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Document 02016L1164-20200101

Consolidated text: Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates vom 12. Juli 2016 mit Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2016/1164/2020-01-01

02016L1164 — DE — 01.01.2020 — 001.001


Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

►B

RICHTLINIE (EU) 2016/1164 DES RATES

vom 12. Juli 2016

mit Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts

(ABl. L 193 vom 19.7.2016, S. 1)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

RICHTLINIE (EU) 2017/952 DES RATES vom 29. Mai 2017

  L 144

1

7.6.2017




▼B

RICHTLINIE (EU) 2016/1164 DES RATES

vom 12. Juli 2016

mit Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts



KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

▼M1

Artikel 1

Anwendungsbereich

(1)  Diese Richtlinie gilt für alle Steuerpflichtigen, die in einem oder mehreren Mitgliedstaaten körperschaftsteuerpflichtig sind, einschließlich der in einem oder mehreren Mitgliedstaaten belegenen Betriebsstätten von Unternehmen, die steuerlich in einem Drittland ansässig sind.

(2)  Artikel 9a gilt auch für alle Unternehmen, die von einem Mitgliedstaat als steuerlich transparent behandelt werden.

▼B

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

(1) 

„Fremdkapitalkosten“ Zinsaufwendungen für alle Arten von Forderungen, sonstige Kosten, die nach nationalem Recht wirtschaftlich gleichwertig mit Zinsen und Aufwendungen im Zusammenhang mit der Beschaffung von Kapital sind, einschließlich — unter anderem — Zahlungen im Rahmen von Beteiligungsdarlehen, kalkulatorische Zinsen auf Instrumente wie Wandelanleihen und Nullkuponanleihen, Beträge im Rahmen von alternativen Finanzierungsmodalitäten, wie sie z. B. islamische Banken praktizieren, die Finanzierungskosten im Rahmen von Finanzierungsleasing, im Bilanzwert eines zugehörigen Vermögenswerts enthaltene kapitalisierte Zinsen, oder die Amortisation kapitalisierter Zinsen, gegebenenfalls Beträge, die durch Bezugnahme auf eine Finanzierungsrendite im Rahmen von Verrechnungspreisregelungen gemessen werden, Beträge fiktiver Zinsen im Rahmen von Derivaten oder Hedging-Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Fremdkapital eines Unternehmens, bestimmte Wechselkursgewinne und -verluste auf Fremdkapital und Instrumente im Zusammenhang mit der Beschaffung von Kapital, Garantiegebühren für Finanzierungsvereinbarungen, Vermittlungsgebühren und ähnliche Kosten im Zusammenhang mit der Aufnahme von Fremdkapital;

(2) 

„überschüssige Fremdkapitalkosten“ den Betrag, um den die abzugsfähigen Fremdkapitalkosten für einen Steuerpflichtigen die steuerbaren Zinserträge und sonstigen wirtschaftlich gleichwertigen steuerbaren Erträge übersteigen, die der Steuerpflichtige gemäß dem nationalen Recht erhält;

(3) 

„Steuerzeitraum“ ein Steuerjahr, Kalenderjahr oder jeden anderen sachdienlichen Zeitraum für steuerliche Zwecke;

(4) 

„verbundenes Unternehmen“

a) 

ein Unternehmen, an dem der Steuerpflichtige unmittelbar oder mittelbar eine Beteiligung in Form von Stimmrechten oder Kapital von mindestens 25 % hält oder bei dem er Anspruch auf mindestens 25 % der Gewinne dieses Unternehmens hat;

b) 

eine Person oder ein Unternehmen, die/das unmittelbar oder mittelbar eine Beteiligung in Form von Stimmrechten oder Kapital von mindestens 25 % an einem Steuerpflichtigen hält oder Anspruch auf mindestens 25 % der Gewinne des Steuerpflichtigen hat;

Hält eine Person oder ein Unternehmen unmittelbar oder mittelbar eine Beteiligung von mindestens 25 % an einem Steuerpflichtigen und an einem oder mehreren Unternehmen, so gelten sämtliche betroffenen Unternehmen, einschließlich des Steuerpflichtigen, auch als verbundene Unternehmen.

▼M1

Für die Zwecke der Artikel 9 und 9a gilt Folgendes:

a) 

Ergibt sich eine Inkongruenz gemäß Nummer 9 Unterabsatz 1 Buchstabe b, c, d, e oder g dieses Artikels oder ist eine Anpassung gemäß Artikel 9 Absatz 3 oder Artikel 9a erforderlich, so wird die Begriffsbestimmung von verbundenen Unternehmen dahingehend geändert, dass die Anforderung von 25 % durch eine Anforderung von 50 % ersetzt wird;

b) 

eine Person, die in Bezug auf die Stimmrechte oder die Kapitalbeteiligung an einem Unternehmen gemeinsam mit einer anderen Person handelt, wird so behandelt, als hielte sie eine Beteiligung an allen Stimmrechten oder dem gesamten Kapital dieses Unternehmens, die bzw. das von der anderen Person gehalten werden/wird;

c) 

unter den Begriff „verbundenes Unternehmen“ fallen auch Unternehmen, die derselben zu Rechnungslegungszwecken konsolidierten Gruppe angehören wie der Steuerpflichtige, Unternehmen, in denen der Steuerpflichtige maßgeblich Einfluss auf die Unternehmensleitung nimmt, und Unternehmen mit einem maßgeblichen Einfluss auf die Leitung des Steuerpflichtigen;

▼B

(5) 

„Finanzunternehmen“ eines der folgenden Unternehmen:

a) 

ein Kreditinstitut oder eine Wertpapierfirma im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) oder ein Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM) im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 ) oder eine Verwaltungsgesellschaft für Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 3 );

b) 

ein Versicherungsunternehmen im Sinne des Artikels 13 Nummer 1 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 4 );

c) 

ein Rückversicherungsunternehmen im Sinne des Artikels 13 Nummer 4 der Richtlinie 2009/138/EG;

d) 

eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 5 ) fällt, es sei denn, ein Mitgliedstaat hat nach Artikel 5 der genannten Richtlinie beschlossen, diese auf die betroffene Einrichtung nicht oder nur teilweise anzuwenden, oder der bevollmächtigte Vermögensverwalter einer Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Artikels 19 Absatz 1 dieser Richtlinie;

e) 

eine Einrichtung der Altersversorgung, die Altersversorgungssysteme betreibt, die als Systeme der sozialen Sicherheit im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 6 ) und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 7 ) gelten, sowie jede juristische Person, die für die Anlagezwecke solcher Systeme gegründet wurde;

f) 

ein alternativer Investmentfonds (AIF), der von einem AIFM im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2011/61/EU verwaltet wird, oder ein AIF, der nach geltendem nationalen Recht beaufsichtigt wird;

g) 

ein OGAW im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG;

h) 

eine zentrale Gegenpartei im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 8 );

i) 

ein Zentralverwahrer im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 9 );

(6) 

„Übertragung von Vermögenswerten“ den Vorgang, bei dem ein Mitgliedstaat das Besteuerungsrecht für die übertragenen Vermögenswerte verliert, wobei die Vermögenswerte im rechtlichen oder wirtschaftlichen Eigentum desselben Steuerpflichtigen verbleiben;

(7) 

„Verlegung des Steuersitzes“ den Vorgang, bei dem ein Steuerpflichtiger seinen Steuersitz in einem Mitgliedstaat aufgibt und in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland steuerlich ansässig wird;

(8) 

„Verlegung der von einer Betriebsstätte ausgeübten Geschäftstätigkeit“ den Vorgang, bei dem ein Steuerpflichtiger seine steuerliche Präsenz in einem Mitgliedstaat aufgibt und in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland eine solche Präsenz erwirbt, ohne in diesem Mitgliedstaat oder Drittland steuerlich ansässig zu werden;

▼M1

(9) 

„hybride Gestaltung“ eine Situation im Zusammenhang mit einem Steuerpflichtigen oder, bezogen auf Artikel 9 Absatz 3, mit einem Unternehmen, in der

a) 

eine Zahlung im Rahmen eines Finanzinstruments zu einem Abzug bei gleichzeitiger steuerlicher Nichtberücksichtigung führt und

i) 

diese Zahlung nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums berücksichtigt wird; und

ii) 

die Inkongruenz auf Unterschiede bei der Einordnung des Instruments oder der Einordnung der im Rahmen des Instruments geleisteten Zahlung zurückzuführen ist.

Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 wird eine Zahlung im Rahmen eines Finanzinstruments so behandelt, als wäre sie innerhalb eines angemessenen Zeitraums in die Einkünfte einbezogen worden, wenn

i) 

die Zahlung vom Steuergebiet des Zahlungsempfängers in einem Steuerzeitraum berücksichtigt wird, der innerhalb von 12 Monaten nach Ende des Steuerzeitraums des Zahlers beginnt; oder

ii) 

vernünftigerweise davon auszugehen ist, dass die Zahlung vom Steuergebiet des Zahlungsempfängers in einem künftigen Steuerzeitraum berücksichtigt wird, und die Zahlungsbedingungen so gestaltet sind, wie es zu erwarten wäre, wenn sie zwischen unabhängigen Unternehmen vereinbart worden wären;

b) 

eine Zahlung an ein hybrides Unternehmen zu einem Abzug bei gleichzeitiger steuerlicher Nichtberücksichtigung führt und diese Inkongruenz auf Unterschiede bei der Zuordnung von Zahlungen zu dem hybriden Unternehmen nach den Rechtsvorschriften des Steuergebiets, in dem das hybride Unternehmen seinen Sitz hat oder registriert ist, und des Steuergebiets einer Person mit einer Beteiligung an diesem hybriden Unternehmen zurückzuführen ist;

c) 

eine Zahlung an ein Unternehmen mit einer oder mehreren Betriebsstätten zu einem Abzug bei gleichzeitiger steuerlicher Nichtberücksichtigung führt und diese Inkongruenz auf Unterschiede bei der Zuordnung von Zahlungen zwischen dem Hauptsitz und einer Betriebsstätte oder zwischen zwei oder mehr Betriebsstätten desselben Unternehmens nach den Rechtsvorschriften des Steuergebiets, in dem das genannte Unternehmen tätig ist, zurückzuführen ist;

d) 

eine Zahlung an eine unberücksichtigte Betriebsstätte zu einem Abzug bei gleichzeitiger steuerlicher Nichtberücksichtigung führt;

e) 

eine Zahlung eines hybriden Unternehmens zu einem Abzug bei gleichzeitiger steuerlicher Nichtberücksichtigung führt und diese Inkongruenz auf den Umstand zurückzuführen ist, dass die Zahlung nach den Rechtsvorschriften des Steuergebiets des Zahlungsempfängers nicht berücksichtigt wird;

f) 

eine fiktive Zahlung zwischen dem Hauptsitz und einer Betriebsstätte oder zwischen zwei oder mehr Betriebsstätten zu einem Abzug bei gleichzeitiger steuerlicher Nichtberücksichtigung führt und diese Inkongruenz auf den Umstand zurückzuführen ist, dass die Zahlung nach den Rechtsvorschriften des Steuergebiets des Zahlungsempfängers nicht berücksichtigt wird; oder

g) 

ein doppelter Abzug erfolgt.

Für die Zwecke dieser Nummer 9

a) 

entsteht aus einer Zahlung, die dem zugrunde liegenden Ertrag eines übertragenen Finanzinstruments entspricht, keine hybride Gestaltung gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a, wenn die Zahlung von einem Wertpapierhändler im Rahmen einer am Markt getätigten hybriden Übertragung geleistet wird, sofern der Wertpapierhändler im Steuergebiet des Zahlenden alle Beträge, die er im Zusammenhang mit dem übertragenen Finanzinstrument erhält, als Einkünfte berücksichtigen muss;

b) 

entsteht eine hybride Gestaltung gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe e, f oder g nur insoweit, als es im Steuergebiet des Zahlenden gestattet ist, den Abzug mit einem Betrag zu verrechnen, der steuerlich nicht doppelt berücksichtigt wird;

c) 

wird eine Inkongruenz nicht als hybride Gestaltung behandelt, es sei denn, sie ergibt sich zwischen verbundenen Unternehmen, zwischen einem Steuerpflichtigen und einem verbundenen Unternehmen, zwischen dem Hauptsitz und einer Betriebsstätte oder zwischen zwei oder mehr Betriebsstätten desselben Unternehmens oder im Rahmen einer strukturierten Gestaltung.

Für die Zwecke dieser Nummer 9 und der Artikel 9, 9a und 9b bezeichnet der Ausdruck

a) 

„Inkongruenz“ einen doppelten Abzug oder einen Abzug bei gleichzeitiger steuerlicher Nichtberücksichtigung;

b) 

„doppelter Abzug“ einen Abzug derselben Zahlung, derselben Aufwendungen oder derselben Verluste in dem Steuergebiet, aus dem die Zahlung stammt bzw. in dem die Aufwendungen oder die Verluste anfallen (Steuergebiet des Zahlenden), und in einem anderen Steuergebiet (Steuergebiet des Investors). Im Falle einer Zahlung eines hybriden Unternehmens oder einer Betriebsstätte ist das Steuergebiet des Zahlenden das Steuergebiet, in dem das hybride Unternehmen seinen Sitz hat bzw. die Betriebsstätte niedergelassen oder belegen ist;

c) 

„Abzug bei gleichzeitiger steuerlicher Nichtberücksichtigung“ den Abzug einer Zahlung oder einer fiktiven Zahlung zwischen dem Hauptsitz und einer Betriebsstätte oder zwischen zwei oder mehr Betriebsstätten in einem Steuergebiet, in dem diese Zahlung oder fiktive Zahlung als geleistet behandelt wird (Steuergebiet des Zahlenden), ohne dass eine entsprechende Berücksichtigung dieser Zahlung oder fiktiven Zahlung für Steuerzwecke im Steuergebiet des Zahlungsempfängers erfolgt. Das Steuergebiet des Zahlungsempfängers ist jedes Steuergebiet, in dem diese Zahlung oder die fiktive Zahlung eingeht oder nach den Rechtsvorschriften eines anderen Steuergebiets als eingegangen behandelt wird;

d) 

„Abzug“ den Betrag, der nach den Rechtsvorschriften des Steuergebiets des Zahlenden oder des Investors als von den steuerpflichtigen Einkünften abzugsfähig behandelt wird. Der Begriff „abzugsfähig“ ist entsprechend auszulegen;

e) 

„Berücksichtigung“ den Betrag, der für die steuerpflichtigen Einkünfte nach den Rechtsvorschriften des Steuergebiets des Zahlungsempfängers berücksichtigt wird. Eine Zahlung im Rahmen eines Finanzinstruments gilt insoweit nicht als berücksichtigt, als die Zahlung für Steuerermäßigungen infrage kommt, die einzig und allein der Art der Einordnung der Zahlung nach den Rechtsvorschriften des Steuergebiets des Zahlungsempfängers zuzuschreiben sind. Der Begriff „berücksichtigt“ ist entsprechend auszulegen;

f) 

„Steuerermäßigung“ eine Steuerbefreiung oder eine Verringerung des Steuersatzes oder eine Steuergutschrift oder -erstattung (mit Ausnahme einer Gutschrift für an der Quelle einbehaltene Steuern);

g) 

„Einkünfte, die steuerlich doppelt berücksichtigt werden“ jeden Posten der Einkünfte, die nach den Rechtsvorschriften der beiden Steuergebiete, in denen die Inkongruenz entstanden ist hat, berücksichtigt werden;

h) 

„Person“ eine natürliche Person oder ein Unternehmen;

i) 

„hybrides Unternehmen“ jedes Unternehmen oder jede Gestaltung, die nach den Rechtsvorschriften eines Steuergebiets als Steuerpflichtiger gilt und dessen bzw. deren Einkünfte oder Aufwendungen nach den Rechtsvorschriften eines anderen Steuergebiets als Einkünfte oder Aufwendungen einer oder mehrerer anderer Personen behandelt werden;

j) 

„Finanzinstrument“ jedes Instrument, soweit es zu einem Finanzierungs- oder Eigenkapitalertrag führt, der gemäß den Vorschriften für die Besteuerung von Schulden, Kapital oder Finanzderivaten nach den Rechtsvorschriften des Steuergebiets entweder des Zahlungsempfängers oder des Zahlenden besteuert wird, und eine hybride Übertragung beinhaltet;

k) 

„Wertpapierhändler“ eine Person oder ein Unternehmen, deren bzw. dessen Geschäftstätigkeit darin besteht, regelmäßig auf eigene Rechnung für die Zwecke der Gewinnerzielung Finanzinstrumente zu kaufen und zu verkaufen;

l) 

„hybride Übertragung“ eine Gestaltung zur Übertragung eines Finanzinstruments, wenn der zugrunde liegende Ertrag des übertragenen Instruments für Steuerzwecke so behandelt wird, als sei er zugleich mehr als einer der an der Gestaltung beteiligten Parteien zugeflossen;

m) 

„am Markt getätigte hybride Übertragung“ eine hybride Übertragung, die von einem Wertpapierhändler im Zuge seiner üblichen Geschäftstätigkeit und nicht im Rahmen einer strukturierten Gestaltung vorgenommen wird;

n) 

„unberücksichtigte Betriebsstätte“ jede Gestaltung, die so behandelt wird, als führe sie zu einer Betriebsstätte nach den Rechtsvorschriften des Steuergebiets des Hauptsitzes, und die nach den Rechtsvorschriften des anderen Steuergebiets nicht als Betriebsstätte behandelt wird;

▼M1

(10) 

„zu Rechnungslegungszwecken konsolidierte Gruppe“ eine Gruppe aus allen Unternehmen, die vollständig in konsolidierten Abschlüssen gemäß den Internationalen Rechnungslegungsstandards (IFRS) oder dem nationalen Finanzberichtssystem eines Mitgliedstaats berücksichtigt sind;

(11) 

„strukturierte Gestaltung“ eine Gestaltung, die eine hybride Gestaltung umfasst, bei der die Inkongruenz in die Bedingungen der Gestaltung eingerechnet ist, oder eine Gestaltung, die mit der Absicht entwickelt wurde, eine hybride Besteuerungsinkongruenz herbeizuführen, es sei denn, es kann vernünftigerweise nicht davon ausgegangen werden, dass dem Steuerpflichtigen oder einem verbundenen Unternehmen die hybride Gestaltung bewusst war, und der Steuerpflichtige wurde nicht an dem Steuervorteil beteiligt, der sich aus der hybriden Gestaltung ergibt.

▼B

Artikel 3

Mindestschutzniveau

Diese Richtlinie verhindert nicht die Anwendung nationaler oder vertraglicher Bestimmungen zur Wahrung eines höheren Maßes an Schutz der inländischen Körperschaftsteuerbemessungsgrundlagen.



KAPITEL II

MASSNAHMEN ZUR BEKÄMPFUNG DER STEUERVERMEIDUNG

Artikel 4

Begrenzung der Abzugsfähigkeit von Zinszahlungen

(1)  Überschüssige Fremdkapitalkosten sind in dem Steuerzeitraum, in dem sie anfallen, nur bis zu 30 % des Ergebnisses des Steuerpflichtigen vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen (EBITDA) abzugsfähig.

Für die Zwecke dieses Artikels können Mitgliedstaaten auch Folgende als Steuerpflichtige behandeln:

a) 

ein Unternehmen, das die Vorschriften im Namen einer Gruppe gemäß der Definition nach nationalem Steuerrecht anwenden darf oder muss;

b) 

ein Unternehmen in einer Gruppe gemäß der Definition nach nationalem Steuerrecht, die keine Konsolidierung der Ergebnisse ihrer Mitglieder zu Steuerzwecken vornimmt.

Unter diesen Umständen können die überschüssigen Fremdkapitalkosten und das EBITDA auf der Ebene der Gruppe berechnet werden und umfassen die Ergebnisse sämtlicher Mitglieder der Gruppe.

(2)  Das EBITDA wird berechnet, indem zu dem Einkommen, das im Mitgliedstaat des Steuerpflichtigen der Körperschaftsteuer unterliegt, die für steuerliche Zwecke bereinigten Beträge für überschüssige Fremdkapitalkosten sowie die für steuerliche Zwecke bereinigten Beträge für Abschreibungen wieder hinzuaddiert werden. Steuerfreie Einkünfte werden im EBITDA eines Steuerpflichtigen nicht berücksichtigt.

(3)  Abweichend von Absatz 1 kann dem Steuerpflichtigen Folgendes gewährt werden:

a) 

das Recht auf Abzug der überschüssigen Fremdkapitalkosten in Höhe von bis zu 3 000 000 EUR;

b) 

das Recht auf vollständigen Abzug der überschüssigen Fremdkapitalkosten, sofern es sich bei dem Steuerpflichtigen um ein eigenständiges Unternehmen handelt.

Für die Zwecke von Absatz 1 Unterabsatz 2 gilt der Betrag von 3 000 000 EUR für die gesamte Gruppe.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe b bezeichnet der Ausdruck „eigenständiges Unternehmen“ einen Steuerpflichtigen, der nicht Teil einer zu Rechnungslegungszwecken konsolidierten Gruppe ist und der weder über ein verbundenes Unternehmen noch über eine Betriebsstätte verfügt.

(4)  Die Mitgliedstaaten können aus dem Anwendungsbereich von Absatz 1 überschüssige Fremdkapitalkosten ausnehmen, die

a) 

für Darlehen anfallen, die vor dem 17. Juni 2016 geschlossen wurden, wobei sich der Ausschluss jedoch nicht auf etwaige spätere Änderungen dieser Darlehen erstreckt;

b) 

im Rahmen von Darlehen anfallen, die zur Finanzierung langfristiger öffentlicher Infrastrukturprojekte verwendet werden, bei denen der Projektbetreiber, die Fremdkapitalkosten, die Vermögenswerte und die Einkünfte alle in der Union belegen sind.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe b bezeichnet der Ausdruck „langfristiges öffentliches Infrastrukturprojekt“ ein Projekt zur Bereitstellung, zum Ausbau, zum Betrieb und/oder zur Erhaltung eines umfangreichen Vermögenswerts, der von einem Mitgliedstaat als im allgemeinen öffentlichen Interesse stehend betrachtet wird.

Findet Buchstabe b Unterabsatz 1 Anwendung, so werden alle Einkünfte aus einem langfristigen öffentlichen Infrastrukturprojekt aus dem EBITDA des Steuerpflichtigen ausgenommen, und alle ausgenommenen überschüssigen Fremdkapitalkosten werden nicht in die überschüssigen Fremdkapitalkosten der Gruppe gegenüber Dritten im Sinne von Absatz 5 Buchstabe b einbezogen.

(5)  Ist der Steuerpflichtige zu Rechnungslegungszwecken ein Mitglied einer konsolidierten Gruppe, so kann ihm das Recht auf Folgendes gewährt werden:

a) 

entweder vollständiger Abzug seiner überschüssigen Fremdkapitalkosten, wenn er nachweisen kann, dass das Verhältnis zwischen seinem Eigenkapital und seinen Gesamtvermögenswerten gleich hoch oder höher ist als das entsprechende Verhältnis auf Ebene der Gruppe, wobei folgende Bedingungen gelten:

i) 

Das Verhältnis zwischen Eigenkapital und Gesamtvermögenswerten des Steuerpflichtigen gilt als gleich hoch wie das entsprechende Verhältnis auf Ebene der Gruppe, wenn das Verhältnis zwischen seinem Eigenkapital und seinen Gesamtvermögenswerten bis zu zwei Prozentpunkte darunter liegt; und

▼M1

ii) 

alle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten werden nach derselben Methode bewertet wie in den konsolidierten Abschlüssen, die gemäß den Internationalen Rechnungslegungsstandards (IFRS) oder dem nationalen Finanzberichtssystem eines Mitgliedstaats erstellt werden;

▼B

oder

b) 

Abzug eines höheren Betrags an überschüssigen Fremdkapitalkosten, als ihm nach Absatz 1 gewährt würde. Diese höhere Obergrenze der Abzugsfähigkeit überschüssiger Fremdkapitalkosten bezieht sich auf die zu Rechnungslegungszwecken konsolidierte Gruppe, deren Mitglied der Steuerpflichtige ist, und wird in zwei Schritten berechnet:

i) 

Zunächst wird das Verhältnis der Gruppe ermittelt, indem die überschüssigen Fremdkapitalkosten der Gruppe gegenüber Dritten durch das EBITDA der Gruppe geteilt werden; und

ii) 

anschließend wird das Verhältnis der Gruppe mit dem gemäß Absatz 2 berechneten EBITDA des Steuerpflichtigen multipliziert.

(6)  Der Mitgliedstaat des Steuerpflichtigen kann entweder Vorschriften vorsehen

a) 

für den zeitlich unbegrenzten Vortrag der überschüssigen Fremdkapitalkosten, die im laufenden Steuerzeitraum nicht gemäß den Absätzen 1 bis 5 abgezogen werden können,

b) 

für den zeitlich unbegrenzten Vortrag oder den auf höchstens drei Jahre begrenzten Rücktrag der überschüssigen Fremdkapitalkosten, die im laufenden Steuerzeitraum nicht gemäß den Absätzen 1 bis 5 abgezogen werden können, oder

c) 

für den zeitlich unbegrenzten Vortrag der überschüssigen Fremdkapitalkosten und den auf höchstens fünf Jahre begrenzten Vortrag des ungenutzten Zinsabzugspotenzials, die/das im laufenden Steuerzeitraum nicht gemäß den Absätzen 1 bis 5 abgezogen werden können/kann.

(7)  Die Mitgliedstaaten können Finanzunternehmen aus dem Anwendungsbereich der Absätze 1 bis 6 ausnehmen, selbst wenn diese Finanzunternehmen Teil einer zu Rechnungslegungszwecken konsolidierten Gruppe sind.

▼M1

(8)  Für die Zwecke der Absätze 1 bis 7 kann der Steuerpflichtige das Recht erhalten, konsolidierte Abschlüsse zu verwenden, die nach anderen Rechnungslegungsstandards als den Internationalen Rechnungslegungsstandards oder dem nationalen Finanzberichtssystem eines Mitgliedstaats erstellt wurden.

▼B

Artikel 5

Übertragung von Vermögenswerten und Wegzugsbesteuerung

(1)  Der Steuerpflichtige wird in Höhe eines Betrags besteuert, der dem Marktwert der Vermögenswerte zum Zeitpunkt der Übertragung oder des Wegzugs abzüglich ihres steuerlichen Werts entspricht, wenn einer der folgenden Umstände gegeben ist:

a) 

Der Steuerpflichtige überträgt Vermögenswerte von seinem Hauptsitz an seine in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland belegene Betriebsstätte, insofern als der Mitgliedstaat des Hauptsitzes aufgrund der Übertragung nicht mehr das Besteuerungsrecht für die übertragenen Vermögenswerte hat.

b) 

Der Steuerpflichtige überträgt Vermögenswerte von seiner in einem Mitgliedstaat belegenen Betriebsstätte an seinen Hauptsitz oder an eine andere Betriebsstätte in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland, insofern als der Mitgliedstaat der Betriebsstätte aufgrund der Übertragung nicht mehr das Besteuerungsrecht für die übertragenen Vermögenswerte hat.

c) 

Der Steuerpflichtige verlegt seinen Steuersitz in einen anderen Mitgliedstaat oder in ein Drittland, mit Ausnahme jener Vermögenswerte, die tatsächlich weiterhin einer Betriebsstätte im vorigen Mitgliedstaat zuzurechnen sind.

d) 

Der Steuerpflichtige überträgt die von seiner Betriebsstätte ausgeübte Geschäftstätigkeit von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat oder in ein Drittland, insofern als der Mitgliedstaat der Betriebsstätte aufgrund der Übertragung nicht mehr das Besteuerungsrecht für die übertragenen Vermögenswerte hat.

(2)  Der Steuerpflichtige erhält das Recht, die Zahlung einer Steuer auf die entstandene Wertsteigerung oder einer Wegzugsteuer nach Absatz 1 durch Teilzahlungen, die über fünf Jahre erfolgen, aufzuschieben, wenn einer der folgenden Umstände vorliegt:

a) 

Der Steuerpflichtige überträgt Vermögenswerte von seinem Hauptsitz an seine in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland, das Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist, belegene Betriebsstätte.

b) 

Der Steuerpflichtige überträgt Vermögenswerte von seiner in einem Mitgliedstaat belegenen Betriebsstätte an seinen Hauptsitz oder an eine andere Betriebsstätte in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland, das Vertragspartei des EWR-Abkommens ist.

c) 

Der Steuerpflichtige verlegt seinen Steuersitz in einen anderen Mitgliedstaat oder in ein Drittland, das Vertragspartei des EWR-Abkommens ist.

d) 

Der Steuerpflichtige verlegt die von seiner Betriebsstätte ausgeübte Geschäftstätigkeit in einen anderen Mitgliedstaat oder in ein Drittland, das Vertragspartei des EWR-Abkommens ist.

Dieser Absatz gilt für Drittländer, die Vertragspartei des EWR-Abkommens sind, sofern sie ein Abkommen mit dem Mitgliedstaat des Steuerpflichtigen oder mit der Union über eine mit der in der Richtlinie 2010/24/EU des Rates ( 10 ) vorgesehenen Amtshilfe gleichwertige Amtshilfe bei der Beitreibung von Steuerforderungen geschlossen haben.

(3)  Schiebt ein Steuerpflichtiger die Zahlung gemäß Absatz 2 auf, so können gemäß den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats des Steuerpflichtigen oder der Betriebsstätte je nach Fall Zinsen erhoben werden.

Bei nachweislichem und tatsächlichem Risiko, dass die Steuer nicht eingezogen werden kann, kann der Zahlungsaufschub gemäß Absatz 2 von einer Sicherheitsleistung des Steuerpflichtigen abhängig gemacht werden.

Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn das im Mitgliedstaat des Steuerpflichtigen oder der Betriebsstätte geltende Recht die Möglichkeit vorsieht, die Steuerschuld bei einem anderen Steuerpflichtigen, der Mitglied derselben Gruppe und in diesem Mitgliedstaat steuerlich ansässig ist, einzuziehen.

(4)  Findet Absatz 2 Anwendung, so wird der Zahlungsaufschub umgehend beendet und die geschuldete Steuer wird einziehbar, wenn

a) 

die übertragenen Vermögenswerte oder die von der Betriebsstätte des Steuerpflichtigen ausgeübte Geschäftstätigkeit verkauft oder auf andere Weise veräußert werden;

b) 

die übertragenen Vermögenswerte anschließend in ein Drittland verlagert werden;

c) 

der Steuersitz des Steuerpflichtigen oder die von seiner Betriebsstätte ausgeübte Geschäftstätigkeit anschließend in ein Drittland verlegt wird;

d) 

der Steuerpflichtige Insolvenz anmeldet oder abgewickelt wird;

e) 

der Steuerpflichtige seinen Verpflichtungen im Zusammenhang mit den Teilzahlungen nicht nachkommt und über einen angemessenen Zeitraum, der zwölf Monate nicht überschreiten darf, keine Abhilfe für seine Situation schafft.

Die Buchstaben b und c gelten nicht für Drittländer, die Vertragspartei des EWR-Abkommens sind, sofern sie ein Abkommen mit dem Mitgliedstaat des Steuerpflichtigen oder mit der Union über eine mit der in der Richtlinie 2010/24/EU vorgesehenen Amtshilfe gleichwertige Amtshilfe bei der Beitreibung von Steuerforderungen geschlossen haben.

(5)  Bei der Übertragung von Vermögenswerten oder der Verlagerung des Steuersitzes oder der von der Betriebsstätte ausgeübten Geschäftstätigkeit in einen anderen Mitgliedstaat erkennt dieser Mitgliedstaat den Wert an, den der Mitgliedstaat des Steuerpflichtigen oder der Betriebsstätte als Ausgangswert der Vermögenswerte für steuerliche Zwecke festgesetzt hat, es sei denn dieser spiegelt nicht den Marktwert wider.

(6)  Für die Zwecke der Absätze 1 bis 5 ist der „Marktwert“ der Betrag, für den zwischen vertragswilligen unabhängigen Käufern und Verkäufern in einer direkten Transaktion Vermögenswerte ausgetauscht oder gegenseitige Verpflichtungen abgerechnet werden können.

(7)  Sollen die Vermögenswerte innerhalb einer Frist von zwölf Monaten wieder in den Mitgliedstaat des Übertragenden zurückgeführt werden, gilt dieser Artikel nicht für Übertragungen von Vermögenswerten im Zusammenhang mit der Wertpapierfinanzierung, für als Sicherheiten gestellte Vermögenswerte oder für den Fall, dass die Übertragung von Vermögenswerten zur Erfüllung von aufsichtsrechtlichen Eigenkapitalanforderungen oder für Zwecke des Liquiditätsmanagements erfolgt.

Artikel 6

Allgemeine Vorschrift zur Verhinderung von Missbrauch

(1)  Liegt unter Berücksichtigung aller relevanten Fakten und Umstände eine unangemessene Gestaltung oder eine unangemessene Abfolge von Gestaltungen vor, bei der der wesentliche Zweck oder einer der wesentlichen Zwecke darin besteht, einen steuerlichen Vorteil zu erlangen, der dem Ziel oder Zweck des geltenden Steuerrechts zuwiderläuft, so berücksichtigen die Mitgliedstaaten diese bei der Berechnung der Körperschaftsteuerschuld nicht. Eine Gestaltung kann mehr als einen Schritt oder Teil umfassen.

(2)  Für die Zwecke von Absatz 1 gilt eine Gestaltung oder eine Abfolge solcher Gestaltungen in dem Umfang als unangemessen, als sie nicht aus triftigen wirtschaftlichen Gründen vorgenommen wurde, die die wirtschaftliche Realität widerspiegeln.

(3)  Bleiben Gestaltungen oder eine Abfolge solcher Gestaltungen gemäß Absatz 1 unberücksichtigt, so wird die Steuerschuld im Einklang mit nationalem Recht berechnet.

Artikel 7

Vorschrift für beherrschte ausländische Unternehmen

(1)  Der Mitgliedstaat eines Steuerpflichtigen behandelt Unternehmen oder Betriebsstätten, deren Gewinne in diesem Mitgliedstaat nicht der Steuer unterliegen oder steuerbefreit sind, als beherrschtes ausländisches Unternehmen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a) 

Im Falle eines Unternehmens hält der Steuerpflichtige selbst oder zusammen mit seinen verbundenen Unternehmen unmittelbar oder mittelbar mehr als 50 % der Stimmrechte oder hält unmittelbar oder mittelbar mehr als 50 % des Kapitals oder hat Anspruch auf mehr als 50 % der Gewinne dieses Unternehmens; und

b) 

die von dem Unternehmen oder der Betriebsstätte tatsächlich entrichtete Körperschaftsteuer auf seine bzw. ihre Gewinne ist niedriger als die Differenz zwischen der Körperschaftsteuer, die nach der geltenden Körperschaftsteuerregelung im Mitgliedstaat des Steuerpflichtigen für das Unternehmen oder die Betriebsstätte erhoben worden wäre, und der von dem Unternehmen oder der Betriebsstätte tatsächlich entrichteten Körperschaftsteuer auf seine bzw. ihre Gewinne.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe b wird die Betriebsstätte eines beherrschten ausländischen Unternehmens, die im Steuergebiet des beherrschten ausländischen Unternehmens nicht der Steuer unterliegt oder steuerbefreit ist, nicht berücksichtigt. Zudem ist unter der Körperschaftsteuer, die in dem Mitgliedstaat des Steuerpflichtigen erhoben worden wäre, die Körperschaftsteuer zu verstehen, wie sie gemäß den Vorschriften des Mitgliedstaats des Steuerpflichtigen berechnet wird.

(2)  Wird ein Unternehmen oder eine Betriebsstätte als beherrschtes ausländisches Unternehmen gemäß Absatz 1 behandelt, so wird im Mitgliedstaat des Steuerpflichtigen Folgendes in die Steuerbemessungsgrundlage einbezogen:

a) 

die nicht ausgeschütteten Einkünfte des Unternehmens oder die Einkünfte der Betriebsstätte aus folgenden Kategorien:

i) 

Zinsen oder sonstige Einkünfte aus Finanzanlagevermögen;

ii) 

Lizenzgebühren oder sonstige Einkünfte aus geistigem Eigentum;

iii) 

Dividenden und Einkünfte aus der Veräußerung von Anteilen;

iv) 

Einkünfte aus Finanzierungsleasing;

v) 

Einkünfte aus Tätigkeiten von Versicherungen und Banken und aus anderen finanziellen Tätigkeiten;

vi) 

Einkünfte von Abrechnungsunternehmen, die Einkünfte aus dem Verkauf von Waren und der Erbringung von Dienstleistungen erzielen, die von verbundenen Unternehmen erworben oder an diese verkauft werden, und keinen oder nur geringen wirtschaftlichen Mehrwert bringen;

Dieser Buchstabe findet keine Anwendung, wenn das beherrschte ausländische Unternehmen, gestützt auf Personal, Ausstattung, Vermögenswerte und Räumlichkeiten eine wesentliche wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, wie durch relevante Fakten und Umstände nachgewiesen.

Ist das beherrschte ausländische Unternehmen in einem Drittland ansässig oder belegen, das keine Vertragspartei des EWR-Abkommens ist, so können die Mitgliedstaaten beschließen, Unterabsatz 2 nicht anzuwenden.

oder

b) 

die nicht ausgeschütteten Einkünfte des Unternehmens oder der Betriebsstätte aus unangemessenen Gestaltungen, deren wesentlicher Zweck darin besteht, einen steuerlichen Vorteil zu erlangen.

Für Zwecke dieses Buchstabens gilt eine Gestaltung oder eine Abfolge von Gestaltungen als unangemessen, sofern das Unternehmen oder die Betriebsstätte nicht selbst Eigentümer der Vermögenswerte wäre oder die Risiken, aus denen seine gesamten Einkünfte oder Teile davon erzielt werden, nicht eingegangen wäre, wenn es nicht von einer Gesellschaft beherrscht würde, deren Entscheidungsträger die für diese Vermögenswerte und Risiken relevanten Aufgaben ausführen, die für die Erzielung der Einkünfte des beherrschten Unternehmens ausschlaggebend sind.

(3)  Wird die Steuerbemessungsgrundlage eines Steuerpflichtigen nach den Vorschriften eines Mitgliedstaats gemäß Absatz 2 Buchstabe a berechnet, so kann der Mitgliedstaat sich dafür entscheiden, ein Unternehmen oder eine Betriebsstätte nicht als beherrschtes ausländisches Unternehmen gemäß Absatz 1 zu behandeln, wenn ein Drittel oder weniger der Einkünfte des Unternehmens oder der Betriebsstätte in eine der Kategorien unter Absatz 2 Buchstabe a fällt.

Wird die Steuerbemessungsgrundlage eines Steuerpflichtigen nach den Vorschriften eines Mitgliedstaats gemäß Absatz 2 Buchstabe a berechnet, so kann der Mitgliedstaat sich dafür entscheiden, Finanzunternehmen nicht als beherrschte ausländische Unternehmen zu behandeln, wenn ein Drittel oder weniger der Einkünfte des Unternehmens aus den Kategorien unter Absatz 2 Buchstabe a aus Transaktionen mit dem Steuerpflichtigen oder seinen verbundenen Unternehmen stammt.

(4)  Die Mitgliedstaaten können Unternehmen oder Betriebsstätten vom Anwendungsbereich des Absatzes 2 Buchstabe b ausnehmen,

a) 

deren Buchgewinne 750 000 EUR und deren nicht kommerzielle Einkünfte 75 000 EUR nicht übersteigen; oder

b) 

deren Buchgewinne nicht mehr als 10 % ihrer betrieblichen Aufwendungen für den Steuerzeitraum ausmachen.

Für Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstabe b dürfen die betrieblichen Aufwendungen weder die Kosten der Waren, die außerhalb des Landes verkauft wurden, in dem das Unternehmen/die Betriebsstätte für Steuerzwecke ansässig bzw. belegen ist, noch Zahlungen an verbundene Unternehmen einschließen.

Artikel 8

Berechnung der Einkünfte eines beherrschten ausländischen Unternehmens

(1)  Findet Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a Anwendung, so werden die in die Steuerbemessungsgrundlage des Steuerpflichtigen einzubeziehenden Einkünfte nach den Körperschaftsteuervorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Steuerpflichtige steuerlich ansässig oder belegen ist, berechnet. Verluste des Unternehmens oder der Betriebsstätte werden nicht in die Steuerbemessungsgrundlage einbezogen, sondern können gemäß nationalem Recht vorgetragen und in den nachfolgenden Steuerzeiträumen berücksichtigt werden.

(2)  Findet Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b Anwendung, so sind die in die Steuerbemessungsgrundlage des Steuerpflichtigen einzubeziehenden Einkünfte auf Beträge begrenzt, die durch Vermögenswerte und Risiken erzielt werden, die mit den Aufgaben von Entscheidungsträgern zusammenhängen, die von der beherrschenden Gesellschaft ausgeführt werden. Die Zurechnung der Einkünfte eines beherrschten ausländischen Unternehmens erfolgt nach dem Fremdvergleichsgrundsatz.

(3)  Die in die Steuerbemessungsgrundlage einzubeziehenden Einkünfte werden anteilig zu der vom Steuerpflichtigen an dem Unternehmen gehaltenen Beteiligung im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a berechnet.

(4)  Die Einkünfte werden in den Steuerzeitraum des Steuerpflichtigen einbezogen, in dem das Steuerjahr des Unternehmens endet.

(5)  Schüttet das Unternehmen an den Steuerpflichtigen Gewinne aus und werden diese ausgeschütteten Gewinne in die steuerpflichtigen Einkünfte des Steuerpflichtigen einbezogen, so werden die Einkünfte, die zuvor gemäß Artikel 7 in die Steuerbemessungsgrundlage einbezogen waren, bei der Berechnung des Betrags der auf die ausgeschütteten Gewinne zu erhebenden Steuer von der Bemessungsgrundlage abgezogen, um eine Doppelbesteuerung auszuschließen.

(6)  Veräußert der Steuerpflichtige seine Beteiligung an dem Unternehmen oder eine von seiner Betriebsstätte ausgeübte Geschäftstätigkeit und wurde ein Teil der Erlöse aus der Veräußerung zuvor gemäß Artikel 7 in die Steuerbemessungsgrundlage einbezogen, so wird dieser Betrag bei der Berechnung des Betrags der auf diese Erlöse zu erhebenden Steuer von der Bemessungsgrundlage abgezogen, um eine Doppelbesteuerung auszuschließen.

(7)  Der Mitgliedstaat des Steuerpflichtigen lässt einen Abzug der von dem Unternehmen oder der Betriebsstätte entrichteten Steuer von der Steuerschuld des Steuerpflichtigen in dem Land seines Steuersitzes oder Steuerstandorts zu. Der Abzug wird nach den nationalen Rechtsvorschriften berechnet.

▼M1

Artikel 9

Hybride Gestaltungen

(1)  Soweit eine hybride Gestaltung zu einem doppelten Abzug führt,

a) 

wird der Abzug in dem Mitgliedstaat, der das Steuergebiet des Investors ist, verweigert; und

b) 

wenn der Abzug im Steuergebiet des Investors nicht verweigert wird, wird der Abzug in dem Mitgliedstaat, der das Steuergebiet des Zahlenden ist, verweigert.

Ein solcher Abzug kommt jedoch für eine Verrechnung mit Einkünften, die steuerlich doppelt berücksichtigt werden, infrage, unabhängig davon, ob diese in einem laufenden oder einem späteren Steuerzeitraum anfallen.

(2)  Soweit eine hybride Gestaltung zu einem Abzug bei gleichzeitiger steuerlicher Nichtberücksichtigung führt,

a) 

wird der Abzug in dem Mitgliedstaat, der das Steuergebiet des Zahlenden ist, verweigert; und

b) 

wenn der Abzug im Steuergebiet des Zahlenden nicht verweigert wird, ist der Betrag der Zahlung, der andernfalls zu einer Inkongruenz führen würde, bei Einkünften in dem Mitgliedstaat, der das Steuergebiet des Zahlungsempfängers ist, zu berücksichtigen.

(3)  Ein Mitgliedstaat verweigert den Abzug für eine Zahlung eines Steuerpflichtigen insoweit, als diese Zahlung direkt oder indirekt in abzugsfähige Aufwendungen fließt, die zu einer hybriden Gestaltung durch eine Transaktion oder eine Reihe von Transaktionen zwischen verbundenen Unternehmen oder als Teil einer strukturierten Gestaltung führen, es sei denn, eines der an der Transaktion oder der Reihe von Transaktionen beteiligten Steuergebiete hat eine gleichwertige Anpassung in Bezug auf diese hybride Gestaltung vorgenommen.

(4)  Ein Mitgliedstaat kann folgende hybride Gestaltungen aus dem Geltungsbereich ausschließen:

a) 

hybride Gestaltungen im Sinne von Artikel 2 Nummer 9 Unterabsatz 1 Buchstabe b, c, d oder f aus dem Geltungsbereich des Absatzes 2 Buchstabe b dieses Artikels;

b) 

hybride Gestaltungen, die sich aus einer Zinszahlung im Rahmen eines Finanzinstruments an ein verbundenes Unternehmen ergeben, aus dem Geltungsbereich des Absatzes 2 Buchstaben a und b dieses Artikels, sofern

i) 

das Finanzinstrument Merkmale einer Umwandlung, eines Bail-in oder einer Abschreibung aufweist;

ii) 

das Finanzinstrument zum alleinigen Zweck der Erfüllung der für den Bankensektor geltenden Anforderungen in Bezug auf die Verlustabsorptionsfähigkeit ausgegeben wurde und das Finanzinstrument in den Anforderungen in Bezug auf die Verlustabsorptionsfähigkeit des Steuerpflichtigen als solches anerkannt ist;

iii) 

das Finanzinstrument

— 
im Zusammenhang mit Finanzinstrumenten mit Merkmalen einer Umwandlung, eines Bail-in oder einer Abschreibung auf der Ebene eines Mutterunternehmens,
— 
auf dem zur Erfüllung der geltenden Anforderungen in Bezug auf die Verlustabsorptionsfähigkeit erforderlichen Niveau,
— 
nicht als Teil einer strukturierten Gestaltung ausgegeben wurde und
iv) 

der Nettoabzug insgesamt für die konsolidierte Gruppe im Rahmen der Gestaltung nicht den Betrag überschreitet, der sich ergäbe, wenn der Steuerpflichtige ein solches Finanzinstrument direkt auf dem Markt ausgegeben hätte.

Buchstabe b gilt bis zum 31. Dezember 2022.

(5)  Soweit eine hybride Gestaltung zu Einkünften einer unberücksichtigten Betriebsstätte führt, die in dem Mitgliedstaat, in dem der Steuerpflichtige steuerlich ansässig ist, nicht der Steuer unterliegen, schreibt dieser Mitgliedstaat dem Steuerpflichtigen vor, die Einkünfte, die andernfalls der unberücksichtigten Betriebsstätte zugeordnet würden, zu berücksichtigen. Dies findet Anwendung, es sei denn, der Mitgliedstaat muss die Einkünfte gemäß einem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen dem Mitgliedstaat und einem Drittland von der Steuer befreien.

(6)  Soweit eine hybride Übertragung mit der Absicht entwickelt wurde, bei mehr als einer der beteiligten Parteien eine Ermäßigung der Quellensteuer auf eine Zahlung aus einem übertragenen Finanzinstrument herbeizuführen, begrenzt der Mitgliedstaat des Steuerpflichtigen den sich aus der Ermäßigung ergebenden Vorteil im Verhältnis zu den steuerpflichtigen Nettoeinkünften im Zusammenhang mit der Zahlung.

▼M1

Artikel 9b

Inkongruenzen bei der Steueransässigkeit

Soweit ein Abzug für eine Zahlung bzw. für Aufwendungen oder Verluste eines Steuerpflichtigen, der in zwei oder mehr Steuergebieten steuerlich ansässig ist, in beiden Steuergebieten von der Steuerbemessungsgrundlage abzugsfähig ist, verweigert der Mitgliedstaat des Steuerpflichtigen den Abzug insoweit, als in dem anderen Steuergebiet gestattet ist, den zweiten Abzug mit den Einkünften zu verrechnen, die steuerlich nicht doppelt berücksichtigt werden. Wenn beide Steuergebiete Mitgliedstaaten sind, verweigert der Mitgliedstaat, in dem der Steuerpflichtige nach dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen den beiden betroffenen Mitgliedstaaten nicht als ansässig betrachtet wird, den Abzug.

▼B



KAPITEL III

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 10

Überprüfung

(1)  Die Kommission bewertet die Umsetzung dieser Richtlinie, insbesondere die Wirkung des Artikels 4, bis zum 9. August 2020 und erstattet dem Rat darüber Bericht. Dem Bericht der Kommission wird gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt.

▼M1

Abweichend von Unterabsatz 1 bewertet die Kommission die Durchführung der Artikel 9 und 9b und insbesondere die Auswirkungen der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe b bis zum 1. Januar 2022 und erstattet dem Rat darüber Bericht.

▼B

(2)  Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle Informationen, die für eine Bewertung der Umsetzung dieser Richtlinie erforderlich sind.

(3)  Die in Artikel 11 Absatz 6 genannten Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission vor dem 1. Juli 2017 alle Informationen, die erforderlich sind, um die Wirksamkeit der nationalen gezielten Vorschriften zur Verhütung von Risiken der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (Base Erosion and Profit Shifting -BEPS) zu bewerten.

Artikel 11

Umsetzung

(1)  Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 31. Dezember 2018 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Sie wenden diese Vorschriften ab dem 1. Januar 2019 an.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

(3)  Wird in dieser Richtlinie ein Geldbetrag in Euro (EUR) angegeben, so können sich die Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, dafür entscheiden, den Gegenwert in der Landeswährung bis zum 12. Juli 2016 zu berechnen.

(4)  Abweichend von Artikel 5 Absatz 2 darf Estland, solange es keine Besteuerung nicht ausgeschütteter Gewinne vornimmt, eine Übertragung von Vermögenswerten in monetärer oder nicht monetärer Form, einschließlich in Form von Bargeld, von einer in Estland belegenen Betriebsstätte an einen Hauptsitz oder eine andere in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland, das Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist, belegene Betriebsstätte als Gewinnausschüttung betrachten und Einkommensteuer erheben, ohne den Steuerzahlern das Recht zum Aufschub der Zahlung dieser Steuer einzuräumen.

(5)  Abweichend von Absatz 1 erlassen und veröffentlichen die Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember 2019 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um Artikel 5 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Sie wenden diese Vorschriften ab dem 1. Januar 2020 an.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

▼M1

(5a)  Abweichend von Absatz 1 erlassen und veröffentlichen die Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember 2019 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um Artikel 9 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Sie wenden diese Vorschriften ab dem 1. Januar 2020 an.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

▼B

(6)  Abweichend von Artikel 4 dürfen Mitgliedstaaten, die zum 8 August 2016 über nationale gezielte Vorschriften zur Verhütung von BEPS verfügen, die gleichermaßen wirksam sind wie die Zinsschranke nach dieser Richtlinie, diese gezielten Vorschriften bis zum Ende des ersten abgeschlossenen Steuerjahres, das auf den Tag folgt, an dem die Vereinbarung zwischen den Mitgliedern der OECD über einen Mindeststandard in Bezug auf den BEPS-Aktionspunkt 4 auf der amtlichen Website veröffentlicht wird, spätestens aber bis zum 1. Januar 2024 anwenden.

Artikel 12

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 13

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.



( 1 ) Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1).

( 2 ) Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1).

( 3 ) Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32).

( 4 ) Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1).

( 5 ) Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Juni 2003 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (ABl. L 235 vom 23.9.2003, S. 10).

( 6 ) Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1).

( 7 ) Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 1).

( 8 ) Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1).

( 9 ) Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1).

( 10 ) Richtlinie 2010/24/EU des Rates vom 16. März 2010 über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen (ABl. L 84 vom 31.3.2010, S. 1).

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