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Document 02019R0159-20220701

Consolidated text: Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 der Kommission vom 31. Januar 2019 zur Einführung endgültiger Schutzmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2019/159/2022-07-01

02019R0159 — DE — 01.07.2022 — 007.005


Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

►B

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/159 DER KOMMISSION

vom 31. Januar 2019

zur Einführung endgültiger Schutzmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse

(ABl. L 031 vom 1.2.2019, S. 27)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

 M1

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/1590 DER KOMMISSION vom 26. September 2019

  L 248

28

27.9.2019

 M2

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/35 DER KOMMISSION vom 15. Januar 2020

  L 12

13

16.1.2020

►M3

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/894 DER KOMMISSION vom 29. Juni 2020

  L 206

27

30.6.2020

 M4

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/2037 DER KOMMISSION vom 10. Dezember 2020

  L 416

32

11.12.2020

►M5

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/1029 DER KOMMISSION vom 24. June 2021

  L 225I

1

25.6.2021

 M6

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/1091 DER KOMMISSION vom 2. Juli 2021

  L 236

47

5.7.2021

 M7

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/434 DER KOMMISSION vom 15. März 2022

  L 88

181

16.3.2022

►M8

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/664 DER KOMMISSION vom 21. April 2022

  L 121

12

22.4.2022

►M9

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/978 DER KOMMISSION vom 23. Juni 2022

  L 167

58

24.6.2022

►M10

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/104 DER KOMMISSION vom 12. Januar 2023

  L 12

7

13.1.2023


Berichtigt durch:

►C1

Berichtigung, ABl. L 321 vom 15.12.2022, S.  72 (2022/978)




▼B

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/159 DER KOMMISSION

vom 31. Januar 2019

zur Einführung endgültiger Schutzmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse



Artikel 1

(1)  
Vorbehaltlich der Artikel 6 und 7 wird hiermit für Einfuhren in die Union ein Zollkontingent für jede der 26 betroffenen Warenkategorien und für die einzelnen Zeiträume eröffnet, die in den Anhängen IV.1 und IV.2 angegeben sind (unter Verweis auf die diesbezüglich in Anhang I angegebenen KN-Codes).

▼M3

(2)  
Für jede betroffene Warenkategorie wird, mit Ausnahme der Kategorien 8 und 25a, ein Teil jedes Zollkontingents den in Anhang IV genannten Ländern zugeteilt.
(3)  
Der verbleibende Teil jedes Zollkontingents sowie das Zollkontingent für die Warenkategorien 8 und 25 werden nach dem Windhundprinzip auf der Grundlage eines Zollkontingents, das in gleichen Teilen für jedes Quartal des Anwendungszeitraums festgelegt wird, zugeteilt.

▼B

(4)  
Die Ziehung aus den Kontingenten endet am zwanzigsten Werktag der Kommission nach dem Ende des Quartals. Am Ende jedes Quartals werden die ungenutzten Zollkontingentmengen automatisch auf das nächste Quartal übertragen. Es wird kein ungenutzter Teil des Kontingents am Ende des letzten Quartals eines jeden Jahres der Anwendung des endgültigen Zollkontingents übertragen.

▼M9

(5)  
Ist das entsprechende Zollkontingent nach Absatz 2 für ein bestimmtes Land erschöpft, können in einigen Warenkategorien Einfuhren aus dem Land im Rahmen des verbleibenden Kontingents für dieselbe Warenkategorie erfolgen. Diese Bestimmung gilt nur für das letzte Quartal eines jeden Jahres der Anwendung des endgültigen Zollkontingents. In den Warenkategorien 5, 9, und 21 wird kein weiterer Zugang zu dem verbleibenden Teil des Zollkontingents gewährt. In den Warenkategorien 12, 13, 14, 16, 20 und 27 wird nur Zugang zu einer bestimmten Menge im Rahmen des anfänglich im letzten Quartal verfügbaren Zollkontingents gewährt. In den Warenkategorien 1 und 4.B ist es keinem ausführenden Land erlaubt, allein mehr als 30 % der anfänglich im letzten Quartal verfügbaren Menge des Restkontingents der einzelnen Maßnahmenjahre zu nutzen. In den Warenkategorien 2, 3.A, 3.B, 4.A, 6, 10, 15, 18, 19, 22, 24, 25.B, 26 und 28 wird der Zugang zur im letzten Quartal in der jeweiligen Warenkategorie anfänglich verfügbaren Gesamtmenge des Zollkontingents gewährt.

▼B

(6)  
Ist das entsprechende Zollkontingent erschöpft oder kommen Einfuhren von Warenkategorien nicht in den Genuss der entsprechenden Zollkontingente, wird für die Warenkategorien in Anhang IV.1 ein Zusatzzoll in Höhe von 25 % auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt, erhoben.

Artikel 2

(1)  
Der Ursprung der unter diese Verordnung fallenden Waren wird nach den in der Union geltenden Vorschriften betreffend den nichtpräferenziellen Ursprung bestimmt.
(2)  
Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung. Im Falle einer Erstattung, die zu einem Anspruch auf die Zahlung von Verzugszinsen führt, wird für die zu zahlenden Verzugszinsen der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte, am ersten Kalendertag des Fälligkeitsmonats geltende, im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlichte Zinssatz zuzüglich 1 Prozentpunkt angewandt.

Artikel 3

Die Zollkontingente in Artikel 1 werden von der Kommission und den Mitgliedstaaten gemäß dem in den Artikeln 49 bis 54 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vorgesehenen System für die Verwaltung der Zollkontingente verwaltet.

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten eng zusammen, um die Einhaltung dieser Verordnung sicherzustellen.

Artikel 5

(1)  
Vorbehaltlich Absatz 2 unterliegen die Einfuhren der 26 in Anhang IV genannten Warenkategorien, die in einem der in Anhang III genannten Länder ihren Ursprung haben, nicht den in Artikel 1 festgelegten Maßnahmen.
(2)  
Für jede der in Anhang IV genannten 26 Warenkategorien gibt Anhang III.2 die Ursprungsländer an, für die die in Artikel 1 festgelegten Maßnahmen gelten.

Artikel 6

(1)  
Für Waren mit Ursprung in Norwegen, Island und Liechtenstein gelten die Maßnahmen des Artikels 1 nicht.
(2)  
►M8  Für Mosambik gelten die Maßnahmen des Artikels 1 ebenfalls nicht. ◄

Artikel 7

Vorherige Überwachungsmaßnahmen, die nach der Durchführungsverordnung (EU) 2016/670 der Kommission ( 1 ) in Kraft sind, werden während der Geltungsdauer der Schutzmaßnahmen in Artikel 1 für die Waren in Anhang IV ausgesetzt.

Artikel 8

In dem in den Anhängen IV.1 und IV.2 genannten Zeitraum kann die Kommission die Maßnahmen bei geänderten Umständen überprüfen.

Artikel 9

Alle nach der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1013 in Bezug auf die in Anhang IV dieser Verordnung genannten Waren als Zusatzzoll gezahlten Beträge werden zu dem Satz laut Artikel 1 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1013 endgültig vereinnahmt.

Artikel 10

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

▼M5

Sie gilt bis zum 30. Juni 2024.

▼B

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




ANHANG I

Betroffene Waren



Warennummer

Warenkategorie

KN-Codes

1

Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt

7208 10 00 , 7208 25 00 , 7208 26 00 , 7208 27 00 , 7208 36 00 , 7208 37 00 , 7208 38 00 , 7208 39 00 , 7208 40 00 , 7208 52 10 , 7208 52 99 , 7208 53 10 , 7208 53 90 , 7208 54 00 , 7211 13 00 , 7211 14 00 , 7211 19 00 , 7212 60 00 , 7225 19 10 , 7225 30 10 , 7225 30 30 , 7225 30 90 , 7225 40 15 , 7225 40 90 , 7226 19 10 , 7226 91 20 , 7226 91 91 , 7226 91 99

2

Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt

7209 15 00 , 7209 16 90 , 7209 17 90 , 7209 18 91 , 7209 25 00 , 7209 26 90 , 7209 27 90 , 7209 28 90 , 7209 90 20 , 7209 90 80 , 7211 23 20 , 7211 23 30 , 7211 23 80 , 7211 29 00 , 7211 90 20 , 7211 90 80 , 7225 50 20 , 7225 50 80 , 7226 20 00 , 7226 92 00

3

Elektrobleche (andere als GOES)

7209 16 10 , 7209 17 10 , 7209 18 10 , 7209 26 10 , 7209 27 10 , 7209 28 10 , 7225 19 90 , 7226 19 80

4

Bleche mit metallischem Überzug

7210 20 00 , 7210 30 00 , 7210 41 00 , 7210 49 00 , 7210 61 00 , 7210 69 00 , 7210 90 80 , 7212 20 00 , 7212 30 00 , 7212 50 20 , 7212 50 30 , 7212 50 40 , 7212 50 61 , 7212 50 69 , 7212 50 90 , 7225 91 00 , 7225 92 00 , 7225 99 00 , 7226 99 10 , 7226 99 30 , 7226 99 70

5

Bleche mit organischem Überzug

7210 70 80 , 7212 40 80

6

Weißblecherzeugnisse

7209 18 99 , 7210 11 00 , 7210 12 20 , 7210 12 80 , 7210 50 00 , 7210 70 10 , 7210 90 40 , 7212 10 10 , 7212 10 90 , 7212 40 20

7

Quartobleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl

7208 51 20 , 7208 51 91 , 7208 51 98 , 7208 52 91 , 7208 90 20 , 7208 90 80 , 7210 90 30 , 7225 40 12 , 7225 40 40 , 7225 40 60

8

Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, warmgewalzt

7219 11 00 , 7219 12 10 , 7219 12 90 , 7219 13 10 , 7219 13 90 , 7219 14 10 , 7219 14 90 , 7219 22 10 , 7219 22 90 , 7219 23 00 , 7219 24 00 , 7220 11 00 , 7220 12 00

9

Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt

7219 31 00 , 7219 32 10 , 7219 32 90 , 7219 33 10 , 7219 33 90 , 7219 34 10 , 7219 34 90 , 7219 35 10 , 7219 35 90 , 7219 90 20 , 7219 90 80 , 7220 20 21 , 7220 20 29 , 7220 20 41 , 7220 20 49 , 7220 20 81 , 7220 20 89 , 7220 90 20 , 7220 90 80

10

Quartobleche aus nicht rostendem Stahl, warmgewalzt

7219 21 10 , 7219 21 90

11

Kornorientiertes Elektroblech

7225 11 00 , 7226 11 00

12

Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl

7214 30 00 , 7214 91 10 , 7214 91 90 , 7214 99 31 , 7214 99 39 , 7214 99 50 , 7214 99 71 , 7214 99 79 , 7214 99 95 , 7215 90 00 , 7216 10 00 , 7216 21 00 , 7216 22 00 , 7216 40 10 , 7216 40 90 , 7216 50 10 , 7216 50 91 , 7216 50 99 , 7216 99 00 , 7228 10 20 , 7228 20 10 , 7228 20 91 , 7228 30 20 , 7228 30 41 , 7228 30 49 , 7228 30 61 , 7228 30 69 , 7228 30 70 , 7228 30 89 , 7228 60 20 , 7228 60 80 , 7228 70 10 , 7228 70 90 , 7228 80 00

13

Betonstabstahl

7214 20 00 , 7214 99 10

14

Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl

7222 11 11 , 7222 11 19 , 7222 11 81 , 7222 11 89 , 7222 19 10 , 7222 19 90 , 7222 20 11 , 7222 20 19 , 7222 20 21 , 7222 20 29 , 7222 20 31 , 7222 20 39 , 7222 20 81 , 7222 20 89 , 7222 30 51 , 7222 30 91 , 7222 30 97 , 7222 40 10 , 7222 40 50 , 7222 40 90

15

Nicht rostender Walzdraht

7221 00 10 , 7221 00 90

16

Walzdraht aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl

7213 10 00 , 7213 20 00 , 7213 91 10 , 7213 91 20 , 7213 91 41 , 7213 91 49 , 7213 91 70 , 7213 91 90 , 7213 99 10 , 7213 99 90 , 7227 10 00 , 7227 20 00 , 7227 90 10 , 7227 90 50 , 7227 90 95

17

Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl

7216 31 10 , 7216 31 90 , 7216 32 11 , 7216 32 19 , 7216 32 91 , 7216 32 99 , 7216 33 10 , 7216 33 90

18

Spundwanderzeugnisse

7301 10 00

19

Oberbaumaterial für Bahnen

7302 10 22 , 7302 10 28 , 7302 10 40 , 7302 10 50 , 7302 40 00

20

Gasleitungen

7306 30 41 , 7306 30 49 , 7306 30 72 7306 30 77

21

Hohlprofile

7306 61 10 , 7306 61 92 , 7306 61 99

22

Nahtlose Rohre aus nicht rostendem Stahl

7304 11 00 , 7304 22 00 , 7304 24 00 , 7304 41 00 , 7304 49 10 , 7304 49 93 , 7304 49 95 , 7304 49 99

23

Tragrohre

7304 51 12 , 7304 51 18 , 7304 59 32 7304 59 38

24

Andere nahtlose Rohre

7304 19 10 , 7304 19 30 , 7304 19 90 , 7304 23 00 , 7304 29 10 , 7304 29 30 , 7304 29 90 , 7304 31 20 , 7304 31 80 , 7304 39 10 , 7304 39 52 , 7304 39 58 , 7304 39 92 , 7304 39 93 , 7304 39 98 , 7304 51 81 , 7304 51 89 , 7304 59 10 , 7304 59 92 , 7304 59 93 , 7304 59 99 , 7304 90 00

25

Große geschweißte Rohre

7305 11 00 , 7305 12 00 , 7305 19 00 , 7305 20 00 , 7305 31 00 , 7305 39 00 , 7305 90 00

26

Andere geschweißte Rohre

7306 11 10 , 7306 11 90 , 7306 19 10 , 7306 19 90 , 7306 21 00 , 7306 29 00 , 7306 30 11 , 7306 30 19 , 7306 30 80 , 7306 40 20 , 7306 40 80 , 7306 50 20 , 7306 50 80 , 7306 69 10 , 7306 69 90 , 7306 90 00

27

Stäbe aus nicht legiertem oder anderem legiertem Stahl, kaltfertiggestellt

7215 10 00 , 7215 50 11 , 7215 50 19 , 7215 50 80 , 7228 10 90 , 7228 20 99 , 7228 50 20 , 7228 50 40 , 7228 50 61 , 7228 50 69 , 7228 50 80

28

Draht aus nicht legiertem Stahl

7217 10 10 , 7217 10 31 , 7217 10 39 , 7217 10 50 , 7217 10 90 , 7217 20 10 , 7217 20 30 , 7217 20 50 , 7217 20 90 , 7217 30 41 , 7217 30 49 , 7217 30 50 , 7217 30 90 , 7217 90 20 , 7217 90 50 , 7217 90 90




ANHANG II

II.1 — Anstieg der Einfuhren bei 26 Warenkategorien (in Tonnen)



Warennummer

Warenkategorie

2013

2014

2015

2016

2017

Jüngste Zeit

Anstieg in jüngster Zeit im Vergleich zu 2013

1

Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt

4 867 242

5 263 815

7 854 395

8 610 847

7 048 217

7 209 718

48 %

2

Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt

1 837 875

1 906 067

2 761 337

2 007 299

2 463 937

2 463 941

34 %

3

Elektrobleche (andere als GOES)

266 355

284 376

279 777

312 647

377 744

433 526

63 %

4

Bleche mit metallischem Überzug

1 855 325

2 203 135

2 688 830

3 924 906

5 019 132

4 637 052

150 %

5

Bleche mit organischem Überzug

681 646

725 004

622 482

730 619

919 000

937 693

38 %

6

Weißblecherzeugnisse

549 941

660 743

634 722

754 638

616 810

735 928

34 %

7

Quartobleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl

1 439 430

1 968 634

2 573 220

2 834 744

2 549 694

2 374 170

65 %

8

Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, warmgewalzt

157 197

213 885

247 090

326 631

407 886

408 468

160 %

9

Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt

645 004

954 179

697 199

753 058

869 091

972 415

51 %

10

Quartobleche aus nicht rostendem Stahl, warmgewalzt

26 799

34 700

31 586

25 995

27 704

28 677

7 %

12

Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl

942 999

1 265 397

1 233 328

1 429 511

1 419 973

1 792 392

90 %

13

Betonstabstahl

528 702

972 572

1 430 000

1 292 936

1 191 379

1 755 338

232 %

14

Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl

114 638

149 670

144 875

149 499

161 973

184 811

61 %

15

Nicht rostender Walzdraht

52 068

71 209

57 542

58 659

63 022

69 786

34 %

16

Walzdraht aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl

1 107 169

1 267 308

1 694 707

2 001 322

2 093 877

2 354 164

113 %

17

Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl

222 797

274 863

267 851

387 353

262 759

373 732

68 %

18

Spundwanderzeugnisse

15 871

16 497

14 051

36 683

84 549

83 502

426 %

19

Oberbaumaterial für Bahnen

14 587

25 532

23 202

12 494

18 232

23 013

58 %

20

Gasleitungen

275 378

349 078

314 471

354 261

401 410

445 569

62 %

21

Hohlprofile

485 038

578 426

602 190

757 274

862 889

956 360

97 %

22

Nahtlose Rohre aus nicht rostendem Stahl

42 417

55 590

54 948

51 614

49 593

49 781

17 %

24

Andere nahtlose Rohre

440 696

509 052

448 761

448 333

410 822

480 600

9 %

25

Große geschweißte Rohre

295 502

418 808

218 549

171 512

1 053 049

720 886

144 %

26

Andere geschweißte Rohre

462 137

484 915

494 914

526 634

551 764

558 457

21 %

27

Stäbe aus nicht legiertem oder anderem legiertem Stahl, kaltfertiggestellt

446 086

514 066

479 271

454 924

454 921

501 232

12 %

28

Draht aus nicht legiertem Stahl

555 798

700 560

683 041

726 158

714 480

762 600

37 %

II.2 — Anstieg der Einfuhren bei 2 Warenkategorien (in Tonnen)



Warennummer

Warenkategorie

2013

2014

2015

2016

2017

Jüngste Zeit

Anstieg in jüngster Zeit im Vergleich zu 2013

11

Kornorientiertes Elektroblech

114 388

112 258

101 737

109 518

99 917

106 570

– 7 %

23

Tragrohre

7 475

8 998

8 337

7 035

6 137

6 265

– 16 %




ANHANG III

III.1 — Liste der Entwicklungsländer, Mitglieder der WTO

Afghanistan, Albanien, Angola, Antigua und Barbuda, Argentinien, Armenien, Bahrein, Bangladesch, Barbados, Belize, Benin, Bolivien, Botsuana, Brasilien, Brunei Darussalam, Burkina Faso, Burundi, Cabo Verde, Kambodscha, Kamerun, Zentralafrikanische Republik, Tschad, Chile, Volksrepublik China, Kolumbien, Kongo, Costa Rica, Côte d'Ivoire, Kuba, Demokratische Republik Kongo, Dschibuti, Dominika, Dominikanische Republik, Ecuador, Ägypten, El Salvador, Eswatini, Fidschi, Gabun, Gambia, Georgien, Ghana, Grenada, Guatemala, Guinea, Guinea-Bissau, Guyana, Haiti, Honduras, Hongkong, Indien, Indonesien, Jamaika, Jordanien, Kasachstan, Kenia, Kuwait, Kirgisische Republik, Demokratische Volksrepublik Laos, Lesotho, Liberia, Macau, Madagaskar, Malawi, Malaysia, Malediven, Mali, Mauretanien, Mauritius, Mexiko, Moldau, Mongolei, Montenegro, Marokko, Mosambik, Myanmar, Namibia, Nepal, Nicaragua, Niger, Nigeria, Oman, Pakistan, Panama, Papua-Neuguinea, Paraguay, Peru, Philippinen, Katar, Ruanda, St. Kitts und Nevis, St. Lucia, St. Vincent und die Grenadinen, Samoa, Saudi-Arabien, Senegal, Seychellen, Sierra Leone, Salomonen, Südafrika, Sri Lanka, Surinam, Tadschikistan, Tansania, Thailand, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Togo, Tonga, Trinidad und Tobago, Tunesien, Türkei, Uganda, Ukraine, Vereinigte Arabische Emirate, Uruguay, Vanuatu, Venezuela, Vietnam, Jemen, Sambia, Simbabwe.

▼M9

III.2    — Liste der Kategorien aus Entwicklungsländern stammender Ursprungswaren, für die die endgültigen Maßnahmen gelten



Liste der Kategorien aus Entwicklungsländern stammender Ursprungswaren, für die die endgültigen Maßnahmen gelten

Land/Warengruppe

1

2

3.A

3.B

4.A

4.B

5

6

7

8

9

10

12

13

14

15

16

17

18

19

20

21

22

24

25.A

25.B

26

27

28

Brasilien

 

 

 

 

X

 

 

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

China

 

X

X

X

X

X

 

X

 

X

X

X

X

 

X

X

 

 

X

X

 

X

X

X

 

X

X

X

X

Ägypten

X

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

Indien

X

X

 

 

X

X

X

X

X

X

X

X

 

 

X

X

 

 

 

 

X

 

X

X

 

 

X

 

 

Indonesien

 

 

 

 

X

 

 

 

X

X

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

Kasachstan

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

 

 

 

X

 

 

 

 

 

Moldau

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

 

X

X

 

 

X

 

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

Nordmazedonien

 

 

 

 

X

 

 

 

X

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

 

X

X

 

X

 

 

 

 

 

Südafrika

 

 

 

 

X

 

 

 

 

X

X

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

Tunesien

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

Türkei

X

X

 

 

X

X

X

X

 

X

X

 

X

X

 

 

X

X

 

X

X

X

 

X

 

X

X

X

X

Ukraine

X

X

 

 

X

X

 

 

X

 

 

 

 

X

X

 

X

X

 

 

X

X

X

X

 

 

X

X

X

Vereinigte Arabische Emirate

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

X

X

 

X

 

 

X

 

 

 

 

 

Vietnam

X

 

X

X

X

X

X

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

Alle anderen Entwicklungsländer

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 




ANHANG IV

IV.1    — Mengen der Zollkontingente



Warennummer

Warenkategorie

KN-Codes

Zuteilung pro Land (falls zutreffend)

Jahr 5

Jahr 6

Zusätzlicher Zollsatz

Laufende Nummer

Vom 1.7.2022 bis zum 30.9.2022

Vom 1.10.2022 bis zum 31.12.2022

Vom 1.1.2023 bis zum 31.3.2023

Vom 1.4.2023 bis zum 30.6.2023

Vom 1.7.2023 bis zum 30.9.2023

Vom 1.10.2023 bis zum 31.12.2023

Vom 1.1.2024 bis zum 31.3.2024

Vom 1.4.2024 bis zum 30.6.2024

Menge der Zollkontingente (in Nettotonnen)

Menge der Zollkontingente (in Nettotonnen)

1

Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt

7208 10 00 , 7208 25 00 , 7208 26 00 , 7208 27 00 , 7208 36 00 , 7208 37 00 , 7208 38 00 , 7208 39 00 , 7208 40 00 , 7208 52 10 , 7208 52 99 , 7208 53 10 , 7208 53 90 , 7208 54 00 , 7211 13 00 , 7211 14 00 , 7211 19 00 , 7212 60 00 , 7225 19 10 , 7225 30 10 , 7225 30 30 , 7225 30 90 , 7225 40 15 , 7225 40 90 , 7226 19 10 , 7226 91 20 , 7226 91 91 , 7226 91 99

Russische Föderation

Entfällt

Entfällt

Entfällt

Entfällt

Entfällt

Entfällt

Entfällt

Entfällt

25  %

09.8966

Türkei

452 373,88

452 373,88

442 539,66

447 456,77

469 183,40

469 183,40

464 083,58

464 083,58

25  %

09.8967

Indien

287 227,31

287 227,31

280 983,24

284 105,28

297 900,24

297 900,24

294 662,20

294 662,20

25  %

09.8968

Korea, Republik

179 365,46

179 365,46

175 466,21

177 415,83

186 030,40

186 030,40

184 008,33

184 008,33

25  %

09.8969

Vereinigtes Königreich

150 045,49

150 045,49

146 783,63

148 414,56

155 620,95

155 620,95

153 929,42

153 929,42

25  %

09.8976

Serbien

159 231,56

159 231,56

155 770,01

157 500,79

165 148,37

165 148,37

163 353,27

163 353,27

25  %

09.8970

Andere Länder

900 290,25

900 290,25

880 718,72

890 504,48

933 743,65

933 743,65

923 594,27

923 594,27

25  %

 (1)

2

Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt

7209 15 00 , 7209 16 90 , 7209 17 90 , 7209 18 91 , 7209 25 00 , 7209 26 90 , 7209 27 90 , 7209 28 90 , 7209 90 20 , 7209 90 80 , 7211 23 20 , 7211 23 30 , 7211 23 80 , 7211 29 00 , 7211 90 20 , 7211 90 80 , 7225 50 20 , 7225 50 80 , 7226 20 00 , 7226 92 00

Indien

156 974,80

156 974,80

153 562,31

155 268,55

162 807,74

162 807,74

161 038,10

161 038,10

25  %

09.8801

Korea, Republik

91 042,24

91 042,24

89 063,06

90 052,65

94 425,23

94 425,23

93 398,87

93 398,87

25  %

09.8802

Vereinigtes Königreich

84 142,99

84 142,99

82 313,80

83 228,39

87 269,62

87 269,62

86 321,03

86 321,03

25  %

09.8977

Ukraine

69 898,31

69 898,31

68 378,78

69 138,54

72 495,62

72 495,62

71 707,62

71 707,62

25  %

09.8803

Serbien

39 631,71

39 631,71

38 770,15

39 200,93

41 104,37

41 104,37

40 657,58

40 657,58

25  %

09.8805

Andere Länder

321 824,43

321 824,43

314 828,25

318 326,34

333 782,94

333 782,94

330 154,85

330 154,85

25  %

 (2)

3.A

Elektrobleche (andere als GOES)

7209 16 10 , 7209 17 10 , 7209 18 10 , 7209 26 10 , 7209 27 10 , 7209 28 10

Russische Föderation

Entfällt

Entfällt

Entfällt

Entfällt

Entfällt

Entfällt

Entfällt

Entfällt

25  %

09.8808

Vereinigtes Königreich

532,59

532,59

521,01

526,80

552,38

552,38

546,38

546,38

25  %

09.8978

Islamische Republik Iran

159,72

159,72

156,25

157,98

165,65

165,65

163,85

163,85

25  %

09.8809

Korea, Republik

244,60

244,60

239,29

241,94

253,69

253,69

250,93

250,93

25  %

09.8806

Andere Länder

817,65

817,65

799,87

808,76

848,03

848,03

838,81

838,81

25  %

 (3)

3.B

7225 19 90 , 7226 19 80

Russische Föderation

Entfällt

Entfällt

Entfällt

Entfällt

Entfällt

Entfällt

Entfällt

Entfällt

25  %

09.8811

Korea, Republik

33 860,21

33 860,21

33 124,12

33 492,16

35 118,40

35 118,40

34 736,68

34 736,68

25  %

09.8812

China

29 777,29

29 777,29

29 129,96

29 453,62

30 883,77

30 883,77

30 548,08

30 548,08

25  %

09.8813

Taiwan

23 288,87

23 288,87

22 782,59

23 035,73

24 154,25

24 154,25

23 891,70

23 891,70

25  %

09.8814

Andere Länder

8 303,99

8 303,99

8 123,47

8 213,73

8 612,56

8 612,56

8 518,94

8 518,94

25  %

 (4)

4.A

Bleche mit metallischem Überzug

TARIC-Codes: 7210410020 , 7210410030 , 7210490020 , 7210490030 , 7210610020 , 7210610030 , 7210690020 , 7210690030 , 7212300020 , 7212300030 , 7212 50 20 , 7212506120 , 7212506130 , 7212506920 , 7212506930 , 7225920020 , 7225920030 , 7225990011 , 7225990022 , 7225990023 , 7225990041 , 7225990045 , 7225990091 , 7225990092 , 7225990093 , 7226993010 , 7226993030 , 7226997011 , 7226997013 , 7226997091 , 7226997093 , 7226997094

Republik Korea

36 115,37

36 115,37

35 330,25

35 722,81

37 457,36

37 457,36

37 050,22

37 050,22

25  %

09.8816

Indien

51 623,89

51 623,89

50 501,64

51 062,77

53 542,16

53 542,16

52 960,18

52 960,18

25  %

09.8817

Vereinigtes Königreich

34 028,35

34 028,35

33 288,60

33 658,47

35 292,79

35 292,79

34 909,17

34 909,17

25  %

09.8979

Andere Länder

454 338,51

454 338,51

444 461,58

449 400,05

471 221,03

471 221,03

466 099,06

466 099,06

25  %

 (5)

4.B

KN-Codes: 7210 20 00 , 7210 30 00 , 7210 90 80 , 7212 20 00 , 7212 50 30 , 7212 50 40 , 7212 50 90 , 7225 91 00 , 7226 99 10 TARIC-Codes: 7210410080 , 7210490080 , 7210610080 , 7210690080 , 7212300080 , 7212506180 , 7212506980 , 7225920080 , 7225990025 , 7225990095 , 7226993090 , 7226997019 , 7226997096

China

123 409,30

123 409,30

120 726,49

122 067,90

127 995,00

127 995,00

126 603,75

126 603,75

25  %

09.8821

Republik Korea

160 163,83

160 163,83

156 682,01

158 422,92

166 115,27

166 115,27

164 309,67

164 309,67

25  %

09.8822

Indien

73 708,96

73 708,96

72 106,59

72 907,78

76 447,88

76 447,88

75 616,92

75 616,92

25  %

09.8823

Vereinigtes Königreich

34 028,35

34 028,35

33 288,60

33 658,47

35 292,79

35 292,79

34 909,17

34 909,17

25  %

09.8980

Andere Länder

100 848,08

100 848,08

98 655,73

99 751,91

104 595,44

104 595,44

103 458,53

103 458,53

25  %

 (6)

5

Bleche mit organischem Überzug

7210 70 80 , 7212 40 80

Indien

75 642,86

75 642,86

73 998,45

74 820,66

78 453,64

78 453,64

77 600,88

77 600,88

25  %

09.8826

Korea, Republik

68 363,40

68 363,40

66 877,24

67 620,32

70 903,68

70 903,68

70 132,99

70 132,99

25  %

09.8827

Vereinigtes Königreich

33 563,94

33 563,94

32 834,29

33 199,12

34 811,13

34 811,13

34 432,75

34 432,75

25  %

09.8981

Taiwan

21 910,16

21 910,16

21 433,85

21 672,00

22 724,31

22 724,31

22 477,30

22 477,30

25  %

09.8828

Türkei

15 126,78

15 126,78

14 797,94

14 962,36

15 688,87

15 688,87

15 518,34

15 518,34

25  %

09.8829

Andere Länder

41 252,54

41 252,54

40 355,75

40 804,14

42 785,42

42 785,42

42 320,36

42 320,36

25  %

 (7)

6

Weißblecherzeugnisse

7209 18 99 , 7210 11 00 , 7210 12 20 , 7210 12 80 , 7210 50 00 , 7210 70 10 , 7210 90 40 , 7212 10 10 , 7212 10 90 , 7212 40 20

China

106 758,00

106 758,00

104 437,17

105 597,58

110 724,96

110 724,96

109 521,43

109 521,43

25  %

09.8831

Vereinigtes Königreich

38 940,37

38 940,37

38 093,84

38 517,11

40 387,34

40 387,34

39 948,34

39 948,34

25  %

09.8982

Serbien

21 429,38

21 429,38

20 963,53

21 196,46

22 225,67

22 225,67

21 984,08

21 984,08

25  %

09.8832

Korea, Republik

15 501,05

15 501,05

15 164,07

15 332,56

16 077,04

16 077,04

15 902,29

15 902,29

25  %

09.8833

Taiwan

12 887,99

12 887,99

12 607,82

12 747,90

13 366,89

13 366,89

13 221,60

13 221,60

25  %

09.8834

Andere Länder

35 715,05

35 715,05

34 938,63

35 326,84

37 042,16

37 042,16

36 639,53

36 639,53

25  %

 (8)

7

Quartobleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl

7208 51 20 , 7208 51 91 , 7208 51 98 , 7208 52 91 , 7208 90 20 , 7208 90 80 , 7210 90 30 , 7225 40 12 , 7225 40 40 , 7225 40 60 , 7225 99 00

Ukraine

270 017,57

270 017,57

264 147,62

267 082,59

280 051,01

280 051,01

277 006,97

277 006,97

25  %

09.8836

Andere Länder

554 571,27

554 571,27

542 515,37

548 543,32

575 178,29

575 178,29

568 926,35

568 926,35

25  %

 (9)

8

Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, warmgewalzt

7219 11 00 , 7219 12 10 , 7219 12 90 , 7219 13 10 , 7219 13 90 , 7219 14 10 , 7219 14 90 , 7219 22 10 , 7219 22 90 , 7219 23 00 , 7219 24 00 , 7220 11 00 , 7220 12 00

Andere Länder

105 581,29

105 581,29

103 286,04

104 433,67

109 504,53

109 504,53

108 314,26

108 314,26

25  %

 (10)

▼C1

9

Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt

7219 31 00 , 7219 32 10 , 7219 32 90 , 7219 33 10 , 7219 33 90 , 7219 34 10 , 7219 34 90 , 7219 35 10 , 7219 35 90 , 7219 90 20 , 7219 90 80 , 7220 20 21 , 7220 20 29 , 7220 20 41 , 7220 20 49 , 7220 20 81 , 7220 20 89 , 7220 90 20 , 7220 90 80

Korea, Republik

47 773,95

47 773,95

46 735,39

47 254,67

49 549,16

49 549,16

49 010,58

49 010,58

25 %

09.8846

Taiwan

44 302,39

44 302,39

43 339,29

43 820,84

45 948,59

45 948,59

45 449,15

45 449,15

25 %

09.8847

Indien

29 610,23

29 610,23

28 966,53

29 288,38

30 710,50

30 710,50

30 376,69

30 376,69

25 %

09.8848

Südafrika

25 765,68

25 765,68

25 205,56

25 485,62

26 723,10

26 723,10

26 432,63

26 432,63

25 %

09.8853

Vereinigte Staaten

24 090,93

24 090,93

23 567,21

23 829,07

24 986,11

24 986,11

24 714,52

24 714,52

25 %

09.8849

Türkei

20 046,66

20 046,66

19 610,86

19 828,76

20 791,56

20 791,56

20 565,57

20 565,57

25 %

09.8850

Andere Länder

63 645,29

63 645,29

62 261,69

62 953,49

66 010,25

66 010,25

65 292,75

65 292,75

25 %

 (11)

▼M9

10

Quartobleche aus nicht rostendem Stahl, warmgewalzt

7219 21 10 , 7219 21 90

China

4 731,30

4 731,30

4 628,44

4 679,87

4 907,10

4 907,10

4 853,77

4 853,77

25  %

09.8856

Indien

2 007,05

2 007,05

1 963,42

1 985,24

2 081,63

2 081,63

2 059,01

2 059,01

25  %

09.8857

Südafrika

1 374,32

1 374,32

1 344,44

1 359,38

1 425,39

1 425,39

1 409,89

1 409,89

25  %

09.8859

Vereinigtes Königreich

827,96

827,96

809,96

818,96

858,73

858,73

849,39

849,39

25  %

09.8984

Taiwan

764,41

764,41

747,79

756,10

792,81

792,81

784,19

784,19

25  %

09.8858

Andere Länder

1 002,95

1 002,95

981,14

992,04

1 040,21

1 040,21

1 028,91

1 028,91

25  %

 (12)

12

Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl

7214 30 00 , 7214 91 10 , 7214 91 90 , 7214 99 31 , 7214 99 39 , 7214 99 50 , 7214 99 71 , 7214 99 79 , 7214 99 95 , 7215 90 00 , 7216 10 00 , 7216 21 00 , 7216 22 00 , 7216 40 10 , 7216 40 90 , 7216 50 10 , 7216 50 91 , 7216 50 99 , 7216 99 00 , 7228 10 20 , 7228 20 10 , 7228 20 91 , 7228 30 20 , 7228 30 41 , 7228 30 49 , 7228 30 61 , 7228 30 69 , 7228 30 70 , 7228 30 89 , 7228 60 20 , 7228 60 80 , 7228 70 10 , 7228 70 90 , 7228 80 00

China

135 003,41

135 003,41

132 068,55

133 535,98

140 019,93

140 019,93

138 497,97

138 497,97

25  %

09.8861

Vereinigtes Königreich

112 785,82

112 785,82

110 333,95

111 559,89

116 976,77

116 976,77

115 705,28

115 705,28

25  %

09.8985

Türkei

101 999,52

101 999,52

99 782,14

100 890,83

105 789,67

105 789,67

104 639,78

104 639,78

25  %

09.8862

Russische Föderation

Entfällt

Entfällt

Entfällt

Entfällt

Entfällt

Entfällt

Entfällt

Entfällt

25  %

09.8863

Schweiz

65 555,05

65 555,05

64 129,94

64 842,50

67 990,98

67 990,98

67 251,94

67 251,94

25  %

09.8864

Belarus

Entfällt

Entfällt

Entfällt

Entfällt

Entfällt

Entfällt

Entfällt

Entfällt

25  %

09.8865

Andere Länder

58 414,15

58 414,15

57 144,27

57 779,21

60 584,73

60 584,73

59 926,20

59 926,20

25  %

 (13)

13

Betonstabstahl

7214 20 00 , 7214 99 10

Türkei

90 856,92

90 856,92

88 881,77

89 869,35

94 233,03

94 233,03

93 208,76

93 208,76

25  %

09.8866

Russische Föderation

Entfällt

Entfällt

Entfällt

Entfällt

Entfällt

Entfällt

Entfällt

Entfällt

25  %

09.8867

Ukraine

42 298,50

42 298,50

41 378,96

41 838,73

43 870,24

43 870,24

43 393,39

43 393,39

25  %

09.8868

Bosnien und Herzegowina

32 685,87

32 685,87

31 975,31

32 330,59

33 900,43

33 900,43

33 531,95

33 531,95

25  %

09.8869

Moldau, Republik

27 318,01

27 318,01

26 724,14

27 021,07

28 333,10

28 333,10

28 025,13

28 025,13

25  %

09.8870

Andere Länder

132 668,90

132 668,90

129 784,79

131 226,85

137 598,67

137 598,67

136 103,03

136 103,03

25  %

 (14)

14

Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl

7222 11 11 , 7222 11 19 , 7222 11 81 , 7222 11 89 , 7222 19 10 , 7222 19 90 , 7222 20 11 , 7222 20 19 , 7222 20 21 , 7222 20 29 , 7222 20 31 , 7222 20 39 , 7222 20 81 , 7222 20 89 , 7222 30 51 , 7222 30 91 , 7222 30 97 , 7222 40 10 , 7222 40 50 , 7222 40 90

Indien

30 542,92

30 542,92

29 878,94

30 210,93

31 677,84

31 677,84

31 333,52

31 333,52

25  %

09.8871

Vereinigtes Königreich

4 463,47

4 463,47

4 366,44

4 414,96

4 629,33

4 629,33

4 579,01

4 579,01

25  %

09.8986

Schweiz

4 393,46

4 393,46

4 297,95

4 345,71

4 556,72

4 556,72

4 507,19

4 507,19

25  %

09.8872

Ukraine

3 393,31

3 393,31

3 319,54

3 356,42

3 519,40

3 519,40

3 481,14

3 481,14

25  %

09.8873

Andere Länder

4 956,51

4 956,51

4 848,76

4 902,63

5 140,68

5 140,68

5 084,81

5 084,81

25  %

 (15)

15

Nicht rostender Walzdraht

7221 00 10 , 7221 00 90

Indien

7 103,74

7 103,74

6 949,31

7 026,53

7 367,70

7 367,70

7 287,62

7 287,62

25  %

09.8876

Taiwan

4 580,21

4 580,21

4 480,64

4 530,43

4 750,40

4 750,40

4 698,77

4 698,77

25  %

09.8877

Vereinigtes Königreich

3 679,69

3 679,69

3 599,69

3 639,69

3 816,42

3 816,42

3 774,93

3 774,93

25  %

09.8987

Korea, Republik

2 286,74

2 286,74

2 237,03

2 261,88

2 371,71

2 371,71

2 345,93

2 345,93

25  %

09.8878

China

1 548,74

1 548,74

1 515,07

1 531,90

1 606,28

1 606,28

1 588,83

1 588,83

25  %

09.8879

Japan

1 536,99

1 536,99

1 503,57

1 520,28

1 594,10

1 594,10

1 576,77

1 576,77

25  %

09.8880

Andere Länder

773,87

773,87

757,04

765,46

802,62

802,62

793,90

793,90

25  %

 (16)

16

Walzdraht aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl

7213 10 00 , 7213 20 00 , 7213 91 10 , 7213 91 20 , 7213 91 41 , 7213 91 49 , 7213 91 70 , 7213 91 90 , 7213 99 10 , 7213 99 90 , 7227 10 00 , 7227 20 00 , 7227 90 10 , 7227 90 50 , 7227 90 95

Vereinigtes Königreich

176 384,36

176 384,36

172 549,92

174 467,14

182 938,53

182 938,53

180 950,07

180 950,07

25  %

09.8988

Ukraine

118 599,40

118 599,40

116 021,16

117 310,28

123 006,38

123 006,38

121 669,35

121 669,35

25  %

09.8881

Schweiz

130 373,45

130 373,45

127 539,25

128 956,35

135 217,93

135 217,93

133 748,17

133 748,17

25  %

09.8882

Russische Föderation

Entfällt

Entfällt

Entfällt

Entfällt

Entfällt

Entfällt

Entfällt

Entfällt

25  %

09.8883

Türkei

113 300,38

113 300,38

110 837,33

112 068,85

117 510,45

117 510,45

116 233,16

116 233,16

25  %

09.8884

Belarus

Entfällt

Entfällt

Entfällt

Entfällt

Entfällt

Entfällt

Entfällt

Entfällt

25  %

09.8885

Moldau, Republik

66 581,74

66 581,74

65 134,31

65 858,02

69 055,81

69 055,81

68 305,20

68 305,20

25  %

09.8886

Andere Länder

116 864,97

116 864,97

114 324,43

115 594,70

121 207,50

121 207,50

119 890,02

119 890,02

25  %

 (17)

17

Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl

7216 31 10 , 7216 31 90 , 7216 32 11 , 7216 32 19 , 7216 32 91 , 7216 32 99 , 7216 33 10 , 7216 33 90

Ukraine

30 113,25

30 113,25

29 458,61

29 785,93

31 232,21

31 232,21

30 892,73

30 892,73

25  %

09.8891

Andere Länder

64 947,85

64 947,85

63 535,94

64 241,90

67 361,21

67 361,21

66 629,03

66 629,03

25 %

 (18)

18

Spundwanderzeugnisse

7301 10 00

China

6 736,44

6 736,44

6 590,00

6 663,22

6 986,76

6 986,76

6 910,82

6 910,82

25  %

09.8901

Vereinigte Arabische Emirate

3 333,90

3 333,90

3 261,43

3 297,67

3 457,79

3 457,79

3 420,20

3 420,20

25  %

09.8902

Vereinigtes Königreich

864,55

864,55

845,76

855,16

896,68

896,68

886,93

886,93

25  %

09.8990

Andere Länder

274,44

274,44

268,47

271,45

284,63

284,63

281,54

281,54

25  %

 (19)

19

Oberbaumaterial für Bahnen

7302 10 22 , 7302 10 28 , 7302 10 40 , 7302 10 50 , 7302 40 00

Vereinigtes Königreich

4 916,90

4 916,90

4 810,01

4 863,46

5 099,61

5 099,61

5 044,18

5 044,18

25  %

09.8991

Russische Föderation

Entfällt

Entfällt

Entfällt

Entfällt

Entfällt

Entfällt

Entfällt

Entfällt

25  %

09.8906

Türkei

1 498,14

1 498,14

1 465,57

1 481,86

1 553,81

1 553,81

1 536,92

1 536,92

25  %

09.8908

China

1 449,19

1 449,19

1 417,68

1 433,44

1 503,04

1 503,04

1 486,70

1 486,70

25  %

09.8907

Andere Länder

759,42

759,42

742,91

751,17

787,64

787,64

779,08

779,08

25  %

 (20)

20

Gasleitungen

7306 30 41 , 7306 30 49 , 7306 30 72 , 7306 30 77

Türkei

47 578,14

47 578,14

46 543,83

47 060,99

49 346,07

49 346,07

48 809,70

48 809,70

25  %

09.8911

Indien

18 309,56

18 309,56

17 911,53

18 110,55

18 989,92

18 989,92

18 783,51

18 783,51

25  %

09.8912

Nordmazedonien

6 762,54

6 762,54

6 615,53

6 689,04

7 013,83

7 013,83

6 937,59

6 937,59

25  %

09.8913

Vereinigtes Königreich

6 432,95

6 432,95

6 293,10

6 363,03

6 671,99

6 671,99

6 599,47

6 599,47

25  %

09.8992

Andere Länder

10 690,62

10 690,62

10 458,21

10 574,41

11 087,86

11 087,86

10 967,34

10 967,34

25  %

 (21)

21

Hohlprofile

7306 61 10 , 7306 61 92 , 7306 61 99

Türkei

94 689,32

94 689,32

92 630,86

93 660,09

98 207,83

98 207,83

97 140,35

97 140,35

25  %

09.8916

Vereinigtes Königreich

50 502,05

50 502,05

49 404,18

49 953,11

52 378,63

52 378,63

51 809,29

51 809,29

25  %

09.8993

Russische Föderation

Entfällt

Entfällt

Entfällt

Entfällt

Entfällt

Entfällt

Entfällt

Entfällt

25  %

09.8917

Nordmazedonien

27 955,71

27 955,71

27 347,98

27 651,85

28 994,51

28 994,51

28 679,35

28 679,35

25  %

09.8918

Ukraine

20 676,33

20 676,33

20 226,85

20 451,59

21 444,63

21 444,63

21 211,54

21 211,54

25  %

09.8919

Schweiz

15 453,34

15 453,34

15 117,40

15 285,37

16 027,57

16 027,57

15 853,35

15 853,35

25  %

09.8920

Belarus

Entfällt

Entfällt

Entfällt

Entfällt

Entfällt

Entfällt

Entfällt

Entfällt

25  %

09.8921

Andere Länder

19 871,64

19 871,64

19 439,65

19 655,65

20 610,04

20 610,04

20 386,02

20 386,02

25  %

 (22)

22

Nahtlose Rohre aus nicht rostendem Stahl

7304 11 00 , 7304 22 00 , 7304 24 00 , 7304 41 00 , 7304 49 83 , 7304 49 85 , 7304 49 89

Indien

5 659,79

5 659,79

5 536,75

5 598,27

5 870,10

5 870,10

5 806,30

5 806,30

25  %

09.8926

Ukraine

3 543,95

3 543,95

3 466,91

3 505,43

3 675,64

3 675,64

3 635,69

3 635,69

25  %

09.8927

Vereinigtes Königreich

1 798,90

1 798,90

1 759,80

1 779,35

1 865,75

1 865,75

1 845,47

1 845,47

25  %

09.8994

Korea, Republik

1 114,07

1 114,07

1 089,85

1 101,96

1 155,47

1 155,47

1 142,91

1 142,91

25  %

09.8928

Japan

1 036,03

1 036,03

1 013,51

1 024,77

1 074,53

1 074,53

1 062,85

1 062,85

25  %

09.8929

China

888,89

888,89

869,57

879,23

921,92

921,92

911,90

911,90

25  %

09.8931

Andere Länder

2 586,28

2 586,28

2 530,05

2 558,16

2 682,38

2 682,38

2 653,22

2 653,22

25  %

 (23)

24

Andere nahtlose Rohre

7304 19 10 , 7304 19 30 , 7304 19 90 , 7304 23 00 , 7304 29 10 , 7304 29 30 , 7304 29 90 , 7304 31 20 , 7304 31 80 , 7304 39 50 , 7304 39 82 , 7304 39 83 , 7304 39 88 , 7304 51 81 , 7304 51 89 , 7304 59 82 , 7304 59 83 , 7304 59 89 , 7304 90 00

China

36 946,09

36 946,09

36 142,92

36 544,50

38 318,95

38 318,95

37 902,44

37 902,44

25  %

09.8936

Ukraine

30 880,76

30 880,76

30 209,44

30 545,10

32 028,25

32 028,25

31 680,11

31 680,11

25  %

09.8937

Belarus

Entfällt

Entfällt

Entfällt

Entfällt

Entfällt

Entfällt

Entfällt

Entfällt

25  %

09.8938

Vereinigtes Königreich

11 268,07

11 268,07

11 023,11

11 145,59

11 686,77

11 686,77

11 559,74

11 559,74

25  %

09.8995

Vereinigte Staaten

8 110,65

8 110,65

7 934,33

8 022,49

8 412,03

8 412,03

8 320,60

8 320,60

25  %

09.8940

Andere Länder

43 742,37

43 742,37

42 791,45

43 266,91

45 367,77

45 367,77

44 874,64

44 874,64

25  %

 (24)

25.A

Große geschweißte Rohre

7305 11 00 , 7305 12 00

Andere Länder

115 747,59

115 747,59

113 231,34

114 489,47

120 048,60

120 048,60

118 743,72

118 743,72

25  %

 (25)

25.B

Große geschweißte Rohre

7305 19 00 , 7305 20 00 , 7305 31 00 , 7305 39 00 , 7305 90 00

Türkei

14 371,47

14 371,47

14 059,05

14 215,26

14 905,49

14 905,49

14 743,48

14 743,48

25  %

09.8971

China

8 134,62

8 134,62

7 957,78

8 046,20

8 436,89

8 436,89

8 345,18

8 345,18

25  %

09.8972

Russische Föderation

Entfällt

Entfällt

Entfällt

Entfällt

Entfällt

Entfällt

Entfällt

Entfällt

25  %

09.8973

Vereinigtes Königreich

5 903,81

5 903,81

5 775,46

5 839,64

6 123,18

6 123,18

6 056,63

6 056,63

25  %

09.8996

Korea, Republik

2 781,17

2 781,17

2 720,71

2 750,94

2 884,52

2 884,52

2 853,16

2 853,16

25  %

09.8974

Andere Länder

6 251,05

6 251,05

6 115,16

6 183,11

6 483,33

6 483,33

6 412,86

6 412,86

25  %

 (26)

26

Andere geschweißte Rohre

7306 11 00 , 7306 19 00 7306 21 00 , 7306 29 00 , 7306 30 12 , 7306 30 18 , 7306 30 80 , 7306 40 20 , 7306 40 80 , 7306 50 21 , 7306 50 29 , 7306 50 80 , 7306 69 10 , 7306 69 90 , 7306 90 00

Schweiz

46 275,35

46 275,35

45 269,36

45 772,35

47 994,87

47 994,87

47 473,18

47 473,18

25  %

09.8946

Türkei

36 650,08

36 650,08

35 853,34

36 251,71

38 011,94

38 011,94

37 598,77

37 598,77

25  %

09.8947

Vereinigtes Königreich

11 192,00

11 192,00

10 948,70

11 070,35

11 607,88

11 607,88

11 481,71

11 481,71

25  %

09.8997

Taiwan

8 671,66

8 671,66

8 483,14

8 577,40

8 993,88

8 993,88

8 896,12

8 896,12

25  %

09.8950

China

7 769,95

7 769,95

7 601,04

7 685,50

8 058,67

8 058,67

7 971,08

7 971,08

25  %

09.8949

Russische Föderation

Entfällt

Entfällt

Entfällt

Entfällt

Entfällt

Entfällt

Entfällt

Entfällt

25  %

09.8952

Andere Länder

19 298,91

19 298,91

18 879,37

19 089,14

20 016,03

20 016,03

19 798,47

19 798,47

25  %

 (27)

27

Stäbe aus nicht legiertem oder anderem legiertem Stahl, kaltfertiggestellt

7215 10 00 , 7215 50 11 , 7215 50 19 , 7215 50 80 , 7228 10 90 , 7228 20 99 , 7228 50 20 , 7228 50 40 , 7228 50 61 , 7228 50 69 , 7228 50 80

Russische Föderation

Entfällt

Entfällt

Entfällt

Entfällt

Entfällt

Entfällt

Entfällt

Entfällt

25  %

09.8956

Schweiz

40 584,14

40 584,14

39 701,88

40 143,01

42 092,18

42 092,18

41 634,66

41 634,66

25  %

09.8957

Vereinigtes Königreich

24 483,32

24 483,32

23 951,08

24 217,20

25 393,08

25 393,08

25 117,07

25 117,07

25  %

09.8998

China

25 900,31

25 900,31

25 337,26

25 618,79

26 862,73

26 862,73

26 570,74

26 570,74

25  %

09.8958

Ukraine

29 232,30

29 232,30

28 596,82

28 914,56

30 318,53

30 318,53

29 988,98

29 988,98

25  %

09.8959

Andere Länder

30 366,43

30 366,43

29 706,29

30 036,36

31 494,80

31 494,80

31 152,46

31 152,46

25  %

 (28)

28

Draht aus nicht legiertem Stahl

7217 10 10 , 7217 10 31 , 7217 10 39 , 7217 10 50 , 7217 10 90 , 7217 20 10 , 7217 20 30 , 7217 20 50 , 7217 20 90 , 7217 30 41 , 7217 30 49 , 7217 30 50 , 7217 30 90 , 7217 90 20 , 7217 90 50 , 7217 90 90

Belarus

Entfällt

Entfällt

Entfällt

Entfällt

Entfällt

Entfällt

Entfällt

Entfällt

25  %

09.8961

China

75 996,55

75 996,55

74 344,45

75 170,50

78 820,47

78 820,47

77 963,72

77 963,72

25  %

09.8962

Russische Föderation

Entfällt

Entfällt

Entfällt

Entfällt

Entfällt

Entfällt

Entfällt

Entfällt

25  %

09.8963

Türkei

49 453,52

49 453,52

48 378,45

48 915,98

51 291,14

51 291,14

50 733,63

50 733,63

25  %

09.8964

Ukraine

37 294,60

37 294,60

36 483,85

36 889,22

38 680,41

38 680,41

38 259,97

38 259,97

25  %

09.8965

Andere Länder

47 545,89

47 545,89

46 512,29

47 029,09

49 312,63

49 312,63

48 776,62

48 776,62

25  %

 (29)

(1)   

Vom 1.7. bis zum 31.3.: 09.8601


Vom 1.4. bis zum 30.6.: 09.8602


Vom 1.4. bis zum 30.6.: für die Türkei*: 09.8572, für Indien*: 09.8573, für (die Republik) Korea*: 09.8574, für Serbien*: 09.8575 und für das Vereinigte Königreich*: 09.8599 *Bei Erschöpfung des spezifischen Kontingents des Landes nach Artikel 1


Absatz 5.

(2)   

Vom 1.7. bis zum 31.3.: 09.8603


Vom 1.4. bis zum 30.6.: 09.8604


Vom 1.4. bis zum 30.6.: für Indien*, (die Republik) Korea*, die Ukraine*, Brasilien*, Serbien* und das Vereinigte Königreich*: 09,8567 *Bei Erschöpfung des spezifischen Kontingents des Landes nach Artikel 1 Absatz 5.

(3)   

Vom 1.7. bis zum 31.3.: 09.8605


Vom 1.4. bis zum 30.6.: 09.8606


Vom 1.4. bis zum 30.6.: für (die Republik) Korea*, (die Islamische Republik) Iran* und das Vereinigte Königreich*: 09.8568 *Bei Erschöpfung des spezifischen Kontingents des Landes nach Artikel 1 Absatz 5.

(4)   

Vom 1.7. bis zum 31.3.: 09.8607


Vom 1.4. bis zum 30.6.: 09.8608


09.8816 Vom 1.4. bis zum 30.6.: für (die Republik) Korea*, China* und Taiwan*: 09.8569 *Bei Erschöpfung des spezifischen Kontingents des Landes nach Artikel 1 Absatz 5.

(5)   

Vom 1.7. bis zum 31.3.: 09.8609


Vom 1.4. bis zum 30.6.: 09.8610


Vom 1.4. bis zum 30.6.: für Indien*, (die Republik) Korea* und das Vereinigte Königreich*: 09.8570 *Bei Erschöpfung des spezifischen Kontingents des Landes nach Artikel 1 Absatz 5.

(6)   

Vom 1.7. bis zum 31.3.: 09.8611


Vom 1.4. bis zum 30.6.: 09.8612


Vom 1.4. bis zum 30.6.: für China*: 09.8581, für (die Republik) Korea*: 09.8582, für Indien*: 09.8583, für das Vereinigte Königreich*: 09.8584 *Bei Erschöpfung des spezifischen Kontingents des Landes nach Artikel 1 Absatz 5.

(7)   

Vom 1.7. bis zum 31.3.: 09.8613


Vom 1.4. bis zum 30.6.: 09.8614

(8)   

Vom 1.7. bis zum 31.3.: 09.8615


Vom 1.4. bis zum 30.6.: 09.8616


Vom 1.4. bis zum 30.6.: für China*, (die Republik) Korea*, Taiwan*, Serbien* und das Vereinigte Königreich*: 09.8576 *Bei Erschöpfung des spezifischen Kontingents des Landes nach Artikel 1 Absatz 5.

(9)   

Vom 1.7. bis zum 31.3.: 09.8617


Vom 1.4. bis zum 30.6.: 09.8618

(10)   

Vom 1.7. bis zum 31.3.: 09.8619


Vom 1.4. bis zum 30.6.: 09.8620

(11)   

Vom 1.7. bis zum 31.3.: 09.8621


Vom 1.4. bis zum 30.6.: 09.8622


Vom 1.4. bis zum 30.6.: für (die Republik) Korea*, Taiwan* Indien*, Südafrika*, die Vereinigten Staaten von Amerika*, die Türkei* und Malaysia*: 09.8578 *Bei Erschöpfung des spezifischen Kontingents des Landes nach Artikel 1 Absatz 5.

(12)   

Vom 1.7. bis zum 31.3.: 09.8623


Vom 1.4. bis zum 30.6.: 09.8624


Vom 1.4. bis zum 30.6.: für China*, Indien*, Südafrika*, Taiwan* und das Vereinigte Königreich*: 09.8591 *Bei Erschöpfung des spezifischen Kontingents des Landes nach Artikel 1 Absatz 5.

(13)   

Vom 1.7. bis zum 31.3.: 09.8625


Vom 1.4. bis zum 30.6.: 09.8626


Vom 1.4. bis zum 30.6.: für China*, die Türkei*, die Schweiz* und das Vereinigte Königreich*: 09.8592 *Bei Erschöpfung des spezifischen Kontingents des Landes nach Artikel 1 Absatz 5.

(14)   

Vom 1.7. bis zum 31.3.: 09.8627


Vom 1.4. bis zum 30.6.: 09.8628


Vom 1.4. bis zum 30.6.: für die Türkei*, die Ukraine*, Bosnien und Herzegowina* und Moldau*: 09.8593 *Bei Erschöpfung des spezifischen Kontingents des Landes nach Artikel 1 Absatz 5.

(15)   

Vom 1.7. bis zum 31.3.: 09.8629


Vom 1.4. bis zum 30.6.: 09.8630


Vom 1.4. bis zum 30.6.: für Indien*, die Schweiz*, die Ukraine* und das Vereinigte Königreich*: 09.8594 *Bei Erschöpfung des spezifischen Kontingents des Landes nach Artikel 1 Absatz 5.

(16)   

Vom 1.7. bis zum 31.3.: 09.8631 09.8907


Vom 1.4. bis zum 30.6.: 09.8632


Vom 1.4. bis zum 30.6.: für Indien*, Taiwan*, (die Republik) Korea*, China*, Japan* und das Vereinigte Königreich*: 09.8595 *Bei Erschöpfung des spezifischen Kontingents des Landes nach Artikel 1 Absatz 5.

(17)   

Vom 1.7. bis zum 31.3.: 09.8633


Vom 1.4. bis zum 30.6.: 09.8634


Vom 1.4. bis zum 30.6.: für die Ukraine*, die Schweiz*, die Türkei*, Moldau* und das Vereinigte Königreich*: 09.8558 *Bei Erschöpfung des spezifischen Kontingents des Landes nach Artikel 1 Absatz 5.

(18)   

Vom 1.7. bis zum 31.3.: 09.8635


Vom 1.4. bis zum 30.6.: 09.8636

(19)   

Vom 1.7. bis zum 31.3.: 09.8637


Vom 1.4. bis zum 30.6.: 09.8638


Vom 1.4. bis zum 30.6.: für China*, die Vereinigten Arabischen Emirate* und das Vereinigte Königreich*: 09.8580 *Bei Erschöpfung des spezifischen Kontingents des Landes nach Artikel 1 Absatz 5.

(20)   

Vom 1.7. bis zum 31.3.: 09.8639


Vom 1.4. bis zum 30.6.: 09.8640


Vom 1.4. bis zum 30.6.: für China*, die Türkei* und das Vereinigte Königreich*: 09.8585 *Bei Erschöpfung des spezifischen Kontingents des Landes nach Artikel 1 Absatz 5.

(21)   

Vom 1.7. bis zum 31.3.: 09.8641


Vom 1.4. bis zum 30.6.: 09.8642

(22)   

Vom 1.7. bis zum 31.3.: 09.8643


Vom 1.4. bis zum 30.6.: 09.8644

(23)   

Vom 1.7. bis zum 31.3.: 09.8645


Vom 1.4. bis zum 30.6.: 09.8646


Vom 1.4. bis zum 30.6.: für Indien*, die Ukraine*, (die Republik) Korea*, Japan*, China* und das Vereinigte Königreich*: 09.8597 *Bei Erschöpfung des spezifischen Kontingents des Landes nach Artikel 1 Absatz 5.

(24)   

Vom 1.7. bis zum 31.3.: 09.8647


Vom 1.4. bis zum 30.6.: 09.8648


Vom 1.4. bis zum 30.6.: für China*, die Ukraine*, die Vereinigten Staaten von Amerika* und das Vereinigte Königreich*: 09.8586 *Bei Erschöpfung des spezifischen Kontingents des Landes nach Artikel 1 Absatz 5.

(25)   

Vom 1.7. bis zum 31.3.: 09.8657


Vom 1.4. bis zum 30.6.: 09.8658

(26)   

Vom 1.7. bis zum 31.3.: 09.8659


Vom 1.4. bis zum 30.6.: 09.8660


Vom 1.4. bis zum 30.6.: für die Türkei*, China*, (die Republik) Korea* und das Vereinigte Königreich*: 09.8587 *Bei Erschöpfung des spezifischen Kontingents des Landes nach Artikel 1 Absatz 5.

(27)   

Vom 1.7. bis zum 31.3.: 09.8651


Vom 1.4. bis zum 30.6.: 09.8652


Vom 1.4. bis zum 30.6.: für die Schweiz*, die Türkei*, Taiwan*, China* und das Vereinigte Königreich*: 09.8588 *Bei Erschöpfung des spezifischen Kontingents des Landes nach Artikel 1 Absatz 5.

(28)   

Vom 1.7. bis zum 31.3.: 09.8653


Vom 1.4. bis zum 30.6.: 09.8654


Vom 1.4. bis zum 30.6.: für die Schweiz*, China*, die Ukraine* und das Vereinigte Königreich*: 09.8539 *Bei Erschöpfung des spezifischen Kontingents des Landes nach Artikel 1 Absatz 5.

(29)   

Vom 1.7. bis zum 31.3.: 09.8655


Vom 1.4. bis zum 30.6.: 09.8656


Vom 1.4. bis zum 30.6.: für die Türkei*, die Ukraine* und China*: 09.8598 *Bei Erschöpfung des spezifischen Kontingents des Landes nach Artikel 1 Absatz 5.

IV.2    — Mengen der globalen Restzollkontingente pro Trimester



Warennummer

Zuteilung pro Land (falls zutreffend)

Jahr 2

Jahr 3

Vom 1.7.2022 bis zum 30.9.2022

Vom 1.10.2022 bis zum 31.12.2022

Vom 1.1.2023 bis zum 31.3.2023

Vom 1.4.2023 bis zum 30.6.2023

Vom 1.7.2023 bis zum 30.9.2023

Vom 1.10.2023 bis zum 31.12.2023

Vom 1.1.2024 bis zum 31.3.2024

Vom 1.4.2024 bis zum 30.6.2024

Menge der Zollkontingente (in Nettotonnen)

Menge der Zollkontingente (in Nettotonnen)

Menge der Zollkontingente (in Nettotonnen)

Menge der Zollkontingente (in Nettotonnen)

Menge der Zollkontingente (in Nettotonnen)

Menge der Zollkontingente (in Nettotonnen)

Menge der Zollkontingente (in Nettotonnen)

Menge der Zollkontingente (in Nettotonnen)

1

Andere Länder

900 290,25

900 290,25

880 718,72

890 504,48

933 743,65

933 743,65

923 594,27

923 594,27

2

Andere Länder

321 824,43

321 824,43

314 828,25

318 326,34

333 782,94

333 782,94

330 154,85

330 154,85

3.A

Andere Länder

817,65

817,65

799,87

808,76

848,03

848,03

838,81

838,81

3.B

Andere Länder

8 303,99

8 303,99

8 123,47

8 213,73

8 612,56

8 612,56

8 518,94

8 518,94

4.A

Andere Länder

454 338,51

454 338,51

444 461,58

449 400,05

471 221,03

471 221,03

466 099,06

466 099,06

4.B

Andere Länder

100 848,08

100 848,08

98 655,73

99 751,91

104 595,44

104 595,44

103 458,53

103 458,53

5

Andere Länder

41 252,54

41 252,54

40 355,75

40 804,14

42 785,42

42 785,42

42 320,36

42 320,36

6

Andere Länder

35 715,05

35 715,05

34 938,63

35 326,84

37 042,16

37 042,16

36 639,53

36 639,53

7

Andere Länder

554 571,27

554 571,27

542 515,37

548 543,32

575 178,29

575 178,29

568 926,35

568 926,35

8

Andere Länder

105 581,29

105 581,29

103 286,04

104 433,67

109 504,53

109 504,53

108 314,26

108 314,26

▼C1

9

Andere Länder

63 645,29

63 645,29

62 261,69

62 953,49

66 010,25

66 010,25

65 292,75

65 292,75

▼M9

10

Andere Länder

1 002,95

1 002,95

981,14

992,04

1 040,21

1 040,21

1 028,91

1 028,91

12

Andere Länder

58 414,15

58 414,15

57 144,27

57 779,21

60 584,73

60 584,73

59 926,20

59 926,20

13

Andere Länder

132 668,90

132 668,90

129 784,79

131 226,85

137 598,67

137 598,67

136 103,03

136 103,03

14

Andere Länder

4 956,51

4 956,51

4 848,76

4 902,63

5 140,68

5 140,68

5 084,81

5 084,81

15

Andere Länder

773,87

773,87

757,04

765,46

802,62

802,62

793,90

793,90

16

Andere Länder

116 864,97

116 864,97

114 324,43

115 594,70

121 207,50

121 207,50

119 890,02

119 890,02

17

Andere Länder

64 947,85

64 947,85

63 535,94

64 241,90

67 361,21

67 361,21

66 629,03

66 629,03

18

Andere Länder

274,44

274,44

268,47

271,45

284,63

284,63

281,54

281,54

19

Andere Länder

759,42

759,42

742,91

751,17

787,64

787,64

779,08

779,08

20

Andere Länder

10 690,62

10 690,62

10 458,21

10 574,41

11 087,86

11 087,86

10 967,34

10 967,34

21

Andere Länder

19 871,64

19 871,64

19 439,65

19 655,65

20 610,04

20 610,04

20 386,02

20 386,02

22

Andere Länder

2 586,28

2 586,28

2 530,05

2 558,16

2 682,38

2 682,38

2 653,22

2 653,22

24

Andere Länder

43 742,37

43 742,37

42 791,45

43 266,91

45 367,77

45 367,77

44 874,64

44 874,64

25.A

Andere Länder

115 747,59

115 747,59

113 231,34

114 489,47

120 048,60

120 048,60

118 743,72

118 743,72

25.B

Andere Länder

6 251,05

6 251,05

6 115,16

6 183,11

6 483,33

6 483,33

6 412,86

6 412,86

26

Andere Länder

19 298,91

19 298,91

18 879,37

19 089,14

20 016,03

20 016,03

19 798,47

19 798,47

27

Andere Länder

30 366,43

30 366,43

29 706,29

30 036,36

31 494,80

31 494,80

31 152,46

31 152,46

28

Andere Länder

47 545,89

47 545,89

46 512,29

47 029,09

49 312,63

49 312,63

48 776,62

48 776,62

IV.3    — Höchstmenge des Restkontingents, zu der Länder mit einem länderspezifischen Kontingent in den letzten Quartalen Zugang erhalten



Warenkategorie

Neu zugeteiltes Kontingent in Tonnen

Vom 1.4.2023 bis zum 30.6.2023

Vom 1.4.2024 bis zum 30.6.2024

1

Sonderregelung

Sonderregelung

2

318 326,34

330 154,85

3.A

808,76

838,81

3.B

8 213,73

8 518,94

4.A

449 400,05

466 099,06

4.B

Sonderregelung

Sonderregelung

5

Kein Zugang zum Restkontingent im 4. Quartal

Kein Zugang zum Restkontingent im 4. Quartal

6

35 326,84

36 639,53

7

Entfällt

Entfällt

8

Entfällt

Entfällt

9

Kein Zugang zum Restkontingent im 4. Quartal

Kein Zugang zum Restkontingent im 4. Quartal

10

992,04

1 028,91

12

22 671,97

23 514,42

13

53 215,94

55 193,36

14

3 652,73

3 788,46

15

765,46

793,90

16

18 138,68

18 812,69

17

Entfällt

Entfällt

18

271,45

281,54

19

751,17

779,08

20

960,89

996,60

21

Kein Zugang zum Restkontingent im 4. Quartal

Kein Zugang zum Restkontingent im 4. Quartal

22

2 558,16

2 653,22

24

43 266,91

44 874,64

25.A

Entfällt

Entfällt

25.B

6 183,11

6 412,86

26

19 089,14

19 798,47

27

4 699,24

4 873,85

28

47 029,09

48 776,62

▼M10




ANHANG V

Attraktivität des Unionsmarktes

(1) In ihren ursprünglichen Feststellungen erklärte die Kommission, dass der Stahlmarkt der Union wegen der Größe und Preise für Einfuhren attraktiv ist ( 2 ). Nach OECD-Daten ( 3 ) war der Unionsmarkt in den Jahren vor der Einleitung der Untersuchung, die zur Einführung einer Schutzmaßnahme führte, mengenmäßig das größte Einfuhrgebiet, wobei der Anteil an den Gesamteinfuhren in diesem Zeitraum zwischen 13,8 % und 18,4 % lag.

(2) Abgesehen von den Mengen war der Unionsmarkt auch in Bezug auf die Preise sehr attraktiv. Eine Analyse der einschlägigen Daten ( 4 ) ergab in der Tat, dass die wichtigsten Stahlausfuhrländer in die Union für einen Großteil ihrer Ausfuhren (zwischen 46 % und 78 % der betreffenden KN-Codes) auf dem Unionsmarkt einen höheren Preis erzielten als auf anderen Drittmärkten für dieselben KN-Codes. Der Unionsmarkt stellte für diese Länder auch einen bedeutenden Anteil ihrer Ausfuhren dar, da er das wichtigste oder eines der wichtigsten Ausfuhrziele war; in einigen Fällen lag der Anteil bei über 25 % und erreichte in einem bestimmten Jahr sogar 32 % ( 5 ).

(3) Die Attraktivität des Unionsmarktes wurde auch dadurch bestätigt, dass die wichtigsten Stahlausfuhrländer ( 6 ) ihre Ausfuhren in Drittländer verringerten, während sie ihre Ausfuhren in die Union rasant erhöhten. So gingen die Ausfuhren aus diesen wichtigsten Stahlausfuhrländern in andere Drittländer 2018 ( 7 ) im Vergleich zu 2017 ( 8 ) um mehr als 11 Mio. Tonnen (–8 %) zurück. Andererseits stiegen im selben Zeitraum die Einfuhren aus diesen wichtigsten Stahlausfuhrländern in die Union um mehr als 3 Millionen Tonnen (+14 %) ( 9 ). Diese gegenläufigen Entwicklungen zeigten, dass die Einfuhren in andere Drittländer allgemein zurückgingen, die ausführenden Hersteller aber vor dem Hintergrund wachsender Überkapazitäten und zunehmender Beschränkungen beim Zugang zu den Märkten weltweit (siehe Abschnitte 1.1.1 und 1.1.2) und in Ermangelung größerer positiver Entwicklungen beim Inlandsverbrauch die Gelegenheit nutzten, immer größere Mengen auf dem Unionsmarkt abzusetzen.

(4) Aus den vorstehenden Daten geht also eindeutig hervor, dass der Unionsmarkt für die ausführenden Hersteller sowohl hinsichtlich der Mengen als auch der Preise attraktiv war.

1.    ANALYSE

1.1.    Gestiegene Einfuhren infolge unvorhergesehener Entwicklungen

(5) Die folgenden Unterabschnitte enthalten daher zusätzliche Informationen und eine ausführlichere Erläuterung, die jede der festgestellten unvorhergesehenen Entwicklungen mit dem Anstieg der Einfuhren in Verbindung bringen und so die ursprünglichen Feststellungen ergänzen.

1.1.1.    Anstieg der Einfuhren in die Union aufgrund der weltweiten Überkapazitäten im Stahlsektor

(6) In der ursprünglichen Feststellung kam die Kommission zu dem Schluss, dass im Stahlsektor Überkapazitäten bestanden und dass diese trotz der auf ihren Abbau gerichteten Bemühungen im Untersuchungszeitraum zugenommen haben ( 10 ).

(7) Der direkte Zusammenhang zwischen Überkapazitäten im Stahlsektor und ihren Auswirkungen auf die Ausfuhren wird in mehreren Quellen immer wieder bestätigt. So stellte die OECD fest, dass „übermäßige Stahlerzeugungskapazitäten erhebliche Auswirkungen auf die Stahlindustrie haben, die häufig mit einem Überangebot, niedrigen Preisen und schwacher Rentabilität einhergehen“ ( 11 ). Sie stellte ferner fest, dass „auf globaler Ebene die Auswirkungen von Überkapazitäten über den Handel weitergegeben werden; Überkapazitäten können zu einem Anstieg der Ausfuhren führen, was wiederum einen Preisrückgang und Marktanteilsverluste für die mit Einfuhren konkurrierenden einheimischen Hersteller zur Folge hat“ ( 12 ).

(8) In anderen Studien werden die gleichen Schlussfolgerungen gezogen. In einem Papier des „Economic Policy Institute“ (Institut für Wirtschaftspolitik) ( 13 ) aus dem Jahr 2014 heißt es, dass „Überkapazitäten darauf hindeuten, dass Stahlproduktionsanlagen die Kapazität haben, viel mehr Stahl zu produzieren, als der Markt verlangt. Die hohen Fixkosten, die Kapitalintensität und der große Umfang der Stahlerzeugung begünstigen die Ausfuhr des Überschusses zu Preisen unterhalb des Marktniveaus. …“„Überkapazitäten führen zu Überproduktion und einem massiven Anstieg der Ausfuhren“ und „die hohe Kapitalintensität der Industrie veranlasst die Hersteller, die Produktion zu maximieren, um die Fixkosten zu decken, was wiederum dazu führt, dass sie die Überproduktion auf ausländischen Märkten — insbesondere auf dem attraktiven US-Markt — zu Dumpingpreisen absetzen, wenn die Inlandsnachfrage nachlässt. Dies hat im Laufe der Jahre mehrfach zu einem drastischen Anstieg der Einfuhren von unfair gehandeltem Stahl geführt“.

(9) Auch in einer Mitteilung der Europäischen Kommission aus dem Jahr 2016 heißt es: „Die Überproduktion führte weltweit zu einem dramatischen Anstieg der Exporte, destabilisiert die globalen Stahlmärkte und lastet auf den Stahlpreisen“ ( 14 ).

(10) Daher gibt es eine allgemein anerkannte wirtschaftliche Begründung für das Vorgehen der ausführenden Hersteller, ihre Überkapazitäten auf Drittlandsmärkten (in der Regel zu niedrigeren Preisen) abzusetzen, um zumindest einen Teil ihrer Kosten zu decken.

(11) Anschließend untersuchte die Kommission den direkten Zusammenhang zwischen den bestätigten (und zunehmenden) Überkapazitäten im Stahlsektor und dem Anstieg der Einfuhren in die Union genauer.

(12) Angesichts des Anreizes, ihre Überkapazitäten abzubauen, würden sich die ausführenden Hersteller auf die Märkte konzentrieren, auf denen sie im Prinzip größere Mengen zu idealerweise besseren Preisen (als auf anderen Drittmärkten) verkaufen können. In diesem Zusammenhang erläuterte die Kommission in den Erwägungsgründen 1 bis 4, dass die Union für die ausführenden Hersteller sowohl hinsichtlich der Größe als auch des Preisniveaus einen attraktiven Markt darstellt. Die verfügbaren Einfuhrdaten zeigten auch, dass die Einfuhren in die Union in dem Zeitraum, in dem auch die Überkapazitäten zunahmen, rasch und in großen Mengen zunahmen ( 15 ), und zwar viel schneller als der Unionsverbrauch ( 16 ), und dass die Einfuhren in die Union weiter angestiegen sind, während sich bei den Ausfuhren in andere Drittländer ein entgegengesetzter Trend abzeichnete. Darüber hinaus ging aus den Daten in der vorläufigen Verordnung hervor, dass die Preise der ausführenden Hersteller durchweg unter denen der Unionshersteller lagen (in einigen Fällen beträchtlich), was die Entschlossenheit der ausführenden Hersteller zeigt, weiterhin in den Genuss der attraktiven Bedingungen auf dem Unionsmarkt zu kommen ( 17 ). Der Umfang und die Geschwindigkeit der Einfuhren in die Union, die zu durchweg niedrigeren Preisen als die des Wirtschaftszweigs der Union erfolgten, hätten sich vor dem Hintergrund eines wesentlich langsameren Anstiegs des Verbrauchs kaum erklären lassen, wenn das Verhalten der ausführenden Hersteller nicht auf die zunehmenden Überkapazitäten zurückzuführen wäre.

(13) Dementsprechend kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Einfuhren in die Union aufgrund von Überkapazitäten im Stahlsektor im ursprünglichen Untersuchungszeitraum gestiegen sind.

1.1.2.    Zunahme der handelspolitischen Schutzmaßnahmen und handelsbeschränkenden Maßnahmen in Drittländern

(14) In den Erwägungsgründen 33 und 34 der vorläufigen Verordnung erläuterte die Kommission, dass die Anwendung handelspolitischer Schutzmaßnahmen insbesondere im Stahlbereich in den Jahren vor der Einleitung der EU-Schutzmaßnahmen erheblich zugenommen habe. Gemäß der vorläufigen Verordnung „wurden im Zeitraum 2011–2013 im Durchschnitt rund 77 Untersuchungen im Stahlbereich pro Jahr eingeleitet; im Zeitraum 2015–2016 stieg dieser Durchschnittswert auf 117“. Darüber hinaus führten Drittländer im Laufe des Jahres 2017 weitere handelsbeschränkende Maßnahmen ein ( 18 ).

(15) Insgesamt stellte die Kommission anhand der von ihr analysierten Daten ( 19 ) fest, dass im Zeitraum 2013–2017 mehr als 300 handelspolitische Schutzmaßnahmen für Stahlerzeugnisse eingeführt wurden ( 20 ).

(16) Eine Aufschlüsselung dieser Zahlen ergab, dass diese Maßnahmen von einer großen Anzahl von Ländern (mindestens 24 Rechtsordnungen) eingeführt wurden, darunter allen wichtigen Stahleinfuhrländern ( 21 ). Diese Länder hatten im Zeitraum 2013–2017 157 Maßnahmen eingeführt, was mehr als 52 % der Gesamtmenge entspricht.

(17) Zudem unterlagen die wichtigsten Ausfuhrländer in die Union in diesem Zeitraum einer Vielzahl von Maßnahmen in zahlreichen Ländern. So stellte die Kommission am Beispiel der sieben größten Ausführer in die Union ( 22 ) fest, dass für sie rund 200 Maßnahmen galten, d. h. rund 66 % aller Maßnahmen, die in mindestens 24 verschiedenen Drittländern in Kraft waren.

(18) Daher bestätigte die Kommission, dass das Ausmaß der handelspolitischen Schutzmaßnahmen im Hinblick auf die Zahl der einzelnen Maßnahmen und der betroffenen Länder (sowohl derjenigen, die die Maßnahmen einführen, als auch derjenigen, die ihnen unterliegen) erheblich war. Die Kommission stellte ferner fest, dass die Daten im ursprünglichen Dossier darauf hindeuten, dass diese Zahlen sogar eher zu niedrig geschätzt sein könnten ( 23 ). Außerdem waren die im Rahmen dieser Maßnahmen eingeführten Zölle offensichtlich hinreichend hoch, um die Höhe der Einfuhren auf diese Märkte im Vergleich zu dem Zeitraum vor Einführung dieser Maßnahmen zu beeinflussen. Dies spiegelte sich in einem Gesamtrückgang der Ausfuhren aus Ländern, für die handelspolitische Schutzmaßnahmen gelten, in Drittmärkte wider (vgl. Erwägungsgrund 19), obwohl sich die allgemeinen Marktbedingungen nicht wesentlich geändert hatten ( 24 ) und daher ein derartiger Rückgang der Ausfuhrmengen ohne die Auswirkungen der Maßnahmen im Prinzip nicht gerechtfertigt wäre.

(19) Diesbezüglich bestätigte die Kommission aufgrund der analysierten Daten, dass die Einleitung handelspolitischer Schutzmaßnahmen in der Regel zu einem (in vielen Fällen erheblichen) Rückgang der Einfuhren in die von den Maßnahmen betroffenen Länder in dem Zeitraum nach der Einleitung der Maßnahmen führte. Nach einer Analyse ihrer eigenen handelspolitischen Untersuchungen zu Stahlerzeugnissen ( 25 ) stellte die Kommission in diesem Zusammenhang fest, dass die Einfuhren im Vergleich zu den Einfuhren im Untersuchungszeitraum, die den Anstoß zur Einführung von Maßnahmen gaben, im Durchschnitt um bis zu 82 % zurückgingen. In diesen Fällen handelte es sich um erhebliche Einfuhrmengen ( 26 ). Die Kommission bestätigte auch, dass die handelspolitischen Schutzmaßnahmen für Stahl eine ähnliche Wirkung hatten wie jene, die von Drittländern eingeführt wurden. Anhand einer Stichprobe von 26 Fällen ( 27 ) bestätigte die Kommission, dass die Einfuhren im Durchschnitt um 73 % zurückgingen und dass die betroffenen Mengen ( 28 ) erheblich waren. Die Einführung von handelspolitischen Schutzmaßnahmen durch Drittländer führte also zu einem Rückgang der Ausfuhren in diese Länder, die zumindest teilweise für den Unionsmarkt bestimmt waren.

(20) Ein weiterer Datensatz, anhand dessen der eindeutige Zusammenhang zwischen der zunehmenden Zahl handelspolitischer Schutzmaßnahmen in Drittländern und dem Anstieg der Einfuhren auf den Unionsmarkt deutlich wird, zeigt die in Erwägungsgrund 3 erläuterte gegenläufige Entwicklung der Ausfuhren der wichtigsten Stahlausfuhrländer in die Union ( 29 ). Angesichts der Vielzahl der von Drittländern eingeführten handelspolitischen Schutzmaßnahmen und ihrer Auswirkungen auf die Einfuhrmengen in die Länder, die eine Maßnahme einführen (wie in den Erwägungsgründen 18 und 19 dargelegt) wird durch diesen Trend bestätigt, dass ihre Möglichkeiten zur Ausfuhr in Drittländer erheblich eingeschränkt wurden. Daher versuchten sie, diese zusätzlichen Mengen (die ebenfalls von Überkapazitäten betroffen waren) auf dem attraktiven Unionsmarkt abzusetzen, der infolgedessen im selben Zeitraum einen kontinuierlichen Anstieg der Einfuhren verzeichnete, der deutlich über der Entwicklung des Verbrauchs lag.

(21) Die nachstehende Abbildung ( 30 ) verdeutlicht diese Entwicklung.

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(22) Die Kommission stellte ferner fest, dass es in diesem Zeitraum zu keiner wesentlichen Verringerung des Stahlverbrauchs insgesamt gekommen ist, die einen solchen Rückgang der Ausfuhren in Drittländer erklären würde. Der Rückgang der Ausfuhren in andere Drittländer konnte daher nur durch die einschränkende Wirkung der zahlreichen handelspolitischen Schutzmaßnahmen oder anderer handelsbeschränkender Maßnahmen zahlreicher Länder plausibel erklärt werden.

(23) Dementsprechend kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Zunahme der handelspolitischen Schutzmaßnahmen und anderer handelsbeschränkender Maßnahmen in Drittländern zu einem Anstieg der Einfuhren in die Union im Bezugszeitraum geführt hat.

1.1.3.    US-Maßnahme nach Abschnitt 232

(24) In den Erwägungsgründen 58 bis 61 der endgültigen Verordnung erläuterte die Kommission den Zusammenhang zwischen den US-Maßnahmen nach Abschnitt 232 und dem Anstieg der Einfuhren in die Union. Darüber hinaus bewertete die Kommission in den Erwägungsgründen 101 bis 110 der endgültigen Verordnung auch die Entwicklung der Einfuhren sowohl auf den Unions- als auch auf den US-Markt ( 31 ).

(25) Da die zur Ermittlung des Anstiegs der Einfuhren ausgewerteten Daten bis Ende Juni 2018 (im Folgenden „jüngster Zeitraum“) zur Verfügung standen, deckten sie die Entwicklung der Einfuhren in die Union und in die USA für einen relativ kurzen Zeitraum nach Inkrafttreten der US-Maßnahme nach Abschnitt 232 ab. Wie in Erwägungsgrund 58 der endgültigen Verordnung erläutert, war die Untersuchung zur Vorbereitung der Annahme der Maßnahme der USA schon im April 2017 eingeleitet worden und der Bericht, auf dessen Grundlage sie beschlossen wurden, wurde im Januar 2018 herausgegeben, sodass bereits die ersten Anzeichen für eine Handelsumlenkung festgestellt wurden.

(26) Aus den Daten geht hervor, dass die Einfuhren in die USA in dem ersten Halbjahr 2018 im Vergleich zum gleichen Zeitraum 2017 um fast 1 Million Tonnen zurückgingen (–7 %), während die Einfuhren in die Union mit einem Anstieg um 1,2 Millionen Tonnen (+7 %) einen fast gleich hohen gegenläufigen Trend aufwiesen.

(27) Dieser Trend ist darauf zurückzuführen, dass die wichtigsten Stahlausfuhrländer in die Union auch erhebliche Mengen auf den US-Markt ausführten. Während die Ausfuhrmengen in die USA zurückgingen (infolge der Auswirkungen des 25%igen Zolls nach Abschnitt 232), stieg die Menge der Ausfuhren aus einigen dieser Länder in die Union parallel dazu an. Wie unter Erwägungsgrund 3 erläutert, gingen die Ausfuhren aus diesen Ländern auf andere Drittmärkte generell zurück.

(28) Die Tatsache, dass die Ausfuhren in die USA nach Inkrafttreten der US-Maßnahme nach Abschnitt 232 nicht mehr in gleichem Umfang möglich waren, versetzte die ausführenden Länder in eine Situation, in der sie gezwungen waren, andere Absatzmärkte für ihren Stahl zu suchen. Da der Unionsmarkt im Vergleich zu anderen Drittmärkten hinsichtlich der Größe und der Preise sehr attraktiv war, stellte er in diesem Fall einen natürlichen Zielmarkt für die Ausfuhrländer dar, was einen Anstieg der Einfuhren zur Folge hatte, vor allem aus den Ursprungsländern, deren Ausfuhrmengen in die USA zurückgingen. Diese Trends sind in den nachstehenden Abbildungen dargestellt ( 32 ).

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(29) Vor diesem Hintergrund bestätigte die Kommission, dass der Anstieg der Einfuhren in die Union im Untersuchungszeitraum (zusammen mit den anderen festgestellten unvorhergesehenen Entwicklungen) auf die US-Maßnahme nach Abschnitt 232 zurückzuführen ist.

Kumulative Beurteilung

(30) Die Kommission kam ferner zu dem Schluss, dass der Anstieg der Einfuhren auf das Zusammenwirken aller festgestellten unvorhergesehenen Entwicklungen (weltweite Überkapazitäten, Zunahme der handelspolitischen Schutzmaßnahmen und der handelsbeschränkenden Maßnahmen in Drittländern sowie die US-Maßnahme nach Abschnitt 232) zurückzuführen ist. Das gleichzeitige Auftreten mehrerer unvorhergesehener Entwicklungen verstärkt die Feststellung eines logischen Zusammenhangs zwischen dem Anstieg der Einfuhren in die Union, die ein attraktiver und wichtiger Markt für Stahlausfuhren war, und den festgestellten unvorhergesehenen Entwicklungen.

1.2.    Drohender ernsthafter Schaden

(31) Ursprünglich wurde festgestellt, dass ohne die Einführung von Schutzmaßnahmen durch die Union den inländischen Herstellern ernsthafter Schaden drohte, da mit einem weiteren Anstieg der Einfuhren zu rechnen war, der insbesondere (aber nicht ausschließlich) auf die Handelsumlenkung aufgrund der US-Maßnahme nach Abschnitt 232 zurückzuführen war und somit den preislichen und mengenmäßigen Druck auf die Einfuhren erhöhte ( 33 ). In diesem Abschnitt der Verordnung wird ausführlicher dargelegt, warum die Gefahr eines ernsthaften Schadens bestand und angesichts der zum Zeitpunkt der Einführung der endgültigen Maßnahme verfügbaren Beweise auch begründet war. Zu diesem Zweck werden hier zusätzliche Erläuterungen und Klarstellungen zu den folgenden Aspekten gegeben, die zu der Feststellung eines drohenden ernsthaften Schadens führten: i) der Lage des Wirtschaftszweigs der Union und Gründe für seine teilweise Erholung im Jahr 2017, ii) der Rolle der handelspolitischen Schutzmaßnahmen der EU für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union, iii) den Auswirkungen der US-Maßnahmen nach Abschnitt 232, einschließlich der jüngsten Entwicklung der Einfuhren in die Union, iv) der jüngsten Entwicklung der Stahl- und Rohstoffpreise, v) dem Stand der handelspolitischen Schutzmaßnahmen in Drittländern sowie Überkapazitäten, vi) den Marktaussichten und Prognosen.

Anhaltende Attraktivität des Unionsmarktes

(32) In den Erwägungsgründen 1 bis 4 erläuterte die Kommission, wie der Unionsmarkt hinsichtlich der Größe und der Preise attraktiv war und wie diese Merkmale zu einem Anstieg der Einfuhren auf den Unionsmarkt im Untersuchungszeitraum beigetragen haben.

(33) Die Kommission war der Auffassung, dass diese Merkmale zum Ende der Untersuchung, die zur Einführung der endgültigen Schutzmaßnahme führte, unverändert blieben, und bestätigte, dass der Unionsmarkt im Jahr 2018 weiterhin ein attraktiver Markt hinsichtlich der Größe ( 34 ) und der Preise war. Die wichtigsten Stahlausfuhrländer in die Union erwirtschafteten für 48 % bis 81 % der Waren unter den betroffenen KN-Codes auf dem Unionsmarkt einen höheren Preis als auf den anderen Drittmärkten ( 35 ). Dies bestätigt die anhaltende Attraktivität des Unionsmarktes in Bezug auf die Preise. Was die Größe betrifft, so war die Union weiterhin ein wichtiger Ausfuhrmarkt, auf den je nach Ausfuhrland fast 40 % bzw. rund 25 % der Gesamtausfuhren entfallen ( 36 ).

(34) Darüber hinaus kam die Kommission zu dem Schluss, dass die analysierten Daten, einschließlich der Stellungnahmen interessierter Parteien, keine Anhaltspunkte dafür enthielten, dass der Unionsmarkt in naher Zukunft an Attraktivität verlieren würde. Wie in diesem Anhang dargelegt (siehe z. B. die Unterabschnitte 1,2.3 und 1,2.5), mangelt es vielmehr zunehmend an alternativen Absatzmärkten, auf denen die ausführenden Hersteller die gleichen oder ähnliche Ausfuhrmengen wie zuvor erzielen könnten; infolgedessen würde der Einfuhrdruck auf den attraktiven Unionsmarkt noch weiter zunehmen.

1.2.1.    Lage des Wirtschaftszweigs der Union und Gründe für seine teilweise Erholung im Jahr 2017

(35) In Abschnitt VI.1 der vorläufigen Verordnung und in den Abschnitten 5.1 bis 5.3 der endgültigen Verordnung wurden die Lage des Wirtschaftszweigs der Union am Ende des analysierten Zeitraums und die Entwicklung der Schadensindikatoren seit 2013 erläutert, wobei der Schluss gezogen wurde, dass sich der Wirtschaftszweig der Union in einer labilen und schwierigen Lage befindet.

(36) Die Feststellung der Anfälligkeit trotz einer teilweisen Verbesserung im Jahr 2017 war auf eine Reihe von Faktoren zurückzuführen, die es dem Wirtschaftszweig der Union erst 2017 ermöglichten, trotz kontinuierlich steigender Einfuhren eine insgesamt bessere Rentabilität als in den Vorjahren zu erzielen ( 37 ).

(37) Erstens war die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union während des gesamten analysierten Zeitraums im Allgemeinen schlecht, da er entweder Verluste (2013) oder nur sehr geringe Gewinne (2014–2016) verzeichnete. Im Jahr 2017 erzielte der Wirtschaftszweig zwar zum ersten Mal seit fünf Jahren wieder ein besseres Rentabilitätsniveau, aber nicht in einer Größenordnung, die das vorherige Ergebnis über einen Zeitraum von vier Jahren wettmachen würde. Selbst in dem Jahr blieb die Rentabilität für zahlreiche Warenkategorien niedrig. Bei drei Warenkategorien wurden weiterhin Verluste erwirtschaftet, während bei 13 Warenkategorien die Gewinnschwelle nahezu erreicht wurde. Nur bei sieben Warenkategorien konnte 2017 wieder ein Gewinnniveau von über 6 % erreicht werden ( 38 ). Ein wesentlicher Unterschied im Jahr 2017 lag in der Entwicklung und Höhe der Verkaufspreise pro Einheit sowie in der Differenz bei den Herstellkosten im Vergleich zu den Vorjahren. Der Preis ist 2017 im Vergleich zum Vorjahr um rund 18 % gestiegen (106 EUR/Tonne). Gleichzeitig konnte der Wirtschaftszweig der Union, selbst wenn die Herstellkosten in dem Jahr ebenfalls stiegen (um 82 EUR/Tonne im Vergleich zum Vorjahr) ( 39 ), die größte (positive) Spanne zwischen beiden im analysierten Zeitraum erzielen (36 EUR/Tonne), was sich in einer höheren Rentabilität niederschlug ( 40 ). Nach den jüngsten Entwicklungen, die im Rahmen der Untersuchung analysiert wurden, dürfte diese Ausnahmesituation ( 41 ) jedoch nicht von Dauer sein, und es gibt eindeutige Trends, die darauf hindeuten, dass sie sich bereits wieder umkehrte (siehe Abschnitt 1,2.4).

(38) Zweitens konnte der Wirtschaftszweig der Union seine Verkaufsmenge 2017 im Vergleich zu 2013 zwar insgesamt um 7 % steigern ( 42 ), was zu einer teilweisen Verbesserung seiner Leistung in jenem Jahr beitrug, aber er war eindeutig nicht in der Lage, in vollem Umfang Nutzen aus dem wesentlich höheren Anstieg des Verbrauchs im selben Zeitraum (+14 %) ( 43 ) auf dem Unionsmarkt zu ziehen, obwohl er 2017 weiterhin über genügend Kapazitäten verfügte (76 % Kapazitätsauslastung im Jahr 2017 gegenüber 75 % im Jahr 2016) ( 44 ), um seine Inlandsverkäufe weiter zu steigern. Bemerkenswert ist, dass der Wirtschaftszweig der Union 2017 seine Kapazitätsauslastung im Vergleich zum Vorjahr kaum verbessert hat. Diese schwache Leistung könnte auf den erheblich zunehmenden Einfuhrdruck (in Bezug auf Mengen und Preise) zurückzuführen sein, dem der Wirtschaftszweig der Union im Bewertungszeitraum ausgesetzt war. Tatsächlich konnten die Einführer weitaus stärker als die Unionshersteller Nutzen aus dem Anstieg des Verbrauchs ziehen. Während die Unionshersteller im Jahresvergleich kontinuierlich Marktanteile einbüßten (von 87,2 % auf 81,9 %) ( 45 ), verzeichneten die Einfuhren einen drastischen Anstieg (+71 %) ( 46 ), sodass sich ihr Marktanteil von 12,7 % im Jahr 2013 auf 18,8 % im Jahr 2017 ( 47 ) erhöhte. Der Marktanteil der Einfuhren im jüngsten Zeitraum lag bei 18,8 % und damit noch höher als 2017 (18,1 %). Diese Trends lassen sich durch die anhaltende Preisunterbietung durch Einfuhren ( 48 ) erklären, die den Wirtschaftszweig der Union daran hinderte, das volle (oder zumindest ein größeres) Potenzial der Marktentwicklungen auszuschöpfen.

(39) Drittens haben sich die Marktbedingungen zwar insgesamt verbessert (mit einem Anstieg des Verbrauchs, der Inlandsverkäufe und des Preisniveaus), doch konnte der Wirtschaftszweig der Union diese Entwicklung noch immer nicht in eine höhere Beschäftigung umwandeln, da die Zahl der EU-Beschäftigten in diesem Bereich im Zeitraum 2013–2017 um fast 10 000 gesunken ist ( 49 ). Im Jahr 2017 ging die Beschäftigungsquote im Vergleich zu 2016 sogar ganz leicht zurück. Schließlich stiegen die Lagerbestände im Untersuchungszeitraum um 19 % und blieben auch 2017 hoch ( 50 ).

(40) Daher konnte der Wirtschaftszweig der Union seine Leistung 2017 teilweise verbessern, was auf eine Kombination von Faktoren zurückzuführen ist, insbesondere auf den Anstieg des Verbrauchs und der Inlandsverkäufe sowie auf die höhere Differenz zwischen Stahl- und Rohstoffpreisen ( 51 ); diese Verbesserung wurde jedoch durch den in diesem Jahr herrschenden Einfuhrdruck eingeschränkt, der den Wirtschaftszweig der Union daran hinderte, in größerem Umfang aus diesen Faktoren Nutzen zu ziehen. Die stetigen Marktanteilsverluste und die anhaltende Preisunterbietung in allen Warenkategorien oder die Arbeitsplätze, die nicht wiederhergestellt werden konnten, waren eindeutige Anzeichen dafür, dass sich der Wirtschaftszweig nicht vollständig von den Auswirkungen früherer negativer Ergebnisse in den Vorjahren erholt hatte und dass der Einfuhrdruck die Erholung entscheidend behinderte.

(41) Da sich einige dieser positiven Faktoren aus dem Jahr 2017 im Jahr 2018 umgekehrt haben (siehe unten die jüngsten Entwicklungen und die erwartete Entwicklung der Stahl- und Rohstoffpreise sowie die erwarteten Verbrauchstrends) und der zunehmende Einfuhrdruck sowohl hinsichtlich der Mengen als auch der Preise erwartet wurde, wären die Auswirkungen auf die finanzielle Lage des Wirtschaftszweigs der Union negativ.

(42) Mit anderen Worten: Während sich der Wirtschaftszweig der Union aufgrund der kumulierten positiven Entwicklungen mehrerer Schlüsselfaktoren auf dem Markt und des geringeren Anstiegs der Einfuhren im Jahr 2017 im Vergleich zu früheren Jahren ( 52 ) teilweise erholen konnte, würde die negative Entwicklung der meisten dieser Faktoren Ende 2018 zwangsläufig zu einer Verschlechterung der Lage des Wirtschaftszweigs der Union gegenüber dem anhaltenden weiteren Anstieg des Einfuhrdrucks führen, dem der Wirtschaftszweig der Union dieses Mal aufgrund seines Ausmaßes und des erwarteten aktuellen Marktumfelds nicht standhalten könnte. Infolgedessen war der Wirtschaftszweig der Union am Ende des Untersuchungszeitraums durch einen weiteren drastischen Anstieg der Einfuhren gefährdet.

1.2.2.    Rolle der handelspolitischen Schutzmaßnahmen der EU für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union 2017

(43) In diesem Abschnitt legt die Kommission die erforderlichen zusätzlichen Erläuterungen und Daten zur Rolle der handelspolitischen Schutzmaßnahmen bei der teilweisen Erholung des Wirtschaftszweigs der Union im Jahr 2017 vor.

(44) Dazu wählte die Kommission zunächst die in den Jahren 2015 und 2016 eingeführten Maßnahmen aus, die nach Ansicht der Kommission teilweise die Auswirkungen auf die Leistung des Wirtschaftszweigs der Union im Jahr 2017 haben könnten ( 53 ). So hatte die Kommission vor 2017 sechs handelspolitische Schutzmaßnahmen gegenüber Einfuhren von Warenkategorien eingeführt, die später Gegenstand der Schutzmaßnahmen waren ( 54 ).

(45) Dabei handelte es sich um die folgenden Maßnahmen: ( 55 ) Durchführungsverordnung (EU) 2015/501 der Kommission ( 56 ), Durchführungsverordnung (EU) 2016/181 der Kommission ( 57 ), Durchführungsverordnung (EU) 2016/1778 der Kommission ( 58 ), Durchführungsverordnung (EU) 2016/113 der Kommission ( 59 ), Durchführungsverordnung (EU) 2016/1777 der Kommission ( 60 ) und Durchführungsverordnung (EU) 2017/969 der Kommission ( 61 ).

(46) Die Kommission stellte fest, dass sich die Rentabilität der Unionshersteller in diesen Warenkategorien in dem Jahr nach der Einführung der Maßnahmen systematisch verbesserte. Insbesondere stellte die Kommission fest, dass sich die Rentabilität im Jahr 2017 allgemein verbesserte ( 62 ), auch wenn sie bei zahlreichen Warenkategorien niedrig blieb, vor allem bei den Warenkategorien, die Gegenstand der jüngsten handelspolitischen Schutzmaßnahmen waren, und dass die Preise der Einfuhren aus Drittländern (mit Ausnahme derjenigen, für die die betreffenden handelspolitischen Schutzmaßnahmen galten) im Jahr 2017 nach der Einführung der handelspolitischen Schutzmaßnahmen im Allgemeinen vorübergehend anstiegen ( 63 ).

(47) Außerdem entfielen auf die von den jüngsten handelspolitischen Schutzmaßnahmen betroffenen Mengen rund 40 % der Gesamteinfuhren in den Warenkategorien, die im Bezugszeitraum Gegenstand der jüngsten handelspolitischen Schutzmaßnahmen waren ( 64 ), und in den Jahren nach der Einführung dieser Maßnahmen ging ihre Menge auf dem Unionsmarkt um mehr als 90 % zurück ( 65 ). Der erhebliche Rückgang der unfair gehandelten Einfuhren, der auf die Einführung der Maßnahmen folgte, ermöglichte es den Unionsherstellern und anderen Ausfuhrländern im Jahr 2017, ihre Verkaufspreise allgemein zu erhöhen.

(48) Darüber hinaus verzeichneten alle Warenkategorien, die Gegenstand der jüngsten handelspolitischen Schutzmaßnahmen waren, eine erhebliche Verbesserung der Rentabilität ( 66 ), die in einigen Fällen über 6 % im Jahr 2017 ( 67 ) lag. Bei den übrigen Kategorien ergab sich ein differenzierteres Bild: Einige Kategorien erreichten eine Rentabilität von mehr als oder nahezu 6 % ( 68 ), andere verbesserten sich, wiesen aber immer noch schwache oder niedrige Rentabilitätsniveaus ( 69 ) auf, und wieder andere machten Verluste oder wiesen eine Rentabilität von etwa 1 % auf ( 70 ), ungeachtet der jüngsten Entwicklungen. Damit wird deutlich, dass die Entwicklung der Rentabilität in den einzelnen Kategorien nicht gleichmäßig verlief und dass die meisten Kategorien ( 71 ) im Jahr 2017 insgesamt entweder Verluste oder schlechte Rentabilitätsniveaus aufwiesen, auch wenn sich die Situation in Bezug auf einige Kategorien im Vergleich zum Vorjahr verbessert hatte. Dies bestätigt, dass die Gesamtlage des Wirtschaftszweigs der Union trotz der Verbesserung gegenüber dem Vorjahr weiterhin prekär war.

(49) Wie nachstehend erläutert, war der Trend zu steigenden Preisen im Jahr 2017 jedoch nur vorübergehend und kehrte sich 2018 um, als die Union mit einem Anstieg der Einfuhren vor allem aus Drittländern, die keinen handelspolitischen Schutzmaßnahmen unterlagen, und mit der durch die US-Maßnahme nach Abschnitt 232 verursachten Handelsumlenkung konfrontiert wurde. Dies zeigt sich an der Menge der Einfuhren im jüngsten Zeitraum, die trotz der Einführung der jüngsten handelspolitischen Schutzmaßnahmen für einige Warenkategorien einen Rekordwert von 31 314  Tonnen erreichte. Dies zeigte, dass die jüngsten handelspolitischen Schutzmaßnahmen zwar zu einer teilweisen und vorübergehenden Verbesserung der Lage des Wirtschaftszweigs der Union beitrugen, aber auch denjenigen Ausfuhrländern zugutekamen, für die keine Maßnahmen galten und die ebenfalls begonnen hatten, ihre Präsenz auf dem Unionsmarkt erheblich auszubauen ( 72 ).

(50) Die Kommission bestätigte daher, dass die Einführung der handelspolitischen Schutzmaßnahmen zur Gesamtleistung der Unionshersteller in diesen Kategorien beitrug ( 73 ).

(51) Darüber hinaus geht aus den Ausführungen in den Abschnitten 1.2.1 und 1.2.2 eindeutig hervor, dass einige Gründe für die teilweise Erholung der Union (z. B. der Verbrauch) die Unionshersteller und die ausführenden Länder nicht gleichermaßen oder in gleicher Weise betrafen bzw. begünstigten, da Letztere ihre Präsenz auf dem Unionsmarkt auf Kosten der Unionshersteller, die Marktanteile einbüßten, stark ausbauen konnten (mengenmäßig +71 %) und die Unionshersteller im Vergleich zum stetigen Anstieg der Einfuhren nur einen relativ bescheidenen Anstieg der Gesamtverkaufsmengen (+7 %) verzeichnen konnten.

1.2.3.    Auswirkungen der US-Maßnahme nach Abschnitt 232

(52) In der endgültigen Verordnung ( 74 ) kam die Kommission zu dem Schluss, dass die US-Maßnahme nach Abschnitt 232 zu einer erheblichen Handelsumlenkung auf den Unionsmarkt führen könnte.

(53) In diesem Zusammenhang hat die Kommission die Einfuhrmuster in die Union und in die USA sowohl insgesamt als auch das Verhalten bestimmter Ausfuhrländer genauer analysiert. Aus dieser Analyse geht hervor, dass beim Vergleich der Einfuhren in die USA und in die Union im ersten Halbjahr 2018 mit dem ersten Halbjahr 2017 die Einfuhren in die USA im Vergleich zum gleichen Zeitraum 2017 um fast eine Million Tonnen (–7 %) zurückgingen, während die Einfuhren in die Union mit einem Anstieg um 1,2 Millionen Tonnen (+7 %) einen fast gleich hohen gegenläufigen Trend aufwiesen (siehe Erwägungsgrund 26). Bei der Bewertung der Entwicklungen im zweiten Halbjahr 2018 und im gleichen Zeitraum 2017 werden diese gegenläufigen Trends noch deutlicher. So gingen die Einfuhren in die USA um 2,4 Millionen Tonnen (–19 %) zurück, während die Einfuhren in die Union um mehr als 2 Millionen Tonnen (+15 %) zunahmen ( 75 ).

(54) Dies führte zu einem jährlichen Rückgang der Einfuhren in die USA um insgesamt 3,3 Mio. Tonnen (–13 %) und zu einem Anstieg der Einfuhren in die Union um 3,2 Mio. Tonnen (+11 %), wobei im zweiten Halbjahr 2018 72 % weniger in die USA und 63 % mehr in die Union eingeführt wurde ( 76 ).

(55) Das Tempo und das Ausmaß, mit denen sich diese Einfuhrentwicklung im zweiten Halbjahr 2018 beschleunigte, belegen also, dass die Auswirkungen der US-Maßnahme nach Abschnitt 232, die bereits seit einigen Monaten in Kraft gewesen war, immer stärker zum Tragen kamen und dass sich die Ausfuhrländer rasch auf die neue Marktsituation einstellten ( 77 ).

(56) Die Kommission bestätigte diesen Trend, als sie das Verhalten der Ausfuhrländer sowohl in die USA als auch in den EU-Markt näher untersuchte. So ließen sich beispielsweise bei Ländern wie der Türkei, Russland, Südkorea und Taiwan ( 78 ), auf die erhebliche Mengen an Ausfuhren in die USA und in die Union entfielen, im Jahr 2018 im Vergleich zu 2017 die folgenden Trends beobachten: Die Türkei verringerte ihre Ausfuhren in die USA um rund 850 000  Tonnen (–45 %) und steigerte ihre Ausfuhren in die Union um 2,6 Millionen Tonnen (+56 %). In ähnlicher Weise gingen die Ausfuhren Russlands in die USA um mehr als 250 000  Tonnen (–36 %) zurück und nahmen in die Union um 870 000  Tonnen (+23 %) zu, die Ausfuhren Südkoreas in die USA gingen um mehr als 880 000  Tonnen (–27 %) zurück, während sie in die Union um rund 250 000  Tonnen (+8 %) zunahmen, und die Ausfuhren Taiwans in die USA schließlich gingen um rund 160 000  Tonnen (–14 %) zurück, während sie in die Union um mehr als 500 000  Tonnen (+40 %) zunahmen ( 79 ).

(57) Diese Zahlen zeigen also, dass die ausführenden Hersteller im Allgemeinen in der Lage waren, zumindest einen Teil der in den USA eingebüßten Mengen in den Unionsmarkt auszuführen und in einigen Fällen ihre Präsenz auf dem Unionsmarkt deutlich über die in den USA eingebüßten Mengen hinaus zu steigern. Angesichts der Größe des US-Marktes ( 80 ) und der Tatsache, dass die US-Maßnahme nach Abschnitt 232 erst seit wenigen Monaten angewandt worden war und daher noch nicht ihre volle beabsichtigte Wirkung entfaltet hatte ( 81 ), konnte davon ausgegangen werden, dass die Ausfuhren in die USA weiterhin in erheblichen Mengen zurückgehen würden und dass die ausführenden Hersteller in der Lage sein würden, sich an diese Umstände anzupassen und ihre Präsenz auf dem Unionsmarkt noch weiter auszubauen.

(58) Daher bestätigte die Kommission, dass die US-Maßnahme nach Abschnitt 232 in naher Zukunft möglicherweise eine noch größere Umlenkung der Ausfuhren auf den Unionsmarkt bewirken könnte.

1.2.4.    Die jüngste Entwicklung der Stahl- und Rohstoffpreise

(59) In der endgültigen Verordnung stellte die Kommission fest, dass „seit dem dritten Quartal 2018 ein Abwärtstrend bei den Stahlpreisen in der Union [begann]“ ( 82 ).

(60) Diesbezüglich stellte die Kommission in Abschnitt 1.2.1 fest, dass einer der Gründe für die teilweise Verbesserung der Leistung des Wirtschaftszweigs der Union im Jahr 2017 darin bestand, dass die Differenz zwischen den Stahl- und den Rohstoffpreisen höher war als in jedem der vorangegangenen Jahre des analysierten Zeitraums. Eine eingehendere Analyse der jüngsten Entwicklungen vor der Einführung der endgültigen Maßnahme zeigte jedoch, dass sich der Trend umkehrte und die positive Differenz zwischen den beiden Werten immer geringer wurde, was sich negativ auf die Wirtschaftsleistung des Wirtschaftszweigs der Union auswirken dürfte.

(61) Wie aus der nachstehenden Abbildung 4 hervorgeht ( 83 ), sind die Stahlpreise in der Union im zweiten Halbjahr 2018 stetig gesunken. Dieser Trend dürfte sich angesichts der unsicheren Marktaussichten (siehe Abschnitt 1.2.6) und infolge des anhaltenden und zunehmenden mengenmäßigen und preislichen Einfuhrdrucks fortsetzen, der bei einer Verschlechterung oder unsicheren Marktlage wahrscheinlich zu einem Preisrückgang führen würde, wodurch der Wirtschaftszweig der Union seine Preise nicht an die gestiegenen Kosten anpassen könnte. Die Abbildung 5 ( 84 ) zeigt, wie die Preise für einige der wichtigsten Rohstoffe für die Stahlerzeugung im gleichen Zeitraum stetig gestiegen sind.

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(62) Daher würde der Wirtschaftszweig der Union durch diese kombinierten Entwicklungen, die in naher Zukunft keine Anzeichen für eine Trendwende erkennen lassen, in eine noch angespanntere finanzielle Lage geraten.

(63) Darüber hinaus war die Kommission der Auffassung, dass sich die in der Ausgangsuntersuchung festgestellte Unterbietung der Inlandspreise in einem wahrscheinlichen Szenario mit weiterem Einfuhrdruck und auf einem Markt, der kein nennenswertes Wachstum erfahren dürfte, weiter verschärfen würde. Dies würde die Unionshersteller vor die Entscheidung stellen, entweder um Marktanteile zu konkurrieren, und zwar zulasten nachhaltigerer Preise, oder ein höheres Preisniveau aufrechtzuerhalten, und dafür weiterhin Marktanteile zu verlieren. In beiden Fällen würde sich dies negativ auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Unternehmen auswirken.

(64) Darüber hinaus stellte die Kommission fest, dass diese Preisentwicklung mit dem Zeitraum zusammenfiel, in dem bereits eine vorläufige Schutzmaßnahme in Kraft war (seit Mitte Juli 2018), was ein noch aggressiveres Einfuhrverhalten der Ausfuhrländer im Rahmen der Maßnahme und ihr anhaltendes Interesse daran zeigt, trotz der geltenden vorläufigen Maßnahme weiterhin große Mengen in den Unionsmarkt auszuführen.

1.2.5.    Stand der handelspolitischen Schutzmaßnahmen in Drittländern sowie Überkapazitäten

(65) In den Abschnitten 1.1.1 und 1.1.2 erläuterte die Kommission die Entwicklung und die jüngere Situation in Bezug auf Überkapazitäten und handelspolitische Schutzmaßnahmen in Drittländern. In Anbetracht dieser Informationen hielt es die Kommission für höchst unwahrscheinlich, dass es in naher Zukunft zu einer Trendwende kommen würde. So werden beispielsweise handelspolitische Schutzmaßnahmen in der Regel für einen Zeitraum von fünf Jahren eingeführt, und sie können weiter verlängert werden. Da viele der Maßnahmen in den letzten Jahren vor der Einführung der Schutzmaßnahme der EU für den Stahlsektor ( 85 ) eingeführt worden waren, sollten sie zumindest für die unmittelbare Zukunft beibehalten werden. Was die Überkapazität betrifft, so geht aus den von der Kommission genannten Berichten nicht hervor, dass es Anzeichen dafür gibt, dass die Überkapazitäten in nennenswertem Maße zurückgehen werden; wenn überhaupt, deuteten sie darauf hin, dass sich die Lage der weltweiten Überkapazitäten in diesem Sektor sogar noch weiter verschlechtern könnte ( 86 ). Auch das Globale Forum zu Stahlüberkapazitäten kam zu dem eindeutigen Schluss, dass Überkapazitäten auch Ende 2018 ein anhaltendes Problem darstellten. Demnach stellten Stahlüberkapazitäten eine globale Herausforderung dar, die den Sektor nach wie vor beeinträchtige und den Stahlerzeugern sowohl in fortgeschrittenen Volkswirtschaften als auch in Schwellen- und Entwicklungsländern erhebliche Schwierigkeiten bereite ( 87 ).

(66) Die nachgewiesenen Auswirkungen dieser Faktoren auf den Unionsmarkt in Form eines erheblichen Anstiegs der Einfuhren wurden in Abschnitt 1.1 sowie in der endgültigen Verordnung ausführlich dargelegt. Da sie auch in naher Zukunft weiterbestehen sollten, dürften sie sich in gleicher Weise auswirken und daher zusammen mit der US-Maßnahme nach Abschnitt 232 zu einem weiteren Anstieg der Einfuhren in die Union mit den daraus folgenden negativen Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Union führen, wenn keine Schutzmaßnahmen eingeführt würden.

(67) Daher kam die Kommission zu dem Schluss, dass diese Faktoren in naher Zukunft weiterhin eine wichtige Rolle auf dem Stahlmarkt der Union spielen werden und somit für die Analyse der Gefahr eines ernsthaften Schadens von Bedeutung sind.

1.2.6.    Marktaussichten und Prognosen

(68) Während des gesamten analysierten Zeitraums nahm der Stahlverbrauch auf dem Unionsmarkt jährlich zu ( 88 ). Dadurch konnte der Wirtschaftszweig der Union im Allgemeinen auch seine Verkaufsmenge steigern, was wiederum dazu führte, dass er die Auswirkungen des Einfuhrdrucks, dem er ausgesetzt war und der sich in einer anhaltenden Preisunterbietung und stetigen Marktanteilsverlusten zeigte, bis zu einem gewissen Grad abschwächen konnte. Wie in Abschnitt 1.2.1 erläutert, konnte sich der Wirtschaftszweig der Union dank dieses Anstiegs der Verkäufe im Jahr 2017 vor dem Hintergrund einer Erholung der Preise (sowohl insgesamt als auch im Vergleich zur Kostenentwicklung) teilweise von der durchweg negativen finanziellen Leistung der Vorjahre erholen. In Abschnitt 1.2.4 wies die Kommission auf einen Abwärtstrend bei den Stahlpreisen in der Union hin, der mit einem Anstieg der Rohstoffpreise einherging.

(69) Anschließend bewertete die Kommission die wirtschaftlichen Aussichten und Prognosen für den Zeitraum nach Abschluss der Untersuchung, um das Vorliegen eines drohenden ernsthaften Schadens zu beurteilen, wobei sie verschiedene spezialisierte Marktquellen analysierte.

(70) Den Quellen war zu entnehmen, dass die globale Stahlnachfrage in naher Zukunft unsicher sein und zurückgehen wird. Die Worldsteel Association stellte fest, dass „die Verlangsamung der Stahlnachfrage bis 2019 anhalten wird und dass ein Brexit ohne Abkommen und ein Handelskrieg Risiken darstellen“ ( 89 ). Außerdem wies sie darauf hin, dass „die starke Erholung der Stahlnachfrage, die 2017 zu beobachten war, zwar auf 2018 übertragen wurde, die Risiken jedoch zugenommen haben; zunehmende Handelsspannungen und volatile Währungsbewegungen erhöhen die Unsicherheit“ ( 90 ).

(71) Die OECD stellte fest, dass „die Erholung der Stahlmarktbedingungen aufgrund der anhaltenden strukturellen Ungleichgewichte fragil erscheint“ ( 91 ). In anderen Marktquellen wie S&P Global Platts wurde diese Unsicherheit im Global Market Outlook vom Dezember 2018 aufgegriffen.

(72) Darüber hinaus stellte das Globale Forum zu Stahlüberkapazitäten im September 2018 fest, dass „die Stahlmarktbedingungen 2017 zwar eine gewisse zyklische Erholung gezeigt haben, der zugrunde liegende Trend bei der globalen Stahlnachfrage jedoch schwach bleibt und die Überkapazitäten nach wie vor erheblich sind“ ( 92 ).

(73) Im gleichen Sinne stellte der europäische Stahlverband (Eurofer) fest, dass „die anhaltenden Handelskonflikte mit den USA und der Rückgang der weltweiten Nachfrage darauf hindeuten, dass die externen Risiken weiter zunehmen könnten, was wiederum die Unsicherheit erhöhen und die Aussichten für die Stahlverwender in der EU verschlechtern würde“ ( 93 ).

(74) Die aus verschiedenen Quellen ausgewerteten Daten zeigten daher durchweg, dass bestenfalls mit einem bescheidenen Anstieg des Stahlverbrauchs gerechnet wurde, obwohl dies angesichts der sich verschlechternden Aussichten und der wachsenden Unsicherheit als nicht gewiss galt. Aufgrund der weltweit stagnierenden Stahlnachfrage würde es daher noch wahrscheinlicher, dass die Stahlexporteure Verkäufe auf dem attraktiven Unionsmarkt tätigen.

Schlussfolgerung zum drohenden ernsthaften Schaden

(75) Die in diesem Abschnitt analysierten Daten bestätigten, dass die Einfuhrmenge höchstwahrscheinlich erheblich ansteigen würde und dass der Einfuhrdruck sowohl hinsichtlich der Mengen als auch der Preise aufgrund der anhaltenden Überkapazitäten und der zunehmenden Zahl von handelspolitischen Schutzmaßnahmen in Drittländern, deren Auswirkungen auf die Ausfuhren fortdauern würden, anhalten würde. Darüber hinaus dürften die Auswirkungen der US-Maßnahme nach Abschnitt 232 im Laufe der Monate immer stärker zum Tragen kommen, sodass der Druck auf den Unionsmarkt durch ein erhöhtes Risiko von Handelsumlenkungen, für das es bereits erste Anzeichen gibt, weiter zunehmen würde.

(76) Vor diesem Hintergrund bestätigte die Kommission auch die gegenläufige Entwicklung der Stahl- und Rohstoffpreise im zweiten Halbjahr 2018 und die unsicheren Marktaussichten für die nahe Zukunft.

(77) In Anbetracht der in diesem Anhang analysierten Aspekte und der Feststellungen in der ursprünglichen Untersuchung bestätigte die Kommission daher, dass ein ernsthafter Schaden drohte und dass ein solcher ernsthafter Schaden eingetreten wäre, wenn die Kommission keine endgültige Schutzmaßnahme eingeführt hätte.

1.3.    Verpflichtungen, die einen Anstieg der Einfuhren zur Folge hatten

(78) So heißt es in Artikel XIX:1(a) des GATT 1994: „[w]ird infolge … der Auswirkungen der von einer Vertragspartei aufgrund dieses Abkommens eingegangenen Verpflichtungen, einschließlich der Zollzugeständnisse, eine Ware in das Gebiet dieser Vertragspartei in derart erhöhten Mengen … eingeführt“.

(79) Die betroffene Ware besteht aus mehreren Tarifpositionen ( 94 ).

(80) Für alle diese Zolltarifpositionen hat die Europäische Union aufgrund von Zollzugeständnissen, die sie in den vergangenen Runden der multilateralen Handelsverhandlungen gemacht hat, folgende Zollverpflichtungen ( 95 ):

— 
0 % Wertzollsatz

(81) Diese Zugeständnisse waren zum Zeitpunkt der Schutzmaßnahme in Teil I Abschnitt II der Liste von Zugeständnissen und Verpflichtungen der Europäischen Union eingetragen, die am 1. Dezember 2016 als EU-Liste CLXXIII — Europäische Union ( 96 ) in ihrer geänderten Fassung zertifiziert wurde. Die Spalte für „sonstige Zölle und Abgaben“ in dieser Liste war in Bezug auf die vorgenannten Tarifpositionen leer.

(82) Aufgrund dieser Zugeständnisse, die in der dem GATT beigefügten und gemäß Artikel II:7 des GATT 1994 aufgenommenen Liste von Zugeständnissen und Verpflichtungen der Europäischen Union aufgeführt sind, hatte die Europäische Union zum Zeitpunkt der Schutzmaßnahmen insbesondere folgende Verpflichtungen im Rahmen des GATT 1994 übernommen: Artikel XI:1, wonach nichttarifäre Einfuhrbeschränkungen für die vorstehend aufgeführten Waren verboten sind, und, besonders wichtig, Artikel II:1(a) und Artikel II:1(b) erster und zweiter Satz des GATT 1994. Nach Artikel II:1(b) Satz 1 darf die EU auf die betroffene Ware keine höheren gewöhnlichen Zölle erheben, als in dem betreffenden Teil der Liste von Zugeständnissen und Verpflichtungen der EU vorgesehen sind, d. h. der vorstehend aufgeführte Zollsatz Null für jede der betroffenen Zolltarifpositionen. Zum Zeitpunkt der ursprünglichen Festlegung der Schutzmaßnahmen und der Einführung der endgültigen Schutzmaßnahme galt in der EU für die von der Schutzmaßnahme betroffene Ware ein Einfuhrzoll von 0 %. Mit anderen Worten: Die angewandten Zollsätze für die gewöhnlichen Zölle waren bereits die nach Artikel II:1(a) und Artikel II:1(b) erster Satz des GATT 1994 zulässigen Höchstsätze. Was die sonstigen Abgaben betrifft, so besteht nach Artikel II:1(b) zweiter Satz kein Spielraum für die Einführung zusätzlicher sonstiger Abgaben neben den gewöhnlichen Zöllen.

(83) Die unter die Schutzmaßnahme fallende Ware wurde aufgrund der vorgenannten, im Rahmen des GATT 1994 eingegangenen Verpflichtungen (Artikel XI:1, Artikel II:1(a) und Artikel II:1(b) erster und zweiter Satz des GATT 1994) in erhöhten Mengen eingeführt (wie in der endgültigen Schutzmaßnahme festgelegt), da diese Verpflichtungen in Verbindung mit den Zollzugeständnissen, die die Europäische Union in den aufeinanderfolgenden Runden der multilateralen Handelsverhandlungen gewährt hat, die Bedingungen für den Marktzugang der Einfuhren der unter die Schutzmaßnahme fallenden Ware auf dem Unionsmarkt verbessert und gesichert haben. Die vorgenannten Zollverpflichtungen der Europäischen Union führten somit zu einem Anstieg der Einfuhren und ließen der EU keinen Spielraum für eine Erhöhung der gewöhnlichen Zölle anstelle der Einführung einer Schutzmaßnahme. Dadurch wird gleichzeitig erklärt, wie die fraglichen Verpflichtungen zu dem Anstieg der Einfuhren führten, die einen ernsthaften Schaden zu verursachen drohten.

(84) Die angegebenen GATT-Verpflichtungen hinderten die EU gleichzeitig daran, die angewandten Einfuhrzölle auf die betroffene Ware zu erhöhen. Es handelte also um die Verpflichtungen der Europäischen Union gemäß dem GATT 1994, die ihre Fähigkeit einschränkten, einen Schaden durch einen Anstieg der Einfuhren zu verhindern oder zu beseitigen. Folglich hat die Europäische Union diese Verpflichtungen durch Inkrafttreten ihrer Schutzmaßnahmen ausgesetzt.



( 1 ) Durchführungsverordnung (EU) 2016/670 der Kommission vom 28. April 2016 zur Einführung einer vorherigen Überwachung der Einfuhren bestimmter Eisen- und Stahlerzeugnisse mit Ursprung in bestimmten Drittländern durch die Union (ABl. L 115 vom 29.4.2016, S. 37).

( 2 ) Siehe Erwägungsgrund 35 der vorläufigen Verordnung und Teil 4 der endgültigen Verordnung.

( 3 ) Siehe OECD, Recent Developments in Steel Trade and Trade Policy Measures, DSTI/SC(2018)3, S. 9, Tabelle 3

( 4 ) Quelle: Berechnungen der GD HANDEL auf Grundlage von Daten des Global Trade Atlas (https://ihsmarkit.com/index.html) — abrufbar für Abonnenten — analysierter Zeitraum: 2014–2017. Für Einzelheiten siehe Vermerk in das Dossier vom 30. November 2022, Tabelle 1.

( 5 Ebenda.

( 6 ) Diese Länder waren: China, Indien, Russland, Südkorea, Taiwan, die Türkei und die Ukraine, auf die im Jahr 2018 rund 75 % der Gesamteinfuhren in die Union entfielen.

( 7 ) Die Daten für das Gesamtjahr 2018 wurden auf Basis der verfügbaren Daten für den Zeitraum Januar–November 2018 hochgerechnet.

( 8 ) Quelle: Global Trade Atlas (https://ihsmarkit.com/index.html) — abrufbar für Abonnenten.

( 9 ) Siehe Erwägungsgrund 32 der vorläufigen Verordnung.

( 10 ) Siehe Erwägungsgründe 31 und 32 der vorläufigen Verordnung und Erwägungsgründe 51 bis 54 der endgültigen Verordnung.

( 11 ) Siehe OECD, Excess Capacity in the Global Steel Industry: The Current Situation and Ways Forward, 2015, S. 3.

( 12 ) Siehe OECD, Evaluating the Financial Health of the Steel Industry, DSTI/SU/SC(2015)12/FINAL, 9. Juni 2017, S. 25.

( 13 ) Abrufbar unter: https://www.epi.org/publication/surging-steel-imports.

( 14 ) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen und die Europäische Investitionsbank: „Die Stahlindustrie: Erhaltung von dauerhaften Arbeitsplätzen und nachhaltigem Wachstum in Europa“ (COM(2016) 155 final vom 16.3.2016).

( 15 ) Siehe OECD, Excess Capacity in the Global Steel Industry: The Current Situation and Ways Forward, 2015, Tabelle auf S. 2.

( 16 ) Im Untersuchungszeitraum stiegen die Einfuhren um 71 %, während der Verbrauch um 14 % zunahm.

( 17 ) Im Einzelnen wurde die Preisunterbietung für 17 Warenkategorien mit Spannen zwischen 1,2 % bis 23 % festgestellt.

( 18 ) Siehe Erwägungsgrund 33 der vorläufigen Verordnung.

( 19 ) Quelle: WTO, Integrated Trade Intelligence Portal (I-TIP) — Auszug vom 28.11.2018, 10:58.

( 20 ) Für die unter die Schutzmaßnahmen fallenden Stahlerzeugnisse, mit Ausnahme der von der Europäischen Union eingeführten Maßnahmen und der Maßnahmen gegenüber Einfuhren von ausführenden EU-Herstellern. Für einen Überblick über die handelspolitischen Schutzmaßnahmen, die von der Europäischen Union für Warenkategorien eingeführt wurden, die ebenfalls unter die Schutzmaßnahmen fallen, siehe Anhang 1.B der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1382 der Kommission vom 2. September 2019 zur Änderung bestimmter Verordnungen zur Einführung von Antidumping- oder Antisubventionsmaßnahmen gegenüber bestimmten Stahlerzeugnissen, für die Schutzmaßnahmen gelten (ABl. L 227 vom 3.9.2019, S. 1).

( 21 ) Die wichtigsten Stahleinfuhrländer im Untersuchungszeitraum sind aufgeführt im Dokument von OECD, „Recent developments in steel trade and trade policy measures — A closer look at non-tariff trade measures“, DSTI/SC(2018)3, vom 26. Januar 2018, S. 9, Tabelle 3. Abrufbar unter folgendem Link. (https://one.oecd.org/document/DSTI/SC(20183/en/pdf)

( 22 ) Diese Länder waren (in alphabetischer Reihenfolge): China (10 %), Indien (9 %), Korea (10 %), Russland (14 %), Taiwan (5 %), Türkei (22 %) und Ukraine (7 %). Auf sie entfielen im Durchschnitt rund 75 % der Einfuhren der betroffenen Ware in die Union im Zeitraum 2013–2017.

( 23 ) Siehe Erwägungsgrund 76 der Stellungnahme von Eurofer vom 16. April 2018 in der Ausgangsuntersuchung, verbunden mit detaillierteren Informationen zu den einzelnen geprüften Maßnahmen in Anhang A07 D.1. Datenquelle: SBB Platts.

( 24 ) Siehe Daten der CRU: Der Verbrauch in den Jahren 2017 und 2018 war relativ stabil (nur rund 2 % Anstieg).

( 25 ) Bei der Bewertung der Auswirkungen der handelspolitischen Schutzmaßnahmen auf andere Waren als Stahl wurde ein ähnlicher Trend festgestellt.

( 26 ) Insgesamt waren rund 15 Millionen Tonnen der Einfuhren von diesen Maßnahmen betroffen, von denen nur etwas mehr als 2 Millionen Tonnen nach der Einführung der Maßnahmen weiterhin auf den Markt gelangten. Für Einzelheiten siehe Vermerk in das Dossier, Tabelle 2.

( 27 ) Siehe Vermerk in das Dossier vom 30. November 2022, Tabelle 3.

( 28 ) Um eine handelspolitische Schutzmaßnahme einzuführen, müssen die von den einzelnen Untersuchungen betroffenen Mengen über der Geringfügigkeitsschwelle liegen. Dazu kommt, dass Stahl in der Regel in recht großen Mengen gehandelt wird, wie die Beispiele aus der EU-Handelsschutzpraxis und die in die Stichprobe aufgenommenen Fälle von Handelsschutzmaßnahmen in anderen Drittländern zeigen.

( 29 ) Auf diese Länder entfielen im Untersuchungszeitraum durchgängig rund 75 % der Gesamteinfuhren in die Union.

( 30 ) Quelle: Für Einfuhren in die Union: Eurostat, für handelspolitische Schutzmaßnahmen: WTO, Integrated Trade Intelligence Portal (I-TIP).

( 31 ) Zur Erläuterung des Zusammenhangs zwischen der US-Maßnahme nach Abschnitt 232 und den gestiegenen Einfuhren nimmt die Kommission in diesen Erwägungsgründen nur auf die Daten bis Juni 2018 Bezug. Dies liegt daran, dass der Anstieg der Einfuhren in der endgültigen Verordnung bis zu diesem Monat bewertet wird.

( 32 ) Quelle: GTA, kumulierte Ausfuhren aus der Türkei, Korea, Russland und Taiwan in die Vereinigten Staaten (Abbildung 2); und die kumulierten Ausfuhren aus denselben Ländern in die USA und die Union (Abbildung 3).

( 33 ) Siehe Erwägungsgründe 90 und 110 der endgültigen Verordnung.

( 34 ) Siehe OECD-Stahlausschuss, „Recent developments in steel trade and trade policy measures“, 17.-18. September 2018, S. 8, Tabelle 2 (woraus hervorgeht, dass die Union im Jahr 2018 ihre Position als wichtigste Stahleinfuhrregion weltweit weiter gefestigt hat).

( 35 Quelle: Berechnungen der GD HANDEL auf Grundlage von Daten des Global Trade Atlas (https://ihsmarkit.com/index.html) — Rohdaten abrufbar für Abonnenten. Für Einzelheiten siehe Vermerk in das Dossier vom 30. November 2022, Tabelle 1.

( 36 Ebenda.

( 37 ) Die Einführung von handelspolitischen Schutzmaßnahmen für einige Warenkategorien trug ebenfalls zu dieser Verbesserung bei, aber ihre spezifische Rolle wird in Abschnitt 1.2.2 analysiert.

( 38 ) Erwägungsgrund 53 der vorläufigen Verordnung.

( 39 ) Siehe Tabelle 15 der endgültigen Verordnung.

( 40 ) Diese Trends wurden für die betroffene Ware und nicht für einzelne Warenkategorien bewertet.

( 41 ) Auf Grundlage eines Vergleichs aller Jahre im analysierten Zeitraum.

( 42 ) Siehe Tabelle 4 der endgültigen Verordnung.

( 43 Ebenda.

( 44 ) Siehe Tabelle 5 der endgültigen Verordnung.

( 45 ) Siehe Tabelle 4 der endgültigen Verordnung.

( 46 ) Siehe Tabelle 2 der endgültigen Verordnung.

( 47 Ebenda.

( 48 ) Siehe Anhang III der vorläufigen Verordnung.

( 49 ) Siehe Tabelle 7 der endgültigen Verordnung.

( 50 ) Siehe Tabelle 5 der endgültigen Verordnung.

( 51 ) In Abschnitt 1.2.2 wird die Rolle der jüngsten handelspolitischen Schutzmaßnahmen für die Leistung des Wirtschaftszweigs der Union im Jahr 2017 erläutert.

( 52 ) Die Gesamteinfuhren stiegen um rund 1 Mio. Tonnen, und ihr Marktanteil stieg von 2016 bis 2017 von 17,9 % auf 18,1 %, was sowohl absolut als auch relativ gesehen geringer ist als im Vorjahrsvergleich.

( 53 ) In diesem Zusammenhang befand die Kommission, dass beispielsweise eine 2013 eingeführte handelspolitische Schutzmaßnahme zeitlich zu weit zurückliegt, um mit der verbesserten Leistung der Union im Jahr 2017 in Verbindung gebracht werden zu können; daher bieten die ausgewählten Maßnahmen eine genauere und angemessenere Grundlage für die Analyse.

( 54 ) Unter Umständen stimmt der Anwendungsbereich einer handelspolitischen Schutzmaßnahme für eine bestimmte Ware in Bezug auf die erfassten KN-Codes nicht vollständig mit der Warendefinition der entsprechenden Warenkategorie im Rahmen der Schutzmaßnahme überein, und daher stellt diese Bewertung eine Annäherung dar.

( 55 ) Die Verweise auf diese Verordnungen beziehen sich auf die Verordnungen zur Einführung vorläufiger Maßnahmen, da aus praktischen Gründen davon ausgegangen wurde, dass sich ein (vorläufiger oder endgültiger) Zoll in gleicher Weise auf die gehandelten Mengen auswirkt, solange er in Kraft war. In all diesen Fällen führte die Untersuchung zur Einführung einer endgültigen Maßnahme.

( 56 ) Durchführungsverordnung (EU) 2015/501 der Kommission vom 24. März 2015 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von kaltgewalzten Flacherzeugnissen aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in der VR China und Taiwan (ABl. L 79 vom 25.3.2015, S. 23).

( 57 ) Durchführungsverordnung (EU) 2016/181 der Kommission vom 10. Februar 2016 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter kaltgewalzter Flachstahlerzeugnisse mit Ursprung in der Volksrepublik China und der Russischen Föderation (ABl. L 37 vom 12.2.2016, S. 1).

( 58 ) Durchführungsverordnung (EU) 2016/1778 der Kommission vom 6. Oktober 2016 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder legiertem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 272 vom 7.10.2016, S. 33).

( 59 ) Durchführungsverordnung (EU) 2016/113 der Kommission vom 28. Januar 2016 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von hochdauerfestem Betonstabstahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 23 vom 29.1.2016, S. 16).

( 60 ) Durchführungsverordnung (EU) 2016/1777 der Kommission vom 6. Oktober 2016 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Grobbleche aus nicht legiertem oder anderem legierten Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, ABl. L 272 vom 7.10.2016, S. 5.

( 61 ) Durchführungsverordnung (EU) 2017/969 der Kommission vom 8. Juni 2017 zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/649 der Kommission zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder legiertem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 146 vom 9.6.2017, S. 17).

( 62 ) Quelle: Analyse der in den einschlägigen Maßnahmen veröffentlichten Schadensindikatoren durch die GD HANDEL und Analyse der vom Wirtschaftszweig der Union im Rahmen der ursprünglichen Schutzmaßnahmenuntersuchung für die einzelnen Warenkategorien übermittelten Fragebogenantworten. Für Einzelheiten siehe Vermerk in das Dossier vom 30. November 2022, Tabelle 4.

( 63 ) Quelle: Eurostat.

( 64 ) Die Gesamteinfuhren, die im Rahmen dieser Untersuchungen von handelspolitischen Schutzmaßnahmen betroffen waren (obwohl sie unterschiedliche Untersuchungszeiträume und Jahre betreffen, z. B. 2013 bis 2015), beliefen sich auf etwas mehr als 5 Millionen Tonnen.

( 65 ) Quelle: Die Analyse der eigenen handelspolitischen Schutzmaßnahmen der GD HANDEL in Bezug auf die Einfuhrmengen im betreffenden Untersuchungszeitraum und die Einfuhrzahlen von Eurostat nach dem Untersuchungszeitraum der einzelnen Untersuchungen im Zusammenhang mit der Umsetzung dieser Maßnahmen.

( 66 ) Kategorien 1, 2, 7, 9, 12 und 13.

( 67 ) Kategorien 1, 2 und 9.

( 68 ) Siehe Kategorien 4, 8 und 14.

( 69 ) Siehe Kategorien 5, 6, 15, 16 und 26.

( 70 ) Siehe Kategorien 3, 17, 18, 20, 21, 22, 23, 25 und 28.

( 71 ) Mindestens 15 der 23 Kategorien, die Gegenstand einer vorläufigen Maßnahme sind (für die eine Aufschlüsselung in Anhang III der vorläufigen Verordnung vorgenommen wurde).

( 72 ) So baute beispielsweise die Türkei ihre Präsenz auf dem Unionsmarkt in der Kategorie 1, in der China seit Oktober 2016 den handelspolitischen Schutzmaßnahmen unterliegt, von 1 062 247  Tonnen im Jahr 2016 auf 2 Millionen Tonnen im Jahr 2017 (und fast 3 Millionen Tonnen im Jahr 2018) aus. In gleicher Weise stiegen die Einfuhren aus Indien von 443 551  Tonnen auf 1 121 334  Tonnen im Jahr 2017 und die aus Ägypten von 47 400  Tonnen im Jahr 2016 auf 409 432  Tonnen im Jahr 2017.

( 73 ) In Abschnitt 1.2.1 wurden die Gründe für die Gesamtverbesserung des Wirtschaftszweigs der Union in Bezug auf die betroffene Ware erläutert.

( 74 ) Siehe Erwägungsgründe 57 bis 62 und Tabelle 12 der endgültigen Verordnung.

( 75 ) Um diese Menge in den richtigen Kontext zu setzen, zeigt eine einfache Berechnung auf Basis des durchschnittlichen Stahlpreises in der Union im Jahr 2017, dass dem Wirtschaftszweig der EU durch diese zusätzlichen Einfuhren Verkäufe im Wert von rund 1,4 Milliarden Euro entgehen könnten. Dadurch wurde deutlich, dass die potenziellen Auswirkungen dieser zusätzlichen Verkäufe erheblich waren.

( 76 ) Der Anstieg der Einfuhren in die Union von 2016 bis 2017 war hingegen mit rund 1 Mio. Tonnen deutlich geringer.

( 77 ) Siehe auch OECD-Stahlausschuss, „Recent developments in steel trade and trade policy measures“, 17.-18. September 2018, S. 8, Tabelle 2.

( 78 ) Zum Zeitpunkt der Annahme der endgültigen Schutzmaßnahme galten nur die folgenden vier handelspolitischen Schutzmaßnahmen, die Einfuhren in die Union betrafen (drei gegenüber Russland und eine gegenüber Taiwan): Durchführungsverordnung (EU) 2017/1795 der Kommission vom 5. Oktober 2017 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl mit Ursprung in Brasilien, Iran, Russland und der Ukraine und zur Einstellung der Untersuchung betreffend die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl mit Ursprung in Serbien (ABl. L 258 vom 6.10.2017, S. 24). Durchführungsverordnung (EU) 2016/1328 der Kommission vom 29. Juli 2016 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter kaltgewalzter Flachstahlerzeugnisse mit Ursprung in der Volksrepublik China und der Russischen Föderation (ABl. L 210 vom 4.8.2016, S. 1), Durchführungsverordnung (EU) 2018/1469 der Kommission vom 1. Oktober 2018 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in Russland und der Ukraine im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 246 vom 2.10.2018, S. 20). Durchführungsverordnung (EU) 2015/1429 der Kommission vom 26. August 2015 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von kaltgewalzten Flacherzeugnissen aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China und Taiwan (ABl. L 224 vom 27.8.2015, S. 10).

( 79 ) Quelle: für Einfuhren in die USA (GTA), für Einfuhren in die Union (Eurostat).

( 80 ) Der US-Stahlmarkt gehörte hinsichtlich der Größe zu den wichtigsten Zielmärkten für Stahleinfuhren — siehe OECD, „Recent Developments in Steel Trade and Trade Policy Measures“, DSTI/SC(2018)3, S. 9, Tabelle 3.

( 81 ) Siehe Erwägungsgrund 35 der vorläufigen Verordnung: „Die USA haben errechnet, dass die Einführung eines einheitlichen Zolls für alle Erzeugnisse nach Abschnitt 232, von dem fast kein Land ausgenommen wird, zu einem Rückgang der Einfuhren um etwa 13 Mio. Tonnen führen dürfte, was 7 % des Unionsverbrauchs entspricht.“

( 82 ) Siehe Erwägungsgrund 89 der endgültigen Verordnung.

( 83 ) Quelle: Eurostat für die Einfuhrpreise und S&P Global Commodity Insights für die Preise von HDG und HRC.

( 84 ) Quelle: S&P Global Commodity Insights.

( 85 ) Etwa 140 der Untersuchungen, die der Einführung von Maßnahmen vorausgingen, wurden im Jahr 2015 oder später eingeleitet. Daher wurde ihre Dauer im Prinzip bis mindestens 2021 festgelegt (d. h. mindestens zwei Jahre nach Abschluss der EU-Schutzmaßnahmenuntersuchung). Quelle: WTO, Integrated Trade Intelligence Portal (I-TIP).

( 86 ) Siehe OECD, „Recent Developments in Steelmaking Capacity“, DSTI/SC(2018)2/FINAL, wonach „die aktualisierten Informationen über angekündigte Investitionsprojekte darauf hindeuten, dass derzeit fast 52 Millionen Tonnen an zusätzlichen Bruttokapazitäten aufgebaut werden, die während des Dreijahreszeitraums 2018–2020 zur Verfügung gestellt werden könnten. Weitere 39 Mio. Tonnen Kapazitätserweiterungen befinden sich derzeit in der Planungsphase und könnten im selben Zeitraum hinzukommen.“

( 87 ) Globales Forum zu Stahlüberkapazitäten, Ministerbericht, 20. September 2018, Rn. 2.

( 88 ) Endgültige Verordnung, Tabelle 4.

( 89 ) Siehe Worldsteel Association — Global Steel Market Outlook — Sitzung des OECD-Stahlausschusses vom 17 September 2018.

( 90 ) Siehe Worldsteel Association, Worldsteel Short Range Outlook, Oktober 2018, Pressemitteilung.

( 91 ) Siehe OECD, Steel Market Developments, die 85. Sitzung des Stahlausschusses, September 2018. Siehe auch Seiten 7 und 8 des OECD Global Economic Outlook vom 17. September 2018, in dem die Wachstumserwartungen (auch in der Union) nach unten korrigiert wurden, und aus dem hervorgeht, dass sich der Welthandel angesichts wachsender handelspolitischer Unsicherheiten verlangsamt hat.

( 92 ) Globales Forum zu Stahlüberkapazitäten, Ministerbericht, 20. September 2018, Rn. 2.

( 93 ) Siehe Eurofer, Economic and Steel Market Outlook 2018–2019, 25. Oktober 2018.

( 94 ) Siehe Anhang I der endgültigen Verordnung.

( 95 ) Für Einzelheiten siehe Vermerk in das Dossier vom 30. November 2022, Tabelle 5.

( 96 ) WTO doc. WT/Let/1220.

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