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Document 02015O0035-20230629
Guideline (EU) 2016/65 of the European Central Bank of 18 November 2015 on the valuation haircuts applied in the implementation of the Eurosystem monetary policy framework (ECB/2015/35)
Consolidated text: Leitlinie (EU) 2016/65 der Europäischen Zentralbank vom 18. November 2015 über die bei der Umsetzung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems anzuwendenden Bewertungsabschläge (EZB/2015/35)
Leitlinie (EU) 2016/65 der Europäischen Zentralbank vom 18. November 2015 über die bei der Umsetzung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems anzuwendenden Bewertungsabschläge (EZB/2015/35)
02015O0035 — DE — 29.06.2023 — 008.001
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LEITLINIE (EU) 2016/65 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 18. November 2015 (ABl. L 014 vom 21.1.2016, S. 30) |
Geändert durch:
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Amtsblatt |
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Nr. |
Seite |
Datum |
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LEITLINIE (EU) 2016/2299 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 2. November 2016 |
L 344 |
117 |
17.12.2016 |
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LEITLINIE (EU) 2018/571 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 7. Februar 2018 |
L 95 |
45 |
13.4.2018 |
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LEITLINIE (EU) 2019/1033 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 10. Mai 2019 |
L 167 |
75 |
24.6.2019 |
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BESCHLUSS (EU) 2020/506 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 7. April 2020 |
L 109I |
1 |
7.4.2020 |
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LEITLINIE (EU) 2020/1692 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 25. September 2020 |
L 379 |
94 |
13.11.2020 |
|
LEITLINIE (EU) 2022/988 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 2. Mai 2022 |
L 167 |
131 |
24.6.2022 |
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LEITLINIE (EU) 2023/832 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 16. Dezember 2022 |
L 104 |
40 |
19.4.2023 |
LEITLINIE (EU) 2016/65 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 18. November 2015
über die bei der Umsetzung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems anzuwendenden Bewertungsabschläge (EZB/2015/35)
Artikel 1
Bewertungsabschläge für notenbankfähige marktfähige Sicherheiten
Der Bewertungsabschlag für eine bestimmte Sicherheit hängt von den folgenden Faktoren ab:
Haircutkategorie, in die diese Sicherheit eingestuft wird, wie in Artikel 2 definiert;
Restlaufzeit oder gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit der Sicherheit, wie in Artikel 3 definiert;
Verzinsungsart der Sicherheit; und
Bonitätsstufe, in die diese Sicherheit eingestuft wird.
Artikel 2
Festlegung der Haircutkategorien für marktfähige Sicherheiten
Notenbankfähige Sicherheiten können je nach Art des Emittenten und/oder Art der Sicherheit in eine der fünf in Tabelle 1 des Anhangs zu dieser Leitlinie dargelegten Haircutkategorien eingestuft werden.
Die Haircutkategorie I umfasst von Staaten begebene Schuldtitel, von der Europäischen Union begebene Schuldtitel, EZB-Schuldverschreibungen und Schuldverschreibungen, die von den NZBen vor der Einführung des Euro in ihrem jeweiligen Mitgliedstaat, dessen Währung der Euro ist, begeben wurden.
Die Haircutkategorie II umfasst Schuldtitel, die von
lokalen und regionalen Gebietskörperschaften,
Emittenten, die vom Eurosystem als Institution mit öffentlichem Förderauftrag klassifizierte Kreditinstitute oder Nichtkreditinstitute sind und welche die in Anhang XIIa der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) festgelegten quantitativen Kriterien erfüllen,
multilateralen Entwicklungsbanken und anderen internationalen Organisationen als der Europäischen Union begeben wurden, sowie gesetzlich geregelte gedeckte Schuldverschreibungen und Multi-cédulas.
Die Haircutkategorie III umfasst Schuldtitel, die von
nichtfinanziellen Unternehmen,
Unternehmen des staatlichen Sektors oder
Institutionen, die Nichtkreditinstitute sind, welche die in Anhang XIIa der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) festgelegten quantitativen Kriterien nicht erfüllen, begeben wurden.
Die Haircutkategorie IV umfasst unbesicherte Schuldtitel, die von i) Kreditinstituten, ii) Institutionen, die Kreditinstitute sind, welche die in Anhang XIIa der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) festgelegten quantitativen Kriterien nicht erfüllen, oder iii) finanziellen Kapitalgesellschaften, die keine Kreditinstitute sind, begeben wurden.
Die Haircutkategorie V umfasst Asset-Backed Securities ungeachtet der Emittentenklassifizierung.
Artikel 3
Bewertungsabschläge für marktfähige Sicherheiten
Die Bewertungsabschläge für marktfähige Sicherheiten, die in den Haircutkategorien I bis IV eingestuft wurden, bestimmen sich nach den folgenden Kriterien:
Einstufung der spezifischen Sicherheit in Bonitätsstufe 1, 2 oder 3;
Restlaufzeit der Sicherheit, wie detailliert beschrieben in Absatz 2;
Verzinsungsart der Sicherheit, wie detailliert beschrieben in Absatz 2.
Die Festlegung der Restlaufzeit gedeckter Schuldverschreibungen zur Eigennutzung hängt wie folgt davon ab, ob die gedeckten Schuldverschreibungen zur Eigennutzung eine Soft-Bullet-Struktur oder eine Conditional-Pass-Through-Struktur aufweisen:
bei gedeckten Schuldverschreibungen zur Eigennutzung mit einer Soft-Bullet-Struktur wird als Restlaufzeit die Höchstlaufzeit bezeichnet, bis zu der die Laufzeit gemäß den Bedingungen der jeweiligen gedeckten Schuldverschreibung verlängert werden kann;
bei gedeckten Schuldverschreibungen zur Eigennutzung mit Conditional-Pass-Through-Struktur entspricht die Restlaufzeit der Kategorie [10,15) Jahre.
„Eigennutzung“ im Sinne dieses Absatzes 2a bedeutet die Einreichung oder Nutzung gedeckter Schuldverschreibungen durch den Geschäftspartner, die von dem Geschäftspartner selbst oder einem anderen Unternehmen, zu dem der Geschäftspartner enge Verbindungen im Sinne von Artikel 138 der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) unterhält, begeben oder garantiert wurden.
Artikel 4
Zusätzliche Bewertungsabschläge für bestimmte Arten von marktfähigen Sicherheiten
Neben den in Artikel 3 dieser Leitlinie festgelegten Bewertungsabschlägen gelten die folgenden zusätzlichen Bewertungsabschläge für bestimmte Arten von marktfähigen Sicherheiten:
alle marktfähigen Sicherheiten, die in die Haircutkategorien II, III, IV und V eingestuft wurden, für die gemäß den Regelungen des Artikels 134 der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) ein theoretischer Wert festgelegt wird, unterliegen einem zusätzlichen Bewertungsabschlag in Form einer Bewertungskorrektur. Die Bewertungskorrektur — auch für gedeckte Schuldverschreibungen zur Eigennutzung — richtet sich nach der erwarteten Restlaufzeit bzw. bei Haircutkategorie V nach der gewichteten durchschnittlichen Restlaufzeit der Sicherheit in der in Tabelle 4 des Anhangs der vorliegenden Leitlinie angegebenen Höhe. Für die Zwecke der Berechnung der Bewertungskorrektur für gedeckte Schuldverschreibungen zur Eigennutzung ist die erwartete Restlaufzeit der ursprünglich geplante Fälligkeitstermin, sofern und solange keine Laufzeitverlängerung ausgelöst wurde;
gedeckte Schuldverschreibungen zur Eigennutzung unterliegen einem zusätzlichen Bewertungsabschlag von i) 8 % auf den Wert der Schuldtitel der Bonitätsstufen 1 und 2 und ii) 12 % auf den Wert der Schuldtitel der Bonitätsstufe 3. „Eigennutzung“ im Sinne dieses Absatzes hat dieselbe Bedeutung wie „Eigennutzung“ gemäß Artikel 3 Absatz 2a;
kann der zusätzliche Bewertungsabschlag, auf den Buchstabe b verweist, in Bezug auf ein Sicherheitenverwaltungssystem einer NZB, eines Drittdienstleisters (tri-party agent) oder der TARGET Auto-Collateralisation nicht angewendet werden, so ist der zusätzliche Bewertungsabschlag in diesen Systemen oder auf diesen Plattformen auf den gesamten Emissionswert der gedeckten Schuldverschreibungen anzuwenden, die zur Eigennutzung verwendet werden können.
Artikel 5
Bewertungsabschläge für notenbankfähige nicht marktfähige Sicherheiten
Es gelten die folgenden Bestimmungen für die Zinsstruktur von Kreditforderungen:
„Nullkupon“-Kreditforderungen gelten als festverzinslich;
variabel verzinsliche Kreditforderungen, bei denen der Zeitraum bis zur nächsten Zinsanpassung länger als ein Jahr ist, gelten als festverzinsliche Kreditforderungen;
variabel verzinsliche Kreditforderungen mit einer Obergrenze gelten als festverzinsliche Kreditforderungen;
variabel verzinsliche Kreditforderungen, bei denen der Zeitraum bis zur nächsten Zinsanpassung ein Jahr oder kürzer ist, und die eine Untergrenze, jedoch keine Obergrenze aufweisen, gelten als variabel verzinsliche Kreditforderungen;
der Bewertungsabschlag für eine Kreditforderung mit mehr als einer Verzinsungsart bestimmt sich ausschließlich anhand der während der Restlaufzeit der Kreditforderung anfallenden Zinszahlungen. Existiert für die Restlaufzeit der Kreditforderung mehr als eine Verzinsungsart, werden die verbleibenden Zinszahlungen als Festzinszahlungen angesehen, wobei für den Bewertungsabschlag die Restlaufzeit der Kreditforderung maßgeblich ist.
▼M3 —————
Artikel 6
Wirksamwerden und Umsetzung
Artikel 7
Adressaten
Diese Leitlinie richtet sich an die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist.
ANHANG
Tabelle 1
Haircutkategorien für notenbankfähige marktfähige Sicherheiten auf der Grundlage der Art des Emittenten und/oder der Art der Sicherheit
Kategorie I |
Kategorie II |
Kategorie III |
Kategorie IV |
Kategorie V |
von Zentralstaaten begebene Schuldtitel von der Europäischen Union begebene Schuldtitel EZB-Schuldverschreibungen Schuldverschreibungen, die von nationalen Zentralbanken (NZBen) vor der Einführung des Euro in ihrem jeweiligen Mitgliedstaat begeben wurden |
von lokalen oder regionalen Gebietskörperschaften begebene Schuldtitel Schuldtitel, die von Emittenten (Kreditinstituten und Nichtkreditinstituten) begeben wurden, die vom Eurosystem als Institution mit öffentlichem Förderauftrag klassifiziert werden und welche die in Anhang XIIa der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) festgelegten quantitativen Kriterien erfüllen von multilateralen Entwicklungsbanken und anderen internationalen Organisationen als der Europäischen Union begebene Schuldtitel Gesetzlich geregelte gedeckte Schuldverschreibungen Multi-cédulas |
Schuldtitel, die von nichtfinanziellen Unternehmen, Unternehmen des staatlichen Sektors oder Institutionen, die Nichtkreditinstitute sind, welche die in Anhang XIIa der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) festgelegten quantitativen Kriterien nicht erfüllen, begeben wurden |
unbesicherte Schuldtitel, die von Kreditinstituten oder Institutionen, die Kreditinstitute sind, welche die in Anhang XIIa der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) festgelegten quantitativen Kriterien nicht erfüllen, begeben wurden von finanziellen Unternehmen, die keine Kreditinstitute sind, begebene unbesicherte Schuldtitel |
Asset-Backed Securities |
Tabelle 2
Höhe der Bewertungsabschläge für notenbankfähige marktfähige Sicherheiten in den Haircutkategorien I bis IV
(in %) |
|||||||||
|
Haircutkategorien |
||||||||
Bonität |
Restlaufzeit (Jahre) () |
Kategorie I |
Kategorie II |
Kategorie III |
Kategorie IV |
||||
festverzinslich oder variabel verzinslich |
Nullkupon |
festverzinslich oder variabel verzinslich |
Nullkupon |
festverzinslich oder variabel verzinslich |
Nullkupon |
festverzinslich oder variabel verzinslich |
Nullkupon |
||
Stufen 1 und 2 |
[0 ,1 ) |
0,5 |
0,5 |
1,0 |
1,0 |
1,0 |
1,0 |
7,5 |
7,5 |
[1 ,3 ) |
1,0 |
2,0 |
1,5 |
2,5 |
2,0 |
3,0 |
10,0 |
11,5 |
|
[3 ,5 ) |
1,5 |
2,5 |
2,5 |
3,5 |
3,0 |
4,5 |
12,0 |
13,0 |
|
[5 ,7 ) |
2,0 |
3,0 |
3,5 |
4,5 |
4,5 |
6,0 |
14,0 |
15,0 |
|
[7 ,10 ) |
3,0 |
4,0 |
4,5 |
6,5 |
6,0 |
8,0 |
16,0 |
17,5 |
|
[10 ,15 ) |
4,0 |
5,0 |
6,5 |
8,5 |
7,5 |
10,0 |
18,0 |
22,5 |
|
[15 ,30 ) |
5,0 |
6,0 |
8,0 |
11,5 |
9,0 |
13,0 |
21,0 |
25,0 |
|
[30 , ∞) |
6,0 |
9,0 |
10,0 |
13,0 |
11,0 |
16,0 |
24,0 |
31,5 |
|
|
Haircutkategorien |
||||||||
Bonität |
Restlaufzeit (Jahre) |
Kategorie I |
Kategorie II |
Kategorie III |
Kategorie IV |
||||
festverzinslich oder variabel verzinslich |
Nullkupon |
festverzinslich oder variabel verzinslich |
Nullkupon |
festverzinslich oder variabel verzinslich |
Nullkupon |
festverzinslich oder variabel verzinslich |
Nullkupon |
||
Stufe 3 |
[0 ,1 ) |
5,0 |
5,0 |
5,5 |
5,5 |
6,5 |
6,5 |
11,5 |
11,5 |
[1 ,3 ) |
6,0 |
7,0 |
7,5 |
10,5 |
9,5 |
12,0 |
18,5 |
20,0 |
|
[3 ,5 ) |
8,5 |
10,0 |
11,0 |
16,0 |
13,0 |
18,0 |
23,0 |
27,0 |
|
[5 ,7 ) |
10,0 |
11,5 |
12,5 |
17,0 |
15,0 |
21,5 |
25,5 |
29,5 |
|
[7 ,10 ) |
11,5 |
13,0 |
14,0 |
21,0 |
17,0 |
23,5 |
26,5 |
31,5 |
|
[10 ,15 ) |
12,5 |
14,0 |
17,0 |
25,5 |
19,5 |
28,0 |
28,5 |
35,0 |
|
[15 ,30 ) |
13,5 |
15,0 |
20,0 |
28,5 |
22,0 |
31,0 |
31,5 |
39,0 |
|
[30 , ∞) |
14,0 |
17,0 |
22,0 |
32,5 |
25,0 |
35,5 |
34,5 |
43,0 |
|
(1)
D. h. [0,1) bedeutet eine Restlaufzeit von weniger als einem Jahr, [1,3) bedeutet eine Restlaufzeit von mindestens einem Jahr und weniger als drei Jahren usw. |
Tabelle 2a
Höhe der Bewertungsabschläge für notenbankfähige marktfähige Sicherheiten in der Haircutkategorie V
(in %) |
||
|
|
Kategorie V |
Bonität |
Gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit () |
Bewertungsabschlag |
Stufen 1 und 2 |
[0 ,1 ) |
4,0 |
[1 ,3 ) |
5,0 |
|
[3 ,5 ) |
7,0 |
|
[5 ,7 ) |
9,0 |
|
[7 ,10 ) |
12,0 |
|
[10 ,15 ) |
18,0 |
|
[15 ,30 ) |
20,0 |
|
[30 , ∞) |
22,0 |
|
(1)
D. h. [0,1) bedeutet eine gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit von weniger als einem Jahr, [1,3) bedeutet eine gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit von mindestens einem Jahr und weniger als drei Jahren usw. |
Tabelle 3
Höhe der Bewertungsabschläge für notenbankfähige Kreditforderungen
(in %) |
|||
Bonität |
Restlaufzeit (Jahre) () |
Feste Zinszahlung |
Variable Zinszahlung |
Stufen 1 und 2 |
[0 ,1 ) |
8,0 |
8,0 |
[1 ,3 ) |
11,5 |
8,0 |
|
[3 ,5 ) |
15,0 |
8,0 |
|
[5 ,7 ) |
20,0 |
11,5 |
|
[7 ,10 ) |
26,0 |
15,0 |
|
[10 ,15 ) |
33,0 |
20,0 |
|
[15 ,30 ) |
38,0 |
26,0 |
|
[30 , ∞) |
40,0 |
33,0 |
|
Stufe 3 |
[0 ,1 ) |
16,0 |
16,0 |
[1 ,3 ) |
25,0 |
16,0 |
|
[3 ,5 ) |
35,0 |
16,0 |
|
[5 ,7 ) |
42,0 |
25,0 |
|
[7 ,10 ) |
46,0 |
35,0 |
|
[10 ,15 ) |
48,0 |
42,0 |
|
[15 ,30 ) |
50,0 |
46,0 |
|
[30 , ∞) |
52,0 |
48,0 |
|
(1)
D. h. [0,1) bedeutet eine Restlaufzeit von weniger als einem Jahr, [1,3) bedeutet eine Restlaufzeit von mindestens einem Jahr und weniger als drei Jahren usw. |
Tabelle 4
Höhe der Korrekturen für marktfähige Sicherheiten der Haircutkategorien II bis V, die theoretisch bewertet werden
(in %) |
|
Restlaufzeit/gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit (Jahre) () |
Korrektur |
[0 ,1 ) |
1,5 |
[1 ,3 ) |
2,5 |
[3 ,5 ) |
3,0 |
[5 ,7 ) |
3,5 |
[7 ,10 ) |
4,5 |
[10 ,15 ) |
6,0 |
[15 ,30 ) |
8,0 |
[30 , ∞) |
13,0 |
(1)
D. h. [0,1) bedeutet eine Restlaufzeit/gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit von weniger als einem Jahr, [1,3) bedeutet eine Restlaufzeit/gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit von mindestens einem Jahr und weniger als drei Jahren usw. |