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Document 02016D0849-20180914

Consolidated text: Beschluss (GASP) 2016/849 des Rates vom 27. Mai 2016 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea und zur Aufhebung des Beschlusses 2013/183/GASP

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2016/849/2018-09-14

02016D0849 — DE — 14.09.2018 — 018.001


Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

►B

BESCHLUSS (GASP) 2016/849 DES RATES

vom 27. Mai 2016

über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea und zur Aufhebung des Beschlusses 2013/183/GASP

(ABl. L 141 vom 28.5.2016, S. 79)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

BESCHLUSS (GASP) 2016/1341 DES RATES vom 4. August 2016

  L 212

116

5.8.2016

►M2

BESCHLUSS (GASP) 2016/2217 DES RATES vom 8. Dezember 2016

  L 334

35

9.12.2016

►M3

BESCHLUSS (GASP) 2017/82 DES RATES vom 16. Januar 2017

  L 12

90

17.1.2017

►M4

BESCHLUSS (GASP) 2017/345 DES RATES vom 27. Februar 2017

  L 50

59

28.2.2017

►M5

BESCHLUSS (GASP) 2017/666 DES RATES vom 6. April 2017

  L 94

42

7.4.2017

 M6

BESCHLUSS (GASP) 2017/667 DES RATES vom 6. April 2017

  L 94

45

7.4.2017

►M7

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2017/975 DES RATES vom 8. Juni 2017

  L 146

145

9.6.2017

►M8

BESCHLUSS (GASP) 2017/994 DES RATES vom 12. Juni 2017

  L 149

75

13.6.2017

►M9

BESCHLUSS (GASP) 2017/1339 DES RATES vom 17. Juli 2017

  L 185

51

18.7.2017

►M10

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2017/1459 DES RATES vom 10. August 2017

  L 208

38

11.8.2017

►M11

BESCHLUSS (GASP) 2017/1504 DES RATES vom 24. August 2017

  L 221

22

26.8.2017

►M12

BESCHLUSS (GASP) 2017/1512 DES RATES vom 30. August 2017

  L 224

118

31.8.2017

►M13

BESCHLUSS (GASP) 2017/1562 DES RATES vom 14. September 2017

  L 237

86

15.9.2017

►M14

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2017/1573 DES RATES vom 15. September 2017

  L 238

51

16.9.2017

►M15

BESCHLUSS (GASP) 2017/1838 DES RATES vom 10. Oktober 2017

  L 261

17

11.10.2017

►M16

BESCHLUSS (GASP) 2017/1860 DES RATES vom 16. Oktober 2017

  L 265I

8

16.10.2017

 M17

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2017/1909 DES RATES vom 18. Oktober 2017

  L 269

44

19.10.2017

►M18

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2018/16 DES RATES vom 8. Januar 2018

  L 4

16

9.1.2018

 M19

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2018/58 DES RATES vom 12. Januar 2018

  L 10

15

13.1.2018

►M20

BESCHLUSS (GASP) 2018/89 DES RATES vom 22. Januar 2018

  L 16I

9

22.1.2018

►M21

BESCHLUSS (GASP) 2018/293 DES RATES vom 26. Februar 2018

  L 55

50

27.2.2018

►M22

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2018/331 DES RATES vom 5. März 2018

  L 63

44

6.3.2018

►M23

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2018/551 DES RATES vom 6. April 2018

  L 91

16

9.4.2018

►M24

BESCHLUSS (GASP) 2018/611 DES RATES vom 19. April 2018

  L 101

70

20.4.2018

►M25

BESCHLUSS (GASP) 2018/715 DES RATES vom 14. Mai 2018

  L 120

4

16.5.2018

►M26

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2018/819 DES RATES vom 1. Juni 2018

  L 137

25

4.6.2018

►M27

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2018/1016 DES RATES vom 17. Juli 2018

  L 181

86

18.7.2018

►M28

BESCHLUSS (GASP) 2018/1087 DES RATES vom 30. Juli 2018

  L 194

152

31.7.2018

►M29

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2018/1238 DES RATES vom 13. September 2018

  L 231

37

14.9.2018


Berichtigt durch:

►C1

Berichtigung, ABl. L 251 vom 29.9.2017, S.  29 (2017/1573)

►C2

Berichtigung, ABl. L 036 vom 9.2.2018, S.  38 (2018/16)

►C3

Berichtigung, ABl. L 048 vom 21.2.2018, S.  44 (2016/849)




▼B

BESCHLUSS (GASP) 2016/849 DES RATES

vom 27. Mai 2016

über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea und zur Aufhebung des Beschlusses 2013/183/GASP



KAPITEL I

AUS- UND EINFUHRBESCHRÄNKUNGEN

Artikel 1

(1)  Die Lieferung, der Verkauf, die Weitergabe oder die Ausfuhr der nachstehenden Artikel und Technologien, einschließlich Software, an die DVRK auf direktem oder indirektem Weg durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder über das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder von ihrem Hoheitsgebiet aus oder unter Benutzung von Schiffen oder Luftfahrzeugen, die die Flagge der Mitgliedstaaten führen, sind unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, untersagt:

a) Rüstungsgüter und dazugehöriges Material jeder Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und entsprechender Ersatzteile, ausgenommen nicht für den Kampfeinsatz bestimmte Fahrzeuge, die bei der Herstellung oder nachträglich eine ballistische Schutzausstattung erhalten haben und nur zum Schutz des Personals der Union und ihrer Mitgliedstaaten in der DVRK bestimmt sind;

▼M15

b) alle vom VN-Sicherheitsrat oder von dem nach Nummer 12 der Resolution 1718 (2006) eingesetzten Ausschuss (im Folgenden „Sanktionsausschuss“) gemäß Nummer 8 Buchstabe a Ziffer ii der Resolution 1718 (2006), Nummer 5 Buchstabe b der Resolution 2087 (2013), Nummer 20 der Resolution 2094 (2013), Nummer 25 der Resolution 2270 (2016) und Nummer 4 der Resolution 2375 (2017) festgelegten Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien, die zu den Nuklearprogrammen, Programmen für ballistische Flugkörper oder anderen Massenvernichtungswaffenprogrammen der DVRK beitragen könnten;

▼B

c) bestimmte andere Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien, die zu den Nuklearprogrammen, Programmen für ballistische Flugkörper oder anderen Massenvernichtungswaffenprogrammen der DVRK oder zu ihren militärischen Aktivitäten beitragen könnten, wozu alle in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates ( 1 ) aufgeführten Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck zählen;

d) alle weiteren Artikel, Materialien und Ausrüstungen, die mit Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck in Zusammenhang stehen; die Union ergreift die notwendigen Maßnahmen, um festzulegen, welche Artikel von diesem Buchstaben erfasst werden;

e) bestimmte Schlüsselkomponenten für den Bereich der ballistischen Flugkörper, wie etwa bestimmte Arten von Aluminium, die in ballistischen Flugkörpersystemen verwendet werden; die Union ergreift die notwendigen Maßnahmen, um festzulegen, welche Artikel von diesem Buchstaben erfasst werden;

f) alle anderen Artikel, sofern diese zu den Nuklearprogrammen, Programmen für ballistische Flugkörper oder sonstigen Programmen für Massenvernichtungswaffen, nach den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013) oder 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrats oder nach dem vorliegenden Beschluss verbotenen Aktivitäten der DVRK oder zur Umgehung der mit diesen Resolutionen oder mit dem vorliegenden Beschluss verhängten Maßnahmen beitragen könnten; die Union ergreift die notwendigen Maßnahmen, um festzulegen, welche Artikel von diesem Buchstaben erfasst werden;

g) alle anderen Artikel mit Ausnahme von Nahrungsmitteln und Medikamenten, die nach Feststellung eines Mitgliedstaats zur Stärkung der operativen Fähigkeiten der Streitkräfte der DVRK oder zu Ausfuhren, die die operativen Fähigkeiten der Streitkräfte eines anderen Staats außerhalb der DVRK unterstützen oder stärken, direkt beitragen könnten;

▼M4

h) bestimmte andere Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien gemäß Nummer 4 der Resolution 2321 (2016) des VN-Sicherheitsrates;

▼M15

i) sonstige Artikel, die in einer vom Sanktionsausschuss gemäß Nummer 7 der Resolution 2321 (2016) und Nummer 5 der Resolution 2375 (2017) angenommenen Liste konventioneller Waffen mit doppeltem Verwendungszweck aufgeführt sind.

▼B

(2)  Es ist ferner untersagt,

a) technische Ausbildung, Beratung, Dienste oder Hilfe sowie Vermittlungsdienste oder andere Maklerdienste im Zusammenhang mit den in Absatz 1 genannten Artikeln oder Technologien oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung oder Verwendung dieser Artikel direkt oder indirekt Personen, Organisationen oder Einrichtungen in der DVRK oder zur Verwendung in der DVRK zur Verfügung zu stellen;

b) Finanzmittel oder Finanzhilfen in Zusammenhang mit den in Absatz 1 genannten Artikeln oder Technologien, einschließlich insbesondere Zuschüsse, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen sowie Versicherungen und Rückversicherungen für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr dieser Artikel oder Technologien oder für die Bereitstellung damit verbundener technischer Ausbildung, Beratung, Dienste oder Hilfe oder für damit verbundene Vermittlungsdienste zur Verfügung zu stellen, wenn diese Leistungen direkt oder indirekt für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in der DVRK oder zur Verwendung in der DVRK bestimmt sind;

c) sich wissentlich oder absichtlich an Tätigkeiten zu beteiligen, deren Ziel oder Wirkung darin besteht, die Verbote nach den Buchstaben a und b zu umgehen.

(3)  Die Beschaffung von in Absatz 1 genannten Artikeln und Technologien von der DVRK durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder unter Benutzung von Schiffen oder Luftfahrzeugen, die die Flagge von Mitgliedstaaten führen, sowie die Bereitstellung von technischer Ausbildung, Beratung, Diensten, Hilfe, Finanzmitteln oder finanzieller Hilfe nach Absatz 2 an Staatsangehörige der Mitgliedstaaten durch die DVRK ist unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der DVRK haben, ebenfalls untersagt.

Artikel 2

Die mit Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe g verhängten Maßnahmen gelten nicht für die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe von Artikeln oder deren Beschaffung, wenn

a) der Mitgliedstaat feststellt, dass diese Aktivität ausschließlich humanitären Zwecken oder ausschließlich Zwecken der Existenzsicherung dient, die nicht von Personen oder Einrichtungen der DVRK zur Erzielung von Einnahmen genutzt werden, und nicht mit nach den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013) oder 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrats oder nach dem vorliegenden Beschluss verbotenen Aktivitäten zusammenhängen, sofern der Mitgliedstaat dem Sanktionsausschuss diese Feststellung im Voraus mitteilt und den Sanktionsausschuss darüber informiert, welche Maßnahmen ergriffen wurden, um die Umlenkung des Artikels zu derartigen anderen Zwecken zu verhindern, oder

b) der Sanktionsausschuss im Einzelfall festgestellt hat, dass eine bestimmte Lieferung, ein bestimmter Verkauf oder eine bestimmte Weitergabe den Zielen der Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013) oder 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrats nicht zuwiderliefe.

Artikel 3

(1)  Es ist verboten, mit der Regierung der DVRK, ihren öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Unternehmen und Agenturen oder der Zentralbank der DVRK sowie Personen oder Einrichtungen, die in deren Namen oder auf deren Anweisung handeln, oder Einrichtungen, die in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle stehen, mittelbar oder unmittelbar folgende Geschäfte zu tätigen: Verkauf, Kauf, Beförderung oder Vermittlung von Gold, Edelmetallen und Diamanten.

(2)  Die Union ergreift die notwendigen Maßnahmen, um festzulegen, welche Artikel von diesem Artikel erfasst werden.

Artikel 4

▼M4

(1)  Die Beschaffung von Gold, Titanerz, Vanadiumerz, Seltenerdmineralien, Kupfer, Nickel, Silber und Zink durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder unter Benutzung von die Flagge der Mitgliedstaaten führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen und unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der DVRK haben oder nicht, aus der DVRK ist untersagt.

▼B

(2)  Die Union ergreift die notwendigen Maßnahmen, um festzulegen, welche Artikel von diesem Artikel erfasst werden.

Artikel 5

Die Belieferung der Zentralbank der DVRK mit auf die Landeswährung der DVRK lautenden Banknoten und Münzen ist untersagt.

Artikel 6

(1)  Die Lieferung, der Verkauf oder die Weitergabe von Luxusgütern an die DVRK auf direktem oder indirektem Weg durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder über das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder von ihrem Hoheitsgebiet aus oder unter Benutzung von Schiffen oder Luftfahrzeugen, die die Flagge von Mitgliedstaaten führen, sind unabhängig davon, ob diese Güter ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben, untersagt.

(2)  Die Einfuhr, der Erwerb oder die Weitergabe von Luxusgütern aus der DVRK ist verboten.

(3)  Die Union ergreift die notwendigen Maßnahmen, um festzulegen, welche Artikel von den Absätzen 1 und 2 erfasst werden.

▼M4

Artikel 6a

(1)  Die Beschaffung von Statuen durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder unter Benutzung von die Flagge der Mitgliedstaaten führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen und unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der DVRK haben oder nicht, aus der DVRK ist untersagt.

(2)  Absatz 1 gilt nicht, wenn der Sanktionsausschuss im Einzelfall im Voraus eine Genehmigung erteilt hat.

(3)  Die Union ergreift die notwendigen Maßnahmen, um festzulegen, welche Artikel von diesem Artikel erfasst werden.

Artikel 6b

(1)  Die Lieferung, der Verkauf oder die Weitergabe von Hubschraubern und Schiffen an die DVRK auf direktem oder indirektem Weg durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder unter Benutzung von Schiffen oder Luftfahrzeugen, die die Flagge von Mitgliedstaaten führen, sind unabhängig davon, ob diese Güter ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, untersagt.

(2)  Absatz 1 gilt nicht, wenn der Sanktionsausschuss im Einzelfall im Voraus eine Genehmigung erteilt hat.

(3)  Die Union ergreift die notwendigen Maßnahmen, um festzulegen, welche Artikel von diesem Artikel erfasst werden.

▼M15

Artikel 6c

(1)  Die Beschaffung von Textilien (darunter Stoffe und halbfertige oder fertige Bekleidungsartikel, jedoch nicht darauf beschränkt) aus der DVRK durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder unter Benutzung von die Flagge der Mitgliedstaaten führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen und unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der DVRK haben oder nicht, ist untersagt.

(2)  Absatz 1 gilt nicht, wenn der Sanktionsausschuss im Einzelfall im Voraus eine Genehmigung erteilt hat.

(3)  Die Mitgliedstaaten dürfen die Einfuhr von Textilien (darunter Stoffe und halbfertige oder fertige Bekleidungsartikel, jedoch nicht darauf beschränkt), für die vor dem 11. September 2017 schriftliche Verträge abgeschlossen wurden, bis zum 10. Dezember 2017 gestatten, sofern der Sanktionsausschuss bis spätestens 24. Januar 2018 über diese Einfuhren detailliert benachrichtigt wird.

▼M13

Artikel 7

(1)  Die Beschaffung von Kohle, Eisen und Eisenerz durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder unter Benutzung von die Flagge der Mitgliedstaaten führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen und unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der DVRK haben oder nicht, aus der DVRK ist untersagt.

(2)  Die Union ergreift die notwendigen Maßnahmen, um festzulegen, welche Artikel von diesem Absatz erfasst werden.

(3)  Absatz 1 gilt nicht für Kohle, für die der beschaffende Mitgliedstaat auf der Grundlage glaubwürdiger Informationen bestätigt, dass sie ihren Ursprung außerhalb der DVRK hat und ausschließlich zur Ausfuhr vom Hafen von Rajin (Rason) durch die DVRK befördert wurde, sofern dieser Mitgliedstaat den Sanktionsausschuss im Voraus benachrichtigt und diese Transaktionen nicht mit der Erzielung von Einnahmen für die Nuklearprogramme oder die Programme für ballistische Flugkörper der DVRK oder andere nach den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013), 2270 (2016), 2321 (2016) oder 2356 (2017) des VN-Sicherheitsrats oder nach dem vorliegenden Beschluss verbotene Aktivitäten verbunden sind.

(4)  Die Beschaffung von Blei und Bleierz durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder unter Benutzung von die Flagge der Mitgliedstaaten führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen und unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der DVRK haben oder nicht, aus der DVRK ist untersagt.

(5)  Die Union ergreift die notwendigen Maßnahmen, um festzulegen, welche Artikel von Absatz 4 erfasst werden.

▼B

Artikel 8

(1)  Der Verkauf oder die Lieferung von Flugkraftstoff, einschließlich Flugbenzin, Flugturbinenkraftstoff auf Naphthabasis, Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis und Raketentreibstoff auf Petroleumbasis, an die DVRK durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus oder unter Benutzung von ihre Flagge führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen sind unabhängig davon, ob er seinen Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten hat oder nicht, untersagt.

(2)  Absatz 1 gilt nicht, wenn der Sanktionsausschuss im Einzelfall ausnahmsweise die Weitergabe derartiger Produkte an die DVRK für nachgewiesene unabweisbare humanitäre Bedürfnisse im Voraus genehmigt hat, vorbehaltlich besonderer Regelungen zur wirksamen Überwachung der Auslieferung und Verwendung.

(3)  Absatz 1 gilt nicht für Flugkraftstoff, der für zivile Passagierflugzeuge außerhalb der DVRK ausschließlich zum Verbrauch während ihres Flugs in die DVRK und den Rückflug verkauft oder geliefert wird.

▼M16

Artikel 9

(1)  Die Einfuhr, der Erwerb oder die Weitergabe von Erdölerzeugnissen aus der DVRK ist verboten.

▼M21

(2)  Die Lieferung, der Verkauf oder die Weitergabe aller raffinierten Erdölerzeugnisse an die DVRK auf direktem oder indirektem Weg durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten, über das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder von ihrem Hoheitsgebiet aus oder unter Benutzung von Schiffen oder Luftfahrzeugen, die die Flagge von Mitgliedstaaten führen, oder von Gleisstrecken oder Fahrzeugen der Mitgliedstaaten, sind untersagt, unabhängig davon, ob diese raffinierten Erdölerzeugnisse ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben.

(3)  Abweichend von dem Verbot gemäß Absatz 2 gilt Folgendes: Sofern die Menge der an die DVRK gelieferten, verkauften oder weitergegebenen raffinierten Erdölerzeugnisse, einschließlich Diesel und Kerosin, in dem am 1. Januar 2018 beginnenden Zeitraum von zwölf Monaten und in den darauf folgenden Zeiträumen von zwölf Monaten nicht mehr als 500 000 Barrel beträgt, kann die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats im Einzelfall die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe von raffinierten Erdölerzeugnissen an die DVRK genehmigen, falls die zuständige Behörde festgestellt hat, dass die Lieferung, der Verkauf oder die Weitergabe ausschließlich humanitären Zwecken dient, und folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a) der Mitgliedstaat benachrichtigt den Sanktionsausschuss alle 30 Tage über den Umfang solcher Lieferungen, Verkäufe oder Weitergaben von raffinierten Erdölerzeugnissen an die DVRK und macht dabei Angaben zu allen Transaktionspartnern,

b) an der Lieferung, dem Verkauf oder der Weitergabe solcher raffinierter Erdölerzeugnisse sind keine Personen oder Einrichtungen beteiligt, die mit den Nuklearprogrammen oder den Programmen für ballistische Flugkörper der DVRK oder mit anderen nach den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013), 2270 (2016), 2321 (2016), 2356 (2017), 2371 (2017), 2375 (2017) oder 2397 (2017) des VN-Sicherheitsrates verbotenen Aktivitäten in Verbindung stehen, einschließlich benannter Personen oder Einrichtungen, und

c) die Lieferung, der Verkauf oder die Weitergabe der raffinierten Erdölerzeugnisse steht nicht mit der Erzielung von Einnahmen für die Nuklearprogramme oder Programme für ballistische Flugkörper der DVRK oder andere nach den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013), 2270 (2016), 2321 (2016), 2356 (2017), 2371 (2017), 2375 (2017) oder 2397 (2017) des VN-Sicherheitsrats verbotene Aktivitäten in Verbindung.

▼M16

(4)  Die Union ergreift die notwendigen Maßnahmen, um festzulegen, welche Artikel von dem vorliegenden Artikel erfasst werden.

▼M13

Artikel 9a

▼M21

(1)  Die Beschaffung von Fisch und Meeresfrüchten aus der DVRK, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der DVRK haben oder nicht, sowie der Erwerb von Fischereirechten von der DVRK durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder unter Benutzung von die Flagge der Mitgliedstaaten führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen ist untersagt.

▼M13

(2)  Die Union ergreift die notwendigen Maßnahmen zur Festlegung der Artikel, die von Absatz 1 erfasst werden und die Fisch, Schalen- und Weichtiere und andere wirbellose Meerestiere in allen Formen einschließen.

▼M21

Artikel 9b

(1)  Die Lieferung, der Verkauf oder die Weitergabe jeglichen Rohöls an die DVRK auf direktem oder indirektem Weg durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder über das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder von ihrem Hoheitsgebiet aus oder unter Benutzung von Schiffen oder Luftfahrzeugen, die die Flagge von Mitgliedstaaten führen, sowie von Rohrleitungen, Gleisstrecken oder Fahrzeugen der Mitgliedstaaten sind unabhängig davon, ob das Rohöl seinen Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten hat oder nicht, untersagt.

(2)  Abweichend von Absatz 1 gilt das Verbot nicht, wenn ein Mitgliedstaat feststellt, dass die Lieferung, der Verkauf oder die Weitergabe von Rohöl an die DVRK ausschließlich humanitären Zwecken dient, und der Sanktionsausschuss die Lieferung im Einzelfall gemäß Absatz 4 der Resolution 2397 (2017) des VN-Sicherheitsrats im Voraus genehmigt hat.

(3)  Die Union ergreift die notwendigen Maßnahmen, um festzulegen, welche Artikel von dem vorliegenden Artikel erfasst werden.

▼M15

Artikel 9c

Die Lieferung, der Verkauf oder die Weitergabe aller Kondensate und Erdgaskondensate an die DVRK auf direktem oder indirektem Weg durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder durch das oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus oder unter Benutzung von Schiffen oder Luftfahrzeugen, die die Flagge der Mitgliedstaaten führen, sind unabhängig davon, ob diese Güter ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, untersagt. Die Union ergreift die notwendigen Maßnahmen, um festzulegen, welche Artikel von diesem Artikel erfasst werden.

▼M21

Artikel 9d

(1)  Die mittelbare oder unmittelbare Beschaffung von der DVRK durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten von Lebensmitteln und Agrarprodukten, Maschinen, elektrischer Ausrüstung, Erden und Steinen, einschließlich Magnesit und Magnesia, Holz und Wasserfahrzeugen ist, unabhängig davon, ob die genannten Rohstoffe und Produkte ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der DVRK haben oder nicht, untersagt.

(2)  Das Verbot in Absatz 1 berührt nicht die vor dem 21. Januar 2018 erfolgende Erfüllung von Verträgen, die vor dem 22. Dezember 2017 geschlossen wurden. Die Einzelheiten jedweder Verbringung werden dem Sanktionsausschuss bis 5. Februar 2018 mitgeteilt.

(3)  Die Union ergreift die notwendigen Maßnahmen, um festzulegen, welche Artikel von Absatz 1 erfasst werden.

Artikel 9e

(1)  Die Lieferung, der Verkauf oder die Weitergabe von jeglichen Industriemaschinen und Beförderungsmitteln sowie von jeglichem Eisen und Stahl und jeglichen anderen Metallen an die DVRK auf direktem oder indirektem Weg durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder unter Benutzung von Schiffen oder Luftfahrzeugen, die die Flagge der Mitgliedstaaten führen, sowie von Rohrleitungen, Gleisstrecken oder Fahrzeugen der Mitgliedstaaten sind unabhängig davon, ob diese Güter oder Rohstoffe ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, untersagt.

(2)  Abweichend von Absatz 1 gilt das Verbot nach Absatz 1 nicht, wenn ein Mitgliedstaat feststellt, dass die Bereitstellung von Ersatzteilen für die Aufrechterhaltung des sicheren Betriebs von Passagierflugzeugen der DVRK erforderlich ist.

(3)  Die Union ergreift die notwendigen Maßnahmen, um festzulegen, welche Artikel von diesem Artikel erfasst werden.

▼B



KAPITEL II

BESCHRÄNKUNGEN DER FINANZIELLEN UNTERSTÜTZUNG FÜR DEN HANDEL

▼M4

Artikel 10

(1)  Die Bereitstellung von öffentlicher oder privater finanzieller Unterstützung für den Handel mit der DVRK einschließlich der Gewährung von Exportkrediten, -garantien oder -versicherungen, für an derartigen Handelsgeschäften beteiligten Staatsangehörigen oder Einrichtungen der DVRK, ist verboten.

(2)  Absatz 1 gilt nicht, wenn der Sanktionsausschuss im Einzelfall die Gewährung finanzieller Unterstützung im Voraus genehmigt hat.

▼B



KAPITEL III

BESCHRÄNKUNGEN FÜR INVESTITIONEN

Artikel 11

(1)  Jede Investition in den der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehenden durch die DVRK, ihre Staatsangehörigen oder in der DVRK eingetragene oder ihrer Hoheitsgewalt unterstehende Einrichtungen oder durch in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handelnde Personen oder Einrichtungen oder durch in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle stehende Einrichtungen ist verboten.

▼M16

(2)  Untersagt ist

a) der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder die Ausweitung einer Beteiligung an Einrichtungen in der DVRK oder an Einrichtungen der DVRK oder der DVRK gehörenden Einrichtungen außerhalb der DVRK, einschließlich des vollständigen Erwerbs einer solchen Einrichtung sowie des Erwerbs von Anteilen oder Wertpapieren mit Beteiligungscharakter, oder an Aktivitäten oder Vermögenswerten in der DVRK;

b) die Gewährung von Finanzierungen oder finanzieller Hilfe an Einrichtungen in der DVRK oder an Einrichtungen der DVRK oder der DVRK gehörende Einrichtungen außerhalb der DVRK oder zum nachweislichen Zweck der Finanzierung dieser Einrichtungen in der DVRK;

c) die Eröffnung, die Aufrechterhaltung und der Betrieb aller neuen und aller bestehenden Gemeinschaftsunternehmen oder Kooperativeinrichtungen durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder in deren Hoheitsgebiet mit Einrichtungen oder Personen der DVRK, unabhängig davon, ob diese für die Regierung der DVRK oder in deren Namen handeln; und

d) die Erbringung von Investitionsdienstleistungen, die direkt oder indirekt mit den unter den Buchstaben a bis c genannten Aktivitäten in Zusammenhang stehen.

▼M15

(3)  Absatz 2 Buchstabe c gilt nicht für Gemeinschaftsunternehmen oder Kooperativeinrichtungen, insbesondere nichtkommerzielle Infrastrukturprojekte für öffentliche Versorgungseinrichtungen, die keinen Gewinn erzielen, die vom Sanktionsausschuss im Einzelfall im Voraus genehmigt wurden.

(4)  Die Mitgliedstaaten schließen alle bestehenden derartigen Gemeinschaftsunternehmen oder Kooperativeinrichtungen bis spätestens 9. Januar 2018, wenn diese nicht vom Sanktionsausschuss im Einzelfall genehmigt wurden. Die Mitgliedstaaten schließen auch alle bestehenden derartigen Gemeinschaftsunternehmen oder Kooperativeinrichtungen innerhalb von 120 Tagen nach Ablehnung eines Genehmigungsantrags durch den Sanktionsausschuss.

▼M16

(5)  Absatz 2 Buchstabe a gilt nicht für Investitionen, bei denen die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats festgestellt hat, dass sie humanitären Zwecken dienen und sofern sie nicht mit dem Bereich der Bergbau-, der Raffinerie- und der chemischen Industrie, des Hüttenwesens und der Metallbearbeitung sowie der Luft- und Raumfahrt in Zusammenhang stehen.

▼B



KAPITEL IV

FINANZSEKTOR

Artikel 12

Die Mitgliedstaaten gehen keine neuen Verpflichtungen in Bezug auf Zuschüsse, finanzielle Hilfe oder Kredite zu Vorzugsbedingungen für die DVRK ein, und zwar auch nicht über ihre Beteiligung an internationalen Finanzinstitutionen, es sei denn für humanitäre Zwecke oder Entwicklungszwecke, die unmittelbar den Bedürfnissen der Zivilbevölkerung zugute kommen, oder zur Förderung der Entnuklearisierung. Die Mitgliedstaaten üben ferner Wachsamkeit im Hinblick auf die Verringerung und — falls möglich — Beendigung bestehender Verpflichtungen.

Artikel 13

Um die Bereitstellung von Finanzdiensten oder den Transfer finanzieller oder anderer Vermögenswerte oder Ressourcen, einschließlich großer Bargeldmengen, die zu den Nuklearprogrammen, Programmen für ballistische Flugkörper und anderen Massenvernichtungswaffenprogrammen oder entsprechenden Aktivitäten oder anderen nach den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013) oder 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrates oder nach dem vorliegenden Beschluss verbotenen Aktivitäten der DVRK oder zur Umgehung der mit diesen Resolutionen des VN-Sicherheitsrates oder mit dem vorliegenden Beschluss verhängten Maßnahmen beitragen könnten, in oder durch das Hoheitsgebiet von Mitgliedstaaten oder ausgehend von ihrem Hoheitsgebiet oder an oder durch Staatsangehörige von Mitgliedstaaten oder nach ihrem Recht gegründete Einrichtungen oder ihrer Hoheitsgewalt unterstehende Personen oder Finanzinstitute zu verhindern, gilt Folgendes:

▼M13

1. Es finden keine Geldtransfers oder Clearings von und nach der DVRK statt, ausgenommen Transaktionen, die unter Nummer 3 fallen und gemäß Nummer 4 genehmigt wurden.

▼M12

2. Finanzinstitute, die der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehen, unterlassen jedwede Transaktion oder beteiligen sich nicht länger an Transaktionen mit

a) Banken mit Sitz in der DVRK, einschließlich der Zentralbank der DVRK;

b) der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehenden Zweigstellen oder Tochterunternehmen von Banken mit Sitz in der DVRK;

c) nicht der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehenden Zweigstellen oder Tochterunternehmen von Banken mit Sitz in der DVRK oder

d) Finanzeinrichtungen, die nicht in der DVRK ansässig sind, der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehen und von Personen, die in der DVRK ansässig sind, oder Einrichtungen mit Sitz in der DVRK kontrolliert werden,

e) Finanzeinrichtungen, die nicht in der DVRK ansässig sind oder nicht der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehen, aber von Personen, die in der DVRK ansässig sind, oder Einrichtungen mit Sitz in der DVRK kontrolliert werden,

es sei denn, diese Transaktionen fallen unter Nummer 3 und wurden gemäß Nummer 4 genehmigt.

▼B

3. Die folgenden Transaktionen können vorbehaltlich ihrer vorherigen Genehmigung nach Nummer 4 ausgeführt werden:

a) Transaktionen betreffend Lebensmittel, Gesundheitsleistungen oder medizinische Ausrüstung sowie Transaktionen für landwirtschaftliche oder humanitäre Zwecke;

b) Transaktionen betreffend private Heimatüberweisungen;

c) Transaktionen betreffend die Ausführung der in diesem Beschluss vorgesehenen Ausnahmeregelungen;

d) Transaktionen in Verbindung mit einem bestimmten Handelsvertrag, die nicht gemäß diesem Beschluss verboten sind;

e) Transaktionen in Verbindung mit einer diplomatischen oder konsularischen Mission oder einer internationalen Organisation, die nach dem Völkerrecht Immunität genießt, sofern diese Transaktionen der amtlichen Tätigkeit dieser diplomatischen oder konsularischen Mission oder internationalen Organisation dienen;

f) Transaktionen, die ausschließlich zur Durchführung von durch die Union oder ihre Mitgliedstaaten unterschützten Projekten für Entwicklungszwecke, die unmittelbar den Bedürfnissen der Zivilbevölkerung zugute kommen oder zur Förderung der Entnuklearisierung;

g) im Einzelfall Transaktionen in Verbindung mit Zahlungen zur Erfüllung von Ansprüchen gegen die DVRK, Personen und Einrichtungen der DVRK, wenn zehn Tage vor der Genehmigung eine Mitteilung erfolgt ist, sowie vergleichbare Transaktionen, die nicht zu nach diesem Beschluss verbotenen Aktivitäten beitragen.

▼M16

4. Geldtransfers von und in die DVRK für die in Nummer 3 Buchstabe a und Nummer 3 Buchstaben c bis g genannten Transaktionen erfordern die vorherige Genehmigung durch die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, wenn sie einen Betrag von 15 000  EUR übersteigen. Geldtransfers von und in die DVRK für die in Nummer 3 Buchstabe b genannten Transaktionen erfordern die vorherige Genehmigung durch die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, wenn sie einen Betrag von 5 000  EUR übersteigen. Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die übrigen Mitgliedstaaten über die erteilten Genehmigungen.

▼M12

5. Die vorherige Genehmigung nach Nummer 4 wird nicht verlangt für Geldtransfers oder Transaktionen, die für die amtliche Tätigkeit einer diplomatischen oder konsularischen Mission eines Mitgliedstaats in der DVRK oder einer internationalen Organisation, die nach dem Völkerrecht Immunität in der DVRK genießt, erforderlich sind.

▼B

6. Die Finanzinstitute sind in ihren Geschäften mit Banken und Finanzinstituten gemäß Nummer 2 gehalten,

a) ständige Wachsamkeit in Bezug auf Kontenbewegungen zu üben, einschließlich im Rahmen ihrer Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden und gemäß ihrer Verpflichtungen in Bezug auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung;

b) darauf zu bestehen, dass alle Felder von Zahlungsanweisungen, in denen Angaben zum Absender und zum Empfänger der betreffenden Transaktion zu machen sind, ausgefüllt werden, und bei Fehlen dieser Angaben die Ausführung der Transaktion abzulehnen;

c) alle Aufzeichnungen von Transaktionen über einen Zeitraum von fünf Jahren aufzubewahren und sie den nationalen Behörden auf Anfrage zur Verfügung zu stellen;

d) ihren Verdacht unverzüglich der zentralen Meldestelle (FIU) oder einer anderen von dem betreffenden Mitgliedstaat benannten zuständigen Behörde zu melden, wenn der Verdacht oder der berechtigte Grund zu der Annahme besteht, dass Gelder einen Beitrag zu den Nuklearprogrammen, Programmen für ballistische Flugkörper oder anderen Massenvernichtungswaffenprogrammen oder entsprechenden Aktivitäten der DVRK leisten; die FIU oder die andere zuständige Behörde erhält zügig unmittelbar oder mittelbar Zugang zu den Finanz-, Verwaltungs- und Strafverfolgungsdaten, die sie zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt; dazu gehören auch Auswertungen verdächtiger Transaktionsmeldungen.

▼M13

Artikel 13a

Die Mitgliedstaaten betrachten Unternehmen, die Finanzdienstleistungen erbringen, die denen von Banken gleichkommen, für die Durchführung der Artikel 13, 14 und 24a als Finanzinstitutionen.

▼M4

Artikel 14

(1)  Die Eröffnung von Niederlassungen, Tochterunternehmen oder Vertretungen der Banken der DVRK, einschließlich der Zentralbank der DVRK, ihrer Zweigstellen und Tochterunternehmen, sowie von anderen Finanzeinrichtungen gemäß Artikel 13 Nummer 2 im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ist untersagt.

(2)  Bestehende Niederlassungen, Tochterunternehmen und Vertretungen von Einrichtungen gemäß Absatz 1 im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten werden innerhalb von 90 Tagen ab der Annahme der Resolution 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrates geschlossen.

(3)  Außer bei vorheriger Genehmigung durch den Sanktionsausschuss ist es Banken der DVRK, einschließlich der Zentralbank der DVRK, ihrer Niederlassungen und Tochterunternehmen, sowie anderen Finanzeinrichtungen gemäß Artikel 13 Nummer 2 untersagt,

a) neue Gemeinschaftsunternehmen mit Banken, die der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehen, zu gründen,

b) Beteiligungen an Banken, die der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehen, zu erwerben oder

c) Korrespondenzbankbeziehungen zu Banken, die der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehen, herzustellen oder zu unterhalten.

(4)  Bestehende Gemeinschaftsunternehmen mit Banken der DVRK, Beteiligungen an ihnen und Korrespondenzbankbeziehungen zu ihnen werden innerhalb von 90 Tagen ab der Annahme der Resolution 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrates beendet.

(5)  Im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ansässigen oder ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Finanzinstituten ist es untersagt, Vertretungen, Tochterunternehmen, Niederlassungen oder Bankkonten in der DVRK zu eröffnen.

(6)  Bestehende Vertretungen, Tochterunternehmen oder Bankkonten in der DVRK werden innerhalb von 90 Tagen ab der Annahme der Resolution 2321 (2016) des VN-Sicherheitsrates geschlossen.

(7)  Absatz 6 gilt nicht, wenn der Sanktionsausschuss im Einzelfall feststellt, dass diese Vertretungen, Tochterunternehmen oder Konten für die Bereitstellung humanitärer Hilfe oder die Tätigkeit der diplomatischen Missionen in der DVRK gemäß der Wiener Übereinkommen über diplomatische und konsularische Beziehungen oder für die Tätigkeit der VN oder ihrer Sonderorganisationen und verwandter Organisationen oder für andere mit den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013), 2270 (2016) oder 2321(2016) des VN-Sicherheitsrates vereinbare Zwecke erforderlich sind.

▼B

Artikel 15

Es ist untersagt, mit der Regierung der DVRK, ihren öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Unternehmen und Agenturen, der Zentralbank der DVRK oder Banken mit Sitz in der DVRK oder der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehenden beziehungsweise nicht unterstehenden Zweigstellen und Tochterunternehmen von Banken mit Sitz in der DVRK oder Finanzeinrichtungen, die weder in der DVRK ansässig sind noch der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehen, aber von Personen oder Einrichtungen mit Sitz in der DVRK kontrolliert werden, sowie Personen oder Einrichtungen, die in deren Namen und auf deren Anweisung handeln, oder Einrichtungen, die in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle stehen, unmittelbar oder mittelbar folgende Geschäfte zu tätigen: Verkauf, Kauf, Vermittlung oder Hilfe bei der Begebung staatlicher oder staatlich garantierter Anleihen an oder durch die Regierung der DVRK, die nach dem 18. Februar 2013 ausgegeben werden.



KAPITEL V

VERKEHRSSEKTOR

Artikel 16

(1)  Die Mitgliedstaaten überprüfen nach Maßgabe ihrer nationalen Befugnisse und Rechtsvorschriften und im Einklang mit dem Völkerrecht, einschließlich der Wiener Übereinkommen über diplomatische und konsularische Beziehungen, alle in ihrem Hoheitsgebiet oder im Transit durch dieses, einschließlich in ihren Flughäfen, Seehäfen und Freihandelszonen, befindlichen Ladungen, die aus der DVRK kommen oder für sie bestimmt sind oder für die die DVRK oder Staatsangehörige der DVRK oder in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handelnde Personen oder Einrichtungen oder in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle stehende Einrichtungen oder in Anhang I aufgeführte Personen oder Einrichtungen als Vermittler dienten oder unterstützten oder die auf einem die Flagge der DVRK führenden Luftfahrzeug oder Seeschiff befördert werden, um sicherzustellen, dass keine Artikel unter Verstoß gegen die Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013) oder 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrates weitergegeben werden.

(2)  Die Mitgliedstaaten überprüfen nach Maßgabe ihrer nationalen Befugnisse und Rechtsvorschriften und im Einklang mit dem Völkerrecht, einschließlich der Wiener Übereinkommen über diplomatische und konsularische Beziehungen, alle in ihrem Hoheitsgebiet oder im Transit durch dieses, einschließlich in ihren Flughäfen und Seehäfen, befindlichen Ladungen, die aus der DVRK kommen oder für sie bestimmt sind oder für die die DVRK oder Staatsangehörige der DVRK oder in ihrem Namen handelnde Personen oder Einrichtungen als Vermittler dienten oder unterstützten, falls sie über Informationen verfügen, die hinreichende Gründe für die Annahme liefern, dass die Ladung Artikel enthält, deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr nach dem vorliegenden Beschluss untersagt ist.

▼M15

(3)  Die Mitgliedstaaten überprüfen mit Zustimmung des Flaggenstaats Schiffe auf hoher See, falls sie über Informationen verfügen, die hinreichende Gründe für die Annahme liefern, dass die Ladung dieser Schiffe Artikel enthält, deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr nach dem vorliegenden Beschluss untersagt ist.

Falls ein Mitgliedstaat, bei dem es sich um einen Flaggenstaat handelt, der Überprüfung auf Hoher See nicht zustimmt, weist er das Schiff an, einen geeigneten und leicht erreichbaren Hafen für die erforderliche Überprüfung durch die örtlichen Behörden nach Ziffer 18 der Resolution 2270 (2016) anzulaufen.

Wenn der Flaggenstaat weder der Überprüfung auf Hoher See zustimmt noch das Schiff anweist, einen geeigneten und leicht erreichbaren Hafen für die erforderliche Überprüfung anzulaufen, oder wenn das Schiff den Anweisungen des Flaggenstaats, die Überprüfung auf Hoher See zuzulassen oder einen solchen Hafen anzulaufen, nicht Folge leistet, legen die Mitgliedstaaten dem Sanktionsausschuss umgehend einen Bericht mit den maßgeblichen Einzelheiten zu dem Vorfall, dem Schiff und dem Flaggenstaat vor.

▼M21

(4)  Die Mitgliedstaaten arbeiten gemäß ihren nationalen Rechtsvorschriften bei den Überprüfungen nach den Absätzen 1 bis 3 zusammen.

Die Mitgliedstaaten arbeiten so schnell wie möglich und in gebotener Weise mit einem anderen Staat zusammen, der über Informationen verfügt, die den Verdacht zulassen, dass die DVRK versucht, auf direktem oder indirektem Wege unerlaubte Fracht zu liefern, zu verkaufen, weiterzugeben oder zu beschaffen, wenn dieser Staat um zusätzliche Seeverkehrs-, Schifffahrts- und Versandinformationen ersucht, unter anderem um festzustellen, ob der betreffende Artikel oder Rohstoff oder das betreffende Produkt aus der DVRK stammt.

▼B

(5)  Für Luftfahrzeuge und Schiffe, die Ladung in die oder aus der DVRK befördern, gilt die Pflicht einer zusätzlichen Vorabmeldung aller Güter, die in einen Mitgliedstaat verbracht werden oder diesen verlassen.

▼M21

(6)  Die Mitgliedstaaten ergreifen die Maßnahmen, die erforderlich sind, um bei Überprüfungen entdeckte Artikel, deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr nach den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013), 2270 (2016), 2321 (2016), 2371 (2017), 2375 (2017) oder 2397 (2017) des VN-Sicherheitsrates verboten ist, auf eine Weise zu beschlagnahmen und zu entsorgen (sei es durch Vernichtung, Betriebsunfähig- oder Unbrauchbarmachung, Lagerung oder Weitergabe an einen anderen Staat als den Herkunfts- oder Zielstaat zum Zwecke der Entsorgung), die ihren Verpflichtungen nach dem anzuwendenden Völkerrecht entspricht.

▼B

(7)  Die Mitgliedstaaten verweigern jedem Schiff, das sich einer von seinem Flaggenstaat genehmigten Überprüfung widersetzt, oder jedem die Flagge der DVRK führenden Schiff, das sich einer Überprüfung nach Nummer 12 der Resolution 1874 (2009) des VN-Sicherheitsrates widersetzt, das Einlaufen in ihre Häfen.

(8)  Absatz 7 gilt nicht, wenn der Zugang für eine Überprüfung erforderlich ist, wenn ein Notfall vorliegt oder wenn das Schiff in seinen Herkunftshafen zurückkehrt.

▼M15

(9)  Die Mitgliedstaaten verbieten ihren Staatsangehörigen, ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Personen und in ihrem Hoheitsgebiet eingetragenen oder ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Einrichtungen sowie ihre Flagge führenden Schiffen, eine Umschlagstätigkeit von Schiff zu Schiff von oder zu Schiffen, die die Flagge der DVRK führen, zu erleichtern oder vorzunehmen, bei der Güter oder Artikel umgeladen werden, die aus der DVRK oder in die DVRK geliefert, verkauft oder weitergegeben werden.

▼B

Artikel 17

(1)  Die Mitgliedstaaten verweigern nach Maßgabe ihrer nationalen Befugnisse und Rechtsvorschriften und im Einklang mit dem Völkerrecht, insbesondere den einschlägigen internationalen Übereinkünften auf dem Gebiet der Zivilluftfahrt, jedem von Luftfahrtunternehmen der DVRK betriebenen Luftfahrzeug oder jedem Luftfahrzeug mit Ursprung in der DVRK die Erlaubnis zum Start von oder zur Landung in ihrem Hoheitsgebiet oder zum Überfliegen ihres Hoheitsgebiets.

(2)  Absatz 1 gilt nicht im Falle einer Notlandung oder einer Landung zum Zweck der Überprüfung.

(3)  Absatz 1 gilt nicht, wenn der betreffende Mitgliedstaat im Voraus bestimmt, dass der Zugang für humanitäre Zwecke oder für andere mit den Zielen des vorliegenden Beschlusses zu vereinbarende Zwecke erforderlich ist.

Artikel 18

▼M1

(1)  Die Mitgliedstaaten verbieten Schiffen, deren Eigner oder Betreiber die DVRK ist oder deren Besatzung sie stellt oder die die Flagge der DVRK führen, das Einlaufen in ihre Häfen.

▼M12

(2)  Die Mitgliedstaaten verbieten Schiffen das Einlaufen in ihre Häfen, wenn sie über Informationen verfügen, die hinreichende Gründe für die Annahme liefern, dass diese Schiffe im Eigentum oder unter der direkten oder indirekten Kontrolle einer in Anhang I, II, III oder V aufgeführten Person oder Einrichtung stehen oder Ladungen enthalten, deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr nach den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013) oder 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrates oder nach dem vorliegenden Beschluss verboten ist.

▼B

(3)  Absatz 1 gilt nicht, wenn ein Notfall vorliegt, wenn das Schiff in seinen Ausgangshafen zurückkehrt, wenn der Zugang für eine Überprüfung erforderlich ist, oder wenn der betreffende Mitgliedstaat im Voraus bestimmt, dass der Zugang für humanitäre Zwecke oder für andere mit den Zielen des vorliegenden Beschlusses zu vereinbarende Zwecke erforderlich ist.

(4)  Absatz 2 gilt nicht, wenn ein Notfall vorliegt, wenn das Schiff in seinen Ausgangshafen zurückkehrt, wenn der Zugang für eine Überprüfung erforderlich ist, oder wenn der Sanktionsausschuss im Voraus bestimmt, dass der Zugang für humanitäre Zwecke oder für andere mit den Zielen der Resolution 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrates zu vereinbarende Zwecke erforderlich ist oder wenn der betreffende Mitgliedstaat im Voraus bestimmt, dass der Zugang für humanitäre Zwecke oder für andere mit den Zielen des vorliegenden Beschlusses zu vereinbarende Zwecke erforderlich ist. Der betreffende Mitgliedstaat informiert die anderen Mitgliedstaaten über gewährten Zugang.

▼M15

Artikel 18a

(1)  Ein Mitgliedstaat, der Flaggenstaat eines durch den Sanktionsausschuss benannten Schiffes ist, entzieht diesem das Recht, seine Flagge zu führen, wenn der Ausschuss das bestimmt hat.

(2)  Ein Mitgliedstaat, der Flaggenstaat eines durch den Sanktionsausschuss benannten Schiffes ist, weist dieses in Abstimmung mit dem Hafenstaat an, einen vom Sanktionsausschuss bezeichneten Hafen anzulaufen, wenn der Sanktionsausschuss das bestimmt hat.

(3)  Ein Mitgliedstaat, der Flaggenstaat eines durch den Sanktionsausschuss benannten Schiffes ist, löscht das Schiff unverzüglich aus seinem Register, wenn der Sanktionsausschuss das bestimmt hat.

(4)  Die Mitgliedstaaten verbieten einem Schiff, ihre Häfen anzulaufen, wenn das in der Benennung durch den Sanktionsausschuss festgelegt ist, es sei denn, es handelt sich um einen Notfall oder das Schiff kehrt in seinen Ausgangshafen zurück, oder der Sanktionsausschuss bestimmt im Voraus, dass das Einlaufen für humanitäre Zwecke oder für andere mit den Zielen der Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013), 2270 (2016), 2321 (2016), 2356 (2017) oder 2371 (2017) des VN-Sicherheitsrates vereinbare Zwecke erforderlich ist.

(5)  Die Mitgliedstaaten belegen das Schiff mit dem Einfrieren der Vermögenswerte, wenn das in der Benennung durch den Sanktionsausschuss festgelegt ist.

(6)  In Anhang IV sind die in den Absätzen 1 bis 5 des vorliegenden Artikels genannten Schiffe aufgeführt, die durch den Sanktionsausschuss gemäß Ziffer 12 der Resolution 2321 (2016), gemäß Ziffer 6 der Resolution 2371 (2017) oder gemäß den Ziffern 6 und 8 der Resolution 2375 (2017) des VN-Sicherheitsrates benannt wurden.

▼M21

Artikel 18b

(1)  Die Mitgliedstaaten bringen jedes in ihren Häfen befindliche und in Anhang VI aufgeführte Schiff auf, überprüfen und beschlagnahmen jedes in ihren Häfen befindliche und in Anhang VI aufgeführte Schiff und können jedes in Anhang VI aufgeführte, ihrer Hoheitsgewalt unterstehende Schiff in ihren Hoheitsgewässern aufbringen, überprüfen und beschlagnahmen, wenn hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, dass das Schiff an Aktivitäten oder am Transport von Artikeln beteiligt war, die nach den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013), 2270 (2016), 2321 (2016), 2356 (2017), 2371 (2017), 2375 (2017) oder 2397 (2017) des VN-Sicherheitsrats verboten sind.

(2)  Die Bestimmungen zur Beschlagnahme von Schiffen gemäß Absatz 1 finden sechs Monate nach dem Tag der Beschlagnahme des betreffenden Schiffs keine Anwendung mehr, wenn der Sanktionsausschuss im Einzelfall und auf Ersuchen des Flaggenstaats beschließt, dass geeignete Vorkehrungen getroffen wurden, um zu verhindern, dass das Schiff zu künftigen Verstößen gegen die in Absatz 1 genannten Resolutionen des VN-Sicherheitsrats beiträgt.

(3)  Die Mitgliedstaaten löschen jedes Schiff aus ihren Registern, wenn hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, dass das Schiff an Aktivitäten oder am Transport von Artikeln beteiligt war, die nach den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013), 2270 (2016), 2321 (2016), 2356 (2017), 2371 (2017), 2375 (2017) oder 2397 (2017) des VN-Sicherheitsrats verboten sind.

(4)  Die Erbringung von Klassifikationsdienstleistungen durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus für in Anhang VI aufgeführte Schiffe ist untersagt, es sei denn, der Sanktionsausschuss erteilt im Einzelfall vorab eine Genehmigung.

(5)  Die Bereitstellung von Versicherungs- oder Rückversicherungsdiensten durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus für in Anhang VI aufgeführte Schiffe ist untersagt.

(6)  Die Absätze 4 und 5 gelten nicht, wenn der Sanktionsausschuss im Einzelfall feststellt, dass die Aktivitäten des Schiffs ausschließlich Zwecken der Existenzsicherung, die nicht von Personen oder Einrichtungen der DVRK zur Erzielung von Einnahmen genutzt werden, oder ausschließlich humanitären Zwecken dienen.

(7)  In Anhang VI sind die Schiffe nach den Absätzen 4 und 5 des vorliegenden Artikels aufgeführt, bei denen hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie an Aktivitäten oder am Transport von Artikeln beteiligt waren, die nach den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013), 2270 (2016), 2321 (2016), 2356 (2017), 2371 (2017), 2375 (2017) oder 2397 (2017) des VN-Sicherheitsrats verboten sind.

▼B

Artikel 19

Die Bereitstellung von Bunkerdiensten oder Schiffsversorgungsdiensten oder anderen Wartungsdiensten durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus für Schiffe der DVRK ist untersagt, falls die Mitgliedstaaten über Informationen verfügen, die hinreichende Gründe für die Annahme liefern, dass diese Schiffe Artikel befördern, deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr nach diesem Beschluss verboten ist, es sei denn, die Bereitstellung dieser Dienste ist notwendig für humanitäre Zwecke oder bis die Ladung nach Artikel 16 Absätze 1, 2, 3 und 6 überprüft und erforderlichenfalls beschlagnahmt und entsorgt ist.

Artikel 20

▼M12

(1)  Es ist untersagt, der DVRK, den in Anhang I, II, III oder V aufgeführten Personen oder Einrichtungen, anderen Einrichtungen der DVRK, anderen Personen oder Einrichtungen, die nach den Erkenntnissen des betreffenden Mitgliedstaats bei der Umgehung der Sanktionen oder bei Verstößen gegen die Bestimmungen der Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013) oder 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrates oder des vorliegenden Beschlusses behilflich waren, oder in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handelnden Personen und Einrichtungen oder in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle stehenden Einrichtungen die Flagge der Mitgliedstaaten führende Schiffe oder Luftfahrzeuge zu leasen oder zu verchartern oder Besatzungsdienste bereitzustellen.

▼M4

(2)  Absatz 1 gilt nicht, wenn der Sanktionsausschuss im Einzelfall im Voraus eine Genehmigung erteilt hat.

▼M4 —————

▼M4

Artikel 20a

Die Beschaffung von Schiff- oder Luftfahrzeugdienstleistungen von der DVRK ist untersagt.

▼M21

Artikel 21

Die Mitgliedstaaten löschen gemäß Absatz 24 der Resolution 2321 (2016), Absatz 8 der Resolution 2375 (2017) oder Absatz 12 der Resolution 2397 (2017) des VN-Sicherheitsrates jedes Schiff, das im Eigentum oder unter der Kontrolle der DVRK steht oder von ihr betrieben wird, aus ihrem Register und registrieren keine Schiffe, die aus dem Register anderer Staaten gelöscht wurden, es sei denn, der Sanktionsausschuss erteilt im Einzelfall vorab eine Genehmigung.

▼M4

Artikel 22

▼M13

(1)  Es ist untersagt, Schiffe in der DVRK zu registrieren, für ein Schiff die Genehmigung zur Führung der Flagge der DVRK einzuholen, Eigner, Leasingnehmer oder Betreiber eines die Flagge der DVRK führenden Schiffs zu sein oder für ein solches Schiff Klassifikations-, Zertifizierungs- oder damit verbundene Dienstleistungen bereitzustellen oder es zu versichern, einschließlich des Charterns solcher Schiffe.

▼M4

(2)  Absatz 1 gilt nicht, wenn der Sanktionsausschuss im Einzelfall im Voraus eine Genehmigung erteilt hat.

(3)  Die Bereitstellung von Versicherungs- oder Rückversicherungsdiensten durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus für Schiffe, die im Eigentum oder unter der Kontrolle der DVRK stehen oder von ihr betrieben werden, auch durch unerlaubte Mittel, ist untersagt.

(4)  Absatz 3 gilt nicht, wenn der Sanktionsausschuss im Einzelfall feststellt, dass die Aktivitäten des Schiffs ausschließlich Zwecken der Existenzsicherung, die nicht von Personen oder Einrichtungen der DVRK zur Erzielung von Einnahmen genutzt werden, oder ausschließlich humanitären Zwecken dienen.

▼M5



KAPITEL VA

BESCHRÄNKUNGEN FÜR DIE ERBRINGUNG VON DIENSTLEISTUNGEN

Artikel 22a

(1)  Die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Bergbau und Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Fertigung in der chemischen, der Bergbau- und der Raffinerieindustrie für die DVRK durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus sind unabhängig davon, ob die Dienstleistungen ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, untersagt.

(2)  Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Bergbau und die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Fertigung in der chemischen, der Bergbau- und der Raffinerieindustrie genehmigen, soweit diese Dienstleistungen ausschließlich Entwicklungszwecken dienen, die unmittelbar den Bedürfnissen der Zivilbevölkerung zugutekommen, oder der Förderung der Entnuklearisierung dienen.

(3)  Die Union ergreift die notwendigen Maßnahmen, um festzulegen, welche Dienstleistungen von den Absätzen 1 und 2 erfasst werden.

Artikel 22b

Die Erfüllung von vor dem 8. April 2017 geschlossenen Verträgen oder von Nebenverträgen, die für die Erfüllung dieser Verträge erforderlich sind, bleibt bis zum 9. Juli 2017 von dem Verbot gemäß Artikel 22a unberührt.

Artikel 22c

(1)  Die Erbringung von Computer- und verwandten Dienstleistungen an die DVRK durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus sind unabhängig davon, ob die Dienstleistungen ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, untersagt.

(2)  Absatz 1 gilt nicht für Computer- und verwandte Dienstleistungen, die ausschließlich für die Nutzung durch eine diplomatische oder konsularische Mission oder eine internationale Organisation bestimmt sind, die aufgrund des Völkerrechts Immunität genießt.

(3)  Absatz 1 gilt nicht für Computer- und verwandte Dienstleistungen, die ausschließlich für Entwicklungszwecke, die unmittelbar den Bedürfnissen der Zivilbevölkerung zugutekommen, oder zur Förderung der Entnuklearisierung durch öffentliche Stellen oder juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen, die öffentliche Mittel von der Union oder von den Mitgliedstaaten erhalten, erbracht werden.

(4)  In Fällen, die nicht unter Absatz 3 fallen, können die Mitgliedstaaten abweichend von Absatz 1 eine Genehmigung für die Erbringung von Computer- und verwandten Dienstleistungen erteilen, die ausschließlich für Entwicklungszwecke, die unmittelbar den Bedürfnissen der Zivilbevölkerung zugutekommen, oder zur Förderung der Entnuklearisierung erbracht werden.

(5)  Die Union ergreift die notwendigen Maßnahmen, um festzulegen, welche Dienstleistungen von Absatz 1 erfasst werden.

Artikel 22d

Die Erfüllung von vor 8. April 2017 geschlossenen Verträgen oder von Nebenverträgen, die für die Erfüllung dieser Verträge erforderlich sind, bleibt bis zum 9. Juli 2017 von dem Verbot gemäß Artikel 22c unberührt.

▼B



KAPITEL VI

EINREISE- UND AUFENTHALTSBESCHRÄNKUNGEN

▼M28

Artikel 23

(1)  Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um die Einreise folgender Personen in oder die Durchreise dieser Personen durch ihr Hoheitsgebiet zu verhindern:

a) in Anhang I aufgeführte Personen, die vom Sanktionsausschuss oder vom VN-Sicherheitsrat als verantwortlich für die Politik der DVRK — auch Unterstützung und Förderung der Politik — im Zusammenhang mit den Nuklearprogrammen, Programmen für ballistische Flugkörper oder anderen Massenvernichtungswaffenprogrammen der DVRK benannt werden, sowie ihre Familienangehörigen oder Personen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln;

b) nicht von Anhang I erfasste Personen gemäß Anhang II, die

i) für die Nuklearprogramme, die Programme für ballistische Flugkörper oder andere Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK verantwortlich sind — wozu auch Unterstützung und Förderung gehört — oder Personen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln;

ii) Finanzdienste bereitstellen oder für den Transfer finanzieller oder anderer Vermögenswerte und Ressourcen, die zu den Nuklearprogrammen, Programmen für ballistische Flugkörper oder anderen Massenvernichtungswaffenprogrammen der DVRK beitragen könnten, in oder durch das Hoheitsgebiet oder ausgehend von dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten sorgen oder Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder nach ihrem Recht gegründete Einrichtungen oder Personen oder Finanzinstitute in ihrem Hoheitsgebiet in solche Aktivitäten einbeziehen;

iii) auch durch Bereitstellung von Finanzdiensten an der Lieferung von Rüstungsgütern und dazugehörigem Material jeglicher Art an die oder aus der DVRK beteiligt sind, oder die an der Lieferung von Artikeln, Materialien, Ausrüstungen, Gütern und Technologien, die zu den Nuklearprogrammen, Programmen für ballistische Flugkörper oder anderen Massenvernichtungswaffenprogrammen der DVRK beitragen könnten, an die oder aus der DVRK beteiligt sind;

c) nicht von Anhang I oder Anhang II erfasste Personen, die im Namen oder auf Anweisung einer in Anhang I oder Anhang II aufgeführten Person oder Einrichtung handeln, oder Personen, die bei der Umgehung der Sanktionen oder bei Verstößen gegen die Bestimmungen der Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013), 2270 (2016), 2321 (2016), 2356 (2017), 2371 (2017), 2375 (2017) oder 2397 (2017) des VN-Sicherheitsrates oder des vorliegenden Beschlusses helfen; diese Personen sind in Anhang III des vorliegenden Beschlusses aufgeführt;

d) der Personen, die nicht von den Anhängen I, II oder III erfasst sind und im Namen oder auf Anweisung der Einrichtungen der Regierung der DVRK oder der Arbeiterpartei Koreas handeln, wenn der Rat feststellt, dass sie mit den Nuklearprogrammen oder den Programmen für ballistische Flugkörper der DVRK oder anderen nach den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013) 2270 (2016), 2321 (2016), 2356 (2017), 2371 (2017), 2375 (2017) oder 2397 (2017) des VN-Sicherheitsrates verbotenen Aktivitäten verbunden sind; diese Personen und Einrichtungen sind in Anhang V des vorliegenden Beschlusses aufgeführt.

(2)  Absatz 1 Buchstabe a gilt nicht, wenn der Sanktionsausschuss im Einzelfall feststellt, dass die betreffenden Reisen aus humanitären Gründen, einschließlich religiöser Verpflichtungen, gerechtfertigt sind, oder wenn er zu dem Schluss kommt, dass eine Ausnahmeregelung auf sonstige Weise die Ziele der Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013), 2270 (2016), 2321 (2016), 2356 (2017), 2371 (2017), 2375 (2017) oder 2397 (2017) des VN-Sicherheitsrates fördern würde.

▼B

(3)  Absatz 1 verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht dazu, ihren eigenen Staatsangehörigen die Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu verweigern.

(4)  Absatz 1 berührt nicht die Fälle, in denen ein Mitgliedstaat durch eine völkerrechtliche Verpflichtung gebunden ist, und zwar

a) als Gastland einer internationalen zwischenstaatlichen Organisation;

b) als Gastland einer internationalen Konferenz, die von den VN einberufen worden ist oder unter deren Schirmherrschaft steht;

c) im Rahmen einer multilateralen Übereinkunft, die Vorrechte und Befreiungen verleiht;

d) im Rahmen des 1929 zwischen dem Heiligen Stuhl (Staat Vatikanstadt) und Italien geschlossenen Lateranvertrags.

(5)  Absatz 4 gilt auch in den Fällen als anwendbar, in denen ein Mitgliedstaat Gastland der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) ist.

(6)  Der Rat wird in allen Fällen, in denen ein Mitgliedstaat eine Ausnahme aufgrund der Absätze 4 oder 5 gewährt, ordnungsgemäß unterrichtet.

(7)  Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen von den Maßnahmen nach Absatz 1 Buchstabe b in den Fällen zulassen, in denen die Reise aufgrund einer humanitären Notlage oder aufgrund der Teilnahme an Tagungen auf zwischenstaatlicher Ebene und solcher, die von der Union unterstützt oder ausgerichtet werden oder von einem Mitgliedstaat, der zu dem Zeitpunkt den OSZE-Vorsitz innehat, ausgerichtet werden, gerechtfertigt ist, wenn dort ein politischer Dialog geführt wird, durch den die politischen Ziele der restriktiven Maßnahme, einschließlich Demokratie, Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit in der DVRK unmittelbar gefördert werden.

(8)  Ein Mitgliedstaat, der Ausnahmen nach Absatz 7 zulassen möchte, unterrichtet den Rat schriftlich hiervon. Die Ausnahme gilt als gewährt, wenn nicht von einem oder mehreren Mitgliedern des Rates innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eingang der Mitteilung über die vorgeschlagene Ausnahme schriftlich Einwand erhoben wird. Sollte von einem oder von mehreren Mitgliedern des Rates Einwand erhoben werden, so kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit beschließen, die vorgeschlagene Ausnahme zu gewähren.

(9)  Absatz 1 Buchstabe c gilt nicht im Falle der Durchreise von Vertretern der Regierung der DVRK zum Amtssitz der VN zum Zweck der Wahrnehmung von Dienstgeschäften betreffend die VN.

(10)  In den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat nach den Absätzen 4, 5, 7 und 9 den in Anhang I, II oder III aufgeführten Personen die Einreise in oder die Durchreise durch sein Hoheitsgebiet genehmigt, gilt die Genehmigung nur für den Zweck, für den sie erteilt wurde, und nur für die davon betroffenen Personen.

(11)  Die Mitgliedstaaten üben Wachsamkeit und Zurückhaltung in Bezug auf die Einreise in oder die Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet von Personen, die im Namen oder auf Anweisung einer benannten, in Anhang I aufgeführten Person oder Einrichtung handeln.

▼M4

(12)  Die Mitgliedstaaten ergreifen die Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Einreise von Mitgliedern und Vertretern der Regierung der DVRK und von Mitgliedern der Streitkräfte der DVRK in ihr Hoheitsgebiete oder ihre Durchreise durch ihre Hoheitsgebiete zu beschränken, wenn diese Mitglieder oder Vertreter mit den Nuklearprogrammen oder den Programmen für ballistische Flugkörper der DVRK oder mit anderen nach den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013), 2270 (2016) und 2321(2016) des VN-Sicherheitsrates verbotenen Aktivitäten in Verbindung stehen.

▼B

Artikel 24

(1)  Die Mitgliedstaaten weisen im Einklang mit ihren nationalen Rechtsvorschriften und dem Völkerrecht Staatsangehörige der DVRK zum Zwecke der Rückführung in die DVRK aus ihrem Hoheitsgebiet aus, wenn sie feststellen, dass diese im Namen oder auf Anweisung einer in Anhang I oder Anhang II aufgeführten Person oder Einrichtung handeln, oder wenn sie feststellen, dass diese bei der Umgehung der Sanktionen oder bei Verstößen gegen die Bestimmungen der Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013) oder 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrates oder des vorliegenden Beschlusses helfen.

(2)  Absatz 1 gilt nicht, wenn die Anwesenheit einer Person für die Durchführung eines Gerichtsverfahrens oder ausschließlich zu medizinischen, sicherheitsbezogenen oder sonstigen humanitäre Zwecke erforderlich ist.

▼M4

Artikel 24a

(1)  Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass eine Person im Namen oder auf Anweisung einer Bank oder Finanzinstitution der DVRK handelt, so weist der Mitgliedstaat die Person zum Zwecke der Repatriierung in den Staat ihrer Staatsangehörigkeit aus seinem Hoheitsgebiet aus, im Einklang mit dem anwendbaren Recht.

(2)  Absatz 1 gilt nicht, wenn die Anwesenheit der Person für die Durchführung eines Gerichtsverfahrens oder ausschließlich zu medizinischen, Schutz- oder sonstigen humanitären Zwecken erforderlich ist oder wenn der Sanktionsausschuss im Einzelfall festgestellt hat, dass die Ausweisung der Person den Zielen der Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013), 2270 (2016) und 2321 (2016) des VN-Sicherheitsrates zuwiderliefe.

▼B

Artikel 25

(1)  Die Mitgliedstaaten weisen im Einklang mit ihren nationalen Rechtsvorschriften und dem Völkerrecht Diplomaten, Regierungsvertreter und sonstige in behördlicher Eigenschaft tätige Staatsangehörige der DVRK zur Repatriierung in die DVRK aus ihrem Hoheitsgebiet aus, wenn sie feststellen, dass diese im Namen oder auf Anweisung einer Person oder Einrichtung handeln, die in Anhang I, II oder III aufgeführt ist oder bei der Umgehung der Sanktionen oder bei Verstößen gegen die Bestimmungen der Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013) oder 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrates oder des vorliegenden Beschlusses behilflich ist.

(2)  Absatz 1 gilt nicht im Falle der Durchreise von Vertretern der Regierung der DVRK zum Amtssitz oder anderen Einrichtungen der VN zum Zweck der Wahrnehmung von Dienstgeschäften betreffend die Vereinten Nationen.

(3)  Absatz 1 gilt nicht, wenn die Anwesenheit einer Person für die Durchführung eines Gerichtsverfahrens oder ausschließlich zu medizinischen, sicherheitsbezogenen oder sonstigen humanitären Zwecken erforderlich ist oder der Sanktionsausschuss im Einzelfall festgestellt hat, dass die Ausweisung der Person den Zielen der Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013) und 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrates zuwiderliefe, oder der betreffende Mitgliedstaat im Einzelfall festgestellt hat, dass die Ausweisung einer Person den Zielen des vorliegenden Beschluss zuwiderliefe. Der betreffende Mitgliedstaat informiert die anderen Mitgliedstaaten über jede Entscheidung gemäß Absatz 1 eine Person nicht auszuweisen.

Artikel 26

(1)  Die Mitgliedstaaten weisen im Einklang mit ihren nationalen Rechtsvorschriften und dem Völkerrecht Drittstaatsangehörige zur Repatriierung in den Staat ihrer Staatsangehörigkeit aus ihrem Hoheitsgebiet aus, wenn sie feststellen, dass diese im Namen oder auf Anweisung einer Person oder Einrichtung handeln, die in Anhang I, II oder III aufgeführt ist, oder bei der Umgehung der Sanktionen oder bei Verstößen gegen die Bestimmungen der Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013) oder 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrates oder des vorliegenden Beschlusses behilflich sind.

(2)  Absatz 1 gilt nicht, wenn die Anwesenheit einer Person für die Durchführung eines Gerichtsverfahrens oder ausschließlich zu medizinischen, sicherheitsbezogenen oder sonstigen humanitären Zwecken erforderlich ist oder der Sanktionsausschuss im Einzelfall festgestellt hat, dass die Ausweisung der Person den Zielen der Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013) und 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrates zuwiderliefe, oder der betreffende Mitgliedstaat im Einzelfall festgestellt hat, dass die Ausweisung einer Person den Zielen des vorliegenden Beschluss zuwiderliefe. Der betreffende Mitgliedstaat informiert die anderen Mitgliedstaaten über jede Entscheidung gemäß Absatz 1 eine Person nicht auszuweisen.

(3)  Absatz 1 gilt nicht im Falle der Durchreise von Vertretern der Regierung der DVRK zum Amtssitz oder anderen Einrichtungen der VN zum Zweck der Wahrnehmung von Dienstgeschäften betreffend die VN.

▼M15

Artikel 26a

(1)  Die Mitgliedstaaten dürfen Staatsangehörigen der DVRK in ihrem Hoheitsbereich in Verbindung mit der Einreise in ihr Hoheitsgebiet keine Arbeitsgenehmigungen erteilen.

(2)  Absatz 1 gilt nicht, wenn der Sanktionsausschuss im Einzelfall im Voraus festgestellt hat, dass die Beschäftigung von Staatsangehörigen der DVRK im Hoheitsbereich eines Mitgliedstaats für die Erbringung humanitärer Hilfe, für die Entnuklearisierung oder für sonstige mit den Zielen der Resolutionen des VN-Sicherheitsrats 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013), 2270 (2016), 2321 (2016), 2356 (2017), 2371 (2017) oder 2375 (2017) vereinbare Zwecke erforderlich ist.

(3)  Absatz 1 gilt nicht für Arbeitsgenehmigungen, für die vor dem 11. September 2017 schriftliche Verträge abgeschlossen wurden.

▼M16

(4)  Um die Überweisungen in die DVRK zu stoppen, erneuern die Mitgliedstaaten — vorbehaltlich anwendbarer nationaler Rechtsanforderungen und -verfahren — keine Arbeitserlaubnisse für Staatsangehörige der DVRK, die sich in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet befinden, ausgenommen Flüchtlinge und andere Personen, die internationalen Schutz genießen.

▼M21

(5)  Die Mitgliedstaaten sorgen sofort, spätestens jedoch bis zum 21. Dezember 2019, für die Rückführung in die DVRK aller Staatsangehörigen der DVRK, die im Hoheits-bereich der Mitgliedstaaten Einkommen erzielen, sowie aller mit der Sicherheits-aufsicht betrauten Attachés der Regierung der DVRK, die Arbeitskräfte aus der DRVK im Ausland überwachen, es sei denn, ein Mitgliedstaat stellt fest, dass ein Staatsangehöriger der DVRK Staatsangehöriger dieses betreffenden Mitgliedstaats ist, oder dass die Rückführung eines DVRK-Staatsangehörigen aufgrund des geltenden nationalen Rechts oder des geltenden Völkerrechts, einschließlich des internationalen Flüchtlingsrechts, der internationalen Menschenrechtsnormen, des Amtssitzabkommens der Vereinten Nationen und des Übereinkommens über die Vorrechte und Immunitäten der Vereinten Nationen, untersagt ist.

▼B



KAPITEL VII

EINFRIEREN VON GELDERN UND WIRTSCHAFTLICHEN RESSOURCEN

Artikel 27

▼M28

(1)  Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die sich im Besitz oder im Eigentum, in der Verfügungsgewalt oder unter direkter oder indirekter Kontrolle folgender Personen oder Einrichtungen befinden, werden eingefroren:

a) der in Anhang I aufgeführten, vom Sanktionsausschuss oder vom VN-Sicherheitsrat benannten Personen oder Einrichtungen, die nach Feststellung des Sanktionsausschusses oder des VN-Sicherheitsrats an den Nuklearprogrammen, Programmen für ballistische Flugkörper oder anderen Massenvernichtungswaffenprogrammen der DVRK beteiligt sind oder diese, unter anderem mit unerlaubten Mitteln, unterstützen, oder der Personen oder Einrichtungen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, oder der Einrichtungen, die sich in ihrem Eigentum befinden oder, unter anderem mit unerlaubten Mitteln, von ihnen kontrolliert werden;

b) der nicht von Anhang I erfassten Personen oder Einrichtungen gemäß Anhang II, die

i) für die Nuklearprogramme, Programme für ballistische Flugkörper oder andere Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK verantwortlich sind — wozu auch Unterstützung und Förderung gehört —, oder der Personen oder Einrichtungen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, oder der Einrichtungen, die sich in ihrem Eigentum befinden oder von ihnen unter anderem mit unerlaubten Mitteln kontrolliert werden;

ii) Finanzdienste bereitstellen oder für den Transfer finanzieller oder anderer Vermögenswerte und Ressourcen, die zu den Nuklearprogrammen, Programmen für ballistische Flugkörper oder anderen Massenvernichtungswaffenprogrammen der DVRK beitragen könnten, in oder durch das Hoheitsgebiet oder ausgehend vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten sorgen oder Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder nach ihrem Recht gegründete Einrichtungen oder Personen oder Finanzinstitute in ihrem Hoheitsgebiet in solche Aktivitäten einbeziehen, oder Personen oder Einrichtungen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, oder Einrichtungen, die in ihrem Eigentum stehen oder von ihnen kontrolliert werden;

iii) auch durch Bereitstellung von Finanzdiensten an der Lieferung von Rüstungsgütern und dazugehörigem Material jeglicher Art an die oder aus der DVRK beteiligt sind, oder die an der Lieferung von Artikeln, Materialien, Ausrüstungen, Gütern und Technologien, die zu den Nuklearprogrammen, Programmen für ballistische Flugkörper oder anderen Massenvernichtungswaffenprogrammen der DVRK beitragen könnten, an die oder aus der DVRK beteiligt sind;

c) der nicht von Anhang I oder Anhang II erfassten Personen und Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung einer in Anhang I oder Anhang II aufgeführten Person oder Einrichtung handeln, oder Personen, die bei der Umgehung der Sanktionen oder bei Verstößen gegen die Bestimmungen der Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013), 2270 (2016), 2321 (2016), 2356 (2017), 2371 (2017), 2375 (2017) oder 2397 (2017) des VN-Sicherheitsrates oder des vorliegenden Beschlusses helfen; diese Personen sind in Anhang III des vorliegenden Beschlusses aufgeführt;

d) der nicht von den Anhängen I, II oder III erfassten Einrichtungen der Regierung der DVRK oder der Arbeiterpartei Koreas oder der in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handelnden Personen oder Einrichtungen oder der in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle stehenden Einrichtungen, wenn der Rat feststellt, dass sie mit den Nuklearprogrammen oder den Programmen für ballistische Flugkörper der DVRK oder anderen nach den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013), 2270 (2016), 2321 (2016), 2356 (2017), 2371 (2017), 2375 (2017) oder 2397 (2017) des VN-Sicherheitsrates verbotenen Aktivitäten verbunden sind; diese Personen und Einrichtungen sind in Anhang V des vorliegenden Beschlusses aufgeführt.

▼B

(2)  Den in Absatz 1 genannten Personen oder Einrichtungen dürfen weder direkt noch indirekt Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen.

(3)  Ausnahmen sind zulässig für Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die

a) zur Erfüllung der Grundbedürfnisse, einschließlich für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen, notwendig sind;

b) ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare oder der Rückerstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Erbringung juristischer Dienstleistungen dienen oder

c) ausschließlich der Bezahlung von Gebühren oder Kosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder und wirtschaftlicher Ressourcen im Einklang mit nationalen Rechtsvorschriften dienen,

nachdem der betreffende Mitgliedstaat dem Sanktionsausschuss seine Absicht gegebenenfalls mitgeteilt hat, den Zugang zu diesen Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen zu genehmigen, und der Sanktionsausschuss innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Mitteilung keine ablehnende Entscheidung getroffen hat.

(4)  Ausnahmen sind auch zulässig für Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die

a) für außerordentliche Ausgaben erforderlich sind. Gegebenenfalls unterrichtet der betreffende Mitgliedstaat zuvor den Sanktionsausschuss und holt dessen Zustimmung ein; oder

b) Gegenstand eines Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrechts oder einer Entscheidung eines Gerichts, einer Verwaltungsstelle oder eines Schiedsgerichts sind, in welchem Fall die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen für die Erfüllung von Forderungen aus diesem Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrecht oder dieser Entscheidung verwendet werden können, vorausgesetzt, das Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrecht oder die Entscheidung ist vor dem Datum, zu dem die Person oder Einrichtung nach Absatz 1 vom Sanktionsausschuss, vom VN-Sicherheitsrat oder vom Rat benannt worden ist, eingetreten und begünstigt nicht eine in Absatz 1 genannte Person oder Einrichtung. Gegebenenfalls unterrichtet der betreffende Mitgliedstaat zuvor den Sanktionsausschuss.

(5)  Absatz 2 gilt nicht für eine auf eingefrorenen Konten erfolgte Gutschrift von

a) Zinsen und sonstigen Erträge dieser Konten oder

b) Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Datum, an dem diese Konten Gegenstand von restriktiven Maßnahmen wurden, geschlossen oder eingegangen wurden beziehungsweise entstanden sind,

vorausgesetzt, diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen fallen weiterhin unter Absatz 1.

▼M12

(6)  Absatz 1 hindert eine in den Anhängen II, III oder V aufgeführte benannte Person oder Einrichtung nicht daran, eine Zahlung aufgrund eines Vertrags zu leisten, der vor der Aufnahme dieser Person oder Einrichtung in die Liste geschlossen wurde, sofern der jeweilige Mitgliedstaat festgestellt hat, dass:

▼B

a) der Vertrag nicht mit der oder den in Artikel 1 genannten verbotenen Artikeln, Materialien, Ausrüstungen, Gütern, Technologien, Hilfe, Ausbildung, Finanzhilfen, Investitionen, Makler- oder anderen Dienstleistungen im Zusammenhang steht,

b) die Zahlung weder unmittelbar noch mittelbar von einer der Personen oder Einrichtungen nach Absatz 1 entgegengenommen wird,

und nachdem der betreffende Mitgliedstaat seine Absicht mitgeteilt hat, solche Zahlungen zu leisten oder entgegenzunehmen oder gegebenenfalls die Aufhebung des Einfrierens von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen zu diesem Zweck zu genehmigen, wobei diese Mitteilung zehn Arbeitstage vor einer solchen Genehmigung zu erfolgen hat.

▼M11

(7)  Das Verbot gemäß Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 gilt nicht,

a) sofern der Sanktionsausschuss im Einzelfall festgestellt hat, dass eine Ausnahme erforderlich ist, um die Arbeit von internationalen Organisationen und Nichtregierungsorganisationen zu erleichtern, die Unterstützungs- und Hilfsmaßnahmen in der DVRK zugunsten der Zivilbevölkerung in der DVRK durchführen,

b) für Finanztransaktionen mit der Foreign Trade Bank oder der Korean National Insurance Company (KNIC), wenn solche Transaktionen einzig und alleine dem Betrieb diplomatischer Vertretungen in der DVRK oder humanitären Tätigkeiten, die von oder in Abstimmung mit den Vereinten Nationen durchgeführt werden, dienen.

▼M12

Artikel 28

Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 27 Absatz 2, insofern sie sich auf von Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe d erfasste Personen und Einrichtungen beziehen, gelten nicht für Gelder, andere finanzielle Vermögenswerte oder wirtschaftliche Ressourcen, die zur Wahrnehmung der Tätigkeit der Vertretungen der DVRK bei den VN und ihren Sonderorganisationen und verwandten Organisationen oder anderer diplomatischer und konsularischer Vertretungen der DVRK erforderlich sind, oder für Gelder, andere finanzielle Vermögenswerte oder wirtschaftliche Ressourcen, von denen der Sanktionsausschuss im Einzelfall im Voraus feststellt, dass sie für die Bereitstellung humanitärer Hilfe, die Entnuklearisierung oder einen anderen mit den Zielen der Resolution 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrats zu vereinbarenden Zweck erforderlich sind.

▼B

Artikel 29

(1)  Die Vertretungen der in Anhang I aufgeführten Einrichtungen werden geschlossen.

(2)  Die direkte oder indirekte Beteiligung an Gemeinschaftsunternehmen oder anderen Geschäftsvereinbarungen der in Anhang I aufgeführten Einrichtungen und der in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handelnden Personen und Einrichtungen ist untersagt.



KAPITEL VIII

SONSTIGE RESTRIKTIVE MASSNAHMEN

▼M4

Artikel 30

(1)  Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um Wachsamkeit zu üben und zu verhindern, dass Staatsangehörige der DVRK in ihrem Hoheitsgebiet oder durch ihre Staatsangehörigen Fachunterricht oder Fachausbildung in Disziplinen erhalten, die zu den proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten der DVRK und zur Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen beitragen würden; hierzu zählt Fachunterricht oder Fachausbildung in höherer Physik, fortgeschrittener Computersimulation und damit zusammenhängenden Computerwissenschaften, raumbezogener Navigation, Kerntechnik, Luft- und Raumfahrttechnik und damit zusammenhängenden Disziplinen sowie eine fortgeschrittene Ausbildung in den Disziplinen Materialwissenschaft, Chemietechnik, Maschinenbau, Elektrotechnik und Industrietechnik.

(2)  Die Mitgliedstaaten setzen die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit mit Personen oder Gruppen, die von der DVRK offiziell gefördert werden oder sie vertreten, mit Ausnahme des medizinischen Austauschs, aus, es sei denn,

a) der Sanktionsausschuss hat im Fall wissenschaftlicher oder technischer Zusammenarbeit auf den Gebieten Kernwissenschaft und -technik, Luft- und Raumfahrttechnik und -technologie oder fortgeschrittener Fertigungstechniken und -methoden im Einzelfall festgestellt, dass eine bestimmte Aktivität nicht zu den proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten der DVRK oder ihren Programmen für ballistische Flugkörper beitragen wird, oder

b) der Mitgliedstaat, der wissenschaftliche oder technische Zusammenarbeit betreibt, stellt im Fall jeder anderen Zusammenarbeit dieser Art fest, dass eine bestimmte Aktivität nicht zu den proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten der DVRK oder ihren Programmen für ballistische Flugkörper beitragen wird, und benachrichtigt den Sanktionsausschuss diesbezüglich vorab.

▼B

Artikel 31

Die Mitgliedstaaten üben im Einklang mit dem Völkerrecht erhöhte Wachsamkeit gegenüber diplomatischem Personal der DVRK, um zu verhindern, dass diese Personen zu den Nuklearprogrammen, Programmen für ballistische Flugkörper oder anderen nach den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013) oder 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrates oder nach dem vorliegenden Beschluss verbotenen Aktivitäten der DVRK oder zur Umgehung der mit diesen Resolutionen oder mit dem vorliegenden Beschluss verhängten Maßnahmen beitragen.

▼M4

Artikel 31a

Es ist untersagt, dass diplomatische Missionen und konsularische Vertretungen der DVRK und ihre nordkoreanischen Mitglieder Bankkonten in der Union besitzen oder über die Kontrolle darüber verfügen; hiervon ausgenommen ist ein Konto in dem Mitgliedstaat oder den Mitgliedstaaten, in dem die Mission oder die Vertretung angesiedelt ist oder in dem ihre Mitglieder akkreditiert sind.

Artikel 31b

(1)  Es ist untersagt, dass Immobilien für andere Zwecke als diplomatische oder konsularische Tätigkeiten an die DVRK verpachtet, vermietet oder ihr anderweitig zur Verfügung gestellt werden oder durch die DVRK oder zu deren Gunsten genutzt werden.

(2)  Ferner ist es untersagt, Immobilien von der DVRK zu pachten oder zu mieten, die außerhalb des Gebiets von Nordkorea liegen.

▼B



KAPITEL IX

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

▼M21

Artikel 32

Ansprüche im Zusammenhang mit Verträgen oder Transaktionen, deren Erfüllung bzw. Durchführung unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise von Maßnahmen betroffen ist, die gemäß den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013), 2270 (2016), 2321 (2016), 2356 (2017), 2375 (2017) oder 2397 (2017) des VN-Sicherheitsrates verhängt wurden, einschließlich der Maßnahmen der Union oder der Mitgliedstaaten, die im Einklang mit den jeweiligen Beschlüssen des Sicherheitsrats, zu deren Umsetzung oder in Verbindung damit getroffen wurden, oder der unter den vorliegenden Beschluss fallenden Maßnahmen einschließlich Entschädigungsansprüchen und sonstigen derartigen Ansprüchen, wie etwa Schadensersatz- oder Garantieansprüche, insbesondere Ansprüche auf Verlängerung oder Zahlung einer Obligation, einer Garantie oder eines Schadensersatzanspruchs, insbesondere einer finanziellen Garantie oder Gegengarantie in jeder Form, werden nicht erfüllt, sofern sie von einer der folgenden Personen, Organisationen oder Einrichtungen geltend gemacht werden:

a) den benannten Personen, Organisationen und Einrichtungen, die in den Anhängen I, II, III, IV, V oder VI aufgeführt sind,

b) allen sonstigen Personen oder Einrichtungen in der DVRK, einschließlich der Regierung der DVRK und ihren öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Unternehmen und Agenturen,

c) Personen oder Einrichtungen, die durch eine der unter Buchstaben a und b genannten Personen oder Einrichtungen oder in deren Namen handeln, oder

d) Schiffseigentümern oder Charterern eines Schiffes, das gemäß Artikel 18b Absatz 1 aufgebracht oder beschlagnahmt, gemäß Artikel 18b Absatz 3 aus den Registern gelöscht oder in Anhang VI gelistet ist.

▼M21

Artikel 32a

Die mit den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013), 2270 (2016), 2321 (2016), 2356 (2017), 2371 (2017), 2375 (2017) und 2397 (2017) verhängten Maßnahmen gelten nicht, wenn sie die Tätigkeit der diplomatischen oder konsularischen Vertretungen in der DVRK nach den Wiener Übereinkommen über diplomatische und konsularische Beziehungen in irgendeiner Weise behindern.

▼B

Artikel 33

▼M21

(1)  Der Rat führt Änderungen der Anhänge I und IV entsprechend den Feststellungen des VN-Sicherheitsrats oder des Sanktionsausschusses durch.

(2)  Der Rat erstellt und ändert einstimmig auf Vorschlag der Mitgliedstaaten oder des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik die Listen in den Anhängen II, III, V und VI.

▼B

Artikel 34

(1)  Nimmt der VN-Sicherheitsrat oder der Sanktionsausschuss eine Person oder Einrichtung in die Liste auf, so nimmt der Rat diese Person oder Einrichtung in Anhang I auf.

▼M28

(2)  Beschließt der Rat, die in Artikel 18b Absätze 4 oder 5, in Artikel 23 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d oder in Artikel 27 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d genannten Maßnahmen auf eine Person oder Einrichtung anzuwenden, so ändert er die Anhänge II, III, V oder VI entsprechend.

▼B

(3)  Der Rat setzt die Person oder Einrichtung, auf die in den Absätzen 1 und 2 Bezug genommen wird, entweder auf direktem Weg, sofern die Anschrift bekannt ist, oder durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung von seinem Beschluss und den Gründen für die Aufnahme in die Liste in Kenntnis und gibt dieser Person oder Einrichtung Gelegenheit zur Stellungnahme.

(4)  Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden stichhaltige neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat seinen Beschluss und unterrichtet die betreffende Person oder Einrichtung entsprechend.

▼M28

Artikel 35

(1)  Die Anhänge I, II, III, IV, V und VI enthalten die Gründe für die Aufnahme der betreffenden Personen, Einrichtungen und Schiffen in die Liste, wie sie hinsichtlich der Anhänge I und IV vom VN-Sicherheitsrat oder vom Sanktionsausschuss angegeben werden.

(2)  Die Anhänge I, II, III, IV, V und VI enthalten, soweit verfügbar, auch Angaben, die zur Identifizierung der betreffenden Personen, Einrichtungen oder Schiffen erforderlich sind und die für die Anhänge I und IV vom VN-Sicherheitsrat oder vom Sanktionsausschuss übermittelt werden. In Bezug auf Personen können diese Angaben Namen, einschließlich Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummern, Geschlecht, Anschrift — soweit bekannt — sowie Funktion oder Beruf umfassen. In Bezug auf Einrichtungen können diese Informationen Namen, Ort und Datum der Registrierung, Registriernummer und Geschäftssitz umfassen. Anhang I enthält ferner das Datum der Aufnahme in die Liste durch den VN-Sicherheitsrat oder den Sanktionsausschuss.

▼B

Artikel 36

(1)  Dieser Beschluss wird überprüft und nötigenfalls geändert, insbesondere in Bezug auf die Kategorien von Personen, Einrichtungen oder Artikeln oder weitere Personen, Einrichtungen oder Artikel, für die die restriktiven Maßnahmen gelten sollen, oder gemäß entsprechender Resolutionen des VN-Sicherheitsrates.

▼M28

(2)  Die in Artikel 18b Absätze 4 und 5, in Artikel 23 Absatz 1 Buchstaben b, c und d und in Artikel 27 Absatz 1 Buchstaben b, c und d genannten Maßnahmen werden in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch alle 12 Monate, überprüft. Sie verlieren ihre Gültigkeit für die betreffenden Personen und Einrichtungen, wenn der Rat nach dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Verfahren bestimmt, dass die Bedingungen für ihre Anwendung nicht mehr gegeben sind.

▼M21

Artikel 36a

Abweichend von den Maßnahmen, die mit den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013), 2270 (2016), 2321 (2016), 2356 (2017), 2371 (2017), 2375 (2017) oder 2397 (2017) des VN-Sicherheitsrates verhängt wurden, erteilt die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats die erforderliche Genehmigung, sofern der Sanktionsausschuss festgestellt hat, dass eine Ausnahme erforderlich ist, um die Arbeit von internationalen Organisationen und Nichtregierungsorganisationen zu erleichtern, die Unterstützungs- und Hilfsmaßnahmen in der DVRK zugunsten der Zivilbevölkerung in der DVRK oder zu anderen mit den Zielen dieser Resolutionen des VN-Sicherheitsrates übereinstimmende Zwecken durchführen.

▼B

Artikel 37

Der Beschluss 2013/183/GASP wird aufgehoben.

Artikel 38

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.




ANHANG I

Liste der Personen nach Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a und der Personen oder Einrichtungen gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a

A.   Personen



 

Name

Aliasname

Geburtsdatum

Datum der Aufnahme in die Liste durch die VN

Gründe

1.

Yun Ho-jin

auch bekannt als Yun Ho-chin

13.10.1944

16.7.2009

Direktor der Namchongang Trading Corporation; beaufsichtigt die Einfuhr von Gütern, die für das Urananreicherungsprogramm benötigt werden.

▼M9

2.

Ri Je-Son

Koreanischer Name:
image;
Chinesischer Name: image
Aliasname Ri Che Son

1938

16.7.2009

Seit April 2014 Minister für Kernenergieindustrie. Ehemaliger Direktor des Generalbüros für Atomenergie (GBAE), das federführend für das Nuklearprogramm der Demokratischen Volksrepublik Korea verantwortlich ist; unterstützte verschiedene Anstrengungen im Nuklearbereich, u. a. die Verwaltung des Kernforschungszentrums von Yongbyon durch das GBAE und die Namchongang Trading Corporation.

▼B

3.

Hwang Sok-hwa

 

 

16.7.2009

Direktor im Generalbüro für Atomenergie; ist in das Atomprogramm der Demokratischen Volksrepublik Korea eingebunden; war als Leiter des Büros für wissenschaftliche Leitlinien des GBAE im Gelehrtenrat des Vereinigten Instituts für Kernforschung tätig.

▼M27

4.

Ri Hong-sop

 

1940

16.7.2009

Ehemaliger Direktor des Kernforschungszentrums Yongbyon und Leiter des Instituts für Kernwaffen; beaufsichtigte drei zentrale Anlagen, die an der Herstellung von waffenfähigem Plutonium beteiligt sind: die Anlage zur Brennstoffherstellung, den Kernreaktor und die Wiederaufbereitungsanlage.

▼B

5.

Han Yu-ro

 

 

16.7.2009

Direktor der Korea Ryongaksan General Trading Corporation; ist in das Programm für ballistische Flugkörper der Demokratischen Volksrepublik Korea eingebunden.

6.

Paek Chang-Ho

Pak Chang-Ho;

Paek Ch'ang-Ho

Reisepass Nr.: 381420754

ausgestellt am 7.12.2011

gültig bis 7.12.2016

Geburtsdatum: 18.6.1964; Geburtsort: Kaesong, DVRK

22.1.2013

Hoher Beamter und Leiter des Satellitenkontrollzentrums des Koreanischen Ausschusses für Weltraumtechnologie.

7.

Chang Myong-Chin

Jang Myong-Jin

19.2.1968;

altern. Geburtsjahr: 1965 oder 1966

22.1.2013

Generaldirektor der Satellitenabschussstation Sohae und Leiter des Abschusszentrums, in dem die Abschüsse vom 13. April und 12. Dezember 2012 erfolgten.

8.

Ra Ky'ong-Su

Ra Kyung-Su

Chang, Myong Ho

4.6.1954;

Reisepass Nr.: 645120196

22.1.2013

Ra Ky'ong-Su ist ein Funktionär der Tanchon Commercial Bank (TCB). In dieser Eigenschaft hat er die Abwicklung von Transaktionen für die TCB ermöglicht. Tanchon wurde im April 2009 vom Sanktionsausschuss in die Liste aufgenommen und ist das wichtigste Finanzinstitut der DVRK im Zusammenhang mit dem Verkauf von konventionellen Waffen, ballistischen Flugkörpern und Gütern für den Zusammenbau und die Herstellung solcher Waffen.

9.

Kim Kwang-il

 

1.9.1969;

Reisepass Nr.: PS381420397

22.1.2013

Kim Kwang-il ist ein Funktionär der Tanchon Commercial Bank (TCB). In dieser Eigenschaft hat er die Abwicklung von Transaktionen für die TCB und die Korea Mining Development Trading Corporation (KOMID) ermöglicht. Tanchon wurde im April 2009 vom Sanktionsausschuss in die Liste aufgenommen und ist das wichtigste Finanzinstitut der DVRK im Zusammenhang mit dem Verkauf von konventionellen Waffen, ballistischen Flugkörpern und Gütern für den Zusammenbau und die Herstellung solcher Waffen. Die KOMID wurde vom Sanktionsausschuss im April 2009 in die Liste aufgenommen und ist der wichtigste Waffenhändler und Hauptexporteur von Gütern und Ausrüstung im Zusammenhang mit ballistischen Flugkörpern und konventionellen Waffen der DVRK.

10.

Yo'n Cho'ng Nam

 

 

7.3.2013

Höchster Vertreter der Korea Mining Development Trading Corporation (KOMID). Die KOMID wurde vom Sanktionsausschuss im April 2009 in die Liste aufgenommen und ist der wichtigste Waffenhändler und Hauptexporteur von Gütern und Ausrüstung im Zusammenhang mit ballistischen Flugkörpern und konventionellen Waffen der DVRK.

11.

Ko Ch'o'l-Chae

 

 

7.3.2013

Stellvertreter des höchsten Vertreters der Korea Mining Development Trading Corporation (KOMID). Die KOMID wurde vom Sanktionsausschuss im April 2009 in die Liste aufgenommen und ist der wichtigste Waffenhändler und Hauptexporteur von Gütern und Ausrüstung im Zusammenhang mit ballistischen Flugkörpern und konventionellen Waffen der DVRK.

12.

Mun Cho'ng-Ch'o'l

 

 

7.3.2013

Mun Cho'ng-Ch'o'l ist ein Vertreter der Tanchon Commercial Bank (TCB). In dieser Eigenschaft hat er die Abwicklung von Transaktionen für die TCB ermöglicht. Tanchon wurde vom Sanktionsausschuss im April 2009 in die Liste aufgenommen und ist das wichtigste Finanzinstitut der DVRK im Zusammenhang mit dem Verkauf von konventionellen Waffen, ballistischen Flugkörpern und Gütern für den Zusammenbau und die Herstellung solcher Waffen.

13.

Choe Chun-Sik

Choe Chun Sik;

Ch'oe Ch'un Sik

Geburtsdatum: 12.10.1954;

Staatsangehörigkeit: DVRK

2.3.2016

Choe Chun-sik war Direktor der Second Academy of Natural Sciences (SANS — Zweite Akademie der Naturwissenschaften) und Leiter des Langstreckenflugkörper-Programms der DVRK.

▼M7

14.

Choe Song Il

 

Reisepass Nr.: 472320665; gültig bis: 26.9.2017; Reisepass Nr.: 563120356 Staatsangehörigkeit: DVRK

2.3.2016

Repräsentant der Tanchon Commercial Bank. Fungierte als Repräsentant der Tanchon Commercial Bank in Vietnam.

▼B

15.

Hyon Kwang II

Hyon Gwang Il

Geburtsdatum: 27.5.1961;

Staatsangehörigkeit: DVRK

2.3.2016

Hyon Kwang II ist Leiter der Direktion für wissenschaftliche Entwicklung bei der nationalen Verwaltung für Luftfahrtentwicklung.

▼M10

16.

Jang Bom Su

Jang Pom Su

Jang Hyon U

Geburtsdatum: 15.4.1957 oder 22.2.1958

Diplomatenpass Nr.: 836110034, gültig bis 1.1.2020;

Staatsangehörigkeit: DVRK

2.3.2016

Vertreter der Tanchon Commercial Bank in Syrien.

▼M7

17.

Jang Yong Son

 

Geburtsdatum: 20.2.1957; Staatsangehörigkeit: DVRK

2.3.2016

Repräsentant der Korea Mining Development Trading Corporation (KOMID). Fungierte als KOMID-Repräsentant in Iran.

▼M10

18.

Jon Myong Guk

Cho'n Myo'ng-kuk

Jon Yong Sang

Geburtsdatum: 18.10.1976 oder 25.8.1976;

Reisepass Nr.: 4721202031, gültig bis 21.2.2017

Diplomatenpass Nr.: 836110035, gültig bis 1.1.2020;

Staatsangehörigkeit: DVRK

2.3.2016

Vertreter der Tanchon Commercial Bank in Syrien.

▼B

19.

Kang Mun Kil

Jiang Wen-ji

Reisepass Nr.: PS472330208;

Reisepass gültig bis 4.7.2017;

Staatsangehörigkeit: DVRK

2.3.2016

Kang Mun Kil hat als Repräsentant der Namchongang (alias Namhung) Beschaffungstätigkeiten im Nuklearbereich durchgeführt.

20.

Kang Ryong

 

Geburtsdatum: 21.8.1969;

Staatsangehörigkeit: DVRK

2.3.2016

Repräsentant der Korea Mining Development Trading Corporation (KOMID) in Syrien.

▼M7

21.

Kim Jung Jong

Kim Chung Chong

Reisepass Nr.: 199421147; Reisepass gültig bis: 29.12.2014; Reisepass Nr.: 381110042, Reisepass gültig bis: 25.1.2016; Reisepass Nr.: 563210184, Reisepass gültig bis: 18.6.2018; Geburtsdatum: 7.11.1966, Staatsangehörigkeit: DVRK

2.3.2016

Repräsentant der Tanchon Commercial Bank. Fungierte als Repräsentant der Tanchon Commercial Bank in Vietnam.

▼B

22.

Kim Kyu

 

Geburtsdatum: 30.7.1968;

Staatsangehörigkeit: DVRK

2.3.2016

Beauftragter für Außenbeziehungen der Korea Mining Development Trading Corporation (KOMID).

23.

Kim Tong My'ong

Kim Chin-So'k; Kim Tong-Myong; Kim Jin-Sok; Kim, Hyok-Chol

Geburtsdatum: 1964;

Staatsangehörigkeit: DVRK

2.3.2016

Kim Tong My'ong ist Präsident der Tanchon Commercial Bank und hatte mindestens seit dem Jahr 2002 verschiedene Positionen in der Tanchon Commercial Bank inne. Er war auch mit der Leitung von Geschäften der Amroggang befasst.

▼M7

24.

Kim Yong Chol

 

Geburtsdatum: 18.2.1962; Staatsangehörigkeit: DVRK

2.3.2016

KOMID-Repräsentant. Fungierte als KOMID-Repräsentant in Iran.

▼B

25.

Ko Tae Hun

Kim Myong Gi

Reisepass Nr.: 563120630;

Reisepass gültig bis 20.3.2018;

Geburtsdatum: 25.5.1972;

Staatsangehörigkeit: DVRK

2.3.2016

Repräsentant der Tanchon Commercial Bank.

26.

Ri Man Gon

 

Geburtsdatum: 29.10.1945;

Reisepass Nr.: P0381230469;

Reisepass gültig bis 6.4.2016;

Staatsangehörigkeit: DVRK

2.3.2016

Ri Man Gon ist der Bevollmächtigte des Munitions Industry Department (Abteilung für Munitionsindustrie).

27.

Ryu Jin

 

Geburtsdatum: 7.8.1965;

Reisepass-Nr.: 563410081;

Staatsangehörigkeit: DVRK

2.3.2016

KOMID-Repräsentant in Syrien.

28.

Yu Chol U

 

Staatsangehörigkeit: DVRK

 

Yu Chol U ist Direktor der nationalen Verwaltung für Luftfahrtentwicklung.

▼M2

29.

Pak Chun Il

 

Reisepass Nr.: 563410091;

Geburtsdatum: 28.7.1954;

Staatsangehörigkeit: DVRK

30.11.2016

Ehemaliger Botschafter der DVRK in Ägypten; unterstützt die KOMID.

30.

Kim Song Chol

Kim Hak Song

Reisepass Nr.: 381420565, oder Reisepass Nr.: 654120219;

Geburtsdatum: 26.3.1968; oder 15.10.1970

Staatsangehörigkeit: DVRK

30.11.2016

KOMID-Bediensteter, hat in Sudan eine Geschäftstätigkeit ausgeübt, die den Interessen der KOMID dient.

31.

Son Jong Hyok

Son Min

Geburtsdatum: 20.5.1980;

Staatsangehörigkeit: DVRK

30.11.2016

Son Jong Hyok ist ein KOMID-Bediensteter, der in Sudan eine Geschäftstätigkeit ausgeübt hat, die den Interessen der KOMID dient.

32.

Kim Se Gon

 

Reisepass Nr.: PD472310104;

Geburtsdatum: 13.11.1969

Staatsangehörigkeit: DVRK

30.11.2016

Tätigkeit im Auftrag des Ministeriums für Kernenergieindustrie.

33.

Ri Won Ho

 

Reisepass Nr.: 381310014;

Geburtsdatum: 17.7.1964;

Staatsangehörigkeit: DVRK

30.11.2016

Unterstützt als in Syrien stationierter Bediensteter des Ministeriums für Staatssicherheit der DVRK die KOMID.

34.

Jo Yong Chol

Cho Yong Chol

Geburtsdatum: 30.9.1973;

Staatsangehörigkeit: DVRK

30.11.2016

Unterstützt als in Syrien stationierter Bediensteter des Ministeriums für Staatssicherheit der DVRK die KOMID.

35.

Kim Chol Sam

 

Geburtsdatum: 11.3.1971;

Staatsangehörigkeit: DVRK

30.11.2016

Vertreter der Daedong Credit Bank (DCB); hat an der Abwicklung von Transaktionen im Namen der DCB Finance Limited mitgewirkt. Steht als in Übersee tätiger Vertreter der DCB im Verdacht, Transaktionen im Wert von Hundertausenden von Dollar abgewickelt zu haben und wahrscheinlich Millionen von Dollar über Konten mit DVRK-Bezug verwaltet zu haben, die möglicherweise mit Nuklear-/Raketenprogrammen in Verbindung stehen.

36.

Kim Sok Chol

 

Reisepass Nr.: 472310082;

Geburtsdatum: 8.5.1955;

Staatsangehörigkeit: DVRK

30.11.2016

Fungierte als Botschafter der DVRK in Myanmar/Burma und wickelt Geschäfte für die KOMID ab. Wurde von der KOMID für seine Dienste entlohnt; organisiert Treffen im Namen der KOMID, so auch ein Treffen zwischen der KOMID und Personen, die dem Verteidigungssektor von Myanmar/Burma zuzurechnen sind, zur Erörterung finanzieller Angelegenheiten.

37.

Chang Chang Ha

Jang Chang Ha

Geburtsdatum: 10.1.1964;

Staatsangehörigkeit: DVRK

30.11.2016

Präsident der Second Academy of Natural Sciences (SANS — Zweite Akademie der Naturwissenschaften).

38.

Cho Chun Ryong

Jo Chun Ryong

Geburtsdatum: 4.4.1960;

Staatsangehörigkeit: DVRK

30.11.2016

Vorsitzender des Zweiten Wirtschaftsausschusses (SEC).

39.

Son Mun San

 

Geburtsdatum: 23.1.1951;

Staatsangehörigkeit: DVRK

30.11.2016

Generaldirektor der Abteilung für Auswärtige Angelegenheiten des Generalbüros für Atomenergie (GBAE).

▼M7

40.

Cho Il U

Cho Il Woo

Geburtsdatum: 10.5.1945

Geburtstort: Musan, North Hamgyo'ng Province, DVRK

Staatsangehörigkeit: DVRK

Reisepass Nr.: 736410010

2.6.2017

Direktor des fünften Büros des Generalbüros für Aufklärung. Cho soll Auslandsspionageeinsätze und die Gewinnung nachrichtendienstlicher Erkenntnisse im Ausland für die DVRK leiten.

41.

Cho Yon Chun

Jo Yon Jun

Geburtsdatum: 28.9.1937

Staatsangehörigkeit: DVRK

2.6.2017

Vizedirektor der Abteilung für organisatorische Führung, auf deren Weisung Schlüsselpositionen in der Partei der Arbeit Koreas und im Militär der DVRK besetzt werden.

42.

Choe Hwi

 

Geburtsjahr: 1954 oder 1955

Staatsangehörigkeit: DVRK

Geschlecht: männlich

Anschrift: DVRK

2.6.2017

Erster Vizedirektor der Partei der Arbeit Koreas, Abteilung Propaganda und Agitation, die alle Medien in der DVRK kontrolliert und von der Regierung zur Kontrolle der Öffentlichkeit benutzt wird.

43.

Jo Yong-Won

Cho Yongwon

Geburtsdatum: 24.10.1957

Staatsangehörigkeit: DVRK

Geschlecht: männlich

Anschrift: DVRK

2.6.2017

Vizedirektor der Abteilung für organisatorische Führung der Partei der Arbeit Koreas, auf deren Weisung Schlüsselpositionen in der Partei der Arbeit Koreas und im Militär der DVRK besetzt werden.

44.

Kim Chol Nam

 

Geburtsdatum: 19.2.1970

Staatsangehörigkeit: DVRK

Reisepass Nr.: 563120238

Anschrift: DVRK

2.6.2017

Präsident der Korea Kumsan Trading Corporation, ein Unternehmen, das Versorgungsgüter für das Generalbüro für Atomenergie beschafft und über das Bargeld in die DVRK fließt.

45.

Kim Kyong Ok

 

Geburtsjahr: 1937 oder 1938

Staatsangehörigkeit: DVRK

Anschrift: Pyongyang, DVRK

2.6.2017

Vizedirektor der Abteilung für organisatorische Führung, auf deren Weisung Schlüsselpositionen in der Partei der Arbeit Koreas und im Militär der DVRK besetzt werden.

46.

Kim Tong-Ho

 

Geburtsdatum: 18.8.1969

Staatsangehörigkeit: DVRK

Reisepass Nr.: 745310111

Geschlecht: männlich

Anschrift: Vietnam

2.6.2017

Repräsentant der Tanchon Commercial Bank in Vietnam, des Finanzinstituts, über das die waffen- und flugkörperbezogenen Verkäufe der DVRK hauptsächlich abgewickelt werden.

47.

Min Byong Chol

Min Pyo'ng-ch'o'l;

Min Byong-chol;

Min Byong Chun

Geburtsdatum: 10.8.1948

Staatsangehörigkeit: DVRK

Geschlecht: männlich

Anschrift: DVRK

2.6.2017

Mitglied der Abteilung für organisatorische Führung der Partei der Arbeit Koreas, auf deren Weisung Schlüsselpositionen in der Partei der Arbeit Koreas und im Militär der DVRK besetzt werden.

48.

Paek Se Bong

 

Geburtsdatum: 21.3.1938

Staatsangehörigkeit: DVRK

2.6.2017

Paek Se Bong ist der ehemalige Vorsitzende des Zweiten Wirtschaftsausschusses, ehemaliges Mitglied der Nationalen Verteidigungskommission und ehemaliger Vizedirektor der Abteilung für Munitionsindustrie (MID).

49.

Pak Han Se

Kang Myong Chol

Staatsangehörigkeit: DVRK

Reisepass Nr.: 290410121

Anschrift: DVRK

2.6.2017

Vizevorsitzender des Zweiten Wirtschaftsausschusses, der die Produktion der Flugkörper der DVRK überwacht und die Aktivitäten der Korea Mining Development Corporation lenkt, die der DVRK als wichtigster Waffenhändler und Hauptexporteur von Gütern und Ausrüstung im Zusammenhang mit Flugkörpern und konventionellen Waffen dient.

50.

Pak To Chun

Pak Do Chun

Geburtsdatum: 9.3.1944

Staatsangehörigkeit: DVRK

2.6.2017

Pak To Chun ist ein ehemaliger Sekretär in der Abteilung für Munitionsindustrie (MID) und fungiert derzeit als Berater in Angelegenheiten im Zusammenhang mit Nuklear- und Flugkörperprogrammen. Er gehörte vormals dem Komitee für Staatsangelegenheiten an und ist Mitglied des Politbüros der Partei der Arbeit Koreas.

51.

Ri Jae Il

Ri, Chae-Il

Geburtsjahr: 1934

Staatsangehörigkeit: DVRK

2.6.2017

Vizedirektor der Abteilung Propaganda und Agitation der Partei der Arbeit Koreas, die alle Medien in der DVRK kontrolliert und von der Regierung zur Kontrolle der Öffentlichkeit benutzt wird.

▼M22

52.

Ri Su Yong

 

Geburtsdatum: 25.6.1968

Staatsangehörigkeit: DVRK

Reisepass Nr.: 654310175

Anschrift: k. A.

Geschlecht: männlich

Diente als Repräsentant der Korea Ryonbong General Corporation in Kuba

2.6.2017

Funktionsträger der Korea Ryonbong General Corporation; ist auf Beschaffungen für die Verteidigungsindustrie der DVRK und die Unterstützung der militärbezogenen Verkäufe Pjöngjangs spezialisiert. Darüber hinaus unterstützt die Korea Ryonbong General Corporation mit ihrer Beschaffungstätigkeit wahrscheinlich das Chemiewaffenprogramm der DVRK.

▼M7

53.

Ri Yong Mu

 

Geburtsdatum: 25.1.1925

Staatsangehörigkeit: DVRK

2.6.2017

Ri Yong Mu ist ein Vizevorsitzender des Komitees für Staatsangelegenheiten, das in allen Angelegenheiten betreffend das Militär, die Verteidigung und die Sicherheit der DVRK, einschließlich Akquisition und Beschaffung, Weisung und Anleitung erteilt.

▼M10

54.

Choe Chun Yong

Ch'oe Ch'un-yo'ng

Staatsangehörigkeit: DVRK

Reisepass Nr.: 654410078

Geschlecht: männlich

4.8.2017

Vertreter der Ilsim International Bank, die zu den Streitkräften der DVRK in Verbindung steht und enge Beziehungen zur Korea Kwangson Banking Corporation pflegt. Die Ilsim International Bank hat versucht, sich Sanktionen der Vereinten Nationen zu entziehen.

55.

Han Jang Su

Chang-Su Han

Geburtsdatum: 8.11.1969

Geburtsort: Pyongyang, DVRK

Staatsangehörigkeit: DVRK

Reisepass Nr.: 745420176, gültig bis 19.10.2020

Geschlecht: männlich

4.8.2017

Leitender Vertreter der Foreign Trade Bank.

56.

Jang Song Chol

 

Geburtsdatum: 12.3.1967

Staatsangehörigkeit: DVRK

4.8.2017

Jang Song Chol ist ein im Ausland tätiger Vertreter der Korea Mining Development Corporation (KOMID).

57.

Jang Sung Nam

 

Geburtsdatum: 14.7.1970

Staatsangehörigkeit: DVRK

Reisepass Nr.: 563120368, ausgestellt am 22.3.2013; gültig bis 22.3.2018

Geschlecht: männlich

4.8.2017

Leiter einer ausländischen Niederlassung der Tangun Trading Corporation, die hauptsächlich für die Beschaffung von Grundstoffen und Technologien zur Unterstützung der Forschungs- und Entwicklungsprogramme im Verteidigungsbereich der DVRK verantwortlich ist.

58.

Jo Chol Song

Cho Ch'o'l-so'ng

Geburtsdatum: 25.9.1984

Staatsangehörigkeit: DVRK

Reisepass Nr.: 654320502, gültig bis 16.9.2019

Geschlecht: männlich

4.8.2017

Stellvertretender Vertreter der Korea Kwangson Banking Corporation; diese erbringt Finanzdienste zur Unterstützung der Tanchon Commercial Bank und der Korea Hyoksin Trading Corporation, die der Korea Ryonbong General Corporation untersteht.

59.

Kang Chol Su

 

Geburtsdatum: 13.2.1969

Staatsangehörigkeit: DVRK

Reisepass Nr.: 472234895

4.8.2017

Funktionsträger der Korea Ryonbong General Corporation, welche auf Beschaffungen für die Verteidigungsindustrie der DVRK und die Unterstützung der militärbezogenen Verkäufe der DVRK im Ausland spezialisiert ist. Darüber hinaus unterstützt sie mit ihrer Beschaffungstätigkeit vermutlich das Chemiewaffenprogramm der DVRK.

60.

Kim Mun Chol

Kim Mun-ch'o'l

Geburtsdatum: 25.3.1957

Staatsangehörigkeit: DVRK

4.8.2017

Vertreter der Korea United Development Bank.

61.

Kim Nam Ung

 

Staatsangehörigkeit: DVRK

Reisepass Nr.: 654110043

4.8.2017

Vertreter der Ilsim International Bank, die zu den Streitkräften der DVRK in Verbindung steht und enge Beziehungen zur Korea Kwangson Banking Corporation pflegt. Die Ilsim International Bank hat versucht, sich Sanktionen der Vereinten Nationen zu entziehen.

62.

Pak Il Kyu

Pak Il-Gyu

Staatsangehörigkeit: DVRK

Reisepass Nr.: 563120235

Geschlecht: männlich

4.8.2017

Funktionsträger der Korea Ryonbong General Corporation, welche auf Beschaffungen für die Verteidigungsindustrie der DVRK und die Unterstützung der militärbezogenen Verkäufe Pjöngjangs spezialisiert ist. Darüber hinaus unterstützt sie mit ihrer Beschaffungstätigkeit vermutlich das Chemiewaffenprogramm der DVRK.

▼M14

63.

►C1  Pak Yong Sik ◄

 

Staatsangehörigkeit: DVRK

Geburtsjahr: 1950

11.9.2017

Mitglied der zentralen Militärkommission der Arbeiterpartei Koreas, die für die Entwicklung und Durchführung der Militärstrategien der Arbeiterpartei Koreas verantwortlich ist, Befehlsgewalt und Kontrolle über das Militär der DVRK hat und an der Leitung der militärischen Verteidigungsindustrien des Landes beteiligt ist.

▼M18

64.

Ch'oe So'k Min

 

Geburtsdatum: 25.7.1978

Staatsangehörigkeit: DVRK

Geschlecht: männlich

22.12.2017

Ch'oe So'k-min ist ein Auslandsvertreter der Foreign Trade Bank (Außenhandelsbank). 2016 war Ch'oe So'k-min der stellvertretende Leiter einer Auslandszweigstelle der Foreign Trade Bank. Er steht in Verbindung mit Barüberweisungen von dieser Auslandszweigstelle der Foreign Trade Bank an Banken, die mit nordkoreanischen Sonderorganisationen und Agenten des Generalbüros für Aufklärung verbunden und im Ausland ansässig sind, die der Umgehung von Sanktionen dienen.

65.

Chu Hyo'k

Ju Hyok

Geburtsdatum: 23.11.1986

Reisepass Nr. 836420186, ausgestellt am 28.10.2016, gültig bis 28.10.2021

Staatsangehörigkeit: DVRK

Geschlecht: männlich

22.12.2017

Chu Hyo'k ist nordkoreanischer Staatsangehöriger und ein Auslandsvertreter der Foreign Trade Bank.

66.

Kim Jong Sik

Kim Cho'ng-sik

Geburtsjahr: 1967-1969

Staatsangehörigkeit: DVRK

Geschlecht: männlich

Anschrift: DVRK

22.12.2017

Hochrangiger Amtsträger im Bereich der Leitung der Maßnahmen der DVRK zur Entwicklung von Massenvernichtungswaffen. Stellvertretender Direktor der Abteilung für Munitionsindustrie der Partei der Arbeit Koreas.

67.

Kim Kyong Il

Kim Kyo'ng-il

Aufenthaltsort: Libyen

Geburtsdatum: 1.8.1979

Reisepass Nr. 836210029

Staatsangehörigkeit: DVRK

Geschlecht: männlich

22.12.2017

Kim Kyong Il ist der stellvertretende Leiter der Foreign Trade Bank in Libyen.

68.

Kim Tong Chol

Kim Tong-ch'o'l

Geburtsdatum: 28.1.1966

Staatsangehörigkeit: DVRK

Geschlecht: männlich

22.12.2017

Kim Tong Chol ist ein Auslandsvertreter der Foreign Trade Bank.

69.

Ko Chol Man

Ko Ch'o'l-man

Geburtsdatum: 30.9.1967

Reisepass Nr. 472420180

Staatsangehörigkeit: DVRK

Geschlecht: männlich

22.12.2017

Ko Chol Man ist ein Auslandsvertreter der Foreign Trade Bank.

70.

Ku Ja Hyong

Ku Cha-hyo'ng

Aufenthaltsort: Libyen

Geburtsdatum: 8.9.1957

Staatsangehörigkeit: DVRK

Geschlecht: männlich

22.12.2017

Ku Ja Hyong ist ein leitender Vertreter der Foreign Trade Bank in Libyen.

71.

Mun Kyong Hwan

Mun Kyo'ng-hwan

Geburtsdatum: 22.8.1967

Reisepass Nr. 381120660, gültig bis 25.3.2016

Staatsangehörigkeit: DVRK

Geschlecht: männlich

22.12.2017

Mun Kyong Hwan ist ein Auslandsvertreter der Bank of East Land.

72.

Pae Won Uk

Pae Wo'n-uk

Geburtsdatum: 22.8.1969

Staatsangehörigkeit: DVRK

Reisepass Nr. 472120208, gültig bis 22.2.2017

Geschlecht: männlich

22.12.2017

Pae Won Uk ist ein Auslandsvertreter der Daesong Bank.

73.

Pak Bong Nam

Lui Wai Ming;

Pak Pong Nam;

Pak Pong-nam

Geburtsdatum: 6.5.1969

Staatsangehörigkeit: DVRK

Geschlecht: männlich

22.12.2017

Pak Bong Nam ist ein Auslandsvertreter der Ilsim International Bank.

74.

Pak Mun Il

Pak Mun-il

Geburtsdatum: 1.1.1965

Reisepass Nr. 563335509, gültig bis 27.8.2018

Staatsangehörigkeit: DVRK

Geschlecht: männlich

22.12.2017

Pak Mun Il ist ein Auslandsvertreter der Korea Daesong Bank.

75.

Ri Chun Hwan

Ri Ch'un-hwan

►C2  Geburtsdatum: 21.8.1957

Reisepass Nr. 563233049, gültig bis 9.5.2018 ◄

Staatsangehörigkeit: DVRK

Geschlecht: männlich

22.12.2017

Ri Chun Hwan ist ein Auslandsvertreter der Foreign Trade Bank.

76.

Ri Chun Song

Ri Ch'un-so'ng

Geburtsdatum: 30.10.1965

Reisepass Nr. 654133553, gültig bis 11.3.2019

Staatsangehörigkeit: DVRK

Geschlecht: männlich

22.12.2017

Ri Chun Song ist ein Auslandsvertreter der Foreign Trade Bank.

77.

Ri Pyong Chul

Ri Pyo'ng-ch'o'l

Geburtsjahr: 1948

Staatsangehörigkeit: DVRK

Geschlecht: männlich

Anschrift: DVRK

22.12.2017

Ersatzmitglied des Politbüros der Partei der Arbeit Koreas und Erster Vizedirektor der Abteilung für Munitionsindustrie.

78.

Ri Song Hyok

Li Cheng He

Geburtsdatum: 19.3.1965

Staatsangehörigkeit: DVRK

Geschlecht: männlich

22.12.2017

Ri Song Hyok ist ein Auslandsvertreter der Koryo Bank und der Koryo Credit Development Bank und hat mutmaßlich Scheinfirmen eingerichtet, um im Namen Nordkoreas Gegenstände zu beschaffen und Finanztransaktionen zu tätigen.

79.

Ri U'n So'ng

Ri Eun Song;

Ri Un Song

Geburtsdatum: 23.7.1969

Staatsangehörigkeit: DVRK

Geschlecht: männlich

22.12.2017

Ri U'n-so'ng ist ein Auslandsvertreter der Korea Unification Development Bank.

▼M23

80.

TSANG YUNG YUAN

Neil Tsang, Yun Yuan Tsang

Geburtsdatum: 20.10.1957

Reisepass Nr. 302001581

30.3.2018

Tsang Yung Yuan hat Kohleexporte der DVRK mit einem in einem Drittland tätigen Vermittler der DVRK koordiniert, und er hat bereits in der Vergangenheit andere Tätigkeiten zur Umgehung von Sanktionen durchgeführt.

▼B

B.   Einrichtungen



 

Name

Aliasname

Sitz/Anschrift

Datum der Aufnahme in die Liste durch die VN

Sonstige Angaben

1.

Korea Mining Development Trading Corporation

auch bekannt als: CHANGGWANG SINYONG CORPORATION; auch bekannt als EXTERNAL TECHNOLOGY GENERAL CORPORATION; auch bekannt als DPRKN MINING DEVELOPMENT TRADING COOPERATION; auch bekannt als „KOMID“

Central District, Pyongyang, DVRK

24.4.2009

Wichtigster Waffenhändler und Hauptexporteur von Gütern und Ausrüstung im Zusammenhang mit ballistischen Flugkörpern und konventionellen Waffen.

2.

Korea Ryonbong General Corporation

auch bekannt als: KOREA YONBONG GENERAL CORPORATION

früher bekannt als: LYON-GAKSAN GENERAL TRADING CORPORATION

Pot'onggang District, Pyongyang, DVRK; Rakwon-dong,

Pothonggang District, Pyongyang, DVRK

24.4.2009

Verteidigungskonzern mit Spezialisierung auf die Beschaffung für die Verteidigungsindustrie der DVRK und die Unterstützung des Verkaufs militärischer Ausrüstung durch das Land.

3.

Tanchon Commercial Bank

früher bekannt als: CHANGGWANG CREDIT BANK; früher bekannt als KOREA CHANGGWANG CREDIT BANK

Saemul 1- Dong

Pothonggang District, Pyongyang, DVRK

24.4.2009

Wichtigstes Finanzinstitut der DVRK im Zusammenhang mit dem Verkauf konventioneller Waffen, ballistischer Flugkörper und Güter für den Zusammenbau und die Herstellung solcher Waffen.

▼M9

4.

Namchongang Trading Corporation

a) NCG, b) NAMCHONGANG TRADING, c) NAM CHON GANG CORPORATION, d) NOMCHONGANG TRADING CO., e) NAM CHONG GAN TRADING CORPORATION, f) Namhung Trading Corporation, g) Korea Daeryonggang Trading Corporation, h) Korea Tearyonggang Trading Corporation

a) Pyongyang, Demokratische Volksrepublik Korea, b) Sengujadong 11-2/ (oder Kwangbok-dong) Mangyongdae District, Pyongyang, Demokratische Volksrepublik Korea

16.7.2009

Namchongang ist eine Handelsgesellschaft der DVRK, die dem Generalbüro für Atomenergie (GBAE) untersteht. Namchongang war an der Beschaffung von Vakuumpumpen japanischen Ursprungs, die in einer kerntechnischen Anlage der DVRK entdeckt worden waren, sowie an der Beschaffung von Nukleartechnologie in Verbindung mit einem deutschen Bürger beteiligt. Sie war ferner am Erwerb von Aluminiumröhren und anderer Ausrüstung beteiligt, die sich speziell für ein Urananreicherungsprogramm aus den späten 1990er-Jahren eigneten. Ihr Repräsentant ist ein früherer Diplomat, der als Vertreter der DVRK bei der Inspektion der kerntechnischen Anlagen von Yongbyon durch die IAEO 2007 tätig war. Angesichts der Proliferationsaktivitäten der DVRK in der Vergangenheit sind die Proliferationsaktivitäten von Namchongang äußerst besorgniserregend. Telefonnummern: +850-2-18111, 18222 (Durchwahl 8573). Faxnummer: +850-2-381-4687.

▼B

5.

Hong Kong Electronics

auch bekannt als: HONG KONG ELECTRONICS KISH CO

Sanaee St., Kish Island, Iran

16.7.2009

Befindet sich im Besitz der Tanchon Commercial Bank und der KOMID oder wird von ihnen kontrolliert oder handelt für sie und in ihrem Namen bzw. gibt vor, dies zu tun. Hong Kong Electronics hat seit 2007 Millionen von Dollar an proliferationsbezogenen Mitteln im Namen der Tanchon Commercial Bank und der KOMID (beide wurden vom Sanktionsausschuss im April 2009 in die Liste aufgenommen) transferiert. Hong Kong Electronics hat Geldbewegungen aus dem Iran in die DVRK im Namen der KOMID begünstigt.

6.

Korea Hyoksin Trading Corporation

auch bekannt als KOREA HYOKSIN EXPORT AND IMPORT CORPORATION

Rakwon-dong, Pothonggang District, Pyongyang, DVRK

16.7.2009

Ein Unternehmen der DVRK mit Sitz in Pyongyang, das der Korea Ryonbong General Corporation (die vom Sanktionsausschuss im April 2009 in die Liste aufgenommen wurde) untersteht und an der Entwicklung von Massenvernichtungswaffen beteiligt ist.

7.

Generalbüro für Atomenergie (GBAE)

auch bekannt als General Department of Atomic Energy (GDAE) („Haupt-abteilung für Atomenergie“)

Haeudong, Pyongchen District, Pyongyang, DVRK

16.7.2009

Das GBAE ist für das Atomprogramm der DVRK verantwortlich, das das Kernforschungszentrum von Yongbyon und dessen 5-MWe(25 MWt)-Forschungsreaktor für die Plutoniumherstellung sowie seine Anlage zur Brennstoffherstellung und seine Wiederaufbereitungsanlage umfasst.

Das GBAE hat mit der Internationalen Atomenergie-Organisation Treffen und Beratungen zu Nuklearfragen durchgeführt. Das GBAE ist die wichtigste Regierungsstelle der DVRK, die Atomprogramme, darunter den Betrieb des Kernforschungszentrums von Yongbyon, beaufsichtigt.

8.

Korean Tangun Trading Corporation

 

Pyongyang, DVRK

16.7.2009

Die Korea Tangun Trading Corporation ist der Zweiten Akademie der Naturwissenschaften der DVRK unterstellt und hauptsächlich für die Beschaffung von Grundstoffen und Technologien zur Unterstützung der Forschungs- und Entwicklungsprogramme im Verteidigungsbereich der DVRK verantwortlich, u. a. (jedoch nicht ausschließlich) für Programme für Massenvernichtungswaffen und Trägersysteme und deren Beschaffung, einschließlich Materialien, die nach den einschlägigen multilateralen Kontrollregelungen der Kontrolle unterliegen oder verboten sind.

9.

Koreanischer Ausschuss für Weltraumtechnologie

Ausschuss der DVRK für Weltraum-technologie;

Abteilung für Weltraum-technologie der DVRK; Ausschuss für Weltraum-technologie; KCST

Pyongyang, DVRK

22.1.2013

Der Koreanische Ausschuss für Weltraumtechnologie (KCST) koordinierte über das Satellitenkontrollzentrum und das Abschussgelände Sohae die Abschüsse der DVRK vom 13. April 2012 und 12. Dezember 2012.

10.

Bank of East Land

Dongbang Bank;

Tongbang U'Nhaeng;

Tongbang Bank

P.O.32, BEL Building, Jonseung-Dung, Moranbong District, Pyongyang, DVRK

22.1.2013

Das DVRK-Finanzinstitut Bank of East Land ermöglicht waffenbezogene Transaktionen für den Waffenhersteller und -exporteur Green Pine Associated Corporation (Green Pine) und unterstützt diesen auch anderweitig. Die Bank of East Land hat aktiv mit Green Pine zusammengearbeitet, um unter Umgehung der Sanktionen Gelder zu transferieren. 2007 und 2008 hat die Bank of East Land Transaktionen mit Beteiligung vonGreen Pine und iranischen Finanzinstituten, zu denen die Bank Melli und die Bank Sepah gehörten, durchgeführt. Der Sicherheitsrat hat Bank Sepah in der Resolution 1747 (2007) benannt, weil sie das Programm Irans für ballistische Flugkörper unterstützt. Green Pine wurde vom Sanktionsausschuss im April 2012 in die Liste aufgenommen.

11.

Korea Kumryong Trading Corporation

 

 

22.1.2013

Aliasname, der von der Korea Mining Development Trading Corporation (KOMID) für Beschaffungszwecke verwendet wird. Die KOMID wurde vom Sanktionsausschuss im April 2009 in die Liste aufgenommen und ist der wichtigste Waffenhändler und Hauptexporteur von Gütern und Ausrüstung im Zusammenhang mit ballistischen Flugkörpern und konventionellen Waffen der DVRK.

12.

Tosong Technology Trading Corporation

 

Pyongyang, DVRK

22.1.2013

Die Korea Mining Development Trading Corporation (KOMID) ist die Muttergesellschaft der Tosong Technology Trading Corporation. Die KOMID wurde vom Sanktionsausschuss im April 2009 in die Liste aufgenommen und ist der wichtigste Waffenhändler und Hauptexporteur von Gütern und Ausrüstung im Zusammenhang mit ballistischen Flugkörpern und konventionellen Waffen der DVRK.

13.

Korea Ryonha Machinery Joint Venture Corporation

Chosun Yunha Machinery Joint Operation Company; Korea Ryenha Machinery J/V Corporation; Ryonha Machinery Joint Venture Corporation; Ryonha Machinery Corporation; Ryonha Machinery;

Ryonha Machine Tool; Ryonha Machine Tool Corporation; Ryonha Machinery Corp; Ryonhwa Machinery Joint Venture Corporation; Ryonhwa Machinery JV; Huichon Ryonha Machinery General Plant; Unsan; Unsan Solid Tools; und Millim Technology Company

Tongan-dong, Central District, Pyongyang, DVRK; Mangungdae- gu, Pyongyang, DVRK; Mangyongdae District, Pyongyang, DVRK.

E-Mail-Adressen: ryonha@silibank.com; sjc117@hotmail.com; und millim@silibank.com

Telefonnummern: 850-2-18111; 8502-18111-8642; und 850 2 181113818642

Faxnummer: 850-2-381-4410

22.1.2013

Korea Ryonbong General Corporation ist die Muttergesellschaft der Korea Ryonha Machinery Joint Venture Corporation. Korea Ryonbong General Corporation wurde vom Sanktionsausschuss im April 2009 in die Liste aufgenommen und ist ein Verteidigungskonzern mit Spezialisierung auf die Beschaffung für die Verteidigungsindustrie der DVRK und die Unterstützung des Verkaufs militärisch relevanter Güter durch das Land.

14.

Leader (Hong Kong) International

Leader International Trading Limited; Leader (Hong Kong) International Trading Limited

LM-873, RM B, 14/F, Wah Hen Commercial Centre, 383 Hennessy Road, Wanchai, Hong Kong, China

22.1.2013

Leader International (in Hongkong unter der Handelsregisternummer 1177053 eingetragen) ermöglicht Verschiffungen im Auftrag der Korea Mining Development Trading Corporation (KOMID). Die KOMID wurde vom Sanktionsausschuss im April 2009 in die Liste aufgenommen und ist der wichtigste Waffenhändler der DVRK und ihr Hauptexporteur von Gütern und Ausrüstung im Zusammenhang mit ballistischen Flugkörpern und konventionellen Waffen.

▼M9

15.

Green Pine Associated Corporation

a) Cho'ngsong United Trading Company; b) Chongsong Yonhap; c) Ch'o'ngsong Yo'nhap; d) Chosun Chawo'n Kaebal T'uja Hoesa; e) Jindallae; f) Ku'm- haeryong Company LTD; g) Natural Resources Development and Investment Corporation; h) Saeingp'il Company; i) National Resources Development and Investment Corporation; j) Saeng Pil Trading Corporation

a) c/o Reconnaissance General Bureau Headquarters, Hyongjesan-Guyok, Pyongyang, Demokratische Volksrepublik Korea; b) Nungrado, Pyongyang, Demokratische Volksrepublik Korea; c) Rakrang No. 1 Rakrang District Pyongyang Korea, Chilgol-1 dong, Mangyongdae District, Pyongyang, Demokratische Volksrepublik Korea

2.5.2012

Green Pine Associated Corporation (im Folgenden „Green Pine“) hat zahlreiche Tätigkeiten der Korea Mining Development Trading Corporation (KOMID) übernommen. KOMID wurde vom Ausschuss im April 2009 benannt und ist der wichtigste Waffenhändler der DVRK und Hauptexporteur der DVRK von Gütern und Ausrüstung im Zusammenhang mit ballistischen Flugkörpern und konventionellen Waffen. Außerdem stammt ungefähr die Hälfte aller von der DVRK getätigten Ausfuhren von Rüstungsgütern und dazugehörigem Material von Green Pine. Gegen Green Pine wurden wegen der Ausfuhr von Rüstungsgütern und dazugehörigem Material aus Nordkorea Sanktionen verhängt. Green Pine ist spezialisiert auf die Herstellung von Wasserfahrzeugen und Bewaffnung für die Seestreitkräfte — beispielsweise Unterseeboote, sonstige Boote für militärische Zwecke und Flugkörpersysteme — und hat iranischen Unternehmen, die im Rüstungssektor tätig sind, Torpedos geliefert und technische Unterstützung gewährt. Telefonnummer: +850-2-18111 (Durchwahl 8327). Faxnummer: +850-2-3814685 und +850-2-3813372. E-Mail-Adressen: pac@silibank.com und kndic@co.chesin.com.

▼B

16.

Amroggang Development Banking Corporation

Amroggang Development Bank;

Amnokkang Development Bank

Tongan-dong, Pyongyang, DVRK

2.5.2012

Amroggang wurde 2006 gegründet und ist ein mit der Tanchon Commercial Bank verbundenes Unternehmen, das von Bediensteten von Tanchon geleitet wird. Tanchon spielt eine Rolle bei der Finanzierung der von der KOMID durchgeführten Verkäufe von ballistischen Flugkörpern und war zudem an Transaktionen mit ballistischen Flugkörpern zwischen der KOMID und dem iranischen Konzern Shahid Hemmat Industrial Group (SHIG) beteiligt. Die Tanchon Commercial Bank wurde im April 2009 vom Sanktionsausschuss in die Liste aufgenommen und ist das wichtigste Finanzinstitut der DVRK im Zusammenhang mit dem Verkauf von konventionellen Waffen, ballistischen Flugkörpern und Gütern für den Zusammenbau und die Herstellungsolcher Waffen. Die KOMID wurde vom Sanktionsausschuss im April 2009 in die Liste aufgenommen und ist der wichtigste Waffenhändler und Hauptexporteur von Gütern und Ausrüstung im Zusammenhang mit ballistischen Flugkörpern und konventionellen Waffen der DVRK. Der iranische Konzern SHIG wurde vom Sicherheitsrat in Resolution 1737 (2006) als eine in das Programm Irans für ballistische Flugkörper eingebundene Einrichtung benannt.

17.

Korea Heungjin Trading Company

Hunjin Trading Co.; Korea Henjin Trading Co.; Korea Hengjin Trading Company

Pyongyang, DVRK

2.5.2012

Die Korea Heungjin Trading Company wird von der KOMID für Handelszwecke genutzt. Sie wird der Lieferung von Gütern für Flugkörper an den iranischen Konzern Shahid Hemmat Industrial Group (SHIG) verdächtigt. Heungjin stand mit der KOMID und ganz speziell mit der Beschaffungsstelle der KOMID in Verbindung. Heungjin wurde zur Beschaffung einer fortgeschrittenen digitalen Steuerung mit Anwendungen für die Konzeption von Trägerraketen eingesetzt. Die KOMID wurde vom Sanktionsausschuss im April 2009 in die Liste aufgenommen und ist der wichtigste Waffenhändler und Hauptexporteur von Gütern und Ausrüstung im Zusammenhang mit ballistischen Flugkörpern und konventionellen Waffen der DVRK. Der iranische Konzern SHIG wurde vom Sicherheitsrat in Resolution 1737 (2006) als eine in das Programm Irans für ballistische Flugkörper eingebundene Einrichtung bezeichnet.

18.

Second Academy of Natural Sciences (Zweite Akademie der Naturwissenschaften)

2nd Academy of Natural Sciences; Che 2 Chayon Kwahakwon; Academy of Natural Sciences; Chayon Kwahak-Won; National Defense Academy;

Kukpang Kwahak-Won; Second Academy of Natural Sciences Research Institute; Sansri

Pyongyang, DVRK

7.3.2013

Die Zweite Akademie der Naturwissenschaften ist eine nationale Organisation für Forschung und Entwicklung für die fortgeschrittenen Waffensysteme der DVRK, einschließlich Flugkörper und wahrscheinlich Kernwaffen. Die Akademie bedient sich einer Reihe ihr unterstellter Organisationen, namentlich der Tangun Trading Corporation, um Technologien, Ausrüstung und Informationen aus dem Ausland zum Zweck der Verwendung im Flugkörperprogramm und wahrscheinlich im Kernwaffenprogramm der DVRK zu erlangen. Die Tangun Trading Corporation wurde vom Sanktionsausschuss im Juli 2009 in die Liste aufgenommen und ist im Wesentlichen für die Beschaffung von Grundstoffen und Technologien verantwortlich, die die DVRK für ihre Forschungs- und Entwicklungsprogramme im Verteidigungsbereich benötigt; hierzu zählen unter anderem Massenvernichtungswaffen und Trägersysteme und deren Beschaffung, einschließlich Materialien, die nach den einschlägigen multilateralen Kontrollregelungen der Kontrolle unterliegen oder verboten sind.

19.

Korea Complex Equipment Import Corporation

 

Rakwon-dong, Pothonggang District, Pyongyang, DVRK

7.3.2013

Korea Ryonbong General Corporation ist die Muttergesellschaft der Korea Complex Equipment Import Corporation. Korea Ryonbong General Corporation wurde vom Sanktionsausschuss im April 2009 in die Liste aufgenommen und ist ein Verteidigungskonzern mit Spezialisierung auf die Beschaffung für die Verteidigungsindustrie der DVRK und die Unterstützung des Verkaufs militärisch relevanter Güter durch das Land.

20.

Ocean Maritime Management Company, Limited (OMM)

 

Donghung Dong, Central District. P.O. Box 120. Pyongyang, DVRK.

Dongheung-dong Changgwang Street, Chung-Ku, PO Box 125, Pyongyang.

28.7.2014

Ocean Maritime Management Company, Limited (OMM) (IMO-Nr.: 1790183) ist der Betreiber/Manager des Schiffes Chong Chon Gang. Sie spielte eine Schlüsselrolle bei der Organisation des Schmuggels von Waffen und dazugehörigem Material aus Kuba in die DVRK im Juli 2013. Als solche beteiligte sich die Ocean Maritime Management Company, Limited, an Aktivitäten, die aufgrund der Resolutionen, nämlich aufgrund des mit der Resolution 1718 (2006) in der durch die Resolution 1874 (2009) geänderten Fassung verhängten Waffenembargos, untersagt sind, und wirkte an der Umgehung der mit diesen Resolutionen verhängten Maßnahmen mit.

Schiffe mit der IMO-Nr.:

 

 

 

 

a)  Chol Ryong (Ryong Gun Bong)

8606173

 

 

2.3.2016

 

b)  Chong Bong (Greenlight) (Blue Nouvelle)

8909575

 

 

2.3.2016

 

c)  Chong Rim 2

8916293

 

 

2.3.2016

 

▼M3 —————

▼B

g)  Hoe Ryong

9041552

 

 

2.3.2016

 

h)  Hu Chang (O Un Chong Nyon)

8330815

 

 

2.3.2016

 

i)  Hui Chon (Hwang Gum San 2)

8405270

 

 

2.3.2016

 

j)  Ji Hye San (Hyok Sin 2)

8018900

 

 

2.3.2016

 

k)  Kang Gye (Pi Ryu Gang)

8829593

 

 

2.3.2016

 

l)  Mi Rim

8713471

 

 

2.3.2016

 

m)  Mi Rim 2

9361407

 

 

2.3.2016

 

n)  O Rang (Po Thong Gang)

8829555

 

 

2.3.2016

 

▼M3 —————

▼B

p)  Ra Nam 2

8625545

 

 

2.3.2016

 

q)  Ra Nam 3

9314650

 

 

2.3.2016

 

r)  Ryo Myong

8987333

 

 

2.3.2016

 

s)  Ryong Rim (Jon Jin 2)

8018912

 

 

2.3.2016

 

t)  Se Pho (Rak Won 2)

8819017

 

 

2.3.2016

 

u)  Songjin (Jang Ja San Chong Nyon Ho)

8133530

 

 

2.3.2016

 

v)  South Hill 2

8412467

 

 

2.3.2016

 

▼M3 —————

▼B

x)  Tan Chon (Ryon Gang 2)

7640378

 

 

2.3.2016

 

y)  Thae Pyong San (Petrel 1)

9009085

 

 

2.3.2016

 

z)  Tong Hung San (Chong Chon Gang)

7937317

 

 

2.3.2016

 

aa)  Tong Hung 1

8661575

 

 

2.3.2016

 

21.

Akademie für Nationale Verteidigungswissenschaft

 

Pyongyang, DVRK

2.3.2016

Die Akademie für Nationale Verteidigungswissenschaft ist an den Versuchen der DVRK, die Entwicklung ihres Programms für ballistische Flugkörper und ihres Nuklearwaffenprogramms voranzutreiben, beteiligt.

22.

Chongchongang Shipping Company

Chong Chon Gang Shipping Co. Ltd.

Anschrift: 817 Haeun, Donghung-dong, Central District, Pyongyang, DVRK; Alternativanschrift: 817, Haeum, Tonghun-dong, Chung-gu, Pyongyang, DVRK; IMO-Nr.: 5342883

2.3.2016

Die Chongchongang Shipping Company hat im Juli 2013 versucht, mit ihrem Schiff, der Chong Chon Gang, eine illegale Lieferung konventioneller Waffen und Rüstungsgüter direkt in die DVRK einzuführen.

23.

Daedong Credit Bank (DCB)

DCB; Taedong Credit Bank

Anschrift: Suite 401, Potonggang Hotel, Ansan-Dong, Pyongchon District, Pyongyang, DVRK; Alternativanschrift: Ansan-dong, Botonggang Hotel, Pongchon, Pyongyang, DVRK; ►C3  SWIFT-Code: DCBK KPPY ◄

2.3.2016

Die Daedong Credit Bank hat Finanzdienste für die Korea Mining Development Trading Corporation (KOMID) und die Tanchon Commercial Bank erbracht. Spätestens seit 2007 hat die DCB im Auftrag der KOMID und der Tanchon Commercial Bank Hunderte von Finanztransaktionen im Wert von mehreren Millionen Dollar abgewickelt. In einigen Fällen hat sie sich dabei wissentlich betrügerischer finanzieller Praktiken bedient.

24.

Hesong Trading Company

 

Pyongyang, DVRK

2.3.2016

Die Korea Mining Development Trading Corporation (KOMID) ist die Muttergesellschaft der Hesong Trading Corporation.

25.

Korea Kwangson Banking Corporation (KKBC)

KKBC

Jungson-dong, Sungri Street, Central District, Pyongyang, DVRK

2.3.2016

Die KKBC erbringt Finanzdienste zur Unterstützung der Tanchon Commercial Bank und der Korea Hyoksin Trading Corporation, die der Korea Ryonbong General Corporation untersteht. Die Tanchon Commercial Bank hat die KKBC eingesetzt, um Geldtransfers, die sich mutmaßlich auf mehrere Millionen Dollar beliefen, abzuwickeln; hierzu gehörte auch der Transfer von Geldern, die mit der Korea Mining Development Trading Corporation in Zusammenhang stehen.

26.

Korea Kwangsong Trading Corporation

 

Rakwon-dong, Pothonggang District, Pyongyang, DVRK

2.3.2016

Die Korea Ryongbong General Corporation ist die Muttergesellschaft der Korea Kwangsong Trading Corporation.

27.

Ministerium für Kernenergieindustrie

MAEI

Haeun-2-dong, Pyongchen District, Pyongyang, DVRK

2.3.2016

Das Ministerium für Kernenergieindustrie wurde 2013 geschaffen, um die Kernenergieindustrie der DVRK zu modernisieren und auf diese Weise die Herstellung von Nuklearmaterialien zu steigern, deren Qualität zu verbessern und eine unabhängige Nuklearindustrie der DVRK aufzubauen. Damit gilt das MAEI als entscheidender Faktor bei der Entwicklung von Nuklearwaffen durch die DVRK; es ist zuständig für die laufende Durchführung des Nuklearwaffenprogramms des Landes und ihm unterstehen weitere Nukleareinrichtungen. Diesem Ministerium untergeordnet sind eine Reihe von im Nuklearbereich tätigen Organisationen und Forschungszentren sowie zwei Ausschüsse: ein Ausschuss für Isotopenanwendung und ein Ausschuss für Kernenergie. Das Ministerium (MAEI) leitet ferner ein Kernforschungszentrum in Yongbyun, wo sich die bekannten Plutonium-Anlagen der DVRK befinden. Darüber hinaus hat die Sachverständigengruppe (PoE) in ihrem Bericht von 2015 erklärt, dass Ri Je-son, ein ehemaliger Direktor des GBAE, der von dem nach der Resolution 1718 (2006) eingesetzten Ausschuss aufgrund seiner Beteiligung an bzw. Unterstützung von Nuklearprogrammen benannt wurde, am 9. April 2014 zum Leiter des MAEI ernannt worden ist.

▼M27

28.

Munitions Industry Department

Military Supplies Industry Department

Pyongyang, DVRK

2.3.2016

Das Munitions Industry Department („Abteilung für Munitionsindustrie“) ist an Schlüsselbereichen des Flugkörperprogramms der DVRK beteiligt. Das MID ist für die Beaufsichtigung der Entwicklung der ballistischen Flugkörper der DVRK, einschließlich der Taepo Dong-2, verantwortlich. Das MID beaufsichtigt die Herstellung von Waffen in der DVRK sowie FuE-Programme einschließlich des Programms der DVRK für ballistische Flugkörper. Der Second Economic Committee („Zweiter Wirtschaftsausschuss“) und die Second Academy of Natural Sciences („Zweite Akademie der Naturwissenschaften“) — die im August 2010 ebenfalls benannt wurden — unterstehen dem MID. Das MID hat in den letzten Jahren an der Entwicklung der mobilen ballistischen Interkontinentalrakete KN08 gearbeitet. Das MID beaufsichtigt das Nuklearprogramm der DVRK. Das Institut für Kernwaffen ist dem MID unterstellt.

▼B

29.

Nationale Verwaltung für Luftfahrtentwicklung (National Aerospace Development Administration)

NADA

DVRK

2.3.2016

NADA ist an Entwicklungen der DVRK im Bereich Weltraumwissenschaft und -technologie einschließlich Satellitenstarts und Trägerraketen beteiligt.

30.

Office 39

Office #39; Office No. 39; Bureau 39; Central Committee Bureau 39; Third Floor; Division 39

DVRK

2.3.2016

Regierungseinrichtung der DVRK.

31.

Reconnaissance General Bureau

Chongch'al Ch'ongguk; KPA Unit 586; RGB

Hyongjesan- Guyok, Pyongyang, DVRK; Alternativanschrift: Nungrado, Pyongyang, DVRK

2.3.2016

Das Reconnaissance General Bureau („Generalbüro für Aufklärung“) ist die wichtigste nachrichtendienstliche Organisation der DVRK, die Anfang 2009 aus der Zusammenlegung der bestehenden Nachrichtendienste der Arbeiterpartei Koreas, des Operations Department („Abteilung für Operationen“) und des Büro 35 mit dem Büro für Aufklärung der koreanischen Volksarmee hervorging. Das Reconnaissance General Bureau betreibt Handel mit konventionellen Waffen und kontrolliert das in der DVRK ansässige Unternehmen für konventionelle Waffen Green Pine Associated Corporation.

32.

Second Economic Committee

 

Kangdong, DVRK

2.3.2016

Der Second Economic Committee („Zweiter Wirtschaftsausschuss“) ist an Schlüsselbereichen des nordkoreanischen Flugkörperprogramms beteiligt. Der Second Economic Committee beaufsichtigt die Produktion ballistischer Flugkörper in der DVRK und leitet die Tätigkeiten der KOMID.

▼M2

33.

Korea United Development Bank

 

Pyongyang, North Korea; SWIFT/BIC: KUDBKPPY

30.11.2016

Tätig in der Finanzdienstleistungsbranche der DVRK.

34.

Ilsim International Bank

 

Pyongyang, DVRK; SWIFT: ILSIKPPY

30.11.2016

Steht in Verbindung zu den Streitkräften der DVRK und pflegt enge Beziehungen zur Korea Kwangson Banking Corporation (KKBC). Hat versucht, sich Sanktionen der Vereinten Nationen zu entziehen.

35.

Korea Daesong Bank

Choson Taesong Unhaeng; Taesong Bank

Segori-dong, Gyongheung St. Potonggang District, Pyongyang, DVRK; SWIFT/BIC: KDBKKPPY

30.11.2016

Steht im Eigentum und unter der Kontrolle des Büros 39 der Arbeiterpartei Koreas.

36.

Singwang Economics and Trading General Corporation

 

DVRK

30.11.2016

Ist ein Kohlenaußenhandel betreibendes DVRK-Unternehmen. Die DVRK erwirtschaftet einen erheblichen Teil der Finanzmittel, mit denen sie ihre Nuklearprogramme und Programme für ballistische Flugkörper finanziert, durch den Abbau und den Export ihrer Bodenschätze.

37.

Korea Foreign Technical Trade Center

 

DVRK

30.11.2016

Ist ein Kohlenaußenhandel betreibendes DVRK-Unternehmen. Die DVRK erwirtschaftet einen erheblichen Teil der Gelder, die sie für ihre Nuklearprogramme und Programme für ballistische Flugkörper benötigt, durch den Abbau und den Export ihrer Bodenschätze.

38.

Korea Pugang Trading Corporation

 

Rakwon-dong, Pothonggang District, Pyongyang, DVRK

30.11.2016

Ist Eigentum der Korea Ryonbong General Corporation, dem Verteidigungskonzern der DVRK, mit Spezialisierung auf die Beschaffung für die Verteidigungsindustrie der DVRK und die Unterstützung des Verkaufs militärischer Ausrüstung durch das Land.

39.

Korea International Chemical Joint Venture Company

Choson International Chemicals Joint Operation Company; Chosun International Chemicals Joint Operation Company; International Chemical Joint Venture Corporation

Hamhung, South Hamgyong Province, DVRK; Man gyongdae-kuyok, Pyongyang, DVRK; Mangyungdae-gu, Pyongyang, DVRK

30.11.2016

Ist eine Tochtergesellschaft der Korea Ryonbong General Corporation, dem Verteidigungskonzern der DVRK, mit Spezialisierung auf die Beschaffung für die Verteidigungsindustrie der DVRK und die Unterstützung des Verkaufs militärischer Ausrüstung durch das Land; hat proliferationsbezogene Transaktionen durchgeführt.

40.

DCB Finance Limited

 

Akara Building, 24 de Castro Street, Wickhams Cay I, Road Town, Tortola, British Virgin Islands; Dalian, China

30.11.2016

Ist eine Scheingesellschaft für die Daedong Credit Bank (DCB), einer in die Liste aufgenommenen Einrichtung.

41.

Korea Taesong Trading Company

 

Pyongyang, DVRK

30.11.2016

War bei Geschäften mit Syrien im Auftrag der KOMID tätig.

42.

Korea Daesong General Trading Corporation

Daesong Trading; Daesong Trading Company; Korea Daesong Trading Company; Korea Daesong Trading Corporation

Pulgan Gori Dong 1, Potonggang District, Pyongyang City, DVRK

30.11.2016

Steht in Verbindung mit dem Büro 39 im Zusammenhang mit Rohstoffausfuhren (Gold), Metallen, Maschinen, Agrarprodukten, Ginseng, Schmuck und Erzeugnissen der Leichtindustrie.

▼M7

43.

Kangbong Trading Corporation

 

DVRK

2.6.2017

Die Kangbong Trading Corporation hat direkt oder indirekt Metall, Graphit, Kohle und Software in die DVRK oder aus der DVRK verkauft, geliefert, transferiert oder gekauft, wobei die erzielten Einnahmen oder erhaltenen Güter der Regierung der DVRK oder der Partei der Arbeit Koreas zugutekommen können. Die Kangbong Trading Corporation untersteht dem Ministerium für Volksstreitkräfte.

44.

Korea Kumsan Trading Corporation

 

Pyongyang, DVRK

2.6.2017

Die Korea Kumsan Trading Corporation steht im Eigentum oder unter der Kontrolle des Generalbüros für Atomenergie, dem das Nuklearprogramm der DVRK untersteht, und handelt direkt oder indirekt tatsächlich oder vorgeblich für das Generalbüro oder in seinem Namen.

45.

Koryo Bank

 

Pyongyang, DVRK

2.6.2017

Die Koryo Bank ist als Finanzdienstleister in der Volkswirtschaft der DVRK tätig und mit Büro 38 und Büro 39 der Partei der Arbeit Koreas verbunden.

▼M9

46.

Strategische Raketentruppe der koreanischen Volksarmee

Strategic Rocket Force; Strategic Rocket Force Command of KPA; Strategic Force; Strategic Forces

Pyongyang, DVRK

2.6.2017

Die Strategische Raketentruppe der Koreanischen Volksarmee leitet alle Flugkörperprogramme der DVRK und ist für die SCUD- und NODONG-Starts verantwortlich.

▼M10

47.

Foreign Trade Bank

 

FTB Building, Jungsong-dong, Central District, Pyongyang, DVRK

4.8.2017

Die Foreign Trade Bank, eine staatseigene Bank, fungiert als die wichtigste Devisenbank der DVRK und hat der Korea Kwangson Banking Corporation maßgebliche finanzielle Unterstützung zukommen lassen.

48.

Korean National Insurance Company (KNIC)

Korea National Insurance Corporation (KNIC)

Korea Foreign Insurance Company

Central District, Pyongyang, DVRK

4.8.2017

Die Korean National Insurance Company ist eine Finanz- und Versicherungsgesellschaft der DVRK und steht mit dem Büro 39 in Verbindung.

49.

Koryo Credit Development Bank

Daesong Credit Development Bank; Koryo Global Credit Bank; Koryo Global Trust Bank

Pyongyang, DVRK

4.8.2017

Die Koryo Credit Development Bank ist als Finanzdienstleister in der Volkswirtschaft der DVRK tätig.

50.

Mansudae Overseas Project Group of Companies

Mansudae Art Studio

Pyongyang, DVRK

4.8.2017

Die Mansudae Overseas Project Group of Companies war an der Entsendung von Arbeitern aus der DVRK in andere Länder, wo sie für bauliche Tätigkeiten, unter anderem Statuen und Denkmäler, eingesetzt wurden, um Einnahmen für die Regierung der DVRK oder die Arbeiterpartei Koreas zu generieren, beteiligt oder verantwortlich bzw. hat diese unterstützt. Berichten zufolge war die Mansudae Overseas Project Group of Companies in Ländern Afrikas und Südostasiens wie Algerien, Angola, Botsuana, Benin, Kambodscha, Tschad, der Demokratischen Republik Kongo, Äquatorialguinea, Malaysia, Mosambik, Madagaskar, Namibia, Syrien, Togo und Simbabwe geschäftlich tätig.

▼M14

51.

Zentrale Militärkommission der Arbeiterpartei Koreas (CMC)

 

Pyongyang, DVRK

11.9.2017

Die zentrale Militärkommission der Arbeiterpartei Koreas ist für die Entwicklung und Durchführung der Militärstrategien der Arbeiterpartei Koreas verantwortlich, hat Befehlsgewalt und Kontrolle über das Militär der DVRK und leitet in Absprache mit dem Komitee für Staatsangelegenheiten die militärischen Verteidigungsindustrien des Landes.

52.

Abteilung für organisatorische Führung (OGD)

 

DVRK

11.9.2017

Die Abteilung für organisatorische Führung ist ein sehr mächtiges Gremium der Arbeiterpartei Koreas. Sie hat die Aufsicht über Ernennungen in Schlüsselpositionen der Arbeiterpartei Koreas, des Militärs der DVRK und der Regierungsverwaltung der DVRK. Sie soll außerdem die Kontrolle über die politischen Angelegenheiten in der ganzen DVRK haben und ist maßgeblich an der Durchführung der Zensurpolitik der DVRK beteiligt.

53.

Abteilung Propaganda und Agitation (PAD)

 

Pyongyang, DVRK

11.9.2017

Die Abteilung Propaganda und Agitation kontrolliert uneingeschränkt die Medien und nutzt diese, um die Öffentlichkeit im Auftrag der Führung der DVRK zu kontrollieren. Außerdem beteiligt sich die Abteilung Propaganda und Agitation an der Zensur durch die Regierung der DVRK, einschließlich der Zensur von Zeitungen und Sendungen, oder ist dafür verantwortlich.

▼M18

54.

Ministerium der Volksstreitkräfte

 

Pyongyang, DVRK

22.12.2017

Das Ministerium der Volksstreitkräfte ist für das Management des allgemeinen administrativen und logistischen Bedarfs der Koreanischen Volksarmee zuständig.

▼M23

55.

CHANG AN SHIPPING & TECHNOLOGY

image;

CHANG AN SHIPPING AND TECHNOLOGY

Room 2105, DL1849, Trend Centre, 29-31 Cheung Lee Street, Chai Wan, Hongkong, China

30.3.2018

Eingetragener Eigentümer, Schiffsmanager und Bereederer des die Flagge Panamas führenden Frachtschiffs HUA FU, das am 24. September 2017 in Najin (DVRK) Kohle aus der DVRK geladen hat.

56.

CHONMYONG SHIPPING CO

CHON MYONG SHIPPING COMPANY LIMITED

Kalrimgil 2-dong, Mangyongdae-guyok, Pjöngjang, DVRK; Saemaul 2-dong, Pyongchon-guyok, Pjöngjang, DVRK

30.3.2018

Eingetragener Eigentümer von CHON MYONG 1, eines die Flagge der DVRK führenden Schiffs, das Ende Dezember 2017 eine direkte Umladung von Kraftstoff von Schiff zu Schiff vorgenommen hat.

57.

FIRST OIL JV CO LTD

 

Jongbaek 1-dong, Rakrang-guyok, Pjöngjang, DVRK

30.3.2018

Eigentümer des DVRK-Tankschiffs PAEK MA, das Mitte Januar 2018 an der direkten Umladung von Erdöl von Schiff zu Schiff beteiligt war.

58.

HAPJANGGANG SHIPPING CORP

 

Kumsong 3-dong, Mangyongdae-guyok, Pjöngjang, DVRK

30.3.2018

Eingetragener Eigentümer des DVRK-Tankschiffs NAM SAN 8, das an der direkten Umladung von Erdöl von Schiff zu Schiff beteiligt gewesen sein soll, und Eigentümer des Schiffs HAP JANG GANG 6.

59.

HUAXIN SHIPPING HONGKONG LTD

image

Room 2105, Trend Centre, 29-31 Cheung Lee Street, Chai Wan, Hongkong, China

30.3.2018

Schiffsmanager und Bereederer von ASIA Bridge 1. Ein Schiff, bei dem es sich wahrscheinlich um das in Hongkong registrierte Schiff „ASIA Bridge 1“ handelt, wurde am 19. Oktober 2017 von Huaxin Shipping angewiesen, Vorbereitungen für das Einlaufen in Nampo (DVRK) zu treffen, um dort eine für Vietnam bestimmte Ladung Kohle aufzunehmen. Die „ASIA Bridge 1“ wurde von einem nicht identifizierten Mitarbeiter von Huaxin Shipping Ltd. angewiesen, Vorbereitungen für die Aufnahme von 8 000 Tonnen Kohle zu treffen und diese dann nach Cam Pha (Vietnam) zu befördern. Der Kapitän des Schiffs wurde angewiesen, während des Hafenaufenthalts in Nampo den Namen des Schiffs und sonstige Markierungen mit Planen zu bedecken.

60.

KINGLY WON INTERNATIONAL CO., LTD

 

Trust Company Complex, Ajeltake Road, Ajeltake Island, Majuro MH 96960, Marshallinseln

30.3.2018

Im Jahr 2017 versuchten Tsang Yung Yuan (alias Neil Tsang) und Kingly Won, ein Geschäft im Wert von über einer Million USD mit einem Erdölunternehmen in einem Drittland mit dem Ziel einzugehen, illegal Erdöl in die DVRK zu befördern. Kingly Won agierte als Vermittler für dieses Erdölunternehmen und ein chinesisches Unternehmen, das an Kingly Won herangetreten war, um in seinem Namen Schiffsdieselöl zu kaufen.

61.

KOREA ACHIM SHIPPING CO

 

Sochang-dong, Chung-guyok, Pjöngjang, DVRK

30.3.2018

Eingetragener Eigentümer des DVRK-Tankschiffs CHON MA SAN. Das die Flagge der DVRK führende Schiff CHON MA SAN soll Ende Januar 2018 Vorbereitungen für direkte Umladungen von Schiff zu Schiff getroffen haben. Der Kapitän des die Flagge der DVRK führenden Motortankschiffs YU JONG 2 meldete am 18. November 2017 einem nicht identifizierten Verantwortlichen in der DVRK, dass das Schiff im Vorfeld einer beabsichtigten direkten Umladung von Schiff zu Schiff Schutz vor einem Sturm suche. Der Kapitän schlug vor, dass die YU JONG 2 im Schutz des die Flagge der DVRK führenden Tankschiffs CHON MA SAN Dieselöl laden sollte, da die CHON MA SAN aufgrund ihrer Größe besser dazu geeignet sei, direkte Umladungen von Schiff zu Schiff in einem Sturm vorzunehmen. Nachdem die CHON MA SAN Dieselöl von einem anderen Schiff geladen hatte, lud die YU JONG 2 am 19. November 20171 168 Kiloliter Dieselöl durch eine direkte Umladung von Schiff zu Schiff.

62.

KOREA ANSAN SHIPPING COMPANY

KOREA ANSAN SHPG COMPANY

Pyongchon 1-dong, Pyongchon-guyok, Pjöngjang, DVRK

30.3.2018

Eingetragener Eigentümer des DVRK-Tankschiffs AN SAN 1, das an der direkten Umladung von Erdöl von Schiff zu Schiff beteiligt gewesen sein soll.

63.

KOREA MYONGDOK SHIPPING CO

 

Chilgol 2-dong, Mangyongdae-guyok, Pjöngjang, DVRK

30.3.2018

Eingetragener Eigentümer von YU PHYONG 5. Die YU PHYONG 5 hat Ende November 2017 eine direkte Umladung von 1 721  Tonnen Dieselöl von Schiff zu Schiff durchgeführt.

64.

KOREA SAMJONG SHIPPING

 

Tonghung-dong, Chung-guyok, Pjöngjang, DVRK

30.3.2018

Eingetragener Eigentümer der DVRK-Tankschiffe SAM JONG 1 und SAM JONG 2. Beide Schiffe sollen Ende Januar 2018 unter Verstoß gegen die VN-Sanktionen raffiniertes Erdöl in die DVRK eingeführt haben.

65.

KOREA SAMMA SHIPPING CO

 

Rakrang 3-dong, Rakrang-guyok, Pjöngjang, DVRK

30.3.2018

Das die Flagge der DVRK führende Tankschiff SAM MA 2, das im Eigentum der Korea Samma Shipping Company steht, hat Mitte Oktober 2017 eine direkte Umladung von Erdöl von Schiff zu Schiff durchgeführt und Dokumente gefälscht; dabei wurden knapp 1 600 Tonnen Dieselöl in einer einzigen Transaktion geladen. Der Kapitän des Schiffs wurde angewiesen, „SAMMA SHIPPING“ und die koreanischen Zeichen auf dem Schiffsstempel zu entfernen und an deren Stelle „Hai Xin You 606“ einzusetzen, um die Identität als Schiff der DVRK zu verbergen.

66.

KOREA YUJONG SHIPPING CO LTD

 

Puksong 2-dong, Pyongchon-guyok, Pjöngjang, DVRK;

IMO-Nummer 5434358

30.3.2018

Eingetragener Eigentümer des DVRK-Tankschiffs YU JONG 2, das am 19. November 20171 168 Kiloliter Dieselöl durch eine direkte Umladung von Schiff zu Schiff geladen hat.

67.

KOTI CORP

 

Panama City, Panama

30.3.2018

Schiffsmanager und Bereederer des die Flagge Panamas führenden Schiffs KOTI, das am 9. Dezember 2017 direkte Umladungen von Erdölerzeugnissen zu dem die Flagge der DVRK führenden Schiff KUM UN SAN 3 durchgeführt haben soll.

68.

MYOHYANG SHIPPING CO

 

Kumsong 3-dong, Mangyondae-guyok, Pjöngjang, DVRK

30.3.2018

Schiffsmanager des DVRK-Tankschiffs YU SON, das an der direkten Umladung von Erdöl von Schiff zu Schiff beteiligt gewesen sein soll.

69.

PAEKMA SHIPPING CO

Care of First Oil JV Co Ltd

Jongbaek 1-dong, Rakrang-guyok, Pjöngjang, DVRK

30.3.2018

Eingetragener Eigentümer des DVRK-Tankschiffs PAEK MA, das Mitte Januar 2018 an der direkten Umladung von Erdöl von Schiff zu Schiff beteiligt war.

70.

PHYONGCHON SHIPPING & MARINE

PHYONGCHON SHIPPING AND MARINE

Otan-dong, Chung-guyok, Pjöngjang, DVRK

30.3.2018

Eingetragener Eigentümer des DVRK-Tankschiffs JI SONG 6, das Ende Januar 2018 an der direkten Umladung von Erdöl von Schiff zu Schiff beteiligt gewesen sein soll. Das Unternehmen ist ebenfalls Eigentümer der Schiffe JI SONG 8 und WOORY STAR.

▼M29

71.

PRO-GAIN GROUP CORPORATION

 

 

30.3.2018

Das Unternehmen steht im Eigentum oder unter der Kontrolle von Tsang Yung Yuan und ist am illegalen Transfer von Kohle aus der DVRK beteiligt.

▼M23

72.

SHANGHAI DONGFENG SHIPPING CO LTD

 

Room 601, 433, Chifeng Lu, Hongkou Qu, Shanghai, 200083, China

30.3.2018

Eingetragener Eigentümer, Schiffsmanager und Bereederer des Schiffs DONG FENG 6, das am 11. Juli 2017 unter Verstoß gegen VN-Sanktionen in Hamhung (DVRK) Kohle für den Export geladen hat.

73.

SHEN ZHONG INTERNATIONAL SHIPPING

image

Unit 503, 5th Floor, Silvercord Tower 2, 30, Canton Road, Tsim Sha Tsui, Kowloon, Hongkong, China

30.3.2018

Schiffsmanager und Bereederer der die Flagge von St. Kitts-Nevis führenden Schiffe HAO FAN 2 und HAO FAN 6. Die HAO FAN 6 hat am 27. August 2017 in Nampo (DVRK) Kohle geladen. Die HAO FAN 2 hat am 3. Juni 2017 in Nampo (DVRK) nordkoreanische Kohle geladen.

▼M26

74.

WEIHAI WORLD-SHIPPING FREIGHT

 

419-201, Tongyi Lu, Huancui Qu, Weihai, Shandong 264200, China

30.3.2018

Schiffsmanager und Bereederer des Schiffs XIN GUANG HAI, das am 27. Oktober 2017 in Taean (DVRK) Kohle geladen hat und am 14. November 2017 in Cam Pha (Vietnam) ankommen sollte; es ist jedoch nicht dort angekommen.

▼M23

75.

YUK TUNG ENERGY PTE LTD

 

17-22, UOB Plaza 2, Raffles Place, Singapore 048624, Singapur

30.3.2018

Schiffsmanager und Bereederer des Schiffs YUK TUNG, das direkte Umladungen von raffinierten Erdölerzeugnissen von Schiff zu Schiff durchgeführt hat.

▼B




ANHANG II

Liste der Personen nach Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe b und der Personen und Einrichtungen nach Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b

▼M8

I. Personen und Einrichtungen, die für die Nuklearprogramme, Programme für ballistische Flugkörper oder andere Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK verantwortlich sind, oder Personen oder Einrichtungen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, oder Einrichtungen, die in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle stehen.

A.   Personen



 

Name

Aliasname

Angaben zur Identität

Datum der Aufnahme in die Liste

Gründe

1.

CHON Chi Bu

CHON Chi-bu

 

22.12.2009

Mitglied des Generalbüros für Atomenergie, ehemaliger technischer Direktor des Kernforschungszentrums Yongbyon. Fotos bringen ihn in Verbindung mit einem Kernreaktor in Syrien, bevor dieser 2007 von Israel bombardiert wurde.

2.

CHU Kyu-Chang

JU Kyu-Chang; JU Kyu Chang

Geburtsdatum: 25.11.1928

Geburtsort: Provinz Süd-Hamyo'ng, DVRK

22.12.2009

Ehemaliges Mitglied der nationalen Verteidigungskommission, einer wichtigen Einrichtung für die nationale Verteidigung der DVRK, bevor sie im Zuge einer Reform in die Kommission für Staatsangelegenheiten umgewandelt wurde. Ehemaliger Direktor der Munitionsabteilung des Zentralkomitees der Arbeiterpartei Koreas. Wurde nach Berichten 2013 mit KIM Jong Un auf einem Kriegsschiff gesehen. Direktor der Abteilung für Maschinenbau der Arbeiterpartei Koreas. Wurde im Mai 2016 auf dem siebten Kongress der Arbeiterpartei Koreas, auf dem auch der Beschluss zur Fortsetzung des Nuklearprogramms der DVRK gefasst wurde, zum stellvertretenden Mitglied des Zentralkomitees der Arbeiterpartei Koreas gewählt. Damit ist er für die Unterstützung oder Förderung der Nuklearprogramme, Programme für ballistische Flugkörper oder anderer Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK verantwortlich.

▼M28

3.

HYON Chol-hae

HYON Chol Hae

Geburtsdatum: 1934

Geburtsort: Mandschurei, China

22.12.2009

Seit April 2016 Marschall der koreanischen Volksarmee. Ehemaliger stellvertretender Direktor der Abteilung Allgeameine Politik der koreanischen Volksarmee (Militärberater des verstorbenen Kim Jong-Il). Wurde im Mai 2016 auf dem siebten Kongress der Arbeiterpartei Koreas, auf dem auch der Beschluss zur Fortsetzung des Nuklearprogramms der DVRK gefasst wurde, zum Mitglied des Zentralkomitees der Arbeiterpartei Koreas gewählt.

▼M8

4.

KIM Yong-chun

Young-chun; KIM Yong Chun

Geburtsdatum: 4.3.1935

Reisepass Nr.: 554410660

22.12.2009

Marschall der koreanischen Volksarmee. Ehemaliger stellvertretender Vorsitzender der nationalen Verteidigungskommission, einer wichtigen Einrichtung für die nationale Verteidigung der DVRK, bevor sie im Zuge einer Reform in die Kommission für Staatsangelegenheiten umgewandelt wurde. Ehemaliger Minister für die Volksarmee, Sonderberater des verstorbenen Kim Jong-Il in nuklearstrategischen Angelegenheiten. Wurde im Mai 2016 auf dem siebten Kongress der Arbeiterpartei Koreas, auf dem auch der Beschluss zur Fortsetzung des Nuklearprogramms der DVRK gefasst wurde, zum Mitglied des Zentralkomitees der Arbeiterpartei Koreas gewählt.

5.

O Kuk-Ryol

O Kuk Ryol

Geburtsdatum: 1931

Geburtsort: Provinz Jilin, China

22.12.2009

Ehemaliger stellvertretender Vorsitzender der nationalen Verteidigungskommission, einer wichtigen Einrichtung für die nationale Verteidigung der DVRK, bevor sie im Zuge einer Reform in die Kommission für Staatsangelegenheiten umgewandelt wurde, zuständig für die Aufsicht über die Beschaffung ausländischer Spitzentechnologie für das Nuklearprogramm und das Programm für ballistische Flugkörper. Wurde im Mai 2016 auf dem siebten Kongress der Arbeiterpartei Koreas, auf dem auch der Beschluss zur Fortsetzung des Nuklearprogramms der DVRK gefasst wurde, zum Mitglied des Zentralkomitees der Arbeiterpartei Koreas gewählt.

▼M9 —————

▼M28

6.

PAK Jae-gyong

Chae-Kyong

PAK Jae Gyong

Geburtsdatum: 1933

Reisepass Nr.: 554410661

22.12.2009

Ehemaliger stellvertretender Direktor der Abteilung Allgemeine Politik der Volksarmee, ehemaliger stellvertretender Direktor des Logistikbüros der Volksarmee (Militärberater des verstorbenen Kim Jong-Il). War bei der Inspektion des Kommandos der strategischen Raketenstreitkräfte durch KIM Jong Un zugegen. Mitglied des Zentralkomitees der Arbeiterpartei Koreas.

▼M8

►M16  7. ◄

RYOM Yong

 

 

22.12.2009

Direktor des (von den Vereinten Nationen in die Liste aufgenommenen) Generalbüros für Atomenergie, zuständig für internationale Beziehungen.

►M16  8. ◄

SO Sang-kuk

SO Sang Kuk

Geburtsdatum: zwischen 1932 und 1938

22.12.2009

Leiter der Abteilung für Kernphysik, Universität Kim Il Sung.

►M16  9. ◄

Generalleutnant KIM Yong Chol

KIM Yong-Chol; KIM Young-Chol; KIM Young-Cheol; KIM Young-Chul

Geburtsdatum: 1946

Geburtsort: Pyongan-Pukto, DVRK

19.12.2011

Gewähltes Mitglied der zentralen Militärkommission der Arbeiterpartei Koreas und des Zentralkomitees der Arbeiterpartei Koreas, Stellvertretender Vorsitzender für die Beziehungen zwischen den beiden koreanischen Staaten. Ehemaliger Befehlshaber des Generalbüros für Aufklärung. Wurde im Mai 2016 auf dem siebten Kongress der Arbeiterpartei Koreas zum Direktor der Abteilung „Vereinigte Front“ befördert.

▼M9 —————

▼M8

►M16  10. ◄

CHOE Kyong-song

CHOE Kyong song

 

20.5.2016

Generaloberst der koreanischen Volksarmee. Ehemaliges Mitglied der zentralen Militärkommission der Arbeiterpartei Koreas, einer wichtigen Einrichtung für die nationale Verteidigung der DVRK. Damit ist er für die Unterstützung oder Förderung der Nuklearprogramme, Programme für ballistische Flugkörper oder anderer Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK verantwortlich.

►M16  11. ◄

CHOE Yong-ho

CHOE Yong Ho

 

20.5.2016

Generaloberst der koreanischen Volksarmee/General der Luftwaffe der koreanischen Volksarmee. Ehemaliges Mitglied der zentralen Militärkommission der Arbeiterpartei Koreas, einer wichtigen Einrichtung für die nationale Verteidigung der DVRK. Befehlshaber der Luft- und Luftabwehrstreitkräfte der koreanischen Volksarmee. Damit ist er für die Unterstützung oder Förderung der Nuklearprogramme, Programme für ballistische Flugkörper oder anderer Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK verantwortlich.

►M16  12. ◄

HONG Sung-Mu

HUNG Sun Mu; HONG Sung Mu

Geburtsdatum: 1.1.1942

20.5.2016

Stellvertretender Direktor der Abteilung für Munitionsindustrie (Munitions Industry Department — MID). Zuständig für die Entwicklung von Programmen im Bereich der konventionellen Waffen und Flugkörper, einschließlich ballistischer Flugkörper. Einer der Hauptverantwortlichen für Programme zur industriellen Entwicklung von Nuklearwaffen. Damit ist er für die Nuklearprogramme, Programme für ballistische Flugkörper oder andere Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK verantwortlich.

►M16  13. ◄

JO Kyongchol

JO Kyong Chol

 

20.5.2016

General der koreanischen Volksarmee. Ehemaliges Mitglied der zentralen Militärkommission der Arbeiterpartei Koreas, einer wichtigen Einrichtung für die nationale Verteidigung der DVRK. Direktor des militärischen Sicherheitskommandos. Damit ist er für die Unterstützung oder Förderung der Nuklearprogramme, Programme für ballistische Flugkörper oder anderer Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK verantwortlich. Begleitete Kim Jong Un zur bislang größten Artilleriegefechtsübung.

►M16  14. ◄

KIM Chun-sam

KIM Chun Sam

 

20.5.2016

Generalleutnant, ehemaliges Mitglied der zentralen Militärkommission der Arbeiterpartei Koreas, einer wichtigen Einrichtung für die nationale Verteidigung der DVRK. Direktor der Operationsabteilung des militärischen Hauptquartiers der koreanischen Volksarmee und erster stellvertretender Leiter des militärischen Hauptquartiers. Damit ist er für die Unterstützung oder Förderung der Nuklearprogramme, Programme für ballistische Flugkörper oder anderer Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK verantwortlich.

►M16  15. ◄

KIM Chun-sop

KIM Chun Sop

 

20.5.2016

Ehemaliges Mitglied der nationalen Verteidigungskommission, die inzwischen im Zuge einer Reform in die Kommission für Staatsangelegenheiten, eine wichtige Einrichtung für Angelegenheiten der nationalen Verteidigung in der DVRK, umgewandelt wurde. Damit ist er für die Unterstützung oder Förderung der Nuklearprogramme, Programme für ballistische Flugkörper oder anderer Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK verantwortlich. War bei dem Fototermin für die Personen, die zum erfolgreichen Test einer U-Boot-gestützten ballistischen Rakete (SLBM) im Mai 2015 beigetragen haben, anwesend.

▼M28

16.

KIM Jong-gak

KIM Jong Gak

Geburtsdatum: 20.7.1941

Geburtsort: Pyongyang, DVRK

20.5.2016

Ehemaliger Direktor der Abteilung Allgemeine Politik der koreanischen Volksarmee. Vizemarschall der koreanischen Volksarmee, Rektor der Militäruniversität Kim Il-Sung, ehemaliges Mitglied der zentralen Militärkommission der Arbeiterpartei Koreas, einer wichtigen Einrichtung für die nationale Verteidigung der DVRK. Damit ist er für die Unterstützung oder Förderung der Nuklearprogramme, Programme für ballistische Flugkörper oder anderer Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK verantwortlich.

▼M8

►M16  17. ◄

KIM Rak Kyom

KIM Rak gyom: KIM Rak Gyom

 

20.5.2016

Vier-Sterne-General, Befehlshaber der strategischen Streitkräfte (alias strategische Raketenstreitkräfte), denen derzeit nach Berichten vier strategische und taktische Raketeneinheiten unterstehen, darunter die Brigade mit ballistischen Interkontinentalraketen KN08. Die EU hat die strategischen Streitkräfte in die Liste aufgenommen, weil sie mit ihren Aktivitäten materiell zur Verbreitung von Massenvernichtungswaffen oder ihrer Trägersysteme beigetragen haben. Ehemaliges Mitglied der zentralen Militärkommission der Arbeiterpartei Koreas, einer wichtigen Einrichtung für die nationale Verteidigung der DVRK. Nach Medienberichten hat KIM zusammen mit KIM Jong Un am Test eines Triebwerks für ballistische Interkontinentalraketen im April 2016 teilgenommen. Damit ist er für die Unterstützung oder Förderung der Nuklearprogramme, Programme für ballistische Flugkörper oder anderer Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK verantwortlich. Befehligte einen Testabschuss von ballistischen Flugkörpern.

▼M28

18.

KIM Won-hong

KIM Won Hong

Geburtsdatum: 7.1.1945

Geburtsort: Pyongyang, DVRK

Reisepass Nr.: 745310010

20.5.2016

General. Erster stellvertretender Direktor der Abteilung Allgemeine Politik der koreanischen Volksarmee. Ehemaliger Direktor der Abteilung für Staatssicherheit. Ehemaliger Minister für Staatssicherheit. Mitglied der zentralen Militärkommission der Arbeiterpartei Koreas und der nationalen Verteidigungskommission, einer wichtigen Einrichtung für die nationale Verteidigung der DVRK, bevor sie im Zuge einer Reform in die Kommission für Staatsangelegenheiten umgewandelt wurde; dabei handelt es sich um die wichtigsten Einrichtungen für die nationale Verteidigung der DVRK. Damit ist er für die Unterstützung oder Förderung der Nuklearprogramme, Programme für ballistische Flugkörper oder anderer Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK verantwortlich.

▼M8

►M16  19. ◄

PAK Jong-chon

PAK Jong Chon

 

20.5.2016

Generaloberst (Generalleutnant) der koreanischen Volksarmee, Chef der Streitkräfte der koreanischen Volksarmee, Stellvertretender Stabschef und Direktor der Kommandoabteilung Feuerkraft. Chef des militärischen Hauptquartiers und Direktor der Kommandoabteilung für die Artillerie. Ehemaliges Mitglied der zentralen Militärkommission der Arbeiterpartei Koreas, einer wichtigen Einrichtung für die nationale Verteidigung der DVRK. Damit ist er für die Unterstützung oder Förderung der Nuklearprogramme, Programme für ballistische Flugkörper oder anderer Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK verantwortlich.

►M16  20. ◄

RI Jong-su

RI Jong Su

 

20.5.2016

Vizeadmiral. Ehemaliges Mitglied der zentralen Militärkommission der Arbeiterpartei Koreas, einer wichtigen Einrichtung für die nationale Verteidigung der DVRK. Oberbefehlshaber der koreanischen Marine, die an der Entwicklung von Programmen für ballistische Flugkörper und an der Entwicklung nuklearer Kapazitäten der Marine-Streitkräfte der DVRK beteiligt ist. Damit ist er für die Unterstützung oder Förderung der Nuklearprogramme, Programme für ballistische Flugkörper oder anderer Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK verantwortlich.

▼M28

21.

SON Chol-ju

SON Chol Ju

 

20.5.2016

Generaloberst der koreanischen Volksarmee. Stellvertretender Direktor mit Zuständigkeit für die Organisation der koreanischen Volksarmee und ehemaliger politischer Direktor der Luft- und Luftabwehrstreitkräfte, der die Aufsicht über die Entwicklung modernisierter Flugabwehrraketen hatte. Damit ist er für die Unterstützung oder Förderung der Nuklearprogramme, Programme für ballistische Flugkörper oder anderer Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK verantwortlich.

▼M8

►M16  22. ◄

YUN Jong-rin

YUN Jong Rin

 

20.5.2016

General, ehemaliges Mitglied der zentralen Militärkommission der Arbeiterpartei Koreas und Mitglied der nationalen Verteidigungskommission, einer wichtigen Einrichtung für die nationale Verteidigung der DVRK, bevor sie im Zuge einer Reform in die Kommission für Staatsangelegenheiten umgewandelt wurde; dabei handelt es sich um die wichtigsten Einrichtungen für die nationale Verteidigung der DVRK. Damit ist er für die Unterstützung oder Förderung der Nuklearprogramme, Programme für ballistische Flugkörper oder anderer Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK verantwortlich.

▼M21 —————

▼M8

►M28  23. ◄

HONG Yong Chil

 

 

20.5.2016

Stellvertretender Direktor der Abteilung für Munitionsindustrie (Munitions Industry Department — MID). Das MID, das vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen am 2. März 2016 in die Liste aufgenommen wurde, ist an wichtigen Aspekten des Raketenprogramms der DVRK beteiligt. Das MID ist für die Aufsicht über die Entwicklung der ballistischen Flugkörper der DVRK, einschließlich der Taepo Dong-2, die Rüstungsproduktion sowie F&E-Programme verantwortlich. Der Zweite Wirtschaftsausschuss und die Zweite Akademie der Naturwissenschaften — die im August 2010 ebenfalls in die Liste aufgenommen wurden — unterstehen dem MID. Das MID hat in den letzten Jahren an der Entwicklung der mobilen ballistischen Interkontinentalrakete KN08 gearbeitet. HONG hat KIM Jong Un zu einer Reihe von Veranstaltungen begleitet, die im Zusammenhang mit den Kernwaffen- und Raketenprogrammen der DVRK standen, und es wird angenommen, dass er eine wesentliche Rolle bei dem Atomtest der DVRK vom 6. Januar 2016 gespielt hat. Vizedirektor des Zentralkomitees der Arbeiterpartei Koreas. Damit ist er für die Unterstützung oder Förderung der Nuklearprogramme, Programme für ballistische Flugkörper oder anderer Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK verantwortlich. War im April 2016 bei dem Triebwerktest eines neuen Triebwerktyps für ballistische Interkontinentalraketen zugegen.

►M28  24. ◄

RI Hak Chol

RI Hak Chul; RI Hak Cheol

Geburtsdatum: 19.1.1963 oder 8.5.1966

Reisepass Nrn.: 381320634, PS- 563410163

20.5.2016

Präsident der Green Pine Associated Corporation (im Folgenden „Green Pine“). Laut dem UN Sanktionsausschuss hat Green Pine viele Aktivitäten der Korea Mining Development Trading Corporation (KOMID) übernommen. Die KOMID wurde vom Sanktionsausschuss im April 2009 in die Liste aufgenommen und ist der wichtigste Waffenhändler der DVRK und ihr Hauptexporteur von Gütern und Ausrüstung im Zusammenhang mit ballistischen Flugkörpern und konventionellen Waffen. Außerdem stammt ungefähr dieHälfte aller von der DVRK getätigten Ausfuhren von Rüstungsgütern und dazugehörigem Material von Green Pine. Gegen Green Pine wurden wegen der Ausfuhr von Rüstungsgütern und dazugehörigem Material aus der DVRK Sanktionen verhängt. Green Pine ist spezialisiert auf die Herstellung von Wasserfahrzeugen und Bewaffnung für die Seestreitkräfte — beispielsweise U-Boote, sonstige Boote für militärische Zwecke und Flugkörpersysteme — und hat iranischen Unternehmen, die im Rüstungssektor tätig sind, Torpedos geliefert und technische Unterstützung gewährt. Green Pine wurde vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen in die Liste aufgenommen.

►M28  25. ◄

YUN Chang Hyok

 

Geburtsdatum: 9.8.1965

20.5.2016

Stellvertretender Direktor des Satellitenkontrollzentrums, Nationale Verwaltung für Luftfahrtentwicklung (National Aerospace Development Administration — NADA). Die NADA unterliegt wegen Beteiligung an Entwicklungen der DVRK im Bereich Weltraumwissenschaft und -technologie einschließlich Satellitenstarts und Trägerraketen Sanktionen nach der Resolution 2270 (2016) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen. Die Resolution 2270 (2016) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen verurteilte den Satellitenstart der DVRK vom 7. Februar 2016 wegen der Verwendung von Technologie für ballistische Flugkörper als ernste Verletzung der Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013) und 2094 (2013). Damit ist YUN Chang Hyok für die Unterstützung oder Förderung der Nuklearprogramme, Programme für ballistische Flugkörper oder anderer Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK verantwortlich.

►M28  26. ◄

RI Myong Su

 

Geburtsdatum: 1937

Geburtstort: Myongchon, North Hamgyong, DVRK

7.4.2017

Vizepräsident der zentralen Militärkommission der Arbeiterpartei Koreas und Stabschef der Volksarmee. In dieser Eigenschaft hat Ri Myong Su eine Schlüsselposition für nationale Verteidigungsangelegenheiten inne und ist verantwortlich für Unterstützung oder Förderung der Nuklearprogramme, Programme für ballistische Flugkörper oder anderer Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK.

►M28  27. ◄

SO Hong Chan

 

Geburtsdatum: 30.12.1957

Geburtsort: Kangwon, DVRK

Reisepass Nr.: PD836410105 gültig bis: 27.11.2021

7.4.2017

Vizeminister für die Volksarmee, Mitglied der zentralen Militärkommission der Arbeiterpartei Koreas und Generaloberst in der Volksarmee. In dieser Eigenschaft ist So Hong Chan verantwortlich für Unterstützung oder Förderung der Nuklearprogramme, Programme für ballistische Flugkörper oder anderer Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK.

►M28  28. ◄

WANG Chang Uk

 

Geburtsdatum: 29.5.1960

7.4.2017

Minister für Industrie und Atomenergie. In dieser Eigenschaft ist Wang Chang Uk verantwortlich für Unterstützung oder Förderung der Nuklearprogramme, Programme für ballistische Flugkörper oder anderer Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK.

►M28  29. ◄

JANG Chol

 

Geburtsdatum: 31.3.1961

Geburtsort: Pyongyang, DVRK

Reisepass Nr.: 563310042

7.4.2017

Präsident der State Academy of Sciences (Staatliche Akademie der Wissenschaften), einer Organisation, deren Aufgabe die Entwicklung technischer und wissenschaftlicher Kapazitäten der DVRK ist. In dieser Eigenschaft hat Jang Chol eine strategische Position für die Entwicklung der nuklearen Tätigkeiten der DVRK inne und ist verantwortlich für Unterstützung oder Förderung der Nuklearprogramme, Programme für ballistische Flugkörper oder anderer Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK.

▼M21 —————

▼M16

►M28  30. ◄

RI Pyong Chol

 

Geburtsdatum: 1948

Erster Vizedirektor der Abteilung für Munitionsindustrie

16.10.2017

Als Erster Direktor der Abteilung für Munitionsindustrie nimmt er eine Schlüsselposition im Rahmen des Programms für ballistische Flugkörper ein. War bei den meisten Tests ballistischer Flugkörper anwesend und gibt Kim Jong Un Briefings, so auch bei dem Nuklearversuch und der Zeremonie im Januar 2016.

▼M8

B.   Einrichtungen



 

Name

Aliasname

Sitz/Anschrift

Datum der Aufnahme in die Liste

Sonstige Angaben

1.

Korea Pugang mining and Machinery Corporation ltd

 

 

22.12.2009

Tochtergesellschaft der Korea Ryongbong General Corporation (vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen am 24.4.2009 in die Liste aufgenommen); betreibt Produktionsstätten für Aluminiumpulver, das in der Raketentechnik verwendet werden kann.

2.

Korean Ryengwang Trading Corporation

 

Rakwon-dong, Pothonggang District, Pyongyang, DVRK

22.12.2009

Tochtergesellschaft der Korea Ryongbong General Corporation (vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen am 24.4.2009 in die Liste aufgenommen).

3.

Sobaeku United Corp

Sobaeksu United Corp.

 

22.12.2009

Staatsunternehmen, beteiligt sich an der Erforschung und Beschaffung sensibler Produkte und Ausrüstung. Das Unternehmen besitzt mehrere Graphitlagerstätten, aus denen es natürliches Graphit für zwei Verarbeitungsbetriebe bezieht, in denen u. a. Graphitblöcke hergestellt werden, die in der Raketentechnik verwendet werden können.

4.

Yongbyon Kernforschungszentrum

 

 

22.12.2009

Forschungszentrum, das an der Herstellung von waffen-fähigem Plutonium mitgewirkt hat. Das Zentrum ist dem Generalbüro für Atomenergie (vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen am 16.7.2009 in die Liste aufgenommen) unterstellt.

▼M9 —————

▼M21 —————

▼M16

►M28  5. ◄

Koreanische Volksarmee

 

 

16.10.2017

Zur Koreanischen Volksarmee gehören die strategischen Raketenstreitkräfte der DVRK, die die Kontrolle über die nuklearen und konventionellen strategischen Raketeneinheiten der DVRK innehaben. Die strategischen Raketenstreitkräfte wurden in die Liste der Resolution 2356 (2017) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen aufgenommen.

II. Personen und Einrichtungen, die Finanzdienste oder die Weitergabe von Vermögenswerten oder Ressourcen bereitstellen, die zu den Nuklearprogrammen, Programmen für ballistische Flugkörper oder anderen Massenvernichtungswaffenprogrammen der DVRK beitragen könnten

▼M24

▼M8

A.   Personen



 

Name

Aliasname

Angaben zur Identität

Datum der Aufnahme in die Liste

Gründe

1.

JON Il-chun

JON Il Chun

Geburtsdatum: 24.8.1941

22.12.2010

Im Februar 2010 wurde KIM Tong-un seines Amtes als Direktor des Büros 39 enthoben, welches u. a. zur Aufgabe hat, in Umgehung der Sanktionen über die diplomatischen Vertretungen der DVRK Güter zu erwerben. Sein Nachfolger ist JON Il-chun. Vertreter der nationalen Verteidigungskommission, einer wichtigen Einrichtung für die nationale Verteidigung der DVRK, bevor sie im Zuge einer Reform in die Kommission für Staatsangelegenheiten umgewandelt wurde, wurde im März 2010 zum Generaldirektor der staatlichen Entwicklungsbank ernannt. Wurde im Mai 2016 auf dem siebten Kongress der Arbeiterpartei Koreas, auf dem auch der Beschluss zur Fortsetzung des Nuklearprogramms der DVRK gefasst wurde, zum stellvertretenden Mitglied des Zentralkomitees der Arbeiterpartei Koreas gewählt.

2.

KIM Tong-un

KIM Tong Un

 

22.12.2009

Ehemaliger Direktor des Büros 39 des Zentralkomitees der Arbeiter-partei Koreas, das an der Finanzierung von Proliferationsaktivitäten beteiligt ist. Soll 2011 für das Büro 38 zuständig gewesen sein, das Gelder für die Führungsriege und Eliten beschafft.

▼M25 —————

▼M24

►M28  3. ◄

KIM Yong Nam

KIM Yong-Nam, KIM Young-Nam, KIM Yong-Gon

Geburtsdatum: 2.12.1947

Geburtsort: Sinuju, DVRK

20.4.2018

Nach Erkenntnissen der VN-Sachverständigengruppe ist KIM Yong Nam ein Agent des Generalbüros für Aufklärung, einer von den Vereinten Nationen benannten Einrichtung. Er und sein Sohn KIM Su Gwang haben sich nach Erkenntnissen der VN-Sachverständigengruppe an systematischen betrügerischen finanziellen Praktiken beteiligt, die zu den Nuklearprogrammen, Programmen für ballistische Flugkörper oder anderen Massenvernichtungswaffenprogrammen der DVRK beitragen könnten. Während seiner Zeit als Diplomat hat KIM Yong Nam mehrere Giro- und Sparkonten in der Union eröffnet und verschiedentlich an der Überweisung hoher Geldsummen auf Bankkonten in der Union oder außerhalb der Union mitgewirkt, und zwar auch auf Konten, die auf den Namen seines Sohnes KIM Su Gwang und den seiner Schwiegertochter KIM Kyong Hui lauten.

▼M28

►M28  4. ◄

DJANG Tcheul Hy

JANG Tcheul-hy, JANG Cheul-hy, JANG Chol-hy, DJANG Cheul-hy, DJANG Chol-hy, DJANG Tchoul-hy, KIM Tcheul-hy

Geburtsdatum: 11.5.1950

Geburtsort: Kangwon

20.4.2018

DJANG Tcheul Hy hat sich gemeinsam mit ihrem Ehemann KIM Yong Nam, ihrem Sohn KIM Su Gwang und ihrer Schwiegertochter KIM Kyong Hui an systematischen betrügerischen finanziellen Praktiken beteiligt, die zu den Nuklearprogrammen, Programmen für ballistische Flugkörper oder anderen Massenvernichtungswaffenprogrammen der DVRK beitragen könnten. Sie war Inhaberin mehrerer Bankkonten in der Union, die ihr Sohn KIM Su Gwang in ihrem Namen eröffnet hatte. Sie hat zudem verschiedentlich an der Überweisung von Geldsummen von Bankkonten ihrer Schwiegertochter KIM Kyong Hui auf Bankkonten außerhalb der Union mitgewirkt.

►M28  5. ◄

KIM Su Gwang

KIM Sou-Kwang, KIM Sou-Gwang, KIM Son-Kwang, KIM Su-Kwang, KIM Soukwang, KIM Su-gwang, KIM Son-gwang

Geburtsdatum: 18.8.1976

Geburtsort: Pyongyang, DVRK

Diplomat der Botschaft der DVRK in Belarus

20.4.2018

Nach Erkenntnissen der VN-Sachverständigengruppe ist KIM Su Gwang ein Agent des Generalbüros für Aufklärung, einer von den Vereinten Nationen benannten Einrichtung. Er und sein Vater KIM Yong Nam haben sich nach Erkenntnissen der VN-Sachverständigengruppe an systematischen betrügerischen finanziellen Praktiken beteiligt, die zu den Nuklearprogrammen, Programmen für ballistische Flugkörper oder anderen Massenvernichtungswaffenprogrammen der DVRK beitragen könnten. KIM Su Gwang hat zahlreiche Bankkonten in mehreren Mitgliedstaaten eröffnet, auch auf Namen von Familienangehörigen. Während seiner Zeit als Diplomat hat er verschiedentlich an der Überweisung hoher Geldsummen auf Bankkonten in der Union oder außerhalb der Union mitgewirkt, und zwar auch auf Konten, die auf den Namen seiner Ehefrau KIM Kyong Hui lauten.

▼M24

►M28  6. ◄

KIM Kyong Hui

 

Geburtsdatum: 6.5.1981

Geburtsort: Pyongyang, DVRK

20.4.2018

KIM Kyong Hui hat sich gemeinsam mit ihrem Ehemann KIM Su Gwang, ihrem Schwiegervater KIM Yong Nam und ihrer Schwiegermutter DJANG Tcheul Hy an systematischen betrügerischen finanziellen Praktiken beteiligt, die zu den Nuklearprogrammen, Programmen für ballistische Flugkörper oder anderen Massenvernichtungswaffenprogrammen der DVRK beitragen könnten. Sie hat mehrfach Banküberweisungen ihres Ehemanns KIM Su Gwang und ihres Schwiegervaters KIM Yong Nam erhalten und Geld auf Konten außerhalb der Union, die auf ihren Namen oder den ihrer Schwiegermutter DJANG Tcheul Hy lauten, überwiesen.

▼M8

B.   Einrichtungen



 

Name

Aliasname

Sitz/ Anschrift

Datum der Aufnahme in die Liste

Sonstige Angaben

▼M11 —————

▼B

III. Personen und Einrichtungen, die an der Lieferung von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial jeglicher Art oder von Artikeln, Materialien, Geräten, Gütern oder Technologien, die zu den Nuklearprogrammen, Programmen für ballistische Flugkörper oder anderen Massenvernichtungswaffenprogrammen der DVRK beitragen könnten, an die DVRK oder aus der DVRK beteiligt sind.

A.

Personen

B.

Einrichtungen




ANHANG III

Liste der Personen nach Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe c

▼M16

A. Personen



 

Name

Angaben zur Identität

Datum der Aufnahme in die Liste

Begründung

1.

KIM Hyok Chan

Geburtsdatum: 9.6.1970.

Reisepassnummer: 563410191 Sekretär der Botschaft der DVRK in Luanda

16.10.2017

Kim Hyok Chan war als Vertreter von Green Pine — einer in der Liste der VN geführten Einrichtung — tätig und war u. a. an der Aushandlung von Verträgen für die Modernisierung angolanischer Militärschiffe beteiligt, was einen Verstoß gegen die durch Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen verhängten Verbote darstellt.

▼M20

2.

CHOE Chan Il

 

22.1.2018

Direktor der Vertretung der Korea Heungjin Trading Company, einer von den VN benannten Einrichtung, in Dandong. Korea Heungjin wird von der KOMID, einer anderen von den VN benannten Einrichtung, für Handelszwecke genutzt. Die KOMID wurde vom VN-Sanktionsausschuss im April 2009 benannt und ist der wichtigste Waffenhändler und Hauptexporteur von Gütern und Ausrüstung im Zusammenhang mit ballistischen Flugkörpern und konventionellen Waffen der DVRK.

3.

KIM Chol Nam

 

22.1.2018

Direktor der Niederlassung der von der Union benannten Sobaeksu United Corp in Dandong. Vertreter der Pekinger Niederlassung der Korea Changgwang Trading Corporation, nach Erkenntnissen der VN-Sachverständigengruppe ein Aliasname der KOMID. Die KOMID wurde vom Sanktionsausschuss im April 2009 benannt und ist der wichtigste Waffenhändler und Hauptexporteur von Gütern und Ausrüstung im Zusammenhang mit ballistischen Flugkörpern und konventionellen Waffen der DVRK.

▼M28

4.

JON Chol Young

auch: JON Chol Yong

Reisepass Nr.: 563410192

Diplomat der Botschaft der DVRK in Angola

Geburtsdatum: 30.4.1975

22.1.2018

Vertreter der Green Pine Associated Corporation in Angola und in Angola akkreditierter DVRK-Diplomat.

Green Pine ist von den VN unter anderem wegen Verstoßes gegen das VN-Waffenembargo benannt worden. Green Pine hat auch Verträge für die Modernisierung angolanischer Militärschiffe ausgehandelt, was einen Verstoß gegen die durch Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen verhängten Verbote darstellt.

▼M20

5.

AN Jong Hyuk

(alias An Jong Hyok)

Diplomat der Botschaft der DVRK in Ägypten

Geburtsdatum 14.3.1970

Reisepass Nr.: 563410155

22.1.2018

Vertreter der Saeng Pil Trading Corporation, ein Aliasname der Green Pine Associated Corporation, und DVRK-Diplomat in Ägypten.

Green Pine ist von den VN unter anderem wegen Verstoßes gegen das VN-Waffenembargo benannt worden.

An Jong Hyuk war bevollmächtigt, jede Art von Geschäft im Namen der Saeng Pil zu tätigen, einschließlich der Unterzeichnung und Erfüllung von Verträgen und Bankgeschäften. Das Unternehmen ist auf den Bau von Militärschiffen und die Entwicklung, Herstellung und Installation von elektronischen Kommunikations- und Navigationsausrüstungen spezialisiert.

6.

CHOL Yun

Dritter Sekretär der Botschaft der DVRK in China

22.1.2018

Nach Erkenntnissen der VN-Sachverständigengruppe ist Chol Yun Kontaktperson des DVRK-Unternehmens General Precious Metal, das am Verkauf von Lithium-6 — eines von den VN verbotenen, Nuklearzwecken dienenden Artikels — beteiligt war.

General Precious Metal ist, wie die Union bereits früher festgestellt hat, ein Aliasname der von den VN benannten Einrichtung Green Pine.

7.

CHOE Kwang Hyok

 

22.1.2018

Choe Kwang Hyok war Verteter der Green Pine Associated Corporation, einer von den VN benannten Einrichtung.

Choe Kwang Hyok ist nach Erkenntnissen der VN-Sachverständigengruppe Hauptgeschäftsführer der Beijing King Helong International Trading Ltd, ein Aliasname von Green Pine. Überdies ist er nach Erkenntnissen der VN-Sachverständigengruppe Direktor der Hongkong King Helong Int'l Trading Ltd und Betreiber einer DVRK-Einrichtung namens Beijing representative office of Korea Unhasu Trading Company, bei denen es sich ebenfalls um Aliasnamen von Green Pine handelt.

8.

KIM Chang Hyok

(alias James Jin oder James Kim)

Geburtsdatum: 29.4.1963

Geburtsort: N. Hamgyong

Reisepass Nr.: 472130058

22.1.2018

Nach Erkenntnissen der VN-Sachverständigengruppe ist Kim Chang Hyok Vertreter von Pan Systems Pyongyang in Malaysia. Pan Systems Pyongyang ist von der Union benannt worden, da es an der Umgehung der vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen verhängten Sanktionen beteiligt ist, indem versucht wurde, Waffen und sonstiges Wehrmaterial an Eritrea zu verkaufen, was einen Verstoß gegen die durch Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen verhängten Verbote darstellt. Darüber hinaus untersteht Pan Systems der Leitung des von den Vereinten Nationen benannten Reconnaissance General Bureau und arbeitet in dessen Namen.

Hat in Malaysia mehrere Konten unter dem Namen von Scheingesellschaften von „Glocom“ eröffnet, die wiederum eine Scheingesellschaft der benannten Einrichtung Pan Systems Pyongyang ist.

9.

PARK Young Han

 

22.1.2018

Direktor von Beijing New Technology, nach Erkenntnissen der VN-Sachverständigengruppe eine Scheingesellschaft der KOMID. Die KOMID wurde vom Sanktionsausschuss im April 2009 benannt und ist der wichtigste Waffenhändler und Hauptexporteur von Gütern und Ausrüstung im Zusammenhang mit ballistischen Flugkörpern und konventionellen Waffen der DVRK.

Rechtlicher Vertreter der Guancaiweixing Trading Co., Ltd, bei der es sich nach Erkenntnissen der VN-Sachverständigengruppe um die Versenderin der für Eritrea bestimmten Schiffsladung von Militärgütern handelt, die im August 2012 abgefangen wurde.

10.

RYANG Su Nyo

Geburtsdatum: 11.8.1959

Geburtsort: Japan

22.1.2018

Direktor von Pan Systems Pyongyang. Pan Systems Pyongyang ist von der Union benannt worden, da es an der Umgehung der vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen verhängten Sanktionen beteiligt ist, indem versucht wurde, Waffen und sonstiges Wehrmaterial an Eritrea zu verkaufen. Darüber hinaus untersteht Pan Systems der Leitung des von den Vereinten Nationen benannten Reconnaissance General Bureau und arbeitet in dessen Namen.

11.

PYON Won Gun

Geburtsdatum: 13.3.1968

Geburtsort: S. Phyongan

Dienstpass Nr.: 836220035

Reisepass Nr.: 290220142

22.1.2018

Direktor von Glocom, einer Scheingesellschaft der Pan Systems Pyongyang. Pan Systems Pyongyang ist von der Union benannt worden, da es an der Umgehung der vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen verhängten Sanktionen beteiligt ist, indem versucht wurde, Waffen und sonstiges Wehrmaterial an Eritrea zu verkaufen. Darüber hinaus untersteht Pan Systems der Leitung des von den Vereinten Nationen benannten Reconnaissance General Bureau und arbeitet in dessen Namen.

Glocom bietet Funkausrüstungen für militärische und paramilitärische Organisationen an.

Überdies ist Pyon Won Gun nach Erkenntnissen der VN-Sachverständigengruppe als Staatsangehöriger der DVRK für Pan Systems Pyongyang tätig.

12.

PAE Won Chol

Geburtsdatum: 30.8.1969

Geburtsort: Pyongyang

Diplomatenpass Nr.: 654310150

22.1.2018

Pae Won Chol ist nach Erkenntnissen der VN Sachverständigengruppe als Staatsangehöriger der DVRK für Pan Systems Pyongyang tätig. Pan Systems Pyongyang ist von der Union benannt worden, da es an der Umgehung der vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen verhängten Sanktionen beteiligt ist, indem versucht wurde, Waffen und sonstiges Wehrmaterial an Eritrea zu verkaufen. Darüber hinaus untersteht Pan Systems der Leitung des von den Vereinten Nationen benannten Reconnaissance General Bureau und arbeitet in dessen Namen.

13.

RI Sin Song

 

22.1.2018

Ri Sin Song ist nach Erkenntnissen der VN Sachverständigengruppe als Staatsangehöriger der DVRK für Pan Systems Pyongyang tätig. Pan Systems Pyongyang ist von der Union benannt worden, da es an der Umgehung der vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen verhängten Sanktionen beteiligt ist, indem versucht wurde, Waffen und sonstiges Wehrmaterial an Eritrea zu verkaufen. Darüber hinaus untersteht Pan Systems der Leitung des von den Vereinten Nationen benannten Reconnaissance General Bureau und arbeitet in dessen Namen.

14.

KIM Sung Su

 

22.1.2018

Kim Sung Su ist nach Erkenntnissen der VN-Sachverständigengruppe Vertreter von Pan Systems Pyongyang in China. Pan Systems Pyongyang ist von der Union benannt worden, da es an der Umgehung der vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen verhängten Sanktionen beteiligt ist, indem versucht wurde, Waffen und sonstiges Wehrmaterial an Eritrea zu verkaufen. Darüber hinaus untersteht Pan Systems der Leitung des von den Vereinten Nationen benannten Reconnaissance General Bureau und arbeitet in dessen Namen.

15.

KIM Pyong Chol

 

22.1.2018

Kim Pyong Chol ist nach Erkenntnissen der VN-Sachverständigengruppe als Staatsangehöriger der DVRK für Pan Systems Pyongyang tätig. Pan Systems Pyongyang ist von der Union benannt worden, da es an der Umgehung der vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen verhängten Sanktionen beteiligt ist, indem versucht wurde, Waffen und sonstiges Wehrmaterial an Eritrea zu verkaufen. Darüber hinaus untersteht Pan Systems der Leitung des von den Vereinten Nationen benannten Reconnaissance General Bureau und arbeitet in dessen Namen.

16.

CHOE Kwang Su

Dritter Sekretär der Botschaft der DVRK in Südafrika

Geburtsdatum: 20.4.1955

Reisepass Nr.: 381210143 (gültig bis: 3.6.2016)

22.1.2018

Choe Kwang Su ist nach Erkenntnissen der VN-Sachverständigengruppe Vertreter der Haegeumgang Trading Company. In dieser Funktion hat Choe Kwang Su einen Vertrag über militärische Zusammenarbeit zwischen der DVRK und Mosambik unterzeichnet, was einen Verstoß gegen die durch Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen verhängten Verbote darstellt. Der Vertrag betraf die Lieferung von Waffen und sonstigem Wehrmaterial an Monte Binga, ein von der mosambikanischen Regierung kontrolliertes Unternehmen.

17.

PAK In Su

(alias Daniel Pak)

Geburtsdatum: 22.5.1957

Geburtsort: N. Hamgyong

Diplomatenpass Nr.: 290221242

22.1.2018

Pak In Su ist nach Erkenntnissen der VN-Sachverständigengruppe an Tätigkeiten beteiligt, die den Verkauf von Kohle aus der DVRK in Malaysia betreffen, was einen Verstoß gegen die durch Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen verhängten Verbote darstellt.

18.

SON Young-Nam

Erster Sekretär der Botschaft der DVRK in Bangladesch

22.1.2018

Son Young-Nam ist nach Erkenntnissen der VN-Sachverständigengruppe am Schmuggel von Gold und anderen Artikeln in die DVRK beteiligt, was einen Verstoß gegen die durch Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen verhängten Verbote darstellt.

▼M25

19.

KIM Il-Su

(alias KIM Il Su)

Geburtsdatum: 2.9.1965

Geburtsort: Pyongyang, DVRK

3.7.2015

Manager in der Rückversicherungsabteilung der Korea National Insurance Corporation (KNIC) im Hauptsitz dieses Unternehmens in Pjöngjang und ehemaliger bevollmächtigter leitender Vertreter der KNIC in Hamburg; handelt im Namen oder auf Anweisung der KNIC.

20.

KANG Song-Sam

(alias KANG Song Sam)

Geburtsdatum: 5.7.1972

Geburtsort: Pyongyang, DVRK

3.7.2015

Ehemaliger bevollmächtigter Vertreter der Korea National Insurance Corporation (KNIC) in Hamburg; handelt weiter für oder im Namen oder auf Anweisung der KNIC.

21.

CHOE Chun-Sik

(alias CHOE Chun Sik)

Geburtsdatum: 23.12.1963

Geburtsort: Pyongyang, DVRK

Reisepass Nr.: 745132109

Gültig bis 12.2.2020

3.7.2015

Direktor in der Rückversicherungsabteilung der Korea National Insurance Corporation (KNIC) im Hauptsitz dieses Unternehmens in Pjöngjang; handelt im Namen oder auf Anweisung von KNIC.

22.

SIN Kyu-Nam

(alias SIN Kyu Nam)

Geburtsdatum: 12.9.1972

Geburtsort: Pyongyang, DVRK

Reisepass Nr.: PO472132950

3.7.2015

Direktor in der Rückversicherungsabteilung der Korea National Insurance Corporation (KNIC) im Hauptsitz dieses Unternehmens in Pjöngjang und ehemaliger bevollmächtigter Vertreter der KNIC in Hamburg; handelt im Namen oder auf Anweisung von KNIC.

23.

PAK Chun-San

(alias PAK Chun San)

Geburtsdatum: 18.12.1953

Geburtsort: Pyongyang, DVRK

Reisepass Nr.: PS472220097

3.7.2015

Direktor in der Rückversicherungsabteilung der Korea National Insurance Corporation (KNIC) im Hauptsitz dieses Unternehmens in Pjöngjang bis mindestens Dezember 2015 und ehemaliger bevollmächtigter leitender Vertreter der KNIC in Hamburg; handelt weiter für oder im Namen oder auf Anweisung der KNIC.

24.

SO Tong Myong

Geburtsdatum: 10.9.1956

3.7.2015

Präsident der Korea National Insurance Corporation (KNIC), Vorsitzender des Vorstandsausschusses der KNIC (Juni 2012); Generaldirektor der KNIC (September 2013), der im Namen oder auf Anweisung der KNIC handelt.

▼M16

B. Einrichtungen



 

Name

(und ggf. Aliasname)

Angaben zur Identität

Datum der Aufnahme in die Liste

Begründung

1.

Korea International Exhibition Corporation

 

16.10.2017

Die Korea International Exhibition Corporation hat benannte Einrichtungen bei der Umgehung von Sanktionen unterstützt, indem sie die Internationale Handelsmesse in Pjöngjang ausrichtet, die benannten Einrichtungen ermöglicht, durch fortgesetzte wirtschaftliche Tätigkeit gegen die VN-Sanktionen zu verstoßen.

2.

Korea Rungrado General Trading Corporation

alias: Rungrado Trading Corporation

Anschrift: Segori-dong, Pothonggang District, Pyongyang, DVRK

Telefon: +850-2-18111-3818022

Fax: +850-2-2-3814507

E-Mail-Adresse: rrd@co.chesin.com

16.10.2017

Die Korea Rungrado General Trading Corporation war durch den Verkauf von Scud-Raketen an Ägypten unterstützend an Verstößen gegen die durch die Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen verhängten Sanktionen beteiligt.

3.

Maritime Administrative Bureau

alias North Korea Maritime Administration Bureau

Anschrift: Ryonhwa-2Dong, Central District, Pyongyang, DVRK

PO Box 416

Telefon: +850-2-18111 DW 8059

Fax: +850 2 381 4410

E-Mail: mab@silibank.net.kp

Webseite: www.ma.gov.kp

16.10.2017

Das Maritime Administrative Bureau hat sich unterstützend an der Umgehung von durch den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen verhängten Sanktionen beteiligt, u. a. durch die Umbenennung und Neuregistrierung von Vermögenswerten von benannten Einrichtungen und durch die Bereitstellung falscher Unterlagen für Schiffe, die den Sanktionen der Vereinten Nationen unterliegen.

4.

Pan Systems Pyongyang

Alias: Wonbang Trading Co.

Anschrift: Room 818, Pothonggang Hotel, Ansan-Dong, Pyongchon district, Pyongyang, DVRK.

16.10.2017

Pan Systems hat sich unterstützend an der Umgehung von durch den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen verhängten Sanktionen beteiligt, indem versucht wurde, Waffen und sonstiges Wehrmaterial an Eritrea zu verkaufen.

Darüber hinaus untersteht Pan Systems der Leitung des von den Vereinten Nationen benannten Reconnaissance General Bureau und arbeitet in dessen Namen.

▼M21




ANHANG IV

LISTE DER SCHIFFE GEMÄẞ ARTIKEL 18a ABSATZ 6

A. Schiffe, denen das Recht entzogen wurde, die Flagge zu führen

▼M23

1.  Name: ASIA Bridge 1

Weitere Angaben

IMO-Nummer: 8916580

2.  Name: XIN GUANG HAI

Weitere Angaben

IMO-Nummer: 9004700

3.  Name: HUA FU

Weitere Angaben

IMO-Nummer: 9020003

4.  Name: YUK TUNG

Weitere Angaben

IMO-Nummer: 9030591

5.  Name: KOTI

Weitere Angaben

IMO-Nummer: 9417115

6.  Name: DONG FENG 6

Weitere Angaben

IMO-Nummer: 9008201

7.  Name: HAO FAN 2

Weitere Angaben

IMO-Nummer: 8747604

8.  Name: HAO FAN 6

Weitere Angaben

IMO-Nummer: 8628597

9.  Name: JIN HYE

Weitere Angaben

IMO-Nummer: 8518572

10.  Name: FAN KE

Weitere Angaben

IMO-Nummer: 8914934

11.  Name: WAN HENG 11

Weitere Angaben

IMO-Nummer: 8791667

12.  Name: MIN NING DE YOU 078

Weitere Angaben

IMO-Nummer: nicht vorhanden

▼M21

B. Schiffe, die angewiesen wurden, einen Hafen anzulaufen

C. abgemeldete Schiffe

D. Schiffe, denen das Einlaufen in Häfen verboten ist

1.  Name: PETREL 8

Weitere Angaben

IMO-Nummer: 9562233. MMSI-Nummer: 620233000

2.  Name: HAO FAN 6

Weitere Angaben

IMO-Nummer: 8628597. MMSI-Nummer: 341985000

3.  Name: TONG SAN 2

Weitere Angaben

IMO-Nummer: 8937675. MMSI-Nummer: 445539000

4.  Name: JIE SHUN

Weitere Angaben

IMO-Nummer: 8518780. MMSI-Nummer: 514569000

5.  Name: BILLIONS NO. 18

Weitere Angaben

IMO-Nummer: 9191773

6.  Name: UL JI BONG 6

Weitere Angaben

IMO-Nummer: 9114555

7.  Name: RUNG RA 2

Weitere Angaben

IMO-Nummer: 9020534

8.  Name: RYE SONG GANG 1

Weitere Angaben

IMO-Nummer: 7389704

▼M23

9.  Name: CHON MYONG 1

Weitere Angaben

IMO-Nummer: 8712362

10.  Name: AN SAN 1

Weitere Angaben

IMO-Nummer: 7303803

11.  Name: YU PHYONG 5

Weitere Angaben

IMO-Nummer: 8605026

12.  Name: SAM JONG 1

Weitere Angaben

IMO-Nummer: 8405311

13.  Name: SAM JONG 2

Weitere Angaben

IMO-Nummer: 7408873

14.  Name: SAM MA 2

Weitere Angaben

IMO-Nummer: 8106496

15.  Name: YU JONG 2

Weitere Angaben

IMO-Nummer: 8604917

16.  Name: PAEK MA

Weitere Angaben

IMO-Nummer: 9066978

17.  Name: JI SONG 6

Weitere Angaben

IMO-Nummer: 8898740

18.  Name: CHON MA SAN

Weitere Angaben

IMO-Nummer: 8660313

19.  Name: NAM SAN 8

Weitere Angaben

IMO-Nummer: 8122347

20.  Name: YU SON

Weitere Angaben

IMO-Nummer: 8691702

21.  Name: WOORY STAR

Weitere Angaben

IMO-Nummer: 8408595

22.  Name: ASIA BRIDGE 1

Weitere Angaben

IMO-Nummer: 8916580

23.  Name: XIN GUANG HAI

Weitere Angaben

IMO-Nummer: 9004700

24.  Name: HUA FU

Weitere Angaben

IMO-Nummer: 9020003

25.  Name: YUK TUNG

Weitere Angaben

IMO-Nummer: 9030591

26.  Name: KOTI

Weitere Angaben

IMO-Nummer: 9417115

27.  Name: DONG FENG 6

Weitere Angaben

IMO-Nummer: 9008201

28.  Name: HAO FAN 2

Weitere Angaben

IMO-Nummer: 8747604

29.  Name: HAO FAN 6

Weitere Angaben

IMO-Nummer: 8628597

30.  Name: JIN HYE

Weitere Angaben

IMO-Nummer: 8518572

31.  Name: FAN KE

Weitere Angaben

IMO-Nummer: 8914934

32.  Name: WAN HENG 11

Weitere Angaben

IMO-Nummer: 8791667

33.  Name: MIN NING DE YOU 078

Weitere Angaben

IMO-Nummer: nicht vorhanden

▼M21

E. Schiffe, die mit dem Einfrieren von Vermögenswerten belegt sind.

▼M23

1.  Name: CHON MYONG 1

Weitere Angaben

IMO-Nummer: 8712362

2.  Name: AN SAN 1

Weitere Angaben

IMO-Nummer: 7303803

3.  Name: YU PHYONG 5

Weitere Angaben

IMO-Nummer: 8605026

4.  Name: SAM JONG 1

Weitere Angaben

IMO-Nummer: 8405311

5.  Name: SAM JONG 2

Weitere Angaben

IMO-Nummer: 7408873

6.  Name: SAM MA 2

Weitere Angaben

IMO-Nummer: 8106496

7.  Name: YU JONG 2

Weitere Angaben

IMO-Nummer: 8604917

8.  Name: PAEK MA

Weitere Angaben

IMO-Nummer: 9066978

9.  Name: JI SONG 6

Weitere Angaben

IMO-Nummer: 8898740

10.  Name: CHON MA SAN

Weitere Angaben

IMO-Nummer: 8660313

11.  Name: NAM SAN 8

Weitere Angaben

IMO-Nummer: 8122347

12.  Name: YU SON

Weitere Angaben

IMO-Nummer: 8691702

13.  Name: WOORY STAR

Weitere Angaben

IMO-Nummer: 8408595

14.  Name: JI SONG 8

Weitere Angaben

IMO-Nummer: 8503228

15.  Name: HAP JANG GANG 6

Weitere Angaben

IMO-Nummer: 9066540.

▼M12




ANHANG V

Liste der Personen und Einrichtungen nach Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe d

▼M15 —————

▼M21




ANHANG VI

LISTE DER SCHIFFE NACH ARTIKEL 18b ABSATZ 7



( 1 ) Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. L 134 vom 29.5.2009, S. 1).

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