Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 02020H0912-20211119

Consolidated text: Empfehlung (EU) 2020/912 des Rates vom 30. Juni 2020 zur vorübergehenden Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in die EU und möglichen Aufhebung dieser Beschränkung

ELI: http://data.europa.eu/eli/reco/2020/912/2021-11-19

02020H0912 — DE — 19.11.2021 — 012.001


Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

►B

▼C1

EMPFEHLUNG (EU) 2020/912 DES RATES

vom 30. Juni 2020

zur vorübergehenden Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in die EU und möglichen Aufhebung dieser Beschränkung

▼B

(ABl. L 208I vom 1.7.2020, S. 1)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

 M1

EMPFEHLUNG (EU) 2020/1052 DES RATES vom 16. Juli 2020

  L 230

26

17.7.2020

 M2

EMPFEHLUNG (EU) 2020/1144 DES RATES vom 30. Juli 2020

  L 248

26

31.7.2020

 M3

EMPFEHLUNG (EU) 2020/1186 DES RATES vom 7. August 2020

  L 261

83

11.8.2020

 M4

EMPFEHLUNG (EU) 2020/1551 DES RATES vom 22. Oktober 2020

  L 354

19

26.10.2020

 M5

EMPFEHLUNG (EU) 2020/2169 DES RATES vom 17. Dezember 2020

  L 431

75

21.12.2020

 M6

EMPFEHLUNG (EU) 2021/89 DES RATES vom 28. Januar 2021

  L 33

1

29.1.2021

►M7

EMPFEHLUNG (EU) 2021/132 DES RATES vom 2. Februar 2021

  L 41

1

4.2.2021

 M8

EMPFEHLUNG (EU) 2021/767 DES RATES vom 6. Mai 2021

  L 165I

66

11.5.2021

►M9

EMPFEHLUNG (EU) 2021/816 DES RATES vom 20. Mai 2021

  L 182

1

21.5.2021

 M10

EMPFEHLUNG (EU) 2021/892 DES RATES vom 3. Juni 2021

  L 198

1

4.6.2021

 M11

EMPFEHLUNG (EU) 2021/992 DES RATES vom 18. Juni 2021

  L 221

12

21.6.2021

 M12

EMPFEHLUNG (EU) 2021/1085 DES RATES vom 1. Juli 2021

  L 235

27

2.7.2021

 M13

EMPFEHLUNG (EU) 2021/1170 DES RATES vom 15. Juli 2021

  L 255

3

16.7.2021

 M14

EMPFEHLUNG (EU) 2021/1346 DES RATES vom 30. August 2021

  L 306

4

31.8.2021

 M15

EMPFEHLUNG (EU) 2021/1459 DES RATES vom 9. September 2021

  L 320

1

10.9.2021

 M16

EMPFEHLUNG (EU) 2021/1712 DES RATES vom 23. September 2021

  L 341

1

24.9.2021

 M17

EMPFEHLUNG (EU) 2021/1782 DES RATES vom 8. Oktober 2021

  L 360

128

11.10.2021

 M18

EMPFEHLUNG (EU) 2021/1896 DES RATES vom 29. Oktober 2021

  L 388

1

3.11.2021

 M19

EMPFEHLUNG (EU) 2021/1945 DES RATES vom 9. November 2021

  L 397

28

10.11.2021

►M20

EMPFEHLUNG (EU) 2021/2022 DES RATES vom 18. November 2021

  L 413

37

19.11.2021


Berichtigt durch:

►C1

Berichtigung, ABl. L 327 vom 16.9.2021, S.  42 (2020/912)




▼B

▼C1

EMPFEHLUNG (EU) 2020/912 DES RATES

vom 30. Juni 2020

zur vorübergehenden Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in die EU und möglichen Aufhebung dieser Beschränkung



▼M20

1. Ab dem 18. November 2021 sollten die Mitgliedstaaten koordiniert und schrittweise die vorübergehende Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in die EU für Personen, die in den in Anhang I aufgeführten Drittländern ansässig sind, aufheben.

▼M7

Für die Festlegung der Drittstaaten, für die die derzeitige Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in die EU aufgehoben werden sollte, sollten die epidemiologische Lage in den jeweiligen Drittländern und weitere Kriterien gemäß dieser Empfehlung berücksichtigt werden.

▼B

2.  ►M7  Hinsichtlich der epidemiologischen Lage sollten folgende Kriterien Anwendung finden:

— 
die „kumulative 14-Tage-Melderate für COVID-19-Fälle“, d. h. die Zahl aller innerhalb der letzten 14 Tage neu gemeldeten COVID-19-Fälle pro 100 000 Einwohner;
— 
eine stabile oder rückläufige Entwicklung neuer Fälle im selben Zeitraum im Vergleich zu den vorangegangenen 14 Tagen;
— 
die „Testquote“, d. h. die Zahl der COVID-19-Tests, die pro 100 000 Einwohner in den letzten sieben Tagen durchgeführt wurden;
— 
die „Testpositivitätsrate“, d. h. der prozentuale Anteil der positiven Tests an allen COVID-19-Tests, die in den letzten sieben Tagen durchgeführt wurden;

▼M9

— 
die Art des in einem Land festgestellten Virus, insbesondere wenn Virusvarianten unter Beobachtung oder besorgniserregende Virusvarianten entdeckt wurden. Varianten unter Beobachtung und besorgniserregende Varianten sind Varianten, die vom Europäischen Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC) anhand der wichtigsten Merkmale des Virus wie Infektionsrate, Schwere des Verlaufs und Fähigkeit zur Immunevasion als solche eingestuft wurden.

▼B

Um in Anhang I aufgenommen zu werden, sollten Drittländer folgende Schwellenwerte einhalten: eine kumulative 14-Tage-Melderate für COVID-19-Fälle von höchstens ►M9  75 ◄ , eine Testquote über 300 und eine Testpositivitätsrate von höchstens 4 %. Darüber hinaus kann die allgemeine Reaktion auf COVID-19 berücksichtigt werden, insbesondere die verfügbaren Informationen über Aspekte wie Überwachung, Ermittlung von Kontaktpersonen, Eindämmung, Behandlung und Berichterstattung sowie die Zuverlässigkeit verfügbarer Informationen und Datenquellen und, falls erforderlich, der Gesamtdurchschnittswert für alle Dimensionen gemäß den Internationalen Gesundheitsvorschriften (IHR). ◄

▼M9

Die Daten zur „Testquote“, zur „Testpositivitätsrate“ und zu „besorgniserregenden Varianten und Varianten unter Beobachtung“ sollten vom Europäischen Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC) auf der Grundlage der dem ECDC zur Verfügung gestellten Informationen bereitgestellt werden. Diese Daten könnten, sofern verfügbar, durch Informationen der EU-Delegationen, der WHO und anderer Zentren für die Kontrolle von Krankheiten ergänzt werden, die auch auf der Prüfliste im Anhang der Mitteilung vom 11. Juni 2020 beruhen.

▼M9

Zusätzlich zu den in Nummer 2 Absatz 1 genannten Informationen sollte das ECDC eine Karte veröffentlichen und regelmäßig aktualisieren, die die in Drittländern herrschende Lage in Bezug auf besorgniserregende Varianten und Varianten unter Beobachtung darstellt.

▼B

3. Bei der Entscheidung darüber, ob die vorübergehende Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in die EU für einen Drittstaatsangehörigen gilt, sollte dessen Wohnsitz in einem Drittland, für das die Beschränkungen nicht unbedingt notwendiger Reisen aufgehoben wurden (und nicht seine Staatsangehörigkeit) ausschlaggebend sein.

4. Alle zwei Wochen sollte die Liste der Drittländer in Anhang I vom Rat nach enger Abstimmung mit der Kommission und den relevanten Agenturen und Dienststellen der EU nach einer Gesamtbewertung auf der Grundlage der in Absatz 2 genannten Methoden, Kriterien und Informationen überprüft und gegebenenfalls aktualisiert werden.

▼M7

Reisebeschränkungen können für einen bestimmten Drittstaat, der bereits in Anhang I aufgeführt ist, ganz oder teilweise aufgehoben oder wieder eingeführt werden, wenn sich einige der oben festgelegten Bedingungen und folglich die Bewertung der epidemiologischen Lage geändert haben.

▼M7

Verschlechtert sich die epidemiologische Lage schnell und wird insbesondere eine hohe Inzidenz besorgniserregender Varianten des Virus festgestellt, so können Reisebeschränkungen für nicht unbedingt notwendige Reisen für die bereits in Anhang I aufgeführten Drittstaaten rasch wieder eingeführt werden.

Bei der Aufhebung der vorübergehenden Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in die EU für die in Anhang I aufgeführten Drittstaaten sollten die Mitgliedstaaten auf Einzelfallbasis die dem erweiterten EU-Raum gewährte Gegenseitigkeit berücksichtigen.

5. Die Mitgliedstaaten sollten nachdrücklich von nicht unbedingt notwendigen Reisen aus dem erweiterten EU-Raum in andere als die in Anhang I aufgeführten Länder abraten.

▼B

►M7  6. ◄  Wenn vorübergehende Reisebeschränkungen für einen Drittstaat aufrechterhalten werden, sollten die folgenden Kategorien von Personen unabhängig vom Reisezweck von der Reisebeschränkung ausgenommen werden:

a) 

Unionsbürger im Sinne des Artikels 20 Absatz 1 AEUV sowie Drittstaatsangehörige und ihre Familienangehörigen, die aufgrund von Übereinkommen zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den betreffenden Drittstaaten andererseits ein Recht auf freien Personenverkehr genießen, das dem der Unionsbürger gleichwertig ist ( 1 ),

b) 

langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige im Sinne der Richtlinie über den langfristigen Aufenthalt ( 2 ) und Personen, die ihr Aufenthaltsrecht aus anderen EU-Richtlinien oder nationalen Rechtsvorschriften ableiten oder Inhaber eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt sind, sowie ihre Familienangehörigen.

▼M9

Ferner sollten zwingend notwendige Reisen für die spezifischen Kategorien von Reisenden, die gemäß Anhang II eine wichtige Funktion ausüben oder deren Reise zwingend notwendig ist, gestattet sein.

▼M7 —————

▼M7

Verschlechtert sich die epidemiologische Lage schnell und wird insbesondere eine hohe Inzidenz besorgniserregender Varianten des Virus festgestellt, so können die Mitgliedstaaten die in Anhang II aufgeführten Kategorien von Reisenden vorübergehend beschränken. Aus zwingenden Gründen gerechtfertigte Reisen sollten weiterhin möglich sein.

▼M9 —————

▼M7

Die Liste spezifischer Kategorien von Reisenden in Anhang II, die eine wichtige Funktion ausüben oder deren Reise zwingend notwendig ist, kann vom Rat auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission ausgehend von sozialen und wirtschaftlichen Erwägungen sowie der allgemeinen Bewertung der epidemiologischen Lage auf der Grundlage der oben genannten Methoden, Kriterien und Informationen überprüft werden.

▼M9

6a. Unbeschadet Nummer 6 Buchstaben a und b sollten Mitgliedstaaten, die einen Impfnachweis akzeptieren, um Reisebeschränkungen zur Begrenzung der Ausbreitung von COVID-19 aufzuheben, die vorübergehende Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in die EU grundsätzlich auch für Reisende aus Drittstaaten aufheben, die mindestens vierzehn Tage vor ihrer Einreise in den erweiterten EU-Raum die letzte empfohlene Dosis eines in der EU nach der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 zugelassenen COVID-19-Impfstoffs erhalten haben.

Die Mitgliedstaaten könnten die vorübergehende Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in die EU auch für Personen aufheben, die mindestens 14 Tage vor der Einreise in den erweiterten EU-Raum die letzte empfohlene Dosis eines COVID-19-Impfstoffs, für den eine Notfallzulassung der WHO vorliegt, erhalten haben.

Zu diesem Zweck sollten Personen, die eine nicht unbedingt notwendige Reise in einen Mitgliedstaat unternehmen möchten, einen gültigen Nachweis über eine COVID-19-Impfung besitzen. Die Mitgliedstaaten könnten im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften Impfzertifikate aus Drittstaaten anerkennen, die zumindest den Mindestdatensatz, also beispielsweise Identität der Person, Art des Impfstoffs und Datum der Verabreichung des Impfstoffs, enthalten, sofern gewährleistet ist, dass sie deren Authentizität, Gültigkeit und Integrität überprüfen sowie feststellen können, ob alle relevanten Daten enthalten sind.

Mitgliedstaaten, die die Aufhebung der Beschränkungen für Reisende im Besitz eines gültigen Nachweises über eine COVID-19-Impfung beschließen, sollten auf Einzelfallbasis die dem erweiterten EU-Raum gewährte Gegenseitigkeit berücksichtigen.

▼B

►M7  7. ◄   ►M9  Unbeschadet der Nummer 6a ◄ ►M7  Die Mitgliedstaaten sollten Reisende, die aus notwendigen oder nicht unbedingt notwendigen Gründen reisen, eine wichtige Funktion ausüben oder deren Reise zwingend notwendig ist, mit Ausnahme von Beschäftigten im Verkehrssektor und Grenzgängern, zur Vorlage eines entsprechenden Nachweises für ein negatives COVID-19-Testergebnis in der von den Behörden vorgeschriebenen Form anhand eines frühestens 72 Stunden vor der Abreise durchgeführten Polymerase-Kettenreaktionstests (PCR-Tests) verpflichten.

Sind die Tests bei der Abreise nicht möglich, so sollten die unter Nummer 6 Buchstaben a und b genannten Personen die Möglichkeit haben, den Test nach ihrer Ankunft gemäß den nationalen Verfahren durchführen zu lassen. Dies gilt unbeschadet der Verpflichtung, sich nach der Ankunft weiteren Maßnahmen, beispielsweise einer Quarantäne, zu unterziehen.

Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten Selbstisolierung, Quarantäne und Kontaktnachverfolgung für einen Zeitraum von bis zu 14 Tagen sowie weitere COVID-19-Tests während desselben Zeitraums vorschreiben, sofern sie ihren eigenen Staatsangehörigen bei Reisen aus demselben Drittland dieselben Anforderungen auferlegen. Reisenden aus einem Drittstaat, in dem eine besorgniserregende Variante des Virus entdeckt wurde, sollten die Mitgliedstaaten entsprechende Anforderungen auferlegen, insbesondere Quarantäne bei der Ankunft und zusätzliche Tests bei oder nach der Ankunft. ◄

▼M9

7a. Bei sich schnell verschlechternder epidemiologischer Lage in einem Drittstaat und wenn insbesondere eine besorgniserregende Variante oder eine Variante unter Beobachtung festgestellt wurde, sollten die Mitgliedstaaten für Drittstaatsangehörige mit Wohnsitz in diesem Drittland ausnahmsweise eine unverzügliche, vorübergehende Beschränkung aller Einreisen in die EU erlassen. Diese Reisebeschränkung sollte nicht für in Nummer 6 Buchstaben a und b genannte Personen und für in Anhang II Ziffern i sowie iv bis ix aufgeführte Reisende gelten. Diese Reisenden sollten dennoch angemessenen und regelmäßigen Tests, einschließlich vor der Abreise gemäß Nummer 7, unterzogen werden und sich einer Selbstisolierung/Quarantäne unterziehen, selbst wenn sie mindestens vierzehn Tage vor Einreise in den erweiterten EU-Raum die letzte empfohlene Dosis eines in der EU nach der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 zugelassenen COVID-19-Impfstoffs oder eines anderen COVID-19-Impfstoffs, für den eine Notfallzulassung der WHO vorliegt, erhalten haben.

Wenn ein Mitgliedstaat diese Beschränkungen anwendet, so sollte auf der Tagung der Mitgliedstaaten innerhalb der Ratsstrukturen und in enger Zusammenarbeit mit der Kommission die Lage in koordinierter Weise dringend überprüft werden. Diese Beschränkungen sollten mindestens alle zwei Wochen unter Berücksichtigung der Entwicklung der epidemiologischen Lage überprüft werden.

7b. 
Im Hinblick auf Reisen, die in Ausübung einer wichtigen Funktion oder aus zwingend notwendigen Gründen gemäß Anhang II durchgeführt werden, gilt Folgendes:

— 
Die Mitgliedstaaten können in koordinierter Weise beschließen, auf einige oder alle der oben genannten Maßnahmen zu verzichten, wenn eine solche Maßnahme den eigentlichen Zweck der Reise beeinträchtigen würde.
— 
Für Transportpersonal, Seeleute und Grenzgänger sollten die Mitgliedstaaten für die Einreise in den erweiterten EU-Raum nicht mehr als einen negativen Antigen-Schnelltest bei der Ankunft vorschreiben. Im besonderen Fall von Transportpersonal, das aus einem Land, in dem eine hohe Inzidenz besorgniserregender Varianten des Virus festgestellt wird, einreist, können die Mitgliedstaaten vor der Abreise einen negativen Antigen-Schnelltest vorschreiben;
— 
Flugbesatzungen sollten von der Testpflicht befreit werden, wenn sie sich weniger als 12 Stunden in einem Drittstaat aufgehalten haben, es sei denn, sie kommen aus einem Drittstaat, in dem eine besorgniserregende Variante entdeckt wurde; in diesem Fall sollten sie verhältnismäßigen Tests unterzogen werden.

Dies gilt unbeschadet der allgemeinen Gesundheitsschutzanforderungen, die von den Mitgliedstaaten auferlegt werden können, wie z. B. räumliche Distanzierung und das Tragen einer Maske.

▼M7

8. Die Mitgliedstaaten sollten ein Reiseformular (Passenger Locator Form — PLF) entwickeln und bei Einreisen in die EU die Vorlage eines ausgefüllten Reiseformulars verlangen, das die einschlägigen Datenschutzanforderungen erfüllt. Für eine mögliche Verwendung durch die Mitgliedstaaten wird derzeit ein einheitliches europäisches Reiseformular entwickelt. Nach Möglichkeit sollte für die Angaben zu den Aufenthaltsorten von Reisenden eine digitale Option genutzt werden, um die Verarbeitung und Kontaktnachverfolgung zu vereinfachen, gleichzeitig ist ein gleichberechtigter Zugang für alle Drittstaatsangehörigen zu gewährleisten.

▼B

►M7  9. ◄  Ein Mitgliedstaat sollte nicht einseitig beschließen, die Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in die EU für einen bestimmten Drittstaat aufzuheben, solange die Aufhebung der Beschränkung nicht gemäß dieser Empfehlung koordiniert wurde.

►M7  10. ◄  Personen, die in Andorra, Monaco, San Marino und Vatikanstadt/Heiliger Stuhl ansässig sind, sollten für die Zwecke dieser Empfehlung als in der EU ansässige Personen gelten.

►M7  11. ◄  Diese Empfehlung sollte von allen Mitgliedstaaten an allen Außengrenzen umgesetzt werden.

▼M20




ANHANG I

Drittländer, Sonderverwaltungsregionen und andere Gebietskörperschaften, deren Gebietsansässige von der vorübergehenden Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in die EU an den Außengrenzen nicht betroffen sein sollen:

I.   STAATEN

1. 

ARGENTINIEN

2. 

AUSTRALIEN

3. 

BAHRAIN

4. 

KANADA

5. 

CHILE

6. 

KOLUMBIEN

7. 

INDONESIEN

8. 

JORDANIEN

9. 

KUWAIT

10. 

NAMIBIA

11. 

NEUSEELAND

12. 

PERU

13. 

KATAR

14. 

RUANDA

15. 

SAUDI-ARABIEN

16. 

SÜDKOREA

17. 

VEREINIGTE ARABISCHE EMIRATE

18. 

URUGUAY

19. 

CHINA ( 3 )

II.   SONDERVERWALTUNGSREGIONEN DER VOLKSREPUBLIK CHINA

Sonderverwaltungsregion Hongkong
Sonderverwaltungsregion Macau

III.   GEBIETSKÖRPERSCHAFTEN, DIE VON MINDESTENS EINEM MITGLIEDSTAAT NICHT ALS STAAT ANERKANNT WERDEN

Taiwan

▼B




ANHANG II

Spezifische Kategorien von Reisenden, die eine wichtige Funktion ausüben oder deren Reise zwingend notwendig ist:

i) 

Gesundheitspersonal, Gesundheitsforscher und Altenpflegepersonal;

ii) 

Grenzgänger;

iii) 

Saisonarbeiter in der Landwirtschaft;

iv) 

Transportpersonal;

v) 

Diplomaten, Personal internationaler Organisationen, von internationalen Organisationen eingeladene Personen, deren Anwesenheit für das reibungslose Funktionieren dieser Organisationen erforderlich ist, militärisches Personal, humanitäre Helfer und Katastrophenschutzkräfte in Ausübung ihrer Tätigkeit;

vi) 

Passagiere im Transitverkehr;

vii) 

Passagiere, die aus zwingenden familiären Gründen reisen;

viii) 

Seeleute;

ix) 

Personen, die internationalen Schutz oder Schutz aus anderen humanitären Gründen benötigen;

x) 

Drittstaatsangehörige, die zu Studienzwecken einreisen;

xi) 

hoch qualifizierte Arbeitnehmer aus Drittstaaten, deren Arbeitskraft aus wirtschaftlicher Sicht notwendig ist und deren Arbeit nicht aufgeschoben oder im Ausland ausgeführt werden kann.



( 1 ) Gemäß Artikel 2 und 3 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77).

( 2 ) Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (ABl. L 16 vom 23.1.2004, S. 44).

( 3 ) vorbehaltlich der Bestätigung der Gegenseitigkeit

Top