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Document 02016R0044-20230712
Council Regulation (EU) 2016/44 of 18 January 2016 concerning restrictive measures in view of the situation in Libya and repealing Regulation (EU) No 204/2011
Text consolidat: Verordnung (EU) 2016/44 des Rates vom 18. Januar 2016 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 204/2011
Verordnung (EU) 2016/44 des Rates vom 18. Januar 2016 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 204/2011
02016R0044 — DE — 12.07.2023 — 041.001
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VERORDNUNG (EU) 2016/44 DES RATES vom 18. Januar 2016 (ABl. L 012 vom 19.1.2016, S. 1) |
Geändert durch:
Berichtigt durch:
VERORDNUNG (EU) 2016/44 DES RATES
vom 18. Januar 2016
über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 204/2011
Artikel 1
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
„Gelder“ finanzielle Vermögenswerte und Vorteile jeder Art, die Folgendes einschließen, aber nicht darauf beschränkt sind:
Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Zahlungsanweisungen und andere Zahlungsmittel,
Einlagen bei Finanzinstituten oder anderen Einrichtungen, Guthaben auf Konten, Zahlungsansprüche und verbriefte Forderungen,
öffentlich und privat gehandelte Wertpapiere und Schuldtitel einschließlich Aktien und Anteilen, Wertpapierzertifikaten, Obligationen, Schuldscheinen, Optionsscheinen, Pfandbriefen und Derivaten,
Zinserträge, Dividenden und andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten,
Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien und andere finanzielle Ansprüche,
Akkreditive, Konnossemente, Übereignungsurkunden,
Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen;
„Einfrieren von Geldern“ die Verhinderung jeglicher Form der Bewegung, des Transfers, der Veränderung oder der Verwendung von Geldern sowie des Zugangs zu ihnen oder ihres Einsatzes, wodurch das Volumen, die Höhe, die Belegenheit, das Eigentum, der Besitz, die Eigenschaften oder die Zweckbestimmung der Gelder verändert oder sonstige Veränderungen bewirkt werden, die eine Nutzung der Gelder einschließlich der Vermögensverwaltung ermöglichen;
„wirtschaftliche Ressourcen“ Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, bei denen es sich nicht um Gelder handelt, die aber für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können;
„Einfrieren von wirtschaftlichen Ressourcen“ die Verhinderung ihrer Verwendung für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, die auch den Verkauf, das Vermieten oder das Verpfänden dieser Ressourcen einschließt, sich aber nicht darauf beschränkt;
„technische Hilfe“ jede technische Unterstützung im Zusammenhang mit Reparaturen, Entwicklung, Herstellung, Montage, Erprobung, Wartung oder jeder anderen technischen Dienstleistung; technische Hilfe kann in Form von Anleitung, Beratung, Ausbildung, Weitergabe von praktischen Kenntnissen oder Fertigkeiten oder in Form von Beratungsdiensten erfolgen und schließt auch Hilfe in verbaler Form ein;
„Sanktionsausschuss“ den Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, der mit Ziffer 24 der Resolution 1970 (2011) des VN-Sicherheitsrats eingesetzt wurde;
„Gebiet der Union“ die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten, in denen der Vertrag Anwendung findet, nach Maßgabe der im Vertrag festgelegten Bedingungen, einschließlich ihres Luftraums;
„benannte Schiffe“ Schiffe, die vom Sanktionsausschuss der Vereinten Nationen nach Ziffer 11 der Resolution 2146 (2014) des VN-Sicherheitsrates benannt wurden und in Anhang V dieser Verordnung aufgeführt sind;
„die Kontaktstelle der Regierung Libyens“ die von der Regierung Libyens nach Ziffer 3 der Resolution 2146 (2014) des VN-Sicherheitsrates benannte Kontaktstelle.
Artikel 2
Es ist untersagt,
zur internen Repression verwendbare Ausrüstungen gemäß der Liste in Anhang I, mit oder ohne Ursprung in der Union, unmittelbar oder mittelbar an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Libyen oder zur Verwendung in Libyen zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen;
wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der unter Buchstabe a genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird.
Artikel 2a
Eine vorherige Genehmigung ist erforderlich für
für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der in Anhang VII aufgeführten Güter mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Libyen oder zur Verwendung in Libyen;
die Bereitstellung von technischer Hilfe oder Vermittlungsdiensten im Zusammenhang mit den in Anhang VII aufgeführten Gütern oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung dieser Güter unmittelbar oder mittelbar für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Libyen oder zur Verwendung in Libyen;
die Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit den in Anhang VII aufgeführten Gütern, insbesondere die Bereitstellung von Zuschüssen, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen, für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr solcher Güter oder für die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder von Vermittlungsdiensten unmittelbar oder mittelbar für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Libyen oder zur Verwendung in Libyen.
Artikel 3
Es ist untersagt:
für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Libyen oder zur Verwendung in Libyen unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe im Zusammenhang mit den in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union ( 1 ) (im Folgenden „Gemeinsame Militärgüterliste“) aufgeführten Gütern und Technologien oder im Zusammenhang mit der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung der in dieser Liste aufgeführten Güter zu erbringen;
für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Libyen oder zur Verwendung in Libyen unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe im Zusammenhang mit zur internen Repression verwendbaren Ausrüstungen gemäß der Liste in Anhang I bereitzustellen;
für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Libyen oder zur Verwendung in Libyen unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit den in der Gemeinsamen Militärgüterliste oder in Anhang I aufgeführten Gütern und Technologien für deren Verkauf, Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr oder für die Leistung von damit verbundener technischer Hilfe bereitzustellen, insbesondere in Form von Zuschüssen, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen;
für die Bereitstellung von bewaffneten Söldnern in Libyen oder zur Verwendung in Libyen unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Finanzmittel oder Finanzhilfen zur Verfügung zu stellen;
wissentlich und absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der unter den Buchstaben a bis d genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird.
Abweichend von Absatz 1 gelten die dort genannten Verbote nicht für
die Bereitstellung von technischer Hilfe, Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit nichtletalem militärischen Gerät, das ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecken bestimmt ist;
Schutzkleidung, einschließlich Körperschutzwesten und Militärhelme, die von Personal der VN, Personal der Union oder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, humanitärem Hilfspersonal und Entwicklungshilfepersonal sowie zugehörigem Personal ausschließlich zum persönlichen Gebrauch vorübergehend nach Libyen ausgeführt wird.
die Bereitstellung von technischer Hilfe, Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit nichtletalem militärischem Gerät, das ausschließlich für die Unterstützung der libyschen Regierung in den Bereichen Sicherheit oder Entwaffnung bestimmt ist.
Abweichend von Absatz 1 und sofern sie im Voraus vom Sanktionsausschuss genehmigt wurden, gelten die dort genannten Verbote nicht für
die Bereitstellung von technischer Hilfe, Finanzmitteln oder Finanzhilfen für den Verkauf und die Lieferung von anderen Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial;
die Bereitstellung von technischer Hilfe, Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit militärischem Gerät, einschließlich Waffen und zugehörigen Materials, das nicht in den Anwendungsbereich von Buchstabe a fällt und ausschließlich für die Unterstützung der libyschen Regierung in den Bereichen Sicherheit oder Entwaffnung bestimmt ist;
Artikel 4
Um die Weitergabe von Gütern und Technologien zu verhindern, die unter die Gemeinsame Militärgüterliste fallen oder deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe, Ausfuhr oder Einfuhr nach dieser Verordnung verboten ist, hat die Person, die die Informationen gemäß den Vorschriften über die Verpflichtung zur Übermittlung von Vorabinformationen über Eintreffen oder Abgang der Waren entsprechend den einschlägigen Bestimmungen über summarische Eingangs- und Ausgangsanmeldungen sowie Zollanmeldungen der Verordnungen (EG) Nr. 450/2008 ( 2 ) und (EU) Nr. 952/2013 ( 3 ) des Europäischen Parlamentes und des Rates übermittelt, für alle Waren, die aus Libyen in das Zollgebiet der Union oder aus dem Zollgebiet der Union nach Libyen verbracht werden, zu erklären, ob die Waren unter die Gemeinsame Militärgüterliste oder unter die vorliegende Verordnung fallen, und, falls die ausgeführten Güter genehmigungspflichtig sind, die Einzelheiten der für sie erteilten Ausfuhrgenehmigung anzugeben. Die zusätzlichen Angaben sind den zuständigen Zollbehörden der Mitgliedstaaten entweder schriftlich oder auf einer Zollanmeldung zu übermitteln.
Artikel 5
Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf die Bereitstellung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen, die notwendig sind, um die rasche Bereitstellung humanitärer Hilfe zu gewährleisten oder andere Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse zu unterstützen, wenn die Hilfe bzw. die anderen Tätigkeiten durchgeführt werden von
den Vereinten Nationen, einschließlich ihrer Programme, Fonds und sonstigen Einrichtungen und Stellen, sowie ihren Sonderorganisationen und verwandten Organisationen,
internationalen Organisationen,
humanitäre Hilfe leistenden Organisationen mit Beobachterstatus in der Generalversammlung der Vereinten Nationen und Mitgliedern dieser Organisationen,
bilateral oder multilateral finanzierten nichtstaatlichen Organisationen, die sich an den Plänen der Vereinten Nationen für humanitäre Maßnahmen, den Plänen für Flüchtlingshilfemaßnahmen oder anderen Appellen der Vereinten Nationen oder an vom Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (OCHA) koordinierten humanitären,Clustern‘ beteiligen,
den Beschäftigten, Zuschussempfängern, Tochtergesellschaften oder Durchführungspartnern der unter den Buchstaben a bis d genannten Einrichtungen, während und soweit sie in dieser Eigenschaft tätig sind, oder
geeigneten sonstigen Akteuren, wie vom Sanktionsausschuss in Bezug auf die Anhänge II und VI sowie vom Rat in Bezug auf Anhang III bestimmt.
Artikel 6
Anhang III enthält eine Liste der nicht in Anhang II aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen,
die Beteiligte oder Mittäter an der Veranlassung, Kontrolle oder sonstigen Leitung von schweren Menschenrechtsverletzungen gegen Personen in Libyen sind, wie u. a. Beteiligte oder Mittäter an der Planung, Anordnung, Veranlassung oder Durchführung von Angriffen, einschließlich Bombenangriffen aus der Luft — unter Verletzung des Völkerrechts — auf die Zivilbevölkerung oder zivile Einrichtungen,
die gegen die Bestimmungen der Resolution 1970 (2011), der Resolution 1973 (2011) des VN-Sicherheitsrats oder gegen diese Verordnung verstoßen oder beim Verstoß dagegen mitgewirkt haben,
bei denen festgestellt wurde, dass sie an der repressiven Politik des ehemaligen Regimes von Muammar Al-Gaddafi in Libyen beteiligt oder seinerzeit anderweitig mit diesem Regime verbunden waren, und von denen eine anhaltende Bedrohung für den Frieden, die Stabilität oder die Sicherheit Libyens oder den erfolgreichen Abschluss des politischen Übergangs Libyens ausgeht,
die an Handlungen beteiligt sind oder Handlungen unterstützen, die den Frieden, die Stabilität oder die Sicherheit Libyens bedrohen oder den erfolgreichen Abschluss des politischen Übergangs in Libyen behindern oder untergraben, einschließlich
der Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen in Libyen, die gegen die anwendbaren internationalen Menschenrechtsnormen oder das anwendbare humanitäre Völkerrecht verstoßen, oder von Handlungen in Libyen, die Menschenrechtsverletzungen darstellen,
Angriffen auf Flughäfen, Bahnhöfe oder Seehäfen in Libyen oder gegen libysche staatliche Einrichtungen oder Anlagen sowie gegen ausländische Vertretungen in Libyen,
der Bereitstellung von Unterstützung für bewaffnete Gruppen oder kriminelle Netzwerke durch die illegale Ausbeutung von Rohöl oder von anderen natürlichen Ressourcen in Libyen,
der Bedrohung oder Nötigung libyscher staatlicher Finanzinstitute und der Libyan National Oil Company, oder die Begehung von Handlungen, die zu einer Veruntreuung staatlicher Gelder Libyens führen können oder führen,
der Verletzung oder Beihilfe zur Umgehung der Bestimmungen des gemäß der Resolution 1970 (2011) des VN-Sicherheitsrates und Artikel 1 dieser Verordnung verhängten Waffenembargos in Libyen,
der Behinderung oder Untergrabung der im Fahrplan des Libyschen Forums für den politischen Dialog vorgesehenen Wahlen,
als Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die für oder im Namen oder auf Anweisung oben genannter Personen, Organisationen oder Einrichtungen handeln, oder als Organisationen oder Einrichtungen, die sich in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle befinden oder die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle von Personen, Organisationen oder Einrichtungen befinden, die in Anhang II oder III aufgeführt sind, oder
die während des ehemaligen Regimes von Muammar Al-Gaddafi in Libyen veruntreute staatliche Gelder Libyens besitzen oder kontrollieren, die dazu verwendet werden könnten, den Frieden, die Stabilität oder die Sicherheit Libyens zu bedrohen oder den erfolgreichen Abschluss seines politischen Übergangs zu behindern oder zu untergraben.
Artikel 7
In Bezug auf Personen, Organisationen und Einrichtungen, die nicht in den Anhängen II oder III benannt sind, an denen eine in diesen Anhängen benannte Person, Organisation oder Einrichtung eine Beteiligung hält, hindert die Verpflichtung zum Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen der benannten Personen, Organisationen und Einrichtungen diese nicht benannten Personen, Organisationen oder Einrichtungen nicht daran, ihre rechtmäßigen Geschäfte weiterzuführen, sofern dies nicht dazu führt, dass einer anderen benannten Person, Organisation oder Einrichtung Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen bereitgestellt werden.
Artikel 8
Abweichend von Artikel 5 können die auf den in Anhang IV aufgeführten Websites genannten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen
für die Befriedigung der Grundbedürfnisse der in den Anhängen II oder III aufgeführten oder in Artikel 5 Absatz 4 genannten Personen und ihrer unterhaltsberechtigten Familienangehörigen, unter anderem für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen, erforderlich sind,
ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare oder der Erstattung von Kosten im Zusammenhang mit der Erbringung juristischer Dienstleistungen dienen,
ausschließlich der Bezahlung von Gebühren oder Dienstleistungskosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen dienen,
wenn in dem Falle, dass die Genehmigung eine in Anhang II aufgeführte oder in Artikel 5 Absatz 4 genannte Person, Organisation oder Einrichtung betrifft, der betreffende Mitgliedstaat diese Feststellung und seine Absicht, die Genehmigung zu erteilen, dem Sanktionsausschuss notifiziert und dieser nicht innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Notifikation Einwände dagegen erhoben hat.
Abweichend von Artikel 5 können die auf den in Anhang IV aufgeführten Webseiten genannten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, wenn sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für außerordentliche Ausgaben erforderlich sind, vorausgesetzt,
dass die Genehmigung eine in Anhang II aufgeführte oder in Artikel 5 Absatz 4 genannte Person, Organisation oder Einrichtung betrifft, der betreffende Mitgliedstaat diese Feststellung dem Sanktionsausschuss notifiziert und dieser sie gebilligt hat und,
dass die Genehmigung eine in Anhang III aufgeführte Person, Organisation oder Einrichtung betrifft, die zuständige Behörde die Gründe, aus denen ihres Erachtens eine Sondergenehmigung erteilt werden sollte, mindestens zwei Wochen vor Erteilung der Genehmigung den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission notifiziert hat.
Artikel 9
Abweichend von Artikel 5 können die in Anhang IV aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Hinblick auf in Anhang II aufgeführte Personen, Organisationen und Einrichtungen sowie die in Artikel 5 Absatz 4 aufgeführten Organisationen die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Die betreffenden Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen sind Gegenstand eines Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrechts, das von einem Gericht, einer Verwaltungsstelle oder einem Schiedsgericht beschlossen wurde, oder sie sind Gegenstand einer Entscheidung eines Gerichts, einer Verwaltungsstelle oder eines Schiedsgerichts, die ergangen ist
vor dem Datum, an dem die Person, Organisation oder Einrichtung in Anhang II aufgenommen wurde, oder
vor dem Datum, an dem die in Artikel 5 Absatz 4 genannte Organisation vom Sicherheitsrat benannt wurde,
die betreffenden Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen werden im Rahmen der geltenden Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften über die Rechte des Gläubigers ausschließlich für die Erfüllung der Forderungen verwendet, die durch ein solches Sicherungs- und Zurückbehaltungsrecht gesichert sind oder deren Bestand in einer solchen Entscheidung bestätigt worden ist,
das Zurückbehaltungsrecht oder die Entscheidung kommt nicht einer in Anhang II oder III aufgeführten Person, Organisation oder Einrichtung zugute,
die Anerkennung des Sicherungs- und Zurückbehaltungsrechts oder der Entscheidung steht nicht im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung des betreffenden Mitgliedstaats und
der Mitgliedstaat hat das Zurückbehaltungsrecht oder die Entscheidung dem Sanktionsausschuss notifiziert.
Abweichend von Artikel 5 können die in Anhang IV aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Hinblick auf in Anhang III aufgeführte Personen, Organisationen und Einrichtungen die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen sind Gegenstand einer schiedsgerichtlichen Entscheidung, die vor dem Datum ergangen ist, an dem die in Artikel 5 genannte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in die Liste in Anhang III aufgenommen wurde, oder Gegenstand einer vor oder nach diesem Datum in der Union ergangenen gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung oder einer vor oder nach diesem Datum in dem betreffenden Mitgliedstaat vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidung,
die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen werden im Rahmen der geltenden Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften über die Rechte des Gläubigers ausschließlich für die Erfüllung der Forderungen verwendet, die durch eine solche Entscheidung gesichert sind oder deren Bestand in einer solchen Entscheidung bestätigt worden ist,
die Entscheidung kommt nicht einer in Anhang II oder III aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung zugute, und
die Anerkennung der Entscheidung steht nicht im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung des betreffenden Mitgliedstaats.
Artikel 10
Unbeschadet des Artikels 5 Absatz 5 können die in Anhang IV aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten abweichend von Artikel 5 Absätze 1 und 2 unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Freigabe eingefrorener Gelder oder wirtschaft-licher Ressourcen, die in Anhang III aufgeführten Personen, Organisationen oder Einrichtungen gehören, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für in Anhang III aufgeführte Personen, Organisationen oder Einrichtungen genehmigen, wenn sie dies für humanitäre Zwecke wie die Durchführung und Erleichterung der Durchführung humanitärer Hilfe, für die Bereitstellung von Material und Waren, die zur Deckung der Grundbedürfnisse von Zivilisten notwendig sind, wie etwa Nahrungsmittel und landwirtschaftliche Materialien zu deren Erzeugung, Medizinprodukte und die Lieferung von Strom, oder für Evakuierungen aus Libyen als erforderlich ansehen. Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über nach diesem Artikel erteilte Genehmigungen innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.
Artikel 11
Unbeschadet des Artikels 5 Absatz 5 können die auf den Websites in Anhang IV angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Die Gelder bzw. wirtschaftlichen Ressourcen sind für einen oder mehrere der folgenden Zwecke bestimmt:
Deckung humanitärer Bedürfnisse,
Bereitstellung von Kraftstoff, Strom und Wasser ausschließlich für zivile Zwecke,
Wiederaufnahme der Herstellung und des Verkaufs von Kohlenwasserstoffen durch Libyen,
Einrichtung, Betrieb und Ausbau von Einrichtungen der zivilen Regierung und ziviler öffentlicher Infrastruktur oder
Erleichterung der Wiederaufnahme von Tätigkeiten des Bankwesens, so auch zur Unterstützung oder Erleichterung des internationalen Handels mit Libyen;
der betreffende Mitgliedstaat hat dem Sanktionsausschuss seine Absicht notifiziert, den Zugriff auf die Gelder bzw. wirtschaftlichen Ressourcen zu genehmigen, und der Ausschuss hat nicht innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dieser Notifikation Einwände dagegen erhoben,
der betreffende Mitgliedstaat hat dem Sanktionsausschuss notifiziert, dass die Gelder bzw. wirtschaftlichen Ressourcen nicht den in den Anhängen II bzw. III aufgeführten Personen, Organisationen oder Einrichtungen bereitgestellt werden oder zugutekommen,
der betreffende Mitgliedstaat hat bezüglich der Verwendung der Gelder bzw. wirtschaftlichen Ressourcen zuvor mit den libyschen Behörden Rücksprache gehalten und
der betreffende Mitgliedstaat hat den libyschen Behörden die nach den Buchstaben b und c vorgelegten Notifikationen übermittelt und die libyschen Behörden haben gegen die Freigabe der Gelder bzw. wirtschaftlichen Ressourcen nicht innerhalb von fünf Arbeitstagen Einwände erhoben.
Bei Fälligkeit von Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die von der betreffenden Person, Organisation oder Einrichtung vor dem Tag geschlossen bzw. übernommen wurden, an dem diese Person, Organisation oder Einrichtung vom Sicherheitsrat oder dem Sanktionsausschuss benannt wurde, können die auf den Websites in Anhang IV angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten abweichend von Artikel 5 Absatz 4 die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Die betreffende zuständige Behörde hat festgestellt, dass die Zahlung weder gegen Artikel 5 Absatz 2 verstößt noch einer in Artikel 5 Absatz 4 genannten Organisation zugutekommt;
der betreffende Mitgliedstaat hat dem Sanktionsausschuss seine Absicht zur Erteilung der Genehmigung zehn Arbeitstage im Voraus notifiziert.
Artikel 12
Artikel 5 Absatz 2 gilt nicht für eine auf eingefrorene Konten erfolgte Gutschrift von
Zinsen und sonstigen Erträgen dieser Konten,
Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Datum, an dem die natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung nach Artikel 5 vom Sanktionsausschuss, vom Sicherheitsrat oder vom Rat benannt wurde, geschlossen bzw. übernommen wurden,
Zahlungen aufgrund eines von einem Gericht, einer Verwaltungsstelle oder einem Schiedsgericht beschlossenen Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrechts oder einer gerichtlichen, behördlichen oder schiedsgerichtlichen Entscheidung gemäß Artikel 9 Absatz 1 oder
Zahlungen aufgrund von in der Union ergangenen oder in dem betreffenden Mitgliedstaat vollstreckbaren gerichtlichen, behördlichen oder schiedsgerichtlichen Entscheidung gemäß Artikel 9 Absatz 2,
sofern die entsprechenden Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen nach Artikel 5 Absatz 1 eingefroren werden.
Artikel 13
Schuldet eine in Anhang II oder III aufgeführte Person, Organisation oder Einrichtung Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die von der betreffenden Person, Organisation oder Einrichtung vor dem Datum geschlossen bzw. übernommen wurden, an dem diese Person, Organisation oder Einrichtung benannt wurde, so können die auf den Websites in Anhang IV angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten abweichend von Artikel 5 die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Die betreffende zuständige Behörde hat festgestellt, dass
die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für eine von einer in Anhang II oder III aufgeführten Person, Organisation oder Einrichtung geschuldete Zahlung verwendet werden sollen,
die Zahlung nicht gegen Artikel 5 Absatz 2 verstößt;
falls die Genehmigung eine in Anhang II aufgeführte Person, Organisation oder Einrichtung betrifft, hat der betreffende Mitgliedstaat seine Absicht, die Genehmigung zu erteilen, dem Sanktionsausschuss zehn Arbeitstage im Voraus notifiziert;
falls die Genehmigung eine in Anhang III aufgeführte Person, Organisation oder Einrichtung betrifft, hat der betreffende Mitgliedstaat diese Feststellung und seine Absicht, die Genehmigung zu erteilen, mindestens zwei Wochen vor Erteilung der Genehmigung den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission notifiziert.
Artikel 14
Abweichend von Artikel 5 Absatz 2 können die auf den in Anhang IV aufgeführten Websites genannten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für die in Anhang III aufgeführten Hafenbehörden genehmigen, die im Zusammenhang mit der Erfüllung von vor dem 7. Juni 2011 geschlossenen Verträgen bis zum 15. Juli 2011 steht, ausgenommen Erdöl, Erdgas oder Raffinationsprodukte betreffende Verträge. Der Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über die nach diesem Artikel erteilten Genehmigungen innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.
Artikel 15
Artikel 16
Artikel 17
Forderungen im Zusammenhang mit Verträgen und Transaktionen, deren Erfüllung bzw. Durchführung von den mit dieser Verordnung verhängten Maßnahmen unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise betroffen ist, einschließlich Schadensersatzansprüchen und sonstiger derartige Ansprüche, wie etwa Entschädigungsansprüche oder Garantieansprüche, vor allem Ansprüche auf Verlängerung oder Zahlung einer Obligation, einer Garantie oder eines Schadensersatzanspruchs, insbesondere einer finanziellen Garantie oder eines finanziellen Schadensersatzanspruchs in jeglicher Form, werden nicht erfüllt, sofern sie von einer der folgenden Personen, Organisationen oder Einrichtungen geltend gemacht werden:
den in den Anhängen II oder III aufgeführten benannten Personen, Organisationen und Einrichtungen,
allen sonstigen libyschen Personen, Organisationen und Einrichtungen, einschließlich der libyschen Regierung,
sonstigen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die über eine der in Buchstaben a oder b genannten Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder in deren Namen handeln.
Artikel 18
Unbeschadet der geltenden Vorschriften über die Anzeigepflicht, die Vertraulichkeit und das Berufsgeheimnis sind natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen verpflichtet,
Informationen, die die Anwendung dieser Verordnung erleichtern, wie etwa Informationen über die nach Artikel 5 eingefrorenen Konten und Beträge, unverzüglich der auf der Website in Anhang IV angegebenen zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Sitz bzw. Wohnsitz haben, und — direkt oder über die Mitgliedstaaten — der Kommission zu übermitteln und
mit dieser zuständigen Behörde bei der Überprüfung der Informationen zusammenzuarbeiten.
Artikel 19
Die Mitgliedstaaten und die Kommission unterrichten einander unverzüglich über die nach dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen und teilen einander ihnen im Zusammenhang mit dieser Verordnung vorliegende sonstige sachdienliche Informationen mit, insbesondere über Verstöße, Vollzugsprobleme und Urteile einzelstaatlicher Gerichte.
Artikel 20
Die Kommission wird ermächtigt,
Anhang IV auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen zu ändern;
Anhang V gemäß den Änderungen des Anhangs V des Beschlusses (GASP) 2015/1333 und auf der Grundlage von Feststellungen des Sanktionsausschusses gemäß den Ziffern 11 und 12 der Resolution 2146 (2014) des VN-Sicherheitsrats zu ändern;
Anhang VII zu ändern, um die Liste der Güter, die zum Zweck der Schleusung von Migranten und des Menschenhandel verwendet werden könnten, zu präzisieren oder anzupassen oder die Codes aus der Kombinierten Nomenklatur gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu aktualisieren.
Artikel 21
Artikel 22
Artikel 22a
Artikel 23
Enthält diese Verordnung eine Notifikations-, Informations- oder sonstige Mitteilungspflicht gegenüber der Kommission, so werden dazu die Anschrift und die anderen Kontaktdaten verwendet, die in Anhang IV angegeben sind.
Artikel 24
Diese Verordnung gilt
im Gebiet der Union einschließlich ihres Luftraums,
an Bord der Luftfahrzeuge und Schiffe, die der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaats unterstehen,
für Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union,
für die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen,
für juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Bezug auf Geschäfte, die ganz oder teilweise in der Union getätigt werden.
Artikel 25
Die Verordnung (EU) Nr. 204/2011 wird aufgehoben. Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.
Artikel 26
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
ANHANG I
LISTE DER ZUR INTERNEN REPRESSION VERWENDBAREN AUSRÜSTUNGEN IM SINNE DER ARTIKEL 2, 3 UND 4
1. Handfeuerwaffen, Munition und Zubehör hierfür wie folgt:
Handfeuerwaffen, die nicht in den Nummern ML 1 und ML 2 der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union ( 5 ) (im Folgenden „Gemeinsame Militärgüterliste“) erfasst sind;
Munition, besonders konstruiert für die in Nummer 1.1 aufgeführten Handfeuerwaffen, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür;
Waffenzielgeräte, die nicht in der Gemeinsamen Militärgüterliste erfasst sind.
2. Bomben und Granaten, die nicht in der Gemeinsamen Militärgüterliste erfasst sind.
3. Fahrzeuge wie folgt:
mit einem Wasserwerfer ausgerüstete Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert zum Zwecke der Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen;
Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert, um zur Abwehr von Angreifern Stromstöße abgeben zu können;
Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert für die Beseitigung von Barrikaden, einschließlich Baumaschinen mit ballistischem Schutz;
Fahrzeuge, besonders konstruiert für den Transport oder die Überstellung von Strafgefangenen und/oder inhaftierten Personen;
Fahrzeuge, besonders konstruiert für die Errichtung mobiler Absperrungen;
Bestandteile für die unter den Nummern 3.1 bis 3.5 aufgeführten Fahrzeuge, speziell für die Zwecke der Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen konstruiert.
Anmerkung 1: Diese Nummer erfasst nicht Fahrzeuge, die speziell für Zwecke der Brandbekämpfung konstruiert sind.
Anmerkung 2: Für die Zwecke der Nummer 3.5 umfasst der Begriff „Fahrzeuge“ auch Anhänger.
4. Explosivstoffe und zugehörige Ausrüstung wie folgt:
Geräte und Einrichtungen, die speziell zur Auslösung von Explosionen durch elektrische oder sonstige Mittel konstruiert sind, einschließlich Zündvorrichtungen, Sprengkapseln, Zünder, Zündverstärker, Sprengschnüre, sowie speziell hierfür konstruierte Bauteile, ausgenommen: speziell für einen bestimmten gewerblichen Einsatz konstruierte Geräte und Einrichtungen, wobei die Explosivstoffe die Betätigung oder Auslösung von anderen Geräten oder Einrichtungen bewirken, deren Funktion nicht die Herbeiführung von Explosionen ist (z. B. Airbag-Füllvorrichtungen, Überspannungsvorrichtungen an Schaltelementen von Sprinkleranlagen)
Explosivladung mit linearer Schneidwirkung, die nicht in der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfasst ist
andere Explosivstoffe, die nicht in der Gemeinsamen Militärgüterliste erfasst sind, und zugehörige Stoffe wie folgt:
Amatol;
Nitrozellulose (mit mehr als 12,5 % Stickstoff);
Nitroglykol;
Pentaerythrittetranitrat (PETN);
Pikrylchlorid;
2,4,6-Trinitrotoluol (TNT).
5. Schutzausrüstung, die nicht in Nummer ML 13 der Gemeinsamen Militärgüterliste erfasst ist, wie folgt:
Körperpanzer mit ballistischem Schutz und/oder Stichschutz;
Helme mit ballistischem Schutz und/oder Splitterschutz, Schutzhelme, Schutzschilde und ballistische Schutzschilde.
Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht
6. Andere als die in Nummer ML 14 der Gemeinsamen Militärgüterliste erfassten Simulatoren für das Training im Gebrauch von Handfeuerwaffen und hierfür besonders entwickelte Software.
7. Andere als die in der Gemeinsamen Militärgüterliste erfassten Nachtsicht- und Wärmebildausrüstungen sowie Bildverstärkerröhren.
8. Bandstacheldraht.
9. Militärmesser, Kampfmesser und Bajonette mit einer Klingenlänge von mehr als 10 cm.
10. Herstellungsausrüstung, die besonders für die Herstellung der in dieser Liste aufgeführten Güter konstruiert wurde.
11. Spezifische Technologie für die Entwicklung, Herstellung oder Verwendung der in dieser Liste aufgeführten Güter.
ANHANG II
LISTE DER NATÜRLICHEN UND JURISTISCHEN PERSONEN, ORGANISATIONEN ODER EINRICHTUNGEN NACH ARTIKEL 6 ABSATZ 1
A. Personen
6. Name: 1: ABU 2: ZAYD 3: UMAR 4: DORDA
Titel: k. A. Funktion: a) Direktor, Organisation für äußere Sicherheit. b) Chef des Auslandsgeheimdienstes. Geburtsdatum: 4. April 1944 Geburtsort: Alrhaybat gesicherter Aliasname: a) Dorda Abuzed OE b) Abu Zayd Umar Hmeid Dorda ungesicherter Aliasnahme: k. A. Staatsangehörigkeit: k. A. Reisepass-Nr.: libysche Nummer FK117RK0, ausgestellt am 25. November 2018 in Tripolis (gültig bis: 24. November 2026) nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: Libyen (vermuteter Status/Aufenthaltsort: verstorben) benannt am: 26. Februar 2011 (geändert am 27. Juni 2014, 1. April 2016, 25. Februar 2020, 18. Juli 2022) sonstige Angaben: Benennung gemäß Nummer 15 der Resolution 1970 (Reiseverbot). Benennung am 17. März 2011 gemäß Nummer 17 der Resolution 1970 (Einfrieren von Vermögenswerten).
7. Name: 1: ABU 2: BAKR 3: YUNIS 4: JABIR
Titel: Generalmajor Funktion: Verteidigungsminister. Geburtsdatum: 1952 Geburtsort: Jalo, Libyen gesicherter Aliasname: k. A. ungesicherter Aliasname: k. A. Staatsangehörigkeit: k. A. Reisepass-Nr.: k. A. nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: k. A. benannt am: 26. Februar 2011 (geändert am 2. April 2012) sonstige Angaben: Benennung gemäß Ziffer 15 der Resolution 1970 (Reiseverbot). Benennung am 17. März 2011 gemäß Ziffer 17 der Resolution 1970 (Einfrieren von Vermögenswerten). Vermuteter Status/Aufenthaltsort: verstorben. Weblink zur Besonderen Ausschreibung („Special Notice“) der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5525775
8. Name: 1: MATUQ 2: MOHAMMED 3: MATUQ 4: k. A.
Titel: k. A. Funktion: Sekretär für Versorgungseinrichtungen Geburtsdatum: 1956 Geburtsort: Khoms, Libyengesicherter Aliasname: k. A. ungesicherter Aliasname: k. A. Staatsangehörigkeit: k. A. Reisepass-Nr.: k. A. nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: k. A. benannt am: 26. Februar 2011 (geändert am 2. April 2012) sonstige Angaben: Benennung gemäß Ziffer 15 der Resolution 1970 (Reiseverbot). Benennung am 17. März 2011 gemäß Ziffer 17 der Resolution 1970 (Einfrieren von Vermögenswerten). Vermuteter Status/Aufenthaltsort: unbekannt, vermutlich gefangen genommen. Weblink zur Besonderen Ausschreibung („Special Notice“) der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5525795
9. Name: 1: AISHA 2: MUAMMAR MUHAMMED 3: ABU MINYAR 4: QADHAFI
Titel: k. A. Funktion: k. A. Geburtsdatum: 1. Januar 1978 Geburtsort: Tripolis, Libyen gesicherter Aliasname: Aisha Muhammed Abdul Salam (libysche Reisepass-Nummer: 215215) ungesicherter Aliasname: k. A. Staatsangehörigkeit: k. A. Reisepass-Nr.: a) omanische Nummer 03824970, ausgestellt am 4. Mai 2014 in Muscat, Oman (gültig bis: 3. Mai 2024) b) Libyen 428720 c) B/011641 nationale Kennziffer: 98606612 Anschrift: Sultanat Oman (vermuteter Status/Aufenthaltsort: Sultanat Oman) benannt am: 26. Februar 2011 (geändert am 11. November 2016, 26. September 2014, 21. März 2013, 2. April 2012, 25. Februar 2020) sonstige Angaben: Benennung gemäß den Nummern 15 und 17 der Resolution 1970 (Reiseverbot, Einfrieren von Vermögenswerten). Weblink zur Besonderen Ausschreibung („Special Notice“) der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5525815
10. Name: 1: HANNIBAL 2: MUAMMAR 3: AL-GADDAFI 4: k. A.
Titel: k. A. Funktion: k. A. Geburtsdatum: 20. September 1975 Geburtsort: Tripolis, Libyen gesicherter Aliasname: k. A. ungesicherter Aliasname: k. A. Staatsangehörigkeit: k. A. Reisepass-Nr.: Libyen B/002210 nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: Libanon (in Gewahrsam) benannt am: 26. Februar 2011 (geändert am 11. November 2016, 26. September 2014, 2. April 2012) sonstige Angaben: Benennung gemäß den Ziffern 15 und 17 der Resolution 1970 (Reiseverbot, Einfrieren von Vermögenswerten). Weblink zur Besonderen Ausschreibung („Special Notice“) der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5525835
11. Name: 1: KHAMIS 2: MUAMMAR 3: AL-GADDAFI 4: k. A.
Titel: k. A. Funktion: k. A. Geburtsdatum: 1978 Geburtsort: Tripolis, Libyen gesicherter Aliasname: k. A. ungesicherter Aliasname: k. A. Staatsangehörigkeit: k. A. Reisepass-Nr.: k. A. nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: k. A. benannt am: 26. Februar 2011 (geändert am 26. September 2014, 2. April 2012) sonstige Angaben: Benennung gemäß den Ziffern 15 und 17 der Resolution 1970 (Reiseverbot, Einfrieren von Vermögenswerten). Vermuteter Status/Aufenthaltsort: verstorben. Weblink zur Besonderen Ausschreibung („Special Notice“) der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5525855
12. Name: 1: MOHAMMED 2: MUAMMAR 3: AL-GADDAFI 4: k. A.
Titel: k. A. Funktion: k. A. Geburtsdatum: 1970 Geburtsort: Tripolis, Libyen gesicherter Aliasname: k. A. ungesicherter Aliasname: k. A. Staatsangehörigkeit: k. A. Reisepass-Nr.: k. A. nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: Sultanat Oman (vermuteter Status/Aufenthaltsort: Sultanat Oman)benannt am: 26. Februar 2011 (geändert am 26. September 2014, 4. September 2013, 2. April 2012) sonstige Angaben: Benennung gemäß den Ziffern 15 und 17 der Resolution 1970 (Reiseverbot, Einfrieren von Vermögenswerten). Weblink zur Besonderen Ausschreibung („Special Notice“) der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5525875
13. Name: 1: MUAMMAR 2: MOHAMMED 3: ABU MINYAR 4: AL-GADDAFI
Titel: k. A. Funktion: Revolutionsführer, Oberkommandierender der Streitkräfte Geburtsdatum: 1942 Geburtsort: Sirte, Libyen gesicherter Aliasname: k. A. ungesicherter Aliasname: k. A. Staatsangehörigkeit: k. A. Reisepass-Nr.: k. A. nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: k. A. benannt am: 26. Februar 2011 (geändert am 4. September 2013, 2. April 2012) sonstige Angaben: Benennung gemäß den Ziffern 15 und 17 der Resolution 1970 (Reiseverbot, Einfrieren von Vermögenswerten). Vermuteter Status/Aufenthaltsort: verstorben. Weblink zur Besonderen Ausschreibung („Special Notice“) der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5525895
14. Name: 1: MUTASSIM 2: AL-GADDAFI 3: k. A. 4: k. A.
Titel: k. A. Funktion: Nationaler Sicherheitsberater Geburtsdatum: a) 1976 b) 5. Februar 1974 Geburtsort: Tripolis, Libyen gesicherter Aliasname: a) Almuatesem Bellah Muammer Al-Gaddafi b) Mutassim Billah Abuminyar Al-Gaddafi ungesicherter Aliasname: a) Muatasmblla b) Muatasimbllah c) Moatassam Staatsangehörigkeit: k. A. Reisepass-Nr.: Libyen B/001897 nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: k. A. benannt am: 26. Februar 2011 (geändert am 1. April 2016, 26. September 2014, 2. April 2012) sonstige Angaben: Benennung gemäß den Nummern 15 und 17 der Resolution 1970 (Reiseverbot, Einfrieren von Vermögenswerten). Vermuteter Status/Aufenthaltsort: verstorben. Soll am 20. Oktober 2011 in Sirte, Libyen, verstorben sein. Weblink zur Besonderen Ausschreibung („Special Notice“) der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5525915
15. Name: 1: SAADI 2: AL-GADDAFI 3: k. A. 4: k. A.
Titel: k. A. Funktion: Oberbefehlshaber von Sondereinheiten Geburtsdatum: a) 27. Mai 1973 b) 1. Januar 1975 Geburtsort: Tripolis, Libyen gesicherter Aliasname: k. A. ungesicherter Aliasname: k. A. Staatsangehörigkeit: k. A. Reisepass-Nr.: a) 014797 b) 524521 c) libysche Nummer AA862825, ausgestellt am 19. Mai 2021 in Tripolis (gültig bis: 18. Mai 2029) nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: Libyen (in Gewahrsam) benannt am: 26. Februar 2011 (geändert am 28. Januar 2022, 26. März 2015, 2. April 2012, 14. März 2012) sonstige Angaben: Benennung gemäß Nummer 15 der Resolution 1970 (Reiseverbot). Benennung am 17. März 2011 gemäß Nummer 17 der Resolution 1970 (Einfrieren von Vermögenswerten).
16. Name: 1: SAIF AL-ARAB 2: AL-GADDAFI 3: k. A. 4: k. A.
Titel: k. A. Funktion: k. A. Geburtsdatum: 1982 Geburtsort: Tripolis, Libyen gesicherter Aliasname: k. A. ungesicherter Aliasname: k. A. Staatsangehörigkeit: k. A. Reisepass-Nr.: k. A. nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: k. A. benannt am: 26. Februar 2011 (geändert am 2. April 2012) sonstige Angaben: Benennung gemäß Ziffer 15 der Resolution 1970 (Reiseverbot). Benennung am 17. März 2011 gemäß Ziffer 17 der Resolution 1970 (Einfrieren von Vermögenswerten). Vermuteter Status/Aufenthaltsort: verstorben. Weblink zur Besonderen Ausschreibung („Special Notice“) der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5525955
17. Name: 1: SAIF AL-ISLAM 2: AL-GADDAFI 3: k. A. 4: k. A.
Titel: k. A. Funktion: Direktor, Gaddafi-Stiftung Geburtsdatum: 25. Juni 1972 Geburtsort: Tripolis, Libyen gesicherter Aliasname: k. A. ungesicherter Aliasname: k. A. Staatsangehörigkeit: k. A. Reisepass-Nr.: Libyen B014995 nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: Libyen (vermuteter Status/Aufenthaltsort: eingeschränkte Bewegungsfreiheit in Zintan, Libyen) benannt am: 26. Februar 2011 (geändert am 11. November 2016, 26. September 2014, 2. April 2012) sonstige Angaben: Benennung gemäß den Ziffern 15 und 17 der Resolution 1970 (Reiseverbot, Einfrieren von Vermögenswerten). Weblink zur Besonderen Ausschreibung („Special Notice“) der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5525975
18. Name: 1: ABDULLAH 2: AL-SENUSSI 3: k. A. 4: k. A.
Titel: Oberst Funktion: Direktor des Militärgeheimdienstes Geburtsdatum: 1949 Geburtsort: Sudan gesicherter Aliasname: a) Abdoullah Ould Ahmed (Reisepass-Nr.: B0515260; Geburtsdatum: 1948; Geburtsort: Anefif (Kidal), Mali; Ausstellungsdatum: 10. Januar 2012; Ausstellungsort: Bamako, Mali; gültig bis 10. Januar 2017) b) Abdoullah Ould Ahmed (Mali-Ausweisnummer 073/SPICRE; Geburtsort: Anefif, Mali; Ausstellungsdatum: 6. Dezember 2011; Ausstellungsort: Essouck, Mali) ungesicherter Aliasname: k. A. Staatsangehörigkeit: k. A. Reisepass-Nr.: k. A. nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: Libyen (vermuteter Status/Aufenthaltsort: in Gewahrsam in Libyen) benannt am: 26. Februar 2011 (geändert am 27. Juni 2014, 21. März 2013) sonstige Angaben: Benennung gemäß Ziffer 15 der Resolution 1970 (Reiseverbot). Benennung am17. März 2011 gemäß Ziffer 17 der Resolution 1970 (Einfrieren von Vermögenswerten). Weblink zur Besonderen Ausschreibung („Special Notice“) der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5525995
19. Name: 1: SAFIA 2: FARKASH 3: AL-BARASSI 4: k. A.
Titel: k. A. Funktion: k. A. Geburtsdatum: ca. 1952 Geburtsort: Al Bayda, Libyen gesicherter Aliasname: Safia Farkash Mohammed Al-Hadad, geboren am 1. Januar 1953 (Oman Reisepass-Nr. 03825239, Ausstellungsdatum: 4. Mai 2014, gültig bis 3. Mai 2024) ungesicherter Aliasname: k. A. Staatsangehörigkeit: k. A. Reisepass-Nr.: 03825239 nationale Kennziffer: 98606491 Anschrift: a) Sultanat Oman b) (vermuteter Aufenthaltsort — Ägypten) benannt am: 24. Juni 2011 (geändert am 1. April 2016, 26. März 2015, 26. September 2014, 4. September 2013, 2. April 2012, 13. Februar 2012) sonstige Angaben: Benennung gemäß Ziffer 15 der Resolution 1970 und Ziffer 19 der Resolution 1973 (Reiseverbot, Einfrieren von Vermögenswerten). Weblink zur Besonderen Ausschreibung („Special Notice“) der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5526015
20. Name: 1: ABDELHAFIZ 2: ZLITNI 3: k. A. 4: k. A.
Titel: k. A.Funktion: a) Minister für Planung und Finanzen der Regierung von Oberst Al-Gaddafi b) Sekretär des Allgemeinen Volkskomitees für Planung und Finanzen c) derzeit Chef der libyschen Zentralbank Geburtsdatum: 1935 Geburtsort: k. A. gesicherter Aliasname: k. A. ungesicherter Aliasname: k. A. Staatsangehörigkeit: k. A. Reisepass-Nr.: k. A. nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: Libyen benannt am: 24. Juni 2011 (geändert am 11. November 2016, 26. September 2014) sonstige Angaben: Benennung gemäß Ziffer 15 der Resolution 1970 und Ziffer 19 der Resolution 1973 (Reiseverbot, Einfrieren von Vermögenswerten). Weblink zur Besonderen Ausschreibung („Special Notice“) der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5526035
21. Name: 1: ERMIAS 2: ALEM 3: k. A. 4: k. A.
Titel: k. A. Funktion: Anführer eines transnationalen Menschenhändlernetzes Geburtsdatum: ca. 1980, Geburtsort: Eritrea gesicherter Aliasname: Ermias Ghermay, Guro ungesicherter Aliasname: a) Ermies Ghermay b) Ermias Ghirmay Staatsangehörigkeit: eritreisch Reisepass-Nr.: k. A. nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: (bekannte Anschrift: Tripolis, Tarig sure Nr. 51, wahrscheinlich 2015 nach Sabratha verzogen) benannt am: 7. Juni 2018 sonstige Angaben: Benennung gemäß den Nummern 15 und 17 der Resolution 1970 (Reiseverbot, Einfrieren von Vermögenswerten)
Benennung gemäß Nummer 22 Buchstabe a der Resolution 1970 (2011), gemäß Nummer 4 Buchstabe a der Resolution 2174 (2014) sowie gemäß Nummer 11 Buchstabe a der Resolution 2213 (2015).
Weitere Angaben:
Zu Ermias Alem liegen umfassend dokumentierte Angaben aus verlässlichen Quellen, darunter strafrechtliche Ermittlungsverfahren, vor, die ihn als einen der bedeutendsten subsaharischen Akteure auf dem Gebiet der illegalen Schleusung von Migranten in Libyen bezeichnen. Er ist Anführer eines transnationalen Netzes, das für Menschenhandel und die Schleusung von Zehntausenden von Migranten hauptsächlich vom Horn von Afrika an die libysche Küste und weiter in Zielländer in Europa und in die Vereinigten Staaten verantwortlich ist. Er verfügt über bewaffnete Kräfte, über Lagerhallen sowie über Auffanglager, in denen Berichten zufolge schwere Menschenrechtsverletzungen an Migranten verübt werden. Er arbeitet eng mit libyschen Schleusernetzen wie dem von Mustafa zusammen; er gilt als die „Versorgungskette im Osten“ dieser Netze. Sein Netz reicht vom Sudan bis zur libyschen Küste und bis nach Europa (Italien, Frankreich, Deutschland, Niederlande, Schweden und Vereinigtes Königreich) sowie in die Vereinigten Staaten. Alem kontrolliert private Auffanglager längs der nordwestlichen Küste Libyens, in denen Migranten festgehalten werden und in denen es zu schweren Misshandlungen von Migranten kam. Aus diesen Lagern werden die Migranten nach Sabratha oder Zawiya gebracht. In den letzten Jahren hat Alem zahllose gefährliche Reisen auf dem Seeweg organisiert, bei denen Migranten (einschließlich zahlreicher Minderjähriger) Todesgefahr ausgesetzt waren. Das Gericht von Palermo (Italien) hat 2015 im Zusammenhang mit der Schleusung Tausender Migranten unter unmenschlichen Umständen und auch wegen des Schiffbruchs vom 13. Oktober 2013 vor Lampedusa, Haftbefehl gegen Ermias Alem erlassen.
22. Name: 1: FITIWI 2: ABDELRAZAK 3: k. A. 4: k. A.
Titel: k. A. Funktion: Anführer eines transnationalen Menschenhändlernetzes Geburtsdatum: etwa (30 bis 35 Jahre alt) Geburtsort: Massaua, Eritrea gesicherter Aliasname: Abdurezak, Abdelrazaq, Abdulrazak, Abdrazzak ungesicherter Aliasname: Fitwi Esmail Abdelrazak Staatsangehörigkeit: eritreisch Reisepass-Nr.: k. A. nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: k. A. benannt am: 7. Juni 2018 sonstige Angaben: Benennung gemäß den Nummern 15 und 17 der Resolution 1970 (Reiseverbot, Einfrieren von Vermögenswerten)
Benennung gemäß Nummer 22 Buchstabe a der Resolution 1970 (2011), gemäß Nummer 4 Buchstabe a der Resolution 2174 (2014) sowie gemäß Nummer 11 Buchstabe a der Resolution 2213 (2015).
Weitere Angaben:
Fitiwi Abdelrazak ist Anführer eines transnationalen Netzes, das für Menschenhandel und die Schleusung von Zehntausenden von Migranten hauptsächlich vom Horn von Afrika an die libysche Küste und weiter in Zielländer in Europa und in die Vereinigten Staaten verantwortlich ist. Er wurde in offenen Informationsquellen und im Zuge mehrerer strafrechtlicher Ermittlungsverfahren als einer der wichtigsten Akteure ausgewiesen, die für die Ausbeutung und den Missbrauch zahlreicher Migranten in Libyen verantwortlich sind. Abdelrazak verfügt über weitreichende Kontakte zu libyschen Schleusernetzen und hat durch die Schleusung von Migranten immense Reichtümer angehäuft. Er verfügt über bewaffnete Kräfte, über Lagerhallen sowie über Auffanglager, in denen schwere Menschenrechtsverletzungen verübt werden. Sein Netz besteht aus Zellen, die vom Sudan über Libyen bis nach Italien und weiter in Zielländer von Migranten reichen. Die Migranten in seinen Lagern werden auch von anderen Parteien, beispielsweise von anderen lokalen Gewahrsamseinrichtungen, gekauft. Aus diesen Lagern werden die Migranten an die libysche Küste gebracht. Abdelrazak hat zahllose gefährliche Reisen auf dem Seeweg organisiert, bei denen Migranten (einschließlich Minderjähriger) Todesgefahr ausgesetzt waren. Abdelrazak wird mit mindestens zwei Fällen von Schiffbruch mit Todesfolge, die sich zwischen April und Juli 2014 ereigneten, in Verbindung gebracht.
23. Name: 1: AHMAD 2: OUMAR 3: IMHAMAD 4: AL-FITOURI
Titel: k. A. Funktion: Befehlshaber der Anas-al-Dabbashi-Miliz, Leiter eines transnationalen Menschenhändlernetzes Geburtsdatum: 7. Mai 1988 Geburtsort: (möglicherweise Sabratha, Nachbarschaft Talil) gesicherter Aliasname: k. A. ungesicherter Aliasname: a) Al Dabachi b) Al Ammu c) The Uncle d) Al-Ahwal e) Al Dabbashi Staatsangehörigkeit: libysch Reisepass-Nr.: libysche Nummer LY53FP76, ausgestellt am 29. September 2015 in Tripoli nationale Kennziffer: 119880387067 Anschrift: a) Garabulli, Libyen b) Zawiya, Libyen c) Dbabsha-Sabratah benannt am: 7. Juni 2018 (geändert am 17. September 2018, 25. Februar 2020) sonstige Angaben: Benennung gemäß den Nummern 15 und 17 der Resolution 1970 (Reiseverbot, Einfrieren von Vermögenswerten).
Benennung gemäß Nummer 22 Buchstabe a der Resolution 1970 (2011), gemäß Nummer 4 Buchstabe a der Resolution 2174 (2014) sowie gemäß Nummer 11 Buchstabe a der Resolution 2213 (2015). Weblink zur Besonderen Ausschreibung („Special Notice“) der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/
Weitere Angaben
Ahmad Imhamad ist der Befehlshaber der Anas-al-Dabbashi-Miliz, die vormals in dem Küstengebiet zwischen Sabratha und Melita tätig war. Imhamad ist ein führender Kopf bei illegalen Aktivitäten, die mit der Schleusung von Migranten in Zusammenhang stehen. Der al-Dabbashi-Clan und die al-Dabbashi-Miliz unterhalten auch Beziehungen zu terroristischen Gruppen und gewalttätigen Extremistengruppen. Imhamad ist gegenwärtig im Raum Zawiya aktiv, nachdem es im Oktober 2017 im Küstengebiet zu gewaltsamen Zusammenstößen mit anderen Milizen und rivalisierenden Schleuserbanden gekommen war, bei denen über 30 Menschen, darunter auch Zivilpersonen, zu Tode kamen. Als Reaktion auf die Verdrängung aus dem Küstengebiet hat Ahmad Imhamad am 4. Dezember 2017 öffentlich geschworen, unter Einsatz von Waffen und Gewalt nach Sabratha zurückzukehren. Es liegen umfassende Beweise dafür vor, dass Imhamads Miliz direkt an Menschenhandel und an der Schleusung von Migranten beteiligt war und dass seine Miliz Aufbruchgebiete von Migranten, Lager, sichere Unterschlupforte und Boote kontrolliert. Es liegen Informationen vor, die den Schluss zulassen, dass Imhamad Migranten (einschließlich Minderjährige) zu Lande und zu Wasser unmenschlichen und manchmal sogar lebensgefährlichen Bedingungen ausgesetzt hat. Nach gewaltsamen Zusammenstößen zwischen Imhamads Miliz und anderen Milizen in Sabratha wurden Tausende Migranten (viele von ihnen mit ernsthaften gesundheitlichen Problemen) aufgefunden; die meisten von ihnen in Lagern der Märtyrer-Anas-al-Dabbashi-Brigade und der al-Ghul-Miliz. Der al-Dabbashi-Clan und die mit dem Clan in Verbindung stehende Anas-al-Dabbashi-Miliz haben langjährige Kontakte zum Islamischen Staat in Irak und der Levante (ISIL) und seinen Verbündeten.
Mehrere operative Mitglieder von ISIL gehörten der Miliz an, so unter anderem Abdallah al-Dabbashi, der ISIL-„Kalif“ von Sabratha. Imhamad war angeblich auch an der Ermordung von Sami Khalifa al-Gharabli beteiligt, der im Juli 2017 vom Gemeinderat von Sabratha mit der Bekämpfung der Schleusung von Migranten betraut worden war. Die Aktivitäten von Imhamad tragen wesentlich zur zunehmenden Gewalt und Unsicherheit in Westlibyen bei und bedrohen den Frieden und die Stabilität in Libyen und den Nachbarländern.
24. Name: 1: MUS'AB 2: MUSTAFA 3: ABU AL QASSIM 4: OMAR
Titel: k. A. Funktion: Anführer eines transnationalen Menschenhändlernetzes Geburtsdatum: 19. Januar 1983 Geburtsort: Sabratha, Libyen gesicherter Aliasname: Mus'ab Abu Qarin ungesicherter Aliasname: a) ABU-AL QASSIM OMAR Musab Boukrin b) The Doctor c) Al-Grein Staatsangehörigkeit: libysch Reisepass-Nr.: a) 782633, ausgestellt am 31. Mai 2005 b) 540794, ausgestellt am 12. Jan. 2008 nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: k. A. benannt am: 7. Juni 2018 sonstige Angaben: Benennung gemäß den Nummern 15 und 17 der Resolution 1970 (Reiseverbot, Einfrieren von Vermögenswerten)
Benennung gemäß Nummer 22 Buchstabe a der Resolution 1970 (2011), gemäß Nummer 4 Buchstabe a der Resolution 2174 (2014) sowie gemäß Nummer 11 Buchstabe a der Resolution 2213 (2015). Weblink zur Besonderen Ausschreibung („Special Notice“) der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/
Weitere Angaben:
Mus'ab Mustafa gilt als einer der Hauptakteure des Menschenhandels und der Migrantenschleusung in dem Gebiet von Sabratha, arbeitet jedoch auch von Zawiya und Garibulli aus. Sein transnationales Netz deckt Libyen, Zielorte in Europa, subsaharische Länder für die Rekrutierung von Migranten und arabische Länder für den Finanzsektor ab. Verlässliche Quellen haben sein abgestimmtes Vorgehen beim Menschenhandel und bei der Schleusung von Migranten mit Ermias Alem dokumentiert, der im Namen von Mustafa um die „Versorgungskette im Osten“ betreibt. Es liegen Beweise dafür vor, dass Mustafa Beziehungen zu anderen Akteuren des Menschenhandels, insbesondere zu Mohammed al-Hadi (Cousin und Anführer der al-Nasr-Brigade, ebenfalls für eine Aufnahme in die Liste vorgeschlagen) in Zawiya, pflegt. Ein ehemaliger Komplize von Mustafa, der jetzt mit den libyschen Behörden zusammenarbeitet, behauptet, dass Mustafa allein 2015 Reisen auf dem Seeweg für über 45 000 Personen organisiert hat und dabei Migranten (einschließlich Minderjähriger) Todesgefahr ausgesetzt hat. Mustafa hat eine Überfahrt organisiert, bei der sich am 18. April 2015 in der Straße von Sizilien ein Schiffbruch ereignete, bei dem 800 Menschen ums Leben kamen. Es liegen Beweise, auch von der Sachverständigengruppe der Vereinten Nationen, dafür vor, dass er für das Festhalten von Migranten unter unmenschlichen Bedingungen verantwortlich ist, unter anderem in Tripolis nahe dem al-Wadi-Bezirk und in Seebädern nahe Sabratha. Mustafa hat Berichten zufolge dem al-Dabbashi-Klan in Sabratha nahegestanden, bis es wegen einer „Schutzsteuer“ zu einer Auseinandersetzung kam. Quellen zufolge hat Mustafa Personen, die gewalttätigen Extremisten im Gebiet um Sabratha nahe stehen, als Gegenleistung für die Genehmigung bezahlt, Migranten im Namen gewaltbereiter Extremistenkreise zu schleusen, die finanziell von der illegalen Einwanderung profitieren. Mustafa ist mit einem Schleusernetz verbunden, das aus bewaffneten Salafistengruppen in Tripolis, Sebha und Kufra besteht.
25. Name: 1: MOHAMMED 2: AL AMIN 3: AL-ARABI 4: KASHLAF
Titel: k. A. Funktion: Befehlshaber der Brigade Shuhada al-Nasr, Leiter der Raffinerie-Wachmannschaft der Zawiya-Erdölraffinerie Geburtsdatum: 2. Dezember 1985 Geburtsort: Zawiya, Libyen gesicherter Aliasname: k. A. ungesicherter Aliasname: a) Kashlaf b) Koshlaf c) Keslaf d) al Qasab Staatsangehörigkeit: libysch Reisepass-Nr.: C17HLRL3, ausgestellt am 30. Dezember 2015 in Zawiya nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: Zawiya, Libyen benannt am: 7. Juni 2018 (geändert am 17. September 2018, 25. Februar 2020) sonstige Angaben: Benennung gemäß den Nummern 15 und 17 der Resolution 1970 (Reiseverbot, Einfrieren von Vermögenswerten).
Benennung gemäß Nummer 22 Buchstabe a der Resolution 1970 (2011), gemäß Nummer 4 Buchstabe a der Resolution 2174 (2014) sowie gemäß Nummer 11 Buchstabe a der Resolution 2213 (2015).
Weitere Angaben
Mohammed al-Hadi ist Anführer der Brigade Shuhada al Nasr in Zawiya, Westlibyen. Seine Miliz kontrolliert die Zawiya-Raffinerie, eine zentrale Drehscheibe für die Schleusung von Migranten. Al-Hadi kontrolliert auch Auffanglager, einschließlich des Nasr-Auffanglagers, das nominell unter der Kontrolle der Abteilung zur Bekämpfung illegaler Migration (DCIM — Department for Combating Illegal Migration) steht. Wie durch verschiedene Quellen dokumentiert wird, ist das Netz von al-Hadi eines der führenden Netze im Bereich der Migrantenschleusung und der Ausbeutung von Migranten in Libyen. Al-Hadi hat intensive Verbindungen zum Kommandanten der lokalen Küstenwacheneinheit von Zawiya, al-Rahman al-Milad, dessen Einheit oftmals Migrantenboote rivalisierender Schleusernetze abfängt. Die Migranten werden dann in von der al-Nasr-Miliz kontrollierte Auffanglager gebracht, in denen sie Berichten zufolge unter lebensgefährlichen Bedingungen festgehalten werden. Die Sachverständigengruppe für Libyen hat Beweise dafür gesammelt, dass Migranten häufig geschlagen werden, und dass insbesondere Frauen aus subsaharischen Ländern und aus Marokko auf lokalen Märkten als „Sexsklavinnen“ verkauft werden. Die Sachverständigengruppe hat ebenfalls ermittelt, dass al-Hadi mit anderen bewaffneten Gruppierungen zusammenarbeitet und 2016 und 2017 an den wiederholt aufflammenden gewaltsamen Zusammenstößen beteiligt war.
26. Name: 1: ABD 2: AL-RAHMAN 3: AL-MILAD 4: k. A.
Titel: k. A. Funktion: Kommandant der Küstenwache in Zawiya Geburtsdatum: etwa (29 Jahre alt) Geburtsort: Tripolis, Libyen gesicherter Aliasname: k. A. ungesicherter Aliasname: a) Rahman Salim Milad b) al-Bija Staatsangehörigkeit: libysch Reisepass-Nr.: k. A. nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: Zawiya, Libyen benannt am: 7. Juni 2018 sonstige Angaben: Benennung gemäß den Nummern 15 und 17 der Resolution 1970 (Reiseverbot, Einfrieren von Vermögenswerten)
Benennung gemäß Nummer 22 Buchstabe a der Resolution 1970 (2011), gemäß Nummer 4 Buchstabe a der Resolution 2174 (2014) sowie gemäß Nummer 11 Buchstabe a der Resolution 2213 (2015).
Weitere Angaben:
Abd al Rahman al-Milad ist der Kommandant der regionalen Einheit der Küstenwache in Zawiya, die regelmäßig mit Gewalt gegen Migranten und andere Menschenschleuser in Verbindung gebracht wird. Nach Angaben der Sachverständigengruppe der Vereinten Nationen ist Milad ebenso wie andere Angehörige der Küstenwache direkt daran beteiligt, Migrantenboote mit Feuerwaffen zu versenken. Al-Milad arbeitet mit anderen Migrantenschleusern wie beispielsweise Mohammed al-Hadi (ebenfalls für eine Aufnahme in die Liste vorgeschlagen) zusammen, die ihm Quellen zufolge Schutz gewähren, damit er illegalen Aktivitäten im Zusammenhang mit Menschenhandel und der Schleusung von Migranten nachgehen kann. Verschiedene Zeugen haben im Zuge strafrechtlicher Ermittlungsverfahren ausgesagt, dass sie auf dem Meer von bewaffneten Männern, die sich auf einem Schiff der Küstenwache mit Namen Tallil (das von al-Milad benutzt wird) befanden, aufgegriffen und in das al-Nasr-Auffanglager gebracht wurden, wo sie unter unmenschlichen Bedingungen festgehalten und geschlagen wurden.
27. Name: 1: IBRAHIM 2: SAEED 3: SALIM 4: JADHRAN
Titel: k. A. Funktion: Anführer bewaffneter Milizen Geburtsdatum: 29. Oktober 1982 Geburtsort: k. A. gesicherter Aliasname: Ibrahim Saeed Salem Awad Aissa Hamed Dawoud Al Jadhran ungesicherter Aliasname: k. A. Staatsangehörigkeit: libysch Reisepass-Nr.: S/263963, ausgestellt am 8. November 2012 nationale Kennziffer: a) 119820043341 b) persönliche Kennziffer: 137803 Anschrift: k. A. benannt am: 11. September 2018 (geändert am 25. Februar 2020) sonstige Angaben: Name der Mutter: Salma Abdula Younis. Benennung gemäß den Nummern 15 und 17 der Resolution 1970 (Reiseverbot, Einfrieren von Vermögenswerten). Weblink zur Besonderen Ausschreibung („Special Notice“) der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: www.interpol.int/en/notice/search/un/xxxx.
Benennung gemäß den Nummern 11 Buchstaben b, c und d der Resolution 2213 (2015) sowie gemäß Nummer 11 der Resolution 2362 (2017).
Weitere Angaben
28. Name: 1: SALAH 2: BADI 3: k. A. 4: k. A.
Titel: k. A. Funktion: Ranghoher Befehlshaber der bewaffneten Al-Somood-Front (Standhaftigkeitsfront) zur Bekämpfung der GNA, auch bekannt als „Fakhr“ oder „Pride of Libya“ („Stolz Libyens“), und der Misratan-Al-Marsa-Brigade des „Zentralen Schilds“ (Central Shield) Geburtsdatum: k. A. Geburtsort: k. A. Gesicherter Aliasname: k. A. Ungesicherter Aliasname: k. A. Staatsangehörigkeit: k. A. Reisepass-Nr.: k. A. Nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: k. A. Benannt am: 16. November 2018 Sonstige Angaben: Benennung gemäß den Nummern 15 und 17 der Resolution 1970 (Reiseverbot, Einfrieren von Vermögenswerten).
Benennung gemäß Nummer 22 Buchstabe a der Resolution 1970 (2011), gemäß Nummer 4 Buchstabe a der Resolution 2174 (2014) sowie gemäß Nummer 11 Buchstabe a der Resolution 2213 (2015).
Weitere Angaben:
29. Name: 1: OSAMA 2: AL KUNI 3: IBRAHIM 4: k. A.
Titel: Leiter der Haftanstalt „Al-Nasr“ in Zawiyah Funktion: k. A. Geburtsdatum: 4. April 1976 Geburtsort: Tripoli, Libyen gesicherter Aliasname: a) Osama Milad b) Osama al-Milad c) Osama Zawiya d) Osama Zawiyah e) Osama al Kuni ungesicherter Aliasname: k. A. Staatsangehörigkeit: Libyen Reisepass-Nr.: k. A. nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: Zawiya, Libyen benannt am: 25. Oktober 2021 sonstige Angaben: Als faktischer Leiter der Haftanstalt „Al-Nasr“ beteiligte sich die Person in Libyen unmittelbar und/oder durch Untergebene an Handlungen, die gegen die geltenden internationalen Menschenrechtsnormen verstoßen, oder an Handlungen, die Menschenrechtsverletzungen darstellen, oder unterstützte derartige Handlungen. Die Person hat für, im Namen oder auf Anweisung von Mohamed Kashlaf (LYi.025) und Abdulrahman al Milad (LYi.026) gehandelt, zwei in der Liste aufgeführten Personen, die eng mit den Aktivitäten des Zawijah-Netzwerks im Bereich des Menschenhandels verbunden sind. Benennung gemäß den Nummern 15 und 17 der Resolution 1970 (Reiseverbot, Einfrieren von Vermögenswerten).
Benennung gemäß Nummer 11 Buchstaben a und f der Resolution 2213(2015) sowie gemäß Nummer 11 der Resolution 2441(2018).
Weitere Angaben
Als faktischer Leiter der Haftanstalt „Al-Nasr“ beteiligte sich die Person in Libyen unmittelbar und/oder durch Untergebene an Handlungen, die gegen die geltenden internationalen Menschenrechtsnormen verstoßen, oder an Handlungen, die Menschenrechtsverletzungen darstellen, oder unterstützte derartige Handlungen. Die Person hat für, im Namen oder auf Anweisung von Mohamed Kashlaf (LYi.025) und Abdulrahman al Milad (LYi.026) gehandelt, zwei in der Liste aufgeführten Personen, die eng mit den Aktivitäten des Zawijah-Netzwerks im Bereich des Menschenhandels verbunden sind. Die Haftanstalt „Al-Nasr“ in Zawiyah steht in der öffentlichen Berichterstattung und in vertraulichen Berichten über die Notlage von Migranten und Asylbewerbern in Libyen, die dort auch Folter, sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt ausgesetzt sind und dem Menschenhandel zum Opfer fallen, seit Jahren in der Kritik. Humanitäre Organisationen und Opfer von Menschenhandel haben die Person eindeutig als faktischen Leiter der Haftanstalt identifiziert. Drei Personen, die in der Haftanstalt „Al-Nasr“ beschäftigt waren, wurden wegen der Folterung von Migranten in der Haftanstalt zu Haftstrafen verurteilt.
ANHANG III
LISTE DER NATÜRLICHEN UND JURISTISCHEN PERSONEN, ORGANISATIONEN UND EINRICHTUNGEN NACH ARTIKEL 6 ABSATZ 2
A. Personen
|
Name |
Angaben zur Identität |
Gründe |
Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste |
▼M27 ————— |
||||
►M27 1. ◄ |
ABU SHAARIYA |
Funktion: Stellvertretender Leiter, Organisation für äußere Sicherheit |
Schwager von Muammar Al-Gaddafi. Führendes Mitglied des Gaddafi-Regimes und als solches eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden. |
28.2.2011 |
▼M21 ————— |
||||
►M27 2. ◄ |
ALSHARGAWI, Bashir Saleh Bashir |
Geburtsdatum: 1946 Geburtsort: Traghen |
Chef des Kabinetts von Muammar Al-Gaddafi. Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden. |
28.2.2011 |
▼M36 ————— |
||||
►M27 4. ◄ |
FARKASH, Mohammed Boucharaya |
Geburtsdatum: 1. Juli 1949 Geburtsort: Al-Bayda |
Ehemaliger Direktor des Geheimdienstes im Büro für äußere Sicherheit. Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden. |
28.2.2011 |
►M27 5. ◄ |
EL-KASSIM ZOUAI, Mohamed Abou |
|
Ehemaliger Generalsekretär des Allgemeinen Volkskongresses. Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden. |
21.3.2011 |
▼M38 ————— |
||||
►M27 7. ◄ |
HIJAZI, Mohamad Mahmoud |
|
Minister für Gesundheit und Umwelt der Regierung von Oberst Gaddafi. Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden. |
21.3.2011 |
►M27 8. ◄ |
HOUEJ, Mohamad Ali |
Geburtsdatum: 1949 Geburtsort: Al-Azizia (nahe Tripolis) |
Minister für Industrie, Wirtschaft und Handel der Regierung von Oberst Gaddafi. Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden. |
21.3.2011 |
▼M34 ————— |
||||
►M27 10. ◄ |
AL-CHARIF, Ibrahim Zarroug |
|
Minister für Soziales der Regierung von Oberst Al-Gaddafi. Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden. |
21.3.2011 |
►M27 11. ◄ |
FAKHIRI, Abdelkebir Mohamad |
Geburtsdatum: 4. Mai 1963 Reisepass-Nr.: B/014965 (Ende 2013 abgelaufen) |
Minister für Bildung, Hochschul-wesen und Forschung der Regierung von Oberst Gaddafi. Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden. |
21.3.2011 |
►M27 12. ◄ |
MANSOUR, Abdallah |
Geburtsdatum: 8.7.1954 Reisepass-Nr.: B/014924 (Ende 2013 abgelaufen) |
Ehemaliger enger Mitarbeiter von Oberst Gaddafi, ehemalige herausragende Rolle in den Sicherheitsdiensten und ehemaliger Direktor der Rundfunk- und Fernsehanstalt. Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden. |
21.3.2011 |
▼M5 ————— |
||||
▼M27 ————— |
||||
►M27 13. ◄ |
DIBRI, Abdulqader Yusef |
Funktion: Chef der persönlichen Sicherheitsgarde von Muammar Al-Gaddafi. Geburtsdatum: 1946 Geburtsort: Houn, Libyen |
Verantwortlich für die Sicherheit des Regimes. Bereits in der Vergangenheit verantwortlich für Gewalt gegen Dissidenten. Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden. |
28.2.2011 |
►M27 14. ◄ |
QADHAF AL-DAM, Sayyid Mohammed |
Geburtsdatum: 1948 Geburtsort: Sirte, Libyen |
Cousin von Muammar Al-Gaddafi. In den achtziger Jahren war Sayyid an der Kampagne zur Ermordung von Dissidenten beteiligt und mutmaßlich für mehrere Tötungen in Europa verantwortlich. Es wird davon ausgegangen, dass er auch an Waffenbeschaffungen beteiligt war. Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden. |
28.2.2011 |
15. |
AL QADHAFI, Quren Salih Quren alias Akrin Akrin Saleh, Al Qadhafi Qurayn Salih Qurayn, Al Qadhafi Qu’ren Salih Qu’ren, Salah Egreen |
Geschlecht: männlich |
Ehemaliger libyscher Botschafter in Tschad. Hat Tschad verlassen und hält sich nun in Sabha auf. Unmittelbar an der Anwerbung und Koordinierung von Söldnern für das Regime des verstorbenen Muammar Al-Gaddafi beteiligt. Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden. Mitglied der Volksfront für die Befreiung Libyens (PFLL), einer Miliz und politischen Partei, die dem verstorbenen Muammar Al-Gaddafi treu ist. Beteiligt an der Untergrabung des erfolgreichen Abschlusses des politischen Übergangs Libyens durch Ablehnung der Vereinten Nationen und Untergrabung des von den Vereinten Nationen unterstützten politischen Prozesses, einschließlich des Libyschen Forums für den politischen Dialog, wodurch von ihm eine anhaltende Bedrohung für den Frieden, die Stabilität und die Sicherheit Libyens ausgeht. |
12.4.2011 |
►M27 16. ◄ |
AL KUNI, Oberst Amid Husain |
Vermuteter Status/Aufenthaltsort: Südlibyen. |
Ehemaliger Gouverneur von Ghat (Südlibyen). Direkt an der Rekrutierung von Söldnern beteiligt. Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden. |
12.4.2011 |
▼M31 ————— |
||||
▼M33 ————— |
||||
▼M31 ————— |
||||
▼M42 ————— |
||||
21. |
DIAB, Moussa alias DIAB, Mousa |
Geschlecht: männlich |
Moussa Diab ist für schwere Menschenrechtsverletzungen, einschließlich Menschenhandel und Entführung, Vergewaltigung und Tötung von Migranten und Flüchtlingen, verantwortlich und war unmittelbar an ihnen beteiligt. Er hielt Migranten und Flüchtlinge in einem illegalen Gefangenenlager in der Nähe von Bani Walid gefangen, wo sie auf unmenschliche und erniedrigende Weise behandelt wurden. Mehrere Migranten und Flüchtlinge wurden getötet, als sie versuchten, aus dem Gefangenenlager zu fliehen. |
21.9.2020 |
22. |
Yevgeniy Viktorovich PRIGOZHIN (Евгений Викторович Пригожин) |
Geburtsdatum: 1. Juni 1961 Geburtsort: Leningrad, ehemalige UdSSR (jetzt Sankt Petersburg, Russische Föderation) Staatsangehörigkeit: Russisch Geschlecht: männlich |
Yevgeniy Viktorovich Prigozhin ist ein russischer Geschäftsmann mit engen, auch finanziellen Verbindungen zur Wagner Group, einer in Russland ansässigen privaten militärischen Organisation ohne Rechtspersönlichkeit. Auf diese Weise ist Prigozhin an den Aktivitäten der Wagner Group in Libyen, die den Frieden, die Stabilität und die Sicherheit des Landes gefährden, beteiligt und leistet dafür Unterstützung. Insbesondere war die Wagner Group mehrfach und wiederholt an Verstößen gegen das in der Resolution 1970 (2011) des VN-Sicherheitsrats festgelegte und in Artikel 1 des Beschlusses (GASP) 2015/1333 umgesetzte Waffenembargo in Libyen beteiligt, wozu unter anderem Waffenlieferungen und die Entsendung von Söldnern nach Libyen zur Unterstützung der Libyschen Nationalen Armee gehörten. Die Wagner Group hat mehrfach an Militäroperationen gegen die von den VN gebilligte Regierung der nationalen Einheit teilgenommen und zur Destabilisierung Libyens und der Unterminierung des Friedensprozesses beigetragen. |
15.10.2020 |
23. |
KUZNETSOV, Aleksandr (Alexander) Sergeevich (Александр Сергеевич КУЗНЕЦОВ) |
Funktion(en): Kommandeur der 1st Attack and Reconnaissance Company der Wagner Group Rufzeichen: Ratibor Geburtsdatum: 8. Oktober 1977 Geburtsort: Nikolskoye, frühere UdSSR (jetzt Russische Föderation) Staatsangehörigkeit: russisch ID Wagner Group: M-0271 Geschlecht: männlich |
Aleksandr Sergeevich Kuznetsov gehört zur Führungsstruktur der Wagner Group, einer in Russland ansässigen privaten militärischen Organisation ohne Rechtspersönlichkeit. Er übernahm 2014 das Kommando über die 1st Attack and Reconnaissance Company der Wagner Group. Er wurde im September 2019 in Libyen verletzt, als er an der Seite der libyschen nationalen Befreiungsarmee (NLA) als Kommandeur der militärischen Einsatzkräfte der Wagner Group kämpfte. Durch seine Position und seine Handlungen ist Kuznetsov verantwortlich für die Aktivitäten der Wagner Group, die den Frieden, die Stabilität und die Sicherheit Libyens bedrohen. |
13.12.2021 |
B. Organisationen
|
Name |
Angaben zur Identität |
Gründe |
Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste |
▼M44 ————— |
||||
2. |
Gaddafi International Charity and Development Foundation |
Verwaltungsanschrift: Hay Alandalus — Jian St. — Tripolis — P.O. Box: 1101 — LIBYEN Tel. (+218) 214778301 — Fax (+218) 214778766; E-Mail: info@gicdf.org |
Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden. |
21.3.2011 |
3. |
Waatassimou Foundation |
Sitz in Tripolis |
Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden. |
21.3.2011 |
4. |
Libyan Jamahirya Broadcasting Corporation (Zentrale der libyschen Rundfunk- und Fernsehanstalt) |
Kontaktdaten: Tel. 00 218 21 444 59 26; 00 21 444 59 00; Fax 00 218 21 340 21 07 http://www.ljbc.net; E-Mail: info@ljbc.net |
Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden. Beteiligt an der öffentlichen Aufstachelung zu Hass und Gewalt durch Beteiligung an Desinformationskampagnen über die Repression gegen Demonstranten. |
21.3.2011 |
5. |
Korps der Revolutionsgarden |
|
Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden. Beteiligung an der Repression gegen Demonstranten. |
21.3.2011 |
6. |
Libyan Agricultural Bank (auch bekannt als Agricultural Bank; auch bekannt als Al Masraf Al Zirae Agricultural Bank; auch bekannt als Al Masraf Al Zirae; auch bekannt als Libyan Agricultural Bank) |
El Ghayran Area, Ganzor El Sharqya, P.O. Box 1100, Tripolis, Libyen; Al Jumhouria Street, East Junzour, Al Gheran, Tripolis, Libyen; E-Mail: agbank@agribankly.org; SWIFT/BIC AGRULYLT (Libyen); Tel. Nr. (218)214870586; Tel. Nr. (218) 214870714; Tel. Nr. (218) 214870745; Tel. Nr. (218) 213338366; Tel. Nr. (218) 213331533; Tel. Nr. (218) 213333541; Tel. Nr. (218) 213333544; Tel. Nr. (218) 213333543; Tel. Nr. (218) 213333542; Fax Nr. (218) 214870747; Fax Nr. (218) 214870767; Fax Nr. (218) 214870777; Fax Nr. (218) 213330927; Fax Nr. (218) 213333545 |
Libysche Tochtergesellschaft der Zentralbank Libyens. Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden. |
12.4.2011 |
7. |
Al-Inma Holding Co. for Services Investments |
|
Libysche Tochtergesellschaft des Economic & Social Development Fund. Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden. |
12.4.2011 |
8. |
Al-Inma Holding Co. For Industrial Investments |
|
Libysche Tochtergesellschaft des Economic & Social Development Fund. Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden. |
12.4.2011 |
9. |
Al-Inma Holding Company for Tourism Investment |
Hasan al-Mashay Street (off al- Zawiyah Street) Tel. Nr.: (218) 213345187 Fax +218.21.334.5188 E-Mail: info@ethic.ly |
Libysche Tochtergesellschaft des Economic & Social Development Fund. Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden. |
12.4.2011 |
10. |
Al-Inma Holding Co. for Construction and Real Estate Developments |
|
Libysche Tochtergesellschaft des Economic & Social Development Fund. Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden. |
12.4.2011 |
11. |
LAP Green Networks (auch bekannt als Lap GreenN, LAP Green Holding Company) |
9th Floor, Ebene Tower, 52, Cybercity, Ebene, Mauritius |
Libysche Tochtergesellschaft von Libyan Africa Investment Portfolio. Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden. |
12.4.2011 |
12. |
Sabtina Ltd |
530-532 Elder Gate, Elder House, Milton Keynes, UK. Sonstige Angaben: Reg. Nr. 01794877 (UK) |
Tochtergesellschaft der Libyan Investment Authority mit Sitz im Vereinigten Königreich. Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden. |
12.4.2011 |
13. |
Ashton Global Investments Limited |
Woodbourne Hall, PO Box 3162, Road Town, Tortola, British Virgin Islands. Sonstige Angaben: Reg. Nr. 1510484 (BVI) |
Tochtergesellschaft der Libyan Investment Authority mit Sitz auf den Britischen Jungferninseln. Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden. |
12.4.2011 |
14. |
Capitana Seas Limited |
|
Organisation im Besitz von Saadi Qadhafi mit Sitz auf den Britischen Jungferninseln. Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden. |
12.4.2011 |
15. |
Kinloss Property Limited |
Woodbourne Hall, PO Box 3162, Road Town, Tortola, British Virgin Islands. Sonstige Angaben: Reg. Nr. 1534407 (BVI) |
Tochtergesellschaft der Libyan Investment Authority mit Sitz auf den Britischen Jungferninseln. Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden. |
12.4.2011 |
16. |
Baroque Investments Limited |
c/o ILS Fiduciaries (IOM) Ltd, First Floor, Millennium House, Victoria Road, Douglas, Isle of Man. Sonstige Angaben: Reg. Nr. 59058C (IOM) |
Tochtergesellschaft der Libyan Investment Authority mit Sitz auf der Insel Man. Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden. |
12.4.2011 |
17. |
Sigma Airlines alias Sigma Aviation; Air Sigma |
Anschrift: Markov Str. 11 050013, Almaty, Kasachstan Tel.: +77272922305 Website: https://airsigma.pro/ Eingetragen unter dem Namen: Kenesbayev Umirbek Zharmenovich |
Sigma Airlines ist ein gewerbliches Luftfrachtunternehmen, das Luftfahrzeuge betreibt, die gegen das in der Resolution 1970 (2011) des VN-Sicherheitsratsfestgelegte und mit Artikel 1 des Beschlusses (GASP) 2015/1333 umgesetzte Waffenembargo in Libyen verstoßen haben. Die Vereinten Nationen haben Sigma Airlines als einen der kommerziellen Luftfrachtanbieter ermittelt, die unter Verstoß gegen das VN-Embargo gegen die Verbringung von Militärgütern nach Libyen operieren. |
21.9.2020 |
18. |
Avrasya Shipping |
Anschrift: Liman Mh. Gezi Cd. Nr. 22/3 İlkadım, Samsun, Türkei Tel.: +90 549 720 1748 E-Mail: info@avrasyashipping.com Website: http://www.avrasyashipping.com/iletisim |
Avrasya Shipping ist ein Schifffahrtsunternehmen, das ein Schiff namens Cirkin betreibt, das gegen das in der Resolution 1970 (2011) des VN‐Sicherheitsrats festgelegte und mit Artikel 1 des Beschlusses (GASP) 2015/1333 umgesetzte Waffenembargo in Libyen verstoßen hat. Die Cirkin wird insbesondere mit der im Mai und Juni 2020 erfolgten Verbringung von Militärgütern nach Libyen in Verbindung gebracht. |
21.9.2020 |
19. |
Med Wave Shipping |
Anschrift: Office 511, 5th Floor, Baraka Building, Dauwar Al-Waha, Jordanien; Adel Al-Hojrat Gebäude Nr.°3, 1. Stock, gegenüber von Swefieh, Mall-Swefieh Po Box 850880 Amman, 11185 Jordanien; Erdgeschoss, Orient Queen Homes Building, John Kennedy, Ras Beirut, Libanon Tel.: +962787064121; +96265865550; +96265868550 E-Mail: operation@medwave.co |
Med Wave Shipping ist ein Schifffahrtsunternehmen, das ein Schiff namens Bana betreibt, bei dem festgestellt wurde, dass es gegen das in der Resolution 1970 (2011) des VN-Sicherheitsrats festgelegte und mit Artikel 1 des Beschlusses (GASP) 2015/1333 umgesetzte Waffenembargo in Libyen verstoßen hat. Die Bana wird insbesondere mit der im Januar 2020 erfolgten Verbringung von Militärgütern nach Libyen in Verbindung gebracht. |
21.9.2020 |
ANHANG IV
LISTE DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN IN DEN MITGLIEDSTAATEN NACH ARTIKEL 8 ABSATZ 1, ARTIKEL 9 ABSATZ 1, ARTIKEL 13 UND ARTIKEL 18 ABSATZ 1 UND ANSCHRIFT FÜR NOTIFIKATIONEN AN DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION
BELGIEN
https://diplomatie.belgium.be/en/policy/policy_areas/peace_and_security/sanctions
BULGARIEN
https://www.mfa.bg/en/EU-sanctions
TSCHECHIEN
www.financnianalytickyurad.cz/mezinarodni-sankce.html
DÄNEMARK
http://um.dk/da/Udenrigspolitik/folkeretten/sanktioner/
DEUTSCHLAND
https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Artikel/Aussenwirtschaft/embargos-aussenwirtschaftsrecht.html
ESTLAND
https://vm.ee/et/rahvusvahelised-sanktsioonid
IRLAND
https://www.dfa.ie/our-role-policies/ireland-in-the-eu/eu-restrictive-measures/
GRIECHENLAND
http://www.mfa.gr/en/foreign-policy/global-issues/international-sanctions.html
SPANIEN
https://www.exteriores.gob.es/es/PoliticaExterior/Paginas/SancionesInternacionales.aspx
FRANKREICH
http://www.diplomatie.gouv.fr/fr/autorites-sanctions/
KROATIEN
https://mvep.gov.hr/vanjska-politika/medjunarodne-mjere-ogranicavanja/22955
ITALIEN
https://www.esteri.it/it/politica-estera-e-cooperazione-allo-sviluppo/politica_europea/misure_deroghe/
ZYPERN
https://mfa.gov.cy/themes/
LETTLAND
http://www.mfa.gov.lv/en/security/4539
LITAUEN
http://www.urm.lt/sanctions
LUXEMBURG
https://maee.gouvernement.lu/fr/directions-du-ministere/affaires-europeennes/organisations-economiques-int/mesures-restrictives.html
UNGARN
https://kormany.hu/kulgazdasagi-es-kulugyminiszterium/ensz-eu-szankcios-tajekoztato
ΜΑLTA
https://foreignandeu.gov.mt/en/Government/SMB/Pages/SMB-Home.aspx
NIEDERLANDE
https://www.rijksoverheid.nl/onderwerpen/internationale-sancties
ÖSTERREICH
https://www.bmeia.gv.at/themen/aussenpolitik/europa/eu-sanktionen-nationale-behoerden/
POLEN
https://www.gov.pl/web/dyplomacja/sankcje-miedzynarodowe
https://www.gov.pl/web/diplomacy/international-sanctions
PORTUGAL
https://www.portaldiplomatico.mne.gov.pt/politica-externa/medidas-restritivas
RUMÄNIEN
http://www.mae.ro/node/1548
SLOWENIEN
http://www.mzz.gov.si/si/omejevalni_ukrepi
SLOWAKEI
https://www.mzv.sk/europske_zalezitosti/europske_politiky-sankcie_eu
FINNLAND
https://um.fi/pakotteet
SCHWEDEN
https://www.regeringen.se/sanktioner
Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission:
Europäische Kommission
Generaldirektion Finanzstabilität, Finanzdienstleistungen und Kapitalmarktunion (GD FISMA)
Rue de Spa 2/Spastraat 2
1049 Bruxelles/Brussel, Belgien
E-Mail: relex-sanctions@ec.europa.eu
ANHANG V
LISTE DER SCHIFFE GEMÄSS ARTIKEL 1 BUCHSTABE H SOWIE ARTIKEL 15 UND VOM SANKTIONSAUSSCHUSS FESTGELEGTE ANZUWENDENDE MASSNAHMEN
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ANHANG VI
LISTE DER JURISTISCHEN PERSONEN, ORGANISATIONEN ODER EINRICHTUNGEN NACH ARTIKEL 5 ABSATZ 4
1. Name: LIBYAN INVESTMENT AUTHORITY (Libysche Investitionsbehörde)
Aliasname: Libyan Foreign Investment Company (LFIC) früherer Aliasname: k. A. Anschrift: 1 Fateh Tower Office No. 99, 22nd Floor, Borgaida Street, Tripolis, 1103 Libyen benannt am: 17. März 2011 sonstige Angaben: Benennung gemäß Ziffer 17 der Resolution 1973 in der gemäß Ziffer 15 der Resolution 2009 am 16. September geänderten Fassung. Weblink zur Besonderen Ausschreibung („Special Notice“) der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5526075
2. Name: LIBYAN AFRICA INVESTMENT PORTFOLIO
Aliasname: k. A. früherer Aliasname: k. A. Anschrift: Jamahiriya Street, LAP Building, PO Box 91330, Tripolis, Libyen benannt am: 17. März 2011 sonstige Angaben: Benennung gemäß Ziffer 17 der Resolution 1973 in der gemäß Ziffer 15 der Resolution 2009 am 16. September geänderten Fassung. Weblink zur Besonderen Ausschreibung („Special Notice“) der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5525715
ANHANG VII
Güter die bei der Schleusung von Migranten und beim Menschenhandel verwendet werden können im Sinne des Artikels 2a
ERLÄUTERUNG
Die Codes wurden aus der Kombinierten Nomenklatur (KN) gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif übernommen und sind in Anhang I jener Verordnung festgelegt; es handelt sich um die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung geltenden sowie, mit den nötigen Abänderungen, durch nachfolgende Rechtsakte geänderten Codes.
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KN-Code |
Bezeichnung |
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8407 21 |
Außenbordmotoren für Wasserfahrzeuge (Fremdzündung) |
Ex |
8408 10 |
Außenbordmotoren für Wasserfahrzeuge (Selbstzündung) |
Ex |
8501 31 |
Elektrische Außenbordmotoren für Wasserfahrzeuge, mit einer Leistung von nicht mehr als 750 W |
Ex |
8501 32 |
Elektrische Außenbordmotoren für Wasserfahrzeuge, mit einer Leistung von mehr als 750 W bis 75 kW |
Ex |
8903 10 |
Aufblasbare Boote zu Sport- oder Vergnügungszwecken |
Ex |
8903 99 |
Motorboote mit Außenbordmotor |
( 1 ) ABl. C 69 vom 18.3.2010, S. 19.
( 2 ) Verordnung (EG) Nr. 450/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft (ABl. L 145 vom 4.6.2008, S. 1).
( 3 ) Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).
( 4 ) Beschluss (GASP) 2020/472 des Rates vom 31. März 2020 über eine Militäroperation der Europäischen Union im Mittelmeer (EUNAVFOR MED IRINI) (ABl. L 101 vom 1.4.2020, S. 4).
( 5 ) ABl. C 69 vom 18.3.2010, S. 19.