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Document 02017R2470-20240501

    Consolidated text: Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission vom 20. Dezember 2017 zur Erstellung der Unionsliste der neuartigen Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates über neuartige Lebensmittel (Text von Bedeutung für den EWR)Text von Bedeutung für den EWR

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2017/2470/2024-05-01

    02017R2470 — DE — 01.05.2024 — 046.001


    Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

    ►B

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/2470 DER KOMMISSION

    vom 20. Dezember 2017

    zur Erstellung der Unionsliste der neuartigen Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates über neuartige Lebensmittel

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (ABl. L 351 vom 30.12.2017, S. 72)

    Geändert durch:

     

     

    Amtsblatt

      Nr.

    Seite

    Datum

     M1

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/460 DER KOMMISSION  vom 20. März 2018

      L 78

    2

    21.3.2018

     M2

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/461 DER KOMMISSION  vom 20. März 2018

      L 78

    7

    21.3.2018

     M3

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/462 DER KOMMISSION  vom 20. März 2018

      L 78

    11

    21.3.2018

     M4

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/469 DER KOMMISSION  vom 21. März 2018

      L 79

    11

    22.3.2018

     M5

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/991 DER KOMMISSION  vom 12. Juli 2018

      L 177

    9

    13.7.2018

     M6

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/1011 DER KOMMISSION  vom 17. Juli 2018

      L 181

    4

    18.7.2018

     M7

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/1018 DER KOMMISSION  vom 18. Juli 2018

      L 183

    9

    19.7.2018

     M8

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/1032 DER KOMMISSION  vom 20. Juli 2018

      L 185

    9

    23.7.2018

    ►M9

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/1023 DER KOMMISSION  vom 23. Juli 2018

      L 187

    1

    24.7.2018

    ►M10

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/1122 DER KOMMISSION  vom 10. August 2018

      L 204

    36

    13.8.2018

    ►M11

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/1123 DER KOMMISSION  vom 10. August 2018

      L 204

    41

    13.8.2018

    ►M12

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/1132 DER KOMMISSION  vom 13. August 2018

      L 205

    15

    14.8.2018

    ►M13

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/1133 DER KOMMISSION  vom 13. August 2018

      L 205

    18

    14.8.2018

     M14

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/1293 DER KOMMISSION  vom 26. September 2018

      L 243

    2

    27.9.2018

    ►M15

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/1631 DER KOMMISSION  vom 30. Oktober 2018

      L 272

    17

    31.10.2018

     M16

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/1632 DER KOMMISSION  vom 30. Oktober 2018

      L 272

    23

    31.10.2018

    ►M17

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/1633 DER KOMMISSION  vom 30. Oktober 2018

      L 272

    29

    31.10.2018

    ►M18

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/1647 DER KOMMISSION  vom 31. Oktober 2018

      L 274

    51

    5.11.2018

     M19

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/1648 DER KOMMISSION  vom 29. Oktober 2018

      L 275

    1

    6.11.2018

    ►M20

    Geändert durch:  DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/65 DER KOMMISSION  vom 6. Januar 2023

      L 6

    1

    9.1.2023

    ►M21

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/1991 DER KOMMISSION  vom 13. Dezember 2018

      L 320

    22

    17.12.2018

    ►M22

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/2016 DER KOMMISSION  vom 18. Dezember 2018

      L 323

    1

    19.12.2018

    ►M23

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/2017 DER KOMMISSION  vom 18. Dezember 2018

      L 323

    4

    19.12.2018

    ►M24

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/108 DER KOMMISSION  vom 24. Januar 2019

      L 23

    4

    25.1.2019

    ►M25

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/109 DER KOMMISSION  vom 24. Januar 2019

      L 23

    7

    25.1.2019

    ►M26

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/110 DER KOMMISSION  vom 24. Januar 2019

      L 23

    11

    25.1.2019

    ►M27

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/387 DER KOMMISSION  vom 11. März 2019

      L 70

    17

    12.3.2019

     M28

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/388 DER KOMMISSION  vom 11. März 2019

      L 70

    21

    12.3.2019

     M29

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/456 DER KOMMISSION  vom 20. März 2019

      L 79

    13

    21.3.2019

    ►M30

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/506 DER KOMMISSION  vom 26. März 2019

      L 85

    11

    27.3.2019

    ►M31

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/760 DER KOMMISSION  vom 13. Mai 2019

      L 125

    13

    14.5.2019

    ►M32

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/1272 DER KOMMISSION  vom 29. Juli 2019

      L 201

    3

    30.7.2019

    ►M33

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/1294 DER KOMMISSION  vom 1. August 2019

      L 204

    16

    2.8.2019

     M34

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/1314 DER KOMMISSION  vom 2. August 2019

      L 205

    4

    5.8.2019

    ►M35

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG 2019/1686 DER KOMMISSION  vom 8. Oktober 2019

      L 258

    13

    9.10.2019

    ►M36

    Geändert durch:  DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/65 DER KOMMISSION  vom 6. Januar 2023

      L 6

    1

    9.1.2023

    ►M37

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/1976 DER KOMMISSION  vom 25. November 2019

      L 308

    40

    29.11.2019

    ►M38

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/1979 der KOMMISSION  vom 26. November 2019

      L 308

    62

    29.11.2019

     M39

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/2165 DER KOMMISSION  vom 17. Dezember 2019

      L 328

    81

    18.12.2019

     M40

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/16 DER KOMMISSION  vom 10. Januar 2020

      L 7

    6

    13.1.2020

     M41

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/24 DER KOMMISSION  vom 13. Januar 2020

      L 8

    12

    14.1.2020

    ►M42

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/206 DER KOMMISSION  vom 14. Februar 2020

      L 43

    66

    17.2.2020

    ►M43

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/443 DER KOMMISSION  vom 25. März 2020

      L 92

    7

    26.3.2020

    ►M44

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/478 DER KOMMISSION  vom 1. April 2020

      L 102

    1

    2.4.2020

    ►M45

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/484 DER KOMMISSION  vom 2. April 2020

      L 103

    3

    3.4.2020

    ►M46

    Geändert durch:  DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/1318 DER KOMMISSION  vom 9. August 2021

      L 286

    5

    10.8.2021

    ►M47

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/500 DER KOMMISSION  vom 6. April 2020

      L 109

    2

    7.4.2020

    ►M48

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/916 DER KOMMISSION  vom 1. Juli 2020

      L 209

    6

    2.7.2020

    ►M49

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/917 DER KOMMISSION  vom 1. Juli 2020

      L 209

    10

    2.7.2020

    ►M50

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/973 DER KOMMISSION  vom 6. Juli 2020

      L 215

    7

    7.7.2020

    ►M51

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/1163 DER KOMMISSION  vom 6. August 2020

      L 258

    1

    7.8.2020

    ►M52

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/1559 DER KOMMISSION  vom 26. Oktober 2020

      L 357

    7

    27.10.2020

    ►M53

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/1634 DER KOMMISSION  vom 4. November 2020

      L 367

    39

    5.11.2020

    ►M54

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/1820 DER KOMMISSION  vom 2. Dezember 2020

      L 406

    29

    3.12.2020

    ►M55

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/1821 DER KOMMISSION  vom 2. Dezember 2020

      L 406

    34

    3.12.2020

    ►M56

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/1822 DER KOMMISSION  vom 2. Dezember 2020

      L 406

    39

    3.12.2020

    ►M57

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/1993 DER KOMMISSION  vom 4. Dezember 2020

      L 410

    62

    7.12.2020

    ►M58

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/50 DER KOMMISSION  vom 22. Januar 2021

      L 23

    7

    25.1.2021

    ►M59

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/51 DER KOMMISSION  vom 22. Januar 2021

      L 23

    10

    25.1.2021

    ►M60

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/82 DER KOMMISSION  vom 27. Januar 2021

      L 29

    16

    28.1.2021

    ►M61

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/96 DER KOMMISSION  vom 28. Januar 2021

      L 31

    201

    29.1.2021

    ►M62

    Geändert durch:  DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/65 DER KOMMISSION  vom 6. Januar 2023

      L 6

    1

    9.1.2023

    ►M63

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/120 DER KOMMISSION  vom 2. Februar 2021

      L 37

    1

    3.2.2021

    ►M64

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/668 DER KOMMISSION  vom 23. April 2021

      L 141

    3

    26.4.2021

    ►M65

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/670 DER KOMMISSION  vom 23. April 2021

      L 141

    14

    26.4.2021

    ►M66

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/882 DER KOMMISSION  vom 1. Juni 2021

      L 194

    16

    2.6.2021

     M67

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/900 DER KOMMISSION  vom 3. Juni 2021

      L 197

    71

    4.6.2021

     M68

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/912 DER KOMMISSION  vom 4. Juni 2021

      L 199

    10

    7.6.2021

    ►M69

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/1318 DER KOMMISSION  vom 9. August 2021

      L 286

    5

    10.8.2021

    ►M70

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/1319 DER KOMMISSION  vom 9. August 2021

      L 286

    12

    10.8.2021

    ►M71

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/1326 DER KOMMISSION  vom 10. August 2021

      L 288

    24

    11.8.2021

     M72

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/1377 DER KOMMISSION  vom 19. August 2021

      L 297

    20

    20.8.2021

    ►M73

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/1974 DER KOMMISSION  vom 12. November 2021

      L 402

    5

    15.11.2021

    ►M74

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/1975 DER KOMMISSION  vom 12. November 2021

      L 402

    10

    15.11.2021

    ►M75

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/2029 DER KOMMISSION  vom 19. November 2021

      L 415

    9

    22.11.2021

    ►M76

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/2079 DER KOMMISSION  vom 26. November 2021

      L 426

    16

    29.11.2021

    ►M77

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/2129 DER KOMMISSION  vom 2. Dezember 2021

      L 432

    13

    3.12.2021

    ►M78

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/2191 DER KOMMISSION  vom 10. Dezember 2021

      L 445

    1

    13.12.2021

    ►M79

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/47 DER KOMMISSION  vom 13. Januar 2022

      L 9

    29

    14.1.2022

    ►M80

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/168 DER KOMMISSION  vom 8. Februar 2022

      L 28

    5

    9.2.2022

    ►M81

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/169 DER KOMMISSION  vom 8. Februar 2022

      L 28

    10

    9.2.2022

    ►M82

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/187 DER KOMMISSION  vom 10. Februar 2022

      L 30

    102

    11.2.2022

    ►M83

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/188 DER KOMMISSION  vom 10. Februar 2022

      L 30

    108

    11.2.2022

    ►M84

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/196 DER KOMMISSION  vom 11. Februar 2022

      L 31

    46

    14.2.2022

    ►M85

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/202 DER KOMMISSION  vom 14. Februar 2022

      L 33

    41

    15.2.2022

    ►M86

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/672 DER KOMMISSION  vom 22. April 2022

      L 122

    24

    25.4.2022

    ►M87

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/673 DER KOMMISSION  vom 22. April 2022

      L 122

    27

    25.4.2022

     M88

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/684 DER KOMMISSION  vom 28. April 2022

      L 126

    10

    29.4.2022

    ►M89

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/961 DER KOMMISSION  vom 20. Juni 2022

      L 165

    41

    21.6.2022

    ►M90

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/965 DER KOMMISSION  vom 21. Juni 2022

      L 166

    118

    22.6.2022

    ►M91

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/966 DER KOMMISSION  vom 21. Juni 2022

      L 166

    125

    22.6.2022

    ►M92

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/1160 DER KOMMISSION  vom 5. Juli 2022

      L 179

    25

    6.7.2022

    ►M93

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/1365 DER KOMMISSION  vom 4. August 2022

      L 205

    230

    5.8.2022

    ►M94

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/1373 DER KOMMISSION  vom 5. August 2022

      L 206

    28

    8.8.2022

    ►M95

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/1381 DER KOMMISSION  vom 8. August 2022

      L 207

    12

    9.8.2022

    ►M96

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/2534 DER KOMMISSION  vom 21. Dezember 2022

      L 328

    85

    22.12.2022

    ►M97

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/2535 DER KOMMISSION  vom 21. Dezember 2022

      L 328

    91

    22.12.2022

    ►M98

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/4 DER KOMMISSION  vom 3. Januar 2023

      L 2

    3

    4.1.2023

    ►M99

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/5 DER KOMMISSION  vom 3. Januar 2023

      L 2

    9

    4.1.2023

    ►M100

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/6 DER KOMMISSION  vom 3. Januar 2023

      L 2

    16

    4.1.2023

    ►M101

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/7 DER KOMMISSION  vom 3. Januar 2023

      L 2

    21

    4.1.2023

    ►M102

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/52 DER KOMMISSION  vom 4. Januar 2023

      L 3

    1

    5.1.2023

    ►M103

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/58 DER KOMMISSION  vom 5. Januar 2023

      L 5

    10

    6.1.2023

    ►M104

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/65 DER KOMMISSION  vom 6. Januar 2023

      L 6

    1

    9.1.2023

    ►M105

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/113 DER KOMMISSION  vom 16. Januar 2023

      L 15

    1

    17.1.2023

    ►M106

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/267 DER KOMMISSION  vom 8. Februar 2023

      L 39

    1

    9.2.2023

    ►M107

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/463 DER KOMMISSION  vom 3. März 2023

      L 68

    32

    6.3.2023

    ►M108

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/652 DER KOMMISSION  vom 20. März 2023

      L 81

    23

    21.3.2023

    ►M109

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/667 DER KOMMISSION  vom 22. März 2023

      L 84

    3

    23.3.2023

    ►M110

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/859 DER KOMMISSION  vom 25. April 2023

      L 111

    17

    26.4.2023

    ►M111

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/931 DER KOMMISSION  vom 8. Mai 2023

      L 124

    1

    10.5.2023

    ►M112

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/937 DER KOMMISSION  vom 10. Mai 2023

      L 125

    12

    11.5.2023

    ►M113

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/938 DER KOMMISSION  vom 10. Mai 2023

      L 125

    16

    11.5.2023

    ►M114

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/943 DER KOMMISSION  vom 11. Mai 2023

      L 126

    41

    12.5.2023

    ►M115

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/948 DER KOMMISSION  vom 12. Mai 2023

      L 128

    52

    15.5.2023

    ►M116

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/949 DER KOMMISSION  vom 12. Mai 2023

      L 128

    60

    15.5.2023

    ►M117

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/950 DER KOMMISSION  vom 12. Mai 2023

      L 128

    68

    15.5.2023

    ►M118

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/951 DER KOMMISSION  vom 12. Mai 2023

      L 128

    73

    15.5.2023

    ►M119

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/961 DER KOMMISSION  vom 12. Mai 2023

      L 129

    3

    16.5.2023

    ►M120

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/972 DER KOMMISSION  vom 10. Mai 2023

      L 132

    46

    17.5.2023

    ►M121

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/1581 DER KOMMISSION  vom 1. August 2023

      L 194

    4

    2.8.2023

    ►M122

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/1582 DER KOMMISSION  vom 1. August 2023

      L 194

    8

    2.8.2023

    ►M123

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/1583 DER KOMMISSION  vom 1. August 2023

      L 194

    13

    2.8.2023

     M124

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/2145 DER KOMMISSION  vom 16. Oktober 2023

      L 2145

    1

    17.10.2023

    ►M125

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/2210 DER KOMMISSION  vom 20. Oktober 2023

      L 2210

    1

    23.10.2023

    ►M126

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/2214 DER KOMMISSION  vom 23. Oktober 2023

      L 2214

    1

    24.10.2023

    ►M127

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/2215 DER KOMMISSION  vom 23. Oktober 2023

      L 2215

    1

    24.10.2023

    ►M128

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/2847 DER KOMMISSION  vom 20. Dezember 2023

      L 2847

    1

    21.12.2023

    ►M129

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/2851 DER KOMMISSION  vom 20. Dezember 2023

      L 2851

    1

    21.12.2023

    ►M130

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2024/1023 DER KOMMISSION  vom 8. April 2024

      L 1023

    1

    9.4.2024

    ►M131

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2024/1026 DER KOMMISSION  vom 8. April 2024

      L 1026

    1

    9.4.2024

    ►M132

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2024/1027 DER KOMMISSION  vom 8. April 2024

      L 1027

    1

    9.4.2024

    ►M133

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2024/1037 DER KOMMISSION  vom 9. April 2024

      L 1037

    1

    10.4.2024

    ►M134

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2024/1046 DER KOMMISSION  vom 9. April 2024

      L 1046

    1

    10.4.2024

    ►M135

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2024/1047 DER KOMMISSION  vom 9. April 2024

      L 1047

    1

    10.4.2024

    ►M136

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2024/1048 DER KOMMISSION  vom 9. April 2024

      L 1048

    1

    10.4.2024

    ►M137

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2024/1052 DER KOMMISSION  vom 10. April 2024

      L 1052

    1

    11.4.2024


    Berichtigt durch:

    ►C1

    Berichtigung, ABl. L 089 vom 17.3.2022, S.  11 (2022/47)

    ►C2

    Berichtigung, ABl. L 210 vom 11.8.2022, S.  20 ((EU) 2022/1160)




    ▼B

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/2470 DER KOMMISSION

    vom 20. Dezember 2017

    zur Erstellung der Unionsliste der neuartigen Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates über neuartige Lebensmittel

    (Text von Bedeutung für den EWR)



    Artikel 1

    Unionsliste zugelassener neuartiger Lebensmittel

    Gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2283 wird die Unionsliste der für das Inverkehrbringen in der Union zugelassenen neuartigen Lebensmittel erstellt und im Anhang der vorliegenden Verordnung dargelegt.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    ▼M9




    ANHANG

    UNIONSLISTE NEUARTIGER LEBENSMITTEL

    Inhalt der Liste

    1. Die Unionsliste besteht aus den Tabellen 1 und 2.

    2. Tabelle 1 enthält die zugelassenen neuartigen Lebensmittel und umfasst folgende Angaben:

    Erste Spalte

    :

    Zugelassenes neuartiges Lebensmittel

    Zweite Spalte

    :

    Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf. Diese Spalte ist in zwei Unterspalten unterteilt: Spezifizierte Lebensmittelkategorie und Höchstgehalte

    Dritte Spalte

    :

    zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften

    Vierte Spalte

    :

    sonstige Anforderungen

    3. Tabelle 2 enthält die Spezifikationen der neuartigen Lebensmittel und umfasst folgende Angaben:

    Erste Spalte

    :

    Zugelassenes neuartiges Lebensmittel

    Zweite Spalte

    :

    Spezifikationen



    Tabelle 1: Zugelassene neuartige Lebensmittel

    Zugelassenes neuartiges Lebensmittel

    Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf

    zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften

    sonstige Anforderungen

    ►M30  Datenschutz ◄

    N-Acetyl-D-Neuraminsäure

    Spezifizierte Lebensmittelkategorie

    Höchstgehalte

    Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „N-Acetyl-D-Neuraminsäure“.

    Nahrungsergänzungsmittel, die N-Acetyl-D-Neuraminsäure enthalten, werden mit dem Hinweis versehen, dass das Nahrungsergänzungsmittel nicht an Säuglinge, Kleinkinder oder Kinder unter 10 Jahren verabreicht werden sollte, wenn sie innerhalb eines Zeitraums von 24 Stunden Muttermilch oder andere Lebensmittel mit zugesetzter N-Acetyl-D-Neuraminsäure verzehren.

     

     

    Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 (1)

    0,05 g/l rekonstituierte Nahrung

    Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013

    0,05 g/kg feste Nahrung

    Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge und Kleinkinder im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013

    Im Einklang mit den besonderen Ernährungsanforderungen von Säuglingen und Kleinkindern, für die die Erzeugnisse bestimmt sind, aber keinesfalls mehr als die Höchstgehalte, die für die den Erzeugnissen entsprechende Kategorie in der Tabelle festgelegt ist

    Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013

    0,2 g/l (Getränke)

    1,7 g/kg (Riegel)

    Lebensmittel mit Angaben über das Nichtvorhandensein oder das reduzierte Vorhandensein von Gluten gemäß den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 828/2014 der Kommission (2)

    1,25 g/kg

    Nicht aromatisierte pasteurisierte und (auch durch Ultrahocherhitzung) sterilisierte Erzeugnisse auf Milchbasis

    0,05 g/l

    Nicht aromatisierte fermentierte Milchprodukte, die nach der Fermentation wärmebehandelt wurden, sowie aromatisierte fermentierte Milchprodukte, auch wärmebehandelt

    0,05 g/l (Getränke)

    0,4 g/kg (feste Nahrung)

    Milchprodukt-Analoge, auch Getränkeweißer

    0,05 g/l (Getränke)

    0,25 g/kg (feste Nahrung)

    Getreideriegel

    0,5 g/kg

    Tafelsüßen

    8,3 g/kg

    Getränke auf Obst- und Gemüsebasis

    0,05 g/l

    Aromatisierte Getränke

    0,05 g/l

    Kaffee, Tee, Kräuter- und Früchtetee, Zichorie; Auszüge aus Tee, Kräuter- und Früchtetee und Zichorie; Tee-, Pflanzen-, Frucht- und Getreideaufgusszubereitungen

    0,2 g/kg

    Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG (3)

    300 mg/Tag für die allgemeine Bevölkerung über 10 Jahren

    55 mg/Tag für Säuglinge

    130 mg/Tag für Kleinkinder

    250 mg/Tag für Kinder zwischen 3 und 10 Jahren

    ▼M99

    Teilweise entfettetes Pulver aus Acheta domesticus (Hausgrille)

    Spezifizierte Lebensmittelkategorie

    Höchstgehalte (g/100 g)(als solches in Verkehr gebracht oder nach den Anweisungen rekonstituiert)

    1.  Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Teilweise entfettetes Pulver aus Acheta domesticus (Hausgrille)“.

    2.  Die Kennzeichnung der Lebensmittel, die teilweise entfettetes Pulver aus Acheta domesticus (Hausgrille) enthalten, muss mit dem Hinweis versehen sein, dass diese Zutat bei Verbrauchern, die bekanntermaßen gegen Krebs- und Weichtiere und Erzeugnisse daraus sowie gegen Hausstaubmilben allergisch sind, allergische Reaktionen auslösen kann.

    Dieser Hinweis muss in unmittelbarer Nähe der Zutatenliste angebracht werden.

     

    Zugelassen am 24.1.2023. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage eigentumsrechtlich geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.

    Antragsteller: „Cricket One Co. Ltd“, 383/3/51 Quang Trung street, Ward 10, Go Vap district, Ho Chi Minh City, Vietnam.

    Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel ‚Teilweise entfettetes Pulver aus Acheta domesticus (Hausgrille)‚ nur von „Cricket One Co. Ltd“ in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die eigentumsrechtlich geschützten wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von „Cricket One Co. Ltd“.

    Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 24.1.2028.

    Mehrkornbrot und -brötchen; Cracker und Brotstangen

    2

    Getreideriegel

    3

    Vormischungen für Backwaren (trocken)

    3

    Kekse

    1,5

    Erzeugnisse aus Teigwaren (trocken)

    0,25

    Gefüllte Erzeugnisse aus Teigwaren (trocken)

    3

    Soßen

    1

    Verarbeitete Kartoffelerzeugnisse, Gerichte auf Basis von Leguminosen und Gemüse, Pizza, Gerichte auf Basis von Teigwaren

    1

    Molkenpulver

    3

    Fleischanaloge

    5

    Suppen und Suppenkonzentrate oder -pulver

    1

    Snacks auf Maismehlbasis

    4

    Bierähnliche Getränke

    0,1

    Schokoladenerzeugnisse

    2

    Nüsse und Ölsaaten

    2

    Snacks außer Chips

    5

    Fleischzubereitungen

    2

     

    ▼M9

    Getrocknetes Fruchtfleisch von Adansonia digitata (Baobab)

    Keine Angabe

    Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Baobab-Fruchtfleisch“.

     

     

    ▼M103

    Larven von Alphitobius diaperinus (Getreideschimmelkäfer), gefroren, als Paste, getrocknet und in Pulverform

    Spezifizierte Lebensmittelkategorie

    Höchstgehalte (g/100 g)

    1.  Je nach Form lautet die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, „Gefrorene Larven/Paste aus Larven von Alphitobius diaperinus (Getreideschimmelkäfer)“ oder „Getrocknete Larven/Pulver aus Larven von Alphitobius diaperinus (Getreideschimmelkäfer)“.

    2.  Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die das neuartige Lebensmittel enthalten, muss mit dem Hinweis versehen sein, dass solche Nahrungsergänzungsmittel nicht von Personen unter 18 Jahren verzehrt werden sollten.

    3.  Die Kennzeichnung der Lebensmittel, die Larven von Alphitobius diaperinus (Getreideschimmelkäfer) in gefrorener, pastenartiger, getrockneter oder pulverisierter Form enthalten, muss mit dem Hinweis versehen sein, dass diese Zutat bei Verbrauchern, die bekanntermaßen gegen Krebstiere und Erzeugnisse daraus sowie gegen Hausstaubmilben allergisch sind, allergische Reaktionen auslösen kann.

    Dieser Hinweis muss in unmittelbarer Nähe der Zutatenliste angebracht werden.

     

    Zugelassen am 26.1.2023. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage eigentumsrechtlich geschützter wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.

    Antragsteller: Ynsect NL B.V., Harderwijkerweg 141B, 3852 AB Ermelo, Niederlande.

    Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel nur von Ynsect NL B.V. in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die eigentumsrechtlich geschützten wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von Ynsect NL B.V.

    Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 26.1.2028.

    Getreideriegel

    25 (getrocknet)

    25 (Pulver)

    Brot und Brötchen

    20 (Pulver)

    Verarbeitetes Getreide und Frühstückscerealien

    10 (getrocknet)

    10 (Pulver)

    Porridge

    15 (Pulver)

    Vormischungen (trocken) für Backwaren

    10 (Pulver)

    Getrocknete Erzeugnisse aus Teigwaren

    10 (Pulver)

    Gefüllte Erzeugnisse aus Teigwaren

    28 (gefroren oder als Paste)

    10 (Pulver)

    Molkenpulver

    35 (Pulver)

    Suppen

    15 (Pulver)

    Gerichte auf Getreide-, Teigwarenbasis

    5 (Pulver)

    Gerichte auf Pizzabasis

    5 (getrocknet)

    5 (Pulver)

    Nudeln

    10 (Pulver)

    Snacks außer Chips

    10 (getrocknet)

    10 (Pulver)

    Chips

    10 (Pulver)

    Cracker und Brotstangen

    10 (Pulver)

    Erdnussbutter

    15 (Pulver)

    Verzehrfertige herzhafte Sandwiches

    20 (Pulver)

    Fleischzubereitungen

    14 (gefroren oder als Paste)

    5 (Pulver)

    Fleischanaloge

    40 (gefroren oder als Paste)

    15 (Pulver)

    Analoge von Milch und Milchprodukten

    10 (Pulver)

    Schokoladenerzeugnisse

    5 (Pulver)

    Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für Erwachsene

    4  g/Tag (Pulver)

    ▼M9

    Extrakt aus Zellkulturen von Ajuga reptans

    Spezifizierte Lebensmittelkategorie

    Höchstgehalte

     

     

     

    Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG

    Im Einklang mit der normalen Verwendung in Nahrungsergänzungsmitteln aus einem vergleichbaren Extrakt aus den blühenden oberirdischen Teilen von Ajuga reptans

    ▼M80

    Akkermansia muciniphila (pasteurisiert)

    Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 für Erwachsene, ausgenommen Schwangere und Stillende

    3,4 × 1010 Zellen/Tag

    Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „pasteurisierte Akkermansia muciniphila“.

     

    Zugelassen am 1. März 2022. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.

    Antragsteller: A-Mansia Biotech S.A., rue Granbonpré, 11, Bâtiment H, 1435 Mont-Saint-Guibert. Belgien. Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel „pasteurisierte Akkermansia muciniphila“ nur von A-Mansia Biotech S.A. in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die geschützten wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von Mansia Biotech S.A.

    Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 1. März 2027.

    Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für Erwachsene, ausgenommen Schwangere und Stillende

    3,4 × 1010 Zellen/Tag

    Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die pasteurisierte Akkermansia muciniphila enthalten, muss mit dem Hinweis versehen sein, dass sie nur von Erwachsenen mit Ausnahme von Schwangeren und Stillenden verzehrt werden sollten.

    ▼M9

    L-Alanyl-L-Glutamin

    Spezifizierte Lebensmittelkategorie

    Höchstgehalte

     

     

     

    Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG

     

    Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013, ausgenommen Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder

    Getränke zur Deckung des Energiebedarfs bei intensiver Muskelanstrengung, vor allem für Sportler

    Algenöl aus der Mikroalge Ulkenia sp.

    Spezifizierte Lebensmittelkategorie

    Höchstgehalte an DHA

    Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Öl aus der Mikroalge Ulkenia sp.“.

     

     

    Backwaren (Brot, Brötchen und Kekse)

    200 mg/100 g

    Getreideriegel

    500 mg/100 g

    Nichtalkoholische Getränke (einschließlich Getränke auf Milchbasis)

    60 mg/100 ml

    ▼M26

    Allanblackia-Saatöl

    Spezifizierte Lebensmittelkategorie

    Höchstgehalte

    Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Allanblackia-Saatöl“

     

     

    Gelbe Streichfette und Brotaufstriche auf Sahnebasis

    30 g/100 g

    Mischungen aus pflanzlichen Ölen (*) und Milch (die unter die Lebensmittelkategorie „Milchprodukt-Analoge, auch Getränkeweißer“ fallen)

    30 g/100 g

    (*)  Ausgenommen Olivenöl und Oliventresteröl im Sinne des Anhangs VII Teil VIII der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.

    ▼M9

    Blattextrakt aus Aloe macroclada Baker

    Spezifizierte Lebensmittelkategorie

    Höchstgehalte

     

     

     

    Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG

    Im Einklang mit der normalen Verwendung eines vergleichbaren Gels aus Aloe vera (L.) Burm. in Nahrungsergänzungsmitteln

    Öl aus antarktischem Krill (Euphausia superba)

    Spezifizierte Lebensmittelkategorie

    Höchstgehalte für die Summe aus DHA und EPA

    Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Lipidextrakt aus dem Krebstier antarktischer Krill (Euphausia superba)“.

     

     

    Milchprodukte, ausgenommen Getränke auf Milchbasis

    200 mg/100 g oder für Käseprodukte 600 mg/100 g

    Milchprodukt-Analoge, ausgenommen Getränke

    200 mg/100 g oder für Käseprodukt-Analoge 600 mg/100 g

    Nichtalkoholische Getränke

    Getränke auf Milchbasis

    Milchersatzgetränke

    80 mg/100 ml

    Streichfette und Salatsoßen

    600 mg/100 g

    Speisefette

    360 mg/100 ml

    Frühstückscerealien

    500 mg/100 g

    Backwaren (Brot, Brötchen und Kekse)

    200 mg/100 g

    Getreideriegel

    500 mg/100 g

    Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG

    3 000  mg/Tag für die allgemeine Bevölkerung

    450 mg/Tag für Schwangere und Stillende

    Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013

    Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Erzeugnisse bestimmt sind

    Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 und Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung

    250 mg/Mahlzeit

    Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013

    200 mg/100 ml

    Lebensmittel zur Deckung des Energiebedarfs bei intensiver Muskelanstrengung, vor allem für Sportler

    Lebensmittel mit Angaben über das Nichtvorhandensein oder das reduzierte Vorhandensein von Gluten gemäß den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 828/2014 der Kommission

    Phospholipidreiches Öl aus antarktischem Krill (Euphausia superba)

    Spezifizierte Lebensmittelkategorie

    Höchstgehalte für die Summe aus DHA und EPA

    Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Lipidextrakt aus dem Krebstier antarktischer Krill (Euphausia superba)“.

     

     

    Milchprodukte, ausgenommen Getränke auf Milchbasis

    200 mg/100 g oder für Käseprodukte 600 mg/100 g

    Milchprodukt-Analoge, ausgenommen Getränke

    200 mg/100 g oder für Käseprodukt-Analoge 600 mg/100 g

    Nichtalkoholische Getränke

    Getränke auf Milchbasis

    Milchersatzgetränke

    80 mg/100 ml

    Streichfette und Salatsoßen

    600 mg/100 g

    Speisefette

    360 mg/100 ml

    Frühstückscerealien

    500 mg/100 g

    Backwaren (Brot, Brötchen und Kekse)

    200 mg/100 g

    Getreideriegel

    500 mg/100 g

    Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG

    3 000  mg/Tag für die allgemeine Bevölkerung

    450 mg/Tag für Schwangere und Stillende

    Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013

    Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Erzeugnisse bestimmt sind

    Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 und Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung

    250 mg/Mahlzeit

    Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013

    200 mg/100 ml

    Lebensmittel zur Deckung des Energiebedarfs bei intensiver Muskelanstrengung, vor allem für Sportler

    Lebensmittel mit Angaben über das Nichtvorhandensein oder das reduzierte Vorhandensein von Gluten gemäß den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 828/2014 der Kommission

    ▼M97

    Myzelien von Antrodia camphorata in Pulverform

    Spezifizierte Lebensmittelkategorie

    Höchstgehalte

    1.  Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Nahrungsergänzungsmittels anzugeben ist, lautet „Myzelien von Antrodia camphorata in Pulverform“.

    2.  Die Kennzeichnung der Nahrungsergänzungsmittel, die Myzelien von Antrodia camphorata in Pulverform enthalten, muss mit dem Hinweis versehen sein, dass das Nahrungsergänzungsmittel nicht von Säuglingen, Kindern und Jugendlichen unter 14 Jahren verzehrt werden sollte.

     

     

    Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG, ausgenommen solche für Säuglinge, Kinder und Jugendliche unter 14 Jahren

    990 mg/Tag

    ▼M120

    Wässriger ethanolischer Extrakt aus Labisia pumila

    Spezifizierte Lebensmittelkategorie

    Höchstgehalte

    1.  Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „wässriger ethanolischer Extrakt aus Labisia pumila“.

    2.  Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die das neuartige Lebensmittel enthalten, muss mit dem Hinweis versehen sein, dass sie nur von Personen über 18 Jahren mit Ausnahme schwangerer und stillender Frauen verzehrt werden sollten.

     

    Zugelassen am 6. Juni 2023. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.

    Antragsteller: Medika Natura Sdn. Bhd., No. 44B Jalan Bola Tampar, 13/14, Section 13, 40100 Shah Alam, Selangor, Malaysia. Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel „wässriger ethanolischer Extrakt aus Labisia pumila“ nur von Medika Natura Sdn. Bhd. in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die geschützten wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder mit Zustimmung von Medika Natura Sdn. Bhd.

    Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 6. Juni 2028.

    Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für Erwachsene, ausgenommen Schwangere und Stillende

    350 mg/Tag

    ▼M128

    Biomasse aus Apfel-Zellkultur

    Spezifizierte Lebensmittelkategorie

    Höchstgehalte

     

     

     

    Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für Erwachsene

    0,15 mg/Tag

    1.  Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Biomasse aus Apfel-Zellkultur“.

    2.  Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die das neuartige Lebensmittel enthalten, muss mit dem Hinweis versehen sein, dass sie nur von Personen über 18 Jahren verzehrt werden sollten.

    ▼M46 M69

    Arachidonsäurereiches Öl aus dem Pilz Mortierella alpina

    Spezifizierte Lebensmittelkategorie

    Höchstgehalte

    Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Öl aus Mortierella alpina“ oder „Mortierella-alpina-Öl.“

     

     

    Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013

    Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 609/2013

    Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013

    Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 609/2013

    ▼M9

    Arganöl aus Argania spinosa

    Spezifizierte Lebensmittelkategorie

    Höchstgehalte

    Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Arganöl“, und bei Verwendung als Würzmittel ist das Etikett mit dem Hinweis „Pflanzenöl ausschließlich zur Verwendung als Würzmittel“ zu versehen.

     

     

    Als Würzmittel

    Keine Angabe

    Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG

    Im Einklang mit einer normalen Verwendung als pflanzliches Speiseöl

    ▼M121

    Astaxanthinreiches Oleoresin aus der Alge Haematococcus pluvialis

    Spezifizierte Lebensmittelkategorie

    Höchstgehalte für Astaxanthin

    Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Astaxanthinreiches Oleoresin aus der Alge Haematococcus pluvialis“.

    Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die Astaxanthinreiches Oleoresin aus der Alge Haematococcus pluvialis enthalten, muss den Hinweis tragen, dass sie nicht verzehrt werden sollten:

    a)  wenn andere Astaxanthin-Ester enthaltende Nahrungsergänzungsmittel am selben Tag verzehrt werden

    b)  von Säuglingen und Kleinkindern unter 3 Jahren

    c)  von Säuglingen und Kindern unter 10 Jahren (12)

    d)  von Säuglingen, Kindern und Jugendlichen unter 14 Jahren (12)

     

     

    Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG, ausgenommen solche für Säuglinge und Kleinkinder

    2,3 mg Astaxanthin pro Tag für Kinder zwischen 3 und 10 Jahren

    5,7 mg Astaxanthin pro Tag für Jugendliche zwischen 10 und 14 Jahren

    8 mg Astaxanthin pro Tag für die allgemeine Bevölkerung über 14 Jahren

    ▼M129

    Teilweise hydrolysiertes Protein aus Treber aus Gerste (Hordeum vulgare) und Reis (Oryza sativa)

    Spezifizierte Lebensmittelkategorie

    Höchstgehalte

    Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Teilweise hydrolysiertes Protein aus Treber aus Gerste und Reis“

    Im Einklang mit Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011.

     

    Zugelassen am 10. Januar 2024. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.

    Antragsteller: Evergrain LLC, 3205 S. 9th St, St. Louis, Missouri, 63118, USA. Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel Teilweise hydrolysiertes Protein aus Treber aus Gerste (Hordeum vulgare) und Reis (Oryza sativa) nur von Evergrain LLC in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die geschützten wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder mit Zustimmung von Evergrain LLC.

    Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 10. Januar 2029.

    Frittierte oder extrudierte Erzeugnisse auf der Basis von Getreide, Samen oder Wurzeln

    5  g/100  g

    Süßwaren (auch Schokolade)

    5  g/100  g

    Frühstückscerealien

    5  g/100  g

    Nudeln sowie Gerichte auf Basis von Reis (oder anderem Getreide)

    8  g/100  g

    Suppen (Trockenmischung)

    50  g/100  g

    Suppen (verzehrfertig)

    5  g/100  g

    Soßen

    10  g/100  g

    Getrocknete Soßenzubereitung

    50  g/100  g

    Fleisch-Analoge

    15  g/100  g

    Getreideriegel

    30  g/100  g

    Butter und Margarine/Ölmischungen

    10  g/100  g

    Speiseeis auf Basis von Milch-Analogen

    10  g/100  g

    Milch-Analoge

    5  g/100  ml

    Nuss-/Samenpaste bzw. -emulsion

    15  g/100  g

    Energiegetränke

    8  g/100  ml

    Erfrischungsgetränke, die im Zusammenhang mit körperlicher Betätigung vermarktet werden

    5  g/100  ml

    Colaartige Getränke

    5  g/100  g

    Getränkepulver

    90  g/100  g

    Getränke auf Frucht- und/oder Gemüsesaftbasis

    5  g/100  ml

    Sahne-, Käse- und Joghurt-Analoge (außer Soja)

    10  g/100  g

    Hummus

    10  g/100  g

    Alkoholfreies Bier

    5  g/100  ml

    Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung

    30  g/100  g

    ▼M9

    Basilikumsamen (Ocimum basilicum)

    Spezifizierte Lebensmittelkategorie

    Höchstgehalte

     

     

     

    Fruchtsaft und Frucht-/Gemüsesaftmischungen

    3 g/200 ml bei Zugabe von ganzen Basilikumsamen (Ocimum basilicum)

    ▼M134

    Beta-Glucan aus Mikroalgen der Art Euglena gracilis

    Spezifizierte Lebensmittelkategorie

    Höchstgehalte

    Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Beta-Glucan aus Mikroalgen der Art Euglena gracilis“.

     

    Zugelassen am 30. April 2024. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.

    Antragsteller: Kemin Foods L.C., 1900 Scott Avenue, Des Moines, IA 50317, Vereinigte Staaten. Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel „Beta-Glucan aus Mikroalgen der Art Euglena gracilis“ nur von Kemin Foods L.C. in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die geschützten wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von Kemin Foods L.C.

    Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 30. April 2029.

    Getreideriegel

    670 mg/100 g

    Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013

    600 mg/Tag

    Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG, ausgenommen solche für Säuglinge und Kleinkinder

    100 mg/Tag für Kinder im Alter von 3 bis 9 Jahren

    150 mg/Tag für Kinder im Alter von 10 bis 17 Jahren

    200 mg/Tag für Erwachsene

    1.  Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Beta-Glucan aus Mikroalgen der Art Euglena gracilis“.

    2.  Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die das neuartige Lebensmittel enthalten, muss mit dem Hinweis versehen sein, dass solche Nahrungsergänzungsmittel je nach Altersgruppe, für die das Erzeugnis bestimmt ist, nur von Kindern über 3 Jahren/Kindern über 9 Jahren/Erwachsenen verzehrt werden sollten.

    ▼M33

    Betain

    Spezifizierte Lebensmittelkategorie

    Höchstgehalte (7)

    Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Betain“.

    Die Kennzeichnung von Lebensmitteln, die Betain enthalten, muss mit dem Hinweis versehen sein, dass die Lebensmittel nicht verzehrt werden sollten, wenn am selben Tag auch Nahrungsergänzungsmittel konsumiert werden, die Betain enthalten.

     

    Zugelassen am 22. August 2019. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.

    Antragsteller: DuPont Nutrition Biosciences ApS, Langebrogade 1 Kopenhagen K, DK-1411, Dänemark. Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel „Betain“ nur von DuPont Nutrition Biosciences ApS in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von DuPont Nutrition Biosciences ApS.

    Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 22. August 2024.

    Getränkepulver, isotonische Getränke und Energydrinks für Sportler

    60 mg/100 g

    Protein- und Getreideriegel für Sportler

    500 mg/100 g

    Mahlzeitersatz für Sportler

    20 mg/100 g

    Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013

    500 mg/100 g (Riegel)

    136 mg/100 g (Suppe)

    188 mg/100 g (Porridge)

    60 mg/100 g (Getränke)

    Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013, für Erwachsene

    400 mg/Tag

    ▼M9

    Fermentierter Extrakt aus schwarzen Bohnen

    Spezifizierte Lebensmittelkategorie

    Höchstgehalte

    Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Fermentierter Extrakt aus schwarzen Bohnen (Sojabohnen)“ oder „Fermentierter Sojaextrakt“.

     

     

    Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG

    4,5 g/Tag

    Rinder-Lactoferrin

    Spezifizierte Lebensmittelkategorie

    Höchstgehalte

    Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Lactoferrin aus Kuhmilch“.

     

     

    Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 (trinkfertig)

    100 mg/100 ml

    Für Kleinkinder bestimmte Lebensmittel auf Milchbasis (verzehr-/trinkfertig)

    200 mg/100 g

    Verarbeitete Getreidekost (in fester Form)

    670 mg/100 g

    Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013

    Je nach den Bedürfnissen des Einzelnen bis zu 3 g/Tag

    Getränke auf Milchbasis

    200 mg/100 g

    Getränkemischungen in Pulverform auf Milchbasis (trinkfertig)

    330 mg/100 g

    Getränke auf Basis von fermentierter Milch (einschließlich Joghurtgetränke)

    50 mg/100 g

    Nichtalkoholische Getränke

    120 mg/100 g

    Erzeugnisse auf Joghurtbasis

    80 mg/100 g

    Erzeugnisse auf Käsebasis

    2 000  mg/100 g

    Speiseeis

    130 mg/100 g

    Kuchen und feine Backwaren

    1 000  mg/100 g

    Bonbons

    750 mg/100 g

    Kaugummi

    3 000  mg/100 g

    ▼M20 M36 M62 M104

    Basisches Molkenprotein-Isolat aus Kuhmilch

    Spezifizierte Lebensmittelkategorie

    Höchstgehalte

    Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Molkenprotein-Isolat aus Milch“.

    Nahrungsergänzungsmittel, die basisches Molkenprotein-Isolat aus Kuhmilch enthalten, sind mit folgendem Hinweis zu versehen:

    „Dieses Nahrungsergänzungsmittel sollte nicht von Säuglingen/Kindern/Jugendlichen unter 1/3/18 (*) Jahren verzehrt werden.“

    (*)  Je nach Altersgruppe, für die das Nahrungsergänzungsmittel bestimmt ist.

     

    Zugelassen am 20. November 2018. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen. Antragsteller: Armor Protéines S.A.S., 19 bis, rue de la Libération 35460 Saint-Brice-en-Coglès, Frankreich. Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel basisches Molkenprotein-Isolat aus Kuhmilch nur von Armor Protéines S.A.S. in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von Armor Protéines S.A.S. Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 20. November 2023.

    Säuglingsanfangsnahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013

    30 mg/100 g (Pulver)

    3,9 mg/100 ml (rekonstituiert)

    Folgenahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013

    30 mg/100 g (Pulver)

    4,2 mg/100 ml (rekonstituiert)

    Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013

    300 mg/Tag

    Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013

    30 mg/100 g (Nahrungspulver für Säuglinge in den ersten Lebensmonaten bis zur Einführung einer angemessenen Beikost)

    3,9 mg/100 ml (rekonstituierte Nahrung für Säuglinge in den ersten Lebensmonaten bis zur Einführung einer angemessenen Beikost)

    30 mg/100 g (Nahrungspulver für Säuglinge ab Einführung einer angemessenen Beikost)

    4,2 mg/100 ml (rekonstituierte Nahrung für Säuglinge ab Einführung einer angemessenen Beikost)

    58 mg/Tag für Kleinkinder

    380 mg/Tag für Kinder und Jugendliche von 3 bis 18 Jahren

    610 mg/Tag für Erwachsene

    Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG

    25 mg/Tag für Säuglinge

    58 mg/Tag für Kleinkinder

    250 mg/Tag für Kinder und Jugendliche von 3 bis 18 Jahren

    610 mg/Tag für Erwachsene

    ▼M96

    Beta-Lactoglobulin (β-Lactoglobulin) aus Kuhmilch

    Spezifizierte Lebensmittelkategorie

    Höchstgehalte (g neuartiges Lebensmittel/100 ml)

    Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Beta-Lactoglobulin aus Kuhmilch“ oder „β-Lactoglobulin aus Kuhmilch“.

     

    Zugelassen am 11. Januar 2023. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.

    Antragsteller: Arla Foods Ingredients Group P/S, Sønderhøj 10-12, 8260 Viby J, Dänemark. Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel Beta-Lactoglobulin (β-Lactoglobulin) aus Kuhmilch nur von Arla Foods Ingredients Group P/S in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von Arla Foods Ingredients Group P/S.

    Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 11. Januar 2028

    Erfrischungsgetränke, die im Zusammenhang mit körperlicher Betätigung vermarktet werden

    25

    Molkenpulver (rekonstituiert)

    8

    Getränke auf Milchbasis und ähnliche Erzeugnisse

    12

    Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013, die für die allgemeine Bevölkerung über drei Jahren, ausgenommen Schwangere und Stillende, bestimmt sind

    Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Produkte bestimmt sind

    ▼M107

    Osteopontin aus Kuhmilch

    Spezifizierte Lebensmittelkategorie

    Höchstgehalte

    Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Osteopontin aus Kuhmilch“.

     

    Zugelassen am 26. März 2023. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.

    Antragsteller: Arla Foods Ingredients Group P/S, Sønderhøj 10-12, 8260 Viby J, Dänemark. Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel Osteopontin aus Kuhmilch in der Union nur von Arla Foods Ingredients Group P/S in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von Arla Foods Ingredients Group P/S.

    Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 26. März 2028.

    Säuglingsanfangsnahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 (13)

    151 mg/l im verzehrfertigen Enderzeugnis,

    das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung

    des Herstellers rekonstituiert wird

    Folgenahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 (13)

    151 mg/l im verzehrfertigen Enderzeugnis,

    das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung

    des Herstellers rekonstituiert wird

    Getränke auf Milchbasis, die für Kleinkinder bestimmt sind

    151 mg/l im verzehrfertigen Enderzeugnis,

    das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird

    ▼M9

    Saatöl aus Buglossoides arvensis

    Spezifizierte Lebensmittelkategorie

    Höchstgehalt an Stearidonsäure (STA)

    Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Raffiniertes Öl aus Buglossoides“.

     

     

    Milchprodukte und Milchprodukt-Analoge

    250 mg/100 g

    75 mg/100 g bei Getränken

    Käse und Käseprodukte

    750 mg/100 g

    Butter sowie andere Fett- und Ölemulsionen einschließlich Streichfetten (nicht zum Kochen oder Braten)

    750 mg/100 g

    Frühstückscerealien

    625 mg/100 g

    Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG, ausgenommen solche für Säuglinge und Kleinkinder

    500 mg/Tag

    Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013, ausgenommen Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge und Kleinkinder

    Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Erzeugnisse bestimmt sind

    Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 und Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung

    250 mg/Mahlzeit

    ▼M91

    Öl aus Calanus finmarchicus

    Spezifizierte Lebensmittelkategorie

    Höchstgehalte

    1.  Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Öl aus Calanus finmarchicus (Krebstier)“.

    2.  Die Kennzeichnung von Öl aus Calanus finmarchicus enthaltenden Nahrungsergänzungsmitteln muss mit dem Hinweis versehen sein, dass diese Nahrungsergänzungsmittel nicht verzehrt werden sollten:

    a)  wenn andere Astaxanthin-Ester enthaltende Nahrungsergänzungsmittel am selben Tag verzehrt werden;

    b)  von Säuglingen und Kindern unter 3 Jahren;

    c)  von Kindern unter 14 Jahren, wenn die Zutat ≥ 0,1 % Astaxanthin enthält.

     

     

    Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG, ausgenommen solche für Säuglinge und Kleinkinder

    1,0 g/Tag (< 0,1 % Astaxanthinester, was < 1,0 mg Astaxanthin pro Tag entspricht) für die allgemeine Bevölkerung, ausgenommen Säuglinge und Kleinkinder

    2,3 g/Tag (von 0,1 % auf ≤ 0,25 % Astaxanthin-Ester, was ≤ 5,75 mg Astaxanthin pro Tag entspricht) für die allgemeine Bevölkerung im Alter von über 14 Jahren

    ▼M77

    Calciumfructoborat

    Spezifizierte Lebensmittelkategorie

    Höchstgehalte

    1.  Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Calciumfructoborat“.

    2.  Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die Calciumfructoborat enthalten, muss den Hinweis enthalten, dass diese Nahrungsergänzungsmittel nicht von Personen unter 18 Jahren und nicht von Schwangeren und Stillenden verzehrt werden sollten.

     

    Zugelassen am 23. Dezember 2021. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.

    Antragsteller: VDF FutureCeuticals, Inc., 300 West 6th Street Momence, Illinois 60954, Vereinigte Staaten.

    Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel „Calciumfructoborat“ nur von VDF FutureCeuticals, Inc. in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von VDF FutureCeuticals, Inc.

    Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 23. Dezember 2026

    Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für die erwachsene Bevölkerung, ausgenommen Nahrungsergänzungsmittel für Schwangere und Stillende

    220 mg/Tag

    ▼M85

    Calcium-L-Methylfolat

    Spezifizierte Lebensmittelkategorie

    Höchstgehalte (ausgedrückt als Folsäure)

    Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Calcium-L-Methylfolat“.

     

     

    Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und Tagesration für gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013

    Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 609/2013

    Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013

    Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 609/2013

    Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013

    Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 609/2013

    Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG

    Gemäß der Richtlinie 2002/46/EG

    Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 angereicherte Lebensmittel

    Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006

    ▼M137

    Calcidiol-Monohydrat

    Spezifizierte Lebensmittelkategorie

    Höchstgehalte

    1.  Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Calcidiol-(Calcifediol-)Monohydrat (Vitamin D)“.

    2.  Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die das neuartige Lebensmittel enthalten, muss mit dem Hinweis versehen sein, dass solche Nahrungsergänzungsmittel je nach Altersgruppe, für die das Erzeugnis bestimmt ist, nicht von Säuglingen und Kindern unter 3 Jahren/Kindern unter 11 Jahren verzehrt werden sollten.

     

    Zugelassen am 1. Mai 2024. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.

    Antragsteller: DSM Nutritional Products Ltd., Wurmisweg 576, 4303 Kaiseraugst, Schweiz. Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel Calcidiol-Monohydrat nur von DSM Nutritional Products Ltd. in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die geschützten wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von DSM Nutritional Products Ltd.

    Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 1. Mai 2029.

    Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG, ausgenommen Nahrungsergänzungsmittel für Säuglinge und Kleinkinder

    10 μg/Tag für Kinder ab 11 Jahren und Erwachsene

    5 μg/Tag für Kinder von 3 bis 10 Jahren

    ▼M106

    Getrocknete Nüsse von Canarium ovatum Engl.

    Spezifizierte Lebensmittelkategorie

    Höchstgehalte

    1.  Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Nüsse von Canarium ovatum“ und/oder „Pilinüsse“ und/oder „Pili (Canarium ovatum) -Nüsse“.

    2.  Die Kennzeichnung der Lebensmittel, die getrocknete Nüsse von Canarium ovatum Engl. enthalten, muss mit dem Hinweis versehen sein, dass getrocknete Nüsse von Canarium ovatum Engl. bei Verbrauchern, die bekanntermaßen gegen Kaschu- und Walnüsse allergisch sind, allergische Reaktionen auslösen können. Dieser Hinweis muss in unmittelbarer Nähe der Zutatenliste oder, falls keine Zutatenliste vorgesehen ist, in unmittelbarer Nähe der Bezeichnung des Lebensmittels angebracht werden.

     

     

    Keine Angabe

     

    ▼M109

    Getrocknete Nüsse von Canarium indicum L. („Kanaribaum“) (Traditionelles Lebensmittel aus einem Drittland)

    Spezifizierte Lebensmittelkategorie

    Höchstgehalte (g/100 g)

    1.  Die Bezeichnung des traditionellen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „getrocknete Kanarinüsse (Canarium indicum)“.

    2.  Die Kennzeichnung der Lebensmittel, die getrocknete Nüsse von Canarium indicum L. enthalten, muss mit dem Hinweis versehen sein, dass die Nüsse bei Verbrauchern, die bekanntermaßen gegen Haselnüsse, Kaschunüsse und Pistazien allergisch sind, allergische Reaktionen auslösen können. Dieser Hinweis muss in unmittelbarer Nähe der Zutatenliste oder, falls keine Zutatenliste vorgesehen ist, in unmittelbarer Nähe der Bezeichnung des Lebensmittels angebracht werden.

     

     

    Keine Angabe

     

    ▼M114

    Cellobiose

    Spezifizierte Lebensmittelkategorie

    Höchstgehalte

    1.  Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Cellobiose“.

    2.  Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die Cellobiose enthalten, muss mit dem Hinweis versehen sein, dass diese Nahrungsergänzungsmittel nicht von Säuglingen und Kleinkindern verzehrt werden sollten.

     

    Zugelassen am 1. Juni 2023. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.

    Antragsteller: SAVANNA Ingredients GmbH, Dürener Straße 67, 50189 Elsdorf, Deutschland. Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel Cellobiose nur von der SAVANNA Ingredients GmbH in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die geschützten wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder mit Zustimmung der SAVANNA Ingredients GmbH.

    Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 1. Juni 2028.

    Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für die allgemeine Bevölkerung mit Ausnahme von Säuglingen und Kleinkindern

    3 g/Tag

    Trockenfleisch, Dosenfleisch, rohes gepökeltes (oder gewürztes) Fleisch oder gegartes gepökeltes (oder gewürztes) Fleisch

    2 g/100 g

    Frische Rohwurst oder Wurst(teil)konserven

    2 g/100 g

    Streichfähige Spezialitäten auf Fleischbasis

    2 g/100 g

    Streichfähige Spezialitäten auf Leberbasis

    2 g/100 g

    Trockenzubereitungen für Gewürzsoßen

    40 g/100 g

    Tafelsüßen in Pulverform

    60 g/100 g

    Tafelsüßen in Tablettenform

    60 g/100 g

    ▼M82

    Cetylierte Fettsäuren

    Spezifizierte Lebensmittelkategorie

    Höchstgehalte

    1.  Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Nahrungsergänzungsmittels anzugeben ist, lautet „Zubereitung aus cetylierten Fettsäuren“.

    2.  Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die das neuartige Lebensmittel enthalten, muss den Hinweis tragen, dass diese Nahrungsergänzungsmittel nicht von Personen unter 18 Jahren verzehrt werden sollten.

     

    Zugelassen am 3. März 2022. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.

    Antragsteller: Pharmanutra S.p.A., Via Delle Lenze 216/b, 56122 Pisa, Italien. Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel cetylierte Fettsäuren in der Union nur von Pharmanutra S.p.A. in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von Pharmanutra S.p.A.

    Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 3. März 2027.

    Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für Erwachsene

    1,6 g/Tag

    ▼M9

    Kaubase (Monomethoxypolyethylenglycol)

    Spezifizierte Lebensmittelkategorie

    Höchstgehalte

    Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Kaubase (einschließlich 1,3-Butadien-2-Methylhomopolymer, umgesetzt mit Maleinsäureanhydrid, Ester mit Polyethylenglycolmonomethylether)“ oder „Kaubase (einschließlich CAS-Nr. 1246080-53-4)“.

     

     

    Kaugummi

    8  %

    Kaubase (Methylvinylether/Maleinsäureanhydrid-Copolymer)

    Spezifizierte Lebensmittelkategorie

    Höchstgehalte

    Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Kaubase (einschließlich Methylvinylether/Maleinsäureanhydrid-Copolymer)“ oder „Kaubase (einschließlich CAS-Nr. 9011-16-9)“.

     

     

    Kaugummi

    2  %

    Chiaöl aus Salvia hispanica

    Spezifizierte Lebensmittelkategorie

    Höchstgehalte

    Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Chiaöl (Salvia hispanica)“.

     

     

    Fette und Öle

    10  %

    Reines Chiaöl

    2 g/Tag

    Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG

    2 g/Tag

    ▼M64

    Chiasamen (Salvia hispanica)

    Spezifizierte Lebensmittelkategorie

    Höchstgehalte

    Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Chiasamen (Salvia hispanica)“.

     

     

    Broterzeugnisse

    5 % (ganzer oder gemahlener Chiasamen)

    Backwaren

    10 % ganzer Chiasamen

    Frühstückscerealien

    10 % ganzer Chiasamen

    Sterilisierte Fertiggerichte auf der Basis von Getreidekörnern, Pseudogetreidekörnern und/oder Hülsenfrüchten

    5 % ganzer Chiasamen

    Mischungen aus Früchten, Nüssen und Samen

     

    Chiasamen als solcher

     

    Süßwaren (einschließlich Schokolade und Schokoladeerzeugnisse), ausgenommen Kaugummi

     

    Milchprodukte (einschließlich Joghurt) und Milchprodukt-Analoge

     

    Speiseeis

     

    Obst- und Gemüseerzeugnisse (einschließlich Fruchtaufstriche, Kompott mit/ohne Getreide, Fruchtzubereitungen unter Milchprodukten oder zum Vermischen mit Milchprodukten, Fruchtdesserts, gemischte Früchte mit Kokosmilch im Doppelbecher)

     

    Nichtalkoholische Getränke (einschließlich Fruchtsaft und Frucht-/Gemüsesaftmischungen)

     

    Puddings, die während der Herstellung, Verarbeitung oder Zubereitung keiner Hitzebehandlung bei oder über 120 °C unterzogen werden müssen

     

    ▼M9

    Chitin-Glucan aus Aspergillus niger

    Spezifizierte Lebensmittelkategorie

    Höchstgehalte

    Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Chitin-Glucan aus Aspergillus niger“.

     

     

    Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG

    5 g/Tag

    Chitin-Glucan-Komplex aus Fomes fomentarius

    Spezifizierte Lebensmittelkategorie

    Höchstgehalte

    Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Chitin-Glucan-Komplex aus Fomes fomentarius“.

     

     

    Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG

    5 g/Tag

    Chitosanextrakt aus Pilzen (Agaricus bisporus; Aspergillus niger)

    Spezifizierte Lebensmittelkategorie

    Höchstgehalte

    Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Chitosanextrakt aus Agaricus bisporus“ oder „Chitosanextrakt aus Aspergillus niger“.

     

     

    Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG

    Im Einklang mit der normalen Verwendung von Chitosan aus Krebstieren in Nahrungsergänzungsmitteln

    Chondroitinsulfat

    Spezifizierte Lebensmittelkategorie

    Höchstgehalte

    Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Chondroitinsulfat, gewonnen durch mikrobielle Fermentation und Sulfatierung“.

     

     

    Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für Erwachsene, ausgenommen Schwangere und Stillende

    1 200  mg/Tag

    Chrompicolinat

    Spezifizierte Lebensmittelkategorie

    Höchstgehalte an Gesamtchrom

    Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Chrompicolinat“.

     

     

    Lebensmittel im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013

    250 μg/Tag

    Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 (4) angereicherte Lebensmittel

    ▼M56

    Chromhaltige Biomasse der Hefe Yarrowia lipolytica

    Spezifizierte Lebensmittelkategorie

    Höchstgehalte

    Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Chromhaltige Biomasse der Hefe Yarrowia lipolytica“.

    Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die chromhaltige Biomasse der Hefe Yarrowia lipolytica enthalten, muss den Hinweis enthalten, dass die Nahrungsergänzungsmittel nicht von Säuglingen und Kleinkindern (Kindern unter 3 Jahren)/Kindern von 3 bis 9 Jahren verzehrt werden sollten (12).

     

     

    Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG, ausgenommen solche für Säuglinge und Kleinkinder

    2 g/Tag für Kinder von 3 bis 9 Jahren, was 46 μg Chrom pro Tag entspricht

    4 g/Tag für Kinder ab 10 Jahren, Jugendliche und Erwachsene, was 92 μg Chrom pro Tag entspricht

    ▼M9

    Cistus incanus L. Pandalis (Kraut)

    Spezifizierte Lebensmittelkategorie

    Höchstgehalte

    Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Cistus incanus L. Pandalis (Kraut)“.

     

     

    Kräutertees

    Vorgesehene tägliche Aufnahme: 3 g Kraut/Tag (2 Tassen/Tag)

    Citicolin

    Spezifizierte Lebensmittelkategorie

    Höchstgehalte

    1.  Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Citicolin“.

    2.  Die Kennzeichnung von Citicolin enthaltenden Lebensmitteln muss den Hinweis tragen, dass das Erzeugnis nicht für den Verzehr durch Kinder bestimmt ist.

     

     

    Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG

    500 mg/Tag

    Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013

    250 mg pro Portion sowie ein maximaler Verzehr von 1 000  mg pro Tag

    Clostridium butyricum

    Spezifizierte Lebensmittelkategorie

    Höchstgehalte

    Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Clostridium butyricum MIYAIRI 588 (CBM 588)“ oder „Clostridium butyricum (CBM 588)“.

     

     

    Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG

    1,35 × 108 KBE/Tag

    ▼M79

    Getrocknete Pulpe der Kaffeekirsche der Arten Coffea arabica L. und/oder Coffea canephora Pierre ex A. Froehner sowie der Aufguss daraus (traditionelles Lebensmittel aus einem Drittland)

    Spezifizierte Lebensmittelkategorie

    Höchstgehalte

    Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Pulpe der Kaffeekirsche“ und/oder „Cascara (Pulpe der Kaffeekirsche)“, und/oder „Aufguss aus der Pulpe der Kaffeekirsche“ und/oder „getrockneter Aufguss aus der Pulpe der Kaffeekirsche“.

    Übersteigt der Koffeingehalt des Erzeugnisses, welches das neuartige Lebensmittel enthält, 150 mg/l (an sich oder nach Rekonstitution), so ist die Kennzeichnung mit folgendem Hinweis zu versehen: „Hoher Koffeingehalt. Nicht empfohlen für Kinder, Schwangere und Stillende“ im selben Sichtfeld wie die Bezeichnung des Lebensmittels, gefolgt vom Koffeingehalt, ausgedrückt in mg je 100 ml.

    ►C1  Typische Aufgusszubereitungen werden mit bis zu 6 g Pulpe der Kaffeekirsche je 100 ml heißes Wasser (> 75 °C) zubereitet. ◄ Für die Pulpe der Kaffeekirsche, die als solche zur Zubereitung von Aufgüssen in Verkehr gebracht wird, ist den Verbrauchern eine Anleitung zur Zubereitung zu geben.

     

     

    Pulpe der Kaffeekirsche der Arten Coffea arabica L. und/oder Coffea canephora Pierre ex A. Froehner zur Zubereitung von Aufgüssen

     

    Kaffee, Kaffee- und Zichorienextrakte, Instant-Kaffee, Tee, Kräuter- und Früchtetees, Kaffeemittel, Kaffeemischungen und Instant-Mischungen für heiße Getränke (und ihre aromatisierten Entsprechungen).

     

    Aromatisierte und nicht aromatisierte nichtalkoholische trinkfertige Getränke

     

    ▼M30

    D-Ribose

    Spezifizierte Lebensmittelkategorie

    Höchstgehalte

    Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „D-Ribose“.

    Die Kennzeichnung von Lebensmitteln, die D-Ribose enthalten, muss mit dem Hinweis versehen sein, dass die Lebensmittel nicht verzehrt werden sollten, wenn am selben Tag auch Nahrungsergänzungsmittel verzehrt werden, die D-Ribose enthalten.

     

    Zugelassen am 16. April 2019. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.

    Antragsteller: Bioenergy Life Science, Inc., 13840 Johnson St. NE, Minneapolis, Minnesota, 55304, Vereinigte Staaten. Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel „D-Ribose“ nur von Bioenergy Life Science, Inc. in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von Bioenergy Life Science, Inc.

    Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 16. April 2024.

    Getreideriegel

    0,20 g/100 g

    Feine Backwaren

    0,31 g/100 g

    Schokoladenerzeugnisse (ausgenommen Schokoriegel)

    0,17 g/100 g

    Getränke auf Milchbasis (ausgenommen Malzgetränke und Shakes)

    0,08 g/100 g

    Getränke zur Deckung des Energiebedarfs bei intensiver Muskelanstrengung, vor allem für Sportler, isotonische Getränke und Energydrinks

    0,80 g/100 g

    Riegel zur Deckung des Energiebedarfs bei intensiver Muskelanstrengung, vor allem für Sportler

    3,3 g/100 g

    Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung (in Getränkeform)

    0,13 g/100 g

    Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung (in Riegelform)

    3,30 g/100 g

    Süßwaren

    0,20 g/100 g

    Tees und Kräutertees (als Pulver zur Zubereitung)

    0,23 g/100 g

    ▼M9

    Extrakt aus entfettetem Kakaopulver

    Spezifizierte Lebensmittelkategorie

    Höchstgehalte

    Die Verbraucher sind dazu anzuhalten, nicht mehr als 600 mg Polyphenole pro Tag zu verzehren, was 1,1 g Extrakt aus fettfreiem Kakaopulver entspricht.

     

     

    Getreideriegel

    1 g/Tag und 300 mg Polyphenole, was höchstens 550 mg Extrakt aus fettfreiem Kakaopulver in einer Portion Lebensmittel (oder Nahrungsergänzungsmittel) entspricht.

    Getränke auf Milchbasis

    Sonstige Lebensmittel (einschließlich Nahrungsergänzungsmitteln im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG), die sich als Träger für funktionale Inhaltsstoffe bewährt haben und typischerweise für den Verzehr durch gesundheitsbewusste Erwachsene angeboten werden.

    Kakaoextrakt mit geringem Fettanteil

    Spezifizierte Lebensmittelkategorie

    Höchstgehalte

    Die Verbraucher sind dazu anzuhalten, nicht mehr als 600 mg Kakaoflavanole pro Tag zu verzehren.

     

     

    Lebensmittel einschließlich Nahrungsergänzungsmitteln im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG

    730 mg pro Portion und ca. 1,2 g/Tag

    Koriandersamenöl aus Coriandrum sativum

    Spezifizierte Lebensmittelkategorie

    Höchstgehalte

    Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Koriandersamenöl“.

     

     

    Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG

    600 mg/Tag

    ▼M15

    Pulver aus Cranberry-Extrakt

    Spezifizierte Lebensmittelkategorie

    Höchstgehalte

    Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Pulver aus Cranberry-Extrakt“.

     

    Zugelassen am 20. November 2018. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.

    Antragsteller: Ocean Spray Cranberries Inc., One Ocean Spray Drive Lakeville-Middleboro, MA, 02349, USA.

    Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel „Pulver aus Cranberry-Extrakt“ nur von Ocean Spray Cranberries Inc. in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von Ocean Spray Cranberries Inc.

    Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 20. November 2023.

    Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für die erwachsene Bevölkerung

    350 mg/Tag

    ▼M9

    Getrocknete Früchte von Crataegus pinnatifida

    Spezifizierte Lebensmittelkategorie

    Höchstgehalte

    Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Getrocknete Früchte von Crataegus pinnatifida“.

     

     

    Kräutertees

    Im Einklang mit der normalen Verwendung von Crataegus laevigata als Lebensmittel

    Konfitüren und Gelees im Sinne der Richtlinie 2001/113/EG (5)

    Kompott

    α-Cyclodextrin

    Keine Angabe

    Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Alpha-Cyclodextrin“ oder „α-Cyclodextrin“.

     

     

    γ-Cyclodextrin

    Keine Angabe

    Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Gamma-Cyclodextrin“ oder „γ-Cyclodextrin“.

     

     

    ▼M22

    Geschälte Körner von Digitaria exilis (Kippist) Stapf

    (Traditionelles Lebensmittel aus einem Drittland)

    Keine Angabe

    Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Geschälte Fonio-Körner (Digitaria exilis)“.

     

     

    ▼M9

    Dextranzubereitung, hergestellt mithilfe von Leuconostoc mesenteroides

    Spezifizierte Lebensmittelkategorie

    Höchstgehalte

    Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Dextran“.

     

     

    Backwaren

    5  %

    Diacylglyceridöl pflanzlichen Ursprungs

    Spezifizierte Lebensmittelkategorie

    Höchstgehalte

    Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Diacylglyceridöl pflanzlichen Ursprungs (mindestens 80 % Diacylglyceride)“.

     

     

    Bratöle

     

    Streichfette

    Salatsoßen

    Mayonnaise

    Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung (in Getränkeform)

    Backwaren

    Joghurtartige Erzeugnisse

    Dihydrocapsiat (DHC)

    Spezifizierte Lebensmittelkategorie

    Höchstgehalte

    1.  Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Dihydrocapsiat“.

    2.  Nahrungsergänzungsmittel, die synthetisches Dihydrocapsiat enthalten, werden auf dem Etikett als „nicht für Kinder unter viereinhalb Jahren geeignet“ ausgewiesen.

     

     

    Getreideriegel

    9 mg/100 g

    Kekse und Kräcker

    9 mg/100 g

    Knabberartikel auf Reisbasis

    12 mg/100 g

    Kohlensäurehaltige Getränke, verdünnbare Getränke, Getränke auf Fruchtsaftbasis

    1,5 mg/100 ml

    Gemüsegetränke

    2 mg/100 ml

    Getränke auf Kaffeebasis, Getränke auf Teebasis

    1,5 mg/100 ml

    Aromatisiertes Wasser — ohne Kohlensäure

    1 mg/100 ml

    Wärmebehandelte Haferflocken-Cerealien

    2,5 mg/100 g

    Andere Cerealien

    4,5 mg/100 g

    Speiseeis und gefrorene Desserts auf Milchbasis

    4 mg/100 g

    Puddingmischungen (verzehrfertig)

    2 mg/100 g

    Erzeugnisse auf Joghurtbasis

    2 mg/100 g

    Schokoladenerzeugnisse

    7,5 mg/100 g

    Bonbons

    27 mg/100 g

    Zuckerfreie Kaugummis

    115 mg/100 g

    Kaffeeweißer

    40 mg/100 g

    Süßungsmittel

    200 mg/100 g

    Suppe (verzehrfertig)

    1,1 mg/100 g

    Salatsoßen

    16 mg/100 g

    Pflanzliches Protein

    5 mg/100 g

    Genussfertige Mahlzeiten

    3 mg/Mahlzeit

    Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung

    3 mg/Mahlzeit

    Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung (in Getränkeform)

    1 mg/100 ml

    Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG

    3 mg/Einzelaufnahme

    9 mg/Tag

    Nichtalkoholische Getränkemischungen in Pulverform

    14,5 mg/kg äquivalent mit 1,5 mg/100 ml

    ▼M54

    Getrocknete Zellen von Euglena gracilis

    Spezifizierte Lebensmittelkategorie

    Höchstgehalte

    Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Getrocknete Biomasse der Alge Euglena gracilis“.

    Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die getrocknete Biomasse von Euglena gracilis enthalten‚ muss mit dem Hinweis versehen sein, dass solche Nahrungsergänzungsmittel nicht von Säuglingen/Kindern unter 3 Jahren/Kindern unter 10 Jahren/Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren verzehrt werden sollten (12).

     

    Zugelassen am 23. Dezember 2020. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.

    Antragsteller: Kemin Foods L.C., 2100 Maury Street Des Moines, IA 50317, USA.

    Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel nur von Kemin Foods L.C. in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von Kemin Foods L.C.

    Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 23. Dezember 2025.

    Frühstücksgetreideriegel, Müsliriegel und Proteinriegel

    630 mg/100 g

    Joghurt

    150 mg/100 g

    Joghurtgetränke

    95 mg/100 g

    Frucht- und Gemüsesäfte, Frucht- und Gemüsenektare, Frucht-/Gemüsesaftmischungen

    120 mg/100 g

    Getränke mit Fruchtgeschmack

    40 mg/100 g

    Getränke als Mahlzeitersatz

    75 mg/100 g

    Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG, ausgenommen Nahrungsergänzungsmittel für Säuglinge

    100 mg/Tag für Kleinkinder

    150 mg/Tag für Kinder im Alter von 3 bis 9 Jahren

    225 mg/Tag für Kinder ab 10 Jahren und für Jugendliche (bis 17 Jahre)

    375 mg/Tag für Erwachsene

    Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013

    190 mg/Mahlzeit

    ▼M13

    Getrocknete oberirdische Teile von Hoodia parviflora

    Spezifizierte Lebensmittelkategorie

    Höchstgehalte

    Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Getrocknete oberirdische Teile von Hoodia parviflora“.

     

    Zugelassen am 3. September 2018. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.

    Antragsteller: Desert Labs Ltd. Kibbutz Yotvata, 88820 Israel.

    Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel „Getrocknete oberirdische Teile von Hoodia parviflora“ nur von Desert Labs, Ltd. in der Union in Verkehrgebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von Desert Labs, Ltd.

    Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 3. September 2023.

    Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für die erwachsene Bevölkerung

    9,4 mg/Tag

    ▼M9

    Getrockneter Extrakt von Lippia citriodora aus Zellkulturen

    Spezifizierte Lebensmittelkategorie

    Höchstgehalte

    Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Getrockneter Extrakt von Lippia citriodora aus HTN®Vb-Zellkulturen“.

     

     

    Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG

    Im Einklang mit der normalen Verwendung eines vergleichbaren Extrakts aus den Blättern von Lippia citriodora in Nahrungsergänzungsmitteln

    Extrakt von Echinacea angustifolia aus Zellkulturen

    Spezifizierte Lebensmittelkategorie

    Höchstgehalte

     

     

     

    Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG

    Im Einklang mit der normalen Verwendung eines vergleichbaren Extrakts aus der Wurzel von Echinacea angustifolia in Nahrungsergänzungsmitteln

    ▼M32

    Extrakt von Echinacea purpurea aus Zellkulturen

    Spezifizierte Lebensmittelkategorie

    Höchstgehalte

    Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Getrockneter Extrakt von Echinacea purpurea aus EchiPure-PC™-Zellkulturen“

     

     

    Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG

    Im Einklang mit der normalen Verwendung eines vergleichbaren Extrakts aus den Einzelblüten des Blütenkopfes von Echinacea purpurea in Nahrungsergänzungsmitteln

    ▼M9

    Öl aus Echium plantagineum

    Spezifizierte Lebensmittelkategorie

    Höchstgehalt an Stearidonsäure (STA)

    Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Raffiniertes Echium-Öl“.

     

     

    Erzeugnisse auf Milchbasis und Trinkjoghurts, angeboten in Einzelportionen

    250 mg/100 g; 75 mg/100 g für Getränke

    Käsezubereitungen

    750 mg/100 g

    Streichfette und Salatsoßen

    750 mg/100 g

    Frühstückscerealien

    625 mg/100 g

    Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG

    500 mg/Tag

    Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013

    Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Produkte bestimmt sind

    Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 und Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung

    250 mg/Mahlzeit

    ▼M52

    Phlorotannine aus Ecklonia cava

    Spezifizierte Lebensmittelkategorie

    Höchstgehalte

    Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Phlorotannine aus Ecklonia cava“.

    Auf Nahrungsergänzungsmitteln, die Phlorotannine aus Ecklonia cava enthalten, sind folgende Angaben zu machen:

    a)  Dieses Nahrungsergänzungsmittel sollte nicht von Kindern/Jugendlichen unter 12/14/18(*) Jahren verzehrt werden.

    b)  Dieses Nahrungsergänzungsmittel sollte nicht von Personen mit einer Schilddrüsenerkrankung oder von Personen verzehrt werden, bei denen das Risiko einer Schilddrüsenerkrankung bekannt ist oder festgestellt wurde.

    c)  Dieses Nahrungsergänzungsmittel sollte nicht verzehrt werden, wenn gleichzeitig andere jodhaltige Nahrungsergänzungsmittel verzehrt werden.

    (*)  Je nach Altersgruppe, für die das Nahrungsergänzungsmittel bestimmt ist.

     

     

    Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für die allgemeine Bevölkerung, ausgenommen Kinder unter 12 Jahren

    163 mg/Tag für Jugendliche von 12 bis 14 Jahren;

    230 mg/Tag für Jugendliche über 14 Jahren;

    263 mg/Tag für Erwachsene

    ▼M18

    Eimembran-Hydrolysat

    Spezifizierte Lebensmittelkategorie

    Höchstgehalte

    Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Eimembran-Hydrolysat“.

     

    Zugelassen am 25. November 2018. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.

    Antragsteller: Biova, LLC., 5800 Merle Hay Rd, Suite 14 PO Box 394 Johnston 50131, Iowa USA. Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel „Eimembran-Hydrolysat“ nur von Biova, LLC in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von Biova, LLC.

    Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 25. November 2023.

    Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für die allgemeine erwachsene Bevölkerung

    450 mg/Tag

    ▼M9

    Epigallocatechingallat als gereinigter Extrakt aus Blättern von grünem Tee (Camellia sinensis)

    Spezifizierte Lebensmittelkategorie

    Höchstgehalte

    Die Kennzeichnung muss den Hinweis tragen, dass die Verbraucher nicht mehr als 300 mg Extrakt pro Tag verzehren sollten.

     

     

    Lebensmittel einschließlich Nahrungsergänzungsmitteln im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG

    150 mg Extrakt in einer Portion Lebensmittel oder Nahrungsergänzungsmittel

    ▼M52

    L-Ergothionein

    Spezifizierte Lebensmittelkategorie

    Höchstgehalte

    Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „L-Ergothionein“.

     

     

    Alkoholfreie Getränke

    0,025 g/kg

    Getränke auf Milchbasis

    0,025 g/kg

    Frischmilcherzeugnisse(*)

    0,040 g/kg

    Getreideriegel

    0,2 g/kg

    Schokoladenerzeugnisse

    0,25 g/kg

    Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG

    30 mg/Tag für die allgemeine Bevölkerung (ausgenommen Schwangere und Stillende)

    20 mg/Tag für Kinder über 3 Jahren

    (*)  Bei Verwendung in Milcherzeugnissen darf L-Ergothionein keinen der Milchbestandteile vollständig oder teilweise ersetzen.

    ▼M108

    Geröstete und gepuffte Kerne der Samen von Euryale ferox Salisb. (Makhana) (Traditionelles Lebensmittel aus einem Drittland)

    Spezifizierte Lebensmittelkategorie

    Höchstgehalte

    Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „geröstete Samen von Euryale ferox“ oder „geröstete Makhana-Samen (Euryale ferox)“

     

     

    Verarbeitete Nüsse

     

    ▼M52

    Extrakt aus drei pflanzlichen Wurzeln (Cynanchum wilfordii Hemsley, Phlomis umbrosa Turcz. und Angelica gigas Nakai)

    Spezifizierte Lebensmittelkategorie

    Höchstgehalte

    Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Extrakt aus drei pflanzlichen Wurzeln (Cynanchum wilfordii Hemsley, Phlomis umbrosa Turcz. und Angelica gigas Nakai)“.

    Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die den Extrakt aus einer Mischung der drei pflanzlichen Wurzeln enthalten, muss eine in unmittelbarer Nähe der Zutatenliste angebrachte Erklärung enthalten, aus der hervorgeht, dass die betreffenden Nahrungsergänzungsmittel nicht von Personen mit bekannter Sellerieallergie verzehrt werden sollten.

     

     

    Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für die erwachsene Bevölkerung

    175 mg/Tag

    ▼M9

    Eisen(III)-Natrium-EDTA

    Spezifizierte Lebensmittelkategorie

    Höchstgehalte (ausgedrückt als wasserfreies EDTA)

    Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Eisen(III)-Natrium-EDTA“.

     

     

    Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG

    18 mg/Tag für Kinder

    75 mg/Tag für Erwachsene

    Lebensmittel im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013

    12 mg/100 g

    Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 angereicherte Lebensmittel

    Eisen(II)-Ammoniumphosphat

    Spezifizierte Lebensmittelkategorie

    Höchstgehalte

    Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Eisen(II)-Ammoniumphosphat“.

     

     

    Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG

    Im Einklang mit der Richtlinie 2002/46/EG, der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 und/oder der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 zu verwenden

    Lebensmittel im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013

    Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 angereicherte Lebensmittel

    Peptide aus dem Fisch Sardinops sagax

    Spezifizierte Lebensmittelkategorie

    Höchstgehalte an Peptiderzeugnis aus Fisch

    Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Peptide aus Fisch (Sardinops sagax)“.

     

     

    Lebensmittel auf Joghurtbasis, Joghurtgetränke, fermentierte Milchprodukte und Milchpulver

    0,48 g/100 g (verzehr-/trinkfertig)

    Aromatisiertes Wasser und Getränke auf Gemüsebasis

    0,3 g/100 g (verzehr-/trinkfertig)

    Frühstückscerealien

    2 g/100 g

    Suppen, Eintöpfe und Suppenpulver

    0,3 g/100 g (verzehrfertig)

    Flavonoide aus Glycyrrhiza glabra

    Spezifizierte Lebensmittelkategorie

    Höchstgehalte an Flavonoiden aus Glycyrrhiza glabra

    1.  Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Flavonoide aus Glycyrrhiza glabra L.“.

    2.  In der Kennzeichnung der Lebensmittel, denen das Produkt als neuartige Lebensmittelzutat zugesetzt wurde, ist anzugeben, dass:

    a)  das Produkt von Schwangeren und Stillenden, Kindern und Jugendlichen nicht verzehrt werden sollte;

    b)  das Produkt bei Einnahme verschreibungspflichtiger Medikamente nur unter ärztlicher Aufsicht verzehrt werden sollte und

    c)  höchstens 120 mg Flavonoide pro Tag verzehrt werden sollten.

    3.  Die Menge an Flavonoiden im fertigen Lebensmittel ist in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben.

    Flavonoide enthaltende Getränke sind dem Endverbraucher als Einzelportionen anzubieten.

     

    Getränke auf Milchbasis

    120 mg/Tag

    Getränke auf Joghurtbasis

    Getränke auf Obst- oder Gemüsebasis

    Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG

    120 mg/Tag

    Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013

    120 mg/Tag

    Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013

    120 mg/Tag

    ▼M42

    Fruchtfleisch, Saft und konzentrierter Saft aus dem Fruchtfleisch von Theobroma cacao L. (traditionelle Lebensmittel aus einem Drittland)

    Keine Angabe

    Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Fruchtfleisch der Kakaopflanze (Theobroma cacao L.)“, „Saft aus dem Fruchtfleisch der Kakaopflanze (Theobroma cacao L.)“ oder „konzentrierter Saft aus dem Fruchtfleisch der Kakaopflanze (Theobroma cacao L.)“, je nach der verwendeten Form.

     

     

     

    ▼M9

    Fucoidinextrakt aus dem Seetang Fucus vesiculosus

    Spezifizierte Lebensmittelkategorie

    Höchstgehalte

    Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Fucoidinextrakt aus dem Seetang Fucus vesiculosus“.

     

     

    Lebensmittel einschließlich Nahrungsergänzungsmitteln im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für die allgemeine Bevölkerung

    250 mg/Tag

    Fucoidinextrakt aus dem Seetang Undaria pinnatifida

    Spezifizierte Lebensmittelkategorie

    Höchstgehalte

    Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Fucoidinextrakt aus dem Seetang Undaria pinnatifida“.

     

     

    Lebensmittel einschließlich Nahrungsergänzungsmitteln im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für die allgemeine Bevölkerung

    250 mg/Tag

    ▼M117

    2’-Fucosyllactose

    Spezifizierte Lebensmittelkategorie

    Höchstgehalte

    1.  Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „2’-Fucosyllactose“.

    2.  Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die 2’-Fucosyllactose enthalten, muss den Hinweis tragen, dass diese Nahrungsergänzungsmittel nicht verwendet werden sollten, wenn am selben Tag andere Lebensmittel mit zugesetzter 2’-Fucosyllactose verzehrt werden.

    3.  Die Kennzeichnung von für Kleinkinder bestimmten Nahrungsergänzungsmitteln, die 2’-Fucosyllactose enthalten, muss den Hinweis tragen, dass diese Nahrungsergänzungsmittel nicht verwendet werden sollten, wenn am selben Tag Muttermilch oder andere Lebensmittel mit zugesetzter 2’-Fucosyllactose verzehrt werden.

     

     

    Nicht aromatisierte pasteurisierte und (auch durch Ultrahocherhitzung) sterilisierte Erzeugnisse auf Milchbasis

    1,2 g/l

    Nicht aromatisierte fermentierte Erzeugnisse auf Milchbasis

    1,2 g/l für Getränke

    19,2 g/kg für andere Erzeugnisse als Getränke

    Aromatisierte fermentierte Erzeugnisse auf Milchbasis, auch wärmebehandelt

    1,2 g/l für Getränke

    19,2 g/kg für andere Erzeugnisse als Getränke

    Milchprodukt-Analoge, auch Getränkeweißer

    1,2 g/l für Getränke

    12 g/kg für andere Erzeugnisse als Getränke

    400 g/kg für Getränkeweißer

    Getreideriegel

    12 g/kg

    Tafelsüßen

    200 g/kg

    Säuglingsanfangsnahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013

    1,2 g/l im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird

    Folgenahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013

    1,2 g/l im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird

    Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013

    12 g/kg für andere Erzeugnisse als Getränke

    1,2 g/l für verzehrfertige Flüssignahrung, die als solche in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird

    Getränke auf Milchbasis und gleichartige Erzeugnisse, die für Kleinkinder bestimmt sind

    1,2 g/l für Getränke auf Milchbasis und gleichartige Erzeugnisse im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird

    Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013

    Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Erzeugnisse bestimmt sind

    Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013

    4,8 g/l für Getränke

    40 g/kg für Riegel

    Brot und Teigwaren mit Angaben über das Nichtvorhandensein oder das reduzierte Vorhandensein von Gluten gemäß den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 828/2014

    60 g/kg

    Aromatisierte Getränke

    1,2 g/l

    Kaffee, Tee (ausgenommen Schwarztee), Kräuter- und Früchtetee, Zichorie; Auszüge aus Tee, Kräuter- und Früchtetee und Zichorie; Tee-, Pflanzen-, Frucht- und Getreideaufgusszubereitungen sowie Mischungen und Instant-Mischungen dieser Produkte

    9,6 g/l — der Höchstgehalt bezieht sich auf das verzehrfertige Erzeugnis

    Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für die allgemeine Bevölkerung, ausgenommen Säuglinge

    3,0 g/Tag für die allgemeine Bevölkerung

    1,2 g/Tag für Kleinkinder

    ▼M38

    2’-Fucosyllactose/Difucosyllactose-Gemisch („2'-FL/DFL“)

    (mikrobiell)

    Spezifizierte Lebensmittelkategorie

    Höchstgehalte

    Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „2'-Fucosyllactose/Difucosyllactose-Gemisch“.

    Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die das 2’-Fucosyllactose/Difucosyllactose-Gemisch enthalten, muss mit dem Hinweis versehen sein, dass sie nicht verzehrt werden sollten, wenn am selben Tag Muttermilch oder andere Lebensmittel mit zugesetzter 2’-Fucosyllactose und/oder Difucosyllactose verzehrt werden.

     

    Zugelassen am 19.12.2019. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.

    Antragsteller: Glycom A/S, Kogle Allé 4, 2970 Hørsholm, Dänemark. Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel 2’-Fucosyllactose/Difucosyllactose-Gemisch in der Union nur von Glycom A/S in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die geschützten wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von Glycom A/S.

    Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 19.12.2024.

    Nicht aromatisierte pasteurisierte und nicht aromatisierte (auch durch Ultrahocherhitzung) sterilisierte Milcherzeugnisse

    2,0 g/l

    Nicht aromatisierte fermentierte Erzeugnisse auf Milchbasis

    2,0 g/l (Getränke)

    20 g/kg (für andere Erzeugnisse als Getränke)

    Aromatisierte fermentierte Erzeugnisse auf Milchbasis, auch wärmebehandelt

    2,0 g/l (Getränke)

    20 g/kg (für andere Erzeugnisse als Getränke)

    Getränke (aromatisierte Getränke)

    2,0 g/l

    Getreideriegel

    20 g/kg

    Säuglingsanfangsnahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013

    1,6 g/l im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird

    Folgenahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013

    1,2 g/l im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird

    Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013

    1,2 g/l (Getränke) im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird

    10 g/kg für andere Erzeugnisse als Getränke

    Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013

    4,0 g/l (Getränke)

    40 g/kg (andere Erzeugnisse als Getränke)

    Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013

    Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Produkte bestimmt sind

    Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für die allgemeine Bevölkerung, ausgenommen Säuglinge

    4,0 g/Tag

    ▼M58

    Getränke auf Milchbasis und gleichartige Erzeugnisse, die für Kleinkinder bestimmt sind

    1,2 g/l im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird

    ▼M75

    3-Fucosyllactose (3-FL)

    (mikrobiell)

    Spezifizierte Lebensmittelkategorie

    Höchstgehalte

    Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „3-Fucosyllactose“.

    Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die 3-Fucosyllactose (3-FL) enthalten, muss mit dem Hinweis versehen sein, dass diese nicht verzehrt werden sollten

    a)  bei Verzehr von Lebensmitteln mit zugesetzter 3-Fucosyllactose am selben Tag;

    b)  von Säuglingen und Kindern unter 3 Jahren

     

    Zugelassen am 12. Dezember 2021. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.

    Antragsteller: DuPont Nutrition & Biosciences ApS, Langebrogade 1, 1001 Copenhagen K, Dänemark. Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel 3-Fucosyllactose nur von DuPont Nutrition & Biosciences ApS in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von DuPont Nutrition & Biosciences ApS.

    Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 12. Dezember 2026.

    Nicht aromatisierte pasteurisierte und nicht aromatisierte (auch durch Ultrahocherhitzung) sterilisierte Milcherzeugnisse

    0,85  g/l

    Nicht aromatisierte und aromatisierte fermentierte Erzeugnisse auf Milchbasis, einschließlich wärmebehandelter Erzeugnisse

    0,5  g/l (Getränke)

    5,0  g/kg (andere Erzeugnisse als Getränke)

    Milchprodukt-Analoge

    0,85  g/l (Getränke)

    8,5  g/kg (andere Erzeugnisse als Getränke)

    Aromatisierte Getränke, Energydrinks und Sportgetränke

    1,0  g/l

    Getreideriegel

    30,0  g/kg

    Säuglingsanfangsnahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013

    0,85  g/l im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird

    Folgenahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013

    0,85  g/l im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird

    Getränke auf Milchbasis und gleichartige Erzeugnisse, die für Kleinkinder bestimmt sind

    0,85  g/l (Getränke) im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird

    Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013

    0,3  g/l (Getränke) im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird

    3,0  g/kg für andere Erzeugnisse als Getränke

    Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013

    2,0  g/l (Getränke)

    30,0  g/kg (andere Erzeugnisse als Getränke)

    Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013

    Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Erzeugnisse bestimmt sind

    Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG, ausgenommen solche für Säuglinge und Kleinkinder

    5,0  g/Tag

    ▼M102

    3-Fucosyllactose („3-FL“)

    (gewonnen aus einem abgeleiteten Stamm von E. coli BL21(DE3))

    Spezifizierte Lebensmittelkategorie

    Höchstgehalte

    Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „3-Fucosyllactose“.

    Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die 3-Fucosyllactose (3-FL) enthalten, muss mit dem Hinweis versehen sein, dass

    a)  sie nicht von Kindern unter 3 Jahren verzehrt werden sollten;

    b)  sie nicht verzehrt werden sollten, wenn am selben Tag bereits andere Lebensmittel mit zugesetzter 3-Fucosyllactose verzehrt werden.

     

    Zugelassen am 25.1.2023. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.

    Antragsteller: „Chr. Hansen A/S“, Bøge Allé 10-12, 2970 Hørsholm, Dänemark. Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel 3-Fucosyllactose nur von Chr. Hansen A/S in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die geschützten wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von Chr. Hansen A/S.

    Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 25.1.2028.

    Säuglingsanfangsnahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013

    0,90 g/l im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird

    Folgenahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013

    1,20 g/l im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird

    Getreidebeikost für Säuglinge und Kleinkinder und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013

    1,20 g/l oder 1,20 g/kg im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird

    Getränke auf Milchbasis und gleichartige Erzeugnisse, die für Kleinkinder bestimmt sind

    1,20 g/l im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird

    Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge und Kleinkinder im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013

    Entsprechend den besonderen Ernährungsanforderungen der Säuglinge und Kleinkinder, für die diese Erzeugnisse bestimmt sind, jedoch keinesfalls mehr als 0,9 g/l oder 0,9 g/kg (wenn sie für Säuglinge von 0-6 Monaten bestimmt sind) und 1,2 g/l oder 1,2 g/kg (wenn sie für Säuglinge von 6-12 Monaten und/oder Kleinkinder bestimmt sind) im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird

    Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013, ausgenommen Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder

    Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Erzeugnisse bestimmt sind

    Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für die allgemeine Bevölkerung, ausgenommen Säuglinge und Kleinkinder

    3 g/Tag

    ▼M125

    3-Fucosyllactose („3-FL“)

    (gewonnen aus einem abgeleiteten Stamm von E. coli K-12 DH1)

    Spezifizierte Lebensmittelkategorie

    Höchstgehalte

    (ausgedrückt als 3-Fucosyllactose)

    Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „3-Fucosyllactose“.

    Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die 3-Fucosyllactose (3-FL) enthalten, muss mit dem Hinweis versehen sein, dass

    (a)  sie nicht von Kindern unter 3 Jahren verzehrt werden sollten;

    (b)  sie nicht verzehrt werden sollten, wenn am selben Tag bereits andere Lebensmittel mit zugesetzter 3-Fucosyllactose verzehrt werden.

     

    Zugelassen am 12. November 2023. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage eigentumsrechtlich geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.

    Antragsteller: Glycom A/S, Kogle Allé 4, 2970 Hørsholm, Dänemark. Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel 3-Fucosyllactose aus einem abgeleiteten Stamm von E. coli K-12 DH1 nur von Glycom A/S in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von Glycom A/S.

    Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 12. November 2028.

    Säuglingsanfangsnahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013

    1,75 g/l im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird

    Folgenahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013

    1,75 g/l im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird

    Nicht aromatisierte pasteurisierte und nicht aromatisierte (auch durch Ultrahocherhitzung) sterilisierte Milcherzeugnisse

    2,0 g/l

    Nicht aromatisierte fermentierte Erzeugnisse auf Milchbasis

    2,0 g/l (Getränke)

    4,0 g/kg (andere Erzeugnisse als Getränke)

    Aromatisierte fermentierte Erzeugnisse auf Milchbasis, auch wärmebehandelt

    2,0 g/l (Getränke)

    12,0 g/kg (andere Erzeugnisse als Getränke)

    Getreideriegel

    25,0 g/kg

    Getränke auf Milchbasis und gleichartige Erzeugnisse

    2,0 g/l im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird

    12,0 g/kg (andere Erzeugnisse als Getränke)

    Getränke (aromatisierte Getränke außer Getränken mit einem pH-Wert unter 5)

    1,25 g/l

    Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013

    2,0 g/l (Getränke)

    25,0 g/kg (andere Erzeugnisse als Getränke)

    Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013, ausgenommen Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder

    Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Erzeugnisse bestimmt sind, jedoch keinesfalls mehr als 4,0 g/l oder 4,0 g/kg im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird

    Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für die allgemeine Bevölkerung, ausgenommen Säuglinge und Kleinkinder

    4,0 g/Tag

    ▼M95

    Galacto-Oligosaccharid

    Spezifizierte Lebensmittelkategorie

    Höchstgehalte (ausgedrückt als Verhältnis von kg Galacto-Oligosaccharid/kg fertiges Lebensmittel)

     

     

     

    Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG

    0,333

    Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG, ausgenommen solche für Säuglinge und Kleinkinder

    0,450 (entsprechend 5,4 g Galacto-Oligosaccharid/Portion; höchstens 3 Portionen/Tag bis zu einer Höchstmenge von 16,2 g/Tag)

    Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013, ausgenommen solche für Säuglinge und Kleinkinder

    Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Erzeugnisse bestimmt sind, aber höchstens 0,128 (entsprechend einer Höchstmenge von 8,25 g Galacto-Oligosaccharid pro Tag)

    Milch

    0,020

    Milchgetränke

    0,030

    Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung (in Getränkeform)

    0,020

    Milchersatzgetränke

    0,020

    Joghurt

    0,033

    Dessertspeisen auf Milchbasis

    0,043

    Gefrorene Milchdesserts

    0,043

    Fruchtgetränke und Energydrinks

    0,021

    Mahlzeitenersatzgetränke für Säuglinge

    0,012

    Säfte für Säuglinge und Kleinkinder

    0,025

    Joghurtgetränke für Säuglinge und Kleinkinder

    0,024

    Nachspeisen für Säuglinge und Kleinkinder

    0,027

    Snacks für Säuglinge und Kleinkinder

    0,143

    Cerealien für Säuglinge und Kleinkinder

    0,027

    Getränke zur Deckung des Energiebedarfs bei intensiver Muskelanstrengung, vor allem für Sportler

    0,013

    Saft

    0,021

    Obstpiefüllungen

    0,059

    Fruchtzubereitungen

    0,125

    Riegel

    0,125

    Getreide

    0,125

    Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013

    0,008

    Milchsüßwaren

    0,05

    Käse und Schmelzkäse

    0,1

    Butter und Streichfette

    0,1

    ▼M9

    Glucosamin HCl

    Spezifizierte Lebensmittelkategorie

    Höchstgehalte

     

     

     

    Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG

    Im Einklang mit der normalen Verwendung von Glucosamin aus Schalentieren

    Lebensmittel im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013

     

    Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung

    Lebensmittel zur Deckung des Energiebedarfs bei intensiver Muskelanstrengung, vor allem für Sportler

    Lebensmittel mit Angaben über das Nichtvorhandensein oder das reduzierte Vorhandensein von Gluten gemäß den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 828/2014 der Kommission

    Glucosaminsulfat KCl

    Spezifizierte Lebensmittelkategorie

    Höchstgehalte

     

     

     

    Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG

    Im Einklang mit der normalen Verwendung von Glucosamin aus Schalentieren

    Glucosaminsulfat NaCl

    Spezifizierte Lebensmittelkategorie

    Höchstgehalte

     

     

     

    Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG

    Im Einklang mit der normalen Verwendung von Glucosamin aus Schalentieren

    Guarkernmehl

    Spezifizierte Lebensmittelkategorie

    Höchstgehalte

    1.  Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Guarkernmehl“.

    2.  Auf den Etiketten von Lebensmitteln, die Guarkernmehl enthalten, ist ein sichtbarer Hinweis auf das mögliche Risiko von Verdauungsbeschwerden in Verbindung mit der Exposition von Kindern unter 8 Jahren anzubringen.

    Beispiel: „Ein übermäßiger Verzehr dieser Produkte kann zu Verdauungsbeschwerden führen, insbesondere bei Kindern unter 8 Jahren.“

    3.  Bei Milchprodukten mit Cerealien in Zweikammer-Verpackung muss die Gebrauchsanleitung einen sichtbaren Hinweis darauf enthalten, dass die Getreideflocken vor dem Verzehr mit dem Milchprodukt zu mischen sind, um dem eventuellen Risiko einer Magen-Darm-Obstruktion Rechnung zu tragen.

     

     

    Frische Milchprodukte wie Joghurt, fermentierte Milch, Frischkäse und andere Dessertspeisen auf Milchbasis

    1,5 g/100 g

    Flüssige Lebensmittel aus Obst oder Gemüse (wie Smoothies)

    1,8 g/100 g

    Kompott aus Obst oder Gemüse

    3,25 g/100 g

    Cerealien in Verbindung mit Milchprodukten in Zweikammer-Verpackung

    10 g/100 g in den Getreideflocken

    Nichts im Milchprodukt

    1 g/100 g im verzehrfertigen Produkt

    Mit Bacteroides xylanisolvens fermentierte wärmebehandelte Milchprodukte

    Spezifizierte Lebensmittelkategorie

    Höchstgehalte

     

     

     

    Fermentierte Milchprodukte (in flüssiger, halbflüssiger und sprühgetrockneter Form).

     

    Hydroxytyrosol

    Spezifizierte Lebensmittelkategorie

    Höchstgehalte

    Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittelprodukts anzugeben ist, lautet „Hydroxytyrosol“.

    In der Kennzeichnung der Hydroxytyrosol enthaltenden Lebensmittelprodukte sind folgende Angaben zu machen:

    a)  „Dieses Lebensmittelprodukt sollte nicht von Kindern unter drei Jahren, Schwangeren und Stillenden verzehrt werden.

    b)  Dieses Lebensmittelprodukt sollte nicht zum Kochen, Backen oder Braten verwendet werden“.

     

     

    Fisch- und Pflanzenöle (ausgenommen Olivenöl und Oliventresteröl im Sinne des Anhangs VII Teil VIII der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 (6)), die als solche in Verkehr gebracht werden

    0,215 g/kg

    Streichfette im Sinne des Anhangs VII Teil VII der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, die als solche in Verkehr gebracht werden

    0,175 g/kg

    Eis-strukturierendes Protein Typ III HPLC 12 (ISP)

    Spezifizierte Lebensmittelkategorie

    Höchstgehalte

    Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Eis-strukturierendes Protein“.

     

     

    Speiseeis

    0,01  %

    Wässrige Auszüge aus getrockneten Blättern von Ilex guayusa

    Spezifizierte Lebensmittelkategorie

    Höchstgehalte

    Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Auszüge aus getrockneten Blättern von Ilex guayusa“.

     

     

    Kräutertees

    Im Einklang mit der normalen Verwendung eines vergleichbaren wässrigen Extrakts aus den getrockneten Blättern von Ilex paraguariensis in Kräutertees und Nahrungsergänzungsmitteln

    Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG

    ▼M111

    Aufguss aus Kaffeeblättern der Arten Coffea arabica L. und/oder Coffea canephora Pierre ex A. Froehner

    (Traditionelles Lebensmittel aus einem Drittland)

    Spezifizierte Lebensmittelkategorie

    Höchstgehalte

    Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Aufguss aus Kaffeeblättern“ oder „Getrockneter Aufguss aus Kaffeeblättern“, je nach der Form, in der das Erzeugnis in Verkehr gebracht wird.

     

     

    Aufguss aus Kaffeeblättern der Arten Coffea arabica L. und/oder Coffea canephora Pierre ex A. Froehner, als solcher in Verkehr gebracht

     

    Aromatisierte und nicht aromatisierte nichtalkoholische trinkfertige Getränke (14)

     

    Kaffee, Kaffee- und Zichorienextrakte, Instant-Kaffee, Tee, Kräuter- und Früchtetees, Kaffeemittel, Kaffeemischungen und Instant-Mischungen für Getränke (und ihre aromatisierten Entsprechungen) (14)

     

    ▼M94

    Eisenhydroxid-Adipat-Tartrat

    Spezifizierte Lebensmittelkategorie

    Höchstgehalte

    Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Eisenhydroxid-Adipat-Tartrat (Nano)“.

    Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die Eisenhydroxid-Adipat-Tartrat enthalten, muss mit dem Hinweis versehen sein, dass diese nicht von Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren/Kindern unter 4 Jahren (*) verzehrt werden sollten.

    (*)  Je nach der Altersgruppe, für die das Nahrungsergänzungsmittel bestimmt ist.

     

    Zugelassen am 28.8.2022. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.

    Antragsteller: Nemysis Limited, Suite 4.01 Ormond Building, 31-36 Ormond Quay Upper, Arran Quay, Dublin 7, D07 F6DC, Dublin, Irland. Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel „Eisenhydroxid-Adipat-Tartrat“ nur von Nemysis Limited in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von Nemysis Limited.

    Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 28.8.2027

    Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für Erwachsene

    ≤ 100 mg/Tag (≤ 30 mg Fe/Tag)

    Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren, ausgenommen Kinder unter 4 Jahren

    ≤ 50 mg/Tag (≤ 14 mg Fe/Tag)

    ▼M116

    Eisen-Milchkaseinat

    Spezifizierte Lebensmittelkategorie

    Höchstgehalte

    Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Eisen-Milchkaseinat“.

    Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die Eisen-Milchkaseinat enthalten, muss mit dem Hinweis versehen sein, dass

    a)  sie nicht von Kindern unter drei Jahren verzehrt werden sollten;

    b)  sie nicht verzehrt werden sollten, wenn am selben Tag andere Eisen-Milchkaseinat enthaltende Lebensmittel und/oder andere Lebensmittel mit zugesetztem Eisen verzehrt werden.

     

    Zugelassen am 4. Juni 2023. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.

    Antragsteller: „Société des Produits Nestlé S.A.“, Avenue Nestlé 55, 1800 Vevey, Schweiz. Solange der Datenschutz gilt, darf Eisen-Milchkaseinat nur von der Société des Produits Nestlé S.A. in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die geschützten wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung der Société des Produits Nestlé S.A.

    Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 4. Juni 2028.

    Milch und Milcherzeugnisse in Pulverform

    500 mg/100 g (≤ 10 mg Fe/100 g)

    Erfrischungsgetränke, die im Zusammenhang mit körperlicher Betätigung vermarktet werden

    85 mg/100 g (≤ 1,7 mg Fe/100 g)

    Kakaogetränkezubereitungen in Pulverform

    400 mg/100 g (≤ 8 mg Fe/100 g)

    Pulverförmige oder flüssige Kaffeemittel auf Malzbasis

    1 050  mg/100 g (≤ 21 mg Fe/100 g)

    Getreideriegel

    350 mg/100 g (≤ 7 mg Fe/100 g)

     

     

    Nudeln außer Glasnudeln

    75 mg/100 g (≤ 1,5 mg Fe/100 g)

    Brühwürfel oder gekörnte Brühe (Fond)

    4 750  mg/100 g (≤ 95 mg Fe/100 g)

    Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung

    120 mg/100 g (≤ 2,4 mg Fe/100 g)

    Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013

    235 mg/Mahlzeit (≤ 4,7 mg Fe/Mahlzeit) oder 700 mg/Tag (≤ 14,0 mg/Fe/Tag)

    Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013, ausgenommen Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder

    Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Erzeugnisse bestimmt sind

    Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für Erwachsene

    700 mg/Tag (≤ 14 mg Fe/Tag)

    Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren mit Ausnahme von Säuglingen und Kleinkindern

    350 mg/Tag (≤ 7 mg Fe/Tag)

    ▼M9

    Isomalto-Oligosaccharid

    Spezifizierte Lebensmittelkategorie

    Höchstgehalte

    1.  Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Isomalto-Oligosaccharid“.

    2.  Lebensmittel, die die neuartige Lebensmittelzutat enthalten, müssen als „Quelle von Glucose“ ausgewiesen werden.

     

     

    Brennwertverminderte alkoholfreie Getränke

    6,5  %

    Energydrinks

    5,0  %

    Lebensmittel zur Deckung des Energiebedarfs bei intensiver Muskelanstrengung, vor allem für Sportler (einschließlich isotonischer Getränke)

    6,5  %

    Fruchtsäfte

    5  %

    Verarbeitetes Gemüse und Gemüsesäfte

    5  %

    Andere alkoholfreie Getränke

    5  %

    Getreideriegel

    10  %

    Kekse und ähnliches Kleingebäck

    20  %

    Frühstücksgetreideriegel

    25  %

    Bonbons

    97  %

    Kaubonbons/Schokoriegel

    25  %

    Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung (als Riegel oder auf Milchbasis)

    20  %

    Isomaltulose

    Keine Angabe

    1.  Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Isomaltulose“.

    2.  Zusätzlich zu der Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels ist in der Kennzeichnung der Hinweis anzubringen „Isomaltulose ist eine Glucose- und Fructosequelle“.

     

     

    ▼M90

    Kerne von Jatropha curcas L. (essbare Art)

    Spezifizierte Lebensmittelkategorie

    Höchstgehalte (g/100 g)

    Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Kerne von essbarer Jatropha curcas L.“

     

    Zugelassen am 12. Juli 2022. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.

    Antragsteller: „JatroSolutions GmbH“, Echterdinger Straße 30, 70599 Stuttgart, Deutschland. Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel, Kerne der essbaren Art von Jatropha curcas L., nur von der JatroSolutions GmbH in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von der JatroSolutions GmbH.

    Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 12. Juli 2027

    Unbehandelte Kerne, kandiert oder durch Zucker haltbar gemacht und als verarbeitete Nüsse

     

    Getreideriegel

    5

    Frühstückscerealien

    5

    Getrocknete Früchte

    5

     

    ▼M130

    Lactit

    Spezifizierte Lebensmittelkategorie

    Höchstgehalte

    Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Nahrungsergänzungsmittels anzugeben ist, lautet „Lactit“.

     

     

    Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für Erwachsene

    20  g/Tag

    ▼M119

    Lacto-N-neotetraose

    Spezifizierte Lebensmittelkategorie

    Höchstgehalte

    1.  Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Lacto-N-neotetraose“.

    2.  Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die Lacto-N-neotetraose enthalten, muss den Hinweis tragen, dass diese Nahrungsergänzungsmittel nicht verwendet werden sollten, wenn am selben Tag andere Lebensmittel mit zugesetzter Lacto-N-neotetraose verzehrt werden.

    3.  Die Kennzeichnung von für Kleinkinder bestimmten Nahrungsergänzungsmitteln, die Lacto-N-neotetraose enthalten, muss den Hinweis tragen, dass diese Nahrungsergänzungsmittel nicht verwendet werden sollten, wenn am selben Tag Muttermilch oder andere Lebensmittel mit zugesetzter Lacto-N-neotetraose verzehrt werden.

     

     

    Nicht aromatisierte pasteurisierte und (auch durch Ultrahocherhitzung) sterilisierte Erzeugnisse auf Milchbasis

    0,6 g/l

    Nicht aromatisierte fermentierte Erzeugnisse auf Milchbasis

    0,6 g/l für Getränke

    9,6 g/kg für andere Erzeugnisse als Getränke

    Aromatisierte fermentierte Erzeugnisse auf Milchbasis, auch wärmebehandelt

    0,6 g/l für Getränke

    9,6 g/kg für andere Erzeugnisse als Getränke

    Milchprodukt-Analoge, auch Getränkeweißer

    0,6 g/l für Getränke

    6 g/kg für andere Erzeugnisse als Getränke

    200 g/kg für Getränkeweißer

    Getreideriegel

    6 g/kg

    Tafelsüßen

    100 g/k

    Säuglingsanfangsnahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013

    0,6 g/l im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird

    Folgenahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013

    0,6 g/l im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird

    Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013

    6 g/kg für andere Erzeugnisse als Getränke

    0,6 g/l für verzehrfertige Flüssignahrung, die als solche in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird

    Getränke auf Milchbasis und gleichartige Erzeugnisse, die für Kleinkinder bestimmt sind

    0,6 g/l für Getränke auf Milchbasis und gleichartige Erzeugnisse im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird

    Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013

    Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Erzeugnisse bestimmt sind

    Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013

    2,4 g/l für Getränke

    20 g/kg für Riegel

    Brot und Teigwaren mit Angaben über das Nichtvorhandensein oder das reduzierte Vorhandensein von Gluten gemäß den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 828/2014 der Kommission

    30 g/kg

    Aromatisierte Getränke

    0,6 g/l

    Kaffee, Tee (ausgenommen Schwarztee), Kräuter- und Früchtetee, Zichorie; Auszüge aus Tee, Kräuter- und Früchtetee und Zichorie; Tee-, Pflanzen-, Frucht- und Getreideaufgusszubereitungen sowie Mischungen und Instant-Mischungen dieser Produkte

    4,8 g/l — der Höchstgehalt bezieht sich auf das verzehrfertige Erzeugnis

    Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für die allgemeine Bevölkerung, ausgenommen Säuglinge

    1,5 g/Tag für die allgemeine Bevölkerung

    0,6 g/Tag für Kleinkinder

    ▼M45

    Lacto-N-tetraose („LNT“)

    (mikrobiell)

    Spezifizierte Lebensmittelkategorie

    Höchstgehalte

    Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Lacto-N-tetraose“.

    Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die Lacto-N-tetraose enthalten, muss den Hinweis tragen, dass diese nicht verwendet werden sollten, wenn am selben Tag Muttermilch oder andere Lebensmittel mit zugesetzter Lacto-N-tetraose verzehrt werden.

     

    Zugelassen am 23.4.2020. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.

    Antragsteller: Glycom A/S, Kogle Allé 4, 2970 Hørsholm, Dänemark. Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel Lacto-N-tetraose in der Union nur von Glycom A/S in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die geschützten wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von Glycom A/S.

    Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 23.4.2025 (5 Jahre).

    Nicht aromatisierte pasteurisierte und nicht aromatisierte (auch durch Ultrahocherhitzung) sterilisierte Milcherzeugnisse

    1,0 g/l

    Nicht aromatisierte fermentierte Erzeugnisse auf Milchbasis

    1,0 g/l (Getränke)

    10 g/kg (für andere Erzeugnisse als Getränke)

    Aromatisierte fermentierte Erzeugnisse auf Milchbasis, auch wärmebehandelt

    1,0 g/l (Getränke)

    10 g/kg (für andere Erzeugnisse als Getränke)

    Getränke (aromatisierte Getränke)

    1,0 g/l

    Getreideriegel

    10 g/kg

    Säuglingsanfangsnahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013

    0,8 g/l im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird

    Folgenahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013

    0,6 g/l im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird

    Getreidebeikost, Beikost für Säuglinge und Kleinkinder im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013

    0,6 g/l (Getränke) im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird

    5 g/kg für andere Erzeugnisse als Getränke

    Getränke auf Milchbasis und gleichartige Erzeugnisse, die für Kleinkinder bestimmt sind

    0,6 g/l (Getränke) im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird

    5 g/kg für andere Erzeugnisse als Getränke

    Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013

    2,0 g/l (Getränke)

    20 g/kg (für andere Erzeugnisse als Getränke)

    Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013

    Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Produkte bestimmt sind

    Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG, ausgenommen Säuglinge

    2,0 g/Tag für Kleinkinder, Kinder, Jugendliche und Erwachsene

    ▼M101

    Lacto-N-tetraose („LNT“)

    (erzeugt durch abgeleitete Stämme von E. coli BL21(DE3))

    Spezifizierte Lebensmittelkategorie

    Höchstgehalte (ausgedrückt als Lacto-N-tetraose)

    Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Lacto-N-tetraose“.

    Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die Lacto-N-tetraose enthalten, muss mit dem Hinweis versehen sein, dass

    a)  sie nicht von Kindern unter 3 Jahren verzehrt werden sollten;

    b)  sie nicht verwendet werden sollten, wenn am selben Tag andere Lebensmittel verzehrt werden, die Lacto-N-tetraose enthalten.

     

    Zugelassen am 24.1.2023. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.

    Antragsteller: „Chr. Hansen A/S“, Bøge Allé 10-12, 2970 Hørsholm, Dänemark. Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel Lacto-N-tetraose nur von „Chr. Hansen A/S“ in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von „Chr. Hansen A/S“.

    Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 24.1.2028.

    Säuglingsanfangsnahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013

    1,82 g/l im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird

    Folgenahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013

    1,82 g/l im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird

    Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013

    1,82 g/l bzw. 1,82 g/kg im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird

    Getränke auf Milchbasis und ähnliche Erzeugnisse, die für Kleinkinder bestimmt sind

    1,82 g/l im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird

    Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge und Kleinkinder im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013

    Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen der Säuglinge und Kleinkinder, für die die Erzeugnisse bestimmt sind, aber keinesfalls mehr als 1,82 g/l bzw. 1,82 g/kg im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird.

    Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013, ausgenommen Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder

    Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Produkte bestimmt sind

    Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für die allgemeine Bevölkerung mit Ausnahme von Säuglingen und Kleinkindern

    4,6 g/Tag

    ▼M21

    Beeren von Lonicera caerulea L. (Haskap)

    (Traditionelles Lebensmittel aus einem Drittland)

    Keine Angabe

    Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Haskap-Beeren“ (Lonicera caerulea).

     

     

    ▼M9

    Extrakt aus den Blättern der Luzerne (Medicago sativa)

    Spezifizierte Lebensmittelkategorie

    Höchstgehalte

    Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Eiweiß aus der Luzerne (Medicago sativa)“ oder „Eiweiß aus Alfalfa (Medicago sativa)“.

     

     

    Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG

    10 g/Tag

    Lycopin

    Spezifizierte Lebensmittelkategorie

    Höchstgehalte

    Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Lycopin“.

     

     

    Getränke auf Frucht-/Gemüsesaftbasis (einschließlich Konzentraten)

    2,5 mg/100 g

    Getränke zur Deckung des Energiebedarfs bei intensiver Muskelanstrengung, vor allem für Sportler

    2,5 mg/100 g

    Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 und Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung

    8 mg/Mahlzeit

    Frühstückscerealien

    5 mg/100 g

    Fette und Salatsoßen

    10 mg/100 g

    Suppen außer Tomatensuppen

    1 mg/100 g

    Brot (einschließlich Knäckebrot)

    3 mg/100 g

    Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013

    Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Erzeugnisse bestimmt sind

    Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG

    15 mg/Tag

    Lycopin aus Blakeslea trispora

    Spezifizierte Lebensmittelkategorie

    Höchstgehalte

    Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Lycopin“.

     

     

    Getränke auf Frucht-/Gemüsesaftbasis (einschließlich Konzentraten)

    2,5 mg/100 g

    Getränke zur Deckung des Energiebedarfs bei intensiver Muskelanstrengung, vor allem für Sportler

    2.5 mg/100 g

    Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 und Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung

    8 mg/Mahlzeit

    Frühstückscerealien

    5 mg/100 g

    Fette und Salatsoßen

    10 mg/100 g

    Suppen außer Tomatensuppen

    1 mg/100 g

    Brot (einschließlich Knäckebrot)

    3 mg/100 g

    Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013

    Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Erzeugnisse bestimmt sind

    Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG

    15 mg/Tag

    Lycopin aus Tomaten

    Spezifizierte Lebensmittelkategorie

    Höchstgehalte

    Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Lycopin“.

     

     

    Getränke auf Frucht-/Gemüsesaftbasis (einschließlich Konzentraten)

    2,5 mg/100 g

    Getränke zur Deckung des Energiebedarfs bei intensiver Muskelanstrengung, vor allem für Sportler

    2,5 mg/100 g

    Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 und Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung

    8 mg/Mahlzeit

    Frühstückscerealien

    5 mg/100 g

    Fette und Salatsoßen

    10 mg/100 g

    Suppen außer Tomatensuppen

    1 mg/100 g

    Brot (einschließlich Knäckebrot)

    3 mg/100 g

    Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013

    Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Erzeugnisse bestimmt sind

    Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG

    15 mg/Tag

    Lycopin-Oleoresin aus Tomaten

    Spezifizierte Lebensmittelkategorie

    Höchstgehalte an Lycopin

    Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Lycopin-Oleoresin aus Tomaten“.

     

     

    Getränke auf Frucht-/Gemüsesaftbasis (einschließlich Konzentraten)

    2,5 mg/100 g

    Getränke zur Deckung des Energiebedarfs bei intensiver Muskelanstrengung, vor allem für Sportler

    2,5 mg/100 g

    Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 und Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung

    8 mg/Mahlzeit

    Frühstückscerealien

    5 mg/100 g

    Fette und Salatsoßen

    10 mg/100 g

    Suppen außer Tomatensuppen

    1 mg/100 g

    Brot (einschließlich Knäckebrot)

    3 mg/100 g

    Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013

    Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Erzeugnisse bestimmt sind

    ▼M52

    Lysozymhydrolysat aus Hühnereiweiß

    Spezifizierte Lebensmittelkategorie

    Höchstgehalte

    Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Nahrungsergänzungsmittels anzugeben ist, lautet „Lysozymhydrolysat aus Hühnereiweiß“.

     

     

    Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für Erwachsene

    1000 mg/Tag

    ▼M9

    Magnesiumcitratmalat

    Spezifizierte Lebensmittelkategorie

    Höchstgehalte

    Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Magnesiumcitratmalat“.

     

     

    Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG

     

    Magnolienrindenextrakt

    Spezifizierte Lebensmittelkategorie

    Höchstgehalte

    Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Magnolienrindenextrakt“.

     

     

    Pfefferminz (Süßwaren)

    0,2 % zur Atemerfrischung. Bei Zusatz von maximal 0,2 % und einem Kaugummi-/Pfefferminz-Stückgewicht von maximal 1,5 g enthält jede verabreichte Kaugummi-/Pfefferminz-Dosis höchstens 3 mg Magnolienrindenextrakt.

    Kaugummi

    Maiskeimöl mit hohem Anteil an unverseifbaren Bestandteilen

    Spezifizierte Lebensmittelkategorie

    Höchstgehalte

    Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Maiskeimölauszug“.

     

     

    Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG

    2 g/Tag

    Kaugummi

    2  %

    Methylcellulose

    Spezifizierte Lebensmittelkategorie

    Höchstgehalte

    Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Methylcellulose“.

    Methylcellulose darf nicht in spezieller Kleinkindnahrung verwendet werden.

     

    Speiseeis

    2  %

    Aromatisierte Getränke

    Aromatisierte oder nicht aromatisierte fermentierte Milchprodukte

    Kalte Nachspeisen (Milch-, Fett-, Obst- und Getreideprodukte und Produkte auf Eibasis)

    Obstzubereitungen (in Form von Fruchtfleisch, Püree oder Kompott)

    Suppen und Brühen

    ▼M11

    1-Methylnicotinamidchlorid

    Spezifizierte Lebensmittelkategorie

    Höchstgehalte

    Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „1-Methylnicotinamidchlorid“.

    Auf Nahrungsergänzungsmitteln, die 1-Methylnicotinamidchlorid enthalten, sind folgende Angaben zu machen:

    „Dieses Nahrungsergänzungsmittel sollte nur von Erwachsenen, mit Ausnahme von Schwangeren und Stillenden, verzehrt werden.“

     

    Zugelassen am 2. September 2018. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.

    Antragsteller: Pharmena S.A., Wolczanska 178, 90 530 Lodz, Polen. Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel 1-Methylnicotinamidchlorid nur von Pharmena S.A. in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von Pharmena S.A.

    Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 2. September 2023.

    Nahrungsergänzungsmittel für Erwachsene im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG, ausgenommen solche für Schwangere und Stillende

    58 mg/Tag

    ▼M9

    (6S)-5-Methyltetrahydrofolsäure, Glucosaminsalz

    Spezifizierte Lebensmittelkategorie

    Höchstgehalte

    Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „(6S)-5-Methyltetrahydrofolsäure, Glucosaminsalz“ oder „5MTHF-Glucosamin“.

     

     

    Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG als Folatquelle

     

     

     

     

    Monomethylsilantriol (Organisches Silicium)

    Spezifizierte Lebensmittelkategorie

    Höchstgehalte an Silicium

    Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Nahrungsergänzungsmittels anzugeben ist, lautet „Organisches Silicium (Monomethylsilantriol)“.

     

     

    Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für Erwachsene (in flüssiger Form)

    10,40 mg/Tag

    ▼M133

    Mononatriumsalz der L-5-Methyltetrahydrofolsäure

    Spezifizierte Lebensmittelkategorie

    Höchstgehalte

    (ausgedrückt als Folsäure)

    1.  Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Mononatriumsalz der L-5-Methyltetrahydrofolsäure (Folsäure)“.

    2.  Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die Mononatriumsalz der L-5-Methyltetrahydrofolsäure enthalten, muss mit dem Hinweis versehen sein, dass diese Nahrungsergänzungsmittel nicht von Säuglingen und Kleinkindern (Kinder unter 3 Jahren) verzehrt werden sollten.

     

    Zugelassen am 30. April 2024. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.

    Antragsteller: Merck & Cie KmG, Im Laternenacker 5, 8200 Schaffhausen, Schweiz. Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel Mononatriumsalz der L-5-Methyltetrahydrofolsäure nur von Merck & Cie KmG in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die geschützten wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von Merck & Cie KmG.

    Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 30. April 2029.

    Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG, ausgenommen Nahrungsergänzungsmittel für Säuglinge und Kleinkinder

    Gemäß der Richtlinie 2002/46/EG

    Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013

    Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 609/2013

    Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013

    Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 609/2013

    Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013

    Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 609/2013

    Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013

    Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 609/2013

    Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 angereicherte Lebensmittel

    Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006

    ▼M87

    Protein aus Mungbohnen (Vigna radiata)

    Spezifizierte Lebensmittelkategorie

    Höchstgehalte

    Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Protein aus Mungbohnen (Vigna radiata)“.

     

    Zugelassen am 15. Mai 2022. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.

    Antragsteller: Eat Just, Inc., 2000 Folsom Street San Francisco, CA 94110 USA. Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel Mungbohnen-Protein nur von Eat Just, Inc. in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von Eat Just, Inc.

    Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 15. Mai 2027.

    Proteinerzeugnisse

    20 g/100 g

    ▼M9

    Mycelauszug aus dem Shiitake-Pilz (Lentinula edodes)

    Spezifizierte Lebensmittelkategorie

    Höchstgehalte

    Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Auszug aus dem Pilz Lentinula edodes“ oder „Auszug aus dem Shiitake-Pilz“.

     

     

    Brotprodukte

    2 ml/100 g

    Erfrischungsgetränke

    0,5 ml/100 ml

    Fertiggerichte

    2,5 ml je Mahlzeit

    Lebensmittel auf Joghurtbasis

    1,5 ml/100 ml

    Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG

    2,5 ml je Tagesdosis

    ▼M92

    Nicotinamid-Ribosidchlorid

    Spezifizierte Lebensmittelkategorie

    Höchstgehalte

    Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Nicotinamid-Ribosidchlorid“.

     

    Zugelassen am 20. Februar 2020. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.

    Antragsteller: ChromaDex Inc., 10900 Wilshire Boulevard Suite 600, Los Angeles, CA 90024 USA. Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel nur von ChromaDex Inc. in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von ChromaDex Inc.

    Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 20. Februar 2025

    Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG

    300 mg/Tag für die erwachsene Bevölkerung, ausgenommen Schwangere und Stillende

    230 mg/Tag für Schwangere und Stillende

    Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 für die erwachsene Bevölkerung, ausgenommen Schwangere und Stillende

    Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Erzeugnisse bestimmt sind

    (1)  Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Nicotinamid-Ribosidchlorid“.

    (2)  Die Kennzeichnung von Lebensmitteln, die das neuartige Lebensmittel enthalten, enthält einen Hinweis darauf, dass diese Lebensmittel nur von Personen über 18 Jahre und ausgenommen Schwangere und Stillende verzehrt werden sollte.

     

     

    Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 für die erwachsene Bevölkerung, ausgenommen Schwangere und Stillende

    500 mg/Tag

    Mahlzeitersatz für die erwachsene Bevölkerung, ausgenommen Schwangere und Stillende

    ►C2  150 mg/Mahlzeit (maximal 2 Mahlzeiten/Tag bis zu einer Höchstmenge von 300 mg/Tag) ◄

    ▼M9

    Noni-Fruchtsaft (Morinda citrifolia)

    Spezifizierte Lebensmittelkategorie

    Höchstgehalte

    Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Noni-Saft“ oder „Morinda-citrifolia-Saft“.

     

     

    Getränke auf Basis von pasteurisierten Früchten und pasteurisiertem Fruchtnektar

    30 ml pro Anwendung (bis zu 100 % Noni-Saft)

    oder

    20 ml zweimal täglich, höchstens 40 ml pro Tag

    Noni-Fruchtsaftpulver (Morinda citrifolia)

    Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG

    6,6 g/Tag (entspricht 30 ml Noni-Saft)

    Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Noni-Saftpulver“ oder „Morinda-citrifolia-Saftpulver“.

     

     

    Noni-Fruchtpüree und -konzentrat (Morinda citrifolia)

    Spezifizierte Lebensmittelkategorie

    Höchstgehalte

    Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet

    bei Fruchtpüree:

    Morinda-citrifolia-Fruchtpüree“ oder „Noni-Fruchtpüree“,

    bei Fruchtkonzentrat:

    Morinda-citrifolia-Fruchtkonzentrat“ oder „Noni-Fruchtkonzentrat“.

     

     

     

    Fruchtpüree

    Bonbons/Süßwaren

    45 g/100 g

    Getreideriegel

    53 g/100 g

    Nährstoffgetränkmischungen in Pulverform (Trockengewicht)

    53 g/100 g

    Mit Kohlensäure versetzte Getränke

    11 g/100 g

    Eiscreme und Sorbet

    31 g/100 g

    Joghurt

    12 g/100 g

    Kekse

    53 g/100 g

    Brötchen, Kuchen und Gebäck

    53 g/100 g

    Frühstückscerealien (ganzes Korn)

    88 g/100 g

    Konfitüren und Gelees im Sinne der Richtlinie 2001/113/EG

    133 g/100 g

    Menge vor der Verarbeitung, die ein Endgewicht des Produkts von 100 g ergibt.

    Süße Aufstriche, Füllungen und Glasuren

    31 g/100 g

    Gewürzsoßen, Pickles, Bratensoßen und Würzmittel

    88 g/100 g

    Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG

    26 g/Tag

     

    Fruchtkonzentrat

    Bonbons/Süßwaren

    10 g/100 g

    Getreideriegel

    12 g/100 g

    Nährstoffgetränkmischungen in Pulverform (Trockengewicht)

    12 g/100 g

    Mit Kohlensäure versetzte Getränke

    3 g/100 g

    Eiscreme und Sorbet

    7 g/100 g

    Joghurt

    3 g/100 g

    Kekse

    12 g/100 g

    Brötchen, Kuchen und Gebäck

    12 g/100 g

    Frühstückscerealien (ganzes Korn)

    20 g/100 g

    Konfitüren und Gelees im Sinne der Richtlinie 2001/113/EG

    30 g/100 g

    Süße Aufstriche, Füllungen und Glasuren

    7 g/100 g

    Gewürzsoßen, Pickles, Bratensoßen und Würzmittel

    20 g/100 g

    Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG

    6 g/Tag

    Noni-Blätter (Morinda citrifolia)

    Spezifizierte Lebensmittelkategorie

    Höchstgehalte

    1.  Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Noni-Blätter“ oder „Blätter von Morinda citrifolia“.

    2.  Die Verbraucher sollten darauf hingewiesen werden, dass bei der Zubereitung einer Tasse Aufguss nicht mehr als 1 g getrocknete und geröstete Blätter von Morinda citrifolia verwendet werden sollten.

     

     

    Für die Zubereitung von Aufgüssen

    Für die Zubereitung einer Tasse Aufguss darf höchstens 1 g getrocknete und geröstete Blätter von Morinda citrifolia verwendet werden.

    Noni-Fruchtpulver (Morinda citrifolia)

    Spezifizierte Lebensmittelkategorie

    Höchstgehalte

    Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Morinda-citrifolia-Fruchtpulver“ oder „Noni-Fruchtpulver“.

     

     

    Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG

    2,4 g/Tag

    Mikroalge Odontella aurita

    Spezifizierte Lebensmittelkategorie

    Höchstgehalte

    Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Mikroalge Odontella aurita“.

     

     

    Aromatisierte Teigwaren

    1,5  %

    Fischsuppen

    1  %

    Schüssel-Pasteten mit Meeresfrüchten

    0,5  %

    Brühe-Zubereitungen

    1  %

    Kräcker

    1,5  %

    Panierter Tiefkühlfisch

    1,5  %

    Mit Phytosterinen/Phytostanolen angereichertes Öl

    Spezifizierte Lebensmittelkategorie

    Höchstgehalte an Phytosterinen/Phytostanolen

    Gemäß Anhang III Nummer 5 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011

     

     

    Streichfette gemäß Anhang VII Teil VII sowie Anlage II Buchstaben B und C der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 mit Ausnahme von aus Butter oder sonstigem tierischem Fett hergestellten Koch- und Bratfetten oder Streichfetten

    1.  Die Erzeugnisse, die die neuartige Lebensmittelzutat enthalten, sind in einer Form anzubieten, in der sie leicht in Portionen aufgeteilt werden können, die höchstens 3 g (bei einer Portion/Tag) oder höchstens 1 g (bei drei Portionen/Tag) an zugesetzten Phytosterinen/Phytostanolen enthalten.

    2.  Die Menge an zugesetzten Phytosterinen/Phytostanolen je Behälter mit Getränken beträgt höchstens 3 g.

    3.  Salatsoßen, Mayonnaise und Gewürzsoßen sind in Einzelportionen abzupacken.

    Produkte auf Milchbasis, wie zum Beispiel teilentrahmte und entrahmte Milchprodukte, möglicherweise mit Frucht- und/oder Getreidezusatz, Produkte auf Basis fermentierter Milch, wie z. B. Joghurt und Produkte auf Käsebasis (Fettgehalt ≤ 12 g je 100 g), bei denen möglicherweise das Milchfett reduziert und das Fett oder Protein teilweise oder vollständig durch pflanzliches Fett oder Protein ersetzt wurde

    Sojagetränke

    Salatsoßen, Mayonnaise und Gewürzsoßen

    Aus Kalmaren gewonnenes Öl

    Spezifizierte Lebensmittelkategorie

    Höchstgehalte für die Summe aus DHA und EPA

    Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Kalmarenöl“.

     

     

    Milchprodukte, ausgenommen Getränke auf Milchbasis

    200 mg/100 g oder für Käseprodukte 600 mg/100 g

    Milchprodukt-Analoge, ausgenommen Getränke

    200 mg/100 g oder für Käseprodukt-Analoge 600 mg/100 g

    Streichfette und Salatsoßen

    600 mg/100 g

    Frühstückscerealien

    500 mg/100 g

    Backwaren (Brot und Brötchen)

    200 mg/100 g

    Getreideriegel

    500 mg/100 g

    Nichtalkoholische Getränke (einschließlich Getränke auf Milchbasis)

    60 mg/100 ml

    Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG

    3 000  mg/Tag für die allgemeine Bevölkerung

    450 mg/Tag für Schwangere und Stillende

    Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013

    Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Produkte bestimmt sind

    Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 und Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung

    200 mg/Mahlzeit

    ▼M55

    Extrakt aus Panax notoginseng und rAstragalus membranaceus

    Spezifizierte Lebensmittelkategorie

    Höchstgehalte

    Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Extrakt aus Panax notoginseng und Astragalus membranaceus

    Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die einen Extrakt aus Panax notoginseng und Astragalus membranaceus enthalten, muss den Hinweis enthalten, dass diese Nahrungsergänzungsmittel nicht von Personen unter 18 Jahren und nicht von Schwangeren verzehrt werden sollten.

     

    Zugelassen am 23. Dezember 2020. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.

    Antragsteller: NuLiv Science, 1050 W. Central Ave., Building C, Brea, CA 92821, USA.

    Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel nur von NuLiv Science in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von NuLiv Science.

    Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 23. Dezember 2025.

    Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für die allgemeine erwachsene Bevölkerung, ausgenommen Nahrungsergänzungsmittel für Schwangere

    35 mg/Tag

    ▼M126

    Teilweise entfettete Pulver aus Chiasamen (Salvia hispanica L.)

    Spezifizierte Lebensmittelkategorie

    Höchstgehalte

    Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Teilweise entfettetes Pulver aus Chiasamen (Salvia hispanica)“

     

     

    Pulver mit hohem Proteingehalt

    Nicht aromatisierte fermentierte Milchprodukte, einschließlich natürlicher nicht aromatisierter Buttermilch (ausgenommen sterilisierte Buttermilch), nicht wärmebehandelt nach der Fermentation

    0,7 %

    Nicht aromatisierte fermentierte Milchprodukte, wärmebehandelt nach der Fermentation

    0,7 %

    Aromatisierte fermentierte Milchprodukte, auch wärmebehandelt

    0,7 %

    Süßwaren

    10 %

    Fruchtsäfte im Sinne der Richtlinie 2001/112 /EG des Rates (8) und Gemüsesäfte

    2,5 %

    Fruchtnektare im Sinne der Richtlinie 2001/112 /EG sowie Gemüsenektare und gleichartige Erzeugnisse

    2,5 %

    Aromatisierte Getränke

    3 %

    Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46 /EG, ausgenommen solche für Säuglinge und Kleinkinder

    7,5 g/Tag

    Pulver mit hohem Fasergehalt

    Zugelassen für die Verwendung in Kuchen und feinen Backwaren, Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse (darunter Gerichte auf Basis von Gemüse), Brot und Brötchen, Erzeugnissen aus Teigwaren sowie Proteinerzeugnissen am 13. November 2023. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.

    Antragsteller: Functional Products Trading Arica S.A./BENEXIA, Luis Pasteur 5850, Oficina 403, Quinto Piso. Vitacura, Santiago (Chile). Solange der Datenschutz gilt, darf teilweise entfettetes Pulver aus Chiasamen (Salvia hispanica L.) mit hohem Fasergehalt zur Verwendung in Kuchen und feinen Backwaren, Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse (einschließlich Gerichten auf Basis von Gemüse), Brot und Brötchen, Erzeugnissen aus Teigwaren und Proteinerzeugnissen in der Union nur von dem Unternehmen Functional Products Trading Arica S.A./BENEXIA in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält eine Zulassung für dieses neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 geschützten Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten oder mit Zustimmung der Functional Products Trading Arica S.A./BENEXIA.

    Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 13. November 2028.

    Süßwaren

    4 %

    Fruchtsäfte im Sinne der Richtlinie 2001/112 /EG und Gemüsesäfte

    2,5 %

    Fruchtnektare im Sinne der Richtlinie 2001/112 /EG sowie Gemüsenektare und gleichartige Erzeugnisse

    4 %

    Aromatisierte Getränke

    4 %

    Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46 /EG, ausgenommen solche für Säuglinge und Kleinkinder

    12 g/Tag

    Kuchen und feine Backwaren

    5 g/100 g

    Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (darunter Gerichte auf Basis von Gemüse)

    10 g/100 g

    Brot und Brötchen

    10 g/100 g

    Erzeugnisse aus Teigwaren

    8 g/100 g

    Proteinerzeugnisse

    10 g/100 g

    ▼M63

    Pulver aus teilweise entfetteten Samen von Brassica rapa L. und

    Brassica napus L.

    Spezifizierte Lebensmittelkategorie

    Höchstgehalte

    Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Pulver aus teilweise entfetteten Samen“.

    Lebensmittel, die „Pulver aus teilweise entfetteten Samen von Brassica rapa L. undBrassica napus L.“ enthalten, müssen mit dem Hinweis versehen sein, dass diese Zutat bei Verbrauchern, die gegen Senf und Senferzeugnisse allergisch sind, allergische Reaktionen auslösen kann. Dieser Hinweis muss in unmittelbarer Nähe der Zutatenliste angebracht werden.

     

     

    Riegel aus Mischgetreide

    20 g/100 g

    Müsli und ähnliche Frühstückscerealien

    20 g/100 g

    Extrudierte Frühstücksgetreideprodukte

    20 g/100 g

    Snacks (außer Kartoffelchips)

    15 g/100 g

    Brot und Brötchen mit besonderen Zutaten (z. B. Samen, Rosinen, Kräuter)

    7 g/100 g

    Schwarzbrot mit Angaben über das Nichtvorhandensein oder das reduzierte Vorhandensein von Gluten gemäß den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 828/2014 der Kommission

    7 g/100 g

    Mehrkornbrot und -brötchen

    7 g/100 g

    Fleischersatz

    10 g/100 g

    Fleischklöße

    10 g/100 g

    ▼M9

    Hochdruck-pasteurisierte Fruchtzubereitungen

    Spezifizierte Lebensmittelkategorie

    Höchstgehalte

    Neben der Bezeichnung der Fruchtzubereitungen als solche sowie auf den Produkten, bei denen das Verfahren angewandt wird, ist das Wort „hochdruckpasteurisiert“ anzugeben.

     

     

    Art der Früchte:

    Apfel, Aprikose, Banane, Brombeere, Blaubeere, Kirsche, Kokosnuss, Feige, Traube, Pampelmuse, Mandarine, Mango, Melone, Pfirsich, Birne, Ananas, Pflaume, Himbeere, Rhabarber, Erdbeere

     

    ▼M100

    Mit Myzelien von Lentinula edodes (Shiitake-Pilz) fermentiertes Erbsen- und Reisprotein

    Spezifizierte Lebensmittelkategorie

    Höchstgehalte

    Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „mit Myzelien des Shiitake-Pilzes fermentiertes Erbsen- und Reisprotein“.

     

    Zugelassen am 24.1.2023. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.

    Antragsteller: MycoTechnology, Inc., 18250 E. 40th Avenue, Suite 50, Aurora, 80011 Colorado, Vereinigte Staaten. Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel „mit Myzelien von Lentinula edodes (Shiitake-Pilz) fermentiertes Erbsen- und Reisprotein“ nur von MycoTechnology, Inc. in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von MycoTechnology, Inc.

    Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 24.1.2028.

    Backwaren, Brote, Brötchen, Croutons, Pizza

    5 g/100 g

    Frühstückscerealien und Getreideriegel

    33 g/100 g

    Frucht- und Gemüsegetränke

    20 g/100 ml

    Instant-Getränkepulver

    93 g/100 g

    Kakao- und Schokoladenerzeugnisse

    7 g/100 g

    Milchprodukt-Analoge und milchfreier Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung

    11 g/100 g

    Fermentierte Erzeugnisse auf Milchbasis

    5 g/100 g

    Erzeugnisse aus Teigwaren

    15 g/100 g

    Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse

    14 g/100 g

    Suppen (verzehrfertig) sowie Suppenkonzentrate oder -pulver

    3 g/100 g

    Salate

    26 g/100 g

    Fleisch-Analoge

    40 g/100 g

    Milchgetränke

    1 g/100 g

    Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung

    1 g/100 g

    ▼M37

    Phenylcapsaicin

    Spezifizierte Lebensmittelkategorie

    Höchstgehalte

    Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Phenylcapsaicin“.

     

    Zugelassen am 19. Dezember 2019. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.

    Antragsteller: aXichem AB, Södergatan 26, 211 34 Malmö, Schweden. Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel „Phenylcapsaicin“ nur von aXichem AB in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von aXichem AB.

    Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013, ausgenommen Lebensmittel für Säuglinge, Kleinkinder und Kinder unter 11 Jahren

    2,5 mg/Tag

    Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für die allgemeine Bevölkerung, ausgenommen Kinder unter 11 Jahren

    2,5 mg/Tag

    ▼M9

    Phosphatierte Maisstärke

    Spezifizierte Lebensmittelkategorie

    Höchstgehalte

    Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Phosphatierte Maisstärke“.

     

     

    Backwaren

    15  %

    Teigwaren

    Frühstückscerealien

    Getreideriegel

    ▼M112

    Phosphatierte Weizenstärke

    Spezifizierte Lebensmittelkategorie

    Höchstgehalte

    Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Phosphatierte Weizenstärke“.

     

     

    Backwaren

    15  %

    Teigwaren

    Frühstückscerealien

    Getreideriegel

    ▼M9

    Phosphatidylserin aus Fisch-Phospholipiden

    Spezifizierte Lebensmittelkategorie

    Höchstgehalt an Phosphatidylserin

    Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Fisch-Phosphatidylserin“.

     

     

    Getränke auf Joghurtbasis

    50 mg/100 ml

    Pulver auf Milchpulverbasis

    3 500  mg/100 g (entspricht 40 mg/100 ml trinkfertig)

    Lebensmittel auf Joghurtbasis

    80 mg/100 g

    Getreideriegel

    350 mg/100 g

    Süßwaren auf Schokoladebasis

    200 mg/100 g

    Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013

    Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 609/2013

    Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG

    300 mg/Tag

    Phosphatidylserin aus Soja-Phospholipiden

    Spezifizierte Lebensmittelkategorie

    Höchstgehalt an Phosphatidylserin

    Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Soja-Phosphatidylserin“.

     

     

    Getränke auf Joghurtbasis

    50 mg/100 ml

    Pulver auf Milchpulverbasis

    3,5 g/100 g (entspricht 40 mg/100 ml trinkfertig)

    Lebensmittel auf Joghurtbasis

    80 mg/100 g

    Getreideriegel

    350 mg/100 g

    Süßwaren auf Schokoladebasis

    200 mg/100 g

    Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013

    Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 609/2013

    Phospholipidprodukt mit gleichen Anteilen an Phosphatidylserin und Phosphatidsäure

    Spezifizierte Lebensmittelkategorie

    Höchstgehalt an Phosphatidylserin

    Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Soja-Phosphatidylserin und -Phosphatidsäure“.

    Das Produkt ist nicht zur Vermarktung an Schwangere oder Stillende bestimmt.

     

    Frühstückscerealien

    80 mg/100 g

    Getreideriegel

    350 mg/100 g

    Lebensmittel auf Joghurtbasis

    80 mg/100 g

    Joghurtähnliche Produkte auf Sojabasis

    80 mg/100 g

    Joghurtdrinks

    50 mg/100 g

    Joghurtähnliche Sojadrinks

    50 mg/100 g

    Pulver auf Milchpulverbasis

    3,5 g/100 g (entspricht 40 mg/100 ml trinkfertig)

    Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG

    800 mg/Tag

    Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013

    Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 609/2013

    Phospholipide aus Eigelb

    Spezifizierte Lebensmittelkategorie

    Höchstgehalte

     

     

     

    Keine Angabe

    Phytoglycogen

    Spezifizierte Lebensmittelkategorie

    Höchstgehalte

    Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Phytoglycogen“.

     

     

    Verarbeitete Lebensmittel

    25  %

    Phytosterine/Phytostanole

    Spezifizierte Lebensmittelkategorie

    Höchstgehalte

    Gemäß Anhang III Nummer 5 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011

     

     

    Reisgetränke

    1.  Sie sind in einer Form anzubieten, in der sie leicht in Portionen aufgeteilt werden können, die höchstens 3 g (bei einer Portion je Tag) oder höchstens 1 g (bei drei Portionen je Tag) zugesetzte Phytosterine/Phytostanole enthalten.

    Die Menge an zugesetzten Phytosterinen/Phytostanolen je Behälter mit Getränken beträgt höchstens 3 g.

    Salatsoßen, Mayonnaise und Gewürzsoßen sind in Einzelportionen abzupacken.

    Roggenbrot mit Mehl, das ≥ 50 % Roggen (Vollkornroggenmehl, ganze oder grob geschrotete Roggenkörner und Roggenflocken) und ≤ 30 % Weizen enthält; und mit ≤ 4 % Zuckerzusatz, kein Fettzusatz

    Salatsoßen, Mayonnaise und Gewürzsoßen

    Sojagetränke

    Milchartige Produkte wie teilentrahmte und entrahmte milchartige Produkte, möglicherweise mit Frucht- und/oder Getreidezusatz, bei denen möglicherweise das Milchfett reduziert oder das Milchfett und/oder -protein teilweise oder vollständig durch pflanzliches Fett und/oder Protein ersetzt wurde

    Produkte auf Basis fermentierter Milch wie Joghurt und käseartige Produkte (Fettgehalt < 12 % je 100 g), bei denen möglicherweise das Milchfett reduziert oder das Milchfett und/oder -protein teilweise oder vollständig durch pflanzliches Fett und/oder Protein ersetzt wurde

    Streichfette gemäß Anhang VII Teil VII sowie Anlage II Buchstaben B und C der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 mit Ausnahme von aus Butter oder sonstigem tierischem Fett hergestellten Koch- und Bratfetten oder Streichfetten

    Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG

    3 g/Tag

    Pflaumenkernöl

    Spezifizierte Lebensmittelkategorie

    Höchstgehalte

     

     

     

    Zum Braten und als Würzmittel

    Im Einklang mit der normalen Verwendung als pflanzliches Speiseöl

    Kartoffelproteine (koaguliert) und daraus hergestellte Hydrolysate

    Keine Angabe

    Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Kartoffelprotein“.

     

     

    Prolyloligopeptidase (Enzymzubereitung)

    Spezifizierte Lebensmittelkategorie

    Höchstgehalte

    Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Prolyloligopeptidase“.

     

     

    Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für die allgemeine erwachsene Bevölkerung

    120 PPU/Tag (2,7 g Enzymzubereitung/Tag) (2 × 106 PPI/Tag)

    PPU — Prolyl Peptidase Units oder Proline Protease Units

    PPI — Protease Picomole International

    ▼M136

    Proteinkonzentrat aus Lemna gibba und Lemna minor

    Spezifizierte Lebensmittelkategorie

    Höchstgehalte

    1.  Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet — je nachdem, ob Lemna minor enthalten ist — „Proteinkonzentrat aus Pflanzen der Art Lemna gibba und Lemna minor“ oder „Proteinkonzentrat aus der Pflanze Lemna gibba“.

    2.  Weisen Lebensmittel, die das neuartige Lebensmittel enthalten, einen Vitamin-K-Gehalt auf, der gemäß Anhang XIII Teil A Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 signifikant ist, so ist der Vitamin-K-Gehalt in der Nährwertdeklaration anzugeben.

     

    Zugelassen am 30. April 2024. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.

    Antragsteller: ABC Kroos BV, Drosteweg 8, 8101 NB Raalte, Niederlande. Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel Proteinkonzentrat aus Lemna gibba und Lemna minor nur von ABC Kroos BV in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von ABC Kroos BV.

    Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 30. April 2029.

    Getreideriegel

    10 g/100 g

    abgepacktes Brot und abgepackte Brötchen

    1,7 g/100 g

    Getränkemischungen in Pulverform

    20 g/100 g

    Nudeln

    6 g/100 g

    Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für Erwachsene

    1 g/Tag

    1.  Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet — je nachdem, ob Lemna minor enthalten ist — ,Proteinkonzentrat aus Pflanzen der Art Lemna gibba und Lemna minor‘ oder „Proteinkonzentrat aus der Pflanze Lemna gibba“.

    2.  Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die das neuartige Lebensmittel enthalten, muss mit dem Hinweis versehen sein, dass diese Nahrungsergänzungsmittel nur von Erwachsenen verzehrt werden sollten.

    3.  Weisen Nahrungsergänzungsmittel, die das neuartige Lebensmittel enthalten, einen Vitamin-K-Gehalt auf, der gemäß Anhang XIII Teil A Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 und gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2002/46/EG signifikant ist, so ist der Vitamin-K-Gehalt in der Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die das neuartige Lebensmittel enthalten, anzugeben.

    ▼M50

    Proteinextrakt aus der Schweineniere

    Spezifizierte Lebensmittelkategorie

    Höchstgehalte

     

     

     

    Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG

    3 Kapseln oder 3 Tabletten/Tag; entspricht 12,6 mg Konzentrat aus der Schweineniere/Tag Gehalt an Diaminoxidase (DAO): 0,9 mg/Tag (3 Kapseln oder 3 Tabletten mit einem Gehalt an DAO von 0,3 mg/Kapsel oder 0,3 mg/Tablette)

    Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013

    ▼M10

    Pyrrolochinolinchinon-Dinatriumsalz

    Spezifizierte Lebensmittelkategorie

    Höchstgehalte

    Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Pyrrolochinolinchinon-Dinatriumsalz“.

    Auf Nahrungsergänzungsmitteln, die Pyrrolochinolinchinon-Dinatriumsalz enthalten, sind folgende Angaben zu machen:

    Dieses Nahrungsergänzungsmittel sollte nur von Erwachsenen, mit Ausnahme von Schwangeren und Stillenden, verzehrt werden.

     

    Zugelassen am 2. September 2018. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.

    Antragsteller: Mitsubishi Gas Chemical Company, Inc., Mitsubishi Building 5-2 Marunouchi 2-chome, Chiyoda-ku, Tokyo 100-8324, Japan Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel Pyrrolochinolinchinon-Dinatriumsalz nur von Mitsubishi Gas Chemical Company, Inc. in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung der Mitsubishi Gas Chemical Company, Inc.

    Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 2. September 2023.

    Nahrungsergänzungsmittel für Erwachsene im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG, ausgenommen solche für Schwangere und Stillende

    20 mg/Tag

    ▼M9

    Rapsöl mit hohem Anteil an unverseifbaren Bestandteilen

    Spezifizierte Lebensmittelkategorie

    Höchstgehalte

    Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Rapsölauszug“.

     

     

    Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG

    1,5 g je Portion als Tagesdosis empfohlen

    Rapssamenprotein

    Als pflanzliche Proteinquelle in Lebensmitteln, außer in Säuglingsanfangs- und Folgenahrung

     

    1.  Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Rapssamenprotein“.

    2.  Jedes Rapssamenprotein enthaltende Lebensmittel muss den Hinweis tragen, dass diese Lebensmittelzutat bei Verbrauchern mit Allergie gegen Senf und daraus gewonnene Erzeugnisse allergische Reaktionen auslösen kann. Dieser Hinweis ist gegebenenfalls in unmittelbarer Nähe der Zutatenliste anzubringen.

     

     

    ▼M17

    Raffiniertes Shrimps-Peptid-Konzentrat

    Spezifizierte Lebensmittelkategorie

    Höchstgehalte

    Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „raffiniertes Shrimps-Peptid-Konzentrat“.

     

    Zugelassen am 20. November 2018. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.

    Antragsteller: Marealis AS, Stortorget 1, Kystens Hus, 2. Stock, N-9008 Tromsø, Postanschrift: P.O. Box 1065, 9261 Tromsø, Norwegen. Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel „raffiniertes Shrimps-Peptid-Konzentrat“ nur von Marealis AS in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die geschützten wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von Marealis AS.

    Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 20. November 2023.

    Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für die erwachsene Bevölkerung

    1 200 mg/Tag

    ▼M59

    trans-Resveratrol

    Spezifizierte Lebensmittelkategorie

    Höchstgehalte

    1.  Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Nahrungsergänzungsmittels anzugeben ist, lautet „trans-Resveratrol“.

    2.  Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die trans-Resveratrol enthalten, muss einen Hinweis enthalten, dass das Erzeugnis bei der Einnahme von Arzneimitteln nur unter ärztlicher Aufsicht verzehrt werden sollte.

     

     

    Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für Erwachsene

    150 mg/Tag

    ▼M9

    trans-Resveratrol (mikrobielle Quelle)

    Spezifizierte Lebensmittelkategorie

    Höchstgehalte

    1.  Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Nahrungsergänzungsmittels anzugeben ist, lautet „trans-Resveratrol“.

    2.  Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die trans-Resveratrol enthalten, muss einen Hinweis enthalten, dass das Erzeugnis bei der Einnahme von Arzneimitteln nur unter ärztlicher Aufsicht verzehrt werden sollte.

     

     

    Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG

    Im Einklang mit der normalen Verwendung eines Extrakts von Resveratrol aus Spiess-Knöterich (Fallopia japonica) in Nahrungsergänzungsmitteln

    Hahnenkammextrakt

    Spezifizierte Lebensmittelkategorie

    Höchstgehalte

    Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Hahnenkammextrakt“ oder „Junghahnenkammextrakt“.

     

     

    Getränke auf Milchbasis

    40 mg/100 g oder mg/100 ml

    Fermentierte Getränke auf Milchbasis

    80 mg/100 g oder mg/100 ml

    Joghurtartige Erzeugnisse

    65 mg/100 g oder mg/100 ml

    Fromage frais

    110 mg/100 g oder mg/100 ml

    Sacha-Inchi-Öl aus Plukenetia volubilis

    Spezifizierte Lebensmittelkategorie

    Höchstgehalte

    Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Sacha-Inchi-Öl (Plukenetia volubilis)“.

     

     

    Wie Leinöl

    Im Einklang mit der normalen Verwendung von Leinöl

    Salatrims

    Spezifizierte Lebensmittelkategorie

    Höchstgehalte

    1.  Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Brennwertreduziertes Fett (Salatrims)“.

    2.  Dabei ist anzugeben, dass übermäßiger Verzehr zu Magen-Darm-Störungen führen kann.

    3.  Anzugeben ist ferner, dass die betreffenden Erzeugnisse nicht für Kinder bestimmt sind.

     

     

    Back- und Süßwaren

     

    ▼M93

    DHA- und EPA-reiches Öl aus Schizochytrium sp.

    Spezifizierte Lebensmittelkategorie

    Höchstgehalte für die Summe aus DHA und EPA

    Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „DHA- und EPA-reiches Öl aus der Mikroalge Schizochytrium sp.

     

     

    Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für Erwachsene, ausgenommen Schwangere und Stillende

    3 000  mg/Tag

    Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für Schwangere und Stillende

    450 mg/Tag

    Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013

    Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Produkte bestimmt sind

    Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 und Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung

    250 mg/Mahlzeit

    Getränke auf Milchbasis und gleichartige Erzeugnisse, die für Kleinkinder bestimmt sind

    200 mg/100 g

    Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013

    Lebensmittel zur Deckung des Energiebedarfs bei intensiver Muskelanstrengung, vor allem für Sportler

    Lebensmittel mit Angaben über das Nichtvorhandensein oder das reduzierte Vorhandensein von Gluten gemäß den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 828/2014 der Kommission

    Backwaren (Brot, Brötchen und Kekse)

    Frühstückscerealien

    500 mg/100 g

    Speisefette

    360 mg/100 g

    Milchprodukt-Analoge, ausgenommen Getränke

    600 mg/100 g bei Käse; 200 mg/100 g bei Sojamilch- und Milchimitationserzeugnissen (ausgenommen Getränke)

    Milchprodukte, ausgenommen Getränke auf Milchbasis

    600 mg/100 g bei Käse; 200 mg/100 g bei Milchprodukten (auch Milch, fromage frais und Joghurtprodukte, ausgenommen Getränke)

    Nichtalkoholische Getränke (einschließlich Milchersatzgetränke und Getränke auf Milchbasis)

    80 mg/100 g

    Getreideriegel

    500 mg/100 g

    Streichfette und Salatsoßen

    600 mg/100 g

    Fischanaloge

    300 mg/100 g

    Fleischanaloge

    300 mg/100 g

    ▼M27

    Schizochytrium sp. (ATCC PTA-9695)-Öl

    Spezifizierte Lebensmittelkategorie

    Höchstgehalte an DHA

    Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Öl aus der Mikroalge Schizochytrium sp.“.

     

     

    Milchprodukte, ausgenommen Getränke auf Milchbasis

    200 mg/100 g oder für Käseprodukte 600 mg/100 g

    Milchprodukt-Analoge, ausgenommen Getränke

    200 mg/100 g oder für Käseprodukt-Analoge 600 mg/100 g

    Streichfette und Salatsoßen

    600 mg/100 g

    Frühstückscerealien

    500 mg/100 g

    Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG

    250 mg DHA/Tag für die allgemeine Bevölkerung

    450 mg DHA/Tag für Schwangere und Stillende

    Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 und Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung

    250 mg/Mahlzeit

    Getränke auf Milchbasis und gleichartige Erzeugnisse, die für Kleinkinder bestimmt sind

    200 mg/100 g

    Lebensmittel zur Deckung des Energiebedarfs bei intensiver Muskelanstrengung, vor allem für Sportler

    Lebensmittel mit Angaben über das Nichtvorhandensein oder das reduzierte Vorhandensein von Gluten gemäß den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 828/2014 der Kommission

    Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013

    Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Produkte bestimmt sind

    Backwaren (Brot, Brötchen und Kekse)

    200 mg/100 g

    Getreideriegel

    500 mg/100 g

    Speisefette

    360 mg/100 g

    Nichtalkoholische Getränke (einschließlich Milchersatzgetränke und Getränke auf Milchbasis)

    80 mg/100 ml

    Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013

    Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 609/2013

    Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013

    200 mg/100 g

     

    Obst-/Gemüsepüree

    100 mg/100 g

    ▼M71

    Schizochytrium sp. (FCC-3204)-Öl

    Spezifizierte Lebensmittelkategorie

    Höchstgehalte an DHA

    Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Öl aus der Mikroalge Schizochytrium sp.“.

    Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die Schizochytrium sp. (FCC-3204)-Öl enthalten, muss mit dem Hinweis versehen sein, dass sie nicht von Säuglingen und Kindern unter 3 Jahren verzehrt werden sollten.

     

     

    Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013

    Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 609/2013

    Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für die allgemeine Bevölkerung über 3 Jahren

    1 g/Tag

    ▼M25

    Schizochytrium sp.-Öl

    Spezifizierte Lebensmittelkategorie

    Höchstgehalte an DHA

    Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Öl aus der Mikroalge Schizochytrium sp.“.

     

     

    Milchprodukte, ausgenommen Getränke auf Milchbasis

    200 mg/100 g oder für Käseprodukte 600 mg/100 g

    Milchprodukt-Analoge, ausgenommen Getränke

    200 mg/100 g oder für Käseprodukt-Analoge 600 mg/100 g

    Streichfette und Salatsoßen

    600 mg/100 g

    Frühstückscerealien

    500 mg/100 g

    Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG

    250 mg DHA/Tag für die allgemeine Bevölkerung

    450 mg DHA/Tag für Schwangere und Stillende

    Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 und Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung

    250 mg/Mahlzeit

    Getränke auf Milchbasis und gleichartige Erzeugnisse, die für Kleinkinder bestimmt sind

    200 mg/100 g

    Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013

    Lebensmittel zur Deckung des Energiebedarfs bei intensiver Muskelanstrengung, vor allem für Sportler

    Lebensmittel mit Angaben über das Nichtvorhandensein oder das reduzierte Vorhandensein von Gluten gemäß den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 828/2014

    Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013

    Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Produkte bestimmt sind

    Backwaren (Brot, Brötchen und Kekse)

    200 mg/100 g

    Getreideriegel

    500 mg/100 g

    Speisefette

    360 mg/100 g

    Nichtalkoholische Getränke (einschließlich Milchersatzgetränke und Getränke auf Milchbasis)

    80 mg/100 g

    Obst-/Gemüsepüree

    100 mg/100 g

    ▼M52

    Schizochytrium sp. (T18)-Öl

    Spezifizierte Lebensmittelkategorie

    Höchstgehalte

    Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Öl aus der Mikroalge Schizochytrium sp.“.

     

     

    Milcherzeugnisse, ausgenommen Getränke auf Milchbasis

    200 mg/100 g oder für Käseerzeugnisse 600 mg/100 g

    Milcherzeugnis-Analoge, ausgenommen Getränke

    200 mg/100 g oder für Käseerzeugnis-Analoge 600 mg/100 g

    Streichfette und Salatsoßen

    600 mg/100 g

    Frühstückscerealien

    500 mg/100 g

    Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG

    250 mg DHA/Tag für die allgemeine Bevölkerung

    450 mg DHA/Tag für Schwangere und Stillende

    Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 und Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung

    250 mg/Mahlzeit

    Getränke auf Milchbasis und gleichartige Erzeugnisse, die für Kleinkinder bestimmt sind

    200 mg/100 g

    Lebensmittel zur Deckung des Energiebedarfs bei intensiver Muskelanstrengung, vor allem für Sportler

    Lebensmittel mit Angaben über das Nichtvorhandensein oder das reduzierte Vorhandensein von Gluten gemäß den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 828/2014 der Kommission

    Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013

    Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Produkte bestimmt sind

    Backwaren (Brot, Brötchen und Kekse)

    200 mg/100 g

    Getreideriegel

    500 mg/100 g

    Speisefette

    360 mg/100 g

    Nichtalkoholische Getränke (einschließlich Milchanaloggetränke und Getränke auf Milchbasis)

    80 mg/100 ml

    Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013

    Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 609/2013

    Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013

    200 mg/100 g

    Obst-/Gemüsepüree

    100 mg/100 g

    ▼M65

    Schizochytrium sp. (WZU477)-Öl

    Spezifizierte Lebensmittelkategorie

    Höchstgehalte an DHA

    Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Öl aus der Mikroalge Schizochytrium sp.“.

     

    Zugelassen am 16. Mai 2021. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.

    Antragsteller: Progress Biotech bv, Canaalstaete, Kanaalweg 33, 2903LR Capelle aan den Ijssel, Niederlande.

    Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel nur von Progress Biotech bv in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von Progress Biotech bv.

    Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 16. Mai 2026 (5 Jahre).

    Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013

    Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 609/2013

    ▼M57

    Selenhaltige Biomasse der Hefe Yarrowia lipolytica

    Spezifizierte Lebensmittelkategorie

    Höchstgehalte

    Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Selenhaltige Biomasse der Hefe Yarrowia lipolytica“.

    Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die selenhaltige Biomasse der Hefe Yarrowia lipolytica enthalten, muss den Hinweis enthalten, dass die Nahrungsergänzungsmittel nicht von Säuglingen und Kindern unter 4 Jahren/Kindern unter 7 Jahren/Kindern unter 11 Jahren/Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren verzehrt werden sollten (3).

     

     

    Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG (12), ausgenommen Nahrungsergänzungsmittel für Säuglinge und Kleinkinder unter 4 Jahren

    50 mg/Tag für Kinder von 4 bis 6 Jahren, was 10 μg Selen pro Tag entspricht

    100 mg/Tag für Kinder von 7 bis 10 Jahren, was 20 μg Selen pro Tag entspricht

    500 mg/Tag für Jugendliche von 11 bis 17 Jahren, was 100 μg Selen pro Tag entspricht

    800 mg/Tag für Erwachsene, was 160 μg Selen pro Tag entspricht

    ▼M20 M36 M62 M104

    3’-Sialyllactose (3’-SL) -Natriumsalz

    (mikrobiell)

    Spezifizierte Lebensmittelkategorie

    Höchstgehalte (ausgedrückt als 3’-Sialyllactose)

    Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „3’-Sialyllactose-Natriumsalz“.

    Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die 3’-Sialyllactose-Natriumsalz enthalten, muss mit dem Hinweis versehen sein, dass diese nicht verzehrt werden sollten

    a)  bei Verzehr von Lebensmitteln mit zugesetztem 3’-Sialyllactose-Natriumsalz am selben Tag;

    b)  von Säuglingen und Kleinkindern

     

    Zugelassen am 18. Februar 2021. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.

    Antragsteller: Glycom A/S, Kogle Allé 4, 2970 Hørsholm, Dänemark. Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel 3’-Sialyllactose-Natriumsalz nur von Glycom A/S in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von Glycom A/S.

    Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 18. Februar 2026.

    Nicht aromatisierte pasteurisierte und nicht aromatisierte (auch durch Ultrahocherhitzung) sterilisierte Milcherzeugnisse

    0,25 g/l

    Nicht aromatisierte fermentierte Erzeugnisse auf Milchbasis

    0,25 g/l (Getränke)

    0,5 g/kg (andere Erzeugnisse als Getränke)

    Aromatisierte fermentierte Erzeugnisse auf Milchbasis, auch wärmebehandelt

    0,25 g/l (Getränke)

    2,5 g/kg (andere Erzeugnisse als Getränke)

    Getränke (aromatisierte Getränke außer Getränken mit einem pH-Wert unter 5)

    0,25 g/l

    Getreideriegel

    2,5 g/kg

    Säuglingsanfangsnahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013

    0,2 g/l im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird

    Folgenahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013

    0,15 g/l im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird

    Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013

    0,15 g/l (Getränke) im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird

    1,25 g/kg für andere Erzeugnisse als Getränke

    Getränke auf Milchbasis und gleichartige Erzeugnisse, die für Kleinkinder bestimmt sind

    0,15 g/l im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird

    Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013

    0,5 g/l (Getränke)

    5 g/kg (andere Erzeugnisse als Getränke)

    Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013

    Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Erzeugnisse bestimmt sind

    Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG, ausgenommen solche für Säuglinge und Kleinkinder

    0,5 g/Tag

    ▼M122

    3′-Sialyllactose-Natriumsalz („3′-SL“)

    (erzeugt mit abgeleiteten Stämmen von E. coli BL21(DE3))

    Spezifizierte Lebensmittelkategorie

    Höchstgehalte

    Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „3′-Sialyllactose-Natriumsalz“.

    Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die 3′-Sialyllactose-Natriumsalz (3′-SL) enthalten, muss den Hinweis tragen, dass

    a)  sie nicht von Kindern unter 3 Jahren verzehrt werden sollten;

    b)  sie nicht verwendet werden sollten, wenn am selben Tag andere Lebensmittel, die 3′-Sialyllactose-Natriumsalz enthalten, verzehrt werden.

     

    Zugelassen am 6. Februar 2023. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.

    Antragsteller: „Chr. Hansen A/S“, Boege Allé 10-12, 2970 Hoersholm, Dänemark. Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel 3′-Sialyllactose-Natriumsalz in der Union nur von Chr. Hansen A/S in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die geschützten wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von Chr. Hansen A/S.

    Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 6. Februar 2028.

    Säuglingsanfangsnahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013

    0,28 g/l im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird

    Folgenahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013

    0,28 g/l im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird

    Getreidebeikost für Säuglinge und Kleinkinder und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013

    0,28 g/l oder 0,28 g/kg im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird

    Getränke auf Milchbasis und gleichartige Erzeugnisse, die für Kleinkinder bestimmt sind

    0,28 g/l im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird

    Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge und Kleinkinder im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013

    Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen der Säuglinge und Kleinkinder, für die die Erzeugnisse bestimmt sind, jedoch keinesfalls mehr als 0,28 g/l oder 0,28 g/kg im gebrauchsfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird.

    Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013, ausgenommen Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder

    Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Erzeugnisse bestimmt sind

    Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für die allgemeine Bevölkerung, ausgenommen Säuglinge und Kleinkinder

    0,7 g/Tag

    ▼M135

    3′-Sialyllactose (3′-SL)-Natriumsalz

    (gewonnen aus einem abgeleiteten Stamm von E. coli W (ATCC 9637))

    Spezifizierte Lebensmittelkategorie

    Höchstgehalte (ausgedrückt als 3′-Sialyllactose)

    Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „3′-Sialyllactose-Natriumsalz“.

    Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die 3′-Sialyllactose (3′-SL)-Natriumsalz enthalten, muss mit dem Hinweis versehen sein, dass diese nicht verzehrt werden sollten

    (a)  bei Verzehr von Lebensmitteln mit zugesetztem 3′-Sialyllactose-Natriumsalz am selben Tag;

    (b)  von Kindern unter 3 Jahren.

     

    Zugelassen am 30. April 2024.

    Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage eigentumsrechtlich geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.

    Antragsteller: Kyowa Hakko Bio Co., Ltd, Nakano Central Park South, Nakano 4-10-2, Nakano-ku Tokyo, 164-0001 Japan. Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel 3′-Sialyllactose-Natriumsalz aus einem abgeleiteten Stamm von E. coli W (ATCC 9637) nur von Kyowa Hakko Bio Co., Ltd. in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von Kyowa Hakko Bio Co., Ltd.

    Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 30. April 2029.

    Nicht aromatisierte pasteurisierte und nicht aromatisierte (auch durch Ultrahocherhitzung) sterilisierte Milcherzeugnisse

    0,25 g/l

    Nicht aromatisierte fermentierte Erzeugnisse auf Milchbasis

    0,25 g/l (Getränke)

    0,5 g/kg (andere Erzeugnisse als Getränke)

    Aromatisierte fermentierte Erzeugnisse auf Milchbasis, auch wärmebehandelt

    0,25 g/l (Getränke)

    2,5 g/kg (andere Erzeugnisse als Getränke)

    Getränke (aromatisierte Getränke außer Getränken mit einem pH-Wert unter 5)

    0,25 g/l

    Getreideriegel

    2,5 g/kg

    Säuglingsanfangsnahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013

    0,2 g/l im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird

    Folgenahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013

    0,15 g/l im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird

    Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013

    0,15 g/l (Getränke) im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird

    1,25 g/kg für andere Erzeugnisse als Getränke

    Getränke auf Milchbasis und gleichartige Erzeugnisse

    0,15 g/l (Getränke) im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird

    Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013

    0,5 g/l (Getränke)

    5,0 g/kg (andere Erzeugnisse als Getränke)

    Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013

    Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Erzeugnisse bestimmt sind

    Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG, ausgenommen Nahrungsergänzungsmittel für Säuglinge und Kleinkinder

    1,0 g/Tag

    ▼M60

    6’-Sialyllactose (6’-SL) -Natriumsalz

    (mikrobiell)

    Spezifizierte Lebensmittelkategorie

    Höchstgehalte (ausgedrückt als 6’-Sialyllactose)

    Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „6’-Sialyllactose-Natriumsalz“.

    Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die 6’-Sialyllactose (6’-SL) -Natriumsalz enthalten, muss mit dem Hinweis versehen sein, dass diese nicht verzehrt werden sollten

    a)  bei Verzehr von Lebensmitteln mit zugesetztem 6’-Sialyllactose-Natriumsalz am selben Tag;

    b)  von Säuglingen und Kleinkindern

     

    Zugelassen am 17. Februar 2021. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.

    Antragsteller: Glycom A/S, Kogle Allé 4, 2970 Hørsholm, Dänemark. Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel 6’-Sialyllactose-Natriumsalz nur von Glycom A/S in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von Glycom A/S.

    Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 17. Februar 2026.

    Nicht aromatisierte pasteurisierte und nicht aromatisierte (auch durch Ultrahocherhitzung) sterilisierte Milcherzeugnisse

    0,5 g/l

    Nicht aromatisierte fermentierte Erzeugnisse auf Milchbasis

    0,5 g/l (Getränke)

    2,5 g/kg (andere Erzeugnisse als Getränke)

    Aromatisierte fermentierte Erzeugnisse auf Milchbasis, auch wärmebehandelt

    0,5 g/l (Getränke)

    5,0 g/kg (andere Erzeugnisse als Getränke)

    Getränke (aromatisierte Getränke außer Getränken mit einem pH-Wert unter 5)

    0,5 g/l

    Getreideriegel

    5,0 g/kg

    Säuglingsanfangsnahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013

    0,4 g/l im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird

    Folgenahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013

    0,3 g/l im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird

    Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013

    0,3 g/l (Getränke) im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird

    2,5 g/kg für andere Erzeugnisse als Getränke

    Getränke auf Milchbasis und gleichartige Erzeugnisse, die für Kleinkinder bestimmt sind

    0,3 g/l (Getränke) im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird

    Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013

    1,0 g/l (Getränke)

    10,0 g/kg (andere Erzeugnisse als Getränke)

    Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013

    Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Erzeugnisse bestimmt sind

    Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG, ausgenommen solche für Säuglinge und Kleinkinder

    1,0 g/Tag

    ▼M115

    6-Sialyllactose-Natriumsalz („6-SL“)

    (erzeugt mit abgeleiteten Stämmen von E. coli BL21(DE3))

    Spezifizierte Lebensmittelkategorie

    Höchstgehalte

    Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „6′-Sialyllactose-Natriumsalz“.

    Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die 6′-Sialyllactose-Natriumsalz (6′-SL) enthalten, muss den Hinweis tragen, dass

    a)  sie nicht von Kindern unter 3 Jahren verzehrt werden sollten;

    b)  sie nicht verzehrt werden sollten, wenn am selben Tag andere Lebensmittel, denen 6′-Sialyllactose-Natriumsalz zugesetzt wurde, verzehrt werden.

     

    Zugelassen am 4. Juni 2023. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.

    Antragsteller: „Chr. Hansen A/S“, Boege Allé 10-12, 2970 Hoersholm, Dänemark. Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel 6′-Sialyllactose-Natriumsalz in der Union nur von Chr. Hansen A/S in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die geschützten wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von Chr. Hansen A/S.

    Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 4. Juni 2028.

    Säuglingsanfangsnahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013

    0,70 g/l im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird

    Folgenahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013

    0,70 g/l im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird

    Getreidebeikost für Säuglinge und Kleinkinder und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013

    0,70 g/l oder 0,70 g/kg im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird

    Getränke auf Milchbasis und gleichartige Erzeugnisse, die für Kleinkinder bestimmt sind

    0,70 g/l im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird

    Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge und Kleinkinder im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013

    Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen der Säuglinge und Kleinkinder, für die die Erzeugnisse bestimmt sind, jedoch keinesfalls mehr als 0,70 g/l oder 0,70 g/kg im gebrauchsfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird.

    Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013, ausgenommen Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder

    Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Erzeugnisse bestimmt sind

    Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für die allgemeine Bevölkerung, ausgenommen Säuglinge und Kleinkinder

    1,8 g/Tag

    ▼M127

    6′-Sialyllactose (6′-SL)-Natriumsalz

    (gewonnen aus einem abgeleiteten Stamm von E. coli W (ATCC 9637))

    Spezifizierte Lebensmittelkategorie

    Höchstgehalte (ausgedrückt als 6′-Sialyllactose)

    Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „6′-Sialyllactose-Natriumsalz“.

    Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die 6’-Sialyllactose (6’-SL)-Natriumsalz enthalten, muss mit dem Hinweis versehen sein, dass diese nicht verzehrt werden sollten

    a)  bei Verzehr von Lebensmitteln mit zugesetztem 6’-Sialyllactose-Natriumsalz am selben Tag;

    b)  von Kindern unter 3 Jahren.

     

    Zugelassen am 13.11.2023. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage eigentumsrechtlich geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.

    Antragsteller: Kyowa Hakko Bio Co., Ltd, 1-9-2, Otemachi, Choyoda-ku Tokyo, 100-0004 Japan. Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel 6’-Sialyllactose-Natriumsalz aus einem abgeleiteten Stamm von E. coli W (ATCC 9637) nur von Kyowa Hakko Bio Co., Ltd in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von Kyowa Hakko Bio Co., Ltd.

    Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 13.11.2028.

    Nicht aromatisierte pasteurisierte und nicht aromatisierte (auch durch Ultrahocherhitzung) sterilisierte Milcherzeugnisse

    0,5 g/l

    Nicht aromatisierte fermentierte Erzeugnisse auf Milchbasis

    0,5 g/l (Getränke)

    2,5 g/kg (andere Erzeugnisse als Getränke)

    Aromatisierte fermentierte Erzeugnisse auf Milchbasis, auch wärmebehandelt

    0,5 g/l (Getränke)

    5,0 g/kg (andere Erzeugnisse als Getränke)

    Getränke (aromatisierte Getränke außer Getränken mit einem pH-Wert unter 5)

    0,5 g/l

    Getreideriegel

    5,0 g/kg

    Säuglingsanfangsnahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013

    0,4 g/l im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird

    Folgenahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013

    0,3 g/l im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird

    Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013

    0,3 g/l (Getränke) im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird

    2,5 g/kg für andere Erzeugnisse als Getränke

    Getränke auf Milchbasis und gleichartige Erzeugnisse

    0,3 g/l (Getränke) im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird

    Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013

    1,0 g/l (Getränke)

    10,0 g/kg (andere Erzeugnisse als Getränke)

    Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013

    Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Erzeugnisse bestimmt sind

    Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG, ausgenommen Nahrungsergänzungsmittel für Säuglinge und Kleinkinder

    1,0 g/Tag

    ▼M23

    Sirup aus Sorghum bicolor (L.) Moench

    (Traditionelles Lebensmittel aus einem Drittland)

    Keine Angabe

    Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Sorghum-Sirup (Sorghum bicolor)“.

     

     

    ▼M9

    Fermentierter Sojabohnenextrakt

    Spezifizierte Lebensmittelkategorie

    Höchstgehalte

    1.  Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Fermentierter Sojabohnenextrakt“.

    2.  Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die fermentierten Sojabohnenextrakt enthalten, muss einen Hinweis enthalten, dass das Erzeugnis bei der Einnahme von Arzneimitteln nur unter ärztlicher Aufsicht verzehrt werden sollte.

     

     

    Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG (Kapseln, Tabletten oder Pulverform) für Erwachsene, ausgenommen Schwangere und Stillende

    100 mg/Tag

    Weizenkeimextrakt (Triticum aestivum) mit hohem Spermidingehalt

    Spezifizierte Lebensmittelkategorie

    Höchstgehalte

    Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Nahrungsergänzungsmittels anzugeben ist, lautet „Weizenkeimextrakt mit hohem Spermidingehalt“.

     

     

    Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für Erwachsene, ausgenommen Schwangere und Stillende

    Gleichwertig mit max. 6 mg/Tag Spermidin

    Sucromalt

    Spezifizierte Lebensmittelkategorie

    Höchstgehalte

    1.  Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Sucromalt“.

    2.  Zusätzlich zu der Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels ist in der Kennzeichnung der Hinweis anzubringen, dass das Produkt eine Glucose- und Fructosequelle ist.

     

     

    Keine Angabe

    Zuckerrohr-Faser

    Spezifizierte Lebensmittelkategorie

    Höchstgehalte

     

     

     

    Brot

    8  %

    Backwaren

    5  %

    Fleischerzeugnisse

    3  %

    Würzmittel und Gewürze

    3  %

    Geriebene Käse

    2  %

    Lebensmittel für spezielle Diäten

    5  %

    Soßen

    2  %

    Getränke

    5  %

    ▼M53

    Zucker aus dem Fruchtfleisch der Kakaopflanze (Theobroma cacao L.)

    Keine Angabe

    Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Zucker aus dem Fruchtfleisch der Kakaopflanze (Theobroma cacao L.)“, „Glucose aus dem Fruchtfleisch der Kakaopflanze (Theobroma cacao L.)“ oder „Fructose aus dem Fruchtfleisch der Kakaopflanze (Theobroma cacao L.)“, je nach der verwendeten Form.

     

     

    ▼M9

    Sonnenblumenöl-Extrakt

    Spezifizierte Lebensmittelkategorie

    Höchstgehalte

    Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Sonnenblumenöl-Extrakt“.

     

     

    Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG

    1,1 g/Tag

    ▼M73

    Getrocknete Früchte von Synsepalum dulcificum

    Spezifizierte Lebensmittelkategorie

    Höchstgehalte

    1.  Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „getrocknete Früchte von Synsepalum dulcificum“.

    2.  Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die getrocknete Früchte von Synsepalum dulcificum enthalten, werden mit dem Hinweis versehen, dass das Nahrungsergänzungsmittel nur von Erwachsenen, ausgenommen schwangere und stillende Frauen, verzehrt werden sollte.

     

    Zugelassen am 5. Dezember 2021. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.

    Antragsteller: Medicinal Gardens S.L. Marqués de Urquijo 47, 1° D, Office 1, Madrid, 28008, Spanien.

    Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel nur von Medicinal Gardens S.L. in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von Medicinal Gardens S.L.

    Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 5. Dezember 2026.

    Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für Erwachsene mit Ausnahme von Schwangeren und Stillenden

    0,7 g/Tag

    ▼M89

    Tetrahydrocurcuminoide

    Spezifizierte Lebensmittelkategorie

    Höchstgehalte

    Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Tetrahydrocurcuminoide“.

    Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die Tetrahydrocurcuminoide enthalten, muss mit dem Hinweis versehen sein, dass

    a)  sie nur von Erwachsenen, ausgenommen Schwangere und Stillende, verzehrt werden sollten;

    b)  sie nicht verzehrt werden sollten, wenn am selben Tag andere Nahrungsergänzungsmittel verzehrt werden, die Curcumin und/oder Curcuminoide enthalten.

     

    Zugelassen am 11. Juli 2022. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.

    Antragsteller: Sabinsa Europe GmbH, Monzastraße 4, 63225 Langen, Deutschland. Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel Tetrahydrocurcuminoide nur von Sabinsa Europe GmbH in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von Sabinsa Europe GmbH.

    Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 11. Juli 2027.

    Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für Erwachsene, ausgenommen Schwangere und Stillende

    140 mg/Tag

    ▼M66

    Getrocknete Larven von Tenebrio molitor (Mehlkäfer)

    Spezifizierte Lebensmittelkategorie

    Höchstgehalte

    1.  Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Getrocknete Larven von Tenebrio molitor (Mehlkäfer)“.

    2.  Die Kennzeichnung der Lebensmittel, die getrocknete Larven von Tenebrio molitor (Mehlkäfer) enthalten, muss mit dem Hinweis versehen sein, dass diese Zutat bei Verbrauchern mit bekannten Allergien gegen Krebstiere und ihre Erzeugnisse sowie gegen Hausstaubmilben allergische Reaktionen hervorrufen kann. Dieser Hinweis muss in unmittelbarer Nähe der Zutatenliste angebracht werden.

     

    Zugelassen am 22. Juni 2021. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.

    Antragsteller: SAS EAP Group, 35 Boulevard du Libre Échange, 31650 Saint-Orens-de-Gameville, Frankreich.

    Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel nur von SAS EAP Group in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von SAS EAP Group.

    Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 22. Juni 2026.

    Getrocknete Larven von Tenebrio molitor (Mehlkäfer), ganz oder in Pulverform

     

    Proteinerzeugnisse

    10 g/100 g

    Kekse

    10 g/100 g

    Gerichte aus Leguminosen

    10 g/100 g

    Erzeugnisse aus Teigwaren

    10 g/100 g

    ▼M9

    Getrocknete Mikroalgen Tetraselmis chuii

    Spezifizierte Lebensmittelkategorie

    Höchstgehalte

    Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Getrocknete Mikroalgen Tetraselmis chuii“ oder „Getrocknete Mikroalgen T. chuii“.

    Auf Nahrungsergänzungsmitteln, die getrocknete Mikroalgen Tetraselmis chuii enthalten, ist folgende Angabe zu machen: „Enthält geringfügige Mengen an Iod.“.

     

     

    Soßen

    20 % oder 250 mg/Tag

    Spezialsalze

    1  %

    Würzmittel

    250 mg/Tag

    Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG

    250 mg/Tag

    Therapon barcoo/Omega-Barsch

    Wird verwendet wie Lachs, also für die Zubereitung kulinarischer Fischgerichte und -erzeugnisse (gekocht, roh, geräuchert und gebraten)

     

     

     

    D-Tagatose

    Spezifizierte Lebensmittelkategorie

    Höchstgehalte

    1.  Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „D-Tagatose“.

    2.  Alle Produkte, deren Gehalt an D-Tagatose 15 g pro Portion übersteigt und alle Getränke mit mehr als 1 % D-Tagatose (wie verzehrt) müssen den Hinweis tragen: „kann bei übermäßigem Verzehr abführend wirken“.

     

     

    Keine Angabe

    ▼M52

    Stark taxifolinhaltiger Extrakt

    Spezifizierte Lebensmittelkategorie

    Höchstgehalte

    Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Stark taxifolinhaltiger Extrakt“.

     

     

    Naturjoghurt/Joghurt mit Obst(*)

    0,020 g/kg

    Kefir(*)

    0,008 g/kg

    Buttermilch(*)

    0,005 g/kg

    Milchpulver(*)

    0,052 g/kg

    Sahne(*)

    0,070 g/kg

    Sauerrahm(*)

    0,050 g/kg

    Käse(*)

    0,090 g/kg

    Butter(*)

    0,164 g/kg

    Schokoladenerzeugnisse

    0,070 g/kg

    Nichtalkoholische Getränke

    0,020 g/L

    Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für die allgemeine Bevölkerung, ausgenommen Säuglinge, Kleinkinder, Kinder und Jugendliche unter 14 Jahren

    100 mg/Tag

    (*)  Bei Verwendung in Milcherzeugnissen darf stark taxifolinhaltiger Extrakt keinen der Milchbestandteile vollständig oder teilweise ersetzen.

    ▼M9

    Trehalose

    Spezifizierte Lebensmittelkategorie

    Höchstgehalte

    1.  Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Trehalose“, was in der Kennzeichnung des Produkts als solches sowie in der Zutatenliste der das Produkt enthaltenden Lebensmittel erscheinen muss.

    2.  Zusätzlich zu der Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels ist in der Kennzeichnung der Hinweis anzubringen: „Trehalose ist eine Glucosequelle“.

     

     

    Keine Angabe

    ▼M52

    UV-behandelte Pilze (Agaricus bisporus)

    Spezifizierte Lebensmittelkategorie

    Höchstgehalt an Vitamin D2

    1.  Die Bezeichnung, die in der Kennzeichnung des neuartigen Lebensmittels oder des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „UV-behandelte Pilze (Agaricus bisporus)“.

    2.  Zusätzlich zu der Bezeichnung ist in der Kennzeichnung des neuartigen Lebensmittels als solches bzw. des jeweiligen Lebensmittels der Hinweis anzubringen „der Vitamin-D-Gehalt wurde durch kontrollierte Exposition gegenüber UV-Licht erhöht“ oder „der Vitamin-D2-Gehalt wurde durch UV-Behandlung erhöht“.

     

     

    Pilze (Agaricus bisporus)

    20 μg Vitamin D2/100 g Frischgewicht

    ▼M84

    UV-behandelte Bäckerhefe (Saccharomyces cerevisiae)

    Spezifizierte Lebensmittelkategorie

    Höchstgehalte an Vitamin D2

    Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Vitamin-D-Hefe“ oder „Vitamin-D2-Hefe“.

     

     

    Hefe-getriebenes Brot und Hefe-getriebene Brötchen

    5 μg/100 g

    Hefe-getriebene Feinbackwaren

    5 μg/100 g

    Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG

    Gemäß der Richtlinie 2002/46/EG

    Vorverpackte frische oder getrocknete Hefe für das Backen zu Hause

    45 μg/100 g für frische Hefe

    200 μg/100 g für getrocknete Hefe

    1.  Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Vitamin-D-Hefe“ oder „Vitamin-D2-Hefe“.

    2.  Die Kennzeichnung des neuartigen Lebensmittels enthält einen Hinweis darauf, dass das Lebensmittel ausschließlich zum Backen bestimmt ist und nicht roh verzehrt werden sollte.

    3.  Die Kennzeichnung des neuartigen Lebensmittels enthält Gebrauchsanweisungen für den Endverbraucher, sodass die maximale Konzentration von 5 μg/100 g Vitamin D2 in selbstgebackenen Endprodukten nicht überschritten wird.

    Gerichte, einschl. Fertiggerichte (ausgenommen Suppen und Salate)

    3 μg/100 g

    Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Vitamin-D-Hefe“ oder „Vitamin-D2-Hefe“.

    Suppen und Salate

    5 μg/100 g

    Frittierte oder extrudierte Erzeugnisse auf der Basis von Getreide, Samen oder Wurzeln

    5 μg/100 g

    Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013

    Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 609/2013

    Getreidebeikost im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013

    Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 609/2013

    Verarbeitungserzeugnisse aus Obst

    1,5 μg/100 g

    Verarbeitetes Gemüse

    2 μg/100 g

    Brot und ähnliche Produkte

    5 μg/100 g

    Frühstückscerealien

    4 μg/100 g

    Teigwaren, Teige und gleichartige Erzeugnisse

    5 μg/100 g

    Andere Erzeugnisse auf des Basis von Getreide

    3 μg/100 g

    Gewürze, Würzmittel, Soßenzutaten, Dessertsoßen/Toppings

    10 μg/100 g

    Proteinerzeugnisse

    10 μg/100 g

    Käse

    2 μg/100 g

    Dessertspeisen und ähnliche Erzeugnisse auf Milchbasis

    2 μg/100 g

    Fermentierte Milch oder fermentierter Rahm

    1,5 μg/100 g

    Milchpulver und -konzentrate

    25 μg/100 g

    Erzeugnisse auf Milchbasis, Molke und Rahm

    0,5 μg/100 g

    Analoge von Fleisch und Milchprodukten

    2,5 μg/100 g

    Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013

    5 μg/100 g

    Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung

    5 μg/100 g

    Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013

    Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Erzeugnisse bestimmt sind

    ▼M9

    UV-behandeltes Brot

    Spezifizierte Lebensmittelkategorie

    Höchstgehalte an Vitamin D2

    Die Bezeichnung, die in der Kennzeichnung des neuartigen Lebensmittels enthalten ist, ist durch den Hinweis „enthält durch UV-Behandlung erzeugtes Vitamin D“ zu ergänzen.

     

     

    Hefe-getriebenes Brot und Hefe-getriebenes Kleingebäck (ohne Auflage)

    3 μg Vitamin D2/100 g

    UV-behandelte Milch

    Spezifizierte Lebensmittelkategorie

    Höchstgehalte an Vitamin D3

    1.  Die Bezeichnung, die in der Kennzeichnung des neuartigen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „UV-behandelt“.

    2.  Enthält UV-behandelte Milch eine Menge von Vitamin D, die gemäß Anhang XIII Teil A Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates als signifikant erachtet wird, so wird der in der Kennzeichnung anzugebenden Bezeichnung der Hinweis „enthält durch UV-Behandlung erzeugtes Vitamin D“ oder „Milch mit durch UV-Behandlung erzeugtem Vitamin D“ beigefügt.

     

     

    Pasteurisierte Vollmilch im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, die als solche verzehrt wird

    5-32 μg/kg für die allgemeine Bevölkerung, ausgenommen Säuglinge

    Pasteurisierte teilentrahmte Milch im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, die als solche verzehrt wird

    1-15 μg/kg für die allgemeine Bevölkerung, ausgenommen Säuglinge

    ▼M51

    Vitamin D2-Pilzpulver

    Spezifizierte Lebensmittelkategorie

    Höchstgehalte an Vitamin D2  ()

    Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Vitamin D enthaltendes, UV-behandeltes Pilzpulver“ oder „Vitamin D2 enthaltendes, UV-behandeltes Pilzpulver“.

    Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die Vitamin D2-Pilzpulver enthalten‚ muss mit dem Hinweis versehen sein, dass sie nicht von Säuglingen verzehrt werden sollten.

     

    Zugelassen am 27. August 2020. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.

    Antragsteller: Oakshire Naturals, LP., PO Box 388 Kennett Square, Pennsylvania 19348, Vereinigte Staaten. Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel „Vitamin D2-Pilzpulver“ nur von Oakshire Naturals, LP. in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von Oakshire Naturals, LP.

    Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 27. August 2025.

    Frühstückscerealien

    2,25 μg Vitamin D2/100 g

    Hefe-getriebenes Brot und Gebäck

    2,25 μg Vitamin D2/100 g

    Getreideerzeugnisse und Teigwaren

    2,25 μg Vitamin D2/100 g

    Fruchtsaft und Frucht-/Gemüsesaftmischungen

    1,125 μg Vitamin D2/100 ml

    Milch und Milchprodukte (ausgenommen Flüssigmilch)

    2,25 μg Vitamin D2/100 g/1,125 μg Vitamin D2/100 ml (Getränke)

    Käse (ausgenommen Hüttenkäse, Ricottakäse und Hartkäse)

    2,25 μg Vitamin D2/100 g

    Mahlzeitenersatzriegel und Getränke

    2,25 μg Vitamin D2/100 g/1,125 μg Vitamin D2/100 ml (Getränke)

    Milchprodukt-Analoge

    2,25 μg Vitamin D2/100 g/1,125 μg Vitamin D2/100 ml (Getränke)

    Fleisch-Analoge

    2,25 μg Vitamin D2/100 g

    Suppen und Brühen

    2,25 μg Vitamin D2/100 g

    Extrudierte Gemüsesnacks

    2,25 μg Vitamin D2/100 g

    Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013, ausgenommen Lebensmittel für Säuglinge

    15 μg/Tag

    Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für die allgemeine Bevölkerung, ausgenommen Säuglinge

    15 μg/Tag

    ▼M76

    Vitamin D2-Pilzpulver

    Spezifizierte Lebensmittelkategorie

    Höchstgehalte an Vitamin D2

    1.  Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Vitamin D2 enthaltendes, UV-behandeltes Pilzpulver“.

    2.  Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die Vitamin D2-Pilzpulver enthalten, muss mit dem Hinweis versehen sein, dass sie nicht von Säuglingen und Kindern unter 3 Jahren verzehrt werden sollten.

     

    Zugelassen am 19. Dezember 2021. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.

    Antragsteller: MBio, Monaghan Mushrooms, Tullygony, Tyholland, Co. Monaghan, Irland. Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel „Vitamin D2-Pilzpulver“ innerhalb der Union nur von MBio, Monaghan Mushrooms in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von MBio, Monaghan Mushrooms.

    Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 19. Dezember 2026;

    Frühstückscerealien

    2,1 μg/100 g

    Hefe-getriebenes Brot und gleichartiges Gebäck

    2,1 μg/100 g

    Getreideerzeugnisse und Teigwaren und gleichartige Erzeugnisse

    2,1 μg/100 g

    Frucht- und Gemüsesäfte und Frucht- und Gemüsenektare

    1,1 μg/100 ml (als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert)

    Milchprodukte und Milchprodukt-Analoge für andere Erzeugnisse als Getränke

    2,1 μg/100 g (als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert)

    Milchprodukte und Milchprodukt-Analoge als Getränke

    1,1 μg/100 ml (als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert)

    Milch und Milchpulver

    21,3 μg/100 g (als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert)

    Fleisch-Analoge

    2,1 μg/100 g

    Suppen

    2,1 μg/100 ml (als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert)

    Extrudierte Gemüsesnacks

    2,1 μg/100 g

    Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung

    2,1 μg/100 g

    Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013, ausgenommen Lebensmittel für Säuglinge

    Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Produkte bestimmt sind

    Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG, ausgenommen solche für Säuglinge und Kleinkinder

    15 μg Vitamin D2/Tag

    ▼M98

    Vitamin-D2-Pilzpulver

    Spezifizierte Lebensmittelkategorie

    Höchstgehalte an Vitamin D2 (μg/100 g oder 100 ml)

    1.  Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Vitamin D2 enthaltendes, UV-behandeltes Pilzpulver“.

    2.  Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die das Vitamin-D2-Pilzpulver enthalten, muss mit dem Hinweis versehen sein, dass sie nicht von Säuglingen und Kindern unter drei Jahren verzehrt werden sollten.

     

    Zugelassen am 24. Januar 2023. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.

    Antragsteller: Monterey Mushrooms Inc, 260 Westgate Drive Watsonville, CA 95076, Vereinigte Staaten.

    Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel „Vitamin-D2-Pilzpulver“ nur von Monterey Mushrooms Inc in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die geschützten wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von Monterey Mushrooms Inc.

    Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 24. Januar 2028.

    Milch-Analoge

    1,1

    Andere Milchprodukt-Analoge als Milch

    2,2

    Frühstückscerealien und Getreideriegel

    2,2

    Suppen

    2,2

    Trockensuppen

    22,5

    Molkepulver

    14,1

    Frucht- und Gemüsesäfte und Frucht- und Gemüsenektare

    1,1

    Frucht-/Gemüsesaftpulver

    12,4

    Frucht-/Gemüsesaftkonzentrat (flüssig)

    3,4

    Erfrischungsgetränke, die im Zusammenhang mit körperlicher Betätigung vermarktet werden, und fermentierte nichtalkoholische Getränke (außer fermentierten Getränken auf Milchbasis)

    1,1

    Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013, ausgenommen Lebensmittel für Säuglinge

    Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Erzeugnisse bestimmt sind, aber höchstens 15 μg/Tag

    Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der

    Verordnung (EU) Nr. 609/2013

    15 μg/Tag

    Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung

    5 μg/Mahlzeit

    Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG, ausgenommen solche für Säuglinge und Kleinkinder

    15 μg/Tag

    ▼M9

    Vitamin K2 (Menachinon)

    Im Einklang mit der Richtlinie 2002/46/EG, der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 und/oder der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 zu verwenden

    Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Menachinon“ oder „Vitamin K2“.

     

     

    Extrakt aus Weizenkleie

    Spezifizierte Lebensmittelkategorie

    Höchstgehalte

    Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Extrakt aus Weizenkleie“.

    „Extrakt aus Weizenkleie“ darf nicht als Nahrungsergänzungsmittel oder als Zutat in Nahrungsergänzungsmitteln in Verkehr gebracht>werden. Er darf auch nicht Säuglingsnahrung zugesetzt werden.

     

    Bier und verwandte Produkte

    0,4 g/100 g

    Fertiggetreideprodukte

    9 g/100 g

    Milchprodukte

    2,4 g/100 g

    Obst- und Gemüsesäfte

    0,6 g/100 g

    Erfrischungsgetränke

    0,6 g/100 g

    Fleischzubereitungen

    2 g/100 g

    ▼M78

    Frische Pflanzen der Arten Wolffia arrhiza und/oder Wolffia globosa (traditionelles Lebensmittel aus einem Drittland)

    Spezifizierte Lebensmittelkategorie

    Höchstgehalte

    Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Wolffia arrhiza und Wolffia globosa“ oder „Wolffia arrhiza“ oder „Wolffia globosa“, je nach verwendeter Pflanze.

     

     

    Frische Pflanzen der Arten Wolffia arrhiza und/oder Wolffia globosa als solche

     

    ▼M48

    Xylo-Oligosaccharide

    Spezifizierte Lebensmittelkategorie

    Höchstgehalte (10)

    Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Xylo-Oligosaccharide“.

     

     

    Weißbrot

    14 g/kg

    Vollkornbrot

    14 g/kg

    Frühstückscerealien

    14 g/kg

    Kekse

    14 g/kg

    Sojagetränke

    3,5 g/kg

    Joghurt (9)

    3,5 g/kg

    Fruchtaufstriche

    30 g/kg

    Schokoladenerzeugnisse

    30 g/kg

    Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für die allgemeine erwachsene Bevölkerung

    2 g/Tag

    ▼M113

    Biomasse der Hefe Yarrowia lipolytica

    Spezifizierte Lebensmittelkategorie

    Höchstgehalte

    1.  Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Biomasse der Hefe Yarrowia lipolytica“.

    2.  Die Kennzeichnung von Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung, die Biomasse der Hefe Yarrowia lipolytica enthalten, muss den Hinweis tragen, dass dieser nur von Personen über 18 Jahren verwendet und nicht verwendet werden sollte, wenn bereits am selben Tag Nahrungsergänzungsmittel, die Biomasse der Hefe Yarrowia lipolytica enthalten, eingenommen worden waren.

     

     

    Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG, ausgenommen solche für Säuglinge und Kleinkinder

    6 g/Tag für Kinder ab 10 Jahren, Jugendliche und die allgemeine erwachsene Bevölkerung

    3 g/Tag für Kinder im Alter von 3 bis 9 Jahren

    Mahlzeitersatz zur Gewichtskontrolle für die erwachsene Bevölkerung

    3 g/Mahlzeit (maximal 2 Mahlzeiten/Tag bis zu einer Höchstmenge von 6 g/Tag)

    ▼M9

    Hefe-Beta-Glucane

    Spezifizierte Lebensmittelkategorie

    Höchstgehalte an reinen Beta-Glucanen aus Hefe (Saccharomyces cervisiae)

    Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Beta-Glucane aus Hefe (Saccharomyces cerevisiae)“.

     

     

    Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG, ausgenommen solche für Säuglinge und Kleinkinder

    1,275 g/Tag für Kinder über 12 Jahren und die allgemeine erwachsene Bevölkerung

    0,675 g/Tag für Kinder unter 12 Jahren

    Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013

    1,275 g/Tag

    Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke gemäß der Verordnung (EU) Nr. 609/2013, ausgenommen Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge und Kleinkinder

    1,275 g/Tag

    Getränke auf Frucht- und/oder Gemüsesaftbasis, einschließlich Konzentrat und dehydrierte Säfte

    1,3 g/kg

    Getränke mit Fruchtgeschmack

    0,8 g/kg

    Pulver für die Zubereitung von Kakaogetränken

    38,3 g/kg (Pulver)

    Sonstige Getränke

    0,8 g/kg (trinkfertig)

    7 g/kg (Pulver)

    Getreideriegel

    6 g/kg

    Frühstückscerealien

    15,3 g/kg

    Ballaststoffreiche warm zuzubereitende Instant-Vollkorn-Frühstückscerealien

    1,5 g/kg

    Kekse

    6,7 g/kg

    Kräcker

    6,7 g/kg

    Getränke auf Milchbasis

    3,8 g/kg

    Fermentierte Milchprodukte

    3,8 g/kg

    Milchprodukt-Analoge

    3,8 g/kg

    Trockenmilch/Milchpulver

    25,5 g/kg

    Suppen und Suppenmischungen

    0,9 g/kg (verzehrfertig)

    1,8 g/kg (kondensiert)

    6,3 g/kg (Pulver)

    Schokolade und Süßwaren

    4 g/kg

    Proteinriegel und -pulver

    19,1 g/kg

    Konfitüren, Marmeladen und andere Fruchtaufstriche

    11,3 g/kg

    ▼M12

    Zeaxanthin

    Spezifizierte Lebensmittelkategorie

    Höchstgehalte

    Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Zeaxanthin“.

     

     

    Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG

    2 mg/Tag

    ▼M9

    Zink-L-pidolat

    Spezifizierte Lebensmittelkategorie

    Höchstgehalte

    Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Zink-L-pidolat“.

     

     

    Lebensmittel im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013

    3 g/Tag

    Getränke auf Milchbasis und gleichartige Erzeugnisse, die für Kleinkinder bestimmt sind

    Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung

    Lebensmittel zur Deckung des Energiebedarfs bei intensiver Muskelanstrengung, vor allem für Sportler

    Lebensmittel mit Angaben über das Nichtvorhandensein oder das reduzierte Vorhandensein von Gluten gemäß den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 828/2014 der Kommission

    Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG

    (1)   

    Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung und zur Aufhebung der Richtlinie 92/52/EWG des Rates, der Richtlinien 96/8/EG, 1999/21/EG, 2006/125/EG und 2006/141/EG der Kommission, der Richtlinie 2009/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 41/2009 und (EG) Nr. 953/2009 der Kommission (ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 35).

    (2)   

    Durchführungsverordnung (EU) Nr. 828/2014 der Kommission vom 30. Juli 2014 über die Anforderungen an die Bereitstellung von Informationen für Verbraucher über das Nichtvorhandensein oder das reduzierte Vorhandensein von Gluten in Lebensmitteln (ABl. L 228 vom 31.7.2014, S. 5).

    (3)   

    Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel (ABl. L 183 vom 12.7.2002, S. 51).

    (4)   

    Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln (ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 26).

    (5)   

    2001/113/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über Konfitüren, Gelees, Marmeladen und Maronenkrem für die menschliche Ernährung (ABl. L 10 vom 12.1.2002, S. 67).

    (6)   

    Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).

    ►M33  (7)   

    Verwendungshöchstmengen im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird.

     ◄
    ►M47  (8)   

    Richtlinie 2001/112/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über Fruchtsäfte und bestimmte gleichartige Erzeugnisse für die menschliche Ernährung (ABl. L 10 vom 12.1.2002, S. 58).

     ◄
    ►M48  (9)   

    Bei Verwendung in Milcherzeugnissen dürfen Xylo-Oligosaccharide keinen der Milchbestandteile vollständig oder teilweise ersetzen.

    (10)   

    Höchstgehalte berechnet auf der Grundlage der Spezifikationen der Pulverform 1.

     ◄
    (11)   

    Die Mindestspezifikation für den Vitamin-D-Gehalt in Vitamin D2-Pilzpulver von 1 000 μg Vitamin D2/Gramm Pilzpulver wird verwendet.

    (12)   

    Je nach Altersgruppe, für die das Nahrungsergänzungsmittel bestimmt ist.

    (13)   

    Unbeschadet der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 und der Verordnung (EU) 2016/127.

    (14)   

    Keine traditionelle Verwendung des Lebensmittels.

    ▼M74



    Zugelassenes neuartiges Lebensmittel

    Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf

    zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften

    sonstige Anforderungen

    Datenschutz

    ▼M83

    Acheta domesticus (Hausgrille, Heimchen), gefroren, getrocknet und pulverförmig

    Spezifizierte Lebensmittelkategorie

    Höchstgehalt (g/100 g)

    (als solche in Verkehr gebracht oder nach den Anweisungen rekonstituiert)

    1.  Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet je nach der verwendeten Form „Acheta domesticus (Hausgrille, Heimchen), gefroren“ und „Acheta domesticus (Hausgrille, Heimchen), getrocknet/pulverförmig“.

    2.  Die Kennzeichnung der Lebensmittel, die Acheta domesticus (Hausgrille, Heimchen), gefroren, getrocknet oder pulverförmig, enthalten, muss mit dem Hinweis versehen sein, dass diese Zutat bei Verbrauchern mit bekannten Allergien gegen Krebs- oder Weichtiere und ihre Erzeugnisse sowie gegen Hausstaubmilben allergische Reaktionen hervorrufen kann.

    Dieser Hinweis muss in unmittelbarer Nähe der Zutatenliste angebracht werden.

     

    Zugelassen am 3. März 2022. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.

    Antragsteller: Fair Insects BV, Industriestraat 3, 5107 NC Dongen, Niederlande.

    Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel nur von Fair Insects BV in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von Fair Insects BV.

    Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 3. März 2027.

    Gefroren

    Getrocknet oder pulverförmig

    Acheta domesticus, gefroren, getrocknet und pulverförmig

     

    Andere Proteinerzeugnisse als Fleisch-Analoge

    40

    20

    Brot und Brötchen

    30

    10

    Backwaren, Getreideriegel und gefüllte Teigwaren

    30

    15

    Kekse

    30

    8

    Erzeugnisse aus Teigwaren (trocken)

    3

    1

    Suppen und Suppenkonzentrate oder -pulver

    20

    5

    Verarbeitete Kartoffelprodukte, Gerichte aus Leguminosen und Gemüse sowie Erzeugnisse aus Teigwaren oder auf Pizza-Basis

    15

    5

    Snacks auf Maismehlbasis

    40

    20

    Bierähnliche Getränke, Mischungen für alkoholische Getränke

    1

    1

    Nüsse, Ölsamen und Kichererbsen

    40

    25

    Soßen

    30

    10

    Fleischzubereitungen

    40

    16

    Fleisch-Analoge

    80

    50

    Schokoladenerzeugnisse

    30

    10

    Gefrorene fermentierte Erzeugnisse auf Milchbasis

    15

    5

    ▼M74

    Locusta migratoria (Wanderheuschrecke), gefroren, getrocknet und in Pulverform

    Spezifizierte Lebensmittelkategorie

    Höchstgehalt (g/100 g)

    (als solche in Verkehr gebracht oder nach den Anweisungen rekonstituiert)

    1.  Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet je nach der verwendeten Form „gefrorene Locusta migratoria (Wanderheuschrecke)“, „getrocknete/pulverförmige Locusta migratoria (Wanderheuschrecke)“, „Pulver von ganzen Locusta migratoria (Wanderheuschrecke)“.

    2.  Die Kennzeichnung der Lebensmittel, die gefrorene, getrocknete oder pulverförmige Locusta migratoria (Wanderheuschrecke) enthalten, muss mit dem Hinweis versehen sein, dass diese Zutat bei Verbrauchern mit bekannten Allergien gegen Krebs- oder Weichtiere und ihre Erzeugnisse sowie gegen Hausstaubmilben allergische Reaktionen hervorrufen kann.

    Dieser Hinweis muss in unmittelbarer Nähe der Zutatenliste angebracht werden.

     

    Zugelassen am 5.12.2021.

    Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.

    Antragsteller: Fair Insects BV, Industriestraat 3, 5107 NC Dongen, Niederlande

    Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel nur von Fair Insects BV in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von Fair Insects BV.

    Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 5.12.2026.

    Gefroren

    Getrocknet oder

    in Pulverform

    Locusta migratoria, gefroren, getrocknet und in Pulverform

     

    Verarbeitete Kartoffelprodukte; Gerichte aus Leguminosen und Erzeugnisse aus Teigwaren

    15

    5

    Fleisch-Analoge

    80

    50

    Suppen und Suppenkonzentrate

    15

    5

    Leguminosen und Gemüse in Konserven/Gläsern

    20

    15

    Salate

    15

    5

    Bierähnliche Getränke, Mischungen für alkoholische Getränke

    2

    2

    Schokoladenerzeugnisse

    30

    10

    Nüsse, Ölsamen und Kichererbsen

     

    20

    Gefrorene fermentierte Erzeugnisse auf Milchbasis

    15

    5

    Wurstwaren

    30

    10

    ▼M81

    Gefrorene, getrocknete und pulverförmige Mehlwürmer (Larven von Tenebrio molitor),

    Spezifizierte Lebensmittelkategorie

    Höchstgehalt (g/100 g)

    (als solche in Verkehr gebracht oder nach den Anweisungen rekonstituiert)

    1.  Je nach Form lautet die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, „gefrorene Mehlwürmer (Larven von Tenebrio molitor)“, „getrocknete Mehlwürmer (Larven von Tenebrio molitor)“ oder „pulverförmige Mehlwürmer (Larven von Tenebrio molitor)“.

    2.  Die Kennzeichnung der Lebensmittel, die gefrorene, getrocknete und pulverförmige Mehlwürmer (Larven von Tenebrio molitor) enthalten, muss mit dem Hinweis versehen sein, dass diese Zutat bei Verbrauchern mit bekannten Allergien gegen Krebstiere und ihre Erzeugnisse sowie gegen Hausstaubmilben allergische Reaktionen hervorrufen kann. Dieser Hinweis muss in unmittelbarer Nähe der Zutatenliste angebracht werden.

     

    Zugelassen am 1. März 2022. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.

    Antragsteller: Fair Insects BV, Industriestraat 3, 5107 NC Dongen, Niederlande

    Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel nur von Fair Insects BV in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von Fair Insects BV.

    Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 1. März 2027.

    Gefroren

    Getrocknet oder in Pulverform

    Gefrorene, getrocknete und pulverförmige Mehlwürmer (Larven von Tenebrio molitor)

     

     

    Mehrkornbrot und -brötchen Kräcker und Knabbergebäck

    30

    10

    Getreideriegel

    30

    15

    Getrocknete Erzeugnisse aus Teigwaren; Gerichte aus Teigwaren (ausgenommen getrockneter Blätterteig); Pizza und pizzaähnliche Gerichte

    15

    10

    Getrocknete, gefüllte Erzeugnisse aus Teigwaren

    30

    15

    Vormischungen (trocken) für Backwaren

    30

    15

    Soßen

    30

    10

    Gerichte aus Kartoffeln und/oder aus Leguminosen

    15

    10

    Molkepulver

    40

    20

    Fleisch-Analoge

    80

    50

    Suppen und Salate

    20

    5

    Chips

    40

    20

    Bierähnliche Getränke; alkoholische Mischgetränke; Mischungen für alkoholische Getränke

    1

    1

    Schokoladenerzeugnisse

    30

    10

    Nüsse, Ölsamen und Kichererbsen

    40

    30

    Gefrorene fermentierte Erzeugnisse auf Milchbasis

    15

    5

    Fleischzubereitungen

    40

    16

    ▼M9



    Tabelle 2: Spezifikationen

    Zugelassenes neuartiges Lebensmittel

    Spezifikation

    N-Acetyl-D-Neuraminsäure

    Beschreibung:

    N-Acetyl-D-Neuraminsäure ist ein weißes bis cremefarbenes, kristallines Pulver.

    Definition:

    Chemische Bezeichnung:

    IUPAC-Bezeichnungen:

    N-Acetyl-D- Neuraminsäure (Dihydrat)

    5-Acetamido-3,5-didesoxy-D-glycero-D-galacto-non-2-ulopyranosonsäure (Dihydrat)

    Synonyme:

    Sialinsäure (Dihydrat)

    Chemische Formel:

    C11H19NO9 (Säure)

    C11H23NO11 (C11H19NO9 * 2H2O) (Dihydrat)

    Molmasse:

    309,3 Da (Säure)

    345,3 (309,3 + 36,0) (Dihydrat)

    CAS-Nr.:

    131-48-6 (freie Säure)

    50795-27-2 (Dihydrat)

    Spezifikation:

    Beschreibung: weißes bis cremefarbenes, kristallines Pulver

    pH (20 °C, 5%ige Lösung): 1,7-2,5

    N-Acetyl-D- Neuraminsäure (Dihydrat): > 97,0 %

    Wasser (Dihydrat: 10,4 %): ≤ 12,5 % (w/w)

    Sulfatasche: < 0,2 % (w/w)

    Essigsäure (als freie Säure und/oder Natriumacetat): < 0,5 % (w/w)

    Schwermetalle:

    Eisen: < 20,0 mg/kg

    Blei: < 0,1 mg/kg

    Restproteingehalt: < 0,01 % (w/w)

    Lösungsmittelreste:

    2-Propanol: < 0,1 % (w/w)

    Aceton: < 0,1 % (w/w)

    Ethylacetat: < 0,1 % (w/w)

    Mikrobiologische Kriterien:

    Salmonellen: in 25 g nicht nachweisbar

    Aerobe mesophile Gesamtkeimzahl:< 500 KBE/g

    Enterobakterien: in 10 g nicht nachweisbar

    Cronobacter (Enterobacter) sakazakii: in 10 g nicht nachweisbar

    Listeria monocytogenes: in 25 g nicht nachweisbar

    Bacillus cereus: < 50 KBE/g

    Hefen: < 10 KBE/g

    Schimmelpilze: < 10 KBE/g

    Restgehalt an Endotoxinen: < 10 EU/mg

    KBE: koloniebildende Einheiten; EU: Endotoxineinheiten (Endotoxin Units).

    ▼M83

    Acheta domesticus (Hausgrille, Heimchen), gefroren, getrocknet und pulverförmig

    Beschreibung/Definition:

    Das neuartige Lebensmittel besteht aus Hausgrillen bzw. Heimchen, ganz, gefroren, getrocknet und pulverförmig. Der Begriff „Hausgrille bzw. Heimchen“ bezieht sich auf das adulte Tier von Acheta domesticus, einer Insektenart aus der Familie der Gryllidae.

    Das neuartige Lebensmittel soll in drei verschiedenen Formen in Verkehr gebracht werden: i) A. domesticus, ganz, thermisch behandelt und gefroren (AD, gefroren), ii) A. domesticus, thermisch behandelt und gefriergetrocknet (AD, getrocknet) und iii) A. domesticus, ganz, thermisch behandelt, gefriergetrocknet und gemahlen (Pulver von AD, ganz).

    Vor dem Abtöten der Insekten durch Einfrieren ist eine Futterkarenz von mindestens 24 Stunden erforderlich, damit sich die Insekten ihres Darminhalts entledigen können.

    Merkmale/Zusammensetzung (AD, gefroren):

    Asche (% Massenanteil): 0,6-1,2

    Feuchtigkeitsgehalt (% Massenanteil): 76-82

    Rohprotein (N x 6,25) (% Massenanteil): 12-21

    Verdauliche Kohlenhydrate (% Massenanteil): 0,1-2

    Fett (% Massenanteil): 3-12

    davon gesättigt (% Massenanteil): 36-45

    Peroxidzahl (Meq O2/kg Fett): ≤5

    Ballaststoffe (% Massenanteil): 0,8-3

     (18)Chitin (% Massenanteil): 0,7-3,0

    Schwermetalle:

    Blei: ≤ 0,05 mg/kg

    Kadmium: ≤ 0,06 mg/kg

    Mykotoxine:

    Aflatoxine (Summe aus B1, B2, G1, G2): ≤ 4 μg/kg

    Aflatoxin B1 (μg/kg): ≤ 2

    Desoxynivalenol: ≤ 200 μg/kg

    Ochratoxin A: ≤ 1 μg/kg

    Dioxine und dioxinähnliche PCB:

    Summe der Dioxine und dioxinähnlichen PCB Obergrenze, ( (19)WHO2005 PCDD/F-PCB-TEQ): ≤ 1,25 pg/g Fett

    Mikrobiologische Kriterien:

    Aerobe Gesamtkeimzahl: ≤ 105 (7)KBE/g

    Hefen und Schimmelpilze: ≤ 100 KBE/g

    Escherichia coli: ≤ 50 KBE/g

    Salmonella spp.: in 25 g nicht nachweisbar

    Listeria monocytogenes: in 25 g nicht nachweisbar

    Sulfitreduzierende Anaerobier: ≤ 30 KBE/g

    Bacillus cereus (präsumtiv): ≤ 100 KBE/g

    Enterobacteriaceae (präsumtiv): < 100 KBE/g

    Koagulasepositive Staphylokokken: ≤ 100 KBE/g

    Merkmale/Zusammensetzung (AD, getrocknet oder pulverförmig):

    Asche (% Massenanteil): 2,9-5,1

    Feuchtigkeitsgehalt (% Massenanteil): ≤5

    Rohprotein (N x 6,25) (% Massenanteil): 55-65

    Verdauliche Kohlenhydrate (% Massenanteil): 1-4

    Fett (% Massenanteil): 29-35

    davon gesättigt (% Massenanteil): 36-45

    Peroxidzahl (Meq O2/kg Fett): ≤5

    Ballaststoffe (% Massenanteil): 3-6

     (18)Chitin (% Massenanteil): 5,3-10,0

    Schwermetalle:

    Blei: ≤ 0,05 mg/kg

    Kadmium: ≤ 0,06 mg/kg

    Mykotoxine:

    Aflatoxine (Summe aus B1, B2, G1, G2): ≤ 4 μg/kg

    Aflatoxin B1 (μg/kg): ≤ 2

    Desoxynivalenol: ≤ 200 μg/kg

    Ochratoxin A: ≤ 1 μg/kg

    Dioxine und dioxinähnliche PCB:

    Summe der Dioxine und dioxinähnlichen PCB Obergrenze, ( (19)WHO2005 PCDD/F-PCB-TEQ): ≤ 1,25 pg/g Fett

    Mikrobiologische Kriterien:

    Aerobe Gesamtkeimzahl: ≤ 105 KBE/g

    Hefen und Schimmelpilze: ≤ 100 KBE/g

    Escherichia coli: ≤ 50 KBE/g

    Salmonella spp.: in 25 g nicht nachweisbar

    Listeria monocytogenes: in 25 g nicht nachweisbar

    Sulfitreduzierende Anaerobier: ≤ 30 KBE/g

    Bacillus cereus (präsumtiv): ≤ 100 KBE/g

    Enterobacteriaceae (präsumtiv): < 100 KBE/g

    Koagulasepositive Staphylokokken: ≤ 100 KBE/g

     

     

    ▼M99

    Teilweise entfettetes Pulver aus Acheta domesticus (Hausgrille)

    Beschreibung/Definition:

    Bei dem neuartigen Lebensmittel handelt es sich um teilweise entfettetes Pulver aus ganzem Acheta domesticus (Hausgrille), gewonnen nach einer Abfolge von Schritten, darunter eine 24-stündige Futterkarenz, damit die Insekten ihren Darminhalt abgeben können, das Abtöten der Insekten durch Gefrieren, Waschen, Hitzebehandlung, Trocknung, Ölextraktion (mechanische Extrusion) und Mahlen.

    Merkmale/Zusammensetzung:

    Rohprotein (N x 6,25) (% Massenanteil): 74,0-78,0

    Fett (% Massenanteil): 9,0-12,0

    Feuchtigkeitsgehalt (% Massenanteil): 3,0-6,0

    Rohfaser (% Massenanteil): 8,0-10,0

    Chitin (22) (% Massenanteil): 4,0-8,5

    Asche (% Massenanteil): ≤ 5,6

    Peroxidzahl (meq O2/kg Fett): ≤ 5,0

    Mangan: ≤ 100,0 mg/kg

    Cyanid: ≤ 5,0 mg/kg

    Schwermetalle:

    Blei: ≤ 0,1 mg/kg

    Cadmium: ≤ 0,025 mg/kg

    Mykotoxine:

    Aflatoxine (Summe aus B1, B2, G1, G2): ≤ 0,4 μg/kg

    Deoxynivalenol: ≤ 200,0 μg/kg

    Ochratoxin A: ≤ 1,0 μg/kg

    Dioxine und dioxinähnliche PCB:

    Summe der Dioxine und dioxinähnlichen PCB Obergrenze, ( (23)WHO2005 PCDD/F-PCB-TEF): ≤ 1,25 pg/g Fett

    Mikrobiologische Kriterien:

    Gesamtzahl der aeroben Bakterien: ≤ 105 KBE/g

    Hefen und Schimmelpilze: ≤ 100 KBE/g

    Escherichia coli: ≤ 50 KBE/g

    Salmonella spp.: in 25 g nicht nachweisbar

    Listeria monocytogenes: in 25 g nicht nachweisbar

    Bacillus cereus (präsumptiv): ≤ 100 KBE/g

    Enterobacteriaceae (präsumptiv): < 100 KBE/g

    Koagulasepositive Staphylokokken: ≤ 100 KBE/g

    ▼M9

    Getrocknetes Fruchtfleisch von Adansonia digitata (Baobab)

    Beschreibung/Definition:

    Die Früchte werden von Baobab-Bäumen (Adansonia digitata) geerntet. Die harten Schalen werden aufgebrochen und das Fruchtfleisch wird von den Samen und der Schale getrennt. Anschließend wird das Fruchtfleisch gemahlen, in grobe und feine Partikel getrennt (3 bis 600 μ groß) und verpackt.

    Typische Nahrungsbestandteile:

    Feuchtigkeitsgehalt (Verlust bei Trocknung) (g/100 g): 4,5-13,7

    Protein (g/100 g): 1,8-9,3

    Fett (g/100 g): 0-1,6

    Gesamtkohlenhydrate (g/100 g): 76,3-89,5

    Gesamtzucker (als Glucose): 15,2-36,5

    Natrium (mg/100 g): 0,1-25,2

    Analytische Spezifikationen:

    Fremdstoffe: höchstens 0,2 %

    Feuchtigkeitsgehalt (Verlust bei Trocknung) (g/100 g): 4,5-13,7

    Asche (g/100 g): 3,8-6,6

    Extrakt von Ajuga reptans aus Zellkulturen

    Beschreibung/Definition:

    Ein hydroalkoholischer Extrakt aus Gewebekulturen von Ajuga reptans L., der im Wesentlichen gleichwertig ist mit Extrakten aus den blühenden oberirdischen Teilen von Ajuga reptans, die aus traditionellen Kulturen gewonnen werden.

    ▼M80

    Akkermansia muciniphila (pasteurisiert)

    Beschreibung:

    Pasteurisierte Akkermansia muciniphila (Stamm ATCC BAA-835, CIP 107961) werden durch anaerobes Wachstum der Bakterien mit anschließender Pasteurisierung, Zellkonzentration, Kryokonservierung und Gefriertrocknung gewonnen.

    Merkmale/Zusammensetzung:

    Gesamtzahl der Zellen von A. muciniphila (Zellen/g): 2,5 × 1010 bis 2,5 × 1012

    Zahl der lebensfähigen Zellen von A. muciniphila (KBE/g): < 10 (LoD)(*)

    Wasseraktivität: ≤ 0,43

    Feuchtigkeit (%): ≤ 12,0

    Protein (%): ≤ 35,0

    Fett (%): ≤ 4,0

    Rohasche (%): ≤ 21,0

    Kohlenhydrate (%): 36,0-86,0

    Mikrobiologische Kriterien:

    Aerobe mesophile Gesamtkeimzahl: ≤ 500 KBE(**)/g

    Sulfitreduzierende Anaerobier: ≤ 50 KBE/g

    Koagulasepositive Staphylokokken: ≤ 10 KBE/g

    Enterobacteriaceae: ≤ 10 KBE/g

    Hefen: ≤ 10 KBE/g

    Schimmelpilze: ≤ 10 KBE/g

    Bacillus cereus: ≤ 100 KBE/g

    Listeria spp.: in 25 g nicht nachweisbar

    Salmonella spp.: in 25 g nicht nachweisbar

    Escherichia coli: in 1 g nicht nachweisbar

    (*)  LoD: Nachweisgrenze;

    (**)  koloniebildende Einheiten.

    ▼M9

    L-Alanyl-L-Glutamin

    Beschreibung/Definition:

    L-Alanyl-L-Glutamin wird gewonnen durch Fermentation mittels eines genetisch veränderten Stamms von Escherichia coli. Während der Fermentation wird die Zutat in das Wachstumsmedium sekretiert, aus dem es anschließend gelöst und auf eine Konzentration von > 98 % aufgereinigt wird.

    Aussehen: weißes kristallines Pulver

    Reinheit: > 98 %

    Infrarot-Spektroskopie: konform mit Bezugsnorm

    Aussehen der Lösung: farblos und klar

    Gehalt (Trockenmasse): 98-102 %

    Verwandte Stoffe (jeweils): ≤ 0,2 %

    Glührückstand: ≤ 0,1 %

    Trocknungsverlust: ≤ 0,5 %

    Optische Rotation: +9,0 bis +11,0o

    pH (1 %; H2O): 5,0-6,0

    Ammonium (NH4): ≤ 0,020 %

    Chlorid (Cl): ≤ 0,020 %

    Sulfat (SO4): ≤ 0,020 %

    Mikrobiologische Kriterien:

    Escherichia coli: keine/g

    Algenöl aus der Mikroalge Ulkenia sp.

    Beschreibung/Definition:

    Öl aus der Mikroalge Ulkenia sp.

    Säurezahl: ≤ 0,5 mg KOH/g

    Peroxidzahl (PV): ≤ 5,0 meq/kg Öl

    Feuchtigkeit und flüchtige Stoffe: ≤ 0,05 %

    Unverseifbare Stoffe: ≤ 4,5 %

    trans-Fettsäuren: ≤ 1,0 %

    DHA-Gehalt: ≥ 32 %

    ▼M26

    Allanblackia-Saatöl

    Beschreibung/Definition:

    Allanblackia-Saatöl wird aus den Samen der folgenden Allanblackia-Spezies gewonnen: A. floribunda (andere Bezeichnung für A. parviflora) und A. stuhlmannii.

    Fettsäurezusammensetzung (als Prozentsatz der Gesamtfettsäuren):

    Laurinsäure — Myristinsäure — Palmitinsäure (C12:0 — C14:0 — C16:0): Summe dieser Säuren < 4,0 %

    Stearinsäure (C18:0): 45-58 %

    Ölsäure (C18:1): 40-51 %

    Mehrfach ungesättigte Fettsäuren: < 2 %

    Merkmale:

    Freie Fettsäuren: max. 0,1 % der Gesamtfettsäuren

    trans-Fettsäuren: max. 1,0 % der Gesamtfettsäuren

    Peroxidzahl: max. 1,0 meq/kg

    Unverseifbare Bestandteile: max 1,0 % (w/w) des Öls

    Verseifungszahl: 185-198 mg KOH/g

    ▼M9

    Blattextrakt aus Aloe macroclada Baker

    Beschreibung/Definition:

    Aus den Blättern von Aloe macroclada Baker gewonnenes Gelextraktpulver ist im Wesentlichen gleichwertig mit demselben Gel, das aus den Blättern von Aloe vera (L.) Burm. f. gewonnen wird.

    Asche: 25 %

    Ballaststoffe: 28,6 %

    Fett: 2,7 %

    Feuchtigkeit: 4,7 %

    Polysaccharide: 9,5 %

    Protein: 1,63 %

    Glucose: 8,9 %

    ▼M103

    Larven von Alphitobius diaperinus (Getreideschimmelkäfer), gefroren, als Paste, getrocknet und in Pulverform

    Beschreibung/Definition:

    Das neuartige Lebensmittel besteht aus ganzem Getreideschimmelkäfer in gefrorener, pastenartiger, getrockneter und pulverisierter Form. Der Begriff „Getreideschimmelkäfer“ bezieht sich auf die Larvenform von Alphitobius diaperinus, einer Insektenart, die zur Familie der Tenebrionidae (Schwarzkäfer) gehört.

    Die ganzen Getreideschimmelkäfer sind für den menschlichen Verzehr bestimmt, es werden keine Teile entfernt.

    Das neuartige Lebensmittel soll in vier verschiedenen Formen vermarktet werden: i) ganze blanchierte und gefrorene Larven von A. diaperinus (ADL gefroren), ii) Paste aus ganzen blanchierten, gemahlenen und gefrorenen Larven von A. diaperinus (ADL Paste), iii) ganze blanchierte und gefriergetrocknete Larven von A. diaperinus (ADL getrocknet) und iv) Pulver aus ganzen blanchierten, gefriergetrockneten und gemahlenen Larven von A. diaperinus (ADL Pulver).

    Vor dem Abtöten der Insekten durch eine Hitzebehandlung ist eine Futterkarenz von mindestens 24 Stunden erforderlich, damit die Larven ihren Darminhalt abgeben können.

     

     

    Merkmale/Zusammensetzung (ADL gefroren oder ADL Paste):

    Asche (% Massenanteil): ≤ 1,5

    Feuchtigkeitsgehalt (% Massenanteil): 65-80

    Rohprotein (N × 6,25) (% Massenanteil): 12-25

    Verdauliche Kohlenhydrate (% Massenanteil): 0,4-2

    Fett (% Massenanteil): 5-12

    Peroxidzahl (meq O2/kg Fett): ≤ 0,2

    Ballaststoffe (% Massenanteil): 1-4

     (27)Chitin (% Massenanteil): 1,0-2,6

    Schwermetalle:

    Blei: ≤ 0,1 mg/kg

    Cadmium: ≤ 0,05 mg/kg

    Mykotoxine:

    Aflatoxine (Summe aus B1, B2, G1, G2): ≤ 4 μg/kg

    Aflatoxin B1 (μg/kg): ≤ 2

    Deoxynivalenol: ≤ 200 μg/kg

    Ochratoxin A: ≤ 1 μg/kg

    Mikrobiologische Kriterien:

    Gesamtzahl der aeroben Bakterien: ≤ 105 (25) KBE/g

    Hefen und Schimmelpilze: ≤ 100 KBE/g

    Escherichia coli: ≤ 50 KBE/g

    Salmonella spp.: in 25 g nicht nachweisbar

    Listeria monocytogenes: in 25 g nicht nachweisbar

    Sulfitreduzierende Anaerobier: ≤ 30 KBE/g

    Bacillus cereus: ≤ 100 KBE/g

    Enterobacteriaceae: ≤ 100 KBE/g

    Koagulasepositive Staphylokokken: ≤ 100 KBE/g

    Merkmale/Zusammensetzung (ADL getrocknet oder ADL Pulver):

    Asche (% Massenanteil): ≤ 5

    Feuchtigkeitsgehalt (% Massenanteil): 1-5

    Rohprotein (N × 6,25) (% Massenanteil): 50-70

    Verdauliche Kohlenhydrate (% Massenanteil): 1,5-3,5

    Fett (% Massenanteil): 20-35

    Peroxidzahl (meq O2/kg Fett): ≤ 5

    Ballaststoffe (% Massenanteil): 3-6

     (27)Chitin (% Massenanteil): 3,0-9,1

    Schwermetalle:

    Blei: ≤ 0,1 mg/kg

    Cadmium: ≤ 0,05 mg/kg

    Mykotoxine:

    Aflatoxine (Summe aus B1, B2, G1, G2): ≤ 4 μg/kg

    Aflatoxin B1 (μg/kg): ≤ 2

    Deoxynivalenol: ≤ 200 μg/kg

    Ochratoxin A: ≤ 1 μg/kg

    Mikrobiologische Kriterien:

    Gesamtzahl der aeroben Bakterien: ≤ 105 KBE/g

    Hefen und Schimmelpilze: ≤ 100 KBE/g

    Escherichia coli: ≤ 50 KBE/g

    Salmonella spp.: in 25 g nicht nachweisbar

    Listeria monocytogenes: in 25 g nicht nachweisbar

    Sulfitreduzierende Anaerobier: ≤ 30 KBE/g

    Bacillus cereus: ≤ 100 KBE/g

    Enterobacteriaceae: ≤ 100 KBE/g

    Koagulasepositive Staphylokokken: ≤ 100 KBE/g

     

     

    ▼M24

    Öl aus antarktischem Krill (Euphausia superba)

    Beschreibung/Definition:

    Zur Gewinnung von Lipidextrakt aus antarktischem Krill (Euphausia superba) wird zerdrückter tiefgefrorener Krill oder getrocknetes Krillmehl einer Lipid-Extraktion mithilfe eines zugelassenen Extraktionsmittels (im Sinne der Richtlinie 2009/32/EG) unterzogen. Proteine und Krillmaterial werden durch Filtrierung aus dem Lipidextrakt entfernt. Extraktionsmittel und Wasserrückstände werden durch Verdampfung entfernt.

    Verseifungszahl: ≤ 230 mg KOH/g

    Peroxidzahl (PV): ≤ 3 meq O 2/kg Öl

    Oxidative Stabilität: Für alle Lebensmittelerzeugnisse, die Öl aus antarktischem Krill (Euphausia superba) enthalten, sollte anhand geeigneter und anerkannter nationaler/internationaler Testmethoden (z. B. AOAC) die oxidative Stabilität nachgewiesen werden.

    Feuchtigkeit und flüchtige Stoffe: ≤ 3 % bzw. 0,6, ausgedrückt als Wasseraktivität bei 25 °C

    Phospholipide: ≥ 35 % bis < 60 %

    trans-Fettsäuren: ≤ 1 %

    EPA (Eicosapentaensäure): ≥ 9 %

    DHA (Docosahexaensäure): ≥ 5 %

    ▼M9

    Phospholipidreiches Öl aus antarktischem Krill (Euphausia superba)

    Beschreibung/Definition:

    Phospholipidreiches Öl wird aus antarktischem Krill (Euphasia superba) gewonnen durch wiederholtes Auswaschen mit einem (gemäß der Richtlinie 2009/32/EG) zugelassenen Lösungsmittel mit dem Ziel, den Phospholipidgehalt des Öls zu erhöhen. Die Lösungsmittel werden durch Verdampfung aus dem Enderzeugnis entfernt.

    Verseifungszahl: ≤ 230 mg KOH/g

    Peroxidzahl (PV): ≤ 3 meq O2/kg Öl

    Feuchtigkeit und flüchtige Stoffe: ≤ 3 % bzw. 0,6, ausgedrückt als Wasseraktivität bei 25 °C

    Phospholipide: ≥ 60 %

    trans-Fettsäuren: ≤ 1 %

    EPA (Eicosapentaensäure): ≥ 9 %

    DHA (Docosahexaensäure): ≥ 5 %

    ▼M97

    Myzelien von Antrodia camphorata in Pulverform

    Beschreibung/Definition:

    Bei dem neuartigen Lebensmittel handelt es sich um gefriergetrocknete Myzelien des Pilzes Antrodia camphorata (Stamm BCRC 39106), die mittels Feststoff-Fermentation kultiviert werden. Die gefriergetrockneten Myzelien werden zu einem Pulver zermahlen. Antrodia camphorata ist ein Synonym für Taiwanofungus camphoratus (Familie: Fomitopsidaceae).

    Merkmale/Zusammensetzung:

    Trocknungsverlust (Feuchtigkeit): < 10 %

    Kohlenhydrate: ≤ 80 g/100 g

    Protein: ≤ 20 g/100 g

    Asche: ≤ 6 g/100 g

    Fett: ≤ 6 g/100 g

    Gesamt-Triterpenoide: 1,0 bis 10,0 g/100 g

    Antrochinonol: 1,0 bis 20,0 mg/g

    Schwermetalle:

    Arsen: < 0,5 mg/kg

    Mikrobiologische Kriterien:

    Gesamtzahl der aeroben Bakterien: ≤ 103 *KBE/g

    Hefen und Schimmelpilze insgesamt: ≤ 100 KBE/g

    Escherichia coli: in 10 g nicht nachweisbar

    Salmonella spp.: in 25 g nicht nachweisbar

    Staphylococcus aureus: in 10 g nicht nachweisbar

    *KBE: koloniebildende Einheiten

    ▼M120

    Wässriger ethanolischer Extrakt aus Labisia pumila

    Beschreibung/Definition:

    Bei dem neuartigen Lebensmittel handelt es sich um einen hydroalkoholischen Extrakt aus der getrockneten ganzen Pflanze Labisia pumila (Blume) Fern.-Vill.

    Das Verfahren zur Herstellung des neuartigen Lebensmittels beginnt mit dem Waschen, Trocknen und Zermahlen der Pflanze Labisia pumila. Anschließend wird das zermahlene Pflanzenmaterial zweimal mit einer Mischung aus Wasser und Ethanol (50/50 v/v) extrahiert. Daraufhin wird der flüssige Extrakt konzentriert, im Verhältnis 2:1 mit Maltodextrin (das als Trocknungsmittel eingesetzt wird) vermischt und sprühgetrocknet.

    Merkmale/Zusammensetzung (einschließlich Maltodextrin):

    Partikelgröße: > 90 % durch ein 120-mesh-Sieb (125 μm)

    Asche: < 10 %

    Säureunlösliche Asche: < 1 %

    Feuchtigkeit: < 8 %

    Ethanol: < 1 % (Massenanteil)

    Gallussäure: 2-10 % (Massenanteil)

    Kohlenhydrate: 70-90 g/100 g

    Protein: < 9 % (Massenanteil)

    Gesamtfettgehalt: < 3 % (Massenanteil)

    Saponin (als Ardisiacripsin A): < 1,5 % (Massenanteil)

    Mikrobiologische Kriterien:

    Zahl der aeroben Keime: < 1 × 104 KBE/g

    Hefen und Schimmelpilze: < 5 × 102 KBE/g

    E. coli: in 10 g nicht nachweisbar

    S. aureus: in 10 g nicht nachweisbar

    Salmonella: in 25 g nicht nachweisbar

    P. aeruginosa: in 10 g nicht nachweisbar

    KBE: koloniebildende Einheiten

    Massenanteil: Masse pro Masse

    ▼M128

    Biomasse aus Apfel-Zellkultur

    Beschreibung/Definition:

    Das neuartige Lebensmittel ist eine aus kultivierten, homogenisierten Zellen der Schweizer Apfelsorte Uttwiler Spätlauber (Malus domestica Borkh.) bestehende Biomasse.

    Im Herstellungsprozess werden unter sterilen Bedingungen bestimmte Teile des Apfels gesammelt und anschließend auf einem festen Medium platziert, um unter sterilen Bedingungen die Bildung eines aus dedifferenzierten Zellen bestehenden primären Kallusgewebes anzuregen. Die Kalluszellen werden dann in einem flüssigen Medium kultiviert und anschließend homogenisiert, wärmebehandelt und getrocknet.

    Merkmale/Zusammensetzung:

    Feuchtigkeit: 10,9–15,5 g/100 g

    Asche: 11,8–20,8 g/100 g

    Proteine: 14,3–20,0 g/100 g

    Fette: 0,6–2,5 g/100 g

    Unverdauliche Kohlenhydrate 17,1–25,2 g/100 g

    Sonstige Kohlenhydrate (berechnet (29)): 21,9–38,9 g/100 g

    Gesamtzucker: 17,1–32,6 g/100 g

    Fruktose: 10,8–20,2 g/100 g

    Glukose: 3,8–7,0 g/100 g

    Gesamtphenole: 0,15–0,29 g/100 g

    Apfelsäure: 0,41–1,19 g/100 g

    Bernsteinsäure: 0,14–0,26 g/100 g

    ▼M9

    Arachidonsäurereiches Öl aus dem Pilz Mortierella alpina

    Beschreibung/Definition:

    Das klargelbe arachidonsäurereiche Öl wird durch Fermentation aus den nichtgenetisch veränderten Stämmen IS-4, I49-N18, FJRK-MA01 und CBS 210.32 des Pilzes Mortierella alpina gewonnen, wobei eine geeignete Flüssigkeit eingesetzt wird. Das Öl wird anschließend aus der Biomasse extrahiert und gereinigt.

    Arachidonsäure: ≥ 40 Gew.-% des Gesamtfettsäuregehalts

    Freie Fettsäuren: ≤ 0,45 % des Gesamtfettsäuregehalts

    trans-Fettsäuren: ≤ 0,5 % des Gesamtfettsäuregehalts

    Unverseifbare Bestandteile: ≤ 1,5 %

    Peroxidzahl (PV): ≤ 5 meq/kg

    Anisidinzahl: ≤ 20

    Säurezahl: ≤ 1,0 KOH/g

    Feuchtigkeit: ≤ 0,5 %

    Arganöl aus Argania spinosa

    Beschreibung/Definition:

    Arganöl ist das Öl, das durch Kaltpressung aus den mandelförmigen Kernen der Früchte von Argania spinosa (L.) Skeels gewonnen wird. Die Kerne können vor dem Pressen geröstet werden, dürfen aber nicht direkt mit den Flammen in Berührung kommen.

    Zusammensetzung:

    Palmitinsäure (C16:0): 12-15 %

    Stearinsäure (C18:0): 5-7 %

    Ölsäure (C18:1): 43-50 %

    Linolsäure (C18:2): 29-36 %

    Unverseifbare Bestandteile: 0,3-2 %

    Gesamtsterole: 100-500 mg/100 g

    Gesamttocopherole: 16-90 mg/100 g

    Ölsäuregehalt: 0,2-1,5 %

    Peroxidzahl (PV): < 10 meq O2/kg

    ▼M131

    Astaxanthinreiches Oleoresin aus der Alge Haematococcus pluvialis

    Beschreibung:

    Astaxanthin ist ein Carotinoid, das aus der Alge Haematococcus pluvialis gewonnen wird. Die Alge kann auf unterschiedliche Weise angebaut werden: in „geschlossenen“ Systemen unter Einwirkung von Sonnenlicht oder streng kontrollierter Exposition gegenüber künstlichem Licht, alternativ in offenen Teichen. Die Algenzellen werden geerntet und getrocknet; das Oleoresin wird mittels überkritischem CO2 oder mittels Ethylacetat als Lösungsmittel extrahiert. Das Astaxanthin wird verdünnt und unter Verwendung von Olivenöl, Safloröl, Sonnenblumenöl oder MKT (mittelkettigen Triglyceriden) auf 2,5 %, 5,0 %, 7,0 %, 10 %, 15 % oder 20 % standardisiert.

    Merkmale/Zusammensetzung:

    Fett: 42,2-99 %

    Protein: ≤ 4,4 %

    Kohlenhydrate: ≤ 52,8 %

    Ballaststoffe: < 1,0 %

    Asche: ≤ 4,2 %

    Spezifikation der Carotinoide in Gew.-%

    Gesamtastaxanthine: 2,9-11,1 %

    9-cis-Astaxanthin: 0,3-30,0 %

    13-cis-Astaxanthin: 0,2-7,0 %

    Astaxanthinmonoester: 66,7-91,5 %

    Astaxanthindiester: 0,16-32,5 %

    β-Carotin: 0,01-0,3 %

    Lutein: ≤ 1,8 %

    Canthaxanthin: ≤ 1,30 %

    Mikrobiologische Kriterien:

    Gesamtzahl aerober Bakterien: < 3 000 KBE/g

    Hefen und Schimmelpilze: < 100 KBE/g

    Coliforme: < 10 KBE/g

    E. coli: negativ

    Salmonellen: negativ

    Staphylococcus: negativ

    ▼M129

    Teilweise hydrolysiertes Protein aus Treber aus Gerste (Hordeum vulgare) und Reis (Oryza sativa)

    Beschreibung/Definition:

    Das neuartige Lebensmittel ist teilweise hydrolysiertes Protein aus Treber aus Gerste (Hordeum vulgare) und Reis (Oryza sativa); hierbei handelt es sich um Rückstände, die aus dem beim Bierbrauen anfallenden festen Nebenprodukt gewonnen werden, das 45-70 % Gerstentreber und 30-55 % Reistreber enthält.

    Das neuartige Lebensmittel wird durch die enzymatische Behandlung der beim Bierbrauen in der Maischephase anfallenden pasteurisierten Gersten- und Reisrückstände hergestellt. Zur Gewinnung des Endprodukts werden mehrere mechanische Schritte zur Behandlung des Teilhydrolysats angewandt.

    Merkmale/Zusammensetzung:

    Aussehen: Pulver

    Hydrolysegrad: 1-7 %

    Proteine (N × 6,25): 78-90 %

    Feuchtigkeit: 2-8 %

    Kohlenhydrate: 2-10 %

    Fett: 0-2 %

    Asche: 1-8 %

    Schwermetalle:

    Arsen (mg/kg): ≤ 0,2

    Cadmium (mg/kg): ≤ 0,1

    Blei (mg/kg): ≤ 0,2

    Quecksilber (mg/kg): ≤ 0,01

    Mykotoxine:

    Aflatoxin B1: ≤ 2 μg/kg

    Summe Aflatoxine (B1, B2, G1, G2): ≤ 4 μg/kg

    Desoxynivalenol: < 200 μg/kg

    Fumonisine (Summe B1, B2): ≤ 200 μg/kg

    Ochratoxin A: ≤ 3 μg/kg

    Zearalenon: ≤ 20 μg/kg

    Patulin: ≤ 50 μg/kg

    Antinutrive Faktoren:

    Phytinsäure: < 0,25 %

    Mikrobiologische Kriterien:

    Gesamtzahl der aeroben Bakterien (KBE/g): < 104

    Coliforme (KBE/g): < 100

    Hefen und Schimmelpilze insgesamt (KBE/g): < 100

    Salmonella spp.: In 25 g nicht nachweisbar

    Escherichia coli (KBE/g): < 10

    Staphylococcus aureus (KBE/g): < 10

    Listeria monocytogenes: In 25 g nicht nachweisbar

    Bacillus cereus (KBE/g): < 100

    KBE: koloniebildende Einheiten

    ▼M9

    Basilikumsamen (Ocimum basilicum)

    Beschreibung/Definition:

    Basilikum (Ocimum basilicum L.) gehört der Familie der Lamiaceae innerhalb der Ordnung der Lippenblütlerartigen (Lamiales) an. Der Samen wird nach der Ernte mechanisch gereinigt. Blüten, Blätter und andere Pflanzenteile werden entfernt. Durch (optisches, mechanisches) Filtern muss Basilikumsamen höchster Reinheit sichergestellt werden. Das Verfahren zur Herstellung von Fruchtsaft und Mischgetränken aus Obst/Gemüse mit Basilikumsamen (Ocimum basilicum) umfasst das Vorquellen und Pasteurisieren des Samens. Es sind mikrobiologische Kontrollen und ein Überwachungssystem vorhanden.

    Trockenmasse: 94,1 %

    Protein: 20,7 %

    Fett: 24,4 %

    Kohlenhydrate: 1,7 %

    Ballaststoffe: 40,5 % (Verfahren: AOAC 958.29)

    Asche: 6,78 %

    ▼M134

    Beta-Glucan aus Mikroalgen der Art Euglena gracilis

    Beschreibung/Definition:

    Das neuartige Lebensmittel, Beta-Glucan (Paramylon) aus Mikroalgen der Art Euglena gracilis, ist ein lineares, nicht verzweigtes Beta-1,3-D-Glucan-Polymer, das aus der nicht genetisch veränderten Mikroalge Euglena gracilis gewonnen wird.

    Das neuartige Lebensmittel wird durch Fermentation hergestellt, gefolgt von pH-Anpassung und Homogenisierung, um das Beta-Glucan-Granulat freizusetzen. Das Granulat wird durch Dekantieren und Waschen isoliert und anschließend angesäuert und filtriert. Nach dem Trocknen wird das Erzeugnis gemahlen. Der Prozess umfasst Bedingungen wie einen alkalischen pH-Wert und eine Hitzebehandlung der Mikroalgen, um sicherzustellen, dass es keine lebensfähigen Zellen von Euglena gracilis enthält.

    Merkmale/Zusammensetzung:

    Aussehen: creme-weißes Pulver

    Beta-Glucan (*): (%) ≥ 95 (30)

    Feuchtigkeit (%): ≤ 6

    Asche (%): ≤ 1

    Schwermetalle:

    Blei (mg/kg): ≤ 0,5

    Cadmium (mg/kg): ≤ 0,5

    Quecksilber (mg/kg): ≤ 0,05

    Arsen (mg/kg): ≤ 0,02

    Mikrobiologische Kriterien:

    Gesamtzahl der aeroben Bakterien (KBE/g): ≤ 3 000

    Hefen und Schimmelpilze insgesamt (KBE/g): ≤ 100

    Coliforme (MPN/g): ≤ 30

    Escherichia coli: in 10 g nicht nachweisbar

    Staphylococcus aureus: in 10 g nicht nachweisbar

    Salmonella spp.: In 25 g nicht nachweisbar

    Listeria monocytogenes: In 25 g nicht nachweisbar

    KBE: koloniebildende Einheiten, MPN: wahrscheinlichste Anzahl (Most Probable Number).

    ▼M33

    Betain

    Beschreibung/Definition:

    Betain (N,N,N-Trimethylglycin oder Carboxy-N,N,N-trimethylmethanaminium), in wasserfreier Form (CH3)3N+CH2COO- (CAS No: 107-43-7) und in Monohydrat-Form (CH3)3N+CH2COO.H2O (CAS No: 590-47-6), wird bei der Verarbeitung von Zuckerrüben (d. h. Melassen, Vinassen oder Betain-Glycerin) gewonnen.

    Merkmale/Zusammensetzung

    Aussehen: Frei fließende weiße Kristalle

    Betain: ≥ 99,0 % (w/w Trockengewicht)

    Feuchtigkeit: ≤ 2,0 % (wasserfrei); ≤ 15,0 % (Monohydrat)

    Asche: ≤ 0,1 %

    pH-Wert: 5,0 -7,0

    Restproteingehalt: 1,0 mg/g

    Schwermetalle:

    Arsen: < 0,1 mg/kg

    Quecksilber: < 0,005 mg/kg

    Cadmium: < 0,01 mg/kg

    Blei: < 0,05 mg/kg

    Mikrobiologische Kriterien:

    Gesamtkeimzahl ≤ 100 KBE/g

    Coliforme: negativ/10 g

    Salmonella-Arten: negativ/25 g

    Hefen: ≤ 10 KBE/g

    Schimmelpilze: ≤ 10 KBE/g

    KBE: koloniebildende Einheiten.

    ▼M9

    Fermentierter Extrakt aus schwarzen Bohnen

    Beschreibung/Definition:

    Fermentierter Extrakt aus schwarzen Bohnen (Touchi-Extrakt) ist ein feines hellbraunes, proteinreiches Pulver, das mittels Wasserextraktion aus kleinen, mit Aspergillus oryzae fermentierten Sojabohnen (Glycine max (L.) Merr.) gewonnen wird. Der Extrakt enthält einen α-Glucosidase-Hemmer.

    Merkmale:

    Fett: ≤ 1,0 %

    Protein: ≥ 55 %

    Wasser: ≤ 7,0 %

    Asche: ≤ 10 %

    Kohlenhydrate: ≥ 20 %

    α-Glucosidase-hemmende Aktivität: IC50 mind. 0,025 mg/ml

    Sojaisoflavone: ≤ 0,3 g/100 g

    Rinder-Lactoferrin

    Beschreibung/Definition:

    Rinder-Lactoferrin ist ein Protein, das natürlich in Kuhmilch vorkommt. Es ist ein eisenbindendes Glycoprotein von etwa 77 kDa und besteht aus einer einzigen Polypeptidkette aus 689 Aminosäuren.

    Herstellungsverfahren: Rinder-Lactoferrin wird aus entrahmter Milch oder Käsemolke durch Ionenaustausch und anschließende Ultrafiltrationsprozesse isoliert. Dann wird es gefrier- oder sprühgetrocknet, und große Teilchen werden ausgesiebt. Es ist ein nahezu geruchloses, leicht rosafarbenes Pulver.

    Physikalisch-chemische Eigenschaften von Rinder-Lactoferrin:

    Feuchtigkeit: < 4,5 %

    Asche: < 1,5 %

    Arsen: < 2,0 mg/kg

    Eisen: < 350 mg/kg

    Protein: > 93 %

    davon Rinder-Lactoferrin: > 95 %

    sonstige Proteine: < 5,0 %

    pH (2%ige Lösung, 20 °C): 5,2-7,2

    Löslichkeit (2%ige Lösung, 20 °C): vollständig

    ▼M35

    Basisches Molkenprotein-Isolat aus Kuhmilch

    Beschreibung

    Basisches Molkenprotein-Isolat aus Kuhmilch ist ein gelblich-graues Pulver, gewonnen aus entrahmter Kuhmilch durch aufeinanderfolgende Isolierungs- und Reinigungsschritte.

    Merkmale/Zusammensetzung

    Gesamtprotein (w/w): ≥ 90 %

    Lactoferrin (w/w): 25-75 %

    Lactoperoxidase (w/w): 10-40 %

    Sonstige Proteine (w/w): ≤ 30 %

    TGF-β2: 12-18 mg/100 g

    Feuchtigkeitsgehalt: ≤ 6,0 %

    pH (Lösung mit 5 % Massenkonzentration): 5,5-7,6

    Lactose ≤ 3,0 %

    Fett: ≤ 4,5 %

    Asche: ≤ 3,5 %

    Eisen: ≤ 25 mg/100 g

    Schwermetalle

    Blei: < 0,1 mg/kg

    Cadmium: < 0,2 mg/kg

    Quecksilber: < 0,6 mg/kg

    Arsen: < 0,1 mg/kg

    Mikrobiologische Kriterien:

    Aerobe mesophile Gesamtkeimzahl: ≤ 10 000 KBE/g

    Enterobacteriaceae: ≤ 10 KBE/g

    Escherichia coli: negativ/g

    Koagulasepositive Staphylokokken: negativ/g

    Salmonellen: negativ/25 g

    Listerien: negativ/25 g

    Cronobacter spp.: negativ/25 g

    Schimmelpilze: ≤ 50 KBE/g

    Hefen: ≤ 50 KBE/g

    KBE: koloniebildende Einheiten

    ▼M96

    Beta-Lactoglobulin (β-Lactoglobulin) aus Kuhmilch

    Beschreibung:

    Das Protein Beta-Lactoglobulin (β-Lactoglobulin) ist ein weißes bis cremefarbenes Pulver, das aus Molke hergestellt wird, die aus Kuhmilch gewonnen wurde, und zwar in einer Reihe von Schritten, die Filtration, Konzentration, Kristallisation, erneutes Lösen (in Wasser), pH-Wert-Einstellung auf sauren oder neutralen pH-Wert, erneute Konzentration und Trocknen umfassen.

    CAS-Nummer: 9045-23-2

    Molmasse: 36,7 kDa (Dimer); 18,3 kDa (Monomer)

    Merkmale/Zusammensetzung:

    pH-Wert (10%ige Lösung): 3,5-8,0

    Protein (N x 6,38) (%): ≥ 86,0

    Beta-Lactoglobulin (% des Proteins): ≥ 90,0

    Lactose (%): ≤ 1,0

    Fett (%): ≤ 1,0

    Asche (%): ≤ 5,0

    Feuchtigkeit (%): ≤ 5,5

    Schwermetalle:

    Cadmium (mg/kg): < 0,2

    Blei (mg/kg): < 0,1

    Quecksilber (mg/kg): < 0,01

    Kontaminanten:

    Aflatoxin M1 (μg/kg): < 0,01

    Mikrobiologische Kriterien:

    Gesamtkeimzahl: ≤ 5 000 KBE/g

    Gesamtzahl Hefen/Schimmelpilze: ≤ 10 KBE/g

    Enterobacteriaceae: ≤ 10 KBE/g

    Salmonella spp.: in 25 g nicht nachweisbar

    Bacillus cereus: < 100 KBE/g

    Listeria monocytogenes: in 25 g nicht nachweisbar

    Staphylococcus aureus: < 10 KBE/g

    Sulfitreduzierende Clostridia: < 10 KBE/g

    KBE: koloniebildende Einheiten; kDa: Kilodalton

    ▼M107

    Osteopontin aus Kuhmilch

    Beschreibung

    Osteopontin aus Kuhmilch wird durch Ionenaustauschchromatografie, Ultrafiltration zur Entfernung von niedrigmolekularen Bestandteilen und Sprühtrocknung aus pasteurisierter oder mikrofiltrierter Kuhmolke oder Kuhmilch isoliert. Während des Filtrationsvorganges werden Laktose und Molkenproteine, in erster Linie α-Lactalbumin und β-Lactoglobulin, entfernt.

    Merkmale/Zusammensetzung

    Proteingehalt (de facto, %) (N × 6,38): 76,5–80,5

    Osteopontin aus Kuhmilch (mbOPN) (% des Proteingehalts): ≥ 84,5

    Volllängen-bmOPN (M: 33,9 kDa) (% des bmOPN-Gehalts): ≥ 15

    N-terminale bmOPN-Fragmente (M: 19,8 kDa) (% des bmOPN-Gehalts): ≥ 70

    Sonstiges Milcheiweiß (% des Proteingehalts): ≤ 14,5

    Feuchtigkeit: < 9,5 %

    Laktose: ≤ 1,0 %

    Fett: ≤ 1,0 %

    Asche: ≤ 11 %

    Unlöslichkeitsindex (ml): ≤ 1,0

    Schwermetalle

    Blei: < 0,05 mg/kg

    Kadmium: < 0,05 mg/kg

    Quecksilber: < 0,05 mg/kg

    Arsen: < 0,5 mg/kg

    Aflatoxin M1: < 0,1 μg/kg

    Mikrobiologische Kriterien

    Gesamtkeimzahl (30 °C) (KBE/g): ≤ 5 000

    Schimmel/Hefe (KBE/g): ≤ 100

    Bacillus cereus (KBE/g): < 50

    Sulfitreduzierende Clostridien (KBE/g): < 10

    Staphylococcus aureus: in 1 g nicht nachweisbar

    Enterobacteriaceae (KBE/g): < 10

    Salmonella spp.: in 25 g nicht nachweisbar

    KBE: koloniebildende Einheiten

    ▼M9

    Saatöl aus Buglossoides arvensis

    Beschreibung/Definition:

    Raffiniertes Öl aus Buglossoides wird aus Samen von Buglossoides arvensis (L.) I. M. Johnst. gewonnen.

    Alpha-Linolensäure: ≥ 35 Gew.-% der Gesamtfettsäuren

    Stearidonsäure: ≥ 15 Gew.-% der Gesamtfettsäuren

    Linolsäure: ≥ 8,0 Gew.-% der Gesamtfettsäuren

    trans-Fettsäuren: ≤ 2,0 Gew.-% der Gesamtfettsäuren

    Säurezahl: ≤ 0,6 mg KOH/g

    Peroxidzahl (PV): ≤ 5,0 meq O2/kg

    Unverseifbare Bestandteile: ≤ 2,0 %

    Proteingehalt (Gesamtstickstoff): ≤ 10 μg/ml

    Pyrrolizidinalkaloide: Nicht nachweisbar bei einer Nachweisgrenze von 4,0 μg/kg

    ▼M91

    Öl aus Calanus finmarchicus

    Beschreibung/Definition:

    Das neuartige Lebensmittel ist ein rubinrotes, leicht viskoses Öl mit leichtem Schalentiergeruch, das aus dem Krebstier (marines Zooplankton) Calanus finmarchicus gewonnen wird. Die Zutat besteht hauptsächlich aus Wachsestern (> 85 %) mit geringen Mengen an Triglyceriden und anderen neutralen Lipiden.

    Spezifikation:

    Wasser: < 1,0 %

    Wachsester: > 85 %

    Gesamtfettsäuren: > 46 %

    Eicosapentaensäure (EPA): > 3,0 %

    Docosahexaensäure (DHA): > 4,0 %

    Gesamtfettalkohole: > 28 %

    C20:1 n-9 Fettalkohol: > 9,0 %

    C22:1 n-11 Fettalkohol: > 12 %

    trans-Fettsäuren: < 1,0 %

    Astaxanthinester: > 0,25 %

    Peroxidzahl: < 3,0 meq O2/kg

    ▼M77

    Calciumfructoborat

    Beschreibung/Definition

    Das neuartige Lebensmittel ist Calciumfructoborat, ein Calciumsalz-Tetrahydrat eines (Bis)Fructose-Esters der Borsäure in Pulverform, mit der Summenformel Ca[(C6H10O6)2B]2•4H2O und einer Molmasse von 846 Da.

    Das neuartige Lebensmittel wird durch chemische Synthese gewonnen, indem Fructose mit Borsäure in Wasser kombiniert wird, um durch verschiedene Erhitzungs- und Mischvorgänge einen Bis(Fructose)-Ester der Borsäure herzustellen. Anschließend wird Calciumcarbonat hinzugefügt, um eine Lösung zu erhalten, die das Calciumsalz von Fructoborat (Tetrahydrat) enthält. Die Lösung wird gefriergetrocknet und gemahlen, um das Endprodukt in Pulverform zu erhalten, welches anschließend verpackt und unter repräsentativen Lagerbedingungen (22 ± 1 °C RH 55–60%) gelagert wird.

    Merkmale/Zusammensetzung

    Freie Feuchtigkeit: < 5,0 %

    Calcium: 4,5–5 %

    Bor: 2,5–2,9 %

    Fructose: 80–85 %

    Asche: 15–16 %

    Schwermetalle

    Arsen: ≤ 1 mg/kg

    Mikrobiologische Kriterien

    Gesamtkeimzahl: ≤ 1 000 KBE/g (a)

    Hefen und Schimmelpilze: < 100 KBE/g

    Coliforme: ≤ 10 KBE/g

    Escherichia coli < 10 KBE/g

    Salmonella-Arten: in 25 g nicht nachweisbar

    Koagulasepositive Staphylokokken: in 1 g nicht nachweisbar

    (a)  KBE: koloniebildende Einheiten.

    ▼M85

    Calcium-L-Methylfolat

    Beschreibung:

    Das neuartige Lebensmittel wird durch chemische Synthese aus Folsäure hergestellt.

    Es handelt sich um ein weißes bis hellgelbliches, fast geruchloses, kristallines Pulver, das in Wasser mäßig löslich ist und in den meisten organischen Lösungsmitteln sehr gering löslich oder unlöslich ist.

    Definition:

    Chemische Formel: C20H23CaN7O6

    Chemische Bezeichnung: N-{4-[[((6S)-2-Amino-1,4,5,6,7,8-hexahydro-5-methyl-4-oxo-6-pteridinyl)methyl]amino]benzoyl}-L-Glutaminsäure, Calciumsalz

    CAS-Nummern: 129025-21-4 (Calciumsalz mit nicht spezifiziertem Verhältnis L-5-MTHF/Ca2+) und 151533-22-1 (Calciumsalz mit spezifiziertem 1:1-Verhältnis L-5-MTHF/Ca2+).

    Molmasse: 497,5 Daltons

    Synonyme: L-Methylfolat, Calcium; L-5-Methyltetrahydrofolsäure, Calciumsalz [(L-5-MTHF-Ca)]; (6S)-5-Methyltetrahydrofolsäure, Calciumsalz [(6S)-5-MTHF-Ca]; (6S)-5-Methyl-5,6,7,8-tetrahydropteroyl-L-Glutaminsäure, Calciumsalz, und L-5-Methyl-tetrahydrofolsäure (L-5-MTHF) ohne Spezifikation des Kations.

    Strukturformel:

    image

    Merkmale

    Reinheit: > 95 % (bezogen auf die Trockenmasse)

    Wasser: ≤ 17,0 %

    Calcium (wasserfrei und lösemittelfrei): 7,0-8,5 %

    Calcium-D-Methylfolat (6R, αS-Isomer): ≤ 1,0 %

    Andere Folate und verwandte Stoffe: ≤ 2,5 %

    Ethanol ≤ 0,5 %

    Kontaminanten

    KBE: koloniebildende Einheiten.

    Säuglinge und Kleinkinder

    Allgemeine Bevölkerung ohne Säuglinge und Kleinkinder

     

     

    Blei: ≤ 1 mg/kg

    Blei: ≤ 1 mg/kg

     

     

    Bor: ≤ 10 mg/kg

    Bor: ≤ 10 mg/kg

     

     

    Cadmium ≤ 0,5 mg/kg

    Cadmium ≤ 0,5 mg/kg

     

     

    Quecksilber: ≤ 1,0 mg/kg

    Quecksilber: ≤ 1,5 mg/kg

     

     

    Arsen: ≤ 1,5 mg/kg

    Arsen: ≤ 1,5 mg/kg

     

     

    Platin: ≤ 2 mg/kg

    Platin: ≤ 10 mg/kg

     

     

    Mikrobiologische Kriterien:

    Gesamtkeimzahl: ≤ 1 000 KBE/g

    Hefen und Schimmelpilze insgesamt: ≤ 100 KBE/g

     

     

    ▼M137

    Calcidiol-Monohydrat

    Beschreibung/Definition:

    Bei dem neuartigen Lebensmittel handelt es sich um Calcidiol-Monohydrat (25-Hydroxycholecalciferol-Monohydrat). Das neuartige Lebensmittel enthält die Monohydrat-Form des wichtigsten zirkulierenden Metaboliten von Vitamin D3 im Körper und stellt eine Quelle von 1,25-Dihydroxyvitamin D, der biologisch aktiven Form von Vitamin D, dar.

    Umrechnungsfaktor: 1 μg Calcidiol = 2,5 μg Vitamin D3 bei Dosen bis zu 10 μg/Tag.

    Das Verfahren zur Herstellung des neuartigen Lebensmittels beginnt mit einer Hefegärung, die ein Steringemisch ergibt, in dem Trienol das wichtigste Sterin ist. An die Gärung schließen sich die Reinigung und mehrere chemische Schritte an. Die chemischen Schritte umfassen die Verseifung und Extraktion, bei der das Trienol aus der Biomasse isoliert wird. Dann folgt ein Hydroxylierungsschritt, um das Trienol von den anderen Sterinen abzutrennen. Das Trienol wird danach epoxidiert und anschließend zu 25-Hydroxydehydrocholesterin reduziert. Es folgt eine photochemische Reaktion, bei der ein Gemisch aus 25-Hydroxy-Prävitamin D3, 25-Hydroxy-Tachysterol und 25-Hydroxy-Lumisterol entsteht. Danach wird 25-Hydroxy-Prävitamin D3 thermisch zu „Calcidiol“ isomerisiert und umkristallisiert, um das neuartige Lebensmittel in der erforderlichen Reinheit zu erhalten.

    Das neuartige Lebensmittel soll in verdünnter Form „0,25 % Massenanteil“ in Verkehr gebracht werden, die 0,250-0,275 % Massenanteil Calcidiol (wasserfrei) enthält. Das neuartige Lebensmittel muss in einer seine Stabilität gewährleistenden Zubereitung in Verkehr gebracht werden.

    Chemische Bezeichnung nach IUPAC:

    (1S,3Z)-3-[(2E)-2-[(1R,3αS,7αR)-1-[(2R)-6-Hydroxy-6-methylheptan-2-yl]-7α-methyl-2,3,3α,5,6,7-hexahydro-1H-inden-4-yliden]ethyliden]-4-methylidencyclohexan-1-ol; Hydrat

    CAS-Nummer: 63283-36-3 (Calcifediol-Monohydrat)

    Summenformel: C27H44O2.H2O

    Molmasse: 418,7 g/mol

    Merkmale/Zusammensetzung:

    25(OH)D3.H2O: 97,0 % — 100 %

    Verwandte Stoffe insgesamt: ≤ 1,5 %, davon: Δ22-25(OH)D3: ≤ 0,5 %; Lumisterol (): ≤ 0,5 %; Prä-25(OH)D3 () : ≤ 0,5 %; Tachysterol (): ≤ 0,5 %; Trans-Vitamin-D3 () : ≤ 0,5 %

    Sonstige Verunreinigungen: ≤ 0,10 %

    Wassergehalt: 3,8 % — 5,0 %

    Aceton: ≤ 1 000  mg/kg

    Isopropanol: ≤ 10 mg/kg

    Schwermetalle:

    Arsen: ≤ 1 mg/kg

    ▼M106

    Getrocknete Nüsse von Canarium ovatum Engl.

    Beschreibung/Definition:

    Das traditionelle Lebensmittel besteht aus den ungerösteten getrockneten Nüssen von Canarium ovatum Engl. (Familie: Burseraceae), gemeinhin als Pilinüsse bekannt. Pilinüsse stammen ausschließlich von Pflanzen der Art Canarium ovatum Engl., und zwar den Sorten Laysa, Magnaye, M. Orolfo, Lanuza und Magayon, und können mit oder ohne Schale in Verkehr gebracht werden. Essbarer Teil der Nuss ist der Kern.

    Typische Spannbreite der Zusammensetzung:

    Fett: 57-73 %

    Protein: 11-15 %

    Wasser: 1-5 %

    Kohlenhydrate: 8-16,5 %

    Asche: 2,8-3,4 %

    Mikrobiologische Kriterien:

    Schimmelpilze und Hefen: ≤ 100 KBE/g

    Gesamtgehalt an Mikroorganismen bei 30 °C: ≤ 10 000 KBE/g

    Coliforme: ≤ 100 KBE/g

    Escherichia coli: ≤ 10 KBE/g

    Staphylococcus aureus: in 25 g nicht nachweisbar

    Salmonella spp.: in 25 g nicht nachweisbar

    Listeria monocytogenes: in 25 g nicht nachweisbar

    Sulfitreduzierende Anaerobier: ≤ 10 KBE/g

    KBE: koloniebildende Einheiten

    ▼M109

    Getrocknete Nüsse von Canarium indicum L. („Kanaribaum“) (Traditionelles Lebensmittel aus einem Drittland)

    Beschreibung/Definition:

    Das traditionelle Lebensmittel besteht aus verarbeiteten getrockneten Kanarinüssen. Der Begriff „Kanarinüsse“ bezieht sich auf die Kerne der reifen Kanarifrucht, bekannt unter der wissenschaftlichen Bezeichnung Canarium indicum L. (oder Canarium amboinense Hochr.) aus der Familie der Burseraceae.

    Zusammensetzung:

    Asche: ≤ 5 (g/100 g)

    Feuchtigkeit: ≤ 6 (g/100 g)

    Protein: 12,8-14,4 g/100 g

    Kohlenhydrate: 11,0-16,4 g/100 g

    Fett: 59,3-66,3 g/100 g

    Ballaststoffe: 4,4-9,8 g/100 g

    Mikrobiologische Kriterien:

    Zahl der aeroben Keime: ≤ 5,0 x 103 KBE/g

    Coliforme: < 3 MPN/g

    E. coli: < 3 MPN/g

    Hefen und Schimmelpilze: < 10 KBE/g

    Salmonellen: in 25 g nicht nachweisbar

    Staphylococcus aureus (nicht nachweisbar/25 g)

    Listeria monocytogenes (nicht nachweisbar/25 g)

    Aflatoxine

    Aflatoxine B1: ≤ 2 mcg/kg

    Aflatoxine (Summe aus B1, B2, G1, G2): ≤ 4 mcg/kg

    Dioxine und dioxinähnliche PCB

    Summe der Dioxine: ≤ 0,75 pg/g Fett

    Summe der Dioxine und dioxinähnlichen PCB: ≤ 1,5 pg/g Fett

    Schwermetalle

    Cadmium (Cd): ≤ 0,02 mg/kg

    Blei (Pb): ≤ 0,07 mg/kg

    KBE: koloniebildende Einheiten

    ▼M114

    Cellobiose

    Beschreibung/Definition:

    Cellobiose ist ein Disaccharid mit zwei durch eine β-(1–4)-glucosidische Bindung verbundenen Glucosemonomeren, das im Rahmen einer zweistufigen enzymatischen Reaktion und anschließender Reinigungsschritte aus Saccharose und Glucose hergestellt wird.

    Merkmale/Zusammensetzung:

    Cellobiose (Trockenmasse) (%): ≥ 99

    Feuchtigkeit (%): < 1

    Sonstige identifizierte Zucker (%): ≤ 1

    Optische Drehung [α]D (c 10, Wasser): +33–36

    Asche (g/100 g): < 0,1

    Proteingehalt (g/100 g) < 0,01

    Schwermetalle:

    Arsen: < 0,1 mg/kg

    Mikrobiologische Kriterien:

    Gesamtzahl der aeroben Keime (KBE/g): ≤ 1 000

    Hefen und Schimmelpilze (KBE/g): ≤ 100

    Salmonella (in 25 g): n. n.

    Coliforme (KBE/g): ≤ 10

    E. coli (in 10 g): n. n.

    KBE: koloniebildende Einheiten

    n. n.: nicht nachweisbar

    ▼M82

    Cetylierte Fettsäuren

    Beschreibung/Definition:

    Das neuartige Lebensmittel betrifft in erster Linie eine Mischung aus cetylierter Myristinsäure und cetylierter Ölsäure, die aus Cetylalkohol, Myristinsäure und Ölsäure und in geringerem Umfang anderen cetylierten Fettsäuren und anderen Verbindungen aus Olivenöl synthetisiert wird.

    Merkmale/Zusammensetzung:

    Estergehalt: 70-80 %, davon: Cetyloleat: 22-30 %, Cetylmyristat: 41-56 %

    Triglyceride: 22-25 %

    Säurezahl (mg KOH/g) ≤ 5

    Verseifungszahl (mg KOH/g) 130-150

    Mikrobiologische Kriterien:

    Gesamtzahl der aeroben Bakterien: ≤ 1 000 KBE/g

    Hefen und Schimmelpilze: ≤ 100 KBE/g

    KOH: Kaliumhydroxid

    KBE: koloniebildende Einheiten

    ▼M9

    Kaubase (Monomethoxypolyethylenglycol)

    Beschreibung/Definition:

    Die neuartige Lebensmittelzutat ist ein synthetisches Polymer (Patentnummer WO2006016179). Sie besteht aus verzweigten Polymeren von Monomethoxypolyethylenglycol (MPEG), die auf Polyisopren-g-Maleinsäureanhydrid (PIP-g-MA) gepfropft sind, und aus MPEG in seinem Ausgangszustand (weniger als 35 Gew.-%).

    Weiß bis cremefarben.

    CAS-Nr.: 1246080-53-4

    Merkmale:

    Feuchtigkeit: < 5,0 %

    Aluminium: < 3,0 mg/kg

    Lithium: < 0,5 mg/kg

    Nickel: < 0,5 mg/kg

    Anhydridrückstände: < 15 μmol/g

    Polydispersitätsindex: < 1,4

    Isopren: < 0,05 mg/kg

    Ethylenoxid: < 0,2 mg/kg

    Freies Maleinsäureanhydrid: < 0,1 %

    Gesamtoligomere (weniger als 1 000 Dalton): ≤ 50 mg/kg

    Ethylenglycol: < 200 mg/kg

    Diethylenglycol: < 30 mg/kg

    Monoethylenglycolmethylether: < 3,0 mg/kg

    Diethylenglycolmethylether: < 4,0 mg/kg

    Triethylenglycolmethylether: < 7,0 mg/kg

    1,4-Dioxan: < 2,0 mg/kg

    Formaldehyd: < 10 mg/kg

    Kaubase (Methylvinylether/Maleinsäureanhydrid-Copolymer)

    Beschreibung/Definition:

    Methylvinylether/Maleinsäureanhydrid-Copolymer ist ein wasserfreies Copolymer von Methylvinylether und Maleinsäure.

    Frei fließendes, weißes bis weißgraues Pulver.

    CAS-Nr.: 9011-16-9

    Reinheit:

    Testwert: mindestens 99,5 % in Trockenmasse

    Spezifische Viskosität (1 % MEK): 2-10

    Methylvinyletherrückstände: ≤ 150 ppm

    Maleinsäurerückstände: ≤ 250 ppm

    Acetaldehyd: ≤ 500 ppm

    Methanol: ≤ 500 ppm

    Dilauroylperoxid: ≤ 15 ppm

    Schwermetalle insgesamt: ≤ 10 ppm

    Mikrobiologische Kriterien:

    Gesamtzahl der aeroben Keime: ≤ 500 KBE/g

    Schimmelpilze/Hefe: ≤ 500 KBE/g

    Escherichia coli: Test mit negativem Befund

    Salmonellen: Test mit negativem Befund

    Staphylococcus aureus: Test mit negativem Befund

    Pseudomonas aeruginosa: Test mit negativem Befund

    Chiaöl aus Salvia hispanica

    Beschreibung/Definition:

    Chiaöl wird durch Kaltpressung aus Chiasamen (Salvia hispanica L.) (99,9 % rein) hergestellt. Es werden keine Lösungsmittel verwendet, und das Öl wird nach der Pressung in Absetzbehältern aufgefangen; Verunreinigungen werden dann durch einen Filtrationsprozess entfernt. Die Herstellung kann auch durch Extraktion mit überkritischem CO2 erfolgen.

    Herstellungsverfahren:

    Hergestellt durch Kaltpressung. Es werden keine Lösungsmittel verwendet, und das Öl wird nach der Pressung in Absetzbehältern aufgefangen; Verunreinigungen werden dann durch einen Filtrationsprozess entfernt.

    Säuregehalt (ausgedrückt in Ölsäure): ≤ 2,0 %

    Peroxidzahl (PV): ≤ 10 meq/kg

    Unlösliche Verunreinigungen: ≤ 0,05 %

    Alpha-Linolensäure: ≥ 60 %

    Linolsäure: 15-20 %

    Chiasamen (Salvia hispanica)

    Beschreibung/Definition:

    Chia (Salvia hispanica L.) ist eine einjährige krautige Sommerpflanze aus der Familie der Labiatae. Die Samen werden nach der Ernte mechanisch gereinigt. Blüten, Blätter und andere Pflanzenteile werden entfernt.

    Trockenmasse: 90-97 %

    Protein: 15-26 %

    Fett: 18-39 %

    Kohlenhydrate (*): 18-43 %

    Rohfaser (**): 18-43 %

    Asche: 3-7 %

    (*)  Kohlenhydrate umfassen den Ballaststoffgehalt.

    (**)  Als Rohfaser wird der Anteil der Ballaststoffe bezeichnet, der vor allem aus unverdaulicher Zellulose, Pentosanen und Lignin besteht.

    Herstellungsverfahren:

    Das Verfahren zur Herstellung von Fruchtsäften und Fruchtsaftmischungen mit Chiasamen umfasst das Vorquellen und Pasteurisieren des Samens. Es sind mikrobiologische Kontrollen und ein Überwachungssystem vorhanden.

    Chitin-Glucan aus Aspergillus niger

    Beschreibung/Definition:

    Chitin-Glucan wird aus dem Mycel von Aspergillus niger gewonnen; es ist ein gelbliches, geruchloses, frei fließendes Pulver. Sein Gehalt an Trockensubstanz beträgt mindestens 90 %.

    Chitin-Glucan setzt sich vor allem aus zwei Polysacchariden zusammen:

    — Chitin, bestehend aus wiederkehrenden Einheiten von N-Acetyl-D-glucosamin (CAS-Nr.: 1398-61-4),

    — Beta(1,3)-Glucan, bestehend aus wiederkehrenden Einheiten von D-Glucose (CAS-Nr.: 9041-22-9).

    Trocknungsverlust: ≤ 10 %

    Chitin-Glucan: ≥ 90 %

    Verhältnis von Chitin zu Glucan: 30:70 bis 60:40

    Asche: ≤ 3,0 %

    Lipide: ≤ 1,0 %

    Proteine: ≤ 6,0 %

    Chitin-Glucan-Komplex aus Fomes fomentarius

    Beschreibung/Definition:

    Der Chitin-Glucan-Komplex wird aus den Zellwänden der Fruchtkörper des Pilzes Fomes fomentarius gewonnen. Er besteht hauptsächlich aus zwei Polysacchariden:

    — Chitin, bestehend aus wiederkehrenden Einheiten von N-Acetyl-D-glucosamin (CAS-Nr.: 1398-61-4);

    — Beta-(1,3)(1,6)-D-glucan, bestehend aus wiederkehrenden Einheiten von D-Glucose (CAS-Nr.: 9041-22-9).

    Das Herstellungsverfahren umfasst mehrere Schritte wie: Reinigen, Zerkleinern und Mahlen, Einweichen in Wasser und Erhitzen in einer alkalischen Lösung, Waschen, Trocknen. Während des Herstellungsverfahrens wird keine Hydrolyse durchgeführt.

    Aussehen: Pulver, geruchlos, geschmacklos, braun

    Reinheit:

    Feuchtigkeit: ≤ 15 %

    Asche: ≤ 3,0 %

    Chitin-Glucan: ≥ 90 %

    Verhältnis von Chitin zu Glucan: 70:20

    Gesamtkohlenhydrate, ausgenommen Glucane: ≤ 0,1 %

    Proteine: ≤ 2,0 %

    Lipide: ≤ 1,0 %

    Melanine: ≤ 8,3 %

    Zusatzstoffe: keine

    pH: 6,7-7,5

    Schwermetalle:

    Blei (ppm): ≤ 1,00

    Cadmium (ppm): ≤ 1,00

    Quecksilber (ppm): ≤ 0,03

    Arsen (ppm): ≤ 0,20

    Mikrobiologische Kriterien:

    Gesamtgehalt mesophile Bakterien: ≤ 103/g

    Hefen und Schimmelpilze: ≤ 103/g

    Coliforme bei 30 °C: ≤ 103/g

    E. coli: ≤ 10/g

    Salmonellen und andere pathogene Bakterien: in 25 g nicht nachweisbar

    Chitosanextrakt aus Pilzen (Agaricus bisporus; Aspergillus niger)

    Beschreibung/Definition:

    Der Chitosanextrakt (der hauptsächlich Poly-D-Glucosamin enthält) wird aus Stämmen von Agaricus bisporus oder aus dem Mycel von Aspergillus niger gewonnen.

    Das patentierte Herstellungsverfahren umfasst mehrere Schritte wie: Extraktion und Deacetylierung (Hydrolyse) in alkalischem Medium, Solubilisierung in saurem Medium, Ausfällung in alkalischem Medium, Waschen und Trocknen.

    Synonym: Poly(D-Glucosamin)

    CAS-Nummer Chitosan: 9012-76-4

    Formel Chitosan: (C6H11NO4)n

    Beschaffenheit: feines, frei fließendes Pulver

    Aussehen: cremefarben bis leicht bräunlich

    Geruch: geruchlos

    Reinheit:

    Chitosangehalt (% w/w Trockengewicht): ≥ 85

    Glucangehalt (% w/w Trockengewicht): ≤ 15

    Trocknungsverlust (% w/w Trockengewicht): ≤ 10

    Viskosität (1 % in 1%iger Essigsäure): 1-15

    Grad der Acetylierung (in % M/Frischmasse): 0-30

    Viskosität (1 % in 1%iger Essigsäure) (mPa.s): 1-14 bei Chitosan aus Aspergillus niger; 12-25 bei Chitin aus Agaricus bisporus

    Asche (% w/w Trockengewicht): ≤ 3,0

    Protein (% w/w Trockengewicht): ≤ 2,0

    Partikelgröße: > 100 nm

    Stampfdichte (g/cm3): 0,7-1,0

    Fettbindevermögen 800x (w/w Frischmasse): ok

    Schwermetalle:

    Quecksilber (ppm): ≤ 0,1

    Blei (ppm): ≤ 1,0

    Arsen (ppm): ≤ 1,0

    Cadmium (ppm): ≤ 0,5

    Mikrobiologische Kriterien:

    Aerobe Keime insgesamt (KBE/g): ≤ 103

    Hefen und Schimmelpilze insgesamt (KBE/g): ≤ 103

    Escherichia coli (KBE/g): ≤ 10

    Enterobacteriaceae (KBE/g): ≤ 10

    Salmonellen: in 25 g nicht nachweisbar

    Listeria monocytogenes: in 25 g nicht nachweisbar

    Chondroitinsulfat

    Beschreibung/Definition:

    Chondroitinsulfat (Natriumsalz) ist ein Biosyntheseprodukt. Es wird durch chemische Sulfatierung von mittels Fermentation des Bakteriums Escherichia coli O5:K4:H4 Stamm U1-41 (ATCC 23502) gewonnenem Chondroitin hergestellt.

    Chondroitinsulfat (Natriumsalz) (% Trockenmasse): 95-105

    MWw (Massenmittel) (kDa): 5-12

    MWn (Zahlenmittel) (kDa): 4-11

    Dispersität (wh/w0,05): ≤ 0,7

    Sulfatierungsmuster (ΔDi-6S) (%): ≤ 85

    Trocknungsverlust (%) (105 °C bei konstantem Gewicht): ≤ 10,0

    Glührückstand (% Trockenmasse): 20-30

    Protein (%Trockenmasse): ≤ 0,5

    Endotoxine (EU/mg): ≤ 100

    Organische Verunreinigungen insgesamt (mg/kg): ≤ 50

    Chrompicolinat

    Beschreibung/Definition:

    Chrompicolinat ist ein rötliches, frei fließendes Pulver, schwer löslich in Wasser bei pH 7. Das Salz ist auch löslich in polaren organischen Lösungsmitteln.

    Chemische Bezeichnung: Tris(2-Pyridincarboxylat-N,O)Chrom(III)- oder 2-Pyridincarbonsäure-Chrom(III)-Salz

    CAS-Nr.: 14639-25-9

    Chemische Formel: Cr(C6H4NO2)3

    Chemische Eigenschaften:

    Chrompicolinat: ≥ 95 %

    Chrom (III): 12-13 %

    Chrom (VI): nicht nachweisbar

    Wasser: ≤ 4,0 %

    ▼M56

    Chromhaltige Biomasse der Hefe Yarrowia lipolytica

    Beschreibung/Definition:

    Das neuartige Lebensmittel besteht aus der getrockneten und durch Hitze abgetöteten chromhaltigen Biomasse der Hefe Yarrowia lipolytica.

    Das neuartige Lebensmittel wird durch Fermentation unter Zugabe von Chromchlorid gewonnen, gefolgt von einer Reihe von Reinigungsschritten sowie einer Abtötung der Hefe durch Hitze, um sicherzustellen, dass im neuartigen Lebensmittel keine lebensfähigen Zellen von Yarrowia lipolytica vorhanden sind.

    Merkmale/Zusammensetzung:

    Gesamtchrom: 18–23 μg/g

    Chrom (VI): < 10 μg/kg (d. h. Nachweisgrenze)

    Protein: 40–50 g/100 g

    Ballaststoffe: 24–32 g/100 g

    Zucker: < 2 g/100 g

    Fett: 6–12 g/100 g

    Gesamtasche: ≤ 15 %

    Wasser: ≤ 5 %

    Trockenmasse: ≥ 95 %

    Schwermetalle:

    Blei: ≤ 3,0 mg/kg

    Cadmium: ≤ 1,0 mg/kg

    Quecksilber: ≤ 0,1 mg/kg

    Mikrobiologische Kriterien:

    Gesamtzahl der aeroben Bakterien: ≤ 5x103 KBE/g

    Hefen und Schimmelpilze insgesamt: ≤ 102 KBE/g

    Lebensfähige Zellen von Yarrowia lipolytica (13): < 10 KBE/g (d. h. Nachweisgrenze)

    Coliforme: ≤ 10 KBE/g

    Salmonella spp.: in 25 g nicht nachweisbar

    KBE: koloniebildende Einheiten

    ▼M85

    Cistus incanus L. Pandalis (Kraut)

    Beschreibung:

    Cistus incanus L. Pandalis (Kraut) Art aus der Familie der Cistaceae und im Mittelmeerraum auf der Halbinsel Chalkidiki beheimatet.

    Das neuartige Lebensmittel besteht aus den getrockneten und geschnittenen oberirdischen Teilen (junge Sprossen mit holzigen Teilen) von Cistus incanus L. Pandalis

    ▼M9

    Citicolin

    Beschreibung/Definition:

    Citicolin wird durch einen mikrobiologischen Prozess gewonnen.

    Citicolin besteht aus Cytosin, Ribose, Pyrophosphat und Cholin.

    Weißes kristallines Pulver

    Chemische Bezeichnung: Cholin-cytidin-5′-pyrophosphat, Cytidin-5′-(trihydrogendiphosphat)-P’-[2-(trimethylammonio)ethyl]ester, inneres Salz

    Chemische Formel: C14H26N4O11P2

    Molmasse: 488,32 g/mol

    CAS-Nr.: 987-78-0

    pH (Probelösung von 1 %): 2,5-3,5

    Reinheit:

    Mindestgehalt: ≥ 98 %, bezogen auf die Trockenmasse

    Trocknungsverlust (bei 100 °C über 4 Std.): ≤ 5,0 %

    Ammonium: ≤ 0,05 %

    Arsen: höchstens 2 ppm

    Freie Phosphorsäuren: ≤ 0,1 %

    5′-Cytidylsäure: ≤ 1,0 %

    Mikrobiologische Kriterien:

    Gesamtkeimzahl: ≤ 103 KBE/g

    Hefen und Schimmelpilze: ≤ 102 KBE/g

    Escherichia coli: in 1 g nicht nachweisbar

    Clostridium butyricum

    Beschreibung/Definition:

    Clostridium butyricum (CBM-588) ist ein grampositives, sporenbildendes, obligat anaerobes, nichtpathogenes, nicht genetisch verändertes Bakterium. Depotnummer FERM BP-2789

    Mikrobiologische Kriterien:

    Gesamtkeimzahl: ≤ 103 KBE/g

    Escherichia coli: in 1 g nicht nachweisbar

    Staphylococcus aureus: in 1 g nicht nachweisbar

    Pseudomonas aeruginosa: in 1 g nicht nachweisbar

    Hefen und Schimmelpilze: ≤ 102 CFU/g

    ▼M79

    Getrocknete Pulpe der Kaffeekirsche der Arten Coffea arabica L. und/oder Coffea canephora Pierre ex A. Froehner sowie der Aufguss daraus (traditionelles Lebensmittel aus einem Drittland)

    Beschreibung/Definition:

    Das traditionelle Lebensmittel besteht aus getrockneter ungerösteter Pulpe der Kaffeekirsche der Arten Coffea arabica L. und/oder Coffea canephora Pierre ex A. Froehner (Gattung: Coffea, Familie: Rubiaceae) und ihrem Aufguss. Der Aufguss kann als solcher oder in konzentrierter oder getrockneter Form verwendet werden.

    Reife Kaffeekirschen werden gesammelt, anschließend werden vor oder nach einem Trocknungsverfahren die Kaffeebohnen mechanisch entfernt, sodass die getrocknete Kaffeekirschenpulpe übrigbleibt, die zu einem Pulver gemahlen werden kann.

    Die separierte Kaffeekirschenpulpe ist auch unter der Bezeichnung „Cascara“ bekannt, nach dem spanischen „cáscara“ (d. h. „Schale“).

    Zubereitet wird der Aufguss typischerweise, indem man bis zu 6 g Cascara mit 100 ml heißem Wasser (> 75 °C) aufgießt, einige Minuten ziehen lässt und dann durch ein Sieb gießt, oder man verwendet die entsprechenden Mengen an getrockneten Aufgüssen oder Instant-Aufgüssen.

    Zusammensetzung der getrockneten Kaffeekirschenpulpe:

    Wasser: < 18 %

    Wasseraktivität (aw): ≤ 0,65

    Asche: < 10,4 % Trockenmasse

    Protein: < 15 % Trockenmasse

    Fett: < 5 % Trockenmasse

    Kohlenhydrate: < 85 % Trockenmasse

    Mikrobiologische Kriterien:

    Zahl der aeroben Keime: < 104 KBE/g

    Gesamtzahl Hefen und Schimmelpilze: < 100 KBE/g

    Enterobacteriaceae: < 50 KBE/g

    Salmonellen: in 25 g nicht nachweisbar

    Bacillus cereus: < 100 KBE/g

    Mykotoxine:

    Ochratoxin A: < 5,0 μg/kg

    Aflatoxin B1: < 2,0 μg/kg

    Aflatoxin B1, B2, G1, G2 (als Summe): < 4,0 μg/kg

    Schwermetalle:

    Cadmium (Cd): < 0,05 mg/kg

    Blei (Pb): < 1,0 mg/kg

    Kupfer: ≤ 50 mg/kg

    Quecksilber: ≤ 0,02 mg/kg

    Arsen: ≤ 0,2 mg/kg

    Verunreinigungen:

    Benzo(a)pyren: < 10,0 μg/kg

    Summe aus Benzo(a)pyren, Benz(a)anthracen, Benzo(b)fluoranthen und Chrysen: < 50,0 μg/kg

    Pestizide:

    Die Pestizidrückstandsgehalte in dem traditionellen Lebensmittel müssen den in der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgelegten Rückstandshöchstgehalten für „0639000“ — „Sonstige Kräutertees aus anderen Teilen der Pflanze“ entsprechen.

    KBE: koloniebildende Einheiten

    ▼M30

    D-Ribose

    Beschreibung

    D-Ribose ist ein Aldopentose-Monosaccharid, das durch Fermentation mittels eines transketolase-armen Stammes von Bacillus subtilis gewonnen wird.

    Chemische Formel: C5H10O5

    CAS-Nr.: 50-69-1

    Molmasse: 150,13 Da

    Merkmale/Zusammensetzung

    Aussehen: trocken mit pulvriger Struktur, weiß bis leicht gelb

    Spezifische Drehung [α]D 25: – 19,0° bis – 21,0°

    Reinheit der D-Ribose (% Trockenmasse):

    -HPLC/RI (8) -Methode 98,0–102,0 %

    Asche: < 0,2 %

    Trocknungsverlust (Feuchtigkeit): < 0,5 %

    Klarheit der Lösung: ≥ 95 % Lichtdurchlässigkeit

    Schwermetalle

    Blei: ≤ 0,1 mg/kg

    Arsen: ≤ 0,1 mg/kg

    Cadmium: ≤ 0,1 mg/kg

    Quecksilber: ≤ 0,1 mg/kg

    Mikrobiologische Kriterien

    Gesamtkeimzahl: ≤ 100 KBE (9)/g

    Hefen: ≤ 100 KBE/g

    Schimmelpilze: ≤ 100 KBE/g

    Coliforme: ≤ 10 KBE/g

    Salmonella sp.: negativ/25 g

    ▼M54

    Getrocknete Biomasse von Euglena gracilis

    Beschreibung/Definition:

    Bei dem neuartigen Lebensmittel handelt es sich um getrocknete ganze Euglena-Zellen, d. h. getrocknete Biomasse der Mikroalge Euglena gracilis.

    Das neuartige Lebensmittel wird durch Fermentation, gefolgt von einer Filtrierung und Hitzebehandlung der Mikroalge gewonnen, um sicherzustellen, dass es keine lebensfähigen Zellen von Euglena gracilis enthält.

    Merkmale/Zusammensetzung:

    Kohlenhydrate insgesamt: ≤ 75 %

    Beta-Glucan: > 50 %

    Protein: ≥ 15 %

    Fett: ≤ 15 %

    Asche: ≤ 10 %

    Feuchtigkeit: ≤ 6 %

    Schwermetalle:

    Blei: ≤ 0,5 mg/kg

    Cadmium: ≤ 0,5 mg/kg

    Quecksilber: ≤ 0,05 mg/kg

    Arsen: ≤ 0,02 mg/kg

    Mikrobiologische Kriterien:

    Zahl der aeroben Keime: ≤ 10 000 KBE/g

    Coliforme: ≤ 100 MPN/g

    Hefen und Schimmelpilze: ≤ 500 KBE/g

    Escherichia coli: in 10 g nicht nachweisbar

    Staphylococcus aureus: in 10 g nicht nachweisbar

    Salmonellen: in 25 g nicht nachweisbar

    Listeria monocytogenes: in 25 g nicht nachweisbar

    KBE: koloniebildende Einheiten

    MPN: wahrscheinlichste Zahl

    ▼M9

    Extrakt aus entfettetem Kakaopulver

    Extrakt aus Kakao (Theobroma cacao L.)

    Aussehen: Dunkelbraunes Pulver ohne sichtbare Verunreinigungen

    Physikalisch-chemische Eigenschaften:

    Polyphenolgehalt: mind. 55,0 % GAE

    Theobromingehalt: max. 10,0 %

    Aschegehalt: max. 5,0 %

    Feuchtigkeitsgehalt: max. 8,0 %

    Schüttdichte: 0,40-0,55 g/cm3

    pH: 5,0-6,5

    Lösungsmittelreste: max. 500 ppm

    Kakaoextrakt mit geringem Fettanteil

    Extrakt aus fettarmem Kakao (Theobroma cacao L.)

    Aussehen: dunkelrotes bis violettes Pulver

    Kakaoextrakt, Konzentrat: mind. 99 %

    Siliciumdioxid (technischer Hilfsstoff): max. 1,0 %

    Kakaoflavanole: mind. 300 mg/g

    — Epicatechin: mind. 45 mg/g

    Trocknungsverlust: max. 5,0 %

    ▼M70

    Koriandersamenöl aus Coriandrum sativum

    Beschreibung/Definition:

    Koriandersamenöl ist ein Fettsäureglyceride enthaltendes Öl, das aus den Samen der Korianderpflanze Coriandrum sativum L. gewonnen wird.

    Gelbliche bis braune Farbe, milder Geschmack

    CAS-Nr.: 8008-52-4

    Fettsäurezusammensetzung:

    Palmitinsäure (C16:0): 2-5 %

    Stearinsäure (C18:0): < 1,5 %

    Petroselinsäure (cis-C18:1(n-12)): 60-75 %

    Ölsäure (cis-C18:1(n-9)): 7-15 %

    Linolsäure (C18:2): 12-19 %

    α-Linolensäure (C18:3): < 1,0 %

    trans-Fettsäuren: ≤ 1,0 %

    Reinheit:

    Refraktionsindex (20 °C): 1,466-1,474

    Säurezahl: ≤ 4 mg KOH/g

    Peroxidzahl: ≤ 5,0 meq/kg

    Iodzahl: 88-110 Einheiten

    Verseifungszahl: 179-200 mg KOH/g

    Unverseifbare Fraktion: ≤ 15 g/kg

    ▼M15

    Pulver aus Cranberry-Extrakt

    Beschreibung/Definition:

    Pulver aus Cranberry-Extrakt ist ein wasserlöslicher phenolreicher Pulverextrakt, der durch ethanolische Extraktion aus dem Saftkonzentrat intakter, reifer Beeren des Cranberry-Kultivars Vaccinium macrocarpon gewonnen wird.

    Merkmale/Zusammensetzung:

    Feuchtigkeitsgehalt (Massenanteil): ≤ 4

    Proanthocyanidine (PAC) (% w/w Trockengewicht)

    — OSC-DMAC-Methode (3) (5): 55,0-60,0 oder

    — BL-DMAC-Methode (4) (5): 15,0-18,0

    Gesamtphenolgehalt (GAE (6), % w/w Trockengewicht) (5)

    — Folin-Ciocalteau-Methode: > 46,2

    Löslichkeit (Wasser): 100 %, ohne sichtbare unlösliche Partikel

    Ethanolgehalt (mg/kg): ≤ 100

    Screen-Analyse: 100 % durch 30-Maschen-Sieb

    Aussehen und Geruch als Pulver: rieselfähig, dunkelrote Farbe. Erdiges Aroma, kein verbrannter Geruch.

    Schwermetalle:

    Arsen (ppm): < 3

    Mikrobiologische Kriterien:

    Hefen: < 100 KBE (7)/g

    Schimmelpilze: < 100 KBE/g

    Zahl der aeroben Keime: < 1 000  KBE/g

    Coliforme: < 10 KBE/g

    Escherichia coli: < 10 KBE/g

    Salmonellen: in 375 g nicht nachweisbar

    ▼M9

    Getrocknete Früchte von Crataegus pinnatifida

    Beschreibung/Definition:

    Getrocknete Früchte der im nördlichen China und in Korea beheimateten Art Crataegus pinnatifida aus der Familie der Rosaceae.

    Zusammensetzung:

    Trockenmasse: 80 %

    Kohlenhydrate: 55 g/kg Frischgewicht

    Fructose: 26,5–29,3 g/100 g

    Glucose: 25,5–28,1 g/100 g

    Vitamin C: 29,1 mg/100 g Frischgewicht

    Natrium: 2,9 g/100 g Frischgewicht

    Kompott wird hergestellt durch eine thermische Behandlung des genießbaren Teils einer oder mehrerer Obstsorten, ganz oder in Stücken, passiert oder unpassiert und ohne nennenswerte Konzentration. Es können Zucker, Wasser, Apfelwein, Gewürze und Zitronensaft verwendet werden.

    α-Cyclodextrin

    Beschreibung/Definition:

    Nichtreduzierendes cyclisches Saccharid, bestehend aus sechs α-1,4-verknüpften D-Glucopyranosyleinheiten, das durch Einwirkung von Cycloglycosyltransferase (CGTase, EC 2.4.1.19) aus hydrolisierter Stärke hergestellt wird. α-Cyclodextrin kann mit einer der folgenden Methoden gewonnen und gereinigt werden: Ausfällung eines Komplexes von α-Cyclodextrin mit 1-Decanol, Auflösen in Wasser bei erhöhter Temperatur und erneute Ausfällung, Entfernen des Komplexbildners mittels Dampfdestillation und Kristallisation von α-Cyclodextrin aus der Lösung; oder Chromatografie mit Ionen-Austausch und Gel-Filtration, dann Kristallisation von α-Cyclodextrin aus der gereinigten Mutterlauge; oder Membrantrennverfahren wie Ultra-Filtration und Umkehrosmose. Beschreibung: Praktisch geruchloser, weißer oder fast weißer kristalliner Feststoff

    Synonyme: α-Cyclodextrin, α-Dextrin, Cyclohexaamylose, Cyclomaltohexaose, α-Cycloamylose

    Chemische Bezeichnung: Cyclohexaamylose

    CAS-Nr.: 10016-20-3

    Chemische Formel: (C6H10O5)6

    Formelgewicht: 972,85

    Gehalt: ≥ 98 % bezogen auf die Trockensubstanz

    Eigenschaften:

    Schmelzbereich: zersetzt sich oberhalb von 278 °C

    Löslichkeit: leicht wasserlöslich; sehr gering löslich in Ethanol

    Spezifische Drehung: [α]D 25: zwischen +145o und +151o (1%ige Lösung)

    Chromatografie: Die Retentions-Zeit für den Haupt-Peak in einem Flüssigchromatogramm der Probe entspricht der für α-Cyclodextrin in einem Chromatogramm von Referenz-α-Cyclodextrin (erhältlich bei Consortium für Elektrochemische Industrie GmbH, München, Deutschland, oder Wacker Biochem Group, Adrian, MI, USA) unter den in „Verfahren zur Gehaltsbestimmung“ beschriebenen Bedingungen.

    Reinheit:

    Wasser: ≤ 11 % (Karl-Fischer-Methode)

    Rest-Komplexbildner: ≤ 20 mg/kg

    (1-Decanol)

    Reduzierende Stoffe: ≤ 0,5 % (als Glucose)

    Sulfatasche: ≤ 0,1 %

    Blei: ≤ 0,5 mg/kg

    Verfahren zur Gehaltsbestimmung:

    Der Gehalt wird mit Flüssig-Chromatografie wie folgt bestimmt:

    Probenlösung: Sorgfältig etwa 100 mg der Probe abwiegen, in einen 10-ml-Messkolben geben und etwa 8 ml deionisiertes Wasser hinzufügen. Die Probe mithilfe eines Ultraschallbades vollständig auflösen (10-15 Min.) und bis zur Markierung mit gereinigtem und deionisiertem Wasser auffüllen. Durch einen 0,45-Mikrometer-Filter filtrieren.

    Referenzlösung: Sorgfältig etwa 100 mg α-Cyclodextrin abwiegen, in einen 10-ml-Messkolben geben und etwa 8 ml deionisiertes Wasser hinzufügen. Die Probe mithilfe eines Ultraschallbades vollständig auflösen und bis zur Markierung mit gereinigtem und deionisiertem Wasser auffüllen.

    Chromatografie: Flüssigchromatograf, ausgerüstet mit einem Refraktionsindexdetektor und einem Gerät für eine Integralaufzeichnung.

    Säule und Packung: Nucleosil-100-NH2 (10 μm) (Macherey & Nagel Co. Düren, Deutschland) oder ähnlich.

    Länge: 250 mm

    Durchmesser: 4 mm

    Temperatur: 40 °C

    Mobile Phase: Acetonitril/Wasser (67/33, v/v)

    Flussrate: 2,0 ml/min

    Injektionsvolumen: 10 μl

    Verfahren: Die Probenlösung in den Chromatografen einspritzen, das Chromatogramm aufzeichnen und die Fläche des α-CD-Peak messen. Den prozentualen Anteil an α-Cyclodextrin in der Analyseprobe wie folgt berechnen:

    % α-Cyclodextrin (auf Trockenbasis) = 100 × (AS/AR) (WR/WS),

    wobei

    AS and AR die Flächen der α-Cyclodextrin-Peaks der Probenlösung bzw. der Referenzlösung sind und

    WS and WR die Gewichte (mg) der Analyseprobe bzw. des Referenz-α-Cyclodextrins, korrigiert um den Wassergehalt, sind.

    γ-Cyclodextrin

    Beschreibung/Definition:

    Nichtreduzierendes cyclisches Saccharid, bestehend aus acht α-1,4-verknüpften D-Glucopyranosyleinheiten, das durch Einwirkung von Cycloglycosyltransferase (CGTase, EC 2.4.1.19) auf hydrolysierte Stärke hergestellt wird. Wiederfindung und Reinigung von γ-Cyclodextrin können durch Ausfällung eines Komplexes von γ-Cyclodextrin mit 8-Cyclohexadecen-1-on, Auflösen des Komplexes in Wasser und n-Decan, Steam-stripping der wässrigen Phase und Kristallisation aus der Lösung erfolgen.

    Praktisch geruchloser, weißer oder fast weißer, kristalliner Feststoff

    Synonyme: γ-Cyclodextrin, γ-Dextrin, Cyclooctaamylose, Cyclomaltooctaose, γ-Cycloamylase

    Chemische Bezeichnung: Cyclooctaamylose

    CAS-Nr.: 17465-86-0

    Chemische Formel: (C6H10O5)8

    Gehalt: ≥ 98 % bezogen auf die Trockensubstanz

    Eigenschaften:

    Schmelzbereich: zersetzt sich oberhalb von 285 °C

    Löslichkeit: leicht wasserlöslich; sehr gering löslich in Ethanol

    Spezifische Drehung: [α]D 25: zwischen +174o und +180o (1%ige Lösung)

    Reinheit:

    Wasser: ≤ 11 %

    Rest-Komplexiermittel (8-Cyclohexadecen-1-on (CHDC)): ≤ 4 mg/kg

    Lösungsmittelreste (n-Decan): ≤ 6 mg/kg

    Reduzierende Stoffe: ≤ 0,5 % (als Glucose)

    Sulfatasche: ≤ 0,1 %

    ▼M22

    Geschälte Körner von Digitaria exilis (Kippist) Stapf (Fonio)

    (Traditionelles Lebensmittel aus einem Drittland)

    Beschreibung/Definition

    Bei dem traditionellen Lebensmittel handelt es sich um geschälte Körner (ohne Kleie) von Digitaria exilis (Kippist) Stapf.

    Digitaria exilis (Kippist) Stapf ist eine einjährige krautige Pflanze aus der Familie der Poaceae.

    Typische Nährstoffbestandteile geschälter Fonio-Körner

    Kohlenhydrate: 76,1 g/100 g Fonio

    Wasser: 12,4 g/100 g Fonio

    Protein: 6,9 g/100 g Fonio

    Fett: 1,2 g/100 g Fonio

    Faser: 2,2 g/100 g Fonio

    Asche: 1,2 g/100 g Fonio

    Phytatgehalt: ≤ 2,1 mg/g

    ▼M9

    Dextranzubereitung, hergestellt mithilfe von Leuconostoc mesenteroides

    1.  Pulverform:

    Kohlenhydrate: 60 % mit: (Dextran: 50 %, Mannit: 0,5 %, Fructose: 0,3 %, Leucrose: 9,2 %)

    Protein: 6,5 %

    Lipid: 0,5 %

    Milchsäure: 10 %

    Ethanol: Spuren

    Asche: 13 %

    Feuchtigkeit: 10 %

    2.  Flüssige Form:

    Kohlenhydrate: 12 % mit: (Dextran: 6,9 %, Mannit: 1,1 %, Fructose: 1,9 %, Leucrose: 2,2 %)

    Protein: 2,0 %

    Lipid: 0,1 %

    Milchsäure: 2,0 %

    Ethanol: 0,5 %

    Asche: 3,4 %

    Feuchtigkeit: 80 %

    Diacylglyceridöl pflanzlichen Ursprungs

    Beschreibung/Definition:

    Hergestellt aus Glycerid und Fettsäuren, die unter Verwendung eines bestimmten Enzyms aus essbaren pflanzlichen Ölen gewonnen wurden, vor allem aus Sojabohnenöl (Glycine max) oder Rapssamenöl (Brassica campestris, Brassica napus).

    Acylglycerid-Verteilung:

    Diacylglyceride (DAG): ≥ 80 %

    1,3-Diacylglyceride (1,3-DAG): ≥ 50 %

    Triacylglyceride (TAG): ≤ 20 %

    Monoacylglyceride (MAG): ≤ 5,0 %

    Fettsäurezusammensetzung (MAG, DAG, TAG):

    Ölsäure (C18:1): 20-65 %

    Linolsäure (C18:2): 15-65 %

    Linolensäure (C18:3): ≤ 15 %

    Gesättigte Fettsäuren: ≤ 10 %

    Sonstiges:

    Säurezahl: ≤ 0,5 mg KOH/g

    Feuchtigkeit und flüchtige Bestandteile: ≤ 0,1 %

    Peroxidzahl (PV): ≤ 1,0 meq/kg

    Unverseifbare Bestandteile: ≤ 2,0 %

    trans-Fettsäuren: ≤ 1,0 %

    MAG = Monoacylglyceride, DAG = Diacylglyceride, TAG = Triacylglyceride

    Dihydrocapsiat (DHC)

    Beschreibung/Definition:

    Dihydrocapsiat wird durch enzymkatalysierte Veresterung von Vanillylalkohol und 8-Methylnonansäure hergestellt. Nach der Veresterung wird Dihydrocapsiat mit n-Hexan extrahiert.

    Viskose, farblose bis gelbe Flüssigkeit

    Chemische Formel: C18H28O4

    CAS-Nr.: 205687-03-2

    Physikalisch-chemische Eigenschaften:

    Dihydrocapsiat: > 94 %

    8-Methylnonansäure: < 6,0 %

    Vanillylalkohol: < 1,0 %

    Sonstige synthesebedingte Stoffe: < 2,0 %

    ▼M13

    Getrocknete oberirdische Teile von Hoodia parviflora

    Beschreibung/Definition

    Es handelt sich um die gesamten getrockneten oberirdischen Teile von Hoodia parviflora N.E.Br. (Familie der Apocynaceae).

    Merkmale/Zusammensetzung

    Pflanzenmaterial: oberirdische Teile von mindestens 3-jährigen Pflanzen

    Aussehen: feines Pulver, hellgrün bis hellbraun

    Löslichkeit (Wasser): > 25 mg/ml

    Feuchtigkeit: < 5,5 %

    Aw: < 0,3

    pH: < 5,0

    Protein: < 4,5 g/100 g

    Fett: < 3 g/100 g

    Kohlenhydrate (einschließlich Ballaststoffe): < 80 g/100 g

    Ballaststoffe: < 55 g/100 g

    Gesamtzucker: < 10,5 g/100 g

    Asche: < 20 %

    Hoodigoside

    P57: 5-50 mg/kg

    L: 1 000 –6 000 mg/kg

    O: 500–5 000 mg/kg

    Insgesamt: 1 500 –11 000 mg/kg

    Schwermetalle

    Arsen: < 1,00 mg/kg

    Quecksilber: < 0,1 mg/kg

    Cadmium: < 0,1 mg/kg

    Blei: < 0,5 mg/kg

    Mikrobiologische Kriterien

    Zahl der aeroben Keime: < 105 KBE/g

    Escherichia coli: < 10 CFU/g

    Staphylococcus aureus: < 50 KBE/g

    Coliforme insgesamt: < 10 KBE/g

    Hefe: ≤ 100 KBE/g

    Schimmelpilze: ≤ 100 KBE/g

    Salmonella-Arten: Negativ/25 g

    Listeria monocytogenes: Negativ/25 g

    KBE: koloniebildende Einheiten

    ▼M9

    Getrockneter Extrakt von Lippia citriodora aus Zellkulturen

    Beschreibung/Definition:

    Getrockneter Extrakt von Lippia citriodora (Palau) Kunth aus HTN®Vb-Zellkulturen.

    Extrakt von Echinacea angustifolia aus Zellkulturen

    Beschreibung/Definition:

    Extrakt aus der Wurzel von Echinacea angustifolia, der aus Pflanzengewebekulturen gewonnen wird und im Wesentlichen gleichwertig ist mit einem Extrakt aus der Wurzel von Echinacea angustifolia, der in zu 4 % Echinacosid titriertem Ethanol-Wasser gewonnen wird.

    ▼M32

    Extrakt von Echinacea purpurea aus Zellkulturen

    Beschreibung/Definition:

    Getrockneter Extrakt von Echinacea purpurea aus EchiPure-PC™-Zellkulturen

    ▼M9

    Öl aus Echium plantagineum

    Beschreibung/Definition:

    Echium-Öl ist das blassgelbe Produkt, das durch Raffinieren von Öl aus den Samen von Echium plantagineum L. gewonnen wird. Stearidonsäure: ≥ 10 % Gew.-% der Gesamtfettsäuren

    trans-Fettsäuren: ≤ 2,0 % (Gew.-% der Gesamtfettsäuren)

    Säurezahl: ≤ 0,6 mg KOH/g

    Peroxidzahl (PV): ≤ 5,0 meq O2/kg

    Unverseifbare Bestandteile: ≤ 2,0 %

    Proteingehalt (Gesamtstickstoff): ≤ 20 μg/ml

    Pyrrolizidinalkaloide: nicht nachweisbar bei einer Nachweisgrenze von 4,0 μg/kg

    ▼M52

    Phlorotannine aus Ecklonia cava

    Beschreibung/Definition

    Phlorotannine aus Ecklonia cava werden durch Alkoholextraktion aus der essbaren Meeresalge Ecklonia cava gewonnen. Bei dem Extrakt handelt es sich um ein dunkelbraunes Pulver, das reich an Phlorotanninen ist, Polyphenolverbindungen, die als sekundäre Metaboliten in bestimmten Braunalgenarten vorkommen.

    Merkmale/Zusammensetzung

    Phlorotanningehalt: 90 ± 5 %

    Antioxidative Aktivität: > 85 %

    Feuchtegehalt: < 5 %

    Aschegehalt: < 5 %

    Mikrobiologische Kriterien

    Gesamtzahl der lebensfähigen Zellen: < 3 000 KBE/g

    Schimmelpilze/Hefe < 300 KBE/g

    Coliforme: negativ

    Salmonella spp.: negativ

    Staphylococcus aureus: negativ

    Schwermetalle und Halogene

    Blei: < 3,0 mg/kg

    Quecksilber: < 0,1 mg/kg

    Cadmium: < 3,0 mg/kg

    Arsen: < 25,0 mg/kg

    Anorganisches Arsen: < 0,5 mg/kg

    Jod: 150,0-650,0 mg/kg

    KBE: koloniebildende Einheiten

    ▼M18

    Eimembran-Hydrolysat

    Beschreibung

    Das Eimembran-Hydrolysat wird aus Eierschalenmembranen von Hühnereiern gewonnen. Die Eierschalen werden einer hydro-mechanischen Trennung unterzogen, um die Eimembranen zu gewinnen, die anschließend mittels einer patentierten Solubilisierungsmethode weiter verarbeitet werden. Im Anschluss an den Solubilisierungsprozess wird die Lösung gefiltert, konzentriert, sprühgetrocknet und verpackt.

    Merkmale/Zusammensetzung

    Chemische Parameter

    Methoden

    Stickstoffhaltige Verbindungen insgesamt (% w/w): ≥ 88

    Verbrennung gemäß AOAC 990.03 und AOAC 992.15

    Kollagen (% w/w): ≥ 15

    SircolTM Soluble Collagen Assay

    Elastin (% w/w): ≥ 20

    FastinTM Elastin Assay

    Glycosaminoglycane insgesamt (% w/w): ≥ 5

    USP26 (Chondroitinsulfat-K0032-Methode)

    Calcium: ≤ 1 %

     

    Physikalische Parameter

    pH: 6,5-7,6

    Asche (% w/w): ≤ 8

    Feuchtigkeitsgehalt (% w/w): ≤ 9

    Wasseraktivität: ≤ 0,3

    Löslichkeit (in Wasser): löslich

    Schüttdichte: ≥ 0,6 g/cc

    Schwermetalle

    Arsen: ≤ 0,5 mg/kg

    Mikrobiologische Kriterien

    Zahl der aeroben Keime: ≤ 2 500 KBE/g

    Escherichia coli: ≤ 5 MPN/g

    Salmonellen: Negativ (in 25 g)

    Coliforme: ≤ 10 MPN/g

    Staphylococcus aureus: ≤ 10 KBE/g

    Mesophile Gesamtkeimzahl: ≤ 25 KBE/g

    Thermophile Gesamtkeimzahl: ≤ 10 KBE/10 g

    Hefen: ≤ 10 KBE/g

    Schimmelpilze: ≤ 200 KBE/g

    KBE: koloniebildende Einheiten; MPN = wahrscheinlichste Zahl (Most Probable Number); USP: United States Pharmacopeia.

    ▼M9

    Epigallocatechingallat als gereinigter Extrakt aus Blättern von grünem Tee (Camellia sinensis)

    Beschreibung/Definition:

    Hochreines Extrakt aus den Blättern von grünem Tee (Camellia sinensis (L.) Kuntze) in Form eines feinen, cremefarben bis blassrosa Pulvers. Es besteht aus mindestens 90 % Epigallocatechingallat (EGCG) und sein Schmelzpunkt liegt zwischen ca. 210 und 215 °C.

    Aussehen: cremefarbenes bis blassrosa Pulver

    Chemische Bezeichnung: Polyphenol (-) Epigallocatechin-3-gallat

    Synonyme: Epigallocatechingallat (EGCG)

    CAS-Nr.: 989-51-5

    INCI-Bezeichnung: Epigallocatechingallat

    Molmasse: 458,4 g/mol

    Trocknungsverlust: max. 5,0 %

    Schwermetalle:

    Arsen: max. 3,0 ppm

    Blei: max. 5,0 ppm

    Gehalt:

    mind. 94 % EGCG (bezogen auf die Trockenmasse)

    max. 0,1 % Koffein

    Löslichkeit: EGCG ist recht gut löslich in Wasser, Ethanol, Methanol und Aceton.

    L-Ergothionein

    Definition

    Chemische Bezeichnung (IUPAC): (2S)-3-(2-Thioxo-2,3-dihydro-1H-imidazol-4-yl)-2-(trimethylammonio)-propanoat

    Chemische Formel: C9H15N3O2S

    Molmasse: 229,3 Da

    CAS-Nr.: 497-30-3

    Parameter

    Spezifikation

    Method e

    Aussehen

    Weißes Pulver

    Visuelle Prüfung

    Optische Rotation

    [α]D ≥ (+)122 (c = 1, H2O)a)

    Polarimetrische Messung

    Chemische Reinheit

    ≥ 99,5 %

    ≥ 99,0 %

    HPLC [Eur. Ph. 2.2.29]

    1H-NMR

    Identifikation

    Übereinstimmend mit der Struktur

    C: 47,14 ± 0,4 %

    H: 6,59 ± 0,4 %

    N: 18,32 ± 0,4 %

    1H-NMR

    Elementaranalyse

    Lösungsmittelrückstände

    (Methanol, Ethylacetat, Isopropanol, Ethanol)

    [Eur. Ph. 01/2008:50400]

    < 1 000  ppm

    Gaschromatografie

    [Eur. Ph. 01/2008:20424]

    Trocknungsverlust

    Interner Standard < 0,5 %

    [Eur. Ph. 01/2008:20232]

    Verunreinigungen

    < 0,8 %

    HPLC/GPC oder 1H-NMR

    Schwermetalle b) c)

    Blei

    < 3,0 ppm

    ICP/AES

    Cadmium

    < 1,0 ppm

    (Pb, Cd)

    Quecksilber

    < 0,1 ppm

    Atomfluoreszens (Hg)

    Spezifikation Mikrobiologie b)

    Gesamtkeimzahl (TVAC)

    ≤ 1 x 103 KBE/g

    [Eur. Ph. 01/2011:50104]

    Hefen und Schimmelpilze insgesamt (TYMC)

    ≤ 1 x 102 CKBE/g

     

    Escherichia coli

    in 1 g nicht nachweisbar

     

    Eur. Ph.: Europäisches Arzneibuch; 1H-NMR: Proton-Kernspinresonanz; HPLC: Hochleistungs-Flüssigkeitschromatografie; GPC: Gelchromatografie; ICP/AES: Atomemissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma;

    CFU: koloniebildende Einheiten.

    a)  ITL. [α]D = (+) 126,6 o (c = 1, H2O)

    b)  Prüfung jeder einzelnen Charge

    c)  Höchstgehalte nach Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission

    ▼M108

    Geröstete und gepuffte Kerne der Samen von Euryale ferox Salisb. (Makhana) (Traditionelles Lebensmittel aus einem Drittland)

    Beschreibung/Definition:

    Das traditionelle Lebensmittel besteht aus den gerösteten und gepufften Kernen der Samen der frischen Pflanzen von Euryale ferox Salisb. (Familie: Seerosengewächse (Nymphaeaceae), allgemein auch als Stachelseerose bezeichnet), die als Snack verzehrt werden. Das traditionelle Lebensmittel wird in einer Reihe von Arbeitsschritten hergestellt: Die Samen werden zunächst gesammelt, gewaschen und getrocknet. Danach erfolgt eine erste Röstung in Öl, ein Abkühlen bei Umgebungstemperatur, anschließend eine weitere Röstung in Öl zum Aufpuffen der Kerne. Anschließend werden die noch heißen Samen aufgebrochen, um die gepufften Kerne freizusetzen. Dieses traditionelle Lebensmittel wird auch als Makhana oder Fox Nuts bezeichnet.

    Typische Nährstoffbestandteile:

    Fett: 13,0 g/100 g

    Kohlenhydrate: 75,0 g/100 g

    Ballaststoffe: 2,5 g/100 g

    Eiweiß: 7 g/100 g

    Feuchtigkeitsgehalt (% Massenanteil) < 5,0

    Asche: < 0,5 g/100 g

    Mikrobiologische Kriterien:

    Gesamtkeimzahl: < 103 KBE/g

    Hefen und Schimmelpilze insgesamt: < 100 KBE/g

    Enterobacteriaceae insgesamt: < 10 KBE/g

    Salmonella spp.: in 25 g nicht nachweisbar

    Listeria monocytogenes: in 25 g nicht nachweisbar

    Schwermetalle:

    Selen: ≤ 0,8 mg/kg

    Kupfer: ≤ 30,0 mg/kg

    Blei: ≤ 0,1 mg/kg

    Arsen: ≤ 0,1 mg/kg

    Cadmium: ≤ 0,1 mg/kg

    Zinn: ≤ 3,5 mg/kg

    Quecksilber: ≤ 0,025 mg/kg

    Mykotoxine:

    Aflatoxin B1: ≤ 2,0 μg/kg

    Summe Aflatoxine B1, B2, G1 und G2: ≤ 4,0 μg/kg

    Ochratoxin A: ≤ 1,0 μg/kg

    Citrinin: ≤ 20,0 μg/kg

    Cyanotoxine:

    Microcystine: ≤ 0,0015 mg/kg

    Pestizide:

    Pestizide: ≤ 0,01 mg/kg

    Prozesskontaminanten:

    Acrylamid: ≤ 40,0 μg/kg

    Summe der PAK: ≤ 10,0 μg/kg

    Summe der dioxinähnlichen PCB: ≤ 0,35 pg/g

    3-MCPD: ≤ 20,0 μg/kg

    Glycidylfettsäureester (ausgedrückt als Glycidol): ≤ 500,0 μg/kg

    Summe der 3-MCPD und 3-MCPD-Fettsäureester: ≤ 750,0 μg/kg

    KBE: koloniebildende Einheiten. PAK: polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe; PCB: polychlorierte Biphenyle; 3-MCPD: 3-Monochlorpropandiol.

    ▼M52

    Extrakt aus drei pflanzlichen Wurzeln (Cynanchum wilfordii Hemsley, Phlomis umbrosa Turcz. und Angelica gigas Nakai)

    Beschreibung/Definition

    Die Mischung aus den drei pflanzlichen Wurzeln ist ein gelblich-braunes feines Pulver, das durch Heißwasserextraktion, Konzentration durch Verdampfen und Sprühtrocknung gewonnen wird.

    Zusammensetzung des Extrakts aus der Mischung der drei pflanzlichen Wurzeln

    Cynanchum wilfordii: 32,5 Gew.-%

    Phlomis umbrosa: 32,5 Gew.-%

    Angelica gigas: 35,0 Gew.-%

    Spezifikation

    Trocknungsverlust: max. 100 mg/g

    Gehalt

    Zimtsäure: 0,012-0,039 mg/g

    Shanzhisid-Methylester: 0,20-1,55 mg/g

    Nodakenin: 3,35-10,61 mg/g

    Methoxsalen: < 3 mg/g

    Phenole: 13,0-40,0 mg/g

    Cumarine: 13,0-40,0 mg/g

    Iridoide: 13,0-39,0 mg/g

    Saponine: 5,0-15,5 mg/g

    Nährstoffe

    Kohlenhydrate: 600-880 mg/g

    Proteine: 70-170 mg/g

    Fette: < 4 mg/g

    Mikrobiologische Parameter

    Gesamtkeimzahl: < 5000 KBE/g

    Gesamtgehalt an Schimmelpilzen und Hefen: < 100 KBE/g

    Coliforme Bakterien: < 10 KBE/g

    Salmonella: negativ/25 g

    Escherichia coli: negativ/25 g

    Staphylococcus aureus: negativ/25 g

    Schwermetalle

    Blei: < 0,65 mg/kg

    Arsen: < 3,0 mg/kg

    Quecksilber: < 0,1 mg/kg

    Cadmium: < 1,0 mg/kg

    KBE: koloniebildende Einheiten

    ▼M9

    Eisen(III)-Natrium-EDTA

    Beschreibung/Definition:

    Eisen(III)-Natrium-EDTA (Ethylendiamintetraessigsäure) ist ein geruchloses, frei fließendes, gelbes bis braunes Pulver mit einer chemischen Reinheit von über 99 Gew.-%. Es ist leicht wasserlöslich.

    Chemische Formel: C10H12FeN2NaO8 * 3H2O

    Chemische Eigenschaften:

    pH-Wert einer 1%igen Lösung: 3,5-5,5

    Eisen: 12,5-13,5 %

    Natrium: 5,5 %

    Wasser: 12,8 %

    Organische Stoffe (CHNO): 68,4 %

    EDTA: 65,5-70,5 %

    Wasserunlösliche Bestandteile: ≤ 0,1 %

    Nitrilotriacetsäure: ≤ 0,1 %

    Eisen(II)-Ammoniumphosphat

    Beschreibung/Definition:

    Eisen(II)-Ammoniumphosphat ist ein graugrünes feines Pulver, praktisch unlöslich in Wasser und löslich in verdünnten Mineralsäuren.

    CAS-Nr.: 10101-60-7

    Chemische Formel: FeNH4PO4

    Chemische Eigenschaften:

    pH-Wert einer 5%igen Suspension in Wasser: 6,8-7,8

    Eisen (insgesamt): ≥ 28 %

    Eisen(II): 22-30 Gew.-%

    Eisen(III): ≤ 7 Gew.-%

    Ammoniak: 5-9 Gew.-%

    Wasser: ≤ 3,0 %

    Peptide aus dem Fisch Sardinops sagax

    Beschreibung/Definition:

    Bei der neuartigen Lebensmittelzutat handelt es sich um eine Peptidmischung, gewonnen durch eine mit alkalischer Protease katalysierte Hydrolyse des Muskels von Fisch (Sardinops sagax), anschließendes Isolieren des Peptidfragments durch Säulenchromatografie, Konzentrieren unter Vakuum und Sprühtrocknen.

    Gelblich weißes Pulver

    Peptide(1) ((kurzkettige Peptide, Dipeptide und Tripeptide mit einem Molekulargewicht von weniger als 2 kDa): ≥ 85 g/100 g

    Val-Tyr (Dipeptid): 0,1-0,16 g/100 g

    Asche: ≤ 10 g/100 g

    Feuchtigkeit: ≤ 8 g/100 g

    (1)  Kjeldahl-Methode

    Flavonoide aus Glycyrrhiza glabra

    Beschreibung/Definition:

    Flavonoide aus den Wurzeln oder Wurzelstöcken von Glycyrrhiza glabra L. werden durch Extraktion mit Ethanol und weitere Extraktion dieses ethanolischen Extrakts mit mittelkettigen Triglyceriden extrahiert. Es ist eine dunkelbraune Flüssigkeit, die 2,5 bis 3,5 % Glabridin enthält.

    Feuchtigkeit: < 0,5 %

    Asche: < 0,1 %

    Peroxidzahl (PV): < 0,5 meq/kg

    Glabridin: 2,5-3,5 % des Fettanteils

    Glycyrrhizinsäure: < 0,005 %

    Fett, einschließlich polyphenolartige Stoffe: ≥ 99 %

    Protein: < 0,1 %

    Kohlenhydrate: nicht nachweisbar

    ▼M42

    Fruchtfleisch, Saft und konzentrierter Saft aus dem Fruchtfleisch von Theobroma cacao L.

    (Traditionelles Lebensmittel aus einem Drittland)

    Beschreibung/Definition

    Bei dem traditionellen Lebensmittel handelt es sich um das Fruchtfleisch der Kakaopflanze (Theobroma cacao L), die „wässrige, schleimige und säuerliche Masse, in die die Samen eingebettet sind“.

    Das Fruchtfleisch der Kakaopflanze wird durch Teilung der Kakaofrucht und die anschließende Trennung von Schalen und Bohnen gewonnen; anschließend wird das Fruchtfleisch pasteurisiert und eingefroren. Der Saft und/oder der konzentrierte Saft aus dem Fruchtfleisch der Kakaopflanze werden nach der Verarbeitung hergestellt (enzymatische Behandlung, Pasteurisierung, Filtration und Konzentration).

    Typische Zusammensetzung des Fruchtfleischs der Kakaopflanze und des aus dem Fruchtfleisch gewonnenen Safts oder konzentrierten Safts

    Protein (g/100 g) 0,0 bis 2,0

    Gesamtfett (g/100 g): 0,0 bis 0,2

    Gesamtzucker (g/100 g) > 11,0

    Brix-Wert (° Brix): ≥ 14

    pH-Wert: 3,3 bis 4,0

    Mikrobiologische Kriterien

    Gesamtkeimzahl (aerob): < 10 000 KBE (9)/g

    Enterobakterien: ≤ 10 KBE/g

    Salmonellen: in 25 g nicht nachweisbar

    ▼M74

    Locusta migratoria (Wanderheuschrecke), gefroren, getrocknet und in Pulverform

    Beschreibung/Definition:

    Das neuartige Lebensmittel besteht aus gefrorenen, getrockneten und pulverförmigen Wanderheuschrecken. Der Begriff „Wanderheuschrecke“ bezieht sich auf adulte Locusta migratoria, eine Insektenart aus der Familie der Feldheuschrecken (Acrididae) (Unterfamilie Locustinae).

    Das neuartige Lebensmittel soll in drei verschiedenen Formen in Verkehr gebracht werden: i) thermisch behandelte und gefrorene L. migratoria (gefrorene LM), ii) thermisch behandelte und gefriergetrocknete L. migratoria (getrocknete LM) und iii) thermisch behandelte, gefriergetrocknete und gemahlene ganze L. migratoria (Pulver von ganzen LM). Getrocknete LM können als solche oder in Pulverform in Verkehr gebracht werden.

    Bei gefrorenen LM und getrockneten LM müssen Beine und Flügel entfernt werden, um einer Verstopfung des Darms vorzubeugen, welche durch den Verzehr der großen Stacheln an den Unterschenkeln der Insekten verursacht werden kann. Das Pulver von ganzen LM wird durch mechanisches Mahlen der Insekten samt Flügeln und Beinen und durch Sieben zur Verringerung der Partikelgröße auf weniger als 1 mm gewonnen.

    Vor dem Abtöten der Insekten durch Einfrieren ist eine Futterkarenz von mindestens 24 Stunden erforderlich, damit sich die Insekten ihres Darminhalts entledigen können.

    Parameter

    Gefrorene LM

    Getrocknete LM

    Pulver von ganzen LM

    Merkmale/Zusammensetzung

    Asche (% Massenanteil)

    0,6 -1,0

    2,0 -3,1

    1,8 -1,9

    Feuchtigkeitsgehalt (% Massenanteil)

    67 -73

    ≤ 5

    ≤ 5

    Rohprotein (N × 6,25 ) (% Massenanteil)

    11 -21

    43 -53

    50 -60

    Fett (% Massenanteil)

    7 -13

    31 -41

    31 -41

    Gesättigte Fettsäuren (% Fett)

    35 -43

    35 -43

    35 -43

    Verdauliche Kohlenhydrate (% Massenanteil)

    0,1 -2,0

    0,1 -2,0

    1,0 -3,5

     (18)Ballaststoffe (% Massenanteil)

    1,5 -3,5

    5,5 -9,0

    5,5 -9,0

    Chitin (% Massenanteil)

    1,7 -2,4

    6,4 -10,4

    10,5 -13,9

    Peroxidzahl (Meq O2 /kg Fett)

    ≤ 5

    ≤ 5

    ≤ 5

    Kontaminanten

    Blei (mg/kg)

    ≤ 0,07

    ≤ 0,07

    ≤ 0,07

    Cadmium (mg/kg)

    ≤ 0,05

    ≤ 0,05

    ≤ 0,05

    Aflatoxine (Summe aus B1, B2, G1, G2) (μg/kg)

    ≤ 4

    ≤ 4

    ≤ 4

    Aflatoxin B1 (μg/kg)

    ≤ 2

    ≤ 2

    ≤ 2

    Deoxynivalenol (μg/kg)

    ≤ 200

    ≤ 200

    ≤ 200

    Ochratoxin A (μg/kg)

    ≤ 1

    ≤ 1

    ≤ 1

    Summe der Dioxine und dioxinähnlichen PCB Obergrenze ( (19)WHO2005 PCDD/F-PCB-TEQ) (pg/g Fett)

    ≤ 1,2

    ≤ 1,2

    ≤ 1,2

    Mikrobiologische Kriterien

    Aerobe mesophile Gesamtkeimzahl ( (7)KBE/g)

    ≤ 10 5

    ≤ 10 5

    ≤ 10 5

    Enterobacteriaceae (präsumtiv) (KBE/g)

    ≤ 100

    ≤ 100

    ≤ 100

    Escherichia coli (KBE/g)

    ≤ 50

    ≤ 50

    ≤ 50

    Listeria monocytogenes

    In 25  g nicht nachweisbar

    In 25  g nicht nachweisbar

    In 25  g nicht nachweisbar

    Salmonella spp.

    In 25  g nicht nachweisbar

    In 25  g nicht nachweisbar

    In 25  g nicht nachweisbar

    Bacillus cereus (präsumtiv) (KBE/g)

    ≤ 100

    ≤ 100

    ≤ 100

    Koagulasepositive Staphylokokken (KBE/g)

    ≤ 100

    ≤ 100

    ≤ 100

    Sulfitreduzierende Anaerobier (KBE/g)

    ≤ 30

    ≤ 30

    ≤ 30

    Hefen und Schimmelpilze (KBE/g)

    ≤ 100

    ≤ 100

    ≤ 100

    ▼M9

    Fucoidinextrakt aus dem Seetang Fucus vesiculosus

    Beschreibung/Definition:

    Fucoidin aus dem Seetang Fucus vesiculosus wird mittels eines wässrigen Extrakts in einer sauren Lösung und durch Filtern ohne organische Lösungsmittel extrahiert. Das dadurch gewonnene Extrakt wird konzentriert und getrocknet und ergibt einen Fucoidinextrakt mit folgenden Spezifikationen:

    Cremefarbenes bis braunes Pulver

    Geruch und Geschmack: Milder Geruch und Geschmack

    Feuchtigkeit: < 10 % (105 °C über 2 h)

    pH-Wert: 4,0-7,0 (1%ige Suspension bei 25°C)

    Schwermetalle:

    Arsen (anorganisch): < 1,0 ppm

    Cadmium: < 3,0 ppm

    Blei: < 2,0 ppm

    Quecksilber: < 1,0 ppm

    Mikrobiologische Kriterien:

    Gesamtzahl der aeroben Bakterien: < 10 000 KBE/g

    Hefen und Schimmelpilze insgesamt: < 100 KBE/g

    Gesamtzahl Enterobakterien: nicht nachweisbar/g

    Escherichia coli: nicht nachweisbar/g

    Salmonellen: in 10 g nicht nachweisbar

    Staphylococcus aureus: nicht nachweisbar/g

    Zusammensetzung der beiden zulässigen Extrakte, bezogen auf den Fucoidangehalt:

    Extrakt 1:

    Fucoidan: 75-95 %

    Alginat: 2,0-5,5 %

    Polyphloroglucinol: 0,5-15 %

    Mannit: 1-5 %

    Natürliche Salze/freie Minalien: 0,5-2,5 %

    Sonstige Kohlenhydrate: 0,5-1,0 %

    Protein: 2,0-2,5 %

    Extrakt 2:

    Fucoidan: 60-65 %

    Alginat: 3,0-6,0 %

    Polyphloroglucinol: 20-30 %

    Mannit: < 1,0 %

    Natürliche Salze/freie Minalien: 0,5-2,0 %

    Sonstige Kohlenhydrate: 0,5-2,0 %

    Protein: 2,0-2,5 %

    Fucoidinextrakt aus dem Seetang Undaria pinnatifida

    Beschreibung/Definition:

    Fucoidin aus dem Seetang Undaria pinnatifida wird mittels eines wässrigen Extrakts in einer sauren Lösung und durch Filtern ohne organische Lösungsmittel extrahiert. Das dadurch gewonnene Extrakt wird konzentriert und getrocknet und ergibt einen Fucoidinextrakt mit folgenden Spezifikationen:

    Cremefarbenes bis braunes Pulver

    Geruch und Geschmack: Milder Geruch und Geschmack

    Feuchtigkeit: < 10 % (105 °C über 2 h)

    pH-Wert: 4,0-7,0 (1%ige Suspension bei 25ooC)

    Schwermetalle:

    Arsen (anorganisch): < 1,0 ppm

    Cadmium: < 3,0 ppm

    Blei: < 2,0 ppm

    Quecksilber: < 1,0 ppm

    Mikrobiologische Kriterien:

    Gesamtzahl der aeroben Bakterien: < 10 000 KBE/g

    Hefen und Schimmelpilze insgesamt: < 100 KBE/g

    Gesamtzahl Enterobakterien: nicht nachweisbar/g

    Escherichia coli: nicht nachweisbar/g

    Salmonellen: in 10 g nicht nachweisbar

    Staphylococcus aureus: nicht nachweisbar/g

    Zusammensetzung der beiden zulässigen Extrakte, bezogen auf den Fucoidangehalt:

    Extrakt 1:

    Fucoidan: 75-95 %

    Alginat: 2,0-6,5 %

    Polyphloroglucinol: 0,5-3,0 %

    Mannit: 1-10 %

    Natürliche Salze/freie Minalien: 0,5-1,0 %

    Sonstige Kohlenhydrate: 0,5-2,0 %

    Protein: 2,0-2,5 %

    Extrakt 2:

    Fucoidan: 50-55 %

    Alginat: 2,0-4,0 %

    Polyphloroglucinol: 1,0-3,0 %

    Mannit: 25-35 %

    Natürliche Salze/freie Minalien: 8-10 %

    Sonstige Kohlenhydrate: 0,5-2,0 %

    Protein: 1,0-1,5 %

    2′-Fucosyllactose

    (synthetisch)

    Definition:

    Chemische Bezeichnung: α-L-Fucopyranosyl-(1→2)-β-D-galactopyranosyl-(1→4)-D-glucopyranose

    Chemische Formel: C18H32O15

    CAS-Nr.: 41263-94-9

    Molmasse: 488,44 g/mol

    Beschreibung:

    2′-Fucosyllactose ist ein weißes bis cremefarbenes Pulver und wird durch chemische Synthese gewonnen.

    Reinheit:

    2’-Fucosyllactose: ≥ 95 %

    D-Lactose: ≤ 1,0 % (m/m)

    L-Fucose: ≤ 1,0 % (m/m)

    Difucosyl-D-Lactose-Isomeres: ≤ 1,0 % (m/m)

    2′-Fucosyl-D-Lactulose: ≤ 0,6 % (m/m)

    pH (20 °C, 5%ige Lösung): 3,2-7,0

    Wasser (%): ≤ 9,0 %

    Sulfatasche: ≤ 0,2 %

    Essigsäure: ≤ 0,3 %

    Restgehalt an Lösungsmitteln (Methanol, 2-Propanol, Methylacetat, Aceton): ≤ 50,0 mg/kg einzeln, ≤ 200,0 mg/kg zusammen

    Restproteingehalt: ≤ 0,01 %

    Schwermetalle:

    Palladium: ≤ 0,1 mg/kg

    Nickel: ≤ 3,0 mg/kg

    Mikrobiologische Kriterien:

    Aerobe mesophile Gesamtkeimzahl: ≤ 500 KBE/g

    Hefen und Schimmelpilze: ≤ 10 KBE/g

    Restgehalt an Endotoxinen: ≤ 10 EU/mg

    ▼M110

    Spezifikation

     

    Datenschutz

     

    Definition:

    Chemische Bezeichnung: α-L-Fucopyranosyl-(1→2)-β-D-galactopyranosyl-(1→4)-D-glucopyranose

    Chemische Formel: C18H32O15

    CAS-Nr.: 41263-94-9

    Molmasse: 488,44 g/mol

    2′-Fucosyllactose, erzeugt mit dem genetisch veränderten Stamm von Corynebacterium glutamicum ATCC 13032, zugelassen am 16. Mai 2023. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 dem Datenschutz unterliegen.

    Antragsteller: „Advanced Protein Technologies Corporation“, 7th Floor GyeongGi-BioCenter, 147, Gwanggyo-ro, Yeongtong-gu, Suwon-si Gyeonggi-do, 16229 Südkorea. Solange der Datenschutz gilt, darf 2′-Fucosyllactose, erzeugt mit einem genetisch veränderten Stamm von Corynebacterium glutamicum ATCC 13032, nur von „Advanced Protein Technologies Corporation“ in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält eine Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 dem Datenschutz unterliegen, oder er hat die Zustimmung von „Advanced Protein Technologies Corporation“.

    Datum, an dem der Datenschutz erlischt: 16. Mai 2028.

    2’-Fucosyllactose (mikrobiell)

    Quelle: Genetisch veränderter Stamm von Escherichia coli K12

    Quelle: Genetisch veränderter Stamm von Escherichia coli BL21

    Quelle: Genetisch veränderter Stamm von Corynebacterium glutamicum ATCC 13032

    Beschreibung:

    2′-Fucosyllactose ist ein weißes bis cremefarbenes Pulver, das durch einen mikrobiologischen Prozess gewonnen wird.

    Reinheit:

    2′-Fucosyllactose: ≥ 83 %

    D-Lactose: ≤ 10,0 %

    L-Fucose: ≤ 2,0 %

    Difucosyl-D-lactose: ≤ 5,0 %

    2′-Fucosyl-D-lactulose: ≤ 1,5 %

    Summe der Saccharide (2′-Fucosyllactose, D-Lactose, L-Fucose, Difucosyl-D-lactose, 2′-Fucosyl-D-lactulose): ≥ 90 %

    pH-Wert (20 C, 5%ige Lösung): 3,0–7,5

    Wasser: ≤ 9,0 %

    Sulfatasche: ≤ 2,0 %

    Essigsäure: ≤ 1,0 %

    Restproteingehalt: ≤ 0,01 %

    Mikrobiologische Kriterien:

    Aerobe mesophile Gesamtkeimzahl: ≤ 3 000 KBE/g

    Hefen: ≤ 100 KBE/g

    Schimmelpilze: ≤ 100 KBE/g

    Endotoxine: ≤ 10 EU/mg

    KBE: koloniebildende Einheiten; EU: Endotoxineinheiten (Endotoxin Units).

    Beschreibung:

    2′-Fucosyllactose ist ein weißes bis cremefarbenes Pulver, und das Flüssigkonzentrat (45 % m/V ± 5 % m/V) ist eine farblose bis leicht gelbe, klare wässrige Lösung. 2′-Fucosyllactose wird durch einen mikrobiologischen Prozess gewonnen.

    Reinheit:

    2′-Fucosyllactose: ≥ 90 %

    Lactose: ≤ 5,0 %

    Fucose: ≤ 3,0 %

    3-Fucosyllactose: ≤ 5,0 %

    Fucosylgalactose: ≤ 3,0 %

    Difucosyllactose: ≤ 5,0 %

    Glucose: ≤ 3,0 %

    Galactose: ≤ 3,0 %

    Wasser: ≤ 9,0 % (Pulver)

    Sulfatasche: ≤ 0,5 % (Pulver und Flüssigkeit)

    Restproteingehalt: ≤ 0,01 % (Pulver und Flüssigkeit)

    Schwermetalle:

    Blei: ≤ 0,02 mg/kg (Pulver und Flüssigkeit)

    Arsen: ≤ 0,2 mg/kg (Pulver und Flüssigkeit)

    Cadmium: ≤ 0,1 mg/kg (Pulver und Flüssigkeit)

    Quecksilber: ≤ 0,5 mg/kg (Pulver und Flüssigkeit)

    Mikrobiologische Kriterien:

    Gesamtkeimzahl: ≤ 104 KBE/g (Pulver), ≤ 5 000 KBE/g (Flüssigkeit)

    Hefen und Schimmelpilze: ≤ 100 KBE/g (Pulver); ≤ 50 KBE/g (Flüssigkeit)

    Enterobakterien/Coliforme: keine in 11 g (Pulver und Flüssigkeit)

    Salmonella: negativ/100 g (Pulver), negativ/200 ml (Flüssigkeit)

    Cronobacter: negativ/100 g (Pulver), negativ/200 ml (Flüssigkeit)

    Endotoxine: ≤ 100 EU/g (Pulver), ≤ 100 EU/ml (Flüssigkeit)

    Aflatoxin M1: ≤ 0,025 μg/kg (Pulver und Flüssigkeit)

    KBE: koloniebildende Einheiten; EU: Endotoxineinheiten (Endotoxin Units).

    Beschreibung:

    2′-Fucosyllactose ist ein weißes bis cremefarbenes/elfenbeinfarbenes Pulver, das durch einen mikrobiologischen Prozess gewonnen wird.

    Reinheit:

    2′-Fucosyllactose (Massenanteil Trockenmasse): ≥ 94,0 %

    D-Lactose (Massenanteil Trockenmasse): ≤ 3,0 %

    L-Fucose (Massenanteil Trockenmasse): ≤ 3,0 %

    3-Fucosyllactose (Massenanteil Trockenmasse): ≤ 3,0 %

    Difucosyllactose (Massenanteil Trockenmasse): ≤ 2,0 %

    D-Glucose (Massenanteil Trockenmasse): ≤ 3,0 %

    D-Galactose (Massenanteil Trockenmasse): ≤ 3,0 %

    Wasser: ≤ 9,0 %

    Asche: ≤ 0,5 %

    Restproteingehalt: ≤ 0,005 %

    Kontaminanten:

    Arsen: ≤ 0,03 mg/kg

    Aflatoxin M1: ≤ 0,025 μg/kg

    Ethanol: ≤ 1 000  mg/kg

    Mikrobiologische Kriterien:

    Gesamtkeimzahl: ≤ 500 KBE/g

    Hefen und Schimmelpilze: ≤ 100 KBE/g

    Enterobacteriaceae: in 10 g nicht nachweisbar

    Salmonella: in 25 g nicht nachweisbar

    Cronobacter spp.: in 10 g nicht nachweisbar

    Endotoxine: ≤ 100 EU/g

    KBE: koloniebildende Einheiten; EU: Endotoxineinheiten (Endotoxin Units).

    ▼M58

    2’-Fucosyllactose/Difucosyllactose-Gemisch („2’-FL/DFL“)

    (mikrobiell)

    Beschreibung/Definition:

    2’-Fucosyllactose/Difucosyllactose-Gemisch ist ein gereinigtes weißes bis cremefarbenes Pulver oder Agglomerat hiervon, das durch einen mikrobiellen Prozess gewonnen wird.

    Quelle: genetisch veränderter Escherichia-coli-Stamm K-12 DH1

    Merkmale/Zusammensetzung:

    Aussehen: weißes bis cremefarbenes Pulver oder Agglomerat

    Summe aus 2’-Fucosyllactose, Difucosyllactose, D-Lactose, L-Fucose und 3-Fucosyllactose (in % der Trockenmasse): ≥ 92,0 Gew.-%

    Summe aus 2’-Fucosyllactose und Difucosyllactose (in % der Trockenmasse): ≥ 85,0 Gew.-%

    2’-Fucosyllactose (in % der Trockenmasse): ≥ 75,0 Gew.-%

    Difucosyllactose (in % der Trockenmasse): ≥ 5,0 Gew.-%

    D-Lactose: ≤ 10,0 Gew.-%

    L-Fucose: ≤ 1,0 Gew.-%

    2’-Fucosyl-D-Lactulose: ≤ 2,0 Gew.-%

    Summe anderer Kohlenhydrate (11): ≤ 6,0 Gew.-%

    Feuchtigkeit: ≤ 6,0 Gew.-%

    Sulfatasche: ≤ 0,8 Gew.-%

    pH (20 °C, 5%ige Lösung): 4,0-6,0

    Restproteingehalt: ≤ 0,01 Gew.-%

    Mikrobiologische Kriterien:

    Aerobe mesophile Gesamtkeimzahl: ≤ 1000 KBE/g

    Enterobacteriaceae: ≤ 10 KBE/g

    Salmonella sp.: nicht nachweisbar/25 g

    Hefen: ≤ 100 KBE/g

    Schimmelpilze: ≤ 100 KBE/g

    Restgehalt an Endotoxinen: ≤ 10 EU/mg

    KBE: koloniebildende Einheiten; EU: Endotoxineinheiten (Endotoxin Units)

    ▼M75

    3-Fucosyllactose („3-FL“)

    (mikrobiell)

    Beschreibung:

    3-Fucosyllactose (3-FL) ist ein gereinigtes weißes bis cremefarbenes Pulver, das durch mikrobielle Fermentation gewonnen wird, und enthält begrenzte Mengen an D-Lactose, L-Fucose, D-Galactose und D-Glucose.

    Quelle: Genetisch veränderter Stamm von Escherichia coli K-12

    Definition:

    Chemische Formel: C18H32O15

    Chemische Bezeichnung: β-D-Galactopyranosyl-(1→4)[-α-L-fucopyranosyl-(1→3)]-D-glucopyranose

    Molmasse: 488,44 Da

    CAS-Nr. 41312-47-4

    Merkmale/Zusammensetzung:

    3-Fucosyllactose (in % der Trockenmasse): ≥ 90,0 Gew.-%

    D-Lactose (in % der Trockenmasse): ≤ 5,0 Gew.-%

    L-Fucose (in % der Trockenmasse): ≤ 3,0 Gew.-%

    Summe aus D-Galactose/D-Glucose (in % der Trockenmasse): ≤ 3,0 Gew.-%

    Summe anderer Kohlenhydratea (in % der Trockenmasse): ≤ 3,0 Gew.-%

    Feuchtigkeit: ≤ 5,0 Gew.-%

    pH (20 °C, 5%ige Lösung): 3,0-7,5

    Restproteingehalt: ≤ 0,01 Gew.-%

    Asche (%): ≤ 0,5

    Schwermetalle/Kontaminanten:

    Arsen: ≤ 0,2 mg/kg

    Cadmium: ≤ 0,05 mg/kg

    Blei: ≤ 0,05 mg/kg

    Quecksilber: ≤ 0,1 mg/kg

    Aflatoxin M1: ≤ 0,025 μg/kg

    Aflatoxin B1: ≤ 0,1 μg/kg

    Restgehalt an Endotoxinen: ≤ 0,3 EU/mg

    Mikrobiologische Kriterien:

    Gesamtkeimzahl: ≤ 1 000 KBE/g

    Enterobacteriaceae: in 10 g nicht nachweisbar

    Salmonella sp.: in 25 g nicht nachweisbar

    Cronobacter (Enterobacter) sakazakii: in 10 g nicht nachweisbar

    Listeria monocytogenes: in 25 g nicht nachweisbar

    Bacillus cereus: ≤ 10 KBE/g

    Hefen: ≤ 100 KBE/g

    Schimmelpilze: ≤ 100 KBE/g

    KBE: koloniebildende Einheiten; EU: Endotoxineinheiten (Endotoxin Units); aSumme anderer Kohlenhydrate: 3-Fucosyllactose-Isomer, Difucosyllactose-Isomer und Oligomere

    ▼M102

    3-Fucosyllactose („3-FL“)

    (gewonnen aus einem abgeleiteten Stamm von E. coli BL21(DE3))

    Beschreibung:

    3-Fucosyllactose (3-FL) ist ein gereinigtes weißes bis cremefarbenes Pulver, das durch mikrobielle Fermentation gewonnen wird, und enthält begrenzte Mengen an D-Lactose, L-Fucose, D-Galactose und D-Glucose.

    Definition:

    Chemische Bezeichnung: β-D-Galactopyranosyl-(1→4)- [α-L-fucopyranosyl-(1→3)]- D-glucopyranose

    Chemische Formel: C18H32O15

    Molmasse: 488,44 Da

    CAS-Nr.: 41312-47-4

    Quelle: Ein genetisch veränderter Stamm von Escherichia coli BL21(DE3)

    Merkmale/Zusammensetzung:

    3-Fucosyllactose (in % der Trockenmasse): ≥ 90,0 Gew.-%

    D-Lactose (in % der Trockenmasse): ≤ 5,0 Gew.-%

    D-Glucose (in % der Trockenmasse): ≤ 3,0 Gew.-%

    D-Galactose (in % der Trockenmasse): ≤ 3,0 Gew.-%

    L-Fucose (in % der Trockenmasse): ≤ 3,0 Gew.-%

    Summe anderer Kohlenhydrate (in % der Trockenmasse) (24): ≤ 5,0 Gew.-%

    Feuchtigkeit: ≤ 9,0 Gew.-%

    Asche: ≤ 1,0 Gew.-%

    Restproteingehalt: ≤ 0,01 Gew.-%

    Schwermetalle und Kontaminanten:

    Arsen: ≤ 0,2 mg/kg

    Aflatoxin M1: ≤ 0,025 μg/kg

    Mikrobiologische Kriterien:

    Standardkeimzahl: ≤ 1 000 KBE (25)/g

    Enterobacteriaceae: ≤ 10 KBE/g

    Salmonella spp.: in 25 g nicht nachweisbar

    Hefen und Schimmelpilze: ≤ 100 KBE/g

    Cronobacter (Enterobacter) sakazakii: in 10 g nicht nachweisbar

    Restgehalt an Endotoxinen: ≤ 10 EU (26)/mg

    ▼M125

    3-Fucosyllactose („3-FL“)

    (gewonnen aus einem abgeleiteten Stamm von E. coli K-12 DH1)

    Beschreibung:

    3-Fucosyllactose (3-FL) ist ein gereinigtes, konzentriertes weißes bis cremefarbenes Pulver, das durch mikrobielle Fermentation gewonnen wird, und enthält begrenzte Mengen an D-Lactose, 3-Fucosyllactulose und L-Fucose.

    Definition:

    Chemische Bezeichnung: β-D-Galactopyranosyl-(1→4)- [α-L-fucopyranosyl-(1→3)]- D-glucopyranose

    Chemische Formel: C18H32O15

    Molmasse: 488,44 Da

    CAS-Nr.: 41312-47-4

    Quelle: Genetisch veränderter Stamm von Escherichia coli K-12 DH1

    Merkmale/Zusammensetzung:

    3-Fucosyllactose (in % der Trockenmasse): ≥ 90,0

    D-Lactose (in Massenprozent): ≤ 5,0

    3-Fucosyllactulose (in Massenprozent): ≤ 1,5

    L-Fucose (in Massenprozent): ≤ 1,0

    Summe aus 3-Fucosyllactose, 3-Fucosyllactulose, D-Lactose und L-Fucose (in % der Trockenmasse): ≥ 92,0

    Summe anderer Kohlenhydrate (in Massenprozent): ≤ 5,0

    Feuchtigkeitsgehalt (in Massenprozent): ≤ 6,0

    pH (20 °C, 5 %ige Lösung): 3,2-7,0

    Asche (in Massenprozent): ≤ 0,5

    Essigsäure (in Massenprozent): ≤ 1,0

    Restproteingehalt (in Massenprozent): ≤ 0,01

    Schwermetalle und Kontaminanten:

    Arsen: ≤ 0,2 mg/kg

    Aflatoxin M1: ≤ 0,025 μg/kg

    Mikrobiologische Kriterien:

    Gesamtkeimzahl: ≤ 1 000  KBE/g

    Enterobacteriaceae: in 10 g nicht nachweisbar

    Salmonella spp.: in 25 g nicht nachweisbar

    Hefen und Schimmelpilze: ≤ 100 KBE/g

    Cronobacter spp.: in 10 g nicht nachweisbar

    Listeria monocytogenes: in 25 g nicht nachweisbar

    Bacillus cereus (präsumptiv): ≤ 50 KBE/g

    Endotoxine: ≤ 10 EU/mg

    KBE: koloniebildende Einheiten; EU: Endotoxineinheiten (Endotoxin Units)

    ▼M132

    Galacto-Oligosaccharid

    Beschreibung/Definition:

    Galacto-Oligosaccharid wird in einem enzymatischen Prozess mit β-Galactosidasen aus Aspergillus oryzae, Bifidobacterium bifidum, Pichia pastoris, Sporobolomyces singularis, Kluyveromyces lactis und Papiliotrema terrestris aus Milchlactose hergestellt.

    GOS: mind. 46 % in der Trockenmasse

    Lactose: max. 40 % in der Trockenmasse

    Glucose: max. 22 % in der Trockenmasse

    Asche: max. 4,0 % in der Trockenmasse

    Protein: max. 4,5 % in der Trockenmasse

    Nitrit: max. 2 mg/kg

    ▼M9

    Glucosamin HCl aus Aspergillus niger und dem genetisch veränderten Stamm von E. coli K-12

    Weißes kristallines geruchloses Pulver

    Chemische Formel: C6H13NO5 · HCl

    Relative Molmasse: 215,63 g/mol

    D-Glucosamin HCl 98,0-102,0 % nach Referenzstandard (HPLC)

    Spezifische Drehung: +70,0o bis +73,0o

    Glucosaminsulfat KCl aus Aspergillus niger und dem genetisch veränderten Stamm von E. coli K-12

    Weißes kristallines geruchloses Pulver

    Chemische Formel: (C6H14NO5)2SO4 · 2KCl

    Relative Molmasse: 605,52 g/mol

    D-Glucosaminsulfat 2KCl 98,0-102,0 % nach Referenzstandard (HPLC)

    Spezifische Drehung: +50,0o bis +52,0o

    Glucosaminsulfat NaCl aus Aspergillus niger und dem genetisch veränderten Stamm von E. coli K-12

    Weißes kristallines geruchloses Pulver

    Chemische Formel: (C6H14NO5)2SO4 · 2NaCl

    Relative Molmasse: 573,31 g/mol

    D-Glucosamin HCl: 98-102 % nach Referenzstandard (HPLC)

    Spezifische optische Drehung: +52o bis +54o

    Guarkernmehl

    Beschreibung/Definition:

    Natives Guarkernmehl ist das gemahlene Endosperm von Samen der natürlich vorkommenden Sorten des Guarbaumes Cyamopsis tetragonolobus (L.) Taub. (Familie der Leguminosae). Es besteht aus einem Polysaccharid mit hoher Molmasse, hauptsächlich zusammengesetzt aus Galactopyranose- und Mannopyranose-Einheiten in glycosidischer Bindung, die chemisch als Galactomannan (Gehalt an Galactomannan mind. 75 %) beschrieben werden können.

    Aussehen: weißes bis gelbliches Pulver

    Molmasse: zwischen 50 000 und 8 000 000 Daltons

    CAS-Nummer: 9000-30-0

    Einecs-Nummer: 232-536-8

    Reinheit: gemäß der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission mit Spezifikationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EU) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe und gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2015/175 der Kommission vom 5. Februar 2015 zur Festlegung von Sondervorschriften für die Einfuhr von Guarkernmehl, dessen Ursprung oder Herkunft Indien ist, wegen des Risikos einer Kontamination mit Pentachlorphenol und Dioxinen (2).

    Physikalisch-chemische Eigenschaften:

    Pulver

    Haltbarkeitsdauer: 2 Jahre

    Farbe: weiß

    Geruch: leicht

    Mittlerer Teilchendurchmesser: 60-70 μm

    Feuchtigkeit: max. 15 %

    Viskosität * nach 1 Std.: —

    Viskosität * nach 2 Std.: mind. 3 600 mPa.s

    Viskosität * nach 24 Std.: mind. 4 000 mPa.s

    Löslichkeit: löslich in warmem und kaltem Wasser

    pH-Wert für 10 g/L, bei 25 °C: 6-7,5

    Flocken

    Haltbarkeitsdauer: 1 Jahr

    Farbe: weiß/cremefarben ohne oder mit minimalen schwarzen Punkten

    Geruch: leicht

    Mittlerer Teilchendurchmesser: 1-10 mm

    Feuchtigkeit: max. 15 %

    Viskosität * nach 1 Std.: mind. 3 000 mPa.s

    Viskosität * nach 2 Std.: —

    Viskosität * nach 24 Std.: —

    Löslichkeit: löslich in warmem und kaltem Wasser

    pH-Wert für 10 g/L, bei 25 °C: 5-7,5

    (*)  Die Viskosität wird unter folgenden Bedingungen gemessen: 1 %, 25 °C, 20 rpm

    Mit Bacteroides xylanisolvens fermentierte wärmebehandelte Milchprodukte

    Beschreibung/Definition:

    Wärmebehandelte fermentierte Milchprodukte werden mit Bacteroides xylanisolvens (DSM 23964) als Starterkultur hergestellt.

    Teilentrahmte Milch (zwischen 1,5 und 1,8 % Fett) oder Magermilch (0,5 % Fett oder weniger) wird vor Beginn der Fermentation mit Bacteroides xylanisolvens (DSM 23964) pasteurisiert oder ultrahocherhitzt. Das daraus entstehende fermentierte Milchprodukt wird homogenisiert und dann zur Inaktivierung von Bacteroides xylanisolvens (DSM 23964) wärmebehandelt. Das Endprodukt enthält keine lebensfähigen Zellen von Bacteroides xylanisolvens (DSM 23964)(1).

    (1)  DIN EN ISO 21528-2, geändert.

    Hydroxytyrosol

    Beschreibung/Definition:

    Hydroxytyrosol ist eine durch chemische Synthese gewonnene blassgelbe, viskose Flüssigkeit.

    Chemische Formel: C8H10O3

    Molmasse: 154,6 g/mol

    CAS-Nr.: 10597-60-1

    Feuchtigkeit: ≤ 0,4 %

    Geruch: Charakteristisch

    Geschmack: Leicht bitter

    Löslichkeit (Wasser): Mischbar mit Wasser

    pH: 3,5-4,5

    Brechzahl: 1,571-1,575

    Reinheit:

    Hydroxytyrosol: ≥ 99 %

    Essigsäure: ≤ 0,4 %

    Hydroxytyrosolacetat: ≤ 0,3 %

    Summe aus Homovanillinsäure, Iso-Homovanillinsäure und 3-Methoxy-4-hydroxyphenylglycol: ≤ 0,3 %

    Schwermetalle

    Blei: ≤ 0,03 mg/kg

    Cadmium: ≤ 0,01 mg/kg

    Quecksilber: ≤ 0,01 mg/kg

    Lösungsmittelreste

    Ethylacetat: ≤ 25,0 mg/kg

    Isopropanol: ≤ 2,50 mg/kg

    Methanol: ≤ 2,00 mg/kg

    Tetrahydrofuran: ≤ 0,01 mg/kg

    Eis-strukturierendes Protein Typ III HPLC 12 (ISP)

    Beschreibung/Definition:

    Die Eis-strukturierende Proteinzubereitung ist eine hellbraune Flüssigkeit, die durch Submersfermentation eines genetisch veränderten Stamms der Backhefe (Saccharomyces cerevisiae) hergestellt wird, in deren Genom ein synthetisches Gen für das Eis-strukturierende Protein eingefügt wurde. Das Protein wird exprimiert und in die Nährlösung abgesondert, in der es durch Mikrofiltrierung von den Hefezellen getrennt und durch Ultrafiltrierung konzentriert wird. Demzufolge werden die Hefezellen nicht als solche oder in veränderter Form in die Zubereitung des Eis-strukturierenden Proteins übertragen. Die Zubereitung des Eis-strukturierenden Proteins besteht aus nativem und glycosyliertem Eis-strukturierenden Protein, Proteinen und Peptiden der Hefe und Zucker sowie Säuren und Salzen, die gewöhnlich in Lebensmitteln vorkommen. Das Konzentrat wird mit 10 mM Zitronensäure-Puffer stabilisiert.

    Gehalt: ≥ 5 g/l aktives ISP

    pH: 2,5-3,5

    Asche: ≤ 2,0 %

    DNA: nicht nachweisbar

    Wässriger Auszug aus getrockneten Blättern von Ilex guayusa

    Beschreibung/Definition:

    Dunkelbraune Flüssigkeit. Wässrige Auszüge aus getrockneten Blättern von Ilex guayusa.

    Zusammensetzung:

    Protein: < 0,1 g/100 ml

    Fett: < 0,1 g/100 ml

    Kohlenhydrate: 0,2–0,3 g/100 ml

    Gesamtzucker: < 0,2 g/100 ml

    Koffein: 19,8–57,7 mg/100 ml

    Theobromin: 0,14–2,0 mg/100 ml

    Chlorogensäure: 9,9–72,4 mg/100 ml

    ▼M49

    Aufguss aus Kaffeeblättern der Arten Coffea arabica L. und/oder Coffea canephora Pierre ex A. Froehner

    (traditionelles Lebensmittel aus einem Drittland)

    Beschreibung/Definition:

    Das traditionelle Lebensmittel besteht aus einem Aufguss aus Blättern von Coffea arabica L. und/oder Coffea canephora Pierre ex A. Froehner (Familie: Rubiaceae).

    Das traditionelle Lebensmittel wird zubereitet durch Mischen von höchstens 20 g getrockneten Blättern von Coffea arabica L. und/oder Coffea canephora Pierre ex A. Froehner mit 1 L heißem Wasser. Die Blätter werden dann entfernt und der Aufguss wird pasteurisiert (15 Sekunden lang bei mindestens 71 °C).

    Zusammensetzung:

    Aussehen: braun-grüne Flüssigkeit

    Geruch und Geschmack: charakteristisch

    Chlorogensäure (5-CQA): < 100 mg/L

    Koffein: < 80 mg/L

    Epigallocatechingallat (EGCG): < 700 mg/L

    Mikrobiologische Kriterien:

    Gesamtkeimzahl: < 500 KBE/g

    Hefen und Schimmelpilze insgesamt: < 100 KBE/g

    Coliforme insgesamt: < 100 KBE/g

    Escherichia coli: in 1 g nicht nachweisbar

    Salmonellen: in 25 g nicht nachweisbar

    Schwermetalle:

    Blei (Pb): < 3,0 mg/L

    Arsen (As): < 2,0 mg/L

    Cadmium (Cd): < 1,0 mg/L

    KBE: koloniebildende Einheiten

    ▼M94

    Eisenhydroxid-Adipat-Tartrat

    Beschreibung/Definition:

    Eisenhydroxid-Adipat-Tartrat (IHAT — Iron Hydroxide Adipate Tartrate) ist ein geruchloses technisch hergestelltes Nanomaterial in Pulverform, das wasserunlöslich ist und durch eine chemische Synthese hergestellt wird, die mehrere Schritte einschließlich Säure-Basen-Reaktion, Ausfällung, Filtration und Trocknung umfasst.

    Die Nahrungsergänzungsmittel, die das neuartige Lebensmittel enthalten, werden in Form von Kapseln hergestellt. Überschüssiges Adipat, Tartrat und Natriumchlorid werden in Mengen, die beim Herstellungsprozess anfallen, dazu verwendet, IHAT stabil zu machen und die zulässige Partikelgrößenverteilung zu gewährleisten. Wenn andere Darreichungsformen von Nahrungsergänzungsmitteln (z. B. Tabletten, Pastillen, Pulver in Beuteln, Gummitabletten, Sirups usw.) zusammen mit Adipat, Tartrat und Natriumchlorid oder zusammen mit anderen Stoffen verwendet werden oder wenn in Nahrungsergänzungsmitteln in Kapselform, die das neuartige Lebensmittel enthalten, andere Stoffe verwendet werden, ist sicherzustellen, dass die zulässige Partikelgrößenverteilung von IHAT erhalten bleibt.

    Gebräuchliche Bezeichnung

    Eisenoxohydroxid-Adipat-Tartrat

     

     

    Sonstige Bezeichnungen

    Eisenhydroxid-Adipat-Tartrat, Eisenoxyhydroxid-Adipat-Tartrat

     

     

    Handelsbezeichnung

    IHAT

     

     

    CAS-Nummer

    2460638-28-0

     

     

    Chemische Formel

    (berechnet)

    FeOm(OH)n(H2O)x(C4H6O6)y(C6H10O4)z

    wobei Folgendes gilt: m und n sind nach akzeptierter Praxis für Eisen(III)-oxohydroxide undefiniert (*1)

    x = 0,28-0,88

    x = 0,78-1,50

    x = 0,04-0,19

    Weinsäure (C4H6O6) und Adipinsäure (C6H10O4) liegen in ihrer protonierten Form vor.

     

     

    Molekulargewicht

    Durchschnittliches Molekulargewicht: 35 803,4 Da (Unter- und Obergrenze: 27 670,5 -45 319,4 Da)

     

     

    Merkmale/Zusammensetzung:

    Physikalisch/chemisch

    Eisen (in % der Trockenmasse): 24,0-36,0

    Adipat: (in % der Trockenmasse): 1,5-4,5

    Tartrat: (in % der Trockenmasse): 28,0-40,0

    Wassergehalt (%): 10,0-21,0

    Natrium (in % der Trockenmasse): 9,0-11,0

    Chlorid (in % der Trockenmasse): 2,6-4,2

    Phasenverteilung

    Löslich (%): 2,0-4,0

    Nano (%): 92,0-98,0

    Mikro (%): 0,0-3,0

    Primärpartikelgröße

    Mediandurchmesser (20): 1,5-2,3 nm

    Mittlerer Durchmesser (20): 1,8-2,8 nm

    Dv(10) (21): 1,5-2,5 nm

    Dv(50) (21): 2,5-3,5 nm

    Dv(90) (21): 5,0-6,0 nm

    Schwermetalle

    Arsen: < 0,80 mg/kg

    Nickel: < 50,0 mg/kg

    Lösungsmittelreste

    Ethanol: < 500 mg/kg

    Mikrobiologische Kriterien

    Gesamtzahl der aeroben Bakterien: < 10 KBE/g

    Hefen und Schimmelpilze insgesamt: < 10 KBE/g

     

     

    ▼M116

    Eisen-Milchkaseinat

    Beschreibung:

    Eisen-Milchkaseinat ist ein Eisen-Kasein-Phosphat-Komplex in Form eines creme- oder beigefarbenen Pulvers, der durch Auflösung von Eisen(III)-salzen (Eisen(III)-sulfat oder Eisen(III)-chlorid) in einer aus Kuhmilch hergestellten Kaseinlösung unter Zugabe von Dikaliumhydrogenphosphat hergestellt und in mehreren Schritten pasteurisiert, konzentriert und getrocknet wird.

    Merkmale/Zusammensetzung:

    Protein (%): 50,0 bis 65,0

    Asche (%): 20,0 bis 40,0

    Feuchtigkeit (%): < 8,0

    Fett (%): < 1,0

    Eisen (%): 2,0 bis 4,0

    Kalium (%): 5,0 bis 15,0

    Phosphor (%): 2,0 bis 6,0

    Natrium (%): < 4,0

    Schwermetalle:

    Blei: < 0,5 mg/kg

    Arsen: ≤ 1,0 mg/kg

    Cadmium: < 0,5 mg/kg

    Quecksilber: < 0,1 mg/kg

    Mykotoxine:

    Aflatoxin M1: ≤ 0,02 mg/kg

    Mikrobiologische Kriterien:

    Zahl der aeroben Keime: ≤ 1 000 KBE/g

    Coliforme: ≤ 10 KBE/g

    Salmonella spp.: in 25 g nicht nachweisbar

    Hefen und Schimmelpilze: ≤ 10 KBE/g

    Escherichia coli: ≤ 10 KBE/g

    Staphylococcus aureus: in 1 g nicht nachweisbar

    KBE: koloniebildende Einheiten

    ▼M9

    Isomalto-Oligosaccharid

    Pulver:

    Löslichkeit (Wasser) (%): > 99

    Glucose (% Trockenmasse): ≤ 5,0

    Isomaltose + DP3 bis DP9 (% Trockenmasse): ≥ 90

    Feuchtigkeit (%): ≤ 4,0

    Sulfatasche (g/100 g): ≤ 0,3

    Schwermetalle:

    Blei (mg/kg): ≤ 0,5

    Arsen (mg/kg): ≤ 0,5

    Sirup:

    Trockenmasse (g/100 g): > 75

    Glucose (% Trockenmasse): ≤ 5,0

    Isomaltose + DP3 bis DP9 (% Trockenmasse): ≥ 90

    pH: 4-6

    Sulfatasche (g/100 g): ≤ 0,3

    Schwermetalle:

    Blei (mg/kg): ≤ 0,5

    Arsen (mg/kg): ≤ 0,5

    Isomaltulose

    Beschreibung/Definition:

    Ein reduzierendes Disaccharid, bestehend aus je einem durch eine α-1,6-Glycosidbindung verknüpften Glucose- und Fructoseanteil. Es wird aus Sucrose durch einen enzymatischen Prozess gewonnen. Handelsprodukt ist das Monohydrat. Aussehen: Praktisch geruchlose, weiße oder fast weiße Kristalle mit süßem Geschmack

    Chemische Bezeichnung: 6-O-α-D-glucopyranosyl-D-fructofuranose, Monohydrat

    CAS-Nr.: 13718-94-0

    Chemische Formel: C12H22O11 · H2O

    Strukturformel

    image

    Formelgewicht: 360,3 (Monohydrat)

    Reinheit:

    Gehalt: ≥ 98 % bezogen auf die Trockensubstanz

    Trocknungsverlust: ≤ 6,5 % (60 °C, 5 h)

    Schwermetalle:

    Blei: ≤ 0,1 mg/kg

    Bestimmung mithilfe eines für den spezifizierten Reinheitsgrad geeigneten Atomabsorptionsverfahrens. Probengröße und Probenvorbereitung können sich an den Grundsätzen des in FNP 5 (1) unter „Instrumental methods“ beschriebenen Verfahrens orientieren.

    (1)  Food and Nutrition Paper 5 Rev. 2 — Guide to specifications for general notices, general analytical techniques, identification tests, test solutions and other reference materials. (JECFA), 1991, 322 S., Englisch, ISBN 92-5-102991-1.

    ▼M90

    Kerne von Jatropha curcas L. (essbare Art)

    Beschreibung:

    Die Kerne werden aus den Samen reifer Früchte der essbaren Art der Jatropha-curcas-L.-Pflanzen gewonnen, die Kerne mit nicht nachweisbarem Phorbolestergehalt produziert, indem eine Reihe an Schritten durchgeführt wird, die Folgendes umfasst: Reinigung und Enthäutung der Früchte, um die Samen zu erhalten, Trocknen der Samen, Reinigung der Samen zur Entfernung von Ablagerungen und anderen Rückständen, mechanisches Entfernen der Schale der Samen zur Gewinnung der Kerne und die hydrothermale Behandlung (> 120 °C für 40 Minuten) der Kerne zwecks Verringerung der Antinutritiva und der mikrobiologischen Belastung.

    Da die essbare Art von Jatropha curcas L., die jene Kerne produziert, die einen nicht nachweisbaren Phorbolestergehalt haben, phänotypisch nicht von der nicht essbaren Art unterscheidbar ist, sollte nur die geeignete essbare Art der Jatropha-curcas-L.-Pflanzen für die Produktion des neuartigen Lebensmittels verwendet werden. Während des gesamten Produktionsprozesses muss sichergestellt werden, dass sich die essbaren und nicht essbaren Kerne nicht mischen.

    Das Ausbleiben einer Vermischung von essbaren mit nicht essbaren Kernen ist durch analytische Kontrollen auf Phorbolester zu bestätigen, die bei jeder Partie von Samen nach der Samentrocknung und vor dem Entfernen der Schale gemäß dem Probenahmeverfahren in Tabelle A durchgeführt werden. Fünf Laborproben, die aus jeder Sammelprobe extrahiert werden, werden geschält, gemahlen und nach einem validierten UHPLC-UV-MS(b)-Verfahren auf Phorbolester untersucht. Nur jene Partien, bei denen in allen fünf Proben kein Phorbolester nachgewiesen wird, werden in den Schritten zur Entfernung der Samenschalen und der hydrothermalen Behandlung der Kerne weiterverarbeitet.

    Tabelle A

    Partiegewicht (Tonnen)

    Gewicht oder Anzahl der Teilpartien

    Anzahl der Einzelproben

     

    ≥ 500

    100 Tonnen

    100

     

    > 100 und < 500

    5 Teilpartien

    100

     

    > 10 und ≤ 100

    5 Teilpartien

    100

     

    > 5,0 und ≤ 10

    80

     

    > 1 und ≤ 5,0

    60

     

    > 0,1 und ≤ 1,0

    30

     

    ≤ 0,1

    10

     

    Jede Teilpartie ist einzeln zu beproben. Sammelproben bestehen aus mindestens zehn Einzelproben. Die Mindestmenge einer Sammelprobe ist 3,5 kg. Diese Menge kann gemäß der Anzahl an entnommenen Einzelproben proportional steigen.

     

    Merkmale/Zusammensetzung:

    Feuchtigkeit: ≤ 3,0 %

    Gesamtfett: 54,0-61,0 %

    Gesamtprotein 21,0-32,0 %

    Gesamtballaststoff: 6,0-10,0 %

    Asche: 3,0-5,0 %

    Schadstoffe:

    Phorbolester (μg TPA-Äquivalent(a)/g Kerne)(b): ≤ 0,75 (LOD)(c)

    Blei: ≤ 0,20 mg/kg

    Kadmium: ≤ 0,20 mg/kg

    Summe Aflatoxine B1, B2, G1, G2: ≤ 4,0 μg/kg

    Mikrobiologische Kriterien:

    Gesamtzahl der aeroben Bakterien: ≤ 1 000 KBE/g

    Gesamtzahl Hefe/Schimmelpilze: ≤ 100 KBE/g

    Enterobakterien: ≤ 10 KBE/g

    Salmonella-Arten: In 25 g nicht nachweisbar

    Listeria monocytogenes: ≤ 100 KBE/g

    a) TPA-Äquivalent: 12-O-Tetradecanoylphorbol-13-acetat Äquivalent; (b) validierte Ultrahochleistungsflüssigkeitschromatographie in Verbindung mit UV-Spektrophotometrie und Massenspektrometrie (UHPLC-UV-MS) zum Nachweis von Phorbolester-Höchstwerten; (c) Nachweisgrenze (LOD) (Nur Partien mit einer Phorbolester-Konzentration unter der Nachweisgrenze dürfen vollständig verarbeitet werden.); KBE: Koloniebildende Einheiten

     

    ▼M9

    Lactit

    Beschreibung/Definition:

    Kristallines Pulver oder farblose Lösung, hergestellt durch katalytische Hydrierung von Lactose. Kristalline Erzeugnisse treten als Anhydrate, Monohydrate und Dihydrate auf. Als Katalysator wird Nickel verwendet.

    Chemische Bezeichnung: 4-O-β-D-Galactopyranosyl-D-glucit

    Chemische Formel: C12H24O11

    Molmasse: 344,31 g/mol

    CAS-Nr.: 585-86-4

    Reinheit:

    Löslichkeit (in Wasser): gut wasserlöslich

    Spezifische Drehung: [α]D 20 = zwischen +13o und +16o

    Gehalt: ≥ 95 % in der Trockenmasse

    Wasser: ≤ 10,5 %

    Andere Polyole: ≤ 2,5 % in der Trockenmasse

    Reduzierende Zucker: ≤ 0,2 % in der Trockenmasse

    Chloride: ≤ 100 mg/kg in der Trockenmasse

    Sulfate: ≤ 200 mg/kg in der Trockenmasse

    Sulfatasche: ≤ 0,1 % in der Trockenmasse

    Nickel: ≤ 2,0 mg/kg in der Trockenmasse

    Arsen: ≤ 3,0 mg/kg in der Trockenmasse

    Blei: ≤ 1,0 mg/kg in der Trockenmasse

    Lacto-N-neotetraose

    (synthetisch)

    Definition:

    Chemische Bezeichnung: β-D-Galactopyranosyl-(1→4)-2-acetamido-2-deoxy-β-D-glucopyranosyl-(1→3)-β-D-galactopyranosyl-(1→4)-D-glucopyranose

    Chemische Formel: C26H45NO21

    CAS-Nr.: 13007-32-4

    Molmasse: 707,63 g/mol

    Beschreibung:

    Lacto-N-neotetraose ist ein weißes bis cremefarbenes Pulver. Gewonnen durch chemische Synthese und isoliert durch Kristallisation.

    Reinheit:

    Gehalt (wasserfrei): ≥ 96 %

    D-Lactose: ≤ 1,0 %

    Lacto-N-triose II: ≤ 0,3 %

    Lacto-N-neotetraose-Fructose-Isomer: ≤ 0,6 %

    pH (20 °C, 5%ige Lösung): 5,0-7,0

    Wasser: ≤ 9,0 %

    Sulfatasche: ≤ 0,4 %

    Essigsäure: ≤ 0,3 %

    Restgehalt an Lösungsmitteln (Methanol, 2-Propanol, Methylacetat, Aceton): ≤ 50 mg/kg einzeln, ≤ 200 mg/kg zusammen

    Restproteingehalt: ≤ 0,01 %

    Palladium: ≤ 0,1 mg/kg

    Nickel: ≤ 3,0 mg/kg

    Mikrobiologische Kriterien:

    Aerobe mesophile Gesamtkeimzahl: ≤ 500 KBE/g

    Hefen: ≤ 10 KBE/g

    Schimmelpilze: ≤ 10 KBE/g

    Restgehalt an Endotoxinen: ≤ 10 EU/mg

    ▼M123

    Lacto-N-neotetraose

    (mikrobiell)

    Definition

    Chemische Bezeichnung: β-D-Galactopyranosyl-(1→4)-2-acetamido-2-desoxy-β-D-glucopyranosyl-(1→3)-β-D-galactopyranosyl-(1→4)-D-glucopyranose

    Chemische Formel: C26H45NO21

    CAS-Nr.: 13007-32-4

    Molmasse: 707,63 g/mol

    Beschreibung/Quelle

    Lacto-N-neotetraose ist ein weißes bis cremefarbenes Pulver, das im Rahmen eines mikrobiologischen Verfahrens unter Verwendung eines genetisch veränderten Stamms von Escherichia coli K-12 und/oder von Escherichia coli BL21(DE3) hergestellt wird. Im Rahmen des Herstellungsverfahrens darf ein zusätzlicher fakultativer genetisch veränderter Abbaustamm von Escherichia coli BL21(DE3) verwendet werden, um zwischenzeitlich gebildete Kohlenhydrat-Nebenprodukte und verbleibende Kohlenhydrat-Ausgangssubstrate abzubauen.

    Reinheit

    Gehalt (wasserfrei): ≥ 80 %

    D-Lactose: ≤ 10,0 %

    Lacto-N-triose II: ≤ 3,0 %

    para-Lacto-N-neohexaose: ≤ 5,0 %

    Lacto-N-neotetraose-Fructose-Isomer: ≤ 1,0 %

    Summe der Saccharide (Lacto-N-neotetraose, D-Lactose, Lacto-N-triose II, para-Lacto-N-neohexaose, Lacto-N-neotetraose-Fructose-Isomer): ≥ 92 % (% Massenanteil Trockenmasse)

    pH (20 °C, 5%ige Lösung): 4,0-7,0

    Wasser: ≤ 9,0 %

    Sulfatasche: ≤ 1,0 %

    Restgehalt an Lösungsmitteln (Methanol): ≤ 100 mg/kg

    Restproteingehalt: ≤ 0,01 %

    Mikrobiologische Kriterien

    Aerobe mesophile Gesamtkeimzahl: ≤ 500 KBE/g

    Hefen und Schimmelpilze: ≤ 50 KBE/g

    Restgehalt an Endotoxinen: ≤ 10 EU/mg

    KBE: koloniebildende Einheiten; EU: Endotoxineinheiten (Endotoxin Units)

    ▼M46 M69

    Lacto-N-tetraose („LNT“) (mikrobiell)

    Definition:

    Chemische Formel: C26H45NO21

    Chemische Bezeichnung: β-d-Galactopyranosyl-(1→3)-2-acetamido-2-desoxy-β-d-glucopyranosyl-(1→3)-β-d-galactopyranosyl-(1→4)-D-glucopyranose

    Molmasse: 707,63 Da

    CAS-Nr. 14116-68-8

    Beschreibung:

    Lacto-N-tetraose ist ein gereinigtes weißes bis cremefarbenes amorphes Pulver oder Agglomerat, das durch einen mikrobiologischen Prozess gewonnen wird.

    Quelle:

    Genetisch veränderter Stamm von Escherichia coli K-12 DH1

    Merkmale/Zusammensetzung:

    Aussehen: weißes bis cremefarbenes Pulver oder Agglomerat

    Summe aus Lacto-N-tetraose, D-Lactose und Lacto-N-triose II (in % der Trockenmasse): ≥ 90,0 Gew.-%

    Lacto-N-tetraose (in % der Trockenmasse): ≥ 70,0 Gew.-%

    D-Lactose: ≤ 12,0 Gew.-%

    Lacto-N-triose II: ≤ 10,0 Gew.-%

    Para-lacto-N-hexaose-2: ≤ 3,5 Gew-%

    Lacto-N-tetraose-Fructose-Isomer: ≤ 1,0 Gew.-%

    Summe anderer Kohlenhydrate: ≤ 5,0 Gew.-%

    Feuchtigkeit: ≤ 6,0 Gew.-%

    Sulfatasche: ≤ 0,5 Gew.-%

    pH (20 °C, 5%ige Lösung): 4,0-6,0

    Restproteingehalt: ≤ 0,01 Gew.-%

    Mikrobiologische Kriterien:

    Aerobe mesophile Gesamtkeimzahl: ≤ 1 000 KBE/g

    Enterobakterien: ≤ 10 KBE/g

    Salmonella spp.: negativ/25 g

    Hefen: ≤ 100 KBE/g

    Schimmelpilze: ≤ 100 KBE/g

    Restgehalt an Endotoxinen: ≤ 10 EU/mg

    KBE: koloniebildende Einheiten

    ▼M101

    Lacto-N-tetraose („LNT“)

    (erzeugt durch abgeleitete Stämme von E. coli BL21(DE3))

    Beschreibung:

    Lacto-N-tetraose ist ein gereinigtes und konzentriertes weißes bis cremefarbenes Pulver, das in einem mikrobiellen Fermentationsverfahren hergestellt wird.

    Definition:

    Chemische Bezeichnung: β-D-Galactopyranosyl-(1→3)-2-acetamido-2-deoxy-β-D-glucopyranosyl-(1→3)-β-D-galactopyranosyl-(1→4)-D-glucopyranose

    Chemische Formel: C26H45NO21

    CAS-Nr.: 14116-68-8

    Molmasse: 707,63 Da

    Quelle: Zwei genetisch veränderte Stämme (ein Produktionsstamm und ein fakultativer Abbaustamm) von Escherichia coli BL21(DE3)

    Merkmale/Zusammensetzung:

    Lacto-N-tetraose (in % der Trockenmasse): ≥ 75,0 % Massenanteil

    D-Lactose (in % der Trockenmasse): ≤ 5,0 % Massenanteil

    Lacto-N-triose II (in % der Trockenmasse): ≤ 5,0 % Massenanteil

    Para-lacto-N-hexaose (in % der Trockenmasse): ≤ 5,0 % Massenanteil

    D-Galactose und D-Glucose (in % der Trockenmasse): ≤ 5,0 % Massenanteil

    Summe anderer Kohlenhydratea: ≤ 15,0 % Massenanteil

    Feuchtigkeit: ≤ 9,0 % Massenanteil

    Asche: ≤ 1,0 % Massenanteil

    Restproteingehalt: ≤ 0,01 % Massenanteil

    Schwermetalle und Kontaminanten:

    Arsen: ≤ 0,2 mg/kg

    Aflatoxin M1: ≤ 0,025 μg/kg

    Mikrobiologische Kriterien:

    Standardkeimzahl: ≤ 1 000 KBE/g

    Enterobacteriaceae: ≤ 10 KBE/g

    Salmonella spp.: in 25 g nicht nachweisbar

    Hefen und Schimmelpilze: ≤ 100 KBE/g

    Cronobacter (Enterobacter) sakazaki: in 10 g nicht nachweisbar

    Restgehalt an Endotoxinen: ≤ 10 EU/mg

    a Summe anderer Kohlenhydrate = 100 (Massenanteil in der Trockenmasse in %) — quantifizierte Kohlenhydrate (Massenanteil in der Trockenmasse in %) — Asche (Massenanteil in der Trockenmasse in %). KBE: koloniebildende Einheiten; EU: Endotoxineinheiten (Endotoxin Units)

    ▼M21

    Beeren von Lonicera caerulea L. (Haskap)

    (Traditionelles Lebensmittel aus einem Drittland)

    Beschreibung/Definition:

    Bei dem traditionellen Lebensmittel handelt es sich um frische und gefrorene Beeren von Lonicera caerulea var. edulis.

    Lonicera caerulea L. ist ein sommergrüner Strauch aus der Familie der Caprifoliaceae.

    Typische Nährstoffbestandteile von Haskap-Beeren (frische Beeren):

    Kohlenhydrate: 12,8 %

    Faser: 2,1 %

    Lipide: 0,6 %

    Proteine: 0,7 %

    Asche: 0,4 %

    Wasser: 85,5 %

    ▼M9

    Extrakt aus den Blättern der Luzerne (Medicago sativa)

    Beschreibung/Definition:

    Die Luzerne (Medicago sativa L.) wird innerhalb von zwei Stunden nach der Ernte verarbeitet. Sie wird geschnitten und gemahlen. Sie durchläuft eine Art Ölpresse, wobei ein faseriger Rückstand und Presssaft (10 % Trockenmasse) entstehen. Die Trockenmasse des Safts enthält ca. 35 % Roheiweiß. Der Presssaft (pH-Wert 5,8-6,2) wird neutralisiert. Durch Vorheizen und Dampfeinspritzung können die mit Carotinoid und Chlorophyllpigmenten assoziierten Proteine koagulieren. Das Proteinpräzipitat wird durch Zentrifugation abgetrennt und anschließend getrocknet. Nach Zugabe von Ascorbinsäure wird das Luzerne-Proteinkonzentrat granuliert und unter Schutzgas oder kühl gelagert.

    Zusammensetzung:

    Protein: 45-60 %

    Fett: 9-11 %

    Freie Kohlenhydrate (lösliche Ballaststoffe): 1-2 %

    Polysaccharide (unlösliche Ballaststoffe): 11-15 %

    einschließlich Zellulose: 2-3 %

    Mineralstoffe: 8-13 %

    Saponine: ≤ 1,4 %

    Isoflavone: ≤ 350 mg/kg

    Cumestrol: ≤ 100 mg/kg

    Phytate: ≤ 200 mg/kg

    L-Canavanin: ≤ 4,5 mg/kg

    Lycopin

    Beschreibung/Definition:

    Synthetisches Lycopin wird durch die Wittig-Kondensation von Synthesezwischenprodukten gewonnen, die gewöhnlich bei der Herstellung anderer Carotinoide für Lebensmittel zum Einsatz kommen. Synthetisches Lycopin besteht zu ≥ 96 % aus Lycopin und enthält geringe Mengen anderer verwandter Carotinoid-Bestandteile. Lycopin liegt entweder als Pulver in einer geeigneten Matrix oder als Öldispersion vor. Die Farbe ist dunkelrot oder rot-violett. Oxidationsschutz ist sicherzustellen.

    Chemische Bezeichnung: Lycopin

    CAS-Nr.: 502-65-8 (all-trans-Lycopin)

    Chemische Formel: C40H56

    Molmasse: 536,85 Da

    Lycopin aus Blakeslea trispora

    Beschreibung/Definition:

    Gereinigtes Lycopin aus Blakeslea trispora besteht zu ≥ 95 % aus Lycopin und zu ≤ 5 % aus anderen Carotinoiden. Es liegt entweder als Pulver in einer geeigneten Matrix oder als Öldispersion vor. Die Farbe ist dunkelrot oder rot-violett. Oxidationsschutz ist sicherzustellen.

    Chemische Bezeichnung: Lycopin

    CAS-Nr.: 502-65-8 (all-trans-Lycopin)

    Chemische Formel: C40H56

    Molmasse: 536,85 Da

    Lycopin aus Tomaten

    Beschreibung/Definition:

    Gereinigtes Lycopin aus Tomaten (Lycopersicon esculantum L.) besteht zu ≥ 95 % aus Lycopin und zu ≤ 5 % aus anderen Carotinoiden. Es liegt entweder als Pulver in einer geeigneten Matrix oder als Öldispersion vor. Die Farbe ist dunkelrot oder rot-violett. Oxidationsschutz ist sicherzustellen.

    Chemische Bezeichnung: Lycopin

    CAS-Nr.: 502-65-8 (all-trans-Lycopin)

    Chemische Formel: C40H56

    Molmasse: 536,85 Da

    Lycopin-Oleoresin aus Tomaten

    Beschreibung/Definition:

    Lycopin-Oleoresin aus Tomaten wird durch Extraktion mittels Lösungsmitteln aus reifen Tomaten (Lycopersicon esculentum Mill.) mit anschließender Entfernung des Lösungsmittels gewonnen. Es handelt sich um eine zähe, klare Flüssigkeit roter bis dunkelbrauner Farbe.

    Lycopin insgesamte: 5-15 %

    davon trans-Lycopin: 90-95 %

    Carotinoide insgesamt (berechnet als Lycopin): 6,5-16,5 %

    Sonstige Carotinoide: 1,75 %

    (Phytoen/Phytofluen/β-Carotin): (0,5-0,75 % bzw. 0,4-0,65 % bzw. 0,2-0,35 %)

    Tocopherole insgesamt: 1,5-3,0 %

    Unverseifbare Bestandteile: 13-20 %

    Fettsäuren insgesamt: 60-75 %

    Wasser (nach Karl Fischer): ≤ 0,5 %

    ▼M52

    Lysozymhydrolysat aus Hühnereiweiß

    Beschreibung/Definition

    Lysozymhydrolysat aus Hühnereiweiß wird mittels eines enzymatischen Prozesses unter Verwendung von Subtilisin aus Bacillus licheniformis aus Hühnereiweiß-Lysozym gewonnen.

    Bei dem Produkt handelt es sich um ein weißes bis hellgelbes Pulver.

    Spezifikation

    Protein (TN(*) x 5,30): 80-90 %

    Trytophan: 5-7 %

    Verhältnis Tryptophan/LNAA(**): 0,18-0,25

    Hydrolysegrad: 19-25 %

    Feuchtigkeitsgehalt: < 5 %

    Aschegehalt: < 10 %

    Natrium: < 6 %

    Schwermetalle

    Arsen: < 1 ppm

    Blei: < 1 ppm

    Cadmium: < 0,5 ppm

    Quecksilber: < 0,1 ppm

    Mikrobiologische Kriterien

    Gesamtzahl der aeroben Keime: < 103 KBE/g

    Gesamtzahl Hefen/Schimmelpilze (kombiniert): < 102 KBE/g

    Enterobakterien: < 10 KBE/g

    Salmonella spp: in 25 g nicht nachweisbar

    Escherichia coli: in 10 g nicht nachweisbar

    Staphylococcus aureus: in 10 g nicht nachweisbar

    Pseudomonas aeruginosa: in 10 g nicht nachweisbar

    (*)  TN: Gesamtstickstoff

    (**)  LNAA: große neutrale Aminosäuren

    ▼M9

    Magnesiumcitratmalat

    Beschreibung/Definition:

    Magnesiumcitratmalat ist ein weißes bis gelblich-weißes, amorphes Pulver.

    Chemische Formel: Mg5(C6H5O7)2(C4H4O5)2

    Chemische Bezeichnung: Pentamagnesium-di-(2-hydroxybutandioat)-di-(2-hydroxypropan-1,2,3-tricarboxylat)

    CAS-Nr.: 1259381-40-2

    Molmasse: 763,99 Daltons (wasserfrei)

    Löslichkeit: Frei löslich in Wasser (rund 20 g in 100 ml)

    Beschreibung des physikalischen Zustands: amorphes Pulver

    Magnesiumgehalt: 12,0-15,0 %

    Trocknungsverlust (120 °C/4 h): ≤ 15 %

    Farbe (Feststoff): weißes bis gelblich-weißes Pulver

    Farbe (20%ige wässrige Lösung): farblos bis gelblich

    Beschaffenheit (20%ige wässrige Lösung): klare Lösung

    pH (20%ige wässrige Lösung): ca. 6,0

    Verunreinigungen:

    Chlorid: ≤ 0,05 %

    Sulfat: ≤ 0,05 %

    Arsen: ≤ 3,0 ppm

    Blei: ≤ 2,0 ppm

    Cadmium: ≤ 1 ppm

    Quecksilber: ≤ 0,1 ppm

    Magnolienrindenextrakt

    Beschreibung/Definition:

    Magnolienrindenextrakt wird aus der Rinde von Magnolia officinalis L. gewonnen und unter Verwendung von überkritischem Kohlendioxid hergestellt. Die Rinde wird gewaschen und zwecks Feuchteentzugs im Ofen getrocknet und anschließend gemahlen, bevor ihr unter Verwendung von überkritischem Kohlendioxid der Extrakt entzogen wird. Der Pflanzenextrakt wird in Ethanol für medizinische Anwendungen gelöst und anschließend rekristallisiert; dieser Prozess ergibt das Produkt mit der Bezeichnung Magnolienrindenextrakt.

    Magnolienrindenextrakt setzt sich hauptsächlich aus den beiden Phenolverbindungen Magnolol und Honokiol zusammen.

    Beschaffenheit: Hellbraunes Pulver

    Reinheit:

    Magnolol: ≥ 85,2 %

    Honokiol: ≥ 0,5 %

    Magnolol & Honokiol: ≥ 94 %

    Gesamteudesmol: ≤ 2 %

    Feuchtigkeit: 0,50 %

    Schwermetalle:

    Arsen (ppm): ≤ 0,5

    Blei (ppm): ≤ 0,5

    Methyleugenol (ppm): ≤ 10

    Tubocurarin (ppm): ≤ 2,0

    Gesamtalkaloid (ppm): ≤ 100

    Maiskeimöl mit hohem Anteil an unverseifbaren Bestandteilen

    Beschreibung/Definition:

    Maiskeimöl mit hohem Anteil an unverseifbaren Bestandteilen wird mittels Vakuumdestillation hergestellt und unterscheidet sich von raffiniertem Maiskeimöl in der Konzentration des unverseifbaren Anteils (1,2 g bei raffiniertem Maiskeimöl und 10 g bei „Maiskeimöl mit hohem Anteil an unverseifbaren Bestandteilen“).

    Reinheit:

    Unverseifbare Bestandteile: > 9,0 g/100 g

    Tocopherole: ≥ 1,3 g/100 g

    α-Tocopherol (%): 10-25 %

    β-Tocopherol (%): < 3,0 %

    γ-Tocopherol (%): 68-89 %

    δ-Tocopherol (%): < 7,0 %

    Sterine, Triterpenalkohole, Methylsterine: > 6,5 g/100 g

    Fettsäuren in Triglyceriden:

    Palmitinsäure: 10,0-20,0 %

    Stearinsäure: < 3,3 %

    Ölsäure: 20,0-42,2 %

    Linolsäure: 34,0-65,6 %

    Linolensäure: < 2,0 %

    Säurezahl: ≤ 6,0 mg KOH/g

    Peroxidzahl (PV): ≤ 10 mEq O2/kg

    Schwermetalle:

    Eisen (Fe): < 1 500  μg/kg

    Kupfer (Cu): < 100 μg/kg

    Verunreinigungen:

    Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAH) Benzo(a)pyren: < 2 μg/kg

    Es ist eine Behandlung mit Aktivkohle erforderlich, um zu gewährleisten, dass bei der Herstellung von „Maiskeimöl mit hohem Anteil an unverseifbaren Bestandteilen“ keine polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffe (PAH) angereichert werden.

    Methylcellulose

    Beschreibung/Definition:

    Methylcellulose ist eine direkt aus natürlich vorkommenden pflanzlichen Fasern gewonnene Cellulose, die teilweise mit Methylgruppen verethert ist.

    Chemische Bezeichnung: Methylether der Cellulose

    Chemische Formel: Polymere von substituierten Anhydroglucoseeinheiten der allgemeinen Formel:

    C6H7O2(OR1)(OR2)(OR3), wobei R1, R2 und R3 sein können:

    — H

    — CH3 oder

    — CH2CH3

    Molmasse: Macromoleküle: von etwa 20 000 (n etwa 100) bis etwa 380 000  g/mol (n etwa 2 000 )

    Gehalt: mindestens 25 % und höchstens 33 % Methoxylgruppen (-OCH3) und höchstens 5 % Hydroxyethylgruppen (-OCH2CH2OH)

    Leicht hygroskopisches, weißes, leicht gelbliches oder graues geruch- und geschmackloses, körniges oder fasriges Pulver.

    Löslichkeit: quillt in Wasser (dabei bildet sich eine klare bis schillernde, zähflüssige kolloidale Lösung); nicht löslich in Ethanol, Ether und Chloroform. Löslich in Eisessig.

    Reinheit:

    Trocknungsverlust: ≤ 10 % (105 °C, 3 h)

    Sulfatasche: ≤ 1,5 %, bestimmt bei 800 ± 25 °C

    pH: ≥ 5,0 und ≤ 8,0 (1 % kolloidale Lösung)

    Schwermetalle:

    Arsen: ≤ 3,0 mg/kg

    Blei: ≤ 2,0 mg/kg

    Quecksilber: ≤ 1,0 mg/kg

    Cadmium: ≤ 1,0 mg/kg

    ▼M11

    1-Methylnicotinamidchlorid

    Definition

    Chemische Bezeichnung: 3-Carbamoyl-1-methyl-pyridiniumchlorid

    Strukturformel: C7H9N2OCl

    CAS-Nr.: 1005-24-9

    Molmasse: 172,61 Da

    Beschreibung

    1-Methylnicotinamidchlorid ist ein weißer oder cremefarbener kristalliner Feststoff und wird durch chemische Synthese gewonnen.

    Merkmale/Zusammensetzung:

    Aussehen: weißer bis cremefarbener kristalliner Feststoff

    Reinheit: ≥ 98,5 %

    Trigonellin: ≤ 0,05 %

    Nicotinsäure: ≤ 0,10 %

    Nicotinamid: ≤ 0,10 %

    Größte unbekannte Verunreinigung: ≤ 0,05 %

    Summe unbekannter Verunreinigungen: ≤ 0,20 %

    Summe aller Verunreinigungen: ≤ 0,50 %

    Löslichkeit: löslich in Wasser und Methanol praktisch unlöslich in 2-Propanol und Dichlormethan

    Feuchtigkeitsgehalt: ≤ 0,3 %

    Verlust bei Trocknung: ≤ 1,0 %

    Glührückstand: ≤ 0,1 %

    Lösungsmittelreste und Schwermetalle

    Methanol: ≤ 0,3 %

    Schwermetalle: ≤ 0,002 %

    Mikrobiologische Kriterien

    Gesamtzahl der aeroben Bakterien: ≤ 100 KBE/g

    Schimmelpilze/Hefe: < 10 KBE/g

    Enterobakterien: in 1 g nicht nachweisbar

    Pseudomonas aeruginosa: in 1 g nicht nachweisbar

    Staphylococcus aureus: in 1 g nicht nachweisbar

    KBE: koloniebildende Einheiten

    ▼M9

    (6S)-5-Methyltetrahydrofolsäure, Glucosaminsalz

    Beschreibung/Definition:

    Chemische Bezeichnung: N-[4-[[[(6S)-2-Amino-1,4,5,6,7,8-hexahydro-5-methyl-4-oxo-6-pteridinyl]methyl]amino]benzoyl]-L-Glutaminsäure, Glucosaminsalz

    Chemische Formel: C32H51N9O16

    Molmasse: 817,80 g/mol (wasserfrei)

    CAS-Nr.: 1181972-37-1

    Aussehen: Cremefarbenes bis hellbraunes Pulver

    Reinheit:

    Diastereoisomerische Reinheit: mindestens 99 % (6S)-5-Methyltetrahydrofolsäure

    Glucosamingehalt: 34-46 %, bezogen auf die Trockenmasse

    Gehalt an 5-Methyltetrahydrofolsäure: 54-59 %, bezogen auf die Trockenmasse

    Wasser: ≤ 8,0 %

    Schwermetalle:

    Blei: ≤ 2,0 ppm

    Cadmium: ≤ 1,0 ppm

    Quecksilber: ≤ 0,1 ppm

    Arsen: ≤ 2,0 ppm

    Bor: ≤ 10 ppm

    Mikrobiologische Kriterien:

    Gesamtzahl der aeroben Bakterien: ≤ 100 KBE/g

    Hefen und Schimmelpilze: ≤ 100 KBE/g

    Escherichia coli: in 10 g nicht nachweisbar

    Monomethylsilantriol (Organisches Silicium)

    Beschreibung/Definition:

    Chemische Bezeichnung: Silantriol, 1-Methyl-

    Chemische Formel: CH6O3Si

    Molmasse: 94,14 g/mol

    CAS-Nr.: 2445-53-6

    Reinheit:

    Zubereitung aus organischem Silicium (Monomethylsilantriol) (wässrige Lösung):

    Säuregehalt (pH): 6,4-6,8

    Silicium: 100-150 mg Si/l

    Schwermetalle:

    Blei: ≤ 1,0 μg/l

    Quecksilber: ≤ 1,0 μg/l

    Cadmium: ≤ 1,0 μg/l

    Arsen: ≤ 3,0 μg/l

    Lösungsmittel:

    Methanol: ≤ 5,0 mg/kg (Reste)

    ▼M133

    Mononatriumsalz der L-5-Methyltetrahydrofolsäure

    Beschreibung/Definition:

    Das neuartige Lebensmittel wird durch chemische Synthese hergestellt und besteht aus L-5-Methyltetrahydrofolsäure.

    Chemische Formel: C20H24N7NaO6

    Chemische Bezeichnung: N-[4-[[(2-Amino-1,4,5,6,7,8-hexahydro-5-methyl-4-oxo-(6S)-pteridinyl)methyl]amino]benzoyl]-L-Glutaminsäure

    CAS-Nr.: 2246974-96-7

    Molmasse: 481,44 g/mol

    Merkmale/Zusammensetzung:

    Aussehen: weißes bis gelbes oder beigefarbenes Pulver

    Gehalt und ähnliche Verbindungen: 5-MeTHFA-Na-Gehalt bezogen auf die Trockensubstanz: > 95 %; Summe der mit Folat verwandten Stoffe: ≤ 2,5

    Natrium: 4 %–5 % (Massenanteil)

    Wasser: ≤ 1,0 %

    Lösungsmittelreste: Ethanol: ≤ 0,5 %; Isopropanol: ≤ 0,5 %

    Diastereomere Reinheit: (6R)-Mefolinat: im Bereich ≤ 1,0 %

    Elementare Verunreinigungen:

    Bor: ≤ 10 mg/kg

    Platin: ≤ 10 mg/kg (≤ 2 mg/kg bei Lebensmitteln für Säuglinge und Kleinkinder und Nahrungsergänzungsmitteln für Schwangere)

    Arsen: ≤ 1,5 mg/kg

    Cadmium: ≤ 0,5 mg/kg

    Blei: ≤ 1,0 mg/kg

    Quecksilber: ≤ 1,5 mg/kg (≤ 1 mg/kg bei Lebensmitteln für Säuglinge und Kleinkinder und Nahrungsergänzungsmitteln für Schwangere)

    Mikrobiologische Kriterien:

    Gesamtzahl der aeroben Bakterien: ≤ 100 KBE/g

    Hefen und Schimmelpilze insgesamt: ≤ 100 KBE/g

    E. coli: in 10 g nicht nachweisbar

    Abkürzungen: KBE: koloniebildende Einheit; IR: Infrarot; MeTHFA: Methyltetrahydrofolsäure.

    ▼M87

    Protein aus Mungbohnen (Vigna radiata)

    Beschreibung/Definition:

    Bei dem neuartigen Lebensmittel handelt es sich um Mungbohnen-Proteinpulver, das aus den Samen der Pflanze Vigna radiata in mehreren Verarbeitungsschritten extrahiert und anschließend pasteurisiert und sprühgetrocknet wird.

    Merkmale/Zusammensetzung:

    Feuchtigkeit: ≤ 6 %

    Protein (Massenanteil) (a): ≥ 84 %

    Asche (Massenanteil): ≤ 6,0 %

    Fett (Massenanteil): ≤ 5,5 %

    Kohlenhydrate (Massenanteil): ≤ 5,0 durch Berechnung

    Mikrobiologische Kriterien:

    Zahl der aeroben Keime: < 5 000 KBE/g (b)

    Hefen und Schimmelpilze: < 100 KBE/g

    Coliforme: < 100 KBE/g

    Escherichia coli: < 10 KBE/g

    Listeria monocytogenes: In 25 g nicht nachweisbar

    Salmonella spp.: In 25 g nicht nachweisbar

    (a)  Massenanteil: Gewicht pro Gewicht.

    (b)  KBE: koloniebildende Einheiten.

    ▼M9

    Mycelauszug aus dem Shiitake-Pilz (Lentinula edodes)

    Beschreibung/Definition:

    Die neuartige Lebensmittelzutat ist ein steriler wässriger Auszug aus dem Mycel von Lentinula edodes, das in einer Submersfermentation kultiviert wird. Es ist eine hellbraune, leicht trübe Flüssigkeit.

    Lentinan ist ein β-(1-3) β-(1-6)-D-Glucan mit einem Molekulargewicht von ca. 5 × 105 Dalton, einem Verzweigungsgrad von 2/5 und einer Dreifachhelix-Tertiärstruktur.

    Reinheit/Zusammensetzung des Lentinula-edodes-Mycelauszugs:

    Feuchtigkeit: 98 %

    Trockenmasse: 2 %

    Freie Glucose: < 20 mg/ml

    Gesamtprotein(1): < 0,1 mg/ml

    N-haltige Bestandteile(2): < 10 mg/ml

    Lentinan: 0,8-1,2 mg/ml

    (1)  Bradford-Methode

    (2)  Kjeldahl-Methode

    ▼M92

    Nicotinamid-Ribosidchlorid

    Beschreibung/Definition:

    Bei dem neuartigen Lebensmittel handelt es sich um eine synthetische Form von Nicotinamidribosid. Das neuartige Lebensmittel enthält ≥ 90 % Nicotinamid-Ribosidchlorid, überwiegend in seiner β-Form; die übrigen Bestandteile sind Lösungsmittelreste, Reaktionsnebenprodukte und Abbauprodukte.

    Nicotinamid-Ribosidchlorid:

    CAS-Nr.: 23111-00-4

    EG-Nr.: 807-820-5

    IUPAC-Bezeichnung: 1-[(2R,3R,4S,5R)-3,4-dihydroxy-5-(hydroxymethyl)oxolan-2-yl]pyridin-1-ium-3-carboxamide; chloride

    Chemische Formel: C11H15N2O5Cl

    Molmasse: 290,7 g/mol

    Merkmale/Zusammensetzung:

    Farbe: weiß bis hellbraun

    Form: Pulver

    Identifikation: bestätigt durch NMR (Kernspinresonanz)

    Nicotinamid-Ribosidchlorid: ≥ 90 %

    Wassergehalt: ≤ 2 %

    Lösungsmittelreste:

    Aceton: ≤ 5 000  mg/kg

    Methanol: ≤ 1 000  mg/kg

    Acetonitril: ≤ 50 mg/kg

    Methyl-tert-butylether: ≤ 500 mg/kg

    Reaktionsnebenprodukte:

    Methylacetat: ≤ 1 000  mg/kg

    Acetamid: ≤ 27 mg/kg

    Essigsäure: ≤ 5 000  mg/kg

    Schwermetalle:

    Arsen: ≤ 1 mg/kg

    Quecksilber (*): ≤ 0,1 mg/kg

    Cadmium (*): ≤ 1 mg/kg

    Blei (*) ≤ 0,5 mg/kg

    Mikrobiologische Kriterien:

    Gesamtkeimzahl: < 1 000 KBE/g(b)

    Hefen und Schimmelpilze: < 100 KBE/g

    Escherichia coli: in 10 g nicht nachweisbar

    KBE: koloniebildende Einheiten

    (*)  Nur für Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung und Mahlzeitersatz.

    ▼M9

    Noni-Fruchtsaft (Morinda citrifolia)

    Beschreibung/Definition:

    Die Noni-Früchte (Früchte von Morinda citrifolia L.) werden gepresst. Der gewonnene Saft wird pasteurisiert. Vor oder nach dem Pressen kann eine Fermentation stattfinden.

    Rubiadin: ≤ 10 μg/kg

    Lucidin: ≤ 10 μg/kg

    Noni-Fruchtsaftpulver (Morinda citrifolia)

    Beschreibung/Definition:

    Samen und Schale der sonnengetrockneten Früchte von Morinda citrifolia werden entfernt. Das gewonnene Fruchtfleisch wird gefiltert, um Saft und Fleisch zu trennen. Für die Trocknung des gewonnenen Safts gibt es zwei Verfahren:

    Mikronisieren mit Maltodextrin aus Mais als Trägerstoff; die Mischung wird durch einen gleichmäßigen Fluss von Saft und Maltodextrin gewonnen;

    Zeolith-Trocknung („Zeodratation“) oder Trocknen und Mischen mit einem Hilfsstoff; bei diesem Verfahren kann der Saft zuerst getrocknet und dann mit Maltodextrin vermischt werden (gleiche Menge wie beim Mikronisieren).

    Nonifruchtpüree und -konzentrat (Morinda citrifolia)

    Beschreibung/Definition:

    Die Früchte von Morinda citrifolia werden von Hand geerntet. Samen und Schale können mechanisch von den pürierten Früchten getrennt werden. Nach der Pasteurisierung wird das Püree in sterile Behälter verpackt und kühl gelagert.

    Das Konzentrat aus Morinda citrifolia wird aus Püree von M. citrifolia durch Behandlung mit pektolytischen Enzymen (50-60 °C, 1-2 h) hergestellt. Danach wird das Püree zur Inaktivierung der Pektinasen erhitzt und unmittelbar wieder abgekühlt. Der Saft wird in einer Absetzzentrifuge abgetrennt, aufgefangen und pasteurisiert, bevor er in einem Vakuumverdampfer von einem Brix-Wert von 6 bis 8 auf einen Brix-Wert von 49 bis 51 im Endkonzentrat konzentriert wird.

    Zusammensetzung:

    Püree:

    Feuchtigkeit: 89-93 %

    Protein: < 0,6 g/100 g

    Fett: ≤ 0,4 g/100 g

    Asche: < 1,0 g/100 g

    Gesamtkohlenhydrate: 5-10 g/100 g

    Fructose: 0,5-3,82 g/100 g

    Glucose: 0,5-3,14 g/100 g

    Ballaststoffe: < 0,5-3 g/100 g

    5,15-Dimethylmorindol (1): ≤ 0,254 μg/ml

    Lucidin (1): nicht nachweisbar

    Alizarin (1): nicht nachweisbar

    Rubiadin (1): nicht nachweisbar

    Konzentrat:

    Feuchtigkeit: 48-53 %

    Protein: 3-3,5 g/100 g

    Fett: < 0,04 g/100 g

    Asche: 4,5-5,0 g/100 g

    Gesamtkohlenhydrate: 37-45 g/100 g

    Fructose: 9-11 g/100 g

    Glucose: 9-11 g/100 g

    Ballaststoffe: 1,5-5,0 g/100 g

    5,15-Dimethylmorindol(1): ≤ 0,254 μg/ml

    (1)  Durch eine für die Analyse der Anthrachinone in Püree und Konzentrat aus Morinda citrifolia puree entwickelte und validierte HPLC-UV-Methode. Nachweisgrenze: 2,5 ng/ml (5,15-Dimethylmorindol); 50,0 ng/ml (Lucidin); 6,3 ng/ml (Alizarin) und 62,5 ng/ml (Rubiadin).

    Noniblätter (Morinda citrifolia)

    Beschreibung/Definition:

    Die geschnittenen Blätter von Morinda citrifolia werden getrocknet und geröstet. Die Größe der Bestandteile des Produkts reicht von zerbrochenen Blättern bis hin zu grobem Pulver mit kleinen Blattteilchen. Es ist von grünbrauner bis brauner Farbe.

    Reinheit/Zusammensetzung:

    Feuchtigkeit: < 5,2 %

    Protein: 17-20 %

    Kohlenhydrate: 55-65 %

    Asche: 10-13 %

    Fett: 4-9 %

    Oxalsäure: < 0,14 %

    Gerbsäure: < 2,7 %

    5,15-Dimethylmorindol: < 47 mg/kg

    Rubiadin: nicht nachweisbar, ≤ 10 μg/kg

    Lucidin: nicht nachweisbar, ≤ 10 μg/kg

    Nonifruchtpulver (Morinda citrifolia)

    Beschreibung/Definition:

    Nonifruchtpulver wird durch Gefriertrocknen von Nonifruchtpüree (Morinda citrifolia L.) gewonnen. Die Früchte werden püriert und die Samen entfernt. Nach dem Gefriertrocknen, in dessen Verlauf den Noni-Früchten das Wasser entzogen wird, wird das verbleibende Fruchtfleisch zu einem Pulver zermahlen und in Kapseln abgefüllt.

    Reinheit/Zusammensetzung:

    Feuchtigkeit: 5,3-9 %

    Protein: 3,8-4,8 g/100 g

    Fett: 1-2 g/100 g

    Asche: 4,6-5,7 g/100 g

    Gesamtkohlenhydrate: 80-85 g/100 g

    Fructose: 20,4-22,5 g/100 g

    Glucose: 22-25 g/100 g

    Ballaststoffe: 15,4-24,5 g/100 g

    5,15-Dimethylmorindol (1): ≤ 2,0 μg/ml

    (1)  Durch eine für die Analyse der Anthrachinone in Püree und Konzentrat aus Morinda citrifolia entwickelte und validierte HPLC-UV-Methode. Nachweisgrenze: 2,5 ng/ml (5,15-Dimethylmorindol)

    Mikroalge Odontella aurita

    Silicium: 3,3 %

    Kristallines Siliciumdioxid: max. 0,1-0,3 % als Verunreinigung

    Mit Phytosterinen/Phytostanolen angereichertes Öl

    Beschreibung/Definition:

    Mit Phytosterinen/Phytostanolen angereichertes Öl besteht aus einer Ölfraktion und einer Phytosterolfraktion.

    Acylglycerid-Verteilung:

    Freie Fettsäuren (ausgedrückt als Ölsäure): ≤ 2,0 %

    Monoacylglyceride (MAG): ≤ 10 %

    Diacylglyceride (DAG): ≤ 25 %

    Triacylglyceride (TAG): Rest

    Phytosterinfraktion:

    β-Sitosterin: ≤ 80 %

    β-Sitostanol: ≤ 15 %

    Campesterin: ≤ 40 %

    Campestanol: ≤ 5,0 %

    Stigmasterin: ≤ 30 %

    Brassicasterin: ≤ 3,0 %

    andere Sterine/Stanole: ≤ 3,0 %

    Sonstige:

    Feuchtigkeit und flüchtige Bestandteile: ≤ 0,5 %

    Peroxidzahl (PV): < 5,0 meq/kg

    trans-Fettsäuren: ≤ 1 %

    Verunreinigung/Reinheit (GC-FID oder gleichwertiges Verfahren) von Phytosterinen/Phytostanolen:

    Phytosterine und Phytostanole, die aus anderen Quellen als lebensmittelgeeigneten Pflanzenölen gewonnen wurden, müssen frei von Kontaminanten sein, was am besten durch eine Reinheit von mehr als 99 % gewährleistet wird.

    Aus Kalmaren gewonnenes Öl

    Säurezahl: ≤ 0,5 KOH/g oil

    Peroxidzahl (PV): ≤ 5 meq O2/kg Öl

    p-Anisidinzahl: ≤ 20

    Kältetest bei 0 oC: ≤ 3 Stunden

    Feuchtigkeit: ≤ 0,1 % (w/w)

    Unverseifbare Bestandteile: ≤ 5,0 %

    trans-Fettsäuren: ≤ 1,0 %

    Docosahexaensäure: ≥ 20 %

    Eicosapentaensäure: ≥ 10 %

    ▼M126

    Teilweise entfettete Pulver aus Chiasamen (Salvia hispanica)

    Beschreibung/Definition:

    Bei den neuartigen Lebensmitteln handelt es sich um teilweise entfettete Pulver aus Chiasamen (Salvia hispanica), die durch Pressen und Mahlen der ganzen Samen von Salvia hispanica L. gewonnen werden.

    Physikalisch-sensorisch:

    Fremdstoffe: 0,1 %

     

    Pulver mit hohem Proteingehalt

    Pulver mit hohem Fasergehalt

     

    Partikelgröße

    ≤ 130 μm

    ≤ 400 μm

     

     

     

     

     

    Chemische Zusammensetzung:

     

     

    Pulver aus Salvia hispanica mit hohem Proteingehalt

    Pulver aus Salvia hispanica mit hohem Fasergehalt

     

    Feuchtigkeit

    ≤ 9,0 %

    ≤ 9,0 %

     

    Protein

    ≥ 40,0 %

    ≥ 24,0 %

     

    Fett

    ≤ 17 %

    ≤ 12 %

     

    Faser

    ≤ 30 %

    ≥ 50 %

     

    Mikrobiologische Kriterien:

    Gesamtkeimzahl: ≤ 10 000 KbE/g

    Hefen: ≤ 500 KbE/g

    Schimmelpilze ≤ 500 KbE/g

    Staphylococcus aureus: ≤ 10 KbE/g

    Coliforme: ≤ 100 MPN/g

    Enterobacteriaceae: ≤ 100 KbE/g

    Bacillus cereus: ≤ 50 KbE/g

    Escherichia coli: in 10 g nicht nachweisbar

    Listeria monocytogenes: in 25 g nicht nachweisbar

    Salmonella spp.: in 25 g nicht nachweisbar

    Kontaminanten:

    Arsen: ≤ 0,1 ppm

    Cadmium: ≤ 0,1 ppm

    Blei: ≤ 0,1 ppm

    Quecksilber: ≤ 0,1 ppm

    Aflatoxine insgesamt: ≤ 4 ppb

    Ochratoxin A: ≤ 1 ppb

    ▼M63

    Pulver aus teilweise entfetteten Samen von Brassica rapa L. und

    Brassica napus L.

    Definition: Das Pulver wird aus den teilweise entfetteten Samen von genetisch nicht veränderter Brassica rapa L. und Brassica napus L. (00-Kultivare) durch eine Reihe von Verarbeitungsstufen zur Reduzierung der Glucosinolate und Phytate gewonnen.

    Quelle: Samen von Brassica rapa L. und Brassica napus L.

    Merkmale/Zusammensetzung:

    Protein (N × 6,25): 33,0-43,0 %

    Lipide: 14,0-22,0 %

    Kohlenhydrate insgesamt (*): 33,0-40,0 %

    Fasergehalt insgesamt (**): 33,0-43,0 %

    Feuchtigkeit: < 7,0 %

    Asche: 2,0-5,0 %

    Glucosinolate insgesamt: < 0,3 mmol/kg (≤ 120 mg/kg)

    Phytat: < 1,5 %

    Peroxidzahl (in Gewicht des neuartigen Lebensmittels): ≤ 3,0 meq O2/kg

    Schwermetalle:

    Blei: < 0,2 mg/kg

    Arsen (anorganisch): < 0,2 mg/kg

    Cadmium: < 0,2 mg/kg

    Quecksilber: < 0,1 mg/kg

    Aluminium: < 35,0 mg/kg

    Mikrobiologische Kriterien:

    Gesamtkeimzahl (30 °C): < 5 000 KBE/g

    Enterobacteriaceae: < 10 KBE/g

    Salmonella sp.: nicht nachweisbar/25 g

    Hefen und Schimmelpilze: < 100 KBE/g

    Bacillus cereus: < 100 KBE/g

    (*) Nach Differenz: 100 % — [Protein % + Feuchtigkeit % + Fett % + Asche %]

    (**) AOAC 2011.25 (Enzymatische Gravimetrie)

    KBE: koloniebildende Einheiten; AOAC: Association of Official Agricultural Chemists

    ▼M55

    Extrakt aus Panax notoginseng und Astragalus membranaceus

    Beschreibung/Definition:

    Das neuartige Lebensmittel enthält zwei Extrakte. Einer ist ein Ethanolextrakt aus den Wurzeln von Astragalus membranaceus (Fisch.) Bunge. Der andere ist ein Heißwasserextrakt aus den Wurzeln von Panax notoginseng (Burkill) F.H. Chen, der durch Absorption auf einem Harz weiter konzentriert und anschließend mit 60 % Ethanol eluiert wird. Am Ende des Herstellungsprozesses werden beide Extrakte (45–47,5 % jedes Extrakts) mit Maltodextrin (5–10 %) gemischt.

    Merkmale/Zusammensetzung:

    Saponine insgesamt: 1,5-5 %

    Ginsenosid Rb1: 0,1-0,5 %

    Astragalosid I: 0,01-0,1 %

    Kohlenhydrate: ≥ 90 %

    Proteingehalt: ≤ 4,5 %

    Asche: ≤ 1 %

    Feuchtigkeitsgehalt: ≤ 5 %

    Fett: ≤ 1,5 %

    Schwermetalle:

    Arsen: ≤ 0,3 mg/kg

    Mikrobiologische Kriterien:

    Gesamtkeimzahl: ≤ 5 000 KBE/g

    Hefen und Schimmelpilze insgesamt: ≤ 500 KBE/g

    Enterobakterien: < 10 KBE/g

    Escherichia coli: in 25 g nicht nachweisbar

    Salmonellen: in 375 g nicht nachweisbar

    Staphylococcus aureus: in 25 g nicht nachweisbar

    KBE: koloniebildende Einheit

    ▼M9

    Hochdruckpasteurisierte Fruchtzubereitungen

    Parameter

    Ziel

    Anmerkungen

    Lagerung der Früchte vor der Hochdruckpasteurisierung

    Mindestens 15 Tage bei –20 °C

    Die Früchte sind entsprechend der guten/hygienischen Landwirtschafts- und Herstellungspraxis geerntet und gelagert worden.

    Früchtezusatz

    40-60 % aufgetaute Früchte

    Früchte homogenisiert und anderen Zutaten hinzugefügt

    pH

    3,2-4,2

     

    oBrix

    7-42

    Durch Zuckerzusatz gewährleistet

    aw

    < 0,95

    Durch Zuckerzusatz gewährleistet

    Letzte Lagerung

    Höchstens 60 Tage bei höchstens +5 °C

    Entsprechend den Lagerungsbedingungen für konventionell verarbeitete Produkte

    ▼M100

    Mit Myzelien von Lentinula edodes (Shiitake-Pilz) fermentiertes Erbsen- und Reisprotein

    Beschreibung:

    Das neuartige Lebensmittel wird durch Fermentierung einer Mischung aus Konzentraten von 65 % Erbsenprotein und 35 % Reisprotein mit den Myzelien des Shiitake-Pilzes (Lentinula edodes) hergestellt, anschließend zum Abschluss der Fermentierung wärmebehandelt und einer Reihe von Trocknungsvorgängen unterzogen, um ein Pulver zu erzeugen.

    Merkmale/Zusammensetzung:

    Protein (% Trockengewicht, N x 6,25): ≥ 75,0

    Feuchtigkeit: ≤ 7,0

    Gesamtfettgehalt (% Trockengewicht): ≤ 10,0

    Asche (% Trockengewicht) ≤ 10,0

    Kohlenhydrate (% durch Berechnung) ≤ 15,0

    Mykotoxine:

    Aflatoxin B1 (μg/kg): < 1,0

    Aflatoxin B2 (μg/kg): < 1,0

    Aflatoxin G1 (μg/kg): < 1,0

    Aflatoxin G2 (μg/kg): < 1,0

    Aflatoxin insgesamt (B1+B2+G1+G2) (μg/kg): < 3,0

    Schwermetalle:

    Arsen (μg/g): < 0,1

    Kadmium (μg/g): < 0,1

    Blei (μg/g): < 0,3

    Quecksilber (μg/g): < 0,1

    Mikrobiologische Kriterien:

    Gesamtzahl der aeroben Bakterien: < 1 000 KBE/g

    Gesamtzahl Hefen/Schimmelpilze: < 100 KBE/g

    Coliforme: ≤ 10 KBE/g

    Salmonella spp.: in 25 g nicht nachweisbar

    Escherichia coli: < 10 KBE/g

    Listeria monocytogenes: in 25 g nicht nachweisbar

    *KBE: koloniebildende Einheiten

    ▼M37

    Phenylcapsaicin

    Beschreibung/Definition:

    Phenylcapsaicin (N-[(4-hydroxy-3-methoxyphenyl)methyl]-7-phenylhept-6-ynamid, C21H23NO3, CAS-Nr.: 848127-67-3), wird chemisch in einem zweistufigen Syntheseprozess hergestellt, der zur Herstellung von Phenylcapsaicin in einem ersten Schritt die Herstellung des Acetylensäure-Zwischenprodukts durch eine Reaktion von Phenylacetylen mit einem Carbonsäurederivat und in einem zweiten Schritt eine Reihe von Reaktionen des Acetylensäure-Zwischenprodukts mit einem Vanillylaminderivat umfasst.

    Merkmale/Zusammensetzung

    Reinheit (Prozentanteil Trockenmasse): ≥ 98 %

    Feuchtigkeit: ≤ 0,5 %

    Gesamtheit der synthesebezogenen Herstellungsnebenprodukte ≤ 1,0 %

    N,N-Dimethylformamid: ≤ 880 mg/kg

    Dichlormethan: ≤ 600 mg/kg

    Dimethoxyethan: ≤ 100 mg/kg

    Ethylacetat: ≤ 0,5 %

    Andere Lösungsmittel: ≤ 0,5 %

    Schwermetalle:

    Blei: ≤ 1,0 mg/kg

    Cadmium: ≤ 1,0 mg/kg

    Quecksilber: ≤ 0,1 mg/kg

    Arsen: ≤ 1,0 mg/kg

    Mikrobiologische Kriterien:

    Gesamtkeimzahl: ≤ 10 KBE/g

    Coliforme: ≤ 10 KBE/g

    Escherichia coli: negativ/10 g

    Salmonella sp.: negativ/10 g

    Hefen und Schimmelpilze: ≤ 10 KBE/g

    KBE: koloniebildende Einheiten

    ▼M9

    Phosphatierte Maisstärke

    Beschreibung/Definition:

    Phosphatierte Maisstärke (phosphatiertes Distärkephosphat) ist eine chemisch veränderte resistente Stärke, die aus amylosereicher Stärke durch Kombination chemischer Behandlungen zur Schaffung von Phosphatvernetzungen zwischen Kohlenhydratresten und veresterten Hydroxylgruppen gewonnen wird.

    Die neuartige Lebensmittelzutat ist ein weißes oder fast weißes Pulver.

    CAS-Nr.: 11120-02-8

    Chemische Formel: (C6H10O5)n [(C6H9O5)2PO2H]x [(C6H9O5)PO3H2]y

    n = Anzahl Glucoseeinheiten; x, y = Substitutionsgrade

    Chemische Merkmale von phosphatiertem Distärkephosphat:

    Trocknungsverlust: 10-14 %

    pH: 4,5-7,5

    Ballaststoffe: ≥ 70 %

    Stärke: 7-14 %

    Protein: ≤ 0,8 %

    Lipide: ≤ 0,8 %

    Gebundener Restphosphor: ≤ 0,4 % (als Phosphor) „amylosereicher Mais“ als Quelle

    ▼M112

    Phosphatierte Weizenstärke

    Beschreibung:

    Aus Weizenstärke hergestelltes phosphatiertes Distärkephosphat (phosphatierte Weizenstärke) ist eine chemisch veränderte resistente Stärke, die gewonnen wird durch die Kombination chemischer Behandlungen zur Schaffung von Phosphatvernetzungen innerhalb von und zwischen einzelnen Stärkemolekülen.

    Die neuartige Lebensmittelzutat ist ein weißes oder nahezu weißes rieselfähiges Pulver.

    Merkmale/Zusammensetzung:

    CAS-Nr.: 11120-02-8

    Chemische Formel: (C6H10O5)n [(C6H9O5)2PO2H]x [(C6H9O5)PO3H2]y

    n = Anzahl Glucoseeinheiten; x, y = Substitutionsgrade

    Parameter

    Pulverform 1

    Pulverform 2

     

    Phosphatiertes Distärkephosphat (bezogen auf die Trockenmasse)

    ≥ 85  %

    ≥ 75  %

     

    Nicht modifizierte Weizenstärke (bezogen auf die Trockenmasse)

    ≤ 15  %

    ≤ 25  %

     

    Feuchtigkeit

    9 -12  %

    Ballaststoffe insgesamt (bezogen auf die Trockenmasse)

    ≥ 76,0  %

    ≥ 66,0  %

     

    Asche

    ≤ 3  %

    Protein

    ≤ 0,5  %

    Gesamtfettgehalt

    ≤ 0,50  %

    ≤ 0,34  %

     

    Gebundener Restphosphor

    ≤ 0,4  % (als Phosphor)

    pH (25%ige Suspension)

    4,5 -6,5

    Schwermetalle:

    Arsen: ≤ 1  mg/kg

    Blei: ≤ 2  mg/kg

    Quecksilber: ≤ 0,1  mg/kg

    Mikrobiologische Kriterien:

    Gesamtkeimzahl: ≤ 10 4 KBE/g

    Hefen und Schimmelpilze insgesamt: ≤ 200 KBE/g

    Escherichia coli: negativ

    Salmonella spp.: negativ

    KBE: Koloniebildende Einheiten

    ▼M9

    Phosphatidylserin aus Fisch-Phospholipiden

    Beschreibung/Definition:

    Die neuartige Lebensmittelzutat ist ein gelbes bis braunes Pulver. Phosphatidylserin wird durch enzymatische Transphosphatidylierung mit der Aminosäure L-Serin aus Fisch-Phospholipiden gewonnen.

    Spezifikation für Phosphatidylserin aus Fisch-Phospholipiden:

    Feuchtigkeit: < 5,0 %

    Phospholipide: ≥ 75 %

    Phosphatidylserin: ≥ 35 %

    Glyceride: < 4,0 %

    Freies L-Serin: < 1,0 %

    Tocopherole: < 0,5 %(1)

    Peroxidzahl (PV): < 5,0 meq O2/kg

    (1)  Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1129/2011 der Kommission dürfen Tocopherole als Antioxidantien hinzugefügt werden.

    Phosphatidylserin aus Soja-Phospholipiden

    Beschreibung/Definition:

    Die neuartige Lebensmittelzutat ist ein cremefarbenes bis hellgelbes Pulver. Es ist auch in flüssiger Form mit hellbrauner bis oranger Farbe erhältlich. Die flüssige Form enthält mittelkettige Triacylglycerole (MCT) als Trägerstoff. Sie enthält geringere Mengen an Phosphatidylserin, weil sie beträchtliche Mengen an Öl (MCT) enthält.

    Phosphatidylserin aus Soja-Phospholipiden wird durch enzymatische Transphosphatidylierung aus phosphatidylcholinreichem Sojabohnenlecithin mit der Aminosäure L-Serin gewonnen. Phosphatidylserin besteht aus einem Glycerophosphatskelett, das mit zwei Fettsäuren und L-Serin über eine Phosphodiester-Bindung konjugiert ist.

    Merkmale von Phosphatidylserin aus Soja-Phospholipiden:

    Pulver:

    Feuchtigkeit: < 2,0 %

    Phospholipide: ≥ 85 %

    Phosphatidylserin: ≥ 61 %

    Glyceride: < 2,0 %

    Freies L-Serin: < 1,0 %

    Tocopherole: < 0,3 %

    Phytosterine: < 0,2 %

    Flüssige Form:

    Feuchtigkeit: < 2,0 %

    Phospholipide: ≥ 25 %

    Phosphatidylserin: ≥ 20 %

    Glyceride: keine Angabe

    Freies L-Serin: < 1,0 %

    Tocopherole: < 0,3 %

    Phytosterine: < 0,2 %

    Phospholipidprodukt mit gleichen Anteilen an Phosphatidylserin und Phosphatidsäure

    Beschreibung/Definition:

    Die Herstellung des Produkts erfolgt durch enzymatische Umsetzung von Sojalecithin. Das Phospholipidprodukt ist ein hochkonzentriertes gelbbraunes Pulver aus Phosphatidylserin und Phosphatidsäure zu gleichen Anteilen.

    Spezifikation des Produktes:

    Feuchtigkeit: ≤ 2,0 %

    Gesamtphospholipide: ≥ 70 %

    Phosphatidylserin: ≥ 20 %

    Phosphatidsäure: ≥ 20 %

    Glyceride: ≤ 1,0 %

    Freies L-Serin: ≤ 1,0 %

    Tocopherole: ≤ 0,3 %

    Phytosterine: ≤ 2,0 %

    Siliciumdioxid wird bis zu einem Höchstgehalt von 1,0 % zugesetzt.

    Phospholipide aus Eigelb

    Phospholipide aus Eigelb mit einem Reinheitsgrad von 85 % und 100 %

    Phytoglycogen

    Beschreibung: Weißes bis cremefarbenes Pulver eines geruch-, farb- und geschmacklosen Polysaccharids, das mit konventionellen Techniken der Lebensmittelverarbeitung aus gentechnikfreiem Zuckermais gewonnen wird.

    Definition: Glucosepolymer (C6H12O6)n aus linear verknüpften glycosidischen α(1–4)-Bindungen, die alle 8 bis 12 Glucoseeinheiten durch glycosidische α(1–6)-Bindungen verzweigen

    Spezifikationen:

    Kohlenhydrate: 97 %

    Zucker: 0,5 %

    Ballaststoffe: 0,8 %

    Fett: 0,2 %

    Protein: 0,6 %

    Phytosterine/Phytostanole

    Beschreibung/Definition:

    Phytosterine und Phytostanole sind aus Pflanzen extrahierte Sterine und Stanole, die sich als freie Sterine und Stanole darstellen oder mit lebensmittelgeeigneten Fettsäuren verestert werden.

    Zusammensetzung (ermittelt durch GC-FID oder gleichwertiges Verfahren):

    β- Sitosterin: < 81 %

    β-Sitostanol: < 35 %

    Campesterin: < 40 %

    Campestanol: < 15 %

    Stigmasterin: < 30 %

    Brassicasterin: < 3,0 %

    andere Sterine/Stanole: < 3,0 %

    Verunreinigung/Reinheit (GC-FID oder gleichwertiges Verfahren):

    Phytosterine und Phytostanole, die aus anderen Quellen als lebensmittelgeeigneten Pflanzenölen gewonnen wurden, müssen frei von Kontaminanten sein, was am besten durch eine Reinheit von mehr als 99 % der Phytosterin-/Phytostanolzutat gewährleistet wird.

    Pflaumenkernöl

    Beschreibung/Definition:

    Pflaumenkernöl ist ein Pflanzenöl, das durch Kaltpressen von Pflaumenkernen (Prunus domestica) gewonnen wird.

    Zusammensetzung:

    Ölsäure (C18:1): 68 %

    Linolsäure (C18:2): 23 %

    γ-Tocopherol: 80 % der Gesamttocopherole

    β- Sitosterin: 80-90 % der Gesamtsterine

    Triolein: 40-55 % Triglyceride

    Cyanwasserstoffsäure: höchstens 5 mg/kg Öl

    Kartoffelproteine (koaguliert) und daraus hergestellte Hydrolysate

    Trockenmasse: ≥ 800 mg/g

    Protein (N * 6,25): ≥ 600 mg/g (Trockenmasse)

    Asche: ≤ 400 mg/g (Trockenmasse)

    Glycoalkaloid (gesamt): ≤ 150 mg/kg

    Lysinoalanin (gesamt): ≤ 500 mg/kg

    Lysinoalanin (frei): ≤ 10 mg/kg

    Prolyloligopeptidase (Enzymzubereitung)

    Spezifikation des Enzyms:

    Systematischer Name: Prolyloligopeptidase

    Synonyme: Prolylendopeptidase, prolinspezifische Endopeptidase, Endoprolylpeptidase

    Molmasse: 66 kDa

    Nummer der Enzymkommission: EC 3.4.21.26

    CAS-Nummer: 72162-84-6

    Quelle: Genetisch veränderter Stamm von Aspergillus niger (GEP-44)

    Beschreibung: Prolyloligopeptidase ist als Enzymzubereitung verfügbar, die ca. 30 % Maltodextrin enthält.

    Spezifikationen der Enzymzubereitung aus Prolyloligopeptidase:

    Aktivität: > 580 000 PPI(1)/g (> 34,8 PPU(2)/g)

    Erscheinungsform: Mikrogranulat

    Farbe: Cremefarben bis gelblich-orangefarben. Die Farbe kann sich von Charge zu Charge ändern.

    Trockenmasse: > 94 %

    Gluten: < 20 ppm

    Schwermetalle:

    Blei: ≤ 1,0 mg/kg

    Arsen: ≤ 1,0 mg/kg

    Cadmium: ≤ 0,5 mg/kg

    Quecksilber: ≤ 0,1 mg/kg

    Mikrobiologische Kriterien:

    Gesamtzahl der aeroben Keime: ≤ 103 KBE/g

    Gesamtzahl Hefen und Schimmel: ≤ 102KBE/g

    Sulfitreduzierende Anaerobier: ≤ 30 KBE/g

    Enterobakterien: < 10 KBE/g

    Salmonellen: in 25 g nicht nachweisbar

    Escherichia coli: in 25 g nicht nachweisbar

    Staphylococcus aureus: in 10 g nicht nachweisbar

    Pseudomonas aeruginosa: in 10 g nicht nachweisbar

    Listeria monocytogenes: in 10 g nicht nachweisbar

    Antimikrobielle Aktivität: nicht nachweisbar

    Mykotoxine: Unter den Nachweisgrenzen: Aflatoxin B1, B2, G1, G2 (< 0,25 μg/kg), Aflatoxine insgesamt (< 2,0 μg/kg), Ochratoxin A (< 0,20 μg/kg), T-2-Toxin (< 5 μg/kg), Zearalenon (< 2,5 μg/kg), Fumonisin B1 und B2 (< 2,5 μg/kg)

    (1)  PPI — Protease Picomole International

    (2)  PPU — Prolyl Peptidase Units oder Proline Protease Units

    ▼M136

    Proteinkonzentrat aus Lemna gibba und Lemna minor

    Beschreibung/Definition:

    Bei dem neuartigen Lebensmittel handelt es sich um ein Proteinkonzentrat, das aus den Pflanzenarten Lemna gibba (70-100 %) und Lemna minor (0-30 %) gewonnen wird. Die Herstellung des Proteinkonzentrates umfasst das mechanische Abtrennen der Proteinfraktion von den unlöslichen Fasern, anschließend erfolgen das Ausfällen unter sauren Bedingungen, das Pasteurisieren und das Sprühtrocknen.

    Der Anbau erfolgt unter kontrollierten Bedingungen in Wannen im Gewächshaus. Das für den Anbau verwendete Wasser wird gefiltert und UV-behandelt. Die Anbaubedingungen werden überwacht, um das Algen-, Hefe- und Pilzwachstum zu kontrollieren. Der pH-Wert wird im Bereich von 5,5 bis 6,5 gehalten.

    Merkmale/Zusammensetzung:

    Aussehen: grünes Pulver

    Feuchtigkeit: 1,5-8 %

    Protein (Nx6,25): 60-75 %

    Asche: 4-12 %

    Fett: 2-11 %

    Ballaststoffe: 6-17 %

    Asche: 4-12 %

    Vitamine:

    β-Carotin: < 755 mg/kg

    Vitamin K1 (Phyllochinon): < 16 mg/100 g

    Mineralstoffe:

    Bor: < 10 mg/kg

    Kupfer: < 12 mg/kg

    Molybdän: < 40 mg/kg

    Eisen: < 670 mg/kg

    Zink: < 50 mg/kg

    Mangan: < 100 mg/kg

    Antinutrive Faktoren:

    Oxalsäure: < 1 900  mg/kg

    Schwermetalle:

    Blei (mg/kg): ≤ 0,3

    Cadmium (mg/kg): ≤ 0,2

    Quecksilber (mg/kg): ≤ 0,1

    Arsen (mg/kg): ≤ 0,2

    Cyanotoxine:

    Microcystine/Nodularin: < 0,19 mg/kg

    Sonstige Kontaminanten:

    Lysin-Alanin (gebunden): < 500 mg/kg

    Lysin-Alanin (frei): < 10 mg/kg

    Nitrat: < 3 000  mg/kg

    Pestizide:

    Gehalt an Pestizidrückständen gemäß Code-Nummer 0254000 („Untergruppe d) Brunnenkressen“ in der Gruppe Blattgemüse, Kräuter und essbare Blüten) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.

    Mikrobiologische Kriterien:

    Gesamtgehalt an Mikroorganismen: < 104 KBE/g

    Bacillus cereus: < 100 KBE/g

    Clostridium perfringens: < 100 KBE/g

    Koagulasepositive Staphylokokken: < 100 KBE/g

    Escherichia coli: < 10 KBE/g

    Enterobacteriaceae: < 10 KBE/g

    Listeria monocytogenes: in 25 g nicht nachweisbar

    Salmonella spp.: in 25 g nicht nachweisbar

    Hefen und Schimmelpilze: < 10 KBE/g

    KBE: koloniebildende Einheiten

    ▼M118

    Proteinextrakt aus der Schweineniere

    Beschreibung/Definition:

    Das Proteinextrakt wird durch Ausfällung von Salz kombiniert mit Hochgeschwindigkeits-Zentrifugierung aus homogenisierten Schweinenieren gewonnen. Der Niederschlag enthält im Wesentlichen Proteine mit einem 7%igen Anteil des Enzyms Diaminoxidase (Enzymnomenklatur EC 1.4.3.22) und wird in einem physiologischen Puffersystem resuspendiert. Das gewonnene Extrakt aus der Schweineniere wird als Pellets mit magensaftresistentem Überzug in Kapseln oder als Tabletten mit magensaftresistentem Überzug formuliert, die sich erst im Darm auflösen sollen.

    Grundprodukt:

    Spezifikation: Proteinextrakt aus der Schweineniere mit natürlichem Gehalt an Diaminoxidase (DAO):

    Beschaffenheit: flüssig

    Farbe: bräunlich

    Aussehen: leicht trübe Lösung

    pH-Wert: 6,4-6,8

    Enzymaktivität: > 2 677 kHDU DAO/ml (DAO-REA (DAO-Radioextraktionsassay))

    Mikrobiologische Kriterien:

    Brachyspira spp.: negativ (Echtzeit-PCR)

    Listeria monocytogenes: negativ (Echtzeit-PCR)

    Staphylococcus aureus: < 100 KBE/g

    Influenza A: negativ (Echtzeit-Reverse-Transkriptase-PCR)

    Escherichia coli: < 10 KBE/g

    Gesamtzahl der aeroben Bakterien: < 105 KBE/g

    Hefen/Schimmelpilze: < 105 KBE/g

    Salmonella: in 10 g nicht nachweisbar

    Gallensalzresistente Enterobacteriaceae: < 104 KBE/g

    Endprodukt:

    Spezifikation: Proteinextrakt aus der Schweineniere mit natürlichem Gehalt an DAO (EC 1.4.3.22) in magensaftresistenter Formulierung:

    Beschaffenheit: fest

    Farbe: gelbgrau

    Aussehen: Mikropellets oder Tabletten

    Enzymaktivität: 110-220 kHDU DAO/g Pellet oder g Tablette (DAO-REA (DAO-Radioextraktionsassay))

    Säurestabilität: 15 min 0,1M HCl, gefolgt von 60 min Borat pH = 9,0: > 68 kHDU DAO/g Pellet oder g Tablette (DAO-REA (DAO-Radioextraktionsassay))

    Feuchtigkeit: < 10 %

    Mikrobiologische Kriterien:

    Staphylococcus aureus: < 100 KBE/g

    Escherichia coli: < 10 KBE/g

    Gesamtzahl der aeroben Bakterien: < 104 KBE/g

    Gesamtzahl Hefen/Schimmelpilze (kombiniert): < 103 KBE/g

    Salmonella: in 10 g nicht nachweisbar

    Gallensalzresistente Enterobacteriaceae: < 102 KBE/g

    PCR: Polymerase-Kettenreaktion; HDU (Histamine Degrading Units — histaminabbauende Einheiten);

    Beschreibung/Definition:

    Das Proteinextrakt wird in mehreren Schritten aus homogenisierten Schweinenieren gewonnen, die mehrmals mit Aceton gewaschen werden, um sie zu entfetten und zu dehydrieren, und anschließend entwässert, getrocknet, zermahlen und gesiebt werden, um ein Pulver herzustellen, das im Wesentlichen Proteine mit einem (durchschnittlichen) Gehalt von 7 % bis 9 % des Enzyms Diaminoxidase (Enzymnomenklatur EC 1.4.3.22) enthält. Das Extrakt aus der Schweineniere in Pulverform wird als Kapseln mit magensaftresistentem Überzug, als Pellets mit magensaftresistentem Überzug in Kapseln oder als Tabletten mit magensaftresistentem Überzug formuliert, die sich erst im Darm auflösen sollen.

    Grundprodukt:

    Spezifikation: Proteinextrakt aus der Schweineniere mit natürlichem Gehalt an Diaminoxidase (DAO):

    Beschaffenheit: Pulver

    Farbe: hellbraun

    Enzymaktivität: ≥ 0,10 mU/mg (UHPLC-Fluoreszenzdetektion (Ultrahochleistungsflüssigkeitschromatografie in Verbindung mit Fluoreszenzdetektion))

    Feuchtigkeit: < 10 %

    Lösungsmittelreste:

    Aceton: < 5 000  mg/kg

    Mikrobiologische Kriterien:

    Staphylococcus aureus: < 100 KBE/g

    Escherichia coli: < 10 KBE/g

    Gesamtzahl der aeroben Bakterien: < 104 KBE/g

    Gesamtzahl Hefen/Schimmelpilze (kombiniert): < 103 KBE/g

    Salmonella: in 10 g nicht nachweisbar

    Gallensalzresistente Enterobacteriaceae: < 102 KBE/g

    Listeria monocytogenes: in 25 g nicht nachweisbar

    Endprodukt:

    Spezifikation: Proteinextrakt aus der Schweineniere mit natürlichem Gehalt an DAO (EC 1.4.3.22) in magensaftresistenter Formulierung:

    Beschaffenheit: fest

    Farbe: hellbraun

    Aussehen: Mikropellets, Kapseln oder Tabletten

    Enzymaktivität (Mikropellets, Kapseln oder Tabletten): 2,29-4,6 mU/g Pellet, g Tablette oder g Kapsel (UHPLC-Fluoreszenzdetektion (Ultrahochleistungsflüssigkeitschromatografie in Verbindung mit Fluoreszenzdetektion))

    Säurestabilität: 15 min 0,1M HCl, gefolgt von 60 min Borat pH = 9,0: > 1,4 mU DAO/g Pellet, g Tablette oder g Kapsel (UHPLC-Fluoreszenzdetektion (Ultrahochleistungsflüssigkeitschromatografie in Verbindung mit Fluoreszenzdetektion))

    Feuchtigkeit: < 10 %

    Mikrobiologische Kriterien:

    Staphylococcus aureus: < 100 KBE/g

    Escherichia coli: < 10 KBE/g

    Gesamtzahl der aeroben Bakterien: < 104 KBE/g

    Gesamtzahl Hefen/Schimmelpilze (kombiniert): < 103 KBE/g

    Salmonella: in 10 g nicht nachweisbar

    Gallensalzresistente Enterobacteriaceae: < 102 KBE/g

    Listeria monocytogenes: in 25 g nicht nachweisbar

    mU: Es wird in Millieinheiten (ausgedrückt in mU/mg) gemessen, wie viel Nanomol (nmol) Histamin die DAO pro Minute abbaut; dafür wird die Ultrahochleistungsflüssigkeitschromatografie in Verbindung mit der Fluoreszenzdetektion (UHPLC-Fluoreszenzdetektion) eingesetzt (O. Comas-Basté et al. Analytical and Bioanalytical Chemistry 411:7595-7602 (2019)). 1 mU entspricht 48 000 HDU beim DAO-Radioextraktionsassay (DAO-REA).

    ▼M10

    Pyrrolochinolinchinon-Dinatriumsalz

    Definition:

    Chemische Bezeichnung: Dinatrium-9-carboxy-4,5-dioxo-1H-pyrrolo[5,4-f]chinolin-2,7-dicarboxylat

    Strukturformel: C14H4N2Na2O8

    CAS-Nr.: 122628-50-6

    Molmasse: 374,17 Da

    Beschreibung

    Pyrrolochinolinchinon-Dinatriumsalz ist ein rötlich-braunes Pulver, das von der nicht genetisch veränderten Bakterie Hyphomicrobium denitrificans, Stamm CK-275, hergestellt wird

    Merkmale/Zusammensetzung:

    Aussehen: rötlich-braunes Pulver

    Reinheit: ≥ 99,0 % (Trockengewicht)

    UV-Absorption (A322/A259): 0,56 ± 0,03

    UV-Absorption (A233/A259): 0,90 ± 0,09

    Feuchtigkeitsgehalt: ≤ 12,0 %

    Lösungsmittelreste

    Ethanol: ≤ 0,05 %

    Schwermetalle

    Blei: < 3 mg/kg

    Arsen: < 2 mg/kg

    Mikrobiologische Kriterien:

    Gesamtzahl der lebensfähigen Zellen: ≤ 300 KBE/g

    Schimmelpilze/Hefe: ≤ 12 KBE/g

    Coliforme: in 1 g nicht nachweisbar

    Hyphomicrobium denitrificans: ≤ 25 KBE/g

    KBE: koloniebildende Einheiten

    ▼M9

    Rapsöl mit hohem Anteil an unverseifbaren Bestandteilen

    Beschreibung/Definition:

    Rapsöl mit hohem Anteil an unverseifbaren Bestandteilen wird mittels Vakuumdestillation hergestellt und unterscheidet sich von raffiniertem Rapsöl in der Konzentration des unverseifbaren Anteils (1 g bei raffiniertem Rapsöl und 9 g bei „Rapsöl mit hohem Anteil an unverseifbaren Bestandteilen“). Der Gehalt an Triglyceriden mit einfach und mehrfach ungesättigten Fettsäuren ist etwas geringer.

    Reinheit:

    Unverseifbare Bestandteile: > 7,0 g/100 g

    Tocopherole: > 0,8 g/100 g

    α-Tocopherol (%): 30-50 %

    γ-Tocopherol (%): 50-70 %

    δ-Tocopherol (%): < 6,0 %

    Sterine, Triterpenalkohole, Methylsterine: > 5,0 g/100 g

    Fettsäuren in Triglyceriden:

    Palmitinsäure: 3-8 %

    Stearinsäure: 0,8-2,5 %

    Ölsäure: 50-70 %

    Linolsäure: 15-28 %

    Linolensäure: 6-14 %

    Erucasäure: < 2,0 %

    Säurezahl: ≤ 6,0 mg KOH/g

    Peroxidzahl (PV): ≤ 10 meq O2/kg

    Schwermetalle:

    Eisen (Fe): < 1 000  μg/kg

    Kupfer (Cu): < 100 μg/kg

    Verunreinigungen:

    Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAH) Benzo(a)pyren: < 2 μg/kg

    Es ist eine Behandlung mit Aktivkohle erforderlich, um zu gewährleisten, dass bei der Herstellung von „Rapsöl mit hohem Anteil an unverseifbaren Bestandteilen“ keine polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffe (PAH) angereichert werden.

    Rapssamenprotein

    Definition:

    Rapssamenprotein ist ein wässriger, proteinreicher Extrakt aus Rapssamen-Presskuchen aus nicht genetisch veränderten Samen von Brassica napus L. und Brassica rapa L.

    Beschreibung:

    weißes bis cremefarbenes, sprühgetrocknetes Pulver

    Gesamtprotein: ≥ 90 %

    Lösliches Protein: ≥ 85 %

    Feuchtigkeit: ≤ 7,0 %

    Kohlenhydrate: ≤ 7,0 %

    Fett: ≤ 2,0 %

    Asche: ≤ 4,0 %

    Ballaststoffe: ≤ 0,5 %

    Gesamt-Glucosinolate: ≤ 1 mmol/kg

    Reinheit:

    Gesamtphytat: ≤ 1,5 %

    Blei: ≤ 0,5 mg/kg

    Mikrobiologische Kriterien:

    Hefen und Schimmelpilze insgesamt: ≤ 100 KBE/g

    Aerobe Keimzahl: ≤ 10 000 KBE/g

    Gesamtzahl Coliforme: ≤ 10 KBE/g

    Escherichia coli: in 10 g nicht nachweisbar

    Salmonellen: in 25 g nicht nachweisbar

    ▼M17

    Raffiniertes Shrimps-Peptid-Konzentrat

    Beschreibung

    Bei raffiniertem Shrimps-Peptid-Konzentrat handelt es sich um eine Peptidmischung, die durch eine Reihe von Reinigungsschritten nach enzymatischer Proteolyse unter Verwendung einer Peptidase aus Bacillus licheniformis und/oder Bacillus amyloliquefaciens aus den Schalen und Köpfen von Eismeergarnelen (Pandalus borealis) gewonnen wird.

    Merkmale/Zusammensetzung

    Gesamttrockenmasse (%): ≥ 95,0 %

    Peptide (w/w Trockengewicht): ≥ 87,0 %, davon Peptide mit einer Molmasse < 2 kDa: ≥ 99,9 %

    Fett (w/w): ≤ 1,0 %

    Kohlenhydrate (w/w): ≤ 1,0 %

    Asche (w/w): ≤ 15,0 %

    Calcium: ≤ 2,0 %

    Kalium: ≤ 0,15 %

    Natrium: ≤ 3,5 %

    Schwermetalle

    Arsen (anorganisch): ≤ 0,22 mg/kg

    Arsen (organisch): ≤ 51,0 mg/kg

    Cadmium: ≤ 0,09 mg/kg

    Blei: ≤ 0,18 mg/kg

    Gesamtquecksilber: ≤ 0,03 mg/kg

    Mikrobiologische Kriterien:

    Gesamtzahl der lebensfähigen Zellen: ≤ 20 000  KBE/g

    Salmonellen: NN/25 g

    Listeria monocytogenes: NN/25 g

    Escherichia coli: ≤ 20 KBE/g

    Koagulasepositive Staphylococcus aureus: ≤ 200 KBE/g

    Pseudomonas aeruginosa: NN/25 g

    Schimmelpilze/Hefe: ≤ 20 KBE/g

    KBE: koloniebildende Einheiten;

    NN: nicht nachweisbar

    ▼M86

    trans-Resveratrol

    Beschreibung/Definition:

    Synthetisch: trans-Resveratrol besteht aus cremefarbenen bis beigefarbenen Kristallen.

    Chemische Bezeichnung: 5-[(E)-2-(4-hydroxyphenyl)ethenyl]benzen-1,3-diol

    Chemische Formel: C14H12O3

    Molmasse: 228,25 Da

    CAS-Nr.: 501-36-0

    Reinheit:

    trans-Resveratrol: ≥ 98-99 %

    Summe aller Nebenprodukte (verwandte Stoffe): ≤ 0,5 %

    Jeder einzelne verwandte Stoff: ≤ 0,1 %

    Sulfatasche: ≤ 0,1 %

    Trocknungsverlust: ≤ 0,5 %

    Schwermetalle:

    Blei: ≤ 1,0 ppm

    Quecksilber: ≤ 0,1 ppm

    Arsen: ≤ 1,0 ppm

    Verunreinigungen:

    Diisopropylamin: ≤ 50 mg/kg

    Mikrobielle Quelle: genetisch veränderter Stamm von Saccharomyces cerevisiae

    Aussehen: cremefarbenes bis leicht gelbes Pulver

    Gehalt an trans-Resveratrol: mind. 98 % Massenanteil (Trockengewicht)

    Asche: max. 0,5 % Massenanteil

    Feuchtigkeit: max. 3 % Massenanteil

    ▼M9

    Hahnenkammextrakt

    Beschreibung/Definition:

    Hahnenkammextrakt wird von Gallus gallus durch enzymatische Hydrolyse von Hahnenkämmen und durch anschließende Filtration, Konzentration und Ausfällung gewonnen. Hauptbestandteile von Hahnenkammextrakt sind die Glycosaminoglycane Hyaluronsäure, Chondroitinsulfat A und Dermatansulfat (Chondroitinsulfat B). Weißes oder fast weißes hygroskopisches Pulver.

    Hyaluronsäure: 60-80 %

    Chondroitinsulfat A: ≤ 5,0 %

    Dermatansulfat (Chondroitinsulfat B): ≤ 25 %

    pH: 5,0-8,5

    Reinheit:

    Chloride: ≤ 1,0 %

    Stickstoff: ≤ 8,0 %

    Trocknungsverlust: (105 °C über 6 h): ≤ 10 %

    Schwermetalle:

    Quecksilber: ≤ 0,1 mg/kg

    Arsen: ≤ 1,0 mg/kg

    Cadmium: ≤ 1,0 mg/kg

    Chrom: ≤ 10 mg/kg

    Blei: ≤ 0,5 mg/kg

    Mikrobiologische Kriterien:

    Gesamtkeimzahl: ≤ 102 KBE/g

    Escherichia coli: in 1 g nicht nachweisbar

    Salmonellen: in 1 g nicht nachweisbar

    Staphylococcus aureus: in 1 g nicht nachweisbar

    Pseudomonas aeruginosa: in 1 g nicht nachweisbar

    Sacha-Inchi-Öl aus Plukenetia volubilis

    Beschreibung/Definition:

    Sacha-Inchi-Öl ist ein zu 100 % kalt gepresstes Pflanzenöl aus den Samen von Plukenetia volubiis L. Es ist bei Raumtemperatur transparent, flüssig und glänzend. Der Geschmack ist fruchtig, leicht, erinnert an grünes Gemüse ohne unerwünschte Noten.

    Aussehen: Transparenz, Glanz, Farbe: Bei Raumtemperatur flüssig, rein, goldgelb

    Geruch und Geschmack: Fruchtig, ohne unerwünschte Noten

    Reinheit:

    Wasser und flüchtige Stoffe: < 0,2 g/100 g

    In Hexan nicht lösliche Verunreinigungen: < 0,05 g/100 g

    Ölsäuregehalt: < 2,0 g/100 g

    Peroxidzahl (PV): < 15 meq O2/kg

    trans-Fettsäuren: < 1,0 g/100 g

    Ungesättigte Fettsäuren insgesamt: > 90 %

    Omega-3-alpha-Linolensäure (ALA): > 45 %

    Gesättigte Fettsäuren: < 10 %

    keine trans-Fettsäuren (< 0,5 %)

    keine Erucasäure (< 0,2 %)

    mehr als 50 % Tri-Linolensäure- und Di-Linolensäure-Triglyceride

    Phytosterine: Zusammensetzung und Gehalt:

    kein Cholesterin (< 5,0 mg/100 g)

    Salatrims

    Beschreibung/Definition:

    Salatrim ist das international anerkannte Akronym für „Short and long chain acyl triglyceride molecule“. Gewonnen wird Salatrim durch Umesterung, ohne Verwendung von Enzymen, von Triacetin, Tripropionin bzw. Tributyrin oder deren Mischungen mit hydriertem Raps-, Soja- Baumwollsaat- oder Sonnenblumenöl. Beschreibung: Klare leicht bernsteinfarbene Flüssigkeit bis hell gefärbter wachsartiger Feststoff bei Zimmertemperatur. Frei von Schwebstoffen und von Fremd- bzw. ranzigem Geruch.

    Glyceridesterverteilung:

    Triacylglyceride: > 87 %

    Diacylglyceride: ≤ 10 %

    Monoacylglyceride: ≤ 2,0 %

    Fettsäurezusammensetzung:

    Mol-% langkettige Fettsäuren: 33-70 %

    Mol-% kurzkettige Fettsäuren: 30-67 %

    Langkettige gesättigte Fettsäuren: < 70 % Gewichtsanteil

    trans-Fettsäuren: ≤ 1,0 %

    Freie Fettsäuren, ausgedrückt als Ölsäure: ≤ 0,5 %

    Triacylglycerid-Profil:

    Triester (kurz/lang von 0,5 bis 2,0): ≥ 90 %

    Triester (kurz/lang = 0): ≤ 10 %

    Unverseifbare Bestandteile: ≤ 1,0 %

    Feuchtigkeit: ≤ 0,3 %

    Asche: ≤ 0,1 %

    Farbe: ≤ 3,5 Rot (nach Lovibond- Farbmessung)

    Peroxidzahl (PV): ≤ 2,0 meq/kg

    DHA- und EPA-reiches Öl aus Schizochytrium sp.

    Säurezahl: ≤ 0,5 mg KOH/g

    Peroxidzahl (PV): ≤ 5,0 meq/kg Öl

    Oxidative Stabilität: Für alle Lebensmittelerzeugnisse, die DHA- und EPA-reiches Öl aus Schizochytrium sp. enthalten, sollte anhand geeigneter und anerkannter nationaler/internationaler Testmethoden (z. B. AOAC) die oxidative Stabilität nachgewiesen werden.

    Feuchtigkeit und flüchtige Stoffe: ≤ 0,05 %

    Unverseifbare Stoffe: ≤ 4,5 %

    trans-Fettsäuren: ≤ 1 %

    DHA-Gehalt: ≥ 22,5 %

    EPA-Gehalt: ≥ 10 %

    ▼M27

    Schizochytrium sp. (ATCC PTA-9695)-Öl

    Das neuartige Lebensmittel wird aus dem Stamm ATCC PTA-9695 der Mikroalge Schizochytrium sp. gewonnen.

    Peroxidzahl (PV): ≤ 5,0 meq/kg Öl

    Unverseifbare Stoffe: ≤ 3,5 %

    trans-Fettsäuren: ≤ 2,0 %

    Freie Fettsäuren: ≤ 0,4 %

    Docosapentaensäure (DPA) n-6: ≤ 7,5 %

    DHA-Gehalt: ≥ 35 %

    ▼M71

    Schizochytrium sp. (FCC-3204)-Öl

    Beschreibung/Definition:

    Das neuartige Lebensmittel ist ein Öl aus dem Stamm FCC-3204 der Mikroalge Schizochytrium sp.

    Zusammensetzung:

    Säurezahl: ≤ 0,5 mg KOH/g

    Peroxidzahl (PV): ≤ 5,0 meq/kg Öl

    Feuchtigkeit und flüchtige Stoffe: ≤ 0,05 %

    Unverseifbare Stoffe: ≤ 4,5 %

    trans-Fettsäuren: ≤ 1,0 %

    Docosahexaensäure (DHA): ≥ 32,0 %

    p-Anisidinzahl: ≤ 10

    ▼M9

    Schizochytrium sp.-Öl

    Säurezahl: ≤ 0,5 mg KOH/g

    Peroxidzahl (PV): ≤ 5,0 meq/kg Öl

    Feuchtigkeit und flüchtige Stoffe: ≤ 0,05 %

    Unverseifbare Stoffe: ≤ 4,5 %

    trans-Fettsäuren: ≤ 1,0 %

    DHA-Gehalt: ≥ 32,0 %

    ▼M44

    Schizochytrium sp. (T18)-Öl

    Säurezahl: ≤ 0,8 mg KOH/g

    Peroxidzahl (PV): ≤ 5,0 meq/kg Öl

    Feuchtigkeit und flüchtige Stoffe: ≤ 0,05 %

    Unverseifbare Stoffe: ≤ 3,5 %

    trans-Fettsäuren: ≤ 2,0 %

    Freie Fettsäuren: ≤ 0,4 %

    DHA-Gehalt: ≥ 35 %

    ▼M65

    Schizochytrium sp. (WZU477)-Öl

    Beschreibung/Definition:

    Das neuartige Lebensmittel ist ein Öl aus dem Stamm WZU477 der Mikroalge Schizochytrium sp.

    Zusammensetzung:

    Säurezahl: ≤ 0,5 mg KOH/g

    Peroxidzahl (PV): ≤ 5,0 meq/kg Öl

    Feuchtigkeit und flüchtige Stoffe: ≤ 0,05 %

    Unverseifbare Stoffe: ≤ 4,5 %

    trans-Fettsäuren: ≤ 1,0 %

    Docosahexaensäure (DHA): ≥ 32,0 %

    p-Anisidinzahl: ≤ 10

    ▼M23

    Sirup aus Sorghum bicolor (L.) Moench

    (Traditionelles Lebensmittel aus einem Drittland)

    Beschreibung/Definition

    Bei dem traditionellen Lebensmittel handelt es sich um Sirup aus Sorghum bicolor (L.) Moench (Gattung Sorghum; Familie Poaceae (alt. Gramineae)).

    Die Halme von S. bicolor werden in Produktionsschritten wie Zerkleinern, Extraktion und Verdampfung mit Hitzebehandlung behandelt, bis ein Sirup von 74 Grad Brix entsteht.

    Zusammensetzung von Sirup aus Sorghum bicolor (L.) Moench

    Wasser: 22,7 g/100 g

    Asche: 2,4

    Gesamtzucker: > 74,0 g/100 g

    ▼M9

    Fermentierter Sojabohnenextrakt

    Beschreibung/Definition:

    Fermentierter Sojabohnenextrakt ist ein geruchloses, milchig weißes Pulver. Er besteht aus 30 % Extrakt aus fermentierten Sojabohnen in Pulverform und 70 % resistentem Dextrin (als Trägerstoff) aus Maisstärke, die während der Verarbeitung zugesetzt wird. Während der Herstellung wird er um Vitamin K2 bereinigt.

    Fermentierter Sojabohnenextrakt enthält Nattokinase, die aus Natto isoliert wird, einem Lebensmittel, das durch die Fermentation nicht genetisch veränderter Sojabohnen (Glycine max L.) mit einem ausgewählten Stamm von Bacillus subtilis var. Natto hergestellt wird.

    Aktivität der Nattokinase: 20 000 -28 000 FU/g(1)

    Identität: kann bestätigt werden

    Beschaffenheit: kein unangenehmer Geschmack oder Geruch

    Trocknungsverlust: ≤ 10 %

    Vitamin K2: ≤ 0,1 mg/kg

    Schwermetalle:

    Blei: ≤ 5,0 mg/kg

    Arsen: ≤ 3,0 mg/kg

    Mikrobiologische Kriterien:

    Gesamtkeimzahl: ≤ 103 KBE(3)/g

    Hefen und Schimmelpilze: ≤ 102 KBE/g

    Coliforme: ≤ 30 KBE/g

    Sporenbildende Bakterien: ≤ 10 KBE/g

    Escherichia coli: in 25 g nicht nachweisbar

    Salmonellen: in 25 g nicht nachweisbar

    Listeria: in 25 g nicht nachweisbar

    (1)  Prüfverfahren nach Takaoka et al. (2010).

    ▼M57

    Selenhaltige Biomasse der Hefe Yarrowia lipolytica

    Beschreibung/Definition:

    Das neuartige Lebensmittel besteht aus der getrockneten und durch Hitze abgetöteten selenhaltigen Biomasse der Hefe Yarrowia lipolytica.

    Das neuartige Lebensmittel wird durch Fermentation unter Zugabe von Natriumselenit gewonnen, gefolgt von einer Reihe von Reinigungsschritten, einschließlich einer Abtötung der Hefe durch Hitze, um sicherzustellen, dass im neuartigen Lebensmittel keine lebensfähigen Zellen von Yarrowia lipolytica vorhanden sind.

    Merkmale/Zusammensetzung:

    Selen insgesamt: 165–200 μg/g

    Se-Methionin (14): 100–140 μg/g

    Protein: 40–50 g/100 g

    Ballaststoffe: 24–32 g/100 g

    Zucker: < 1 g/100 g

    Fett: 6–12 g/100 g

    Gesamtasche: ≤ 15 %

    Wasser: ≤ 5 %

    Trockenmasse: ≥ 95 %

    Schwermetalle:

    Blei: ≤ 3,0 mg/kg

    Cadmium: ≤ 1,0 mg/kg

    Quecksilber: ≤ 0,1 mg/kg

    Mikrobiologische Kriterien:

    Gesamtzahl der aeroben Bakterien: ≤ 5 × 103 KBE/g

    Hefen und Schimmelpilze insgesamt: ≤ 102 KBE/g

    Lebensfähige Zellen von Yarrowia lipolytica (13): < 10 KBE/g (d. h. Nachweisgrenze)

    Coliforme: ≤ 10 KBE/g

    Salmonella spp.: in 25 g nicht nachweisbar

    KBE: koloniebildende Einheiten

    ▼M61

    3’-Sialyllactose (3’-SL) -Natriumsalz

    (mikrobiell)

    Beschreibung:

    3’-Sialyllactose (3’-SL) -Natriumsalz ist ein gereinigtes weißes bis cremefarbenes Pulver oder Agglomerat, das durch einen mikrobiellen Prozess gewonnen wird und begrenzte Mengen an Lactose, 3’-Sialyllactose und Sialinsäure enthält.

    Quelle: Genetisch veränderter Escherichia-coli-Stamm K-12 DH1

    Definition:

    Chemische Formel: C23H38NO19Na

    Chemische Bezeichnung: N-Acetyl-α-D-neuraminyl-(2→3)-β-D-galactopyranosyl-(1→4)-D-glucose, Natriumsalz

    Molmasse: 655,53 Da

    CAS-Nr. 128596-80-5

    Merkmale/Zusammensetzung:

    Aussehen: weißes bis cremefarbenes Pulver oder Agglomerat

    Summe aus 3’-Sialyllactose-Natriumsalz, D-Lactose und Sialinsäure (in % der Trockenmasse): ≥ 90,0 Gew.-%

    3’-Sialyllactose-Natriumsalz (in % der Trockenmasse): ≥ 88,0 Gew.-%

    D-Lactose: ≤ 5,0 Gew.-%

    Sialinsäure: ≤ 1,5 Gew.-%

    3’-Sialyllactose: ≤ 5,0 Gew.-%

    Summe anderer Kohlenhydrate: ≤ 3,0 Gew.-%

    Feuchtigkeit: ≤ 8,0 Gew.-%

    Natrium: 2,5-4,5 Gew.-%

    Chlorid: ≤ 1,0 Gew.-%

    pH (20 °C, 5%ige Lösung): 4,5-6,0

    Restproteingehalt: ≤ 0,01 Gew.-%

    Mikrobiologische Kriterien:

    Aerobe mesophile Gesamtkeimzahl: ≤ 1000 KBE/g

    Enterobacteriaceae: ≤ 10 KBE/g

    Salmonella sp.: in 25 g nicht nachweisbar

    Hefen: ≤ 100 KBE/g

    Schimmelpilze: ≤ 100 KBE/g

    Restgehalt an Endotoxinen: ≤ 10 EU/mg

    KBE: koloniebildende Einheiten; EU: Endotoxineinheiten (Endotoxin Units)

    ▼M105

    3′-Sialyllactose-Natriumsalz („3′-SL“)

    (erzeugt durch abgeleitete Stämme von E. coli BL21(DE3))

    Beschreibung:

    3’-Sialyllactose-Natriumsalz (3′-SL) ist ein gereinigtes weißes bis cremefarbenes Pulver oder Agglomerat, das durch einen mikrobiellen Prozess gewonnen wird und begrenzte Mengen an Lactose, 3’-Sialyllactose und Sialinsäure enthalt.

    Definition:

    Chemische Bezeichnung: N-Acetyl-α-D-neuraminyl-(2→3)-β-D-galactopyranosyl-(1→4)-D-glucose, Natriumsalz

    Chemische Formel: C23H38NO19Na

    Molmasse: 655,53 Da

    CAS-Nr.: 128596-80-5

    Quelle: Zwei genetisch veränderte Stämme (ein Produktionsstamm und ein fakultativer Abbaustamm) von Escherichia coli BL21(DE3)

    Merkmale/Zusammensetzung:

    3′-Sialyllactose-Natriumsalz (in % der Trockenmasse): ≥ 88,0 Gew.-%

    3′-Sialyllactulose (in % der Trockenmasse): ≤ 5,0 Gew.-%

    D-Lactose (in % der Trockenmasse): ≤ 5,0 Gew.-%

    Sialinsäure (% der Trockenmasse): ≤ 1,5 Gew.-%

    N-Acetyl-D-glucosamin (in % der Trockenmasse): ≤ 1,0 Gew.-%

    Summe anderer Kohlenhydrate (in % der Trockenmasse): ≤ 5,0 Gew.-%

    Feuchtigkeit: ≤ 9,0 Gew.-%

    Asche: ≤ 8,5 Gew.-%

    Restproteingehalt: ≤ 0,01 Gew.-%

    Natrium: ≤ 4,2 Gew.-%

    Mikrobiologische Kriterien:

    Standardkeimzahl ≤ 1 000 *KBE/g

    Enterobacteriaceae: ≤ 10 KBE/g

    Salmonella spp.: in 25 g nicht nachweisbar

    Hefen und Schimmelpilze: ≤ 100 KBE/g

    Cronobacter (Enterobacter) sakazakii: in 10 g nicht nachweisbar

    Restgehalt an Endotoxinen: ≤ 10 **EU/mg

    a  Summe anderer Kohlenhydrate = 100 (Gew.-% der Trockenmasse) — 3’-Sialyllactose-Natriumsalz (Gew.-% der Trockenmasse) — quantifizierte Kohlenhydrate (Gew.-% der Trockenmasse) — Asche (Gew.-%) der Trockenmasse;

    *  KBE: koloniebildende Einheiten;

    **  EU: Endotoxineinheiten (Endotoxin Units).

    ▼M135

    3-Sialyllactose (3-SL)-Natriumsalz

    (gewonnen aus einem abgeleiteten Stamm von E. coli W (ATCC 9637))

    Beschreibung:

    3′-Sialyllactose (3′-SL)-Natriumsalz ist ein gereinigtes, konzentriertes, weißes bis cremefarbenes Pulver, das durch einen mikrobiellen Prozess gewonnen wird. Es enthält begrenzte Mengen an Sialinsäure, D-Lactose, D-Glucose sowie 3′-Sialyllactulose-Natriumsalz und 6′-Sialyllactose-Natriumsalz.

    Quelle:

    Genetisch veränderter Stamm von Escherichia coli W (ATCC 9637)

    Definition:

    Chemische Formel: C23H38NO19Na

    Chemische Bezeichnung: N-Acetyl-α-D-neuraminyl-(2→3)-β-D-galactopyranosyl-(1→4)-D-glucose, Natriumsalz

    Molmasse: 655,53 Da

    CAS-Nr.: 128596-80-5

    Merkmale/Zusammensetzung:

    3′-Sialyllactose-Natriumsalz (in % der Trockenmasse): ≥ 82,0

    Sialinsäure (in % der Trockenmasse): ≤ 6,0

    D-Lactose (in % der Trockenmasse): ≤ 3,0

    D-Glucose (in % der Trockenmasse): ≤ 3,0

    Summe aus 3′-Sialyllactulose-Natriumsalz und 6′-Sialyllactose-Natriumsalz (in % der Trockenmasse): ≤ 5,0

    Summe anderer Kohlenhydratea (in % der Trockenmasse): ≤ 12,0

    Feuchtigkeitsgehalt (in Massenprozent): ≤ 10,5

    Natrium (in Massenprozent): ≤ 5,0

    pH (25 °C, 5%ige Lösung): 4,5-7,5

    Restproteingehalt (in Massenprozent): ≤ 0,01

    Schwermetalle und Kontaminanten:

    Arsen (mg/kg): ≤ 0,2

    Blei (mg/kg): ≤ 0,2

    Cadmium (mg/kg): ≤ 0,2

    Quecksilber (mg/kg): ≤ 0,1

    Aflatoxin M1: < 0,025 (μg/kg)

    Mikrobiologische Kriterien:

    Gesamtkeimzahl: ≤ 1 000 KBE/g

    Enterobacteriaceae: in 10 g nicht nachweisbar

    Cronobacter spp.: in 10 g nicht nachweisbar

    Salmonella spp.: in 25 g nicht nachweisbar

    Hefen und Schimmelpilze: ≤ 100 KBE/g

    Listeria monocytogenes: in 25 g nicht nachweisbar

    Bacillus cereus (präsumptiv): ≤ 50 KBE/g

    Restgehalt an Endotoxinen: ≤ 10 EU/mg

    a Summe anderer Kohlenhydrate = 100 % der Trockenmasse — 3′-Sialyllactose (Säure, in % der Trockenmasse) — quantifizierte Kohlenhydrate (in % der Trockenmasse), Sialinsäure + D-Lactose + D-Glucose + (3′-Sialyllactulose und 6′-Sialyllactose (Säuren)) — Natrium (in % der Trockenmasse) KBE: koloniebildende Einheiten; EU: Endotoxineinheiten (Endotoxin Units)

    ▼M60

    6’-Sialyllactose („6’-SL“) -Natriumsalz

    (mikrobiell)

    Beschreibung:

    6’-Sialyllactose (6’-SL) -Natriumsalz ist ein gereinigtes weißes bis cremefarbenes Pulver oder Agglomerat, das durch einen mikrobiellen Prozess gewonnen wird und begrenzte Mengen an Lactose, 6’-Sialyllactose und Sialinsäure enthält.

    Quelle: Genetisch veränderter Escherichia-coli-Stamm K-12 DH1

    Definition:

    Chemische Formel: C23H38NO19Na

    Chemische Bezeichnung: N-Acetyl-α-D-neuraminyl-(2→6)-β-D-galactopyranosyl-(1→4)-D-glucose, Natriumsalz

    Molmasse: 655,53 Da

    CAS-Nr. 157574-76-0

    Merkmale/Zusammensetzung:

    Aussehen: weißes bis cremefarbenes Pulver oder Agglomerat

    Summe aus 6’-Sialyllactose-Natriumsalz, D-Lactose und Sialinsäure (in % der Trockenmasse): ≥ 94,0 Gew.-%

    6’-Sialyllactose-Natriumsalz (in % der Trockenmasse): ≥ 90,0 Gew.-%

    D-Lactose: ≤ 5,0 Gew.-%

    Sialinsäure: ≤ 2,0 Gew.-%

    6’-Sialyllactulose: ≤ 3,0 Gew.-%

    Summe anderer Kohlenhydrate: ≤ 3,0 Gew.-%

    Feuchtigkeit: ≤ 6,0 Gew.-%

    Natrium: 2,5-4,5 Gew.-%

    Chlorid: ≤ 1,0 Gew.-%

    pH (20 °C, 5%ige Lösung): 4,5-6,0

    Restproteingehalt: ≤ 0,01 Gew.-%

    Mikrobiologische Kriterien:

    Aerobe mesophile Gesamtkeimzahl: ≤ 1 000 KBE/g

    Enterobacteriaceae: ≤ 10 KBE/g

    Salmonella sp.: in 25 g nicht nachweisbar

    Hefen: ≤ 100 KBE/g

    Schimmelpilze: ≤ 100 KBE/g

    Restgehalt an Endotoxinen: ≤ 10 EU/mg

    KBE: koloniebildende Einheiten; EU: Endotoxineinheiten (Endotoxin Units)

    ▼M115

    6-Sialyllactose-Natriumsalz („6-SL“)

    (erzeugt mit abgeleiteten Stämmen von E. coli BL21(DE3))

    Beschreibung:

    6’-Sialyllactose(6′-SL)-Natriumsalz ist ein gereinigtes weißes bis cremefarbenes Pulver oder Agglomerat, das durch einen mikrobiellen Prozess gewonnen wird und begrenzte Mengen an Lactose, 6’-Sialyllactose und Sialinsäure enthält.

    Definition:

    Chemische Bezeichnung: N-Acetyl-α-D-neuraminyl-(2→6)-β-D-galactopyranosyl-(1→4)-D-glucose, Natriumsalz

    Chemische Formel: C23H38NO19Na

    Molmasse: 655,53 Da

    CAS-Nr.: 157574-76-0

    Quelle: Zwei genetisch veränderte Stämme (ein Produktionsstamm und ein fakultativer Abbaustamm) von Escherichia coli BL21(DE3)

    Merkmale/Zusammensetzung:

    6′-Sialyllactose-Natriumsalz (%, bezogen auf die Trockenmasse): ≥ 90,0 % (w/w)

    6′-Sialyllactulose (%, bezogen auf die Trockenmasse): ≤ 3,0 % (w/w)

    D-Lactose (%, bezogen auf die Trockenmasse): ≤ 5,0 % (w/w)

    Sialinsäure (%, bezogen auf die Trockenmasse): ≤ 2,0 % (w/w)

    N-Acetyl-D-glucosamin (%, bezogen auf die Trockenmasse): ≤ 3,0 % (w/w)

    Summe anderer Kohlenhydrate (%, bezogen auf die Trockenmasse) (28): ≤ 5,0 % (w/w)

    Feuchtigkeit: ≤ 9,0 % (w/w)

    Asche: ≤ 8,5 % (w/w)

    Restproteingehalt: ≤ 0,01 % (w/w)

    Natrium: ≤ 4,2 % (w/w)

    Kontaminanten:

    Arsen: ≤ 0,2 (mg/kg)

    Aflatoxin M1: ≤ 0,025 (μg/kg)

    Mikrobiologische Kriterien:

    Standardkeimzahl: ≤ 1 000 KBE/g

    Enterobakterien: ≤ 10 KBE/g

    Salmonella spp.: in 25 g nicht nachweisbar

    Hefen und Schimmelpilze: ≤ 100 KBE/g

    Cronobacter spp.: in 10 g nicht nachweisbar

    Restgehalt an Endotoxinen: ≤ 10 EU/mg

    ▼M127

    6′-Sialyllactose (6′-SL)-Natriumsalz

    (gewonnen aus einem abgeleiteten Stamm von E. coli W (ATCC 9637))

    Beschreibung:

    6′-Sialyllactose (6′-SL)-Natriumsalz ist ein gereinigtes weißes bis cremefarbenes Pulver, das durch einen mikrobiellen Prozess gewonnen und dann weiter isoliert, gereinigt und konzentriert wird. Es enthält begrenzte Mengen an Sialinsäure, D-Lactose, D-Glucose, 6′-Sialyllactulose und 3’-Sialyllactose-Natriumsalz.

    Quelle: Genetisch veränderter Stamm von Escherichia coli W (ATCC 9637)

    Definition:

    Chemische Formel: C23H38NO19Na

    Chemische Bezeichnung: N-Acetyl-α-D-neuraminyl-(2→6)-β-D-galactopyranosyl-(1→4)-D-glucose, Natriumsalz

    Molmasse: 655,53 Da

    CAS-Nr. 157574-76-0

    Merkmale/Zusammensetzung:

    6’-Sialyllactose-Natriumsalz (in % der Trockenmasse): ≥ 82,0

    Sialinsäure (in % der Trockenmasse): ≤ 6,0

    D-Lactose (in % der Trockenmasse): ≤ 3,0

    D-Glucose (in % der Trockenmasse): ≤ 3,0

    Summe aus 6′-Sialyllactulose und 3’-Sialyllactose-Natriumsalz (in % der Trockenmasse): ≤ 5,0

    Summe anderer Kohlenhydratea (in % der Trockenmasse): ≤ 13,0

    Feuchtigkeitsgehalt (in Massenprozent): ≤ 10,5

    Natrium (in Massenprozent): ≤ 5,0

    pH (25 °C, 5%ige Lösung): 4,5-7,5

    Restproteingehalt (in Massenprozent): ≤ 0,01

    Schwermetalle und Kontaminanten:

    Arsen (mg/kg): ≤ 0,2

    Aflatoxin M1: < 0,025 (μg/kg)

    Mikrobiologische Kriterien:

    Gesamtkeimzahl: ≤ 1 000 KBE/g

    Enterobacteriaceae: in 10 g nicht nachweisbar

    Cronobacter spp.: in 10 g nicht nachweisbar

    Salmonella spp.: in 25 g nicht nachweisbar

    Hefen und Schimmelpilze: ≤ 100 KBE/g

    Listeria monocytogenes: in 25 g nicht nachweisbar

    Bacillus cereus (präsumptiv): ≤ 50 KBE/g

    Restgehalt an Endotoxinen: ≤ 10 EU/mg

    a Summe anderer Kohlenhydrate = 100 % der Trockenmasse — 6′-Sialyllactose (Säure, in % der Trockenmasse) — quantifizierte Kohlenhydrate (in % der Trockenmasse), Sialinsäure + D-Lactose + D-Glucose + (6′-Sialyllactulose und 3′-Sialyllactose (Säuren)) — Natrium (in % der Trockenmasse) KBE: koloniebildende Einheiten; EU: Endotoxineinheiten (Endotoxin Units)

    ▼M43

    Weizenkeimextrakt (Triticum aestivum) mit hohem Spermidingehalt

    Beschreibung/Definition:

    Weizenkeimextrakt mit hohem Spermidingehalt wird durch überwiegend auf Polyamine abzielende Fest-Flüssig-Extraktion aus nicht fermentierten, nicht gekeimten Weizenkeimen (Triticum aestivum) gewonnen.

    Spermidin: (N-(3-Aminopropyl)butan-1,4-diamin): 0,8-2,4 mg/g

    Spermin: 0,4-1,2 mg/g

    Spemidintrichlorid: < 0,1 μg/g

    Putrescin: < 0,3 mg/g

    Cadaverin: ≤ 16,0 μg/g

    Mykotoxine:

    Aflatoxine (insgesamt): < 0,4 μg/kg

    Mikrobiologische Kriterien:

    Gesamtzahl aerober Bakterien: < 10 000 KBE/g

    Hefen und Schimmelpilze: < 100 KBE/g

    Escherichia coli: < 10 KBE/g

    Salmonellen: in 25 g nicht nachweisbar

    Listeria monocytogenes: in 25 g nicht nachweisbar

    ▼M9

    Sucromalt

    Beschreibung/Definition:

    Sucromalt ist ein komplexes Gemisch von Sacchariden, das mithilfe einer enzymatischen Reaktion aus Sucrose und einem Stärkehydrolysat hergestellt wird. Bei diesem Prozess werden Glucoseeinheiten mithilfe eines durch das Bakterium Leuconostoc citreum erzeugten Enzyms oder mithilfe eines rekombinanten Stamm des Erzeugerorganismus Bacillus licheniformis an Saccharide aus dem Stärkehydrolysat gekoppelt. Die dadurch entstehenden Oligosaccharide sind durch das Vorkommen von glycosidischen α-(1→6)- und α-(l→3)-Bindungen gekennzeichnet. Das Gesamterzeugnis ist ein Sirup, der neben den genannten Oligosacchariden hauptsächlich Fructose, aber auch das Disaccharid Leucrose sowie andere Disaccharide enthält.

    Feststoffe insgesamt: 75-80 %

    Feuchtigkeit: 20-25 %

    Sulfatase: max. 0,05 %

    pH: 3,5-6,0

    Leitfähigkeit: < 200 (30 %)

    Stickstoff: < 10 ppm

    Fructose: 35-45 % Trockengewicht

    Leucrose: 7-15 % Trockengewicht

    Sonstige Disaccharide: mах. 3 %

    Höhere Saccharide: 40-60 % Trockengewicht

    Zuckerrohr-Faser

    Beschreibung/Definition:

    Zuckerrohr-Fasern sind die faserigen Reste, die zurückbleiben, wenn der zuckerhaltige Saft aus Zuckerrohr der Gattung Saccharum herausgepresst oder extrahiert wird. Sie bestehen vorwiegend aus Cellulose und Hemicellulose.

    Das Herstellungsverfahren umfasst mehrere Schritte wie: Zerkleinern, Auslaugen, Entfernen von Ligninen und anderen Bestandteilen als Cellulose, Bleichen der gereinigten Fasern, Säurebad und Neutralisieren.

    Feuchtigkeit: ≤ 7,0 %

    Asche: ≤ 0,3 %

    Ballaststoffe insgesamt (AOAC) Trockenmasse (alle nicht löslich): ≥ 95 %

    davon: Hemicellulose (20-25 %) und Cellulose (70-75 %)

    Silicium (ppm): ≤ 200

    Protein: 0,0 %

    Fett: Spuren

    pH: 4-7

    Schwermetalle:

    Quecksilber (ppm): ≤ 0,1

    Blei (ppm): ≤ 1,0

    Arsen (ppm): ≤ 1,0

    Cadmium (ppm): ≤ 0,1

    Mikrobiologische Kriterien:

    Hefen und Schimmelpilze (KBE/g): ≤ 1 000

    Salmonellen: keine

    Listeria monocytogenes: keine

    ▼M53

    Zucker aus dem Fruchtfleisch der Kakaopflanze (Theobroma caca L.)

    Beschreibung/Definition:

    Der Zucker wird entweder durch einen Trocknungsprozess oder einen Reinigungsprozess, der dazu dient, hochreine Glucose oder Fructose zu gewinnen, aus konzentriertem Saft aus dem Fruchtfleisch der Kakaopflanze (Theobroma cacao L.) gewonnen.

    Durch einen Trocknungsprozess gewonnener Zucker

    Nährstoffzusammensetzung:

    Gesamtzucker (g/100 g): > 80

    Feuchtigkeit (%): < 5

    Mikrobiologische Kriterien:

    Gesamtkeimzahl (aerob) (KBE/g): < 104

    Hefen und Schimmelpilze (KBE/g): < 50

    Enterobacteriaceae (KBE/g): < 10

    Salmonella spp.: in 25 g nicht nachweisbar

    Alicyclobacillus: in 50 g nicht nachweisbar

    thermo-acidophile Bakterien: in 50 g nicht nachweisbar

    Durch einen Reinigungsprozess gewonnener Zucker

    Nährstoffzusammensetzung von Glucose aus dem Fruchtfleisch der Kakaopflanze (Theobroma cacao L.):

    Glucosegehalt (%): > 93

    Asche (%): < 0,2

    Feuchtigkeit (%): < 1,0

    Nährstoffzusammensetzung von Fructose aus dem Fruchtfleisch der Kakaopflanze (Theobroma cacao L.):

    Fructosegehalt (%): > 98

    Glucosegehalt (%): < 0,5 %

    Asche (%): < 0,2

    Feuchtigkeit (%): < 0,5

    Mikrobiologische Kriterien für Glucose und Fructose aus dem Fruchtfleisch der Kakaopflanze (Theobroma cacao L.):

    Gesamtkeimzahl (aerob) (KBE/g): < 104

    Salmonella spp.: in 25 g nicht nachweisbar

    ▼M9

    Sonnenblumenöl-Extrakt

    Beschreibung/Definition:

    Der Extrakt wird durch eine Erhöhung der Konzentration um den Faktor 10 des nicht verseifbaren Anteils von raffiniertem Sonnenblumenöl aus den Samen der Sonnenblume (Helianthus Annuus L.) gewonnen.

    Zusammensetzung:

    Ölsäure (C18:1): 20 %

    Linolsäure (C18:2): 70 %

    Unverseifbare Bestandteile: 8,0 %

    Phytosterine: 5,5 %

    Tocopherole: 1,1 %

    ▼M73

    Getrocknete Früchte von Synsepalum dulcificum

    Beschreibung/Definition:

    Bei dem neuartigen Lebensmittel handelt es sich um lyophilisiertes Fruchtfleisch und die Schale von entkernten Früchten von Synsepalum dulcificum (Schumach. & Thonn) Daniell, die zur Pflanzenfamilie Sapotaceae gehört. Der daraus entstandene getrocknete Presskuchen wird zu einem Pulver gemahlen.

    Merkmale/Zusammensetzung:

    Feuchtigkeit (g/100 g): < 6

    Asche (g/100 g): 3,5-8,5

    Gesamtkohlenhydrate (g/100 g): 70-87

    Zucker (g/100 g): 50-75

    Fasern (g/100 g): 1-6,5

    Gesamtprotein (g/100 g): 3,5-6,0

    Miraculin (16)(g/100 g): 1,5-2,5

    Gesamtfett (g/100 g): 0,50-3,50

    Mikrobiologische Kriterien:

    Aerobe Gesamtkeimzahl: < 104KBE (7)/g

    Bacillus cereus (präsumtiv): < 100 KBE/g

    Sulfit-reduzierende Clostridia: ≤ 30 KBE/g

    Enterobacteriaceae insgesamt: < 100 KBE/g

    Hefen und Schimmelpilze: < 500 KBE/g

    Pestizide:

    Gehalt an Pestizidrückständen gemäß Code-Nummer 0820990 („Sonstige“ in der Gruppe Fruchtgewürze) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 (17)

    ▼M66

    Getrocknete Larven von Tenebrio molitor (Mehlkäfer)

    Beschreibung/Definition:

    Bei dem neuartigen Lebensmittel handelt es sich um den ganzen, thermisch getrockneten Mehlwurm, entweder ganz (blanchierte, ofengetrocknete Larven) oder in Form eines Pulvers (blanchierte, ofengetrocknete, gemahlene Larven). Der Begriff „Mehlwurm“ bezieht sich auf die Larvenform von Tenebrio molitor, einer Insektenart, die zur Familie der Tenebrionidae (Schwarz- oder Dunkelkäfer) gehört.

    Die ganzen Mehlwürmer sind für den menschlichen Verzehr bestimmt und es werden keine Teile entfernt.

    Vor der thermischen Trocknung ist eine Futterkarenz von mindestens 24 Stunden erforderlich, damit sich die Larven ihres Darminhalts entledigen können.

    Merkmale/Zusammensetzung:

    Asche (% Massenanteil): 3,5-4,5

    Feuchtigkeitsgehalt (% Massenanteil): 1-8

    Rohprotein (N x 6,25) (% Massenanteil): 56-61

    Verdauliche Kohlenhydrate (15) (% Massenanteil): 1-6

    Fett (% Massenanteil): 25-30

    davon gesättigt (% Massenanteil): 4-9

    Peroxidzahl (Meq O2/kg Fett): ≤ 5

    Ballaststoffe (% Massenanteil): 4-7

    Chitin (% Massenanteil): 4-7

    Schwermetalle:

    Blei: ≤ 0,075 mg/kg

    Cadmium: ≤ 0,1 mg/kg

    Mykotoxine:

    Aflatoxine (Summe aus B1, B2, G1, G2): ≤ 4 μg/kg

    Aflatoxin B1: ≤ 2 μg/kg

    Desoxynivalenol: ≤ 200 μg/kg

    Ochratoxin A: ≤ 1 μg/kg

    Mikrobiologische Kriterien:

    Aerobe mesophile Gesamtkeimzahl: ≤ 105 KBE (7)/g

    Hefen und Schimmelpilze: ≤ 100 KBE/g

    Escherichia coli: ≤ 50 KBE/g

    Salmonella spp.: In 25 g nicht nachweisbar

    Listeria monocytogenes: In 25 g nicht nachweisbar

    Sulfitreduzierende Anaerobier: ≤ 30 KBE/g

    Bacillus cereus (präsumtiv): ≤ 100 KBE/g

    Enterobacteriaceae (präsumtiv): < 10 KBE/g

    Koagulasepositive Staphylokokken: ≤ 100 KBE/g

    ▼M81

    Gefrorene, getrocknete und pulverförmige Mehlwürmer (Larven von Tenebrio molitor)

    Beschreibung/Definition:

    Bei dem neuartigen Lebensmittel handelt es sich um gefrorene, getrocknete und pulverförmige Mehlwürmer (Larven von Tenebrio molitor) Der Begriff „Mehlwurm“ bezieht sich auf die Larvenform von Tenebrio molitor, einer Insektenart, die zur Familie der Tenebrionidae (Schwarz- oder Dunkelkäfer) gehört. Ein weiteres identifiziertes wissenschaftliches Synonym ist Tenebrio molitor Linnaeus.

    Die ganzen Mehlwürmer sind für den menschlichen Verzehr bestimmt; es werden keine Teile entfernt.

    Vor dem Abtöten der Insekten durch Einfrieren ist eine Futterkarenz von mindestens 24 Stunden erforderlich, damit sich die Larven ihres Darminhalts entledigen können.

    Das neuartige Lebensmittel soll in drei verschiedenen Formen in Verkehr gebracht werden: ganze, blanchierte und gefrorene Larven von T. molitor, (gefroren); ganze, blanchierte und gefriergetrocknete Larven von T. molitor (getrocknet), die pulverförmig sein können (Pulver).

    Parameter

    Gefroren

    Getrocknet oder in Pulverform

     

    Merkmale/Zusammensetzung

     

    Asche

    0,9-1,10

    3,6-4,1

     

    Feuchtigkeitsgehalt (% Massenanteil)

    69-75

    ≤ 5

     

    Rohprotein (N x 6,25) (% Massenanteil)

    14-19

    54-60

     

    Fett (% Massenanteil)

    — davon gesättigte Fettsäuren (% Fett)

    7-12,5

    20-29

    27-30

    20-29

     

    Verdauliche Kohlenhydrate (% Massenanteil)

    1-2

    4-8

     

    Ballaststoffe (% Massenanteil)

    1,2-3,5

    4-6

     

    Chitin(*) (% Massenanteil)

    ≤ 3

    4-9

     

    Peroxidzahl (Meq O2/kg Fett)

    ≤ 5

    ≤ 5

     

    Kontaminanten

     

    Schwermetalle

     

     

     

    Blei (mg/kg)

    ≤ 0,01

    ≤ 0,075

     

    Cadmium (mg/kg)

    ≤ 0,05

    ≤ 0,1

     

    Mykotoxine

     

     

     

    Aflatoxine (Summe aus B1, B2, G1, G2) (μg/kg)

    ≤ 4

    ≤ 4

     

    Aflatoxin B1 (μg/kg)

    ≤ 2

    ≤ 2

     

    Desoxynivalenol (μg/kg)

    ≤ 200

    ≤ 200

     

    Ochratoxin A (μg/kg)

    ≤ 1

    ≤ 1

     

    Dioxine und PCB

     

     

     

    Summe der Dioxine und dioxinähnlichen PCB (Obergrenze, WHO-TEQ2005)(**) (pg/g Fett)

    ≤ 0,75

    ≤ 0,75

     

    Mikrobiologische Kriterien

     

    Aerobe mesophile Gesamtkeimzahl (KBE/g)

    ≤ 105

    ≤ 105

     

    Enterobacteriaceae (präsumtiv) (KBE/g)

    ≤ 100

    ≤ 100

     

    Escherichia coli (KBE/g)

    ≤ 50

    ≤ 50

     

    Listeria monocytogenes

    in 25 g nicht nachweisbar

    in 25 g nicht nachweisbar

     

    Salmonella spp.

    in 25 g nicht nachweisbar

    in 25 g nicht nachweisbar

     

    Bacillus cereus (präsumtiv) (KBE/g)

    ≤ 100

    ≤ 100

     

    Koagulasepositive Staphylokokken (KBE/g)

    ≤ 100

    ≤ 100

     

    Sulfitreduzierende Anaerobier (KBE/g)

    ≤ 30

    ≤ 30

     

    Hefen und Schimmelpilze (KBE/g)

    ≤ 100

    ≤ 100

     

    (*)  Chitin berechnet als Differenz zwischen der Säure-Detergenzienfaser-Fraktion und der Säure-Detergenzien-Lignin-Fraktion (ADF-ADL), wie von Hahn et al. (2018) beschrieben.

    (**)  Obergrenze Summe von polychlorierten Dibenzo-p-dioxinen (PCDD), polychlorierten Dibenzofuranen (PCDF) und dixonähnlichen polychlorierten Biphenylen (PCB), ausgedrückt als Toxizitätsäquivalent der Weltgesundheitsorganisation (unter Verwendung der WHP-TEF (2005)).

    KBE: koloniebildende Einheiten.

     

    ▼M89

    Tetrahydrocurcuminoide

    Beschreibung:

    Die Tetrahydrocurcuminoide werden durch eine Abfolge von Schritten gewonnen, nämlich Extraktion von Curcuminoiden aus den getrockneten, pulverisierten Rhizomen von Gelbwurz (Curcuma longa L.), Hydrierung (unter Verwendung von Palladium auf Aktivkohle (Pd/C) als Katalysator), Konzentration, Kristallisation, Trocknen und Vermahlen zu einem Pulver.

    Merkmale/Zusammensetzung:

    Tetrahydrocurcuminoide insgesamt (% w/w Trockengewicht) > 95,0

    Feuchtigkeitsgehalt (% w/w): ≤ 1,0

    Asche (% w/w): ≤ 1,0

    Palladium (mg/kg): < 5,0

    Mikrobiologische Kriterien:

    Gesamtzahl der aeroben Bakterien: ≤ 5 000 KBE/g

    Gesamtzahl Hefen/Schimmelpilze: ≤ 100 KBE/g

    Escherichia coli: < 10 KBE/g

    Staphylococcus aureus: ≤ 10 KBE/g

    Enterobacteriaceae: ≤ 10 KBE/g

    Salmonella spp.: in 25 g nicht nachweisbar

    Coliforme: ≤ 10 KBE/g

    KBE: koloniebildende Einheiten

    ▼M9

    Getrocknete Mikroalgen der Art Tetraselmis chuii

    Beschreibung/Definition:

    Das gefriergetrocknete Produkt stammt von der marinen Mikroalge Tetraselmis chuii, die zu der Familie der Chlorodendraceae gehört und in sterilem Meerwasser von der Außenluft isoliert in geschlossenen Photobioreaktoren kultiviert wird.

    Reinheit/Zusammensetzung:

    Identifiziert anhand des molekularen Markers 18 S rDNA (analysierte Sequenz mindestens 1 600 Basenpaare) in der Datenbank des National Center for Biotechnology information (NCBI): mindestens 99,9 %

    Feuchtigkeit: ≤ 7,0 %

    Proteine: 35-40 %

    Asche: 14-16 %

    Kohlenhydrate: 30-32 %

    Ballaststoffe: 2-3 %

    Fett: 5-8 %

    Gesättigte Fettsäuren: 29-31 % der Fettsäuren insgesamt

    Einfach ungesättigte Fettsäuren: 21-24 % der Fettsäuren insgesamt

    Mehrfach ungesättigte Fettsäuren: 44-49 % der Fettsäuren insgesamt

    Iod: ≤ 15 mg/kg

    Therapon barcoo/Omega-Barsch

    Beschreibung/Definition:

    Der Omega-Barsch (Therapon barcoo) ist eine Fischart aus der Familie der Terapontidae. Es ist ein Süßwasserfisch mit der Heimat Australien, der inzwischen in Aquakultur gezüchtet wird.

    Taxonomische Systematik: Klasse: Actinopterygii > Ordnung: Perciformes > Familie: Terapontidae > Gattung: Therapon oder Scortum barcoo

    Beschaffenheit des Fleisches:

    Protein (%): 18-25

    Feuchtigkeit (%): 65-75

    Asche (%): 0,5-2,0

    Energie (KJ/kg): 6 000-11 500

    Kohlenhydrate (%): 0,0

    Fett (%): 5-15

    Fettsäuren (mg FA/g Filet):

    Σ PUFA n-3: 1,2-20,0

    Σ PUFA n-6: 0,3-2,0

    PUFA n-3/n-6: 1.5-15.0

    Omega-3-Säuren insgesamt: 1,6-40,0

    Omega-6-Säuren insgesamt: 2,6-10,0

    D-Tagatose

    Beschreibung/Definition:

    Tagatose wird durch Isomerisierung von Galactose mithilfe chemischer oder enzymatischer Umsetzung oder durch Epimerisierung von Fructose mithilfe enzymatischer Umsetzung gewonnen. Dies sind Einphasen-Umsetzungen.

    Aussehen: weiße oder fast weiße Kristalle

    Chemische Bezeichnung: D-Tagatose

    Synonym: D-lyxo-Hexulose

    CAS-Nummer: 87-81-0

    Chemische Formel: C6H12O6

    Formelgewicht: 180,16 (g/mol)

    Reinheit:

    Gehalt: ≥ 98 % bezogen auf die Trockenmasse

    Trocknungsverlust: ≤ 0,5 % (102 °C, 2 h)

    Spezifische Drehung: [α]D 20: – 4 bis – 5,6o (1 % wässrige Lösung)1

    Schmelzbereich: 133-137 °C

    Schwermetalle:

    Blei: ≤ 1,0 mg/kg(*)

    (*)  Bestimmung mithilfe eines für den spezifizierten Reinheitsgrad geeigneten Atomabsorptionsverfahrens. Probengröße und Probenvorbereitung können sich an den Grundsätzen des in FNP 5 unter „Instrumental methods“1 beschriebenen Verfahrens orientieren.

    (1)  Food and nutrition paper 5 Rev 2 — Guide to specifications for general notices, general analytical techniques, identification tests, test solutions and other reference materials. (JECFA) 1991, 307 S.; Englisch — ISBN 92-5-102991-1

    ►M52  Stark taxifolinhaltiger Extrakt  ◄

    Beschreibung:

    Stark taxifolinhaltiger Extrakt aus dem Holz der Dahurischen Lärche (Larix gmelinii (Rupr.) Rupr) ist ein weißes bis blassgelbes Pulver, das aus warmen wässrigen Lösungen auskristallisiert wird.

    ►M52  Definition:

    Chemische Bezeichnung: [(2R,3R)-2-(3,4-Dihydroxyphenyl)-3,5,7-trihydroxy-2,3-dihydrochromen-4-on, auch (+) trans (2R,3R)-Dihydroquercetin] und mit höchstens 2 % der cis-Form ◄

    Spezifikationen:

    Physikalischer Parameter

    Feuchtigkeit: ≤ 10 %

    Analyse der Bestandteile

    Taxifolin (m/m): ≥ 90,0 % der Trockenmasse

    Schwermetalle, Pestizide

    Blei: ≤ 0,5 mg/kg

    Arsen: ≤ 0,02 mg/kg

    Cadmium: ≤ 0,5 mg/kg

    Quecksilber: ≤ 0,1 mg/kg

    Dichlordiphenyltrichlorethan (DDT): ≤ 0,05 mg/kg

    Lösungsmittelreste

    Ethanol: < 5 000  mg/kg

    Mikrobiologische Kriterien

    Gesamtkeimzahl: ≤ 104 KBE/g

    Enterobakterien: ≤ 100/g

    Hefen und Schimmelpilze: ≤ 100 KBE/g

    Escherichia coli: in 1 g nicht nachweisbar

    Salmonellen: in 10 g nicht nachweisbar

    Staphylococcus aureus: in 1 g nicht nachweisbar

    Pseudomonas: in 1 g nicht nachweisbar

    Üblicher Anteil der Bestandteile in stark taxifolinhaltigem Extrakt (bezogen auf die Trockenmasse)

    Bestandteile des Extrakts

    Anteil, üblicherweise festgestellte Spanne (in %)

    Taxifolin

    90-93

    Aromadendrin

    2,5-3,5

    Eriodictyol

    0,1-0,3

    Quercetin

    0,3-0,5

    Naringenin

    0,2-0,3

    Kaempferol

    0,01-0,1

    Pinocembrin

    0,05-0,12

    Unbekannte Flavonoide 1-3

    1 – 3

    Wasser(*)

    1,5

    (*)  Taxifolin ist in seiner hydrierten Form und während des Trocknens ein Kristall. Dies führt zu einem Anteil von Kristallwasser in Höhe von 1,5 %.

    Trehalose

    Beschreibung/Definition:

    Ein nichtreduzierendes Disaccharid, bestehend aus zwei durch eine α-1,1-Glucosidbindung verknüpften Glucoseanteilen. Es wird durch einen aus mehreren Schritten bestehenden enzymtechnischen Prozess aus verflüssigter Stärke oder aus Sucrose hergestellt. Das Handelsprodukt ist Dihydrat. Praktisch geruchlose, weiße oder fast weiße Kristalle mit süßem Geschmack

    Synonyme: α,α-Trehalose

    Chemische Bezeichnung: α-D-Glucopyranosyl-α-D-glucopyranosid, Dihydrat

    CAS-Nr.: 6138-23-4 (Dihydrat)

    Chemische Formel: C12H22O11 · 2H2O (Dihydrat)

    Formelgewicht: 378,33 (Dihydrat)

    Gehalt: ≥ 98 % auf trockener Grundlage

    Bestimmung mithilfe eines für den spezifizierten Reinheitsgrad geeigneten Atomabsorptionsverfahrens. Probengröße und Probenvorbereitung können sich an den Grundsätzen des in FNP 5 (1) unter „Instrumental methods“ beschriebenen Verfahrens orientieren.

    Verfahren zur Gehaltsbestimmung:

    Trehalose wird durch Flüssigchromatografie ermittelt und durch Vergleich mit einer Standard-Bezugstrehalose quantifiziert.

    Zubereitung einer Probelösung: Sorgfältig etwa 3 g der Trockenprobe abwiegen und in einen 100-ml-Messkolben geben und etwa 80 ml gereinigtes deionisiertes Wasser hinzufügen. Probe vollständig auflösen und mit gereinigtem deionisiertem Wasser bis zur Markierung verdünnen. Durch einen 0,45-Mikron-Filter filtrieren.

    Zubereitung einer Standardlösung: Sorgfältig abgewogene Mengen trockener Standard-Bezugstrehalose in Wasser auflösen, um eine Lösung mit einer bekannten Konzentration von etwa 30 mg Trehalose pro ml zu erhalten.

    Geräte: Flüssigchromatograf, ausgerüstet mit einem Refraktionsindexdetektor und einem Gerät für eine Gesamtaufzeichnung.

    Bedingungen:

    Säule: Shodex Ionpack KS-801 (Showa Denko Co.) oder gleichwertig

    — Länge: 300 mm

    — Durchmesser: 10 mm

    — Durchmesser: 50 °C

    Mobile Phase: Wasser

    Durchsatz: 0,4 ml/min

    Injektionsvolumen: 8 μl

    Verfahren: Getrennte Injektion gleicher Volumen der Probelösung und der Standardlösung in den Chromatografen.

    Aufzeichnung der Chromatogramme und Messung der Reaktion des Trehalose-Peaks.

    Berechnung der Trehalosemenge in mg in 1 ml der Probelösung durch folgende Formel:

    % trehalose = 100 × (RU/RS) (WS/WU)

    dabei ist

    RS = Peak-Bereich der Trehalose im Standardpräparat

    RU = Peak-Bereich der Trehalose im Probepräparat

    WS = Gewicht der Trehalose in mg im Standardpräparat

    WU = Gewicht der Trockenprobe in mg

    Merkmale:

    Eigenschaften:

    Löslichkeit: frei löslich in Wasser, sehr schwach löslich in Ethanol

    Spezifische Drehung: [α]D 20 = +179o (5 % wässrige Lösung, Dihydrat), +199o (5 % wässrige Lösung, wasserfreie Substanz)

    Schmelzpunkt: 97 °C (Dihydrat)

    Reinheit:

    Trocknungsverlust: ≤ 1,5 % (60 °C, 5h)

    Gesamtasche: ≤ 0,05 %

    Schwermetalle:

    Blei: ≤ 1,0 mg/kg

    ▼M52

    UV-behandelte Pilze (Agaricus bisporus)

    Beschreibung/Definition

    Kommerziell angebaute Agaricus bisporus, die nach der Ernte mit UV-Licht behandelt werden.

    UV-Bestrahlung: Bestrahlung mit ultraviolettem Licht innerhalb des Wellenlängebereichs von 200-800 nm.

    Vitamin D2

    Chemische Bezeichnung: (3β,5Z,7E,22E)-9,10-Secoergosta-5,7,10(19),22-tetraen-3-ol

    Synonym: Ergocalciferol

    CAS-Nr.: 50-14-6

    Molmasse: 396,65 g/mol

    Gehalt

    Vitamin D2 im Enderzeugnis: 5-20 μg/100 g Frischgewicht bei Ablauf der Haltbarkeitsdauer

    ▼M84

    UV-behandelte Bäckerhefe (Saccharomyces cerevisiae)

    Beschreibung/Definition

    Bäckerhefe (Saccharomyces cerevisiae) wird mit UV-Licht behandelt, damit Ergosterol in Vitamin D2 (Ergocalciferol) umgewandelt wird. Der Vitamin-D2-Gehalt im Hefekonzentrat liegt zwischen 800 000 und 3 500 000 IE Vitamin D/100 g (200-875 μg/g).

    Die Hefe ist zur Verwendung in Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, Getreidebeikost und Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 zu inaktivieren, während die Hefe zur Verwendung in anderen Lebensmitteln inaktiviert werden kann oder auch nicht.

    Das Hefekonzentrat wird mit normaler Bäckerhefe gemischt, damit der Höchstgehalt in vorverpackter frischer oder getrockneter Hefe für das Backen zu Hause nicht überschritten wird.

    Gelbbraune, rieselfähige Körner

    Vitamin D2

    Chemische Bezeichnung: (5Z,7E,22E)-(3S)-9,10-Secoergosta-5,7,10(19),22-tetraen-3-ol

    Synonyme: Ergocalciferol

    CAS-Nr.: 50-14-6

    Molmasse: 396,65 g/mol

    Mikrobiologische Kriterien für das Hefekonzentrat:

    Coliforme: ≤ 103/g

    Escherichia coli: ≤ 10/g

    Salmonellen: in 25 g nicht nachweisbar

    ▼M9

    UV-behandeltes Brot

    Beschreibung/Definition:

    Der Ausdruck „UV-behandeltes Brot“ bezeichnet Hefe-getriebenes Brot und Hefe-getriebenes Kleingebäck (ohne Auflage), die nach dem Backen mit ultravioletten Strahlen behandelt werden, um Ergosterol in Vitamin D2 (Ergocalciferol) umzuwandeln.

    UV-Strahlung: ein Verfahren der Bestrahlung mit ultraviolettem Licht innerhalb des Wellenlängebereichs von 240-315 nm während maximal 5 Sekunden mit einer Strahlungsenergie von 10-50 mJ/cm2.

    Vitamin D2:

    Chemische Bezeichnung: (5Z,7E,22E)-3S-9,10-Secoergosta-5,7,10(19),22-tetraen-3-ol

    Synonym: Ergocalciferol

    CAS-Nr.: 50-14-6

    Molmasse: 396,65 g/mol

    Gehalt:

    Vitamin D2 (Ergocalciferol) im Enderzeugnis: 0,75-3 μg/100 g(1)

    Hefe im Teig: 1-5 g/100 g(2)

    (1)  EN 12821, 2009, Europäische Norm.

    (2)  Rezeptberechnung.

    UV-behandelte Milch

    Beschreibung/Definition:

    UV-behandelte Milch: Kuhmilch (Vollmilch und teilentrahmte Milch), die nach der Pasteurisierung einer Behandlung mit ultravioletter Strahlung (UV-Strahlung) durch Turbulenzströmung unterzogen wird. Die Behandlung der pasteurisierten Milch mit UV-Strahlen führt zu einer Erhöhung der Vitamin-D3-Konzentration (Cholecalciferol) durch die Umwandlung von 7-Dehydrocholesterol in Vitamin D3.

    UV-Strahlung: ein Verfahren der Bestrahlung mit ultraviolettem Licht innerhalb des Wellenlängebereichs von 200-310 nm mit einer Strahlungsenergie von 1 045 J/l.

    Vitamin D3:

    Chemische Bezeichnung: (1S,3Z)-3-[(2E)-2-[(1R,3aS,7aR)-7a-Methyl-1-[(2R)-6-methylheptan-2-yl]-2,3,3a,5,6,7-hexahydro-1H-inden-4-ylidene]ethyliden]-4-methylidencyclohexan-1-ol

    Synonym: Cholecalciferol

    CAS-Nr.: 67-97-0

    Molmasse: 384,6377 g/mol

    Gehalt:

    Vitamin-D3 im Enderzeugnis:

    Vollmilch(1): 0,5-3,2 μg/100 g(2)

    Teilentrahmte Milch (1): 0,1–1,5 μg/100 g(2)

    (1)  Gemäß der Definition in der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr 922/72, (EWG) Nr 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).

    (2)  HPLC

    ▼M51

    Vitamin D2-Pilzpulver

    Beschreibung/Definition

    Vitamin D2-Pilzpulver ist ein körniges Pulver aus homogenisierten Agaricus bisporus-Pilzen‚ die mit UV-Licht bestrahlt wurden.

    Die Pilze werden gewaschen, homogenisiert und in Wasser suspendiert, um eine dünnflüssige Pilzmasse herzustellen. Die dünnflüssige Pilzmasse wird mit einer UV-Lampe bestrahlt. Anschließend wird die dünnflüssige Masse gefiltert, getrocknet und gemahlen, wodurch Vitamin D2-Pilzpulver entsteht.

    UV-Bestrahlung: Bestrahlung mit ultraviolettem Licht innerhalb eines ähnlichen Wellenlängebereichs wie bei den nach der Verordnung über neuartige Lebensmittel zugelassenen UV-behandelten neuartigen Lebensmitteln.

    Merkmale/Zusammensetzung

    Vitamin D2-Gehalt: 1 000-1 300 μg/g Pilzpulver (12)

    Feuchtigkeitsgehalt: ≤ 10,0 %

    Asche: ≤ 13,5 %

    Schwermetalle

    Blei (als Pb): ≤ 0,5 mg/kg

    Cadmium: ≤ 0,5 mg/kg

    Quecksilber: ≤ 0,1 mg/kg

    Arsen: ≤ 0,3 mg/kg

    Mykotoxine

    Aflatoxine (Summe aus B1 + B2 + G1 + G2): < 4 μg/kg

    Mikrobiologische Kriterien

    Gesamtkeimzahl: ≤ 5 000 KBE (7)/g

    Hefen und Schimmelpilze: ≤ 100 KBE/g

    Salmonella-Arten: In 25 g nicht nachweisbar

    Staphylococcus aureus: ≤ 10 KBE/g

    Escherichia coli: ≤ 10 KBE/g

    Coliforme: ≤ 10 KBE/g

    Enterobacteriaceae: ≤ 10 KBE/g

    Listeria monocytogenes: In 25 g nicht nachweisbar

    ▼M76

    Vitamin D2-Pilzpulver

    Beschreibung/Definition:

    Bei dem neuartigen Lebensmittel handelt es sich um Pilzpulver, das aus ganzen getrockneten Pilzen von Agaricus bisporus hergestellt wird. Das Verfahren umfasst das Trocknen, Mahlen und die kontrollierte UV-Bestrahlung des Pilzpulvers.

    UV-Bestrahlung: Bestrahlung mit ultraviolettem Licht innerhalb eines ähnlichen Wellenlängebereichs wie bei den nach der Verordnung (EU) 2015/2283 zugelassenen UV-behandelten neuartigen Lebensmitteln.

    Merkmale/Zusammensetzung:

    Vitamin D2-Gehalt: 580-595 μg/g Pilzpulver

    Asche: ≤ 13,5 %

    Wasseraktivität: < 0,5

    Feuchtigkeitsgehalt: ≤ 7,5 %

    Kohlenhydrate: ≤ 35,0 %

    Ballaststoffe insgesamt: ≥ 15 %

    Rohprotein (N × 6,25): ≥ 22 %

    Fett: ≤ 4,5 %

    Schwermetalle:

    Blei: ≤ 0,5 mg/kg

    Cadmium ≤ 0,5 mg/kg

    Quecksilber: ≤ 0,1 mg/kg

    Arsen: ≤ 0,3 mg/kg

    Mykotoxine:

    Aflatoxin B1: ≤ 0,10 μg/kg

    Aflatoxine (Summe aus B1 + B2 + G1 + G2): < 4 μg/kg

    Mikrobiologische Kriterien:

    Gesamtkeimzahl: ≤ 5 000  KBE (7)

    Hefen und Schimmelpilze insgesamt: < 100 KBE/g

    E. coli: < 10 KBE/g

    Salmonella spp.: in 25 g nicht nachweisbar

    Staphylococcus aureus: ≤ 10 KBE/g

    Coliforme: ≤ 10 KBE/g

    Listeria spp.: in 25 g nicht nachweisbar

    Enterobakterien: < 10 KBE/g

    ▼M98

    Vitamin-D2-Pilzpulver

    Beschreibung/Definition:

    Das neuartige Lebensmittel wird erzeugt, indem in Scheiben/Würfel geschnittene Pilze der Art Agaricus bisporus kontrolliert mit UV-Licht bestrahlt und daraufhin dehydriert und zu einem Pulver zermahlen werden.

    UV-Bestrahlung: Bestrahlung mit ultraviolettem Licht innerhalb eines ähnlichen Wellenlängebereichs wie bei den nach der Verordnung (EU) 2015/2283 zugelassenen UV-behandelten neuartigen Lebensmitteln.

    Merkmale/Zusammensetzung:

    Vitamin-D2-Gehalt: 125-375 μg/g

    Feuchtigkeit: ≤ 7 %

    Asche: ≤ 13,5 %

    Wasseraktivität: < 0,5

    Fett: ≤ 4,5 %

    Gesamtkohlenhydrate: ≤ 60 %

    Protein: ≤ 40 %

    Schwermetalle:

    Blei: ≤ 0,5 mg/kg

    Cadmium: ≤ 0,5 mg/kg

    Quecksilber: ≤ 0,1 mg/kg

    Arsen: ≤ 0,3 mg/kg

    Mykotoxine:

    Aflatoxin B1: ≤ 2 μg/kg

    Aflatoxine (Summe aus B1 + B2 + G1 + G2): < 4 μg/kg

    Mikrobiologische Kriterien:

    Gesamtzahl der aeroben Bakterien: ≤ 5 000 KBE/g

    Hefen und Schimmelpilze insgesamt: < 100 KBE/g

    Coliforme: < 100 MPN/g

    Salmonella spp.: in 25 g nicht nachweisbar

    Staphylococcus aureus: in 10 g nicht nachweisbar

    Escherichia coli: in 10 g nicht nachweisbar

    Listeria monocytogenes: in 25 g nicht nachweisbar

    KBE: koloniebildende Einheiten. MPN: wahrscheinlichste Zahl

    ▼M9

    Vitamin K2 (Menachinon)

    Dieses neuartige Lebensmittel wird durch einen synthetischen oder mikrobiologischen Prozess gewonnen.

    Bei Vitamin K2 (2-Methyl-3-all-trans-polyprenyl-1,4-naphthochinon) bzw. der Menachinon-Reihe handelt es sich um eine Gruppe von prenylierten Naphthochinon-Derivaten. Die Zahl der Isoprenreste (eine Isopreneinheit hat fünf Kohlenstoffatome) in der Seitenkette dient zur Unterscheidung der verschiedenen Menachinon-Formen, die vor allem MK-7 und in geringerem Maße MK-6 enthalten.

    Vitamin K2 (Menachinon)-Reihe mit Menachinon-7 (MK-7)(n = 6), d. h. C46H64O2, Menachinon-6 (MK-6)(n = 5), d. h. C41H56O2, und Menachinon-4 (MK-4)(n = 3), d. h. C31H40O2.

    Chemische Bezeichnung: (all-E)-2-(3,7,11,15,19,23,27-Heptamethyl-2,6,10,14,18,22,26-octacosaheptaenyl)-3-methyl-1,4-naphtalindion

    CAS-Nummer: 2124-57-4

    Summenformel: C46H64O2

    Molmasse: 649 g/mol

    image

    Spezifikation für synthetisches Vitamin K2 (Menachinon-7)

    Aussehen: Gelbes Pulver

    Reinheit: max. 6,0 % cis-Isomer, max. 2,0 % sonstige Verunreinigungen

    Gehalt: 97-102 % Menachinon-7 (einschließlich mindestens 92 % all-trans Menachinon-7)

    Spezifikation für mikrobiologisch hergestelltes Vitamin K2 (Menachinon-7)

    Quelle: Bacillus subtilis spp. natto und Bacillus licheniformis

    Aussehen: Gelbes Pulver oder Ölsuspension

    Extrakt aus Weizenkleie

    Beschreibung/Definition:

    Weißes, kristallines Pulver, das durch Enzymextraktion aus Kleie von Triticum aestivum L. gewonnen wird und reich an Arabinoxylanoligosacchariden ist.

    Trockenmasse: mind. 94 %

    Arabinoxylanoligosaccharide: mind. 70 %, bezogen auf die Trockenmasse

    Durchschnittlicher Polymerisationsgrad der Arabinoxylanoligosaccharide: 3-8

    Ferulasäure (an Arabinoxylanoligosaccharide gebunden): 1-3 %, bezogen auf die Trockenmasse

    Gesamtanteil Poly-/Oligosaccharide: mind. 90 %

    Protein: max. 2 % bezogen auf die Trockenmasse

    Asche: max. 2 %, bezogen auf die Trockenmasse

    Mikrobiologische Parameter:

    Mesophile Gesamtkeimzahl: max. 10 000/g

    Hefen: max. 100/g

    Pilze: max. 100/g

    Salmonellen: in 25 g nicht nachweisbar

    Bacillus cereus: max. 1000/g

    Clostridium perfringens: max. 1 000/g

    ▼M78

    Frische Pflanzen der Arten Wolffia arrhiza und/oder Wolffia globosa (traditionelles Lebensmittel aus einem Drittland)

    Beschreibung/Definition:

    Das traditionelle Lebensmittel besteht aus frischen Pflanzen der Art Wolffia arrhiza (L.) Horkel ex Wimm. und/oder der Art Wolffia globosa (Roxb.) Hartog & Plas (Familie: Araceae).

    Mikrobiologische Kriterien:

    Gesamtkeimzahl: < 103 KBE/g

    Hefen und Schimmelpilze insgesamt: < 100 KBE/g

    Enterobacteriaceae insgesamt: < 100 KBE/g

    Escherichia coli: < 100 KBE/g

    Salmonella: in 25 g nicht nachweisbar

    Listeria monocytogenes: in 25 g nicht nachweisbar

    Staphylococcus aureus: in 10 g nicht nachweisbar

    Schwermetalle:

    Blei: < 0,3 mg/kg

    Arsen (anorganisch): < 0,10 mg/kg

    Cadmium: < 0,2 mg/kg

    Chrom: < 1 mg/kg

    Quecksilber: < 0,10 mg/kg

    Spurenelemente:

    Kupfer: < 0,8 mg/kg

    Molybdän: < 0,3 mg/kg

    Zink: < 5 mg/kg

    Bor: < 5 mg/kg

    Mangan: < 6 mg/kg

    Cyanotoxine:

    Microcystine: 0,006 μg/g

    Pestizide:

    Gehalt an Pestizidrückständen gemäß Code-Nummer 0254000 („Untergruppe d) Brunnenkressen“ in der Gruppe Blattgemüse, Kräuter und essbare Blüten) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 (17).

    ▼M20 M36 M62 M104

    Xylo-Oligosaccharide

    Beschreibung:

    Das neuartige Lebensmittel ist eine Mischung aus Xylo-Oligosacchariden (XOS), die durch Hydrolyse durch eine Xylanase aus Trichoderma reesei, gefolgt durch eine Aufreinigung, aus Maisspindeln (Zea mays subsp. mays) gewonnen werden.

    Merkmale/Zusammensetzung:

    Parameter

    Pulverform 1

    Pulverform 2

    Sirupform

    Feuchtigkeit (%)

    ≤ 5,0

    ≤ 5,0

    -

    Trockenmasse (%)

    -

    -

    70 -75

    Protein (g/100 g)

    < 0,2

    Asche (%)

    ≤ 0,3

    pH-Wert

    3,5 -5,0

    Gesamtkohlenhydratgehalt (g/100 g)

    ≥ 97

    ≥ 95

    ≥ 70

    XOS-Gehalt (Trockenmasse) (g/100 g)

    ≥ 95

    ≥ 70

    ≥ 70

    Sonstige Kohlenhydrate (g/100 g)a

    2,5 -7,5

    2 -16

    1,5 -31,5

    Monosaccharide insgesamt (g/100 g)

    0 -4,5

    0 -13

    0 -29

    Glucose (g/100 g)

    0 -2

    0 -5

    0 -4

    Arabinose (g/100 g)

    0 -1,5

    0 -3

    0 -10

    Xylose (g/100 g)

    0 -1,0

    0 -5

    0 -15

    Disaccharide insgesamt (g/100 g)

    27,5 -48

    25 -43

    26,5 -42,5

    Xylobiose (XOS DP2) (g/100 g)

    25 -45

    23 -40

    25 -40

    Cellobiose (g/100 g)

    2,5 -3

    2 -3

    1,5 -2,5

    Oligosaccharide insgesamt (g/100 g)

    41 -77

    36 -72

    32 -71

    Xylotriose (XOS DP3) (g/100 g)

    27 -35

    18 -30

    18 -30

    Xylotetraose (XOS DP4) (g/100 g)

    10 -20

    10 -20

    8 -20

    Xylopentaose (XOS DP5) (g/100 g)

    3 -10

    5 -10

    3 -10

    Xylohexaose (XOS DP6) (g/100 g)

    1 -5

    1 -5

    1 -5

    Xyloheptaose (XOS DP7) (g/100 g)

    0 -7

    2 -7

    2 -6

    Maltodextrin (g/100 g)b

    0

    20 -25

    0

    Kupfer (mg/kg)

    < 5,0

    Blei (mg/kg)

    < 0,5

    Arsen (mg/kg)

    < 0,3

    Salmonella (KBEc/25 g)

    negativ

    E. coli (MPNd/100 g)

    negativ

    Hefe (KBE/g)

    < 10

    Schimmelpilze (KBE/g)

    < 10

    a   Zu den sonstigen Kohlenhydraten gehören Monosaccharide (Glucose, Xylose und Arabinose) und Cellobiose.

    b   Der Maltodextrin-Gehalt wird nach Maßgabe der in der Verarbeitung zugesetzten Menge berechnet.

    DP:  Polymerisationsgrad (Degree of Polymerization).

    c   KBE: koloniebildende Einheiten.

    d   MPN: wahrscheinlichste Anzahl (Most Probable Number).

    ▼M31

    Biomasse der Hefe Yarrowia lipolytica

    Beschreibung/Definition:

    Das neuartige Lebensmittel besteht aus der getrockneten und durch Hitze abgetöteten Biomasse der Hefe Yarrowia lipolytica.

    Merkmale/Zusammensetzung

    Eiweißgehalt: 45-55 g/100 g

    Ballaststoffe: 24-30 g/100 g

    Zuckerarten < 1,0 g/100 g

    Fett: 7-10 g/100 g

    Gesamtasche: ≤ 12 %

    Wassergehalt: ≤ 5 %

    Trockenmassegehalt: ≤ 95 %

    Mikrobiologische Kriterien:

    Gesamtzahl der aeroben Bakterien: ≤ 5 × 103 KBE/g

    Hefen und Schimmelpilze insgesamt ≤ 102 KBE/g

    Lebensfähige Zellen von Yarrowia lipolytica (10): < 10 KBE/g (d. h. Nachweisgrenze)

    Coliforme: ≤ 10 KBE/g

    Salmonella spp.: in 25 g nicht nachweisbar

    ▼M9

    Hefe-Beta-Glucane

    Beschreibung/Definition:

    Beta-Glucane sind komplexe hochmolekulare (100-200 kDa) Polysaccharide, die in der Zellwand vieler Hefen und Getreidesorten vorkommen.

    Die chemische Bezeichnung für „Hefe-Beta-Glucane“ lautet (1-3),(1-6)-β-D-Glucane.

    Beta-Glucane bestehen aus β-1-3-verknüpften Glucoseresten, die über β-1-6-Bindungen verzweigt sind und das Rückgrat bilden, mit dem Chitin sowie Mannoproteine über β-1-4-Verbindungen verknüpft sind.

    Beta-Glucane werden aus der Hefe Saccharomyces cerevisiae isoliert.

    Die Tertiärstruktur des Glucans in der Zellwand von Saccharomyces cerevisiae besteht aus Ketten mit β-1,3-verknüpften Glucoseresten, die über β-1,6-Bindungen verzweigt sind und das Rückgrat bilden, mit dem Chitin (über β-1,4-Verbindungen), β-1,6-Glucane sowie einige Mannoproteine verknüpft sind.

    Dieses neuartige Lebensmittel ist in drei Formen verfügbar: löslich, unlöslich, wasserunlöslich, aber in vielen flüssigen Matrices dispergierbar.

    Chemische Eigenschaften von Beta-Glucanen aus Hefe (Saccharomyces cerevisiae ):

    Lösliche Form:

    Gesamtkohlenhydrate: > 75 %

    Beta-Glucane (1.3/1.6): > 75 %

    Asche: < 4,0 %

    Feuchtigkeit: < 8,0 %

    Protein: < 3,5 %

    Fett: < 10 %

    Unlösliche Form:

    Gesamtkohlenhydrate: > 70 %

    Beta-Glucane (1.3/1.6): > 70 %

    Asche: ≤ 12 %

    Feuchtigkeit: < 8,0 %

    Protein: < 10 %

    Fett: < 20 %

    Wasserunlösliche, aber in vielen flüssigen Matrices dispergierbare Form:

    (1,3)-(1,6)-ß-D-Glucane: > 80 %

    Asche: < 2,0 %

    Feuchtigkeit: < 6,0 %

    Protein: < 4,0 %

    Gesamtfettgehalt: < 3,0 %

    Mikrobiologische Daten für wasserunlösliche, aber in vielen flüssigen Matrices dispergierbare Form:

    Gesamtkeimzahl: < 1 000 KBE/g

    Enterobacteriaceae: < 100 KBE/g

    Coliforme insgesamt: < 10 KBE/g

    Hefe: < 25 KBE/g

    Schimmel: < 25 KBE/g

    Salmonellen: in 25 g nicht nachweisbar

    Escherichia coli: in 1 g nicht nachweisbar

    Bacillus cereus: < 100 KBE/g

    Staphylococcus aureus: in 1 g nicht nachweisbar

    Schwermetalle für wasserunlösliche, aber in vielen flüssigen Matrices dispergierbare Form:

    ►M32  Blei: < 0,2 mg/kg

    Arsen: < 0,2 mg/kg

    Quecksilber: < 0,1 mg/kg

    Cadmium: < 0,1 mg/kg ◄

    Zeaxanthin

    Beschreibung/Definition:

    Zeaxanthin ist ein natürlich vorkommendes Xanthophyllpigment, nämlich ein sauerstoffhaltiges Carotinoid.

    Synthetisches Zeaxanthin wird entweder als sprühgetrocknetes Pulver auf der Basis von Gelatine- oder Stärkekügelchen mit zugesetztem α-Tocopherol und Ascorbylpalmitat oder als Maisölsuspension mit zugesetztem α-Tocopherol in Verkehr gebracht. Synthetisches Zeaxanthin wird durch eine mehrstufige chemische Synthese aus kleineren Molekülen hergestellt.

    Orangerotes kristallines Pulver, geruchlos oder fast geruchlos.

    Chemische Formel: C40H56O2

    CAS-Nr.: 144-68-3

    Molmasse: 568,9 Da

    Physikalisch-chemische Eigenschaften:

    Trocknungsverlust: < 0,2 %

    all-trans-Zeaxanthin: > 96 %

    cis-Zeaxanthin: < 2,0 %

    Sonstige Carotinoide: < 1,5 %

    Triphenylphosphinoxid (CAS-Nr.: 791-28-6): < 50 mg/kg

    Zinc L-pidolat

    Beschreibung/Definition:

    Zink-L-pidolat ist ein weißes bis cremefarbenes Pulver mit charakteristischem Geruch.

    Internationaler Freiname: L-Pyroglutaminsäure, Zinksalz

    Synonyme: Zink-5-oxoprolin, Zinkpyroglutamat, Zinkpyrrolidoncarboxylat, Zink-PCA, L-Zink-pidolat

    CAS-Nr.: 15454-75-8

    Chemische Formel: (C5H6NO3)2 Zn

    Relative wasserfreie Molmasse: 321,4

    Aussehen: weißes bis leicht weißes Pulver

    Reinheit:

    Zink-L-pidolat (Reinheit): ≥ 98 %

    pH (10%ige wässrige Lösung): 5,0-6,0

    Spezifische Drehung: 19,6o-22,8o

    Wasser: ≤ 10,0 %

    Glutaminsäure: < 2,0 %

    Schwermetalle:

    Blei: ≤ 3,0 ppm

    Arsen: ≤ 2,0 ppm

    Cadmium: ≤ 1,0 ppm

    Quecksilber: ≤ 0,1 ppm

    Mikrobiologische Kriterien:

    Aerobe mesophile Gesamtkeimzahl: ≤ 1 000 KBE/g

    Hefen und Schimmelpilze: ≤ 100 KBE/g

    Krankheitserreger: keine

    (1)   

    Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission vom 9. März 2012 mit Spezifikationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EU) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 83 vom 22.3.2012, S. 1).

    (2)   

    Durchführungsverordnung (EU) 2015/175 der Kommission vom 5. Februar 2015 zur Festlegung von Sondervorschriften für die Einfuhr von Guarkernmehl, dessen Ursprung oder Herkunft Indien ist, wegen des Risikos einer Kontamination mit Pentachlorphenol und Dioxinen (ABl. L 30 vom 6.2.2015, S. 10).

    ►M15  (3)   

    OSC-DMAC (4-Dimethylaminozimtaldehyd)-Methode (Ocean Spray Cranberries, Inc.) Martin MA, Ramos S, Mateos R, Marais JPJ, Bravo-Clemente, L, Khoo C und Goya L. Food Res Intl 2015 71: 68-82. Abgeändert von Cunningham DG, Vannozzi S, O'Shea E, Turk R (2002) in Ho C-T, Zheng QY (eds) Quality Management of Nutraceuticals ACS Symposium series 803, Washington DC. Quantitation of PACs by DMAC Color Reaction, S. 151-166.

    (4)   

    BL-DMAC (4-Dimethylaminozimtaldehyd)-Methode (Brunswick Lab). Multi-Labor-Validierung einer Standardmethode zur Quantifizierung von Proanthocyanidinen in Cranberry-Pulvern. Prior RL, Fan E, Ji H, Howell A, Nio C, Payne MJ, Reed J. J Sci Food Agric. 2010 Jul;90(9):1473-8.

    (5)   

    Die unterschiedlichen Werte für diese drei Parameter sind durch die verschiedenen angewandten Methoden bedingt.

    (6)   

    GAE: Gallussäure-Äquivalente.

    (7)   

    KBE: koloniebildende Einheiten.

     ◄
    (8)   

    HPLC/RI: Hochleistungsflüssigchromatografie mit Brechungsindexdetektion

    (9)   

    KBE: koloniebildende Einheit.

    (10)   

    Unmittelbar nach der Hitzebehandlung zu prüfen Es sind Maßnahmen zur Verhinderung einer Kreuzkontamination mit lebensfähigen Zellen von Yarrowia lipolytica bei der Verpackung und/oder Lagerung des neuartigen Lebensmittels zu treffen.

    (11)   

    2’-Fucosyl-Galactose, Glucose, Galactose, Mannitol, Sorbitol, Galactitol, Trihexose, Allolactose und andere strukturell ähnliche Kohlenhydrate.

    ►M51  (12)   

    Aus internationalen Einheiten (IE) umgerechnet, unter Verwendung des Umrechnungsfaktors 0,025 μg = 1 IE.

     ◄
    (13)   

    pAnwendbar in allen Phasen nach der Hitzebehandlung, um sicherzustellen, dass keine lebensfähigen Zellen von Yarrowia lipolytica vorhanden sind, und unmittelbar nach der Hitzebehandlung zu prüfen. Es sind Maßnahmen zur Verhinderung einer Kreuzkontamination mit lebensfähigen Zellen von Yarrowia lipolytica bei der Verpackung und/oder Lagerung des neuartigen Lebensmittels zu treffen.

    (14)   

    Ausgedrückt als Selen.

    (15)   

    Verdauliche Kohlenhydrate = 100 — (Rohprotein + Fett + Ballaststoffe + Asche + Feuchtigkeit).

    (16)   

    Miraculin ist Teil des Gesamtproteingehalts.

    (17)   

    Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1).

    (18)   

    Je nach Analysemethode kann Chitin nicht in den Ballaststoffen enthalten sein.

    (19)   

    Obergrenze Summe von polychlorierten Dibenzo-p-dioxinen (PCDD), polychlorierten Dibenzofuranen (PCDF) und dixonähnlichen polychlorierten Biphenylen (PCB), ausgedrückt als Toxizitätsäquivalent der Weltgesundheitsorganisation (unter Verwendung der WHP-TEF (2005)).

    (*1)   

    Cornell RM und Schwertmann U, 2003. The Iron Oxides: Structure, Properties, Reactions, Occurrences and Uses. Zweite Ausgabe. Wiley. https://doi.org/10.1002/3527602097.

    (20)   

    Zahlenbasiert (mittels Transmissionselektronenmikroskopie (TEM));

    (21)   

    Volumenbasiert (hydrodynamischer Durchmesser mittels dynamischer Lichtstreuung (DLS)); KBE: koloniebildende Einheiten.

    (22)   

    Chitin berechnet als Differenz zwischen der Säure-Detergenzienfaser-Fraktion und der Säure-Detergenzien-Lignin-Fraktion (ADF-ADL), wie von Hahn et al. (2018) beschrieben.

    (23)   

    Obergrenze Summe aus polychlorierten Dibenzo-para-dioxinen (PCDD), polychlorierten Dibenzofuranen (PCDF) und dixonähnlichen polychlorierten Biphenylen (PCB), ausgedrückt als Toxizitätsäquivalenzfaktoren der Weltgesundheitsorganisation (unter Verwendung der WHO-TEF (2005)).


    KBE: koloniebildende Einheiten.

    (24)   

    Summe anderer Kohlenhydrate = 100 (Gew.-% der Trockenmasse) — quantifizierte Kohlenhydrate (Gew.-% der Trockenmasse) — Asche (Gew.-% der Trockenmasse).

    (25)   

    KBE: koloniebildende Einheiten.

    (26)   

    EU: Endotoxineinheiten (Endotoxin Units).

    (27)   

    Chitin berechnet als Säure-Detergenzienfaser.

    (28)   

    Summe anderer Kohlenhydrate = 100 (% (w/w), bezogen auf die Trockenmasse) — 6’-Sialyllactose-Natriumsalz (% (w/w), bezogen auf die Trockenmasse) — quantifizierte Kohlenhydrate (% (w/w), bezogen auf die Trockenmasse) — Asche (% (w/w), bezogen auf die Trockenmasse); KBE: koloniebildende Einheiten; EU: Endotoxineinheiten (Endotoxin Units).

    (29)   

    Sonstige Kohlenhydrate (g/100 g) = 100 (Trockenrückstand) — Asche — Protein (Stickstoff x 6,25) — Gesamtfette — Bernsteinsäure — L-Apfelsäure — Ballaststoffe

    (30)   

    Ausgedrückt als Ballaststoffe insgesamt.

    (31)   

    9b,10a-Cholesta-5,7-dien-3b,25-diol (25(OH)).

    (32)   

    Cholesta-5,7-dien-3b,25-diol.

    (33)   

    (6E)-9,10-Secocholesta-5(10),6,8-trien-3b,25-diol (Iso-25(OH)).

    (34)   

    (5E,7E)-9,10-Secocholesta-5,7,10(19)-trien-3b,25-diol.

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