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Document 02018R2066-20220828
Commission Implementing Regulation (EU) 2018/2066 of 19 December 2018 on the monitoring and reporting of greenhouse gas emissions pursuant to Directive 2003/87/EC of the European Parliament and of the Council and amending Commission Regulation (EU) No 601/2012 (Text with EEA relevance)Text with EEA relevance
Consolidated text: Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 der Kommission vom 19. Dezember 2018 über die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 der Kommission (Text von Bedeutung für den EWR)Text von Bedeutung für den EWR
Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 der Kommission vom 19. Dezember 2018 über die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 der Kommission (Text von Bedeutung für den EWR)Text von Bedeutung für den EWR
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2018/2066/2022-08-28
02018R2066 — DE — 28.08.2022 — 003.001
Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/2066 DER KOMMISSION vom 19. Dezember 2018 über die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 der Kommission (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 334 vom 31.12.2018, S. 1) |
Geändert durch:
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Amtsblatt |
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Nr. |
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Datum |
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DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/2085 DER KOMMISSION vom 14. Dezember 2020 |
L 423 |
37 |
15.12.2020 |
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DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/388 DER KOMMISSION vom 8. März 2022 |
L 79 |
1 |
9.3.2022 |
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DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/1371 DER KOMMISSION vom 5. August 2022 |
L 206 |
15 |
8.8.2022 |
Berichtigt durch:
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/2066 DER KOMMISSION
vom 19. Dezember 2018
über die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 der Kommission
(Text von Bedeutung für den EWR)
KAPITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
ABSCHNITT 1
Gegenstand und Begriffsbestimmungen
Artikel 1
Gegenstand
Diese Verordnung enthält Vorschriften für die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen und Tätigkeitsdaten gemäß der Richtlinie 2003/87/EG in dem am 1. Januar 2021 beginnenden Handelszeitraum des EU-Emissionshandelssystems und den darauffolgenden Handelszeiträumen.
Artikel 2
Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Überwachung von und die Berichterstattung über Emissionen von im Zusammenhang mit den Tätigkeiten gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführten Treibhausgasen und die Tätigkeitsdaten aus ortsfesten Anlagen und Luftverkehrstätigkeiten sowie für die Überwachung von und die Berichterstattung über Tonnenkilometerdaten aus Luftverkehrstätigkeiten.
Sie gilt für ab dem 1. Januar 2021 auftretende Emissionen und anfallende Tätigkeitsdaten.
Artikel 3
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
„Tätigkeitsdaten“: die in einem Prozess verbrauchte oder erzeugte, für die auf Berechnung beruhende Überwachungsmethodik relevante Menge von Brennstoffen oder Materialien, ausgedrückt in Terajoule, als Masse in Tonnen oder — bei Gasen — als Volumen in Normkubikmetern;
„Handelszeitraum“: ein Zeitraum gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2003/87/EG;
„Tonnenkilometer“: eine über eine Entfernung von einem Kilometer beförderte Tonne Nutzlast;
„Stoffstrom“:
ein spezifischer Brennstoff, ein spezifisches Rohmaterial oder ein spezifisches Produkt, bei dessen Verbrauch oder Erzeugung an einer oder mehreren Emissionsquellen relevante Treibhausgase emittiert werden;
ein spezifischer Brennstoff, ein spezifisches Rohmaterial oder ein spezifisches Produkt, der bzw. das Kohlenstoff enthält und in die Berechnung der Treibhausgasemissionen anhand einer Massenbilanzmethodik einbezogen wird;
„Emissionsquelle“: ein einzeln identifizierbarer Teil einer Anlage oder ein Prozess in einer Anlage, aus der bzw. dem relevante Treibhausgase emittiert werden, bzw. — bei Luftverkehrstätigkeiten — ein einzelnes Luftfahrzeug;
„Unsicherheit“: ein sich auf das Ergebnis einer Größenbestimmung beziehender Parameter, der die Streuung der Werte charakterisiert, die dieser Größe wahrscheinlich zugeschrieben werden können, einschließlich der Effekte durch systematische und zufällig auftretende Einflussfaktoren, ausgedrückt als Abweichung der auftretenden Werte vom Mittelwert in Prozent unter Ansatz eines Konfidenzintervalls von 95 %, wobei jede Asymmetrie der Werteverteilung berücksichtigt wird;
„Berechnungsfaktoren“: unterer Heizwert, Emissionsfaktor, vorläufiger Emissionsfaktor, Oxidationsfaktor, Umsetzungsfaktor, Kohlenstoffgehalt und Biomasseanteil;
„Ebene“: eine für die Bestimmung von Tätigkeitsdaten, Berechnungsfaktoren, Jahresemissionen, jährlichem Stundenmittelwert der Emissionen und Nutzlast verwendete feste Vorgabe;
„inhärentes Risiko“: die Anfälligkeit eines Parameters im jährlichen Emissionsbericht bzw. Tonnenkilometerbericht für Falschangaben, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Falschangaben eine wesentliche Falschangabe darstellen könnten, vor Berücksichtigung der Wirkung etwaiger verwandter Kontrollaktivitäten;
„Kontrollrisiko“: die Anfälligkeit eines Parameters im jährlichen Emissionsbericht bzw. Tonnenkilometerbericht für Falschangaben, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Falschangaben eine wesentliche Falschangabe darstellen könnten und die vom Kontrollsystem weder rechtzeitig verhindert noch erkannt und berichtigt werden können;
„Emissionen aus der Verbrennung“: Treibhausgasemissionen, die bei der exothermen Reaktion eines Brennstoffs mit Sauerstoff entstehen;
„Berichtszeitraum“: ein Kalenderjahr, in dem Emissionen überwacht und mitgeteilt werden müssen, oder — für Tonnenkilometerdaten — das Überprüfungsjahr gemäß den Artikeln 3e und 3f der Richtlinie 2003/87/EG;
„Emissionsfaktor“: die durchschnittliche Rate der Emissionen eines Treibhausgases bezogen auf die Tätigkeitsdaten für einen Stoffstrom, wobei bei der Verbrennung von einer vollständigen Oxidation und bei allen anderen chemischen Reaktionen von einer vollständigen Umsetzung ausgegangen wird;
„Oxidationsfaktor“: das Verhältnis des infolge der Verbrennung zu CO2 oxidierten Kohlenstoffs zu dem im Brennstoff insgesamt enthaltenen Kohlenstoff, ausgedrückt als Bruchteil von eins; dabei wird das in die Atmosphäre emittierte Kohlenmonoxid (CO) als moläquivalente Menge CO2 betrachtet;
„Umsetzungsfaktor“: das Verhältnis des als CO2 emittierten Kohlenstoffs zu dem im Stoffstrom vor dem Emissionsprozess enthaltenen Kohlenstoff, ausgedrückt als Bruchteil von eins; dabei wird das in die Atmosphäre emittierte Kohlenmonoxid (CO) als moläquivalente Menge CO2 betrachtet;
„Genauigkeit“: der Grad der Übereinstimmung zwischen dem Messergebnis und dem wahren Wert einer bestimmten Größe (oder einem empirisch mithilfe von international anerkanntem und rückverfolgbarem Kalibriermaterial nach Standardmethoden bestimmten Referenzwert), wobei sowohl zufällig auftretende als auch systematische Einflussfaktoren berücksichtigt werden;
„Kalibrierung“: eine Reihe von Arbeitsschritten zum Abgleich der Messergebnisse eines Messinstruments oder Messsystems oder den Werten eines Prüfnormals oder Referenzmaterials mit den entsprechenden Werten einer auf einen Referenzstandard rückführbaren Bezugsgröße unter vorgegebenen Bedingungen;
„Flug“: ein Flug im Sinne von Abschnitt 1 Nummer 1 des Anhangs der Entscheidung 2009/450/EG;
„Fluggäste“: die während eines Fluges an Bord eines Flugzeugs befindlichen Personen mit Ausnahme des diensttuenden Bordpersonals;
„konservativ“: beruhend auf einer Reihe von auf Sicherheit bedachten Annahmen, wodurch gewährleistet werden soll, dass Jahresemissionen nicht zu niedrig und Tonnenkilometer nicht zu hoch geschätzt werden;
„Biomasse“: der biologisch abbaubare Teil von Erzeugnissen, Abfällen und Reststoffen biologischen Ursprungs der Landwirtschaft, einschließlich pflanzlicher und tierischer Stoffe, der Forstwirtschaft und damit verbundener Wirtschaftszweige, einschließlich der Fischerei und der Aquakultur, sowie der biologisch abbaubare Teil von Abfällen, darunter auch Industrie- und Haushaltsabfälle biologischen Ursprungs;
„Biomasse-Brennstoffe“: gasförmige und feste Kraft- und Brennstoffe, die aus Biomasse hergestellt werden;
„Biogas“: gasförmige Kraft- und Brennstoffe, die aus Biomasse hergestellt werden;
„Abfall“: Abfall im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Richtlinie 2008/98/EG, mit Ausnahme von Stoffen, die absichtlich verändert oder kontaminiert wurden, um dieser Definition zu entsprechen;
„Reststoff“: Stoff, der kein Endprodukt ist, dessen Produktion durch den Produktionsprozess unmittelbar angestrebt wird; er stellt nicht das primäre Ziel des Produktionsprozesses dar, und der Prozess wurde nicht absichtlich geändert, um ihn zu produzieren;
„Reststoffe aus Landwirtschaft, Aquakultur, Fischerei und Forstwirtschaft“: Reststoffe, die unmittelbar in der Landwirtschaft, Aquakultur, Fischerei und Forstwirtschaft entstanden sind; sie umfassen keine Reststoffe aus damit verbundenen Wirtschaftszweigen oder aus der Verarbeitung;
„flüssige Biobrennstoffe“: flüssige Brennstoffe, die aus Biomasse hergestellt werden und für den Einsatz zu energetischen Zwecken, mit Ausnahme des Transports, einschließlich Elektrizität, Wärme und Kälte, bestimmt sind;
„Biokraftstoffe“: flüssige Kraftstoffe für den Verkehr, die aus Biomasse hergestellt werden;
„gesetzliche messtechnische Kontrolle“: die Kontrolle der für den Anwendungsbereich eines Messgeräts aus Gründen des öffentlichen Interesses, des Gesundheitsschutzes, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, des Umweltschutzes, der Erhebung von Steuern und Abgaben, des Verbraucherschutzes und des lauteren Handels vorgesehenen Messaufgaben;
„Fehlergrenze“: der in Anhang I und den gerätespezifischen Anhängen der Richtlinie 2014/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) oder gegebenenfalls in den Rechtsvorschriften für die einzelstaatliche gesetzliche messtechnische Kontrolle festgelegte zulässige Messfehler;
„Datenflussaktivitäten“: Aktivitäten im Zusammenhang mit der Erhebung, Verarbeitung und Verwaltung von Daten, die für die Erstellung eines Emissionsberichts anhand von Daten aus Primärquellen benötigt werden;
„Tonnen CO2(Äq)“: metrische Tonnen CO2 oder CO2(Äq);
„CO2(Äq)“: ein in Anhang II der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführtes Treibhausgas (außer CO2) mit einem äquivalenten Treibhauspotenzial wie CO2;
„Messsystem“: die Gesamtheit der Messinstrumente und sonstigen Ausrüstungen, z. B. Probenahmegeräte und Datenverarbeitungssysteme, die der Bestimmung von Variablen wie Tätigkeitsdaten, Kohlenstoffgehalt, Heizwert oder Emissionsfaktor von Treibhausgasemissionen dienen;
„unterer Heizwert“ (Hu): die bei vollständiger Verbrennung eines Brennstoffs oder Materials mit Sauerstoff unter Standardbedingungen als Wärme freigesetzte spezifische Energiemenge abzüglich der Verdampfungswärme des Wasserdampfs von etwa gebildetem Wasser;
„Prozessemissionen“: Treibhausgasemissionen, bei denen es sich nicht um Emissionen aus der Verbrennung handelt und die infolge einer beabsichtigten bzw. unbeabsichtigten Reaktion zwischen Stoffen oder ihrer Umwandlung entstehen, einschließlich der chemischen oder elektrolytischen Reduktion von Metallerzen, der thermischen Zersetzung von Stoffen und der Erzeugung von Stoffen zur Verwendung als Produkt oder Ausgangsmaterial;
„kommerzieller Standardbrennstoff“: ein international standardisierter handelsüblicher Brennstoff, der in Bezug auf seinen spezifischen Heizwert ein 95 %-iges Konfidenzintervall von höchstens 1 % aufweist, einschließlich Gasöl, leichtes Heizöl, Benzin, Lampenöl, Kerosin, Ethan, Propan, Butan, Jetkerosin (JET A1 oder JET A), Jetbenzin (JET B) und Flugbenzin (AvGas);
„Charge“: eine bestimmte Brennstoff- oder Materialmenge, die als Einzellieferung oder kontinuierlich über einen bestimmten Zeitraum hinweg repräsentativ beprobt, charakterisiert und weitergeleitet wird;
„Brennstoffgemisch“: ein Brennstoff, der sowohl Biomasse als auch fossilen Kohlenstoff enthält;
„Materialgemisch“: ein Material, das sowohl Biomasse als auch fossilen Kohlenstoff enthält;
„vorläufiger Emissionsfaktor“: der angenommene Gesamtemissionsfaktor eines Brennstoffs oder Materials, basierend auf dem Kohlenstoffgehalt seines Biomasseanteils und seines fossilen Anteils vor der Multiplikation mit dem fossilen Anteil zwecks Bestimmung des Emissionsfaktors;
„fossiler Anteil“: das Verhältnis von fossilem Kohlenstoff zum Gesamtkohlenstoffgehalt eines Brennstoffs oder Materials, ausgedrückt als Bruchteil;
„Biomasseanteil“: das Verhältnis des aus Biomasse stammenden Kohlenstoffs zum Gesamtkohlenstoffgehalt eines Brennstoffs oder Materials, ausgedrückt als Bruchteil;
„Energiebilanzmethode“: eine Methode zur Schätzung der als Brennstoff in einem Kessel verwendeten Energiemenge, berechnet als Summe nutzbarer Wärme und aller relevanten Energieverluste durch Strahlung, Wärmeleitung und über Abgase;
„kontinuierliche Emissionsmessung“: eine Reihe von Arbeitsschritten zur Bestimmung des Wertes einer Größe durch periodische Einzelmessungen, wobei entweder Messungen im Kamin oder extraktive Messungen (Positionierung des Messgeräts in Nähe des Kamins) vorgenommen werden; diese Art der Messung umfasst nicht die Entnahme einzelner Proben aus dem Kamin;
„inhärentes CO2“: CO2, das Teil eines Stoffstroms ist;
„fossiler Kohlenstoff“: anorganischer und organischer Kohlenstoff, bei dem es sich nicht um Biomasse handelt;
„Messstelle“: die Emissionsquelle, deren Emissionen mithilfe eines Systems zur kontinuierlichen Emissionsmessung gemessen werden, oder der Querschnitt eines Pipelinesystems, dessen CO2-Fluss mithilfe von Systemen zur kontinuierlichen Emissionsmessung ermittelt wird;
„Unterlagen über Masse und Schwerpunktlage“: die Unterlagen gemäß den Vorgaben in den internationalen oder einzelstaatlichen Bestimmungen zur Umsetzung der Normen und Verfahrensempfehlungen (Standards and Recommended Practices — SARPs) in Anhang 6 des am 7. Dezember 1944 in Chicago unterzeichneten Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt und gemäß den Vorgaben in Anhang IV Teilabschnitt C Abschnitt 3 der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission ( 2 ) oder in äquivalenten internationalen Regelungen;
„Flugstrecke“: die Großkreisentfernung zwischen Abflug- und Ankunftsflugplatz zuzüglich eines unveränderlichen Faktors von 95 km;
„Abflugflugplatz“: der Flugplatz, an dem ein Flug, der eine Luftverkehrstätigkeit gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG darstellt, beginnt;
„Ankunftsflugplatz“: der Flugplatz, an dem ein Flug, der eine Luftverkehrstätigkeit gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG darstellt, endet;
„Nutzlast“: Gesamtmasse der während eines Fluges an Bord beförderten Fracht, Post, Fluggäste und Gepäckstücke;
„diffuse Emissionen“: unregelmäßige oder unbeabsichtigte Emissionen aus nicht lokalisierten Quellen oder aus Quellen, die zu vielfältig oder zu klein sind, um einzeln überwacht zu werden;
„Flugplatz“: ein Flugplatz im Sinne von Abschnitt 1 Nummer 2 des Anhangs der Entscheidung 2009/450/EG;
„Flugplatzpaar“: ein aus einem Abflug- und einem Ankunftsflugplatz bestehendes Paar;
„Standardbedingungen“: die Standardtemperatur von 273,15 K und der Standarddruck von 101 325 Pa, die einen Normkubikmeter (Nm3) definieren;
„Speicherstätte“: eine Speicherstätte im Sinne von Artikel 3 Nummer 3 der Richtlinie 2009/31/EG;
„CO2-Abscheidung“: die Abscheidung von CO2 aus Gasströmen, das anderenfalls emittiert würde, zwecks Transport und geologischer Speicherung in einer gemäß der Richtlinie 2009/31/EG zugelassenen Speicherstätte;
„CO2-Transport“: der CO2-Transport in Pipelines zwecks geologischer Speicherung in einer gemäß der Richtlinie 2009/31/EG zugelassenen Speicherstätte;
„geologische Speicherung von CO2“: die geologische Speicherung von CO2 im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie 2009/31/EG;
„abgelassene Emissionen“: Emissionen, die absichtlich an einer vorgegebenen Emissionsstelle aus einer Anlage freigesetzt werden;
„tertiäre Kohlenwasserstoffförderung“: die Förderung von Kohlenwasserstoffen über die Förderung durch das Einpumpen von Wasser oder anderen Mitteln hinaus;
„Proxywerte“: empirisch oder aus anerkannten Quellen hergeleitete Jahreswerte, die ein Betreiber anstelle der Tätigkeitsdaten oder Berechnungsfaktoren einsetzt, um eine vollständige Berichterstattung zu gewährleisten, wenn die angewendete Überwachungsmethodik nicht alle erforderlichen Tätigkeitsdaten oder Berechnungsfaktoren hervorbringt;
„Wassersäule“: eine Wassersäule im Sinne von Artikel 3 Nummer 2 der Richtlinie 2009/31/EG;
„Leckage“: eine Leckage im Sinne von Artikel 3 Nummer 5 der Richtlinie 2009/31/EG;
„Speicherkomplex“: ein Speicherkomplex im Sinne von Artikel 3 Nummer 6 der Richtlinie 2009/31/EG;
„Transportnetz“: ein Transportnetz im Sinne von Artikel 3 Nummer 22 der Richtlinie 2009/31/EG.
ABSCHNITT 2
Allgemeine Grundsätze
Artikel 4
Allgemeine Verpflichtung
Anlagen- und Luftfahrzeugbetreiber kommen ihren Verpflichtungen zur Überwachung von und Berichterstattung über Treibhausgasemissionen im Rahmen der Richtlinie 2003/87/EG nach Maßgabe der in den Artikeln 5 bis 9 festgelegten Grundsätze nach.
Artikel 5
Vollständigkeit
Die Überwachung und Berichterstattung ist vollständig und berücksichtigt alle Prozessemissionen und Emissionen aus der Verbrennung aus sämtlichen Emissionsquellen und Stoffströmen im Zusammenhang mit Tätigkeiten gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG und anderen gemäß Artikel 24 der Richtlinie einbezogenen relevanten Tätigkeiten sowie alle Treibhausgasemissionen, die für diese Tätigkeiten aufgelistet sind, wobei Doppelerfassungen zu vermeiden sind.
Die Anlagen- und Luftfahrzeugbetreiber ergreifen geeignete Maßnahmen, um etwaige Datenlücken während des Berichtszeitraums zu vermeiden.
Artikel 6
Konsistenz, Vergleichbarkeit und Transparenz
Artikel 7
Genauigkeit
Die Anlagen- und Luftfahrzeugbetreiber tragen dafür Sorge, dass die Emissionsbestimmung weder systematisch noch wissentlich falsch ist.
Sie identifizieren und reduzieren soweit wie möglich etwaige Unsicherheitsquellen.
Sie gehen mit angemessener Sorgfalt vor, um sicherzustellen, dass bei der Berechnung bzw. Messung der Emissionen möglichst genaue Ergebnisse erzielt werden.
Artikel 8
Integrität der Methodik und des Emissionsberichts
Die Anlagen- und Luftfahrzeugbetreiber tragen dafür Sorge, dass hinreichende Gewähr für die Integrität der mitzuteilenden Emissionsdaten besteht. Sie bestimmen die Emissionen anhand geeigneter, in dieser Verordnung angeführter Überwachungsmethodiken.
Die Emissionsberichte und die darin gemachten Aussagen enthalten keine wesentlichen Falschangaben in Sinne von Artikel 3 Nummer 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 der Kommission ( 3 ), bei der Auswahl und Präsentation der Informationen werden jegliche Verzerrungen vermieden, und die Berichte gewährleisten eine glaubwürdige und ausgewogene Darstellung der Emissionen einer Anlage oder eines Luftfahrzeugbetreibers.
Bei der Wahl einer Überwachungsmethodik werden die Vorzüge einer größeren Genauigkeit gegen den zusätzlichen Kostenaufwand abgewogen. Bei der Überwachung von Emissionen und der diesbezüglichen Berichterstattung wird stets größtmögliche Genauigkeit angestrebt, sofern dies technisch machbar ist und keine unverhältnismäßigen Kosten verursacht.
Artikel 9
Fortlaufende Verbesserung
Die Anlagen- und Luftfahrzeugbetreiber berücksichtigen bei ihrer weiteren Überwachung und Berichterstattung die Empfehlungen in den gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2003/87/EG erstellten Prüfberichten.
Artikel 10
Koordinierung
Benennt ein Mitgliedstaat mehrere zuständige Behörden gemäß Artikel 18 der Richtlinie 2003/87/EG, so koordiniert er die Tätigkeit dieser Behörden, die im Rahmen dieser Verordnung durchgeführt wird.
KAPITEL II
MONITORINGKONZEPT
ABSCHNITT 1
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 11
Allgemeine Verpflichtung
Das Monitoringkonzept wird gegebenenfalls durch schriftliche Verfahren ergänzt, die der Anlagen- bzw. Luftfahrzeugbetreiber für Tätigkeiten im Rahmen des Monitoringkonzepts erstellt, dokumentiert, implementiert und unterhält.
Artikel 12
Inhalt und Übermittlung des Monitoringkonzepts
Das Monitoringkonzept besteht aus einer ausführlichen, vollständigen und transparenten Dokumentation der Überwachungsmethodik für eine bestimmte Anlage oder einen bestimmten Luftfahrzeugbetreiber und enthält mindestens die in Anhang I aufgeführten Angaben.
Zusammen mit dem Monitoringkonzept übermittelt der Anlagen- bzw. Luftfahrzeugbetreiber die nachstehend genannten Belege:
bei Anlagen für jeden emissionsstarken und emissionsschwachen Stoffstrom einen Nachweis der Konformität mit den Unsicherheitsschwellenwerten (wo zutreffend) für Tätigkeitsdaten und Berechnungsfaktoren für die angewendeten Ebenen gemäß den Anhängen II und IV sowie für jede Emissionsquelle einen Nachweis der Konformität mit den Unsicherheitsschwellenwerten (wo zutreffend) für die angewendeten Ebenen gemäß Anhang VIII;
die Ergebnisse einer Risikobewertung, die belegen, dass die vorgeschlagenen Kontrollaktivitäten und Verfahren für Kontrollaktivitäten den identifizierten inhärenten Risiken und Kontrollrisiken angemessen sind.
Der Anlagen- bzw. Luftfahrzeugbetreiber fasst die Verfahren im Monitoringkonzept unter Angabe folgender Informationen zusammen:
Bezeichnung des Verfahrens;
rückverfolgbare und überprüfbare Referenz zur Identifizierung des Verfahrens;
Angabe der Stelle oder Abteilung, die für die Implementierung des Verfahrens sowie für die vom Verfahren generierten oder von ihm verwalteten Daten zuständig ist;
Kurzbeschreibung des Verfahrens, anhand deren der Anlagen- bzw. Luftfahrzeugbetreiber, die zuständige Behörde und die Prüfstelle die wesentlichen Parameter und ausgeführten Verfahrensschritte verstehen können;
Ort, an dem die einschlägigen Aufzeichnungen und Informationen aufbewahrt sind;
gegebenenfalls Name des verwendeten computergestützten Systems;
gegebenenfalls eine Auflistung der angewendeten EN- oder sonstigen Normen.
Der Anlagen- bzw. Luftfahrzeugbetreiber macht der zuständigen Behörde die schriftliche Dokumentation der Verfahren auf Anfrage zugänglich. Der Anlagen- bzw. Luftfahrzeugbetreiber macht sie zudem für die Prüfung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 zugänglich.
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Artikel 13
Standardisierte und vereinfachte Monitoringkonzepte
Zu diesem Zweck können die Mitgliedstaaten Vorlagen für diese Monitoringkonzepte, einschließlich einer Beschreibung der Datenfluss- und Kontrollverfahren gemäß den Artikeln 58 und 59, veröffentlichen, denen von der Kommission veröffentlichte Vorlagen und Leitfäden zugrunde liegen.
Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass der Anlagen- bzw. Luftfahrzeugbetreiber die Risikobewertung gemäß dem vorangegangenen Unterabsatz gegebenenfalls selbst durchführt.
Artikel 14
Änderungen des Monitoringkonzepts
Der Anlagen- bzw. Luftfahrzeugbetreiber ändert das Monitoringkonzept, zumindest wenn
aufgrund der Durchführung neuer Tätigkeiten oder aufgrund der Verwendung neuer Brennstoffe oder Materialien, die im Monitoringkonzept noch nicht enthalten sind, neue Emissionen auftreten;
es bei der Datenverfügbarkeit aufgrund der Verwendung neuer Arten von Messinstrumenten, neuer Probenahmeverfahren oder neuer Analysemethoden oder aus anderen Gründen Änderungen gegeben hat, sodass die Emissionen genauer bestimmt werden können;
sich herausgestellt, dass aus der bislang angewendeten Überwachungsmethodik resultierende Daten nicht korrekt sind;
eine Änderung des Monitoringkonzepts die Genauigkeit der mitgeteilten Daten verbessert, vorausgesetzt, dass dies technisch machbar ist und keine unverhältnismäßigen Kosten verursacht;
sich herausstellt, dass das Monitoringkonzept mit den Bestimmungen dieser Verordnung nicht in Einklang steht, und die zuständige Behörde den Anlagen- bzw. Luftfahrzeugbetreiber auffordert, es zu ändern;
den in einem Prüfbericht enthaltenen Vorschlägen für Verbesserungen des Monitoringkonzepts nachgekommen werden muss.
Artikel 15
Genehmigung von Änderungen des Monitoringkonzepts
Die zuständige Behörde kann dem Anlagen- bzw. Luftfahrzeugbetreiber jedoch gestatten, Änderungen des Monitoringkonzepts, bei denen es sich nicht um erhebliche Änderungen gemäß den Absätzen 3 und 4 handelt, bis spätestens 31. Dezember desselben Jahres zu übermitteln.
Betrachtet die zuständige Behörde eine Änderung als nicht erheblich, so teilt sie dies dem Anlagen- bzw. Luftfahrzeugbetreiber umgehend mit.
Erhebliche Änderungen des Monitoringkonzepts einer Anlage sind insbesondere
Änderungen der Kategorie der Anlage, sofern diese Änderungen eine Änderung der Überwachungsmethodik erfordern oder zu einer Änderung der gemäß Artikel 23 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 anwendbaren Wesentlichkeitsschwelle führen;
unbeschadet des Artikels 47 Absatz 8 Änderungen bezüglich der Einstufung einer Anlage als „Anlage mit geringen Emissionen“;
Änderungen von Emissionsquellen;
ein Wechsel von auf Berechnung zu auf Messung beruhenden Methodiken oder umgekehrt bzw. von einer Fall-back-Methodik zu einer auf Ebenen basierenden Methodik für die Emissionsermittlung oder umgekehrt;
eine Änderung der angewendeten Ebene;
die Einführung neuer Stoffströme;
eine Änderung der Kategorisierung von Stoffströmen, d. h. ein Wechsel zwischen den Kategorien emissionsstarker Stoffstrom, emissionsschwacher Stoffstrom oder De-minimis-Stoffstrom, sofern die Änderung eine Änderung der Überwachungsmethodik erforderlich macht;
eine Änderung des Standardwerts für einen Berechnungsfaktor, wenn der Wert im Monitoringkonzept festzusetzen ist;
die Einführung neuer Methoden oder die Änderung bestehender Methoden für die Probenahme, Analyse oder Kalibrierung, wenn sich dies unmittelbar auf die Genauigkeit der Emissionsdaten auswirkt;
die Anwendung oder Anpassung eines Verfahrens zur Quantifizierung von Emissionen aus Leckagen in Speicherstätten.
Erhebliche Änderungen der Monitoringkonzepte eines Luftfahrzeugbetreibers sind insbesondere
in Bezug auf das Monitoringkonzept für Emissionen:
eine Änderung von im Monitoringkonzept festgesetzten Werten von Emissionsfaktoren;
ein Wechsel zwischen den Berechnungsmethoden gemäß Anhang III oder ein Wechsel von der Anwendung einer Berechnungsmethode zur Anwendung einer Schätzmethodik gemäß Artikel 55 Absatz 2 oder umgekehrt;
die Einführung neuer Stoffströme;
Änderungen bezüglich der Einstufung eines Luftfahrzeugbetreibers als Kleinemittent im Sinne von Artikel 55 Absatz 1 oder bezüglich eines der Schwellenwerte gemäß Artikel 28a Absatz 6 der Richtlinie 2003/87/EG;
in Bezug auf das Monitoringkonzept für Tonnenkilometerdaten:
ein Wechsel zwischen nichtkommerziellem und kommerziellem Status der erbrachten Luftbeförderungsleistung;
ein Wechsel des Objekts der Luftbeförderungsleistung (Fluggäste, Fracht oder Post).
Artikel 16
Anwendung und Aufzeichnung von Änderungen
In Zweifelsfällen wendet der Anlagen- bzw. Luftfahrzeugbetreiber parallel sowohl das geänderte als auch das ursprüngliche Monitoringkonzept an, sodass die gesamte Überwachung und Berichterstattung nach beiden Konzepten erfolgt, und führt Aufzeichnungen über die Ergebnisse beider Überwachungen.
Der Anlagen- bzw. Luftfahrzeugbetreiber führt Aufzeichnungen von sämtlichen Änderungen des Monitoringkonzepts. Jede Aufzeichnung enthält:
eine transparente Beschreibung der Änderung;
eine Begründung der Änderung;
das Datum der Übermittlung der Änderung an die zuständige Behörde gemäß Artikel 15 Absatz 1;
das Datum der Empfangsbestätigung der zuständigen Behörde für die Übermittlung gemäß Artikel 15 Absatz 1, soweit vorliegend, sowie das Datum der Genehmigung bzw. der Mitteilung gemäß Artikel 15 Absatz 2;
das Datum, ab dem das geänderte Monitoringkonzept im Einklang mit Absatz 2 angewendet wird.
ABSCHNITT 2
Technische Machbarkeit und unverhältnismäßige Kosten
Artikel 17
Technische Machbarkeit
Erklärt ein Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber, dass die Anwendung einer bestimmten Überwachungsmethodik technisch nicht machbar ist, so bewertet die zuständige Behörde die technische Machbarkeit, wobei sie die Begründung des Anlagen- bzw. Luftfahrzeugbetreibers berücksichtigt. Diese Begründung stützt sich darauf, dass dem Anlagen- bzw. Luftfahrzeugbetreiber technische Mittel zur Verfügung stehen, die den Erfordernissen eines vorgeschlagenen Systems oder einer vorgeschlagenen Auflage gerecht werden und innerhalb der für die Zwecke dieser Verordnung erforderlichen Zeitspanne eingesetzt werden können. Diese technischen Mittel schließen auch die Verfügbarkeit der erforderlichen Techniken und Technologie ein.
Artikel 18
Unverhältnismäßige Kosten
Die zuständige Behörde sieht Kosten als unverhältnismäßig an, wenn die geschätzten Kosten den Nutzen überwiegen. Zu diesem Zweck wird der Nutzen durch Multiplikation eines Verbesserungsfaktors mit einem Referenzpreis von 20 EUR je Zertifikat berechnet; die Kosten schließen einen angemessenen Abschreibungszeitraum auf Basis der wirtschaftlichen Lebensdauer der Ausrüstung ein.
Sind solche Daten über die durch den betreffenden Stoffstrom verursachten durchschnittlichen Jahresemissionen in den letzten drei Jahren nicht verfügbar, so nimmt der Anlagen- bzw. Luftfahrzeugbetreiber eine konservative Schätzung der durchschnittlichen Jahresemissionen — ohne CO2 aus Biomasse und vor Abzug von weitergeleitetem CO2 — vor. Bei Messinstrumenten, die einer einzelstaatlichen gesetzlichen messtechnischen Kontrolle unterliegen, kann die bisher erreichte Unsicherheit durch den höchstzulässigen Verkehrsfehler nach den einschlägigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften ersetzt werden.
Für die Zwecke dieses Absatzes gilt Artikel 38 Absatz 5, sofern dem Betreiber die einschlägigen Informationen zu den Nachhaltigkeitskriterien und Kriterien für Treibhauseinsparungen für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe, die für die Verbrennung verwendet werden, zur Verfügung stehen.
Bei der Bewertung der Verhältnismäßigkeit der Kosten in Bezug auf Maßnahmen, die die Qualität der Emissionsberichterstattung verbessern, aber keine direkten Auswirkungen auf die Genauigkeit der Tätigkeitsdaten haben, verwendet die zuständige Behörde als Verbesserungsfaktor 1 % der durch die betreffenden Stoffströme verursachten durchschnittlichen Jahresemissionen in den letzten drei Berichtszeiträumen. Zu diesen Maßnahmen können insbesondere gehören:
ein Wechsel von Standardwerten zu Analysen für die Bestimmung von Berechnungsfaktoren;
eine Erhöhung der Zahl von Analysen je Stoffstrom;
sofern die betreffende Messaufgabe nicht unter eine einzelstaatliche gesetzliche messtechnische Kontrolle fällt, die Ersetzung von Messinstrumenten durch Instrumente, die den einschlägigen Bestimmungen der gesetzlichen messtechnischen Kontrolle des Mitgliedstaats bei vergleichbaren Anwendungen entsprechen, oder durch Messinstrumente, die den gemäß der Richtlinie 2014/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 4 ) oder der Richtlinie 2014/32/EU erlassenen einzelstaatlichen Bestimmungen entsprechen;
die Verkürzung der Kalibrierungs- und Wartungsintervalle für Messinstrumente;
Verbesserungen von Datenfluss- und Kontrollaktivitäten, mit denen das inhärente Risiko oder das Kontrollrisiko erheblich verringert wird.
KAPITEL III
ÜBERWACHUNG DER EMISSIONEN VON ORTSFESTEN ANLAGEN
ABSCHNITT 1
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 19
Kategorisierung von Anlagen, Stoffströmen und Emissionsquellen
Der Anlagenbetreiber stuft jede Anlage in eine der folgenden Kategorien ein:
Kategorie A, wenn die geprüften durchschnittlichen Jahresemissionen des dem laufenden Handelszeitraum unmittelbar vorangegangenen Handelszeitraums — ohne CO2 aus Biomasse und vor Abzug von weitergeleitetem CO2 — höchstens 50 000 Tonnen CO2(Äq) betragen;
Kategorie B, wenn die geprüften durchschnittlichen Jahresemissionen des dem laufenden Handelszeitraum unmittelbar vorangegangenen Handelszeitraums — ohne CO2 aus Biomasse und vor Abzug von weitergeleitetem CO2 — mehr als 50 000 Tonnen, aber nicht mehr als 500 000 Tonnen CO2(Äq) betragen;
Kategorie C, wenn die geprüften durchschnittlichen Jahresemissionen des dem laufenden Handelszeitraum unmittelbar vorangegangenen Handelszeitraums — ohne CO2 aus Biomasse und vor Abzug von weitergeleitetem CO2 — mehr als 500 000 Tonnen CO2(Äq) betragen.
Abweichend von Artikel 14 Absatz 2 kann die zuständige Behörde dem Anlagenbetreiber gestatten, das Monitoringkonzept nicht zu ändern, wenn auf der Grundlage der geprüften Emissionen der Schwellenwert für die Einstufung der in Unterabsatz 1 genannten Anlage zwar überschritten wird, der Anlagenbetreiber jedoch der zuständigen Behörde nachweist, dass dieser Schwellenwert nicht bereits in den vorangegangenen fünf Berichtszeiträumen überschritten wurde und in den nachfolgenden Berichtszeiträumen nicht erneut überschritten wird.
Der Anlagenbetreiber vergleicht — vor Abzug von weitergeleitetem CO2 — jeden Stoffstrom mit der Summe aller absoluten Werte von fossilem CO2 und CO2(Äq) für alle Stoffströme, die in die auf Berechnung beruhenden Methodiken einbezogen wurden, sowie aller Emissionen aus Emissionsquellen, die mit auf Messung beruhenden Methodiken überwacht wurden, und stuft anhand dessen jeden Stoffstrom in eine der folgenden Kategorien ein:
„emissionsschwache Stoffströme“, wenn die vom Anlagenbetreiber ausgewählten Stoffströme kumuliert weniger als 5 000 Tonnen der jährlichen Emissionen an fossilem CO2 freisetzen oder für weniger als 10 % (bis zu einem maximalen Gesamtanteil von 100 000 Tonnen fossilem CO2/Jahr) verantwortlich sind, wobei der jeweils absolut größere Wert maßgebend ist;
„De-minimis-Stoffströme“, wenn die vom Anlagenbetreiber ausgewählten Stoffströme kumuliert weniger als 1 000 Tonnen der jährlichen Emissionen an fossilem CO2 freisetzen oder für weniger als 2 % (bis zu einem maximalen Gesamtanteil von 20 000 Tonnen fossilem CO2/Jahr) verantwortlich sind, wobei der jeweils absolut größere Wert maßgebend ist;
„emissionsstarke Stoffströme“, wenn die Stoffströme nicht in die Kategorien gemäß den Buchstaben a und b fallen.
Abweichend von Artikel 14 Absatz 2 kann die zuständige Behörde dem Anlagenbetreiber gestatten, das Monitoringkonzept nicht zu ändern, wenn auf der Grundlage der geprüften Emissionen der Schwellenwert für die Einstufung der in Unterabsatz 1 genannten Stoffströme als emissionsschwache Stoffströme oder De-minimis-Stoffströme zwar überschritten wird, der Anlagenbetreiber jedoch der zuständigen Behörde nachweist, dass dieser Schwellenwert nicht bereits in den vorangegangenen fünf Berichtszeiträumen überschritten wurde und in den nachfolgenden Berichtszeiträumen nicht erneut überschritten wird.
Der Anlagenbetreiber stuft jede Emissionsquelle, für die eine auf Messung beruhende Methodik angewendet wird, in eine der folgenden Kategorien ein:
„kleine Emissionsquellen“, wenn die Emissionsquelle weniger als 5 000 Tonnen an fossilem CO2(Äq)/Jahr emittiert oder für weniger als 10 % der fossilen Gesamtemissionen der Anlage (bis zu einem maximalen Anteil von 100 000 Tonnen fossilem CO2(Äq)/Jahr) verantwortlich ist, wobei der jeweils absolut größere Wert maßgebend ist;
„große Emissionsquellen“, wenn die Emissionsquelle nicht als kleine Emissionsquelle einzustufen ist.
Abweichend von Artikel 14 Absatz 2 kann die zuständige Behörde dem Anlagenbetreiber gestatten, das Monitoringkonzept nicht zu ändern, wenn auf der Grundlage der geprüften Emissionen der Schwellenwert für die Einstufung einer Emissionsquelle als kleine Emissionsquelle gemäß Unterabsatz 1 zwar überschritten wird, der Anlagenbetreiber jedoch der zuständigen Behörde nachweist, dass dieser Schwellenwert nicht bereits in den vorangegangenen fünf Berichtszeiträumen überschritten wurde und in den nachfolgenden Berichtszeiträumen nicht erneut überschritten wird.
Artikel 20
Grenzen der Überwachung
Innerhalb dieser Grenzen bezieht der Anlagenbetreiber alle relevanten Treibhausgasemissionen aus allen Emissionsquellen und Stoffströmen, die den in der Anlage durchgeführten Tätigkeiten gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG zugeordnet sind, sowie Tätigkeiten und Treibhausgase ein, die der Mitgliedstaat, in dem sich die Anlage befindet, gemäß Artikel 24 jener Richtlinie einbezogen hat.
Außerdem bezieht der Anlagenbetreiber Emissionen infolge des regulären Betriebs sowie Emissionen infolge außergewöhnlicher Vorgänge wie Inbetriebnahme, Stilllegung und Notfallsituationen innerhalb des Berichtszeitraums ein, ausgenommen Emissionen aus fahrbaren Maschinen für Beförderungszwecke.
Die zuständige Behörde kann gestatten, dass eine Leckage-Emissionsquelle vom Überwachungs- und Berichterstattungsprozess ausgenommen wird, sobald Abhilfemaßnahmen gemäß Artikel 16 der Richtlinie 2009/31/EG getroffen wurden und keine weiteren Emissionen oder Abgaben in die Wassersäule aus der Leckage festgestellt werden können.
Artikel 21
Wahl der Überwachungsmethodik
Bei einer auf Berechnung beruhenden Methodik werden Emissionen aus Stoffströmen anhand von Tätigkeitsdaten ermittelt, die durch Messsysteme und zusätzliche Parameter aus Laboranalysen oder Standardwerten gewonnen werden. Die auf Berechnung beruhende Methodik kann durch die Standardmethodik gemäß Artikel 24 oder durch die Massenbilanzmethodik gemäß Artikel 25 implementiert werden.
Bei einer auf Messung beruhenden Methodik werden Emissionen aus Emissionsquellen durch kontinuierliche Messung der Konzentration des betreffenden Treibhausgases im Abgasstrom und durch kontinuierliche Messung des Abgasstroms als solchem ermittelt, einschließlich der Überwachung von CO2-Weiterleitungen zwischen Anlagen, bei der die CO2-Konzentration und die Durchflussmenge des weitergeleiteten Gases gemessen werden.
Bei Anwendung der auf Berechnung beruhenden Methodik gibt der Anlagenbetreiber im Monitoringkonzept für jeden Stoffstrom an, ob er die Standardmethodik oder die Massenbilanzmethodik anwendet, einschließlich der betreffenden Ebenen gemäß Anhang II.
Artikel 22
Nicht auf Ebenen basierende Überwachungsmethodiken
Abweichend von Artikel 21 Absatz 1 kann der Anlagenbetreiber für ausgewählte Stoffströme oder Emissionsquellen eine nicht auf Ebenen basierende Überwachungsmethodik (im Folgenden „Fall-back-Methodik“) anwenden, sofern alle nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:
Die Anwendung von mindestens Ebene 1 im Rahmen der auf Berechnung beruhenden Methodik für einen oder mehrere emissionsstarke oder emissionsschwache Stoffströme und einer auf Messung beruhenden Methodik für mindestens eine mit denselben Stoffströmen verbundene Emissionsquelle ist technisch nicht machbar oder würde zu unverhältnismäßigen Kosten führen;
der Anlagenbetreiber bewertet und quantifiziert jedes Jahr die Unsicherheiten bei allen für die Bestimmung der Jahresemissionen verwendeten Parametern im Einklang mit dem ISO-Leitfaden zur Angabe der Unsicherheit beim Messen (JCGM 100:2008) oder einer anderen gleichwertigen und international akzeptierten Norm und nimmt die Ergebnisse in den jährlichen Emissionsbericht auf;
der Anlagenbetreiber weist der zuständigen Behörde nach, dass bei Anwendung einer solchen „Fall-back-Überwachungsmethodik“ die Gesamtunsicherheitsschwellen für die jährlichen Treibhausgasemissionen für die gesamte Anlage bei Anlagen der Kategorie A 7,5 %, bei Anlagen der Kategorie B 5,0 % und bei Anlagen der Kategorie C 2,5 % nicht überschreiten.
Artikel 23
Vorübergehende Änderungen der Überwachungsmethodik
Der Anlagenbetreiber trifft alle erforderlichen Vorkehrungen, um zügig zur Anwendung des von der zuständigen Behörde genehmigten Monitoringkonzepts zurückzukehren.
Der Anlagenbetreiber teilt der zuständigen Behörde die vorübergehende Änderung der Überwachungsmethodik gemäß Absatz 1 umgehend mit und gibt dabei Folgendes an:
die Gründe für die Abweichung von dem von der zuständigen Behörde genehmigten Monitoringkonzept;
die Einzelheiten der zwischenzeitlich angewendete Überwachungsmethodik, mit der der Anlagenbetreiber die Emissionen bestimmt, bis die Bedingungen für die Anwendung des von der zuständigen Behörde genehmigten Monitoringkonzepts wiederhergestellt sind;
die Maßnahmen, die der Anlagenbetreiber trifft, um die Bedingungen für die Anwendung des von der zuständigen Behörde genehmigten Monitoringkonzepts wiederherzustellen;
den voraussichtlichen Zeitpunkt, zu dem das von der zuständigen Behörde genehmigte Monitoringkonzept wieder angewendet wird.
ABSCHNITT 2
Auf Berechnung beruhende Methodik
Artikel 24
Berechnung von Emissionen nach der Standardmethodik
Die zuständige Behörde kann die Verwendung von als t CO2/t oder t CO2/Nm3 ausgedrückten Brennstoffemissionsfaktoren gestatten. In solchen Fällen bestimmt der Anlagenbetreiber die Emissionen aus der Verbrennung, indem er die Tätigkeitsdaten (die verfeuerte Brennstoffmenge, ausgedrückt als Tonnen oder Normkubikmeter) mit dem entsprechenden Emissionsfaktor und dem entsprechenden Oxidationsfaktor multipliziert.
Artikel 25
Berechnung von Emissionen nach der Massenbilanzmethodik
Artikel 26
Anzuwendende Ebenen
Bei der Festlegung der relevanten Ebenen für emissionsstarke und emissionsschwache Stoffströme gemäß Artikel 21 Absatz 1 zur Bestimmung der Tätigkeitsdaten und der einzelnen Berechnungsfaktoren wendet der Anlagenbetreiber Folgendes an:
mindestens die in Anhang V aufgeführten Ebenen, wenn es sich um eine Anlage der Kategorie A handelt oder wenn ein Berechnungsfaktor für einen Stoffstrom benötigt wird, bei dem es sich um einen kommerziellen Standardbrennstoff handelt;
in anderen Fällen als denjenigen gemäß Buchstabe a: die höchste in Anhang II definierte Ebene.
Bei emissionsstarken Stoffströmen kann der Anlagenbetreiber jedoch für Anlagen der Kategorie C eine Ebene eine Stufe unterhalb der Ebenen gemäß Unterabsatz 1 und für Anlagen der Kategorien A und B eine Ebene um bis zu zwei Stufen unterhalb der Ebenen gemäß Unterabsatz 1 anwenden (mit Ebene 1 als Minimum), wenn er der zuständigen Behörde nachweist, dass die gemäß Unterabsatz 1 erforderliche Ebene technisch nicht machbar ist oder zu unverhältnismäßigen Kosten führt.
Die zuständige Behörde kann einem Anlagenbetreiber für einen mit dem Anlagenbetreiber vereinbarten Übergangszeitraum die Anwendung von Ebenen für emissionsstarke Stoffströme gestatten, die noch unter den Ebenen gemäß Unterabsatz 2 liegen (mit Ebene 1 als Minimum), wenn
der Anlagenbetreiber der zuständigen Behörde nachweist, dass die gemäß Unterabsatz 2 erforderliche Ebene technisch nicht machbar ist oder zu unverhältnismäßigen Kosten führt, und
der Anlagenbetreiber einen Verbesserungsplan vorlegt, in dem dargelegt ist, wie und bis wann mindestens die gemäß Unterabsatz 2 erforderliche Ebene erreicht werden wird.
Artikel 27
Bestimmung von Tätigkeitsdaten
Der Anlagenbetreiber bestimmt die Tätigkeitsdaten für einen Stoffstrom nach einem der nachstehenden Verfahren:
durch kontinuierliche Messung am Prozess, der die Emissionen verursacht,
durch Aggregierung von gesondert vorgenommenen Mengenmessungen unter Berücksichtigung relevanter Bestandsveränderungen.
Sollte die Bestimmung der auf Lager befindlichen Mengen durch direkte Messung technisch nicht machbar sein bzw. unverhältnismäßige Kosten verursachen, so kann der Anlagenbetreiber diese Mengen wie folgt schätzen:
anhand von Vorjahresdaten in Korrelation mit der Produktionsmenge für den Berichtszeitraum;
anhand von dokumentierten Methoden und den entsprechenden Daten in geprüften Finanzberichten für den Berichtszeitraum.
Sollte die Bestimmung von Tätigkeitsdaten für das gesamte Kalenderjahr technisch nicht machbar sein bzw. unverhältnismäßige Kosten verursachen, so kann der Anlagenbetreiber den nächstgeeigneten Tag wählen, um ein Berichtsjahr vom folgenden abzugrenzen, und eine entsprechende Abstimmung für das erforderliche Kalenderjahr vornehmen. Die Abweichungen für einen oder mehrere Stoffströme werden genau festgehalten, bilden die Grundlage für einen für das Kalenderjahr repräsentativen Wert und sind auch im Folgejahr konsequent heranzuziehen.
Artikel 28
Messsysteme unter der Kontrolle des Anlagenbetreibers
Für die Bestimmung der Tätigkeitsdaten gemäß Artikel 27 greift der Anlagenbetreiber auf Messergebnisse zurück, die mit unter seiner eigenen Kontrolle in der Anlage befindlichen Messsystemen erzielt werden, sofern alle der nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:
Der Anlagenbetreiber führt eine Unsicherheitsbewertung durch und trägt dafür Sorge, dass die Unsicherheitsschwelle der jeweiligen Ebene eingehalten wird.
Der Anlagenbetreiber trägt mindestens einmal jährlich sowie nach jeder Kalibrierung eines Messinstruments dafür Sorge, dass die Kalibrierungsergebnisse, multipliziert mit einem konservativen Anpassungsfaktor, mit den relevanten Unsicherheitsschwellen verglichen werden. Der konservative Anpassungsfaktor basiert auf einer geeigneten Zeitreihe von vorangegangenen Kalibrierungen des betreffenden oder vergleichbarer Messinstrumente, um der Unsicherheit beim Einsatz Rechnung zu tragen.
Bei Überschreitung der gemäß Artikel 12 genehmigten Ebenenschwellen oder festgestellter Nichtkonformität der Ausrüstung in Bezug auf andere Anforderungen trifft der Anlagenbetreiber umgehend Abhilfemaßnahmen und setzt die zuständige Behörde hiervon in Kenntnis.
Die Unsicherheitsbewertung erstreckt sich auf die angegebene Unsicherheit der eingesetzten Messinstrumente, Unsicherheiten im Zusammenhang mit der Kalibrierung sowie alle weiteren Unsicherheiten, die sich aus dem Einsatz der Messgeräte in der Praxis ergeben. Die Unsicherheitsbewertung erstreckt sich auf die Unsicherheit im Zusammenhang mit Bestandsveränderungen, wenn die Lagervorrichtungen mindestens 5 % der jährlich verbrauchten Menge des betreffenden Brennstoffs oder Materials aufnehmen können. Bei der Durchführung der Bewertung berücksichtigt der Anlagenbetreiber, dass sich die vorgegebenen Werte, anhand deren die Ebenen-Unsicherheitsschwellen in Anhang II festgelegt werden, auf die Unsicherheit über den gesamten Berichtszeitraum beziehen.
Vorausgesetzt die betreffenden Messgeräte wurden in eine für ihre Einsatzspezifikationen geeignete Umgebung eingebaut, kann der Anlagenbetreiber die Unsicherheitsbewertung vereinfachen, indem er davon ausgeht, dass die für das Messgerät angegebene Fehlergrenze bei Einsatz des Messgeräts in der Praxis oder — falls niedriger — die Unsicherheit aus der Kalibrierung, multipliziert mit einem konservativen Anpassungsfaktor, um dem Einfluss der Unsicherheit beim Einsatz Rechnung zu tragen, als die Unsicherheit während des gesamten Berichtszeitraums nach Maßgabe der Ebenendefinitionen in Anhang II angesehen werden kann.
Zu diesem Zweck kann der höchstzulässige Verkehrsfehler, der nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zur gesetzlichen messtechnischen Kontrolle für die betreffende Messaufgabe gestattet ist, ohne Vorlage weiterer Nachweise als Unsicherheitswert verwendet werden.
Artikel 29
Messsysteme außerhalb der Kontrolle des Anlagenbetreibers
Zu diesem Zweck kann der Anlagenbetreiber auf eine der folgenden Datenquellen zurückgreifen:
die Mengen, die in den von einem Handelspartner ausgestellten Rechnungen ausgewiesen sind, sofern eine kommerzielle Transaktion zwischen zwei unabhängigen Handelspartnern stattfindet;
die durch direktes Ablesen von den Messsystemen ermittelten Werte.
Zu diesem Zweck kann der höchstzulässige Verkehrsfehler, der nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zur gesetzlichen messtechnischen Kontrolle für die betreffende kommerzielle Transaktion gestattet ist, ohne Vorlage weiterer Nachweise als Unsicherheit verwendet werden.
Sind die im Rahmen der einzelstaatlichen gesetzlichen messtechnischen Kontrolle geltenden Vorgaben weniger streng als die anzuwendende Ebene gemäß Artikel 26, so lässt sich der Anlagenbetreiber von dem für das Messsystem verantwortlichen Handelspartner die anzuwendende Unsicherheit bestätigen.
Artikel 30
Bestimmung von Berechnungsfaktoren
Würde diese Vorgehensweise zu unverhältnismäßigen Kosten führen oder lässt sich eine größere Genauigkeit erreichen, so kann der Anlagenbetreiber Tätigkeitsdaten und Berechnungsfaktoren übereinstimmend mit dem Zustand melden, in dem die Laboranalysen durchgeführt werden.
Der Anlagenbetreiber muss den Biomasseanteil nur für Brennstoff- oder Materialgemische bestimmen. Bei anderen Brennstoffen oder Materialien ist für den Biomasseanteil fossiler Brennstoffe oder Materialien ein Standardwert von 0 % und für den Biomasseanteil von Biomasse-Brennstoffen oder von Materialien, die ausschließlich aus Biomasse bestehen, ein Standardwert von 100 % zu verwenden.
Artikel 31
Standardwerte für Berechnungsfaktoren
Bestimmt der Anlagenbetreiber die Berechnungsfaktoren als Standardwerte, so verwendet er entsprechend den Anforderungen der anzuwendenden Ebene gemäß den Anhängen II und VI einen der folgenden Werte:
die in Anhang VI aufgeführten Standardfaktoren und stöchiometrischen Faktoren;
Standardfaktoren, die die Mitgliedstaaten für ihre dem Sekretariat der Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen vorgelegten nationalen Inventare verwenden;
mit der zuständigen Behörde vereinbarte Literaturwerte, einschließlich von der zuständigen Behörde veröffentlichter Standardfaktoren, die mit den Faktoren gemäß Buchstabe b vereinbar sind, aber für weniger stark aggregierte Brennstoffströme repräsentativ sind;
vom Lieferanten eines Brennstoffs oder Materials spezifizierte und garantierte Werte, sofern der Anlagenbetreiber der zuständigen Behörde nachweisen kann, dass der Kohlenstoffgehalt ein 95 %iges Konfidenzintervall von höchstens 1 % aufweist;
Werte, die auf in der Vergangenheit durchgeführten Analysen basieren, sofern der Anlagenbetreiber der zuständigen Behörde nachweisen kann, dass diese Werte auch für künftige Chargen desselben Brennstoffs oder Materials repräsentativ sind.
Ändern sich die Standardwerte von einem Jahr zum anderen, so gibt der Anlagenbetreiber im Monitoringkonzept die maßgebliche Quelle für diesen Wert an.
Artikel 32
Auf Analysen basierende Berechnungsfaktoren
Sind keine solchen Normen verfügbar, so stützen sich die Methoden auf geeignete ISO-Normen oder nationale Normen. Gibt es keine anwendbaren veröffentlichten Normen, so werden geeignete Normentwürfe, Best-Practice-Leitlinien der Industrie oder andere wissenschaftlich erprobte Vorgehensweisen verwendet, die systematische Fehler bei Probenahme und Messung begrenzen.
Bei der Bestimmung eines spezifischen Parameters zieht der Anlagenbetreiber die Ergebnisse aller in Bezug auf diesen Parameter durchgeführten Analysen heran.
Artikel 33
Probenahmeplan
Der Anlagenbetreiber stellt sicher, dass die gezogenen Proben für die betreffende Charge oder Lieferperiode repräsentativ und frei von systematischen Fehlern sind. Die relevanten Bestandteile des Probenahmeplans werden mit dem Labor vereinbart, das die Analysen für den betreffenden Brennstoff oder das betreffende Material durchführt, und das Vorliegen einer solchen Vereinbarung wird im Plan nachgewiesen. Der Anlagenbetreiber macht den Plan zudem für die Prüfung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 zugänglich.
Artikel 34
Inanspruchnahme von Laboratorien
In Bezug auf das Qualitätsmanagement weist der Anlagenbetreiber eine Zertifizierung des Labors gemäß EN ISO/IEC 9001, die durch eine akkreditierte Zertifizierungsstelle durchgeführt wurde, oder andere zertifizierte Qualitätsmanagementsysteme nach, die auf das Labor Anwendung finden. In Ermangelung solcher zertifizierten Qualitätsmanagementsysteme legt der Anlagenbetreiber andere geeignete Nachweise dafür vor, dass das Labor in der Lage ist, sein Personal, seine Verfahren, Dokumente und Aufgaben auf verlässliche Weise zu verwalten.
In Bezug auf die fachliche Kompetenz weist der Anlagenbetreiber nach, dass das Labor fachlich kompetent und in der Lage ist, mit geeigneten Analyseverfahren technisch stichhaltige Ergebnisse zu erzielen. Ein solcher Nachweis deckt mindestens die folgenden Elemente ab:
Management der Kompetenzen des Personals für die zugewiesenen speziellen Aufgaben;
Eignung der Räumlichkeiten und der Umgebungsbedingungen;
Auswahl von Analysemethoden und einschlägigen Normen;
gegebenenfalls Handhabung der Probenahme und Probevorbereitung, einschließlich Kontrolle der Unversehrtheit der Probe;
gegebenenfalls Entwicklung und Validierung neuer Analysemethoden oder Anwendung von nicht unter internationale oder nationale Normen fallenden Methoden;
Unsicherheitsbewertung;
Gerätemanagement, einschließlich Verfahren für die Kalibrierung, Justierung, Wartung und Reparatur von Geräten, sowie Führung entsprechender Aufzeichnungen;
Management und Kontrolle von Daten, Dokumenten und Software;
Management von Kalibriergegenständen und Referenzmaterial;
Qualitätssicherung für Kalibrier- und Prüfergebnisse, einschließlich regelmäßiger Teilnahme an Eignungsprüfungsprogrammen, Anwendung von zertifizierten Referenzmaterialien in Analysemethoden oder Vergleichsuntersuchung mit einem akkreditierten Labor;
Management von ausgelagerten Prozessen;
Management von Aufträgen und Kundenbeschwerden sowie Gewährleistung von zeitnahen Korrekturmaßnahmen.
Artikel 35
Häufigkeit der Analysen
Die zuständige Behörde kann dem Anlagenbetreiber die Anwendung einer anderen Häufigkeit als derjenigen gemäß Absatz 1 gestatten, wenn keine Mindesthäufigkeiten vorliegen oder wenn der Anlagenbetreiber einen der folgenden Sachverhalte nachweist:
Ausgehend von historischen Daten, einschließlich Analysewerten für die betreffenden Brennstoffe oder Materialien aus dem dem laufenden Berichtszeitraum unmittelbar vorangegangenen Berichtszeitraum, beträgt eine etwaige Abweichung bei den Analysewerten für den betreffenden Brennstoff oder das betreffende Material nicht mehr als 1/3 des Unsicherheitswerts, den der Anlagenbetreiber in Bezug auf die Bestimmung der Tätigkeitsdaten für den betreffenden Brennstoff oder das betreffende Material einhalten muss;
die Anwendung der vorgeschriebenen Häufigkeit würde zu unverhältnismäßigen Kosten führen.
Wird eine Anlage nicht das ganze Jahr über betrieben oder werden Brennstoffe oder Materialien in Chargen geliefert, die über einen längeren Zeitraum als ein Kalenderjahr verbraucht werden, so kann die zuständige Behörde mit dem Anlagenbetreiber einen geeigneteren Zeitplan für die Analysen vereinbaren, sofern eine mit Unterabsatz 1 Buchstabe a vergleichbare Unsicherheit erzielt wird.
Artikel 36
Emissionsfaktoren für CO2
Die zuständige Behörde kann dem Anlagenbetreiber für Emissionen aus der Verbrennung die Verwendung eines als t CO2/t oder t CO2/Nm3 ausgedrückten Brennstoffemissionsfaktors gestatten, wenn die Verwendung eines als t CO2/TJ ausgedrückten Emissionsfaktors zu unverhältnismäßigen Kosten führt oder wenn mit der Verwendung eines solchen Emissionsfaktors eine zumindest gleich hohe Genauigkeit bei den berechneten Emissionen erreicht werden kann.
Artikel 37
Oxidations- und Umsetzungsfaktoren
Die zuständige Behörde kann den Anlagenbetreibern jedoch vorschreiben, durchgehend die Ebene 1 anzuwenden.
Werden in einer Anlage mehrere Brennstoffe verwendet und ist für den spezifischen Oxidationsfaktor Ebene 3 anzuwenden, so kann der Anlagenbetreiber bei der zuständigen Behörde die Genehmigung einer oder beider der nachstehenden Vorgehensweisen beantragen:
Bestimmung eines aggregierten Oxidationsfaktors für den gesamten Verbrennungsprozess und Anwendung dieses Faktors auf alle Brennstoffe;
Zuordnung der unvollständigen Oxidation zu einem emissionsstarken Stoffstrom und Verwendung eines Werts von 1 für den Oxidationsfaktor der anderen Stoffströme.
Bei Verwendung von Biomasse oder Brennstoffgemischen weist der Anlagenbetreiber nach, dass die Anwendung von Unterabsatz 1 Buchstabe a oder b nicht zu einer Unterschätzung der Emissionen führt.
Artikel 38
Biomasse-Stoffströme
Für die Zwecke dieses Absatzes gilt Artikel 38 Absatz 5.
Der Emissionsfaktor eines jeden Brennstoffs oder Materials wird berechnet und gemeldet als der gemäß Artikel 30 bestimmte vorläufige Emissionsfaktor, multipliziert mit dem fossilen Anteil des Brennstoffs oder Materials.
Für die Zwecke dieses Absatzes gilt Artikel 38 Absatz 5.
Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe, die aus Abfällen und Reststoffen — mit Ausnahme von Reststoffen aus Landwirtschaft, Aquakultur, Fischerei oder Forstwirtschaft — hergestellt werden, müssen jedoch lediglich die Kriterien gemäß Artikel 29 Absatz 10 der Richtlinie (EU) 2018/2001 erfüllen. Dieser Unterabsatz gilt auch für Abfälle und Reststoffe, die vor ihrer Weiterverarbeitung zu Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen zuerst zu einem anderen Produkt verarbeitet werden.
Strom, Wärme und Kälte, die aus festen Siedlungsabfällen erzeugt werden, unterliegen nicht den in Artikel 29 Absatz 10 der Richtlinie (EU) 2018/2001 festgelegten Kriterien für Treibhausgaseinsparungen.
Die in Artikel 29 Absätze 2 bis 7 und 10 der Richtlinie (EU) 2018/2001 festgelegten Kriterien gelten unabhängig von der geografischen Herkunft der Biomasse.
Artikel 29 Absatz 10 der Richtlinie (EU) 2018/2001 gilt für Anlagen im Sinne von Artikel 3 Buchstabe e der Richtlinie 2003/87/EG.
Die Einhaltung der in Artikel 29 Absätze 2 bis 7 und 10 der Richtlinie (EU) 2018/2001 festgelegten Kriterien wird gemäß Artikel 30 und Artikel 31 Absatz 1 dieser Richtlinie bewertet.
Entspricht die für die Verbrennung verwendete Biomasse nicht diesem Absatz, so gilt ihr Kohlenstoffgehalt als fossiler Kohlenstoff.
Artikel 39
Bestimmung von Biomasseanteil und fossilem Anteil
Wenn der Anlagenbetreiber vorbehaltlich der vorgeschriebenen Ebene Analysen zur Bestimmung des Biomasseanteils durchführen muss, die Anwendung von Unterabsatz 1 jedoch technisch nicht machbar ist oder zu unverhältnismäßigen Kosten führen würde, so legt der Anlagenbetreiber der zuständigen Behörde eine alternative Schätzmethode zur Bestimmung des Biomasseanteils zur Genehmigung vor. Für Brennstoffe oder Materialien aus einem Produktionsprozess mit definierten und rückverfolgbaren Input-Stoffströmen kann der Anlagenbetreiber die Schätzung auf der Grundlage einer Massenbilanz des in den Prozess eingehenden oder ihn verlassenden fossilen und Biomassekohlenstoffs vornehmen.
Die Kommission kann Leitlinien über weitere anwendbare Schätzmethoden vorlegen.
Der Anlagenbetreiber kann nach der in Absatz 4 beschriebenen Methode bestimmen, dass eine bestimmte Menge Erdgas aus dem Gasnetz Biogas ist.
Der Anlagenbetreiber kann den Biomasseanteil anhand von Rechnungsunterlagen über den Erwerb von Biogas mit gleichem Energiegehalt bestimmen, sofern er der zuständigen Behörde glaubhaft nachweist, dass
ein und dieselbe Biogasmenge nicht doppelt gezählt wird, insbesondere, dass niemand anderes angibt, das erworbene Biogas zu verwenden; dieser Nachweis kann durch die Vorlage eines Herkunftsnachweises im Sinne von Artikel 2 Nummer 12 der Richtlinie (EU) 2018/2001 erbracht werden;
der Anlagenbetreiber und der Produzent des Biogases an dasselbe Gasnetz angeschlossen sind.
Zum Nachweis der Einhaltung dieses Absatzes kann der Anlagenbetreiber auf die Daten zurückgreifen, die in einer von einem oder mehreren Mitgliedstaaten eingerichteten Datenbank gespeichert sind, die die Rückverfolgung der Weiterleitung von Biogas ermöglicht.
ABSCHNITT 3
Auf Messung beruhende Methodik
Artikel 40
Anwendung der auf Messung beruhenden Methodik
Der Anlagenbetreiber wendet für alle Emissionen von Distickstoffoxid (N2O) gemäß Anhang IV sowie zur Quantifizierung von gemäß Artikel 49 weitergeleitetem CO2 auf Messung beruhende Methodiken an.
Darüber hinaus kann der Anlagenbetreiber für CO2-Emissionsquellen auf Messung beruhende Methodiken anwenden, wenn er nachweisen kann, dass für jede Emissionsquelle die Ebenenanforderungen gemäß Artikel 41 eingehalten werden.
Artikel 41
Ebenenanforderungen
Für jede große Emissionsquelle wendet der Anlagenbetreiber Folgendes an:
im Falle einer Anlage der Kategorie A mindestens die in Anhang VIII Abschnitt 2 aufgeführten Ebenen;
ansonsten die höchste in Anhang VIII Abschnitt 1 aufgeführte Ebene.
Der Anlagenbetreiber kann jedoch für Anlagen der Kategorie C eine Ebene eine Stufe unterhalb der Ebenen gemäß Unterabsatz 1 und für Anlagen der Kategorien A und B eine Ebene um bis zu zwei Stufen unterhalb der Ebenen gemäß Unterabsatz 1 anwenden (mit Ebene 1 als Minimum), wenn er der zuständigen Behörde nachweist, dass die gemäß Unterabsatz 1 erforderliche Ebene technisch nicht machbar ist oder zu unverhältnismäßigen Kosten führt.
Artikel 42
Messnormen und -laboratorien
Alle Messungen werden nach Methoden vorgenommen, die auf folgenden Normen basieren:
EN 14181 (Emissionen aus stationären Quellen — Qualitätssicherung für automatische Messeinrichtungen);
EN 15259 (Luftbeschaffenheit — Messung von Emissionen aus stationären Quellen — Anforderungen an Messstrecken und Messplätze und an die Messaufgabe, den Messplan und den Messbericht);
sonstigen relevanten EN-Normen, insbesondere EN ISO 16911-2 (Emissionen aus stationären Quellen — Manuelle und automatische Bestimmung der Geschwindigkeit und des Volumenstroms in Abgaskanälen).
Sind keine solchen Normen verfügbar, so stützen sich die Methoden auf geeignete ISO-Normen, von der Kommission veröffentlichte Normen oder nationale Normen. Gibt es keine anwendbaren veröffentlichten Normen, so werden geeignete Normentwürfe, Best-Practice-Leitlinien der Industrie oder andere wissenschaftlich erprobte Vorgehensweisen verwendet, die systematische Fehler bei Probenahme und Messung begrenzen.
Der Anlagenbetreiber berücksichtigt alle relevanten Aspekte des Systems zur kontinuierlichen Messung, insbesondere den Standort der Geräte sowie die Kalibrierung, Messung, Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle.
Verfügt das Labor über keine solche Akkreditierung, so stellt der Anlagenbetreiber sicher, dass gleichwertige Anforderungen gemäß Artikel 34 Absätze 2 und 3 erfüllt sind.
Artikel 43
Bestimmung von Emissionen
Im Fall von CO2-Emissionen bestimmt der Anlagenbetreiber die Jahresemissionen anhand der Gleichung 1 in Anhang VIII. In die Atmosphäre emittiertes Kohlenmonoxid (CO) wird als moläquivalente Menge CO2 behandelt.
Im Fall von Distickstoffoxid (N2O) bestimmt der Anlagenbetreiber die Jahresemissionen anhand der Gleichung in Anhang IV Abschnitt 16 Unterabschnitt B.1.
Der Anlagenbetreiber bestimmt die Treibhausgaskonzentration im Abgas durch kontinuierliche Messung an einem repräsentativen Messpunkt nach einem der folgenden Verfahren:
direkte Messung;
im Falle einer hohen Konzentration im Abgas durch Berechnung der Konzentration anhand einer indirekten Konzentrationsmessung unter Anwendung von Gleichung 3 in Anhang VIII und unter Berücksichtigung der gemessenen Konzentrationswerte aller anderen Komponenten des Gasstroms, wie im Monitoringkonzept des Anlagenbetreibers angegeben.
Gegebenenfalls bestimmt der Anlagenbetreiber die aus Biomasse stammende CO2-Menge separat und zieht diese Menge von den insgesamt gemessenen CO2-Emissionen ab. Zu diesem Zweck kann der Anlagenbetreiber Folgendes anwenden:
einen auf Berechnung beruhenden Ansatz, einschließlich der Anwendung von Analysen und Probenahme auf der Grundlage von EN ISO 13833 (Emissionen aus stationären Quellen — Bestimmung des Verhältnisses von Kohlendioxid aus Biomasse (biogen) und aus fossilen Quellen — Probenahme und Bestimmung des radioaktiven Kohlenstoffs);
eine andere Methode auf der Grundlage einer einschlägigen Norm, einschließlich der Norm ISO 18466 (Emissionen aus stationären Quellen — Ermittlung des biogenen Anteils von CO2 im Abgas mit der Bilanzmethode);
eine von der Kommission veröffentlichte Schätzmethode.
Wenn die vom Anlagenbetreiber vorgeschlagene Methode eine kontinuierliche Probenahme aus dem Abgasstrom umfasst, findet die Norm EN 15259 (Luftbeschaffenheit — Messung von Emissionen aus stationären Quellen — Anforderungen an Messstrecken und Messplätze und an die Messaufgabe, den Messplan und den Messbericht) Anwendung.
Für die Zwecke dieses Absatzes gilt Artikel 38 Absatz 5.
Für die Berechnung gemäß Absatz 1 bestimmt der Anlagenbetreiber den Abgasstrom anhand einer der folgenden Methoden:
Berechnung nach einem geeigneten Massenbilanzansatz, wobei alle maßgeblichen Parameter auf der Input-Seite (für CO2-Emissionen mindestens die Menge des Einsatzmaterials, der Zuluftstrom und die Prozesseffizienz) und auf der Output-Seite (mindestens die Produktionsmenge und die Konzentration von Sauerstoff (O2), Schwefeldioxid (SO2) und Stickoxiden (NOx)) einbezogen werden;
Bestimmung durch kontinuierliche Messung des Durchflusses an einer repräsentativen Messstelle.
Artikel 44
Datenaggregierung
Kann ein Anlagenbetreiber ohne zusätzliche Kosten Daten für kürzere Referenzzeiträume generieren, so verwendet er diese Referenzzeiträume für die Bestimmung der Jahresemissionen gemäß Artikel 43 Absatz 1.
Liegen weniger als 80 % der maximal möglichen Einzelmessungen für einen Parameter vor, so findet Artikel 45 Absätze 2 bis 4 Anwendung.
Artikel 45
Fehlende Daten
Scheidet der Berichtszeitraum wegen erheblicher technischer Veränderungen innerhalb der Anlage für die Bestimmung solcher Ersatzwerte aus, so vereinbart der Anlagenbetreiber mit der zuständigen Behörde einen repräsentativen (möglichst einjährigen) Zeitrahmen für die Bestimmung des Durchschnitts und der Standardabweichung.
Artikel 46
Flankierende Emissionsberechnung
Flankierend zur Emissionsbestimmung anhand einer auf Messung beruhenden Methodik berechnet der Anlagenbetreiber die Jahresemissionen der betreffenden Treibhausgase für dieselben Emissionsquellen und Stoffströme, ausgenommen N2O-Emissionen aus der Salpetersäureherstellung und in ein Transportnetz oder eine Speicherstätte weitergeleitete Treibhausgasemissionen.
Die Anwendung von Ebenenmethodiken ist nicht erforderlich.
ABSCHNITT 4
Besondere Bestimmungen
Artikel 47
Anlagen mit geringen Emissionen
Unterabsatz 1 gilt nicht für Anlagen mit Tätigkeiten, für die N2O gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG einbezogen wurde.
Für die Zwecke von Absatz 1 Unterabsatz 1 gilt eine Anlage als Anlage mit geringen Emissionen, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
Die durchschnittlichen Jahresemissionen dieser Anlage, die in den geprüften Emissionsberichten des dem laufenden Handelszeitraum unmittelbar vorangegangenen Handelszeitraums gemeldet wurden, betrugen — ohne CO2 aus Biomasse und vor Abzug von weitergeleitetem CO2 — weniger als 25 000 Tonnen CO2(Äq) pro Jahr;
die durchschnittlichen Jahresemissionen gemäß Buchstabe a liegen nicht vor oder sind nicht mehr gültig, weil sich die Grenzen der Anlage oder deren Betriebsbedingungen geändert haben, doch werden, basierend auf einer konservativen Schätzmethode, die Jahresemissionen dieser Anlage in den kommenden fünf Jahren — ohne CO2 aus Biomasse und vor Abzug von weitergeleitetem CO2 — weniger als 25 000 Tonnen CO2(Äq) pro Jahr betragen.
Für die Zwecke dieses Absatzes gilt Artikel 38 Absatz 5.
Der Anlagenbetreiber legt der zuständigen Behörde eine erhebliche Änderung des Monitoringkonzepts im Sinne von Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe b unverzüglich zur Genehmigung vor.
Die zuständige Behörde gestattet dem Anlagenbetreiber jedoch weiterhin eine vereinfachte Überwachung, wenn dieser ihr nachweist, dass der Schwellenwert gemäß Absatz 2 nicht bereits in den vorangegangenen fünf Berichtszeiträumen überschritten wurde und ab dem nachfolgenden Berichtszeitraum nicht wieder überschritten wird.
Artikel 48
Inhärentes CO2
Wird inhärentes CO2 jedoch emittiert oder aus der Anlage an nicht unter die genannte Richtlinie fallende Einrichtungen weitergeleitet, so wird es den Emissionen der Anlage zugerechnet, aus der es stammt.
Ist die Menge des weitergeleiteten inhärenten CO2 mit der Menge des angenommenen inhärenten CO2 nicht identisch, so wird in den Emissionsberichten der weiterleitenden und der annehmenden Anlage das arithmetische Mittel der beiden bestimmten Werte verwendet, sofern die Abweichung zwischen den beiden Werten durch die Unsicherheit der Messsysteme oder der Bestimmungsmethode erklärt werden kann. In solchen Fällen wird im Emissionsbericht auf die Angleichung dieses Werts hingewiesen.
Lässt sich die Abweichung zwischen den Werten nicht durch die genehmigte Unsicherheitsmarge der Messsysteme oder der Bestimmungsmethode erklären, so gleichen die Betreiber der weiterleitenden und der annehmenden Anlage die Werte durch von der zuständigen Behörde genehmigte konservative Anpassungen an.
Artikel 49
Weitergeleitetes CO2
Der Anlagenbetreiber zieht von den Emissionen der Anlage alle aus fossilem Kohlenstoff im Rahmen von Tätigkeiten gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG stammenden Mengen CO2 ab, die nicht aus der Anlage emittiert werden, sondern
aus der Anlage weitergeleitet werden in
eine Abscheidungsanlage zwecks Transport und langfristiger geologischer Speicherung in einer gemäß der Richtlinie 2009/31/EG zugelassenen Speicherstätte;
ein Transportnetz zwecks langfristiger geologischer Speicherung in einer gemäß der Richtlinie 2009/31/EG zugelassenen Speicherstätte;
eine gemäß der Richtlinie 2009/31/EG zugelassene Speicherstätte zwecks langfristiger geologischer Speicherung;
aus der Anlage weitergeleitet und zur Herstellung von gefälltem Kalziumkarbonat verwendet werden, in dem das verwendete CO2 chemisch gebunden wird.
Unterabsatz 1 gilt auch für die annehmende Anlage in Bezug auf die Anlagenkennung der weiterleitenden Anlage.
Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b wendet der Anlagenbetreiber eine auf Berechnung beruhende Methodik an.
Der Anlagenbetreiber kann jedoch die nächstniedrigere Ebene anwenden, sofern er nachweist, dass die Anwendung der höchsten Ebene nach der Definition in Anhang VIII Abschnitt 1 technisch nicht machbar ist oder zu unverhältnismäßigen Kosten führt.
Zur Bestimmung der Menge des chemisch gebundenen CO2 in gefälltem Kalziumkarbonat verwendet der Anlagenbetreiber die Datenquellen, die die größtmögliche Genauigkeit aufweisen.
Artikel 50
Verwendung oder Weiterleitung von N2O
Bei einer Anlage, die N2O aus einer Anlage und Tätigkeit gemäß Unterabsatz 1 annimmt, werden die betreffenden Gasströme anhand der gleichen Methodiken überwacht, wie sie in dieser Verordnung vorgeschrieben sind, als ob das N2O in der aufnehmenden Anlage selbst erzeugt worden wäre.
Jedoch wird N2O, das abgefüllt oder als Gas in Produkten verwendet wird, sodass es außerhalb der Anlage emittiert wird, oder das aus der Anlage an Einrichtungen weitergeleitet wird, die nicht unter die Richtlinie 2003/87/EG fallen, den Emissionen der Anlage, aus der es stammt, zugerechnet, es sei denn, es handelt sich um Mengen von N2O, für die der Betreiber der Anlage, aus der das N2O stammt, der zuständigen Behörde nachweisen kann, dass das N2O mithilfe geeigneter Emissionsminderungsvorrichtungen vernichtet wird.
Unterabsatz 1 gilt auch für die annehmende Anlage in Bezug auf die Anlagenkennung der weiterleitenden Anlage.
Der Anlagenbetreiber kann jedoch die nächstniedrigere Ebene anwenden, sofern er nachweist, dass die Anwendung der höchsten Ebene nach der Definition in Anhang VIII Abschnitt 1 technisch nicht machbar ist oder zu unverhältnismäßigen Kosten führt.
KAPITEL IV
ÜBERWACHUNG VON EMISSIONEN UND TONNENKILOMETERDATEN AUS DEM LUFTVERKEHR
Artikel 51
Allgemeine Bestimmungen
Zu diesem Zweck ordnen die Luftfahrzeugbetreiber alle Flüge entsprechend der in Koordinierter Weltzeit („Coordinated Universal Time“) gemessenen Abflugszeit einem Kalenderjahr zu.
Zur Identifizierung des für einen Flug verantwortlichen Luftfahrzeugbetreibers im Sinne von Artikel 3 Buchstabe o der Richtlinie 2003/87/EG wird das für die Luftverkehrskontrolle verwendete Rufzeichen verwendet. Das Rufzeichen ist eines der folgenden Zeichen:
die ICAO-Kennung in Feld 7 des Flugplans;
falls keine ICAO-Kennung des Luftfahrzeugbetreibers vorliegt, die Zulassungskennzeichen des Luftfahrzeugs.
Artikel 52
Übermittlung von Monitoringkonzepten
Abweichend von Unterabsatz 1 übermittelt ein Luftfahrzeugbetreiber, der erstmals eine Luftverkehrstätigkeit gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG durchführt, die vier Monate vor ihrer Aufnahme nicht vorhersehbar war, der zuständigen Behörde umgehend, spätestens aber sechs Wochen nach Durchführung der Tätigkeit ein Monitoringkonzept. Der Luftfahrzeugbetreiber legt der zuständigen Behörde eine angemessene Begründung vor, warum vier Monate vor Aufnahme der Tätigkeit kein Monitoringkonzept übermittelt werden konnte.
Ist der Verwaltungsmitgliedstaat gemäß Artikel 18a der Richtlinie 2003/87/EG nicht im Voraus bekannt, so übermittelt der Luftfahrzeugbetreiber das Monitoringkonzept umgehend, sobald Angaben über die zuständige Behörde des Verwaltungsmitgliedstaats vorliegen.
Will der Luftfahrzeugbetreiber eine kostenfreie Zuteilung von Zertifikaten gemäß Artikel 3e oder 3f der Richtlinie 2003/87/EG beantragen, so übermittelt er außerdem ein Monitoringkonzept für die Überwachung von und die Berichterstattung über Tonnenkilometerdaten. Die Übermittlung dieses Monitoringkonzepts erfolgt spätestens vier Monate vor Beginn eines der folgenden Jahre:
des in Artikel 3e Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG genannten Überprüfungsjahrs für Anträge gemäß dem genannten Artikel;
des zweiten Kalenderjahres des in Artikel 3c Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG genannten Zeitraums für Anträge gemäß Artikel 3f der Richtlinie.
Artikel 53
Überwachungsmethodik für Emissionen aus Luftverkehrstätigkeiten
Jeder Luftfahrzeugbetreiber bestimmt die getankte Treibstoffmenge gemäß Anhang III Abschnitt 1
entweder anhand der vom Treibstofflieferanten vorgenommenen Messung, die auf den Lieferscheinen oder Rechnungen für jeden Flug verzeichnet ist,
oder anhand der aus den Bordmesssystemen des Luftfahrzeugs stammenden Daten, die in den Unterlagen über Masse und Schwerpunktlage oder im technischen Log des Luftfahrzeugs aufgezeichnet sind oder vom Luftfahrzeug an den Luftfahrzeugbetreiber elektronisch übermittelt wurden.
Das Verfahren zur Erläuterung der Verwendung der tatsächlichen Dichte oder der Standarddichte wird im Monitoringkonzept dargelegt, wobei auch auf die einschlägige Dokumentation des Luftfahrzeugbetreibers verwiesen wird.
Für in der Tabelle nicht aufgeführte Treibstoffe bestimmt der Luftfahrzeugbetreiber den Emissionsfaktor im Einklang mit Artikel 32. Für solche Treibstoffe wird der untere Heizwert als Memo-Item bestimmt und gemeldet.
Artikel 54
Besondere Bestimmungen für Biokraftstoffe
Der Luftfahrzeugbetreiber kann den Biomasseanteil anhand von Rechnungsunterlagen über den Erwerb von Biokraftstoff mit gleichem Energiegehalt bestimmen, sofern er der zuständigen Behörde glaubhaft nachweist, dass ein und dieselbe Biokraftstoffmenge nicht doppelt gezählt wird, und insbesondere, dass niemand anderes angibt, den erworbenen Biokraftstoff zu verwenden.
Zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen gemäß Unterabsatz 2 kann der Betreiber auf die Daten zurückgreifen, die in der gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2018/2001 eingerichteten Unionsdatenbank gespeichert sind.
Für die Zwecke dieses Absatzes gilt Artikel 38 Absatz 5 für die Verbrennung von Biokraftstoff durch Luftfahrzeugbetreiber.
Artikel 55
Kleinemittenten
Die jeweiligen Instrumente dürfen nur verwendet werden, wenn sie von der Kommission genehmigt wurden; dies gilt auch für die Anwendung von Berichtigungsfaktoren zum Ausgleich etwaiger Ungenauigkeiten in den Modellierungsmethoden.
Abweichend von Artikel 12 braucht ein Kleinemittent, der eines der Instrumente gemäß Absatz 2 dieses Artikels verwenden will, im Monitoringkonzept für Emissionen nur die folgenden Informationen zu übermitteln:
die Informationen gemäß Anhang I Abschnitt 2 Nummer 1;
den Nachweis, dass die Schwellenwerte für Kleinemittenten gemäß Absatz 1 eingehalten werden;
den Namen des Instruments gemäß Absatz 2, das zur Schätzung des Treibstoffverbrauchs verwendet werden wird, oder einen Verweis auf das Instrument.
Ein Kleinemittent ist von der Übermittlung der Belege gemäß Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 3 befreit.
Der Luftfahrzeugbetreiber legt der zuständigen Behörde unverzüglich eine erhebliche Änderung des Monitoringkonzepts im Sinne von Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer iv zur Genehmigung vor.
Die zuständige Behörde gestattet dem Luftfahrzeugbetreiber jedoch weiterhin die Verwendung eines Instruments gemäß Absatz 2, wenn dieser ihr nachweist, dass die Schwellenwerte gemäß Absatz 1 nicht bereits in den vorangegangenen fünf Berichtszeiträumen überschritten wurden und ab dem nachfolgenden Berichtszeitraum nicht wieder überschritten werden.
Artikel 56
Unsicherheitsquellen
Artikel 57
Bestimmung von Tonnenkilometerdaten
Luftfahrzeugbetreiber, die keine Unterlagen über Masse und Schwerpunktlage haben müssen, schlagen im Monitoringkonzept eine geeignete Methode für die Bestimmung der Fracht- und Postmasse vor, wobei das Taragewicht sämtlicher Paletten und Container, die nicht zur Nutzlast gehören, sowie die Leermasse ausgeschlossen werden.
Der Luftfahrzeugbetreiber bestimmt die Fluggastmasse anhand einer der folgenden Ebenen:
Ebene 1: Standardwert von 100 kg je Fluggast mitsamt aufgegebenem Gepäck;
Ebene 2: die in den Unterlagen über Masse und Schwerpunktlage jedes Flugs angegebene Masse für Fluggäste und aufgegebenes Gepäck.
Die gewählte Ebene gilt jedoch für alle Flüge in den für Anträge gemäß Artikel 3e oder 3f der Richtlinie 2003/87/EG relevanten Überprüfungsjahren.
KAPITEL V
DATENVERWALTUNG UND -KONTROLLE
Artikel 58
Datenflussaktivitäten
Will der Luftfahrzeugbetreiber eine kostenfreie Zuteilung von Zertifikaten gemäß Artikel 3e oder 3f der Richtlinie 2003/87/EG beantragen, so gilt Unterabsatz 1 auch für die Überwachung von und die Berichterstattung über Tonnenkilometerdaten.
Die Beschreibung der im Monitoringkonzept enthaltenen Verfahren für Datenflussaktivitäten umfasst mindestens die nachstehenden Elemente:
die Informationen gemäß Artikel 12 Absatz 2;
Angabe der Primärdatenquellen;
jeden der einzelnen Schritte im Datenfluss (von den Primärdaten bis zu den jährlichen Emissionen oder Tonnenkilometerdaten), die die Sequenz und Interaktion zwischen den Datenflussaktivitäten widerspiegeln, einschließlich relevanter Formeln und angewandter Datenaggregierungsschritte;
die relevanten Verarbeitungsschritte im Zusammenhang mit jeder spezifischen Datenflussaktivität, einschließlich der für die Bestimmung der Emissionen bzw. Tonnenkilometerdaten verwendeten Formeln und Daten;
die verwendeten relevanten elektronischen Datenverarbeitungs- und -speichersysteme sowie die Interaktion zwischen diesen Systemen und anderen Eingaben einschließlich manueller Eingabe;
die Art und Weise, in der die Ergebnisse der Datenflussaktivitäten aufgezeichnet werden.
Artikel 59
Kontrollsystem
Das Kontrollsystem gemäß Absatz 1 umfasst folgende Elemente:
eine Bewertung der inhärenten Risiken und Kontrollrisiken durch den Anlagen- bzw. Luftfahrzeugbetreiber auf der Grundlage eines schriftlichen Verfahrens für die Durchführung der Bewertung;
schriftliche Verfahren im Zusammenhang mit Kontrollaktivitäten, mit denen die identifizierten Risiken gemindert werden sollen.
Die schriftlichen Verfahren im Zusammenhang mit Kontrollaktivitäten gemäß Absatz 2 Buchstabe b umfassen mindestens:
die Qualitätssicherung der Messeinrichtungen;
die Qualitätssicherung des für die Datenflussaktivitäten verwendeten IT-Systems, einschließlich Computer-Prozesskontrollen;
die Aufgabentrennung bei den Datenfluss- und Kontrollaktivitäten sowie die Verwaltung der erforderlichen Kompetenzen;
interne Überprüfungen und Validierung von Daten;
Berichtigungen und Korrekturmaßnahmen;
die Kontrolle von ausgelagerten Prozessen;
das Führen von Aufzeichnungen und die Dokumentation, einschließlich der Verwaltung von Dokumentenversionen.
Sollte sich herausstellen, dass das Kontrollsystem ineffizient oder den identifizierten Risiken nicht angemessen ist, so bemüht sich der Anlagen- bzw. Luftfahrzeugbetreiber, das Kontrollsystem zu verbessern und das Monitoringkonzept oder gegebenenfalls die ihm zugrunde liegenden schriftlichen Verfahren für Datenflussaktivitäten, Risikobewertungen und Kontrollaktivitäten zu aktualisieren.
Artikel 60
Qualitätssicherung
Können bestimmte Teile der Messsysteme nicht kalibriert werden, so führt der Betreiber diese Teile im Monitoringkonzept auf und schlägt alternative Kontrolltätigkeiten vor.
Stellt sich heraus, dass Messeinrichtungen nicht die geforderte Leistung erbringen, so trifft der Betreiber unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen.
Erfordert die Qualitätssicherung, dass als Basis für die Kalibrierung und die Leistungsprüfungen Emissionsgrenzwerte als Parameter herangezogen werden, so wird der jährliche Stundenmittelwert der Konzentration des Treibhausgases als Ersatzwert für solche Emissionsgrenzwerte verwendet. Stellt der Betreiber fest, dass die Anforderungen an die Qualitätssicherung nicht erfüllt wurden — einschließlich der Notwendigkeit einer Neukalibrierung —, so teilt er dies der zuständigen Behörde mit und trifft unverzüglich Korrekturmaßnahmen.
Artikel 61
Qualitätssicherung der Informationstechnologie
Für die Zwecke von Artikel 59 Absatz 3 Buchstabe b trägt der Anlagen- bzw. Luftfahrzeugbetreiber dafür Sorge, dass das IT-System so konzipiert, dokumentiert, getestet, implementiert, kontrolliert und unterhalten wird, dass verlässliche, genaue und zeitnahe Daten unter Berücksichtigung der gemäß Artikel 59 Absatz 2 Buchstabe a identifizierten Risiken verarbeitet werden.
Zur Kontrolle des IT-Systems gehören Zugriffskontrolle, Back-up-Kontrolle, Wiederherstellung von Daten, Kontinuitätsplanung und Sicherheit.
Artikel 62
Aufgabentrennung
Für die Zwecke von Artikel 59 Absatz 3 Buchstabe c bestimmt der Anlagen- bzw. Luftfahrzeugbetreiber die zuständigen Personen für sämtliche Datenfluss- und Kontrollaktivitäten in einer Weise, dass Aufgaben nicht kollidieren. Finden keine anderen Kontrollaktivitäten statt, so trägt er bei allen Datenflussaktivitäten unter Berücksichtigung der identifizierten inhärenten Risiken dafür Sorge, dass alle relevanten Informationen und Daten von mindestens einer Person, die an der Ermittlung und Aufzeichnung dieser Informationen und Daten nicht beteiligt war, bestätigt werden.
Der Anlagen- bzw. Luftfahrzeugbetreiber verwaltet die für die betreffenden Verantwortungsbereiche erforderlichen Kompetenzen, insbesondere die angemessene Verteilung der Zuständigkeiten, Schulungen und Leistungsprüfungen.
Artikel 63
Interne Überprüfung und Validierung von Daten
Eine solche Datenüberprüfung und -validierung umfasst mindestens
eine Prüfung der Vollständigkeit der Daten;
einen Vergleich der Daten, die der Anlagen- bzw. Luftfahrzeugbetreiber über mehrere Jahre erhalten, überwacht und mitgeteilt hat;
einen Vergleich von Daten und Werten aus verschiedenen operationellen Datenerhebungssystemen, einschließlich gegebenenfalls der folgenden Vergleiche:
Vergleich von Daten über den Brennstoff- oder Materialankauf mit Daten über Bestandsveränderungen und Verbrauchsdaten zu den jeweiligen Stoffströmen;
Vergleich von Berechnungsfaktoren, die durch Analyse oder Berechnung bestimmt oder vom Lieferanten des Brennstoffs bzw. Materials bezogen wurden, mit nationalen oder internationalen Referenzfaktoren vergleichbarer Brennstoffe oder Materialien;
Vergleich der Emissionen, die anhand von auf Messung beruhenden Methodiken ermittelt wurden, mit den Ergebnissen der flankierenden Berechnung gemäß Artikel 46;
Vergleich von aggregierten Daten und Rohdaten.
Artikel 64
Berichtigungen und Korrekturmaßnahmen
Für die Zwecke von Absatz 1 trifft der Anlagen- bzw. Luftfahrzeugbetreiber zumindest alle nachstehenden Maßnahmen:
Prüfung der Gültigkeit der Ergebnisse der jeweiligen Schritte im Rahmen der Datenflussaktivitäten gemäß Artikel 58 bzw. der Kontrollaktivitäten gemäß Artikel 59;
Ermittlung der Ursache des betreffenden Defekts oder Funktionsfehlers;
Anwendung geeigneter Korrekturmaßnahmen, einschließlich Berichtigung der betroffenen Daten im Emissionsbericht oder gegebenenfalls im Tonnenkilometerbericht.
Artikel 65
Ausgelagerte Prozesse
Lagert der Anlagen- bzw. Luftfahrzeugbetreiber eine oder mehrere der Datenflussaktivitäten gemäß Artikel 58 oder der Kontrollaktivitäten gemäß Artikel 59 aus, so trifft er alle nachstehenden Maßnahmen:
Prüfung der Qualität der ausgelagerten Datenflussaktivitäten und Kontrollaktivitäten im Einklang mit dieser Verordnung;
Festlegung geeigneter Anforderungen an die Ergebnisse der ausgelagerten Prozesse und an die in diesen Prozessen angewendeten Methoden;
Prüfung der Qualität der Ergebnisse und Methoden gemäß Buchstabe b;
Gewährleistung, dass die ausgelagerten Aktivitäten so durchgeführt werden, dass auf die in der Risikobewertung gemäß Artikel 59 identifizierten inhärenten Risiken und Kontrollrisiken reagiert wird.
Artikel 66
Behandlung von Datenlücken
Hat der Anlagenbetreiber die Schätzmethode nicht in einem schriftlichen Verfahren festgelegt, so stellt er ein solches schriftliches Verfahren auf und legt der zuständigen Behörde eine entsprechende Aktualisierung des Monitoringkonzepts gemäß Artikel 15 zur Genehmigung vor.
Können keine Ersatzdaten gemäß Unterabsatz 1 ermittelt werden, so kann der Luftfahrzeugbetreiber die Emissionen für den oder die betreffenden Flüge anhand des durch ein Instrument gemäß Artikel 55 Absatz 2 ermittelten Treibstoffverbrauchs schätzen.
Treten bei mehr als 5 % der gemeldeten jährlichen Flüge Datenlücken im Sinne der Unterabsätze 1 und 2 auf, so unterrichtet der Betreiber unverzüglich die zuständige Behörde und trifft Abhilfemaßnahmen zur Verbesserung der Überwachungsmethodik.
Artikel 67
Aufzeichnungen und Dokumentation
Die dokumentierten und archivierten Überwachungsdaten ermöglichen die Prüfung der jährlichen Emissionsberichte bzw. der Tonnenkilometerberichte nach Maßgabe der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067. Vom Anlagen- bzw. Luftfahrzeugbetreiber übermittelte Daten, die in einem von der zuständigen Behörde errichteten elektronischen Berichterstattungs- und Datenverwaltungssystem gespeichert sind, können als vom Anlagen- bzw. Luftfahrzeugbetreiber aufbewahrt angesehen werden, wenn dieser Zugriff auf diese Daten hat.
Der Anlagen- bzw. Luftfahrzeugbetreiber stellt diese Dokumente der zuständigen Behörde sowie der Prüfstelle, die den Emissionsbericht bzw. Tonnenkilometerbericht nach Maßgabe der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 prüft, auf Anfrage zur Verfügung.
KAPITEL VI
BERICHTSPFLICHTEN
Artikel 68
Zeitplan und Pflichten für die Berichterstattung
Die zuständigen Behörden können die Anlagen- bzw. Luftfahrzeugbetreiber jedoch auffordern, den geprüften jährlichen Emissionsbericht vor dem 31. März, jedoch nicht vor dem 28. Februar zu übermitteln.
Artikel 69
Berichterstattung über Verbesserungen der Überwachungsmethodik
Der Betreiber einer Anlage legt der zuständigen Behörde einen Bericht zur Genehmigung vor, der die Angaben gemäß Absatz 2 bzw. Absatz 3 enthält und innerhalb folgender Fristen übermittelt wird:
für eine Anlage der Kategorie A: alle vier Jahre bis 30. Juni;
für eine Anlage der Kategorie B: alle zwei Jahre bis 30. Juni;
für eine Anlage der Kategorie C: jedes Jahr bis 30. Juni.
Die zuständige Behörde kann jedoch ein anderes Datum für die Übermittlung des Berichts festsetzen, das aber nicht nach dem 30. September desselben Jahres liegen darf.
Abweichend von den Unterabsätzen 2 und 3 und unbeschadet des Unterabsatzes 1 kann die zuständige Behörde zusammen mit dem Monitoringkonzept oder dem Verbesserungsbericht eine Verlängerung der gemäß Unterabsatz 2 geltenden Frist genehmigen, wenn der Betreiber der zuständigen Behörde bei Vorlage eines Monitoringkonzepts gemäß Artikel 12, bei Übermittlung von Aktualisierungen gemäß Artikel 15 oder bei Vorlage eines Verbesserungsberichts gemäß dem vorliegenden Artikel nachweist, dass die Gründe dafür, dass die Kosten unverhältnismäßig wären oder die Verbesserungsmaßnahmen technisch nicht machbar wären, während eines längeren Zeitraums bestehen bleiben. Bei dieser Verlängerung ist die Anzahl der Jahre zu berücksichtigen, für die der Betreiber einen Nachweis erbringt. Der Zeitraum zwischen den Verbesserungsberichten darf insgesamt drei Jahre für eine Anlage der Kategorie C, vier Jahre für eine Anlage der Kategorie B bzw. fünf Jahre für eine Anlage der Kategorie A nicht überschreiten
Stellt sich jedoch heraus, dass Maßnahmen, die zum Erreichen dieser Ebenen erforderlich sind, technisch machbar geworden sind und zu keinen unverhältnismäßigen Kosten mehr führen, so legt der Anlagenbetreiber entsprechende Änderungen des Monitoringkonzepts gemäß Artikel 15 vor und übermittelt Vorschläge zur Durchführung der betreffenden Maßnahmen einschließlich eines Zeitplans.
Stellt sich jedoch heraus, dass Maßnahmen, die für diese Stoffströme zum Erreichen von mindestens Ebene 1 erforderlich sind, technisch machbar geworden sind und zu keinen unverhältnismäßigen Kosten mehr führen, so legt der Anlagenbetreiber der zuständigen Behörde entsprechende Änderungen des Monitoringkonzepts gemäß Artikel 15 vor und übermittelt Vorschläge zur Durchführung der betreffenden Maßnahmen einschließlich eines Zeitplans.
Die zuständige Behörde kann ein anderes als das in diesem Absatz genannte Datum für die Übermittlung des Berichts festsetzen, das aber nicht nach dem 30. September desselben Jahres liegen darf. Dieser Bericht kann gegebenenfalls mit dem Bericht gemäß Absatz 1 zusammengefasst werden.
Würden die empfohlenen Verbesserungen nicht zu einer Verbesserung der Überwachungsmethodik führen, so legt der Anlagen- bzw. Luftfahrzeugbetreiber eine entsprechende Begründung vor. Würden die empfohlenen Verbesserungen zu unverhältnismäßigen Kosten führen, so weist der Anlagen- bzw. Luftfahrzeugbetreiber dies nach.
Artikel 70
Bestimmung von Emissionen durch die zuständige Behörde
Die zuständige Behörde nimmt eine konservative Schätzung der Emissionen einer Anlage oder eines Luftfahrzeugbetreibers in jedem der folgenden Fälle vor:
Der Anlagen- bzw. Luftfahrzeugbetreiber hat innerhalb der in Artikel 68 Absatz 1 vorgegebenen Frist keinen geprüften jährlichen Emissionsbericht übermittelt;
der geprüfte jährliche Emissionsbericht gemäß Artikel 68 Absatz 1 steht nicht im Einklang mit dieser Verordnung;
der jährliche Emissionsbericht eines Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibers wurde nicht nach Maßgabe der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 geprüft.
Artikel 71
Zugriff auf Informationen
Die zuständige Behörde macht der Öffentlichkeit die ihr vorliegenden Emissionsberichte nach Maßgabe der gemäß der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 5 ) erlassenen einzelstaatlichen Bestimmungen zugänglich. Hinsichtlich der Anwendung der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie 2003/4/EG können die Anlagen- und Luftfahrzeugbetreiber in ihren Berichten die Informationen kennzeichnen, die ihrer Auffassung nach als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis zu betrachten sind.
Artikel 72
Rundung von Daten
Tonnenkilometerdaten werden als gerundete Werte von Tonnenkilometern mitgeteilt.
Artikel 73
Gewährleistung der Konsistenz mit anderen Berichterstattungen
Jede in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführte Tätigkeit, die von einem Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber durchgeführt wird, wird gegebenenfalls mit den Codes der folgenden Berichterstattungssysteme ausgewiesen:
dem Code des „Common Reporting Format“ für nationale Treibhausgasinventare, das von den zuständigen Stellen der Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen angenommen wurde;
der Kennnummer der Anlage im Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister gemäß der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 6 );
der Tätigkeit gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 166/2006;
dem NACE-Code gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 7 ).
KAPITEL VII
ANFORDERUNGEN AN DIE INFORMATIONSTECHNOLOGIE
Artikel 74
Formate für den elektronischen Datenaustausch
Diese von den Mitgliedstaaten festgelegten Vorlagen und spezifischen Dateiformate müssen mindestens die Informationen enthalten, die in den von der Kommission veröffentlichten elektronischen Vorlagen und Spezifikationen für ein Dateiformat enthalten sind.
Bei der Festlegung der Vorlagen und Spezifikationen für ein Dateiformat gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 können sich die Mitgliedstaaten für eine oder beide der folgenden Möglichkeiten entscheiden:
Dateiformatspezifikationen, basierend auf XML, wie die von der Kommission veröffentlichte EU-EHS-Berichterstattungssprache zur Verwendung in Verbindung mit fortgeschrittenen automatisierten Systemen;
veröffentlichte Vorlagen in einer für Standardbürosoftware geeigneten Form, einschließlich Tabellenkalkulationen und Textverarbeitungsdateien.
Artikel 75
Verwendung automatisierter Systeme
Entscheidet sich ein Mitgliedstaat für die Verwendung von automatisierten Systemen für den elektronischen Datenaustausch, die auf den Dateiformatspezifikationen gemäß Artikel 74 Absatz 2 Buchstabe a basieren, so müssen diese Systeme auf kosteneffiziente Weise durch Implementierung von technologischen Maßnahmen entsprechend dem aktuellen Stand der Technik Folgendes gewährleisten:
die Integrität der Daten, sodass elektronische Mitteilungen während der Übermittlung nicht geändert werden können;
die Vertraulichkeit der Daten durch Verwendung von Sicherheitstechniken, einschließlich Verschlüsselungstechniken, sodass die Daten nur der Partei zugänglich sind, für die sie bestimmt sind, und keine Daten von unbefugten Parteien abgefangen werden können;
die Authentizität der Daten, sodass die Identität sowohl des Absenders als auch des Empfängers der Daten bekannt und überprüft ist;
die Nichtabstreitbarkeit der Daten durch Verwendung von Methoden wie z. B. Unterzeichnungstechniken oder die unabhängige Prüfung von Systemsicherungen, sodass eine an einem Mitteilungsvorgang beteiligte Partei nicht abstreiten kann, eine Mitteilung empfangen zu haben, und die andere Partei nicht abstreiten kann, eine Mitteilung abgesendet zu haben.
Auf den Dateiformatspezifikationen gemäß Artikel 74 Absatz 2 Buchstabe a basierende automatisierte Systeme, die von den Mitgliedstaaten für die Kommunikation zwischen zuständiger Behörde, Anlagenbetreiber, Luftfahrzeugbetreiber sowie Prüfstelle und nationaler Akkreditierungsstelle im Sinne der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 verwendet werden, müssen durch Implementierung von technologischen Maßnahmen entsprechend dem aktuellen Stand der Technik die folgenden nicht funktionsbezogenen Anforderungen erfüllen:
Zugriffskontrolle, sodass nur befugte Parteien auf das System Zugriff haben und keine Daten von unbefugten Parteien gelesen, geschrieben oder aktualisiert werden können, durch Implementierung von technologischen Maßnahmen, mit denen Folgendes erreicht werden soll:
Beschränkung des physischen Zugangs zu der Hardware, auf der die automatisierten Systeme betrieben werden, durch physische Barrieren;
Beschränkung des logischen Zugangs zu den automatisierten Systemen durch Einsatz von Technologien für die Identifizierung, Authentifizierung und Autorisierung;
Verfügbarkeit, sodass der Zugriff auf die Daten auch nach längerer Zeit und nach der Einführung einer etwaigen neuen Software gewährleistet ist;
Prüfpfad, sodass sichergestellt ist, dass Datenänderungen stets nachträglich ermittelt und analysiert werden können.
KAPITEL VIII
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 76
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 601/2012
Die Verordnung (EU) Nr. 601/2012 wird wie folgt geändert:
Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
„a) bei Anlagen für jeden emissionsstarken und emissionsschwachen Stoffstrom einen Nachweis der Konformität mit den Unsicherheitsschwellenwerten (wo zutreffend) für Tätigkeitsdaten und Berechnungsfaktoren für die angewendeten Ebenen gemäß den Anhängen II und VI sowie für jede Emissionsquelle einen Nachweis der Konformität mit den Unsicherheitsschwellenwerten (wo zutreffend) für die angewendeten Ebenen gemäß Anhang VIII;“.
Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
in Bezug auf das Monitoringkonzept für Emissionen:
eine Änderung von im Monitoringkonzept festgesetzten Werten von Emissionsfaktoren;
ein Wechsel zwischen den Berechnungsmethoden gemäß Anhang III oder ein Wechsel von der Anwendung einer Berechnungsmethode zur Anwendung einer Schätzmethodik gemäß Artikel 55 Absatz 2 oder umgekehrt;
die Einführung neuer Stoffströme;
Änderungen bezüglich der Einstufung eines Luftfahrzeugbetreibers als Kleinemittent im Sinne von Artikel 55 Absatz 1 oder bezüglich eines der Schwellenwerte gemäß Artikel 28a Absatz 6 der Richtlinie 2003/87/EG;“.
Artikel 49 erhält folgende Fassung:
„Artikel 49
Weitergeleitetes CO2
Der Anlagenbetreiber zieht von den Emissionen der Anlage alle aus fossilem Kohlenstoff im Rahmen von Tätigkeiten gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG stammenden Mengen CO2 ab, die nicht aus der Anlage emittiert werden, sondern
aus der Anlage weitergeleitet werden in
eine Abscheidungsanlage zwecks Transport und langfristiger geologischer Speicherung in einer gemäß der Richtlinie 2009/31/EG zugelassenen Speicherstätte;
ein Transportnetz zwecks langfristiger geologischer Speicherung in einer gemäß der Richtlinie 2009/31/EG zugelassenen Speicherstätte;
eine gemäß der Richtlinie 2009/31/EG zugelassene Speicherstätte zwecks langfristiger geologischer Speicherung;
aus der Anlage weitergeleitet und zur Herstellung von gefälltem Kalziumkarbonat verwendet werden, in dem das verwendete CO2 chemisch gebunden wird.
Unterabsatz 1 gilt auch für die annehmende Anlage in Bezug auf die Anlagenkennung der weiterleitenden Anlage.
Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b wendet der Anlagenbetreiber eine auf Berechnung beruhende Methodik an.
Der Anlagenbetreiber kann jedoch die nächstniedrigere Ebene anwenden, sofern er nachweist, dass die Anwendung der höchsten Ebene nach der Definition in Anhang VIII Abschnitt 1 technisch nicht machbar ist oder zu unverhältnismäßigen Kosten führt.
Zur Bestimmung der Menge des chemisch gebundenen CO2 in gefälltem Kalziumkarbonat verwendet der Anlagenbetreiber die Datenquellen, die die größtmögliche Genauigkeit aufweisen.
Artikel 52 wird wie folgt geändert:
Absatz 5 wird gestrichen.
Absatz 6 erhält folgende Fassung:
Das Verfahren zur Erläuterung der Verwendung der tatsächlichen Dichte oder der Standarddichte wird im Monitoringkonzept dargelegt, wobei auch auf die einschlägige Dokumentation des Luftfahrzeugbetreibers verwiesen wird.“
Absatz 7 erhält folgende Fassung:
Artikel 54 Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
Artikel 55 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Die Absätze 2, 3 und 4 werden gestrichen.
Artikel 59 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„Für die Zwecke von Artikel 58 Absatz 3 Buchstabe a trägt der Betreiber dafür Sorge, dass alle maßgeblichen Messeinrichtungen, auch vor ihrer Verwendung, im Einklang mit den Bestimmungen dieser Verordnung und mit Messstandards, die auf international anerkannte Messstandards zurückgeführt werden können, in einer den festgestellten Risiken angemessenen Weise in regelmäßigen Abständen kalibriert, justiert und kontrolliert werden.
Können bestimmte Teile der Messsysteme nicht kalibriert werden, so führt der Betreiber diese Teile im Monitoringkonzept auf und schlägt alternative Kontrolltätigkeiten vor.
Stellt sich heraus, dass Messeinrichtungen nicht die geforderte Leistung erbringen, so trifft der Betreiber unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen.“
In Artikel 65 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz 3 angefügt:
„Treten bei mehr als 5 % der gemeldeten jährlichen Flüge Datenlücken im Sinne der Unterabsätze 1 und 2 auf, so unterrichtet der Betreiber unverzüglich die zuständige Behörde und trifft Abhilfemaßnahmen zur Verbesserung der Überwachungsmethodik.“
Anhang I Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:
Nummer 2 Buchstabe b Ziffer ii erhält folgende Fassung:
„ii) gegebenenfalls der Verfahren für die Messung der getankten und der in den Tanks vorhandenen Menge Treibstoff, einer Beschreibung der verwendeten Messinstrumente und der Verfahren für die Aufzeichnung, das Abrufen, die Übermittlung bzw. die Speicherung der Messdaten,“.
Nummer 2 Buchstabe b Ziffer iii erhält folgende Fassung:
„iii) gegebenenfalls der Methode für die Bestimmung der Dichte,“.
Nummer 2 Buchstabe b Ziffer iv erhält folgende Fassung:
„iv) die Gründe für die Überwachungsmethodik, die gewählt wurde, um gemäß Artikel 55 Absatz 1 die geringste Unsicherheit zu gewährleisten;“.
Nummer 2 Buchstabe d wird gestrichen;
Nummer 2 Buchstabe f erhält folgende Fassung:
„f) eine Beschreibung der Verfahren und Systeme zur Ermittlung, Bewertung und Behandlung von Datenlücken gemäß Artikel 65 Absatz 2.“
Anhang III Abschnitt 2 wird gestrichen.
Anhang IV wird wie folgt geändert:
In Abschnitt 10 Unterabschnitt B wird Absatz 4 gestrichen.
In Abschnitt 14 Unterabschnitt B wird Absatz 3 gestrichen.
Anhang IX wird wie folgt geändert:
Abschnitt 1 Nummer 2 erhält folgende Fassung:
„Dokumente, die die Wahl der Überwachungsmethodik begründen, sowie Dokumente, die zeitlich begrenzte bzw. dauerhafte Änderungen von Überwachungsmethodiken und gegebenenfalls Ebenen begründen, die von der zuständigen Behörde genehmigt wurden;“.
Abschnitt 3 Nummer 5 erhält folgende Fassung:
„5. Dokumente über die bei etwaigen Datenlücken angewandte Methodik, die Anzahl der Flüge, bei denen Datenlücken aufgetreten sind, die Daten, die bei Auftreten von Datenlücken verwendet werden, um diese zu schließen, und, wenn bei mehr als 5 % der gemeldeten Flüge Datenlücken auftreten, die Gründe für diese Datenlücken sowie die Dokumente zum Nachweis der getroffenen Abhilfemaßnahmen.“
Anhang X Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:
Nummer 7 erhält folgende Fassung:
„7. Gesamtzahl der im Bericht erfassten Flüge nach Staatenpaaren;“.
Nach Nummer 7 wird folgende Nummer angefügt:
„7a. Treibstoffmasse (in Tonnen) je Treibstofftyp nach Staatenpaaren;“.
Nummer 10 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
„a) die Zahl der Flüge, ausgedrückt in Prozent der jährlichen Flüge, bei denen Datenlücken aufgetreten sind, und die Umstände und Ursachen der betreffenden Datenlücken;“.
Nummer 11 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
„a) die Zahl der Flüge, ausgedrückt in Prozent der jährlichen Flüge (gerundet auf das nächste 0,1 %), bei denen Datenlücken aufgetreten sind, und die Umstände und Ursachen der betreffenden Datenlücken;“.
Artikel 77
Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 601/2012
Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind gemäß der Entsprechungstabelle in Anhang XI zu lesen.
Artikel 78
Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2021.
Artikel 76 gilt jedoch ab dem 1. Januar 2019 oder ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
ANHANG I
Mindestinhalt des Monitoringkonzepts (Artikel 12 Absatz 1)
1. MINDESTINHALT DES MONITORINGKONZEPTS FÜR ANLAGEN
Das Monitoringkonzept für eine Anlage muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
Allgemeine Angaben zur Anlage:
Beschreibung der zu überwachenden Anlage und ihrer zu überwachenden Tätigkeiten, die die für jede in der Anlage durchgeführte Tätigkeit zu überwachenden Emissionsquellen und Stoffströme auflistet und die folgenden Kriterien erfüllt:
Die Beschreibung muss ausreichen, um nachzuweisen, dass es keine Datenlücken gibt und Emissionen nicht doppelt erfasst werden,
sie ist durch ein einfaches Diagramm der Emissionsquellen, der Stoffströme, der Probenahmestellen und der Messgeräte zu ergänzen, soweit die zuständige Behörde dies verlangt oder soweit ein derartiges Diagramm die Beschreibung der Anlage oder die Referenzierung von Emissionsquellen, Stoffströmen, Messgeräten und etwaigen anderen Teilen der Anlage, die für die Überwachungsmethodik, einschließlich Datenfluss- und Kontrollaktivitäten, von Belang sind, erleichtert;
Beschreibung des Verfahrens für die Zuweisung von Überwachungs- und Berichterstattungszuständigkeiten innerhalb der Anlage und für die Verwaltung der Kompetenzen des zuständigen Personals;
Beschreibung des Verfahrens für die regelmäßige Evaluierung der Angemessenheit des Monitoringkonzepts, die mindestens Folgendes abdeckt:
die Überprüfung der Liste der Emissionsquellen und Stoffströme, damit die Vollständigkeit dieser Quellen und Ströme gewährleistet und sichergestellt ist, dass alle relevanten Änderungen, die die Art und Funktionsweise der Anlage betreffen, im Monitoringkonzept berücksichtigt werden,
für die auf die einzelnen Stoffströme und Emissionsquellen angewandten Ebenen: die Prüfung der Konformität mit den Unsicherheitsschwellenwerten für Tätigkeitsdaten und gegebenenfalls anderen Parametern,
die Bewertung potenzieller Maßnahmen zur Verbesserung der angewandten Überwachungsmethodik;
die Beschreibung der schriftlichen Verfahren für die Datenflussaktivitäten gemäß Artikel 58 mit Diagramm, soweit dies zu Erläuterungszwecken erforderlich ist;
die Beschreibung der schriftlichen Verfahren für die Kontrollaktivitäten gemäß Artikel 59;
gegebenenfalls Angaben über relevante Verknüpfungen mit Tätigkeiten, die im Rahmen des Gemeinschaftssystems für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 8 ), im Rahmen von unter die harmonisierte ISO-Norm 14001:2004 fallenden Systemen und im Rahmen von anderen Umweltmanagementsystemen durchgeführt werden, einschließlich Angaben über Verfahren und Kontrollen, die für die Überwachung von Treibhausgasemissionen und die diesbezügliche Berichterstattung relevant sind;
die Nummer der Fassung des Monitoringkonzepts und das Datum, ab dem diese Fassung des Monitoringkonzepts gilt;
die Kategorie der Anlage;
eine ausführliche Beschreibung der auf Berechnung beruhenden Methodiken, soweit sie angewandt werden, bestehend aus
einer ausführlichen Beschreibung der angewandten auf Berechnung beruhenden Methodik, einschließlich einer Liste der verwendeten Input-Daten und Berechnungsformeln, einer Liste der auf die Aktivitätsdaten angewandten Ebenen sowie allen relevanten Berechnungsfaktoren für jeden der zu überwachenden Stoffströme;
gegebenenfalls und soweit der Anlagenbetreiber bei emissionsschwachen und De-minimis-Stoffströmen nach einem vereinfachten Verfahren vorzugehen beabsichtigt: einer Einteilung der Stoffströme in emissionsstarke, emissionsschwache und De-minimis-Stoffströme;
einer Beschreibung der angewandten Messsysteme und ihres Messbereichs, der spezifizierten Unsicherheit und des genauen Standorts der für die Überwachung der einzelnen Stoffströme einzusetzenden Messgeräte;
gegebenenfalls den für Berechnungsfaktoren verwendeten Standardwerten mit Angabe – für jeden Stoffstrom – der Quelle des Faktors oder der relevanten Quelle, aus der der Standardfaktor periodisch bezogen wird;
gegebenenfalls einer Liste der für die Bestimmung aller relevanten Berechnungsfaktoren für die einzelnen Stoffströme anzuwendenden Analysemethoden und einer Beschreibung der schriftlichen Verfahren für diese Analysen;
gegebenenfalls einer Beschreibung des dem Probenahmeplan für die zu analysierenden Brennstoffe und Materialien zugrunde liegenden Verfahrens sowie des Verfahrens für die Überprüfung der Angemessenheit des Probenahmeplans;
gegebenenfalls einer Liste der mit der Durchführung der relevanten Analyseverfahren beauftragten Laboratorien und, sofern das Labor nicht gemäß Artikel 34 Absatz 1 akkreditiert ist, einer Beschreibung des für den Nachweis der Erfüllung gleichwertiger Anforderungen gemäß Artikel 34 Absätze 2 und 3 angewandten Verfahrens;
soweit eine Fall-Back-Überwachungsmethodik gemäß Artikel 22 angewandt wird: eine ausführliche Beschreibung der Überwachungsmethodik für Stoffströme oder Emissionsquellen, für die keine Ebenenmethodik angewendet wird, und eine Beschreibung des für die diesbezüglich durchzuführende Unsicherheitsanalyse angewandten schriftlichen Verfahrens;
eine ausführliche Beschreibung der auf Messung beruhenden Methodiken, sofern sie angewandt werden, bestehend aus
einer Beschreibung der Messmethode einschließlich aller für die Messung maßgeblichen schriftlichen Verfahren sowie
etwaiger Berechnungsformeln für die Datenaggregierung und zur Bestimmung der Jahresemissionen aus jeder Emissionsquelle,
der Methode zur Feststellung, ob für die einzelnen Parameter gültige Stundendaten oder kürzere Bezugszeiträume berechnet werden können, sowie der Methode zur Bestimmung von Ersatzwerten für fehlende Daten gemäß Artikel 45;
einer Liste aller relevanten Emissionspunkte bei Normbetrieb, bei eingeschränktem Betrieb und in Übergangsphasen, einschließlich Ausfallperioden oder Phasen der Inbetriebnahme, ergänzt durch ein Prozessdiagramm, soweit die zuständige Behörde dies verlangt;
soweit der Abgasstrom durch Berechnung bestimmt wird: einer Beschreibung des schriftlichen Verfahrens für diese Berechnung, und zwar für jede nach einer auf Messung beruhenden Methodik überwachte Emissionsquelle;
einer Liste aller relevanten Geräte mit Angabe der Häufigkeit der Messung, des Messbereichs und der Unsicherheit;
einer Liste der angewandten Normen und etwaiger Abweichungen von diesen Normen;
gegebenenfalls einer Beschreibung des schriftlichen Verfahrens für die flankierenden Berechnungen gemäß Artikel 46;
einer Beschreibung der Methode für die Bestimmung von CO2 aus Biomasse und für dessen Abzug von den gemessenen CO2-Emissionen, sowie gegebenenfalls einer Beschreibung des diesbezüglich angewandten schriftlichen Verfahrens;
gegebenenfalls und soweit der Anlagenbetreiber bei emissionsschwachen Stoffströmen nach einem vereinfachten Verfahren vorzugehen beabsichtigt: einer Einteilung der Stoffströme in emissionsstarke und emissionsschwache;
ergänzend zu den Angaben gemäß Nummer 4: eine ausführliche Beschreibung der Überwachungsmethodik im Falle der Überwachung von N2O-Emissionen, gegebenenfalls in Form einer Beschreibung der angewandten schriftlichen Verfahren, einschließlich einer Beschreibung
der angewandten Methode und der angewandten Parameter zur Bestimmung der im Produktionsprozess verwendeten Materialmenge und der bei voller Auslastung verwendeten Materialhöchstmenge;
der angewandten Methode und der angewandten Parameter zur Bestimmung der als Stunden-Output erzeugten Produktmenge, ausgedrückt als stündlich produzierte(s) Salpetersäure (100 %), Adipinsäure (100 %), Caprolactam, Glyoxal bzw. Glyoxylsäure;
der angewandten Methode und der angewandten Parameter zur Bestimmung der N2O-Konzentration im Abgasstrom aus jeder Emissionsquelle, Messbereich und Unsicherheit der Methode sowie Angaben zu etwaigen alternativen Methoden, die anzuwenden sind, soweit die Konzentrationen aus dem Messbereich herausfallen, und zu den Situationen, in denen es dazu kommen kann;
der angewandten Berechnungsmethode zur Bestimmung der N2O-Emissionen aus der Salpetersäure-, Adipinsäure-, Caprolactam-, Glyoxal- und Glyoxylsäureherstellung bei periodisch auftretenden, ungeminderten Quellen;
der Art und Weise oder des Umfangs, in der bzw. in dem die Anlage bei unterschiedlicher Fracht funktioniert, und der Art und Weise, in der das Betriebsmanagement erfolgt;
der Methode sowie etwaiger Berechnungsformeln zur Bestimmung der jährlichen N2O-Emissionen und der entsprechenden CO2Äq-Werte für jede Emissionsquelle;
der Informationen zu den Prozessbedingungen, die von den üblichen Betriebsbedingungen abweichen, mit Angaben über die potenzielle Häufigkeit und Dauer derartiger Bedingungen und das Volumen der N2O-Emissionen unter abweichenden Prozessbedingungen (z. B. bei Ausfall der Emissionsminderungsvorrichtung);
eine ausführliche Beschreibung der Überwachungsmethodik im Falle der Überwachung von Perfluorkohlenwasserstoffen aus der Primäraluminiumproduktion, gegebenenfalls in Form einer Beschreibung der angewandten schriftlichen Verfahren, einschließlich
gegebenenfalls der Messdaten zur Bestimmung der anlagenspezifischen Emissionsfaktoren SEFCF4 (Steigungskoeffizient) oder OVC (Überspannungskoeffizient) und FC2F6 (Gewichtungsfaktor) sowie eines Zeitplans für künftige Wiederholungsbestimmungen;
gegebenenfalls des Protokolls für das Verfahren zur Bestimmung der anlagenspezifischen Emissionsfaktoren für CF4 und C2F6, aus dem außerdem hervorgehen muss, dass die Messungen so lange vorgenommen wurden und werden, bis die Messwerte konvergieren, mindestens jedoch für 72 Stunden;
gegebenenfalls der Methodik, nach der in Anlagen für die Primäraluminiumproduktion die Abscheideleistung für diffuse Emissionen bestimmt wird;
einer Beschreibung des Zelltyps und des Anodentyps;
eine ausführliche Beschreibung der Überwachungsmethodik, soweit inhärentes CO2 als Teil eines Stoffstroms gemäß Artikel 48, CO2 gemäß Artikel 49 oder N2O gemäß Artikel 50 weitergeleitet wird, gegebenenfalls in Form einer Beschreibung der angewandten schriftlichen Verfahren, einschließlich
gegebenenfalls des Standorts der Temperatur- und Druckmessgeräte im Transportnetz;
gegebenenfalls der Verfahren für die Verhinderung, Ermittlung und Quantifizierung von Leckagen aus Transportnetzen;
im Falle von Transportnetzen: der Verfahren, die wirksam gewährleisten, dass CO2 lediglich an Anlagen weitergeleitet wird, die über eine gültige Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen verfügen oder in denen das gesamte emittierte CO2 gemäß Artikel 49 wirksam überwacht und verbucht wird;
der Angaben zur Identifizierung der annehmenden und der weiterleitenden Anlagen anhand der gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1193/2011 anerkannten Anlagenkennung;
gegebenenfalls einer Beschreibung der Systeme für kontinuierliche Messung, die an den Stellen der CO2- bzw. N2O-Weiterleitung zwischen CO2 bzw. N2O weiterleitenden Anlagen gemäß Artikel 48, 49 oder 50 eingesetzt werden;
gegebenenfalls einer Beschreibung der zur Bestimmung des Biomasseanteils des weitergeleiteten CO2 gemäß Artikel 48 oder 49 angewandten konservativen Schätzmethode;
gegebenenfalls der Methodiken für die Quantifizierung von Emissionen oder von Abgaben von CO2 in die Wassersäule aus potenziellen Leckagen sowie der angewandten und möglicherweise angepassten Methodiken für die Quantifizierung der tatsächlichen Emissionen oder der Abgaben von CO2 in die Wassersäule aus Leckagen gemäß Anhang IV Abschnitt 23;
gegebenenfalls eine Beschreibung des Verfahrens zur Bewertung, ob die Biomasse-Stoffströme die Kriterien von Artikel 38 Absatz 5 erfüllen;
gegebenenfalls eine Beschreibung des Verfahrens zur Bestimmung der Biogasmengen anhand von Rechnungsunterlagen gemäß Artikel 39 Absatz 4.
2. MINDESTINHALT DER MONITORINGKONZEPTE FÜR LUFTFAHRZEUGBETREIBER
Das Monitoringkonzept muss für alle Luftfahrzeugbetreiber die folgenden Angaben enthalten:
Angaben zur Identifizierung des Luftfahrzeugbetreibers, Rufzeichen oder sonstige für die Luftverkehrskontrolle verwendete individuelle Kennung, Kontaktangaben des Luftfahrzeugbetreibers und eines Bevollmächtigten, Kontaktanschrift, Verwaltungsmitgliedstaat, zuständige Verwaltungsbehörde;
eine erste Liste der Luftfahrzeugtypen in der Flotte, die zum Zeitpunkt der Vorlage des Monitoringkonzepts in Betrieb waren, und Zahl der Luftfahrzeuge je Typ, sowie eine vorläufige Liste weiterer Luftfahrzeugtypen, die voraussichtlich verwendet werden, einschließlich, soweit vorhanden, der geschätzten Zahl der Luftfahrzeuge je Typ sowie der jedem Luftfahrzeugtyp zugeordneten Stoffströme (Treibstoffarten);
eine Beschreibung der Verfahren, Systeme und Zuständigkeiten für die Kontrolle der Vollständigkeit der Liste der Emissionsquellen im Überprüfungsjahr, damit sichergestellt werden kann, dass die Emissionen der eigenen und geleaster Luftfahrzeuge umfassend aktualisiert und gemeldet werden;
eine Beschreibung der Verfahren zur Überwachung der Vollständigkeit der Liste von Flügen, die unter der individuellen Kennung operiert werden, aufgeschlüsselt nach Flugplatzpaaren, sowie der Verfahren zur Bestimmung, ob Flüge unter Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG fallen, damit die Flüge vollständig erfasst sind und Doppelzählungen vermieden werden;
eine Beschreibung des Verfahrens für die Verwaltung und Zuweisung der Überwachungs- und Berichterstattungszuständigkeiten und für die Verwaltung der Kompetenzen des zuständigen Personals;
eine Beschreibung des Verfahrens für die regelmäßige Bewertung der Angemessenheit des Monitoringkonzepts, einschließlich etwaiger potenzieller Maßnahmen zur Verbesserung der Überwachungsmethodik und der damit zusammenhängenden angewandten Verfahren;
eine Beschreibung der schriftlichen Verfahren für die Datenflussaktivitäten gemäß Artikel 58 mit Diagramm, soweit dies zu Erläuterungszwecken erforderlich ist;
eine Beschreibung der schriftlichen Verfahren für die Kontrollaktivitäten gemäß Artikel 59;
gegebenenfalls Angaben über relevante Verknüpfungen mit Aktivitäten, die im Rahmen von EMAS, von unter die harmonisierte ISO-Norm 14001:2004 fallenden Systemen und von anderen Umweltmanagementsystemen durchgeführt werden, einschließlich Angaben über Verfahren und Kontrollen, die für die Überwachung von Treibhausgasemissionen und die diesbezügliche Berichterstattung von Belang sind;
die Nummer der Fassung des Monitoringkonzepts und das Datum, ab dem diese Fassung des Monitoringkonzepts gilt;
die Bestätigung, dass der Luftfahrzeugbetreiber beabsichtigt, gemäß Artikel 28a Absatz 6 der Richtlinie 2003/87/EG nach einem vereinfachten Verfahren vorzugehen.
Das Monitoringkonzept muss für Luftfahrzeugbetreiber, die keine Kleinemittenten im Sinne von Artikel 55 Absatz 1 sind oder die nicht beabsichtigen, ein Instrument für Kleinemittenten gemäß Artikel 55 Absatz 2 zu verwenden, folgende Angaben enthalten:
eine Beschreibung des schriftlichen Verfahrens für die Festlegung der Überwachungsmethodik für zusätzliche Typen von Luftfahrzeugen, die ein Luftfahrzeugbetreiber voraussichtlich verwenden wird;
eine Beschreibung der schriftlichen Verfahren für die Überwachung des Treibstoffverbrauchs jedes Luftfahrzeugs, einschließlich
der gewählten Methodik (Methode A oder Methode B) für die Berechnung des Treibstoffverbrauchs; wird eine Methode nicht auf alle Luftfahrzeugtypen angewandt, so ist dies zu begründen, und es ist eine Liste beizufügen, aus der hervorgeht, welche Methode unter welchen Bedingungen angewandt wird;
gegebenenfalls der Verfahren für die Messung der getankten und der in den Tanks vorhandenen Menge Treibstoff, einer Beschreibung der verwendeten Messinstrumente und der Verfahren für die Aufzeichnung, das Abrufen, die Übermittlung bzw. die Speicherung der Messdaten;
gegebenenfalls der gewählten Methode für die Bestimmung der Dichte;
die Gründe für die Überwachungsmethodik, die gewählt wurde, um gemäß Artikel 56 Absatz 1 die geringste Unsicherheit zu gewährleisten;
eine Liste der Abweichungen bestimmter Flugplätze von der allgemeinen Überwachungsmethodik gemäß Buchstabe b, wenn es aufgrund besonderer Umstände für den Luftfahrzeugbetreiber nicht möglich ist, alle für die vorgegebene Überwachungsmethodik erforderlichen Daten beizubringen;
die für die einzelnen Treibstofftypen verwendeten Emissionsfaktoren oder – bei alternativen Treibstoffen – die Methodiken für die Bestimmung der Emissionsfaktoren, einschließlich der Methodik für die Probenahmen, der Analysemethoden, einer Beschreibung der in Anspruch genommenen Laboratorien und ihrer Akkreditierung und/oder Qualitätssicherungsverfahren;
eine Beschreibung der Verfahren und Systeme zur Ermittlung, Bewertung und Behandlung von Datenlücken gemäß Artikel 66 Absatz 2;
gegebenenfalls eine Beschreibung des Verfahrens zur Bewertung, ob die Biokraftstoffe die Kriterien von Artikel 38 Absatz 5 erfüllen;
gegebenenfalls eine Beschreibung des Verfahrens zur Bestimmung der Biokraftstoffmengen anhand von Rechnungsunterlagen gemäß Artikel 54 Absatz 3.
3. MINDESTINHALT DER MONITORINGKONZEPTE FÜR TONNENKILOMETERDATEN
Das Monitoringkonzept für Tonnenkilometerdaten muss die folgenden Angaben enthalten:
die Informationen gemäß Abschnitt 2 Nummer 1 dieses Anhangs;
eine Beschreibung der schriftlichen Verfahren für die Bestimmung der Tonnenkilometerdaten je Flug, einschließlich
der Verfahren, Zuständigkeiten, Datenquellen und Berechnungsformeln zur Bestimmung und Aufzeichnung der Flugstrecke je Flugplatzpaar,
die Ebene für die Bestimmung der Fluggastmasse einschließlich aufgegebenen Gepäcks; bei Ebene 2 ist eine Beschreibung des Verfahrens für die Berechnung der Fluggast- und Gepäckmasse beizufügen,
gegebenenfalls einer Beschreibung der Verfahren zur Bestimmung der Fracht- und Postmasse,
einer Beschreibung der Messgeräte zur Messung der Fluggast-, Fracht- bzw. Postmasse.
ANHANG II
Festlegung der Ebenen für auf Berechnung beruhende Methodiken für Anlagen (Artikel 12 Absatz 1)
1. FESTLEGUNG DER EBENEN FÜR TÄTIGKEITSDATEN
Die Unsicherheitsschwellen in Tabelle 1 gelten für Ebenen, die für die Tätigkeitsdatenanforderungen gemäß Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 29 Absatz 2 Unterabsatz 1 sowie Anhang IV relevant sind. Die Unsicherheitsschwellen sind als höchstzulässige Unsicherheiten für die Bestimmung von Stoffströmen über einen Berichterstattungszeitraum auszulegen.
Sind in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG genannte Tätigkeiten in Tabelle 1 nicht erfasst und wird keine Massenbilanz angewandt, so wendet der Anlagenbetreiber die Ebenen an, die in Tabelle 1 unter „Verbrennung von Brennstoffen und als Prozess-Input verwendete Brennstoffe“ für diese Tätigkeiten angegeben sind.
Tabelle 1
Ebenen für Tätigkeitsdaten (höchstzulässige Unsicherheit für die einzelnen Ebenen)
Tätigkeit/Stoffstromtyp |
Parameter, für den die Unsicherheit gilt |
Ebene 1 |
Ebene 2 |
Ebene 3 |
Ebene 4 |
Verbrennung von Brennstoffen und als Prozess-Input verwendete Brennstoffe |
|||||
Kommerzielle Standardbrennstoffe |
Brennstoffmenge [t] oder [Nm3] |
± 7,5 % |
± 5 % |
± 2,5 % |
± 1,5 % |
Andere gasförmige u. flüssige Brennstoffe |
Brennstoffmenge [t] oder [Nm3] |
± 7,5 % |
± 5 % |
± 2,5 % |
± 1,5 % |
Feste Brennstoffe |
Brennstoffmenge (t) |
± 7,5 % |
± 5 % |
± 2,5 % |
± 1,5 % |
Abfackeln |
Fackelgasmenge (Nm3) |
± 17,5 % |
± 12,5 % |
± 7,5 % |
|
Abgaswäsche: Karbonat (Methode A) |
verbrauchte Karbonatmenge (t) |
± 7,5 % |
|
|
|
Abgaswäsche: Gips (Methode B) |
erzeugte Gipsmenge (t) |
± 7,5 % |
|
|
|
Abgaswäsche: Harnstoff |
verbrauchte Harnstoffmenge |
± 7,5 % |
|
|
|
Raffination von Mineralöl |
|||||
Regeneration von katalytischen Crackern (*1) |
Unsicherheitsvorgaben gelten für jede Emissionsquelle separat |
± 10 % |
± 7,5 % |
± 5 % |
± 2,5 % |
Herstellung von Koks |
|||||
Massenbilanzmethodik |
jedes Input- und Outputmaterial [t] |
± 7,5 % |
± 5 % |
± 2,5 % |
± 1,5 % |
Röstung oder Sinterung von Metallerz |
|||||
Karbonat-Input und Prozessrückstände |
Karbonat-Input-Material und Prozessrückstände (t) |
± 5 % |
± 2,5 % |
|
|
Massenbilanzmethodik |
jedes Input- und Outputmaterial [t] |
± 7,5 % |
± 5 % |
± 2,5 % |
± 1,5 % |
Herstellung von Eisen oder Stahl |
|||||
Brennstoff als Prozess-Input |
jeder Massenstrom in die und aus der Anlage (t) |
± 7,5 % |
± 5 % |
± 2,5 % |
± 1,5 % |
Massenbilanzmethodik |
jedes Input- und Outputmaterial [t] |
± 7,5 % |
± 5 % |
± 2,5 % |
± 1,5 % |
Herstellung von Zementklinker |
|||||
Auf Basis des Ofen-Inputs (Methode A) |
jeder relevante Ofen-Input (t) |
± 7,5 % |
± 5 % |
± 2,5 % |
|
Klinker-Output (Methode B) |
hergestellte Klinkermenge (t) |
± 5 % |
± 2,5 % |
|
|
CKD (Zementofenstaub) |
CKD oder Bypass-Staub (t) |
entfällt (*2) |
± 7,5 % |
|
|
Nicht karbonatischer Kohlenstoff |
jedes Rohmaterial (t) |
± 15 % |
± 7,5 % |
|
|
Herstellung von Kalk oder Brennen von Dolomit oder Magnesit |
|||||
Karbonate und andere Prozessmaterialien (Methode A) |
jeder relevante Ofen-Input (t) |
± 7,5 % |
± 5 % |
± 2,5 % |
|
Erdalkalimetalloxid (Methode B) |
hergestellte Kalkmenge (t) |
± 5 % |
± 2,5 % |
|
|
Ofenstaub (Methode B) |
Ofenstaub [t] |
entfällt (*2) |
± 7,5 % |
|
|
Herstellung von Glas und Mineralwolle |
|||||
Karbonate und andere Prozessmaterialien (Input) |
jedes (jeder) für CO2-Emissionen verantwortliche karbonathaltige Rohmaterial bzw. Zusatzstoff [t] |
± 2,5 % |
± 1,5 % |
|
|
Herstellung von keramischen Erzeugnissen |
|||||
Kohlenstoff-Inputs (Methode A) |
jedes (jeder) für CO2-Emissionen verantwortliche karbonathaltige Rohmaterial bzw. Zusatzstoff [t] |
± 7,5 % |
± 5 % |
± 2,5 % |
|
Alkalimetalloxid (Methode B) |
Bruttoproduktionsmenge, einschließlich Ausschuss und Scherben aus Öfen und Beförderungsmitteln [t] |
± 7,5 % |
± 5 % |
± 2,5 % |
|
Abgaswäsche |
verbrauchte Menge Trocken-CaCO3 [t] |
± 7,5 % |
|
|
|
Herstellung von Zellstoff und Papier |
|||||
Ergänzungschemikalien |
Menge an CaCO3 und Na2CO3 [t] |
± 2,5 % |
± 1,5 % |
|
|
Herstellung von Industrieruß |
|||||
Massenbilanzmethodik |
jedes Input- und Outputmaterial [t] |
± 7,5 % |
± 5 % |
± 2,5 % |
± 1,5 % |
Herstellung von Ammoniak |
|||||
Brennstoff als Prozess-Input |
als Prozess-Input verbrauchte Brennstoffmenge [t] oder [Nm3] |
± 7,5 % |
± 5 % |
± 2,5 % |
± 1,5 % |
Herstellung von Wasserstoff und Synthesegas |
|||||
Brennstoff als Prozess-Input |
als Prozess-Input für die Wasserstofferzeugung verbrauchte Brennstoffmenge (t)oder (Nm3) |
± 7,5 % |
± 5 % |
± 2,5 % |
± 1,5 % |
Massenbilanzmethodik |
jedes Input- und Outputmaterial [t] |
± 7,5 % |
± 5 % |
± 2,5 % |
± 1,5 % |
Herstellung von organischen Grundchemikalien |
|||||
Massenbilanzmethodik |
jedes Input- und Outputmaterial [t] |
± 7,5 % |
± 5 % |
± 2,5 % |
± 1,5 % |
Herstellung oder Verarbeitung von Eisen- und Nichteisenmetallen einschließlich Sekundäraluminium |
|||||
Prozessemissionen |
jedes (jeder) als Prozess-Input verwendete Input-Material bzw. Prozessrückstand [t] |
± 5 % |
± 2,5 % |
|
|
Massenbilanzmethodik |
jedes Input- und Outputmaterial [t] |
± 7,5 % |
± 5 % |
± 2,5 % |
± 1,5 % |
Herstellung von Primäraluminium |
|||||
Massenbilanzmethodik |
jedes Input- und Outputmaterial [t] |
± 7,5 % |
± 5 % |
± 2,5 % |
± 1,5 % |
PFC-Emissionen (Steigungsmethode) |
Primäraluminiumproduktion in [t], Anodeneffekt-Minuten in [Anzahl Anodeneffekte/Zelltag] und [Anodeneffekt-Minuten/Häufigkeit] |
± 2,5 % |
± 1,5 % |
|
|
PFC-Emissionen (Überspannungsmethode) |
Primäraluminiumproduktion in [t], Anodeneffekt-Überspannung [mV] und Stromeffizienz [-] |
± 2,5 % |
± 1,5 % |
|
|
(*1)
Für die Überwachung von Emissionen aus der Regeneration katalytischer Cracker (anderer Katalysatoren und Flexicoker) in Mineralölraffinerien entspricht die vorgegebene Unsicherheit der Gesamtunsicherheit aller Emissionen aus dieser Quelle.
(*2)
Menge [t] des in einem Berichtszeitraum aus dem Ofensystem abgeschiedenen Ofen- oder (soweit relevant) Bypass-Staubs, geschätzt nach den Best-Practice-Leitlinien der Industrie. |
2. FESTLEGUNG DER EBENEN FÜR BERECHNUNGSFAKTOREN FÜR EMISSIONEN AUS DER VERBRENNUNG
Die Anlagenbetreiber überwachen die CO2-Emissionen aus allen Arten von Verbrennungsprozessen im Rahmen aller Tätigkeiten, die in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG aufgelistet sind oder gemäß Artikel 24 der Richtlinie in das EU-System einbezogen wurden, anhand der in diesem Abschnitt festgelegten Ebenen. ►M1 Werden Brennstoffe oder brennbare Materialien, die CO2-Emissionen verursachen, als Prozessinput verwendet, gilt Abschnitt 4 dieses Anhangs. ◄ Sind Brennstoffe Teil einer Massenbilanz gemäß Artikel 25 Absatz 1 dieser Verordnung, so gelten die in Abschnitt 3 dieses Anhangs festgelegten Ebenen für Massenbilanzen.
Für Prozessemissionen aus der Wäsche der dabei anfallenden Abgase werden gegebenenfalls die in den Abschnitten 4 und 5 dieses Anhangs festgelegten Ebenen verwendet.
2.1 Ebenen für Emissionsfaktoren
Wird für ein Brennstoff- oder Materialgemisch ein Biomasseanteil bestimmt, so beziehen sich die festgelegten Ebenen auf den vorläufigen Emissionsfaktor. Bei fossilen Brennstoffen und Materialien beziehen sich die Ebenen auf den Emissionsfaktor.
Ebene 1: Der Anlagenbetreiber wendet an:
entweder die Standardfaktoren gemäß Anhang VI Abschnitt 1
oder andere konstante Werte gemäß Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe e, soweit in Anhang VI Abschnitt 1 kein verbindlicher Wert vorgegeben ist.
Ebene 2a: Der Anlagenbetreiber wendet auf den jeweiligen Brennstoff/das jeweilige Material länderspezifische Emissionsfaktoren gemäß Artikel 31 Absatz 1 Buchstaben b und c oder Werte gemäß Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe d an.
Ebene 2b: Der Anlagenbetreiber berechnet die Emissionsfaktoren für den Brennstoff auf der Grundlage eines der folgenden ermittelten Proxywerte, kombiniert mit einer empirischen Korrelation, wie sie gemäß den Artikeln 32 bis 35 und Artikel 39 mindestens einmal jährlich bestimmt wird:
einer Dichtemessung bestimmter Öle oder Gase, einschließlich solcher, die üblicherweise in Raffinerien oder in der Stahlindustrie eingesetzt werden;
des unteren Heizwerts bestimmter Kohlearten.
Der Anlagenbetreiber trägt dafür Sorge, dass die Korrelation den Verfahren der guten Ingenieurspraxis entspricht und nur auf Proxywerte angewandt wird, die in das Spektrum fallen, für das sie ermittelt wurden.
Ebene 3: Der Anlagenbetreiber wendet an:
entweder die Bestimmung des Emissionsfaktors nach den maßgeblichen Vorschriften der Artikel 32 bis 35,
oder die für die Ebene 2b spezifizierte empirische Korrelation, soweit der Anlagenbetreiber zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde nachweist, dass die Unsicherheit der empirischen Korrelation nicht mehr als 1/3 des Unsicherheitswerts beträgt, den der Anlagenbetreiber in Bezug auf die Bestimmung der Tätigkeitsdaten für den betreffenden Brennstoff oder das betreffende Material einhalten muss.
2.2 Ebenen für den unteren Heizwert (Hu)
Ebene 1: Der Anlagenbetreiber wendet an:
entweder die Standardfaktoren gemäß Anhang VI Abschnitt 1
oder andere konstante Werte gemäß Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe e, soweit in Anhang VI Abschnitt 1 kein verbindlicher Wert vorgegeben ist.
Ebene 2a: Der Anlagenbetreiber wendet auf den jeweiligen Brennstoff länderspezifische Faktoren gemäß Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe b oder c oder Werte gemäß Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe d an.
Ebene 2b: Für kommerziell gehandelte Brennstoffe wird der aus dem Lieferschein des Brennstofflieferanten für den jeweiligen Brennstoff ersichtliche untere Heizwert angewandt, vorausgesetzt, die Werte wurden nach anerkannten nationalen oder internationalen Normen errechnet.
Ebene 3: Der Anlagenbetreiber bestimmt den unteren Heizwert nach Maßgabe der Artikel 32 bis 35.
2.3 Ebenen für Oxidationsfaktoren
Ebene 1: Der Anlagenbetreiber wendet einen Oxidationsfaktor von 1 an.
Ebene 2: Der Anlagenbetreiber wendet auf den jeweiligen Brennstoff Oxidationsfaktoren gemäß Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe b oder c an.
Ebene 3: Der Anlagenbetreiber berechnet die tätigkeitsspezifischen Faktoren für die jeweiligen Brennstoffe auf der Grundlage der relevanten Kohlenstoffgehalte der Asche, der Abwässer und anderer Abfallstoffe und Nebenprodukte sowie auf Basis anderer relevanter nicht vollständig oxidierter kohlenstoffhaltiger Gase, ausgenommen Kohlenmonoxid (CO). Die Zusammensetzungsdaten werden nach Maßgabe der Artikel 32 bis 35 bestimmt.
2.4 Ebenen für den Biomasseanteil
Ebene 1: Der Anlagenbetreiber wendet einen verbindlichen Wert, der von der zuständigen Behörde oder der Kommission veröffentlicht wurde, oder Werte gemäß Artikel 31 Absatz 1 an.
Ebene 2: Der Anlagenbetreiber wendet eine gemäß Artikel 39 Absatz 2 Unterabsatz 2 genehmigte Schätzmethode an.
Ebene 3: Der Anlagenbetreiber wendet im Einklang mit Artikel 39 Absatz 2 Unterabsatz 1 und den Artikeln 32 bis 35 Analysen an.
Nimmt ein Anlagenbetreiber im Einklang mit Artikel 39 Absatz 1 einen fossilen Anteil von 100 % an, so wird für den Biomasseanteil keine Ebene festgelegt.
3. FESTLEGUNG DER EBENEN FÜR BERECHNUNGSFAKTOREN FÜR MASSENBILANZEN
Wendet ein Anlagenbetreiber eine Massenbilanz gemäß Artikel 25 an, so gelten die in diesem Abschnitt festgelegten Ebenen.
3.1 Ebenen für den Kohlenstoffgehalt
Der Anlagenbetreiber wendet eine der unter dieser Nummer angegebenen Ebenen an. Zur Errechnung des Kohlenstoffgehalts aus einem Emissionsfaktor verwendet er die folgenden Gleichungen:
a) |
für als t CO2/TJ angegebene Emissionsfaktoren: C = (EF × Hu)/f |
b) |
für als t CO2/t angegebene Emissionsfaktoren: C = EF/f |
Dabei ist C der als Bruchteil angegebene Kohlenstoffgehalt (Tonne Kohlenstoff je Tonne Produkt), EF der Emissionsfaktor, Hu der untere Heizwert und f der Faktor gemäß Artikel 36 Absatz 3.
Wird für ein Brennstoff- oder ein Materialgemisch ein Biomasseanteil bestimmt, so beziehen sich die hier festgelegten Ebenen auf den Gesamtkohlenstoffgehalt. Der Biomasseanteil des Kohlenstoffs wird anhand der unter Abschnitt 2.4 dieses Anhangs festgelegten Ebenen bestimmt.
Ebene 1: Der Anlagenbetreiber wendet an:
entweder den aus den Standardfaktoren gemäß Anhang VI Abschnitte 1 und 2 errechneten Kohlenstoffgehalt
oder andere konstante Werte gemäß Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe e, wenn in Anhang VI Abschnitte 1 und 2 kein verbindlicher Wert vorgegeben ist.
Ebene 2a: Der Anlagenbetreiber errechnet den Kohlenstoffgehalt aus den länderspezifischen Emissionsfaktoren für den jeweiligen Brennstoff oder das jeweilige Material gemäß Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe b oder c oder den Werten gemäß Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe d.
Ebene 2b: Der Anlagenbetreiber errechnet den Kohlenstoffgehalt aus Emissionsfaktoren für den Brennstoff auf der Grundlage eines der folgenden ermittelten Proxywerte, kombiniert mit einer empirischen Korrelation, die gemäß den Artikeln 32 bis 35 mindestens einmal jährlich bestimmt wird:
einer Dichtemessung bestimmter Öle oder Gase, die beispielsweise in Raffinerien oder in der Stahlindustrie üblicherweise eingesetzt werden,
des unteren Heizwerts bestimmter Kohlearten.
Der Anlagenbetreiber trägt dafür Sorge, dass die Korrelation den Verfahren der guten Ingenieurspraxis entspricht und nur auf Proxywerte angewandt wird, die in das Spektrum fallen, für das sie ermittelt wurden.
Ebene 3: Der Anlagenbetreiber wendet an:
entweder die Bestimmung des Kohlenstoffgehalts nach den maßgeblichen Vorschriften der Artikel 32 bis 35
oder die für die Ebene 2b spezifizierte empirische Korrelation, soweit der Anlagenbetreiber zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde nachweist, dass die Unsicherheit der empirischen Korrelation nicht mehr als 1/3 des Unsicherheitswerts beträgt, den der Anlagenbetreiber in Bezug auf die Bestimmung der Tätigkeitsdaten für den betreffenden Brennstoff oder das betreffende Material einhalten muss.
3.2 Ebenen für untere Heizwerte
Es gelten die in Abschnitt 2.2 festgelegten Ebenen.
3.3 Ebenen für den Biomasseanteil
Es gelten die in Abschnitt 2.4 festgelegten Ebenen.
4. FESTLEGUNG DER EBENEN FÜR DIE BERECHNUNGSFAKTOREN FÜR CO2-PROZESSEMISSIONEN
Für alle CO2-Prozessemissionen, insbesondere für Emissionen aus der Karbonatzersetzung und aus Prozessmaterialien, die Kohlenstoff in anderer als in Karbonatform enthalten, einschließlich Harnstoff, Koks und Graphit, gelten — soweit sie nach der Standardmethodik gemäß Artikel 24 Absatz 2 überwacht werden — die in diesem Abschnitt festgelegten Ebenen für die anwendbaren Berechnungsfaktoren.
Im Falle von Materialgemischen, die sowohl anorganische als auch organische Formen von Kohlenstoff enthalten, kann der Anlagenbetreiber
Für Emissionen aus der Karbonatzersetzung kann der Anlagenbetreiber für jeden Stoffstrom eine der folgenden Methoden wählen:
Methode A (Input-Betrachtung): Der Emissionsfaktor, der Umsetzungsfaktor und die Tätigkeitsdaten beziehen sich auf die Menge des im Prozess eingesetzten Materials.
Methode B (Output-Betrachtung): Der Emissionsfaktor, der Umsetzungsfaktor und die Tätigkeitsdaten beziehen sich auf die aus dem Prozess hervorgehende Produktionsmenge.
Bei anderen CO2-Prozessemissionen wendet der Anlagenbetreiber nur Methode A an.
4.1. Ebenen für den Emissionsfaktor — Methode A
Ebene 1: Der Anlagenbetreiber wendet an:
entweder die Standardfaktoren gemäß Anhang VI Abschnitt 2 Tabelle 2 im Falle der Karbonatzersetzung bzw. gemäß den Tabellen 1, 4 oder 5 im Falle anderer Prozessmaterialien
oder andere konstante Werte gemäß Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe e, soweit in Anhang VI kein verbindlicher Wert vorgegeben ist.
Ebene 2: Der Anlagenbetreiber wendet einen länderspezifischen Faktor gemäß Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe b oder c oder Werte gemäß Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe d an.
Ebene 3: Der Anlagenbetreiber bestimmt den Emissionsfaktor nach Maßgabe der Artikel 32 bis 35. Die Zusammensetzungsdaten werden gegebenenfalls anhand der stöchiometrischen Verhältniszahlen gemäß Anhang VI Abschnitt 2 in Emissionsfaktoren umgerechnet.
4.2. Ebenen für den Umsetzungsfaktor — Methode A
Ebene 1: Es gilt ein Umsetzungsfaktor von 1.
Ebene 2: Karbonate und anderer Kohlenstoff, die während des Prozesses abgeschieden werden, werden mit einem Umsetzungsfaktor zwischen 0 und 1 berücksichtigt. Der Anlagenbetreiber kann für ein oder mehrere Input-Materialien vollständige Umsetzung voraussetzen und nicht umgesetzte Materialien oder anderen Kohlenstoff dem oder den verbleibenden Input(s) zurechnen. Zusätzliche relevante chemische Produktparameter werden nach Maßgabe der Artikel 32 bis 35 bestimmt.
4.3. Ebenen für den Emissionsfaktor — Methode B
Ebene 1: Der Anlagenbetreiber wendet an:
entweder die Standardfaktoren gemäß Anhang VI Abschnitt 2 Tabelle 3
oder andere konstante Werte gemäß Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe e, soweit in Anhang VI kein verbindlicher Wert vorgegeben ist.
Ebene 2: Der Anlagenbetreiber wendet einen länderspezifischen Faktor gemäß Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe b oder c oder Werte gemäß Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe d an.
Ebene 3: Der Anlagenbetreiber bestimmt den Emissionsfaktor nach Maßgabe der Artikel 32 bis 35. Zur Umrechnung von Zusammensetzungsdaten in Emissionsfaktoren werden die stöchiometrischen Verhältniszahlen gemäß Anhang VI Abschnitt 2 Tabelle 3 herangezogen, wobei davon ausgegangen wird, dass alle relevanten Metalloxide aus den jeweiligen Karbonaten stammen. Zu diesem Zweck muss der Anlagenbetreiber mindestens CaO und MgO berücksichtigen und der zuständigen Behörde nachweisen, welche weiteren Metalloxide auf Karbonate im Rohmaterial zurückgehen.
4.4. Ebenen für den Umsetzungsfaktor — Methode B
Ebene 1: Es gilt ein Umsetzungsfaktor von 1.
Ebene 2: Die Menge der nicht karbonatischen Verbindungen relevanter Metalle in den Rohmaterialien, einschließlich Rückstaub oder Flugasche oder anderer bereits kalzinierter Materialien, wird durch Umsetzungsfaktoren mit einem Wert zwischen 0 und 1 berücksichtigt, wobei der Wert 1 einer vollständigen Umsetzung von Rohmaterialkarbonaten in Oxide entspricht. Zusätzliche relevante chemische Parameter der Prozess-Inputs werden nach Maßgabe der Artikel 32 bis 35 bestimmt.
4.5. Ebenen für den unteren Heizwert (Hu)
Der Anlagenbetreiber bestimmt erforderlichenfalls den unteren Heizwert der Prozessmaterialien anhand der in Abschnitt 2.2 dieses Anhangs festgelegten Ebenen. Der untere Heizwert gilt im Falle von De-minimis-Stoffströmen oder von Materialien, die ohne Zusatz anderer Brennstoffe selbst nicht brennbar sind, als nicht relevant. Im Zweifelsfall holt der Anlagenbetreiber bei der zuständigen Behörde eine Bestätigung ein, ob der untere Heizwert überwacht und Bericht darüber erstattet werden muss.
4.6. Ebenen für den Biomasseanteil
Der Anlagenbetreiber bestimmt erforderlichenfalls den Biomasseanteil des in den Prozessmaterialien enthaltenen Kohlenstoffs anhand der in Abschnitt 2.4 dieses Anhangs festgelegten Ebenen.
▼M1 —————
ANHANG III
Überwachungsmethodiken für den Luftverkehr (Artikel 53 und Artikel 57)
1. BERECHNUNGSMETHODIKEN FÜR DIE BESTIMMUNG VON THG IM SEKTOR LUFTVERKEHR
Methode A:
Der Luftfahrzeugbetreiber wendet die folgende Formel an:
Tatsächlicher Treibstoffverbrauch für jeden Flug [t] = Treibstoffmenge in den Luftfahrzeugtanks nach abgeschlossener Betankung für den betreffenden Flug [t] – Treibstoffmenge in den Luftfahrzeugtanks nach abgeschlossener Betankung für den Folgeflug [t] + Treibstoffbetankung für diesen Folgeflug [t]
Findet keine Betankung für den Flug oder den Folgeflug statt, so wird die Treibstoffmenge in den Luftfahrzeugtanks beim Block-off für den Flug bzw. den Folgeflug bestimmt. In dem Ausnahmefall, dass ein Luftfahrzeug nach dem Flug, für den der Treibstoffverbrauch überwacht wird, andere Tätigkeiten als einen Flug ausführt, einschließlich größerer Wartungsarbeiten, die ein Entleeren der Tanks erfordern, kann der Luftfahrzeugbetreiber die „Treibstoffmenge in den Luftfahrzeugtanks nach abgeschlossener Betankung für den Folgeflug + Treibstoffbetankung für diesen Folgeflug“ durch die „in den Tanks zu Beginn der nachfolgenden Tätigkeit des Luftfahrzeugs verbliebene Treibstoffmenge“, wie sie in den technischen Logs aufgezeichnet ist, ersetzen.
Methode B:
Der Luftfahrzeugbetreiber wendet die folgende Formel an:
Tatsächlicher Treibstoffverbrauch für jeden Flug [t] = beim Block-on am Ende des vorangegangenen Flugs in den Luftfahrzeugtanks verbliebene Treibstoffmenge [t] + Treibstoffbetankung für den Flug [t] – beim Block-on am Ende des Flugs in den Luftfahrzeugtanks verbliebene Treibstoffmenge [t]
Der Block-on kann als der Zeitpunkt angesehen werden, zu dem die Motoren abgestellt werden. Hat das Luftfahrzeug vor dem Flug, dessen Treibstoffverbrauch überwacht wird, keinen Flug ausgeführt, so kann der Luftfahrzeugbetreiber anstelle der „beim Block-on am Ende des vorangegangenen Flugs in den Luftfahrzeugtanks verbliebenen Treibstoffmenge“„die am Ende der vorangegangenen Tätigkeit des Luftfahrzeugs in den Luftfahrzeugtanks verbliebene Treibstoffmenge“ angeben, wie sie in den technischen Logs aufgezeichnet ist.
2. EMISSIONSFAKTOREN FÜR STANDARDTREIBSTOFFE
Tabelle 1
CO2-Emissionsfaktoren für Flugzeugtreibstoffe
Treibstoff |
Emissionsfaktor (t CO2/t Treibstoff) |
Flugbenzin (AvGas) |
3,10 |
Jetbenzin (Jet B) |
3,10 |
Jetkerosin (Jet A1 oder Jet A) |
3,15 |
3. BERECHNUNG DER GROẞKREISENTFERNUNG
Flugstrecke [km] = Großkreisentfernung [km] + 95 km
Die Großkreisentfernung entspricht der kürzesten Flugstrecke zwischen zwei beliebigen Punkten auf der Erdoberfläche, die nach dem System gemäß Anhang 15 Artikel 3.7.1.1 des Übereinkommens von Chicago (WGS 84) angeglichen wird.
Die Längen- und Breitengradpositionen der Flugplätze werden entweder aus in Luftfahrthandbüchern gemäß Anhang 15 des Übereinkommens von Chicago (Aeronautical Information Publications, AIP) veröffentlichten Flugplatzstandortdaten oder aus einer AIP-Daten nutzenden Quelle entnommen.
Anhand einer Software oder von Dritten berechnete Flugstrecken können ebenfalls herangezogen werden, vorausgesetzt, die Berechnungsmethodik beruht auf der in diesem Abschnitt genannten Formel, auf AIP-Daten und den WGS 84-Vorgaben.
ANHANG IV
Aktivitätsspezifische Überwachungsmethodiken für Anlagen (Artikel 20 Absatz 2)
1. SPEZIFISCHE ÜBERWACHUNGSVORSCHRIFTEN FÜR EMISSIONEN AUS VERBRENNUNGSPROZESSEN
A. Geltungsbereich
Die Anlagenbetreiber überwachen CO2-Emissionen aus allen Arten von Verbrennungsprozessen im Rahmen der Tätigkeiten, die in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG aufgelistet sind oder gemäß Artikel 24 der genannten Richtlinie in das Unionssystem einbezogen wurden, einschließlich Emissionen aus der damit zusammenhängenden Abgaswäsche, nach den Vorschriften dieses Anhangs. Unbeschadet anderer Klassifikationen für Emissionen werden Emissionen aus Brennstoffen, die als Prozess-Input verwendet werden, hinsichtlich der Überwachungs- und Berichterstattungsmethodiken wie Emissionen aus der Verbrennung behandelt.
Emissionen aus Verbrennungsmotoren in zu Beförderungszwecken genutzten Maschinen und Geräten unterliegen nicht der Überwachungs- und Berichterstattungspflicht der Anlagenbetreiber. Alle Emissionen einer Anlage aus der Verbrennung von Brennstoffen sind dieser Anlage zuzuordnen, und zwar unabhängig davon, ob Wärme oder Strom an andere Anlagen abgegeben werden. Emissionen aus der Erzeugung von Wärme oder Strom, die bzw. der von einer anderen Anlage bezogen wird, werden der annehmenden Anlage nicht zugerechnet.
Der Betreiber berücksichtigt mindestens die folgenden Emissionsquellen: Heizkessel, Brenner, Turbinen, Erhitzer, Industrieöfen, Verbrennungsöfen, Kalzinieröfen, Brennöfen, Öfen, Trockner, Motoren, Brennstoffzellen, CLC-Einheiten (CLC: Chemical Looping Combustion), Fackeln, thermische oder katalytische Nachverbrennungsanlagen und Abgaswäscher (Prozessemissionen) sowie alle anderen Geräte und Maschinen, die mit Brennstoff betrieben werden, ausgenommen Geräte oder Maschinen mit Verbrennungsmotoren, die zu Verkehrszwecken genutzt werden.
B. Spezifische Überwachungsvorschriften
Emissionen aus Verbrennungsprozessen werden gemäß Artikel 24 Absatz 1 berechnet, es sei denn, die Brennstoffe sind Teil einer Massenbilanz gemäß Artikel 25. Es gelten die in Anhang II Abschnitt 2 festgelegten Ebenen. Darüber hinaus werden Prozessemissionen aus der Abgaswäsche nach den Vorschriften gemäß Unterabschnitt C überwacht.
Für Emissionen aus Abfackelprozessen gelten die spezifischen Vorschriften gemäß Unterabschnitt D.
Verbrennungsprozesse, die in Gasaufbereitungsstationen stattfinden, können unter Verwendung einer Massenbilanz gemäß Artikel 25 überwacht werden.
C. Abgaswäsche
C.1 Entschwefelung
Prozessbedingte CO2-Emissionen aus dem Abgasstrom, die durch den Einsatz von Karbonat für die Sauergaswäsche entstehen, werden gemäß Artikel 24 Absatz 2 auf der Grundlage des verbrauchten Karbonats (Methode A) oder des erzeugten Gipses (Methode B) berechnet. Abweichend von Anhang II Abschnitt 4 gilt Folgendes:
Methode A: Emissionsfaktor
Ebene 1: Der Emissionsfaktor wird aus den stöchiometrischen Verhältniszahlen gemäß Anhang VI Abschnitt 2 bestimmt. Die Menge von CaCO3 und MgCO3 oder anderen Karbonaten in dem betreffenden Input-Material wird nach den Best-Practice-Leitlinien der Industrie bestimmt.
Methode B: Emissionsfaktor
Ebene 1: Der Emissionsfaktor entspricht dem stöchiometrischen Verhältnis von Trockengips (CaSO4 × 2H2O) zu emittiertem CO2: 0,2558 t CO2/t Gips.
Umsetzungsfaktor:
Ebene 1: Es gilt ein Umsetzungsfaktor von 1.
C.2 Entfernung von Stickoxiden (De-NOx)
Abweichend von Anhang II Abschnitt 4 werden CO2-Emissionen aus der Abgaswäsche unter Verwendung von Harnstoff im Einklang mit Artikel 24 Absatz 2 berechnet; dabei gelten die nachstehend genannten Ebenen.
Emissionsfaktor:
Ebene 1: Die Harnstoffmenge in dem betreffenden Input-Material wird nach den Best-Practice-Leitlinien der Industrie bestimmt. Der Emissionsfaktor wird mit einem stöchiometrischen Verhältnis von 0,7328 t CO2/t Harnstoff bestimmt.
Umsetzungsfaktor:
Es gilt nur die Ebene 1.
D. Fackeln
Bei der Berechnung der Emissionen aus dem Abfackeln von Gasen berücksichtigt der Anlagenbetreiber die Emissionen aus routinemäßigen und operationellen Abfackelvorgängen (Auslösen, Anfahren, Abschalten und Notbetrieb). Der Anlagenbetreiber berücksichtigt auch inhärentes CO2 gemäß Artikel 48.
Abweichend von Anhang II Abschnitt 2.1 werden die Ebenen 1 und 2b für den Emissionsfaktor wie folgt festgelegt:
Abweichend von Anhang II Abschnitt 2.3 finden bei Fackelgasen für den Oxidationsfaktor ausschließlich die Ebenen 1 und 2 Anwendung.
2. RAFFINATION VON MINERALÖL GEMÄẞ ANHANG I DER RICHTLINIE 2003/87/EG
A. Geltungsbereich
Der Anlagenbetreiber überwacht und meldet alle CO2-Emissionen aus Verbrennungs- und Produktionsprozessen innerhalb von Raffinerien.
Der Betreiber berücksichtigt mindestens die folgenden potenziellen CO2-Emissionsquellen: Kessel; Prozessfeuerungen, Verbrennungsmotoren/Turbinen; katalytische und thermische Oxidatoren; Kokskalzinieröfen; Löschwasserpumpen; Not-/Ersatzgeneratoren; Fackeln, Verbrennungsöfen; Cracker; Wasserstoffproduktionseinheiten; Claus-Anlagen; katalytische Regeneration (durch katalytisches Cracken und andere katalytische Verfahren) und Kokserzeugungsanlagen (Flexicoking, Delayed Coking).
B. Spezifische Überwachungsvorschriften
Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Mineralölraffination werden gemäß Abschnitt 1 dieses Anhangs (für Emissionen aus der Verbrennung einschließlich Abgaswäsche) überwacht. Der Anlagenbetreiber kann die Massenbilanzmethodik gemäß Artikel 25 auf die gesamte Raffinerie oder auf einzelne Prozesseinheiten wie Schwerölvergasung oder Kalzinieranlagen anwenden. Werden Standardmethodik und Massenbilanz kombiniert angewandt, so muss der Anlagenbetreiber der zuständigen Behörde nachweisen, dass die Emissionen vollständig erfasst sind und nicht doppelt gezählt werden.
Emissionen aus speziellen Wasserstofferzeugungseinheiten werden nach Maßgabe von Abschnitt 19 dieses Anhangs überwacht.
Abweichend von den Artikeln 24 und 25 werden Emissionen aus der Regenerierung katalytischer Cracker und anderer Katalysatoren und aus Flexicokern anhand einer Massenbilanz überwacht, wobei die Zusammensetzung der zugeführten Luft und der Abgase berücksichtigt wird. Sämtliches Kohlenmonoxid (CO) im Abgas wird rechnerisch wie CO2 behandelt, wobei folgende Massenrelation zugrunde gelegt wird: t CO2 = t CO × 1,571. Die Analyse von zugeführter Luft und Abgasen und die Wahl der Ebenen erfolgen nach Maßgabe der Artikel 32 bis 35. Die spezifische Berechnungsmethodik muss von der zuständigen Behörde genehmigt werden.
3. HERSTELLUNG VON KOKS GEMÄẞ ANHANG I DER RICHTLINIE 2003/87/EG
A. Geltungsbereich
Der Betreiber berücksichtigt mindestens die folgenden potenziellen CO2-Emissionsquellen: Rohstoffe (einschließlich Kohle oder Petrolkoks); konventionelle Brennstoffe (einschließlich Erdgas); Prozessgase (einschließlich Gichtgas – BFG); sonstige Brennstoffe und Abgaswäsche.
B. Spezifische Überwachungsvorschriften
Für die Überwachung von Emissionen aus der Kokserzeugung kann der Anlagenbetreiber eine Massenbilanz gemäß Artikel 25 und Anhang II Abschnitt 3 oder die Standardmethodik gemäß Artikel 24 und Anhang II Abschnitte 2 und 4 anwenden.
4. RÖSTUNG ODER SINTERUNG VON METALLERZ GEMÄẞ ANHANG I DER RICHTLINIE 2003/87/EG
A. Geltungsbereich
Der Betreiber berücksichtigt mindestens die folgenden potenziellen CO2-Emissionsquellen: Rohstoffe (Kalzinierung von Kalkstein, Dolomit und karbonatischen Eisenerzen, einschließlich FeCO3); konventionelle Brennstoffe (einschließlich Erdgas und Koks/Koksgrus); Prozessgase (einschließlich Kokereigas – COG, und Gichtgas – BFG); als Input-Material verwendete Prozessrückstände einschließlich Filterstaub aus Sinteranlagen, Konverter und Hochofen; sonstige Brennstoffe und Abgaswäsche.
B. Spezifische Überwachungsvorschriften
Für die Überwachung von Emissionen aus Röst-, Sinter- und Pelletieranlagen für Metallerz kann der Anlagenbetreiber eine Massenbilanz gemäß Artikel 25 und Anhang II Abschnitt 3 oder die Standardmethodik gemäß Artikel 24 und Anhang II Abschnitte 2 und 4 anwenden.
5. HERSTELLUNG VON ROHEISEN ODER STAHL GEMÄẞ ANHANG I DER RICHTLINIE 2003/87/EG
A. Geltungsbereich
Der Betreiber berücksichtigt mindestens die folgenden potenziellen CO2-Emissionsquellen: Rohstoffe (Kalzinierung von Kalkstein, Dolomit und karbonatischen Eisenerzen, einschließlich FeCO3), konventionelle Brennstoffe (Erdgas, Kohle und Koks); Reduktionsmittel (einschließlich Koks, Kohle, Kunststoffe usw.); Prozessgase (Kokereigas – COG, Gichtgas – BFG und Konvertergas – BOFG); Verbrauch von Grafitelektroden; andere Brennstoffe und Abgaswäsche.
B. Spezifische Überwachungsvorschriften
Für die Überwachung von Emissionen aus der Produktion von Roheisen und Stahl kann der Anlagenbetreiber eine Massenbilanz gemäß Artikel 25 und Anhang II Abschnitt 3 oder zumindest für einen Teil der Stoffströme die Standardmethodik gemäß Artikel 24 und Anhang II Abschnitte 2 und 4 anwenden, wobei sicherzustellen ist, dass die Emissionen vollständig erfasst sind und nicht doppelt gezählt werden.
Abweichend von Anhang II Abschnitt 3.1 wird Ebene 3 für den Kohlenstoffgehalt wie folgt festgelegt:
Ebene 3: Der Anlagenbetreiber errechnet den Kohlenstoffgehalt von Input- oder Output-Stoffströmen gemäß den Vorschriften der Artikel 32 bis 35 für repräsentative Probenahmen von Brennstoffen, Produkten und Nebenprodukten und für die Bestimmung ihrer Kohlenstoffgehalte und des Biomasseanteils. Er legt für den Kohlenstoffgehalt von Produkten oder Zwischenprodukten jährliche Analysen zugrunde, die nach Maßgabe der Artikel 32 bis 35 durchgeführt werden, oder er errechnet den Kohlenstoffgehalt aus Zusammensetzungsmittelwerten, wie sie in internationalen oder nationalen Normen festgelegt sind.
6. HERSTELLUNG ODER VERARBEITUNG VON EISEN- UND NICHTEISENMETALLEN GEMÄẞ ANHANG I DER RICHTLINIE 2003/87/EG
A. Geltungsbereich
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nicht für die Überwachung der CO2-Emissionen aus der Produktion von Roheisen und Stahl und der Produktion von Primäraluminium und die diesbezügliche Berichterstattung.
Der Anlagenbetreiber berücksichtigt mindestens die folgenden potenziellen CO2-Emissionsquellen: konventionelle Brennstoffe; alternative Brennstoffe, einschließlich Kunststoffe; Granulat aus einem Shredder nachgeordneten Anlagen; Reduktionsmittel, einschließlich Koks; Grafitelektroden, Rohstoffe, einschließlich Kalkstein und Dolomit; kohlenstoffhaltige Metallerze und -konzentrate; sekundäre Einsatzstoffe.
B. Spezifische Überwachungsvorschriften
In Anlagen, in denen Kohlenstoff aus in der Anlage eingesetzten Brennstoffen oder Input-Materialien in den Produkten oder anderen Produktions-Outputs verbleibt, wendet der Anlagenbetreiber eine Massenbilanz gemäß Artikel 25 und Anhang II Abschnitt 3 an. In allen anderen Fällen berechnet er die Verbrennungs- und Prozessemissionen anhand der Standardmethodik gemäß Artikel 24 und Anhang II Abschnitte 2 und 4 separat.
Wird eine Massenbilanz zugrunde gelegt, so kann der Anlagenbetreiber Emissionen aus Verbrennungsprozessen in der Massenbilanz berücksichtigen oder für einen Teil der Stoffströme die Standardmethodik gemäß Artikel 24 und Abschnitt 1 dieses Anhangs anwenden, wobei sicherzustellen ist, dass die Emissionen vollständig erfasst sind und nicht doppelt gezählt werden.
7. CO2-EMISSIONEN AUS DER HERSTELLUNG ODER VERARBEITUNG VON PRIMÄRALUMINIUM GEMÄẞ ANHANG I DER RICHTLINIE 2003/87/EG
A. Geltungsbereich
Der Anlagenbetreiber wendet die Vorschriften dieses Abschnitts auch für die Überwachung von CO2-Emissionen aus der Herstellung von Elektroden für die Primäraluminiumherstellung, einschließlich eigenständiger Anlagen zur Herstellung derartiger Elektroden, und den Elektrodenverbrauch bei der Elektrolyse und die diesbezügliche Berichterstattung an.
Der Anlagenbetreiber berücksichtigt mindestens die folgenden potenziellen CO2-Emissionsquellen: Brennstoffe für die Wärme- oder Dampferzeugung; Elektrodenproduktion; Reduktion von Al2O3 bei der Elektrolyse, die mit dem Elektrodenverbrauch zusammenhängt; Einsatz von Sodaasche oder anderen Karbonaten für die Abgaswäsche.
Die dabei anfallenden Emissionen von Perfluorkohlenwasserstoffen (PFC) aus Anodeneffekten, einschließlich diffuser Emissionen, werden gemäß Abschnitt 8 überwacht.
B. Spezifische Überwachungsvorschriften
Der Anlagenbetreiber ermittelt die CO2-Emissionen aus der Herstellung oder Verarbeitung von Primäraluminium nach der Massenbilanzmethodik gemäß Artikel 25. Bei der Massenbilanzmethodik wird der gesamte Kohlenstoff in Input-Materialien, Beständen, Produkten und anderen Exporten im Zusammenhang mit dem Mischen, Formen, Brennen und Verwerten von Elektroden sowie mit dem Elektrodenverbrauch bei der Elektrolyse berücksichtigt. Werden vorgebrannte Anoden verwendet, so kann die Massenbilanz entweder für Herstellung und Verbrauch getrennt oder für beides zusammen angewendet werden. Im Falle von Søderberg-Zellen legt der Anlagenbetreiber eine gemeinsame Massenbilanz zugrunde.
Für Emissionen aus Verbrennungsprozessen kann der Anlagenbetreiber entweder die Emissionen in der Massenbilanz berücksichtigen oder zumindest für einen Teil der Stoffströme die Standardmethodik gemäß Artikel 24 und Abschnitt 1 dieses Anhangs anwenden, wobei sicherzustellen ist, dass die Emissionen vollständig erfasst sind und nicht doppelt gezählt werden.
8. PFC-EMISSIONEN AUS DER HERSTELLUNG ODER VERARBEITUNG VON PRIMÄRALUMINIUM GEMÄẞ ANHANG I DER RICHTLINIE 2003/87/EG
A. Geltungsbereich
Der Anlagenbetreiber wendet die folgenden Vorschriften für Emissionen von Perfluorkohlenwasserstoffen (PFC) aus Anodeneffekten, einschließlich diffuser PFC-Emissionen, an. Für damit zusammenhängende CO2-Emissionen, einschließlich Emissionen aus der Elektrodenfertigung, legt der Anlagenbetreiber Abschnitt 7 zugrunde. Außerdem berechnet der Anlagenbetreiber die nicht mit Anodeneffekten zusammenhängenden PFC-Emissionen anhand von Schätzmethoden im Einklang mit den Best-Practice-Leitlinien der Industrie und etwa von der Kommission zu diesem Zweck veröffentlichten Leitlinien.
B. Bestimmung von PFC-Emissionen
PFC-Emissionen werden aus den Emissionen berechnet, die in einer Leitung oder einem Kamin („Punktquellenemissionen“) gemessen werden können, sowie aus diffusen Emissionen, wobei die Abscheideleistung der Leitung zugrunde gelegt wird:
PFC-Emissionen (insgesamt) = PFC-Emissionen (Leitung)/Abscheideleistung
Die Abscheideleistung wird bei der Bestimmung der anlagenspezifischen Emissionsfaktoren gemessen. Für ihre Bestimmung ist die neueste Fassung der in Abschnitt 4.4.2.4 der IPCC-Leitlinien von 2006 unter Ebene 3 genannten Leitlinien heranzuziehen.
Der Anlagenbetreiber berechnet die über eine Leitung oder einen Kamin ausgestoßenen CF4- und C2F6-Emissionen nach einer der folgenden Methoden:
Methode A, soweit die Anodeneffekt-Minuten je Zelltag aufgezeichnet werden;
Methode B, soweit die Anodeneffekt-Überspannung aufgezeichnet wird.
Berechnungsmethode A – Steigungsmethode („Slope Method“)
Der Anlagenbetreiber bestimmt die PFC-Emissionen nach den folgenden Gleichungen:
Dabei ist:
AEM = Anodeneffekt-Minuten/Zelltag
SEFCF4 = Steigungskoeffizient [(kg CF4/produzierte t Al)/(Anodeneffekt-Minuten/Zelltag)]. Werden verschiedene Zelltypen verwendet, so können gegebenenfalls unterschiedliche Steigungskoeffizienten angewandt werden.
PrAl = Jahresproduktion Primäraluminium [t]
FC2F6 = Gewichtungsfaktor C2F6 (t C2F6 / t CF4).
Anodeneffekt-Minuten je Zelltag drücken die Häufigkeit von Anodeneffekten (Zahl der Anodeneffekte/Zelltag), multipliziert mit der mittleren Dauer der Anodeneffekte (Anodeneffekt-Minuten/Häufigkeit), aus:
AEM = Häufigkeit × mittlere Dauer
Emissionsfaktor: Der Emissionsfaktor für CF4 (Steigungskoeffizient SEFCF4) drückt die emittierte Menge CF4 [kg] je produzierte erzeugte Tonne Aluminium je Anodeneffekt-Minute/Zelltag aus. Der Emissionsfaktor für C2F6 (Gewichtungsfaktor FC2F6) drückt die emittierte Menge C2F6 [t] im Verhältnis zur emittierten Menge CF4 [t] aus.
Ebene 1: Der Anlagenbetreiber wendet technologiespezifische Emissionsfaktoren aus Tabelle 1 dieses Abschnitts an.
Ebene 2: Der Anlagenbetreiber wendet anlagenspezifische Emissionsfaktoren für CF4 und C2F6 an, die durch kontinuierliche oder periodische Feldmessungen ermittelt werden. Für die Bestimmung dieser Emissionsfaktoren greift er auf die neueste Fassung der in Abschnitt 4.4.2.4 der IPCC-Leitlinien von 2006 unter Ebene 3 genannten Leitlinien ( 9 ) zurück. Der Emissionsfaktor berücksichtigt auch die nicht mit Anodeneffekten zusammenhängenden Emissionen. Der Anlagenbetreiber bestimmt die Emissionsfaktoren jeweils mit einer maximalen Unsicherheit von ±15 %.
Der Anlagenbetreiber bestimmt die Emissionsfaktoren mindestens alle drei Jahre oder früher, wenn relevante Änderungen an der Anlage dies erforderlich machen. Als relevante Änderung gilt eine Änderung bei der Verteilung der Anodeneffektdauer oder eine Änderung des Kontrollalgorithmus, die sich auf das Gemisch der Art der Anodeneffekte oder die Strategie zum Löschen des Anodeneffekts auswirkt.
Tabelle 1
Technologiespezifische Emissionsfaktoren, bezogen auf Tätigkeitsdaten für die Steigungsmethode
Technologie |
Emissionsfaktor für CF4 (SEFCF4) [(kg CF4/t Al)/(AE-Minuten/Zelltag)] |
Emissionsfaktor für C2F6 [t C2F6/t CF4] |
Mittenbedienter Ofen mit vorgebrannten Anoden (CWPB) |
0,143 |
0,121 |
Søderberg-Zelle mit vertikaler Anodenanordnung (VSS) |
0,092 |
0,053 |
Berechnungsmethode B – Überspannungsmethode („Overvoltage Method“)
Soweit die Anodeneffekt-Überspannung gemessen wird, bestimmt der Anlagenbetreiber die PFC-Emissionen nach den folgenden Gleichungen:
Dabei ist:
OVC = Überspannungskoeffizient („Emissionsfaktor“), ausgedrückt in kg CF4 je produzierte Tonne Aluminium und Millivolt (mV) Überspannung
AEO = Anodeneffekt-Überspannung je Zelle [mV], bestimmt als das Integral von (Zeit × Spannung über der Zielspannung), geteilt durch die Zeit (Dauer) der Datenerhebung
CE = mittlere Stromeffizienz der Aluminiumproduktion (%)
PrAl = Jahresproduktion Primäraluminium [t]
FC2F6 = Gewichtungsfaktor C2F6 (t C2F6/t CF4).
Die Angabe AEO/CE (Anodeneffekt-Überspannung/Stromeffizienz) drückt die zeitintegrierte mittlere Anodeneffekt-Überspannung [mV Überspannung] je mittlerer Stromeffizienz [%] aus.
Emissionsfaktor: Der Emissionsfaktor für CF4 („Überspannungskoeffizient“ OVC) drückt die je produzierte Tonne Aluminium emittierte Menge CF4 [kg] je Millivolt [mV] Überspannung aus. Der Emissionsfaktor für C2F6 (Gewichtungsfaktor C2F6) drückt die emittierte Menge C2F6 [t] im Verhältnis zur emittierten Menge CF4 [t] aus.
Ebene 1: Der Anlagenbetreiber wendet technologiespezifische Emissionsfaktoren aus Tabelle 2 dieses Abschnitts an.
Ebene 2: Der Anlagenbetreiber wendet anlagenspezifische Emissionsfaktoren für CF4 [(kg CF4/t Al)/(mV)] und C2F6 [t C2F6/t CF4] an, die durch kontinuierliche oder periodische Feldmessungen ermittelt werden. Für die Bestimmung dieser Emissionsfaktoren greift er auf die neueste Fassung der in Abschnitt 4.4.2.4 der IPCC-Leitlinien von 2006 unter Ebene 3 genannten Leitlinien zurück. Der Anlagenbetreiber bestimmt die Emissionsfaktoren jeweils mit einer maximalen Unsicherheit von ±15 %.
Der Anlagenbetreiber bestimmt die Emissionsfaktoren mindestens alle drei Jahre oder früher, wenn relevante Änderungen an der Anlage dies erforderlich machen. Als relevante Änderung gilt eine Änderung bei der Verteilung der Anodeneffektdauer oder eine Änderung des Kontrollalgorithmus, die sich auf das Gemisch der Art der Anodeneffekte oder die Strategie zum Löschen des Anodeneffekts auswirkt.
Tabelle 2
Technologiespezifische Emissionsfaktoren, bezogen auf Überspannungsdaten
Technologie |
Emissionsfaktor für CF4 [(kg CF4/t Al) / mV] |
Emissionsfaktor für C2F6 [t C2F6/t CF4] |
Mittenbedienter Ofen mit vorgebrannten Anoden (CWPB) |
1,16 |
0,121 |
Søderberg-Zelle mit vertikaler Anodenanordnung (VSS) |
entfällt |
0,053 |
C. Bestimmung von CO2Äq-Emissionen
Der Anlagenbetreiber berechnet die CO2Äq-Emissionen aus CF4- und C2F6-Emissionen nach folgender Gleichung und legt dabei die Treibhauspotenziale (global warming potentials, GWP) gemäß Anhang VI Abschnitt 3 Tabelle 6 zugrunde:
PFC-Emissionen [t CO2Ä)] = CF4-Emissionen [t] × GWPCF4 + C2F6-Emissionen [t] × GWPC2F6
9. HERSTELLUNG VON ZEMENTKLINKER GEMÄẞ ANHANG I DER RICHTLINIE 2003/87/EG
A. Geltungsbereich
Der Anlagenbetreiber berücksichtigt mindestens die folgenden potenziellen CO2-Emissionsquellen: Kalzinierung von Kalkstein in den Rohstoffen; konventionelle fossile Ofenbrennstoffe; alternative fossile Ofenbrennstoffe und Rohstoffe; Ofenbrennstoffe mit biogenem Anteil (Biomasse-Abfälle); andere Brennstoffe als Ofenbrennstoffe; Gehalt an nicht karbonatischem Kohlenstoff in Kalkstein und Schiefer und Rohmaterial für die Abgaswäsche.
B. Spezifische Überwachungsvorschriften
Emissionen aus der Verbrennung werden nach Maßgabe von Abschnitt 1 überwacht. Prozessemissionen aus Rohmehlkomponenten werden gemäß Anhang II Abschnitt 4 auf Basis des Karbonatgehalts des Prozess-Inputs (Berechnungsmethode A) oder der Menge des erzeugten Klinkers (Berechnungsmethode B) überwacht. Bei der Methode A müssen mindestens die folgenden Karbonate berücksichtigt werden: CaCO3, MgCO3 und FeCO3. Bei Methode B muss der Anlagenbetreiber mindestens CaO und MgO berücksichtigen und der zuständigen Behörde nachweisen, inwieweit andere Kohlenstoffquellen zu berücksichtigen sind.
CO2-Emissionen im Zusammenhang mit aus dem Prozess abgeschiedenem Staub und mit nicht karbonatischem Kohlenstoff in den Rohmaterialien werden nach Maßgabe der Unterabschnitte C und D dieses Abschnitts hinzugerechnet.
Berechnungsmethode A: Ofen-Input-Betrachtung
Werden Zementofenstaub (cement kiln dust, CKD) und Bypass-Staub aus dem Ofensystem abgeschieden, so betrachtet der Anlagenbetreiber das betreffende Rohmaterial nicht als Prozess-Input, sondern er berechnet die CKD-Emissionen nach Maßgabe von Unterabschnitt C.
Sofern Rohmehl nicht als solches charakterisiert wird, wendet der Anlagenbetreiber die Unsicherheitsvorschriften für Tätigkeitsdaten auf jeden der relevanten kohlenstoffhaltigen Ofen-Inputs separat an, wobei Doppelerfassungen oder Nichterfassungen aufgrund von Materialrücklauf bzw. Bypass-Material zu vermeiden sind. Werden Tätigkeitsdaten auf Basis des produzierten Klinkers ermittelt, so kann die Nettorohmehlmenge anhand eines anlagenspezifischen empirischen Rohmehl/Klinker-Quotienten bestimmt werden, der mindestens einmal jährlich nach den Best-Practice-Leitlinien der Industrie auf den neuesten Stand gebracht wird.
Berechnungsmethode B: Klinker-Output-Betrachtung
Der Anlagenbetreiber bestimmt Tätigkeitsdaten anhand der Klinkerproduktion [t] im Berichtszeitraum, und zwar
entweder durch direktes Wiegen des Klinkers
oder auf Basis der Zementauslieferungen nach folgender Formel (Materialbilanz unter Berücksichtigung des Klinkerversands, der Klinkerzulieferung und der Veränderungen des Klinkerbestands):
Klinkerproduktion [t] |
= |
((Zementauslieferungen [t] – Veränderung des Zementbestands [t]) × Klinker-/Zement-Quotient [t Klinker/t Zement]) – (zugelieferter Klinker [t]) + (versandter Klinker [t]) – (Veränderung des Klinkerbestands [t]) |
Der Anlagenbetreiber berechnet den Klinker-/Zement-Quotienten entweder für jedes der verschiedenen Zementprodukte nach Maßgabe der Artikel 32 bis 35 oder aus der Differenz zwischen Zementzulieferungen, Bestandsveränderungen und als Zusatzstoffe im Zement verwendeten Materialien einschließlich Bypass- und Zementofenstaub.
Abweichend von Anhang II Abschnitt 4 wird Ebene 1 für den Emissionsfaktor wie folgt festgelegt:
Ebene 1: Der Anlagenbetreiber wendet einen Emissionsfaktor von 0,525 t CO2/t Klinker an.
C. Emissionen bezogen auf Staubabscheidungen
Hinzurechnen muss der Anlagenbetreiber CO2-Emissionen aus abgeschiedenem Bypass-Staub oder Zementofenstaub (CKD), bereinigt um die teilweise CKD-Kalzinierung, die als Prozessemissionen im Sinne von Artikel 24 Absatz 2 berechnet werden. Abweichend von Anhang II Abschnitt 4 werden die Ebenen 1 und 2 für den Emissionsfaktor wie folgt festgelegt:
Dabei ist:
EFCKD = Emissionsfaktor für teilweise kalzinierten Zementofenstaub (t CO2/t CKD)
EFKli = anlagenspezifischer Emissionsfaktor für Klinker (t CO2/t Klinker)
G = Grad der CKD-Kalzinierung (abgeschiedenes CO2 als prozentualer Anteil des Gesamtkarbonat-CO2 in der Rohmischung)
Ebene 3 für den Emissionsfaktor findet keine Anwendung.
D. Emissionen aus nicht karbonatischem Kohlenstoff im Rohmehl
Der Anlagenbetreiber bestimmt zumindest die Emissionen aus nicht karbonatischem Kohlenstoff in Kalkstein, Schiefer oder alternativem Rohmaterial (z. B. Flugasche), die im Rohmehl im Ofen verwendet werden, nach Maßgabe von Artikel 24 Absatz 2.
Abweichend von Anhang II Abschnitt 4 werden die Ebenen für den Emissionsfaktor wie folgt festgelegt:
Abweichend von Anhang II Abschnitt 4 werden die Ebenen für den Emissionsfaktor wie folgt festgelegt:
10. HERSTELLUNG VON KALK ODER BRENNEN VON DOLOMIT ODER MAGNESIT GEMÄẞ ANHANG I DER RICHTLINIE 2003/87/EG
A. Geltungsbereich
Der Betreiber berücksichtigt mindestens die folgenden potenziellen CO2-Emissionsquellen: Kalzinierung von Kalkstein, Dolomit oder Magnesit in den Rohstoffen; konventionelle fossile Ofenbrennstoffe; alternative fossile Ofenbrennstoffe und Rohstoffe; Ofenbrennstoffe mit biogenem Anteil (Biomasse-Abfälle) und andere Brennstoffe.
Soweit der Branntkalk und das CO2 aus dem Kalkstein für Reinigungsprozesse verwendet werden, sodass annähernd dieselbe Menge CO2 wieder gebunden wird, müssen die Karbonatzersetzung und der Reinigungsprozess nicht separat in das Monitoringkonzept der Anlage einbezogen werden.
B. Spezifische Überwachungsvorschriften
Emissionen aus der Verbrennung werden nach Maßgabe von Abschnitt 1 überwacht. Prozessemissionen aus Rohmaterialien werden nach Maßgabe von Anhang II Abschnitt 4 überwacht. Kalzium- und Magnesium-Karbonate müssen stets berücksichtigt werden. Andere Karbonate und nicht karbonatischer Kohlenstoff im Rohmaterial werden berücksichtigt, wenn sie für die Berechnung der Emissionen relevant sind.
Für die Methodik der Input-Betrachtung werden die Karbonatgehaltswerte um den jeweiligen Feuchte- und Gangart-Gehalt des Materials bereinigt. Bei der Magnesiaherstellung sind gegebenenfalls andere nichtkarbonathaltige magnesiumhaltige Mineralstoffe zu berücksichtigen.
Doppelerfassungen oder Nichterfassungen aufgrund von Materialrückläufen oder von Bypass-Material sind zu vermeiden. Bei Anwendung von Methode B ist Kalkofenstaub gegebenenfalls als separater Stoffstrom zu betrachten.
C. Emissionen aus nicht karbonatischem Kohlenstoff in Rohmaterialien
Der Anlagenbetreiber bestimmt zumindest die Emissionen aus nicht karbonatischem Kohlenstoff in Kalkstein, Schiefer oder alternativem Rohmaterial im Ofen nach Maßgabe von Artikel 24 Absatz 2.
Abweichend von Anhang II Abschnitt 4 werden die Ebenen für den Emissionsfaktor wie folgt festgelegt:
Ebene 1: Der Anteil an nicht karbonatischem Kohlenstoff im relevanten Rohmaterial wird nach den Best-Practice-Leitlinien der Industrie geschätzt.
Ebene 2: Der Anteil an nicht karbonatischem Kohlenstoff im relevanten Rohmaterial wird mindestens einmal jährlich nach Maßgabe der Artikel 32 bis 35 bestimmt.
Abweichend von Anhang II Abschnitt 4 werden die Ebenen für den Emissionsfaktor wie folgt festgelegt:
Ebene 1: Es gilt ein Umsetzungsfaktor von 1.
Ebene 2: Der Umsetzungsfaktor wird nach den Best-Practice-Leitlinien der Industrie berechnet.
11. HERSTELLUNG VON GLAS, GLASFASERN ODER DÄMMMATERIAL AUS MINERALWOLLE GEMÄẞ ANHANG I DER RICHTLINIE 2003/87/EG
A. Geltungsbereich
Der Anlagenbetreiber wendet die Vorschriften dieses Abschnitts auch auf Anlagen an, in denen Wasserglas und Steinwolle hergestellt werden.
Der Betreiber berücksichtigt mindestens die folgenden potenziellen CO2-Emissionsquellen: Zersetzung von Alkali- und Erdalkalikarbonaten aufgrund des Schmelzens des Rohmaterials; konventionelle fossile Brennstoffe; alternative fossile Brennstoffe und Rohstoffe; Brennstoffe mit biogenem Anteil (Biomasse-Abfälle); andere Brennstoffe; kohlenstoffhaltige Zusatzstoffe wie Koks, Kohlenstaub und Grafit; Nachverbrennung von Abgasen und Abgaswäsche.
B. Spezifische Überwachungsvorschriften
Emissionen aus der Verbrennung, einschließlich der Abgaswäsche, werden nach Maßgabe von Abschnitt 1 überwacht. Prozessemissionen aus Rohmaterialien werden nach Maßgabe von Anhang II Abschnitt 4 überwacht. Zumindest folgende Karbonate müssen berücksichtigt werden: CaCO3, MgCO3, Na2CO3, NaHCO3, BaCO3, Li2CO3, K2CO3 und SrCO3. Nur Methode A findet Anwendung. Emissionen aus anderen Prozessmaterialien, einschließlich Koks, Grafit und Kohlenstaub, werden nach Maßgabe von Anhang II Abschnitt 4 überwacht.
Abweichend von Anhang II Abschnitt 4 gelten für Prozessemissionen die folgenden Ebenen für den Emissionsfaktor:
Für den Umsetzungsfaktor findet ausschließlich Ebene 1 Anwendung.
12. HERSTELLUNG VON KERAMISCHEN ERZEUGNISSEN GEMÄẞ ANHANG I DER RICHTLINIE 2003/87/EG
A. Geltungsbereich
Der Anlagenbetreiber berücksichtigt mindestens die folgenden potenziellen CO2-Emissionsquellen: Ofenbrennstoffe; Kalzinierung von Kalkstein/Dolomit und anderen Karbonaten im Rohmaterial; Kalkstein und andere Karbonate zur Reduzierung von Luftschadstoffen und andere Arten der Abgaswäsche; fossile Zusatzstoffe/Biomasse-Zusatzstoffe zur Anregung der Porenbildung, einschließlich Polystyrol; Rückstände aus der Papierherstellung oder Sägespäne; nicht karbonatischer Kohlenstoff in Ton und anderem Rohmaterial.
B. Spezifische Überwachungsvorschriften
Emissionen aus der Verbrennung, einschließlich der Abgaswäsche, werden nach Maßgabe von Abschnitt 1 überwacht. Prozessemissionen aus Rohmehlkomponenten und Zusatzstoffen werden nach Maßgabe von Anhang II Abschnitt 4 überwacht. Für Keramikprodukte aus gereinigtem oder synthetischem Ton kann der Anlagenbetreiber entweder Methode A oder Methode B anwenden. Für Keramikprodukte aus naturbelassenem Ton und bei Verwendung von Tonen oder Zusatzstoffen mit hohem Gehalt an nicht karbonatischen Kohlenstoff wendet der Anlagenbetreiber Methode A an. Kalziumkarbonate werden immer berücksichtigt. Andere Karbonate und nicht karbonatischer Kohlenstoff im Rohmaterial werden berücksichtigt, wenn sie für die Berechnung der Emissionen relevant sind.
Die Tätigkeitsdaten für die Input-Materialien der Methode A können durch eine geeignete, von der zuständigen Behörde genehmigte Rückrechnung auf der Grundlage der Best-Practice-Leitlinien der Industrie bestimmt werden. Bei dieser Rückrechnung ist zu berücksichtigen, welche Messverfahren für getrocknete Grünlinge oder gebrannte Produkte zur Verfügung stehen und welche geeigneten Datenquellen für die Feuchtigkeit von Ton und Zusatzstoffen und für den Masseverlust (Glühverlust) der betreffenden Materialien herangezogen werden.
Abweichend von Anhang II Abschnitt 4 gelten für Prozessemissionen aus karbonathaltigen Rohmaterialien die folgenden Ebenen für Emissionsfaktoren:
Methode A (Input-Betrachtung):
Ebene 1: Für die Berechnung des Emissionsfaktors wird anstelle von Analyseergebnissen ein konservativer Wert von 0,2 Tonnen CaCO3 (entspricht 0,08794 Tonnen CO2) je Tonne Trockenton angewandt. Der gesamte anorganische und organische Kohlenstoff des Tonmaterials gilt als in diesem Wert enthalten. Zusatzstoffe gelten als nicht in diesem Wert enthalten.
Ebene 2: Nach den Best-Practice-Leitlinien der Industrie wird unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale der Anlage und ihrer Produktpalette ein Emissionsfaktor für jeden Stoffstrom errechnet und mindestens einmal jährlich aktualisiert.
Ebene 3: Die Zusammensetzung der relevanten Rohmaterialien wird nach Maßgabe der Artikel 32 bis 35 bestimmt. Die Zusammensetzungsdaten werden gegebenenfalls anhand der stöchiometrischen Verhältniszahlen gemäß Anhang VI Abschnitt 2 in Emissionsfaktoren umgerechnet.
Methode B (Output-Betrachtung):
Ebene 1: Für die Berechnung des Emissionsfaktors wird anstelle von Analyseergebnissen ein konservativer Wert von 0,123 Tonnen CaO (entspricht 0,09642 Tonnen CO2) je Tonne Produkt angewandt. Der gesamte anorganische und organische Kohlenstoff des Tonmaterials gilt als in diesem Wert enthalten. Zusatzstoffe gelten als nicht in diesem Wert enthalten.
Ebene 2: Nach den Best-Practice-Leitlinien der Industrie wird unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale der Anlage und ihrer Produktpalette ein Emissionsfaktor für jeden Stoffstrom errechnet und mindestens einmal jährlich aktualisiert.
Ebene 3: Die Zusammensetzung der relevanten Produkte wird nach Maßgabe der Artikel 32 bis 35 bestimmt. Zur Umrechnung von Zusammensetzungsdaten in Emissionsfaktoren werden die stöchiometrischen Verhältniszahlen gemäß Anhang VI Abschnitt 2 Tabelle 3 herangezogen, wobei gegebenenfalls davon ausgegangen wird, dass alle relevanten Metalloxide aus den jeweiligen Karbonaten stammen.
Abweichend von Abschnitt 1 gilt für die Abgaswäsche die folgende Ebene für den Emissionsfaktor:
Ebene 1: Der Anlagenbetreiber wendet die stöchiometrische Verhältniszahl für CaCO3 gemäß Anhang VI Abschnitt 2 an.
Für die Abgaswäsche wird weder eine andere Ebene noch ein Umsetzungsfaktor angewandt. Die Doppelerfassung von gebrauchtem und von derselben Anlage zu Rohmaterial recyceltem Kalkstein ist zu vermeiden.
13. HERSTELLUNG VON GIPSERZEUGNISSEN UND GIPSKARTONPLATTEN GEMÄẞ ANHANG I DER RICHTLINIE 2003/87/EG
A. Geltungsbereich
Der Anlagenbetreiber berücksichtigt mindestens alle CO2-Emissionen aus allen Arten von Verbrennungstätigkeiten.
B. Spezifische Überwachungsvorschriften
Emissionen aus der Verbrennung werden nach Maßgabe von Abschnitt 1 überwacht.
14. HERSTELLUNG VON ZELLSTOFF UND PAPIER GEMÄẞ ANHANG I DER RICHTLINIE 2003/87/EG
A. Geltungsbereich
Der Betreiber berücksichtigt mindestens die folgenden potenziellen CO2-Emissionsquellen: Kessel, Gasturbinen und andere Feuerungsanlagen, die Dampf oder Strom erzeugen; Rückgewinnungskessel und andere Einrichtungen, in denen Ablaugen verbrannt werden; Brennöfen, Kalköfen und Kalzinieröfen; Abgaswäsche und Trockner, die mit Brennstoffen befeuert werden (z. B. Infrarottrockner).
B. Spezifische Überwachungsvorschriften
Emissionen aus der Verbrennung einschließlich Abgaswäsche werden nach Maßgabe von Abschnitt I überwacht.
Prozessemissionen aus Rohmaterialien, die als Zusatzchemikalien verwendet werden (dies betrifft mindestens Kalkstein und Soda), werden nach Maßgabe von Anhang II Abschnitt 4 überwacht (Methode A). CO2-Emissionen aus der Rückgewinnung von Kalkschlamm bei der Zellstoffherstellung werden als CO2 aus recycelter Biomasse betrachtet. Nur die CO2-Menge, die dem Input von Zusatzchemikalien entspricht, gilt als fossile CO2-Emission.
Für Emissionen aus Zusatzchemikalien gelten die für den Emissionsfaktor festgelegten Ebenen:
Für den Umsetzungsfaktor findet ausschließlich Ebene 1 Anwendung.
15. HERSTELLUNG VON INDUSTRIERUSS GEMÄẞ ANHANG I DER RICHTLINIE 2003/87/EG
A. Geltungsbereich
Der Anlagenbetreiber berücksichtigt als CO2-Emissionsquellen mindestens alle Brennstoffe für die Verbrennung und als Prozessmaterial verwendeten Brennstoffe.
B. Spezifische Überwachungsvorschriften
Emissionen aus der Herstellung von Industrieruß können entweder als Verbrennungsprozess einschließlich Abgaswäsche gemäß Abschnitt 1 dieses Anhangs oder mittels einer Massenbilanz gemäß Artikel 25 und Anhang II Abschnitt 3 überwacht werden.
16. BESTIMMUNG VON DISTICKSTOFFOXID-EMISSIONEN (N2O) AUS DER HERSTELLUNG VON SALPETERSÄURE, ADIPINSÄURE, CAPROLACTAM, GLYOXAL UND GLYOXYLSÄURE GEMÄẞ ANHANG I DER RICHTLINIE 2003/87/EG
A. Geltungsbereich
Jeder Anlagenbetreiber berücksichtigt für jede Tätigkeit, bei der N2O-Emissionen entstehen, sämtliche Quellen, aus denen N2O im Rahmen von Herstellungsprozessen emittiert wird; dazu zählen auch herstellungsbedingte N2O-Emissionen, die durch Emissionsminderungsvorrichtungen geleitet werden, einschließlich
im Falle der Salpetersäureherstellung – N2O-Emissionen aus der katalytischen Oxidation von Ammoniak und/oder aus NOx/N2O-Minderungsanlagen;
im Falle der Adipinsäureherstellung – N2O-Emissionen, auch solche aus der Oxidationsreaktion, der direkten Prozessentlüftung und/oder Emissionskontrollvorrichtungen;
im Falle der Glyoxal- und Glyoxylsäureherstellung – N2O-Emissionen, auch solche aus Prozessreaktionen, der direkten Prozessentlüftung und/oder Emissionskontrollvorrichtungen;
im Falle der Caprolactam-Herstellung – N2O-Emissionen, auch solche aus Prozessreaktionen, der direkten Prozessentlüftung und/oder Emissionskontrollvorrichtungen.
Die Vorschriften gelten nicht für N2O-Emissionen aus der Verbrennung von Brennstoffen.
B. Bestimmung von N2O-Emissionen
B.1 N2O-Emissionen pro Jahr
Der Anlagenbetreiber überwacht die N2O-Emissionen aus der Salpetersäureherstellung durch kontinuierliche Emissionsmessung. N2O-Emissionen aus der Herstellung von Adipinsäure, Caprolactam, Glyoxal und Glyoxylsäure werden im Falle der Emissionsminderung nach einer auf Messung beruhenden Methodik und im Falle von vorübergehend ungeminderten Emissionen nach einer (auf einem Massenbilanzansatz beruhenden) Berechnungsmethode überwacht.
Für jede Quelle, deren Emissionen kontinuierlich gemessen werden, betrachtet der Anlagenbetreiber als Jahresgesamtemissionen die nach der Formel 1 in Anhang VIII Abschnitt 3 berechnete Summe aller stündlichen Emissionen.
B.2 N2O-Emissionen pro Stunde
Der Anlagenbetreiber berechnet den jährlichen Stundenmittelwert der N2O-Emissionen für jede Quelle, deren Emissionen kontinuierlich gemessen werden, nach der Gleichung in Anhang VIII Abschnitt 3.
Der Anlagenbetreiber bestimmt die stündlichen N2O-Konzentrationen im Abgasstrom aus jeder Emissionsquelle durch Messung an einer repräsentativen Stelle hinter der NOx/N2O-Emissionsminderungsvorrichtung (soweit Emissionen gemindert werden). Der Anlagenbetreiber wendet dabei Techniken an, mit denen die N2O-Konzentrationen sowohl geminderter als auch ungeminderter Emissionen aus sämtlichen Quellen gemessen werden können. Nehmen die Unsicherheiten in diesen Zeiträumen zu, so muss der Betreiber diesem Umstand bei der Unsicherheitsbewertung Rechnung tragen.
Der Anlagenbetreiber bezieht alle Messungen erforderlichenfalls auf Trockengas und schließt sie systematisch in seine Berichterstattung ein.
B.3 Bestimmung des Abgasstroms
Zur Messung des Abgasstroms für die Zwecke der Überwachung von N2O-Emissionen wendet der Anlagenbetreiber die Methoden zur Überwachung des Abgasstroms gemäß Artikel 43 Absatz 5 an. Für die Salpetersäureherstellung greift er auf die Methode gemäß Artikel 43 Absatz 5 Buchstabe a zurück, es sei denn, dies ist technisch nicht machbar. In diesem Falle wendet er mit Genehmigung der zuständigen Behörde eine alternative Methode an, insbesondere einen auf relevanten Parametern wie dem Ammoniak-Einsatz beruhenden Massenbilanzansatz oder die Abgasstrombestimmung durch kontinuierliche Messung des Emissionsstromes.
Der Abgasstrom wird nach folgender Formel berechnet:
VAbgasstrom [Nm3/h] = VLuft × (1 – O2,Luft)/(1 – O2,Abgas)
Dabei ist:
VLuft = der Gesamtzuluftstrom in Nm3/h unter Normbedingungen
O2,Luft = der Volumenanteil O2 in Trockenluft [= 0,2095]
O2,Abgas = der Volumenanteil O2 im Abgas.
VLuft wird als Summe aller Luftströme berechnet, die der Salpetersäureanlage zugeführt werden.
Soweit im Monitoringkonzept nicht anders geregelt, wendet der Anlagenbetreiber folgende Formel an:
VLuft = Vprim + Vsek + VSperr
Dabei ist:
Vprim = der primäre Zuluftstrom in Nm3/h unter Normbedingungen
Vsek = der sekundäre Zuluftstrom in Nm3/h unter Normbedingungen
VSperr = der Sperrluftstrom in Nm3/h unter Normbedingungen
Der Anlagenbetreiber bestimmt Vprim durch kontinuierliche Messung des Luftstroms vor der Vermischung mit Ammoniak. Er bestimmt Vsek durch kontinuierliche Luftstrommessung, auch durch Messung vor der Wärmerückgewinnungseinheit. VSperr entspricht dem im Rahmen des Salpetersäure-Herstellungsprozesses eingesetzten Sperrluftstrom.
Für Zuluftströme, die zusammengerechnet weniger als 2,5 % des Gesamtluftstroms ausmachen, kann die zuständige Behörde zur Bestimmung dieser Luftstromrate Schätzmethoden akzeptieren, die der Anlagenbetreiber auf Basis von Best-Practice-Leitlinien der Industrie vorschlägt.
Der Anlagenbetreiber weist anhand von Messungen unter normalen Betriebsbedingungen nach, dass der gemessene Abgasstrom homogen genug ist, um die Anwendung der vorgeschlagenen Messmethode zu ermöglichen. Stellt sich der Abgasstrom bei diesen Messungen als nicht homogen heraus, so ist dies vom Anlagenbetreiber bei der Entscheidung über geeignete Überwachungsmethoden und bei der Berechnung der Unsicherheit bei den N2O-Emissionen zu berücksichtigen.
Der Anlagenbetreiber bezieht alle Messungen auf Trockengas und schließt sie systematisch in seine Berichterstattung ein.
B.4 Sauerstoffkonzentrationen (O2)
Der Anlagenbetreiber misst die Sauerstoffkonzentrationen im Abgas, soweit dies zur Berechnung des Abgasstromes gemäß Unterabschnitt B.3 dieses Abschnitts erforderlich ist. Dabei hält er sich an die Vorschriften für Konzentrationsmessungen gemäß Artikel 41 Absätze 1 und 2. Bei der Bestimmung der Unsicherheit von N2O-Emissionen berücksichtigt der Anlagenbetreiber die Unsicherheit von O2-Konzentrationsmessungen.
Der Anlagenbetreiber bezieht alle Messungen erforderlichenfalls auf Trockengas und schließt sie systematisch in seine Berichterstattung ein.
B.5 Berechnung von N2O-Emissionen
Bei bestimmten, periodisch auftretenden ungeminderten N2O-Emissionen aus der Herstellung von Adipinsäure, Caprolactam, Glyoxal und Glyoxylsäure (z. B. ungeminderte Emissionen aus der Ableitung (Lüftung) von Gas aus Sicherheitsgründen und/oder wenn die Emissionsminderungsvorrichtung ausfällt) kann der Anlagenbetreiber diese Emissionen, wenn eine kontinuierliche N2O-Emissionsüberwachung technisch nicht möglich ist, mit Genehmigung der zuständigen Behörde nach einer Massenbilanzmethodik berechnen. Zu diesem Zweck wird die Gesamtunsicherheit dem Ergebnis der Anwendung der vorgeschriebenen Ebenen gemäß Artikel 41 Absätze 1 und 2 gleichgesetzt. Der Anlagenbetreiber stützt die Berechnungsmethode auf die höchstmögliche Rate der N2O-Emissionen aus der chemischen Reaktion, die zum Zeitpunkt und während der gesamten Dauer der Emission stattfindet.
Bei der Bestimmung der Unsicherheit des jährlichen Stundenmittelwertes für die Emissionsquelle berücksichtigt der Anlagenbetreiber die Unsicherheit bei allen für eine bestimmte Emissionsquelle berechneten Emissionen.
B.6 Bestimmung der tätigkeitsbezogenen Produktionsraten
Produktionsraten werden anhand der täglichen Produktionsmeldungen und Betriebsstunden berechnet.
B.7 Häufigkeit der Probenahmen
Gültige Stundenmittelwerte oder Mittelwerte für kürzere Bezugszeiträume werden gemäß Artikel 44 berechnet für
die N2O-Konzentration im Abgas,
den Gesamtabgasstrom, soweit er direkt gemessen wird und dies erforderlich ist,
sämtliche Gasströme und Sauerstoffkonzentrationen, die zur indirekten Bestimmung des Gesamtabgasstroms erforderlich sind.
C. Bestimmung der jährlichen CO2-Äquivalente (CO2Äq)
Die jährlichen N2O-Gesamtemissionen aus allen Emissionsquellen zusammengerechnet (gemessen in Tonnen und auf drei Dezimalstellen gerundet) wird vom Anlagenbetreiber nach folgender Formel und unter Zugrundelegung der GWP-Werte gemäß Anhang VI Abschnitt 3 in jährliche CO2-Äquivalente (gerundete Tonnen) umgerechnet:
CO2Äq [t] = N2Ojährlich[t] × GWPN2O
Dabei sind:
N2Ojährlich = die nach der Gleichung 1 in Anhang VIII Abschnitt 3 berechneten jährlichen N2O-Gesamtemissionen.
Die von allen Emissionsquellen generierten jährlichen Gesamt-CO2-Äquivalente und etwaige direkte CO2-Emissionen aus anderen Emissionsquellen (soweit sie unter die Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen fallen) werden den von der betreffenden Anlage generierten jährlichen CO2-Gesamtemissionen zugeschlagen und für Berichterstattungszwecke und zur Abgabe von Zertifikaten verwendet.
Die jährlichen N2O-Gesamtemissionen werden in Tonnen (auf drei Dezimalstellen gerundet) und als CO2Äq (in gerundeten Tonnen) mitgeteilt.
17. HERSTELLUNG VON AMMONIAK GEMÄẞ ANHANG I DER RICHTLINIE 2003/87/EG
A. Geltungsbereich
Der Anlagenbetreiber berücksichtigt mindestens die folgenden potenziellen CO2-Emissionsquellen: Verbrennung von Brennstoffen, die Wärme für das Reformieren oder die partielle Oxidation liefern; Brennstoffe, die bei der Ammoniakherstellung (Reformieren oder partielle Oxidation) als Prozess-Inputs eingesetzt werden; Brennstoffe für andere Verbrennungsprozesse, einschließlich für die Heißwasser- oder Dampfbereitung.
B. Spezifische Überwachungsvorschriften
Emissionen aus Verbrennungsprozessen und aus Brennstoffen, die als Prozess-Inputs verwendet werden, werden nach der Standardmethodik gemäß Artikel 24 und Abschnitt 1 dieses Anhangs überwacht.
Soweit CO2 aus der Ammoniakherstellung als Einsatzstoff für die Herstellung von Harnstoff oder anderen Chemikalien verwendet oder für einen nicht unter Artikel 49 Absatz 1 fallenden Verwendungszweck aus der Anlage weitergeleitet wird, ist die anfallende CO2-Menge als von der das CO2 produzierenden Anlage emittiert zu betrachten.
18. HERSTELLUNG VON ORGANISCHEN GRUNDCHEMIKALIEN GEMÄẞ ANHANG I DER RICHTLINIE 2003/87/EG
A. Geltungsbereich
Der Anlagenbetreiber berücksichtigt mindestens die folgenden CO2-Emissionsquellen: katalytisches oder nichtkatalytisches Cracken; Reformieren; partielle oder vollständige Oxidation; ähnliche Verfahren, die CO2-Emissionen aus dem in kohlenwasserstoffbasierten Einsatzstoffen enthaltenen Kohlenstoff bewirken; Verbrennen von Abgasen und Abfackeln; andere Verbrennung von Brennstoffen.
B. Spezifische Überwachungsvorschriften
Ist die Produktion organischer Grundchemikalien technischer Bestandteil einer Mineralölraffinerie, so wendet der Anlagenbetreiber die einschlägigen Bestimmungen von Abschnitt 2 an.
Unbeschadet von Unterabsatz 1 überwacht der Anlagenbetreiber Emissionen aus Verbrennungsprozessen, bei denen die Einsatzbrennstoffe nicht an chemischen Reaktionen zur Herstellung von organischen Grundchemikalien beteiligt sind oder aus solchen stammen, nach der Standardmethodik gemäß Artikel 24 und Abschnitt 1 dieses Anhangs. In allen anderen Fällen kann der Anlagenbetreiber beschließen, die Emissionen aus der Herstellung organischer Grundchemikalien nach der Massenbilanzmethodik gemäß Artikel 25 oder nach der Standardmethodik gemäß Artikel 24 zu überwachen. Wendet der Anlagenbetreiber die Standardmethodik an, so muss er der zuständigen Behörde nachweisen, dass der gewählte Ansatz alle relevanten Emissionen abdeckt, die auch unter eine Massenbilanz fallen würden.
Zur Bestimmung des Kohlenstoffgehalts bei Ebene 1 sind die Referenzemissionsfaktoren gemäß Anhang VI Tabelle 5 zugrunde zu legen. Den Kohlenstoffgehalt von Stoffen, die nicht in Anhang VI Tabelle 5 oder anderen Abschnitten dieser Verordnung aufgeführt sind, berechnet der Anlagenbetreiber aus dem stöchiometrischen Kohlenstoffgehalt des reinen Stoffes und der Konzentration des Stoffes im Input- oder Output-Strom.
19. HERSTELLUNG VON WASSERSTOFF UND SYNTHESEGAS GEMÄẞ ANHANG I DER RICHTLINIE 2003/87/EG
A. Geltungsbereich
Der Anlagenbetreiber berücksichtigt mindestens die folgenden potenziellen CO2-Emissionsquellen: im Produktionsprozess für die Herstellung von Wasserstoff oder Synthesegas eingesetzte Brennstoffe (Reformieren oder partielle Oxidation) und für andere Verbrennungsprozesse, einschließlich zur Heißwasser- oder Dampferzeugung, verwendete Brennstoffe. Hergestelltes Synthesegas ist im Rahmen der Massenbilanzmethodik als Stoffstrom zu betrachten.
B. Spezifische Überwachungsvorschriften
Emissionen aus Verbrennungsprozessen und aus Brennstoffen, die als Prozess-Inputs für die Wasserstoffherstellung verwendet werden, werden nach der Standardmethodik gemäß Artikel 24 und Abschnitt 1 dieses Anhangs überwacht.
Emissionen aus der Herstellung von Synthesegas werden als Teil einer Massenbilanz gemäß Artikel 25 überwacht. Bei Emissionen aus separaten Verbrennungsprozessen kann der Anlagenbetreiber entweder die Emissionen in der Massenbilanz berücksichtigen oder zumindest für einen Teil der Stoffströme die Standardmethodik gemäß Artikel 24 anwenden, wobei sicherzustellen ist, dass die Emissionen vollständig erfasst sind und nicht doppelt gezählt werden.
Werden in ein und derselben Anlage Wasserstoff und Synthesegas hergestellt, so berechnet der Anlagenbetreiber die CO2-Emissionen entweder nach separaten Methodiken gemäß den Unterabsätzen 1 und 2 dieses Unterabschnitts oder durch Anwendung einer gemeinsamen Massenbilanz.
20. HERSTELLUNG VON SODA UND NATRIUMBICARBONAT GEMÄẞ ANHANG I DER RICHTLINIE 2003/87/EG
A. Geltungsbereich
Die für CO2-Emissionen zu berücksichtigenden Emissionsquellen und Stoffströme aus Anlagen zur Herstellung von Soda und Natriumbicarbonat umfassen:
Brennstoffe für Verbrennungsprozesse, einschließlich für die Heißwasser- oder Dampfbereitung;
Rohstoffe, einschließlich Abgas aus dem Brennen von Kalkstein, sofern es nicht für die Karbonisierung eingesetzt wird;
Abgase aus Wasch- oder Filterschritten nach der Karbonisierung, sofern sie nicht für die Karbonisierung eingesetzt werden.
B. Spezifische Überwachungsvorschriften
Der Anlagenbetreiber überwacht die Emissionen aus der Herstellung von Soda und Natriumbicarbonat anhand einer Massenbilanz gemäß Artikel 25. Bei Emissionen aus Verbrennungsprozessen kann der Anlagenbetreiber beschließen, diese in die Massenbilanz einzubeziehen oder die Standardmethodik gemäß Artikel 24 zumindest für einen Teil der Stoffströme zu verwenden, wobei sicherzustellen ist, dass die Emissionen vollständig erfasst sind und nicht doppelt gezählt werden.
Soweit CO2 aus der Herstellung von Soda für die Herstellung von Natriumbicarbonat verwendet wird, ist die für die Herstellung von Natriumbicarbonat aus Soda verwendete CO2-Menge als von der CO2-produzierenden Anlage emittiert zu betrachten.
21. BESTIMMUNG VON TREIBHAUSGASEMISSIONEN AUS DER CO2-ABSCHEIDUNG ZWECKS BEFÖRDERUNG UND GEOLOGISCHER SPEICHERUNG IN EINER GEMÄẞ DER RICHTLINIE 2009/31/EG GENEHMIGTEN SPEICHERSTÄTTE
A. Geltungsbereich
Die CO2-Abscheidung erfolgt durch eine spezielle Anlage, an die CO2 aus einer oder mehreren anderen Anlagen weitergeleitet wird, oder durch dieselbe Anlage, die die Tätigkeiten durchführt, in denen das abzuscheidende CO2 im Rahmen ein und derselben Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen entsteht. Sämtliche Anlagenteile, die der Abscheidung, der Zwischenspeicherung und der Weiterleitung zu einem CO2-Transportnetz oder zu einer Stätte für die geologische Speicherung von CO2 dienen, werden in der Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen erfasst und in dem dazugehörigen Monitoringkonzept berücksichtigt. Führt die Anlage auch andere Tätigkeiten durch, die unter die Richtlinie 2003/87/EG fallen, so werden die Emissionen aus diesen Tätigkeiten nach den entsprechenden Abschnitten dieses Anhangs überwacht.
Der Betreiber einer CO2-Abscheidungstätigkeiten durchführenden Anlage berücksichtigt mindestens die folgenden potenziellen CO2-Emissionsquellen:
an die Abscheidungsanlage weitergeleitetes CO2;
Verbrennungstätigkeiten und damit zusammenhängende andere Tätigkeiten der Anlage, die mit der Abscheidung im Zusammenhang stehen, einschließlich Verwendung von Brennstoff und Input-Material.
B. Quantifizierung weitergeleiteter und emittierter CO2-Mengen
B.1 Quantifizierung auf Anlagenebene
Jeder Anlagenbetreiber berechnet die Emissionen unter Berücksichtigung der potenziellen CO2-Emissionen aus allen emissionsrelevanten Prozessen der Anlage sowie der Menge des abgeschiedenen und zum Transportnetz weitergeleiteten CO2 nach folgender Formel:
EAbscheidungsanlage = TInput + Eohne Abscheidung – Tzu speichern
Dabei sind:
EAbscheidungsanlage = die gesamten Treibhausgasemissionen der Abscheidungsanlage
TInput = die Menge des zur Abscheidungsanlage weitergeleiteten CO2, die gemäß den Artikeln 40 bis 46 und Artikel 49 bestimmt wird
Eohne Abscheidung = die Emissionen der Anlage, wenn das CO2 nicht abgeschieden würde, d. h. die Summe der Emissionen aus allen anderen Tätigkeiten der Anlage, die nach den entsprechenden Abschnitten von Anhang IV überwacht werden
Tzu speichern = die zu einem Transportnetz oder einer Speicherstätte weitergeleitete Menge CO2, die gemäß den Artikeln 40 bis 46 und Artikel 49 bestimmt wird
In Fällen, in denen CO2 in derselben Anlage abgeschieden wird, in der es entstanden ist, ist TInput gleich Null.
Bei reinen Abscheidungsanlagen setzt der Anlagenbetreiber Eohne Abscheidung der Emissionsmenge gleich, die aus anderen Quellen stammt als das entstandene CO2, das zwecks Abscheidung zur Anlage weitergeleitet wird. Der Anlagenbetreiber bestimmt diese Emissionen nach den Vorschriften dieser Verordnung.
Im Falle reiner Abscheidungsanlagen zieht der Betreiber der Anlage, die CO2 zur Abscheidungsanlage weiterleitet, die Menge TInput gemäß Artikel 49 von den Emissionen seiner eigenen Anlage ab.
B.2 Bestimmung von weitergeleitetem CO2
Jeder Anlagenbetreiber bestimmt die von der und an die Abscheidungsanlage weitergeleitete Menge CO2 gemäß Artikel 49 nach Messmethodiken, die gemäß den Artikeln 40 bis 46 durchgeführt werden.
Nur wenn der Betreiber der Anlage, die das CO2 an die Abscheidungsanlage weiterleitet, der zuständigen Behörde zu deren Zufriedenheit und mit mindestens gleichwertiger Genauigkeit nachweist, dass das an die Abscheidungsanlage weitergeleitete CO2 vollständig weitergeleitet wird, kann die zuständige Behörde diesem Anlagenbetreiber gestatten, anstelle einer auf Messung beruhenden Methodik gemäß den Artikeln 40 bis 46 und Artikel 49 eine auf Berechnung beruhende Methodik gemäß Artikel 24 oder 25 anzuwenden, um die Menge TInput zu bestimmen.
22. BESTIMMUNG DER TREIBHAUSGASEMISSIONEN AUS DER BEFÖRDERUNG VON CO2 IN PIPELINES ZWECKS GEOLOGISCHER SPEICHERUNG IN EINER GEMÄẞ DER RICHTLINIE 2009/31/EG GENEHMIGTEN SPEICHERSTÄTTE
A. Geltungsbereich
Die Grenzen für die Überwachung von Emissionen aus dem Transport von CO2 in Pipelines und die Berichterstattung darüber sind in der dem Transportnetz erteilten Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen festgehalten, die auch für alle funktional mit dem Transportnetz verbundenen Anlagen einschließlich Verdichterstationen und Heizungen gilt. Jedes Transportnetz weist mindestens einen Anfangspunkt und einen Endpunkt auf, der jeweils mit anderen Anlagen verbunden ist, die mindestens eine der Tätigkeiten Abscheidung, Transport oder geologische Speicherung von CO2 durchführen. Die Anfangs- und Endpunkte können auch Abzweigungen der Transportnetze einschließen und Staatsgrenzen überschreiten. Die Anfangs- und die Endpunkte sowie die Anlagen, mit denen sie verbunden sind, sind in der Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen festgehalten.
Jeder Betreiber berücksichtigt mindestens die folgenden potenziellen CO2-Emissionsquellen: Verbrennungs- und andere Prozesse in Anlagen, die funktional mit dem Transportnetz verbunden sind, wie Verdichterstationen; diffuse Emissionen aus dem Transportnetz; abgelassene Emissionen aus dem Transportnetz; Emissionen aus Leckagen im Transportnetz.
B. Methodiken der CO2-Quantifizierung
Der Betreiber der Transportnetze bestimmt die Emissionen nach einer der folgenden Methoden:
Methode A (Gesamtmassenbilanz aller Input- und Output-Stoffströme) gemäß Unterabschnitt B.1;
Methode B (Überwachung einzelner Emissionsquellen) gemäß Unterabschnitt B.2.
Bei der Entscheidung für Methode A oder Methode B weist jeder Betreiber der zuständigen Behörde nach, dass die gewählte Methodik zu zuverlässigeren Ergebnissen mit einer geringeren Unsicherheit in Bezug auf die Gesamtemissionen führt und dass zu dem Zeitpunkt, an dem die Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen beantragt und das Monitoring-Konzept genehmigt wurde, die beste verfügbare Technik und die besten verfügbaren Kenntnisse zugrunde gelegt werden, ohne dass unverhältnismäßige Kosten verursacht werden. Wählt der Betreiber Methode B, so muss er der zuständigen Behörde nachweisen, dass die Gesamtunsicherheit für die jährliche Menge an Treibhausgasemissionen aus dem Transportnetz des Betreibers 7,5 % nicht übersteigt.
Der Methode B anwendende Betreiber eines Transportnetzes rechnet weder CO2, das ihm von einer anderen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG genehmigten Anlage zugeleitet wurde, zu seiner errechneten Emissionsmenge hinzu, noch zieht er das CO2, das er an eine andere gemäß der Richtlinie 2003/87/EG genehmigte Anlage weitergeleitet hat, von seiner errechneten Emissionsmenge ab.
Jeder Betreiber eines Transportnetzes wendet Methode A an, um die Ergebnisse von Methode B mindestens einmal jährlich zu validieren. Dazu kann er für Methode A niedrigere Ebenen anwenden.
B.1 Methode A:
Jeder Betreiber bestimmt die Emissionen nach folgender Formel:
Dabei sind:
Emissionen = die gesamten CO2-Emissionen aus dem Transportnetz [t CO2]
EEigentätigkeit = die Emissionen aus der Eigentätigkeit des Transportnetzes (d. h. Emissionen, die nicht aus dem transportierten CO2 stammen, beispielsweise Emissionen aus in den Verdichterstationen verbrauchtem Brennstoff), die nach den entsprechenden Abschnitten von Anhang IV überwacht werden
TIN,i = die Menge des an einem Eintrittspunkt i zum Transportnetz weitergeleiteten CO2, die gemäß den Artikeln 40 bis 46 und Artikel 49 bestimmt wird
TAUS,i = die Menge des an einem Austrittspunkt j aus dem Transportnetz weitergeleiteten CO2, die gemäß den Artikeln 40 bis 46und Artikel 49bestimmt wird
B.2 Methode B:
Jeder Betreiber bestimmt die Emissionen unter Berücksichtigung aller emissionsrelevanten Prozesse der Anlage sowie der Menge des abgeschiedenen und zum Transportnetz weitergeleiteten CO2 nach folgender Formel:
Emissionen [t CO2]= CO2 diffus + CO2 abgelassen + CO2 Leckagen + CO2 Anlagen
Dabei sind:
Emissionen = die gesamten CO2-Emissionen aus dem Transportnetz [t CO2]
CO2 diffus = die Menge diffuser Emissionen (t CO2) aus dem im Transportnetz transportierten CO2, einschließlich Verschlüssen, Ventilen, Zwischendruckstationen und Zwischenspeichern
CO2 abgelassen = die Menge der abgelassenen Emissionen (t CO2) aus dem im Transportnetz transportierten CO2
CO2 Leckagen = die Menge des im Transportnetz transportierten CO2 (t CO2), die infolge einer Panne eines oder mehrerer Bestandteile des Transportnetzes emittiert wird
CO2 Anlagen = die Menge CO2 (t CO2) aus Verbrennungs- oder anderen Prozessen, die funktional mit dem Pipelinetransport im Transportnetz verbunden sind und die nach den entsprechenden Abschnitten von Anhang IV überwacht werden
B.2.1 Diffuse Emissionen aus dem Transportnetz
Der Betreiber berücksichtigt diffuse Emissionen aus folgenden Ausrüstungen:
Verschlüsse;
Messgeräte;
Ventile;
Zwischendruckstationen;
Zwischenspeicher.
Der Betreiber bestimmt bei Betriebsbeginn und spätestens am Ende des ersten Berichtsjahres, in dem das Transportnetz in Betrieb ist, die mittleren Emissionsfaktoren EF (ausgedrückt in g CO2/Zeiteinheit) je Ausrüstungsteil und Ereignis, bei dem diffuse Emissionen zu erwarten sind. Der Betreiber überprüft diese Faktoren mindestens alle fünf Jahre unter Berücksichtigung der in diesem Bereich besten verfügbaren Techniken und Erkenntnisse.
Der Betreiber berechnet diffuse Emissionen durch Multiplikation der Zahl der Ausrüstungsteile in jeder Kategorie mit dem Emissionsfaktor und anschließendes Zusammenrechnen der Ergebnisse für die einzelnen Kategorien nach folgender Gleichung:
Als Anzahl Ereignisse (NEreignis ) betrachtet der Betreiber die Zahl der Ausrüstungsteile je Kategorie, multipliziert mit der Anzahl Zeiteinheiten pro Jahr.
B.2.2 Emissionen aus Leckagen
Der Betreiber eines Transportnetzes erbringt den Nachweis der Netzintegrität anhand repräsentativer (orts- und zeitbezogener) Temperatur- und Druckdaten. Geht aus den Daten hervor, dass es zu einer Leckage kam, so berechnet der Betreiber die ausgetretene Menge CO2 nach einer im Monitoringkonzept dokumentierten und auf den Best-Practice-Leitlinien der Industrie beruhenden geeigneten Methodik, insbesondere auf der Grundlage der Differenzen bei Temperatur- und Druckdaten gegenüber den mittleren Druck- und Temperaturwerten bei gegebener Integrität.
B.2.3 Abgelassene Emissionen
Jeder Betreiber sieht im Monitoringkonzept eine Untersuchung potenzieller Fälle abgelassener Emissionen, einschließlich zur Wartung oder in Notfällen, vor sowie eine hinreichend dokumentierte Methodik für die Berechnung der abgelassenen CO2-Menge, die auf den Best-Practice-Leitlinien der Industrie beruht.
23. GEOLOGISCHE SPEICHERUNG VON CO2 IN EINER GEMÄẞ DER RICHTLINIE 2009/31/EG GENEHMIGTEN SPEICHERSTÄTTE
A. Geltungsbereich
Die zuständige Behörde bestimmt die Systemgrenzen für die Überwachung von Emissionen aus der geologischen Speicherung von CO2 und die Berichterstattung darüber anhand der Abgrenzung der Speicherstätte und des Speicherkomplexes, wie sie in der Genehmigung gemäß der Richtlinie 2009/31/EG vorgegeben ist. Werden Leckagen aus dem Speicherkomplex ermittelt und führen diese zu Emissionen oder zur Abgabe von CO2 in die Wassersäule, so trifft der Betreiber unverzüglich folgende Maßnahmen:
Er unterrichtet die zuständige Behörde;
er ordnet die Leckage den Emissionsquellen der betreffenden Anlage zu;
er überwacht die Emissionen und erstattet entsprechend Bericht.
Erst wenn Abhilfemaßnahmen gemäß Artikel 16 der Richtlinie 2009/31/EG getroffen wurden und keine Emissionen oder keine Abgaben aus der Leckage in die Wassersäule mehr festgestellt werden können, kann der Betreiber die betreffende Leckage als Emissionsquelle aus dem Monitoringkonzept streichen und braucht diese Emissionen nicht länger zu überwachen und darüber zu berichten.
Jeder Betreiber einer Anlage/eines Komplexes für die geologische Speicherung berücksichtigt mindestens die folgenden potenziellen Gesamt-CO2-Emissionsquellen: Brennstoffeinsatz in Verdichteranlagen und andere Feuerungstätigkeiten einschließlich in Kraftwerken der Speicherstätte; Ablassen aus der Injektion oder der tertiären Kohlenwasserstoffförderung; diffuse Emissionen aus der Injektion; austretendes CO2 aus der tertiären Kohlenwasserstoffförderung; Leckagen.
B. Quantifizierung von CO2-Emissionen
Der Betreiber einer geologischen Speicherstätte/eines geologischen Speicherkomplexes rechnet zu seiner errechneten Emissionsmenge kein CO2 hinzu, das ihm von einer anderen Anlage zugeleitet wird, und zieht von seiner errechneten Emissionsmenge kein CO2 ab, das in der Speicherstätte geologisch gespeichert oder an eine andere Anlage weitergeleitet wird.
B.1 Abgelassene und diffuse Emissionen aus der Injektion
Der Betreiber bestimmt abgelassene und diffuse Emissionen nach folgender Formel:
Emittiertes CO2 [t CO2 ] = A CO2 [t CO2] + D CO2 [t CO2]
Dabei ist:
A CO2 = die Menge abgelassenes CO2
D CO2 = die Menge CO2 aus diffusen Emissionen
Jeder Betreiber bestimmt A CO2 nach den auf Messung beruhenden Methodiken gemäß den Artikeln 41 bis 46 dieser Verordnung. Abweichend davon und mit Genehmigung der zuständigen Behörde kann der Betreiber eine auf den Best-Practice-Leitlinien der Industrie beruhende geeignete Methodik für die Bestimmung von A CO2 ins Monitoringkonzept aufnehmen, wenn die Anwendung von auf Messung beruhenden Methodiken unverhältnismäßige Kosten verursachen würde.
Der Betreiber betrachtet D CO2 als eine Quelle, d. h. die Unsicherheitsanforderungen für die Ebenen gemäß Anhang VIII Abschnitt 1 gelten für den Gesamtwert und nicht für die einzelnen Emissionsstellen. Jeder Betreiber sieht im Monitoringkonzept eine Untersuchung potenzieller Quellen diffuser Emissionen sowie eine hinreichend dokumentierte Methodik für die Berechnung oder Messung der Menge D CO2 vor, die auf den Best-Practice-Leitlinien der Industrie beruht. Für die Bestimmung von D CO2 kann der Betreiber Daten verwenden, die gemäß den Artikeln 32 bis 35 und Anhang II Abschnitt 1.1 Buchstaben e bis h der Richtlinie 2009/31/EG für die Injektionsanlage erhoben wurden, sofern sie den Vorschriften der vorliegenden Verordnung genügen.
B.2 Abgelassene und diffuse Emissionen aus der tertiären Förderung von Kohlenwasserstoffen
Jeder Betreiber berücksichtigt die folgenden potenziellen zusätzlichen Quellen von Emissionen aus der tertiären Förderung von Kohlenwasserstoffen:
Öl-Gas-Separatoren und die Gasrecycling-Anlage, in denen diffuse CO2-Emissionen auftreten könnten;
den Fackelkopf, an dem Emissionen wegen des Einsatzes von Systemen für die kontinuierliche positive Verdrängung und bei der Druckentspannung der Anlage zur Kohlenwasserstoffgewinnung auftreten können;
das System für den CO2-Ablass, das ein Erlöschen der Fackel wegen hoher CO2-Konzentrationen verhindern soll.
Jeder Betreiber bestimmt diffuse Emissionen oder abgelassenes CO2 gemäß Unterabschnitt B.1 dieses Abschnitts.
Jeder Betreiber bestimmt Emissionen aus dem Fackelkopf gemäß Abschnitt 1 Unterabschnitt D; er berücksichtigt dabei potenzielles inhärentes CO2 im Fackelgas gemäß Artikel 48.
B.3 Leckage aus dem Speicherkomplex
Emissionen und Abgaben in die Wassersäule werden wie folgt quantifiziert:
Dabei ist:
L CO
2=
die Masse des wegen der Leckage emittierten oder abgegebenen CO2 pro Kalendertag, wobei
der betreffende Betreiber für jeden Kalendertag, für den die Leckage überwacht wird, L CO2 als Durchschnittswert der pro Stunde ausgetretenen Masse (t CO2/h), multipliziert mit 24, berechnet;
der Betreiber die pro Stunde ausgetretene Masse nach den Bestimmungen des genehmigten Monitoringkonzepts für die Speicherstätte und die Leckage bestimmt;
der Betreiber für jeden Kalendertag vor Überwachungsbeginn die pro Tag ausgetretene Masse der Masse gleichsetzt, die am ersten Überwachungstag ausgetreten ist, wobei sicherzustellen ist, dass der Wert nicht unterschätzt wird;
T
Start=
der späteste der folgenden Zeitpunkte:
der letzte Zeitpunkt, an dem keine Emissionen oder Abgaben von CO2 in die Wassersäule aus der betreffenden Quelle gemeldet wurden;
der Zeitpunkt, an dem mit der CO2–Injektion begonnen wurde;
ein anderer Zeitpunkt, für den der zuständigen Behörde nachgewiesen wird, dass die Emission oder die Abgabe in die Wassersäule nicht vor diesem Zeitpunkt begonnen haben kann;
TEnd = der Zeitpunkt, an dem Abhilfemaßnahmen gemäß Artikel 16 der Richtlinie 2009/31/EG getroffen wurden und keine Emissionen oder Abgaben von CO2 in die Wassersäule mehr festgestellt werden können.
Die zuständige Behörde genehmigt und gestattet die Anwendung anderer Methoden zur Quantifizierung von leckagebedingten Emissionen oder Abgaben von CO2 in die Wassersäule, wenn der Betreiber der zuständigen Behörde nachweisen kann, dass diese Methoden genauer sind als die in diesem Unterabschnitt vorgegebene Methodik.
Der Betreiber quantifiziert die Menge der im Berichtszeitraum aus dem Speicherkomplex ausgetretenen Emissionen für jedes Leckageereignis mit einer Gesamtunsicherheit von höchstens 7,5 %. Übersteigt die Gesamtunsicherheit des angewandten Quantifizierungsverfahrens 7,5 %, so nimmt der Betreiber folgende Anpassung vor:
CO2,gemeldet [t CO2] = CO2,quantifiziert [t CO2] × (1 + (UnsicherheitSystem [%]/100) – 0,075)
Dabei ist:
CO2,gemeldet = die in den Jahresemissionsbericht für das betreffende Leckageereignis einzubeziehende Menge CO2.
CO2,quantifiziert = die Menge CO2, die durch das für das betreffende Leckageereignis angewandte Quantifizierungsverfahren bestimmt wurde.
UnsicherheitSystem = der Grad an Unsicherheit, der mit der für das betreffende Leckageereignis angewandten Quantifizierungsmethodik assoziiert wird.
ANHANG V
Mindestebenenanforderungen für auf Berechnung beruhende Methodiken bei Anlagen der Kategorie A und Berechnungsfaktoren für von Anlagen der Kategorien B und C verwendete kommerzielle Standardbrennstoffe (Artikel 26 Absatz 1)
Tabelle 1
Mindestebenen für auf Berechnung beruhende Methodiken bei Anlagen der Kategorie A und im Falle von Berechnungsfaktoren für kommerzielle Standardbrennstoffe für alle Anlagen gemäß Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a.
Tätigkeit/Stoffstromtyp |
Tätigkeitsdaten |
Emissionsfaktor (*1) |
Zusammensetzungsdaten (Kohlenstoffgehalt) (*1) |
Oxidationsfaktor |
Umsetzungsfaktor |
|
Menge Brennstoff bzw. Material |
Unterer Heizwert (Hu) |
|||||
Verbrennung von Brennstoffen |
||||||
Kommerzielle Standardbrennstoffe |
2 |
2a/2b |
2a/2b |
entfällt |
1 |
entfällt |
Andere gasförmige u. flüssige Brennstoffe |
2 |
2a/2b |
2a/2b |
entfällt |
1 |
entfällt |
Feste Brennstoffe |
1 |
2a/2b |
2a/2b |
entfällt |
1 |
entfällt |
Massenbilanzmethodik für Gasaufbereitungsstationen |
1 |
entfällt |
entfällt |
1 |
entfällt |
entfällt |
Fackeln |
1 |
entfällt |
1 |
entfällt |
1 |
entfällt |
Abgaswäsche (Karbonat) |
1 |
entfällt |
1 |
entfällt |
entfällt |
1 |
Abgaswäsche (Gips) |
1 |
entfällt |
1 |
entfällt |
entfällt |
1 |
Abgaswäsche (Harnstoff) |
1 |
1 |
1 |
entfällt |
1 |
entfällt |
Raffination von Mineralöl |
||||||
Regeneration von katalytischen Crackern |
1 |
entfällt |
entfällt |
entfällt |
entfällt |
entfällt |
Herstellung von Koks |
|
|
|
|
|
|
Massenbilanz |
1 |
entfällt |
entfällt |
2 |
entfällt |
entfällt |
Brennstoff als Prozess-Input |
1 |
2 |
2 |
entfällt |
entfällt |
entfällt |
Röstung oder Sinterung von Metallerz |
||||||
Massenbilanz |
1 |
entfällt |
entfällt |
2 |
entfällt |
entfällt |
Karbonat-Input |
1 |
entfällt |
1 |
entfällt |
entfällt |
1 |
Herstellung von Roheisen oder Stahl |
||||||
Massenbilanz |
1 |
entfällt |
entfällt |
2 |
entfällt |
entfällt |
Brennstoff als Prozess-Input |
1 |
2a/2b |
2 |
entfällt |
entfällt |
entfällt |
Herstellung oder Verarbeitung von Eisen- und Nichteisenmetallen einschließlich Sekundäraluminium |
||||||
Massenbilanz |
1 |
entfällt |
entfällt |
2 |
entfällt |
entfällt |
Prozessemissionen |
1 |
entfällt |
1 |
entfällt |
entfällt |
1 |
Herstellung von Primäraluminium |
||||||
Massenbilanz für CO2-Emissionen |
1 |
entfällt |
entfällt |
2 |
entfällt |
entfällt |
PFC-Emissionen (Steigungsmethode) |
1 |
entfällt |
1 |
entfällt |
entfällt |
entfällt |
PFC-Emissionen (Überspannungsmethode) |
1 |
entfällt |
1 |
entfällt |
entfällt |
entfällt |
Herstellung von Zementklinker |
||||||
Auf Basis des Ofen-Inputs (Methode A) |
1 |
entfällt |
1 |
entfällt |
entfällt |
1 |
Klinker-Output (Methode B) |
1 |
entfällt |
1 |
entfällt |
entfällt |
1 |
Zementofenstaub (CKD) |
1 |
entfällt |
1 |
entfällt |
entfällt |
entfällt |
Input von nichtkarbonatischem Kohlenstoff |
1 |
entfällt |
1 |
entfällt |
entfällt |
1 |
Herstellung von Kalk oder Brennen von Dolomit oder Magnesit |
||||||
Karbonate (Methode A) |
1 |
entfällt |
1 |
entfällt |
entfällt |
1 |
Sonstige Prozess-Inputs |
1 |
entfällt |
1 |
entfällt |
entfällt |
1 |
Erdalkalimetalloxid (Methode B) |
1 |
entfällt |
1 |
entfällt |
entfällt |
1 |
Herstellung von Glas und Mineralwolle |
||||||
Karbonat-Inputs |
1 |
entfällt |
1 |
entfällt |
entfällt |
entfällt |
Sonstige Prozess-Inputs |
1 |
entfällt |
1 |
entfällt |
entfällt |
1 |
Herstellung von keramischen Erzeugnissen |
||||||
Kohlenstoff-Inputs (Methode A) |
1 |
entfällt |
1 |
entfällt |
entfällt |
1 |
Sonstige Prozess-Inputs |
1 |
entfällt |
1 |
entfällt |
entfällt |
1 |
Alkalimetalloxid (Methode B) |
1 |
entfällt |
1 |
entfällt |
entfällt |
1 |
Abgaswäsche |
1 |
entfällt |
1 |
entfällt |
entfällt |
entfällt |
Herstellung von Gips und Gipskartonplatten: siehe Verbrennung von Brennstoffen |
||||||
Herstellung von Zellstoff und Papier |
||||||
Ergänzungschemikalien |
1 |
entfällt |
1 |
entfällt |
entfällt |
entfällt |
Herstellung von Industrieruß |
||||||
Massenbilanzmethodik |
1 |
entfällt |
entfällt |
1 |
entfällt |
entfällt |
Herstellung von Ammoniak |
||||||
Brennstoff als Prozess-Input |
2 |
2a/2b |
2a/2b |
entfällt |
entfällt |
entfällt |
Herstellung von organischen Grundchemikalien |
||||||
Massenbilanz |
1 |
entfällt |
entfällt |
2 |
entfällt |
entfällt |
Herstellung von Wasserstoff und Synthesegas |
||||||
Brennstoff als Prozess-Input |
2 |
2a/2b |
2a/2b |
entfällt |
entfällt |
entfällt |
Massenbilanz |
1 |
entfällt |
entfällt |
2 |
entfällt |
entfällt |
Herstellung von Soda und Natriumbicarbonat |
||||||
Massenbilanz |
1 |
entfällt |
entfällt |
2 |
entfällt |
entfällt |
(*1)
Die Ebenen für den Emissionsfaktor beziehen sich auf den vorläufigen Emissionsfaktor; Kohlenstoffgehalt bezieht sich auf den Gesamtkohlenstoffgehalt. Bei Materialgemischen ist der Biomasseanteil getrennt zu bestimmen. Im Einklang mit Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a ist die Ebene 1 die Mindestebene für den Biomasseanteil bei Anlagen der Kategorie A und bei kommerziellen Standardbrennstoffen für alle Anlagen. |
ANHANG VI
Referenzwerte für Berechnungsfaktoren (Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe a)
1. BRENNSTOFFEMISSIONSFAKTOREN, BEZOGEN AUF DEN UNTEREN HEIZWERT (HU)
Tabelle 1
Brennstoffemissionsfaktoren, bezogen auf den unteren Heizwert (Hu), und untere Heizwerte je Brennstoffmasse
Brennstofftyp |
Emissionsfaktor (t CO2/TJ)) |
Unterer Heizwert(Hu) (TJ/Gg) |
Quelle |
Rohöl |
73,3 |
42,3 |
IPCC GL 2006 |
Orimulsion |
77,0 |
27,5 |
IPCC GL 2006 |
Flüssigerdgas |
64,2 |
44,2 |
IPCC GL 2006 |
Motorenbenzin |
69,3 |
44,3 |
IPCC GL 2006 |
Petroleum |
71,9 |
43,8 |
IPCC GL 2006 |
Schieferöl |
73,3 |
38,1 |
IPCC GL 2006 |
Gas/Dieselkraftstoff |
74,1 |
43,0 |
IPCC GL 2006 |
Rückstandsöl |
77,4 |
40,4 |
IPCC GL 2006 |
Verflüssigtes Erdgas |
63,1 |
47,3 |
IPCC GL 2006 |
Ethan |
61,6 |
46,4 |
IPCC GL 2006 |
Naphta |
73,3 |
44,5 |
IPCC GL 2006 |
Bitumen |
80,7 |
40,2 |
IPCC GL 2006 |
Schmierstoffe |
73,3 |
40,2 |
IPCC GL 2006 |
Petrolkoks |
97,5 |
32,5 |
IPCC GL 2006 |
Raffinerieeinsatzmaterial |
73,3 |
43,0 |
IPCC GL 2006 |
Raffineriegas |
57,6 |
49,5 |
IPCC GL 2006 |
Paraffinwachse |
73,3 |
40,2 |
IPCC GL 2006 |
Raffinerie-Halbfertigerzeugnisse (White Spirit u. SBP) |
73,3 |
40,2 |
IPCC GL 2006 |
Andere Erdölerzeugnisse |
73,3 |
40,2 |
IPCC GL 2006 |
Anthrazit |
98,3 |
26,7 |
IPCC GL 2006 |
Kokskohle |
94,6 |
28,2 |
IPCC GL 2006 |
Sonstige bituminöse Kohle |
94,6 |
25,8 |
IPCC GL 2006 |
Subbituminöse Kohle |
96,1 |
18,9 |
IPCC GL 2006 |
Braunkohle |
101,0 |
11,9 |
IPCC GL 2006 |
Ölschiefer und Teersand |
107,0 |
8,9 |
IPCC GL 2006 |
Steinkohlenbriketts |
97,5 |
20,7 |
IPCC GL 2006 |
Kokereikoks u. Braunkohlenkoks |
107,0 |
28,2 |
IPCC GL 2006 |
Gaskoks |
107,0 |
28,2 |
IPCC GL 2006 |
Kohlenteer |
80,7 |
28,0 |
IPCC GL 2006 |
Ortsgas |
44,4 |
38,7 |
IPCC GL 2006 |
Kokereigas |
44,4 |
38,7 |
IPCC GL 2006 |
Gichtgas |
260 |
2,47 |
IPCC GL 2006 |
Konvertergas |
182 |
7,06 |
IPCC GL 2006 |
Erdgas |
56,1 |
48,0 |
IPCC GL 2006 |
Industrieabfälle |
143 |
entfällt |
IPCC GL 2006 |
Altöle |
73,3 |
40,2 |
IPCC GL 2006 |
Torf |
106,0 |
9,76 |
IPCC GL 2006 |
Holz/Holzabfälle |
— |
15,6 |
IPCC GL 2006 |
Andere primäre feste Biomasse |
— |
11,6 |
IPCC GL 2006 (nur Hu) |
Holzkohle |
— |
29,5 |
IPCC GL 2006 (nur Hu) |
Biobenzin |
— |
27,0 |
IPCC GL 2006 (nur Hu) |
Biodiesel |
— |
27,0 |
IPCC GL 2006 (nur Hu) |
Andere flüssige Biokraftstoffe |
— |
27,4 |
IPCC GL 2006 (nur Hu) |
Deponiegas |
— |
50,4 |
IPCC GL 2006 (nur Hu) |
Klärgas |
— |
50,4 |
IPCC GL 2006 (nur Hu) |
Sonstige Biogase |
— |
50,4 |
IPCC GL 2006 (nur Hu) |
Altreifen |
85,0 (1) |
entfällt |
WBCSD CSI |
Kohlenmonoxid |
155,2 (2) |
10,1 |
Falbe und M. Regitz, Römpp Chemie Lexikon, Stuttgart, 1995 |
Methan |
54,9 (3) |
50,0 |
Falbe und M. Regitz, Römpp Chemie Lexikon, Stuttgart, 1995 |
(1)
Dieser Wert ist der vorläufige Emissionsfaktor, d. h. gegebenenfalls vor Anwendung eines Biomasse-Anteils.
(2)
Auf Basis eines Hu von 10,12 TJ/t
(3)
Auf Basis eines Hu von 50,01 TJ/t |
2. EMISSIONSFAKTOREN, BEZOGEN AUF PROZESSEMISSIONEN
Tabelle 2
Stöchiometrischer Emissionsfaktor für Prozessemissionen aus der Karbonatzersetzung (Methode A)
Karbonat |
Emissionsfaktor (t CO2/t Karbonat) |
CaCO3 |
0,440 |
MgCO3 |
0,522 |
Na2CO3 |
0,415 |
BaCO3 |
0,223 |
Li2CO3 |
0,596 |
K2CO3 |
0,318 |
SrCO3 |
0,298 |
NaHCO3 |
0,524 |
FeCO3 |
0,380 |
Allgemeines |
Emissionsfaktor = [M(CO2)] / {Y×[M(x)] + Z × [M(CO3 2-)]} X = Metall M(x) = Molekulargewicht von X in [g/mol] M(CO2) = Molekulargewicht von CO2 [g/mol] M(CO3 2-) = Molekulargewicht von CO3 2- [g/mol] Y = stöchiometrische Zahl von X Z = stöchiometrische Zahl von CO3 2- |
Tabelle 3
Stöchiometrischer Emissionsfaktor für Prozessemissionen aus der Karbonatzersetzung auf Basis von Erdalkalioxiden (Methode B)
Oxid |
Emissionsfaktor (t CO2/t Oxid) |
CaO |
0,785 |
MgO |
1,092 |
BaO |
0,287 |
Allgemeines XYOZ |
Emissionsfaktor = [M(CO2)] / {Y × [M(x)] + Z × [M(O)]} X = Erdalkali- oder Alkalimetall M(x) = Molekulargewicht von X in [g/mol] M(CO2) = Molekulargewicht von CO2 [g/mol] M(O) = Molekulargewicht von O [g/mol] Y Ystöchiometrische Zahl von X= 1 (für Erdalkalimetalle)= 2 (für Alkalimetalle)stöchiometrische Zahl von X = 1 (für Erdalkalimetalle) = 2 (für Alkalimetalle) Z = stöchiometrische Zahl von O = 1 |
Tabelle 4
Emissionsfaktoren für Prozessemissionen aus anderen Prozessmaterialien (Eisen- und Stahlproduktion und Verarbeitung von Eisenmetallen)
Input- oder Output-Material |
Kohlenstoffgehalt (t C/t) |
Emissionsfaktor (t CO2/t) |
Direktreduziertes Eisen (DRI) |
0,0191 |
0,07 |
LBO-Kohle-Elektroden |
0,8188 |
3,00 |
LBO-Beschickungs-Kohlenstoff |
0,8297 |
3,04 |
Heißgepresstes Eisen |
0,0191 |
0,07 |
Konvertergas |
0,3493 |
1,28 |
Petrolkoks |
0,8706 |
3,19 |
Roheisen |
0,0409 |
0,15 |
Eisen/Eisenschrott |
0,0409 |
0,15 |
Stahl/Stahlschrott |
0,0109 |
0,04 |
(1)
IPCC-Leitlinien 2006 für Nationale Treibhausgasinventare. |
Tabelle 5
Stöchiometrische Emissionsfaktoren für Prozessemissionen aus anderen Prozessmaterialien (organische Grundchemikalien)
Stoff |
Kohlenstoffgehalt (t C/t) |
Emissionsfaktor (t CO2 / t) |
Acetonitril |
0,5852 |
2,144 |
Acrylnitril |
0,6664 |
2,442 |
Butadien |
0,888 |
3,254 |
Industrieruß |
0,97 |
3,554 |
Ethen |
0,856 |
3,136 |
Ethylendichlorid |
0,245 |
0,898 |
Ethylenglycol |
0,387 |
1,418 |
Ethylenoxid |
0,545 |
1,997 |
Blausäure |
0,4444 |
1,628 |
Methanol |
0,375 |
1,374 |
Methan |
0,749 |
2,744 |
Propan |
0,817 |
2,993 |
Propen |
0,8563 |
3,137 |
Vinylchloridmonomer (VCM) |
0,384 |
1,407 |
(1)
IPCC-Leitlinien 2006 für Nationale Treibhausgasinventare. |
3. TREIBHAUSPOTENZIALE ANDERER TREIBHAUSGASE ALS CO2
Tabelle 6
Treibhauspotenziale
Gas |
Treibhauspotenzial |
N2O |
265 t CO2-Äq/t N2O |
CF4 |
6 630 t CO2-Äq/t CF4 |
C2F6 |
11 100 t CO2-Äq/t C2F6 |
ANHANG VII
Mindesthäufigkeit der Analysen (Artikel 35)
Brennstoff/Material |
Mindesthäufigkeit der Analysen |
Erdgas |
Mindestens wöchentlich |
Andere Gase, insbesondere Synthesegas und Prozessgase wie Raffineriemischgas, Kokereigas, Gichtgas, Konvertergas, Ölfeldgas und Gasfeldgas |
Mindestens täglich – nach geeigneten Verfahren zu unterschiedlichen Tageszeiten |
Heizöl (z. B. leichtes, mittelschweres, schweres Heizöl, Bitumen) |
Alle 20 000 Tonnen Brennstoff und mindestens sechsmal jährlich |
Kohle, Kokskohle, Petrolkoks, Torf |
Alle 20 000 Tonnen Brennstoff/Material und mindestens sechsmal jährlich |
Andere Brennstoffe |
Alle 10 000 Tonnen Brennstoff und mindestens viermal jährlich |
Unbehandelte feste Abfälle (rein fossil oder gemischt Biomasse/fossil) |
Alle 5 000 Tonnen Abfall und mindestens viermal jährlich |
Flüssige Abfälle, vorbehandelte feste Abfälle |
Alle 10 000 Tonnen Abfall und mindestens viermal jährlich |
Karbonatmineralien (einschließlich Kalkstein und Dolomit) |
Alle 50 000 Tonnen Material und mindestens viermal jährlich |
Tone und Schiefer |
Rohstoffmenge, die 50 000 Tonnen CO2 entspricht, und mindestens viermal jährlich |
Andere Materialien (Primär-, Zwischen- und Endprodukt) |
Je nach Materialart und Variation: Materialmenge, die 50 000 Tonnen CO2 entspricht, und mindestens viermal jährlich |
ANHANG VIII
Auf Messung beruhende Methodiken (Artikel 41)
1. EBENEN FÜR AUF MESSUNG BERUHENDE METHODIKEN
Auf Messung beruhende Methodiken werden im Einklang mit Ebenen genehmigt, für die in Bezug auf das nach der Gleichung 2 in Abschnitt 3 berechnete Jahresmittel der Stundenemissionen die folgenden höchstzulässigen Unsicherheiten gelten.
Tabelle 1
Ebenen für Systeme zur kontinuierlichen Emissionsmessung (höchstzulässige Unsicherheit je Ebene)
|
Ebene 1 |
Ebene 2 |
Ebene 3 |
Ebene 4 |
CO2-Emissionsquellen |
± 10 % |
± 7,5 % |
± 5 % |
± 2,5 % |
N2O-Emissionsquellen |
± 10 % |
± 7,5 % |
± 5 % |
entfällt |
CO2-Weiterleitung |
± 10 % |
± 7,5 % |
± 5 % |
± 2,5 % |
2. MINDESTEBENENANFORDERUNGEN FÜR ANLAGEN DER KATEGORIE A
Tabelle 2
Mindestebenen, die Anlagen der Kategorie A bei auf Messung beruhenden Methodiken gemäß Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe a anwenden müssen
Treibhausgas |
Vorgeschriebene Mindestebene |
CO2 |
2 |
N2O |
2 |
3. BESTIMMUNG VON THG ANHAND VON AUF MESSUNG BERUHENDEN METHODIKEN
Gleichung 1: Berechnung der Jahresemissionen gemäß Artikel 43 Absatz 1:
Gleichung 2: Bestimmung des Stundenmittelwerts der Emissionen:
Gleichung 2a: Bestimmung des Stundenmittelwerts der THG-Konzentrationen für die Berichterstattung gemäß Anhang X Abschnitt 1 Nummer 9 Buchstabe b:
Gleichung 2b: Bestimmung des Stundenmittelwerts des Abgasstroms für die Berichterstattung gemäß Anhang X Abschnitt 1 Nummer 9 Buchstabe b:
Gleichung 2c: Bestimmung der Jahresemissionen für die Erstellung des Jahresemissionsberichts gemäß Anhang X Abschnitt 1 Nummer 9 Buchstabe b:
In den Gleichungen 1 bis 2c werden folgende Kurzformen verwendet:
Der Index i bezieht sich auf die einzelne Betriebsstunde. Verwendet ein Anlagenbetreiber im Einklang mit Artikel 44 Absatz 1 kürzere Bezugszeiträume, so wird anstelle von Stunden dieser Bezugszeitraum für die Berechnung herangezogen.
THG-Eminsg. = jährliche THG-Gesamtemissionen in Tonnen
THG-Konzstündlich = die stündlichen THG-Emissionskonzentrationen (g/Nm3) im Abgasstrom, gemessen während des Betriebs der Anlage für die Stunde i;
Vstündlich,i = Abgasvolumen in Nm3 für die Stunde i (d. h. integrierter Durchfluss in einer Stunde oder einem kürzeren Bezugszeitraum):
THG-EmMittelwert = Jahresmittel der Stundenemissionen (kg/h) aus der betreffenden Quelle;
Betriebsstdn. = Gesamtzahl der Stunden, während deren die auf Messung beruhende Methodik angewandt wird, einschließlich der Stunden, für die im Einklang mit Artikel 45 Absätze 2 bis 4 Ersatzwerte herangezogen wurden.
THG KonzMittelwert = Jahresmittel der stündlichen THG-Emissionskonzentrationen in g/Nm3;
StromMittelwert = Jahresmittel des Abgasstroms in Nm3/h.
4. BERECHNUNG DER KONZENTRATION DURCH INDIREKTE KONZENTRATIONSMESSUNG
Gleichung 3: Berechnung der Konzentration
5. ERSATZWERTE FÜR FEHLENDE KONZENTRATIONSDATEN BEI AUF MESSUNG BERUHENDEN METHODIKEN
Gleichung 4: Ersatzwerte für fehlende Daten bei auf Messung beruhenden Methodiken
Dabei ist:
= der arithmetische Mittelwert der Konzentration des spezifischen Parameters während des gesamten Berichtszeitraums oder, sofern beim Datenverlust spezifische Bedingungen Anwendung fanden, während eines angemessenen Zeitraums, der diesen Bedingungen Rechnung trägt;
σ C_ = der beste Schätzwert der Standardabweichung der Konzentration des spezifischen Parameters während des gesamten Berichtszeitraums oder, sofern beim Datenverlust spezifische Bedingungen Anwendung fanden, während eines angemessenen Zeitraums, der diesen Bedingungen Rechnung trägt.
ANHANG IX
Aufzubewahrende Mindestdaten und -informationen gemäß Artikel 67 Absatz 1
Anlagen- und Luftfahrzeugbetreiber müssen mindestens folgende Angaben aufbewahren:
1. GEMEINSAME AUFLAGEN FÜR ANLAGEN UND LUFTFAHRZEUGBETREIBER
Das von der zuständigen Behörde genehmigte Monitoringkonzept;
Dokumente, die die Wahl der Überwachungsmethodik begründen, sowie Dokumente, die zeitlich begrenzte bzw. dauerhafte Änderungen von Überwachungsmethodiken und gegebenenfalls Ebenen begründen, die von der zuständigen Behörde genehmigt wurden;
alle relevanten Aktualisierungen des Monitoringkonzepts, die der zuständigen Behörde gemäß Artikel 15 mitgeteilt wurden, sowie die Antworten der zuständigen Behörde;
alle im Monitoringkonzept genannten schriftlichen Verfahren, einschließlich des Probenahmeplans (soweit relevant), sowie die Verfahren für Datenflussaktivitäten und die Verfahren für Kontrollaktivitäten;
eine Liste aller verwendeten Fassungen des Monitoringkonzepts sowie aller damit zusammenhängenden Verfahren;
Dokumente über die im Zusammenhang mit der Überwachung und Berichterstattung festgelegten Zuständigkeiten;
gegebenenfalls die vom Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber vorgenommene Risikobewertung;
die Berichte über Verbesserungen der Überwachungsmethodik gemäß Artikel 69;
den geprüften Jahresemissionsbericht;
den Prüfbericht;
alle anderen Informationen, die für die Prüfung des Jahresemissionsberichts erforderlich sind.
2. SPEZIFISCHE ANGABEN FÜR ORTSFESTE ANLAGEN:
Die Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen und alle etwaigen Aktualisierungen dieser Genehmigung;
gegebenenfalls etwaige Unsicherheitsbewertungen;
sofern Anlagen auf Berechnung beruhende Methodiken anwenden:
die Tätigkeitsdaten, die für die Berechnung der Emissionen aus den einzelnen Stoffströmen herangezogen wurden, aufgeschlüsselt nach Prozessen und Brennstoff-/Materialarten;
gegebenenfalls eine Liste aller als Berechnungsfaktoren verwendeten Standardwerte;
die vollständigen Probenahme- und Analyseergebnisse für die Bestimmung von Berechnungsfaktoren;
Dokumente über alle korrigierten unwirksamen Verfahren und die getroffenen Korrekturmaßnahmen gemäß Artikel 64;
etwaige Ergebnisse der Kalibrierung und Wartung von Messinstrumenten;
sofern Anlagen auf Messung beruhende Methodiken anwenden, zusätzlich die folgenden Angaben:
Dokumente, die die Wahl der auf Messung beruhenden Methodik begründen;
die Daten, die für die Unsicherheitsanalyse der Emissionen aus den einzelnen Quellen herangezogen wurden, aufgeschlüsselt nach Prozessen;
die Daten, die für die flankierenden Berechnungen herangezogen wurden, und die Berechnungsergebnisse;
eine detaillierte technische Beschreibung des Systems zur kontinuierlichen Messung, einschließlich Nachweisdokumenten über die Genehmigung durch die zuständige Behörde;
Rohdaten und aggregierte Daten aus dem System zur kontinuierlichen Messung, einschließlich Dokumenten über Veränderungen im Zeitverlauf, Testprotokolle, Stillstandzeiten, Kalibrierungen, Service- und Wartungsarbeiten;
Dokumente über etwaige Änderungen am System zur kontinuierlichen Messung;
etwaige Ergebnisse der Kalibrierung und Wartung von Messinstrumenten;
gegebenenfalls das zur Bestimmung von Ersatzdaten gemäß Artikel 45 Absatz 4 angewandte Massen- oder Energiebilanzmodell und die zugrunde liegenden Hypothesen;
sofern eine Fall-back-Methodik gemäß Artikel 22 angewandt wird: alle erforderlichen Daten für die Bestimmung der Emissionen aus Quellen und Stoffströmen, auf die diese Methodik angewendet wird, sowie Proxywerte für Tätigkeitsdaten, Berechnungsfaktoren und andere Parameter, die nach einer Ebenenmethodik gemeldet würden;
bei Herstellung von Primäraluminium zusätzlich die folgenden Angaben:
Dokumente über die Ergebnisse von Messkampagnen zur Bestimmung der anlagenspezifischen Emissionsfaktoren für CF4 und C2F6;
Dokumente über die Ergebnisse der Bestimmung der Abscheideleistung für diffuse Emissionen;
alle relevanten Daten über die Herstellung von Primäraluminium, die Häufigkeit und Dauer der Anodeneffekte oder Überspannungswerte;
bei Abscheidung, Transport und geologischer Speicherung von CO2 gegebenenfalls zusätzlich die folgenden Angaben:
Dokumente über die Menge CO2, die Anlagen zur geologischen Speicherung von CO2 in den Speicherkomplex injiziert haben;
repräsentativ aggregierte Druck- und Temperaturdaten aus einem Transportnetz;
eine Abschrift der Speichergenehmigung, einschließlich des genehmigten Überwachungsplans gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2009/31/EG;
die Berichte gemäß Artikel 14 der Richtlinie 2009/31/EG;
die Berichte über die Ergebnisse der Inspektionen gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2009/31/EG;
Dokumente über Abhilfemaßnahmen, die gemäß Artikel 16 der Richtlinie 2009/31/EG getroffen wurden.
3. SPEZIFISCHE ANGABEN FÜR LUFTVERKEHRSTÄTIGKEITEN
Eine Liste der eigenen oder ge- oder verleasten Luftfahrzeuge und der erforderliche Nachweis für die Vollständigkeit dieser Liste; für jedes Luftfahrzeug das Datum, an dem es in die Luftfahrzeugflotte des Luftfahrzeugbetreibers aufgenommen oder daraus entfernt wurde;
eine Liste der in jedem Berichtszeitraum erfassten Flüge und den erforderlichen Nachweis der Vollständigkeit dieser Liste;
relevante Daten, die zur Bestimmung des Treibstoffverbrauchs und der Emissionen verwendet wurden;
Daten, die zur Ermittlung der Nutzlast und der Flugstrecke für die Jahre, für die Tonnenkilometerdaten gemeldet werden, verwendet wurden;
Dokumente über die bei etwaigen Datenlücken angewandte Methodik, die Anzahl der Flüge, bei denen Datenlücken aufgetreten sind, die Daten, die bei Auftreten von Datenlücken verwendet werden, um diese zu schließen, und, wenn bei mehr als 5 % der gemeldeten Flüge Datenlücken auftreten, die Gründe für diese Datenlücken sowie die Dokumente zum Nachweis der getroffenen Abhilfemaßnahmen.
ANHANG X
Mindestinhalt der Jahresberichte (Artikel 68 Absatz 3)
1. JAHRESEMISSIONSBERICHTE VON ANLAGEN MIT ORTSFESTEN EMISSIONSQUELLEN
Der Jahresemissionsbericht einer Anlage muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
Angaben zur Identifizierung der Anlage gemäß Anhang IV der Richtlinie 2003/87/EG und die eindeutige Genehmigungsnummer der Anlage;
Namen und Anschrift der für die Prüfung des Berichts zuständigen Prüfstelle;
Berichtsjahr;
Bezugsnummer und Nummer der Fassung des letzten genehmigten Monitoringkonzepts und das Datum, ab dem es anwendbar ist, sowie die Bezugsnummer und Nummer der Fassung jedes anderen Monitoringkonzepts, das für das Berichtsjahr relevant ist;
relevante Änderungen der Betriebsabläufe einer Anlage und von der zuständigen Behörde genehmigte Änderungen des Monitoringkonzepts sowie zeitweilige Abweichungen vom Monitoringkonzept während des Berichtszeitraums, einschließlich Angaben zu zeitweiligen oder dauerhaften Änderungen der gewählten Ebenen, der Gründe für diese Änderungen sowie Beginn der Änderungen und Beginn und Ende der zeitweiligen Änderungen;
zu allen Emissionsquellen und Stoffströmen mindestens folgende Angaben:
die Gesamtemissionen, in t CO2-Äq, einschließlich CO2 aus Biomasse-Stoffströmen, die die Kriterien von Artikel 38 Absatz 5 nicht erfüllen;
soweit andere Treibhausgase als CO2 emittiert werden: die Gesamtemissionen, in t;
Angaben darüber, ob gemäß Artikel 21 die auf Messung oder die auf Berechnung beruhende Methodik angewendet wurde;
die angewandten Ebenen;
Tätigkeitsdaten:
im Falle von Brennstoffen: die Brennstoffmenge (in t oder Nm3) und der untere Heizwert (GJ/t oder GJ/Nm3), separat aufgeführt,
für alle anderen Stoffströme: die Stoffmenge, in t oder Nm3;
Emissionsfaktoren, ausgedrückt gemäß Artikel 36 Absatz 2, Biomasseanteil, Oxidations- und Umsetzungsfaktoren, ausgedrückt als reine Brüche;
soweit sich die Emissionsfaktoren für Brennstoffe auf Masse oder Volumen anstatt Energie beziehen: gemäß Artikel 26 Absatz 5 bestimmte Werte für den unteren Heizwert des jeweiligen Stoffstroms;
soweit eine Massenbilanzmethodik angewandt wird: Massenstrom und Kohlenstoffgehalt für jeden Stoffstrom in die und aus der Anlage, gegebenenfalls Biomasseanteil und unterer Heizwert;
mindestens folgende als „Memo-Items“ mitzuteilende Angaben:
Mengen der verbrannten Biomasse (in TJ) bzw. der in Prozessen eingesetzten Biomasse (in t oder Nm3);
CO2-Emissionen aus Biomasse (in t CO2), soweit die Emissionen durch eine auf Messung beruhende Methodik bestimmt werden;
gegebenenfalls einen Proxywert für den unteren Heizwert der als Brennstoff verwendeten Biomasse-Stoffströme;
Emissionen, Mengen und Energiegehalt von verbrannten Biomasse-Brennstoffen und flüssigen Biobrennstoffen, in t bzw. TJ, sowie Angabe, ob diese Biomasse-Brennstoffe und flüssigen Biobrennstoffe die Kriterien von Artikel 38 Absatz 5 erfüllen;
bei Anwendung von Artikel 49 oder 50: an eine Anlage weitergeleitetes oder von einer Anlage angenommenes CO2 oder N2O, in t CO2Äq;
bei Anwendung von Artikel 48: an eine Anlage weitergeleitetes oder von einer Anlage angenommenes inhärentes CO2, in t CO2;
gegebenenfalls im Einklang mit den gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG erlassenen Rechtsakten anerkannter Name bzw. anerkannte Kennung
der Anlagen, an die CO2 oder N2O gemäß Nummer 8 Buchstaben e und f weitergeleitet wird,
der Anlagen, von denen CO2 oder N2O gemäß Nummer 8 Buchstaben e und f angenommen wird.
Hat die Anlagen keine Kennung, so sind der Name und die Anschrift der Anlage sowie die einschlägigen Kontaktdaten einer Kontaktperson anzugeben;
weitergeleitetes CO2 aus Biomasse, in t CO2;
bei Anwendung einer Messmethodik:
soweit CO2 als fossile CO2-Jahresemissionen gemessen wird: die CO2-Jahresemissionen aus der Verwendung von Biomasse;
die Betriebsstunden des Systems der kontinuierlichen Emissionsmessung, die gemessenen Treibhausgaskonzentrationen und der Abgasstrom, ausgedrückt als jährlicher Stundenmittelwert bzw. als Jahresgesamtwert;
bei Anwendung einer Methodik gemäß Artikel 22: alle erforderlichen Daten zur Bestimmung der Emissionen aus den Emissionsquellen und Stoffströmen, für die diese Methodik gilt, sowie Proxywerte für Tätigkeitsdaten, Berechnungsfaktoren und andere Parameter, die im Rahmen einer Ebenenmethodik gemeldet würden;
bei Datenlücken, die durch Ersatzdaten im Sinne von Artikel 66 Absatz 1 geschlossen wurden:
Stoffstrom oder Emissionsquelle, die von der Datenlücke betroffen sind;
Gründe für die jeweilige Datenlücke;
Anfangs- und Enddatum der jeweiligen Datenlücke, einschließlich Uhrzeit;
die anhand von Ersatzdaten berechneten Emissionen;
soweit die Schätzmethode für Ersatzdaten noch nicht ins Monitoringkonzept einbezogen wurde: eine ausführliche Beschreibung der Schätzmethode einschließlich des Nachweises, dass die angewandte Methodik nicht dazu führt, dass Emissionen für den betreffenden Zeitraum zu niedrig veranschlagt werden;
etwaige andere Änderungen, die während des Berichtszeitraums an der Anlage vorgenommen wurden und die für die Treibhausgasemissionen der Anlage im Berichtsjahr von Belang sind;
gegebenenfalls die Produktionsmenge Primäraluminium, die Häufigkeit und mittlere Dauer der Anodeneffekte im Berichtszeitraum oder die Werte der Anodeneffekt-Überspannung im Berichtszeitraum sowie die Ergebnisse der letzten Bestimmung anlagenspezifischer Emissionsfaktoren für CF4 und C2F6 gemäß Anhang IV und die letzte Bestimmung der Abscheideleistung der Leitungen.
Emissionen, die aus verschiedenen Quellen oder gleichartigen Stoffströmen innerhalb ein und derselben Anlage stammen und ein und derselben Tätigkeit zuzuordnen sind, können für die jeweilige Tätigkeit in aggregierter Form gemeldet werden.
Soweit innerhalb eines Berichtszeitraums Ebenen geändert wurden, berechnet und meldet der Anlagenbetreiber die Emissionen für die betreffenden Zeitabschnitte des Berichtszeitraums in separaten Teilen des Jahresberichts.
Betreiber von CO2-Speicherstätten können nach der Schließung der Speicherstätte gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2009/31/EG vereinfachte Emissionsberichte erstellen, die mindestens die Angaben gemäß den Nummern 1 bis 5 enthalten, vorausgesetzt, in der Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen sind keine Emissionsquellen aufgeführt.
2. JAHRESEMISSIONSBERICHTE VON LUFTFAHRZEUGBETREIBERN
Der Emissionsbericht eines Luftfahrzeugbetreibers muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
Angaben zur Identifizierung des Luftfahrzeugbetreibers gemäß Anhang IV der Richtlinie 2003/87/EG sowie das Rufzeichen oder andere individuelle Kennungen, die für Luftverkehrskontrollzwecke verwendet werden, sowie alle relevanten Kontaktangaben;
Namen und Anschrift der für die Prüfung des Berichts zuständigen Prüfstelle;
Berichtsjahr;
Bezugsnummer und Nummer der Fassung des letzten genehmigten Monitoringkonzepts und das Datum, ab dem es anwendbar ist, sowie die Bezugsnummer und Nummer der Fassung jedes anderen Monitoringkonzepts, das für das Berichtsjahr relevant ist;
relevante Änderungen des Flugbetriebs und Abweichungen vom genehmigten Monitoringkonzept während des Berichtszeitraums;
Zulassungsnummern und Typen der im Berichtszeitraum zur Ausführung der Luftverkehrstätigkeiten des Luftfahrzeugbetreibers gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG eingesetzten Luftfahrzeuge;
Gesamtzahl der im Bericht erfassten Flüge nach Staatenpaaren;
Treibstoffmasse (in Tonnen) je Treibstofftyp nach Staatenpaaren;
CO2-Gesamtemissionen, in t CO2, aufgeschlüsselt nach Abflug- und Ankunftsmitgliedstaaten, einschließlich CO2 aus Biokraftstoffen, die die Kriterien von Artikel 38 Absatz 5 nicht erfüllen;
soweit die Emissionen anhand eines Emissionsfaktors oder des auf Masse oder Volumen bezogenen Kohlenstoffgehalts berechnet werden: Proxywerte für den unteren Heizwert des Treibstoffs;
bei Datenlücken, die durch Ersatzdaten im Sinne von Artikel 66 Absatz 2 geschlossen wurden:
die Zahl der Flüge, ausgedrückt in Prozent der jährlichen Flüge (gerundet auf das nächste 0,1 %), bei denen Datenlücken aufgetreten sind, und die Umstände und Ursachen der betreffenden Datenlücken;
die angewandte Schätzmethode für die Ersatzdaten;
die anhand von Ersatzdaten berechneten Emissionen;
Memo-Items:
die Menge der im Berichtsjahr verwendeten Biokraftstoffe (in t oder m3), aufgeschlüsselt nach Kraftstofftypen, und die Frage, ob die Biokraftstoffe die Kriterien von Artikel 38 Absatz 5 erfüllen;
den unteren Heizwert von Biokraftstoffen und alternativen Kraftstoffen;
in einer Anlage zum Jahresemissionsbericht teilt der Luftfahrzeugbetreiber die Jahresemissionen und die jährliche Anzahl Flüge je Flugplatzpaar mit. Auf Antrag des Luftfahrzeugbetreibers behandelt die zuständige Behörde diese Information als vertraulich.
3. TONNENKILOMETERBERICHTE VON LUFTFAHRZEUGBETREIBERN
Der Tonnenkilometerbericht eines Luftfahrzeugbetreibers muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
Angaben zur Identifizierung des Luftfahrzeugbetreibers gemäß Anhang IV der Richtlinie 2003/87/EG sowie das Rufzeichen oder andere individuelle Kennungen, die für Luftverkehrskontrollzwecke verwendet werden, sowie alle relevanten Kontaktangaben;
Namen und Anschrift der für die Prüfung des Berichts zuständigen Prüfstelle;
Berichtsjahr;
Bezugsnummer und Nummer der Fassung des letzten genehmigten Monitoringkonzepts und das Datum, ab dem es anwendbar ist, sowie die Bezugsnummer und Nummer der Fassung jedes anderen Monitoringkonzepts, das für das Berichtsjahr relevant ist;
relevante Änderungen des Flugbetriebs und Abweichungen vom genehmigten Monitoringkonzept während des Berichtszeitraums;
Zulassungsnummern und Typen der im Berichtszeitraum zur Ausführung der Luftverkehrstätigkeiten des Luftfahrzeugbetreibers gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG eingesetzten Luftfahrzeuge;
gewählte Methode für die Berechnung der Massen für die Fluggäste und das aufgegebene Gepäck sowie für Fracht und Post;
Gesamtzahl der Fluggast- und Tonnenkilometer für alle Flüge, die in dem Berichtsjahr durchgeführt wurden und unter die Luftverkehrstätigkeiten gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG fallen;
für jedes Flugplatzpaar: die ICAO-Kennung der beiden Flugplätze; die Flugstrecke (Großkreisentfernung + 95 km) in km; die Gesamtzahl der Flüge je Flugplatzpaar im Berichtszeitraum; die Gesamtmasse für Fluggäste und aufgegebenes Gepäck (in Tonnen) je Flugplatzpaar im Berichtszeitraum; die Gesamtzahl der Fluggäste im Berichtszeitraum; die Gesamtzahl der Fluggäste multipliziert mit der Anzahl Kilometer je Flugplatzpaar; die Gesamtmasse für Fracht und Post (in Tonnen) je Flugplatzpaar im Berichtszeitraum; die Gesamttonnenkilometer je Flugplatzpaar (tkm).
ANHANG XI
Entsprechungstabelle
Verordnung (EU) Nr. 601/2012 der Kommission |
Diese Verordnung |
Artikel 1 bis 49 |
Artikel 1 bis 49 |
— |
Artikel 50 |
Artikel 50 bis 67 |
Artikel 51 bis 68 |
Artikel 68 |
— |
Artikel 69 bis 75 |
Artikel 69 bis 75 |
— |
Artikel 76 |
Artikel 76 und 77 |
Artikel 77 und 78 |
Anhang I-X |
Anhang I-X |
— |
Anhang XI |
( 1 ) Richtlinie 2014/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 149).
( 2 ) Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 296 vom 25.10.2012, S. 1).
( 3 ) Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 der Kommission vom 19. Dezember 2018 über die Prüfung von Daten und die Akkreditierung von Prüfstellen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (siehe Seite 94 dieses Amtsblatts).
( 4 ) Richtlinie 2014/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die Bereitstellung nichtselbsttätiger Waagen auf dem Markt (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 107).
( 5 ) Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 26).
( 6 ) Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG des Rates (ABl. L 33 vom 4.2.2006, S. 1).
( 7 ) Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1).
( 8 ) ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1.
( 9 ) International Aluminium Institute: The Aluminium Sector Greenhouse Gas Protocol; Oktober 2006: US Environmental Protection Agency und International Aluminium Institute; Protocol for Measurement of Tetrafluoromethane (CF4) and Hexafluoroethane (C2F6) Emissions from Primary Aluminum Production; April 2008.