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Document 02016R0044-20230712

Text consolidat: Verordnung (EU) 2016/44 des Rates vom 18. Januar 2016 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 204/2011

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/44/2023-07-12

02016R0044 — DE — 12.07.2023 — 041.001


Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

►B

VERORDNUNG (EU) 2016/44 DES RATES

vom 18. Januar 2016

über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 204/2011

(ABl. L 012 vom 19.1.2016, S. 1)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

 M1

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/466 DES RATES  vom 31. März 2016

  L 85

3

1.4.2016

 M2

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/690 DES RATES  vom 4. Mai 2016

  L 120

1

5.5.2016

 M3

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/819 DER KOMMISSION  vom 24. Mai 2016

  L 136

8

25.5.2016

 M4

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1334 DES RATES  vom 4. August 2016

  L 212

3

5.8.2016

►M5

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1687 DES RATES  vom 20. September 2016

  L 255

12

21.9.2016

 M6

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1752 DES RATES  vom 30. September 2016

  L 268

77

1.10.2016

►M7

VERORDNUNG (EU) 2017/488 DES RATES  vom 21. März 2017

  L 76

1

22.3.2017

►M8

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/489 DES RATES  vom 21. März 2017

  L 76

3

22.3.2017

►M9

VERORDNUNG (EU) 2017/1325 DES RATES  vom 17. Juli 2017

  L 185

16

18.7.2017

►M10

VERORDNUNG (EU) 2017/1419 DES RATES  vom 4. August 2017

  L 204

1

5.8.2017

►M11

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1423 DER KOMMISSION  vom 4. August 2017

  L 204

80

5.8.2017

 M12

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1456 DER KOMMISSION  vom 10. August 2017

  L 208

31

11.8.2017

 M13

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1974 DER KOMMISSION  vom 30. Oktober 2017

  L 281

27

31.10.2017

 M14

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/2006 DER KOMMISSION  vom 8. November 2017

  L 290

17

9.11.2017

 M15

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/2260 DER KOMMISSION  vom 5. Dezember 2017

  L 324

39

8.12.2017

 M16

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/126 DER KOMMISSION  vom 24. Januar 2018

  L 22

12

26.1.2018

 M17

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/166 DER KOMMISSION  vom 2. Februar 2018

  L 31

82

3.2.2018

 M18

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/200 DER KOMMISSION  vom 9. Februar 2018

  L 38

11

10.2.2018

►M19

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/711 DER KOMMISSION  vom 14. Mai 2018

  L 119

35

15.5.2018

 M20

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/870 DES RATES  vom 14. Juni 2018

  L 152

1

15.6.2018

►M21

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/1073 DES RATES  vom 30. Juli 2018

  L 194

30

31.7.2018

 M22

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/1245 DES RATES  vom 18. September 2018

  L 235

1

19.9.2018

►M23

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/1285 DES RATES  vom 24. September 2018

  L 240

4

25.9.2018

►M24

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/1863 DES RATES  vom 28. November 2018

  L 304

1

29.11.2018

►M25

VERORDNUNG (EU) 2018/2004 DES RATES  vom 17. Dezember 2018

  L 322

12

18.12.2018

 M26

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/1163 DER KOMMISSION  vom 5. Juli 2019

  L 182

33

8.7.2019

►M27

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/1292 DES RATES  vom 31. Juli 2019

  L 204

1

2.8.2019

►M28

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/371 DES RATES  vom 5. März 2020

  L 71

5

6.3.2020

 M29

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/1130 DES RATES  vom 30. Juli 2020

  L 247

14

31.7.2020

►M30

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/1309 DES RATES  vom 21. September 2020

  L 305I

1

21.9.2020

►M31

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/1380 DES RATES  vom 1. Oktober 2020

  L 320

1

2.10.2020

 M32

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/1481 DES RATES  vom 14. Oktober 2020

  L 341

7

15.10.2020

►M33

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/538 DES RATES  vom 26. März 2021

  L 108

8

29.3.2021

►M34

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/667 DES RATES  vom 23. April 2021

  L 141

1

26.4.2021

►M35

VERORDNUNG (EU) 2021/1005 DES RATES  vom 21. Juni 2021

  L 222

1

22.6.2021

►M36

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/1241 DES RATES  vom 29. Juli 2021

  L 272

1

30.7.2021

►M37

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/1909 DES RATES  vom 4. November 2021

  L 389I

1

4.11.2021

►M38

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/1932 DES RATES  vom 9. November 2021

  L 396

1

10.11.2021

►M39

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/2192 DES RATES  vom 13. Dezember 2021

  L 445I

1

13.12.2021

►M40

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/183 DES RATES  vom 10. Februar 2022

  L 30

1

11.2.2022

►M41

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/595 DER KOMMISSION  vom 11. April 2022

  L 114

60

12.4.2022

►M42

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/1308 DES RATES  vom 26. Juli 2022

  L 198

1

27.7.2022

►M43

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/1502 DES RATES  vom 9. September 2022

  L 235

4

12.9.2022

►M44

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/2525 DES RATES  vom 21. Dezember 2022

  L 328

64

22.12.2022

►M45

VERORDNUNG (EU) 2023/720 DES RATES  vom 31. März 2023

  L 94

1

3.4.2023

►M46

VERORDNUNG (EU) 2023/1433 DES RATES  vom 10. Juli 2023

  L 176

1

11.7.2023


Berichtigt durch:

 C1

Berichtigung, ABl. L 098 vom 14.4.2016, S.  6 (2016/466)

 C2

Berichtigung, ABl. L 217 vom 12.8.2016, S.  81 (2016/466)

 C3

Berichtigung, ABl. L 243 vom 10.9.2016, S.  16 (2016/466)

►C4

Berichtigung, ABl. L 268 vom 26.10.2018, S.  92 (2018/1285)

►C5

Berichtigung, ABl. L 006 vom 9.1.2019, S.  10 (2016/44)

 C6

Berichtigung, ABl. L 355 vom 7.10.2021, S.  142 (2019/1163)




▼B

VERORDNUNG (EU) 2016/44 DES RATES

vom 18. Januar 2016

über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 204/2011



Artikel 1

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a) 

„Gelder“ finanzielle Vermögenswerte und Vorteile jeder Art, die Folgendes einschließen, aber nicht darauf beschränkt sind:

i) 

Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Zahlungsanweisungen und andere Zahlungsmittel,

ii) 

Einlagen bei Finanzinstituten oder anderen Einrichtungen, Guthaben auf Konten, Zahlungsansprüche und verbriefte Forderungen,

iii) 

öffentlich und privat gehandelte Wertpapiere und Schuldtitel einschließlich Aktien und Anteilen, Wertpapierzertifikaten, Obligationen, Schuldscheinen, Optionsscheinen, Pfandbriefen und Derivaten,

iv) 

Zinserträge, Dividenden und andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten,

v) 

Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien und andere finanzielle Ansprüche,

vi) 

Akkreditive, Konnossemente, Übereignungsurkunden,

vii) 

Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen;

b) 

„Einfrieren von Geldern“ die Verhinderung jeglicher Form der Bewegung, des Transfers, der Veränderung oder der Verwendung von Geldern sowie des Zugangs zu ihnen oder ihres Einsatzes, wodurch das Volumen, die Höhe, die Belegenheit, das Eigentum, der Besitz, die Eigenschaften oder die Zweckbestimmung der Gelder verändert oder sonstige Veränderungen bewirkt werden, die eine Nutzung der Gelder einschließlich der Vermögensverwaltung ermöglichen;

c) 

„wirtschaftliche Ressourcen“ Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, bei denen es sich nicht um Gelder handelt, die aber für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können;

d) 

„Einfrieren von wirtschaftlichen Ressourcen“ die Verhinderung ihrer Verwendung für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, die auch den Verkauf, das Vermieten oder das Verpfänden dieser Ressourcen einschließt, sich aber nicht darauf beschränkt;

e) 

„technische Hilfe“ jede technische Unterstützung im Zusammenhang mit Reparaturen, Entwicklung, Herstellung, Montage, Erprobung, Wartung oder jeder anderen technischen Dienstleistung; technische Hilfe kann in Form von Anleitung, Beratung, Ausbildung, Weitergabe von praktischen Kenntnissen oder Fertigkeiten oder in Form von Beratungsdiensten erfolgen und schließt auch Hilfe in verbaler Form ein;

f) 

„Sanktionsausschuss“ den Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, der mit Ziffer 24 der Resolution 1970 (2011) des VN-Sicherheitsrats eingesetzt wurde;

g) 

„Gebiet der Union“ die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten, in denen der Vertrag Anwendung findet, nach Maßgabe der im Vertrag festgelegten Bedingungen, einschließlich ihres Luftraums;

h) 

„benannte Schiffe“ Schiffe, die vom Sanktionsausschuss der Vereinten Nationen nach Ziffer 11 der Resolution 2146 (2014) des VN-Sicherheitsrates benannt wurden und in Anhang V dieser Verordnung aufgeführt sind;

i) 

„die Kontaktstelle der Regierung Libyens“ die von der Regierung Libyens nach Ziffer 3 der Resolution 2146 (2014) des VN-Sicherheitsrates benannte Kontaktstelle.

Artikel 2

(1)  

Es ist untersagt,

a) 

zur internen Repression verwendbare Ausrüstungen gemäß der Liste in Anhang I, mit oder ohne Ursprung in der Union, unmittelbar oder mittelbar an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Libyen oder zur Verwendung in Libyen zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen;

b) 

wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der unter Buchstabe a genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird.

(2)  
Es ist untersagt, zur internen Repression verwendbare Ausrüstungen gemäß der Liste in Anhang I, mit oder ohne Ursprung in Libyen, in Libyen zu erwerben, aus Libyen einzuführen oder zu befördern.
(3)  
Absatz 1 gilt nicht für Schutzkleidung, einschließlich Körperschutzwesten und Militärhelmen, die vom Personal der VN, Personal der Union oder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, humanitärem Hilfspersonal und Entwicklungshilfepersonal sowie zugehörigem Personal ausschließlich zum persönlichen Gebrauch vorübergehend nach Libyen ausgeführt werden.
(4)  
Abweichend von Absatz 1 können die in Anhang IV aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, unter den ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von zur internen Repression verwendbaren Ausrüstungen genehmigen, wenn diese ausschließlich humanitären oder Schutzzwecken dient.

▼M9

Artikel 2a

(1)  

Eine vorherige Genehmigung ist erforderlich für

a) 

für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der in Anhang VII aufgeführten Güter mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Libyen oder zur Verwendung in Libyen;

b) 

die Bereitstellung von technischer Hilfe oder Vermittlungsdiensten im Zusammenhang mit den in Anhang VII aufgeführten Gütern oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung dieser Güter unmittelbar oder mittelbar für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Libyen oder zur Verwendung in Libyen;

c) 

die Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit den in Anhang VII aufgeführten Gütern, insbesondere die Bereitstellung von Zuschüssen, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen, für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr solcher Güter oder für die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder von Vermittlungsdiensten unmittelbar oder mittelbar für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Libyen oder zur Verwendung in Libyen.

(2)  
Anhang VII enthält eine Liste der Güter, die bei der Schleusung von Migranten und beim Menschenhandel verwendet werden könnten.
(3)  
Absatz 1 gilt nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr — unmittelbar oder mittelbar — der in Anhang VII aufgeführten Güter sowie die Bereitstellung von technischer Hilfe, von Vermittlungsdiensten, Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit derartigen Gütern durch Behörden der Mitgliedstaaten an die libysche Regierung.
(4)  
Die betreffende zuständige Behörde erteilt keine Genehmigung nach Absatz 1, wenn berechtigter Grund zu der Annahme besteht, dass die Güter zum Zwecke der Schleusung von Migranten und des Menschenhandels verwendet werden sollen.
(5)  
Hat eine in Anhang IV aufgeführte zuständige Behörde gemäß diesem Artikel eine Genehmigung abgelehnt, für ungültig erklärt, ausgesetzt, wesentlich geändert oder widerrufen, so notifiziert der betreffende Mitgliedstaat dies den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission und macht ihnen die einschlägigen Informationen zugänglich.

▼B

Artikel 3

(1)  

Es ist untersagt:

a) 

für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Libyen oder zur Verwendung in Libyen unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe im Zusammenhang mit den in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union ( 1 ) (im Folgenden „Gemeinsame Militärgüterliste“) aufgeführten Gütern und Technologien oder im Zusammenhang mit der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung der in dieser Liste aufgeführten Güter zu erbringen;

b) 

für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Libyen oder zur Verwendung in Libyen unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe im Zusammenhang mit zur internen Repression verwendbaren Ausrüstungen gemäß der Liste in Anhang I bereitzustellen;

c) 

für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Libyen oder zur Verwendung in Libyen unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit den in der Gemeinsamen Militärgüterliste oder in Anhang I aufgeführten Gütern und Technologien für deren Verkauf, Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr oder für die Leistung von damit verbundener technischer Hilfe bereitzustellen, insbesondere in Form von Zuschüssen, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen;

d) 

für die Bereitstellung von bewaffneten Söldnern in Libyen oder zur Verwendung in Libyen unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Finanzmittel oder Finanzhilfen zur Verfügung zu stellen;

e) 

wissentlich und absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der unter den Buchstaben a bis d genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird.

(2)  

Abweichend von Absatz 1 gelten die dort genannten Verbote nicht für

a) 

die Bereitstellung von technischer Hilfe, Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit nichtletalem militärischen Gerät, das ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecken bestimmt ist;

b) 

Schutzkleidung, einschließlich Körperschutzwesten und Militärhelme, die von Personal der VN, Personal der Union oder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, humanitärem Hilfspersonal und Entwicklungshilfepersonal sowie zugehörigem Personal ausschließlich zum persönlichen Gebrauch vorübergehend nach Libyen ausgeführt wird.

c) 

die Bereitstellung von technischer Hilfe, Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit nichtletalem militärischem Gerät, das ausschließlich für die Unterstützung der libyschen Regierung in den Bereichen Sicherheit oder Entwaffnung bestimmt ist.

(3)  

Abweichend von Absatz 1 und sofern sie im Voraus vom Sanktionsausschuss genehmigt wurden, gelten die dort genannten Verbote nicht für

a) 

die Bereitstellung von technischer Hilfe, Finanzmitteln oder Finanzhilfen für den Verkauf und die Lieferung von anderen Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial;

b) 

die Bereitstellung von technischer Hilfe, Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit militärischem Gerät, einschließlich Waffen und zugehörigen Materials, das nicht in den Anwendungsbereich von Buchstabe a fällt und ausschließlich für die Unterstützung der libyschen Regierung in den Bereichen Sicherheit oder Entwaffnung bestimmt ist;

(4)  
Abweichend von Absatz 1 können die in Anhang IV genannten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen die Bereitstellung von technischer Hilfe, Finanzmitteln oder Finanzhilfen in Verbindung mit Ausrüstung, die zur internen Repression verwendet werden kann, genehmigen, wenn sie feststellen, dass die Ausrüstung ausschließlich zu humanitären Zwecken oder zu Schutzzwecken bestimmt sind.

Artikel 4

Um die Weitergabe von Gütern und Technologien zu verhindern, die unter die Gemeinsame Militärgüterliste fallen oder deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe, Ausfuhr oder Einfuhr nach dieser Verordnung verboten ist, hat die Person, die die Informationen gemäß den Vorschriften über die Verpflichtung zur Übermittlung von Vorabinformationen über Eintreffen oder Abgang der Waren entsprechend den einschlägigen Bestimmungen über summarische Eingangs- und Ausgangsanmeldungen sowie Zollanmeldungen der Verordnungen (EG) Nr. 450/2008 ( 2 ) und (EU) Nr. 952/2013 ( 3 ) des Europäischen Parlamentes und des Rates übermittelt, für alle Waren, die aus Libyen in das Zollgebiet der Union oder aus dem Zollgebiet der Union nach Libyen verbracht werden, zu erklären, ob die Waren unter die Gemeinsame Militärgüterliste oder unter die vorliegende Verordnung fallen, und, falls die ausgeführten Güter genehmigungspflichtig sind, die Einzelheiten der für sie erteilten Ausfuhrgenehmigung anzugeben. Die zusätzlichen Angaben sind den zuständigen Zollbehörden der Mitgliedstaaten entweder schriftlich oder auf einer Zollanmeldung zu übermitteln.

Artikel 5

(1)  
Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der in den Anhängen II und III aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren.
(2)  
Den in den Anhängen II und III aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.
(3)  
Die wissentliche und absichtliche Beteiligung an Aktivitäten, mit denen unmittelbar oder mittelbar die Umgehung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen bezweckt oder bewirkt wird, ist untersagt.
(4)  
Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die am 16. September 2011 im Eigentum oder im Besitz der in Anhang VI aufgelisteten Organisationen waren oder von diesen gehalten oder kontrolliert wurden, und die sich zu dem genannten Zeitpunkt außerhalb Libyens befanden, bleiben eingefroren.

▼M45

(5)  

Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf die Bereitstellung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen, die notwendig sind, um die rasche Bereitstellung humanitärer Hilfe zu gewährleisten oder andere Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse zu unterstützen, wenn die Hilfe bzw. die anderen Tätigkeiten durchgeführt werden von

a) 

den Vereinten Nationen, einschließlich ihrer Programme, Fonds und sonstigen Einrichtungen und Stellen, sowie ihren Sonderorganisationen und verwandten Organisationen,

b) 

internationalen Organisationen,

c) 

humanitäre Hilfe leistenden Organisationen mit Beobachterstatus in der Generalversammlung der Vereinten Nationen und Mitgliedern dieser Organisationen,

d) 

bilateral oder multilateral finanzierten nichtstaatlichen Organisationen, die sich an den Plänen der Vereinten Nationen für humanitäre Maßnahmen, den Plänen für Flüchtlingshilfemaßnahmen oder anderen Appellen der Vereinten Nationen oder an vom Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (OCHA) koordinierten humanitären,Clustern‘ beteiligen,

e) 

den Beschäftigten, Zuschussempfängern, Tochtergesellschaften oder Durchführungspartnern der unter den Buchstaben a bis d genannten Einrichtungen, während und soweit sie in dieser Eigenschaft tätig sind, oder

f) 

geeigneten sonstigen Akteuren, wie vom Sanktionsausschuss in Bezug auf die Anhänge II und VI sowie vom Rat in Bezug auf Anhang III bestimmt.

▼B

Artikel 6

▼M25

(1)  
In Anhang II werden die vom Sicherheitsrat oder vom Sanktionsausschuss gemäß Ziffer 22 der Resolution 1970 (2011), den Ziffern 19, 22 oder 23 der Resolution 1973 (2011), Ziffer 4 der Resolution 2174 (2014), Ziffer 11 der Resolution 2213 (2015), Ziffer 11 der Resolution 2362 (2017) oder Ziffer 11 der Resolution 2441 (2018) des VN-Sicherheitsrates benannten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen aufgeführt.

▼B

(2)  

Anhang III enthält eine Liste der nicht in Anhang II aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen,

a) 

die Beteiligte oder Mittäter an der Veranlassung, Kontrolle oder sonstigen Leitung von schweren Menschenrechtsverletzungen gegen Personen in Libyen sind, wie u. a. Beteiligte oder Mittäter an der Planung, Anordnung, Veranlassung oder Durchführung von Angriffen, einschließlich Bombenangriffen aus der Luft — unter Verletzung des Völkerrechts — auf die Zivilbevölkerung oder zivile Einrichtungen,

b) 

die gegen die Bestimmungen der Resolution 1970 (2011), der Resolution 1973 (2011) des VN-Sicherheitsrats oder gegen diese Verordnung verstoßen oder beim Verstoß dagegen mitgewirkt haben,

c) 

bei denen festgestellt wurde, dass sie an der repressiven Politik des ehemaligen Regimes von Muammar Al-Gaddafi in Libyen beteiligt oder seinerzeit anderweitig mit diesem Regime verbunden waren, und von denen eine anhaltende Bedrohung für den Frieden, die Stabilität oder die Sicherheit Libyens oder den erfolgreichen Abschluss des politischen Übergangs Libyens ausgeht,

▼M35

d) 

die an Handlungen beteiligt sind oder Handlungen unterstützen, die den Frieden, die Stabilität oder die Sicherheit Libyens bedrohen oder den erfolgreichen Abschluss des politischen Übergangs in Libyen behindern oder untergraben, einschließlich

i) 

der Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen in Libyen, die gegen die anwendbaren internationalen Menschenrechtsnormen oder das anwendbare humanitäre Völkerrecht verstoßen, oder von Handlungen in Libyen, die Menschenrechtsverletzungen darstellen,

ii) 

Angriffen auf Flughäfen, Bahnhöfe oder Seehäfen in Libyen oder gegen libysche staatliche Einrichtungen oder Anlagen sowie gegen ausländische Vertretungen in Libyen,

iii) 

der Bereitstellung von Unterstützung für bewaffnete Gruppen oder kriminelle Netzwerke durch die illegale Ausbeutung von Rohöl oder von anderen natürlichen Ressourcen in Libyen,

iv) 

der Bedrohung oder Nötigung libyscher staatlicher Finanzinstitute und der Libyan National Oil Company, oder die Begehung von Handlungen, die zu einer Veruntreuung staatlicher Gelder Libyens führen können oder führen,

v) 

der Verletzung oder Beihilfe zur Umgehung der Bestimmungen des gemäß der Resolution 1970 (2011) des VN-Sicherheitsrates und Artikel 1 dieser Verordnung verhängten Waffenembargos in Libyen,

vi) 

der Behinderung oder Untergrabung der im Fahrplan des Libyschen Forums für den politischen Dialog vorgesehenen Wahlen,

vii) 

als Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die für oder im Namen oder auf Anweisung oben genannter Personen, Organisationen oder Einrichtungen handeln, oder als Organisationen oder Einrichtungen, die sich in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle befinden oder die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle von Personen, Organisationen oder Einrichtungen befinden, die in Anhang II oder III aufgeführt sind, oder

▼B

e) 

die während des ehemaligen Regimes von Muammar Al-Gaddafi in Libyen veruntreute staatliche Gelder Libyens besitzen oder kontrollieren, die dazu verwendet werden könnten, den Frieden, die Stabilität oder die Sicherheit Libyens zu bedrohen oder den erfolgreichen Abschluss seines politischen Übergangs zu behindern oder zu untergraben.

(3)  
Die Anhänge II und III enthalten die Gründe für die Aufnahme der betreffenden Personen, Organisationen und Einrichtungen in die Liste, wie sie vom Sicherheitsrat oder vom Sanktionsausschuss hinsichtlich des Anhangs II angegebenen werden.
(4)  
Die Anhänge II und III enthalten, soweit verfügbar, auch Angaben, die zur Identifizierung der betreffenden natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen erforderlich sind, wie sie vom Sicherheitsrat oder vom Sanktionsausschuss hinsichtlich des Anhangs II angegeben werden. In Bezug auf natürliche Personen können diese Angaben Namen, einschließlich Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummern, Geschlecht, Anschrift, soweit bekannt, sowie Funktion oder Beruf umfassen. In Bezug auf juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen können diese Angaben Namen, Ort und Datum der Registrierung, Registriernummer und Geschäftsort umfassen. Anhang II enthält ferner das Datum der Benennung durch den Sicherheitsrat oder den Sanktionsausschuss.
(5)  
Anhang VI enthält die vom Sicherheitsrat oder vom Sanktionsausschuss angegebenen Gründe für die Aufnahme der in Artikel 5 Absatz 4 dieser Verordnung genannten Personen, Organisationen und Einrichtungen in die Liste.

Artikel 7

In Bezug auf Personen, Organisationen und Einrichtungen, die nicht in den Anhängen II oder III benannt sind, an denen eine in diesen Anhängen benannte Person, Organisation oder Einrichtung eine Beteiligung hält, hindert die Verpflichtung zum Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen der benannten Personen, Organisationen und Einrichtungen diese nicht benannten Personen, Organisationen oder Einrichtungen nicht daran, ihre rechtmäßigen Geschäfte weiterzuführen, sofern dies nicht dazu führt, dass einer anderen benannten Person, Organisation oder Einrichtung Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen bereitgestellt werden.

Artikel 8

(1)  

Abweichend von Artikel 5 können die auf den in Anhang IV aufgeführten Websites genannten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen

a) 

für die Befriedigung der Grundbedürfnisse der in den Anhängen II oder III aufgeführten oder in Artikel 5 Absatz 4 genannten Personen und ihrer unterhaltsberechtigten Familienangehörigen, unter anderem für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen, erforderlich sind,

b) 

ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare oder der Erstattung von Kosten im Zusammenhang mit der Erbringung juristischer Dienstleistungen dienen,

c) 

ausschließlich der Bezahlung von Gebühren oder Dienstleistungskosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen dienen,

wenn in dem Falle, dass die Genehmigung eine in Anhang II aufgeführte oder in Artikel 5 Absatz 4 genannte Person, Organisation oder Einrichtung betrifft, der betreffende Mitgliedstaat diese Feststellung und seine Absicht, die Genehmigung zu erteilen, dem Sanktionsausschuss notifiziert und dieser nicht innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Notifikation Einwände dagegen erhoben hat.

(2)  

Abweichend von Artikel 5 können die auf den in Anhang IV aufgeführten Webseiten genannten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, wenn sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für außerordentliche Ausgaben erforderlich sind, vorausgesetzt,

a) 

dass die Genehmigung eine in Anhang II aufgeführte oder in Artikel 5 Absatz 4 genannte Person, Organisation oder Einrichtung betrifft, der betreffende Mitgliedstaat diese Feststellung dem Sanktionsausschuss notifiziert und dieser sie gebilligt hat und,

b) 

dass die Genehmigung eine in Anhang III aufgeführte Person, Organisation oder Einrichtung betrifft, die zuständige Behörde die Gründe, aus denen ihres Erachtens eine Sondergenehmigung erteilt werden sollte, mindestens zwei Wochen vor Erteilung der Genehmigung den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission notifiziert hat.

Artikel 9

(1)  

Abweichend von Artikel 5 können die in Anhang IV aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Hinblick auf in Anhang II aufgeführte Personen, Organisationen und Einrichtungen sowie die in Artikel 5 Absatz 4 aufgeführten Organisationen die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a) 

Die betreffenden Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen sind Gegenstand eines Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrechts, das von einem Gericht, einer Verwaltungsstelle oder einem Schiedsgericht beschlossen wurde, oder sie sind Gegenstand einer Entscheidung eines Gerichts, einer Verwaltungsstelle oder eines Schiedsgerichts, die ergangen ist

i) 

vor dem Datum, an dem die Person, Organisation oder Einrichtung in Anhang II aufgenommen wurde, oder

ii) 

vor dem Datum, an dem die in Artikel 5 Absatz 4 genannte Organisation vom Sicherheitsrat benannt wurde,

b) 

die betreffenden Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen werden im Rahmen der geltenden Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften über die Rechte des Gläubigers ausschließlich für die Erfüllung der Forderungen verwendet, die durch ein solches Sicherungs- und Zurückbehaltungsrecht gesichert sind oder deren Bestand in einer solchen Entscheidung bestätigt worden ist,

c) 

das Zurückbehaltungsrecht oder die Entscheidung kommt nicht einer in Anhang II oder III aufgeführten Person, Organisation oder Einrichtung zugute,

d) 

die Anerkennung des Sicherungs- und Zurückbehaltungsrechts oder der Entscheidung steht nicht im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung des betreffenden Mitgliedstaats und

e) 

der Mitgliedstaat hat das Zurückbehaltungsrecht oder die Entscheidung dem Sanktionsausschuss notifiziert.

(2)  

Abweichend von Artikel 5 können die in Anhang IV aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Hinblick auf in Anhang III aufgeführte Personen, Organisationen und Einrichtungen die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a) 

Die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen sind Gegenstand einer schiedsgerichtlichen Entscheidung, die vor dem Datum ergangen ist, an dem die in Artikel 5 genannte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in die Liste in Anhang III aufgenommen wurde, oder Gegenstand einer vor oder nach diesem Datum in der Union ergangenen gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung oder einer vor oder nach diesem Datum in dem betreffenden Mitgliedstaat vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidung,

b) 

die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen werden im Rahmen der geltenden Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften über die Rechte des Gläubigers ausschließlich für die Erfüllung der Forderungen verwendet, die durch eine solche Entscheidung gesichert sind oder deren Bestand in einer solchen Entscheidung bestätigt worden ist,

c) 

die Entscheidung kommt nicht einer in Anhang II oder III aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung zugute, und

d) 

die Anerkennung der Entscheidung steht nicht im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung des betreffenden Mitgliedstaats.

(3)  
Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach diesem Artikel erteilte Genehmigung.

▼M45

Artikel 10

Unbeschadet des Artikels 5 Absatz 5 können die in Anhang IV aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten abweichend von Artikel 5 Absätze 1 und 2 unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Freigabe eingefrorener Gelder oder wirtschaft-licher Ressourcen, die in Anhang III aufgeführten Personen, Organisationen oder Einrichtungen gehören, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für in Anhang III aufgeführte Personen, Organisationen oder Einrichtungen genehmigen, wenn sie dies für humanitäre Zwecke wie die Durchführung und Erleichterung der Durchführung humanitärer Hilfe, für die Bereitstellung von Material und Waren, die zur Deckung der Grundbedürfnisse von Zivilisten notwendig sind, wie etwa Nahrungsmittel und landwirtschaftliche Materialien zu deren Erzeugung, Medizinprodukte und die Lieferung von Strom, oder für Evakuierungen aus Libyen als erforderlich ansehen. Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über nach diesem Artikel erteilte Genehmigungen innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.

▼B

Artikel 11

▼M45

(1)  

Unbeschadet des Artikels 5 Absatz 5 können die auf den Websites in Anhang IV angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a) 

Die Gelder bzw. wirtschaftlichen Ressourcen sind für einen oder mehrere der folgenden Zwecke bestimmt:

i) 

Deckung humanitärer Bedürfnisse,

ii) 

Bereitstellung von Kraftstoff, Strom und Wasser ausschließlich für zivile Zwecke,

iii) 

Wiederaufnahme der Herstellung und des Verkaufs von Kohlenwasserstoffen durch Libyen,

iv) 

Einrichtung, Betrieb und Ausbau von Einrichtungen der zivilen Regierung und ziviler öffentlicher Infrastruktur oder

v) 

Erleichterung der Wiederaufnahme von Tätigkeiten des Bankwesens, so auch zur Unterstützung oder Erleichterung des internationalen Handels mit Libyen;

b) 

der betreffende Mitgliedstaat hat dem Sanktionsausschuss seine Absicht notifiziert, den Zugriff auf die Gelder bzw. wirtschaftlichen Ressourcen zu genehmigen, und der Ausschuss hat nicht innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dieser Notifikation Einwände dagegen erhoben,

c) 

der betreffende Mitgliedstaat hat dem Sanktionsausschuss notifiziert, dass die Gelder bzw. wirtschaftlichen Ressourcen nicht den in den Anhängen II bzw. III aufgeführten Personen, Organisationen oder Einrichtungen bereitgestellt werden oder zugutekommen,

d) 

der betreffende Mitgliedstaat hat bezüglich der Verwendung der Gelder bzw. wirtschaftlichen Ressourcen zuvor mit den libyschen Behörden Rücksprache gehalten und

e) 

der betreffende Mitgliedstaat hat den libyschen Behörden die nach den Buchstaben b und c vorgelegten Notifikationen übermittelt und die libyschen Behörden haben gegen die Freigabe der Gelder bzw. wirtschaftlichen Ressourcen nicht innerhalb von fünf Arbeitstagen Einwände erhoben.

▼B

(2)  

Bei Fälligkeit von Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die von der betreffenden Person, Organisation oder Einrichtung vor dem Tag geschlossen bzw. übernommen wurden, an dem diese Person, Organisation oder Einrichtung vom Sicherheitsrat oder dem Sanktionsausschuss benannt wurde, können die auf den Websites in Anhang IV angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten abweichend von Artikel 5 Absatz 4 die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a) 

Die betreffende zuständige Behörde hat festgestellt, dass die Zahlung weder gegen Artikel 5 Absatz 2 verstößt noch einer in Artikel 5 Absatz 4 genannten Organisation zugutekommt;

b) 

der betreffende Mitgliedstaat hat dem Sanktionsausschuss seine Absicht zur Erteilung der Genehmigung zehn Arbeitstage im Voraus notifiziert.

Artikel 12

(1)  

Artikel 5 Absatz 2 gilt nicht für eine auf eingefrorene Konten erfolgte Gutschrift von

a) 

Zinsen und sonstigen Erträgen dieser Konten,

b) 

Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Datum, an dem die natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung nach Artikel 5 vom Sanktionsausschuss, vom Sicherheitsrat oder vom Rat benannt wurde, geschlossen bzw. übernommen wurden,

c) 

Zahlungen aufgrund eines von einem Gericht, einer Verwaltungsstelle oder einem Schiedsgericht beschlossenen Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrechts oder einer gerichtlichen, behördlichen oder schiedsgerichtlichen Entscheidung gemäß Artikel 9 Absatz 1 oder

d) 

Zahlungen aufgrund von in der Union ergangenen oder in dem betreffenden Mitgliedstaat vollstreckbaren gerichtlichen, behördlichen oder schiedsgerichtlichen Entscheidung gemäß Artikel 9 Absatz 2,

sofern die entsprechenden Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen nach Artikel 5 Absatz 1 eingefroren werden.

(2)  
Artikel 5 Absatz 2 hindert die Finanz- und Kreditinstitute in der Union nicht daran, Gelder, die auf das Konto einer in der Liste geführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung überwiesen werden, auf den eingefrorenen Konten gutzuschreiben, sofern die auf diesen Konten gutgeschriebenen Beträge ebenfalls eingefroren werden. Die Finanz- oder Kreditinstitute unterrichten unverzüglich die einschlägige zuständige Behörde über diese Transaktionen.

Artikel 13

Schuldet eine in Anhang II oder III aufgeführte Person, Organisation oder Einrichtung Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die von der betreffenden Person, Organisation oder Einrichtung vor dem Datum geschlossen bzw. übernommen wurden, an dem diese Person, Organisation oder Einrichtung benannt wurde, so können die auf den Websites in Anhang IV angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten abweichend von Artikel 5 die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a) 

Die betreffende zuständige Behörde hat festgestellt, dass

i) 

die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für eine von einer in Anhang II oder III aufgeführten Person, Organisation oder Einrichtung geschuldete Zahlung verwendet werden sollen,

ii) 

die Zahlung nicht gegen Artikel 5 Absatz 2 verstößt;

b) 

falls die Genehmigung eine in Anhang II aufgeführte Person, Organisation oder Einrichtung betrifft, hat der betreffende Mitgliedstaat seine Absicht, die Genehmigung zu erteilen, dem Sanktionsausschuss zehn Arbeitstage im Voraus notifiziert;

c) 

falls die Genehmigung eine in Anhang III aufgeführte Person, Organisation oder Einrichtung betrifft, hat der betreffende Mitgliedstaat diese Feststellung und seine Absicht, die Genehmigung zu erteilen, mindestens zwei Wochen vor Erteilung der Genehmigung den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission notifiziert.

Artikel 14

Abweichend von Artikel 5 Absatz 2 können die auf den in Anhang IV aufgeführten Websites genannten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für die in Anhang III aufgeführten Hafenbehörden genehmigen, die im Zusammenhang mit der Erfüllung von vor dem 7. Juni 2011 geschlossenen Verträgen bis zum 15. Juli 2011 steht, ausgenommen Erdöl, Erdgas oder Raffinationsprodukte betreffende Verträge. Der Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über die nach diesem Artikel erteilten Genehmigungen innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.

Artikel 15

▼M10

(1)  
Es ist untersagt, dass benannte Schiffe unter der Fahne eines Mitgliedstaats Erdöl, darunter Rohöl und raffinierte Erdölerzeugnisse, aus Libyen laden, befördern oder entladen, sofern dies nicht von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats im Benehmen mit der Kontaktstelle der Regierung Libyens genehmigt wurde.

▼B

(2)  
Es ist untersagt, benannte Schiffe in Häfen im Gebiet der Union zuzulassen oder ihnen Zugang zu diesen zu gewähren, sofern der Sanktionsausschuss dies festgelegt hat.
(3)  
Die Maßnahme nach Absatz 2 findet keine Anwendung, wenn das Einlaufen in einen Hafen im Gebiet der Union zum Zweck einer Überprüfung, im Notfall oder im Fall der Rückkehr nach Libyen erforderlich ist.
(4)  
Die Bereitstellung von Bunkerdiensten oder Schiffsversorgungsdiensten oder anderen Schiffswartungsdiensten, einschließlich der Bereitstellung von Treibstoff oder Versorgungsgütern, für benannte Schiffe durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus, ist, sofern der Sanktionsausschuss dies festgelegt hat, untersagt.
(5)  
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nach Anhang IV können Ausnahmen zu der Maßnahme nach Absatz 4 gewähren, sofern dies aus humanitären oder Sicherheitsgründen erforderlich ist, oder im Fall der Rückkehr des Schiffes nach Libyen. Derartige Genehmigungen werden dem Sanktionsausschuss und der Kommission schriftlich notifiziert werden.

▼M10

(6)  
Finanztransaktionen, einschließlich des Verkaufs, der Verwendung für Kredite und des Abschlusses von Transportversicherungen, im Zusammenhang mit Erdöl, darunter Rohöl und raffinierte Erdölerzeugnisse, an Bord benannter Schiffe, sind untersagt, sofern der Sanktionsausschuss dies festgelegt hat. Dieses Verbot findet keine Anwendung auf die Annahme von Hafengebühren in den in Absatz 3 genannten Fällen.

▼B

Artikel 16

(1)  
Natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen sowie ihre Führungskräfte und Beschäftigten, die im guten Glauben, im Einklang mit dieser Verordnung zu handeln, Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen einfrieren oder ihre Zurverfügungstellung ablehnen, können hierfür nicht haftbar gemacht werden, es sei denn, es ist nachgewiesen, dass das Einfrieren oder das Zurückhalten der Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen auf Fahrlässigkeit beruht.
(2)  
Natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen können für ihre Handlungen nicht haftbar gemacht werden, wenn sie nicht wussten und keinen vernünftigen Grund zu der Annahme hatten, dass sie mit ihrem Handeln gegen die Maßnahmen nach dieser Verordnung verstoßen.

Artikel 17

(1)  

Forderungen im Zusammenhang mit Verträgen und Transaktionen, deren Erfüllung bzw. Durchführung von den mit dieser Verordnung verhängten Maßnahmen unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise betroffen ist, einschließlich Schadensersatzansprüchen und sonstiger derartige Ansprüche, wie etwa Entschädigungsansprüche oder Garantieansprüche, vor allem Ansprüche auf Verlängerung oder Zahlung einer Obligation, einer Garantie oder eines Schadensersatzanspruchs, insbesondere einer finanziellen Garantie oder eines finanziellen Schadensersatzanspruchs in jeglicher Form, werden nicht erfüllt, sofern sie von einer der folgenden Personen, Organisationen oder Einrichtungen geltend gemacht werden:

a) 

den in den Anhängen II oder III aufgeführten benannten Personen, Organisationen und Einrichtungen,

b) 

allen sonstigen libyschen Personen, Organisationen und Einrichtungen, einschließlich der libyschen Regierung,

c) 

sonstigen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die über eine der in Buchstaben a oder b genannten Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder in deren Namen handeln.

(2)  
In Verfahren zur Durchsetzung eines Anspruchs trägt die Person, die den Anspruch geltend macht, die Beweislast dafür, dass die Erfüllung des Anspruchs nicht nach Absatz 1 verboten ist.
(3)  
Dieser Artikel berührt nicht das Recht der in Absatz 1 genannten Personen, Organisationen und Einrichtungen auf gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Nichterfüllung vertraglicher Pflichten nach dieser Verordnung.

Artikel 18

(1)  

Unbeschadet der geltenden Vorschriften über die Anzeigepflicht, die Vertraulichkeit und das Berufsgeheimnis sind natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen verpflichtet,

a) 

Informationen, die die Anwendung dieser Verordnung erleichtern, wie etwa Informationen über die nach Artikel 5 eingefrorenen Konten und Beträge, unverzüglich der auf der Website in Anhang IV angegebenen zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Sitz bzw. Wohnsitz haben, und — direkt oder über die Mitgliedstaaten — der Kommission zu übermitteln und

b) 

mit dieser zuständigen Behörde bei der Überprüfung der Informationen zusammenzuarbeiten.

(2)  
Die nach diesem Artikel übermittelten oder entgegengenommenen Informationen dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt oder entgegengenommen wurden.
(3)  
Absatz 2 hindert Mitgliedstaaten nicht daran, diese Informationen im Einklang mit ihrem nationalen Recht mit den einschlägigen Behörden Libyens und anderer Mitgliedstaaten auszutauschen, wenn dies zur Unterstützung der Abschöpfung veruntreuter Vermögenswerte erforderlich ist.

Artikel 19

Die Mitgliedstaaten und die Kommission unterrichten einander unverzüglich über die nach dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen und teilen einander ihnen im Zusammenhang mit dieser Verordnung vorliegende sonstige sachdienliche Informationen mit, insbesondere über Verstöße, Vollzugsprobleme und Urteile einzelstaatlicher Gerichte.

Artikel 20

Die Kommission wird ermächtigt,

a) 

Anhang IV auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen zu ändern;

b) 

Anhang V gemäß den Änderungen des Anhangs V des Beschlusses (GASP) 2015/1333 und auf der Grundlage von Feststellungen des Sanktionsausschusses gemäß den Ziffern 11 und 12 der Resolution 2146 (2014) des VN-Sicherheitsrats zu ändern;

▼M9

c) 

Anhang VII zu ändern, um die Liste der Güter, die zum Zweck der Schleusung von Migranten und des Menschenhandel verwendet werden könnten, zu präzisieren oder anzupassen oder die Codes aus der Kombinierten Nomenklatur gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu aktualisieren.

▼M7

Artikel 21

(1)  
Nimmt der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder der Sanktionsausschuss eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in die Liste auf, so nimmt der Rat diese natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in Anhang II oder VI auf.
(2)  
Beschließt der Rat, die in Artikel 6 Absatz 2 genannten Maßnahmen auf eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung anzuwenden, so ändert er Anhang III entsprechend.
(3)  
Der Rat setzt die in den Absätzen 1 und 2 genannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen entweder auf direktem Weg, falls deren Anschrift bekannt ist, oder durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung von seinem Beschluss und den Gründen für ihre Aufnahme in die Liste in Kenntnis, und gibt dabei diesen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen Gelegenheit zur Stellungnahme.
(4)  
Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden wesentliche neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat seinen Beschluss und unterrichtet die in den Absätzen 1 und 2 genannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen entsprechend.
(5)  
Beschließt der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder der Sanktionsausschuss, eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung von der Liste zu streichen oder die der Identifizierung dienenden Angaben zu einer in der Liste aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung zu ändern, so ändert der Rat Anhang II entsprechend.
(6)  
Die Liste in Anhang III wird in regelmäßigen Abständen, mindestens aber alle 12 Monate überprüft.

▼B

Artikel 22

(1)  
Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über die bei einem Verstoß gegen diese Verordnung zu verhängenden Sanktionen und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass diese Sanktionen angewandt werden. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
(2)  
Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission diese Vorschriften unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung und notifizieren ihr jede spätere Änderung.

▼M46

Artikel 22a

(1)  
Ein Mitgliedstaat, der EUNAVFOR MED IRINI gemäß Artikel 2 Absatz 5 des Beschlusses (GASP) 2020/472 des Rates ( 4 ) unterstützt, trifft die erforderlichen Maßnahmen, um im Namen von EUNAVFOR MED IRINI Rüstungsgüter oder dazugehörige Güter, einschließlich Gütern und Technologien, die unter die Gemeinsame Militärgüterliste der Union fallen, die unter Verstoß gegen das Verbot nach Artikel 5a Absatz 1 des Beschlusses (GASP) 2015/1333 auf hoher See befördert werden und die von EUNAVFOR MED IRINI gemäß Artikel 2 Absatz 3 des Beschlusses (GASP) 2020/472 auf hoher See beschlagnahmt wurden, zu entsorgen.
(2)  
Die in Absatz 1 genannte Entsorgung kann insbesondere dadurch erfolgen, dass diese Gegenstände vernichtet oder unbrauchbar gemacht werden oder dass ihre Verwendung, einschließlich durch Dritte, gestattet wird, unter Verhinderung ihrer anschließenden Verbringung nach Libyen oder in ein anderes Drittland, an das die Weitergabe von Rüstungsgütern oder dazugehörigen Gütern verboten ist.

▼B

Artikel 23

Enthält diese Verordnung eine Notifikations-, Informations- oder sonstige Mitteilungspflicht gegenüber der Kommission, so werden dazu die Anschrift und die anderen Kontaktdaten verwendet, die in Anhang IV angegeben sind.

Artikel 24

Diese Verordnung gilt

a) 

im Gebiet der Union einschließlich ihres Luftraums,

b) 

an Bord der Luftfahrzeuge und Schiffe, die der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaats unterstehen,

c) 

für Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union,

d) 

für die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen,

e) 

für juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Bezug auf Geschäfte, die ganz oder teilweise in der Union getätigt werden.

Artikel 25

Die Verordnung (EU) Nr. 204/2011 wird aufgehoben. Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.

Artikel 26

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




ANHANG I

LISTE DER ZUR INTERNEN REPRESSION VERWENDBAREN AUSRÜSTUNGEN IM SINNE DER ARTIKEL 2, 3 UND 4

1. Handfeuerwaffen, Munition und Zubehör hierfür wie folgt:

1.1 

Handfeuerwaffen, die nicht in den Nummern ML 1 und ML 2 der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union ( 5 ) (im Folgenden „Gemeinsame Militärgüterliste“) erfasst sind;

1.2 

Munition, besonders konstruiert für die in Nummer 1.1 aufgeführten Handfeuerwaffen, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür;

1.3 

Waffenzielgeräte, die nicht in der Gemeinsamen Militärgüterliste erfasst sind.

2. Bomben und Granaten, die nicht in der Gemeinsamen Militärgüterliste erfasst sind.

3. Fahrzeuge wie folgt:

3.1 

mit einem Wasserwerfer ausgerüstete Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert zum Zwecke der Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen;

3.2 

Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert, um zur Abwehr von Angreifern Stromstöße abgeben zu können;

3.3 

Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert für die Beseitigung von Barrikaden, einschließlich Baumaschinen mit ballistischem Schutz;

3.4 

Fahrzeuge, besonders konstruiert für den Transport oder die Überstellung von Strafgefangenen und/oder inhaftierten Personen;

3.5 

Fahrzeuge, besonders konstruiert für die Errichtung mobiler Absperrungen;

3.6 

Bestandteile für die unter den Nummern 3.1 bis 3.5 aufgeführten Fahrzeuge, speziell für die Zwecke der Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen konstruiert.

Anmerkung 1: Diese Nummer erfasst nicht Fahrzeuge, die speziell für Zwecke der Brandbekämpfung konstruiert sind.

Anmerkung 2: Für die Zwecke der Nummer 3.5 umfasst der Begriff „Fahrzeuge“ auch Anhänger.

4. Explosivstoffe und zugehörige Ausrüstung wie folgt:

4.1 

Geräte und Einrichtungen, die speziell zur Auslösung von Explosionen durch elektrische oder sonstige Mittel konstruiert sind, einschließlich Zündvorrichtungen, Sprengkapseln, Zünder, Zündverstärker, Sprengschnüre, sowie speziell hierfür konstruierte Bauteile, ausgenommen: speziell für einen bestimmten gewerblichen Einsatz konstruierte Geräte und Einrichtungen, wobei die Explosivstoffe die Betätigung oder Auslösung von anderen Geräten oder Einrichtungen bewirken, deren Funktion nicht die Herbeiführung von Explosionen ist (z. B. Airbag-Füllvorrichtungen, Überspannungsvorrichtungen an Schaltelementen von Sprinkleranlagen)

4.2 

Explosivladung mit linearer Schneidwirkung, die nicht in der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfasst ist

4.3 

andere Explosivstoffe, die nicht in der Gemeinsamen Militärgüterliste erfasst sind, und zugehörige Stoffe wie folgt:

a) 

Amatol;

b) 

Nitrozellulose (mit mehr als 12,5 % Stickstoff);

c) 

Nitroglykol;

d) 

Pentaerythrittetranitrat (PETN);

e) 

Pikrylchlorid;

f) 

2,4,6-Trinitrotoluol (TNT).

5. Schutzausrüstung, die nicht in Nummer ML 13 der Gemeinsamen Militärgüterliste erfasst ist, wie folgt:

5.1 

Körperpanzer mit ballistischem Schutz und/oder Stichschutz;

5.2 

Helme mit ballistischem Schutz und/oder Splitterschutz, Schutzhelme, Schutzschilde und ballistische Schutzschilde.

Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht

— 
speziell für Sportzwecke konstruierte Ausrüstungen,
— 
speziell für Arbeitsschutzerfordernisse konstruierte Ausrüstungen.

6. Andere als die in Nummer ML 14 der Gemeinsamen Militärgüterliste erfassten Simulatoren für das Training im Gebrauch von Handfeuerwaffen und hierfür besonders entwickelte Software.

7. Andere als die in der Gemeinsamen Militärgüterliste erfassten Nachtsicht- und Wärmebildausrüstungen sowie Bildverstärkerröhren.

8. Bandstacheldraht.

9. Militärmesser, Kampfmesser und Bajonette mit einer Klingenlänge von mehr als 10 cm.

10. Herstellungsausrüstung, die besonders für die Herstellung der in dieser Liste aufgeführten Güter konstruiert wurde.

11. Spezifische Technologie für die Entwicklung, Herstellung oder Verwendung der in dieser Liste aufgeführten Güter.

▼M8




ANHANG II

LISTE DER NATÜRLICHEN UND JURISTISCHEN PERSONEN, ORGANISATIONEN ODER EINRICHTUNGEN NACH ARTIKEL 6 ABSATZ 1

A.   Personen

▼M43

6.    Name: 1: ABU 2: ZAYD 3: UMAR 4: DORDA

Titel: k. A. Funktion: a) Direktor, Organisation für äußere Sicherheit. b) Chef des Auslandsgeheimdienstes. Geburtsdatum: 4. April 1944 Geburtsort: Alrhaybat gesicherter Aliasname: a) Dorda Abuzed OE b) Abu Zayd Umar Hmeid Dorda ungesicherter Aliasnahme: k. A. Staatsangehörigkeit: k. A. Reisepass-Nr.: libysche Nummer FK117RK0, ausgestellt am 25. November 2018 in Tripolis (gültig bis: 24. November 2026) nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: Libyen (vermuteter Status/Aufenthaltsort: verstorben) benannt am: 26. Februar 2011 (geändert am 27. Juni 2014, 1. April 2016, 25. Februar 2020, 18. Juli 2022) sonstige Angaben: Benennung gemäß Nummer 15 der Resolution 1970 (Reiseverbot). Benennung am 17. März 2011 gemäß Nummer 17 der Resolution 1970 (Einfrieren von Vermögenswerten).

▼M8

7.    Name: 1: ABU 2: BAKR 3: YUNIS 4: JABIR

Titel: Generalmajor Funktion: Verteidigungsminister. Geburtsdatum: 1952 Geburtsort: Jalo, Libyen gesicherter Aliasname: k. A. ungesicherter Aliasname: k. A. Staatsangehörigkeit: k. A. Reisepass-Nr.: k. A. nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: k. A. benannt am: 26. Februar 2011 (geändert am 2. April 2012) sonstige Angaben: Benennung gemäß Ziffer 15 der Resolution 1970 (Reiseverbot). Benennung am 17. März 2011 gemäß Ziffer 17 der Resolution 1970 (Einfrieren von Vermögenswerten). Vermuteter Status/Aufenthaltsort: verstorben. Weblink zur Besonderen Ausschreibung („Special Notice“) der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5525775

8.    Name: 1: MATUQ 2: MOHAMMED 3: MATUQ 4: k. A.

Titel: k. A. Funktion: Sekretär für Versorgungseinrichtungen Geburtsdatum: 1956 Geburtsort: Khoms, Libyengesicherter Aliasname: k. A. ungesicherter Aliasname: k. A. Staatsangehörigkeit: k. A. Reisepass-Nr.: k. A. nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: k. A. benannt am: 26. Februar 2011 (geändert am 2. April 2012) sonstige Angaben: Benennung gemäß Ziffer 15 der Resolution 1970 (Reiseverbot). Benennung am 17. März 2011 gemäß Ziffer 17 der Resolution 1970 (Einfrieren von Vermögenswerten). Vermuteter Status/Aufenthaltsort: unbekannt, vermutlich gefangen genommen. Weblink zur Besonderen Ausschreibung („Special Notice“) der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5525795

▼M28

9.    Name: 1: AISHA 2: MUAMMAR MUHAMMED 3: ABU MINYAR 4: QADHAFI

Titel: k. A. Funktion: k. A. Geburtsdatum: 1. Januar 1978 Geburtsort: Tripolis, Libyen gesicherter Aliasname: Aisha Muhammed Abdul Salam (libysche Reisepass-Nummer: 215215) ungesicherter Aliasname: k. A. Staatsangehörigkeit: k. A. Reisepass-Nr.: a) omanische Nummer 03824970, ausgestellt am 4. Mai 2014 in Muscat, Oman (gültig bis: 3. Mai 2024) b) Libyen 428720 c) B/011641 nationale Kennziffer: 98606612 Anschrift: Sultanat Oman (vermuteter Status/Aufenthaltsort: Sultanat Oman) benannt am: 26. Februar 2011 (geändert am 11. November 2016, 26. September 2014, 21. März 2013, 2. April 2012, 25. Februar 2020) sonstige Angaben: Benennung gemäß den Nummern 15 und 17 der Resolution 1970 (Reiseverbot, Einfrieren von Vermögenswerten). Weblink zur Besonderen Ausschreibung („Special Notice“) der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5525815

▼M8

10.    Name: 1: HANNIBAL 2: MUAMMAR 3: AL-GADDAFI 4: k. A.

Titel: k. A. Funktion: k. A. Geburtsdatum: 20. September 1975 Geburtsort: Tripolis, Libyen gesicherter Aliasname: k. A. ungesicherter Aliasname: k. A. Staatsangehörigkeit: k. A. Reisepass-Nr.: Libyen B/002210 nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: Libanon (in Gewahrsam) benannt am: 26. Februar 2011 (geändert am 11. November 2016, 26. September 2014, 2. April 2012) sonstige Angaben: Benennung gemäß den Ziffern 15 und 17 der Resolution 1970 (Reiseverbot, Einfrieren von Vermögenswerten). Weblink zur Besonderen Ausschreibung („Special Notice“) der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5525835

11.    Name: 1: KHAMIS 2: MUAMMAR 3: AL-GADDAFI 4: k. A.

Titel: k. A. Funktion: k. A. Geburtsdatum: 1978 Geburtsort: Tripolis, Libyen gesicherter Aliasname: k. A. ungesicherter Aliasname: k. A. Staatsangehörigkeit: k. A. Reisepass-Nr.: k. A. nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: k. A. benannt am: 26. Februar 2011 (geändert am 26. September 2014, 2. April 2012) sonstige Angaben: Benennung gemäß den Ziffern 15 und 17 der Resolution 1970 (Reiseverbot, Einfrieren von Vermögenswerten). Vermuteter Status/Aufenthaltsort: verstorben. Weblink zur Besonderen Ausschreibung („Special Notice“) der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5525855

12.    Name: 1: MOHAMMED 2: MUAMMAR 3: AL-GADDAFI 4: k. A.

Titel: k. A. Funktion: k. A. Geburtsdatum: 1970 Geburtsort: Tripolis, Libyen gesicherter Aliasname: k. A. ungesicherter Aliasname: k. A. Staatsangehörigkeit: k. A. Reisepass-Nr.: k. A. nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: Sultanat Oman (vermuteter Status/Aufenthaltsort: Sultanat Oman)benannt am: 26. Februar 2011 (geändert am 26. September 2014, 4. September 2013, 2. April 2012) sonstige Angaben: Benennung gemäß den Ziffern 15 und 17 der Resolution 1970 (Reiseverbot, Einfrieren von Vermögenswerten). Weblink zur Besonderen Ausschreibung („Special Notice“) der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5525875

13.    Name: 1: MUAMMAR 2: MOHAMMED 3: ABU MINYAR 4: AL-GADDAFI

Titel: k. A. Funktion: Revolutionsführer, Oberkommandierender der Streitkräfte Geburtsdatum: 1942 Geburtsort: Sirte, Libyen gesicherter Aliasname: k. A. ungesicherter Aliasname: k. A. Staatsangehörigkeit: k. A. Reisepass-Nr.: k. A. nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: k. A. benannt am: 26. Februar 2011 (geändert am 4. September 2013, 2. April 2012) sonstige Angaben: Benennung gemäß den Ziffern 15 und 17 der Resolution 1970 (Reiseverbot, Einfrieren von Vermögenswerten). Vermuteter Status/Aufenthaltsort: verstorben. Weblink zur Besonderen Ausschreibung („Special Notice“) der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5525895

14.    Name: 1: MUTASSIM 2: AL-GADDAFI 3: k. A. 4: k. A.

Titel: k. A. Funktion: Nationaler Sicherheitsberater Geburtsdatum: a) 1976 b) 5. Februar 1974 Geburtsort: Tripolis, Libyen gesicherter Aliasname: a) Almuatesem Bellah Muammer Al-Gaddafi b) Mutassim Billah Abuminyar Al-Gaddafi ungesicherter Aliasname: a) Muatasmblla b) Muatasimbllah c) Moatassam Staatsangehörigkeit: k. A. Reisepass-Nr.: Libyen B/001897 nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: k. A. benannt am: 26. Februar 2011 (geändert am 1. April 2016, 26. September 2014, 2. April 2012) sonstige Angaben: Benennung gemäß den Nummern 15 und 17 der Resolution 1970 (Reiseverbot, Einfrieren von Vermögenswerten). Vermuteter Status/Aufenthaltsort: verstorben. Soll am 20. Oktober 2011 in Sirte, Libyen, verstorben sein. Weblink zur Besonderen Ausschreibung („Special Notice“) der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5525915

▼M40

15.    Name: 1: SAADI 2: AL-GADDAFI 3: k. A. 4: k. A.

Titel: k. A. Funktion: Oberbefehlshaber von Sondereinheiten Geburtsdatum: a) 27. Mai 1973 b) 1. Januar 1975 Geburtsort: Tripolis, Libyen gesicherter Aliasname: k. A. ungesicherter Aliasname: k. A. Staatsangehörigkeit: k. A. Reisepass-Nr.: a) 014797 b) 524521 c) libysche Nummer AA862825, ausgestellt am 19. Mai 2021 in Tripolis (gültig bis: 18. Mai 2029) nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: Libyen (in Gewahrsam) benannt am: 26. Februar 2011 (geändert am 28. Januar 2022, 26. März 2015, 2. April 2012, 14. März 2012) sonstige Angaben: Benennung gemäß Nummer 15 der Resolution 1970 (Reiseverbot). Benennung am 17. März 2011 gemäß Nummer 17 der Resolution 1970 (Einfrieren von Vermögenswerten).

▼M8

16.    Name: 1: SAIF AL-ARAB 2: AL-GADDAFI 3: k. A. 4: k. A.

Titel: k. A. Funktion: k. A. Geburtsdatum: 1982 Geburtsort: Tripolis, Libyen gesicherter Aliasname: k. A. ungesicherter Aliasname: k. A. Staatsangehörigkeit: k. A. Reisepass-Nr.: k. A. nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: k. A. benannt am: 26. Februar 2011 (geändert am 2. April 2012) sonstige Angaben: Benennung gemäß Ziffer 15 der Resolution 1970 (Reiseverbot). Benennung am 17. März 2011 gemäß Ziffer 17 der Resolution 1970 (Einfrieren von Vermögenswerten). Vermuteter Status/Aufenthaltsort: verstorben. Weblink zur Besonderen Ausschreibung („Special Notice“) der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5525955

17.    Name: 1: SAIF AL-ISLAM 2: AL-GADDAFI 3: k. A. 4: k. A.

Titel: k. A. Funktion: Direktor, Gaddafi-Stiftung Geburtsdatum: 25. Juni 1972 Geburtsort: Tripolis, Libyen gesicherter Aliasname: k. A. ungesicherter Aliasname: k. A. Staatsangehörigkeit: k. A. Reisepass-Nr.: Libyen B014995 nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: Libyen (vermuteter Status/Aufenthaltsort: eingeschränkte Bewegungsfreiheit in Zintan, Libyen) benannt am: 26. Februar 2011 (geändert am 11. November 2016, 26. September 2014, 2. April 2012) sonstige Angaben: Benennung gemäß den Ziffern 15 und 17 der Resolution 1970 (Reiseverbot, Einfrieren von Vermögenswerten). Weblink zur Besonderen Ausschreibung („Special Notice“) der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5525975

18.    Name: 1: ABDULLAH 2: AL-SENUSSI 3: k. A. 4: k. A.

Titel: Oberst Funktion: Direktor des Militärgeheimdienstes Geburtsdatum: 1949 Geburtsort: Sudan gesicherter Aliasname: a) Abdoullah Ould Ahmed (Reisepass-Nr.: B0515260; Geburtsdatum: 1948; Geburtsort: Anefif (Kidal), Mali; Ausstellungsdatum: 10. Januar 2012; Ausstellungsort: Bamako, Mali; gültig bis 10. Januar 2017) b) Abdoullah Ould Ahmed (Mali-Ausweisnummer 073/SPICRE; Geburtsort: Anefif, Mali; Ausstellungsdatum: 6. Dezember 2011; Ausstellungsort: Essouck, Mali) ungesicherter Aliasname: k. A. Staatsangehörigkeit: k. A. Reisepass-Nr.: k. A. nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: Libyen (vermuteter Status/Aufenthaltsort: in Gewahrsam in Libyen) benannt am: 26. Februar 2011 (geändert am 27. Juni 2014, 21. März 2013) sonstige Angaben: Benennung gemäß Ziffer 15 der Resolution 1970 (Reiseverbot). Benennung am17. März 2011 gemäß Ziffer 17 der Resolution 1970 (Einfrieren von Vermögenswerten). Weblink zur Besonderen Ausschreibung („Special Notice“) der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5525995

19.    Name: 1: SAFIA 2: FARKASH 3: AL-BARASSI 4: k. A.

Titel: k. A. Funktion: k. A. Geburtsdatum: ca. 1952 Geburtsort: Al Bayda, Libyen gesicherter Aliasname: Safia Farkash Mohammed Al-Hadad, geboren am 1. Januar 1953 (Oman Reisepass-Nr. 03825239, Ausstellungsdatum: 4. Mai 2014, gültig bis 3. Mai 2024) ungesicherter Aliasname: k. A. Staatsangehörigkeit: k. A. Reisepass-Nr.: 03825239 nationale Kennziffer: 98606491 Anschrift: a) Sultanat Oman b) (vermuteter Aufenthaltsort — Ägypten) benannt am: 24. Juni 2011 (geändert am 1. April 2016, 26. März 2015, 26. September 2014, 4. September 2013, 2. April 2012, 13. Februar 2012) sonstige Angaben: Benennung gemäß Ziffer 15 der Resolution 1970 und Ziffer 19 der Resolution 1973 (Reiseverbot, Einfrieren von Vermögenswerten). Weblink zur Besonderen Ausschreibung („Special Notice“) der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5526015

20.    Name: 1: ABDELHAFIZ 2: ZLITNI 3: k. A. 4: k. A.

Titel: k. A.Funktion: a) Minister für Planung und Finanzen der Regierung von Oberst Al-Gaddafi b) Sekretär des Allgemeinen Volkskomitees für Planung und Finanzen c) derzeit Chef der libyschen Zentralbank Geburtsdatum: 1935 Geburtsort: k. A. gesicherter Aliasname: k. A. ungesicherter Aliasname: k. A. Staatsangehörigkeit: k. A. Reisepass-Nr.: k. A. nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: Libyen benannt am: 24. Juni 2011 (geändert am 11. November 2016, 26. September 2014) sonstige Angaben: Benennung gemäß Ziffer 15 der Resolution 1970 und Ziffer 19 der Resolution 1973 (Reiseverbot, Einfrieren von Vermögenswerten). Weblink zur Besonderen Ausschreibung („Special Notice“) der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5526035

▼M23

21.    Name: 1: ERMIAS 2: ALEM 3: k. A. 4: k. A.

Titel: k. A. Funktion: Anführer eines transnationalen Menschenhändlernetzes Geburtsdatum: ca. 1980, Geburtsort: Eritrea gesicherter Aliasname: Ermias Ghermay, Guro ungesicherter Aliasname: a) Ermies Ghermay b) Ermias Ghirmay Staatsangehörigkeit: eritreisch Reisepass-Nr.: k. A. nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: (bekannte Anschrift: Tripolis, Tarig sure Nr. 51, wahrscheinlich 2015 nach Sabratha verzogen) benannt am: 7. Juni 2018 sonstige Angaben: Benennung gemäß den Nummern 15 und 17 der Resolution 1970 (Reiseverbot, Einfrieren von Vermögenswerten)

Benennung gemäß Nummer 22 Buchstabe a der Resolution 1970 (2011), gemäß Nummer 4 Buchstabe a der Resolution 2174 (2014) sowie gemäß Nummer 11 Buchstabe a der Resolution 2213 (2015).

Weitere Angaben:

Zu Ermias Alem liegen umfassend dokumentierte Angaben aus verlässlichen Quellen, darunter strafrechtliche Ermittlungsverfahren, vor, die ihn als einen der bedeutendsten subsaharischen Akteure auf dem Gebiet der illegalen Schleusung von Migranten in Libyen bezeichnen. Er ist Anführer eines transnationalen Netzes, das für Menschenhandel und die Schleusung von Zehntausenden von Migranten hauptsächlich vom Horn von Afrika an die libysche Küste und weiter in Zielländer in Europa und in die Vereinigten Staaten verantwortlich ist. Er verfügt über bewaffnete Kräfte, über Lagerhallen sowie über Auffanglager, in denen Berichten zufolge schwere Menschenrechtsverletzungen an Migranten verübt werden. Er arbeitet eng mit libyschen Schleusernetzen wie dem von Mustafa zusammen; er gilt als die „Versorgungskette im Osten“ dieser Netze. Sein Netz reicht vom Sudan bis zur libyschen Küste und bis nach Europa (Italien, Frankreich, Deutschland, Niederlande, Schweden und Vereinigtes Königreich) sowie in die Vereinigten Staaten. Alem kontrolliert private Auffanglager längs der nordwestlichen Küste Libyens, in denen Migranten festgehalten werden und in denen es zu schweren Misshandlungen von Migranten kam. Aus diesen Lagern werden die Migranten nach Sabratha oder Zawiya gebracht. In den letzten Jahren hat Alem zahllose gefährliche Reisen auf dem Seeweg organisiert, bei denen Migranten (einschließlich zahlreicher Minderjähriger) Todesgefahr ausgesetzt waren. Das Gericht von Palermo (Italien) hat 2015 im Zusammenhang mit der Schleusung Tausender Migranten unter unmenschlichen Umständen und auch wegen des Schiffbruchs vom 13. Oktober 2013 vor Lampedusa, Haftbefehl gegen Ermias Alem erlassen.

22.    Name: 1: FITIWI 2: ABDELRAZAK 3: k. A. 4: k. A.

Titel: k. A. Funktion: Anführer eines transnationalen Menschenhändlernetzes Geburtsdatum: etwa (30 bis 35 Jahre alt) Geburtsort: Massaua, Eritrea gesicherter Aliasname: Abdurezak, Abdelrazaq, Abdulrazak, Abdrazzak ungesicherter Aliasname: Fitwi Esmail Abdelrazak Staatsangehörigkeit: eritreisch Reisepass-Nr.: k. A. nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: k. A. benannt am: 7. Juni 2018 sonstige Angaben: Benennung gemäß den Nummern 15 und 17 der Resolution 1970 (Reiseverbot, Einfrieren von Vermögenswerten)

Benennung gemäß Nummer 22 Buchstabe a der Resolution 1970 (2011), gemäß Nummer 4 Buchstabe a der Resolution 2174 (2014) sowie gemäß Nummer 11 Buchstabe a der Resolution 2213 (2015).

Weitere Angaben:

Fitiwi Abdelrazak ist Anführer eines transnationalen Netzes, das für Menschenhandel und die Schleusung von Zehntausenden von Migranten hauptsächlich vom Horn von Afrika an die libysche Küste und weiter in Zielländer in Europa und in die Vereinigten Staaten verantwortlich ist. Er wurde in offenen Informationsquellen und im Zuge mehrerer strafrechtlicher Ermittlungsverfahren als einer der wichtigsten Akteure ausgewiesen, die für die Ausbeutung und den Missbrauch zahlreicher Migranten in Libyen verantwortlich sind. Abdelrazak verfügt über weitreichende Kontakte zu libyschen Schleusernetzen und hat durch die Schleusung von Migranten immense Reichtümer angehäuft. Er verfügt über bewaffnete Kräfte, über Lagerhallen sowie über Auffanglager, in denen schwere Menschenrechtsverletzungen verübt werden. Sein Netz besteht aus Zellen, die vom Sudan über Libyen bis nach Italien und weiter in Zielländer von Migranten reichen. Die Migranten in seinen Lagern werden auch von anderen Parteien, beispielsweise von anderen lokalen Gewahrsamseinrichtungen, gekauft. Aus diesen Lagern werden die Migranten an die libysche Küste gebracht. Abdelrazak hat zahllose gefährliche Reisen auf dem Seeweg organisiert, bei denen Migranten (einschließlich Minderjähriger) Todesgefahr ausgesetzt waren. Abdelrazak wird mit mindestens zwei Fällen von Schiffbruch mit Todesfolge, die sich zwischen April und Juli 2014 ereigneten, in Verbindung gebracht.

▼M28

23.    Name: 1: AHMAD 2: OUMAR 3: IMHAMAD 4: AL-FITOURI

Titel: k. A. Funktion: Befehlshaber der Anas-al-Dabbashi-Miliz, Leiter eines transnationalen Menschenhändlernetzes Geburtsdatum: 7. Mai 1988 Geburtsort: (möglicherweise Sabratha, Nachbarschaft Talil) gesicherter Aliasname: k. A. ungesicherter Aliasname: a) Al Dabachi b) Al Ammu c) The Uncle d) Al-Ahwal e) Al Dabbashi Staatsangehörigkeit: libysch Reisepass-Nr.: libysche Nummer LY53FP76, ausgestellt am 29. September 2015 in Tripoli nationale Kennziffer: 119880387067 Anschrift: a) Garabulli, Libyen b) Zawiya, Libyen c) Dbabsha-Sabratah benannt am: 7. Juni 2018 (geändert am 17. September 2018, 25. Februar 2020) sonstige Angaben: Benennung gemäß den Nummern 15 und 17 der Resolution 1970 (Reiseverbot, Einfrieren von Vermögenswerten).

Benennung gemäß Nummer 22 Buchstabe a der Resolution 1970 (2011), gemäß Nummer 4 Buchstabe a der Resolution 2174 (2014) sowie gemäß Nummer 11 Buchstabe a der Resolution 2213 (2015). Weblink zur Besonderen Ausschreibung („Special Notice“) der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/

Weitere Angaben

Ahmad Imhamad ist der Befehlshaber der Anas-al-Dabbashi-Miliz, die vormals in dem Küstengebiet zwischen Sabratha und Melita tätig war. Imhamad ist ein führender Kopf bei illegalen Aktivitäten, die mit der Schleusung von Migranten in Zusammenhang stehen. Der al-Dabbashi-Clan und die al-Dabbashi-Miliz unterhalten auch Beziehungen zu terroristischen Gruppen und gewalttätigen Extremistengruppen. Imhamad ist gegenwärtig im Raum Zawiya aktiv, nachdem es im Oktober 2017 im Küstengebiet zu gewaltsamen Zusammenstößen mit anderen Milizen und rivalisierenden Schleuserbanden gekommen war, bei denen über 30 Menschen, darunter auch Zivilpersonen, zu Tode kamen. Als Reaktion auf die Verdrängung aus dem Küstengebiet hat Ahmad Imhamad am 4. Dezember 2017 öffentlich geschworen, unter Einsatz von Waffen und Gewalt nach Sabratha zurückzukehren. Es liegen umfassende Beweise dafür vor, dass Imhamads Miliz direkt an Menschenhandel und an der Schleusung von Migranten beteiligt war und dass seine Miliz Aufbruchgebiete von Migranten, Lager, sichere Unterschlupforte und Boote kontrolliert. Es liegen Informationen vor, die den Schluss zulassen, dass Imhamad Migranten (einschließlich Minderjährige) zu Lande und zu Wasser unmenschlichen und manchmal sogar lebensgefährlichen Bedingungen ausgesetzt hat. Nach gewaltsamen Zusammenstößen zwischen Imhamads Miliz und anderen Milizen in Sabratha wurden Tausende Migranten (viele von ihnen mit ernsthaften gesundheitlichen Problemen) aufgefunden; die meisten von ihnen in Lagern der Märtyrer-Anas-al-Dabbashi-Brigade und der al-Ghul-Miliz. Der al-Dabbashi-Clan und die mit dem Clan in Verbindung stehende Anas-al-Dabbashi-Miliz haben langjährige Kontakte zum Islamischen Staat in Irak und der Levante (ISIL) und seinen Verbündeten.

Mehrere operative Mitglieder von ISIL gehörten der Miliz an, so unter anderem Abdallah al-Dabbashi, der ISIL-„Kalif“ von Sabratha. Imhamad war angeblich auch an der Ermordung von Sami Khalifa al-Gharabli beteiligt, der im Juli 2017 vom Gemeinderat von Sabratha mit der Bekämpfung der Schleusung von Migranten betraut worden war. Die Aktivitäten von Imhamad tragen wesentlich zur zunehmenden Gewalt und Unsicherheit in Westlibyen bei und bedrohen den Frieden und die Stabilität in Libyen und den Nachbarländern.

▼C4

24.    Name: 1: MUS'AB 2: MUSTAFA 3: ABU AL QASSIM 4: OMAR

▼M23

Titel: k. A. Funktion: Anführer eines transnationalen Menschenhändlernetzes Geburtsdatum: 19. Januar 1983 Geburtsort: Sabratha, Libyen gesicherter Aliasname: Mus'ab Abu Qarin ungesicherter Aliasname: a) ABU-AL QASSIM OMAR Musab Boukrin b) The Doctor c) Al-Grein Staatsangehörigkeit: libysch Reisepass-Nr.: a) 782633, ausgestellt am 31. Mai 2005 b) 540794, ausgestellt am 12. Jan. 2008 nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: k. A. benannt am: 7. Juni 2018 sonstige Angaben: Benennung gemäß den Nummern 15 und 17 der Resolution 1970 (Reiseverbot, Einfrieren von Vermögenswerten)

Benennung gemäß Nummer 22 Buchstabe a der Resolution 1970 (2011), gemäß Nummer 4 Buchstabe a der Resolution 2174 (2014) sowie gemäß Nummer 11 Buchstabe a der Resolution 2213 (2015). Weblink zur Besonderen Ausschreibung („Special Notice“) der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/

Weitere Angaben:

Mus'ab Mustafa gilt als einer der Hauptakteure des Menschenhandels und der Migrantenschleusung in dem Gebiet von Sabratha, arbeitet jedoch auch von Zawiya und Garibulli aus. Sein transnationales Netz deckt Libyen, Zielorte in Europa, subsaharische Länder für die Rekrutierung von Migranten und arabische Länder für den Finanzsektor ab. Verlässliche Quellen haben sein abgestimmtes Vorgehen beim Menschenhandel und bei der Schleusung von Migranten mit Ermias Alem dokumentiert, der im Namen von Mustafa um die „Versorgungskette im Osten“ betreibt. Es liegen Beweise dafür vor, dass Mustafa Beziehungen zu anderen Akteuren des Menschenhandels, insbesondere zu Mohammed al-Hadi (Cousin und Anführer der al-Nasr-Brigade, ebenfalls für eine Aufnahme in die Liste vorgeschlagen) in Zawiya, pflegt. Ein ehemaliger Komplize von Mustafa, der jetzt mit den libyschen Behörden zusammenarbeitet, behauptet, dass Mustafa allein 2015 Reisen auf dem Seeweg für über 45 000 Personen organisiert hat und dabei Migranten (einschließlich Minderjähriger) Todesgefahr ausgesetzt hat. Mustafa hat eine Überfahrt organisiert, bei der sich am 18. April 2015 in der Straße von Sizilien ein Schiffbruch ereignete, bei dem 800 Menschen ums Leben kamen. Es liegen Beweise, auch von der Sachverständigengruppe der Vereinten Nationen, dafür vor, dass er für das Festhalten von Migranten unter unmenschlichen Bedingungen verantwortlich ist, unter anderem in Tripolis nahe dem al-Wadi-Bezirk und in Seebädern nahe Sabratha. Mustafa hat Berichten zufolge dem al-Dabbashi-Klan in Sabratha nahegestanden, bis es wegen einer „Schutzsteuer“ zu einer Auseinandersetzung kam. Quellen zufolge hat Mustafa Personen, die gewalttätigen Extremisten im Gebiet um Sabratha nahe stehen, als Gegenleistung für die Genehmigung bezahlt, Migranten im Namen gewaltbereiter Extremistenkreise zu schleusen, die finanziell von der illegalen Einwanderung profitieren. Mustafa ist mit einem Schleusernetz verbunden, das aus bewaffneten Salafistengruppen in Tripolis, Sebha und Kufra besteht.

▼M28

25.    Name: 1: MOHAMMED 2: AL AMIN 3: AL-ARABI 4: KASHLAF

Titel: k. A. Funktion: Befehlshaber der Brigade Shuhada al-Nasr, Leiter der Raffinerie-Wachmannschaft der Zawiya-Erdölraffinerie Geburtsdatum: 2. Dezember 1985 Geburtsort: Zawiya, Libyen gesicherter Aliasname: k. A. ungesicherter Aliasname: a) Kashlaf b) Koshlaf c) Keslaf d) al Qasab Staatsangehörigkeit: libysch Reisepass-Nr.: C17HLRL3, ausgestellt am 30. Dezember 2015 in Zawiya nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: Zawiya, Libyen benannt am: 7. Juni 2018 (geändert am 17. September 2018, 25. Februar 2020) sonstige Angaben: Benennung gemäß den Nummern 15 und 17 der Resolution 1970 (Reiseverbot, Einfrieren von Vermögenswerten).

Benennung gemäß Nummer 22 Buchstabe a der Resolution 1970 (2011), gemäß Nummer 4 Buchstabe a der Resolution 2174 (2014) sowie gemäß Nummer 11 Buchstabe a der Resolution 2213 (2015).

Weitere Angaben

Mohammed al-Hadi ist Anführer der Brigade Shuhada al Nasr in Zawiya, Westlibyen. Seine Miliz kontrolliert die Zawiya-Raffinerie, eine zentrale Drehscheibe für die Schleusung von Migranten. Al-Hadi kontrolliert auch Auffanglager, einschließlich des Nasr-Auffanglagers, das nominell unter der Kontrolle der Abteilung zur Bekämpfung illegaler Migration (DCIM — Department for Combating Illegal Migration) steht. Wie durch verschiedene Quellen dokumentiert wird, ist das Netz von al-Hadi eines der führenden Netze im Bereich der Migrantenschleusung und der Ausbeutung von Migranten in Libyen. Al-Hadi hat intensive Verbindungen zum Kommandanten der lokalen Küstenwacheneinheit von Zawiya, al-Rahman al-Milad, dessen Einheit oftmals Migrantenboote rivalisierender Schleusernetze abfängt. Die Migranten werden dann in von der al-Nasr-Miliz kontrollierte Auffanglager gebracht, in denen sie Berichten zufolge unter lebensgefährlichen Bedingungen festgehalten werden. Die Sachverständigengruppe für Libyen hat Beweise dafür gesammelt, dass Migranten häufig geschlagen werden, und dass insbesondere Frauen aus subsaharischen Ländern und aus Marokko auf lokalen Märkten als „Sexsklavinnen“ verkauft werden. Die Sachverständigengruppe hat ebenfalls ermittelt, dass al-Hadi mit anderen bewaffneten Gruppierungen zusammenarbeitet und 2016 und 2017 an den wiederholt aufflammenden gewaltsamen Zusammenstößen beteiligt war.

▼M23

26.    Name: 1: ABD 2: AL-RAHMAN 3: AL-MILAD 4: k. A.

Titel: k. A. Funktion: Kommandant der Küstenwache in Zawiya Geburtsdatum: etwa (29 Jahre alt) Geburtsort: Tripolis, Libyen gesicherter Aliasname: k. A. ungesicherter Aliasname: a) Rahman Salim Milad b) al-Bija Staatsangehörigkeit: libysch Reisepass-Nr.: k. A. nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: Zawiya, Libyen benannt am: 7. Juni 2018 sonstige Angaben: Benennung gemäß den Nummern 15 und 17 der Resolution 1970 (Reiseverbot, Einfrieren von Vermögenswerten)

Benennung gemäß Nummer 22 Buchstabe a der Resolution 1970 (2011), gemäß Nummer 4 Buchstabe a der Resolution 2174 (2014) sowie gemäß Nummer 11 Buchstabe a der Resolution 2213 (2015).

Weitere Angaben:

Abd al Rahman al-Milad ist der Kommandant der regionalen Einheit der Küstenwache in Zawiya, die regelmäßig mit Gewalt gegen Migranten und andere Menschenschleuser in Verbindung gebracht wird. Nach Angaben der Sachverständigengruppe der Vereinten Nationen ist Milad ebenso wie andere Angehörige der Küstenwache direkt daran beteiligt, Migrantenboote mit Feuerwaffen zu versenken. Al-Milad arbeitet mit anderen Migrantenschleusern wie beispielsweise Mohammed al-Hadi (ebenfalls für eine Aufnahme in die Liste vorgeschlagen) zusammen, die ihm Quellen zufolge Schutz gewähren, damit er illegalen Aktivitäten im Zusammenhang mit Menschenhandel und der Schleusung von Migranten nachgehen kann. Verschiedene Zeugen haben im Zuge strafrechtlicher Ermittlungsverfahren ausgesagt, dass sie auf dem Meer von bewaffneten Männern, die sich auf einem Schiff der Küstenwache mit Namen Tallil (das von al-Milad benutzt wird) befanden, aufgegriffen und in das al-Nasr-Auffanglager gebracht wurden, wo sie unter unmenschlichen Bedingungen festgehalten und geschlagen wurden.

▼M28

27.    Name: 1: IBRAHIM 2: SAEED 3: SALIM 4: JADHRAN

Titel: k. A. Funktion: Anführer bewaffneter Milizen Geburtsdatum: 29. Oktober 1982 Geburtsort: k. A. gesicherter Aliasname: Ibrahim Saeed Salem Awad Aissa Hamed Dawoud Al Jadhran ungesicherter Aliasname: k. A. Staatsangehörigkeit: libysch Reisepass-Nr.: S/263963, ausgestellt am 8. November 2012 nationale Kennziffer: a) 119820043341 b) persönliche Kennziffer: 137803 Anschrift: k. A. benannt am: 11. September 2018 (geändert am 25. Februar 2020) sonstige Angaben: Name der Mutter: Salma Abdula Younis. Benennung gemäß den Nummern 15 und 17 der Resolution 1970 (Reiseverbot, Einfrieren von Vermögenswerten). Weblink zur Besonderen Ausschreibung („Special Notice“) der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: www.interpol.int/en/notice/search/un/xxxx.

Benennung gemäß den Nummern 11 Buchstaben b, c und d der Resolution 2213 (2015) sowie gemäß Nummer 11 der Resolution 2362 (2017).

Weitere Angaben

— 
Die Generalstaatsanwaltschaft Libyens hat einen Haftbefehl gegen die Person ausgestellt und beschuldigt sie einer Reihe von Straftaten.
— 
Die Person hat bewaffnete Aktionen und Angriffe gegen Ölanlagen in der Region Öl-Halbmond durchgeführt, die zur Zerstörung der Anlagen führten, zuletzt am 14. Juni 2018.
— 
Die Angriffe auf die Region Öl-Halbmond forderten zahlreiche Opfer unter den Bewohnern der Region und gefährdeten das Leben von Zivilpersonen.
— 
Die Angriffe führten von 2013 bis 2018 immer wieder zu Unterbrechungen der libyschen Ölausfuhren und damit zu großen Verlusten für die libysche Wirtschaft.
— 
Die Person versuchte, Öl illegal auszuführen.
— 
Die Person wirbt für die wiederholten Angriffe in der Region Öl-Halbmond ausländische Kämpfer an.
— 
Die Person arbeitet mit ihren Aktionen gegen die Stabilität Libyens und ist für die libyschen Akteure ein Hindernis, wenn es darum geht, die politische Krise zu lösen und den Aktionsplan der Vereinten Nationen umzusetzen.

▼M24

28.    Name: 1: SALAH 2: BADI 3: k. A. 4: k. A.

Titel: k. A. Funktion: Ranghoher Befehlshaber der bewaffneten Al-Somood-Front (Standhaftigkeitsfront) zur Bekämpfung der GNA, auch bekannt als „Fakhr“ oder „Pride of Libya“ („Stolz Libyens“), und der Misratan-Al-Marsa-Brigade des „Zentralen Schilds“ (Central Shield) Geburtsdatum: k. A. Geburtsort: k. A. Gesicherter Aliasname: k. A. Ungesicherter Aliasname: k. A. Staatsangehörigkeit: k. A. Reisepass-Nr.: k. A. Nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: k. A. Benannt am: 16. November 2018 Sonstige Angaben: Benennung gemäß den Nummern 15 und 17 der Resolution 1970 (Reiseverbot, Einfrieren von Vermögenswerten).

Benennung gemäß Nummer 22 Buchstabe a der Resolution 1970 (2011), gemäß Nummer 4 Buchstabe a der Resolution 2174 (2014) sowie gemäß Nummer 11 Buchstabe a der Resolution 2213 (2015).

Weitere Angaben:

— 
Salah Badi hat durch seine Unterstützung des bewaffneten Widerstands kontinuierlich versucht, eine politische Lösung in Libyen zu untergraben. Nachweise aus offenen Informationsquellen bestätigen, dass Salah Badi ein ranghoher Befehlshaber der bewaffneten Al-Somood-Front zur Bekämpfung der GNA, auch bekannt als „Fakhr“ oder „Pride of Libya“ („Stolz Libyens“), und der Misratan-Al-Marsa-Brigade des „Zentralen Schilds“ (Central Shield) ist.
— 
Er spielte eine führende Rolle bei den jüngsten Kämpfen in Tripolis, die am 27. August 2018 ausgebrochen sind und bisher mindestens 115 Todesopfer gefordert haben, bei denen es sich überwiegend um Zivilpersonen handelt. Die Kräfte unter seinem Kommando wurden konkret von der Unterstützungsmission der VN in Libyen (UNSMIL) genannt, als sie sämtliche an den Kämpfen beteiligten Parteien dazu aufrief, Gewalttaten einzustellen (und sie erneut darauf hinwies, dass Angriffe auf die Zivilbevölkerung und zivile Einrichtungen nach dem humanitäre Völkerrecht verboten sind).
— 
Seit Ende 2016 und 2017 war Salah Badi Anführer von Anti-GNA-Milizen, die wiederholt Angriffe auf Tripolis verübten, um die Machtstellung der GNA zu schwächen und die nicht anerkannte „Regierung der nationalen Rettung“ von Khalifa Ghwell wieder einzusetzen. Am 21. Februar 2017 war Badi in einem YouTube-Video neben Panzern vor dem Rixos-Hotel in Tripolis zu sehen und drohte, gegen die von den VN anerkannte Regierung der nationalen Einheit (GNA) zu kämpfen. Am 26. und 27. Mai kam es in verschiedenen Stadtteilen in Tripolis zu Angriffen der Kräfte der Fakhr Libya („Pride of Libya“) unter dem Kommando von Salah Badi, darunter im Stadtteil Abu Sleem und auf der Zufahrtstraße zum Flughafen. Zuverlässigen Medienberichten zufolge, die von sozialen Medien bestätigt wurden, sollen Badis Kräfte bei den Angriffen Panzer und schwere Artillerie eingesetzt haben.

▼M37

29.    Name: 1: OSAMA 2: AL KUNI 3: IBRAHIM 4: k. A.

Titel: Leiter der Haftanstalt „Al-Nasr“ in Zawiyah Funktion: k. A. Geburtsdatum: 4. April 1976 Geburtsort: Tripoli, Libyen gesicherter Aliasname: a) Osama Milad b) Osama al-Milad c) Osama Zawiya d) Osama Zawiyah e) Osama al Kuni ungesicherter Aliasname: k. A. Staatsangehörigkeit: Libyen Reisepass-Nr.: k. A. nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: Zawiya, Libyen benannt am: 25. Oktober 2021 sonstige Angaben: Als faktischer Leiter der Haftanstalt „Al-Nasr“ beteiligte sich die Person in Libyen unmittelbar und/oder durch Untergebene an Handlungen, die gegen die geltenden internationalen Menschenrechtsnormen verstoßen, oder an Handlungen, die Menschenrechtsverletzungen darstellen, oder unterstützte derartige Handlungen. Die Person hat für, im Namen oder auf Anweisung von Mohamed Kashlaf (LYi.025) und Abdulrahman al Milad (LYi.026) gehandelt, zwei in der Liste aufgeführten Personen, die eng mit den Aktivitäten des Zawijah-Netzwerks im Bereich des Menschenhandels verbunden sind. Benennung gemäß den Nummern 15 und 17 der Resolution 1970 (Reiseverbot, Einfrieren von Vermögenswerten).

Benennung gemäß Nummer 11 Buchstaben a und f der Resolution 2213(2015) sowie gemäß Nummer 11 der Resolution 2441(2018).

Weitere Angaben

Als faktischer Leiter der Haftanstalt „Al-Nasr“ beteiligte sich die Person in Libyen unmittelbar und/oder durch Untergebene an Handlungen, die gegen die geltenden internationalen Menschenrechtsnormen verstoßen, oder an Handlungen, die Menschenrechtsverletzungen darstellen, oder unterstützte derartige Handlungen. Die Person hat für, im Namen oder auf Anweisung von Mohamed Kashlaf (LYi.025) und Abdulrahman al Milad (LYi.026) gehandelt, zwei in der Liste aufgeführten Personen, die eng mit den Aktivitäten des Zawijah-Netzwerks im Bereich des Menschenhandels verbunden sind. Die Haftanstalt „Al-Nasr“ in Zawiyah steht in der öffentlichen Berichterstattung und in vertraulichen Berichten über die Notlage von Migranten und Asylbewerbern in Libyen, die dort auch Folter, sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt ausgesetzt sind und dem Menschenhandel zum Opfer fallen, seit Jahren in der Kritik. Humanitäre Organisationen und Opfer von Menschenhandel haben die Person eindeutig als faktischen Leiter der Haftanstalt identifiziert. Drei Personen, die in der Haftanstalt „Al-Nasr“ beschäftigt waren, wurden wegen der Folterung von Migranten in der Haftanstalt zu Haftstrafen verurteilt.

▼B




ANHANG III

LISTE DER NATÜRLICHEN UND JURISTISCHEN PERSONEN, ORGANISATIONEN UND EINRICHTUNGEN NACH ARTIKEL 6 ABSATZ 2

A.   Personen



 

Name

Angaben zur Identität

Gründe

Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste

▼M27 —————

▼B

►M27  1. ◄

ABU SHAARIYA

Funktion: Stellvertretender Leiter, Organisation für äußere Sicherheit

Schwager von Muammar Al-Gaddafi.

Führendes Mitglied des Gaddafi-Regimes und als solches eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden.

28.2.2011

▼M21 —————

▼B

►M27  2. ◄

ALSHARGAWI, Bashir Saleh Bashir

Geburtsdatum: 1946

Geburtsort: Traghen

Chef des Kabinetts von Muammar Al-Gaddafi. Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden.

28.2.2011

▼M36 —————

▼B

►M27  4. ◄

FARKASH, Mohammed Boucharaya

Geburtsdatum: 1. Juli 1949

Geburtsort: Al-Bayda

Ehemaliger Direktor des Geheimdienstes im Büro für äußere Sicherheit.

Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden.

28.2.2011

►M27  5. ◄

EL-KASSIM ZOUAI, Mohamed Abou

 

Ehemaliger Generalsekretär des Allgemeinen Volkskongresses.

Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden.

21.3.2011

▼M38 —————

▼B

►M27  7. ◄

HIJAZI, Mohamad Mahmoud

 

Minister für Gesundheit und Umwelt der Regierung von Oberst Gaddafi.

Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden.

21.3.2011

►M27  8. ◄

HOUEJ, Mohamad Ali

Geburtsdatum: 1949

Geburtsort: Al-Azizia (nahe Tripolis)

Minister für Industrie, Wirtschaft und Handel der Regierung von Oberst Gaddafi.

Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden.

21.3.2011

▼M34 —————

▼B

►M27  10. ◄

AL-CHARIF, Ibrahim Zarroug

 

Minister für Soziales der Regierung von Oberst Al-Gaddafi.

Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden.

21.3.2011

►M27  11. ◄

FAKHIRI, Abdelkebir Mohamad

Geburtsdatum: 4. Mai 1963

Reisepass-Nr.: B/014965 (Ende 2013 abgelaufen)

Minister für Bildung, Hochschul-wesen und Forschung der Regierung von Oberst Gaddafi. Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden.

21.3.2011

►M27  12. ◄

MANSOUR, Abdallah

Geburtsdatum: 8.7.1954

Reisepass-Nr.: B/014924 (Ende 2013 abgelaufen)

Ehemaliger enger Mitarbeiter von Oberst Gaddafi, ehemalige herausragende Rolle in den Sicherheitsdiensten und ehemaliger Direktor der Rundfunk- und Fernsehanstalt.

Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden.

21.3.2011

▼M5 —————

▼M27 —————

▼B

►M27  13. ◄

DIBRI, Abdulqader Yusef

Funktion: Chef der persönlichen Sicherheitsgarde von Muammar Al-Gaddafi.

Geburtsdatum: 1946

Geburtsort: Houn, Libyen

Verantwortlich für die Sicherheit des Regimes. Bereits in der Vergangenheit verantwortlich für Gewalt gegen Dissidenten.

Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden.

28.2.2011

►M27  14. ◄

QADHAF AL-DAM, Sayyid Mohammed

Geburtsdatum: 1948

Geburtsort: Sirte, Libyen

Cousin von Muammar Al-Gaddafi. In den achtziger Jahren war Sayyid an der Kampagne zur Ermordung von Dissidenten beteiligt und mutmaßlich für mehrere Tötungen in Europa verantwortlich. Es wird davon ausgegangen, dass er auch an Waffenbeschaffungen beteiligt war. Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden.

28.2.2011

▼M42

15.

AL QADHAFI, Quren Salih Quren

alias Akrin Akrin Saleh, Al Qadhafi Qurayn Salih Qurayn, Al Qadhafi Qu’ren Salih Qu’ren, Salah Egreen

Geschlecht: männlich

Ehemaliger libyscher Botschafter in Tschad. Hat Tschad verlassen und hält sich nun in Sabha auf. Unmittelbar an der Anwerbung und Koordinierung von Söldnern für das Regime des verstorbenen Muammar Al-Gaddafi beteiligt.

Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden.

Mitglied der Volksfront für die Befreiung Libyens (PFLL), einer Miliz und politischen Partei, die dem verstorbenen Muammar Al-Gaddafi treu ist. Beteiligt an der Untergrabung des erfolgreichen Abschlusses des politischen Übergangs Libyens durch Ablehnung der Vereinten Nationen und Untergrabung des von den Vereinten Nationen unterstützten politischen Prozesses, einschließlich des Libyschen Forums für den politischen Dialog, wodurch von ihm eine anhaltende Bedrohung für den Frieden, die Stabilität und die Sicherheit Libyens ausgeht.

12.4.2011

▼B

►M27  16. ◄

AL KUNI, Oberst Amid Husain

Vermuteter Status/Aufenthaltsort: Südlibyen.

Ehemaliger Gouverneur von Ghat (Südlibyen). Direkt an der Rekrutierung von Söldnern beteiligt.

Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden.

12.4.2011

▼M31 —————

▼M33 —————

▼M31 —————

▼M42 —————

▼M30

21.

DIAB, Moussa

alias DIAB, Mousa

Geschlecht: männlich

Moussa Diab ist für schwere Menschenrechtsverletzungen, einschließlich Menschenhandel und Entführung, Vergewaltigung und Tötung von Migranten und Flüchtlingen, verantwortlich und war unmittelbar an ihnen beteiligt.

Er hielt Migranten und Flüchtlinge in einem illegalen Gefangenenlager in der Nähe von Bani Walid gefangen, wo sie auf unmenschliche und erniedrigende Weise behandelt wurden. Mehrere Migranten und Flüchtlinge wurden getötet, als sie versuchten, aus dem Gefangenenlager zu fliehen.

21.9.2020

▼M42

22.

Yevgeniy Viktorovich PRIGOZHIN

(Евгений Викторович Пригожин)

Geburtsdatum: 1. Juni 1961

Geburtsort: Leningrad, ehemalige UdSSR (jetzt Sankt Petersburg, Russische Föderation)

Staatsangehörigkeit: Russisch

Geschlecht: männlich

Yevgeniy Viktorovich Prigozhin ist ein russischer Geschäftsmann mit engen, auch finanziellen Verbindungen zur Wagner Group, einer in Russland ansässigen privaten militärischen Organisation ohne Rechtspersönlichkeit.

Auf diese Weise ist Prigozhin an den Aktivitäten der Wagner Group in Libyen, die den Frieden, die Stabilität und die Sicherheit des Landes gefährden, beteiligt und leistet dafür Unterstützung.

Insbesondere war die Wagner Group mehrfach und wiederholt an Verstößen gegen das in der Resolution 1970 (2011) des VN-Sicherheitsrats festgelegte und in Artikel 1 des Beschlusses (GASP) 2015/1333 umgesetzte Waffenembargo in Libyen beteiligt, wozu unter anderem Waffenlieferungen und die Entsendung von Söldnern nach Libyen zur Unterstützung der Libyschen Nationalen Armee gehörten. Die Wagner Group hat mehrfach an Militäroperationen gegen die von den VN gebilligte Regierung der nationalen Einheit teilgenommen und zur Destabilisierung Libyens und der Unterminierung des Friedensprozesses beigetragen.

15.10.2020

▼M39

23.

KUZNETSOV, Aleksandr (Alexander) Sergeevich

(Александр Сергеевич КУЗНЕЦОВ)

Funktion(en): Kommandeur der 1st Attack and Reconnaissance Company der Wagner Group

Rufzeichen: Ratibor

Geburtsdatum: 8. Oktober 1977

Geburtsort: Nikolskoye, frühere UdSSR (jetzt Russische Föderation)

Staatsangehörigkeit: russisch

ID Wagner Group: M-0271

Geschlecht: männlich

Aleksandr Sergeevich Kuznetsov gehört zur Führungsstruktur der Wagner Group, einer in Russland ansässigen privaten militärischen Organisation ohne Rechtspersönlichkeit. Er übernahm 2014 das Kommando über die 1st Attack and Reconnaissance Company der Wagner Group. Er wurde im September 2019 in Libyen verletzt, als er an der Seite der libyschen nationalen Befreiungsarmee (NLA) als Kommandeur der militärischen Einsatzkräfte der Wagner Group kämpfte. Durch seine Position und seine Handlungen ist Kuznetsov verantwortlich für die Aktivitäten der Wagner Group, die den Frieden, die Stabilität und die Sicherheit Libyens bedrohen.

13.12.2021

▼C5

B.   Organisationen



 

Name

Angaben zur Identität

Gründe

Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste

▼M44 —————

▼C5

2.

Gaddafi International Charity and Development Foundation

Verwaltungsanschrift: Hay Alandalus — Jian St. — Tripolis — P.O. Box: 1101 — LIBYEN Tel. (+218) 214778301 — Fax (+218) 214778766;

E-Mail: info@gicdf.org

Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden.

21.3.2011

3.

Waatassimou Foundation

Sitz in Tripolis

Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden.

21.3.2011

4.

Libyan Jamahirya Broadcasting Corporation (Zentrale der libyschen Rundfunk- und Fernsehanstalt)

Kontaktdaten: Tel. 00 218 21 444 59 26; 00 21 444 59 00; Fax 00 218 21 340 21 07 http://www.ljbc.net;

E-Mail: info@ljbc.net

Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden.

Beteiligt an der öffentlichen Aufstachelung zu Hass und Gewalt durch Beteiligung an Desinformationskampagnen über die Repression gegen Demonstranten.

21.3.2011

5.

Korps der Revolutionsgarden

 

Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden.

Beteiligung an der Repression gegen Demonstranten.

21.3.2011

6.

Libyan Agricultural Bank (auch bekannt als Agricultural Bank; auch bekannt als Al Masraf Al Zirae Agricultural Bank; auch bekannt als Al Masraf Al Zirae; auch bekannt als Libyan Agricultural Bank)

El Ghayran Area, Ganzor El Sharqya, P.O. Box 1100, Tripolis, Libyen; Al Jumhouria Street, East Junzour, Al Gheran, Tripolis, Libyen;

E-Mail: agbank@agribankly.org; SWIFT/BIC AGRULYLT (Libyen);

Tel. Nr. (218)214870586;

Tel. Nr. (218) 214870714;

Tel. Nr. (218) 214870745;

Tel. Nr. (218) 213338366;

Tel. Nr. (218) 213331533;

Tel. Nr. (218) 213333541;

Tel. Nr. (218) 213333544;

Tel. Nr. (218) 213333543;

Tel. Nr. (218) 213333542;

Fax Nr. (218) 214870747;

Fax Nr. (218) 214870767;

Fax Nr. (218) 214870777;

Fax Nr. (218) 213330927;

Fax Nr. (218) 213333545

Libysche Tochtergesellschaft der Zentralbank Libyens.

Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden.

12.4.2011

7.

Al-Inma Holding Co. for Services Investments

 

Libysche Tochtergesellschaft des Economic & Social Development Fund.

Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden.

12.4.2011

8.

Al-Inma Holding Co. For Industrial Investments

 

Libysche Tochtergesellschaft des Economic & Social Development Fund.

Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden.

12.4.2011

9.

Al-Inma Holding Company for Tourism Investment

Hasan al-Mashay Street (off al- Zawiyah Street) Tel. Nr.: (218) 213345187 Fax +218.21.334.5188

E-Mail: info@ethic.ly

Libysche Tochtergesellschaft des Economic & Social Development Fund.

Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden.

12.4.2011

10.

Al-Inma Holding Co. for Construction and Real Estate Developments

 

Libysche Tochtergesellschaft des Economic & Social Development Fund.

Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden.

12.4.2011

11.

LAP Green Networks (auch bekannt als Lap GreenN, LAP Green Holding Company)

9th Floor, Ebene Tower, 52, Cybercity, Ebene, Mauritius

Libysche Tochtergesellschaft von Libyan Africa Investment Portfolio.

Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden.

12.4.2011

12.

Sabtina Ltd

530-532 Elder Gate, Elder House, Milton Keynes, UK.

Sonstige Angaben: Reg. Nr. 01794877 (UK)

Tochtergesellschaft der Libyan Investment Authority mit Sitz im Vereinigten Königreich.

Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden.

12.4.2011

13.

Ashton Global Investments Limited

Woodbourne Hall, PO Box 3162, Road Town, Tortola, British Virgin Islands.

Sonstige Angaben: Reg. Nr. 1510484 (BVI)

Tochtergesellschaft der Libyan Investment Authority mit Sitz auf den Britischen Jungferninseln.

Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden.

12.4.2011

14.

Capitana Seas Limited

 

Organisation im Besitz von Saadi Qadhafi mit Sitz auf den Britischen Jungferninseln.

Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden.

12.4.2011

15.

Kinloss Property Limited

Woodbourne Hall, PO Box 3162, Road Town, Tortola, British Virgin Islands.

Sonstige Angaben: Reg. Nr. 1534407 (BVI)

Tochtergesellschaft der Libyan Investment Authority mit Sitz auf den Britischen Jungferninseln.

Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden.

12.4.2011

16.

Baroque Investments Limited

c/o ILS Fiduciaries (IOM) Ltd, First Floor, Millennium House, Victoria Road, Douglas, Isle of Man.

Sonstige Angaben: Reg. Nr. 59058C (IOM)

Tochtergesellschaft der Libyan Investment Authority mit Sitz auf der Insel Man.

Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden.

12.4.2011

▼M30

17.

Sigma Airlines

alias Sigma Aviation; Air Sigma

Anschrift:

Markov Str. 11

050013, Almaty, Kasachstan

Tel.: +77272922305

Website: https://airsigma.pro/

Eingetragen unter dem Namen: Kenesbayev Umirbek Zharmenovich

Sigma Airlines ist ein gewerbliches Luftfrachtunternehmen, das Luftfahrzeuge betreibt, die gegen das in der Resolution 1970 (2011) des VN-Sicherheitsratsfestgelegte und mit Artikel 1 des Beschlusses (GASP) 2015/1333 umgesetzte Waffenembargo in Libyen verstoßen haben.

Die Vereinten Nationen haben Sigma Airlines als einen der kommerziellen Luftfrachtanbieter ermittelt, die unter Verstoß gegen das VN-Embargo gegen die Verbringung von Militärgütern nach Libyen operieren.

21.9.2020

18.

Avrasya Shipping

Anschrift:

Liman Mh. Gezi Cd. Nr. 22/3 İlkadım, Samsun, Türkei

Tel.: +90 549 720 1748

E-Mail: info@avrasyashipping.com

Website: http://www.avrasyashipping.com/iletisim

Avrasya Shipping ist ein Schifffahrtsunternehmen, das ein Schiff namens Cirkin betreibt, das gegen das in der Resolution 1970 (2011) des VN‐Sicherheitsrats festgelegte und mit Artikel 1 des Beschlusses (GASP) 2015/1333 umgesetzte Waffenembargo in Libyen verstoßen hat.

Die Cirkin wird insbesondere mit der im Mai und Juni 2020 erfolgten Verbringung von Militärgütern nach Libyen in Verbindung gebracht.

21.9.2020

19.

Med Wave Shipping

Anschrift:

Office 511, 5th Floor, Baraka Building, Dauwar Al-Waha, Jordanien;

Adel Al-Hojrat Gebäude Nr.°3, 1. Stock, gegenüber von Swefieh, Mall-Swefieh Po Box 850880 Amman, 11185 Jordanien;

Erdgeschoss, Orient Queen Homes Building, John Kennedy, Ras Beirut, Libanon

Tel.: +962787064121; +96265865550; +96265868550

E-Mail: operation@medwave.co

Med Wave Shipping ist ein Schifffahrtsunternehmen, das ein Schiff namens Bana betreibt, bei dem festgestellt wurde, dass es gegen das in der Resolution 1970 (2011) des VN-Sicherheitsrats festgelegte und mit Artikel 1 des Beschlusses (GASP) 2015/1333 umgesetzte Waffenembargo in Libyen verstoßen hat.

Die Bana wird insbesondere mit der im Januar 2020 erfolgten Verbringung von Militärgütern nach Libyen in Verbindung gebracht.

21.9.2020

▼B




ANHANG IV

LISTE DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN IN DEN MITGLIEDSTAATEN NACH ARTIKEL 8 ABSATZ 1, ARTIKEL 9 ABSATZ 1, ARTIKEL 13 UND ARTIKEL 18 ABSATZ 1 UND ANSCHRIFT FÜR NOTIFIKATIONEN AN DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION

▼M41

BELGIEN

https://diplomatie.belgium.be/en/policy/policy_areas/peace_and_security/sanctions

BULGARIEN

https://www.mfa.bg/en/EU-sanctions

TSCHECHIEN

www.financnianalytickyurad.cz/mezinarodni-sankce.html

DÄNEMARK

http://um.dk/da/Udenrigspolitik/folkeretten/sanktioner/

DEUTSCHLAND

https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Artikel/Aussenwirtschaft/embargos-aussenwirtschaftsrecht.html

ESTLAND

https://vm.ee/et/rahvusvahelised-sanktsioonid

IRLAND

https://www.dfa.ie/our-role-policies/ireland-in-the-eu/eu-restrictive-measures/

GRIECHENLAND

http://www.mfa.gr/en/foreign-policy/global-issues/international-sanctions.html

SPANIEN

https://www.exteriores.gob.es/es/PoliticaExterior/Paginas/SancionesInternacionales.aspx

FRANKREICH

http://www.diplomatie.gouv.fr/fr/autorites-sanctions/

KROATIEN

https://mvep.gov.hr/vanjska-politika/medjunarodne-mjere-ogranicavanja/22955

ITALIEN

https://www.esteri.it/it/politica-estera-e-cooperazione-allo-sviluppo/politica_europea/misure_deroghe/

ZYPERN

https://mfa.gov.cy/themes/

LETTLAND

http://www.mfa.gov.lv/en/security/4539

LITAUEN

http://www.urm.lt/sanctions

LUXEMBURG

https://maee.gouvernement.lu/fr/directions-du-ministere/affaires-europeennes/organisations-economiques-int/mesures-restrictives.html

UNGARN

https://kormany.hu/kulgazdasagi-es-kulugyminiszterium/ensz-eu-szankcios-tajekoztato

ΜΑLTA

https://foreignandeu.gov.mt/en/Government/SMB/Pages/SMB-Home.aspx

NIEDERLANDE

https://www.rijksoverheid.nl/onderwerpen/internationale-sancties

ÖSTERREICH

https://www.bmeia.gv.at/themen/aussenpolitik/europa/eu-sanktionen-nationale-behoerden/

POLEN

https://www.gov.pl/web/dyplomacja/sankcje-miedzynarodowe

https://www.gov.pl/web/diplomacy/international-sanctions

PORTUGAL

https://www.portaldiplomatico.mne.gov.pt/politica-externa/medidas-restritivas

RUMÄNIEN

http://www.mae.ro/node/1548

SLOWENIEN

http://www.mzz.gov.si/si/omejevalni_ukrepi

SLOWAKEI

https://www.mzv.sk/europske_zalezitosti/europske_politiky-sankcie_eu

FINNLAND

https://um.fi/pakotteet

SCHWEDEN

https://www.regeringen.se/sanktioner

Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission:

Europäische Kommission

Generaldirektion Finanzstabilität, Finanzdienstleistungen und Kapitalmarktunion (GD FISMA)

Rue de Spa 2/Spastraat 2

1049 Bruxelles/Brussel, Belgien

E-Mail: relex-sanctions@ec.europa.eu

▼M11




ANHANG V

LISTE DER SCHIFFE GEMÄSS ARTIKEL 1 BUCHSTABE H SOWIE ARTIKEL 15 UND VOM SANKTIONSAUSSCHUSS FESTGELEGTE ANZUWENDENDE MASSNAHMEN

▼M19 —————

▼M8




ANHANG VI

LISTE DER JURISTISCHEN PERSONEN, ORGANISATIONEN ODER EINRICHTUNGEN NACH ARTIKEL 5 ABSATZ 4

1.    Name: LIBYAN INVESTMENT AUTHORITY (Libysche Investitionsbehörde)

Aliasname: Libyan Foreign Investment Company (LFIC) früherer Aliasname: k. A. Anschrift: 1 Fateh Tower Office No. 99, 22nd Floor, Borgaida Street, Tripolis, 1103 Libyen benannt am: 17. März 2011 sonstige Angaben: Benennung gemäß Ziffer 17 der Resolution 1973 in der gemäß Ziffer 15 der Resolution 2009 am 16. September geänderten Fassung. Weblink zur Besonderen Ausschreibung („Special Notice“) der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5526075

2.    Name: LIBYAN AFRICA INVESTMENT PORTFOLIO

Aliasname: k. A. früherer Aliasname: k. A. Anschrift: Jamahiriya Street, LAP Building, PO Box 91330, Tripolis, Libyen benannt am: 17. März 2011 sonstige Angaben: Benennung gemäß Ziffer 17 der Resolution 1973 in der gemäß Ziffer 15 der Resolution 2009 am 16. September geänderten Fassung. Weblink zur Besonderen Ausschreibung („Special Notice“) der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5525715

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ANHANG VII

Güter die bei der Schleusung von Migranten und beim Menschenhandel verwendet werden können im Sinne des Artikels 2a

ERLÄUTERUNG

Die Codes wurden aus der Kombinierten Nomenklatur (KN) gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif übernommen und sind in Anhang I jener Verordnung festgelegt; es handelt sich um die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung geltenden sowie, mit den nötigen Abänderungen, durch nachfolgende Rechtsakte geänderten Codes.



 

KN-Code

Bezeichnung

 

8407 21

Außenbordmotoren für Wasserfahrzeuge (Fremdzündung)

Ex

8408 10

Außenbordmotoren für Wasserfahrzeuge (Selbstzündung)

Ex

8501 31

Elektrische Außenbordmotoren für Wasserfahrzeuge, mit einer Leistung von nicht mehr als 750 W

Ex

8501 32

Elektrische Außenbordmotoren für Wasserfahrzeuge, mit einer Leistung von mehr als 750 W bis 75 kW

Ex

8903 10

Aufblasbare Boote zu Sport- oder Vergnügungszwecken

Ex

8903 99

Motorboote mit Außenbordmotor



( 1 )  ABl. C 69 vom 18.3.2010, S. 19.

( 2 ) Verordnung (EG) Nr. 450/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft (ABl. L 145 vom 4.6.2008, S. 1).

( 3 ) Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).

( 4 ) Beschluss (GASP) 2020/472 des Rates vom 31. März 2020 über eine Militäroperation der Europäischen Union im Mittelmeer (EUNAVFOR MED IRINI) (ABl. L 101 vom 1.4.2020, S. 4).

( 5 )  ABl. C 69 vom 18.3.2010, S. 19.

Sus