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Document 02020R1213-20221017

    Texte consolidé: Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213 der Kommission vom 21. August 2020 mit Pflanzenschutzmaßnahmen für das Einführen bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderer Gegenstände, die aus dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 gestrichen wurden, in die Union

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2020/1213/2022-10-17

    02020R1213 — DE — 17.10.2022 — 005.001


    Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

    ►B

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/1213 DER KOMMISSION

    vom 21. August 2020

    mit Pflanzenschutzmaßnahmen für das Einführen bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderer Gegenstände, die aus dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 gestrichen wurden, in die Union

    (ABl. L 275 vom 24.8.2020, S. 5)

    Geändert durch:

     

     

    Amtsblatt

      Nr.

    Seite

    Datum

     M1

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/1362 DER KOMMISSION vom 30. September 2020

      L 317

    5

    1.10.2020

    ►M2

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/419 DER KOMMISSION vom 9. März 2021

      L 83

    6

    10.3.2021

    ►M3

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/1936 DER KOMMISSION vom 9. November 2021

      L 396

    27

    10.11.2021

    ►M4

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/490 DER KOMMISSION vom 25. März 2022

      L 100

    10

    28.3.2022

    ►M5

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/1942 DER KOMMISSION vom 13. Oktober 2022

      L 268

    16

    14.10.2022




    ▼B

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/1213 DER KOMMISSION

    vom 21. August 2020

    mit Pflanzenschutzmaßnahmen für das Einführen bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderer Gegenstände, die aus dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 gestrichen wurden, in die Union



    Artikel 1

    Gegenstand

    Diese Verordnung enthält Pflanzenschutzmaßnahmen für die Einfuhr bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderer Gegenstände, die aus dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 gestrichen wurden, in die Union.

    Artikel 2

    Maßnahmen hinsichtlich des Einführens bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderer Gegenstände mit Ursprung in Drittländern in die Union

    Die im Anhang aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände mit Ursprung in den jeweiligen Ursprungsdrittländern dürfen nur dann in das Gebiet der Union verbracht werden, wenn sie den jeweiligen dort genannten Maßnahmen entsprechen.

    Artikel 3

    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    ▼M2




    ANHANG

    Liste der aus Drittländern stammenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände und der entsprechenden Maßnahmen im Zusammenhang mit ihrem Einführen in das Gebiet der Union gemäß Artikel 2



    Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände

    KN-Code

    Ursprungsdrittländer

    Maßnahmen

    Ein- bis dreijährige ruhende, veredelte, zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen mit nackten Wurzeln, ohne Blätter, der Arten Acer japonicum Thunberg, Acer palmatum Thunberg und Acer shirasawanum Koidzumi

    ex 0602 90 41 ex 0602 90 45 ex 0602 90 46 ex 0602 90 48 ex 0602 90 50

    Neuseeland

    a)  Amtliche Feststellung, dass:

    i)  die Pflanzen frei von Eotetranychus sexmaculatus sind;

    ii)  die Pflanzen während ihrer gesamten Lebensdauer an einem Erzeugungsort gezogen wurden, der, zusammen mit den dazugehörigen Produktionsflächen bei der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes registriert ist und von dieser überwacht wird;

    iii)  die Produktionsfläche seit Beginn des Produktionszyklus der Pflanzen bei zu geeigneten Zeiten durchgeführten amtlichen Kontrollen als frei von Eotetranychus sexmaculatus befunden wurde; bei Verdacht auf das Auftreten von Eotetranychus sexmaculatus auf der Produktionsfläche geeignete Behandlungen durchgeführt wurden, um das Nichtvorhandensein des Schädlings sicherzustellen; eine Umgebungszone von 100 m eingerichtet wurde, die zu geeigneten Zeiten auf Eotetranychus sexmaculatus überwacht wird, und falls der Schädling in Wirtspflanzen festgestellt wurde, diese Pflanzen unverzüglich entfernt und vernichtet wurden;

    iv)  ein System eingerichtet wurde, um sicherzustellen, dass Werkzeuge und Maschinen so gereinigt werden, dass sie frei von Erde und Pflanzenresten sind, und so desinfiziert werden, dass sie vor ihrer Verbringung auf die Produktionsfläche frei von Eotetranychus sexmaculatus sind;

    v)  die Pflanzen bei der Ernte gereinigt und geschnitten sowie einer amtlichen pflanzengesundheitlichen Kontrolle unterzogen wurden, die mindestens eine eingehende visuelle Untersuchung, insbesondere von Stämmen und Zweigen der Pflanzen, umfasst, um das Nichtvorhandensein von Eotetranychus sexmaculatus zu bestätigen;

    vi)  unmittelbar vor der Ausfuhr Sendungen von Pflanzen einer amtlichen Untersuchung auf Eotetranychus sexmaculatus unterzogen wurden, insbesondere die Stämme und Zweige der Pflanzen, und die Probengröße für diese Untersuchung mindestens eine Nachweisgrenze von 1 % Befall mit einer Zuverlässigkeit von 99 % gewährleistet.

    b)  Die Pflanzengesundheitszeugnisse für diese Pflanzen enthalten unter der Überschrift „Zusätzliche Erklärung“:

    i)  die folgende Erklärung: „Die Sendung entspricht den Bestimmungen der ►M3  Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213 der Kommission. ◄ “;

    ii)  die Angabe der registrierten Produktionsflächen.

    Ein- bis dreijährige ruhende, veredelte, zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen mit nackten Wurzeln, ohne Blätter, von Acer japonicum Thunberg, Acer palmatum Thunberg und Acer shirasawanum Koidzumi

    ex 0602 90 41 ex 0602 90 45 ex 0602 90 46 ex 0602 90 48 ex 0602 90 50

    Neuseeland

    a)  Amtliche Feststellung, dass:

    i)  die Pflanzen frei von Oemona hirta und Platypus apicalis sind;

    ii)  die Pflanzen während ihrer gesamten Lebensdauer an einem Erzeugungsort gezogen wurden, der, zusammen mit den dazugehörigen Produktionsflächen bei der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes registriert ist und von dieser überwacht wird;

    iii)  die Produktionsfläche seit Beginn des Produktionszyklus der Pflanzen bei zu geeigneten Zeiten durchgeführten amtlichen Kontrollen als frei von Oemona hirta und Platypus apicalis befunden wurde; bei Verdacht auf das Auftreten von Oemona hirta oder Platypus apicalis auf der Produktionsfläche geeignete Behandlungen durchgeführt wurden, um das Nichtvorhandensein der Schädlinge sicherzustellen;

    iv)  die Pflanzen bei der Ernte gereinigt und einer amtlichen Kontrolle unterzogen wurden, um das Nichtvorhandensein von Oemona hirta und Platypus apicalis zu bestätigen;

    v)  unmittelbar vor der Ausfuhr Sendungen von Pflanzen einer amtlichen Untersuchung auf Oemona hirta und Platypus apicalis unterzogen wurden und die Probengröße mindestens eine Nachweisgrenze von 1 % Befall mit einer Zuverlässigkeit von 99 % gewährleistet;

    b)  Die Pflanzengesundheitszeugnisse für diese Pflanzen enthalten unter der Überschrift „Zusätzliche Erklärung“:

    i)  die folgende Erklärung: „Die Sendung entspricht den Bestimmungen der ►M3  Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213 der Kommission. ◄ “;

    ii)  die Angabe der registrierten Produktionsflächen.

    Ruhende, veredelte, zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen mit nackten Wurzeln und einem Durchmesser von höchstens 2,5 cm der Art Albizia julibrissin Durazzini

    ex 0602 90 41 ex 0602 90 45 ex 0602 90 46 ex 0602 90 48

    Israel

    a)  Amtliche Feststellung, dass:

    i)  die Pflanzen frei von Euwallacea fornicatus sensu lato und Fusarium euwallaceae sind;

    ii)  die Pflanzen während ihrer gesamten Lebensdauer an einem Erzeugungsort gezogen wurden, der bei der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes registriert ist und von dieser überwacht wird. Diese Registrierung umfasst die jeweiligen Produktionsflächen am Erzeugungsort;

    iii)  die Pflanzen eine der folgenden Anforderungen erfüllen:

    1.  die Pflanzen haben einen Durchmesser von weniger als 2 cm an der Basis des Stammes;

    oder

    2.  die Pflanzen wurden mindestens sechs Monate vor ihrer Ausfuhr auf einer Fläche gezogen, die über einen vollständigen physischen Schutz gegen die Einschleppung von Euwallacea fornicatus sensu lato verfügt und die zu geeigneten Zeiten amtlichen Kontrollen unterzogen und zumindest auf der Grundlage von wenigstens alle vier Wochen und unmittelbar vor der Verbringung kontrollierten Fallen als frei von dem Schädling befunden wurde;

    oder

    3.  die Pflanzen wurden auf einer Produktionsfläche gezogen, die seit Beginn des letzten abgeschlossenen Vegetationszyklus als frei von Euwallacea fornicatus sensu lato und Fusarium euwallaceae befunden wurde, was für Euwallacea fornicatus sensu lato zumindest auf der Grundlage von Fallen erfolgt, die während amtlicher Kontrollen in Mindestabständen von vier Wochen kontrolliert werden; bei Verdacht auf das Auftreten eines der beiden Schädlinge auf der Produktionsfläche wurden geeignete Behandlungen gegen die Schädlinge durchgeführt, um sicherzustellen, dass keine Schädlinge vorhanden sind; es ist eine Umgebungszone von 1 km eingerichtet, die zu geeigneten Zeiten auf Euwallacea fornicatus sensu lato und Fusarium euwallaceae überwacht wird, und falls einer der beiden Schädlinge in Wirtspflanzen festgestellt wird, sollten diese Pflanzen unverzüglich entfernt und vernichtet werden;

    iv)  Sendungen von Pflanzen mit einem Durchmesser von 2 cm oder mehr an der Basis des Stammes unmittelbar vor der Ausfuhr einer amtlichen Untersuchung zum Nachweis des Schädlings unterzogen wurden, insbesondere die Stämme und Zweige dieser Pflanzen, einschließlich einer gezielten destruktiven Probenahme. Die Probengröße für diese Untersuchung muss mindestens eine Nachweisgrenze von 1 % Befall mit einer Zuverlässigkeit von 99 % gewährleisten;

    b)  Die Pflanzengesundheitszeugnisse für diese Pflanzen enthalten unter der Überschrift „Zusätzliche Erklärung“:

    i)  die folgende Erklärung: „Die Sendung entspricht den Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213 der Kommission.“;

    ii)  die Angabe:

    — welche Anforderung gemäß Buchstabe a Ziffer iii dieses Eintrags erfüllt ist, und

    — die registrierte(n) Produktionsfläche(n).

    Ruhende, veredelte, zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen mit nackten Wurzeln und einem Durchmesser von höchstens 2,5 cm der Art Albizia julibrissin Durazzini

    ex 0602 90 41 ex 0602 90 45 ex 0602 90 46 ex 0602 90 48

    Israel

    a)  Amtliche Feststellung, dass:

    i)  die Pflanzen frei von Aonidiella orientalis sind;

    ii)  die Pflanzen während ihrer gesamten Lebensdauer an einem Erzeugungsort gezogen wurden, der bei der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes registriert ist und von dieser überwacht wird. Diese Registrierung umfasst die jeweiligen Produktionsflächen am Erzeugungsort. Dieser Erzeugungsort erfüllt außerdem eine der folgenden Anforderungen:

    1.  die Pflanzen wurden mindestens sechs Monate vor ihrer Ausfuhr auf einer Fläche gezogen, die über einen vollständigen physischen Schutz gegen die Einschleppung von Aonidiella orientalis verfügt, die alle drei Wochen sowie unmittelbar vor der Verbringung amtlichen Kontrollen unterzogen und als frei von dem Schädling befunden wurde;

    oder

    2.  die Produktionsfläche wurde seit Beginn des letzten abgeschlossenen Vegetationszyklus im Rahmen amtlicher Kontrollen alle drei Wochen als frei von Aonidiella orientalis befunden; bei Verdacht auf das Auftreten des Schädlings auf der Produktionsfläche wurden geeignete Behandlungen gegen den Schädling durchgeführt, um sicherzustellen, dass der Schädling nicht vorhanden ist; es ist eine Umgebungszone von 100 m eingerichtet, die zu geeigneten Zeiten auf Aonidiella orientalis überwacht wird, und falls der Schädling in Wirtspflanzen festgestellt wird, sollten diese Pflanzen unverzüglich entfernt und vernichtet werden;

    iii)  unmittelbar vor der Ausfuhr Sendungen von Pflanzen einer amtlichen Untersuchung auf Aonidiella orientalis unterzogen wurden, insbesondere die Stämme und Zweige dieser Pflanzen. Die Probengröße für diese Untersuchung muss mindestens eine Nachweisgrenze von 1 % Befall mit einer Zuverlässigkeit von 99 % gewährleisten;

    b)  Die Pflanzengesundheitszeugnisse für diese Pflanzen enthalten unter der Überschrift „Zusätzliche Erklärung“:

    i)  die folgende Erklärung: „Die Sendung entspricht den Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213 der Kommission.“;

    ii)  die Angabe:

    — welche Anforderung gemäß Buchstabe a Ziffer ii dieses Eintrags erfüllt ist, und

    — die registrierte(n) Produktionsfläche(n).

    ▼M3

    Einjährige zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen mit nackten Wurzeln, ruhend, ohne Blätter, mit einem Durchmesser von höchstens 2 cm an der Basis des Stammes und einjährige bewurzelte Stecklinge von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen ohne Blätter, mit Kultursubstrat und einem Durchmesser von höchstens 1 cm an der Basis des Stammes der Art Ficus carica L.

    ex 0602 20 20

    ex 0602 20 80

    ex 0602 90 45

    ex 0602 90 46

    ex 0602 90 48

    ex 0602 90 50

    ex 0602 90 70

    Israel

    a)  Amtliche Feststellung, dass:

    i)  die Pflanzen frei von Aonidiella orientalis, Colletotrichum siamense, Euwallacea fornicatus sensu lato, Hypothenemus leprieuri, Icerya aegyptiaca, Neocosmospora euwallaceae, Neoscytalidium dimidiatum, Nipaecoccus viridis, Oligonychus mangiferus, Phenacoccus solenopsis, Plicosepalus acaciae, Retithrips syriacus, Russellaspis pustulans, Scirtothrips dorsalis und Spodoptera frugiperda sind;

    ii)  die Pflanzen während ihrer gesamten Lebensdauer an einem Erzeugungsort gezogen wurden, der, zusammen mit den zugehörigen Produktionsflächen, bei der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes registriert ist und von dieser überwacht wird;

    iii)  die Pflanzen während ihrer gesamten Lebensdauer auf einer Produktionsfläche mit einem physischen Schutz gegen die Einschleppung von Aonidiella orientalis, Icerya aegyptiaca, Nipaecoccus viridis, Oligonychus mangiferus, Phenacoccus solenopsis, Retithrips syriacus und Russellaspis pustulans gezogen wurden, die alle 45 Tage amtlichen Kontrollen unterzogen und für frei von allen unter Ziffer i aufgeführten Schädlingen befunden wurde; bei Verdacht auf das Auftreten eines unter Ziffer i aufgeführten Schädlings auf der Produktionsfläche geeignete Behandlungen durchgeführt wurden, um das Nichtvorhandensein der Schädlinge sicherzustellen, und

    iv)  die Sendungen mit den Pflanzen unmittelbar vor der Ausfuhr einer amtlichen Kontrolle auf Aonidiella orientalis, Icerya aegyptiaca, Nipaecoccus viridis, Oligonychus mangiferus, Phenacoccus solenopsis, Plicosepalus acaciae, Retithrips syriacus und Russellaspis pustulans unterzogen wurden, wobei die Probengröße mindestens eine Nachweisgrenze von 1 % Befall mit einer Zuverlässigkeit von 99 % gewährleisten muss, sowie einer amtlichen Kontrolle auf Colletotrichum siamense und Neoscytalidium dimidiatum, einschließlich stichprobenartiger Beprobungen und Untersuchungen der Pflanzen.

    b)  Die Pflanzengesundheitszeugnisse für diese Pflanzen enthalten unter der Überschrift „Zusätzliche Erklärung“

    i)  die folgende Erklärung: „Die Sendung entspricht den Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213 der Kommission.“ und

    ii)  die Angabe der registrierten Produktionsfläche(n).

    ▼M5

    Unbewurzelte Stecklinge von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen der Art Jasminum polyanthum Franchet

    ex 0602 10 90

    Israel

    a)  Amtliche Feststellung, dass:

    i)  die Pflanzen frei von Aonidiella orientalis, Milviscutulus mangiferae, Paracoccus marginatus, Pulvinaria psidii und Colletotrichum siamense sind;

    ii)  die Pflanzen während ihrer gesamten Lebensdauer an einem Erzeugungsort gezogen wurden, der, zusammen mit den zugehörigen Produktionsflächen, bei der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes registriert ist und von dieser überwacht wird;

    iii)  die Pflanzen auf einer Fläche gezogen wurden, die über einen physischen Schutz gegen die Einschleppung von Aonidiella orientalis, Milviscutulus mangiferae, Paracoccus marginatus, Pulvinaria psidii verfügt;

    iv)  die Produktionsfläche alle drei Wochen amtlichen Untersuchungen auf das Vorhandensein von Aonidiella orientalis, Milviscutulus mangiferae, Paracoccus marginatus, Pulvinaria psidii und Colletotrichum siamense unterzogen und als frei von diesen Schädlingen befunden wurde;

    v)  Sendungen von Pflanzen unmittelbar vor der Ausfuhr einer amtlichen Untersuchung auf Aonidiella orientalis, Milviscutulus mangiferae, Paracoccus marginatus und Pulvinaria psidii unterzogen wurden und die Probengröße mindestens eine Nachweisgrenze von 1 % Befall mit einer Zuverlässigkeit von 99 % gewährleistet, und einer amtlichen Untersuchung auf Colletotrichum siamense einschließlich der Erprobung symptomatischer Pflanzen unterzogen wurden;

    b)  Die Pflanzengesundheitszeugnisse für diese Pflanzen enthalten unter der Überschrift „Zusätzliche Erklärung“

    i)  die folgende Erklärung: „Die Sendung entspricht den Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213 der Kommission.“ und

    ii)  die Angabe der registrierten Produktionsflächen.

    ▼M5

    unbewurzelte Stecklinge von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen von Jasminum polyanthum Franchet

    ex 0602 10 90

    Uganda

    a)  Amtliche Feststellung, dass:

    i)  die Pflanzen frei von Coccus viridis, Pulvinaria psidii und Selenaspidus articulatus sind;

    ii)  die Pflanzen auf einer Fläche gezogen wurden, die über einen physischen Schutz gegen die Einschleppung von Coccus viridis, Pulvinaria psidii und Selenaspidus articulatus verfügt;

    iii)  die Produktionsfläche mindestens einmal monatlich amtlichen Untersuchungen auf das Vorhandensein von Coccus viridis, Pulvinaria psidii und Selenaspidus articulatus unterzogen und als frei von diesen Schädlingen befunden wurde;

    iv)  unmittelbar vor der Ausfuhr Sendungen von Pflanzen einer amtlichen Untersuchung auf Coccus viridis, Pulvinaria psidii und Selenaspidus articulatus unterzogen wurden und die Probengröße mindestens eine Nachweisgrenze von 1 % Befall mit einer Zuverlässigkeit von 99 % für jeden Schädling gewährleistet.

    b)  Die Pflanzengesundheitszeugnisse für diese Pflanzen enthalten unter der Überschrift „Zusätzliche Erklärung“

    i)  die folgende Erklärung: „Die Sendung entspricht den Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213 der Kommission.“ und

    ii)  die Angabe der registrierten Produktionsflächen.

    ▼M4

    Juglans regia L., zum Anpflanzen bestimmte bis zu zweijährige Pflanzen mit nackten Wurzeln, ohne Blätter und mit einem Durchmesser von höchstens 2 cm an der Basis des Stamms

    ex 0602 20 20

    Türkei

    a)  Amtliche Feststellung, dass:

    i)  die Pflanzen frei von Euzophera semifuneralis, Garella musculana und Lasiodiplodia pseudotheobromae sind;

    ii)  die Produktionsfläche seit Beginn des gesamten Produktionszyklus bei zu geeigneten Zeiten durchgeführten amtlichen Kontrollen als frei von Euzophera semifuneralis, Garella musculana und Lasiodiplodia pseudotheobromae befunden wurde;

    iii)  ein System eingerichtet wurde, um sicherzustellen, dass Veredelungs- und Schnittwerkzeuge so desinfiziert werden, dass sie vor ihrer Verbringung auf die einzelnen Produktionsflächen frei von Lasiodiplodia pseudotheobromae sind, und dass die veredelten oder beschnittenen Pflanzen einer geeigneten Behandlung unterzogen wurden, um das Eindringen von Lasiodiplodia pseudotheobromae durch die Schnittwunden zu verhindern, und

    iv)  Sendungen von Pflanzen unmittelbar vor der Ausfuhr einer amtlichen Untersuchung auf Euzophera semifuneralis und Garella musculana insbesondere in den Stämmen und Zweigen der Pflanzen unterzogen wurden und die Probengröße mindestens eine Nachweisgrenze von 1 % Befall mit einer Zuverlässigkeit von 99 % gewährleistet, und dass sie einer amtlichen Untersuchung auf Lasiodiplodia pseudotheobromae stichprobenartiger Beprobungen und Untersuchungen der Pflanzen unterzogen wurden.

    b)  Die Pflanzengesundheitszeugnisse für diese Pflanzen enthalten unter der Überschrift „Zusätzliche Erklärung“

    i)  die folgende Erklärung: „Die Sendung entspricht den Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213.“

    ii)  die Angabe der registrierten Produktionsflächen.

    Nerium oleander L., bis zu vierjährige, zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen.

    ex 0602 90 45

    ex 0602 90 46

    ex 0602 90 47

    ex 0602 90 70

    ex 0602 90 91

    Türkei

    a)  Amtliche Feststellung, dass:

    i)  die Pflanzen frei von Phenacoccus solenopsis sind;

    ii)  die Produktionsfläche seit Beginn des Produktionszyklus der Pflanzen bei zu geeigneten Zeiten durchgeführten amtlichen Kontrollen als frei von Phenacoccus solenopsis befunden wurde und

    iii)  unmittelbar vor der Ausfuhr Sendungen von Pflanzen einer amtlichen Untersuchung auf Phenacoccus solenopsis unterzogen wurden und die Probengröße mindestens eine Nachweisgrenze von 1 % Befall mit einer Zuverlässigkeit von 99 % gewährleistet.

    b)  Die Pflanzengesundheitszeugnisse für diese Pflanzen enthalten unter der Überschrift „Zusätzliche Erklärung“

    i)  die folgende Erklärung: „Die Sendung entspricht den Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213.“

    ii)  die Angabe der registrierten Produktionsflächen.

    ▼M3

    Bewurzelte zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen mit Blättern, veredelt, mit Kultursubstrat und einem Durchmesser von höchstens 1 cm an der Basis des Stammes von Persea americana Mill.

    ex 0602 90 41

    ex 0602 90 45

    ex 0602 90 48

    ex 0602 90 50

    Israel

    a)  Amtliche Feststellung, dass:

    i)  die Pflanzen frei von Aonidiella orientalis, Aulacaspis tubercularis, Avocado sunblotch viroid, Bemisia tabaci, Colletotrichum aenigma, Colletotrichum alienum, Colletotrichum fructicola, Colletotrichum perseae, Colletotrichum siamense, Colletotrichum theobromicola, Euwallacea fornicatus sensu lato, Icerya aegyptiaca, Lasiodiplodia pseudotheobromae, Maconellicoccus hirsutus, Milviscutulus mangiferae, Neocosmospora euwallaceae, Neoscytalidium dimidiatum, Nipaecoccus viridis, Oligonychus perseae, Paracoccus marginatus, Penthimiola bella, Pseudococcus cryptus, Pulvinaria psidii, Retithrips syriacus, Scirtothrips dorsalis und Tetraleurodes perseae sind;

    ii)  die Pflanzen während ihrer gesamten Lebensdauer an einem Erzeugungsort gezogen wurden, der, zusammen mit den zugehörigen Produktionsflächen, bei der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes registriert ist und von dieser überwacht wird;

    iii)  die Pflanzen während ihrer gesamten Lebensdauer auf einer Produktionsfläche mit einem physischen Schutz gegen die Einschleppung von Aonidiella orientalis, Aulacaspis tubercularis, Icerya aegyptiaca, Maconellicoccus hirsutus, Milviscutulus mangiferae, Nipaecoccus viridis, Oligonychus perseae, Paracoccus marginatus, Penthimiola bella, Pseudococcus cryptus, Pulvinaria psidii, Retithrips syriacus und Tetraleurodes perseae gezogen wurden, die alle 45 Tage amtlichen Kontrollen unterzogen und für frei von allen unter Ziffer i aufgeführten Schädlingen befunden wurde; bei Verdacht auf das Auftreten eines unter Ziffer i aufgeführten Schädlings auf der Produktionsfläche geeignete Behandlungen durchgeführt wurden, um das Nichtvorhandensein der Schädlinge sicherzustellen, und

    iv)  die Sendungen mit den Pflanzen unmittelbar vor der Ausfuhr einer amtlichen Kontrolle auf Aonidiella orientalis, Aulacaspis tubercularis, Icerya aegyptiaca, Maconellicoccus hirsutus, Milviscutulus mangiferae, Nipaecoccus viridis, Oligonychus perseae, Paracoccus marginatus, Penthimiola bella, Pseudococcus cryptus, Pulvinaria psidii, Retithrips syriacus und Tetraleurodes perseae unterzogen wurden, wobei die Probengröße mindestens eine Nachweisgrenze von 1 % Befall mit einer Zuverlässigkeit von 99 % gewährleisten muss, sowie einer amtlichen Kontrolle auf Avocado sunblotch viroid, Colletotrichum aenigma, Colletotrichum alienum, Colletotrichum fructicola, Colletotrichum perseae, Colletotrichum siamense, Colletotrichum theobromicola, Lasiodiplodia pseudotheobromae und Neoscytalidium dimidiatum, einschließlich stichprobenartiger Beprobungen und Untersuchungen der Pflanzen.

    b)  Die Pflanzengesundheitszeugnisse für diese Pflanzen enthalten unter der Überschrift „Zusätzliche Erklärung“

    i)  die folgende Erklärung: „Die Sendung entspricht den Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213 der Kommission.“ und

    ii)  die Angabe der registrierten Produktionsfläche(n).

    Unbewurzelte Stecklinge von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen mit einem Durchmesser von höchstens 2 cm von Persea americana Mill.

    ex 0602 10 90

    Israel

    a)  Amtliche Feststellung, dass:

    i)  die Pflanzen frei von Aonidiella orientalis, Aulacaspis tubercularis, Avocado sunblotch viroid, Colletotrichum aenigma, Colletotrichum alienum, Colletotrichum fructicola, Colletotrichum perseae, Colletotrichum siamense, Colletotrichum theobromicola, Euwallacea fornicatus sensu lato, Icerya aegyptiaca, Lasiodiplodia pseudotheobromae, Maconellicoccus hirsutus, Milviscutulus mangiferae, Neocosmospora euwallaceae, Neoscytalidium dimidiatum, Nipaecoccus viridis, Oligonychus perseae, Paracoccus marginatus, Pseudococcus cryptus, Pulvinaria psidii, Retithrips syriacus und Scirtothrips dorsalis sind;

    ii)  die Pflanzen während ihrer gesamten Lebensdauer an einem Erzeugungsort gezogen wurden, der, zusammen mit den zugehörigen Produktionsflächen, bei der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes registriert ist und von dieser überwacht wird;

    iii)  die Pflanzen während ihrer gesamten Lebensdauer auf einer Produktionsfläche mit einem physischen Schutz gegen die Einschleppung von Aonidiella orientalis, Aulacaspis tubercularis, Icerya aegyptiaca, Maconellicoccus hirsutus, Milviscutulus mangiferae, Nipaecoccus viridis, Oligonychus perseae, Paracoccus marginatus, Pseudococcus cryptus, Pulvinaria psidii und Retithrips syriacus gezogen wurden, die alle 45 Tage amtlichen Kontrollen unterzogen und für frei von allen unter Ziffer i aufgeführten Schädlingen befunden wurde; bei Verdacht auf das Auftreten eines unter Ziffer i aufgeführten Schädlings auf der Produktionsfläche geeignete Behandlungen durchgeführt wurden, um das Nichtvorhandensein der Schädlinge sicherzustellen, und

    iv)  die Sendungen mit den Pflanzen unmittelbar vor der Ausfuhr einer amtlichen Kontrolle auf Aonidiella orientalis, Aulacaspis tubercularis, Icerya aegyptiaca, Maconellicoccus hirsutus, Milviscutulus mangiferae, Nipaecoccus viridis, Oligonychus perseae, Paracoccus marginatus, Pseudococcus cryptus, Pulvinaria psidii und Retithrips syriacus unterzogen wurden, wobei die Probengröße mindestens eine Nachweisgrenze von 1 % Befall mit einer Zuverlässigkeit von 99 % gewährleisten muss, sowie einer amtlichen Kontrolle auf Avocado sunblotch viroid, Colletotrichum aenigma, Colletotrichum alienum, Colletotrichum fructicola, Colletotrichum perseae, Colletotrichum siamense, Colletotrichum theobromicola, Lasiodiplodia pseudotheobromae und Neoscytalidium dimidiatum, einschließlich stichprobenartiger Beprobungen und Untersuchungen der Pflanzen.

    b)  Die Pflanzengesundheitszeugnisse für diese Pflanzen enthalten unter der Überschrift „Zusätzliche Erklärung“

    i)  die folgende Erklärung: „Die Sendung entspricht den Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213 der Kommission.“ und

    ii)  die Angabe der registrierten Produktionsfläche(n).

    ▼M2

    Ruhende, veredelte, zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen mit nackten Wurzeln und einem Durchmesser von höchstens 2,5 cm der Art Robinia pseudoacacia

    ex 0602 90 41 ex 0602 90 45 ex 0602 90 46 ex 0602 90 48

    Israel

    a)  Amtliche Feststellung, dass:

    i)  die Pflanzen frei von Euwallacea fornicatus sensu lato und Fusarium euwallaceae sind;

    ii)  die Pflanzen während ihrer gesamten Lebensdauer an einem Erzeugungsort gezogen wurden, der bei der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes registriert ist und von dieser überwacht wird. Diese Registrierung umfasst die jeweiligen Produktionsflächen am Erzeugungsort;

    iii)  die Pflanzen eine der folgenden Anforderungen erfüllen:

    1.  die Pflanzen haben einen Durchmesser von weniger als 2 cm an der Basis des Stammes;

    oder

    2.  die Pflanzen wurden mindestens sechs Monate vor ihrer Ausfuhr auf einer Fläche gezogen, die über einen vollständigen physischen Schutz gegen die Einschleppung von Euwallacea fornicatus sensu lato verfügt und die zu geeigneten Zeiten amtlichen Kontrollen unterzogen und zumindest auf der Grundlage von wenigstens alle vier Wochen und unmittelbar vor der Verbringung kontrollierten Fallen als frei von dem Schädling befunden wurde;

    oder

    3.  die Pflanzen wurden auf einer Produktionsfläche gezogen, die seit Beginn des letzten abgeschlossenen Vegetationszyklus als frei von Euwallacea fornicatus sensu lato und Fusarium euwallacea befunden wurde, was für Euwallacea fornicatus sensu lato zumindest auf der Grundlage von Fallen erfolgt, die während amtlicher Kontrollen in Mindestabständen von vier Wochen kontrolliert werden; bei Verdacht auf das Auftreten eines der beiden Schädlinge auf der Produktionsfläche wurden geeignete Behandlungen gegen die Schädlinge durchgeführt, um sicherzustellen, dass keine Schädlinge vorhanden sind; es ist eine Umgebungszone von 1 km eingerichtet, die zu geeigneten Zeiten auf Euwallacea fornicatus sensu lato und Fusarium euwallaceae überwacht wird, und falls einer der beiden Schädlinge in Wirtspflanzen festgestellt wird, sollten diese Pflanzen unverzüglich entfernt und vernichtet werden;

    iv)  Sendungen von Pflanzen mit einem Durchmesser von 2 cm oder mehr an der Basis des Stammes unmittelbar vor der Ausfuhr einer amtlichen Untersuchung zum Nachweis des Schädlings unterzogen wurden, insbesondere die Stämme und Zweige dieser Pflanzen, einschließlich einer gezielten destruktiven Probenahme. Die Probengröße für diese Untersuchung muss mindestens eine Nachweisgrenze von 1 % Befall mit einer Zuverlässigkeit von 99 % gewährleisten.

    b)  Die Pflanzengesundheitszeugnisse für diese Pflanzen enthalten unter der Überschrift „Zusätzliche Erklärung“:

    i)  die folgende Erklärung: „Die Sendung entspricht den Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213 der Kommission.“;

    ii)  die Angabe:

    — welche Anforderung gemäß Buchstabe a Ziffer iii dieses Eintrags erfüllt ist, und

    — die registrierte(n) Produktionsfläche(n).

    ▼M4

    Robinia pseudoacacia L., bis zu sieben Jahre alte zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen mit einem Durchmesser von höchstens 25 cm.

    ex 0602 90 41

    ex 0602 90 45

    ex 0602 90 46

    ex 0602 90 48

    Türkei

    a)  Amtliche Feststellung, dass:

    i)  die Pflanzen frei von Pochazia shantungensis sind;

    ii)  die Produktionsfläche seit Beginn des Produktionszyklus der Pflanzen bei zu geeigneten Zeiten durchgeführten amtlichen Kontrollen als frei von Pochazia shantungensis befunden wurde und

    iii)  unmittelbar vor der Ausfuhr Sendungen von Pflanzen einer amtlichen Untersuchung auf Pochazia shantungensis unterzogen wurden und die Probengröße mindestens eine Nachweisgrenze von 1 % Befall mit einer Zuverlässigkeit von 99 % für jeden Schädling gewährleistet.

    b)  Die Pflanzengesundheitszeugnisse für diese Pflanzen enthalten unter der Überschrift „Zusätzliche Erklärung“

    i)  die folgende Erklärung: „Die Sendung entspricht den Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213.“

    ii)  die Angabe der registrierten Produktionsflächen.

    Haut