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Document 02019R1238-20240109
Regulation (EU) 2019/1238 of the European Parliament and of the Council of 20 June 2019 on a pan-European Personal Pension Product (PEPP) (Text with EEA relevance)Text with EEA relevance
Consolidated text: Verordnung (EU) 2019/1238 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP) (Text von Bedeutung für den EWR)Text von Bedeutung für den EWR
Verordnung (EU) 2019/1238 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP) (Text von Bedeutung für den EWR)Text von Bedeutung für den EWR
02019R1238 — DE — 09.01.2024 — 001.001
Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich
VERORDNUNG (EU) 2019/1238 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Juni 2019 über ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP) (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 1) |
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VERORDNUNG (EU) 2023/2869 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 13. Dezember 2023 |
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1 |
20.12.2023 |
VERORDNUNG (EU) 2019/1238 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 20. Juni 2019
über ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP)
(Text von Bedeutung für den EWR)
KAPITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Gegenstand
Mit dieser Verordnung werden einheitliche Vorschriften für die Registrierung, die Herstellung, den Vertrieb und die Beaufsichtigung privater Altersvorsorgeprodukte festgelegt, die in der Union unter der Bezeichnung „Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt“ oder „PEPP“ vertrieben werden.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
„privates Altersvorsorgeprodukt“ ein Produkt, das
auf einem freiwilligen Vertrag zwischen einem einzelnen Sparer und einem Unternehmen beruht und der Ergänzung der gesetzlichen und betrieblichen Altersvorsorgeansprüche dient;
eine langfristige Kapitalansparung mit dem ausdrücklichen Ziel, ein Ruhestandseinkommen zu gewähren und mit begrenzten Möglichkeiten für einen vorzeitigen Ausstieg vor dem Renteneintritt vorsieht;
weder ein gesetzliches noch ein betriebliches Altersvorsorgeprodukt ist;
„Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt“ oder „PEPP“ ein langfristiges Sparprodukt für die private Altersvorsorge, das von einem nach Artikel 6 Absatz 1 zugelassenen Finanzunternehmen im Rahmen eines PEPP-Vertrags angeboten und von einem PEPP-Sparer oder einer unabhängigen Vereinigung von PEPP-Sparern im Namen ihrer Mitglieder zur Altersvorsorge abgeschlossen wird und für das keine oder nur streng eingeschränkte vorzeitige Kündigungsmöglichkeiten bestehen, und das gemäß dieser Verordnung registriert ist;
„PEPP-Sparer“ eine natürliche Person, die mit einem PEPP-Anbieter einen PEPP-Vertrag abgeschlossen hat;
„PEPP-Vertrag“ einen Vertrag zwischen einem PEPP-Sparer und einem PEPP-Anbieter, der den in Artikel 4 festgelegten Bedingungen entspricht;
„PEPP-Konto“ ein privates Altersvorsorgekonto, das auf einen PEPP-Sparer oder einen PEPP-Leistungsempfänger lautet und für die Erfassung von Transaktionen verwendet wird, die dem PEPP-Sparer regelmäßige Einzahlungen zum Zwecke der Altersvorsorge und dem PEPP-Leistungsempfänger den Erhalt von PEPP-Leistungen gestatten;
„PEPP-Leistungsempfänger“ eine natürliche Person, die PEPP-Leistungen erhält;
„PEPP-Kunde“ einen PEPP-Sparer, einen potenziellen PEPP-Sparer oder einen PEPP-Leistungsempfänger;
„PEPP-Vertrieb“ die Beratung, das Vorschlagen oder Durchführen anderer Vorbereitungsarbeiten zum Abschließen von Verträgen über ein PEPP, das Abschließen solcher Verträge oder das Mitwirken bei deren Verwaltung und Erfüllung, einschließlich der Bereitstellung von Informationen über einen oder mehrere PEPP-Verträge gemäß Kriterien, die ein PEPP-Kunde über eine Website oder andere Medien auswählt, sowie die Erstellung einer PEPP-Rangliste, einschließlich eines Preis- und Produktvergleichs, oder eines Rabatts auf den Preis eines PEPP, wenn der PEPP-Kunde einen PEPP-Vertrag direkt oder indirekt über eine Website oder ein anderes Medium abschließen kann;
„PEPP-Altersversorgungsleistungen“ Leistungen, die unter Bezugnahme auf den Renteneintritt oder den erwarteten Renteneintritt in einer der in Artikel 58 Absatz 1 genannten Formen gezahlt werden.
„PEPP-Leistungen“ PEPP-Altersversorgungsleistungen und andere Zusatzleistungen, auf die ein PEPP-Leistungsempfänger gemäß dem PEPP-Vertrag Anspruch hat, insbesondere in Bezug auf die streng begrenzten Fälle der vorzeitigen Kündigung oder wenn der PEPP-Vertrag eine Abdeckung biometrischer Risiken vorsieht;
„Ansparphase“ den Zeitraum, in dem Vermögenswerte auf einem PEPP-Konto angesammelt werden und der normalerweise bis zum Beginn der Leistungsphase andauert;
„Leistungsphase“ den Zeitraum, in dem die auf einem PEPP-Konto angesammelten Vermögenswerte abgezogen werden können, um die Altersversorgung oder andere Einkommensanforderungen zu finanzieren;
„Rente“ eine Summe, die über einen bestimmten Zeitraum, etwa die Lebenszeit des PEPP-Leistungsempfängers oder eine bestimmte Anzahl von Jahren, im Gegenzug zu einer Kapitalanlage in bestimmten Zeitabständen zahlbar ist;
„Entnahmen“ Ermessensbeträge, die die PEPP-Leistungsempfänger bis zu einer bestimmten Höhe in regelmäßigen Abständen entnehmen können;
„PEPP-Anbieter“ ein Finanzunternehmen im Sinne von Artikel 6 Absatz 1, das für die Herstellung eines PEPP und dessen Vertrieb zugelassen ist;
„PEPP-Vertreiber“ ein Finanzunternehmen im Sinne von Artikel 6 Absatz 1, das für den Vertrieb eines nicht von ihm selbst hergestellten PEPP zugelassen ist, eine Wertpapierfirma, die Anlageberatung betreibt, oder ein Versicherungsvermittler im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3 der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 );
„dauerhafter Datenträger“ jedes Medium, das
es einem PEPP-Kunden ermöglicht, persönlich an diesen Kunden gerichtete Informationen so zu speichern, dass diese während eines für den Informationszweck angemessenen Zeitraums abgerufen werden können, und
die unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Daten ermöglicht;
„zuständige Behörden“ die nationalen Behörden, die ein Mitgliedstaat für die Beaufsichtigung der PEPP-Anbieter oder gegebenenfalls der PEPP-Vertreiber oder im Hinblick auf die Ausübung der in dieser Verordnung vorgesehenen Aufgaben benennt;
„Herkunftsmitgliedstaat des PEPP-Anbieters“ den Herkunftsmitgliedstaat im Sinne der in Artikel 6 Absatz 1 genannten einschlägigen Rechtsakte;
„Herkunftsmitgliedstaat des PEPP-Vertreibers“
den Mitgliedstaat, in dem sich der Wohnsitz befindet, sofern es sich bei dem Vertreiber um eine natürliche Person handelt;
den Mitgliedstaat, in dem der eingetragene Sitz liegt, sofern es sich bei dem Vertreiber um eine juristische Person handelt, oder den Mitgliedstaat, in dem sich die Hauptverwaltung befindet, sofern der Vertreiber gemäß dem nationalen Recht keinen eingetragenen Sitz hat;
„Aufnahmemitgliedstaat des PEPP-Anbieters“ einen Mitgliedstaat, der nicht der Herkunftsmitgliedstaat des PEPP-Anbieters ist und in dem der PEPP-Anbieter im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit oder der Niederlassungsfreiheit PEPPs anbietet oder für den der PEPP-Anbieter ein Unterkonto eröffnet hat;
„Aufnahmemitgliedstaat des PEPP-Vertreibers“ einen Mitgliedstaat, der nicht der Herkunftsmitgliedstaat des PEPP-Vertreibers ist, in dem der PEPP-Vertreiber im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit oder der Niederlassungsfreiheit PEPPs vertreibt;
„Unterkonto“ einen nationalen Bereich, der innerhalb jedes PEPP-Kontos eröffnet wird und den rechtlichen Anforderungen und Bedingungen entspricht, die von dem Mitgliedstaat, in dem der PEPP-Sparer seinen Wohnsitz unterhält, auf nationaler Ebene für die Inanspruchnahme etwaiger Anreize bei Anlagen in PEPP festgelegt wurden; dementsprechend kann eine Person in jedem Unterkonto ein PEPP-Sparer oder ein PEPP-Leistungsempfänger sein, je nachdem, welche rechtlichen Anforderungen für die Anspar- und die Leistungsphase jeweils gelten;
„Kapital“ das aggregierte eingezahlte Kapital, berechnet auf der Grundlage der Beträge, die nach Abzug sämtlicher direkt oder indirekt von den PEPP-Sparern getragenen Gebühren, Kosten und Aufwendungen zur Anlage zur Verfügung stehen;
„Finanzinstrumente“ die in Anhang I Abschnitt C der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 ) genannten Instrumente;
„Verwahrstelle“ eine Einrichtung, die damit betraut ist, Vermögenswerte zu verwahren und darüber zu wachen, dass die Vertragsbedingungen und geltendes Recht eingehalten werden;
„Basis-PEPP“ eine Anlageoption im Sinne von Artikel 45;
„Risikominderungstechniken“ Techniken zur systematischen Verringerung des Ausmaßes eines Risikos und/oder der Wahrscheinlichkeit seines Eintritts;
„biometrische Risiken“ mit Tod, Behinderung und/oder hohem Alter verbundene Risiken;
„Anbieterwechsel“ die Übertragung der entsprechenden Beträge oder gegebenenfalls der Vermögenswerte gemäß Artikel 52 Absatz 4 auf einem PEPP-Konto bei einem PEPP-Anbieter auf ein PEPP-Konto bei einem anderen PEPP-Anbieter auf Wunsch eines PEPP-Kunden mit Schließung des erstgenannten PEPP-Kontos unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 53 Absatz 4 Buchstabe e;
„Beratung“ die Abgabe einer persönlichen Empfehlung des PEPP-Anbieters oder des PEPP-Vertreibers an einen PEPP-Kunden in Bezug auf einen oder mehrere PEPP-Verträge;
„Partnerschaft“ die Zusammenarbeit zwischen PEPP-Anbietern bei der Mitnahmefähigkeit im Sinne von Artikel 19 Absatz 2 Unterkonten für verschiedene Mitgliedstaaten angeboten werden können;
„ökologische, soziale und die Unternehmensführung betreffende Faktoren“ oder „ESG-Kriterien“ ökologische, soziale und die Unternehmensführung betreffende Fragen, wie sie im Übereinkommen von Paris, in den Zielen der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung, in den Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte und in den von den Vereinten Nationen unterstützten Grundsätzen für verantwortungsbewusstes Investment niedergelegt sind.
Artikel 3
Anwendbare Vorschriften
Die Registrierung und Herstellung sowie der Vertrieb und die Beaufsichtigung von PEPPs unterliegen
dieser Verordnung und
in Bezug auf die nicht durch diese Verordnung geregelten Bereiche
dem einschlägigen sektorspezifischen Unionsrecht, einschließlich der entsprechenden delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte,
den Rechtsvorschriften, die die Mitgliedstaaten zur Umsetzung des einschlägigen sektorspezifischen Unionsrechts und zur Umsetzung der speziell das PEPP betreffenden Maßnahmen der Union erlassen,
dem sonstigen für PEPPs geltenden nationalen Recht.
Artikel 4
PEPP-Vertrag
Der PEPP-Vertrag umfasst insbesondere Folgendes:
eine Beschreibung des Basis-PEPP im Sinne von Artikel 45, einschließlich Informationen über die Garantie für das angelegte Kapital oder die Anlagestrategie zur Gewährleistung des Kapitalschutzes;
gegebenenfalls eine Beschreibung der alternativen Anlageoptionen im Sinne von Artikel 42 Absatz 2;
die Bedingungen für die Änderung der Anlageoption im Sinne von Artikel 44;
ausführliche Angaben zu einer etwaigen Abdeckung biometrischer Risiken, einschließlich der Umstände, unter denen diese Abdeckung greifen würde;
eine Beschreibung der PEPP-Altersversorgungsleistungen, insbesondere der möglichen Auszahlungsarten und des Rechts, die Auszahlungsart gemäß Artikel 59 zu ändern;
die Bedingungen für den Mitnahmeservice im Sinne der Artikel 17 bis 20, einschließlich Informationen über die Mitgliedstaaten, für die ein Unterkonto verfügbar ist;
die Bedingungen für den Wechselservice im Sinne der Artikel 52 bis 55;
gegebenenfalls die Kostenkategorien und die aggregierten Gesamtkosten in Prozentangaben und als Geldwert;
die Bedingungen für die Ansparphase im Sinne von Artikel 47 für das Unterkonto, das dem Wohnsitzmitgliedstaat des PEPP-Sparers entspricht;
die Bedingungen für die Leistungsphase im Sinne von Artikel 57 für das Unterkonto, das dem Wohnsitzmitgliedstaat des PEPP-Sparers entspricht;
gegebenenfalls die Bedingungen, unter denen die gewährten Vorteile oder Anreize an den Wohnsitzmitgliedstaat des PEPP-Sparers zurückzuzahlen sind.
KAPITEL II
REGISTRIERUNG
Artikel 5
Registrierung
Die laufende Überwachung der Einhaltung dieser Verordnung erfolgt im Einklang mit Kapitel IX.
Artikel 6
Antrag auf Registrierung eines PEPP
Nur die folgenden Finanzunternehmen, die nach dem Unionsrecht zugelassen oder eingetragen sind, können die Registrierung eines PEPP beantragen:
nach der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 3 ) zugelassene Kreditinstitute;
nach der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 4 ) zugelassene Versicherungsunternehmen, die die Lebensversicherung gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG und Anhang II der genannten Richtlinie betreiben;
nach der Richtlinie (EU) 2016/2341 zugelassene oder eingetragene Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV), die gemäß nationalem Recht überwacht werden und dafür zugelassen sind, auch private Altersvorsorgeprodukte anzubieten. In diesem Fall wird für alle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Bereitstellung von PEPP ein separater Abrechnungsverband eingerichtet, wobei die Übertragung auf andere Altersversorgungsgeschäfte der Einrichtung keinesfalls möglich ist;
nach der Richtlinie 2014/65/EU zugelassene Wertpapierfirmen, die die Portfolioverwaltung anbieten;
nach der Richtlinie 2009/65/EG zugelassene Investment- oder Verwaltungsgesellschaften;
nach der Richtlinie 2011/61/EU zugelassene Verwalter alternativer Investmentfonds mit Sitz in der EU (EU-AIFM).
Die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Finanzunternehmen stellen den Antrag auf Registrierung eines PEPP bei den jeweils zuständigen Behörden. Der Antrag enthält Folgendes:
die Standardvertragsbedingungen des PEPP-Vertrags gemäß Artikel 4, die den PEPP-Sparern angeboten werden sollen;
Angaben zur Identität des Antragstellers;
Angaben zu Vereinbarungen betreffend das Portfolio- und Risikomanagement und die Verwaltung in Bezug auf das PEPP, einschließlich der in Artikel 19 Absatz 2, Artikel 42 Absatz 5 und Artikel 49 Absatz 3 festgelegten Vereinbarungen;
gegebenenfalls eine Aufstellung der Mitgliedstaaten, in denen der antragstellende PEPP-Anbieter das PEPP vertreiben will;
gegebenenfalls Angaben zur Identität der Verwahrstelle;
die in Artikel 26 festgelegten wesentlichen Angaben zum PEPP;
eine Aufstellung der Mitgliedstaaten, für die der antragstellende PEPP-Anbieter die unmittelbare Eröffnung eines Unterkontos sicherstellen kann.
Ist der Antrag unvollständig, setzen die zuständigen Behörden eine Frist, innerhalb deren der Antragsteller zusätzliche Informationen zu übermitteln hat. Nachdem der Antrag als vollständig erachtet wird, setzen die zuständigen Behörden den Antragsteller entsprechend in Kenntnis.
Die EIOPA ist für eine Entscheidung der zuständigen Behörden über die Registrierung weder verantwortlich noch kann sie dafür haftbar gemacht werden.
Verweigern die zuständigen Behörden eine Registrierung, geben sie eine begründete Entscheidung heraus, gegen die ein gerichtlicher Rechtsbehelf eingelegt werden kann.
Nachträgliche Änderungen an den Informationen und Unterlagen, die mit dem in Absatz 2 genannten Antrag übermittelt wurden, werden den zuständigen nationalen Behörden umgehend angezeigt. Betreffen die Änderungen die in Absatz 2 Buchstaben a, b, d, f und g genannten Informationen und Unterlagen, setzen die zuständigen Behörden die EIOPA über diese Änderungen umgehend in Kenntnis.
Artikel 7
Registrierung eines PEPP
Artikel 8
Bedingungen für die Löschung eines PEPP aus dem Register
Die zuständigen Behörden treffen eine Entscheidung über die Löschung des PEPP aus dem Register, wenn —
der PEPP-Anbieter ausdrücklich auf die Registrierung verzichtet;
der PEPP-Anbieter die Registrierung aufgrund falscher Erklärungen oder auf sonstige rechtswidrige Weise erhalten hat;
der PEPP-Anbieter in schwerwiegender Weise oder systematisch gegen diese Verordnung verstoßen hat, oder
der PEPP- Anbieter oder das PEPP die Voraussetzungen, unter denen die Registrierung erteilt wurde, nicht mehr erfüllt.
Artikel 9
Bezeichnung
Die Bezeichnung „Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt“ oder „PEPP“ darf für ein privates Altersvorsorgeprodukt nur dann verwendet werden, wenn dieses private Altersvorsorgeprodukt von der EIOPA nach Maßgabe dieser Verordnung für den Vertrieb unter der Bezeichnung „PEPP“ registriert wurde.
Artikel 10
Vertrieb von PEPPs
Artikel 11
Geltende Aufsichtsregelung für verschiedene Arten von Anbietern
PEPP-Anbieter und PEPP-Vertreiber halten diese Verordnung sowie die einschlägigen Aufsichtsregelungen ein, die nach Maßgabe der in Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 10 Absatz 2 genannten Rechtsakte für sie gelten.
Artikel 12
Veröffentlichung nationaler Bestimmungen
Artikel 13
Öffentliches Zentralregister
KAPITEL III
GRENZÜBERSCHREITENDE BEREITSTELLUNG UND MITNAHMEFÄHIGKEIT DES PEPP
ABSCHNITT I
Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit
Artikel 14
Wahrnehmung der Dienstleistungsfreiheit und der Niederlassungsfreiheit durch PEPP-Anbieter und -Vertreiber
Artikel 15
Wahrnehmung der Dienstleistungsfreiheit durch EbAV und EU-AIFM
Die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben c und f genannten PEPP-Anbieter, die beabsichtigen, im Gebiet eines Aufnahmemitgliedstaats zum ersten Mal im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit und nach Mittelung ihrer Absicht, gemäß Artikel 21 ein Unterkonto für diesen Aufnahmemitgliedstaat zu eröffnen, PEPP-Sparern PEPPs anzubieten, übermitteln den zuständigen Behörden ihres Herkunftsmitgliedstaats folgende Informationen:
Name und Anschrift des PEPP-Anbieters;
Mitgliedstaat, in dem der PEPP-Anbieter beabsichtigt, PEPP-Sparern PEPPs anzubieten bzw. zu vertreiben.
Verweigern die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats die Übermittlung der Informationen an die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats, nennen sie dem betroffenen PEPP-Anbieter innerhalb eines Monats nach Eingang sämtlicher Informationen und Unterlagen die Gründe dafür. Im Falle einer solchen Ablehnung oder der Nichtäußerung können die Gerichte des Herkunftsmitgliedstaats des PEPP-Anbieters angerufen werden.
Artikel 16
Befugnisse der zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats
Darüber hinaus können die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats oder die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 die EIOPA mit der Angelegenheit befassen und um Unterstützung ersuchen.
ABSCHNITT II
Mitnahmefähigkeit
Artikel 17
Mitnahmeservice
Artikel 18
Bereitstellung des Mitnahmeservice
Artikel 19
Unterkonten des PEPP
Was den Umfang der von diesem Partner auszuführenden Funktionen betrifft, ist der Partner dazu qualifiziert und in der Lage, die ihm übertragenen Funktionen auszuführen. Der PEPP-Anbieter schließt mit dem Partner eine schriftliche Vereinbarung. Diese Vereinbarung ist rechtlich verbindlich und legt die Rechte und Pflichten des PEPP-Anbieters und des Partners genau fest. Die Vereinbarung entspricht den in Artikel 6 Absatz 1 genannten durch das Unionsrecht oder aufgrund des Unionsrechts festgelegte auf sie anwendbare einschlägige Regelungen und Verfahren für die Übertragung und Auslagerung. Ungeachtet dieser Vereinbarung haftet weiterhin allein der PEPP-Anbieter für die ihm aus dieser Verordnung erwachsenden Verpflichtungen.
Artikel 20
Eröffnung eines neuen Unterkontos
In diesem Fall stellt der PEPP-Anbieter dem PEPP-Sparer kostenfrei das PEPP-Basisinformationsblatt bereit, das die in Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe g festgelegten spezifischen Anforderungen für das Unterkonto enthält, das dem neuen Wohnsitzmitgliedstaat des PEPP-Sparers entspricht.
Sollte das neue Unterkonto nicht verfügbar sein, unterrichtet der PEPP-Anbieter den PEPP-Sparer über das Recht, unverzüglich und kostenfrei zu wechseln, und über die Möglichkeit, weiterhin in das zuletzt eröffnete Unterkonto einzuzahlen.
Beabsichtigt der PEPP-Sparer, die Möglichkeit wahrzunehmen, ein Unterkonto zu eröffnen, setzt der PEPP-Sparer den PEPP-Anbieter über Folgendes in Kenntnis:
den neuen Wohnsitz-Mitgliedstaat des PEPP-Sparers;
den Zeitpunkt, ab dem die Beiträge in das neue Unterkonto eingezahlt werden sollen;
jegliche relevante Information über andere Bedingungen für das PEPP.
Ist der PEPP-Anbieter nicht in der Lage, für die Eröffnung eines neuen Unterkontos zu sorgen, das dem neuen Wohnsitzmitgliedstaat des PEPP-Sparers entspricht, kann der PEPP-Sparer nach seiner Wahl
unbeschadet der in Artikel 52 Absatz 3 bezüglich der Häufigkeit des Anbieterwechsels festgelegten Anforderungen unverzüglich und kostenfrei den PEPP-Anbieter wechseln; oder
weiterhin in das zuletzt eröffnete Unterkonto einzahlen.
Artikel 21
Information der zuständigen Behörden über die Mitnahmefähigkeit
Die Mitteilung des PEPP-Anbieters enthält folgende Informationen und Dokumente:
die in Artikel 4 genannten Standardvertragsbedingungen des PEPP-Vertrags, einschließlich des Anhangs für das neue Unterkonto;
das PEPP-Basisinformationsblatt, das die spezifischen Anforderungen für das Unterkonto im Zusammenhang mit dem neuen Unterkonto gemäß Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe g enthält;
die in Artikel 36 genannte PEPP-Leistungsinformation;
gegebenenfalls Informationen über die vertraglichen Vereinbarungen gemäß Artikel 19 Absatz 2.
Liegt innerhalb von zehn Arbeitstagen nach dem Zeitpunkt der Übermittlung der in Absatz 3 genannten Unterlagen keine Bestätigung des Eingangs im Sinne von Absatz 4 vor, setzen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats den PEPP-Anbieter davon in Kenntnis, dass der PEPP-Anbieter das Unterkonto für diesen Mitgliedstaat eröffnen kann.
KAPITEL IV
VERTRIEBSANFORDERUNGEN UND KUNDENINFORMATION
ABSCHNITT I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 22
Leitprinzip
Beim Vertrieb von PEPP handeln PEPP-Anbieter und -Vertreiber stets ehrlich, redlich und professionell im bestmöglichen Interesse ihrer PEPP-Kunden.
Artikel 23
Vertriebsregime für die verschiedenen PEPP-Anbieter und PEPP-Vertreiber
Beim Vertrieb von PEPPs halten die verschiedenen PEPP-Anbieter und PEPP-Vertreiber die folgenden Bestimmungen ein:
Versicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung und Versicherungsvermittler im Sinne von Artikel 10 Absatz 2 dieser Verordnung das geltende nationale Recht, mit dem die in den Kapiteln V und VI der Richtlinie (EU) 2016/97 enthaltenen Bestimmungen — mit Ausnahme von Artikel 20, 23 und 25 sowie Artikel 30 Absatz 3 der genannten Richtlinie — zum Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten umgesetzt wurden, das im Rahmen dieser Vorschriften bezüglich des Vertriebs dieser Produkte erlassene, unmittelbar geltende Unionsrecht sowie die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung mit Ausnahme von Artikel 34 Absatz 4;
Wertpapierfirmen im Sinne von Artikel 10 Absatz 2 dieser Verordnung das geltende nationale Recht, mit dem die in Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 1 und in den Artikeln 23, 24 und 25 der Richtlinie 2014/65/EU enthaltenen Bestimmungen zu Vermarktung und Vertrieb von Finanzinstrumenten umgesetzt wurden — mit Ausnahme von Artikel 24 Absatz 2 und Artikel 25 Absätze 3 und 4 der genannten Richtlinie —, das im Rahmen dieser Vorschriften erlassene, unmittelbar geltende Unionsrecht sowie die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung mit Ausnahme des Artikels 34 Absatz 4;
alle sonstigen PEPP-Anbieter und PEPP-Vertreiber das geltende nationale Recht, mit dem die in Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 1 und in den Artikeln 23, 24 und 25 der Richtlinie 2014/65/EU enthaltenen Bestimmungen zu Vermarktung und Vertrieb von Finanzinstrumenten umgesetzt wurden — mit Ausnahme von Artikel 24 Absatz 2 und Artikel 25 Absätze 2, 3 und 4 der genannten Richtlinie —, das im Rahmen dieser Vorschriften erlassene, unmittelbar geltende Unionsrecht sowie die vorliegende Verordnung.
Artikel 24
Elektronischer Vertrieb und andere dauerhafte Datenträger
PEPP-Anbieter und PEPP-Vertreiber haben dem PEPP-Kunden alle in diesem Kapitel verlangten Unterlagen und Informationen kostenfrei in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen, sofern dieser sie so speichern kann, dass er sie künftig so lange abrufen kann, wie es dem Zweck dieser Informationen entspricht, und sofern das hierfür verwendete Programm die originalgetreue Reproduktion der gespeicherten Informationen ermöglicht.
Auf Verlangen stellen die PEPP-Anbieter und PEPP-Vertreiber diese Unterlagen und Informationen unentgeltlich auch auf einem anderen dauerhaften Datenträger, einschließlich Papier, zur Verfügung. PEPP-Anbieter und PEPP-Vertreiber informieren den PEPP-Kunden über sein Recht, kostenfrei Kopien dieser Unterlagen auf einem anderen dauerhaften Datenträger, einschließlich Papier, zu verlangen.
Artikel 25
Aufsichts- und Lenkungsanforderungen
Das Produktgenehmigungsverfahren ist verhältnismäßig und der Art des PEPP angemessen.
Im Rahmen des Produktgenehmigungsverfahrens wird ein bestimmter Zielmarkt für jedes PEPP festgelegt, sichergestellt, dass alle einschlägigen Risiken für diesen bestimmten Zielmarkt bewertet werden und dass die beabsichtigte Vertriebsstrategie dem bestimmten Zielmarkt entspricht, und es werden zumutbare Schritte unternommen, um zu gewährleisten, dass die PEPPs an den bestimmten Zielmarkt vertrieben werden.
Der PEPP-Anbieter versteht die von ihm angebotenen PEPPs und überprüft diese regelmäßig, wobei er alle Ereignisse berücksichtigt, die wesentlichen Einfluss auf das potenzielle Risiko für den bestimmten Zielmarkt haben könnten. Außerdem beurteilt er zumindest, ob die PEPPs weiterhin den Bedürfnissen des bestimmten Zielmarkts entsprechen und ob die beabsichtigte Vertriebsstrategie immer noch geeignet ist.
Die PEPP-Anbieter stellen den PEPP-Vertreibern sämtliche sachgerechten Informationen zum PEPP und dem Produktgenehmigungsverfahren, einschließlich des bestimmten Zielmarkts des PEPP, zur Verfügung.
Die PEPP-Vertreiber treffen angemessene Vorkehrungen, um die in Unterabsatz 5 genannten Informationen zu erhalten und die Merkmale und den bestimmten Zielmarkt jedes PEPP zu verstehen.
ABSCHNITT II
Vorvertragliche Informationen
Artikel 26
PEPP-Basisinformationsblatt
Für das Basis-PEPP ist ein gesondertes PEPP-Basisinformationsblatt zu erstellen.
Bietet ein PEPP-Anbieter den PEPP-Sparern ein Spektrum alternativer Anlageoptionen an, sodass nicht alle gemäß Artikel 28 Absatz 3 erforderlichen Informationen zu den zugrunde liegenden Anlagen innerhalb eines einzigen, prägnanten, eigenständigen PEPP-Basisinformationsblatts dargestellt werden können, erstellt der PEPP-Anbieter eine der folgenden Unterlagen:
ein eigenständiges PEPP-Basisinformationsblatt für jede alternative Anlageoption;
ein allgemeines PEPP-Basisinformationsblatt, das zumindest eine allgemeine Beschreibung der alternativen Anlageoptionen enthält und angibt, wo und wie ausführlichere vorvertragliche Informationen über die diesen Anlageoptionen zugrunde liegenden Anlagen zu finden sind.
Gemäß Artikel 24 wird das PEPP-Basisinformationsblatt als kurze Unterlage abgefasst, die prägnant formuliert ist. Das PEPP-Basisinformationsblatt
ist so dargestellt und gestaltet, dass es leicht lesbar ist, wobei Buchstaben in gut lesbarer Schriftgröße zu verwenden sind;
behandelt in erster Linie die grundlegenden Informationen, die die PEPP-Kunden benötigen;
ist klar und sprachlich und stilistisch so formuliert, dass die Informationen leicht verständlich sind, wobei insbesondere auf eine klare, präzise und verständliche Sprache zu achten ist.
Artikel 27
Sprache des PEPP-Basisinformationsblatts
Die Übersetzung muss den Inhalt des ursprünglichen PEPP-Basisinformationsblatts zuverlässig und genau wiedergeben.
Artikel 28
Inhalt des PEPP-Basisinformationsblatts
Die Reihenfolge der Angaben im Basisinformationsblatt ist den Absätzen 2 und 3 zu entnehmen.
Dem Titel hat unmittelbar eine Erläuterung mit folgendem Wortlaut zu folgen:
„Dieses Informationsblatt enthält wesentliche Informationen über das Paneuropäische Private Pensionsprodukt (PEPP). Es handelt sich nicht um Werbematerial. Die Informationen sind gesetzlich vorgeschrieben, damit Sie die Art, die Risiken, die Kosten sowie die möglichen Gewinne und Verluste dieses privaten Altersvorsorgeprodukts besser verstehen und es mit anderen PEPP vergleichen können.“
Das PEPP-Basisinformationsblatt enthält folgende Angaben:
am Anfang des Informationsblatts den Namen des PEPP und die Angabe, ob es sich um ein Basis-PEPP handelt, die Identität und Kontaktdaten des PEPP-Anbieters, Angaben zu den zuständigen Behörden des PEPP-Anbieters, die Registrierungsnummer des PEPP im öffentlichen Zentralregister und das Datum des Informationsblatts;
die Erklärung: „Bei dem in dieser Unterlage beschriebenen Altersvorsorgeprodukt handelt es sich um ein langfristiges Produkt mit eingeschränkten Kündigungsmöglichkeiten, das nicht jederzeit gekündigt werden kann.“;
in einem Abschnitt mit der Überschrift „Um welche Art von Produkt handelt es sich?“ die Art und die wichtigsten Merkmale des PEPP, darunter:
die langfristigen Ziele und die zu ihrer Verwirklichung eingesetzten Mittel, insbesondere, ob die Ziele durch direkte oder indirekte Abhängigkeit von den zugrunde liegenden Vermögensgegenständen erreicht werden, einschließlich einer Beschreibung der zugrunde liegenden Instrumente oder Referenzwerte, sowie der Angabe, in welche Märkte der PEPP-Anbieter investiert, und einer Erklärung, wie die Rendite ermittelt wird;
eine Beschreibung der Art von PEPP-Sparer, dem das PEPP vermarktet werden soll, insbesondere die Fähigkeit des PEPP-Sparers, Anlageverluste zutragen, und den Anlagehorizontbetreffend;
eine Erklärung darüber,
eine Beschreibung der PEPP-Altersversorgungsleistungen, insbesondere der möglichen Auszahlungsarten und des Rechts, die Auszahlungsart gemäß Artikel 59 Absatz 1 zu ändern;
wenn das PEPP auch biometrische Risiken abdeckt, Einzelheiten zu den abgedeckten Risiken und den Versicherungsleistungen, einschließlich der Umstände, unter denen diese Leistungen in Anspruch genommen werden können;
Angaben zum Mitnahmeservice, einschließlich eines Verweises auf das in Artikel 13 genannte öffentliche Zentralregister, das Angaben zu den Bedingungen für die Ansparphase und die Leistungsphase, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 47 und 57 festlegen, enthält;
eine Erklärung der Konsequenzen für den PEPP-Sparer im Fall eines vorzeitigen Ausstiegs aus dem PEPP, einschließlich aller anwendbaren Gebühren, Sanktionen, und eines etwaigen Verlusts des Kapitalschutzes und anderer möglicher Vorteile und Anreize;
eine Erklärung der Konsequenzen für den PEPP-Sparer für den Fall, dass er nicht mehr in das PEPP einzahlt;
Angaben zu den verfügbaren Unterkonten und zu den in Artikel 20 Absatz 5 festgelegten Rechten des PEPP-Sparers;
Angaben zu dem Recht des PEPP-Sparers, zu wechseln, und dem Recht, Informationen über den in Artikel 56 genannten Wechselservice zu erhalten;
die Bedingungen für eine Änderung der in Artikel 44 festgelegten Voraussetzungen für einen Anlageoptionswechsel;
sofern verfügbar, Informationen zum Abschneiden der Anlagen des PEPP-Anbieters im Hinblick auf ESG-Kriterien;
das für den PEPP-Vertrag maßgebliche Recht, wenn die Parteien keine freie Rechtswahl haben oder, wenn die Parteien das maßgebende Recht frei wählen können, das vom PEPP-Anbieter vorgeschlagene Recht;
gegebenenfalls Angaben dazu, ob eine Bedenkzeit oder Widerrufsfrist für den PEPP-Sparer gilt;
in einem Abschnitt mit der Überschrift „Welche Risiken bestehen und was könnte ich im Gegenzug dafür bekommen?“ eine kurze Beschreibung des Risiko-/Renditeprofils, die Folgendes umfasst:
einen Gesamtrisikoindikator, ergänzt durch eine erläuternde Beschreibung dieses Indikators und seiner Hauptbeschränkungen sowie eine erläuternde Beschreibung der Risiken, die für das PEPP wesentlich sind und von dem Gesamtrisikoindikator nicht angemessen erfasst werden;
den höchstmöglichen Verlust an angelegtem Kapital, einschließlich Informationen darüber,
geeignete Wertentwicklungsszenarien und die ihnen zugrunde liegenden Annahmen;
gegebenenfalls die Bedingungen für Renditen für PEPP-Sparer oder über eingebaute Leistungshöchstgrenzen;
eine Erklärung darüber, dass das Steuerrecht des Wohnsitzmitgliedstaats des PEPP-Sparers Auswirkungen auf die tatsächliche Auszahlung haben kann;
in einem Abschnitt mit der Überschrift „Was geschieht, wenn [Name des PEPP-Anbieters] nicht in der Lage ist, die Auszahlung vorzunehmen?“ eine kurze Erläuterung dazu, ob der Verlust durch ein Entschädigungs- oder Sicherungssystem für den Anleger gedeckt ist und, falls ja, durch welches System, sowie der Name des Sicherungsgebers und Angaben darüber, welche Risiken durch das System gedeckt sind und welche nicht;
in einem Abschnitt mit der Überschrift „Welche Kosten entstehen?“ die mit einer Anlage in das PEPP verbundenen Kosten, einschließlich der dem PEPP-Sparer entstehenden direkten und indirekten, einmaligen und wiederkehrenden Kosten, dargestellt in Form von Gesamtindikatoren dieser Kosten und, um Vergleichbarkeit zu gewährleisten, die aggregierten Gesamtkosten in absoluten und Prozentzahlen, um die kombinierten Auswirkungen der Gesamtkosten auf die Anlage aufzuzeigen.
Das PEPP-Basisinformationsblatt enthält einen eindeutigen Hinweis darauf, dass der PEPP-Anbieter oder PEPP-Vertreiber detaillierte Informationen zu etwaigen Vertriebskosten vorlegen muss, die nicht bereits in den oben beschriebenen Kosten enthalten sind, sodass der PEPP-Sparer in der Lage ist, die kumulative Wirkung, die diese aggregierten Kosten auf die Anlagerendite haben, zu verstehen;
in einem Abschnitt mit der Überschrift „Was sind die spezifischen Anforderungen für das Unterkonto, das [meinem Wohnsitzmitgliedstaat] entspricht?“
in einem Unterabschnitt mit der Überschrift „Anforderungen für die Ansparphase“
eine Beschreibung der Bedingungen für die Ansparphase, wie sie vom Wohnsitzmitgliedstaat des PEPP-Sparers gemäß Artikel 47 festgelegt wurden;
in einem Unterabschnitt mit der Überschrift „Anforderungen für die Leistungsphase“
eine Beschreibung der Bedingungen für die Leistungsphase, wie sie vom Wohnsitzmitgliedstaat des PEPP-Sparers gemäß Artikel 57 festgelegt wurden;
in einem Abschnitt mit der Überschrift „Wie kann ich mich beschweren?“ Informationen darüber, wie und bei wem der PEPP-Sparer eine Beschwerde über das PEPP oder über das Verhalten des PEPP-Anbieters oder PEPP-Vertreibers einlegen kann.
Um die einheitliche Anwendung des vorliegenden Artikels sicherzustellen, arbeitet die EIOPA nach Konsultation der anderen ESAs und nach der Durchführung von Verbrauchertests und Branchentests einen Entwurf technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird:
die Einzelheiten der Darstellungsweise, darunter Form und Länge des Dokuments, und der Inhalt jeder der Informationen gemäß Absatz 3;
die Methodik für die Darstellung von Risiko und Rendite gemäß Absatz 3 Buchstabe d Ziffern i und iii;
die Methodik zur Berechnung der Kosten, einschließlich der Festlegung der Gesamtindikatoren, gemäß Absatz 3 Buchstabe f;
wenn die Informationen in elektronischer Form geschichtet dargestellt werden, welche Informationen in der obersten Schicht und welche in den darunterliegenden, detaillierteren Schichten angegeben werden.
Bei der Ausarbeitung des Entwurfs der technischen Regulierungsstandards berücksichtigt die EIOPA die verschiedenen möglichen Arten von PEPP, den langfristigen Charakter des PEPP, das Verständnis der PEPP-Sparer sowie die Merkmale des PEPP, um es dem PEPP-Sparer zu ermöglichen, zwischen verschiedenen Anlagen oder sonstigen Optionen, die das PEPP bietet, zu wählen, was auch für Fälle gilt, in denen diese Wahl zu unterschiedlichen Zeitpunkten getroffen oder zu einem späteren Zeitpunkt geändert werden kann.
Die EIOPA übermittelt der Kommission diesen Entwurf der technischen Regulierungsstandards bis zum 15. August 2020.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erlassen, um die vorliegende Verordnung zu ergänzen.
Artikel 29
Werbematerialien
In Werbematerialien, die Informationen über ein PEPP enthalten, dürfen keine Aussagen getroffen werden, die im Widerspruch zu den Informationen des PEPP-Basisinformationsblatts stehen oder die Bedeutung des PEPP-Basisinformationsblatts abschwächen. In den Werbematerialien ist darauf hinzuweisen, dass es ein PEPP-Basisinformationsblatt gibt sowie wie und wo es erhältlich ist, einschließlich der Angabe der Website des PEPP-Anbieters.
Artikel 30
Überarbeitung des PEPP-Basisinformationsblatts
Die EIOPA übermittelt der Kommission diesen Entwurf technischer Regulierungsstandards bis zum 15. August 2020.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erlassen, um die vorliegende Verordnung zu ergänzen.
Artikel 31
Zivilrechtliche Haftung
Artikel 32
PEPP-Verträge, die biometrische Risiken abdecken
Bezieht sich ein PEPP-Basisinformationsblatt auf einen PEPP-Vertrag, der biometrische Risiken abdeckt, so bestehen die Verpflichtungen des PEPP-Anbieters nach diesem Abschnitt nur gegenüber dem PEPP-Sparer.
Artikel 33
Bereitstellung des PEPP-Basisinformationsblatts
Die EIOPA übermittelt der Kommission diesen Entwurf technischer Regulierungsstandards bis zum 15. August 2020.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erlassen, um die vorliegende Verordnung zu ergänzen.
ABSCHNITT III
Beratung
Artikel 34
Ermittlung der Kundenwünsche und -bedürfnisse und Erbringung von Beratungsleistungen
Jeder angebotene PEPP-Vertrag muss den altersversorgungsbezogenen Wünschen und Bedürfnissen des PEPP-Sparers unter Berücksichtigung der Höhe seiner erworbenen Altersversorgungsansprüche entsprechen.
Der PEPP-Anbieter oder PEPP-Vertreiber legt dem potenziellen PEPP-Sparer zudem individualisierte Prognosen für die Versorgungsleistung des empfohlenen Produkts vor, wobei der früheste Zeitpunkt zugrunde gelegt wird, an dem die Leistungsphase beginnen kann, und weist dabei auf die Tatsache hin, dass sich diese Prognosen vom endgültigen Wert der erhaltenen PEPP-Leistungen unterscheiden können. Wenn die Prognosen der Versorgungsleistung auf ökonomischen Szenarien beruhen, umfassen diese Informationen auch jeweils ein Szenario für den günstigsten und für einen ungünstigen Fall, wobei den Besonderheiten des jeweiligen PEPP-Vertrags Rechnung getragen wird;
ABSCHNITT IV
Informationen während der Vertragslaufzeit
Artikel 35
Allgemeine Bestimmungen
Zusätzlich zu der PEPP-Leistungsinformation wird der PEPP-Sparer während der gesamten Vertragsdauer umgehend über jede Änderung bei folgenden Angaben in Kenntnis gesetzt:
allgemeine und besondere Vertragsbedingungen;
Firmenname des PEPP-Anbieters, Rechtsform und Anschrift seines Sitzes sowie gegebenenfalls der Zweigniederlassung, die die Police ausgestellt hat;
die Informationen darüber, wie die Anlagestrategie ESG-Kriterien berücksichtigt.
Artikel 36
PEPP-Leistungsinformation
Die PEPP-Leistungsinformation enthält mindestens die folgenden wesentlichen Angaben:
Angaben zur Person des PEPP-Sparers und das frühestmögliche Datum, zu dem die Leistungsphase für ein Unterkonto eingeleitet werden kann;
Name und Kontaktdaten des PEPP-Anbieters und Identifizierung des PEPP-Vertrags;
der Mitgliedstaat, in dem der PEPP-Anbieter zugelassen oder eingetragen ist, und die Namen der zuständigen Behörden;
Angaben über Versorgungsleistungsprognosen auf der Grundlage des in Buchstabe a genannten Datums und einen Haftungsausschluss, wonach diese Projektion von der endgültigen Höhe der erhaltenen PEPP-Leistungen abweichen kann; wenn die Versorgungsleistungsprognosen auf ökonomischen Szenarien beruhen, umfassen diese Informationen auch jeweils ein Szenario für den günstigsten und für einen ungünstigen Fall, wobei den Besonderheiten des jeweiligen PEPP-Vertrags Rechnung getragen wird;
Informationen über die Beiträge, die vom PEPP-Sparer oder Dritten in den letzten 12 Monaten auf das PEPP-Konto eingezahlt wurden;
eine die vorangegangenen 12 Monate umfassende Aufschlüsselung der dem PEPP-Sparer direkt und indirekt entstandenen Kosten nach Verwaltungskosten, Kosten für die Verwahrung von Vermögenswerten, Kosten im Zusammenhang mit Portfoliotransaktionen und sonstigen Kosten sowie eine Schätzung darüber, wie diese Kosten sich letztendlich auf die PEPP-Leistungen auswirken; diese Kosten sollten in absoluten Zahlen und als Prozentsatz der Beiträge in den letzten 12 Monaten ausgedrückt werden;
Gegebenenfalls die Art der Garantie und der Mechanismus der in Artikel 46 genannten Garantie oder der Risikominderungstechniken;
gegebenenfalls über Anzahl und Wert der Einheiten, die den Beiträgen des PEPP-Sparers in den vorangegangenen 12 Monaten entsprechen;
über den Gesamtbetrag im PEPP-Konto des PEPP-Sparers an dem Datum, auf das sich die Leistungsinformation gemäß Artikel 35 bezieht;
Angaben zur bisherigen Wertentwicklung der Anlageoption des PEPP-Sparers, die sich auf einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren beziehen, oder — wenn das PEPP seit weniger als zehn Jahren angeboten wird — auf alle Jahre, in denen das PEPP angeboten wird; den Informationen über die bisherige Wertentwicklung ist die folgende Erklärung beizufügen: „die bisherige Wertentwicklung lässt keine Rückschlüsse auf die künftige Wertentwicklung zu“;
für PEPP-Konten mit mehr als einem Unterkonto werden die Informationen in der PEPP-Leistungsinformation nach allen bestehenden Unterkonten aufgeschlüsselt;
zusammenfassende Angaben zur Anlagestrategie im Zusammenhang mit ESG-Kriterien.
Die EIOPA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 15. August 2020. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erlassen, um die vorliegende Verordnung zu ergänzen.
Artikel 37
Ergänzende Angaben
In der PEPP-Leistungsinformation ist anzugeben, wo und wie ergänzende Angaben erhältlich sind, unter anderem:
weitere praktische Informationen über die Rechte und Möglichkeiten der PEPP-Sparer, unter anderem in Bezug auf Investitionen, die Leistungsphase, den Wechselservice und den Mitnahmeservice;
der Jahresabschluss und der Lagebericht des PEPP-Anbieters, die öffentlich verfügbar sind;
eine schriftliche Erklärung mit Angaben über die Grundsätze der Anlagepolitik des PEPP-Anbieters, in der zumindest auf Themen wie die Verfahren zur Bewertung des Anlagerisikos, den Risikomanagementprozess, die strategische Allokation der Vermögensanlagen je nach Art und Dauer der PEPP-Verbindlichkeiten und die Frage eingegangen wird, wie bei der Anlagepolitik die ESG-Kriterien berücksichtigt werden;
gegebenenfalls Angaben zu den zugrunde liegenden Annahmen, wenn Beträge in Form einer regelmäßigen Rentenzahlung angegeben werden, insbesondere bei der Rentenhöhe, der Art des PEPP-Anbieters und der Laufzeit der Rentenzahlungen;
bei Rückzahlung vor dem in Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a genannten Datum zur Höhe der PEPP-Leistungen.
Diesen Entwurf technischer Regulierungsstandards legt die EIOPA der Kommission bis zum 15. August 2020 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erlassen, um die vorliegende Verordnung zu ergänzen.
Artikel 38
Informationen, die den PEPP-Sparern in der Phase vor dem Renteneintritt und den PEPP-Leistungsempfängern in der Leistungsphase zur Verfügung zu stellen sind
Wenn der PEPP-Sparer während der Leistungsphase weiterhin Beiträge leistet oder ein Anlagerisiko trägt, übermittelt der PEPP-Anbieter weiterhin die PEPP-Leistungsinformation mit den entsprechenden Informationen.
Artikel 39
Zusätzliche Auskünfte, die den PEPP-Sparern und PEPP-Leistungsempfängern auf Anfrage zu erteilen sind
Auf Anfrage eines PEPP-Sparers, eines PEPP-Leistungsempfängers oder von deren Vertretern stellt der PEPP-Anbieter die zusätzlichen Auskünfte gemäß Artikel 37 Absatz 1 und zusätzliche Informationen über die Annahmen zur Verfügung, die der Erstellung der Prognosen nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe d zugrunde gelegt werden.
ABSCHNITT V
Meldung an nationale Behörden
Artikel 40
Allgemeine Bestimmungen
Die PEPP-Anbieter übermitteln den für sie zuständigen Behörden die für Aufsichtszwecke notwendigen Angaben zusätzlich zu den gemäß dem jeweiligen branchenspezifischen Recht erforderlichen Informationen. Diese zusätzlichen Angaben umfassen erforderlichenfalls die Informationen, die bei Durchführung eines aufsichtlichen Überprüfungsverfahrens benötigt werden, damit die Behörden
das Unternehmensführungssystem der PEPP-Anbieter, die von diesen betriebenen Geschäfte, die für Solvabilitätszwecke zugrunde gelegten Bewertungsprinzipien, die tatsächlichen Risiken und die Risikomanagementsysteme sowie deren Kapitalstruktur, Kapitalbedarf und Kapitalmanagement beurteilen können;
in Ausübung ihrer Aufsichtsrechte und -pflichten alle angemessenen Entscheidungen treffen können.
Zusätzlich zu den ihnen gemäß nationalem Recht übertragenen Befugnissen sind die zuständigen Behörden befugt,
Art, Umfang und Format der in Absatz 1 genannten Angaben zu bestimmen, deren Vorlage sie den PEPP-Anbietern in zuvor festgelegten Intervallen, bei Eintritt im Voraus festgelegter Ereignisse oder bei Nachforschungen hinsichtlich der Lage eines PEPP-Anbieters vorschreiben:
von den PEPP-Anbietern Informationen über Verträge entgegenzunehmen, die diese in ihrem Bestand halten oder die mit Dritten geschlossen werden; und
bei externen Experten wie Abschlussprüfern oder Versicherungsmathematikern Informationen anzufordern.
Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen umfassen:
qualitative oder quantitative Elemente oder eine angemessene Kombination daraus;
historische, aktuelle oder prospektive Elemente oder eine angemessene Kombination daraus;
Daten aus internen oder externen Quellen oder eine angemessene Kombination daraus.
Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen müssen
der Art, dem Umfang und der Komplexität der Geschäftstätigkeit des PEPP-Anbieters und insbesondere den mit dieser Geschäftstätigkeit einhergehenden Risiken Rechnung tragen;
zugänglich, in allen wesentlichen Aspekten vollständig, vergleichbar und im Zeitverlauf konsistent sein;
relevant, verlässlich und verständlich sein.
Die PEPP-Anbieter übermitteln den zuständigen Behörden jährlich folgende Informationen:
die Mitgliedstaaten, für die der PEPP-Anbieter Unterkonten anbietet;
die Anzahl der Meldungen gemäß Artikel 20 Absatz 1 von PEPP-Sparern, die ihren Wohnsitz in einen anderen Mitgliedstaat verlegt haben;
die Anzahl der Anträge auf Eröffnung eines Unterkontos und die Anzahl der Unterkonten, die gemäß Artikel 20 Absatz 2 eröffnet wurden;
die Anzahl der Anträge von PEPP-Sparern auf Anbieterwechsel und der tatsächlichen Übertragungen gemäß Artikel 20 Absatz 5 Buchstabe a;
die Anzahl der Anträge von PEPP-Sparern auf Anbieterwechsel und der tatsächlichen Übertragungen gemäß Artikel 52 Absatz 3;
Die zuständigen Behörden leiten diese Informationen an die EIOPA weiter.
Die EIOPA arbeitet nach Konsultation der anderen ESAs und der zuständigen Behörden und nach Branchentests einen Entwurf technischer Durchführungsstandards für das Format der aufsichtlichen Meldungen aus.
Die EIOPA übermittelt der Kommission diesen Entwurf technischer Durchführungsstandards bis zum 15. August 2020.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 2 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erlassen.
KAPITEL V
ANSPARPHASE
ABSCHNITT I
Anlagevorschriften Für PEPP-Anbieter
Artikel 41
Anlagevorschriften
Bei der Anlage der mit dem PEPP in Zusammenhang stehenden Vermögenswerte verfahren die PEPP-Anbieter nach dem Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht und insbesondere nach folgenden Regeln:
Die Vermögenswerte sind zum größtmöglichen langfristigen Nutzen der PEPP-Sparer insgesamt anzulegen. Bei einem möglichen Interessenkonflikt sorgt der PEPP-Anbieter oder die Stelle, die dessen Portfolio verwaltet, dafür, dass die Anlage einzig und allein im Interesse der PEPP-Sparer erfolgt.
Im Rahmen des Grundsatzes der unternehmerischen Vorsicht berücksichtigen die PEPP-Anbieter die Risiken und die möglichen langfristigen Auswirkungen der Anlageentscheidungen auf ESG-Kriterien.
Die Vermögenswerte sind so anzulegen, dass die Sicherheit, Qualität, Liquidität und Rentabilität des Portfolios insgesamt gewährleistet ist.
Vermögenswerte sind vorrangig an geregelten Märkten anzulegen. Anlagen in Vermögenswerten, die nicht zum Handel an geregelten Finanzmärkten zugelassen sind, sind auf einem vorsichtigen Niveau zu halten.
Anlagen in derivativen Finanzinstrumenten sind zulässig, sofern diese Instrumente zur Verringerung von Anlagerisiken oder zur Erleichterung einer effizienten Portfolioverwaltung beitragen. Ihr Wert ist mit der gebotenen Vorsicht unter Berücksichtigung des Basiswerts anzusetzen und hat mit in die Bewertung der Vermögenswerte eines PEPP-Anbieters einzufließen. Auch haben PEPP-Anbieter eine übermäßige Risikoexposition gegenüber einer einzigen Gegenpartei und gegenüber anderen Derivate-Geschäften zu vermeiden.
Die Anlagen sind in angemessener Weise zu streuen, sodass ein übermäßiger Rückgriff auf einen bestimmten Vermögenswert oder Emittenten oder auf eine bestimmte Unternehmensgruppe und größere Risikoballungen in dem Portfolio insgesamt vermieden werden. Anlagen in Vermögenswerten ein und desselben Emittenten oder von Emittenten, die derselben Unternehmensgruppe angehören, dürfen einen PEPP-Anbieter nicht einer übermäßigen Risikokonzentration aussetzen.
Die Vermögenswerte dürfen nicht in einem Land angelegt werden, das gemäß den einschlägigen Schlussfolgerungen des Rates zur Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke als nicht kooperatives Land für Steuerzwecke eingestuft wird, bzw. dass gemäß der einschlägigen delegierten Verordnung der Kommission, die auf der Grundlage von Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2015/849 erlassen wurde, als Land mit hohem Risiko, das strategische Mängel aufweist, eingestuft wird.
Der PEPP-Anbieter darf sich selbst und die mit dem PEPP in Zusammenhang stehenden Vermögenswerte keinen durch übermäßige Hebelung oder übermäßige Fristentransformation bedingten Risiken aussetzen.
ABSCHNITT II
Anlageoptionen für PEPP-sparer
Artikel 42
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 43
Entscheidung des PEPP-Sparers für eine Anlageoption
Nachdem er einschlägige Informationen erhalten und Beratung in Anspruch genommen hat, muss sich der PEPP-Sparer bei Abschluss des PEPP-Vertrags für eine Anlageoption entscheiden.
Artikel 44
Voraussetzungen für einen Anlageoptionswechsel
Artikel 45
Das Basis-PEPP
Bei der Ausarbeitung des Entwurfs der technischen Regulierungsstandards berücksichtigt die EIOPA die verschiedenen möglichen Arten von PEPPs, den langfristigen Charakter des PEPP und die verschiedenen möglichen Merkmale der PEPPs, insbesondere Auszahlungen in Form von langfristigen Rentenzahlungen oder jährlichen Entnahmen, und zwar mindestens bis zu dem Alter, das der durchschnittlichen Lebenserwartung des PEPP-Sparers entspricht. Die EIOPA bewertet ferner den besonderen Charakter des Kapitalschutzes unter besonderer Berücksichtigung der Kapitalgarantie. Die EIOPA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 15. August 2020.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erlassen, um die vorliegende Verordnung zu ergänzen.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 72 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um den in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten prozentualen Wert vor dem Hintergrund ihrer Überprüfungen zu ändern, damit PEPP-Anbietern ausreichender Zugang zum Markt ermöglicht wird.
Artikel 46
Risikominderungstechniken
Alle Risikominderungstechniken, unabhängig davon, ob sie im Rahmen des Basis-PEPP oder alternativer Anlageoptionen angewandt werden, müssen tragfähig, solide und mit dem Risikoprofil der entsprechenden Anlageoption vereinbar sein.
Die anwendbaren Risikominderungstechniken enthalten unter anderem Bestimmungen über
die allmähliche Angleichung der Anlagenaufteilung zur Minderung der finanziellen Risiken von Anlagen für Jahrgänge, die der verbleibenden Dauer entsprechen (Lebenszyklusstrategie);
das Anlegen von Reserven aus Beiträgen oder Anlagerenditen, die gerecht und transparent auf die PEPP-Sparer aufgeteilt werden, um Anlageverluste zu mindern; oder
die Verwendung geeigneter Garantien zum Schutz vor Anlageverlusten.
Die EIOPA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 15. August 2020.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erlassen, um die vorliegende Verordnung zu ergänzen.
ABSCHNITT III
Weitere Aspekte der Ansparphase
Artikel 47
Bedingungen für die Ansparphase
KAPITEL VI
ANLEGERSCHUTZ
Artikel 48
Verwahrstelle
Artikel 49
Abdeckung biometrischer Risiken
Artikel 50
Beschwerden
Artikel 51
Außergerichtliche Streitbeilegung
KAPITEL VII
ANBIETERWECHSEL
Artikel 52
Bereitstellung des Wechselservice
Bei der Nutzung des Wechselservice überträgt der übertragende PEPP-Anbieter sämtliche Informationen, die mit allen Unterkonten des früheren PEPP-Kontos zusammenhängen, einschließlich der Anforderungen an die Berichterstattung, an den empfangenden PEPP-Anbieter. Der empfangende PEPP-Anbieter registriert diese Informationen in den entsprechenden Unterkonten.
Ein PEPP-Sparer kann einen Wechsel zu einem PEPP-Anbieter im selben Mitgliedstaat (inländischer Wechsel) oder in einem anderen Mitgliedstaat (grenzüberschreitender Wechsel) beantragen. Der PEPP-Sparer darf den PEPP-Anbieter sowohl in der Ansparphase als auch in der Leistungsphase des PEPP wechseln.
Die schriftliche Zustimmung des empfangenden PEPP-Anbieters ist erforderlich, wenn der PEPP-Sparer eine Übertragung von Sacheinlagen beantragt.
Artikel 53
Der Wechselservice
Der Antrag des PEPP-Sparers wird in einer Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem der Anbieterwechsel in die Wege geleitet wurde, oder in einer anderen von den Parteien vereinbarten Sprache abgefasst. In dem Antrag muss der PEPP-Sparer
sein ausdrückliches Einverständnis dafür erteilen, dass der übertragende PEPP-Anbieter jeden der in Absatz 4 genannten Schritte und der empfangende PEPP-Anbieter jeden der in Absatz 5 genannten Schritte unternimmt;
im Einvernehmen mit dem empfangenden PEPP-Anbieter das Datum angeben, ab dem die Zahlungen an das beim empfangenden PEPP-Anbieter eröffnete PEPP-Konto zu richten sind.
Dieses Datum muss mindestens zwei Wochen nach dem Datum liegen, an dem der empfangende PEPP-Anbieter die gemäß Absatz 4 vom übertragenden PEPP-Anbieter übertragenen Unterlagen erhält.
Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass der Antrag des PEPP-Sparers schriftlich gestellt und dem PEPP-Sparer eine Kopie des genehmigten Antrags bereitgestellt wird.
Nach Erhalt einer entsprechenden Aufforderung des empfangenden PEPP-Dienstleisters unternimmt der PEPP-Dienstleister folgende Schritte:
er übermittelt binnen fünf Arbeitstagen die PEPP-Leistungsinformation an den PEPP-Sparer und den empfangenden PEPP-Anbieter für den Zeitraum ab dem Datum der letzten Erstellung der PEPP-Leistungsinformation bis zum Datum der Antragsstellung;
er übermittelt innerhalb von fünf Arbeitstagen eine Liste der vorhandenen Vermögenswerte, die im Falle von Sachvermögenstransfers gemäß Artikel 52 Absatz 4 übertragen werden, an den empfangenden PEPP-Anbieter;
er nimmt ab dem vom PEPP-Sparer im Antrag gemäß Absatz 2 Buchstabe b genannten Datum keine Zahlungseingänge für das PEPP-Konto mehr an;
er überträgt die entsprechenden Beträge oder gegebenenfalls die Sacheinlagen gemäß Artikel 52 Absatz 4 an dem vom PEPP-Sparer im Antrag genannten Datum vom PEPP-Konto auf das beim empfangenden PEPP-Anbieter eröffnete neue PEPP-Konto;
er schließt das PEPP-Konto an dem vom PEPP-Sparer genannten Datum, sofern der PEPP-Sparer keine ausstehenden Verbindlichkeiten mehr hat. Wird das Schließen des PEPP-Kontos durch ausstehende Verbindlichkeiten verhindert, teilt der übertragende PEPP-Anbieter dies dem PEPP-Sparer umgehend mit.
Artikel 54
Mit dem Wechselservice verbundene Gebühren und Entgelte
Die Mitgliedstaaten können einen niedrigeren Prozentsatz für die im ersten Unterabsatz genannten Gebühren und Entgelte festlegen und einen anderen Prozentsatz, wenn der PEPP-Anbieter es den PEPP-Sparern erlaubt, den PEPP-Anbieter häufiger zu wechseln als in Artikel 52 Absatz 3 vorgesehen.
Der übertragende PEPP-Anbieter darf dem PEPP-Sparer keine zusätzlichen Gebühren oder Entgelte in Rechnung stellen.
Artikel 55
Schutz der PEPP-Sparer vor finanziellen Verlusten
Artikel 56
Informationen zum Wechselservice
Die PEPP-Anbieter erteilen den PEPP-Sparern zum Wechselservice die folgenden Informationen, damit die PEPP-Sparer fundierte Entscheidungen treffen können:
Aufgaben des übertragenden und des empfangenden PEPP-Anbieters bei jedem in Artikel 53 dargelegten Schritt des Anbieterwechsels;
Fristen für die Durchführung der jeweiligen Schritte;
die für den Anbieterwechsel in Rechnung gestellten Gebühren und Entgelte;
die möglichen Auswirkungen des Wechsels, insbesondere auf den Kapitalschutz oder die Garantie, sowie sonstige Informationen im Zusammenhang mit dem Wechselservice;
falls zutreffend, Informationen über die Möglichkeit der Übertragung von Sacheinlagen.
Der empfangende PEPP-Anbieter befolgt die Anforderungen des Kapitels IV.
Der empfangende PEPP-Anbieter unterrichtet den PEPP-Sparer gegebenenfalls über das Bestehen eines Sicherungssystems, einschließlich eines Einlagensicherungssystems, Anlegerentschädigungssystems oder Versicherungsgarantiesystems, das diesen PEPP-Sparer abdeckt.
KAPITEL VIII
LEISTUNGSPHASE
Artikel 57
Bedingungen für die Leistungsphase
Artikel 58
Auszahlungsarten
Die PEPP-Anbieter ermöglichen den PEPP-Sparern eine oder mehrere der folgenden Auszahlungsarten:
regelmäßige Rentenzahlungen;
einmaliger Kapitalbetrag;
Entnahmen;
Kombinationen der o. g. Arten.
Artikel 59
Änderungen der Auszahlungsarten
Wenn der PEPP-Anbieter verschiedene Auszahlungsarten anbietet, darf der PEPP-Sparer die Auszahlungsart für jedes eröffnete Unterkonto ändern:
ein Jahr vor dem Beginn der Leistungsphase;
zu Beginn der Leistungsphase;
zum Zeitpunkt des Wechsels.
Die Änderung der Auszahlungsart ist für den PEPP-Sparer kostenlos.
Artikel 60
Altersvorsorgeplan und Beratung im Hinblick auf die Auszahlungen
Im Fall des Basis-PEPP muss der PEPP-Anbieter zu Beginn der Leistungsphase dem PEPP-Sparer einen auf ihn zugeschnittenen Altersvorsorgeplan im Interesse der nachhaltigen Nutzung des in den PEPP-Unterkonten angesparten Kapitals anbieten und dabei mindestens Folgendes berücksichtigen:
den Wert des in den PEPP-Unterkonten angesparten Kapitals;
den Gesamtbetrag sonstiger erworbener Altersversorgungsansprüche und
die langfristigen Wünsche und Bedürfnisse des PEPP-Sparers mit Blick auf die Altersversorgung.
KAPITEL IX
BEAUFSICHTIGUNG
Artikel 61
Beaufsichtigung durch die zuständigen Behörden und Monitoring durch die EIOPA
Artikel 62
Befugnisse der zuständigen Behörden
Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass die zuständigen Behörden mit allen Aufsichts- und Ermittlungsbefugnissen ausgestattet wird, die sie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung benötigen.
Artikel 63
Produktinterventionsbefugnisse der zuständigen Behörden
Die zuständigen Behörden können die Vermarktung oder den Vertrieb eines PEPP in oder aus seinem Mitgliedstaat unter den folgenden Bedingungen verbieten oder einschränken:
die zuständigen Behörden sind überzeugt, dass hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, dass mit Blick auf den Schutz der Sparer erhebliche oder wiederholte Bedenken im Zusammenhang mit dem PEPP vorliegen oder dass von dem PEPP eine Gefahr für das ordnungsgemäße Funktionieren und die Integrität der Finanzmärkte oder für die Stabilität des Finanzsystems insgesamt oder zum Teil in mindestens einem Mitgliedstaat ausgeht;
die Maßnahme ist verhältnismäßig und es werden dabei die Art der festgestellten Risiken, der Grad der Verständnisfähigkeit der betroffenen PEPP-Sparer und die wahrscheinlichen Folgen der Maßnahme für die PEPP-Sparer, die einen PEPP-Vertrag abgeschlossen haben, berücksichtigt;
die zuständigen Behörden haben die zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten, die von der Maßnahme erheblich betroffen sein können, ordnungsgemäß konsultiert; und
die Maßnahme wirkt sich nicht diskriminierend auf Dienstleistungen oder Tätigkeiten aus, die von einem anderen Mitgliedstaat aus erbracht werden.
Wenn die Bedingungen gemäß Unterabsatz 1 erfüllt sind, können die zuständigen Behörden das Verbot oder die Beschränkung vorsorglich aussprechen, bevor ein PEPP unter den PEPP-Kunden vermarktet oder vertrieben wird. Ein Verbot oder eine Beschränkung kann unter von den zuständigen Behörden festgelegten Bedingungen vorbehaltlich von Ausnahmen gelten.
Die zuständigen Behörden sprechen keine Verbote oder Beschränkungen im Sinne dieses Artikels aus, es sei denn, sie haben spätestens einen Monat, bevor die Maßnahme wirksam werden soll, allen anderen beteiligten zuständigen Behörden und der EIOPA schriftlich oder auf einem anderen, von den Behörden vereinbarten Weg folgende Einzelheiten mitgeteilt:
das PEPP, auf das sich die vorgeschlagene Maßnahme bezieht;
den genauen Charakter des vorgeschlagenen Verbots oder der vorgeschlagenen Beschränkung sowie den geplanten Zeitpunkt des Inkrafttretens und
die Nachweise, auf die sie ihre Entscheidung gestützt haben und die ihnen begründeten Anlass zu der Annahme gegeben haben, dass jede der Bedingungen gemäß Absatz 1 erfüllt ist.
Artikel 64
Vermittlung und Koordinierung
Artikel 65
Produktinterventionsbefugnisse der EIOPA
Ein Verbot oder eine Beschränkung kann in Fällen oder vorbehaltlich von Ausnahmen zur Anwendung kommen, die von der EIOPA festzulegen sind.
Die EIOPA trifft eine Entscheidung gemäß Absatz 2 dieses Artikels gegebenenfalls nach Konsultation der anderen ESAs und nur dann, wenn jede der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
mit der vorgeschlagenen Maßnahme wird erheblichen Bedenken hinsichtlich des Schutzes der PEPP-Sparer, einschließlich mit Blick auf den langfristigen Charakter dieses Altersvorsorgeprodukts, oder einer Gefahr für das ordnungsgemäße Funktionieren und die Integrität von Finanzmärkten oder für die Stabilität des Finanzsystems in der Union als Ganzes oder in Teilen begegnet;
die geltenden und anwendbaren regulatorischen Anforderungen, die nach dem Unionsrecht für das PEPP gelten, wenden die Gefahr nicht ab;
eine oder mehrere zuständige Behörden haben keine Maßnahmen ergriffen, um der Bedrohung zu begegnen, oder die ergriffenen Maßnahmen werden der Gefahr nicht ausreichend gerecht.
Wenn die Bedingungen nach Unterabsatz 1 erfüllt sind, kann die EIOPA das Verbot oder die Beschränkung nach Absatz 2 vorsorglich aussprechen, bevor ein PEPP vermarktet, vertrieben oder an PEPP-Kunden verkauft wird.
Bei der Ergreifung von Maßnahmen im Sinne dieses Artikels sorgt die EIOPA dafür, dass die Maßnahmen
keine negativen Auswirkungen auf die Effizienz der Finanzmärkte oder die PEPP-Sparer hat, die mit Blick auf die Vorteile der Maßnahmen unverhältnismäßig sind; oder
kein Risiko einer Aufsichtsarbitrage bergen.
Haben eine oder mehrere zuständige Behörden eine Maßnahme nach Artikel 63 ergriffen, so kann die EIOPA die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Maßnahmen ergreifen, ohne die in Artikel 64 vorgesehene Stellungnahme abzugeben.
Diese Kriterien und Faktoren schließen Folgendes ein:
den Grad der Komplexität eines PEPP und den Bezug zu der Art von PEPP-Kunden, an die es vermarktet und verkauft wird;
den Innovationsgrad eines PEPP, einer Tätigkeit oder einer Praxis;
den Leverage-Effekt eines PEPP oder einer Praxis;
im Hinblick auf das ordnungsgemäße Funktionieren und die Integrität der Finanzmärkte den Umfang oder den Gesamtbetrag des angesparten Vermögens des PEPP.
Artikel 66
Zusammenarbeit und Kohärenz
Die EIOPA legt der Kommission diesen Entwurf technischer Durchführungsstandards bis zum 15. August 2020 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erlassen.
KAPITEL X
SANKTIONEN
Artikel 67
Verwaltungsrechtliche Sanktionen und andere Maßnahmen
Die Mitgliedstaaten können entscheiden, keine Vorschriften über verwaltungsrechtliche Sanktionen gemäß Unterabsatz 1 für Verstöße festzulegen, die nach ihrem nationalen Recht mit strafrechtlichen Sanktionen geahndet werden.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und der EIOPA bis zum Tag des Geltungsbeginns dieser Verordnung die in den Unterabsätzen 1 und 2 genannten Vorschriften mit. Sie teilen der Kommission und der EIOPA unverzüglich jede spätere Änderung dieser Vorschriften mit.
Die verwaltungsrechtlichen Sanktionen und anderen Maßnahmen gemäß Absatz 3 dieses Artikels finden zumindest dann Anwendung, wenn
ein in Artikel 6 Absatz 1 genanntes Finanzunternehmen eine Registrierung eines PEPP aufgrund falscher oder irreführender Angaben oder auf andere rechtswidrige Weise unter Verstoß gegen die Artikel 6 und 7 erlangt hat;
ein in Artikel 6 Absatz 1 genanntes Finanzunternehmen ohne die erforderliche Registrierung Produkte unter der Bezeichnung „Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt“ oder „PEPP“ bereitstellt bzw. vertreibt;
ein PEPP-Anbieter unter Verstoß gegen die Artikel 18 oder 19 den Mitnahmeservice oder unter Verstoß gegen die Artikel 20 und 21 die vorgeschriebenen Informationen über diesen Service nicht bereitgestellt hat oder die in Kapitel IV, Kapitel V, Artikel 48 und 50 und Kapitel VII ausgeführten Anforderungen und Verpflichtungen nicht erfüllt hat;
eine Verwahrstelle ihre Aufsichtspflichten nach Artikel 48 nicht erfüllt hat.
Die Mitgliedstaaten stellen im Einklang mit ihrem nationalen Recht sicher, dass die zuständigen Behörden die Befugnis haben, bei Situationen gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels zumindest folgende verwaltungsrechtliche Sanktionen und andere Maßnahmen zu verhängen:
eine öffentliche Bekanntmachung der Identität der natürlichen oder juristischen Person und der Natur der Zuwiderhandlung nach Artikel 69;
eine Anordnung, dass die natürliche oder juristische Person das Verhalten abzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat;
ein vorübergehendes Verbot für verantwortliche Mitglieder des Leitungs-, Aufsichts- oder Verwaltungsorgans des Finanzunternehmens oder für andere verantwortliche natürliche Personen, in solchen Unternehmen Leitungsaufgaben wahrzunehmen;
im Falle einer juristischen Person maximale verwaltungsrechtliche Geldbußen von mindestens 5 000 000 EUR bzw. in den Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, dem Gegenwert in Landeswährung am 14. August 2019;
im Falle einer juristischen Person können die unter Buchstabe d genannten maximalen verwaltungsrechtlichen Geldbußen bis zu 10 % des jährlichen Gesamtumsatzes der juristischen Person, der im jüngsten verfügbaren vom Leitungs-, Aufsichts- oder Verwaltungsorgan gebilligten Abschluss ausgewiesen ist, betragen; wenn es sich bei der juristischen Person um ein Mutterunternehmen oder das Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens handelt, das einen konsolidierten Abschluss nach der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 7 ) aufzustellen hat, so ist der maßgebliche Gesamtumsatz der jährliche Gesamtumsatz oder die entsprechende Einkunftsart gemäß den einschlägigen Unionsrechtsakten im Bereich Rechnungslegung, der bzw. die im jüngsten verfügbaren konsolidierten Abschluss ausgewiesen ist, der vom Leitungs-, Aufsichts- oder Verwaltungsorgan des Mutterunternehmens an der Spitze gebilligt wurde;
im Falle einer natürlichen Person maximale verwaltungsrechtliche Geldbußen von mindestens 700 000 EUR bzw. in den Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, dem Gegenwert in der Landeswährung am 14. August 2019;
maximale verwaltungsrechtliche Geldbußen in mindestens zweifacher Höhe des aus der Zuwiderhandlung gezogenen Vorteils, sofern sich dieser beziffern lässt, auch wenn dieser Betrag über die unter den Buchstaben d, e oder f genannten Maximalbeträge hinausgeht.
Artikel 68
Ausübung der Befugnis zur Verhängung verwaltungsrechtlicher Sanktionen und anderer Maßnahmen
Die zuständigen Behörden üben die Befugnisse zur Verhängung der in Artikel 67 genannten verwaltungsrechtlichen Sanktionen und anderen Maßnahmen innerhalb ihres nationalen Rechtsrahmens in folgender Weise aus:
direkt;
in Zusammenarbeit mit anderen Behörden;
indem sie bei den zuständigen Justizbehörden einen Antrag stellen.
Bei der Festlegung von Art und Umfang einer nach Artikel 67 Absatz 3 verhängten verwaltungsrechtlichen Sanktion oder anderen Maßnahme berücksichtigen die zuständigen Behörden alle relevanten Umstände, darunter je nach Sachlage:
die Erheblichkeit, Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung;
den Grad an Verantwortung der für die Zuwiderhandlung verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person;
die Finanzkraft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person, wie sie sich insbesondere aus dem Gesamtumsatz der verantwortlichen juristischen Person oder den Jahreseinkünften und dem Nettovermögen der verantwortlichen natürlichen Person ablesen lässt;
die Höhe der von der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste, sofern sie sich beziffern lassen;
die Verluste, die Dritten durch die Zuwiderhandlung entstanden sind, sofern sich diese beziffern lassen;
den Umfang der Zusammenarbeit der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person mit den zuständigen Behörden, unbeschadet der Notwendigkeit, die Herausgabe des von dieser Person erlangten Vorteils (erzielte Gewinne oder verhinderte Verluste) sicherzustellen;
frühere Zuwiderhandlungen der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person.
Artikel 69
Öffentliche Bekanntmachung verwaltungsrechtlicher Sanktionen und anderer Maßnahmen
Wird die Bekanntmachung der Identität (im Falle juristischer Personen) oder der Identität und personenbezogenen Daten (im Falle natürlicher Personen) von den zuständigen Behörden nach einer Einzelfallprüfung als unverhältnismäßig angesehen oder würde die Bekanntmachung nach Ansicht der zuständigen Behörden die Stabilität der Finanzmärkte oder eine laufende Untersuchung gefährden, so verfahren die zuständigen Behörden wie folgt:
Entweder machen sie die Entscheidung zur Verhängung der verwaltungsrechtlichen Sanktion oder anderen Maßnahme erst dann bekannt, wenn die Gründe für ihre Nichtbekanntmachung weggefallen sind, oder
sie machen die Entscheidung zur Verhängung der verwaltungsrechtlichen Sanktion oder anderen Maßnahme für einen vertretbaren Zeitraum ohne die Identität und die personenbezogenen Daten des Adressaten bekannt, wenn abzusehen ist, dass die Gründe für die anonymisierte Bekanntmachung im Laufe dieses Zeitraums wegfallen, und wenn diese anonymisierte Bekanntmachung einen wirksamen Schutz der betreffenden personenbezogenen Daten gewährleistet, oder
sie machen die Entscheidung zur Verhängung der verwaltungsrechtlichen Sanktion oder der anderen Maßnahme überhaupt nicht bekannt, wenn die unter den Buchstaben a und b vorgesehenen Möglichkeiten als nicht ausreichend angesehen werden, um zu gewährleisten, dass
die Stabilität der Finanzmärkte nicht gefährdet wird;
die Verhältnismäßigkeit der Veröffentlichung derartiger Entscheidungen in Bezug auf unerhebliche Maßnahmen gewahrt bliebe.
Artikel 70
Informationspflichten gegenüber der EIOPA bei verwaltungsrechtlichen Sanktionen und anderen Maßnahmen
Die EIOPA veröffentlicht diese Informationen in einem Jahresbericht.
Artikel 70a
Zugänglichkeit von Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal
Diese Informationen müssen die nachstehenden Anforderungen erfüllen:
Sie werden in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 oder, sofern nach Unionsrecht vorgeschrieben, in einem maschinenlesbaren Format gemäß Artikel 2 Nummer 4 der genannten Verordnung übermittelt;
sie enthalten die folgenden Metadaten:
alle Namen des PEPP-Anbieters, auf den sich die Informationen beziehen;
die Rechtsträgerkennung des PEPP-Anbieters gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859;
die Größenklasse des PEPP-Anbieters gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe d der genannten Verordnung;
die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe c der genannten Verordnung;
eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.
Diese Informationen müssen die nachstehenden Anforderungen erfüllen:
Sie werden in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 übermittelt;
sie enthalten die folgenden Metadaten:
alle Namen des PEPP-Anbieters, auf den sich die Informationen beziehen;
soweit verfügbar, die Rechtsträgerkennung des PEPP-Anbieters gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859;
die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe c der genannten Verordnung;
eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.
Diese Informationen müssen die nachstehenden Anforderungen erfüllen:
Sie werden in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 übermittelt;
sie enthalten die folgenden Metadaten:
alle Namen des PEPP-Anbieters, auf den sich die Informationen beziehen;
soweit verfügbar, die Rechtsträgerkennung des PEPP-Anbieters gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859;
die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe c der genannten Verordnung;
eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.
Um die effiziente Sammlung und Verwaltung der gemäß Absatz 1 übermittelten Informationen sicherzustellen, arbeitet die EIOPA Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird:
etwaige sonstige Metadaten, die den Informationen beigefügt werden müssen;
die Strukturierung der Daten in den Informationen;
für welche Informationen ein maschinenlesbares Format erforderlich und welches maschinenlesbare Format in diesen Fällen zu verwenden ist.
Für die Zwecke von Buchstabe c bewertet die EIOPA die Vor- und Nachteile verschiedener maschinenlesbarer Formate und führt zu diesem Zweck geeignete Feldversuche durch.
Diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards legt die EIOPA der Kommission vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erlassen.
KAPITEL XI
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 71
Verarbeitung personenbezogener Daten
In Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Verordnung nehmen die PEPP-Anbieter, die PEPP-Vertreiber und die zuständigen Behörden ihre Aufgaben für die Zwecke dieser Verordnung im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 und der Richtlinie 2002/58/EG wahr. Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die EIOPA im Rahmen dieser Verordnung erfolgt im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/1725.
Artikel 72
Ausübung der Befugnisübertragung
Artikel 73
Evaluierung und Bericht
Der Bericht umfasst insbesondere Folgendes:
den Ablauf des Verfahrens der Registrierung von PEPPs, nach Maßgabe von Kapitel II;
die Mitnahmefähigkeit, insbesondere die für die PEPP-Sparer verfügbaren Unterkonten und die Möglichkeit der Sparer, weiter in das zuletzt eröffnete Unterkonto gemäß Artikel 20 Absätze 3 und 4 einzuzahlen;
den Ausbau der Partnerschaften;
das Funktionsfähigkeit des Wechselservice und die Höhe der Gebühren und Entgelte;
den Grad der Marktdurchdringung des PEPP und die Auswirkungen dieser Verordnung über die europaweite Altersversorgung, einschließlich des Ersatzes vorhandener Produkte, und die Verbreitung des Basis-PEPP;
die Beschwerdeverfahren;
die Eingliederung von ESG-Kriterien in die PEPP-Anlagestrategie;
die Höhe der direkt oder indirekt von den PEPP-Sparern getragenen Gebühren, Entgelte und Kosten, einschließlich einer Beurteilung möglichen Marktversagens;
die Einhaltung dieser Verordnung und der Normen des geltenden branchenspezifischen Rechts durch die PEPP-Anbieter;
die Anwendung verschiedener Risikominderungstechniken, auf die die PEPP-Anbieter zurückgreifen;
die Bereitstellung des PEPP im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs und der Niederlassungsfreiheit;
ob Gründe für die Offenlegung von Informationen über die in der Vergangenheit erzielten Ergebnisse des Produkts gegenüber potenziellen PEPP-Sparern vorliegen, unter Berücksichtigung der Informationen über Leistungs-Szenarien, die in das PEPP eingefügt werden;
ob die Beratung der PEPP-Sparer angemessen ist, insbesondere im Hinblick auf die möglichen Auszahlungsarten.
In der Beurteilung gemäß Buchstabe e des ersten Unterabsatzes werden die Gründe berücksichtigt, die dafür vorliegen, in bestimmten Mitgliedstaaten keine Unterkonten zu eröffnen, und es werden die Fortschritte und Bemühungen der PEPP-Anbieter bei der Entwicklung technischer Lösungen für die Eröffnung von Unterkonten bewertet.
Das Sekretariat dieses Gremiums ist die EIOPA.
Artikel 74
Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung wird zwölf Monate nach der Veröffentlichung der in Artikel 28 Absatz 5, Artikel 30 Absatz 2, Artikel 33 Absatz 3, Artikel 36 Absatz 2, Artikel 37 Absatz 2, Artikel 45 Absatz 3 und Artikel 46 Absatz 3 genannten delegierten Rechtsakte im Amtsblatt der Europäischen Union anwendbar.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
( 1 ) Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb (ABl. L 26 vom 2.2.2016, S. 19).
( 2 ) Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).
( 3 ) Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).
( 4 ) Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1).
( 5 ) Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 63).
( 6 ) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).
( 7 ) Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).
( 8 ) Verordnung (EU) 2023/2859 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen (ABl. L, 2023/2859, 20.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2859/oj).