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Document 02016D0715-20180120

Consolidated text: Durchführungsbeschluss (EU) 2016/715 der Kommission vom 11. Mai 2016 über Maßnahmen hinsichtlich bestimmter Früchte mit Ursprung in bestimmten Drittländern zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung des Schadorganismus Phyllosticta citricarpa (McAlpine) Van der Aa (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2016) 2684)

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2016/715/2018-01-20

02016D0715 — DE — 20.01.2018 — 002.001


Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

►B

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/715 DER KOMMISSION

vom 11. Mai 2016

über Maßnahmen hinsichtlich bestimmter Früchte mit Ursprung in bestimmten Drittländern zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung des Schadorganismus Phyllosticta citricarpa (McAlpine) Van der Aa

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2016) 2684)

(ABl. L 125 vom 13.5.2016, S. 16)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2017/801 DER KOMMISSION Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017 vom 8. Mai 2017

  L 120

26

11.5.2017

►M2

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2018/85 DER KOMMISSION Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018 vom 18. Januar 2018

  L 16

11

20.1.2018




▼B

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/715 DER KOMMISSION

vom 11. Mai 2016

über Maßnahmen hinsichtlich bestimmter Früchte mit Ursprung in bestimmten Drittländern zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung des Schadorganismus Phyllosticta citricarpa (McAlpine) Van der Aa

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2016) 2684)



KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

▼M1

Artikel 1

Gegenstand

In diesem Beschluss werden Maßnahmen für bestimmte Früchte mit Ursprung in Argentinien, Brasilien, Südafrika und Uruguay festgelegt, die dem Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Phyllosticta citricarpa dienen.

▼B

Artikel 2

Definitionen

Für die Zwecke dieses Beschlusses gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

a) Phyllosticta citricarpa“ bezeichnet Phyllosticta citricarpa (McAlpine) Van der Aa, in der Richtlinie 2000/29/EG auch Guignardia citricarpa Kiely genannt;

▼M1

b) „spezifizierte Früchte“ bezeichnet die Früchte von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und ihre Hybriden, außer Früchte von Citrus aurantium L. und Citrus latifolia Tanaka.

▼B



KAPITEL II

MASSNAHMEN ZU SPEZIFIZIERTEN FRÜCHTEN, AUSGENOMMEN FRÜCHTE, DIE AUSSCHLIESSLICH FÜR DIE INDUSTRIELLE VERARBEITUNG ZU SAFT VORGESEHEN SIND

Artikel 3

Einfuhr in die Union von spezifizierten Früchten, ausgenommen Früchte, die ausschließlich für die industrielle Verarbeitung zu Saft vorgesehen sind

▼M1

(1)  Abweichend von Anhang IV Teil A Abschnitt I Nummer 16.4 Buchstaben c und d der Richtlinie 2000/29/EG dürfen spezifizierte Früchte mit Ursprung in Argentinien, Brasilien, Südafrika oder Uruguay, ausgenommen Früchte, die ausschließlich für die industrielle Verarbeitung zu Saft vorgesehen sind, gemäß den Artikeln 4 bis 7 dieses Beschlusses in die Union eingeführt werden.

▼M2

(2)  Absatz 1 dieses Artikels gilt unbeschadet der Anforderungen von Anhang IV Teil A Kapitel I Nummern 16.1, 16.2, 16.3, 16.5 und 16.6 der Richtlinie 2000/29/EG.

▼B

Artikel 4

Einfuhr in die Union von spezifizierten Früchten mit Ursprung in Brasilien

Spezifizierte Früchte mit Ursprung in Brasilien dürfen nur in die Union eingeführt werden, wenn ihnen ein Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii Unterabsatz 1 der Richtlinie 2000/29/EG beigefügt ist, das unter der Rubrik „Zusätzliche Erklärung“ die amtliche Feststellung enthält, dass seit Beginn des letzten Vegetationszyklus am Ort der Erzeugung keine Symptome von Phyllosticta citricarpa festgestellt wurden und dass keine der am Ort der Erzeugung geernteten Früchte im Rahmen einer geeigneten amtlichen Untersuchung Symptome dieses Schadorganismus gezeigt haben.

Artikel 5

Einfuhr in die Union von spezifizierten Früchten mit Ursprung in Südafrika und Uruguay

Mit den spezifizierten Früchten mit Ursprung in Südafrika und Uruguay ist ein Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii Unterabsatz 1 der Richtlinie 2000/29/EG mitzuführen, das unter der Rubrik „Zusätzliche Erklärung“ folgende Elemente enthält:

a) eine Erklärung, dass die spezifizierten Früchte von einem Erzeugungsfeld stammen, das zum richtigen Zeitpunkt seit Beginn des letzten Vegetationszyklus gegen Phyllosticta citricarpa behandelt wurde;

b) eine Erklärung, dass in dem Erzeugungsfeld während der Anbausaison eine geeignete amtliche Kontrolle durchgeführt wurde, bei der seit Beginn des letzten Vegetationszyklus keine Symptome von Phyllosticta citricarpa bei der spezifizierten Frucht festgestellt wurden;

c) eine Erklärung, dass zwischen dem Eintreffen und der Verpackung in den Verpackungseinrichtungen eine Probe von mindestens 600 Früchten jeder Art je 30 Tonnen oder eines Teils davon entnommen wurde, und zwar nach Möglichkeit ausgewählt nach eventuellen Symptomen von Phyllosticta citricarpa, und dass alle beprobten Früchte mit Symptomen untersucht und als frei von dem betreffenden Schadorganismus eingestuft wurden;

d) bei Citrus sinensis (L.) Osbeck „Valencia“ zusätzlich zu den Erklärungen gemäß den Buchstaben a, b und c auch eine Erklärung, dass eine Probe je 30 Tonnen oder eines Teils davon auf latente Infektion getestet und als frei von Phyllosticta citricarpa eingestuft wurde.

▼M1

Artikel 5a

Einfuhr in die Union von spezifizierten Früchten mit Ursprung in Argentinien

Mit den spezifizierten Früchten mit Ursprung in Argentinien ist ein Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii Unterabsatz 1 der Richtlinie 2000/29/EG mitzuführen, das unter der Rubrik „Zusätzliche Erklärung“ folgende Elemente enthält:

a) eine Erklärung, dass die spezifizierten Früchte von einem Erzeugungsfeld stammen, das zum richtigen Zeitpunkt seit Beginn des letzten Vegetationszyklus gegen Phyllosticta citricarpa behandelt wurde;

b) eine Erklärung, dass in dem Erzeugungsfeld während der Anbausaison eine geeignete amtliche Kontrolle durchgeführt wurde, bei der seit Beginn des letzten Vegetationszyklus keine Symptome von Phyllosticta citricarpa bei der spezifizierten Frucht festgestellt wurden;

c) eine Erklärung, dass zwischen dem Eintreffen und der Verpackung in den Verpackungseinrichtungen eine Probe von mindestens 600 Früchten jeder Art je 30 Tonnen oder eines Teils davon entnommen wurde, und zwar nach Möglichkeit ausgewählt nach eventuellen Symptomen von Phyllosticta citricarpa, und dass alle beprobten Früchte mit Symptomen untersucht und als frei von dem betreffenden Schadorganismus eingestuft wurden.

▼M1

Artikel 6

Anforderungen an Kontrollen der spezifizierten Früchte mit Ursprung in Argentinien, Südafrika und Uruguay innerhalb der Union

(1)  Spezifizierte Früchte mit Ursprung in Argentinien, Südafrika und Uruguay sind am Eingangsort oder am Bestimmungsort, der gemäß der Richtlinie 2004/103/EG der Kommission ( 1 ) festgelegt wurde, einer Sichtkontrolle zu unterziehen. Diese Kontrollen sind an Proben von mindestens 200 Früchten jeder Art der spezifizierten Früchte je Partie von 30 Tonnen oder eines Teils davon durchzuführen, und zwar ausgewählt nach eventuellen Symptomen von Phyllosticta citricarpa.

▼B

(2)  Wenn bei den Kontrollen gemäß Absatz 1 Symptome von Phyllosticta citricarpa festgestellt werden, ist das Vorhandensein dieses Schadorganismus durch Untersuchung der Früchte, die Symptome aufweisen, zu bestätigen oder zu widerlegen.

(3)  Wird das Vorhandensein von Phyllosticta citricarpa bestätigt, wird die Einfuhr in die Union der Partie, der die Probe entnommen wurde, verweigert.

Artikel 7

Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit

Im Sinne der Rückverfolgbarkeit dürfen die spezifizierten Früchte nur in die Union eingeführt werden, wenn sie die folgenden Bedingungen erfüllen:

a) das Erzeugungsfeld, die Verpackungseinrichtungen, die Ausführer und alle sonstigen in die Handhabung der spezifizierten Früchte involvierten Unternehmer wurden amtlich für diesen Zweck registriert;

b) mit den spezifizierten Früchten wurden während der gesamten Verbringung vom Erzeugungsfeld bis zum Eingangsort in die Union Dokumente mitgeführt, die unter Aufsicht der nationalen Pflanzenschutzorganisation ausgestellt wurden;

▼M1

c) für spezifizierte Früchte mit Ursprung in Argentinien, Südafrika und Uruguay wurden zusätzlich zu den Anforderungen gemäß den Buchstaben a und b ausführliche Informationen über die Behandlungen vor und nach der Ernte aufbewahrt.

▼B



KAPITEL III

MASSNAHMEN ZU SPEZIFIZIERTEN FRÜCHTEN, DIE AUSSCHLIESSLICH FÜR DIE INDUSTRIELLE VERARBEITUNG ZU SAFT VORGESEHEN SIND

▼M2

Artikel 8

Einfuhr in die Union und Verbringung innerhalb der Union von spezifizierten Früchten, die ausschließlich für die industrielle Verarbeitung zu Saft vorgesehen sind

(1)  Abweichend von Anhang IV Teil A Kapitel I Nummer 16.4 Buchstabe e der Richtlinie 2000/29/EG dürfen spezifizierte Früchte mit Ursprung in Argentinien, Brasilien, Südafrika oder Uruguay, die ausschließlich für die industrielle Verarbeitung zu Saft vorgesehen sind, nur gemäß den Artikeln 9 bis 17 dieses Beschlusses in die Union eingeführt und innerhalb der Union verbracht werden.

(2)  Absatz 1 dieses Artikels gilt unbeschadet der Anforderungen von Anhang IV Teil A Kapitel I Nummern 16.1, 16.2, 16.3, 16.5 und 16.6 der Richtlinie 2000/29/EG.

▼B

Artikel 9

Pflanzengesundheitszeugnisse

(1)  Mit den spezifizierten Früchten ist ein Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii Unterabsatz 1 der Richtlinie 2000/29/EG mitzuführen. Das Pflanzengesundheitszeugnis enthält unter der Rubrik „Zusätzliche Erklärung“ folgende Elemente:

a) eine Erklärung, dass die spezifizierten Früchte von einem Erzeugungsfeld stammen, das zum richtigen Zeitpunkt geeignet gegen Phyllosticta citricarpa behandelt wurde;

b) eine Erklärung, dass während des Verpackungsvorgangs eine angemessene amtliche Sichtprüfung durchgeführt wurde und dass bei dieser Prüfung keine Symptome von Phyllosticta citricarpa bei den auf dem Erzeugungsfeld geernteten spezifizierten Früchten festgestellt wurden;

c) den Vermerk „Früchte, die ausschließlich für die industrielle Verarbeitung zu Saft vorgesehen sind“.

(2)  Das Pflanzengesundheitszeugnis enthält die Identifikationsnummern der Behälter und die eindeutigen Kennnummern der Etiketten auf den Einzelpackungen gemäß Artikel 17.

Artikel 10

Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit und Verbringung der spezifizierten Früchte innerhalb des Ursprungsdrittlandes

Um die Rückverfolgbarkeit zu erleichtern, dürfen die spezifizierten Früchte nur dann in die Union eingeführt werden, wenn sie ihren Ursprung in einem amtlich registrierten Erzeugungsort haben und eine amtliche Registrierung der Verbringung dieser Früchte vom Ort der Erzeugung zum Ort der Ausfuhr in die Union stattgefunden hat. Der registrierte Kenncode der Produktionseinheit wird in dem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii Unterabsatz 1 der Richtlinie 2000/29/EG unter der Rubrik „Zusätzliche Erklärung“ angegeben.

Artikel 11

Eingangsorte der spezifizierten Früchte

(1)  Die spezifizierten Früchte werden über Eingangsorte eingeführt, die von dem Mitgliedstaat benannt wurden, in dem sich diese Eingangsorte befinden.

(2)  Die Mitgliedstaaten teilen den anderen Mitgliedstaaten, der Kommission und den betreffenden Drittländern die benannten Eingangsorte sowie den Namen und die Adresse der amtlichen Stelle am jeweiligen Eingangsort rechtzeitig im Vorhinein mit.

Artikel 12

Kontrollen an den Eingangsorten der spezifizierten Früchte

(1)  Die spezifizierten Früchte werden am Eingangsort einer Sichtkontrolle durch die zuständige amtliche Stelle unterzogen.

(2)  Wenn bei den Kontrollen Symptome von Phyllosticta citricarpa festgestellt werden, wird das Vorhandensein dieses Schadorganismus durch Untersuchung bestätigt oder widerlegt. Wird das Vorhandensein des Schadorganismus bestätigt, wird die Einfuhr in die Union der Partie, der die Probe entnommen wurde, verweigert.

Artikel 13

Anforderungen an Einführer

(1)  Die Einführer der spezifizierten Früchte melden der zuständigen amtlichen Stelle in dem Mitgliedstaat, in dem sich der Eingangsort befindet, und, sofern zutreffend, der zuständigen amtlichen Stelle des Mitgliedstaats, in dem die Verarbeitung stattfindet, genaue Informationen zu jedem Behälter vor dessen Ankunft am Eingangsort.

Diese Mitteilung muss folgende Angaben enthalten:

a) Menge der spezifizierten Zitrusfrüchte;

b) Identifikationsnummern der Behälter;

c) Voraussichtlicher Zeitpunkt der Einfuhr und voraussichtlicher Eingangsort in die Union;

d) Namen, Adressen und Standorte der Betriebe gemäß Artikel 15.

(2)  Die Einführer informieren die zuständigen amtlichen Stellen gemäß Absatz 1 über alle Änderungen der in jenem Absatz genannten Informationen, sobald sie bekannt sind, und in jedem Fall vor der Ankunft der Sendung am Eingangsort.

Artikel 14

Verbringung der spezifizierten Früchte innerhalb der Union

(1)  Die spezifizierten Früchte dürfen nicht in einen anderen Mitgliedstaat als denjenigen verbracht werden, durch den sie in die Union eingeführt wurden, es sei denn, die zuständigen amtlichen Stellen der betreffenden Mitgliedstaaten bewilligen eine solche Verbringung.

(2)  Nach Abschluss der in Artikel 12 genannten Kontrollen werden die spezifizierten Früchte direkt und unverzüglich in die Verarbeitungsbetriebe gemäß Artikel 15 oder in ein Lager gebracht. Jegliche Verbringung der spezifizierten Früchte erfolgt unter Aufsicht der zuständigen amtlichen Stelle des Mitgliedstaats, in dem sich der Eingangsort befindet, und gegebenenfalls des Mitgliedstaats, in dem die Verarbeitung stattfinden wird.

(3)  Die beteiligten Mitgliedstaaten arbeiten zusammen, um sicherzustellen, dass dieser Artikel eingehalten wird.

Artikel 15

Anforderungen an die Verarbeitung der spezifizierten Früchte

(1)  Die spezifizierten Früchte werden in Betrieben, die sich in einem Gebiet befinden, in dem keine Zitrusfrüchte erzeugt werden, zu Saft verarbeitet. Die Betriebe sind amtlich registriert und für diesen Zweck von der zuständigen amtlichen Stelle des Mitgliedstaats, in dem sie sich befinden, zugelassen.

(2)  Abfälle und Nebenprodukte der spezifizierten Früchte werden in dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats verwendet oder vernichtet, in dem diese Früchte verarbeitet wurden, und zwar in einem Gebiet, in dem keine Zitrusfrüchte erzeugt werden.

(3)  Die Abfälle und Nebenprodukte werden durch tiefes Vergraben vernichtet oder nach einer Methode, die von der zuständigen amtlichen Stelle des Mitgliedstaats, in dem die spezifizierten Früchte verarbeitet wurden, zugelassen ist, und unter Aufsicht jener amtlichen Stelle verwendet, um jegliches potenzielle Risiko einer Ausbreitung von Phyllosticta citricarpa zu vermeiden.

(4)  Der Verarbeiter führt Aufzeichnungen über die verarbeiteten spezifizierten Früchte und stellt diese Aufzeichnungen der zuständigen amtlichen Stelle des Mitgliedstaats zur Verfügung, in dem die spezifizierten Früchte verarbeitet worden sind. Diese Aufzeichnungen umfassen die Nummern und besonderen Kennzeichen der Behälter, die Menge der eingeführten spezifizierten Früchte, die Menge der verwendeten oder vernichteten Abfälle und Nebenprodukte sowie detaillierte Informationen über ihre Verwendung oder Vernichtung.

Artikel 16

Anforderungen an die Lagerung der spezifizierten Früchte

(1)  Wenn die spezifizierten Früchte nicht sofort verarbeitet werden, sind sie in einer Einrichtung zu lagern, die für diesen Zweck durch die zuständige amtliche Stelle des Mitgliedstaats, in dem sich die Einrichtung befindet, registriert und zugelassen ist.

(2)  Die Partien der spezifizierten Früchte müssen einzeln identifizierbar sein.

(3)  Die spezifizierten Früchte müssen derart gelagert werden, dass jegliches potenzielle Risiko einer Ausbreitung von Phyllosticta citricarpa verhindert wird.

Artikel 17

Behälter, Verpackungen und Etikettierung

Die spezifizierten Früchte werden in die Union eingeführt und innerhalb der Union verbracht, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) Sie befinden sich in Einzelpackungen in einem Behälter;

b) an jedem Behälter und an jeder Einzelpackung gemäß Buchstabe a befindet sich ein Etikett, welches folgende Angaben enthält:

i) eine eindeutige Kennnummer für jede Einzelpackung;

ii) das angegebene Nettogewicht der Früchte;

iii) einen Vermerk „Früchte, die ausschließlich für die industrielle Verarbeitung zu Saft vorgesehen sind“.



KAPITEL IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 18

Berichterstattungspflichten

(1)  Die einführenden Mitgliedstaaten legen der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten vor dem 31. Dezember eines jeden Jahres einen Bericht mit Informationen über die während der vorausgegangenen Einfuhrsaison gemäß diesem Beschluss eingeführten Mengen an den spezifizierten Früchten vor.

(2)  Die Mitgliedstaaten, in deren Gebiet die spezifizierten Früchte zu Saft verarbeitet werden, legen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres einen Bericht vor, der Folgendes enthält:

a) die Mengen der während der vorausgegangenen Einfuhrsaison gemäß diesem Beschluss in ihrem Gebiet verarbeiteten spezifizierten Früchte;

b) die Mengen von vernichteten Abfällen und Nebenprodukten sowie detaillierte Informationen über die Art ihrer Verwendung oder Vernichtung gemäß Artikel 15 Absatz 3.

(3)  Der Bericht gemäß Absatz 1 umfasst ferner die Ergebnisse der Pflanzengesundheitskontrollen der spezifizierten Früchte im Einklang mit Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 2000/29/EG und im Einklang mit diesem Beschluss.

Artikel 19

Mitteilungen

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission, den übrigen Mitgliedstaaten und dem betroffenen Drittland einen bestätigten Nachweis von Phyllosticta citricarpa unverzüglich mit.

Artikel 20

Aufhebungen

Die Entscheidung 2004/416/EG und der Durchführungsbeschluss 2014/422/EU werden aufgehoben.

Artikel 21

Geltungsbeginn

Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Juni 2016.

Artikel 22

Ende der Geltungsdauer

Dieser Beschluss gilt bis zum 31. März 2019.

Artikel 23

Adressaten

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.



( 1 ) Richtlinie 2004/103/EG der Kommission vom 7. Oktober 2004 zur Regelung der Nämlichkeitskontrollen und Gesundheitsuntersuchungen von in Anhang V Teil B der Richtlinie 2000/29/EG des Rates genannten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die an einem anderen Ort als dem Ort des Eingangs in das Gebiet der Gemeinschaft oder an einem nahe gelegenen Ort durchgeführt werden können (ABl. L 313 vom 12.10.2004, S. 16).

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