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Document 02020R1148-20240101
Commission Implementing Regulation (EU) 2020/1148 of 31 July 2020 laying down the methodological and technical specifications in accordance with Regulation (EU) 2016/792 of the European Parliament and of the Council as regards harmonised indices of consumer prices and the house price index (Text with EEA relevance)Text with EEA relevance
Consolidated text: Durchführungsverordnung (EU) 2020/1148 der Kommission vom 31. Juli 2020 zur Festlegung der methodischen und technischen Spezifikationen nach der Verordnung (EU) 2016/792 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf harmonisierte Verbraucherpreisindizes und den Häuserpreisindex (Text von Bedeutung für den EWR)Text von Bedeutung für den EWR
Durchführungsverordnung (EU) 2020/1148 der Kommission vom 31. Juli 2020 zur Festlegung der methodischen und technischen Spezifikationen nach der Verordnung (EU) 2016/792 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf harmonisierte Verbraucherpreisindizes und den Häuserpreisindex (Text von Bedeutung für den EWR)Text von Bedeutung für den EWR
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2020/1148/2024-01-01
02020R1148 — DE — 01.01.2024 — 001.001
Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/1148 DER KOMMISSION vom 31. Juli 2020 zur Festlegung der methodischen und technischen Spezifikationen nach der Verordnung (EU) 2016/792 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf harmonisierte Verbraucherpreisindizes und den Häuserpreisindex (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 252 vom 4.8.2020, S. 12) |
Geändert durch:
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DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/1470 DER KOMMISSION vom 17. Juli 2023 |
L 181 |
1 |
18.7.2023 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/1148 DER KOMMISSION
vom 31. Juli 2020
zur Festlegung der methodischen und technischen Spezifikationen nach der Verordnung (EU) 2016/792 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf harmonisierte Verbraucherpreisindizes und den Häuserpreisindex
(Text von Bedeutung für den EWR)
KAPITEL 1
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Mit dieser Verordnung werden einheitliche Bedingungen für die Erstellung des harmonisierten Verbraucherpreisindexes (HVPI) und des harmonisierten Verbraucherpreisindexes zu konstanten Steuersätzen (HVPI-KS) festgelegt.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
„Ausgabenanteil“ bezeichnet einen Prozentsatz der gesamten Konsumausgaben der privaten Haushalte gemäß dem Anhang;
„Gewicht des Teilindexes“ bezeichnet das Gewicht für jede Kategorie der in Anhang I der Verordnung (EU) 2016/792 wiedergegebenen Europäischen Klassifikation der Verwendungszwecke des Individualverbrauchs (ECOICOP), die im HVPI enthalten sind;
„Zielgrundgesamtheit“ des HVPI bezeichnet alle Transaktionen, die in den Konsumausgaben der privaten Haushalte enthalten sind;
„Produktangebot“ bezeichnet ein Produkt, das durch seine Merkmale, den Zeitpunkt und den Ort des Kaufs und die Lieferbedingungen definiert ist und für das ein Preis beobachtet wird;
„homogenes Produkt“ bezeichnet eine Gruppe von Produktangeboten, die sich in Bezug auf die Qualität nicht erheblich unterscheiden und für die ein Durchschnittspreis berechnet wird;
„Einzelprodukt“ bezeichnet ein Produktangebot oder homogenes Produkt;
„Zielstichprobe“ bezeichnet eine Gruppe von Einzelprodukten, die Transaktionen aus der Zielgrundgesamtheit zugehörig sind und deren Preisdaten für die Erstellung des HVPI verwendet werden;
„Qualitätsunterschied“ bezeichnet einen Unterschied zwischen zwei Einzelprodukten in Bezug auf Merkmale, Zeitpunkt, Ort des Kaufs oder Lieferbedingungen, sofern dies aus der Sicht des Verbrauchers relevant ist;
„Ersatzprodukt“ bezeichnet ein Einzelprodukt, das ein anderes Einzelprodukt in der Zielstichprobe ersetzt;
„Qualitätsanpassung“ bezeichnet ein Verfahren zur Erhöhung oder Senkung des beobachteten Preises eines Ersatzprodukts oder des ersetzten Produkts um den Gegenwert des zwischen den beiden Produkten bestehenden Qualitätsunterschieds;
„beobachteter Preis“ bezeichnet den Verbraucherpreis für ein Einzelprodukt, wie er vom Mitgliedstaat für die Erstellung des HVPI herangezogen wird;
„geschätzter Preis“ bezeichnet einen Preis, der auf einem geeigneten Schätzverfahren beruht;
„Elementaraggregat“ bezeichnet das kleinste in einem Index vom Laspeyres-Typ verwendete Aggregat;
„Elementarpreisindex“ bezeichnet einen Index für ein Elementaraggregat oder einen Index für eine Schicht innerhalb eines Elementaraggregats;
„Transitivität“ bezeichnet die Eigenschaft, durch die ein Index, der die Zeiträume a und b indirekt über den Zeitraum c vergleicht, mit dem Index identisch ist, der die Zeiträume a und b direkt vergleicht;
„Zeitumkehr“ bezeichnet die Eigenschaft, durch die ein Index zwischen den Zeiträumen a und b mit dem Kehrwert desselben Indexes zwischen den Zeiträumen b und a identisch ist;
„Erstattung“ bezeichnet eine teilweise oder vollständige Zahlung durch den Staat oder private Organisationen ohne Erwerbszweck für genehmigte Käufe spezifizierter Güter durch Haushalte gemäß den Bestimmungen von Anhang A Nummern 4.108 bis 4.110 der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) (ESVG 2010);
„verkaufsfördernde Leistung“ bezeichnet eine — häufig vorübergehende — Änderung der Merkmale eines Einzelprodukts durch eine Erhöhung der Produktmenge, die kostenlose Beigabe eines anderen Einzelprodukts oder sonstiger, dem Kunden angebotener Vorteile;
„tatsächliche Prämien“ bezeichnet die für eine bestimmte Versicherungspolice zum Erwerb eines Versicherungsschutzes für einen festgelegten Zeitraum entrichteten Beträge;
„unterstelltes Dienstleistungsentgelt“ bezeichnet die Produktion von Versicherungsgesellschaften nach Anhang A Nummer 16.51 des ESVG 2010;
„Nichtlebensversicherungsleistungen“ bezeichnet Leistungen nach Anhang A Nummer 4.114 des ESVG 2010;
„Saisonprodukt“ bezeichnet ein Einzelprodukt, das nach einem regelmäßig wiederkehrenden Muster nur zu bestimmten Zeiträumen im Jahr käuflich erworben werden kann oder in erheblichen Mengen gekauft wird. Je nach Monat gilt das Produkt als innerhalb der Saison angeboten oder außerhalb als nicht verfügbar. Der als innerhalb der Saison betrachtete Zeitraum kann von einem Jahr zum nächsten variieren;
„typischer Preis“ bezeichnet einen geschätzten Preis für ein Saisonprodukt, der kein außergewöhnlicher Preis wie ein Saisonschlussverkaufspreis ist;
„Saisonimputationsmethode“ bezeichnet eine Behandlung, bei der Preise von Saisonprodukten außerhalb der Saison mithilfe kontrasaisonaler oder gesamtsaisonaler Schätzungen geschätzt werden;
„kontrasaisonale Schätzung“ bezeichnet ein Verfahren zur Ermittlung eines geschätzten Preises für ein Saisonprodukt, bei dem
im ersten Monat des Zeitraums außerhalb der Saison ein typischer Preis aus dem vorangegangenen Zeitraum innerhalb der Saison verwendet wird;
in den folgenden Monaten des Zeitraums außerhalb der Saison der geschätzte Preis gleich dem Preis des Vormonats ist und um die durchschnittliche Veränderung der beobachteten Preise bei allen Saisonprodukten innerhalb der Saison bereinigt wird, die derselben Gruppe, Klasse, Unterklasse oder demselben Aggregat unterhalb der Unterklassen der ECOICOP angehören wird;
„gesamtsaisonale Schätzung“ bezeichnet ein Verfahren zur Ermittlung eines geschätzten Preises für ein Saisonprodukt, bei dem
im ersten Monat des Zeitraums außerhalb der Saison ein typischer Preis aus dem vorangegangenen Zeitraum innerhalb der Saison verwendet wird;
in den folgenden Monaten des Zeitraums außerhalb der Saison der geschätzte Preis gleich dem Preis des Vormonats ist und um die durchschnittliche Veränderung der beobachteten Preise bei allen Einzelprodukten innerhalb der Saison bereinigt wird, die derselben Gruppe, Klasse, Unterklasse oder demselben Aggregat unterhalb der Unterklassen der ECOICOP angehören;
„Saisongewichtsmethode“ bezeichnet eine Behandlung von Saisonprodukten, bei der die Gewichte für Produkte außerhalb der Saison bei null liegen oder auf null festgesetzt werden;
„Tarif“ bezeichnet eine Liste von Preisen und Bedingungen für ein Produkt, die Unterscheidungen nach gekauften Mengen, Zeitpunkt des Verbrauchs oder Merkmalen der Käufer aufweist;
„Revision“ bezeichnet eine Änderung der von der Kommission (Eurostat) veröffentlichten Indizes oder Gewichte. Veränderungen zwischen der Schnellschätzung und dem HVPI für denselben Bezugsmonat gelten nicht als Revision;
„vorläufige Daten“ bezeichnet Indizes oder Gewichte, die ein Mitgliedstaat in einem späteren Monat finalisieren soll;
„Sektor Staat“ bezeichnet Bund (Zentralstaat), Länder, Gemeinden und Sozialversicherung nach Anhang A Nummern 2.113 bis 2.117 des ESVG 2010;
„Gütersteuern“ bezeichnet Steuern, die pro Einheit einer produzierten oder gehandelten Ware oder Dienstleistung zu entrichten sind, nach Anhang A Nummern 4.16 bis 4.20 des ESVG 2010;
„einzelne Steuern im Anwendungsbereich des HVPI-KS“ bezeichnet einzelne Gütersteuern im Zusammenhang mit dem Verbrauch der privaten Haushalte, die in den nachstehenden Kategorien nach Anhang B Tabelle 9 des ESVG 2010 („Einnahmen an Steuern und Sozialbeiträgen nach Arten und empfangendem Teilsektor, einschließlich der Liste der Steuern und Sozialbeiträge gemäß nationaler Klassifizierung“) aufgeführt sind:
D.211 Mehrwertsteuer (MwSt.);
D.2122e Abgaben auf bestimmte Dienstleistungen;
D.214a Verbrauchsabgaben und -steuern (mit Ausnahme der in den Importabgaben enthaltenen);
D.214d Kraftfahrzeugzulassungssteuern;
D.214e Vergnügungssteuern;
D.214g Steuern auf Versicherungsprämien;
D.214h Sonstige Steuern auf bestimmte Dienstleistungen;
D.214l Sonstige Gütersteuern, a. n. g.
KAPITEL 2
HARMONISIERTER VERBRAUCHERPREISINDEX UND HARMONISIERTER VERBRAUCHERPREISINDEX ZU KONSTANTEN STEUERSÄTZEN
Artikel 3
Gewichte
Die Mitgliedstaaten leiten die im Index für das Jahr t verwendeten Gewichte der Teilindizes und der Elementaraggregate wie folgt ab:
Bis zum 31. Dezember 2022 werden zur Ermittlung von Ausgabenanteilen für Unterklassen und deren Verteilung auf die Elementaraggregate der Unterklasse Daten aus den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen für das Jahr t-2 und alle verfügbaren und relevanten Informationen aus den Erhebungen über die Wirtschaftsrechnungen der privaten Haushalte und anderen Datenquellen verwendet. Ab dem 1. Januar 2023 werden zur Ermittlung von Ausgabenanteilen für Unterklassen und deren Verteilung auf die Elementaraggregate der Unterklasse Daten aus den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen für das Jahr t-2 verwendet, die durch Daten aus einer jüngst durchgeführten Erhebung über die Wirtschaftsrechnungen der privaten Haushalte und anderen Quellen ergänzt werden können;
die Ausgabenanteile für das Jahr t-2 werden überprüft und aktualisiert, um für das Jahr t-1 repräsentative Werte zu erhalten;
die Ausgabenanteile für die Elementaraggregate werden durch eine angemessene Preisänderung zwischen dem Jahr t-1 und dem Monat Dezember des Jahres t-1 angepasst.
Artikel 4
Stichprobenziehung und Repräsentativität
Artikel 5
Behandlung von Preisen
Artikel 6
Rabatte und verkaufsfördernde Leistungen
Die Mitgliedstaaten berücksichtigen Rabatte, die
einem Einzelprodukt zugeordnet werden können und
zum Zeit des Kaufs in Anspruch genommen werden können.
Soweit möglich sind Rabatte zu berücksichtigen, die nur für eine begrenzte Gruppe von Verbrauchern verfügbar sind.
Artikel 7
Zu Transaktionspreisen proportionale Leistungsentgelte
Artikel 8
Beobachtung von Preisen
Artikel 9
Schätzung von Preisen
Artikel 10
Ersetzungen
Artikel 11
Qualitätsanpassung
Artikel 12
Elementarpreisindizes
Die Preise für Einzelprodukte sind zur Erstellung von Elementarpreisindizes nach einer der folgenden Möglichkeiten zu aggregieren:
mit einer Indexformel, die Transitivität gewährleistet. Bei Verwendung transitiver Index-Formeln wird der Preisindex für frühere Zeiträume nicht revidiert, oder
mit einer Indexformel, die Zeitumkehr gewährleistet und mit der die Preise von Einzelprodukten im laufenden Zeitraum mit den Preisen für diese Produkte im Basiszeitraum verglichen werden. Häufige Änderungen des Basiszeitraums unterbleiben, wenn eine solche Änderung zu einem erheblichen Verstoß gegen den Grundsatz der Transitivität führt.
Artikel 13
Integration von Teilindizes nach dem Bezugszeitraum für den Index
Alle Teilindizes, die nach dem Bezugszeitraum für den Index in den HVPI integriert werden, werden mit dem Dezember eines bestimmten Jahres verknüpft und ab Januar des darauffolgenden Jahres verwendet.
Artikel 14
Saisonprodukte
Sind Saisonprodukte in die Stichprobe eines Elementaraggregats einbezogen, wenden die Mitgliedstaaten die Saisonimputationsmethode oder die Saisongewichtsmethode an, um einen Preisindex für dieses Aggregat zu erstellen.
Artikel 15
Aufgliederung der Schnellschätzung
Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, übermitteln der Kommission (Eurostat) Schnellschätzungen zu allen Teilindizes ihres HVPI.
Artikel 16
Finalisierung vorläufiger Daten
Übermittelt ein Mitgliedstaat Teilindizes oder ihre Gewichte in vorläufiger Form, finalisiert er diese im Zuge der Datenübermittlung für den Folgemonat.
Artikel 17
Revisionen aufgrund von Fehlern
Artikel 18
Sonstige Revisionen
Artikel 19
Veröffentlichung der Revisionen
Mit Ausnahme der in Artikel 16 genannten Revisionen wird jede Revision des Gesamt-HVPI gemeinsam mit einer Erklärung auf der Website der für die Erstellung des HVPI zuständigen nationalen Stelle öffentlich zugänglich gemacht.
Artikel 20
Revision der Gewichte von Teilindizes
Unbeschadet der Artikel 16 und 17 werden Gewichte von Teilindizes nicht revidiert.
Artikel 21
Harmonisierter Verbraucherpreisindex zu konstanten Steuersätzen
Änderungen der Steuersätze spiegeln sich im HVPI-KS wider, und zwar
in dem Monat, in dem der neue Satz für das Einzelprodukt gilt und im beobachteten Preis enthalten ist, oder
im ersten gesamten Monat, in dem der neue Satz gilt. Änderungen der Sätze, die am ersten Tag des Monats in Kraft treten, spiegeln sich im HVPI-KS für diesen Monat wider. Änderungen der Sätze, die in dem Monat zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft treten, spiegeln sich im HVPI-KS für den darauffolgenden Monat wider.
KAPITEL 4
STANDARDS UND FRISTEN FÜR DEN AUSTAUSCH VON DATEN UND METADATEN
Artikel 26
Standards für den Austausch von Daten und Metadaten
KAPITEL 5
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 28
Aufhebung
Die Verordnungen (EG) Nr. 1749/96, (EG) Nr. 2214/96, (EG) Nr. 1687/98, (EG) Nr. 2646/98, (EG) Nr. 1617/1999, (EG) Nr. 2166/1999, (EG) Nr. 2601/2000, (EG) Nr. 2602/2000, (EG) Nr. 1920/2001, (EG) Nr. 1921/2001, (EG) Nr. 1708/2005, (EG) Nr. 701/2006, (EG) Nr. 330/2009, (EU) Nr. 1114/2010 und (EU) Nr. 93/2013 werden aufgehoben.
Artikel 29
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
ANHANG
Konsumausgaben der privaten Haushalte
1. Die Konsumausgaben der privaten Haushalte sind in Artikel 2 Nummer 20 der Verordnung (EU) 2016/792 definiert.
2. Bei der genaueren Festlegung der Qualität der Gewichte sind in den Konsumausgaben die folgenden Beispiele für Konsumausgaben privater Haushalte zu berücksichtigen, die in Anhang A Absatz 3.95 des ESVG 2010 unter folgenden Buchstaben definiert sind:
In den Konsumausgaben werden ferner Wohnungszuschüsse berücksichtigt, die unter D.632 fallen, wie in Anhang A Absatz 4.109 des ESVG 2010 definiert.
3. Nicht in den Konsumausgaben zu berücksichtigen sind die folgenden Beispiele für Konsumausgaben privater Haushalte, die in Anhang A Absatz 3.95 des ESVG 2010 unter folgenden Buchstaben definiert sind:
Nicht in den Konsumausgaben zu berücksichtigen sind ferner die folgenden Beispiele, die nicht Teil der Konsumausgaben privater Haushalte sind:
4. Monetäre Transaktionen sind Transaktionen, bei denen die beteiligten Einheiten Zahlungen vornehmen oder erhalten, Verbindlichkeiten eingehen oder Vermögenswerte erhalten, die auf Währungseinheiten lauten. Transaktionen, bei denen kein Tausch von Bargeld oder auf Währungseinheiten lautender Forderungen oder Verbindlichkeiten stattfindet, sind nichtmonetäre Transaktionen.
( 1 ) Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (ABl. L 174 vom 26.6.2013, S. 1).
( 2 ) Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164).