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Document 02015O0035-20181001

    Consolidated text: Leitlinie (EU) 2016/65 der Europäischen Zentralbank vom 18. November 2015 über die bei der Umsetzung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems anzuwendenden Bewertungsabschläge (EZB/2015/35)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/guideline/2016/65/2018-10-01

    02015O0035 — DE — 01.10.2018 — 003.001


    Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

    ►B

    LEITLINIE (EU) 2016/65 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

    vom 18. November 2015

    über die bei der Umsetzung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems anzuwendenden Bewertungsabschläge (EZB/2015/35)

    (ABl. L 014 vom 21.1.2016, S. 30)

    Geändert durch:

     

     

    Amtsblatt

      Nr.

    Seite

    Datum

    ►M1

    LEITLINIE (EU) 2016/2299 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 2. November 2016

      L 344

    117

    17.12.2016

    ►M2

    LEITLINIE (EU) 2018/571 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 7. Februar 2018

      L 95

    45

    13.4.2018




    ▼B

    LEITLINIE (EU) 2016/65 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

    vom 18. November 2015

    über die bei der Umsetzung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems anzuwendenden Bewertungsabschläge (EZB/2015/35)



    ▼M1

    Artikel 1

    Bewertungsabschläge für notenbankfähige marktfähige Sicherheiten

    (1)  Gemäß Teil 4 Titel VI der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) unterliegen marktfähige Sicherheiten Bewertungsabschlägen, wie definiert in Artikel 2 Nummer 97 der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60), in der Höhe, die in den Tabellen 2 und 2a im Anhang dieser Leitlinie festgelegt ist.

    (2)  Der Bewertungsabschlag für eine bestimmte Sicherheit hängt von den folgenden Faktoren ab:

    a) Haircutkategorie, in die diese Sicherheit eingestuft wird, wie in Artikel 2 definiert;

    b) Restlaufzeit oder gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit der Sicherheit, wie in Artikel 3 definiert;

    c) Verzinsungsart der Sicherheit; und

    d) Bonitätsstufe, in die diese Sicherheit eingestuft wird.

    ▼B

    Artikel 2

    Festlegung der Haircutkategorien für marktfähige Sicherheiten

    Notenbankfähige Sicherheiten können je nach Art des Emittenten und/oder Art der Sicherheit in eine der fünf in Tabelle 1 des Anhangs zu dieser Leitlinie dargelegten Haircutkategorien eingestuft werden.

    a) Die Haircutkategorie I umfasst von Staaten begebene Schuldtitel, EZB-Schuldverschreibungen und Schuldverschreibungen, die von den NZBen vor der Einführung des Euro in ihrem jeweiligen Mitgliedstaat, dessen Währung der Euro ist, begeben wurden.

    ▼M1

    b) Die Haircutkategorie II umfasst Schuldtitel, die von lokalen oder regionalen Gebietskörperschaften, von Emittenten, die vom Eurosystem als Institution mit öffentlichem Förderauftrag klassifiziert werden, von multilateralen Entwicklungsbanken oder von internationalen Organisationen begeben wurden, sowie Jumbo-Pfandbriefe, die OGAW entsprechen.

    c) Die Haircutkategorie III umfasst OGAW-konforme Pfandbriefe mit Ausnahme von OGAW-konformen Jumbo-Pfandbriefen, sonstige gedeckte Schuldverschreibungen sowie Schuldtitel, die von nichtfinanziellen Unternehmen begeben wurden.

    ▼B

    d) Die Haircutkategorie IV umfasst unbesicherte Schuldtitel, die von Kreditinstituten und finanziellen Unternehmen, die keine Kreditinstitute sind, begeben wurden.

    e) Die Haircutkategorie V umfasst Asset-Backed Securities ungeachtet der Emittentenklassifizierung.

    ▼M1

    Artikel 3

    Bewertungsabschläge für marktfähige Sicherheiten

    (1)  Die Bewertungsabschläge für marktfähige Sicherheiten, die in den Haircutkategorien I bis IV eingestuft wurden, bestimmen sich nach den folgenden Kriterien:

    a) Einstufung der spezifischen Sicherheit in Bonitätsstufe 1, 2 oder 3;

    b) Restlaufzeit der Sicherheit, wie detailliert beschrieben in Absatz 2;

    c) Verzinsungsart der Sicherheit, wie detailliert beschrieben in Absatz 2.

    ▼M2

    (2)  Bei marktfähigen Sicherheiten, die in die Haircutkategorien I bis IV eingestuft wurden, richtet sich der anwendbare Bewertungsabschlag nach der gemäß Tabelle 2 des Anhangs der vorliegenden Leitlinie berechneten Restlaufzeit und Verzinsungsart der Sicherheit (festverzinslich, Nullkupon oder variabel verzinslich). Die maßgebliche Laufzeit für die Bestimmung des anwendbaren Bewertungsabschlags entspricht der Restlaufzeit der Sicherheit unabhängig von ihrer Verzinsungsart. Es gelten die folgenden Bestimmungen für die Verzinsungsart:

    a) variable Verzinsungen, bei denen der Zeitraum bis zur nächsten Zinsanpassung länger als ein Jahr ist, gelten als festverzinslich;

    b) variable Verzinsungen, die als Referenzsatz einen Inflationsindex des Euro-Währungsgebiets haben, gelten als festverzinslich;

    c) variable Verzinsungen mit einer Untergrenze, die nicht gleich null ist, und/oder variable Verzinsungen mit einer Obergrenze gelten als festverzinslich;

    d) der Bewertungsabschlag für Sicherheiten, die mehr als eine Verzinsungsart aufweisen, bestimmt sich ausschließlich anhand der während der Restlaufzeit der Sicherheit geltenden Verzinsungsart und entspricht dem höchsten Abschlag für eine marktfähige Sicherheit mit derselben Restlaufzeit und Bonitätsstufe. Zu diesem Zweck kann jede Verzinsungsart in Betracht gezogen werden, die während der Restlaufzeit der Sicherheit gilt.

    ▼M2

    (2a)  Als Restlaufzeit gedeckter Schuldverschreibungen zur Eigennutzung wird die rechtlich festgelegte Höchstlaufzeit bezeichnet, wobei in ihren Bedingungen enthaltene Rechte auf Verlängerung der Fristen für die Tilgungszahlungen zu berücksichtigen sind. „Eigennutzung“ im Sinne dieses Absatzes bedeutet die Einreichung oder Nutzung gedeckter Schuldverschreibungen durch den Geschäftspartner, die von dem Geschäftspartner selbst oder einem anderen Unternehmen, zu dem der Geschäftspartner enge Verbindungen im Sinne von Artikel 138 der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) unterhält, begeben oder garantiert wurden.

    ▼M1

    (3)  Bei marktfähigen Sicherheiten, die in der Haircutkategorie V eingestuft wurden, bestimmen sich die Bewertungsabschläge unabhängig von der Verzinsungsart anhand der gewichteten durchschnittlichen Restlaufzeit der Sicherheit, wie in den Absätzen 4 und 5 näher dargelegt. Die Bewertungsabschläge, die auf marktfähige Sicherheiten der Kategorie V angewendet werden, sind in Tabelle 2a im Anhang dieser Leitlinie festgelegt.

    (4)  Die gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit der vorrangigen Tranche einer Asset-Backed Security wird als die zu erwartende gewichtete durchschnittliche Zeit bis zur Rückzahlung dieser Tranche geschätzt. Für einbehaltene mobilisierte Asset-Backed Securities (sog. retained ABS) wird bei der Berechnung der gewichteten durchschnittlichen Restlaufzeit unterstellt, dass Kündigungsrechte des Emittenten nicht ausgeübt werden.

    (5)  Für die Zwecke von Absatz 4 werden mit „einbehaltenen mobilisierten Asset-Backed Securities (sog. retained ABS)“ Asset-Backed Securities bezeichnet, die zu einem Prozentsatz von über 75 % des ausstehenden Nominalwerts von einem Geschäftspartner, der Originator der Asset-Backed Security ist, oder Stellen, die enge Verbindungen zum Originator haben, genutzt werden. Die engen Verbindungen werden gemäß Artikel 138 der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) festgestellt.

    ▼B

    Artikel 4

    Zusätzliche Bewertungsabschläge für bestimmte Arten von marktfähigen Sicherheiten

    Neben den in Artikel 3 dieser Leitlinie festgelegten Bewertungsabschlägen gelten die folgenden zusätzlichen Bewertungsabschläge für bestimmte Arten von marktfähigen Sicherheiten:

    a) Asset-Backed Securities, gedeckte Schuldverschreibungen und unbesicherte Schuldtitel von Kreditinstituten, für die gemäß den Vorschriften des Artikels 134 der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) ein theoretischer Wert festgelegt wird, unterliegen einem zusätzlichen Bewertungsabschlag in Form einer Korrektur von 5 %.

    b) Gedeckte Schuldverschreibungen zur Eigennutzung unterliegen einem zusätzlichen Bewertungsabschlag von i) 8 % auf den Wert der Schuldtitel der Bonitätsstufen 1 und 2 und ii) 12 % auf den Wert der Schuldtitel der Bonitätsstufe 3.

    ▼M2

    c) „Eigennutzung“ im Sinne von Buchstabe b hat dieselbe Bedeutung wie in Artikel 3 Absatz 2a.

    ▼B

    d) Kann der zusätzliche Bewertungsabschlag, auf den Buchstabe b verweist, in Bezug auf ein Sicherheitenverwaltungssystem einer NZB, eines Triparty Agent oder der TARGET2-Securities Auto-Collateralisation nicht angewendet werden, so ist der zusätzliche Bewertungsabschlag in diesen Systemen oder auf diesen Plattformen auf den gesamten Emissionswert der gedeckten Schuldverschreibungen anzuwenden, die zur Eigennutzung verwendet werden können.

    Artikel 5

    Bewertungsabschläge für notenbankfähige nicht marktfähige Sicherheiten

    ▼M2

    (1)  Für die einzelnen Kreditforderungen gelten bestimmte Bewertungsabschläge, die anhand der Restlaufzeit, Bonitätsstufe, Verzinsungsart und der von der NZB angewendeten Bewertungsmethode gemäß Tabelle 3 im Anhang dieser Leitlinie bestimmt werden.

    (2)  Eine Zinszahlung gilt als variabel, wenn der Zinssatz an einen Referenzzins gekoppelt ist und der dieser Zahlung entsprechende Zeitraum bis zur nächsten Zinsanpassung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Eine Zinszahlung, bei der der Zeitraum bis zur nächsten Zinsanpassung über ein Jahr beträgt, gilt als feste Zinszahlung, wobei die für den jeweiligen Bewertungsabschlag relevante Laufzeit der Restlaufzeit der Kreditforderung entspricht.

    ▼M2

    Eine Kreditforderung gilt bei der Anwendung von Bewertungsabschlägen immer dann als festverzinslich, wenn bei der Kreditforderung die Möglichkeit einer festen Zinszahlung vorgesehen ist und diese an den in Artikel 90 Buchstabe b Ziffer iii der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) vorgesehenen notenbankfähigen Referenzzinssatz geknüpft ist, insbesondere wenn die Obergrenze bzw. die über null liegende Untergrenze genau bestimmt sind.

    ▼B

    (3)  Der Bewertungsabschlag für eine Kreditforderung mit mehr als einer Verzinsungsart richtet sich ausschließlich nach den Zinszahlungen, die in der Restlaufzeit der Kreditforderung anfallen. Existiert für die Restlaufzeit der Kreditforderung mehr als eine Verzinsungsart, werden die verbleibenden Zinszahlungen als Festzinszahlungen betrachtet, wobei für den Bewertungsabschlag die Restlaufzeit der Kreditforderung maßgeblich ist.

    (4)  Für Nullkupon-Kreditforderungen gilt der entsprechende Bewertungsabschlag für festverzinsliche Kreditforderungen.

    ▼M2

    (5)  Für nicht marktfähige, mit hypothekarischen Darlehen an Privatkunden besicherte Schuldtitel (retail mortgage-backed debt instruments (RMBDs)) gilt ein Bewertungsabschlag von 31,5 %.

    ▼B

    (6)  Für Termineinlagen gelten keine Bewertungsabschläge.

    ▼M1

    (7)  Jede zugrunde liegende Kreditforderung im Deckungspool eines nicht marktfähigen Schuldtitels, der durch notenbankfähige Kreditforderungen besichert ist (nachfolgend „DECC“), unterliegt einem auf Ebene der Einzelinstrumente angewendeten Bewertungsabschlag gemäß den Vorschriften der oben stehenden Absätze 1 bis 4. Der Gesamtwert der zugrunde liegenden Kreditforderungen im Deckungspool nach Anwendung der Bewertungsabschläge muss jederzeit mindestens dem ausstehenden Kapitalbetrag der DECC entsprechen. Unterschreitet der Gesamtwert den im vorangegangenen Satz genannten Schwellenwert, gilt die DECC als nicht notenbankfähig.

    ▼B

    Artikel 6

    Wirksamwerden und Umsetzung

    (1)  Diese Leitlinie wird am Tag ihrer Mitteilung an die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, wirksam.

    (2)  Die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, leiten die Maßnahmen ein, die erforderlich sind, um die vorliegende Leitlinie zu erfüllen, und wenden sie ab dem 25. Januar 2016 an. Sie teilen der EZB die entsprechenden Rechtstexte und Umsetzungsmaßnahmen bis spätestens 5. Januar 2016 mit.

    Artikel 7

    Adressaten

    Diese Leitlinie richtet sich an die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist.

    ▼M1




    ANHANG



    Tabelle 1

    Haircutkategorien für notenbankfähige marktfähige Sicherheiten auf der Grundlage der Art des Emittenten und/oder der Art der Sicherheit

    Kategorie I

    Kategorie II

    Kategorie III

    Kategorie IV

    Kategorie V

    Von Staaten ausgegebene Schuldtitel

    EZB-Schuldverschreibungen

    Schuldverschreibungen, die von den nationalen Zentralbanken (NZBen) vor der Einführung des Euro in ihrem jeweiligen Mitgliedstaat begeben wurden

    Schuldtitel von lokalen und regionalen Gebietskörperschaften

    Schuldtitel von Emittenten, die vom Eurosystem als Institution mit öffentlichem Förderauftrag klassifiziert werden

    Schuldtitel von multilateralen Entwicklungsbanken und internationalen Organisationen

    OGAW-konforme Jumbo-Pfandbriefe

    OGAW-konforme Pfandbriefe mit Ausnahme von OGAW-konformen Jumbo-Pfandbriefen

    Sonstige gedeckte Schuldverschreibungen

    Schuldtitel von nichtfinanziellen Unternehmen und Unternehmen des staatlichen Sektors

    Unbesicherte Schuldtitel von Kreditinstituten

    Unbesicherte Schuldtitel von finanziellen Unternehmen, die keine Kreditinstitute sind

    Asset-Backed Securities

    ▼M2



    Tabelle 2

    Höhe der Bewertungsabschläge für notenbankfähige marktfähige Sicherheiten in den Haircutkategorien I bis IV

     

    Haircutkategorien

    Bonität

    Restlaufzeit (Jahre) (1)

    Kategorie I

    Kategorie II

    Kategorie III

    Kategorie IV

    Festverzinslich

    Nullkupon

    Variabel verzinslich

    Festverzinslich

    Nullkupon

    Variabel verzinslich

    Festverzinslich

    Nullkupon

    Variabel verzinslich

    Festverzinslich

    Nullkupon

    Variabel verzinslich

    Stufen 1 und 2

    0-1

    0,5

    0,5

    0,5

    1,0

    1,0

    1,0

    1,0

    1,0

    1,0

    7,5

    7,5

    7,5

    1-3

    1,0

    2,0

    0,5

    1,5

    2,5

    1,0

    2,0

    3,0

    1,0

    10,0

    10,5

    7,5

    3-5

    1,5

    2,5

    0,5

    2,5

    3,5

    1,0

    3,0

    4,5

    1,0

    13,0

    13,5

    7,5

    5-7

    2,0

    3,0

    1,0

    3,5

    4,5

    1,5

    4,5

    6,0

    2,0

    14,5

    15,5

    10,0

    7-10

    3,0

    4,0

    1,5

    4,5

    6,5

    2,5

    6,0

    8,0

    3,0

    16,5

    18,0

    13,0

    > 10

    5,0

    7,0

    2,0

    8,0

    10,5

    3,5

    9,0

    13,0

    4,5

    20,0

    25,5

    14,5

     

    Haircutkategorien

    Bonität

    Restlaufzeit (Jahre) (1)

    Kategorie I

    Kategorie II

    Kategorie III

    Kategorie IV

    Festverzinslich

    Nullkupon

    Variabel verzinslich

    Festverzinslich

    Nullkupon

    Variabel verzinslich

    Festverzinslich

    Nullkupon

    Variabel verzinslich

    Festverzinslich

    Nullkupon

    Variabel verzinslich

    Stufe 3

    0-1

    6,0

    6,0

    6,0

    7,0

    7,0

    7,0

    8,0

    8,0

    8,0

    13,0

    13,0

    13,0

    1-3

    7,0

    8,0

    6,0

    9,5

    13,5

    7,0

    12,0

    15,0

    8,0

    22,5

    25,0

    13,0

    3-5

    9,0

    10,0

    6,0

    13,5

    18,5

    7,0

    16,5

    22,0

    8,0

    28,0

    32,5

    13,0

    5-7

    10,0

    11,5

    7,0

    14,0

    20,0

    9,5

    18,5

    26,0

    12,0

    30,5

    35,0

    22,5

    7-10

    11,5

    13,0

    9,0

    16,0

    24,5

    13,5

    19,0

    28,0

    16,5

    31,0

    37,0

    28,0

    > 10

    13,0

    16,0

    10,0

    19,0

    29,5

    14,0

    19,5

    30,0

    18,5

    31,5

    38,0

    30,5

    (*1)   d. h. [0-1) bedeutet eine Restlaufzeit von weniger als einem Jahr, [1-3) bedeutet eine Restlaufzeit von mindestens einem Jahr und weniger als drei Jahren usw.

    ▼M1



    Tabelle 2a

    Höhe der Bewertungsabschläge für notenbankfähige marktfähige Sicherheiten in der Haircutkategorie V

     

     

    Kategorie V

    Bonität

    Gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit (1)

    Bewertungsabschlag

    Stufen 1 und 2 (AAA bis A-)

    [0-1)

    4,0

    [1-3)

    4,5

    [3-5)

    5,0

    [5-7)

    9,0

    [7-10)

    13,0

    [10,∞)

    20,0

    (*1)   D. h. [0-1) bedeutet eine gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit von weniger als einem Jahr, [1-3) bedeutet eine gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit von mindestens einem Jahr und weniger als drei Jahren usw.

    ▼M2



    Tabelle 3

    Höhe der Bewertungsabschläge für notenbankfähige festverzinsliche oder variabel verzinsliche Kreditforderungen

     

    Bewertungsmethode

    Bonität

    Restlaufzeit (Jahre) (1)

    Feste Zinszahlung und Bewertung auf der Grundlage des von der NZB festgelegten theoretischen Preises

    Variable Zinszahlung und Bewertung auf der Grundlage des von der NZB festgelegten theoretischen Preises

    Feste Zinszahlung und Bewertung auf der Grundlage des von der NZB festgelegten ausstehenden Betrags

    Variable Zinszahlung und Bewertung auf der Grundlage des von der NZB festgelegten ausstehenden Betrags

    Stufen 1 und 2 (AAA bis A-)

    0-1

    10,0

    10,0

    12,0

    12,0

    1-3

    12,0

    10,0

    16,0

    12,0

    3-5

    14,0

    10,0

    21,0

    12,0

    5-7

    17,0

    12,0

    27,0

    16,0

    7-10

    22,0

    14,0

    35,0

    21,0

    > 10

    30,0

    17,0

    45,0

    27,0

     

    Bewertungsmethode

    Bonität

    Restlaufzeit (Jahre) (1)

    Feste Zinszahlung und Bewertung auf der Grundlage des von der NZB festgelegten theoretischen Preises

    Variable Zinszahlung und Bewertung auf der Grundlage des von der NZB festgelegten theoretischen Preises

    Feste Zinszahlung und Bewertung auf der Grundlage des von der NZB festgelegten ausstehenden Betrags

    Variable Zinszahlung und Bewertung auf der Grundlage des von der NZB festgelegten ausstehenden Betrags

    Stufe 3 (BBB+ bis BBB-)

    0-1

    17,0

    17,0

    19,0

    19,0

    1-3

    28,5

    17,0

    33,5

    19,0

    3-5

    36,0

    17,0

    45,0

    19,0

    5-7

    37,5

    28,5

    50,5

    33,5

    7-10

    38,5

    36,0

    56,5

    45,0

    > 10

    40,0

    37,5

    63,0

    50,5

    (*1)   d. h. [0-1) bedeutet eine Restlaufzeit von weniger als einem Jahr, [1-3) bedeutet eine Restlaufzeit von mindestens einem Jahr und weniger als drei Jahren usw.

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