deren Herstellung aus diesen Arten gewonnene, verarbeitete tierische Erzeugnisse verwendet werden, die aus einem Mitgliedstaat oder einem Drittland oder Drittlandsgebiet stammen, das über Kontrollpläne für pharmakologisch wirksame Stoffe, Pestizide und Kontaminanten verfügt, sind in der Tabelle in Anhang -I für die beantragte Art mit „O“ gekennzeichnet.
(4)  
Die Drittländer oder Drittlandsgebiete, die eine Aufnahme in die Liste gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2292 beantragt haben, in der Tabelle in Anhang -I für die Kategorien „Aquakultur“, „Milch“ oder „Eier“ mit „X“ gekennzeichnet sind und die gemäß diesem Antrag beabsichtigen, zusammengesetzte Erzeugnisse herzustellen, sind in der Tabelle in Anhang -I für die übrigen, nicht mit „X“ gekennzeichneten Kategorien zusätzlich mit „O“ gekennzeichnet.
(5)  

Die Drittländer oder Drittlandsgebiete, die eine Aufnahme in die Liste gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2292 beantragt haben, für die Kategorien „Rinder“, „Schafe/Ziegen“, „Schweine“, „Equiden“, „Geflügel“, „Aquakultur“, „Milch“, „Eier“, „Kaninchen“, „Frei lebendes Wild“ oder „Farmwild“ in der Tabelle in Anhang -I mit „X“ gekennzeichnet sind und die zusammengesetzte Erzeugnisse mit Verarbeitungserzeugnissen aus Muscheln herstellen, die entweder aus Mitgliedstaaten oder aus Drittländern oder Drittlandsgebieten stammen, die in Anhang VIII aufgeführt sind, sind in der Tabelle in Anhang -I zusätzlich mit „P“ gekennzeichnet.

▼B

Artikel 3

Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von frischem Fleisch und Fleischzubereitungen von Huftieren, ausgenommen Einhufer, zulässig ist

Sendungen von frischem Fleisch und Fleischzubereitungen von Huftieren, ausgenommen Einhufer, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, sind nur dann für den Eingang in die Union zugelassen, wenn sie aus Drittländern oder Drittlandsgebieten kommen, aus denen die Einfuhr in die Union gemäß Anhang XIII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 zulässig ist ►M7  und die in Anhang -I gelistet sind ◄ .

Artikel 4

Liste der Drittländer, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von frischem Fleisch, ausgenommen Hackfleisch/Faschiertes, und Fleischzubereitungen von als Haustiere gehaltenen Einhufern zulässig ist

Sendungen von frischem Fleisch, ausgenommen Hackfleisch/Faschiertes, und Fleischzubereitungen von als Haustiere gehaltenen Einhufern, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, sind nur dann für den Eingang in die Union zugelassen, wenn sie aus den in Anhang I gelisteten Drittländern kommen.

Artikel 5

Liste der Drittländer, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von frischem Fleisch, ausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung und Hackfleisch/Faschiertes, und von Fleischzubereitungen von wildlebenden Einhufern zulässig ist

Sendungen von frischem Fleisch, ausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung und Hackfleisch/Faschiertes, und von Fleischzubereitungen von wildlebenden Einhufern, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, sind nur dann für den Eingang in die Union zugelassen, wenn sie aus den in Anhang II gelisteten Drittländern kommen.

Artikel 6

Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von frischem Fleisch von Geflügel, Laufvögeln und Federwild und von Fleischzubereitungen von Geflügel zulässig ist

Für den menschlichen Verzehr bestimmte Sendungen von frischem Fleisch von Geflügel, Laufvögeln und Federwild und von Fleischzubereitungen von Geflügel sind nur dann für den Eingang in die Union zugelassen, wenn sie aus Drittländern oder Drittlandsgebieten kommen, aus denen der Eingang in die Union gemäß Anhang XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 zulässig ist ►M7  und die in Anhang -I gelistet sind ◄ .

Sendungen von zum menschlichen Verzehr bestimmtem frischem Fleisch von Federwild, das nicht gerupft und ausgeweidet ist und aus den in Anhang III gelisteten Drittländern kommt, sind nur dann für den Eingang in die Union zugelassen, wenn sie per Flugzeug befördert werden.

Artikel 7

Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Eiern und Eiprodukten zulässig ist

Sendungen von Eiern und Eiprodukten, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, sind nur dann für den Eingang in die Union zugelassen, wenn sie aus Drittländern oder Drittlandsgebieten kommen, aus denen der Eingang in die Union gemäß Anhang XIX der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 zulässig ist ►M7  und die in Anhang -I für „Eier“ gelistet sind ◄ .

Sendungen von Eiern, die als Eier der Klasse A gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 der Kommission ( 3 ) in Verkehr gebracht werden sollen, sind nur dann für den Eingang in die Union zugelassen, wenn sie aus Drittländern kommen, die in Anhang IV gelistet sind, damit sie den Anforderungen an die Salmonellenbekämpfung gemäß Artikel 10 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 4 ) genügen.

Artikel 8

Liste der Drittländer, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von frischem Fleisch von Nutzkaninchen und von frischem Fleisch von wildlebenden Hasenartigen, die keine Nebenprodukte der Schlachtung enthalten, ausgenommen bei nicht enthäuteten und nicht ausgeweideten wildlebenden Hasenartigen, zulässig ist

Sendungen von für den menschlichen Verzehr bestimmtem frischem Fleisch von Nutzkaninchen bzw. frischem Fleisch von wildlebenden Hasenartigen, die keine Nebenprodukte der Schlachtung enthalten, ausgenommen bei nicht enthäuteten und nicht ausgeweideten wildlebenden Hasenartigen, sind nur dann für den Eingang in die Union zugelassen, wenn sie aus den in Anhang V gelisteten Drittländern kommen.

Artikel 9

Liste der Drittländer, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von frischem Fleisch von wildlebenden Landsäugetieren, ausgenommen Huftiere und Hasenartige, die keine Nebenprodukte der Schlachtung enthalten, zulässig ist

Sendungen von für den menschlichen Verzehr bestimmtem frischem Fleisch von wildlebenden Landsäugetieren, ausgenommen Huftiere und Hasenartige, die keine Nebenprodukte der Schlachtung enthalten, sind nur dann für den Eingang in die Union zugelassen, wenn sie aus den in Anhang VI gelisteten Drittländern kommen.

Artikel 10

Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Fleischerzeugnissen zulässig ist, einschließlich ausgelassener tierischer Fette, Grieben, Fleischextrakte und behandelter Mägen, Blasen und Därme, ausgenommen Tierdarmhüllen

Sendungen von für den menschlichen Verzehr bestimmten Fleischerzeugnissen, einschließlich ausgelassener tierischer Fette, Grieben, Fleischextrakte und behandelter Mägen, Blasen und Därme, ausgenommen Tierdarmhüllen, von Hasenartigen, von Einhufern und von wildlebenden Landsäugetieren, ausgenommen Huftiere und Hasenartige, sind nur dann für den Eingang in die Union zugelassen, wenn sie aus den in Anhang VII gelisteten Drittländern kommen.

Sendungen von für den menschlichen Verzehr bestimmten Fleischerzeugnissen, einschließlich ausgelassener tierischer Fette, Grieben, Fleischextrakte und behandelter Mägen, Blasen und Därme, ausgenommen Tierdarmhüllen, von anderen Tierarten als den Absatz 1 genannten sind nur dann für den Eingang in die Union zugelassen, wenn sie aus Drittländern oder Drittlandsgebieten kommen, aus denen der Eingang in die Union gemäß Anhang XV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 zulässig ist ►M7  und die in Anhang -I gelistet sind ◄ .

Artikel 11

Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Tierdarmhüllen zulässig ist

Sendungen von Tierdarmhüllen, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, sind nur dann für den Eingang in die Union zugelassen, wenn sie aus Drittländern oder Drittlandsgebieten kommen, aus denen der Eingang in die Union gemäß Anhang XVI der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 zulässig ist ►M7  und die in Anhang -I für „Tierdarmhüllen“ gelistet sind ◄ .

Artikel 12

Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von lebenden, gekühlten, tiefgefrorenen oder verarbeiten Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren und Meeresschnecken zulässig ist

Sendungen von lebenden, gekühlten, tiefgefrorenen oder verarbeiten Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren und Meeresschnecken, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, sind nur dann für den Eingang in die Union zugelassen, wenn sie aus den in Anhang VIII gelisteten Drittländern oder Drittlandsgebieten kommen. Der Eingang in die Union von Adduktormuskeln von nicht in Aquakultur gehaltenen Kammmuscheln, die vollständig von Eingeweiden und Gonaden getrennt und für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, ist jedoch auch aus Drittländern zugelassen, die nicht in jener Liste aufgeführt sind.

Artikel 13

Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang von bestimmten Fischereierzeugnissen in die Union zulässig ist

Sendungen von Fischereierzeugnissen, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, sind nur dann für den Eingang in die Union zugelassen, wenn sie aus den in Anhang IX gelisteten Drittländern oder Drittlandsgebieten kommen. Dies gilt nicht für Sendungen von Tieren und Waren, die unter Artikel 12 fallen.

Artikel 14

Liste der Drittländer, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Rohmilch, Kolostrum, Erzeugnissen auf Kolostrumbasis und Milcherzeugnissen von Einhufern zulässig ist

Sendungen von Rohmilch, Kolostrum, Erzeugnissen auf Kolostrumbasis und Milcherzeugnissen von Einhufern, die bzw. das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist/sind, sind nur dann für den Eingang in die Union zugelassen, wenn sie aus den in Anhang X gelisteten Drittländern kommen.

Artikel 15

Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Rohmilch, Kolostrum, Erzeugnissen auf Kolostrumbasis und Milcherzeugnissen zulässig ist, die bzw. das keiner spezifischen risikomindernden Behandlung gegen Maul- und Klauenseuche unterzogen werden muss/müssen

Sendungen von Rohmilch, Kolostrum, Erzeugnissen auf Kolostrumbasis und Milcherzeugnissen, die bzw. das keiner spezifischen risikomindernden Behandlung gegen Maul- und Klauenseuche unterzogen werden muss/müssen und für den menschlichen Verzehr bestimmt ist/sind, sind nur dann für den Eingang in die Union zugelassen, wenn sie aus Drittländern oder Drittlandsgebieten kommen, aus denen der Eingang in die Union gemäß Anhang XVII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 zulässig ist ►M7  und die in Anhang -I für „Milch“ gelistet sind ◄ .

Artikel 16

Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang von Sendungen von Milcherzeugnissen in die Union zulässig ist, die einer spezifischen risikomindernden Behandlung gegen Maul- und Klauenseuche unterzogen werden müssen

Sendungen von Milcherzeugnissen, die einer spezifischen risikomindernden Behandlung gegen Maul- und Klauenseuche unterzogen werden müssen und für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, sind nur dann für den Eingang in die Union zugelassen, wenn sie aus Drittländern oder Drittlandsgebieten kommen, aus denen der Eingang in die Union gemäß Anhang XVIII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 zulässig ist ►M7  und die in Anhang -I für „Milch“ gelistet sind ◄ .

Artikel 17

Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang von Sendungen von Froschschenkeln und Schnecken in die Union zulässig ist

Sendungen von Froschschenkeln und Schnecken, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, sind nur dann für den Eingang in die Union zugelassen, wenn sie aus den in Anhang XI gelisteten Drittländern oder Drittlandsgebieten kommen.

Artikel 18

Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Gelatine und Kollagen zulässig ist

(1)  
Sendungen von Gelatine und Kollagen aus Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen und Einhufern, die/das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, sind nur dann für den Eingang in die Union zugelassen, wenn sie aus den in Anhang XII gelisteten Drittländern oder Drittlandsgebieten kommen.
(2)  
Sendungen von Gelatine und Kollagen aus Geflügel, die/das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn sie aus den in Anhang XIII aufgeführten Drittländern oder Drittlandsgebieten stammen.
(3)  
Sendungen von Gelatine und Kollagen aus Fischereierzeugnissen, die/das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, sind nur dann für den Eingang in die Union zugelassen, wenn sie aus den in Anhang IX gelisteten Drittländern oder Drittlandsgebieten kommen.
(4)  
Sendungen von Gelatine und Kollagen aus Hasenartigen, die/das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, sind nur dann für den Eingang in die Union zugelassen, wenn sie aus den in Anhang V gelisteten Drittländern oder Drittlandsgebieten kommen.
(5)  
Sendungen von Gelatine und Kollagen aus wildlebenden Landsäugetieren, ausgenommen Huftiere und Hasenartige, die/das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, sind nur dann für den Eingang in die Union zugelassen, wenn sie aus den in Anhang VI gelisteten Drittländern kommen.

Artikel 19

Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Rohstoffen zur Herstellung von Gelatine und Kollagen zulässig ist

(1)  
Sendungen von Rohstoffen zur Herstellung von Gelatine und Kollagen aus Rindern, Schafen, Ziegen und Schweinen, die/das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, sind nur dann für den Eingang in die Union zugelassen, wenn sie aus Drittländern oder Drittlandsgebieten stammen, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von frischem Fleisch der spezifischen Huftiere gemäß Anhang XIII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 zulässig ist.
(2)  
Sendungen von Rohstoffen zur Herstellung von Gelatine und Kollagen aus Einhufern, die/das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, sind nur dann für den Eingang in die Union zugelassen, wenn sie aus den in Anhang I für als Haustiere gehaltene Einhufer und den in Anhang II für wildlebende Einhufer gelisteten Drittländern oder Drittlandsgebieten kommen.
(3)  
Sendungen von Rohstoffen zur Herstellung von Gelatine und Kollagen aus Geflügel, die/das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, sind nur dann für den Eingang in die Union zugelassen, wenn sie aus Drittländern oder Drittlandsgebieten kommen, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von frischem Fleisch der jeweiligen Art gemäß Anhang XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 zulässig ist.
(4)  
Sendungen von Rohstoffen zur Herstellung von Gelatine und Kollagen aus Fischereierzeugnissen, die/das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, sind nur dann für den Eingang in die Union zugelassen, wenn sie aus Drittländern oder Drittlandsgebieten kommen, die in Anhang IX gelistet sind.
(5)  
Sendungen von Rohstoffen zur Herstellung von Gelatine und Kollagen aus Hasenartigen, die/das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, sind nur dann für den Eingang in die Union zugelassen, wenn sie aus Drittländern oder Drittlandsgebieten kommen, die in Anhang V gelistet sind.
(6)  
Sendungen von Rohstoffen zur Herstellung von Gelatine und Kollagen aus wildlebenden Landsäugetieren, ausgenommen Huftiere und Hasenartige, die/das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, sind nur dann für den Eingang in die Union zugelassen, wenn sie aus den in Anhang VI gelisteten Drittländern kommen.

Artikel 20

Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von behandelten Rohstoffen zur Herstellung von Gelatine und Kollagen zulässig ist

(1)  
Sendungen von behandelten Rohstoffen zur Herstellung von Gelatine und Kollagen aus Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen und Einhufern, die/das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, sind nur dann für den Eingang in die Union zugelassen, wenn sie aus den in Anhang XII gelisteten Drittländern oder Drittlandsgebieten kommen.
(2)  
Sendungen von behandelten Rohstoffen zur Herstellung von Gelatine und Kollagen aus Geflügel, die/das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, sind nur dann für den Eingang in die Union zugelassen, wenn sie aus Drittländern oder Drittlandsgebieten kommen, die in Anhang XIII gelistet sind.
(3)  
Sendungen von behandelten Rohstoffen zur Herstellung von Gelatine und Kollagen aus Fischereierzeugnissen, die/das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, sind nur dann für den Eingang in die Union zugelassen, wenn sie aus Drittländern oder Drittlandsgebieten kommen, die in Anhang IX gelistet sind.
(4)  
Sendungen von behandelten Rohstoffen zur Herstellung von Gelatine und Kollagen aus Hasenartigen, die/das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, sind nur dann für den Eingang in die Union zugelassen, wenn sie aus Drittländern oder Drittlandsgebieten kommen, die in Anhang V gelistet sind.
(5)  
Sendungen von behandelten Rohstoffen zur Herstellung von Gelatine und Kollagen aus wildlebenden Landsäugetieren, ausgenommen Huftiere und Hasenartige, die/das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, sind nur dann für den Eingang in die Union zugelassen, wenn sie aus den in Anhang VI gelisteten Drittländern kommen.

▼M9

(6)  
Sendungen von behandelten Rohstoffen zur Herstellung von Gelatine und Kollagen gemäß Anhang III Abschnitt XIV Kapitel I Nummer 4 Buchstabe b Ziffer iii bzw. Abschnitt XV Kapitel I Nummer 4 Buchstabe b Ziffer iii der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 sind nur dann für den Eingang in die Union zugelassen, wenn sie aus Drittländern oder Drittlandsgebieten kommen, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von behandelten Rohstoffen, die aus diesen Waren gewonnen wurden, gemäß Artikel 19 der vorliegenden Verordnung zulässig ist.

▼B

Artikel 21

Liste der Drittländer, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Honig und anderen Bienenzuchterzeugnissen zulässig ist

Sendungen von Honig und anderen Bienenzuchterzeugnissen, der/die für den menschlichen Verzehr bestimmt ist/sind, sind nur dann für den Eingang in die Union zugelassen, wenn sie aus ►M7  den in Anhang -I für „Honig“ gelisteten ◄ .

Artikel 22

Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von bestimmten hochverarbeiteten Erzeugnissen zulässig ist

▼M8

Sendungen hochverarbeiteter Erzeugnisse nach Maßgabe von Anhang III Abschnitt XVI der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, sind nur dann für den Eingang in die Union zugelassen, wenn sie aus folgenden Drittländern oder Drittlandsgebieten kommen:

▼B

a) 

im Fall von hochverarbeiteten Erzeugnissen, die aus Huftieren gewonnen werden, aus allen in Anhang XII gelisteten Drittländern oder Drittlandsgebieten;

b) 

im Fall von hochverarbeiteten Erzeugnissen, die aus Fischereierzeugnissen gewonnen werden, aus allen in Anhang IX gelisteten Drittländern oder Drittlandsgebieten;

c) 

im Fall von hochverarbeiteten Erzeugnissen, die aus Geflügel gewonnen werden, aus allen in Anhang XIII gelisteten Drittländern oder Drittlandsgebieten.

Artikel 23

Liste der Drittländer, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Reptilienfleisch zulässig ist

Sendungen von Reptilienfleisch, das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, sind nur dann für den Eingang in die Union zugelassen, wenn sie aus den in Anhang XIV gelisteten Drittländern kommen.

Artikel 24

Liste der Drittländer, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Insekten zulässig ist

Sendungen von Insekten, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, sind nur dann für den Eingang in die Union zugelassen, wenn diese Lebensmittel ihren Ursprung in den in Anhang XV gelisteten Drittländern haben und aus diesen versandt werden.

Artikel 25

Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen sonstiger Erzeugnisse tierischen Ursprungs zulässig ist

Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, ausgenommen die in den Artikeln 3 bis 24 genannten Erzeugnisse, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, sind nur dann für den Eingang in die Union zulässig, wenn sie aus den folgenden Drittländern oder Drittlandsgebieten kommen:

a) 

falls sie aus als Haustiere gehaltenen Huftieren, ausgenommen als Haustiere gehaltene Einhufer, gewonnen wurden, aus den Drittländern oder Drittlandsgebieten, aus denen der Eingang von frischem Fleisch von als Haustiere gehaltenen Huftieren in die Union gemäß Anhang XIII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 zulässig ist ►M7  und die gegebenenfalls in Anhang -I gelistet sind ◄ ;

b) 

falls sie aus als Haustiere gehaltenen Einhufern gewonnen wurden, aus den in Anhang I gelisteten Drittländern;

c) 

falls sie aus Geflügel gewonnen wurden, aus den Drittländern oder Drittlandsgebieten, aus denen der Eingang von frischem Fleisch von Geflügel in die Union gemäß Anhang XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 zulässig ist ►M7  und die gegebenenfalls in Anhang -I gelistet sind ◄ ;

d) 

falls sie aus Fischereierzeugnissen gewonnen wurden, aus den in Anhang IX gelisteten Drittländern oder Drittlandsgebieten;

e) 

falls sie aus Hasenartigen gewonnen wurden, aus den in Anhang V gelisteten Drittländern;

f) 

falls sie aus wildlebenden Landsäugetieren, ausgenommen Huftiere und Hasenartige, gewonnen wurden, aus den in Anhang VI gelisteten Drittländern;

g) 

falls sie aus mehr als einer Art gewonnen wurden, aus den Drittländern oder Drittlandsgebieten, die für jede Art, aus der die Erzeugnisse gewonnen wurden, gemäß den Buchstaben a bis e gelistet sind.

Artikel 26

Liste der Drittländer, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von lebendem Geflügel und von Bruteiern der Art Gallus gallus, von lebenden Truthühnern und von Bruteiern von Truthühnern in die Union zulässig ist

Unbeschadet der Listen, die in Bezug auf die Tiergesundheitsanforderungen in Anhang V der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 enthalten sind, sind Sendungen von lebendem Geflügel und von Bruteiern der Art Gallus gallus, von lebenden Truthühnern und von Bruteiern von Truthühnern nur dann für den Eingang in die Union zugelassen, wenn sie aus den in Anhang XVI gelisteten Drittländern kommen.

Die Auflistungsanforderungen gemäß Absatz 1 gelten nicht für einzelne Sendungen von weniger als 20 Stück lebendes Geflügel, ausgenommen Laufvögel, dessen Bruteiern und Eintagsküken, wenn sie für die Primärproduktion von lebendem Geflügel für den privaten häuslichen Gebrauch oder zur direkten Abgabe von Primärerzeugnissen in kleinen Mengen durch den Erzeuger gemäß Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 bestimmt sind.

▼M3

Artikel 26a

Liste der Drittländer, aus denen der Eingang in die Union von aus der Union stammenden Erzeugnissen tierischen Ursprungs und bestimmten Waren, die in ein Drittland oder Drittlandsgebiet verbracht und nach Entladung, Lagerung und Umladung in diesem Drittland oder Drittlandsgebiet wieder zurück in die Union verbracht werden, zulässig ist

Sendungen von aus der Union stammenden Erzeugnissen tierischen Ursprungs und bestimmten Waren, die in ein Drittland oder ein Drittlandsgebiet verbracht und nach Entladung, Lagerung und Umladung in diesem Drittland oder Drittlandsgebiet wieder zurück in die Union verbracht werden, sind nur dann für den Eingang in die Union zugelassen, wenn sie aus Drittländern oder Drittlandsgebieten kommen, die gemäß Anhang XXII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 für den Eingang in die Union zugelassen und im Beschluss 2011/163/EU gelistet sind.

▼B

Artikel 27

Aufhebung

Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/626 wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Durchführungsverordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang XVII zu lesen.

Artikel 28

Inkrafttreten und Anwendbarkeit

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 21. April 2021.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

▼M9




ANHANG -I

Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete mit genehmigten Kontrollplänen für bestimmte zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere und für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß Artikel 2a, Artikel 3, Artikel 6 Absatz 1, Artikel 7 Absatz 1, Artikel 10 Absatz 2, den Artikeln 11, 15, 16 und 21 sowie Artikel 25 Buchstaben a und c



ISO-Ländercode

Drittland (1) oder Drittlandsgebiete

Rinder

Schafe/Ziegen

Schweine

Equiden

Geflügel

Aquakultur (17)

Milch

Eier

Kaninchen

Frei lebendes Wild

Farmwild

Honig

Tierdarmhüllen

AD

Andorra

X

X

Δ

X

 

P

 

 

 

 

 

X

 

AE

Vereinigte Arabische Emirate

 

 

 

 

 

Δ

P

(2)

O

O

 

 

 

(3)

 

AL

Albanien

 

X

 

 

 

(14)

P

O

X

 

 

 

 

X

AM

Armenien

 

 

 

 

 

(14)

P

O

O

 

 

 

X

 

AR

Argentinien

X

X

 

X

X

(14)

P

X

X

X

X

X

X

X

AU

Australien

X

X

 

X

 

X

M

X

X

 

X

X

X

X

AZE

Aserbaidschan

 

 

 

 

 

(16)

P

 

 

 

 

 

 

 

BA

Bosnien und Herzegowina

X

X

X

 

X

(14)

P

X

X

 

 

 

X

 

BD

Bangladesch

 

 

 

 

 

X

P

 

 

 

 

 

 

 

BF

Burkina Faso

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

 

BJ

Benin

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

 

BN

Brunei

 

 

 

 

 

(15)

P

O

O

 

 

 

 

 

BR

Brasilien

X

 

 

X

X

X

P

O

O

 

 

 

X

X

BW

Botsuana

X

 

 

 

 

P

 

 

 

 

 

 

 

BY

Belarus

 

 

 

(8)

 

(14)

P

X

X

 

 

 

X

X

BZ

Belize

 

 

 

 

 

(15)

P

O

O

 

 

 

 

 

CA

Kanada

X

X

X

X

X

X

M

X

X

X

X

X

X

 

CH

Schweiz (7)

X

X

X

X

X

(14)

M

X

X

X

X

X

X

X

CL

Chile

X

(5)

X

 

X

(14)

M

X

 

 

X

 

X

X

CM

Kamerun

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

 

CN

China

 

 

 

 

X

X

P

O

X

X

 

 

X

X

CO

Kolumbien

 

 

 

 

 

X

P

O

Δ

 

 

 

 

 

CR

Costa Rica

 

 

 

 

 

X

P

O

O

 

 

 

 

 

CU

Kuba

 

 

 

 

 

(15)

P

O

O

 

 

 

X

 

DO

Dominikanische Republik

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

 

EC

Ecuador

 

 

 

 

 

X

P

O

O

 

 

 

 

 

EG

Ägypten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

ET

Äthiopien

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

 

FK

Falklandinseln

X

(5)

 

 

 

(14)

 

 

 

 

 

 

 

FO

Färöer

 

 

 

 

 

(14)

P

O

O

 

 

 

 

 

GB

Vereinigtes Königreich (6)

X

X

X

X

X

(14)

Δ

M

X

X

Δ

X

X

X

X

GE

Georgien

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

 

GG

Guernsey

 

 

 

 

 

M

X

 

 

 

 

 

 

GL

Grönland

 

(5)

 

 

 

M

 

 

 

 

X

 

 

GT

Guatemala

 

 

 

 

 

(15)

P

O

O

 

 

 

X

 

HK

Hongkong

 

 

 

 

 

Δ

P

 

Δ

 

 

 

 

 

HN

Honduras

 

 

 

 

 

X

P

O

O

 

 

 

 

 

ID

Indonesien

 

 

 

 

 

X

P

O

O

 

 

 

 

 

IL

Israel (4)

 

 

 

 

X

(14)

P

X

 

 

 

 

X

 

IM

Insel Man

X

(5)

X

 

 

(14)

M

X

O

 

 

 

X

 

IN

Indien

 

 

 

 

O

X

P

O

X

 

 

 

X

X

IR

Iran

 

 

 

 

 

(15)

(16)

P

O

O

 

 

 

 

X

JE

Jersey

X

 

 

 

 

M

X

O

 

 

 

 

 

JM

Jamaika

 

 

 

 

 

M

 

 

 

 

 

 

 

JP

Japan

X

 

Δ

 

X

(14)

M

X

X

 

 

 

Δ

X

KE

Kenia

 

 

 

 

 

(14)

P

 

 

 

 

 

 

 

KR

Südkorea

 

 

 

 

X

X

M

O

O

 

 

 

Δ

 

LB

Libanon

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

X

LK

Sri Lanka

 

 

 

 

 

X

P

O

O

 

 

 

 

 

MA

Marokko

 

 

 

 

X

(14)

Δ

M

O

O

 

 

 

X

X

MD

Moldau

 

 

 

 

X

(14)

P

X

X

 

 

 

X

 

ME

Montenegro

X

X

X

 

X

(14)

P

X

X

 

 

 

X

X

MG

Madagaskar

 

 

 

 

 

X

P

O

O

 

 

 

X

 

MK

Nordmazedonien

X

X

X

 

X

(14)

P

X

X

 

X

 

X

 

MM

Myanmar/Birma

 

 

 

 

 

X

P

O

O

 

 

 

X

 

MN

Mongolei

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

MU

Mauritius

 

 

 

 

 

(14)

P

O

O

 

 

 

Δ

 

MX

Mexiko

 

 

Δ

 

 

X

P

O

X

 

 

 

X

 

MY

Malaysia

 

 

 

 

Δ

X

P

O

O

 

 

 

 

 

MZ

Mosambik

 

 

 

 

 

(15)

P

 

 

 

 

 

 

 

NA

Namibia

X

(5)

 

 

 

P

 

 

 

X

 

 

 

NC

Neukaledonien

 

 

 

 

 

(1)

 

 

 

 

X

X

 

NG

Nigeria

 

 

 

 

 

(15)

P

O

O

 

 

 

 

 

NI

Nicaragua

 

 

 

 

 

(15)

P

 

 

 

 

 

X

 

NZ

Neuseeland

X

X

O

X

O

(14)

M

X

O

O

X

X

X

X

PA

Panama

 

 

 

 

 

X

P

O

O

 

 

 

 

 

PE

Peru

 

 

 

 

 

X

M

 

 

 

 

 

 

 

PH

Philippinen

 

 

 

 

 

X

P

O

O

 

 

 

 

 

PK

Pakistan

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

PM

St. Pierre und Miquelon

 

 

 

 

X

P

 

 

 

 

 

 

 

PN

Pitcairninseln

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

 

PY

Paraguay

X

 

 

 

 

P

 

 

 

 

 

 

X

RS

Serbien

X

X

X

(8)

X

(14)

P

X

X

X

X

 

X

X

RU

Russland

X

X

X

 

X

O

P

X

X

 

 

(9)

X

X

RW

Ruanda

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

 

SA

Saudi-Arabien

 

 

 

 

 

X

P

O

O

 

 

 

 

 

SG

Singapur

Δ

Δ

Δ

(10)

Δ

(14)

P

Δ

Δ

 

(10)

(10)

 

 

SM

San Marino

X

 

Δ

 

 

O

P

X

O

 

 

 

X

 

SV

El Salvador

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

 

SZ

Eswatini

X

 

 

 

 

P

 

 

 

 

 

 

 

TG

Togo

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

 

TH

Thailand

O

 

O

 

X

X

M

Δ

Δ

 

 

 

X

 

TN

Tunesien

 

 

 

 

 

(14)

M

O

O

 

 

 

 

X

TR

Türkei

 

 

 

 

X

(14)

M

X

X

 

 

 

X

X

TW

Taiwan

 

 

 

 

 

X

P

O

X

 

 

 

X

 

TZ

Tansania

 

 

 

 

 

(15)

P

O

O

 

 

 

X

 

UA

Ukraine

X

 

X

 

X

(14)

M

X

X

X

 

 

X

X

UG

Uganda

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

 

US

Vereinigte Staaten

X

(11)

X

 

X

X

M

X

X

X

X

X

X

X

UY

Uruguay

X

X

 

X

 

(14)

M

X

 

 

X

 

X

X

UZ

Usbekistan

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

VE

Venezuela

 

 

 

 

 

(15)

P

O

O

 

 

 

 

 

VN

Vietnam

 

 

 

 

 

X

M

O

O

 

 

 

X

 

WF

Wallis und Futuna

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

 

XK

Kosovo (12)

 

 

 

 

Δ

 

 

 

 

 

 

 

 

ZA

Südafrika

 

 

 

 

 

M

P

 

 

 

X

(13)

 

 

ZM

Sambia

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

 

(1)   

Liste der Drittländer und Drittlandsgebiete (ohne Einschränkung auf von der Union anerkannte Drittländer).

(2)   

Nur Kamelmilch.

(3)   

Nur das Gebiet von Ras al Chaima.

(4)   

Im Folgenden wird darunter das Gebiet des Staates Israel mit Ausnahme der seit dem 5. Juni 1967 unter der Verwaltung des Staates Israel stehenden Gebiete (namentlich die Golanhöhen, der Gazastreifen, Ostjerusalem und das restliche Westjordanland) verstanden.

(5)   

Nur Schafe.

(6)   

Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf das Vereinigte Königreich nicht in Bezug auf Nordirland.

(7)   

Gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen vom 21. Juni 1999 (ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 132).

(8)   

Ausfuhr lebender Schlachtequiden in die Union (nur zur Lebensmittelherstellung bestimmte Tiere).

(9)   

Nur Rentiere.

(10)   

Nur für Sendungen von frischem Fleisch, das aus Neuseeland stammt und für die Union bestimmt ist, mit oder ohne Lagerung in Singapur entladen und während der Durchfuhr durch Singapur in einem zugelassenen Betrieb umgeladen wird.

(11)   

Nur Ziegen.

(12)   

Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244/1999 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovo.

(13)   

Nur Laufvögel.

(14)   

Nur Fische und Erzeugnisse aus Fischen.

(15)   

Nur Krebstiere.

(16)   

Nur Erzeugnisse aus Fischen (z. B. Rogen und Kaviar).

(17)   

Die Aquakultur deckt Fische, einschließlich Aale, und Erzeugnisse aus Fischen (wie Rogen und Kaviar) sowie Krebstiere ab. Die Drittländer oder Drittlandsgebiete, die in Anhang VIII für lebende, gekühlte, tiefgefrorene oder verarbeitete Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken aufgeführt sind, sind in dieser Spalte mit „M“ gekennzeichnet.

▼B




ANHANG I

Liste der Drittländer, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von frischem Fleisch, ausgenommen Hackfleisch/Faschiertes, und Fleischzubereitungen von als Haustiere gehaltenen Einhufern gemäß Artikel 4, Artikel 19 Absatz 2 und Artikel 25 Buchstabe b zulässig ist



ISO-LÄNDERCODE

DRITTLAND

BEMERKUNGEN

AR

Argentinien

 

AU

Australien

 

BR

Brasilien

 

CA

Kanada

 

CH

Schweiz (1)

 

▼M1

GB

Vereinigtes Königreich (2)

 

▼B

NZ

Neuseeland

 

UY

Uruguay

 

(1)   

Gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen vom 21. Juni 1999 (ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 132).

(2)   

Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf das Vereinigte Königreich nicht für Nordirland.

▼M2




ANHANG II

Liste der Drittländer, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von frischem Fleisch, ausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung und Hackfleisch/Faschiertes, und Fleischzubereitungen von wildlebenden Einhufern gemäß Artikel 5 und Artikel 19 Absatz 2 zulässig ist



ISO-LÄNDERCODE

DRITTLAND

BEMERKUNGEN

NA

Namibia

Nur frei lebendes Wild

ZA

Südafrika

Nur frei lebendes Wild

▼M4




ANHANG III

Liste der Drittländer, aus denen nicht gerupftes und nicht ausgenommenes Federwild für den menschlichen Verzehr nur dann für den Eingang in die Union zulässig ist, wenn es gemäß Artikel 6 per Flugzeug befördert wird



ISO-LÄNDERCODE

DRITTLAND

BEMERKUNGEN

AR

Argentinien

 

BR

Brasilien

 

CA

Kanada

 

CL

Chile

 

IL

Israel (1)

 

NZ

Neuseeland

 

TH

Thailand

 

US

Vereinigte Staaten

 

(1)   

(1) Im Folgenden wird darunter das Gebiet des Staates Israel mit Ausnahme der seit Juni 1967 unter israelischer Verwaltung stehenden Gebiete (namentlich die Golanhöhen, der Gazastreifen, Ostjerusalem und das restliche Westjordanland) verstanden.

▼M8




ANHANG IV



Liste der Drittländer, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Eiern, die als Eier der Klasse A in Verkehr gebracht werden sollen, gemäß Artikel 7 Absatz 2 zulässig ist

ISO-LÄNDERCODE

DRITTLAND

BEMERKUNGEN

CH

Schweiz (1)

 

GB

Vereinigtes Königreich (2)

 

JP

Japan

 

MD

Moldau

 

MK

Nordmazedonien

 

UA

Ukraine

 

(1)   

Gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen vom 21. Juni 1999 (ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 132).

(2)   

Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf das Vereinigte Königreich nicht in Bezug auf Nordirland.

▼B




ANHANG V

Liste der Drittländer, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von frischem Fleisch von Nutzkaninchen und von frischem Fleisch von wildlebenden Hasenartigen, die keine Nebenprodukte der Schlachtung enthalten, ausgenommen bei nicht enthäuteten und nicht ausgeweideten wildlebenden Hasenartigen, gemäß Artikel 8, Artikel 18 Absatz 4, Artikel 19 Absatz 5, Artikel 20 Absatz 4 und Artikel 25 Buchstabe e zulässig ist



ISO-LÄNDERCODE

DRITTLAND

BEMERKUNGEN

AR

Argentinien

 

AU

Australien

Nur wildlebende Hasenartige

CA

Kanada

 

CH

Schweiz (1)

 

CL

Chile

Nur wildlebende Hasenartige

CN

China

Nur Nutzkaninchen

▼M1

GB

Vereinigtes Königreich (3)

 

▼B

MK

Nordmazedonien

Nur wildlebende Hasenartige

NZ

Neuseeland

Nur wildlebende Hasenartige

RS

Serbien

Nur wildlebende Hasenartige

SG

Singapur (2)

Nur wildlebende Hasenartige

TN

Tunesien

Nur wildlebende Hasenartige

UA

Ukraine

Nur Nutzkaninchen

US

Vereinigte Staaten

 

UY

Uruguay

Nur wildlebende Hasenartige

ZA

Südafrika

Nur wildlebende Hasenartige

(1)   

Gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen vom 21. Juni 1999 (ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 132).

(2)   

Nur für Sendungen von frischem Fleisch, das aus Neuseeland stammt und für die Union bestimmt ist, mit oder ohne Lagerung in Singapur entladen und während der Durchfuhr durch Singapur in einem zugelassenen Betrieb umgeladen wird.

(3)   

Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf das Vereinigte Königreich nicht für Nordirland.




ANHANG VI

Liste der Drittländer, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von frischem Fleisch von wildlebenden Landsäugetieren, ausgenommen Huftiere und Hasenartige, die keine Nebenprodukte der Schlachtung enthalten, gemäß Artikel 9, Artikel 18 Absatz 5, Artikel 19 Absatz 6, Artikel 20 Absatz 5 und Artikel 25 Buchstabe f zulässig ist



ISO-LÄNDERCODE

DRITTLAND

BEMERKUNGEN

AU

Australien

 

CA

Kanada

 

▼M1

GB

Vereinigtes Königreich (1)

 

▼B

GL

Grönland

Nur Farmwild

NZ

Neuseeland

 

(1)   

Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf das Vereinigte Königreich nicht für Nordirland.




ANHANG VII

Liste der Drittländer, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Fleischerzeugnissen, einschließlich ausgelassener tierischer Fette, Grieben, Fleischextrakte und bearbeiteter Mägen, Blasen und Därme, ausgenommen Tierdarmhüllen, von Hasenartigen, von Einhufern und von wildlebenden Landsäugetieren, ausgenommen Huftiere und Hasenartige, gemäß Artikel 10 Absatz 1 zulässig ist



ISO-LÄNDERCODE

DRITTLAND

ALS HAUSTIERE GEHALTENE EINHUFER

NUTZKANINCHEN

WILD LEBENDE EINHUFER

WILDLEBENDE HASENARTIGE (KANINCHEN UND HASEN)

WILDLEBENDE LANDSÄUGETIERE (AUSGENOMMEN HUFTIERE UND HASENARTIGE)

AR

Argentinien

A

A

NA

A

NA

AU

Australien

A

NA

NA

A

A

BR

Brasilien

A

NA

NA

NA

NA

CA

Kanada

A

A

NA

A

A

CH

Schweiz (1)

 

CL

Chile

NA

NA

NA

A

NA

CN

China

NA

A

NA

NA

NA

▼M1

GB

Vereinigtes Königreich (2)

A

A

A

A

A

▼B

GL

Grönland

NA

NA

NA

NA

A (nur Farmwild)

MK

Nordmazedonien

NA

NA

NA

A

NA

NZ

Neuseeland

A

NA

NA

A

A

RS

Serbien

NA

NA

NA

A

NA

TN

Tunesien

NA

NA

NA

A

NA

UA

Ukraine

NA

A

NA

NA

NA

US

Vereinigte Staaten

NA

A

NA

A

NA

UY

Uruguay

A

NA

NA

A

NA

ZA

Südafrika

NA

NA

A (nur frei lebendes Wild)

A

NA

(1)   

Gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen vom 21. Juni 1999 (ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 132).

(2)   

Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf das Vereinigte Königreich nicht für Nordirland.

Erläuterung der in der Tabelle verwendeten Codes



A (= unspezifische Behandlung)

Eingang zulässig Es ist keine spezifische Behandlung erforderlich. Das Fleisch solcher Fleischerzeugnisse muss jedoch derart behandelt worden sein, dass die Schnittfläche beim Anschneiden des Erzeugnisses keine Merkmale von frischem Fleisch mehr aufweist; das verwendete frische Fleisch muss ferner den Tiergesundheitsvorschriften für den Eingang von frischem Fleisch in die Union entsprechen.

NA

Eingang nicht zulässig

▼M4




ANHANG VIII

Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen mit lebenden, gekühlten, tiefgefrorenen oder verarbeiteten Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren und Meeresschnecken gemäß Artikel 12 zulässig ist



ISO-LÄNDERCODE

DRITTLAND ODER DRITTLANDSGEBIET

BEMERKUNGEN

AU

Australien

 

CA

Kanada

 

CH

Schweiz (1)

 

CL

Chile

 

GB

Vereinigtes Königreich (2)

 

GG

Guernsey

Nur Wildfang.

GL

Grönland

Nur Wildfang.

IM

Insel Man

 

JE

Jersey

Nur Wildfang.

JM

Jamaika

Nur Meeresschnecken aus Wildfang.

JP

Japan

Nur tiefgefrorene oder verarbeitete Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken.

KR

Südkorea

Nur tiefgefrorene oder verarbeitete Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken.

MA

Marokko

Verarbeiteten Muscheln der Spezies Acanthocardia tuberculatum muss Folgendes beigefügt sein:

a)  eine zusätzliche Genusstauglichkeitsbescheinigung gemäß dem Muster MOL-AT in Anhang III Kapitel 32 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission (3) und

b)  die Analyseergebnisse der Untersuchung, aus denen hervorgeht, dass die Muscheln keine durch biologische Analyse nachweisbare Menge an Lähmungen hervorrufenden Toxinen (Paralytic Shellfish Poison — PSP) enthalten.

NZ

Neuseeland

 

PE

Peru

Nur ausgenommene Pectinidae (Kammmuscheln) aus Aquakultur.

TH

Thailand

Nur tiefgefrorene oder verarbeitete Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken.

TN

Tunesien

 

TR

Türkei

Bei Muscheln nur tiefgefrorene oder verarbeitete Muscheln.

UA

Ukraine

Nur Meeresschnecken.

US

Vereinigte Staaten

Nur Erzeugnisse aus Washington State und Massachusetts.

UY

Uruguay

 

VN

Vietnam

Nur tiefgefrorene oder verarbeitete Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken.

▼M9

ZA

Südafrika

Nur Meeresschnecken.

▼M4

(1)   

Gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen vom 21. Juni 1999 (ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 132).

(2)   

Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf das Vereinigte Königreich nicht für Nordirland.

(3)   

Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission vom 16. Dezember 2020 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) 2016/429 und (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Muster für Veterinärbescheinigungen, der Muster für amtliche Bescheinigungen und der Muster für Veterinär-/amtliche Bescheinigungen für den Eingang in die Union von Sendungen bestimmter Kategorien von Tieren und Waren und für deren Verbringungen innerhalb der Union, hinsichtlich der amtlichen Bescheinigungstätigkeit im Zusammenhang mit derartigen Bescheinigungen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 599/2004, der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 636/2014 und (EU) 2019/628, der Richtlinie 98/68/EG und der Entscheidungen 2000/572/EG, 2003/779/EG und 2007/240/EG (ABl. L 442 vom 30.12.2020, S. 1).




ANHANG IX

Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen mit bestimmten Fischereierzeugnissen gemäß Artikel 13, Artikel 18 Absatz 3, Artikel 19 Absatz 4 und Artikel 20 Absatz 3 sowie Artikel 22 Buchstabe b und Artikel 25 Buchstabe d zulässig ist



ISO-LÄNDERCODE

DRITTLAND ODER DRITTLANDSGEBIET

BEMERKUNGEN

▼M6

AE

Vereinigte Arabische Emirate

Nur Wildfang.

▼M4

AG

Antigua und Barbuda

Nur lebender Hummer aus Wildfang.

AL

Albanien

Aquakultur: nur Fische.

AM

Armenien

Nur lebende, wärmebehandelte, und tiefgefrorene Krebstiere aus Wildfang.

AO

Angola

Nur Wildfang.

AR

Argentinien

Aquakultur: nur Fische.

AU

Australien (1)

 

▼M9

AZ

Aserbaidschan

Nur Erzeugnisse aus Fischen (Kaviar und Rogen), aus Wildfang oder aus Aquakultur.

▼M4

BA

Bosnien und Herzegowina

Aquakultur: nur Fische.

▼M6

BD

Bangladesch (1)

 

▼M4

BJ

Benin

Nur Wildfang.

BN

Brunei

Aquakultur: nur Krebstiere.

BQ

Bonaire, St. Eustatius, Saba

Nur Wildfang.

▼M6

BR

Brasilien (1)

 

▼M4

BS

Bahamas

Nur Wildfang.

▼M5

BY

Belarus

Aquakultur: Fische und Kaviar (Erzeugnis aus Fischen)

▼M4

BZ

Belize

Aquakultur: nur Krebstiere.

▼M5

CA

Kanada (1)

 

▼M4

CG

Kongo

Nur Wildfang.

Nur Fischereierzeugnisse, die auf See gefangen, tiefgefroren und in ihrer Endverpackung abgepackt wurden.

▼M5

CH

Schweiz (2)

Aquakultur: Fische und Kaviar (Erzeugnis aus Fischen)

▼M4

CI

Côte d'Ivoire

Nur Wildfang.

▼M9

CL

Chile

Aquakultur: nur Fische und Kaviar (Erzeugnis aus Fischen).

▼M5

CN

China (1)

 

▼M6

CO

Kolumbien (1)

 

CR

Costa Rica (1)

 

▼M4

CU

Kuba

Aquakultur: nur Krebstiere.

CV

Cabo Verde

Nur Wildfang.

CW

Curaçao

Nur Wildfang.

DZ

Algerien

Nur Wildfang.

▼M6

EC

Ecuador (1)

 

▼M4

EG

Ägypten

Nur Wildfang.

ER

Eritrea

Nur Wildfang.

FJ

Fidschi

Nur Wildfang.

FK

Falklandinseln

Aquakultur: nur Fische.

FO

Färöer

Aquakultur: nur Fische.

GA

Gabun

Nur Wildfang.

GB

Vereinigtes Königreich (3)

Aquakultur: nur Fische.

GD

Grenada

Nur Wildfang.

GE

Georgien

Nur Wildfang.

GG

Guernsey

Nur Wildfang.

GH

Ghana

Nur Wildfang.

GL

Grönland

Nur Wildfang.

GM

Gambia

Nur Wildfang.

GN

Guinea

Nur Wildfang.

Nur Fische, die keiner anderen Zubereitung oder Verarbeitung als Köpfen, Ausnehmen, Kühlen oder Tiefgefrieren unterzogen wurden.

GT

Guatemala

Aquakultur: nur Krebstiere.

GY

Guyana

Nur Wildfang.

HK

Hongkong

Nur Wildfang.

▼M6

HN

Honduras (1)

 

ID

Indonesien (1)

 

▼M5

IL

Israel (4)

Aquakultur: Fische und Kaviar (Erzeugnis aus Fischen)

▼M4

IM

Insel Man

Aquakultur: nur Fische.

▼M6

IN

Indien (1)

 

IR

Iran

Aquakultur: nur Fischrogen, Kaviar und Krebstiere.

▼M4

JE

Jersey

Nur Wildfang.

JM

Jamaika

Nur Wildfang.

JP

Japan

Aquakultur: nur Fische.

KE

Kenia

Aquakultur: nur Fische.

KI

Kiribati

Nur Wildfang.

▼M6

KR

Südkorea (1)

 

▼M4

KZ

Kasachstan

Nur Wildfang.

▼M6

LK

Sri Lanka (1)

 

MA

Marokko

Aquakultur: nur Fische.

▼M5

MD

Moldau

Aquakultur: Fische und Kaviar (Erzeugnis aus Fischen)

▼M4

ME

Montenegro

Aquakultur: nur Fische.

MG

Madagaskar (1)

 

MK

Nordmazedonien

Aquakultur: nur Fische.

▼M6

MM

Myanmar/Birma (1)

 

▼M4

MR

Mauretanien

Nur Wildfang.

MU

Mauritius

Aquakultur: nur Fische.

MV

Malediven

Nur Wildfang.

▼M6

MX

Mexiko (1)

 

MY

Malaysia (1)

 

▼M4

MZ

Mosambik

Aquakultur: nur Krebstiere.

NA

Namibia

Nur Wildfang.

NC

Neukaledonien

Aquakultur: nur Krebstiere.

NG

Nigeria

Aquakultur: nur Krebstiere.

NI

Nicaragua

Aquakultur: nur Krebstiere.

NZ

Neuseeland

Aquakultur: nur Fische.

▼M5

OM

Oman

Nur aus Wildfang

▼M6

PA

Panama (1)

 

PE

Peru (1)

 

▼M4

PF

Französisch-Polynesien

Nur Wildfang.

PG

Papua-Neuguinea

Nur Wildfang.

▼M6

PH

Philippinen (1)

 

▼M4

PM

St. Pierre und Miquelon

Nur Wildfang.

PK

Pakistan

Nur Wildfang.

RS

Serbien

Aquakultur: nur Fische.

RU

Russland

Nur Wildfang.

▼M6

SA

Saudi-Arabien (1)

 

▼M4

SB

Salomonen

Nur Wildfang.

SC

Seychellen

Nur Wildfang.

SG

Singapur

Aquakultur: nur Fische.

SH

St. Helena

(ausgenommen die Inseln Tristan da Cunha und Ascension)

Nur Wildfang.

Tristan da Cunha

(ausgenommen die Inseln St. Helena und Ascension)

Nur Hummer (frisch oder gefroren) aus Wildfang.

SN

Senegal

Nur Wildfang.

SR

Suriname

Nur Wildfang.

SV

El Salvador

Nur Wildfang.

SX

Sint Maarten

Nur Wildfang.

▼M6

TH

Thailand (1)

 

▼M4

TN

Tunesien

Aquakultur: nur Fische.

▼M5

TR

Türkei

Aquakultur: Fische und Kaviar (Erzeugnis aus Fischen)

▼M6

TW

Taiwan (1)

 

▼M4

TZ

Tansania

Aquakultur: nur Krebstiere.

UA

Ukraine

Aquakultur: nur Fische.

▼M6

UG

Uganda

Nur Wildfang.

▼M5

US

Vereinigte Staaten (1)

 

UY

Uruguay

Aquakultur: Fische und Kaviar (Erzeugnis aus Fischen)

▼M4

VE

Venezuela

Aquakultur: nur Krebstiere.

▼M6

VN

Vietnam (1)

 

▼M4

YE

Jemen

Nur Wildfang.

ZA

Südafrika

Nur Wildfang.

ZW

Simbabwe

Nur Wildfang.

(1)   

Diese Drittländer oder Drittlandsgebiete dürfen alle Fischereierzeugnisse (Fische, Erzeugnisse aus Fischen und Krebstiere) ausführen.

(2)   

Gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen vom 21. Juni 1999 (ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 132).

(3)   

Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf das Vereinigte Königreich nicht für Nordirland.

(4)   

Im Folgenden wird darunter das Gebiet des Staates Israel mit Ausnahme der seit Juni 1967 unter israelischer Verwaltung stehenden Gebiete (namentlich die Golanhöhen, der Gazastreifen, Ostjerusalem und das restliche Westjordanland) verstanden.

▼B




ANHANG X

Liste der Drittländer, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Rohmilch, Kolostrum, Erzeugnissen auf Kolostrumbasis und Milcherzeugnissen von Einhufern gemäß Artikel 14 zulässig ist



ISO-LÄNDERCODE

DRITTLAND

BEMERKUNGEN

AU

Australien

 

BA

Bosnien und Herzegowina

 

CA

Kanada

 

CH

Schweiz (1)

 

▼M1

GB

Vereinigtes Königreich (2)

 

GG

Guernsey

 

IM

Insel Man

 

JE

Jersey

 

▼B

JP

Japan

 

ME

Montenegro

 

NZ

Neuseeland

 

US

Vereinigte Staaten

 

(1)   

Gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen vom 21. Juni 1999 (ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 132).

(2)   

Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf das Vereinigte Königreich nicht für Nordirland.

▼M4




ANHANG XI

Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen mit Froschschenkeln und Schnecken gemäß Artikel 17 zulässig ist



ISO-LÄNDERCODE

DRITTLAND ODER DRITTLANDSGEBIET

BEMERKUNGEN

AL

Albanien

 

AM

Armenien

Nur Schnecken.

AU

Australien

 

AZ

Aserbaidschan

 

BA

Bosnien und Herzegowina

Nur Schnecken.

BR

Brasilien

Nur Froschschenkel.

BY

Belarus

Nur Schnecken.

CA

Kanada

Nur Schnecken.

CH

Schweiz (1)

 

CI

Côte d'Ivoire

Nur Schnecken.

CL

Chile

Nur Schnecken.

CN

China

 

DZ

Algerien

Nur Schnecken.

EG

Ägypten

Nur Froschschenkel.

GB

Vereinigtes Königreich (2)

 

GE

Georgien

Nur Schnecken.

GG

Guernsey

 

GH

Ghana

Nur Schnecken.

ID

Indonesien

 

IM

Insel Man

 

IN

Indien

Nur Froschschenkel.

JE

Jersey

 

MA

Marokko

Nur Schnecken.

MD

Moldau

Nur Schnecken.

MK

Nordmazedonien

Nur Schnecken.

NG

Nigeria

Nur Schnecken.

NZ

Neuseeland

Nur Schnecken.

PE

Peru

Nur Schnecken.

RS

Serbien

Nur Schnecken.

RU

Russland

Nur Schnecken.

TH

Thailand

Nur Schnecken.

TN

Tunesien

Nur Schnecken.

TR

Türkei

 

UA

Ukraine

Nur Schnecken.

US

Vereinigte Staaten

Nur Schnecken.

VN

Vietnam

 

ZA

Südafrika

Nur Schnecken

(1)   

Gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen vom 21. Juni 1999 (ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 132).

(2)   

Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf das Vereinigte Königreich nicht für Nordirland.

▼B




ANHANG XII

Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Gelatine und Kollagen von Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen und Einhufern gemäß Artikel 18 Absatz 1, Artikel 20 Absatz 1 und Artikel 22 Buchstabe a zulässig ist



ISO-LÄNDERCODE

DRITTLAND ODER DRITTLANDSGEBIET

BEMERKUNGEN

AL

Albanien

 

AR

Argentinien

 

AU

Australien

 

BA

Bosnien und Herzegowina

 

BH

Bahrain

 

BR

Brasilien

 

BW

Botsuana

 

BY

Belarus

 

BZ

Belize

 

CA

Kanada

 

CH

Schweiz (1)

 

CL

Chile

 

CN

China

 

CO

Kolumbien

 

CR

Costa Rica

 

CU

Kuba

 

DZ

Algerien

 

ET

Äthiopien

 

FK

Falklandinseln

 

▼M1

GB

Vereinigtes Königreich (3)

 

GG

Guernsey

 

▼B

GL

Grönland

 

GT

Guatemala

 

HK

Hongkong

 

HN

Honduras

 

IL

Israel (2)

 

▼M1

IM

Insel Man

 

▼B

IN

Indien

 

▼M1

JE

Jersey

 

▼B

JP

Japan

 

KE

Kenia

 

KR

Südkorea

 

MA

Marokko

 

ME

Montenegro

 

MG

Madagaskar

 

MK

Nordmazedonien

 

MU

Mauritius

 

MX

Mexiko

 

MY

Malaysia

 

NA

Namibia

 

NC

Neukaledonien

 

NI

Nicaragua

 

NZ

Neuseeland

 

PA

Panama

 

PK

Pakistan

 

PY

Paraguay

 

RS

Serbien

 

RU

Russland

 

SG

Singapur

 

SV

El Salvador

 

SZ

Eswatini

 

TH

Thailand

 

TN

Tunesien

 

TR

Türkei

 

TW

Taiwan

 

UA

Ukraine

 

US

Vereinigte Staaten

 

UY

Uruguay

 

ZA

Südafrika

 

ZW

Simbabwe

 

(1)   

Gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen vom 21. Juni 1999 (ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 132).

(2)   

Im Folgenden wird darunter das Gebiet des Staates Israel mit Ausnahme der seit Juni 1967 unter israelischer Verwaltung stehenden Gebiete (namentlich die Golanhöhen, der Gazastreifen, Ostjerusalem und das restliche Westjordanland) verstanden.

(3)   

Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf das Vereinigte Königreich nicht für Nordirland.




ANHANG XIII

Liste der Drittländer, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Gelatine und Kollagen von Geflügel gemäß Artikel 18 Absatz 2, Artikel 20 Absatz 2 und Artikel 22 Buchstabe c zulässig ist



ISO-LÄNDERCODE

DRITTLAND

BEMERKUNGEN

AL

Albanien

 

AR

Argentinien

 

AU

Australien

 

BA

Bosnien und Herzegowina

 

BR

Brasilien

 

BW

Botsuana

 

BY

Belarus

 

CA

Kanada

 

CH

Schweiz (1)

 

CL

Chile

 

CN

China

 

▼M1

GB

Vereinigtes Königreich (3)

 

GG

Guernsey

 

▼B

GL

Grönland

 

HK

Hongkong

 

IL

Israel (2)

 

IN

Indien

 

JP

Japan

 

KR

Südkorea

 

MD

Moldau

 

ME

Montenegro

 

MG

Madagaskar

 

MY

Malaysia

 

MK

Nordmazedonien

 

MX

Mexiko

 

NA

Namibia

 

NC

Neukaledonien

 

NZ

Neuseeland

 

PM

St. Pierre und Miquelon

 

RS

Serbien

 

RU

Russland

 

SG

Singapur

 

TH

Thailand

 

TN

Tunesien

 

TR

Türkei

 

TW

Taiwan

 

UA

Ukraine

 

US

Vereinigte Staaten

 

UY

Uruguay

 

ZA

Südafrika

 

ZW

Simbabwe

 

(1)   

Gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen vom 21. Juni 1999 (ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 132).

(2)   

Im Folgenden wird darunter das Gebiet des Staates Israel mit Ausnahme der seit Juni 1967 unter israelischer Verwaltung stehenden Gebiete (namentlich die Golanhöhen, der Gazastreifen, Ostjerusalem und das restliche Westjordanland) verstanden.

(3)   

Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf das Vereinigte Königreich nicht für Nordirland.




ANHANG XIV

Liste der Drittländer, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Reptilienfleisch gemäß Artikel 23 zulässig ist



ISO-LÄNDERCODE

DRITTLAND

BEMERKUNGEN

CH

Schweiz

 

BW

Botsuana

 

VN

Vietnam

 

ZA

Südafrika

 

ZW

Simbabwe

 

▼M2




ANHANG XV

Liste der Drittländer, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Insekten gemäß Artikel 24 zulässig ist



ISO-LÄNDERCODE

DRITTLAND ODER DRITTLANDSGEBIET

BEMERKUNGEN

CA

Kanada

 

CH

Schweiz

 

GB

Vereinigtes Königreich (1)

 

KR

Südkorea

 

TH

Thailand

 

VN

Vietnam

 

(1)   

Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf das Vereinigte Königreich nicht für Nordirland.

▼B




ANHANG XVI

Liste der Drittländer, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von lebendem Geflügel und von Bruteiern der Art Gallus gallus sowie von lebenden Truthühnern und von Bruteiern von Truthühnern gemäß Artikel 26 Absatz 1 zulässig ist



ISO-LÄNDERCODE

DRITTLAND

ERZEUGNISSE, FÜR DIE DAS DRITTLAND GELISTET IST

 

 

Gallus gallus

Truthühner

BR

Brasilien

DOC, HEP

-

CA

Kanada

BPP (*1), DOC (*1), HEP

BPP (*1), DOC, HEP

CH

Schweiz (1)

 

▼M1

GB

Vereinigtes Königreich (3)

BPP, DOC, HEP

BPP, DOC, HEP

GG

Guernsey

BPP

BPP

▼B

IL

Israel (2)

DOC, HEP

DOC, HEP

US

Vereinigte Staaten

BPP (*1), DOC, HEP

DOC, HEP

(*1)   

Nur für Zuchtzwecke.


BPP: Zucht- oder Nutzgeflügel


DOC: Eintagsküken


HEP: Bruteier

(1)   

Gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen vom 21. Juni 1999 (ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 132).

(2)   

Im Folgenden wird darunter das Gebiet des Staates Israel mit Ausnahme der seit Juni 1967 unter israelischer Verwaltung stehenden Gebiete (namentlich die Golanhöhen, der Gazastreifen, Ostjerusalem und das restliche Westjordanland) verstanden.

(3)   

Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf das Vereinigte Königreich nicht für Nordirland.




ANHANG XVII

Entsprechungstabelle gemäß Artikel 27 Absatz 2



Verordnung (EU) 2019/626

Die vorliegende Verordnung

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 3, 4 und 5

Artikel 4

Artikel 6 und 7

Artikel 5

Artikel 8 und 9

Artikel 6

Artikel 10

Artikel 7

Artikel 11

Artikel 8

Artikel 12

Artikel 9

Artikel 13

Artikel 10

Artikel 15 und 16

Artikel 11

Artikel 17

Artikel 12

Artikel 17

Artikel 13

Artikel 10

Artikel 14

Artikel 18

Artikel 15

Artikel 19

Artikel 16

Artikel 20

Artikel 17

Artikel 21

Artikel 18

Artikel 22

Artikel 19

Artikel 23

Artikel 20

Artikel 24

Artikel 21

Artikel 25

Artikel 22

Artikel 23

Artikel 27

Artikel 24

Artikel 25

Artikel 28

Anhang I

Anhang VIII

Anhang II

Anhang IX

Anhang III

Anhang XI

Anhang IIIa

Anhang XV

Anhang IV



( 1 ) Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).

( 2 ) Delegierte Verordnung (EU) 2022/2292 der Kommission vom 6. September 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Anforderungen an den Eingang von Sendungen von der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren und bestimmten für den menschlichen Verzehr bestimmten Waren in die Union (ABl. L 304 vom 24.11.2022, S. 1).

( 3 ) Verordnung (EG) Nr. 589/2008 der Kommission vom 23. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier (ABl. L 163 vom 24.6.2008, S. 6).

( 4 ) Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Bekämpfung von Salmonellen und bestimmten anderen durch Lebensmittel übertragbaren Zoonoseerregern (ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 1).

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