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Document 02021D0698-20230320
Council Decision (CFSP) 2021/698 of 30 April 2021 on the security of systems and services deployed, operated and used under the Union Space Programme and the Union Secure Connectivity Programme which may affect the security of the Union, and repealing Decision 2014/496/CFSP
Consolidated text: Beschluss (GASP) 2021/698 des Rates vom 30. April 2021 über die Sicherheitssysteme und -dienste, die im Rahmen des Weltraumprogramms der Union eingerichtet, betrieben und genutzt werden und die Sicherheit der Union berühren können, sowie zur Aufhebung des Beschlusses 2014/496/GASP
Beschluss (GASP) 2021/698 des Rates vom 30. April 2021 über die Sicherheitssysteme und -dienste, die im Rahmen des Weltraumprogramms der Union eingerichtet, betrieben und genutzt werden und die Sicherheit der Union berühren können, sowie zur Aufhebung des Beschlusses 2014/496/GASP
02021D0698 — DE — 20.03.2023 — 001.002
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BESCHLUSS (GASP) 2021/698 DES RATES vom 30. April 2021 (ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 178) |
Geändert durch:
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Amtsblatt |
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Nr. |
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Datum |
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L 79 |
165 |
17.3.2023 |
Berichtigt durch:
Berichtigung, ABl. L 084 vom 23.3.2023, S. 28 ((GASP) 2021/698) |
BESCHLUSS (GASP) 2021/698 DES RATES
vom 30. April 2021
über die Sicherheitssysteme und -dienste, die im Rahmen des Weltraumprogramms der Union eingerichtet, betrieben und genutzt werden und die Sicherheit der Union berühren können, sowie zur Aufhebung des Beschlusses 2014/496/GASP
Artikel 1
In diesem Beschluss werden die Zuständigkeiten festgelegt, die vom Rat und vom Hohen Vertreter wahrzunehmen sind,
um eine Bedrohung für die Sicherheit der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten abzuwenden oder schweren Schaden für die wesentlichen Interessen der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten abzumildern, wenn diese Bedrohung bzw. dieser Schaden aus der Einrichtung, dem Betrieb oder der Nutzung eines gemäß einer Komponente des Weltraumprogramms der Union oder des Programms der Union für sichere Konnektivität (im Folgenden „Programme“) errichteten Systems und erbrachten Dienstes entsteht, oder
wenn eine Gefahr für den Betrieb eines dieser Systeme oder die Erbringung dieser Dienste besteht.
Artikel 2
Artikel 3
Artikel 4
Artikel 5
Artikel 6
Artikel 7
Der Rat überprüft und ändert erforderlichenfalls die in diesem Beschluss festgelegten Vorschriften und Verfahren spätestens drei Jahre ab seinem Inkrafttreten oder auf Antrag eines Mitgliedstaats.
Artikel 8
Die Mitgliedstaaten treffen die Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Durchführung dieses Beschlusses in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich — unter anderem gemäß Artikel 34 Absatz 6 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/696 — zu gewährleisten. Zu diesem Zweck benennen die Mitgliedstaaten eine oder mehrere Kontaktstellen zur Unterstützung des operativen Bedrohungsmanagements. Bei diesen Kontaktstellen kann es sich um natürliche oder juristische Personen handeln.
Artikel 9
Der Beschluss 2014/496/GASP wird aufgehoben.
Die operativen Verfahren, die im Rahmen des Beschlusses 2014/496/GASP für das System „Galileo“ festgelegt wurden, kommen bis zu ihrer Aktualisierung im Rahmen des vorliegenden Beschlusses weiter zur Anwendung.
Artikel 10
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Er gilt ab dem 1. Januar 2021.