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Document 02015D1333-20181219

Consolidated text: Beschluss (GASP) 2015/1333 des Rates vom 31. Juli 2015 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/137/GASP

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2015/1333/2018-12-19

02015D1333 — DE — 19.12.2018 — 022.001


Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

►B

BESCHLUSS (GASP) 2015/1333 DES RATES

vom 31. Juli 2015

über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/137/GASP

(ABl. L 206 vom 1.8.2015, S. 34)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

 M1

BESCHLUSS (GASP) 2016/478 DES RATES vom 31. März 2016

  L 85

48

1.4.2016

►M2

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2016/694 DES RATES vom 4. Mai 2016

  L 120

12

5.5.2016

►M3

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2016/816 DES RATES vom 23. Mai 2016

  L 133

11

24.5.2016

 M4

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2016/1340 DES RATES vom 4. August 2016

  L 212

113

5.8.2016

►M5

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2016/1694 DES RATES vom 20. September 2016

  L 255

33

21.9.2016

►M6

BESCHLUSS (GASP) 2016/1755 DES RATES vom 30. September 2016

  L 268

85

1.10.2016

►M7

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2017/497 DES RATES vom 21. März 2017

  L 76

25

22.3.2017

 M8

BESCHLUSS (GASP) 2017/621 DES RATES vom 31. März 2017

  L 89

10

1.4.2017

►M9

BESCHLUSS (GASP) 2017/1338 DES RATES vom 17. Juli 2017

  L 185

49

18.7.2017

►M10

BESCHLUSS (GASP) 2017/1427 DES RATES vom 4. August 2017

  L 204

99

5.8.2017

 M11

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2017/1429 DES RATES vom 4. August 2017

  L 204

110

5.8.2017

 M12

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2017/1458 DES RATES vom 10. August 2017

  L 208

36

11.8.2017

 M13

BESCHLUSS (GASP) 2017/1776 DES RATES vom 28. September 2017

  L 251

28

29.9.2017

 M14

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2017/1976 DES RATES vom 30. Oktober 2017

  L 281

32

31.10.2017

 M15

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2017/2008 DES RATES vom 8. November 2017

  L 290

22

9.11.2017

 M16

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2017/2265 DES RATES vom 7. Dezember 2017

  L 324

53

8.12.2017

 M17

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2018/132 DES RATES vom 25. Januar 2018

  L 22

34

26.1.2018

 M18

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2018/167 DES RATES vom 2. Februar 2018

  L 31

84

3.2.2018

 M19

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2018/203 DES RATES vom 9. Februar 2018

  L 38

23

10.2.2018

 M20

BESCHLUSS (GASP) 2018/476 DES RATES vom 21. März 2018

  L 79

30

22.3.2018

►M21

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2018/713 DES RATES vom 14. Mai 2018

  L 119

39

15.5.2018

 M22

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2018/872 DES RATES vom 14. Juni 2018

  L 152

22

15.6.2018

►M23

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2018/1086 DES RATES vom 30. Juli 2018

  L 194

150

31.7.2018

►M24

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2018/1250 DES RATES vom 18. September 2018

  L 235

21

19.9.2018

►M25

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2018/1290 DES RATES vom 24. September 2018

  L 240

63

25.9.2018

►M26

BESCHLUSS (GASP) 2018/1465 DES RATES vom 28. September 2018

  L 245

16

1.10.2018

►M27

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2018/1868 DES RATES vom 28. November 2018

  L 304

32

29.11.2018

►M28

BESCHLUSS (GASP) 2018/2012 DES RATES vom 17. Dezember 2018

  L 322

51

18.12.2018


Berichtigt durch:

 C1

Berichtigung, ABl. L 098 vom 14.4.2016, S.  6 (2016/478)

 C2

Berichtigung, ABl. L 243 vom 10.9.2016, S.  16 (2016/478)

►C3

Berichtigung, ABl. L 268 vom 26.10.2018, S.  92 (2018/1290)




▼B

BESCHLUSS (GASP) 2015/1333 DES RATES

vom 31. Juli 2015

über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/137/GASP



KAPITEL I

AUSFUHR- UND EINFUHRBESCHRÄNKUNGEN

Artikel 1

(1)  Die Lieferung, der Verkauf oder die Weitergabe — unmittelbar oder mittelbar — von Rüstungsgütern und dazugehörigen Gütern aller Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und entsprechender Ersatzteile, sowie von zu interner Repression verwendbarer Ausrüstung an Libyen durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus oder über das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder unter Benutzung von ihre Flagge führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen sind unabhängig davon, ob diese Güter ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, untersagt.

(2)  Es ist untersagt,

a) unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Ausbildung oder andere Unterstützung, einschließlich der Bereitstellung bewaffneter Söldner, im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten oder der Bereitstellung, Instandhaltung und Verwendung von in Absatz 1 genannten Gütern an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Libyen oder zur Verwendung in Libyen zu erbringen;

b) unmittelbar oder mittelbar Finanzhilfen im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten oder der Bereitstellung, Instandhaltung und Verwendung von in Absatz 1 genannten Gütern an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Libyen oder zur Verwendung in Libyen bereitzustellen;

c) wissentlich und vorsätzlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der unter den Buchstaben a oder b genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird.

Artikel 2

(1)  Artikel 1 gilt nicht für

a) die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe von nichtletalem militärischen Gerät, das ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt ist, sowie für die Bereitstellung von technischer Hilfe oder Ausbildung im Zusammenhang damit;

b) die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe von Schutzkleidung, einschließlich Körperschutzwesten und Militärhelmen, die vom Personal der Vereinten Nationen sowie vom Personal der Union oder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, humanitären Helfern und Entwicklungshelfern sowie dazugehörigem Personal ausschließlich zum persönlichen Gebrauch vorübergehend nach Libyen ausgeführt wird;

c) die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe von nichtletalem militärischem Gerät, das ausschließlich für die Unterstützung der libyschen Regierung in den Bereichen Sicherheit oder Entwaffnung bestimmt ist, sowie für die Bereitstellung von technischer Hilfe, Ausbildung oder Finanzhilfen im Zusammenhang damit.

(2)  Artikel 1 gilt nicht für

a) die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe von Rüstungsgütern und dazugehörigen Gütern sowie die Bereitstellung von technischer Hilfe, Ausbildung oder Finanzhilfen, einschließlich der Bereitstellung von Personal, im Zusammenhang damit,

b) die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe von Rüstungsgütern und dazugehörigen Gütern, die ausschließlich für die Unterstützung der libyschen Regierung in den Bereichen Sicherheit oder Entwaffnung bestimmt sind, sowie für die Bereitstellung von technischer Hilfe, Ausbildung oder Finanzhilfen im Zusammenhang damit,

wenn dies vorab von dem gemäß Nummer 24 der Resolution 1970 (2011) eingesetzten Ausschuss (im Folgenden „Ausschuss“) genehmigt wurde.

(3)  Artikel 1 gilt nicht für die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe von Kleinwaffen und leichten Waffen sowie dazugehörigen Gütern, die einzig für den Gebrauch durch Personal der VN, Medienvertreter, humanitäre Helfer und Entwicklungshelfer sowie dazugehöriges Personal vorübergehend nach Libyen ausgeführt werden, sofern der Ausschuss davon vorab in Kenntnis gesetzt wurde und der Ausschuss innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Mitteilung keine ablehnende Entscheidung getroffen hat.

(4)  Artikel 1 gilt nicht für die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe von zu interner Repression verwendbarem Gerät, das ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt ist, sowie die Bereitstellung von technischer Hilfe, Ausbildung oder Finanzhilfen im Zusammenhang damit.

Artikel 3

Die Beschaffung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Gegenstände aus Libyen durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder unter Benutzung von ihre Flagge führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen ist untersagt, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung im Hoheitsgebiet Libyens haben oder nicht.



KAPITEL II

VERKEHRSSEKTOR

Artikel 4

(1)  Die Mitgliedstaaten überprüfen in ihrem Hoheitsgebiet, einschließlich ihrer Seehäfen und Flughäfen, nach Maßgabe ihrer nationalen Befugnisse und Rechtsvorschriften und im Einklang mit dem Völkerrecht, insbesondere dem Seerecht und den einschlägigen internationalen Übereinkünften auf dem Gebiet der Zivilluftfahrt, Schiffe und Luftfahrzeuge auf dem Weg nach oder aus Libyen, falls sie über Informationen verfügen, die hinreichende Gründe für die Annahme liefern, dass die Ladung dieser Schiffe und Luftfahrzeuge Gegenstände enthält, deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr nach Artikel 1 untersagt ist.

(2)  Die Mitgliedstaaten beschlagnahmen und entsorgen (sei es durch Vernichtung, Unbrauchbarmachung, Lagerung oder Weitergabe an einen anderen Staat als die Herkunfts- oder Zielstaaten zum Zwecke der Entsorgung) die von ihnen entdeckten Gegenstände, deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr nach Artikel 1 untersagt ist.

(3)  Die Mitgliedstaaten arbeiten nach Maßgabe ihrer nationalen Rechtsvorschriften bei den Überprüfungen und der Entsorgung nach den Absätzen 1 und 2 zusammen.

(4)  Flugzeuge und Schiffe, die Ladungen aus oder nach Libyen befördern, unterliegen der Pflicht einer zusätzlichen Vorabmeldung aller Güter, die in einen Mitgliedstaat verbracht werden oder diesen verlassen.

Artikel 5

Die Mitgliedstaaten verweigern — ausgenommen im Falle einer Notlandung — jedem Luftfahrzeug die Erlaubnis zum Start oder zur Landung in ihrem Hoheitsgebiet oder zum Überfliegen ihres Hoheitsgebiets, wenn sie über Informationen verfügen, die hinreichende Gründe für die Annahme liefern, dass das Luftfahrzeug Gegenstände enthält, deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr nach diesem Beschluss verboten ist, einschließlich der Bereitstellung bewaffneter Söldner.

Artikel 6

▼M28

(1)  Die Mitgliedstaaten können gemäß den Nummern 5 bis 9 der Resolution 2146 (2014) des VN-Sicherheitsrates, Nummer 2 der Resolution 2362 (2017) des VN-Sicherheitsrates und Nummer 2 der Resolution 2441 (2018) des VN-Sicherheitsrates benannte Schiffe auf Hoher See überprüfen und alle den spezifischen Umständen angemessenen Maßnahmen unter voller Einhaltung des humanitären Völkerrechts und der internationalen Menschenrechtsnormen, soweit anwendbar, ergreifen, um solche Überprüfungen durchzuführen und das Schiff anzuweisen, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um Erdöl, darunter Rohöl und raffinierte Erdölerzeugnisse, mit Zustimmung der Regierung Libyens und in Abstimmung mit ihr nach Libyen zurückzuführen.

▼B

(2)  Die Mitgliedstaaten sollten sich vor der Durchführung einer Überprüfung nach Absatz 1 zuerst um die Zustimmung des Flaggenstaats des betreffenden Schiffes bemühen.

(3)  Jeder Mitgliedstaat, der eine Überprüfung nach Absatz 1 vornimmt, legt dem Ausschuss umgehend einen Bericht über die Überprüfung samt sachdienlichen Einzelheiten, einschließlich der Bemühungen um die Zustimmung des Flaggenstaats des Schiffes, vor.

(4)  Jeder Mitgliedstaat, der Überprüfungen nach Absatz 1 vornimmt, stellt sicher, dass diese Überprüfungen von Kriegsschiffen und von einem Staat gehörenden oder von ihm eingesetzten Schiffen durchgeführt werden, die im Staatsdienst ausschließlich für andere als Handelszwecke genutzt werden.

(5)  Absatz 1 berührt nicht die Rechte, Pflichten oder Verantwortlichkeiten der Mitgliedstaaten nach dem Völkerrecht, einschließlich der Rechte oder Pflichten nach dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen, einschließlich des allgemeinen Grundsatzes der ausschließlichen Hoheitsgewalt eines Flaggenstaats über seine Schiffe auf Hoher See, in Bezug auf nicht benannte Schiffe und alle anderen Situationen als der in jenem Absatz genannten.

(6)  In Anhang V dieses Beschlusses sind die Schiffe gemäß Absatz 1 aufgeführt, die vom Ausschuss im Einklang mit Nummer 11 der Resolution 2146 (2014) des Sicherheitsrates benannt wurden.

Artikel 7

▼M10

(1)  Ein Mitgliedstaat, der Flaggenstaat eines benannten Schiffes ist, weist, sofern die Benennung durch den Ausschuss dies festgelegt hat, das Schiff an, unerlaubt aus Libyen ausgeführtes Erdöl, darunter Rohöl und raffinierte Erdölerzeugnisse, nicht zu laden, zu befördern oder zu entladen, wenn die in Nummer 3 der Resolution 2146 (2014) des Sicherheitsrates genannte Kontaktstelle der Regierung Libyens keine Anweisung erteilt hat.

▼B

(2)  Die Mitgliedstaaten verweigern, sofern die Benennung durch den Ausschuss dies festgelegt hat, den benannten Schiffen das Einlaufen in ihre Häfen, es sei denn, dieser Zugang ist für eine Überprüfung erforderlich, es liegt ein Notfall vor oder das Schiff kehrt nach Libyen zurück.

(3)  Die Bereitstellung von Bunkerdiensten, wie die Bereitstellung von Treibstoff oder Versorgungsgütern, oder anderen Wartungsdiensten für benannte Schiffe durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder von Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten aus ist, sofern die Benennung durch den Ausschuss dies festgelegt hat, verboten.

(4)  Absatz 3 gilt nicht, wenn die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats feststellt, dass die Bereitstellung dieser Dienste für humanitäre Zwecke erforderlich ist oder das Schiff nach Libyen zurückkehrt. Der betreffende Mitgliedstaat notifiziert dem Ausschuss alle entsprechenden Genehmigungen.

▼M10

(5)  Finanztransaktionen in Bezug auf an Bord von benannten Schiffen unerlaubt aus Libyen ausgeführtes Erdöl, darunter Rohöl und raffinierte Erdölerzeugnisse, durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder von ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Organisationen oder von Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten aus sind, sofern die Benennung durch den Ausschuss dies festgelegt hat, verboten.

▼B

(6)  In Anhang V sind die Schiffe gemäß den Absätzen 1, 2, 3 und 5 dieses Artikels aufgeführt, die vom Ausschuss im Einklang mit Nummer 11 der Resolution 2146 (2014) des Sicherheitsrates benannt wurden.



KAPITEL III

EINREISEBESCHRÄNKUNGEN

Artikel 8

▼M28

(1)  Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung der Einreise in oder Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet von Personen, die vom Sicherheitsrat oder vom Ausschuss gemäß Nummer 22 der Resolution 1970 (2011), Nummer 23 der Resolution 1973 (2011), Nummer 4 der Resolution 2174 (2014), Nummer 11 der Resolution 2213 (2015), Nummer 11 der Resolution 2362 (2017) und Nummer 11 der Resolution 2441 (2018) des VN-Sicherheitsrates benannt und mit Reisebeschränkungen belegt wurden und in Anhang I aufgelistet sind.

▼B

(2)  Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung der Einreise oder Durchreise in beziehungsweise durch ihr Hoheitsgebiet von Personen,

a) die an der Anordnung, Kontrolle oder anderweitigen Leitung schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen gegen Personen in Libyen beteiligt sind oder sich mitschuldig machen, auch indem sie sich an der Planung, Befehligung, Anordnung oder Durchführung völkerrechtswidriger Angriffe auf die Zivilbevölkerung oder zivile Einrichtungen, einschließlich Bombardierungen aus der Luft, beteiligen oder sich mitschuldig machen, oder von in ihrem Namen oder in ihrem Auftrag oder auf ihre Anweisung handelnden Personen;

b) bei denen festgestellt wurde, dass sie an der repressiven Politik des ehemaligen Regimes von Muammar Al-Gaddafi in Libyen beteiligt oder seinerzeit anderweitig mit diesem Regime verbunden waren, und von denen eine anhaltende Bedrohung für den Frieden, die Stabilität oder die Sicherheit Libyens oder den erfolgreichen Abschluss seines politischen Übergangs ausgeht;

c) die Handlungen begehen oder unterstützen, die den Frieden, die Stabilität oder die Sicherheit Libyens bedrohen oder den erfolgreichen Abschluss seines politischen Übergangs behindern oder untergraben, einschließlich durch

i) die Planung, Leitung oder Begehung von Handlungen in Libyen, die gegen die geltenden internationalen Menschenrechtsnormen oder das geltende humanitäre Völkerrecht verstoßen, oder von Handlungen in Libyen, die Menschenrechtsverletzungen darstellen;

ii) angriffe auf jeden Flug-, Binnen- oder Seehafen in Libyen oder gegen eine libysche staatliche Einrichtung oder Anlage sowie gegen jede ausländische Vertretung in Libyen;

iii) die Bereitstellung von Unterstützung für bewaffnete Gruppen oder kriminelle Netzwerke durch die illegale Ausbeutung von Rohöl oder von anderen natürlichen Ressourcen in Libyen;

iv) die Bedrohung oder Nötigung libyscher staatlicher Finanzinstitute und der Libyan National Oil Company, oder die Begehung von Handlungen, die zu einer Veruntreuung staatlicher Gelder Libyens führen können oder führen;

v) die Verletzung oder Beihilfe zur Umgehung der Bestimmungen des gemäß der Resolution 1970 (2011) und Artikel 1 dieses Beschlusses verhängten Waffenembargos in Libyen;

vi) das Tätigwerden für oder im Namen oder auf Anweisung einer auf der Liste stehenden Person oder Organisation;

d) die staatliche Gelder Libyens, die während des ehemaligen Regimes von Muammar Al-Gaddafi in Libyen veruntreut wurden, besitzen oder kontrollieren, die dazu verwendet werden könnten, den Frieden, die Stabilität oder die Sicherheit Libyens zu bedrohen oder den erfolgreichen Abschluss seines politischen Übergangs zu behindern oder zu untergraben,

gemäß der Auflistung in Anhang II dieses Beschlusses.

(3)  Die Absätze 1 und 2 verpflichten die Mitgliedstaaten nicht dazu, ihren eigenen Staatsangehörigen die Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu verweigern.

(4)  Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausschuss feststellt, dass

a) die betreffenden Reisen aus humanitären Gründen, einschließlich religiöser Verpflichtungen, gerechtfertigt sind oder

b) eine Ausnahmeregelung die Ziele des Friedens und der nationalen Aussöhnung in Libyen und der Stabilität in der Region fördern würde.

(5)  Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn

a) die Einreise oder Durchreise im Rahmen eines Gerichtsverfahrens erforderlich ist oder

b) ein Mitgliedstaat im Einzelfall feststellt, dass die betreffende Einreise oder Durchreise erforderlich ist, um Frieden und Stabilität in Libyen zu fördern, und den Ausschuss binnen 48 Stunden nach einer entsprechenden Feststellung darüber unterrichtet.

(6)  Absatz 2 berührt nicht die Fälle, in denen ein Mitgliedstaat durch eine völkerrechtliche Verpflichtung gebunden ist, und zwar

a) wenn er Gastland einer internationalen zwischenstaatlichen Organisation ist,

b) wenn er Gastland einer internationalen Konferenz ist, die von den Vereinten Nationen einberufen wurde oder unter deren Schirmherrschaft steht,

c) im Rahmen eines multilateralen Übereinkommens, das Vorrechte und Immunitäten verleiht oder

d) im Rahmen des 1929 zwischen dem Heiligen Stuhl (Staat Vatikanstadt) und Italien geschlossenen Lateranvertrags.

(7)  Absatz 6 ist auch in den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat Gastland der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) ist, als anwendbar anzusehen.

(8)  Der Rat ist in allen Fällen, in denen ein Mitgliedstaat eine Ausnahme aufgrund der Absätze 6 oder 7 gewährt, ordnungsgemäß zu unterrichten.

(9)  Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen von den Maßnahmen nach Absatz 2 in den Fällen zulassen, in denen die Reise aufgrund einer humanitären Notlage oder aufgrund der Teilnahme an Tagungen auf zwischenstaatlicher Ebene — einschließlich solcher, die von der Union unterstützt oder ausgerichtet werden oder von einem Mitgliedstaat, der zu dem Zeitpunkt den OSZE-Vorsitz innehat, ausgerichtet werden — gerechtfertigt ist, wenn dort ein politischer Dialog geführt wird, durch den Demokratie, Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit in Libyen unmittelbar gefördert werden.

(10)  Ein Mitgliedstaat, der Ausnahmen nach Absatz 9 zulassen möchte, unterrichtet den Rat schriftlich hiervon. Die Ausnahme gilt als gewährt, wenn nicht von einem oder mehreren Mitgliedern des Rates innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eingang der Mitteilung über die vorgeschlagene Ausnahme schriftlich Einwand erhoben wird. Erheben ein oder mehrere Mitglieder des Rates Einwand, so kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit beschließen, die vorgeschlagene Ausnahme zu gewähren.

(11)  In den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat aufgrund der Absätze 6, 7 und 9 den in den Anhängen I oder II aufgeführten Personen die Einreise in oder die Durchreise durch sein Hoheitsgebiet genehmigt, gilt die Genehmigung nur für den Zweck, für den sie erteilt wurde, und nur für die davon betroffenen Personen.



KAPITEL IV

EINFRIEREN VON GELDERN UND WIRTSCHAFTLICHEN RESSOURCEN

Artikel 9

▼M28

(1)  Sämtliche Gelder, anderen finanziellen Vermögenswerte und wirtschaftlichen Ressourcen, die sich im Eigentum oder unter der unmittelbaren oder mittelbaren Kontrolle von Personen und Organisationen, die vom Sicherheitsrat oder vom Ausschuss gemäß Nummer 22 der Resolution 1970 (2011), Nummern 19 und 23 der Resolution 1973 (2011), Nummer 4 der Resolution 2174 (2014), Nummer 11 der Resolution 2213 (2015), Nummer 11 der Resolution 2362 (2017) und Nummer 11 der Resolution 2441 (2018) des VN-Sicherheitsrates benannt und mit dem Einfrieren der Vermögenswerte belegt wurden und in Anhang III aufgelistet sind, werden eingefroren.

▼B

(2)  Sämtliche Gelder, anderen finanziellen Vermögenswerte und wirtschaftlichen Ressourcen, die sich im Eigentum oder unter der unmittelbaren oder mittelbaren Kontrolle der Personen und Organisationen,

a) die an der Anordnung, Kontrolle oder anderweitigen Leitung schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen gegen Personen in Libyen beteiligt sind oder sich mitschuldig machen, auch indem sie sich an der Planung, Befehligung, Anordnung oder Durchführung völkerrechtswidriger Angriffe auf die Zivilbevölkerung oder zivile Einrichtungen, einschließlich Bombardierungen aus der Luft, beteiligen oder sich mitschuldig machen, oder der libyschen Behörden, oder der Personen und Organisationen, die gegen die Bestimmungen der Resolution 1970 (2011) oder dieses Beschlusses verstoßen haben oder anderen bei Verstößen dagegen behilflich waren, oder in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handelnden Personen oder Organisationen, oder in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle stehenden Organisationen, oder in Anhang III dieses Beschlusses aufgeführten Personen und Organisationen;

b) bei denen festgestellt wurde, dass sie an der repressiven Politik des ehemaligen Regimes von Muammar Al-Gaddafi in Libyen beteiligt oder seinerzeit anderweitig mit diesem Regime verbunden waren, und von denen eine anhaltende Bedrohung für den Frieden, die Stabilität oder die Sicherheit Libyens oder den erfolgreichen Abschluss seines politischen Übergangs ausgeht;

c) die Handlungen begehen oder unterstützen, die den Frieden, die Stabilität oder die Sicherheit Libyens bedrohen oder den erfolgreichen Abschluss seines politischen Übergangs behindern oder untergraben, einschließlich durch

i) die Planung, Leitung oder Begehung von Handlungen in Libyen, die gegen die geltenden internationalen Menschenrechtsnormen oder das geltende humanitäre Völkerrecht verstoßen, oder von Handlungen in Libyen, die Menschenrechtsverletzungen darstellen,

ii) angriffe auf einen Flug-, Binnen- oder Seehafen in Libyen, eine libysche staatliche Einrichtung oder Anlage oder eine ausländische Vertretung in Libyen,

iii) die Bereitstellung von Unterstützung für bewaffnete Gruppen oder kriminelle Netzwerke durch die illegale Ausbeutung von Rohöl oder von anderen natürlichen Ressourcen in Libyen,

iv) die Bedrohung oder Nötigung libyscher staatlicher Finanzinstitute und der Libyan National Oil Company, oder die Begehung von Handlungen, die zu einer Veruntreuung staatlicher Gelder Libyens führen können oder führen,

v) die Verletzung oder Beihilfe zur Umgehung der Bestimmungen des gemäß der Resolution 1970 (2011) und Artikel 1 dieses Beschlusses verhängten Waffenembargos in Libyen,

vi) das Tätigwerden für oder im Namen oder auf Anweisung einer auf der Liste stehenden Person oder Organisation,

d) die staatliche Gelder Libyens, die während des ehemaligen Regimes von Muammar Al-Gaddafi in Libyen veruntreut wurden, besitzen oder kontrollieren, die dazu verwendet werden könnten, den Frieden, die Stabilität oder die Sicherheit Libyens zu bedrohen oder den erfolgreichen Abschluss seines politischen Übergangs zu behindern oder zu untergraben,

gemäß der Auflistung in Anhang IV befinden, werden eingefroren.

(3)  Sämtliche zum 16. September 2011 eingefrorenen Gelder, anderen finanziellen Vermögenswerte und wirtschaftlichen Ressourcen, die sich im Eigentum oder unter der unmittelbaren oder mittelbaren Kontrolle der in Anhang VI aufgelisteten Organisationen befinden, bleiben eingefroren.

(4)  Den in den Absätzen 1 und 2 genannten natürlichen oder juristischen Personen oder Organisationen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder, andere finanzielle Vermögenswerte oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.

(5)  Das Verbot, Personen oder Organisationen nach Absatz 2 Gelder, finanzielle Vermögenswerte oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen, steht, insoweit es für Hafenbehörden gilt, bis zum 15. Juli 2011 der Ausführung von vor dem 7. Juni 2011 geschlossenen Verträgen mit Ausnahme der Verträge, die Erdöl, Erdgas und Raffinerieerzeugnisse betreffen, nicht entgegen.

(6)  Ausnahmen können für Gelder, finanzielle Vermögenswerte oder wirtschaftliche Ressourcen gemacht werden, die

a) für Grundausgaben, unter anderem für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen notwendig sind,

b) ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare und der Rückerstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Bereitstellung rechtlicher Dienste entsprechend den nationalen Rechtsvorschriften dienen oder

c) ausschließlich der Bezahlung von Gebühren oder Kosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen entsprechend den nationalen Rechtsvorschriften dienen,

nachdem der betreffende Mitgliedstaat dem Ausschuss seine Absicht mitgeteilt hat, gegebenenfalls den Zugang zu diesen Geldern, anderen finanziellen Vermögenswerten und wirtschaftlichen Ressourcen zu genehmigen, und der Ausschuss innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Mitteilung keine ablehnende Entscheidung getroffen hat.

(7)  Ausnahmen sind auch zulässig für Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die

a) für die Deckung außerordentlicher Ausgaben erforderlich sind, vorausgesetzt, der betreffende Mitgliedstaat teilt dies dem Ausschuss zuvor gegebenenfalls mit und dieser ist damit einverstanden, oder

b) Gegenstand eines Pfandrechts oder einer Entscheidung eines Gerichts, einer Verwaltungsstelle oder eines Schiedsgerichts sind, in welchem Fall die Gelder, anderen finanziellen Vermögenswerte und wirtschaftlichen Ressourcen für die Erfüllung von Forderungen aus diesem Pfandrecht oder dieser Entscheidung verwendet werden können, sofern vor dem Datum der Annahme der Resolution 1970 (2011) das Pfandrecht bestellt oder die Entscheidung getroffen wurde, nicht eine Person oder Organisation nach Absatz 1 oder 2 dieses Artikels begünstigt und dem Ausschuss durch den betreffenden Mitgliedstaat gegebenenfalls mitgeteilt wurde.

(8)  Bei Personen und Organisationen gemäß der Auflistung in Anhang IV sind Ausnahmen auch zulässig für Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die für humanitäre Zwecke wie die Bereitstellung oder die Erleichterung der Bereitstellung von Hilfe, namentlich medizinischen Versorgungsgütern, Nahrungsmitteln, Versorgung mit Elektrizität, humanitären Helfern und damit zusammenhängender Hilfe, oder zur Evakuierung ausländischer Staatsangehöriger aus Libyen erforderlich sind.

(9)  Bei in Absatz 3 aufgeführten Organisationen sind Ausnahmen auch zulässig für Gelder, finanzielle Vermögenswerte und wirtschaftliche Ressourcen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

a) der betreffende Mitgliedstaat hat dem Ausschuss seine Absicht mitgeteilt, den Zugang zu diesen Geldern, anderen finanziellen Vermögenswerten und wirtschaftlichen Ressourcen für einen oder mehrere der nachstehenden Zwecke zu genehmigen, und der Ausschuss hat innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Mitteilung keine ablehnende Entscheidung getroffen:

i) Humanitäre Bedürfnisse;

ii) Kraftstoff, Elektrizität und Wasser für die rein zivile Nutzung;

iii) Wiederaufnahme der Herstellung und des Verkaufs von Kohlenwasserstoffen durch Libyen;

iv) Einrichtung, Betrieb und Ausbau von Einrichtungen der zivilen Regierung und ziviler öffentlicher Infrastruktur oder

v) Erleichterung der Wiederaufnahme von Tätigkeiten des Bankwesens, so auch zur Unterstützung oder Erleichterung des internationalen Handels mit Libyen;

b) der betreffende Mitgliedstaat hat dem Ausschuss mitgeteilt, dass diese Gelder, anderen finanziellen Vermögenswerte und wirtschaftlichen Ressourcen den in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Personen weder zur Verfügung gestellt noch zugutekommen werden;

c) der betreffende Mitgliedstaat hat die libyschen Behörden vorab zur Verwendung solcher Gelder, anderer finanzieller Vermögenswerte oder wirtschaftlicher Ressourcen konsultiert;

d) der betreffende Mitgliedstaat hat die libyschen Behörden über die nach diesem Absatz gemachte Mitteilung informiert, und die libyschen Behörden haben innerhalb von fünf Arbeitstagen keinen Einspruch gegen die Freigabe solcher Gelder, anderer finanzieller Vermögenswerte oder wirtschaftlicher Ressourcen eingelegt.

(10)  Die Absätze 1 und 2 schließen nicht aus, dass eine in der Liste genannte Person oder Organisation Zahlungen aufgrund eines Vertrags leisten kann, der vor der Aufnahme der betreffenden Person oder Organisation in die Liste geschlossen wurde, sofern der jeweilige Mitgliedstaat festgestellt hat, dass die Zahlung weder unmittelbar noch mittelbar von einer der Personen oder Organisationen nach Absatz 1 oder 2 entgegengenommen wird, und nachdem der betreffende Mitgliedstaat dem Ausschuss seine Absicht mitgeteilt hat, solche Zahlungen zu leisten oder entgegenzunehmen oder gegebenenfalls die Aufhebung des Einfrierens von Geldern, anderen finanziellen Vermögenswerten und wirtschaftlichen Ressourcen zu diesem Zweck zu genehmigen, wobei diese Mitteilung zehn Arbeitstage vor einer solchen Genehmigung zu erfolgen hat.

(11)  Absatz 3 schließt nicht aus, dass eine darin aufgeführte Organisation Zahlungen aufgrund eines Vertrags leisten kann, der vor der Aufnahme der betreffenden Organisation in die Liste entsprechend diesem Beschluss geschlossen wurde, sofern der jeweilige Mitgliedstaat festgestellt hat, dass die Zahlung weder unmittelbar noch mittelbar von einer der Personen oder Organisationen nach den Absätzen 1, 2 und 3 entgegengenommen wird, und nachdem der betreffende Mitgliedstaat dem Ausschuss seine Absicht mitgeteilt hat, solche Zahlungen zu leisten oder entgegenzunehmen oder die Aufhebung des Einfrierens von Geldern oder anderen finanziellen Vermögenswerten oder wirtschaftlichen Ressourcen zu diesem Zweck zu genehmigen, wobei diese Mitteilung zehn Arbeitstage vor einer solchen Genehmigung zu erfolgen hat.

(12)  Abweichend von Absatz 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats in Bezug auf die in Anhang IV aufgelisteten Personen und Organisationen die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a) die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen sind Gegenstand einer schiedsgerichtlichen Entscheidung, die vor dem Datum ergangen ist, an dem die in Absatz 2 genannte Person oder Organisation in die Liste in Anhang IV aufgenommen wurde, oder Gegenstand einer vor oder nach diesem Datum in der Union ergangenen gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung oder einer vor oder nach diesem Datum in dem betreffenden Mitgliedstaat vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidung;

b) die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen werden im Rahmen der geltenden Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften über die Rechte des Gläubigers ausschließlich für die Erfüllung der Forderungen verwendet, die durch eine solche Entscheidung gesichert sind oder deren Bestand in einer solchen Entscheidung bestätigt worden ist;

c) die Entscheidung begünstigt nicht eine in Anhang III, IV oder VI aufgeführte Person oder Organisation, und

d) die Anerkennung der Entscheidung steht nicht im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung des betreffenden Mitgliedstaats.

Der Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach diesem Absatz erteilte Genehmigung.

(13)  Absatz 4 gilt nicht für eine auf eingefrorene Konten erfolgte Gutschrift von

a) Zinsen und sonstigen Erträgen dieser Konten,

b) Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Datum entstanden sind, ab dem diese Konten diesen restriktiven Maßnahmen unterliegen, oder

c) Zahlungen aufgrund einer in der Union ergangenen oder in dem betreffenden Mitgliedstaat vollstreckbaren gerichtlichen, behördlichen oder schiedsgerichtlichen Entscheidung in Bezug auf die in Anhang IV aufgelisteten Personen und Organisationen,

sofern diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen weiterhin unter Absatz 1 oder 2 fallen.



KAPITEL V

SONSTIGE RESTRIKTIVE MASSNAHMEN

▼M9

Artikel 10

(1)  Die Mitgliedstaaten verpflichten ihre Staatsangehörigen, die ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Personen und die in ihrem Hoheitsgebiet eingetragenen oder ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Firmen, Wachsamkeit zu üben, wenn sie mit in Libyen eingetragenen oder dessen Hoheitsgewalt unterstehenden Organisationen und mit in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handelnden Personen oder Organisationen und mit in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle stehenden Organisationen Geschäfte tätigen, um Geschäftstätigkeiten zu verhindern, die zu Gewalttätigkeit und zum Einsatz von Gewalt gegen Zivilpersonen beitragen könnten.

(2)  Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr bestimmter Wasserfahrzeuge und Motoren, die bei der Schleusung von Migranten und beim Menschenhandel verwendet werden könnten, nach Libyen durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder über das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder unter Benutzung von ihre Flagge führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen müssen von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats vorab genehmigt werden, und zwar unabhängig davon, ob diese Güter ihren Ursprung in seinem Hoheitsgebiet haben oder nicht.

(3)  Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erteilen keine Genehmigung für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der in Absatz 2 genannten Güter, wenn sie hinreichende Gründe für die Annahme haben, dass die betreffenden Güter bei der Schleusung von Migranten und beim Menschenhandel verwendet werden sollen.

(4)  Absatz 2 gilt nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Gütern durch Behörden der Mitgliedstaaten an die libysche Regierung.

Die Union ergreift die Maßnahmen, die notwendig sind, um festzulegen, welche Güter von diesem Artikel erfasst werden.

▼B



KAPITEL VI

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 11

Im Zusammenhang mit Verträgen oder Transaktionen, deren Erfüllung unmittelbar oder mittelbar, insgesamt oder teilweise beeinträchtigt wurde durch Maßnahmen, die aufgrund der Resolution 1970 (2011) beschlossen wurden — einschließlich der Maßnahmen der Union oder der Mitgliedstaaten, die im Einklang mit den relevanten Beschlüssen des Sicherheitsrats, zu deren Umsetzung oder in Verbindung damit getroffen wurden, oder der unter diesen Beschluss fallenden Maßnahmen —, werden keine Forderungen, einschließlich Schadensersatzansprüche, und keine andere derartige Forderung wie etwa ein Aufrechnungsanspruch oder ein Garantieanspruch zugelassen, sofern sie von den in Anhang I, II, III oder IV aufgeführten benannten Personen oder Organisationen oder einer anderen Person oder Organisation in Libyen, einschließlich der Regierung Libyens, oder aber einer Person oder Organisation, die über eine solche Person oder Organisation oder zu deren Gunsten tätig wird, geltend gemacht werden.

Artikel 12

(1)  Der Rat ändert die Anhänge I, III, V und VI entsprechend den Feststellungen des Sicherheitsrates oder des Ausschusses.

(2)  Der Rat erstellt und ändert auf Vorschlag der Mitgliedstaaten oder des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik die Listen in den Anhängen II und IV.

Artikel 13

(1)  Nimmt der Sicherheitsrat oder der Ausschuss eine Person oder Organisation in die Liste auf, so nimmt der Rat diese Person oder Organisation in Anhang I oder III auf.

(2)  Beschließt der Rat, die in Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 9 Absatz 2 genannten Maßnahmen auf eine Person oder Organisation anzuwenden, so ändert er die Anhänge II und IV entsprechend.

(3)  Der Rat setzt die Person oder Organisation, auf die in den Absätzen 1 und 2 Bezug genommen wird, entweder auf direktem Weg, sofern die Anschrift bekannt ist, oder durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung unter Angabe der Gründe für die Aufnahme in die Liste von seinem Beschluss in Kenntnis und gibt dabei dieser Person oder Organisation Gelegenheit zur Stellungnahme.

(4)  Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden stichhaltige neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat seinen Beschluss und unterrichtet die betreffende Person oder Organisation entsprechend.

Artikel 14

Wenn der Ausschuss ein Schiff gemäß Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 7 Absätze 1, 2, 3 und 5 benennt, nimmt der Rat dieses Schiff in Anhang V auf.

Artikel 15

(1)  Die Anhänge I, II, III, IV und VI enthalten die Gründe für die Aufnahme der betreffenden Personen und Organisationen in die Liste, wie sie hinsichtlich der Anhänge I, III und VI vom Sicherheitsrat oder vom Ausschuss angegeben werden.

(2)  Die Anhänge I, II, III, IV und VI enthalten, soweit verfügbar, auch die Angaben, die zur Identifizierung der betreffenden Personen oder Organisationen erforderlich sind und die vom Sicherheitsrat oder vom Ausschuss für die Anhänge I, III und VI vorgelegt werden. In Bezug auf Personen können diese Angaben Namen, einschließlich Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummern, Geschlecht, Anschrift, soweit bekannt, sowie Funktion oder Beruf umfassen. In Bezug auf Organisationen können diese Angaben Namen, Ort und Datum der Registrierung, Registriernummer und Geschäftsort umfassen. Die Anhänge I, III und VI enthalten ferner das Datum der Benennung durch den Sicherheitsrat oder den Ausschuss.

Artikel 16

Damit die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen größtmögliche Wirkung entfalten können, empfiehlt die Union Drittstaaten, entsprechende restriktive Maßnahmen zu ergreifen.

Artikel 17

(1)  Dieser Beschluss wird, insbesondere unter Berücksichtigung der relevanten Beschlüsse des Sicherheitsrats, gegebenenfalls überprüft, geändert oder aufgehoben.

(2)  Die in Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 9 Absatz 2 genannten Maßnahmen werden in regelmäßigen Abständen, mindestens aber alle zwölf Monate, überprüft. Ihre Gültigkeit für die betreffenden Personen und Organisationen erlischt, wenn der Rat nach dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Verfahren bestimmt, dass die Bedingungen für ihre Anwendung nicht länger gegeben sind.

▼M26

(3)  Die in Artikel 8 Absatz 2 genannten Maßnahmen gelten in Bezug auf die Einträge mit den Nummern 14, 15 und 16 in Anhang II bis zum 2. April 2019.

(4)  Die in Artikel 9 Absatz 2 genannten Maßnahmen gelten in Bezug auf die Einträge mit den Nummern 19, 20 und 21 in Anhang IV bis zum 2. April 2019.

▼B

Artikel 18

Beschluss 2011/137/GASP wird aufgehoben.

Artikel 19

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

▼M7




ANHANG I

LISTE DER PERSONEN NACH ARTIKEL 8 ABSATZ 1

1.    Name: 1: ABDULQADER 2: MOHAMMED 3: AL-BAGHDADI 4: k. A.

Titel: Dr. Funktion: Chef des Verbindungsbüros der Revolutionskomitees Geburtsdatum:1. Juli 1950Geburtsort: k. A. gesicherter Aliasname: k. A. ungesicherter Aliasname: k. A. Staatsangehörigkeit: k. A. Reisepass-Nr.: B010574 nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: Tunesien (vermuteter Status/Aufenthaltsort: Gefängnis in Tunesien) benannt am:26. Februar 2011 (geändert am 26. März 2015, 2. April 2012) sonstige Angaben: Benennung gemäß Nummer 15 der Resolution 1970 (Reiseverbot). Vermuteter Status/Aufenthaltsort: verstorben. Weblink zur Besonderen Ausschreibung („Special Notice“) der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5519275

2.    Name: 1: ABDULQADER 2: YUSEF 3: DIBRI 4: k. A.

Titel: k. A. Funktion: Chef der persönlichen Sicherheitsgarde von Muammar Al-Gaddafi Geburtsdatum: 1946 Geburtsort: Houn, Libyen gesicherter Aliasname: k. A. ungesicherter Aliasname: k. A. Staatsangehörigkeit: k. A. Reisepass-Nr.: k. A. nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: k. A. benannt am:26. Februar 2011sonstige Angaben: Benennung gemäß Nummer 15 der Resolution 1970 (Reiseverbot). Weblink zur Besonderen Ausschreibung („Special Notice“) der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5525715

3.    Name: 1: SAYYID 2: MOHAMMED 3: QADHAF AL-DAM 4: k. A.

Titel: k. A. Funktion: k. A. Geburtsdatum: 1948 Geburtsort: a) Sirte, Libyen b) Ägypten gesicherter Aliasname: Sayed M. Gaddef Eddam ungesicherter Aliasname: k. A. Staatsangehörigkeit: k. A. Reisepass-Nr.: libysch. Reisepass-Nr. 513519 nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: k. A. benannt am:26. Februar 2011 (geändert am 1. April 2016) sonstige Angaben: Benennung gemäß Nummer 15 der Resolution 1970 (Reiseverbot). Weblink zur Besonderen Ausschreibung („Special Notice“) der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5525735

4.    Name: 1: QUREN 2: SALIH 3: QUREN 4: AL QADHAFI

Titel: k. A. Funktion: Libyscher Botschafter in Tschad Geburtsdatum: k. A. Geburtsort: k. A. gesicherter Aliasname: Akrin Saleh Akrin ungesicherter Aliasname: k. A. Staatsangehörigkeit: k. A. Reisepass-Nr.: k. A. nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: Ägypten benannt am:17. März 2011 (geändert am 26. März 2015, 26. September 2014) sonstige Angaben: Benennung gemäß Nummer 15 der Resolution 1970 (Reiseverbot). Weblink zur Besonderen Ausschreibung („Special Notice“) der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5519275

5.    Name: 1: AMID 2: HUSAIN 3: AL KUNI 4: k. A.

Titel: Oberst Funktion: Gouverneur von Ghat (Südlibyen) Geburtsdatum: k. A. Geburtsort: k. A. gesicherter Aliasname: k. A. ungesicherter Aliasname: k. A. Staatsangehörigkeit: k. A. Reisepass-Nr.: k. A. nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: Libyen (vermuteter Status/Aufenthaltsort: Südlibyen) benannt am:17. März 2011 (geändert am 26. September 2014, 2. April 2012) sonstige Angaben: Benennung gemäß Nummer 15 der Resolution 1970 (Reiseverbot).

6.    Name: 1: ABU 2: ZAYD 3: UMAR 4: DORDA

Titel: k. A. Funktion: a) Direktor, Organisation für äußere Sicherheit. b) Chef des Auslandsgeheimdienstes. Geburtsdatum:4. April 1944Geburtsort: k. A. gesicherter Aliasname: k. A. ungesicherter Aliasname: k. A. Staatsangehörigkeit: k. A. Reisepass-Nr.: k. A. nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: Libyen (vermuteter Status/Aufenthaltsort: in Gewahrsam in Libyen) benannt am:26. Februar 2011 (geändert am 27. Juni 2014, 1. April 2016) sonstige Angaben: Benennung gemäß Nummer 15 der Resolution 1970 (Reiseverbot). Benennung am 17. März 2011 gemäß Nummer 17 der Resolution 1970 (Einfrieren von Vermögenswerten). Weblink zur Besonderen Ausschreibung („Special Notice“) der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5938451

7.    Name: 1: ABU 2: BAKR 3: YUNIS 4: JABIR

Titel: Generalmajor Funktion: Verteidigungsminister. Geburtsdatum: 1952 Geburtsort: Jalo, Libyen gesicherter Aliasname: k. A. ungesicherter Aliasname: k. A. Staatsangehörigkeit: k. A. Reisepass-Nr.: k. A. nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: k. A. benannt am:26. Februar 2011 (geändert am 2. April 2012) sonstige Angaben: Benennung gemäß Nummer 15 der Resolution 1970 (Reiseverbot). Benennung am 17. März 2011 gemäß Nummer 17 der Resolution 1970 (Einfrieren von Vermögenswerten). Vermuteter Status/Aufenthaltsort: verstorben. Weblink zur Besonderen Ausschreibung („Special Notice“) der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5525775

8.    Name: 1: MATUQ 2: MOHAMMED 3: MATUQ 4: k. A.

Titel: k. A. Funktion: Sekretär für Versorgungseinrichtungen Geburtsdatum: 1956 Geburtsort: Khoms, Libyengesicherter Aliasname: k. A. ungesicherter Aliasname: k. A. Staatsangehörigkeit: k. A. Reisepass-Nr.: k. A. nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: k. A. benannt am:26. Februar 2011 (geändert am 2. April 2012) sonstige Angaben: Benennung gemäß Nummer 15 der Resolution 1970 (Reiseverbot). Benennung am 17. März 2011 gemäß Nummer 17 der Resolution 1970 (Einfrieren von Vermögenswerten). Vermuteter Status/Aufenthaltsort: unbekannt, vermutlich gefangen genommen. Weblink zur Besonderen Ausschreibung („Special Notice“) der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5525795

9.    Name: 1: AISHA 2: MUAMMAR MUHAMMED 3: ABU MINYAR 4: AL-GADDAFI

Titel: k. A. Funktion: k. A. Geburtsdatum: 1978 Geburtsort: Tripolis, Libyen gesicherter Aliasname: Aisha Muhammed Abdul Salam (Libyen Reisepass-Nr.: 215215) ungesicherter Aliasname: k. A. Staatsangehörigkeit: k. A. Reisepass-Nr.: Libyen 428720 nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: Sultanat Oman (vermuteter Status/Aufenthaltsort: Sultanat Oman) benannt am:26. Februar 2011 (geändert am 11. November 2016, 26. September 2014, 21. März 2013, 2. April 2012) sonstige Angaben: Benennung gemäß den Nummern 15 und 17 der Resolution 1970 (Reiseverbot, Einfrieren von Vermögenswerten). Weblink zur Besonderen Ausschreibung („Special Notice“) der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5525815

10.    Name: 1: HANNIBAL 2: MUAMMAR 3: AL-GADDAFI 4: k. A.

Titel: k. A. Funktion: k. A. Geburtsdatum:20. September 1975Geburtsort: Tripolis, Libyen gesicherter Aliasname: k. A. ungesicherter Aliasname: k. A. Staatsangehörigkeit: k. A. Reisepass-Nr.: Libyen B/002210 nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: Libanon (in Gewahrsam) benannt am:26. Februar 2011 (geändert am 11. November 2016, 26. September 2014, 2. April 2012) sonstige Angaben: Benennung gemäß den Nummern 15 und 17 der Resolution 1970 (Reiseverbot, Einfrieren von Vermögenswerten). Weblink zur Besonderen Ausschreibung („Special Notice“) der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5525835

11.    Name: 1: KHAMIS 2: MUAMMAR 3: AL-GADDAFI 4: k. A.

Titel: k. A. Funktion: k. A. Geburtsdatum: 1978 Geburtsort: Tripolis, Libyen gesicherter Aliasname: k. A. ungesicherter Aliasname: k. A. Staatsangehörigkeit: k. A. Reisepass-Nr.: k. A. nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: k. A. benannt am:26. Februar 2011 (geändert am 26. September 2014, 2. April 2012) sonstige Angaben: Benennung gemäß den Nummern 15 und 17 der Resolution 1970 (Reiseverbot, Einfrieren von Vermögenswerten). Vermuteter Status/Aufenthaltsort: verstorben. Weblink zur Besonderen Ausschreibung („Special Notice“) der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5525855

12.    Name: 1: MOHAMMED 2: MUAMMAR 3: AL-GADDAFI 4: k. A.

Titel: k. A. Funktion: k. A. Geburtsdatum: 1970 Geburtsort: Tripolis, Libyen gesicherter Aliasname: k. A. ungesicherter Aliasname: k. A. Staatsangehörigkeit: k. A. Reisepass-Nr.: k. A. nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: Sultanat Oman (vermuteter Status/Aufenthaltsort: Sultanat Oman) benannt am:26. Februar 2011 (geändert am 26. September 2014, 4. September 2013, 2. April 2012) sonstige Angaben: Benennung gemäß den Nummern 15 und 17 der Resolution 1970 (Reiseverbot, Einfrieren von Vermögenswerten). Weblink zur Besonderen Ausschreibung („Special Notice“) der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5525875

13.    Name: 1: MUAMMAR 2: MOHAMMED 3: ABU MINYAR 4: AL-GADDAFI

Titel: k. A. Funktion: Revolutionsführer, Oberkommandierender der Streitkräfte Geburtsdatum: 1942 Geburtsort: Sirte, Libyen gesicherter Aliasname: k. A. ungesicherter Aliasname: k. A. Staatsangehörigkeit: k. A. Reisepass-Nr.: k. A. nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: k. A. benannt am:26. Februar 2011 (geändert am 4. September 2013, 2. April 2012) sonstige Angaben: Benennung gemäß den Nummern 15 und 17 der Resolution 1970 (Reiseverbot, Einfrieren von Vermögenswerten). Vermuteter Status/Aufenthaltsort: verstorben. Weblink zur Besonderen Ausschreibung („Special Notice“) der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5525895

14.    Name: 1: MUTASSIM 2: AL-GADDAFI 3: k. A. 4: k. A.

Titel: k. A. Funktion: Nationaler Sicherheitsberater Geburtsdatum: a) 1976 b)5. Februar 1974Geburtsort: Tripolis, Libyen gesicherter Aliasname: a) Almuatesem Bellah Muammer Al-Gaddafi b) Mutassim Billah Abuminyar Al-Gaddafi ungesicherter Aliasname: a) Muatasmblla b) Muatasimbllah c) Moatassam Staatsangehörigkeit: k. A. Reisepass-Nr.: Libyen B/001897 nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: k. A. benannt am:26. Februar 2011 (geändert am 1. April 2016, 26. September 2014, 2. April 2012) sonstige Angaben: Benennung gemäß den Nummern 15 und 17 der Resolution 1970 (Reiseverbot, Einfrieren von Vermögenswerten). Vermuteter Status/Aufenthaltsort: verstorben. Soll am 20. Oktober 2011 in Sirte, Libyen, verstorben sein. Weblink zur Besonderen Ausschreibung („Special Notice“) der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5525915

15.    Name: 1: SAADI 2: AL-GADDAFI 3: k. A. 4: k. A.

Titel: k. A. Funktion: Oberbefehlshaber von Sondereinheiten Geburtsdatum: a)27. Mai 1973b)1. Januar 1975Geburtsort: Tripolis, Libyen gesicherter Aliasname: k. A. ungesicherter Aliasname: k. A. Staatsangehörigkeit: k. A. Reisepass-Nr.: a) 014797 b) 524521 nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: Libyen (in Gewahrsam) benannt am:26. Februar 2011 (geändert am 26. März 2015, 2. April 2012, 14. März 2012) sonstige Angaben: Benennung gemäß Nummer 15 der Resolution 1970 (Reiseverbot). Benennung am 17. März 2011 gemäß Nummer 17 der Resolution 1970 (Einfrieren von Vermögenswerten). Weblink zur Besonderen Ausschreibung („Special Notice“) der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5525935

16.    Name: 1: SAIF AL-ARAB 2: AL-GADDAFI 3: k. A. 4: k. A.

Titel: k. A. Funktion: k. A. Geburtsdatum: 1982 Geburtsort: Tripolis, Libyen gesicherter Aliasname: k. A. ungesicherter Aliasname: k. A. Staatsangehörigkeit: k. A. Reisepass-Nr.: k. A. nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: k. A. benannt am:26. Februar 2011 (geändert am 2. April 2012) sonstige Angaben: Benennung gemäß Nummer 15 der Resolution 1970 (Reiseverbot). Benennung am 17. März 2011 gemäß Nummer 17 der Resolution 1970 (Einfrieren von Vermögenswerten). Vermuteter Status/Aufenthaltsort: verstorben. Weblink zur Besonderen Ausschreibung („Special Notice“) der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5525955

17.    Name: 1: SAIF AL-ISLAM 2: AL-GADDAFI 3: k. A. 4: k. A.

Titel: k. A. Funktion: Direktor, Gaddafi-Stiftung Geburtsdatum:25. Juni 1972Geburtsort: Tripolis, Libyen gesicherter Aliasname: k. A. ungesicherter Aliasname: k. A. Staatsangehörigkeit: k. A. Reisepass-Nr.: Libyen B014995 nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: Libyen (vermuteter Status/Aufenthaltsort: eingeschränkte Bewegungsfreiheit in Zintan, Libyen) benannt am:26. Februar 2011 (geändert am 11. November 2016, 26. September 2014, 2. April 2012) sonstige Angaben: Benennung gemäß den Nummern 15 und 17 der Resolution 1970 (Reiseverbot, Einfrieren von Vermögenswerten). Weblink zur Besonderen Ausschreibung („Special Notice“) der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5525975

18.    Name: 1: ABDULLAH 2: AL-SENUSSI 3: k. A. 4: k. A.

Titel: Oberst Funktion: Direktor des Militärgeheimdienstes Geburtsdatum: 1949 Geburtsort: Sudan gesicherter Aliasname: a) Abdoullah Ould Ahmed (Reisepass-Nr.: B0515260; Geburtsdatum: 1948; Geburtsort: Anefif (Kidal), Mali; Ausstellungsdatum: 10. Januar 2012; Ausstellungsort: Bamako, Mali; gültig bis 10. Januar 2017) b) Abdoullah Ould Ahmed (Mali-Ausweisnummer 073/SPICRE; Geburtsort: Anefif, Mali; Ausstellungsdatum: 6. Dezember 2011; Ausstellungsort: Essouck, Mali) ungesicherter Aliasname: k. A. Staatsangehörigkeit: k. A. Reisepass-Nr.: k. A. nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: Libyen (vermuteter Status/Aufenthaltsort: in Gewahrsam in Libyen) benannt am:26. Februar 2011 (geändert am 27. Juni 2014, 21. März 2013) sonstige Angaben: Benennung gemäß Nummer 15 der Resolution 1970 (Reiseverbot). Benennung am 17. März 2011 gemäß Nummer 17 der Resolution 1970 (Einfrieren von Vermögenswerten). Weblink zur Besonderen Ausschreibung („Special Notice“) der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5525995

19.    Name: 1: SAFIA 2: FARKASH 3: AL-BARASSI 4: k. A.

Titel: k. A. Funktion: k. A. Geburtsdatum: ca. 1952 Geburtsort: Al Bayda, Libyen gesicherter Aliasname: Safia Farkash Mohammed Al-Hadad, geboren am 1. Januar 1953 (Oman Reisepass-Nr. 03825239, Ausstellungsdatum: 4. Mai 2014, gültig bis 3. Mai 2024) ungesicherter Aliasname: k. A. Staatsangehörigkeit: k. A. Reisepass-Nr.: 03825239 nationale Kennziffer: 98606491 Anschrift: a) Sultanat Oman b) (vermuteter Aufenthaltsort — Ägypten) benannt am:24. Juni 2011 (geändert am 1. April 2016, 26. März 2015, 26. September 2014, 4. September 2013, 2. April 2012, 13. Februar 2012) sonstige Angaben: Benennung gemäß Nummer 15 der Resolution 1970 und Nummer 19 der Resolution 1973 (Reiseverbot, Einfrieren von Vermögenswerten). Weblink zur Besonderen Ausschreibung („Special Notice“) der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5526015

20.    Name: 1: ABDELHAFIZ 2: ZLITNI 3: k. A. 4: k. A.

Titel: k. A. Funktion: a) Minister für Planung und Finanzen der Regierung von Oberst Al-Gaddafi b) Sekretär des Allgemeinen Volkskomitees für Planung und Finanzen c) derzeit Chef der libyschen Zentralbank Geburtsdatum: 1935 Geburtsort: k. A. gesicherter Aliasname: k. A. ungesicherter Aliasname: k. A. Staatsangehörigkeit: k. A. Reisepass-Nr.: k. A. nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: Libyen benannt am:24. Juni 2011 (geändert am 11. November 2016, 26. September 2014) sonstige Angaben: Benennung gemäß Nummer 15 der Resolution 1970 und Nummer 19 der Resolution 1973 (Reiseverbot, Einfrieren von Vermögenswerten). Weblink zur Besonderen Ausschreibung („Special Notice“) der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5526035

▼M25

21.    Name: 1: ERMIAS 2: ALEM 3: k. A. 4: k. A.

Titel: k. A. Funktion: Anführer eines transnationalen Menschenhändlernetzes Geburtsdatum: ca. 1980, Geburtsort: Eritrea gesicherter Aliasname: Ermias Ghermay, Guro ungesicherter Aliasname: a) Ermies Ghermay b) Ermias Ghirmay Staatsangehörigkeit: eritreisch Reisepass-Nr.: k. A. nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: (bekannte Anschrift: Tripolis, Tarig sure Nr. 51, wahrscheinlich 2015 nach Sabratha verzogen) benannt am:7. Juni 2018sonstige Angaben: Benennung gemäß den Nummern 15 und 17 der Resolution 1970 (Reiseverbot, Einfrieren von Vermögenswerten)

Benennung gemäß Nummer 22 Buchstabe a der Resolution 1970 (2011), gemäß Nummer 4 Buchstabe a der Resolution 2174 (2014) sowie gemäß Nummer 11 Buchstabe a der Resolution 2213 (2015).

Weitere Angaben

Zu Ermias Alem liegen umfassend dokumentierte Angaben aus verlässlichen Quellen, darunter strafrechtliche Ermittlungsverfahren, vor, die ihn als einen der bedeutendsten subsaharischen Akteure auf dem Gebiet der illegalen Schleusung von Migranten in Libyen bezeichnen. Er ist Anführer eines transnationalen Netzes, das für Menschenhandel und die Schleusung von Zehntausenden von Migranten hauptsächlich vom Horn von Afrika an die libysche Küste und weiter in Zielländer in Europa und in die Vereinigten Staaten verantwortlich ist. Er verfügt über bewaffnete Kräfte, über Lagerhallen sowie über Auffanglager, in denen Berichten zufolge schwere Menschenrechtsverletzungen an Migranten verübt werden. Er arbeitet eng mit libyschen Schleusernetzen wie dem von Mustafa zusammen; er gilt als die „Versorgungskette im Osten“ dieser Netze. Sein Netz reicht vom Sudan bis zur libyschen Küste und bis nach Europa (Italien, Frankreich, Deutschland, Niederlande, Schweden und Vereinigtes Königreich) sowie in die Vereinigten Staaten. Alem kontrolliert private Auffanglager längs der nordwestlichen Küste Libyens, in denen Migranten festgehalten werden und in denen es zu schweren Misshandlungen von Migranten kam. Aus diesen Lagern werden die Migranten nach Sabratha oder Zawiya gebracht. In den letzten Jahren hat Alem zahllose gefährliche Reisen auf dem Seeweg organisiert, bei denen Migranten (einschließlich zahlreicher Minderjähriger) Todesgefahr ausgesetzt waren. Das Gericht von Palermo (Italien) hat 2015 im Zusammenhang mit der Schleusung Tausender Migranten unter unmenschlichen Umständen und auch wegen des Schiffbruchs vom 13. Oktober 2013 vor Lampedusa, Haftbefehl gegen Ermias Alem erlassen.

22.    Name: 1: FITIWI 2: ABDELRAZAK 3: k. A. 4: k. A.

Titel: k. A. Funktion: Anführer eines transnationalen Menschenhändlernetzes Geburtsdatum: etwa (30 bis 35 Jahre alt) Geburtsort: Massaua, Eritrea gesicherter Aliasname: Abdurezak, Abdelrazaq, Abdulrazak, Abdrazzak ungesicherter Aliasname: Fitwi Esmail Abdelrazak Staatsangehörigkeit: eritreisch Reisepass-Nr.: k. A. nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: k. A. benannt am:7. Juni 2018sonstige Angaben: Benennung gemäß den Nummern 15 und 17 der Resolution 1970 (Reiseverbot, Einfrieren von Vermögenswerten)

Benennung gemäß Nummer 22 Buchstabe a der Resolution 1970 (2011), gemäß Nummer 4 Buchstabe a der Resolution 2174 (2014) sowie gemäß Nummer 11 Buchstabe a der Resolution 2213 (2015).

Weitere Angaben

Fitiwi Abdelrazak ist Anführer eines transnationalen Netzes, das für Menschenhandel und die Schleusung von Zehntausenden von Migranten hauptsächlich vom Horn von Afrika an die libysche Küste und weiter in Zielländer in Europa und in die Vereinigten Staaten verantwortlich ist. Er wurde in offenen Informationsquellen und im Zuge mehrerer strafrechtlicher Ermittlungsverfahren als einer der wichtigsten Akteure ausgewiesen, die für die Ausbeutung und den Missbrauch zahlreicher Migranten in Libyen verantwortlich sind. Abdelrazak verfügt über weitreichende Kontakte zu libyschen Schleusernetzen und hat durch die Schleusung von Migranten immense Reichtümer angehäuft. Er verfügt über bewaffnete Kräfte, über Lagerhallen sowie über Auffanglager, in denen schwere Menschenrechtsverletzungen verübt werden. Sein Netz besteht aus Zellen, die vom Sudan über Libyen bis nach Italien und weiter in Zielländer von Migranten reichen. Die Migranten in seinen Lagern werden auch von anderen Parteien, beispielsweise von anderen lokalen Gewahrsamseinrichtungen, gekauft. Aus diesen Lagern werden die Migranten an die libysche Küste gebracht. Abdelrazak hat zahllose gefährliche Reisen auf dem Seeweg organisiert, bei denen Migranten (einschließlich Minderjähriger) Todesgefahr ausgesetzt waren. Abdelrazak wird mit mindestens zwei Fällen von Schiffbruch mit Todesfolge, die sich zwischen April und Juli 2014 ereigneten, in Verbindung gebracht.

23.    Name: 1: AHMAD 2: OUMAR 3: IMHAMAD 4: AL-FITOURI

Titel: k. A. Funktion: Befehlshaber der Anas-al-Dabbashi-Miliz, Leiter eines transnationalen Menschenhändlernetzes Geburtsdatum:7. Mai 1988Geburtsort: (möglicherweise Sabratha, Nachbarschaft Talil) gesicherter Aliasname: k. A. ungesicherter Aliasname: a) Al Dabachi b) Al Ammu c) The Uncle d) Al-Ahwal e) Al Dabbashi Staatsangehörigkeit: libysch Reisepass-Nr.: k. A. nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: a) Garabulli, Libyen b) Zawiya, Libyen benannt am:7. Juni 2018sonstige Angaben: Benennung gemäß den Nummern 15 und 17 der Resolution 1970 (Reiseverbot, Einfrieren von Vermögenswerten)

Benennung gemäß Nummer 22 Buchstabe a der Resolution 1970 (2011), gemäß Nummer 4 Buchstabe a der Resolution 2174 (2014) sowie gemäß Nummer 11 Buchstabe a der Resolution 2213 (2015). Weblink zur Besonderen Ausschreibung („Special Notice“) der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/

Weitere Angaben

Ahmad Imhamad ist der Befehlshaber der Anas-al-Dabbashi-Miliz, die vormals in dem Küstengebiet zwischen Sabratha und Melita tätig war. Imhamad ist ein führender Kopf bei illegalen Aktivitäten, die mit der Schleusung von Migranten in Zusammenhang stehen. Der al-Dabbashi-Clan und die al-Dabbashi-Miliz unterhalten auch Beziehungen zu terroristischen Gruppen und gewalttätigen Extremistengruppen. Imhamad ist gegenwärtig im Raum Zawiya aktiv, nachdem es im Oktober 2017 im Küstengebiet zu gewaltsamen Zusammenstößen mit anderen Milizen und rivalisierenden Schleuserbanden gekommen war, bei denen über 30 Menschen, darunter auch Zivilpersonen, zu Tode kamen. Als Reaktion auf die Verdrängung aus dem Küstengebiet hat Ahmad Imhamad am 4. Dezember 2017 öffentlich geschworen, unter Einsatz von Waffen und Gewalt nach Sabratha zurückzukehren. Es liegen umfassende Beweise dafür vor, dass Imhamads Miliz direkt an Menschenhandel und an der Schleusung von Migranten beteiligt war, und dass seine Miliz Aufbruchgebiete von Migranten, Lager, sichere Unterschlupforte und Boote kontrolliert. Es liegen Informationen vor, die den Schluss zulassen, dass Imhamad Migranten (einschließlich Minderjährige) zu Lande und zu Wasser unmenschlichen und manchmal sogar lebensgefährlichen Bedingungen ausgesetzt hat. Nach gewaltsamen Zusammenstößen zwischen Imhamads Miliz und anderen Milizen in Sabratha wurden Tausende Migranten (viele von ihnen mit ernsthaften gesundheitlichen Problemen) aufgefunden; die meisten von ihnen in Lagern der Märtyrer-Anas-al-Dabbashi-Brigade und der al-Ghul-Miliz. Der al-Dabbashi-Clan und die mit dem Clan in Verbindung stehende Anas-al-Dabbashi-Miliz haben langjährige Kontakte zum Islamischen Staat in Irak und der Levante (ISIL) und seinen Verbündeten.

Mehrere operative Mitglieder von ISIL gehörten der Miliz an, so unter anderem Abdallah al-Dabbashi, der ISIL-„Kalif“ von Sabratha. Imhamad war angeblich auch an der Ermordung von Sami Khalifa al-Gharabli beteiligt, der im Juli 2017 vom Gemeinderat von Sabratha mit der Bekämpfung der Schleusung von Migranten betraut worden war. Die Aktivitäten von Imhamad tragen wesentlich zur zunehmenden Gewalt und Unsicherheit in Westlibyen bei und bedrohen den Frieden und die Stabilität in Libyen und den Nachbarländern.

▼C3

24.    Name: 1: MUS'AB 2: MUSTAFA 3: ABU AL QASSIM 4: OMAR

▼M25

Titel: k. A. Funktion: Anführer eines transnationalen Menschenhändlernetzes Geburtsdatum:19. Januar 1983Geburtsort: Sabratha, Libyen gesicherter Aliasname: Mus'ab Abu Qarin ungesicherter Aliasname: a) ABU-AL QASSIM OMAR Musab Boukrin b) The Doctor c) Al-Grein Staatsangehörigkeit: libysch Reisepass-Nr.: a) 782633, ausgestellt am 31. Mai 2005b) 540794, ausgestellt am 12. Jan. 2008nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: k. A. benannt am: 7. Juni 2018sonstige Angaben: Benennung gemäß den Nummern 15 und 17 der Resolution 1970 (Reiseverbot, Einfrieren von Vermögenswerten)

Benennung gemäß Nummer 22 Buchstabe a der Resolution 1970 (2011), gemäß Nummer 4 Buchstabe a der Resolution 2174 (2014) sowie gemäß Nummer 11 Buchstabe a der Resolution 2213 (2015). Weblink zur Besonderen Ausschreibung („Special Notice“) der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/

Weitere Angaben

Mus'ab Mustafa gilt als einer der Hauptakteure des Menschenhandels und der Migrantenschleusung in dem Gebiet von Sabratha, arbeitet jedoch auch von Zawiya und Garibulli aus. Sein transnationales Netz deckt Libyen, Zielorte in Europa, subsaharische Länder für die Rekrutierung von Migranten und arabische Länder für den Finanzsektor ab. Verlässliche Quellen haben sein abgestimmtes Vorgehen beim Menschenhandel und bei der Schleusung von Migranten mit Ermias Alem dokumentiert, der im Namen von Mustafa um die „Versorgungskette im Osten“ betreibt. Es liegen Beweise dafür vor, dass Mustafa Beziehungen zu anderen Akteuren des Menschenhandels, insbesondere zu Mohammed al-Hadi (Cousin und Anführer der al-Nasr-Brigade, ebenfalls für eine Aufnahme in die Liste vorgeschlagen) in Zawiya, pflegt. Ein ehemaliger Komplize von Mustafa, der jetzt mit den libyschen Behörden zusammenarbeitet, behauptet, dass Mustafa allein 2015 Reisen auf dem Seeweg für über 45 000 Personen organisiert hat und dabei Migranten (einschließlich Minderjähriger) Todesgefahr ausgesetzt hat. Mustafa hat eine Überfahrt organisiert, bei der sich am 18. April 2015 in der Straße von Sizilien ein Schiffbruch ereignete, bei dem 800 Menschen ums Leben kamen. Es liegen Beweise, auch von der Sachverständigengruppe der Vereinten Nationen, dafür vor, dass er für das Festhalten von Migranten unter unmenschlichen Bedingungen verantwortlich ist, unter anderem in Tripolis nahe dem al-Wadi-Bezirk und in Seebädern nahe Sabratha. Mustafa hat Berichten zufolge dem al-Dabbashi-Klan in Sabratha nahegestanden, bis es wegen einer „Schutzsteuer“ zu einer Auseinandersetzung kam. Quellen zufolge hat Mustafa Personen, die gewalttätigen Extremisten im Gebiet um Sabratha nahe stehen, als Gegenleistung für die Genehmigung bezahlt, Migranten im Namen gewaltbereiter Extremistenkreise zu schleusen, die finanziell von der illegalen Einwanderung profitieren. Mustafa ist mit einem Schleusernetz verbunden, das aus bewaffneten Salafistengruppen in Tripolis, Sebha und Kufra besteht.

25.    Name: 1: MOHAMMED 2: AL-HADI 3: AL-ARABI 4: KASHLAF

Titel: k. A. Funktion: Befehlshaber der Brigade Shuhada al-Nasr, Leiter der Raffinerie-Wachmannschaft der Zawiya-Erdölraffinierie Geburtsdatum:15. November 1988Geburtsort: Zawiya, Libyen gesicherter Aliasname: k. A. ungesicherter Aliasname: a) Kashlaf b) Koshlaf c) Keslaf d) al Qasab Staatsangehörigkeit: libysch Reisepass-Nr.: HR8CHGP8; Ausstellungsdatum: 27. April 2015; Ausstellungsort: Zawiya nationale Kennziffer: a) 119880210419 b) persönliches Ausweispapier Nr.: 728498; Ausstellungsdatum: 24. Februar 2007 Anschrift: Zawiya, Libyen benannt am:7. Juni 2018sonstige Angaben: Benennung gemäß den Nummern 15 und 17 der Resolution 1970 (Reiseverbot, Einfrieren von Vermögenswerten)

Benennung gemäß Nummer 22 Buchstabe a der Resolution 1970 (2011), gemäß Nummer 4 Buchstabe a der Resolution 2174 (2014) sowie gemäß Nummer 11 Buchstabe a der Resolution 2213 (2015).

Weitere Angaben

Mohammed al-Hadi ist Anführer der Brigade Shuhada al Nasr in Zawiya, Westlibyen. Seine Miliz kontrolliert die Zawiya-Raffinerie, eine zentrale Drehscheibe für die Schleusung von Migranten. Al-Hadi kontrolliert auch Auffanglager, einschließlich des Nasr-Auffanglagers, das nominell unter der Kontrolle der Abteilung zur Bekämpfung illegaler Migration (DCIM — Department for Combating Illegal Migration) steht. Wie durch verschiedene Quellen dokumentiert wird, ist das Netz von al-Hadi eines der führenden Netze im Bereich der Migrantenschleusung und der Ausbeutung von Migranten in Libyen. Al-Hadi hat intensive Verbindungen zum Kommandanten der lokalen Küstenwacheneinheit von Zawiya, al-Rahman al-Milad, dessen Einheit oftmals Migrantenboote rivalisierender Schleusernetze abfängt. Die Migranten werden dann in von der al-Nasr-Miliz kontrollierte Auffanglager gebracht, in denen sie Berichten zufolge unter lebensgefährlichen Bedingungen festgehalten werden. Die Sachverständigengruppe für Libyen hat Beweise dafür gesammelt, dass Migranten häufig geschlagen werden, und dass insbesondere Frauen aus subsaharischen Ländern und aus Marokko auf lokalen Märkten als „Sexsklavinnen“ verkauft werden. Die Sachverständigengruppe hat ebenfalls ermittelt, dass al-Hadi mit anderen bewaffneten Gruppierungen zusammenarbeitet und 2016 und 2017 an den wiederholt aufflammenden gewaltsamen Zusammenstößen beteiligten war.

26.    Name: 1: ABD 2: AL-RAHMAN 3: AL-MILAD 4: k. A.

Titel: k. A. Funktion: Kommandant der Küstenwache in Zawiya Geburtsdatum: etwa (29 Jahre alt) Geburtsort: Tripolis, Libyen gesicherter Aliasname: k. A. ungesicherter Aliasname: a) Rahman Salim Milad b) al-Bija Staatsangehörigkeit: libysch Reisepass-Nr.: k. A. nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: Zawiya, Libyen benannt am:7. Juni 2018sonstige Angaben: Benennung gemäß den Nummern 15 und 17 der Resolution 1970 (Reiseverbot, Einfrieren von Vermögenswerten)

Benennung gemäß Nummer 22 Buchstabe a der Resolution 1970 (2011), gemäß Nummer 4 Buchstabe a der Resolution 2174 (2014) sowie gemäß Nummer 11 Buchstabe a der Resolution 2213 (2015).

Weitere Angaben

Abd al Rahman al-Milad ist der Kommandant der regionalen Einheit der Küstenwache in Zawiya, die regelmäßig mit Gewalt gegen Migranten und andere Menschenschleuser in Verbindung gebracht wird. Nach Angaben der Sachverständigengruppe der Vereinten Nationen ist Milad ebenso wie andere Angehörige der Küstenwache direkt daran beteiligt, Migrantenboote mit Feuerwaffen zu versenken. Al-Milad arbeitet mit anderen Migrantenschleusern wie beispielsweise Mohammed al-Hadi (ebenfalls für eine Aufnahme in die Liste vorgeschlagen) zusammen, die ihm Quellen zufolge Schutz gewähren, damit er illegalen Aktivitäten im Zusammenhang mit Menschenhandel und der Schleusung von Migranten nachgehen kann. Verschiedene Zeugen haben im Zuge strafrechtlicher Ermittlungsverfahren ausgesagt, dass sie auf dem Meer von bewaffneten Männern, die sich auf einem Schiff der Küstenwache mit Namen Tallil (das von al-Milad benutzt wird) befanden, aufgegriffen und in das al-Nasr-Auffanglager gebracht wurden, wo sie unter unmenschlichen Bedingungen festgehalten und geschlagen wurden.

▼M24

27.    Name: 1: IBRAHIM 2: SAEED 3: SALIM 4: JADHRAN

Titel: k. A. Funktion: Anführer bewaffneter Milizen Geburtsdatum: 1982 Geburtsort: k. A. gesicherter Aliasname: k. A. ungesicherter Aliasname: k. A. Staatsangehörigkeit: Libyen Reisepass-Nr.: k. A. nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: k. A. benannt am: 11. September 2018. Weitere Angaben: Name der Mutter: Salma Abdula Younis. Benennung gemäß den Nummern 15 und 17 der Resolution 1970 (Reiseverbot, Einfrieren von Vermögenswerten). Weblink zur Besonderen Ausschreibung („Special Notice“) der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: www.interpol.int/en/notice/search/un/xxxx.

Benennung gemäß den Nummern 11 Buchstaben b, c und d der Resolution 2213 (2015); gemäß Nummer 11 der Resolution 2362 (2017).

Weitere Angaben

 Die Generalstaatsanwaltschaft Libyens hat einen Haftbefehl gegen die Person ausgestellt und beschuldigt sie einer Reihe von Straftaten.

 Die Person hat bewaffnete Aktionen und Angriffe gegen Ölanlagen in der Region Öl-Halbmond durchgeführt, die zur Zerstörung der Anlagen führten, zuletzt am 14. Juni 2018.

 Die Angriffe auf die Region Öl-Halbmond forderten zahlreiche Opfer unter den Bewohnern der Region und gefährdeten das Leben von Zivilpersonen.

 Die Angriffe führten von 2013 bis 2018 immer wieder zu Unterbrechungen der libyschen Ölausfuhren und damit zu großen Verlusten für die libysche Wirtschaft.

 Die Person versuchte, Öl illegal auszuführen.

 Die Person wirbt für die wiederholten Angriffe in der Region Öl-Halbmond ausländische Kämpfer an.

 Die Person arbeitet mit ihren Aktionen gegen die Stabilität Libyens und ist für die libyschen Akteure ein Hindernis, wenn es darum geht, die politische Krise zu lösen und den Aktionsplan der Vereinten Nationen umzusetzen.

▼M27

28.    Name: 1. SALAH 2: BADI 3: k. A. 4: k. A.

Titel: k. A. Funktion: Ranghoher Befehlshaber der bewaffneten Al-Somood-Front (Standhaftigkeitsfront) zur Bekämpfung der GNA, auch bekannt als „Fakhr“ oder „Pride of Libya“ („Stolz Libyens“), und der Misratan-Al-Marsa-Brigade des „Zentralen Schilds“ (Central Shield) Geburtsdatum: k. A. Geburtsort: k. A. Gesicherter Aliasname: k. A. Ungesicherter Aliasname: k. A. Staatsangehörigkeit: k. A. Reisepass-Nr.: k. A. Nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: k. A. Benannt am: 16. November 2018Sonstige Angaben: Benennung gemäß den Nummern 15 und 17 der Resolution 1970 (Reiseverbot, Einfrieren von Vermögenswerten).

Benennung gemäß Nummer 22 Buchstabe a der Resolution 1970 (2011), gemäß Nummer 4 Buchstabe a der Resolution 2174 (2014) sowie gemäß Nummer 11 Buchstabe a der Resolution 2213 (2015).

Weitere Angaben

 Salah Badi hat durch seine Unterstützung des bewaffneten Widerstands kontinuierlich versucht, eine politische Lösung in Libyen zu untergraben. Nachweise aus offenen Informationsquellen bestätigen, dass Salah Badi ein ranghoher Befehlshaber der bewaffneten Al-Somood-Front zur Bekämpfung der GNA, auch bekannt als „Fakhr“ oder „Pride of Libya“ („Stolz Libyens“), und der Misratan-Al-Marsa-Brigade des „Zentralen Schilds“ (Central Shield) ist.

 Er spielte eine führende Rolle bei den jüngsten Kämpfen in Tripolis, die am 27. August 2018 ausgebrochen sind und bisher mindestens 115 Todesopfer gefordert haben, bei denen es sich überwiegend um Zivilpersonen handelt. Die Kräfte unter seinem Kommando wurden konkret von der Unterstützungsmission der VN in Libyen (UNSMIL) genannt, als sie sämtliche an den Kämpfen beteiligten Parteien dazu aufrief, Gewalttaten einzustellen (und sie erneut darauf hinwies, dass Angriffe auf die Zivilbevölkerung und zivile Einrichtungen nach dem humanitären Völkerrecht verboten sind).

 Seit Ende 2016 und 2017 war Salah Badi Anführer von Anti-GNA-Milizen, die wiederholt Angriffe auf Tripolis verübten, um die Machtstellung der GNA zu schwächen und die nicht anerkannte „Regierung der nationalen Rettung“ von Khalifa Ghwell wieder einzusetzen. Am 21. Februar 2017 war Badi in einem YouTube-Video neben Panzern vor dem Rixos-Hotel in Tripolis zu sehen und drohte, gegen die von den VN anerkannte Regierung der nationalen Einheit (GNA) zu kämpfen. Am 26. und 27. Mai 2017 kam es in verschiedenen Stadtteilen in Tripolis zu Angriffen der Kräfte der Fakhr Libya („Pride of Libya“) unter dem Kommando von Salah Badi, darunter im Stadtteil Abu Sleem und auf der Zufahrtsstraße zum Flughafen. Zuverlässigen Medienberichten zufolge, die von sozialen Medien bestätigt wurden, sollen Badis Kräfte bei den Angriffen Panzer und schwere Artillerie eingesetzt haben.

▼B




ANHANG II

LISTE DER PERSONEN UND ORGANISATIONEN NACH ARTIKEL 8 ABSATZ 2

A.   Personen



 

Name

Angaben zur Identität

Gründe

Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste

1.

ABDUSSALAM, Abdussalam Mohammed

Funktion: Leiter der Terrorismusbekämpfung, Organisation für äußere Sicherheit

Geburtsdatum: 1952

Geburtsort: Tripolis, Libyen

Führendes Mitglied des Revolutionskomitees.

Enger Vertrauter von Muammar Al-Gaddafi. Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden.

28.2.2011

2.

ABU SHAARIYA

Funktion: Stellvertretender Leiter, Organisation für äußere Sicherheit

Schwager von Muammar Al-Gaddafi.

Führendes Mitglied des Gaddafi-Regimes und als solches eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden.

28.2.2011

▼M23 —————

▼B

►M23  3. ◄

ALSHARGAWI, Bashir Saleh Bashir

Geburtsdatum: 1946

Geburtsort: Traghen

Chef des Kabinetts von Muammar Al-Gaddafi. Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden.

28.2.2011

►M23  4. ◄

General TOHAMI, Khaled

Geburtsdatum: 1946

Geburtsort: Genzur

Ehemaliger Direktor des Büros für innere Sicherheit.

Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden.

28.2.2011

►M23  5. ◄

FARKASH, Mohammed Boucharaya

Geburtsdatum: 1. Juli 1949

Geburtsort: Al-Bayda

Ehemaliger Direktor des Geheimdienstes im Büro für äußere Sicherheit.

Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden.

28.2.2011

►M23  6. ◄

EL-KASSIM ZOUAI, Mohamed Abou

 

Ehemaliger Generalsekretär des Allgemeinen Volkskongresses.

Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden.

21.3.2011

►M23  7. ◄

AL-MAHMOUDI, Baghdadi

 

Premierminister der Regierung von Oberst Gaddafi.

Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden.

21.3.2011

►M23  8. ◄

HIJAZI, Mohamad Mahmoud

 

Minister für Gesundheit und Umwelt der Regierung von Oberst Gaddafi.

Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden.

21.3.2011

►M23  9. ◄

HOUEJ, Mohamad Ali

Geburtsdatum: 1949

Geburtsort: Al-Azizia (nahe Tripolis)

Minister für Industrie, Wirtschaft und Handel der Regierung von Oberst Gaddafi.

Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden.

21.3.2011

►M23  10. ◄

AL-GAOUD, Abdelmajid

Geburtsdatum: 1943

Minister für Landwirtschaft, Tier-ressourcen und Meeresressourcen der Regierung von Oberst Al-Gaddafi.

Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden.

21.3.2011

►M23  11. ◄

AL-CHARIF, Ibrahim Zarroug

 

Minister für Soziales der Regie-rung von Oberst Al-Gaddafi.

Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden.

21.3.2011

►M23  12. ◄

FAKHIRI, Abdelkebir Mohamad

Geburtsdatum: 4. Mai 1963

Reisepass-Nr.: B/014965 (Ende 2013 abgelaufen)

Minister für Bildung, Hochschulwesen und Forschung der Regierung von Oberst Gaddafi.

Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden.

21.3.2011

►M23  13. ◄

MANSOUR, Abdallah

Geburtsdatum: 8.7.1954

Reisepass-Nr.: B/014924 (Ende 2013 abgelaufen)

Ehemaliger enger Mitarbeiter von Oberst Gaddafi, ehemalige herausragende Rolle in den Sicherheitsdiensten und ehemaliger Direktor der Rundfunk- und Fernsehanstalt.

Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden.

21.3.2011

▼M5 —————

▼M6

►M23  14. ◄

SALEH ISSA GWAIDER, Agila

Geburtsdatum: 1. Juni 1942

Geburtsort: Elgubba, Libyen.

Reisepass-Nr.: D001001 (Libyen), ausgestellt am 22. Januar 2015.

Agila Saleh ist seit dem 5. August 2014 Präsident des libyschen Repräsentantenhauses.

Am 17. Dezember 2015 sprach sich Saleh gegen das am 17. Dezember 2015 unterzeichnete libysche politische Abkommen aus.

Als Präsident des Abgeordnetenrates hat Saleh den politischen Übergang in Libyen behindert und untergraben, indem er sich unter anderem mehrmals weigerte, eine Abstimmung über die Regierung der nationalen Einheit („GNA“) abzuhalten.

Am 23. August 2016 hat Saleh ein Schreiben an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtet, in dem er die Unterstützung der Vereinten Nationen für die GNA kritisierte, da ihm zufolge damit „dem libyschen Volk (…) unter Verstoß gegen die Verfassung und die Charta der Vereinten Nationen eine Gruppe von Personen“ aufgezwungen werde. Er kritisierte die Annahme der Resolution 2259 (2015) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, in der das Abkommen von Skhirat begrüßt wurde, und er drohte, die Vereinten Nationen, die er für die unbedingte und ungerechtfertigte Unterstützung eines unvollständigen Präsidentschaftsrates verantwortlich macht, sowie den VN-Generalsekretär vor den internationalen Strafgerichtshof zu bringen wegen Verletzung der VN-Charta, der libyschen Verfassung und der Souveränität Libyens. Diese Äußerungen untergraben die Unterstützung der Vermittlung durch die VN und die Unterstützungsmission der VN in Libyen (UNSMIL), die in sämtlichen einschlägigen Resolutionen des VN-Sicherheitsrates, insbesondere der Resolution 2259 (2015), bekundet wird.

Am 6. September 2016 stattete Saleh zusammen mit Abdullah al-Thani, dem „Ministerpräsidenten“ der nicht anerkannten Regierung von Tobruk, Niger einen offiziellen Besuch ab, entgegen der Resolution 2259 (2015), in der gefordert wird, die Parallelinstitutionen, die für sich in Anspruch nehmen, die rechtmäßige Autorität zu sein, aber nicht Teil des Abkommens sind, nicht länger zu unterstützen und den offiziellen Kontakt mit ihnen einzustellen.

1.4.2016

►M23  15. ◄

GHWELL, Khalifa

alias AL GHWEIL, Khalifa

AL-GHAWAIL, Khalifa

Geburtsdatum: 1. Januar 1956

Geburtsort: Misurata, Libyen

Staatsangehörigkeit: Libysch

Reisepass-Nr.: A005465 (Libyen), ausgestellt am 12. April 2015, läuft am 11. April 2017 aus.

Khalifa Ghwell war der sogenannte „Ministerpräsident und Verteidigungsminister“ des international nicht anerkannten Allgemeinen Nationalkongresses („GNC“, auch bekannt als „Regierung der nationalen Rettung“) und in dieser Eigenschaft verantwortlich für dessen Handlungen.

Am 7. Juli 2015 bekundete Khalifa Ghwell der Standhaftigkeitsfront (Alsomood), einer neuen militärischen Streitmacht von 7 Brigaden, seine Unterstützung, um die Bildung einer Einheitsregierung in Tripolis zu verhindern, indem er gemeinsam mit dem Präsidenten des GNC, Nuri Abu Sahmain, an den Feierlichkeiten zur Gründung der Front teilnahm.

Als „Ministerpräsident“ des GNC spielte Ghwell eine zentrale Rolle bei der Behinderung der Einsetzung der im Rahmen des libyschen politischen Abkommens vereinbarten GNA.

Am 15. Januar 2016 ordnete Ghwell in seiner Eigenschaft als „Ministerpräsident und Verteidigungsminister“ des GNC in Tripolis an, dass alle Angehörigen des vom designierten Ministerpräsidenten der Regierung der nationalen Einheit eingesetzten neuen Sicherheitsteams, die sich nach Tripolis begeben, festzunehmen sind.

Am 31. August 2016 befahl er dem „Ministerpräsidenten“ und dem „Verteidigungsminister“ der „Regierung der nationalen Rettung“, die Arbeit wieder aufzunehmen, nachdem das Repräsentantenhaus die GNA abgelehnt hatte.

1.4.2016

►M23  16. ◄

ABU SAHMAIN, Nuri

alias BOSAMIN, Nori

BO SAMIN, Nuri

Geburtsdatum: 16.5.1956

Zouara/Zuwara (Libyen)

Nuri Abu Sahmain war der sogenannte „Präsident“ des international nicht anerkannten Allgemeinen Nationalkongresses (GNC, auch bekannt als „Regierung der nationalen Rettung“) und in dieser Eigenschaft verantwortlich für dessen Handlungen.

Als „Präsident“ des GNC spielte Nuri Abu Sahmain eine zentrale Rolle bei der Behinderung und Untergrabung des libyschen politischen Abkommens und der Einsetzung der Regierung der nationalen Einheit („GNA“).

Am 15. Dezember 2015 rief Sahmain dazu auf, die Annahme des libyschen politischen Abkommens, die auf einer Tagung am 17. Dezember erfolgen sollte, zu verschieben.

Am 16. Dezember 2015 gab Sahmain eine Erklärung ab, wonach der GNC keinem seiner Mitglieder gestattet, an der Tagung teilzunehmen oder das libysche politische Abkommen zu unterzeichnen.

Am 1. Januar 2016 lehnte Sahmain in Gesprächen mit dem Sonderbeauftragten der Vereinten Nationen das libysche politische Abkommen ab.

1.4.2016

▼M7




ANHANG III

LISTE DER PERSONEN UND ORGANISATIONEN NACH ARTIKEL 9 ABSATZ 1

A.   Personen

6.    Name: 1: ABU 2: ZAYD 3: UMAR 4: DORDA

Titel: k. A. a) Direktor, Organisation für äußere Sicherheit. b) Chef des Auslandsgeheimdienstes. Geburtsdatum:4. April 1944Geburtsort: k. A. gesicherter Aliasname: k. A. ungesicherter Aliasname: k. A. Staatsangehörigkeit: k. A. Reisepass-Nr.: k. A. nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: Libyen (vermuteter Status/Aufenthaltsort: in Gewahrsam in Libyen) benannt am:26. Februar 2011 (geändert am 27. Juni 2014, 1. April 2016) sonstige Angaben: Benennung gemäß Nummer 15 der Resolution 1970 (Reiseverbot). Benennung am 17. März 2011 gemäß Nummer 17 der Resolution 1970 (Einfrieren von Vermögenswerten). Weblink zur Besonderen Ausschreibung („Special Notice“) der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5938451

7.    Name: 1: ABU 2: BAKR 3: YUNIS 4: JABIR

Titel: Generalmajor Funktion: Verteidigungsminister. Geburtsdatum: 1952 Geburtsort: Jalo, Libyen gesicherter Aliasname: k. A. ungesicherter Aliasname: k. A. Staatsangehörigkeit: k. A. Reisepass-Nr.: k. A. nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: k. A. benannt am:26. Februar 2011 (geändert am 2. April 2012) sonstige Angaben: Benennung gemäß Nummer 15 der Resolution 1970 (Reiseverbot). Benennung am 17. März 2011 gemäß Nummer 17 der Resolution 1970 (Einfrieren von Vermögenswerten). Vermuteter Status/Aufenthaltsort: verstorben. Weblink zur Besonderen Ausschreibung („Special Notice“) der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5525775

8.    Name: 1: MATUQ 2: MOHAMMED 3: MATUQ 4: k. A.

Titel: k. A. Funktion: Sekretär für Versorgungseinrichtungen Geburtsdatum: 1956 Geburtsort: Khoms, Libyen gesicherter Aliasname: k. A. ungesicherter Aliasname: k. A. Staatsangehörigkeit: k. A. Reisepass-Nr.: k. A. nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: k. A. benannt am:26. Februar 2011 (geändert am 2. April 2012) sonstige Angaben: Benennung gemäß Nummer 15 der Resolution 1970 (Reiseverbot). Benennung am 17. März 2011 gemäß Nummer 17 der Resolution 1970 (Einfrieren von Vermögenswerten). Vermuteter Status/Aufenthaltsort: unbekannt, vermutlich gefangen genommen. Weblink zur Besonderen Ausschreibung („Special Notice“) der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5525795

9.    Name: 1: AISHA 2: MUAMMAR MUHAMMED 3: ABU MINYAR 4: AL-GADDAFI

Titel: k. A. Funktion: k. A. Geburtsdatum: 1978 Geburtsort: Tripolis, Libyen gesicherter Aliasname: Aisha Muhammed Abdul Salam (Libyen Reisepass-Nr.: 215215) ungesicherter Aliasname: k. A. Staatsangehörigkeit: k. A. Reisepass-Nr.: Libyen 428720 nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: Sultanat Oman (vermuteter Status/Aufenthaltsort: Sultanat Oman) benannt am:26. Februar 2011 (geändert am 11. November 2016, 26. September 2014, 21. März 2013, 2. April 2012) sonstige Angaben: Benennung gemäß den Nummern 15 und 17 der Resolution 1970 (Reiseverbot, Einfrieren von Vermögenswerten). Weblink zur Besonderen Ausschreibung („Special Notice“) der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5525815

10.    Name: 1: HANNIBAL 2: MUAMMAR 3: AL-GADDAFI 4: k. A.

Titel: k. A. Funktion: k. A. Geburtsdatum:20. September 1975Geburtsort: Tripolis, Libyen gesicherter Aliasname: k. A. ungesicherter Aliasname: k. A. Staatsangehörigkeit: k. A. Reisepass-Nr.: Libyen B/002210 nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: Libanon (in Gewahrsam) benannt am:26. Februar 2011 (geändert am 11. November 2016, 26. September 2014, 2. April 2012) sonstige Angaben: Benennung gemäß den Nummern 15 und 17 der Resolution 1970 (Reiseverbot, Einfrieren von Vermögenswerten). Weblink zur Besonderen Ausschreibung („Special Notice“) der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5525835

11.    Name: 1: KHAMIS 2: MUAMMAR 3: AL-GADDAFI 4: k. A.

Titel: k. A. Funktion: k. A. Geburtsdatum: 1978 Geburtsort: Tripolis, Libyen gesicherter Aliasname: k. A. ungesicherter Aliasname: k. A. Staatsangehörigkeit: k. A. Reisepass-Nr.: k. A. nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: k. A. benannt am:26. Februar 2011 (geändert am 26. September 2014, 2. April 2012) sonstige Angaben: Benennung gemäß den Nummern 15 und 17 der Resolution 1970 (Reiseverbot, Einfrieren von Vermögenswerten). Vermuteter Status/Aufenthaltsort: verstorben. Weblink zur Besonderen Ausschreibung („Special Notice“) der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5525855

12.    Name: 1: MOHAMMED 2: MUAMMAR 3: AL-GADDAFI 4: k. A.

Titel: k. A. Funktion: k. A. Geburtsdatum: 1970 Geburtsort: Tripolis, Libyen gesicherter Aliasname: k. A. ungesicherter Aliasname: k. A. Staatsangehörigkeit: k. A. Reisepass-Nr.: k. A. nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: Sultanat Oman (vermuteter Status/Aufenthaltsort: Sultanat Oman) benannt am:26. Februar 2011 (geändert am 26. September 2014, 4. September 2013, 2. April 2012) sonstige Angaben: Benennung gemäß den Nummern 15 und 17 der Resolution 1970 (Reiseverbot, Einfrieren von Vermögenswerten). Weblink zur Besonderen Ausschreibung („Special Notice“) der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5525875

13.    Name: 1: MUAMMAR 2: MOHAMMED 3: ABU MINYAR 4: AL-GADDAFI

Titel: k. A. Funktion: Revolutionsführer, Oberkommandierender der Streitkräfte Geburtsdatum: 1942 Geburtsort: Sirte, Libyen gesicherter Aliasname: k. A. ungesicherter Aliasname: k. A. Staatsangehörigkeit: k. A. Reisepass-Nr.: k. A. nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: k. A. benannt am:26. Februar 2011 (geändert am 4. September 2013, 2. April 2012) sonstige Angaben: Benennung gemäß den Nummern 15 und 17 der Resolution 1970 (Reiseverbot, Einfrieren von Vermögenswerten). Vermuteter Status/Aufenthaltsort: verstorben. Weblink zur Besonderen Ausschreibung („Special Notice“) der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5525895

14.    Name: 1: MUTASSIM 2: AL-GADDAFI 3: k. A. 4: k. A.

Titel: k. A. Funktion: Nationaler Sicherheitsberater Geburtsdatum: a) 1976 b)5. Februar 1974Geburtsort: Tripolis, Libyen gesicherter Aliasname: a) Almuatesem Bellah Muammer Al-Gaddafi b) Mutassim Billah Abuminyar Al-Gaddafi ungesicherter Aliasname: a) Muatasmblla b) Muatasimbllah c) Moatassam Staatsangehörigkeit: k. A. Reisepass-Nr.: Libyen B/001897 nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: k. A. benannt am:26. Februar 2011 (geändert am 1. April 2016, 26. September 2014, 2. April 2012) sonstige Angaben: Benennung gemäß den Nummern 15 und 17 der Resolution 1970 (Reiseverbot, Einfrieren von Vermögenswerten). Vermuteter Status/Aufenthaltsort: verstorben. Soll am 20. Oktober 2011 in Sirte, Libyen, verstorben sein. Weblink zur Besonderen Ausschreibung („Special Notice“) der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5525915

15.    Name: 1: SAADI 2: AL-GADDAFI 3: k. A. 4: k. A.

Titel: k. A. Funktion: Oberbefehlshaber von Sondereinheiten Geburtsdatum: a)27. Mai 1973b)1. Januar 1975Geburtsort: Tripolis, Libyen gesicherter Aliasname: k. A. ungesicherter Aliasname: k. A. Staatsangehörigkeit: k. A. Reisepass-Nr.: a) 014797 b) 524521 nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: Libyen (in Gewahrsam) benannt am:26. Februar 2011 (geändert am 26. März 2015, 2. April 2012, 14. März 2012) sonstige Angaben: Benennung gemäß Nummer 15 der Resolution 1970 (Reiseverbot). Benennung am 17. März 2011 gemäß Nummer 17 der Resolution 1970 (Einfrieren von Vermögenswerten). Weblink zur Besonderen Ausschreibung („Special Notice“) der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5525935

16.    Name: 1: SAIF AL-ARAB 2: AL-GADDAFI 3: k. A. 4: k. A.

Titel: k. A. Funktion: k. A. Geburtsdatum: 1982 Geburtsort: Tripolis, Libyen gesicherter Aliasnamen: k. A. ungesicherter Aliasname: k. A. Staatsangehörigkeit: k. A. Reisepass-Nr.: k. A. nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: k. A. benannt am:26. Februar 2011 (geändert am 2. April 2012) sonstige Angaben: Benennung gemäß Nummer 15 der Resolution 1970 (Reiseverbot). Benennung am 17. März 2011 gemäß Nummer 17 der Resolution 1970 (Einfrieren von Vermögenswerten). Vermuteter Status/Aufenthaltsort: verstorben. Weblink zur Besonderen Ausschreibung („Special Notice“) der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5525955

17.    Name: 1: SAIF AL-ISLAM 2: AL-GADDAFI 3: k. A. 4: k. A.

Titel: k. A. Funktion: Direktor, Gaddafi-Stiftung Geburtsdatum:25. Juni 1972Geburtsort: Tripolis, Libyengesicherter Aliasname: k. A. ungesicherter Aliasname: k. A. Staatsangehörigkeit: k. A. Reisepass-Nr.: Libyen B014995 nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: Libyen (vermuteter Status/Aufenthaltsort: eingeschränkte Bewegungsfreiheit in Zintan, Libyen) benannt am:26. Februar 2011 (geändert am 11. November 2016, 26. September 2014, 2. April 2012) sonstige Angaben: Benennung gemäß den Nummern 15 und 17 der Resolution 1970 (Reiseverbot, Einfrieren von Vermögenswerten). Weblink zur Besonderen Ausschreibung („Special Notice“) der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5525975

18.    Name: 1: ABDULLAH 2: AL-SENUSSI 3: k. A. 4: k. A.

Titel: Oberst Funktion: Direktor des Militärgeheimdienstes Geburtsdatum: 1949 Geburtsort: Sudan gesicherter Aliasname: a) Abdoullah Ould Ahmed (Reisepass-Nr.: B0515260; Geburtsdatum: 1948; Geburtsort: Anefif (Kidal), Mali; Ausstellungsdatum: 10. Januar 2012; Ausstellungsort: Bamako, Mali; gültig bis 10. Januar 2017) b) Abdoullah Ould Ahmed (Mali-Ausweisnummer 073/SPICRE; Geburtsort: Anefif, Mali; Ausstellungsdatum: 6. Dezember 2011; Ausstellungsort: Essouck, Mali) ungesicherter Aliasname: k. A. Staatsangehörigkeit: k. A. Reisepass-Nr.: k. A. nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: Libyen (vermuteter Status/Aufenthaltsort: in Gewahrsam in Libyen) benannt am:26. Februar 2011 (geändert am 27. Juni 2014, 21. März 2013) sonstige Angaben: Benennung gemäß Nummer 15 der Resolution 1970 (Reiseverbot). Benennung am 17. März 2011 gemäß Nummer 17 der Resolution 1970 (Einfrieren von Vermögenswerten). Weblink zur Besonderen Ausschreibung („Special Notice“) der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5525995

19.    Name: 1: SAFIA 2: FARKASH 3: AL-BARASSI 4: k. A.

Titel: k. A. Funktion: k. A. Geburtsdatum: ca. 1952 Geburtsort: Al Bayda, Libyen gesicherter Aliasname: Safia Farkash Mohammed Al-Hadad, geboren am 1. Januar 1953 (Oman Reisepass-Nr. 03825239, Ausstellungsdatum: 4. Mai 2014, gültig bis 3. Mai 2024) ungesicherter Aliasname: k. A. Staatsangehörigkeit: k. A. Reisepass-Nr.: 03825239 nationale Kennziffer: 98606491 Anschrift: a) Sultanat Oman b) (vermuteter Aufenthaltsort -Ägypten) benannt am:24. Juni 2011 (geändert am 1. April 2016, 26. März 2015, 26. September 2014, 4. September 2013, 2. April 2012, 13. Februar 2012) sonstige Angaben: Benennung gemäß Nummer 15 der Resolution 1970 und Nummer 19 der Resolution 1973 (Reiseverbot, Einfrieren von Vermögenswerten). Weblink zur Besonderen Ausschreibung („Special Notice“) der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5526015

20.    Name: 1: ABDELHAFIZ 2: ZLITNI 3: k. A. 4: k. A.

Titel: k. A. Funktion: a) Minister für Planung und Finanzen der Regierung von Oberst Al-Gaddafi b) Sekretär des Allgemeinen Volkskomitees für Planung und Finanzenc) derzeit Chef der libyschen Zentralbank Geburtsdatum: 1935 Geburtsort: k. A. gesicherter Aliasname: k. A. ungesicherter Aliasname: k. A. Staatsangehörigkeit: k. A. Reisepass-Nr.: k. A. nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: Libyen benannt am:24. Juni 2011 (geändert am 11. November 2016, 26. September 2014) sonstige Angaben: Benennung gemäß Nummer 15 der Resolution 1970 und Nummer 19 der Resolution 1973 (Reiseverbot, Einfrieren von Vermögenswerten). Weblink zur Besonderen Ausschreibung („Special Notice“) der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5526035

▼M25

21.    Name: 1: ERMIAS 2: ALEM 3: k. A. 4: k. A.

Titel: k. A. Funktion: Anführer eines transnationalen Menschenhändlernetzes Geburtsdatum: ca. 1980, Geburtsort: Eritrea gesicherter Aliasname: Ermias Ghermay, Guro ungesicherter Aliasname: a) Ermies Ghermay b) Ermias Ghirmay Staatsangehörigkeit: eritreisch Reisepass-Nr.: k. A. nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: (bekannte Anschrift: Tripolis, Tarig sure Nr. 51, wahrscheinlich 2015 nach Sabratha verzogen) benannt am:7. Juni 2018sonstige Angaben: Benennung gemäß den Nummern 15 und 17 der Resolution 1970 (Reiseverbot, Einfrieren von Vermögenswerten)

Benennung gemäß Nummer 22 Buchstabe a der Resolution 1970 (2011), gemäß Nummer 4 Buchstabe a der Resolution 2174 (2014) sowie gemäß Nummer 11 Buchstabe a der Resolution 2213 (2015).

Weitere Angaben

Zu Ermias Alem liegen umfassend dokumentierte Angaben aus verlässlichen Quellen, darunter strafrechtliche Ermittlungsverfahren, vor, die ihn als einen der bedeutendsten subsaharischen Akteure auf dem Gebiet der illegalen Schleusung von Migranten in Libyen bezeichnen. Er ist Anführer eines transnationalen Netzes, das für Menschenhandel und die Schleusung von Zehntausenden von Migranten hauptsächlich vom Horn von Afrika an die libysche Küste und weiter in Zielländer in Europa und in die Vereinigten Staaten verantwortlich ist. Er verfügt über bewaffnete Kräfte, über Lagerhallen sowie über Auffanglager, in denen Berichten zufolge schwere Menschenrechtsverletzungen an Migranten verübt werden. Er arbeitet eng mit libyschen Schleusernetzen wie dem von Mustafa zusammen; er gilt als die „Versorgungskette im Osten“ dieser Netze. Sein Netz reicht vom Sudan bis zur libyschen Küste und bis nach Europa (Italien, Frankreich, Deutschland, Niederlande, Schweden und Vereinigtes Königreich) sowie in die Vereinigten Staaten. Alem kontrolliert private Auffanglager längs der nordwestlichen Küste Libyens, in denen Migranten festgehalten werden und in denen es zu schweren Misshandlungen von Migranten kam. Aus diesen Lagern werden die Migranten nach Sabratha oder Zawiya gebracht. In den letzten Jahren hat Alem zahllose gefährliche Reisen auf dem Seeweg organisiert, bei denen Migranten (einschließlich zahlreicher Minderjähriger) Todesgefahr ausgesetzt waren. Das Gericht von Palermo (Italien) hat 2015 im Zusammenhang mit der Schleusung Tausender Migranten unter unmenschlichen Umständen und auch wegen des Schiffbruchs vom 13. Oktober 2013 vor Lampedusa, Haftbefehl gegen Ermias Alem erlassen.

22.    Name: 1: FITIWI 2: ABDELRAZAK 3: k. A. 4: k. A.

Titel: k. A. Funktion: Anführer eines transnationalen Menschenhändlernetzes Geburtsdatum: etwa (30 bis 35 Jahre alt) Geburtsort: Massaua, Eritrea gesicherter Aliasname: Abdurezak, Abdelrazaq, Abdulrazak, Abdrazzak ungesicherter Aliasname: Fitwi Esmail Abdelrazak Staatsangehörigkeit: eritreisch Reisepass-Nr.: k. A. nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: k. A. benannt am:7. Juni 2018sonstige Angaben: Benennung gemäß den Nummern 15 und 17 der Resolution 1970 (Reiseverbot, Einfrieren von Vermögenswerten)

Benennung gemäß Nummer 22 Buchstabe a der Resolution 1970 (2011), gemäß Nummer 4 Buchstabe a der Resolution 2174 (2014) sowie gemäß Nummer 11 Buchstabe a der Resolution 2213 (2015).

Weitere Angaben

Fitiwi Abdelrazak ist Anführer eines transnationalen Netzes, das für Menschenhandel und die Schleusung von Zehntausenden von Migranten hauptsächlich vom Horn von Afrika an die libysche Küste und weiter in Zielländer in Europa und in die Vereinigten Staaten verantwortlich ist. Er wurde in offenen Informationsquellen und im Zuge mehrerer strafrechtlicher Ermittlungsverfahren als einer der wichtigsten Akteure ausgewiesen, die für die Ausbeutung und den Missbrauch zahlreicher Migranten in Libyen verantwortlich sind. Abdelrazak verfügt über weitreichende Kontakte zu libyschen Schleusernetzen und hat durch die Schleusung von Migranten immense Reichtümer angehäuft. Er verfügt über bewaffnete Kräfte, über Lagerhallen sowie über Auffanglager, in denen schwere Menschenrechtsverletzungen verübt werden. Sein Netz besteht aus Zellen, die vom Sudan über Libyen bis nach Italien und weiter in Zielländer von Migranten reichen. Die Migranten in seinen Lagern werden auch von anderen Parteien, beispielsweise von anderen lokalen Gewahrsamseinrichtungen, gekauft. Aus diesen Lagern werden die Migranten an die libysche Küste gebracht. Abdelrazak hat zahllose gefährliche Reisen auf dem Seeweg organisiert, bei denen Migranten (einschließlich Minderjähriger) Todesgefahr ausgesetzt waren. Abdelrazak wird mit mindestens zwei Fällen von Schiffbruch mit Todesfolge, die sich zwischen April und Juli 2014 ereigneten, in Verbindung gebracht.

23.    Name: 1: AHMAD 2: OUMAR 3: IMHAMAD 4: AL-FITOURI

Titel: k. A. Funktion: Befehlshaber der Anas-al-Dabbashi-Miliz, Leiter eines transnationalen Menschenhändlernetzes Geburtsdatum:7. Mai 1988Geburtsort: (möglicherweise Sabratha, Nachbarschaft Talil) gesicherter Aliasname: k. A. ungesicherter Aliasname: a) Al Dabachi b) Al Ammu c) The Uncle d) Al-Ahwal e) Al Dabbashi Staatsangehörigkeit: libysch Reisepass-Nr.: k. A. nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: a) Garabulli, Libyen b) Zawiya, Libyen benannt am:7. Juni 2018sonstige Angaben: Benennung gemäß den Nummern 15 und 17 der Resolution 1970 (Reiseverbot, Einfrieren von Vermögenswerten)

Benennung gemäß Nummer 22 Buchstabe a der Resolution 1970 (2011), gemäß Nummer 4 Buchstabe a der Resolution 2174 (2014) sowie gemäß Nummer 11 Buchstabe a der Resolution 2213 (2015). Weblink zur Besonderen Ausschreibung („Special Notice“) der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/

Weitere Angaben

Ahmad Imhamad ist der Befehlshaber der Anas-al-Dabbashi-Miliz, die vormals in dem Küstengebiet zwischen Sabratha und Melita tätig war. Imhamad ist ein führender Kopf bei illegalen Aktivitäten, die mit der Schleusung von Migranten in Zusammenhang stehen. Der al-Dabbashi-Clan und die al-Dabbashi-Miliz unterhalten auch Beziehungen zu terroristischen Gruppen und gewalttätigen Extremistengruppen. Imhamad ist gegenwärtig im Raum Zawiya aktiv, nachdem es im Oktober 2017 im Küstengebiet zu gewaltsamen Zusammenstößen mit anderen Milizen und rivalisierenden Schleuserbanden gekommen war, bei denen über 30 Menschen, darunter auch Zivilpersonen, zu Tode kamen. Als Reaktion auf die Verdrängung aus dem Küstengebiet hat Ahmad Imhamad am 4. Dezember 2017 öffentlich geschworen, unter Einsatz von Waffen und Gewalt nach Sabratha zurückzukehren. Es liegen umfassende Beweise dafür vor, dass Imhamads Miliz direkt an Menschenhandel und an der Schleusung von Migranten beteiligt war, und dass seine Miliz Aufbruchgebiete von Migranten, Lager, sichere Unterschlupforte und Boote kontrolliert. Es liegen Informationen vor, die den Schluss zulassen, dass Imhamad Migranten (einschließlich Minderjährige) zu Lande und zu Wasser unmenschlichen und manchmal sogar lebensgefährlichen Bedingungen ausgesetzt hat. Nach gewaltsamen Zusammenstößen zwischen Imhamads Miliz und anderen Milizen in Sabratha wurden Tausende Migranten (viele von ihnen mit ernsthaften gesundheitlichen Problemen) aufgefunden; die meisten von ihnen in Lagern der Märtyrer-Anas-al-Dabbashi-Brigade und der al-Ghul-Miliz. Der al-Dabbashi-Clan und die mit dem Clan in Verbindung stehende Anas-al-Dabbashi-Miliz haben langjährige Kontakte zum Islamischen Staat in Irak und der Levante (ISIL) und seinen Verbündeten.

Mehrere operative Mitglieder von ISIL gehörten der Miliz an, so unter anderem Abdallah al-Dabbashi, der ISIL-„Kalif“ von Sabratha. Imhamad war angeblich auch an der Ermordung von Sami Khalifa al-Gharabli beteiligt, der im Juli 2017 vom Gemeinderat von Sabratha mit der Bekämpfung der Schleusung von Migranten betraut worden war. Die Aktivitäten von Imhamad tragen wesentlich zur zunehmenden Gewalt und Unsicherheit in Westlibyen bei und bedrohen den Frieden und die Stabilität in Libyen und den Nachbarländern.

▼C3

24.    Name: 1: MUS'AB 2: MUSTAFA 3: ABU AL QASSIM 4: OMAR

▼M25

Titel: k. A. Funktion: Anführer eines transnationalen Menschenhändlernetzes Geburtsdatum:19. Januar 1983Geburtsort: Sabratha, Libyen gesicherter Aliasname: Mus'ab Abu Qarin ungesicherter Aliasname: a) ABU-AL QASSIM OMAR Musab Boukrin b) The Doctor c) Al-Grein Staatsangehörigkeit: libysch Reisepass-Nr.: a) 782633, ausgestellt am 31. Mai 2005b) 540794, ausgestellt am 12. Jan. 2008nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: k. A. benannt am: 7. Juni 2018sonstige Angaben: Benennung gemäß den Nummern 15 und 17 der Resolution 1970 (Reiseverbot, Einfrieren von Vermögenswerten)

Benennung gemäß Nummer 22 Buchstabe a der Resolution 1970 (2011), gemäß Nummer 4 Buchstabe a der Resolution 2174 (2014) sowie gemäß Nummer 11 Buchstabe a der Resolution 2213 (2015). Weblink zur Besonderen Ausschreibung („Special Notice“) der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/

Weitere Angaben

Mus'ab Mustafa gilt als einer der Hauptakteure des Menschenhandels und der Migrantenschleusung in dem Gebiet von Sabratha, arbeitet jedoch auch von Zawiya und Garibulli aus. Sein transnationales Netz deckt Libyen, Zielorte in Europa, subsaharische Länder für die Rekrutierung von Migranten und arabische Länder für den Finanzsektor ab. Verlässliche Quellen haben sein abgestimmtes Vorgehen beim Menschenhandel und bei der Schleusung von Migranten mit Ermias Alem dokumentiert, der im Namen von Mustafa um die „Versorgungskette im Osten“ betreibt. Es liegen Beweise dafür vor, dass Mustafa Beziehungen zu anderen Akteuren des Menschenhandels, insbesondere zu Mohammed al-Hadi (Cousin und Anführer der al-Nasr-Brigade, ebenfalls für eine Aufnahme in die Liste vorgeschlagen) in Zawiya, pflegt. Ein ehemaliger Komplize von Mustafa, der jetzt mit den libyschen Behörden zusammenarbeitet, behauptet, dass Mustafa allein 2015 Reisen auf dem Seeweg für über 45 000 Personen organisiert hat und dabei Migranten (einschließlich Minderjähriger) Todesgefahr ausgesetzt hat. Mustafa hat eine Überfahrt organisiert, bei der sich am 18. April 2015 in der Straße von Sizilien ein Schiffbruch ereignete, bei dem 800 Menschen ums Leben kamen. Es liegen Beweise, auch von der Sachverständigengruppe der Vereinten Nationen, dafür vor, dass er für das Festhalten von Migranten unter unmenschlichen Bedingungen verantwortlich ist, unter anderem in Tripolis nahe dem al-Wadi-Bezirk und in Seebädern nahe Sabratha. Mustafa hat Berichten zufolge dem al-Dabbashi-Klan in Sabratha nahegestanden, bis es wegen einer „Schutzsteuer“ zu einer Auseinandersetzung kam. Quellen zufolge hat Mustafa Personen, die gewalttätigen Extremisten im Gebiet um Sabratha nahe stehen, als Gegenleistung für die Genehmigung bezahlt, Migranten im Namen gewaltbereiter Extremistenkreise zu schleusen, die finanziell von der illegalen Einwanderung profitieren. Mustafa ist mit einem Schleusernetz verbunden, das aus bewaffneten Salafistengruppen in Tripolis, Sebha und Kufra besteht.

25.    Name: 1: MOHAMMED 2: AL-HADI 3: AL-ARABI 4: KASHLAF

Titel: k. A. Funktion: Befehlshaber der Brigade Shuhada al-Nasr, Leiter der Raffinerie-Wachmannschaft der Zawiya-Erdölraffinierie Geburtsdatum:15. November 1988Geburtsort: Zawiya, Libyen gesicherter Aliasname: k. A. ungesicherter Aliasname: a) Kashlaf b) Koshlaf c) Keslaf d) al Qasab Staatsangehörigkeit: libysch Reisepass-Nr.: HR8CHGP8; Ausstellungsdatum: 27. April 2015; Ausstellungsort: Zawiya nationale Kennziffer: a) 119880210419 b) persönliches Ausweispapier Nr.: 728498; Ausstellungsdatum: 24. Februar 2007 Anschrift: Zawiya, Libyen benannt am:7. Juni 2018sonstige Angaben: Benennung gemäß den Nummern 15 und 17 der Resolution 1970 (Reiseverbot, Einfrieren von Vermögenswerten)

Benennung gemäß Nummer 22 Buchstabe a der Resolution 1970 (2011), gemäß Nummer 4 Buchstabe a der Resolution 2174 (2014) sowie gemäß Nummer 11 Buchstabe a der Resolution 2213 (2015).

Weitere Angaben

Mohammed al-Hadi ist Anführer der Brigade Shuhada al Nasr in Zawiya, Westlibyen. Seine Miliz kontrolliert die Zawiya-Raffinerie, eine zentrale Drehscheibe für die Schleusung von Migranten. Al-Hadi kontrolliert auch Auffanglager, einschließlich des Nasr-Auffanglagers, das nominell unter der Kontrolle der Abteilung zur Bekämpfung illegaler Migration (DCIM — Department for Combating Illegal Migration) steht. Wie durch verschiedene Quellen dokumentiert wird, ist das Netz von al-Hadi eines der führenden Netze im Bereich der Migrantenschleusung und der Ausbeutung von Migranten in Libyen. Al-Hadi hat intensive Verbindungen zum Kommandanten der lokalen Küstenwacheneinheit von Zawiya, al-Rahman al-Milad, dessen Einheit oftmals Migrantenboote rivalisierender Schleusernetze abfängt. Die Migranten werden dann in von der al-Nasr-Miliz kontrollierte Auffanglager gebracht, in denen sie Berichten zufolge unter lebensgefährlichen Bedingungen festgehalten werden. Die Sachverständigengruppe für Libyen hat Beweise dafür gesammelt, dass Migranten häufig geschlagen werden, und dass insbesondere Frauen aus subsaharischen Ländern und aus Marokko auf lokalen Märkten als „Sexsklavinnen“ verkauft werden. Die Sachverständigengruppe hat ebenfalls ermittelt, dass al-Hadi mit anderen bewaffneten Gruppierungen zusammenarbeitet und 2016 und 2017 an den wiederholt aufflammenden gewaltsamen Zusammenstößen beteiligten war.

26.    Name: 1: ABD 2: AL-RAHMAN 3: AL-MILAD 4: k. A.

Titel: k. A. Funktion: Kommandant der Küstenwache in Zawiya Geburtsdatum: etwa (29 Jahre alt) Geburtsort: Tripolis, Libyen gesicherter Aliasname: k. A. ungesicherter Aliasname: a) Rahman Salim Milad b) al-Bija Staatsangehörigkeit: libysch Reisepass-Nr.: k. A. nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: Zawiya, Libyen benannt am:7. Juni 2018sonstige Angaben: Benennung gemäß den Nummern 15 und 17 der Resolution 1970 (Reiseverbot, Einfrieren von Vermögenswerten)

Benennung gemäß Nummer 22 Buchstabe a der Resolution 1970 (2011), gemäß Nummer 4 Buchstabe a der Resolution 2174 (2014) sowie gemäß Nummer 11 Buchstabe a der Resolution 2213 (2015).

Weitere Angaben

Abd al Rahman al-Milad ist der Kommandant der regionalen Einheit der Küstenwache in Zawiya, die regelmäßig mit Gewalt gegen Migranten und andere Menschenschleuser in Verbindung gebracht wird. Nach Angaben der Sachverständigengruppe der Vereinten Nationen ist Milad ebenso wie andere Angehörige der Küstenwache direkt daran beteiligt, Migrantenboote mit Feuerwaffen zu versenken. Al-Milad arbeitet mit anderen Migrantenschleusern wie beispielsweise Mohammed al-Hadi (ebenfalls für eine Aufnahme in die Liste vorgeschlagen) zusammen, die ihm Quellen zufolge Schutz gewähren, damit er illegalen Aktivitäten im Zusammenhang mit Menschenhandel und der Schleusung von Migranten nachgehen kann. Verschiedene Zeugen haben im Zuge strafrechtlicher Ermittlungsverfahren ausgesagt, dass sie auf dem Meer von bewaffneten Männern, die sich auf einem Schiff der Küstenwache mit Namen Tallil (das von al-Milad benutzt wird) befanden, aufgegriffen und in das al-Nasr-Auffanglager gebracht wurden, wo sie unter unmenschlichen Bedingungen festgehalten und geschlagen wurden.

▼M24

27.    Name: 1: IBRAHIM 2: SAEED 3: SALIM 4: JADHRAN

Titel: k. A. Funktion: Anführer bewaffneter Milizen Geburtsdatum: 1982 Geburtsort: k. A. gesicherter Aliasname: k. A. ungesicherter Aliasname: k. A. Staatsangehörigkeit: Libyen Reisepass-Nr.: k. A. nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: k. A. benannt am: 11. September 2018. Weitere Angaben: Name der Mutter: Salma Abdula Younis. Benennung gemäß den Nummern 15 und 17 der Resolution 1970 (Reiseverbot, Einfrieren von Vermögenswerten). Weblink zur Besonderen Ausschreibung („Special Notice“) der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: www.interpol.int/en/notice/search/un/xxxx.

Benennung gemäß den Nummern 11 Buchstaben b, c und d der Resolution 2213 (2015); gemäß Nummer 11 der Resolution 2362 (2017).

Weitere Angaben

 Die Generalstaatsanwaltschaft Libyens hat einen Haftbefehl gegen die Person ausgestellt und beschuldigt sie einer Reihe von Straftaten.

 Die Person hat bewaffnete Aktionen und Angriffe gegen Ölanlagen in der Region Öl-Halbmond durchgeführt, die zur Zerstörung der Anlagen führten, zuletzt am 14. Juni 2018.

 Die Angriffe auf die Region Öl-Halbmond forderten zahlreiche Opfer unter den Bewohnern der Region und gefährdeten das Leben von Zivilpersonen.

 Die Angriffe führten von 2013 bis 2018 immer wieder zu Unterbrechungen der libyschen Ölausfuhren und damit zu großen Verlusten für die libysche Wirtschaft.

 Die Person versuchte, Öl illegal auszuführen.

 Die Person wirbt für die wiederholten Angriffe in der Region Öl-Halbmond ausländische Kämpfer an.

 Die Person arbeitet mit ihren Aktionen gegen die Stabilität Libyens und ist für die libyschen Akteure ein Hindernis, wenn es darum geht, die politische Krise zu lösen und den Aktionsplan der Vereinten Nationen umzusetzen.

▼M27

28.    Name: 1. SALAH 2: BADI 3: k. A. 4: k. A.

Titel: k. A. Funktion: Ranghoher Befehlshaber der bewaffneten Al-Somood-Front (Standhaftigkeitsfront) zur Bekämpfung der GNA, auch bekannt als „Fakhr“ oder „Pride of Libya“ („Stolz Libyens“), und der Misratan-Al-Marsa-Brigade des „Zentralen Schilds“ (Central Shield) Geburtsdatum: k. A. Geburtsort: k. A. Gesicherter Aliasname: k. A. Ungesicherter Aliasname: k. A. Staatsangehörigkeit: k. A. Reisepass-Nr.: k. A. Nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: k. A. Benannt am: 16. November 2018Sonstige Angaben: Benennung gemäß den Nummern 15 und 17 der Resolution 1970 (Reiseverbot, Einfrieren von Vermögenswerten).

Benennung gemäß Nummer 22 Buchstabe a der Resolution 1970 (2011), gemäß Nummer 4 Buchstabe a der Resolution 2174 (2014) sowie gemäß Nummer 11 Buchstabe a der Resolution 2213 (2015).

Weitere Angaben

 Salah Badi hat durch seine Unterstützung des bewaffneten Widerstands kontinuierlich versucht, eine politische Lösung in Libyen zu untergraben. Nachweise aus offenen Informationsquellen bestätigen, dass Salah Badi ein ranghoher Befehlshaber der bewaffneten Al-Somood-Front zur Bekämpfung der GNA, auch bekannt als „Fakhr“ oder „Pride of Libya“ („Stolz Libyens“), und der Misratan-Al-Marsa-Brigade des „Zentralen Schilds“ (Central Shield) ist.

 Er spielte eine führende Rolle bei den jüngsten Kämpfen in Tripolis, die am 27. August 2018 ausgebrochen sind und bisher mindestens 115 Todesopfer gefordert haben, bei denen es sich überwiegend um Zivilpersonen handelt. Die Kräfte unter seinem Kommando wurden konkret von der Unterstützungsmission der VN in Libyen (UNSMIL) genannt, als sie sämtliche an den Kämpfen beteiligten Parteien dazu aufrief, Gewalttaten einzustellen (und sie erneut darauf hinwies, dass Angriffe auf die Zivilbevölkerung und zivile Einrichtungen nach dem humanitäre Völkerrecht verboten sind).

 Seit Ende 2016 und 2017 war Salah Badi Anführer von Anti-GNA-Milizen, die wiederholt Angriffe auf Tripolis verübten, um die Machtstellung der GNA zu schwächen und die nicht anerkannte „Regierung der nationalen Rettung“ von Khalifa Ghwell wieder einzusetzen. Am 21. Februar 2017 war Badi in einem YouTube-Video neben Panzern vor dem Rixos-Hotel in Tripolis zu sehen und drohte, gegen die von den VN anerkannte Regierung der nationalen Einheit (GNA) zu kämpfen. Am 26. und 27. Mai kam es in verschiedenen Stadtteilen in Tripolis zu Angriffen der Kräfte der Fakhr Libya („Pride of Libya“) unter dem Kommando von Salah Badi, darunter im Stadtteil Abu Sleem und auf der Zufahrtstraße zum Flughafen. Zuverlässigen Medienberichten zufolge, die von sozialen Medien bestätigt wurden, sollen Badis Kräfte bei den Angriffen Panzer und schwere Artillerie eingesetzt haben.

▼B




ANHANG IV

LISTE DER PERSONEN UND ORGANISATIONEN NACH ARTIKEL 9 ABSATZ 2

A.   Personen



 

Name

Angaben zur Identität

Gründe

Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste

1.

ABDUSSALAM, Abdussalam Mohammed

Funktion: Leiter der Terrorismus-bekämpfung, Organisation für äußere Sicherheit

Geburtsdatum: 1952

Geburtsort: Tripolis, Libyen

Führendes Mitglied des Revolutionskomitees.

Enger Vertrauter von Muammar Al-Gaddafi. Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden.

28.2.2011

2.

ABU SHAARIYA

Funktion: Stellvertretender Leiter, Organisation für äußere Sicherheit

Schwager von Muammar Al-Gaddafi.

Führendes Mitglied des Gaddafi-Regimes und als solches eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden.

28.2.2011

▼M23 —————

▼B

►M23  3. ◄

ALSHARGAWI, Bashir Saleh Bashir

Geburtsdatum: 1946

Geburtsort: Traghen

Chef des Kabinetts von Muammar Al-Gaddafi. Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden.

28.2.2011

►M23  4. ◄

General TOHAMI, Khaled

Geburtsdatum: 1946

Geburtsort: Genzur

Ehemaliger Direktor des Büros für innere Sicherheit.

Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden.

28.2.2011

►M23  5. ◄

FARKASH, Mohammed Boucharaya

Geburtsdatum: 1. Juli 1949

Geburtsort: Al-Bayda

Ehemaliger Direktor des Geheimdienstes im Büro für äußere Sicherheit.

Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden.

28.2.2011

►M23  6. ◄

EL-KASSIM ZOUAI, Mohamed Abou

 

Ehemaliger Generalsekretär des Allgemeinen Volkskongresses.

Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden.

21.3.2011

►M23  7. ◄

AL-MAHMOUDI, Baghdadi

 

Premierminister der Regierung von Oberst Gaddafi.

Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden.

21.3.2011

►M23  8. ◄

HIJAZI, Mohamad Mahmoud

 

Minister für Gesundheit und Umwelt der Regierung von Oberst Gaddafi.

Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden.

21.3.2011

►M23  9. ◄

HOUEJ, Mohamad Ali

Geburtsdatum: 1949

Geburtsort: Al-Azizia (nahe Tripolis)

Minister für Industrie, Wirtschaft und Handel der Regierung von Oberst Gaddafi.

Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden.

21.3.2011

►M23  10. ◄

AL-GAOUD, Abdelmajid

Geburtsdatum: 1943

Minister für Landwirtschaft, Tier-ressourcen und Meeresressourcen der Regierung von Oberst Al-Gaddafi.

Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden.

21.3.2011

►M23  11. ◄

AL-CHARIF, Ibrahim Zarroug

 

Minister für Soziales der Regierung von Oberst Al-Gaddafi.

Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden.

21.3.2011

►M23  12. ◄

FAKHIRI, Abdelkebir Mohamad

Geburtsdatum: 4. Mai 1963

Reisepass-Nr.: B/014965 (Ende 2013 abgelaufen)

Minister für Bildung, Hochschul-wesen und Forschung der Regierung von Oberst Gaddafi. Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden.

21.3.2011

►M23  13. ◄

MANSOUR, Abdallah

Geburtsdatum: 8.7.1954

Reisepass-Nr.: B/014924 (Ende 2013 abgelaufen)

Ehemaliger enger Mitarbeiter von Oberst Gaddafi, ehemalige herausragende Rolle in den Sicherheitsdiensten und ehemaliger Direktor der Rundfunk- und Fernsehanstalt.

Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden.

21.3.2011

▼M5 —————

▼B

►M23  14. ◄

AL-BAGHDADI, Dr. Abdulqader Mohammed

Chef des Verbindungsbüros der Revolutionskomitees.

Die Revolutionskomitees sind an Gewalt gegen Demonstranten beteiligt.

Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden.

28.2.2011

►M23  15. ◄

DIBRI, Abdulqader Yusef

Funktion: Chef der persönlichen Sicherheitsgarde von Muammar Al-Gaddafi.

Geburtsdatum: 1946

Geburtsort: Houn, Libyen

Verantwortlich für die Sicherheit des Regimes. Bereits in der Vergangenheit verantwortlich für Gewalt gegen Dissidenten.

Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden.

28.2.2011

►M23  16. ◄

QADHAF AL-DAM, Sayyid Mohammed

Geburtsdatum: 1948

Geburtsort: Sirte, Libyen

Cousin von Muammar Al-Gaddafi. In den achtziger Jahren war Sayyid an der Kampagne zur Ermordung von Dissidenten beteiligt und mutmaßlich für mehrere Tötungen in Europa verantwortlich. Es wird davon ausgegangen, dass er auch an Waffenbeschaffungen beteiligt war. Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden.

28.2.2011

►M23  17. ◄

AL QADHAFI, Quren Salih Quren

 

Ehemaliger libyscher Botschafter in Tschad. Hat Tschad verlassen und hält sich nun in Sabha auf. Unmittelbar an der Anwerbung und Koordinierung von Söldnern für das Regime beteiligt.

Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden.

12.4.2011

►M23  18. ◄

AL KUNI, Oberst Amid Husain

Vermuteter Status/Aufenthaltsort: Südlibyen.

Ehemaliger Gouverneur von Ghat (Südlibyen). Direkt an der Rekrutierung von Söldnern beteiligt.

Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden.

12.4.2011

▼M6

►M23  19. ◄

SALEH ISSA GWAIDER, Agila

Geburtsdatum: 1. Juni 1942

Geburtsort: Elgubba, Libyen.

Reisepass-Nr.: D001001 (Libyen), ausgestellt am 22. Januar 2015.

Agila Saleh ist seit dem 5. August 2014 Präsident des libyschen Repräsentantenhauses.

Am 17. Dezember 2015 sprach sich Saleh gegen das am 17. Dezember 2015 unterzeichnete libysche politische Abkommen aus.

Als Präsident des Abgeordnetenrates hat Saleh den politischen Übergang in Libyen behindert und untergraben, indem er sich unter anderem mehrmals weigerte, eine Abstimmung über die Regierung der nationalen Einheit (GNA) abzuhalten.

Am 23. August 2016 hat Saleh ein Schreiben an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtet, in dem er die Unterstützung der Vereinten Nationen für die GNA kritisierte, da ihm zufolge damit „dem libyschen Volk (…) unter Verstoß gegen die Verfassung und die Charta der Vereinten Nationen eine Gruppe von Personen“ aufgezwungen werde. Er kritisierte die Annahme der Resolution 2259 (2015) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, in der das Abkommen von Skhirat begrüßt wurde, und er drohte, die Vereinten Nationen, die er für die unbedingte und ungerechtfertigte Unterstützung eines unvollständigen Präsidentschaftsrates verantwortlich macht, sowie den VN-Generalsekretär vor den internationalen Strafgerichtshof zu bringen wegen Verletzung der VN-Charta, der libyschen Verfassung und der Souveränität Libyens. Diese Äußerungen untergraben die Unterstützung der Vermittlung durch die VN und die Unterstützungsmission der VN in Libyen (UNSMIL), die in sämtlichen einschlägigen Resolutionen des VN-Sicherheitsrates, insbesondere der Resolution 2259 (2015), bekundet wird.

Am 6. September 2016 stattete Saleh zusammen mit Abdullah al-Thani, dem „Ministerpräsidenten“ der nicht anerkannten Regierung von Tobruk, Niger einen offiziellen Besuch ab, entgegen der Resolution 2259 (2015), in der gefordert wird, die Parallelinstitutionen, die für sich in Anspruch nehmen, die rechtmäßige Autorität zu sein, aber nicht Teil des Abkommens sind, nicht länger zu unterstützen und den offiziellen Kontakt mit ihnen einzustellen.

1.4.2016

►M23  20. ◄

GHWELL, Khalifa

alias AL GHWEIL, Khalifa

AL-GHAWAIL, Khalifa

Geburtsdatum: 1. Januar 1956

Geburtsort: Misurata, Libyen

Staatsangehörigkeit: Libysch

Reisepass-Nr.: A005465 (Libyen), ausgestellt am 12. April 2015, läuft am 11. April 2017 aus.

Khalifa Ghwell war der sogenannte „Ministerpräsident und Verteidigungsminister“ des international nicht anerkannten Allgemeinen Nationalkongresses („GNC“, auch bekannt als „Regierung der nationalen Rettung“) und in dieser Eigenschaft verantwortlich für dessen Handlungen.

Am 7. Juli 2015 bekundete Khalifa Ghwell der Standhaftigkeitsfront (Alsomood), einer neuen militärischen Streitmacht von 7 Brigaden, seine Unterstützung, um die Bildung einer Einheitsregierung in Tripolis zu verhindern, indem er gemeinsam mit dem Präsidenten des GNC, Nuri Abu Sahmain, an den Feierlichkeiten zur Gründung der Front teilnahm.

Als „Ministerpräsident“ des GNC spielte Ghwell eine zentrale Rolle bei der Behinderung der Einsetzung der im Rahmen des libyschen politischen Abkommens vereinbarten GNA.

Am 15. Januar 2016 ordnete Ghwell in seiner Eigenschaft als „Ministerpräsident und Verteidigungsminister“ des GNC in Tripolis an, dass alle Angehörigen des vom designierten Ministerpräsidenten der Regierung der nationalen Einheit eingesetzten neuen Sicherheitsteams, die sich nach Tripolis begeben, festzunehmen sind.

Am 31. August 2016 befahl er dem „Ministerpräsidenten“ und dem „Verteidigungsminister“ der „Regierung der nationalen Rettung“, die Arbeit wieder aufzunehmen, nachdem das Repräsentantenhaus die GNA abgelehnt hatte.

1.4.2016

►M23  21. ◄

ABU SAHMAIN, Nuri

alias BOSAMIN, Nori

BO SAMIN, Nuri

Geburtsdatum: 16.5.1956

Zouara/Zuwara (Libyen)

Nuri Abu Sahmain war der sogenannte „Präsident“ des international nicht anerkannten Allgemeinen Nationalkongresses („GNC“, auch bekannt als „Regierung der nationalen Rettung“) und in dieser Eigenschaft verantwortlich für dessen Handlungen.

Als „Präsident“ des GNC spielte Nuri Abu Sahmain eine zentrale Rolle bei der Behinderung und Untergrabung des libyschen politischen Abkommens und der Einsetzung der Regierung der nationalen Einheit („GNA“).

Am 15. Dezember 2015 rief Sahmain dazu auf, die Annahme des libyschen politischen Abkommens, die auf einer Tagung am 17. Dezember erfolgen sollte, zu verschieben.

Am 16. Dezember 2015 gab Sahmain eine Erklärung ab, wonach der GNC keinem seiner Mitglieder gestattet, an der Tagung teilzunehmen oder das libysche politische Abkommen zu unterzeichnen.

Am 1. Januar 2016 lehnte Sahmain in Gesprächen mit dem Sonderbeauftragten der Vereinten Nationen das libysche politische Abkommen ab.

1.4.2016

▼B

B.   Organisationen



 

Name

Angaben zur Identität

Gründe

Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste

1.

Libyan Arab African Investment Company — LAAICO

(alias LAICO)

Website: http://www.laaico.com 1981 in 76351 Janzour-Libya errichtetes Unternehmen. 81370 Tripolis-Libyen Tel: 00 218 (21) 4890146 — 4890586 — 4892613 Fax: 00 218 (21) 4893800 — 4891867 E-Mail: info@laaico.com

Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden.

21.3.2011

2.

Gaddafi International Charity and Development Foundation

Verwaltungsanschrift: Hay Alandalus —Jian St. — Tripolis — P.O. Box: 1101 — LIBYEN Tel. (+218) 214778301 — Fax: (+218) 214778766; E-Mail: info@gicdf.org

Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden.

21.3.2011

3.

Waatassimou Foundation

Sitz in Tripolis

Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden.

21.3.2011

4.

Libyan Jamahirya Broadcasting Corporation (Zentrale der libyschen Rundfunk- und Fernsehanstalt)

Kontaktdaten: Tel.: 00 218 21 444 59 26; 00 21 444 59 00; Fax: 00 218 21 340 21 07 http://www.ljbc.net; E-Mail: info@ljbc.net

Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden.

Beteiligt an der öffentlichen Aufstachelung zu Hass und Gewalt durch Beteiligung an Desinformationskampagnen über die Repression gegen Demonstranten.

21.3.2011

5.

Korps der Revolutionsgarden

 

Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden.

Beteiligung an der Repression gegen Demonstranten.

21.3.2011

6.

Libyan Agricultural Bank (auch bekannt als Agricultural Bank; auch bekannt als Al Masraf Al Zirae Agricultural Bank; auch bekannt als Al Masraf Al Zirae; auch bekannt als Libyan Agricultural Bank)

El Ghayran Area, Ganzor El Sharqya, P.O. Box 1100, Tripolis, Libyen; Al Jumhouria Street, East Junzour, Al Gheran, Tripolis, Libyen; E-Mail: agbank@agribankly.org;

SWIFT/BIC AGRULYLT (Libyen); Tel. Nr. (218)214870586;

Tel. Nr. (218) 214870714;

Tel. Nr. (218) 214870745;

Tel. Nr. (218) 213338366;

Tel. Nr. (218) 213331533;

Tel. Nr. (218) 213333541;

Tel. Nr. (218) 213333544;

Tel. Nr. (218) 213333543;

Tel. Nr. (218) 213333542;

Fax Nr. (218) 214870747;

Fax Nr. (218) 214870767;

Fax Nr. (218) 214870777;

Fax Nr. (218) 213330927;

Fax Nr. (218) 213333545

Libysche Tochtergesellschaft der Zentralbank Libyens.

Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden.

12.4.2011

7.

Al-Inma Holding Co. for Services Investments

 

Libysche Tochtergesellschaft des Economic & Social Development Fund

Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden.

12.4.2011

8.

Al-Inma Holding Co. For Industrial Investments

 

Libysche Tochtergesellschaft des Economic & Social Development Fund

Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden.

12.4.2011

9.

Al-Inma Holding Company for Tourism Investment

Hasan al-Mashay Street (off al- Zawiyah Street) Tel. Nr.: (218) 213345187 Fax: +218.21.334.5188 E-Mail: info@ethic.ly

Libysche Tochtergesellschaft des Economic & Social Development Fund

Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden.

12.4.2011

10.

Al-Inma Holding Co. for Construction and Real Estate Developments

 

Libysche Tochtergesellschaft des Economic & Social Development Fund

Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden.

12.4.2011

11.

LAP Green Networks (auch bekannt als Lap GreenN, LAP Green Holding Company)

9th Floor, Ebene Tower, 52, Cybercity, Ebene, Mauritius

Libysche Tochtergesellschaft von Libyan Africa Investment Portfolio

Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden.

12.4.2011

12.

Sabtina Ltd

530-532 Elder Gate, Elder House, Milton Keynes, UK.

Sonstige Angaben: Reg. Nr. 01794877 (UK)

Tochtergesellschaft der Libyan Investment Authority mit Sitz im Vereinigten Königreich.

Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden.

12.4.2011

13.

Ashton Global Investments Limited

Woodbourne Hall, PO Box 3162, Road Town, Tortola, British Virgin Islands.

Sonstige Angaben: Reg. Nr. 1510484 (BVI)

Tochtergesellschaft der Libyan Investment Authority mit Sitz auf den Britischen Jungferninseln.

Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden.

12.4.2011

14.

Capitana Seas Limited

 

Organisation im Besitz von Saadi Qadhafi mit Sitz auf den Britischen Jungferninseln.

Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden.

12.4.2011

15.

Kinloss Property Limited

Woodbourne Hall, PO Box 3162, Road Town, Tortola, British Virgin Islands.

Sonstige Angaben: Reg. Nr. 1534407 (BVI)

Tochtergesellschaft der Libyan Investment Authority mit Sitz auf den Britischen Jungferninseln.

Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden.

12.4.2011

16.

Baroque Investments Limited

c/o ILS Fiduciaries (IOM) Ltd, First Floor, Millennium House, Victoria Road, Douglas, Isle of Man.

Sonstige Angaben: Reg. Nr. 59058C (IOM)

Tochtergesellschaft der Libyan Investment Authority mit Sitz auf der Insel Man.

Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden.

12.4.2011




ANHANG V

LISTE DER SCHIFFE NACH ARTIKEL 6 ABSATZ 1 UND ARTIKEL 7 ABSÄTZE 1, 2, 3 UND 5

▼M2

B.   Organisationen

▼M3 —————

▼M21 —————

▼M7




ANLAGE VI

LISTE DER ORGANISATIONEN NACH ARTIKEL 9 ABSATZ 3

1.    Name: LIBYAN INVESTMENT AUTHORITY (Libysche Investitionsbehörde)

Aliasname: Libyan Foreign Investment Company (LFIC) früherer Aliasname: k. A. Anschrift:1 Fateh Tower Office No. 99, 22nd Floor, Borgaida Street, Tripolis, 1103 Libyenbenannt am:17. März 2011sonstige Angaben: Benennung gemäß Nummer 17 der Resolution 1973 in der gemäß Nummer 15 der Resolution 2009 am 16. September geänderten Fassung. Weblink zur Besonderen Ausschreibung („Special Notice“) der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5526075

2.    Name: LIBYAN AFRICA INVESTMENT PORTFOLIO

Aliasname: k. A. früherer Aliasname: k. A. Anschrift:Jamahiriya Street, LAP Building, PO Box 91330, Tripolis, Libyenbenannt am:17. März 2011sonstige Angaben: Benennung gemäß Nummer 17 der Resolution 1973 in der gemäß Nummer 15 der Resolution 2009 am 16. September geänderten Fassung. Weblink zur Besonderen Ausschreibung („Special Notice“) der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5525715

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