Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 02015D1333-20160922

Consolidated text: Beschluss (GASP) 2015/1333 des Rates vom 31. Juli 2015 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/137/GASP

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2015/1333/2016-09-22

2015D1333 — DE — 22.09.2016 — 005.001


Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

►B

BESCHLUSS (GASP) 2015/1333 DES RATES

vom 31. Juli 2015

über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/137/GASP

(ABl. L 206 vom 1.8.2015, S. 34)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

BESCHLUSS (GASP) 2016/478 DES RATES vom 31. März 2016

  L 85

48

1.4.2016

►M2

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2016/694 DES RATES vom 4. Mai 2016

  L 120

12

5.5.2016

►M3

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2016/816 DES RATES vom 23. Mai 2016

  L 133

11

24.5.2016

►M4

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2016/1340 DES RATES vom 4. August 2016

  L 212

113

5.8.2016

►M5

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2016/1694 DES RATES vom 20. September 2016

  L 255

33

21.9.2016


Berichtigt durch:

►C1

Berichtigung, ABl. L 098 vom 14.4.2016, S.  6 (2016/478)

►C2

Berichtigung, ABl. L 243 vom 10.9.2016, S.  16 (2016/478)




▼B

BESCHLUSS (GASP) 2015/1333 DES RATES

vom 31. Juli 2015

über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/137/GASP



KAPITEL I

AUSFUHR- UND EINFUHRBESCHRÄNKUNGEN

Artikel 1

(1)  Die Lieferung, der Verkauf oder die Weitergabe — unmittelbar oder mittelbar — von Rüstungsgütern und dazugehörigen Gütern aller Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und entsprechender Ersatzteile, sowie von zu interner Repression verwendbarer Ausrüstung an Libyen durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus oder über das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder unter Benutzung von ihre Flagge führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen sind unabhängig davon, ob diese Güter ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, untersagt.

(2)  Es ist untersagt,

a) unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Ausbildung oder andere Unterstützung, einschließlich der Bereitstellung bewaffneter Söldner, im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten oder der Bereitstellung, Instandhaltung und Verwendung von in Absatz 1 genannten Gütern an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Libyen oder zur Verwendung in Libyen zu erbringen;

b) unmittelbar oder mittelbar Finanzhilfen im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten oder der Bereitstellung, Instandhaltung und Verwendung von in Absatz 1 genannten Gütern an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Libyen oder zur Verwendung in Libyen bereitzustellen;

c) wissentlich und vorsätzlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der unter den Buchstaben a oder b genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird.

Artikel 2

(1)  Artikel 1 gilt nicht für

a) die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe von nichtletalem militärischen Gerät, das ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt ist, sowie für die Bereitstellung von technischer Hilfe oder Ausbildung im Zusammenhang damit;

b) die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe von Schutzkleidung, einschließlich Körperschutzwesten und Militärhelmen, die vom Personal der Vereinten Nationen sowie vom Personal der Union oder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, humanitären Helfern und Entwicklungshelfern sowie dazugehörigem Personal ausschließlich zum persönlichen Gebrauch vorübergehend nach Libyen ausgeführt wird;

c) die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe von nichtletalem militärischem Gerät, das ausschließlich für die Unterstützung der libyschen Regierung in den Bereichen Sicherheit oder Entwaffnung bestimmt ist, sowie für die Bereitstellung von technischer Hilfe, Ausbildung oder Finanzhilfen im Zusammenhang damit.

(2)  Artikel 1 gilt nicht für

a) die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe von Rüstungsgütern und dazugehörigen Gütern sowie die Bereitstellung von technischer Hilfe, Ausbildung oder Finanzhilfen, einschließlich der Bereitstellung von Personal, im Zusammenhang damit,

b) die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe von Rüstungsgütern und dazugehörigen Gütern, die ausschließlich für die Unterstützung der libyschen Regierung in den Bereichen Sicherheit oder Entwaffnung bestimmt sind, sowie für die Bereitstellung von technischer Hilfe, Ausbildung oder Finanzhilfen im Zusammenhang damit,

wenn dies vorab von dem gemäß Nummer 24 der Resolution 1970 (2011) eingesetzten Ausschuss (im Folgenden „Ausschuss“) genehmigt wurde.

(3)  Artikel 1 gilt nicht für die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe von Kleinwaffen und leichten Waffen sowie dazugehörigen Gütern, die einzig für den Gebrauch durch Personal der VN, Medienvertreter, humanitäre Helfer und Entwicklungshelfer sowie dazugehöriges Personal vorübergehend nach Libyen ausgeführt werden, sofern der Ausschuss davon vorab in Kenntnis gesetzt wurde und der Ausschuss innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Mitteilung keine ablehnende Entscheidung getroffen hat.

(4)  Artikel 1 gilt nicht für die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe von zu interner Repression verwendbarem Gerät, das ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt ist, sowie die Bereitstellung von technischer Hilfe, Ausbildung oder Finanzhilfen im Zusammenhang damit.

Artikel 3

Die Beschaffung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Gegenstände aus Libyen durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder unter Benutzung von ihre Flagge führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen ist untersagt, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung im Hoheitsgebiet Libyens haben oder nicht.



KAPITEL II

VERKEHRSSEKTOR

Artikel 4

(1)  Die Mitgliedstaaten überprüfen in ihrem Hoheitsgebiet, einschließlich ihrer Seehäfen und Flughäfen, nach Maßgabe ihrer nationalen Befugnisse und Rechtsvorschriften und im Einklang mit dem Völkerrecht, insbesondere dem Seerecht und den einschlägigen internationalen Übereinkünften auf dem Gebiet der Zivilluftfahrt, Schiffe und Luftfahrzeuge auf dem Weg nach oder aus Libyen, falls sie über Informationen verfügen, die hinreichende Gründe für die Annahme liefern, dass die Ladung dieser Schiffe und Luftfahrzeuge Gegenstände enthält, deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr nach Artikel 1 untersagt ist.

(2)  Die Mitgliedstaaten beschlagnahmen und entsorgen (sei es durch Vernichtung, Unbrauchbarmachung, Lagerung oder Weitergabe an einen anderen Staat als die Herkunfts- oder Zielstaaten zum Zwecke der Entsorgung) die von ihnen entdeckten Gegenstände, deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr nach Artikel 1 untersagt ist.

(3)  Die Mitgliedstaaten arbeiten nach Maßgabe ihrer nationalen Rechtsvorschriften bei den Überprüfungen und der Entsorgung nach den Absätzen 1 und 2 zusammen.

(4)  Flugzeuge und Schiffe, die Ladungen aus oder nach Libyen befördern, unterliegen der Pflicht einer zusätzlichen Vorabmeldung aller Güter, die in einen Mitgliedstaat verbracht werden oder diesen verlassen.

Artikel 5

Die Mitgliedstaaten verweigern — ausgenommen im Falle einer Notlandung — jedem Luftfahrzeug die Erlaubnis zum Start oder zur Landung in ihrem Hoheitsgebiet oder zum Überfliegen ihres Hoheitsgebiets, wenn sie über Informationen verfügen, die hinreichende Gründe für die Annahme liefern, dass das Luftfahrzeug Gegenstände enthält, deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr nach diesem Beschluss verboten ist, einschließlich der Bereitstellung bewaffneter Söldner.

Artikel 6

(1)  Die Mitgliedstaaten können im Einklang mit den Nummern 5 bis 9 der Resolution 2146 (2014) des Sicherheitsrates benannte Schiffe auf Hoher See überprüfen und alle den spezifischen Umständen angemessenen Maßnahmen unter voller Einhaltung des humanitären Völkerrechts und der internationalen Menschenrechtsnormen, soweit anwendbar, ergreifen, um solche Überprüfungen durchzuführen und das Schiff anzuweisen, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um das Rohöl mit Zustimmung der Regierung Libyens und in Abstimmung mit ihr nach Libyen zurückzuführen.

(2)  Die Mitgliedstaaten sollten sich vor der Durchführung einer Überprüfung nach Absatz 1 zuerst um die Zustimmung des Flaggenstaats des betreffenden Schiffes bemühen.

(3)  Jeder Mitgliedstaat, der eine Überprüfung nach Absatz 1 vornimmt, legt dem Ausschuss umgehend einen Bericht über die Überprüfung samt sachdienlichen Einzelheiten, einschließlich der Bemühungen um die Zustimmung des Flaggenstaats des Schiffes, vor.

(4)  Jeder Mitgliedstaat, der Überprüfungen nach Absatz 1 vornimmt, stellt sicher, dass diese Überprüfungen von Kriegsschiffen und von einem Staat gehörenden oder von ihm eingesetzten Schiffen durchgeführt werden, die im Staatsdienst ausschließlich für andere als Handelszwecke genutzt werden.

(5)  Absatz 1 berührt nicht die Rechte, Pflichten oder Verantwortlichkeiten der Mitgliedstaaten nach dem Völkerrecht, einschließlich der Rechte oder Pflichten nach dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen, einschließlich des allgemeinen Grundsatzes der ausschließlichen Hoheitsgewalt eines Flaggenstaats über seine Schiffe auf Hoher See, in Bezug auf nicht benannte Schiffe und alle anderen Situationen als der in jenem Absatz genannten.

(6)  In Anhang V dieses Beschlusses sind die Schiffe gemäß Absatz 1 aufgeführt, die vom Ausschuss im Einklang mit Nummer 11 der Resolution 2146 (2014) des Sicherheitsrates benannt wurden.

Artikel 7

(1)  Ein Mitgliedstaat, der Flaggenstaat eines benannten Schiffes ist, weist, sofern die Benennung durch den Ausschuss dies festgelegt hat, das Schiff an, unerlaubt aus Libyen ausgeführtes Rohöl nicht zu laden, zu befördern oder zu entladen, wenn die in Nummer 3 der Resolution 2146 (2014) des Sicherheitsrates genannte Kontaktstelle der Regierung Libyens keine Anweisung erteilt hat.

(2)  Die Mitgliedstaaten verweigern, sofern die Benennung durch den Ausschuss dies festgelegt hat, den benannten Schiffen das Einlaufen in ihre Häfen, es sei denn, dieser Zugang ist für eine Überprüfung erforderlich, es liegt ein Notfall vor oder das Schiff kehrt nach Libyen zurück.

(3)  Die Bereitstellung von Bunkerdiensten, wie die Bereitstellung von Treibstoff oder Versorgungsgütern, oder anderen Wartungsdiensten für benannte Schiffe durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder von Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten aus ist, sofern die Benennung durch den Ausschuss dies festgelegt hat, verboten.

(4)  Absatz 3 gilt nicht, wenn die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats feststellt, dass die Bereitstellung dieser Dienste für humanitäre Zwecke erforderlich ist oder das Schiff nach Libyen zurückkehrt. Der betreffende Mitgliedstaat notifiziert dem Ausschuss alle entsprechenden Genehmigungen.

(5)  Finanztransaktionen in Bezug auf an Bord von benannten Schiffen unerlaubt aus Libyen ausgeführtes Rohöl durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder von ihrer Hoheits-gewalt unterstehenden Organisationen oder von Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten aus sind, sofern die Benennung durch den Ausschuss dies festgelegt hat, verboten.

(6)  In Anhang V sind die Schiffe gemäß den Absätzen 1, 2, 3 und 5 dieses Artikels aufgeführt, die vom Ausschuss im Einklang mit Nummer 11 der Resolution 2146 (2014) des Sicherheitsrates benannt wurden.



KAPITEL III

EINREISEBESCHRÄNKUNGEN

Artikel 8

(1)  Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung der Einreise oder Durchreise in beziehungsweise durch ihr Hoheitsgebiet von vom Sicherheitsrat oder vom Ausschuss im Einklang mit Nummer 22 der Resolution 1970 (2011), Nummer 23 der Resolution 1973 (2011), Nummer 4 der Resolution 2174 (2014) und Nummer 11 der Resolution 2213 (2015) benannten und mit Reisebeschränkungen belegten Personen gemäß der Auflistung in Anhang I.

(2)  Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung der Einreise oder Durchreise in beziehungsweise durch ihr Hoheitsgebiet von Personen,

a) die an der Anordnung, Kontrolle oder anderweitigen Leitung schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen gegen Personen in Libyen beteiligt sind oder sich mitschuldig machen, auch indem sie sich an der Planung, Befehligung, Anordnung oder Durchführung völkerrechtswidriger Angriffe auf die Zivilbevölkerung oder zivile Einrichtungen, einschließlich Bombardierungen aus der Luft, beteiligen oder sich mitschuldig machen, oder von in ihrem Namen oder in ihrem Auftrag oder auf ihre Anweisung handelnden Personen;

b) bei denen festgestellt wurde, dass sie an der repressiven Politik des ehemaligen Regimes von Muammar Al-Gaddafi in Libyen beteiligt oder seinerzeit anderweitig mit diesem Regime verbunden waren, und von denen eine anhaltende Bedrohung für den Frieden, die Stabilität oder die Sicherheit Libyens oder den erfolgreichen Abschluss seines politischen Übergangs ausgeht;

c) die Handlungen begehen oder unterstützen, die den Frieden, die Stabilität oder die Sicherheit Libyens bedrohen oder den erfolgreichen Abschluss seines politischen Übergangs behindern oder untergraben, einschließlich durch

i) die Planung, Leitung oder Begehung von Handlungen in Libyen, die gegen die geltenden internationalen Menschenrechtsnormen oder das geltende humanitäre Völkerrecht verstoßen, oder von Handlungen in Libyen, die Menschenrechtsverletzungen darstellen;

ii) angriffe auf jeden Flug-, Binnen- oder Seehafen in Libyen oder gegen eine libysche staatliche Einrichtung oder Anlage sowie gegen jede ausländische Vertretung in Libyen;

iii) die Bereitstellung von Unterstützung für bewaffnete Gruppen oder kriminelle Netzwerke durch die illegale Ausbeutung von Rohöl oder von anderen natürlichen Ressourcen in Libyen;

iv) die Bedrohung oder Nötigung libyscher staatlicher Finanzinstitute und der Libyan National Oil Company, oder die Begehung von Handlungen, die zu einer Veruntreuung staatlicher Gelder Libyens führen können oder führen;

v) die Verletzung oder Beihilfe zur Umgehung der Bestimmungen des gemäß der Resolution 1970 (2011) und Artikel 1 dieses Beschlusses verhängten Waffenembargos in Libyen;

vi) das Tätigwerden für oder im Namen oder auf Anweisung einer auf der Liste stehenden Person oder Organisation;

d) die staatliche Gelder Libyens, die während des ehemaligen Regimes von Muammar Al-Gaddafi in Libyen veruntreut wurden, besitzen oder kontrollieren, die dazu verwendet werden könnten, den Frieden, die Stabilität oder die Sicherheit Libyens zu bedrohen oder den erfolgreichen Abschluss seines politischen Übergangs zu behindern oder zu untergraben,

gemäß der Auflistung in Anhang II dieses Beschlusses.

(3)  Die Absätze 1 und 2 verpflichten die Mitgliedstaaten nicht dazu, ihren eigenen Staatsangehörigen die Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu verweigern.

(4)  Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausschuss feststellt, dass

a) die betreffenden Reisen aus humanitären Gründen, einschließlich religiöser Verpflichtungen, gerechtfertigt sind oder

b) eine Ausnahmeregelung die Ziele des Friedens und der nationalen Aussöhnung in Libyen und der Stabilität in der Region fördern würde.

(5)  Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn

a) die Einreise oder Durchreise im Rahmen eines Gerichtsverfahrens erforderlich ist oder

b) ein Mitgliedstaat im Einzelfall feststellt, dass die betreffende Einreise oder Durchreise erforderlich ist, um Frieden und Stabilität in Libyen zu fördern, und den Ausschuss binnen 48 Stunden nach einer entsprechenden Feststellung darüber unterrichtet.

(6)  Absatz 2 berührt nicht die Fälle, in denen ein Mitgliedstaat durch eine völkerrechtliche Verpflichtung gebunden ist, und zwar

a) wenn er Gastland einer internationalen zwischenstaatlichen Organisation ist,

b) wenn er Gastland einer internationalen Konferenz ist, die von den Vereinten Nationen einberufen wurde oder unter deren Schirmherrschaft steht,

c) im Rahmen eines multilateralen Übereinkommens, das Vorrechte und Immunitäten verleiht oder

d) im Rahmen des 1929 zwischen dem Heiligen Stuhl (Staat Vatikanstadt) und Italien geschlossenen Lateranvertrags.

(7)  Absatz 6 ist auch in den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat Gastland der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) ist, als anwendbar anzusehen.

(8)  Der Rat ist in allen Fällen, in denen ein Mitgliedstaat eine Ausnahme aufgrund der Absätze 6 oder 7 gewährt, ordnungsgemäß zu unterrichten.

(9)  Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen von den Maßnahmen nach Absatz 2 in den Fällen zulassen, in denen die Reise aufgrund einer humanitären Notlage oder aufgrund der Teilnahme an Tagungen auf zwischenstaatlicher Ebene — einschließlich solcher, die von der Union unterstützt oder ausgerichtet werden oder von einem Mitgliedstaat, der zu dem Zeitpunkt den OSZE-Vorsitz innehat, ausgerichtet werden — gerechtfertigt ist, wenn dort ein politischer Dialog geführt wird, durch den Demokratie, Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit in Libyen unmittelbar gefördert werden.

(10)  Ein Mitgliedstaat, der Ausnahmen nach Absatz 9 zulassen möchte, unterrichtet den Rat schriftlich hiervon. Die Ausnahme gilt als gewährt, wenn nicht von einem oder mehreren Mitgliedern des Rates innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eingang der Mitteilung über die vorgeschlagene Ausnahme schriftlich Einwand erhoben wird. Erheben ein oder mehrere Mitglieder des Rates Einwand, so kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit beschließen, die vorgeschlagene Ausnahme zu gewähren.

(11)  In den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat aufgrund der Absätze 6, 7 und 9 den in den Anhängen I oder II aufgeführten Personen die Einreise in oder die Durchreise durch sein Hoheitsgebiet genehmigt, gilt die Genehmigung nur für den Zweck, für den sie erteilt wurde, und nur für die davon betroffenen Personen.



KAPITEL IV

EINFRIEREN VON GELDERN UND WIRTSCHAFTLICHEN RESSOURCEN

Artikel 9

(1)  Sämtliche Gelder, anderen finanziellen Vermögenswerte und wirtschaftlichen Ressourcen, die sich im Eigentum oder unter der unmittelbaren oder mittelbaren Kontrolle von vom Sicherheitsrat oder vom Ausschuss im Einklang mit Nummer 22 der Resolution 1970 (2011), Nummern 19 und 23 der Resolution 1973 (2011), Nummer 4 der Resolution 2174 (2014) und Nummer 11 der Resolution 2213 (2015) benannten und mit dem Einfrieren der Vermögenswerte belegten Personen und Organisationen gemäß der Auflistung in Anhang III befinden, werden eingefroren.

(2)  Sämtliche Gelder, anderen finanziellen Vermögenswerte und wirtschaftlichen Ressourcen, die sich im Eigentum oder unter der unmittelbaren oder mittelbaren Kontrolle der Personen und Organisationen,

a) die an der Anordnung, Kontrolle oder anderweitigen Leitung schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen gegen Personen in Libyen beteiligt sind oder sich mitschuldig machen, auch indem sie sich an der Planung, Befehligung, Anordnung oder Durchführung völkerrechtswidriger Angriffe auf die Zivilbevölkerung oder zivile Einrichtungen, einschließlich Bombardierungen aus der Luft, beteiligen oder sich mitschuldig machen, oder der libyschen Behörden, oder der Personen und Organisationen, die gegen die Bestimmungen der Resolution 1970 (2011) oder dieses Beschlusses verstoßen haben oder anderen bei Verstößen dagegen behilflich waren, oder in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handelnden Personen oder Organisationen, oder in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle stehenden Organisationen, oder in Anhang III dieses Beschlusses aufgeführten Personen und Organisationen;

b) bei denen festgestellt wurde, dass sie an der repressiven Politik des ehemaligen Regimes von Muammar Al-Gaddafi in Libyen beteiligt oder seinerzeit anderweitig mit diesem Regime verbunden waren, und von denen eine anhaltende Bedrohung für den Frieden, die Stabilität oder die Sicherheit Libyens oder den erfolgreichen Abschluss seines politischen Übergangs ausgeht;

c) die Handlungen begehen oder unterstützen, die den Frieden, die Stabilität oder die Sicherheit Libyens bedrohen oder den erfolgreichen Abschluss seines politischen Übergangs behindern oder untergraben, einschließlich durch

i) die Planung, Leitung oder Begehung von Handlungen in Libyen, die gegen die geltenden internationalen Menschenrechtsnormen oder das geltende humanitäre Völkerrecht verstoßen, oder von Handlungen in Libyen, die Menschenrechtsverletzungen darstellen,

ii) angriffe auf einen Flug-, Binnen- oder Seehafen in Libyen, eine libysche staatliche Einrichtung oder Anlage oder eine ausländische Vertretung in Libyen,

iii) die Bereitstellung von Unterstützung für bewaffnete Gruppen oder kriminelle Netzwerke durch die illegale Ausbeutung von Rohöl oder von anderen natürlichen Ressourcen in Libyen,

iv) die Bedrohung oder Nötigung libyscher staatlicher Finanzinstitute und der Libyan National Oil Company, oder die Begehung von Handlungen, die zu einer Veruntreuung staatlicher Gelder Libyens führen können oder führen,

v) die Verletzung oder Beihilfe zur Umgehung der Bestimmungen des gemäß der Resolution 1970 (2011) und Artikel 1 dieses Beschlusses verhängten Waffenembargos in Libyen,

vi) das Tätigwerden für oder im Namen oder auf Anweisung einer auf der Liste stehenden Person oder Organisation,

d) die staatliche Gelder Libyens, die während des ehemaligen Regimes von Muammar Al-Gaddafi in Libyen veruntreut wurden, besitzen oder kontrollieren, die dazu verwendet werden könnten, den Frieden, die Stabilität oder die Sicherheit Libyens zu bedrohen oder den erfolgreichen Abschluss seines politischen Übergangs zu behindern oder zu untergraben,

gemäß der Auflistung in Anhang IV befinden, werden eingefroren.

(3)  Sämtliche zum 16. September 2011 eingefrorenen Gelder, anderen finanziellen Vermögenswerte und wirtschaftlichen Ressourcen, die sich im Eigentum oder unter der unmittelbaren oder mittelbaren Kontrolle der in Anhang VI aufgelisteten Organisationen befinden, bleiben eingefroren.

(4)  Den in den Absätzen 1 und 2 genannten natürlichen oder juristischen Personen oder Organisationen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder, andere finanzielle Vermögenswerte oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.

(5)  Das Verbot, Personen oder Organisationen nach Absatz 2 Gelder, finanzielle Vermögenswerte oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen, steht, insoweit es für Hafenbehörden gilt, bis zum 15. Juli 2011 der Ausführung von vor dem 7. Juni 2011 geschlossenen Verträgen mit Ausnahme der Verträge, die Erdöl, Erdgas und Raffinerieerzeugnisse betreffen, nicht entgegen.

(6)  Ausnahmen können für Gelder, finanzielle Vermögenswerte oder wirtschaftliche Ressourcen gemacht werden, die

a) für Grundausgaben, unter anderem für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen notwendig sind,

b) ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare und der Rückerstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Bereitstellung rechtlicher Dienste entsprechend den nationalen Rechtsvorschriften dienen oder

c) ausschließlich der Bezahlung von Gebühren oder Kosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen entsprechend den nationalen Rechtsvorschriften dienen,

nachdem der betreffende Mitgliedstaat dem Ausschuss seine Absicht mitgeteilt hat, gegebenenfalls den Zugang zu diesen Geldern, anderen finanziellen Vermögenswerten und wirtschaftlichen Ressourcen zu genehmigen, und der Ausschuss innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Mitteilung keine ablehnende Entscheidung getroffen hat.

(7)  Ausnahmen sind auch zulässig für Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die

a) für die Deckung außerordentlicher Ausgaben erforderlich sind, vorausgesetzt, der betreffende Mitgliedstaat teilt dies dem Ausschuss zuvor gegebenenfalls mit und dieser ist damit einverstanden, oder

b) Gegenstand eines Pfandrechts oder einer Entscheidung eines Gerichts, einer Verwaltungsstelle oder eines Schiedsgerichts sind, in welchem Fall die Gelder, anderen finanziellen Vermögenswerte und wirtschaftlichen Ressourcen für die Erfüllung von Forderungen aus diesem Pfandrecht oder dieser Entscheidung verwendet werden können, sofern vor dem Datum der Annahme der Resolution 1970 (2011) das Pfandrecht bestellt oder die Entscheidung getroffen wurde, nicht eine Person oder Organisation nach Absatz 1 oder 2 dieses Artikels begünstigt und dem Ausschuss durch den betreffenden Mitgliedstaat gegebenenfalls mitgeteilt wurde.

(8)  Bei Personen und Organisationen gemäß der Auflistung in Anhang IV sind Ausnahmen auch zulässig für Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die für humanitäre Zwecke wie die Bereitstellung oder die Erleichterung der Bereitstellung von Hilfe, namentlich medizinischen Versorgungsgütern, Nahrungsmitteln, Versorgung mit Elektrizität, humanitären Helfern und damit zusammenhängender Hilfe, oder zur Evakuierung ausländischer Staatsangehöriger aus Libyen erforderlich sind.

(9)  Bei in Absatz 3 aufgeführten Organisationen sind Ausnahmen auch zulässig für Gelder, finanzielle Vermögenswerte und wirtschaftliche Ressourcen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

a) der betreffende Mitgliedstaat hat dem Ausschuss seine Absicht mitgeteilt, den Zugang zu diesen Geldern, anderen finanziellen Vermögenswerten und wirtschaftlichen Ressourcen für einen oder mehrere der nachstehenden Zwecke zu genehmigen, und der Ausschuss hat innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Mitteilung keine ablehnende Entscheidung getroffen:

i) Humanitäre Bedürfnisse;

ii) Kraftstoff, Elektrizität und Wasser für die rein zivile Nutzung;

iii) Wiederaufnahme der Herstellung und des Verkaufs von Kohlenwasserstoffen durch Libyen;

iv) Einrichtung, Betrieb und Ausbau von Einrichtungen der zivilen Regierung und ziviler öffentlicher Infrastruktur oder

v) Erleichterung der Wiederaufnahme von Tätigkeiten des Bankwesens, so auch zur Unterstützung oder Erleichterung des internationalen Handels mit Libyen;

b) der betreffende Mitgliedstaat hat dem Ausschuss mitgeteilt, dass diese Gelder, anderen finanziellen Vermögenswerte und wirtschaftlichen Ressourcen den in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Personen weder zur Verfügung gestellt noch zugutekommen werden;

c) der betreffende Mitgliedstaat hat die libyschen Behörden vorab zur Verwendung solcher Gelder, anderer finanzieller Vermögenswerte oder wirtschaftlicher Ressourcen konsultiert;

d) der betreffende Mitgliedstaat hat die libyschen Behörden über die nach diesem Absatz gemachte Mitteilung informiert, und die libyschen Behörden haben innerhalb von fünf Arbeitstagen keinen Einspruch gegen die Freigabe solcher Gelder, anderer finanzieller Vermögenswerte oder wirtschaftlicher Ressourcen eingelegt.

(10)  Die Absätze 1 und 2 schließen nicht aus, dass eine in der Liste genannte Person oder Organisation Zahlungen aufgrund eines Vertrags leisten kann, der vor der Aufnahme der betreffenden Person oder Organisation in die Liste geschlossen wurde, sofern der jeweilige Mitgliedstaat festgestellt hat, dass die Zahlung weder unmittelbar noch mittelbar von einer der Personen oder Organisationen nach Absatz 1 oder 2 entgegengenommen wird, und nachdem der betreffende Mitgliedstaat dem Ausschuss seine Absicht mitgeteilt hat, solche Zahlungen zu leisten oder entgegenzunehmen oder gegebenenfalls die Aufhebung des Einfrierens von Geldern, anderen finanziellen Vermögenswerten und wirtschaftlichen Ressourcen zu diesem Zweck zu genehmigen, wobei diese Mitteilung zehn Arbeitstage vor einer solchen Genehmigung zu erfolgen hat.

(11)  Absatz 3 schließt nicht aus, dass eine darin aufgeführte Organisation Zahlungen aufgrund eines Vertrags leisten kann, der vor der Aufnahme der betreffenden Organisation in die Liste entsprechend diesem Beschluss geschlossen wurde, sofern der jeweilige Mitgliedstaat festgestellt hat, dass die Zahlung weder unmittelbar noch mittelbar von einer der Personen oder Organisationen nach den Absätzen 1, 2 und 3 entgegengenommen wird, und nachdem der betreffende Mitgliedstaat dem Ausschuss seine Absicht mitgeteilt hat, solche Zahlungen zu leisten oder entgegenzunehmen oder die Aufhebung des Einfrierens von Geldern oder anderen finanziellen Vermögenswerten oder wirtschaftlichen Ressourcen zu diesem Zweck zu genehmigen, wobei diese Mitteilung zehn Arbeitstage vor einer solchen Genehmigung zu erfolgen hat.

(12)  Abweichend von Absatz 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats in Bezug auf die in Anhang IV aufgelisteten Personen und Organisationen die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a) die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen sind Gegenstand einer schiedsgerichtlichen Entscheidung, die vor dem Datum ergangen ist, an dem die in Absatz 2 genannte Person oder Organisation in die Liste in Anhang IV aufgenommen wurde, oder Gegenstand einer vor oder nach diesem Datum in der Union ergangenen gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung oder einer vor oder nach diesem Datum in dem betreffenden Mitgliedstaat vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidung;

b) die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen werden im Rahmen der geltenden Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften über die Rechte des Gläubigers ausschließlich für die Erfüllung der Forderungen verwendet, die durch eine solche Entscheidung gesichert sind oder deren Bestand in einer solchen Entscheidung bestätigt worden ist;

c) die Entscheidung begünstigt nicht eine in Anhang III, IV oder VI aufgeführte Person oder Organisation, und

d) die Anerkennung der Entscheidung steht nicht im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung des betreffenden Mitgliedstaats.

Der Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach diesem Absatz erteilte Genehmigung.

(13)  Absatz 4 gilt nicht für eine auf eingefrorene Konten erfolgte Gutschrift von

a) Zinsen und sonstigen Erträgen dieser Konten,

b) Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Datum entstanden sind, ab dem diese Konten diesen restriktiven Maßnahmen unterliegen, oder

c) Zahlungen aufgrund einer in der Union ergangenen oder in dem betreffenden Mitgliedstaat vollstreckbaren gerichtlichen, behördlichen oder schiedsgerichtlichen Entscheidung in Bezug auf die in Anhang IV aufgelisteten Personen und Organisationen,

sofern diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen weiterhin unter Absatz 1 oder 2 fallen.



KAPITEL V

SONSTIGE RESTRIKTIVE MASSNAHMEN

Artikel 10

Die Mitgliedstaaten verpflichten ihre Staatsangehörigen, die ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Personen und die in ihrem Hoheitsgebiet eingetragenen oder ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Firmen, Wachsamkeit zu üben, wenn sie mit in Libyen eingetragenen oder dessen Hoheitsgewalt unterstehenden Organisationen und mit in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handelnden Personen oder Organisationen und mit in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle stehenden Organisationen Geschäfte tätigen, um Geschäftstätigkeiten zu verhindern, die zu Gewalttätigkeit und zum Einsatz von Gewalt gegen Zivilpersonen beitragen könnten.



KAPITEL VI

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 11

Im Zusammenhang mit Verträgen oder Transaktionen, deren Erfüllung unmittelbar oder mittelbar, insgesamt oder teilweise beeinträchtigt wurde durch Maßnahmen, die aufgrund der Resolution 1970 (2011) beschlossen wurden — einschließlich der Maßnahmen der Union oder der Mitgliedstaaten, die im Einklang mit den relevanten Beschlüssen des Sicherheitsrats, zu deren Umsetzung oder in Verbindung damit getroffen wurden, oder der unter diesen Beschluss fallenden Maßnahmen —, werden keine Forderungen, einschließlich Schadensersatzansprüche, und keine andere derartige Forderung wie etwa ein Aufrechnungsanspruch oder ein Garantieanspruch zugelassen, sofern sie von den in Anhang I, II, III oder IV aufgeführten benannten Personen oder Organisationen oder einer anderen Person oder Organisation in Libyen, einschließlich der Regierung Libyens, oder aber einer Person oder Organisation, die über eine solche Person oder Organisation oder zu deren Gunsten tätig wird, geltend gemacht werden.

Artikel 12

(1)  Der Rat ändert die Anhänge I, III, V und VI entsprechend den Feststellungen des Sicherheitsrates oder des Ausschusses.

(2)  Der Rat erstellt und ändert auf Vorschlag der Mitgliedstaaten oder des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik die Listen in den Anhängen II und IV.

Artikel 13

(1)  Nimmt der Sicherheitsrat oder der Ausschuss eine Person oder Organisation in die Liste auf, so nimmt der Rat diese Person oder Organisation in Anhang I oder III auf.

(2)  Beschließt der Rat, die in Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 9 Absatz 2 genannten Maßnahmen auf eine Person oder Organisation anzuwenden, so ändert er die Anhänge II und IV entsprechend.

(3)  Der Rat setzt die Person oder Organisation, auf die in den Absätzen 1 und 2 Bezug genommen wird, entweder auf direktem Weg, sofern die Anschrift bekannt ist, oder durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung unter Angabe der Gründe für die Aufnahme in die Liste von seinem Beschluss in Kenntnis und gibt dabei dieser Person oder Organisation Gelegenheit zur Stellungnahme.

(4)  Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden stichhaltige neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat seinen Beschluss und unterrichtet die betreffende Person oder Organisation entsprechend.

Artikel 14

Wenn der Ausschuss ein Schiff gemäß Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 7 Absätze 1, 2, 3 und 5 benennt, nimmt der Rat dieses Schiff in Anhang V auf.

Artikel 15

(1)  Die Anhänge I, II, III, IV und VI enthalten die Gründe für die Aufnahme der betreffenden Personen und Organisationen in die Liste, wie sie hinsichtlich der Anhänge I, III und VI vom Sicherheitsrat oder vom Ausschuss angegeben werden.

(2)  Die Anhänge I, II, III, IV und VI enthalten, soweit verfügbar, auch die Angaben, die zur Identifizierung der betreffenden Personen oder Organisationen erforderlich sind und die vom Sicherheitsrat oder vom Ausschuss für die Anhänge I, III und VI vorgelegt werden. In Bezug auf Personen können diese Angaben Namen, einschließlich Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummern, Geschlecht, Anschrift, soweit bekannt, sowie Funktion oder Beruf umfassen. In Bezug auf Organisationen können diese Angaben Namen, Ort und Datum der Registrierung, Registriernummer und Geschäftsort umfassen. Die Anhänge I, III und VI enthalten ferner das Datum der Benennung durch den Sicherheitsrat oder den Ausschuss.

Artikel 16

Damit die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen größtmögliche Wirkung entfalten können, empfiehlt die Union Drittstaaten, entsprechende restriktive Maßnahmen zu ergreifen.

Artikel 17

(1)  Dieser Beschluss wird, insbesondere unter Berücksichtigung der relevanten Beschlüsse des Sicherheitsrats, gegebenenfalls überprüft, geändert oder aufgehoben.

(2)  Die in Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 9 Absatz 2 genannten Maßnahmen werden in regelmäßigen Abständen, mindestens aber alle zwölf Monate, überprüft. Ihre Gültigkeit für die betreffenden Personen und Organisationen erlischt, wenn der Rat nach dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Verfahren bestimmt, dass die Bedingungen für ihre Anwendung nicht länger gegeben sind.

▼M1

(3)  Die in Artikel 8 Absatz 2 genannten Maßnahmen gelten in Bezug auf die Einträge mit den Nummern 16, 17 und 18 in Anhang II bis zum 2. Oktober 2016.

(4)  Die in Artikel 9 Absatz 2 genannten Maßnahmen gelten in Bezug auf die Einträge mit den Nummern 21, 22 und 23 in Anhang IV bis zum 2. Oktober 2016.

▼B

Artikel 18

Beschluss 2011/137/GASP wird aufgehoben.

Artikel 19

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.




ANHANG I

LISTE DER PERSONEN NACH ARTIKEL 8 ABSATZ 1

1.  Name: ABDULQADER MOHAMMED AL-BAGHDADI

Titel: Dr. Funktion: Chef des Verbindungsbüros der Revolutionskomitees Geburtsdatum:1. Juli 1950Geburtsort: k. A. gesicherter Aliasname: k. A. ungesicherter Aliasname: k. A. Staatsangehörigkeit: k. A. Reisepass-Nr.: B010574 nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: Tunesien (vermuteter Status/Aufenthaltsort: Gefängnis in Tunesien) benannt am:26. Februar 2011sonstige Angaben: VN-Benennung gemäß Nummer 15 der Resolution 1970 (Reiseverbot). Vermuteter Status/Aufenthaltsort: verstorben.

Al-Baghdadi wurde am 26. Februar 2011 gemäß Nummer 15 der Resolution 1970 in seiner Eigenschaft als „Chef des Verbindungsbüros der Revolutionskomitees“ benannt.

Weitere Angaben

Die Revolutionskomitees sind an Gewalt gegen Demonstranten beteiligt.

2.  Name: ABDULQADER YUSEF DIBRI

Titel: k. A. Funktion: Chef der persönlichen Sicherheitsgarde von Muammar Al-Gaddafi Geburtsdatum: 1946 Geburtsort: Houn, Libyen gesicherter Aliasname: k. A. ungesicherter Aliasname: k. A. Staatsangehörigkeit: k. A. Reisepass-Nr.: k. A. nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: k. A. benannt am:26. Februar 2011sonstige Angaben: Benennung gemäß Nummer 15 der Resolution 1970 (Reiseverbot).

Dibri wurde am 26. Februar 2011 gemäß Nummer 15 der Resolution 1970 in seiner Eigenschaft als „Chef der persönlichen Sicherheitsgarde von Muammar Al-Gaddafi“ benannt.

Weitere Angaben

Verantwortlich für die Sicherheit des Regimes. Bereits in der Vergangenheit verantwortlich für Gewalt gegen Dissidenten.

▼M2

3.  Name: SAYYID MOHAMMED QADHAF AL-DAM

Titel: k. A. Funktion: k. A. Geburtsdatum: 1948 Geburtsort: Sirte, Libyen; Ägypten gesicherter Aliasname: SAYED M. GADDEF EEDAM ungesicherter Aliasname: k. A. Staatsangehörigkeit: k. A. Reisepass-Nr.: LIBYSCHER REISEPASS Nr. 513519 nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: k. A. benannt am:26. Februar 2011sonstige Angaben: VN-Benennung gemäß Nummer 15 der Resolution 1970 (Reiseverbot).

Qadhaf Al-dam wurde am 26. Februar 2011 gemäß Nummer 15 der Resolution 1970 in seiner Eigenschaft als „Cousin von Muammar Al-Gaddafi“ benannt.

▼B

4.  Name: QUREN SALIH QUREN AL QADHAFI

Titel: k. A. Funktion: Libyscher Botschafter in Tschad Geburtsdatum: k. A. Geburtsort: k. A. gesicherter Aliasname: Akrin Saleh Akrin (image) ungesicherter Aliasname: k. A. Staatsangehörigkeit: k. A. Reisepass-Nr.: k. A. nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: Ägypten benannt am:17. März 2011sonstige Angaben: Benennung gemäß Nummer 15 der Resolution 1970 (Reiseverbot).

Al Qadhafi wurde am 17. März 2011 gemäß Nummer 15 der Resolution 1970 in seiner Eigenschaft als „Libyscher Botschafter in Tschad“ benannt.

Weitere Angaben

Hat Tschad verlassen und hält sich nun in Sabha auf. Unmittelbar an der Anwerbung und Koordinierung von Söldnern für das Regime beteiligt.

5.  Name: AMID HUSAIN AL KUNI

Titel: Oberst Funktion: Gouverneur von Ghat (Südlibyen) Geburtsdatum: k. A. Geburtsort: k. A. gesicherter Aliasname: k. A. ungesicherter Aliasname: k. A. Staatsangehörigkeit: k. A. Reisepass-Nr.: k. A. nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: Libyen, (vermuteter Status/Aufenthaltsort: Südlibyen) benannt am:17. März 2011sonstige Angaben: Benennung gemäß Nummer 15 der Resolution 1970 (Reiseverbot).

Weitere Angaben

Direkt an der Rekrutierung von Söldnern beteiligt.

6.  Name: ABU ZAYD UMAR DORDA

Titel: k. A. Funktion: a) Position: Direktor, Organisation für äußere Sicherheit. b) Chef der Agentur für äußere Sicherheit. Geburtsdatum: k. A. Geburtsort: k. A. gesicherter Aliasname: k. A. ungesicherter Aliasname: k. A. Staatsangehörigkeit: k. A. Reisepass-Nr.: k. A. nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: Libyen (vermuteter Status/Aufenthaltsort: in Gewahrsam in Libyen) benannt am:26. Februar 2011sonstige Angaben: Benennung gemäß Nummer 15 der Resolution 1970 (Reiseverbot). Benennung am 17. März 2011 gemäß Nummer 17 der Resolution 1970 (Einfrieren von Vermögenswerten).

Weitere Angaben

Regimetreu. Chef der Agentur für äußere Sicherheit.

7.  Name: ABU BAKR YUNIS JABIR

Titel: Generalmajor Funktion: Position: Verteidigungsminister. Geburtsdatum: 1952 Geburtsort: Jalo, Libyen gesicherter Aliasname: k. A. ungesicherter Aliasname: k. A. Staatsangehörigkeit: k. A. Reisepass-Nr.: k. A. nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: k. A. benannt am:26. Februar 2011sonstige Angaben: Benennung gemäß Nummer 15 der Resolution 1970 (Reiseverbot). Benennung am 17. März 2011 gemäß Nummer 17 der Resolution 1970 (Einfrieren von Vermögenswerten). Vermuteter Status/Aufenthaltsort: verstorben.

Weitere Angaben

Gesamtverantwortung für das Vorgehen der Streitkräfte.

8.  Name: MATUQ MOHAMMED MATUQ

Titel: k. A. Funktion: Position: Sekretär für Versorgungseinrichtungen Geburtsdatum: 1956 Geburtsort: Khoms, Libyen gesicherter Aliasname: k. A. ungesicherter Aliasname: k. A. Staatsangehörigkeit: k. A. Reisepass-Nr.: k. A. nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: k. A. benannt am:26. Februar 2011sonstige Angaben: Benennung gemäß Nummer 15 der Resolution 1970 (Reiseverbot). Benennung am 17. März 2011 gemäß Nummer 17 der Resolution 1970 (Einfrieren von Vermögenswerten). Vermuteter Status/Aufenthaltsort: unbekannt, vermutlich gefangen genommen.

Weitere Angaben

Ranghoher Angehöriger des Regimes. Beteiligung an den Revolutionskomitees. Bereits in der Vergangenheit an Repressionsmaßnahmen gegen Dissidenten und Gewalt beteiligt.

9.  Name: AISHA MUAMMAR MUHAMMED ABU MINYAR AL-GADDAFI

Titel: k. A. Funktion: k. A. Geburtsdatum: 1978 Geburtsort: Tripolis, Libyen gesicherter Aliasname: Aisha Muhammed Abdul Salam (Reisepass-Nr.: 215215) ungesicherter Aliasname: k. A. Staatsangehörigkeit: k. A. Reisepass-Nr.: 428720 nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: Sultanat Oman (vermuteter Status/Aufenthaltsort: Sultanat Oman) benannt am:26. Februar 2011sonstige Angaben: Benennung gemäß Nummer 15 und 17 der Resolution 1970 (Reiseverbot, Einfrieren von Vermögenswerten).

Weitere Angaben

Eng mit dem Regime verbunden. Verstoß gegen Reiseverbot gemäß Nummer 15 der Resolution 1970 wie im Zwischenbericht 2013 der Sachverständigengruppe zu Libyen dargelegt.

10.  Name: HANNIBAL MUAMMAR AL-GADDAFI

Titel: k. A. Funktion: k. A. Geburtsdatum:20. September 1975Geburtsort: Tripolis, Libyen gesicherter Aliasname: k. A. ungesicherter Aliasname: k. A. Staatsangehörigkeit: k. A. Reisepass-Nr.: B/002210 nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: Algerien (vermuteter Status/Aufenthaltsort: Algerien) benannt am:26. Februar 2011sonstige Angaben: Benennung gemäß Nummer 15 und 17 der Resolution 1970 (Reiseverbot, Einfrieren von Vermögenswerten).

Weitere Angaben

Eng mit dem Regime verbunden.

11.  Name: KHAMIS MUAMMAR AL-GADDAFI

Titel: k. A. Funktion: k. A. Geburtsdatum: 1978 Geburtsort: Tripolis, Libyen gesicherter Aliasname: k. A. ungesicherter Aliasname: k. A. Staatsangehörigkeit: k. A. Reisepass-Nr.: k. A. nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: k. A. benannt am:26. Februar 2011sonstige Angaben: Benennung gemäß Nummer 15 und 17 der Resolution 1970 (Reiseverbot, Einfrieren von Vermögenswerten). Vermuteter Status/Aufenthaltsort: verstorben.

Weitere Angaben

Eng mit dem Regime verbunden. Befehlshaber von an der Niederschlagung von Demonstrationen beteiligten Militäreinheiten.

12.  Name: MOHAMMED MUAMMAR AL-GADDAFI

Titel: k. A. Funktion: k. A. Geburtsdatum: 1970 Geburtsort: Tripolis, Libyen gesicherter Aliasname: k. A. ungesicherter Aliasname: k. A. Staatsangehörigkeit: k. A. Reisepass-Nr.: k. A. nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: Sultanat Oman (vermuteter Status/Aufenthaltsort: Sultanat Oman) benannt am:26. Februar 2011sonstige Angaben: Benennung gemäß Nummer 15 und 17 der Resolution 1970 (Reiseverbot, Einfrieren von Vermögenswerten).

Weitere Angaben

Eng mit dem Regime verbunden.

13.  Name: MUAMMAR MOHAMMED ABU MINYAR AL-GADDAFI

Titel: k. A. Funktion: Revolutionsführer, Oberkommandierender der Streitkräfte Geburtsdatum: 1942 Geburtsort: Sirte, Libyen gesicherter Aliasname: k. A. ungesicherter Aliasname: k. A. Staatsangehörigkeit: k. A. Reisepass-Nr.: k. A. nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: k. A. benannt am:26. Februar 2011sonstige Angaben: VN-Benennung gemäß Nummer 15 und 17 der Resolution 1970 (Reiseverbot, Einfrieren von Vermögenswerten). Vermuteter Status/Aufenthaltsort: verstorben.

Weitere Angaben

Verantwortlich für die Anordnung der Niederschlagung von Demonstrationen und für Menschenrechtsverletzungen.

▼M2

14.  Name: MUTASSIM QADHAFI

Titel: k. A. Funktion: Nationaler Sicherheitsberater Geburtsdatum: 1976 Geburtsort: Tripolis, Libyen gesicherter Aliasname: ALMUATESEM BELLAH MUAMMER QADHAFI; MUATASSIM BILLAH ABUMINYAR QADHAFI; nicht gesicherter Aliasname: MOATASSAM; MUATASMBLLA; MUATASIMBLLAH: Staatsangehörigkeit: k. A. Reisepass-Nr.: LIBYSCHER REISEPASS Nr. B/001897 nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: k. A. benannt am:26. Februar 2011sonstige Angaben: Benennung gemäß den Nummern 15 und 17 der Resolution 1970 (Reiseverbot, Einfrieren von Vermögenswerten). Vermuteter Status/Aufenthaltsort: verstorben. Soll am 20. Oktober 2011 in Sirte, Libyen, verstorben sein.

Weitere Angaben

Eng mit dem Regime verbunden. Benennung gemäß den Nummern 15 und 17 der Resolution 1970 (Reiseverbot, Einfrieren von Vermögenswerten).

▼B

15.  Name: SAADI AL-GADDAFI

Titel: k. A. Funktion: Oberbefehlshaber von Sondereinheiten Geburtsdatum: a)27. Mai 1973b)1. Januar 1975Geburtsdatum: Tripolis, Libyen gesicherter Aliasname: k. A. ungesicherter Aliasname: k. A. Staatsangehörigkeit: k. A. Reisepass-Nr.: a) 014797 b) 524521, nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: Libyen (in Gewahrsam) benannt am:26. Februar 2011sonstige Angaben: Benennung gemäß Nummer 15 der Resolution 1970 (Reiseverbot). Benennung am 17. März 2011 gemäß Nummer 17 der Resolution 1970 (Einfrieren von Vermögenswerten).

Weitere Angaben

Eng mit dem Regime verbunden. Befehlshaber von an der Niederschlagung von Demonstrationen beteiligten Militäreinheiten.

16.  Name: SAIF AL-ARAB AL-GADDAFI

Titel: k. A. Funktion: k. A. Geburtsdatum: 1982 Geburtsort: Tripolis, Libyen gesicherter Aliasname: k. A. ungesicherter Aliasname: k. A. Staatsangehörigkeit: k. A. Reisepass-Nr.: k. A. nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: k. A. benannt am:26. Februar 2011sonstige Angaben: Benennung gemäß Nummer 15 der Resolution 1970 (Reiseverbot). Benennung am 17. März 2011 gemäß Nummer 17 der Resolution 1970 (Einfrieren von Vermögenswerten). Vermuteter Status/Aufenthaltsort: verstorben.

Weitere Angaben

Eng mit dem Regime verbunden.

17.  Name: SAIF AL-ISLAM AL-GADDAFI

Titel: k. A. Funktion: Direktor, Qadhafi-Stiftung Geburtsdatum:25. Juni 1972Geburtsort: Tripolis, Libyen gesicherter Aliasname: k. A. ungesicherter Aliasname: k. A. Staatsangehörigkeit: k. A. Reisepass-Nr.: B014995 nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: Libyen (vermuteter Status/Aufenthaltsort: in Gewahrsam in Libyen) benannt am:26. Februar 2011sonstige Angaben: Benennung gemäß Nummer 15 und 17 der Resolution 1970 (Reiseverbot, Einfrieren von Vermögenswerten).

Weitere Angaben

Eng mit dem Regime verbunden. Öffentliche Erklärungen, mit denen zu Gewalt gegen Demonstranten aufgestachelt wird.

18.  Name: ABDULLAH AL-SENUSSI

Titel: Oberst Funktion: Direktor des Militärgeheimdienstes Geburtsdatum: 1949 Geburtsort: Sudan gesicherter Aliasname: a) Abdoullah Ould Ahmed (Reisepass-Nr.: B0515260 Geburtsdatum: 1948 Geburtsort: Anefif (Kidal), Mali, Ausstellungsdatum: 10. Januar 2012, Ausstellungsort: Bamako, Mali, gültig bis: 10. Januar 2017) b) Abdoullah Ould Ahmed (Mali-Ausweisnummer 073/SPICRE, Geburtsort: Anefif, Mali, Ausstellungsdatum: 6. Dezember 2011, Ausstellungsort: Essouck, Mali) ungesicherter Aliasname: k. A. Staatsangehörigkeit: k. A. Reisepass-Nr.: k. A. nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: Libyen (vermuteter Status/Aufenthaltsort: in Gewahrsam in Libyen) benannt am:26. Februar 2011sonstige Angaben: Benennung gemäß Nummer 15 der Resolution 1970 (Reiseverbot), Benennung am 17. März 2011 gemäß Nummer 17 der Resolution 1970 (Einfrieren von Vermögenswerten).

Weitere Angaben

Beteiligung des Militärgeheimdienstes an der Niederschlagung von Demonstrationen. Verdacht der Beteiligung am Massaker im Abu-Selim-Gefängnis. In Abwesenheit wegen des Bombenanschlags auf den UTA-Flug verurteilt. Schwager von Muammar Al-Gaddafi.

▼M2

19.  Name: SAFIA FARKASH AL-BARASSI

Titel: k. A. Funktion: k. A. Geburtsdatum: k. A. Geburtsort: Al Bayda, Libyen gesicherter Aliasname: Safia Farkash Mohammed Al-Hadad, geboren am 1. Januar 1953 (Oman Reisepass-Nr. 03825239) ungesicherter Aliasname: k. A. Staatsangehörigkeit: k. A. Reisepass Nr.: 03825239 nationale Kennziffer: OMANI ID Nr. 98606491; Anschrift: Sultanat Oman; vermuteter Aufenthaltsort — Ägypten benannt am:24. Juni 2011sonstige Angaben: Benennung gemäß Nummer 15 der Resolution 1970 und Nummer 19 der Resolution 1973 (Reiseverbot, Einfrieren von Vermögenswerten).

Weitere Angaben

Beträchtliches persönliches Vermögen, das für Zwecke des Regimes verwendet werden könnte. Ihre Schwester Fatima FARKASH ist die Ehefrau von ABDALLAH SANUSSI, dem Leiter des libyschen Militärgeheimdienstes.

▼B

20.  Name: ABDELHAFIZ ZLITNI

Titel: k. A. Funktion: a) Minister für Planung und Finanzen der Regierung von Oberst Al-Gaddafi b) Sekretär des Allgemeinen Volkskomitees für Planung und Finanzen c) derzeit Chef der libyschen Zentralbank Geburtsdatum: 1935 Geburtsort: k. A. gesicherter Aliasname: k. A. ungesicherter Aliasname: k. A. Staatsangehörigkeit: k. A. Reisepass-Nr.: k. A. nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: k. A. benannt am:24. Juni 2011sonstige Angaben: Benennung gemäß Nummer 15 der Resolution 1970 und Nummer 19 der Resolution 1973 (Reiseverbot, Einfrieren von Vermögenswerten).

Weitere Angaben

Beteiligung an der Repression gegen Demonstranten. Sekretär des Allgemeinen Volkskomitees für Planung und Finanzen. Derzeit ist Zlitni Chef der libyschen Zentralbank. Davor war er Präsident der Nationalen Ölgesellschaft. Die uns vorliegenden Informationen lassen darauf schließen, dass er sich gegenwärtig darum bemüht, Gelder für das Regime zu beschaffen, um die Reserven der Zentralbank aufzufüllen, die bereits zur Unterstützung der derzeitigen Militärkampagne verwendet wurden.




ANHANG II

LISTE DER PERSONEN UND ORGANISATIONEN NACH ARTIKEL 8 ABSATZ 2

A.   Personen



 

Name

Angaben zur Identität

Gründe

Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste

1.

ABDUSSALAM, Abdussalam Mohammed

Funktion: Leiter der Terrorismusbekämpfung, Organisation für äußere Sicherheit

Geburtsdatum: 1952

Geburtsort: Tripolis, Libyen

Führendes Mitglied des Revolutionskomitees.

Enger Vertrauter von Muammar Al-Gaddafi. Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden.

28.2.2011

2.

ABU SHAARIYA

Funktion: Stellvertretender Leiter, Organisation für äußere Sicherheit

Schwager von Muammar Al-Gaddafi.

Führendes Mitglied des Gaddafi-Regimes und als solches eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden.

28.2.2011

3.

ASHKAL, Omar

Funktion: Chef, Bewegung der Revolutionskomitees

Geburtsort: Sirte, Libyen

Vermuteter Status: im August 2014 in Ägypten ermordet.

Die Revolutionskomitees sind an Gewalt gegen Demonstranten beteiligt.

Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden.

28.2.2011

4.

ALSHARGAWI, Bashir Saleh Bashir

Geburtsdatum: 1946

Geburtsort: Traghen

Chef des Kabinetts von Muammar Al-Gaddafi. Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden.

28.2.2011

5.

General TOHAMI, Khaled

Geburtsdatum: 1946

Geburtsort: Genzur

Ehemaliger Direktor des Büros für innere Sicherheit.

Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden.

28.2.2011

6.

FARKASH, Mohammed Boucharaya

Geburtsdatum: 1. Juli 1949

Geburtsort: Al-Bayda

Ehemaliger Direktor des Geheimdienstes im Büro für äußere Sicherheit.

Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden.

28.2.2011

7.

EL-KASSIM ZOUAI, Mohamed Abou

 

Ehemaliger Generalsekretär des Allgemeinen Volkskongresses.

Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden.

21.3.2011

8.

AL-MAHMOUDI, Baghdadi

 

Premierminister der Regierung von Oberst Gaddafi.

Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden.

21.3.2011

9.

HIJAZI, Mohamad Mahmoud

 

Minister für Gesundheit und Umwelt der Regierung von Oberst Gaddafi.

Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden.

21.3.2011

10.

HOUEJ, Mohamad Ali

Geburtsdatum: 1949

Geburtsort: Al-Azizia (nahe Tripolis)

Minister für Industrie, Wirtschaft und Handel der Regierung von Oberst Gaddafi.

Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden.

21.3.2011

11.

AL-GAOUD, Abdelmajid

Geburtsdatum: 1943

Minister für Landwirtschaft, Tier-ressourcen und Meeresressourcen der Regierung von Oberst Al-Gaddafi.

Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden.

21.3.2011

12.

AL-CHARIF, Ibrahim Zarroug

 

Minister für Soziales der Regie-rung von Oberst Al-Gaddafi.

Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden.

21.3.2011

13.

FAKHIRI, Abdelkebir Mohamad

Geburtsdatum: 4. Mai 1963

Reisepass-Nr.: B/014965 (Ende 2013 abgelaufen)

Minister für Bildung, Hochschulwesen und Forschung der Regierung von Oberst Gaddafi.

Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden.

21.3.2011

14.

MANSOUR, Abdallah

Geburtsdatum: 8.7.1954

Reisepass-Nr.: B/014924 (Ende 2013 abgelaufen)

Ehemaliger enger Mitarbeiter von Oberst Gaddafi, ehemalige herausragende Rolle in den Sicherheitsdiensten und ehemaliger Direktor der Rundfunk- und Fernsehanstalt.

Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden.

21.3.2011

▼M5 —————

▼M4

16.

SALEH ISSA GWAIDER, Agila

Geburtsdatum: 1. Juni 1942

Geburtsort: Elgubba, Libyen

Reisepass-Nr.: D001001 (Libyen), ausgestellt am 22. Januar 2015

Agila Saleh ist seit dem 5. August 2014 Präsident des libyschen Abgeordnetenrates im Repräsentantenhaus.

Am 17. Dezember 2015 sprach sich Saleh gegen das am 17. Dezember 2015 unterzeichnete libysche politische Abkommen aus.

Als Präsident des Abgeordnetenrates hat Saleh den politischen Übergang in Libyen behindert und untergraben, indem er sich unter anderem weigerte, am 23. Februar 2016 im Repräsentantenhaus eine Abstimmung über die Regierung der nationalen Einheit (GNA) abzuhalten.

Am 23. Februar 2016 beschloss Saleh, einen Ausschuss einzuberufen, der voraussichtlich mit anderen Mitgliedern des gegen das libysche politische Abkommen eingestellten „innerlibyschen Prozesses“ („Libyan-Libyan Process“) zusammentreffen wird.

1.4.2016

17.

GHWELL, Khalifa

alias AL GHWEIL, Khalifa

AL-GHAWAIL, Khalifa

Geburtsdatum: 1. Januar 1956

Geburtsort: Misurata

Staatsangehörigkeit: Libysch

Reisepass-Nr.: A005465 (Libyen), ausgestellt am 12. April 2015, läuft am 11. April 2017 aus.

Khalifa Ghwell ist der sogenannte „Ministerpräsident und Verteidigungsminister“ des international nicht anerkannten Allgemeinen Nationalkongresses (GNC, auch bekannt als „Regierung der nationalen Rettung“) und in dieser Eigenschaft verantwortlich für dessen Handlungen.

Am 7. Juli 2015 bekundete Khalifa Ghwell der Standhaftigkeitsfront (Alsomood), einer neuen militärischen Streitmacht von 7 Brigaden, seine Unterstützung, um die Bildung einer Einheitsregierung in Tripolis zu verhindern, indem er gemeinsam mit dem „Präsidenten“ des GNC, Nuri Abu Sahmain, an den Feierlichkeiten zur Gründung der Front teilnahm.

Als „Ministerpräsident“ des GNC spielte Ghwell eine zentrale Rolle bei der Behinderung der Einsetzung der im Rahmen des libyschen politischen Abkommens vereinbarten GNA.

Am 15. Januar 2016 ordnete Ghwell in seiner Eigenschaft als „Ministerpräsident und Verteidigungsminister“ des GNC in Tripolis an, dass alle Angehörigen des vom designierten Ministerpräsidenten der Regierung der nationalen Einheit eingesetzten neuen Sicherheitsteams, die sich nach Tripolis begeben, festzunehmen sind.

1.4.2016

▼M1

18.

ABU SAHMAIN, Nuri alias BOSAMIN, Nori BO SAMIN, Nuri ►C1   ◄

Geburtsdatum: 16.5.1956

Zouara/Zuwara (Libyen)

Nuri Abu Sahmain ist der sogenannte „Präsident“ des international nicht anerkannten Allgemeinen Nationalkongresses (GNC, auch bekannt als „Regierung der nationalen Rettung“) und in dieser Eigenschaft verantwortlich für dessen Handlungen.

Als „Präsident“ des GNC spielte Nuri Abu Sahmain eine zentrale Rolle bei der Behinderung und Untergrabung des libyschen politischen Abkommens und der Einsetzung der Regierung der nationalen Einheit (GNA).

Am 15. Dezember 2015 rief Sahmain dazu auf, die Annahme des libyschen politischen Abkommens, die auf einer Tagung am 17. Dezember erfolgen sollte, zu verschieben.

Am 16. Dezember 2015 gab Sahmain eine Erklärung ab, wonach der GNC keinem seiner Mitglieder gestattet, an der Tagung teilzunehmen oder das libysche politische Abkommen zu unterzeichnen.

Am 1. Januar 2016 lehnte Sahmain in Gesprächen mit dem Sonderbeauftragten der Vereinten Nationen das libysche politische Abkommen ab.

►C2  1.4.2016 ◄

▼B




ANHANG III

LISTE DER PERSONEN UND ORGANISATIONEN NACH ARTIKEL 9 ABSATZ 1

A.   Personen

6.  Name: ABU ZAYD UMAR DORDA

Titel: k. A. Funktion: a) Position: Direktor, Organisation für äußere Sicherheit. b) Chef der Agentur für äußere Sicherheit. Geburtsdatum: k. A. Geburtsort: k. A. gesicherter Aliasname: k. A. ungesicherter Aliasname: k. A. Staatsangehörigkeit: k. A. Reisepass-Nr.: k. A. nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: Libyen (vermuteter Status/Aufenthaltsort: in Gewahrsam in Libyen) benannt am:26. Februar 2011sonstige Angaben: Benennung gemäß Nummer 15 der Resolution 1970 (Reiseverbot). Benennung am 17. März 2011 gemäß Nummer 17 der Resolution 1970 (Einfrieren von Vermögenswerten).

Weitere Angaben

Regimetreu. Chef der Agentur für äußere Sicherheit.

7.  Name: ABU BAKR YUNIS JABIR

Titel: Generalmajor Funktion: Position: Verteidigungsminister. Geburtsdatum: 1952 Geburtsort: Jalo, Libyen gesicherter Aliasname: k. A. ungesicherter Aliasname: k. A. Staatsangehörigkeit: k. A. Reisepass-Nr.: k. A. nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: k. A. benannt am:26. Februar 2011sonstige Angaben: Benennung gemäß Nummer 15 der Resolution 1970 (Reiseverbot). Benennung am 17. März 2011 gemäß Nummer 17 der Resolution 1970 (Einfrieren von Vermögenswerten). Vermuteter Status/Aufenthaltsort: verstorben.

Weitere Angaben

Gesamtverantwortung für das Vorgehen der Streitkräfte.

8.  Name: MATUQ MOHAMMED MATUQ

Titel: k. A. Funktion: Position: Sekretär für Versorgungseinrichtungen Geburtsdatum: 1956 Geburtsort: Khoms, Libyen gesicherter Aliasname: k. A. ungesicherter Aliasname: k. A. Staatsangehörigkeit: k. A. Reisepass-Nr.: k. A. nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: k. A. benannt am:26. Februar 2011sonstige Angaben: Benennung gemäß Nummer 15 der Resolution 1970 (Reiseverbot). Benennung am 17. März 2011 gemäß Nummer 17 der Resolution 1970 (Einfrieren von Vermögenswerten). Vermuteter Status/Aufenthaltsort: unbekannt, vermutlich gefangen genommen.

Weitere Angaben

Ranghoher Angehöriger des Regimes. Beteiligung an den Revolutionskomitees. Bereits in der Vergangenheit an Repressionsmaßnahmen gegen Dissidenten und Gewalt beteiligt.

9.  Name: AISHA MUAMMAR MUHAMMED ABU MINYAR AL-GADDAFI

Titel: k. A. Funktion: k. A. Geburtsdatum: 1978 Geburtsort: Tripolis, Libyen gesicherter Aliasname: Aisha Muhammed Abdul Salam (Reisepass-Nr.: 215215) ungesicherter Aliasname: k. A. Staatsangehörigkeit: k. A. Reisepass-Nr.: 428720 nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: Sultanat Oman (vermuteter Status/Aufenthaltsort: Sultanat Oman) benannt am:26. Februar 2011sonstige Angaben: Benennung gemäß Nummer 15 und 17 der Resolution 1970 (Reiseverbot, Einfrieren von Vermögenswerten).

Weitere Angaben

Eng mit dem Regime verbunden. Verstoß gegen Reiseverbot gemäß Nummer 15 der Resolution 1970 wie im Zwischenbericht 2013 der Sachverständigengruppe zu Libyen dargelegt.

10.  Name: HANNIBAL MUAMMAR AL-GADDAFI

Titel: k. A. Funktion: k. A. Geburtsdatum:20. September 1975Geburtsort: Tripolis, Libyen gesicherter Aliasname: k. A. ungesicherter Aliasname: k. A. Staatsangehörigkeit: k. A. Reisepass-Nr.: B/002210 nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: Algerien (vermuteter Status/Aufenthaltsort: Algerien) benannt am:26. Februar 2011sonstige Angaben: Benennung gemäß Nummer 15 und 17 der Resolution 1970 (Reiseverbot, Einfrieren von Vermögenswerten).

Weitere Angaben

Eng mit dem Regime verbunden.

11.  Name: KHAMIS MUAMMAR AL-GADDAFI

Titel: k. A. Funktion: k. A. Geburtsdatum: 1978 Geburtsort: Tripolis, Libyen gesicherter Aliasname: k. A. ungesicherter Aliasname: k. A. Staatsangehörigkeit: k. A. Reisepass-Nr.: k. A. nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: k. A. benannt am:26. Februar 2011sonstige Angaben: Benennung gemäß Nummer 15 und 17 der Resolution 1970 (Reiseverbot, Einfrieren von Vermögenswerten). Vermuteter Status/Aufenthaltsort: verstorben.

Weitere Angaben

Eng mit dem Regime verbunden. Befehlshaber von an der Niederschlagung von Demonstrationen beteiligten Militäreinheiten.

12.  Name: MOHAMMED MUAMMAR AL-GADDAFI

Titel: k. A. Funktion: k. A. Geburtsdatum: 1970 Geburtsort: Tripolis, Libyen gesicherter Aliasname: k. A. ungesicherter Aliasname: k. A. Staatsangehörigkeit: k. A. Reisepass-Nr.: k. A. nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: Sultanat Oman (vermuteter Status/Aufenthaltsort: Sultanat Oman) benannt am:26. Februar 2011sonstige Angaben: Benennung gemäß Nummer 15 und 17 der Resolution 1970 (Reiseverbot, Einfrieren von Vermögenswerten).

Weitere Angaben

Eng mit dem Regime verbunden.

13.  Name: MUAMMAR MOHAMMED ABU MINYAR AL-GADDAFI

Titel: k. A. Funktion: Revolutionsführer, Oberkommandierender der Streitkräfte Geburtsdatum: 1942 Geburtsort: Sirte, Libyen gesicherter Aliasname: k. A. ungesicherter Aliasname: k. A. Staatsangehörigkeit: k. A. Reisepass-Nr.: k. A. nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: k. A. benannt am:26. Februar 2011sonstige Angaben: VN-Benennung gemäß Nummer 15 und 17 der Resolution 1970 (Reiseverbot, Einfrieren von Vermögenswerten). Vermuteter Status/Aufenthaltsort: verstorben.

Weitere Angaben

Verantwortlich für die Anordnung der Niederschlagung von Demonstrationen und für Menschenrechtsverletzungen.

▼M2

14.  Name: MUTASSIM QADHAFI

Titel: k. A. Funktion: Nationaler Sicherheitsberater Geburtsdatum: 1976 Geburtsort: Tripolis, Libyen gesicherter Aliasname: ALMUATESEM BELLAH MUAMMER QADHAFI; MUATASSIM BILLAH ABUMINYAR QADHAFI; nicht gesicherter Aliasname: MOATASSAM; MUATASMBLLA; MUATASIMBLLAH: Staatsangehörigkeit: k. A. Reisepass-Nr.: LIBYSCHER REISEPASS Nr. B/001897 nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: k. A. benannt am:26. Februar 2011sonstige Angaben: Benennung gemäß den Nummern 15 und 17 der Resolution 1970 (Reiseverbot, Einfrieren von Vermögenswerten). Vermuteter Status/Aufenthaltsort: verstorben. Soll am 20. Oktober 2011 in Sirte, Libyen, verstorben sein.

Weitere Angaben

Eng mit dem Regime verbunden. Benennung gemäß den Nummern 15 und 17 der Resolution 1970 (Reiseverbot, Einfrieren von Vermögenswerten).

▼B

15.  Name: SAADI AL-GADDAFI

Titel: k. A. Funktion: Oberbefehlshaber von Sondereinheiten Geburtsdatum: a)27. Mai 1973b)1. Januar 1975Geburtsdatum: Tripolis, Libyen gesicherter Aliasname: k. A. ungesicherter Aliasname: k. A. Staatsangehörigkeit: k. A. Reisepass-Nr. a) 014797 b) 524521 nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: Libyen (in Gewahrsam) benannt am:26. Februar 2011sonstige Angaben: Benennung gemäß Nummer 15 der Resolution 1970 (Reiseverbot). Benennung am 17. März 2011 gemäß Nummer 17 der Resolution 1970 (Einfrieren von Vermögenswerten).

Weitere Angaben

Eng mit dem Regime verbunden. Befehlshaber von an der Niederschlagung von Demonstrationen beteiligten Militäreinheiten.

16.  Name: SAIF AL-ARAB AL-GADDAFI

Titel: k. A. Funktion: k. A. Geburtsdatum: 1982 Geburtsort: Tripolis, Libyen gesicherter Aliasname: k. A. ungesicherter Aliasname: k. A. Staatsangehörigkeit: k. A. Reisepass-Nr.: k. A. nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: k. A. benannt am:26. Februar 2011sonstige Angaben: Benennung gemäß Nummer 15 der Resolution 1970 (Reiseverbot). Benennung am 17. März 2011 gemäß Nummer 17 der Resolution 1970 (Einfrieren von Vermögenswerten). Vermuteter Status/Aufenthaltsort: verstorben.

Weitere Angaben

Eng mit dem Regime verbunden.

17.  Name: SAIF AL-ISLAM AL-GADDAFI

Titel: k. A. Funktion: Direktor, Qadhafi-Stiftung Geburtsdatum:25. Juni 1972Geburtsort: Tripolis, Libyen gesicherter Aliasname: k. A. ungesicherter Aliasname: k. A. Staatsangehörigkeit: k. A. Reisepass-Nr.: B014995 nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: Libyen (vermuteter Status/Aufenthaltsort: in Gewahrsam in Libyen) benannt am:26. Februar 2011sonstige Angaben: Benennung gemäß Nummer 15 und 17 der Resolution 1970 (Reiseverbot, Einfrieren von Vermögenswerten).

Weitere Angaben

Eng mit dem Regime verbunden. Öffentliche Erklärungen, mit denen zu Gewalt gegen Demonstranten aufgestachelt wird.

18.  Name: ABDULLAH AL-SENUSSI

Titel: Oberst Funktion: Direktor des Militärgeheimdienstes Geburtsdatum: 1949 Geburtsort: Sudan gesicherter Aliasname: a) Abdoullah Ould Ahmed (Reisepass-Nr.: B0515260 Geburtsdatum: 1948 Geburtsort: Anefif (Kidal), Mali, Ausstellungsdatum: 10. Januar 2012, Ausstellungsort: Bamako, Mali, gültig bis: 10. Januar 2017) b) Abdoullah Ould Ahmed (Mali-Ausweisnummer 073/SPICRE, Geburtsort: Anefif, Mali, Ausstellungs-datum: 6. Dezember 2011, Ausstellungsort: Essouck, Mali) ungesicherter Aliasname: k. A. Staatsangehörigkeit: k. A. Reisepass-Nr.: k. A. nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: Libyen (vermuteter Status/Aufenthaltsort: in Gewahrsam in Libyen) benannt am:26. Februar 2011sonstige Angaben: Benennung gemäß Nummer 15 der Resolution 1970 (Reiseverbot), Benennung am 17. März 2011 gemäß Nummer 17 der Resolution 1970 (Einfrieren von Vermögenswerten).

Weitere Angaben

Beteiligung des Militärgeheimdienstes an der Niederschlagung von Demonstrationen. Verdacht der Beteiligung am Massaker im Abu-Selim-Gefängnis. In Abwesenheit wegen des Bombenanschlags auf den UTA-Flug verurteilt. Schwager von Muammar Al-Gaddafi.

▼M2

19.  Name: SAFIA FARKASH AL-BARASSI

Titel: k. A. Funktion: k. A. Geburtsdatum: k. A. Geburtsort: Al Bayda, Libyen gesicherter Aliasname: Safia Farkash Mohammed Al-Hadad, geboren am 1. Januar 1953 (Oman Reisepass-Nr. 03825239) ungesicherter Aliasname: k. A. Staatsangehörigkeit: k. A. Reisepass-Nr.: 03825239 nationale Kennziffer: OMANI ID Nr. 98606491; Anschrift: Sultanat Oman; vermuteter Aufenthaltsort — Ägypten benannt am:24. Juni 2011sonstige Angaben: Benennung gemäß Nummer 15 der Resolution 1970 und Nummer 19 der Resolution 1973 (Reiseverbot, Einfrieren von Vermögenswerten).

Weitere Angaben

Beträchtliches persönliches Vermögen, das für Zwecke des Regimes verwendet werden könnte. Ihre Schwester Fatima FARKASH ist die Ehefrau von ABDALLAH SANUSSI, dem Leiter des libyschen Militärgeheimdienstes.

▼B

20.  Name: ABDELHAFIZ ZLITNI

Titel: k. A. Funktion: a) Minister für Planung und Finanzen der Regierung von Oberst Al-Gaddafi b) Sekretär des Allgemeinen Volkskomitees für Planung und Finanzen c) derzeit Chef der libyschen Zentralbank Geburtsdatum: 1935 Geburtsort: k. A. gesicherter Aliasname: k. A. ungesicherter Aliasname: k. A. Staatsangehörigkeit: k. A. Reisepass-Nr.: k. A. nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: k. A. benannt am:24. Juni 2011sonstige Angaben: Benennung gemäß Nummer 15 der Resolution 1970 und Nummer 19 der Resolution 1973 (Reiseverbot, Einfrieren von Vermögenswerten).

Weitere Angaben

Beteiligung an der Repression gegen Demonstranten. Sekretär des Allgemeinen Volks-komitees für Planung und Finanzen. Derzeit ist Zlitni Chef der libyschen Zentralbank. Davor war er Präsident der Nationalen Ölgesellschaft. Die uns vorliegenden Informationen lassen darauf schließen, dass er sich gegenwärtig darum bemüht, Gelder für das Regime zu beschaffen, um die Reserven der Zentralbank aufzufüllen, die bereits zur Unterstützung der derzeitigen Militärkampagne verwendet wurden.




ANHANG IV

LISTE DER PERSONEN UND ORGANISATIONEN NACH ARTIKEL 9 ABSATZ 2

A.   Personen



 

Name

Angaben zur Identität

Gründe

Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste

1.

ABDUSSALAM, Abdussalam Mohammed

Funktion: Leiter der Terrorismus-bekämpfung, Organisation für äußere Sicherheit

Geburtsdatum: 1952

Geburtsort: Tripolis, Libyen

Führendes Mitglied des Revolutionskomitees.

Enger Vertrauter von Muammar Al-Gaddafi. Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden.

28.2.2011

2.

ABU SHAARIYA

Funktion: Stellvertretender Leiter, Organisation für äußere Sicherheit

Schwager von Muammar Al-Gaddafi.

Führendes Mitglied des Gaddafi-Regimes und als solches eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden.

28.2.2011

3.

ASHKAL, Omar

Funktion: Chef, Bewegung der Revolutionskomitees

Geburtsort: Sirte, Libyen

Vermuteter Status: im August 2014 in Ägypten ermordet.

Die Revolutionskomitees sind an Gewalt gegen Demonstranten beteiligt.

Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden.

28.2.2011

4.

ALSHARGAWI, Bashir Saleh Bashir

Geburtsdatum: 1946

Geburtsort: Traghen

Chef des Kabinetts von Muammar Al-Gaddafi. Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden.

28.2.2011

5.

General TOHAMI, Khaled

Geburtsdatum: 1946

Geburtsort: Genzur

Ehemaliger Direktor des Büros für innere Sicherheit.

Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden.

28.2.2011

6.

FARKASH, Mohammed Boucharaya

Geburtsdatum: 1. Juli 1949

Geburtsort: Al-Bayda

Ehemaliger Direktor des Geheimdienstes im Büro für äußere Sicherheit.

Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden.

28.2.2011

7.

EL-KASSIM ZOUAI, Mohamed Abou

 

Ehemaliger Generalsekretär des Allgemeinen Volkskongresses.

Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden.

21.3.2011

8.

AL-MAHMOUDI, Baghdadi

 

Premierminister der Regierung von Oberst Gaddafi.

Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden.

21.3.2011

9.

HIJAZI, Mohamad Mahmoud

 

Minister für Gesundheit und Umwelt der Regierung von Oberst Gaddafi.

Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden.

21.3.2011

10.

HOUEJ, Mohamad Ali

Geburtsdatum: 1949

Geburtsort: Al-Azizia (nahe Tripolis)

Minister für Industrie, Wirtschaft und Handel der Regierung von Oberst Gaddafi.

Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden.

21.3.2011

11.

AL-GAOUD, Abdelmajid

Geburtsdatum: 1943

Minister für Landwirtschaft, Tier-ressourcen und Meeresressourcen der Regierung von Oberst Al-Gaddafi.

Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden.

21.3.2011

12.

AL-CHARIF, Ibrahim Zarroug

 

Minister für Soziales der Regierung von Oberst Al-Gaddafi.

Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden.

21.3.2011

13.

FAKHIRI, Abdelkebir Mohamad

Geburtsdatum: 4. Mai 1963

Reisepass-Nr.: B/014965 (Ende 2013 abgelaufen)

Minister für Bildung, Hochschul-wesen und Forschung der Regierung von Oberst Gaddafi. Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden.

21.3.2011

14.

MANSOUR, Abdallah

Geburtsdatum: 8.7.1954

Reisepass-Nr.: B/014924 (Ende 2013 abgelaufen)

Ehemaliger enger Mitarbeiter von Oberst Gaddafi, ehemalige herausragende Rolle in den Sicherheitsdiensten und ehemaliger Direktor der Rundfunk- und Fernsehanstalt.

Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden.

21.3.2011

▼M5 —————

▼B

16.

AL-BAGHDADI, Dr. Abdulqader Mohammed

Chef des Verbindungsbüros der Revolutionskomitees.

Die Revolutionskomitees sind an Gewalt gegen Demonstranten beteiligt.

Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden.

28.2.2011

17.

DIBRI, Abdulqader Yusef

Funktion: Chef der persönlichen Sicherheitsgarde von Muammar Al-Gaddafi.

Geburtsdatum: 1946

Geburtsort: Houn, Libyen

Verantwortlich für die Sicherheit des Regimes. Bereits in der Vergangenheit verantwortlich für Gewalt gegen Dissidenten.

Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden.

28.2.2011

18.

QADHAF AL-DAM, Sayyid Mohammed

Geburtsdatum: 1948

Geburtsort: Sirte, Libyen

Cousin von Muammar Al-Gaddafi. In den achtziger Jahren war Sayyid an der Kampagne zur Ermordung von Dissidenten beteiligt und mutmaßlich für mehrere Tötungen in Europa verantwortlich. Es wird davon ausgegangen, dass er auch an Waffenbeschaffungen beteiligt war. Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden.

28.2.2011

19.

AL QADHAFI, Quren Salih Quren

 

Ehemaliger libyscher Botschafter in Tschad. Hat Tschad verlassen und hält sich nun in Sabha auf. Unmittelbar an der Anwerbung und Koordinierung von Söldnern für das Regime beteiligt.

Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden.

12.4.2011

20.

AL KUNI, Oberst Amid Husain

Vermuteter Status/Aufenthaltsort: Südlibyen.

Ehemaliger Gouverneur von Ghat (Südlibyen). Direkt an der Rekrutierung von Söldnern beteiligt.

Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden.

12.4.2011

▼M4

21.

SALEH ISSA GWAIDER, Agila

Geburtsdatum: 1. Juni 1942

Geburtsort: Elgubba, Libyen

Reisepass-Nr.: D001001 (Libyen), ausgestellt am 22. Januar 2015

Agila Saleh ist seit dem 5. August 2014 Präsident des libyschen Abgeordnetenrates im Repräsentantenhaus.

Am 17. Dezember 2015 sprach sich Saleh gegen das am 17. Dezember 2015 unterzeichnete libysche politische Abkommen aus.

Als Präsident des Abgeordnetenrates hat Saleh den politischen Übergang in Libyen behindert und untergraben, indem er sich unter anderem weigerte, am 23. Februar 2016 im Repräsentantenhaus eine Abstimmung über die Regierung der nationalen Einheit („GNA“) abzuhalten.

Am 23. Februar 2016 beschloss Saleh, einen Ausschuss einzuberufen, der voraussichtlich mit anderen Mitgliedern des gegen das libysche politische Abkommen eingestellten „innerlibyschen Prozesses“ („Libyan-Libyan Process“) zusammentreffen wird.

1.4.2016

22.

GHWELL, Khalifa

alias AL GHWEIL, Khalifa

AL-GHAWAIL, Khalifa

Geburtsdatum: 1. Januar 1956

Geburtsort: Misurata

Staatsangehörigkeit: Libysch

Reisepass-Nr.: A005465 (Libyen), ausgestellt am 12. April 2015, läuft am 11. April 2017 aus.

Khalifa Ghwell ist der sogenannte „Ministerpräsident und Verteidigungsminister“ des international nicht anerkannten Allgemeinen Nationalkongresses (GNC, auch bekannt als „Regierung der nationalen Rettung“) und in dieser Eigenschaft verantwortlich für dessen Handlungen.

Am 7. Juli 2015 bekundete Khalifa Ghwell der Standhaftigkeitsfront (Alsomood), einer neuen militärischen Streitmacht von 7 Brigaden, seine Unterstützung, um die Bildung einer Einheitsregierung in Tripolis zu verhindern, indem er gemeinsam mit dem „Präsidenten“ des GNC, Nuri Abu Sahmain, an den Feierlichkeiten zur Gründung der Front teilnahm.

Als „Ministerpräsident“ des GNC spielte Ghwell eine zentrale Rolle bei der Behinderung der Einsetzung der im Rahmen des libyschen politischen Abkommens vereinbarten GNA.

Am 15. Januar 2016 ordnete Ghwell in seiner Eigenschaft als „Ministerpräsident und Verteidigungsminister“ des GNC in Tripolis an, dass alle Angehörigen des vom designierten Ministerpräsidenten der Regierung der nationalen Einheit eingesetzten neuen Sicherheitsteams, die sich nach Tripolis begeben, festzunehmen sind.

1.4.2016

▼M1

23.

ABU SAHMAIN, Nuri alias BOSAMIN, Nori BO SAMIN, Nuri ►C1   ◄

Geburtsdatum: 16.5.1956

Zouara/Zuwara (Libyen)

Nuri Abu Sahmain ist der sogenannte „Präsident“ des international nicht anerkannten Allgemeinen Nationalkongresses (GNC, auch bekannt als „Regierung der nationalen Rettung“) und in dieser Eigenschaft verantwortlich für dessen Handlungen.

Als „Präsident“ des GNC spielte Nuri Abu Sahmain eine zentrale Rolle bei der Behinderung und Untergrabung des libyschen politischen Abkommens und der Einsetzung der Regierung der nationalen Einheit (GNA).

Am 15. Dezember 2015 rief Sahmain dazu auf, die Annahme des libyschen politischen Abkommens, die auf einer Tagung am 17. Dezember erfolgen sollte, zu verschieben.

Am 16. Dezember 2015 gab Sahmain eine Erklärung ab, wonach der GNC keinem seiner Mitglieder gestattet, an der Tagung teilzunehmen oder das libysche politische Abkommen zu unterzeichnen.

Am 1. Januar 2016 lehnte Sahmain in Gesprächen mit dem Sonderbeauftragten der Vereinten Nationen das libysche politische Abkommen ab.

►C2  1.4.2016 ◄

▼B

B.   Organisationen



 

Name

Angaben zur Identität

Gründe

Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste

1.

Libyan Arab African Investment Company — LAAICO

(alias LAICO)

Website: http://www.laaico.com 1981 in 76351 Janzour-Libya errichtetes Unternehmen. 81370 Tripolis-Libyen Tel: 00 218 (21) 4890146 — 4890586 — 4892613 Fax: 00 218 (21) 4893800 — 4891867 E-Mail: info@laaico.com

Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden.

21.3.2011

2.

Gaddafi International Charity and Development Foundation

Verwaltungsanschrift: Hay Alandalus —Jian St. — Tripolis — P.O. Box: 1101 — LIBYEN Tel. (+218) 214778301 — Fax: (+218) 214778766; E-Mail: info@gicdf.org

Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden.

21.3.2011

3.

Waatassimou Foundation

Sitz in Tripolis

Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden.

21.3.2011

4.

Libyan Jamahirya Broadcasting Corporation (Zentrale der libyschen Rundfunk- und Fernsehanstalt)

Kontaktdaten: Tel.: 00 218 21 444 59 26; 00 21 444 59 00; Fax: 00 218 21 340 21 07 http://www.ljbc.net; E-Mail: info@ljbc.net

Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden.

Beteiligt an der öffentlichen Aufstachelung zu Hass und Gewalt durch Beteiligung an Desinformationskampagnen über die Repression gegen Demonstranten.

21.3.2011

5.

Korps der Revolutionsgarden

 

Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden.

Beteiligung an der Repression gegen Demonstranten.

21.3.2011

6.

Libyan Agricultural Bank (auch bekannt als Agricultural Bank; auch bekannt als Al Masraf Al Zirae Agricultural Bank; auch bekannt als Al Masraf Al Zirae; auch bekannt als Libyan Agricultural Bank)

El Ghayran Area, Ganzor El Sharqya, P.O. Box 1100, Tripolis, Libyen; Al Jumhouria Street, East Junzour, Al Gheran, Tripolis, Libyen; E-Mail: agbank@agribankly.org;

SWIFT/BIC AGRULYLT (Libyen); Tel. Nr. (218)214870586;

Tel. Nr. (218) 214870714;

Tel. Nr. (218) 214870745;

Tel. Nr. (218) 213338366;

Tel. Nr. (218) 213331533;

Tel. Nr. (218) 213333541;

Tel. Nr. (218) 213333544;

Tel. Nr. (218) 213333543;

Tel. Nr. (218) 213333542;

Fax Nr. (218) 214870747;

Fax Nr. (218) 214870767;

Fax Nr. (218) 214870777;

Fax Nr. (218) 213330927;

Fax Nr. (218) 213333545

Libysche Tochtergesellschaft der Zentralbank Libyens.

Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden.

12.4.2011

7.

Al-Inma Holding Co. for Services Investments

 

Libysche Tochtergesellschaft des Economic & Social Development Fund

Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden.

12.4.2011

8.

Al-Inma Holding Co. For Industrial Investments

 

Libysche Tochtergesellschaft des Economic & Social Development Fund

Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden.

12.4.2011

9.

Al-Inma Holding Company for Tourism Investment

Hasan al-Mashay Street (off al- Zawiyah Street) Tel. Nr.: (218) 213345187 Fax: +218.21.334.5188 E-Mail: info@ethic.ly

Libysche Tochtergesellschaft des Economic & Social Development Fund

Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden.

12.4.2011

10.

Al-Inma Holding Co. for Construction and Real Estate Developments

 

Libysche Tochtergesellschaft des Economic & Social Development Fund

Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden.

12.4.2011

11.

LAP Green Networks (auch bekannt als Lap GreenN, LAP Green Holding Company)

9th Floor, Ebene Tower, 52, Cybercity, Ebene, Mauritius

Libysche Tochtergesellschaft von Libyan Africa Investment Portfolio

Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden.

12.4.2011

12.

Sabtina Ltd

530-532 Elder Gate, Elder House, Milton Keynes, UK.

Sonstige Angaben: Reg. Nr. 01794877 (UK)

Tochtergesellschaft der Libyan Investment Authority mit Sitz im Vereinigten Königreich.

Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden.

12.4.2011

13.

Ashton Global Investments Limited

Woodbourne Hall, PO Box 3162, Road Town, Tortola, British Virgin Islands.

Sonstige Angaben: Reg. Nr. 1510484 (BVI)

Tochtergesellschaft der Libyan Investment Authority mit Sitz auf den Britischen Jungferninseln.

Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden.

12.4.2011

14.

Capitana Seas Limited

 

Organisation im Besitz von Saadi Qadhafi mit Sitz auf den Britischen Jungferninseln.

Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden.

12.4.2011

15.

Kinloss Property Limited

Woodbourne Hall, PO Box 3162, Road Town, Tortola, British Virgin Islands.

Sonstige Angaben: Reg. Nr. 1534407 (BVI)

Tochtergesellschaft der Libyan Investment Authority mit Sitz auf den Britischen Jungferninseln.

Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden.

12.4.2011

16.

Baroque Investments Limited

c/o ILS Fiduciaries (IOM) Ltd, First Floor, Millennium House, Victoria Road, Douglas, Isle of Man.

Sonstige Angaben: Reg. Nr. 59058C (IOM)

Tochtergesellschaft der Libyan Investment Authority mit Sitz auf der Insel Man.

Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden.

12.4.2011




ANHANG V

LISTE DER SCHIFFE NACH ARTIKEL 6 ABSATZ 1 UND ARTIKEL 7 ABSÄTZE 1, 2, 3 UND 5

▼M2

B.   Organisationen

▼M3 —————

▼B




ANLAGE VI

LISTE DER ORGANISATIONEN NACH ARTIKEL 9 ABSATZ 3

1.  Name: LIBYAN INVESTMENT AUTHORITY (Libysche Investitionsbehörde)

Aliasname: Libyan Foreign Investment Company (LFIC) früherer Aliasname: k. A. Anschrift:1 Fateh Tower Office No. 99, 22nd Floor, Borgaida Street, Tripolis, 1103 Libyenbenannt am:17. März 2011sonstige Angaben: Benennung gemäß Nummer 17 der Resolution 1973 in der gemäß Nummer 15 der Resolution 2009 am 16. September geänderten Fassung.

Weitere Angaben

Unter der Kontrolle von Muammar Al-Gaddafi und seiner Familie und potenzielle Finanzierungsquelle seines Regimes.

2.  Name: LIBYAN AFRICA INVESTMENT PORTFOLIO

Aliasname: k. A. früherer Aliasname: k. A. Anschrift:Jamahiriya Street, LAP Building, PO Box 91330, Tripolis, Libyenbenannt am:17. März 2011sonstige Angaben: Benennung gemäß Nummer 17 der Resolution 1973 in der gemäß Nummer 15 der Resolution 2009 am 16. September geänderten Fassung.

Weitere Angaben

Unter der Kontrolle von Muammar Al-Gaddafi und seiner Familie und potenzielle Finanzierungsquelle seines Regimes.

Top