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Document 02021D0698-20230320

    Consolidated text: Beschluss (GASP) 2021/698 des Rates vom 30. April 2021 über die Sicherheitssysteme und -dienste, die im Rahmen des Weltraumprogramms der Union eingerichtet, betrieben und genutzt werden und die Sicherheit der Union berühren können, sowie zur Aufhebung des Beschlusses 2014/496/GASP

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2021/698/2023-03-20

    02021D0698 — DE — 20.03.2023 — 001.002


    Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

    ►B

    BESCHLUSS (GASP) 2021/698 DES RATES

    vom 30. April 2021

    über die Sicherheitssysteme und -dienste, die im Rahmen des Weltraumprogramms der Union eingerichtet, betrieben und genutzt werden und die Sicherheit der Union berühren können, sowie zur Aufhebung des Beschlusses 2014/496/GASP

    (ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 178)

    Geändert durch:

     

     

    Amtsblatt

      Nr.

    Seite

    Datum

    ►M1

    BESCHLUSS (GASP) 2023/598 DES RATES vom 14. März 2023

      L 79

    165

    17.3.2023


    Berichtigt durch:

    ►C1

    Berichtigung, ABl. L 084 vom 23.3.2023, S.  28 ((GASP) 2021/698)




    ▼B

    ▼C1

    BESCHLUSS (GASP) 2021/698 DES RATES

    vom 30. April 2021

    über die Sicherheitssysteme und -dienste, die im Rahmen des Weltraumprogramms der Union eingerichtet, betrieben und genutzt werden und die Sicherheit der Union berühren können, sowie zur Aufhebung des Beschlusses 2014/496/GASP

    ▼B



    Artikel 1

    (1)  

    In diesem Beschluss werden die Zuständigkeiten festgelegt, die vom Rat und vom Hohen Vertreter wahrzunehmen sind,

    ▼M1

    a) 

    um eine Bedrohung für die Sicherheit der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten abzuwenden oder schweren Schaden für die wesentlichen Interessen der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten abzumildern, wenn diese Bedrohung bzw. dieser Schaden aus der Einrichtung, dem Betrieb oder der Nutzung eines gemäß einer Komponente des Weltraumprogramms der Union oder des Programms der Union für sichere Konnektivität (im Folgenden „Programme“) errichteten Systems und erbrachten Dienstes entsteht, oder

    ▼B

    b) 

    wenn eine Gefahr für den Betrieb eines dieser Systeme oder die Erbringung dieser Dienste besteht.

    ▼M1

    (2)  
    Bei der Umsetzung dieses Beschlusses ist den Unterschieden zwischen den Komponenten der Programme — insbesondere bei der Autorität und Kontrolle der Mitgliedstaaten über Sensoren, Systeme oder andere für die Programme relevante Kapazitäten — entsprechend Rechnung zu tragen.

    ▼B

    Artikel 2

    (1)  
    Im Falle einer solchen Bedrohung unterrichten die Mitgliedstaaten, die Kommission, die Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm (im Folgenden „Agentur“) oder gegebenenfalls eine gemäß Artikel 34 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/696 benannte Sicherheitsüberwachungsstruktur (im Folgenden „benannte Sicherheitsüberwachungsstruktur“) den Hohen Vertreter unverzüglich über alle ihnen bekannten Aspekte, die sie als relevant erachten.
    (2)  
    Der Hohe Vertreter unterrichtet umgehend den Rat über die Bedrohung und deren etwaige Auswirkungen auf die Sicherheit der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten und auf den Betrieb der Systeme oder die Erbringung der betroffenen Dienste.

    Artikel 3

    (1)  
    Der Rat befindet auf Vorschlag des Hohen Vertreters einstimmig über die erforderlichen Weisungen an die Agentur oder gegebenenfalls eine benannte Sicherheitsüberwachungsstruktur.

    ▼M1

    (2)  
    Die Agentur oder die einschlägige benannte Sicherheitsüberwachungsstruktur und die Kommission beraten den Hohen Vertreter in der Frage, welche größeren Auswirkungen die Weisungen, die der Hohe Vertreter dem Rat gemäß Absatz 1 vorzuschlagen beabsichtigt, auf die im Rahmen der Komponenten der Programme errichteten Systeme oder erbrachten Dienste voraussichtlich haben.

    ▼B

    (3)  
    Der Vorschlag des Hohen Vertreters im Sinne von Absatz 1 umfasst eine Folgenabschätzung für die vorgeschlagenen Weisungen.
    (4)  
    Das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) legt dem Rat gegebenenfalls eine Stellungnahme zu allen vorgeschlagenen Weisungen vor.

    Artikel 4

    (1)  
    Wenn eine Angelegenheit so dringlich ist, dass vor Erlass eines Ratsbeschlusses gemäß Artikel 3 Absatz 1 unmittelbar gehandelt werden muss, so ist der Hohe Vertreter befugt, der Agentur oder der einschlägigen benannten Sicherheitsüberwachungsstruktur die erforderlichen vorläufigen Weisungen zu erteilen. Der Hohe Vertreter kann den Generalsekretär des Europäischen Auswärtigen Dienstes anweisen, der Agentur oder der einschlägigen benannten Sicherheitsüberwachungsstruktur diese Weisungen im Namen des Hohen Vertreters zu erteilen.
    (2)  
    Der Hohe Vertreter setzt den Rat und die Kommission unverzüglich über alle gemäß Absatz 1 erteilten Weisungen in Kenntnis.
    (3)  
    Die vorläufigen Weisungen des Hohen Vertreters werden vom Rat schnellstmöglich bestätigt, geändert oder aufgehoben.
    (4)  
    Der Hohe Vertreter überprüft kontinuierlich diese vorläufigen Weisungen, ändert sie gegebenenfalls oder widerruft sie, falls nicht länger unmittelbar gehandelt werden muss. Die vorläufigen Weisungen laufen in jedem Fall vier Wochen nach ihrer Erteilung oder auf Beschluss des Rates nach Absatz 3 aus.

    Artikel 5

    ▼M1

    (1)  
    Binnen eines Jahres, nachdem der mit Artikel 107 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2021/696 eingesetzte Ausschuss in der Zusammensetzung „Sicherheit“ ausgehend von der Risiko- und Bedrohungsanalyse der Kommission gemäß Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/696 nach dem in Artikel 107 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verfahren festgestellt hat, ob ein System oder ein Dienst, oder beide, die für eine bestimmte Komponente der Programme errichtet bzw. erbracht wurden, sicherheitssensibel ist, arbeitet der Hohe Vertreter die operativen Verfahren aus, die für die praktische Umsetzung der Bestimmungen dieses Beschlusses im Zusammenhang mit dem System oder dem Dienst (oder beiden) erforderlich sind, und legt sie dem PSK zur Genehmigung vor. Dabei wird der Hohe Vertreter gegebenenfalls von Experten der Mitgliedstaaten, der Kommission, der Agentur und der einschlägigen benannten Sicherheitsüberwachungsstruktur unterstützt.

    ▼B

    (2)  
    Die in Absatz 1 genannten operativen Verfahren können zuvor festgelegte Weisungen umfassen, die von der Agentur oder einer einschlägigen benannten Sicherheitsüberwachungsstruktur gegebenenfalls umzusetzen sind.
    (3)  
    Die operativen Verfahren werden mindestens alle zwei Jahre — insbesondere als Ergebnis eines Prozesses der Erfahrungsauswertung im Anschluss an eine jährliche Bestandsaufnahme der Umsetzung dieses Beschlusses — oder auf Antrag eines Mitgliedstaats vom Hohen Vertreter überprüft und dem PSK zur Genehmigung vorgelegt.
    (4)  
    Der Hohe Vertreter unterrichtet das PSK mindestens jährlich über die laufenden Tätigkeiten zur praktischen Umsetzung dieses Beschlusses.

    Artikel 6

    (1)  
    In Übereinstimmung mit den von der Union oder von der Union und ihren Mitgliedstaaten geschlossenen internationalen Übereinkünften — einschließlich derjenigen über die Gewährung des Zugangs zum öffentlichen regulierten Dienst gemäß Artikel 3 Absatz 5 des Beschlusses Nr. 1104/2011/EU — ist der Hohe Vertreter befugt, mit Drittstaaten Verwaltungsvereinbarungen über die Zusammenarbeit zum Zweck der Durchführung dieses Beschlusses zu schließen. Diese Vereinbarungen bedürfen der einstimmigen Genehmigung durch den Rat.
    (2)  
    Ist nach diesen Vereinbarungen der Zugang zu Verschlusssachen der Union erforderlich, so bedarf die Weitergabe oder der Austausch von Verschlusssachen der Zustimmung gemäß den anwendbaren Sicherheitsvorschriften.

    Artikel 7

    Der Rat überprüft und ändert erforderlichenfalls die in diesem Beschluss festgelegten Vorschriften und Verfahren spätestens drei Jahre ab seinem Inkrafttreten oder auf Antrag eines Mitgliedstaats.

    Artikel 8

    Die Mitgliedstaaten treffen die Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Durchführung dieses Beschlusses in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich — unter anderem gemäß Artikel 34 Absatz 6 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/696 — zu gewährleisten. Zu diesem Zweck benennen die Mitgliedstaaten eine oder mehrere Kontaktstellen zur Unterstützung des operativen Bedrohungsmanagements. Bei diesen Kontaktstellen kann es sich um natürliche oder juristische Personen handeln.

    Artikel 9

    Der Beschluss 2014/496/GASP wird aufgehoben.

    Die operativen Verfahren, die im Rahmen des Beschlusses 2014/496/GASP für das System „Galileo“ festgelegt wurden, kommen bis zu ihrer Aktualisierung im Rahmen des vorliegenden Beschlusses weiter zur Anwendung.

    Artikel 10

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Er gilt ab dem 1. Januar 2021.

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