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Document 02015D2460-20160324

    Consolidated text: Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2460 der Kommission vom 23. Dezember 2015 über bestimmte Maßnahmen zum Schutz vor der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5 in Frankreich (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 9818) (Nur der französische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2015/2460/2016-03-24

    2015D2460 — DE — 24.03.2016 — 002.001


    Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

    ►B

    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/2460 DER KOMMISSION

    vom 23. Dezember 2015

    über bestimmte Maßnahmen zum Schutz vor der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5 in Frankreich

    (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 9818)

    (Nur der französische Text ist verbindlich)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (ABl. L 339 vom 24.12.2015, S. 52)

    Geändert durch:

     

     

    Amtsblatt

      Nr.

    Seite

    Datum

     M1

    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/42 DER KOMMISSION Text von Bedeutung für den EWR vom 15. Januar 2016

      L 11

    10

    16.1.2016

    ►M2

    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/237 DER KOMMISSION Text von Bedeutung für den EWR vom 17. Februar 2016

      L 44

    12

    19.2.2016

    ►M3

    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/447 DER KOMMISSION Text von Bedeutung für den EWR vom 22. März 2016

      L 78

    76

    24.3.2016




    ▼B

    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/2460 DER KOMMISSION

    vom 23. Dezember 2015

    über bestimmte Maßnahmen zum Schutz vor der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5 in Frankreich

    (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 9818)

    (Nur der französische Text ist verbindlich)

    (Text von Bedeutung für den EWR)



    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt ( 1 ), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

    gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt ( 2 ), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Aviäre Influenza ist eine ansteckende Viruserkrankung bei Vögeln, einschließlich Geflügel. Infektionen mit dem Virus der Aviären Influenza bei Hausgeflügel verursachen zwei Hauptformen dieser Seuche, die sich in ihrer Virulenz unterscheiden. Die niedrigpathogene Form verursacht im Allgemeinen nur leichte Symptome, während die hochpathogene Form bei den meisten Geflügelarten eine sehr hohe Sterblichkeit zur Folge hat. Die Seuche kann schwerwiegende Auswirkungen auf die Rentabilität von Geflügelhaltungsbetrieben haben.

    (2)

    Die Aviäre Influenza tritt hauptsächlich bei Vögeln auf, doch unter bestimmten Umständen kann es auch beim Menschen zu Infektionen kommen, wenngleich das Risiko im Allgemeinen sehr gering ist.

    (3)

    Bei einem Ausbruch der Aviären Influenza besteht die Gefahr, dass sich der Erreger auf andere Betriebe ausbreitet, in denen Geflügel oder andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel gehalten werden. In der Folge kann er über den Handel mit lebenden Vögeln oder aus ihnen gewonnenen Erzeugnissen aus einem Mitgliedstaat in andere Mitgliedstaaten oder in Drittländer eingeschleppt werden.

    (4)

    In der Richtlinie 2005/94/EG des Rates ( 3 ) sind bestimmte Vorbeugungsmaßnahmen hinsichtlich der Überwachung und Früherkennung der Aviären Influenza sowie Mindestbekämpfungsmaßnahmen festgelegt, die bei Ausbruch dieser Seuche bei Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln durchzuführen sind. Artikel 16 dieser Richtlinie sieht bei einem Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza die Einrichtung von Schutz- und Überwachungszonen sowie weiteren Restriktionsgebieten vor. Darüber hinaus müssen gemäß Artikel 30 der Richtlinie 2005/94/EG in Überwachungszonen bestimmte Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung der Seuche durchgeführt werden, einschließlich bestimmter Beschränkungen der Verbringung von Geflügel, Junglegehennen, Eintagsküken und Bruteiern.

    (5)

    Die Richtlinie 2009/158/EG des Rates ( 4 ) regelt den Handel mit Geflügel und Bruteiern innerhalb der Union, einschließlich der zu verwendenden Veterinärbescheinigungen.

    (6)

    Frankreich hat der Kommission Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5 in Geflügelhaltungsbetrieben auf seinem Hoheitsgebiet gemeldet und unverzüglich die gemäß der Richtlinie 2005/94/EG erforderlichen Maßnahmen, einschließlich der Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen gemäß Artikel 16 der genannten Richtlinie, getroffen.

    (7)

    Laboruntersuchungen haben ergeben, dass sich die HPAI-Viren der in Frankreich festgestellten Subtypen H5N1, H5N2 und H5N9 klar von dem Virus HPAI H5N1 unterscheiden, das Mitte der 90er-Jahre in Asien aufgetreten ist und in Europa erstmals im Jahr 2005 entdeckt wurde. Die derzeit im Südwesten Frankreichs festgestellten HPAI-Viren des Subtyps H5 stammen aus Europa.

    (8)

    Der Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2239 der Kommission ( 5 ) wurde erlassen, um auf Unionsebene die von Frankreich gemäß Artikel 16 der Richtlinie 2005/94/EG festgelegten Schutz- und Überwachungszonen aufzulisten.

    (9)

    Aufgrund der aktuellen epidemiologischen Situation und des Risikos einer weiteren Ausbreitung der Seuche hat Frankreich auch ein umfassendes weiteres Restriktionsgebiet um die Schutz- und Überwachungszonen abgegrenzt, das sich über mehrere Departements oder Teile davon im Südwesten des Mitgliedstaats erstreckt.

    (10)

    Um die Ausbreitung der Seuche zu begrenzen, sollte Frankreich dafür Sorge tragen, dass keine Sendungen mit lebendem Geflügel, Junglegehennen, Eintagsküken und Bruteiern aus den Schutz- und Überwachungszonen sowie dem weiteren Restriktionsgebiet in andere Teile Frankreichs, andere Mitgliedstaaten oder Drittländer versendet werden.

    (11)

    Eintagsküken stellen ein vernachlässigbares Risiko für die Ausbreitung der Viren der hochpathogenen Aviären Influenza dar, sofern sie aus Bruteiern aus Geflügelbetrieben innerhalb des weiteren Restriktionsgebiets und außerhalb der Schutz- und Überwachungszonen stammen und die Versandbrüterei aufgrund ihrer Logistik und ihrer Biosicherheitsarbeitsbedingungen gewährleisten kann, dass diese Eier nicht mit anderen Bruteiern oder Eintagsküken in Berührung gekommen sind, die aus Geflügelbeständen innerhalb der Schutz- oder Überwachungszonen stammen und folglich einen anderen Gesundheitsstatus haben.

    (12)

    Bruteier stellen ein sehr geringes Risiko für die Übertragung der Seuche dar, sofern sie in Beständen gesammelt wurden, die in dem weiteren Restriktionsgebiet gehalten werden und mit negativem Ergebnis einer serologischen Untersuchung unterzogen wurden. Eine weitere Voraussetzung ist, dass die Bruteier und ihre Verpackungen vor dem Versand aus dem weiteren Restriktionsgebiet desinfiziert werden.

    (13)

    Unbeschadet der in den Schutz- und Überwachungszonen durchzuführenden Maßnahmen sollte die zuständige französische Behörde daher den Versand von Sendungen mit Eintagsküken und Bruteiern aus dem weiteren Restriktionsgebiet gemäß dem Anhang dieses Beschlusses im Einklang mit den vorstehend genannten Anforderungen genehmigen können, sofern die vorherige Zustimmung der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats oder -drittlands eingeholt wurde.

    (14)

    Durch eine weite Ausdehnung des von Frankreich gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Richtlinie 2005/94/EG abgegrenzten weiteren Restriktionsgebiets würde ein großer Teil der empfänglichen Geflügelpopulation einem Verbringungsverbot unterliegen.

    (15)

    Ferner ist es angezeigt, das Risiko, dass Geflügel in den abgegrenzten Überwachungszonen zirkulierenden Viren der Aviären Influenza ausgesetzt ist, einzugrenzen, und zwar durch die rasche Verringerung der Dichte der Geflügelpopulation in den Zonen, die Teil des weiteren Restriktionsgebiets sind, insbesondere durch frühzeitige Schlachtung und verzögerte Wiederauffüllung der Bestände in diesem Gebiet.

    (16)

    Angesichts des hohen und unerwarteten Ausmaßes der Ausbrüche und der dementsprechend großen Fläche der Überwachungszonen, die im Umkreis jedes Ausbruchs abgegrenzt wurden, ist es notwendig, die Dichte der empfänglichen Geflügelpopulationen in Haltungsbetrieben mit einem besonders hohen Infektionsrisiko rasch zu verringern. Eine systematische klinische Untersuchung des Geflügels vor der Versendung hätte die erhebliche Verlangsamung einer solchen Bestandsausdünnung sowie eine erhöhte Gefahr der Ausbreitung des Virus zur Folge.

    (17)

    Daher sollten Vorschriften erlassen werden, denen zufolge Geflügel aus Haltungsbetrieben in den Überwachungszonen 24 Stunden vor der Versendung zur unverzüglichen Schlachtung innerhalb der Überwachungszonen oder des weiteren Restriktionsgebiets keinen systematischen klinischen Untersuchungen unterzogen werden sollte, sofern nur unmittelbare Verbringungen von Geflügel aus Betrieben in den Überwachungszonen zu einem ausgewiesenen Schlachthof innerhalb der Überwachungszonen und des weiteren Restriktionsgebiets zulässig sind, diese Verbringungen im Rahmen strenger Biosicherheitsmaßnahmen, einschließlich einer strikten Trennung von Geflügel aus der Schutzzone, durchgeführt werden, eine entsprechende Reinigung und Desinfektion erfolgt und die Wiederauffüllung des Bestands erheblich verzögert wird.

    (18)

    Die Kommission hat die Maßnahmen zur Bekämpfung der Seuche und die Ausdehnung der in Zusammenarbeit mit Frankreich festgelegten Gebiete, für die Beschränkungen gelten, geprüft und ist der Auffassung, dass diese geeignet sind, die gesetzten Ziele zu erreichen.

    (19)

    Die Kommission ist davon überzeugt, dass die Grenzen der Schutz- und Überwachungszonen sowie des weiteren Restriktionsgebiets, die die zuständige französische Behörde gemäß Artikel 16 der Richtlinie 2005/94/EG abgegrenzt hat, ausreichend weit von den Haltungsbetrieben entfernt sind, in denen Ausbrüche bestätigt wurden.

    (20)

    Um unnötige Störungen des Handels in der Union zu verhindern und von Drittländern auferlegte ungerechtfertigte Hemmnisse für den Handel zu vermeiden, ist es notwendig, das weitere Restriktionsgebiet in Frankreich rasch auf Unionsebene festzulegen und Vorschriften zu erlassen, denen zufolge keine Sendungen mit lebendem Geflügel, Junglegegeflügel, Eintagsküken und Bruteiern aus den Schutz- und Überwachungszonen sowie dem weiteren Restriktionsgebiet in andere Teile Frankreichs, in andere Mitgliedstaaten oder in Drittländer versandt werden dürfen, es sei denn, es gelten bestimmte genehmigte Ausnahmeregelungen.

    (21)

    Angesichts des Ausmaßes der aktuellen Entwicklung der Seuchenausbrüche ist es nicht mehr möglich, die Liste der Gebiete, die als Schutz- und Überwachungszonen abgegrenzt wurden, durch einen Durchführungsbeschluss der Kommission rechtzeitig zu aktualisieren. Frankreich sollte diese Listen daher auf der Website der französischen Behörden veröffentlichen; darüber hinaus sollte eine Veröffentlichung auf der Website der Kommission zu Informationszwecken erfolgen.

    (22)

    Das weitere Restriktionsgebiet um die Schutz- und Überwachungszonen sollte im Anhang dieses Beschlusses festgelegt werden, und es sollte die Dauer dieser Regionalisierung geregelt werden.

    (23)

    Da Frankreich zur Verhinderung der Ausbreitung der Aviären Influenza zusätzliche Maßnahmen gemäß Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2239 durchführt, sollte der genannte Beschluss aus Gründen der Klarheit aufgehoben werden.

    (24)

    Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:



    Artikel 1

    (1)  Frankreich legt die Schutz- und Überwachungszonen gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2005/94/EG fest und

    (a) veröffentlicht Listen der gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2005/94/EG festgelegten Schutz- und Überwachungszonen (im Folgenden „Listen“)

    (b) trägt dafür Sorge, dass die Listen stets auf dem neuesten Stand sind und teilt etwaige Aktualisierungen der Kommission, den anderen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit unverzüglich mit.

    (2)  Die Kommission veröffentlicht diese Listen auf ihrer Website zu Informationszwecken.

    Artikel 2

    (1)  Unbeschadet der gemäß Artikel 1 dieses Beschlusses in den Schutz- und Überwachungszonen durchzuführenden Maßnahmen grenzt Frankreich ein weiteres Restriktionsgebiet gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Richtlinie 2005/94/EG ab, das mindestens die als weiteres Restriktionsgebiet im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Gebiete umfasst.

    (2)  Frankreich stellt sicher, dass keine Sendungen mit lebendem Geflügel, Junglegehennen, Eintagsküken und Bruteiern aus den im Anhang aufgeführten Gebieten versandt werden.

    (3)  Abweichend von Absatz 2 kann die zuständige Behörde Frankreichs den Versand von Sendungen mit Eintagsküken aus den im Anhang aufgeführten Gebieten außerhalb der abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen zu Haltungsbetrieben innerhalb des betreffenden Mitgliedstaats oder in andere Mitgliedstaaten oder in Drittländer genehmigen, sofern

    a) sie aus Bruteiern aus Geflügelbetrieben außerhalb der Schutz- und Überwachungszonen stammen;

    b) die Versandbrüterei aufgrund ihrer Logistik und ihrer Biosicherheitsarbeitsbedingungen gewährleisten kann, dass diese Eier nicht mit anderen Bruteiern oder Eintagsküken in Berührung gekommen sind, die aus Geflügelbeständen innerhalb der abgegrenzten Schutz- oder Überwachungszonen stammen und folglich einen anderen Gesundheitsstatus haben;

    c) die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats oder -drittlands vorab schriftlich verständigt wird und sie sich einverstanden erklärt hat, die Sendungen mit Eintagsküken entgegenzunehmen und der zuständigen Behörde Frankreichs das Datum ihrer Ankunft im Bestimmungshaltungsbetrieb auf seinem Hoheitsgebiet mitzuteilen.

    (4)  Abweichend von Absatz 2 kann die zuständige Behörde Frankreichs den Versand von Sendungen mit Bruteiern aus den im Anhang aufgeführten Gebieten außerhalb der abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen zu Brütereien innerhalb des betreffenden Mitgliedstaats oder in andere Mitgliedstaaten oder in Drittländer genehmigen, sofern sie in Haltungsbetrieben gesammelt wurden, die sich am Tag der Eiersammlung in dem im Anhang festgelegten weiteren Restriktionsgebiet befanden und in denen das Geflügel mit Negativbefund einer serologischen Untersuchung auf Aviäre Influenza unterzogen wurde, durch die mit einer Nachweissicherheit von mindestens 95 % eine Seuchenprävalenz von 5 % festgestellt werden kann, und die Rückverfolgbarkeit gewährleistet ist.

    (5)  Frankreich stellt sicher, dass die Veterinärbescheinigungen gemäß Anhang IV der Richtlinie 2009/158/EG, welche die in Absatz 2 dieses Artikels genannten, in andere Mitgliedstaaten zu verschickenden Sendungen begleiten, folgenden Vermerk enthalten:

    „Diese Sendung erfüllt die Tiergesundheitsbedingungen des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/2460 der Kommission ( 6 ).

    Artikel 3

    Die zuständige französische Behörde genehmigt die Versendung von Geflügel zur unverzüglichen Schlachtung aus den gemäß Artikel 1 Absatz 1 aufgeführten Gebieten in den Überwachungszonen zu einem ausgewiesenen Schlachthof innerhalb der Überwachungszonen oder des weiteren Restriktionsgebiets, sofern eine solche Verbringung

    a) ohne ungebührliche Verzögerung als eine einzige Reise durchgeführt wird;

    b) im Rahmen strenger Biosicherheitsmaßnahmen, einschließlich einer strikten Trennung von Geflügel aus anderen Regionen sowie Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen, erfolgt.

    Artikel 4

    Der Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2239 wird aufgehoben.

    Artikel 5

    Dieser Beschluss gilt bis zum ►M3  15. September 2016 ◄ .

    Artikel 6

    Dieser Beschluss ist an die Französische Republik gerichtet.

    ▼M2




    ANHANG

    Weiteres Restriktionsgebiet gemäß Artikel 2 Absatz 1:



    ISO-Ländercode

    Mitgliedstaat

    Name (Nr. Departement)

     

     

    FR

    Frankreich

    Das Gebiet umfasst folgende Departements:

     

     

    DORDOGNE (24)

    GERS (32)

    GIRONDE (33)

    HAUTE-VIENNE (87)

    HAUTES-PYRÉNÉES (65)

    LANDES (40)

    LOT-ET-GARONNE (47)

    PYRÉNÉES-ATLANTIQUES (64)

    LOT (46)

    HAUTE-GARONNE (31)

    ARIÈGE (09)

    AVEYRON (12)

    CORRÈZE (19)

    TARN (81)

    TARN-ET-GARONNE (82)

     

     

     

     

    Das Gebiet umfasst Teile folgender Departements:

     

     

     

     

    im Departement CHARENTE (16) die Gemeinde:

    16254

    PALLUAUD

     

     

    im Departement AUDE (11) die Gemeinden:

    11002

    11009

    11011

    11026

    11030

    11033

    11049

    11052

    11054

    11056

    11057

    11070

    11072

    11074

    11075

    11076

    11079

    11087

    11089

    11114

    11115

    11134

    11136

    11138

    11149

    11150

    11154

    11156

    11159

    11162

    11166

    11174

    11175

    11178

    11180

    11181

    11182

    11184

    11189

    11192

    11194

    11195

    11196

    11200

    11205

    11208

    11218

    11221

    11222

    11225

    11226

    11231

    11232

    11234

    11236

    11238

    11239

    11243

    11252

    11253

    11259

    11268

    11275

    11277

    11278

    11281

    11283

    11284

    11290

    11291

    11292

    11297

    11300

    11308

    11312

    11313

    11319

    11331

    11334

    11339

    11348

    11356

    11357

    11359

    11361

    11362

    11365

    11367

    11368

    11371

    11372

    11382

    11383

    11385

    11391

    11395

    11399

    11404

    11407

    11411

    11413

    11418

    11419

    11428

    11430

    11434

    11438

    11439

    AIROUX

    ALZONNE

    ARAGON

    BARAIGNE

    BELFLOU

    BELPECH

    BRAM

    BROUSSES-ET-VILLARET

    LES BRUNELS

    CABRESPINE

    CAHUZAC

    CARLIPA

    LA CASSAIGNE

    LES CASSES

    CASTANS

    CASTELNAUDARY

    CAUDEBRONDE

    CAZALRENOUX

    CENNE-MONESTIES

    CUMIES

    CUXAC-CABARDES

    FAJAC-LA-RELENQUE

    FANJEAUX

    FENDEILLE

    FONTERS-DU-RAZES

    FONTIERS-CABARDES

    FOURNES-CABARDES

    FRAISSE-CABARDES

    GAJA-LA-SELVE

    GENERVILLE

    GOURVIEILLE

    LES ILHES

    ISSEL

    LABASTIDE-D'ANJOU

    LABASTIDE-ESPARBAIRENQUE

    LABECEDE-LAURAGAIS

    LACOMBE

    LAFAGE

    LAPRADE

    LASBORDES

    LASTOURS

    LAURABUC

    LAURAC

    LESPINASSIERE

    LIMOUSIS

    LA LOUVIERE-LAURAGAIS

    MARQUEIN

    LES MARTYS

    MAS-CABARDES

    MAS-SAINTES-PUELLES

    MAYREVILLE

    MEZERVILLE

    MIRAVAL-CABARDES

    MIREVAL-LAURAGAIS

    MOLANDIER

    MOLLEVILLE

    MONTAURIOL

    MONTFERRAND

    MONTMAUR

    MONTOLIEU

    MOUSSOULENS

    ORSANS

    PAYRA-SUR-L'HERS

    PECHARIC-ET-LE-PY

    PECH-LUNA

    PEXIORA

    PEYREFITTE-SUR-L'HERS

    PEYRENS

    PLAIGNE

    PLAVILLA

    LA POMAREDE

    PRADELLES-CABARDES

    PUGINIER

    RAISSAC-SUR-LAMPY

    RIBOUISSE

    RICAUD

    ROQUEFERE

    SAINT-AMANS

    SAINTE-CAMELLE

    SAINT-DENIS

    SAINT-JULIEN-DE-BRIOLA

    SAINT-MARTIN-LALANDE

    SAINT-MARTIN-LE-VIEIL

    SAINT-MICHEL-DE-LANES

    SAINT-PAPOUL

    SAINT-PAULET

    SAINT-SERNIN

    SAISSAC

    SALLELES-CABARDES

    SALLES-SUR-L'HERS

    SALSIGNE

    SOUILHANELS

    SOUILHE

    SOUPEX

    LA TOURETTE-CABARDES

    TRASSANEL

    TREVILLE

    VENTENAC-CABARDES

    VERDUN-EN-LAURAGAIS

    VILLANIERE

    VILLARDONNEL

    VILLASAVARY

    VILLAUTOU

    VILLEMAGNE

    VILLENEUVE-LA-COMPTAL

    VILLEPINTE

    VILLESISCLE

    VILLESPY

     

     

    im Departement CANTAL (15) die Gemeinden:

    15003

    15011

    15012

    15014

    15016

    15018

    15021

    15024

    15027

    15028

    15029

    15030

    15036

    15046

    15056

    15057

    15058

    15064

    15071

    15072

    15074

    15076

    15082

    15083

    15084

    15085

    15087

    15088

    15089

    15090

    15093

    15094

    15103

    15104

    15117

    15118

    15120

    15122

    15134

    15135

    15136

    15140

    15143

    15144

    15147

    15150

    15153

    15156

    15157

    15160

    15163

    15165

    15166

    15167

    15172

    15175

    15179

    15181

    15182

    15183

    15184

    15186

    15189

    15191

    15194

    15196

    15200

    15204

    15211

    15212

    15214

    15215

    15217

    15221

    15222

    15224

    15226

    15228

    15233

    15234

    15242

    15255

    15257

    15260

    15264

    15266

    15267

    15268

    15269

    ALLY

    ARNAC

    ARPAJON-SUR-CERE

    AURILLAC

    AYRENS

    BARRIAC-LES-BOSQUETS

    BOISSET

    BRAGEAC

    CALVINET

    CARLAT

    CASSANIOUZE

    CAYROLS

    CHALVIGNAC

    CHAUSSENAC

    CRANDELLES

    CROS-DE-MONTVERT

    CROS-DE-RONESQUE

    ESCORAILLES

    FOURNOULES

    FREIX-ANGLARDS

    GIOU-DE-MAMOU

    GLENAT

    JUNHAC

    JUSSAC

    LABESSERETTE

    LABROUSSE

    LACAPELLE-DEL-FRAISSE

    LACAPELLE-VIESCAMP

    LADINHAC

    LAFEUILLADE-EN-VEZIE

    LAPEYRUGUE

    LAROQUEBROU

    LEUCAMP

    LEYNHAC

    MARCOLES

    MARMANHAC

    MAURIAC

    MAURS

    MONTSALVY

    MONTVERT

    MOURJOU

    NAUCELLES

    NIEUDAN

    OMPS

    PARLAN

    PERS

    PLEAUX

    PRUNET

    QUEZAC

    REILHAC

    ROANNES-SAINT-MARY

    ROUFFIAC

    ROUMEGOUX

    ROUZIERS

    SAINT-ANTOINE

    SAINT-CERNIN

    SAINT-CIRGUES-DE-MALBERT

    SAINT-CONSTANT

    SAINT-ETIENNE-CANTALES

    SAINT-ETIENNE-DE-CARLAT

    SAINT-ETIENNE-DE-MAURS

    SAINTE-EULALIE

    SAINT-GERONS

    SAINT-ILLIDE

    SAINT-JULIEN-DE-TOURSAC

    SAINT-MAMET-LA-SALVETAT

    SAINT-MARTIN-CANTALES

    SAINT-PAUL-DES-LANDES

    SAINT-SANTIN-CANTALES

    SAINT-SANTIN-DE-MAURS

    SAINT-SAURY

    SAINT-SIMON

    SAINT-VICTOR

    SANSAC-DE-MARMIESSE

    SANSAC-VEINAZES

    LA SEGALASSIERE

    SENEZERGUES

    SIRAN

    TEISSIERES-DE-CORNET

    TEISSIERES-LES-BOULIES

    LE TRIOULOU

    VEZAC

    VEZELS-ROUSSY

    VIEILLEVIE

    VITRAC

    YOLET

    YTRAC

    LE ROUGET

    BESSE



    ( 1 ) ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13.

    ( 2 ) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.

    ( 3 ) Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG (ABl. L 10 vom 14.1.2006, S. 16).

    ( 4 ) Richtlinie 2009/158/EG des Rates vom 30. November 2009 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern und für ihre Einfuhr aus Drittländern (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 74).

    ( 5 ) Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2239 der Kommission vom 2. Dezember 2015 betreffend bestimmte Maßnahmen zum Schutz vor der hochpathogenen Aviären Influenza der Subtypen H5N1 und H5N2 in Frankreich (ABl. L 317 vom 3.12.2015, S. 37).

    ( 6 ) ABl. L 339 vom 24.12.2015, S. 52“.

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