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Document 02020R1148-20240101

Consolidated text: Durchführungsverordnung (EU) 2020/1148 der Kommission vom 31. Juli 2020 zur Festlegung der methodischen und technischen Spezifikationen nach der Verordnung (EU) 2016/792 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf harmonisierte Verbraucherpreisindizes und den Häuserpreisindex (Text von Bedeutung für den EWR)Text von Bedeutung für den EWR

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2020/1148/2024-01-01

02020R1148 — DE — 01.01.2024 — 001.001


Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

►B

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/1148 DER KOMMISSION

vom 31. Juli 2020

zur Festlegung der methodischen und technischen Spezifikationen nach der Verordnung (EU) 2016/792 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf harmonisierte Verbraucherpreisindizes und den Häuserpreisindex

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 252 vom 4.8.2020, S. 12)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/1470 DER KOMMISSION  vom 17. Juli 2023

  L 181

1

18.7.2023




▼B

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/1148 DER KOMMISSION

vom 31. Juli 2020

zur Festlegung der methodischen und technischen Spezifikationen nach der Verordnung (EU) 2016/792 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf harmonisierte Verbraucherpreisindizes und den Häuserpreisindex

(Text von Bedeutung für den EWR)



KAPITEL 1

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

▼M1

Artikel 1

Mit dieser Verordnung werden einheitliche Bedingungen für die Erstellung des harmonisierten Verbraucherpreisindexes (HVPI) und des harmonisierten Verbraucherpreisindexes zu konstanten Steuersätzen (HVPI-KS) festgelegt.

▼B

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1. 

„Ausgabenanteil“ bezeichnet einen Prozentsatz der gesamten Konsumausgaben der privaten Haushalte gemäß dem Anhang;

2. 

„Gewicht des Teilindexes“ bezeichnet das Gewicht für jede Kategorie der in Anhang I der Verordnung (EU) 2016/792 wiedergegebenen Europäischen Klassifikation der Verwendungszwecke des Individualverbrauchs (ECOICOP), die im HVPI enthalten sind;

3. 

„Zielgrundgesamtheit“ des HVPI bezeichnet alle Transaktionen, die in den Konsumausgaben der privaten Haushalte enthalten sind;

4. 

„Produktangebot“ bezeichnet ein Produkt, das durch seine Merkmale, den Zeitpunkt und den Ort des Kaufs und die Lieferbedingungen definiert ist und für das ein Preis beobachtet wird;

5. 

„homogenes Produkt“ bezeichnet eine Gruppe von Produktangeboten, die sich in Bezug auf die Qualität nicht erheblich unterscheiden und für die ein Durchschnittspreis berechnet wird;

6. 

„Einzelprodukt“ bezeichnet ein Produktangebot oder homogenes Produkt;

7. 

„Zielstichprobe“ bezeichnet eine Gruppe von Einzelprodukten, die Transaktionen aus der Zielgrundgesamtheit zugehörig sind und deren Preisdaten für die Erstellung des HVPI verwendet werden;

8. 

„Qualitätsunterschied“ bezeichnet einen Unterschied zwischen zwei Einzelprodukten in Bezug auf Merkmale, Zeitpunkt, Ort des Kaufs oder Lieferbedingungen, sofern dies aus der Sicht des Verbrauchers relevant ist;

9. 

„Ersatzprodukt“ bezeichnet ein Einzelprodukt, das ein anderes Einzelprodukt in der Zielstichprobe ersetzt;

10. 

„Qualitätsanpassung“ bezeichnet ein Verfahren zur Erhöhung oder Senkung des beobachteten Preises eines Ersatzprodukts oder des ersetzten Produkts um den Gegenwert des zwischen den beiden Produkten bestehenden Qualitätsunterschieds;

11. 

„beobachteter Preis“ bezeichnet den Verbraucherpreis für ein Einzelprodukt, wie er vom Mitgliedstaat für die Erstellung des HVPI herangezogen wird;

12. 

„geschätzter Preis“ bezeichnet einen Preis, der auf einem geeigneten Schätzverfahren beruht;

13. 

„Elementaraggregat“ bezeichnet das kleinste in einem Index vom Laspeyres-Typ verwendete Aggregat;

14. 

„Elementarpreisindex“ bezeichnet einen Index für ein Elementaraggregat oder einen Index für eine Schicht innerhalb eines Elementaraggregats;

15. 

„Transitivität“ bezeichnet die Eigenschaft, durch die ein Index, der die Zeiträume a und b indirekt über den Zeitraum c vergleicht, mit dem Index identisch ist, der die Zeiträume a und b direkt vergleicht;

16. 

„Zeitumkehr“ bezeichnet die Eigenschaft, durch die ein Index zwischen den Zeiträumen a und b mit dem Kehrwert desselben Indexes zwischen den Zeiträumen b und a identisch ist;

17. 

„Erstattung“ bezeichnet eine teilweise oder vollständige Zahlung durch den Staat oder private Organisationen ohne Erwerbszweck für genehmigte Käufe spezifizierter Güter durch Haushalte gemäß den Bestimmungen von Anhang A Nummern 4.108 bis 4.110 der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) (ESVG 2010);

18. 

„verkaufsfördernde Leistung“ bezeichnet eine — häufig vorübergehende — Änderung der Merkmale eines Einzelprodukts durch eine Erhöhung der Produktmenge, die kostenlose Beigabe eines anderen Einzelprodukts oder sonstiger, dem Kunden angebotener Vorteile;

19. 

„tatsächliche Prämien“ bezeichnet die für eine bestimmte Versicherungspolice zum Erwerb eines Versicherungsschutzes für einen festgelegten Zeitraum entrichteten Beträge;

20. 

„unterstelltes Dienstleistungsentgelt“ bezeichnet die Produktion von Versicherungsgesellschaften nach Anhang A Nummer 16.51 des ESVG 2010;

21. 

„Nichtlebensversicherungsleistungen“ bezeichnet Leistungen nach Anhang A Nummer 4.114 des ESVG 2010;

22. 

„Saisonprodukt“ bezeichnet ein Einzelprodukt, das nach einem regelmäßig wiederkehrenden Muster nur zu bestimmten Zeiträumen im Jahr käuflich erworben werden kann oder in erheblichen Mengen gekauft wird. Je nach Monat gilt das Produkt als innerhalb der Saison angeboten oder außerhalb als nicht verfügbar. Der als innerhalb der Saison betrachtete Zeitraum kann von einem Jahr zum nächsten variieren;

23. 

„typischer Preis“ bezeichnet einen geschätzten Preis für ein Saisonprodukt, der kein außergewöhnlicher Preis wie ein Saisonschlussverkaufspreis ist;

24. 

„Saisonimputationsmethode“ bezeichnet eine Behandlung, bei der Preise von Saisonprodukten außerhalb der Saison mithilfe kontrasaisonaler oder gesamtsaisonaler Schätzungen geschätzt werden;

25. 

„kontrasaisonale Schätzung“ bezeichnet ein Verfahren zur Ermittlung eines geschätzten Preises für ein Saisonprodukt, bei dem

a) 

im ersten Monat des Zeitraums außerhalb der Saison ein typischer Preis aus dem vorangegangenen Zeitraum innerhalb der Saison verwendet wird;

b) 

in den folgenden Monaten des Zeitraums außerhalb der Saison der geschätzte Preis gleich dem Preis des Vormonats ist und um die durchschnittliche Veränderung der beobachteten Preise bei allen Saisonprodukten innerhalb der Saison bereinigt wird, die derselben Gruppe, Klasse, Unterklasse oder demselben Aggregat unterhalb der Unterklassen der ECOICOP angehören wird;

26. 

„gesamtsaisonale Schätzung“ bezeichnet ein Verfahren zur Ermittlung eines geschätzten Preises für ein Saisonprodukt, bei dem

a) 

im ersten Monat des Zeitraums außerhalb der Saison ein typischer Preis aus dem vorangegangenen Zeitraum innerhalb der Saison verwendet wird;

b) 

in den folgenden Monaten des Zeitraums außerhalb der Saison der geschätzte Preis gleich dem Preis des Vormonats ist und um die durchschnittliche Veränderung der beobachteten Preise bei allen Einzelprodukten innerhalb der Saison bereinigt wird, die derselben Gruppe, Klasse, Unterklasse oder demselben Aggregat unterhalb der Unterklassen der ECOICOP angehören;

27. 

„Saisongewichtsmethode“ bezeichnet eine Behandlung von Saisonprodukten, bei der die Gewichte für Produkte außerhalb der Saison bei null liegen oder auf null festgesetzt werden;

28. 

„Tarif“ bezeichnet eine Liste von Preisen und Bedingungen für ein Produkt, die Unterscheidungen nach gekauften Mengen, Zeitpunkt des Verbrauchs oder Merkmalen der Käufer aufweist;

29. 

„Revision“ bezeichnet eine Änderung der von der Kommission (Eurostat) veröffentlichten Indizes oder Gewichte. Veränderungen zwischen der Schnellschätzung und dem HVPI für denselben Bezugsmonat gelten nicht als Revision;

30. 

„vorläufige Daten“ bezeichnet Indizes oder Gewichte, die ein Mitgliedstaat in einem späteren Monat finalisieren soll;

31. 

„Sektor Staat“ bezeichnet Bund (Zentralstaat), Länder, Gemeinden und Sozialversicherung nach Anhang A Nummern 2.113 bis 2.117 des ESVG 2010;

32. 

„Gütersteuern“ bezeichnet Steuern, die pro Einheit einer produzierten oder gehandelten Ware oder Dienstleistung zu entrichten sind, nach Anhang A Nummern 4.16 bis 4.20 des ESVG 2010;

33. 

„einzelne Steuern im Anwendungsbereich des HVPI-KS“ bezeichnet einzelne Gütersteuern im Zusammenhang mit dem Verbrauch der privaten Haushalte, die in den nachstehenden Kategorien nach Anhang B Tabelle 9 des ESVG 2010 („Einnahmen an Steuern und Sozialbeiträgen nach Arten und empfangendem Teilsektor, einschließlich der Liste der Steuern und Sozialbeiträge gemäß nationaler Klassifizierung“) aufgeführt sind:

a) 

D.211 Mehrwertsteuer (MwSt.);

b) 

D.2122e Abgaben auf bestimmte Dienstleistungen;

c) 

D.214a Verbrauchsabgaben und -steuern (mit Ausnahme der in den Importabgaben enthaltenen);

d) 

D.214d Kraftfahrzeugzulassungssteuern;

e) 

D.214e Vergnügungssteuern;

f) 

D.214g Steuern auf Versicherungsprämien;

g) 

D.214h Sonstige Steuern auf bestimmte Dienstleistungen;

h) 

D.214l Sonstige Gütersteuern, a. n. g.

KAPITEL 2

HARMONISIERTER VERBRAUCHERPREISINDEX UND HARMONISIERTER VERBRAUCHERPREISINDEX ZU KONSTANTEN STEUERSÄTZEN

Artikel 3

Gewichte

(1)  

Die Mitgliedstaaten leiten die im Index für das Jahr t verwendeten Gewichte der Teilindizes und der Elementaraggregate wie folgt ab:

a) 

Bis zum 31. Dezember 2022 werden zur Ermittlung von Ausgabenanteilen für Unterklassen und deren Verteilung auf die Elementaraggregate der Unterklasse Daten aus den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen für das Jahr t-2 und alle verfügbaren und relevanten Informationen aus den Erhebungen über die Wirtschaftsrechnungen der privaten Haushalte und anderen Datenquellen verwendet. Ab dem 1. Januar 2023 werden zur Ermittlung von Ausgabenanteilen für Unterklassen und deren Verteilung auf die Elementaraggregate der Unterklasse Daten aus den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen für das Jahr t-2 verwendet, die durch Daten aus einer jüngst durchgeführten Erhebung über die Wirtschaftsrechnungen der privaten Haushalte und anderen Quellen ergänzt werden können;

b) 

die Ausgabenanteile für das Jahr t-2 werden überprüft und aktualisiert, um für das Jahr t-1 repräsentative Werte zu erhalten;

c) 

die Ausgabenanteile für die Elementaraggregate werden durch eine angemessene Preisänderung zwischen dem Jahr t-1 und dem Monat Dezember des Jahres t-1 angepasst.

(2)  
Die Gewichte der Teilindizes werden über das Kalenderjahr konstant gehalten.
(3)  
Das Gewicht eines Elementaraggregats wird über das Kalenderjahr konstant gehalten, es sei denn, die Liste der Elementaraggregate innerhalb einer Unterklasse wird zur Berücksichtigung erheblicher Veränderungen in der Zielgrundgesamtheit angepasst.
(4)  
Das Gewicht des Teilindexes für jede Abteilung, Gruppe oder Klasse der ECOICOP ist gleich der Summe der Gewichte der Teilindizes der ihm zugrunde liegenden Kategorien. Die Summe aller Gewichte der Teilindizes ist auf jeder ECOICOP-Ebene gleich 1 000 .
(5)  
Das Gewicht des Teilindexes für jede Unterklasse ist gleich der Summe der Gewichte der Elementaraggregate der jeweiligen Unterklasse.
(6)  
Die Gewichte der Teilindizes, die sich auf Nichtlebensversicherungen beziehen, werden vom Aggregat Ausgaben privater Haushalte für unterstellte Dienstleistungsentgelte abgeleitet.
(7)  
Konsumausgaben, die aus Nichtlebensversicherungsleistungen finanziert werden, einschließlich unmittelbar von den Versicherungsgesellschaften geleistete Zahlungen, werden in die Gewichte der Teilindizes der relevanten ECOICOP-Kategorien einbezogen.

Artikel 4

Stichprobenziehung und Repräsentativität

(1)  
Die Mitgliedstaaten ziehen eine für die Zielgrundgesamtheit repräsentative Zielstichprobe, indem sie Elementaraggregate definieren und Einzelprodukte für diese Elementaraggregate auswählen.
(2)  
Die Anzahl der Einzelprodukte und Elementaraggregate ist abhängig vom Gewicht der Unterklasse und von der Varianz der Preisbewegungen der zugehörigen Einzelprodukte.
(3)  
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zielstichprobe im Zeitverlauf repräsentativ bleibt, indem sie mindestens einmal im Jahr eine Überprüfung und eine Aktualisierung der Zielgrundgesamtheit durchführen und Ersatzprodukte auswählen.
(4)  
Produkte, bei denen der Ausgabenanteil mindestens ein Tausendstel beträgt, sind in der Zielstichprobe repräsentiert.

Artikel 5

Behandlung von Preisen

(1)  
Die Mitgliedstaaten verwenden bei der Erstellung des HVPI beobachtete Preise. Geschätzte Preise verwenden sie nur für die in den Artikeln 9, 11 und 14 genannten Zwecke.
(2)  
Die beobachteten Preise für Produkte aus Gesundheitswesen, Bildungswesen und Sozialschutz werden netto abzüglich Erstattungen angegeben.
(3)  
Veränderungen bei den beobachteten Preisen oder den Bedingungen eines Tarifs werden im HVPI als Preisänderungen ausgewiesen.
(4)  
Sind beobachtete Preise indexgebunden, werden Veränderungen, die sich aus Indexänderungen ergeben, im HVPI als Preisänderungen ausgewiesen.
(5)  
Ist das Haushaltseinkommen eine preisbestimmende Bedingung, werden Veränderungen der beobachteten Preise, die sich aus Veränderungen des Haushaltseinkommens ergeben, im HVPI als Preisänderungen ausgewiesen.
(6)  
Beobachtete Preise für Versicherungen sind tatsächliche Prämien.
(7)  
Wurde ein Einzelprodukt Verbrauchern zunächst unentgeltlich zur Verfügung gestellt und anschließend ein Preis dafür erhoben, wird dies im HVPI als Preisanstieg ausgewiesen. Wurde dagegen zunächst ein Preis für ein Einzelprodukt erhoben, das anschließend Verbrauchern unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird, wird dies im HVPI als Preissenkung ausgewiesen.

Artikel 6

Rabatte und verkaufsfördernde Leistungen

(1)  

Die Mitgliedstaaten berücksichtigen Rabatte, die

a) 

einem Einzelprodukt zugeordnet werden können und

b) 

zum Zeit des Kaufs in Anspruch genommen werden können.

Soweit möglich sind Rabatte zu berücksichtigen, die nur für eine begrenzte Gruppe von Verbrauchern verfügbar sind.

(2)  
Mit verkaufsfördernden Leistungen ist nach den Artikeln 10 und 11 zu verfahren.

Artikel 7

Zu Transaktionspreisen proportionale Leistungsentgelte

(1)  
In den HVPI werden Leistungsentgelte aufgenommen, die den Verbrauchern im Austausch für die erbrachte Leistung unmittelbar in Rechnung gestellt werden; diese können als Pauschalgebühr oder als Anteil des Transaktionspreises ausgedrückt werden. Wird der Preis einer Leistung als Anteil des Transaktionspreises bestimmt, wird der mit dem Preis einer repräsentativen Einzeltransaktion multiplizierte Anteil als ein beobachteter Preis verwendet.
(2)  
Änderungen des Leistungsentgelts, die sich aus Änderungen des Preises einer repräsentativen Einzeltransaktion ergeben, werden im HVPI als Preisänderungen ausgewiesen.
(3)  
Falls eine Änderung des Preises einer repräsentativen Einzeltransaktion nicht gemessen werden kann, wird sie mithilfe eines geeigneten Preisindexes geschätzt.

Artikel 8

Beobachtung von Preisen

(1)  
Ein beobachteter Preis für eine Ware wird in den HVPI für den Monat aufgenommen, in dem Transaktionen zu diesem Preis stattfinden können.
(2)  
Ein beobachteter Preis für eine Dienstleistung wird in den HVPI für den Monat aufgenommen, in dem der Verbrauch der Dienstleistung beginnen kann.
(3)  
Hängt der Preis für eine Dienstleistung vom Zeitpunkt zwischen dem Kauf und dem Beginn der Dienstleistung ab, berücksichtigen die Mitgliedstaaten die für Käufe der Dienstleistung repräsentativen Preise.
(4)  
Beobachtete Preise beziehen sich auf mindestens eine Arbeitswoche in der oder um die Monatsmitte.
(5)  
Schwanken die Preise für ein Einzelprodukt bekanntermaßen innerhalb eines Monats, beziehen sich die beobachteten Preise auf mehr als eine Woche.

Artikel 9

Schätzung von Preisen

(1)  
Kann der Preis für ein Einzelprodukt in der Zielstichprobe nicht beobachtet werden, wird für höchstens zwei Monate ein geschätzter Preis verwendet und anschließend ein Ersatzprodukt ausgewählt. Dieser Absatz gilt nicht für Saisonprodukte und sonstige Einzelprodukte, die erneut verfügbar werden dürften.
(2)  
Ein zuvor beobachteter Preis wird nicht als geschätzter Preis verwendet, sofern er nicht als angemessene Schätzung gerechtfertigt werden kann.

Artikel 10

Ersetzungen

(1)  
Die Mitgliedstaaten wählen ein Ersatzprodukt, das dem wegfallenden Produkt ähnlich ist, und stellen dabei sicher, dass die Zielstichprobe repräsentativ bleibt.
(2)  
Die Mitgliedstaaten wählen Ersatzprodukte nicht auf der Grundlage eines ähnlichen Preises aus.

Artikel 11

Qualitätsanpassung

(1)  
Gibt es keinen Qualitätsunterschied zwischen einem ersetzten Produkt und seinem Ersatz, vergleichen die Mitgliedstaaten die beobachteten Preise direkt. Andernfalls nehmen die Mitgliedstaaten eine Qualitätsanpassung vor.
(2)  
Die Mitgliedstaaten nehmen nur dann eine Qualitätsanpassung vor, die gleich dem gesamten Preisunterschied zwischen dem ersetzten Produkt im Monat m-1 und dem Ersatzprodukt im Monat m ist, wenn dies aufgrund einer geeigneten Schätzung des Qualitätsunterschieds gerechtfertigt werden kann.

Artikel 12

Elementarpreisindizes

(1)  

Die Preise für Einzelprodukte sind zur Erstellung von Elementarpreisindizes nach einer der folgenden Möglichkeiten zu aggregieren:

a) 

mit einer Indexformel, die Transitivität gewährleistet. Bei Verwendung transitiver Index-Formeln wird der Preisindex für frühere Zeiträume nicht revidiert, oder

b) 

mit einer Indexformel, die Zeitumkehr gewährleistet und mit der die Preise von Einzelprodukten im laufenden Zeitraum mit den Preisen für diese Produkte im Basiszeitraum verglichen werden. Häufige Änderungen des Basiszeitraums unterbleiben, wenn eine solche Änderung zu einem erheblichen Verstoß gegen den Grundsatz der Transitivität führt.

(2)  
Zur Erstellung eines Preisindexes für ein Elementaraggregat aus zwei oder mehr Elementarpreisindizes wird eine Indexformel verwendet, die mit den in Absatz 1 beschriebenen Formeln übereinstimmt.

Artikel 13

Integration von Teilindizes nach dem Bezugszeitraum für den Index

Alle Teilindizes, die nach dem Bezugszeitraum für den Index in den HVPI integriert werden, werden mit dem Dezember eines bestimmten Jahres verknüpft und ab Januar des darauffolgenden Jahres verwendet.

Artikel 14

Saisonprodukte

Sind Saisonprodukte in die Stichprobe eines Elementaraggregats einbezogen, wenden die Mitgliedstaaten die Saisonimputationsmethode oder die Saisongewichtsmethode an, um einen Preisindex für dieses Aggregat zu erstellen.

Artikel 15

Aufgliederung der Schnellschätzung

Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, übermitteln der Kommission (Eurostat) Schnellschätzungen zu allen Teilindizes ihres HVPI.

Artikel 16

Finalisierung vorläufiger Daten

Übermittelt ein Mitgliedstaat Teilindizes oder ihre Gewichte in vorläufiger Form, finalisiert er diese im Zuge der Datenübermittlung für den Folgemonat.

Artikel 17

Revisionen aufgrund von Fehlern

(1)  
Die Mitgliedstaaten korrigieren Fehler und übermitteln die revidierten Teilindizes oder Gewichte der Teilindizes ohne ungerechtfertigte Verzögerung an die Kommission (Eurostat).
(2)  
Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission (Eurostat) spätestens bei der Übermittlung der revidierten Daten über die Gründe für den Fehler.

Artikel 18

Sonstige Revisionen

(1)  
Der Zeitpunkt, die Länge und die Integration von nicht in den Artikeln 16 und 17 genannten Revisionen in den HVPI werden mit der Kommission (Eurostat) abgesprochen.
(2)  
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) spätestens drei Monate vor der geplanten Umsetzung der geplanten Durchführung der vorgeschlagenen Revision Schätzungen der revidierten HVPI-Teilindizes.

Artikel 19

Veröffentlichung der Revisionen

Mit Ausnahme der in Artikel 16 genannten Revisionen wird jede Revision des Gesamt-HVPI gemeinsam mit einer Erklärung auf der Website der für die Erstellung des HVPI zuständigen nationalen Stelle öffentlich zugänglich gemacht.

Artikel 20

Revision der Gewichte von Teilindizes

Unbeschadet der Artikel 16 und 17 werden Gewichte von Teilindizes nicht revidiert.

Artikel 21

Harmonisierter Verbraucherpreisindex zu konstanten Steuersätzen

(1)  
Eine einzelne Steuer im Anwendungsbereich des HVPI-KS wird berücksichtigt, wenn die jährlichen Einnahmen 2 % oder mehr der Summe aller einzelnen, vom Sektor Staat erhobenen Steuern im Anwendungsbereich ausmachen.
(2)  
Die jährlichen Einnahmen aus Steuern, die im HVPI-KS berücksichtigt werden, decken mindestens 90 % der Summe aller einzelnen, vom Sektor Staat erhobenen Steuern im Anwendungsbereich ab.
(3)  
Der HVPI-KS wird auf dieselbe Art und Weise erstellt wie der HVPI, abgesehen davon, dass die beobachteten Preise so angepasst werden, dass die Steuersätze für Produkte über den Beobachtungszeitraum im Vergleich zum Preisreferenzzeitraum konstant gehalten werden.
(4)  

Änderungen der Steuersätze spiegeln sich im HVPI-KS wider, und zwar

a) 

in dem Monat, in dem der neue Satz für das Einzelprodukt gilt und im beobachteten Preis enthalten ist, oder

b) 

im ersten gesamten Monat, in dem der neue Satz gilt. Änderungen der Sätze, die am ersten Tag des Monats in Kraft treten, spiegeln sich im HVPI-KS für diesen Monat wider. Änderungen der Sätze, die in dem Monat zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft treten, spiegeln sich im HVPI-KS für den darauffolgenden Monat wider.

KAPITEL 3

PREISINDEX FÜR SELBST GENUTZTES WOHNEIGENTUM UND HÄUSERPREISINDEX

▼M1 —————

▼B

KAPITEL 4

STANDARDS UND FRISTEN FÜR DEN AUSTAUSCH VON DATEN UND METADATEN

Artikel 26

Standards für den Austausch von Daten und Metadaten

(1)  
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) Daten und Metadaten nach den Standards für den Austausch statistischer Daten und Metadaten in elektronischer Form über die einheitlichen Zugangspunkte.
(2)  
Vertrauliche Daten im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 ) sind bei der Übermittlung an die Kommission (Eurostat) angemessen zu kennzeichnen.

Artikel 27

Fristen für den Austausch von Metadaten

(1)  
Die Mitgliedstaaten revidieren und aktualisieren ihre Metadaten für den HVPI und den HVPI-KS für das laufende Jahr jeweils jährlich und übermitteln sie bis zum 31. März an die Kommission (Eurostat).

▼M1 —————

▼B

KAPITEL 5

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 28

Aufhebung

Die Verordnungen (EG) Nr. 1749/96, (EG) Nr. 2214/96, (EG) Nr. 1687/98, (EG) Nr. 2646/98, (EG) Nr. 1617/1999, (EG) Nr. 2166/1999, (EG) Nr. 2601/2000, (EG) Nr. 2602/2000, (EG) Nr. 1920/2001, (EG) Nr. 1921/2001, (EG) Nr. 1708/2005, (EG) Nr. 701/2006, (EG) Nr. 330/2009, (EU) Nr. 1114/2010 und (EU) Nr. 93/2013 werden aufgehoben.

Artikel 29

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




ANHANG

Konsumausgaben der privaten Haushalte

1. Die Konsumausgaben der privaten Haushalte sind in Artikel 2 Nummer 20 der Verordnung (EU) 2016/792 definiert.

2. Bei der genaueren Festlegung der Qualität der Gewichte sind in den Konsumausgaben die folgenden Beispiele für Konsumausgaben privater Haushalte zu berücksichtigen, die in Anhang A Absatz 3.95 des ESVG 2010 unter folgenden Buchstaben definiert sind:

— 
Buchstaben c, d, h und i,
— 
der Teil von Buchstabe e, der sich auf tatsächliche Gebühren für Finanzdienstleistungen bezieht, der Teil von Buchstabe f, der sich Nichtlebensversicherungsleistungen in Höhe des in den Bruttoprämien enthaltenen Dienstleistungsentgelts bezieht.

In den Konsumausgaben werden ferner Wohnungszuschüsse berücksichtigt, die unter D.632 fallen, wie in Anhang A Absatz 4.109 des ESVG 2010 definiert.

3. Nicht in den Konsumausgaben zu berücksichtigen sind die folgenden Beispiele für Konsumausgaben privater Haushalte, die in Anhang A Absatz 3.95 des ESVG 2010 unter folgenden Buchstaben definiert sind:

— 
Buchstaben a, b und g.

Nicht in den Konsumausgaben zu berücksichtigen sind ferner die folgenden Beispiele, die nicht Teil der Konsumausgaben privater Haushalte sind:

— 
Anhang A Absatz 3.96 Buchstaben a bis f des ESVG 2010, ausgenommen Wohnungszuschüsse, die unter D.632 fallen, wie in Anhang A Absatz 4.109 des ESVG 2010 definiert,
— 
in Anhang A Absatz 4.78 des ESVG 2010 definierte Einkommensteuer,
— 
in Anhang A Absatz 4.41 des ESVG 2010 definiertes Vermögenseinkommen,
— 
in Anhang A Absatz 4.92 des ESVG 2010 definierte tatsächliche Sozialbeiträge der Arbeitgeber,
— 
in Anhang A Absatz 4.112 des ESVG 2010 definierte Nichtlebensversicherungsleistungen,
— 
in Anhang A Absatz 4.129 des ESVG 2010 definierte laufende Transfers zwischen privaten Haushalten,
— 
in Anhang A Absatz 4.132 des ESVG 2010 definierte Geldstrafen und gebührenpflichtige Verwarnungen, die gegen institutionelle Einheiten von Gerichten oder Organen mit quasi-richterlichen Aufgaben ausgesprochen wurden.

4. Monetäre Transaktionen sind Transaktionen, bei denen die beteiligten Einheiten Zahlungen vornehmen oder erhalten, Verbindlichkeiten eingehen oder Vermögenswerte erhalten, die auf Währungseinheiten lauten. Transaktionen, bei denen kein Tausch von Bargeld oder auf Währungseinheiten lautender Forderungen oder Verbindlichkeiten stattfindet, sind nichtmonetäre Transaktionen.



( 1 ) Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (ABl. L 174 vom 26.6.2013, S. 1).

( 2 ) Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164).

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