This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 02018R1726-20220621
Regulation (EU) 2018/1726 of the European Parliament and of the Council of 14 November 2018 on the European Union Agency for the Operational Management of Large-Scale IT Systems in the Area of Freedom, Security and Justice (eu-LISA), and amending Regulation (EC) No 1987/2006 and Council Decision 2007/533/JHA and repealing Regulation (EU) No 1077/2011
Consolidated text: Verordnung (EU) 2018/1726 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 über die Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA), zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 und des Beschlusses 2007/533/JI des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011
Verordnung (EU) 2018/1726 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 über die Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA), zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 und des Beschlusses 2007/533/JI des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011
02018R1726 — DE — 21.06.2022 — 002.001
Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich
VERORDNUNG (EU) 2018/1726 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 14. November 2018 (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 99) |
Geändert durch:
|
|
Amtsblatt |
||
Nr. |
Seite |
Datum |
||
VERORDNUNG (EU) 2019/816 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 17. April 2019 |
L 135 |
1 |
22.5.2019 |
|
VERORDNUNG (EU) 2019/817 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Mai 2019 |
L 135 |
27 |
22.5.2019 |
|
VERORDNUNG (EU) 2019/818 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Mai 2019 |
L 135 |
85 |
22.5.2019 |
|
VERORDNUNG (EU) 2022/850 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 30. Mai 2022 |
L 150 |
1 |
1.6.2022 |
Berichtigt durch:
VERORDNUNG (EU) 2018/1726 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 14. November 2018
über die Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA), zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 und des Beschlusses 2007/533/JI des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011
KAPITEL I
GEGENSTAND UND ZIELE
Artikel 1
Gegenstand
Die Agentur ist ferner für die folgenden Aufgaben zuständig:
Sicherstellung der Datenqualität im Einklang mit Artikel 12,
Entwicklung der für die Ermöglichung der Interoperabilität erforderlichen Maßnahmen im Einklang mit Artikel 13,
Durchführung von Forschungstätigkeiten im Einklang mit Artikel 14,
Durchführung von Pilotprojekten, Konzeptnachweisen und Tests im Einklang mit Artikel 15 und
Unterstützung der Mitgliedstaaten und der Kommission im Einklang mit Artikel 16.
Artikel 2
Ziele
Unbeschadet der jeweiligen Zuständigkeiten der Kommission und der Mitgliedstaaten nach den Rechtsakten der Union, die IT-Großsysteme regeln, sorgt die Agentur für
die Entwicklung von IT-Großsystemen unter Verwendung einer geeigneten Projektmanagementstruktur für die effiziente Entwicklung solcher Systeme;
den wirksamen, sicheren und kontinuierlichen Betrieb von IT-Großsystemen;
die effiziente und in finanzieller Hinsicht rechenschaftspflichtige Verwaltung von IT-Großsystemen,
eine angemessen hohe Dienstqualität für die Nutzer von IT-Großsystemen,
die Kontinuität und ununterbrochene Verfügbarkeit der Dienste,
ein hohes Datenschutzniveau im Einklang mit dem Datenschutzrecht der Union einschließlich der spezifischen Bestimmungen für jedes IT-Großsystem,
ein angemessenes Niveau an Datensicherheit und physischer Sicherheit im Einklang mit den geltenden Vorschriften, einschließlich der spezifischen Bestimmungen für jedes IT-Großsystem.
KAPITEL II
AUFGABEN DER AGENTUR
Artikel 3
Aufgaben im Zusammenhang mit dem SIS II
In Bezug auf das SIS II nimmt die Agentur die folgenden Aufgaben wahr:
die Aufgaben, die der Verwaltungsbehörde mit der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 und dem Beschluss 2007/533/JI übertragen wurden; und
Aufgaben im Zusammenhang mit Schulungen zur technischen Nutzung des SIS II, insbesondere für SIRENE-Personal (SIRENE — Supplementary Information Request at the National Entries — Antrag auf Zusatzinformationen bei den nationalen Eingangsstellen), und mit Schulungen von Experten zu den technischen Aspekten des SIS II im Rahmen der Schengen-Evaluierung.
Artikel 4
Aufgaben im Zusammenhang mit dem VIS
In Bezug auf das VIS nimmt die Agentur die folgenden Aufgaben wahr:
die Aufgaben, die der Verwaltungsbehörde mit der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 und dem Beschluss 2008/633/JI übertragen wurden; und
Aufgaben im Zusammenhang mit Schulungen zur technischen Nutzung des VIS und mit Schulungen von Experten zu den technischen Aspekten des VIS im Rahmen der Schengen-Evaluierung.
Artikel 5
Aufgaben im Zusammenhang mit Eurodac
In Bezug auf Eurodac nimmt die Agentur die folgenden Aufgaben wahr:
die Aufgaben, die ihr durch die Verordnung (EU) Nr. 603/2013 übertragen wurden, und
Aufgaben im Zusammenhang mit Schulungen zur technischen Nutzung von Eurodac.
Artikel 6
Aufgaben im Zusammenhang mit dem EES
In Bezug auf das EES nimmt die Agentur die folgenden Aufgaben wahr:
die Aufgaben, die ihr durch die Verordnung (EU) 2017/2226 übertragen wurden; und
Aufgaben im Zusammenhang mit Schulungen zur technischen Nutzung des EES und mit Schulungen von Experten zu den technischen Aspekten des EES im Rahmen der Schengen-Evaluierung.
Artikel 7
Aufgaben im Zusammenhang mit dem ETIAS
In Bezug auf ETIAS nimmt die Agentur die folgenden Aufgaben wahr:
die Aufgaben, die ihr mit der Verordnung (EU) 2018/1240 übertragen wurden; und
Aufgaben im Zusammenhang mit Schulungen zur technischen Nutzung von ETIAS und mit Schulungen von Experten zu den technischen Aspekten von ETIAS im Rahmen der Schengen-Evaluierung.
Artikel 8
Aufgaben im Zusammenhang mit DubliNet
In Bezug auf DubliNet nimmt die Agentur die folgenden Aufgaben wahr:
das Betriebsmanagement von DubliNet, einem gesonderten gesicherten elektronischen Übermittlungskanal zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten, der gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 für die Zwecke der Artikel 31, 32 und 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) eingerichtet wurde; und
Aufgaben im Zusammenhang mit Schulungen zur technischen Nutzung von DubliNet.
Artikel 8a
Aufgaben im Zusammenhang mit dem ECRIS-TCN und der ECRIS-Referenzimplementierung
Im Zusammenhang mit dem ECRIS-TCN und der ECRIS-Referenzimplementierung nimmt die Agentur die folgenden Aufgaben wahr:
die ihr mit der Verordnung (EU) 2019/816 des Europäischen Parlaments und des Rates übertragenen Aufgaben ( 2 );
Aufgaben im Zusammenhang mit Schulungen zur technischen Nutzung des ECRIS-TCN und der ECRIS-Referenzimplementierung.
Artikel 8b
Aufgaben im Zusammenhang mit dem e-CODEX-System
In Bezug auf das e-CODEX-System nimmt die Agentur die folgenden Aufgaben wahr:
die ihr mit der Verordnung (EU) 2022/850 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 3 ) übertragenen Aufgaben;
Aufgaben im Zusammenhang mit Schulungen zur technischen Nutzung des e-CODEX-Systems, einschließlich der Bereitstellung von Online-Schulungsmaterialien.
Artikel 9
Aufgaben im Zusammenhang mit der Konzeption, der Entwicklung und dem Betriebsmanagement anderer IT-Großsysteme
Wenn die Agentur mit der Konzeption, der Entwicklung oder dem Betriebsmanagement anderer IT-Großsysteme im Sinne des Artikels 1 Absatz 5 betraut wird, nimmt sie die Aufgaben wahr, die ihr nach dem Rechtsakt der Union, das das betreffende System regelt, übertragen wurden, sowie gegebenenfalls Aufgaben im Zusammenhang mit Schulungen zur technischen Nutzung dieser Systeme.
Artikel 10
Technische Lösungen mit spezifischen Anforderungen vor der Umsetzung
Ist die Agentur aufgrund der Rechtsakte der Union zur Regelung der Systeme verpflichtet, diese Systeme täglich rund um die Uhr und unbeschadet dieser Rechtsakte der Union in Betrieb zu halten, so setzt sie technische Lösungen um, um diese Anforderungen zu erfüllen. Erfordern diese technischen Lösungen eine Duplizierung eines Systems oder von Bestandteilen eines Systems, so werden sie erst umgesetzt, nachdem eine von der Agentur in Auftrag zu gebende unabhängige Folgenabschätzung und Kosten-Nutzen-Analyse durchgeführt wurde und nachdem die Kommission angehört wurde und der Verwaltungsrat einen positiven Beschluss gefasst hat. Im Rahmen dieser Folgenabschätzung wird auch der bestehende und künftige Bedarf an Hosting-Kapazität der bestehenden technischen Standorte im Zusammenhang mit der Entwicklung solcher technischer Lösungen sowie der möglichen Risiken der derzeitigen Betriebsinfrastruktur untersucht.
Artikel 11
Aufgaben im Zusammenhang mit der Kommunikationsinfrastruktur
Aufgaben im Zusammenhang mit der Bereitstellung, Einrichtung, Pflege und Überwachung der Kommunikationsinfrastruktur können im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 externen privatrechtlichen Stellen oder Einrichtungen übertragen werden. Diese Aufgaben werden unter der Verantwortung der Agentur und unter ihrer strengen Kontrolle wahrgenommen.
Bei der Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Unterabsatz 1 sind alle externen privatrechtlichen Stellen oder Einrichtungen, einschließlich der Netzbetreiber, durch die in Absatz 3 genannten Sicherheitsmaßnahmen gebunden und haben unter keinen Umständen Zugang zu operativen Daten, die in den Systemen gespeichert sind oder über die Kommunikationsinfrastruktur übertragen werden, oder zu dem SIRENE-Informationsaustausch, der sich auf das SIS II bezieht.
Artikel 12
Datenqualität
Artikel 13
Interoperabilität
Wenn die Interoperabilität von IT-Großsystemen in einem entsprechenden Rechtsakt der Union festgelegt wurde, entwickelt die Agentur auch die erforderlichen Maßnahmen, um diese Interoperabilität der Systeme zu ermöglichen.
Artikel 14
Verfolgung der Entwicklungen in der Forschung
Die Agentur kann einen Beitrag zur Durchführung der Teile des Rahmenprogramms der Europäischen Union für Forschung und Innovation leisten, die IT-Großsysteme im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts betreffen. Zu diesem Zweck nimmt die Agentur in den Bereichen, in denen die Kommission ihr die entsprechenden Befugnisse übertragen hat, die folgenden Aufgaben wahr:
Verwaltung einiger Etappen der Programmdurchführung und einiger Phasen spezifischer Projekte auf der Grundlage der einschlägigen, von der Kommission verabschiedeten Arbeitsprogramme;
Annahme der Instrumente für den Haushaltsvollzug und für Einnahmen und Ausgaben sowie Durchführung aller für die Programmverwaltung erforderlichen Maßnahmen; und
Unterstützung bei der Programmdurchführung.
Artikel 15
Pilotprojekte, Konzeptnachweise und Tests
Auf ausdrückliches Ersuchen und nach genauen Vorgaben der Kommission, nachdem diese das Europäische Parlament und den Rat mindestens drei Monate vor diesem Ersuchen unterrichtet und nachdem der Verwaltungsrat einen entsprechenden positiven Beschluss gefasst hat, kann die Agentur im Wege einer Übertragungsvereinbarung im Einklang mit Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe u dieser Verordnung mit der Ausführung von Pilotprojekten nach Artikel 58 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 für die Entwicklung oder das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen gemäß Artikel 67 bis 89 AEUV und im Einklang mit Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 betraut werden.
Die Agentur unterrichtet das Europäische Parlament, den Rat und — soweit es um die Verarbeitung personenbezogener Daten geht — den Europäischen Datenschutzbeauftragten regelmäßig über die Entwicklung der von der Agentur nach Unterabsatz 1 durchgeführten Pilotprojekte.
Artikel 16
Unterstützung der Mitgliedstaaten und der Kommission
Die Mitgliedstaaten können Ersuchen um Ad-hoc-Unterstützung an die Kommission richten, die sie vorbehaltlich ihrer positiven Einschätzung, dass außergewöhnliche Bedürfnisse in Bezug auf die Sicherheit oder die Migration diese Unterstützung erfordern, unverzüglich an die Agentur weiterleitet. Die Agentur unterrichtet ihrerseits den Verwaltungsrat über diese Ersuchen. Die Mitgliedstaaten werden unterrichtet, wenn die Beurteilung der Kommission negativ ist.
Die Kommission überwacht, ob die Agentur zeitnah auf das Ersuchen des Mitgliedstaats reagiert hat. Im jährlichen Tätigkeitsbericht der Agentur wird detailliert dargelegt, welche Maßnahmen die Agentur zur Ad-hoc-Unterstützung der Mitgliedstaaten ergriffen hat und welche Kosten in diesem Zusammenhang angefallen sind.
Eine Gruppe von mindestens fünf Mitgliedstaaten kann die Agentur damit betrauen, eine gemeinsame IT-Komponente zu entwickeln, zu verwalten und/oder zu hosten, die ihnen bei der Umsetzung technischer Aspekte von Verpflichtungen aus Unionsrecht über dezentrale Systeme im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts hilft. Diese gemeinsamen IT-Lösungen lassen die Verpflichtungen der ersuchenden Mitgliedstaaten aus dem geltenden Unionsrecht, insbesondere in Bezug auf die Architektur dieser Systeme, unberührt.
Insbesondere können die ersuchenden Mitgliedstaaten die Agentur damit betrauen, eine gemeinsame Komponente oder einen gemeinsamen Router für vorab übermittelte Fluggastdaten und Fluggastdatensätze als technisches Unterstützungstool zur Erleichterung der Konnektivität mit den Fluggesellschaften einzurichten, um die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Richtlinie 2004/82/EG des Rates ( 6 ) und der Richtlinie (EU) 2016/681 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 7 ) zu unterstützen. In einem solchen Fall erfasst die Agentur die Daten von Fluggesellschaften zentral und überträgt diese Daten über die gemeinsame Komponente oder den gemeinsamen Router an die Mitgliedstaaten. Die ersuchenden Mitgliedstaaten ergreifen die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Fluggesellschaften die Daten über die Agentur übertragen.
Die Agentur wird erst mit der Aufgabe betraut, eine gemeinsame IT-Komponente zu entwickeln, zu verwalten oder zu hosten, nachdem die Kommission dies gebilligt und der Verwaltungsrat einen positiven Beschluss gefasst hat.
Die ersuchenden Mitgliedstaaten betrauen die Agentur mit den Aufgaben gemäß den Unterabsätzen 1 und 2 im Wege einer Übertragungsvereinbarung, die die Bedingungen für die Übertragung der Aufgaben umfasst und in der die Berechnung aller relevanten Kosten und die Art der Rechnungstellung dargelegt sind. Alle einschlägigen Kosten werden von den teilnehmenden Mitgliedstaaten getragen. Die Übertragungsvereinbarung muss den Rechtsakten der Union für die betreffenden Systeme entsprechen. Die Agentur unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über die gebilligte Übertragungsvereinbarung und etwaige Änderungen dieser Vereinbarung.
Andere Mitgliedstaaten können die Teilnahme an einer gemeinsamen IT-Lösung beantragen, sofern diese Möglichkeit in der Übertragungsvereinbarung vorgesehen ist, wobei insbesondere die finanziellen Auswirkungen dieser Teilnahme darzulegen sind. Die Übertragungsvereinbarung wird entsprechend geändert, nachdem die Kommission dies gebilligt und der Verwaltungsrat einen positiven Beschluss gefasst hat.
KAPITEL III
STRUKTUR UND ORGANISATION
Artikel 17
Rechtsstellung und Standorte
Sitz der Agentur ist Tallinn, Estland.
Die Aufgaben im Zusammenhang mit Entwicklung und Betriebsmanagement nach Artikel 1 Absätze 4 und 5 sowie den Artikeln 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 und 11 werden am technischen Standort in Straßburg (Frankreich) erfüllt.
Die Aufgaben im Zusammenhang mit der Entwicklung und dem Betriebsmanagement des e-CODEX-Systems nach Artikel 1 Absatz 4a und Artikel 8b werden in Tallinn (Estland) erfüllt.
Ein Back-up-Standort, der beim Ausfall eines IT-Großsystems dessen Betrieb sicherstellen kann, wird in Sankt Johann im Pongau (Österreich) eingerichtet.
Artikel 18
Struktur
Die Verwaltungs- und Leitungsstruktur der Agentur besteht aus
einem Verwaltungsrat;
einem Exekutivdirektor;
Beratergruppen.
Die Struktur der Agentur umfasst
einen Datenschutzbeauftragten;
einen Sicherheitsbeauftragten;
einen Rechnungsführer.
Artikel 19
Aufgaben des Verwaltungsrats
Der Verwaltungsrat hat die Aufgabe,
die allgemeinen Leitlinien für die Tätigkeit der Agentur zu erlassen;
den jährlichen Haushaltsplan der Agentur mit Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder festzustellen und weitere Aufgaben nach Kapitel V in Bezug auf den Haushalt der Agentur wahrzunehmen;
im Einklang mit Artikel 25 bzw. Artikel 26 den Exekutivdirektor und den stellvertretenden Exekutivdirektor zu ernennen und erforderlichenfalls ihre jeweilige Amtszeit zu verlängern oder sie ihres Amtes zu entheben;
die Disziplinargewalt über den Exekutivdirektor auszuüben und seine Amtsführung, einschließlich der Durchführung der Beschlüsse des Verwaltungsrats, zu überwachen sowie — nach Absprache mit dem Exekutivdirektor — die Disziplinargewalt über den stellvertretenden Exekutivdirektor auszuüben;
unter Berücksichtigung der Tätigkeitserfordernisse der Agentur und unter Beachtung der Grundsätze einer wirtschaftlichen Haushaltsführung alle Beschlüsse über die Schaffung und, falls notwendig, Änderung der Organisationsstruktur der Agentur zu fassen;
die Personalpolitik der Agentur zu beschließen;
die Geschäftsordnung der Agentur festzulegen;
eine Betrugsbekämpfungsstrategie zu verabschieden, die unter Berücksichtigung der Kosten und des Nutzens der durchzuführenden Maßnahmen in einem angemessenen Verhältnis zum Betrugsrisiko steht;
Vorschriften zur Verhinderung und Bewältigung von Interessenkonflikten bei seinen Mitgliedern zu erlassen und diese auf der Website der Agentur zu veröffentlichen;
ausführliche interne Vorschriften und Verfahren zum Schutz von Hinweisgebern, einschließlich geeigneter Kommunikationskanäle für die Meldung von Fehlverhalten, einzuführen;
im Einklang mit Artikel 41 und Artikel 43 den Abschluss von Arbeitsvereinbarungen zu genehmigen;
auf Vorschlag des Exekutivdirektors das Sitzabkommen über den Sitz der Agentur und die Abkommen über die technischen Standorte und Back-up-Standorte, die gemäß Artikel 17 Absatz 3 errichtet wurden, zu genehmigen, die vom Exekutivdirektor und den Aufnahmemitgliedstaaten zu unterzeichnen sind;
im Einklang mit Absatz 2 in Bezug auf das Personal der Agentur die Befugnisse auszuüben, die im Beamtenstatut der Anstellungsbehörde und in den Beschäftigungsbedingungen der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde übertragen werden (im Folgenden „Befugnisse der Anstellungsbehörde“);
im Einklang mit Artikel 110 des Beamtenstatuts im Einvernehmen mit der Kommission die notwendigen Durchführungsbestimmungen zum Statut zu erlassen;
die notwendigen Vorschriften für die Abordnung nationaler Sachverständiger zur Agentur zu erlassen;
einen Entwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben der Agentur einschließlich des Entwurfs des Stellenplans anzunehmen und bis zum 31. Januar jedes Jahres der Kommission zu übermitteln;
den Entwurf des einheitlichen Programmplanungsdokuments, das die mehrjährige Programmplanung der Agentur, ihr Arbeitsprogramm für das folgende Jahr und einen Vorentwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben der Agentur einschließlich des Entwurfs des Stellenplans enthält, anzunehmen und bis zum 31. Januar jedes Jahres — sowie jede aktualisierte Fassung dieses Dokuments — dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission vorzulegen;
vor dem 30. November jedes Jahres im Einklang mit dem jährlichen Haushaltsverfahren das einheitliche Programmplanungsdokument unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Kommission mit Zweidrittelmehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder zu verabschieden und dafür zu sorgen, dass die endgültige Fassung des einheitlichen Programmplanungsdokuments dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission übermittelt und veröffentlicht wird;
bis Ende August jedes Jahres einen Zwischenbericht über die Fortschritte bei der Durchführung der für das laufende Jahr geplanten Tätigkeiten zu verabschieden und dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission vorzulegen;
den konsolidierten jährlichen Tätigkeitsbericht der Agentur für das Vorjahr, in dem insbesondere die erzielten Ergebnisse mit den Zielvorgaben des jährlichen Arbeitsprogramms verglichen werden, zu bewerten und anzunehmen und den Bericht und seine Bewertung bis zum 1. Juli jedes Jahres dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und zu gewährleisten, dass der jährliche Tätigkeitsbericht veröffentlicht wird;
seine Aufgaben in Bezug auf den Haushalt der Agentur einschließlich der Durchführung von Pilotprojekten und Konzeptnachweisen nach Artikel 15 wahrzunehmen;
im Einklang mit Artikel 49 die für die Agentur geltende Finanzregelung zu erlassen;
einen Rechnungsführer, bei dem es sich um den Rechnungsführer der Kommission handeln kann, zu ernennen, der dem Statut unterliegt und der in der Wahrnehmung seiner Aufgaben völlig unabhängig ist;
für geeignete Folgemaßnahmen zu den Feststellungen und Empfehlungen zu sorgen, die sich aus den verschiedenen internen oder externen Prüfungsberichten und Evaluierungen sowie aus den Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) ergeben;
die in Artikel 34 Absatz 4 genannten Vorgaben für die Öffentlichkeitsarbeit und Informationsverbreitung anzunehmen und regelmäßig zu aktualisieren;
unter Berücksichtigung etwaiger Empfehlungen der den Beratergruppen angehörenden Sicherheitsexperten die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen einschließlich eines Sicherheitsplans sowie eines Notfallplans zur Aufrechterhaltung und Wiederherstellung des Betriebs anzunehmen;
die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von Verschlusssachen und von nicht als Verschlusssache eingestuften sensiblen Informationen zu erlassen, nachdem die Kommission sie genehmigt hat;
einen Sicherheitsbeauftragten zu ernennen;
im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/1725 einen Datenschutzbeauftragten zu ernennen;
Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 zu erlassen;
die Berichte über den Stand der Entwicklung des EES nach Artikel 72 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2226, über den Stand der Entwicklung des ETIAS nach Artikel 92 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1240 und über den Stand der Entwicklung des ECRIS-TCN und der ECRIS-Referenzimplementierung nach Artikel 36 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/816 anzunehmen;
die Berichte über den Stand der Entwicklung der Interoperabilitätskomponenten nach Artikel 78 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/817 und Artikel 74 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/818 anzunehmen;
die Berichte über die technische Funktionsweise der folgenden Systeme anzunehmen:
VIS nach Artikel 50 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 und Artikel 17 Absatz 3 des Beschlusses 2008/633/JI;
EES nach Artikel 72 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/2226;
ETIAS nach Artikel 92 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/1240;
ECRIS-TCN und ECRIS-Referenzimplementierung nach Artikel 36 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2019/816;
die Interoperabilitätskomponenten nach Artikel 78 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/817 und Artikel 74 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/818;
e-CODEX-System nach Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/850;
den Jahresbericht über den Betrieb des Zentralsystems von Eurodac nach Artikel 40 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 anzunehmen;
förmliche Stellungnahmen zu den Berichten des Europäischen Datenschutzbeauftragten über seine Überprüfungen nach Artikel 56 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1861, Artikel 42 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 und Artikel 31 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013, Artikel 56 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2226, Artikel 67 der Verordnung (EU) 2018/1240, Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/816 und Artikel 52 der Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 anzunehmen und für geeignete Folgemaßnahmen zu diesen Überprüfungen zu sorgen;
Statistiken zum SIS II nach Artikel 50 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 und Artikel 66 Absatz 3 des Beschlusses 2007/533/JI zu veröffentlichen;
Statistiken über die Arbeit des Zentralsystems von Eurodac nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 zu erstellen und zu veröffentlichen;
Statistiken zum EES nach Artikel 63 der Verordnung (EU) 2017/2226 zu veröffentlichen;
Statistiken zu ETIAS nach Artikel 84 der Verordnung (EU) 2018/1240 zu veröffentlichen;
der Kommission Statistiken zum ECRIS-TCN und zur ECRIS-Referenzimplementierung gemäß Artikel 32 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2019/816 vorzulegen;
die jährliche Veröffentlichung folgender Auflistungen sicherzustellen:
die Liste der zuständigen Behörden, die nach Artikel 41 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2018/1861 und Artikel 56 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2018/1862 berechtigt sind, die im SIS gespeicherten Daten unmittelbar abzufragen, zusammen mit einer Liste der Stellen der nationalen Systeme des SIS (N.SIS-Stellen) und der SIRENE-Büros nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1861 bzw. Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1862;
die Liste der zuständigen Behörden nach Artikel 65 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2226;
die Liste der zuständigen Behörden nach Artikel 87 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1240;
die Liste der Zentralbehörden nach Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/816;
die Liste der Behörden nach Artikel 71 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/817 und Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/818;
die Liste der autorisierten e-CODEX-Zugangspunkte nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2022/850;
dafür zu sorgen, dass jährlich eine Liste der Dienststellen nach Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 veröffentlicht wird;
dafür zu sorgen, dass alle Beschlüsse und Maßnahmen der Agentur, die sich auf IT-Großsysteme im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts auswirken, den Grundsatz der Unabhängigkeit der Justiz wahren;
weitere Aufgaben wahrzunehmen, die ihr im Einklang mit dieser Verordnung übertragen werden.
Unbeschadet der in Unterabsatz 1 Buchstabe mm genannten Bestimmungen der Rechtsakte der Union über die Veröffentlichung der Listen der einschlägigen Behörden sorgt der Verwaltungsrat für die Veröffentlichung und fortlaufende Aktualisierung dieser Listen auf der Website der Agentur, wenn eine solche Verpflichtung nicht bereits in diesen Rechtsakten vorgesehen ist.
Der Verwaltungsrat erlässt nach Artikel 110 des Beamtenstatuts auf der Grundlage des Artikels 2 Absatz 1 des Beamtenstatuts und des Artikels 6 der Beschäftigungsbedingungen einen Beschluss, mit dem die einschlägigen Befugnisse der Anstellungsbehörde dem Exekutivdirektor übertragen und die Voraussetzungen festgelegt werden, unter denen diese Befugnisübertragung ausgesetzt werden kann. Der Exekutivdirektor kann diese Befugnisse weiterübertragen.
Wenn außergewöhnliche Umstände dies erfordern, kann der Verwaltungsrat durch Beschluss die Übertragung der Befugnisse der Anstellungsbehörde auf den Exekutivdirektor sowie die von diesem vorgenommene Weiterübertragung von Befugnissen vorübergehend aussetzen und die Befugnisse selbst ausüben oder sie einem seiner Mitglieder oder einem anderen Bediensteten als dem Exekutivdirektor übertragen.
Artikel 20
Zusammensetzung des Verwaltungsrats
Artikel 21
Vorsitzender des Verwaltungsrates
Der Verwaltungsrat wählt einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden aus der Mitte der Mitglieder des Verwaltungsrats, die von Mitgliedstaaten ernannt wurden, die nach Unionsrecht in vollem Umfang durch die Rechtsakte der Union gebunden sind, die die Entwicklung, die Errichtung, den Betrieb und die Nutzung aller von der Agentur verwalteten IT-Großsysteme regeln. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende werden mit Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des Verwaltungsrats gewählt.
Der stellvertretende Vorsitzende tritt im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden automatisch an dessen Stelle.
Artikel 22
Sitzungen des Verwaltungsrats
Die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache kann an den Sitzungen des Verwaltungsrats als Beobachter teilnehmen, wenn eine das SIS betreffende Angelegenheit im Zusammenhang mit der Anwendung der Verordnung (EU) 2016/1624 auf der Tagesordnung steht.
Europol kann an den Sitzungen des Verwaltungsrats als Beobachter teilnehmen, wenn eine das VIS betreffende Angelegenheit im Zusammenhang mit der Anwendung des Beschlusses 2008/633/JI oder eine Eurodac betreffende Angelegenheit im Zusammenhang mit der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 auf der Tagesordnung steht.
Europol kann an den Sitzungen des Verwaltungsrats als Beobachter teilnehmen, wenn eine das EES betreffende Angelegenheit im Zusammenhang mit der Anwendung der Verordnung (EU) 2017/2226 oder eine ETIAS betreffende Angelegenheit im Zusammenhang mit der Anwendung der Verordnung (EU) 2018/1240 auf der Tagesordnung steht.
Die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache kann an den Sitzungen des Verwaltungsrats als Beobachter teilnehmen, wenn eine ETIAS betreffende Angelegenheit im Zusammenhang mit der Anwendung der Verordnung (EU) 2018/1240 auf der Tagesordnung steht.
Eurojust, Europol und die die Europäische Staatsanwaltschaft können an den Sitzungen des Verwaltungsrats als Beobachter teilnehmen, wenn eine die Verordnung (EU) 2019/816 betreffende Angelegenheit auf der Tagesordnung steht.
Europol, Eurojust und die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache können an den Sitzungen des Verwaltungsrats als Beobachter teilnehmen, wenn eine die Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 betreffende Angelegenheit auf der Tagesordnung steht.
Der Verwaltungsrat kann weitere Personen, deren Stellungnahme von Interesse sein könnte, als Beobachter zu seinen Sitzungen einladen.
Artikel 23
Vorschriften für die Abstimmung im Verwaltungsrat
Jedes Mitglied, das von einem Mitgliedstaat ernannt wurde, der nach Unionsrecht durch einen Rechtsakt der Union gebunden ist, der die Entwicklung, die Errichtung, den Betrieb und die Nutzung eines von der Agentur verwalteten IT-Großsystems regelt, kann über eine dieses IT-Großsystem betreffende Angelegenheit abstimmen.
Dänemark kann über eine ein IT-Großsystem betreffende Angelegenheit abstimmen, sofern es nach Artikel 4 des Protokolls Nr. 22 beschließt, den Rechtsakt der Union, der die Entwicklung, die Errichtung, den Betrieb und die Nutzung des betreffenden IT-Großsystems regelt, in nationales Recht umzusetzen.
Artikel 24
Zuständigkeiten des Exekutivdirektors
Der Exekutivdirektor ist für die Erfüllung der der Agentur mit dieser Verordnung übertragenen Aufgaben zuständig. Der Exekutivdirektor ist insbesondere dafür zuständig,
die laufenden Geschäfte der Agentur zu führen;
den Betrieb der Agentur im Einklang mit dieser Verordnung zu gewährleisten;
die vom Verwaltungsrat angenommenen Verfahren, Beschlüsse, Strategien, Programme und Maßnahmen innerhalb der in dieser Verordnung und den dazu erlassenen Durchführungsvorschriften sowie dem sonstigen anwendbaren Unionsrecht festgelegten Grenzen vorzubereiten und durchzuführen;
das einheitliche Programmplanungsdokument auszuarbeiten und nach Anhörung der Kommission und der Beratergruppen dem Verwaltungsrat vorzulegen;
das einheitliche Programmplanungsdokument umzusetzen und dem Verwaltungsrat über seine Umsetzung Bericht zu erstatten;
den Zwischenbericht über die Fortschritte bei der Durchführung der für das laufende Jahr geplanten Tätigkeiten auszuarbeiten und ihn nach Anhörung der Beratergruppen bis Ende August jedes Jahres dem Verwaltungsrat zur Annahme vorzulegen;
den konsolidierten jährlichen Bericht über die Tätigkeit der Agentur auszuarbeiten und nach Anhörung der Beratergruppen dem Verwaltungsrat zur Bewertung und Annahme vorzulegen;
auf der Grundlage der Schlussfolgerungen in internen oder externen Prüfberichten und Evaluierungen sowie der Untersuchungen des OLAF und der EUStA einen Aktionsplan auszuarbeiten und der Kommission zweimal jährlich und dem Verwaltungsrat regelmäßig über die erzielten Fortschritte Bericht zu erstatten;
unbeschadet der Untersuchungsbefugnisse der EUStA und des OLAF die finanziellen Interessen der Union durch vorbeugende Maßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen sowie, falls Unregelmäßigkeiten festgestellt werden, durch Einziehung rechtsgrundlos gezahlter Beträge und gegebenenfalls durch Verhängung wirksamer, verhältnismäßiger und abschreckender verwaltungsrechtlicher Sanktionen, einschließlich finanzieller Sanktionen, zu schützen;
eine Betrugsbekämpfungsstrategie für die Agentur auszuarbeiten und dem Verwaltungsrat zur Genehmigung vorzulegen sowie die ordnungs- und fristgemäße Umsetzung dieser Strategie zu überwachen;
den Entwurf der für die Agentur geltenden Finanzregelung auszuarbeiten und nach Anhörung der Kommission dem Verwaltungsrat zur Annahme vorzulegen;
den Entwurf des nach Tätigkeitsbereichen aufgestellten Haushaltsplans für das folgende Jahr auszuarbeiten;
den Entwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben der Agentur auszuarbeiten;
den Haushaltsplan der Agentur auszuführen;
ein leistungsfähiges System einzurichten und anzuwenden, das eine regelmäßige Kontrolle und Evaluierung
von IT-Großsystemen, einschließlich der Erstellung von Statistiken, und
der Agentur, einschließlich der wirksamen und effizienten Verwirklichung ihrer Ziele, ermöglicht;
unbeschadet des Artikels 17 des Beamtenstatuts Geheimhaltungsvorschriften festzulegen, um Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006, Artikel 17 des Beschlusses 2007/533/JI, Artikel 26 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008, Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013, Artikel 37 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/2226, Artikel 74 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1240, Artikel 11 Absatz 16 der Verordnung (EU) 2019/816 und Artikel 55 Absatz 2 der Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 nachzukommen;
mit den Aufnahmemitgliedstaaten ein Sitzabkommen über den Sitz der Agentur und Abkommen über die technischen Standorte und die Back-up-Standorte auszuhandeln und nach Genehmigung durch den Verwaltungsrat zu unterzeichnen;
die praktischen Regelungen für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 auszuarbeiten und dem Verwaltungsrat zur Annahme vorzulegen;
die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen einschließlich eines Sicherheitsplans sowie eines Notfallplans für die Aufrechterhaltung und Wiederherstellung des Betriebs auszuarbeiten und nach Anhörung der einschlägigen Beratergruppe dem Verwaltungsrat zur Annahme vorzulegen;
die Berichte über die technische Funktionsweise jedes IT-Großsystems nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe ff. und den Jahresbericht über den Betrieb des Zentralsystems von Eurodac nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe gg auf der Grundlage der Kontroll- und Evaluierungsergebnisse auszuarbeiten und nach Anhörung der einschlägigen Beratergruppe dem Verwaltungsrat zur Annahme vorzulegen;
die Berichte über den Stand der Entwicklung des EES nach Artikel 72 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2226 und über den Stand der Entwicklung von ETIAS nach Artikel 92 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1240 auszuarbeiten und dem Verwaltungsrat zur Annahme vorzulegen;
die jährlich zu veröffentlichende Liste der zuständigen Behörden, die berechtigt sind, die im SIS II gespeicherten Daten unmittelbar abzufragen, einschließlich der Liste der N.SIS-II-Stellen und der SIRENE-Büros, und die Liste der zuständigen Behörden, die berechtigt sind, die im EES und im ETIAS gespeicherten Daten unmittelbar abzufragen, nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe mm sowie die Liste der Dienststellen nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe nn auszuarbeiten und dem Verwaltungsrat zur Annahme vorzulegen.
Artikel 25
Ernennung des Exekutivdirektors
Artikel 26
Stellvertretender Exekutivdirektor
Artikel 27
Beratergruppen
Die folgenden Beratergruppen stehen dem Verwaltungsrat mit Fachkenntnissen in Bezug auf IT-Großsysteme und insbesondere bei der Vorbereitung des Jahresarbeitsprogramms und des jährlichen Tätigkeitsberichts zur Seite:
die SIS-II-Beratergruppe;
die VIS-Beratergruppe;
die Eurodac-Beratergruppe;
die EES-ETIAS-Beratergruppe;
die ECRIS-TCN Beratergruppe;
die Beratergruppe für Interoperabilität;
die e-CODEX-Beratergruppe;
jede sonstige Beratergruppe für ein IT-Großsystem, wenn dies im einschlägigen Rechtsakt der Union vorgesehen ist, der die Entwicklung, die Errichtung, den Betrieb und die Nutzung dieses IT-Großsystems regelt.
Jeder Mitgliedstaat, der nach Unionsrecht durch einen Rechtsakt der Union gebunden ist, der die Entwicklung, die Errichtung, den Betrieb und die Nutzung eines bestimmten IT-Großsystems regelt, und die Kommission entsenden für einen Zeitraum von vier Jahren, der verlängert werden kann, je ein Mitglied in die Beratergruppe für dieses IT-Großsystem.
Dänemark entsendet ebenfalls ein Mitglied in die Beratergruppe für ein IT-Großsystem, sofern es nach Artikel 4 des Protokolls Nr. 22 beschließt, den Rechtsakt der Union, der die Entwicklung, die Errichtung, den Betrieb und die Nutzung des betreffenden IT-Großsystems regelt, in nationales Recht umzusetzen.
Jedes Land, das bei der Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands und bei Dublin- und Eurodac-bezogenen Maßnahmen assoziiert ist und sich an einem bestimmten IT-Großsystem beteiligt, entsendet ein Mitglied in die Beratergruppe für dieses IT-Großsystem.
Europol kann auch einen Vertreter in die VIS- und die Eurodac- sowie die EES-ETIAS-Beratergruppe entsenden.
Die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache kann auch einen Vertreter in die EES-ETIAS-Beratergruppe entsenden.
Eurojust, Europol und die Europäische Staatsanwaltschaft können je einen Vertreter in die ECRIS-TCN-Beratergruppe entsenden.
Europol, Eurojust und die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache können je einen Vertreter in die Beratergruppe für Interoperabilität entsenden.
KAPITEL IV
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 28
Personal
Artikel 29
Öffentliches Interesse
Die Mitglieder des Verwaltungsrats, der Exekutivdirektor, der stellvertretende Exekutivdirektor und die Mitglieder der Beratergruppen verpflichten sich, im öffentlichen Interesse zu handeln. Zu diesem Zweck geben sie jährlich eine schriftliche öffentliche Verpflichtungserklärung ab, die auf der Website der Agentur veröffentlicht wird.
Die Liste der Mitglieder des Verwaltungsrats und der Mitglieder der Beratergruppen wird auf der Website der Agentur veröffentlicht.
Artikel 30
Sitzabkommen und Abkommen über die technischen Standorte
Artikel 31
Vorrechte und Befreiungen
Für die Agentur gilt das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union.
Artikel 32
Haftung
Artikel 33
Sprachenregelung
Artikel 34
Transparenz und Kommunikation
Artikel 35
Datenschutz
Artikel 36
Zwecke der Verarbeitung personenbezogener Daten
Die Agentur darf personenbezogene Daten nur für die folgenden Zwecke verarbeiten:
wenn dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit dem Betriebsmanagement von IT-Großsystemen, mit denen sie durch Unionsrecht betraut wurde, erforderlich ist;
wenn dies für ihre Verwaltungsaufgaben erforderlich ist.
Artikel 37
Sicherheitsvorschriften für den Schutz von Verschlusssachen und nicht als Verschlusssache eingestuften sensiblen Informationen
Artikel 38
Sicherheit der Agentur
Artikel 39
Evaluierung
Artikel 40
Behördliche Untersuchungen
Die Tätigkeit der Agentur ist Gegenstand von Untersuchungen des Europäischen Bürgerbeauftragten nach Artikel 228 AEUV.
Artikel 41
Zusammenarbeit mit den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union
Artikel 42
Beteiligung von Ländern, die bei der Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands und bei Dublin- und Eurodac-bezogenen Maßnahmen assoziiert sind
Artikel 43
Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen und anderen einschlägigen Stellen
KAPITEL V
AUFSTELLUNG UND GLIEDERUNG DES HAUSHALTSPLANS
ABSCHNITT 1
Einheitliches Programmplanungsdokument
Artikel 44
Einheitliches Programmplanungsdokument
Alljährlich arbeitet der Exekutivdirektor im Einklang mit Artikel 32 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 und der einschlägigen Bestimmung der gemäß Artikel 49 der vorliegenden Verordnung erlassenen Finanzregelung der Agentur unter Berücksichtigung der Leitlinien der Kommission einen Entwurf des einheitlichen Programmplanungsdokuments für das folgende Jahr aus.
Das einheitliche Programmplanungsdokument umfasst ein Mehrjahresprogramm, ein Jahresarbeitsprogramm sowie den Haushaltsplan der Agentur und Angaben zu den Mitteln nach Maßgabe der gemäß Artikel 49 erlassenen Finanzregelung der Agentur.
Artikel 45
Aufstellung des Haushaltsplans
ABSCHNITT 2
Darstellung, Ausführung und Kontrolle des Haushaltsplans
Artikel 46
Gliederung des Haushaltsplans
Unbeschadet anderer Einkünfte setzen sich die Einnahmen der Agentur zusammen aus
einem Beitrag der Union aus dem Gesamthaushaltsplan der Union (Einzelplan Kommission);
einem Beitrag der Länder, die bei der Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands und bei Dublin- und Eurodac-bezogenen Maßnahmen assoziiert sind und sich an der Arbeit der Agentur nach Maßgabe der jeweiligen Assoziierungsabkommen und der in Artikel 42 genannten Regelungen beteiligen, in denen ihr Finanzbeitrag festgelegt ist;
Unionsmitteln in Form von Übertragungsvereinbarungen im Einklang mit der gemäß Artikel 49 erlassenen Finanzregelung der Agentur und den einschlägigen Instrumenten zur Unterstützung der Politik der Union;
Beiträgen der Mitgliedstaaten für die Dienstleistungen, die ihnen im Einklang mit der in Artikel 16 genannten Übertragungsvereinbarung erbracht werden;
dem Kostenausgleich, den Einrichtungen und sonstige Stellen der Union für Leistungen zahlen, die ihnen im Rahmen der Arbeitsvereinbarungen nach Artikel 41 erbracht wurden; und
freiwilligen Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten.
Artikel 47
Ausführung und Kontrolle des Haushaltsplans
Artikel 48
Vermeidung von Interessenkonflikten
Die Agentur erlässt interne Vorschriften, nach denen die Mitglieder ihres Verwaltungsrats und ihrer Beratungsgruppen und ihre Bediensteten während ihres Beschäftigungsverhältnisses oder ihrer Amtszeit Situationen, die zu einem Interessenkonflikt führen könnten, vermeiden und solche Situationen melden müssen. Diese internen Vorschriften werden auf der Website der Agentur veröffentlicht.
Artikel 49
Finanzregelung
Die für die Agentur geltende Finanzregelung wird vom Verwaltungsrat nach Anhörung der Kommission erlassen. Sie darf von der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 nur abweichen, wenn dies wegen der besonderen Arbeitsweise der Agentur erforderlich ist und die Kommission vorher ihre Zustimmung erteilt hat.
Artikel 50
Betrugsbekämpfung
KAPITEL VI
ÄNDERUNG ANDERER RECHTSAKTE DER UNION
Artikel 51
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006
In der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 erhält Artikel 15 Absätze 2 und 3 folgende Fassung:
Die Verwaltungsbehörde ist für alle Aufgaben im Zusammenhang mit der Kommunikationsinfrastruktur zuständig, insbesondere für
Aufsicht;
Sicherheit;
Koordinierung der Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und dem Betreiber;
Aufgaben im Zusammenhang mit dem Haushaltsvollzug;
Anschaffung und Erneuerung;
vertragliche Fragen.“
Artikel 52
Änderung des Beschlusses 2007/533/JI
Im Beschluss 2007/533/JI erhält Artikel 15 Absätze 2 und 3 folgende Fassung:
Die Verwaltungsbehörde ist ferner für alle Aufgaben im Zusammenhang mit der Kommunikationsinfrastruktur zuständig, insbesondere für
Aufsicht;
Sicherheit;
Koordinierung der Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und dem Betreiber;
Aufgaben im Zusammenhang mit dem Haushaltsvollzug;
Anschaffung und Erneuerung;
vertragliche Fragen.“
KAPITEL VII
ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
Artikel 53
Rechtsnachfolge
Artikel 54
Übergangsregelungen für den Verwaltungsrat und die Beratergruppen
Artikel 55
Aufrechterhaltung der vom Verwaltungsrat erlassenen internen Vorschriften
Die vom Verwaltungsrat auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 erlassen internen Vorschriften und Maßnahmen bleiben nach dem 11. Dezember 2018 unbeschadet etwaiger Änderungen, die aufgrund der vorliegenden Verordnung erforderlich sind, in Kraft.
Artikel 56
Übergangsregelungen für den Exekutivdirektor
Dem auf der Grundlage des Artikels 18 der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 ernannten Exekutivdirektor der Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts werden für seine noch verbleibende Amtszeit die Zuständigkeiten des Exekutivdirektors der Agentur nach Artikel 24 der vorliegenden Verordnung übertragen. Die sonstigen Bedingungen seines Vertrags bleiben unverändert. Wenn vor dem 11. Dezember 2018 eine Verlängerung der Amtszeit des Exekutivdirektors gemäß Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 beschlossen wird, verlängert sich die Amtszeit automatisch bis zum 31. Oktober 2022.
KAPITEL VIII
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 57
Ersetzung und Aufhebung
Die Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 wird hiermit für die durch die vorliegende Verordnung gebundenen Mitgliedstaaten ersetzt.
Daher wird die Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 aufgehoben.
Für die durch die vorliegende Verordnung gebundenen Mitgliedstaaten gelten Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle im Anhang der vorliegenden Verordnung zu lesen.
Artikel 58
Inkrafttreten und Geltung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung gilt ab dem 11. Dezember 2018. Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe x, Artikel 24 Absatz 3 Buchstaben h und i und Artikel 50 Absatz 5 dieser Verordnung, soweit sie sich auf die EUStA beziehen, und Artikel 50 Absatz 1 dieser Verordnung, insoweit er sich auf die Verordnung (EU) 2017/1939 bezieht, gelten ab dem im Beschluss der Kommission gemäß Artikel 120 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1939 festgelegten Zeitpunkt.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.
ANHANG
ENTSPRECHUNGSTABELLE
Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 |
Vorliegende Verordnung |
|
|
Artikel 1 Absatz 1 |
Artikel 1 Absatz 1 |
— |
Artikel 1 Absatz 2 |
Artikel 1 Absatz 2 |
Artikel 1 Absätze 3 und 4 |
Artikel 1 Absatz 3 |
Artikel 1 Absatz 5 |
Artikel 1 Absatz 4 |
Artikel 1 Absatz 6 |
Artikel 2 |
Artikel 2 |
Artikel 3 |
Artikel 3 |
Artikel 4 |
Artikel 4 |
Artikel 5 |
Artikel 5 |
Artikel 5a |
Artikel 6 |
— |
Artikel 7 |
— |
Artikel 8 |
Artikel 6 |
Artikel 9 |
— |
Artikel 10 |
Artikel 7 Absätze 1 und 2 |
Artikel 11 Absatz 1 |
Artikel 7 Absatz 3 |
Artikel 11 Absatz 2 |
Artikel 7 Absatz 4 |
Artikel 11 Absatz 3 |
Artikel 7 Absatz 5 |
Artikel 11 Absatz 4 |
Artikel 7 Absatz 6 |
Artikel 11 Absatz 5 |
— |
Artikel 12 |
— |
Artikel 13 |
Artikel 8 Absatz 1 |
Artikel 14 Absatz 1 |
— |
Artikel 14 Absatz 2 |
Artikel 8 Absatz 2 |
Artikel 14 Absatz 3 |
Artikel 9 Absätze 1 und 2 |
Artikel 15 Absätze 1 und 2 |
— |
Artikel 15 Absatz 3 |
— |
Artikel 15 Absatz 4 |
— |
Artikel 16 |
Artikel 10 Absätze 1 und 2 |
Artikel 17 Absätze 1 und 2 |
Artikel 10 Absatz 3 |
Artikel 24 Absatz 2 |
Artikel 10 Absatz 4 |
Artikel 17 Absatz 3 |
— |
Artikel 17 Absatz 4 |
— |
Artikel 17 Absatz 5 |
Artikel 11 |
Artikel 18 |
Artikel 12 Absatz 1 |
Artikel 19 Absatz 1 |
— |
Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a |
— |
Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b |
Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a |
Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe c |
Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b |
Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe d |
Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c |
Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe e |
— |
Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe f |
Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe d |
Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe g |
— |
Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe h |
— |
Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe i |
— |
Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe j |
— |
Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe k |
Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe e |
Artikel 19 Absatz 1Buchstabe l |
— |
Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe m |
Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe f |
Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe n |
Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe g |
Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe o |
— |
Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe p |
Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe h |
Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe q |
Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe i |
Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe q |
Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe j |
Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe r |
— |
Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe s |
Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe k |
Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe t |
Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe l |
Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe u |
Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe m |
Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe v |
Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe n |
Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe w |
Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe o |
Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe x |
— |
Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe y |
Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe p |
Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe z |
Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe q |
Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe bb |
Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe r |
Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe cc |
Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe s |
Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe dd |
Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe t |
Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe ff. |
Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe u |
Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe gg |
Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe v |
Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe hh |
Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe w |
Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe ii |
Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe x |
Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe jj |
— |
Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe ll |
Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe y |
Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe mm |
Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe z |
Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe nn |
— |
Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe oo |
Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe aa |
Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe pp |
Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe sa |
Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe ee |
Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe xa |
Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe kk |
Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe za |
Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe mm |
— |
Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 2 |
— |
Artikel 19 Absatz 2 |
Artikel 12 Absatz 2 |
Artikel 19 Absatz 3 |
Artikel 13 Absatz 1 |
Artikel 20 Absatz 1 |
Artikel 13 Absätze 2 und 3 |
Artikel 20 Absatz 2 |
Artikel 13 Absatz 4 |
Artikel 20 Absatz 3 |
Artikel 13 Absatz 5 |
Artikel 20 Absatz 4 |
Artikel 14 Absätze 1 und 3 |
Artikel 21 Absatz 1 |
Artikel 14 Absatz 2 |
Artikel 21 Absatz 2 |
Artikel 15 Absatz 1 |
Artikel 22 Absätze 1 und 3 |
Artikel 15 Absatz 2 |
Artikel 22 Absatz 2 |
Artikel 15 Absatz 3 |
Artikel 22 Absatz 5 |
Artikel 15 Absätze 4 und 5 |
Artikel 22 Absatz 4 |
Artikel 15 Absatz 6 |
Artikel 22 Absatz 6 |
Artikel 16 Absätze 1 bis 5 |
Artikel 23 Absätze 1 bis 5 |
— |
Artikel 23 Absatz 6 |
Artikel 16 Absatz 6 |
Artikel 23 Absatz 7 |
Artikel 16 Absatz 7 |
Artikel 23 Absatz 8 |
Artikel 17 Absätze 1 und 4 |
Artikel 24 Absatz 1 |
Artikel 17 Absatz 2 |
— |
Artikel 17 Absatz 3 |
— |
Artikel 17 Absätze 5 und 6 |
Artikel 24 Absatz 3 |
Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe a |
Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe a |
Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe b |
Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe b |
Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe c |
Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe c |
Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe d |
Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe o |
Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe e |
Artikel 22 Absatz 2 |
Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe f |
Artikel 19 Absatz 2 |
Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe g |
Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe p |
Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe h |
Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe q |
Artikel 17 Absatz 6 Buchstabe a |
Artikel 24 Absatz 3 Buchstaben d und g |
Artikel 17 Absatz 6 Buchstabe b |
Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe k |
Artikel 17 Absatz 6 Buchstabe c |
Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe d |
Artikel 17 Absatz 6 Buchstabe d |
Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe l |
Artikel 17 Absatz 6 Buchstabe e |
— |
Artikel 17 Absatz 6 Buchstabe f |
— |
Artikel 17 Absatz 6 Buchstabe g |
Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe r |
Artikel 17 Absatz 6 Buchstabe h |
Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe s |
Artikel 17 Absatz 6 Buchstabe i) |
Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe t |
Artikel 17 Absatz 6 Buchstabe j |
Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe v |
Artikel 17 Absatz 6 Buchstabe k |
Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe u |
Artikel 17 Absatz 7 |
Artikel 24 Absatz 4 |
— |
Artikel 24 Absatz 5 |
Artikel 18 |
Artikel 25 |
Artikel 18 Absatz 1 |
Artikel 25 Absätze 1 und 10 |
Artikel 18 Absatz 2 |
Artikel 25 Absätze 2, 3 und 4 |
Artikel 18 Absatz 3 |
Artikel 25 Absatz 5 |
Artikel 18 Absatz 4 |
Artikel 25 Absatz 6 |
Artikel 18 Absatz 5 |
Artikel 25 Absatz 7 |
Artikel 18 Absatz 6 |
Artikel 24 Absatz 1 |
— |
Artikel 25 Absatz 8 |
Artikel 18 Absatz 7 |
Artikel 25 Absätze 9 und 10 |
— |
Artikel 25 Absatz 11 |
— |
Artikel 26 |
Artikel 19 |
Artikel 27 |
Artikel 20 |
Artikel 28 |
Artikel 20 Absätze 1 und 2 |
Artikel 28 Absätze 1 und 2 |
Artikel 20 Absatz 3 |
— |
Artikel 20 Absatz 4 |
Artikel 28 Absatz 3 |
Artikel 20 Absatz 5 |
Artikel 28 Absatz 4 |
Artikel 20 Absatz 6 |
Artikel 28 Absatz 5 |
Artikel 20 Absatz 7 |
Artikel 28 Absatz 6 |
Artikel 20 Absatz 8 |
Artikel 28 Absatz 7 |
Artikel 21 |
Artikel 29 |
Artikel 22 |
Artikel 30 |
Artikel 23 |
Artikel 31 |
Artikel 24 |
Artikel 32 |
Artikel 25 Absätze 1 und 2 |
Artikel 33 Absätze 1 und 2 |
— |
Artikel 33 Absatz 3 |
Artikel 25 Absatz 3 |
Artikel 33 Absatz 4 |
Artikels 26 und 27 |
Artikel 34 |
Artikel 28 Absatz 1 |
Artikel 35 Absatz 1 und Artikel 36 Absatz 2 |
Artikel 28 Absatz 2 |
Artikel 35 Absatz 2 |
— |
Artikel 36 Absatz 1 |
Artikel 29 Absätze 1 und 2 |
Artikel 37 Absatz 1 |
Artikel 29 Absatz 3 |
Artikel 37 Absatz 2 |
Artikel 30 |
Artikel 38 |
Artikel 31 Absatz 1 |
Artikel 39 Absatz 1 |
Artikel 31 Absatz 2 |
Artikel 39 Absätze 1 und 3 |
— |
Artikel 39 Absatz 2 |
— |
Artikel 40 |
— |
Artikel 41 |
— |
Artikel 43 |
— |
Artikel 44 |
Artikel 32 Absatz 1 |
Artikel 46 Absatz 3 |
Artikel 32 Absatz 2 |
Artikel 46 Absatz 4 |
Artikel 32 Absatz 3 |
Artikel 46 Absatz 2 |
Artikel 32 Absatz 4 |
Artikel 45 Absatz 2 |
Artikel 32 Absatz 5 |
Artikel 45 Absatz 2 |
Artikel 32 Absatz 6 |
Artikel 44 Absatz 2 |
Artikel 32 Absatz 7 |
Artikel 45 Absatz 3 |
Artikel 32 Absatz 8 |
Artikel 45 Absatz 4 |
Artikel 32 Absatz 9 |
Artikel 45 Absätze 5 und 6 |
Artikel 32 Absatz 10 |
Artikel 45 Absatz 7 |
Artikel 32 Absatz 11 |
Artikel 45 Absatz 8 |
Artikel 32 Absatz 12 |
Artikel 45 Absatz 9 |
Artikel 33 Absätze 1 bis 4 |
Artikel 47 Absätze 1 bis 4 |
— |
Artikel 47 Absatz 5 |
Artikel 33 Absatz 5 |
Artikel 47 Absatz 6 |
Artikel 33 Absatz 6 |
Artikel 47 Absatz 7 |
Artikel 33 Absatz 7 |
Artikel 47 Absatz 8 |
Artikel 33 Absatz 8 |
Artikel 47 Absatz 9 |
Artikel 33 Absatz 9 |
Artikel 47 Absatz 10 |
Artikel 33 Absatz 10 |
Artikel 47 Absatz 11 |
Artikel 33 Absatz 11 |
Artikel 47 Absatz 12 |
— |
Artikel 48 |
Artikel 34 |
Artikel 49 |
Artikel 35 Absätze 1 und 2 |
Artikel 50 Absätze 1 und 2 |
— |
Artikel 50 Absatz 3 |
Artikel 35 Absatz 3 |
Artikel 50 Absätze 4 und 5 |
Artikel 36 |
— |
Artikel 37 |
Artikel 42 |
— |
Artikel 51 |
— |
Artikel 52 |
— |
Artikel 53 |
— |
Artikel 54 |
— |
Artikel 55 |
— |
Artikel 56 |
— |
Artikel 57 |
Artikel 38 |
Artikel 58 |
— |
ANHANG |
( ) Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31).
( 1 ) Verordnung (EU) 2019/816 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Einrichtung eines zentralisierten Systems für die Ermittlung der Mitgliedstaaten, in denen Informationen zu Verurteilungen von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen vorliegen, sowie zur Ergänzung des Europäischen Strafregisterinformationssystems (ECRIS-TCN) und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1726 (ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 1).
( 2 ) Verordnung (EU) 2022/850 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2022 über ein EDV-System für den grenzüberschreitenden elektronischen Datenaustausch im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen (e-CODEX-System) und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1726 (ABl. L 150 vom 31.5.2022, S. 1).
( 3 ) Verordnung (EU) 2019/817 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen in den Bereichen Grenzen und Visa und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1726 und (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Entscheidung 2004/512/EG des Rates und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates (ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 27).
( 4 ) Verordnung (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen (polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, Asyl und Migration) und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1726, (EU) 2018/1862 und (EU) 2019/816 (ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 85)
( 4 ) Richtlinie 2004/82/EG des Rates vom 29. April 2004 über die Verpflichtung von Beförderungsunternehmen, Angaben über die beförderten Personen zu übermitteln (ABl. L 261 vom 6.8.2004, S. 24).
( 4 ) Richtlinie (EU) 2016/681 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 über die Verwendung von Fluggastdatensätzen (PNR-Daten) zur Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 132).
( 5 ) Verordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 14).
( 6 ) Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses 2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Beschlusses 2010/261/EU der Kommission (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 56).
( 6 ) Verordnung Nr. 1 des Rates vom 15. April 1958 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (ABI. 17 vom 6.10.1958, S. 385/58).
( 6 ) Beschluss (EU, Euratom) 2015/443 der Kommission vom 13. März 2015 über Sicherheit in der Kommission (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 41).
( 6 ) Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission vom 13. März 2015 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 53).
( 6 ) Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).