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Document 02019R1022-20190814

    Consolidated text: Verordnung (EU) 2019/1022 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Fischereien, die Grundfischbestände im westlichen Mittelmeer befischen, und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 508/2014

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/1022/2019-08-14

    02019R1022 — DE — 14.08.2019 — 001.001


    Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

    ►B

    VERORDNUNG (EU) 2019/1022 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    vom 20. Juni 2019

    zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Fischereien, die Grundfischbestände im westlichen Mittelmeer befischen, und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 508/2014

    (ABl. L 172 vom 26.6.2019, S. 1)

    Geändert durch:

     

     

    Amtsblatt

      Nr.

    Seite

    Datum

    ►M1

    VERORDNUNG (EU) 2019/1241 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Juni 2019

      L 198

    105

    25.7.2019




    ▼B

    VERORDNUNG (EU) 2019/1022 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    vom 20. Juni 2019

    zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Fischereien, die Grundfischbestände im westlichen Mittelmeer befischen, und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 508/2014



    KAPITEL I

    ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

    Artikel 1

    Gegenstand und Geltungsbereich

    (1)  Mit dieser Verordnung wird ein Mehrjahresplan (im Folgenden „Plan“) für die Erhaltung und nachhaltige Bewirtschaftung der Grundfischbestände im westlichen Mittelmeer aufgestellt.

    (2)  Diese Verordnung gilt für folgende Bestände:

    a) Afrikanische Tiefseegarnele (Aristeus antennatus) in den GFCM-Untergebieten 1, 5, 6 und 7;

    b) Rosa Geißelgarnele (Parapenaeus longirostris) in den GFCM-Untergebieten 1, 5, 6 und 9-10-11;

    c) Rote Tiefseegarnele (Aristaeomorpha foliacea) in den GFCM-Untergebieten 9-10-11;

    d) Europäischer Seehecht (Merluccius merluccius) in den GFCM-Untergebieten 1-5-6-7 und 9-10-11;

    e) Kaisergranat (Nephrops norvegicus) in den GFCM-Untergebieten 5, 6, 9 und 11;

    f) Rote Meerbarbe (Mullus barbatus) in den GFCM-Untergebieten 1, 5, 6, 7, 9, 10 und 11.

    (3)  Diese Verordnung gilt auch für Beifangbestände, die im westlichen Mittelmeer bei der Befischung der in Absatz 2 genannten Bestände gefangen werden. Sie gilt auch für alle anderen Grundfischbestände, die im westlichen Mittelmeer gefangen werden und für die keine ausreichenden Daten vorliegen.

    (4)  Diese Verordnung gilt für gewerbliche Fischerei, bei der die in den Absätzen 2 und 3 genannten Grundfischbestände in Unionsgewässern oder von Fischereifahrzeugen der Union außerhalb der Unionsgewässer des westlichen Mittelmeers befischt werden.

    (5)  Diese Verordnung enthält auch Einzelheiten zur Umsetzung der Pflicht zur Anlandung in den Unionsgewässern des westlichen Mittelmeers für alle Bestände von Arten, für die die Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt und die im Rahmen der Fischereien auf Grundfischarten gefangen werden.

    (6)  Diese Verordnung sieht technische Maßnahmen gemäß Artikel 13 für alle Bestände im westlichen Mittelmeer vor.

    Artikel 2

    Begriffsbestimmungen

    Für die Zwecke dieser Verordnung gelten neben den Begriffsbestimmungen des Artikels 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates ( 1 ) und des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 folgende Begriffsbestimmungen:

    1. „westliches Mittelmeer“ bezeichnet die Gewässer der geografischen GFCM-Untergebiete 1 (Nördliches Alboran-Meer), 2 (Insel Alboran), 5 (Balearische Inseln), 6 (Nordspanien), 7 (Golfe du Lion), 8 (Insel Korsika), 9 (Ligurisches und Nördliches Tyrrhenisches Meer), 10 (Südliches Tyrrhenisches Meer) und 11 (Sardinien) im Sinne von Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1343/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 ).

    2. „betroffene Bestände“ bezeichnet die in Artikel 1 Absatz 2 aufgeführten Bestände;

    3. „am stärksten gefährdeter Bestand“ bezeichnet den Bestand, für den zum Zeitpunkt der Festsetzung des höchstzulässigen Fischereiaufwands die fischereiliche Sterblichkeit des Vorjahrs am weitesten vom Wert des FMSY-Punkts, der anhand der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten ermittelt wurde, entfernt ist;

    4. „Spanne von FMSY“ bezeichnet einen Wertebereich, der in den besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten, insbesondere des STECF oder eines ähnlichen, auf Unionsebene oder international anerkannten unabhängigen wissenschaftlichen Gremiums, angegeben ist und bei dem jedes Ausmaß an fischereilicher Sterblichkeit innerhalb dieses Bereichs bei einem gegebenen Fangverhalten und unter den bestehenden durchschnittlichen Umweltbedingungen langfristig zu einem höchstmöglichen Dauerertrag (MSY) führen, ohne den Fortpflanzungsprozess der betreffenden Bestände wesentlich zu beeinträchtigen. Diese Spanne wird so berechnet, dass sie eine Senkung des langfristigen Ertrags um nicht mehr als 5 % gegenüber dem MSY bewirkt. Sie ist nach oben gedeckelt, sodass die Wahrscheinlichkeit, dass der Bestand unter den Referenzpunkt für die Biomasse des Laicherbestands (BLIM) fällt, nicht mehr als 5 % beträgt;

    5. „Wert des FMSY-Punkts“ bezeichnet den Wert der geschätzten fischereilichen Sterblichkeit, der bei einem gegebenen Fangverhalten und unter den bestehenden durchschnittlichen Umweltbedingungen den höchsten langfristigen Ertrag ermöglicht;

    6. „MSY FLOWER“ bezeichnet den niedrigsten Wert innerhalb der Spanne von FMSY;

    7. „MSY FUPPER“ bezeichnet den höchsten Wert innerhalb der Spanne von FMSY;

    8. „untere Spanne von FMSY“ bezeichnet eine Spanne, die Werte zwischen MSY FLOWER und dem Wert des FMSY-Punkts umfasst;

    9. „obere Spanne von FMSY“ bezeichnet eine Spanne, die Werte zwischen dem Wert des FMSY-Punkts und MSY FUPPER umfasst;

    10. „BLIM“ bezeichnet den in den besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten — insbesondere des STECF oder eines ähnlichen auf Unionsebene oder internationaler Ebene anerkannten unabhängigen wissenschaftlichen Gremiums — angegebenen Referenzpunkt, ausgedrückt als Biomasse des Laicherbestands, unterhalb dessen die Fähigkeit zur Reproduktion vermindert sein kann;

    11. „BPA“ bezeichnet den in den besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten — insbesondere des STECF oder eines ähnlichen auf Unionsebene oder internationaler Ebene anerkannten unabhängigen wissenschaftlichen Gremiums — angegebenen Vorsorgereferenzpunkt, ausgedrückt als Biomasse des Laicherbestands, bei dem die Wahrscheinlichkeit, dass die Biomasse des Laicherbestands unter dem BLIM liegt, weniger als 5 % beträgt;

    12. „Fischereiaufwandsgruppe“ bezeichnet eine Flottenbewirtschaftungseinheit eines Mitgliedstaats, für die ein höchstzulässiger Fischereiaufwand festgelegt wurde;

    13. „Bestandsgruppe“ bezeichnet eine Gruppe von Beständen, die gemäß Anhang I gemeinsam gefangen werden;

    14. „Fangtag“ bezeichnet jeden zusammenhängenden Zeitraum von 24 Stunden oder ein Teil davon, während dessen sich ein Schiff im westlichen Mittelmeer und außerhalb des Hafens befindet;

    Artikel 3

    Ziele

    (1)  Der Plan beruht auf einer Regelung zur Steuerung des Fischereiaufwands und zielt darauf ab dazu beizutragen, die in Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 aufgeführten Ziele der GFP zu erreichen, insbesondere indem bei der Bestandsbewirtschaftung der Vorsorgeansatz zur Anwendung kommt, und zu gewährleisten, dass bei der Nutzung der lebenden Meeresschätze die Populationen der befischten Arten in einem Umfang wiederhergestellt und erhalten werden, der oberhalb des Niveaus liegt, das den MSY ermöglicht.

    (2)  Der Plan trägt zur Einstellung der Rückwürfe bei, indem unerwünschte Fänge so weit wie möglich vermieden und minimiert werden, sowie zur Umsetzung der in Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 festgeschriebenen Pflicht zur Anlandung von Arten, für die nach dem Unionsrecht Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung gelten und auf die die vorliegende Verordnung Anwendung findet.

    (3)  Mit dem Plan wird der ökosystemgestützte Ansatz bei der Bestandsbewirtschaftung angewendet, um sicherzustellen, dass die negativen Auswirkungen der Fischerei auf das Meeresökosystem auf ein Mindestmaß reduziert werden. Er muss mit den Rechtsvorschriften der Union im Umweltbereich vereinbar sein, insbesondere mit dem in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2008/56/EG vorgegebenen Ziel, spätestens 2020 einen guten Umweltzustand zu erreichen.

    (4)  Insbesondere wird mit dem Plan das Ziel verfolgt,

    a) sicherzustellen, dass die im Deskriptor 3 in Anhang I der Richtlinie 2008/56/EG beschriebenen Bedingungen erfüllt sind,

    b) zur Erfüllung weiterer relevanter Deskriptoren in Anhang I der Richtlinie 2008/56/EG entsprechend der Rolle, die die Fischereien für ihre Erfüllung spielen, beizutragen, und

    c) einen Beitrag zum Erreichen der Ziele der Artikel 4 und 5 der Richtlinie 2009/147/EG und der Artikel 6 und 12 der Richtlinie 92/43/EWG zu leisten, insbesondere um die negativen Auswirkungen der Fischerei auf empfindliche Lebensräume und geschützte Arten auf ein Mindestmaß zu reduzieren.

    (5)  Maßnahmen im Rahmen des Plans werden auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten ergriffen.



    KAPITEL II

    VORGABEN, REFERENZPUNKTE FÜR DIE BESTANDSERHALTUNG UND SICHERHEITSMECHANISMEN

    Artikel 4

    Zielwerte

    (1)  Der Zielwert für die fischereiliche Sterblichkeit im Einklang mit den Spannen von FMSY nach der Begriffsbestimmung in Artikel 2 muss für die betroffenen Bestände möglichst schrittweise bis 2020, spätestens jedoch bis 1. Januar 2025 erreicht werden, und ab diesem Zeitpunkt innerhalb der Spannen von FMSY liegen.

    (2)  Die Spannen von FMSY auf der Grundlage des Plans werden insbesondere beim STECF oder einem ähnlichen auf Unionsebene oder internationaler Ebene anerkannten unabhängigen wissenschaftlichen Gremium, angefragt.

    (3)  Gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 legt der Rat, wenn er den höchstzulässigen Fischereiaufwand festsetzt, diesen Fischereiaufwand für jede Fischereiaufwandsgruppe innerhalb der unteren Spanne von FMSY fest, die zu jenem Zeitpunkt für den am stärksten gefährdeten Bestand verfügbar ist.

    (4)  Ungeachtet der Absätze 1 und 3 kann der höchstzulässige Fischereiaufwand auf Niveaus festgelegt werden, die niedriger sind als die Spannen von FMSY.

    (5)  Ungeachtet der Absätze 1 und 3 kann der höchstzulässige Fischereiaufwand oberhalb der zu jenem Zeitpunkt für den am stärksten gefährdeten Bestand verfügbaren Spanne von FMSY festgelegt werden, sofern alle betroffenen Bestände über dem BPA liegen,

    a) wenn das aufgrund der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten oder Erkenntnisse erforderlich ist, um in gemischten Fischereien die Ziele des Artikels 3 zu erreichen,

    b) wenn das aufgrund der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten oder Erkenntnisse erforderlich ist, um ernsthaften Schaden von einem Bestand abzuwenden, der durch Wechselwirkungen innerhalb des Bestands oder zwischen den Beständen hervorgerufen wird, oder

    c) um die Schwankungen des höchstzulässigen Fischereiaufwands zwischen aufeinanderfolgenden Jahren auf nicht mehr als 20 % zu beschränken.

    (6)  Wenn für einen in Artikel 1 Absatz 2 aufgeführten Bestand keine Spannen von FMSY ermittelt werden können, weil keine angemessenen wissenschaftlichen Daten vorliegen, dann wird dieser Bestand so lange gemäß Artikel 12 bewirtschaftet, bis Spannen von FMSY gemäß Absatz 2 dieses Artikels verfügbar sind.

    Artikel 5

    Referenzpunkte für die Bestandserhaltung

    Für die Zwecke des Artikels 6 werden die folgenden Referenzpunkte für die Bestandserhaltung insbesondere beim STECF oder einem ähnlichen auf Unionsebene oder internationaler Ebene anerkannten unabhängigen wissenschaftlichen Gremium auf der Grundlage des Plans angefordert:

    a) Vorsorgereferenzpunkte, ausgedrückt als Biomasse des Laicherbestands (BPA), und

    b) Grenzreferenzpunkte, ausgedrückt als Biomasse des Laicherbestands (BLIM).

    Artikel 6

    Sicherheitsmechanismen

    (1)  Geht aus wissenschaftlichen Gutachten hervor, dass die Biomasse des Laicherbestands eines der betroffenen Bestände unterhalb des BPA liegt, so werden alle angemessenen Abhilfemaßnahmen verabschiedet, um sicherzustellen, dass die betroffenen Bestände schnell wieder Werte oberhalb des Niveaus erreichen, das den MSY ermöglicht. Insbesondere wird der höchstzulässige Fischereiaufwand ungeachtet des Artikels 4 Absatz 3 auf einem Niveau festgelegt, das unter Berücksichtigung des Rückgangs der Biomasse einer fischereilichen Sterblichkeit entspricht, die für den am stärksten gefährdete Bestand auf Werte innerhalb der Spanne von FMSY gesenkt wird.

    (2)  Geht aus wissenschaftlichen Gutachten hervor, dass die Biomasse des Laicherbestands eines der betroffenen Bestände unter BLIM liegt, so werden weitere Abhilfemaßnahmen ergriffen, um sicherzustellen, dass die betroffenen Bestände schnell wieder Werte oberhalb des Niveaus erreichen, das den MSY ermöglicht. Ungeachtet des Artikels 4 Absatz 3 können solche Abhilfemaßnahmen insbesondere die Aussetzung der gezielten Befischung des betroffenen Bestands sowie eine angemessene Verringerung des höchstzulässigen Fischereiaufwands umfassen.

    (3)  Die in diesem Artikel genannten Abhilfemaßnahmen können Folgendes umfassen:

    a) Maßnahmen gemäß den Artikeln 7, 8 und 11 bis 14 der vorliegenden Verordnung und

    b) Sofortmaßnahmen gemäß den Artikeln 12 und 13 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013.

    (4)  Die Auswahl der in vorliegendem Artikel genannten Maßnahmen erfolgt anhand der Art, Schwere, Dauer und Wiederholung der Situation, in der die Biomasse des Laicherbestands unterhalb der Werte gemäß Artikel 5 liegt.



    KAPITEL III

    FISCHEREIAUFWAND

    Artikel 7

    Regelung zur Steuerung des Fischereiaufwands

    (1)  Alle Schiffe, die unter die in Anhang I festgelegten Längenkategorien fallen und in den dort aufgeführten Gebieten die dort aufgeführten Bestandsgruppen mit Schleppnetzen befischen, unterliegen einer Regelung zur Steuerung des Fischereiaufwands.

    (2)  Der Rat legt auf der Grundlage der wissenschaftlichen Gutachten und gemäß Artikel 4 den höchstzulässigen Fischereiaufwand für jede Fischereiaufwandsgruppe je Mitgliedstaat fest.

    (3)  Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 und ungeachtet des Absatzes 2 der vorliegenden Artikel gilt während der ersten fünf Jahre der Durchführung des Plans Folgendes:

    a) Im ersten Jahr der Durchführung des Plans wird der höchstzulässige Fischereiaufwand gegenüber dem Ausgangswert um 10 % gesenkt, jedoch nicht in den geografischen Untergebieten, in denen der Fischereiaufwand in dem Ausgangszeitraum bereits um mehr als 20 % reduziert wurde;

    b) vom zweiten bis zum fünften Jahr der Durchführung des Plans wird der höchstzulässige Fischereiaufwand um höchstens 30 % während dieses Zeitraums gesenkt. Die Verringerung des Fischereiaufwands kann durch jede andere — entsprechend dem Unionsrecht erlassene — einschlägige technische oder andere Erhaltungsmaßnahme ergänzt werden, um den FMSY bis zum 1. Januar 2025 zu erreichen.

    (4)  Der in Absatz 3 erwähnte Ausgangswert wird von jedem Mitgliedstaat für jede Fischereiaufwandsgruppe oder jedes geografische Untergebiet als durchschnittlicher Fischereiaufwand berechnet, der in Anzahl der Fangtage zwischen dem 1. Januar 2015 und dem 31. Dezember 2017 ausgedrückt wird; dabei werden nur die während dieses Zeitraums aktiven Schiffe berücksichtigt.

    (5)  Zeigen die besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten, dass erhebliche Fänge aus einem bestimmten Bestand mit anderen Fanggeräten als Schleppnetzen getätigt werden, so kann der höchstzulässige Fischereiaufwand für das betreffende Fanggerät auf der Grundlage dieser wissenschaftlichen Gutachten festgelegt werden.

    Artikel 8

    Freizeitfischerei

    (1)  Wirkt sich die Freizeitfischerei wissenschaftlichen Gutachten zufolge erheblich auf die fischereiliche Sterblichkeit eines in Artikel 1 Absatz 2 aufgeführten Bestands aus, so kann der Rat nichtdiskriminierende Obergrenzen für Freizeitfischer festlegen.

    (2)  Bei der Festlegung der Obergrenzen gemäß Absatz 1 stützt sich der Rat auf transparente und objektive Kriterien, die unter anderem ökologischer, sozialer und wirtschaftlicher Natur sein können. Die anzuwendenden Kriterien können insbesondere die Auswirkungen der Freizeitfischerei auf die Umwelt, die gesellschaftliche Bedeutung dieser Tätigkeit und ihren Beitrag zur Wirtschaft in den Küstengebieten umfassen.

    (3)  Die Mitgliedstaaten erlassen gegebenenfalls die Bestimmungen, die notwendig und verhältnismäßig sind, um die Kontrolle und Erhebung von Daten für eine verlässliche Schätzung der tatsächlichen Fangmengen der Freizeitfischerei zu ermöglichen.

    Artikel 9

    Verpflichtungen der Mitgliedstaaten

    (1)  Die Mitgliedstaaten steuern den höchstzulässigen Fischereiaufwand gemäß den Bestimmungen der Artikel 26 bis 34 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

    (2)  Jeder Mitgliedstaat entscheidet sich nach den Kriterien des Artikels 17 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 für eine Methode zur Zuteilung des höchstzulässigen Fischereiaufwands an einzelne Schiffe oder Gruppen von Schiffen unter seiner Flagge.

    (3)  Ein Mitgliedstaat kann seine Fischereiaufwandszuteilungen ändern, indem er Fangtage zwischen den Fischereiaufwandsgruppen desselben geografischen Gebiets verschiebt, sofern dabei ein Umrechnungsfaktor angewendet wird, der sich auf die besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten stützt. Die ausgetauschten Fangtage und der Umrechnungsfaktor sind unverzüglich, spätestens aber innerhalb von zehn Arbeitstagen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mitzuteilen.

    (4)  Erlaubt ein Mitgliedstaat Schiffen unter seiner Flagge, mit Schleppnetzen zu fischen, so muss er sicherstellen, dass diese Fischerei auf höchstens 15 Stunden pro Fangtag, auf fünf Fangtage pro Woche oder vergleichbare Werte begrenzt ist.

    Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen für bis zu 18 Stunden pro Fangtag gewähren, um die Fahrzeit zwischen dem Hafen und dem Fanggrund zu berücksichtigen. Solche Ausnahmen sind der Kommission und den anderen betroffenen Mitgliedstaaten unverzüglich mitzuteilen.

    (5)  Wenn ein Schiff an einem Fangtag zwei verschiedene Bestandsgruppen befischt, wird ungeachtet des Absatzes 3 ein halber Tag pro Fangtag vom höchstzulässigen Fischereiaufwand abgezogen, der diesem Schiff für jede Bestandsgruppe zugeteilt wurde.

    (6)  Jeder Mitgliedstaat erteilt Schiffen unter seiner Flagge, die die betreffenden Bestände befischen, gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Fanggenehmigungen für die in Anhang I aufgeführten Gebiete.

    (7)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Gesamtkapazität (ausgedrückt in BRZ und kW), die den gemäß Absatz 6 erteilten Fanggenehmigungen entspricht, während des Geltungszeitraums des Plans nicht erhöht wird.

    (8)  Jeder Mitgliedstaat erstellt und führt ein Verzeichnis der Schiffe, denen Fanggenehmigungen gemäß Absatz 6 erteilt wurden, und macht es der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten zugänglich. Die Mitgliedstaaten übermitteln ihre Verzeichnisse erstmals innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung und danach spätestens am 30. November eines jeden Jahres.

    (9)  Die Mitgliedstaaten überwachen ihre Regelung zur Steuerung des Fischereiaufwands und stellen sicher, dass der höchstzulässige Fischereiaufwand gemäß Artikel 7 die festgesetzten Obergrenzen nicht überschreitet.

    (10)  Nach den Grundsätzen verantwortungsvoller Verwaltung gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 können die Mitgliedstaaten zur Erreichung der Ziele des Plans partizipative Bewirtschaftungssysteme auf lokaler Ebene fördern.

    Artikel 10

    Übermittlung einschlägiger Daten

    (1)  Die Mitgliedstaaten zeichnen gemäß Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 und den Artikeln 146c, 146d und 146e der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission ( 3 ) die Fischereiaufwandsdaten auf und übermitteln sie an die Kommission.

    (2)  Die Fischereiaufwandsdaten werden monatlich zusammengefasst und enthalten die Angaben gemäß Anhang II. Format der aggregierten Daten ist die XML-Schema-Definition auf der Grundlage von UN/CEFACT P1000-12.

    (3)  Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Fischereiaufwandsdaten gemäß Absatz 1 bis zum 15. eines jeden Monats.



    KAPITEL IV

    TECHNISCHE ERHALTUNGSMAẞNAHMEN

    Artikel 11

    Schongebiete

    (1)  Zusätzlich zu den Bestimmungen des Artikels 13 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 dürfen im westlichen Mittelmeer innerhalb von sechs Seemeilen von der Küste, mit Ausnahme von Gebieten, die tiefer liegen als die 100-Meter-Isobathe, jedes Jahr für drei — gegebenenfalls aufeinanderfolgende — Monate keine Schleppnetze eingesetzt werden, wobei die besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten heranzuziehen sind. Diese drei Monate jährlicher Schonzeit werden von jedem einzelnen Mitgliedstaat festgelegt und müssen in dem maßgeblichsten Zeitraum gelten, der anhand der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten ermittelt wurde. Dieser Zeitraum ist der Kommission und den anderen betroffenen Mitgliedstaaten unverzüglich mitzuteilen.

    (2)  Abweichend von Absatz 1 und unter der Voraussetzung, dass das durch besondere geografische Zwänge, z. B. die geringe Ausdehnung des Festlandsockels oder die großen Entfernungen zu Fanggründen, gerechtfertigt ist, können die Mitgliedstaaten auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten andere Schongebiete einrichten, sofern eine Verringerung der Fänge von jungem Seehecht von mindestens 20 % in jedem geografischen Untergebiet erreicht wird. Solche Ausnahmen sind der Kommission und den anderen betroffenen Mitgliedstaaten unverzüglich mitzuteilen.

    (3)  Bis zum 17. Juli 2021 richten die betroffenen Mitgliedstaaten auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten weitere Schongebiete ein, wenn in bestimmten Gebieten hohe Konzentrationen von Jungfischen unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung auftreten oder diese als Laichgebiete für Grundfischbestände, insbesondere für die betroffenen Bestände, dienen.

    (4)  Die weiteren gemäß Absatz 3 eingerichteten Schongebiete werden insbesondere vom STECF oder von einem ähnlichen auf Unionsebene oder internationaler Ebene anerkannten unabhängigen wissenschaftlichen Gremium bewertet. Sollte diese Bewertung ergeben, dass diese Schongebiete ihren Zielen nicht entsprechen, so überprüfen die Mitgliedstaaten diese Schongebiete im Lichte dieser Empfehlungen.

    (5)  Betreffen die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten Schongebiete Fischereifahrzeuge mehrerer Mitgliedstaaten, so wird der Kommission die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 und Artikel 18 der vorliegenden Verordnung sowie auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten zur Einrichtung der betroffenen Schongebiete übertragen.

    Artikel 12

    Bewirtschaftung von Beifangbeständen und Grundfischbeständen, für die keine ausreichenden Daten vorliegen

    (1)  Die in Artikel 1 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung genannten Bestände werden auf der Grundlage des Vorsorgeansatzes im Fischereimanagement gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 bewirtschaftet.

    (2)  Bewirtschaftungsmaßnahmen für die in Artikel 1 Absatz 3 genannten Bestände, insbesondere technische Erhaltungsmaßnahmen wie die in Artikel 13 aufgeführten, werden unter Berücksichtigung der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten festgelegt.

    Artikel 13

    Besondere Erhaltungsmaßnahmen

    ▼M1

    (1)  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 18 der vorliegenden Verordnung und Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung im Hinblick auf die folgenden technischen Maßnahmen zu ergänzen, sofern diese nicht unter die Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 4 ) fallen:

    ▼B

    a) Spezifikationen zu Merkmalen von Fanggeräten und Vorschriften für deren Einsatz, um die Selektivität sicherzustellen oder zu verbessern, unerwünschte Fänge zu verringern oder die negativen Auswirkungen auf das Ökosystem auf ein Mindestmaß zu beschränken;

    b) Spezifikationen zu Änderungen oder zusätzlichen Vorrichtungen an den Fanggeräten, um die Selektivität sicherzustellen oder zu verbessern, unerwünschte Fänge zu verringern oder die negativen Auswirkungen auf das Ökosystem auf ein Mindestmaß zu beschränken;

    c) Beschränkungen oder Verbote des Einsatzes bestimmter Fanggeräte und der Fangtätigkeiten in bestimmten Gebieten oder zu bestimmten Zeiten, um Laichfische, Fische unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung oder Nichtzielarten zu schützen oder um die negativen Auswirkungen auf das Ökosystem auf ein Mindestmaß zu beschränken;

    d) Festlegung von Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung für alle Bestände, für die die vorliegende Verordnung gilt, um den Schutz von jungen Meerestieren zu gewährleisten; und

    e) Maßnahmen für die Freizeitfischerei.

    ▼M1

    (2)  Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Maßnahmen tragen dazu bei, die Ziele gemäß Artikel 3 der vorliegenden Verordnung zu erreichen, und sie genügen den Anforderungen des Artikels 15 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/1241.

    ▼B



    KAPITEL V

    PFLICHT ZUR ANLANDUNG

    Artikel 14

    Bestimmungen zur Pflicht zur Anlandung

    Für alle Bestände im westlichen Mittelmeer, für die die Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt, und für unbeabsichtigte Fänge pelagischer Arten in Fischereien, die die in Artikel 1 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung aufgeführten Bestände befischen, für die die Pflicht zur Anlandung gilt, wird der Kommission nach Konsultation der Mitgliedstaaten die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 18 der vorliegenden Verordnung und Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die vorliegende Verordnung durch die Präzisierung zur Umsetzung dieser Verpflichtung gemäß Artikel 15 Absatz 5 Buchstaben a bis e der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zu ergänzen.



    KAPITEL VI

    REGIONALISIERUNG

    Artikel 15

    Regionale Zusammenarbeit

    (1)  Für die in den Artikeln 11 bis 14 der vorliegenden Verordnung genannten Maßnahmen gilt Artikel 18 Absätze 1 bis 6 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013.

    (2)  Für die Zwecke des Absatzes 1 können Mitgliedstaaten mit einem direkten Bewirtschaftungsinteresse gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gemeinsame Empfehlungen vorlegen:

    a) erstmalig nicht später als zwölf Monate nach dem 16. Juli 2019 und danach nicht später als jeweils innerhalb von zwölf Monaten nach Vorlage der Bewertung des Plans gemäß Artikel 17 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung,

    b) bis zum 1. Juli des Jahres, das dem Jahr vorausgeht, in dem die Maßnahmen anzuwenden sind, und/oder

    c) wann immer sie es für erforderlich halten, insbesondere im Fall einer plötzlichen Änderung der Lage eines der Bestände, für die die vorliegende Verordnung gilt.

    (3)  Die der Kommission gemäß anderen Bestimmungen des Unionsrechts, einschließlich der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, übertragenen Befugnisse bleiben von den in den Artikeln 11 bis 14 der vorliegenden Verordnung erteilten Befugnissen unberührt.



    KAPITEL VII

    ÄNDERUNGEN UND FOLGEMAẞNAHMEN

    Artikel 16

    Änderung des Plans

    (1)  Zeigen die wissenschaftlichen Gutachten, dass sich die geografische Verteilung der betreffenden Bestände geändert hat, so wird der Kommission die Befugnis erteilt, gemäß Artikel 18 delegierte Rechtsakte zur Änderung der vorliegenden Verordnung zu erlassen, um die in Artikel 1 Absatz 2 und Anhang I genannten Gebiete an diese geänderte Lage anzupassen.

    (2)  Gelangt die Kommission auf der Grundlage der wissenschaftlichen Gutachten zu der Auffassung, dass die Liste der betreffenden Bestände geändert werden muss, so kann sie einen Vorschlag zur Änderung dieser Liste vorlegen.

    Artikel 17

    Überwachung und Bewertung des Plans

    (1)  Die bezifferbaren Indikatoren in dem Jahresbericht gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 müssen für die betroffenen Bestände und, soweit möglich, für Beifangbestände jährliche Schätzungen der fischereilichen Sterblichkeit oberhalb von FMSY (F/FMSY) sowie der Biomasse des Laicherbestands und sozioökonomische Indikatoren umfassen. Sie können auf der Grundlage wissenschaftlicher Gutachten durch andere Indikatoren ergänzt werden.

    (2)  Bis zum 17. Juli 2024 und danach alle drei Jahre erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht über die Ergebnisse und Auswirkungen des Plans auf die betreffenden Bestände und auf die Fischereien, die diese Bestände befischen, insbesondere über die Verwirklichung der Ziele gemäß Artikel 3.



    KAPITEL VIII

    VERFAHRENSBESTIMMUNGEN

    Artikel 18

    Ausübung der Befugnisübertragung

    (1)  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

    (2)  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß den Artikeln 11 bis 14 und 16 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 16. Juli 2019 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf dieses Fünf-Jahres-Zeitraums einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume derselben Dauer, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf jedes Zeitraums.

    (3)  Die Befugnisübertragung gemäß den Artikeln 11 bis 14 und 16 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach Veröffentlichung des Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem in dem Beschluss angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

    (4)  Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen entsprechend den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

    (5)  Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, unterrichtet sie das Europäische Parlament und den Rat gleichzeitig darüber.

    (6)  Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß den Artikeln 11 bis 14 und 16 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.



    KAPITEL IX

    EUROPÄISCHER MEERES- UND FISCHEREIFONDS

    Artikel 19

    Unterstützung durch den Europäischen Meeres- und Fischereifonds

    Maßnahmen zur vorübergehenden Einstellung der Fischereitätigkeit, die zur Erreichung der Ziele des Plans erlassen wurden, gelten als vorübergehende Einstellung der Fangtätigkeit im Sinne des Artikels 33 Absatz 1 Buchstaben a und c der Verordnung (EU) Nr. 508/2014.

    Artikel 20

    Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 hinsichtlich bestimmter Vorschriften für den Europäischen Meeres- und Fischereifonds

    Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 wird wie folgt geändert:

    1. Absatz 4 erhält folgende Fassung:

    „(4)  Unterstützung nach dem vorliegenden Artikel kann bis zum 31. Dezember 2017 gewährt werden, es sei denn, die Maßnahmen zur endgültigen Einstellung werden erlassen, um die Ziele des mit der Verordnung (EU) 2019/1022 des Europäischen Parlaments und des Rates ( *1 ) aufgestellten Mehrjahresplans für die Erhaltung und nachhaltige Bewirtschaftung der Grundfischbestände im westlichen Mittelmeer zu erreichen.

    2. Folgender Absatz wird angefügt:

    „(4a)  Ausgaben im Zusammenhang mit Maßnahmen zur endgültigen Einstellung, die erlassen werden, um die Ziele der Verordnung (EU) 2019/1022 zu erreichen, kommen ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der genannten Verordnung für eine Unterstützung aus dem EMFF in Betracht.“



    KAPITEL X

    SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    Artikel 21

    Inkrafttreten und Anwendung

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Unter Berücksichtigung der ökologischen, sozialen und wirtschaftlichen Nachhaltigkeit gelten Artikel 4 und Artikel 6 Absatz 1 ab dem 1. Januar 2025.

    Artikel 7 gilt ab dem 1. Januar 2020.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




    ANHANG I

    Regelung zur Steuerung des Fischereiaufwands

    (gemäß Artikel 7)

    Die Fischereiaufwandsgruppen werden wie folgt definiert:

    A) Schleppnetze für den Fang von Roter Meerbarbe, Seehecht, Rosa Geißelgarnele und Kaisergranat im Bereich des Festlandsockels und des oberen Kontinentalhangs



    Art des Fanggeräts

    Geografisches Gebiet

    Bestandsgruppen

    Länge über alles der Schiffe

    Code der Fischereiaufwandsgruppe

    Schleppnetze

    (TBB, OTB, PTB, TBN, TBS, TB, OTM, PTM, TMS, TM, OTT, OT, PT, TX, OTP, TSP)

    GFCM-Untergebiete 1-2-5-6-7

    Rote Meerbarbe in den Untergebieten 1, 5, 6 und 7; Seehecht in den Untergebieten 1-5-6-7; Rosa Geißelgarnele in den Untergebieten 1, 5 und 6 und Kaisergranat in den Untergebieten 5 und 6

    < 12 m

    EFF1/MED1_TR1

    ≥ 12 m und < 18 m

    EFF1/MED1_TR2

    ≥ 18 m und < 24 m

    EFF1/MED1_TR3

    ≥ 24 m

    EFF1/MED1_TR4

    GFCM-Untergebiete 8-9-10-11

    Rote Meerbarbe in den Untergebieten 9, 10 und 11; Seehecht in den Untergebieten 9-10-11; Rosa Geißelgarnele in den Untergebieten 9-10-11 und Kaisergranat in den Untergebieten 9 und 10

    < 12 m

    EFF1/MED2_TR1

    ≥ 12 m und < 18 m

    EFF1/MED2_TR2

    ≥ 18 m und < 24 m

    EFF1/MED2_TR3

    ≥ 24 m

    EFF1/MED1_TR4

    B) Schleppnetze für den Fang von Afrikanischer Tiefseegarnele und Roter Tiefseegarnele in der Tiefsee



    Art des Fanggeräts

    Geografisches Gebiet

    Bestandsgruppen

    Länge über alles der Schiffe

    Code der Fischereiaufwandsgruppe

    Schleppnetze

    (TBB, OTB, PTB, TBN, TBS, TB, OTM, PTM, TMS, TM, OTT, OT, PT, TX, OTP, TSP)

    GFCM-Untergebiete 1-2-5-6-7

    Afrikanische Tiefseegarnele in den Untergebieten 1, 5, 6 und 7

    < 12 m

    EFF2/MED1_TR1

    ≥ 12 m und < 18 m

    EFF2/MED1_TR2

    ≥ 18 m und < 24 m

    EFF2/MED1_TR3

    ≥ 24 m

    EFF2/MED1_TR4

    GFCM-Untergebiete 8-9-10-11

    Rote Tiefseegarnele in den Untergebieten 9, 10 und 11

    < 12 m

    EFF2/MED2_TR1

    ≥ 12 m und < 18 m

    EFF2/MED2_TR2

    ≥ 18 m und < 24 m

    EFF2/MED2_TR3

    ≥ 24 m

    EFF2/MED1_TR4




    ANHANG II

    Liste der Angaben für die Fischereiaufwandsdaten

    (gemäß Artikel 10)



    Angabe

    Definition und Anmerkungen

    1.  Mitgliedstaat

    Alpha-3-ISO-Code des meldenden Flaggenmitgliedstaats

    2.  Fischereiaufwandsgruppe

    Code der Fischereiaufwandsgruppe gemäß Anhang I

    3.  Fischereiaufwandszeitraum

    Anfangs- und Enddatum des Berichtsmonats

    4.  Fischereiaufwandsmeldung

    Gesamtzahl der Fangtage




    Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments und des Rates

    Das Europäische Parlament und der Rat beabsichtigen, die Befugnis zum Erlass technischer Maßnahmen im Wege delegierter Rechtsakte nach Artikel 13 dieser Verordnung außer Kraft zu setzen, wenn sie eine neue Verordnung über technische Maßnahmen verabschieden, in der eine Befugnis zum Erlass solcher Maßnahmen geregelt wird.



    ( 1 ) Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1).

    ( 2 ) Verordnung (EU) Nr. 1343/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 mit Vorschriften für die Fischerei im Übereinkommensgebiet der GFCM (Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer) und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates betreffend die Maßnahmen für die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer (ABl. L 347 vom 30.12.2011, S. 44).

    ( 3 ) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (ABL. L 112 vom 30.4.2011, S. 1).

    ( 4 ) Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen und den Schutz von Meeresökosystemen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1967/2006, (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und (EU) Nr. 1380/2013, (EU) 2016/1139, (EU) 2018/973, (EU) 2019/472 und (EU) 2019/1022 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 894/97, (EG) Nr. 850/98, (EG) Nr. 2549/2000, (EG) Nr. 254/2002, (EG) Nr. 812/2004 und (EG) Nr. 2187/2005 des Rates (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 105).

    ( *1 ) Verordnung (EU) 2019/1022 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Fischereien, die Grundfischbestände im westlichen Mittelmeer befischen, und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 (ABl. L 172 vom 26.6.2019, S. 1).“

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