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Document 02018R2019-20231214

Consolidated text: Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission vom 18. Dezember 2018 zur Erstellung einer vorläufigen Liste von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen mit hohem Risiko im Sinne des Artikels 42 der Verordnung (EU) 2016/2031 und einer Liste von Pflanzen, für die gemäß Artikel 73 der genannten Verordnung für das Einführen in die Union kein Pflanzengesundheitszeugnis benötigt wird

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2018/2019/2023-12-14

02018R2019 — DE — 14.12.2023 — 018.001


Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

►B

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/2019 DER KOMMISSION

vom 18. Dezember 2018

zur Erstellung einer vorläufigen Liste von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen mit hohem Risiko im Sinne des Artikels 42 der Verordnung (EU) 2016/2031 und einer Liste von Pflanzen, für die gemäß Artikel 73 der genannten Verordnung für das Einführen in die Union kein Pflanzengesundheitszeugnis benötigt wird

(ABl. L 323 vom 19.12.2018, S. 10)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/2072 DER KOMMISSION  vom 28. November 2019

  L 319

1

10.12.2019

►M2

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/1214 DER KOMMISSION  vom 21. August 2020

  L 275

12

24.8.2020

 M3

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/1361 DER KOMMISSION  vom 30. September 2020

  L 317

1

1.10.2020

►M4

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/419 DER KOMMISSION  vom 9. März 2021

  L 83

6

10.3.2021

►M5

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/1936 DER KOMMISSION  vom 9. November 2021

  L 396

27

10.11.2021

►M6

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/230 DER KOMMISSION  vom 18. Februar 2022

  L 39

11

21.2.2022

►M7

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/490 DER KOMMISSION  vom 25. März 2022

  L 100

10

28.3.2022

►M8

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/853 DER KOMMISSION  vom 31. Mai 2022

  L 150

62

1.6.2022

 M9

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/1309 DER KOMMISSION  vom 26. Juli 2022

  L 198

4

27.7.2022

►M10

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/1404 DER KOMMISSION  vom 16. August 2022

  L 214

3

17.8.2022

►M11

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/1916 DER KOMMISSION  vom 7. Oktober 2022

  L 263

3

10.10.2022

►M12

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/1942 DER KOMMISSION  vom 13. Oktober 2022

  L 268

16

14.10.2022

►M13

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/158 DER KOMMISSION  vom 23. Januar 2023

  L 22

15

24.1.2023

►M14

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/446 DER KOMMISSION  vom 27. Februar 2023

  L 65

11

2.3.2023

►M15

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/1174 DER KOMMISSION  vom 15. Juni 2023

  L 155

33

16.6.2023

 M16

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/1203 DER KOMMISSION  vom 21. Juni 2023

  L 159

65

22.6.2023

►M17

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/1511 DER KOMMISSION  vom 20. Juli 2023

  L 184

25

21.7.2023

►M18

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/1535 DER KOMMISSION  vom 24. Juli 2023

  L 187

1

26.7.2023

►M19

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/2458 DER KOMMISSION  vom 31. Oktober 2023

  L 

1

3.11.2023

►M20

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/2743 DER KOMMISSION  vom 8. Dezember 2023

  L 

1

11.12.2023




▼B

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/2019 DER KOMMISSION

vom 18. Dezember 2018

zur Erstellung einer vorläufigen Liste von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen mit hohem Risiko im Sinne des Artikels 42 der Verordnung (EU) 2016/2031 und einer Liste von Pflanzen, für die gemäß Artikel 73 der genannten Verordnung für das Einführen in die Union kein Pflanzengesundheitszeugnis benötigt wird



Artikel 1

Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit hohem Risiko

Die in Anhang I aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände gelten als Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit hohem Risiko im Sinne von Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031, und ihr Einführen in das Gebiet der Union ist bis zur Durchführung einer Risikobewertung untersagt.

▼M1 —————

▼B

Artikel 3

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 14. Dezember 2019.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




▼M2

ANHANG

▼B

Liste von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen mit hohem Risiko im Sinne von Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031

1. Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen mit Ausnahme von Samen, In-vitro-Material und auf natürliche oder künstliche Weise kleinwüchsig gehaltenen zum Anpflanzen bestimmten Gehölzen, die aus einem beliebigen Drittland stammen und zu folgenden Gattungen oder Arten gehören



KN-Code

Bezeichnung

ex  06 02

Acacia Mill.

ex  06 02

►M18

 

Acer L., ausgenommen

— ein- bis dreijährige ruhende, veredelte, zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen mit nackten Wurzeln, ohne Blätter, der Arten Acer japonicum Thunberg, Acer palmatum Thunberg und Acer shirasawanum Koidzumi mit Ursprung in Neuseeland;

— bis zu 15 Jahre alte zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen der Art Acer campestre mit einem Durchmesser von höchstens 88 mm an der Basis des Stamms mit Ursprung im Vereinigten Königreich;

— bis zu sieben Jahre alte zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen der Art Acer palmatum mit einem Durchmesser von höchstens 40 mm an der Basis des Stamms mit Ursprung im Vereinigten Königreich;

— bis zu sieben Jahre alte zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen der Art Acer platanoides mit einem Durchmesser von höchstens 40 mm an der Basis des Stamms mit Ursprung im Vereinigten Königreich und

— bis zu sieben Jahre alte zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen der Art Acer pseudoplatanus mit einem Durchmesser von höchstens 88 mm an der Basis des Stamms mit Ursprung im Vereinigten Königreich

 ◄

ex  06 02

►M2  Albizia Durazz., außer ruhende, veredelte, zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen mit nackten Wurzeln und einem Durchmesser von höchstens 2,5 cm der Art Albizia julibrissin Durazzini mit Ursprung in Israel ◄

ex  06 02

Alnus Mill.

ex  06 02

Annona L.

ex  06 02

Bauhinia L.

ex  06 02

Berberis L.

ex  06 02

Betula L.

ex  06 02

Caesalpinia L.

ex  06 02

Cassia L.

ex  06 02

Castanea Mill.

ex  06 02

Cornus L.

ex  06 02

►M6  Corylus L., außer zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen der Arten Corylus avellana L. oder Corylus colurna L. mit Ursprung in Serbien ◄

ex  06 02

►M15  Crataegus L., ausgenommen bis zu 15 Jahre alte zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Crataegus monogyna mit einem Durchmesser von höchstens 13 cm an der Basis des Stamms, mit Ursprung im Vereinigten Königreich ◄

ex  06 02

Diospyros L.

ex  06 02

►M19  Fagus L., ausgenommen bis zu 15 Jahre alte zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen der Art Fagus sylvatica mit einem Durchmesser von höchstens 80 mm an der Basis des Stamms mit Ursprung im Vereinigten Königreich ◄

ex  06 02

►M5  Ficus carica L., ausgenommen einjährige zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen mit nackten Wurzeln, ruhend, ohne Blätter, mit einem Durchmesser von höchstens 2 cm an der Basis des Stammes, und einjährige bewurzelte Stecklinge von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen ohne Blätter, mit Kultursubstrat und einem Durchmesser von höchstens 1 cm an der Basis des Stammes, mit Ursprung in Israel ◄

ex  06 02

Fraxinus L.

ex  06 02

Hamamelis L.

ex  06 02

►M12  Jasminum L., ausgenommen unbewurzelte Stecklinge von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen von Jasminum polyanthum Franchet mit Ursprung in Israel und Uganda ◄

ex  06 02

►M11

 

Juglans L., außer

— zum Anpflanzen bestimmte bis zu zweijährige Pflanzen mit nackten Wurzeln, ohne Blätter und mit einem Durchmesser von höchstens 2 cm an der Basis des Stamms der Art Juglans regia L. mit Ursprung in der Türkei und

— bis zu zweijährige ruhende, veredelte, zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen und Wurzelstöcke ohne Blätter mit nackten Wurzeln der Art Juglans regia L. mit Ursprung in der Republik Moldau

 ◄

ex  06 02

►M14  Ligustrum L., ausgenommen bis zu 20 Jahre alte zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Ligustrum delavayanum und Ligustrum japonicum mit Kultursubstrat, mit einem Durchmesser von höchstens 18 cm an der Basis des Stamms, mit Ursprung im Vereinigten Königreich ◄

ex  06 02

►M10  Lonicera L., ausgenommen bis zu vier Jahre alte Pflanzen zum Anpflanzen mit Kultursubstrat der Arten Lonicera x bella, Lonicera caprifolium, Lonicera caucasica, Lonicera etrusca, Lonicera fragrantissima, Lonicera hellenica, Lonicera ligustrina, Lonicera sempervirens und Lonicera tatarica mit Ursprung in der Türkei ◄

ex  06 02

►M17

 

Malus Mill., ausgenommen:

— ein- bis zweijährige ruhende, veredelte, zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen ohne Blätter mit nackten Wurzeln der Art Malus domestica mit Ursprung in Serbien;

— bis zu drei Jahre alte ruhende, veredelte, zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen ohne Blätter mit nackten Wurzeln der Art Malus domestica mit Ursprung in der Republik Moldau;

— bis zu drei Jahre alte ruhende Wurzelstöcke mit nackten Wurzeln, ohne Blätter, der Art Malus domestica mit Ursprung in der Ukraine;

— bis zu drei Jahre alte ruhende, veredelte, zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen mit nackten Wurzeln, ohne Blätter, der Art Malus domestica mit Ursprung in der Ukraine;

— bis zu einem Jahr alte Stecklinge ohne Blätter der Art Malus domestica mit Ursprung im Vereinigten Königreich;

— bis zu sieben Jahre alte zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen der Art Malus domestica mit Ursprung im Vereinigten Königreich und

— bis zu sieben Jahre alte zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen der Art Malus sylvestris mit einem Durchmesser von höchstens 40 mm an der Basis des Stamms aus dem Vereinigten Königreich

 ◄

ex  06 02

►M7  Nerium L., außer bis zu vierjährige zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen der Art Nerium oleander L. mit Ursprung in der Türkei ◄

ex  06 02

►M5  Persea Mill., ausgenommen bewurzelte zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Persea americana Mill. mit Blättern, veredelt, mit Kultursubstrat und einem Durchmesser von höchstens 1 cm an der Basis des Stammes, und unbewurzelte Stecklinge von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen von Persea americana Mill. mit einem Durchmesser von höchstens 2 cm, mit Ursprung in Israel ◄

ex  06 02

Populus L.

ex  06 02

►M13  Prunus L., ausgenommen ruhende, auf Wurzelstöcken von Prunus cerasifera veredelte zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Prunus domestica mit nackten Wurzeln und ohne Blätter mit Ursprung in der Ukraine ◄

ex  06 02

►M20

 

Quercus L., ausgenommen

— bis zu fünfzehn Jahre alte zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen der Art Quercus petraea mit einem Durchmesser von höchstens 80 mm an der Basis des Stamms mit Ursprung im Vereinigten Königreich und

— bis zu fünfzehn Jahre alte zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen der Art Quercus robur mit einem Durchmesser von höchstens 80 mm an der Basis des Stamms mit Ursprung im Vereinigten Königreich

 ◄

ex  06 02

►M7  Robinia L., außer ruhende, veredelte, zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen mit nackten Wurzeln und einem Durchmesser von höchstens 2,5 cm der Art Robinia pseudoacacia L. mit Ursprung in Israel sowie außer bis zu siebenjährige zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen mit einem Durchmesser von höchstens 25 cm der Art Robinia pseudoacacia L. mit Ursprung in der Türkei ◄

ex  06 02

Salix L.

ex  06 02

Sorbus L.

ex  06 02

Taxus L.

ex  06 02

Tilia L.

ex  06 02

Ulmus L.

2. Pflanzen von Ullucus tuberosus mit Ursprung in einem beliebigen Drittland

▼M4



KN-Code

Bezeichnung

ex 0601 10 90

ex 0601 20 90

ex 0604 20 90

ex 0714 90 20

ex 1209 91 80

ex 1404 90 00

Ullucus tuberosus Loz.

▼B

3. Früchte von Momordica L., die aus Drittländern oder Gebieten von Drittländern stammen, in denen Thrips palmi Karny bekanntermaßen auftritt und in denen keine wirksamen Maßnahmen zur Eindämmung des Schädlings ergriffen wurden



KN-Code

Bezeichnung

ex 0709 99 90

►M8  Momordica L., außer Früchte von Momordica charantia L. mit Ursprung in Honduras, Mexiko, Sri Lanka und Thailand ◄

▼M2 —————

▼M1 —————

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