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Document 02016R0559-20160910

    Consolidated text: Durchführungsverordnung (EU) 2016/559 der Kommission vom 11. April 2016 zur Genehmigung von Vereinbarungen und Beschlüssen über die Planung der Erzeugung im Sektor Milch und Milcherzeugnisse

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2016/559/2016-09-10

    2016R0559 — DE — 10.09.2016 — 001.001


    Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

    ►B

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/559 DER KOMMISSION

    vom 11. April 2016

    zur Genehmigung von Vereinbarungen und Beschlüssen über die Planung der Erzeugung im Sektor Milch und Milcherzeugnisse

    (ABl. L 096 vom 12.4.2016, S. 20)

    Geändert durch:

     

     

    Amtsblatt

      Nr.

    Seite

    Datum

    ►M1

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1615 DER KOMMISSION vom 8. September 2016

      L 242

    17

    9.9.2016




    ▼B

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/559 DER KOMMISSION

    vom 11. April 2016

    zur Genehmigung von Vereinbarungen und Beschlüssen über die Planung der Erzeugung im Sektor Milch und Milcherzeugnisse



    ▼M1

    Artikel 1

    Unbeschadet des Artikels 152 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i und des Artikels 209 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erhalten anerkannte Erzeugerorganisationen, ihre Vereinigungen sowie anerkannte Branchenverbände im Sektor Milch und Milcherzeugnisse die Genehmigung,

    a) während eines Zeitraums von sechs Monaten, beginnend am 13. April 2016 bzw. am 13. Oktober 2016, über die Planung der zu erzeugenden Milchmenge freiwillige gemeinsame Vereinbarungen und gemeinsame Beschlüsse zu schließen bzw. zu fassen, deren Gültigkeit spätestens am 12. Oktober 2016 bzw. 12. April 2017 endet; oder

    b) die Gültigkeit solcher Vereinbarungen oder Beschlüsse, die während des am 13. April 2016 beginnenden Zeitraums geschlossen bzw. gefasst wurden, für einen nicht über den 12. April 2017 hinausgehenden Zeitraum zu verlängern.

    ▼B

    Artikel 2

    Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Vereinbarungen und Beschlüsse nach Artikel 1 das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes nicht unterminieren und strikt darauf abzielen, den Sektor Milch und Milcherzeugnisse zu stabilisieren.

    Artikel 3

    Der geografische Geltungsbereich dieser Genehmigung ist das Gebiet der Union.

    Artikel 4

    (1)  Sobald die Vereinbarungen oder Beschlüsse nach Artikel 1 geschlossen bzw. gefasst wurden, teilen die betreffenden Erzeugerorganisationen, Vereinigungen und Branchenverbände der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, auf den der höchste Anteil der unter diese Vereinbarungen und Beschlüsse fallenden geschätzten Milcherzeugungsmenge entfällt, diese Vereinbarungen und Beschlüsse mit, wobei sie Folgendes angeben:

    a) die geschätzte erfasste Erzeugungsmenge;

    b) den geschätzten Durchführungszeitraum.

    ▼M1

    (2)  Spätestens 25 Tage nach Ablauf jedes Zeitraums von sechs Monaten nach Artikel 1 teilen die Erzeugerorganisationen, Vereinigungen und Branchenverbände der zuständigen Behörde gemäß Absatz 1 die tatsächlich unter die Vereinbarungen und Beschlüsse fallende Erzeugungsmenge mit.

    ▼B

    (3)  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission ( 1 ) Folgendes mit:

    a) spätestens fünf Tage nach Ablauf jedes Zeitraums von einem Monat die Vereinbarungen und Beschlüsse, die ihnen gemäß Absatz 1 während dieses Zeitraums mitgeteilt wurden;

    ▼M1

    b) spätestens 30 Tage nach Ablauf jedes Zeitraums von sechs Monaten nach Artikel 1 eine Übersicht über die während dieses Zeitraums durchgeführten Vereinbarungen und Beschlüsse.

    ▼B

    Artikel 5

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.



    ( 1 ) Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission vom 31. August 2009 mit Durchführungsvorschriften zu den von den Mitgliedstaaten an die Kommission zu übermittelnden Informationen und Dokumenten im Zusammenhang mit der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte, den Regeln für Direktzahlungen, der Förderung des Absatzes von Agrarerzeugnissen und den Regelungen für die Regionen in äußerster Randlage und die kleineren Inseln des Ägäischen Meeres (ABl. L 228 vom 1.9.2009, S. 3).

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