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Document 02015R0098-20160213

Consolidated text: Delegierte Verordnung (EU) 2015/98 der Kommission vom 18. November 2014 über die Umsetzung der internationalen Verpflichtungen der Union gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Rahmen der Internationalen Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik und des Übereinkommen über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordwestatlantik

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2015/98/2016-02-13

2015R0098 — DE — 13.02.2016 — 001.001


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►B

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2015/98 DER KOMMISSION

vom 18. November 2014

über die Umsetzung der internationalen Verpflichtungen der Union gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Rahmen der Internationalen Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik und des Übereinkommen über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordwestatlantik

(ABl. L 016 vom 23.1.2015, S. 23)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2016/171 DER KOMMISSION vom 20. November 2015

  L 33

1

10.2.2016




▼B

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2015/98 DER KOMMISSION

vom 18. November 2014

über die Umsetzung der internationalen Verpflichtungen der Union gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Rahmen der Internationalen Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik und des Übereinkommen über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordwestatlantik



DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates ( 1 ), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 müssen sämtliche Fänge von Arten, für die Fangbeschränkungen gelten, und im Mittelmeer auch Fänge bestimmter Arten, für die Mindestgrößen gelten, angelandet werden (im Folgenden „Anlandeverpflichtung“). Artikel 15 Absatz 1 der genannten Verordnung bezieht sich auf Fischfang in Unionsgewässern oder von Fischereifahrzeugen der Union außerhalb der Unionsgewässer in nicht unter die Hoheit oder Gerichtsbarkeit von Drittländern fallenden Gewässern.

(2)

Die Anlandeverpflichtung gilt spätestens ab dem 1. Januar 2015 für die Fischerei auf kleine und große pelagische Arten, die Industriefischerei und die Fischerei auf Lachs in der Ostsee.

(3)

Die Union ist Vertragspartei mehrerer regionaler Fischereiorganisationen (im Folgenden „RFO“) und ist daher an die Maßnahmen gebunden, die von den zuständigen RFO erlassen wurden.

(4)

Aufgrund einiger Maßnahmen sind Fischereifahrzeuge, die im Zuständigkeitsbereich der jeweiligen RFO aktiv sind, verpflichtet, bestimmte Fänge zurückzuwerfen, die grundsätzlich unter die Anlandeverpflichtung fallen.

(5)

Mit Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um internationale Verpflichtungen in Unionsrecht umzusetzen, wozu insbesondere auch Ausnahmen von der Anlandeverpflichtung gehören.

(6)

Daher gilt es klarzustellen, in welchen Fällen die Anlandeverpflichtung nicht gilt, um zu gewährleisten, dass die Union ihren internationalen Verpflichtungen nachkommt, und um Rechtssicherheit für die Fischer zu schaffen.

(7)

Im Einklang mit der Empfehlung 11-01 der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) über ein mehrjähriges Erhaltungs- und Bewirtschaftungsprogramm für Großaugen- und Gelbflossenthun sollte es bestimmten Fischereifahrzeugen nicht gestattet sein, Großaugenthun im Atlantik zu befischen, an Bord zu behalten, umzuladen, zu transportieren, umzusetzen, zu verarbeiten oder anzulanden.

(8)

Gemäß der ICCAT-Empfehlung 13-07 muss mit Schiffen und Tonnaren gefangener Roter Thun im Ostatlantik in bestimmten Situationen zurückgeworfen werden. Insbesondere ist unter Nummer 29 dieser Empfehlung festgelegt, dass Roter Thun unterhalb eines Referenzmindestgewichts oder einer Referenzmindestgröße zurückzuwerfen ist. Diese Mindestgröße ist derzeit in der Verordnung (EG) Nr. 302/2009 des Rates ( 2 ) festgelegt. Die Rückwurfverpflichtung gilt für alle Fischereien auf Roten Thun im Ostatlantik, einschließlich der Freizeit- und Sportfischerei.

(9)

Darüber hinaus wird unter Nummer 31 der ICCAT-Empfehlung 13-07 eine Rückwurfverpflichtung für Roten Thun eingeführt, der ein Gewicht zwischen 8 und 30 kg oder eine Länge bis zur Schwanzflossengabelung zwischen 75 und 115 cm aufweist, der von Schiffen und Tonnaren, die diese Art aktiv befischen, als ungewollter Fang gefangen wurde und der mehr als 5 % der Gesamtfänge von Rotem Thun ausmacht.

(10)

Die in Artikel 9 Absatz 12 der Verordnung (EG) Nr. 302/2009 festgelegte Gewichtsklasse für ungewollte Fänge an Rotem Thun unterscheidet sich von der Gewichtsklasse nach Nummer 31 der ICCAT-Empfehlung 13-07, die nach dem Inkrafttreten der genannten Verordnung verabschiedet wurde. Bis zur Überarbeitung der Verordnung (EG) Nr. 302/2009 sollte die Nummer 31 dieser ICCAT-Empfehlung mit vorliegender Verordnung in Unionsrecht umgesetzt werden.

(11)

Gemäß Nummer 32 der ICCAT-Empfehlung 13-07 dürfen Schiffe, die Roten Thun nicht aktiv befischen, diesen nicht an Bord behalten, wenn er mehr als 5 % ihrer Gesamtfänge nach Gewicht oder Stückzahl ausmacht.

(12)

Unter den Nummern 34 und 41 der ICCAT-Empfehlung 13-07 ist festgelegt, dass in der Freizeit- und Sportfischerei lebend gefangener Roter Thun wieder freigesetzt werden muss.

(13)

In der ICCAT-Empfehlung 13-02 zur Erhaltung von Schwertfisch im Nordatlantik wurde eine Rückwurfverpflichtung eingeführt, die in bestimmten Situationen für Schiffe gilt, die Schwertfisch im Nordatlantik befischen. Insbesondere ist unter Nummer 9 festgelegt, dass Schwertfisch unterhalb eines Referenzmindestgewichtes oder einer Referenzmindestgröße zurückgeworfen werden sollte. Diese Mindestgröße ist derzeit in der Verordnung (EG) Nr. 520/2007 des Rates ( 3 ) festgelegt.

(14)

Darüber hinaus wird unter derselben Nummer der Empfehlung 13-02 eine Rückwurfverpflichtung für Schwertfisch eingeführt, der ein Lebendgewicht von weniger als 25 kg oder eine Länge von weniger als 125 cm vom Unterkiefer bis zur Schwanzflossengabelung aufweist, der als ungewollter Fang gefangen wurde und der mehr als 15 % der Gesamtzahl der Schwertfische des betreffenden Fischereifahrzeugs pro Anlandung ausmacht.

(15)

Um die Kohärenz zwischen den ICCAT-Empfehlungen 11-01, 13-07 und 13-02 einerseits und den Rechtsvorschriften der Union andererseits zu gewährleisten, sollte die Anlandeverpflichtung für die Unionsschiffe nicht gelten, die unter diese Empfehlungen fallende Fischereien betreiben.

(16)

In Artikel 5, Artikel 6.3 und Anhang I.A der Bestandserhaltungs- und Durchsetzungsmaßnahmen der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (NAFO) ist eine Rückwurfverpflichtung für alle Loddenfänge festgelegt, die über die festgesetzte Quote oder den zulässigen Beifanganteil hinausgehen. In Anhang I.A ist für Lodde derzeit eine zulässige Gesamtfangmenge (TAC) von null festgelegt. Gemäß den NAFO-Vorschriften unterliegen Loddenbeifänge zudem in anderen Fischereien, für die die Anlandeverpflichtung gilt, unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls einer Rückwurfverpflichtung.

(17)

Um die Kohärenz zwischen den Bestandserhaltungs- und Durchsetzungsmaßnahmen der NAFO einerseits und den Rechtsvorschriften der Union andererseits zu gewährleisten, sollte die Anlandeverpflichtung für die unter diese Maßnahmen fallenden Fischereien nicht gelten.

(18)

Im Hinblick auf die Fristen gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sollte die vorliegende Verordnung unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:



KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

Mit dieser Verordnung werden Ausnahmen von der Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 festgelegt, um die internationalen Verpflichtungen der Union im Rahmen der Internationalen Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik und des Übereinkommen über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordwestatlantik umzusetzen. Diese Verordnung gilt für Fischfang in Unionsgewässern oder von Fischereifahrzeugen der Union außerhalb der Unionsgewässer in nicht unter die Hoheit oder Gerichtsbarkeit von Drittländern fallenden Gewässern.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1. „NAFO-Übereinkommensbereich“ die geografischen Gebiete nach Maßgabe des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 217/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 4 );

2. „Fischerei im Zuständigkeitsbereich der NAFO“ die im NAFO-Übereinkommensbereich betriebene Fischerei auf alle Fischereiressourcen, mit folgenden Ausnahmen: Lachs, Thunfisch, Marlin, von der Internationalen Walfangkommission oder einer Nachfolgeorganisation bewirtschaftete Walbestände und ortsgebundene Arten des Festlandsockels, d. h. Organismen, die im nutzbaren Stadium entweder unbeweglich auf oder unter dem Meeresboden verbleiben oder sich nur in ständigem körperlichen Kontakt mit dem Meeresboden oder seinem Untergrund fortbewegen können;

3. „Nordatlantik“ die Gewässer des Atlantischen Ozeans nördlich von 5° N;

4. „Freizeitfischerei“ nicht gewerbsmäßige Fischerei, wobei die Fischer keinem nationalen Sportfischereiverband angeschlossen und nicht Inhaber einer nationalen Sportlizenz sind;

5. „Sportfischerei“ nicht gewerbsmäßige Fischerei, wobei die Fischer einem nationalen Sportfischereiverband angeschlossen oder Inhaber einer nationalen Sportlizenz sind.



KAPITEL II

ICCAT-ÜBEREINKOMMENSBEREICH

▼M1

Artikel 3

Großaugenthun und Gelbflossenthun

1.  Dieser Artikel gilt für Großaugenthun (Thunnus obesus) und Gelbflossenthun (Thunnus albacares) im Atlantischen Ozean.

2.  Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 dürfen Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von 20 Metern oder mehr, die nicht im ICCAT-Register der Großaugenthun- und Gelbflossenthun-Fischer verzeichnet sind, Großaugenthun und Gelbflossenthun im Atlantik nicht gezielt befischen, an Bord behalten, umladen, transportieren, umsetzen, verarbeiten oder anlanden.

▼B

Artikel 4

Roter Thun

(1)  Dieser Artikel gilt für Roten Thun (Thunnus thynnus) im Ostatlantik und im Mittelmeer.

▼M1

(2)  Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 ist es verboten, Roten Thun gezielt zu befischen, an Bord zu behalten, umzuladen, umzusetzen, anzulanden, zu transportieren, zu lagern, zu verkaufen, feilzuhalten oder zum Verkauf anzubieten, wenn

a) er unterhalb der in Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 302/2009 festgelegten Mindestgröße liegt oder

b) er in den in Artikel 9 Absätze 2 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 302/2009 aufgeführten Fällen unterhalb der Mindestgrößen gemäß Artikel 9 Absätze 2 und 8 der genannten Verordnung liegt.

▼B

(3)  Abweichend von Absatz 2 dieses Artikels und von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 dürfen bei Rotem Thun ungewollte Fänge mit einer Größe zwischen 8 kg bzw. 75 cm und der Mindestgröße gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 302/2009 in kg oder cm, die durch gezielt Roten Thun befischende Fangschiffe und Tonnaren gefangen werden, bis zu maximal 5 % an Bord behalten, umgeladen, umgesetzt, angelandet, transportiert, gelagert, verkauft, feilgehalten oder zum Verkauf angeboten werden.

(4)  Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 dürfen Fangschiffe und Tonnaren, die gezielt Roten Thun befischen, Roten Thun mit einem Gewicht zwischen 8 und 30 kg oder einer Länge bis zur Schwanzflossengabelung zwischen 75 und 115 cm, die über 5 % hinausgehen, nicht an Bord behalten.

(5)  Der in den Absätzen 3 und 4 erwähnte Anteil von 5 % bezeichnet den Anteil der gesamten ungewollten Fänge von Rotem Thun nach Stückzahl an der Gesamtmenge Roten Thuns, die sich zu einem beliebigen Zeitpunkt nach jedem Fangeinsatz an Bord des Schiffes befindet.

(6)  Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 dürfen Fangschiffe, die keine gezielte Fischerei auf Roten Thun betreiben, diesen nicht an Bord behalten, wenn er mehr als 5 % ihrer Gesamtfänge nach Gewicht oder Stückzahl ausmacht. Der Berechnung anhand der Stückzahl gilt lediglich für Thunfisch und thunfischähnliche Arten, die von der ICCAT bewirtschaftet werden.

(7)  Wenn die dem Mitgliedstaat des betreffenden Fischereifahrzeugs oder Tonnars zugeteilte Quote bereits ausgeschöpft ist, gilt abweichend von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013:

a) Beifänge von Rotem Thun sind zu vermeiden, und

b) lebendig als Beifang gefangener Roter Thun wird freigesetzt.

(8)  Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 muss im Rahmen der Freizeitfischerei lebendig gefangener Roter Thun freigesetzt werden.

(9)  Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 muss im Rahmen der Sportfischerei lebendig gefangener Roter Thun freigesetzt werden.

Artikel 5

Schwertfisch

▼M1

(1)  Dieser Artikel gilt für Schwertfisch (Xiphias gladius) im Atlantik.

▼B

(2)  Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 ist es verboten, Schwertfisch unterhalb der in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 520/2007 festgelegten Mindestgröße gezielt zu befischen, an Bord zu behalten, umzuladen, anzulanden, zu transportieren, zu lagern, feilzuhalten oder zum Verkauf anzubieten, zu verkaufen oder zu vermarkten.

(3)  Abweichend von Absatz 2 dieses Artikels und von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 dürfen bei Schwertfisch ungewollte Fänge mit einem Lebendgewicht von weniger als 25 kg oder einer Länge von weniger als 125 cm vom Unterkiefer bis zur Schwanzflossengabelung bis zu maximal 15 % an Bord behalten, umgeladen, umgesetzt, angelandet, transportiert, gelagert, verkauft, feilgehalten oder zum Verkauf angeboten werden.

(4)  Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 darf Schwertfisch mit einem Lebendgewicht von weniger als 25 kg oder einer Länge von weniger als 125 cm vom Unterkiefer bis zur Schwanzflossengabelung in einem Umfang von mehr als 15 % nicht an Bord behalten werden.

(5)  Der in den Absätzen 3 und 4 erwähnte Anteil von 15 % bezeichnet den Anteil der Schwertfische nach Stückzahl an dem von dem Schiff getätigten Gesamtfang an Schwertfisch pro Anlandung.



KAPITEL III

NAFO-ÜBEREINKOMMENSBEREICH

Artikel 6

Lodde

(1)  Dieser Artikel gilt für Lodde (Mallotus villosus) im NAFO-Übereinkommensbereich.

(2)  Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 darf Lodde, die über die im Rahmen der Unionsvorschriften zugeteilte Quote hinaus gefangen wird, nicht an Bord behalten werden.

(3)  Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 darf Lodde, die im Rahmen von Fischereien, für die die Anlandeverpflichtung gilt, im Zuständigkeitsbereich der NAFO als Beifang gefangen wird, nicht an Bord behalten werden.



KAPITEL IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 7

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.



( 1 ) ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22.

( 2 ) Verordnung (EG) Nr. 302/2009 des Rates vom 6. April 2009 über einen mehrjährigen Wiederauffüllungsplan für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 43/2009 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1559/2007 (ABl. L 96 vom 15.4.2009, S. 6).

( 3 ) Verordnung (EG) Nr. 520/2007 des Rates vom 7. Mai 2007 mit technischen Erhaltungsmaßnahmen für bestimmte Bestände weit wandernder Arten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 973/2001 (ABl. L 123 vom 12.5.2007, S. 3).

( 4 ) Verordnung (EG) Nr. 217/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über die Vorlage von Statistiken über die Fänge und die Fischereitätigkeit der Mitgliedstaaten, die im Nordwestatlantik Fischfang betreiben (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 42).

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