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Document 02015O0035-20210101

    Consolidated text: Leitlinie (EU) 2016/65 der Europäischen Zentralbank vom 18. November 2015 über die bei der Umsetzung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems anzuwendenden Bewertungsabschläge (EZB/2015/35)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/guideline/2016/65/2021-01-01

    02015O0035 — DE — 01.01.2021 — 006.001


    Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

    ►B

    LEITLINIE (EU) 2016/65 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

    vom 18. November 2015

    über die bei der Umsetzung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems anzuwendenden Bewertungsabschläge (EZB/2015/35)

    (ABl. L 014 vom 21.1.2016, S. 30)

    Geändert durch:

     

     

    Amtsblatt

      Nr.

    Seite

    Datum

    ►M1

    LEITLINIE (EU) 2016/2299 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 2. November 2016

      L 344

    117

    17.12.2016

    ►M2

    LEITLINIE (EU) 2018/571 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 7. Februar 2018

      L 95

    45

    13.4.2018

    ►M3

    LEITLINIE (EU) 2019/1033 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 10. Mai 2019

      L 167

    75

    24.6.2019

    ►M4

    BESCHLUSS (EU) 2020/506 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 7. April 2020

      L 109I

    1

    7.4.2020

    ►M5

    LEITLINIE (EU) 2020/1692 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 25. September 2020

      L 379

    94

    13.11.2020




    ▼B

    LEITLINIE (EU) 2016/65 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

    vom 18. November 2015

    über die bei der Umsetzung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems anzuwendenden Bewertungsabschläge (EZB/2015/35)



    ▼M1

    Artikel 1

    Bewertungsabschläge für notenbankfähige marktfähige Sicherheiten

    (1)  
    Gemäß Teil 4 Titel VI der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) unterliegen marktfähige Sicherheiten Bewertungsabschlägen, wie definiert in Artikel 2 Nummer 97 der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60), in der Höhe, die in den Tabellen 2 und 2a im Anhang dieser Leitlinie festgelegt ist.
    (2)  

    Der Bewertungsabschlag für eine bestimmte Sicherheit hängt von den folgenden Faktoren ab:

    a) 

    Haircutkategorie, in die diese Sicherheit eingestuft wird, wie in Artikel 2 definiert;

    b) 

    Restlaufzeit oder gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit der Sicherheit, wie in Artikel 3 definiert;

    c) 

    Verzinsungsart der Sicherheit; und

    d) 

    Bonitätsstufe, in die diese Sicherheit eingestuft wird.

    ▼B

    Artikel 2

    Festlegung der Haircutkategorien für marktfähige Sicherheiten

    Notenbankfähige Sicherheiten können je nach Art des Emittenten und/oder Art der Sicherheit in eine der fünf in Tabelle 1 des Anhangs zu dieser Leitlinie dargelegten Haircutkategorien eingestuft werden.

    a) 

    Die Haircutkategorie I umfasst von Staaten begebene Schuldtitel, EZB-Schuldverschreibungen und Schuldverschreibungen, die von den NZBen vor der Einführung des Euro in ihrem jeweiligen Mitgliedstaat, dessen Währung der Euro ist, begeben wurden.

    ▼M3

    b) 

    Die Haircutkategorie II umfasst Schuldtitel, die von i) lokalen oder regionalen Gebietskörperschaften, ii) Emittenten, die vom Eurosystem als Institution mit öffentlichem Förderauftrag klassifizierte Kreditinstitute oder Nichtkreditinstitute sind und welche die in Anhang XIIa der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) festgelegten quantitativen Kriterien erfüllen, iii) multilateralen Entwicklungsbanken oder internationalen Organisationen begeben wurden, ►M5  sowie Jumbo-Pfandbriefe. ◄

    ▼M5

    c) 

    Die Haircutkategorie III umfasst sowohl gesetzlich geregelte gedeckte Schuldverschreibungen mit Ausnahme von Jumbo-Pfandbriefen, Multi-cédulas und Schuldtitel, die von i) nichtfinanziellen Unternehmen, ii) Unternehmen des staatlichen Sektors oder iii) Institutionen, die Nichtkreditinstitute sind, welche die in Anhang XIIa der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) festgelegten quantitativen Kriterien nicht erfüllen, begeben wurden.

    ▼M3

    d) 

    Die Haircutkategorie IV umfasst unbesicherte Schuldtitel, die von i) Kreditinstituten, ii) Institutionen, die Kreditinstitute sind, welche die in Anhang XIIa der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) festgelegten quantitativen Kriterien nicht erfüllen, oder iii) finanziellen Kapitalgesellschaften, die keine Kreditinstitute sind, begeben wurden.

    ▼B

    e) 

    Die Haircutkategorie V umfasst Asset-Backed Securities ungeachtet der Emittentenklassifizierung.

    ▼M1

    Artikel 3

    Bewertungsabschläge für marktfähige Sicherheiten

    (1)  

    Die Bewertungsabschläge für marktfähige Sicherheiten, die in den Haircutkategorien I bis IV eingestuft wurden, bestimmen sich nach den folgenden Kriterien:

    a) 

    Einstufung der spezifischen Sicherheit in Bonitätsstufe 1, 2 oder 3;

    b) 

    Restlaufzeit der Sicherheit, wie detailliert beschrieben in Absatz 2;

    c) 

    Verzinsungsart der Sicherheit, wie detailliert beschrieben in Absatz 2.

    ▼M2

    (2)  

    Bei marktfähigen Sicherheiten, die in die Haircutkategorien I bis IV eingestuft wurden, richtet sich der anwendbare Bewertungsabschlag nach der gemäß Tabelle 2 des Anhangs der vorliegenden Leitlinie berechneten Restlaufzeit und Verzinsungsart der Sicherheit (festverzinslich, Nullkupon oder variabel verzinslich). Die maßgebliche Laufzeit für die Bestimmung des anwendbaren Bewertungsabschlags entspricht der Restlaufzeit der Sicherheit unabhängig von ihrer Verzinsungsart. Es gelten die folgenden Bestimmungen für die Verzinsungsart:

    a) 

    variable Verzinsungen, bei denen der Zeitraum bis zur nächsten Zinsanpassung länger als ein Jahr ist, gelten als festverzinslich;

    b) 

    variable Verzinsungen, die als Referenzsatz einen Inflationsindex des Euro-Währungsgebiets haben, gelten als festverzinslich;

    c) 

    variable Verzinsungen mit einer Untergrenze, die nicht gleich null ist, und/oder variable Verzinsungen mit einer Obergrenze gelten als festverzinslich;

    d) 

    der Bewertungsabschlag für Sicherheiten, die mehr als eine Verzinsungsart aufweisen, bestimmt sich ausschließlich anhand der während der Restlaufzeit der Sicherheit geltenden Verzinsungsart und entspricht dem höchsten Abschlag für eine marktfähige Sicherheit mit derselben Restlaufzeit und Bonitätsstufe. Zu diesem Zweck kann jede Verzinsungsart in Betracht gezogen werden, die während der Restlaufzeit der Sicherheit gilt.

    ▼M2

    (2a)  
    Als Restlaufzeit gedeckter Schuldverschreibungen zur Eigennutzung wird die rechtlich festgelegte Höchstlaufzeit bezeichnet, wobei in ihren Bedingungen enthaltene Rechte auf Verlängerung der Fristen für die Tilgungszahlungen zu berücksichtigen sind. „Eigennutzung“ im Sinne dieses Absatzes bedeutet die Einreichung oder Nutzung gedeckter Schuldverschreibungen durch den Geschäftspartner, die von dem Geschäftspartner selbst oder einem anderen Unternehmen, zu dem der Geschäftspartner enge Verbindungen im Sinne von Artikel 138 der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) unterhält, begeben oder garantiert wurden.

    ▼M1

    (3)  
    Bei marktfähigen Sicherheiten, die in der Haircutkategorie V eingestuft wurden, bestimmen sich die Bewertungsabschläge unabhängig von der Verzinsungsart anhand der gewichteten durchschnittlichen Restlaufzeit der Sicherheit, wie in den Absätzen 4 und 5 näher dargelegt. Die Bewertungsabschläge, die auf marktfähige Sicherheiten der Kategorie V angewendet werden, sind in Tabelle 2a im Anhang dieser Leitlinie festgelegt.
    (4)  
    Die gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit der vorrangigen Tranche einer Asset-Backed Security wird als die zu erwartende gewichtete durchschnittliche Zeit bis zur Rückzahlung dieser Tranche geschätzt. Für einbehaltene mobilisierte Asset-Backed Securities (sog. retained ABS) wird bei der Berechnung der gewichteten durchschnittlichen Restlaufzeit unterstellt, dass Kündigungsrechte des Emittenten nicht ausgeübt werden.
    (5)  
    Für die Zwecke von Absatz 4 werden mit „einbehaltenen mobilisierten Asset-Backed Securities (sog. retained ABS)“ Asset-Backed Securities bezeichnet, die zu einem Prozentsatz von über 75 % des ausstehenden Nominalwerts von einem Geschäftspartner, der Originator der Asset-Backed Security ist, oder Stellen, die enge Verbindungen zum Originator haben, genutzt werden. Die engen Verbindungen werden gemäß Artikel 138 der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) festgestellt.

    ▼M4

    Artikel 4

    Zusätzliche Bewertungsabschläge für bestimmte Arten von marktfähigen Sicherheiten

    Neben den in Artikel 3 dieser Leitlinie festgelegten Bewertungsabschlägen gelten die folgenden zusätzlichen Bewertungsabschläge für bestimmte Arten von marktfähigen Sicherheiten:

    a) 

    Asset-Backed Securities, gedeckte Schuldverschreibungen und unbesicherte Schuldtitel von Kreditinstituten, für die gemäß den Vorschriften von Artikel 134 der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) ein theoretischer Wert festgelegt wird, unterliegen einem zusätzlichen Bewertungsabschlag in Form einer Korrektur von 4 %.

    b) 

    Gedeckte Schuldverschreibungen zur Eigennutzung unterliegen einem zusätzlichen Bewertungsabschlag von i) 6,4 % auf den Wert der Schuldtitel der Bonitätsstufen 1 und 2 und ii) 9,6 % auf den Wert der Schuldtitel der Bonitätsstufe 3.

    c) 

    Im Sinne von Buchstabe b bezeichnet „Eigennutzung“ die Stellung oder Nutzung von durch den Geschäftspartner selbst oder ein anderes Unternehmen, zu dem enge Verbindungen des Geschäftspartners im Sinne von Artikel 138 der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) bestehen, begebenen oder garantierten gedeckten Schuldverschreibungen durch einen Geschäftspartner.

    d) 

    Kann der zusätzliche Bewertungsabschlag, auf den Buchstabe b verweist, in Bezug auf ein Sicherheitenverwaltungssystem einer NZB, eines Drittdienstleisters (tri-party agent) oder der TARGET2-Securities Auto-Collateralisation nicht angewendet werden, so ist der zusätzliche Bewertungsabschlag in diesen Systemen oder auf diesen Plattformen auf den gesamten Emissionswert der gedeckten Schuldverschreibungen anzuwenden, die zur Eigennutzung verwendet werden können.

    ▼B

    Artikel 5

    Bewertungsabschläge für notenbankfähige nicht marktfähige Sicherheiten

    ▼M3

    (1)  
    Für die einzelnen Kreditforderungen gelten bestimmte Bewertungsabschläge, die anhand der Restlaufzeit, Bonitätsstufe und der Zinsstruktur gemäß Tabelle 3 im Anhang dieser Leitlinie bestimmt werden.
    (2)  

    Es gelten die folgenden Bestimmungen für die Zinsstruktur von Kreditforderungen:

    a) 

    „Nullkupon“-Kreditforderungen gelten als festverzinslich;

    b) 

    variabel verzinsliche Kreditforderungen, bei denen der Zeitraum bis zur nächsten Zinsanpassung länger als ein Jahr ist, gelten als festverzinsliche Kreditforderungen;

    c) 

    variabel verzinsliche Kreditforderungen mit einer Obergrenze gelten als festverzinsliche Kreditforderungen;

    d) 

    variabel verzinsliche Kreditforderungen, bei denen der Zeitraum bis zur nächsten Zinsanpassung ein Jahr oder kürzer ist, und die eine Untergrenze, jedoch keine Obergrenze aufweisen, gelten als variabel verzinsliche Kreditforderungen;

    e) 

    der Bewertungsabschlag für eine Kreditforderung mit mehr als einer Verzinsungsart bestimmt sich ausschließlich anhand der während der Restlaufzeit der Kreditforderung anfallenden Zinszahlungen. Existiert für die Restlaufzeit der Kreditforderung mehr als eine Verzinsungsart, werden die verbleibenden Zinszahlungen als Festzinszahlungen angesehen, wobei für den Bewertungsabschlag die Restlaufzeit der Kreditforderung maßgeblich ist.

    ▼M3 —————

    ▼M4

    (5)  
    Nicht marktfähige, mit hypothekarischen Darlehen an Privatkunden besicherte Schuldtitel (non-marketable retail mortgage-backed debt instruments) unterliegen einem Bewertungsabschlag von 25,2 %.

    ▼B

    (6)  
    Für Termineinlagen gelten keine Bewertungsabschläge.

    ▼M1

    (7)  
    Jede zugrunde liegende Kreditforderung im Deckungspool eines nicht marktfähigen Schuldtitels, der durch notenbankfähige Kreditforderungen besichert ist (nachfolgend „DECC“), unterliegt einem auf Ebene der Einzelinstrumente angewendeten Bewertungsabschlag gemäß den Vorschriften der ►M3  Absätze 1 bis 2 ◄ . Der Gesamtwert der zugrunde liegenden Kreditforderungen im Deckungspool nach Anwendung der Bewertungsabschläge muss jederzeit mindestens dem ausstehenden Kapitalbetrag der DECC entsprechen. Unterschreitet der Gesamtwert den im vorangegangenen Satz genannten Schwellenwert, gilt die DECC als nicht notenbankfähig.

    ▼B

    Artikel 6

    Wirksamwerden und Umsetzung

    (1)  
    Diese Leitlinie wird am Tag ihrer Mitteilung an die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, wirksam.
    (2)  
    Die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, leiten die Maßnahmen ein, die erforderlich sind, um die vorliegende Leitlinie zu erfüllen, und wenden sie ab dem 25. Januar 2016 an. Sie teilen der EZB die entsprechenden Rechtstexte und Umsetzungsmaßnahmen bis spätestens 5. Januar 2016 mit.

    Artikel 7

    Adressaten

    Diese Leitlinie richtet sich an die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist.

    ▼M1




    ANHANG

    ▼M5



    Tabelle 1

    Haircutkategorien für notenbankfähige marktfähige Sicherheiten auf der Grundlage der Art des Emittenten und/oder der Art der Sicherheit

    Kategorie I

    Kategorie II

    Kategorie III

    Kategorie IV

    Kategorie V

    von Zentralstaaten begebene Schuldtitel

    EZB-Schuldverschreibungen

    Schuldverschreibungen, die von nationalen Zentralbanken (NZBen) vor der Einführung des Euro in ihrem jeweiligen Mitgliedstaat begeben wurden

    von lokalen oder regionalen Gebietskörperschaften begebeneSchuldtitel

    Schuldtitel, die von Emittenten (Kreditinstituten und Nichtkreditinstituten) begeben wurden, die vom Eurosystem als Institution mit öffentlichem Förderauftrag klassifiziert werden und welche die in Anhang XIIa der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) festgelegten quantitativen Kriterien erfüllen

    von multilateralen Entwicklungsbanken oder internationalen Organisationen begebene Schuldtitel

    Jumbo-Pfandbriefe

    Gesetzlich geregelte gedeckte Schuldverschreibungen mit Ausnahme von Jumbo-Pfandbriefen

    Multi-cédulas

    Schuldtitel, die von nichtfinanziellen Unternehmen, Unternehmen des staatlichen Sektors oder Institutionen, die Nichtkreditinstitute sind, welche die in Anhang XIIa der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) festgelegten quantitativen Kriterien nicht erfüllen, begeben wurden

    unbesicherte Schuldtitel, die von Kreditinstituten oder Institutionen, die Kreditinstitute sind, welche die in Anhang XIIa der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) festgelegten quantitativen Kriterien nicht erfüllen, begeben wurden

    von finanziellen Unternehmen, die keine Kreditinstitute sind, begebene unbesicherte Schuldtitel

    Asset-Backed Securities

    ▼M4



    Tabelle 2

    Höhe der Bewertungsabschläge (in %) für notenbankfähige marktfähige Sicherheiten in den Haircutkategorien I bis IV

     

    Haircutkategorien

    Bonität

    Restlaufzeit (Jahre) (1)

    Kategorie I

    Kategorie II

    Kategorie III

    Kategorie IV

    fest verzinslich

    Nullkupon

    variabel verzinslich

    fest verzinslich

    Nullkupon

    variabel verzinslich

    fest verzinslich

    Nullkupon

    variabel verzinslich

    fest verzinslich

    Nullkupon

    variabel verzinslich

    Stufen 1 und 2

    [0,1)

    0,4

    0,4

    0,4

    0,8

    0,8

    0,8

    0,8

    0,8

    0,8

    6,0

    6,0

    6,0

    [1,3)

    0,8

    1,6

    0,4

    1,2

    2,0

    0,8

    1,6

    2,4

    0,8

    8,0

    8,4

    6,0

    [3,5)

    1,2

    2,0

    0,4

    2,0

    2,8

    0,8

    2,4

    3,6

    0,8

    10,4

    10,8

    6,0

    [5,7)

    1,6

    2,4

    0,8

    2,8

    3,6

    1,2

    3,6

    4,8

    1,6

    11,6

    12,4

    8,0

    [7,10)

    2,4

    3,2

    1,2

    3,6

    5,2

    2,0

    4,8

    6,4

    2,4

    13,2

    14,4

    10,4

    [10, ∞)

    4,0

    5,6

    1,6

    6,4

    8,4

    2,8

    7,2

    10,4

    3,6

    16,0

    20,4

    11,6

    Stufe 3

    [0,1)

    4,8

    4,8

    4,8

    5,6

    5,6

    5,6

    6,4

    6,4

    6,4

    10,4

    10,4

    10,4

    [1,3)

    5,6

    6,4

    4,8

    7,6

    10,8

    5,6

    9,6

    12,0

    6,4

    18,0

    20,0

    10,4

    [3,5)

    7,2

    8,0

    4,8

    10,8

    14,8

    5,6

    13,2

    17,6

    6,4

    22,4

    26,0

    10,4

    [5,7)

    8,0

    9,2

    5,6

    11,2

    16,0

    7,6

    14,8

    20,8

    9,6

    24,4

    28,0

    18,0

    [7,10)

    9,2

    10,4

    7,2

    12,8

    19,6

    10,8

    15,2

    22,4

    13,2

    24,8

    29,6

    22,4

    [10, ∞)

    10,4

    12,8

    8,0

    15,2

    23,6

    11,2

    15,6

    24,0

    14,8

    25,2

    30,4

    24,4

    (1)   

    d. h. [0,1) bedeutet eine Restlaufzeit von weniger als einem Jahr, [1,3) bedeutet eine Restlaufzeit von mindestens einem Jahr und weniger als drei Jahren usw.



    Tabelle 2a

    Höhe der Bewertungsabschläge (in %) für notenbankfähige marktfähige Sicherheiten in der Haircutkategorie V

     

     

    Kategorie V

    Bonität

    Gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit (1)

    Bewertungsabschlag

    Stufen 1 und 2

    [0,1)

    3,2

    [1,3)

    3,6

    [3,5)

    4,0

    [5,7)

    7,2

    [7,10)

    10,4

    [10, ∞)

    16,0

    (1)   

    d. h. [0,1) bedeutet eine gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit von weniger als einem Jahr, [1,3) bedeutet eine gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit von mindestens einem Jahr und weniger als drei Jahren usw.



    Tabelle 3

    Höhe der Bewertungsabschläge (in %) für notenbankfähige Keditforderungen

    Bonität

    Restlaufzeit (Jahre) (1)

    Feste Zinszahlung

    Variable Zinszahlung

    Stufen 1 und 2

    [0,1)

    6,4

    6,4

    [1,3)

    9,6

    6,4

    [3,5)

    12,8

    6,4

    [5,7)

    14,8

    9,6

    [7,10)

    19,2

    12,8

    [10, ∞)

    28

    14,8

    Stufe 3

    [0,1)

    12

    12

    [1,3)

    22,4

    12

    [3,5)

    29,2

    12

    [5,7)

    34,4

    22,4

    [7,10)

    36

    29,2

    [10, ∞)

    38,4

    34,4

    (1)   

    d. h. [0,1) bedeutet eine Restlaufzeit von weniger als einem Jahr, [1,3) bedeutet eine Restlaufzeit von mindestens einem Jahr und weniger als drei Jahren usw.

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