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Document 02018R2019-20220820

    Consolidated text: Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission vom 18. Dezember 2018 zur Erstellung einer vorläufigen Liste von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen mit hohem Risiko im Sinne des Artikels 42 der Verordnung (EU) 2016/2031 und einer Liste von Pflanzen, für die gemäß Artikel 73 der genannten Verordnung für das Einführen in die Union kein Pflanzengesundheitszeugnis benötigt wird

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2018/2019/2022-08-20

    02018R2019 — DE — 20.08.2022 — 010.001


    Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

    ►B

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/2019 DER KOMMISSION

    vom 18. Dezember 2018

    zur Erstellung einer vorläufigen Liste von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen mit hohem Risiko im Sinne des Artikels 42 der Verordnung (EU) 2016/2031 und einer Liste von Pflanzen, für die gemäß Artikel 73 der genannten Verordnung für das Einführen in die Union kein Pflanzengesundheitszeugnis benötigt wird

    (ABl. L 323 vom 19.12.2018, S. 10)

    Geändert durch:

     

     

    Amtsblatt

      Nr.

    Seite

    Datum

    ►M1

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/2072 DER KOMMISSION vom 28. November 2019

      L 319

    1

    10.12.2019

    ►M2

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/1214 DER KOMMISSION vom 21. August 2020

      L 275

    12

    24.8.2020

    ►M3

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/1361 DER KOMMISSION vom 30. September 2020

      L 317

    1

    1.10.2020

    ►M4

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/419 DER KOMMISSION vom 9. März 2021

      L 83

    6

    10.3.2021

    ►M5

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/1936 DER KOMMISSION vom 9. November 2021

      L 396

    27

    10.11.2021

    ►M6

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/230 DER KOMMISSION vom 18. Februar 2022

      L 39

    11

    21.2.2022

    ►M7

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/490 DER KOMMISSION vom 25. März 2022

      L 100

    10

    28.3.2022

    ►M8

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/853 DER KOMMISSION vom 31. Mai 2022

      L 150

    62

    1.6.2022

    ►M9

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/1309 DER KOMMISSION vom 26. Juli 2022

      L 198

    4

    27.7.2022

    ►M10

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/1404 DER KOMMISSION vom 16. August 2022

      L 214

    3

    17.8.2022




    ▼B

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/2019 DER KOMMISSION

    vom 18. Dezember 2018

    zur Erstellung einer vorläufigen Liste von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen mit hohem Risiko im Sinne des Artikels 42 der Verordnung (EU) 2016/2031 und einer Liste von Pflanzen, für die gemäß Artikel 73 der genannten Verordnung für das Einführen in die Union kein Pflanzengesundheitszeugnis benötigt wird



    Artikel 1

    Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit hohem Risiko

    Die in Anhang I aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände gelten als Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit hohem Risiko im Sinne von Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031, und ihr Einführen in das Gebiet der Union ist bis zur Durchführung einer Risikobewertung untersagt.

    ▼M1 —————

    ▼B

    Artikel 3

    Inkrafttreten und Geltungsbeginn

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab dem 14. Dezember 2019.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




    ▼M2

    ANHANG

    ▼B

    Liste von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen mit hohem Risiko im Sinne von Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031

    1. Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen mit Ausnahme von Samen, In-vitro-Material und auf natürliche oder künstliche Weise kleinwüchsig gehaltenen zum Anpflanzen bestimmten Gehölzen, die aus einem beliebigen Drittland stammen und zu folgenden Gattungen oder Arten gehören



    KN-Code

    Bezeichnung

    ex  06 02

    Acacia Mill.

    ex  06 02

    ►M3  „Acer L., ausgenommen ein- bis dreijährige ruhende, veredelte, zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen mit nackten Wurzeln, ohne Blätter, der Arten Acer japonicum Thunberg, Acer palmatum Thunberg und Acer shirasawanum Koidzumi mit Ursprung in Neuseeland“. ◄

    ex  06 02

    ►M2  Albizia Durazz., außer ruhende, veredelte, zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen mit nackten Wurzeln und einem Durchmesser von höchstens 2,5 cm der Art Albizia julibrissin Durazzini mit Ursprung in Israel ◄

    ex  06 02

    Alnus Mill.

    ex  06 02

    Annona L.

    ex  06 02

    Bauhinia L.

    ex  06 02

    Berberis L.

    ex  06 02

    Betula L.

    ex  06 02

    Caesalpinia L.

    ex  06 02

    Cassia L.

    ex  06 02

    Castanea Mill.

    ex  06 02

    Cornus L.

    ex  06 02

    ►M6  Corylus L., außer zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen der Arten Corylus avellana L. oder Corylus colurna L. mit Ursprung in Serbien ◄

    ex  06 02

    Crataegus L.

    ex  06 02

    Diospyros L.

    ex  06 02

    Fagus L.

    ex  06 02

    ►M5  Ficus carica L., ausgenommen einjährige zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen mit nackten Wurzeln, ruhend, ohne Blätter, mit einem Durchmesser von höchstens 2 cm an der Basis des Stammes, und einjährige bewurzelte Stecklinge von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen ohne Blätter, mit Kultursubstrat und einem Durchmesser von höchstens 1 cm an der Basis des Stammes, mit Ursprung in Israel ◄

    ex  06 02

    Fraxinus L.

    ex  06 02

    Hamamelis L.

    ex  06 02

    ►M4  Jasminum L., ausgenommen unbewurzelte Stecklinge von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen von Jasminum polyanthum Franchet mit Ursprung in Israel; ◄

    ex  06 02

    ►M7  Juglans L., außer zum Anpflanzen bestimmte bis zu zweijährige Pflanzen mit nackten Wurzeln, ohne Blätter und mit einem Durchmesser von höchstens 2 cm an der Basis des Stamms der Art Juglans regia L. mit Ursprung in der Türkei ◄

    ex  06 02

    Ligustrum L.

    ex  06 02

    ►M10  Lonicera L., ausgenommen bis zu vier Jahre alte Pflanzen zum Anpflanzen mit Kultursubstrat der Arten Lonicera x bella, Lonicera caprifolium, Lonicera caucasica, Lonicera etrusca, Lonicera fragrantissima, Lonicera hellenica, Lonicera ligustrina, Lonicera sempervirens und Lonicera tatarica mit Ursprung in der Türkei ◄

    ex  06 02

    ►M10  

    Malus Mill., ausgenommen:

    — ein- bis zweijährige ruhende, veredelte, zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen ohne Blätter mit nackten Wurzeln der Art Malus domestica mit Ursprung in Serbien;

    — bis zu drei Jahre alte ruhende, veredelte, zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen ohne Blätter mit nackten Wurzeln der Art Malus domestica mit Ursprung in der Republik Moldau.

     ◄ ►M9

     

    — bis zu drei Jahre alte ruhende Wurzelstöcke mit nackten Wurzeln, ohne Blätter, der Art Malus domestica mit Ursprung in der Ukraine und

    — bis zu drei Jahre alte ruhende, veredelte, zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen mit nackten Wurzeln, ohne Blätter, der Art Malus domestica mit Ursprung in der Ukraine

     ◄

    ex  06 02

    ►M7  Nerium L., außer bis zu vierjährige zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen der Art Nerium oleander L. mit Ursprung in der Türkei ◄

    ex  06 02

    ►M5  Persea Mill., ausgenommen bewurzelte zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Persea americana Mill. mit Blättern, veredelt, mit Kultursubstrat und einem Durchmesser von höchstens 1 cm an der Basis des Stammes, und unbewurzelte Stecklinge von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen von Persea americana Mill. mit einem Durchmesser von höchstens 2 cm, mit Ursprung in Israel ◄

    ex  06 02

    Populus L.

    ex  06 02

    Prunus L.

    ex  06 02

    Quercus L.

    ex  06 02

    ►M7  Robinia L., außer ruhende, veredelte, zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen mit nackten Wurzeln und einem Durchmesser von höchstens 2,5 cm der Art Robinia pseudoacacia L. mit Ursprung in Israel sowie außer bis zu siebenjährige zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen mit einem Durchmesser von höchstens 25 cm der Art Robinia pseudoacacia L. mit Ursprung in der Türkei ◄

    ex  06 02

    Salix L.

    ex  06 02

    Sorbus L.

    ex  06 02

    Taxus L.

    ex  06 02

    Tilia L.

    ex  06 02

    Ulmus L.

    2. Pflanzen von Ullucus tuberosus mit Ursprung in einem beliebigen Drittland

    ▼M4



    KN-Code

    Bezeichnung

    ex 0601 10 90

    ex 0601 20 90

    ex 0604 20 90

    ex 0714 90 20

    ex 1209 91 80

    ex 1404 90 00

    Ullucus tuberosus Loz.

    ▼B

    3. Früchte von Momordica L., die aus Drittländern oder Gebieten von Drittländern stammen, in denen Thrips palmi Karny bekanntermaßen auftritt und in denen keine wirksamen Maßnahmen zur Eindämmung des Schädlings ergriffen wurden



    KN-Code

    Bezeichnung

    ex 0709 99 90

    ►M8  Momordica L., außer Früchte von Momordica charantia L. mit Ursprung in Honduras, Mexiko, Sri Lanka und Thailand ◄

    ▼M2 —————

    ▼M1 —————

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