Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 02015R0983-20200901

Consolidated text: Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 der Kommission vom 24. Juni 2015 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)Text von Bedeutung für den EWR

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2015/983/2020-09-01

02015R0983 — DE — 01.09.2020 — 001.001


Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

►B

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/983 DER KOMMISSION

vom 24. Juni 2015

betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 159 vom 25.6.2015, S. 27)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/1190 DER KOMMISSION vom 11. August 2020

  L 262

4

12.8.2020




▼B

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/983 DER KOMMISSION

vom 24. Juni 2015

betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)



KAPITEL I

GEGENSTAND UND VERFAHREN ZUR AUSSTELLUNG DES EUROPÄISCHEN BERUFSAUSWEISES

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung werden Regeln für das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises (EBA) gemäß den Artikeln 4a bis 4e der Richtlinie 2005/36/EG für die in Anhang I zu dieser Verordnung aufgeführten Berufe und für die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß Artikel 56a der genannten Richtlinie festgelegt.

Artikel 2

Am EBA-Verfahren beteiligte zuständige Behörden

(1)  Jeder Mitgliedstaat benennt die für EBA-Anträge für jeden der in Anhang I aufgeführten Berufe zuständigen Behörden in seinem Hoheitsgebiet oder gegebenenfalls in Teilen desselben.

Für die Zwecke der Umsetzung von Artikel 7 beauftragt jeder Mitgliedstaat eine oder mehrere zuständige Behörden, EBA-Anträge der betroffenen zuständigen Behörde in seinem Hoheitsgebiet zuzuweisen.

(2)  Die Mitgliedstaaten registrieren im Binnenmarkt-Informationssystem (IMI), das mit der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 geschaffen wurde, mindestens eine zuständige Behörde für jeden der in Anhang I zu dieser Verordnung aufgeführten Berufe sowie mindestens eine zuständige Behörde, die die Aufgabe hat, EBA-Anträge auf ihrem Hoheitsgebiet bis spätestens 18. Januar 2016 zuzuweisen.

(3)  Bei der zuständigen Behörde für EBA-Anträge und der zuständigen Behörde für die Zuweisung von EBA-Anträgen kann es sich um ein und dieselbe Behörde handeln.

Artikel 3

Elektronische Einreichung von EBA-Anträgen

(1)  Der Antragsteller richtet in dem in Artikel 4b Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Online-Instrument ein gesichertes persönliches Konto für die elektronische Einreichung eines EBA-Antrags ein. Dieses Online-Instrument liefert Informationen über den Zweck, den Umfang und die Art der Datenverarbeitung einschließlich Informationen über die Rechte der Antragsteller als betroffene Personen. Das Online-Instrument erfordert die ausdrückliche Zustimmung der Antragsteller zur Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten in der IMI-Datei.

(2)  Das in Artikel 4b Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG genannte Online-Instrument sieht vor, dass der Antragsteller alle notwendigen Daten im Zusammenhang mit dem in Artikel 4 der vorliegenden Verordnung genannten EBA-Antrag eintragen, die Kopien der nach Artikel 10 Absatz 1 dieser Verordnung für die Ausstellung des EBA erforderlichen Unterlagen hochladen und online alle Informationen hinsichtlich der Fortschritte bei der Bearbeitung seines EBA-Antrags, einschließlich über die zu leistenden Zahlungen, erhalten kann.

(3)  Das Online-Instrument bietet dem Antragsteller ferner die Möglichkeit, zusätzliche Informationen oder Dokumente auf elektronischem Weg nachzureichen und die Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner personenbezogenen Daten in der IMI-Datei elektronisch zu beantragen.

Artikel 4

Mit EBA-Anträgen zu übermittelnde Informationen

In seinem EBA-Antrag muss der Antragssteller Angaben machen zu

a) 

seinen Personalien;

b) 

dem Beruf, für den ein EBA beantragt wird;

c) 

dem Mitgliedstaat, in dem der Antragssteller sich niederlassen will oder dem Mitgliedstaat, in dem der Antragssteller vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen erbringen will;

d) 

dem Mitgliedstaat, in dem der Antragssteller zum Zeitpunkt der Antragsstellung zum Zweck der Ausübung der betreffenden Tätigkeiten rechtmäßig niedergelassen ist;

e) 

dem Zweck der beabsichtigten beruflichen Tätigkeit:

i) 

Niederlassung;

ii) 

vorübergehende und gelegentliche Erbringung von Dienstleistungen;

f) 

der von ihm gewählten Regelung:

i) 

im Falle der Niederlassung:

— 
automatische Anerkennung gemäß Titel III Kapitel III der Richtlinie 2005/36/EG;
— 
allgemeine Regelung zur Anerkennung gemäß Titel III Kapitel I der Richtlinie 2005/36/EG;
ii) 

im Falle der vorübergehenden und gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen:

— 
Dienstleistungsfreiheit mit vorheriger Nachprüfung der Berufsqualifikationen gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Richtlinie 2005/36/EG;
— 
Dienstleistungsfreiheit ohne vorherige Nachprüfung der Berufsqualifikationen gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Richtlinie 2005/36/EG;
g) 

sonstigen Informationen zu der in Buchstabe f genannten Regelung.

Für die in Buchstabe d des ersten Unterabsatzes genannten Zwecke gilt: Ist der Antragssteller zum Zeitpunkt der Antragsstellung nicht rechtmäßig niedergelassen, gibt er den Mitgliedstaat an, in dem er die geforderte Berufsqualifikation erworben hat. Hat der Antragssteller seine Berufsqualifikationen in mehr als einem Mitgliedstaat erworben, so wählt er unter den Mitgliedstaaten, die ihm eine Qualifikation ausgestellt haben, den Mitgliedstaat aus, an den er seinen EBA-Antrag richten wird.

Für die in Buchstabe f des ersten Unterabsatzes genannten Zwecke gilt: Hat der Antragsteller nicht binnen einer Woche nach Eingang des EBA-Antrags die richtige anwendbare Regelung angegeben, fordert die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats den Antragsteller auf, den Antrag gemäß der anwendbaren Regelung erneut einzureichen. Gegebenenfalls wird die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats zunächst die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats konsultieren.

Artikel 5

In den EBA-Anträgen enthaltene Daten

Die Personalien des Antragstellers und die in Artikel 10 Absatz 1 genannten Dokumente werden in der IMI-Datei des Antragstellers gespeichert. Diese Daten können für spätere Anträge erneut verwendet werden, sofern der Antragsteller einer solchen Wiederverwendung zustimmt und die Daten noch gültig sind.

Artikel 6

Übermittlung der EBA-Anträge an die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats

(1)  Über das in Artikel 4b Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG genannte Online-Instrument wird der EBA-Antrag in sicherer Weise an das Binnenmarktinformationssystem (IMI) übermittelt, damit er von der in Absatz 2 beziehungsweise Absatz 3 dieses Artikels genannten zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats bearbeitet werden kann.

(2)  Ist der Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung rechtmäßig in einem Mitgliedstaat niedergelassen, übermittelt das IMI den EBA-Antrag an die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Antragsteller rechtmäßig niedergelassen ist.

Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats prüft, ob der Antragsteller in diesem Mitgliedstaat rechtmäßig niedergelassen ist, und bescheinigt die rechtmäßige Niederlassung in der IMI-Datei. Zudem lädt sie etwaige sachdienliche Nachweise über die rechtmäßige Niederlassung des Antragstellers hoch oder fügt einen Verweis auf das betreffende nationale Register bei.

Falls die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats nicht auf andere Weise bestätigen kann, dass der Antragsteller in ihrem Hoheitsgebiet rechtmäßig niedergelassen ist, fordert sie den Antragsteller binnen einer Woche nach Eingang des in Artikel 4b Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG genannten EBA-Antrags auf, den Nachweis über seine rechtmäßige Niederlassung zu erbringen. Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats betrachtet diese Dokumente als fehlende Dokumente gemäß Artikel 4b Absatz 3 und Artikel 4c Absatz 1 oder Artikel 4d Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG.

(3)  In den im zweiten Unterabsatz von Artikel 4 der vorliegenden Verordnung genannten Fällen übermittelt das IMI den eingereichten EBA-Antrag an die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, die den vorgeschriebenen Berufsqualifikationsnachweis ausgestellt hat.

(4)  Während des EBA-Verfahrens arbeiten die zuständigen Behörden in anderen Mitgliedstaaten, die Berufsqualifikationsnachweise ausgestellt haben, mit der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats oder mit der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats zusammen und beantworten etwaige Anfragen der Behörden im Zusammenhang mit einem EBA-Antrag.

Artikel 7

Rolle der zuständigen Behörden, die EBA-Anträge zuweisen

(1)  Hat ein Mitgliedstaat mehr als eine zuständige Behörde für EBA-Anträge für einen bestimmten Beruf in seinem Hoheitsgebiet oder in Teilen desselben benannt, gewährleistet eine zuständige Behörde, die mit der Zuweisung der EBA-Anträge beauftragt wurde, dass der Antrag der betroffenen zuständigen Behörde im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats unverzüglich übermittelt wird.

(2)  Hat der Antragsteller den Antrag an einen anderen Mitgliedstaat als seinen Herkunftsmitgliedstaat gerichtet wie in Artikel 6 Absatz 2 oder Artikel 6 Absatz 3 vorgesehen, kann die mit der Zuweisung der EBA-Anträge beauftragte zuständige Behörde in dem Mitgliedstaat, in dem der Antrag erhalten wurde, es ablehnen, den Antrag binnen einer Woche nach Eingang des EBA-Antrags zu bearbeiten. Sie teilt dies dem Antragsteller mit.

Artikel 8

Bearbeitung schriftlicher Anträge durch die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats

(1)  Wenn ein Mitgliedstaat die Einreichung schriftlicher EBA-Anträge gestattet und bei Eingang eines solchen schriftlichen Antrags feststellt, dass er gemäß Artikel 6 Absatz 2 oder Absatz 3 nicht für die Bearbeitung dieses Antrags zuständig ist, kann er die Prüfung des Antrags ablehnen und den Antragsteller binnen einer Woche nach Eingang des Antrags von seiner Entscheidung in Kenntnis setzen.

(2)  Im Fall schriftlicher EBA-Anträge füllt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats den EBA-Antrag für den Antragsteller auf der Grundlage des schriftlichen EBA-Antrags, der vom Antragsteller eingereicht wurde, in dem in Artikel 4b Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Online-Instrument aus.

(3)  Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats übermittelt dem Antragsteller aktualisierte Angaben über die Bearbeitung des schriftlichen EBA-Antrags, einschließlich etwaiger Erinnerungen gemäß Artikel 4e Absatz 5 der Richtlinie 2005/36/EG oder sonstige einschlägige Informationen außerhalb des IMI im Einklang mit den nationalen Verwaltungsverfahren. Sie übermittelt dem Antragsteller den Nachweis über das Ergebnis des EBA-Verfahrens nach Artikel 21 dieser Verordnung unverzüglich nach Abschluss des EBA-Verfahrens.

Artikel 9

Verfahren bezüglich Zahlungen

(1)  Falls die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats Gebühren für die Bearbeitung von EBA-Anträgen erhebt, so unterrichtet sie den Antragsteller mit Hilfe des in Artikel 4b Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Online-Instruments binnen einer Woche nach Eingang des EBA-Antrags über den zu zahlenden Betrag, die Zahlungsmittel, anzugebende Verwendungszwecke und den vorgeschriebenen Zahlungsnachweis und setzt eine angemessene Frist für die Zahlung.

(2)  Falls die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats Gebühren für die Bearbeitung von EBA-Anträgen erhebt, übermittelt sie dem Antragsteller die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Informationen mit Hilfe des in Artikel 4b Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Online-Instruments unmittelbar nachdem ihr der EBA-Antrag von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats übermittelt wurde, und setzt eine angemessene Frist für die Zahlung.

Artikel 10

Die für die Ausstellung des EBA erforderlichen Unterlagen

(1)  Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten dürfen für die Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises für die Niederlassung nur die folgenden Dokumente verlangen:

a) 

im Falle der automatischen Anerkennung nach Titel III Kapitel III der Richtlinie 2005/36/EG die unter Nummer 1 von Teil A des Anhangs II zur vorliegenden Verordnung aufgeführten Dokumente;

b) 

im Falle der allgemeinen Regelung zur Anerkennung gemäß Titel III Kapitel I der Richtlinie 2005/36/EG die unter Nummer 2 von Teil A des Anhangs II zur vorliegenden Verordnung aufgeführten Dokumente.

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten dürfen für die Ausstellung des Europäischen Berufsausweises für die vorübergehende und gelegentliche Erbringung von Dienstleistungen nur die in Teil B des Anhangs II aufgeführten Dokumente verlangen.

Die in Nummer 1 Buchstabe d und in Nummer 2 Buchstabe g von Teil A und unter den Buchstaben a, c und d von Teil B des Anhangs II aufgeführten Dokumente können nur dann vom Antragsteller verlangt werden, wenn die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats dies vorschreibt.

(2)  Die Mitgliedstaaten legen fest, welche Dokumente für die Ausstellung von EBA verlangt werden und übermitteln diese Information den anderen Mitgliedstaaten über das IMI.

(3)  Gemäß Absatz 1 und Absatz 2 dieses Artikels vorzulegende Dokumente werden als fehlende Dokumente im Sinne von Artikel 4b Absatz 3 und Artikel 4c Absatz 1 oder Artikel 4d Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG betrachtet.

Artikel 11

Behandlung der durch die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellten Dokumente

(1)  Wurde die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats als nach den nationalen Rechtsvorschriften zuständig benannt für die Ausstellung der Dokumente, die zur Ausstellung des EBA gemäß Artikel 10 erforderlich sind, lädt sie diese Dokumente unmittelbar in das IMI hoch.

(2)  Abweichend von Artikel 10 Absatz 3 betrachtet die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats Dokumente gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels nicht als fehlende Dokumente im Sinne der in Artikel 4b Absatz 3 und Artikel 4c Absatz 1 oder Artikel 4d Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Fälle, wenn diese Dokumente nicht gemäß Absatz 1 in die IMI-Datei hochgeladen wurden.

(3)  Das in Artikel 4b Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG genannte Online-Instrument bietet dem Antragsteller die Möglichkeit, Kopien von erforderlichen Nachweisen die durch die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellt wurden, hochzuladen.

Artikel 12

Behandlung der nicht durch die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellten Dokumente

(1)  Abweichend von Artikel 10 Absatz 3 dieser Verordnung gilt Folgendes: Versäumt es der Antragsteller, eines der in Nummer 2 Buchstaben c und d von Teil A oder Buchstabe d von Teil B des Anhangs II zur vorliegenden Verordnung genannten Dokumente zusammen mit dem EBA-Antrag einzureichen, betrachtet die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats diese Dokumente nicht als fehlende Unterlagen gemäß Artikel 4b Absatz 3 und Artikel 4d Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG.

(2)  Die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats kann unmittelbar den Antragsteller oder den Herkunftsmitgliedstaat gemäß Artikel 4d Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG ersuchen, die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Unterlagen unverzüglich nachzureichen.

(3)  Versäumt es der Antragsteller, der Aufforderung des Aufnahmemitgliedstaats nachzukommen und die in Absatz 2 genannten Unterlagen einzureichen, kann die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats auf der Grundlage der verfügbaren Informationen über die Ausstellung des EBA entscheiden.

Artikel 13

Unterlagen zum Nachweis der Sprachkenntnisse

(1)  Das in Artikel 4b Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG genannte Online-Instrument ermöglicht dem Antragsteller, sämtliche Unterlagen zum Nachweis von Sprachkenntnisse, die der Aufnahmemitgliedstaat gemäß Artikel 53 der genannten Richtlinie nach Ausstellung des EBA verlangen kann, einzureichen.

(2)  Unterlagen zum Nachweis der Sprachkenntnisse dürfen nicht Teil der für die Ausstellung des EBA erforderlichen Unterlagen sein.

(3)  Die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats darf die Ausstellung des EBA nicht aufgrund des mangelnden Nachweises der Sprachkenntnisse gemäß Artikel 53 der Richtlinie 2005/36/EG ablehnen.

Artikel 14

Überprüfung der Echtheit und Gültigkeit der für die Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises erforderlichen Dokumente

(1)  In den Fällen, in denen die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats Dokumente ausgestellt hat, die für die Ausstellung des EBA gemäß Artikel 10 erforderlich sind, bescheinigt sie in der IMI-Datei die Gültigkeit und Echtheit der Dokumente.

(2)  Bei hinreichend begründeten Zweifeln, dass das verlangte Dokument von einer anderen nationalen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellt wurde, bittet die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die betroffene nationale Stelle, die Gültigkeit und Echtheit des Dokuments zu bestätigen. Nach Erhalt der Bestätigung bescheinigt die zuständige Behörde im IMI die Gültigkeit und Echtheit des Dokuments.

(3)  Wurde ein Dokument in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt, kontaktiert die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats über das IMI die für EBA-Anträge zuständige Behörde (oder eine andere im IMI registrierte nationale Stelle) des anderen Mitgliedstaats und bittet diese, die Gültigkeit und Echtheit des Dokuments zu überprüfen. Nach Abschluss der Überprüfung bescheinigt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates im IMI, dass die zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaats die Gültigkeit und Echtheit des Dokuments bestätigt hat.

In den im ersten Unterabsatz aufgeführten Fällen arbeiten die mit der Bearbeitung der EBA-Anträge beauftragten betroffenen Behörden (oder andere im IMI registrierte nationale Behörden) des anderen Mitgliedstaats mit der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats zusammen und reagieren unverzüglich auf deren Informationsersuchen.

(4)  Bevor die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die Echtheit und Gültigkeit des ausgestellten und im IMI gemäß Artikel 11 Absatz 1 dieser Verordnung hochgeladenen Dokuments bescheinigt, macht sie Angaben zum Inhalt jedes Dokuments in den vorgegebenen Feldern des IMI. Gegebenenfalls gewährleistet die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die Korrektheit der Angaben zum Inhalt der vom Antragsteller über das in Artikel 4b Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG genannte Online-Instrument eingereichten Dokumente.

Artikel 15

Voraussetzungen für die Anforderung beglaubigter Kopien

(1)  Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats fordert vom Antragsteller binnen der in den Artikeln 4c Absatz 1 und 4d Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG vorgesehenen Fristen eine beglaubigte Kopie an, sofern die betroffene nationale Behörde des Herkunftsmitgliedstaats oder die zuständige Behörde oder eine betroffene nationale Behörde in einem anderen Mitgliedstaat es versäumt hat, die Gültigkeit und Echtheit eines verlangten Dokuments gemäß den Prüfverfahren nach Artikel 14 dieser Verordnung zu bestätigen und wenn derart beglaubigte Kopien vom Aufnahmemitgliedstaat gemäß Absatz 2 dieses Artikels verlangt werden.

In den in Unterabsatz 3 von Artikel 6 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Fällen und bei Vorliegen berechtigter Zweifel kann die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats binnen der in den Artikeln 4c Absatz 1 und 4d Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG vorgesehenen Fristen vom Antragsteller eine beglaubigte Kopie einer Bescheinigung über dessen rechtmäßige Niederlassung anfordern.

(2)  Die Mitgliedstaaten legen im IMI fest, für welche Dokumente sie beglaubigte Kopien vom Antragsteller gemäß Absatz 1 verlangen und übermitteln diese Information über das IMI den anderen Mitgliedstaaten.

(3)  Die Absätze 1 und 2 dieses Artikels berühren nicht das Recht der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats, bei hinreichend begründeten Zweifeln von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats zusätzliche Informationen oder die Einreichung einer beglaubigten Kopie gemäß Artikel 4d Absätze 2 und 3 der Richtlinie 2005/36/EG anzufordern.

(4)  Bei hinreichend begründeten Zweifeln kann die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats vom Antragsteller verlangen, dass er eine beglaubigte Kopie binnen einer von ihr festgelegten angemessenen Frist einreicht.

Artikel 16

Behandlung von beglaubigten Kopien

(1)  Die Mitgliedstaaten geben im IMI an, welche Arten von beglaubigten Kopien in ihrem Hoheitsgebiet gemäß ihren Rechts- oder Verwaltungsvorschriften akzeptiert werden, und übermitteln diese Information über das IMI den anderen Mitgliedstaaten.

(2)  Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten akzeptieren beglaubigte Kopien, die in einem anderen Mitgliedstaat gemäß den Rechts- oder Verwaltungsvorschriften dieses Mitgliedstaats ausgestellt wurden.

(3)  Bei hinreichend begründeten Zweifeln an der Gültigkeit und Echtheit einer in einem anderen Mitgliedstaat beglaubigten Kopie richten die zuständigen Behörden über das IMI ein Ersuchen um zusätzliche Informationen an die zuständigen Behörden in den anderen Mitgliedstaaten. Die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten arbeiten mit diesen Behörden zusammen und kommen dem Ersuchen unverzüglich nach.

(4)  Nach Eingang einer beglaubigten Kopie des Antragstellers lädt die zuständige Behörde eine elektronische Fassung des beglaubigten Dokuments hoch und bescheinigt die Echtheit der Kopie in der IMI-Datei.

(5)  Der Antragsteller kann das Original eines Dokuments anstelle einer beglaubigten Kopie bei der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats einreichen. Diese bescheinigt daraufhin in der IMI-Datei, dass die elektronische Kopie des Originals des Dokuments echt ist.

(6)  Falls der Antragsteller versäumt, eine beglaubigte Kopie eines verlangten Dokuments binnen der Frist gemäß Artikel 4d Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG einzureichen, führt dies nicht zur Aussetzung der Fristen für die Weiterleitung des Antrags an die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats. Das Dokument wird im IMI solange mit der Angabe „Bestätigung der Echtheit und Gültigkeit steht noch aus“ versehen, bis eine beglaubigte Kopie eingegangen ist und von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats hochgeladen wurde.

(7)  Falls der Antragsteller versäumt, eine beglaubigte Kopie eines verlangten Dokuments binnen der Frist gemäß Artikel 4c Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG einzureichen, kann die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die Ausstellung eines EBA für die vorübergehende und gelegentliche Erbringung anderer Dienstleistungen als der unter Artikel 7 Absatz 4 der Richtlinie 2005/36/EG fallenden Dienstleistungen verweigern.

(8)  Falls die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats weder von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats noch vom Antragsteller die beglaubigte Kopie eines von ihr verlangten Dokuments erhält, kann sie auf der Grundlage der verfügbaren Informationen binnen der Frist gemäß Absatz 2 und Absatz 3 sowie Absatz 5 Unterabsatz 2 von Artikel 4d der Richtlinie 2005/36/EG entscheiden.

Artikel 17

Übersetzungsanforderungen durch die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats

(1)  Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats können nur auf ausdrückliches Verlangen der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats gemäß Artikel 18 Absatz 1 einfache oder beglaubigte Übersetzungen der folgenden unterstützenden Dokumente für EBA-Anträge anfordern:

a) 

Nachweis über die Staatsangehörigkeit des Antragstellers;

b) 

im Herkunftsmitgliedstaat ausgestellter Ausbildungsnachweis gemäß Nummer 1 Buchstabe b von Teil A des Anhangs II;

c) 

von den für EBA-Anträge zuständigen Behörden oder anderen nationalen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellte Bescheinigungen gemäß Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 2 Buchstabe f von Teil A des Anhangs II;

d) 

Bescheinigung über die rechtmäßige Niederlassung gemäß Buchstabe b von Teil B des Anhangs II und gemäß dem dritten Unterabsatz von Artikel 6 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung sowie die von den für EBA-Anträge zuständigen Behörden oder anderen nationalen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellten Unterlagen, die gemäß Nummer 1 Buchstabe d des Anhangs VII und gemäß den Buchstaben b und e von Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG verlangt werden können.

(2)  Jeder Mitgliedstaat gibt im IMI neben den akzeptierten Sprachen an, für welche Dokumente seine zuständigen Behörden in ihrer Funktion als zuständige Behörden des Aufnahmemitgliedstaats einfache oder beglaubigte Übersetzungen vom Antragsteller gemäß den Absätzen 3 und 4 fordern, und übermittelt diese Informationen über das IMI den anderen Mitgliedstaaten.

(3)  Abweichend von Absatz 1 verlangt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats vom Antragsteller gemäß Artikel 4b Absatz 3 und Artikel 4c Absatz 1 oder Artikel 4d Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG binnen der ersten Woche nach Eingang seines Antrags die Übersetzungen der in Anhang II genannten Dokumente in die von der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats akzeptierten Sprachen, wenn die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats die Übersetzung dieser Dokumente gemäß Absatz 2 dieses Artikels verlangt.

(4)  Hat der Antragsteller zusammen mit seinem EBA-Antrag die unter Nummer 2 Buchstaben c und d von Teil A oder Buchstabe d von Teil B des Anhangs II aufgeführten Dokumente eingereicht, verlangt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats eine Übersetzung dieser Dokumente in die von der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats akzeptierten Sprachen.

(5)  Falls der Antragsteller versäumt, die verlangten Übersetzungen der Dokumente nach Absatz 4 des vorliegenden Artikels einzureichen, betrachtet die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats diese Übersetzungen nicht als fehlende Dokumente gemäß Artikel 4b Absatz 3 und Artikel 4d Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG.

Artikel 18

Übersetzungsanforderungen durch die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats

(1)  Bei hinreichend begründeten Zweifeln kann die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats zusätzliche Informationen, einschließlich einfacher oder beglaubigter Übersetzungen, gemäß Artikel 4d Absätze 2 und 3 der Richtlinie 2005/36/EG anfordern.

(2)  In den in Absatz 1 genannten Fällen kann die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats auch den Antragsteller auffordern, einfache oder beglaubigte Übersetzungen vorzulegen, und eine angemessene Frist dafür festlegen.

(3)  Falls die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats weder von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats noch vom Antragsteller eine von ihr verlangte Übersetzung erhält, kann sie auf der Grundlage der verfügbaren Informationen binnen der Frist gemäß Absatz 2 und Absatz 3 sowie Absatz 5 Unterabsatz 2 von Artikel 4d der Richtlinie 2005/36/EG entscheiden.

Artikel 19

Behandlung beglaubigter Übersetzungen durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten

(1)  Jeder Mitgliedstaat gibt im IMI an, welche beglaubigten Übersetzungen in seinem Hoheitsgebiet gemäß seinen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften zulässig sind, und übermittelt diese Information über das IMI den anderen Mitgliedstaaten.

(2)  Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten akzeptieren beglaubigte Übersetzungen, die in einem anderen Mitgliedstaat gemäß dessen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften ausgestellt wurden.

(3)  Bei hinreichend begründeten Zweifeln an der Gültigkeit und Echtheit einer in einem anderen Mitgliedstaat beglaubigten Übersetzung richtet die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats über das IMI ein Ersuchen um zusätzliche Informationen an die betroffenen Behörden in dem anderen Mitgliedstaat. In solchen Fällen kommen die betroffenen Behörden der anderen Mitgliedstaaten dem Ersuchen unverzüglich nach.

(4)  Nach Eingang einer beglaubigten Übersetzung des Antragstellers und vorbehaltlich der Bestimmungen von Absatz 3 lädt die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats eine elektronische Kopie der beglaubigten Übersetzung hoch und bescheinigt in der IMI-Datei, dass die Übersetzung beglaubigt ist.

(5)  Bevor die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats bei begründeten Zweifeln hinsichtlich eines oder mehrerer der in Artikel 17 Absatz 1 aufgeführten Dokumente beglaubigte Übersetzungen anfordert, richtet sie über das IMI ein Ersuchen um zusätzliche Informationen an die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats oder an die zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten, die das betreffende Dokument ausgestellt haben.

Artikel 20

Entscheidungen in Bezug auf den EBA-Antrag

▼M1

(1)  Hinsichtlich der Niederlassung und der vorübergehenden und gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Richtlinie 2005/36/EG trifft die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats entweder die Entscheidung, den EBA auszustellen oder die Ausstellung des EBA abzulehnen, oder Ausgleichsmaßnahmen gemäß Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 4 oder Artikel 14 der Richtlinie 2005/36/EG anzuwenden.

▼B

(2)  Hinsichtlich der vorübergehenden und gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen, die nicht unter Artikel 7 Absatz 4 der Richtlinie 2005/36/EG fallen, trifft die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats entweder die Entscheidung den EBA auszustellen oder die Ausstellung des EBA abzulehnen oder die Gültigkeit des EBA zu verlängern.

(3)  In den Fällen, in denen eine zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats die Entscheidung trifft, Ausgleichsmaßnahmen gemäß Artikel 14 oder Artikel 7 Absatz 4 der Richtlinie 2005/36/EG anzuwenden, enthält eine solche Entscheidung auch Informationen zum Inhalt und zur Begründung der Ausgleichsmaßnahmen sowie zur Verpflichtung des Antragstellers, die zuständige Behörde über die Durchführung der Ausgleichsmaßnahmen zu informieren. Die Überprüfung des EBA-Antrags wird ausgesetzt, bis der Antragsteller die Ausgleichsmaßnahmen abgeschlossen hat.

Nach erfolgreichem Abschluss der Ausgleichsmaßnahmen unterrichtet der Antragsteller die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats darüber mit Hilfe des in Artikel 4b Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Online-Instruments, sofern dies die Behörde verlangt.

In den Fällen, in denen eine zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats die Entscheidung trifft, Ausgleichsmaßnahmen gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Richtlinie 2005/36/EG anzuwenden, vermerkt sie in der IMI-Datei, ob sie dem Antragsteller Gelegenheit gegeben hat, binnen eines Monats nach der Entscheidung über die Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen, die Eignungsprüfung abzulegen.

Die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates bestätigt im IMI den erfolgreichen Abschluss der Ausgleichsmaßnahmen und stellt den EBA aus.

(4)  In den Fällen, in denen eine zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats die Entscheidung trifft, die Ausstellung des EBA abzulehnen, werden die Gründe dafür ebenfalls in der Entscheidung dargelegt. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass der betroffenen Person geeignete Rechtsbehelfe bezüglich einer Entscheidung, die Ausstellung eines EBA abzulehnen, zur Verfügung stehen und unterrichten den Antragsteller über das Recht auf Einlegung eines Rechtsmittels nach dem nationalen Recht.

(5)  Das IMI ermöglicht es den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten in hinreichend begründeten Fällen die Entscheidung zu treffen, einen ausgestellten EBA zu widerrufen. In einer solchen Entscheidung werden auch die Gründe für den Widerruf dargelegt. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass der betroffenen Person geeignete Rechtsbehelfe bezüglich einer Entscheidung, einen ausgestellten EBA zu widerrufen, zur Verfügung stehen und unterrichten den Antragsteller über das Recht auf Einlegung eines Rechtsmittels nach dem nationalen Recht.

Artikel 21

Ergebnis des EBA-Verfahrens

(1)  Das in Artikel 4b Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG genannte Online-Instrument ermöglicht dem Antragsteller ein elektronisches Dokument zu erstellen, in dem das Ergebnis des EBA-Verfahrens angegeben wird, und etwaige Nachweise über das Ergebnis des EBA-Verfahrens herunterzuladen.

(2)  In den Fällen, in denen ein EBA ausgestellt wird (einschließlich der im ersten Unterabsatz von Artikel 4d Absatz 5 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Fälle), enthält das elektronische Dokument die in Artikel 4e Absatz 4 der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführten Informationen, und im Falle eines EBA für die Niederlassung den Hinweis, dass der EBA keine Genehmigung für die Ausübung des Berufs im Aufnahmemitgliedstaat darstellt.

(3)  Das elektronische Dokument enthält Sicherheitsmerkmale, mit denen Folgendes gewährleistet wird:

a) 

die Echtheit des Dokuments, damit sichergestellt ist, dass das Dokument von einer zuständigen, im IMI registrierten und operativen Behörde erstellt wurde und sein Inhalt der Wahrheit entspricht;

b) 

die Integrität des Dokuments, wodurch bescheinigt wird, dass die Datei, in der das Dokument enthalten war, seit ihrer Aufnahme in das IMI zu einem bestimmten Datum und einer bestimmten Uhrzeit nicht durch eine externe Behörde geändert wurde.

Artikel 22

Überprüfung des EBA durch interessierte Dritte

(1)  Die Europäische Kommission stellt ein Online-Prüfsystem zur Verfügung, das interessierten Dritten, die keinen Zugang zum IMI haben, ermöglicht, die Gültigkeit und Echtheit des EBA online zu überprüfen.

(2)  Bei Aktualisierungen der IMI-Datei hinsichtlich des Rechts des EBA-Inhabers auf Ausübung beruflicher Tätigkeiten gemäß Artikel 4e Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG erscheint ein Hinweis an interessierte Dritte, sich zwecks weiterer Informationen an die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats zu wenden. Der Hinweis ist neutral zu formulieren, damit die Unschuldsvermutung gegenüber dem EBA-Inhaber gewahrt bleibt. Im Falle eines EBA für die Niederlassung erscheint zudem ein Hinweis, dass der EBA keine Genehmigung für die Ausübung des Berufs im Aufnahmemitgliedstaat darstellt.



KAPITEL II

VERFAHREN FÜR DIE BEARBEITUNG VON WARNUNGEN

Artikel 23

Am Vorwarnmechanismus beteiligte Behörden

(1)  Die Mitgliedstaaten benennen die zuständigen Behörden für die Bearbeitung von aus- und eingehenden Warnungen nach Artikel 56a Absatz 1 oder Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG.

(2)  Um sicherzustellen, dass die eingehenden Warnungen nur von den betroffenen zuständigen Behörden bearbeitet werden, beauftragt jeder Mitgliedstaat eine oder mehrere zuständige Behörden mit der Koordinierung der eingehenden Warnungen. Diese zuständigen Behörden stellen sicher, dass die Warnungen unverzüglich an die entsprechenden zuständigen Behörden weitergeleitet werden.

(3)  Die Mitgliedstaaten können eine oder mehrere zuständige Behörden mit der Koordinierung der ausgehenden Warnungen beauftragen.

Artikel 24

In einer Warnung enthaltene Angaben

(1)  Die Warnungen enthalten die in Artikel 56a Absatz 2 oder 3 der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführten Angaben.

(2)  Nur die zuständigen Behörden, die für die Bearbeitung einer Warnung nach Artikel 56a Absatz 1 oder 3 der Richtlinie 2005/36/EG benannt wurden, haben Zugang zu den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Angaben.

(3)  Die zuständigen Behörden, die mit der Koordinierung der eingehenden Warnungen beauftragt wurden, haben nur Zugang zu den in Artikel 56a Absatz 2 Buchstaben b und d der Richtlinie 2005/36/EG genannten Daten, es sei denn, ihnen wurde die Warnung anschließend auch in ihrer Funktion als für die Bearbeitung eingehender Warnungen zuständige Behörde zugewiesen.

(4)  Falls eine zuständige Behörde, die eingehenden Warnungen bearbeitet, andere Angaben als die in Artikel 56a Absatz 2 oder 3 der Richtlinie 2005/36/EG dargelegten Angaben benötigt, nutzt sie die Informationsanfrage-Funktion des IMI gemäß Artikel 56 Absatz 2a der Richtlinie 2005/36/EG.

Artikel 25

Warnung bezüglich eines EBA-Inhabers

(1)  Ist der Inhaber eines EBA Gegenstand einer Warnung, stellen die zuständigen Behörden, die den EBA-Antrag gemäß Artikel 2 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung bearbeitet haben, gemäß Artikel 4e Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG sicher, dass die entsprechende IMI-Datei mit den in der Warnung enthaltenen Angaben, einschließlich etwaiger Auswirkungen auf die Ausübung der beruflichen Tätigkeiten, aktualisiert wird.

(2)  Um die rechtzeitige Aktualisierung der IMI-Dateien zu gewährleisten, gewähren die Mitgliedstaaten den für die Bearbeitung der EBA-Anträge gemäß Artikel 2 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung zuständigen Behörden Zugang zu den eingehenden Warnungen.

(3)  Der EBA-Inhaber wird über die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Aktualisierungen durch das in Artikel 4b Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG genannte Online-Instrument oder im Falle eines schriftlichen Antrags nach Artikel 8 auf andere Weise von den Aktualisierungen in Kenntnis gesetzt.

Artikel 26

Zugriff auf die Warnungen im IMI

Das IMI ermöglicht den zuständigen Behörden, die die ein- und ausgehenden Warnungen bearbeiten, den Zugriff auf sämtliche Warnungen, die sie über das IMI versandt oder empfangen haben und für die das Schließungsverfahren nach Artikel 28 nicht eingeleitet wurde.

Artikel 27

Funktionen des IMI für Warnungen

Das IMI bietet folgende Funktionen, die von den zuständigen Behörden, die für die Bearbeitung von ein- und ausgehenden Warnungen benannt wurden, wahrzunehmen sind:

a) 

Übermittlung von Warnungen gemäß Artikel 56a Absatz 1, 2 oder 3 der Richtlinie 2005/36/EG;

b) 

Widerruf von Warnungen, die auf der Grundlage einer Entscheidung übermittelt wurden, welche anschließend widerrufen oder aufgehoben wurde;

c) 

Berichtigung der in Warnungen enthaltenen Angaben und Änderung der Warnungen;

d) 

Schließung und Löschung von Warnungen gemäß Artikel 56a Absatz 5 und Absatz 7 der Richtlinie 2005/36/EG.

Artikel 28

Schließung, Löschung und Änderung von Warnungen

(1)  Daten bezüglich Warnungen dürfen so lange im IMI verarbeitet werden, wie sie gültig sind, einschließlich der Beendigung des Schließverfahrens gemäß Artikel 56a Absatz 7 der Richtlinie 2005/36/EG.

(2)  Ist eine Warnung aufgrund des Ablaufs der Geltungsdauer der Sanktion in nicht durch Absatz 5 dieses Artikels abgedeckten Fällen nicht mehr gültig, so ändert die zuständige Behörde, die die ursprüngliche Warnung gemäß Artikel 56a Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG übermittelt hat, den Inhalt der betreffenden Datei, oder sie schließt die Warnmeldung binnen drei Tagen nach Erlass der entsprechenden Entscheidung beziehungsweise nach Eingang der betreffenden Informationen, falls nach nationalem Recht keine Entscheidung erforderlich ist. Die zuständigen Behörden, die die eingegangene Warnung bearbeitet haben, und der betroffene Berufsangehörige werden unverzüglich über alle Änderungen in Bezug auf die Warnung unterrichtet.

(3)  Die zuständigen Behörden, die die ausgehende Warnung bearbeitet haben, werden über das IMI regelmäßig daran erinnert, zu prüfen, ob die in der Warnung enthaltenen Angaben nach wie vor gültig sind.

(4)  Im Falle einer Widerrufsentscheidung wird die Warnung unverzüglich von der zuständigen Behörde, die die Warnung ursprünglich übermittelt hat, geschlossen und die personenbezogenen Daten werden binnen drei Tagen gemäß Artikel 56a Absatz 7 der Richtlinie 2005/36/EG aus dem IMI gelöscht.

(5)  Im Falle einer Sanktion, deren Geltungsdauer zu dem in Artikel 56a Absatz 5 der Richtlinie 2005/36/EG angegebenen Zeitpunkt abgelaufen ist, wird die Warnung automatisch durch das IMI geschlossen; personenbezogene Daten werden gemäß Artikel 56a Absatz 7 der Richtlinie 2005/36/EG binnen drei Tagen aus dem System gelöscht.



KAPITEL III

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 29

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 18. Januar 2016.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




ANHANG I

Für den Europäischen Berufsausweis in Frage kommende Berufe

1. 

Krankenschwestern und Krankenpfleger für allgemeine Pflege;

2. 

Apotheker (Grundausbildung);

3. 

Physiotherapeuten;

4. 

Bergführer;

5. 

Immobilienmakler.




ANHANG II

Für die Ausstellung des Europäischen Berufsausweises erforderliche Unterlagen

A.   ANERKENNUNG VON QUALIFIKATIONEN FÜR DIE ZWECKE DER NIEDERLASSUNG

1.    Automatische Anerkennung (Titel III Kapitel III der Richtlinie 2005/36/EG)

Für die Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises nach dieser Regelung sind folgende Unterlagen erforderlich:

a) 

Nachweis der Staatsangehörigkeit des Antragstellers (Personalausweis oder Reisepass oder ein anderer gemäß den nationalen Bestimmungen des Herkunftsmitgliedstaats akzeptierter Nachweis); ist der Geburtsort im Staatsangehörigkeitsnachweis nicht eingetragen, ein Dokument, das den Geburtsort des Antragstellers bescheinigt; für Staatsangehörige aus Nicht-EWR-Ländern, ein Dokument, aus dem hervorgeht, dass der Drittstaatsangehörige Rechte in Anspruch nehmen kann, die in den einschlägigen Rechtsvorschriften der EU vorgesehen sind, beispielsweise in der Richtlinie 2005/36/EG, in der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ), in der Richtlinie 2003/109/EG des Rates ( 2 ), in der Richtlinie 2004/83/EG des Rates ( 3 ) oder in der Richtlinie 2009/50/EG des Rates ( 4 );

b) 

Ausbildungsnachweise und gegebenenfalls eine dem Ausbildungsnachweis beigefügte Bescheinigung;

c) 

eine der folgenden Bescheinigungen je nach Beruf und der Situation des Antragstellers:

i) 

Konformitätsbescheinigung gemäß Anhang VII Abschnitt 2 zur Richtlinie 2005/36/EG, wenn der Ausbildungsnachweis die vorgeschriebenen Ausbildungsvoraussetzungen erfüllt;

ii) 

Bescheinigung gemäß Artikel 23 Absatz 6 der Richtlinie 2005/36/EG, wenn die Bezeichnung des Ausbildungsnachweises den in den Nummern 5.2.2 oder 5.6.2 von Anhang V zur Richtlinie 2005/36/EG aufgeführten Bezeichnungen nicht entspricht, die geforderten Ausbildungsvoraussetzungen aber erfüllt;

iii) 

Bescheinigung über die erworbenen Rechte nach den Artikeln 23, 33 und 33a der Richtlinie 2005/36/EG, aus der hervorgeht, dass der Inhaber während der vorgeschriebenen Mindestdauer ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig die betreffenden Tätigkeiten ausgeübt hat und sämtliche in diesen Artikeln genannten Anforderungen erfüllt, dass die Ausbildung vor den in den Nummern 5.2.2 oder 5.6.2 von Anhang V zur Richtlinie 2005/36/EG aufgeführten Stichtagen begonnen wurde und dass der Ausbildungsnachweis nicht alle vorgeschriebenen Ausbildungsvoraussetzungen erfüllt;

d) 

Unterlagen gemäß Nummer 1 Buchstaben d bis g von Anhang VII zur Richtlinie 2005/36/EG.

2.    Allgemeine Regelung für die Anerkennung (Titel III Kapitel I der Richtlinie 2005/36/EG)

Für die Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises nach dieser Regelung sind folgende Unterlagen erforderlich:

a) 

Nachweis der Staatsangehörigkeit und andere Unterlagen gemäß Nummer 1 Buchstabe a;

b) 

Befähigungsnachweis oder Ausbildungsnachweis soweit angezeigt und gegebenenfalls einen Nachweis im Sinne von Artikel 12 der Richtlinie 2005/36/EG;

c) 

Unterlagen mit zusätzlichen Angaben zu Dauer und Inhalt der Ausbildung sowie zum Verhältnis zwischen theoretischem und dem praktischem Teil;

d) 

die folgenden Unterlagen zu Qualifikationen, die erhebliche Qualifikationsunterschiede ausgleichen und etwaigen Ausgleichsmaßnahmen vorbeugen könnten:

i) 

Unterlagen mit Angaben zur beruflichen Weiterbildung, Seminaren, anderen Formen der Fortbildung und des lebenslangen Lernens gemäß Artikel 14 Absatz 5;

ii) 

Kopien aller Nachweise über Berufserfahrung, aus denen die berufliche Tätigkeit des Antragstellers eindeutig hervorgehen;

e) 

etwaige Nachweise über Berufserfahrung gemäß Artikel 13 Absatz 2 erster Unterabsatz der Richtlinie 2005/36/EG, sofern die berufliche Tätigkeit aus den Unterlagen eindeutig hervorgeht;

f) 

für Migranten, die die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllen: eine Bescheinigung über eine Berufserfahrung von drei Jahren, die von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats ausgestellt wurde, die die in einem Drittland erworbene Qualifikation gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG anerkannt hat oder, wenn die zuständige Behörde nicht in der Lage ist, die Berufserfahrung des Antragstellers zu bescheinigen: ein anderer Nachweis der Berufserfahrung, aus dem die berufliche Tätigkeit eindeutig hervorgeht;

g) 

Unterlagen gemäß Nummer 1 Buchstaben d bis g von Anhang VII zur Richtlinie 2005/36/EG.

B.   VORÜBERGEHENDE ERBRINGUNG VON DIENSTLEISTUNGEN (Titel II der Richtlinie 2005/36/EG)

Werden Dienstleistungen erstmals erbracht oder hat sich eine wesentliche Änderung gegenüber der in den Dokumenten bescheinigten Situation des Antragstellers ergeben, sind nach Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG folgende Unterlagen erforderlich:

a) 

Nachweis der Staatsangehörigkeit und andere Unterlagen gemäß Nummer 1 Buchstabe a von Teil A;

b) 

Bescheinigung über die rechtmäßige Niederlassung im Herkunftsmitgliedstaat gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG in den im dritten Unterabsatz von Artikel 6 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Fällen;

c) 

gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b erforderliche Dokumente bezüglich des Rechts auf Ausübung eines Berufs sowie sonstige gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben c bis e der Richtlinie 2005/36/EG verlangte Dokumente;

d) 

führt der Aufnahmemitgliedstaat eine Nachprüfung der Qualifikationen gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Richtlinie 2005/36/EG durch, Dokumente mit zusätzlichen Angaben zu der in Nummer 2 Buchstaben c und d von Teil A dieses Anhangs aufgeführten Ausbildung.



( 1 ) Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77).

( 2 ) Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (ABl. L 16 vom 23.1.2004, S. 44).

( 3 ) Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 304 vom 30.9.2004, S. 12).

( 4 ) Richtlinie 2009/50/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung (ABl. L 155 vom 18.6.2009, S. 17).

Top