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Document 02018R2019-20231214
Commission Implementing Regulation (EU) 2018/2019 of 18 December 2018 establishing a provisional list of high risk plants, plant products or other objects, within the meaning of Article 42 of Regulation (EU) 2016/2031 and a list of plants for which phytosanitary certificates are not required for introduction into the Union, within the meaning of Article 73 of that Regulation
Consolidated text: Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission vom 18. Dezember 2018 zur Erstellung einer vorläufigen Liste von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen mit hohem Risiko im Sinne des Artikels 42 der Verordnung (EU) 2016/2031 und einer Liste von Pflanzen, für die gemäß Artikel 73 der genannten Verordnung für das Einführen in die Union kein Pflanzengesundheitszeugnis benötigt wird
Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission vom 18. Dezember 2018 zur Erstellung einer vorläufigen Liste von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen mit hohem Risiko im Sinne des Artikels 42 der Verordnung (EU) 2016/2031 und einer Liste von Pflanzen, für die gemäß Artikel 73 der genannten Verordnung für das Einführen in die Union kein Pflanzengesundheitszeugnis benötigt wird
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2018/2019/2023-12-14
02018R2019 — DE — 14.12.2023 — 018.001
Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/2019 DER KOMMISSION vom 18. Dezember 2018 (ABl. L 323 vom 19.12.2018, S. 10) |
Geändert durch:
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/2019 DER KOMMISSION
vom 18. Dezember 2018
zur Erstellung einer vorläufigen Liste von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen mit hohem Risiko im Sinne des Artikels 42 der Verordnung (EU) 2016/2031 und einer Liste von Pflanzen, für die gemäß Artikel 73 der genannten Verordnung für das Einführen in die Union kein Pflanzengesundheitszeugnis benötigt wird
Artikel 1
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit hohem Risiko
Die in Anhang I aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände gelten als Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit hohem Risiko im Sinne von Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031, und ihr Einführen in das Gebiet der Union ist bis zur Durchführung einer Risikobewertung untersagt.
▼M1 —————
Artikel 3
Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 14. Dezember 2019.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
ANHANG
Liste von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen mit hohem Risiko im Sinne von Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031
1. Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen mit Ausnahme von Samen, In-vitro-Material und auf natürliche oder künstliche Weise kleinwüchsig gehaltenen zum Anpflanzen bestimmten Gehölzen, die aus einem beliebigen Drittland stammen und zu folgenden Gattungen oder Arten gehören
KN-Code |
Bezeichnung |
ex 06 02 |
Acacia Mill. |
ex 06 02 |
►M18
Acer L., ausgenommen — ein- bis dreijährige ruhende, veredelte, zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen mit nackten Wurzeln, ohne Blätter, der Arten Acer japonicum Thunberg, Acer palmatum Thunberg und Acer shirasawanum Koidzumi mit Ursprung in Neuseeland; — bis zu 15 Jahre alte zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen der Art Acer campestre mit einem Durchmesser von höchstens 88 mm an der Basis des Stamms mit Ursprung im Vereinigten Königreich; — bis zu sieben Jahre alte zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen der Art Acer palmatum mit einem Durchmesser von höchstens 40 mm an der Basis des Stamms mit Ursprung im Vereinigten Königreich; — bis zu sieben Jahre alte zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen der Art Acer platanoides mit einem Durchmesser von höchstens 40 mm an der Basis des Stamms mit Ursprung im Vereinigten Königreich und — bis zu sieben Jahre alte zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen der Art Acer pseudoplatanus mit einem Durchmesser von höchstens 88 mm an der Basis des Stamms mit Ursprung im Vereinigten Königreich |
ex 06 02 |
►M2 Albizia Durazz., außer ruhende, veredelte, zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen mit nackten Wurzeln und einem Durchmesser von höchstens 2,5 cm der Art Albizia julibrissin Durazzini mit Ursprung in Israel ◄ |
ex 06 02 |
Alnus Mill. |
ex 06 02 |
Annona L. |
ex 06 02 |
Bauhinia L. |
ex 06 02 |
Berberis L. |
ex 06 02 |
Betula L. |
ex 06 02 |
Caesalpinia L. |
ex 06 02 |
Cassia L. |
ex 06 02 |
Castanea Mill. |
ex 06 02 |
Cornus L. |
ex 06 02 |
►M6 Corylus L., außer zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen der Arten Corylus avellana L. oder Corylus colurna L. mit Ursprung in Serbien ◄ |
ex 06 02 |
►M15 Crataegus L., ausgenommen bis zu 15 Jahre alte zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Crataegus monogyna mit einem Durchmesser von höchstens 13 cm an der Basis des Stamms, mit Ursprung im Vereinigten Königreich ◄ |
ex 06 02 |
Diospyros L. |
ex 06 02 |
►M19 Fagus L., ausgenommen bis zu 15 Jahre alte zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen der Art Fagus sylvatica mit einem Durchmesser von höchstens 80 mm an der Basis des Stamms mit Ursprung im Vereinigten Königreich ◄ |
ex 06 02 |
►M5 Ficus carica L., ausgenommen einjährige zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen mit nackten Wurzeln, ruhend, ohne Blätter, mit einem Durchmesser von höchstens 2 cm an der Basis des Stammes, und einjährige bewurzelte Stecklinge von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen ohne Blätter, mit Kultursubstrat und einem Durchmesser von höchstens 1 cm an der Basis des Stammes, mit Ursprung in Israel ◄ |
ex 06 02 |
Fraxinus L. |
ex 06 02 |
Hamamelis L. |
ex 06 02 |
►M12 Jasminum L., ausgenommen unbewurzelte Stecklinge von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen von Jasminum polyanthum Franchet mit Ursprung in Israel und Uganda ◄ |
ex 06 02 |
►M11
Juglans L., außer — zum Anpflanzen bestimmte bis zu zweijährige Pflanzen mit nackten Wurzeln, ohne Blätter und mit einem Durchmesser von höchstens 2 cm an der Basis des Stamms der Art Juglans regia L. mit Ursprung in der Türkei und — bis zu zweijährige ruhende, veredelte, zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen und Wurzelstöcke ohne Blätter mit nackten Wurzeln der Art Juglans regia L. mit Ursprung in der Republik Moldau |
ex 06 02 |
►M14 Ligustrum L., ausgenommen bis zu 20 Jahre alte zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Ligustrum delavayanum und Ligustrum japonicum mit Kultursubstrat, mit einem Durchmesser von höchstens 18 cm an der Basis des Stamms, mit Ursprung im Vereinigten Königreich ◄ |
ex 06 02 |
►M10 Lonicera L., ausgenommen bis zu vier Jahre alte Pflanzen zum Anpflanzen mit Kultursubstrat der Arten Lonicera x bella, Lonicera caprifolium, Lonicera caucasica, Lonicera etrusca, Lonicera fragrantissima, Lonicera hellenica, Lonicera ligustrina, Lonicera sempervirens und Lonicera tatarica mit Ursprung in der Türkei ◄ |
ex 06 02 |
►M17
Malus Mill., ausgenommen: — ein- bis zweijährige ruhende, veredelte, zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen ohne Blätter mit nackten Wurzeln der Art Malus domestica mit Ursprung in Serbien; — bis zu drei Jahre alte ruhende, veredelte, zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen ohne Blätter mit nackten Wurzeln der Art Malus domestica mit Ursprung in der Republik Moldau; — bis zu drei Jahre alte ruhende Wurzelstöcke mit nackten Wurzeln, ohne Blätter, der Art Malus domestica mit Ursprung in der Ukraine; — bis zu drei Jahre alte ruhende, veredelte, zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen mit nackten Wurzeln, ohne Blätter, der Art Malus domestica mit Ursprung in der Ukraine; — bis zu einem Jahr alte Stecklinge ohne Blätter der Art Malus domestica mit Ursprung im Vereinigten Königreich; — bis zu sieben Jahre alte zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen der Art Malus domestica mit Ursprung im Vereinigten Königreich und — bis zu sieben Jahre alte zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen der Art Malus sylvestris mit einem Durchmesser von höchstens 40 mm an der Basis des Stamms aus dem Vereinigten Königreich |
ex 06 02 |
►M7 Nerium L., außer bis zu vierjährige zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen der Art Nerium oleander L. mit Ursprung in der Türkei ◄ |
ex 06 02 |
►M5 Persea Mill., ausgenommen bewurzelte zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Persea americana Mill. mit Blättern, veredelt, mit Kultursubstrat und einem Durchmesser von höchstens 1 cm an der Basis des Stammes, und unbewurzelte Stecklinge von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen von Persea americana Mill. mit einem Durchmesser von höchstens 2 cm, mit Ursprung in Israel ◄ |
ex 06 02 |
Populus L. |
ex 06 02 |
►M13 Prunus L., ausgenommen ruhende, auf Wurzelstöcken von Prunus cerasifera veredelte zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Prunus domestica mit nackten Wurzeln und ohne Blätter mit Ursprung in der Ukraine ◄ |
ex 06 02 |
►M20
Quercus L., ausgenommen — bis zu fünfzehn Jahre alte zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen der Art Quercus petraea mit einem Durchmesser von höchstens 80 mm an der Basis des Stamms mit Ursprung im Vereinigten Königreich und — bis zu fünfzehn Jahre alte zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen der Art Quercus robur mit einem Durchmesser von höchstens 80 mm an der Basis des Stamms mit Ursprung im Vereinigten Königreich |
ex 06 02 |
►M7 Robinia L., außer ruhende, veredelte, zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen mit nackten Wurzeln und einem Durchmesser von höchstens 2,5 cm der Art Robinia pseudoacacia L. mit Ursprung in Israel sowie außer bis zu siebenjährige zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen mit einem Durchmesser von höchstens 25 cm der Art Robinia pseudoacacia L. mit Ursprung in der Türkei ◄ |
ex 06 02 |
Salix L. |
ex 06 02 |
Sorbus L. |
ex 06 02 |
Taxus L. |
ex 06 02 |
Tilia L. |
ex 06 02 |
Ulmus L. |
2. Pflanzen von Ullucus tuberosus mit Ursprung in einem beliebigen Drittland
KN-Code |
Bezeichnung |
ex 0601 10 90 ex 0601 20 90 ex 0604 20 90 ex 0714 90 20 ex 1209 91 80 ex 1404 90 00 |
Ullucus tuberosus Loz. |
3. Früchte von Momordica L., die aus Drittländern oder Gebieten von Drittländern stammen, in denen Thrips palmi Karny bekanntermaßen auftritt und in denen keine wirksamen Maßnahmen zur Eindämmung des Schädlings ergriffen wurden
KN-Code |
Bezeichnung |
ex 0709 99 90 |
►M8 Momordica L., außer Früchte von Momordica charantia L. mit Ursprung in Honduras, Mexiko, Sri Lanka und Thailand ◄ |
▼M2 —————
▼M1 —————