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Document 02018D0906-20210222

Consolidated text: Beschluss (GASP) 2018/906 des Rates vom 25. Juni 2018 zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für die Sahelzone

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2018/906/2021-02-22

02018D0906 — DE — 22.02.2021 — 002.001


Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

►B

BESCHLUSS (GASP) 2018/906 DES RATES

vom 25. Juni 2018

zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für die Sahelzone

(ABl. L 161 vom 26.6.2018, S. 22)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

BESCHLUSS (GASP) 2020/253 DES RATES vom 25. Februar 2020

  L 54I

9

26.2.2020

►M2

BESCHLUSS (GASP) 2021/283 DES RATES vom 22. Februar 2021

  L 62

47

23.2.2021




▼B

BESCHLUSS (GASP) 2018/906 DES RATES

vom 25. Juni 2018

zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für die Sahelzone



Artikel 1

Der Sonderbeauftragte der Europäischen Union

▼M1

(1)  
►M2  Das Mandat von Herrn Ángel LOSADA FERNÁNDEZ als Sonderbeauftragter der Europäischen Union (im Folgenden „Sonderbeauftragter“) für die Sahelzone wird bis zum 30. Juni 2021 verlängert. Der Rat kann auf der Grundlage einer Beurteilung durch das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) beschließen, dass das Mandat des Sonderbeauftragten früher endet. ◄

▼B

(2)  
Für die Zwecke des Mandats des Sonderbeauftragten wird der Begriff „Sahelzone“ so definiert, dass er die anfänglichen Schwerpunktländer der Strategie der EU für Sicherheit und Entwicklung in der Sahelzone (im Folgenden „Strategie“) und ihres Regionalen Aktionsplans (im Folgenden „RAP“), nämlich Burkina Faso, Tschad, Mali, Mauretanien und Niger, umfasst. Bei Fragen mit überregionalen Auswirkungen tritt der Sonderbeauftragte gegebenenfalls mit den Ländern des Tschadseebeckens und weiteren Ländern und regionalen oder internationalen Organisationen über die Sahelzone hinaus, einschließlich im Maghreb, in Westafrika und am Golf von Guinea, in Kontakt.

Artikel 2

Politische Ziele

(1)  
Das Mandat des Sonderbeauftragten beruht auf dem politischen Ziel der Union gegenüber der Sahelzone, einen aktiven Beitrag zu den regionalen und internationalen Bemühungen um die dauerhafte Gewährleistung von Frieden, Sicherheit und Entwicklung in der Region zu leisten. Der Sonderbeauftragte arbeitet ferner darauf hin, dass Qualität, Intensität und Wirkung des vielschichtigen Engagements der Union in der Sahelzone verstärkt werden.
(2)  
Der Sonderbeauftragte leistet einen Beitrag zur Ausarbeitung und Umsetzung aller Anstrengungen der Union in der Region, insbesondere in politischen sowie sicherheits- und entwicklungsbezogenen Bereichen, und zur Koordinierung aller einschlägigen Instrumente für Maßnahmen der Union.
(3)  
Vorrang haben Malis langfristige Stabilisierung und die Partnerschaft mit den G5 der Sahelzone, in Abstimmung mit den Unionsdelegationen und anderen Akteuren von Bedeutung, einschließlich der Mitgliedstaaten, der Kommission und des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD).
(4)  
Die politischen Ziele der Union zielen darauf ab, durch den koordinierten und effektiven Einsatz aller ihr zu Gebote stehenden Instrumente die Rückkehr des Landes und seiner Bevölkerung auf den Weg von Frieden, Aussöhnung, Sicherheit und Entwicklung zu fördern.
(5)  
Die politischen Ziele der Union zielen auch auf eine stärkere Verknüpfung von sicherheits- und entwicklungsbezogenen Fragen in den Ländern der G5 der Sahelzone ab.

Artikel 3

Das Mandat

(1)  

Zur Erreichung der politischen Ziele der Union gegenüber der Sahelzone besteht das Mandat des Sonderbeauftragten darin,

a) 

einen aktiven Beitrag zur Umsetzung der Strategie und ihres RAP zu leisten und das integrierte Konzept der Union zur Überwindung der regionalen Krisen zu koordinieren und weiterzuentwickeln, um die Kohärenz und Wirksamkeit der Tätigkeiten der Union in der Sahelzone insgesamt zu stärken;

b) 

Kontakte zu allen Akteuren von Bedeutung in der Region aufzunehmen, zu den Regierungen, den regionalen Organisationen, insbesondere den G5 der Sahelzone und ihrer gemeinsamen Einsatztruppe, gegenüber der unter anderem auf die Förderung der Achtung der Menschenrechte und nichtmilitärischer Elemente der Truppe wie die polizeiliche Komponente geachtet werden sollte, zu internationalen Organisationen, zur Zivilgesellschaft und zu Diasporen, einschließlich der Länder des Maghreb und des Tschadbeckens, um die Ziele der Union zu fördern und zu einem verbesserten Verständnis der Rolle der Union in der Sahelzone beizutragen;

c) 

die Union in den einschlägigen regionalen und internationalen Gremien zu vertreten, die Interessen und Wahrnehmbarkeit der Union in diesen Gremien, darunter auch dem Comité de Suivi für das Friedensabkommen von Mali, zu fördern und ein vollständig koordiniertes und umfassendes Handeln der Union in der Region unter Einsatz aller relevanten Instrumente zu unterstützen, einschließlich Entwicklungszusammenarbeit wie etwa durch die Sahel-Allianz, Tätigwerden der Mitgliedstaaten und der Unterstützungsleistungen der Union für Krisenbewältigung und Konfliktprävention durch die Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung der malischen Streitkräfte (EUTM Mali), die GSVP-Mission der Europäischen Union in Mali (EUCAP Sahel Mali), die GSVP-Mission der Europäischen Union in Niger (EUCAP Sahel Niger) und Stabilisierungsaktionen gemäß Artikel 28 des Vertrags;

d) 

eng mit den VN zusammenzuarbeiten, insbesondere mit dem Sonderbeauftragten des Generalsekretärs für Westafrika und den Sahel, mit dem Sonderbeauftragten des Generalsekretärs und Leiter der Mehrdimensionalen integrierten Stabilisierungsmission der Vereinten Nationen, mit der Afrikanischen Union (AU), insbesondere mit dem Hohen Beauftragten der AU für Mali und die Sahelzone, mit den G5 der Sahelzone, insbesondere dem Präsidenten und dem Ständigen Sekretär der G5, mit der Wirtschaftsgemeinschaft der westafrikanischen Staaten, mit der Kommission für das Tschadseebecken und mit sonstigen führenden nationalen, regionalen und internationalen Akteuren einschließlich anderer Sondergesandter für die Sahelzone, ebenso wie mit den einschlägigen Behörden im Maghreb und im Nahen Osten;

e) 

mit besonderer Aufmerksamkeit die regionalen und grenzüberschreitenden Dimensionen der Herausforderungen in der Region zu verfolgen, einschließlich der Aspekte Terrorismus, organisierte Kriminalität, Waffenschmuggel, Menschenhandel und Schleuserkriminalität, illegaler Drogenhandel, Flüchtlings- und Migrationsströme und damit verbundene Geldflüsse; in enger Zusammenarbeit mit dem EU-Koordinator für die Terrorismusbekämpfung einen Beitrag zur weiteren Umsetzung der EU-Strategie zur Terrorismusbekämpfung zu leisten;

f) 

genau die Folgen, die die großen Flüchtlings- und Migrationsströme und die mit diesen verbundenen illegalen Finanzströme in der gesamten Region im humanitären, politischen, sicherheitspolitischen und entwicklungspolitischen Bereich haben, zu beobachten; auf Anforderung Dialoge über die Migration mit den relevanten Interessenvertretern aufzunehmen und allgemein in Übereinstimmung mit den politischen Prioritäten der Union zur Migrations- und Flüchtlingspolitik der Union für die Region beizutragen, um die Zusammenarbeit, auch bei der Rückkehr und Rücknahme, zu verbessern; mit den Ländern des Sahel zu arbeiten, um die auf dem Gipfeltreffen von Valletta im November 2015 beschlossenen Maßnahmen, einschließlich des Nothilfe-Treuhandfonds der EU zur Unterstützung der Stabilität und zur Bekämpfung der Ursachen von irregulärer Migration und Vertreibungen in Afrika, im Zusammenhang mit den Partnerschaftsrahmen zu verfolgen;

g) 

regelmäßige hochrangige politische Kontakte mit den Ländern in der Region zu unterhalten, die von Terrorismus und internationaler Kriminalität betroffen sind, und die führende Rolle der Union bei den internationalen Anstrengungen zur Bekämpfung des Terrorismus und der internationalen Kriminalität sicherzustellen. Dazu gehört auch das Bemühen der Union um eine Verstärkung ihrer Unterstützung für den Sicherheitssektor durch die Regionalisierung der GSVP-Missionen und durch ihre aktive Unterstützung des Aufbaus regionaler Kapazitäten, insbesondere der gemeinsamen Einsatztruppe der G5 der Sahelzone, durch ihre Koordinierung mit internationalen Akteuren wie MINUSMA, und durch ihre Beziehung zur lokalen Bevölkerung, nach Maßgabe der Resolutionen 2359 (2017) und 2391 (2017) des Sicherheitsrats der VN, sowie, dass sichergestellt wird, dass den in der Sahelzone zu suchenden Ursachen des Terrorismus und der internationalen Kriminalität angemessen entgegengetreten wird;

h) 

genau die politischen, sicherheitspolitischen und entwicklungspolitischen Auswirkungen humanitärer Krisen in der Region zu verfolgen;

i) 

für Mali einen Beitrag zu Stabilisierung des Landes zu leisten, insbesondere zu einer vollständigen Rückkehr zur verfassungsmäßigen Normalität und Staatsführung im gesamten Hoheitsgebiet und zu einem glaubwürdigen, alle Seiten einbeziehenden nationalen Dialog im Gesamtrahmen des Friedensabkommens von Mali. Dazu gehört auch die Förderung des Institutionenaufbaus, der Reform des Sicherheitssektors, nach Maßgabe der Resolution 2364 (2017) des VN-Sicherheitsrates, und der langfristigen Friedenskonsolidierung sowie der Aussöhnung und des Kampfes gegen die Korruption und die Straflosigkeit in Mali sowie die Unterstützung der aktiven und vollständig koordinierten Bemühungen der Union für eine schnelle Umsetzung des Friedensabkommens von Mali;

j) 

in Zusammenarbeit mit dem Sonderbeauftragten für Menschenrechte einen Beitrag zur Umsetzung der Menschenrechtspolitik der Union in der Region zu leisten, unter anderem der Leitlinien der EU zu Menschenrechten und insbesondere der Leitlinien der EU zum Thema Kinder und bewaffnete Konflikte sowie jener zum Thema Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und Mädchen sowie aller Formen ihrer Diskriminierung, und zur Umsetzung der Politik der Union im Bereich Frauen, Frieden und Sicherheit und zur Förderung der Inklusion und der Gendergleichheit im Prozess der Staatsbildung, gemäß der Resolution 1325 (2000) des VN-Sicherheitsrates und der nachfolgenden Resolutionen zu Frauen, Frieden und Sicherheit, einschließlich der Resolution 2242 (2015) des VN-Sicherheitsrates. Dieser Beitrag wird auch die Beobachtung der Entwicklungen und Berichterstattung hierüber sowie die Abgabe entsprechender Empfehlungen und regelmäßige Kontakte mit den einschlägigen Behörden in Mali und in der Region, dem Büro des Anklägers des Internationalen Strafgerichtshofs, dem Hohen Kommissar für Menschenrechte und den Menschenrechtsverteidigern und -beobachtern in der Region beinhalten;

k) 

zu verfolgen, inwieweit die einschlägigen Resolutionen des VN-Sicherheitsrats, insbesondere die Resolutionen 2056 (2012), 2071 (2012), 2085 (2012), 2100 (2013), 2295 (2016), 2364 (2017), 2374 (2017), 2359 (2017) und 2391 (2017), eingehalten werden und darüber Bericht zu erstatten.

(2)  

Zur Erfüllung des Mandats des Sonderbeauftragten geht der Sonderbeauftragte unter anderem wie folgt vor:

a) 

Er erteilt Ratschläge zur und erstattet gegebenenfalls Bericht über die Formulierung der Standpunkte der Union in regionalen und internationalen Gremien, um proaktiv den umfassenden Ansatz der Union zur Krise in der Sahelzone zu fördern und zu stärken;

b) 

er behält den Überblick über alle Aktivitäten der Union und arbeitet eng mit den relevanten Delegationen der Union zusammen.

Artikel 4

Ausführung des Mandats

(1)  
Der Sonderbeauftragte ist für die Ausführung des Mandats verantwortlich und handelt unter der Aufsicht des Hohen Vertreters.
(2)  
Das PSK unterhält eine enge Verbindung zu dem Sonderbeauftragten und ist dessen vorrangige Anlaufstelle im Rat. Unbeschadet der Zuständigkeiten des Hohen Vertreters erhält der Sonderbeauftragte im Rahmen des Mandats strategische Leitlinien und politische Vorgaben vom PSK.
(3)  
Der Sonderbeauftragte arbeitet in enger Abstimmung mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) und dessen zuständigen Abteilungen.

Artikel 5

Finanzierung

(1)  
Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit dem Mandat des Sonderbeauftragten für den Zeitraum vom 1. Juli 2018 bis zum 29. Februar 2020 beläuft sich auf 2 400 000  EUR.

▼M1

Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit dem Mandat des Sonderbeauftragten für den Zeitraum vom 1. März 2020 bis zum 28. Februar 2021 beläuft sich auf 1 600 000 EUR.

▼B

(2)  
Die Ausgaben werden nach den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.
(3)  
Über die Verwaltung der Ausgaben wird ein Vertrag zwischen dem Sonderbeauftragten und der Kommission geschlossen. Der Sonderbeauftragte ist gegenüber der Kommission für alle Ausgaben rechenschaftspflichtig.

Artikel 6

Aufstellung und Zusammensetzung des Arbeitsstabs

(1)  
Im Rahmen seines Mandats und der dafür bereitgestellten Finanzmittel ist der Sonderbeauftragte dafür verantwortlich, einen Arbeitsstab aufzustellen. Im Arbeitsstab muss die für das Mandat erforderliche Fachkompetenz in spezifischen politischen und sicherheitspolitischen Fragen einschließlich Genderfragen vorhanden sein. Der Sonderbeauftragte unterrichtet den Rat und die Kommission stets umgehend über die Zusammensetzung des Arbeitsstabs.
(2)  
Die Mitgliedstaaten, die Organe der Union und der EAD können vorschlagen, Personal als Mitarbeiter des Sonderbeauftragten abzuordnen. Die Besoldung des abgeordneten Personals geht zulasten des Mitgliedstaats, des abordnenden Organs der Union bzw. des EAD. Von den Mitgliedstaaten zu den Organen der Union oder zum EAD abgeordnete Experten können ebenfalls eine Verwendung beim Sonderbeauftragten erhalten. Internationale Mitarbeiter, die unter Vertrag genommen werden, müssen die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats haben.
(3)  
Alle abgeordneten Mitglieder des Personals unterstehen weiterhin der Aufsicht des abordnenden Mitgliedstaats, des abordnenden Organs der Union oder des EAD und erfüllen ihre Pflichten und handeln im Interesse des Mandats des Sonderbeauftragten.
(4)  
Die Mitarbeiter des Sonderbeauftragten werden bei den einschlägigen Dienststellen des EAD oder den einschlägigen Delegationen der Union untergebracht, damit Kohärenz und Einheitlichkeit ihrer jeweiligen Tätigkeiten gewährleistet sind.

Artikel 7

Vorrechte und Immunitäten des Sonderbeauftragten und seiner Mitarbeiter

Die Vorrechte, Immunitäten und sonstigen Garantien, die für die Erfüllung und den reibungslosen Ablauf der Mission des Sonderbeauftragten und seiner Mitarbeiter erforderlich sind, werden soweit angebracht mit den Gastländern vereinbart. Die Mitgliedstaaten und der EAD gewähren die hierfür erforderliche Unterstützung.

Artikel 8

Sicherheit von EU-Verschlusssachen

Der Sonderbeauftragte und die Mitglieder seines Arbeitsstabs beachten die Grundsätze und Mindeststandards für die Sicherheit, die im Beschluss 2013/488/EU des Rates ( 1 ) festgelegt sind.

Artikel 9

Zugang zu Informationen und logistische Unterstützung

(1)  
Die Mitgliedstaaten, die Kommission, der EAD und das Generalsekretariat des Rates stellen sicher, dass der Sonderbeauftragte Zugang zu allen relevanten Informationen erhält.
(2)  
Die Delegationen der Union in der Region und/oder gegebenenfalls die Mitgliedstaaten leisten logistische Unterstützung in der Region.

Artikel 10

Sicherheit

Gemäß dem Konzept der Union für die Sicherheit des in operativer Funktion außerhalb der Union gemäß Titel V des Vertrags eingesetzten Personals trifft der Sonderbeauftragte entsprechend seinem Mandat und der Sicherheitslage im geografischen Zuständigkeitsgebiet alle nach vernünftigem Ermessen durchführbaren Maßnahmen für die Sicherheit des gesamten ihm direkt unterstellten Personals, indem er insbesondere

a) 

auf der Grundlage der Vorgaben des EAD einen spezifischen Sicherheitsplan aufstellt, der spezifische physische sowie organisations- und verfahrensbezogene Sicherheitsmaßnahmen einschließt, die sichere Abwicklung des Transports des Personals in das Zuständigkeitsgebiet und innerhalb dieses Gebiets sowie die Bewältigung von sicherheitsrelevanten Zwischenfällen regelt und einen Notfall- und Evakuierungsplan aufstellt;

b) 

sicherstellt, dass das gesamte außerhalb der Union eingesetzte Personal einen an die Bedingungen im Zuständigkeitsgebiet angepassten Versicherungsschutz gegen hohe Risiken genießt;

c) 

gewährleistet, dass alle außerhalb der Union einzusetzenden Mitarbeiter des Arbeitsstabs des Sonderbeauftragten, einschließlich des vor Ort verpflichteten Personals, vor oder bei Ankunft im Zuständigkeitsgebiet eine angemessene Sicherheitsausbildung erhalten haben, und zwar auf der Grundlage der dem jeweiligen Gebiet vom EAD zugewiesenen Risikoeinstufungen;

d) 

gewährleistet, dass alle vereinbarten Empfehlungen, die im Anschluss an die regelmäßigen Sicherheitsbewertungen abgegeben wurden, umgesetzt werden, und dem Rat, dem Hohen Vertreter und der Kommission schriftliche Berichte über diese Umsetzung und andere sicherheitsrelevante Fragen im Rahmen des Zwischenberichts und des Berichts über die Ausführung des Mandats vorlegt.

Artikel 11

Berichterstattung

Der Sonderbeauftragte erstattet dem Hohen Vertreter und dem PSK regelmäßig Bericht, einschließlich eines Berichts über das Interimsmandat im Frühjahr 2019. Er erstattet auch den Arbeitsgruppen des Rates erforderlichenfalls Bericht. Die regelmäßigen Berichte werden über das COREU-Netz verteilt. Der Sonderbeauftragte kann dem Rat (Auswärtige Angelegenheiten) Bericht erstatten. Gemäß Artikel 36 des Vertrags kann der Sonderbeauftragte in die Unterrichtung des Europäischen Parlaments einbezogen werden.

Artikel 12

Koordinierung mit anderen Akteuren der Union

(1)  
Im Rahmen der Strategie und des RAP trägt der Sonderbeauftragte zu einem einheitlichen, kohärenten und wirksamen politischen und diplomatischen Handeln der Union bei und sorgt mit dafür, dass alle Instrumente der Union und Maßnahmen der Mitgliedstaaten konsequent zusammenwirken, damit die politischen Ziele der Union erreicht werden. Kontakt zu Mitgliedstaaten wird nach Bedarf aufgenommen.
(2)  
Die Tätigkeiten des Sonderbeauftragten werden mit denen der Delegationen der Union und der Kommission sowie mit denen anderer Sonderbeauftragter, die in der Region tätig sind, abgestimmt. Der Sonderbeauftragte unterrichtet die Vertretungen der Mitgliedstaaten und die Delegationen der Union in der Region regelmäßig über seine Arbeit.
(3)  
Vor Ort wird enger Kontakt zu den zuständigen Leitern der Vertretungen der Mitgliedstaaten und den Leitern der Delegationen der Union gehalten. Diese unterstützen den Sonderbeauftragten nach allen Kräften bei der Ausführung seines Mandats. Der Sonderbeauftragte gibt in enger Koordinierung mit den zuständigen Delegationen der Union den Leitern der Missionen EUCAP Sahel Niger und EUCAP Sahel Mali und dem Befehlshaber der EUTM Mali vor Ort politische Handlungsempfehlungen. Der Sonderbeauftragte, der Befehlshaber der EUTM Mali und der Zivile Operationskommandeur der EUCAP Sahel Niger und der EUCAP Sahel Mali konsultieren einander je nach Bedarf.

Artikel 13

Unterstützung im Zusammenhang mit Ansprüchen

Der Sonderbeauftragte und seine Mitarbeiter leisten Unterstützung bei der Bearbeitung von Ansprüchen und Verpflichtungen, die aus den Mandaten früherer Sonderbeauftragter für die Sahelzone entstehen, und gewähren administrative Hilfe sowie Zugang zu den in diesem Zusammenhang einschlägigen Akten.

Artikel 14

Überprüfung

Die Durchführung dieses Beschlusses und seine Kohärenz mit anderen von der Union in der Region geleisteten Beiträgen werden regelmäßig überprüft. Der Sonderbeauftragte unterbreitet dem Rat, dem Hohen Vertreter und der Kommission bis zum 31. Oktober 2018 einen Zwischenbericht und bis zum 30. November 2019 einen umfassenden Bericht über die Ausführung des Mandats.

▼M2

Der abschließende umfassende Bericht über die Ausführung des Mandats des Sonderbeauftragten wird bis zum 30. April 2021 vorgelegt.

▼B

Artikel 15

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.



( 1 ) Beschluss 2013/488/EU des Rates vom 23. September 2013 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 274 vom 15.10.2013, S. 1).

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