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Document 02017R0086-20180101

    Consolidated text: Delegierte Verordnung (EU) 2017/86 der Kommission vom 20. Oktober 2016 zur Erstellung eines Rückwurfplans für bestimmte Fischereien auf Grundfischarten im Mittelmeer

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2017/86/2018-01-01

    02017R0086 — DE — 01.01.2018 — 001.001


    Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

    ►B

    DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/86 DER KOMMISSION

    vom 20. Oktober 2016

    zur Erstellung eines Rückwurfplans für bestimmte Fischereien auf Grundfischarten im Mittelmeer

    (ABl. L 014 vom 18.1.2017, S. 4)

    Geändert durch:

     

     

    Amtsblatt

      Nr.

    Seite

    Datum

    ►M1

    DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2018/153 DER KOMMISSION vom 23. Oktober 2017

      L 29

    1

    1.2.2018




    ▼B

    DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/86 DER KOMMISSION

    vom 20. Oktober 2016

    zur Erstellung eines Rückwurfplans für bestimmte Fischereien auf Grundfischarten im Mittelmeer



    Artikel 1

    Durchführung der Pflicht zur Anlandung

    Die Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt im Mittelmeer für die Fischereien gemäß dem Anhang zu dieser Verordnung.

    Die Pflicht zur Anlandung gilt für die in dem genannten Anhang aufgeführten Arten, wenn sie in Unionsgewässern oder außerhalb der Unionsgewässer in Gewässern, die nicht unter die Hoheit oder Gerichtsbarkeit eines Drittlands fallen, von Fischereifahrzeugen der Union gefangen werden.

    Artikel 2

    Begriffsbestimmungen

    Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

    a) „Mittelmeer“ die Meeresgewässer des Mittelmeers östlich der Linie 5o 36′ West;

    b) „geografische GFCM-Untergebiete“ die geografischen Untergebiete des GFCM-Gebiets (Gebiet der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer) gemäß der Begriffsbestimmung im Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1343/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 );

    c)  ►M1  „westliches Mittelmeer“ die geografischen GFCM-Untergebiete 1, 2, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11.1, 11.2 und 12; ◄

    d) „Adriatisches Meer“ die geografischen GFCM-Untergebiete 17 und 18;

    e) „südöstliches Mittelmeer“ die geografischen GFCM-Untergebiete 15, 16, 19, 20, 22, 23, und 25.

    Artikel 3

    Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten

    (1)   ►M1  Die Ausnahme von der Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 für Arten, für die wissenschaftliche Daten hohe Überlebensraten belegen, gilt 2018 für:

    a) mit Rapido (Baumkurre, TBB) ( 2 )) in den geografischen Untergebieten 17 und 18 gefangene Seezunge (Solea solea);

    b) mit mechanisierten Dredgen (HMD) im westlichen Mittelmeer gefangene Jakobsmuscheln (Pecten jacobeus);

    c) mit mechanisierten Dredgen (HMD) im westlichen Mittelmeer gefangene Teppichmuscheln (Veneruptis spp.);

    d) mit mechanisierten Dredgen (HMD) im westlichen Mittelmeer gefangene Venusmuscheln (Venus spp.);

    e) mit Grundschleppnetzen (OTB, OTT, PTB, TBN, TBS, TB, OT, PT, TX) im westlichen Mittelmeer gefangenen Kaisergranat (Nephrops norvegicus).

    (2)   ►M1  Seezunge (Solea solea), Jakobsmuscheln (Pecten jacobeus), Teppichmuscheln (Venerupis spp.), Venusmuscheln (Venus spp.) und Kaisergranat (Nephrops norvegicus), die gemäß Absatz 1gefangen wurden, werden umgehend in dem Gebiet, in dem sie gefangen wurden, wieder freigesetzt. ◄

    (3)   ►M1  Mitgliedstaaten, die ein direktes Bewirtschaftungsinteresse an den Fischereien im Mittelmeer haben, übermitteln der Kommission bis zum 1. Mai 2018 zusätzliche Rückwurfdaten zu den in den gemeinsamen Empfehlungen vom 2. und vom 28. Juni sowie vom 6. Juli 2017 vorgelegten Daten und andere relevante wissenschaftliche Informationen zur Begründung der Ausnahme gemäß Absatz 1. Für Kaisergranat (Nephrops norvegicus) legen die Mitgliedstaaten Daten vor, die zusätzliche Beweise für die Überlebensraten in den Sommermonaten liefern. Der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) bewertet diese Daten und Informationen bis spätestens Juli 2018. ◄

    Artikel 4

    Ausnahmen wegen Geringfügigkeit

    Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 dürfen nachstehende Mengen von Arten, die die Fischereien definieren und im Anhang dieser Verordnung aufgeführt sind, gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zurückgeworfen werden:

    a) im westlichen Mittelmeer (Nummer 1 des Anhangs):

    ▼M1

    i) bei Seehecht (Merluccius merluccius) und Roter Meerbarbe (Mullus spp.) 2017 und 2018 bis zu einer Obergrenze von 7 % und 2019 bis zu einer Obergrenze von 6 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Arten durch Schiffe, die Schleppnetze einsetzen; und

    ii) bei Seehecht (Merluccius merluccius) und Roter Meerbarbe (Mullus spp.) bis zu einer Obergrenze von 1 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Arten durch Schiffe, die Kiemennetze und Spiegelnetze einsetzen;

    b) im Adriatischen Meer (Nummer 2 des Anhangs):

    i) bei Seehecht (Merluccius merluccius) und Meerbarbe (Mullus spp.) 2017 und 2018 bis zu 7 % und 2019 bis zu 6 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Arten durch Schiffe, die Schleppnetze einsetzen;

    ii) bei Seehecht (Merluccius merluccius) und Meerbarbe (Mullus spp.) bis zu 1 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Arten durch Schiffe, die Kiemennetze einsetzen;

    iii) bei Seehecht (Merluccius merluccius) und Meerbarbe (Mullus spp.) bis zu 1 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Arten durch Schiffe, die mit Rapido (Baumkurre) fischen;

    iv) bei Seezunge (Solea solea) 2017 und 2018 bis zu 3 % und 2019 bis zu 2 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Art durch Schiffe, die Schleppnetze einsetzen; und

    v) bei Seezunge (Solea solea) 0 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Art durch Schiffe, die Kiemennetze einsetzen;

    c) im südöstlichen Mittelmeer (Nummer 3 des Anhangs):

    i) bei Seehecht (Merluccius merluccius) und Meerbarbe (Mullus spp.) 2017 und 2018 bis zu 7 % und 2019 bis zu 6 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Arten durch Schiffe, die Schleppnetze einsetzen;

    ii) bei Seehecht (Merluccius merluccius) und Meerbarbe (Mullus spp.) bis zu 1 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Arten durch Schiffe, die Kiemennetze einsetzen; und

    iii) bei Rosa Garnele (Parapenaeus longirostris) 2017 und 2018 bis zu 7 % und 2019 bis zu 6 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Art durch Schiffe, die Schleppnetze einsetzen.

    Artikel 5

    Schiffsverzeichnis

    (1)  Die betreffenden Mitgliedstaaten legen gemäß den Kriterien im Anhang fest, welche Schiffe in den einzelnen Fischereien der Anlandeverpflichtung unterliegen.

    (2)  Bis zum 31. Dezember 2016 übermitteln die betreffenden Mitgliedstaaten der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten über die gesicherte Fischereiaufsichts-Website der Union die Verzeichnisse aller Schiffe, die gezielt Seehecht, Meerbarbe, Seezunge und Rosa Garnele befischen. Die Mitgliedstaaten halten diese Verzeichnisse jederzeit auf dem aktuellen Stand.

    Artikel 6

    Inkrafttreten und Anwendung

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2019.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




    ANHANG

    ▼M1

    1.    Westliches Mittelmeer



    Fischereien

    Fanggerät

    Pflicht zur Anlandung

    Seehecht

    (Merluccius merluccius(1)

    Alle Grundschleppnetze

    (OTB, OTT, PTB, TBN, TBS, TB, OT, PT, TX)

    Macht Seehecht mehr als 25 % der Gesamtanlandungen aller Arten pro Schiff in den Jahren 2015 und 2016 aus, so unterliegen alle Seehechtfänge der Anlandeverpflichtung.

    Alle Langleinen

    (LL, LLS, LLD, LX, LTL, LHP, LHM)

    Alle Spiegelnetze und Kiemennetze

    (GNS, GN, GND, GNC, GTN, GTR, GEN)

    Rote Meerbarbe (Mullus spp.)

    FAO-Codes: MUT, MUR, MUX (1)

    Alle Grundschleppnetze

    (OTB, OTT, PTB, TBN, TBS, TB, OT, PT, TX)

    Macht Rote Meerbarbe mehr als 25 % der Gesamtanlandungen aller Arten pro Schiff in den Jahren 2015 und 2016 aus, so unterliegen alle Fänge von Roter Meerbarbe der Anlandeverpflichtung.

    Alle Langleinen

    (LL, LLS, LLD, LX, LTL, LHP, LHM)

    Alle Spiegelnetze und Kiemennetze

    (GNS, GN, GND, GNC, GTN, GTR, GEN)

    Jakobsmuscheln (Pecten jacobeus), Teppichmuscheln (Venerupis spp.), Venusmuscheln (Venus spp.)

    Alle mechanisierten Dredgen

    HMD

     

    Kaisergranat (Nephrops norvegicus)

    Alle Grundschleppnetze

    OTB, OTT, PTB, TBN, TBS, TB, OT, PT, TX

    Alle Fänge von Kaisergranat unterliegen der Anlandeverpflichtung.

    (1)   Schiffe, die laut Liste im Einklang mit dieser Verordnung in dieser Fischerei der Anlandeverpflichtung unterliegen, bleiben trotz der Änderungen dieser Verordnung durch die Delegierte Verordnung (EU) 2018/153 auf der Liste und unterliegen in dieser Fischerei weiterhin der Anlandeverpflichtung.

    ▼B

    2.    Adria



    Fischereien

    Fanggerät

    Pflicht zur Anlandung

    Seehecht (Merluccius merluccius), Meerbarbe (Mullus barbatus), Seezunge (Solea solea)

    Alle Grundschleppnetze

    (OTB, OTT, PTB, TBN, TBS, TB, OT, PT, TX, TBB)

    Machen entweder Seehecht oder Meerbarbe oder Seezunge mehr als 25 % der Gesamtanlandungen aller Arten pro Schiff in den Jahren 2014 und 2015 aus, so gilt die Anlandeverpflichtung für Seehecht oder Meerbarbe oder Seezunge oder alle zusammen.

    Alle Kiemennetze und Spiegelnetze

    (GNS, GN, GND, GNC, GTN, GTR, GEN)

    3.    Südöstliches Mittelmeer



    Fischereien

    Fanggerät

    Pflicht zur Anlandung

    Seehecht (Merluccius merluccius), Meerbarbe (Mullus barbatus), Rosa Garnele (Parapenaeus longirostris)

    Alle Grundschleppnetze

    (OTB, OTT, PTB, TBN, TBS, TB, OT, PT, TX)

    Machen entweder Seehecht oder Meerbarbe oder Rosa Garnele mehr als 25 % der Gesamtanlandungen aller Arten pro Schiff in den Jahren 2014 und 2015 aus, so gilt die Anlandeverpflichtung für Seehecht oder Meerbarbe oder Rosa Garnele oder alle zusammen.

    Alle Kiemennetze und Spiegelnetze

    (GNS, GN, GND, GNC, GTN, GTR, GEN)



    ( 1 ) Verordnung (EU) Nr. 1343/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 mit Vorschriften für die Fischerei im Übereinkommensgebiet der GFCM (Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer) und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates betreffend die Maßnahmen für die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer (ABl. L 347 vom 30.12.2011, S. 44).

    ( 2 ) Die in dieser Verordnung verwendeten Fanggerätecodes entsprechen den Codes in Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 122 vom 30.4.2011, S. 1). Bei Schiffen mit einer Länge über alles von weniger als zehn Metern beziehen sich die in dieser Tabelle verwendeten Fanggerätecodes auf die FAO-Klassifizierung der Fanggeräte.

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