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Document 02017R0625-20211028
Regulation (EU) 2017/625 of the European Parliament and of the Council of 15 March 2017 on official controls and other official activities performed to ensure the application of food and feed law, rules on animal health and welfare, plant health and plant protection products, amending Regulations (EC) No 999/2001, (EC) No 396/2005, (EC) No 1069/2009, (EC) No 1107/2009, (EU) No 1151/2012, (EU) No 652/2014, (EU) 2016/429 and (EU) 2016/2031 of the European Parliament and of the Council, Council Regulations (EC) No 1/2005 and (EC) No 1099/2009 and Council Directives 98/58/EC, 1999/74/EC, 2007/43/EC, 2008/119/EC and 2008/120/EC, and repealing Regulations (EC) No 854/2004 and (EC) No 882/2004 of the European Parliament and of the Council, Council Directives 89/608/EEC, 89/662/EEC, 90/425/EEC, 91/496/EEC, 96/23/EC, 96/93/EC and 97/78/EC and Council Decision 92/438/EEC (Official Controls Regulation) (Text with EEA relevance)Text with EEA relevance
Consolidated text: Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (Text von Bedeutung für den EWR)Text von Bedeutung für den EWR
Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (Text von Bedeutung für den EWR)Text von Bedeutung für den EWR
02017R0625 — DE — 28.10.2021 — 002.001
Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich
VERORDNUNG (EU) 2017/625 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 095 vom 7.4.2017, S. 1) |
Geändert durch:
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Amtsblatt |
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Nr. |
Seite |
Datum |
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DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/478 DER KOMMISSION vom 14. Januar 2019 |
L 82 |
4 |
25.3.2019 |
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DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/2127 DER KOMMISSION vom 10. Oktober 2019 |
L 321 |
111 |
12.12.2019 |
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VERORDNUNG (EU) 2021/1756 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 6. Oktober 2021 |
L 357 |
27 |
8.10.2021 |
Berichtigt durch:
VERORDNUNG (EU) 2017/625 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 15. März 2017
über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen)
(Text von Bedeutung für den EWR)
TITEL I
GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich
Mit dieser Verordnung wird Folgendes geregelt:
die Durchführung amtlicher Kontrollen und anderer amtlicher Tätigkeiten der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten;
die Finanzierung der amtlichen Kontrollen;
die Amtshilfe zwischen den Mitgliedstaaten und deren Zusammenarbeit mit dem Ziel der vorschriftsmäßigen Anwendung der in Absatz 2 genannten Vorschriften;
die Durchführung von Kontrollen durch die Kommission in den Mitgliedstaaten und in Drittländern;
die Festlegung von Bedingungen für Tiere und Waren, die aus Drittländern in die Union verbracht werden;
die Einrichtung eines computergestützten Informationssystems zur Verwaltung von Informationen und Daten über die amtlichen Kontrollen.
Diese Verordnung gilt für die amtlichen Kontrollen, mit denen die Einhaltung der Vorschriften überprüft werden soll, die entweder auf Unionsebene oder von den Mitgliedstaaten zur Anwendung von Unionsrecht in diesen Bereichen erlassen wurden:
Lebensmittel und Lebensmittelsicherheit, Lauterkeit und gesundheitliche Unbedenklichkeit auf allen Stufen der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs von Lebensmitteln, darunter Vorschriften zur Gewährleistung fairer Handelspraktiken und über den Schutz der Interessen und der Information der Verbraucher, sowie Vorschriften über die Herstellung und Verwendung von Materialien und Gegenständen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen;
die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen (GVO) zum Zweck der Herstellung von Lebens- und Futtermitteln in die Umwelt;
Futtermittel und Futtermittelsicherheit auf allen Stufen der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs von Futtermitteln sowie über die Verwendung von Futtermitteln, einschließlich Vorschriften zur Gewährleistung fairer Handelspraktiken und über den Schutz der Gesundheit, der Interessen und der Information der Verbraucher;
Anforderungen im Bereich Tiergesundheit;
Verhütung und Minimierung von Risiken für die Gesundheit von Menschen und Tieren, die sich aus tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten ergeben;
Anforderungen im Bereich Tierschutz;
Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen;
das Inverkehrbringen und die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, sowie über die nachhaltige Verwendung von Pestiziden, mit Ausnahme von Anwendungsgeräten für Pestizide;
die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen;
die Verwendung der Angaben „geschützte Ursprungsbezeichnung“, „geschützte geografische Angabe“ und „garantiert traditionelle Spezialität“ und die entsprechende Kennzeichnung der Erzeugnisse.
Diese Verordnung gilt nicht für amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung
der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013; diese Verordnung gilt jedoch für Kontrollen gemäß Artikel 89 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, wenn diese Kontrollen mögliche betrügerische oder irreführende Praktiken in Bezug auf die Vermarktungsnormen gemäß den Artikeln 73 bis 91 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufdecken;
der Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 );
der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 ).
Artikel 2
Amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten
Für die Zwecke dieser Verordnung sind „amtliche Kontrollen“ Tätigkeiten, die von den zuständigen Behörden oder von beauftragten Stellen oder natürlichen Personen, denen nach dieser Verordnung bestimmte Aufgaben im Zusammenhang mit amtlichen Kontrollen übertragen wurden, durchgeführt werden, um zu überprüfen, ob
die Unternehmer diese Verordnung und die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 einhalten und
die Tiere oder Waren die Anforderungen in den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 erfüllen, auch im Hinblick auf die Ausstellung einer amtlichen Bescheinigung oder einer amtlichen Attestierung.
Artikel 3
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
„Lebensmittelrecht“ das Lebensmittelrecht gemäß der Definition in Artikel 3 Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002;
„Futtermittelrecht“ die Rechts- und Verwaltungsvorschriften für Futtermittel im Allgemeinen und die Futtermittelsicherheit im Besonderen, unabhängig davon, ob auf Unionsebene oder auf nationaler Ebene, auf allen Stufen der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs oder der Verwendung von Futtermitteln;
„zuständige Behörden“
die zentralen Behörden eines Mitgliedstaats, die für die Durchführung amtlicher Kontrollen und anderer amtlicher Tätigkeiten nach dieser Verordnung und den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 verantwortlich sind;
alle anderen Behörden, denen diese Verantwortung übertragen wurde;
gegebenenfalls die entsprechenden Behörden eines Drittlandes;
„Kontrollbehörde für ökologische/biologische Produktion“ eine öffentliche Verwaltungsorganisation eines Mitgliedstaats für ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung ökologischer/biologischer Produkte, der die zuständigen Behörden ihre Aufgaben in Verbindung mit der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates ( 3 ) ganz oder teilweise übertragen haben, gegebenenfalls auch die entsprechende Behörde eines Drittlandes oder die entsprechende in einem Drittland tätige Behörde;
„beauftragte Stelle“ eine separate juristische Person, der die zuständigen Behörden bestimmte Aufgaben im Rahmen der amtlichen Kontrolle oder bestimmte Aufgaben im Zusammenhang mit anderen amtlichen Tätigkeiten übertragen haben;
„Verfahren zur Überprüfung der Kontrollen“ die von den zuständigen Behörden getroffenen Regelungen und Maßnahmen um sicherzustellen, dass die amtlichen Kontrollen und die anderen amtlichen Tätigkeiten kohärent und wirksam sind;
„Kontrollsystem“ ein System, das die zuständigen Behörden und die Ressourcen, Strukturen, Regelungen und Verfahren umfasst, die in einem Mitgliedstaat geschaffen wurden, damit die amtlichen Kontrollen im Einklang mit dieser Verordnung und den in den Artikeln 18 bis 27 genannten Bestimmungen durchgeführt werden;
„Kontrollplan“ eine von den zuständigen Behörden erstellte Beschreibung mit Informationen über Struktur und Organisation des Systems der amtlichen Kontrollen sowie über seine Funktionsweise und die detaillierte Planung der amtlichen Kontrollen, die für einen bestimmten Zeitraum in den Bereichen geplant sind, die unter die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 fallen;
„Tiere“ Tiere gemäß der Definition in Artikel 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 2016/429;
„Tierseuche“ eine Seuche gemäß der Definition in Artikel 4 Nummer 16 der Verordnung (EU) 2016/429;
„Waren“ alles, was unter eine oder mehrere der Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 fällt, mit Ausnahme von Tieren;
„Lebensmittel“ Lebensmittel gemäß der Definition in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002;
„Futtermittel“ Futtermittel gemäß der Definition in Artikel 3 Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002;
„tierische Nebenprodukte“ tierische Nebenprodukte gemäß der Definition in Artikel 3 Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009;
„Folgeprodukte“ Folgeprodukte gemäß der Definition in Artikel 3 Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009;
„Pflanzen“ Pflanzen gemäß der Definition in Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/2031;
„Pflanzenschädlinge“ Schädlinge gemäß der Definition in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031;
„Pflanzenschutzmittel“ Pflanzenschutzmittel gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009;
„Erzeugnisse tierischen Ursprungs“ Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß der Definition in Anhang I Nummer 8.1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 4 );
„Zuchtmaterial“ Zuchtmaterial gemäß der Definition in Artikel 4 Nummer 28 der Verordnung (EU) 2016/429;
„Pflanzenerzeugnisse“ Pflanzenerzeugnisse gemäß der Definition in Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2016/2031;
„andere Gegenstände“ andere Gegenstände gemäß der Definition in Artikel 2 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2016/2031;
„Gefahr“ ein Agens oder einen Zustand, das bzw. der sich ungünstig auf die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen, auf den Tierschutz oder auf die Umwelt auswirken kann;
„Risiko“ ein Produkt aus der Wahrscheinlichkeit des Eintretens einer die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen, den Tierschutz oder die Umwelt beeinträchtigenden Wirkung und der Schwere dieser Wirkung als Folge einer Gefahr;
„amtliches Bescheinigungsverfahren“ das Verfahren, durch das die zuständigen Behörden die Einhaltung einer oder mehrere der Anforderungen in den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 bestätigen;
„Bescheinigungsbefugte“
alle Bediensteten der zuständigen Behörden, die von diesen Behörden zur Unterzeichnung amtlicher Bescheinigungen ermächtigt wurden oder
alle anderen natürlichen Personen, die nach den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 von den zuständigen Behörden zur Unterzeichnung amtlicher Bescheinigungen ermächtigt wurden;
„amtliche Bescheinigung“ ein Dokument in Papierform oder elektronischer Form, das vom Bescheinigungsbefugten unterzeichnet ist und das die Einhaltung einer oder mehrerer der Anforderungen in den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 gewährleistet;
„amtliche Attestierung“ jedes Etikett, jede Markierung und jede andere Form der Bestätigung, das bzw. die der Unternehmer unter der Aufsicht — mittels gezielter amtlicher Kontrollen — der zuständigen Behörde oder die zuständige Behörde selbst vergibt und das bzw. die die Einhaltung einer oder mehrerer der Anforderungen der vorliegenden Verordnung oder der Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 gewährleistet;
„Unternehmer“ alle natürlichen oder juristischen Personen, für die eine oder mehrere Pflichten nach den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 gelten;
„Audit“ eine systematische und unabhängige Prüfung, anhand deren festgestellt werden soll, ob Tätigkeiten und deren Ergebnisse den dazu getroffenen Regelungen entsprechen und ob diese Regelungen wirksam angewendet werden und zur Erreichung der Ziele geeignet sind;
„Einstufung“ eine Klassifizierung der Unternehmer aufgrund einer Bewertung ihrer Übereinstimmung mit Einstufungskriterien;
„amtlicher Tierarzt“ einen Tierarzt, der von einer zuständigen Behörde eingestellt oder anderweitig bestimmt wird und der zur Durchführung amtlicher Kontrollen und anderer amtlicher Tätigkeiten im Einklang mit dieser Verordnung und den einschlägigen Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 angemessen geschult ist.
„amtlicher Pflanzengesundheitsinspektor“ eine natürliche Person, die von einer zuständigen Behörde eingestellt oder anderweitig bestimmt wird und die zur Durchführung amtlicher Kontrollen und anderer amtlicher Tätigkeiten im Einklang mit dieser Verordnung und den einschlägigen Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe g angemessen geschult ist.
„spezifiziertes Risikomaterial“ spezifiziertes Risikomaterial gemäß der Definition in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 999/2001;
„lange Beförderung“ eine lange Beförderung gemäß der Definition in Artikel 2 Buchstabe m der Verordnung (EG) Nr. 1/2005;
„Anwendungsgerät für Pestizide“ ein Anwendungsgerät für Pestizide gemäß der Definition in Artikel 3 Nummer 4 der Richtlinie 2009/128/EG;
„Sendung“ eine Anzahl von Tieren oder eine Menge von Waren, für die dieselbe amtliche Bescheinigung, dieselbe amtliche Attestierung oder dasselbe andere Dokument gilt, die mit demselben Transportmittel befördert werden und die aus demselben Gebiet oder Drittstaat stammen und die — mit Ausnahme von Waren, die den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe g unterliegen — derselben Art und Klasse angehören oder für die dieselbe Beschreibung gilt;
„Grenzkontrollstelle“ einen Ort mit den dazu gehörenden Einrichtungen, der von einem Mitgliedstaat benannt wird und an dem die amtlichen Kontrollen gemäß Artikel 47 Absatz 1 stattfinden;
„Ausgangsort“ eine Grenzkontrollstelle oder jeden anderen von einem Mitgliedstaat benannten Ort, an der bzw. an dem Tiere, für die die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 gilt, das Zollgebiet der Union verlassen;
„Verbringung in die Union“ oder „Eingang in die Union“ die Verbringung von Tieren und Waren aus einem nicht in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Gebiet in eines dieser Gebiete, ausgenommen in Bezug auf die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe g, für die diese Ausdrücke die Verbringung von Waren in das „Gebiet der Union“ im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 ►C3 Unterabsatz ◄ 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 bezeichnen;
„Dokumentenprüfung“ die Prüfung der amtlichen Bescheinigungen, der amtlichen Attestierungen und anderer Dokumente, einschließlich der Handelspapiere, die Sendungen im Einklang mit den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2, den Bestimmungen gemäß Artikel 56 Absatz 1 oder den gemäß Artikel 77 Absatz 3, Artikel 126 Absatz 3, Artikel 128 Absatz 1 und Artikel 129 Absatz 1 erlassenen Durchführungsrechtsakten begleiten müssen;
„Nämlichkeitskontrolle“ eine visuelle Überprüfung einer Sendung auf Übereinstimmung des Inhalts und der Kennzeichnung — einschließlich Markierungen auf Tieren, Siegeln und Transportmitteln — mit den Angaben in den die Sendung begleitenden amtlichen Bescheinigungen, amtlichen Attestierungen und anderen Dokumenten;
„Warenuntersuchung“ die Kontrolle von Tieren oder Waren und gegebenenfalls die Kontrolle von Verpackung, Transportmittel, Kennzeichnung und Temperatur, die Probenahme zu Analyse-, Test- oder Diagnosezwecken sowie jede weitere Kontrolle, die erforderlich ist, um die Einhaltung der Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 zu überprüfen;
„Durchfuhr“ die Verbringung unter zollamtlicher Überwachung aus einem Drittland in ein anderes Drittland durch eines der in Anhang I aufgeführten Gebiete oder aus einem der in Anhang I aufgeführten Gebiete in ein anderes in Anhang I aufgeführtes Gebiet durch das Gebiet eines Drittlandes ausgenommen in Bezug auf die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe g, für die dieser Ausdruck eine der folgenden Bedeutungen hat:
„zollamtliche Überwachung“ zollamtliche Überwachung gemäß der Definition in Artikel 5 Nummer 27 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 5 );
„Kontrollen der Zollbehörden“ Zollkontrollen gemäß der Definition in Artikel 5 Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013;
„amtliche Verwahrung“ das Verfahren, mit dem die zuständigen Behörden sicherstellen, dass amtlichen Kontrollen unterliegende Tiere und Waren nicht verbracht oder verändert werden, solange über ihre Bestimmung nicht entschieden ist; dies umfasst auch die Lagerung durch Unternehmer nach den Anweisungen und unter der Aufsicht der zuständigen Behörden;
„Fahrtenbuch“ das in Anhang II Nummern 1 bis 5 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 beschriebene Dokument;
„amtlicher Fachassistent“ einen Vertreter der zuständigen Behörden, der entsprechend den gemäß Artikel 18 festgelegten Anforderungen geschult ist und eingestellt wird, um bestimmte Aufgaben der amtlichen Kontrolle oder bestimmte Aufgaben im Rahmen anderer amtlicher Tätigkeiten wahrzunehmen;
„Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse“ für die Zwecke des Artikels 49 Absatz 2 Buchstabe a dieser Verordnung die in Anhang I Teil II Abschnitt I Kapitel 2 Positionen 0201 bis 0208 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates ( 6 ) aufgeführten Erzeugnisse;
„Genusstauglichkeitskennzeichen“ ein Kennzeichen, das nach Durchführung der amtlichen Kontrollen gemäß Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben a und c angebracht wird und bescheinigt, dass das Fleisch für den menschlichen Verzehr geeignet ist.
TITEL II
AMTLICHE KONTROLLEN UND ANDERE AMTLICHE TÄTIGKEITEN IN DEN MITGLIEDSTAATEN
KAPITEL I
Zuständige Behörden
Artikel 4
Benennung zuständiger Behörden
Wenn ein Mitgliedstaat für ein und denselben Bereich mehr als eine zuständige Behörde auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene mit der Organisation oder der Durchführung amtlicher Kontrollen oder anderer amtlicher Tätigkeiten betraut oder wenn die gemäß Absatz 1 benannten zuständigen Behörden aufgrund dieser Benennung befugt sind, anderen Behörden bestimmte Aufgaben im Zusammenhang mit amtlichen Kontrollen oder anderen amtlichen Tätigkeiten zu übertragen, muss dieser Mitgliedstaat
eine effiziente und wirksame Koordinierung zwischen allen beteiligten Behörden und die Kohärenz und Wirksamkeit der amtlichen Kontrollen und der anderen amtlichen Tätigkeiten in seinem gesamten Hoheitsgebiet gewährleisten und
im Einklang mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Mitgliedstaats eine zentrale Behörde benennen, die für die Koordinierung der Zusammenarbeit und der Kontakte mit der Kommission und mit anderen Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit amtlichen Kontrollen und anderen amtlichen Tätigkeiten in jedem der unter die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Vorschriften fallenden Bereiche verantwortlich ist.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Kommission informiert wird über die jeweils aktuellen Kontaktdaten und etwaige Änderungen hinsichtlich
der gemäß Absatz 1 benannten zuständigen Behörden;
der gemäß Absatz 2 Buchstabe b benannten zentralen Behörden;
der in Absatz 3 genannten Kontrollbehörden für ökologische/biologische Produktion;
der in Artikel 28 Absatz 1 genannten beauftragten Stellen.
Die Informationen gemäß ►C3 Unterabsatz ◄ 1 werden der Öffentlichkeit durch die Mitgliedstaaten zugänglich gemacht, einschließlich über das Internet.
Artikel 5
Allgemeine Pflichten hinsichtlich der zuständigen Behörden und der Kontrollbehörden für ökologische/biologische Produktion
Die zuständigen Behörden und die Kontrollbehörden für ökologische/biologische Produktion verfügen über.
Verfahren und/oder Regelungen, die die Wirksamkeit und Angemessenheit der amtlichen Kontrollen und der anderen amtlichen Tätigkeiten gewährleisten;
Verfahren und/oder Regelungen, die die Unparteilichkeit, die Qualität und die Einheitlichkeit der amtlichen Kontrollen und der anderen amtlichen Tätigkeiten auf allen Ebenen gewährleisten;
Verfahren und/oder Regelungen, die gewährleisten, dass die amtlichen Kontrollen und die anderen amtlichen Tätigkeiten von Personal durchgeführt wird, das keinem Interessenkonflikt ausgesetzt ist;
ausreichende Laborkapazitäten für Analysen, Tests und Diagnosen oder haben Zugriff darauf;
genügend angemessen qualifiziertes und erfahrenes Personal oder haben Zugriff darauf, damit die amtlichen Kontrollen und die anderen amtlichen Tätigkeiten effizient und wirksam durchgeführt werden können;
geeignete und ordnungsgemäß gewartete Einrichtungen und Ausrüstungen, damit das Personal die amtlichen Kontrollen und die anderen amtlichen Tätigkeiten effizient und wirksam durchführen kann;
die rechtlichen Befugnisse, um die amtlichen Kontrollen und die anderen amtlichen Tätigkeiten durchführen und die Maßnahmen ergreifen zu können, die in dieser Verordnung und den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 vorgesehen sind;
rechtliche Verfahren, die gewährleisten, dass das Personal, um seine Aufgaben ordnungsgemäß wahrnehmen zu können, Zugang zum Betriebsgelände der Unternehmer und zu den von diesen geführten Unterlagen hat;
Notfallpläne und sind darauf vorbereitet, diese im Falle einer Notsituation gegebenenfalls auszuführen, in Übereinstimmung mit den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2.
Das Personal, das die amtlichen Kontrollen und die anderen amtlichen Tätigkeiten durchführt,
wird in seinem Zuständigkeitsbereich angemessen ausgebildet und geschult, um seine Aufgaben fachkundig wahrnehmen und amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten konsistent durchführen zu können;
bildet sich in seinem Zuständigkeitsbereich regelmäßig weiter und unterzieht sich bei Bedarf regelmäßig einer Nachschulung und
wird gegebenenfalls in den in Anhang II Kapitel I genannten Themenbereichen und im Hinblick auf die sich aus dieser Verordnung für die zuständigen Behörden ergebenden Pflichten geschult.
Die zuständigen Behörden, die Kontrollbehörden für ökologische/biologische Produktion und die beauftragten Stellen entwickeln Schulungsprogramme und setzen diese um, damit das Personal, das amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten durchführt, die Schulungen gemäß den Buchstaben a, b und c erhält.
Artikel 6
Audits der zuständigen Behörden
Artikel 7
Recht auf Rechtsbehelf
Gegen die Entscheidungen der zuständigen Behörden gemäß Artikel 55, Artikel 66 Absätze 3 und 6, Artikel 67, Artikel 137 Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 138 Absätze 1 und 2, die natürliche oder juristische Personen betreffen, können diese Personen nach nationalem Recht Rechtsbehelf einlegen.
Das Recht auf Rechtsbehelf wirkt sich nicht auf die Verpflichtung der zuständigen Behörden aus, gemäß dieser Verordnung und den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Sofortmaßnahmen zu treffen, um die Risiken für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen oder für den Tierschutz bzw. — sofern es sich um GVO und Pflanzenschutzmittel handelt — auch für die Umwelt auszuschalten oder zu begrenzen.
Artikel 8
Verschwiegenheitspflicht der zuständigen Behörden
Zu diesem Zweck stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass geeignete Verschwiegenheitspflichten für das Personal und andere Personen gelten, die im Rahmen von amtlichen Kontrollen und anderen amtlichen Tätigkeiten beschäftigt werden.
Sofern kein übergeordnetes öffentliches Interesse an der Verbreitung von Informationen, die der beruflichen Geheimhaltungspflicht gemäß Absatz 1 unterliegen, besteht und unbeschadet der Fälle, in denen die Verbreitung nach Unions- oder nationalem Recht erforderlich ist, umfassen solche Informationen auch Informationen, deren Verbreitung Folgendes unterlaufen würde:
den Zweck von Inspektionen, Untersuchungen oder Audits;
den Schutz der geschäftlichen Interessen eines Unternehmers oder einer anderen natürlichen oder juristischen Person oder
den Schutz von Gerichtsverfahren und der Rechtsberatung.
Die Verschwiegenheitspflichten gemäß diesem Artikel hindern die zuständigen Behörden nicht daran, Informationen über das Ergebnis amtlicher Kontrollen, die einzelne Unternehmer betreffen, unbeschadet der Fälle, in denen die Verbreitung nach Unions- oder nationalem Recht erforderlich ist, unter folgenden Bedingungen zu veröffentlichen oder der Öffentlichkeit auf anderem Weg zugänglich zu machen:
Der betreffende Unternehmer erhält Gelegenheit, sich vor der Veröffentlichung oder Freigabe zu den Informationen zu äußern, die die zuständige Behörde veröffentlichen oder der Öffentlichkeit auf anderem Weg zugänglich machen möchte, wobei der Dringlichkeit der Lage Rechnung zu tragen ist und
die veröffentlichten oder der Öffentlichkeit auf anderem Weg zugänglich gemachten Informationen berücksichtigen die Bemerkungen des betroffenen Unternehmers oder werden mit diesen zusammen veröffentlicht oder freigegeben.
KAPITEL II
Amtliche Kontrollen
Artikel 9
Allgemeine Bestimmungen über amtliche Kontrollen
Die zuständigen Behörden unterziehen alle Unternehmer regelmäßig risikobasiert und mit angemessener Häufigkeit amtlichen Kontrollen; dabei berücksichtigen sie
die festgestellten Risiken in Verbindung mit
Tieren und Waren,
den Tätigkeiten unter der Kontrolle der Unternehmer,
dem Ort, an dem die von den Unternehmern zu verantwortenden Tätigkeiten oder Vorgänge stattfinden,
der Verwendung von Produkten, Prozessen, Materialien oder Stoffen, die Auswirkungen auf die Sicherheit, Lauterkeit und gesundheitliche Unbedenklichkeit von Lebensmitteln oder die Futtermittelsicherheit, die Tiergesundheit oder den Tierschutz und die Pflanzengesundheit haben oder die — im Falle von GVO und Pflanzenschutzmitteln — auch umweltschädlich sein können;
alle Informationen, die darauf hindeuten, dass die Verbraucher insbesondere in Bezug auf Art, Identität, Eigenschaften, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Ursprungsland oder Herkunftsort und Methode der Herstellung oder Erzeugung des Lebensmittels irregeführt werden könnten;
die Ergebnisse früherer amtlicher Kontrollen bei den Unternehmern und die Einhaltung der Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 durch die Unternehmer;
die Verlässlichkeit und die Ergebnisse der Eigenkontrollen, die von den Unternehmern oder in deren Auftrag von Dritten durchgeführt wurden, gegebenenfalls einschließlich privater Qualitätssicherungsmechanismen, um die Einhaltung der Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 zu gewährleisten und
alle Informationen, die auf einen Verstoß gegen die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 hindeuten könnten.
Die amtlichen Kontrollen, die vor dem Inverkehrbringen oder der Verbringung bestimmter Waren bzw. Tiere im Hinblick auf die Ausstellung der amtlichen Bescheinigungen und amtlichen Attestierungen durchgeführt werden, die nach den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Voraussetzung für das Inverkehrbringen oder die Verbringung der Tiere oder Waren sind, erfolgen im Einklang mit
den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2;
den anwendbaren, von der Kommission gemäß den Artikeln 18 bis 27 erlassenen delegierten und Durchführungsrechtsakten.
Die zuständigen Behörden führen die amtlichen Kontrollen unter Berücksichtigung der Notwendigkeit einer Anpassung der Kontrollen an die spezifischen Gegebenheiten auf dieselbe Weise durch, unabhängig davon, ob die betroffenen Tiere und Waren
auf dem Unionsmarkt verfügbar sind und ihren Ursprung in dem Mitgliedstaat haben, in dem die amtlichen Kontrollen durchgeführt werden, oder in einem anderen Mitgliedstaat,
aus der Union ausgeführt werden sollen oder
in die Union verbracht werden.
Artikel 10
Der amtlichen Kontrolle unterliegende Unternehmer, Prozesse und Tätigkeiten
Soweit dies erforderlich ist, um die Einhaltung der Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 zu gewährleisten, führen die zuständigen Behörden die folgenden amtlichen Kontrollen durch:
Kontrollen von Tieren und Waren auf allen Produktions-, Verarbeitungs-, Vertriebs- und Verwendungsstufen;
Kontrollen von Stoffen, Materialien oder anderen Gegenständen, die Auswirkungen auf die Merkmale oder die Gesundheit von Tieren und auf die Merkmale von Waren haben können, und Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen auf allen Produktions-, Verarbeitungs-, Vertriebs- und Verwendungsstufen;
Kontrollen von Unternehmern in Bezug auf Tätigkeiten, einschließlich der Tierhaltung, Ausrüstung, Transportmittel, Betriebsgelände und andere Orte unter ihrer Verantwortung sowie ihre Umgebung und die diesbezüglichen Unterlagen.
Artikel 11
Transparenz der amtlichen Kontrollen
Sie sorgen auch für die regelmäßige und zeitnahe Veröffentlichung der Informationen über
Art, Anzahl und Ergebnis der amtlichen Kontrollen;
Art und Anzahl der festgestellten Verstöße;
Art und Anzahl der Fälle, in denen die zuständigen Behörden gemäß Artikel 138 Maßnahmen ergriffen haben und
Art und Anzahl der Fälle, in denen die Sanktionen gemäß Artikel 139 verhängt wurden.
Die in ►C3 Unterabsatz ◄ 2 Buchstaben a bis d dieses Absatzes genannten Informationen können gegebenenfalls über die Veröffentlichung des in Artikel 113 Absatz 1 genannten Jahresberichts bereitgestellt werden.
Die zuständigen Behörden können Angaben über die Einstufung einzelner Unternehmer aufgrund der Ergebnisse einer oder mehrerer amtlicher Kontrollen veröffentlichen oder der Öffentlichkeit auf anderem Weg zugänglich machen, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Die Einstufungskriterien sind objektiv, transparent und öffentlich verfügbar und
es gibt geeignete Regelungen, die gewährleisten, dass der Einstufungsprozess fair, schlüssig und transparent ist.
Artikel 12
Dokumentierte Kontrollverfahren
Diese Verfahren decken die Prüffelder für Kontrollverfahren ab, die in Anhang II Kapitel II aufgeführt sind, und umfassen Anweisungen für das Personal, das die amtlichen Kontrollen durchführt.
Die zuständigen Behörden
ergreifen Korrekturmaßnahmen in allen Fällen, in denen mit den in Absatz 2 genannten Verfahren Mängel festgestellt werden und
aktualisieren gegebenenfalls die in Absatz 1 genannten dokumentierten Verfahren.
Artikel 13
Schriftliche Aufzeichnungen über die amtlichen Kontrollen
Diese schriftlichen Aufzeichnungen enthalten:
eine Beschreibung des Zwecks der amtlichen Kontrollen,
die angewandten Kontrollmethoden,
die Ergebnisse der amtlichen Kontrollen und
gegebenenfalls die Maßnahmen, die die zuständigen Behörden als Folge ihrer amtlichen Kontrolle von dem betroffenen Unternehmer verlangen.
Bei amtlichen Kontrollen, die eine kontinuierliche oder regelmäßige Anwesenheit von Personal oder Vertretern der zuständigen Behörden auf dem Betriebsgelände des Unternehmers erfordern, sind die schriftlichen Aufzeichnungen gemäß Absatz 1 so häufig zu erstellen, dass die zuständigen Behörden und der Unternehmer
regelmäßig über den Stand der Einhaltung informiert werden und
unverzüglich über alle bei den amtlichen Kontrollen festgestellten Verstöße informiert werden.
Artikel 14
Methoden und Techniken für amtliche Kontrollen
Die Methoden und Techniken für amtliche Kontrollen umfassen gegebenenfalls
eine Untersuchung der von den Unternehmern eingeführten Kontrollen und der erzielten Ergebnisse;
die Inspektion
der Ausrüstung, der Transportmittel, des Betriebsgeländes und der anderen Orte unter ihrer Verantwortung sowie ihrer Umgebung;
der Tiere und Waren, einschließlich Halbfertigwaren, Ausgangsstoffe, Zutaten, Verarbeitungshilfsstoffe und anderen Produkte, die für die Zubereitung und Herstellung von Waren oder zur Fütterung oder Behandlung von Tieren verwendet werden;
der Reinigungs- und Pflegemittel und -verfahren;
der Rückverfolgbarkeit, der Kennzeichnung, der Aufmachung, der Werbung sowie des einschlägigen Verpackungsmaterials, einschließlich Materialien, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (Lebensmittelkontaktmaterialien);
Hygienekontrollen auf dem Betriebsgelände der Unternehmer;
die Bewertung der Verfahren im Rahmen der guten Herstellungspraxis, der guten Hygienepraxis, der guten landwirtschaftlichen Praxis sowie der auf den Grundsätzen der Gefahrenanalyse und Bestimmung kritischer Kontrollpunkte (hazard analysis critical control points — HACCP) beruhenden Verfahren;
die Prüfung von Dokumenten, Aufzeichnungen zur Rückverfolgbarkeit und anderen Aufzeichnungen, die möglicherweise wichtig sind, um die Einhaltung der Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 zu bewerten, gegebenenfalls einschließlich der Begleitdokumente von Lebens- und Futtermitteln sowie aller ein- und ausgehenden Stoffe oder Materialien;
Gespräche mit den Unternehmern und ihrem Personal;
die Überprüfung der vom Unternehmer vorgenommenen Messungen sowie anderer Testergebnisse;
Probenahme, Analyse, Diagnose und Tests;
Audits der Unternehmer;
alle anderen Tätigkeiten, die zur Feststellung von Verstößen erforderlich sind.
Artikel 15
Pflichten der Unternehmer
Soweit dies für die Durchführung amtlicher Kontrollen oder anderer amtlicher Tätigkeiten erforderlich ist, ermöglichen die Unternehmer dem Personal der zuständigen Behörden auf deren Verlangen den Zugang zu
der Ausrüstung, den Transportmitteln, dem Betriebsgelände und den anderen Orten unter ihrer Verantwortung sowie ihrer Umgebung;
ihren computergestützten Informationsmanagementsystemen;
den Tieren und Waren unter ihrer Verantwortung;
ihren Dokumenten und anderen sachdienlichen Informationen.
Für die Zwecke des Artikels 10 Absatz 2 und vorbehaltlich des Artikels 10 Absatz 3 stellen die Unternehmer den zuständigen Behörden zumindest die folgenden aktualisierten Angaben zur Verfügung:
ihren Namen und ihre Rechtsform und
ihre spezifischen Tätigkeiten, einschließlich der im Wege der Fernkommunikation durchgeführten Tätigkeiten, und die Orte unter ihrer Verantwortung.
Artikel 16
Zusätzliche Anforderungen
Beim Erlass von delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten gemäß diesem Abschnitt berücksichtigt die Kommission Folgendes:
die Erfahrungen der zuständigen Behörden sowie Lebens- und Futtermittelunternehmer mit der Anwendung der Verfahren gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 7 ) und Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 8 );
wissenschaftliche und technologische Entwicklungen;
Verbrauchererwartungen im Hinblick auf die Zusammensetzung von Lebensmitteln und Veränderungen der Gewohnheiten beim Lebensmittelverzehr;
mit Tieren und Waren verbundene Risiken für die Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen und
Informationen über etwaige, durch betrügerische oder irreführende Praktiken vorsätzlich begangene Verstöße.
Beim Erlass von delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten gemäß diesem Abschnitt berücksichtigt die Kommission, sofern dies dem Erreichen der von den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 verfolgten Ziele nicht entgegensteht, auch Folgendes:
die Notwendigkeit, die Anwendung der delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte unter Berücksichtigung der Art und der Größe von Kleinunternehmen zu erleichtern;
die Notwendigkeit, die weitere Anwendung traditioneller Methoden auf allen Produktions-, Verarbeitungs- oder Vertriebsstufen traditioneller Lebensmittel sowie bei der Herstellung traditioneller Lebensmittel zu ermöglichen und
die Bedürfnisse von Unternehmern in Regionen in schwieriger geografischer Lage.
Artikel 17
Besondere Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke des Artikels 18 bedeutet
„unter der Verantwortung des amtlichen Tierarztes“, dass der amtliche Tierarzt einen amtlichen Fachassistenten mit der Durchführung einer Maßnahme beauftragt hat;
„unter der Aufsicht des amtlichen Tierarztes“, dass eine Maßnahme von einem amtlichen Fachassistenten unter der Verantwortung des amtlichen Tierarztes durchgeführt wird und der amtliche Tierarzt während der für die Durchführung der Maßnahme erforderlichen Zeit vor Ort anwesend ist;
„Schlachttieruntersuchung“ die Überprüfung der Anforderungen an die Gesundheit von Menschen und Tieren und das Wohlbefinden der Tiere vor der Schlachtung, darunter gegebenenfalls die klinische Untersuchung jedes einzelnen Tiers und die Überprüfung der Informationen zur Lebensmittelkette gemäß Anhang II Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;
„Fleischuntersuchung“ die Überprüfung im Schlachtbetrieb oder Wildbearbeitungsbetrieb der Erfüllung der geltenden Anforderungen an
Schlachtkörper nach der Definition in Anhang I Nummer 1.9 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 und Nebenprodukte der Schlachtung nach der Definition in Nummer 1.11 jenes Anhangs, um festzustellen, ob das Fleisch für den menschlichen Verzehr geeignet ist,
die sichere Entfernung spezifizierter Risikomaterialien und
die Gesundheit und das Wohlbefinden der Tiere.
Artikel 18
Besondere Bestimmungen über amtliche Kontrollen und Maßnahmen der zuständigen Behörden in Bezug auf die Produktion von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind
Die amtlichen Kontrollen gemäß Absatz 1 umfassen in der Fleischproduktion
die Schlachttieruntersuchung, die im Schlachtbetrieb von einem amtlichen Tierarzt durchgeführt wird, der hinsichtlich der Vorselektion der Tiere von entsprechend geschulten amtlichen Fachassistenten unterstützt werden kann;
abweichend von Buchstabe a bei Geflügel und Hasentieren die Schlachttieruntersuchung, die von einem amtlichen Tierarzt, unter der Aufsicht des amtlichen Tierarztes bzw. — wenn ausreichende Garantien gegeben sind — unter der Verantwortung des amtlichen Tierarztes durchgeführt wird;
die Fleischuntersuchung, die von einem amtlichen Tierarzt, unter der Aufsicht des amtlichen Tierarztes bzw. — wenn ausreichende Garantien gegeben sind — unter der Verantwortung des amtlichen Tierarztes durchgeführt wird;
die anderen amtlichen Kontrollen in Schlachtbetrieben, Zerlegebetrieben und Wildbearbeitungsbetrieben durch einen amtlichen Tierarzt, unter der Aufsicht des amtlichen Tierarztes bzw. — wenn ausreichende Garantien gegeben sind — unter der Verantwortung des amtlichen Tierarztes zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen über
die Hygiene der Fleischproduktion;
Tierarzneimittelrückstände und Kontaminanten in Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind;
Überprüfungen (Audits) der guten Hygienepraxis und der auf einer Gefahrenanalyse und der Verfahren, die auf den HACCP-Grundsätzen beruhen;
Laboruntersuchungen zum Nachweis von Zoonoseerregern und Tierseuchen und zur Überprüfung der Einhaltung des mikrobiologischen Kriteriums gemäß der Definition in Artikel 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission ( 9 ).
die Handhabung und die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten und spezifiziertem Risikomaterial;
die Gesundheit der Tiere und den Tierschutz.
Die zuständige Behörde kann auf der Grundlage einer Risikoanalyse dem Personal von Schlachtbetrieben gestatten, bei Aufgaben im Zusammenhang mit amtlichen Kontrollen gemäß Absatz 2 in Betrieben zu assistieren, in denen Geflügel und Hasentiere geschlachtet werden, bzw. in Betrieben, in denen andere Tierarten geschlachtet werden, im Zusammenhang mit diesen Kontrollen bestimmte Proben zu entnehmen und Aufgaben im Zusammenhang mit Tests durchzuführen, sofern dieses Personal
unabhängig vom in der Produktion tätigen Personal des Schlachtbetriebs arbeitet,
für diese Aufgaben entsprechend geschult wurde und
diese Aufgaben im Beisein und nach den Anweisungen des amtlichen Tierarztes oder des amtlichen Fachassistenten ausführt.
Die Kommission erlässt gemäß Artikel 144 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung mit besonderen Bestimmungen über die Durchführung der amtlichen Kontrollen gemäß den Absätzen 2 bis 6 dieses Artikels in Bezug auf
die Kriterien und Voraussetzungen dafür, wann abweichend von Absatz 2 Buchstabe a die Schlachttieruntersuchung in bestimmten Schlachtbetrieben unter der Aufsicht oder unter der Verantwortung eines amtlichen Tierarztes vorgenommen werden darf, sofern die Erreichung der Ziele dieser Verordnung durch diese Ausnahmen nicht in Frage gestellt wird;
die Kriterien und Voraussetzungen dafür, wann im Falle von Geflügel und Hasentieren ausreichende Garantien gegeben sind, dass die amtlichen Kontrollen in Bezug auf die Schlachttieruntersuchung gemäß Absatz 2 Buchstabe b unter der Verantwortung eines amtlichen Tierarztes durchgeführt werden dürfen;
die Kriterien und Voraussetzungen dafür, wann abweichend von Absatz 2 Buchstabe a die Schlachttieruntersuchung im Fall einer Notschlachtung außerhalb des Schlachtbetriebs vorgenommen werden darf;
die Kriterien und Voraussetzungen dafür, wann abweichend von Absatz 2 Buchstaben a und b die Schlachttieruntersuchung im Herkunftsbetrieb vorgenommen werden darf;
die Kriterien und Voraussetzungen dafür, wann ausreichende Garantien gegeben sind, dass die amtlichen Kontrollen in Bezug auf die Fleischuntersuchung und Audittätigkeiten gemäß Absatz 2 Buchstaben c und d unter der Verantwortung eines amtlichen Tierarztes durchgeführt werden dürfen;
die Kriterien und Voraussetzungen dafür, wann abweichend von Absatz 2 Buchstabe c im Fall einer Notschlachtung die Fleischuntersuchung von dem amtlichen Tierarzt vorzunehmen ist;
die Kriterien und Voraussetzungen dafür, wann abweichend von Absatz 6, die Erzeugungs- und Umsetzgebiete nicht eingestuft werden in Bezug auf:
Kammuscheln und
soweit sie nicht Filtrierer sind, Stachelhäuter und Meeresschnecken;
spezifische Ausnahmen für Rangifer tarandus tarandus, Lagopus lagopus und Lagopus mutus, damit alt hergebrachte lokale und traditionelle Gepflogenheiten und Praktiken weitergeführt werden können, sofern die Erreichung der Ziele dieser Verordnung durch diese Ausnahmen nicht in Frage gestellt wird;
die Kriterien und Voraussetzungen dafür, wann abweichend von Absatz 2 Buchstabe d die amtlichen Kontrollen in Zerlegungsbetrieben von Personal durchgeführt werden dürfen, das von den zuständigen Behörden für diesen Zweck benannt wurde und entsprechend geschult ist;
spezifische Mindestanforderungen an das Personal der zuständigen Behörden und den amtlichen Tierarzt sowie den amtlichen Fachassistenten, einschließlich spezifischer Mindestanforderungen an die Schulung, um zu gewährleisten, dass diese Personen ihre in diesem Artikel vorgesehenen Aufgaben ordnungsgemäß wahrnehmen;
angemessene Mindestanforderungen an die Schulung der Mitarbeiter von Schlachtbetrieben, die bei Aufgaben im Zusammenhang mit amtlichen Kontrollen und anderen amtlichen Tätigkeiten gemäß Absatz 3 assistieren.
Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Bestimmungen über einheitliche praktische Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen im Sinne dieses Artikels in Bezug auf
die spezifischen Anforderungen an die Durchführung amtlicher Kontrollen und eine einheitliche Mindesthäufigkeit dieser Kontrollen — wobei die besonderen Gefahren und Risiken zu berücksichtigen sind, die beim jeweiligen Erzeugnis tierischen Ursprungs und bei den verschiedenen Verarbeitungsschritten bestehen — in den Fällen, in denen ein Mindestmaß an amtlicher Kontrolle erforderlich ist, um den anerkannten einheitlichen Gefahren und Risiken zu begegnen, die von Erzeugnissen tierischen Ursprungs ausgehen können;
die Bedingungen für die Einstufung und Überwachung von eingestuften Erzeugungs- und Umsetzgebieten für lebende Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken;
die Fälle, in denen die zuständigen Behörden bei bestimmten Verstößen eine oder mehrere Maßnahmen gemäß Artikel 137 Absatz 2 und Artikel 138 Absatz 2 ergreifen müssen;
die praktischen Modalitäten für die Schlachttier- und die Fleischuntersuchung gemäß Absatz 2 Buchstaben a, b und c, einschließlich der einheitlichen Anforderungen, die ausreichende Garantien in den Fällen bieten, in denen die amtlichen Kontrollen unter der Verantwortung des amtlichen Tierarztes durchgeführt werden;
die technischen Anforderungen an das Genusstauglichkeitskennzeichen und die praktischen Modalitäten für dessen Anbringung;
die spezifischen Anforderungen an die Durchführung amtlicher Kontrollen und eine einheitliche Mindesthäufigkeit dieser Kontrollen bei Rohmilch, Milcherzeugnissen und Fischereierzeugnissen in Fällen, in denen ein Mindestmaß an amtlicher Kontrolle erforderlich ist, um den anerkannten einheitlichen Gefahren und Risiken zu begegnen, die von diesen Erzeugnissen ausgehen können.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 145 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 19
Besondere Bestimmungen über amtliche Kontrollen und Maßnahmen der zuständigen Behörden in Bezug auf Rückstände relevanter Stoffe in Lebens- und Futtermitteln
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 144 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch Festlegung von Bestimmungen über die Durchführung der amtlichen Kontrollen gemäß Absatz 1 dieses Artikels und über die von den zuständigen Behörden im Anschluss an diese amtlichen Kontrollen zu ergreifenden Maßnahmen zu ergänzen. Diese delegierten Rechtsakte regeln
spezifische Anforderungen an die Durchführung amtlicher Kontrollen, gegebenenfalls einschließlich der Bandbreite der zu entnehmenden Proben und der Stufe der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs, auf der die Proben nach den Methoden für die Probenahme und für Laboruntersuchungen gemäß Artikel 34 Absatz 6 Buchstaben a und b zu entnehmen sind, wobei die besonderen Gefahren und Risiken, die von den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Stoffen ausgehen, zu berücksichtigen sind;
die Fälle, in denen die zuständigen Behörden bei einem Verstoß oder bei dem Verdacht auf einen Verstoß eine oder mehrere Maßnahmen gemäß Artikel 137 Absatz 2 und Artikel 138 Absatz 2 ergreifen müssen;
die Fälle, in denen die zuständigen Behörden bei einem Verstoß oder bei dem Verdacht auf einen Verstoß im Zusammenhang mit Tieren und Waren aus Drittstaaten eine oder mehrere Maßnahmen gemäß den Artikeln 65 bis 72 ergreifen müssen;
Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Bestimmungen zur Festlegung einheitlicher praktischer Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen gemäß Absatz 1 sowie Bestimmungen über die von den zuständigen Behörden im Anschluss an diese amtlichen Kontrollen zu ergreifenden Maßnahmen in Bezug auf Folgendes erlassen:
eine einheitliche Mindesthäufigkeit dieser Kontrollen, wobei die Gefahren und Risiken, die von den in Absatz 1 genannten Stoffen ausgehen, zu berücksichtigen sind;
zusätzliche besondere Modalitäten und Inhalte — zusätzlich zu den in Artikel 110 genannten — für die Aufstellung der einschlägigen Teile des mehrjährigen nationalen Kontrollplan (MNKP) gemäß Artikel 109 Absatz 1;
besondere praktische Modalitäten für die Auslösung des Amtshilfemechanismus gemäß den Artikeln 102 bis 108.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 145 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 20
Besondere Bestimmungen über amtliche Kontrollen und Maßnahmen der zuständigen Behörden in Bezug auf Tiere, Erzeugnisse tierischen Ursprungs, Zuchtmaterial, tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 144 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch Festlegung von Bestimmungen über die Durchführung der amtlichen Kontrollen zu ergänzen, mit denen bei Tieren, Erzeugnissen tierischen Ursprungs, Zuchtmaterial, tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten die Einhaltung der Unionsvorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben d und e überprüft wird, sowie von Bestimmungen über die von den zuständigen Behörden im Anschluss an diese amtlichen Kontrollen zu ergreifenden Maßnahmen. Diese delegierten Rechtsakte regeln
spezifische Anforderungen an die Durchführung amtlicher Kontrollen von Tieren, Erzeugnissen tierischen Ursprungs und Zuchtmaterial um den anerkannten Gefahren und Risiken für die Gesundheit von Menschen und Tieren durch amtliche Kontrollen zu begegnen, mit denen die Einhaltung der in den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d festgelegten Maßnahmen zur Prävention und Bekämpfung von Krankheiten überprüft wird;
spezifische Anforderungen an die Durchführung amtlicher Kontrollen von tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten, um den besonderen Gefahren und Risiken für die Gesundheit von Menschen und Tieren durch amtliche Kontrollen zu begegnen, mit denen die Einhaltung der Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e überprüft wird;
die Fälle, in denen die zuständigen Behörden bei einem Verstoß oder bei dem Verdacht auf einen Verstoß eine oder mehrere Maßnahmen gemäß Artikel 137 Absatz 2 und Artikel 138 Absatz 2 ergreifen müssen;
Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Bestimmungen zur Festlegung einheitlicher praktischer Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen gemäß Absatz 1 in Bezug auf Folgendes erlassen:
eine einheitliche Mindesthäufigkeit der amtlichen Kontrollen von Tieren, Erzeugnissen tierischen Ursprungs und Zuchtmaterial in den Fällen, in denen ein Mindestmaß an amtlicher Kontrolle erforderlich ist, um den anerkannten einheitlichen Gefahren und Risiken für die Gesundheit von Menschen und Tieren durch amtliche Kontrollen zu begegnen, mit denen die Einhaltung der in den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d festgelegten Maßnahmen zur Prävention und Bekämpfung von Krankheiten überprüft wird und
eine einheitliche Mindesthäufigkeit der amtlichen Kontrollen von tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten in den Fällen, in denen ein Mindestmaß an amtlicher Kontrolle erforderlich ist, um den besonderen Gefahren und Risiken für die Gesundheit von Menschen und Tieren durch amtliche Kontrollen zu begegnen, mit denen die Einhaltung der Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e überprüft wird;
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 145 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 21
Besondere Bestimmungen über amtliche Kontrollen und Maßnahmen der zuständigen Behörden in Bezug auf die Tierschutzauflagen
Amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung der Tierschutzauflagen beim Transport, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 1/2005, umfassen unter anderem
bei langen Beförderungen zwischen Mitgliedstaaten sowie von und nach Drittländern vor dem Verladen: amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Transportfähigkeit der Tiere;
bei langen Beförderungen zwischen Mitgliedstaaten sowie von und nach Drittländern von Hausequiden mit Ausnahme registrierter Equiden und von Hausrindern, Hausschafen, Hausziegen oder Hausschweinen vor diesen Fahrten:
amtliche Kontrollen von Fahrtenbüchern, um zu überprüfen, ob das Fahrtenbuch plausibel ist und erkennen lässt, dass die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 eingehalten wird und
amtliche Kontrollen, um zu überprüfen, ob der im Fahrtenbuch angegebene Transportunternehmer über eine gültige Zulassung als Transportunternehmer, einen Nachweis der Zulassung des Transportmittels für lange Strecken sowie über Befähigungsnachweise für Fahrer und Betreuer verfügt;
an den Grenzkontrollstellen gemäß Artikel 59 Absatz 1 und an den Ausgangsorten:
amtliche Kontrollen der Transportfähigkeit der betroffenen Tiere und der Transportmittel, um die Einhaltung von Anhang I Kapitel II und gegebenenfalls Anhang I Kapitel VI der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 zu überprüfen;
amtliche Kontrollen, um zu überprüfen, ob die Transportunternehmer die einschlägigen internationalen Übereinkommen einhalten und über eine gültige Zulassung als Transportunternehmer sowie über Befähigungsnachweise für Fahrer und Betreuer verfügen und
amtliche Kontrollen, um zu überprüfen, ob Hausequiden, Hausrinder, Hausschafe, Hausziegen und Hausschweine über eine lange Strecke befördert worden sind oder befördert werden sollen.
Die zuständigen Behörden halten Tiertransporte nicht auf, es sei denn, dies ist im Interesse des Wohlbefindens der Tiere oder aus Gründen der Gesundheit von Tieren und Menschen unbedingt erforderlich. Müssen Tiertransporte für länger als zwei Stunden aufgehalten werden, trägt die zuständige Behörde dafür Sorge, dass alle erforderlichen Vorkehrungen für die Pflege der Tiere getroffen und die Tiere erforderlichenfalls gefüttert, getränkt, entladen und untergebracht werden.
Eine Meldung von Verstößen gegen die Vorschriften gemäß Absatz 1 dieses Artikels für die Zwecke der Artikel 105 und 106 erfolgt auch
an die Mitgliedstaaten, in denen der Transportunternehmer die Genehmigung erhalten hat;
an den Mitgliedstaat, der den Zulassungsnachweis für das Transportmittel ausgestellt hat, wenn ein Verstoß gegen die für das Transportmittel geltenden Bestimmungen festgestellt wird;
an den Mitgliedstaat, der den Befähigungsnachweis für den Fahrer ausgestellt hat, wenn ein Verstoß gegen die für Fahrer geltenden Bestimmungen festgestellt wird.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 144 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch Festlegung von Bestimmungen über die Durchführung der amtlichen Kontrollen zu ergänzen, mit denen die Einhaltung der Unionsvorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe f überprüft wird. Diese delegierten Rechtsakte berücksichtigen die Risiken für den Tierschutz in Verbindung mit landwirtschaftlichen Tätigkeiten und der Beförderung, dem Schlachten und dem Töten von Tieren und enthalten Bestimmungen über
spezifische Anforderungen an die Durchführung solcher Kontrollen, um den Risiken in Verbindung mit den verschiedenen Tierarten und Transportmitteln zu begegnen und die Notwendigkeit zu berücksichtigen, vorschriftswidrige Praktiken zu verhindern und das Leiden der Tiere zu mindern;
die Fälle, in denen die zuständigen Behörden bei bestimmten Verstößen eine oder mehrere Maßnahmen gemäß Artikel 137 Absatz 2 und Artikel 138 Absatz 2 ergreifen müssen;
die Überprüfung der Tierschutzauflagen an den Grenzkontrollstellen und Ausgangsorten und die Mindestanforderungen an diese Ausgangsorte;
spezifische Kriterien und Voraussetzungen für die Auslösung der Amtshilfemechanismen gemäß den Artikeln 102 bis 108;
die Fälle, in denen, und die Bedingungen, unter denen für die amtlichen Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung der Tierschutzauflagen spezifische Tierschutzindikatoren herangezogen werden können, die auf messbaren Leistungskriterien beruhen und die für diese Zwecke nach wissenschaftlich und technisch fundierten Erkenntnissen aufgestellt werden können.
Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Bestimmungen zur Festlegung einheitlicher praktischer Modalitäten für amtliche Kontrollen, mit denen die Einhaltung der Unionsvorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe f betreffend die Tierschutzauflagen überprüft wird, sowie Bestimmungen für die von den zuständigen Behörden im Anschluss an diese amtlichen Kontrollen zu ergreifenden Maßnahmen in Bezug auf Folgendes:
eine einheitliche Mindesthäufigkeit der amtlichen Kontrollen in den Fällen, in denen ein Mindestmaß an amtlicher Kontrolle erforderlich ist, um den Risiken in Verbindung mit den verschiedenen Tierarten und Transportmitteln zu begegnen und die Notwendigkeit zu berücksichtigen, vorschriftswidrige Praktiken zu verhindern und das Leiden der Tiere zu mindern und
die praktischen Modalitäten für die schriftlichen Aufzeichnungen über die durchgeführten amtlichen Kontrollen und der Speicherfrist.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 145 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 22
Besondere Bestimmungen über amtliche Kontrollen und Maßnahmen der zuständigen Behörden in Bezug auf die Pflanzengesundheit
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 144 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch Festlegung von Bestimmungen über die Durchführung der amtlichen Kontrollen zu ergänzen, mit denen bei Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen die Einhaltung der für diese Waren geltenden Unionsvorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe g überprüft wird, sowie von Bestimmungen über die von den zuständigen Behörden im Anschluss an die Durchführung dieser amtlichen Kontrollen zu ergreifenden Maßnahmen. Diese delegierten Rechtsakte regeln
spezifische Anforderungen an die Durchführung der amtlichen Kontrollen bei der Einfuhr von bestimmten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, für die die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe g gelten, in die Union und bei der Verbringung derselben innerhalb der Union, um den anerkannten Gefahren und Risiken für die Pflanzengesundheit zu begegnen, die je nach Ursprung oder Herkunft in Verbindung mit bestimmten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen bestehen und
die Fälle, in denen die zuständigen Behörden bei bestimmten Verstößen eine oder mehrere Maßnahmen gemäß Artikel 137 Absatz 2 und Artikel 138 Absatz 2 ergreifen müssen.
Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Bestimmungen zur Festlegung einheitlicher praktischer Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen, mit denen bei Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen die Einhaltung der für diese Waren geltenden Unionsvorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe g überprüft wird, sowie Bestimmungen über die von den zuständigen Behörden im Anschluss an diese amtlichen Kontrollen zu ergreifenden Maßnahmen in Bezug auf
eine einheitliche Mindesthäufigkeit dieser Kontrollen in den Fällen, in denen ein Mindestmaß an amtlicher Kontrolle erforderlich ist, um den anerkannten einheitlichen Gefahren und Risiken für die Pflanzengesundheit zu begegnen, die je nach Ursprung oder Herkunft in Verbindung mit bestimmten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen bestehen;
die einheitliche Häufigkeit der amtlichen Kontrollen der zuständigen Behörden bei Unternehmern, die gemäß Artikel 84 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 Pflanzenpässe ausstellen dürfen, wobei zu berücksichtigen ist, ob diese Unternehmer für die von ihnen erzeugten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände einen Risikomanagementplan für Pflanzengesundheit gemäß Artikel 91 jener Verordnung durchgeführt haben;
die einheitliche Häufigkeit der amtlichen Kontrollen der zuständigen Behörden bei Unternehmern, die befugt sind, die Markierung gemäß Artikel 96 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 anzubringen oder die amtliche Attestierung gemäß Artikel 99 Absatz 2 Buchstabe der genannten Verordnung auszustellen.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 145 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 23
Besondere Bestimmungen über amtliche Kontrollen und Maßnahmen der zuständigen Behörden in Bezug auf GVO zum Zweck der Herstellung von Lebens- und Futtermitteln und genetisch veränderte Lebens- und Futtermittel
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 144 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch Bestimmungen über die Durchführung der amtlichen Kontrollen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels zu ergänzen, sowie durch Bestimmungen über die von den zuständigen Behörden im Anschluss an diese amtlichen Kontrollen zu ergreifenden Maßnahmen. Diese delegierten Rechtsakte berücksichtigen, dass eine Mindestzahl an amtlichen Kontrollen gewährleistet werden muss, um Praktiken zu verhindern, die gegen die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b verstoßen, und regeln
spezifische Anforderungen an die Durchführung amtlicher Kontrollen, um den anerkannten einheitlichen Gefahren und Risiken zu begegnen, die Folgendes betreffen:
das Vorhandensein von GVO für die Herstellung von Lebens- und Futtermitteln und von genetisch veränderten Lebens- und Futtermitteln in der Lebensmittelkette, die nicht gemäß der Richtlinie 2001/18/EG oder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 zugelassen worden sind;
den Anbau von GVO für die Herstellung von Lebens- und Futtermitteln und die vorschriftsmäßige Anwendung des Überwachungsplans gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe e der Richtlinie 2001/18/EG bzw. des Beobachtungsplans gemäß Artikel 5 Absatz 5 Buchstabe b und Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003;
die Fälle, in denen die zuständigen Behörden bei bestimmten Verstößen eine oder mehrere Maßnahmen gemäß Artikel 137 Absatz 2 und Artikel 138 Absatz 2 ergreifen müssen.
Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Bestimmungen zur Festlegung einheitlicher praktischer Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen gemäß Absatz 1 erlassen, wobei diese Bestimmungen berücksichtigen, dass eine Mindestzahl an amtlichen Kontrollen gewährleistet werden muss, um Praktiken zu verhindern, die gegen die Bestimmungen betreffend eine einheitliche Mindesthäufigkeit der amtlichen Kontrollen in den Fällen verstoßen, in denen ein Mindestmaß an amtlicher Kontrolle erforderlich ist, um den anerkannten einheitlichen Gefahren und Risiken zu begegnen, die Folgendes betreffen:
das Vorhandensein von GVO für die Herstellung von Lebens- und Futtermitteln und von genetisch veränderten Lebens- und Futtermitteln in der Lebensmittelkette, die nicht gemäß der Richtlinie 2001/18/EG oder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 zugelassen worden sind;
den Anbau von GVO für die Herstellung von Lebens- und Futtermitteln und die vorschriftsmäßige Anwendung des Überwachungsplans gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe e der Richtlinie 2001/18/EG bzw. des Beobachtungsplans gemäß Artikel 5 Absatz 5 Buchstabe b und Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 145 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 24
Besondere Bestimmungen über amtliche Kontrollen und Maßnahmen der zuständigen Behörden in Bezug auf Pflanzenschutzmittel
Bei der Festlegung der Häufigkeit risikobasierter amtlicher Kontrollen gemäß Absatz 1 berücksichtigen die zuständigen Behörden auch Folgendes:
die Ergebnisse einschlägiger Kontrollen, einschließlich auf Pestizidrückstände, die für die Zwecke des Artikels 32 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 und des Artikels 8 der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 10 ) durchgeführt werden;
Informationen über nicht zugelassene Pflanzenschutzmittel, einschließlich des illegalen Handels mit Pflanzenschutzmitteln, und die Ergebnisse der von den Behörden gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 11 ) durchgeführten einschlägigen Kontrollen und
Informationen über Vergiftungsfälle durch Pflanzenschutzmittel, einschließlich verfügbarer Informationen gemäß Artikel 56 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sowie der Informationen über die gesundheitliche Notversorgung, die von den Stellen gemäß Artikel 45 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 12 ) bereitgestellt werden.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 144 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch Festlegung von Bestimmungen über die Durchführung der amtlichen Kontrollen gemäß Absatz 1 dieses Artikels zu ergänzen. Diese delegierten Rechtsakte regeln
spezifische Anforderungen an die Durchführung dieser amtlichen Kontrollen betreffend die Herstellung, das Inverkehrbringen, den Eingang in die Union sowie die Kennzeichnung, Verpackung, Beförderung, Lagerung und Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, um den anerkannten einheitlichen Gefahren und Risiken zu begegnen, die von Pflanzenschutzmitteln ausgehen können, eine sichere und nachhaltige Verwendung von Pflanzenschutzmitteln zu gewährleisten und den illegalen Handel mit diesen Mitteln zu bekämpfen und
die Fälle, in denen die zuständigen Behörden bei bestimmten Verstößen eine oder mehrere Maßnahmen gemäß Artikel 137 Absatz 2 und Artikel 138 Absatz 2 ergreifen müssen.
Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten detaillierte Bestimmungen über einheitliche praktische Modalitäten für die Durchführung amtlicher Kontrollen der in Absatz 1 genannten Stoffe in Bezug auf Folgendes erlassen:
eine einheitliche Mindesthäufigkeit dieser Kontrollen betreffend die Herstellung, das Inverkehrbringen, den Eingang in die Union sowie die Kennzeichnung, Verpackung, Beförderung, Lagerung und Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in den Fällen, in denen ein Mindestmaß an amtlicher Kontrolle erforderlich ist, um den anerkannten einheitlichen Gefahren und Risiken zu begegnen, die von Pflanzenschutzmitteln ausgehen können, eine sichere und nachhaltige Verwendung von Pflanzenschutzmitteln zu gewährleisten und den illegalen Handel mit diesen Mitteln zu bekämpfen;
die Erhebung von Daten zu sowie das Monitoring und die Meldung von möglichen Vergiftungsfällen durch Pflanzenschutzmittel;
die Erhebung von Daten zu sowie das Monitoring und die Meldung von nicht zugelassenen Pflanzenschutzmitteln, einschließlich des illegalen Handels mit Pflanzenschutzmitteln.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 145 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 25
Besondere Bestimmungen über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten in Bezug auf die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung ökologischer/biologischer Produkte
Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Bestimmungen über einheitliche praktische Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe i in Bezug auf Folgendes erlassen:
spezifische Anforderungen und zusätzliche Inhalte — zusätzlich zu den in Artikel 110 genannten — für die Ausarbeitung der einschlägigen Teile des MNKP gemäß Artikel 109 Absatz 1 und weitere spezifische Inhalte für den in Artikel 113 vorgesehenen Bericht;
besondere Zuständigkeiten und Aufgaben — zusätzlich zu den in Artikel 98 genannten — für die Referenzzentren der Europäischen Union;
die praktischen Modalitäten für die Auslösung der Amtshilfemechanismen gemäß den Artikeln 102 bis 108, einschließlich des Informationsaustauschs zwischen den zuständigen Behörden und den beauftragten Stellen über Fälle von Verstößen oder die Wahrscheinlichkeit von Verstößen;
die für die Probenahme und für Laboranalysen und -tests zu verwendenden Methoden, ausgenommen alle Bestimmungen, die die Festlegung von Schwellenwerten beinhalten.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 145 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 26
Besondere Bestimmungen über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten der zuständigen Behörden in Bezug auf die Verwendung der Angaben „geschützte Ursprungsbezeichnung“, „geschützte geografische Angabe“ und „garantiert traditionelle Spezialität“
Abweichend von Artikel 31 Absatz 3 können die zuständigen Behörden in Bezug auf die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe j in den Fällen, in denen sie die Beschlüsse über die Zulassung des eingetragenen Namens eines Erzeugnisses delegiert haben, auch die folgenden Maßnahmen delegieren:
die Anordnung, dass bestimmte Tätigkeiten des Unternehmers systematisch oder verstärkt amtlichen Kontrollen unterzogen werden;
die Anordnung, dass der Unternehmer die Häufigkeit der Eigenkontrollen erhöht;
die Anordnung, die Kennzeichnung zu ändern, um die Einhaltung der Produktspezifikationen und der Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe j zu gewährleisten.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 144 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch Festlegung von Bestimmungen über die Durchführung der amtlichen Kontrollen zu ergänzen, mit denen die Einhaltung der Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe j überprüft wird. Diese delegierten Rechtsakte regeln
Anforderungen, Methoden und Techniken gemäß den Artikeln 12 und 14 für amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung der Produktspezifikationen und der Kennzeichnungsanforderungen;
besondere Methoden und Techniken gemäß Artikel 14 für amtliche Kontrollen, mit denen die Rückverfolgbarkeit der Waren und Tiere, die unter die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe j fallen, auf allen Produktions-, Zubereitungs- und Vertriebsstufen sowie die Einhaltung dieser Vorschriften gewährleistet werden sollen;
die Fälle, in denen die zuständigen Behörden bei bestimmten Verstößen eine oder mehrere Maßnahmen gemäß Artikel 138 Absätze 1 und 2 ergreifen müssen.
Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Bestimmungen über einheitliche praktische Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe j in Bezug auf Folgendes erlassen:
besondere praktische Modalitäten für die Auslösung der Amtshilfemechanismen gemäß den Artikeln 102 bis 108, einschließlich des Informationsaustauschs zwischen den zuständigen Behörden und den beauftragten Stellen über Fälle von Verstößen oder die Wahrscheinlichkeit von Verstößen und
besondere Berichterstattungspflichten der beauftragten Stellen.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 145 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 27
Besondere Bestimmungen über amtliche Kontrollen und Maßnahmen der zuständigen Behörden bei neu festgestellten Risiken im Zusammenhang mit Lebens- und Futtermitteln
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 144 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch Festlegung von Bestimmungen über die Durchführung der amtlichen Kontrollen zu ergänzen, mit denen bei bestimmten Kategorien von Lebens- oder Futtermitteln die Einhaltung der Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a bis e überprüft wird, sowie von Bestimmungen für die von den zuständigen Behörden im Anschluss an diese amtlichen Kontrollen zu ergreifenden Maßnahmen. Diese delegierten Rechtsakte betreffen neu festgestellte Risiken, die Lebens- oder Futtermittel für die Gesundheit von Menschen und Tieren oder — sofern es sich um GVO und Pflanzenschutzmittel handelt — auch für die Umwelt darstellen können, oder Risiken, die durch neue Formen und Muster der Herstellung bzw. des Konsums von Lebens- oder Futtermitteln entstehen und denen nicht wirksam begegnet werden kann, weil derartige einheitliche Bestimmungen fehlen. Diese delegierten Rechtsakte regeln
einheitliche spezifische Anforderungen an die Durchführung amtlicher Kontrollen, um den besonderen Gefahren und Risiken zu begegnen, die bei der jeweiligen Lebens- und Futtermittelkategorie und bei den verschiedenen Verarbeitungsschritten bestehen und
die Fälle, in denen die zuständigen Behörden bei bestimmten Verstößen eine oder mehrere Maßnahmen gemäß Artikel 137 Absatz 2 und Artikel 138 Absatz 2 ergreifen müssen.
KAPITEL III
Übertragung bestimmter Aufgaben der zuständigen Behörden
Artikel 28
Übertragung bestimmter Aufgaben der amtlichen Kontrolle durch die zuständigen Behörden
Artikel 29
Bedingungen für die Übertragung bestimmter Aufgaben der amtlichen Kontrolle auf beauftragte Stellen
Die Übertragung bestimmter Aufgaben der amtlichen Kontrolle auf eine beauftragte Stelle gemäß Artikel 28 Absatz 1 muss schriftlich erfolgen und unterliegt den folgenden Bedingungen:
Die Übertragung beinhaltet eine genaue Beschreibung der Aufgaben der amtlichen Kontrolle, die von der beauftragten Stelle wahrgenommen werden dürfen und der Bedingungen, unter denen die Aufgaben wahrgenommen werden;
die beauftragte Stelle
verfügt über die Fachkompetenz, Ausrüstung und Infrastruktur, die zur Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgaben der amtlichen Kontrolle notwendig sind;
verfügt über eine ausreichende Zahl angemessen qualifizierter und erfahrener Mitarbeiter;
ist im Hinblick auf die Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgaben der amtlichen Kontrolle unparteiisch und frei von jeglichem Interessenkonflikt und insbesondere nicht in einer Situation, die direkt oder indirekt die Unparteilichkeit ihres beruflichen Handelns beeinträchtigen könnte;
arbeitet und ist akkreditiert nach den für die betreffenden übertragenen Aufgaben relevanten Normen, darunter der Norm EN ISO/IEC 17020 „Anforderungen an den Betrieb verschiedener Typen von Stellen, die Inspektionen durchführen“;
verfügt über ausreichende Befugnisse, um die ihr übertragenen Aufgaben der amtlichen Kontrolle ausführen zu können und
es existieren Regelungen, die eine effiziente und wirksame Koordinierung zwischen der übertragenden zuständigen Behörde und der beauftragten Stelle gewährleisten.
Artikel 30
Bedingungen für die Übertragung bestimmter Aufgaben der amtlichen Kontrolle auf natürliche Personen
Die zuständigen Behörden können einer oder mehreren natürlichen Personen bestimmte Aufgaben der amtlichen Kontrolle übertragen, wenn die Bestimmungen der Artikel 18 bis 27 dies erlauben. Diese Übertragung erfolgt schriftlich und unterliegt den folgenden Bedingungen:
Die Übertragung beinhaltet eine genaue Beschreibung der Aufgaben der amtlichen Kontrolle, die von den natürlichen Personen wahrgenommen werden dürfen und der Bedingungen, unter denen die natürlichen Personen die Aufgaben wahrnehmen können;
die natürlichen Personen
verfügen über die Fachkompetenz, Ausrüstung und Infrastruktur, die zur Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben der amtlichen Kontrolle notwendig sind;
verfügen über die angemessene Qualifikation und Erfahrung;
handeln im Hinblick auf die Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben der amtlichen Kontrolle unparteiisch und frei von jeglichem Interessenkonflikt und
es existieren Regelungen, die eine effiziente und wirksame Koordinierung zwischen den übertragenden zuständigen Behörden und den natürlichen Personen gewährleisten.
Artikel 31
Bedingungen für die Übertragung bestimmter Aufgaben in Bezug auf andere amtliche Tätigkeiten
Die zuständigen Behörden können einer oder mehreren beauftragten Stellen bestimmte Aufgaben in Bezug auf andere amtliche Tätigkeiten übertragen, sofern
die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 eine solche Übertragung nicht verbieten und
die Bedingungen gemäß Artikel 29 Absatz 1 — mit Ausnahme der Bedingung in Buchstabe b Ziffer iv — erfüllt sind.
Die zuständigen Behörden können einer oder mehreren natürlichen Personen bestimmte Aufgaben in Bezug auf andere amtliche Tätigkeiten übertragen, sofern
die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 eine solche Übertragung erlauben und
die Bedingungen gemäß Artikel 30 durch entsprechende Anwendung erfüllt sind.
Artikel 32
Pflichten von beauftragten Stellen und natürlichen Personen
Beauftragte Stellen oder natürliche Personen, denen bestimmte Aufgaben der amtlichen Kontrolle gemäß Artikel 28 Absatz 1 oder bestimmte Aufgaben in Bezug auf andere amtliche Tätigkeiten gemäß Artikel 31 übertragen wurden,
unterrichten die übertragenden zuständigen Behörden regelmäßig bzw. wann immer diese dies verlangen über die Ergebnisse der von ihnen durchgeführten amtlichen Kontrollen und anderen amtlichen Tätigkeiten;
unterrichten unverzüglich die übertragenden zuständigen Behörden wenn aufgrund der Ergebnisse der amtlichen Kontrollen ein Verstoß festgestellt oder vermutet wird, es sei denn, in spezifischen Regelungen zwischen der zuständigen Behörde und der betreffenden beauftragten Stelle oder natürlichen Person wird etwas anderes festgelegt und
gewähren den zuständigen Behörden Zugang zu ihren Geschäftsräumen und Einrichtungen, kooperieren und leisten Unterstützung.
Artikel 33
Pflichten der übertragenden zuständigen Behörden
Die zuständigen Behörden, die beauftragten Stellen oder natürlichen Personen bestimmte Aufgaben der amtlichen Kontrolle gemäß Artikel 28 Absatz 1 oder bestimmte Aufgaben in Bezug auf andere amtliche Tätigkeiten gemäß Artikel 31 übertragen haben,
veranlassen, dass diese Stellen oder Personen unter Vermeidung von Überschneidungen und unter Berücksichtigung etwaiger Akkreditierungen gemäß Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iv bei Bedarf Audits oder Inspektionen unterzogen werden;
machen die Übertragung unverzüglich ganz oder teilweise rückgängig, wenn
es Erkenntnisse darüber gibt, dass die betreffende beauftragte Stelle oder natürliche Person die ihr übertragenen Aufgaben nicht ordnungsgemäß wahrnimmt,
die beauftragte Stelle oder natürliche Person nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums geeignete Maßnahmen trifft, um die festgestellten Mängel zu beheben oder
nachgewiesen wurde, dass die Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit der beauftragten Stelle oder der natürlichen Person beeinträchtigt sind.
Dieser Buchstabe berührt nicht die Befugnis der zuständigen Behörden, die Übertragung aus anderen als den in dieser Verordnung genannten Gründen rückgängig zu machen.
KAPITEL IV
Probenahmen, Analysen, Tests und Diagnosen
Artikel 34
Methoden für Probenahmen, Analysen, Tests und Diagnosen
Wenn keine Unionsvorschriften gemäß Absatz 1 bestehen, verwenden die amtlichen Laboratorien im Rahmen amtlicher Kontrollen und anderer amtlicher Tätigkeiten eine der folgenden Methoden je nach Eignung für die jeweiligen Analyse-, Test- und Diagnoseerfordernisse:
die verfügbaren Methoden, die international anerkannten Regeln oder Protokollen, beispielsweise den vom Europäischen Normenausschuss (CEN) anerkannten, genügen, oder
von den Referenzlaboratorien der Europäischen Union entwickelte oder empfohlene einschlägige Methoden, die nach international anerkannten wissenschaftlichen Protokollen validiert wurden;
für den Fall, dass keine geeigneten Regeln oder Protokolle gemäß Buchstabe a bestehen, Methoden, die einschlägigen Vorschriften auf nationaler Ebene genügen, oder, falls solche Vorschriften nicht bestehen, von den nationalen Referenzlaboratorien entwickelte oder empfohlene einschlägige Methoden, die nach international anerkannten wissenschaftlichen Protokollen validiert wurden;
oder einschlägige Methoden, die im Rahmen von laborintern oder zwischen Laboratorien durchgeführten Studien zur Validierung der Methoden im Einklang mit international anerkannten wissenschaftlichen Protokollen entwickelt und validiert wurden.
Die Kommission kann mittels Durchführungsrechtsakten Bestimmungen festlegen über
die für die Probenahme und für Laboranalysen, -tests und -diagnosen zu verwendenden Methoden;
Leistungskriterien, Analyse-, Test- oder Diagnoseparameter, Messunsicherheit und Verfahren für die Validierung dieser Methoden;
die Auslegung der Analyse-, Test- und Diagnoseergebnisse.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 145 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 35
Zweites Sachverständigengutachten
Das Recht auf ein zweites Sachverständigengutachten berechtigt den Unternehmer, eine Überprüfung der Unterlagen über Probenahmen, Analysen, Tests oder Diagnosen durch einen anderen anerkannten und angemessen qualifizierten Sachverständigen zu beantragen.
Sofern relevant, angemessen und technisch möglich und insbesondere unter Berücksichtigung von Prävalenz und Gefahrenverteilung unter den Tieren oder Waren, der Verderblichkeit der Proben oder Waren und der Menge des verfügbaren Substrats,
tragen die zuständigen Behörden bei der Probenahme auf Ersuchen des Unternehmers dafür Sorge, dass eine ausreichende Menge für ein zweites Sachverständigengutachten und für die Überprüfung gemäß Absatz 3 entnommen wird, falls sich dies als erforderliche erweisen sollte, oder
setzen die zuständigen Behörden den Unternehmer in dem Fall, dass sich keine ausreichende Menge gemäß Buchstabe a entnehmen lässt, hiervon in Kenntnis.
Dieser Absatz findet keine Anwendung bei Untersuchungen zur Feststellung von Quarantäneschädlingen in Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen zu dem Zweck, die Einhaltung der Bestimmungen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe g zu überprüfen.
Artikel 36
Probenahme bei Tieren und Waren, die durch Einsatz von Fernkommunikationstechniken zum Verkauf angeboten werden
Die zuständigen Behörden ergreifen nach Erhalt der Proben alle Maßnahmen, damit die Unternehmer, von denen diese Proben gemäß Absatz 1 angefordert wurden,
darüber unterrichtet werden, dass diese Proben im Rahmen einer amtlichen Kontrolle entnommen und gegebenenfalls zum Zweck einer amtlichen Kontrolle analysiert oder getestet werden, und
von dem Recht auf ein zweites Sachverständigengutachten gemäß Artikel 35 Absatz 1 Gebrauch machen können, wenn die in jenem Absatz genannten Proben analysiert oder getestet werden.
Artikel 37
Benennung amtlicher Laboratorien
Die zuständigen Behörden können ein Laboratorium als amtliches Laboratorium benennen, das seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat hat, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
Es gibt geeignete Regelungen, die die zuständigen Behörden in die Lage versetzen, die Audits und Inspektionen gemäß Artikel 39 Absatz 1 selbst durchzuführen oder den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem das Laboratorium seinen Sitz hat, oder des Drittstaats, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, die Durchführung dieser Audits und Inspektionen zu übertragen und
das Laboratorium ist von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem es seinen Sitz hat, bereits als amtliches Laboratorium benannt worden.
Die Benennung eines amtlichen Laboratoriums erfolgt schriftlich und enthält eine genaue Beschreibung
der Aufgaben, die das Laboratorium als amtliches Laboratorium wahrnimmt;
der Bedingungen für die Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Buchstabe a und
der Regelungen, die für eine effiziente und wirksame Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen dem Laboratorium und den zuständigen Behörden erforderlich sind.
Die zuständigen Behörden dürfen nur solche Laboratorien als amtliche Laboratorien benennen, die
über die Fachkompetenz, Ausrüstung und Infrastruktur verfügen, die notwendig sind, um Proben zu analysieren oder zu testen oder um Diagnosen zu stellen;
über eine ausreichende Zahl angemessen qualifizierter, geschulter und erfahrener Mitarbeiter verfügen;
gewährleisten, dass die ihnen als amtliche Laboratorien übertragenen Aufgaben gemäß Absatz 1 unparteiisch wahrgenommen werden, und die frei von jeglichem Interessenkonflikt in Bezug auf die Ausübung ihrer Aufgaben als amtliche Laboratorien sind;
die Ergebnisse der Analysen, Tests oder Diagnosen von den Proben, die im Zuge amtlicher Kontrollen und anderer amtlicher Tätigkeiten entnommen wurden, innerhalb einer angemessenen Frist liefern können und
nach der Norm EN ISO/IEC 17025 arbeiten und von einer nationalen Akkreditierungsstelle, die im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 tätig ist, nach dieser Norm akkreditiert werden.
Der Umfang der Akkreditierung eines amtlichen Laboratoriums gemäß Absatz 4 Buchstabe e
erstreckt sich auf diejenigen Methoden für Laboranalysen, –tests oder –diagnosen, die von dem Laboratorium für Analysen, Tests oder Diagnosen verwendet werden, wenn es als amtliches Laboratorium tätig ist;
kann eine oder mehrere einzelne Methoden für Laboranalysen, –tests oder –diagnosen oder Methodengruppen umfassen;
kann flexibel gehalten werden, damit der Umfang der Akkreditierung auch Methoden abdeckt, die gegenüber den vom Laboratorium zum Zeitpunkt der Akkreditierung verwendeten Methoden geändert werden, oder zusätzliche neue Methoden, wobei eine Validierung durch das Laboratorium selbst genügt, ohne dass diese geänderten oder neuen Methoden vor ihrer Verwendung von der nationalen Akkreditierungsstelle bewertet werden müssen.
Artikel 38
Pflichten der amtlichen Laboratorien
Artikel 39
Audits der amtlichen Laboratorien
Die zuständigen Behörden machen die Benennung eines amtlichen Laboratoriums unverzüglich vollständig oder für bestimmte Aufgaben rückgängig, falls das Laboratorium nicht fristgerecht geeignete Korrekturmaßnahmen ergreift, wenn bei einem Audit gemäß Absatz 1 festgestellt wurde, dass
es die Bedingungen gemäß Artikel 37 Absätze 4 und 5 nicht mehr erfüllt;
es die Bedingungen gemäß Artikel 38 nicht erfüllt;
es bei den Laborvergleichstests gemäß Artikel 38 Absatz 2 nicht die erforderlichen Leistungen erbringt.
Artikel 40
Befreiung bestimmter amtlicher Laboratorien von der Bedingung für die vorgeschriebene Akkreditierung
Abweichend von Artikel 37 Absatz 4 Buchstabe e können die zuständigen Behörden die folgenden Einrichtungen als amtliche Laboratorien benennen, auch wenn sie die in diesem Buchstaben genannte Bedingung nicht erfüllen:
Laboratorien, die
ausschließlich mit dem Nachweis von Trichinen in Fleisch befasst sind,
zum Nachweis von Trichinen ausschließlich die Methoden gemäß Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 der Kommission ( 13 ) verwenden,
Trichinenuntersuchungen unter der Aufsicht der zuständigen Behörden oder eines amtlichen Laboratoriums durchführen, das gemäß Artikel 37 Absatz 1 benannt und nach der Norm EN ISO/IEC 17025 für die in Ziffer ii dieses Buchstaben genannten Methoden akkreditiert worden ist und
sich regelmäßig und mit zufriedenstellendem Ergebnis an den Laborvergleichstests oder Eignungstests beteiligen, die von den nationalen Referenzlaboratorien für die von ihnen verwendeten Methoden zum Trichinennachweis organisiert werden.
Laboratorien, die nur im Rahmen anderer amtlicher Tätigkeiten Analysen, Tests oder Diagnosen durchführen, sofern sie
ausschließlich die Methoden für Laboranalysen, -tests und -diagnosen gemäß Artikel 34 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe a oder b verwenden,
die Analysen, Tests oder Diagnosen unter der Aufsicht der zuständigen Behörden oder der nationalen Referenzlaboratorien für die von ihnen verwendeten Methoden durchführen,
sich regelmäßig und mit zufriedenstellendem Ergebnis an den Laborvergleichstests oder Eignungstests beteiligen, die von den nationalen Referenzlaboratorien für die von ihnen verwendeten Methoden organisiert werden und
über ein Qualitätssicherungssystem verfügen, das sicherstellt, dass die mit den verwendeten Methoden für Laboranalysen, -tests oder -diagnosen erzielten Ergebnisse fundiert und verlässlich sind.
Artikel 41
Befugnisse für die Gewährung einer Befreiung aller von amtlichen Laboratorien verwendeten Methoden für Laboranalysen, -tests und -diagnosen von der Bedingung für die vorgeschriebene Akkreditierung
Die Kommission erlässt gemäß Artikel 144 delegierte Rechtsakte, um diese Verordnung durch Regelungen zu ergänzen, in denen geregelt ist, in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen die zuständigen Behörden Laboratorien als amtliche Laboratorien gemäß Artikel 37 Absatz 1 benennen können, die nicht für alle von ihnen im Rahmen amtlicher Kontrollen oder anderer amtlicher Tätigkeiten verwendeten Methoden die Bedingungen gemäß Artikel 37 Absatz 4 Buchstabe e erfüllen, sofern diese Laboratorien die folgenden Bedingungen erfüllen:
sie sind für ein oder mehrere verwendete Methoden, die mit anderen verwendeten Methoden vergleichbar und für diese repräsentativ sind, nach der Norm EN ISO/IEC 17025 betrieben und akkreditiert und
sie verwenden die Methoden, für die sie gemäß Buchstabe a dieses Artikels akkreditiert sind, regelmäßig und in nennenswertem Umfang; hiervon ausgenommen sind in Bezug auf den unter die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe g fallenden Bereich Fälle, in denen keine validierte Methode zum Nachweis bestimmter Pflanzenschädlinge gemäß Artikel 34 Absätze 1 und 2 existiert.
Artikel 42
Befristete Befreiung von den Bedingungen für die vorgeschriebene Akkreditierung amtlicher Laboratorien
Abweichend von Artikel 37 Absatz 5 Buchstabe a können die zuständigen Behörden ein bereits benanntes amtliches Laboratorium befristet als amtliches Laboratorium gemäß Artikel 37 Absatz 1 für die Verwendung einer Methode für Laboranalysen, -tests oder -diagnosen benennen, für die es nicht gemäß Artikel 37 Absatz 4 Buchstabe e akkreditiert ist, wenn
neue Rechtsvorschriften der Union die Verwendung dieser Methode verlangen,
Änderungen an einer verwendeten Methode eine neue Akkreditierung oder eine Erweiterung des Umfangs der Akkreditierung erfordern, die das amtliche Laboratorium besitzt, oder
die Methode aufgrund einer Notsituation oder eines neu auftretenden Risikos für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen, für den Tierschutz oder — sofern es sich um GVO und Pflanzenschutzmittel handelt — auch für die Umwelt verwendet werden muss.
Für die befristete Benennung gemäß Absatz 1 gelten folgende Bedingungen:
Das amtliche Laboratorium ist bereits nach der Norm EN ISO/IEC 17025 für die Verwendung einer Methode akkreditiert, die vergleichbar ist mit der Methode, die nicht im Akkreditierungsumfang enthalten ist;
das amtliche Laboratorium verfügt über ein Qualitätssicherungssystem, das sicherstellt, dass die mit der verwendeten Methode, die nicht im aktuellen Akkreditierungsumfang enthalten ist, erzielten Ergebnisse fundiert und verlässlich sind;
die Analysen, Tests oder Diagnosen werden unter der Aufsicht der zuständigen Behörden oder des nationalen Referenzlaboratoriums für die fragliche Methode durchgeführt.
KAPITEL V
Amtliche Kontrollen bei Tieren und Waren, die in die Union verbracht werden
Artikel 43
Die amtlichen Kontrollen bei in die Union verbrachten Tieren und Waren
Die amtlichen Kontrollen bei in die Union verbrachten Tieren und Waren erfolgen risikobasiert. Bei Tieren und Waren gemäß den Artikeln 47 und 48 werden diese Kontrollen im Einklang mit den Artikeln 47 bis 64 durchgeführt.
Artikel 44
Amtliche Kontrollen bei anderen Tieren und Waren als denjenigen, die amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen gemäß Abschnitt II unterliegen
Bei Tieren und Waren gemäß Absatz 1 wird die angemessene Häufigkeit der amtlichen Kontrollen unter Berücksichtigung der folgenden Faktoren festgelegt:
der Risiken für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen, für den Tierschutz oder — sofern es sich um GVO und Pflanzenschutzmittel handelt — auch für die Umwelt, die in Verbindung mit verschiedenen Tier- und Warenarten bestehen;
aller Informationen, die darauf hindeuten, dass die Verbraucher insbesondere in Bezug auf Art, Identität, Eigenschaften, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Ursprungsland oder Herkunftsort und Methode der Herstellung oder Erzeugung der Waren irregeführt werden könnten;
der bisherigen Einhaltung der für die betreffenden Tiere oder Waren geltenden Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2
durch das Ursprungsdrittland und den Ursprungsbetrieb oder gegebenenfalls am Ort der Erzeugung;
durch den Ausführer;
durch den für die Sendung verantwortlichen Unternehmer;
der bei den betreffenden Tieren und Waren bereits durchgeführten Kontrollen und
der Garantien der zuständigen Behörden des Ursprungsdrittlandes im Hinblick darauf, dass die für die Ausfuhr in die Union bestimmten Tiere und Waren den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 oder anderen Vorschriften genügen, die als mindestens gleichwertig anerkannt sind.
Die amtlichen Kontrollen gemäß Absatz 1 finden an einem geeigneten Ort im Zollgebiet der Union statt, einschließlich
am Ort des Eingangs in die Union (Unionseingangsort);
an einer Grenzkontrollstelle;
am Ort der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr;
in den Lagerhäusern und auf dem Betriebsgelände des für die Sendung verantwortlichen Unternehmers;
am Bestimmungsort.
Unbeschadet der Absätze 1 und 3 führen die zuständigen Behörden an Grenzkontrollstellen und anderen Eingangsorten folgende amtliche Kontrollen durch, wenn sie Grund zu der Annahme haben, dass durch den Eingang in die Union ein Risiko für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen, für den Tierschutz oder — sofern es sich um GVO und Pflanzenschutzmittel handelt — auch für die Umwelt entstehen kann:
Kontrollen von Transportmitteln, auch unbeladen, und
Kontrollen der Verpackung, einschließlich der Paletten.
Artikel 45
Arten von amtlichen Kontrollen bei anderen Tieren und Waren als denjenigen, die amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen gemäß Abschnitt II unterliegen
Werden die amtlichen Kontrollen gemäß Artikel 44 Absatz 1 durchgeführt, so schließen sie Folgendes ein:
in jedem Fall eine Dokumentenprüfung und
je nach Risiko für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen, für den Tierschutz oder — sofern es sich um GVO und Pflanzenschutzmittel handelt — auch für die Umwelt eine Nämlichkeitskontrolle und eine Warenuntersuchung.
Artikel 46
Probenahme bei anderen Tieren und Waren als denjenigen, die amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen gemäß Abschnitt II unterliegen
Im Fall von Probenahmen bei Tieren und Waren und unbeschadet der Artikel 34 bis 42
unterrichten die zuständigen Behörden die betreffenden Unternehmer sowie gegebenenfalls die Zollbehörden und
entscheiden die zuständigen Behörden, ob die Tiere und Waren verwahrt werden müssen, bis die Ergebnisse der Analysen, Tests oder Diagnosen der Proben vorliegen, oder ob sie überführt werden können, sofern die Weiterverfolgbarkeit der Tiere und Waren gewährleistet ist.
Die Kommission legt im Wege von Durchführungsakten Folgendes fest:
die Verfahren, die für die Gewährleistung der Weiterverfolgbarkeit der in Absatz 1 Buchstabe b genannten Tiere oder Waren erforderlich sind und
die Dokumente, die die in Absatz 1 genannten Tiere oder Waren begleiten müssen, wenn von den zuständigen Behörden Proben entnommen wurden.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 145 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 47
Tiere und Waren, die an Grenzkontrollstellen amtlich zu kontrollieren sind
Um die Einhaltung der Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 zu gewährleisten, führen die zuständigen Behörden an der Grenzkontrollstelle der ersten Ankunft in der Union amtliche Kontrollen bei allen Sendungen von Tieren und Waren durch, die in die Union verbracht werden und die einer der folgenden Kategorien angehören:
Tiere;
Erzeugnisse tierischen Ursprungs, Zuchtmaterial, tierische Nebenprodukte, Heu und Stroh sowie Lebensmittel, die sowohl Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs als auch ►C4 Verarbeitungserzeugnisse tierischen Ursprungs ◄ enthalten (zusammengesetzte Erzeugnisse);
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, die in den Listen gemäß Artikel 72 Absatz 1 und Artikel 74 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 aufgeführt sind;
Waren aus bestimmten Drittstaaten, bei denen die Kommission mittels Durchführungsrechtsakten gemäß Absatz 2 Buchstabe b dieses Artikels beschlossen hat, dass eine Maßnahme erforderlich ist, die eine vorübergehende Verstärkung der amtlichen Kontrollen beim Eingang in die Union verlangt, weil ein bekanntes oder neu auftretendes Risiko besteht oder weil es Hinweise darauf gibt, dass ein umfassender und schwerer Verstoß gegen die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 vorliegen könnte;
Tiere und Waren, bei denen die Kommission in Rechtsakten gemäß Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, Artikel 261 der Verordnung (EU) 2016/429 oder Artikel 28 Absatz 1, Artikel 30 Absatz 1, Artikel 40 Absatz 3, Artikel 41 Absatz 3, Artikel 49 Absatz 1, Artikel 53 Absatz 3 und Artikel 54 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/2031 eine Sofortmaßnahme beschlossen hat, wonach Sendungen dieser Tiere und Waren — identifiziert anhand ihrer Codes aus der Kombinierten Nomenklatur — bei ihrem Eingang in die Union amtlich zu kontrollieren sind;
Tiere und Waren, für deren Eingang in die Union mittels Rechtsakten im Einklang mit Artikel 126 oder 128 oder mit den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Bedingungen oder Maßnahmen aufgestellt bzw. ergriffen wurden, wonach die Einhaltung dieser Bedingungen und Maßnahmen beim Eingang der Tiere und Waren in die Union zu überprüfen ist.
Die Kommission legt im Wege von Durchführungsakten Folgendes fest:
Listen aller in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Tiere und Waren mit Angabe der entsprechenden Codes aus der Kombinierten Nomenklatur und
die Liste der Waren der in Absatz 1 Buchstabe d genannten Kategorie mit Angabe der entsprechenden Codes aus der Kombinierten Nomenklatur; bei Bedarf passt sie diese Liste an die unter diesem Buchstaben genannten Risiken an.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 145 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 48
Tiere und Waren, die an Grenzkontrollstellen nicht amtlich zu kontrollieren sind
Die Kommission erlässt gemäß Artikel 144 delegierte Rechtsakte, um diese Verordnung durch Bestimmungen zu ergänzen, in denen geregelt ist, in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen die folgenden Tier- und Warenkategorien von Artikel 47 ausgenommen sind, und wann dies gerechtfertigt ist:
Waren, die als Warenmuster versandt werden oder als Ausstellungsstück bestimmt sind und nicht in Verkehr gebracht werden sollen;
für wissenschaftliche Zwecke bestimmte Tiere und Waren;
Waren, die sich an Bord von international eingesetzten Verkehrsmitteln befinden, nicht entladen werden und zum Verbrauch durch das Personal und die Fahrgäste bzw. Passagiere bestimmt sind;
Waren, die im persönlichen Gepäck von Fahrgästen bzw. Passagieren für den eigenen Bedarf oder die eigene Verwendung mitgeführt werden;
für natürliche Personen bestimmte Kleinsendungen von Waren, die nicht in Verkehr gebracht werden sollen;
Heimtiere gemäß der Definition in Artikel 4 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2016/429;
Waren, die einer besonderen Behandlung unterzogen wurden, und nicht die Mengen überschreiten, die in den genannten delegierten Rechtsakten festgelegt werden;
Kategorien von Tieren und Waren, von denen ein geringes oder kein spezifisches Risiko ausgeht und die daher an Grenzkontrollstellen nicht kontrolliert werden müssen.
Artikel 49
Amtliche Kontrollen an Grenzkontrollstellen
Die Warenuntersuchungen werden:
bei Tieren mit Ausnahme von Wassertieren oder Fleisch und bei genießbaren Schlachtnebenerzeugnissen von einem amtlichen Tierarzt durchgeführt, der von Personal unterstützt werden kann, das entsprechend den Anforderungen gemäß Absatz 5 im tiergesundheitlichen Bereich geschult und von den zuständigen Behörden zu diesem Zweck benannt worden ist;
bei Wassertieren, anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs als den in Buchstabe a genannten, Zuchtmaterial und tierischen Nebenprodukten von einem amtlichen Tierarzt oder von Personal durchgeführt, das entsprechend den Anforderungen gemäß Absatz 5 geschult und von den zuständigen Behörden zu diesem Zweck benannt worden ist;
bei Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen von einem amtlichen Pflanzengesundheitsinspektor durchgeführt.
Artikel 50
Bescheinigungen und Dokumente, die Sendungen und Teilsendungen begleiten müssen
Artikel 51
Besondere Bestimmungen für amtliche Kontrollen an Grenzkontrollstellen
Die Kommission erlässt gemäß Artikel 144 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung der vorliegenden Verordnung, in denen geregelt ist,
in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen die zuständigen Behörden an einer Grenzkontrollstelle die Weiterbeförderung von Sendungen von Tieren und Waren der Kategorien gemäß Artikel 47 Absatz 1 zum endgültigen Bestimmungsort vor Verfügbarkeit der Ergebnisse der Warenuntersuchungen genehmigen können, wenn solche Kontrollen vorgeschrieben sind;
welche Fristen und Modalitäten für Dokumentenprüfungen und, soweit erforderlich, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei Tieren und Waren Kategorien gemäß Artikel 47 Absatz 1 gelten, die den amtlichen Kontrollen unterliegen und auf dem See- bzw. Luftweg aus einem Drittstaat in der Union eintreffen und unter zollamtlicher Überwachung zur Vorbereitung ihrer Weiterbeförderung von einem Schiff zu einem anderen Schiff in demselben Hafen bzw. von einem Flugzeug zu einem anderen Flugzeug auf demselben Flughafen verbracht werden (im Folgenden „umgeladene Sendungen“);
in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen bei umgeladenen Sendungen und bei auf dem Luft- oder Seeweg eintreffenden Tieren, die zur Weiterbeförderung nicht das Transportmittel wechseln, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen an einer anderen als der Grenzkontrollstelle der ersten Ankunft in die Union vorgenommen werden können;
in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen die Durchfuhr von Sendungen von Tieren und Waren der Kategorien gemäß Artikel 47 Absatz 1 genehmigt werden kann und welche bestimmten amtlichen Kontrollen bei solchen Sendungen an den Grenzkontrollstellen durchzuführen sind; ebenfalls geregelt wird, in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen Waren in eigens dafür zugelassenen Zolllagern oder Freizonen gelagert werden;
in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen Ausnahmen von den Bestimmungen über Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen für umgeladene Sendungen und die Durchfuhr von Sendungen von Waren gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe c möglich sind.
Artikel 52
Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen
Um die einheitliche Durchführung der Artikel 49, 50 und 51 zu gewährleisten, legt die Kommission mittels Durchführungsrechtsakten ausführliche Regelungen darüber fest, welche Handlungen während und nach den in diesen Artikeln genannten Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen vorzunehmen sind, damit diese amtlichen Kontrollen effizient durchgeführt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 145 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 53
Nicht an Grenzkontrollstellen durchgeführte amtliche Kontrollen
Die Kommission erlässt gemäß Artikel 144 delegierte Rechtsakte, um diese Verordnung durch Bestimmungen zu ergänzen, in denen geregelt ist, in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen
Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei Sendungen von Tieren und Waren der Kategorien gemäß Artikel 47 Absatz 1 von den zuständigen Behörden an anderen Kontrollstellen als den Grenzkontrollstellen durchgeführt werden können, sofern diese Kontrollstellen den Bestimmungen in Artikel 64 Absatz 3 und in gemäß Artikel 64 Absatz 4 erlassenen Durchführungsrechtsakten genügen;
an einer anderen Grenzkontrollstelle in einem anderen Mitgliedstaat Warenuntersuchungen bei Sendungen durchgeführt werden können, die an einer Grenzkontrollstelle der ersten Ankunft in der Union einer Dokumentenprüfung und einer Nämlichkeitskontrolle unterzogen wurden;
an einer anderen Grenzkontrollstelle in einem anderen Mitgliedstaat Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei Sendungen durchgeführt werden können, die an einer Grenzkontrollstelle der ersten Ankunft in der Union einer Dokumentenprüfung unterzogen wurden;
bestimmte Kontrollaufgaben von Zollbehörden oder anderen Behörden wahrgenommen werden können, sofern diese Aufgaben nicht bereits in die Zuständigkeit dieser Behörden fallen, und zwar in Bezug auf:
Sendungen gemäß Artikel 65 Absatz 2;
persönliches Gepäck von Fahrgästen bzw. Passagieren;
im FernAbsatz — einschließlich per Telefon oder Internet — bestellte Waren;
Heimtiere, die den in Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 14 ) festgelegten Bedingungen entsprechen;
Dokumentenprüfungen bei Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe c in Entfernung von einer Grenzkontrollstelle durchgeführt werden können.
Artikel 54
Häufigkeit der Dokumentenprüfungen, der Nämlichkeitskontrollen und der Warenuntersuchungen
Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Vorschriften für die einheitliche Anwendung der angemessenen Häufigkeitsrate gemäß Absatz 2. Diese Vorschriften stellen sicher, dass die Häufigkeitsrate über dem Wert Null liegt, und legen Folgendes fest:
die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung und Änderung der Häufigkeitsrate der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei Sendungen von Tieren und Waren der Kategorien gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben a, b und c und zu deren Anpassung an das mit diesen Kategorien verbundene Risiko unter Berücksichtigung
der von der Kommission gemäß Artikel 125 Absatz 1 erfassten Informationen,
der Ergebnisse der gemäß Artikel 120 Absatz 1 von Experten der Kommission durchgeführten Kontrollen,
der bisherigen Einhaltung der Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 durch die Unternehmer,
der über das Informationsmanagementsystem für amtliche Kontrollen (im Folgenden „IMSOC“ — Information Management System for Official Controls) gemäß Artikel 131 erhobenen Daten und Informationen,
der verfügbaren wissenschaftlichen Bewertungen und
aller anderen Informationen über das mit den Tier- und Warenkategorien verbundene Risiko;
die Bedingungen, unter denen die Mitgliedstaaten die gemäß Buchstabe a festgelegte Häufigkeitsrate der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen erhöhen können, um lokale Risikofaktoren zu berücksichtigen;
die Verfahren, mit denen sichergestellt wird, dass die gemäß Buchstabe a festgelegte Häufigkeitsrate der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen unverzüglich und einheitlich angewendet wird.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 145 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Die Kommission legt mittels Durchführungsrechtsakten Regelungen fest über
die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei den in Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe d genannten Warenkategorien und
die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei den in Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben e und f genannten Tier- und Warenkategorien, sofern diese nicht bereits in den unter jenen Buchstaben genannten Rechtsakten festgelegt ist.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 145 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 55
Entscheidungen über Sendungen
Entscheidungen über Sendungen werden getroffen von
einem amtlichen Tierarzt, wenn sie Tiere, Erzeugnisse tierischen Ursprungs, Zuchtmaterial oder tierischen Nebenerzeugnisse betreffen oder
einem amtlichen Pflanzengesundheitsinspektor, wenn sie Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände betreffen.
Artikel 56
Verwendung des Gemeinsamen Gesundheitseingangsdokuments (GGED) durch die Unternehmer und die zuständigen Behörden
Verwendet wird das GGED von:
den für die Sendungen von Tieren und Waren der Kategorien gemäß Artikel 47 Absatz 1 verantwortlichen Unternehmern, um die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstellen vorab über das Eintreffen solcher Sendungen zu unterrichten und
den zuständigen Behörden der Grenzkontrollstellen, um
die Ergebnisse der durchgeführten amtlichen Kontrollen und die auf dieser Grundlage getroffenen Entscheidungen, auch über die Abweisung einer Sendung, aufzuzeichnen;
die Informationen gemäß Ziffer i über das IMSOC mitzuteilen.
Die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle vervollständigen die Angaben im GGED, sobald
alle in Artikel 49 Absatz 1 vorgeschriebenen amtlichen Kontrollen durchgeführt worden sind;
die Ergebnisse der gegebenenfalls vorgeschriebenen Warenuntersuchungen vorliegen und
eine Entscheidung über die Sendung gemäß Artikel 55 getroffen und im GGED eingetragen worden ist.
Artikel 57
Verwendung des GGED durch die Zollbehörden
Die Zollbehörden
erlauben nicht, dass die Sendung in ein anderes als das Zollverfahren überführt wird, das die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstellen angegeben haben und
erlauben die Überlassung einer Sendung zum zollrechtlich freien Verkehr — unbeschadet der Ausnahmen gemäß Artikel 48 und der Vorschriften gemäß den Artikeln 53 und 54 — nur bei Vorlage eines ordnungsgemäß ausgefüllten GGED, das für die Sendung die Einhaltung der geltenden Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 bestätigt.
Artikel 58
Format, Fristen und besondere Bestimmungen für die Verwendung des GGED
Die Kommission regelt mittels Durchführungsrechtsakten
das Format des GGED sowie die Anweisungen für seine Vorlage und Verwendung, wobei sie die einschlägigen internationalen Normen berücksichtigt und
die Mindestfristen, die der für die Sendung verantwortliche Unternehmer für die Ankündigung einer Sendung gemäß Artikel 56 Absatz 3 Buchstabe a einzuhalten hat, damit die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle die amtlichen Kontrollen zeitnah und effizient durchführen können.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 145 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 59
Benennung von Grenzkontrollstellen
Innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der Mitteilung gemäß Absatz 2 unterrichtet die Kommission den betreffenden Mitgliedstaat,
ob die Benennung der geplanten Grenzkontrollstelle vom positiven Ausgang einer Kontrolle abhängt, die von Experten der Kommission gemäß Artikel 116 durchgeführt wird, um die Einhaltung der Mindestanforderungen gemäß Artikel 64 zu überprüfen und
wann eine solche Kontrolle stattfinden wird, die spätestens sechs Monate nach der Mitteilung zu erfolgen hat.
Artikel 60
Verzeichnisse der Grenzkontrollstellen
Jeder Mitgliedstaat veröffentlicht im Internet aktuelle Verzeichnisse der Grenzkontrollstellen in seinem Hoheitsgebiet mit den folgenden Angaben für die einzelnen Stellen:
den Kontaktdaten;
den Öffnungszeiten;
der genauen Lage und ob der Eingangsort ein Hafen, ein Flughafen, ein Eisenbahn- oder Straßenübergang ist und
den Tier- und Warenkategorien gemäß Artikel 47 Absatz 1, für deren Kontrolle die Grenzkontrollstelle benannt wird.
Artikel 61
Aufhebung der Zulassung und Wiederbenennung bestehender Grenzkontrolleinheiten
Artikel 62
Aufhebung der Benennung von Grenzkontrollstellen
Wenn eine Grenzkontrollstelle den Anforderungen gemäß Artikel 64 nicht mehr genügt, gehen die Mitgliedstaaten folgendermaßen vor:
Sie heben die nach Artikel 59 Absatz 1 erfolgte Benennung für alle oder für bestimmte von dieser Benennung erfasste Tier- und Warenkategorien auf und
sie streichen jene Grenzkontrollstellen für die von der Aufhebung betroffenen Tier- und Warenkategorien aus den Verzeichnissen gemäß Artikel 60 Absatz 1.
Artikel 63
Aussetzung der Benennung von Grenzkontrollstellen
Die Mitgliedstaaten machen eine Aussetzung gemäß Absatz 1 rückgängig, sobald
die zuständigen Behörden sich vergewissert haben, dass das in Absatz 1 genannte Risiko nicht mehr besteht und
sie der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mitgeteilt haben, auf welcher Basis die Aussetzung aufgehoben wurde.
Artikel 64
Mindestanforderungen an die Grenzkontrollstellen
Die Grenzkontrollstellen verfügen über
eine ausreichende Zahl angemessen qualifizierter Mitarbeiter;
Räumlichkeiten oder andere Einrichtungen, die für Art und Menge der abzufertigenden Tier- und Warensendungen geeignet sind;
Ausrüstungen und Räumlichkeiten oder andere Einrichtungen, die es erlauben, amtliche Kontrollen bei jeder Tier- und Warenkategorie durchzuführen, für die die Grenzkontrollstelle benannt ist;
Regelungen, die gewährleisten, dass bei Bedarf weitere Ausrüstungen, Räumlichkeiten und Dienstleistungen zur Verfügung stehen, um in Verdachtsfällen von Verstößen, von nicht vorschriftsmäßigen Sendungen oder von Sendungen, die ein Risiko darstellen, Maßnahmen gemäß den Artikeln 65, 66 und 67 ergreifen zu können;
Notfallregelungen für das Eintreten unvorhersehbarer und unerwarteter Umstände oder Vorkommnisse, die den reibungslosen Ablauf der amtlichen Kontrollen und die wirksame Durchführung der Maßnahmen gewährleisten, welche gemäß den Artikeln 65, 66 und 67 ergriffen werden;
die erforderliche Technologie und Ausstattung, um das IMSOC und gegebenenfalls andere elektronische, für die Bearbeitung und den Austausch von Daten und Informationen notwendige computergestützte Informationsmanagementsysteme effizient einsetzen zu können;
Zugang zu den Diensten amtlicher Laboratorien, die in der Lage sind, innerhalb angemessener Fristen Analyse-, Test- und Diagnoseergebnisse zu liefern, und mit den nötigen IT-Tools ausgestattet sind, um die Ergebnisse der durchgeführten Analysen, Tests oder Diagnosen in das IMSOC eingeben zu können;
geeignete Regelungen, um unterschiedliche Tier- und Warenkategorien vorschriftsmäßig abfertigen und etwaige Risiken durch Kreuzkontamination vermeiden zu können und
Regelungen, um die einschlägigen Normen für den Schutz vor biologischen Gefahren (biosecurity standards) zu erfüllen und so die Einschleppung von Krankheiten in die Union zu verhindern.
Artikel 65
Verdacht auf einen Verstoß und verstärkte amtliche Kontrollen
Gegebenenfalls werden diese Sendungen abgesondert bzw. unter Quarantäne gestellt; Tiere werden bis zum Vorliegen der Ergebnisse der amtlichen Kontrollen untergestellt, gefüttert, getränkt und erforderlichenfalls behandelt.
Artikel 66
Maßnahmen bei nicht vorschriftsmäßigen Sendungen, die in die Union verbracht werden
Die zuständigen Behörden behandeln diese Sendungen gegebenenfalls abgesondert bzw. stellen diese unter Quarantäne und die Tiere werden bis zum Vorliegen einer Entscheidung über das weitere Vorgehen unter geeigneten Bedingungen untergestellt, betreut oder behandelt. Wenn möglich berücksichtigen die zuständigen Behörden auch, dass bestimmte Arten von Waren einer besonderen Behandlung bedürfen.
In Bezug auf die in Absatz 1 genannten Sendungen ordnet die zuständige Behörde unverzüglich an, dass der für die Sendung verantwortliche Unternehmer
die Sendung vernichtet oder
die Sendung gemäß Artikel 72 Absätze 1 und 2 an einen Ort außerhalb der Union zurücksendet oder
die Sendung einer Sonderbehandlung gemäß Artikel 71 Absätze 1 und 2 oder einer anderen Maßnahme unterzieht, die erforderlich ist, um die Einhaltung der Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 zu gewährleisten, und die Sendung gegebenenfalls einer anderen als der ursprünglich geplanten Bestimmung zuführt.
Alle Maßnahmen gemäß ►C3 Unterabsatz ◄ 1 Buchstaben a, b und c werden im Einklang mit den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 durchgeführt, bei Sendungen lebender Tiere insbesondere auch den Vorschriften im Hinblick auf die Verschonung der Tiere von vermeidbarem Schmerz, Stress oder Leiden.
Besteht die Sendung aus Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen, gilt ►C3 Unterabsatz ◄ 1 Buchstaben a, b und c entweder für die gesamte Sendung oder für Partien dieser Sendung.
Bevor der Unternehmer angewiesen wird, Maßnahmen gemäß ►C3 Unterabsatz ◄ 1 Buchstaben a, b und c zu ergreifen, gibt die zuständige Behörde dem betreffenden Unternehmer Gelegenheit zur Stellungnahme, es sei denn, sofortige Maßnahmen sind erforderlich, um einem Risiko für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen, für den Tierschutz oder — sofern es sich um GVO und Pflanzenschutzmittel handelt — auch für die Umwelt zu begegnen.
Ordnet die zuständige Behörde an, dass der Unternehmer eine oder mehrere der Maßnahmen gemäß Absatz 3 ►C3 Unterabsatz ◄ 1 Buchstabe a, b oder c ergreift, kann die zuständige Behörde ausnahmsweise zulassen, dass die Maßnahmen nur in Bezug auf einen Teil der Sendung ergriffen wird, sofern die nur einen Teil betreffende Vernichtung, Zurücksendung, Sonderbehandlung oder andere Maßnahme
geeignet ist, die Einhaltung der Vorschriften zu gewährleisten;
kein Risiko für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen, für den Tierschutz oder — sofern es sich um GVO und Pflanzenschutzmittel handelt — für die Umwelt darstellt; und
die amtliche Kontrolle nicht beeinträchtigt.
Die zuständigen Behörden unterrichten die folgenden Stellen unverzüglich von jeder Entscheidung, einer Sendung gemäß Absatz 1 dieses Artikels den Eingang in die Union zu verwehren, und von jeder Maßnahme, die gemäß den Absätzen 3 und 6 dieses Artikels sowie Artikel 67 angeordnet wurde:
die Kommission;
die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten;
die Zollbehörden;
die zuständigen Behörden des Ursprungsdrittlandes und
den für die Sendung verantwortlichen Unternehmer.
Diese Meldung erfolgt über das IMSOC.
Für solche Sendungen gelten die Absätze 1, 3 und 5 dieses Artikels.
Artikel 67
Maßnahmen, die im Zusammenhang mit Tieren und Waren zu ergreifen sind, die aus Drittländern in die Union verbracht werden und ein Risiko darstellen
Lassen die amtlichen Kontrollen erkennen, dass eine Sendung ein Risiko für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen, für den Tierschutz oder — sofern es sich um GVO und Pflanzenschutzmittel handelt — auch für die Umwelt darstellt, so werden diese Sendungen abgesondert bzw. unter Quarantäne gestellt und die Tiere werden bis zum Vorliegen einer Entscheidung über das weitere Vorgehen unter geeigneten Bedingungen untergestellt, betreut oder behandelt.
Die zuständigen Behörden halten die betreffende Sendung in amtlicher Verwahrung und ordnen unverzüglich an, dass der für diese Sendung verantwortliche Unternehmer
die Sendung im Einklang mit den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 vernichtet, wobei er alle zum Schutz der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen sowie für den Tier- und den Umweltschutz erforderlichen Maßnahmen ergreift, und bei lebenden Tieren insbesondere auch die Vorschriften im Hinblick auf die Verschonung der Tiere von vermeidbarem Schmerz, Stress oder Leiden einhält oder
die Sendung einer Sonderbehandlung gemäß Artikel 71 Absätze 1 und 2 unterzieht.
Die in diesem Artikel genannten Maßnahmen werden auf Kosten des für die Sendung verantwortlichen Unternehmers durchgeführt.
Artikel 68
Folgemaßnahmen nach Entscheidungen über nicht vorschriftsmäßige Sendungen, die aus Drittländern in die Union verbracht werden
Die zuständigen Behörden
machen die amtlichen Bescheinigungen und gegebenenfalls andere einschlägige Begleitpapiere von Sendungen ungültig, bei denen Maßnahmen gemäß Artikel 66 Absätze 3 und 6 sowie Artikel 67 ergriffen wurden und
arbeiten gemäß den Artikeln 102 bis 108 zusammen, wenn weitere Maßnahmen zu ergreifen sind, um sicherzustellen, dass ein erneutes Verbringen der gemäß Artikel 66 Absatz 1 zurückgewiesenen Sendungen in die Union nicht möglich ist.
Gegebenenfalls wird die Anwendung dieser Maßnahmen unter der Aufsicht der zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats abgeschlossen.
Artikel 69
Nichtanwendung der von den zuständigen Behörden angeordneten Maßnahmen durch den Unternehmer
Ist der betreffende Unternehmer nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist nicht tätig geworden, so ordnen die zuständigen Behörden an, dass
die Sendung vernichtet oder einer anderen geeigneten Maßnahme unterzogen wird;
die Sendung in den in Artikel 67 genannten Fällen in geeigneten Einrichtungen möglichst nahe der Grenzkontrollstelle vernichtet wird, wobei alle zum Schutz der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen sowie für den Tier- und den Umweltschutz erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen sind.
Artikel 70
Einheitliche Anwendung der Artikel 66, 67 und 68
Die Kommission legt mittels Durchführungsrechtsakten Bestimmungen fest, mit denen gewährleistet ist, dass die Entscheidungen und Maßnahmen sowie Anweisungen der zuständigen Behörden gemäß den Artikeln 66, 67 und 68 in allen Grenzkontrollstellen gemäß Artikel 59 Absatz 1 und allen Kontrollstellen gemäß Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe a einheitlich und von den zuständigen Behörden bei verbreiteten oder wiederholt auftretenden Verstößen und Risiken zu befolgen sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 145 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 71
Sonderbehandlung von Sendungen
Die Sonderbehandlung von Sendungen gemäß Artikel 66 Absatz 3 Buchstabe c und Artikel 67 Buchstabe b kann gegebenenfalls Folgendes umfassen:
eine Behandlung oder Verarbeitung — dies kann gegebenenfalls eine Dekontaminierung, nicht jedoch eine Verdünnung sein –, damit die Sendung den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 oder den Anforderungen des Drittlandes, in das sie zurückgesandt wird, genügt, oder
eine andere Behandlung, um die Sendung für den sicheren Verzehr durch Tiere oder Menschen oder für andere Zwecke geeignet zu machen.
Die Sonderbehandlung gemäß Absatz 1
ist wirksam und so durchzuführen, dass jedes Risiko für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen, für den Tierschutz oder — sofern es sich um GVO und Pflanzenschutzmittel handelt — auch für die Umwelt ausgeschlossen ist;
ist zu dokumentieren und unter der Kontrolle der zuständigen Behörden oder gegebenenfalls unter der Kontrolle der zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats im gegenseitigen Einvernehmen durchzuführen und
genügt den Anforderungen in den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2.
Werden keine Bestimmungen in delegierten Rechtsakten festgelegt, so erfolgt die Sonderbehandlung gemäß dem nationalen Recht.
Artikel 72
Rücksendung von Sendungen
Die zuständigen Behörden erteilen die Erlaubnis für die Rücksendung von Sendungen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
Der Bestimmungsort wurde mit dem für die Sendung verantwortlichen Unternehmer vereinbart,
der für die Sendung verantwortliche Unternehmer hat die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats schriftlich darüber informiert, dass die zuständigen Behörden des Ursprungsdrittlandes oder — falls das Bestimmungsdrittland nicht das Ursprungsdrittland ist — des Bestimmungsdrittlandes über die Gründe und Umstände unterrichtet wurden, die dazu führten, dass der betreffenden Tier- oder Warensendung der Eingang in die Union verwehrt wurde,
falls das Bestimmungsdrittland nicht das Ursprungsdrittland ist, hat der Unternehmer die Zustimmung der zuständigen Behörden dieses Bestimmungsdrittlandes erhalten, und jene zuständigen Behörden haben den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats ihre Bereitschaft mitgeteilt, die Sendung anzunehmen und
bei Tiersendungen erfolgt die Rücksendung im Einklang mit den Tierschutzauflagen.
Artikel 73
Genehmigung der Kontrollen, die Drittländer vor der Ausfuhr durchführen
Die Genehmigung gemäß Absatz 1 enthält Angaben
zur maximalen Häufigkeit der amtlichen Kontrollen, die die zuständigen Behörden beim Eingang von Sendungen in die Union durchführen müssen, wenn es keine Hinweise auf einen Verstoß gegen die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 oder auf betrügerisches oder irreführendes Verhalten gibt;
zu den amtlichen Bescheinigungen, die Sendungen bei der Verbringung in die Union begleiten müssen;
zu einem Muster der Bescheinigungen gemäß Buchstabe b;
zu den zuständigen Behörden des Drittlandes, unter deren Verantwortung die Kontrollen vor der Ausfuhr durchgeführt werden müssen und
gegebenenfalls zur beauftragten Stelle, der diese zuständigen Behörden bestimmte Aufgaben übertragen können. Eine solche Übertragung darf nur genehmigt werden, wenn sie den in den Artikeln 28 bis 33 genannten Kriterien oder gleichwertigen Bedingungen genügt.
Die Genehmigung gemäß Absatz 1 dieses Artikels kann einem Drittland nur dann erteilt werden, wenn die verfügbaren Unterlagen und eine erforderlichenfalls gemäß Artikel 120 durchgeführte Kommissionskontrolle belegen, dass mit dem System amtlicher Kontrollen in dem Drittland gewährleistet werden kann, dass
die für die Ausfuhr in die Union bestimmten Tier- und Warensendungen den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 oder gleichwertigen Vorschriften genügen und
die in dem Drittland vor der Versendung durchgeführten Kontrollen ausreichend wirksam sind, um die in den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 vorgesehenen Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen zu ersetzen oder deren Häufigkeit zu verringern.
Die zuständigen Behörden oder die in der Genehmigung genannten beauftragten Stellen
sind für Kontakte mit der Union zuständig und
sorgen dafür, dass die in Absatz 2 Buchstabe b genannten amtlichen Bescheinigungen jede kontrollierte Sendung begleiten.
Artikel 74
Verstöße gegen die Genehmigung von Kontrollen, die Drittländer vor der Ausfuhr durchführen, und Entzug der Genehmigung
Ergeben die amtlichen Kontrollen von Tier- und Warensendungen, für die spezifische Kontrollen vor der Ausfuhr gemäß Artikel 73 Absatz 1 genehmigt worden sind, schwere und wiederholte Verstöße gegen die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2, so unternehmen die Mitgliedstaaten unverzüglich die folgenden Schritte:
Sie unterrichten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten sowie die betreffenden Unternehmer über das IMSOC und sie ersuchen um Amtshilfe nach den Verfahren gemäß den Artikeln 102 bis 108 und
sie erhöhen die Zahl der amtlichen Kontrollen bei Sendungen aus dem betreffenden Drittland und bewahren bei Bedarf eine angemessene Zahl von Proben unter geeigneten Lagerungsbedingungen für eine umfassende analytische Untersuchung der Situation auf.
Artikel 75
Behördliche Zusammenarbeit bei aus Drittländern in die Union verbrachten Sendungen
Zu diesem Zweck sorgen die zuständigen Behörden, Zollbehörden und anderen Behörden dafür, dass
alle Beteiligten sich gegenseitig Zugang zu den Informationen gewähren, die für die Organisation und Durchführung ihrer jeweiligen Tätigkeiten im Zusammenhang mit in die Union verbrachten Tieren und Waren erforderlich sind und
diese Informationen innerhalb eines angemessenen Zeitraums ausgetauscht werden, auch auf elektronischem Weg.
Die Kommission legt mittels Durchführungsrechtsakten Bestimmungen über einheitliche Regelungen für die Zusammenarbeit fest, die von den zuständigen Behörden, den Zollbehörden und den anderen Behörden gemäß Absatz 1 zu treffen sind, um Folgendes zu gewährleisten:
den Zugang der zuständigen Behörden zu den Informationen, die erforderlich sind, die in die Union verbrachten Tier- und Warensendungen, die gemäß Artikel 47 Absatz 1 an einer Grenzkontrollstelle amtlich zu kontrollieren sind, unverzüglich und eindeutig identifizieren zu können;
die gegenseitige Aktualisierung der von den zuständigen Behörden, Zollbehörden und anderen Behörden gesammelten Informationen über in die Union verbrachte Tiere und Waren durch den Austausch dieser Informationen oder den Abgleich der betreffenden Datensätze und
die rasche Mitteilung von Entscheidungen, die diese Behörden aufgrund der in den Buchstaben a und b genannten Informationen getroffen haben.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 145 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 76
Behördliche Zusammenarbeit bei Sendungen, die keinen besonderen Grenzkontrollen unterliegen
Wenn die zuständigen Behörden der Ansicht sind, dass ein Risiko für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen, für den Tierschutz oder — sofern es sich um GVO und Pflanzenschutzmittel handelt — auch für die Umwelt besteht,
ersuchen sie die Zollbehörden, die Sendung nicht zum zollrechtlich freien Verkehr zu überlassen und auf der Warenrechnung für die Sendung sowie allen anderen relevanten Begleitpapieren bzw. in den relevanten elektronischen Entsprechungen den folgenden Vermerk anzubringen:
„Risikoware — Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr nicht genehmigt — Verordnung ►C1 (EU) 2017/625 ◄ .“;
ist ohne Zustimmung der zuständigen Behörden kein anderes Zollverfahren zulässig und
gelten Artikel 66 Absätze 1, 3, 5 und 6, die Artikel 67, 68 und 69, Artikel 71 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 72 Absätze 1 und 2.
Artikel 77
Bestimmungen über besondere amtliche Kontrollen und über Maßnahmen nach der Durchführung dieser Kontrollen
Der Kommission erlässt gemäß Artikel 144 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung mit Bestimmungen über die Durchführung besonderer amtlicher Kontrollen und über Maßnahmen bei Verstößen, um den Besonderheiten der folgenden Tier- und Warenkategorien oder ihrer Transportmodalitäten und -mittel Rechnung zu tragen:
Sendungen von frischen Fischereierzeugnissen, die direkt von Fischereifahrzeugen, welche die Flagge eines Drittlandes führen, in Häfen angelandet werden, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates ( 16 ) bezeichnet wurden;
Sendungen von Haarwild in der Decke;
Sendungen von Waren der Kategorien gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b, die nach oder ohne Lagerung in eigens dafür zugelassenen Zolllagern oder in Freizonen an Schiffe geliefert werden, die das Gebiet der Union verlassen, und die als Schiffsvorrat gedacht oder für den Verzehr durch Besatzung und Passagiere bestimmt sind;
Verpackungsmaterial aus Holz;
Futtermittel, die Tiersendungen begleiten und zur Fütterung dieser Tiere bestimmt sind;
Tiere und Waren, die im FernAbsatz bestellt wurden und aus einem Drittland an eine Anschrift in der Union geliefert werden, mit den Meldebestimmungen, die für eine ordnungsgemäße Durchführung amtlicher Kontrollen erforderlich sind;
Pflanzenerzeugnisse, die aufgrund ihrer anschließenden Bestimmung infektiöse oder ansteckende Tierkrankheiten verbreiten können;
Sendungen von Tieren und Waren der Kategorien gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben a, b und c, die ihren Ursprung in der Union haben und in die Union zurückkehren, nachdem ihnen der Eingang in ein Drittland verwehrt wurde;
Waren, die in loser Schüttung aus einem Drittland in die Union verbracht werden, unabhängig davon, ob alle Waren ihren Ursprung in diesem Drittland haben;
Sendungen von Waren gemäß Artikel 47 Absatz 1, die aus dem Hoheitsgebiet von Kroatien kommen und vor dem erneuten Eingang in kroatisches Hoheitsgebiet an den Eingangsorten Klek oder Zaton Doli über Neum („Korridor von Neum“) durch das Hoheitsgebiet von Bosnien und Herzegowina durchgeführt werden;
Tiere und Waren, die gemäß Artikel 48 von Artikel 47 ausgenommen sind.
Die Kommission kann mittels Durchführungsrechtsakten Folgendes regeln:
die Muster der amtlichen Bescheinigungen und die Regeln für deren Ausstellung und
das Format der Dokumente, die die Tier- und Warensendungen gemäß Absatz 1 begleiten müssen.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 145 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
KAPITEL VI
Finanzierung amtlicher Kontrollen und anderer amtlicher Tätigkeiten
Artikel 78
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 79
Pflichtgebühren oder -abgaben
Die zuständigen Behörden erheben Gebühren oder Abgaben für amtliche Kontrollen, die im Zusammenhang mit den in Anhang IV Kapitel II aufgeführten Tätigkeiten und bei Tieren und Waren gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben a, b und c, an Grenzkontrollstellen oder an den in Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe a genannten Kontrollstellen durchgeführt werden, entweder
in Höhe der gemäß Artikel 82 Absatz 1 berechneten Kosten oder
entsprechend den in Anhang IV vorgesehenen Beträgen.
Die zuständigen Behörden erheben Gebühren oder Abgaben, um die Kosten zu decken, die ihnen im Zusammenhang mit folgenden Kontrollen entstehen:
amtliche Kontrollen von Tieren und Waren gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben d, e und f;
amtliche Kontrollen, die auf Ersuchen eines Unternehmers durchgeführt werden, damit er die Zulassung gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 erhält;
amtliche Kontrollen, die ursprünglich nicht eingeplant waren, und die
erforderlich werden, wenn während einer gemäß dieser Verordnung durchgeführten amtlichen Kontrolle ein Verstoß desselben Unternehmers festgestellt wird, und
durchgeführt werden, um das Ausmaß und die Folgen eines Verstoßes zu bewerten oder um zu überprüfen, ob der Verstoß beendet worden ist.
Ungeachtet der Absätze 1 und 2 können Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit den in Anhang IV Kapitel II aufgeführten Tätigkeiten auf objektiver und nichtdiskriminierender Grundlage die Höhe der Gebühren oder Abgaben verringern, wobei Folgendes zu berücksichtigen ist:
die Interessen von Unternehmern mit geringem Durchsatz;
die traditionellen Methoden der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs;
die Erfordernisse von Unternehmern in Regionen in schwieriger geografischer Lage und
das Maß, in dem sich der Unternehmer in der Vergangenheit an die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 gehalten hat, bestätigt durch amtliche Kontrollen.
Artikel 80
Andere Gebühren oder Abgaben
Die Mitgliedstaaten können andere als die in Artikel 79 genannten Gebühren oder Abgaben erheben, um die Kosten für amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zu decken, sofern dies nicht durch Rechtsvorschriften, die für Bereiche gelten, die durch die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 geregelt sind, untersagt ist.
Artikel 81
Kosten
Die gemäß Artikel 79 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 79 Absatz 2 zu erhebenden Gebühren oder Abgaben werden auf der Grundlage der folgenden Kosten festgelegt, soweit diese bei den betreffenden amtlichen Kontrollen anfallen:
Kosten für die Löhne und Gehälter des Personals — einschließlich des Hilfs- und Verwaltungspersonals — das an der Durchführung amtlicher Kontrollen beteiligt ist, sowie Kosten für die soziale Sicherheit, das Altersruhegeld und die Versicherung dieses Personals;
Kosten für Einrichtungen und Ausrüstung, einschließlich Instandhaltungs- und Versicherungskosten und sonstiger Nebenkosten;
Kosten für Verbrauchsgüter und Hilfsmittel;
Kosten für Leistungen, die beauftrage Stellen den zuständigen Behörden für amtliche Kotrollen, die diesen beauftragten Stellen übertragen wurden, auferlegen;
Kosten für Schulungen des Personals gemäß Buchstabe a, mit Ausnahme der beruflichen Bildung, die für das Erreichen der Qualifikation erforderlich sind, welche Voraussetzung für eine Einstellung durch die zuständigen Behörden ist;
Kosten für die Reisen und die damit verbundenen Tagegelder des Personals gemäß Buchstabe a;
Kosten für Probenahmen sowie für Laboranalysen, -tests und -diagnosen, die von amtlichen Laboratorien für diese Aufgaben in Rechnung gestellt werden.
Artikel 82
Festsetzung der Gebühren oder Abgaben
Die gemäß Artikel 79 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 79 Absatz 2 erhobenen Gebühren oder Abgaben werden gemäß einer der folgenden Berechnungsmethoden oder einer Kombination dieser Methoden festgesetzt:
auf der Grundlage der von den zuständigen Behörden während eines bestimmten Zeitraums getragenen Kosten für amtliche Kontrollen als Pauschale festgesetzt und auf jeden Unternehmer angewendet, unabhängig davon, ob bei ihm während des Bezugszeitraums tatsächlich eine amtliche Kontrolle durchgeführt wird; bei der Festsetzung der Höhe der je Sektor, Tätigkeit und Unternehmerkategorie zu erhebenden Gebühren berücksichtigen die zuständigen Behörden, inwieweit sich Art und Umfang der betreffenden Tätigkeit und die relevanten Risikofaktoren auf die Verteilung der Gesamtkosten dieser amtlichen Kontrollen auswirken; oder
sie werden auf der Grundlage der Berechnung der tatsächlichen Kosten jeder einzelnen amtlichen Kontrolle festgesetzt und den Unternehmern auferlegt, die diesen amtlichen Kontrollen unterzogen werden.
Artikel 83
Erhebung und Anwendung der Gebühren oder Abgaben
Artikel 84
Zahlung von Gebühren oder Abgaben
Artikel 85
Transparenz
Die Mitgliedstaaten gewährleisten ein hohes Maß an Transparenz hinsichtlich
der Gebühren oder Abgaben gemäß Artikel 79 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 79 Absatz 2 sowie Artikel 80, insbesondere in Bezug auf
der Methode zur Festsetzung dieser Gebühren oder Abgaben und der dafür verwendeten Daten;
der Höhe der Gebühren oder Abgaben, die für jede Unternehmerkategorie und für jede Kategorie von amtlichen Kontrollen oder anderen amtlichen Tätigkeiten erhoben werden;
der Aufschlüsselung der Kosten gemäß Artikel 81;
der Identität der für die Erhebung der Gebühren oder Abgaben verantwortlichen Behörden oder Stellen.
KAPITEL VII
Amtliches Bescheinigungsverfahren
Artikel 86
Allgemeine Bestimmungen für das amtliche Bescheinigungsverfahren
Das amtliche Bescheinigungsverfahren führt zur Ausstellung von
amtlichen Bescheinigungen oder
amtlichen Attestierungen in den Fällen, die in den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 vorgesehen sind.
Artikel 87
Amtliche Bescheinigungen
Die Artikel 88, 89 und 90 gelten:
wenn in den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 die Ausstellung einer amtlichen Bescheinigung vorgeschrieben ist und
für amtliche Bescheinigungen, die für die Ausfuhr von Tier- und Warensendungen in Drittländer erforderlich sind oder für amtliche Bescheinigungen um die die zuständige Behörde eines Bestimmungsmitgliedstaats die zuständige Behörde eines versendenden Mitgliedstaates im Hinblick auf Tier- und Warensendungen, die in ein Drittland ausgeführt werden sollen, ersucht.
Artikel 88
Unterzeichnung und Ausstellung amtlicher Bescheinigungen
Die zuständigen Behörden benennen die Bescheinigungsbefugten, die amtliche Bescheinigungen unterzeichnen dürfen, und stellen sicher, dass diese Bescheinigungsbefugten
bezüglich des Bescheinigungsgegenstandes unparteiisch, frei von jeglichem Interessenkonflikt und insbesondere nicht in einer Situation sind, die direkt oder indirekt die Unparteilichkeit ihres beruflichen Handelns beeinträchtigen könnte und
hinsichtlich der Vorschriften, deren Einhaltung mit einer amtlichen Bescheinigung bestätigt wird, und hinsichtlich der technischen Bewertung der Einhaltung dieser Vorschriften sowie hinsichtlich der einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung angemessen geschult wurden.
Die amtlichen Bescheinigungen werden vom Bescheinigungsbefugten unterzeichnet und auf einer der folgenden Grundlagen ausgestellt:
direkte Kenntnis seitens des Bescheinigungsbefugten von aktuellen Fakten und Daten, die für die Bescheinigung relevant sind, erlangt durch
eine amtliche Kontrolle oder
eine andere amtliche Bescheinigung, die von den zuständigen Behörden ausgestellt worden ist;
Fakten und Daten, die für die Bescheinigung relevant sind und von einer anderen Person festgestellt wurden, welche hierzu von den zuständigen Behörden ermächtigt ist und unter deren Verantwortung handelt, sofern der Bescheinigungsbefugte die Richtigkeit dieser Fakten und Daten überprüfen kann;
Fakten und Daten, die für die Bescheinigung relevant sind, erlangt mit Hilfe der Eigenkontrollsysteme der Unternehmer und ergänzt um und bestätigt durch Ergebnisse regelmäßiger amtlicher Kontrollen, wenn der Bescheinigungsbefugte die Gewissheit hat, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung der amtlichen Bescheinigung erfüllt sind.
Artikel 89
Garantien für die Zuverlässigkeit amtlicher Bescheinigungen
Die amtliche Bescheinigung
trägt einen eigenen Code;
darf vom Bescheinigungsbefugten nicht unterzeichnet werden, solange sie unausgefüllt oder nur zum Teil ausgefüllt ist;
muss in einer oder mehreren der Amtssprachen der Unionsinstitutionen abgefasst sein, die der Bescheinigungsbefugte versteht, und gegebenenfalls in einer der Amtssprachen des Bestimmungsmitgliedstaats;
muss zutreffend und präzise sein;
muss die Identifizierung des Unterzeichners und des Ausstellungsdatums erlauben und
muss die einfache Überprüfung der Verbindungen zwischen der Bescheinigung, der ausstellenden Behörde und der Sendung, der Partie bzw. dem Los oder dem einzelnen Tier bzw. der einzelnen Ware ermöglichen, die bzw. das Gegenstand der Bescheinigung ist.
Artikel 90
Durchführungsbefugnisse betreffend amtliche Bescheinigungen
Die Kommission kann mittels Durchführungsrechtsakten Bestimmungen für die einheitliche Anwendung der Artikel 88 und 89 festlegen betreffend
die Muster der amtlichen Bescheinigungen und die Regeln für deren Ausstellung, wenn in den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 keine Anforderungen festgelegt sind;
die Verfahren und die technischen Regelungen, um die Ausstellung präziser und verlässlicher amtlicher Bescheinigungen zu gewährleisten und Betrug zu vermeiden;
die Verfahren für den Entzug amtlicher Bescheinigungen und für die Ausstellung von Ersatzbescheinigungen;
die Regeln für die Herstellung beglaubigter Kopien amtlicher Bescheinigungen;
das Format der Dokumente, die die Tiere und Waren nach der Durchführung amtlicher Kontrollen begleiten müssen;
die Regeln für die Ausstellung elektronischer Bescheinigungen und für die Verwendung elektronischer Signaturen.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 145 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 91
Amtliche Attestierungen
Die amtliche Attestierung
muss zutreffend und präzise sein;
muss in einer oder mehreren der Amtssprachen der Unionsinstitutionen und gegebenenfalls in einer der Amtssprachen des Bestimmungsmitgliedstaats abgefasst sein und
muss, wenn sie eine Sendung oder ein Los bzw. eine Partie betrifft, die Überprüfung der Verbindung zwischen der Attestierung und der Sendung bzw. der Partie ermöglichen.
Die zuständigen Behörden gewährleisten, dass das Personal, das amtliche Kontrollen zur Beaufsichtigung der Ausstellung amtlicher Attestierungen durchführt oder das, wenn die amtlichen Attestierungen von den zuständigen Behörden ausgestellt werden, an der Ausstellung dieser Attestierungen beteiligt ist,
bezüglich des Attestierungsgegenstandes unparteiisch, frei von jeglichem Interessenkonflikt und insbesondere nicht in einer Situation ist, die direkt oder indirekt die Unparteilichkeit seines beruflichen Handelns beeinträchtigen könnte und
angemessen geschult wurde hinsichtlich
der Vorschriften, deren Einhaltung mit der amtlichen Attestierung bestätigt wird, und der technischen Bewertung der Einhaltung dieser Vorschriften;
der einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung.
Die zuständigen Behörden führen regelmäßige amtliche Kontrollen durch, um zu überprüfen, ob
die Unternehmer, die die Attestierungen ausstellen, die in den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 festgelegten Bedingungen erfüllen und
die Attestierung auf der Grundlage relevanter, korrekter und überprüfbarer Fakten und Daten ausgestellt wird.
TITEL III
REFERENZLABORATORIEN UND REFERENZZENTREN
Artikel 92
Beschluss zur Einrichtung eines Referenzlaboratoriums der Europäischen Union
In den Bereichen, die durch die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 geregelt sind, wird ein Referenzlaboratorium der Europäischen Union eingerichtet, wenn die Wirksamkeit der amtlichen Kontrollen und anderer amtlicher Tätigkeiten auch abhängt von der Qualität, Einheitlichkeit und Zuverlässigkeit
der Analyse-, Test- oder Diagnosemethoden, die von den gemäß Artikel 37 Absatz 1 benannten amtlichen Laboratorien angewandt werden und
der Ergebnisse der Analysen, Tests und Diagnosen, die von diesen amtlichen Laboratorien durchgeführt werden.
Artikel 93
Benennung von Referenzlaboratorien der Europäischen Union
Die Benennungen gemäß Absatz 1
erfolgen nach einem öffentlichen Auswahlverfahren und
sind zeitlich befristet, wobei sie für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren gelten, oder werden regelmäßig überprüft.
Die Referenzlaboratorien der Europäischen Union
arbeiten nach der Norm EN ISO/IEC 17025 und werden von einer nationalen Akkreditierungsstelle, die im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 tätig ist, nach dieser Norm bewertet und akkreditiert. Der Umfang dieser Akkreditierung
erstreckt sich auf alle Methoden für Laboranalysen, -tests oder -diagnosen, die von dem Laboratorium zu verwenden sind, wenn es als Referenzlaboratorium der Europäischen Union tätig ist;
kann eine oder mehrere einzelne Methoden für Laboranalysen, –tests oder –diagnosen oder Methodengruppen umfassen;
kann flexibel gehalten werden, damit der Umfang der Akkreditierung auch Methoden die Methoden des Referenzlabors der Europäischen Union abdeckt, die gegenüber den zum Zeitpunkt der Akkreditierung verwendeten Methoden geändert wurden, oder zusätzliche neue Methoden, wobei eine Validierung durch das Laboratorium selbst genügt, ohne dass diese geänderten oder neuen Methoden vor ihrer Verwendung von der nationalen Akkreditierungsstelle des Mitgliedstaats, in dem das Referenzlaboratorium der Europäischen Union seinen Sitz hat, bewertet werden müssen;
sind im Hinblick auf die Wahrnehmung ihrer Aufgaben als Referenzlaboratorien der Europäischen Union unparteiisch, frei von jeglichem Interessenkonflikt und insbesondere nicht in einer Situation, die direkt oder indirekt die Unparteilichkeit ihres beruflichen Handelns beeinträchtigen könnte;
verfügen über oder haben auf Vertragsbasis Zugriff auf angemessen qualifiziertes Personal, das ausreichend in den in ihrem Zuständigkeitsbereich angewandten Analyse-, Test- und Diagnosetechniken geschult ist, und gegebenenfalls Hilfspersonal;
besitzen oder haben Zugriff auf die Infrastruktur, die Ausrüstung und die Produkte, die zur Ausführung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich sind;
gewährleisten, dass ihr Personal und das auf Vertragsbasis angestellte Personal gut über internationale Normen und Verfahren Bescheid weiß und dass bei ihrer Arbeit die aktuellsten Forschungsentwicklungen auf nationaler, Unions- und internationaler Ebene berücksichtigt werden;
sind so ausgestattet oder haben Zugang zu der notwendigen Ausstattung, dass sie ihre Aufgaben in Notfällen wahrnehmen können und
sind gegebenenfalls so ausgestattet, dass sie die einschlägigen Normen für den Schutz vor biologischen Gefahren (biosecurity standards) erfüllen.
Abweichend von den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels sind die Laboratorien, die in Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 und in Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 genannt werden, die Referenzlaboratorien der Europäischen Union, die in den folgenden Bereichen die Zuständigkeiten und die Aufgaben gemäß Artikel 94 dieser Verordnung innehaben bzw. wahrnehmen:
GVO und genetisch veränderte Lebens- und Futtermittel und
Futtermittelzusatzstoffe.
Artikel 94
Zuständigkeiten und Aufgaben der Referenzlaboratorien der Europäischen Union
Die gemäß Artikel 93 Absatz 1 benannten Referenzlaboratorien der Europäischen Union sind für die folgenden Aufgaben zuständig, wenn diese in die ein- oder mehrjährigen Arbeitsprogramme dieser Referenzlaboratorien, die im Einklang mit den Zielen und Prioritäten der von der Kommission gemäß Artikel 36 der Verordnung (EU) Nr. 652/2014 festgelegten einschlägigen Arbeitsprogramme aufgestellt werden, einbezogen sind:
Unterrichtung nationaler Referenzlaboratorien über die Einzelheiten der Methoden für Laboranalysen, -tests oder -diagnosen, einschließlich Referenzmethoden, und Bereitstellung von Leitlinien zu diesen Methoden;
Bereitstellung von Referenzmaterialien für die nationalen Referenzlaboratorien;
Koordinierung der Anwendung der unter Buchstabe a genannten Methoden seitens der nationalen Referenzlaboratorien und bei Bedarf auch seitens anderer amtlicher Laboratorien, insbesondere mittels Durchführung regelmäßiger Laborvergleichtests oder Eignungsprüfungen und Gewährleistung entsprechender Folgemaßnahmen zu diesen Laborvergleichstest oder Eignungsprüfungen gemäß — sofern vorhanden — international anerkannten Protokollen, sowie Unterrichtung der Kommission und der Mitgliedstaaten über die Ergebnisse der Laborvergleichstests oder Eignungsprüfungen und über die entsprechenden Folgemaßnahmen;
Koordinierung der für die Anwendung neuer Methoden für Laboranalysen, -tests oder -diagnosen erforderlichen praktischen Modalitäten und die Unterrichtung der nationalen Referenzlaboratorien über Fortschritte in diesem Bereich;
Durchführung von Schulungen für das Personal der nationalen Referenzlaboratorien und bei Bedarf auch anderer amtlicher Laboratorien sowie für Experten aus Drittländern;
innerhalb ihres Aufgabenbereichs wissenschaftliche und technische Unterstützung der Kommission;
Unterrichtung der nationalen Referenzlaboratorien über einschlägige nationale Forschungstätigkeiten, Forschungstätigkeiten der Union sowie über internationale Forschungstätigkeiten;
Zusammenarbeit innerhalb ihres Aufgabenbereichs mit Laboratorien in Drittländern und mit der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA), der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMA) und dem Europäischen Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC);
aktive Mitwirkung an der Diagnostizierung der Ausbrüche von durch Lebensmittel übertragenen Krankheiten, Zoonosen oder Tierseuchen oder des Auftretens von Pflanzenschädlingen in Mitgliedstaaten, indem sie Erregerisolate oder Schädlingsproben zur Diagnosebestätigung, zur Charakterisierung und zur taxonomischen oder epizootischen Einordnung untersuchen;
Koordinierung oder Durchführung von Tests zur Überprüfung der Qualität der Reagenzien und der Reagenzienchargen, die für die Diagnose von durch Lebensmittel übertragenen Krankheiten, Zoonosen oder Tierseuchen und von Pflanzenschädlingen verwendet werden;
sofern relevant für ihren Zuständigkeitsbereich Aufbau und Pflege von
Referenzbeständen von Pflanzenschädlingen und/oder Referenzerregerstämmen;
Referenzbeständen von Lebensmittelkontaktmaterialien, die dazu verwendet werden, Analysegeräte zu kalibrieren, und Bereitstellung von Proben an nationale Referenzlaboratorien;
aktuellen Listen der verfügbaren Referenzsubstanzen und Reagenzien sowie der Hersteller und Lieferanten solcher Substanzen und Reagenzien und
sofern relevant für ihren Zuständigkeitsbereich Zusammenarbeit sowohl untereinander als auch gegebenenfalls mit der Kommission, um Analyse-, Test- oder Diagnosemethoden von hohem Standard zu entwickeln.
Im Zusammenhang mit Buchstabe k Ziffer i kann das Referenzlaboratorium der Europäischen Union den Aufbau und die Pflege der Referenzbestände und Referenzerregerstämme im Rahmen einer vertraglich geregelten Auslagerung an andere amtliche Laboratorien und an wissenschaftliche Organisationen durchführen.
Artikel 95
Benennung von Referenzzentren der Europäischen Union für Tierschutz
Die Benennungen gemäß Absatz 1
erfolgen nach einem öffentlichen Auswahlverfahren und
sind zeitlich befristet oder werden regelmäßig überprüft.
Die Referenzzentren der Europäischen Union für Tierschutz
handeln bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben als Referenzzentren der Europäischen Union unparteiisch;
verfügen über ein hohes Maß an wissenschaftlicher und technischer Kompetenz auf folgenden Gebieten: Beziehung zwischen Mensch und Tier, Tierverhalten, Tierphysiologie, Tiergenetik, Tiergesundheit und Ernährung im Zusammenhang mit dem Tierschutz sowie Tierschutzfragen im Zusammenhang mit der kommerziellen und wissenschaftlichen Nutzung von Tieren;
haben angemessen qualifiziertes Personal, das ausreichend auf den Gebieten gemäß Buchstabe b und in ethischen Fragen im Zusammenhang mit Tieren geschult ist, und gegebenenfalls Hilfspersonal;
besitzen oder haben Zugriff auf die Infrastruktur, die Ausrüstung und die Produkte, die zur Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich sind und
gewährleisten, dass ihr Personal gut über internationale Normen und Verfahren in den Bereichen gemäß Buchstabe b Bescheid weiß und dass bei ihrer Arbeit die aktuellsten Forschungsentwicklungen in diesen Bereichen auf nationaler, Unions- und internationaler Ebene berücksichtigt werden, unter anderem auch von anderen Referenzzentren der Europäischen Union für Tierschutz durchgeführte Studien und ergriffene Maßnahmen.
Artikel 96
Zuständigkeiten und Aufgaben der Referenzzentren der Europäischen Union für Tierschutz
Die Referenzzentren der Europäischen Union für Tierschutz sind für die folgenden unterstützenden Aufgaben zuständig, wenn diese in die ein- oder mehrjährigen Arbeitsprogramme der Referenzzentren, die im Einklang mit den Zielen und Prioritäten der von der Kommission gemäß Artikel 36 der Verordnung (EU) Nr. 652/2014 festgelegten einschlägigen Arbeitsprogramme aufgestellt wurden, einbezogen sind:
Bereitstellung wissenschaftlicher und technischer Kompetenz innerhalb ihres Aufgabenbereichs, gegebenenfalls einschließlich in Form koordinierter Unterstützung, für die einschlägigen nationalen Unterstützungsnetze oder Stellen in dem durch die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe f geregelten Bereich;
Bereitstellung wissenschaftlicher und technischer Kompetenz für die Entwicklung und Anwendung der Tierschutzindikatoren gemäß Artikel 21 Absatz 8 Buchstabe e;
Entwicklung oder Koordinierung der Entwicklung von Verfahren für die Bewertung des Tierschutzniveaus und von Verfahren zur Steigerung des Tierschutzes;
Durchführung wissenschaftlicher und technischer Studien zum Schutz von Tieren, die für kommerzielle oder wissenschaftliche Zwecke genutzt werden;
Durchführung von Schulungen für das Personal der nationalen wissenschaftlichen Unterstützungsnetze oder Stellen gemäß Buchstabe a, für das Personal der zuständigen Behörden und für Experten aus Drittländern und
Verbreitung von Forschungsergebnissen und technischen Innovationen sowie Zusammenarbeit mit Forschungseinrichtungen der Union auf den Gebieten innerhalb ihres Aufgabenbereichs.
Artikel 97
Benennung von Referenzzentren der Europäischen Union für die Echtheit und Integrität der Lebensmittelkette
Die Benennungen gemäß Absatz 1
erfolgen nach einem öffentlichen Auswahlverfahren und
sind zeitlich befristet oder werden regelmäßig überprüft.
Die Referenzzentren der Europäischen Union für die Echtheit und Integrität der Lebensmittelkette
handeln bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben als Referenzzentren der Europäischen Union unparteiisch;
verfügen über ein hohes Maß an wissenschaftlicher und technischer Kompetenz auf den durch die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 geregelten Gebieten und in der auf diesen Gebieten angewandten Forensik, damit sie fähig sind, Forschungsarbeiten auf höchstem Niveau zur Echtheit und Integrität von Waren durchzuführen oder zu koordinieren und die Methodik für den Nachweis von auf betrügerischen oder irreführenden Praktiken beruhenden Verstößen gegen die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 auszuarbeiten, anzuwenden und zu bestätigen;
verfügen über angemessen qualifiziertes Personal, das ausreichend auf den Gebieten gemäß Buchstabe b geschult ist, und das erforderliche Hilfspersonal;
besitzen oder haben Zugriff auf die Infrastruktur, die Ausrüstung und die Produkte, die zur Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich sind und
gewährleisten, dass ihr Personal gut über internationale Normen und Verfahren in den Gebieten gemäß Buchstabe b Bescheid weiß und dass bei ihrer Arbeit die aktuellsten Forschungsentwicklungen auf diesen Gebieten auf nationaler, Unions- und internationaler Ebene berücksichtigt werden.
Artikel 98
Zuständigkeiten und Aufgaben der Referenzzentren der Europäischen Union für die Echtheit und Integrität der Lebensmittelkette
Die Referenzzentren der Europäischen Union für die Echtheit und Integrität der Lebensmittelkette sind für die folgenden Aufgaben zuständig, wenn diese in die ein- oder mehrjährigen Arbeitsprogramme der Referenzzentren, die im Einklang mit den Zielen und Prioritäten der von der Kommission gemäß Artikel 36 der Verordnung (EU) Nr. 652/2014 festgelegten einschlägigen Arbeitsprogramme aufgestellt wurden, einbezogen sind:
Bereitstellung von Fachwissen in Bezug auf die Echtheit und Integrität der Lebensmittelkette und auf Methoden für den Nachweis von auf betrügerischen oder irreführenden Praktiken beruhenden Verstößen gegen die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 dieser Verordnung in Bezug auf die Forensik, die auf den durch diese Vorschriften geregelten Gebieten angewandt wird;
Bereitstellung spezifischer Analysen zur Ermittlung von Abschnitten der Lebensmittelkette in denen es möglicherweise zu auf betrügerischen oder irreführenden Praktiken beruhenden Verstößen gegen die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 dieser Verordnung kommt, und zur Unterstützung bei der Ausarbeitung von spezifischen Verfahren für amtliche Kontrollen und von Protokollen;
erforderlichenfalls Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Artikel 94 Absatz 2 Buchstaben a bis h dieser Verordnung, wobei Überschneidungen mit den Aufgaben der gemäß Artikel 93 dieser Verordnung benannten Referenzlaboratorien der Europäischen Union zu vermeiden sind;
erforderlichenfalls Aufbau und Pflege von Beständen geprüfter Referenzmaterialien oder diesbezüglichen Datenbanken, die zur Aufdeckung von auf betrügerischen oder irreführenden Praktiken beruhenden Verstößen gegen die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 dieser Verordnung einzusetzen sind und
Verbreitung von Forschungsergebnissen und technischen Innovationen auf den Gebieten innerhalb ihres Aufgabenbereichs.
Artikel 99
Pflichten der Kommission
Die Kommission veröffentlicht und aktualisiert bei Bedarf die Liste der
Referenzlaboratorien der Europäischen Union gemäß Artikel 93;
Referenzzentren der Europäischen Union für Tierschutz gemäß Artikel 95;
Referenzzentren der Europäischen Union für die Echtheit und Integrität der Lebensmittelkette gemäß Artikel 97.
Wenn bei den Kommissionskontrollen gemäß Absatz 3 dieses Artikels ein Verstoß gegen die Bestimmungen in Artikel 93 Absatz 3, Artikel 94, Artikel 95 Absatz 3 und Artikel 97 Absatz 3 festgestellt wird, muss die Kommission nach Eingang der Stellungnahme des Referenzlaboratoriums bzw. des Referenzzentrums der Europäischen Union
mittels eines Durchführungsrechtsakts die Benennung des betreffenden Laboratoriums oder Zentrums aufheben oder
eine andere geeignete Maßnahme ergreifen.
Artikel 100
Benennung nationaler Referenzlaboratorien
Die Mitgliedstaaten können ein nationales Referenzlaboratorium auch in den Fällen benennen, in denen es kein entsprechendes Referenzlaboratorium der Europäischen Union gibt.
Ein Mitgliedstaat kann ein Laboratorium benennen, das in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum gehörenden Drittland liegt.
Ein und dasselbe Laboratorium kann für mehr als einen Mitgliedstaat als nationales Referenzlaboratorium benannt werden.
Abweichend von Artikel 37 Absatz 4 Buchstabe e können die zuständigen Behörden für den Bereich, der unter die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe g fällt, amtliche Laboratorien, die als solche von den zuständigen Behörden auf der Grundlage einer gemäß Artikel 41 gewährten Befreiung benannt wurden, als nationale Referenzlaboratorien benennen, auch wenn sie die in Artikel 37 Absatz 4 Buchstabe e genannte Bedingung nicht erfüllen.
Die nationalen Referenzlaboratorien
sind im Hinblick auf die Wahrnehmung ihrer Aufgaben als nationale Referenzlaboratorien unparteiisch, frei von jeglichem Interessenkonflikt und insbesondere nicht in einer Situation, die direkt oder indirekt die Unparteilichkeit ihres beruflichen Handelns beeinträchtigen könnte;
verfügen über oder haben auf Vertragsbasis Zugriff auf angemessen qualifiziertes Personal, das ausreichend in den in ihrem Zuständigkeitsbereich angewandten Analyse-, Test- und Diagnosetechniken geschult ist, und gegebenenfalls Hilfspersonal;
besitzen oder haben Zugriff auf die Infrastruktur, die Ausrüstung und die Produkte, die zur Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich sind;
gewährleisten, dass ihr Personal und das auf Vertragsbasis angestellte Personal gut über internationale Normen und Verfahren Bescheid weiß und dass bei ihrer Arbeit die aktuellsten Forschungsentwicklungen auf nationaler, Unions- und internationaler Ebene berücksichtigt werden;
sind so ausgestattet oder haben Zugang zu der notwendigen Ausstattung, dass sie ihre Aufgaben in Notfällen wahrnehmen können und
sind gegebenenfalls so ausgestattet, dass sie die einschlägigen Normen zum Schutz vor biologischen Gefahren (biosecurity standards) erfüllen.
Die Mitgliedstaaten
teilen der Kommission, dem betreffenden Referenzlaboratorium der Europäischen Union und den übrigen Mitgliedstaaten Name und Anschrift der einzelnen nationalen Referenzlaboratorien mit,
machen die Informationen gemäß Buchstabe a öffentlich zugänglich und
aktualisieren die Informationen gemäß Buchstabe a bei Bedarf.
Artikel 101
Zuständigkeiten und Aufgaben der nationalen Referenzlaboratorien
Innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs müssen die nationalen Referenzlaboratorien
mit den Referenzlaboratorien der Europäischen Union zusammenarbeiten und sich an Schulungen und Laborvergleichtests, die von diesen Laboratorien organisiert werden, beteiligen;
die Tätigkeiten der gemäß Artikel 37 Absatz 1 benannten amtlichen Laboratorien mit dem Ziel koordinieren, die Methoden für Laboranalysen, -tests oder -diagnosen und ihre Verwendung zu harmonisieren und zu verbessern;
gegebenenfalls Laborvergleichtests oder Eignungsprüfungen zwischen amtlichen Laboratorien organisieren, für angemessene Folgemaßnahmen nach solchen Tests sorgen und die zuständigen Behörden über die Ergebnisse solcher Tests und Folgemaßnahmen informieren;
die Verteilung der vom Referenzlaboratorium der Europäischen Union bereitgestellten Informationen an die zuständigen Behörden und die amtlichen Laboratorien gewährleisten;
den zuständigen Behörden innerhalb ihres Aufgabenbereichs wissenschaftliche und technische Unterstützung bei der Umsetzung der MNKP gemäß Artikel 109 und der gemäß Artikel 112 angenommenen koordinierten Kontrollprogramme leisten;
gegebenenfalls die Reagenzien und die Reagenzienchargen validieren und Listen der verfügbaren Referenzsubstanzen und Reagenzien sowie der Hersteller und Lieferanten solcher Substanzen und Reagenzien führen und auf dem neuesten Stand halten;
erforderlichenfalls Schulungen für das Personal der amtlichen Laboratorien, die gemäß Artikel 37 Absatz 1 benannt wurden, durchführen und
den Mitgliedstaat, der sie benannt hat, bei der Diagnostizierung der Ausbrüche von durch Lebensmittel übertragenen Krankheiten, Zoonosen oder Tierseuchen oder des Auftretens von Pflanzenschädlingen und im Falle von nicht vorschriftsmäßigen Sendungen aktiv unterstützen, indem sie Erregerisolate oder Schädlingsproben zur Diagnosebestätigung, zur Charakterisierung und zur epizootischen oder taxonomischen Einordnung untersuchen.
TITEL IV
AMTSHILFE UND ZUSAMMENARBEIT
Artikel 102
Allgemeine Bestimmungen
Dieser Titel gilt unbeschadet des nationalen Rechts
zur Freigabe von Dokumenten und Informationen, die Gegenstand von gerichtlichen Ermittlungen und Gerichtsverfahren, einschließlich strafrechtlicher Ermittlungen, sind oder damit in Zusammenhang stehen und
zum Schutz von wirtschaftlichen Interessen natürlicher oder juristischer Personen.
Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen, um die Übermittlung von Informationen von anderen Strafverfolgungsbehörden, Staatsanwaltschaften und Justizbehörden über mögliche Verstöße gegen die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 an die zuständigen Behörden zu erleichtern, die für die Anwendung dieses Titels relevant sind und Folgendes darstellen können:
ein Risiko für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen, für den Tierschutz oder — sofern es sich um GVO und Pflanzenschutzmittel handelt — auch für die Umwelt; oder
einen möglichen Verstoß gegen die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 aufgrund betrügerischer oder irreführender Praktiken.
Zur Straffung und Vereinfachung des Austauschs von Mitteilungen legt die Kommission mittels Durchführungsrechtsakten ein Standardformat fest für
Amtshilfeersuchen gemäß Artikel 104 Absatz 1;
die Übermittlung gewöhnlicher und wiederkehrender Meldungen und Antworten.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 145 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 103
Verbindungsstellen
Artikel 104
Amtshilfe auf Ersuchen
Wenn die zuständigen Behörden in einem Mitgliedstaat der Ansicht sind, dass sie für die Durchführung amtlicher Kontrollen oder wirksamer Folgemaßnahmen im Anschluss an solche Kontrollen in ihrem Hoheitsgebiet Daten oder Informationen von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats benötigen, richten sie ein mit Gründen versehenes Amtshilfeersuchen an die zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats. Die ersuchte zuständige Behörde
bestätigt den Eingang des Ersuchens unverzüglich;
teilt auf Verlangen der ersuchenden zuständigen Behörde innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang des Ersuchens mit, wie viel Zeit sie voraussichtlich benötigt, um fundiert auf das Ersuchen zu reagieren und
führt die erforderlichen amtlichen Kontrollen durch und unternimmt die erforderlichen Untersuchungen, um den ersuchenden zuständigen Behörden unverzüglich alle notwendigen Informationen und Unterlagen bereitzustellen, die diese in die Lage versetzen, fundierte Entscheidungen zu treffen und die Einhaltung der Unionsbestimmungen in ihrem Zuständigkeitsbereich zu überprüfen.
Das Personal der ersuchenden zuständigen Behörde, das bei diesen Kontrollen zugegen ist,
muss jederzeit schriftlich seine Identität und seine amtliche Funktion belegen können;
erhält vom Unternehmer Zugang zu den gleichen Räumlichkeiten, zum gleichen Gelände und zu den gleichen Unterlagen wie das Personal der ersuchten zuständigen Behörde, und zwar durch deren Vermittlung und ausschließlich zum Zweck der laufenden amtlichen Untersuchungen und
darf nicht auf eigene Initiative die Untersuchungsbefugnisse wahrnehmen, die den Bediensteten der ersuchten zuständigen Behörde übertragen wurden.
Artikel 105
Amtshilfe ohne Ersuchen bei Verstößen
Die gemäß Absatz 1 unterrichtete zuständige Behörde
bestätigt den Eingang der Meldung ohne ungebührliche Verzögerung;
teilt auf Verlangen der meldenden zuständigen Behörde innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang der Meldung mit,
welche Untersuchungen sie plant oder
warum sie keine Untersuchungen für nötig hält und
untersucht die Angelegenheit, wenn Untersuchungen gemäß Buchstabe b für nötig gehalten werden, und unterrichtet die meldende zuständige Behörde unverzüglich über die Ergebnisse und gegebenenfalls über die ergriffenen Maßnahmen.
Artikel 106
Amtshilfe bei Verstößen, die ein Risiko implizieren oder die einen wiederholten bzw. möglichen schwere Verstoß darstellen
Die unterrichteten zuständigen Behörden ergreifen unverzüglich folgende Maßnahmen:
Sie bestätigen den Eingang der Meldung;
sie teilen auf Verlangen der meldenden zuständigen Behörde mit, welche Untersuchungen sie planen und
sie untersuchen die Angelegenheit, ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen und unterrichten die meldenden zuständigen Behörden von der Art der durchgeführten Untersuchungen und amtlichen Kontrollen, von den getroffenen Entscheidungen und von den Gründen für diese Entscheidungen.
Haben die meldenden zuständigen Behörden Grund zu der Annahme, dass die Untersuchungen und Maßnahmen der unterrichteten zuständigen Behörden dem festgestellten Verstoß nicht angemessen sind, so ersuchen sie die unterrichteten zuständigen Behörden, ihre amtlichen Kontrollen oder Maßnahmen auszudehnen. In solchen Fällen handeln die zuständigen Behörden der beiden Mitgliedstaaten wie folgt:
sie streben eine Einigung auf ein angemessenes Vorgehen im Hinblick auf den Verstoß an, wozu auch gemeinsame amtliche Kontrollen und Untersuchungen gemäß Artikel 104 Absatz 3 gehören können und
sie unterrichten die Kommission unverzüglich, wenn sie sich nicht auf geeignete Maßnahmen einigen können.
Artikel 107
Amtshilfe auf der Grundlage von Informationen von Drittländern
Erhalten zuständige Behörden von einem Drittland Informationen über einen Verstoß gegen die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 oder über ein Risiko für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen, für den Tierschutz oder — sofern es sich um GVO und Pflanzenschutzmittel handelt — auch für die Umwelt, so leiten sie diese Informationen unverzüglich weiter
an die zuständigen Behörden in anderen betroffenen Mitgliedstaaten und
an die Kommission, soweit diese Informationen auf Unionsebene relevant sind oder sein könnten.
Informationen, die im Rahmen von amtlichen Kontrollen und Untersuchungen anfallen, welche im Einklang mit dieser Verordnung durchgeführt werden, dürfen an das in Absatz 1 genannte Drittland weitergegeben werden, sofern
die zuständigen Behörden, die die Informationen bereitgestellt haben, dem zustimmen;
das Drittland zugesagt hat, die nötige Amtshilfe zu leisten, um Hinweise auf Praktiken zu sammeln, die gegen Unionsbestimmungen verstoßen oder zu verstoßen scheinen oder die ein Risiko für Menschen, Tiere, Pflanzen oder die Umwelt darstellen und
die einschlägigen nationalen und Unionsbestimmungen für die Weitergabe personenbezogener Daten an Drittländer eingehalten werden.
Artikel 108
Koordinierungs- und Folgemaßnahmen der Kommission
Wenn sich die zuständigen Behörden in den betreffenden Mitgliedstaaten nicht auf ein angemessenes Vorgehen im Hinblick auf den Verstoß gegen die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 einigen können, koordiniert die Kommission unverzüglich die von den zuständigen Behörden gemäß diesem Titel ergriffenen Maßnahmen und Aktionen, wenn aus den ihr vorliegenden Informationen entweder hervorgeht, dass:
Handlungen vorliegen, die tatsächlich oder anscheinend gegen die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 verstoßen, und wenn diese Handlungen Auswirkungen auf mehr als einen Mitgliedstaat haben oder haben könnten, oder
diese oder ähnliche Handlungen, die tatsächlich oder anscheinend gegen die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 verstoßen, in mehr als einem Mitgliedstaat stattfinden könnten.
In den Fällen gemäß Absatz 1 kann die Kommission
in Zusammenarbeit mit dem betreffenden Mitgliedstaat ein Inspektionsteam zur Durchführung einer amtlichen Kontrolle vor Ort entsenden;
die zuständigen Behörden im versendenden Mitgliedstaat und gegebenenfalls in anderen betroffenen Mitgliedstaaten mittels Durchführungsrechtsakten auffordern, die amtlichen Kontrollen in geeigneter Weise zu verstärken und ihr über die ergriffenen Maßnahmen Bericht zu erstatten;
alle anderen geeigneten Maßnahmen im Einklang mit den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 ergreifen.
TITEL V
PLÄNE UND BERICHTE
Artikel 109
Mehrjährige nationale Kontrollpläne (MNKP) und eine zentrale MNKP-Stelle
Die Mitgliedstaaten benennen eine zentrale Stelle, die die Aufgabe hat,
die Aufstellung des MNKP gemäß Absatz 1 unter Einbeziehung aller für die amtlichen Kontrollen zuständigen Behörden zu koordinieren;
zu gewährleisten, dass die MNKP schlüssig ist;
Informationen über die Umsetzung des Plans im Hinblick auf die Übermittlung der Jahresberichte gemäß Artikel 113 und auf seine Überprüfung und erforderlichenfalls Aktualisierung gemäß Artikel 111 Absatz 2 zu erheben.
Artikel 110
Inhalt der MNKP
Die MNKP enthalten für jeden betroffenen Bereich allgemeine Informationen über den Aufbau und die Organisation der amtlichen Kontrollsysteme in den betreffenden Mitgliedstaaten und außerdem Informationen über zumindest
die strategischen Ziele des MNKP und darüber, wie sich diese Ziele in den Kontrollprioritäten und der Ressourcenzuteilung widerspiegeln;
die Risikokategorisierung der amtlichen Kontrollen;
die Benennung der zuständigen Behörden und ihre Aufgaben auf zentraler, regionaler und lokaler Ebene sowie über die diesen Behörden zur Verfügung stehenden Ressourcen;
gegebenenfalls die Übertragung von Aufgaben an beauftragte Stellen;
die allgemeine Organisation und Durchführung der amtlichen Kontrollen auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene, einschließlich der amtlichen Kontrollen in einzelnen Betrieben;
die in den verschiedenen Sektoren angewendeten Kontrollsysteme und die Koordinierung zwischen den verschiedenen Stellen der für die amtlichen Kontrollen in diesen Bereichen zuständigen Behörden;
die vorhandenen Verfahren und Maßnahmen, die gewährleisten sollen, dass die zuständigen Behörden ihren Pflichten gemäß Artikel 5 Absatz 1 nachkommen;
die Schulung des Personals der zuständigen Behörden;
die dokumentierten Verfahren gemäß Artikel 12 Absatz 1;
die allgemeine Organisation und die Durchführung von Notfallplänen im Einklang mit den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 und
die allgemeine Organisation der Zusammenarbeit und Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten.
Artikel 111
Aufstellung, Aktualisierung und Überprüfung der MNKP
Der MNKP wird regelmäßig aktualisiert, um ihn an Änderungen der Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 anzupassen, und überprüft, um zumindest folgende Faktoren zu berücksichtigen:
das Auftreten neuer Krankheiten, Pflanzenschädlinge oder anderer Risiken für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen, für den Tierschutz oder — sofern es sich um GVO und Pflanzenschutzmittel handelt — auch für die Umwelt;
wesentliche Änderungen im Aufbau, in der Leitung oder in der Arbeitsweise der zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten;
die Ergebnisse der amtlichen Kontrollen der Mitgliedstaaten;
die Ergebnisse der gemäß Artikel 116 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat durchgeführten Kommissionskontrollen;
wissenschaftliche Erkenntnisse und
die Ergebnisse der von den zuständigen Behörden eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat durchgeführten amtlichen Kontrollen.
Artikel 112
Koordinierte Kontrollprogramme, Erfassung von Informationen und Daten
Um den Stand der Anwendung der Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 unionsweit gezielt bewerten oder die Prävalenz bestimmter Gefahren in der Union feststellen zu können, kann die Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen betreffend
die Durchführung befristeter koordinierter Kontrollprogramme in einem der Bereiche, die durch die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 geregelt sind;
die Ad-hoc-Organisation der Erfassung von Daten und Informationen im Zusammenhang mit der Anwendung eines bestimmten Teils der Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 oder bezüglich der Prävalenz bestimmter Gefahren.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 145 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 113
Jahresberichte der Mitgliedstaaten
Jeweils bis zum 31. August jedes Jahres legt jeder Mitgliedstaat der Kommission einen Bericht vor, der Auskunft gibt über
die etwaigen Anpassungen des MNKP zur Berücksichtigung der Faktoren gemäß Artikel 111 Absatz 2;
die Ergebnisse der im vorangegangenen Jahr im Rahmen des MNKP durchgeführten amtlichen Kontrollen;
die Art und Anzahl der von den zuständigen Behörden im vorangegangenen Jahr je Bereich festgestellten Verstöße gegen die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2;
die Maßnahmen zur Sicherstellung der wirksamen Durchführung der MNKP, einschließlich Durchsetzungsmaßnahmen, und deren Ergebnisse und
einen Link zu der Website der zuständigen Behörde mit den Informationen über Gebühren oder Abgaben für die Öffentlichkeit gemäß Artikel 85 Absatz 2.
Diese Durchführungsrechtsakte erlauben, wann immer dies möglich ist, die Verwendung der von der Kommission angenommenen einheitlichen Musterformulare auch für die Übermittlung anderer Berichte über amtliche Kontrollen, die die zuständigen Behörden der Kommission im Einklang mit den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 vorlegen müssen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 145 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 114
Jahresberichte der Kommission
Bis zum 31. Januar jedes Jahres veröffentlicht die Kommission einen Jahresbericht über die amtlichen Kontrollen der Mitgliedstaaten; hierbei berücksichtigt sie Folgendes:
die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 113 vorgelegten Jahresberichte und
die Ergebnisse der gemäß Artikel 116 Absatz 1 durchgeführten Kommissionskontrollen.
Artikel 115
Notfallpläne für Lebens- und Futtermittel
In den Notfallplänen für Lebens- und Futtermittel gemäß Absatz 1 sind anzugeben:
die zu beteiligenden zuständigen Behörden;
die Befugnisse und Zuständigkeiten der Behörden gemäß Buchstabe a und
die Kanäle und Verfahren für den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden und gegebenenfalls anderen Beteiligten.
Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen betreffend
Bestimmungen über die Aufstellung von Notfallplänen gemäß Absatz 1 dieses Artikels, soweit dies für die einheitliche und wirksame Durchführung des allgemeinen Plans für das Krisenmanagement gemäß Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 erforderlich ist und
die Rolle von Interessenträgern bei der Aufstellung und Durchführung dieser Notfallpläne.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 145 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
TITEL VI
TÄTIGKEITEN DER UNION
KAPITEL I
Kommissionskontrollen
Artikel 116
Kommissionskontrollen in den Mitgliedstaaten
Experten der Kommission führen in jedem Mitgliedstaat Kontrollen — einschließlich Audits — durch, um
die Anwendung der Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 und der Bestimmungen dieser Verordnung zu überprüfen;
das Funktionieren der nationalen Kontrollsysteme in den Bereichen, die durch die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 und die Bestimmungen dieser Verordnung geregelt sind, und die Arbeit der sie verwaltenden zuständigen Behörden zu überprüfen;
Untersuchungen anzustellen und Informationen zu sammeln über
amtliche Kontrollen und Durchsetzungspraktiken in den Bereichen, die durch die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 und die Bestimmungen dieser Verordnung geregelt sind;
größere oder wiederkehrende Probleme mit der Anwendung oder Durchsetzung der Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2;
Notfälle, neu auftretende Probleme oder neue Entwicklungen in den Mitgliedstaaten in den Bereichen, die durch die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 und die Bestimmungen dieser Verordnung geregelt sind.
Artikel 117
Berichte der Kommission über Kontrollen in Mitgliedstaaten
Die Kommission
erstellt einen Entwurf des Berichts über die Ergebnisse und die Empfehlungen in Bezug auf die Behebung der Mängel, die von ihren Experten während der Kontrollen gemäß Artikel 116 Absatz 1 festgestellt wurden;
übermittelt dem Mitgliedstaat, in dem diese Kontrollen durchgeführt wurden, eine Kopie des Berichtsentwurfs gemäß Buchstabe a zur Stellungnahme;
berücksichtigt die in Buchstabe b genannte Stellungnahme des Mitgliedstaats bei der Erstellung des endgültigen Berichts über die Ergebnisse der Kontrollen, die ihre Experten gemäß Artikel 116 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat durchgeführt haben und
macht den endgültigen Bericht gemäß Buchstabe c und die Stellungnahme des Mitgliedstaats gemäß Buchstabe b öffentlich zugänglich.
Artikel 118
Programm für die Kommissionskontrollen in den Mitgliedstaaten
Im Wege von Durchführungsakten
erstellt die Kommission ein ein- oder mehrjähriges Programm für die von ihren Experten in den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 116 Absatz 1 durchzuführenden Kontrollen;
übermittelt die Kommission den Mitgliedstaaten jeweils zum Jahresende für das darauffolgende Jahr das einjährige Kontrollprogramm oder gegebenenfalls die aktualisierte Fassung des mehrjährigen Kontrollprogramms.
Artikel 119
Pflichten der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit Kommissionskontrollen
Die Mitgliedstaaten
ergreifen angemessene Folgemaßnahmen, um spezifische oder systemische Mängel zu beheben, die von den Experten der Kommission bei den Kontrollen gemäß Artikel 116 Absatz 1 festgestellt worden sind;
leisten die notwendige technische Unterstützung und stellen die verfügbaren Unterlagen, auf begründetes Verlangen auch die Ergebnisse der Audits gemäß Artikel 6, und sonstige technische Hilfe bereit, die die Experten der Kommission anfordern, um ihre Kontrollen effizient und wirksam durchführen zu können und
leisten die notwendige Unterstützung, damit gewährleistet ist, dass die Experten der Kommission zu allen Räumlichkeiten, zum gesamten Gelände, zu allen Tieren und Waren sowie zu allen Informationen — einschließlich Datenverarbeitungssystemen — Zugang erhalten, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben relevant sind.
Artikel 120
Kommissionskontrollen in Drittländern
Experten der Kommission können in Drittländern Kontrollen durchführen, um
die Einhaltung oder Gleichwertigkeit der Rechtsvorschriften und Systeme der Drittländer, unter anderem des amtlichen Bescheinigungsverfahrens und der Verfahren für die Ausstellung von amtlichen Bescheinigungen, amtlichen Etiketten, amtlichen Markierungen und anderen amtlichen Attestierungen, mit den Anforderungen in den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 zu überprüfen;
zu überprüfen, inwieweit das Kontrollsystem des Drittlandes in der Lage ist zu gewährleisten, dass die in die Union ausgeführten Tier- und Warensendungen den Anforderungen der Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 oder anderen Anforderungen genügen, die als mindestens gleichwertig anerkannt sind;
Informationen und Daten über die möglichen Ursachen wiederkehrender oder neu auftretender Probleme im Zusammenhang mit Tier- und Warenausfuhren aus einem Drittland zu erfassen.
Die Kontrollen gemäß Absatz 1 betreffen insbesondere
die Rechtsvorschriften des Drittlandes;
die Organisation der zuständigen Behörden des Drittlandes, ihre Befugnisse, ihre Unabhängigkeit, ihre Beaufsichtigung und ihre Autorität, geltende Rechtsvorschriften wirksam durchzusetzen;
die Schulung des Personals der zuständigen Behörde des Drittlandes im Hinblick auf die Durchführung amtlicher Kontrollen;
die Ressourcen, darunter die Analyse-, Test- und Diagnoseeinrichtungen, die den zuständigen Behörden zur Verfügung stehen;
das Vorhandensein und die Anwendung dokumentierter, auf Prioritäten gestützter Kontrollverfahren und Kontrollsysteme;
gegebenenfalls die Lage hinsichtlich Tiergesundheit, Tierschutz, Zoonosen und Pflanzengesundheit sowie die Verfahren zur Meldung des Ausbruchs einer Tierseuche oder des Auftretens von Pflanzenschädlingen bei der Kommission und einschlägigen internationalen Stellen;
Umfang und Durchführung der Kontrollen durch die zuständige Behörde des Drittlandes bei Tieren, Pflanzen und deren Erzeugnissen aus anderen Drittländern und
die Zusicherungen des Drittlandes in Bezug auf die Einhaltung der Anforderungen in den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 oder auf die Gleichwertigkeit der eigenen Anforderungen mit damit.
Im Interesse einer effizienten und wirksamen Durchführung der Kontrollen gemäß Absatz 1 kann die Kommission das betreffende Drittland vor der Durchführung derartiger Kontrollen ersuchen,
die hierfür erforderlichen Informationen gemäß Artikel 125 Absatz 1 bereitzustellen und
gegebenenfalls und bei Bedarf die schriftlichen Aufzeichnungen über die von seinen zuständigen Behörden durchgeführten Kontrollen vorzulegen.
Artikel 121
Häufigkeit der Kommissionskontrollen in Drittländern
Faktoren für die Festlegung der Häufigkeit von Kommissionskontrollen in einem Drittland gemäß Artikel 120 sind
eine Risikobewertung der aus dem betreffenden Drittland in die Union ausgeführten Tiere und Waren;
die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2;
die Menge und die Art der Tiere und Waren, die aus dem betreffenden Drittland in die Union eingeführt werden;
die Ergebnisse der von Experten der Kommission oder anderen Inspektionsstellen bereits durchgeführten Kontrollen;
die Ergebnisse der amtlichen Kontrollen von Tieren und Waren, die aus dem betreffenden Drittland in die Union verbracht werden, und anderer amtlicher Kontrollen, die zuständige Behörden der Mitgliedstaaten durchgeführt haben;
die von der EFSA oder ähnlichen Stellen erhaltenen Informationen;
die Informationen von international anerkannten Stellen wie:
Weltgesundheitsorganisation;
Codex-Alimentarius-Kommission;
Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE);
Pflanzenschutz-Organisation für Europa und den Mittelmeerraum und jede andere im Rahmen des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens (IPPC) eingerichtete regionale Pflanzenschutz-Organisation;
Sekretariat des IPPC;
Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung;
Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa;
Sekretariat des Cartagena-Protokolls über die biologische Sicherheit zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt;
neu auftretende Krankheitssituationen oder andere Umstände, die dazu führen könnten, dass Tiere und Waren, die aus einem Drittland in die Union verbracht werden, ein Gesundheits- oder Umweltrisiko oder ein Risiko betrügerischer oder irreführender Praktiken darstellen;
die Notwendigkeit, Notsituationen in einzelnen Drittländern zu untersuchen oder darauf zu reagieren.
Artikel 122
Berichte der Kommission über Kontrollen ihrer Experten in Drittländern
Die Kommission erstellt einen Bericht über die Ergebnisse jeder gemäß den Artikeln 120 und 121 durchgeführten Kontrolle. Ihr Bericht enthält gegebenenfalls Empfehlungen.
Die Kommission macht ihre Berichte öffentlich zugänglich.
Artikel 123
Programm für die Kommissionskontrollen in Drittländern
Die Kommission übermittelt den Mitgliedstaaten ihr Programm für Kontrollen in Drittländern im Voraus und erstattet über die Ergebnisse Bericht. Die Kommission kann ihr Kontrollprogramm ändern, um es in Bereichen, die durch die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 geregelt sind, an neue Entwicklungen anzupassen. Diese Änderungen werden den Mitgliedstaaten im Voraus mitgeteilt.
Artikel 124
Kontrollen durch Drittländer in Mitgliedstaaten
Die Teilnahme von Experten der Kommission an den Kontrollen gemäß Absatz 1 dient insbesondere dazu,
Beratung hinsichtlich der Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 anzubieten;
auf Unionsebene verfügbare Informationen und Daten bereitzustellen, die für die von den zuständigen Behörden des Drittlandes durchgeführte Kontrolle nützlich sein können;
die Kohärenz und Einheitlichkeit der von den zuständigen Behörden der Drittländer in verschiedenen Mitgliedstaaten durchgeführten Kontrollen zu erleichtern.
KAPITEL II
Bedingungen für den Eingang von Tieren und Waren in die Union
Artikel 125
Informationen über die Kontrollsysteme von Drittländern
Die Kommission ersucht Drittländer, die Tiere und Waren in die Union auszuführen beabsichtigen, um genaue und aktuelle Angaben zu folgenden Aspekten der allgemeinen Organisation und Verwaltung der gesundheitlichen und pflanzengesundheitlichen Kontrollsysteme in ihrem Hoheitsgebiet:
innerhalb ihres Hoheitsgebiets erlassene oder vorgeschlagene gesundheitliche und pflanzengesundheitliche Vorschriften;
Risikobewertungsverfahren sowie Faktoren, die bei der Risikobewertung und bei der Festlegung des angemessenen gesundheitlichen und pflanzengesundheitlichen Schutzniveaus berücksichtigt werden;
etwaige Kontroll- und Inspektionsverfahren, gegebenenfalls auch betreffend Tiere oder Waren aus anderen Drittländern;
amtliche Bescheinigungsverfahren;
gegebenenfalls Maßnahmen, die aufgrund von Empfehlungen gemäß Artikel 122 Absatz 1 ergriffen worden sind;
soweit relevant Ergebnisse der Kontrollen, die bei für die Ausfuhr in die Union vorgesehenen Tieren und Waren durchgeführt worden sind und
soweit relevant Informationen über Änderungen, die an Struktur und Funktionsweise der Kontrollsysteme vorgenommen worden sind, um gesundheitlichen und pflanzengesundheitlichen Bestimmungen der Union oder Empfehlungen gemäß Artikel 122 Absatz 1 nachzukommen.
Artikel 126
Festlegung zusätzlicher Bedingungen für den Eingang von Tieren und Waren in die Union
Die in den delegierten Rechtsakten gemäß Absatz 1 festgelegten Bedingungen identifizieren die Tiere und Waren anhand ihrer Codes aus der Kombinierten Nomenklatur; die Bedingungen können Folgendes umfassen:
die Auflage, dass bestimmte Tiere und Waren nur aus den Drittländern oder Drittlandsgebieten in die Union verbracht werden dürfen, die auf einer zu diesem Zweck von der Kommission erstellten Liste erscheinen;
die Auflage, dass Sendungen von bestimmten Tieren und Waren aus Drittländern nur aus Betrieben versandt und in Betrieben gewonnen oder zubereitet werden dürfen, die den relevanten Anforderungen in Absatz 1 oder anderen Anforderungen genügen, die als hiermit mindestens gleichwertig anerkannt sind;
die Auflage, dass Sendungen von bestimmten Tieren und Waren aus Drittländern von einer amtlichen Bescheinigung, einer amtlichen Attestierung oder einem sonstigen Nachweis begleitet sein müssen, dem zufolge die Sendungen den relevanten Anforderungen gemäß Absatz 1 oder anderen Anforderungen genügen, die als hiermit mindestens gleichwertig anerkannt sind, einschließlich der Ergebnisse der von einem akkreditierten Laboratorium durchgeführten Analysen;
die Verpflichtung, die Nachweise gemäß Buchstabe c in einem bestimmten Format vorzulegen;
jede sonstige Auflage, die erforderlich ist, um sicherzustellen, dass bestimmte Tiere und Waren ein Gesundheitsschutzniveau und — sofern es sich um GVO handelt — auch ein Umweltschutzniveau bieten, das dem gleichwertig ist, das die Anforderungen gemäß Absatz 1 gewährleisten.
Artikel 127
Aufnahme in die Liste der Drittländer gemäß Artikel 126 Absatz 2 Buchstabe a
Bei ihrer Entscheidung über den Antrag gemäß Absatz 2 berücksichtigt die Kommission gegebenenfalls folgende Faktoren:
die Rechtsvorschriften des Drittlandes für den betreffenden Bereich;
den Aufbau, die Organisation und die Befugnisse der zuständigen Behörden des Drittlandes und seiner Kontrolldienste; die Zusicherungen, die hinsichtlich der Anwendung und Durchsetzung der für den betreffenden Bereich geltenden Rechtsvorschriften des Drittlandes gegeben werden können; die Zuverlässigkeit des amtlichen Bescheinigungsverfahrens;
die Durchführung angemessener amtlicher Kontrollen und anderer Tätigkeiten durch die zuständigen Behörden des Drittlandes, um das Vorhandensein von Gefahren für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen, für den Tierschutz oder — sofern es sich um GVO und Pflanzenschutzmittel handelt — auch für die Umwelt zu bewerten;
die Regelmäßigkeit und Schnelligkeit, mit der das Drittland über das Vorhandensein von Gefahren für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen, für den Tierschutz oder — sofern es sich um GVO und Pflanzenschutzmittel handelt — auch für die Umwelt informiert;
die Zusicherungen des Drittlandes, dass
die Anforderungen an die Betriebe, aus denen Tiere oder Waren in die Union ausgeführt werden, Anforderungen genügen, die denen gemäß Artikel 126 Artikel 1 gleichwertig sind;
eine Liste der Betriebe gemäß Ziffer i erstellt und auf dem neuesten Stand gehalten wird;
die Liste der Betriebe gemäß Ziffer i und deren aktualisierte Fassungen der Kommission unverzüglich übermittelt werden;
die Betriebe gemäß Ziffer i durch die zuständigen Behörden des Drittlandes regelmäßigen und wirksamen Kontrollen unterzogen werden;
die Ergebnisse der von der Kommission gemäß Artikel 120 Absatz 1 in dem Drittland durchgeführten Kontrollen;
alle sonstigen Informationen oder Daten über die Fähigkeit des Drittlandes zu gewährleisten, dass nur Tiere oder Waren, die dasselbe Schutzniveau wie die einschlägigen Anforderungen gemäß Artikel 126 Artikel 1 oder ein diesen Anforderungen gleichwertiges Schutzniveau bieten, in die Union verbracht werden.
Artikel 128
Besondere Maßnahmen für den Eingang bestimmter Tiere und Waren in die Union
Bei den Maßnahmen gemäß Absatz 1 werden die Tiere und Waren anhand ihrer Codes aus der Kombinierten Nomenklatur identifiziert; die Maßnahmen können Folgendes umfassen:
ein Unionseingangsverbot für die Tiere und Waren gemäß Absatz 1, die ihren Ursprung in den betreffenden Drittländern oder Drittlandsgebieten haben oder von dort versandt werden;
die Auflage, dass die Tiere und Waren gemäß Absatz 1, die ihren Ursprung in bestimmten Drittländern oder Drittlandsgebieten haben oder von dort versandt werden, vor dem Versand einer bestimmten Behandlung oder bestimmten Kontrollen unterzogen werden;
die Auflage, dass die Tiere und Waren gemäß Absatz 1, die ihren Ursprung in bestimmten Drittländern oder Drittlandsgebieten haben oder von dort versandt werden, beim Eingang in die Union einer bestimmten Behandlung oder bestimmten Kontrollen unterzogen werden;
die Auflage, dass Sendungen von bestimmten Tieren und Waren gemäß Absatz 1 dieses Artikels, die ihren Ursprung in bestimmten Drittländern oder Drittlandsgebieten haben oder von dort versandt werden, von einer amtlichen Bescheinigung, einer amtlichen Attestierung oder einem sonstigen Nachweis begleitet sein müssen, dem zufolge die Sendung den Anforderungen genügt, die aufgrund der Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 aufgestellt worden sind, oder anderen Anforderungen, die als hiermit mindestens gleichwertig anerkannt sind;
die Verpflichtung, die Nachweise gemäß Buchstabe d in einem bestimmten Format vorzulegen;
alle sonstigen Maßnahmen, die notwendig sind, um das Risiko einzudämmen.
Bei der Entscheidung über die Maßnahmen gemäß Absatz 2 werden folgende Faktoren berücksichtigt:
die gemäß Artikel 125 erfassten Informationen;
alle sonstigen Informationen, die die betreffenden Drittländer bereitgestellt haben, und
bei Bedarf die Ergebnisse von Kommissionskontrollen gemäß Artikel 120 Absatz 1.
Artikel 129
Gleichwertigkeit
In den Bereichen, die durch die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 — mit Ausnahme von Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben d, e, g und h — geregelt sind, kann die Kommission mittels Durchführungsrechtsakten auf folgender Grundlage anerkennen, dass die Maßnahmen, die in einem Drittland oder Drittlandsgebiet angewandt werden, den Bestimmungen in den vorgenannten Vorschriften gleichwertig sind:
einer gründlichen Prüfung der von dem betreffenden Drittland gemäß Artikel 125 Absatz 1 bereitgestellten Informationen und Daten;
gegebenenfalls dem zufriedenstellenden Ergebnis einer gemäß Artikel 120 Absatz 1 durchgeführten Kontrolle.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 145 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Die Durchführungsrechtsakte gemäß Absatz 1 enthalten die Bestimmungen für den Eingang von Tieren und Waren aus dem betreffenden Drittland oder Drittlandsgebiet in die Union und können unter anderem Folgendes regeln:
die Art und den Inhalt der amtlichen Bescheinigungen oder Attestierungen, die die Tiere oder Waren begleiten müssen;
besondere Anforderungen an den Eingang der Tiere und Waren in die Union und die beim Eingang in die Union durchzuführenden amtlichen Kontrollen;
bei Bedarf Verfahren zur Erstellung und Änderung der Listen von Gebieten oder Betrieben in dem betreffenden Drittland, aus denen der Eingang von Tieren und Waren zugelassen ist.
KAPITEL III
Schulung des Personals der zuständigen Behörden und anderer Behörden
Artikel 130
Schulung und Austausch des Personals
Die Kommission organisiert diese Schulungen gemeinsam mit den betreffenden Mitgliedstaaten.
Die Schulungen gemäß Absatz 1 dienen der Entwicklung einer harmonisierten Vorgehensweise bei den amtlichen Kontrollen und den anderen amtlichen Tätigkeiten in den Mitgliedstaaten. Sie betreffen je nach Bedarf folgende Themen:
diese Verordnung und die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2;
Kontrollmethoden und -techniken, die für die amtlichen Kontrollen und für die anderen amtlichen Tätigkeiten der zuständigen Behörden relevant sind;
Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsmethoden und -techniken.
Schulungen zur Weitergabe dieses Wissens müssen Teil der Schulungsprogramme gemäß Artikel 5 Absatz 4 sein.
Ein solcher Austausch kann durch die vorübergehende Entsendung von Personal zuständiger Behörden von einem Mitgliedstaat in einen anderen erfolgen oder durch den Austausch von Personal zwischen den relevanten zuständigen Behörden.
KAPITEL IV
Informationsmanagementsysteme
Artikel 131
Informationsmanagementsystem für amtliche Kontrollen (IMSOC)
Artikel 132
Allgemeine Funktionen des IMSOC
Das IMSOC
ermöglicht die computergestützte Verwaltung und den computergestützten Austausch von Informationen, Daten und Unterlagen, die für die Durchführung amtlicher Kontrollen erforderlich sind, die sich aus der Durchführung amtlicher Kontrollen oder aus der Aufzeichnung der Durchführung oder des Ergebnisses amtlicher Kontrollen ergeben, und zwar in allen Fällen, in denen diese Verordnung, die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 oder die delegierten Rechtsakte bzw. die Durchführungsrechtsakte gemäß den Artikeln 16 bis 27 einen Austausch dieser Informationen, Daten und Unterlagen zwischen den zuständigen Behörden, zwischen den zuständigen Behörden und der Kommission sowie gegebenenfalls mit anderen Behörden und den Unternehmern vorsehen;
bietet ein Verfahren für den Austausch von Daten, Informationen und Dokumenten im Einklang mit den Artikeln 102 bis 108;
bietet ein Werkzeug für die Erfassung und Verwaltung der Berichte über amtliche Kontrollen, die Mitgliedstaaten der Kommission vorlegen;
ermöglicht die Herstellung, Verwaltung und Übermittlung — auch in elektronischer Form — der Fahrtenbücher gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005, der Aufzeichnungen des Navigationssystems gemäß Artikel 6 Absatz 9 jener Verordnung, der amtlichen Bescheinigungen und des GGED gemäß Artikel 56 des vorliegenden Verordnung und
integriert die bestehenden, von der Kommission verwalteten computergestützten Systeme, die dem raschen Austausch von Daten, Informationen und Unterlagen betreffend Risiken für die Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen sowie für den Tierschutz dienen und die mit Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, Artikel 20 der Verordnung (EU) 2016/249 und Artikel 103 der Verordnung (EU) 2016/2031 errichtet worden sind, und bietet geeignete Verknüpfungen zwischen diesen Systemen und seinen anderen Komponenten.
Artikel 133
Nutzung des IMSOC im Fall von Tieren und Waren, die bestimmten amtlichen Kontrollen unterliegen
►C3 Unterabsatz ◄ 1dieses Absatzes gilt nicht für Waren, auf die die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben g und h anwendbar sind.
Bei Tieren oder Waren, die den amtlichen Kontrollen gemäß den Artikeln 44 bis 64 unterliegen,
ermöglicht das IMSOC den zuständigen Behörden an den Grenzkontrollstellen und anderen zuständigen Behörden, die für die Durchführung amtlicher Kontrollen bei diesen Tieren und Waren verantwortlich sind, in Echtzeit Daten, Informationen und Unterlagen über diese Tiere und Waren und über die bei diesen Tieren und Waren durchgeführten Kontrollen auszutauschen;
ermöglicht das IMSOC den zuständigen Behörden an den Grenzkontrollstellen, sachdienliche Daten, Informationen und Unterlagen mit Zollbehörden und anderen Behörden, die für die Durchführung von Kontrollen bei Tieren oder Waren verantwortlich sind, welche aus Drittländern in die Union verbracht werden, sowie mit Unternehmern, die an Eingangsverfahren beteiligt sind, im Einklang mit den Bestimmungen, die gemäß Artikel 15 Absatz 4 und Artikel 75 Absatz 2 erlassen werden, und anderen einschlägige Unionsbestimmungen auszutauschen und
unterstützt und verwaltet das IMSOC die Verfahren gemäß Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 65 Absatz 6.
Artikel 134
Funktionsweise des IMSOC
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte für die Funktionsweise des IMSOC, in denen Folgendes festgelegt ist:
die technischen Anforderungen an das IMSOC und seine Systemkomponenten, einschließlich des elektronischen Datenaustauschmechanismus für den Austausch mit den bestehenden nationalen Systemen, der Ermittlung geltender Normen, der Festlegung von Nachrichtenstrukturen, der Datenwörterbücher und des Austauschs von Protokollen und Verfahren;
die besonderen Bestimmungen über die Funktionsweise des IMSOC und seiner Systemkomponenten, um den Schutz personenbezogener Daten und die Sicherheit des Informationsaustauschs zu gewährleisten;
die besonderen Bestimmungen über die Funktionsweise und Nutzung des IMSOC und seiner Komponenten, einschließlich der Bestimmungen über die Aktualisierung und Einrichtung der notwendigen Verknüpfungen zwischen den Systemen gemäß Artikel 132 Buchstabe e und Artikel 133 Absatz 4;
Notfallregelungen bei Ausfall einer Funktion des IMSOC;
die Fälle, in denen, und die Bedingungen, unter denen den betreffenden Drittländern und internationalen Organisationen ein beschränkter Zugang zu den Funktionen des IMSOC gewährt werden darf, und die praktischen Modalitäten eines solchen Zugangs;
die Fälle, in denen, und die Bedingungen, unter denen die Daten, Informationen und Dokumente mit Hilfe des IMSOC zu übermitteln sind;
die Bedingungen, unter denen — bei einem elektronischen System — von den zuständigen Behörden eines Drittlandes ausgestellte elektronische Bescheinigungen von den zuständigen Behörden zu akzeptieren sind und
die Fälle, in denen, und die Bedingungen, unter denen gelegentliche Nutzer von der Verwendung des IMSOC befreit werden können.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 145 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 135
Datenschutz
Artikel 136
Datensicherheit
Die Mitgliedstaaten und die Kommission gewährleisten, dass das IMSOC den von der Kommission nach Artikel 17 der Richtlinie 95/46/EG und Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 angenommenen Bestimmungen über die Datensicherheit genügt.
TITEL VII
DURCHSETZUNG
KAPITEL I
Maßnahmen der zuständigen Behörden und Sanktionen
Artikel 137
Allgemeine Pflichten der zuständigen Behörden im Zusammenhang mit der Durchsetzung
Bei Bedarf umfassen die gemäß Absatz 2 ergriffenen Maßnahmen
die Durchführung verstärkter amtlicher Kontrollen bei Tieren, Waren und Unternehmern während eines angemessenen Zeitraums;
gegebenenfalls die amtliche Verwahrung von Tieren und Waren sowie von unzulässigen Stoffen oder Produkten.
Artikel 138
Maßnahmen im Fall eines festgestellten Verstoßes
Wenn ein Verstoß festgestellt wird, ergreifen die zuständigen Behörden
die erforderlichen Maßnahmen, um Ursprung und Umfang des Verstoßes sowie die Verantwortung des Unternehmers zu ermitteln und
geeignete Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass der betreffende Unternehmer den Verstoß beendet und dass er erneute Verstöße dieser Art verhindert.
Bei der Entscheidung über die zu ergreifenden Maßnahmen berücksichtigen die zuständigen Behörden die Art des Verstoßes und das bisherige Verhalten des betreffenden Unternehmers in Bezug auf die Einhaltung der Vorschriften.
Wenn die zuständigen Behörden im Einklang mit Absatz 1 dieses Artikels tätig werden, ergreifen sie alle ihnen geeignet erscheinenden Maßnahmen, um die Einhaltung der Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 zu gewährleisten; dazu gehören, jedoch nicht ausschließlich, die folgenden Maßnahmen:
Sie ordnen die Behandlung von Tieren an, oder sie führen sie selbst durch;
sie ordnen an, Tiere auszuladen oder auf ein anderes Transportmittel umzuladen, sie unterzustellen und zu betreuen; sie legen Quarantänezeiträume fest; sie ordnen an, die Schlachtung zu verschieben; sie ordnen soweit erforderlich an, dass für eine tierärztliche Behandlung gesorgt wird;
sie ordnen an, Waren zu behandeln, die Kennzeichnung zu ändern oder den Verbrauchern berichtigte Informationen bereitzustellen;
sie beschränken oder verbieten das Inverkehrbringen, die Verbringung, den Eingang in die Union oder die Ausfuhr von Tieren und Waren und sie verbieten ihre Rückkehr in den versendenden Mitgliedstaat, oder sie ordnen ihre Rückkehr in den versendenden Mitgliedstaat an;
sie ordnen an, dass der Unternehmer die Häufigkeit der Eigenkontrollen erhöht;
sie ordnen an, dass bestimmte Tätigkeiten des betreffenden Unternehmers verstärkten oder systematischen amtlichen Kontrollen unterliegen;
sie ordnen den Rückruf, die Rücknahme, die Beseitigung und die Vernichtung von Waren an, sie gestatten gegebenenfalls die Verwendung von Waren für andere als die ursprünglich vorgesehenen Zwecke;
sie ordnen an, dass das ganze Unternehmen oder ein Teil des Unternehmens des betreffenden Unternehmers oder seine Betriebe, seine Haltungsbetriebe oder sein sonstiges Betriebsgelände für einen angemessenen Zeitraum isoliert oder geschlossen werden;
sie ordnen an, dass für einen angemessenen Zeitraum alle oder ein Teil der Tätigkeiten des betreffenden Unternehmers ausgesetzt sowie gegebenenfalls die von dem Unternehmer betriebenen oder genutzten Internetseiten abgeschaltet werden;
sie ordnen die Aussetzung oder den Entzug der Registrierung oder Zulassung des betreffenden Betriebs, Werks, Haltungsbetriebs, Transportmittels oder Transportunternehmers oder des Befähigungsnachweises des Fahrers an;
sie ordnen die Schlachtung oder Tötung von Tieren an, sofern diese Maßnahme am ehesten geeignet ist, die Gesundheit von Menschen und Tieren zu schützen sowie den Tierschutz zu wahren.
Die zuständigen Behörden unterrichten den betreffenden Unternehmer oder seinen Vertreter
schriftlich über ihre Entscheidung betreffend die gemäß den Absätzen 1 und 2 zu ergreifenden Maßnahmen und über die Gründe für diese Entscheidung und
über ein etwaiges Recht auf einen Rechtsbehelf gegen derartige Entscheidungen sowie über geltende Verfahren und Fristen im Hinblick auf jenes Recht auf einen Rechtsbehelf.
Die zuständigen Behörden treffen im Falle der Ausstellung falscher oder irreführender amtlicher Bescheinigungen oder der missbräuchlichen Verwendung amtlicher Bescheinigungen geeignete Maßnahmen, zu denen unter anderem Folgendes gehört:
die zeitweilige Entbindung des Bescheinigungsbefugten von seinen Pflichten,
der Entzug der Genehmigung zur Unterzeichnung amtlicher Bescheinigungen,
jede andere erforderliche Maßnahme, damit sich die in Artikel 89 Absatz 2 genannten Verstöße nicht wiederholen.
Artikel 139
Sanktionen
Artikel 140
Meldung von Verstößen
Die in Absatz 1 genannten Mechanismen umfassen zumindest Folgendes:
Verfahren für den Eingang von Meldungen über Verstöße und für Folgemaßnahmen;
einen angemessenen Schutz für die Personen, die Verstöße melden, vor Sanktionsmaßnahmen, Diskriminierung oder anderen Arten ungerechter Behandlung und
den Schutz personenbezogener Daten der Personen, die den Verstoß melden, gemäß dem Unionsrecht oder dem nationalen Recht.
KAPITEL II
Durchsetzungsmaßnahmen der Union
Artikel 141
Schwere Störung im Kontrollsystem eines Mitgliedstaats
Wenn der Kommission Hinweise auf eine schwere Störung im Kontrollsystem eines Mitgliedstaats vorliegen und wenn diese Störung ein weitreichendes Risiko für die Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen, für den Tierschutz oder — sofern es sich um GVO und Pflanzenschutzmittel handelt — auch für die Umwelt darstellen oder zu einem weitreichenden Verstoß gegen die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 führen kann, beschließt die Kommission mittels Durchführungsrechtsakten eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen, die bis zur Behebung dieser Störung anzuwenden sind:
Verbot der Bereitstellung auf dem Markt oder Verbot des Transports, der Verbringung oder anderweitigen Handhabung bestimmter von der Störung im Kontrollsystem betroffener Tiere oder Waren;
besondere Bedingungen für die Tätigkeiten, Tiere oder Waren gemäß Buchstabe a;
Aussetzung der amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen oder anderen Kontrollstellen, die von der Störung im Kontrollsystem betroffen sind, oder Aufhebung der Zulassung dieser Grenzkontrollstellen oder anderer Kontrollstellen;
andere geeignete, befristete Maßnahmen, die erforderlich sind, um dieses Risiko einzudämmen, bis die Störung im Kontrollsystem behoben ist.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 145 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
TITEL VIII
GEMEINSAME BESTIMMUNGEN
KAPITEL I
Verfahrensbestimmungen
Artikel 142
Änderung der Anhänge und der Verweise auf europäische Normen
Artikel 143
Datenschutz
Artikel 144
Ausübung der Befugnisübertragung
Artikel 145
Ausschussverfahren
Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht, und Artikel 5 Absatz 4 ►C3 Unterabsatz ◄ 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.
KAPITEL II
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Artikel 146
Aufhebungen
Artikel 147
Verhältnis zur Verordnung (EG) Nr. 882/2004
Die Benennung der einzelnen Referenzlaboratorien der Europäischen Union gemäß Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 bleibt so lange gültig, bis im jeweils selben Bereich ein Referenzlaboratorium der Europäischen Union gemäß Artikel 93 der vorliegenden Verordnung benannt worden ist.
Artikel 148
Verhältnis zu den Verordnungen (EG) Nr. 852/2004 und (EG) Nr. 853/2004 in Bezug auf die Zulassung von Lebensmittelbetrieben
Artikel 149
Übergangsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Aufhebung der Richtlinien 91/496/EWG und 97/78/EG
Artikel 150
Übergangsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Aufhebung der Richtlinie 96/23/EG
Artikel 151
Änderungen der Richtlinie 98/58/EG
Die Richtlinie 98/58/EG wird wie folgt geändert:
Artikel 6 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird gestrichen;
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Absatz 3 Buchstabe a wird gestrichen;
Artikel 7 wird gestrichen.
Artikel 152
Änderungen der Richtlinie 1999/74/EG
Die Richtlinie 1999/74/EG wird wie folgt geändert:
Artikel 8 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird gestrichen;
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Absatz 3 Buchstabe a wird gestrichen;
Artikel 9 wird gestrichen.
Artikel 153
Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 999/2001
Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 wird wie folgt geändert:
Die Artikel 19 und 21 werden gestrichen;
in Anhang X werden die Kapitel A und B aufgehoben.
Artikel 154
Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 und damit zusammenhängende Übergangsmaßnahmen
Die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 wird wie folgt geändert:
Artikel 2 wird wie folgt geändert:
Buchstabe f erhält folgende Fassung:
‚zuständige Behörde‘: zuständige Behörden gemäß Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung ►C1 (EU) 2017/625 ◄ ;“
Buchstabe i erhält folgende Fassung:
‚Ausgangsort‘: einen Ausgangsort gemäß Artikel 3 Nummer 39 der Verordnung ►C1 (EU) 2017/625 ◄ ;“
Buchstabe p erhält folgende Fassung:
‚amtlicher Tierarzt‘: einen amtlicher Tierarzt gemäß Artikel 3 Nummer 32 der Verordnung ►C1 (EU) 2017/625 ◄ ;“
die Artikel 14, 15, 16 und 21, Artikel 22 Absatz 2 und die Artikel 23, 24 und 26 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 werden gestrichen;
Artikel 27 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird gestrichen;
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Artikel 28 wird gestrichen.
Artikel 155
Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 und damit zusammenhängende Übergangsmaßnahmen
Artikel 156
Änderungen der Richtlinie 2007/43/EG
Die Richtlinie 2007/43/EG wird wie folgt geändert:
Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben c und d erhalten folgende Fassung:
‚amtlicher Tierarzt‘ einen amtlichen Tierarzt gemäß Artikel 3 Nummer 32 der Verordnung ►C1 (EU) 2017/625 ◄ ;
Artikel 7 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird gestrichen;
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Artikel 157
Änderungen der Richtlinie 2008/119/EG
Die Richtlinie 2008/119/EG wird wie folgt geändert:
Artikel 7 wird wie folgt geändert:
die Absätze 1 und 2 werden gestrichen;
Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Artikel 9 wird gestrichen.
Artikel 158
Änderungen der Richtlinie 2008/120/EG
Die Richtlinie 2008/120/EG wird wie folgt geändert:
Artikel 8 wird wie folgt geändert:
die Absätze 1 und 2 werden gestrichen;
Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Artikel 10 wird gestrichen.
Artikel 159
Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009
Die Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 wird wie folgt geändert:
Artikel 22 wird gestrichen.
Artikel 160
Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009
Die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 wird wie folgt geändert:
Artikel 3 wird wie folgt geändert:
Nummer 15 erhält folgende Fassung:
‚Durchfuhr‘: die Durchfuhr gemäß Artikel 3 Nummer 44 der Verordnung ►C1 (EU) 2017/625 ◄ ;“
die Artikel 45, 49 und 50 werden gestrichen.
Artikel 161
Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009
Die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 wird wie folgt geändert:
Artikel 68 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„Die Mitgliedstaaten unterbreiten der Kommission bis zum 31. August jedes Jahres für das vorangegangene Jahr einen Bericht über den Umfang und die Ergebnisse der amtlichen Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung dieser Verordnung.“
die Absätze 2 und 3 werden gestrichen;
Artikel 78 Absatz 1 Buchstabe n wird gestrichen.
Artikel 162
Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012
Die Verordnung (EG) Nr. 1151/2012 wird wie folgt geändert:
Artikel 36 wird wie folgt geändert:
Die Überschrift erhält folgende Fassung: „Inhalt der amtlichen Kontrollen“;
die Absätze 1 und 2 werden gestrichen;
Artikel 37 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 ►C3 Unterabsatz ◄ 1 erhält folgende Fassung:
Hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen, der geschützten geografischen Angaben und der garantiert traditionellen Spezialitäten, die Erzeugnisse mit Ursprung in der Union bezeichnen, erfolgt die Kontrolle der Einhaltung der Produktspezifikation vor der Vermarktung durch
die gemäß Artikel 4 der Verordnung ►C1 (EU) 2017/625 ◄ benannten zuständigen Behörden oder
die beauftragten Stellen gemäß Artikel 3 Nummer 5 der Verordnung ►C1 (EU) 2017/625 ◄ .“;
Absatz 3 ►C3 Unterabsatz ◄ 1 wird gestrichen;
in Absatz 4 werden die Worte „in den Absätzen 1 und 2“ durch die Worte „in Absatz 2“ ersetzt;
Artikel 38 wird gestrichen;
Artikel 39 erhält folgende Fassung:
„Artikel 39
Beauftragte Stellen, die Kontrollen in Drittländern durchführen
Die beauftragten Stellen, die Kontrollen in den Drittländern gemäß Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe b durchführen, müssen gemäß der einschlägigen harmonisierten Norm ‚Konformitätsbewertung — Anforderungen an Stellen, die Produkte, Prozesse und Dienstleistungen zertifizieren‘ akkreditiert sein. Diese beauftragten Stellen können von einer nationalen Akkreditierungsstelle außerhalb der Union im Einklang mit den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 oder einer Akkreditierungsstelle außerhalb der Union, die Unterzeichner einer multilateralen Vereinbarung über die Anerkennung von Produktzertifizierungen des Internationalen Akkreditierungsforums ist, akkreditiert sein.“
Artikel 163
Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 652/2014
Die Verordnung (EU) Nr. 652/2014 wird wie folgt geändert:
Artikel 30 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Zur Deckung der Kosten, die ihnen im Zusammenhang mit der Durchführung der von der Kommission genehmigten Arbeitsprogramme entstehen, können Finanzhilfen gewährt werden an:
Referenzzentren der Europäischen Union für Tierschutz gemäß Artikel 95 der Verordnung ►C1 (EU) 2017/625 ◄ ;
Referenzzentren der Europäischen Union für die Echtheit und Integrität der Lebensmittelkette der Union gemäß Artikel 97 der Verordnung ►C1 (EU) 2017/625 ◄ .
es wird folgender Artikel wird eingefügt:
„Artikel 30a
Akkreditierung nationaler Referenzlaboratorien für Pflanzengesundheit
Artikel 164
Änderungen der Verordnung (EU) 2016/429 und damit zusammenhängende Übergangsbestimmungen
Die Verordnung (EG) 2016/429 wird wie folgt geändert:
Artikel 4 wird wie folgt geändert:
Nummer 51 erhält folgende Fassung:
‚TRACES‘ eine in das IMSOC integrierte Systemkomponente gemäß den Artikeln 131 bis 136 der Verordnung ►C1 (EU) 2017/625 ◄ ;“
Nummer 53 erhält folgende Fassung:
‚amtlicher Tierarzt‘ einen amtlichen Tierarzt im Sinne des Artikels 3 Nummer 32 der Verordnung ►C1 (EU) 2017/625 ◄ ;“
Nummer 55 erhält folgende Fassung:
‚zuständige Behörde‘ die zentrale Veterinärbehörde eines Mitgliedstaats, die für die Organisation amtlicher Kontrollen und aller anderen amtlichen Tätigkeiten gemäß dieser Verordnung und der Verordnung ►C1 (EU) 2017/625 ◄ zuständig ist, oder jede andere Behörde, der diese Zuständigkeit delegiert wurde;“
Artikel 229 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Artikel 281 wird gestrichen.
Die folgenden Bestimmungen gelten bis zum Datum des Geltungsbeginns der Verordnung (EU) 2016/429 weiterhin für die Sachverhalte, die durch jene Verordnung geregelt werden:
Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG;
Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG;
Artikel 18 Absätze 1, 3, 4, 5, 6, 7 und 8 der Richtlinie 91/496/EWG;
Artikel 22 Absätze 1, 3, 4, 5, 6 und 7 der Richtlinie 97/78/EG.
Artikel 165
Änderungen der Verordnung (EU) 2016/2031 und damit zusammenhängende Übergangsbestimmungen
Die Verordnung (EG) 2016/2031 wird wie folgt geändert:
Artikel 10 erhält folgende Fassung:
„Artikel 10
Amtliche Bestätigung des Auftretens eines Unionsquarantäneschädlings durch die zuständige Behörde
Hat eine zuständige Behörde den Verdacht oder liegen ihr Nachweise dafür vor, dass ein Unionsquarantäneschädling oder ein Schädling, für den gemäß Artikel 30 Absatz 1 erlassene Maßnahmen gelten, in einem Teil des Hoheitsgebiets des betreffenden Mitgliedstaates, in dem dies — soweit bekannt — bisher nicht der Fall war, oder in einer Sendung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen, die in das Gebiet der Union eingeführt wurde bzw. werden soll oder innerhalb dieses Gebiets verbracht wurde bzw. werden soll, auftritt, so ergreift sie unverzüglich alle erforderlichen Maßnahmen, um auf der Grundlage einer Diagnose eines amtlichen Laboratoriums gemäß Artikel 37 der Verordnung ►C1 (EU) 2017/625 ◄ zu bestätigen (im Folgenden ‚amtlich bestätigen‘), ob der Schädling tatsächlich auftritt oder nicht.
Solange das Auftreten des betreffenden Schädlings nicht amtlich bestätigt ist, ergreifen die betroffenen Mitgliedstaaten gegebenenfalls Pflanzenschutzmaßnahmen, um das Risiko einer Ausbreitung des Schädlings zu beseitigen.
Der Verdacht oder die Nachweise nach Absatz 1 dieses Artikels können sich auf gemäß den Artikeln 14 und 15 oder aus jeder anderen Quelle erhaltene Informationen stützen.“
Artikel 11 Absatz zwei erhält folgende Fassung:
„Die Meldungen nach Absatz 1 erfolgen durch die in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung ►C1 (EU) 2017/625 ◄ genannte zentrale Behörde des betreffenden Mitgliedstaats und über das in Artikel 103 genannte elektronische Meldesystem.“
Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
„a) den Aufgaben und Zuständigkeiten der Stellen, die im Falle der Bestätigung des Auftretens des betreffenden prioritären Schädlings bzw. eines entsprechenden Verdachts an der Umsetzung des Plans beteiligt sind sowie den Anordnungsketten und Verfahren zur Abstimmung der Maßnahmen, die von zuständigen Behörden, anderen Behörden gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung ►C1 (EU) 2017/625 ◄ , beauftragten Stellen und beteiligten natürlichen Personen gemäß Artikel 28 Absatz 1 jener Verordnung, Laboratorien und Unternehmern durchgeführt werden, gegebenenfalls einschließlich der Abstimmung mit benachbarten Mitgliedstaaten sowie benachbarten Drittländern;“
Artikel 41 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
Diese Meldung erfolgt gegebenenfalls auch an das Drittland, aus dem die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände in das Gebiet der Union eingeführt wurden.“
Artikel 44 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Artikel 49 Absatz 6 ►C3 Unterabsatz ◄ 3 erhält folgende Fassung:
„Die Mitgliedstaaten melden der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten über das in Artikel 103 dieser Verordnung genannte elektronische Meldesystem jeden Fall, in dem das Einführen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen in das Gebiet der Union bzw. die Verbringung innerhalb dieses Gebiets verboten wurde, da nach Auffassung des betreffenden Mitgliedstaates gegen das Verbot nach Absatz 2 ►C3 Unterabsatz ◄ 2 Buchstabe c dieses Artikels verstoßen wurde. Gegebenenfalls ist in dieser Meldung auch anzugeben, welche Maßnahmen der Mitgliedstaat gemäß Artikel 66 Absatz 3 der Verordnung ►C1 (EU) 2017/625 ◄ in Bezug auf die betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände ergriffen hat.“
Artikel 76 Absätze 4 und 5 erhalten folgende Fassung:
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 105 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung hinsichtlich der in ►C3 Unterabsatz ◄ 1 dieses Absatzes genannten Bedingungen für die Anerkennung zu ergänzen und so die Zuverlässigkeit der genannten Zeugnisse zu gewährleisten.
Artikel 77 Absatz 1 ►C3 Unterabsatz ◄ 1 erhält folgende Fassung:
Artikel 94 Absatz 1 ►C3 Unterabsatz ◄ 1 erhält folgende Fassung:
Artikel 100 Absatz 5 erhält folgende Fassung:
Artikel 101 Absatz 6 erhält folgende Fassung:
Artikel 102 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
Artikel 103 erhält folgende Fassung:
„Artikel 103
Einrichtung eines elektronischen Meldesystems
Die Kommission richtet ein elektronisches System ein, mit dem die Mitgliedstaaten Meldungen übermitteln können.
Das genannte System wird mit dem IMSOC verbunden und ist mit diesem kompatibel.“
Artikel 109 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„Die Richtlinie 2000/29/EG wird unbeschadet des Artikels 165 Absätze 2, 3 und 4 der Verordnung ►C1 (EU) 2017/625 ◄ aufgehoben.“
Artikel 166
Übergangsmaßnahmen für die Annahme von delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten
Unbeschadet der Daten für die Anwendung gemäß Artikel 167 sowie etwaiger Übergangsbestimmungen, die im vorliegenden Kapitel vorgesehen sind, wird der Kommission die Befugnis übertragen, die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte ab dem 28. April 2017 zu erlassen. Die Anwendung dieser Rechtsakte beginnt ab dem Geltungsbeginn gemäß Artikel 167 unbeschadet etwaiger Übergangsbestimmungen gemäß diesem Kapitel.
Artikel 167
Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Sofern in den Absätzen 2 bis 4 nicht anders bestimmt, gilt sie ab dem 14. Dezember 2019.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
ANHANG I
GEBIETE, AUF DIE IN ARTIKEL 3 NUMMER 40 VERWIESEN WIRD, AUSSER FÜR DIE ANWENDUNG VON ARTIKEL 1 ABSATZ 2 BUCHSTABE G
Das Gebiet des Königreichs Belgien
Das Gebiet der Republik Bulgarien
Das Gebiet der Tschechischen Republik
Das Gebiet des Königreichs Dänemark, mit Ausnahme der Färöer und Grönlands
Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
Das Gebiet der Republik Estland
Das Gebiet Irlands
Das Gebiet der Hellenischen Republik
Das Gebiet des Königreichs Spanien, mit Ausnahme von Ceuta und Melilla
Das Gebiet der Französischen Republik
Das Gebiet der Kroatischen Republik
Das Gebiet der Italienischen Republik
Das Gebiet der Republik Zypern
Das Gebiet der Republik Lettland
Das Gebiet der Republik Litauen
Das Gebiet des Großherzogtums Luxemburg
Das Gebiet Ungarns
Das Gebiet der Republik Malta
Das Gebiet des Königreichs der Niederlande in Europa
Das Gebiet der Republik Österreich
Das Gebiet der Republik Polen
Das Gebiet der Portugiesischen Republik
Das Gebiet Rumäniens
Das Gebiet der Republik Slowenien
Das Gebiet der Slowakischen Republik
Das Gebiet der Republik Finnland
Das Gebiet des Königreichs Schweden
Das Gebiet des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland
ANHANG II
SCHULUNG DES PERSONALS DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN
KAPITEL I
Themenbereiche der Schulungen für Personal, das amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten durchführt
Verschiedene Kontrollverfahren und –techniken, zum Beispiel Inspektionen, Überprüfungen, Screenings, gezielte Screenings, Probenahmen sowie Laboranalysen, -tests und -diagnosen
Kontrollmethoden
Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2
Bewertung eines Verstoßes gegen die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2
Gefahren bei der Produktion, der Verarbeitung und dem Vertrieb von Tieren und Waren
Die verschiedenen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen, mögliche Risiken für die menschliche Gesundheit und gegebenenfalls für die Gesundheit von Tieren und Pflanzen, für das Tierwohl sowie für die Umwelt
Bewertung der Anwendung von HACCP-Verfahren und Regeln der guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft
Management-Systeme, z. B. Qualitätssicherungsprogramme der Unternehmer und ihre Bewertung, sofern diese für die Erfüllung der Auflagen in den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 relevant sind
Amtliche Bescheinigungssysteme
Vorkehrungen für Notsituationen, einschließlich der Kommunikation zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission
Gerichtliche Schritte und rechtliche Aspekte amtlicher Kontrollen
Prüfung schriftlichen Dokumentationsmaterials und sonstiger Aufzeichnungen — einschließlich derjenigen zu Laborvergleichstests, Akkreditierung und Risikobewertung –, die möglicherweise wichtig sind, um die Einhaltung der Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 zu bewerten; dazu können auch finanzielle und kommerzielle Aspekte zählen
Kontrollverfahren und Bestimmungen für den Eingang in die Union von Tieren und Waren, die aus Drittländern kommen
Alle sonstigen Bereiche, die notwendig sind, um die Durchführung der amtlichen Kontrollen im Einklang mit dieser Verordnung zu gewährleisten
KAPITEL II
Prüffelder für Kontrollverfahren
Aufbau der zuständigen Behörden und Beziehung zwischen den zentralen zuständigen Behörden und den Behörden, die von diesen mit der Durchführung amtlicher Kontrollen oder anderer amtlicher Tätigkeiten betraut wurden
Beziehung zwischen den zuständigen Behörden und den beauftragten Stellen oder den natürlichen Personen, die die zuständigen Behörden mit Aufgaben im Zusammenhang mit amtlichen Kontrollen oder anderen amtlichen Tätigkeiten beauftragt haben
Beschreibung der zu erreichenden Ziele
Aufgaben, Zuständigkeiten und Pflichten des Personals
Probenahmeverfahren, Kontrollmethoden und –techniken einschließlich Laboranalysen, -tests und –diagnosen, Auswertung der Ergebnisse und sich daraus ergebende Entscheidungen
Programme für Screenings und gezielte Screenings
Amtshilfe für den Fall, dass die amtlichen Kontrollen ein Tätigwerden mehrerer Mitgliedstaaten erfordern
Folgemaßnahmen nach amtlichen Kontrollen
Zusammenarbeit mit anderen möglicherweise ebenfalls zuständigen Dienststellen oder Abteilungen oder mit Unternehmern
Überprüfung der Eignung von Methoden für Probenahmen sowie für Laboranalysen, -tests und -diagnosen
Jede sonstige Tätigkeit oder Information, die zur effizienten Durchführung der amtlichen Kontrollen erforderlich ist
ANHANG III
MERKMALE DER ANALYSEMETHODEN
Die Analysemethoden und Messergebnisse sollten durch folgende Merkmale gekennzeichnet sein:
Genauigkeit (Richtigkeit und Präzision),
Zweckmäßigkeit (Matrix und Konzentrationsbereich),
Nachweisgrenze,
Bestimmungsgrenze,
Präzision,
Wiederholbarkeit,
Reproduzierbarkeit,
Wiederfindung,
Selektivität,
Empfindlichkeit,
Linearität,
Messunsicherheit,
sonstige nach Bedarf ausgewählte Kriterien.
Die Präzisionswerte gemäß Nummer 1 Buchstabe e werden entweder aus einem Ringversuch bestimmt, der nach einem international anerkannten Protokoll für Ringversuche durchgeführt wurde (z. B. ISO 5725 „Genauigkeit (Richtigkeit und Präzision) von Messmethoden und Messergebnissen“), oder — soweit Leistungskriterien für Analyseverfahren festgelegt wurden — durch Tests zur Feststellung der Einhaltung dieser Kriterien. Die Wiederholbarkeits- und Reproduzierbarkeitswerte sind in international anerkannter Form anzugeben (z. B. 95 % Konfidenzbereiche nach ISO 5725 „Genauigkeit (Richtigkeit und Präzision) von Messmethoden und Messergebnissen“). Die Ergebnisse aus dem Ringversuch werden veröffentlicht oder frei zur Verfügung gestellt.
Analysemethoden, die sich einheitlich auf verschiedene Produktgruppen anwenden lassen, sollten gegenüber Methoden bevorzugt werden, die nur bei einzelnen Produkten anwendbar sind.
Sind Analysemethoden nur innerhalb eines einzelnen Laboratoriums validierbar, so sollten sie nach international akzeptierten wissenschaftlichen Protokollen oder Leitlinien validiert werden; wurden Leistungskriterien für Analysemethoden festgelegt, so sollten die Methoden durch Tests zur Feststellung der Einhaltung dieser Kriterien validiert werden.
Im Rahmen dieser Verordnung eingeführte Analysemethoden sollten nach dem von der ISO empfohlenen Standardschema editiert werden.
ANHANG IV
KAPITEL I
Gebühren oder abgaben für amtliche kontrollen der sendungen von tieren und waren, die in die union verbracht werden
I. SENDUNGEN LEBENDER TIERE
Rinder, Einhufer, Schweine, Schafe, Ziegen, Geflügel, Kaninchen und Kleinwild (Feder- und Haarwild) und Landsäugetiere der Gattung Wildschweine und Wiederkäuer:
Andere Tierarten:
II. SENDUNGEN VON FLEISCH
III. SENDUNGEN VON FISCHEREIERZEUGNISSEN
Fischereierzeugnisse, nicht lose:
55 EUR je Sendung, bis 6 Tonnen, und
9 EUR je Tonne, über 6 und bis 46 Tonnen, oder
420 EUR je Sendung, über 46 Tonnen.
Fischereierzeugnisse, die als Stückgut verschifft werden:
600 EUR je Schiff mit einer Ladung von Fischereierzeugnissen bis 500 Tonnen,
1 200 EUR je Schiff mit einer Ladung von Fischereierzeugnissen über 500 und bis 1 000 Tonnen,
2 400 EUR je Schiff mit einer Ladung von Fischereierzeugnissen über 1 000 und bis 2 000 Tonnen,
3 600 EUR je Schiff mit einer Ladung von Fischereierzeugnissen von mehr als 2 000 Tonnen.
IV. SENDUNGEN VON FLEISCHERZEUGNISSEN, GEFLÜGELFLEISCH, WILDFLEISCH, KANINCHENFLEISCH ODER ZUCHTWILDFLEISCH
55 EUR je Sendung, bis 6 Tonnen, und
9 EUR je Tonne, über 6 und bis 46 Tonnen, oder
420 EUR je Sendung, über 46 Tonnen.
V. SENDUNGEN VON ANDEREN ERZEUGNISSEN TIERISCHEN URSPRUNGS ALS FLEISCHERZEUGNISSEN FÜR DEN MENSCHLICHEN VERZEHR
Andere Erzeugnisse tierischen Ursprungs für den menschlichen Verzehr, nicht lose:
55 EUR je Sendung, bis 6 Tonnen, und
9 EUR je Tonne, über 6 und bis 46 Tonnen, oder
420 EUR je Sendung, über 46 Tonnen.
Andere Erzeugnisse tierischen Ursprungs für den menschlichen Verzehr, die als Stückgut verschifft werden:
600 EUR je Schiff mit einer Ladung von Erzeugnissen bis 500 Tonnen,
1 200 EUR je Schiff mit einer Ladung von Erzeugnissen über 500 und bis 1 000 Tonnen,
2 400 EUR je Schiff mit einer Ladung von Erzeugnissen über 1 000 und bis 2 000 Tonnen,
3 600 EUR je Schiff mit einer Ladung von Erzeugnissen von mehr als 2 000 Tonnen.
VI. SENDUNGEN VON TIERISCHEN NEBENPRODUKTEN UND FUTTERMITTELN TIERISCHEN URSPRUNGS
Sendungen von tierischen Nebenprodukten und Futtermitteln tierischen Ursprungs, nicht lose verbracht:
55 EUR je Sendung, bis 6 Tonnen, und
9 EUR je Tonne, über 6 und bis 46 Tonnen, oder
420 EUR je Sendung, über 46 Tonnen.
Sendungen von tierischen Nebenprodukten und Futtermitteln tierischen Ursprungs, die als Stückgut verschifft werden:
600 EUR je Schiff mit einer Ladung von Erzeugnissen bis 500 Tonnen,
1200 EUR je Schiff mit einer Ladung von Erzeugnissen über 500 und bis 1000 Tonnen,
2400 EUR je Schiff mit einer Ladung von Erzeugnissen über 1000 und bis 2000 Tonnen,
3600 EUR je Schiff mit einer Ladung von Erzeugnissen von mehr als 2000 Tonnen.
VII. SENDUNGEN VON TIEREN UND WAREN AUS DRITTLÄNDERN, IM TRANSIT ODER UMGELADEN
30 EUR für die Sendung und 20 EUR je Viertelstunde für jede für die Kontrolle eingesetzte Person
VIII. SENDUNGEN VON PFLANZEN, PFLANZENERZEUGNISSEN UND ANDEREN GEGENSTÄNDEN UND MATERIALIEN, DIE PFLANZENSCHÄDLINGE ENTHALTEN ODER VERBREITEN KÖNNEN
Für Dokumentenkontrollen: 7 EUR je Sendung,
Für Nämlichkeitskontrollen:
7 EUR je Sendung bis zur Größe einer LKW-Ladung, einer Güterwagenladung oder einer vergleichbaren Containerladung,
14 EUR je Sendung, die die vorgenannte Größe übersteigt.
Für Pflanzengesundheitsuntersuchungen gemäß den folgenden Spezifikationen:
Stecklinge, Sämlinge (ausgenommen forstliches Vermehrungsgut), Jungpflanzen von Erdbeeren oder Gemüse:
Sträucher, Bäume (ausgenommen gefällte Weihnachtsbäume), andere holzige Baumschulerzeugnisse einschließlich forstliches Vermehrungsgut (ausgenommen Saatgut):
Zwiebeln, Wurzelknollen, Wurzelstöcke, Knollen zum Anpflanzen (ausgenommen Kartoffelknollen):
Samen, Gewebekulturen:
andere Pflanzen zum Anpflanzen, die nicht anderweitig in diesem Buchstabenaufgeführt sind:
Schnittblumen:
Äste mit Blattwerk, Teile von Nadelbäumen (ausgenommen gefällte Weihnachtsbäume):
gefällte Weihnachtsbäume:
Blätter von Pflanzen (z. B. Kräuter, Gewürze und Blattgemüse):
Obst, Gemüse (ausgenommen Blattgemüse):
Kartoffelknollen:
Holz (ausgenommen Rinde):
Erde und Nährsubstrate, Rinde:
Getreidekörner:
andere Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, die nicht anderweitig in diesem Buchstaben aufgeführt sind:
Soweit eine Sendung nicht ausschließlich aus Erzeugnissen besteht, die der Beschreibung des jeweiligen Gedankenstrichs entsprechen, werden die Teile der Sendung, die der Beschreibung entsprechen (wobei es sich um eine oder mehrere Partien handeln kann) als separate Sendung behandelt.
KAPITEL II
Gebühren oder abgaben für amtliche kontrollen in schlachtbetrieben, in zerlegungsbetrieben, in wildbearbeitungsbetrieben, der milcherzeugung, der erzeugung und vermarktung von fischereierzeugnissen und erzeugnissen der aquakultur
I. GEBÜHREN ODER ABGABEN FÜR AMTLICHE KONTROLLEN IN SCHLACHTBETRIEBEN
Rindfleisch:
ausgewachsene Rinder: 5 EUR/Tier,
Jungrinder: 2 EUR/Tier,
Einhufer-/Equidenfleisch: 3 EUR/Tier,
Schweinefleisch: Tiere mit einem Schlachtgewicht von:
weniger als 25 kg: 0,5 EUR/Tier,
mindestens 25 kg: 1 EUR/Tier,
Schaf- und Ziegenfleisch: Tiere mit einem Schlachtgewicht von:
weniger als 12 kg: 0,15 EUR/Tier,
mindestens 12 kg: 0,25 EUR/Tier,
Geflügelfleisch:
Haushuhn und Perlhuhn: 0,005 EUR/Tier,
Enten und Gänse: 0,01 EUR/Tier,
Truthühner: 0,025 EUR/Tier,
Zuchtkaninchen: 0,005 EUR/Tier,
Wachteln und Rebhühner: 0,002 EUR/Tier.
II. GEBÜHREN ODER ABGABEN FÜR AMTLICHE KONTROLLEN IN ZERLEGUNGSBETRIEBEN
Je Tonne Fleisch:
Rindfleisch, Kalbfleisch, Schweinefleisch, Einhufer-/Equidenfleisch, Schaf- und Ziegenfleisch: 2 EUR,
Geflügelfleisch und Zuchtkaninchenfleisch: 1,5 EUR,
Zuchtwildfleisch und Wildfleisch:
III. GEBÜHREN ODER ABGABEN FÜR AMTLICHE KONTROLLEN IN WILDBEARBEITUNGSBETRIEBEN
kleines Federwild: 0,005 EUR/Tier,
kleines Haarwild: 0,01 EUR/Tier,
Laufvögel: 0,5 EUR/Tier,
Landsäugetiere:
Eber: 1,5 EUR/Tier,
Wiederkäuer: 0,5 EUR/Tier.
IV. GEBÜHREN ODER ABGABEN FÜR AMTLICHE KONTROLLEN DER MILCHERZEUGUNG
1 EUR je 30 Tonnen
und
danach 0,5 EUR/Tonne.
V. GEBÜHREN ODER ABGABEN FÜR AMTLICHE KONTROLLEN DER ERZEUGUNG UND VERMARKTUNG VON FISCHEREIERZEUGNISSEN UND ERZEUGNISSEN DER AQUAKULTUR
Erste Vermarktung von Fischereierzeugnissen und Erzeugnissen der Aquakultur:
1 EUR/Tonne für die ersten 50 Tonnen im Monat,
danach 0,5 EUR/Tonne.
Erster Verkauf auf dem Fischmarkt:
0,5 EUR/Tonne für die ersten 50 Tonnen im Monat,
danach 0,25 EUR/Tonne.
Erster Verkauf im Fall fehlender oder unzureichender Sortierung nach Frischegrad und/oder Größe:
1 EUR/Tonne für die ersten 50 Tonnen im Monat,
danach 0,5 EUR/Tonne.
ANHANG V
ENTSPRECHUNGSTABELLEN GEMÄSS ARTIKEL 146 ABSATZ 2
1. Verordnung (EG) Nr. 882/2004
Verordnung (EG) Nr. 882/2004 |
Diese Verordnung |
Artikel 1 Absatz 1 ►C3 Unterabsatz ◄ 1 |
Artikel 1 Absatz 1 |
Artikel 1 Absatz 1 ►C3 Unterabsatz ◄ 2 |
Artikel 1 Absatz 2 |
Artikel 1 Absatz 2 |
Artikel 1 Absatz 4 |
Artikel 1 Absatz 3 |
— |
Artikel 1 Absatz 4 |
— |
Artikel 2 |
Artikel 3 |
Artikel 3 Absatz 1 |
Artikel 9 Absatz 1 |
Artikel 3 Absatz 2 |
Artikel 9 Absatz 4 |
Artikel 3 Absatz 3 |
Artikel 10 |
Artikel 3 Absatz 4 |
Artikel 9 Absatz 6 |
Artikel 3 Absatz 5 |
Artikel 9 Absatz 6 |
Artikel 3 Absatz 6 |
Artikel 9 Absatz 7 |
Artikel 3 Absatz 7 |
— |
Artikel 4 Absatz 1 |
Artikel 4 Absatz 1 |
Artikel 4 Absatz 2 |
Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d, e, f, g und i |
Artikel 4 Absatz 3 |
Artikel 4 Absatz 2 |
Artikel 4 Absatz 4 |
Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b |
Artikel 4 Absatz 5 |
Artikel 5 Absatz 5 |
Artikel 4 Absatz 6 |
Artikel 6 Absatz 1 |
Artikel 4 Absatz 7 |
— |
Artikel 5 Absatz 1 ►C3 Unterabsatz ◄ 1 |
Artikel 28 Absatz 1 |
Artikel 5 Absatz 1 ►C3 Unterabsatz ◄ 2 |
— |
Artikel 5 Absatz 1 ►C3 Unterabsatz ◄ 3 |
Artikel 31 Absatz 3 |
Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben a, b, c und f |
Artikel 29 |
Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe d |
— |
Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe e |
Artikel 32 |
Artikel 5 Absatz 3 |
Artikel 33 |
Artikel 5 Absatz 4 |
— |
Artikel 6 |
Artikel 5 Absatz 4 |
Artikel 7 Absatz 1 ►C3 Unterabsatz ◄ 1 |
Artikel 11 Absatz 1 ►C3 Unterabsatz ◄ 1 |
Artikel 7 Absatz 1 ►C3 Unterabsatz ◄ 2, Buchstabe a |
Artikel 11 Absatz 1 ►C3 Unterabsatz ◄ 2 |
Artikel 7 Absatz 1 ►C3 Unterabsatz ◄ 2, Buchstabe b |
— |
Artikel 7 Absatz 2 Satz 1 |
Artikel 8 Absatz 1 |
Artikel 7 Absatz 2 Satz 2 |
— |
Artikel 7 Absatz 2 Satz 3 |
— |
Artikel 7 Absatz 3 |
Artikel 8 Absatz 3 |
Artikel 8 Absatz 1 |
Artikel 12 Absatz 1 |
Artikel 8 Absatz 2 |
Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe h |
Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a |
Artikel 12 Absatz 2 |
Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b |
Artikel 12 Absatz 3 |
Artikel 8 Absatz 4 |
— |
Artikel 9 Absatz 1 |
Artikel 13 Absatz 1 ►C3 Unterabsatz ◄ 1 |
Artikel 9 Absatz 2 |
Artikel 13 Absatz 1 ►C3 Unterabsatz ◄ 2 |
Artikel 9 Absatz 3 |
Artikel 13 Absatz 2 |
Artikel 10 |
Artikel 14 |
Artikel 11 Absatz 1 |
Artikel 34 Absätze 1 und 2 |
Artikel 11 Absatz 2 |
— |
Artikel 11 Absatz 3 |
Artikel 34 Absatz 4 |
Artikel 11 Absatz 4 |
Artikel 34 Absatz 6 |
Artikel 11 Absatz 5 |
Artikel 35 Absatz 1 |
Artikel 11 Absatz 6 |
Artikel 35 Absatz 2 |
Artikel 11 Absatz 7 |
Artikel 34 Absatz 5 |
Artikel 12 Absatz 1 |
Artikel 37 Absatz 1 |
Artikel 12 Absatz 2 |
Artikel 37 Absatz 4 Buchstabe e |
Artikel 12 Absatz 3 |
Artikel 37 Absatz 5 Buchstabe c |
Artikel 12 Absatz 4 |
Artikel 39 Absatz 2 |
Artikel 13 |
Artikel 115 |
Artikel 14 Absatz 1 |
— |
Artikel 14 Absatz 2 |
Artikel 45 Absatz 3 |
Artikel 14 Absatz 3 |
— |
Artikel 15 Absatz 1 |
Artikel 44 Absatz 1, Satz 1 |
Artikel 15 Absatz 2 |
Artikel 44 Absätze 3 und 5 |
Artikel 15 Absatz 3 |
Artikel 44 Absätze 3 und 5 |
Artikel 15 Absatz 4 |
— |
Artikel 15 Absatz 5 |
Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe d, Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 54 Absatz 4 Satz 1 |
Artikel 16 Absatz 1 |
Artikel 45 Absatz 1 |
Artikel 16 Absatz 2 |
Artikel 44 Absatz 2 |
Artikel 16 Absatz 3 Satz 1 |
Artikel 45 Absatz 2 |
Artikel 16 Absatz 3 Satz 2 |
Artikel 34 Absatz 5 |
Artikel 17 Absatz 1 erster Gedankenstrich |
Artikel 59 Absatz 1 |
Artikel 17 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich |
Artikel 56 Absatz 1 Absatz 3 Buchstabe a, Absatz 4, Artikel 58 |
Artikel 17 Absatz 2 |
— |
Artikel 18 |
Artikel 65 Absätze 1, 2 und 3 |
Artikel 19 Absatz 1 |
Artikel 66 Absätze 1 und 3 |
Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe a |
Artikel 67 |
Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe b |
Artikel 66 Absatz 6 |
Artikel 19 Absatz 3 |
Artikel 66 Absatz 5 |
Artikel 19 Absatz 4 |
Artikel 7 |
Artikel 20 |
Artikel 71 |
Artikel 21 Absatz 1 |
Artikel 72 Absatz 1 |
Artikel 21 Absatz 2 |
Artikel 69 |
Artikel 21 Absatz 3 |
Artikel 66 Absatz 1 |
Artikel 21 Absatz 4 |
Artikel 66 Absatz 5 |
Artikel 22 |
Artikel 66 Absatz 7, Artikel 67 letzter Satz, Artikel 69 Absatz 4 |
Artikel 23 Absatz 1 |
Artikel 73 Absatz 1 |
Artikel 23 Absatz 2 |
Artikel 73 Absatz 2, Artikel 74 |
Artikel 23 Absatz 3 |
Artikel 73 Absatz 3 |
Artikel 23 Absatz 4 |
Artikel 73 Absatz 2 |
Artikel 23 Absatz 5 |
Artikel 73 Absatz 4 Buchstabe a |
Artikel 23 Absatz 6 |
Artikel 73 Absatz 2 Buchstabe c und Absatz 4 Buchstabe b |
Artikel 23 Absatz 7 |
Artikel 74 |
Artikel 23 Absatz 8 |
Artikel 74 |
Artikel 24 Absatz 1 |
Artikel 75 Absatz 1 |
Artikel 24 Absatz 2 |
Artikel 57 |
Artikel 24 Absatz 3 |
Artikel 46 |
Artikel 24 Absatz 4 |
Artikel 76 |
Artikel 25 Absatz 1 |
— |
Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe a |
— |
Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe b |
Artikel 77 Absatz 1 Buchstabe c |
Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe c |
Artikel 77 Absatz 1 Buchstabe f |
Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe d |
Artikel 48 Buchstaben c und d und Artikel 77 Absatz 1 Buchstaben e und k |
Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe e |
— |
Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe f |
Artikel 70 |
Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe g |
Artikel 77 Absatz 1 Buchstabe h |
Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe h |
Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe b |
Artikel 26 |
Artikel 78 Absatz 1 |
Artikel 27 Absatz 1 |
Artikel 80 |
Artikel 27 Absatz 2 |
Artikel 79 |
Artikel 27 Absatz 3 |
— |
Artikel 27 Absatz 4 |
Artikel 79 Absatz 1 |
Artikel 27 Absatz 5 |
— |
Artikel 27 Absatz 6 |
— |
Artikel 27 Absatz 7 |
— |
Artikel 27 Absatz 8 |
Artikel 84 Absatz 2 |
Artikel 27 Absatz 9 |
Artikel 83 Absatz 2 |
Artikel 27 Absatz 10 |
— |
Artikel 27 Absatz 11 |
Artikel 84 Absatz 1 |
Artikel 27 Absatz 12 Satz 1 |
Artikel 85 |
Artikel 27 Absatz 12 Satz 2 |
— |
Artikel 28 |
— |
Artikel 29 |
— |
Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe a |
Artikel 87 |
Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b |
Artikel 90 Buchstabe a |
Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe c |
Artikel 88 Absatz 2 |
Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe d |
Artikel 90 Buchstaben b und f |
Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe e |
Artikel 90 Buchstabe c |
Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe f |
Artikel 90 Buchstabe d |
Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe g |
Artikel 90 Buchstabe e |
Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe a |
Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe f |
Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe b |
Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe d |
Artikel 30 Absatz 3 |
— |
Artikel 31 |
— |
Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a |
Artikel 94 Absatz 2 Buchstabe a |
Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe b |
Artikel 94 Absatz 2 Buchstabe c |
Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe c |
Artikel 94 Absatz 2 Buchstabe d |
Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe d |
Artikel 94 Absatz 2 Buchstabe e |
Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe e |
Artikel 94 Absatz 2 Buchstabe f |
Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe f |
Artikel 94 Absatz 2 Buchstabe h |
Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe a |
Artikel 94 Absatz 2 Buchstaben a, c und d |
Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe b |
Artikel 94 Absatz 2 Buchstabe i |
Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe c |
Artikel 94 Absatz 2 Buchstabe e |
Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe d |
Artikel 94 Absatz 2 Buchstabe h |
Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe e |
Artikel 94 Absatz 2 Buchstabe e |
Artikel 32 Absatz 3 |
Artikel 93 Absatz 3 Buchstabe a |
Artikel 32 Absatz 4 Buchstabe a |
Artikel 93 Absatz 3 Buchstabe c |
Artikel 32 Absatz 4 Buchstabe b |
Artikel 93 Absatz 3 Buchstabe d |
Artikel 32 Absatz 4 Buchstabe c |
Artikel 93 Absatz 3 Buchstabe d |
Artikel 32 Absatz 4 Buchstabe d |
Artikel 8 |
Artikel 32 Absatz 4 Buchstabe e |
Artikel 93 Absatz 3 Buchstabe e |
Artikel 32 Absatz 4 Buchstabe f |
Artikel 94 Absatz 2 Buchstabe k Ziffer iii |
Artikel 32 Absatz 4 Buchstabe g |
Artikel 93 Absatz 3 Buchstabe e |
Artikel 32 Absatz 4 Buchstabe h |
Artikel 93 Absatz 3 Buchstabe f |
Artikel 32 Absatz 5 |
Artikel 99 Absatz 1 |
Artikel 32 Absatz 6 |
Artikel 99 Absatz 2 |
Artikel 32 Absatz 7 |
— |
Artikel 32 Absatz 8 Satz 1 |
Artikel 99 Absatz 3 |
Artikel 32 Absatz 8 Satz 2 |
Artikel 99 Absatz 4 |
Artikel 32 Absatz 9 |
— |
Artikel 33 Absatz 1 |
Artikel 100 Absatz 1 |
Artikel 33 Absatz 2 |
Artikel 101 Absatz 1 |
Artikel 33 Absatz 3 |
Artikel 100 Absatz 2 |
Artikel 33 Absatz 4 |
Artikel 100 Absatz 4 |
Artikel 33 Absatz 5 |
Artikel 100 Absatz 5 |
Artikel 33 Absatz 6 |
Artikel 101 Absatz 2 |
Artikel 33 Absatz 7 |
— |
Artikel 34 Absatz 1 |
Artikel 102 Absatz 1 |
Artikel 34 Absatz 2 |
Artikel 102 Absätze 1 und 2 |
Artikel 34 Absatz 3 |
Artikel 102 Absatz 3 |
Artikel 35 Absatz 1 |
Artikel 103 Absatz 1 |
Artikel 35 Absatz 2 |
Artikel 103 Absatz 3 |
Artikel 35 Absatz 3 |
Artikel 103 Absatz 2 |
Artikel 35 Absatz 4 |
— |
Artikel 36 Absatz 1 |
Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe c |
Artikel 36 Absatz 2 Satz 1 |
— |
Artikel 36 Absatz 2 Satz 2 |
Artikel 104 Absatz 2 |
Artikel 36 Absatz 3 ►C3 Unterabsatz ◄ 1 |
Artikel 104 Absatz 3, Satz 1 |
Artikel 36 Absatz 3 ►C3 Unterabsatz ◄ 2 |
— |
Artikel 36 Absatz 3 ►C3 Unterabsatz ◄ 3, Satz 1 |
Artikel 104 Absatz 3 Buchstabe c |
Artikel 36 Absatz 3 ►C3 Unterabsatz ◄ 3, Satz 2 |
Artikel 104 Absatz 3 Buchstabe b |
Artikel 36 Absatz 4 |
Artikel 104 Absatz 3 Buchstabe a |
Artikel 37 Absatz 1 |
Artikel 105 Absatz 1 |
Artikel 37 Absatz 2 |
Artikel 105 Absatz 2 |
Artikel 38 Absatz 1 |
Artikel 106 Absatz 1 |
Artikel 38 Absatz 2 |
Artikel 106 Absatz 2 Buchstabe c |
Artikel 38 Absatz 3 |
Artikel 106 Absatz 3 |
Artikel 39 Absatz 1 |
Artikel 107 Absatz 1 |
Artikel 39 Absatz 2 |
Artikel 107 Absatz 2 |
Artikel 40 Absatz 1 |
Artikel 108 Absatz 1 |
Artikel 40 Absatz 2 |
— |
Artikel 40 Absatz 3 |
Artikel 108 Absatz 2 |
Artikel 40 Absatz 4 |
— |
Artikel 41 |
Artikel 109 Absatz 1 |
Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe a |
— |
Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe b |
Artikel 111 Absatz 2 |
Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe c |
Artikel 111 Absatz 3 |
Artikel 42 Absatz 2 |
Artikel 110 Absatz 2 |
Artikel 42 Absatz 3 |
Artikel 111 Absatz 2 |
Artikel 43 Absatz 1, Satz 1 |
— |
Artikel 43 Absatz 1, Satz 2 |
— |
Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe a |
— |
Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b |
— |
Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe c |
— |
Artikel 43 Absatz 1 Buchstaben d bis j |
— |
Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe k |
— |
Artikel 43 Absatz 2 |
— |
Artikel 44 Absatz 1 |
Artikel 113 Absatz 1 |
Artikel 44 Absatz 2 |
— |
Artikel 44 Absatz 3 |
Artikel 113 Absatz 1 |
Artikel 44 Absatz 4 ►C3 Unterabsatz ◄ 1 Satz 1 |
Artikel 114 Absatz 1 |
Artikel 44 Absatz 4 ►C3 Unterabsatz ◄ 1 Satz 2 |
Artikel 114 Absatz 2 |
Artikel 44 Absatz 5 |
— |
Artikel 44 Absatz 6 |
Artikel 114 Absatz 1 |
Artikel 45 Absatz 1 |
Artikel 116 Absätze 1, 2 und 4 |
Artikel 45 Absatz 2 |
Artikel 116 Absatz 3 |
Artikel 45 Absatz 3 |
Artikel 117 |
Artikel 45 Absatz 4 |
Artikel 118 |
Artikel 45 Absatz 5 |
Artikel 119 |
Artikel 45 Absatz 6 |
— |
Artikel 46 Absatz 1 Satz 1 |
Artikel 120 Absatz 1 |
Artikel 46 Absatz 1 Satz 2 |
Artikel 120 Absatz 4 |
Artikel 46 Absatz 1 Satz 3 |
Artikel 120 Absatz 2 |
Artikel 46 Absatz 2 |
Artikel 120 Absatz 3 |
Artikel 46 Absatz 3 |
Artikel 121 |
Artikel 46 Absatz 4 |
— |
Artikel 46 Absatz 5 |
— |
Artikel 46 Absatz 6 |
Artikel 122 |
Artikel 46 Absatz 7 |
Artikel 123 |
Artikel 47 Absatz 1 |
Artikel 125 Absatz 1 Buchstaben a bis e |
Artikel 47 Absatz 2 |
Artikel 125 Absatz 2 |
Artikel 47 Absatz 3 |
Artikel 125 Absatz 1 Buchstaben f und g |
Artikel 47 Absatz 4 |
— |
Artikel 47 Absatz 5 |
— |
Artikel 48 Absatz 1 |
Artikel 126 Absatz 1 |
Artikel 48 Absatz 2 |
Artikel 126 Absatz 2 |
Artikel 48 Absatz 3 |
Artikel 127 Absätze 1 und 2 |
Artikel 48 Absatz 4 |
Artikel 127 Absatz 3 |
Artikel 48 Absatz 5 Satz 1 |
Artikel 127 Absatz 3 Buchstabe f |
Artikel 48 Absatz 5 Sätze 2 und 3 |
— |
Artikel 49 |
Artikel 129 |
Artikel 50 |
— |
Artikel 51 Absatz 1 |
Artikel 130 Absätze 1 und 2 |
Artikel 51 Absatz 2 |
Artikel 130 Absatz 3 |
Artikel 51 Absatz 3 |
— |
Artikel 52 |
Artikel 124 |
Artikel 53 |
Artikel 112 |
Artikel 54 Absatz 1 |
Artikel 138 Absatz 1 |
Artikel 54 Absatz 2 |
Artikel 138 Absatz 2 |
Artikel 54 Absatz 3 |
Artikel 138 Absatz 3 |
Artikel 54 Absatz 4 |
Artikel 105 Absatz 1 |
Artikel 54 Absatz 5 |
Artikel 138 Absatz 4 |
Artikel 55 Absatz 1 |
Artikel 139 Absatz 1 |
Artikel 55 Absatz 2 |
Artikel 139 Absatz 1 |
Artikel 56 Absatz 1 |
Artikel 141 Absatz 1 |
Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe a |
— |
Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe b |
Artikel 141 Absatz 2 |
Artikel 57 bis 61 |
— |
Artikel 62 |
Artikel 145 |
Artikel 63 Absatz 1 |
— |
Artikel 63 Absatz 2 |
Artikel 25 |
Artikel 64, ►C3 Unterabsatz ◄ 1 |
Artikel 142 Absatz 1 |
Artikel 64, Nummer 1 |
Artikel 142 Absatz 1 |
Artikel 64, Nummer 2 |
Artikel 142 Absatz 2 |
Artikel 65 |
— |
Artikel 66 |
— |
Artikel 67 |
— |
Annex I |
Annex I |
Annex II |
Annex II |
Annex III |
Annex III |
Annex IV |
— |
Annex V |
— |
Annex VI |
Artikel 81, Artikel 82 Absatz 2 |
Annex VII |
— |
Annex VIII |
— |
2. Richtlinie 96/23/EG
Richtlinie 96/23/EG |
Diese Verordnung |
Artikel 1 |
— |
Artikel 2 Buchstabe a |
Artikel 19 |
Artikel 2 Buchstabe b |
— |
Artikel 2 Buchstabe c |
Artikel 19 |
Artikel 2 Buchstabe d |
Artikel 3 Nummer 3 |
Artikel 2 Buchstabe e |
Artikel 19 |
Artikel 2 Buchstabe f |
Artikel 37 Absatz 1 |
Artikel 2 Buchstabe g |
— |
Artikel 2 Buchstabe h |
Artikel 19 |
Artikel 2 Buchstabe i |
— |
Artikel 3 |
Artikel 9 Absätze 1 und 2, Artikel 19, Artikel 109 Absatz 1, Artikel 112 |
Artikel 4 Absatz 1 |
Artikel 4 Absatz 1 |
Artikel 4 Absatz 2 |
Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a, Artikel 109 Absatz 2 und Artikel 113 |
Artikel 4 Absatz 3 |
— |
Artikel 5 |
Artikel 111 Absätze 2 und 3, Artikel 113 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 110 Absatz 2 |
Artikel 6 |
Artikel 19 Absatz 2 Buchstaben a und b |
Artikel 7 |
Artikel 110 Absatz 2 |
Artikel 8 Absatz 1 |
— |
Artikel 8 Absatz 2 |
— |
Artikel 8 Absätze 3, 4 und 5 |
Artikel 11, 113 und 114 |
Artikel 9 Buchstabe a |
— |
Artikel 9 Buchstabe b |
— |
Artikel 10 |
Artikel 15 |
Artikel 11 Absätze 1 und 2 |
Artikel 9 und 10 |
Artikel 11 Absatz 3 |
Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe c, Artikel 137 und 138 |
Artikel 12 Absatz 1 |
Artikel 9 Absatz 4 |
Artikel 12 Absatz 2 |
Artikel 15 |
Artikel 13 |
Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe c, Artikel 137, Artikel 138 |
Artikel 14 Absatz 1 |
Artikel 100, Artikel 101 |
Artikel 14 Absatz 2 |
Artikel 93 |
Artikel 15 Absatz 1 ►C3 Unterabsatz ◄ 1 |
Artikel 19 Absatz 2 Buchstaben a und b |
Artikel 15 Absatz 1 ►C3 Unterabsatz ◄ 2 |
Artikel 34 Absatz 6 |
Artikel 15 Absatz 1 ►C3 Unterabsatz ◄ 3 |
— |
Artikel 15 Absatz 2 ►C3 Unterabsatz ◄ 1 |
Artikel 34 Absatz 6 |
Artikel 15 Absatz 2 ►C3 Unterabsatz ◄ 2 |
Artikel 35 Absatz 3 |
Artikel 15 Absatz 3 ►C3 Unterabsätze ◄ 1, 2 und 3 |
Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 138 |
Artikel 15 Absatz 3, ►C3 Unterabsatz ◄ 4 |
Artikel 65 bis 72 |
Artikel 16 Absatz 1 |
Artikel 105 Absatz 1, Artikel 108 Absatz 1 und Artikel 138 |
Artikel 16 Absätze 2 und 3 |
Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe c, Artikel 138 |
Artikel 17 |
Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe c, Artikel 138 |
Artikel 18 |
Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe c, Artikel 138 |
Artikel 19 |
Artikel 138 Absatz 4 |
Artikel 20 Absatz 1 |
Artikel 102 bis 108 |
Artikel 20 Absatz 2 ►C3 Unterabsatz ◄ 1 |
Artikel 106 Absätze 1 und 2 |
Artikel 20 Absatz 2 ►C3 Unterabsatz ◄ 2 |
Artikel 106 Absatz 3 |
Artikel 20 Absatz 2 ►C3 Unterabsätze ◄ 3 und 4 |
Artikel 108 Absatz 1 |
Artikel 20 Absatz 2 ►C3 Unterabsätze ◄ 5 und 6 |
Artikel 108 Absatz 2 |
Artikel 21 |
Artikel 116, 117 und 119 |
Artikel 22 |
Artikel 137 |
Artikel 23 |
Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 138 |
Artikel 24 Absätze 1 und 2 |
Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe d, Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe c, Artikel 137, Artikel 138 |
Artikel 24 Absatz 3 |
Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe d, Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe c, Artikel 138 |
Artikel 25 |
Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 138 Absatz 2 |
Artikel 26 |
Artikel 7 |
Artikel 27 |
Artikel 139 |
Artikel 28 |
Artikel 139 |
Artikel 29 Absätze 1 und 2 |
Artikel 125, 126, 127 und 129 |
Artikel 29 Absatz 3 |
Artikel 47 bis 64 |
Artikel 29 Absatz 4 |
Artikel 113 Absatz 1 |
Artikel 30 Absätze 1 und 2 |
Artikel 65 bis 72 |
Artikel 30 Absatz 3 |
Artikel 129 Absatz 3 |
Artikel 31 |
Artikel 78 bis 85 |
Artikel 33 |
Artikel 145 |
Artikel 34 |
Artikel 19 Absatz 2 Buchstaben a und b |
Artikel 35 |
— |
Artikel 36 |
— |
Artikel 37 |
— |
Artikel 38 |
— |
Artikel 39 |
— |
Anhang I |
Artikel 19 Absatz 2 Buchstaben a und b |
Anhang II |
Artikel 19 Absatz 2 Buchstaben a und b |
Anhang III |
Artikel 19 Absatz 2 Buchstaben a und b |
Anhang IV |
Artikel 19 Absatz 2 Buchstaben a und b |
3. Richtlinien 89/662/EWG und 90/425/EWG
Richtlinie 89/662/EEC |
Diese Verordnung |
Artikel 1 |
— |
Artikel 2 Absatz 1, Absätze 2 und 3 |
— |
Artikel 2 Absatz 4 |
Artikel 3 Nummer 3 |
Artikel 2 Absatz 5 |
Artikel 3 Nummer 32 |
Artikel 3 Absatz 1, ►C3 Unterabsätze ◄ 1 und 2 |
— |
Artikel 3 Absatz 1, ►C3 Unterabsatz ◄ 3 |
Artikel 9 Absatz 1 |
Artikel 3 Absatz 1, ►C3 Unterabsatz ◄ 4 |
Artikel 137 Absätze 2 und 3 und Artikel 138 |
Artikel 3 Absatz 2 |
— |
Artikel 3 Absatz 3 |
— |
Artikel 4 Absatz 1, Satz 1 |
Artikel 9 Absatz 1, Artikel 10, 137 und 138 |
Artikel 4 Absatz 1, erster Gedankenstrich |
Artikel 9 Absatz 6 Buchstabe a |
Artikel 4 Absatz 1, zweiter Gedankenstrich |
— |
Artikel 4 Absatz 2 |
Artikel 139 |
Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a, ►C3 Unterabsatz ◄ 1 |
Artikel 9 |
Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a, ►C3 Unterabsatz ◄ 2 |
Artikel 137 Absätze 2 und 3 |
Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b |
— |
Artikel 5 Absatz 2 |
— |
Artikel 5 Absatz 3 Buchstaben a, b und d |
— |
Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe c |
Artikel 9 Absatz 7 |
Artikel 5 Absätze 4 und Absatz 5 |
— |
Artikel 6 Absatz 1 |
Artikel 49 |
Artikel 6 Absatz 2 |
— |
Artikel 7 Absatz 1 |
Artikel 102 bis 108 und Artikel 138 |
Artikel 7 Absatz 2 |
— |
Artikel 8 Absatz 1 |
Artikel 102 bis 108 |
Artikel 8 Absatz 2 |
Artikel 7 und Artikel 138 Absatz 3 |
Artikel 8 Absatz 3 |
Artikel 138 Absatz 4 |
Artikel 9 |
— |
Artikel 10 |
Artikel 4 Absatz 1 |
Artikel 11 |
Artikel 10, 14 und 15 |
Artikel 12 |
— |
Artikel 13 |
— |
Artikel 14 |
— |
Artikel 15 |
— |
Artikel 16 Absatz 1 |
Artikel 113 Absatz 1 |
Artikel 16 Absatz 2 |
— |
Artikel 16 Absatz 3 |
Artikel 113 Absatz 2 |
Artikel 17 |
Artikel 145 |
Artikel 18 |
Artikel 145 |
Artikel 19 |
— |
Artikel 20 |
— |
Artikel 22 |
— |
Artikel 23 |
— |
Annex A |
— |
Annex B |
— |
Richtlinie 90/425/EWG |
Diese Verordnung |
Artikel 1 |
— |
Artikel 2 Absätze 1 bis 5 |
— |
Artikel 2 Absatz 6 |
Artikel 3 Nummer 3 |
Artikel 2 Absatz 7 |
Artikel 3 Nummer 32 |
Artikel 3 Absätze 1 und 2 |
— |
Artikel 3 Absatz 3 |
Artikel 9, Artikel 137 Absätze 2 und 3 und Artikel 138 |
Artikel 3 Absatz 4 |
— |
Artikel 4 Absatz 1 |
Artikel 9 |
Artikel 4 Absatz 2 |
— |
Artikel 4 Absatz 3 |
Artikel 139 |
Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a ►C3 Unterabsatz ◄ 1 |
Artikel 9 |
Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a ►C3 Unterabsatz ◄ 2 |
Artikel 137 Absätze 2 und 3 |
Artikel 5 Absatz 1b Buchstabe i ►C3 Unterabsatz ◄ 1 |
— |
Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i, ►C3 Unterabsatz ◄ 2 |
Artikel 9 |
Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern ii, iii und iv |
— |
Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a ►C3 Unterabsatz ◄ 1 |
Artikel 9 Absatz 7 |
Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a ►C3 Unterabsätze ◄ 2 und 3 |
— |
Artikel 5 Absatz 2b |
— |
Artikel 5 Absatz 3 |
— |
Artikel 6 |
— |
Artikel 7 Absatz 1 |
Artikel 49 |
Artikel 7 Absatz 2 |
— |
Artikel 8 Absatz 1 |
Artikel 102 bis 108 und Artikel 138 |
Artikel 8 Absatz 2 |
— |
Artikel 9 Absatz 1 |
Artikel 102 bis 108 |
Artikel 9 Absatz 2 |
Artikel 7 und Artikel 138 Absatz 3 |
Artikel 9 Absatz 3 |
Artikel 138 Absatz 4 |
Artikel 9 Absatz 4 |
— |
Artikel 10 |
— |
Artikel 11 |
Artikel 4 Absatz 1 |
Artikel 12 |
— |
Artikel 13 |
Artikel 10, 14 und 15 |
Artikel 14 |
— |
Artikel 15 |
— |
Artikel 16 |
— |
Artikel 17 |
Artikel 145 |
Artikel 18 |
Artikel 145 |
Artikel 19 |
Artikel 145 |
Artikel 20 |
Artikel 131, 132, 133 und 134 |
Artikel 21 |
— |
Artikel 22 Absatz 1 |
Artikel 113 Absatz 1 |
Artikel 22 Absatz 2 |
— |
Artikel 22 Absatz 3 |
Artikel 113 Absatz 2 |
Artikel 23 |
— |
Artikel 24 |
— |
Artikel 26 |
— |
Artikel 27 |
— |
Annex A |
— |
Annex B |
— |
Annex C |
— |
4. Richtlinien 97/78/EG und 91/496/EWG
Richtlinie 97/78/EG |
Diese Verordnung |
Artikel 1 |
— |
Artikel 2 |
Artikel 3 |
Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a |
Artikel 3 Nummer 19 |
Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b |
Artikel 3 Nummer 41 |
Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c |
Artikel 3 Nummer 42 |
Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d |
Artikel 3 Nummer 43 |
Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe e |
— |
Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe f |
Artikel 3 Nummer 37 |
Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe g |
Artikel 3 Nummer 38 |
Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe h |
— |
Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe i |
— |
Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe j |
— |
Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe k |
Artikel 3 Nummer 3 |
Artikel 3 Absätze 1 und 2 |
Artikel 47 Absatz 1 |
Artikel 3 Absatz 3 |
Artikel 15 und Artikel 56 Absätze 1 und 3 |
Artikel 3 Absatz 4 |
Artikel 57 |
Artikel 3 Absatz 5 |
Artikel 47 Absätze 2 und 3 und Artikel 58 |
Artikel 4 Absatz 1 |
Artikel 49 Absatz 2 |
Artikel 4 Absatz 2 |
— |
Artikel 4 Absätze 3 und 4 |
Artikel 49 Absätze 1, 2 und 3 und Artikel 52 |
Artikel 4 Absatz 5 |
Artikel 52 |
Artikel 5 Absatz 1 |
Artikel 56 Absatz 3 Buchstabe b und Absatz 4 |
Artikel 5 Absatz 2 |
Artikel 50 Absatz 4 |
Artikel 5 Absatz 3 |
Artikel 50 Absätze 2 und 3 |
Artikel 5 Absatz 4 |
Artikel 58 |
Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a ►C3 Unterabsatz ◄ 1 |
Artikel 64 Absatz 1 |
Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a ►C3 Unterabsatz ◄ 2 |
Artikel 64 Absatz 2 |
Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b |
— |
Artikel 6 Absatz 2 |
Artikel 59 und 62 |
Artikel 6 Absatz 3 |
Artikel 63 |
Artikel 6 Absatz 4 |
Artikel 60 Absatz 1 und Artikel 63 Absatz 3 |
Artikel 6 Absatz 5 |
— |
Artikel 6 Absatz 6 |
Artikel 60 Absatz 2, 62 Absatz 3, 63 Absatz 5 und Artikel 64 Absätze 2 und 4 |
Artikel 7 Absatz 1 |
Artikel 50 Absatz 1 |
Artikel 7 Absatz 2 |
Artikel 49 Absatz 1, Absätze 2 und 3 und Artikel 52 |
Artikel 7 Absatz 3 |
Artikel 57 |
Artikel 7 Absatz 4 |
Artikel 50 Absatz 2, Artikel 55 und Artikel 56 Absatz 4 |
Artikel 7 Absatz 5 |
— |
Artikel 7 Absatz 6 |
Artikel 52 und 58 |
Artikel 8 Absatz 1 |
— |
Artikel 8 Absatz 2 |
Artikel 77 Absatz 1 Buchstabe b |
Artikel 8 Absatz 3, Absatz 4, Absatz 5, Absatz 6, Absatz 7 |
Artikel 77 Absatz 2 |
Artikel 9 |
Artikel 51 Absatz 1 Buchstaben b und c |
Artikel 10 Absatz 1, Absatz 2, Absatz 4 |
Artikel 54 Absatz 2 |
Artikel 10 Absatz 3 |
— |
Artikel 11 |
Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe d |
Artikel 12 |
Artikel 48 Buchstabe h und Artikel 77 Absatz 1 Buchstabe k |
Artikel 13 |
Artikel 77 Absatz 1 Buchstabe c |
Artikel 14 |
— |
Artikel 15 |
Artikel 77 Absatz 1 Buchstabe h |
Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a |
Artikel 48 Buchstabe d |
Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b |
Artikel 48 Buchstabe e |
Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe c |
Artikel 48 Buchstabe c |
Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe d |
Artikel 48 Buchstabe g |
Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe e |
Artikel 48 Buchstabe a |
Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe f |
Artikel 48 Buchstabe b |
Artikel 16 Absatz 2 |
— |
Artikel 16 Absatz 3 |
— |
Artikel 16 Absatz 4 |
Artikel 77 Absatz 1 Buchstaben c und f |
Artikel 17 Absatz 1 |
Artikel 66 Absatz 3 |
Artikel 17 Absatz 2 |
Artikel 66 Absatz 1, Absätze 2 und 3 |
Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a |
Artikel 66 Absatz 3 Buchstabe b, Artikel 69 und 72 |
Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a, erster Gedankenstrich |
— |
Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a, zweiter Gedankenstrich |
Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe a |
Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b |
Artikel 69 |
Artikel 17 Absatz 3 |
Artikel 65 Absatz 4, Absätze 5 und 6 |
Artikel 17 Absatz 4 |
— |
Artikel 17 Absatz 5 |
Artikel 66 Absatz 7, Artikel 69 Absatz 4 |
Artikel 17 Absatz 6 |
— |
Artikel 17 Absatz 7 |
Artikel 65 Absatz 6, Artikel 70, Artikel 71 Absatz 3 |
Artikel 18 |
Artikel 64 Absatz 2 |
Artikel 19 Absatz 1 |
Artikel 77 Absatz 1 Buchstabe g |
Artikel 19 Absatz 2 |
Artikel 77 Absatz 1 Buchstabe a |
Artikel 19 Absatz 3 |
Artikel 64 Absatz 3 Buchstabe a und Absatz 4 |
Artikel 20 Absatz 1 |
Artikel 65 |
Artikel 20 Absatz 2 |
— |
Artikel 22 Absatz 1 |
— |
Artikel 22 Absatz 2 |
Artikel 67 |
Artikel 22 Absatz 3 |
— |
Artikel 22 Absatz 4 |
— |
Artikel 22 Absatz 5 |
— |
Artikel 22 Absatz 6 |
— |
Artikel 22 Absatz 7 |
— |
Artikel 24 |
Artikel 65 Absätze 4, 5 und 6 |
Artikel 24 Absatz 3 |
Artikel 73 und 129 |
Artikel 25 Absatz 1 |
Artikel 102 bis 108 |
Artikel 25 Absatz 2 |
Artikel 7 |
Artikel 25 Absatz 3 |
— |
Artikel 26 |
Artikel 130 Absätze 5 und 6 |
Artikel 27 |
Artikel 5 Absatz 4, Artikel 130 Absätze 1 und 6 |
Artikel 28 |
— |
Artikel 29 |
— |
Artikel 30 |
— |
Artikel 31 |
— |
Artikel 32 |
— |
Artikel 33 |
— |
Artikel 34 |
— |
Artikel 35 |
— |
Artikel 36 |
— |
Anhang I |
Anhang I |
Anhang II |
Artikel 64 |
Anhang III |
Artikel 52 |
Richtlinie 91/496/EWG |
Diese Verordnung |
Artikel 1 |
— |
Artikel 2 Absatz 1 |
— |
Artikel 2 Absatz 2a |
Artikel 3 Nummer 41 |
Artikel 2 Absatz 2b |
Artikel 3 Nummer 42 |
Artikel 2 Absatz 2c |
Artikel 3 Nummer 43 |
Artikel 2 Absatz 2d |
— |
Artikel 2 Absatz 2e |
Artikel 3 Nummer 37 |
Artikel 2 Absatz 2f |
Artikel 3 Nummer 38 |
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a |
Artikel 56 Absätze 1 und 3 Buchstabe a, Artikel 58 Buchstabe b |
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b |
Artikel 47 Absatz 1, Artikel 66 Absatz 2 |
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i |
Artikel 56 Absatz 3 Buchstabe b und Absatz 5, Artikel 57 |
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii |
Artikel 79 Absatz 1 |
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d |
Artikel 57 |
Artikel 3 Absatz 2 |
— |
Artikel 4 Absatz 1 |
Artikel 49 Absatz 1, Artikel 52 |
Artikel 4 Absatz 2 |
Artikel 49 Absatz 1, Absätze 2 und 3, Artikel 52 |
Artikel 4 Absatz 3 |
Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe c |
Artikel 4 Absatz 4 |
Artikel 79 Absatz 1 |
Artikel 4 Absatz 5 |
Artikel 5 Absatz 4, Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 52 |
Artikel 5 |
Artikel 55, Artikel 56 Absatz 3 Buchstabe b und Absatz 5, Artikel 57, Artikel 58 Buchstabe a, Artikel 66 Absatz 1 |
Artikel 6 Absatz 1 |
— |
Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a |
Artikel 64 Absätze 1 und 2 |
Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b |
Artikel 64 Absatz 1 |
Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe c |
Artikel 59 |
Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe d |
Artikel 64 Absatz 3 Buchstabe a und Absatz 4 |
Artikel 6 Absatz 3 |
Artikel 60 |
Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a |
Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe c |
Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe b |
Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe c |
Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe c |
Artikel 59 Absatz 2, Artikel 64 Absatz 3 |
Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe d |
— |
Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe e |
Artikel 59 Absatz 2, Artikel 64 Absatz 3 |
Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe f |
Artikel 59 Absatz 2, Artikel 64 Absatz 3 |
Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe g |
— |
Artikel 6 Absatz 4 |
Artikel 59, Artikel 60 Absatz 1 |
Artikel 6 Absatz 5 |
Artikel 60 Absatz 2 |
Artikel 7 Absatz 1, erster Gedankenstricht |
Artikel 50 Absatz 2 |
Artikel 7 Absatz 1, zweiter Gedankenstrich |
Artikel 56 Absatz 3 Buchstabe b, Absatz 5, Artikel 58 |
Artikel 7 Absatz 1, dritter Gedankenstrich |
Artikel 50 Absatz 1 |
Artikel 7 Absatz 2 |
Artikel 58 |
Artikel 7 Absatz 3 |
— |
Artikel 8 |
Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b |
Artikel 9 |
Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe d |
Artikel 10 |
Artikel 66 Absatz 2 |
Artikel 11 Absatz 1 |
Artikel 65 |
Artikel 11 Absatz 2 |
— |
Artikel 12 Absatz 1 |
Artikel 66, 68 und 69 |
Artikel 12 Absatz 2 |
Artikel 66 Absatz 3, Artikel 9 |
Artikel 12 Absatz 3 |
Artikel 70, Artikel 71 Absatz 3, Artikel 72 Absatz 3 |
Artikel 12 Absatz 4 |
— |
Artikel 12 Absatz 5 |
— |
Artikel 13 |
Artikel 64 Absatz 2 |
Artikel 14 |
— |
Artikel 15 |
Artikel 79 Absatz 1 |
Artikel 16 |
Artikel 54 |
Artikel 17 |
Artikel 7 |
Artikel 17a |
— |
Artikel 18 Absatz 1 |
— |
Artikel 18 Absatz 2 |
Artikel 67 |
Artikel 18 Absatz 3 |
— |
Artikel 18 Absatz 4 |
— |
Artikel 18 Absatz 5 |
— |
Artikel 18 Absatz 6 |
— |
Artikel 18 Absatz 7 |
— |
Artikel 18 Absatz 8 |
— |
Artikel 19 |
Artikel 116 und 117 |
Artikel 20 |
Artikel 102 bis 108 |
Artikel 21 |
Artikel 130 Absätze 5 und 6 |
Artikel 22 |
— |
Artikel 23 |
— |
Artikel 24 |
— |
Artikel 25 |
— |
Artikel 26 |
— |
Artikel 27 |
— |
Artikel 28 |
— |
Artikel 29 |
— |
Artikel 30 |
— |
Artikel 31 |
— |
Annex A |
Artikel 64 |
Annex B |
Artikel 66 Absatz 2 |
5. Richtlinie 96/93/EG
Richtlinie 96/93/EG |
Diese Verordnung |
Artikel 1 |
— |
Artikel 2 Absatz 1 ►C3 Unterabsatz ◄ 1 |
— |
Artikel 2 Absatz 1 ►C3 Unterabsatz ◄ 2 |
Artikel 3 Nummer 26 |
Artikel 2 Absatz 2 |
Artikel 3 |
Artikel 3 Absatz 1 |
Artikel 88 Absatz 2 Buchstabe b |
Artikel 3 Absatz 2 |
Artikel 88 Absatz 3 Buchstaben a und b |
Artikel 3 Absatz 3 |
Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe b |
Artikel 3 Absatz 4 |
Artikel 88 Absatz 3 Buchstabe b |
Artikel 3 Absatz 5 |
Artikel 90 |
Artikel 4 Absatz 1 |
Artikel 88 Absatz 2 Buchstabe a, Artikel 89 Absatz 2 |
Artikel 4 Absatz 2 |
Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe c |
Artikel 4 Absatz 3 |
Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe e |
Artikel 5 |
Artikel 89 Absatz 2 |
Artikel 6 |
Artikel 129 |
Artikel 7 |
Artikel 145 |
Artikel 8 |
— |
Artikel 9 |
— |
Artikel 10 |
— |
6. Richtlinie 89/608/EWG
Richtlinie 89/608/EWG |
Diese Verordnung |
Artikel 1 |
— |
Artikel 2 |
— |
Artikel 3 |
Artikel 102 bis 108 |
Artikel 4 |
Artikel 102 bis 108 |
Artikel 5 |
Artikel 102 bis 108 |
Artikel 6 |
Artikel 102 bis 108 |
Artikel 7 |
Artikel 102 bis 108 |
Artikel 8 |
Artikel 102 bis 108 |
Artikel 9 |
Artikel 102 bis 108 |
Artikel 10 |
Artikel 8 und Artikel 102 bis 108 |
Artikel 11 |
— |
Artikel 12 |
Artikel 102 bis 108 |
Artikel 13 |
— |
Artikel 14 |
— |
Artikel 15 |
Artikel 8 und Artikel 102 bis 108 |
Artikel 16 |
— |
Artikel 17 |
— |
Artikel 18 |
— |
Artikel 19 |
— |
Artikel 20 |
— |
7. Entscheidung 92/438/EEG
Entscheidung 92/438/EEG |
Diese Verordnung |
Artikel 1 |
Artikel 131 bis 136 |
Artikel 2 |
— |
Artikel 3 |
Artikel 131 bis 136 |
Artikel 4 |
Artikel 131 bis 136 |
Artikel 5 |
Artikel 131 bis 136 |
Artikel 6 |
Artikel 64 Absatz 3 Buchstabe f |
Artikel 7 |
— |
Artikel 8 |
— |
Artikel 9 |
— |
Artikel 10 |
— |
Artikel 11 |
— |
Artikel 12 |
— |
Artikel 13 |
— |
Artikel 14 |
— |
Artikel 15 |
— |
Annex I |
Artikel 131 bis 136 |
Annex II |
Artikel 131 bis 136 |
Annex III |
Artikel 131 bis 136 |
8. Verordnung (EG) Nr. 854/2004
Verordnung (EG) Nr. 854/2004 |
Diese Verordnung |
Artikel 1 Absatz 1 |
Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a |
Artikel 1 Absatz 1a |
— |
Artikel 1 Absatz 2 |
— |
Artikel 1 Absatz 3 |
— |
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c |
Artikel 3 Nummer 3 |
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe f |
Artikel 3 Nummer 32 |
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe g |
— |
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe h |
Artikel 3 Nummer 49 |
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe i |
— |
Artikel 2 Absatz 2 |
— |
Artikel 3 |
Artikel 148 |
Artikel 4 Absatz 1 |
Artikel 15 Absätze 1 und 2 |
Artikel 4 Absatz 2 |
Artikel 18 Absatz 1 |
Artikel 4 Absatz 3 |
Artikel 18 |
Artikel 4 Absatz 4 |
Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe d und Absatz 8 Buchstabe a |
Artikel 4 Absatz 5 |
Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe d und Absatz 8 Buchstabe a |
Artikel 4 Absatz 6 |
— |
Artikel 4 Absatz 7 |
Artikel 17 Buchstaben a und b, Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe d und Absatz 5 |
Artikel 4 Absatz 8 |
Artikel 9 Absatz 1, Artikel 18 Absatz 8 Buchstabe a |
Artikel 4 Absatz 9 |
Artikel 9 Absatz 1, Artikel 18 Absatz 8 Buchstabe a |
Artikel 5 Absatz 1 |
Artikel 17, Artikel 18 Absätze 1 und 2, Artikel 18 Absatz 7 Buchstaben a und b und Artikel 18 Absatz 8 Buchstaben a und d |
Artikel 5 Absatz 2 |
Artikel 17 Buchstaben a und b, Artikel 18 Absatz 4, Absatz 5 und Absatz 8 Buchstabe e |
Artikel 5 Absatz 3 |
Artikel 18 Absatz 8 Buchstabe c, Artikel 138 |
Artikel 5 Absatz 4 |
Artikel 17 Buchstaben a und b, Artikel 18 Absatz 5, Absatz 7 Buchstaben a, b, e und j und Absatz 8 Buchstaben a und d |
Artikel 5 Absatz 5 |
Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben e, g und h, |
Artikel 5 Absatz 6 |
Artikel 18 Absatz 3, Absatz 4 und Absatz 7 Buchstabe k |
Artikel 5 Absatz 7 |
Artikel 18 Absatz 7 Buchstabe j |
Artikel 6 |
Artikel 18 Absatz 6, Absatz 7 Buchstabe g und Absatz 8 Buchstabe b |
Artikel 7 |
Artikel 18 Absatz 8 Buchstabe a |
Artikel 8 |
Artikel 18 Absatz 8 Buchstabe a |
Artikel 10 |
— |
Artikel 11 |
Artikel 126 und 127 |
Artikel 12 |
Artikel 126 |
Artikel 13 |
Artikel 126 und 127 |
Artikel 14 |
Artikel 126 |
Artikel 15 Absatz 1 |
Artikel 18 Absatz 1 und Absatz 8 Buchstabe a |
Artikel 15 Absatz 2 |
Artikel 126 |
Artikel 15 Absatz 3 |
Artikel 18 Absatz 8 Buchstabe a |
Artikel 15 Absatz 4 |
Artikel 18 Absatz 8 Buchstabe a |
Artikel 16 Absatz 1 |
Artikel 18 Absatz 7 |
Artikel 16 Absatz 2 |
Artikel 18 Absatz 8 |
Artikel 17 Absatz 1 |
Artikel 18 Absätze 7 und 8 |
Artikel 17 Absatz 2 |
Artikel 18 Absatz 7 |
Artikel 17 Absätze 3 bis 7, mit Ausnahme der in Absatz 4 Buchstabe a Ziffer iii genannten Fälle |
— |
Artikel 17 Absätze 3 bis 8, mit Ausnahme der in Absatz 4 Buchstabe a Ziffer iii genannten Fälle |
Artikel 18 Absatz 9 |
Artikel 18 |
Artikel 18 Absätze 7 und 8 |
Artikel 19 |
Artikel 145 |
Artikel 20 |
— |
Artikel 21 Absatz 1 |
Artikel 114 |
Artikel 22 |
Artikel 167 |
Annex I |
Artikel 17, Artikel 18 Absätze 1, 2, 3, 4, Absatz 7 Buchstabe a, b, c, d, f, k und j; Absatz 8 Buchstaben a, c, d und e |
Annex II |
Artikel 18 Absätze 1 und 6, Absatz 7 Buchstabe g und Absatz 8 Buchstaben a und b |
Annex III |
Artikel 18 Absätze 1 und 8 Buchstabe a |
Annex IV |
Artikel 18 Absätze 1 und 8 Buchstaben a und f |
Annex V |
Artikel 126 |
Annex VI |
Artikel 126 |
( 1 ) Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere (ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 33).
( 2 ) Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 1).
( 3 ) Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1).
( 4 ) Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55).
( 5 ) Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).
( 6 ) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif aufgeführten Erzeugnisse (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).
( 7 ) Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1).
( 8 ) Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene (ABl. L 35 vom 8.2.2005, S. 1).
( 9 ) Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission vom 15. November 2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel (ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 1).
( 10 ) Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1).
( 11 ) Verordnung (EU) Nr. 649/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 60).
( 12 ) Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1).
( 13 ) Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 der Kommission vom 10. August 2015 mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen (ABl. L 212 vom 11.8.2015, S. 7).
( 14 ) Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 (ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 1).
( 15 ) Verordnung (EU) Nr. 284/2011 der Kommission vom 22. März 2011 mit besonderen Bedingungen und detaillierten Verfahren für die Einfuhr von Polyamid- und Melamin-Kunststoffküchenartikeln, deren Ursprung oder Herkunft die Volksrepublik China bzw. die Sonderverwaltungsregion Hongkong, China, ist (ABl. L 77 vom 23.3.2011, S. 25).
( 16 ) Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999 (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1).
( 17 ) Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).
( *1 ) Verordnung ►C1 (EU) 2017/625 ◄ des Europäischen Parlaments und des Rates vom … über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012 und (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) ( ►C1 ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1 ◄ ).“
( *2 ) Verordnung ►C1 (EU) 2017/625 ◄ des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012 und (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) ( ►C1 ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1 ◄ ).“
( *3 ) Verordnung ►C1 (EU) 2017/625 ◄ des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012 und (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) ( ►C1 ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1 ◄ ).“
( *4 ) Verordnung ►C1 (EU) 2017/625 ◄ des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012 und (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) ( ►C1 ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1 ◄ ).“
( *5 ) Verordnung ►C1 (EU) 2017/625 ◄ des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012 und (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) ( ►C1 ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1 ◄ ).“
( *6 ) Verordnung ►C1 (EU) 2017/625 ◄ des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012 und (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) ( ►C1 ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1 ◄ ).“
( *7 ) Verordnung ►C1 (EU) 2017/625 ◄ des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012 und (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) ( ►C1 ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1 ◄ ).“
( *8 ) Verordnung ►C1 (EU) 2017/625 ◄ des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012 und (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) ( ►C1 ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1 ◄ ).“
( *9 ) Verordnung ►C1 (EU) 2017/625 ◄ des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012 und (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) ( ►C1 ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1 ◄ ).
( *10 ) Verordnung (EU) 2016/1012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über die Tierzucht- und Abstammungsbestimmungen für die Zucht, den Handel und die Verbringung in die Union von reinrassigen Zuchttieren und Hybridzuchtschweinen sowie deren Zuchtmaterial und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 652/2014, der Richtlinien des Rates 89/608/EWG und 90/425/EWG sowie zur Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tierzucht (‚Tierzuchtverordnung‘) (ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 66).“
( *11 ) Verordnung ►C1 (EU) 2017/625 ◄ des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012 und (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) ( ►C1 ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1 ◄ ).“
( *12 ) Verordnung ►C1 (EU) 2017/625 ◄ des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012 und (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) ( ►C1 ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1 ◄ ).“