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Document 02015R2205-20190430

    Consolidated text: Delegierte Verordnung (EU) 2015/2205 der Kommission vom 6. August 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Clearingpflicht (Text von Bedeutung für den EWR)Text von Bedeutung für den EWR

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2015/2205/2019-04-30

    02015R2205 — DE — 30.04.2019 — 003.001


    Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

    ►B

    DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2015/2205 DER KOMMISSION

    vom 6. August 2015

    zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Clearingpflicht

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (ABl. L 314 vom 1.12.2015, S. 13)

    Geändert durch:

     

     

    Amtsblatt

      Nr.

    Seite

    Datum

    ►M1

    DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/751 DER KOMMISSION vom 16. März 2017

      L 113

    15

    29.4.2017

    ►M2

    DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/667 DER KOMMISSION vom 19. Dezember 2018

      L 113

    1

    29.4.2019




    ▼B

    DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2015/2205 DER KOMMISSION

    vom 6. August 2015

    zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Clearingpflicht

    (Text von Bedeutung für den EWR)



    Artikel 1

    Clearingpflichtige Kategorien von OTC-Derivaten

    (1)  Die im Anhang aufgeführten Kategorien außerbörslich („over the counter“) gehandelter Derivate (OTC-Derivate) sind clearingpflichtig.

    (2)  Die im Anhang aufgeführten Kategorien von OTC-Derivaten umfassen keine Kontrakte, die Gegenstand von Abschlüssen mit Emittenten gedeckter Schuldverschreibungen oder Deckungspools für gedeckte Schuldverschreibungen sind, sofern die jeweiligen Kontrakte alle folgenden Voraussetzungen erfüllen:

    a) Sie werden ausschließlich zur Absicherung gegen Zins- oder Währungsinkongruenzen zwischen dem Deckungspool und der gedeckten Schuldverschreibung verwendet.

    b) Sie sind gemäß den nationalen gesetzlichen Bestimmungen für gedeckte Schuldverschreibungen im Deckungspool der gedeckten Schuldverschreibung eingetragen oder registriert.

    c) Sie werden im Falle einer Abwicklung oder Insolvenz des Emittenten gedeckter Schuldverschreibungen oder des Deckungspools nicht beendet.

    d) Bei OTC-Derivaten, die Gegenstand von Abschlüssen mit Emittenten gedeckter Schuldverschreibungen oder Deckungspools für gedeckte Schuldverschreibungen sind, ist die Gegenpartei mindestens gleichrangig mit den Inhabern der gedeckten Schuldverschreibungen, außer in Fällen, in denen die Gegenpartei bei OTC-Derivaten, die Gegenstand von Abschlüssen mit Emittenten gedeckter Schuldverschreibungen oder Deckungspools für gedeckte Schuldverschreibungen sind, die säumige oder die betroffene Partei ist oder in denen die genannte Gegenpartei auf die Gleichrangigkeit verzichtet.

    e) Die gedeckte Schuldverschreibung erfüllt die Anforderungen des Artikels 129 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) und unterliegt einer aufsichtsrechtlichen Besicherungspflicht von mindestens 102 %.

    Artikel 2

    (1)  Für die Zwecke der Artikel 3 und 4 werden die clearingpflichtigen Gegenparteien in die folgenden Kategorien unterteilt:

    a) Kategorie 1 umfasst diejenigen Gegenparteien, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung in Bezug auf mindestens eine der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Kategorien von OTC-Derivaten Clearingmitglieder im Sinne des Artikels 2 Absatz 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 von mindestens einer der vor dem genannten Zeitpunkt für das Clearing von mindestens einer dieser Kategorien zugelassenen oder anerkannten CCP sind.

    b) Kategorie 2 umfasst nicht der Kategorie 1 angehörende Gegenparteien, die einer Unternehmensgruppe angehören, deren zum Monatsende ermittelter aggregierter Durchschnitt des ausstehenden Bruttonominalwerts der nicht zentral geclearten Derivate für Januar, Februar und März 2016 über 8 Mrd. EUR beträgt und bei denen es sich handelt um:

    i) finanzielle Gegenparteien oder

    ii) alternative Investmentfonds im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 ), die nichtfinanzielle Gegenparteien sind.

    c) Kategorie 3 umfasst nicht der Kategorie 1 oder der Kategorie 2 angehörende Gegenparteien, bei denen es sich handelt um:

    i) finanzielle Gegenparteien oder

    ii) alternative Investmentfonds im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU, die nichtfinanzielle Gegenparteien sind.

    d) Kategorie 4 umfasst nichtfinanzielle Gegenparteien, die nicht der Kategorie 1, der Kategorie 2 oder der Kategorie 3 angehören.

    (2)  In die Berechnung des in Absatz 1 Buchstabe b genannten zum Monatsende ermittelten aggregierten Durchschnitts des ausstehenden Bruttonominalwerts werden alle nicht zentral geclearten Derivate der Unternehmensgruppe einbezogen, einschließlich Devisentermingeschäften, Swaps und Währungsswaps.

    (3)  Handelt es sich bei Gegenparteien um alternative Investmentfonds im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU oder um Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 3 ), gilt der in Absatz 1 Buchstabe b dieses Artikels genannte Schwellenwert von 8 Mrd. EUR auf Ebene des Einzelfonds.

    Artikel 3

    Zeitpunkte des Wirksamwerdens der Clearingpflicht

    (1)  Bei Kontrakten, die einer im Anhang aufgeführten Kategorie von OTC-Derivaten angehören, wird die Clearingpflicht wirksam am:

    a) 21. Juni 2016 für Gegenparteien der Kategorie 1;

    b) 21. Dezember 2016 für Gegenparteien der Kategorie 2;

    ▼M1

    c) 21. Juni 2019 für Gegenparteien der Kategorie 3;

    ▼B

    d) 21. Dezember 2018 für Gegenparteien der Kategorie 4.

    Wird ein Kontrakt von zwei Gegenparteien unterschiedlicher Kategorien geschlossen, so wird die Clearingpflicht für diesen Kontrakt am späteren der beiden Daten wirksam.

    ▼M2

    (2)  Abweichend von Absatz 1 wird die Clearingpflicht bei Kontrakten, die einer im Anhang aufgeführten Kategorie von OTC-Derivaten angehören und von Gegenparteien geschlossen werden, die Mitglied derselben Unternehmensgruppe sind und von denen eine in einem Drittland und die andere in der Union ansässig ist, wirksam am:

    a) 21. Dezember 2020, wenn für die Zwecke des Artikels 4 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 kein Beschluss über die Gleichwertigkeit nach Artikel 13 Absatz 2 der genannten Verordnung erlassen wurde, der die im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten OTC-Derivatekontrakte abdeckt und sich auf das betreffende Drittland bezieht, oder

    b) späteren der folgenden Daten, wenn für die Zwecke des Artikels 4 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 ein Beschluss über die Gleichwertigkeit nach Artikel 13 Absatz 2 der genannten Verordnung erlassen wurde, der die im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten OTC-Derivatekontrakte abdeckt und sich auf das betreffende Drittland bezieht:

    i) 60 Tage nach Inkrafttreten des für die Zwecke des Artikels 4 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 nach Artikel 13 Absatz 2 der genannten Verordnung erlassenen Beschlusses, der die im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten OTC-Derivatekontrakte abdeckt und sich auf das betreffende Drittland bezieht,

    ii) am Tag, an dem die Clearingpflicht nach Absatz 1 wirksam wird.

    ▼B

    Diese abweichende Regelung findet nur dann Anwendung, wenn die Gegenparteien die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

    a) Die in einem Drittland ansässige Gegenpartei ist entweder eine finanzielle Gegenpartei oder eine nichtfinanzielle Gegenpartei.

    b) Die in der Union ansässige Gegenpartei ist:

    i) eine finanzielle Gegenpartei, eine nichtfinanzielle Gegenpartei, eine Finanzholdinggesellschaft, ein Finanzinstitut oder ein Anbieter von Nebendienstleistungen, die/der den jeweiligen Aufsichtsvorschriften unterliegt, und die unter Buchstabe a genannte Gegenpartei ist eine finanzielle Gegenpartei oder

    ii) entweder eine finanzielle Gegenpartei oder eine nichtfinanzielle Gegenpartei, und die unter Buchstabe a genannte Gegenpartei ist eine nichtfinanzielle Gegenpartei.

    c) Beide Gegenparteien sind nach Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in dieselbe Vollkonsolidierung einbezogen.

    d) Beide Gegenparteien unterliegen geeigneten zentralisierten Risikobewertungs-, Risikomess- und Risikokontrollverfahren.

    e) Die in der Union ansässige Gegenpartei hat der für sie zuständigen Behörde schriftlich mitgeteilt, dass die Voraussetzungen unter den Buchstaben a, b, c und d erfüllt sind, und die zuständige Behörde hat innerhalb von 30 Kalendertagen nach Erhalt der Mitteilung bestätigt, dass dies der Fall ist.

    Artikel 4

    Mindestrestlaufzeit

    (1)  Für finanzielle Gegenparteien der Kategorie 1 beträgt die Mindestrestlaufzeit nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 an dem Tag, an dem die Clearingpflicht wirksam wird:

    a) 50 Jahre bei vor dem 21. Februar 2016 geschlossenen oder verlängerten Kontrakten, die den im Anhang Tabelle 1 oder Tabelle 2 aufgeführten Kategorien angehören;

    b) 3 Jahre bei vor dem 21. Februar 2016 geschlossenen oder verlängerten Kontrakten, die den im Anhang Tabelle 3 oder Tabelle 4 aufgeführten Kategorien angehören;

    c) 6 Monate bei ab dem 21. Februar 2016 geschlossenen oder verlängerten Kontrakten, die den im Anhang Tabelle 1 bis Tabelle 4 aufgeführten Kategorien angehören.

    (2)  Für finanzielle Gegenparteien der Kategorie 2 beträgt die Mindestrestlaufzeit nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 an dem Tag, an dem die Clearingpflicht wirksam wird:

    a) 50 Jahre bei vor dem 21. Mai 2016 geschlossenen oder verlängerten Kontrakten, die den im Anhang Tabelle 1 oder Tabelle 2 aufgeführten Kategorien angehören;

    b) 3 Jahre bei vor dem 21. Mai 2016 geschlossenen oder verlängerten Kontrakten, die den im Anhang Tabelle 3 oder Tabelle 4 aufgeführten Kategorien angehören;

    c) 6 Monate bei ab dem 21. Mai 2016 geschlossenen oder verlängerten Kontrakten, die den im Anhang Tabelle 1 bis Tabelle 4 aufgeführten Kategorien angehören.

    (3)  Für finanzielle Gegenparteien der Kategorie 3 und für Geschäfte nach Artikel 3 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung, die zwischen finanziellen Gegenparteien geschlossen werden, beträgt die Mindestrestlaufzeit nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 an dem Tag, an dem die Clearingpflicht wirksam wird:

    a) 50 Jahre bei Kontrakten, die den im Anhang Tabelle 1 oder Tabelle 2 aufgeführten Kategorien angehören;

    b) 3 Jahre bei Kontrakten, die den im Anhang Tabelle 3 oder Tabelle 4 aufgeführten Kategorien angehören.

    (4)  Wird ein Kontrakt zwischen zwei finanziellen Gegenparteien, die unterschiedlichen Kategorien angehören, oder zwischen zwei finanziellen Gegenparteien, die an Geschäften nach Artikel 3 Absatz 2 beteiligt sind, geschlossen, ist für die Zwecke dieses Artikels die längere Restlaufzeit zu berücksichtigen.

    Artikel 5

    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




    ANHANG

    Clearingpflichtige Kategorien von OTC-Zinsderivaten



    Tabelle 1

    Kategorien von Basisswaps

    ID

    Art

    Referenzzinssatz

    Abwicklungswährung

    Laufzeit

    Art der Abwicklungswährung

    Option

    Art des Nominalwerts

    A.1.1

    Basis

    EURIBOR

    EUR

    28T- 50J

    dieselbe Währung

    nein

    konstant oder variabel

    A.1.2

    Basis

    LIBOR

    GBP

    28T- 50J

    dieselbe Währung

    nein

    konstant oder variabel

    A.1.3

    Basis

    LIBOR

    JPY

    28TD- 30J

    dieselbe Währung

    nein

    konstant oder variabel

    A.1.4

    Basis

    LIBOR

    USD

    28T- 50J

    dieselbe Währung

    nein

    konstant oder variabel



    Tabelle 2

    Kategorien von Fixed-to-Float-Zinsswaps

    ID

    Art

    Referenzzinssatz

    Abwicklungswährung

    Laufzeit

    Art der Abwicklungswährung

    Option

    Art des Nominalwerts

    A.2.1

    Fixed-to-Float

    EURIBOR

    EUR

    28T- 50J

    dieselbe Währung

    nein

    konstant oder variabel

    A.2.2

    Fixed-to-Float

    LIBOR

    GBP

    28T- 50J

    dieselbe Währung

    nein

    konstant oder variabel

    A.2.3

    Fixed-to-Float

    LIBOR

    JPY

    28TD- 30J

    dieselbe Währung

    nein

    konstant oder variabel

    A.2.4

    Fixed-to-Float

    LIBOR

    USD

    28T- 50J

    dieselbe Währung

    nein

    konstant oder variabel



    Tabelle 3

    Kategorien von Forward Rate Agreements

    ID

    Art

    Referenzzinssatz

    Abwicklungswährung

    Laufzeit

    Art der Abwicklungswährung

    Option

    Art des Nominalwerts

    A.3.1

    FRA

    EURIBOR

    EUR

    3T- 3J

    dieselbe Währung

    nein

    konstant oder variabel

    A.3.2

    FRA

    LIBOR

    GBP

    3T- 3J

    dieselbe Währung

    nein

    konstant oder variabel

    A.3.3

    FRA

    LIBOR

    USD

    3T- 3J

    dieselbe Währung

    nein

    konstant oder variabel



    Tabelle 4

    Kategorie von Overnight-Index-Swaps

    ID

    Art

    Referenzzinssatz

    Abwicklungswährung

    Lauf-zeit

    Art der Abwicklungswährung

    Option

    Art des Nominalwerts

    A.4.1

    OIS

    EONIA

    EUR

    7T-3J

    dieselbe Währung

    nein

    konstant oder variabel

    A.4.2

    OIS

    FedFunds

    USD

    7T-3J

    dieselbe Währung

    nein

    konstant oder variabel

    A.4.3

    OIS

    SONIA

    GBP

    7T-3J

    dieselbe Währung

    nein

    konstant oder variabel



    ( 1 ) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

    ( 2 ) Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1).

    ( 3 ) Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32).

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