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Document 02016R0068-20180302

Consolidated text: Durchführungsverordnung (EU) 2016/68 der Kommission vom 21. Januar 2016 über die für die Vernetzung der elektronischen Register von Fahrerkarten notwendigen gemeinsamen Verfahren und Spezifikationen

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2016/68/2018-03-02

02016R0068 — DE — 02.03.2018 — 002.001


Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

►B

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/68 DER KOMMISSION

vom 21. Januar 2016

über die für die Vernetzung der elektronischen Register von Fahrerkarten notwendigen gemeinsamen Verfahren und Spezifikationen

(ABl. L 015 vom 22.1.2016, S. 51)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1503 DER KOMMISSION vom 25. August 2017

  L 221

10

26.8.2017




▼B

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/68 DER KOMMISSION

vom 21. Januar 2016

über die für die Vernetzung der elektronischen Register von Fahrerkarten notwendigen gemeinsamen Verfahren und Spezifikationen



Artikel 1

Gegenstand

In dieser Verordnung werden die Anforderungen an die verbindlich vorgeschriebene Vernetzung der nationalen elektronischen Register für Fahrerkarten mit dem Benachrichtigungssystem TACHOnet gemäß Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 festgelegt.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Zusätzlich zu den Begriffsbestimmungen in Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 finden folgende Begriffsbestimmungen Anwendung:

a) „asynchrone Schnittstelle“ bezeichnet einen Vorgang, bei dem in Beantwortung einer Anfrage eine Benachrichtigung über eine neue HTTP-Verbindung zurückgeschickt wird;

b) „Rundabfrage“ („broadcast search“) bezeichnet eine Anfrage eines Mitgliedstaats, die an alle anderen Mitgliedstaaten gerichtet ist;

c) „Karten ausstellende Behörde“ („card issuing authority“, CIA) bezeichnet die Stelle, die von einem Mitgliedstaat ermächtigt wurde, Fahrtenschreiberkarten auszustellen und zu verwalten;

d) „Zentralstelle“ („central hub“) bezeichnet das System, mit dessen Hilfe die Informationen über das TACHOnet weitergeleitet werden und so Benachrichtigungen zwischen den Mitgliedstaaten ausgetauscht werden können;

e) „nationales System“ bezeichnet das Informationssystem, das jeder Mitgliedstaat für die Zwecke der Ausgabe, Verarbeitung und Beantwortung von TACHOnet-Benachrichtigungen einrichtet;

f) „synchrone Schnittstelle“ bezeichnet einen Vorgang, bei dem in Beantwortung einer Anfrage eine Benachrichtigung über dieselbe HTTP-Verbindung zurückgeschickt wird;

g) „anfragender Mitgliedstaat“ bezeichnet den Mitgliedstaat, der eine Anfrage oder Mitteilung abschickt, die dann an den bzw. die jeweils antwortenden Mitgliedstaat(en) geleitet wird;

h) „antwortender Mitgliedstaat“ bezeichnet den Mitgliedstaat, an den die TACHOnet-Anfrage oder -Mitteilung gerichtet ist;

i) „Einzelabfrage“ („singlecast search“) bezeichnet eine Anfrage eines Mitgliedstaats, die an einen einzigen Mitgliedstaat gerichtet ist;

j) „Fahrtenschreiberkarte“ bezeichnet entweder eine Fahrerkarte oder eine Werkstattkarte gemäß Artikel 2 Buchstaben f und k der Verordnung (EU) Nr. 165/2014;

▼M1

k) „TESTA (Trans European Services for Telematics between Administrations — Transeuropäische Telematikdienste zwischen Verwaltungen)“ ist eine Telekommunikationsverbundplattform für den gesicherten Informationsaustausch zwischen öffentlichen Verwaltungen in der Union;

l) „direkter Zugang zu TACHOnet“ bezeichnet die Anbindung eines nationalen elektronischen Registers an das Benachrichtigungssystem TACHOnet über eine TESTA-Verbindung, die von dem Mitgliedstaat verwaltet wird, der auch das Register betreibt;

m) „indirekter Zugang zu TACHOnet“ bezeichnet die Anbindung eines nationalen elektronischen Registers an das Benachrichtigungssystem TACHOnet über eine TESTA-Verbindung, die von einem Mitgliedstaat verwaltet wird, der nicht das Register betreibt.

▼B

Artikel 3

Verpflichtung zur Vernetzung mit TACHOnet

Die Mitgliedstaaten vernetzen die in Artikel 31 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 genannten nationalen elektronischen Register mit dem Benachrichtigungssystem TACHOnet.

▼M1

Artikel 3a

Anbindung von Drittländern

Vorbehaltlich der Genehmigung durch die Kommission, können Drittländer ihre elektronischen Register an das Benachrichtigungssystem TACHOnet anbinden, wenn sie den Bestimmungen dieser Verordnung genügen.

Artikel 3b

Vortests

Die direkte oder indirekte Anbindung eines nationalen elektronischen Registers an das Benachrichtigungssystem TACHOnet erfolgt erst nach erfolgreichem Abschluss der Verbindungs-, Integrations- und Leistungstests, die nach den Anweisungen und unter der Aufsicht der Kommission durchgeführt werden.

Bei einem Nichtbestehen der Vortests kann die Kommission die Testphase anhalten. Die Tests werden fortgesetzt, sobald die zuständige nationale Behörde der Kommission mitgeteilt hat, dass die für eine erfolgreiche Durchführung der Vortests erforderlichen technischen Verbesserungen auf nationaler Ebene vorgenommen worden sind.

Die Höchstdauer der Vortests beträgt sechs Monate.

▼B

Artikel 4

Technische Spezifikationen

Das Benachrichtigungssystem TACHOnet muss den in den Anhängen I bis VII genannten technischen Spezifikationen entsprechen.

Artikel 5

Nutzung von TACHOnet

Die Mitgliedstaaten befolgen die in Anhang VIII festgelegten Verfahren.

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass ihre nationalen Karten ausstellenden Behörden und Kontrolleure bei der Wahrnehmung der ihnen gemäß Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 obliegenden Aufgaben Zugang zum Benachrichtigungssystem TACHOnet haben, um die Gültigkeit, den Status und die Einzigkeit der Fahrerkarten wirksam und einfach überprüfen zu können.

▼M1

Artikel 5a

Indirekter Zugang zu TACHOnet

(1)  Eine nationale Behörde, die den indirekten Zugang zu TACHOnet beantragt, übermittelt der Kommission die folgenden Unterlagen:

a) ein von einem Vertreter der nationalen Behörde unterzeichnetes Schreiben, in dem die Kommission gebeten wird, die Testphase für die Gewährung des indirekten Zugangs zu TACHOnet zu beginnen;

b) einen Antrag auf indirekten Zugang zu TACHOnet in der in Anhang IX festgelegten Form;

c) den bilateralen Vertrag zwischen der nationalen Behörde, die den indirekten Zugang beantragt, und der nationalen Behörde, die den Zugang über ihre TESTA-Verbindung bereitstellt, unterzeichnet von Vertretern beider nationalen Behörden.

(2)  Spätestens zwei Monate nach Einreichung der in Absatz 1 genannten Unterlagen fordert die Kommission die betreffende nationale Behörde auf, die technischen Informationen zu übermitteln, die nötig sind, um die in Artikel 3b genannten Vortests zu beginnen.

(3)  Der indirekte Zugang zu TACHOnet darf nicht gewährt werden, solange die in den Absätzen 1 und 2 festgelegten Anforderungen nicht erfüllt sind.

▼B

Artikel 6

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 2. März 2018.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




ANHANG I

Allgemeine Aspekte des Benachrichtigungssystems TACHOnet

1.    Architektur

Das Benachrichtigungssystem TACHOnet umfasst folgende Komponenten:

1.1. eine Zentralstelle, die in der Lage ist, die Anfrage eines Mitgliedstaats entgegenzunehmen, sie zu validieren und sie an den antwortenden Mitgliedstaat weiterzuleiten. Die Zentralstelle wartet auf die Beantwortung durch den antwortenden Mitgliedstaat, konsolidiert alle Antworten und leitet die konsolidierte Antwort an den anfragenden Mitgliedstaat weiter.

▼M1

Alle TACHOnet-Benachrichtigungen werden über die Zentralstelle weitergeleitet.

1.2. die nationalen Systeme der Mitgliedstaaten, die über eine Schnittstelle verfügen, über die sowohl Anfragen an die Zentralstelle gesendet als auch die Antworten von dieser empfangen werden können. Für die nationalen Systeme kann urheberrechtlich geschützte oder kommerzielle Software verwendet werden, um Benachrichtigungen der Zentralstelle zu empfangen oder an diese zu senden.

2.    Verwaltung

2.1.

Die Zentralstelle wird von der Kommission verwaltet, die für den technischen Betrieb und ihre Instandhaltung zuständig ist.

▼M1

2.2.

Die Zentralstelle speichert Daten höchstens sechs Monate lang, es sei denn, es handelt sich um die in Anhang VII genannten Protokolldaten, statistischen Daten oder Weiterleitungsdaten.

▼B

2.3.

Die Zentralstelle erlaubt keinen Zugriff auf personenbezogene Daten, es sei denn, hierzu befugtes Personal der Kommission benötigt diesen Zugang für die Zwecke der Überwachung, der Instandhaltung und der Fehlerbehebung.

2.4.

Die Mitgliedstaaten sind zuständig für:

2.4.1. die Einrichtung und Verwaltung ihrer nationalen Systeme, einschließlich der Schnittstellen mit der Zentralstelle;

2.4.2. die Installation und Instandhaltung der Hardware und Software ihrer nationalen urheberrechtlich geschützten oder kommerziellen Systeme;

2.4.3. die funktionierende Interoperabilität ihrer nationalen Systeme mit der Zentralstelle, auch für die Bearbeitung irrtümlich von der Zentralstelle empfangener Benachrichtigungen;

2.4.4. die Ergreifung aller Maßnahmen, die für die Wahrung der Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit der Informationen notwendig sind;

2.4.5. den Betrieb der nationalen Systeme gemäß den in Anhang VI festgelegten Leistungsanforderungen.

2.5.

Das MOVEHUB-Webportal

Die Kommission stellt das Webportal „MOVEHUB“ zur Verfügung, über dessen gesicherten Zugang mindestens die folgenden Dienste bereitgestellt werden:

a) Statistiken zur Verfügbarkeit des nationalen Systems eines Mitgliedstaats;

b) Mitteilungen zur Instandhaltung der Zentralstelle und der nationalen Systeme der Mitgliedstaaten;

c) aggregierte Berichte;

d) Verwaltung der Kontaktangaben;

e) XSD-Schemata.

2.6.

Verwaltung der Kontaktangaben

▼M1

2.6.1.

Mithilfe dieser Funktion kann jeder Mitgliedstaat die Kontaktangaben zu den unterschiedlichen Kategorien (Politik, Unternehmen, Betrieb und Technik) dieses Mitgliedstaats selbst verwalten, wobei die zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten für die Pflege ihrer eigenen Kontaktangaben verantwortlich sind. Die Kontaktangaben der anderen Mitgliedstaaten können eingesehen, aber nicht verändert werden.

▼M1 —————

▼B




ANHANG II

Funktionen des Benachrichtigungssystems TACHOnet

1.

Das Benachrichtigungssystem TACHOnet muss folgende Funktionen bieten:

1.1. „Check Issued Cards (CIC)“ (Überprüfung der ausgestellten Karten): Mit Hilfe dieser Funktion kann der anfragende Mitgliedstaat einem oder allen antwortenden Mitgliedstaat(en) eine Anfrage zur Überprüfung der ausgestellten Karten übermitteln, um festzustellen, ob ein Antragsteller bereits über eine in einem antwortenden Mitgliedstaat ausgestellte Fahrerkarte verfügt. Die antwortenden Mitgliedstaaten reagieren auf die Anfrage mit einer Antwort nach der Überprüfung der ausgestellten Karten „Check Issued Cards Response“.

1.2. „Check Card Status (CCS)“ (Überprüfung des Kartenstatus): Mit dieser Funktion kann der anfragende Mitgliedstaat beim antwortenden Mitgliedstaat Einzelheiten zu der von letzterem ausgestellten Karte abfragen, indem er eine Anfrage zur Überprüfung des Kartenstatus „Check Card Status Request“ schickt. Der antwortende Mitgliedstaat reagiert auf die Anfrage mit einer Antwort nach Überprüfung des Kartenstatus „Check Card Status Response“.

▼M1

1.3. „Modify Card Status (MCS)“ (Änderung des Kartenstatus): Mit dieser Funktion kann der anfragende Mitgliedstaat dem antwortenden Mitgliedstaat eine Mitteilung über die Änderung des Kartenstatus schicken, um ihm mitzuteilen, dass sich der Status einer von ihm ausgestellten Karte geändert hat. Der antwortende Mitgliedstaat antwortet auf die Anfrage zur Änderung des Kartenstatus (Modify Card Status Request) durch das Senden einer Antwort zur Änderung des Kartenstatus (Modify Card Status Response), sobald das Register aktualisiert oder die Mitteilung abgelehnt wird, und gibt darin das Ergebnis der Aktualisierung und den aktuellen Kartenstatus (wie im Fahrtenschreiberkarten-Register verzeichnet) an. Diese Antwort wird spätestens 10 Kalendertage nach dem Absenden der Mitteilungsanfrage gesendet. Jede Anfrage oder Antwort zur Änderung des Kartenstatus wird mit einer Bestätigung der Änderung des Kartenstatus (Modify Card Status Acknowledgement) quittiert.

▼B

1.4. „Issued Card Driving Licence (ICDL)“ (Ausstellung einer Karte anhand des Führerscheins): Mit dieser Funktion kann der anfragende Mitgliedstaat dem antwortenden Mitgliedstaat mitteilen, dass er auf der Grundlage einer von dem antwortenden Mitgliedstaat ausgestellten Fahrerlaubnis eine Karte ausgestellt hat. Der antwortende Mitgliedstaat reagiert auf diese Mitteilung mit einer „Issued Card Driving Licence Response“.

2.

Weitere Arten von Benachrichtigungen, wie etwa Fehlermeldungen, die für das reibungslose Funktionieren des TACHOnet als geeignet empfunden werden, sind aufzunehmen.

3.

Nationale Systeme müssen bei der Nutzung der in Punkt 1 erläuterten Funktionen den in der Anlage zu diesem Anhang aufgeführten Kartenstatus erkennen. Die Mitgliedstaaten sind jedoch nicht verpflichtet, ein Verwaltungsverfahren einzuführen, das alle aufgeführten Statusmeldungen nutzt.

4.

Erhält ein Mitgliedstaat eine Antwort oder Mitteilung über einen Status, der in seinen Verwaltungsverfahren nicht verwendet wird, überträgt das nationale System den in der eingegangenen Benachrichtigung angegebenen Status in den entsprechenden Status dieses Verfahrens. Die Nachricht darf vom antwortenden Mitgliedstaat nicht abgewiesen werden, sofern der in der Nachricht angegebene Status in der Anlage zu diesem Anhang aufgeführt ist.

▼M1

5.

Der in der Anlage zu diesem Anhang aufgeführte Kartenstatus darf nicht dazu verwendet werden, die Gültigkeit der Fahrerkarte als Fahrerlaubnis festzustellen. Fragt ein Mitgliedstaat das Register des Karten ausstellenden Mitgliedstaats über die CCS- oder CIC-Funktion ab, muss die Antwort ein spezielles Feld „Valid for Driving“ (gültig als Fahrerlaubnis) enthalten. Die nationalen Verwaltungsverfahren müssen so ausgelegt sein, dass die CCS- oder CIC-Antworten stets den entsprechenden Wert für „Valid for Driving“ (gültig als Fahrerlaubnis) enthalten.

▼B




Anlage

Kartenstatusmeldungen



Kartenstatus

Definition

„Application“ (Beantragung)

Bei der CIA geht ein Antrag auf Ausstellung einer Fahrerkarte ein. Diese Information wird registriert und mit den generierten Suchschlüsseln in die Datenbank eingegeben.

„Approved“ (genehmigt)

Die CIA hat den Antrag auf Ausstellung einer Fahrtenschreiberkarte genehmigt.

„Rejected“ (abgelehnt)

Die CIA hat den Antrag nicht genehmigt.

„Personalised“ (personalisiert)

Die Fahrtenschreiberkarte wurde personalisiert.

„Dispatched“ (versandt)

Die nationale Behörde hat die Fahrerkarte an den betreffenden Fahrer oder an die Ausgabestelle versandt.

„Handed Over“ (ausgehändigt)

Die nationale Behörde hat die Fahrerkarte an den betreffenden Fahrer ausgehändigt.

„Confiscated“ (eingezogen)

Die Fahrerkarte wurde von der zuständigen Behörde eingezogen.

„Suspended“ (ausgesetzt)

Die Fahrerkarte wurde vorübergehend eingezogen.

„Withdrawn“ (entzogen)

Die CIA hat entschieden, dem Fahrer die Fahrerkarte zu entziehen. Die Karte wurde endgültig für ungültig erklärt.

„Surrendered“ (zurückgegeben)

Die Fahrtenschreiberkarte wurde mit der Erklärung an die CIA zurückgegeben, dass sie nicht mehr benötigt wird.

„Lost“ (verloren)

Die Fahrtenschreiberkarte wurde von der CIA als verloren gemeldet.

„Stolen“ (gestohlen)

Die Fahrtenschreiberkarte wurde von der CIA als gestohlen gemeldet. Eine gestohlene Karte gilt als verloren.

„Malfunctioning“ (schlecht funktionierend)

Die Fahrtenschreiberkarte wurde von der CIA als schlecht funktionierend gemeldet.

„Expired“ (abgelaufen)

Die Gültigkeitsdauer der Fahrtenschreiberkarte ist abgelaufen.

„Replaced“ (ersetzt)

Die Fahrtenschreiberkarte, die als verloren, gestohlen oder schlecht funktionierend gemeldet ist, wurde durch eine neue Karte ersetzt. Die Daten der neuen Karte sind mit denen der alten Karte bis auf die Kartennummer identisch, deren Ersatzindex um eine Stelle erhöht ist.

„Renewed“ (erneuert)

Die Fahrtenschreiberkarte wurde erneuert, da sich Verwaltungsdaten geändert haben oder die Gültigkeitsdauer abgelaufen war. Die Daten der neuen Karte sind mit denen der alten Karte bis auf die Kartennummer identisch, deren Erneuerungsindex um eine Stelle erhöht ist.

„In Exchange“ (im Austausch)

Die CIA, die eine Fahrerkarte ausgestellt hat, hat eine Mitteilung erhalten, dass ein Verfahren eingeleitet wurde, diese Karte gegen eine von der CIA eines anderen Mitgliedstaats ausgestellte Karte auszutauschen.

„Exchanged“ (ausgetauscht)

Die CIA, die eine Fahrerkarte ausgestellt hat, hat eine Mitteilung über den Abschluss des Verfahrens erhalten, mit dem diese Karte gegen eine von der CIA eines anderen Mitgliedstaats ausgestellte Karte ausgetauscht wurde.




ANHANG III

Bestimmungen für die Benachrichtigungen im Benachrichtigungssystem TACHOnet

1.    Allgemeine technische Anforderungen

1.1.

Die Zentralstelle verfügt sowohl über synchrone als auch asynchrone Schnittstellen für den Austausch von Benachrichtigungen. Die Mitgliedstaaten können die für ihre eigenen Anwendungen am besten geeignete Technologie einsetzen.

1.2.

Alle zwischen der Zentralstelle und den nationalen Systemen ausgetauschten Benachrichtigungen müssen UTF-8 verschlüsselt sein.

1.3.

Die nationalen Systeme müssen in der Lage sein, Benachrichtigungen mit griechischen oder kyrillischen Zeichen entgegenzunehmen und zu verarbeiten.

2.    XML-Schema der Benachrichtigungen und Schemadefinition (XSD)

2.1.

Das allgemeine XML-Schema der Benachrichtigungen folgt dem Format der XSD-Schemadefinition der Zentralstelle.

2.2.

Die Zentralstelle und die nationalen Systeme senden und empfangen Benachrichtigungen, die dem XSD-Schema entsprechen.

▼M1

2.3.

Die nationalen Systeme müssen in der Lage sein, alle Benachrichtigungen im Zusammenhang mit einer der in Anhang II genannten Funktionen zu senden, zu empfangen und zu verarbeiten.

▼B

2.4.

Die XML-Benachrichtigungen müssen den in der Anlage zu diesem Anhang festgelegten Mindestanforderungen genügen.

▼M1




Anlage

Mindestanforderungen an den Inhalt von XML-Benachrichtigungen



Gemeinsamer Header

Obligatorisch

„Version“ (Version)

Die offizielle Version der XML-Spezifikationen wird durch den Namensraum spezifiziert, der in der XSD-Benachrichtigung und in dem Attribut Version des Header-Elements jeder XML-Benachrichtigung definiert ist. Die Versionsnummer („n.m“) wird in jeder Freigabe der Datei mit der XML-Schemadefinition (xsd) als fester Wert definiert.

Ja

„Test Identifier“ (Testkennung)

Fakultative Kennung für Tests. Der Veranlasser des Tests vervollständigt die Kennung, und alle am Workflow Beteiligten müssen dieselbe Kennung weitergeben bzw. zurücksenden. Im Normalbetrieb wird diese Kennung ignoriert bzw. — soweit angegeben — nicht verwendet.

Nein

„Technical Identifier“ (Technische Kennung)

Eine UUID dient der eindeutigen Identifizierung jeder einzelnen Benachrichtigung. Der Sender generiert eine UUID und vervollständigt dieses Attribut. Diese Daten werden in keiner Betriebssituation verwendet.

Ja

„Workflow Identifier“ (Workflowkennung)

Die Workflowkennung ist eine UUID und wird von dem anfragenden Mitgliedstaat generiert. Diese Kennung wird dann in allen Benachrichtigungen benutzt, die mit diesem Workflow zusammenhängen.

Ja

„Sent At“ (Versendet am)

Datum und Uhrzeit (im UTC-Format) des Versands der Benachrichtigung.

Ja

„Timeout“ (Zeit abgelaufen)

Dieses Datums- und Zeitattribut (im UTC-Format) ist fakultativ. Dieser Wert wird nur von der Zentralstelle für weitergeleitete Anfragen festgelegt und anhand des Datums und der Uhrzeit des Eingangs der ursprünglichen Anfrage bei der Zentralstelle berechnet. Der antwortende Mitgliedstaat kann daran ablesen, wann die Zeit für die Anfrage abläuft. Für die ursprüngliche Anfrage an die Zentralstelle und alle Antwortbenachrichtigungen wird dieser Wert nicht benötigt.

Nein

„From“ (Von)

Der ISO 3166-1-Alpha 2-Code des Mitgliedstaats, der die Benachrichtigung sendet, oder „EU“.

Ja

„To“ (An)

Der ISO 3166-1-Alpha 2-Code des Mitgliedstaats, an den die Benachrichtigung gesendet wird, oder „EU“.

Ja



„Check Issued Cards Request“ (Anfrage zur Überprüfung der Kartenausstellung)

Obligatorisch

„Family Name“ (Nachname)

Der Nachname des Fahrers.

Ja

„First Name“ (Vorname)

Der Vorname und Rufname des Fahrers.

Nein

„Date of Birth“ (Geburtsdatum)

Das Geburtsdatum des Fahrers.

Ja

„Place of Birth“ (Geburtsort)

Der Geburtsort des Fahrers.

Nein

„Driving Licence Number“ (Nummer der Fahrerlaubnis)

Die Nummer der Fahrerlaubnis des Fahrers.

Nein

„Driving Licence Issuing Country“ (Land der Ausstellung der Fahrerlaubnis)

Das Land, in dem die Fahrerlaubnis des Fahrers ausgestellt wurde.

Nein

„Check Issued Cards Response“ (Antwort auf die Anfrage zur Überprüfung der Kartenausstellung)

Obligatorisch

„Status Code“ (Statuscode)

Der Statuscode der Antwort.

Ja

„Status Message“ (Statusbenachrichtigung)

Eine erläuternde Statusbeschreibung.

Nein

„Search Mechanism“ (Suchmechanismus)

Wurde die Karte mithilfe der NYSIIS-Suche oder einer individuellen Suche gefunden?

Ja

„Found Driver Details“ (Angaben zum gefundenen Fahrer)

Ja, wenn der Fahrer gefunden wurde.

„Family Name“ (Nachname)

Der Nachname eines gefundenen Fahrers.

Ja

„First Name“ (Vorname)

Der Vorname eines gefundenen Fahrers.

Nein

„Date of Birth“ (Geburtsdatum)

Das Geburtsdatum eines gefundenen Fahrers.

Ja

„Place of Birth“ (Geburtsort)

Der Geburtsort eines gefundenen Fahrers.

Nein

„Card Details“ (Angaben zur Karte)

Ja, wenn der Fahrer gefunden wurde.

„Card Number“ (Kartennummer)

Die Nummer der gefundenen Karte.

Ja

„Card Status“ (Kartenstatus)

Der Status der gefundenen Karte.

Ja

„Valid for Driving“ (Gültig als Fahrerlaubnis)

Die gefundene Karte ist gültig bzw. ist nicht gültig als Fahrerlaubnis.

Ja

„Card Issuing Authority“ (Karten ausstellende Behörde)

Die Bezeichnung der Behörde, die die gefundene Karte ausgestellt hat.

Ja

„Card Start of Validity Date“ (Beginn der Gültigkeit der Karte)

Das Datum, an dem die Gültigkeit der gefundenen Karte beginnt.

Ja

„Card Expiry Date“ (Ablauf der Gültigkeit der Karte)

Das Datum, an dem die Gültigkeit der gefundenen Karte abläuft.

Ja

„Card Status Modified Date“ (Datum der Änderung des Status der Karte)

Das Datum, an dem die gefundene Karte zuletzt geändert wurde.

Ja

„Temporary Card“ (Befristete Karte)

Die gefundene Karte ist nur befristet gültig.

Nein

„Driving Licence Details“ (Angaben zur Fahrerlaubnis)

Ja, wenn eine Fahrerkarte gefunden wurde.

„Driving Licence Number“ (Nummer der Fahrerlaubnis)

Die Nummer der Fahrerlaubnis des gefundenen Fahrers.

Ja

„Driving Licence Issuing Country“ (Land der Ausstellung der Fahrerlaubnis)

Das Land, in dem die Fahrerlaubnis des gefundenen Fahrers ausgestellt wurde.

Ja

„Driving Licence Status“ (Status der Fahrerlaubnis)

Der Status der Fahrerlaubnis des gefundenen Fahrers.

Nein

„Driving Licence Issuing Date“ (Datum der Ausstellung der Fahrerlaubnis)

Das Datum, an dem die Fahrerlaubnis des gefundenen Fahrers ausgestellt wurde.

Nein

„Driving Licence Expiry Date“ (Datum des Ablaufs der Gültigkeit der Fahrerlaubnis)

Das Datum, an dem die Fahrerlaubnis des gefundenen Fahrers abläuft.

Nein

„Workshop Card Details“ (Angaben zur Werkstattkarte)

Ja, wenn eine Werkstattkarte gefunden wurde.

„Workshop Name“ (Name der Werkstatt)

Der Name der Werkstatt, auf die die gefundene Werkstattkarte ausgestellt wurde.

Ja

„Workshop Address“ (Anschrift der Werkstatt)

Die Anschrift der Werkstatt, auf die die gefundene Werkstattkarte ausgestellt wurde.

Ja

„Check Card Status Request“ (Anfrage zur Überprüfung des Kartenstatus)

Obligatorisch

„Card Number“ (Kartennummer)

Die Nummer der Karte, zu der Daten angefragt werden.

Ja



„Check Card Status Response“ (Antwort auf die Anfrage zur Überprüfung des Kartenstatus)

Obligatorisch

„Status Code“ (Statuscode)

Der Statuscode der Antwort.

Ja

„Status Message“ (Statusbenachrichtigung)

Eine erläuternde Statusbeschreibung.

Nein

„Requested Card Details“ (Angaben zur angefragten Karte)

Ja, wenn die angefragte Karte gefunden wurde.

„Card Number“ (Kartennummer)

Die Nummer der angefragten Karte.

Ja

„Card Status“ (Kartenstatus)

Der Status der angefragten Karte.

Ja

„Valid for Driving“ (Gültig als Fahrerlaubnis)

Die angefragte Karte ist gültig bzw. ist nicht gültig als Fahrerlaubnis.

Ja

„Card Issuing Authority“ (Karten ausstellende Behörde)

Die Bezeichnung der Behörde, die die angefragte Karte ausgestellt hat.

Ja

„Card Start of Validity Date“ (Beginn der Gültigkeit der Karte)

Das Datum, an dem die Gültigkeit der angefragten Karte beginnt.

Ja

„Card Expiry Date“ (Ablauf der Gültigkeit der Karte)

Das Datum, an dem die Gültigkeit der angefragten Karte abläuft.

Ja

„Card Status Modified Date“ (Datum der Änderung des Status der Karte)

Das Datum, an dem die angefragte Karte zuletzt geändert wurde.

Ja

„Temporary Card“ (Befristete Karte)

Die angefragte Karte ist nur befristet gültig.

Nein

„Workshop Card Details“ (Angaben zur Werkstattkarte)

Ja, wenn eine Werkstattkarte gefunden wurde.

„Workshop Name“ (Name der Werkstatt)

Der Name der Werkstatt, auf die die Karte ausgestellt wurde.

Ja

„Workshop Address“ (Anschrift der Werkstatt)

Die Anschrift der Werkstatt, auf die die Karte ausgestellt wurde.

Ja

„Card Holder Details“ (Angaben zum Karteninhaber)

 

„Family Name“ (Nachname)

Der Name des Fahrers, auf den die Karte ausgestellt wurde.

Ja

„First Name“ (Vorname)

Der Vorname des Fahrers, auf den die Karte ausgestellt wurde.

Nein

„Date of Birth“ (Geburtsdatum)

Das Geburtsdatum des Fahrers, auf den die Karte ausgestellt wurde.

Ja

„Place of Birth“ (Geburtsort)

Der Geburtsort des Fahrers, auf den die Karte ausgestellt wurde.

Nein

„Driving Licence Details“ (Angaben zur Fahrerlaubnis)

Ja, wenn eine Fahrerkarte gefunden wurde.

„Driving Licence Number“ (Nummer der Fahrerlaubnis)

Die Nummer der Fahrerlaubnis des Fahrers, auf den die Karte ausgestellt wurde.

Ja

„Driving Licence Issuing Country“ (Land der Ausstellung der Fahrerlaubnis)

Das Land, das dem Fahrer, auf den die Karte ausgestellt wurde, die Fahrerlaubnis mit der Nummer ausgestellt hat.

Ja

„Driving Licence Status“ (Status der Fahrerlaubnis)

Der Status der Fahrerlaubnis des Fahrers, auf den die Karte ausgestellt wurde.

Nein

„Driving Licence Issuing Date“ (Datum der Ausstellung der Fahrerlaubnis)

Das Datum der Ausstellung der Fahrerlaubnis des Fahrers, auf den die Karte ausgestellt wurde.

Nein

„Driving Licence Expiry Date“ (Datum des Ablaufs der Gültigkeit der Fahrerlaubnis)

Das Datum, an dem die Gültigkeit der Fahrerlaubnis des Fahrers, auf den die Karte ausgestellt wurde, abläuft.

Nein



„Modify Card Status Request“ (Anfrage zur Änderung des Kartenstatus)

Obligatorisch

„Card Number“ (Kartennummer)

Die Nummer der Karte, deren Status geändert wurde.

Ja

„New Card Status“ (Neuer Status der Karte)

Der Status der Karte nach seiner Änderung.

Ja

„Card Status Modified Date“ (Datum der Änderung des Status der Karte)

Datum und Uhrzeit der Änderung des Kartenstatus.

Ja

„Declared by“ (Erklärt von)

 

„Authority“ (Behörde)

Die Bezeichnung der Behörde, die die Änderung des Kartenstatus vorgenommen hat.

Ja

„Authority Address“ (Anschrift der Behörde)

Die Anschrift der Behörde, die die Änderung des Kartenstatus vorgenommen hat.

Ja

„Family Name“ (Nachname)

Der Nachname der Person, die die Änderung des Kartenstatus vorgenommen hat.

Nein

„First Name“ (Vorname)

Der Vorname der Person, die die Änderung des Kartenstatus vorgenommen hat.

Nein

„Phone“ (Telefon)

Die Telefonnummer der Person, die die Änderung des Kartenstatus vorgenommen hat.

Nein

„Email“ (E-Mail)

Die E-Mail-Adresse der Person, die die Änderung des Kartenstatus vorgenommen hat.

Nein



„Modify Card Status Acknowledgement“ (Bestätigung der Änderung des Kartenstatus)

Obligatorisch

„Status Code“ (Statuscode)

Der Statuscode der Bestätigung.

Ja

„Status Message“ (Statusbenachrichtigung)

Eine erläuternde Statusbeschreibung.

Nein

„Acknowledgement type“ (Art der Bestätigung)

Die Art der Bestätigung: Bestätigung einer Anfrage oder Antwort.

Ja



„Modify Card Status Response“ (Antwort auf die Änderung des Kartenstatus)

Obligatorisch

„Status Code“ (Statuscode)

Der Statuscode der Antwort.

Ja

„Status Message“ (Statusbenachrichtigung)

Eine erläuternde Statusbeschreibung.

Nein

„Card Number“ (Kartennummer)

Die Nummer der angefragten Fahrerkarte.

Ja

„Card Status“ (Kartenstatus)

Der Status der angefragten Karte laut Fahrtenschreiberkarten-Register.

Ja



„Issued Card Driving Licence Request“ (Anfrage zur Ausstellung einer Karte anhand der Fahrerlaubnis)

Obligatorisch

„Card Number“ (Kartennummer)

Die Nummer der ausgestellten Karte.

Ja

„Driving Licence Number“ (Nummer der Fahrerlaubnis)

Die Nummer der ausländischen Fahrerlaubnis, die für den Antrag auf Ausstellung der Fahrerkarte vorgelegt wurde.

Ja

„Family Name“ (Nachname)

Der Name des Fahrers, auf den die Karte ausgestellt wurde.

Ja

„First Name“ (Vorname)

Der Vorname des Fahrers, auf den die Karte ausgestellt wurde.

Nein

„Date of Birth“ (Geburtsdatum)

Das Geburtsdatum des Fahrers, auf den die Karte ausgestellt wurde.

Ja

„Place of Birth“ (Geburtsort)

Der Geburtsort des Fahrers, auf den die Karte ausgestellt wurde.

Nein



„Issued Card Driving Licence Response“ (Antwort auf die Anfrage zur Ausstellung einer Karte anhand der Fahrerlaubnis)

Obligatorisch

„Status Code“ (Statuscode)

Der Statuscode der Antwort.

Ja

„Status Message“ (Statusbenachrichtigung)

Eine erläuternde Statusbeschreibung.

Nein

▼B




ANHANG IV

Transliterations- und NYSIIS-Dienste (New York State Identification and Intelligence System)

1.

Für die Codierung der Namen aller Fahrer in den nationalen Registern ist der NYSIIS-Algorithmus der Zentralstelle zu verwenden.

2.

Bei der Suche nach einer Karte mit Hilfe der CIC-Funktion sind die NYSIIS-Schlüssel als primärer Suchmechanismus zu verwenden.

3.

Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten einen eigenen Algorithmus verwenden, um zusätzliche Ergebnisse zu erhalten.

4.

Die Suchergebnisse müssen Angaben dazu enthalten, ob für die Suche nach einem Datensatz der NYSIIS-Suchmechanismus oder ein eigener Suchmechanismus verwendet wurde.

5.

Entscheidet sich ein Mitgliedstaat, die ICDL-Mitteilungen aufzuzeichnen, dann sind die in der Mitteilung enthaltenen NYSIIS-Schlüssel als Teil der ICDL-Daten zu speichern.

5.1.

Bei der Suche in den ICDL-Daten verwendet der Mitgliedstaat die NYSIIS-Schlüssel des Namens des Antragstellers.




ANHANG V

Sicherheitsanforderungen

1.

Für den Austausch von Benachrichtigungen zwischen der Zentralstelle und den nationalen Systemen ist das Protokoll HTTPS zu verwenden.

2.

Die nationalen Systeme verwenden PKI-Zertifikate, die von der Kommission für die sichere Übertragung der Benachrichtigungen zwischen den nationalen Systemen und der Zentralstelle zur Verfügung gestellt werden.

3.

Die nationalen Systeme implementieren als Mindestvorgabe Zertifikate, die den SHA-2 (SHA-256)-Signatur-Hash-Algorithmus nutzen und eine Schlüssellänge von 2 048  bit haben.




ANHANG VI

Leistungsanforderungen

1.

Die nationalen Systeme müssen die folgenden Mindestleistungen erbringen:

1.1.

Sie müssen täglich rund um die Uhr zur Verfügung stehen.

1.2.

Ihre Verfügbarkeit wird über eine von der Zentralstelle ausgehende Heartbeat-Nachricht überwacht.

1.3.

Ihre Verfügbarkeitsquote muss entsprechend folgender Tabelle bei 98 % liegen (die Zahlen sind auf die nächste Einerstelle gerundet):



Eine Verfügbarkeit von

bedeutet eine Nichtverfügbarkeit von

Täglich

Monatlich

Jährlich

98 %

0,5 Stunden

15 Stunden

7,5 Tagen

Die Mitgliedstaaten sind aufgefordert, die tägliche Verfügbarkeitsquote einzuhalten, wenngleich eingeräumt wird, dass bestimmte unerlässliche Tätigkeiten, wie beispielsweise eine Systemwartung, eine Abschaltung von über 30 Minuten erfordert. Dennoch sind die monatlichen und jährlichen Verfügbarkeitsquoten nach wie vor verbindlich.

▼M1

1.4.

Sie müssen mindestens 98 % der in einem Kalendermonat bei ihnen eingehenden Anfragen beantworten und in der Lage sein, eine Anfragequote von 6 Benachrichtigungen pro Sekunde zu bearbeiten.

1.5.

Beim Senden von CIC-, CCS- und ICDL-Antworten und MCS-Bestätigungen gemäß Anhang VIII müssen sie innerhalb von 10 Sekunden reagieren.

Generell darf bei Anfragen die Dauer bis zum Zeitablauf (die Wartezeit des Anfragenden auf eine Antwort) 20 Sekunden nicht überschreiten.

1.6.

MCS-Antworten müssen innerhalb von 10 Kalendertagen nach der MCS-Anfrage gesendet werden.

1.7.

Nationale Systeme dürfen bei der Übermittlung von Anfragen an die Zentralstelle des TACHOnet eine Anfragequote von 2 Anfragen pro Sekunde nicht überschreiten.

1.8.

Jedes nationale System muss in der Lage sein, mit technischen Problemen der Zentralstelle oder der nationalen Systeme in anderen Mitgliedstaaten umzugehen. Hierunter fallen u. a.:

a) Unterbrechung der Verbindung zur Zentralstelle,

b) keine Antwort auf eine Anfrage,

c) Eingang von Antworten nach Zeitablauf,

d) Eingang nicht angeforderter Benachrichtigungen,

e) Eingang ungültiger Benachrichtigungen.

▼M1 —————

▼B

2.

Die Zentralstelle muss:

2.1.

eine Verfügbarkeitsquote von 98 % gewährleisten

2.2.

den nationalen Systemen Fehlermeldungen übermitteln — entweder über eine Antwort-Benachrichtigung oder über eine spezielle Fehler-Benachrichtigung. Die nationalen Systeme, die diese speziellen Fehler-Benachrichtigungen erhalten, verfügen ihrerseits über einen abgestuften Reaktionsablauf, um die geeigneten Maßnahmen zur Behebung des gemeldeten Fehlers zu ergreifen.

▼M1

Das abgestufte Verfahren wird der Kommission auf Anfrage detailliert dargelegt.

▼B

3.

Instandhaltung

Die Mitgliedstaaten teilen den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission, sofern technisch möglich, mindestens eine Woche im Voraus etwaige Routine-Instandhaltungstätigkeiten über die Internet-Anwendung mit.




ANHANG VII

▼M1

Dieser Anhang enthält die Einzelheiten zu den Protokolldaten, statistischen Daten und Weiterleitungsdaten, die in der Zentralstelle und nicht in den Mitgliedstaaten erhoben werden.

▼B

Protokollierung und Statistik der in der Zentralstelle erfassten Daten

1.

Aus Datenschutzgründen müssen die für statistische Zwecke erhobenen Daten anonymisiert sein. Daten, die Rückschlüsse auf bestimmte Karten, Fahrer oder Fahrerlaubnisse zulassen, dürfen nicht zu statistischen Zwecken genutzt werden.

2.

Für die Zwecke der Überwachung und Fehlerbehebung müssen die Protokolle alle Transaktionen erfassen und es ermöglichen, Statistiken über diese Transaktionen anzufertigen.

▼M1

3.

Personenbezogene Daten dürfen in den Protokollen nicht länger als sechs Monate nach Abschluss einer Transaktion gespeichert werden. Statistische Daten und anonymisierte Weiterleitungsdaten sind unbefristet aufzubewahren.

▼B

4.

►M1  Die statistischen Daten für die Berichterstattung umfassen u. a.: ◄

a) den anfragenden Mitgliedstaat

b) den antwortenden Mitgliedstaat

c) die Art der Benachrichtigung

d) den Status-Code der Antwort

e) Datum und Uhrzeit der Benachrichtigungen.

f) die Antwortzeit




ANHANG VIII

Verwendung des Benachrichtigungssystems TACHOnet

1.    Ausstellung von Fahrerkarten

1.1.

Besitzt ein Antragsteller für eine Fahrerkarte eine in einem anderen Mitgliedstaat als dem der Antragstellung ausgestellte Fahrerlaubnis, führt der Mitgliedstaat der Antragstellung eine Rundabfrage zur Prüfung der Kartenausstellung „broadcast Check Issued Card search“ durch.

1.2.

Mitgliedstaaten, die einem Fahrer, dessen Führerschein in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurde, eine Fahrerkarte ausstellen, unterrichten diesen Mitgliedstaat unverzüglich über die „Issued Card Driving Licence“-Funktion von der Ausstellung dieser Fahrerkarte.

▼M1

1.3.

Besitzt der Antragsteller für eine Fahrerkarte eine im Mitgliedstaat der Antragstellung ausgestellte Fahrerlaubnis, so prüft dieser Mitgliedstaat, ob zuvor eine ICDL-Mitteilung in seinem nationalen Register erfasst worden ist. Dazu erfolgt eine Suche in den Mitteilungen zuerst nach der Nummer der Fahrerlaubnis und dann nach NYSIIS-Schlüsseln und Geburtsdatum. Findet dieser Mitgliedstaat eine Mitteilung, so richtet er entweder eine CIC- oder CCS-Einzelabfrage an den Mitgliedstaat, der die ICDL-Mitteilung übermittelt hatte.

▼B

1.4.

Jede ICDL-Mitteilung ist in dem nationalen Register des Mitgliedstaats zu erfassen, bei dem sie eingegangen ist.

1.5.

Die Mitgliedstaaten führen eine CIC-Rundabfrage bei mindestens 30 % der Anträge durch, die von Fahrern eingereicht werden, die in Besitz einer im selben Mitgliedstaat ausgestellten Fahrerlaubnis sind.

▼M1

1.6.

Mitgliedstaaten können beschließen, in ihren nationalen Registern die gemäß den Nummern 1.3, 1.4 und 1.5 erhaltenen ICDL-Mitteilungen nicht zu erfassen. In diesem Fall führen sie eine CIC-Rundabfrage für jeden eingegangenen Antrag durch.

▼B

1.7.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens zum Zeitpunkt der Anwendung dieser Verordnung mit, ob sie ICDL-Mitteilungen in ihren nationalen Registern erfassen werden oder ob sie sich für das in Nummer 1.6 erläuterte Verfahren entscheiden.

1.8.

Mitgliedstaaten, die längstens fünf Jahre vor dem Datum der Anwendung dieser Verordnung in ihren nationalen Registern keine ICDL-Mitteilungen gemäß Nummer 1.4 erfasst haben, führen eine CIC-Rundabfrage für 100 % der Anträge durch, sofern es sich nicht um Fahrerlaubnisse handelt, für die eine ICDL-Mitteilung erfasst wurde und für die Nummer 1.3 gilt.

1.9.

Die in Nummer 1.8 genannte Verpflichtung gilt für eine Dauer von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt, an dem die Aufzeichnung von ICDL-Mitteilungen in den nationalen Registern der Mitgliedstaaten wirksam implementiert wurde.

2.    Entzogene, ausgesetzte oder gestohlene Fahrerkarten

2.1.

Wurde in einem anderen als dem ausstellenden Mitgliedstaat eine Fahrerkarte entzogen, ausgesetzt oder als gestohlen gemeldet, ist die zuständige Behörde des ersteren gemäß Artikel 26 Absatz 7 und Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 zu Folgendem verpflichtet:

▼M1

a) Sie überprüft den tatsächlichen Status der Karte durch Übermittlung einer CCS-Anfrage an den ausstellenden Mitgliedstaat. Ist die Nummer der Karte unbekannt, ist stattdessen eine CIC-Einzelabfrage durchzuführen.

▼B

b) Sie übermittelt dem ausstellenden Mitgliedstaat über das TACHOnet-Benachrichtigungssystem eine MCS-Mitteilung.

3.    Austausch von Fahrerkarten

3.1.

Beantragt der Inhaber einer Fahrerkarte den Austausch der Fahrerkarte in einem anderen als dem ausstellenden Mitgliedstaat, überprüft die zuständige Behörde des ersteren den tatsächlichen Status der Karte, indem sie eine CCS-Abfrage an den letzteren sendet.

▼M1

3.2.

Sobald der Status der Fahrerkarte überprüft und für den Austausch als gültig befunden wurde, übermittelt die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Antrag gestellt wurde, dem ausstellenden Mitgliedstaat über das Benachrichtigungssystem TACHOnet eine MCS-Mitteilung.

▼B

3.3.

Mitgliedstaaten, die einem Fahrer, dessen Fahrerlaubnis in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurde, eine Fahrerkarte erneuern oder austauschen, unterrichten den ausstellenden Mitgliedstaat unverzüglich über die „Issued Card Driving Licence“-Funktion von der Erneuerung oder dem Austausch dieser Fahrerkarte.

▼M1




ANHANG IX

Antrag auf indirekten Zugang zu TACHOnet

[Kurzname der nationalen Behörde, die den indirekten Zugang zu TACHOnet beantragt] aus [Name des Landes, das den indirekten Zugang zu TACHOnet beantragt] hat einen Vertrag mit [Kurzname der nationalen Behörde, die den indirekten Zugang zu TACHOnet bereitstellt] geschlossen, um indirekten Zugang zu TACHOnet über [Name des Landes, das den indirekten Zugang zu TACHOnet bereitstellt] zu erhalten.

Der Vertrag, durch den [Name des Landes, das den indirekten Zugang zu TACHOnet bereitstellt] einen indirekten Zugang zu TACHOnet für [Name des Landes, das den indirekten Zugang zu TACHOnet beantragt] bereitstellt, ist diesem Antrag beigefügt.

Folgende Angaben werden übermittelt:

a) nationale Behörde, die für den Zugang zu TACHOnet in [Name des Landes, das den indirekten Zugang zu TACHOnet beantragt] zuständig ist;

b) Ansprechpartner für TACHOnet in [der in Buchstabe a genannten nationalen Behörde] (Name, Funktion, E-Mail-Adresse, Telefonnummer und Postanschrift);

c) Name und Funktion anderer für TACHOnet zuständiger Stellen;

d) Ansprechpartner in den in Buchstabe c genannten Stellen (Name, Funktion, E-Mail-Adresse, Telefonnummer).

Unterschrift

[Vertreter der nationalen Behörde, die den indirekten Zugang zu TACHOnet beantragt]

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