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Document 02014R0680-20150601

    Consolidated text: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission vom 16. April 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die aufsichtlichen Meldungen der Institute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2014/680/2015-06-01

    2014R0680 — DE — 01.06.2015 — 002.002


    Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

    ►B

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 680/2014 DER KOMMISSION

    vom 16. April 2014

    zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die aufsichtlichen Meldungen der Institute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (ABl. L 191 vom 28.6.2014, S. 1)

    Geändert durch:

     

     

    Amtsblatt

      Nr.

    Seite

    Datum

    ►M1

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/79 DER KOMMISSION vom 18. Dezember 2014

      L 14

    1

    21.1.2015

    ►M2

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/227 DER KOMMISSION vom 9. Januar 2015

      L 48

    1

    20.2.2015

    ►M3

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1278 DER KOMMISSION vom 9. Juli 2015

      L 205

    1

    31.7.2015


    Berichtigt durch:

    ►C1

    Berichtigung, ABl. L 210 vom 7.8.2015, S.  38 (2015/1278)




    ▼B

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 680/2014 DER KOMMISSION

    vom 16. April 2014

    zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die aufsichtlichen Meldungen der Institute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates

    (Text von Bedeutung für den EWR)



    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 ( 1 ), insbesondere auf Artikel 99 Absatz 5 Unterabsatz 4, Artikel 99 Absatz 6 Unterabsatz 4, Artikel 101 Absatz 4 Unterabsatz 3, Artikel 394 Absatz 4 Unterabsatz 3, Artikel 415 Absatz 3 Unterabsatz 4 und Artikel 430 Absatz 2 Unterabsatz 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Unbeschadet der Befugnisse der zuständigen Behörden nach Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe j der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 ) sollte zur Erhöhung der Effizienz und zur Verringerung des Verwaltungsaufwands ein kohärenter Rahmen für das Meldewesen festgelegt werden, der auf harmonisierten Standards beruht.

    (2)

    Die Bestimmungen dieser Verordnung sind eng miteinander verknüpft, da sie die Meldepflichten der Institute betreffen. Um zwischen diesen Bestimmungen, die gleichzeitig in Kraft treten sollten, Kohärenz zu gewährleisten und den Personen, die den entsprechenden Verpflichtungen unterliegen, einen umfassenden Überblick über diese Bestimmungen und einen kompakten Zugang dazu zu erleichtern, ist es wünschenswert, dass sämtliche nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu erlassenden technischen Durchführungsstandards in einer einzigen Verordnung zusammengefasst werden.

    (3)

    Der Umfang der tatsächlichen Meldepflichten der Institute hängt von der Art und Komplexität ihrer Tätigkeiten ab (wie etwa Handelsbuch- oder Nicht-Handelsbuch-Tätigkeiten und Ansätze für das Kreditrisiko). Außerdem und gemäß Artikel 99 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sollte der Meldeaufwand für die Institute verhältnismäßig sein und sollten die Meldeintervalle für bestimmte Meldebögen verlängert werden. Um der Art, Größenordnung und Komplexität der Institute Rechnung zu tragen, sollten darüber hinaus für das Wirksamwerden bestimmter Meldepflichten meldebogenspezifische Erheblichkeitsschwellen eingeführt werden.

    (4)

    Beruhen Meldepflichten auf quantitativen Schwellenwerten, sollten meldebogenspezifische Ein- und Austrittskriterien eingeführt werden, um einen reibungslosen Übergang zu einem gemeinsamen aufsichtlichen Meldewesen zu gewährleisten.

    (5)

    Institute, deren Geschäftsjahr vom Kalenderjahr abweicht, sollten die Möglichkeit erhalten, die Stichtage und Einreichungstermine für die Meldung von Finanzinformationen anzupassen, damit sie ihre Abschlüsse nicht für zwei unterschiedliche Zeiträume erstellen müssen.

    (6)

    Finanzinformationen umfassen Angaben zur Finanzlage der Institute und zu potenziellen systemischen Risiken. Zur Unterrichtung der Aufsichtsbehörden über die Risiken der verschiedenen Tätigkeiten werden die grundlegenden Angaben zur Finanzlage durch detailliertere Aufschlüsselungen ergänzt. Um die Aufsichtsbehörden über potenzielle Konzentrationen und die Entstehung systemischer Risiken zu informieren, sollten die Institute daher granulare und einheitliche Daten insbesondere zur Aufschlüsselung der Risikopositionen und Finanzierungen nach Belegenheitsort und Wirtschaftszweig sowie signifikanten Gegenparteien bereitstellen.

    (7)

    Um die Kohärenz und Vergleichbarkeit der Angaben zu gewährleisten, sollten die Institute in Fällen, in denen die zuständigen Behörden von ihnen die Meldung von Angaben über ihre Eigenmittel gemäß internationalen Rechnungslegungsstandards (IFRS) nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 3 ) verlangen und diese Meldeanforderung auch auf die Meldung von Finanzinformationen anwenden, Finanzinformationen auf ähnliche Weise melden wie Institute, die ihre konsolidierten Abschlüsse gemäß IFRS nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1606/2002 erstellen.

    (8)

    Ebenfalls zur Gewährleistung der Kohärenz und Vergleichbarkeit der Angaben sollten Institute, die nationale Rechnungslegungsstandards anwenden, in Fällen, in denen die zuständigen Behörden von ihnen die Meldung von Finanzinformationen gemäß Artikel 99 Absatz 6 verlangen, Finanzinformationen auf ähnliche Weise melden wie Institute, die die IFRS nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 anwenden, wenn sie auf Basis nationaler Rechnungslegungsstandards angepasste Meldungen übermitteln.

    (9)

    Da es auf nationaler und Unionsebene eine Vielzahl unterschiedlicher Meldepflichten für andere Zwecke als jene der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gibt, wie für statistische Daten, monetäre Daten und Säule-II-Daten, können jegliche Vorschriften zum gemeinsamen aufsichtlichen Meldewesen nur Bestandteil eines Gesamtmeldewesens sein. Die Nutzung einer IT-Lösung, die für das Gesamtmeldewesen gilt, ist kosteneffizienter als die Spezifikation unterschiedlicher IT-Lösungen für die einzelnen Bestandteile dieses Gesamtmeldewesens. Um von den Instituten nicht verlangen zu müssen, dass sie die nötigen Angaben mittels einer spezifischen IT-Lösung melden, während für andere Meldepflichten andere IT-Lösungen zum Einsatz kommen, und um unnötige Umsetzungs- und Betriebskosten zu vermeiden, sollten ein Datenpunktmodell und bestimmte minimale Präzisionsanforderungen festgelegt werden, die gewährleisten, dass die verschiedenen bestehenden IT-Lösungen harmonisierte Daten und eine zuverlässige Datenqualität hervorbringen. Um den Meldeaufwand für die Institute zu verringern, sollten die zuständigen Behörden — sofern die nötigen Anforderungen in vollem Umfang erfüllt sind — außerdem die Möglichkeit haben, weiterhin alternative Präsentations- und Datenaustauschformate festzulegen, die gegenwärtig auch für andere Meldezwecke zum Einsatz kommen. In diesem Zusammenhang sollten die zuständigen Behörden davon absehen können, Datenpunkte zu verlangen, die sich aus anderen im Datenpunktmodell enthaltenen Datenpunkten ableiten lassen oder sich auf Angaben beziehen, die von der zuständigen Behörde bereits erhoben werden.

    (10)

    Da die Pflicht zur Meldung von Finanzinformationen und Liquidität in einigen Rechtsräumen neu ist und um den Instituten genügend Zeit einzuräumen, diese Anforderungen so umzusetzen, dass Daten von hoher Qualität hervorgebracht werden, sollte für diese Meldepflichten ein späterer Geltungsbeginn vorgesehen werden.

    (11)

    Da zum ersten Mal ein gemeinsames aufsichtliches Meldewesen in der Union zur Anwendung kommt und die Institute ihre Melde- und IT-Systeme an die gemeinsamen aufsichtlichen Meldeanforderungen anpassen müssen, sollten den Instituten im ersten Anwendungsjahr des gemeinsamen aufsichtlichen Meldewesens längere Einreichungstermine für die monatlichen Meldungen eingeräumt werden.

    (12)

    Diese Verordnung stützt sich auf den Entwurf technischer Durchführungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde vorgelegt wurde.

    (13)

    Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde hat zu dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, auf den sich diese Verordnung stützt, offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 4 ) eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:



    KAPITEL 1

    GEGENSTAND UND ANWENDUNGSBEREICH

    Artikel 1

    Gegenstand und Anwendungsbereich

    In dieser Verordnung werden einheitliche Anforderungen im Hinblick auf aufsichtliche Meldungen an die zuständigen Behörden für folgende Bereiche festgelegt:

    a) Eigenmittelanforderungen und Finanzinformationen gemäß Artikel 99 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

    b) Verluste aus Darlehensgeschäften, die durch Immobilien besichert sind, gemäß Artikel 101 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

    c) Großkredite und andere größte Kredite gemäß Artikel 394 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

    d) Verschuldungsquote gemäß Artikel 430 der Verordnung (EG) Nr. 575/2013;

    e) Liquiditätsdeckungsanforderungen und Anforderungen in Bezug auf die stabile Refinanzierung gemäß Artikel 415 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

    ▼M1

    f) Belastung von Vermögenswerten gemäß Artikel 100 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

    ▼B



    KAPITEL 2

    MELDESTICHTAGE UND EINREICHUNGSTERMINE SOWIE MELDESCHWELLEN

    Artikel 2

    Meldestichtage

    (1)  Die Institute übermitteln den zuständigen Behörden ihre Angaben mit Stand an folgenden Meldestichtagen:

    a) monatliche Meldungen: letzter Tag des jeweiligen Monats;

    b) vierteljährliche Meldungen: 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember;

    c) halbjährliche Meldungen: 30. Juni und 31. Dezember;

    d) jährliche Meldungen: 31. Dezember.

    (2)  Angaben, die entsprechend den in Anhang III und Anhang IV enthaltenen Meldebögen gemäß den Erläuterungen in Anhang V übermittelt werden und sich auf einen bestimmten Zeitraum beziehen, werden kumulativ für den Zeitraum vom ersten Tag des Geschäftsjahres bis zum Stichtag gemeldet.

    (3)  Ist es Instituten nach nationalem Recht gestattet, Finanzinformationen zum Ende ihres vom Kalenderjahr abweichenden Geschäftsjahres zu melden, können die Stichtage so angepasst werden, dass die Meldung von Finanzinformationen jeweils alle drei, sechs bzw. zwölf Monate nach Geschäftsjahresschluss erfolgt.

    Artikel 3

    Einreichungstermine

    (1)  Die Institute übermitteln den zuständigen Behörden die Angaben zu folgenden Einreichungsterminen bis Geschäftsschluss:

    a) monatliche Meldungen: 15. Kalendertag nach dem Meldestichtag;

    b) vierteljährliche Meldungen: 12. Mai, 11. August, 11. November und 11. Februar;

    c) halbjährliche Meldungen: 11. August und 11. Februar;

    d) jährliche Meldungen: 11. Februar.

    (2)  Ist der Einreichungstermin in dem Mitgliedstaat der zuständigen Behörde, der die Meldung zu übermitteln ist, ein gesetzlicher Feiertag oder ein Samstag oder Sonntag, so werden die Daten am darauffolgenden Arbeitstag übermittelt.

    (3)  Melden Institute Finanzinformationen zu Meldestichtagen, die gemäß Artikel 2 Absatz 3 an den Geschäftsjahresschluss angepasst wurden, können auch die Einreichungstermine entsprechend angepasst werden, so dass der Einreichungszeitraum ab dem angepassten Meldestichtag derselbe bleibt.

    (4)  Die Institute können ungeprüfte Zahlen übermitteln. Weichen die geprüften Zahlen von den übermittelten ungeprüften Zahlen ab, werden die revidierten geprüften Zahlen unverzüglich nachgereicht. Ungeprüfte Zahlen sind Zahlen, die nicht Gegenstand des Prüfungsurteils eines externen Abschlussprüfers sind, während geprüfte Zahlen von einem externen Abschlussprüfer, der ein Prüfungsurteil abgibt, geprüft wurden.

    (5)  Sonstige Korrekturen an den übermittelten Meldungen werden den zuständigen Behörden ebenfalls unverzüglich übermittelt.

    Artikel 4

    Meldeschwellen — Ein- und Austrittskriterien

    (1)  Institute melden Angaben, für die Meldeschwellen gelten, ab dem nächsten Meldestichtag, wenn sie die Schwelle an zwei aufeinanderfolgenden Meldestichtagen überschritten haben.

    (2)  An den beiden ersten Meldestichtagen, an denen die Institute die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen müssen, melden die Institute Angaben, für die Meldeschwellen gelten, dann, wenn sie die betreffenden Schwellen am selbigen Meldestichtag überschreiten.

    (3)  Institute können die Meldung von Angaben, für die Meldeschwellen gelten, ab dem nächsten Meldestichtag einstellen, wenn sie die betreffenden Schwellen an drei aufeinanderfolgenden Meldestichtagen unterschritten haben.



    KAPITEL 3

    FORMAT UND INTERVALLE FÜR DIE MELDUNG VON EIGENMITTELN, EIGENMITTELANFORDERUNGEN UND FINANZINFORMATIONEN



    ABSCHNITT 1

    Format und Intervalle für die Meldung von Eigenmitteln und Eigenmittelanforderungen

    Artikel 5

    Format und Intervalle für die Meldung von Eigenmitteln und Eigenmittelanforderungen auf Einzelbasis für Institute außer Wertpapierfirmen, die unter die Artikel 95 und 96 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallen

    Zur Meldung von Eigenmitteln und Eigenmittelanforderungen gemäß Artikel 99 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf Einzelbasis übermitteln die Institute alle unter den Buchstaben a und b aufgeführten Angaben:

    a) Die Institute übermitteln folgende Angaben in vierteljährlichen Intervallen:

    1. die in Anhang I Meldebogen 1 bis 5 genannten Angaben zu Eigenmitteln und Eigenmittelanforderungen gemäß den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 1;

    2. die in Anhang I Meldebogen 7 genannten Angaben zu Kreditrisiko und Gegenparteiausfallrisiko nach dem Standardansatz gemäß den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 3.2;

    3. die in Anhang I Meldebogen 8 genannten Angaben zu Kreditrisiko und Gegenparteiausfallrisiko nach dem IRB-Ansatz gemäß den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 3.3;

    4. die in Anhang I Meldebogen 9 genannten Angaben zur geographischen Aufgliederung der Risikopositionen nach Ländern gemäß den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 3.4, sofern sich die ausländischen ursprünglichen Risikopositionen in allen „ausländischen“ Ländern in sämtlichen Risikopositionsklassen laut Angabe in Anhang I Meldebogen 4 Zeile 850 auf 10 % oder mehr der gesamten inländischen und ausländischen ursprünglichen Risikopositionen laut Angabe in Anhang I Meldebogen 4 Zeile 860 belaufen. Risikopositionen gelten für diese Zwecke als inländisch, wenn die zugehörige Gegenpartei ihren Sitz in dem Mitgliedstaat unterhält, in dem das Institut seinen Sitz hat. Es gelten die Ein- und Austrittskriterien des Artikels 4;

    5. die in Anhang I Meldebogen 10 genannten Angaben zu Beteiligungspositionen nach dem IRB-Ansatz gemäß den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 3.5;

    6. die in Anhang I Meldebogen 11 genannten Angaben zu Abwicklungsrisiken gemäß den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 3.6;

    7. die in Anhang I Meldebogen 12 genannten Angaben zu Verbriefungspositionen nach dem Standardansatz gemäß den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 3.7;

    8. die in Anhang I Meldebogen 13 genannten Angaben zu Verbriefungspositionen nach dem IRB-Ansatz gemäß den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 3.8;

    9. die in Anhang I Meldebogen 16 genannten Angaben zu Eigenmittelanforderungen und Verlusten in Zusammenhang mit dem operationellen Risiko gemäß den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 4.1;

    10. die in Anhang I Meldebogen 18 bis 24 genannten Angaben zu Eigenmittelanforderungen in Zusammenhang mit dem Marktrisiko gemäß den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummern 5.1 bis 5.7;

    11. die in Anhang I Meldebogen 25 genannten Angaben zu Eigenmittelanforderungen in Zusammenhang mit dem Risiko einer Anpassung der Kreditbewertung gemäß den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 5.8.

    b) Die Institute übermitteln folgende Angaben in halbjährlichen Intervallen:

    ▼M2

    1. die in Anhang I Meldebogen 14 genannten Angaben zu sämtlichen Verbriefungspositionen gemäß den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 3.9.

    Institute, die Teil einer Gruppe im gleichen Land sind, in dem sie Eigenmittelanforderungen unterliegen, sind von der Vorlage dieser Angaben zu Verbriefungspositionen ausgenommen;

    ▼B

    2. Angaben zu wesentlichen Verlusten in Bezug auf das operationelle Risiko in folgender Weise:

    a) Institute, die die Eigenmittelanforderungen in Bezug auf das operationelle Risiko nach Teil 3 Titel III Kapitel 3 oder 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnen, melden diese Angaben entsprechend Anhang I Meldebogen 17 gemäß den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 4.2;

    b) Institute, die die Eigenmittelanforderungen in Bezug auf das operationelle Risiko nach Teil 3 Titel III Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnen und deren individuelle Bilanzsumme im Verhältnis zur Gesamtsumme der individuellen Bilanzsummen aller Institute im selben Mitgliedstaat weniger als 1 % ausmacht, können die Angaben nur entsprechend Anhang I Meldebogen 17 gemäß den Erläuterungen in Anhang II Teil II Abschnitt 124 melden. Die Bilanzsummen-Zahlen basieren auf den Jahresendzahlen für das Jahr vor dem Jahr, das dem Meldestichtag vorausgeht. Es gelten die Ein- und Austrittskriterien des Artikels 4;

    c) Institute, die die Eigenmittelanforderungen in Bezug auf das operationelle Risiko nach Teil 3 Titel III Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnen, sind gänzlich von der Pflicht zur Meldung der in Anhang I Meldebogen 17 und Anhang II Teil II Nummer 4.2 genannten Angaben befreit.

    Artikel 6

    Format und Intervalle für die Meldung von Eigenmitteln und Eigenmittelanforderungen auf konsolidierter Basis, außer für Gruppen, die ausschließlich aus Wertpapierfirmen bestehen, die unter die Artikel 95 und 96 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallen

    Zur Meldung von Eigenmitteln und Eigenmittelanforderungen gemäß Artikel 99 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf konsolidierter Basis übermitteln die Institute in einem Mitgliedstaat Folgendes:

    a) die in Artikel 5 genannten Angaben in den dort genannten Intervallen, jedoch auf konsolidierter Basis;

    b) die in Anhang I Meldebogen 6 genannten Angaben gemäß den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 2 in Bezug auf die in den Konsolidierungskreis einbezogenen Unternehmen in halbjährlichen Intervallen.

    Artikel 7

    Format und Intervalle für die Meldung von Eigenmitteln und Eigenmittelanforderungen auf Einzelbasis für Wertpapierfirmen, die unter die Artikel 95 und 96 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallen

    (1)  Zur Meldung von Eigenmitteln und Eigenmittelanforderungen gemäß Artikel 99 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf Einzelbasis übermitteln Wertpapierfirmen, die unter Artikel 95 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallen, die in Anhang I Meldebogen 1 bis 5 festgelegten Angaben gemäß den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 1 in vierteljährlichen Intervallen.

    (2)  Zur Meldung von Eigenmitteln und Eigenmittelanforderungen gemäß Artikel 99 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf Einzelbasis übermitteln Wertpapierfirmen, die unter Artikel 96 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallen, die in Artikel 5 Buchstabe a und Buchstabe b Ziffer 1 genannten Angaben in den dort jeweils festgelegten Intervallen.

    Artikel 8

    Format und Intervalle für die Meldung von Eigenmitteln und Eigenmittelanforderungen für Gruppen, die ausschließlich aus Wertpapierfirmen bestehen, die unter die Artikel 95 und 96 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallen

    (1)  Zur Meldung von Eigenmitteln und Eigenmittelanforderungen gemäß Artikel 99 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf konsolidierter Basis übermitteln Wertpapierfirmen, die Bestandteil einer Gruppe sind, die ausschließlich aus Wertpapierfirmen besteht, die unter Artikel 95 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallen, folgende Angaben auf konsolidierter Basis:

    a) die in Anhang I Meldebogen 1 bis 5 genannten Angaben zu Eigenmitteln und Eigenmittelanforderungen gemäß den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 1 in vierteljährlichen Intervallen;

    b) die in Anhang I Meldebogen 6 genannten Angaben zu Eigenmitteln und Eigenmittelanforderungen in Bezug auf die in den Konsolidierungskreis einbezogenen Unternehmen gemäß den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 2 in halbjährlichen Intervallen.

    (2)  Zur Meldung von Eigenmitteln und Eigenmittelanforderungen gemäß Artikel 99 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf konsolidierter Basis übermitteln Wertpapierfirmen, die Bestandteil einer Gruppe sind, die ausschließlich aus Wertpapierfirmen besteht, die sowohl unter Artikel 95 als auch Artikel 96 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallen, sowie von Gruppen, die nur aus Wertpapierfirmen bestehen, die unter Artikel 96 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallen, folgende Angaben auf konsolidierter Basis:

    a) die in Artikel 5 Buchstabe a Ziffer 1 und Buchstabe b Ziffer 1 genannten Angaben in den dort festgelegten Intervallen;

    b) die in Anhang I Meldebogen 6 genannten Angaben in Bezug auf die in den Konsolidierungskreis einbezogenen Unternehmen gemäß den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 2 in halbjährlichen Intervallen.



    ABSCHNITT 2

    Format und Intervalle für die Meldung von Finanzinformationen auf konsolidierter Basis

    Artikel 9

    Format und Intervalle für die Meldung von Finanzinformationen auf konsolidierter Basis für Institute, die unter Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 fallen, sowie andere Kreditinstitute, die die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 anwenden

    (1)  Zur Meldung von Finanzinformationen gemäß Artikel 99 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf konsolidierter Basis übermitteln die in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Institute die in Anhang III genannten Angaben auf konsolidierter Basis gemäß den Erläuterungen in Anhang V und die in Anhang VIII genannten Angaben auf konsolidierter Basis gemäß den Erläuterungen in Anhang IX.

    (2)  Die in Absatz 1 genannten Angaben werden wie folgt übermittelt:

    a) die in Anhang III Teil 1 genannten Angaben in vierteljährlichen Intervallen;

    b) die in Anhang III Teil 3 genannten Angaben in halbjährlichen Intervallen;

    c) die in Anhang III Teil 4 genannten Angaben in jährlichen Intervallen;

    d) die in Anhang III Teil 2 Meldebogen 20 genannten Angaben in vierteljährlichen Intervallen auf die in Artikel 5 Buchstabe a Ziffer 4 vorgesehene Weise. Es gelten die in Artikel 4 genannten Ein- und Austrittskriterien;

    e) die in Anhang III Teil 2 Meldebogen 21 genannten Angaben, wenn sich die Sachanlagen, die Gegenstand von Operating-Leasingverhältnissen sind, auf 10 % oder mehr der gesamten in Anhang III Teil 1 Meldebogen 1.1 ausgewiesenen Sachanlagen belaufen, in vierteljährlichen Intervallen. Es gelten die in Artikel 4 genannten Ein- und Austrittskriterien;

    f) die in Anhang III Teil 2 Meldebogen 22 genannten Angaben, wenn sich die Nettoeinnahmen aus Gebühren und Provisionen auf 10 % oder mehr der Summe aus den in Anhang III Teil 1 Meldebogen 2 ausgewiesenen Nettoeinnahmen aus Gebühren und Provisionen und Nettozinseinnahmen belaufen. Es gelten die in Artikel 4 genannten Ein- und Austrittskriterien;

    g) die in Anhang VIII genannten Angaben für Risikopositionen, deren Forderungswert 300 Mio. EUR oder mehr, jedoch weniger als 10 % der anrechenbaren Eigenmittel des Instituts beträgt, in vierteljährlichen Intervallen.

    Artikel 10

    Format und Intervalle für die Meldung von Finanzinformationen auf konsolidierter Basis für Kreditinstitute, die die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 anwenden, nach Maßgabe des Artikels 99 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    Hat eine zuständige Behörde die Pflicht zur Meldung von Finanzinformationen auf konsolidierter Basis gemäß Artikel 99 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf Institute in einem Mitgliedstaat ausgedehnt, übermitteln die Institute Finanzinformationen gemäß Artikel 9.

    Artikel 11

    Format und Intervalle für die Meldung von Finanzinformationen auf konsolidierter Basis für Institute, die im Rahmen der Richtlinie 86/635/EWG entwickelte nationale Rechnungslegungsrahmen anwenden

    (1)  Hat eine zuständige Behörde die Pflicht zur Meldung von Finanzinformationen auf konsolidierter Basis gemäß Artikel 99 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf die in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Institute ausgedehnt, übermitteln die Institute die in Anhang IV genannten Angaben auf konsolidierter Basis gemäß den Erläuterungen in Anhang V und die in Anhang VIII genannten Angaben auf konsolidierter Basis gemäß den Erläuterungen in Anhang IX.

    (2)  Die in Absatz 1 genannten Angaben werden wie folgt übermittelt:

    a) die in Anhang IV Teil 1 genannten Angaben in vierteljährlichen Intervallen;

    b) die in Anhang IV Teil 3 genannten Angaben in halbjährlichen Intervallen;

    c) die in Anhang IV Teil 4 genannten Angaben in jährlichen Intervallen;

    d) die in Anhang IV Teil 2 Meldebogen 20 genannten Angaben in vierteljährlichen Intervallen auf die in Artikel 5 Buchstabe a Ziffer 4 vorgesehene Weise. Es gelten die in Artikel 4 genannten Ein- und Austrittskriterien;

    e) die in Anhang IV Teil 2 Meldebogen 21 genannten Angaben, wenn sich die Sachanlagen, die Gegenstand von Operating-Leasingverhältnissen sind, auf 10 % oder mehr der gesamten in Anhang IV Teil 1 Meldebogen 1.1 ausgewiesenen Sachanlagen belaufen, in vierteljährlichen Intervallen. Es gelten die in Artikel 4 genannten Ein- und Austrittskriterien;

    f) die in Anhang IV Teil 2 Meldebogen 22 genannten Angaben, wenn sich die Nettogesamteinnahmen aus Gebühren und Provisionen auf 10 % oder mehr der Summe aus den in Anhang IV Teil 1 Meldebogen 2 ausgewiesenen Nettoeinnahmen aus Gebühren und Provisionen und Nettozinseinnahmen belaufen, in vierteljährlichen Intervallen. Es gelten die in Artikel 4 genannten Ein- und Austrittskriterien;

    g) die in Anhang VIII genannten Angaben für Risikopositionen, deren Forderungswert 300 Mio. EUR oder mehr, jedoch weniger als 10 % der anrechenbaren Eigenmittel des Instituts beträgt, in vierteljährlichen Intervallen.



    KAPITEL 4

    FORMAT UND INTERVALLE FÜR DIE BESONDEREN MELDEPFLICHTEN GEMÄSS ARTIKEL 101 DER VERORDNUNG (EU) Nr. 575/2013 IN BEZUG AUF VERLUSTE AUS DARLEHENSGESCHÄFTEN, DIE DURCH IMMOBILIEN BESICHERT SIND

    Artikel 12

    (1)  Die Institute übermitteln die in Anhang VI genannten Angaben gemäß den Erläuterungen in Anhang VII auf konsolidierter Basis in halbjährlichen Intervallen.

    (2)  Die Institute übermitteln die in Anhang VI genannten Angaben gemäß den Erläuterungen in Anhang VII auf Einzelbasis in halbjährlichen Intervallen.

    (3)  Zweigstellen in einem anderen Mitgliedstaat übermitteln der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats ebenfalls die in Anhang VI genannten Angaben gemäß den Erläuterungen in Anhang VII in Bezug auf diese Zweigstelle in halbjährlichen Intervallen.



    KAPITEL 5

    FORMAT UND INTERVALLE FÜR DIE MELDUNG VON GROSSKREDITEN AUF EINZELBASIS UND AUF KONSOLIDIERTER BASIS

    Artikel 13

    (1)  Zur Meldung von Großkrediten an Kunden oder Gruppen verbundener Kunden gemäß Artikel 394 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf Einzelbasis und auf konsolidierter Basis übermitteln die Institute die in Anhang VIII genannten Angaben gemäß den Erläuterungen in Anhang IX in vierteljährlichen Intervallen.

    (2)  Zur Meldung der zwanzig größten Kredite an Kunden oder Gruppen verbundener Kunden gemäß Artikel 394 Absatz 1 letzter Satz der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf konsolidierter Basis übermitteln Institute, die unter Teil 3 Titel II Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallen, die in Anhang VIII genannten Angaben gemäß den Erläuterungen in Anhang IX in vierteljährlichen Intervallen.

    (3)  Zur Meldung der zehn größten Kredite gegenüber Instituten sowie der zehn größten Kredite gegenüber nicht beaufsichtigten Finanzunternehmen gemäß Artikel 394 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf konsolidierter Basis übermitteln die Institute die in Anhang VIII genannten Angaben gemäß den Erläuterungen in Anhang IX in vierteljährlichen Intervallen.



    KAPITEL 6

    FORMAT UND INTERVALLE FÜR DIE MELDUNG DER VERSCHULDUNGSQUOTE AUF EINZELBASIS UND AUF KONSOLIDIERTER BASIS

    Artikel 14

    (1)  Zur Meldung von Angaben zur Verschuldungsquote gemäß Artikel 430 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf Einzelbasis und auf konsolidierter Basis übermitteln die Institute die in Anhang X genannten Angaben gemäß den Erläuterungen in Anhang XI in vierteljährlichen Intervallen.

    (2)  Die Meldung dieser Daten spiegelt die zur Berechnung der Verschuldungsquote angewandte Methode wider, d. h. entweder gemäß Artikel 429 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als einfaches arithmetisches Mittel der monatlichen Verschuldungsquoten über ein Quartal oder — wenn die zuständigen Behörden von der Möglichkeit einer abweichenden Regelung nach Artikel 499 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Gebrauch gemacht haben — als Verschuldungsquote zum Quartalsende.

    (3)  Die Institute haben die in Anhang XI Teil II Nummer 22 genannten Angaben in der nächsten Berichtsperiode zu melden, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

    a) Der in Anhang XI Teil II Nummer 15 genannte Derivate-Anteil beträgt über 1,5 %;

    b) der in Anhang XI Teil II Nummer 15 genannte Derivate-Anteil beträgt über 2,0 %.

    Es gelten die Eingangskriterien des Artikels 4, mit Ausnahme des in Buchstabe b genannten Falles, in dem die Institute Angaben ab dem nächsten Meldestichtag übermitteln, wenn sie die Schwelle an einem Meldestichtag überschritten haben.

    (4)  Institute, bei denen der in Anhang XI Teil II Nummer 17 definierte Gesamt-Nominalwert der Derivate 10 Mrd. EUR übersteigt, übermitteln die in Anhang XI Teil II Nummer 22 genannten Angaben, auch wenn ihr Derivate-Anteil die in Absatz 3 genannten Bedingungen nicht erfüllt.

    Die Eingangskriterien des Artikels 4 gelten nicht für Absatz 4. Die Institute melden Angaben ab dem nächsten Meldestichtag, wenn sie die Schwelle an einem Meldestichtag überschritten haben.

    (5)  Die Institute haben die in Anhang XI Teil II Nummer 23 genannten Angaben in der nächsten Berichtsperiode zu melden, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

    a) Das in Anhang XI Teil II Nummer 18 genannte Kreditderivate-Volumen beträgt über 300 Mio. EUR;

    b) das in Anhang XI Teil II Nummer 18 genannte Kreditderivate-Volumen beträgt über 500 Mio. EUR.

    Es gelten die Eintrittskriterien des Artikels 4, mit Ausnahme des in Buchstabe b genannten Falles, in dem die Institute Angaben ab dem nächsten Meldestichtag übermitteln, wenn sie die Schwelle an einem Meldestichtag überschritten haben.

    (6)  Wird der in Anhang XI Teil II Nummer 39 genannte Schwellenwert in keinem Fall erfüllt, werden die Institute von der Pflicht zur Meldung der in Anhang XI Teil II Nummer 40 genannten Angaben befreit.



    KAPITEL 7

    FORMAT UND INTERVALLE FÜR DIE MELDUNGEN ÜBER LIQUIDITÄT UND STABILE REFINANZIERUNG AUF EINZELBASIS UND AUF KONSOLIDIERTER BASIS

    Artikel 15

    Format und Intervalle für die Meldungen über die Liquiditätsdeckungsanforderung

    (1)  Zur Meldung von Angaben zur Liquiditätsdeckungsanforderung gemäß Artikel 415 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf Einzelbasis und auf konsolidierter Basis übermitteln die Institute die in Anhang XII genannten Angaben gemäß den Erläuterungen in Anhang XIII in monatlichen Intervallen.

    (2)  Bei den in Anhang XII genannten Angaben werden die zum Meldestichtag übermittelten Angaben und die Angaben über die Cashflows des Instituts in den folgenden 30 Kalendertagen berücksichtigt.

    Artikel 16

    Format und Intervalle für die Meldungen über die stabile Refinanzierung

    Zur Meldung von Angaben zur stabilen Refinanzierung gemäß Artikel 415 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf Einzelbasis und auf konsolidierter Basis übermitteln die Institute die in Anhang XII genannten Angaben gemäß den Erläuterungen in Anhang XIII in vierteljährlichen Intervallen.

    ▼M1



    KAPITEL 7a

    FORMAT UND INTERVALLE FÜR MELDUNGEN ZUR BELASTUNG VON VERMÖGENSWERTEN AUF EINZEL- UND AUF KONSOLIDIERTER BASIS

    Artikel 16a

    Format und Intervalle für Meldungen zur Belastung von Vermögenswerten auf Einzel- und auf konsolidierter Basis

    (1)  Zur Meldung von Vermögenswertbelastungen nach Artikel 100 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf Einzel- und auf konsolidierter Basis übermitteln die Institute die in Anhang XVI dieser Verordnung aufgeführten Angaben gemäß den Erläuterungen in Anhang XVII dieser Verordnung.

    (2)  Die in Absatz 1 genannten Angaben werden in folgenden Intervallen übermittelt:

    (a) die in Anhang XVI Teile A, B und D genannten Angaben vierteljährlich,

    (b) die in Anhang XVI Teil C genannten Angaben jährlich,

    (c) die in Anhang XVI Teil E genannten Angaben halbjährlich.

    (3)  Nicht zur Übermittlung der in Anhang XVI Teile B, C oder E genannten Angaben verpflichtet sind Institute, die alle nachstehend genannten Voraussetzungen erfüllen:

    (a) die nach Anhang XVII Punkt 1.6 Nummer 10 berechneten Gesamtaktiva des Instituts betragen weniger als 30 Mrd. EUR,

    (b) die nach Anhang XVII Punkt 1.6 Nummer 9 berechnete Vermögenswertbelastung des Instituts beträgt weniger als 15 %.

    (4)  Institute müssen die in Anhang XVI Teil D genannten Angaben nur übermitteln, wenn sie die in Artikel 52 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 5 ) genannten Schuldverschreibungen begeben.

    ▼B



    KAPITEL 8

    IT-LÖSUNGEN FÜR DIE DATENÜBERMITTLUNG VON DEN INSTITUTEN AN DIE ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN

    Artikel 17

    ▼M1

    (1)  Die Institute übermitteln die in dieser Verordnung genannten Angaben in den von den zuständigen Behörden festgelegten Datenaustausch- und Präsentationsformaten, wobei sie die Datenpunktdefinitionen des in Anhang XIV enthaltenen einheitlichen Datenpunktmodells und die in Anhang XV genannten Validierungsregeln ebenso beachten wie Folgendes:

    (a) nicht erforderliche oder nicht relevante Angaben werden nicht in die Datenmeldung aufgenommen;

    (b) numerische Werte werden als Fakten folgendermaßen übermittelt:

    (i) Datenpunkte vom Datentyp „monetär“ werden mit einer Mindestpräzision, die tausend Einheiten entspricht, gemeldet;

    (ii) Datenpunkte vom Datentyp „prozentual“ werden pro Einheit mit einer Mindestpräzision, die vier Dezimalstellen entspricht, gemeldet;

    (iii) Datenpunkte vom Datentyp „integer“ werden ohne Dezimalstellen mit einer Präzision, die Einheiten entspricht, gemeldet.

    ▼B

    (2)  Die von den Instituten übermittelten Daten werden mit folgenden Angaben versehen:

    a) Meldestichtag und Bezugsperiode;

    b) Meldewährung;

    c) Rechnungslegungsstandard;

    d) Kennung des Meldeinstituts;

    e) Anwendungsstufe, d. h. Einzelbasis oder konsolidierte Basis.



    KAPITEL 9

    ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    Artikel 18

    Übergangszeitraum

    In vierteljährlichen Meldeintervallen zu übermittelnde Daten für die zu meldenden Angaben sind für den Meldestichtag 31. März 2014 bis spätestens 30. Juni 2014 zu übermitteln.

    In der Zeit vom 31. März 2014 bis 30. April 2014 ist der Einreichungstermin für monatliche Meldungen abweichend von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der 30. Juni 2014.

    In der Zeit vom 31. Mai 2014 bis zum 31. Dezember 2014 ist der Einreichungstermin für monatliche Meldungen abweichend von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der dreißigste Kalendertag nach dem Meldestichtag.

    ▼M1

    Für die nach Artikel 16a zu meldenden Angaben ist der erste Meldestichtag der 31. Dezember 2014.

    ▼M2

    Unbeschadet Artikel 2 ist der erste Meldestichtag für die Meldebögen 18 und 19 des Anhangs III der 31. Dezember 2014. Die Zeilen und Spalten der Meldebögen 6, 9.1, 20.4, 20.5 und 20.7 des Anhangs III mit Angaben zu Stundungsmaßnahmen und notleidenden Risikopositionen sind bis zum Meldestichtag 31. Dezember 2014 auszufüllen.

    ▼B

    Artikel 19

    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung gilt ab dem 1. Januar 2014.

    Die Artikel 9, 10 und 11 gelten ab dem 1. Juli 2014.

    Artikel 15 gilt ab dem 1. März 2014.

    ▼M1

    Artikel 16a gilt ab dem 1. Dezember 2014.

    ▼B

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    ▼M2




    ANHANG I

    BERICHTERSTATTUNG ÜBER EIGENMITTEL UND EIGENMITTELANFORDERUNGEN



    COREP-MELDEBÖGEN

    Meldebogen-Nummer

    Meldebogen-Code

    Bezeichnung des Meldebogens / der Meldebogengruppe

    Kurzbezeichnung

     

     

    ANGEMESSENE EIGENKAPITALAUSSTATTUNG

    CA

    1

    C 01.00

    EIGENMITTEL

    CA1

    2

    C 02.00

    EIGENMITTELANFORDERUNGEN

    CA2

    3

    C 03.00

    EIGENKAPITALANFORDERUNGEN

    CA3

    4

    C 04.00

    ZUSATZINFORMATIONEN:

    CA4

     

     

    ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

    CA5

    5.1

    C 05.01

    ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

    CA5.1

    5.2

    C 05.02

    BESTANDSGESCHÜTZTE INSTRUMENTE: INSTRUMENTE, DIE KEINE STAATLICHEN BEIHILFEN DARSTELLEN

    CA5.2

     

     

    GRUPPENSOLVABILITÄT

    GS

    6.1

    C 06.01

    GRUPPENSOLVABILITÄT: ANGABEN ZU TOCHTERGESELLSCHAFTEN - SUMME

    GS Total

    6.2

    C 06.02

    GRUPPENSOLVABILITÄT: ANGABEN ZU GRUPPENANGEHÖRIGEN UNTERNEHMEN

    GS

     

     

    KREDITRISIKO

    CR

    7

    C 07.00

    KREDIT- UND GEGENPARTEIAUSFALLRISIKEN SOWIE VORLEISTUNGEN: STANDARDANSATZ FÜR DIE EIGENMITTELANFORDERUNGEN

    CR SA

     

     

    KREDIT- UND GEGENPARTEIAUSFALLRISIKO UND VORLEISTUNGEN: IRB-ANSATZ BEZÜGLICH DES KAPITALBEDARFS

    CR IRB

    8.1

    C 08.01

    KREDIT- UND GEGENPARTEIAUSFALLRISIKEN SOWIE VORLEISTUNGEN: IRB-ANSATZ FÜR DIE EIGENMITTELANFORDERUNGEN

    CR IRB 1

    8.2

    C 08.02

    KREDIT- UND GEGENPARTEIAUSFALLRISIKO UND VORLEISTUNGEN: IRB-ANSATZ BEZÜGLICH DES KAPITALBEDARFS (Aufschlüsselung nach Ratingstufen oder Risikopools von Schuldnern)

    CR IRB 2

     

     

    GEOGRAFISCHE AUFSCHLÜSSELUNG

    CR GB

    9.1

    C 09.01

    Tabelle 9.1 - Geografische Aufgliederung der Risikopositionen nach Sitzland des Schuldners (SA Risikopositionen)

    CR GB 1

    9.2

    C 09.02

    Tabelle 9.2 - Geografische Aufgliederung der Risikopositionen nach Sitzland des Schuldners (IRB-Risikopositionen)

    CR GB 2

    9.3

    C 09.03

    Tabelle 9.3 - Geografische Aufschlüsselung der wesentlichen Kreditrisikopositionen Zwecks Berechnung des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers

    CR GB 3

     

     

    KREDITRISIKO: EIGENKAPITAL - IRB-ANSÄTZE BEZÜGLICH DES KAPITALBEDARFS

    CR EQU IRB

    10.1

    C 10.01

    KREDITRISIKO: EIGENKAPITAL - IRB-ANSÄTZE BEZÜGLICH DES KAPITALBEDARFS

    CR EQU IRB 1

    10.2

    C 10.02

    KREDITRISIKO: EIGENKAPITAL - IRB-ANSÄTZE BEZÜGLICH DES KAPITALBEDARFS. AUFSCHLÜSSELUNG DES GESAMTBETRAGS DER RISIKOPOSITIONEN NACH RATINGSTUFEN IM RAHMEN DES PD/LGD-ANSATZES:

    CR EQU IRB 2

    11

    C 11.00

    ABWICKLUNGS-/LIEFERRISIKO

    CR SETT

    12

    C 12.00

    KREDITRISIKO: VERBRIEFUNGEN - STANDARDANSATZ BEZÜGLICH DER EIGENMITTELANFORDERUNGEN

    CR SEC SA

    13

    C 13.00

    KREDITRISIKO: VERBRIEFUNGEN - IRB-ANSATZ BEZÜGLICH DER EIGENMITTELANFORDERUNGEN

    CR SEC IRB

    14

    C 14.00

    DETAILLIERTE ANGABEN ZU VERBRIEFUNGEN

    CR SEC Details

     

     

    OPERATIONELLES RISIKO

    OPR

    16

    C 16.00

    OPERATIONELLES RISIKO

    OPR

    17

    C 17.00

    OPERATIONELLES RISIKO: BRUTTOVERLUSTE UND RÜCKFLÜSSE DES LETZTEN JAHRES NACH GESCHÄFTSFELDERN UND EREIGNISKATEGORIEN

    OPR Details

     

     

    MARKTRISIKO

    MKR

    18

    C 18.00

    MARKTRISIKO: STANDARDANSATZ FÜR POSITIONSRISIKEN BÖRSENGEHANDELTER SCHULDTITEL

    MKR SA TDI

    19

    C 19.00

    MARKTRISIKO: STANDARDANSATZ FÜR SPEZIFISCHE RISIKEN IN VERBRIEFUNGEN

    MKR SA SEC

    20

    C 20.00

    MARKTRISIKO: STANDARDANSATZ FÜR DAS SPEZIFISCHE RISIKO IM KORRELATIONSHANDELSPORTFOLIO

    MKR SA CTP

    21

    C 21.00

    MARKTRISIKO: STANDARDANSATZ FÜR POSITIONSRISIKEN BEI AKTIENINSTRUMENTEN

    MKR SA EQU

    22

    C 22.00

    MARKTRISIKO: STANDARDANSÄTZE FÜR DAS FREMDWÄHRUNGSRISIKO

    MKR SA FX

    23

    C 23.00

    MARKTRISIKO: STANDARDANSÄTZE FÜR WARENPOSITIONEN

    MKR SA COM

    24

    C 24.00

    INTERNE MARKTRISIKOMODELLE

    MKR IM

    25

    C 25.00

    KREDITWERTANPASSUNGSRISIKO

    CVA

    ▼M3



    C 01.00 — EIGENMITTEL (CA1)

    Zeilen

    ID

    Posten

    Betrag

    010

    1

    EIGENMITTEL

     

    015

    1.1

    Kernkapital (T1)

     

    020

    1.1.1

    HARTES KERNKAPITAL (CET1)

     

    030

    1.1.1.1

    Als hartes Kernkapital anrechenbare Kapitalinstrumente

     

    040

    1.1.1.1.1

    Eingezahlte Kapitalinstrumente

     

    045

    1.1.1.1.1*

    Von staatlichen Stellen im Notfall gezeichnete Kapitalinstrumente

     

    050

    1.1.1.1.2*

    Zusatzinformation: Nicht anrechenbare Kapitalinstrumente

     

    060

    1.1.1.1.3

    Agio

     

    070

    1.1.1.1.4

    (-) Eigene Instrumente des harten Kernkapitals

     

    080

    1.1.1.1.4.1

    (-) Direkte Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals

     

    090

    1.1.1.1.4.2

    (-) Indirekte Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals

     

    091

    1.1.1.1.4.3

    (-) Synthetische Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals

     

    092

    1.1.1.1.5

    (-) Bestehende oder eventuelle Verpflichtungen zum Kauf eigener Instrumente harten Kernkapitals

     

    130

    1.1.1.2

    Einbehaltene Gewinne

     

    140

    1.1.1.2.1

    Einbehaltene Gewinne der Vorjahre

     

    150

    1.1.1.2.2

    Anrechenbarer Gewinn oder Verlust

     

    160

    1.1.1.2.2.1

    Den Eigentümern der Muttergesellschaft zurechenbarer Gewinn oder Verlust

     

    170

    1.1.1.2.2.2

    (-) Teil des nicht anrechenbaren Zwischengewinns oder Gewinns zum Jahresende

     

    180

    1.1.1.3

    Kumuliertes sonstiges Ergebnis

     

    200

    1.1.1.4

    Sonstige Rücklagen

     

    210

    1.1.1.5

    Fonds für allgemeine Bankrisiken

     

    220

    1.1.1.6

    Anpassungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu Kapitalinstrumenten des harten Kernkapitals (Grandfathering)

     

    230

    1.1.1.7

    Zum harten Kernkapital zählende Minderheitsbeteiligungen (Minority interest)

     

    240

    1.1.1.8

    Anpassungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu zusätzlichen Minderheitsbeteiligungen

     

    250

    1.1.1.9

    Abzugs- und Korrekturposten aufgrund von Anpassungen des harten Kernkapitals (Prudential Filters)

     

    260

    1.1.1.9.1

    (-) Anstieg des Eigenkapitals aufgrund verbriefter Aktiva

     

    270

    1.1.1.9.2

    Rücklagen aufgrund von Sicherungsgeschäften für Zahlungsströme (Cash Flow Hedge)

     

    280

    1.1.1.9.3

    Durch Veränderungen der eigenen Bonität bedingte Gewinne oder Verluste aus zum beizulegenden Zeitwert bewerteten eigenen Verbindlichkeiten

     

    285

    1.1.1.9.4

    Gewinne und Verluste aus zum Zeitwert bilanzierten derivativen Verbindlichkeiten, die aus dem eigenen Kreditrisiko des Instituts resultieren

     

    290

    1.1.1.9.5

    (-) Wertberichtigungen aufgrund der Anforderungen für eine vorsichtige Bewertung

     

    300

    1.1.1.10

    (-) Geschäfts- oder Firmenwert (Goodwill)

     

    310

    1.1.1.10.1

    (-) Als immaterieller Vermögenswert bilanzierter Geschäfts- oder Firmenwert

     

    320

    1.1.1.10.2

    (-) In den Wertansätzen der wesentlichen Beteiligungen enthaltener Geschäfts- oder Firmenwert

     

    330

    1.1.1.10.3

    Mit dem Geschäfts- oder Firmenwert verbundene latente Steuerschulden

     

    340

    1.1.1.11

    (-) Sonstige immaterielle Vermögenswerte

     

    350

    1.1.1.11.1

    (-) Sonstige immaterielle Vermögenswerte vor Abzug latenter Steuerschulden

     

    360

    1.1.1.11.2

    Mit den sonstigen immateriellen Vermögenswerten verbundene latente Steuerschulden

     

    370

    1.1.1.12

    (-) Von der künftigen Rentabilität abhängige, nicht aus temporären Differenzen resultierende, latente Steueransprüche, abzüglich der verbundenen Steuerschulden

     

    380

    1.1.1.13

    (-) IRB-Fehlbetrag (IRB Shortfall) aus Kreditrisikoanpassungen an erwartete Verluste

     

    390

    1.1.1.14

    (-) Vermögenswerte von Pensionsfonds mit Leistungszusage

     

    400

    1.1.1.14.1

    (-) Vermögenswerte von Pensionsfonds mit Leistungszusage

     

    410

    1.1.1.14.2

    Mit den Vermögenswerten aus Pensionsfonds mit Leistungszusage verbundene, latente Steuerschulden

     

    420

    1.1.1.14.3

    Vermögenswerte von Pensionsfonds mit Leistungszusage, die das Institut uneingeschränkt nutzen darf

     

    430

    1.1.1.15

    (-) Überkreuzbeteiligungen am harten Kernkapital

     

    440

    1.1.1.16

    (-) Von den Posten des zusätzlichen Kernkapitals in Abzug zu bringende Posten, die das zusätzliche Kernkapital überschreiten

     

    450

    1.1.1.17

    (-) Qualifizierte Beteiligungen außerhalb des Finanzsektors, denen alternativ ein Risikogewicht von 1 250 % zugeordnet werden kann

     

    460

    1.1.1.18

    (-) Verbriefungspositionen, denen alternativ ein Risikogewicht von 1 250 % zugeordnet werden kann

     

    470

    1.1.1.19

    (-) Vorleistungen, denen alternativ ein Risikogewicht von 1 250 % zugeordnet werden kann

     

    471

    1.1.1.20

    (-) Positionen in einem Korb, für die ein Institut das Risikogewicht nicht nach dem IRB-Ansatz bestimmen kann und auf die alternativ ein Risikogewicht von 1 250 % angewendet werden kann

     

    472

    1.1.1.21

    (-) Beteiligungspositionen im Rahmen eines auf internen Modellen basierenden Ansatzes, auf die alternativ ein Risikogewicht von 1 250 % angewendet werden kann

     

    480

    1.1.1.22

    Instrumente des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

     

    490

    1.1.1.23

    (-) Abzugsfähige latente Steueransprüche, die von der künftigen Rentabilität abhängig sind und aus temporären Differenzen resultieren

     

    500

    1.1.1.24

    (-) Instrumente des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

     

    510

    1.1.1.25

    (-) Den Schwellenwert von 17,65 % überschreitender Betrag

     

    520

    1.1.1.26

    Sonstige Anpassungen des harten Kernkapitals aufgrund von Übergangsbestimmungen

     

    524

    1.1.1.27

    Zusätzliche, aufgrund von Artikel 3 der CRR vorzunehmende Abzüge vom harten Kernkapital

     

    529

    1.1.1.28

    Sonstige Bestandteile oder Abzüge bezüglich des harten Kernkapitals

     

    530

    1.1.2

    ZUSÄTZLICHES KERNKAPITAL (AT1)

     

    540

    1.1.2.1

    Als zusätzliches Kernkapital anrechenbare Kapitalinstrumente

     

    550

    1.1.2.1.1

    Eingezahlte Kapitalinstrumente

     

    560

    1.2.1.2*

    Zusatzinformation: Nicht anrechenbare Kapitalinstrumente

     

    570

    1.1.2.1.3

    Agio

     

    580

    1.1.2.1.4

    (-) Eigene Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals

     

    590

    1.1.2.1.4.1

    (-) Direkte Positionen in Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals

     

    620

    1.1.2.1.4.2

    (-) Indirekte Positionen in Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals

     

    621

    1.1.2.1.4.3

    (-) Synthetische Positionen in Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals

     

    622

    1.1.2.1.5

    (-) Bestehende oder eventuelle Verpflichtungen zum Kauf eigener Instrumente zusätzlichen Kernkapitals

     

    660

    1.1.2.2

    Anpassungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu Kapitalinstrumenten des zusätzlichen Kernkapitals (Grandfathering)

     

    670

    1.1.2.3

    Zum zusätzlichen Kernkapital zählende, von Tochterunternehmen begebene Instrumente

     

    680

    1.1.2.4

    Anpasungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu im zusätzlichen Kernkapital zusätzlich anerkannten, von Tochterunternehmen begebenen Instrumenten

     

    690

    1.1.2.5

    (-) Überkreuzbeteiligungen am zusätzlichen Kernkapital

     

    700

    1.1.2.6

    (-) Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

     

    710

    1.1.2.7

    (-) Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

     

    720

    1.1.2.8

    (-) Von den Posten des Ergänzungskapitals in Abzug zu bringende Posten, die das Ergänzungskapital überschreiten

     

    730

    1.1.2.9

    Sonstige Anpassungen des zusätzlichen Kernkapitals aufgrund von Übergangsbestimmungen

     

    740

    1.1.2.10

    Von den Posten des zusätzlichen Kernkapitals in Abzug zu bringende Posten, die das zusätzliche Kernkapital überschreiten (Abzug vom harten Kernkapital)

     

    744

    1.1.2.11

    (-) Zusätzliche, aufgrund von Artikel 3 der CRR vorzunehmende Abzüge vom zusätzlichen Kernkapital

     

    748

    1.1.2.12

    Sonstige Bestandteile oder Abzüge bezüglich des zusätzlichen Kernkapitals

     

    750

    1.2

    ERGÄNZUNGSKAPITAL (T2)

     

    760

    1.2.1

    Als Ergänzungskapital anrechenbare Kapitalinstrumente und nachrangige Darlehen

     

    770

    1.2.1.1

    Eingezahlte Kapitalinstrumente und nachrangige Darlehen

     

    780

    1.2.1.2*

    Zusatzinformation: Nicht anrechenbare Kapitalinstrumente und nachrangige Darlehen

     

    790

    1.2.1.3

    Agio

     

    800

    1.2.1.4

    (-) Eigene Instrumente des Ergänzungskapitals

     

    810

    1.2.1.4.1

    (-) Direkte Positionen in Instrumenten des Ergänzungskapitals

     

    840

    1.2.1.4.2

    (-) Indirekte Positionen in Instrumenten des Ergänzungskapitals

     

    841

    1.2.1.4.3

    (-) Synthetische Positionen in Instrumenten des Ergänzungskapitals

     

    842

    1.2.1.5

    (-) Bestehende oder eventuelle Verpflichtungen zum Kauf eigener Instrumente des Ergänzungskapitals

     

    880

    1.2.2

    Anpassungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu Kapitalinstrumenten des Ergänzungskapitals und nachrangiger Darlehen (Grandfathering)

     

    890

    1.2.3

    Zum Ergänzungskapital zählende, von Tochterunternehmen begebene Instrumente

     

    900

    1.2.4

    Anpassungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu im Ergänzungskapital zusätzlich anerkannten, von Tochterunternehmen begebenen Instrumenten

     

    910

    1.2.5

    Anrechenbare, die erwarteten Verluste überschreitende Rückstellungen nach IRB-Ansatz (IRB Excess)

     

    920

    1.2.6

    Allgemeine Kreditrisikoanpassungen nach dem Standardansatz

     

    930

    1.2.7

    (-) Überkreuzbeteiligungen am Ergänzungskapital

     

    940

    1.2.8

    (-) Instrumente des Ergänzungskapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

     

    950

    1.2.9

    (-) Instrumente des Ergänzungskapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

     

    960

    1.2.10

    Sonstige Anpassungen des Ergänzungskapitals aufgrund von Übergangsbestimmungen

     

    970

    1.2.11

    Von den Posten des Ergänzungskapitals in Abzug zu bringende Posten, die das Ergänzungskapital überschreiten(Abzug vom zusätzlichen Kernkapital)

     

    974

    1.2.12

    (-) Zusätzliche, aufgrund von Artikel 3 der CRR vorzunehmende Abzüge vom Ergänzungskapital

     

    978

    1.2.13

    Sonstige Bestandteile oder Abzüge bezüglich des Ergänzungskapitals

     

    ▼M2



    C 02.00 - EIGENMITTELANFORDERUNGEN (CA2)

    Zeilen

    Posten

    Bezeichnung

    Betrag

    010

    1

    GESAMTRISIKOBETRAG

     

    020

    1*

    Davon: Wertpapierfirmen im Sinne des Artikels 95 Absatz 2 und des Artikels 98 der CRR

     

    030

    1**

    Davon: Wertpapierfirmen im Sinne des Artikels 96 Absatz 2 und des Artikels 97 der CRR

     

    040

    1,1

    RISIKOGEWICHTETE POSITIONSBETRÄGE FÜR DAS KREDIT-, DAS GEGENPARTEIAUSFALL- UND DAS VERWÄSSERUNGSRISIKO SOWIE VORLEISTUNGEN

     

    050

    1.1.1

    Standardansatz (SA)

     

    060

    1.1.1.1

    Risikopositionsklassen nach Standardansatz exklusive Verbriefungspositionen

     

    070

    1.1.1.1.01

    Staaten oder Zentralbanken

     

    080

    1.1.1.1.02

    Regionale oder lokale Gebietskörperschaften

     

    090

    1.1.1.1.03

    Öffentliche Stellen

     

    100

    1.1.1.1.04

    Multilaterale Entwicklungsbanken

     

    110

    1.1.1.1.05

    Internationale Organisationen

     

    120

    1.1.1.1.06

    Institute

     

    130

    1.1.1.1.07

    Unternehmen

     

    140

    1.1.1.1.08

    Mengengeschäft

     

    150

    1.1.1.1.09

    Durch Immobilien besichert

     

    160

    1.1.1.1.10

    Ausgefallene Positionen

     

    170

    1.1.1.1.11

    Mit besonders hohem Risiko verbundene Positionen

     

    180

    1.1.1.1.12

    Gedeckte Schuldverschreibungen

     

    190

    1.1.1.1.13

    Risikopositionen gegenüber Instituten und Unternehmen mit kurzfristiger Bonitätsbeurteilung

     

    200

    1.1.1.1.14

    Organismen für gemeinsame Anlagen (OGA)

     

    210

    1.1.1.1.15

    Beteiligungen

     

    211

    1.1.1.1.16

    Sonstige Positionen

     

    220

    1.1.1.2

    Verbriefungspositionen nach SA

     

    230

    1.1.1.2*

    davon: Wiederverbriefung

     

    240

    1.1.2

    Auf internen Ratings basierender Ansatz (IRB)

     

    250

    1.1.2.1

    IRB-Ansätze, wenn weder eigene Schätzungen der LGD noch Umrechnungsfaktoren genutzt werden

     

    260

    1.1.2.1.01

    Staaten und Zentralbanken

     

    270

    1.1.2.1.02

    Institute

     

    280

    1.1.2.1.03

    Unternehmen - KMU

     

    290

    1.1.2.1.04

    Unternehmen - Spezialfinanzierungen

     

    300

    1.1.2.1.05

    Unternehmen - Sonstige

     

    310

    1.1.2.2

    IRB-Ansätze, wenn eigene Schätzungen der LGD bzw. Umrechnungsfaktoren genutzt werden

     

    320

    1.1.2.2.01

    Staaten und Zentralbanken

     

    330

    1.1.2.2.02

    Institute

     

    340

    1.1.2.2.03

    Unternehmen - KMU

     

    350

    1.1.2.2.04

    Unternehmen - Spezialfinanzierungen

     

    360

    1.1.2.2.05

    Unternehmen - Sonstige

     

    370

    1.1.2.2.06

    Mengengeschäft - durch Immobilien besichert, KMU

     

    380

    1.1.2.2.07

    Mengengeschäft - durch Immobilien besichert, keine KMU

     

    390

    1.1.2.2.08

    Mengengeschäft – qualifiziert revolvierend

     

    400

    1.1.2.2.09

    Mengengeschäft - Sonstige KMU

     

    410

    1.1.2.2.10

    Mengengeschäft- Sonstige, keine KMU

     

    420

    1.1.2.3

    Beteiligungen nach IRB

     

    430

    1.1.2.4

    Verbriefungspositionen nach IRB

     

    440

    1.1.2.4*

    Davon: Wiederverbriefung

     

    450

    1.1.2.5

    Sonstige Aktiva, ohne Kreditverpflichtungen

     

    460

    1.1.3

    Risikopositionsbetrag für Beiträge zum Ausfallfonds einer ZGP

     

    490

    1,2

    RISIKOPOSITIONSBETRAG FÜR ABWICKLUNGS- UND LIEFERRISIKEN

     

    500

    1.2.1

    Abwicklungs- und Lieferrisiko im Anlagebuch

     

    510

    1.2.2

    Abwicklungs- und Lieferrisiko im Handelsbuch

     

    520

    1,3

    GESAMTRISIKOBETRAG FÜR POSITIONS-, FREMDWÄHRUNGS- UND WARENPOSITIONSRISIKEN

     

    530

    1.3.1

    Risikopositionsbetrag für Positions-, Fremdwährungs- und Warenpositionsrisiken nach Standardansätzen (SA)

     

    540

    1.3.1.1

    BÖRSENGEHANDELTE SCHULDTITEL

     

    550

    1.3.1.2

    Beteiligungen

     

    560

    1.3.1.3

    Devisen

     

    570

    1.3.1.4

    Warenpositionen

     

    580

    1.3.2

    Risikopositionsbetrag für Positions-, Fremdwährungs- und Warenpositionsrisiken nach internen Modellen (IM)

     

    590

    1,4

    GESAMTRISIKOBETRAG DER RISIKOPOSITIONEN FÜR OPERATIONELLE RISIKEN (OpR)

     

    600

    1.4.1

    Basisindikatoransatz (BIA) für operationelle Risiken (OpR)

     

    610

    1.4.2

    Standardansatz (STA) bzw. alternativer Standardansatz (ASA) für operationelle Risiken (OpR)

     

    620

    1.4.3

    Fortgeschrittene Messansätze (AMA) für operationelle Risiken (OpR)

     

    630

    1,5

    ZUSÄTZLICHER RISIKOPOSITIONSBETRAG AUFGRUND FIXER GEMEINKOSTEN

     

    640

    1,6

    GESAMTRISIKOBETRAG AUFGRUND ANPASSUNG DER KREDITBEWERTUNG (CVA)

     

    650

    1.6.1

    Fortgeschrittene Methode

     

    660

    1.6.2

    Standardmethode

     

    670

    1.6.3

    Auf OEM-Grundlage

     

    680

    1,7

    GESAMTRISIKOBETRAG IN BEZUG AUF GROSSKREDITE IM HANDELSBUCH

     

    690

    1,8

    SONSTIGE RISIKOPOSITIONSBETRÄGE

     

    710

    1.8.2

    Davon: Zusätzliche, strengere Aufsichtsanforderungen auf der Grundlage von Artikel 458

     

    720

    1.8.2*

    Davon: Anforderungen für Großkredite

     

    730

    1.8.2**

    Davon: aufgrund geänderter Risikogewichte zur Bekämpfung von Spekulationsblasen bei Wohn- und Gewerbeimmobilien

     

    740

    1.8.2***

    Davon: aufgrund von Risikopositionen innerhalb der Finanzbranche

     

    750

    1.8.3

    Davon: Zusätzliche, strengere Aufsichtsanforderungen auf der Grundlage von Artikel 459

     

    760

    1.8.4

    Davon: zusätzlicher Risikopositionsbetrag aufgrund von Artikel 3 der CRR.

     



    C 03.00 - KAPITALQUOTEN UND KAPITALISIERUNGEN (CA3)

    Zeilen

    ID

    Posten

    Betrag

    010

    1

    Harte Kernkapitalquote (CET1)

     

    020

    2

    Überschuss (+) bzw. Defizit (-) des harten Kernkapitals (CET1)

     

    030

    3

    Kernkapitalquote (T1)

     

    040

    4

    Überschuss (+) bzw. Defizit (-) des Kernkapitals (T1)

     

    050

    5

    Gesamtkapitalquote

     

    060

    6

    Überschuss (+) bzw. Defizit (-) der Gesamteigenmittel

     

    Zusatzinformationen: Kapitalquoten aufgrund von Anpassungen nach Säule II

    070

    7

    Harte Kernkapitalquote (CET1) einschließlich Anpassungen nach Säule II

     

    080

    8

    Zielquote des harten Kernkapitals (CET1) aufgrund von Anpassungen nach Säule II

     

    090

    9

    Kernkapitalquote (T1) einschließlich Anpassungen nach Säule II

     

    100

    10

    Zielquote des Kernkapitals (T1) aufgrund von Anpassungen nach Säule II

     

    110

    11

    Gesamtkapitalquote einschließlich Anpassungen nach Säule II

     

    120

    12

    Zielquote der Gesamteigenmittel aufgrund von Anpassungen nach Säule II

     

    ▼M3



    C 04.00 — ZUSATZINFORMATIONEN (CA4)

    Zeile

    ID

    Posten

    Spalte

    Latente Steueransprüche und Steuerschulden

    010

    010

    1

    Latente Steueransprüche insgesamt

     

    020

    1.1

    Nicht von der künftigen Rentabilität abhängige latente Steueransprüche

     

    030

    1.2

    Von der künftigen Rentabilität abhängige nicht aus temporären Differenzen resultierende latente Steueransprüche

     

    040

    1.3

    Von der künftigen Rentabilität abhängige, aus temporären Differenzen resultierende latente Steueransprüche

     

    050

    2

    Latente Steuerschulden insgesamt

     

    060

    2.1

    Latente Steuerschulden, die nicht von latenten, von der künftigen Rentabilität abhängigen Steueransprüchen abgezogen werden können

     

    070

    2.2

    Latente Steuerschulden, die von latenten, von der künftigen Rentabilität abhängigen Steueransprüchen abgezogen werden können

     

    080

    2.2.1

    Abzugsfähige, latente Steuerschulden, die mit von der künftigen Rentabilität abhängigen, nicht aus temporären Differenzen resultierenden latenten Steueransprüchen verbunden sind

     

    090

    2.2.2

    Abzugsfähige, latente Steuerschulden, die mit von der künftigen Rentabilität abhängigen, aus temporären Differenzen resultierenden latenten Steueransprüchen verbunden sind

     

    Kreditrisikoanpassungen und erwartete Verluste

    100

    3

    Nach dem IRB-Ansatz berechneter positiver (+) oder negativer Betrag (-) bei Anpassungen des Kreditrisikos, zusätzlichen Wertberichtigungen und sonstigen Senkungen der Eigenmittel zur Anpassung an erwartete Verlustbeträge bei nicht ausgefallenen Risikopositionen

     

    110

    3.1

    Gesamtbetrag der Kreditrisikoanpassungen, zusätzlichen Wertberichtigungen und sonstigen Senkungen der Eigenmittel, die in die Berechnung des erwarteten Verlustbetrags einbezogen werden können

     

    120

    3.1.1

    Allgemeine Kreditrisikoanpassungen

     

    130

    3.1.2

    Spezifische Kreditrisikoanpassungen

     

    131

    3.1.3

    Zusätzliche Wertberichtigungen und sonstige Senkungen der Eigenmittel

     

    140

    3.2

    Gesamtbetrag der erwarteten anrechenbaren Verluste

     

    145

    4

    Nach dem IRB-Ansatz berechneter positiver (+) oder negativer Betrag (-) spezifischer Kreditrisikoanpassungen an erwartete Verluste bei ausgefallenen Risikopositionen

     

    150

    4.1

    Spezifische Kreditrisikoanpassungen und ähnlich behandelte Positionen

     

    155

    4.2

    Gesamtbetrag der erwarteten anrechenbaren Verluste

     

    160

    5

    Risikogewichtete Positionsbeträge für die Berechnung der Obergrenze des als Ergänzungskapital anrechenbaren Rückstellungsüberschusses

     

    170

    6

    Auf das Ergänzungskapital anrechenbare Bruttorückstellungen insgesamt

     

    180

    7

    Risikogewichtete Positionsbeträge für die Berechnung der Obergrenze der als Ergänzungskapital anrechenbaren Rückstellungen

     

    Schwellenwerte für Abzüge des harten Kernkapitals

    190

    8

    Nicht abzugsfähiger Schwellenwert von Beteiligungen an Unternehmen der Finanzbranche, an denen ein Institut keine wesentliche Beteiligung hält

     

    200

    9

    10 %-Schwellenwert für das harte Kernkapital

     

    210

    10

    17,65 %-Schwellenwert für das harte Kernkapital

     

    225

    11.1

    Für die Zwecke von qualifizierten Beteiligungen außerhalb der Finanzbranche anrechenbare Eigenmittel

     

    226

    11.2

    Für die Zwecke von Großkrediten anrechenbare Eigenmittel

     

    Beteiligungen am Kapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

    230

    12

    Positionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält, abzüglich der Verkaufspositionen

     

    240

    12.1

    Direkte Positionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

     

    250

    12.1.1

    Direkte Bruttopositionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

     

    260

    12.1.2

    (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen direkten Bruttopositionen

     

    270

    12.2

    Indirekte Positionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

     

    280

    12.2.1

    Indirekte Bruttopositionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

     

    290

    12.2.2

    (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen indirekten Bruttopositionen

     

    291

    12.3

    Synthetische Positionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält.

     

    292

    12.3.1

    Synthetische Bruttopositionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält.

     

    293

    12.3.2

    (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen synthetischen Bruttopositionen

     

    300

    13

    Positionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält, abzüglich der Verkaufspositionen

     

    310

    13.1

    Direkte Positionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

     

    320

    13.1.1

    Direkte Bruttopositionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

     

    330

    13.1.2

    (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen direkten Bruttopositionen

     

    340

    13.2

    Indirekte Positionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

     

    350

    13.2.1

    Indirekte Bruttopositionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

     

    360

    13.2.2

    (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen indirekten Bruttopositionen

     

    361

    13.3

    Synthetische Positionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält.

     

    362

    13.3.1

    Synthetische Bruttopositionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält.

     

    363

    13.3.2

    (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen synthetischen Bruttopositionen

     

    370

    14

    Beteiligungen am Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält, abzüglich der Verkaufspositionen

     

    380

    14.1

    Direkte Positionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

     

    390

    14.1.1

    Direkte Bruttopositionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

     

    400

    14.1.2

    (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen direkten Bruttopositionen

     

    410

    14.2

    Indirekte Positionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

     

    420

    14.2.1

    Indirekte Bruttopositionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

     

    430

    14.2.2

    (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen indirekten Bruttopositionen

     

    431

    14.3

    Synthetische Positionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält.

     

    432

    14.3.1

    Synthetische Bruttopositionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält.

     

    433

    14.3.2

    (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen synthetischen Bruttopositionen

     

    Beteiligungen am Kapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

    440

    15

    Positionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält, abzüglich der Verkaufspositionen

     

    450

    15.1

    Direkte Positionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

     

    460

    15.1.1

    Direkte Bruttopositionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

     

    470

    15.1.2

    (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen direkten Bruttopositionen

     

    480

    15.2

    Indirekte Positionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

     

    490

    15.2.1

    Indirekte Bruttopositionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

     

    500

    15.2.2

    (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen indirekten Bruttopositionen

     

    501

    15.3

    Synthetische Positionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält.

     

    502

    15.3.1

    Synthetische Bruttopositionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

     

    503

    15.3.2

    (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen synthetischen Bruttopositionen

     

    510

    16

    Positionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält, abzüglich der Verkaufspositionen

     

    520

    16.1

    Direkte Positionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

     

    530

    16.1.1

    Direkte Bruttopositionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

     

    540

    16.1.2

    (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen direkten Bruttopositionen

     

    550

    16.2

    Indirekte Positionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

     

    560

    16.2.1

    Indirekte Bruttopositionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

     

    570

    16.2.2

    (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen indirekten Bruttopositionen

     

    571

    16.3

    Synthetische Positionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält.

     

    572

    16.3.1

    Synthetische Bruttopositionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

     

    573

    16.3.2

    (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen synthetischen Bruttopositionen

     

    580

    17

    Positionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält, abzüglich der Verkaufspositionen

     

    590

    17.1

    Direkte Positionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

     

    600

    17.1.1

    Direkte Bruttopositionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

     

    610

    17.1.2

    (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen direkten Bruttopositionen

     

    620

    17.2

    Indirekte Positionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

     

    630

    17.2.1

    Indirekte Bruttopositionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

     

    640

    17.2.2

    (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen indirekten Bruttopositionen

     

    641

    17.3

    Synthetische Positionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

     

    642

    17.3.1

    Synthetische Bruttopositionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält.

     

    643

    17.3.2

    (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen synthetischen Bruttopositionen

     

    Gesamtrisikobeträge von Beteiligungen, die nicht von der entsprechenden Kapitalkategorie abgezogen werden:

    650

    18

    Risikogewichtete Positionsbeträge von Anteilen am harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, die nicht vom harten Kernkapital des Instituts abgezogen werden

     

    660

    19

    Risikogewichtete Positionsbeträge von Anteilen am zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, die nicht vom zusätzlichen Kernkapital des Instituts abgezogen werden

     

    670

    20

    Risikogewichtete Positionsbeträge von Anteilen am Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, die nicht vom Ergänzungskapital des Instituts abgezogen werden

     

    Befristete Ausnahme vom Abzug von Eigenmitteln (Waiver)

    680

    21

    Positionen in Kapitalinstrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält, mit befristeter Ausnahme

     

    690

    22

    Positionen in Kapitalinstrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält, mit befristeter Ausnahme

     

    700

    23

    Positionen in Kapitalinstrumenten des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält, mit befristeter Ausnahme

     

    710

    24

    Positionen in Kapitalinstrumenten des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält, mit befristeter Ausnahme

     

    720

    25

    Positionen in Kapitalinstrumenten des Ergänzungskapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält, mit befristeter Ausnahme

     

    730

    26

    Positionen in Kapitalinstrumenten des Ergänzungskapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält, mit befristeter Ausnahme

     

    Kapitalpuffer

    740

    27

    Kombinierte Kapitalpufferanforderung

     

    750

     

    Kapitalerhaltungspuffer

     

    760

     

    Kapitalerhaltungspuffer aufgrund von Makroaufsichtsrisiken oder Systemrisiken, die auf Ebene eines Mitgliedstaates ermittelt wurden

     

    770

     

    Institutsspezifischer antizyklischer Kapitalpuffer

     

    780

     

    Systemrisikopuffer

     

    790

     

    Puffer für systemrelevante Institute

     

    800

     

    Puffer für global systemrelevante Institute

     

    810

     

    Puffer für sonstige systemrelevante Institute

     

    Anforderungen der Säule II

    820

    28

    Eigenmittelanforderungen aufgrund von Anpassungen nach Säule II

     

    Zusatzangaben für Wertpapierfirmen

    830

    29

    Anfangskapital

     

    840

    30

    Eigenmittel auf der Grundlage der fixen Gemeinkosten

     

    Zusatzangaben für die Berechnung der Schwellenwerte für Meldungen

    850

    31

    Ausländische ursprüngliche Risikopositionen

     

    860

    32

    Ursprüngliche Risikopositionen insgesamt

     

    Basel-I-Untergrenze

    870

     

    Anpassungen der Gesamteigenmittel

     

    880

     

    Eigenmittel vollständig angepasst an die Basel-I-Untergrenze

     

    890

     

    Eigenmittelanforderungen nach der Basel-I-Untergrenze

     

    900

     

    Eigenmittelanforderungen nach der Basel-I-Untergrenze — Standardansatz (SA) alternativ

     

    ▼M2



    C 05.01 - ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN (CA5.1) COREP-MELDEBÖGEN

     

    Anpassungen des harten Kernkapitals

    Anpassungen des zusätzlichen Kernkapitals

    Anpassungen des Ergänzungskapitals

    In die risikogewichteten Aktiva (RWA) aufgenommene Anpassungen

    Zusatzinformationen

    Anwendbarer Prozentsatz

    Anrechenbarer Betrag ohne Übergangsbestimmungen

    Code

    ID

    Posten

    010

    020

    030

    040

    050

    060

    010

    1

    ANPASSUNGEN INSGESAMT

     

     

     

     

     

     

    020

    1,1

    BESTANDSGESCHÜTZTE INSTRUMENTE (Grandfathering)

    Verknüpfung mit {CA1;r220}

    Verknüpfung mit {CA1;r660}

    Verknüpfung mit {CA1;r880}

     

     

     

    030

    1.1.1

    Bestandsgeschützte Instrumente: Instrumente, die keine staatlichen Beihilfen darstellen

     

     

     

     

     

     

    040

    1.1.1.1

    Nach Richtlinie 2006/48/EG als Eigenmittel geltende Instrumente

     

     

     

     

     

     

    050

    1.1.1.2

    Instrumente, die durch Institute begeben wurden, die in einem Mitgliedstaat eingetragen sind, der ein wirtschaftliches Anpassungsprogramm durchführen muss

     

     

     

     

     

     

    060

    1.1.2

    Instrumente, die keine staatlichen Beihilfen darstellen

    Verknüpfung mit {CA5.2;r010;c060}

    Verknüpfung mit {CA5.2;r020;c060}

    Verknüpfung mit {CA5.2;r090;c060}

     

     

     

    070

    1,2

    MINDERHEITSBETEILIGUNGEN UND GLEICHWERTIGE BETEILIGUNGEN

    Verknüpfung mit {CA1;r240}

    Verknüpfung mit {CA1;r680}

    Verknüpfung mit {CA1;r900}

     

     

     

    080

    1.2.1

    Nicht als Minderheitsbeteiligungen geltende Kapitalinstrumente und Positionen

     

     

     

     

     

     

    090

    1.2.2

    Vorübergehende Anerkennung von Minderheitsbeteiligungen in den konsolidierten Eigenmitteln

     

     

     

     

     

     

    091

    1.2.3

    Vorübergehende Anerkennung von qualifiziertem zusätzlichem Kernkapital in den konsolidierten Eigenmitteln

     

     

     

     

     

     

    092

    1.2.4

    Vorübergehende Anerkennung von qualifiziertem Ergänzungskapital in den konsolidierten Eigenmitteln

     

     

     

     

     

     

    100

    1,3

    SONSTIGE ANPASSUNGEN AUFGRUND VON ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

    Verknüpfung mit {CA1;r520}

    Verknüpfung mit {CA1;r730}

    Verknüpfung mit {CA1;r960}

     

     

     

    110

    1.3.1

    Nicht realisierte Gewinne und Verluste

     

     

     

     

     

     

    120

    1.3.1.1

    Nicht realisierte Gewinne

     

     

     

     

     

     

    130

    1.3.1.2

    Nicht realisierte Verluste

     

     

     

     

     

     

    133

    1.3.1.3.

    Nicht realisierte Gewinne aus Risikopositionen gegenüber Staaten der Kategorie „zur Veräußerung verfügbar“ des von der Union übernommenen internationalen Rechnungslegungsstandards IAS 39

     

     

     

     

     

     

    136

    1.3.1.4.

    Nicht realisierter Verluste aus Risikopositionen gegenüber Staaten der Kategorie „zur Veräußerung verfügbar“ des von der Union übernommenen internationalen Rechnungslegungsstandards IAS 39

     

     

     

     

     

     

    138

    1.3.1.5.

    Gewinne und Verluste aus zum Zeitwert bilanzierten derivativen Verbindlichkeiten, die aus dem eigenen Kreditrisiko des Instituts resultieren

     

     

     

     

     

     

    140

    1.3.2

    Abzüge

     

     

     

     

     

     

    150

    1.3.2.1

    Verluste des laufenden Geschäftsjahres

     

     

     

     

     

     

    160

    1.3.2.2

    Immaterielle Vermögenswerte

     

     

     

     

     

     

    170

    1.3.2.3

    Von der künftigen Rentabilität abhängige nicht aus temporären Differenzen resultierende latente Steueransprüche

     

     

     

     

     

     

    180

    1.3.2.4

    Nach dem IRB-Ansatz berechneter negativer Betrag der Rückstellungen für erwartete Verluste

     

     

     

     

     

     

    190

    1.3.2.5

    Vermögenswerte von Pensionsfonds mit Leistungszusage

     

     

     

     

     

     

    194

    1.3.2.5*

    davon: Änderungen des internationalen Rechnungslegungsstandards IAS 19 - positiver Posten

     

     

     

     

     

     

    198

    1.3.2.5**

    davon: Änderungen des internationalen Rechnungslegungsstandards IAS 19 - negativer Posten

     

     

     

     

     

     

    200

    1.3.2.6

    Eigene Instrumente

     

     

     

     

     

     

    210

    1.3.2.6.1

    Eigene Instrumente des harten Kernkapitals

     

     

     

     

     

     

    211

    1.3.2.6.1**

    davon: Direkte Beteiligungen

     

     

     

     

     

     

    212

    1.3.2.6.1*

    davon: Indirekte Beteiligungen

     

     

     

     

     

     

    220

    1.3.2.6.2

    Eigene Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals

     

     

     

     

     

     

    221

    1.3.2.6.2**

    davon: Direkte Beteiligungen

     

     

     

     

     

     

    222

    1.3.2.6.2*

    davon: Indirekte Beteiligungen

     

     

     

     

     

     

    230

    1.3.2.6.3

    Eigene Instrumente des Ergänzungskapitals

     

     

     

     

     

     

    231

    1.3.2.6.3*

    davon: Direkte Beteiligungen

     

     

     

     

     

     

    232

    1.3.2.6.3**

    davon: Indirekte Beteiligungen

     

     

     

     

     

     

    240

    1.3.2.7

    Überkreuzbeteiligungen

     

     

     

     

     

     

    250

    1.3.2.7.1

    Überkreuzbeteiligungen am harten Kernkapital

     

     

     

     

     

     

    260

    1.3.2.7.1.1

    Überkreuzbeteiligungen am harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

     

     

     

     

     

     

    270

    1.3.2.7.1.2

    Überkreuzbeteiligungen am harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

     

     

     

     

     

     

    280

    1.3.2.7.2

    Überkreuzbeteiligungen am zusätzlichen Kernkapital

     

     

     

     

     

     

    290

    1.3.2.7.2.1

    Überkreuzbeteiligungen am zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

     

     

     

     

     

     

    300

    1.3.2.7.2.2

    Überkreuzbeteiligungen am zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

     

     

     

     

     

     

    310

    1.3.2.7.3

    Überkreuzbeteiligungen am Ergänzungskapital

     

     

     

     

     

     

    320

    1.3.2.7.3.1

    Überkreuzbeteiligungen am Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

     

     

     

     

     

     

    330

    1.3.2.7.3.2

    Überkreuzbeteiligungen am Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

     

     

     

     

     

     

    340

    1.3.2.8

    Eigenmittelinstrumente von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

     

     

     

     

     

     

    350

    1.3.2.8.1

    Instrumente des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

     

     

     

     

     

     

    360

    1.3.2.8.2

    Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

     

     

     

     

     

     

    370

    1.3.2.8.3

    Instrumente des Ergänzungskapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

     

     

     

     

     

     

    380

    1.3.2.9

    Latente Steueransprüche, die von der künftigen Rentabilität abhängig sind und aus temporären Differenzen resultieren, sowie Instrumente des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

     

     

     

     

     

     

    390

    1.3.2.10

    Eigenmittelinstrumente von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

     

     

     

     

     

     

    400

    1.3.2.10.1

    Instrumente des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

     

     

     

     

     

     

    410

    1.3.2.10.2

    Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

     

     

     

     

     

     

    420

    1.3.2.10.3

    Instrumente des Ergänzungskapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

     

     

     

     

     

     

    425

    1.3.2.11

    Ausnahmen vom Abzug von Beteiligungen an Versicherungsunternehmen von Posten des harten Kernkapitals

     

     

     

     

     

     

    430

    1.3.3

    Zusätzliche Korrekturposten sowie Abzüge

     

     

     

     

     

     



    C 05.02 - BESTANDSGESCHÜTZTE INSTRUMENTE: INSTRUMENTE, DIE KEINE STAATLICHEN BEIHILFEN DARSTELLEN (CA5.2)

    CA 5.2 Unter Bestandsschutz stehende Instrumente (Grandfathering) Instrumente, die keine staatlichen Beihilfen darstellen

    Betrag der Instrumente zuzüglich des damit verbundenen Agios

    Berechnungsgrundlage für die Obergrenze

    Anwendbarer Prozentsatz

    Obergrenze

    (-) Die Bestandsschutzobergrenze übersteigender Betrag

    Gesamtbetrag der unter Bestandsschutz stehenden Posten

    Code

    ID

    Posten

    010

    020

    030

    040

    050

    060

    010

    1

    Nach Artikel 57 Buchstabe a der Richtlinie 2006/48/EG qualifizierte Instrumente

     

     

     

     

     

    Verknüpfung mit {CA5.1;r060;c010)

    020

    2

    Instrumente, die - vorbehaltlich der Obergrenze nach Artikel 489 - nach Artikel 57 Buchstabe ca und Artikel 154 Absätze 8 und 9 der Richtlinie 2006/48/EG qualifiziert sind

     

     

     

     

     

    Verknüpfung mit {CA5.1;r060;c020)

    030

    2,1

    Instrumente ohne Kündigungsmöglichkeit oder Tilgungsanreiz insgesamt

     

     

     

     

     

     

    040

    2.2

    Bestandsgeschützte Instrumente mit Kündigungsmöglichkeit und Tilgungsanreiz

     

     

     

     

     

     

    050

    2.2.1

    Instrumente mit einer nach dem Berichtsstichtag ausübbaren Kündigungsmöglichkeit, die nach dem effektiven Fälligkeitstermin die Bedingungen nach Artikel 49 der CRR erfüllen

     

     

     

     

     

     

    060

    2.2.2

    Instrumente mit einer nach dem Berichtsstichtag ausübbaren Kündigungsmöglichkeit, die nach dem effektiven Fälligkeitstermin die Bedingungen nach Artikel 49 der CRR nicht erfüllen

     

     

     

     

     

     

    070

    2.2.3

    Instrumente mit einer vor oder am 20. Juli 2011 ausübbbaren Kündigungsmöglichkeit, die nach dem effektiven Fälligkeitstermin die Bedingungen nach Artikel 49 der CRR nicht erfüllen

     

     

     

     

     

     

    080

    2.3

    Die Obergrenze für bestandsgeschützte Instrumente des harten Kernkapitals überschreitender Betrag

     

     

     

     

     

     

    090

    3

    Instrumente, die - vorbehaltlich der Obergrenze nach Artikel 490 - nach Artikel 57 Buchstaben e, f, g oder h der Richtlinie 2006/48/EG qualifiziert sind

     

     

     

     

     

    Verknüpfung mit {CA5.1;r060;c030)

    100

    3.1

    Posten ohne Tilgungsanreiz insgesamt

     

     

     

     

     

     

    110

    3.2

    Bestandsgeschützte Posten mit Tilgungsanreiz

     

     

     

     

     

     

    120

    3.2.1

    Posten mit einer nach dem Berichtsstichtag ausübbaren Kündigungsmöglichkeit, die nach dem effektiven Fälligkeitstermin die Bedingungen nach Artikel 63 der CRR erfüllen

     

     

     

     

     

     

    130

    3.2.2

    Posten mit einer nach dem Berichtsstichtag ausübbaren Kündigungsmöglichkeit, die nach dem effektiven Fälligkeitstermin die Bedingungen nach Artikel 63 der CRR nicht erfüllen

     

     

     

     

     

     

    140

    3.2.3

    Posten mit einer vor oder am 20. Juli 2011 ausübbbaren Kündigungsmöglichkeit, die nach dem effektiven Fälligkeitstermin die Bedingungen nach Artikel 63 der CRR nicht erfüllen

     

     

     

     

     

     

    150

    3.3

    Die Obergrenze für bestandsgeschützte Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals überschreitender Betrag

     

     

     

     

     

     



    C 06.01 – GRUPPENSOLVABILITÄT: ANGABEN ZU TOCHTERGESELLSCHAFTEN – SUMME (GS TOTAL)

     

    ANGABEN ZUM BEITRAG DER UNTERNEHMEN ZUR SOLVABILITÄT DER GRUPPE ANGABEN ZUM BEITRAG DER UNTERNEHMEN ZUR SOLVABILITÄT DER GRUPPE

    KAPITALPUFFER

    GESAMTRISIKOBETRAG

     

    ZU DEN KONSOLIDIERTEN EIGENMITTELN ZÄHLENDE QUALIFIZIERTE EIGENMITTEL

     

    KONSOLIDIERTE EIGENMITTEL

     

    KOMBINIERTE KAPITALPUFFERANFORDERUNG

     

    KREDIT- UND GEGENPARTEIAUSFALLRISIKO, VERWÄSSERUNGSRISIKEN, VORLEISTUNGS-, ABWICKLUNGS- UND LIEFERRISIKO

    POSITIONS-, FREMDWÄHRUNGS- UND WARENPOSITIONSRISIKEN

    OPERATIONELLES RISIKO

    SONSTIGE RISIKOPOSITIONSBETRÄGE

    ZUM KONSOLIDIERTEN KERNKAPITAL ZÄHLENDE QUALIFIZIERTE KERNKAPITALINSTRUMENTE

     

    ZUM KONSOLIDIERTEN ERGÄNZUNGSKAPITAL ZÄHLENDE QUALIFIZIERTE EIGENMITTELINSTRUMENTE

    ZUSATZINFORMATION: GESCHÄFTS- ODER FIRMENWERT (-) / (+) NEGATIVER GESCHÄFTS- ODER FIRMENWERT

    DAVON: HARTES KERNKAPITAL

    DAVON: ZUSÄTZLICHES KERNKAPITAL

    DAVON: BEITRÄGE ZUM KONSOLIDIERTEN ERGEBNIS

    DAVON: GESCHÄFTS- ODER FIRMENWERT (-) / (+) NEGATIVER GESCHÄFTS- ODER FIRMENWERT

    KAPITALERHALTUNGSPUFFER

    INSTITUTSSPEZIFISCHER ANTIZYKLISCHER KAPITALPUFFER

    KAPITALERHALTUNGSPUFFER AUFGRUND VON MAKROAUFSICHTSRISIKEN ODER SYSTEMRISIKEN, DIE AUF EBENE EINES MITGLIEDSTAATES ERMITTELT WURDEN

    SYSTEMRISIKOPUFFER

    PUFFER FÜR SYSTEMRELEVANTE INSTITUTE

    PUFFER FÜR GLOBAL SYSTEMRELEVANTE INSTITUTE

    PUFFER FÜR SONSTIGE SYSTEMRELEVANTE INSTITUTE

    ZUM KONSOLIDIERTEN HARTEN KERNKAPITAL GERECHNETE MINDERHEITSBETEILIGUNGEN

    ZUM KONSOLIDIERTEN ZUSÄTZLICHEN KERNKAPITAL ZÄHLENDE QUALIFIZIERTE KERNKAPITALINSTRUMENTE

    250

    260

    270

    280

    290

    300

    310

    320

    330

    340

    350

    360

    370

    380

    390

    400

    410

    420

    430

    440

    450

    460

    470

    480

    010

    SUMME

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    ▼M3



    C 06.02 — GRUPPENSOLVABILITÄT: ANGABEN ZU GRUPPENANGEHÖRIGEN UNTERNEHMEN (GS)

    UNTERNEHMEN INNERHALB DES KONSOLIDIERUNGSKREISES

    ANGABEN ZU DEN EIGENMITTELANFORDERUNGEN UNTERLIEGENDEN UNTERNEHMEN

    NAME

    CODE

    Unternehmenskennung

    INSTITUT ODER DIESEM GLEICHGESTELLT

    (JA/NEIN)

    DATENUMFANG: VOLLKONSOLIDIERTE EINZELBASIS (SF) ODER TEILKONSOLIDIERTE EINZELBASIS (SP)

    LÄNDERCODE

    ANTEIL DER BETEILIGUNG IN %

    GESAMTRISIKOBETRAG

     

    KREDIT- UND GEGENPARTEIAUSFALLRISIKO, VERWÄSSERUNGSRISIKEN, VORLEISTUNGS-, ABWICKLUNGS- UND LIEFERRISIKO

    POSITIONS-, FREMDWÄHRUNGS- UND WARENPOSITIONSRISIKEN

    OPERATIONELLES RISIKO

    SONSTIGE RISIKOPOSITIONSBETRÄGE

    010

    020

    025

    030

    040

    050

    060

    070

    080

    090

    100

    110

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     



    ANGABEN ZU DEN EIGENMITTELANFORDERUNGEN UNTERLIEGENDEN UNTERNEHMEN

    EIGENMITTEL

     

     

    KERNKAPITAL INSGESAMT

     

     

    ERGÄNZUNGSKAPITAL (T2)

     

    HARTES KERNKAPITAL (CET1)

     

    ZUSÄTZLICHES KERNKAPITAL (AT1)

     

    DAVON: QUALIFIZIERTE EIGENMITTEL

    VERBUNDENE EIGENMITTELEINSTRUMENTE, VERBUNDENE EINBEHALTENE GEWINNE UND AGIOKONTEN

    DAVON: QUALIFIZIERTES KERNKAPITAL

    VERBUNDENE INSTRUMENTE DES HARTEN KERNKAPITALS, VERBUNDENE EINBEHALTENE GEWINNE UND AGIOKONTEN

    DAVON: MINDERHEITSBETEILIGUNGEN

    VERBUNDENE EIGENMITTELEINSTRUMENTE, VERBUNDENE EINBEHALTENE GEWINNE, AGIOKONTEN UND SONSTIGE RÜCKLAGEN

    DAVON: QUALIFIZIERTES ZUSÄTZLICHES KERNKAPITAL

    DAVON: QUALIFIZIERTES ERGÄNZUNGSKAPITAL

    120

    130

    140

    150

    160

    170

    180

    190

    200

    210

    220

    230

    240

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     



    ANGABEN ZUM BEITRAG DER UNTERNEHMEN ZUR SOLVABILITÄT DER GRUPPE ANGABEN ZUM BEITRAG DER UNTERNEHMEN ZUR SOLVABILITÄT DER GRUPPE

    GESAMTRISIKOBETRAG

     

    ZU DEN KONSOLIDIERTEN EIGENMITTELN ZÄHLENDE QUALIFIZIERTE EIGENMITTEL

     

    KONSOLIDIERTE EIGENMITTEL

     

    KREDIT- UND GEGENPARTEIAUSFALLRISIKO, VERWÄSSERUNGSRISIKEN, VORLEISTUNGS-, ABWICKLUNGS- UND LIEFERRISIKO

    POSITIONS-, FREMDWÄHRUNGS- UND WARENPOSITIONSRISIKEN

    OPERATIONELLES RISIKO

    SONSTIGE RISIKOPOSITIONSBETRÄGE

    ZUM KONSOLIDIERTEN KERNKAPITAL ZÄHLENDE QUALIFIZIERTE KERNKAPITALINSTRUMENTE

     

    ZUM KONSOLIDIERTEN ERGÄNZUNGSKAPITAL ZÄHLENDE QUALIFIZIERTE EIGENMITTELINSTRUMENTE

    ZUSATZINFORMATION: GESCHÄFTS- ODER FIRMENWERT (-)/(+) NEGATIVER GESCHÄFTS- ODER FIRMENWERT

    DAVON: HARTES KERNKAPITAL

    ZUM KONSOLIDIERTEN HARTEN KERNKAPITAL GERECHNETE MINDERHEITSBETEILIGUNGEN

    ZUM KONSOLIDIERTEN ZUSÄTZLICHEN KERNKAPITAL ZÄHLENDE QUALIFIZIERTE KERNKAPITALINSTRUMENTE

    250

    260

    270

    280

    290

    300

    310

    320

    330

    340

    350

    360

    370

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     



    ANGABEN ZUM BEITRAG DER UNTERNEHMEN ZUR SOLVABILITÄT DER GRUPPE ANGABEN ZUM BEITRAG DER UNTERNEHMEN ZUR SOLVABILITÄT DER GRUPPE

    KAPITALPUFFER

     

    KOMBINIERTE KAPITALPUFFERANFORDERUNG

     

    DAVON: ZUSÄTZLICHES KERNKAPITAL

    DAVON: BEITRÄGE ZUM KONSOLIDIERTEN ERGEBNIS

    DAVON: GESCHÄFTS- ODER FIRMENWERT (-)/(+) NEGATIVER GESCHÄFTS- ODER FIRMENWERT

    KAPITALERHALTUNGSPUFFER

    INSTITUTSSPEZIFISCHER ANTIZYKLISCHER KAPITALPUFFER

    KAPITALERHALTUNGSPUFFER AUFGRUND VON MAKROAUFSICHTSRISIKEN ODER SYSTEMRISIKEN, DIE AUF EBENE EINES MITGLIEDSTAATES ERMITTELT WURDEN

    SYSTEMRISIKOPUFFER

    PUFFER FÜR SYSTEMRELEVANTE INSTITUTE

    PUFFER FÜR GLOBAL SYSTEMRELEVANTE INSTITUTE

    PUFFER FÜR SONSTIGE SYSTEMRELEVANTE INSTITUTE

    380

    390

    400

    410

    420

    430

    440

    450

    460

    470

    480

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     



    C 07.00 — KREDIT- UND GEGENPARTEIAUSFALLRISIKEN SOWIE VORLEISTUNGEN: STANDARDANSATZ FÜR DIE EIGENMITTELANFORDERUNGEN (CR SA)

    Risikopositionsklasse nach Standardansatz (SA)

     

     

    URSPRÜNGLICHE RISIKOPOSITION VOR DER ANWENDUNG VON UMRECHNUNGSFAKTOREN

    (-) MIT DER URSPÜNGLICHEN RISIKOPOSITION VERBUNDENE WERTBERICHTIGUNGEN UND RÜCKSTELLUNGEN

    RISIKOPOSITION ABZÜGLICH WERTBERICHTIGUNGEN UND RÜCKSTELLUNGEN

    TECHNIKEN ZUR KREDITRISIKOMINDERUNG (CRM) MIT SUBSTITUTIONSEFFEKTEN AUF DIE RISIKOPOSITION

    ABSICHERUNG OHNE SICHERHEITSLEISTUNG: ANGEPASSTE WERTE (Ga)

    (-) GARANTIEN

    (-) KREDITDERIVATE

    010

    030

    040

    050

    060

    010

    RISIKOPOSITIONEN INSGESAMT

     

     

     

     

     

    020

    davon: KMU

     

     

     

     

     

    030

    davon: dem KMU-Faktor unterliegende Risikopositionen

     

     

     

     

     

    040

    davon: durch Immobilien besichert — Wohnimmobilien

     

     

     

     

     

    050

    davon: Risikopositionen mit dauerhafter Teilanwendung des Standardansatzes su

     

     

     

     

     

    060

    davon: Risikopositionen nach Standardansatz mit vorheriger Erlaubnis der Aufsichtsbehörden zur schrittweisen Einführung des IRB-Ansatzes

     

     

     

     

     

    AUFSCHLÜSSELUNG DER GESAMTRISIKOPOSITIONEN NACH ART DER RISIKOPOSITION

    070

    Einem Kreditrisiko unterliegende, bilanzwirksame Risikopositionen

     

     

     

     

     

    080

    Einem Kreditrisiko unterliegende, außerbilanzielle Risikopositionen

     

     

     

     

     

     

    Einem Gegenparteiausfallrisiko unterliegende Risikopositionen bzw. Geschäfte

     

     

     

     

     

    090

    Wertpapierfinanzierungsgeschäfte

     

     

     

     

     

    100

    davon: zentral über eine qualifizierte zentrale Gegenpartei abgerechnet

     

     

     

     

     

    110

    Derivate und Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist

     

     

     

     

     

    120

    davon: zentral über eine qualifizierte zentrale Gegenpartei abgerechnet

     

     

     

     

     

    130

    Aus produktübergreifenden vertraglichen Nettingvereinbarungen

     

     

     

     

     

    AUFSCHLÜSSELUNG DER GESAMTRISIKOPOSITIONEN NACH RISIKOGEWICHTEN

    140

    0 %

     

     

     

     

     

    150

    2 %

     

     

     

     

     

    160

    4 %

     

     

     

     

     

    170

    10 %

     

     

     

     

     

    180

    20 %

     

     

     

     

     

    190

    35 %

     

     

     

     

     

    200

    50 %

     

     

     

     

     

    210

    70 %

     

     

     

     

     

    220

    75 %

     

     

     

     

     

    230

    100 %

     

     

     

     

     

    240

    150 %

     

     

     

     

     

    250

    250 %

     

     

     

     

     

    260

    370 %

     

     

     

     

     

    270

    1 250 %

     

     

     

     

     

    280

    Sonstige Risikogewichte

     

     

     

     

     

    ZUSATZINFORMATIONEN

    290

    Durch Grundpfandrechte auf Gewerbeimmobilien besicherte Risikopositionen

     

     

     

     

     

    300

    Ausgefallene Risikopositionen mit einem Risikogewicht von 100 %

     

     

     

     

     

    310

    Durch Grundpfandrechte auf Wohnimmobilien besicherte Risikopositionen

     

     

     

     

     

    320

    Ausgefallene Risikopositionen mit einem Risikogewicht von 150 %

     

     

     

     

     



     

     

    TECHNIKEN ZUR KREDITRISIKOMINDERUNG (CRM) MIT SUBSTITUTIONSEFFEKTEN AUF DIE RISIKOPOSITION

    NETTO-RISIKOPOSITION NACH SUBSTITUTIONSEFFEKTEN AUFGRUND VON KREDITRISIKOMINDERUNGEN VOR DER ANWENDUNG VON UMRECHNUNGSFAKTOREN

    BESICHERUNG MIT SICHERHEITSLEISTUNG

    SUBSTITUTION DER RISIKOPOSITION AUFGRUND VON KREDITRISIKOMINDERUNG

    (-) FINANZSICHERHEITEN: EINFACHE METHODE

    (-) ANDERE FORMEN DER BESICHERUNG MIT SICHERHEITSLEISTUNG

    (-) ABFLÜSSE INSGESAMT

    ZUFLÜSSE INSGESAMT (+)

    070

    080

    090

    100

    110

    010

    RISIKOPOSITIONEN INSGESAMT

     

     

     

     

     

    020

    davon: KMU

     

     

     

     

     

    030

    davon: dem KMU-Faktor unterliegende Risikopositionen

     

     

     

     

     

    040

    davon: durch Immobilien besichert — Wohnimmobilien

     

     

     

     

     

    050

    davon: Risikopositionen mit dauerhafter Teilanwendung des Standardansatzes su

     

     

     

     

     

    060

    davon: Risikopositionen nach Standardansatz mit vorheriger Erlaubnis der Aufsichtsbehörden zur schrittweisen Einführung des IRB-Ansatzes

     

     

     

     

     

    AUFSCHLÜSSELUNG DER GESAMTRISIKOPOSITIONEN NACH ART DER RISIKOPOSITION

    070

    Einem Kreditrisiko unterliegende, bilanzwirksame Risikopositionen

     

     

     

     

     

    080

    Einem Kreditrisiko unterliegende, außerbilanzielle Risikopositionen

     

     

     

     

     

     

    Einem Gegenparteiausfallrisiko unterliegende Risikopositionen bzw. Geschäfte

     

     

     

     

     

    090

    Wertpapierfinanzierungsgeschäfte

     

     

     

     

     

    100

    davon: zentral über eine qualifizierte zentrale Gegenpartei abgerechnet

     

     

     

     

     

    110

    Derivate und Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist

     

     

     

     

     

    120

    davon: zentral über eine qualifizierte zentrale Gegenpartei abgerechnet

     

     

     

     

     

    130

    Aus produktübergreifenden vertraglichen Nettingvereinbarungen

     

     

     

     

     

    AUFSCHLÜSSELUNG DER GESAMTRISIKOPOSITIONEN NACH RISIKOGEWICHTEN

    140

    0 %

     

     

     

     

     

    150

    2 %

     

     

     

     

     

    160

    4 %

     

     

     

     

     

    170

    10 %

     

     

     

     

     

    180

    20 %

     

     

     

     

     

    190

    35 %

     

     

     

     

     

    200

    50 %

     

     

     

     

     

    210

    70 %

     

     

     

     

     

    220

    75 %

     

     

     

     

     

    230

    100 %

     

     

     

     

     

    240

    150 %

     

     

     

     

     

    250

    250 %

     

     

     

     

     

    260

    370 %

     

     

     

     

     

    270

    1 250 %

     

     

     

     

     

    280

    Sonstige Risikogewichte

     

     

     

     

     

    ZUSATZINFORMATIONEN

    290

    Durch Grundpfandrechte auf Gewerbeimmobilien besicherte Risikopositionen

     

     

     

     

     

    300

    Ausgefallene Risikopositionen mit einem Risikogewicht von 100 %

     

     

     

     

     

    310

    Durch Grundpfandrechte auf Wohnimmobilien besicherte Risikopositionen

     

     

     

     

     

    320

    Ausgefallene Risikopositionen mit einem Risikogewicht von 150 %

     

     

     

     

     



     

     

    TECHNIKEN ZUR KREDITRISIKOMINDERUNG MIT AUSWIRKUNGEN AUF DEN POSITIONSBETRAG: BESICHERUNG MIT SICHERHEITSLEISTUNG UMFASSENDE METHODE ZUR BERÜCKSICHTIGUNG FINANZIELLER SICHERHEITEN

    VOLLSTÄNDIG ANGEPASSTER RISIKOPOSITIONSWERT (E*)

    NACH UMRECHNUNGSFAKTOREN VORGENOMMENE AUFSCHLÜSSELUNG DER VOLLSTÄNDIG ANGEPASSTEN RISIKOPOSITION AUSSERBILANZIELLER POSTEN

    VOLATILITÄTSANPASSUNG DER RISIKOPOSITION

    (-) FINANZSICHERHEITEN: ANGEPASSTER WERT (Cvam)

    0 %

    20 %

    50 %

    100 %

     

    (-) DAVON: VOLATILITÄTS- UND LAUFZEITANPASSUNGEN

    120

    130

    140

    150

    160

    170

    180

    190

    010

    RISIKOPOSITIONEN INSGESAMT

     

     

     

     

     

     

     

     

    020

    davon: KMU

     

     

     

     

     

     

     

     

    030

    davon: dem KMU-Faktor unterliegende Risikopositionen

     

     

     

     

     

     

     

     

    040

    davon: durch Immobilien besichert — Wohnimmobilien

     

     

     

     

     

     

     

     

    050

    davon: Risikopositionen mit dauerhafter Teilanwendung des Standardansatzes su

     

     

     

     

     

     

     

     

    060

    davon: Risikopositionen nach Standardansatz mit vorheriger Erlaubnis der Aufsichtsbehörden zur schrittweisen Einführung des IRB-Ansatzes

     

     

     

     

     

     

     

     

    AUFSCHLÜSSELUNG DER GESAMTRISIKOPOSITIONEN NACH ART DER RISIKOPOSITION

    070

    Einem Kreditrisiko unterliegende, bilanzwirksame Risikopositionen

     

     

     

     

     

     

     

     

    080

    Einem Kreditrisiko unterliegende, außerbilanzielle Risikopositionen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Einem Gegenparteiausfallrisiko unterliegende Risikopositionen bzw. Geschäfte

     

     

     

     

     

     

     

     

    090

    Wertpapierfinanzierungsgeschäfte

     

     

     

     

     

     

     

     

    100

    davon: zentral über eine qualifizierte zentrale Gegenpartei abgerechnet

     

     

     

     

     

     

     

     

    110

    Derivate und Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist

     

     

     

     

     

     

     

     

    120

    davon: zentral über eine qualifizierte zentrale Gegenpartei abgerechnet

     

     

     

     

     

     

     

     

    130

    Aus produktübergreifenden vertraglichen Nettingvereinbarungen

     

     

     

     

     

     

     

     

    AUFSCHLÜSSELUNG DER GESAMTRISIKOPOSITIONEN NACH RISIKOGEWICHTEN

    140

    0 %

     

     

     

     

     

     

     

     

    150

    2 %

     

     

     

     

     

     

     

     

    160

    4 %

     

     

     

     

     

     

     

     

    170

    10 %

     

     

     

     

     

     

     

     

    180

    20 %

     

     

     

     

     

     

     

     

    190

    35 %

     

     

     

     

     

     

     

     

    200

    50 %

     

     

     

     

     

     

     

     

    210

    70 %

     

     

     

     

     

     

     

     

    220

    75 %

     

     

     

     

     

     

     

     

    230

    100 %

     

     

     

     

     

     

     

     

    240

    150 %

     

     

     

     

     

     

     

     

    250

    250 %

     

     

     

     

     

     

     

     

    260

    370 %

     

     

     

     

     

     

     

     

    270

    1 250 %

     

     

     

     

     

     

     

     

    280

    Sonstige Risikogewichte

     

     

     

     

     

     

     

     

    ZUSATZINFORMATIONEN

    290

    Durch Grundpfandrechte auf Gewerbeimmobilien besicherte Risikopositionen

     

     

     

     

     

     

     

     

    300

    Ausgefallene Risikopositionen mit einem Risikogewicht von 100 %

     

     

     

     

     

     

     

     

    310

    Durch Grundpfandrechte auf Wohnimmobilien besicherte Risikopositionen

     

     

     

     

     

     

     

     

    320

    Ausgefallene Risikopositionen mit einem Risikogewicht von 150 %

     

     

     

     

     

     

     

     



     

     

    RISIKOPOSITIONSWERT

     

    RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG VOR ANWENDUNG DES KMU-FAKTORS

    RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG NACH ANWENDUNG DES KMU-FAKTORS

     

    DAVON: AUS DEM GEGENPARTEIAUSFALLRISIKO

    DAVON: MIT EINER BONITÄTSBEURTEILUNG DURCH EINE BENANNTE ECAI

    DAVON: MIT EINER VON EINEM STAAT ABGELEITETEN BONITÄTSBEURTEILUNG

    200

    210

    215

    220

    230

    240

    010

    RISIKOPOSITIONEN INSGESAMT

     

     

     

    Verknüpfung mit CA

     

     

    020

    davon: KMU

     

     

     

     

     

     

    030

    davon: dem KMU-Faktor unterliegende Risikopositionen

     

     

     

     

     

     

    040

    davon: durch Immobilien besichert — Wohnimmobilien

     

     

     

     

     

     

    050

    davon: Risikopositionen mit dauerhafter Teilanwendung des Standardansatzes su

     

     

     

     

     

     

    060

    davon: Risikopositionen nach Standardansatz mit vorheriger Erlaubnis der Aufsichtsbehörden zur schrittweisen Einführung des IRB-Ansatzes

     

     

     

     

     

     

    AUFSCHLÜSSELUNG DER GESAMTRISIKOPOSITIONEN NACH ART DER RISIKOPOSITION

    070

    Einem Kreditrisiko unterliegende, bilanzwirksame Risikopositionen

     

     

     

     

     

     

    080

    Einem Kreditrisiko unterliegende, außerbilanzielle Risikopositionen

     

     

     

     

     

     

     

    Einem Gegenparteiausfallrisiko unterliegende Risikopositionen bzw. Geschäfte

     

     

     

     

     

     

    090

    Wertpapierfinanzierungsgeschäfte

     

     

     

     

     

     

    ▼C1

    100

    davon: zentral über eine qualifizierte zentrale Gegenpartei abgerechnet

     

     

     

     

     

     

    110

    Derivate und Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist

     

     

     

     

     

     

    120

    davon: zentral über eine qualifizierte zentrale Gegenpartei abgerechnet

     

     

     

     

     

     

    ▼M3

    130

    Aus produktübergreifenden vertraglichen Nettingvereinbarungen

     

     

     

     

     

     

    AUFSCHLÜSSELUNG DER GESAMTRISIKOPOSITIONEN NACH RISIKOGEWICHTEN

    140

    0 %

     

     

     

     

     

     

    150

    2 %

     

     

     

     

     

     

    160

    4 %

     

     

     

     

     

     

    170

    10 %

     

     

     

     

     

     

    180

    20 %

     

     

     

     

     

     

    190

    35 %

     

     

     

     

     

     

    200

    50 %

     

     

     

     

     

     

    210

    70 %

     

     

     

     

     

     

    220

    75 %

     

     

     

     

     

     

    230

    100 %

     

     

     

     

     

     

    240

    150 %

     

     

     

     

     

     

    250

    250 %

     

     

     

     

     

     

    260

    370 %

     

     

     

     

     

     

    270

    1 250 %

     

     

     

     

     

     

    280

    Sonstige Risikogewichte

     

     

     

     

     

     

    ZUSATZINFORMATIONEN

    290

    Durch Grundpfandrechte auf Gewerbeimmobilien besicherte Risikopositionen

     

     

     

     

     

     

    300

    Ausgefallene Risikopositionen mit einem Risikogewicht von 100 %

     

     

     

     

     

     

    310

    Durch Grundpfandrechte auf Wohnimmobilien besicherte Risikopositionen

     

     

     

     

     

     

    320

    Ausgefallene Risikopositionen mit einem Risikogewicht von 150 %

     

     

     

     

     

     



    C 08.01 — KREDIT- UND GEGENPARTEIAUSFALLRISIKEN SOWIE VORLEISTUNGEN: IRB-ANSATZ FÜR DIE EIGENMITTELANFORDERUNGEN (CR IRB 1)

    Risikopositionsklasse nach IRB:

    igene Schätzungen der LGD bzw. Umrechnungsfaktoren:

     

    INTERNES RATINGSYSTEM

    URSPRÜNGLICHE RISIKOPOSITION VOR DER ANWENDUNG VON UMRECHNUNGSFAKTOREN

    TECHNIKEN ZUR KREDITRISIKOMINDERUNG (CRM) MIT SUBSTITUTIONSEFFEKTEN AUF DIE RISIKOPOSITION

    RISIKOPOSITION NACH SUBSTITUTIONSEFFEKTEN AUFGRUND VON KREDITRISIKOMINDERUNGEN VOR DER ANWENDUNG VON UMRECHNUNGSFAKTOREN

     

    ABSICHERUNG OHNE SICHERHEITSLEISTUNG

    (-) ANDERE FORMEN DER BESICHERUNG MIT SICHERHEITSLEISTUNG

    SUBSTITUTION DER RISIKOPOSITION AUFGRUND VON KREDITRISIKOMINDERUNG

    DER RATINGSTUFE ODER DEM RISIKOPOOL ZUGEWIESENE AUSFALLWAHRSCHEINLICHKEIT (PD)

    (%)

     

    DAVON: GROSSE UNTERNEHMEN DER FINANZBRANCHE UND NICHT BEAUFSICHTIGTE FINANZIELLE UNTERNEHMEN

    (-) GARANTIEN

    (-) KREDITDERIVATE

    (-) ABFLÜSSE INSGESAMT

    ZUFLÜSSE INSGESAMT (+)

    DAVON: AUSSERBILANZIELLE POSITIONEN

    010

    020

    030

    040

    050

    060

    070

    080

    090

    100

    010

    RISIKOPOSITIONEN INSGESAMT

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    015

    davon: dem KMU-Faktor unterliegende Risikopositionen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    AUFSCHLÜSSELUNG DER GESAMTRISIKOPOSITIONEN NACH ART DER RISIKOPOSITION

    020

    Einem Kreditrisiko unterliegende bilanzwirksame Risikopositionen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    030

    Einem Kreditrisiko unterliegende außerbilanzielle Risikopositionen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Einem Gegenparteiausfallrisiko unterliegende Risikopositionen bzw. Geschäfte

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    040

    Wertpapierfinanzierungsgeschäfte

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    050

    Derivate und Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    060

    Aus produktübergreifenden vertraglichen Nettingvereinbarungen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    070

    RATINGSTUFEN ODER RISIKOPOOLS ZUGEWIESENE RISIKOPOSITIONEN: SUMME

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    080

    SPEZIALFINANZIERUNGEN: SUMME

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    AUFSCHLÜSSELUNG SÄMTLICHER RISIKOPOSITIONEN, DIE SPEZIALFINANZIERUNGEN SIND, NACH RISIKOGEWICHTEN

    090

    RISIKOGEWICHT: 0 %

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    100

    50 %

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    110

    70 %

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    120

    Davon: in Kategorie 1

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    130

    90 %

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    140

    115 %

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    150

    250 %

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    160

    ALTERNATIVE BEHANDLUNG: DURCH IMMOBILIEN BESICHERT

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    170

    RISIKOPOSITIONEN AUS VORLEISTUNGEN MIT IM RAHMEN DER ALTERNATIVEN BEHANDLUNG ANGEWENDETEN RISIKOGEWICHTEN ODER RISIKOGEWICHTEN VON 100 % UND SONSTIGE RISIKOPOSITIONEN, FÜR DIE RISIKOGEWICHTE GELTEN

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    180

    VERWÄSSERUNGSRISIKO: ANGEKAUFTE FORDERUNGEN INSGESAMT

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     



     

    RISIKOPOSITIONSWERT

     

    IN SCHÄTZUNGEN DER VERLUSTQUOTE BEI AUSFALL (LGD) BERÜCKSICHTIGTE TECHNIKEN ZUR KREDITRISIKOMINDERUNG, OHNE DOPPELAUSFALLRISIKOBEHANDLUNG

    VERWENDUNG EIGENER LGD-SCHÄTZUNGEN:

    ABSICHERUNG OHNE SICHERHEITSLEISTUNG

    BESICHERUNG MIT SICHERHEITSLEISTUNG

    DAVON: AUSSERBILANZIELLE POSITIONEN

    DAVON: AUS DEM GEGENPARTEIAUSFALLRISIKO

    DAVON: GROSSE UNTERNEHMEN DER FINANZBRANCHE UND NICHT BEAUFSICHTIGTE FINANZIELLE UNTERNEHMEN

    GARANTIEN

    KREDITDERIVATE

    VERWENDUNG EIGENER LGD-SCHÄTZUNGEN:

    ANDERE FORMEN DER BESICHERUNG MIT SICHERHEITSLEISTUNG

    ANRECHENBARE FINANZIELLE SICHERHEITEN

    SONSTIGE ANRECHENBARE SICHERHEITEN

    IMMOBILIEN

    SONSTIGE SACHSICHERHEITEN

    FORDERUNGEN

    110

    120

    130

    140

    150

    160

    170

    180

    190

    200

    210

    010

    RISIKOPOSITIONEN INSGESAMT

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    015

    davon: dem KMU-Faktor unterliegende Risikopositionen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    AUFSCHLÜSSELUNG DER GESAMTRISIKOPOSITIONEN NACH ART DER RISIKOPOSITION

    020

    Einem Kreditrisiko unterliegende bilanzwirksame Risikopositionen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    030

    Einem Kreditrisiko unterliegende außerbilanzielle Risikopositionen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Einem Gegenparteiausfallrisiko unterliegende Risikopositionen bzw. Geschäfte

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    040

    Wertpapierfinanzierungsgeschäfte

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    050

    Derivate und Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    060

    Aus produktübergreifenden vertraglichen Nettingvereinbarungen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    070

    RATINGSTUFEN ODER RISIKOPOOLS ZUGEWIESENE RISIKOPOSITIONEN: SUMME

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    080

    SPEZIALFINANZIERUNGEN: SUMME

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    AUFSCHLÜSSELUNG SÄMTLICHER RISIKOPOSITIONEN, DIE SPEZIALFINANZIERUNGEN SIND, NACH RISIKOGEWICHTEN

    090

    RISIKOGEWICHT: 0 %

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    100

    50 %

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    110

    70 %

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    120

    Davon: in Kategorie 1

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    130

    90 %

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    140

    115 %

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    150

    250 %

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    160

    ALTERNATIVE BEHANDLUNG: DURCH IMMOBILIEN BESICHERT

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    170

    RISIKOPOSITIONEN AUS VORLEISTUNGEN MIT IM RAHMEN DER ALTERNATIVEN BEHANDLUNG ANGEWENDETEN RISIKOGEWICHTEN ODER RISIKOGEWICHTEN VON 100 % UND SONSTIGE RISIKOPOSITIONEN, FÜR DIE RISIKOGEWICHTE GELTEN

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    180

    VERWÄSSERUNGSRISIKO: ANGEKAUFTE FORDERUNGEN INSGESAMT

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     



     

    DER DOPPELAUSFALLRISIKOBEHANDLUNG UNTERLIEGEND

    NACH RISIKOPOSITIONEN GEWICHTETE DURCHSCHNITTLICHE VERLUSTQUOTE BEI AUSFALL (LGD) (%)

    NACH RISIKOPOSITIONEN GEWICHTETE DURCHSCHNITTLICHE VERLUSTQUOTE BEI AUSFALL (LGD) (%) FÜR GROSSE UNTERNEHMEN DER FINANZBRANCHE UND NICHT BEAUFSICHTIGTE FINANZIELLE UNTERNEHMEN

    NACH RISIKOPOSITIONEN GEWICHTETER DURCHSCHNITTSWERT DER LAUFZEIT (TAGE)

    RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG VOR ANWENDUNG DES KMU-FAKTORS

    RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG NACH ANWENDUNG DES KMU-FAKTORS

    ZUSATZINFORMATIONEN:

    ABSICHERUNG OHNE SICHERHEITSLEISTUNG

    ERWARTETER VERLUSTBETRAG

    (-) WERTBERICHTUNGEN UND RÜCKSTELLUNGEN

    ANZAHL DER SCHULDNER

     

    DAVON: GROSSE UNTERNEHMEN DER FINANZBRANCHE UND NICHT BEAUFSICHTIGTE FINANZIELLE UNTERNEHMEN

    220

    230

    240

    250

    255

    260

    270

    280

    290

    300

    010

    RISIKOPOSITIONEN INSGESAMT

     

     

     

     

     

    Verknüpfung mit CA

     

     

     

     

    015

    davon: dem KMU-Faktor unterliegende Risikopositionen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    AUFSCHLÜSSELUNG DER GESAMTRISIKOPOSITIONEN NACH ART DER RISIKOPOSITION

    020

    Einem Kreditrisiko unterliegende bilanzwirksame Risikopositionen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    030

    Einem Kreditrisiko unterliegende außerbilanzielle Risikopositionen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Einem Gegenparteiausfallrisiko unterliegende Risikopositionen bzw. Geschäfte

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    040

    Wertpapierfinanzierungsgeschäfte

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    050

    Derivate und Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    060

    Aus produktübergreifenden vertraglichen Nettingvereinbarungen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    070

    RATINGSTUFEN ODER RISIKOPOOLS ZUGEWIESENE RISIKOPOSITIONEN: SUMME

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    080

    SPEZIALFINANZIERUNGEN: SUMME

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    AUFSCHLÜSSELUNG SÄMTLICHER RISIKOPOSITIONEN, DIE SPEZIALFINANZIERUNGEN SIND, NACH RISIKOGEWICHTEN

    090

    RISIKOGEWICHT: 0 %

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    100

    50 %

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    110

    70 %

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    120

    Davon: in Kategorie 1

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    130

    90 %

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    140

    115 %

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    150

    250 %

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    160

    ALTERNATIVE BEHANDLUNG: DURCH IMMOBILIEN BESICHERT

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    170

    RISIKOPOSITIONEN AUS VORLEISTUNGEN MIT IM RAHMEN DER ALTERNATIVEN BEHANDLUNG ANGEWENDETEN RISIKOGEWICHTEN ODER RISIKOGEWICHTEN VON 100 % UND SONSTIGE RISIKOPOSITIONEN, FÜR DIE RISIKOGEWICHTE GELTEN

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    180

    VERWÄSSERUNGSRISIKO: ANGEKAUFTE FORDERUNGEN INSGESAMT

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    ▼M2



    C 08.02 - KREDIT- UND GEGENPARTEIAUSFALLRISIKEN SOWIE VORLEISTUNGEN: IRB-ANSATZ FÜR DIE EIGENMITTELANFORDERUNGEN: Aufschlüsselung nach Ratingstufen oder Risikopools von Schuldnern (CR IRB 2)

    Risikopositionsklasse nach IRB:

    Eigene Schätzungen der LGD bzw. Umrechnungsfaktoren:

    RATINGSTUFE (ZEILENKENNUNG)

    INTERNES RATINGSYSTEM

    URSPRÜNGLICHE RISIKOPOSITION VOR DER ANWENDUNG VON UMRECHNUNGSFAKTOREN

    TECHNIKEN ZUR KREDITRISIKOMINDERUNG (CRM) MIT SUBSTITUTIONSEFFEKTEN AUF DIE RISIKOPOSITION

    RISIKOPOSITION NACH SUBSTITUTIONSEFFEKTEN AUFGRUND VON KREDITRISIKOMINDERUNGEN VOR DER ANWENDUNG VON UMRECHNUNGSFAKTOREN

     

    RISIKOPOSITIONSWERT

     

    IN SCHÄTZUNGEN DER VERLUSTQUOTE BEI AUSFALL (LGD) BERÜCKSICHTIGTE TECHNIKEN ZUR KREDITRISIKOMINDERUNG, OHNE DOPPELAUSFALLRISIKOBEHANDLUNG

    DER DOPPELAUSFALLRISIKOBEHANDLUNG UNTERLIEGEND

    NACH RISIKOPOSITIONEN GEWICHTETE DURCHSCHNITTLICHE VERLUSTQUOTE BEI AUSFALL (LGD) (%)

    NACH RISIKOPOSITIONEN GEWICHTETE DURCHSCHNITTLICHE VERLUSTQUOTE BEI AUSFALL (LGD) (%) FÜR GROSSE UNTERNEHMEN DER FINANZBRANCHE UND NICHT BEAUFSICHTIGTE FINANZIELLE UNTERNEHMEN

    NACH RISIKOPOSITIONEN GEWICHTETER DURCHSCHNITTSWERT DER LAUFZEIT (TAGE)

    RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG VOR ANWENDUNG DES KMU-FAKTORS

    RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG NACH ANWENDUNG DES KMU-FAKTORS

    ZUSATZINFORMATIONEN:

    ABSICHERUNG OHNE SICHERHEITSLEISTUNG

    (-) ANDERE FORMEN DER BESICHERUNG MIT SICHERHEITSLEISTUNG

    SUBSTITUTION DER RISIKOPOSITION AUFGRUND VON KREDITRISIKOMINDERUNG

    VERWENDUNG EIGENER LGD-SCHÄTZUNGEN:

    ABSICHERUNG OHNE SICHERHEITSLEISTUNG

    BESICHERUNG MIT SICHERHEITSLEISTUNG

    ABSICHERUNG OHNE SICHERHEITSLEISTUNG

    ERWARTETER VERLUSTBETRAG

    (-) WERTBERICHTUNGEN UND RÜCKSTELLUNGEN

    ANZAHL DER SCHULDNER

    DER RATINGSTUFE ODER DEM RISIKOPOOL ZUGEWIESENE AUSFALLWAHRSCHEINLICHKEIT (PD) (%)

     

    DAVON: GROSSE UNTERNEHMEN DER FINANZBRANCHE UND NICHT BEAUFSICHTIGTE FINANZIELLE UNTERNEHMEN

    (-) GARANTIEN

    (-) KREDITDERIVATE

    (-) ABFLÜSSE INSGESAMT

    ZUFLÜSSE INSGESAMT (+)

    DAVON: AUSSERBILANZIELLE POSITIONEN

    DAVON: AUSSERBILANZIELLE POSITIONEN

    DAVON: AUS DEM GEGENPARTEIAUSFALLRISIKO

    DAVON: GROSSE UNTERNEHMEN DER FINANZBRANCHE UND NICHT BEAUFSICHTIGTE FINANZIELLE UNTERNEHMEN

    GARANTIEN

    KREDITDERIVATE

    VERWENDUNG EIGENER LGD-SCHÄTZUNGEN:

    ANDERE FORMEN DER BESICHERUNG MIT SICHERHEITSLEISTUNG

    ANRECHENBARE FINANZIELLE SICHERHEITEN

    SONSTIGE ANRECHENBARE SICHERHEITEN

     

    DAVON: GROSSE UNTERNEHMEN DER FINANZBRANCHE UND NICHT BEAUFSICHTIGTE FINANZIELLE UNTERNEHMEN

    IMMOBILIEN

    SONSTIGE SACHSICHERHEITEN

    FORDERUNGEN

    005

    010

    020

    030

    040

    050

    060

    070

    080

    090

    100

    110

    120

    130

    140

    150

    160

    170

    180

    190

    200

    210

    220

    230

    240

    250

    255

    260

    270

    280

    290

    300

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    ▼M3



    C 09.01 — GEOGRAFISCHE AUFGLIEDERUNG DER RISIKOPOSITIONEN NACH SITZLAND DES SCHULDNERS: SA-RISIKOPOSITIONEN (CR GB 1) COREP-MELDEBÖGEN

    Land:

     

    URSPRÜNGLICHE RISIKOPOSITION VOR DER ANWENDUNG VON UMRECHNUNGSFAKTOREN

    Ausgefallene Positionen

    Festgestellte neue Ausfälle für den Berichtszeitraum

    Allgemeine Kreditrisikoanpassungen

    Spezifische Kreditrisikoanpassungen

    Davon: Abschreibungen

    Kreditrisikoanpassungen/Abschreibungen für festgestellte neue Ausfälle

    RISIKOPOSITIONSWERT

    RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG VOR ANWENDUNG DES KMU-FAKTORS

    RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG NACH ANWENDUNG DES KMU-FAKTORS

    010

    020

    040

    050

    055

    060

    070

    075

    080

    090

    010

    Staaten oder Zentralbanken

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    020

    Regionale oder lokale Gebietskörperschaften

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    030

    Öffentliche Stellen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    040

    Multilaterale Entwicklungsbanken

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    050

    Internationale Organisationen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    060

    Institute

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    070

    Unternehmen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    075

    davon: KMU

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    080

    Mengengeschäft

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    085

    davon: KMU

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    090

    Durch Immobilien besichert

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    095

    davon: KMU

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    100

    Ausgefallene Positionen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    110

    Mit besonders hohem Risiko verbundene Positionen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    120

    Gedeckte Schuldverschreibungen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    130

    Risikopositionen gegenüber Instituten und Unternehmen mit kurzfristiger Bonitätsbeurteilung

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    140

    Organismen für gemeinsame Anlagen (OGA)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    150

    Beteiligungspositionen;

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    160

    Sonstige Posten

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Gesamtbetrag der Risikopositionen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     



    C 09.02 — GEOGRAFISCHE AUFGLIEDERUNG DER RISIKOPOSITIONEN NACH SITZLAND DES SCHULDNERS: IRB-Risikopositionen (CR GB 2)

    Land:

     

    URSPRÜNGLICHE RISIKOPOSITION VOR DER ANWENDUNG VON UMRECHNUNGSFAKTOREN

    Davon: ausgefallen

    Festgestellte neue Ausfälle für den Berichtszeitraum

    Allgemeine Kreditrisikoanpassungen

    Spezifische Kreditrisikoanpassungen

    Davon: Abschreibungen

    Kreditrisikoanpassungen/Abschreibungen für festgestellte neue Ausfälle

    DER RATINGSTUFE ODER DEM RISIKOPOOL ZUGEWIESENE AUSFALLWAHRSCHEINLICHKEIT (PD)

    (%)

    010

    030

    040

    050

    055

    060

    070

    080

    010

    Staaten oder Zentralbanken

     

     

     

     

     

     

     

     

    020

    Institute

     

     

     

     

     

     

     

     

    030

    Unternehmen

     

     

     

     

     

     

     

     

    040

    Davon: Spezialfinanzierungen

     

     

     

     

     

     

     

     

    050

    Davon: KMU

     

     

     

     

     

     

     

     

    060

    Mengengeschäft

     

     

     

     

     

     

     

     

    070

    Durch Immobilien besichert

     

     

     

     

     

     

     

     

    080

    KMU

     

     

     

     

     

     

     

     

    090

    Keine KMU

     

     

     

     

     

     

     

     

    100

    Qualifiziert revolvierend

     

     

     

     

     

     

     

     

    110

    Sonstiges Mengengeschäft

     

     

     

     

     

     

     

     

    120

    KMU

     

     

     

     

     

     

     

     

    130

    Keine KMU

     

     

     

     

     

     

     

     

    140

    Beteiligungen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Gesamtbetrag der Risikopositionen

     

     

     

     

     

     

     

     



     

    NACH RISIKOPOSITIONEN GEWICHTETE DURCHSCHNITTLICHE VERLUSTQUOTE BEI AUSFALL (LGD) (%)

    Davon: ausgefallen

    RISIKOPOSITIONSWERT

    RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG VOR ANWENDUNG DES KMU-FAKTORS

    Davon: ausgefallen

    RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG NACH ANWENDUNG DES KMU-FAKTORS

    ERWARTETER VERLUSTBETRAG

    090

    100

    105

    110

    120

    125

    130

    010

    Staaten oder Zentralbanken

     

     

     

     

     

     

     

    020

    Institute

     

     

     

     

     

     

     

    030

    Unternehmen

     

     

     

     

     

     

     

    040

    Davon: Spezialfinanzierungen

     

     

     

     

     

     

     

    050

    Davon: KMU

     

     

     

     

     

     

     

    060

    Mengengeschäft

     

     

     

     

     

     

     

    070

    Durch Immobilien besichert

     

     

     

     

     

     

     

    080

    KMU

     

     

     

     

     

     

     

    090

    Keine KMU

     

     

     

     

     

     

     

    100

    Qualifiziert revolvierend

     

     

     

     

     

     

     

    110

    Sonstiges Mengengeschäft

     

     

     

     

     

     

     

    120

    KMU

     

     

     

     

     

     

     

    130

    Keine KMU

     

     

     

     

     

     

     

    140

    Beteiligungen

     

     

     

     

     

     

     

     

    Gesamtbetrag der Risikopositionen

     

     

     

     

     

     

     



    C 09.03 — GEOGRAFISCHE AUFSCHLÜSSELUNG DER WESENTLICHEN KREDITRISIKOPOSITIONEN ZWECKS BERECHNUNG DES INSTITUTSSPEZIFISCHEN ANTIZYKLISCHEN KAPITALPUFFERS (CR GB 3)

    Land:

     

    Betrag

    010

    010

    Eigenmittelanforderungen

     

    ▼M2



    C 10.01 - KREDITRISIKO: EIGENKAPITAL - IRB-ANSÄTZE BEZÜGLICH DER EIGENMITTELANFORDERUNGEN (CR EQU IRB 1)

     

    INTERNES RATINGSYSTEM

    URSPRÜNGLICHE RISIKOPOSITION VOR DER ANWENDUNG VON UMRECHNUNGSFAKTOREN

    TECHNIKEN ZUR KREDITRISIKOMINDERUNG (CRM) MIT SUBSTITUTIONSEFFEKTEN AUF DIE RISIKOPOSITION

    RISIKOPOSITIONSWERT

    NACH RISIKOPOSITIONEN GEWICHTETE DURCHSCHNITTLICHE VERLUSTQUOTE BEI AUSFALL (LGD) (%)

    RISIKO- GEWICHTETER POSITIONSBETRAG

    ZUSATZINFORMATION:

    ABSICHERUNG OHNE SICHERHEITSLEISTUNG

    SUBSTITUTION DER RISIKOPOSITION AUFGRUND VON KREDITRISIKOMINDERUNG

    ERWARTETER VERLUSTBETRAG

    DER RATINGSTUFE ZUGEWIESENE AUSFALLWAHRSCHEINLICHKEIT (PD) (%)

    (-) GARANTIEN

    (-) KREDITDERIVATE

    (-) ABFLÜSSE INSGESAMT

    010

    020

    030

    040

    050

    060

    070

    080

    090

    010

    GESAMTBETRAG DER IRB-BETEILIGUNGSPOSITIONEN

     

     

     

     

     

     

     

    Verknüpfung mit CA

     

    020

    PD/LGD-ANSATZ: SUMME

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    050

    EINFACHER RISIKOGEWICHTUNGSANSATZ: SUMME

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    060

    AUFSCHLÜSSELUNG DES GESAMTBETRAGS DER RISIKOPOSITIONEN NACH RISIKOGEWICHTEN IM RAHMEN DES EINFACHEN RISIKOGEWICHTUNGSANSATZES:

    070

    RISIKOGEWICHT: 190 %

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    080

    290 %

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    090

    370 %

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    100

    ANSATZ NACH INTERNEN MODELLEN

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    110

    BETEILIGUNGSPOSITIONEN, DIE EINEM RISIKOGEWICHT UNTERLIEGEN

     

     

     

     

     

     

     

     

     



    C 10.02 - KREDITRISIKO: EIGENKAPITAL - IRB-ANSÄTZE BEZÜGLICH DES KAPITALBEDARFS. AUFSCHLÜSSELUNG DER GESAMTRISIKOBETRÄGE NACH RATINGSTUFEN IM RAHMEN DES PD/LGD-ANSATZES (CR EQU IRB 2)

    RATINGSTUFE (ZEILENKENNUNG)

    INTERNES RATINGSYSTEM

    URSPRÜNGLICHE RISIKOPOSITION VOR DER ANWENDUNG VON UMRECHNUNGSFAKTOREN

    TECHNIKEN ZUR KREDITRISIKOMINDERUNG (CRM) MIT SUBSTITUTIONSEFFEKTEN AUF DIE RISIKOPOSITION

    RISIKOPOSITIONSWERT

    NACH RISIKOPOSITIONEN GEWICHTETE DURCHSCHNITTLICHE VERLUSTQUOTE BEI AUSFALL (LGD)

    (%)

    RISIKO- GEWICHTETER POSITIONSBETRAG

    ZUSATZINFORMATION:

    ABSICHERUNG OHNE SICHERHEITSLEISTUNG

    SUBSTITUTION DER RISIKOPOSITION AUFGRUND VON KREDITRISIKOMINDERUNG

    ERWARTETER VERLUSTBETRAG

    DER RATINGSTUFE ZUGEWIESENE AUSFALLWAHRSCHEINLICHKEIT (PD)

    (%)

    (-) GARANTIEN

    (-) KREDITDERIVATE

    (-) ABFLÜSSE INSGESAMT

    005

    010

    020

    030

    040

    050

    060

    070

    080

    090

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     



    C 11.00 - ABWICKLUNGS- UND LIEFERRISIKO (CR SETT)

     

    NICHT ABGEWICKELTE GESCHÄFTE ZUM ABRECHNUNGSPREIS

    RISIKOPOSITION DER AUS NICHT ABGEWICKELTEN GESCHÄFTEN ENTSTEHENDEN PREISDIFFERENZ

    EIGENMITTELANFORDERUNGEN

    GESAMTRISIKOBETRAG FÜR ABWICKLUNGSRISIKEN

    010

    020

    030

    040

    010

    Summe der nicht abgewickelten Geschäfte im Anlagebuch

     

     

     

    Verknüpfung mit CA

    020

    nicht abgewickelte Geschäfte bis zu 4 Tage (Faktor 0 %)

     

     

     

     

    030

    nicht abgewickelte Geschäfte zwischen 5 und 15 Tagen (Faktor 8 %)

     

     

     

     

    040

    nicht abgewickelte Geschäfte zwischen 16 und 30 Tagen (Faktor 50 %)

     

     

     

     

    050

    nicht abgewickelte Geschäfte zwischen 31 und 45 Tagen (Faktor 75 %)

     

     

     

     

    060

    nicht abgewickelte Geschäfte für 46 Tage oder länger (Faktor 100 %)

     

     

     

     

    070

    Summe der nicht abgewickelten Geschäfte im Handelsbuch

     

     

     

    Verknüpfung mit CA

    080

    nicht abgewickelte Geschäfte bis zu 4 Tage (Faktor 0 %)

     

     

     

     

    090

    nicht abgewickelte Geschäfte zwischen 5 und 15 Tagen (Faktor 8 %)

     

     

     

     

    100

    nicht abgewickelte Geschäfte zwischen 16 und 30 Tagen (Faktor 50 %)

     

     

     

     

    110

    nicht abgewickelte Geschäfte zwischen 31 und 45 Tagen (Faktor 75 %)

     

     

     

     

    120

    nicht abgewickelte Geschäfte für 46 Tage oder länger (Faktor 100 %)

     

     

     

     



    C 12.00 - KREDITRISIKO: VERBRIEFUNG - STANDARDANSATZ ZUR BESTIMMUNG DER EIGENMITTELANFORDERUNGEN (CR SEC SA)

     

    GESAMTBETRAG DER DURCH VERBRIEFUNGEN BEGRÜNDETEN RISIKOPOSITIONEN

    SYNTHETISCHE VERBRIEFUNGEN: KREDITABSICHERUNG FÜR DIE VERBRIEFTEN RISIKOPOSITIONEN

    VERBRIEFUNGSPOSITIONEN

    (-) WERTBERICHTUNGEN UND RÜCKSTELLUNGEN

    RISIKOPOSITION ABZÜGLICH WERTBERICHTIGUNGEN UND RÜCKSTELLUNGEN

    TECHNIKEN ZUR KREDITRISIKOMINDERUNG (CRM) MIT SUBSTITUTIONSEFFEKTEN AUF DIE RISIKOPOSITION

    NETTO-RISIKOPOSITION NACH SUBSTITUTIONSEFFEKTEN AUFGRUND VON KREDITRISIKOMINDERUNGEN VOR DER ANWENDUNG VON UMRECHNUNGSFAKTOREN

    (-) TECHNIKEN ZUR KREDITRISIKOMINDERUNG MIT AUSWIRKUNGEN AUF DEN BETRAG DER RISIKOPOSITION: BESICHERUNG MIT SICHERHEITSLEISTUNG, UMFASSENDE METHODE ZUR BERÜCKSICHTIGUNG FINANZIELLER SICHERHEITEN, ANGEPASSTER WERT (CVAM)

    VOLLSTÄNDIG ANGEPASSTER RISIKOPOSITIONSWERT (E*)

    NACH UMRECHNUNGSFAKTOREN VORGENOMMENE AUFSCHLÜSSELUNG DER VOLLSTÄNDIG ANGEPASSTEN RISIKOPOSITIONSWERTE (E*) AUSSERBILANZIELLER POSTEN

    RISIKOPOSITIONSWERT

     

    AUFSCHLÜSSELUNG DER RISIKOPOSITIONSWERTE NACH RISIKOGEWICHTEN

    AUFSCHLÜSSELUNG DER RISIKOPOSITIONSWERTE NACH RISIKOGEWICHTEN

    RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG

    GESAMTEFFEKT (ANPASSUNG) AUFGRUND VON VERSTÖSSEN GEGEN DIE SORGFALTSBESTIMMUNGEN

    AUFGRUND VON LAUFZEITINKONGRUENZEN AM RISIKOGEWICHTETEN POSITIONSBETRAG VORGENOMMENE ANPASSUNGEN

    RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG INSGESAMT:

    ZUSATZINFORMATION:

    RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG, DER DEN ABFLÜSSEN AUS DER SA-VERBRIEFUNG IN EINE ANDERE RISIKOPOSITIONSKLASSE ENTSPRICHT

    (-) Besicherung mit Sicherheitsleistung (Cva)

    (-) ABFLÜSSE INSGESAMT

    NENNWERT EINBEHALTENER ODER ERWORBENER KREDITABSICHERUNGEN

    URSPRÜNGLICHE RISIKOPOSITION VOR DER ANWENDUNG VON UMRECHNUNGSFAKTOREN

    (-) ABSICHERUNG OHNE SICHERHEITSLEISTUNG: ANGEPASSTE WERTE (Ga)

    (-) ABSICHERUNG MIT SICHERHEITSLEISTUNG

    SUBSTITUTION DER RISIKOPOSITION AUFGRUND VON KREDITRISIKOMINDERUNG

    0 %

    > 0 % und <=20 %

    > 20 % und <=50 %

    > 50 % und <=100 %

    (-) VON DEN EIGENMITTELN ABGEZOGEN

    RISIKOGEWICHTEN UNTERLIEGEND

    BEURTEILT

    (BONITÄTSSTUFEN)

    1 250 %

    TRANSPARENZ

    INTERNER BEMESSUNGSANSATZ

    (-) ANGEPASSTE WERTE FÜR ABSICHE-RUNGEN OHNE SICHERHEITS-LEISTUNG (G*)

    (-) ABFLÜSSE INSGESAMT

    ZUFLÜSSE INSGESAMT

    CQS 1

    CQS 2

    CQS 3

    CQS 4

    ALLE SONSTIGEN CQS

    OHNE BONITÄTSBEURTEILUNG

     

    DAVON: Zweitverlust im Rahmen eines ABCP

    DAVON: DURCHSCHNITTLICHES RISIKOGEWICHT (%)

     

    DURCHSCHNITTLICHES RISIKOGEWICHT (%)

     

    DAVON: SYNTHETISCHE VERBRIEFUNGEN

    VOR OBERGRENZE

    NACH OBERGRENZE

    010

    020

    030

    040

    050

    060

    070

    080

    090

    100

    110

    120

    130

    140

    150

    160

    170

    180

    190

    200

    210

    220

    230

    240

    250

    260

    270

    280

    290

    300

    310

    320

    330

    340

    350

    360

    370

    380

    390

    010

    RISIKOPOSITIONEN INSGESAMT

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Verknüpfung mit CA

     

    020

    DAVON: WIEDERVERBRIEFUNGEN

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Verknüpfung mit CA

     

    030

    ORIGINATOR: RISIKOPOSITIONEN INSGESAMT

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    040

    BILANZWIRKSAME POSTEN

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    050

    VERBRIEFUNGEN

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    060

    WIEDERVERBRIEFUNGEN

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    070

    AUSSERBILANZIELLE POSTEN UND DERIVATE

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    080

    VERBRIEFUNGEN

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    090

    WIEDERVERBRIEFUNGEN

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    100

    VORZEITIGE RÜCKZAHLUNG

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    110

    ANLEGER: RISIKOPOSITIONEN INSGESAMT

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    120

    BILANZWIRKSAME POSTEN

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    130

    VERBRIEFUNGEN

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    140

    WIEDERVERBRIEFUNGEN

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    150

    AUSSERBILANZIELLE POSTEN UND DERIVATE

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    160

    VERBRIEFUNGEN

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    170

    WIEDERVERBRIEFUNGEN

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    180

    SPONSOR: RISIKOPOSITIONEN INSGESAMT

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    190

    BILANZWIRKSAME POSTEN

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    200

    VERBRIEFUNGEN

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    210

    WIEDERVERBRIEFUNGEN

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    220

    AUSSERBILANZIELLE POSTEN UND DERIVATE

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    230

    VERBRIEFUNGEN

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    240

    WIEDERVERBRIEFUNGEN

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    AUFSCHLÜSSELUNG AUSSTEHENDER POSITIONEN NACH DEN BEI GESCHÄFTSABSCHLUSS ANGEWENDETEN BONITÄTSSTUFEN:

    250

    CQS 1

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    260

    CQS 2

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    270

    CQS 3

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    280

    CQS 4

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    290

    ALLE SONSTIGEN CQS UND OHNE BONITÄTSBEURTEILUNG

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     



    C 13.00 - KREDITRISIKO: VERBRIEFUNGEN - IRB-ANSATZ BEZÜGLICH DER EIGENMITTELANFORDERUNGEN (CR SEC IRB)

     

    GESAMTBETRAG DER DURCH VERBRIEFUNGEN BEGRÜNDETEN RISIKOPOSITIONEN

    SYNTHETISCHE VERBRIEFUNGEN: KREDITABSICHERUNG FÜR DIE VERBRIEFTEN RISIKOPOSITIONEN

    VERBRIEFUNGSPOSITIONEN

    TECHNIKEN ZUR KREDITRISIKOMINDERUNG (CRM) MIT SUBSTITUTIONSEFFEKTEN AUF DIE RISIKOPOSITION

    RISIKOPOSITION NACH SUBSTITUTIONSEFFEKTEN AUFGRUND VON KREDITRISIKOMINDERUNGEN VOR DER ANWENDUNG VON UMRECHNUNGSFAKTOREN

    (-) TECHNIKEN ZUR KREDITRISIKOMINDERUNG MIT AUSWIRKUNGEN AUF DEN BETRAG DER RISIKOPOSITION: BESICHERUNG MIT SICHERHEITSLEISTUNG, UMFASSENDE METHODE ZUR BERÜCKSICHTIGUNG FINANZIELLER SICHERHEITEN, ANGEPASSTER WERT (CVAM)

    VOLLSTÄNDIG ANGEPASSTER RISIKOPOSITIONSWERT (E*)

    NACH KREDITUMRECHNUNGSFAKTOREN VORGENOMMENE AUFSCHLÜSSELUNG DES VOLLSTÄNDIG ANGEPASSTEN RISIKOPOSITIONSWERTS (E*) AUSSERBILANZIELLER POSTEN

    RISIKOPOSITIONSWERT

     

    AUFSCHLÜSSELUNG DER RISIKOPOSITIONSWERTE NACH RISIKOGEWICHTEN

    (-) VERRINGERUNG DES RISIKOGEWICHTETEN POSITONSBETRAGS AUFGRUND VON WERTBERICHTIGUNGEN UND RÜCKSTELLUNGEN

    RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG

    GESAMTEFFEKT (ANPASSUNG) AUFGRUND VON VERSTÖSSEN GEGEN DIE SORGFALTSBESTIMMUNGEN

    AUFGRUND VON LAUFZEITINKONGRUENZEN AM RISIKOGEWICHTETEN POSITIONSBETRAG VORGENOMMENE ANPASSUNGEN

    RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG INSGESAMT:

    ZUSATZINFORMATION: RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG, DER DEN ABFLÜSSEN AUS DER IRB-VERBRIEFUNG IN EINE ANDERE RISIKOPOSITIONSKLASSE ENTSPRICHT

    (-) Besicherung mit Sicherheitsleistung (Cva)

    (-) ABFLÜSSE INSGESAMT

    NENNWERT EINBEHALTENER ODER ERWORBENER KREDITABSICHERUNGEN

    URSPRÜNGLICHE RISIKOPOSITION VOR DER ANWENDUNG VON UMRECHNUNGSFAKTOREN

    (-) ABSICHERUNG OHNE SICHERHEITSLEISTUNG: ANGEPASSTE WERTE (Ga)

    (-) ABSICHERUNG MIT SICHERHEITSLEISTUNG

    SUBSTITUTION DER RISIKOPOSITION AUFGRUND VON KREDITRISIKOMINDERUNG

    0 %

    > 0 % und <=20 %

    > 20 % und <=50 %

    > 50 % und <=100 %

    (-) VON DEN EIGENMITTELN ABGEZOGEN

    RISIKOGEWICHTEN UNTERLIEGEND

    RATINGBASIERTER ANSATZ (BONITÄTSSTUFEN)

    1 250 %

    AUFSICHTLICHER FORMELANSATZ

    TRANSPARENZ

    (-) ANGEPASSTE WERTE FÜR ABSICHERUNGEN OHNE SICHERHEITSLEISTUNG (G*)

    (-) ANGEPASSTE WERTE FÜR ABSICHE-RUNGEN OHNE SICHERHEITS-LEISTUNG (G*)

    (-) ABFLÜSSE INSGESAMT

    ZUFLÜSSE INSGESAMT

    CQS 1 & S/T CQS 1

    CQS 2

    CQS 3

    CQS 4 & S/T CQS 2

    CQS 5

    CQS 6

    CQS 7 & S/T CQS 3

    CQS 8

    CQS 9

    CQS 10

    CQS 11

    ALLE SONSTIGEN CQS

    OHNE BONITÄTSBEURTEILUNG

     

    DURCHSCHNITTLICHES RISIKOGEWICHT (%)

     

    DURCHSCHNITTLICHES RISIKOGEWICHT (%)

     

    DURCHSCHNITTLICHES RISIKOGEWICHT (%)

     

    DAVON: SYNTHETISCHE VERBRIEFUNGEN

    VOR OBERGRENZE

    NACH OBERGRENZE

    010

    020

    030

    040

    050

    060

    070

    080

    090

    100

    110

    120

    130

    140

    150

    160

    170

    180

    190

    200

    210

    220

    230

    240

    250

    260

    270

    280

    290

    300

    310

    320

    330

    340

    350

    360

    370

    380

    390

    400

    410

    420

    430

    440

    450

    460

    010

    RISIKOPOSITIONEN INSGESAMT

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Verknüpfung mit CA

     

    020

    DAVON: WIEDERVERBRIEFUNGEN

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Verknüpfung mit CA

     

    030

    ORIGINATOR: RISIKOPOSITIONEN INSGESAMT

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    040

    BILANZWIRKSAME POSTEN

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    050

    VERBRIEFUNGEN

    A

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    060

    B

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    070

    C

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    080

    WIEDERVERBRIEFUNGEN

    D

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    090

    E

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    100

    AUSSERBILANZIELLE POSTEN UND DERIVATE

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    110

    VERBRIEFUNGEN

    A

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    120

    B

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    130

    C

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    140

    WIEDERVERBRIEFUNGEN

    D

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    150

    E

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    160

    VORZEITIGE RÜCKZAHLUNG

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    170

    ANLEGER: RISIKOPOSITIONEN INSGESAMT

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    180

    BILANZWIRKSAME POSTEN

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    190

    VERBRIEFUNGEN

    A

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    200

    B

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    210

    C

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    220

    WIEDERVERBRIEFUNGEN

    D

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    230

    E

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    240

    AUSSERBILANZIELLE POSTEN UND DERIVATE

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    250

    VERBRIEFUNGEN

    A

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    260

    B

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    270

    C

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    280

    WIEDERVERBRIEFUNGEN

    D

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    290

    E

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    300

    SPONSOR: RISIKOPOSITIONEN INSGESAMT

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    310

    BILANZWIRKSAME POSTEN

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    320

    VERBRIEFUNGEN

    A

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    330

    B

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    340

    C

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    350

    WIEDERVERBRIEFUNGEN

    D

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    360

    E

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    370

    AUSSERBILANZIELLE POSTEN UND DERIVATE

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    380

    VERBRIEFUNGEN

    A

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    390

    B

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    400

    C

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    410

    WIEDERVERBRIEFUNGEN

    D

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    420

    E

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    AUFSCHLÜSSELUNG AUSSTEHENDER POSITIONEN NACH DEN BEI GESCHÄFTSABSCHLUSS ANGEWENDETEN BONITÄTSSTUFEN:

    430

    CQS 1 & S/T CQS 1

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    440

    CQS 2

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    450

    CQS 3

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    460

    CQS 4 & S/T CQS 2

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    470

    CQS 5

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    480

    CQS 6

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    490

    CQS 7 & S/T CQS 3

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    500

    CQS 8

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    510

    CQS 9

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    520

    CQS 10

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    530

    CQS 11

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    540

    ALLE SONSTIGEN CQS UND OHNE BONITÄTSBEURTEILUNG

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     



    C 14.00 - DETAILLIERTE ANGABEN ZU VERBRIEFUNGEN (SEC Details)

    ZEILENNUMMER

    INTERNER CODE

    KENNUNG DER VERBRIEFUNG

    KENNUNG DES ORIGINATORS

    VERBRIEFUNGSART:

    (TRADITIONELL / SYNTHETISCH)

    BILANZIERUNGSMETHODE: Werden verbriefte Risikopositionen in der Bilanz beibehalten oder aus ihr entfernt?

    SOLVENZRECHTLICHE BEHANDLUNG: Unterliegen die verbriefungspositionen eigenmittelanforderungen?

    VERBRIEFUNG ODER WIEDERVERBRIEFUNG?

    SELBSTBEHALT

    FUNKTION DES INSTITUTS:

    (ORIGINATOR / SPONSOR / URSPRÜNGLICHER KREDITGEBER / ANLEGER)

    NICHT ABCP-PROGRAMME

    VERBRIEFTE RISIKOPOSITIONEN

    VERBRIEFUNGSSTRUKTUR

    VERBRIEFUNGSPOSITIONEN

    (-) VON DEN EIGENMITTELN ABGEZOGENER WERT DER RISIKO-POSITIONEN

    RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG INSGESAMT:

    VERBRIEFUNGSPOSITIONEN - HANDELSBUCH

    TYP DES ANGEWENDETEN SELBSTBEHALTS

    % DES SELBSTBEHALTS AM BERICHTSSTICHTAG

    EINHALTUNG DER SELBSTBEHALTANFORDERUNG?

    URSPRUNGSDATUM (mm/jjjj)

    GESAMTBETRAG VERBRIEFTER RISIKOPOSITIONEN AM URSPRUNGSDATUM

    GESAMTBETRAG

    ANTEIL DES INSTITUTS (%)

    TYP

    ANGEWENDETER ANSATZ (SA/IRB/MIX)

    ANZAHL DER RISIKOPOSITIONEN

    LAND

    ELGD (%)

    (-) WERTBERICHTUNGEN UND RÜCKSTELLUNGEN

    EIGENMITTELANFORDERUNG VOR VERBRIEFUNG (%)

    BILANZWIRKSAME POSTEN

    AUSSERBILANZIELLE POSTEN UND DERIVATE

    LAUFZEIT

    URSPRÜNGLICHE RISIKOPOSITION VOR UMRECHNUNGSFAKTOREN

    ZUSATZINFORMATIONEN: AUSSERBILANZIELLE POSTEN UND DERIVATE

    VORZEITIGE RÜCKZAHLUNG

    CTP ODER NICHT-CTP?

    NETTOPOSITIONEN

    EIGENMITTELANFORDERUNGEN INSGESAMT (SA)

    VORRANGIG

    MEZZANINE

    ERSTVERLUST

    VORRANGIG

    MEZZANINE

    ERSTVERLUST

    ERSTER VORHERSEHBARER KÜNDIGUNGSTERMIN

    GESETZLICHER LETZTER FÄLLIGKEITSTERMIN

    BILANZWIRKSAME POSTEN

    AUSSERBILANZIELLE POSTEN UND DERIVATE

    DIREKTE KREDITSUBSTITUTE

    IRS / CRS

    ANRECHENBARE LIQUIDITÄTSFAZILITÄTEN

    SONSTIGE (einschließlich nicht anrechenbarer LF)

    UMRECHNUNGSFAKTOR ANGEWENDET

    VORRANGIG

    MEZZANINE

    ERSTVERLUST

    VORRANGIG

    MEZZANINE

    ERSTVERLUST

    VOR OBERGRENZE

    NACH OBERGRENZE

    KAUFPOSITION

    VERKAUFSPOSITION

    SPEZIFISCHES RISIKO

    005

    010

    020

    030

    040

    050

    060

    070

    080

    090

    100

    110

    120

    130

    140

    150

    160

    170

    180

    190

    200

    210

    220

    230

    240

    250

    260

    270

    280

    290

    300

    310

    320

    330

    340

    350

    360

    370

    380

    390

    400

    410

    420

    430

    440

    450

    460

    470

    480

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     



    C 16.00 - OPERATIONELLES RISIKO (OPR)

    BANKTÄTIGKEITEN

    MASSGEBLICHER INDIKATOR

    DARLEHEN UND KREDITE (BEI ANWENDUNG DES ASA)

    EIGENMITTEL-ANFORDERUNG

    Gesamtbetrag der Risikoposition operationelles Risiko

    GEGEBENENFALLS AUSZUWEISENDE ZUSATZINFORMATIONEN NACH AMA

    JAHR-3

    JAHR-2

    LETZTES JAHR

    JAHR-3

    JAHR-2

    LETZTES JAHR

    DAVON: AUF EINEN ALLOKATIONSMECHANISMUS ZURÜCKZUFÜHREN

    EIGENMITTELANFORDERUNG VOR REDUKTION(SEFFEKTEN) AUFGRUND VON ERWARTETEN VERLUSTEN, DIVERSIFIZIERUNG UND RISIKOMINDERUNGSTECHNIKEN

    (-) REDUKTION DER EIGENMITTELANFORDERUNG AUFGRUND DES IN DER GESCHÄFTSPRAXIS ERFASSTEN, ERWARTETEN VERLUSTS

    (-) REDUKTION DER EIGENMITTELANFORDERUNG AUFGRUND VON DIVERSIFIZIERUNGEN

    (-) REDUKTION DER EIGENMITTELANFORDERUNG AUFGRUND VON TECHNIKEN ZUR RISIKOMINDERUNG (VERSICHERUNGSSCHUTZ UND SONSTIGE RISIKOÜBERTRAGUNGSMECHANISMEN)

    010

    020

    030

    040

    050

    060

    070

    O71

    080

    090

    100

    110

    120

    010

    1.  DEM BASISINDIKATORANSATZ (BIA) UNTERLIEGENDE BANKTÄTIGKEITEN

     

     

     

     

     

     

     

    Verknüpfung mit CA2

     

     

     

     

     

    020

    2  DEM STANDARDANSATZ (STA) BZW. DEM ALTERNATIVEN STANDARDANSATZ (ASA) UNTERLIEGENDE BANKTÄTIGKEITEN

     

     

     

     

     

     

     

    Verknüpfung mit CA2

     

     

     

     

     

     

    DEM STA UNTERLIEGEND:

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    030

    UNTERNEHMENSFINANZIERUNG/ -BERATUNG (CF)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    040

    HANDEL (TRADING AND SALES) (TS)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    050

    WERTPAPIERPROVISIONSGESCHÄFT (RBr)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    060

    FIRMENKUNDENGESCHÄFT (CB)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    070

    PRIVATKUNDENGESCHÄFT (RB)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    080

    ZAHLUNGSVERKEHR UND VERRECHNUNG (PS)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    090

    DEPOT UND TREUHANDGESCHÄFTE (AS)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    100

    VERMÖGENSVERWALTUNG (AM)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    DEM ASA UNTERLIEGEND:

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    110

    FIRMENKUNDENGESCHÄFT (CB)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    120

    PRIVATKUNDENGESCHÄFT (RB)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    130

    3  FORTGESCHRITTENEN MESSANSÄTZEN UNTERLIEGENDE BANKTÄTIGKEITEN – AMA

     

     

     

     

     

     

     

    Verknüpfung mit CA2

     

     

     

     

     

    ▼M3



    C 17.00 — OPERATIONELLES RISIKO: BRUTTOVERLUSTE UND RÜCKFLÜSSE DES LETZTEN JAHRES NACH GESCHÄFTSFELDERN UND EREIGNISKATEGORIEN (OPR Details)

    ZUORDNUNG VON VERLUSTEN ZU GESCHÄFTSFELDERN

    EREIGNISKATEGORIEN

    EREIGNISKATEGORIEN GESAMT

    ZUSATZINFORMATION: BEI DER DATENSAMMLUNG ANGEWANDTE BAGATELLGRENZE

    INTERNER BETRUG

    EXTERNER BETRUG

    BESCHÄFTIGUNGSPRAXIS UND ARBEITSPLATZSICHERHEIT

    KUNDEN, PRODUKTE UND GESCHÄFTSGEPFLOGENHEITEN

    SACHSCHÄDEN

    GESCHÄFTSUNTERBRECHUNG UND SYSTEMAUSFÄLLE

    AUSFÜHRUNG, LIEFERUNG UND PROZESS-MANAGEMENT

    NIEDRIGSTE/R

    HÖCHSTE/R

    Zeilen

     

    010

    020

    030

    040

    050

    060

    070

    080

    090

    100

    010

    UNTERNEHMENSFINANZIERUNG /-BERATUNG [CF]

    Anzahl der Ereignisse

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    020

    Betrag des Gesamtverlustes

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    030

    Größter Einzelverlust

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    040

    Summe der fünf größten Verluste

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    050

    Gesamtrückfluss von Verlusten

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    110

    HANDEL (TRADING AND SALES) [TS]

    Anzahl der Ereignisse

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    120

    Betrag des Gesamtverlustes

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    130

    Größter Einzelverlust

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    140

    Summe der fünf größten Verluste

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    150

    Gesamtrückfluss von Verlusten

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    210

    WERTPAPIERPROVISIONSGESCHÄFT [RBr]

    Anzahl der Ereignisse

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    220

    Betrag des Gesamtverlustes

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    230

    Größter Einzelverlust

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    240

    Summe der fünf größten Verluste

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    250

    Gesamtrückfluss von Verlusten

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    310

    FIRMENKUNDENGESCHÄFT [CB]

    Anzahl der Ereignisse

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    320

    Betrag des Gesamtverlustes

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    330

    Größter Einzelverlust

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    340

    Summe der fünf größten Verluste

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    350

    Gesamtrückfluss von Verlusten

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    410

    PRIVATKUNDENGESCHÄFT [RB]

    Anzahl der Ereignisse

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    420

    Betrag des Gesamtverlustes

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    430

    Größter Einzelverlust

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    440

    Summe der fünf größten Verluste

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    450

    Gesamtrückfluss von Verlusten

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    510

    ZAHLUNGSVERKEHR UND VERRECHNUNG [PS]

    Anzahl der Ereignisse

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    520

    Betrag des Gesamtverlustes

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    530

    Größter Einzelverlust

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    540

    Summe der fünf größten Verluste

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    550

    Gesamtrückfluss von Verlusten

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    610

    DEPOT UND TREUHANDGESCHÄFTE [AS]

    Anzahl der Ereignisse

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    620

    Betrag des Gesamtverlustes

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    630

    Größter Einzelverlust

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    640

    Summe der fünf größten Verluste

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    650

    Gesamtrückfluss von Verlusten

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    710

    VERMÖGENSVERWALTUNG [AM]

    Anzahl der Ereignisse

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    720

    Betrag des Gesamtverlustes

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    730

    Größter Einzelverlust

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    740

    Summe der fünf größten Verluste

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    750

    Gesamtrückfluss von Verlusten

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    810

    GESAMTUNTERNEHMEN [CI]

    Anzahl der Ereignisse

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    820

    Betrag des Gesamtverlustes

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    830

    Größter Einzelverlust

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    840

    Summe der fünf größten Verluste

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    850

    Gesamtrückfluss von Verlusten

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    910

    GESCHÄFTSFELDER INSGESAMT

    Anzahl der Ereignisse

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    911

    ≥ 10 000 und < 20 000

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    912

    ≥ 20 000 und < 100 000

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    913

    ≥ 100 000 und < 1 000 000

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    914

    ≥ 1 000 000

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    920

    Betrag des Gesamtverlustes

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    921

    ≥ 10 000 und < 20 000

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    922

    ≥ 20 000 und < 100 000

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    923

    ≥ 100 000 und < 1 000 000

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    924

    ≥ 1 000 000

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    930

    Größter Einzelverlust

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    940

    Summe der fünf größten Verluste

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    950

    Gesamtrückfluss von Verlusten

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    ▼M2



    C 18.00 - MARKTRISIKO: STANDARDANSATZ FÜR POSITIONSRISIKEN BÖRSENGEHANDELTER SCHULDTITEL (MKR SA TDI)

    Währung:

     

    POSITIONEN

    EIGENMITTELANFORDERUNGEN

    GESAMTRISIKOBETRAG

    ALLE POSITIONEN

    NETTOPOSITIONEN

    EINER EIGENKAPITALANFORDERUNG UNTERLIEGENDE POSITIONEN

    KAUFPOSITION

    VERKAUFSPOSITION

    KAUFPOSITION

    VERKAUFSPOSITION

    010

    020

    030

    040

    050

    060

    070

    010

    BÖRSENGEHANDELTE SCHULDTITEL IM HANDELSBUCH

     

     

     

     

     

     

    Verknüpfung mit CA2

    011

    Allgemeines Risiko

     

     

     

     

     

     

     

    012

    Derivate

     

     

     

     

     

     

     

    013

    Sonstige Vermögenswerte und Verbindlichkeiten

     

     

     

     

     

     

     

    020

    Laufzeitbezogener Ansatz

     

     

     

     

     

     

     

    030

    Zone 1

     

     

     

     

     

     

     

    040

    0 ≤ 1 Monat

     

     

     

     

     

     

     

    050

    > 1 ≤ 3 Monate

     

     

     

     

     

     

     

    060

    > 3 ≤ 6 Monate

     

     

     

     

     

     

     

    070

    > 6 ≤ 12 Monate

     

     

     

     

     

     

     

    080

    Zone 2

     

     

     

     

     

     

     

    090

    > 1 ≤ 2 (1,9 für Kupons von weniger als 3 %) Jahre

     

     

     

     

     

     

     

    100

    > 2 ≤ 3 (gt; 1,9 ≤ 2,8 für Kupons von weniger als 3 %) Jahre

     

     

     

     

     

     

     

    110

    > 3 ≤ 4 (gt; 2,8 ≤ 3,6 für Kupons von weniger als 3 %) Jahre

     

     

     

     

     

     

     

    120

    Zone 3

     

     

     

     

     

     

     

    130

    > 4 ≤ 5 (gt; 3,6 ≤ 4,3 für Kupons von weniger als 3 %) Jahre

     

     

     

     

     

     

     

    140

    > 5 ≤ 7 (gt; 4,3 ≤ 5,7 für Kupons von weniger als 3 %) Jahre

     

     

     

     

     

     

     

    150

    > 7 ≤ 10 (gt; 5,7 ≤ 7,3 für Kupons von weniger als 3 %) Jahre

     

     

     

     

     

     

     

    160

    > 10 ≤ 15 (gt; 7,3 ≤ 9,3 für Kupons von weniger als 3 %) Jahre

     

     

     

     

     

     

     

    170

    > 15 ≤ 20 (gt; 9,3 ≤ 10,6 für Kupons von weniger als 3 %) Jahre

     

     

     

     

     

     

     

    180

    > 20 (gt; 10,6 ≤ 12,0 für Kupons von weniger als 3 %) Jahre

     

     

     

     

     

     

     

    190

    (gt; 12,0 ≤ 20,0 für Kupons von weniger als 3 %) Jahre

     

     

     

     

     

     

     

    200

    (gt; 20 für Kupons von weniger als 3 %) Jahre

     

     

     

     

     

     

     

    210

    Durationsbezogener Ansatz

     

     

     

     

     

     

     

    220

    Zone 1

     

     

     

     

     

     

     

    230

    Zone 2

     

     

     

     

     

     

     

    240

    Zone 3

     

     

     

     

     

     

     

    250

    Spezifisches Risiko

     

     

     

     

     

     

     

    251

    Eigenmittelanforderung für Schuldtitel, die keine Verbriefungspositionen darstellen

     

     

     

     

     

     

     

    260

    Schuldverschreibungen nach der ersten Kategorie in Tabelle 1

     

     

     

     

     

     

     

    270

    Schuldverschreibungen nach der zweiten Kategorie in Tabelle 1

     

     

     

     

     

     

     

    280

    Mit einer Restlaufzeit ≤ 6 Monate

     

     

     

     

     

     

     

    290

    Mit einer Restlaufzeit > 6 Monate und ≤ 24 Monate

     

     

     

     

     

     

     

    300

    Mit einer Restlaufzeit > 24 Monate

     

     

     

     

     

     

     

    310

    Schuldverschreibungen nach der dritten Kategorie in Tabelle 1

     

     

     

     

     

     

     

    320

    Schuldverschreibungen nach der vierten Kategorie in Tabelle 1

     

     

     

     

     

     

     

    321

    n-ter-Ausfall-Kreditderivate mit Bonitätsbeurteilung

     

     

     

     

     

     

     

    325

    Eigenmittelanforderung für Verbriefungspositionen

     

     

     

     

     

     

     

    330

    Eigenmittelanforderung für das Korrelationshandelsportfolio

     

     

     

     

     

     

     

    340

    Besonderer Ansatz für Positionsrisiken in OGAs

     

     

     

     

     

     

     

    350

    Zusatzanforderungen für Optionen (ohne Delta-Faktor-Risiken)

     

     

     

     

     

     

     

    360

    Vereinfachte Methode

     

     

     

     

     

     

     

    370

    Delta-Plus-Ansatz - Zusatzanforderungen für das Gamma-Risiko

     

     

     

     

     

     

     

    380

    Delta-Plus-Ansatz - Zusatzanforderungen für das Vega-Risiko

     

     

     

     

     

     

     

    390

    Szenario-Matrixansatz

     

     

     

     

     

     

     



    C 19.00 - MARKTRISIKO: STANDARDANSATZ FÜR SPEZIFISCHE RISIKEN IN VERBRIEFUNGEN (MKR SA SEC)

     

    ALLE POSITIONEN

    (-) VON DEN EIGENMITTELN ABGEZOGENE POSITIONEN

    NETTOPOSITIONEN

    AUFSCHLÜSSELUNG DER NETTO(KAUF)POSITIONEN NACH RISIKOGEWICHTEN GEMÄSS SA- UND IRB-ANSATZ

    AUFSCHLÜSSELUNG DER NETTO(VERKAUFS)POSITIONEN NACH RISIKOGEWICHTEN GEMÄSS SA- UND IRB-ANSATZ

    GESAMTEFFEKT (ANPASSUNG) AUFGRUND VON VERSTÖSSEN GEGEN DIE SORGFALTSBESTIMMUNGEN

    VOR OBERGRENZE

    NACH OBERGRENZE

    EIGENMITTELANFORDERUNGEN INSGESAMT

    RISIKOGEWICHTE < 1 250 %

    1 250 %

    AUFSICHTLICHER FORMELANSATZ

    TRANSPARENZ

    INTERNER BEMESSUNGSANSATZ

    RISIKOGEWICHTE < 1 250 %

    1 250 %

    AUFSICHTLICHER FORMELANSATZ

    TRANSPARENZ

    INTERNER BEMESSUNGSANSATZ

    KAUFPOSITION

    VERKAUFSPOSITION

    (-) KAUFPOSITION

    (-) VERKAUFSPOSITION

    KAUFPOSITION

    VERKAUFSPOSITION

    7 - 10 %

    12 - 18 %

    20 - 35 %

    40 - 75 %

    100 %

    150 %

    200 %

    225 %

    250 %

    300 %

    350 %

    425 %

    500 %

    650 %

    750 %

    850 %

    BEURTEILT

    OHNE BONITÄTSBEURTEILUNG

     

    DURCHSCHNITTLICHES RISIKOGEWICHT (%)

     

    DURCHSCHNITTLICHES RISIKOGEWICHT (%)

    7 - 10 %

    12 - 18 %

    20 - 35 %

    40 - 75 %

    100 %

    150 %

    200 %

    225 %

    250 %

    300 %

    350 %

    425 %

    500 %

    650 %

    750 %

    850 %

    BEURTEILT

    OHNE BONITÄTSBEURTEILUNG

     

    DURCHSCHNITTLICHES RISIKOGEWICHT (%)

     

    DURCHSCHNITTLICHES RISIKOGEWICHT (%)

    GEWICHTETE NETTOKAUFPOSITIONEN

    GEWICHTETE NETTOVERKAUFSPOSITIONEN

    GEWICHTETE NETTOKAUFPOSITIONEN

    GEWICHTETE NETTOVERKAUFSPOSITIONEN

    SUMME DER GEWICHTETEN NETTOKAUF- UND NETTOVERKAUFSPOSITIONEN

    GEWICHTETE NETTOKAUFPOSITIONEN

    GEWICHTETE NETTOVERKAUFSPOSITIONEN

    SUMME DER GEWICHTETEN NETTOKAUF- UND NETTOVERKAUFSPOSITIONEN

    010

    020

    030

    040

    050

    060

    070

    080

    090

    100

    110

    120

    130

    140

    150

    160

    170

    180

    190

    200

    210

    220

    230

    240

    250

    260

    270

    280

    290

    300

    310

    320

    330

    340

    350

    360

    370

    380

    390

    400

    410

    420

    430

    440

    450

    460

    470

    480

    490

    500

    510

    520

    530

    540

    550

    560

    570

    580

    590

    600

    610

    010

    RISIKOPOSITIONEN INSGESAMT

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Verknüpfung mit MKR SA TDI {325:060}

    020

    Davon: WIEDERVERBRIEFUNGEN

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    030

    ORIGINATOR: RISIKOPOSITIONEN INSGESAMT

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    040

    VERBRIEFUNGEN

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    050

    WIEDERVERBRIEFUNGEN

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    060

    ANLEGER: RISIKOPOSITIONEN INSGESAMT

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    070

    VERBRIEFUNGEN

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    080

    WIEDERVERBRIEFUNGEN

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    090

    SPONSOR: RISIKOPOSITIONEN INSGESAMT

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    100

    VERBRIEFUNGEN

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    110

    WIEDERVERBRIEFUNGEN

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    AUFSCHLÜSSELUNG DES GESAMTBETRAGS GEWICHTETER NETTOKAUF- UND NETTOVERKAUFSPOSITIONEN NACH ZUGRUNDE LIEGENDEN KATEGORIEN:

    120

    1  Hypothekendarlehen auf Wohnimmobilien

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    130

    2  Hypothekendarlehen auf Gewerbeimmobilien

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    140

    3  Kreditkartenforderungen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    150

    4.  Leasing

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    160

    5.  Darlehen an Unternehmen oder KMU

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    170

    6.  Verbraucherdarlehen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    180

    7.  Forderungen aus Lieferungen und Leistungen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    190

    8.  Sonstige Vermögenswerte

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    200

    9.  Gedeckte Schuldverschreibungen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    210

    10.  Sonstige Verbindlichkeiten

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     



    C 20.00 - MARKTRISIKO: STANDARDANSATZ FÜR DAS SPEZIFISCHE RISIKO IM KORRELATIONSHANDELSPORTFOLIO (MKR SA CTP)

     

    ALLE POSITIONEN

    (-) VON DEN EIGENMITTELN ABGEZOGENE POSITIONEN

    NETTOPOSITIONEN

    AUFSCHLÜSSELUNG DER NETTO(KAUF)POSITION NACH RISIKOGEWICHTEN GEMÄSS SA- UND IRB-ANSATZ

    AUFSCHLÜSSELUNG DER NETTO(VERKAUFS)POSITION NACH RISIKOGEWICHTEN GEMÄSS SA- UND IRB-ANSATZ

    VOR OBERGRENZE

    NACH OBERGRENZE

    EIGENMITTELANFORDERUNGEN INSGESAMT

    RISIKOGEWICHTE < 1 250 %

    1 250 %

    AUFSICHTLICHER FORMELANSATZ

    TRANSPARENZ

    INTERNER BEMESSUNGSANSATZ

    RISIKOGEWICHTE < 1 250 %

    1 250 %

    AUFSICHTLICHER FORMELANSATZ

    TRANSPARENZ

    INTERNER BEMESSUNGSANSATZ

    KAUFPOSITION

    VERKAUFSPOSITION

    (-) KAUFPOSITION

    (-) VERKAUFSPOSITION

    KAUFPOSITION

    VERKAUFSPOSITION

    7 - 10 %

    12 - 18 %

    20 - 35 %

    40 - 75 %

    100 %

    250 %

    350 %

    425 %

    650 %

    Sonstige

    BEURTEILT

    OHNE BONITÄTSBEURTEILUNG

     

    DURCHSCHNITTLICHES RISIKOGEWICHT (%)

     

    DURCHSCHNITTLICHES RISIKOGEWICHT (%)

    7 - 10 %

    12 - 18 %

    20 - 35 %

    40 - 75 %

    100 %

    250 %

    350 %

    425 %

    650 %

    Sonstige

    BEURTEILT

    OHNE BONITÄTSBEURTEILUNG

     

    DURCHSCHNITTLICHES RISIKOGEWICHT (%)

     

    DURCHSCHNITTLICHES RISIKOGEWICHT (%)

    GEWICHTETE NETTOKAUFPOSITIONEN

    GEWICHTETE NETTOVERKAUFSPOSITIONEN

    GEWICHTETE NETTOKAUFPOSITIONEN

    GEWICHTETE NETTOVERKAUFSPOSITIONEN

    010

    020

    030

    040

    050

    060

    070

    080

    090

    100

    110

    120

    130

    140

    150

    160

    170

    180

    190

    200

    210

    220

    230

    240

    250

    260

    270

    280

    290

    300

    310

    320

    330

    340

    350

    360

    370

    380

    390

    400

    410

    420

    430

    440

    450

    010

    RISIKOPOSITIONEN INSGESAMT

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Verknüpfung mit MKR SA TDI {330:060}

     

    VERBRIEFUNGSPOSITIONEN.

    020

    ORIGINATOR: RISIKOPOSITIONEN INSGESAMT

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    030

    VERBRIEFUNGEN

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    040

    SONSTIGE CTP-POSITIONEN

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    050

    ANLEGER: RISIKOPOSITIONEN INSGESAMT

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    060

    VERBRIEFUNGEN

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    070

    SONSTIGE CTP-POSITIONEN

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    080

    SPONSOR: RISIKOPOSITIONEN INSGESAMT

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    090

    VERBRIEFUNGEN

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    100

    SONSTIGE CTP-POSITIONEN

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    N-TER-AUSFALLKREDITDERIVATE:

    110

    N-TER-AUSFALLKREDITDERIVATE

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    120

    SONSTIGE CTP-POSITIONEN

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    ▼M3



    C 21.00 — MARKTRISIKO: STANDARDANSATZ FÜR POSITIONSRISIKEN BEI AKTIENINSTRUMENTEN (MKR SA EQU)

    Nationaler Markt:

     

    POSITIONEN

    EIGENMITTELANFORDERUNGEN

    GESAMTRISIKOBETRAG

    ALLE POSITIONEN

    NETTOPOSITIONEN

    EINER EIGENKAPITALANFORDERUNG UNTERLIEGENDE POSITIONEN

    KAUFPOSITION

    VERKAUFSPOSITION

    KAUFPOSITION

    VERKAUFSPOSITION

    010

    020

    030

    040

    050

    060

    070

    010

    IM HANDELSBUCH GEHALTENE AKTIENINSTRUMENTE

     

     

     

     

     

     

    Verknüpfung mit CA

    020

    Allgemeines Risiko

     

     

     

     

     

     

     

    021

    Derivate

     

     

     

     

     

     

     

    022

    Sonstige Vermögenswerte und Verbindlichkeiten

     

     

     

     

     

     

     

    030

    Breit gestreute börsengehandelte Aktienindex-Terminkontrakte, für die ein bestimmter Ansatz gilt

     

     

     

     

     

     

     

    040

    Sonstige Aktieninstrumente außer breit gestreuten börsengehandelten Aktienindex-Terminkontrakten

     

     

     

     

     

     

     

    050

    Spezifisches Risiko

     

     

     

     

     

     

     

    080

    Besonderer Ansatz für Positionsrisiken in OGAs

     

     

     

     

     

     

     

    090

    Zusatzanforderungen für Optionen (ohne Delta-Faktor-Risiken)

     

     

     

     

     

     

     

    100

    Vereinfachte Methode

     

     

     

     

     

     

     

    110

    Delta-Plus-Ansatz — Zusatzanforderungen für das Gamma-Risiko

     

     

     

     

     

     

     

    120

    Delta-Plus-Ansatz — Zusatzanforderungen für das Vega-Risiko

     

     

     

     

     

     

     

    130

    Szenario-Matrixansatz

     

     

     

     

     

     

     



    C 22.00 — MARKTRISIKO: STANDARDANSÄTZE FÜR DAS FREMDWÄHRUNGSRISIKO (MKR SA FX)

     

    ALLE POSITIONEN

    NETTOPOSITIONEN

    EINER EIGENKAPITALANFORDERUNG UNTERLIEGENDE POSITIONEN

    (Einschließlich Umverteilung nicht ausgeglichener Währungspositionen, für die eine besondere Behandlung für ausgeglichene Positionen gilt)

    EIGENMITTELANFORDERUNGEN

    GESAMTRISIKOBETRAG

    KAUFPOSITION

    VERKAUFSPOSITION

    KAUFPOSITION

    VERKAUFSPOSITION

    KAUFPOSITION

    VERKAUFSPOSITION

    AUSGEGLICHEN

    020

    030

    040

    050

    060

    070

    080

    090

    100

    010

    GESAMTPOSITIONEN IN NICHT-BERICHTSWÄHRUNGEN

     

     

     

     

     

     

     

     

    Verknüpfung mit CA

    020

    Eng verbundene Währungen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    030

    Alle sonstigen Währungen (unter Einschluss von OGA, die als unterschiedliche Währungen behandelt werden)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    040

    Gold

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    050

    Zusatzanforderungen für Optionen (ohne Delta-Faktor-Risiken)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    060

    Vereinfachte Methode

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    070

    Delta-Plus-Ansatz — Zusatzanforderungen für das Gamma-Risiko

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    080

    Delta-Plus-Ansatz — Zusatzanforderungen für das Vega-Risiko

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    090

    Szenario-Matrixansatz

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    AUFSCHLÜSSELUNG DER GESAMTEN POSITIONEN (EINSCHLIESSLICH DER BERICHTSWÄHRUNG) NACH RISIKOPOSITIONSARTEN

    100

    Sonstige Vermögenswerte und Verbindlichkeiten außer außerbilanziellen Posten und Derivaten

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    110

    Außerbilanzielle Posten

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    120

    Derivate

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Zusatzinformationen: WÄHRUNGSPOSITIONEN

    130

    EUR

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    140

    Lek

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    150

    Argentinischer Peso

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    160

    Australischer Dollar

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    170

    Brasilianischer Real

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    180

    Bulgarischer Lev

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    190

    Kanadischer Dollar

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    200

    Tschechische Krone

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    210

    Dänische Krone

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    220

    Ägyptisches Pfund

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    230

    Pfund Sterling

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    240

    Forint

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    250

    Yen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    270

    Litauische Litas

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    280

    Dinar

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    290

    Mexikanischer Peso

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    300

    Zloty

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    310

    Rumänischer Leu

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    320

    Russischer Rubel

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    330

    Serbischer Dinar

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    340

    Schwedische Krone

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    350

    Schweizer Franken

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    360

    Türkische Lira

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    370

    Hryvnia

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    380

    US-Dollar

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    390

    Isländische Krone

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    400

    Norwegische Krone

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    410

    Hongkong-Dollar

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    420

    Neuer Taiwan-Dollar

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    430

    Neuseeland-Dollar

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    440

    Singapur-Dollar

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    450

    Südkoreanischer Won

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    460

    Renminbi Yuan

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    470

    Sonstige

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    471

    Kuna

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    ▼M2



    C 23.00 - MARKTRISIKO: STANDARDANSÄTZE FÜR WARENPOSITIONEN (MKR SA COM) COREP-MELDEBÖGEN

     

    ALLE POSITIONEN

    NETTOPOSITIONEN

    EINER EIGENKAPITALANFORDERUNG UNTERLIEGENDE POSITIONEN

    EIGENMITTELANFORDERUNGEN

    GESAMTRISIKOBETRAG

    KAUFPOSITION

    VERKAUFSPOSITION

    KAUFPOSITION

    VERKAUFSPOSITION

    010

    020

    030

    040

    050

    060

    070

    010

    WARENPOSITIONEN INSGESAMT

     

     

     

     

     

     

    Verknüpfung mit CA

    020

    Edelmetalle (ausgenommen Gold)

     

     

     

     

     

     

     

    030

    Nichtedelmetalle

     

     

     

     

     

     

     

    040

    Agrarerzeugnisse (Weichwaren)

     

     

     

     

     

     

     

    050

    Sonstige

     

     

     

     

     

     

     

    060

    Davon Energieprodukte (Öl, Gas)

     

     

     

     

     

     

     

    070

    Laufzeitbandverfahren

     

     

     

     

     

     

     

    080

    Erweitertes Laufzeitbandverfahren

     

     

     

     

     

     

     

    090

    Vereinfachtes Verfahren: Alle Positionen

     

     

     

     

     

     

     

    100

    Zusatzanforderungen für Optionen (ohne Delta-Faktor-Risiken)

     

     

     

     

     

     

     

    110

    Vereinfachte Methode

     

     

     

     

     

     

     

    120

    Delta-Plus-Ansatz - Zusatzanforderungen für das Gamma-Risiko

     

     

     

     

     

     

     

    130

    Delta-Plus-Ansatz - Zusatzanforderungen für das Vega-Risiko

     

     

     

     

     

     

     

    140

    Szenario-Matrixansatz

     

     

     

     

     

     

     



    C 24.00 - INTERNES MARKTRISIKOMODELL (MKR IM)

     

    RUISIKOPOTENZIAL (VaR)

    RISIKOPOTENZIAL UNTER STRESSBEDINGUNGEN

    KAPITALANFORDERUNG FÜR DAS ZUSÄTZLICHE AUSFALL- UND MIGRATIONSRISIKO

    KAPITALANFORDERUNG FÜR ALLE PREISRISIKEN BEI CTP

    EIGENMITTELANFORDERUNGEN

    GESAMTRISIKOBETRAG

    Zahl der Überschreitungen während der vorausgegangenen 250 Geschäftstage

    VaR Multiplikationsfaktor (mc)

    SVaR Multiplikationsfaktor (ms)

    ANGENOMMENE ANFORDERUNG FÜR DIE CTP-UNTERGRENZE - GEWICHTETE NETTOKAUFPOSITIONEN NACH ANWENDUNG DER OBERGRENZE

    ANGENOMMENE ANFORDERUNG FÜR DIE CTP-UNTERGRENZE - GEWICHTETE NETTOVERKAUFSPOSITIONEN NACH ANWENDUNG DER OBERGRENZE

    MULTIPLIKATIONSFAKTOR (mc) × DURCHSCHNITT DER VORAUSGEGANGENEN 60 GESCHÄFTSTAGE (VaRavg)

    VORTAG (VaRt-1)

    MULTIPLIKATIONSFAKTOR (ms) × DURCHSCHNITT DER VORAUSGEGANGENEN 60 GESCHÄFTSTAGE (SVaRavg)

    LETZTER VERFÜGBARER WERT (SVaRt-1)

    DURCHSCHNITTSWERT DIESER MASSZAHL IN DEN VORAUSGEGANGENEN 12 WOCHEN

    LETZTE VERFÜGBARE MASSZAHL

    UNTERGRENZE

    DURCHSCHNITTSWERT DIESER MASSZAHL IN DEN VORAUSGEGANGENEN 12 WOCHEN

    LETZTE VERFÜGBARE MASSZAHL

    030

    040

    050

    060

    070

    080

    090

    100

    110

    120

    130

    140

    150

    160

    170

    180

    010

    POSITIONEN INSGESAMT

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Verknüpfung mit CA

     

     

     

     

     

     

    Zusatzinformationen: AUFSCHLÜSSELUNG DES MARKTRISIKOS

    020

    BÖRSENGEHANDELTE SCHULDTITEL

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    030

    TDI - Allgemeines Risiko

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    040

    TDI - Spezifisches Risiko

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    050

    Aktieninstrumente

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    060

    Aktieninstrumente - Allgemeines Risiko

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    070

    Aktieninstrumente - Spezifisches Risiko

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    080

    Fremdwährungsrisiko

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    090

    Warenpositionsrisiko

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    100

    Gesamtbetrag für das allgemeine Risiko

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    110

    Gesamtbetrag für das spezifische Risiko

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     



    C 25.00 - RISIKO EINER ANPASSUNG DER KREDITBEWERTUNG (CVA)

     

    RISIKOPOSITIONSWERT

    RISIKOPOTENZIAL (VaR)

    RISIKOPOTENZIAL UNTER STRESSBEDINGUNGEN

    EIGENMITTEL-ANFORDERUNGEN

    GESAMT-RISIKOBETRAG

    ZUSATZINFORMATIONEN

    NENNBETRÄGE DER ABSICHERUNGEN GEGEN CVA-RISIKEN

     

    davon: OTC-Derivate

    davon: WERTPAPIERFINANZIERUNGSGESCHÄFTE (SFT)

    MULTIPLIKATIONSFAKTOR (mc) × DURCHSCHNITT DER VORAUSGEGANGENEN 60 GESCHÄFTSTAGE (VaRavg)

    VORTAG (VaRt-1)

    MULTIPLIKATIONSFAKTOR (ms) × DURCHSCHNITT DER VORAUSGEGANGENEN 60 GESCHÄFTSTAGE (SVaRavg)

    LETZTER VERFÜGBARER WERT (SVaRt-1)

    Anzahl der Gegenparteien

    davon: zur Berechnung des Kreditspreads wurde ein Näherungswert verwendet

    EINGEGANGENE CVA

    EINZELADRESSEN-KREDITAUSFALL-SWAP

    INDEX-KREDITAUSFALL-SWAPS

    010

    020

    030

    040

    050

    060

    070

    080

    090

    100

    110

    120

    130

    140

    010

    CVA-Risiko insgesamt

     

     

     

     

     

     

     

     

    Verknüpfung mit {CA2;r640;c010}

     

     

     

     

     

    020

    Nach der fortgeschrittenen Methode

     

     

     

     

     

     

     

     

    Verknüpfung mit {CA2;r650;c010}

     

     

     

     

     

    030

    Nach der Standardmethode

     

     

     

     

     

     

     

     

    Verknüpfung mit {CA2;r660;c010}

     

     

     

     

     

    040

    Auf OEM-Grundlage

     

     

     

     

     

     

     

     

    Verknüpfung mit {CA2;r670;c010}

     

     

     

     

     

    ▼M3




    ANHANG II

    MELDUNGEN ÜBER EIGENMITTEL UND EIGENMITTELANFORDERUNGEN

    Inhaltsverzeichnis

    TEIL I: ALLGEMEINE ERLÄUTERUNGEN

    1.

    AUFBAU UND KONVENTIONEN

    1.1.

    AUFBAU

    1.2.

    NUMMERIERUNGSKONVENTION

    1.3.

    VORZEICHENKONVENTION

    TEIL II: ERLÄUTERUNGEN ZU DEN BÖGEN

    1.

    ANGEMESSENE EIGENKAPITALAUSSTATTUNG (CA)

    1.1.

    ALLGEMEINE BEMERKUNGEN

    1.2.

    C 01.00 — EIGENMITTEL (CA1)

    1.2.1.

    ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN

    1.3.

    C 02.00 — EIGENMITTELANFORDERUNGEN (CA2)

    1.3.1.

    ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN

    1.4.

    C 03.00 — KAPITALQUOTEN UND KAPITALISIERUNGEN (CA3)

    1.4.1.

    ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN

    1.5.

    C 04.00 — ZUSATZINFORMATIONEN (CA4)

    1.5.1.

    ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN

    1.6.

    ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN UND UNTER BESTANDSSCHUTZ STEHENDE INSTRUMENTE: INSTRUMENTE, DIE KEINE STAATLICHEN BEIHILFEN DARSTELLEN (CA 5)

    1.6.1.

    ALLGEMEINE BEMERKUNGEN

    1.6.2.

    C 05.01 — ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN (CA5.1)

    1.6.2.1.

    ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN

    1.6.3.

    C 05.02 — BESTANDSGESCHÜTZTE INSTRUMENTE: INSTRUMENTE, DIE KEINE STAATLICHEN BEIHILFEN DARSTELLEN (CA5.2)

    1.6.3.1.

    ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN

    2.

    GRUPPENSOLVABILITÄT: ANGABEN ZU TOCHTERGESELLSCHAFTEN (GS)

    2.1.

    ALLGEMEINE BEMERKUNGEN

    2.2.

    DETAILLIERTE ANGABEN ZUR SOLVABILITÄT DER GRUPPE

    2.3.

    ANGABEN ZU DEN BEITRÄGEN, DEN DIE EINZELNEN UNTERNEHMEN ZUR SOLVABILITÄT DER GRUPPE LEISTEN

    2.4.

    C 06.01 — GRUPPENSOLVABILITÄT: ANGABEN ZU TOCHTERGESELLSCHAFTEN — SUMME (SUMME GS)

    2.5.

    C 06.02 — GRUPPENSOLVABILITÄT: ANGABEN ZU TOCHTERGESELLSCHAFTEN (GS)

    3.

    MELDEBÖGEN ZUM KREDITRISIKO

    3.1.

    ALLGEMEINE BEMERKUNGEN

    3.1.1.

    MELDUNG VON KREDITRISIKOMINDERUNGSTECHNIKEN MIT SUBSTITUTIONSEFFEKT

    3.1.2.

    MELDUNG DES GEGENPARTEIAUSFALLRISIKOS

    3.2.

    C 07.00 — KREDIT- UND GEGENPARTEIAUSFALLRISIKEN SOWIE VORLEISTUNGEN: STANDARDANSATZ ZUR BESTIMMUNG DER EIGENKAPITALANFORDERUNGEN (CR SA)

    3.2.1.

    ALLGEMEINE BEMERKUNGEN

    3.2.2.

    GELTUNGSUMFANG DES MELDEBOGENS ZUM KREDITRISIKO CR SA

    3.2.3.

    ZUWEISUNG DER RISIKOPOSITIONEN ZU RISIKOPOSITIONSKLASSEN NACH DEM STANDARDANSATZ

    3.2.4.

    KLARSTELLUNGEN ZUM GELTUNGSUMFANG EINIGER BESONDERER, IN ARTIKEL 112 DER CRR GENANNTER RISIKOPOSITIONSKLASSEN

    3.2.4.1.

    RISIKOPOSITIONSKLASSE „INSTITUTE“

    3.2.4.2.

    RISIKOPOSITIONSKLASSE „GEDECKTE SCHULDVERSCHREIBUNGEN“

    3.2.4.3.

    RISIKOPOSITIONSKLASSE „ORGANISMEN FÜR GEMEINSAME ANLAGEN“

    3.2.5.

    ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN

    3.3.

    KREDIT- UND GEGENPARTEIAUSFALLRISIKO UND VORLEISTUNGEN: IRB-ANSATZ FÜR EIGENMITTELANFORDERUNGEN (CR IRB)

    3.3.1.

    GELTUNGSUMFANG DES MELDEBOGENS CR IRB

    3.3.2.

    AUFSCHLÜSSELUNG DES MELDEBOGENS CR IRB

    3.3.3.

    C 08.01 — KREDIT- UND GEGENPARTEIAUSFALLRISIKEN SOWIE VORLEISTUNGEN: IRB-ANSATZ FÜR EIGENKAPITALANFORDERUNGEN (CR IRB 1)

    3.3.3.1.

    ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN

    3.3.4.

    C 08.02 — KREDIT- UND GEGENPARTEIAUSFALLRISIKEN SOWIE VORLEISTUNGEN: IRB-ANSATZ BEZÜGLICH DES KAPITALBEDARFS (AUFSCHLÜSSELUNG NACH RATINGSTUFEN ODER RISIKOPOOLS VON SCHULDNERN (CR IRB 2)

    3.4.

    KREDIT- UND GEGENPARTEIAUSFALLRISIKO UND VORLEISTUNGEN: ANGABEN MIT GEOGRAFISCHER AUFGLIEDERUNG (CR GB)

    3.4.1.

    C 09.01 — GEOGRAFISCHE AUFGLIEDERUNG DER RISIKOPOSITIONEN NACH SITZLAND DES SCHULDNERS: SA-RISIKOPOSITIONEN (CR GB 1)

    3.4.1.1.

    ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN

    3.4.2.

    C 09.02 — GEOGRAFISCHE AUFGLIEDERUNG DER RISIKOPOSITIONEN NACH SITZLAND DES SCHULDNERS IRB-RISIKOPOSITIONEN (CR GB 2)

    3.4.2.1.

    ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN

    3.4.3.

    C 09.03 — GEOGRAFISCHE AUFGLIEDERUNG DER WESENTLICHEN KREDITRISIKOPOSITIONEN FÜR DIE ZWECKE DER BERECHNUNG DES INSTITUTSSPEZIFISCHEN ANTIZYKLISCHEN KAPITALPUFFERS (CR GB 3)

    3.4.3.1.

    ALLGEMEINE BEMERKUNGEN

    3.4.3.2.

    ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN

    3.5.

    C 10.01 UND C 10.02 — BETEILIGUNGSPOSITIONEN NACH DEM AUF INTERNEN RATINGS BERUHENDEN ANSATZ (CR EQU IRB 1 UND CR EQU IRB 2)

    3.5.1.

    ALLGEMEINE BEMERKUNGEN

    3.5.2.

    ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN (GILT SOWOHL FÜR CR EQU IRB 1 ALS AUCH FÜR CR EQU IRB 2)

    3.6.

    C 11.00 — ABWICKLUNGS- BZW. LIEFERRISIKO (CR SETT)

    3.6.1.

    ALLGEMEINE BEMERKUNGEN

    3.6.2.

    ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN

    3.7.

    C 12.00 — KREDITRISIKO: VERBRIEFUNG — STANDARDANSATZ ZUR BESTIMMUNG DER EIGENMITTELANFORDERUNGEN (CR SEC SA)

    3.7.1.

    ALLGEMEINE BEMERKUNGEN

    3.7.2.

    ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN

    3.8.

    C 13.00 — KREDITRISIKO — VERBRIEFUNGEN: AUF INTERNEN BEURTEILUNGEN BASIERENDER ANSATZ BEZÜGLICH DER EIGENMITTELANFORDERUNGEN (CR SEC IRB)

    3.8.1.

    ALLGEMEINE BEMERKUNGEN

    3.8.2.

    ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN

    3.9.

    C 14.00 — DETAILLIERTE ANGABEN ZU VERBRIEFUNGEN (SEC DETAILS)

    3.9.1.

    ALLGEMEINE BEMERKUNGEN

    3.9.2.

    ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN

    4.

    MELDEBÖGEN ZUM OPERATIONELLEN RISIKO

    4.1.

    C 16.00 — OPERATIONELLES RISIKO (OPR)

    4.1.1.

    ALLGEMEINE BEMERKUNGEN

    4.1.2.

    ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN

    4.2.

    C 17.00 — OPERATIONELLES RISIKO: VERLUSTE UND RÜCKFLÜSSE DES LETZTEN JAHRES NACH GESCHÄFTSFELDERN UND EREIGNISKATEGORIEN (OPR-DETAILS)

    4.2.1.

    ALLGEMEINE BEMERKUNGEN

    4.2.2.

    ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN

    5.

    MELDEBÖGEN ZUM MARKTRISIKO

    5.1.

    C 18.00 — MARKTRISIKO: STANDARDANSATZ FÜR POSITIONSRISIKEN BÖRSENGEHANDELTER SCHULDTITEL (MKR SA TDI)

    5.1.1.

    ALLGEMEINE BEMERKUNGEN

    5.1.2.

    ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN

    5.2.

    C 19.00 — MARKTRISIKO: STANDARDANSATZ FÜR SPEZIFISCHE RISIKEN IN VERBRIEFUNGEN (MKR SA SEC)

    5.2.1.

    ALLGEMEINE BEMERKUNGEN

    5.2.2.

    ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN

    5.3.

    C 20.00 — MARKTRISIKO: STANDARDANSATZ FÜR DAS SPEZIFISCHE RISIKO BEI DEM KORRELATIONSHANDELSPORTFOLIO ZUGEWIESENEN POSITIONEN (MKR SA CTP)

    5.3.1.

    ALLGEMEINE BEMERKUNGEN

    5.3.2.

    ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN

    5.4.

    C 21.00 — MARKTRISIKO: STANDARDANSATZ FÜR POSITIONSRISIKEN BEI AKTIENINSTRUMENTEN (MKR SA EQU)

    5.4.1.

    ALLGEMEINE BEMERKUNGEN

    5.4.2.

    ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN

    5.5.

    C 22.00 — MARKTRISIKO: STANDARDANSÄTZE FÜR DAS FREMDWÄHRUNGSRISIKO (MKR SA FX)

    5.5.1.

    ALLGEMEINE BEMERKUNGEN

    5.5.2.

    ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN

    5.6.

    C 23.00 — MARKTRISIKO: STANDARDANSÄTZE FÜR WARENPOSITIONEN (MKR SA COM)

    5.6.1.

    ALLGEMEINE BEMERKUNGEN

    5.6.2.

    ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN

    5.7.

    C 24.00 — INTERNES MARKTRISIKOMODELL (MKR IM)

    5.7.1.

    ALLGEMEINE BEMERKUNGEN

    5.7.2.

    ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN

    5.8.

    C 25.00 — RISIKO EINER ANPASSUNG DER KREDITBEWERTUNG (CVA)

    5.8.1.

    ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN

    TEIL I: ALLGEMEINE ERLÄUTERUNGEN

    1.   AUFBAU UND KONVENTIONEN

    1.1.   AUFBAU

    1. Der Melderahmen setzt sich aus fünf Meldebogenbereichen zusammen:

    a) angemessene Eigenkapitalausstattung, eine Übersicht über die aufsichtsrechtlichen Eigenmittel; Gesamtrisikobetrag;

    b) Solvabilität der Gruppe, eine Übersicht über die Erfüllung der Solvabilitätsanforderungen durch sämtliche in den Konsolidierungskreis des berichtenden Unternehmens aufgenommene einzelne Unternehmen;

    c) Kreditrisiko (unter Einschluss des Gegenparteiausfallrisikos, des Verwässerungsrisikos und des Abwicklungsrisikos);

    d) Marktrisiko (unter Einschluss des Positionsrisikos für das Handelsbuch, des Fremdwährungsrisikos, des Warenpositionsrisikos und des CVA-Risikos);

    e) operationelles Risiko.

    2. Zu jedem Meldebogen werden Rechtsgrundlagen angegeben. Die vorliegenden Leitlinien zur Umsetzung des gemeinsamen Meldewesens umfassen nähere Angaben zu allgemeineren Aspekten der Meldungen in den einzelnen Meldebogenbereichen, Erläuterungen zu bestimmten Positionen sowie Beispiele und Validierungsregeln.

    3. Institute reichen nur diejenigen Meldebögen ein, die für sie maßgeblich sind. Hierbei ist der zur Feststellung der Eigenmittelanforderung verwendete Ansatz ausschlaggebend.

    1.2.   NUMMERIERUNGSKONVENTION

    4. In allen Bezugnahmen auf die Spalten, Zeilen und Zellen der Meldebögen folgt das Dokument den in der nachfolgenden Tabelle festgesetzten Kennzeichnungskonventionen. Von diesen Zahlencodes wird in den Validierungsregeln ausführlich Gebrauch gemacht.

    5. In den Erläuterungen wird folgende allgemeine Notation verwendet: {Meldebogen;Zeile;Spalte}.

    6. Wird innerhalb eines Meldebogens eine Validierung durchgeführt, bei der nur Datenpunkte des betreffenden Bogens verwendet werden, entfällt in den Notationen die Bezugnahme auf den Bogen: {Zeile;Spalte}.

    7. Bei Meldebögen mit nur einer Spalte wird nur auf die Zeilen Bezug genommen: {Meldebogen;Zeile}.

    8. Um auszudrücken, dass die Validierung für die zuvor angegebenen Zeilen oder Spalten erfolgt, wird ein Sternchen (*) verwendet.

    1.3.   VORZEICHENKONVENTION

    9. Jeder Betrag, um den die Eigenmittel- oder Kapitalanforderungen erhöht werden, ist als positive Zahl anzugeben. Beträge dagegen, um die die Eigenmittel- oder Kapitalanforderungen insgesamt vermindert werden, sind als negative Zahl zu melden. Steht vor der Bezeichnung einer Position ein negatives Vorzeichen (-), wird davon ausgegangen, dass für die betreffende Position keine positive Zahl ausgewiesen wird.

    TEIL II: ERLÄUTERUNGEN ZU DEN BÖGEN

    1.   ANGEMESSENE EIGENKAPITALAUSSTATTUNG (CA)

    1.1.   ALLGEMEINE BEMERKUNGEN

    10. Die CA-Meldebögen enthalten Angaben zu den Zählern für Säule I (Eigenmittel, Kernkapital, hartes Kernkapital), dem Nenner (Eigenmittelanforderung) und den Übergangsbestimmungen. Sie sind in fünf Meldebögen untergliedert:

    a) Der Meldebogen CA1 enthält den Eigenmittelbetrag des Instituts, aufgeschlüsselt nach den Positionen, die zum Erreichen dieses Betrags notwendig sind. Der errechnete Eigenmittelbetrag schließt die insgesamt aus den Übergangsbestimmungen entstehenden Auswirkungen für die einzelnen Kapitalarten ein.

    b) Im Meldebogen CA2 werden die Gesamtrisikobeträge gemäß Definition in Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 („CRR“) zusammengefasst.

    c) Der Meldebogen CA3 enthält die Quoten, für die in der CRR Mindesthöhen festgelegt werden, sowie andere, damit zusammenhängende Daten.

    d) Im Meldebogen CA4 finden sich Zusatzinformationen, die für die Berechnung der in der CA1 enthaltenen Positionen erforderlich sind, sowie Angaben zu den Kapitalpuffern gemäß CRD.

    e) Der Meldebogen CA5 enthält die Daten, die zur Berechnung der Auswirkungen der Übergangsbestimmungen auf die Eigenmittel benötigt werden. Der Bogen CA5 wird nach dem Auslaufen der Übergangsbestimmungen nicht mehr weiterbestehen.

    11. Die Meldebögen gelten für alle berichtenden Unternehmen. Der jeweils befolgte Rechnungslegungsrahmen ist dabei unerheblich, obgleich einige Positionen im Zähler speziell auf Bewertungsgrundsätze für IAS/IFRS anwendende Unternehmen zugeschnitten sind. Im Allgemeinen sind die Angaben im Nenner mit den Endergebnissen verknüpft, die in den entsprechenden Meldebögen zur Berechnung des Gesamtrisikobetrags gemeldet werden.

    12. Die Eigenmittel insgesamt setzen sich aus verschiedenen Kapitalarten zusammen: dem Kernkapital (T1), d. h. der Summe aus hartem Kernkapital (CET1) und zusätzlichem Kernkapital (AT1) sowie dem Ergänzungskapital (T2).

    13. Übergangsbestimmungen werden in den Meldebögen wie folgt behandelt:

    a) In den Posten des Meldebogens CA1 werden im Allgemeinen keine Übergangsbestimmungen berücksichtigt (Bruttobeträge). Dies bedeutet, dass — mit Ausnahme der Positionen zur Zusammenfassung der Auswirkungen der Übergangsbestimmungen — die Zahlen in den CA1-Posten gemäß den endgültigen Vorschriften berechnet werden (d. h. so, als ob keine Übergangsbestimmungen bestünden). Für jede Kapitalart (d. h. hartes Kernkapital, zusätzliches Kernkapital und Ergänzungskapital) bestehen drei unterschiedliche Positionen, in die alle aufgrund von Übergangsbestimmungen vorgenommenen Anpassungen aufgenommen werden.

    b) Übergangsbestimmungen können sich auch auf den Fehlbetrag an zusätzlichem Kernkapital und Ergänzungskapital (d. h. die in Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe j bzw. Artikel 56 Buchstabe e der CRR geregelten, von den Positionen des zusätzlichen Kernkapitals bzw. Ergänzungskapitals in Abzug zu bringenden Posten, die das zusätzliche Kernkapital bzw. Ergänzungskapital überschreiten) auswirken. Folglich können Posten, die diese Fehlbeträge enthalten, indirekt die Folgen von Übergangsbestimmungen widerspiegeln.

    c) Der Meldebogen CA5 dient ausschließlich zur Meldung der Übergangsbestimmungen.

    14. Die Behandlung der Anforderungen nach Säule II kann innerhalb der EU unterschiedlich sein (Artikel 104 Absatz 2 der CRD IV muss in nationale Durchführungsverordnungen umgesetzt werden). In die Meldungen über die Solvabilität im Rahmen der CRR ist nur aufzunehmen, welche Folgen die Anforderungen der Säule II auf den Solvabilitätskoeffizienten oder die Zielquote haben. Eine detaillierte Meldung zu den Anforderungen der Säule II ist nicht Bestandteil des Mandats des Artikels 99 der CRR.

    a) Die Meldebögen CA1, CA2 bzw. CA5 enthalten nur Daten zu den Fragestellungen der Säule I.

    b) Der Meldebogen CA3 betrifft die Auswirkungen zusätzlicher Anforderungen nach Säule II auf den Solvabilitätskoeffizienten auf aggregierter Basis. In einem Block stehen die Auswirkungen von Beträgen auf die Koeffizienten im Mittelpunkt, während es im anderen Block um den Koeffizienten an sich geht. Zwischen diesen beiden Koeffizientenblöcken und den Meldebögen CA1, CA2 oder CA5 besteht keine weitere Verknüpfung.

    c) Im Meldebogen CA4 ist eine Zelle enthalten, in der es um die zusätzlichen Eigenmittelanforderungen im Zusammenhang mit der Säule II geht. Diese Zelle ist nicht über Validierungsregeln mit den Eigenkapitalkoeffizienten des Meldebogens CA3 verknüpft und spiegelt Artikel 104 Absatz 2 der CRD wider, der zusätzliche Eigenmittelanforderungen ausdrücklich als eine Möglichkeit für Entscheidungen im Rahmen von Säule II nennt.

    1.2.   C 01.00 — EIGENMITTEL (CA1)

    1.2.1.   Erläuterungen zu bestimmten Positionen



    Zeile

    Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

    010

    1.  Eigenmittel

    Artikel 4 Absatz 1 Nummer 118 und Artikel 72 der CRRDie Eigenmittel eines Instituts ergeben sich aus der Summe von Kernkapital und Ergänzungskapital.

    015

    1.1  Kernkapital (T1)

    Artikel 25 der CRRDas Kernkapital besteht aus der Summe des harten Kernkapitals und des zusätzlichen Kernkapitals.

    020

    1.1.1  Hartes Kernkapital (CET1)

    Artikel 50 der CRR

    030

    1.1.1.1  Als hartes Kernkapital anrechenbare Kapitalinstrumente

    Artikel 26 Absatz 1 Buchstaben a und b, Artikel 27 bis 30, Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 42 der CRR.

    040

    1.1.1.1.1  Eingezahlte Kapitalinstrumente

    Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 27 bis 31 der CRRKapitalinstrumente von Gegenseitigkeitsgesellschaften, Genossenschaften und ähnlichen Instituten (Artikel 27 und Artikel 29 der CRR) sind einzubeziehen.Mit den Kapitalinstrumenten verbundene Agios sind nicht einzubeziehen.Von staatlichen Stellen im Notfall gezeichnete Kapitalinstrumente sind einzubeziehen, sofern alle Bedingungen nach Artikel 31 der CRR erfüllt sind.

    045

    1.1.1.1.1*  Davon: Von staatlichen Stellen im Notfall gezeichnete Kapitalinstrumente

    Artikel 31 der CRRVon staatlichen Stellen im Notfall gezeichnete Kapitalinstrumente sind in das harte Kernkapital einzubeziehen, sofern alle Bedingungen nach Artikel 31 der CRR erfüllt sind.

    050

    1.1.1.1.2*  Zusatzinformation: Nicht anrechenbare Kapitalinstrumente

    Artikel 28 Absatz 1 Buchstaben b, l und m der CRRDie in diesen Unterabsätzen genannten Bedingungen bilden unterschiedliche Kapitalsituationen ab, die jedoch reversibel sind. Der hier gemeldete Betrag kann also in späteren Berichtsperioden anrechenbar werden.In dem auszuweisenden Betrag sind keine mit den Kapitalinstrumenten verbundenen Agios enthalten.

    060

    1.1.1.1.3  Agio

    Artikel 4 Absatz 1 Nummer 124 und Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe b der CRRDer Begriff Agio hat die gleiche Bedeutung wie im geltenden Rechnungslegungsrahmen.Der in diesem Posten auszuweisende Betrag entspricht dem mit den „eingezahlten Kapitalinstrumenten“ verbundenen Teil.

    070

    1.1.1.1.4  (-) Eigene Instrumente des harten Kernkapitals

    Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 42 der CRREigenes hartes Kernkapital, das sich am Berichtsstichtag im Besitz des berichtenden Instituts oder der berichtenden Gruppe befindet. Vorbehaltlich der in Artikel 42 der CRR vorgesehenen Ausnahmen.Als „Nicht anrechenbare Kapitalinstrumente“ aufgenommene Aktienbestände sind in dieser Zeile nicht zu melden.In den auszuweisenden Betrag ist das mit eigenen Aktien verbundene Agio einzuschließen.Die Posten 1.1.1.1.4 bis 1.1.1.1.4.3 enthalten keine bestehenden oder eventuellen Verpflichtungen zum Kauf eigener Instrumente des harten Kernkapitals. Bestehende oder eventuelle Verpflichtungen zum Kauf eigener Instrumente des harten Kernkapitals werden getrennt unter Posten 1.1.1.1.5. gemeldet.

    080

    1.1.1.1.4.1  (-) Direkte Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals

    Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 42 der CRRIn Position 1.1.1.1 enthaltene, im Besitz von Instituten der konsolidierten Gruppe befindliche Instrumente des harten Kernkapitals.Der auszuweisende Betrag muss die im Handelsbuch befindlichen Positionen einschließen. Gemäß Artikel 42 Buchstabe a der CRR werden diese auf der Grundlage der Nettokaufposition berechnet.

    090

    1.1.1.1.4.2  (-) Indirekte Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals

    Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114, Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 42 der CRR

    091

    1.1.1.1.4.3  (-) Synthetische Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals

    Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126, Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 42 der CRR

    092

    1.1.1.1.5  (-) Bestehende oder eventuelle Verpflichtungen zum Kauf eigener Instrumente harten Kernkapitals

    Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 42 der CRRLaut Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe f der CRR sind „eigene Instrumente des harten Kernkapitals, die das Institut aufgrund einer bestehenden vertraglichen Verpflichtung tatsächlich oder möglicherweise zu kaufen verpflichtet ist“, abzuziehen.

    130

    1.1.1.2  Einbehaltene Gewinne

    Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 26 Absatz 2 der CRREinbehaltene Gewinne beinhalten die einbehaltenen Gewinne des Vorjahres und die anrechenbaren Zwischengewinne oder Gewinne zum Jahresende.

    140

    1.1.1.2.1  Einbehaltene Gewinne des Vorjahres

    Artikel 4 Absatz 1 Nummer 123 und Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe c der CRRIn Artikel 4 Absatz 1 Nummer 123 der CRR werden einbehaltene Gewinne als „die nach Zuweisung des endgültigen Ergebnisses gemäß dem geltenden Rechnungslegungsrahmen fortgeschriebenen Gewinne und Verluste“ definiert.

    150

    1.1.1.2.2  Anrechenbarer Gewinn oder Verlust

    Artikel 4 Absatz 1 Nummer 121, Artikel 26 Absatz 2 und Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a der CRRArtikel 26 Absatz 2 der CRR gestattet, dass Zwischengewinne oder Gewinne zum Jahresende nach vorheriger Erlaubnis der zuständigen Behörden in die einbehaltenen Gewinne aufgenommen werden, wenn bestimme Voraussetzungen erfüllt sind.Andererseits sind gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a der CRR Verluste vom harten Kernkapital abzuziehen.

    160

    1.1.1.2.2.1  Den Eigentümern der Muttergesellschaft zurechenbarer Gewinn oder Verlust

    Artikel 26 Absatz 2 und Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a der CRRAnzugeben ist der in der Periodenertragsrechnung ausgewiesene Gewinn oder Verlust.

    170

    1.1.1.2.2.2  (-) Teil des nicht anrechenbaren Zwischengewinns oder Gewinns zum Jahresende

    Artikel 26 Absatz 2 der CRRIn dieser Zeile dürfen keine Zahlen erscheinen, wenn das Institut für den Vergleichszeitraum Verluste gemeldet hat. Dies ist darin begründet, dass die Verluste vollständig vom harten Kernkapital abgezogen werden.Meldet das Institut Gewinne, ist der Teil des Gewinns anzugeben, der laut Artikel 26 Absatz 2 der CRR nicht anrechenbar ist (d. h. ungeprüfte Gewinne und vorhersehbare Abgaben oder Dividenden).Hier ist zu beachten, dass bei Vorliegen von Gewinnen mindestens die Zwischendividenden als abzuziehender Betrag zu berücksichtigen sind.

    180

    1.1.1.3  Kumuliertes sonstiges Ergebnis

    Artikel 4 Absatz 1 Nummer 100 und Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe d der CRRDer Betrag ist abzüglich der zum jeweiligen Berechnungszeitpunkt vorhersehbaren steuerlichen Belastung und vor der Anwendung von Abzugs- und Korrekturposten anzugeben. Der auszuweisende Betrag ist gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 241/2014 der Kommission zu bestimmen.

    200

    1.1.1.4  Sonstige Rücklagen

    Artikel 4 Absatz 1 Nummer 117 und Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe e der CRRIn der CRR werden sonstige Rücklagen als „Rücklagen im Sinne des geltenden Rechnungslegungsrahmens, die gemäß dem geltenden Rechnungslegungsstandard offengelegt werden müssen, ausschließlich aller Beträge, die bereits im kumulierten sonstigen Ergebnis oder in den einbehaltenen Gewinnen ausgewiesen sind“ definiert.Der Betrag ist abzüglich der zum jeweiligen Berechnungszeitpunkt vorhersehbaren steuerlichen Belastung anzugeben.

    210

    1.1.1.5  Fonds für allgemeine Bankrisiken

    Artikel 4 Absatz 1 Nummer 112 und Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe f der CRRFonds für allgemeine Bankrisiken werden in Artikel 38 der Richtlinie 86/635/EWG als „Beträge, die das Kreditinstitut zur Deckung solcher Risiken einzusetzen beschließt, wenn dies aus Gründen der Vorsicht in Anbetracht der besonderen bankgeschäftlichen Risiken erforderlich ist“ definiert.Der Betrag ist abzüglich der zum jeweiligen Berechnungszeitpunkt vorhersehbaren steuerlichen Belastung anzugeben.

    220

    1.1.1.6  Anpassungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu Kapitalinstrumenten des harten Kernkapitals (Grandfathering)

    Artikel 483 Absätze 1 bis 3 und Artikel 484 bis 487 der CRRBeträge der vorübergehend unter Bestandsschutz stehenden Kapitalinstrumente des harten Kernkapitals. Der auszuweisende Betrag wird unmittelbar aus dem Meldebogen CA5 entnommen.

    230

    1.1.1.7  Zum harten Kernkapital zählende Minderheitsbeteiligungen (Minority interest)

    Artikel 4 Absatz 120 und Artikel 84 der CRRSumme aller Beträge der Minderheitsbeteiligungen von Tochterunternehmen, die dem konsolidierten harten Kernkapital zugerechnet werden.

    240

    1.1.1.8  Übergangsbestimmungen aufgrund zusätzlicher Minderheitsbeteiligungen

    Artikel 479 und Artikel 480 der CRRAufgrund von Übergangsbestimmungen an Minderheitsbeteiligungen vorzunehmende Anpassungen. Diese Position wird unmittelbar aus dem Meldebogen CA5 entnommen.

    250

    1.1.1.9  Abzugs- und Korrekturposten aufgrund von Anpassungen des harten Kernkapitals (Prudential Filters)

    Artikel 32 bis 35 der CRR

    260

    1.1.1.9.1  (-) Anstieg des Eigenkapitals aufgrund verbriefter Aktiva

    Artikel 32 Absatz 1 der CRRDer anzugebende Betrag ist der Anstieg des Eigenkapitals des Instituts, der sich nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen aus verbrieften Aktiva ergibt.Diese Position beinhaltet beispielsweise künftige Margenerträge, die einen Veräußerungsgewinn für das Institut darstellen, oder soweit es sich um Originatoren handelt, die Nettoerträge aus der Kapitalisierung künftiger Erträge aus verbrieften Aktiva, die eine Bonitätsverbesserung für Verbriefungspositionen bieten.

    270

    1.1.1.9.2  Rücklagen aufgrund von Sicherungsgeschäften für Zahlungsströme (Cash Flow Hedge)

    Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe a der CRRDer auszuweisende Betrag kann positiv oder negativ sein. Er ist positiv, wenn die Sicherungsgeschäfte für Zahlungsströme zu einem Verlust führen (d. h. wenn sie das bilanzielle Eigenkapital senken), und umgekehrt. Das Vorzeichen ist also dem in den Abschlüssen verwendeten Vorzeichen entgegengesetzt.Der Betrag wird abzüglich der zum jeweiligen Berechnungszeitpunkt vorhersehbaren steuerlichen Belastung ausgewiesen.

    280

    1.1.1.9.3  Durch Veränderungen der eigenen Bonität bedingte Gewinne oder Verluste aus zum beizulegenden Zeitwert bewerteten eigenen Verbindlichkeiten

    Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe b der CRRDer auszuweisende Betrag kann positiv oder negativ sein. Er ist positiv, wenn aufgrund von Veränderungen der eigenen Bonität ein Verlust entsteht (d. h. wenn durch die Veränderung das bilanzielle Eigenkapital sinkt) und umgekehrt. Das Vorzeichen ist also dem in den Abschlüssen verwendeten Vorzeichen entgegengesetzt.Ungeprüfte Gewinne sind in diese Position nicht aufzunehmen.

    285

    1.1.1.9.4  Gewinne und Verluste aus zum Zeitwert bilanzierten derivativen Verbindlichkeiten, die aus dem eigenen Kreditrisiko des Instituts resultieren

    Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 33 Absatz 2 der CRRDer auszuweisende Betrag kann positiv oder negativ sein. Es ist positiv, wenn aufgrund von Veränderungen des eigenen Kreditrisikos ein Verlust entstanden ist, und umgekehrt. Das Vorzeichen ist also dem in den Abschlüssen verwendeten Vorzeichen entgegengesetzt.Ungeprüfte Gewinne sind in diese Position nicht aufzunehmen.

    290

    1.1.1.9.5  (-) Wertberichtigungen aufgrund der Anforderungen für eine vorsichtige Bewertung

    Artikel 34 und Artikel 105 der CRRAnpassungen am beizulegenden Zeitwert der im Handels- oder Anlagebuch enthaltenen Positionen, die aufgrund der in Artikel 105 der CRR festgelegten, strengeren Anforderungen für eine vorsichtige Bewertung erforderlich sind.

    300

    1.1.1.10  (-) Geschäfts- oder Firmenwert (Goodwill)

    Artikel 4 Absatz 1 Nummer 113, Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 37 der CRR

    310

    1.1.1.10.1  (-) Als immaterieller Vermögenswert bilanzierter Geschäfts- oder Firmenwert

    Artikel 4 Absatz 1 Nummer 113 und Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b der CRRDer Begriff Geschäfts- oder Firmenwert hat die gleiche Bedeutung wie im geltenden Rechnungslegungsrahmen.Der hier auszuweisende Betrag muss mit dem in der Bilanz angegebenen Betrag identisch sein.

    320

    1.1.1.10.2  (-) In den Wertansätzen der wesentlichen Beteiligungen enthaltener Geschäfts- oder Firmenwert

    Artikel 37 Buchstabe b und Artikel 43 der CRR

    330

    1.1.1.10.3  Mit dem Geschäfts- oder Firmenwert verbundene latente Steuerschulden

    Artikel 37 Buchstabe a der CRRDer Betrag latenter Steuerschulden, die aufgehoben werden können, wenn der Geschäfts- oder Firmenwert wertgemindert oder nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen aus der Bilanz ausgebucht würde.

    340

    1.1.1.11  (-) Sonstige immaterielle Vermögenswerte

    Artikel 4 Absatz 1 Nummer 115, Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 37 Buchtstabe a der CRRUnter sonstigen immateriellen Vermögenswerten sind die immateriellen Vermögenswerte nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen abzüglich des ebenfalls nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen berechneten Geschäfts- oder Firmenwert zu verstehen.

    350

    1.1.1.11.1  (-) Sonstige immaterielle Vermögenswerte vor Abzug latenter Steuerschulden

    Artikel 4 Absatz 1 Nummer 115 und Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b der CRRUnter sonstigen immateriellen Vermögenswerten sind die immateriellen Vermögenswerte nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen abzüglich des ebenfalls nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen berechneten Geschäfts- oder Firmenwert zu verstehen.Der hier auszuweisende Betrag muss dem in der Bilanz angegebenen Betrag für immaterielle Vermögenswerte ohne Geschäfts- oder Firmenwert entsprechen.

    360

    1.1.1.11.2  Mit den sonstigen immateriellen Vermögenswerten verbundene latente Steuerschulden

    Artikel 37 Buchstabe a der CRRDer Betrag latenter Steuerschulden, die aufgehoben werden können, wenn die immateriellen Vermögenswerte ohne Geschäfts- oder Firmenwert wertgemindert oder nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen aus der Bilanz ausgebucht würden.

    370

    1.1.1.12  (-) Von der künftigen Rentabilität abhängige, nicht aus temporären Differenzen resultierende, latente Steueransprüche, abzüglich der verbundenen Steuerschulden

    Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 38 der CRR

    380

    1.1.1.13  (-) IRB-Fehlbetrag (IRB Shortfall) aus Kreditrisikoanpassungen an erwartete Verluste

    Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe d, Artikel 40, Artikel 158 und Artikel 159 der CRRDer auszuweisende Betrag wird nicht durch eine Erhöhung des Betrags der von der künftigen Rentabilität abhängigen latenten Steueransprüche oder durch andere zusätzliche Steuereffekte verringert, die eintreten könnten, wenn Wertberichtigungen auf den Betrag der erwarteten Verlustbeträge ansteigen (Artikel 40 der CRR).

    390

    1.1.1.14  (-) Vermögenswerte aus Pensionsfonds mit Leistungszusage

    Artikel 4 Absatz 1 Nummer 109, Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe e und Artikel 41 der CRR.

    400

    1.1.1.14.1  (-) Vermögenswerte aus Pensionsfonds mit Leistungszusage

    Artikel 4 Absatz 1 Nummer 109 und Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe e der CRRVermögenswerte aus Pensionsfonds mit Leistungszusage sind definiert als „Vermögenswerte aus einem Pensionsfonds oder einem Altersversorgungsplan mit Leistungszusage nach Abzug der Verbindlichkeiten dieses Fonds bzw. Plans“.Der hier auszuweisende Betrag entspricht dem in der Bilanz angegebenen Betrag (sofern er getrennt ausgewiesen wird).

    410

    1.1.1.14.2  Mit den Vermögenswerten aus Pensionsfonds mit Leistungszusage verbundene latente Steuerschulden

    Artikel 4 Absatz 1 Nummern 108 und 109 und Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe a der CRRDer Betrag latenter Steuerschulden, die aufgehoben werden können, wenn die Vermögenswerte aus Pensionsfonds mit Leistungszusage wertgemindert oder nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen aus der Bilanz ausgebucht würden.

    420

    1.1.1.14.3  Vermögenswerte von Pensionsfonds mit Leistungszusage, die das Institut uneingeschränkt nutzen darf

    Artikel 4 Absatz 1 Nummer 109 und Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe b der CRRIn diesem Posten erscheint nur dann ein Betrag, wenn die vorherige Erlaubnis der zuständigen Behörde zur Senkung des in Abzug zu bringenden Betrags der Vermögenswerte von Pensionsfonds mit Leistungszusage vorliegt.Die in diese Zeile aufgenommenen Vermögenswerte erhalten ein Risikogewicht für Kreditrisikoanforderungen.

    430

    1.1.1.15  (-) Überkreuzbeteiligungen am harten Kernkapital

    Artikel 4 Absatz 1 Nummer 122, Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe g und Artikel 44 der CRR.Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche (gemäß Definition in Artikel 4 Absatz 27 der CRR), bei denen eine Überkreuzbeteiligung vorliegt, die nach Ansicht der zuständigen Behörden dem Ziel dient, die Eigenmittel des Instituts künstlich zu erhöhenDie auszuweisenden Beträge werden auf der Grundlage der Bruttokaufpositionen berechnet und schließen Kernkapital in Form von Versicherungsprodukten ein.

    440

    1.1.1.16  (-) Von den Posten des zusätzlichen Kernkapitals in Abzug zu bringende Posten, die das zusätzliche Kernkapital überschreiten

    Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe j der CRRDer auszuweisende Betrag wird unmittelbar aus dem CA1-Posten „Von den Posten des zusätzlichen Kernkapitals in Abzug zu bringende Posten, die das zusätzliche Kernkapital überschreiten“ entnommen. Der Betrag ist aus dem harten Kernkapital abzuleiten.

    450

    1.1.1.17  (-) Qualifizierte Beteiligungen außerhalb des Finanzsektors, denen alternativ ein Risikogewicht von 1 250 % zugeordnet werden kann

    Artikel 4 Absatz 1 Nummer 36, Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k Ziffer i und Artikel 89 bis 91 der CRRQualifizierte Beteiligungen werden als „das direkte oder indirekte Halten von mindestens 10 % des Kapitals oder der Stimmrechte eines Unternehmens oder eine andere Möglichkeit der Wahrnehmung eines maßgeblichen Einflusses auf die Geschäftsführung dieses Unternehmens“ definiert.Laut Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k Ziffer i der CRR sind als Alternativen der Abzug dieser Beteiligungen (unter Anwendung dieses Postens) vom harten Kernkapital oder die Anwendung eines Risikogewichts von 1 250 % möglich.

    460

    1.1.1.18  (-) Verbriefungspositionen, denen alternativ ein Risikogewicht von 1 250 % zugeordnet werden kann

    Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k Ziffer ii, Artikel 243 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 244 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 258 und Artikel 266 Absatz 3 der CRRVerbriefungspositionen, denen ein Risikogewicht von 1 250 % zugeordnet wird, die aber alternativ vom harten Kernkapital abgezogen werden dürfen (Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k Ziffer ii der CRR). Trifft Letzteres zu, erfolgt eine Meldung unter diesem Posten.

    470

    1.1.1.19  (-) Vorleistungen, denen alternativ ein Risikogewicht von 1 250 % zugeordnet werden kann

    Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k Ziffer iii und Artikel 379 Absatz 3 der CRRGemäß den Eigenmittelanforderungen für Abwicklungsrisiken wird Vorleistungen vom fünften Tag nach der zweiten vertraglich vereinbarten Zahlung oder dem zweiten vertraglich vereinbarten Lieferabschnitt bis zur Abwicklung des Geschäfts ein Risikogewicht von 1 250 % zugeordnet. Alternativ dürfen sie vom harten Kernkapital abgezogen werden (Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k Ziffer iii der CRR). Trifft Letzteres zu, erfolgt eine Meldung unter diesem Posten.

    471

    1.1.1.20  (-) Positionen in einem Korb, für die ein Institut das Risikogewicht nicht nach dem IRB-Ansatz bestimmen kann und auf die alternativ ein Risikogewicht von 1 250 % angewendet werden kann

    Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k Ziffer iv und Artikel 153 Absatz 8 der CRRLaut Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k Ziffer iv der CRR sind als Alternativen der Abzug dieser Positionen (unter Anwendung dieses Postens) vom harten Kernkapital oder die Anwendung eines Risikogewichts von 1 250 % möglich.

    472

    1.1.1.21  (-) Beteiligungspositionen im Rahmen eines auf internen Modellen basierenden Ansatzes, auf die alternativ ein Risikogewicht von 1 250 % angewendet werden kann

    Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k Ziffer v und Artikel 155 Absatz 4 der CRRLaut Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k Ziffer v der CRR sind als Alternativen der Abzug dieser Positionen (unter Anwendung dieses Postens) vom harten Kernkapital oder die Anwendung eines Risikogewichts von 1 250 % möglich.

    480

    1.1.1.22  (-) Instrumente des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

    Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27, Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe h, Artikel 43 bis 46, Artikel 49 Absätze 2 und 3 und Artikel 79 der CRRTeil der Positionen in Kapitalinstrumenten von Unternehmen der Finanzbranche (gemäß Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27 der CRR), an denen das Institut keine wesentliche, vom harten Kernkapital in Abzug zu bringende Beteiligung hält.Siehe hierzu die Alternativen zu Abzügen im Falle von Konsolidierungen (Artikel 49 Absätze 2 und 3).

    490

    1.1.1.23  (-) Abzugsfähige latente Steueransprüche, die von der künftigen Rentabilität abhängig sind und aus temporären Differenzen resultieren

    Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 38 und Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe a der CRRTeil der latenten Steueransprüche, die von der künftigen Rentabilität abhängig sind und aus temporären Differenzen resultieren (abzüglich des Teils der verbundenen Steuerschulden, die gemäß Artikel 38 Absatz 5 Buchstabe b der CRR den aus temporären Differenzen resultierenden, latenten Steueransprüchen zugeordnet wurden). Dieser Teil ist unter Anwendung des in Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe a der CRR genannten Schwellenwerts von 10 % in Abzug zu bringen.

    500

    1.1.1.24  (-) Instrumente des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

    Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27, Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe i, Artikel 43, Artikel 45, Artikel 47, Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 49 Absätze 1 bis 3 und Artikel 79 der CRRTeil der Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche (gemäß Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27 der CRR), an denen das Institut eine wesentliche, unter Anwendung des in Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe b der CRR genannten Schwellenwerts von 10 % in Abzug zu bringende Beteiligung hältSiehe hierzu die Alternativen zu Abzügen im Falle von Konsolidierungen (Artikel 49 Absätze 1, 2 und 3).

    510

    1.1.1.25  (-) Beträge, die den Schwellenwert von 17,65 % überschreiten

    Artikel 48 Absatz 1 der CRRTeil der latenten Steueransprüche, die von der künftigen Rentabilität abhängig sind und aus temporären Differenzen resultieren, sowie direkte und indirekte Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche (gemäß Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27 der CRR), an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält, die unter Anwendung des in Artikel 48 Absatz 1 der CRR genannten Schwellenwerts von 17,65 % in Abzug zu bringen ist.

    520

    1.1.1.26  Sonstige Übergangsanpassungen des harten Kernkapitals

    Artikel 469 bis 472, Artikel 478 und Artikel 481 der CRRAufgrund von Übergangsbestimmungen an den Abzügen vorzunehmende Anpassungen. Der auszuweisende Betrag wird unmittelbar aus dem Meldebogen CA5 entnommen.

    524

    1.1.1.27  Zusätzliche, aufgrund von Artikel 3 der CRR vorzunehmende Abzüge vom harten Kernkapital

    Artikel 3 der CRR

    529

    1.1.1.28  Bestandteile des harten Kernkapitals oder Abzüge vom harten Kernkapital — sonstige

    Diese Zeile wurde zu dem Zweck entwickelt, ausschließlich zu Berichtszwecken Flexibilität bieten zu können. Diese Zeile ist nur in den seltenen Fällen, in denen keine endgültige Entscheidung über die Meldung bestimmter Kapitalposten bzw. Kapitalabzüge im aktuellen Meldebogen CA1 getroffen worden ist, auszufüllen. Daraus folgt, dass diese Zeile nur dann auszufüllen ist, wenn ein Kapitalbestandteil des harten Kernkapitals beziehungsweise ein Abzug eines Bestandteils des harten Kernkapitals nicht einer der Zeilen von 020 bis 524 zugewiesen werden kann.Diese Zelle darf nicht zur Übertragung von nicht unter die CRR fallenden Kapitalposten bzw. Kapitalabzügen in die Berechnung des Solvabilitätskoeffizienten verwendet werden (beispielsweise eine Übertragung von Kapitalposten bzw. Kapitalabzügen aus Ländern, die außerhalb des Geltungsbereichs der CRR liegen).

    530

    1.1.2  ZUSÄTZLICHES KERNKAPITAL

    Artikel 61 der CRR

    540

    1.1.2.1  Als zusätzliches Kernkapital anrechenbare Kapitalinstrumente

    Artikel 51 Buchstabe a, Artikel 52 bis 54, Artikel 56 Buchstabe a und Artikel 57 der CRR

    550

    1.1.2.1.1  Eingezahlte Kapitalinstrumente

    Artikel 51 Buchstabe a und Artikel 52 bis 54 der CRRIn dem auszuweisenden Betrag sind keine mit den Kapitalinstrumenten verbundenen Agios enthalten.

    560

    1.1.2.1.2*  Zusatzinformation: Nicht anrechenbare Kapitalinstrumente

    Artikel 52 Absatz 1 Buchstaben c, e und f der CRRDie in diesen Unterabsätzen genannten Bedingungen bilden unterschiedliche Kapitalsituationen ab, die jedoch reversibel sind. Der hier gemeldete Betrag kann also in späteren Berichtsperioden anrechenbar werden.In dem auszuweisenden Betrag sind keine mit den Kapitalinstrumenten verbundenen Agios enthalten.

    570

    1.1.2.1.3  Agio

    Artikel 51 Buchstabe b der CRRDer Begriff Agio hat die gleiche Bedeutung wie im geltenden Rechnungslegungsrahmen.Der in diesem Posten auszuweisende Betrag entspricht dem mit den „eingezahlten Kapitalinstrumenten“ verbundenen Teil.

    580

    1.1.2.1.4  (-) Eigene Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals

    Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 56 Buchstabe a und Artikel 57 der CRREigene Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals, die sich am Berichtsstichtag im Besitz des berichtenden Instituts oder der berichtenden Gruppe befinden. Vorbehaltlich der in Artikel 57 der CRR vorgesehenen Ausnahmen.Als „Nicht anrechenbare Kapitalinstrumente“ aufgenommene Aktienbestände sind in dieser Zeile nicht zu melden.In den auszuweisenden Betrag ist das mit eigenen Aktien verbundene Agio einzuschließen.Die Posten 1.1.2.1.4 bis 1.1.2.1.4.3 enthalten keine bestehenden oder eventuellen Verpflichtungen zum Kauf eigener Instrumente harten Kernkapitals. Bestehende oder eventuelle Verpflichtungen zum Kauf eigener Instrumente zusätzlichen Kernkapitals werden getrennt unter Posten 1.1.2.1.5. gemeldet.

    590

    1.1.2.1.4.1  (-) Direkte Positionen in eigenen Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals

    Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114, Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 56 Buchstabe a und Artikel 57 der CRRIn Posten 1.1.2.1.1 aufgenommene Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals, die von Instituten der konsolidierten Gruppe gehalten werden.

    620

    1.1.2.1.4.2  (-) Indirekte Positionen in eigenen Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals

    Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii, Artikel 56 Buchstabe a und Artikel 57 der CRR

    621

    1.1.2.1.4.3  (-) Synthetische Positionen in eigenen Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals

    Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126, Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 56 Buchstabe a und Artikel 57 der CRR

    622

    1.1.2.1.5  (-) Bestehende oder eventuelle Verpflichtungen zum Kauf eigener Instrumente zusätzlichen Kernkapitals

    Artikel 56 Buchstabe a und Artikel 57 der CRRGemäß Artikel 56 Buchstabe a der CRR sind die „eigenen Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals, zu deren Kauf das Institut aufgrund bestehender vertraglicher Verpflichtungen gehalten sein könnte“, in Abzug zu bringen.

    660

    1.1.2.2  Anpassungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu Kapitalinstrumenten des zusätzlichen Kernkapitals (Grandfathering)

    Artikel 483 Absätze 4 und 5, Artikel 484 bis 487, Artikel 489 und Artikel 491 der CRRBeträge der vorübergehend unter Bestandsschutz stehenden Kapitalinstrumente des zusätzlichen Kernkapitals. Der auszuweisende Betrag wird unmittelbar aus dem Meldebogen CA5 entnommen.

    670

    1.1.2.3  Zum zusätzlichen Kernkapital zählende, von Tochterunternehmen begebene Instrumente

    Artikel 83, Artikel 85 und Artikel 86 der CRRSumme aller Beträge des qualifizierten Kernkapitals von Tochterunternehmen, die dem konsolidierten zusätzlichen Kernkapital zugerechnet werdenVon einer Zweckgesellschaft begebenes qualifiziertes zusätzliches Kernkapital (Artikel 83 der CRR) ist einzubeziehen.

    680

    1.1.2.4  Übergangsbestimmungen zu im zusätzlichen Kernkapital zusätzlich anerkannten, von Tochterunternehmen begebenen Instrumenten

    Artikel 480 der CRRAufgrund von Übergangsbestimmungen erforderlich werdende Anpassungen am qualifizierten, dem konsolidierten zusätzlichen Kernkapital zugerechnetem Kernkapital. Diese Position wird unmittelbar aus dem Meldebogen CA5 entnommen.

    690

    1.1.2.5  (-) Überkreuzbeteiligungen am zusätzlichen Kernkapital

    Artikel 4 Absatz 1 Nummer 122, Artikel 56 Buchstabe b und Artikel 58 der CRRPositionen in Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche (gemäß Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27 der CRR), bei denen eine Überkreuzbeteiligung vorliegt, die nach Ansicht der zuständigen Behörden dem Ziel dient, die Eigenmittel des Instituts künstlich zu erhöhen.Die auszuweisenden Beträge werden auf der Grundlage der Bruttokaufpositionen berechnet und schließen zusätzliches Kernkapital in Form von Versicherungsprodukten ein.

    700

    1.1.2.6  (-) Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

    Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27, Artikel 56 Buchstabe c, Artikel 59, Artikel 60 und Artikel 79 der CRRDer Teil der Positionen in Kapitalinstrumenten von Unternehmen der Finanzbranche (gemäß Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27 der CRR), an denen das Institut keine wesentliche, vom zusätzlichen Kernkapital in Abzug zu bringende Beteiligung hält.

    710

    1.1.2.7  (-) Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

    Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27 Artikel 56 Buchstabe d, Artikel 59 und Artikel 79 der CRRPositionen des Instituts in Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche (gemäß Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27 der CRR), an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält, werden in voller Höhe abgezogen.

    720

    1.1.2.8  (-) Von den Posten des Ergänzungskapitals in Abzug zu bringende Posten, die das Ergänzungskapital überschreiten

    Artikel 56 Buchstabe e der CRRDer auszuweisende Betrag wird unmittelbar aus dem CA1-Posten „Von den Posten des Ergänzungskapitals in Abzug zu bringende Posten, die das Ergänzungskapital überschreiten (Abzug vom zusätzlichen Kernkapital)“ entnommen.

    730

    1.1.2.9  Sonstige Übergangsanpassungen des zusätzlichen Kernkapitals

    Artikel 474 Artikel 475, Artikel 478 und Artikel 481 der CRRAufgrund von Übergangsbestimmungen vorzunehmende Anpassungen. Der auszuweisende Betrag wird unmittelbar aus dem Meldebogen CA5 entnommen.

    740

    1.1.2.10  Von den Posten des zusätzlichen Kernkapitals in Abzug zu bringende Posten, die das zusätzliche Kernkapital überschreiten (Abzug vom harten Kernkapital)

    Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe j der CRRZusätzliches Kernkapital kann keinen negativen Wert haben. Es ist aber möglich, dass die vom zusätzlichen Kernkapital in Abzug zu bringenden Posten größer sind als das zusätzliche Kernkapital zuzüglich des verbundenen Agios. Wenn dies eintritt, muss das zusätzliche Kernkapital gleich Null sein und die in Abzug zu bringenden Posten, die das zusätzliche Kernkapital überschreiten, müssen vom harten Kernkapital abgezogen werden.Mit diesem Posten wird erreicht, dass die Summe der Posten 1.1.2.1 bis 1.1.2.12 nie kleiner als Null ist. Falls dieser Posten dann eine positive Zahl aufweist, ist Posten 1.1.1.16 der Kehrwert dieser Zahl.

    744

    1.1.2.11  Zusätzliche, aufgrund von Artikel 3 der CRR vorzunehmende Abzüge vom zusätzlichen Kernkapital

    Artikel 3 der CRR

    748

    1.1.2.12  Bestandteile des zusätzlichen Kernkapitals oder Abzüge vom zusätzlichen Kernkapital — sonstige

    Diese Zeile wurde zu dem Zweck entwickelt, ausschließlich zu Berichtszwecken Flexibilität bieten zu können. Diese Zeile ist nur in den seltenen Fällen, in denen keine endgültige Entscheidung über die Meldung bestimmter Kapitalposten bzw. Kapitalabzüge im aktuellen Meldebogen CA1 getroffen worden ist, auszufüllen. Daraus folgt, dass diese Zeile nur dann auszufüllen ist, wenn ein Kapitalbestandteil des zusätzlichen Kernkapitals beziehungsweise ein Abzug eines Bestandteils des zusätzlichen Kernkapitals nicht einer der Zeilen von 530 bis 744 zugewiesen werden kann.Diese Zelle darf nicht zur Übertragung von nicht unter die CRR fallenden Kapitalposten bzw. Kapitalabzügen in die Berechnung des Solvabilitätskoeffizienten verwendet werden (beispielsweise eine Übertragung von Kapitalposten bzw. Kapitalabzügen aus Ländern, die außerhalb des Geltungsbereichs der CRR liegen)!

    750

    1.2  ERGÄNZUNGSKAPITAL

    Artikel 71 der CRR

    760

    1.2.1  Als Ergänzungskapital anrechenbare Kapitalinstrumente und nachrangige Darlehen

    Artikel 62 Buchstabe a, Artikel 63 bis 65, Artikel 66 Buchstabe a und Artikel 67 der CRR

    770

    1.2.1.1  Eingezahlte Kapitalinstrumente und nachrangige Darlehen

    Artikel 62 Buchstabe a, Artikel 63 und Artikel 65 der CRRIn dem auszuweisenden Betrag sind keine mit den Kapitalinstrumenten verbundenen Agios enthalten.

    780

    1.2.1.2*  Zusatzinformation: Nicht anrechenbare Kapitalinstrumente und nachrangige Darlehen

    Artikel 63 Buchstaben c, e und f und Artikel 64 der CRRDie in diesen Unterabsätzen genannten Bedingungen bilden unterschiedliche Kapitalsituationen ab, die jedoch reversibel sind. Der hier gemeldete Betrag kann also in späteren Berichtsperioden anrechenbar werden.In dem auszuweisenden Betrag sind keine mit den Kapitalinstrumenten verbundenen Agios enthalten.

    790

    1.2.1.3  Agio

    Artikel 62 Buchstabe b und Artikel 65der CRRDer Begriff Agio hat die gleiche Bedeutung wie im geltenden Rechnungslegungsrahmen.Der in diesem Posten auszuweisende Betrag entspricht dem mit den „eingezahlten Kapitalinstrumenten“ verbundenen Teil.

    800

    1.2.1.4  (-) Eigene Instrumente des Ergänzungskapitals

    Artikel 63 Buchstabe b Ziffer i, Artikel 66 Buchstabe a und Artikel 67 der CRREigene Instrumente des Ergänzungskapitals, das sich am Berichtsstichtag im Besitz des berichtenden Instituts oder der berichtenden Gruppe befindet. Vorbehaltlich der in Artikel 67 der CRR vorgesehenen Ausnahmen.Als „Nicht anrechenbare Kapitalinstrumente“ aufgenommene Aktienbestände sind in dieser Zeile nicht zu melden.In den auszuweisenden Betrag ist das mit eigenen Aktien verbundene Agio einzuschließen.Die Posten 1.2.1.4 bis 1.2.1.4.3 enthalten keine bestehenden oder eventuellen Verpflichtungen zum Kauf eigener Instrumente des Ergänzungskapitals. Bestehende oder eventuelle Verpflichtungen zum Kauf eigener Instrumente des Ergänzungskapitals werden getrennt unter Posten 1.2.1.5. gemeldet.

    810

    1.2.1.4.1  (-) Direkte Positionen in Instrumenten des Ergänzungskapitals

    Artikel 63 Buchstabe b, Artikel 66 Buchstabe a und Artikel 67 der CRRIn Posten 1.2.1.1 aufgenommene Instrumente des Ergänzungskapitals, die von Instituten der konsolidierten Gruppe gehalten werden.

    840

    1.2.1.4.2  (-) Indirekte Positionen in Instrumenten des Ergänzungskapitals

    Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114, Artikel 63 Buchstabe b, Artikel 66 Buchstabe a und Artikel 67 der CRR

    841

    1.2.1.4.3  (-) Synthetische Positionen in Instrumenten des Ergänzungskapitals

    Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126, Artikel 63 Buchstabe b, Artikel 66 Buchstabe a und Artikel 67 der CRR

    842

    1.2.1.5  (-) Bestehende oder eventuelle Verpflichtungen zum Kauf eigener Instrumente des Ergänzungskapitals

    Artikel 66 Buchstabe a und Artikel 67 der CRRGemäß Artikel 66 Buchstabe a der CRR sind die „eigenen Ergänzungskapitalinstrumente, zu deren Kauf das Institut aufgrund bestehender vertraglicher Verpflichtungen gehalten sein könnte“, in Abzug zu bringen.

    880

    1.2.2  Anpassungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu Kapitalinstrumenten des Ergänzungskapitals und nachrangiger Darlehen (Grandfathering)

    Artikel 483 Absätze 6 und 7, Artikel 484, Artikel 486, Artikel 488, Artikel 490 und Artikel 491 der CRRBeträge der vorübergehend unter Bestandsschutz stehenden Kapitalinstrumente des Ergänzungskapitals. Der auszuweisende Betrag wird unmittelbar aus dem Meldebogen CA5 entnommen.

    890

    1.2.3  Zum Ergänzungskapital zählende, von Tochterunternehmen begebene Instrumente

    Artikel 83, Artikel 87 und Artikel 88 der CRRSumme aller Beträge der qualifizierten Eigenmittel von Tochterunternehmen, die dem konsolidierten Ergänzungskapital zugerechnet werden.Von einer Zweckgesellschaft begebenes qualifiziertes Ergänzungskapital (Artikel 83 der CRR) ist einzubeziehen.

    900

    1.2.4  Anpassungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu im Ergänzungskapital zusätzlich anerkannten, von Tochterunternehmen begebenen Instrumenten

    Artikel 480 der CRRAufgrund von Übergangsbestimmungen erforderlich werdende Anpassungen an den qualifizierten, dem konsolidierten Ergänzungskapital zugerechneten Eigenmitteln. Diese Position wird unmittelbar aus dem Meldebogen CA5 entnommen.

    910

    1.2.5  Anrechenbare, die erwarteten Verluste überschreitende Rückstellungen nach IRB-Ansatz (IRB Excess)

    Artikel 62 Buchstabe d der CRRFür Institute, die risikogewichtete Positionsbeträge gemäß IRB-Ansatz berechnen, enthält dieser Posten die positiven Beträge, die sich aus einem Vergleich der Rückstellungen mit den erwarteten Verlusten ergeben und als Ergänzungskapital angerechnet werden können.

    920

    1.2.6  Allgemeine Kreditrisikoanpassungen nach dem Standardansatz

    Artikel 62 Buchstabe c der CRRFür Institute, die risikogewichtete Positionsbeträge gemäß Standardansatz berechnen, enthält dieser Posten die allgemeinen Kreditrisikoanpassungen, die als Ergänzungskapital angerechnet werden können.

    930

    1.2.7  (-) Überkreuzbeteiligungen am Ergänzungskapital

    Artikel 4 Absatz 1 Nummer 122, Artikel 66 Buchstabe b und Artikel 68 der CRRPositionen in Ergänzungskapitalinstrumenten von Unternehmen der Finanzbranche (gemäß Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27 der CRR), bei denen eine Überkreuzbeteiligung vorliegt, die nach Ansicht der zuständigen Behörden dem Ziel dient, die Eigenmittel des Instituts künstlich zu erhöhen.Die auszuweisenden Beträge werden auf der Grundlage der Bruttokaufpositionen berechnet und schließen Ergänzungskapital und Drittrangmittel in Form von Versicherungsprodukten ein.

    940

    1.2.8  (-) Ergänzungskapitalinstrumente von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

    Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27, Artikel 66 Buchstabe c, Artikel 68 bis Artikel 70 und Artikel 79 der CRRDer Teil der Positionen in Kapitalinstrumenten von Unternehmen der Finanzbranche (gemäß Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27 der CRR), an denen das Institut keine wesentliche, vom Ergänzungskapital in Abzug zu bringende Beteiligung hält.

    950

    1.2.9  (-) Ergänzungskapitalinstrumente von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

    Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27, Artikel 66 Buchstabe d, Artikel 68, Artikel 69 und Artikel 79 der CRRPositionen des Instituts in Ergänzungskapitalinstrumenten von Unternehmen der Finanzbranche (gemäß Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27 der CRR), an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält, werden in voller Höhe abgezogen.

    960

    1.2.10  Sonstige Übergangsanpassungen des Ergänzungskapitals

    Artikel 476 bis 478 und Artikel 481 der CRRAufgrund von Übergangsbestimmungen vorzunehmende Anpassungen. Der auszuweisende Betrag wird unmittelbar aus dem Meldebogen CA5 entnommen.

    970

    1.2.11  Von den Posten des Ergänzungskapitals in Abzug zu bringende Posten, die das Ergänzungskapital überschreiten (Abzug vom zusätzlichen Kernkapital)

    Artikel 56 Buchstabe e der CRRErgänzungskapital kann keinen negativen Wert haben. Es ist aber möglich, dass die vom Ergänzungskapital in Abzug zu bringenden Posten größer sind als das Ergänzungskapital zuzüglich des verbundenen Agios. Wenn dies eintritt, muss das Ergänzungskapital gleich Null sein und die in Abzug zu bringenden Posten, die das Ergänzungskapital überschreiten, müssen vom zusätzlichen Kernkapital abgezogen werden.Mit diesem Posten wird erreicht, dass die Summe der Posten 1.2.1 bis 1.2.13 nie kleiner als Null ist. Falls dieser Posten eine positive Zahl aufweist, ist Posten 1.1.2.8 der Kehrwert dieser Zahl.

    974

    1.2.12  (-) Zusätzliche, aufgrund von Artikel 3 der CRR vorzunehmende Abzüge vom Ergänzungskapital

    Artikel 3 der CRR

    978

    1.2.13  Bestandteile des Ergänzungskapitals oder Abzüge vom Ergänzungskapital — sonstige

    Diese Zeile wurde zu dem Zweck entwickelt, ausschließlich zu Berichtszwecken Flexibilität bieten zu können. Diese Zeile ist nur in den seltenen Fällen, in denen keine endgültige Entscheidung über die Meldung bestimmter Kapitalposten bzw. Kapitalabzüge im aktuellen Meldebogen CA1 getroffen worden ist, auszufüllen. Daraus folgt, dass diese Zeile nur dann auszufüllen ist, wenn ein Kapitalbestandteil des Ergänzungskapitals beziehungsweise ein Abzug eines Bestandteils des Ergänzungskapitals nicht einer der Zeilen von 750 bis 974 zugewiesen werden kann.Diese Zelle darf nicht zur Übertragung von nicht unter die CRR fallenden Kapitalposten bzw. Kapitalabzügen in die Berechnung des Solvabilitätskoeffizienten verwendet werden (beispielsweise eine Übertragung von Kapitalposten bzw. Kapitalabzügen aus Ländern, die außerhalb des Geltungsbereichs der CRR liegen).

    1.3.   C 02.00 — EIGENMITTELANFORDERUNGEN (CA2)

    1.3.1.   Erläuterungen zu bestimmten Positionen



    Zeile

    Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

    010

    1.  GESAMTRISIKOBETRAG

    Artikel 92 Absatz 3, Artikel 95, Artikel 96 und Artikel 98 der CRR

    020

    1*  Davon: Wertpapierfirmen im Sinne des Artikels 95 Absatz 2 und des Artikels 98 der CRR

    Für Wertpapierfirmen im Sinne des Artikels 95 Absatz 2 und des Artikels 98 der CRR

    030

    1**  Davon: Wertpapierfirmen im Sinne des Artikels 96 Absatz 2 und des Artikels 97 der CRR

    Für Wertpapierfirmen im Sinne des Artikels 96 Absatz 2 und des Artikels 97 der CRR

    040

    1.1  RISIKOGEWICHTETE POSITIONSBETRÄGE FÜR DAS KREDIT-, DAS GEGENPARTEIAUSFALL- UND DAS VERWÄSSERUNGSRISIKO SOWIE VORLEISTUNGEN

    Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a und f der CRR

    050

    1.1.1  Standardansatz (SA)

    Meldebogen CR SA und SEC SA zur Summe der Risikopositionen

    060

    1.1.1.1  Risikopositionsklassen nach Standardansatz exklusive Verbriefungspositionen

    Meldebogen CR SA zur Summe der Risikopositionen. Bei den Risikopositionsklassen nach Standardansatz handelt es sich um die in Artikel 112 der CRR genannten Risikopositionsklassen exklusive Verbriefungspositionen.

    070

    1.1.1.1.01  Staaten oder Zentralbanken

    Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR SA)

    080

    1.1.1.1.02  Regionale oder lokale Gebietskörperschaften

    Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR SA)

    090

    1.1.1.1.03  Öffentliche Stellen

    Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR SA)

    100

    1.1.1.1.04  Multilaterale Entwicklungsbanken

    Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR SA)

    110

    1.1.1.1.05  Internationale Organisationen

    Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR SA)

    120

    1.1.1.1.06  Institute

    Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR SA)

    130

    1.1.1.1.07  Unternehmen

    Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR SA)

    140

    1.1.1.1.08  Mengengeschäft

    Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR SA)

    150

    1.1.1.1.09  Durch Immobilien besichert

    Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR SA)

    160

    1.1.1.1.10  Ausgefallene Positionen

    Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR SA)

    170

    1.1.1.1.11  Mit besonders hohem Risiko verbundene Positionen

    Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR SA)

    180

    1.1.1.1.12  Gedeckte Schuldverschreibungen

    Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR SA)

    190

    1.1.1.1.13  Risikopositionen gegenüber Instituten und Unternehmen mit kurzfristiger Bonitätsbeurteilung

    Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR SA)

    200

    1.1.1.1.14  Organismen für Gemeinsame Anlagen (OGA)

    Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR SA)

    210

    1.1.1.1.15  Beteiligungen

    Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR SA)

    211

    1.1.1.1.16  Sonstige Positionen

    Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR SA)

    220

    1.1.1.2  Verbriefungspositionen nach Standardansatz

    Meldebogen CR SEC SA für die Gesamtsumme der Verbriefungen

    230

    1.1.1.2.*  Davon: Wiederverbriefung

    Meldebogen CR SEC SA für die Gesamtsumme der Verbriefungen

    240

    1.1.2  Auf internen Einstufungen basierender Ansatz (IRB-Ansatz)

    250

    1.1.2.1  IRB-Ansätze, wenn weder eigene Schätzungen der LGD noch Umrechnungsfaktoren genutzt werden

    Meldebogen (CR IRB) für die Gesamtsumme der Risikopositionen (wenn keine eigenen Schätzungen der LGD bzw. Kreditumrechnungsfaktoren (CCF) genutzt werden).

    260

    1.1.2.1.01  Staaten und Zentralbanken

    Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR IRB)

    270

    1.1.2.1.02  Institute

    Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR IRB)

    280

    1.1.2.1.03  Unternehmen — KMU

    Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR IRB)

    290

    1.1.2.1.04  Unternehmen — Spezialfinanzierungen

    Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR IRB)

    300

    1.1.2.1.05  Unternehmen — Sonstige

    Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR IRB)

    310

    1.1.2.2  IRB-Ansätze, wenn eigene Schätzungen der LGD bzw. Umrechnungsfaktoren genutzt werden

    Meldebogen (CR IRB) für die Gesamtsumme der Risikopositionen (wenn eigene Schätzungen der LGD bzw. Kreditumrechnungsfaktoren (CCF) genutzt werden).

    320

    1.1.2.2.01  Staaten und Zentralbanken

    Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR IRB)

    330

    1.1.2.2.02  Institute

    Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR IRB)

    340

    1.1.2.2.03  Unternehmen — KMU

    Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR IRB)

    350

    1.1.2.2.04  Unternehmen — Spezialfinanzierungen

    Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR IRB)

    360

    1.1.2.2.05  Unternehmen — Sonstige

    Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR IRB)

    370

    1.1.2.2.06  Mengengeschäft — durch Immobilien besichert KMU

    Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR IRB)

    380

    1.1.2.2.07  Mengengeschäft — durch Immobilien besichert keine KMU

    Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR IRB)

    390

    1.1.2.2.08  Mengengeschäft — qualifiziert revolvierend

    Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR IRB)

    400

    1.1.2.2.09  Mengengeschäft — Sonstige KMU

    Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR IRB)

    410

    1.1.2.2.10  Mengengeschäft- Sonstige, keine KMU

    Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR IRB)

    420

    1.1.2.3  Beteiligungen nach IRB

    Siehe Meldebogen zu Beteiligungsrisiken (CR EQU IRB)

    430

    1.1.2.4  Verbriefungspositionen nach IRB

    Meldebogen CR SEC IRB für die Gesamtsumme der Verbriefungen

    440

    1.1.2.4*  Davon: Wiederverbriefung

    Meldebogen CR SEC IRB für die Gesamtsumme der Verbriefungen

    450

    1.1.2.5  Sonstige Aktiva, ohne Kreditverpflichtungen

    Auszuweisen ist der gemäß Artikel 156 der CRR berechnete risikogewichtete Positionsbetrag.

    460

    1.1.3  Risikopositionsbetrag für Beiträge zum Ausfallfonds einer ZGP

    Artikel 307 bis 309 der CRR

    490

    1.2  RISIKOPOSITIONSBETRAG FÜR ABWICKLUNGS- UND LIEFERRISIKEN

    Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c Ziffer ii und Artikel 92 Absatz 4 Buchstabe b der CRR

    500

    1.2.1  Abwicklungs- und Lieferrisiko im Anlagebuch

    Siehe Meldebogen zu Abwicklungsrisiken (CR SETT)

    510

    1.2.2  Abwicklungs- und Lieferrisiko im Handelsbuch

    Siehe Meldebogen zu Abwicklungsrisiken (CR SETT)

    520

    1.3  GESAMTRISIKOBETRAG FÜR POSITIONS-, FREMDWÄHRUNGS- UND WARENPOSITIONSRISIKEN

    Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i und Buchstabe c Ziffern i und iii und Artikel 92 Absatz 4 Buchstabe b der CRR

    530

    1.3.1  Risikopositionsbetrag für Positions-, Fremdwährungs- und Warenpositionsrisiken nach Standardansätzen (SA)

    540

    1.3.1.1  Börsengehandelte Schuldtitel

    Meldebogen für börsengehandelte Schuldtitel (MKR SA TDI) für sämtliche Fremdwährungen

    550

    1.3.1.2  Beteiligungen

    Meldebogen für Beteiligungen (MKR SA EQU) für sämtliche nationalen Märkte

    560

    1.3.1.3  Fremdwährungen

    Siehe Meldebogen für Fremdwährungen (MKR SA FX)

    570

    1.3.1.4  Warenpositionen

    Siehe Meldebogen für Warenpositionen (MKR SA COM)

    580

    1.3.2  Risikopositionsbetrag für Positions-, Fremdwährungs- und Warenpositionsrisiken nach internen Modellen (IM)

    Siehe Meldebogen für interne Modelle (MKR IM)

    590

    1.4  GESAMTRISIKOBETRAG FÜR OPERATIONELLE RISIKEN (OpR)

    Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe e und Artikel 92 Absatz 4 Buchstabe b der CRRBei Wertpapierfirmen im Sinne des Artikels 95 Absatz 2, des Artikels 96 Absatz 2 und des Artikels 98 der CRR muss dieser Bestandteil gleich Null sein.

    600

    1.4.1  Basisindikatoransatz (BIA) für operationelle Risiken (OpR)

    Siehe Meldebogen für operationelle Risiken (OPR).

    610

    1.4.2  Standardansatz (STA) bzw. alternativer Standardansatz (ASA) für operationelle Risiken (OpR)

    Siehe Meldebogen für operationelle Risiken (OPR).

    620

    1.4.3  Fortgeschrittene Messansätze (AMA) für operationelle Risiken (OpR)

    Siehe Meldebogen für operationelle Risiken (OPR).

    630

    1.5  ZUSÄTZLICHER RISIKOPOSITIONSBETRAG AUFGRUND FIXER GEMEINKOSTEN

    Artikel 95 Absatz 2, Artikel 96 Absatz 2, Artikel 97 und Artikel 98 Absatz 1 Buchstabe a der CRRNur für Wertpapierfirmen im Sinne des Artikels 95 Absatz 2, des Artikels 96 Absatz 2 und des Artikels 98 der CRR. Siehe auch Artikel 97 der CRR.Wertpapierfirmen im Sinne des Artikels 96 der CRR weisen den in Artikel 97 bezeichneten Betrag mit 12,5 multipliziert aus.Wertpapierfirmen im Sinne des Artikels 95 der CRR weisen Folgendes aus:

    — Ist der in Artikel 95 Absatz 2 Buchstabe a der CRR genannte Betrags größer als der in Artikel 95 Absatz 2 Buchstabe b dieser Verordnung bezeichnete Betrag, dann lautet der auszuweisende Betrag Null.

    — Ist der in Artikel 95 Absatz 2 Buchstabe b der CRR genannte Betrag größer als der in Artikel 95 Absatz 2 Buchstabe a dieser Verordnung bezeichnete Betrag, entspricht der auszuweisende Betrag dem Ergebnis der Subtraktion des zuletzt genannten Betrags vom zuerst genannten Betrag.

    640

    1.6  GESAMTRISIKOBETRAG AUFGRUND ANPASSUNG DER KREDITBEWERTUNG (CVA)

    Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe d der CRR. Siehe Meldebogen für Anpassungen der Kreditbewertung (CVA)

    650

    1.6.1  Fortgeschrittene Methode

    Eigenmittelanforderungen für das Risiko einer Anpassung der Kreditbewertung gemäß Artikel 383 der CRR. Siehe Meldebogen für Anpassungen der Kreditbewertung (CVA).

    660

    1.6.2  Standardmethode

    Eigenmittelanforderungen für das Risiko einer Anpassung der Kreditbewertung gemäß Artikel 384 der CRR. Siehe Meldebogen für Anpassungen der Kreditbewertung (CVA).

    670

    1.6.3.  Auf OEM-Grundlage

    Eigenmittelanforderungen für das Risiko einer Anpassung der Kreditbewertung gemäß Artikel 385 der CRR. Siehe Meldebogen für Anpassungen der Kreditbewertung (CVA).

    680

    1.7  GESAMTRISIKOBETRAG IN BEZUG AUF GROSSKREDITE IM HANDELSBUCH

    Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii und Artikel 395 bis 401 der CRR

    690

    1.8  SONSTIGE RISIKOPOSITIONSBETRÄGE

    Risikopositionsbeträge im Sinne der Artikel 3, 458 und 459 der CRR sowie Risikopositionsbeträge, die nicht einem der Posten von 1.1 bis 1.7 zugewiesen werden können.Institute haben die Beträge auszuweisen, die zur Einhaltung folgender Anforderungen notwendig sind:

    von der Kommission festgelegte, strengere Aufsichtsanforderungen gemäß Artikel 458 und Artikel 459 der CRR;

    zusätzliche Risikopositionsbeträge aufgrund von Artikel 3 der CRR.

    Dieser Posten ist nicht mit einem Meldebogen für Details verknüpft.

    710

    1.8.2  Davon: Zusätzliche, strengere Aufsichtsanforderungen auf der Grundlage von Artikel 458

    Artikel 458 der CRR

    720

    1.8.2*  Davon: Anforderungen für Großkredite

    Artikel 458 der CRR

    730

    1.8.2**  Davon: aufgrund geänderter Risikogewichte zur Bekämpfung von Spekulationsblasen bei Wohn- und Gewerbeimmobilien

    Artikel 458 der CRR

    740

    1.8.2***  Davon: Davon: aufgrund von Risikopositionen innerhalb der Finanzbranche

    Artikel 458 der CRR

    750

    1.8.3  Davon: Zusätzliche, strengere Aufsichtsanforderungen auf der Grundlage von Artikel 459

    Artikel 459 der CRR

    760

    1.8.4  Davon: zusätzlicher Risikopositionsbetrag aufgrund von Artikel 3 der CRR

    Artikel 3 der CRRDer zusätzliche Risikopositionsbetrag ist auszuweisen und darf nur die zusätzlichen Beträge enthalten (wenn beispielsweise eine Risikoposition von 100 ein Risikogewicht von 20 % hat und das Institut auf der Grundlage von Artikel 3 der CRR ein Risikogewicht von 50 % anwendet, lautet der auszuweisende Betrag 30).

    1.4.   C 03.00 — KAPITALQUOTEN UND KAPITALISIERUNGEN (CA3)

    1.4.1.   Erläuterungen zu bestimmten Positionen



    Zeilen

    010

    1  Harte Kernkapitalquote (CET1)

    Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe a der CRRDie harte Kernkapitalquote ergibt sich aus dem harten Kernkapital des Instituts, ausgedrückt als Prozentsatz des Gesamtrisikobetrags.

    020

    2  Überschuss (+) bzw. Defizit (-) des harten Kernkapitals (CET1)

    In diesem Posten wird der Betrag des Überschusses oder Defizits des harten Kernkapitals in Bezug auf die in Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe a der CRR (4,5 %) festgesetzten Anforderungen in absoluten Zahlen ausgewiesen. Die Kapitalpuffer und Übergangsbestimmungen zur Quote werden dabei nicht berücksichtigt.

    030

    3  Kernkapitalquote (T1)

    Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe b der CRRDie Kernkapitalquote ergibt sich aus dem Kernkapital des Instituts, ausgedrückt als Prozentsatz des Gesamtrisikobetrags.

    040

    4  Überschuss (+) bzw. Defizit(-) des Kernkapitals (T1)

    In diesem Posten wird der Betrag des Überschusses oder Defizits des Kernkapitals in Bezug auf die in Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe b der CRR (6 %) festgesetzten Anforderungen in absoluten Zahlen ausgewiesen. Die Kapitalpuffer und Übergangsbestimmungen zur Quote werden dabei nicht berücksichtigt.

    050

    5  Gesamtkapitalquote

    Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe c der CRRDie Gesamtkapitalquote ergibt sich aus den Eigenmitteln des Instituts, ausgedrückt als Prozentsatz des Gesamtrisikobetrags.

    060

    6  Überschuss (+) bzw. Defizit(-) der Gesamteigenmittel

    In diesem Posten wird der Betrag des Überschusses oder Defizits der Eigenmittel in Bezug auf die in Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe c der CRR (8 %) festgesetzten Anforderungen in absoluten Zahlen ausgewiesen. Die Kapitalpuffer und Übergangsbestimmungen zur Quote werden dabei nicht berücksichtigt.

    070

    Harte Kernkapitalquote (CET1) einschließlich Anpassungen nach Säule IIArtikel 92 Absatz 2 Buchstabe a der CRR und Artikel 104 Absatz 2 der CRD IVDiese Zelle ist nur auszufüllen, wenn eine Entscheidung einer zuständigen Behörde Auswirkungen auf die harte Kernkapitalquote hat.

    080

    Zielquote des harten Kernkapitals (CET1) aufgrund von Anpassungen nach Säule IIArtikel 104 Absatz 2 der CRD IVDiese Zelle ist nur auszufüllen, wenn eine zuständige Behörde entscheidet, dass ein Institut bezüglich des harten Kernkapitals eine höhere Zielquote zu erfüllen hat.

    090

    Kernkapitalquote (T1) einschließlich Anpassungen nach Säule IIArtikel 92 Absatz 2 Buchstabe b der CRR und Artikel 104 Absatz 2 der CRD IVDiese Zelle ist nur auszufüllen, wenn eine Entscheidung einer zuständigen Behörde Auswirkungen auf die Kernkapitalquote hat.

    100

    Zielquote des Kernkapitals (T1) aufgrund von Anpassungen nach Säule IIArtikel 104 Absatz 2 der CRD IVDiese Zelle ist nur auszufüllen, wenn eine zuständige Behörde entscheidet, dass ein Institut bezüglich des Kernkapitals eine höhere Zielquote zu erfüllen hat.

    110

    Gesamtkapitalquote einschließlich Anpassungen nach Säule IIArtikel 92 Absatz 2 Buchstabe c der CRR und Artikel 104 Absatz 2 der CRD IVDiese Zelle ist nur auszufüllen, wenn eine Entscheidung einer zuständigen Behörde Auswirkungen auf die Gesamtkapitalquote hat.

    120

    Zielquote der Gesamteigenmittel aufgrund von Anpassungen nach Säule IIArtikel 104 Absatz 2 der CRD IVDiese Zelle ist nur auszufüllen, wenn eine zuständige Behörde entscheidet, dass ein Institut bezüglich der Gesamteigenmittel eine höhere Zielquote zu erfüllen hat.

    1.5.   C 04.00 — ZUSATZINFORMATIONEN (CA4)

    1.5.1.   Erläuterungen zu bestimmten Positionen



    Zeilen

    010

    1.  Latente Steueransprüche insgesamt

    Der in diesem Posten gemeldete Betrag entspricht dem Betrag, der in der jüngsten überprüften/geprüften zu Rechnungslegungszwecken erstellten Bilanz ausgewiesen ist.

    020

    1.1  Nicht von der künftigen Rentabilität abhängige latente Steueransprüche

    Artikel 39 der CRRLatente Steueransprüche, die nicht von der künftigen Rentabilität abhängen und auf die folglich ein Risikogewicht angewendet werden muss.

    030

    1.2  Von der künftigen Rentabilität abhängige nicht aus temporären Differenzen resultierende latente Steueransprüche

    Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 38 der CRRLatente Steueransprüche, die von der künftigen Rentabilität abhängen, aber nicht aus temporären Differenzen resultieren und keinem Schwellenwert unterliegen (d. h. sie werden in voller Höhe vom harten Kernkapital abgezogen).

    040

    1.3  Von der künftigen Rentabilität abhängige, aus temporären Differenzen resultierende latente Steueransprüche

    Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 38 und Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe a der CRRLatente Steueransprüche, die von der künftigen Rentabilität abhängen und aus temporären Differenzen resultieren. Für ihren Abzug vom harten Kernkapital gelten folglich die in Artikel 48 der CRR genannten Schwellenwerte von 10 % und 17,65 %.

    050

    2  Latente Steuerschulden insgesamt

    Der in diesem Posten gemeldete Betrag entspricht dem Betrag, der in der jüngsten überprüften/geprüften zu Rechnungslegungszwecken erstellten Bilanz ausgewiesen ist.

    060

    2.1  Latente Steuerschulden, die nicht von latenten, von der künftigen Rentabilität abhängigen Steueransprüchen abgezogen werden können

    Artikel 38 Absätze 3 und 4 der CRRLatente Steuerschulden, bei denen die Voraussetzungen nach Artikel 38 Absätze 3 und 4 der CRR nicht erfüllt sind. Dieser Posten muss folglich diejenigen latenten Steuerschulden enthalten, die den in Abzug zu bringenden Betrag des Geschäfts- oder Firmenwerts, sonstiger immateriellen Vermögenswerte oder der Vermögenswerte von Pensionsfonds mit Leistungszusage verringern. Sie werden in den CA1-Posten 1.1.1.10.3, 1.1.1.11.2 bzw. 1.1.1.14.2 ausgewiesen.

    070

    2.2  Latente Steuerschulden, die von latenten, von der künftigen Rentabilität abhängigen Steueransprüchen abgezogen werden können

    Artikel 38 der CRR

    080

    2.2.1  Abzugsfähige, latente Steuerschulden, die mit von der künftigen Rentabilität abhängigen, nicht aus temporären Differenzen resultierenden latenten Steueransprüchen verbunden sind

    Artikel 38 Absätze 3, 4 und 5 der CRRLatente Steuerschulden, um die der Betrag der von der künftigen Rentabilität abhängigen latenten Steueransprüche gemäß Artikel 38 Absätze 3 und 4 verringert werden kann und die keinen latenten Steueransprüchen zugewiesen wurden, die von der künftigen Rentabilität abhängen und aus temporären Differenzen resultieren (gemäß Artikel 38 Absatz 5 der CRR).

    090

    2.2.2  Abzugsfähige, latente Steuerschulden, die mit von der künftigen Rentabilität abhängigen, aus temporären Differenzen resultierenden latenten Steueransprüchen verbunden sind

    Artikel 38 Absätze 3, 4 und 5 der CRRLatente Steuerschulden, um die der Betrag der von der künftigen Rentabilität abhängigen latenten Steueransprüche gemäß Artikel 38 Absätze 3 und 4 verringert werden kann und die latenten Steueransprüchen zugewiesen wurden, die von der künftigen Rentabilität abhängen und aus temporären Differenzen resultieren (gemäß Artikel 38 Absatz 5 der CRR).

    100

    3.  Nach dem IRB-Ansatz berechneter positiver (+) oder negativer Betrag (-) bei Anpassungen des Kreditrisikos, zusätzlichen Wertberichtigungen und sonstigen Senkungen der Eigenmittel zur Anpassung an erwartete Verlustbeträge bei nicht ausgefallenen Risikopositionen

    Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe d, Artikel 62 Buchstabe d, Artikel 158 und Artikel 159 der CRRDieser Posten wird nur von IRB-Instituten gemeldet.

    110

    3.1  Gesamtbetrag der Kreditrisikoanpassungen, zusätzlichen Wertberichtigungen und sonstigen Senkungen der Eigenmittel, die in die Berechnung des erwarteten Verlustbetrags einbezogen werden können

    Artikel 159 der CRRDieser Posten wird nur von IRB-Instituten gemeldet.

    120

    3.1.1  Allgemeine Kreditrisikoanpassungen

    Artikel 159 der CRRDieser Posten wird nur von IRB-Instituten gemeldet.

    130

    3.1.2  Spezifische Kreditrisikoanpassungen

    Artikel 159 der CRRDieser Posten wird nur von IRB-Instituten gemeldet.

    131

    3.1.3  Zusätzliche Wertberichtigungen und sonstige Senkungen der Eigenmittel

    Artikel 34, Artikel 110 und Artikel 159 der CRRDieser Posten wird nur von IRB-Instituten gemeldet.

    140

    3.2  Gesamtbetrag der erwarteten anrechenbaren Verluste

    Artikel 158 Absätze 5, 6 und 10 und Artikel 159 der CRRDieser Posten wird nur von IRB-Instituten gemeldet. Es ist nur der erwartete Verlust in Verbindung mit nicht ausgefallenen Risikopositionen auszuweisen.

    145

    4  Nach dem IRB-Ansatz berechneter positiver (+) oder negativer Betrag (-) spezifischer Kreditrisikoanpassungen an erwartete Verluste bei ausgefallenen Risikopositionen

    Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe d, Artikel 62 Buchstabe d, Artikel 158 und Artikel 159 der CRRDieser Posten wird nur von IRB-Instituten gemeldet.

    150

    4.1  Spezifische Kreditrisikoanpassungen und ähnlich behandelte Positionen

    Artikel 159 der CRRDieser Posten wird nur von IRB-Instituten gemeldet.

    155

    4.2  Gesamtbetrag der erwarteten anrechenbaren Verluste

    Artikel 158 Absätze 5, 6 und 10 und Artikel 159 der CRRDieser Posten wird nur von IRB-Instituten gemeldet. Es ist nur der erwartete Verlust in Verbindung mit ausgefallenen Risikopositionen auszuweisen.

    160

    5  Risikogewichtete Positionsbeträge für die Berechnung der Obergrenze des als Ergänzungskapital anrechenbaren Rückstellungsüberschusses

    Artikel 62 Buchstabe d der CRRBei IRB-Instituten wird gemäß Artikel 62 Buchstabe d der CRR der Überschuss der Rückstellungen (für erwartete Verluste), der in das Ergänzungskapital einbezogen werden darf, auf 0,6 % der mit dem IRB-Ansatz errechneten Beträge der risikogewichteten Positionsbeträge begrenzt.Der in diesem Posten auszuweisende Betrag entspricht den risikogewichteten Positionsbeträgen (die folglich nicht mit 0,6 % multipliziert wurden), die ihrerseits die Grundlage für die Berechnung der Obergrenze bilden.

    170

    6  Auf das Ergänzungskapital anrechenbare Bruttorückstellungen insgesamt

    Artikel 62 Buchstabe c der CRRDieser Posten enthält die allgemeinen Kreditrisikoanpassungen, die in das Ergänzungskapital einbezogen werden dürfen, vor Anwendung der Obergrenze.Bei dem auszuweisenden Betrag darf noch kein Abzug von Steuereffekten erfolgt sein.

    180

    7  Risikogewichtete Positionsbeträge für die Berechnung der Obergrenze der als Ergänzungskapital anrechenbaren Rückstellungen

    Artikel 62 Buchstabe c der CRRLaut Artikel 62 Buchstabe c der CRR werden die Kreditrisikoanpassungen, die in das Ergänzungskapital einbezogen werden dürfen, auf 1,25 % der risikogewichteten Positionsbeträge begrenzt.Der in diesem Posten auszuweisende Betrag entspricht den risikogewichteten Positionsbeträgen (die folglich nicht mit 1,25 % multipliziert wurden), die ihrerseits die Grundlage für die Berechnung der Obergrenze bilden.

    190

    8  Nicht abzugsfähiger Schwellenwert von Beteiligungen an Unternehmen der Finanzbranche, an denen ein Institut keine wesentliche Beteiligung hält

    Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe a der CRRDieser Posten enthält den Schwellenwert, bis zu dem Beteiligungen an Unternehmen der Finanzbranche, an denen ein Institut keine wesentliche Beteiligung hält, nicht abgezogen werden. Der Betrag entspricht der Summe aller Posten, die die Grundlage des Schwellenwerts bilden, multipliziert mit 10 %.

    200

    9  10 %-Schwellenwert für das harte Kernkapital

    Artikel 48 Absatz 1 Buchstaben a und b der CRRDieser Posten enthält den Schwellenwert von 10 % für Beteiligungen an Unternehmen der Finanzbranche, an denen ein Institut eine wesentliche Beteiligung hält, sowie für latente Steueransprüche, die von der künftigen Rentabilität abhängen und aus temporären Differenzen resultieren.Der Betrag entspricht der Summe aller Posten, die die Grundlage des Schwellenwerts bilden, multipliziert mit 10 %.

    210

    10  17,65 %-Schwellenwert für das harte Kernkapital

    Artikel 48 Absatz 1 der CRRDieser Posten enthält den Schwellenwert von 17,65 % für Beteiligungen an Unternehmen der Finanzbranche, an denen ein Institut eine wesentliche Beteiligung hält, sowie für latente Steueransprüche, die von der künftigen Rentabilität abhängen und aus temporären Differenzen resultieren. Dieser Schwellenwert ist nach dem Schwellenwert von 10 % anzuwenden.Der Schwellenwert wird in einer Weise berechnet, dass der Betrag der beiden angesetzten Posten auf keinen Fall 15 % des nach der Anwendung sämtlicher Abzüge, unter Ausschluss von Abzügen aufgrund von Übergangsbestimmungen, berechneten harten Kernkapitals überschreitet.

    225

    11.1  Für die Zwecke von qualifizierten Beteiligungen außerhalb der Finanzbranche anrechenbare Eigenmittel

    Artikel 4 Absatz 1 Nummer 71 Buchstabe a

    226

    11.2  Für die Zwecke von Großkrediten anrechenbare Eigenmittel

    Artikel 4 Absatz 1 Nummer 71 Buchstabe b

    230

    12  Positionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält, abzüglich der Verkaufspositionen

    Artikel 44 bis 46 und Artikel 49 der CRR

    240

    12.1  Direkte Positionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

    Artikel 44 Artikel 45, Artikel 46 und Artikel 49 der CRR

    250

    12.1.1  Direkte Bruttopositionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

    Artikel 44, Artikel 46 und Artikel 49 der CRRDirekte Positionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält. Ausgenommen sind:

    a)  Positionen in Form von Versicherungsprodukten, die höchstens fünf Arbeitstage lang gehalten werden,

    b)  Beträge in Bezug auf Beteiligungen, auf die eine der Alternativen nach Artikel 49 angewendet wird, und

    c)  Beteiligungen, die als gegenseitige Überkreuzbeteiligungen gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe g der CRR behandelt werden.

    260

    12.1.2  (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen direkten Bruttopositionen

    Artikel 45 der CRRArtikel 45 der CRR lässt eine Verrechnung von Verkaufspositionen in der gleichen zugrunde liegenden Risikoposition zu, sofern die Fälligkeit der Verkaufspositionen der Fälligkeit der Kaufpositionen entspricht oder die Verkaufspositionen eine Restlaufzeit von mindestens einem Jahr haben.

    270

    12.2  Indirekte Positionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

    Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114, Artikel 44 und Artikel 45 der CRR

    280

    12.2.1  Indirekte Bruttopositionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

    Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114, Artikel 44 und Artikel 45 der CRRAuszuweisen ist der Betrag der im Handelsbuch geführten indirekten Positionen in Kapitalinstrumenten von Unternehmen der Finanzbranche in Form von Positionen in Indexpapieren. Der Betrag wird mittels Berechnung der zugrunde liegenden Risikopositionen aus den Kapitalinstrumenten der Unternehmen der Finanzbranche in den entsprechenden Indizes ermittelt.Beteiligungen, die als gegenseitige Überkreuzbeteiligungen gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe g der CRR behandelt werden, sind nicht einzubeziehen.

    290

    12.2.2  (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen indirekten Bruttopositionen

    Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114 und Artikel 45 der CRRArtikel 45 Buchstabe a der CRR lässt eine Verrechnung von Verkaufspositionen in der gleichen zugrunde liegenden Risikoposition zu, sofern die Fälligkeit der Verkaufspositionen der Fälligkeit der Kaufpositionen entspricht oder die Verkaufspositionen eine Restlaufzeit von mindestens einem Jahr haben.

    291

    12.3.1  Synthetische Positionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

    Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126, Artikel 44 und Artikel 45 der CRR

    292

    12.3.2  Synthetische Bruttopositionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

    Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126, Artikel 44 und Artikel 45 der CRR

    293

    12.3.3  (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen synthetischen Bruttopositionen

    Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126 und Artikel 45 der CRR

    300

    13  Beteiligungen am zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält, abzüglich der Verkaufspositionen

    Artikel 58 bis 60 der CRR

    310

    13.1  Direkte Positionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

    Artikel 58, Artikel 59 und Artikel 60 Absatz 2 der CRR

    320

    13.1.1  Direkte Bruttopositionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

    Artikel 58 und Artikel 60 Absatz 2 der CRRDirekte Positionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält. Ausgenommen sind:

    a)  Positionen in Form von Versicherungsprodukten, die höchstens fünf Arbeitstage lang gehalten werden, und

    b)  Beteiligungen, die als gegenseitige Überkreuzbeteiligungen gemäß Artikel 56 Buchstabe b der CRR behandelt werden.

    330

    13.1.2  (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen direkten Bruttopositionen

    Artikel 59 der CRRArtikel 59 Buchstabe a der CRR lässt eine Verrechnung von Verkaufspositionen in der gleichen zugrunde liegenden Risikoposition zu, sofern die Fälligkeit der Verkaufspositionen der Fälligkeit der Kaufpositionen entspricht oder die Verkaufspositionen eine Restlaufzeit von mindestens einem Jahr haben.

    340

    13.2  Indirekte Positionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

    Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114, Artikel 58 und Artikel 59 der CRR

    350

    13.2.1  Indirekte Bruttopositionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

    Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114, Artikel 58 und Artikel 59 der CRRAuszuweisen ist der Betrag der im Handelsbuch geführten indirekten Positionen in Kapitalinstrumenten von Unternehmen der Finanzbranche in Form von Positionen in Indexpapieren. Der Betrag wird mittels Berechnung der zugrunde liegenden Risikopositionen aus den Kapitalinstrumenten der Unternehmen der Finanzbranche in den entsprechenden Indizes ermittelt.Beteiligungen, die als gegenseitige Überkreuzbeteiligungen gemäß Artikel 56 Buchstabe b der CRR behandelt werden, sind nicht einzubeziehen.

    360

    13.2.2  (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen indirekten Bruttopositionen

    Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114 und Artikel 59 der CRRArtikel 59 Buchstabe a der CRR lässt eine Verrechnung von Verkaufspositionen in der gleichen zugrunde liegenden Risikoposition zu, sofern die Fälligkeit der Verkaufspositionen der Fälligkeit der Kaufpositionen entspricht oder die Verkaufspositionen eine Restlaufzeit von mindestens einem Jahr haben.

    361

    13.3  Synthetische Positionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

    Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126, Artikel 58 und Artikel 59 der CRR

    362

    13.3.1  Synthetische Bruttopositionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

    Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126, Artikel 58 und Artikel 59 der CRR

    363

    13.3.2  (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen synthetischen Bruttopositionen

    Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126 und Artikel 59 der CRR

    370

    14.  Beteiligungen am Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält, abzüglich der Verkaufspositionen

    Artikel 68 bis 70 der CRR

    380

    14.1  Direkte Positionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

    Artikel 68, Artikel 69 und Artikel 70 Absatz 2 der CRR

    390

    14.1.1  Direkte Bruttopositionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

    Artikel 68 und Artikel 70 Absatz 2 der CRRDirekte Positionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält. Ausgenommen sind:

    a)  Positionen in Form von Versicherungsprodukten, die höchstens fünf Arbeitstage lang gehalten werden, und

    b)  Beteiligungen, die als gegenseitige Überkreuzbeteiligungen gemäß Artikel 66 Buchstabe b der CRR behandelt werden.

    400

    14.1.2  (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen direkten Bruttopositionen

    Artikel 69 der CRRArtikel 69 Buchstabe a der CRR lässt eine Verrechnung von Verkaufspositionen in der gleichen zugrunde liegenden Risikoposition zu, sofern die Fälligkeit der Verkaufspositionen der Fälligkeit der Kaufpositionen entspricht oder die Verkaufspositionen eine Restlaufzeit von mindestens einem Jahr haben.

    410

    14.2  Indirekte Positionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

    Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114, Artikel 68 und Artikel 69 der CRR

    420

    14.2.1  Indirekte Bruttopositionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

    Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114, Artikel 68 und Artikel 69 der CRRAuszuweisen ist der Betrag der im Handelsbuch geführten indirekten Positionen in Kapitalinstrumenten von Unternehmen der Finanzbranche in Form von Positionen in Indexpapieren. Der Betrag wird mittels Berechnung der zugrunde liegenden Risikopositionen aus den Kapitalinstrumenten der Unternehmen der Finanzbranche in den entsprechenden Indizes ermittelt.Beteiligungen, die als gegenseitige Überkreuzbeteiligungen gemäß Artikel 66 Buchstabe b der CRR behandelt werden, sind nicht einzubeziehen.

    430

    14.2.2  (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen indirekten Bruttopositionen

    Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114 und Artikel 69 der CRRArtikel 69 Buchstabe a der CRR lässt eine Verrechnung von Verkaufspositionen in der gleichen zugrunde liegenden Risikoposition zu, sofern die Fälligkeit der Verkaufspositionen der Fälligkeit der Kaufpositionen entspricht oder die Verkaufspositionen eine Restlaufzeit von mindestens einem Jahr haben.

    431

    14.3  Synthetische Positionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

    Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126, Artikel 68 und Artikel 69 der CRR

    432

    14.3.1  Synthetische Bruttopositionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

    Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126, Artikel 68 und Artikel 69 der CRR

    433

    14.3.2  (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen synthetischen Bruttopositionen

    Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126 und Artikel 69 der CRR

    440

    15  Positionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält, abzüglich der Verkaufspositionen

    Artikel 44 Artikel 45, Artikel 47 und Artikel 49 der CRR

    450

    15.1  Direkte Positionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

    Artikel 44 Artikel 45, Artikel 47 und Artikel 49 der CRR

    460

    15.1.1  Direkte Bruttopositionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

    Artikel 44 Artikel 45, Artikel 47 und Artikel 49 der CRRDirekte Positionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält. Ausgenommen sind:

    a)  Positionen in Form von Versicherungsprodukten, die höchstens fünf Arbeitstage lang gehalten werden,

    b)  Beträge in Bezug auf Beteiligungen, auf die eine der Alternativen nach Artikel 49 angewendet wird, und

    c)  Beteiligungen, die als gegenseitige Überkreuzbeteiligungen gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe g der CRR behandelt werden.

    470

    15.1.2  (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen direkten Bruttopositionen

    Artikel 45 der CRRArtikel 45 Buchstabe a der CRR lässt eine Verrechnung von Verkaufspositionen in der gleichen zugrunde liegenden Risikoposition zu, sofern die Fälligkeit der Verkaufspositionen der Fälligkeit der Kaufpositionen entspricht oder die Verkaufspositionen eine Restlaufzeit von mindestens einem Jahr haben.

    480

    15.2  Indirekte Positionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

    Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114, Artikel 44 und Artikel 45 der CRR

    490

    15.2.1  Indirekte Bruttopositionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

    Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114, Artikel 44 und Artikel 45 der CRRAuszuweisen ist der Betrag der im Handelsbuch geführten indirekten Positionen in Kapitalinstrumenten von Unternehmen der Finanzbranche in Form von Positionen in Indexpapieren. Der Betrag wird mittels Berechnung der zugrunde liegenden Risikopositionen aus den Kapitalinstrumenten der Unternehmen der Finanzbranche in den entsprechenden Indizes ermittelt.Beteiligungen, die als gegenseitige Überkreuzbeteiligungen gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe g der CRR behandelt werden, sind nicht einzubeziehen.

    500

    15.2.2  (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen indirekten Bruttopositionen

    Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114 und Artikel 45 der CRRArtikel 45 Buchstabe a der CRR lässt eine Verrechnung von Verkaufspositionen in der gleichen zugrunde liegenden Risikoposition zu, sofern die Fälligkeit der Verkaufspositionen der Fälligkeit der Kaufpositionen entspricht oder die Verkaufspositionen eine Restlaufzeit von mindestens einem Jahr haben.

    501

    15.3  Synthetische Positionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

    Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126, Artikel 44 und Artikel 45 der CRR

    502

    15.3.1  Synthetische Bruttopositionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

    Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126, Artikel 44 und Artikel 45 der CRR

    503

    15.3.2  (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen synthetischen Bruttopositionen

    Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126 und Artikel 45 der CRR

    510

    16  Positionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält, abzüglich der Verkaufspositionen

    Artikel 58 und Artikel 59 der CRR

    520

    16.1  Direkte Positionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

    Artikel 58 und Artikel 59 der CRR

    530

    16.1.1  Direkte Bruttopositionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

    Artikel 58 der CRRDirekte Positionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält. Ausgenommen sind:

    a)  Positionen in Form von Versicherungsprodukten, die höchstens fünf Arbeitstage lang gehalten werden (Artikel 56 Buchstabe d), und

    b)  Beteiligungen, die als gegenseitige Überkreuzbeteiligungen gemäß Artikel 56 Buchstabe b der CRR behandelt werden.

    540

    16.1.2  (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen direkten Bruttopositionen

    Artikel 59 der CRRArtikel 59 Buchstabe a der CRR lässt eine Verrechnung von Verkaufspositionen in der gleichen zugrunde liegenden Risikoposition zu, sofern die Fälligkeit der Verkaufspositionen der Fälligkeit der Kaufpositionen entspricht oder die Verkaufspositionen eine Restlaufzeit von mindestens einem Jahr haben.

    550

    16.2  Indirekte Positionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

    Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114, Artikel 58 und Artikel 59 der CRR

    560

    16.2.1  Indirekte Bruttopositionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

    Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114, Artikel 58 und Artikel 59 der CRRAuszuweisen ist der Betrag der im Handelsbuch geführten indirekten Positionen in Kapitalinstrumenten von Unternehmen der Finanzbranche in Form von Positionen in Indexpapieren. Der Betrag wird mittels Berechnung der zugrunde liegenden Risikopositionen aus den Kapitalinstrumenten der Unternehmen der Finanzbranche in den entsprechenden Indizes ermittelt.Beteiligungen, die als gegenseitige Überkreuzbeteiligungen gemäß Artikel 56 Buchstabe b der CRR behandelt werden, sind nicht einzubeziehen.

    570

    16.2.2  (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen indirekten Bruttopositionen

    Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114 und Artikel 59 der CRRArtikel 59 Buchstabe a der CRR lässt eine Verrechnung von Verkaufspositionen in der gleichen zugrunde liegenden Risikoposition zu, sofern die Fälligkeit der Verkaufspositionen der Fälligkeit der Kaufpositionen entspricht oder die Verkaufspositionen eine Restlaufzeit von mindestens einem Jahr haben.

    571

    16.3  Synthetische Positionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

    Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126, Artikel 58 und Artikel 59 der CRR

    572

    16.3.1  Synthetische Bruttopositionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

    Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126, Artikel 58 und Artikel 59 der CRR

    573

    16.3.2  (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen synthetischen Bruttopositionen

    Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126 und Artikel 59 der CRR

    580

    17  Positionen im Ergänzungskernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält, abzüglich der Verkaufspositionen

    Artikel 68 und Artikel 69 der CRR

    590

    17.1  Direkte Positionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

    Artikel 68 und Artikel 69 der CRR

    600

    17.1.1  Direkte Bruttopositionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

    Artikel 68 der CRRDirekte Positionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält. Ausgenommen sind:

    a)  Positionen in Form von Versicherungsprodukten, die höchstens fünf Arbeitstage lang gehalten werden (Artikel 66 Buchstabe d), und

    b)  Beteiligungen, die als gegenseitige Überkreuzbeteiligungen gemäß Artikel 66 Buchstabe b der CRR behandelt werden.

    610

    17.1.2  (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen direkten Bruttopositionen

    Artikel 69 der CRRArtikel 69 Buchstabe a der CRR lässt eine Verrechnung von Verkaufspositionen in der gleichen zugrunde liegenden Risikoposition zu, sofern die Fälligkeit der Verkaufspositionen der Fälligkeit der Kaufpositionen entspricht oder die Verkaufspositionen eine Restlaufzeit von mindestens einem Jahr haben.

    620

    17.2  Indirekte Positionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

    Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114, Artikel 68 und Artikel 69 der CRR

    630

    17.2.1  Indirekte Bruttopositionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

    Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114, Artikel 68 und Artikel 69 der CRRAuszuweisen ist der Betrag der im Handelsbuch geführten indirekten Positionen in Kapitalinstrumenten von Unternehmen der Finanzbranche in Form von Positionen in Indexpapieren. Der Betrag wird mittels Berechnung der zugrunde liegenden Risikopositionen aus den Kapitalinstrumenten der Unternehmen der Finanzbranche in den entsprechenden Indizes ermittelt.Beteiligungen, die als gegenseitige Überkreuzbeteiligungen gemäß Artikel 66 Buchstabe b der CRR behandelt werden, sind nicht einzubeziehen.

    640

    17.2.2  (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen indirekten Bruttopositionen

    Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114 und Artikel 69 der CRRArtikel 69 Buchstabe a der CRR lässt eine Verrechnung von Verkaufspositionen in der gleichen zugrunde liegenden Risikoposition zu, sofern die Fälligkeit der Verkaufspositionen der Fälligkeit der Kaufpositionen entspricht oder die Verkaufspositionen eine Restlaufzeit von mindestens einem Jahr haben.

    641

    17.3  Synthetische Positionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

    Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126, Artikel 68 und Artikel 69 der CRR

    642

    17.3.1  Synthetische Bruttopositionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

    Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126, Artikel 68 und Artikel 69 der CRR

    643

    17.3.2  (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen synthetischen Bruttopositionen

    Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126 und Artikel 69 der CRR

    650

    18  Risikogewichtete Positionsbeträge von Anteilen am harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, die nicht vom harten Kernkapital des Instituts abgezogen werden

    Artikel 46 Absatz 4, Artikel 48 Absatz 4 und Artikel 49 Absatz 4 der CRR

    660

    19  Risikogewichtete Positionsbeträge von Anteilen am zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, die nicht vom zusätzlichen Kernkapital des Instituts abgezogen werden

    Artikel 60 Absatz 4 der CRR

    670

    20  Risikogewichtete Positionsbeträge von Anteilen am Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, die nicht vom Ergänzungskapital des Instituts abgezogen werden

    Artikel 70 Absatz 4 der CRR

    680

    21  Positionen in Kapitalinstrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält, mit befristeter Ausnahme

    Artikel 79 der CRREine zuständige Behörde kann in Bezug auf Positionen in Kapitalinstrumenten eines bestimmten Unternehmens der Finanzbranche eine befristete Ausnahme von den ansonsten geltenden Bestimmungen zum Abzug vom harten Kernkapital gewähren, wenn dies nach deren Ansicht dem Zweck einer finanziellen Stützungsaktion zur Sanierung und Rettung jenes Unternehmens dient.Hier ist zu beachten, dass diese Instrumente auch in Posten 12.1 auszuweisen sind.

    690

    22  Positionen in Kapitalinstrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält, mit befristeter Ausnahme

    Artikel 79 der CRREine zuständige Behörde kann in Bezug auf Positionen in Kapitalinstrumenten eines bestimmten Unternehmens der Finanzbranche eine befristete Ausnahme von den ansonsten geltenden Bestimmungen zum Abzug vom harten Kernkapital gewähren, wenn dies nach deren Ansicht dem Zweck einer finanziellen Stützungsaktion zur Sanierung und Rettung jenes Unternehmens dient.Hier ist zu beachten, dass diese Instrumente auch in Posten 15.1 auszuweisen sind.

    700

    23  Positionen in Kapitalinstrumenten des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält, mit befristeter Ausnahme

    Artikel 79 der CRREine zuständige Behörde kann in Bezug auf Positionen in Kapitalinstrumenten eines bestimmten Unternehmens der Finanzbranche eine befristete Ausnahme von den ansonsten geltenden Bestimmungen zum Abzug vom zusätzlichen Kernkapital gewähren, wenn dies nach deren Ansicht dem Zweck einer finanziellen Stützungsaktion zur Sanierung und Rettung jenes Unternehmens dient.Hier ist zu beachten, dass diese Instrumente auch in Posten 13.1 auszuweisen sind.

    710

    24  Positionen in Kapitalinstrumenten des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält, mit befristeter Ausnahme

    Artikel 79 der CRREine zuständige Behörde kann in Bezug auf Positionen in Kapitalinstrumenten eines bestimmten Unternehmens der Finanzbranche eine befristete Ausnahme von den ansonsten geltenden Bestimmungen zum Abzug vom zusätzlichen Kernkapital gewähren, wenn dies nach deren Ansicht dem Zweck einer finanziellen Stützungsaktion zur Sanierung und Rettung jenes Unternehmens dient.Hier ist zu beachten, dass diese Instrumente auch in Posten 16.1 auszuweisen sind.

    720

    25  Positionen in Kapitalinstrumenten des Ergänzungskapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält, mit befristeter Ausnahme

    Artikel 79 der CRREine zuständige Behörde kann in Bezug auf Positionen in Kapitalinstrumenten eines bestimmten Unternehmens der Finanzbranche eine befristete Ausnahme von den ansonsten geltenden Bestimmungen zum Abzug vom Ergänzungskapital gewähren, wenn dies nach deren Ansicht dem Zweck einer finanziellen Stützungsaktion zur Sanierung und Rettung jenes Unternehmens dient.Hier ist zu beachten, dass diese Instrumente auch in Posten 14.1 auszuweisen sind.

    730

    26  Positionen in Kapitalinstrumenten des Ergänzungskapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält, mit befristeter Ausnahme

    Artikel 79 der CRREine zuständige Behörde kann in Bezug auf Positionen in Kapitalinstrumenten eines bestimmten Unternehmens der Finanzbranche eine befristete Ausnahme von den ansonsten geltenden Bestimmungen zum Abzug vom Ergänzungskapital gewähren, wenn dies nach deren Ansicht dem Zweck einer finanziellen Stützungsaktion zur Sanierung und Rettung jenes Unternehmens dient.Hier ist zu beachten, dass diese Instrumente auch in Posten 17.1 auszuweisen sind.

    740

    27  Kombinierte Kapitalpufferanforderung

    Artikel 128 Absatz 6 der CRD

    750

    KapitalerhaltungspufferArtikel 128 Absatz 1 und Artikel 129 der CRDLaut Artikel 129 Absatz 1 ist der Kapitalerhaltungspuffer ein zusätzlicher Betrag an hartem Kernkapital. Da die Kapitalerhaltungspufferquote von 2,5 % fest ist, wird in dieser Zelle ein Betrag ausgewiesen.

    760

    Kapitalerhaltungspuffer aufgrund von Makroaufsichtsrisiken oder Systemrisiken, die auf Ebene eines Mitgliedstaats ermittelt wurdenArtikel 458 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer iv der CRRIn dieser Zelle ist der Betrag des Kapitalerhaltungspuffers aufgrund von auf Ebene eines Mitgliedstaats ermittelten Makroaufsichtsrisiken oder Systemrisiken auszuweisen. Dieser Puffer kann gemäß Artikel 458 der CRR vorgeschrieben werden.

    770

    Institutsspezifischer antizyklischer KapitalpufferArtikel 128 Absatz 2, Artikel 130, Artikel 135 bis 140 der CRD

    780

    SystemrisikopufferArtikel 128 Absatz 5, Artikel 133 und Artikel 134 der CRD

    790

    Puffer für systemrelevante InstituteArtikel 131 der CRDInstitute haben die Höhe des auf konsolidierter Basis anzuwendenden Puffers für systemrelevante Institute auszuweisen.

    800

    Puffer für global systemrelevante InstituteArtikel 128 Absatz 3 und Artikel 131 der CRD

    810

    Puffer für sonstige systemrelevante InstituteArtikel 128 Absatz 4 und Artikel 131 der CRD

    820

    28  Eigenmittelanforderungen aufgrund von Anpassungen nach Säule II

    Artikel 104 Absatz 2 der CRDEntscheidet eine zuständige Behörde, dass ein Institut aus Gründen der Säule II zusätzliche Eigenmittelanforderungen zu berechnen hat, sind diese zusätzlichen Eigenmittelanforderungen in dieser Zelle auszuweisen.

    830

    29  Anfangskapital

    Artikel 12 und Artikel 28 bis 31 der CRD sowie Artikel 93 der CRR

    840

    30  Eigenmittel auf der Grundlage der fixen Gemeinkosten

    Artikel 96 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 97 und Artikel 98 Absatz 1 Buchstabe a der CRR

    850

    31  Ausländische ursprüngliche Risikopositionen

    Hierbei handelt es sich um Angaben, die zur Berechnung des Schwellenwerts für Meldungen im Meldebogen CR GB nach Artikel 5 Buchstabe a Nummer 4 des Technischen Durchführungsstandards (ITS) erforderlich sind. Die Berechnung des Schwellenwerts erfolgt auf der Grundlage der ursprünglichen Risikoposition vor Anwendung des Umrechnungsfaktors.Risiken gelten als inländische Risiken, wenn Risikopositionen gegenüber Gegenparteien bestehen, deren Sitz sich im gleichen Mitgliedstaat wie der Sitz des Instituts befindet.

    860

    32  Ursprüngliche Risikopositionen Gesamtsumme

    Hierbei handelt es sich um Angaben, die zur Berechnung des Schwellenwerts für Meldungen im Meldebogen CR GB nach Artikel 5 Buchstabe a Nummer 4 des Technischen Durchführungsstandards (ITS) erforderlich sind. Die Berechnung des Schwellenwerts erfolgt auf der Grundlage der ursprünglichen Risikoposition vor Anwendung des Umrechnungsfaktors.Risiken gelten als inländische Risiken, wenn Risikopositionen gegenüber Gegenparteien bestehen, deren Sitz sich im gleichen Mitgliedstaat wie der Sitz des Instituts befindet.

    870

    Anpassungen der GesamteigenmittelArtikel 500 Absatz 4 der CRR.

    880

    Eigenmittel vollständig angepasst an die Basel-I-UntergrenzeArtikel 500 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der CRR

    890

    Eigenmittelanforderungen nach der Basel-I-UntergrenzeArtikel 500 Absatz 1 Buchstabe b der CRR

    900

    Eigenmittelanforderungen nach der Basel-I-Untergrenze — Standardansatz (SA) alternativArtikel 500 Absätze 2 und 3 der CRR

    1.6.   ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN UND UNTER BESTANDSSCHUTZ STEHENDE INSTRUMENTE: INSTRUMENTE, DIE KEINE STAATLICHEN BEIHILFEN DARSTELLEN (CA 5)

    1.6.1.   Allgemeine Bemerkungen

    15. Im Meldebogen CA5 wird die Berechnung der Bestandteile der Eigenmittel und der Abzüge zusammengefasst, die den Übergangsbestimmungen nach Artikel 465 bis 491 der CRR unterliegen.

    16. Der Meldebogen CA5 ist wie folgt aufgebaut:

    a. Meldebogen 5.1 fasst die Anpassungen zusammen, die infolge der Anwendung der Übergangsbestimmungen insgesamt an den verschiedenen Eigenmittelbestandteilen (die in CA1 den endgültigen Bestimmungen entsprechend ausgewiesen werden) vorgenommen werden müssen. Die Elemente in dieser Tabelle werden als „Anpassungen“ an den verschiedenen, im Meldebogen CA1 ausgewiesenen Kapitalbestandteilen dargestellt, um auf diese Weise die Auswirkungen der Übergangsbestimmungen in den Eigenmittelbestandteilen abbilden zu können.

    b. Meldebogen 5.2 bietet weitere Einzelheiten zur Berechnung derjenigen unter Bestandsschutz stehenden Instrumente, die keine staatlichen Beihilfen darstellen.

    17. Die Institute müssen in den ersten vier Spalten die Anpassungen am harten Kernkapital, am zusätzlichen Kernkapital und am Ergänzungskapital sowie den als risikogewichtete Aktiva zu behandelnden Betrag ausweisen. Die Institute müssen außerdem in Spalte 050 den anzuwendenden Prozentsatz und in Spalte 060 den anrechenbaren Betrag ohne Anerkennung der Übergangsbestimmungen melden.

    18. Die Institute müssen diese Bestandteile nur während des Zeitraums, in dem die Übergangsbestimmungen gemäß Teil 10 der CRR gelten, im Meldebogen CA5 ausweisen.

    19. Einige der Übergangsbestimmungen verlangen einen Abzug vom Kernkapital. Wenn dies zutrifft, wird der Restbetrag eines Abzugs bzw. mehrerer Abzüge vom Kernkapital abgezogen. Ist nicht genügend zusätzliches Kernkapital vorhanden, um diesen Betrag auszugleichen, wird der Überschuss vom harten Kernkapital abgezogen.

    1.6.2.   C 05.01 — Übergangsbestimmungen (CA5.1)

    20. Die Institute haben in Tabelle 5.1 die Anwendung der Übergangsbestimmungen auf die Eigenmittelbestandteile gemäß Festlegung in den Artikeln 465 bis 491 der CRR im Vergleich zur Anwendung der endgültigen Bestimmungen nach Teil 2 Titel II der CRR auszuweisen.

    21. Die Institute machen in den Zeilen 020 bis 060 Angaben im Zusammenhang mit den Übergangsbestimmungen für unter Bestandsschutz stehende Instrumente. Die in den Spalten 010 bis 030 der Zeile 060 der Tabelle CA 5.1 auszuweisenden Zahlen können aus den entsprechenden Abschnitten des Meldebogens CA 5.2 abgeleitet werden.

    22. Die Institute haben in den Zeilen 070 bis 092 Angaben im Zusammenhang mit den Übergangsbestimmungen für Minderheitsbeteiligungen und durch Tochterunternehmen begebene Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapital (gemäß den Artikeln 479 und 480 der CRR) auszuweisen.

    23. Ab Zeile 100 weisen die Institute Angaben im Zusammenhang mit den Übergangsbestimmungen für nicht realisierte Gewinne und Verluste, Abzüge sowie zusätzliche Abzugs- und Korrekturposten aus.

    24. Es können Fälle auftreten, in denen die vorübergehenden Abzüge vom harten Kernkapital, zusätzlichen Kernkapital oder Ergänzungskapital das harte Kernkapital, zusätzliche Kernkapital oder Ergänzungskapital eines Instituts überschreiten. Dieser Effekt wird — sofern er sich aus Übergangsbestimmungen ergibt — mit Hilfe der entsprechenden Zellen im Meldebogen CA1 ausgewiesen. Daraus ergibt sich, dass in Fällen, in denen nicht genügend Kapital vorhanden ist, die Anpassungen in den Spalten des Meldebogens CA5 keine Ausstrahlungseffekte beinhalten.

    1.6.2.1.   Erläuterungen zu bestimmten Positionen



    Spalten

    010

    Anpassungen des harten Kernkapitals

    020

    Anpassungen des zusätzlichen Kernkapitals

    030

    Anpassungen des Ergänzungskapitals

    040

    In die risikogewichteten Aktiva (RWA) aufgenommene AnpassungenSpalte 050 beinhaltet den maßgeblichen Restbetrag vor Anwendung der Bestimmungen in Teil 3, Kapitel 2 oder 3 der CRR.Während die Spalten 010 bis 030 unmittelbar mit dem Meldebogen CA1 verknüpft sind, besteht für die in die risikogewichteten Aktiva aufgenommenen Anpassungen keine unmittelbare Verknüpfung mit den maßgeblichen Meldebögen für Kreditrisiken. Werden an den risikogewichteten Aktiva Anpassungen vorgenommen, die auf Übergangsbestimmungen zurückzuführen sind, werden diese Anpassungen direkt in die Meldebögen CR SA, CR IRB oder CR EQU IRB eingetragen. Zusätzlich sind diese Effekte in der Spalte 040 der Tabelle CA5.1 auszuweisen. Daraus ergibt sich, dass diese Beträge nur Zusatzinformationen darstellen.

    050

    Anwendbarer Prozentsatz

    060

    Anrechenbarer Betrag ohne ÜbergangsbestimmungenSpalte 060 beinhaltet den Betrag jedes einzelnen Instruments vor der Anwendung der Übergangsbestimmungen, d. h. den für die Berechnung der Anpassungen maßgeblichen Grundbetrag.



    Zeilen

    010

    1.  Anpassungen insgesamt

    In dieser Zeile werden der Gesamteffekt der Übergangsbestimmungen auf die verschiedenen Kapitalarten sowie der aus diesen Anpassungen hervorgehende risikogewichtete Betrag angegeben.

    020

    1.1.  Unter Bestandsschutz stehende Instrumente (Grandfathering)

    Artikel 483 bis 491 der CRRIn dieser Zeile wird der Gesamteffekt vorübergehend unter Bestandsschutz stehender Instrumente auf die verschiedenen Kapitalarten wiedergegeben.

    030

    1.1.1.  Unter Bestandsschutz stehende Instrumente (Grandfathering): Instrumente, die staatliche Beihilfen darstellen

    Artikel 483 der CRR

    040

    1.1.1.1  Nach der Richtlinie 2006/48/EG als Eigenmittel geltende Instrumente

    Artikel 483 Absätze 1, 2, 4 und 6 der CRR

    050

    1.1.1.2  Instrumente, die durch Institute begeben wurden, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat haben, der ein wirtschaftliches Anpassungsprogramm durchführen muss

    Artikel 483 Absätze 1, 3, 5, 7 und 8 der CRR

    060

    1.1.2  Instrumente, die keine staatlichen Beihilfen darstellen

    Die auszuweisenden Beträge sind der Spalte 060 der Tabelle CA 5.2 zu entnehmen.

    070

    1.2  Minderheitsbeteiligungen und gleichwertige Beteiligungen

    Artikel 479 und Artikel 480 der CRRIn dieser Zeile werden die Auswirkungen von Übergangsbestimmungen auf die als hartes Kernkapital anrechenbaren Minderheitsbeteiligungen, auf die als konsolidiertes zusätzliches Kernkapital anrechenbaren, qualifizierten Kernkapitalinstrumente und auf die als konsolidiertes Ergänzungskapital anrechenbaren, qualifizierten Eigenmittel wiedergegeben.

    080

    1.2.1  Nicht als Minderheitsbeteiligungen geltende Kapitalinstrumente und Positionen

    Artikel 479 der CRRDer in Spalte 060 dieser Zeile auszuweisende Betrag entspricht dem Betrag, der gemäß der Vorgängerverordnung als konsolidierte Rücklage gilt.

    090

    1.2.2  Vorübergehende Anerkennung von Minderheitsbeteiligungen in den konsolidierten Eigenmitteln

    Artikel 84 und Artikel 480 der CRRDer in Spalte 060 dieser Zeile auszuweisende Betrag entspricht dem anrechenbaren Betrag ohne Anwendung von Übergangsbestimmungen.

    091

    1.2.3  Vorübergehende Anerkennung von qualifiziertem zusätzlichem Kernkapital in den konsolidierten Eigenmitteln

    Artikel 85 und Artikel 480 der CRRDer in Spalte 060 dieser Zeile auszuweisende Betrag entspricht dem anrechenbaren Betrag ohne Anwendung von Übergangsbestimmungen.

    092

    1.2.4  Vorübergehende Anerkennung von qualifiziertem Ergänzungskapital in den konsolidierten Eigenmitteln

    Artikel 87 und Artikel 480 der CRRDer in Spalte 060 dieser Zeile auszuweisende Betrag entspricht dem anrechenbaren Betrag ohne Anwendung von Übergangsbestimmungen.

    100

    1.3  Sonstige Übergangsbestimmungen

    Artikel 467 bis 478 und Artikel 481 der CRRIn dieser Zeile wird der Gesamteffekt der Übergangsbestimmungen auf den Abzug bei den verschiedenen Kapitalarten, nicht realisierten Gewinnen und Verlusten, zusätzlichen Abzugs- und Korrekturposten sowie der aus diesen Anpassungen hervorgehende risikogewichtete Betrag wiedergegeben.

    110

    1.3.1  Nicht realisierte Gewinne und Verluste

    Artikel 467 und Artikel 468 der CRRIn dieser Zeile wird der Gesamteffekt der Übergangsbestimmungen auf zeitwertbilanzierte, nicht realisierte Gewinne und Verluste wiedergegeben.

    120

    1.3.1.1  Nicht realisierte Gewinne

    Artikel 468 Absatz 1 der CRR

    130

    1.3.1.2  Nicht realisierte Verluste

    Artikel 467 Absatz 1 der CRR

    133

    1.3.1.3  Nicht realisierte Gewinne aus gegenüber Staaten bestehenden Risikopositionen, die der Kategorie „zur Veräußerung verfügbar“ des von der Union übernommenen internationalen Rechnungslegungsstandards IAS 39 angehören

    Artikel 468 der CRR

    136

    1.3.1.4  Nicht realisierte Verluste aus gegenüber Staaten bestehenden Risikopositionen, die der Kategorie „zur Veräußerung verfügbar“ des von der Union übernommenen internationalen Rechnungslegungsstandards IAS 39 angehören

    Artikel 467 der CRR

    138

    1.3.1.5  Gewinne und Verluste aus zum Zeitwert bilanzierten derivativen Verbindlichkeiten, die aus dem eigenen Kreditrisiko des Instituts resultieren

    Artikel 468 der CRR

    140

    1.3.2  Abzüge

    Artikel 36 Absatz 1 und Artikel 469 bis Artikel 478 der CRRDiese Zeile gibt den Gesamteffekt von Übergangsbestimmungen auf die Abzüge wieder.

    150

    1.3.2.1.  Verluste des laufenden Geschäftsjahres

    Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 469 Absatz 1, Artikel 472 Absatz 3 und Artikel 478 der CRRDer in Spalte 060 dieser Zeile auszuweisende Betrag entspricht dem ursprünglichen Abzug nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a der CRR.Soweit Firmen nur wesentliche Verluste in Abzug bringen müssen:

    — soweit der gesamte Nettozwischenverlust „wesentlich“ war, würde der gesamte Restbetrag vom Kernkapital abgezogen oder

    — soweit der gesamte Nettozwischenverlust nicht „wesentlich“ war, würde kein Abzug des Restbetrags erfolgen.

    160

    1.3.2.2.  Immaterielle Vermögenswerte

    Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 469 Absatz 1, Artikel 472 Absatz 4 und Artikel 478 der CRRBei der Bestimmung des in Abzug zu bringenden Betrags der immateriellen Vermögenswerte beachten die Institute die Bestimmungen des Artikels 37 der CRR.Der in Spalte 060 dieser Zeile auszuweisende Betrag entspricht dem ursprünglichen Abzug nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b der CRR.

    170

    1.3.2.3.  Von der künftigen Rentabilität abhängige nicht aus temporären Differenzen resultierende latente Steueransprüche

    Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 469 Absatz 1, Artikel 472 Absatz 5 und Artikel 478 der CRRBei der Bestimmung des Betrags der oben genannten, in Abzug zu bringenden latenten Steueransprüche (DTA) berücksichtigen die Institute die Bestimmungen des Artikels 38 der CRR bezüglich der Verringerung der latenten Steueransprüche um latente Steuerschulden.In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Gesamtbetrag gemäß Artikel 469 Absatz 1 Buchstabe c der CRR.

    180

    1.3.2.4.  Nach dem IRB-Ansatz berechneter negativer Betrag der Rückstellungen für erwartete Verluste

    Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe d, Artikel 469 Absatz 1, Artikel 472 Absatz 6 und Artikel 478 der CRRBei der Bestimmung des oben genannten, in Abzug zu bringenden, nach dem IRB-Ansatz berechneten negativen Betrags der Rückstellungen für erwartete Verluste berücksichtigen die Institute die Bestimmungen des Artikels 40 der CRR.In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Ursprünglicher Abzug nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe d der CRR

    190

    1.3.2.5.  Vermögenswerte von Pensionsfonds mit Leistungszusage

    Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe e, Artikel 469 Absatz 1, Artikel 472 Absatz 7, Artikel 473 und Artikel 478 der CRRBei der Bestimmung des Betrags der oben genannten, in Abzug zu bringenden Vermögenswerte von Pensionsfonds mit Leistungszusage berücksichtigen die Institute die Bestimmungen des Artikels 41 der CRR.In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Ursprünglicher Abzug nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe e der CRR

    194

    1.3.2.5*  Davon: Einführung von Änderungen des internationalen Rechnungslegungsstandards IAS 19 — positiver Posten

    Artikel 473 der CRR

    198

    1.3.2.5**  Davon: Einführung von Änderungen des internationalen Rechnungslegungsstandards IAS 19 — negativer Posten

    Artikel 473 der CRR

    200

    1.3.2.6.  Eigene Instrumente

    Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe f, Artikel 469 Absatz 1, Artikel 472 Absatz 8 und Artikel 478 der CRRIn Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Ursprünglicher Abzug nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe f der CRR

    210

    1.3.2.6.1  Eigene Instrumente des harten Kernkapitals

    Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe f, Artikel 469 Absatz 1, Artikel 472 Absatz 8 und Artikel 478 der CRRBei der Bestimmung des Betrags der oben genannten, in Abzug zu bringenden eigenen Instrumente des harten Kernkapitals berücksichtigen die Institute die Bestimmungen des Artikels 42 der CRR.Da der „Restbetrag“ abhängig von der Beschaffenheit des jeweiligen Instruments unterschiedlich behandelt wird, schlüsseln die Institute ihre Positionen in eigenen Instrumenten des harten Kernkapitals nach „direkten“ und „indirekten“ Positionen auf.In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Ursprünglicher Abzug nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe f der CRR.

    211

    1.3.2.6.1**  Davon: Direkte Beteiligungen

    In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Gesamtbetrag der direkten Positionen einschließlich eigener Instrumente, die ein Institut möglicherweise aufgrund bestehender oder eventueller vertraglicher Verpflichtungen zu kaufen gehalten ist. Siehe Artikel 469 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 472 Absatz 8 Buchstabe a der CRR.

    212

    1.3.2.6.1*  Davon: Indirekte Beteiligungen

    In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Gesamtbetrag der indirekten Positionen einschließlich eigener Instrumente, die ein Institut möglicherweise aufgrund bestehender oder eventueller vertraglicher Verpflichtungen zu kaufen gehalten ist. Siehe Artikel 469 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 472 Absatz 8 Buchstabe b der CRR.

    220

    1.3.2.6.2  Eigene Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals

    Artikel 56 Buchstabe a, Artikel 474, Artikel 475 Absatz 2 und Artikel 478 der CRRBei der Bestimmung des in Abzug zu bringenden Betrags der oben genannten Positionen beachten die Institute die Bestimmungen des Artikels 57 der CRR.Da der „Restbetrag“ abhängig von der Beschaffenheit des jeweiligen Instruments unterschiedlich behandelt wird (Artikel 475 Absatz 2 der CRR), schlüsseln die Institute die oben genannten Positionen nach „direkten“ und „indirekten“ eigenen Positionen des zusätzlichen Kernkapitals auf.In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Ursprünglicher Abzug nach Artikel 56 Buchstabe a der CRR

    221

    1.3.2.6.2**  Davon: Direkte Beteiligungen

    In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Gesamtbetrag der direkten Positionen einschließlich eigener Instrumente, die ein Institut möglicherweise aufgrund bestehender oder eventueller vertraglicher Verpflichtungen zu kaufen gehalten ist. Siehe Artikel 474 Buchstabe b und Artikel 475 Absatz 2 Buchstabe a der CRR.

    222

    1.3.2.6.2*  Davon: Indirekte Beteiligungen

    In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Gesamtbetrag der indirekten Positionen einschließlich eigener Instrumente, die ein Institut möglicherweise aufgrund bestehender oder eventueller vertraglicher Verpflichtungen zu kaufen gehalten ist. Siehe Artikel 474 Buchstabe b und Artikel 475 Absatz 2 Buchstabe b der CRR.

    230

    1.3.2.6.3  Eigene Instrumente des Ergänzungskapitals

    Artikel 66 Buchstabe a, Artikel 476, Artikel 477 Absatz 2 und Artikel 478 der CRRBei der Bestimmung des Betrags der in Abzug zu bringenden Positionen beachten die Institute die Bestimmungen des Artikels 67 der CRR.Da der „Restbetrag“ abhängig von der Beschaffenheit des jeweiligen Instruments unterschiedlich behandelt wird (Artikel 477 Absatz 2 der CRR), schlüsseln die Institute die oben genannten Positionen nach „direkten“ und „indirekten“ eigenen Positionen des Ergänzungskapitals auf.In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Ursprünglicher Abzug nach Artikel 66 Buchstabe a der CRR

    231

    Davon: Direkte BeteiligungenIn Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Gesamtbetrag der direkten Positionen einschließlich eigener Instrumente, die ein Institut möglicherweise aufgrund bestehender oder eventueller vertraglicher Verpflichtungen zu kaufen gehalten ist. Siehe Artikel 476 Buchstabe b und Artikel 477 Absatz 2 Buchstabe a der CRR.

    232

    Davon: Indirekte BeteiligungenIn Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Gesamtbetrag der indirekten Positionen einschließlich eigener Instrumente, die ein Institut möglicherweise aufgrund bestehender oder eventueller vertraglicher Verpflichtungen zu kaufen gehalten ist. Siehe Artikel 476 Buchstabe b und Artikel 477 Absatz 2 Buchstabe b der CRR.

    240

    1.3.2.7.  Überkreuzbeteiligungen

    In Anbetracht dessen, dass die Behandlung des „Restbetrags“ abhängig davon, ob die jeweilige Beteiligung am harten Kernkapital, zusätzlichen Kernkapital oder Ergänzungskapitel des Unternehmens der Finanzbranche als wesentlich zu betrachten ist oder nicht (Artikel 472 Absatz 9, Artikel 475 Absatz 3 und Artikel 477 Absatz 3 der CRR) schlüsseln Institute die Überkreuzbeteiligungen nach wesentlichen und nicht wesentlichen Beteiligungen auf.

    250

    1.3.2.7.1  Überkreuzbeteiligungen am harten Kernkapital

    Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe g, Artikel 469 Absatz 1, Artikel 472 Absatz 9 und Artikel 478 der CRRIn Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Ursprünglicher Abzug nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe g der CRR.

    260

    1.3.2.7.1.1  Überkreuzbeteiligungen am harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

    Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe g, Artikel 469 Absatz 1, Artikel 472 Absatz 9 Buchstabe a und Artikel 478 der CRRIn Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Restbetrag gemäß Artikel 469 Absatz 1 Buchstabe b der CRR

    270

    1.3.2.7.1.2  Überkreuzbeteiligungen am harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

    Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe g, Artikel 469 Absatz 1, Artikel 472 Absatz 9 Buchstabe b und Artikel 478 der CRRIn Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Restbetrag gemäß Artikel 469 Absatz 1 Buchstabe b der CRR

    280

    1.3.2.7.2  Überkreuzbeteiligungen am zusätzlichen Kernkapital

    Artikel 56 Buchstabe b, Artikel 474, Artikel 475 Absatz 3 und Artikel 478 der CRRIn Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Ursprünglicher Abzug nach Artikel 56 Buchstabe b der CRR

    290

    1.3.2.7.2.1  Überkreuzbeteiligungen am zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

    Artikel 56 Buchstabe b, Artikel 474, Artikel 475 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 478 der CRRIn Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Restbetrag gemäß Artikel 475 Absatz 3 der CRR.

    300

    1.3.2.7.2.2  Überkreuzbeteiligungen am zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

    Artikel 56 Buchstabe b, Artikel 474, Artikel 475 Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 478 der CRRIn Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Restbetrag gemäß Artikel 475 Absatz 3 der CRR.

    310

    1.3.2.7.3  Überkreuzbeteiligungen am Ergänzungskapital

    Artikel 66 Buchstabe b, Artikel 476, Artikel 477 Absatz 3 und Artikel 478 der CRRIn Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Ursprünglicher Abzug nach Artikel 66 Buchstabe b der CRR

    320

    1.3.2.7.3.1  Überkreuzbeteiligungen am Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

    Artikel 66 Buchstabe b, Artikel 476, Artikel 477 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 478 der CRRIn Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Restbetrag gemäß Artikel 477 Absatz 3 der CRR.

    330

    1.3.2.7.3.2  Überkreuzbeteiligungen am Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

    Artikel 66 Buchstabe b, Artikel 476, Artikel 477 Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 478 der CRRIn Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Restbetrag gemäß Artikel 477 Absatz 3 der CRR.

    340

    1.3.2.8.  Eigenmittelinstrumente von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

    350

    1.3.2.8.1  Instrumente des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

    Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe h, Artikel 469 Absatz 1, Artikel 472 Absatz 10 und Artikel 478 der CRRIn Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Ursprünglicher Abzug nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe h der CRR.

    360

    1.3.2.8.2  Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

    Artikel 56 Buchstabe c, Artikel 474, Artikel 475 Absatz 4 und Artikel 478 der CRR.In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Ursprünglicher Abzug nach Artikel 56 Buchstabe c der CRR

    370

    1.3.2.8.3  Ergänzungskapitalinstrumente von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

    Artikel 66 Buchstabe c, Artikel 476, Artikel 477 Absatz 4 und Artikel 478 der CRR.In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Ursprünglicher Abzug nach Artikel 66 Buchstabe c der CRR

    380

    1.3.2.9  Latente Steueransprüche, die von der künftigen Rentabilität abhängig sind und aus temporären Differenzen resultieren, sowie Instrumente des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

    Artikel 470 Absätze 2 und 3 der CRRIn Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Artikel 470 Absatz 1 der CRR.

    390

    1.3.2.10  Eigenmittelinstrumente von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

    400

    1.3.2.10.1  Instrumente des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

    Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe i, Artikel 469 Absatz 1, Artikel 472 Absatz 11 und Artikel 478 der CRRIn Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Ursprünglicher Abzug nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe i der CRR.

    410

    1.3.2.10.2  Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

    Artikel 56 Buchstabe d, Artikel 474, Artikel 475 Absatz 4 und Artikel 478 der CRRIn Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Ursprünglicher Abzug nach Artikel 56 Buchstabe d der CRR

    420

    1.3.2.10.2  Instrumente des Ergänzungskapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

    Artikel 66 Buchstabe d, Artikel 476, Artikel 477 Absatz 4 und Artikel 478 der CRRIn Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Ursprünglicher Abzug nach Artikel 66 Buchstabe d der CRR

    425

    1.3.2.11  Ausnahmen vom Abzug von Beteiligungen an Versicherungsunternehmen von Posten des harten Kernkapitals

    Artikel 471 der CRR

    430

    1.3.3  Zusätzliche Abzugs- und Korrekturposten sowie Abzüge

    Artikel 481 der CRRIn dieser Zeile wird der Gesamteffekt von Übergangsbestimmunen auf zusätzliche Abzugs- und Korrekturposten wiedergegeben.Gemäß Artikel 481 der CRR machen die Institute unter 1.3.3. Angaben zu den nach Teil 2 dieser Verordnung nicht erforderlichen Korrekturposten und Abzügen, die im Rahmen der nationalen Umsetzungsmaßnahmen für die Artikel 57 und 66 der Richtlinie 2006/48/EG und für die Artikel 13 und 16 der Richtlinie 2006/49/EG verlangt werden.

    1.6.3.   C 05.02 — Bestandsgeschützte Instrumente: Instrumente, die keine staatlichen Beihilfen darstellen (CA5.2)

    25. Die Institute haben in Verbindung mit den Übergangsvorschriften Angaben zu unter Bestandsschutz stehenden Instrumenten, die keine staatlichen Beihilfen darstellen, zu machen (Artikel 484 bis 491 der CRR).

    1.6.3.1.   Erläuterungen zu bestimmten Positionen



    Spalten

    010

    Betrag der Instrumente zuzüglich des damit verbundenen AgiosArtikel 484 Absätze 3 bis 5 der CRRFür die jeweiligen Zeilen anrechenbare Instrumente einschließlich der verbundenen Agios.

    020

    Berechnungsgrundlage für die ObergrenzeArtikel 486 Absätze 2 bis 4 der CRR

    030

    Anwendbarer ProzentsatzArtikel 486 Absatz 5 der CRR.

    040

    ObergrenzeArtikel 486 Absätze 2 bis 5 der CRR

    050

    (-) Die Bestandsschutzobergrenze übersteigender BetragArtikel 486 Absätze 2 bis 5 der CRR

    060

    Gesamtbetrag der unter Bestandsschutz stehenden PostenDer auszuweisende Betrag entspricht den in den jeweiligen Spalten in Zeile 060 des Meldebogens CA 5.1 gemeldeten Beträgen.



    Zeilen

    010

    1.  Nach Artikel 57 Buchstabe a der Richtlinie 2006/48/EG qualifizierte Instrumente

    Artikel 484 Absatz 3 der CRRDer auszuweisende Betrag schließt die verbundenen Agiokonten ein.

    020

    2.  Instrumente, die — vorbehaltlich der Obergrenze nach Artikel 489 — nach Artikel 57 Buchstabe ca und Artikel 154 Absätze 8 und 9 der Richtlinie 2006/48/EG qualifiziert sind

    Artikel 484 Absatz 4 der CRR

    030

    2.1  Instrumente ohne Kündigungsmöglichkeit oder Tilgungsanreiz insgesamt

    Artikel 489 der CRRDer auszuweisende Betrag schließt die verbundenen Agiokonten ein.

    040

    2.2  Bestandsgeschützte Instrumente mit Kündigungsmöglichkeit oder Tilgungsanreiz

    Artikel 489 der CRR

    050

    2.2.1  Instrumente mit einer nach dem Berichtsstichtag ausübbaren Kündigungsmöglichkeit, die nach dem effektiven Fälligkeitstermin die Bedingungen nach Artikel 49 der CRR erfüllen

    Artikel 489 Absatz 3 und Artikel 491 Buchstabe a der CRRDer auszuweisende Betrag schließt die verbundenen Agiokonten ein.

    060

    2.2.2  Instrumente mit einer nach dem Berichtsstichtag ausübbaren Kündigungsmöglichkeit, die nach dem effektiven Fälligkeitstermin die Bedingungen nach Artikel 49 der CRR nicht erfüllen

    Artikel 489 Absatz 5 und Artikel 491 Buchstabe a der CRRDer auszuweisende Betrag schließt die verbundenen Agiokonten ein.

    070

    2.2.3  Instrumente mit einer vor oder am 20. Juli 2011 ausübbbaren Kündigungsmöglichkeit, die nach dem effektiven Fälligkeitstermin die Bedingungen nach Artikel 49 der CRR nicht erfüllen

    Artikel 489 Absatz 6 und Artikel 491 Buchstabe c der CRRDer auszuweisende Betrag schließt die verbundenen Agiokonten ein.

    080

    2.3  Die Obergrenze für bestandsgeschützte Instrumente des harten Kernkapitals überschreitender Betrag

    Artikel 487 Absatz 1 der CRRBeträge, die die Obergrenze für bestandsgeschützte Instrumente des harten Kernkapitals überschreiten, können als Instrumente behandelt werden, die ihrerseits unter Bestandsschutz als Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals gestellt werden können.

    090

    3.  Instrumente, die — vorbehaltlich der Obergrenze nach Artikel 490 — nach Artikel 57 Buchstaben e, f, g oder h der Richtlinie 2006/48/EG qualifiziert sind

    Artikel 484 Absatz 5 der CRR

    100

    3.1  Posten ohne Tilgungsanreiz insgesamt

    Artikel 490 der CRR

    110

    3.2  Bestandsgeschützte Posten mit Tilgungsanreiz

    Artikel 490 der CRR

    120

    3.2.1  Posten mit einer nach dem Berichtsstichtag ausübbaren Kündigungsmöglichkeit, die nach dem effektiven Fälligkeitstermin die Bedingungen nach Artikel 63 der CRR erfüllen

    Artikel 490 Absatz 3 und Artikel 491 Buchstabe a der CRRDer auszuweisende Betrag schließt die verbundenen Agiokonten ein.

    130

    3.2.2  Posten mit einer nach dem Berichtsstichtag ausübbaren Kündigungsmöglichkeit, die nach dem effektiven Fälligkeitstermin die Bedingungen nach Artikel 63 der CRR nicht erfüllen

    Artikel 490 Absatz 5 und Artikel 491 Buchstabe a der CRRDer auszuweisende Betrag schließt die verbundenen Agiokonten ein.

    140

    3.2.3  Posten mit einer vor oder am 20. Juli 2011 ausübbbaren Kündigungsmöglichkeit, die nach dem effektiven Fälligkeitstermin die Bedingungen nach Artikel 63 der CRR nicht erfüllen

    Artikel 490 Absatz 6 und Artikel 491 Buchstabe c der CRRDer auszuweisende Betrag schließt die verbundenen Agiokonten ein.

    150

    3.3  Die Obergrenze für bestandsgeschützte Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals überschreitender Betrag

    Artikel 487 Absatz 2 der CRRBeträge, die die Obergrenze für bestandsgeschützte Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals überschreiten, können als Instrumente behandelt werden, die unter Bestandsschutz als Instrumente des Ergänzungskapitals gestellt werden können.

    2.   GRUPPENSOLVABILITÄT: ANGABEN ZU TOCHTERGESELLSCHAFTEN (GS)

    2.1.   ALLGEMEINE BEMERKUNGEN

    26. Die Meldebögen C 06.01 und C 06.02 sind auszuweisen, wenn die Eigenmittelanforderungen auf konsolidierter Ebene berechnet werden. Dieser Meldebogen besteht aus vier Teilen und dient der Erfassung von Angaben zu allen Unternehmen (einschließlich des berichtenden Instituts), die zum Konsolidierungskreis gehören.

    a) zum Konsolidierungskreis gehörende Unternehmen;

    b) detaillierte Angaben zur Solvabilität der Gruppe:

    c) Angaben zu dem Beitrag, den die einzelnen Unternehmen zur Solvabilität der Gruppe leisten;

    d) Angaben zu Kapitalpuffern.

    27. Laut Artikel 7 der CRR ausgenommene Institute machen nur in den Spalten 010 bis 060 und 250 bis 400 Angaben.

    2.2.   DETAILLIERTE ANGABEN ZUR SOLVABILITÄT DER GRUPPE

    28. Die Spalten 070 bis 210 des zweiten Teils dieses Meldebogens (detaillierte Angaben zur Solvabilität der Gruppe) sind dafür vorgesehen, Angaben über Kreditinstitute und andere beaufsichtigte Institute zu erfassen, die jedes für sich effektiv bestimmten Solvabilitätsanforderungen unterliegen. Im Meldebogen sind für jedes dieser unter die Berichtspflicht fallenden Unternehmen die Eigenmittelanforderungen in den einzelnen Risikokategorien sowie die Eigenmittel für Solvabilitätszwecke vorgesehen.

    29. Bei einer anteilmäßigen Konsolidierung von Beteiligungen spiegeln die mit den Eigenmittelanforderungen und Eigenmitteln zusammenhängenden Zahlen die jeweiligen anteiligen Beträge wider.

    2.3.   ANGABEN ZU DEN BEITRÄGEN, DEN DIE EINZELNEN UNTERNEHMEN ZUR SOLVABILITÄT DER GRUPPE LEISTEN

    30. Die Spalten 250 bis 400 des dritten Teils dieses Meldebogens (Angaben über die Beiträge zur Gruppensolvabilität, die alle Unternehmen innerhalb des Konsolidierungskreises laut CRR leisten, wobei hierin auch die Unternehmen eingeschlossen sind, die als einzelnes Unternehmen keinen besonderen Solvabilitätsanforderungen unterliegen) dienen der Feststellung, welche Unternehmen innerhalb der Gruppe die Risiken erzeugen und am Markt Eigenmittel beschaffen. Hierbei sind Daten zugrunde zu legen, die ohne weiteres zur Verfügung stehen oder einfach aufzubereiten sind, ohne dass der Eigenkapitalkoeffizient auf Einzelbasis oder auf teilkonsolidierter Basis rekonstruiert werden muss. Auf Ebene der Unternehmen stellen die Zahlen zu den Risiken und den Eigenmitteln Beiträge zu den Zahlen der Gruppe dar und bilden nicht Bestandteil eines Solvabilitätskoeffizienten auf Einzelbasis. Dementsprechend dürfen sie nicht miteinander verglichen werden.

    31. Der dritte Teil des Meldebogens enthält auch die Beträge der Minderheitsbeteiligungen, des qualifizierten zusätzlichen Kernkapitals und des qualifizierten Ergänzungskapitals, die auf die konsolidierten Eigenmittel angerechnet werden können.

    32. Da sich dieser dritte Teil des Meldebogens auf „Beiträge“ bezieht, sind die auszuweisenden Zahlen, soweit zutreffend, von den Zahlen abzugrenzen, die in den Spalten mit detaillierten Angaben zur Gruppensolvabilität gemeldet werden.

    33. Grundsätzlich sollen innerhalb derselben Gruppe bestehende Überkreuzrisikopositionen sowohl hinsichtlich der Risiken als auch hinsichtlich der Eigenmittel einheitlich gegeneinander aufgehoben werden, um die im konsolidierten CA-Meldebogen der Gruppe ausgewiesenen Beträge mittels Addition der für die einzelnen Unternehmen im Meldebogen „Gruppensolvabilität“ ausgewiesenen Beträge abzudecken. In Fällen, in denen der Schwellenwert von 1 % nicht überschritten wird, ist keine unmittelbare Verknüpfung mit dem CA-Meldebogen möglich.

    34. Das Institut hat die am besten geeignete Methode zur Aufschlüsselung unter den einzelnen Unternehmen festzulegen, damit mögliche Diversifizierungseffekte für das Marktrisiko und das operationelle Risiko berücksichtigt werden können.

    35. Die Aufnahme einer konsolidierten Gruppe in eine andere konsolidierte Gruppe ist möglich. In diesem Fall werden die Unternehmen innerhalb eines Teilkonzerns Unternehmen für Unternehmen im Meldebogen GS der gesamten Gruppe ausgewiesen, auch wenn der Teilkonzern selbst Berichtsanforderungen unterliegt. Unterliegt der Teilkonzern Berichtsanforderungen, so muss er den Meldebogen GS auch Unternehmen für Unternehmen ausfüllen, auch wenn diese Einzelangaben im Meldebogen GS einer übergeordneten konsolidierten Gruppe enthalten sind.

    36. Ein Institut weist Daten über den Beitrag eines Unternehmens aus, wenn dessen Beitrag zum Gesamtrisikobetrag 1 % des Gesamtrisikobetrags der Gruppe übersteigt bzw. wenn der Beitrag des Unternehmens zu den gesamten Eigenmitteln höher als 1 % der gesamten Eigenmittel der Gruppe ist. Dieser Schwellenwert gilt nicht für Tochterunternehmen oder Teilkonzerne, die der Gruppe Eigenmittel (in Form von Minderheitsbeteiligungen oder in die Eigenmittel eingeschlossenen, qualifizierten Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals oder Ergänzungskapitals) zur Verfügung stellen.

    2.4.   C 06.01 — GRUPPENSOLVABILITÄT: ANGABEN ZU TOCHTERGESELLSCHAFTEN — Summe (Summe GS)



    Spalten

    Erläuterungen

    250-400

    UNTERNEHMEN INNERHALB DES KONSOLIDIERUNGSKREISESSiehe die Erläuterungen zu C 06.02.

    410-480

    KAPITALPUFFERSiehe die Erläuterungen zu C 06.02.



    Zeilen

    Erläuterungen

    010

    GESAMTSUMMEDie Gesamtsumme stellt die Summe der in allen Zeilen des Meldebogens C 06.02 ausgewiesenen Werte dar.

    2.5.   C 06.02 — GRUPPENSOLVABILITÄT: ANGABEN ZU TOCHTERGESELLSCHAFTEN (GS)



    Spalten

    Erläuterungen

    010-060

    UNTERNEHMEN INNERHALB DES KONSOLIDIERUNGSKREISESDieser Meldebogen dient dazu, auf Basis der einzelnen Unternehmen über sämtliche zum Konsolidierungskreis gehörende Unternehmen auf der Grundlage von Teil 1 Titel II Kapitel 2 der CRR Angaben zu erfassen.

    010

    NAMEName des zum Konsolidierungskreis gehörenden Unternehmens.

    020

    CODEDieser Code ist eine Zeilenkennung und kennzeichnet in der Tabelle jeweils eine Zeile.Dem zum Konsolidierungskreis gehörenden Unternehmen zugewiesener Code.Die jeweilige Zusammensetzung des Codes richtet sich nach dem nationalen Berichtssystem.

    025

    UNTERNEHMENSKENNUNG (LEI CODE)Der LEI-Code (Legal Entity Identification Code) ist die Unternehmenskennung, ein vom Finanzstabilitätsrat (FSB) vorgeschlagener und von der G20 gebilligter Referenzcode, der eine eindeutige weltweite Identifikation der an Finanzgeschäften beteiligten Unternehmen ermöglichen soll.Bis das globale LEI-System voll einsatzfähig ist, werden den Gegenparteien von einer lokalen Dienststelle (Local Operational Unit) vorläufige LEI Codes zugewiesen. Diese lokale Dienststelle wurde vom Ausschuss für die LEI-Regulierungsaufsicht (Regulatory Oversight Committee — ROC, detaillierte Informationen auf folgender Website: www.leiroc.org) gebilligt.Besteht für eine bestimmte Gegenpartei eine Unternehmenskennung (LEI-Code), so ist sie für die Identifizierung der jeweiligen Gegenpartei zu verwenden.

    030

    INSTITUT ODER DIESEM GLEICHGESTELLT (JA/NEIN)„JA“ ist anzugeben, wenn das Institut Eigenmittelanforderungen nach der CRD oder Bestimmungen, die mindestens mit den Basel-Bestimmungen gleichwertig sind, unterliegt.In anderen Fällen wird „NEIN“ eingetragen.Minderheitsbeteiligungen:Artikel 81 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iiHinsichtlich der Auswirkungen von Minderheitsbeteiligungen sowie von Tochterunternehmen begebenen Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals, sind Tochterunternehmen, deren Kapitalinstrumente anerkannt werden können, Institute oder Unternehmen, die aufgrund des anwendbaren nationalen Rechts den Anforderungen der CRR unterliegen.

    040

    DATENUMFANG: Vollkonsolidierte Einzelbasis (SF) ODER teilkonsolidierte Einzelbasis (SP)„SF“ wird bei vollkonsolidierten, einzelnen Tochterunternehmen angegeben.„SP“ wird bei teilkonsolidierten, einzelnen Tochterunternehmen angegeben.

    050

    LÄNDERCODEDie Institute nennen den aus zwei Buchstaben bestehenden Ländercode gemäß ISO 3166-2.

    060

    ANTEIL DER BETEILIGUNG IN %Dieser Prozentsatz bezieht sich auf den tatsächlichen Anteil des Kapitals, das das Mutterunternehmen an Tochterunternehmen hält. Bei einer vollständigen Konsolidierung eines direkten Tochterunternehmens beträgt der tatsächliche Anteil z. B. 70 %. Nach Artikel 4 Absatz 16 der CRR ergibt sich der Anteil der Beteiligung an einem Tochterunternehmen eines auszuweisenden Tochterunternehmens aus einer Multiplikation der Anteile zwischen den jeweiligen Tochterunternehmen.

    070-240

    ANGABEN ZU DEN EIGENMITTELANFORDERUNG UNTERLIEGENDEN UNTERNEHMENIm Abschnitt mit den Detailangaben (d. h. Spalten 070 bis 240) werden nur Informationen über diejenigen Unternehmen und Teilkonzerne erfasst, die aufgrund der Tatsache, dass sie in den Konsolidierungskreis fallen (Teil 1 Titel II Kapitel 2 der CRR), gemäß der CRR oder gemäß Bestimmungen, die mindestens mit den Basel-Bestimmungen gleichwertig sind, effektiv Solvabilitätsanforderungen unterliegen (d. h. in Spalte 030 wurde „Ja“ eingetragen).Es werden Angaben zu jedem einzelnen, Eigenmittelanforderungen unterliegenden Institut einer konsolidierten Gruppe aufgenommen, ungeachtet des jeweiligen Standortes dieser Institute.Die in diesem Teil gemachten Angaben entsprechen den lokalen Solvabilitätsvorschriften der Betriebsstätte des Instituts. (Bei diesem Meldebogen ist also keine auf Einzelbasis durchzuführende, doppelte Berechnung nach den Vorschriften des Mutterinstituts erforderlich.) Weichen örtliche Solvabilitätsvorschriften von der CRR ab und enthalten diese Vorschriften keine vergleichbare Aufschlüsselung, sind die Angaben soweit einzutragen, wie Daten in der betreffenden Granularität verfügbar sind. Bei dem hier beschriebenen Teil handelt es sich also um einen Meldebogen zur Erfassung von Sachverhalten, in dem die Berechnungen der von den einzelnen Instituten einer Gruppe durchgeführten Berechnungen zusammengefasst werden. Dabei wird berücksichtigt, dass für einige dieser Institute abweichende Solvabilitätsvorschriften gelten können.Meldung fixer Gemeinkosten von Wertpapierfirmen:Wertpapierfirmen beziehen gemäß den Artikeln 95, 96, 97 und 98 der CRR Eigenmittelanforderungen für fixe Gemeinkosten in ihre Berechnung des Eigenkapitalkoeffizienten ein.Der mit den fixen Gemeinkosten zusammenhängende Teil des Gesamtrisikobetrags wird in Spalte 100 in Teil 2 des Meldebogens ausgewiesen.

    070

    GESAMTRISIKOBETRAGAuszuweisen ist die Summe der Spalten 080 bis 110.

    080

    KREDIT- UND GEGENPARTEIAUSFALLRISIKO, VERWÄSSERUNGSRISIKEN, VORLEISTUNGS-, ABWICKLUNGS- UND LIEFERRISIKODer in dieser Spalte auszuweisende Betrag entspricht der Summe der risikogewichteten Positionsbeträge, die mit den Beträgen gleich oder gleichwertig sind, die in Zeile 040 „RISIKOGEWICHTETE POSITIONSBETRÄGE FÜR DAS KREDIT-, DAS GEGENPARTEIAUSFALL- UND DAS VERWÄSSERUNGSRISIKO SOWIE VORLEISTUNGEN“ ausgewiesen werden müssen. Sie müssen ferner mit den Beträgen der Eigenmittelanforderungen gleich oder gleichwertig sein, die in Zeile 490 „RISIKOPOSITIONSBETRAG FÜR ABWICKLUNGS- UND LIEFERRISIKEN“ des Meldebogens CA2 gemeldet werden müssen.

    090

    POSITIONS-, FREMDWÄHRUNGS- UND WARENPOSITIONSRISIKENDer in dieser Spalte auszuweisende Betrag entspricht dem Betrag der Eigenmittelanforderungen, die mit den in Zeile 520 „GESAMTRISIKOBETRAG FÜR POSITIONS-, FREMDWÄHRUNGS- UND WARENPOSITIONSRISIKEN“ des Meldebogens CA2 zu meldenden Anforderungen gleich oder gleichwertig sind.

    100

    OPERATIONELLES RISIKODer in dieser Spalte auszuweisende Betrag entspricht dem Risikobetrag, der mit dem in Zeile 590 „GESAMTRISIKOBETRAG DER RISIKOPOSITIONEN FÜR OPERATIONELLE RISIKEN (OpR)“ des Meldebogens CA2 auszuweisenden Betrag gleich oder gleichwertig ist.In diese Spalte werden auch die fixen Gemeinkosten aufgenommen, einschließlich der Zeile 630 „ZUSÄTZLICHER RISIKOPOSITIONSBETRAG AUFGRUND FIXER GEMEINKOSTEN“ des Meldebogens CA2.

    110

    SONSTIGE RISIKOPOSITIONSBETRÄGEDer in dieser Spalte auszuweisende Betrag entspricht den oben nicht gesondert aufgeführten Risikopositionsbeträgen. Es handelt sich um die Summe der Beträge in den Zeilen 640, 680 und 690 des Meldebogens CA2.

    120-240

    DETAILLIERTE ANGABEN ZU DEN EIGENMITTELN FÜR ZWECKE DER GRUPPENSOLVABILITÄTDie in den folgenden Spalten gemachten Angaben entsprechen den lokalen Solvabilitätsvorschriften der Betriebsstätte des Unternehmens oder Teilkonzerns.

    120

    EIGENMITTELDer in dieser Spalte auszuweisende Betrag entspricht dem Betrag der Eigenmittel, der mit den in Zeile 010 „EIGENMITTEL“ des Meldebogens CA1 auszuweisenden Beträgen gleich oder gleichwertig ist.

    130

    DAVON: QUALIFIZIERTE EIGENMITTELArtikel 82 der CRRDiese Spalte ist nur für einzeln ausgewiesene, vollkonsolidierte Tochterunternehmen, die Institute sind, vorzusehen.In Bezug auf die oben genannten Tochterunternehmen sind unter qualifizierten Beteiligungen Instrumente (zuzüglich verbundener, einbehaltener Gewinne, Agiokonten und sonstiger Rücklagen) zu verstehen, die sich im Besitz anderer Personen als den gemäß CRR unter die Konsolidierung fallenden Unternehmen befinden.Der auszuweisende Betrag schließt die Effekte eventueller Übergangsbestimmungen ein. Es handelt sich dabei um den am Berichtsdatum anrechenbaren Betrag.

    140

    VERBUNDENE EIGENMITTELEINSTRUMENTE, VERBUNDENE EINBEHALTENE GEWINNE, AGIOKONTEN UND SONSTIGE RÜCKLAGENArtikel 87 Absatz 1 Buchstabe b der CRR

    150

    KERNKAPITAL INSGESAMTArtikel 25 der CRR

    160

    DAVON: QUALIFIZIERTES KERNKAPITALArtikel 82 der CRRDiese Spalte ist nur für einzeln ausgewiesene, vollkonsolidierte Tochterunternehmen, die Institute sind, vorzusehen.In Bezug auf die oben genannten Tochterunternehmen sind unter qualifizierten Beteiligungen die Instrumente (zuzüglich verbundener, einbehaltener Gewinne und Agiokonten) zu verstehen, die sich im Besitz anderer Personen als den gemäß CRR unter die Konsolidierung fallenden Unternehmen befinden.Der auszuweisende Betrag schließt die Effekte eventueller Übergangsbestimmungen ein. Es handelt sich dabei um den am Berichtsdatum anrechenbaren Betrag.

    170

    VERBUNDENE INSTRUMENTE DES HARTEN KERNKAPITALS, VERBUNDENE EINBEHALTENE GEWINNE UND AGIOKONTENArtikel 85 Absatz 1 Buchstabe b der CRR

    180

    HARTES KERNKAPITALArtikel 50 der CRR

    190

    DAVON: MINDERHEITSBETEILIGUNGENArtikel 81 der CRRDiese Spalte ist nur für vollkonsolidierte Tochterunternehmen, die Institute sind, auszuweisen. Ausgenommen sind die in Artikel 84 Absatz 3 der CRR genannten Tochterunternehmen. Jedes Tochterunternehmen wird für die Zwecke sämtlicher in Artikel 84 der CRR vorgeschriebener Berechnungen, sofern dieser maßgeblich ist, auf teilkonsolidierter Basis berücksichtigt. In allen anderen Fällen wird es gemäß Artikel 84 Absatz 2 auf Einzelbasis berücksichtigt.Im Hinblick auf die Auswirkungen der CRR und dieses Meldebogens sind unter Minderheitsbeteiligungen für die oben bezeichneten Tochterunternehmen Instrumente des harten Kernkapitals (zuzüglich verbundener, einbehaltener Gewinne und Agiokonten) zu verstehen, die sich im Besitz anderer Personen als den gemäß CRR unter die Konsolidierung fallenden Unternehmen befinden.Der auszuweisende Betrag schließt die Effekte eventueller Übergangsbestimmungen ein. Es handelt sich dabei um den am Berichtsdatum anrechenbaren Betrag.

    200

    VERBUNDENE EIGENMITTELEINSTRUMENTE, VERBUNDENE EINBEHALTENE GEWINNE, AGIOKONTEN UND SONSTIGE RÜCKLAGENArtikel 84 Absatz 1 Buchstabe b der CRR

    210

    ZUSÄTZLICHES KERNKAPITALArtikel 61 der CRR

    220

    DAVON: QUALIFIZIERTES ZUSÄTZLICHES KERNKAPITALArtikel 82 und Artikel 83 der CRRDiese Spalte ist nur für einzeln ausgewiesene, vollkonsolidierte Tochterunternehmen, die Institute sind, vorzusehen. Ausgenommen sind die in Artikel 85 Absatz 2 der CRR genannten Tochterunternehmen. Jedes Tochterunternehmen wird für die Zwecke sämtlicher in Artikel 85 der CRR vorgeschriebener Berechnungen, sofern dieser maßgeblich ist, auf teilkonsolidierter Basis berücksichtigt. In allen anderen Fällen wird es gemäß Artikel 85 Absatz 2 auf Einzelbasis berücksichtigt.Im Hinblick auf die Auswirkungen der CRR und dieses Meldebogens sind unter Minderheitsbeteiligungen für die oben bezeichneten Tochterunternehmen Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals (zuzüglich verbundener, einbehaltener Gewinne und Agiokonten) zu verstehen, die sich im Besitz anderer Personen als den gemäß CRR unter die Konsolidierung fallenden Unternehmen befinden.Der auszuweisende Betrag schließt die Effekte eventueller Übergangsbestimmungen ein. Es handelt sich dabei um den am Berichtsdatum anrechenbaren Betrag.

    230

    ERGÄNZUNGSKAPITALArtikel 71 der CRR

    240

    DAVON: QUALIFIZIERTES ERGÄNZUNGSKAPITALArtikel 82 und Artikel 83 der CRRDiese Spalte ist nur für einzeln ausgewiesene, vollkonsolidierte Tochterunternehmen, die Institute sind, vorzusehen. Ausgenommen sind die in Artikel 87 Absatz 2 der CRR genannten Tochterunternehmen. Jedes Tochterunternehmen wird für die Zwecke sämtlicher in Artikel 87 der CRR vorgeschriebener Berechnungen, sofern dieser maßgeblich ist, auf teilkonsolidierter Basis berücksichtigt. In allen anderen Fällen wird es gemäß Artikel 87 Absatz 2 der CRR auf Einzelbasis berücksichtigt.Im Hinblick auf die Auswirkungen der CRR und dieses Meldebogens sind unter Minderheitsbeteiligungen für die oben bezeichneten Tochterunternehmen Instrumente des Ergänzungskapitals (zuzüglich verbundener, einbehaltener Gewinne und Agiokonten) zu verstehen, die sich im Besitz anderer Personen als den gemäß CRR unter die Konsolidierung fallenden Unternehmen befinden.Der auszuweisende Betrag schließt die Effekte eventueller Übergangsbestimmungen ein, d. h. es muss sich um den am Berichtsdatum anrechenbaren Betrag handeln.

    250-400

    ANGABEN ZUM BEITRAG DER UNTERNEHMEN ZUR SOLVABILITÄT DER GRUPPE

    250-290

    BEITRAG ZU DEN RISIKENDie in den folgenden Spalten auszuweisenden Angaben müssen den für das berichtende Institut geltenden Solvabilitätsvorschriften entsprechen.

    250

    GESAMTRISIKOBETRAGAuszuweisen ist die Summe der Spalten 260 bis 290.

    260

    KREDIT- UND GEGENPARTEIAUSFALLRISIKO, VERWÄSSERUNGSRISIKEN, VORLEISTUNGS-, ABWICKLUNGS- UND LIEFERRISIKODer auszuweisende Betrag entspricht den risikogewichteten Positionsbeträgen für Kreditrisiken und Eigenmittelanforderungen von Abwicklungs- und Lieferrisiken gemäß CRR. Dabei sind Beträge auszuschließen, die sich auf Umsätze mit anderen, in die Berechnung des konsolidierten Solvabilitätskoeffizienten der Gruppe eingeschlossene Unternehmen beziehen.

    270

    POSITIONS-, FREMDWÄHRUNGS- UND WARENPOSITIONSRISIKENDie Risikobeträge für Marktrisiken sind auf der Ebene jedes Unternehmens unter Einhaltung der CRR zu berechnen. Die Unternehmen melden ihren Beitrag zu den Gesamtrisikobeträgen für das Positions-, Fremdwährungs- und Warenpositionsrisiko der Gruppe. Die Summe der hier ausgewiesenen Beträge entspricht dem in Zeile 520 des konsolidierten Berichts ausgewiesenen „GESAMTRISIKOBETRAG FÜR POSITIONS-;FREMDWÄHRUNGS- UND WARENPOSITIONSRISIKEN“.

    280

    OPERATIONELLES RISIKOBeim fortgeschrittenen Messansatz (AMA) schließen die ausgewiesenen Risikobeträge für das operationelle Risiko den Diversifizierungseffekt ein.Fixe Gemeinkosten sind ebenfalls in diese Spalte aufzunehmen.

    290

    SONSTIGE RISIKOPOSITIONSBETRÄGEDer in dieser Spalte auszuweisende Betrag entspricht den oben nicht gesondert aufgeführten Risikopositionsbeträgen.

    300-400

    BEITRAG ZU DEN EIGENMITTELNMit diesem Teil des Meldebogens sollen die Institute nicht zu einer vollständigen Berechnung des gesamten Eigenkapitalkoeffizienten auf der Ebene jedes einzelnen Unternehmens verpflichtet werden.Die Spalten 300 bis 350 sind für diejenigen konsolidierten Unternehmen zu melden, die mittels Minderheitsbeteiligung zu den Eigenmitteln beitragen, während die Spalten 360 bis 400 für alle anderen Unternehmen, die zu den konsolidierten Eigenmitteln beitragen, gemeldet werden.Eigenmittel, die ein Unternehmen von den restlichen, in den Konsolidierungskreis des berichtenden Unternehmens fallenden Unternehmen erhält, werden nicht berücksichtigt. In dieser Spalte wird nur der Nettobeitrag zu den Eigenmitteln der Gruppe ausgewiesen, wobei es sich überwiegend um die bei Dritten beschafften Eigenmittel und kumulierte Rücklagen handelt.Die in den folgenden Spalten auszuweisenden Angaben müssen den für das berichtende Institut geltenden Solvabilitätsvorschriften entsprechen.

    300-350

    ZU DEN KONSOLIDIERTEN EIGENMITTELN ZÄHLENDE QUALIFIZIERTE EIGENMITTELDer Betrag, der als „ZU DEN KONSOLIDIERTEN EIGENMITTELN ZÄHLENDE QUALIFIZIERTE EIGENMITTEL“ auszuweisen ist, entspricht dem aus Teil 2 Titel II der CRR abgeleiteten Betrag unter Ausschluss von Mitteln, die durch andere Gruppenunternehmen eingebracht wurden.

    300

    ZU DEN KONSOLIDIERTEN EIGENMITTELN ZÄHLENDE QUALIFIZIERTE EIGENMITTELArtikel 87 der CRR

    310

    ZUM KONSOLIDIERTEN KERNKAPITAL ZÄHLENDE QUALIFIZIERTE KERNKAPITALINSTRUMENTEArtikel 85 der CRR

    320

    ZUM KONSOLIDIERTEN HARTEN KERNKAPITAL GERECHNETE MINDERHEITSBETEILIGUNGENArtikel 84 der CRRBei dem auszuweisenden Betrag handelt es sich um den Betrag der Minderheitsbeteiligungen eines Tochterunternehmens, der gemäß CRR zum konsolidierten harten Kernkapital gerechnet wird.

    330

    ZUM KONSOLIDIERTEN ZUSÄTZLICHEN KERNKAPITAL ZÄHLENDE QUALIFIZIERTE KERNKAPITALINSTRUMENTEArtikel 86 der CRRBei dem auszuweisenden Betrag handelt es sich um den Betrag des qualifizierten Kernkapitals eines Tochterunternehmens, der gemäß CRR zum konsolidierten zusätzlichen Kernkapital gerechnet wird.

    340

    ZUM KONSOLIDIERTEN ERGÄNZUNGSKAPITAL ZÄHLENDE QUALIFIZIERTE EIGENMITTELINSTRUMENTEArtikel 89 der CRRBei dem auszuweisenden Betrag handelt es sich um den Betrag der qualifizierten Eigenmittel eines Tochterunternehmens, der gemäß CRR zum konsolidierten Ergänzungskapital gerechnet wird.

    350

    ZUSATZINFORMATION: GESCHÄFTS- ODER FIRMENWERT (-)/(+) NEGATIVER GESCHÄFTS- ODER FIRMENWERT

    360-400

    KONSOLIDIERTE EIGENMITTELArtikel 18 der CRRBei dem als „KONSOLIDIERTE EIGENMITTEL“ auszuweisenden Betrag handelt es sich um den aus der Bilanz abgeleiteten Betrag unter Ausschluss von Mitteln, die durch andere Gruppenunternehmen eingebracht wurden.

    360

    KONSOLIDIERTE EIGENMITTEL

    370

    DAVON: HARTES KERNKAPITAL

    380

    DAVON: ZUSÄTZLICHES KERNKAPITAL

    390

    DAVON: BEITRÄGE ZUM KONSOLIDIERTEN ERGEBNISGemeldet wird der Beitrag, den jedes Unternehmen zum konsolidierten Ergebnis (Gewinn oder Verlust (-)) leistet. Hierzu zählen auch die Minderheitsbeteiligungen zurechenbaren Ergebnisse.

    400

    DAVON: (-) GESCHÄFTS- ODER FIRMENWERT/(+) NEGATIVER GESCHÄFTS- ODER FIRMENWERTHier wird der Geschäfts- oder Firmenwert oder der negative Geschäfts- oder Firmenwert des über das Tochterunternehmen berichtenden Unternehmens ausgewiesen.

    410-480

    KAPITALPUFFERDer Aufbau der Meldungen über Kapitalpuffer für Zwecke des Meldebogens GS entspricht dem allgemeinen Aufbau des Meldebogens CA4, wobei die gleichen Berichtskonzepte verwendet werden. Bei der Meldung der Kapitalpuffer im Meldebogen GS werden im Anschluss an die Berechnung der Kapitalpufferanforderungen die entsprechenden Beträge ausgewiesen. Das heißt, die ausgewiesenen Beträge hängen davon ab, ob die Anforderungen auf konsolidierter bzw. teilkonsolidierter Basis oder auf Einzelbasis berechnet werden.

    410

    KOMBINIERTE KAPITALPUFFERANFORDERUNGArtikel 128 Absatz 2 der CRD

    420

    KAPITALERHALTUNGSPUFFERArtikel 128 Absatz 1 und Artikel 129 der CRDLaut Artikel 129 Absatz 1 ist der Kapitalerhaltungspuffer ein zusätzlicher Betrag an hartem Kernkapital. Da die Kapitalerhaltungspufferquote von 2,5 % fest ist, wird in dieser Zelle ein Betrag ausgewiesen.

    430

    INSTITUTSSPEZIFISCHER ANTIZYKLISCHER KAPITALPUFFERArtikel 128 Absatz 7, Artikel 130 und Artikel 135-140 der CRDIn dieser Zelle ist der konkrete Betrag des antizyklischen Kapitalpuffers auszuweisen.

    440

    KAPITALERHALTUNGSPUFFER AUFGRUND VON MAKROAUFSICHTSRISIKEN ODER SYSTEMRISIKEN, DIE AUF EBENE EINES MITGLIEDSTAATES ERMITTELT WURDENArtikel 458 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer iv der CRRIn dieser Zelle ist der Betrag des Kapitalerhaltungspuffers aufgrund von auf Ebene eines Mitgliedstaats ermittelten Makroaufsichtsrisiken oder Systemrisiken auszuweisen. Dieser Puffer kann gemäß Artikel 458 der CRR vorgeschrieben werden.

    450

    SYSTEMRISIKOPUFFERArtikel 133 und Artikel 134 der CRDIn dieser Zelle wird der Betrag des Systemrisikopuffers ausgewiesen.

    460

    PUFFER FÜR SYSTEMRELEVANTE INSTITUTEArtikel 128 Absatz 4 der CRDIn dieser Zelle wird der Betrag des Puffers für systemrelevante Institute ausgewiesen.

    470

    PUFFER FÜR GLOBAL SYSTEMRELEVANTE INSTITUTEArtikel 131 der CRDIn dieser Zelle wird der Betrag des Puffers für global systemrelevante Institute ausgewiesen.

    480

    PUFFER FÜR SONSTIGE SYSTEMRELEVANTE INSTITUTEArtikel 131 der CRDIn dieser Zelle wird der Betrag des Puffers für sonstige systemrelevante Institute ausgewiesen.

    3.   MELDEBÖGEN ZUM KREDITRISIKO

    3.1.   ALLGEMEINE BEMERKUNGEN

    37. Für den Standardansatz und den IRB-Ansatz zur Bestimmung des Kreditrisikos bestehen unterschiedliche Meldebögen. Darüber hinaus sind zur geografischen Aufgliederung der dem Kreditrisiko unterliegenden Positionen getrennte Meldebögen auszufüllen, wenn der in Artikel 5 Buchstabe a Nummer 4 festgelegte Schwellenwert überschritten wird.

    3.1.1.   Meldung von Kreditrisikominderungstechniken mit Substitutionseffekt

    38. Artikel 235 der CRR beschreibt das Berechnungsverfahren für Risikopositionen, die vollständig ohne Sicherheitsleistung besichert sind.

    39. Artikel 236 der CRR beschreibt für den Fall einer vollständigen bzw. teilweisen — gleichrangigen — Besicherung das Berechnungsverfahren für Risikopositionen, die vollständig ohne Sicherheitsleistung besichert sind.

    40. In den Artikeln 196, 197 und 200 der CRR wird die Besicherung mit Sicherheitsleistung geregelt.

    41. Die Meldung von Risikopositionen gegenüber Schuldnern (unmittelbare Gegenparteien) und Sicherungsgebern, die der gleichen Risikopositionsklasse zugewiesen wurden, erfolgt in Form eines Zuflusses sowie Abflusses aus der gleichen Risikopositionsklasse.

    42. Der Risikopositionstyp ändert sich aufgrund der ohne Sicherheitsleistung erfolgten Absicherung nicht.

    43. Wird eine Risikoposition durch eine Absicherung ohne Sicherheitsleistung abgesichert, wird der besicherte Teil der Risikopositionsklasse des Schuldners als Abfluss zugewiesen und der Risikopositionsklasse des Sicherungsgebers als Zufluss. Der Risikopositionstyp ändert sich jedoch aufgrund der Änderung der Risikopositionsklasse nicht.

    44. Der Substitutionseffekt im COREP-Berichtserstattungsrahmen spiegelt die effektiv auf den besicherten Teil der Risikoposition anzuwendende Behandlung zur Risikogewichtung wider. Dementsprechend wird der besicherte Teil der Risikoposition nach dem SA-Ansatz risikogewichtet und im Meldebogen CR SA ausgewiesen.

    3.1.2.   Meldung des Gegenparteiausfallrisikos

    45. Risikopositionen, die aus den Positionen des Gegenparteiausfallrisikos stammen, werden unabhängig davon, ob es sich um Posten im Bankbestand oder Posten im Handelsbuch handelt, in den Meldebögen CR SA oder CR IRB gemeldet.

    3.2.   C 07.00 — KREDIT- UND GEGENPARTEIAUSFALLRISIKEN SOWIE VORLEISTUNGEN: STANDARDANSATZ ZUR BESTIMMUNG DER EIGENKAPITALANFORDERUNGEN (CR SA)

    3.2.1.   Allgemeine Bemerkungen

    46. In den Meldebögen CR SA sind die erforderlichen Informationen über die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für Kreditrisiken nach dem Standardansatz enthalten. Sie enthalten insbesondere detaillierte Informationen zu folgenden Punkten:

    a) die Verteilung der Risikopositionswerte nach den verschiedenen Risikopositionstypen, Risikogewichten und Risikopositionsklassen;

    b) Betrag und Typ der zur Abmilderung der Risiken eingesetzten Techniken zur Kreditrisikominderung.

    3.2.2.   Geltungsumfang des Meldebogens zum Kreditrisiko CR SA

    47. Laut Artikel 112 der CRR wird jede SA-Risikoposition zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen einer der 16 SA-Risikopositionsklassen zugewiesen.

    48. Die Angaben im Meldebogen CR SA sind für die Risikopositionsklassen insgesamt und einzeln für jede der für den Standardansatz definierten Risikopositionsklassen vorgeschrieben. Die Summen sowie die Angaben zu den einzelnen Risikopositionsklassen werden in einer separaten Dimension ausgewiesen.

    49. Die folgenden Positionen fallen jedoch nicht in den Geltungsumfang des Meldebogens CR SA:

    a) Der Risikopositionsklasse „Positionen, die Verbriefungspositionen darstellen“ laut Artikel 112 Buchstabe m der CRR zugewiesene Risikopositionen. Sie werden im Meldebogen SEC SA gemeldet.

    b) von den Eigenmitteln abgezogene Risikopositionen;

    50. In den Geltungsumfang des Meldebogens CR SA fallen folgende Eigenmittelanforderungen:

    a) das gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 (Standardansatz) der CRR im Bankbestand enthaltene Kreditrisiko, darunter auch das Gegenparteiausfallrisiko gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 6 (Gegenparteiausfallrisiko) im Bankbestand;

    b) das gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 6 (Gegenparteiausfallrisiko) der CRR im Handelsbuch enthaltene Gegenparteiausfallrisiko;

    c) das aus Vorleistungen entstehende Abwicklungsrisiko gemäß Artikel 379 der CRR im Hinblick auf alle Geschäftstätigkeiten.

    51. In den Geltungsumfang des Meldebogens fallen alle Risikopositionen, bei denen die Eigenmittelanforderungen gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 der CRR in Verbindung mit Teil 3 Titel II Kapitel 4 und 6 der CRR berechnet werden. Institute, die Artikel 94 Absatz 1 der CRR anwenden, müssen in diesem Meldebogen auch ihre Handelsbuchpositionen melden, wenn sie zur Berechnung der diesbezüglichen Eigenmittelanforderungen Teil 3 Titel II Kapitel 2 der CRR anwenden (Teil 3 Titel II Kapitel 2 und 6 sowie Titel V der CRR). Aus diesem Grund sind im Meldebogen nicht nur detaillierte Angaben zum Risikopositionstyp (z. B. bilanzwirksame bzw. außerbilanzielle Posten) sondern auch Angaben zur Zuweisung von Risikogewichten innerhalb der jeweiligen Risikopositionsklasse vorgesehen.

    52. Außerdem sind im Meldebogen CR SA in den Zeilen 290 bis 320 Zusatzinformationen zur Erfassung weiterer Angaben über durch Immobilien besicherte Risikopositionen und ausgefallenen Risikopositionen vorgesehen.

    53. Diese Zusatzinformationen sind nur für folgende Risikopositionsklassen zu melden:

    a) Risikopositionen gegenüber Staaten oder Zentralbanken (Artikel 112 Buchstabe a der CRR)

    b) Risikopositionen gegenüber regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften (Artikel 112 Buchstabe b der CRR)

    c) Risikopositionen gegenüber öffentlichen Stellen (Artikel 112 Buchstabe c der CRR)

    d) Risikopositionen gegenüber Instituten (Artikel 112 Buchstabe f der CRR)

    e) Risikopositionen gegenüber Unternehmen (Artikel 112 Buchstabe g der CRR)

    f) Risikopositionen aus dem Mengengeschäft (Artikel 112 Buchstabe h der CRR).

    54. Die Meldung der Zusatzinformationen beeinflusst weder die Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge der Risikopositionsklassen nach Artikel 112 Buchstaben a bis c und f bis h der CRR noch die Risikopositionsklassen nach Artikel 112 Buchstaben i und j der CRR, die im Meldebogen CR SA ausgewiesen werden.

    55. In den Zusatzinformationen sind zusätzliche Angaben zur Schuldnerstruktur der Risikopositionsklassen „ausgefallen“ oder „durch Immobilien besichert“ vorgesehen. In diesen Zeilen sind Risikopositionen zu melden, bei denen die Schuldner in den Risikopositionsklassen „Staaten oder Zentralbanken“, „regionale oder lokale Gebietskörperschaften“, „öffentliche Stellen“, „Institute“, „Unternehmen“ und „Mengengeschäft“ ausgewiesen worden wären, wenn die betreffenden Risikopositionen nicht den Risikopositionsklassen „ausgefallen“ oder „durch Immobilien besichert“ zugewiesen worden wären. Allerdings sind hier dieselben Zahlen anzugeben, wie sie zur Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge in den Risikopositionsklassen „ausgefallen“ oder „durch Immobilien besichert“ verwendet werden.

    56. Liegt beispielsweise eine Risikoposition vor, deren Risikopositionsbeträge nach Artikel 127 der CRR berechnet werden und deren Wertberichtigungen weniger als 20 % betragen, dann werden diese Angaben als Summe in der Zeile 320 des Meldebogens CR SA und unter der Risikopositionsklasse „Ausfälle“ ausgewiesen. Handelte es sich bei dieser Risikoposition vor ihrem Ausfall um eine Risikoposition gegenüber einem Institut, dann wird diese Angabe auch in Zeile 320 der Risikopositionsklasse „Institute“ ausgewiesen.

    3.2.3.   Zuweisung der Risikopositionen zu Risikopositionsklassen nach dem Standardansatz

    57. Zur Sicherstellung einer kohärenten Einordnung von Risikopositionen in die verschiedenen, in Artikel 112 der CRR definierten Risikopositionsklassen geht man nach folgendem Ansatz vor:

    a) Im ersten Schritt wird die ursprüngliche Risikoposition vor der Anwendung von Umrechnungsfaktoren in die entsprechende (ursprüngliche) Risikopositionsklasse nach Artikel 112 der CRR eingereiht, wobei die spezielle Behandlung (Risikogewicht), der jede Risikoposition innerhalb der zugewiesenen Risikopositionsklasse unterzogen wird, unberührt bleibt.

    b) In einem zweiten Schritt können die Risikopositionen aufgrund der Anwendung von Techniken zur Kreditrisikominderung (CRM) mit Substitutionseffekten auf die Risikoposition (z. B. Garantien, Kreditderivate, einfache Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten) mittels Zu- und Abflüssen in andere Risikopositionsklassen umverteilt werden.

    58. Für die Einreihung der ursprünglichen Risikoposition vor der Anwendung der Umrechnungsfaktoren in die verschiedenen Risikopositionsklassen (erster Schritt) gelten folgende Kriterien. Eine anschließende, durch die Verwendung von Techniken zur Kreditrisikominderung mit Substitutionseffekten auf die Risikoposition oder durch die Behandlung (Risikogewicht), die jede einzelne Risikoposition innerhalb der zugewiesenen Risikopositionsklasse erhält, verursachte Umverteilung bleibt davon unberührt.

    59. Für den Zweck der Einreihung der ursprünglichen Risikoposition vor der Anwend ung von Umrechnungsfaktoren werden im ersten Schritt die mit der betreffenden Risikoposition verbundenen Techniken zur Kreditrisikominderung nicht berücksichtigt. (Hier ist zu beachten, dass diese Techniken ausdrücklich in der zweiten Stufe berücksichtigt werden). Dies gilt nicht, wenn ein Sicherungseffekt integraler Bestandteil der Definition einer Risikopositionsklasse ist, wie dies bei der in Artikel 112 Buchstabe i der CRR genannten Risikopositionsklasse der Fall ist (durch Immobilien besicherte Risikopositionen).

    60. In Artikel 112 der CRR sind keine Kriterien für eine Trennung der Risikopositionsklassen vorgesehen. Dies könnte bedeuten, dass eine Risikoposition möglicherweise in unterschiedliche Risikopositionsklassen eingereiht wird, wenn in den Bewertungskriterien keine Prioritäten für die Einreihung gesetzt werden. Am offensichtlichsten tritt dieser Unterschied zwischen Risikopositionen gegenüber Instituten und Unternehmen mit kurzfristiger Bonitätsbeurteilung (Artikel 112 Buchstabe n der CRR) und Risikopositionen gegenüber Instituten (Artikel 112 Buchstabe f der CRR) bzw. Risikopositionen gegenüber Unternehmen (Artikel 112 Buchstabe g der CRR) zutage. In diesem Fall ist klar, dass in der CRR eine stillschweigende Prioritätensetzung vorliegt, denn es wird erst beurteilt, ob eine bestimmte Risikoposition für die Zuweisung zu kurzfristigen Risikopositionen gegenüber Instituten und Unternehmen geeignet ist, und erst danach wird der gleiche Vorgang für Risikopositionen gegenüber Instituten und Risikopositionen gegenüber Unternehmen durchgeführt. Andernfalls läge es auf der Hand, dass die in Artikel 112 Buchstabe n der CRR genannte Risikopositionsklasse nie einer Risikopositionen zugewiesen würde. Das genannte Beispiel gehört zu den offensichtlichsten Beispielen, ist aber nicht das einzige Beispiel. Erwähnenswert ist, dass die nach dem Standardansatz zur Feststellung der Risikopositionsklassen verwendeten Kriterien anders sind (Einstufung der Institute, Risikopositionsfrist, früherer Fälligkeitsstatus usw.). Dieser Umstand ist der Grund dafür, dass Gruppierungen nicht getrennt werden.

    61. Für einheitliche, Vergleiche erlaubende Meldungen müssen für die Zuweisung der ursprünglichen Risikoposition zu Risikopositionsklassen vor der Anwendung von Umrechnungsfaktoren Kriterien für die Priorisierung festgelegt werden. Die spezielle Behandlung (Risikogewicht), der jede Risikoposition innerhalb der zugewiesenen Risikopositionsklasse unterzogen wird, bleibt davon unberührt. Die unten anhand eines Entscheidungsbaums dargestellten Priorisierungskriterien beruhen auf der Bewertung der in der CRR ausdrücklich festgelegten Voraussetzungen, unter denen eine Risikoposition in eine bestimmte Risikopositionsklasse passt. Ferner stützen sie sich, wenn erstere Voraussetzung zutrifft, auf die seitens der berichtenden Institute oder der Aufsichtsbehörden getroffenen Entscheidungen über die Anwendbarkeit bestimmter Risikopositionsklassen. Dementsprechend steht das Ergebnis der zu Berichtszwecken vorgenommenen Einordnung von Risikopositionen im Einklang mit den Bestimmungen der CRR. Dies hindert Institute nicht an der Anwendung anderer interner Zuweisungsverfahren, die ebenfalls mit allen maßgeblichen Bestimmungen der CRR und der durch die entsprechenden Gremien herausgegebenen Auslegungen dieser Verordnung kohärent sind.

    62. Einer Risikopositionsklasse ist gegenüber anderen in der Beurteilungsrangfolge im Entscheidungsbaum Vorrang einzuräumen (d. h. es ist zuerst zu beurteilen, ob ihr eine Risikoposition zugewiesen werden kann, ohne damit dem Ergebnis dieser Beurteilung vorzugreifen), wenn andernfalls möglicherweise keine Risikopositionen in diese Klasse eingereiht würden. Dies träfe zu, wenn in Ermangelung von Priorisierungskriterien eine Risikopositionsklasse eine Teilmenge anderer Risikopositionsklassen wäre. Dementsprechend würden die im folgenden Entscheidungsbaum graphisch dargestellten Kriterien nach einem sequentiellen Ablauf funktionieren.

    63. Vor diesem Hintergrund würde für die Beurteilungsrangfolge in dem nachfolgend aufgeführten Entscheidungsbaum folgende Reihenfolge gelten:

    1. Verbriefungspositionen,

    2. mit besonders hohem Risiko verbundene Positionen;

    3. Beteiligungspositionen

    4. ausgefallene Positionen;

    5. Risikopositionen in Form von Anteilen an Organismen für Gemeinsame Anlagen („OGA“) bzw. Risikopositionen in Form von gedeckten Schuldverschreibungen (getrennte Risikopositionsklassen);

    6. durch Immobilien besicherte Risikopositionen;

    7. sonstige Positionen;

    8. Risikopositionen gegenüber Instituten und Unternehmen mit kurzfristiger Bonitätsbeurteilung;

    9. alle sonstigen Risikopositionsklassen (getrennte Risikopositionsklassen), unter die Risikopositionen gegenüber Staaten oder Zentralbanken, Risikopositionen gegenüber regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften, Risikopositionen gegenüber öffentlichen Stellen, Risikopositionen gegenüber multilateralen Entwicklungsbanken, Risikopositionen gegenüber internationalen Organisationen, Risikopositionen gegenüber Instituten, Risikopositionen gegenüber Unternehmen und Risikopositionen aus dem Mengengeschäft fallen.

    64. Im Fall von Risikopositionen in Form von Anteilen an Organismen für Gemeinsame Anlagen, bei denen der Transparenzansatz (Artikel 132 Absätze 3 bis 5) zum Einsatz kommt, werden die zugrunde liegenden Einzelrisiken ihrer Behandlung entsprechend berücksichtigt und in ihre jeweilige Risikogewichtszeile eingeordnet. Jedoch werden alle Einzelrisiken in die Risikopositionsklasse der Risikopositionen in Form von Anteilen an Organismen für Gemeinsame Anlagen („OGA“) eingereiht.

    65. Die in Artikel 134 Absatz 6 der CRR beschriebenen n-ten-Ausfall-Kreditderivate werden unmittelbar als Verbriefungspositionen eingestuft, wenn für sie eine Bonitätsbeurteilung vorliegt. Liegt keine Bonitätsbeurteilung vor, werden sie in der Risikopositionsklasse „Sonstige Positionen“ berücksichtigt. Im zuletzt genannten Fall wird in der Zeile für „Sonstige Risikogewichte“ der Nennbetrag des Vertrags als ursprünglicher Wert der Risikoposition vor der Anwendung von Umrechnungsfaktoren ausgewiesen (das verwendete Risikogewicht entspricht der in Artikel 134 Absatz 6 der CRR angegebenen Summe).

    66. In einem zweiten Schritt werden die Risikopositionen als Konsequenz aus den Techniken zur Kreditrisikominderung mit Substitutionseffekten der Risikopositionsklasse des Sicherungsgebers zugeteilt.



    ENTSCHEIDUNGSBAUM BEZÜGLICH DER ZUWEISUNG DER URSPRÜNGLICHEN RISIKOPOSITION VOR DER ANWENDUNG VON UMRECHNUNGSFAKTOREN ZU DEN RISIKOPOSITIONSKLASSEN DES STANDARDANSATZES IM SINNE DER CRR

    Ursprüngliche Risikoposition vor der Anwendung von Umrechnungsfaktoren

     

     

    Ist es zur Zuweisung zur Risikopositionsklasse nach Artikel 112 Buchstabe m geeignet?

    JAimage

    Verbriefungspositionen

    NEINimage

     

     

    Ist es zur Zuweisung zur Risikopositionsklasse nach Artikel 112 Buchstabe k geeignet?

    JAimage

    Mit besonders hohem Risiko verbundene Positionen (siehe auch Artikel 128)

    NEINimage

     

     

    Ist es zur Zuweisung zur Risikopositionsklasse nach Artikel 112 Buchstabe p geeignet?

    JAimage

    Beteiligungspositionen (siehe auch Artikel 133)

    NEINimage

     

     

    Ist es zur Zuweisung zur Risikopositionsklasse nach Artikel 112 Buchstabe j geeignet?

    JAimage

    Ausgefallene Positionen

    NEINimage

     

     

    Ist es zur Zuweisung zu den Risikopositionsklassen nach Artikel 112 Buchstaben l und o geeignet?

    JAimage

    Risikopositionen in Form von Anteilen an Organismen für Gemeinsame Anlagen (OGA)

    Risikopositionen in Form von gedeckten Schuldverschreibungen (siehe auch Artikel 129)

    Diese beiden Risikopositionsklassen sind voneinander getrennt (siehe auch die Bemerkungen zum Transparenzansatz in der vorstehenden Antwort). Die Zuweisung zu einer dieser Klassen erfolgt also auf direktem Wege.

    NEINimage

     

     

    Ist es zur Zuweisung zur Risikopositionsklasse nach Artikel 112 Buchstabe i geeignet?

    JAimage

    Durch Immobilien besicherte Risikopositionen (siehe auch Artikel 124)

    NEINimage

     

     

    Ist es zur Zuweisung zur Risikopositionsklasse nach Artikel 112 Buchstabe q geeignet?

    JAimage

    Sonstige Positionen

    NEINimage

     

     

    Ist es zur Zuweisung zur Risikopositionsklasse nach Artikel 112 Buchstabe n geeignet?

    JAimage

    Risikopositionen gegenüber Instituten und Unternehmen mit kurzfristiger Bonitätsbeurteilung

    NEINimage

     

     

    Die nachfolgenden Risikopositionsklassen sind untereinander getrennt. Die Zuweisung zu einer dieser Klassen erfolgt also auf direktem Wege.

    Risikopositionen gegenüber Staaten oder Zentralbanken

    Risikopositionen gegenüber regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften

    Risikopositionen gegenüber öffentlichen Stellen

    Risikopositionen gegenüber multilateralen Entwicklungsbanken

    Risikopositionen gegenüber internationalen Organisationen

    Risikopositionen gegenüber Instituten

    Risikopositionen gegenüber Unternehmen

    Risikopositionen aus dem Mengengeschäft

    3.2.4.   Klarstellungen zum Geltungsumfang einiger besonderer, in Artikel 112 der CRR genannter Risikopositionsklassen

    3.2.4.1.   Risikopositionsklasse „Institute“

    67. Die Meldung gruppeninterner Risikopositionen nach Artikel 113 Absätze 6 bis 7 der CRR wird wie folgt vorgenommen:

    68. Risikopositionen, die die Voraussetzungen des Artikels 113 Absatz 7 der CRR erfüllen, werden in den jeweiligen Risikopositionsklassen ausgewiesen, in denen sie ausgewiesen würden, wenn sie keine gruppeninternen Risikopositionen wären.

    69. Nach Artikel 113 Absätze 6 und 7 der CRR „kann ein Institut, nach vorheriger Genehmigung der zuständigen Behörden, beschließen, die Anforderungen aus Absatz 1 dieses Artikels nicht auf Risikopositionen dieses Instituts gegenüber einer Gegenpartei anzuwenden, wenn diese Gegenpartei sein Mutterunternehmen, sein Tochterunternehmen, ein Tochterunternehmen seines Mutterunternehmens oder ein Unternehmen ist, mit dem es durch eine Beziehung im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 der Richtlinie 83/349/EWG verbunden ist.“ Das bedeutet, dass gruppeninterne Gegenparteien nicht unbedingt Institute sein müssen, sondern dass es sich hierbei auch um anderen Risikopositionsklassen zugewiesene Unternehmen wie Anbietern von Nebendienstleistungen oder Unternehmen im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 der Richtlinie 83/349/EWG handeln kann. Aus diesem Grund sind gruppeninterne Risikopositionen in der entsprechenden Risikopositionsklasse auszuweisen.

    3.2.4.2.   Risikopositionsklasse „Gedeckte Schuldverschreibungen“

    70. Die Zuweisung von Risikopositionen nach Standardansatz (SA) zur Risikopositionsklasse „Gedeckte Schuldverschreibungen“ wird wie folgt vorgenommen:

    71. Schuldverschreibungen im Sinne des Artikels 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG müssen die Anforderungen des Artikels 129 Absätze 1 bis 2 der CRR erfüllen, um in die Risikopositionsklasse „Gedeckte Schuldverschreibungen“ eingereiht werden zu können. Die Erfüllung dieser Anforderungen muss in jedem einzelnen Fall überprüft werden. Nichtsdestoweniger werden vor dem 31. Dezember 2007 begebene Schuldverschreibungen im Sinne des Artikels 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG aufgrund des Artikel 129 Absatz 6 der CRR ebenfalls der Risikopositionsklasse „gedeckte Schuldverschreibungen“ zugewiesen.

    3.2.4.3.   Risikopositionsklasse „Organismen für Gemeinsame Anlagen“

    72. Wird von der Möglichkeit nach Artikel 132 Absatz 5 der CRR Gebrauch gemacht, werden Risikopositionen in Form von OGA-Anteilen wie in Bilanzposten nach Artikel 111 Absatz 1 Satz 1 der CRR ausgewiesen.

    3.2.5.   Erläuterungen zu bestimmten Positionen



    Spalten

    010

    URSPRÜNGLICHE RISIKOPOSITION VOR DER ANWENDUNG VON UMRECHNUNGSFAKTORENRisikopositionswert ohne Berücksichtigung von Wertberichtigungen und Rückstellungen, Umrechnungsfaktoren und den Auswirkungen von Techniken zur Kreditrisikominderung mit folgenden, auf Artikel 111 Absatz 2 der CRR zurückzuführenden Einschränkungen:Bei Derivaten, Pensionsgeschäften, Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäften, Geschäften mit langer Abwicklungsfrist und Lombardgeschäften, die Teil 3 Titel II Kapitel 6 der CRR oder Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe f der CRR unterliegen, entspricht das Ursprüngliche Risiko dem Risikopositionswert für das nach den in Teil 3 Titel II Kapitel 6 der CRR festgelegten Methoden berechnete Gegenparteiausfallrisiko.Die Risikopositionswerte für Leasingverhältnisse unterliegen Artikel 134 Absatz 7 der CRR.Liegt ein bilanzielles Netting nach Artikel 219 der CRR vor, werden die Risikopositionswerte in Entsprechung zu den empfangenen Barsicherheiten ausgewiesen.Bei Netting-Rahmenvereinbarungen für Pensionsgeschäfte, Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäfte oder andere Kapitalmarktgeschäfte, auf die Teil 3 Titel II Kapitel 6 der CRR anzuwenden ist, wird die Auswirkung der Besicherung mit Sicherheitsleistung in Form von Netting-Rahmenvereinbarungen nach Artikel 220 Absatz 4 der CRR in Spalte 010 aufgenommen. Daher ist bei Netting-Rahmenvereinbarungen für Pensionsgeschäfte, auf die die Bestimmungen in Teil 3 Titel II Kapitel 6 der CRR anzuwenden sind, der nach Artikel 220 und 221 der CRR berechnete Wert E* in Spalte 010 des Meldebogens CR SA auszuweisen.

    030

    (-) mit der ursprünglichen Risikoposition verbundene Wertberichtigungen und RückstellungenArtikel 24 und Artikel 110 der CRRWertberichtigungen und Rückstellungen für Kreditverluste, die gemäß dem auf das berichtende Institut anzuwendenden Rechnungslegungsrahmen vorgenommen wurden.

    040

    Risikoposition abzüglich Wertberichtigungen und RückstellungenSumme der Spalten 010 und 030.

    050-100

    TECHNIKEN ZUR KREDITRISIKOMINDERUNG (CRM) MIT SUBSTITUTIONSEFFEKTEN AUF DIE RISIKOPOSITIONTechniken zur Kreditrisikominderung gemäß Artikel 4 Absatz 57 der CRR, mit denen das Kreditrisiko einer oder mehrerer Risikoposition(en) mittels Substitution von Risikopositionen gesenkt wird. Die Definition hierfür folgt unter „Substitution der Risikoposition aufgrund von Kreditrisikominderung“.Wirken sich Sicherheiten auf den Wert der Risikoposition aus (wenn sie beispielsweise für Techniken zur Kreditrisikominderung mit Substitutionseffekten auf die Risikoposition eingesetzt werden), werden sie auf den Wert der Risikoposition begrenzt.An dieser Stelle auszuweisende Posten: — Sicherheiten, aufgenommen gemäß der einfachen Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten; — anrechenbare Absicherung ohne Sicherheitsleistung. Siehe auch die Erläuterungen zu Nummer 4.1.1.

    050-060

    Absicherung ohne Sicherheitsleistung: angepasste Werte (Ga)Artikel 235 der CRRIn Artikel 239 Absatz 3 der CRR wird der angepasste Wert Ga einer Absicherung ohne Sicherheitsleistung definiert.

    050

    Garantien — Artikel 203 der CRR — Absicherungen von Sicherheitsleistungen gemäß Definition in Artikel 4 Absatz 59 der CRR, die keine Kreditderivate sind.

    060

    KreditderivateArtikel 204 der CRR

    070–080

    Besicherung mit SicherheitsleistungDiese Spalten beziehen sich auf die Besicherung mit Sicherheitsleistung nach Artikel 4 Absatz 58 der CRR und nach Artikel 196, Artikel 197 und Artikel 200 der CRR. In den Beträgen sind keine Netting-Rahmenvereinbarungen enthalten (diese sind bereits in der ursprünglichen Risikoposition vor Anwendung von Umrechnungsfaktoren erfasst).Synthetische Unternehmensanleihen („Credit Linked Notes“) und bilanzielle Netting-Positionen, die sich aus Vereinbarungen über das Netting von Bilanzpositionen gemäß Artikel 218 und Artikel 219 der CRR ergeben, werden als Barsicherheiten behandelt.

    070

    Finanzsicherheiten: einfache MethodeArtikel 222 Absätze 1 bis 2 der CRR

    080

    Andere Formen der Besicherung mit SicherheitsleistungArtikel 232 der CRR

    090-100

    SUBSTITUTION DER RISIKOPOSITION AUFGRUND VON KREDITRISIKOMINDERUNGArtikel 222 Absatz 3, Artikel 235 Abätze 1 bis 2 und Artikel 236 der CRRDie Abflüsse entsprechen dem besicherten Teil der ursprünglichen Risikoposition vor der Anwendung von Umrechnungsfaktoren. Dieses Risiko wird von der Risikopositionsklasse des Schuldners abgezogen und anschließend der Risikopositionsklasse des Sicherungsgebers zugewiesen. Dieser Betrag wird als Zufluss zur Risikopositionsklasse des Sicherungsgebers betrachtet.Zu- und Abflüsse innerhalb derselben Risikopositionsklasse werden ebenfalls ausgewiesen.Risikopositionen, die aus möglichen Zu- und Abflüssen zu und aus anderen Meldebögen stammen, werden berücksichtigt.

    110

    NETTO-RISIKOPOSITION NACH SUBSTITUTIONSEFFEKTEN AUFGRUND VON KREDITRISIKOMINDERUNGEN VOR DER ANWENDUNG VON UMRECHNUNGSFAKTORENBetrag der Risikoposition abzüglich Wertberichtigungen nach der Berücksichtigung von Ab- und Zuflüssen, die auf TECHNIKEN ZUR KREDITRISIKOMINDERUNG (CRM) MIT SUBSTITUTIONSEFFEKTEN AUF DIE RISIKOPOSITION zurückzuführen sind.

    120-140

    TECHNIKEN ZUR KREDITRISIKOMINDERUNG MIT AUSWIRKUNGEN AUF DEN POSITIONSBETRAG: BESICHERUNG MIT SICHERHEITSLEISTUNG, UMFASSENDE METHODE ZUR BERÜCKSICHTIGUNG FINANZIELLER SICHERHEITENArtikel 223, Artikel 224, Artikel 225, Artikel 226, Artikel 227 und Artikel 228 der CRR Dies schließt auch synthetische Unternehmensanleihen („Credit Linked Notes“) ein (Artikel 218 der CRR).Synthetische Unternehmensanleihen („Credit Linked Notes“) und bilanzielle Netting-Positionen, die sich aus Vereinbarungen über das Netting von Bilanzpositionen gemäß Artikel 218 und Artikel 219der CRR ergeben, werden als Barsicherheiten behandelt.Die Auswirkungen, die sich hinsichtlich der Besicherung bei der Anwendung der umfassenden Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten auf eine Risikoposition ergeben, werden gemäß den Artikeln 223, 224, 225, 226, 227 und 228 der CRR berechnet.

    120

    Volatilitätsanpassung der RisikopositionArtikel 223 Absätze 2 bis 3 der CRRDer auszuweisende Betrag ergibt sich aus dem Einfluss der Volatilitätsanspassung auf die Risikoposition (EVA-E) = E*He.

    130

    (-) Angepasster Wert der finanziellen Sicherheiten (Cvam)Artikel 239 Absatz 2 der CRRBei im Handelsbuch verbuchten Geschäften schließt dieser Wert finanzielle Sicherheiten und auf Risikopositionen des Handelsbuches anrechenbare Warenpositionen gemäß Artikel 299 Absatz 2 Buchstaben c bis f der CRR ein.Der auszuweisende Betrag entspricht Cvam = C*(1-Hc-Hfx)*(t-t*)/(T-t*). Die Definitionen zu C, Hc, Hfx, t, T und t* sind Teil 3 Titel II Kapitel 4 Abschnitte 4 und 5 der CRR zu entnehmen.

    140

    (-) Davon: Volatilitäts- und LaufzeitanpassungenArtikel 223 Absatz 1 der CRR und Artikel 239 Absatz 2 der CRRDer auszuweisende Betrag stellt die gemeinsame Auswirkung der Volatilitäts- und Laufzeitanpassungen (Cvam-C) = C*[(1-Hc-Hfx)*(t-t*)/(T-t*)-1] dar, wobei (Cva-C) = C*[(1-Hc-Hfx)-1] die Auswirkung der Volatilitätsanpassungen und (Cvam-Cva) = C*(1-Hc-Hfx)*[(t-t*)/(T-t*)-1] die Auswirkung der Laufzeitanpassungen ist.

    150

    Vollständig angepasster Risikopositionswert (E*)Artikel 220 Absatz 4, Artikel 223 Absätze 2 bis 5 und Artikel 228 Absatz 1 der CRR

    160-190

    Nach Umrechnungsfaktoren vorgenommene Aufschlüsselung der vollständig angepassten Risikoposition außerbilanzieller PostenArtikel 111 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 56 der CRR. Siehe auch Artikel 222 Absatz 3 und Artikel 228 Absatz 1 der CRR.

    200

    RisikopositionswertTeil 3 Titel II Kapitel 4 Abschnitt 4 der CRRWert der Risikoposition nach Berücksichtigung von Wertberichtigungen, sämtlicher kreditrisikomindernder Faktoren sowie Kreditumrechnungsfaktoren. Dieser Wert ist nach Artikel 113 und Teil 3 Titel II Kapitel 2 Abschnitt 2 der CRR den Risikogewichten zuzuweisen.

    210

    Davon: Aus dem GegenparteiausfallrisikoBei Derivaten, Pensionsgeschäften, Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäften, Geschäften mit langer Abwicklungsfrist und Lombardgeschäften, die Teil 3 Titel II Kapitel 6 der CRR unterliegen, wird der Risikopositionswert nach den in Teil 3 Titel II Kapitel 6 Abschnitte 2, 3, 4 und 5 der CRR festgelegten Methoden berechnet.

    215

    Risikogewichteter Positionsbetrag vor Anwendung des KMU-FaktorsArtikel 113 Absätze 1 bis 5 der CRR ohne Berücksichtigung des KMU-Faktors nach Artikel 501 der CRR

    220

    Risikogewichteter Positionsbetrag nach Anwendung des KMU-FaktorsArtikel 113 Absätze 1 bis 5 der CRR unter Berücksichtigung des KMU-Faktors nach Artikel 500 der CRR

    230

    Davon: mit einer Bonitätsbeurteilung durch eine benannte ECAI

    240

    Davon: mit einer von einem Staat abgeleiteten Bonitätsbeurteilung



    Zeilen

    Erläuterungen

    010

    Gesamtsumme der Risikopositionen

    020

    Davon: KMUAlle Risikopositionen gegenüber KMU sind hier auszuweisen.

    030

    Davon: dem KMU-Faktor unterliegende RisikopositionenHier werden nur Risikopositionen ausgewiesen, die die Voraussetzungen des Artikels 501 der CRR erfüllen.

    040

    Davon: durch Immobilien besichert — WohnimmobilienArtikel 125 der CRRWird nur in der Risikopositionsklasse „durch Immobilien besichert“ ausgewiesen.

    050

    Davon: Risikopositionen mit dauerhafter Teilanwendung des StandardansatzesNach Artikel 150 Absatz 1 der CRR behandelte Risikopositionen

    060

    Davon: Risikopositionen nach Standardansatz mit vorheriger Erlaubnis der Aufsichtsbehörden zur schrittweisen Einführung des IRB-AnsatzesNach Artikel 148 Absatz 1 der CRR behandelte Risikopositionen

    070-130

    AUFSCHLÜSSELUNG DER GESAMTRISIKOPOSITIONEN NACH ART DER RISIKOPOSITIONDie Positionen im „Bankbestand“ des berichtenden Instituts werden anhand der unten aufgeführten Kriterien in „einem Kreditrisiko unterliegende, bilanzwirksame Risikopositionen“, „einem Kreditrisiko unterliegende, außerbilanzielle Risikopositionen“ und „einem Gegenparteiausfallrisiko unterliegende Risikopositionen“ aufgeschlüsselt.Die im „Handelsbuch“ des berichtenden Instituts bestehenden Gegenparteiausfallrisikopositionen nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe f und Artikel 299 Absatz 2 der CRR werden den Risikopositionen, die einem Gegenparteiausfallrisiko unterliegen, zugewiesen. Institute, die Artikel 94 Absatz 1 der CRR anwenden, schlüsseln die Positionen in ihrem Handelsbuch ebenfalls in „einem Kreditrisiko unterliegende, bilanzwirksame Risikopositionen“, „einem Kreditrisiko unterliegende, außerbilanzielle Risikopositionen“ und „einem Gegenparteiausfallrisiko unterliegende Risikopositionen“ auf.

    070

    Einem Kreditrisiko unterliegende, bilanzwirksame RisikopositionenHierbei handelt es sich um die in Artikel 24 der CRR genannten Vermögenswerte, die in keine andere Kategorie aufgenommen wurden.Risikopositionen, bei denen es sich um bilanzwirksame Posten handelt und die als Wertpapierfinanzierungsgeschäfte, Derivate und Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist oder als aus produktübergreifenden vertraglichen Nettingvereinbarungen stammend aufgenommen worden sind, werden in den Zeilen 090, 110 und 130 und folglich nicht in dieser Zeile ausgewiesen.Vorleistungen gemäß Artikel 379 Absatz 1 der CRR (sofern sie nicht abgezogen wurden) stellen keinen bilanzwirksamen Posten dar, werden aber dennoch in dieser Zeile ausgewiesen.Risikopositionen, die aus für eine zentrale Gegenpartei (ZGP) laut Artikel 4 Absatz 90 der CRR angesetzten Vermögenswerten und Risikopositionen aus Ausfallfonds gemäß Artikel 4 Absatz 89 der CRR hervorgehen, werden aufgenommen, sofern sie nicht in Zeile 030 ausgewiesen worden sind.

    080

    Einem Kreditrisiko unterliegende, außerbilanzielle RisikopositionenAußerbilanzielle Positionen umfassen die in Anhang I der CRR aufgeführten Posten.Risikopositionen, bei denen es sich um außerbilanzielle Posten handelt und die als Wertpapierfinanzierungsgeschäfte, Derivate und Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist oder als aus produktübergreifenden vertraglichen Nettingvereinbarungen stammend aufgenommen worden sind, werden in den Zeilen 040 und 060 und folglich nicht in dieser Zeile ausgewiesen.Risikopositionen, die aus für eine zentrale Gegenpartei (ZGP) laut Artikel 4 Absatz 90 der CRR angesetzten Vermögenswerten und Risikopositionen aus Ausfallfonds gemäß Artikel 4 Absatz 89 der CRR hervorgehen, werden aufgenommen, wenn sie als außerbilanzielle Posten betrachtet werden.

    090-130

    Einem Gegenparteiausfallrisiko unterliegende Risikopositionen bzw. Geschäfte

    090

    WertpapierfinanzierungsgeschäfteWertpapierfinanzierungsgeschäfte gemäß Definition in Absatz 17 des Dokuments des Baseler Ausschusses „The Application of Basel II to Trading Activities and the Treatment of Double Default Effects“ schließen Folgendes ein: i) die in Artikel 4 Absatz 82 der CRR definierten Pensionsgeschäfte und umgekehrten Pensionsgeschäfte sowie Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäfte und ii) Lombardgeschäfte gemäß Definition in Artikel 272 Absatz 3 der CRR.

    100

    Davon: zentral über eine qualifizierte zentrale Gegenpartei abgerechnetArtikel 306 der CRR für konforme zentrale Gegenparteien nach Artikel 4 Absatz 88 in Verbindung mit Artikel 301 Absatz 2 der CRR.Handelsrisikopositionen gegenüber einer zentralen Gegenpartei gemäß Artikel 4 Absatz 91 der CRR.

    110

    Derivate und Geschäfte mit langer AbwicklungsfristDerivate umfassen die in Anhang II der CRR aufgeführten Verträge.Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist gemäß Definition in Artikel 272 Absatz 2 der CRR.Derivate und Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist, die Gegenstand einer produktübergreifenden Nettingvereinbarung sind und deshalb in Zeile 130 ausgewiesen werden, werden in der hier betroffenen Zeile nicht gemeldet.

    120

    Davon: zentral über eine qualifizierte zentrale Gegenpartei abgerechnetArtikel 306 der CRR für konforme zentrale Gegenparteien nach Artikel 4 Absatz 88 in Verbindung mit Artikel 301 Absatz 2 der CRR.Handelsrisikopositionen gegenüber einer zentralen Gegenpartei gemäß Artikel 4 Absatz 91 der CRR.

    130

    Aus produktübergreifenden vertraglichen NettingvereinbarungenRisikopositionen, die aufgrund des Bestehens einer produktübergreifenden vertraglichen Nettingvereinbarung (gemäß Definition in Artikel 272 Absatz 11 der CRR) weder den Derivaten und Geschäften mit langer Abwicklungsfrist noch den Wertpapierfinanzierungsgeschäften zugewiesen werden können, werden in diese Zeile aufgenommen.

    140-280

    AUFSCHLÜSSELUNG DER RISIKOPOSITIONEN NACH RISIKOGEWICHTEN

    140

    0 %

    150

    2 %

    Artikel 306 Absatz 1 der CRR

    160

    4 %

    Artikel 305 Absatz 3 der CRR

    170

    10 %

    180

    20 %

    190

    35 %

    200

    50 %

    210

    70 %

    Artikel 232 Absatz 3 Buchstabe c der CRR

    220

    75 %

    230

    100 %

    240

    150 %

    250

    250 %

    Artikel 133 Absatz 2 der CRR

    260

    370 %

    Artikel 471 der CRR

    270

    1 250 %

    Artikel 133 Absatz 2 der CRR

    280

    Sonstige RisikogewichteDiese Zeile steht für die Risikopositionsklassen „Staat“, „Unternehmen“, „Institute“ und „Mengengeschäft“ nicht zur Verfügung.Zur Meldung derjenigen Risikopositionen, die nicht den im Meldebogen aufgeführten Risikogewichten unterliegen.Artikel 113 Absätze 1 bis 5 der CRRN-te-Ausfall-Kreditderivate ohne Bonitätsbeurteilung nach dem Standardansatz (Artikel 134 Absatz 6 der CRR) werden in dieser Zeile unter der Risikopositionsklasse „Sonstige Positionen“ ausgewiesen.Siehe auch Artikel 124 Absatz 2 und Artikel 152 Absatz 2 Buchstabe b der CRR.

    290-320

    ZusatzinformationenSiehe auch die Erläuterung zum Zweck der Zusatzinformationen im Abschnitt mit allgemeinen Angaben im Meldebogen CR SA.

    290

    Durch Grundpfandrechte auf Gewerbeimmobilien besicherte RisikopositionenArtikel 112 Buchstabe i der CRRDies ist eine reine Zusatzinformation. Unabhängig von der Berechnung der Beträge der durch Gewerbeimmobilien besicherten Risikopositionen nach Artikel 124 und 126 der CRR sind in dieser Zeile die Risikopositionen nach dem Kriterium, ob die Risikopositionen durch Gewerbeimmobilien besichert sind, aufzunehmen und aufzuschlüsseln.

    300

    Ausgefallene Risikopositionen mit einem Risikogewicht von 100 %Artikel 112 Buchstabe j der CRRIn die Risikopositionsklasse „ausgefallene Risikopositionen“ aufgenommene Risikopositionen, die auch dann in diese Risikopositionsklasse aufgenommen worden wären, wenn sie nicht ausgefallen wären.

    310

    Durch Grundpfandrechte auf Wohnimmobilien besicherte RisikopositionenArtikel 112 Buchstabe i der CRRDies ist eine reine Zusatzinformation. Unabhängig von der Berechnung der Beträge der durch Grundpfandrechte auf Wohnimmobilien besicherten Risikopositionen nach Artikel 124 und 125 der CRR sind in dieser Zeile die Risikopositionen nach dem Kriterium, ob die Risikopositionen durch Immobilien besichert sind, aufzunehmen und aufzuschlüsseln.

    320

    Ausgefallene Risikopositionen mit einem Risikogewicht von 150 %Artikel 112 Buchstabe j der CRRIn die Risikopositionsklasse „ausgefallene Risikopositionen“ aufgenommene Risikopositionen, die auch dann in diese Risikopositionsklasse aufgenommen worden wären, wenn sie nicht ausgefallen wären.

    3.3.   KREDIT- UND GEGENPARTEIAUSFALLRISIKO UND VORLEISTUNGEN: IRB-ANSATZ FÜR EIGENMITTELANFORDERUNGEN (CR IRB)

    3.3.1.   Geltungsumfang des Meldebogens CR IRB

    73. In den Geltungsumfang des Meldebogens zum Kreditrisiko nach dem IRB-Ansatz (CR IRB) fallen die Eigenmittelanforderungen für:

    i. Kreditrisiken im Bankbestand, darunter:

     Gegenparteiausfallrisiko im Bankbestand;

     Verwässerungsrisiko für angekaufte Risikopositionen;

    ii. Gegenparteiausfallrisiko im Handelsbuch;

    iii. Vorleistungen aus sämtlichen Geschäftstätigkeiten.

    74. Der Geltungsumfang des Meldebogens bezieht sich auf die Risikopositionen, bei denen die risikogewichteten Positionsbeträge gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 3 Artikel 151 bis Artikel 157 der CRR berechnet werden (IRB-Ansatz).

    75. Folgende Daten werden im Meldebogen CR IRB nicht erfasst:

    i. Beteiligungspositionen, die im Meldebogen CR EQU IRB ausgewiesen werden;

    ii. Verbriefungspositionen, die in den Meldebögen CR SEC SA, CR SEC IRB bzw. CR SEC Details ausgewiesen werden.

    iii. „Sonstige Aktiva, die keine Kreditverpflichtungen sind“ gemäß Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe g der CRR. Das Risikogewicht für diese Risikoposition muss stets auf 100 % festgesetzt werden. Ausgenommen sind gemäß Artikel 156 der CRR der Kassenbestand und damit gleichwertige Positionen sowie Risikopositionen, bei denen es sich um den Restwert von Leasingobjekten handelt. Die risikogewichteten Positionsbeträge für diese Risikopositionsklasse werden unmittelbar im Meldebogen CA ausgewiesen.

    iv. Das Risiko einer Anpassung der Kreditbewertung. Dieses wird im Meldebogen für Anpassungsrisiken der Kreditbewertung (CVA) gemeldet.

    Im Meldebogen CR IRB wird keine Aufschlüsselung der IRB-Risikopositionen nach geografischem Sitz der Gegenpartei vorgeschrieben. Diese Aufschlüsselung wird im Meldebogen CR GB vorgenommen.

    76. Zur Klärung der Frage, ob das Institut eigenen Schätzungen für die Verlustquote bei Ausfall verwendet und/oder mit Kreditumrechnungsfaktoren arbeitet, sind für jede gemeldete Risikopositionsklasse folgende Angaben zu machen:

    „NEIN“ = wenn die aufsichtsbehördlichen Schätzungen der Verlustquote bei Ausfall und Kreditumrechnungsfaktoren verwendet werden (IRB-Grundansatz);

    „JA“ = wenn eigene Schätzungen der Verlustquote bei Ausfall und Kreditumrechnungsfaktoren verwendet werden (fortgeschrittener IRB-Ansatz).

    Für die Meldung der Portfolios aus dem Mengengeschäft ist auf jeden Fall „JA“ anzugeben.

    Falls ein Institut bei einem Teil seiner Risikopositionen nach IRB-Ansatz zur Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge eigene Schätzungen der Verlustquoten bei Ausfall verwendet und für die Berechnung des anderen Teils seiner Risikopositionen nach IRB-Ansatz zur Berechnung der risikogewichtete Positionsbeträge aufsichtsbehördliche Schätzungen der Verlustquote bei Ausfall einsetzt, muss eine CR IRB-Gesamtsumme für F-IRB-Positionen und eine CR IRB-Summe für die A-IRB-Positionen ausgewiesen werden.

    3.3.2.   Aufschlüsselung des Meldebogens CR IRB

    77. Der Meldebogen CR IRB setzt sich aus zwei Bögen zusammen: Meldebogen CR IRB 1 gibt eine allgemeine Übersicht über die IRB-Risikopositionen und die verschiedenen Methoden zur Berechnung der Gesamtrisikobeträge sowie eine Aufschlüsselung der Gesamtrisiken nach Art der Risikoposition. In CR IRB 2 ist eine Ausschlüsselung der den Ratingstufen oder Risikopools zugewiesenen Gesamtrisikopositionen vorgesehen. Für die folgenden Risikopositionsklassen und -unterklassen werden die Meldebögen CR IRB 1 und CR IRB 2 getrennt ausgefüllt:

    1. Insgesamt

    (Für den IRB-Grundansatz und davon getrennt für den fortgeschrittenen IRB-Ansatz muss der Meldebogen „Insgesamt“ ausgefüllt werden.)

    2. Zentralbanken und Staaten

    (Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe a der CRR)

    3. Institute

    (Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe b der CRR)

    4.1) Unternehmen — KMU

    (Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe c der CRR)

    4.2) Unternehmen — Spezialfinanzierungen

    (Artikel 147 Absatz 8 der CRR)

    4.3) Unternehmen — Sonstige

    (Alle Unternehmen nach Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe c, die nicht unter 4.1 und 4.2 ausgewiesen wurden.)

    5.1) Mengengeschäft — durch Immobilien besichert KMU

    (Risikopositionen im Sinne des Artikels 147 Absatz 2 Buchstabe d in Verbindung mit Artikel 154 Absatz 3 der CRR, die durch Immobilien besichert sind.)

    5.2) Mengengeschäft — durch Immobilien besichert keine KMU

    (Risikopositionen im Sinne des Artikels 147 Absatz 2 Buchstabe d der CRR, die durch Immobilien besichert und nicht unter 5.1 ausgewiesen sind.)

    5.3) Mengengeschäft — qualifiziert revolvierend

    (Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe d in Verbindung mit Artikel 154 Absatz 4 der CRR).

    5.4) Mengengeschäft — Sonstige KMU

    (Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe d, nicht unter 5.1 und 5.3 ausgewiesen).

    5.5) Mengengeschäfte — Sonstige nicht-KMU

    (Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe d der CRR, nicht unter 5.2 und 5.3 ausgewiesen.)

    3.3.3.   C 08.01 — Kredit- und Gegenparteiausfallrisiken sowie Vorleistungen: IRB-Ansatz für Eigenkapitalanforderungen (CR IRB 1)

    3.3.3.1.   Erläuterungen zu bestimmten Positionen



    Spalten

    Erläuterungen

    010

    INTERNES RATINGSYSTEM/DER RATINGSTUFE BZW. DEM RISIKOPOOL ZUGEWIESENE AUSFALLWAHRSCHEINLICHKEIT (PD) (%)Die auszuweisende, den jeweiligen Ratingstufen oder Risikopools zugewiesene Ausfallwahrscheinlichkeit basiert auf den Bestimmungen des Artikels 180 der CRR. Für jede Ratingstufe bzw. jeden Risikopool ist die den jeweiligen Stufen oder Pools zugewiesene Ausfallwahrscheinlichkeit zu melden. Für Zahlen, die einer Kumulierung von Ratingstufen oder Risikopools entsprechen (z. B. Gesamtrisikopositionen) wird der nach Risikopositionen gewichtete Durchschnitt der Ausfallwahrscheinlichkeiten, die den in den kumulierten Betrag aufgenommenen Ratingstufen oder Risikopool zugewiesen wurden, eingetragen. Für die Berechnung der risikopositionsgewichteten Ausfallwahrscheinlichkeit wird der Risikopositionswert (Spalte 110) verwendet.Für jede Ratingstufe bzw. jeden Risikopool ist die den jeweiligen Stufen oder Pools zugewiesene Ausfallwahrscheinlichkeit zu melden. Alle gemeldeten Risikoparameter sind aus den Risikoparametern abzuleiten, die in dem von der jeweiligen zuständigen Behörden genehmigten, internen Ratingsystem verwendet werden.Eine aufsichtsbehördliche Rahmenskala ist weder beabsichtigt noch wünschenswert. Nutzt das berichtende Institut ein einmalig entwickeltes Ratingsystem oder kann es seine Berichte nach einer internen Rahmenskala erstellen, kommt diese Skala zum Einsatz.Andernfalls werden die verschiedenen Ratingsysteme zusammengeführt und nach den folgenden Kriterien geordnet: Die Ratingstufen aus den verschiedenen Ratingsystemen werden zu einem Pool zusammengefasst und dann nach der jeder Ratingstufe zugewiesenen Ausfallwahrscheinlichkeit in eine aufsteigende Reihenfolge vom niedrigeren zum höheren Wert gebracht. Verwendet das Institut eine große Zahl an Stufen oder Pools, kann mit den zuständigen Behörden eine geringere Anzahl von Stufen oder Pools vereinbart werden.Wollen Institute eine von der Anzahl interner Stufen abweichende Anzahl von Stufen melden, müssen sie sich vorab an ihre zuständige Behörde wenden.Für den Zweck der Gewichtung der durchschnittlichen Ausfallwahrscheinlichkeit wird der in Spalte 110 ausgewiesene Risikopositionswert verwendet. Für die Berechnung der nach Risikopositionen gewichteten durchschnittlichen Ausfallwahrscheinlichkeit (z.B. für die „Gesamtrisikopositionen“) sind sämtliche Risikopositionen unter Einschluss der ausgefallenen Risikopositionen zu berücksichtigen. Bei den ausgefallenen Risikopositionen handelt es sich um Positionen, die den untersten Ratingstufen mit einer Ausfallwahrscheinlichkeit von 100 % zugewiesen wurden.

    020

    URSPRÜNGLICHE RISIKOPOSITION VOR DER ANWENDUNG VON UMRECHNUNGSFAKTORENDie Institute weisen den Risikopositionswert vor der Berücksichtigung von Wertberichtigungen, Rückstellungen, auf Techniken zur Kreditrisikominderung zurückzuführende Effekte oder Kreditumrechnungsfaktoren aus.Der Wert der ursprünglichen Risikoposition wird gemäß Artikel 24 der CRR sowie Artikel 166 Absätze 1 und 2 sowie Absätze 4 bis 7 der CRR ausgewiesen.Der aus Artikel 166 Absatz 3 der CRR entstehende Effekt (Effekt des Netting bilanzierter Kredite und Einlagen) wird getrennt als Besicherung mit Sicherheitsleistung ausgewiesen und vermindert daher den ursprünglichen Wert der Risikoposition nicht.

    030

    DAVON: GROSSE UNTERNEHMEN DER FINANZBRANCHE UND NICHT BEAUFSICHTIGTE FINANZIELLE UNTERNEHMENAufschlüsselung der ursprünglichen Risikoposition vor Anwendung des Umrechnungsfaktors für alle nach Artikel 142 Absätze 4 und 5 der CRR definierten Risikopositionen, für die gemäß Artikel 153 Absatz 2 der CRR der höhere Korrelationskoeffizient gilt.

    040–080

    TECHNIKEN ZUR KREDITRISIKOMINDERUNG (CRM) MIT SUBSTITUTIONSEFFEKTEN AUF DIE RISIKOPOSITIONTechniken zur Kreditrisikominderung gemäß Festlegung in Artikel 4 Absatz 57 der CRR, mit denen das Kreditrisiko einer oder mehrerer Risikoposition(en) mittels Substitution von Risikopositionen gesenkt wird. Die Definition hierfür folgt unter „SUBSTITUTION DER RISIKOPOSITION AUFGRUND VON KREDITRISIKOMINDERUNG“.

    040–050

    ABSICHERUNG OHNE SICHERHEITSLEISTUNGAbsicherung ohne Sicherheitsleistung: Die Werte entsprechen den in Artikel 4 Absatz 59 der CRR definierten Werten.Wirken sich Sicherheiten auf die Risikoposition aus (wenn sie beispielsweise für Techniken zur Kreditrisikominderung mit Substitutionseffekten auf die Risikoposition eingesetzt werden), werden sie auf den Wert der Risikoposition begrenzt.

    040

    GARANTIEN:Werden keine eigenen LGD-Schätzungen verwendet, wird der angepasste Wert (Ga) gemäß Definition in Artikel 236 der CRR eingetragen.Werden eigene LGD-Schätzungen verwendet (Artikel 183 der CRR, mit Ausnahme des Absatzes 3), wird der maßgebliche, im internen Modell verwendete Wert ausgewiesen.Garantien sind in Spalte 040 auszuweisen, wenn die Anpassung nicht in der Verlustquote bei Ausfall vorgenommen wird. Wird die Anpassung in der Verlustquote bei Ausfall vorgenommen, wird der Betrag der Garantie in Spalte 150 ausgewiesen.Für Risikopositionen, die im Hinblick auf das Doppelausfallrisiko behandelt werden, wird der Wert der Absicherung ohne Sicherheitsleistung in Spalte 220 ausgewiesen.

    050

    KREDITDERIVATE:Werden keine eigenen LGD-Schätzungen verwendet, wird der angepasste Wert (Ga) gemäß Definition in Artikel 216 der CRR eingetragen.Werden eigene LGD-Schätzungen verwendet (Artikel 183 der CRR), wird der maßgebliche, im internen Modell verwendete Wert ausgewiesen.Wird die Anpassung in der Verlustquote bei Ausfall vorgenommen, wird der Betrag der Kreditderivate in Spalte 160 ausgewiesen.Für Risikopositionen, die im Hinblick auf das Doppelausfallrisiko behandelt werden, wird der Wert der Absicherung ohne Sicherheitsleistung in Spalte 220 ausgewiesen.

    060

    ANDERE FORMEN DER BESICHERUNG MIT SICHERHEITSLEISTUNGWirken sich Sicherheiten auf die Risikoposition aus (wenn sie beispielsweise für Techniken zur Kreditrisikominderung mit Substitutionseffekten der Risikoposition eingesetzt werden), werden sie auf den Wert der Risikoposition begrenzt.Werden keine eigenen LGD-Schätzungen verwendet, wird nach Artikel 232 der CRR vorgegangen.Werden eigene LGD-Schätzungen verwendet, so werden diejenigen kreditrisikomindernden Faktoren ausgewiesen, die die Kriterien in Artikel 212 der CRR erfüllen. Ausgewiesen wird der maßgebliche, im internen Modell verwendete Wert.Sie sind in Spalte 060 auszuweisen, wenn die Anpassung nicht in der Verlustquote bei Ausfall vorgenommen wird. Wird in der Verlustquote bei Ausfall (LGD) eine Anpassung vorgenommen, wird der Betrag in Spalte 170 ausgewiesen.

    070-080

    SUBSTITUTION DER RISIKOPOSITION AUFGRUND VON KREDITRISIKOMINDERUNGDie Abflüsse entsprechen dem besicherten Teil der ursprünglichen Risikoposition vor der Anwendung von Umrechnungsfaktoren. Dieses Risiko wird von der Risikopositionsklasse des Schuldners und, sofern maßgeblich, den Ratingstufen oder Risikopools des Schuldner abgezogen und anschließend der Risikopositionsklasse und, sofern maßgeblich, den Ratingstufen oder Risikopools des Sicherungsgebers zugewiesen. Dieser Betrag wird als Zufluss zur Risikopositionsklasse des Sicherungsgebers und, sofern maßgeblich, den Ratingstufen oder Risikopools des Schuldners betrachtet.Zu- und Abflüsse innerhalb derselben Risikopositionsklasse und, sofern maßgeblich innerhalb derselben Ratingstufen oder desselben Risikopools des Schuldners werden ebenfalls berücksichtigt.Risikopositionen, die aus möglichen Zu- und Abflüssen zu und aus anderen Meldebögen stammen, werden berücksichtigt.

    090

    RISIKOPOSITION NACH SUBSTITUTIONSEFFEKTEN AUFGRUND VON KREDITRISIKOMINDERUNGEN VOR DER ANWENDUNG VON UMRECHNUNGSFAKTORENDer entsprechenden Ratingstufe bzw. dem entsprechenden Risikopool des Schuldners zugewiesene Risikoposition nach Berücksichtigung der aufgrund von Kreditrisikominderungen mit Substitutionseffekten eingetretenen Zu- und Abflüsse.

    100, 120

    Davon: Außerbilanzielle PostenSiehe die Erläuterungen zum Meldebogen CR SA.

    110

    RISIKOPOSITIONSWERTAusgewiesen wird der Wert gemäß Artikel 166 der CRR und gemäß Artikel 230 Absatz 1 Satz 2 der CRR.Auf die in Anhang I definierten Instrumente werden ungeachtet des vom Institut gewählten Ansatzes die Kreditumrechnungsfaktoren (Artikel 166 Absätze 8 bis 10 der CRR) angewendet.Für die Teil 3 Titel II Kapitel 6 der CRR unterliegenden Zeilen 040-060 (Wertpapierfinanzierungsgeschäfte, Derivate und Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist) ist der Risikopositionswert mit dem Wert für das nach den in Teil 3 Titel II Kapitel 6 Absätze 3, 4, 5, 6 und 7 der CRR berechnete Gegenparteiausfallrisiko identisch. Diese Werte werden in der hier betroffenen Spalte ausgewiesen und nicht in Spalte 130 „Davon: aus dem Gegenparteiausfallrisiko“.

    130

    Davon: Aus dem GegenparteiausfallrisikoSiehe die Erläuterungen zum Meldebogen CR SA.

    140

    DAVON: GROSSE UNTERNEHMEN DER FINANZBRANCHE UND NICHT BEAUFSICHTIGTE FINANZIELLE UNTERNEHMENAufschlüsselung des Risikopositionswertes vor Anwendung des Umrechnungsfaktors für alle nach Artikel 142 Absätze 4 und 5 der CRR definierten Risikopositionen, für die gemäß Artikel 153 Absatz 2 der CRR der höhere Korrelationskoeffizient gilt.

    150-210

    IN SCHÄTZUNGEN DER VERLUSTQUOTE BEI AUSFALL (LGD) BERÜCKSICHTIGTE TECHNIKEN ZUR KREDITRISIKOMINDERUNG, OHNE DOPPELAUSFALLRISIKOBEHANDLUNGKreditrisikominderungstechniken, die sich aufgrund der Anwendung des Substitutionseffektes der Kreditrisikominderungstechniken auf die Verlustquote bei Ausfall (LGD) auswirken, werden in diese Spalten nicht aufgenommen.Werden keine eigenen LGD-Schätzungen verwendet, gelten Artikel 228 Absatz 2, Artikel 230 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 231 der CRR.Werden eigene LGD-Schätzungen verwendet, — gilt im Hinblick auf Absicherungen ohne Sicherheitsleistung und Risikopositionen gegenüber Staaten und Zentralbanken, Instituten und Unternehmen Artikel 161 Absatz 3 der CRR. Auf Risikopositionen aus dem Mengengeschäft ist Artikel 164 Absatz 2 der CRR anzuwenden. — werden im Hinblick auf Besicherungen mit Sicherheitsleistung die in den gemäß Artikel 181 Absatz 1 Buchstaben e und f der CRR vorgenommenen LGD-Schätzungen berücksichtigten Sicherheiten aufgenommen.

    150

    GARANTIENSiehe die Erläuterungen zu Spalte 040.

    160

    KREDITDERIVATESiehe die Erläuterungen zu Spalte 050.

    170

    VERWENDUNG EIGENER LGD-SCHÄTZUNGEN: ANDERE FORMEN DER BESICHERUNG MIT SICHERHEITSLEISTUNGDer maßgebliche, im internen Modell des Instituts verwendete Wert.Diejenigen kreditrisikomindernden Faktoren, die den Kriterien in Artikel 212 der CRR entsprechen.

    180

    ANRECHENBARE FINANZIELLE SICHERHEITENFür Handelsbuchgeschäfte schließt dies Finanzinstrumente und Waren ein, die gemäß Artikel 299 Absatz 2 Buchstaben c bis f der CRR anrechenbar sind. Synthetische Unternehmensanleihen („Credit Linked Notes“) und bilanzielle Netting-Positionen gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 4 Abschnitt 4 der CRR werden als Barsicherheiten behandelt.Werden keine eigenen LGD-Schätzungen verwendet, schließt dies die Werte gemäß Artikel 193 Absätze 1 bis 4 und Artikel 194 Absatz 1 der CRR ein. Ausgewiesen wird der in Artikel 223 Absatz 2 der CRR dargelegte, angepasste Wert (Cvam).Werden eigene LGD-Schätzungen verwendet, schließt dies die gemäß Artikel 181 Absatz 1 Buchstaben e und f der CRR in den LGD-Schätzungen berücksichtigten finanziellen Sicherheiten ein. Der auszuweisende Betrag ist der geschätzte Marktwert der Sicherheiten.

    190-210

    SONSTIGE ANRECHENBARE SICHERHEITENWerden keine eigenen LGD-Schätzungen verwendet, wird Artikel 199 Absätze 1 bis 8 der CRR und Artikel 229 der CRR angewendet.Werden eigene LGD-Schätzungen verwendet, schließt dies die gemäß Artikel 181 Absatz 1 Buchstaben e und f der CRR in den LGD-Schätzungen berücksichtigten sonstigen Sicherheiten ein.

    190

    IMMOBILIENWerden keine eigenen LGD-Schätzungen verwendet, werden die Werte gemäß Artikel 199 Absätze 2 bis 4 der CRR ausgewiesen. Auch die Leasinggeschäfte mit eigenen Immobilien werden aufgenommen (siehe Artikel 199 Absatz 7 der CRR). Siehe auch Artikel 229 der CRR.Werden eigene LGD-Schätzungen verwendet, entspricht der auszuweisende Betrag dem geschätzten Marktwert.

    200

    SONSTIGE SACHSICHERHEITENWerden keine eigenen LGD-Schätzungen verwendet, werden die Werte gemäß Artikel 199 Absätze 6 und 8 der CRR ausgewiesen. Auch Leasinggeschäfte mit Sachanlagen, die keine Immobilien sind, werden aufgenommen (siehe Artikel 199 Absatz 7 der CRR). Siehe auch Artikel 229 Absatz 3 der CRR.Werden eigene LGD-Schätzungen verwendet, entspricht der auszuweisende Betrag dem geschätzten Marktwert der Sicherheiten.

    210

    FORDERUNGENWerden keine eigenen LGD-Schätzungen verwendet, werden die Werte gemäß Artikel 199 Absatz 5 und Artikel 229 Absatz 2 der CRR verwendet.Werden eigene LGD-Schätzungen verwendet, entspricht der auszuweisende Betrag dem geschätzten Marktwert der Sicherheiten.

    220

    DER DOPPELAUSFALLRISIKOBEHANDLUNG UNTERLIEGEND: ABSICHERUNG OHNE SICHERHEITSLEISTUNGGarantien und Kreditderivate zur Deckung von Risikopositionen, die der Doppelausfallrisikobehandlung nach Artikel 202 und Artikel 217 Absatz 1 der CRR unterliegen. Siehe auch die Spalten 040 „Garantien“ und 050 „Kreditderivate“.

    230

    NACH RISIKOPOSITIONEN GEWICHTETE DURCHSCHNITTLICHE VERLUSTQUOTE BEI AUSFALL (LGD) (%)Sämtliche in Teil 3 Titel II Kapitel 3 und 4 der CRR im Einzelnen beschriebenen Auswirkungen von Kreditrisikominderungstechniken sind zu berücksichtigen. Bei Risikopositionen, die der Doppelausfallrisikobehandlung unterliegen, entspricht die auszuweisende Verlustquote bei Ausfall (LGD) der gemäß Artikel 161 Absatz 4 der CRR gewählten LGD.Bei ausgefallenen Risikopositionen sind die Bestimmungen in Artikel 181 Absatz 1 Buchstabe h der CRR zu berücksichtigen.Die Definition des Wertes der Risikoposition nach Spalte 110 wird für die Berechnung der gewichteten Durchschnitte für die Risikopositionen verwendet.Es werden sämtliche Effekte berücksichtigt (daher wird die auf Grundpfandrechte anwendbare Untergrenze in die Meldungen eingeschlossen).Bei Instituten, die den IRB-Ansatz anwenden, aber keine eigenen LGD-Schätzungen verwenden, werden die risikomindernden Effekte finanzieller Sicherheiten in E*, dem vollständig angepassten Risikopositionswert, wiedergegeben und dann gemäß Artikel 228 Absatz 2 der CRR in LGD* wiedergegeben.Die mit der Ausfallwahrscheinlichkeit (PD) der einzelnen „Ratingstufen oder Risikopools der Schuldner“ verbundene, nach Risikopositionen gewichtete durchschnittliche Verlustquote bei Ausfall (LGD) ergibt sich aus dem Durchschnitt der aufsichtsrechtlichen Verlustquoten bei Ausfall, die diesem PD-Pool zugewiesen wurden, gewichtet mit dem jeweiligen Risikopositionswert in Spalte 110.Werden eigene LGD-Schätzungen angewendet, sind Artikel 175 und Artikel 181 Absätze 1 und 2 der CRR zu berücksichtigen.Bei Risikopositionen, die der Doppelausfallrisikobehandlung unterliegen, entspricht die auszuweisende Verlustquote bei Ausfall (LGD) der gemäß Artikel 161 Absatz 4 der CRR gewählten LGD.Die Berechnung der risikopositionsgewichteten durchschnittlichen Verlustquote bei Ausfall wird aus den Risikoparametern abgeleitet, die real in dem von der jeweils zuständigen Behörde genehmigten internen Ratingsystem verwendet werden.Für die Risikopositionen aus Spezialfinanzierungen, auf die in Artikel 153 Absatz 5 Bezug genommen wird, sind keine Daten auszuweisen.Die Risikopositionen und entsprechenden Verlustquoten bei Ausfall (LGD) für große beaufsichtigte Unternehmen der Finanzbranche und für nicht beaufsichtigte finanzielle Unternehmen werden nicht in die Berechnung der Spalte 230 einbezogen. Sie werden nur in die Berechnung der Spalte 240 aufgenommen.

    240

    NACH RISIKOPOSITIONEN GEWICHTETE DURCHSCHNITTLICHE VERLUSTQUOTE BEI AUSFALL (LGD) (%) FÜR GROSSE UNTERNEHMEN DER FINANZBRANCHE UND NICHT BEAUFSICHTIGTE FINANZIELLE UNTERNEHMENHierbei handelt es sich um die risikopositionsgewichtete durchschnittliche LGD (%) für alle gemäß Artikel 142 Absätze 4 und 5 der CRR definierten Risikopositionen, für die gemäß Artikel 153 Absatz 2 der CRR der höhere Korrelationskoeffizient gilt.

    250

    NACH RISIKOPOSITIONEN GEWICHTETER DURCHSCHNITTSWERT DER LAUFZEIT (TAGE)Der ausgewiesene Wert spiegelt Artikel 162 der CRR wider. Für die Berechnung der nach Risikopositionen gewichteten Durchschnittswerte wird der Risikopositionswert (Spalte 110) verwendet. Die durchschnittliche Restlaufzeit wird in Tagen ausgewiesen.Diese Daten werden für die Risikopositionswerte, bei denen die Restlaufzeit kein Element zur Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge bildet, nicht ausgewiesen. Dies bedeutet, dass diese Spalte für die Risikopositionsklasse „Mengengeschäft“ nicht ausgefüllt wird.

    255

    RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG VOR ANWENDUNG DES KMU-FAKTORSBezüglich der Staaten und Zentralbanken, Unternehmen und Institute wird auf Artikel 153 Absätze 1 und 3 der CRR verwiesen. Bezüglich des Mengengeschäfts wird auf Artikel 154 Absatz 1 der CRR hingewiesen.Der KMU-Faktor nach Artikel 501 der CRR ist nicht zu berücksichtigen.

    260

    RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG NACH ANWENDUNG DES KMU-FAKTORSBezüglich der Staaten und Zentralbanken, Unternehmen und Institute wird auf Artikel 153 Absätze 1 und 3 der CRR verwiesen. Bezüglich des Mengengeschäfts wird auf Artikel 154 Absatz 1 der CRR hingewiesen.Hier ist der KMU-Faktor nach Artikel 501 der CRR zu berücksichtigen.

    270

    DAVON: GROSSE UNTERNEHMEN DER FINANZBRANCHE UND NICHT BEAUFSICHTIGTE FINANZIELLE UNTERNEHMENAufschlüsselung des risikogewichteten Positionsbetrags nach der Anwendung des KMU-Faktors für alle nach Artikel 142 Absätze 4 und 5 der CRR definierten Risikopositionen, für die gemäß Artikel 153 Absatz 2 der CRR der höhere Korrelationskoeffizient gilt.

    280

    ERWARTETER VERLUSTBETRAGDie Definition des erwarteten Verlustes ist Artikel 5 Absatz 3 der CRR zu entnehmen, Erläuterungen zur Berechnung sind in Artikel 158 der CRR zu finden. Der auszuweisende erwartete Verlust basiert auf den Risikoparametern, die real in dem von der jeweils zuständigen Behörde genehmigten, internen Ratingsystem verwendet werden.

    290

    (-) WERTBERICHTUNGEN UND RÜCKSTELLUNGENAusgewiesen werden die Wertberichtigungen sowie die spezifischen und allgemeinen Rückstellungen nach Artikel 159 der CRR. Die allgemeinen Rückstellungen werden mittels Zuweisung des den verschiedenen Ratingstufen für die Schuldner entsprechenden, anteiligen Betrags des erwarteten Verlusts ausgewiesen.

    300

    ANZAHL DER SCHULDNERArtikel 172, Absätze 1 und 2 der CRR.Das Institut weist für alle Risikopositionsklassen mit Ausnahme des Mengengeschäfts die Anzahl der getrennt eingestuften juristischen Personen bzw. Schuldner aus. Die Anzahl der verschiedenen Risikopositionen oder gewährten Darlehen ist dabei unerheblich.In der Risikopositionsklasse „Mengengeschäft“ weist das Institut die Anzahl der Risikopositionen aus, die jeweils einzeln einer bestimmten Ratingstufe oder einem bestimmten Pool zugewiesen wurden. In Fällen, in denen Artikel 172 Absatz 2 der CRR gilt, kann ein Schuldner in mehreren Ratingstufen berücksichtigt werden.In dieser Spalte wird ein strukturelles Element des Ratingsystems behandelt. Sie bezieht sich also auf die den einzelnen Ratingstufen oder Pools der Schuldner zugewiesenen ursprünglichen Risikopositionen vor Anwendung des Umrechnungsfaktors. Der Effekt von Kreditrisikominderungstechniken (insbesondere Umverteilungseffekten) wird dabei nicht berücksichtigt.



    Zeilen

    Erläuterungen

    010

    GESAMTSUMME DER RISIKOPOSITIONEN

    015

    Davon: dem KMU-Faktor unterliegende RisikopositionenHier werden nur Risikopositionen ausgewiesen, die die Voraussetzungen des Artikels 501 der CRR erfüllen.

    020-060

    AUFSCHLÜSSELUNG DER GESAMTRISIKOPOSITIONEN NACH ART DER RISIKOPOSITION

    020

    Einem Kreditrisiko unterliegende bilanzwirksame RisikopositionenHierbei handelt es sich um die in Artikel 24 der CRR genannten Vermögenswerte, die in keine andere Kategorie aufgenommen wurden.Risikopositionen, bei denen es sich um bilanzwirksame Posten handelt und die als Wertpapierfinanzierungsgeschäfte, Derivate und Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist oder als aus produktübergreifenden vertraglichen Nettingvereinbarungen stammend aufgenommen worden sind, werden in den Zeilen 040-060 und folglich nicht in dieser Zeile ausgewiesen.Vorleistungen gemäß Artikel 379 Absatz 1 der CRR (sofern sie nicht abgezogen wurden) stellen keinen bilanzwirksamen Posten dar, werden aber dennoch in dieser Zeile ausgewiesen.Risikopositionen, die aus für eine zentrale Gegenpartei (ZGP) laut Artikel 4 Absatz 91 der CRR angesetzten Vermögenswerten und Risikopositionen aus Ausfallfonds gemäß Artikel 4 Absatz 89 der CRR hervorgehen, werden aufgenommen, sofern sie nicht in Zeile 030 ausgewiesen worden sind.

    030

    Einem Kreditrisiko unterliegende außerbilanzielle RisikopositionenAußerbilanzielle Positionen umfassen die in Anhang I der CRR aufgeführten Posten.Risikopositionen, bei denen es sich um außerbilanzielle Posten handelt und die als Wertpapierfinanzierungsgeschäfte, Derivate und Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist oder als aus produktübergreifenden vertraglichen Nettingvereinbarungen stammend aufgenommen worden sind, werden in den Zeilen 040-060 und folglich nicht in dieser Zeile ausgewiesen.Risikopositionen, die aus für eine zentrale Gegenpartei (ZGP) laut Artikel 4 Absatz 91 der CRR angesetzten Vermögenswerten und Risikopositionen aus Ausfallfonds gemäß Artikel 4 Absatz 89 der CRR hervorgehen, werden aufgenommen, wenn sie als außerbilanzielle Posten betrachtet werden.

    040-060

    Einem Gegenparteiausfallrisiko unterliegende Risikopositionen bzw. Geschäfte

    040

    WertpapierfinanzierungsgeschäfteWertpapierfinanzierungsgeschäfte gemäß Definition in Absatz 17 des Dokuments des Baseler Ausschusses „The Application of Basel II to Trading Activities and the Treatment of Double Default Effects“ schließen Folgendes ein: i) die in Artikel 4 Absatz 82 der CRR definierten Pensionsgeschäfte und umgekehrten Pensionsgeschäfte sowie Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäfte und ii) Lombardgeschäfte gemäß Definition in Artikel 272 Absatz 3 der CRR.Wertpapierfinanzierungsgeschäfte, die in einer produktübergreifenden Nettingvereinbarung enthalten sind und deshalb in Zeile 060 ausgewiesen werden, sind in der hier betroffenen Zeile nicht auszuweisen.

    050

    Derivate und Geschäfte mit langer AbwicklungsfristDerivate umfassen die in Anhang II der CRR aufgeführten Verträge. Derivate und Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist, die Gegenstand einer produktübergreifenden Nettingvereinbarung sind und deshalb in Zeile 060 ausgewiesen werden, werden in der hier betroffenen Zeile nicht gemeldet.

    060

    Aus produktübergreifenden vertraglichen NettingvereinbarungenSiehe die Erläuterungen zum Meldebogen CR SA.

    070

    RATINGSTUFEN ODER RISIKOPOOLS ZUGEWIESENE RISIKOPOSITIONEN: GESAMTSUMMEErläuterungen zu Risikopositionen gegenüber Unternehmen, Instituten und Staaten und Zentralbanken sind Artikel 142 Absatz 1 Nummer 6 und Artikel 170 Absatz 1 Buchstabe c der CRR zu entnehmen.Für Erläuterungen zu Risikopositionen aus dem Mengengeschäft wird auf Artikel 170 Absatz 3 Buchstabe b der CRR verwiesen. Angekaufte Risikopositionen: siehe Artikel 166 Absatz 6 der CRR.Risikopositionen aus dem Verwässerungsrisiko angekaufter Positionen werden nicht nach Ratingstufen oder Risikopools der Schuldner ausgewiesen. Sie werden in Zeile 180 gemeldet.Verwendet das Institut eine große Zahl an Stufen oder Pools, kann mit den zuständigen Behörden eine geringere Anzahl von Stufen oder Pools vereinbart werden.Eine Rahmenskala wird nicht verwendet. Stattdessen bestimmen die Institute die einzusetzende Skala selbst.

    080

    ZUORDNUNGSKRITERIEN FÜR SPEZIALFINANZIERUNGEN INSGESAMTArtikel 153 Absatz 5 der CRR Gilt nur für die Risikopositionsklassen „Unternehmen“, „Institute“ sowie „Staaten und Zentralbanken“.

    090-150

    AUFSCHLÜSSELUNG SÄMTLICHER RISIKOPOSITIONEN, DIE SPEZIALFINANZIERUNGEN SIND, NACH RISIKOGEWICHTEN

    120

    Davon: In Kategorie 1Artikel 153 Absatz 5 Tabelle 1 der CRR

    160

    ALTERNATIVE BEHANDLUNG: DURCH IMMOBILIEN BESICHERTArtikel 193 Absätze 1 und 2, Artikel 194 Absätze 1 bis 7 und Artikel 230 Absatz 3 der CRR

    170

    RISIKOPOSITIONEN AUS VORLEISTUNGEN MIT IM RAHMEN DER ALTERNATIVEN BEHANDLUNG ANGEWENDETEN RISIKOGEWICHTEN ODER RISIKOGEWICHTEN VON 100 % UND SONSTIGE RISIKOPOSITIONEN, FÜR DIE RISIKOGEWICHTE GELTENAus Vorleistungen entstehende Risikopositionen, bei denen die alternative Behandlung gemäß dem letzten Satz von Artikel 379 Absatz 2 Unterabsatz 1 der CRR zum Einsatz kommt, oder auf die gemäß dem letzten Unterabsatz von Artikel 379 Absatz 2 ein Risikogewicht von 100 % angewendet wird. N-te-Ausfall-Kreditderivate ohne Bonitätsbeurteilung nach Artikel 153 Absatz 8 der CRR und sonstige Risikopositionen, für die Risikogewichte gelten, werden in dieser Zeile ausgewiesen.

    180

    VERWÄSSERUNGSRISIKO: ANGEKAUFTE RISIKOPOSITIONEN INSGESAMTEine Definition des Begriffs Verwässerungsrisiko ist Artikel 4 Absatz 53 der CRR zu entnehmen. Erläuterungen zur Berechnung des Risikogewichts für das Verwässerungsrisiko sind Artikel 157 Absatz 1 der CRR zu entnehmen.Gemäß Artikel 166 Absatz 6 der CRR entspricht der Risikopositionswert angekaufter Risikopositionen dem offenen Betrag abzüglich der risikogewichteten Positionsbeträge für das Verwässerungsrisiko vor Kreditrisikominderung.

    3.3.4.   C 08.02 — Kredit- und Gegenparteiausfallrisiken sowie Vorleistungen: IRB-Ansatz bezüglich des Kapitalbedarfs (Aufschlüsselung nach Ratingstufen oder Risikopools von Schuldnern (CR IRB 2)



    Spalte

    Erläuterungen

    005

    Ratingstufe (Zeilenkennung)Dies ist eine Zeilenkennung, die in einem bestimmten Arbeitsblatt der Tabelle jeweils eine Zeile kennzeichnet. Sie folgt der numerischen Reihenfolge 1, 2, 3 usw.

    010-300

    Die Erläuterungen zu den einzelnen Spalten an dieser Stelle stimmen mit den Erläuterungen zu den entsprechend nummerierten Spalten in Tabelle CR IRB 1 überein.



    Zeile

    Erläuterungen

    010-001-010-NNN

    Die in diesen Zeilen ausgewiesenen Werte müsse der den betreffenden Ratingstufen oder Risikopools von Schuldnern zugewiesenen Ausfallwahrscheinlichkeit (PD) entsprechend in aufsteigender Reihenfolge angeordnet werden. Die Ausfallwahrscheinlichkeit von ausgefallenen Schuldnern beträgt 100 %. Risikopositionen, die der alternativen Behandlung für Immobiliensicherheiten unterzogen werden (die nur zur Verfügung steht, wenn keine eigenen LGD-Schätzungen verwendet werden), werden nicht nach der PD des Schuldners zugewiesen und folglich nicht in diesem Meldebogen ausgewiesen.

    3.4.   KREDIT- UND GEGENPARTEIAUSFALLRISIKO UND VORLEISTUNGEN: ANGABEN MIT GEOGRAFISCHER AUFGLIEDERUNG (CR GB)

    78. Institute, die den in Artikel 5 Buchstabe a Nummer 4 dieser Verordnung festgesetzten Schwellenwert erfüllen, legen Angaben zum eigenen Land sowie Drittländern vor. Der Schwellenwert ist nur auf Tabelle 1 und Tabelle 2 anzuwenden. Risikopositionen gegenüber supranationalen Organisationen werden „Sonstigen Ländern“ zugewiesen.

    79. Der Begriff „Sitz des Schuldners“ bezieht sich auf das Land der Eintragung des Schuldners. Diese Begrifflichkeit kann auf der Grundlage des unmittelbaren Schuldners oder auf der Basis des letztendlichen Risikos angewendet werden. Kreditrisikominderungstechniken können folglich die Zuordnung einer Risikoposition zu einem Land ändern. Risikopositionen gegenüber supranationalen Organisationen werden nicht dem Sitzland des Instituts, sondern „Sonstigen Ländern“ zugewiesen, und zwar unabhängig von der Risikopositionsklasse, der die Risikoposition gegenüber supranationalen Organisationen zugewiesen ist.

    80. Daten in Bezug auf die „Ursprüngliche Risikoposition vor Anwendung von Umrechnungsfaktoren“ sind in Bezug auf das Sitzland des unmittelbaren Schuldners auszuweisen. Daten hinsichtlich des „Risikopositionswerts“ und der „risikogewichteten Positionsbeträge“ sind als aus dem Sitzland des letztendlichen Schuldners stammend auszuweisen.

    3.4.1.   C 09.01 — Geografische Aufgliederung der Risikopositionen nach Sitzland des Schuldners: SA-Risikopositionen (CR GB 1)

    3.4.1.1.   Erläuterungen zu bestimmten Positionen



    Spalten

    010

    URSPRÜNGLICHE RISIKOPOSITION VOR DER ANWENDUNG VON UMRECHNUNGSFAKTORENEs gilt die gleiche Definition wie für die Spalte 010 des Meldebogens CR SA.

    020

    Ausgefallene PositionenUrsprünglicher Wert der Risikoposition vor Anwendung von Umrechnungsfaktoren für diejenigen Risikopositionen, die als „ausgefallene Risikopositionen“ eingestuft worden sind.Diese „Zusatzinformation“ enthält zusätzliche Angaben zu der Schuldnerstruktur der Risikopositionsklasse „ausgefallen“. Die Risikopositionen sind in den Fällen auszuweisen, in denen die betreffenden Schuldner gemeldet worden wären, wenn diese Risikopositionen nicht der Risikopositionsklasse „ausgefallen“ zugewiesen worden wären.Bei dieser Angabe handelt es sich um eine Zusatzinformation. Aus diesem Grund beeinflusst sie die Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge der Risikopositionsklasse „ausgefallen“ gemäß Artikel 112 Buchstabe j der CRR nicht.

    040

    Festgestellte neue Ausfälle für den BerichtszeitraumDer Betrag der ursprünglichen Risikopositionen, die im Verlauf des Dreimonatszeitraums seit dem letzten Berichtsstichtag in die Risikopositionsklasse „Ausfälle“ verschoben wurden, ist im Vergleich zu der Risikopositionsklasse, der der Schuldner ursprünglich angehörte, auszuweisen.

    050

    Allgemeine KreditrisikoanpassungenKreditrisikoanpassungen gemäß Artikel 110 der CRR.

    055

    Spezifische KreditrisikoanpassungenKreditrisikoanpassungen gemäß Artikel 110 der CRR.

    060

    AbschreibungenAbschreibungen umfassen sowohl Senkungen des Buchwerts wertgeminderter finanzieller Vermögenswerte, die unmittelbar erfolgswirksam erfasst wurden (IFRS 7 Anhang B Paragraph 5 Buchstabe d Ziffer i) als auch Abzüge zulasten des Wertberichtigungskontos bei Aufrechnung gegen den Buchwert wertgeminderter finanzieller Vermögenswerte (IFRS 7 Anhang B Paragraph 5 Buchstabe d Ziffer ii).

    070

    Kreditrisikoanpassungen/Abschreibungen für festgestellte neue AusfälleSumme der Kreditrisikoanpassungen und Abschreibungen für diejenigen Risikopositionen, die im Verlauf des Dreimonatszeitraums seit der letzten Datenübermittlung als „Ausfälle“ eingestuft wurden.

    075

    RisikopositionswertEs gilt die gleiche Definition wie für die Spalte 200 des Meldebogens CR SA.

    080

    RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG VOR ANWENDUNG DES KMU-FAKTORSEs gilt die gleiche Definition wie für die Spalte 215 des Meldebogens CR SA.

    090

    RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG NACH ANWENDUNG DES KMU-FAKTORSEs gilt die gleiche Definition wie für die Spalte 220 des Meldebogens CR SA.



    Zeilen

    010

    Staaten oder ZentralbankenArtikel 112 Buchstabe a der CRR

    020

    Regionale oder lokale GebietskörperschaftenArtikel 112 Buchstabe b der CRR

    030

    Öffentliche StellenArtikel 112 Buchstabe c der CRR

    040

    Multilaterale EntwicklungsbankenArtikel 112 Buchstabe d der CRR.

    050

    Internationale OrganisationenArtikel 112 Buchstabe e der CRR

    060

    InstituteArtikel 112 Buchstabe f der CRR

    070

    UnternehmenArtikel 112 Buchstabe g der CRR

    075

    Davon: KMUEs gilt die gleiche Definition wie für Zeile 020 des Meldebogens CR SA.

    080

    MengengeschäftArtikel 112 Buchstabe h der CRR

    085

    Davon: KMUEs gilt die gleiche Definition wie für Zeile 020 des Meldebogens CR SA.

    090

    Durch Immobilien besichertArtikel 112 Buchstabe i der CRR

    095

    Davon: KMUEs gilt die gleiche Definition wie für Zeile 020 des Meldebogens CR SA.

    100

    Ausgefallene PositionenArtikel 112 Buchstabe j der CRR

    110

    Mit besonders hohem Risiko verbundene PositionenArtikel 112 Buchstabe k der CRR

    120

    Gedeckte SchuldverschreibungenArtikel 112 Buchstabe l der CRR

    130

    Risikopositionen gegenüber Instituten und Unternehmen mit kurzfristiger BonitätsbeurteilungArtikel 112 Buchstabe n der CRR

    140

    Organismen für Gemeinsame Anlagen (OGA)Artikel 112 Buchstabe o der CRR

    150

    BeteiligungspositionenArtikel 112 Buchstabe p der CRR

    160

    Sonstige PostenArtikel 112 Buchstabe q der CRR

    3.4.2.   C 09.02 — Geografische Aufgliederung der Risikopositionen nach Sitzland des Schuldners IRB-Risikopositionen (CR GB 2)

    3.4.2.1.   Erläuterungen zu bestimmten Positionen



    Spalten

    010

    URSPRÜNGLICHE RISIKOPOSITION VOR DER ANWENDUNG VON UMRECHNUNGSFAKTORENEs gilt die gleiche Definition wie für die Spalte 020 des Meldebogens CR IRB.

    030

    Davon ausgefallenUrsprünglicher Wert derjenigen Risikopositionen, die gemäß Artikel 178 der CRR als „ausgefallene Risikopositionen“ eingestuft wurden.

    040

    Festgestellte neue Ausfälle für den BerichtszeitraumDer Betrag der ursprünglichen Risikopositionen, die im Verlauf des Dreimonatszeitraums seit dem letzten Berichtsstichtag in die Risikopositionsklasse „Ausfälle“ verschoben wurden, ist im Vergleich zu der Risikopositionsklasse, der der Schuldner ursprünglich angehörte, auszuweisen.

    050

    Allgemeine KreditrisikoanpassungenKreditrisikoanpassungen laut Artikel 110 der CRR.

    055

    Spezifische KreditrisikoanpassungenKreditrisikoanpassungen gemäß Artikel 110 der CRR.

    060

    AbschreibungenAbschreibungen umfassen sowohl Senkungen des Buchwerts wertgeminderter finanzieller Vermögenswerte, die unmittelbar erfolgswirksam erfasst wurden (IFRS 7 Anhang B Paragraph 5 Buchstabe d Ziffer i) als auch Abzüge zulasten des Wertberichtigungskontos bei Aufrechnung gegen den Buchwert wertgeminderter finanzieller Vermögenswerte (IFRS 7 Anhang B Paragraph 5 Buchstabe d Ziffer ii).

    070

    Kreditrisikoanpassungen/Abschreibungen für festgestellte neue AusfälleSumme der Kreditrisikoanpassungen und Abschreibungen für diejenigen Risikopositionen, die im Verlauf des Dreimonatszeitraums seit der letzten Datenübermittlung als „Ausfälle“ eingestuft wurden.

    080

    INTERNES RATINGSYSTEM/DER RATINGSTUFE BZW. DEM RISIKOPOOL ZUGEWIESENE AUSFALLWAHRSCHEINLICHKEIT (PD) (%)Es gilt die gleiche Definition wie für die Spalte 010 des Meldebogens CR IRB.

    090

    NACH RISIKOPOSITIONEN GEWICHTETE DURCHSCHNITTLICHE VERLUSTQUOTE BEI AUSFALL (LGD) (%)Es gilt die gleiche Definition wie für die Spalte 230 des Meldebogens CR IRB. Es gelten die in Artikel 181 Absatz 1 Buchstabe h der CRR festgelegten Bestimmungen.Für die Risikopositionen aus Spezialfinanzierungen, auf die in Artikel 153 Absatz 5 Bezug genommen wird, sind keine Daten auszuweisen.

    100

    Davon: ausgefallenNach Risikopositionen gewichtete LGD für diejenigen Risikopositionen, die gemäß Artikel 178 der CRR als „ausgefallene Risikopositionen“ eingestuft worden sind.

    105

    RisikopositionswertEs gilt die gleiche Definition wie für die Spalte 110 des Meldebogens CR IRB.

    110

    RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG VOR ANWENDUNG DES KMU-FAKTORSEs gilt die gleiche Definition wie für die Spalte 255 des Meldebogens CR IRB.

    120

    Davon ausgefallenRisikogewichteter Positionsbetrag für diejenigen Risikopositionen, die gemäß Artikel 178 der CRR als „ausgefallene Risikopositionen“ eingestuft worden sind.

    125

    RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG NACH ANWENDUNG DES KMU-FAKTORSEs gilt die gleiche Definition wie für die Spalte 260 des Meldebogens CR IRB.

    130

    ERWARTETER VERLUSTBETRAGEs gilt die gleiche Definition wie für die Spalte 280 des Meldebogens CR IRB.



    Zeilen

    010

    Zentralbanken und Staaten(Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe a der CRR)

    020

    Institute(Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe b der CRR)

    030

    Unternehmen(Sämtliche Unternehmen nach Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe c).

    040

    Davon: Spezialfinanzierungen(Artikel 147 Absatz 8 Buchstabe a der CRR)Für die Risikopositionen aus Spezialfinanzierungen, auf die in Artikel 153 Absatz 5 Bezug genommen wird, sind keine Daten auszuweisen.

    050

    Davon: KMU(Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe c der CRR)

    060

    MengengeschäftAlle Risikopositionen aus dem Mengengeschäft nach Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe d.

    070

    Mengengeschäft — durch Immobilien besichertDurch Immobilien besicherte Risikopositionen im Sinne des Artikels 147 Absatz 2 Buchstabe d der CRR.

    080

    KMURisikopositionen aus dem Mengengeschäft im Sinne des Artikels 147 Absatz 2 Buchstabe d in Verbindung mit Artikel 153 Absatz 3 der CRR, die durch Immobilien besichert sind.

    090

    keine KMUDurch Immobilien besicherte Risikopositionen aus dem Mengengeschäft im Sinne des Artikels 147 Absatz 2 Buchstabe d der CRR.

    100

    Mengengeschäft — qualifiziert revolvierend(Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe d in Verbindung mit Artikel 154 Absatz 4 der CRR).

    110

    Sonstiges MengengeschäftSonstige Risikopositionen aus dem Mengengeschäft nach Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe d, die nicht in den Zeilen 070-100 ausgewiesen werden.

    120

    KMUSonstige Risikopositionen aus dem Mengengeschäft im Sinne des Artikels 147 Absatz 2 Buchstabe d in Verbindung mit Artikel 153 Absatz 3 der CRR.

    130

    keine KMUSonstige Risikopositionen aus dem Mengengeschäft im Sinne des Artikels 147 Absatz 2 Buchstabe d der CRR.

    140

    EigenkapitalRisikopositionen aus Beteiligungen im Sinne des Artikels 147 Absatz 2 Buchstabe e der CRR.

    3.4.3.   C 09.03 — Geografische Aufgliederung der wesentlichen Kreditrisikopositionen für die Zwecke der Berechnung des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers (CR GB 3)

    3.4.3.1.   Allgemeine Bemerkungen

    81. Nach Artikel 128 Nummer 7 in Verbindung mit Artikel 130 und Artikel 140 Absatz 1 der CRD ist die Quote des antizyklischen Kapitalpuffers „der gewichtete Durchschnitt der Quoten der antizyklischen Kapitalpuffer, die in den Rechtsräumen, in denen die wesentlichen Kreditrisikopositionen des Instituts belegen sind, gelten“. Der gewichtete Durchschnitt wird wie folgt berechnet:

    a)

    Zähler : Gesamte Eigenmittelanforderungen für gemäß Teil 3, Titel II und IV der CRR bestimmte Kreditrisiken, die sich auf die wesentlichen Kreditrisikopositionen im fraglichen Rechtsraum beziehen.

    b)

    Nenner : Gesamte Eigenmittelanforderungen für Kreditrisiken, die sich auf die wesentlichen Kreditrisikopositionen beziehen

    82. Diese Tabelle wurde eingeführt, um mehr Angaben über die Elemente institutsspezifischer antizyklischer Kapitalpuffer zu erhalten. Die geforderten Angaben beziehen sich auf die Eigenmittelanforderungen für Kreditrisikopositionen, Risikopositionen aus Verbriefungen und Risikopositionen des Handelsbuches, die für die Berechnung des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers (CCB) nach Artikel 140 der CRD wesentlich sind (wesentliche Kreditrisikopositionen) und gemäß Teil 3 Titel II und Titel IV der CRR ermittelt werden.

    83. Die Angaben sind nach Ländern getrennt auszuweisen. Die Verteilung der Eigenmittelanforderungen für wesentliche Kreditrisikopositionen auf die einzelnen Länder sollte gemäß dem RTS der EBA zur Methode für die Ermittlung des Belegenheitsorts der wesentlichen Kreditrisikopositionen (EBA/RTS/2013/15) erfolgen. Der in Artikel 5 Buchstabe a Nummer 4 dieser Verordnung festgelegte Schwellenwert ist für die Meldung der hier betroffenen Aufschlüsselung nicht maßgeblich.

    3.4.3.2.   Erläuterungen zu bestimmten Positionen



    Zeilen

    010

    EigenmittelanforderungenEigenmittelanforderungen für wesentliche Kreditrisikopositionen, Risikopositionen des Handelsbuches und Risikopositionen aus Verbriefungen gemäß Artikel 140 Absatz 4 der CRD und ermittelt gemäß Teil 3 Titel II und Titel IV der CRR.

    3.5.   C 10.01 UND C 10.02 — BETEILIGUNGSPOSITIONEN NACH DEM AUF INTERNEN RATINGS BERUHENDEN ANSATZ (CR EQU IRB 1 UND CR EQU IRB 2)

    3.5.1.   Allgemeine Bemerkungen

    84. Der Meldebogen CR EQU IRB besteht aus zwei Einzelbögen: CR EQU IRB 1 gibt eine allgemeine Übersicht über die IRB-Risikopositionen der Risikopositionsklasse „Beteiligungen“ und die verschiedenen Methoden zur Berechnung der Gesamtbeträge der Risikopositionen. CR EQU IRB 2 enthält eine Aufschlüsselung der Gesamtrisikopositionen, die den Ratingstufen im Zusammenhang mit dem PD/LGD-Ansatz zugewiesen wurden. In den nachfolgenden Erläuterungen bezieht sich „CR EQU IRB“ wie jeweils zutreffend sowohl auf den Meldebogen „CR EQU IRB 1“ als auch auf den Meldebogen „CR EQU IRB 2“.

    85. Der Meldebogen CR EQU IRB enthält Angaben über die gemäß IRB-Methode (Teil 3 Titel II Kapitel 3 der CRR) durchgeführte Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge für das Kreditrisiko (Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a der CRR) in Bezug auf die in Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe e der CRR bezeichneten Risikopositionen aus Beteiligungen.

    86. Laut Artikel 147 Absatz 6 der CRR werden folgende Risikopositionen der Risikopositionsklasse „Beteiligungen“ zugewiesen:

    a) nicht rückzahlbare Risikopositionen, die einen nachrangigen Residualanspruch auf die Vermögenswerte oder die Einkünfte des Emittenten darstellen, oder

    b) rückzahlbare Risikopositionen und andere Wertpapiere, Partnerschaften, Derivate oder sonstige Instrumente mit ähnlicher wirtschaftlicher Substanz wie die unter Buchstabe a genannten Risikopositionen.

    87. Nach dem in Artikel 152 der CRR genannten einfachen Risikogewichtungsansatz behandelte Organismen für gemeinsame Anlagen werden ebenfalls im Meldebogen CR EQU IRB gemeldet.

    88. Gemäß Artikel 151 Absatz 1 der CRR legen die Institute den Meldebogen CR EQU IRB vor, wenn sie einen der folgenden, in Artikel 155 der CRR genannten Ansätze anwenden:

     den einfachen Risikogewichtungsansatz,

     den PD/LGD-Ansatz oder

     den auf internen Modellen basierenden Ansatz.

    Nach dem IRB-Ansatz arbeitende Institute weisen im Meldebogen CR EQU IRB darüber hinaus die risikogewichteten Positionsbeträge für Beteiligungspositionen aus, die nach einem festen Risikogewicht behandelt werden (ohne jedoch ausdrücklich nach dem einfachen Risikogewichtungsansatz behandelt oder (vorübergehend oder dauerhaft) der teilweisen Anwendung des Standardansatzes für das Kreditrisiko unterzogen zu werden (z. B. Beteiligungsrisikopositionen mit einem Risikogewicht von 250 % nach Artikel 48 Absatz 4 der CRR bzw. einem Risikogewicht von 370 % nach Artikel 471 Absatz 2 der CRR)).

    89. Die folgenden Risikopositionen aus Beteiligungen werden im Meldebogen CR EQU IRB nicht gemeldet:

     Im Handelsbuch geführte Beteiligungspositionen (falls Institute nicht von der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für Handelsbuchpositionen nach Artikel 94 der CRR befreit sind).

     Der teilweisen Anwendung des Standardansatzes unterliegende Beteiligungspositionen (Artikel 150 der CRR) unter Einschluss von:

     bestandsgeschützten Beteiligungspositionen gemäß Artikel 495 Absatz 1 der CRR;

     Beteiligungspositionen an Unternehmen, deren Kreditverpflichtungen gemäß Standardansatz ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen wird, einschließlich Beteiligungspositionen an öffentlich geförderten Unternehmen, denen ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen werden kann (Artikel 150 Absatz 1 Buchstabe g der CRR);

     Beteiligungspositionen im Rahmen staatlicher Programme zur Förderung bestimmter Wirtschaftszweige, wodurch erhebliche Förderungen für Investitionen in das Institut geschaffen werden und die Programme einer gewissen staatlichen Aufsicht und gewissen Beschränkungen für Kapitalanlagen unterliegen (Artikel 150 Absatz 1 Buchstabe h der CRR);

     Beteiligungspositionen gegenüber Anbietern von Nebendienstleistungen, deren risikogewichtete Positionsbeträge nach der Behandlung für „Sonstige Aktiva, die keine Kreditverpflichtungen sind“ berechnet werden dürfen (gemäß Artikel 155 Absatz 1 der CRR);

     Gemäß Artikel 46 und Artikel 48 der CRR von den Eigenmitteln in Abzug gebrachte Risikopositionen aus Beteiligungen.

    3.5.2.   Erläuterungen zu bestimmten Positionen (gilt sowohl für CR EQU IRB 1 als auch für CR EQU IRB 2)



    Spalten

    005

    RATINGSTUFE (ZEILENKENNUNG)Diese Ratingstufe ist eine Zeilenkennung und bezeichnet in der Tabelle jeweils eine Zeile. Sie folgt der numerischen Reihenfolge 1, 2, 3 usw.

    010

    INTERNES RATINGSYSTEM DER RATINGSTUFE ODER DEM RISIKOPOOL ZUGEWIESENE AUSFALLWAHRSCHEINLICHKEIT (PD) (%)Institute, die den PD/LGD-Ansatz anwenden, weisen in Spalte 010 die Ausfallwahrscheinlichkeit (PD) aus. Sie wird nach den in Artikel 165 Absatz 1 der CRR genannten Bestimmungen berechnet.Die der auszuweisenden Ratingstufe bzw. dem auszuweisenden Risikopool zugewiesene PD muss den in Teil 3 Titel II Kapitel 3 Abschnitt 6 der CRR festgelegten Mindestanforderungen entsprechen. Für jede Ratingstufe bzw. jeden Risikopool ist die den jeweiligen Stufen oder Pools zugewiesene Ausfallwahrscheinlichkeit zu melden. Alle gemeldeten Risikoparameter sind aus den Risikoparametern abzuleiten, die in dem von der jeweiligen zuständigen Behörden genehmigten, internen Ratingsystem verwendet werden.Für Zahlen, die einer Kumulierung von Ratingstufen oder Risikopools entsprechen (z. B. „Gesamtrisikopositionen“) wird der nach Risikopositionen gewichtete Durchschnitt der Ausfallwahrscheinlichkeiten, die den in den kumulierten Betrag aufgenommenen Ratingstufen oder Risikopool zugewiesen wurden, eingetragen. Bei der Berechnung der nach Risikopositionen gewichteten durchschnittlichen Ausfallwahrscheinlichkeit (PD) sind alle Risikopositionen unter Einschluss ausgefallener Positionen zu berücksichtigen. Zur Berechnung der nach Risikopositionen gewichteten durchschnittlichen Ausfallwahrscheinlichkeit (PD) wird zu Gewichtungszwecken der Risikopositionswert unter Berücksichtigung der Absicherung ohne Sicherheitsleistung (Spalte 060) verwendet.

    020

    URSPRÜNGLICHE RISIKOPOSITION VOR DER ANWENDUNG VON UMRECHNUNGSFAKTORENIn Spalte 020 melden die Institute den Wert der ursprünglichen Risikoposition (vor Umrechnungsfaktoren). Nach den in Artikel 167 der CRR festgelegten Bestimmungen entspricht der Wert der Risikoposition für Beteiligungspositionen dem nach spezifischen Kreditrisikoanpassungen verbleibenden Buchwert. Beim Wert der Risikoposition außerbilanzieller Beteiligungspositionen handelt es sich um den Nennwert dieser Positionen nach spezifischen Kreditrisikoanpassungen.In Spalte 020 nehmen Kreditinstitute außerdem die in Anhang I der CRR genannten, der jeweiligen Risikopositionsklasse der Beteiligungspositionen zugewiesenen außerbilanziellen Posten auf (z.B. den Posten „unbezahlter Anteil von teileingezahlten Aktien“).Institute, die den einfachen Risikogewichtungsansatz oder den PD/LGD-Ansatz (gemäß Artikel 165 Absatz 1) anwenden, berücksichtigen außerdem die Verrechnungsbestimmungen, auf die Artikel 155 Absatz 2 der CRR Bezug nimmt.

    030-040

    TECHNIKEN ZUR KREDITRISIKOMINDERUNG (CRM) MIT SUBSTITUTIONSEFFEKTEN AUF DIE RISIKOPOSITION ABSICHERUNG OHNE SICHERHEITSLEISTUNG GARANTIEN KREDITDERIVATEUnabhängig von dem Ansatz, nach dem die risikogewichteten Positionsbeträge für Beteiligungspositionen berechnet werden, dürfen Institute für Beteiligungspositionen erzielte Absicherungen ohne Sicherheitsleistung anerkennen (Artikel 155 Absätze 2, 3 und 4 der CRR). Institute, die den einfachen Risikogewichtungsansatz oder den PD/LGD-Ansatz anwenden, weisen in den Spalten 030 und 040 den Betrag der Absicherung ohne Sicherheitsleistung in Form von Garantien (Spalte 030) oder in Form von Kreditderivaten (Spalte 040) aus, die nach den in Teil 3, Titel II Kapitel 4 der CRR dargelegten Methoden anerkannt wurden.

    050

    TECHNIKEN ZUR KREDITRISIKOMINDERUNG (CRM) MIT SUBSTITUTIONSEFFEKTEN AUF DIE RISIKOPOSITION SUBSTITUTION DER RISIKOPOSITION AUFGRUND VON KREDITRISIKOMINDERUNG (-) ABFLÜSSE INSGESAMTIn Spalte 050 weisen die Institute den Teil der ursprünglichen Risikoposition vor der Anwendung von Umrechnungsfaktoren aus, der durch Absicherungen ohne Sicherheitsleistungen, die ihrerseits nach den in Teil 3 Titel II Kapitel 4 der CRR dargelegten Methoden anerkannt wurden, gedeckt wird.

    060

    RISIKOPOSITIONSWERTInstitute, die den einfachen Risikogewichtungsansatz oder den PD/LGD-Ansatz anwenden, weisen in Spalte 060 den Risikopositionswert unter Berücksichtigung der aus Absicherungen ohne Sicherheitsleistungen entstehenden Substitutionseffekte aus (Artikel 155 Absätze 2 und 3, Artikel 167 der CRR).Es sei daran erinnert, dass im Fall von außerbilanziellen Risikopositionen aus Beteiligungen der Risikopositionswert dem Nennwert nach spezifischen Kreditrisikoanpassungen entspricht (Artikel 167 der CRR).

    070

    NACH RISIKOPOSITIONEN GEWICHTETE DURCHSCHNITTLICHE VERLUSTQUOTE BEI AUSFALL (LGD) (%)Institute, die den PD/LGD-Ansatz anwenden, weisen in Spalte 070 des Meldebogens CR EQU IRB 2 die nach Risikopositionen gewichtete durchschnittliche LGD aus, die den in die Kumulierung aufgenommenen Ratingstufen oder Risikopools zugewiesen wurde. Dasselbe gilt für Zeile 020 des Meldebogens CR EQU IRB. Für die Berechnung der nach Risikopositionen gewichteten LGD wird der Risikopositionswert unter Berücksichtigung der Absicherung ohne Sicherheitsleistung (Spalte 060) verwendet. Die Institute haben die in Artikel 165 Absatz 2 der CRR festgelegten Bestimmungen zu berücksichtigen.

    080

    RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAGDie Institute weisen die nach den Bestimmungen des Artikels 155 der CRR berechneten risikogewichteten Positionsbeträge für Beteiligungspositionen in Spalte 080 aus.Verfügen den PD/LGD-Ansatz anwendende Institute nicht über ausreichende Informationen, um die Ausfalldefinition des Artikels 178 anzuwenden, wird bei der Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge den Risikogewichten ein Skalierungsfaktor von 1,5 zugewiesen (Artikel 155 Absatz 3 der CRR).Was den Eingangsparameter M (Laufzeit) für die Risikogewichtsfunktion betrifft, so entspricht die den Beteiligungspositionen zugewiesene Laufzeit fünf Jahren (Artikel 165 Absatz 3 der CRR).

    090

    ZUSATZINFORMATION: ERWARTETER VERLUSTBETRAGIn Spalte 090 weisen die Institute den gemäß Artikel 158, Absätze 4, 7, 8 und 9 der CRR berechneten erwarteten Verlustbetrag für Beteiligungspositionen aus.

    90. Gemäß Artikel 155 der CRR dürfen Institute auf unterschiedliche Portfolios unterschiedliche Ansätze (einfacher Risikogewichtungsansatz, PD/LGD-Ansatz oder Ansatz nach internen Modellen) anwenden, wenn sie diese unterschiedlichen Ansätze intern verwenden. Die Institute weisen im Meldebogen CR EQU IRB 1 die risikogewichteten Positionsbeträge auch für diejenigen Beteiligungspositionen aus, die nach einem festen Risikogewicht behandelt werden (ohne jedoch ausdrücklich nach dem einfachen Risikogewichtungsansatz behandelt oder (vorübergehend oder dauerhaft) der teilweisen Anwendung des Standardansatzes für das Kreditrisiko unterzogen zu werden).



    Zeilen

    CR EQU IRB 1 — Zeile 020

    PD/LGD-ANSATZ INSGESAMTInstitute, die den PD/LGD-Ansatz anwenden (Artikel 155 Absatz 3 der CRR) weisen die verlangten Angaben in Zeile 020 des Meldebogens CR EQU IRB 1 aus.

    CR EQU IRB 1 — Zeilen 050- 090

    EINFACHER RISIKOGEWICHTUNGSANSATZ INSGESAMT AUFSCHLÜSSELUNG DER GESAMTSUMME DER RISIKOPOSITIONEN NACH RISIKOGEWICHTEN IM RAHMEN DES EINFACHEN RISIKOGEWICHTUNGSANSATZES:Institute, die den einfachen Risikogewichtungsansatz anwenden (Artikel 155 Absatz 2 der CRR), weisen die verlangten Informationen den Merkmalen der zugrunde liegenden Risikopositionen entsprechend in den Zeilen 050 bis 090 aus.

    CR EQU IRB 1 — Zeile 100

    ANSATZ NACH INTERNEN MODELLENInstitute, die den Ansatz nach internen Modellen anwenden (Artikel 155 Absatz 4 der CRR) weisen die verlangen Informationen in Zeile 100 aus.

    CR EQU IRB 1 — Zeile 110

    RISIKOGEWICHTETE BETEILIGUNGSPOSITIONENDen IRB-Ansatz anwendende Institute weisen die Beträge der risikogewichteten Beteiligungspositionen für diejenigen Beteiligungspositionen aus, die nach einem festen Risikogewicht behandelt werden (ohne jedoch ausdrücklich nach dem einfachen Risikogewichtungsansatz behandelt oder (vorübergehend oder dauerhaft) der teilweisen Anwendung des Standardansatzes für das Kreditrisiko unterzogen zu werden). Beispielsweise sind — risikogewichtete Positionsbeträge der Beteiligungspositionen in Unternehmen der Finanzbranche, die gemäß Artikel 48 Absatz 4 der CRR behandelt werden, sowie — gemäß Artikel 471 Absatz 2 der CRR mit 370 % risikogewichtete Beteiligungspositionen in Zeile 110 auszuweisen.

    CR EQU IRB 2

    AUFSCHLÜSSELUNG DER GESAMTSUMME DER RISIKOPOSITIONEN NACH RATINGSTUFEN IM RAHMEN DES PD/LGD-ANSATZES:Institute, die den PD/LGD-Ansatz anwenden (Artikel 155 Absatz 3 der CRR) weisen die verlangten Angaben im Meldebogen CR EQU IRB 2 aus.Wendet ein Institut, das den PD-LGD-Ansatz nutzt, ein einmalig entwickeltes Ratingsystem an oder kann es seine Berichte nach einer internen Rahmenskala erstellen, weist es im Meldebogen CR EQU IRB 2 die mit diesem einmalig entwickelten Ratingsystem bzw. der Rahmenskala verbundenen Bonitätsstufen oder -pools aus. In allen anderen Fällen werden die verschiedenen Ratingsysteme zusammengeführt und nach den folgenden Kriterien geordnet: Die Ratingstufen aus den verschiedenen Ratingsystemen werden zu einem Pool zusammengefasst und dann nach der jeder einzelnen Ratingstufe zugewiesenen Ausfallwahrscheinlichkeit in eine aufsteigende Reihenfolge vom niedrigeren zum höheren Wert gebracht.

    3.6.   C 11.00 — ABWICKLUNGS- BZW. LIEFERRISIKO (CR SETT)

    3.6.1.   Allgemeine Bemerkungen

    91. In diesem Meldebogen werden Angaben zu Geschäften im Handelsbuch und im Anlagebuch verlangt, die nach dem festgesetzten Liefertag noch nicht abgewickelt wurden, sowie Angaben zu den entsprechenden Eigenmittelanforderungen für das Abwicklungsrisiko nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c Ziffer ii und Artikel 378 der CRR.

    92. Die Institute weisen im Meldebogen CR SETT Angaben zum Abwicklungs- bzw. Lieferrisiko in Verbindung mit Schuldtiteln, Aktieninstrumenten, Fremdwährungen und Waren, die sie in ihrem Handels- oder Anlagebuch halten, aus.

    93. Laut Artikel 378 der CRR unterliegen Pensionsgeschäfte und Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäfte in Verbindung mit Schuldtiteln, Aktieninstrumenten, Fremdwährungen und Waren keinem Abwicklungs- bzw. Lieferrisiko. Hier ist jedoch zu beachten, dass für nach dem festgesetzten Liefertag noch nicht abgewickelte Derivate und Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist gemäß Festlegung in Artikel 378 der CRR nichtsdestoweniger Eigenmittelanforderungen im Hinblick auf das Abwicklungs- bzw. Lieferrisiko gelten.

    94. Im Fall von Geschäften, die nach dem festgesetzten Liefertag noch nicht abgewickelt wurden, berechnen die Institute die Preisdifferenz, die sich daraus ergibt. Dies ist die Differenz zwischen dem vereinbarten Abrechnungspreis für die betreffenden Schuldtitel, Aktieninstrumente, Fremdwährungen oder Waren und ihrem aktuellen Marktwert, wenn die Differenz mit einem Verlust für das Institut verbunden sein könnte.

    95. Zur Berechnung der entsprechenden Eigenmittelanforderungen multiplizieren die Institute diesen Differenzbetrag mit dem entsprechenden Faktor in der in Artikel 378 des CRR enthaltenen Tabelle 1.

    96. Laut Artikel 92 Absatz 4 Buchstabe b werden die Eigenmittelanforderungen für das Abwicklungs- bzw. Lieferrisiko zur Berechnung des Risikopositionsbetrags mit 12,5 multipliziert.

    97. Hier ist zu beachten, dass die Eigenmittelanforderungen für Vorleistungen gemäß Festlegung in Artikel 379 der CRR nicht in den Geltungsumfang des Meldebogens CR SETT fallen. Sie werden in den Meldebögen zur Erfassung des Kreditrisikos (CR SA und CR IRB) ausgewiesen.

    3.6.2.   Erläuterungen zu bestimmten Positionen



    Spalten

    010

    NICHT ABGEWICKELTE GESCHÄFTE ZUM ABRECHNUNGSPREISGemäß Artikel 378 der CRR weisen die Institute in dieser Spalte 010 die nach ihrem festgesetzten Liefertag noch nicht abgewickelten Geschäfte zu den jeweils vereinbarten Abrechnungspreisen aus.In diese Spalte 010 müssen alle noch nicht abgewickelten Geschäfte, ungeachtet dessen, ob sie nach dem festgesetzten Liefertag einen Gewinn oder einen Verlust darstellen, aufgenommen werden.

    020

    RISIKOPOSITION DER AUS NICHT ABGEWICKELTEN GESCHÄFTEN ENTSTEHENDEN PREISDIFFERENZGemäß Artikel 378 der CRR weisen die Institute in Spalte 020 die Differenz zwischen dem vereinbarten Abrechnungspreis für die betreffenden Schuldtitel, Aktieninstrumente, Fremdwährungen oder Waren und ihrem aktuellen Marktwert aus, wenn die Differenz mit einem Verlust für das Institut verbunden sein könnte.In Spalte 020 werden nur die nicht abgewickelten Geschäfte, die nach dem festgesetzten Liefertag einen Verlust darstellen, ausgewiesen.

    030

    EIGENMITTELANFORDERUNGENDie Institute weisen in Spalte 030 die gemäß Artikel 378 der CRR berechneten Eigenmittelanforderungen aus.

    040

    GESAMTRISIKOBETRAG FÜR ABWICKLUNGSRISIKENGemäß Artikel 92 Absatz 4 Buchstabe b der CRR multiplizieren die Institute ihre in Spalte 030 ausgewiesenen Eigenmittelanforderungen mit 12,5 und erhalten so den Risikobetrag für Abwicklungsrisiken.



    Zeilen

    010

    Summe der nicht abgewickelten Geschäfte im AnlagebuchDie Institute melden in Zeile 010 aggregierte Angaben über das Abwicklungs- bzw. Lieferrisiko für Positionen im Anlagebuch (gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c Ziffer ii und Artikel 378 der CRR).In 010/010 weisen die Institute die aggregierte Summe der nach ihrem festgesetzten Liefertag noch nicht abgewickelten Geschäfte zu den jeweils vereinbarten Abrechnungspreisen aus.In 010/020 weisen die Institute die aggregierten Angaben über die Risikoposition „Aus nicht abgewickelten Geschäften entstehende Preisdifferenz mit Verlust“ aus.In 010/030 weisen die Institute die aggregierten Eigenmittelanforderungen aus, die sie mittels Addition der Eigenmittelanforderungen für nicht abgewickelte Geschäfte unter Multiplikation der in Spalte 020 ausgewiesenen „Preisdifferenz“ mit dem jeweils zutreffenden, auf der Anzahl der nach dem Erfüllungstag verstrichenen Arbeitstage basierenden Faktor errechnen (die entsprechenden Kategorien sind Tabelle 1 in Artikel 378 der CRR zu entnehmen).

    020-060

    Nicht abgewickelte Geschäfte bis zu 4 Tage (Faktor 0 %) Nicht abgewickelte Geschäfte zwischen 5 und 15 Tagen (Faktor 8 %) Nicht abgewickelte Geschäfte zwischen 16 und 30 Tagen (Faktor 50 %) Nicht abgewickelte Geschäfte zwischen 31 und 45 Tagen (Faktor 75 %) Nicht abgewickelte Geschäfte für 46 Tage oder länger (Faktor 100 %)Die Institute melden die Angaben in Bezug auf Abwicklungs- bzw. Lieferrisiken für Positionen im Anlagebuch den in Tabelle 1 in Artikel 378 der CRR aufgeführten Kategorien entsprechend in den Zeilen 020 bis 060.Für Geschäfte, die weniger als fünf Arbeitstage nach dem festgesetzten Erfüllungstag noch nicht abgewickelt sind, müssen keine Eigenmittelanforderungen für Abwicklungs- bzw. Lieferrisiken berechnet werden.

    070

    Summe der nicht abgewickelten Geschäfte im HandelsbuchDie Institute melden in Zeile 070 aggregierte Angaben über das Abwicklungs-bzw. Lieferrisiko für Positionen im Handelsbuch (gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c Ziffer ii und Artikel 378 der CRR).In 070/010 weisen die Institute die aggregierte Summe der nach ihrem festgesetzten Liefertag noch nicht abgewickelten Geschäfte zu den jeweils vereinbarten Abrechnungspreisen aus.In 070/020 weisen die Institute die aggregierten Angaben über die Risikoposition „Aus nicht abgewickelten Geschäften entstehende Preisdifferenz mit Verlust“ aus.In 070/030 weisen die Institute die aggregierten Eigenmittelanforderungen aus, die sie mittels Addition der Eigenmittelanforderungen für nicht abgewickelte Geschäfte unter Multiplikation der in Spalte 020 ausgewiesenen „Preisdifferenz“ mit einem angemessenen, auf der Anzahl der nach dem Erfüllungstag verstrichenen Arbeitstage basierenden Faktor errechnen (die entsprechenden Kategorien sind Tabelle 1 in Artikel 378 der CRR zu entnehmen).

    080-120

    Nicht abgewickelte Geschäfte bis zu 4 Tage (Faktor 0 %) Nicht abgewickelte Geschäfte zwischen 5 und 15 Tagen (Faktor 8 %) Nicht abgewickelte Geschäfte zwischen 16 und 30 Tagen (Faktor 50 %) Nicht abgewickelte Geschäfte zwischen 31 und 45 Tagen (Faktor 75 %) Nicht abgewickelte Geschäfte für 46 Tage oder länger (Faktor 100 %)Die Institute melden die Angaben in Bezug auf Abwicklungs- bzw. Lieferrisiken für Positionen im Handelsbuch den in Tabelle 1 in Artikel 378 der CRR aufgeführten Kategorien entsprechend in den Zeilen 080 bis 120.Für Geschäfte, die weniger als fünf Arbeitstage nach dem festgesetzten Erfüllungstag noch nicht abgewickelt sind, müssen keine Eigenmittelanforderungen für Abwicklungs- bzw. Lieferrisiken berechnet werden.

    3.7.   C 12.00 — KREDITRISIKO: VERBRIEFUNG — STANDARDANSATZ ZUR BESTIMMUNG DER EIGENMITTELANFORDERUNGEN (CR SEC SA)

    3.7.1.   Allgemeine Bemerkungen

    98. Die Angaben in diesem Meldebogen sind für alle Verbriefungen vorgeschrieben, bei denen die Übertragung eines erheblichen Risikos anerkannt wird und bei denen das berichtende Institut an einer nach dem Standardansatz behandelten Verbriefung beteiligt ist. Welche Angaben zu machen sind, hängt von der Funktion des Instituts bei der Verbriefung ab. Dementsprechend sind für Originatoren, Sponsoren und Anleger besondere Posten zu melden.

    99. Im Meldebogen CR SEC SA werden gemeinsame Angaben sowohl zu den traditionellen als auch den synthetischen, im Bankbestand befindlichen Verbriefungen gemäß Definition in Artikel 242 Absätze 10 bzw. 11 der CRR erfasst.

    3.7.2.   Erläuterungen zu bestimmten Positionen



    Spalten

    010

    GESAMTBETRAG DER DURCH VERBRIEFUNGEN BEGRÜNDETEN RISIKOPOSITIONENAls Originatoren auftretende Institute müssen den am Berichtsstichtag bestehenden offenen Betrag aller laufenden Risikopositionen, die ihren Ursprung im Verbriefungsgeschäft haben, melden. Wer die Positionen hält, ist dabei unerheblich. Dementsprechend werden sowohl bilanzwirksame Risikopositionen aus Verbriefungen (beispielsweise Schuldverschreibungen und nachrangige Darlehen) als auch außerbilanzielle Risikopositionen und Derivate (beispielsweise nachrangige Kreditlinien, Liquiditätsfazilitäten, Zins-Swaps, Kreditausfall-Swaps usw.), die ihren Ursprung in der Verbriefung haben, gemeldet.Im Fall traditioneller Verbriefungen berücksichtigt der Originator, sofern er keine Positionen hält, die betreffenden Verbriefungen in den Meldungen im Meldebogen CR SEC SA und im Meldebogen CR SEC IRB nicht. Zu diesem Zweck sind Klauseln für die vorzeitige Rückzahlung in vom Originator gehaltenen Verbriefungspositionen in Verbriefungen revolvierender Risikopositionen gemäß Definition in Artikel 242 Absatz 12 der CRR eingeschlossen.

    020-040

    SYNTHETISCHE VERBRIEFUNGEN: KREDITABSICHERUNG FÜR DIE VERBRIEFTEN RISIKOPOSITIONENIn Befolgung der Bestimmungen der Artikel 249 und 250 der CRR ist die Kreditabsicherung für die verbrieften Risikopositionen so gestaltet, als bestünde keine Laufzeitinkongruenz.

    020

    (-) BESICHERUNG MIT SICHERHEITSLEISTUNG (CVA)Das detaillierte Berechnungsverfahren für den volatilitätsangepassten Wert der Sicherheit (CVA), der in dieser Spalte auszuweisen ist, wird in Artikel 223 Absatz 2 der CRR dargelegt.

    030

    (-) ABFLÜSSE INSGESAMT: ANGEPASSTE WERTE FÜR ABSICHERUNGEN OHNE SICHERHEITSLEISTUNG (G*)Nach der allgemeinen Regel für „Zuflüsse“ und „Abflüsse“ erscheinen die in dieser Spalte ausgewiesenen Beträge in den entsprechenden Kreditrisikobögen (CR SA oder CR IRB) als Zuflüsse mit der für den Sicherungsgeber (d. h. dem Dritten, dem die Tranche im Wege einer Absicherung ohne Sicherheitsleistung übertragen wird) maßgeblichen Risikopositionsklasse.Das Berechnungsverfahren für den an das „Fremdwährungsrisiko“ angepassten Betrag der Absicherung (G*) wird in Artikel 233 Absatz 3 der CRR festgelegt.

    040

    NENNWERT EINBEHALTENER ODER ERWORBENER KREDITABSICHERUNGENAlle einbehaltenen oder zurückgekauften Tranchen wie beispielsweise zurückbehaltene Erstverlust-Positionen sind zum Nennwert auszuweisen.Die Auswirkungen aufsichtsbehördlicher Abschläge auf Kreditabsicherungen werden bei der Berechnung des einbehaltenen oder zurückgekauften Betrags der Kreditabsicherungen nicht berücksichtigt.

    050

    VERBRIEFUNGSPOSITIONEN: URSPRÜNGLICHE RISIKOPOSITION VOR DER ANWENDUNG VON UMRECHNUNGSFAKTORENHierbei handelt es sich um vom berichtenden Institut gehaltene, gemäß Artikel 246 Absatz 1 Buchstaben a, c und e und Artikel 246 Absatz 2 der CRR ohne Anwendung von Umrechnungsfaktoren sowie von Kreditrisikoanpassungen und Rückstellungen berechnete Verbriefungspositionen. Ein Netting ist nur in Bezug auf mehrkomponentige Derivatverträge relevant, die ein- und derselben Verbriefungszweckgesellschaft bereitgestellt wurden und durch eine anrechenbare Netting-Vereinbarung abgesichert sind.Die in dieser Spalte auszuweisenden Wertberichtigungen und Rückstellungen beziehen sich nur auf Verbriefungspositionen. Wertberichtigungen verbriefter Positionen werden nicht berücksichtigt.Bestehen Klauseln für die vorzeitige Rückzahlung, müssen die Institute den Betrag vom „Anteil des Originators“ gemäß Definition in Artikel 256 Absatz 2 der CRR angeben.Bei synthetischen Verbriefungen ergeben sich die vom Originator in Form von bilanzwirksamen Posten bzw. Anteilen des Anlegers (vorzeitige Rückzahlung) gehaltenen Positionen aus der Kumulierung der Spalten 010 bis 040.

    060

    (-) WERTBERICHTUNGEN UND RÜCKSTELLUNGENDies betrifft Wertberichtigungen und Rückstellungen (Artikel 159 der CRR) für Kreditverluste, die gemäß dem für das berichtende Institut geltenden Rechnungslegungsrahmen vorgenommen wurden. Wertberichtigungen schließen jeden Betrag ein, der für Kreditverluste bei finanziellen Vermögenswerten seit deren erstmaligem Ansatz in der Bilanz im Gewinn oder Verlust angesetzt wurde (einschließlich der zum beizulegenden Zeitwert bemessenen, auf das Kreditrisiko von finanziellen Vermögenswerten zurückzuführenden Verluste, die nicht vom Risikopositionswert abgezogen werden), zuzüglich der Abschläge auf zum Zeitpunkt des Ankaufs bereits ausgefallenen bilanziellen Risikopositionen gemäß Artikel 166 Absatz 1 der CRR. Die Rückstellungen schließen die kumulierten Beträge der Kreditverluste bei außerbilanziellen Posten ein.

    070

    RISIKOPOSITION ABZÜGLICH WERTBERICHTIGUNGEN UND RÜCKSTELLUNGENVerbriefungspositionen nach Artikel 246 Absätze 1 und 2 der CRR ohne Anwendung von Umrechnungsfaktoren.Diese Angabe ist mit der Spalte 040 des Meldebogens CR SA Total verbunden.

    080-110

    TECHNIKEN ZUR KREDITRISIKOMINDERUNG (CRM) MIT SUBSTITUTIONSEFFEKTEN AUF DIE RISIKOPOSITIONArtikel 4 Absatz 57 und Teil 3 Titel II Kapitel 4 der CRRDieser Spaltenblock dient der Erfassung von Angaben über Techniken zur Kreditrisikominderung, mit denen das Kreditrisiko einer oder mehrerer Risikoposition(en) mittels Substitution von Risikopositionen gesenkt wird (nachfolgend für Zu- und Abflüsse angegeben).Siehe die Erläuterungen zum Meldebogen CR SA (Meldung von Kreditrisikominderungstechniken mit Substitutionseffekt).

    080

    (-) ABSICHERUNG OHNE SICHERHEITSLEISTUNG: ANGEPASSTE WERTE (GA)Absicherungen ohne Sicherheitsleistung werden in Artikel 4 Absatz 59 definiert und in Artikel 235 der CRR geregelt.Siehe die Erläuterungen zum Meldebogen CR SA (Meldung von Kreditrisikominderungstechniken mit Substitutionseffekt).

    090

    (-) ABSICHERUNG MIT SICHERHEITSLEISTUNGBesicherungen mit Sicherheitsleistung werden in Artikel 4 Absatz 58 definiert und in den Artikeln 195, 197 und 200 der CRR geregelt.Synthetische Unternehmensanleihen („Credit Linked Notes“) und bilanzielle Netting-Positionen gemäß den Artikeln 218-236 der CRR werden als Barsicherheiten behandelt.Siehe die Erläuterungen zum Meldebogen CR SA (Meldung von Kreditrisikominderungstechniken mit Substitutionseffekt).

    100-110

    SUBSTITUTION DER RISIKOPOSITION AUFGRUND VON KREDITRISIKOMINDERUNG:Zu- und Abflüsse innerhalb derselben Risikopositionsklasse sowie Risikogewichte oder Ratingstufen, sofern sie maßgeblich sind, werden ebenfalls ausgewiesen.

    100

    (-) ABFLÜSSE INSGESAMTArtikel 222 Absatz 3 und Artikel 235 Absätze 1 und 2.Die Abflüsse entsprechen dem besicherten Teil der „Risikoposition abzüglich Wertberichtigungen und Rückstellungen“, der von der Risikopositionsklasse sowie, sofern sie maßgeblich sind, vom Risikogewicht oder von der Ratingstufe des Schuldners in Abzug gebracht und anschließend der Risikopositionsklasse sowie, sofern sie maßgeblich sind, dem Risikogewicht oder der Ratingstufe des Sicherheitsgebers zugewiesen wird.Dieser Betrag ist als Zufluss zur Risikopositionsklasse sowie, sofern sie maßgeblich sind, zum Risikogewicht oder zur Ratingstufe des Sicherheitsgebers zu betrachten.Diese Angabe hängt mit Spalte 090 [(-) Abflüsse insgesamt] des Meldebogens CR SA Total zusammen.

    110

    ZUFLÜSSE INSGESAMTVerbriefungspositionen, bei denen es sich um Schuldverschreibungen handelt, die laut Artikel 197 Absatz 1 der CRR anrechenbare finanzielle Sicherheiten darstellen und bei denen die einfache Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten zum Einsatz kommt, werden in dieser Spalte als Zuflüsse ausgewiesen.Diese Angabe hängt mit Spalte 100 Zuflüsse insgesamt des Meldebogens CR SA Total zusammen.

    120

    NETTO-RISIKOPOSITION NACH SUBSTITUTIONSEFFEKTEN AUFGRUND VON KREDITRISIKOMINDERUNGEN VOR DER ANWENDUNG VON UMRECHNUNGSFAKTORENHierbei handelt es sich um Risikopositionen, die nach Berücksichtigung der auf „Techniken zur Kreditrisikominderung (CRM) mit Substitutionseffekten auf die Risikoposition“ zurückzuführenden Ab- und Zuflüsse den entsprechenden Risikogewichten und Risikopositionsklassen zugewiesen wurden.Diese Angabe ist mit der Spalte 110 des Meldebogens CR SA Total verbunden.

    130

    (-) TECHNIKEN ZUR KREDITRISIKOMINDERUNG MIT AUSWIRKUNGEN AUF DEN BETRAG DER RISIKOPOSITION: BESICHERUNG MIT SICHERHEITSLEISTUNG, UMFASSENDE METHODE ZUR BERÜCKSICHTIGUNG FINANZIELLER SICHERHEITEN, ANGEPASSTER WERT (CVAM)Dieser Posten schließt auch synthetische Unternehmensanleihen („Credit Linked Notes“) ein (Artikel 218 der CRR).Diese Angabe hängt mit Spalte 120 und Spalte 130 des Meldebogens CR SA Total zusammen.

    140

    VOLLSTÄNDIG ANGEPASSTER RISIKOPOSITIONSWERT (E*)Verbriefungspositionen gemäß Artikel 246 der CRR, d. h. ohne Anwendung der in Artikel 246 Absatz 1 Buchstabe c der CRR festgelegten Umrechnungsfaktoren.Diese Angabe ist mit der Spalte 150 des Meldebogens CR SA Total verbunden.

    150-180

    NACH UMRECHNUNGSFAKTOREN VORGENOMMENE AUFSCHLÜSSELUNG DER VOLLSTÄNDIG ANGEPASSTEN RISIKOPOSITIONSWERTE (E*) AUSSERBILANZIELLER POSTENArtikel 246 Absatz 1 Buchstabe c der CRR sieht vor, dass der Risikopositionswert einer nicht in der Bilanz ausgewiesenen Verbriefungsposition ihr mit einem Umrechnungsfaktor multiplizierter Nominalwert ist. Dieser Umrechnungsfaktor beträgt 100 %, sofern in der CRR nichts anderes festgelegt ist.Siehe die Spalten 160 bis 190 des Meldebogens CR SA Total.Zu Berichtszwecken sind die vollständig angepassten Risikopositionswerte (E*) nach den vier folgenden, überschneidungsfreien Umrechnungsfaktorstufen auszuweisen: 0 %, [0 %, 20 %], [20 %, 50 %] und [50 %, 100 %].

    190

    RISIKOPOSITIONSWERTVerbriefungspositionen nach Artikel 246 der CRR.Diese Angabe ist mit der Spalte 200 des Meldebogens CR SA Total verbunden.

    200

    (-) VON DEN EIGENMITTELN ABGEZOGENER WERT DER RISIKOPOSITIONENIn Artikel 258 der CRR ist vorgesehen, dass bei Verbriefungspositionen, denen ein Risikogewicht von 1 250 % zugewiesen wurde, die Institute — alternativ zur Einbeziehung dieser Positionen in die Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge — den Risikopositionswert der betreffenden Position von den Eigenmitteln abziehen können.

    210

    RISIKOGEWICHTEN UNTERLIEGENDE RISIKOPOSITIONSWERTEHierbei handelt es sich um den Wert der Risikoposition abzüglich des von den Eigenmitteln abgezogenen Risikopositionswerts.

    220-320

    NACH RISIKOGEWICHTEN VORGENOMMENE AUFSCHLÜSSELUNG DER RISIKOGEWICHTEN UNTERLIEGENDEN RISIKOPOSITIONSWERTE

    220-260

    BEURTEILTIn Artikel 242 Absatz 8 werden beurteilte Positionen definiert.Risikogewichten unterliegende Risikopositionswerte werden nach Bonitätsstufen (COS) aufgeschlüsselt, wie dies in Artikel 251 (Tabelle 1) der CRR für den Standardansatz (SA) vorgesehen ist.

    270

    1 250 % (UNBEURTEILT)In Artikel 242 Absatz 7 werden unbeurteilte Positionen definiert.

    280

    TRANSPARENZArtikel 253, Artikel 254 und Artikel 256 Absatz 5 der CRRIn den der Transparenz dienenden Spalten sind alle Fälle unbeurteilter Risikopositionen enthalten, bei denen das Risikogewicht aus dem zugrunde liegenden Risikopositionsportfolio abgeleitet wird (durchschnittliches Risikogewicht des Pools, höchstes Risikogewicht des Pools oder Verwendung eines Konzentrationskoeffizienten).

    290

    TRANSPARENZ — DAVON: Zweitverlust im Rahmen eines ABCPRisikopositionswerte, die einer Behandlung von Verbriefungspositionen in einer Zweitverlust- oder höherrangigen Tranche im Rahmen eines ABCP-Programms unterliegen, werden in Artikel 254 der CRR festgelegt.In Artikel 242 Absatz 9 der CRR wird der Begriff „Programm forderungsgedeckter Geldmarktpapiere (“ABCP) definiert.

    300

    TRANSPARENZ — DAVON: DURCHSCHNITTLICHES RISIKOGEWICHT (%)Hier ist der gewichtete Durchschnitt für das Risikogewicht des Risikopositionswerts anzugeben.

    310

    INTERNER BEMESSUNGSANSATZ (IAA)Artikel 109 Absatz 1 und Artikel 259 Absatz 3 der CRR. Risikopositionswert der Verbriefungspositionen im Rahmen des internen Bemessungsansatzes.

    320

    IAA: DURCHSCHNITTLICHES RISIKOGEWICHT (%)Hier ist der gewichtete Durchschnitt für das Risikogewicht des Risikopositionswerts anzugeben.

    330

    RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAGGemäß Teil 3 Titel II Kapitel 5 Abschnitt 3 der CRR berechneter Gesamtbetrag der risikogewichteten Positionen vor Anpassungen aufgrund von Laufzeitinkongruenzen oder Verstößen gegen die Sorgfaltsbestimmungen und unter Ausschluss von risikogewichteten Positionsbeträgen, die mittels Abflüssen in andere Meldebögen umgeleiteten Risikopositionen entsprechen.

    340

    DAVON: SYNTHETISCHE VERBRIEFUNGENBei synthetischen Verbriefungen müssen in dem in dieser Spalte auszuweisenden Betrag jedwede Laufzeitinkongruenzen außer Acht gelassen werden.

    350

    GESAMTEFFEKT (ANPASSUNG) AUFGRUND VON VERSTÖSSEN GEGEN DIE SORGFALTSBESTIMMUNGENNach Artikel 14 Absatz 2, Artikel 406 Absatz 2 und Artikel 407 der CRR müssen die Mitgliedstaaten immer dann, wenn ein Institut bestimmte Anforderungen in den Artikeln 405, 406 oder 409 der CRR nicht erfüllt, dafür sorgen, dass die zuständigen Behörden ein angemessenes zusätzliches Risikogewicht von mindestens 250 % des Risikogewichts (mit einer Obergrenze von 1 250 %) auferlegen, das für die einschlägigen Verbriefungspositionen im Sinne des Teils 3 Titel II Kapitel 5 Abschnitt 3 der CRR gelten würde. Ein derartiges zusätzliches Risikogewicht kann nicht nur Anlegerinstituten, sondern auch Originatoren, Sponsoren und ursprünglichen Kreditgebern auferlegt werden.

    360

    AUFGRUND VON LAUFZEITINKONGRUENZEN AM RISIKOGEWICHTETEN POSITIONSBETRAG VORGENOMMENE ANPASSUNGENIn Bezug auf Laufzeitinkongruenzen in synthetischen Verbriefungen ist die Formel RW*-RW(SP) gemäß Definition in Artikel 250 der CRR aufzunehmen. Ausgenommen sind einer Risikogewichtung von 1 250 % unterliegende Tranchen, bei denen der auszuweisende Betrag „Null“ lautet. Hier ist zu beachten, dass RW(SP) nicht nur die in Spalte 330 ausgewiesenen risikogewichteten Positionsbeträge umfasst, sondern auch die risikogewichteten Positionsbeträge, die den mittels Abflüssen in andere Meldebögen umgeleiteten Risikopositionen entsprechen.

    370-380

    RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG INSGESAMT: VOR/NACH ANWENDUNG DER OBERGRENZEDer gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 5 Abschnitt 3 der CRR berechnete Gesamtbetrag der risikogewichteten Positionen vor (Spalte 370) bzw. nach (Spalte 380) der Anwendung der in Artikel 252 — Positionen, für die aktuell ein Zahlungsverzug zu verzeichnen ist oder die mit einem besonders hohen Risiko verbunden sind — oder in Artikel 256 Absatz 4 — zusätzliche Eigenmittelanforderungen für Verbriefungen revolvierender Risikopositionen mit Klauseln für die vorzeitige Rückzahlung — der CRR festgelegten Obergrenzen.

    390

    ZUSATZINFORMATION: RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG, DER DEN ABFLÜSSEN AUS DER SA-VERBRIEFUNG IN EINE ANDERE RISIKOPOSITIONSKLASSE ENTSPRICHTHierbei handelt es sich um den risikogewichteten Positionsbetrag aus Risikopositionen, die dem risikomindernden Posten neu zugeteilt wurden und daher im entsprechenden Meldebogen berechnet werden, aber in der Berechnung der Obergrenze für Verbriefungspositionen berücksichtigt werden.

    100. Der Meldebogen CR SEC SA ist in drei große Zeilenblöcke unterteilt, in denen Daten zu den von Originatoren, Anlegern und Sponsoren in Auftrag gegebenen, gesponserten, einbehaltenen oder angekauften Risikopositionen erfasst werden. Für jeden dieser Blöcke werden die Angaben nach bilanzwirksamen Posten und außerbilanziellen Posten und Derivaten sowie Verbriefungen und Wiederverbriefungen aufgeschlüsselt.

    101. Auch die Gesamtrisikopositionen (am Berichtsstichtag) werden nach den bei Geschäftsabschluss angewendeten Bonitätsstufen aufgeschlüsselt (letzter Zeilenblock). Originatoren, Sponsoren und Anleger haben diese Angaben auszuweisen.



    Zeilen

    010

    GESAMTSUMME DER RISIKOPOSITIONENDie Gesamtsumme der Risikopositionen bezieht sich auf den Gesamtbetrag der ausstehenden Verbriefungen. In dieser Zeile werden alle Angaben zusammengefasst, die die Originatoren, Sponsoren und Anleger in den anschließenden Zeilen machen.

    020

    DAVON: WIEDERVERBRIEFUNGENGesamtbetrag ausstehender Wiederverbriefungen im Sinne der Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummern 63 und 64 der CRR.

    030

    ORIGINATOR: GESAMTSUMME DER RISIKOPOSITIONENIn dieser Zeile werden die Angaben zu bilanzwirksamen und außerbilanziellen Posten, zu Derivaten und die vorzeitige Rückzahlung derjenigen Verbriefungspositionen, bei denen das Institut die Rolle des Originators im Sinne der Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 13 der CRR spielt, zusammengefasst.

    040-060

    BILANZWIRKSAME POSTENArtikel 246 Absatz 1 Buchstabe a der CRR legt fest, dass bei den Instituten, die die risikogewichteten Positionsbeträge nach dem Standardansatz berechnen, der Risikopositionswert einer in der Bilanz ausgewiesenen Verbriefungsposition ihr Buchwert nach der Anwendung spezieller Kreditrisikoanpassungen ist.Bilanzwirksame Posten werden nach Verbriefungen (Zeile 050) und Wiederverbriefungen (Zeile 060) aufgeschlüsselt.

    070-090

    AUSSERBILANZIELLE POSTEN UND DERIVATEIn diesen Zeilen werden Angaben zu nicht in der Bilanz ausgewiesenen und derivativen Verbriefungspositionen erfasst, für die im Rahmen der Verbriefungsregeln ein Umrechnungsfaktor gilt. Der Positionswert einer nicht in der Bilanz ausgewiesenen Verbriefungsposition ist ihr Nennwert abzüglich aller etwaigen bei dieser Verbriefungsposition vorgenommenen besonderen Kreditrisikoanpassungen, multipliziert mit einem Umrechnungsfaktor von 100 %, sofern nichts anderes festgelegt wurde.Der Risikopositionswert für das Gegenparteiausfallrisiko eines der in Anhang II der CRR aufgeführten derivativen Instrumente wird gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 6 der CRR bestimmt.In Bezug auf Liquiditätsfazilitäten, Kreditfazilitäten und Kassenvorschüsse von Forderungsverwaltern übermitteln die Institute den nicht in Anspruch genommenen Betrag.Bezüglich der Zins- und Währungsswaps übermitteln sie den im Meldebogen CR SA Total vorgegebenen Wert der Risikoposition (gemäß Artikel 246 Absatz 1 der CRR).Nicht in der Bilanz ausgewiesene und derivative Positionen werden nach Verbriefungen (Zeile 080) und Wiederverbriefungen (Zeile 090) gemäß Tabelle 1 in Artikel 251 der CRR aufgeschlüsselt.

    100

    VORZEITIGE RÜCKZAHLUNGDiese Zeile bezieht sich nur auf Originatoren, in deren Verbriefungen revolvierender Risikopositionen Klauseln der vorzeitigen Rückzahlung im Sinne des Artikels 242 Absätze 13 und 14 der CRR enthalten sind.

    110

    ANLEGER: GESAMTSUMME DER RISIKOPOSITIONENIn dieser Zeile werden Angaben zu bilanzwirksamen und außerbilanziellen Posten und Derivaten derjenigen Verbriefungspositionen, bei denen das Institut die Rolle des Anlegers spielt, zusammengefasst.In der CRR wird keine ausdrückliche Definition des Begriffes „Anleger“ gegeben. In diesem Zusammenhang ist unter diesem Begriff daher ein Institut zu verstehen, das in einem Verbriefungsgeschäft, bei dem es weder als Originator noch als Sponsor auftritt, eine Verbriefungsposition hält.

    120-140

    BILANZWIRKSAME POSTENHier sind die gleichen Kriterien für die Einreihung nach Verbriefungen und Wiederverbriefungen zu verwenden, die bei Originatoren auch bei Bilanzposten angewendet werden.

    150-170

    AUSSERBILANZIELLE POSTEN UND DERIVATEHier sind die gleichen Kriterien für die Einreihung nach Verbriefungen und Wiederverbriefungen zu verwenden, die bei Originatoren auch bei außerbilanziellen Posten und Derivaten angewendet werden.

    180

    SPONSOR: GESAMTSUMME DER RISIKOPOSITIONENIn dieser Zeile werden Angaben zu bilanzwirksamen und außerbilanziellen Posten und Derivaten derjenigen Verbriefungspositionen, bei denen das Institut die Rolle des Sponsors gemäß Definition in Artikel 4 Absatz 14 der CRR spielt, zusammengefasst. Verbrieft ein Sponsor auch seine eigenen Vermögenswerte, trägt er in die den Originatoren vorbehaltenen Zeilen die Angaben zu seinen eigenen verbrieften Aktiva ein.

    190-210

    BILANZWIRKSAME POSTENHier sind die gleichen Kriterien für die Einreihung nach Verbriefungen und Wiederverbriefungen zu verwenden, die bei Originatoren auch bei Bilanzposten angewendet werden.

    220-240

    AUSSERBILANZIELLE POSTEN UND DERIVATEHier sind die gleichen Kriterien für die Einreihung nach Verbriefungen und Wiederverbriefungen zu verwenden, die bei Originatoren auch bei außerbilanziellen Posten und Derivaten angewendet werden.

    250-290

    AUFSCHLÜSSELUNG AUSSTEHENDER POSITIONEN NACH DEN BEI GESCHÄFTSABSCHLUSS ANGEWENDETEN BONITÄTSSTUFENIn diesen Zeilen werden Angaben über (am Berichtsstichtag) ausstehende Positionen nach den (für den Standardansatz in Artikel 251 (Tabelle 1) der CRR vorgesehenen) am Abschlusstag (Geschäftsabschluss) angewendeten Bonitätsstufen erfasst. Liegen diese Angaben nicht vor, werden die frühestmöglich verfügbaren, mit Bonitätsstufen gleichwertigen Daten gemeldet.Diese Zeilen werden nur für die Spalten 190 bis 270 und die Spalten 330 bis 340 ausgefüllt.

    3.8.   C 13.00 — KREDITRISIKO — VERBRIEFUNGEN: AUF INTERNEN BEURTEILUNGEN BASIERENDER ANSATZ BEZÜGLICH DER EIGENMITTELANFORDERUNGEN (CR SEC IRB)

    3.8.1.   Allgemeine Bemerkungen

    102. Die Angaben in diesem Meldebogen sind für alle Verbriefungen vorgeschrieben, bei denen die Übertragung eines erheblichen Risikos anerkannt wird und bei denen das berichtende Institut an einer Verbriefung beteiligt ist, die nach dem auf internen Beurteilungen basierenden Ansatz behandelt wird.

    103. Welche Angaben zu machen sind, hängt von der Funktion des Instituts bei der Verbriefung ab. Dementsprechend sind für Originatoren, Sponsoren und Anleger besondere Posten zu melden.

    104. Der Meldebogen CR SEC IRB hat den gleichen Geltungsumfang wie der Meldebogen CR SEC SA. In ihm werden gemeinsame Angaben sowohl zu den traditionellen als auch den synthetischen, im Bankbestand befindlichen Verbriefungen erfasst.

    3.8.2.   Erläuterungen zu bestimmten Positionen



    Spalten

    010

    GESAMTBETRAG DER DURCH VERBRIEFUNGEN BEGRÜNDETEN RISIKOPOSITIONENBezüglich der Zeile „Summe der bilanzwirksamen Posten“ entspricht der in dieser Spalte ausgewiesene Betrag dem ausstehenden Betrag der am Berichtsstichtag verbrieften Risikopositionen.Siehe Spalte 010 des Meldebogens CR SEC SA.

    020-040

    SYNTHETISCHE VERBRIEFUNGEN: KREDITABSICHERUNG FÜR DIE VERBRIEFTEN RISIKOPOSITIONENArtikel 249 und Artikel 250 der CRRIm angepassten Wert der in die Verbriefungsstruktur einbezogenen Techniken zur Kreditrisikominderung sind keine Laufzeitinkongruenzen zu berücksichtigen.

    020

    (-) BESICHERUNG MIT SICHERHEITSLEISTUNG (CVA)Das detaillierte Berechnungsverfahren für den volatilitätsangepassten Wert der Sicherheit (CVA), der in dieser Spalte auszuweisen ist, wird in Artikel 223 Absatz 2 der CRR dargelegt.

    030

    (-) ABFLÜSSE INSGESAMT: ANGEPASSTE WERTE FÜR ABSICHERUNGEN OHNE SICHERHEITSLEISTUNG (G*)Nach der allgemeinen Regel für „Zuflüsse“ und „Abflüsse“ erscheinen die in Spalte 030 des Meldebogens CR SEC IRB ausgewiesenen Beträge im entsprechenden Kreditrisiko-Meldebogen (CR SA oder CR IRB) als „Zuflüsse“ mit der für den Sicherungsgeber (d. h. dem Dritten, dem die Tranche im Wege einer Absicherung ohne Sicherheitsleistung übertragen wird) maßgeblichen Risikopositionsklasse.Das Berechnungsverfahren für den an das „Fremdwährungsrisiko“ angepassten Betrag der Absicherung (G*) wird in Artikel 233 Absatz 3 der CRR festgelegt.

    040

    NENNWERT EINBEHALTENER ODER ERWORBENER KREDITABSICHERUNGENAlle einbehaltenen oder zurückgekauften Tranchen wie beispielsweise zurückbehaltene Erstverlust-Positionen sind zum Nennwert auszuweisen.Die Auswirkungen aufsichtsbehördlicher Abschläge auf Kreditabsicherungen werden bei der Berechnung des einbehaltenen oder zurückgekauften Betrags der Kreditabsicherungen nicht berücksichtigt.

    050

    VERBRIEFUNGSPOSITIONEN: URSPRÜNGLICHE RISIKOPOSITION VOR DER ANWENDUNG VON UMRECHNUNGSFAKTORENHierbei handelt es sich um vom berichtenden Institut gehaltene, gemäß Artikel 246 Absatz 1 Buchstaben b, d und e und Artikel 246 Absatz 2 der CRR ohne Anwendung von Umrechnungsfaktoren sowie ohne Berücksichtigung von Kreditrisikoanpassungen und Rückstellungen berechnete Verbriefungspositionen. Ein Netting ist nur in Bezug auf mehrkomponentige Derivatverträge relevant, die ein- und derselben Verbriefungszweckgesellschaft bereitgestellt wurden und durch eine anrechenbare Netting-Vereinbarung abgesichert sind.Die in dieser Spalte auszuweisenden Wertberichtigungen und Rückstellungen beziehen sich nur auf Verbriefungspositionen. Wertberichtigungen verbriefter Positionen werden nicht berücksichtigt.Bestehen Klauseln für die vorzeitige Rückzahlung, müssen die Institute den Betrag vom „Anteil des Originators“ gemäß Definition in Artikel 256 Absatz 2 der CRR angeben.Bei synthetischen Verbriefungen ergeben sich die vom Originator in Form von bilanzwirksamen Posten bzw. Anteilen des Anlegers (vorzeitige Rückzahlung) gehaltenen Positionen aus der Kumulierung der Spalten 010 bis 040.

    060-090

    TECHNIKEN ZUR KREDITRISIKOMINDERUNG (CRM) MIT SUBSTITUTIONSEFFEKTEN AUF DIE RISIKOPOSITIONSiehe Artikel 4 Absatz 1 Nummer 57 und Teil 3 Titel II Kapitel 4 der CRR.Dieser Spaltenblock dient der Erfassung von Angaben über Techniken zur Kreditrisikominderung, mit denen das Kreditrisiko einer oder mehrerer Risikoposition(en) mittels Substitution von Risikopositionen gesenkt wird (nachfolgend für Zu- und Abflüsse angegeben).

    060

    (-) ABSICHERUNG OHNE SICHERHEITSLEISTUNG: ANGEPASSTE WERTE (GA)Der Begriff der Absicherung ohne Sicherheitsleistung wird in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 59 der CRR definiert.Artikel 236 der CRR beschreibt für den Fall einer vollständigen bzw. teilweisen — gleichrangigen — Absicherung das Berechnungsverfahren für GA.Diese Angabe ist mit den Spalten 040 und 050 des Meldebogens CR IRB verbunden.

    070

    (-) ABSICHERUNG MIT SICHERHEITSLEISTUNGDer Begriff der Absicherung mit Sicherheitsleistung wird in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 58 der CRR definiert.Da die einfache Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten hier nicht anzuwenden ist, werden in dieser Spalte nur Absicherungen mit Sicherheitsleistung im Sinne des Artikels 200 der CRR ausgewiesen.Diese Angabe ist mit der Spalte 060 des Meldebogens CR IRB verbunden.

    080-090

    SUBSTITUTION DER RISIKOPOSITION AUFGRUND VON KREDITRISIKOMINDERUNG:Zu- und Abflüsse innerhalb derselben Risikopositionsklasse sowie Risikogewichte oder Ratingstufen, sofern sie maßgeblich sind, werden ebenfalls ausgewiesen.

    080

    (-) ABFLÜSSE INSGESAMTArtikel 236 der CRRDie Abflüsse entsprechen dem besicherten Teil der „Risikoposition abzüglich Wertberichtigungen und Rückstellungen“, der von der Risikopositionsklasse sowie, sofern sie maßgeblich sind, vom Risikogewicht oder von der Ratingstufe des Schuldners in Abzug gebracht und anschließend der Risikopositionsklasse sowie, sofern sie maßgeblich sind, dem Risikogewicht oder der Ratingstufe des Sicherheitsgebers zugewiesen wird.Dieser Betrag ist als Zufluss zur Risikopositionsklasse sowie, sofern sie maßgeblich sind, zum Risikogewicht oder zur Ratingstufe des Sicherheitsgebers zu betrachten.Diese Angabe ist mit der Spalte 070 des Meldebogens CR IRB verbunden.

    090

    ZUFLÜSSE INSGESAMTDiese Angabe ist mit der Spalte 080 des Meldebogens CR IRB verbunden.

    100

    RISIKOPOSITION NACH SUBSTITUTIONSEFFEKTEN AUFGRUND VON KREDITRISIKOMINDERUNGEN VOR DER ANWENDUNG VON UMRECHNUNGSFAKTORENHierbei handelt es sich um Risikopositionen, die nach Berücksichtigung der auf „Techniken zur Kreditrisikominderung (CRM) mit Substitutionseffekten auf die Risikoposition“ zurückzuführenden Ab- und Zuflüsse den entsprechenden Risikogewichten und Risikopositionsklassen zugewiesen wurden.Diese Angabe ist mit der Spalte 090 des Meldebogens CR IRB verbunden.

    110

    (-) TECHNIKEN ZUR KREDITRISIKOMINDERUNG MIT AUSWIRKUNGEN AUF DEN BETRAG DER RISIKOPOSITION: BESICHERUNG MIT SICHERHEITSLEISTUNG, UMFASSENDE METHODE ZUR BERÜCKSICHTIGUNG FINANZIELLER SICHERHEITEN, ANGEPASSTER WERT (CVAM)Artikel 218 bis 222 der CRR Dieser Posten schließt auch synthetische Unternehmensanleihen („Credit Linked Notes“) ein (Artikel 218 der CRR).

    120

    VOLLSTÄNDIG ANGEPASSTER RISIKOPOSITIONSWERT (E*)Verbriefungspositionen gemäß Artikel 246 der CRR, d. h. ohne Anwendung der in Artikel 246 Absatz 1 Buchstabe c der CRR festgelegten Umrechnungsfaktoren.

    130-160

    NACH UMRECHNUNGSFAKTOREN VORGENOMMENE AUFSCHLÜSSELUNG DER VOLLSTÄNDIG ANGEPASSTEN RISIKOPOSITIONSWERTE (E*) AUSSERBILANZIELLER POSTENArtikel 246 Absatz 1 Buchstabe c der CRR sieht vor, dass der Risikopositionswert einer nicht in der Bilanz ausgewiesenen Verbriefungsposition ihr mit einem Umrechnungsfaktor multiplizierter Nominalwert ist. Sofern nichts anderes festgelegt ist, beträgt dieser Umrechnungswert 100 %.Diesbezüglich wird in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 56 der Begriff „Umrechnungsfaktor“ definiert.Zu Berichtszwecken sind die vollständig angepassten Risikopositionswerte (E*) nach den vier folgenden, überschneidungsfreien Umrechnungsfaktorstufen auszuweisen: 0 %, (0 %, 20 %], (20 %, 50 %] und (50 %, 100 %].

    170

    RISIKOPOSITIONSWERTVerbriefungspositionen nach Artikel 246 der CRR.Diese Angabe ist mit der Spalte 110 des Meldebogens CR IRB verbunden.

    180

    (-) VON DEN EIGENMITTELN ABGEZOGENER WERT DER RISIKOPOSITIONENIn Artikel 266 Absatz 3 der CRR ist vorgesehen, dass bei Verbriefungspositionen, auf die ein Risikogewicht von 1 250 % angewendet wird, die Institute — alternativ zur Einbeziehung dieser Positionen in die Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge — den Risikopositionswert der betreffenden Position von den Eigenmitteln abziehen können.

    190

    RISIKOGEWICHTEN UNTERLIEGENDE RISIKOPOSITIONSWERTE

    200-320

    RATINGBASIERTER ANSATZ (BONITÄTSSTUFEN)Artikel 261 der CRRIRB-Verbriefungspositionen mit einer abgeleiteten Bonitätsbeurteilung im Sinne des Artikels 259 Absatz 2 der CRR werden als Positionen mit Bonitätsbeurteilung ausgewiesen.Risikogewichten unterliegende Risikopositionswerte werden nach Bonitätsstufen (CQS) aufgeschlüsselt, wie dies in Tabelle 4 in Artikel 261 Absatz 1 der CRR für den IRB-Ansatz vorgesehen ist.

    330

    AUFSICHTLICHER FORMELANSATZAngaben zum aufsichtlichen Formelansatz (SFM) sind Artikel 262 der CRR zu entnehmen.Das Risikogewicht einer Verbriefungsposition muss größer als 7 % oder das nach den vorgegebenen Formeln anzuwendende Risikogewicht sein.

    340

    AUFSICHTLICHER FORMELANSATZ: DURCHSCHNITTLICHES RISIKOGEWICHTKreditrisikominderungen auf Verbriefungspositionen können gemäß Artikel 264 der CRR angesetzt werden. In diesem Fall weisen die Institute das „effektive Risikogewicht“ der Position aus, wenn gemäß den Festlegungen in Artikel 264 Absatz 2 der CRR eine vollständige Besicherung erreicht worden ist (das effektive Risikogewicht ist gleich dem risikogewichteten Positionsbetrag, dividiert durch den Risikopositionswert und multipliziert mit 100).Genießt die Positionen eine teilweise Besicherung, muss das Institut gemäß den Festlegungen in Artikel 264 Absatz 3 der CRR den aufsichtlichen Formelansatz mit der „T“-Anpassung verwenden.In dieser Spalte ist der gewichtete Durchschnitt für das Risikogewicht auszuweisen.

    350

    TRANSPARENZIn den der Transparenz dienenden Spalten sind alle Fälle unbeurteilter Risikopositionen enthalten, bei denen das Risikogewicht aus dem zugrunde liegenden Risikopositionsportfolio abgeleitet wird (höchstes Risikogewicht des Pools).In Artikel 263 Absätze 2 und 3 der CRR ist eine Ausnahmebehandlung für Fälle vorgesehen, in denen Kirb nicht berechnet werden kann.Der nicht in Anspruch genommene Betrag der Liquiditätsfazilitäten ist unter „außerbilanzielle Posten und Derivate“ auszuweisen.Solange für einen Originator die Sonderbehandlung für Fälle, in denen der Kirbnicht berechnet werden kann, gilt, ist für die Meldung der Risikogewichtungsbehandlung des Risikopositionswertes einer Liquiditätsfazilität, die der in Artikel 263 der CRR festgelegten Behandlung zu unterziehen ist, die Spalte 350 zu verwenden.Erläuterungen zu vorzeitigen Rückzahlungen sind Artikel 256 Absatz 5 und Artikel 265 der CRR zu entnehmen.

    360

    TRANSPARENZ: DURCHSCHNITTLICHES RISIKOGEWICHTHier ist der gewichtete Durchschnitt für das Risikogewicht des Risikopositionswerts anzugeben.

    370

    INTERNER BEMESSUNGSANSATZArtikel 259 Absatz 3 und 4 sieht den internen Bemessungsansatz (IAA) für Positionen in ABCP-Programmen vor.

    380

    IAA: DURCHSCHNITTLICHES RISIKOGEWICHTIn dieser Spalte ist der gewichtete Durchschnitt für das Risikogewicht auszuweisen.

    390

    (-) VERRINGERUNG DES RISIKOGEWICHTETEN POSITIONSBETRAGS AUFGRUND VON WERTBERICHTIGUNGEN UND RÜCKSTELLUNGENInstitute, die den IRB-Ansatz anwenden, befolgen Artikel 266 Absatz 1 (gilt nur für Originatoren, sofern die Risikoposition nicht von den Eigenmittelns abgezogen worden sind) und Absatz 2 der CRR.Dies betrifft Wertberichtigungen und Rückstellungen (Artikel 159 der CRR) für Kreditverluste, die gemäß dem für das berichtende Institut geltenden Rechnungslegungsrahmen vorgenommen wurden. Wertberichtigungen schließen jeden Betrag ein, der für Kreditverluste bei finanziellen Vermögenswerten seit deren erstmaligem Ansatz in der Bilanz im Gewinn oder Verlust angesetzt wurde (einschließlich der zum beizulegenden Zeitwert bemessenen, auf das Kreditrisiko von finanziellen Vermögenswerten zurückzuführenden Verluste, die nicht vom Risikopositionswert abgezogen werden), zuzüglich der Abschläge auf zum Zeitpunkt des Ankaufs bereits ausgefallenen bilanziellen Risikopositionen gemäß Artikel 166 Absatz 1 der CRR. Die Rückstellungen schließen die kumulierten Beträge der Kreditverluste bei außerbilanziellen Posten ein.

    400

    RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAGTeil 3 Titel II Kapitel 5 Abschnitt 3 der CRR vor Anpassungen aufgrund von Laufzeitinkongruenzen oder Verstößen gegen die Sorgfaltsbestimmungen und unter Ausschluss von risikogewichteten Positionsbeträgen, die mittels Abflüssen in andere Meldebögen umgeleiteten Risikopositionen entsprechen.

    410

    RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG, DAVON: SYNTHETISCHE VERBRIEFUNGENBei synthetischen Verbriefungen mit Laufzeitinkongruenzen werden bei dem in dieser Spalte auszuweisenden Betrag eventuelle Laufzeitinkongruenzen außer Acht gelassen.

    420

    GESAMTEFFEKT (ANPASSUNG) AUFGRUND VON VERSTÖSSEN GEGEN DIE SORGFALTSBESTIMMUNGENIn Artikel 14 Absatz 2, Artikel 406 Absatz 2 und Artikel 407 der CRR ist vorgesehen, dass immer dann, wenn ein Institut bestimmte Anforderungen nicht erfüllt, die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass die zuständigen Behörden ein angemessenes zusätzliches Risikogewicht von mindestens 250 % des Risikogewichts (mit einer Obergrenze von 1 250 %) verhängen, das für die einschlägigen Verbriefungspositionen im Sinne des Teils 3 Titel II Kapitel 5 Abschnitt 3 der CRR gelten würde.

    430

    AUFGRUND VON LAUFZEITINKONGRUENZEN AM RISIKOGEWICHTETEN POSITIONSBETRAG VORGENOMMENE ANPASSUNGENIn Bezug auf Laufzeitinkongruenzen in synthetischen Verbriefungen ist die Formel RW*-RW(SP) gemäß Definition in Artikel 250 der CRR aufzunehmen. Ausgenommen sind einer Risikogewichtung von 1 250 % unterliegende Tranchen, bei denen der auszuweisende Betrag „Null“ lautet. Hier ist zu beachten, dass RW(SP) nicht nur die in Spalte 400 ausgewiesenen risikogewichteten Positionsbeträge umfasst, sondern auch die risikogewichteten Positionsbeträge, die den mittels Abflüssen in andere Meldebögen umgeleiteten Risikopositionen entsprechen.In dieser Spalte sind negative Werte auszuweisen.

    440-450

    RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG INSGESAMT: VOR/NACH ANWENDUNG DER OBERGRENZEDer gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 5 Abschnitt 3 der CRR berechnete Gesamtbetrag der risikogewichteten Positionen vor (Spalte 440)/nach (Spalte 450) Anwendung der in Artikel 260 der CRR festgelegten Obergrenzen. Darüber hinaus ist Artikel 265 der CRR (zusätzliche Eigenmittelanforderungen für Verbriefungen revolvierender Risikopositionen mit Klauseln für die vorzeitige Rückzahlung) zu berücksichtigen.

    460

    ZUSATZINFORMATION: RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG, DER DEN ABFLÜSSEN AUS DER IRB-VERBRIEFUNG IN EINE ANDERE RISIKOPOSITIONSKLASSE ENTSPRICHTHierbei handelt es sich um den risikogewichteten Positionsbetrag aus Risikopositionen, die dem risikomindernden Posten neu zugeteilt wurden und daher im entsprechenden Meldebogen berechnet werden, aber in der Berechnung der Obergrenze für Verbriefungspositionen berücksichtigt werden.

    105. Der Meldebogen CR SEC IRB ist in drei große Zeilenblöcke unterteilt, in denen Daten zu den von Originatoren, Anlegern und Sponsoren in Auftrag gegebenen, gesponserten, einbehaltenen oder angekauften Risikopositionen erfasst werden. Für jeden dieser Blöcke werden die Angaben nach bilanzwirksamen Posten und außerbilanziellen Posten und Derivaten sowie nach Risikogewichtgruppierungen der Verbriefungen und Wiederverbriefungen aufgeschlüsselt.

    106. Auch die Gesamtrisikopositionen (am Berichtsstichtag) werden nach den bei Geschäftsabschluss angewendeten Bonitätsstufen aufgeschlüsselt (letzter Zeilenblock). Originatoren, Sponsoren und Anleger haben diese Angaben auszuweisen.



    Zeilen

    010

    GESAMTSUMME DER RISIKOPOSITIONENDie Gesamtsumme der Risikopositionen bezieht sich auf den Gesamtbetrag der ausstehenden Verbriefungen. In dieser Zeile werden alle Angaben zusammengefasst, die die Originatoren, Sponsoren und Anleger in den anschließenden Zeilen machen.

    020

    DAVON: WIEDERVERBRIEFUNGENGesamtbetrag ausstehender Wiederverbriefungen im Sinne der Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummern 63 und 64 der CRR.

    030

    ORIGINATOR: GESAMTSUMME DER RISIKOPOSITIONENIn dieser Zeile werden die Angaben zu bilanzwirksamen und außerbilanziellen Posten, zu Derivaten und die vorzeitige Rückzahlung derjenigen Verbriefungspositionen, bei denen das Institut die Rolle des Originators im Sinne der Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 13 der CRR spielt, zusammengefasst.

    040-090

    BILANZWIRKSAME POSTENIn Artikel 246 Absatz 1 Buchstabe b der CRR wird festgelegt, dass bei Instituten, die die risikogewichteten Positionsbeträge nach dem IRB-Absatz berechnen, der Risikopositionswert einer bilanzwirksamen Verbriefungsposition dem Buchwert ohne Berücksichtigung eventuell vorgenommener Kreditrisikoanpassungen entspricht.Die bilanzwirksamen Posten werden gemäß Angabe in Artikel 261 Absatz 1 Tabelle 4 der CRR nach den Risikogewichtgruppierungen der Verbriefungen (A-B-C) in den Zeilen 050-070 und der Wiederverbriefungen (D-E) in den Zeilen 080-090 ausgewiesen.

    100-150

    AUSSERBILANZIELLE POSTEN UND DERIVATEIn diesen Zeilen werden Angaben zu nicht in der Bilanz ausgewiesenen und derivativen Verbriefungspositionen erfasst, für die im Rahmen der Verbriefungsregeln ein Umrechnungsfaktor gilt. Der Risikopositionswert einer nicht in der Bilanz ausgewiesenen Verbriefungsposition ist ihr Nennwert abzüglich aller etwaigen bei dieser Verbriefungsposition vorgenommenen besonderen Kreditrisikoanpassungen, multipliziert mit einem Umrechnungsfaktor von 100 %, sofern nichts anderes festgelegt wurde.Aus den in Anhang II der CRR aufgelisteten Derivaten entstehende außerbilanzielle Verbriefungspositionen werden gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 6 der CRR bestimmt. Der Risikopositionswert für das Gegenparteiausfallrisiko eines der in Anhang II der CRR aufgeführten derivativen Instrumente wird gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 6 der CRR bestimmt.In Bezug auf Liquiditätsfazilitäten, Kreditfazilitäten und Kassenvorschüsse von Forderungsverwaltern übermitteln die Institute den nicht in Anspruch genommenen Betrag.Bezüglich der Zins- und Währungsswaps übermitteln sie den im Meldebogen CR SA Total vorgegebenen Wert der Risikoposition (gemäß Artikel 246 Absatz 1 der CRR).Die außerbilanziellen Posten werden gemäß Angabe in Artikel 261 Absatz 1 Tabelle 4 der CRR nach den Risikogewichtgruppierungen der Verbriefungen (A-B-C) in den Zeilen 110-130 und der Wiederverbriefungen (D-E) in den Zeilen 140-150 ausgewiesen.

    160

    VORZEITIGE RÜCKZAHLUNGDiese Zeile bezieht sich nur auf Originatoren, in deren Verbriefungen revolvierender Risikopositionen Klauseln der vorzeitigen Rückzahlung im Sinne des Artikels 242 Absätze 13 und 14 der CRR enthalten sind.

    170

    ANLEGER: GESAMTSUMME DER RISIKOPOSITIONENIn dieser Zeile werden Angaben zu bilanzwirksamen und außerbilanziellen Posten und Derivaten derjenigen Verbriefungspositionen, bei denen das Institut die Rolle des Anlegers spielt, zusammengefasst.In der CRR wird keine ausdrückliche Definition des Begriffes „Anleger“ gegeben. In diesem Zusammenhang ist unter diesem Begriff daher ein Institut zu verstehen, das in einem Verbriefungsgeschäft, bei dem es weder als Originator noch als Sponsor auftritt, eine Verbriefungsposition hält.

    180-230

    BILANZWIRKSAME POSTENHier sind die gleichen Kriterien für die Einreihung nach Verbriefungen (A-B-C) und Wiederverbriefungen (D-E-) zu verwenden, die bei Originatoren auch bei bilanzwirksamen Posten angewendet werden.

    240-290

    AUSSERBILANZIELLE POSTEN UND DERIVATEHier sind die gleichen Kriterien für die Einreihung nach Verbriefungen (A-B-C-) und Wiederverbriefungen (D-E) zu verwenden, die bei Originatoren auch bei außerbilanziellen Posten und Derivate angewendet werden.

    300

    SPONSOR: GESAMTSUMME DER RISIKOPOSITIONENIn dieser Zeile werden Angaben zu bilanzwirksamen und außerbilanziellen Posten und Derivaten derjenigen Verbriefungspositionen, bei denen das Institut die Rolle des Sponsors gemäß Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 14 der CRR spielt, zusammengefasst. Verbrieft ein Sponsor auch seine eigenen Vermögenswerte, trägt er in die den Originatoren vorbehaltenen Zeilen die Angaben zu seinen eigenen verbrieften Aktiva ein.

    310-360

    BILANZWIRKSAME POSTENHier sind die gleichen Kriterien für die Einreihung nach Verbriefungen (A-B-C-) und Wiederverbriefungen (D-E) zu verwenden, die bei Originatoren auch bei Bilanzposten und Derivaten angewendet werden.

    370-420

    AUSSERBILANZIELLE POSTEN UND DERIVATEHier sind die gleichen Kriterien für die Einreihung nach Verbriefungen (A-B-C-) und Wiederverbriefungen (D-E) zu verwenden, die bei Originatoren auch bei außerbilanziellen Posten und Derivate angewendet werden.

    430-540

    AUFSCHLÜSSELUNG AUSSTEHENDER POSITIONEN NACH DEN BEI GESCHÄFTSABSCHLUSS ANGEWENDETEN BONITÄTSSTUFENIn diesen Zeilen werden Angaben über (am Berichtsstichtag) ausstehende Positionen nach den (für den IRB-Ansatz in Artikel 261 Tabelle 4 der CRR vorgesehenen) am Abschlusstag (Geschäftsabschluss) angewendeten Bonitätsstufen erfasst. Liegen diese Angaben nicht vor, werden die frühestmöglich verfügbaren, mit Bonitätsstufen gleichwertigen Daten gemeldet.Diese Zeilen werden nur für die Spalten 170 bis 320 und die Spalten 400 bis 410 ausgefüllt.

    3.9.   C 14.00 — DETAILLIERTE ANGABEN ZU VERBRIEFUNGEN (SEC DETAILS)

    3.9.1.   Allgemeine Bemerkungen

    107. In diesem Meldebogen werden auf Grundlage der einzelnen Transaktionen oder Geschäftsvorgänge (im Gegensatz zu den in den Meldebögen CR SEC SA, CR SEC IRB, MKR SA SEC und MKR SA CTP ausgewiesenen, kumulierten Informationen) Angaben zu sämtlichen Verbriefungen, an denen das berichtende Institut beteiligt ist, erfasst. Hier werden die zugrunde liegenden Merkmale jeder einzelnen Verbriefung, wie beispielsweise der zugrunde liegende Pool und die Eigenmittelanforderungen, abgefragt.

    108. Dieser Meldebogen ist auch in den folgenden Fällen auszufüllen:

    a. Vom berichtenden Institut in Auftrag gegebene/gesponserte Verbriefungen, sofern es mindestens eine Position in der Verbriefung hält. Das bedeutet, dass die Institute ungeachtet dessen, ob ein signifikantes Kreditrisiko übertragen worden ist oder nicht, Angaben zu allen von ihnen (entweder im Bankbestand oder im Handelsbuch) gehaltenen Positionen zu machen haben. Zu den gehaltenen Positionen zählen auch aufgrund von Artikel 405 der CRR einbehaltene Positionen.

    b. Vom berichtenden Institut während des Berichtsjahrs ( 6 ) in Auftrag gegebene/gesponserte Verbriefungen, sofern es keine Position hält.

    c. Verbriefungen, denen letztlich finanzielle Verbindlichkeiten zugrunde liegen, die ursprünglich vom berichtenden Institut begeben und (teilweise) von einem Verbriefungsinstrument erworben wurden. Diese zugrunde liegenden finanziellen Verbindlichkeiten könnten gedeckte Schuldverschreibungen oder andere Verbindlichkeiten umfassen und sind daher in Spalte 160 auszuweisen.

    d. Positionen in Verbriefungen, bei denen das berichtende Institut weder Originator noch Sponsor ist (d. h. Anleger und ursprüngliche Kreditgeber).

    109. Dieser Meldebogen ist von konsolidierten Gruppen und Einzelinstituten ( 7 ) zu erstellen, die sich in dem Land befinden, in dem sie auch den Eigenmittelanforderungen unterliegen. Bei Verbriefungen, an denen mehrere Unternehmen der gleichen konsolidierten Gruppe beteiligt sind, ist die detaillierte Aufschlüsselung „Unternehmen für Unternehmen“ zu übermitteln.

    110. Aufgrund von Artikel 406 Absatz 1 der CRR, in dem festgelegt wird, dass sich in Verbriefungspositionen investierende Institute zur Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten umfassende Informationen verschaffen müssen, wird der Berichtsumfang des Meldebogens nur in begrenztem Umfang auf Anleger angewendet. Insbesondere haben sie die Spalten 010-040, 070-110, 160, 190, 290-400 und 420-470 auszufüllen.

    111. Institute, die die Rolle der ursprünglichen Kreditgeber spielen (und in derselben Verbriefung nicht auch die Aufgaben von Originatoren oder Sponsoren ausüben) füllen im Allgemeinen den Meldebogen im gleichen Umfang aus wie Anleger.

    3.9.2.   Erläuterungen zu bestimmten Positionen



    Spalten

    005

    ZEILENNUMMERDiese Zeilennummer ist eine Zeilenkennung und bezeichnet in der Tabelle jeweils eine Zeile. Sie folgt der numerischen Reihenfolge 1, 2, 3 usw.

    010

    INTERNER CODEInterner (alphanumerischer) Code, den das Institut zur Identifizierung der Verbriefung verwendet. Der interne Code ist mit der Kennung der Verbriefung verbunden.

    020

    KENNUNG DER VERBRIEFUNG (Code/Name)Zur gesetzlichen Zulassung der Verbriefung verwendeter Code oder, wenn ein solcher nicht verfügbar ist, der Name, unter dem die Verbriefung im Markt bekannt ist. Steht die Internationale Wertpapier-Identifikationsnummer — ISIN — zur Verfügung (für öffentliche Geschäfte), werden die allen Tranchen gemeinsamen Zeichen der Verbriefung in dieser Spalte ausgewiesen.

    030

    KENNUNG DES ORIGINATORS (Code/Name)In dieser Spalte ist der Code, den die Aufsichtsbehörde dem Originator zugewiesen hat, oder, falls ein solcher Code nicht zur Verfügung steht, der Name des Instituts einzutragen.Bei Multi-Seller Verbriefungen übermittelt das berichtende Unternehmen die Kennungen sämtlicher (als Originator, Sponsor oder ursprünglicher Kreditgeber) an der Transaktion beteiligter Unternehmen in der konsolidierten Gruppe. Steht der Code nicht zur Verfügung oder ist er dem berichtenden Unternehmen nicht bekannt, ist der Name des Instituts anzugeben.

    040

    VERBRIEFUNGSART: (TRADITIONELL/SYNTHETISCH)Folgende Abkürzungen sind einzutragen: „T“ für traditionell; „S“ für synthetisch. Die Definitionen für „traditionelle Verbriefung“ und „synthetische Verbriefung“ sind Artikel 242 Absätze 10 und 11 der CRR zu entnehmen.

    050

    BILANZIERUNGSMETHODE: WERDEN VERBRIEFTE RISIKOPOSITIONEN IN DER BILANZ BEIBEHALTEN ODER AUS IHR ENTFERNT?Originatoren, Sponsoren und ursprüngliche Kreditgeber tragen eine der folgenden Abkürzungen ein: „K“ bei vollständigem Ansatz; „P“ bei teilweisem Ansatz; „R“ bei vollständiger Ausbuchung; „N“ für nicht zutreffend. In dieser Spalte werden die Bilanzierungsmethoden für die Transaktion zusammengefasst.Bei synthetischen Verbriefungen melden die Originatoren, dass verbriefte Risikopositionen aus der Bilanz entfernt werden.Handelt es sich um Verbriefungen von Verbindlichkeiten, nehmen Originatoren in dieser Spalte keine Eintragung vor.Die Option „P“ (teilweise ausgebucht) ist anzugeben, wenn die verbrieften Aktiva in der Bilanz in Höhe des anhaltenden Engagements des berichtenden Unternehmens gemäß Vorschrift im IAS 39.30-35 angesetzt werden.

    060

    SOLVABILITÄTSRECHTLICHE BEHANDLUNG: UNTERLIEGEN DIE VERBRIEFUNGSPOSITIONEN EIGENMITTELANFORDERUNGEN?Ausschließlich Originatoren nennen die folgenden Abkürzungen: „N“ unterliegt keinen Eigenmittelanforderungen; „B“ Bankbestand; „T“ Handelsbuch; „A“ in beiden Büchern teilweise geführt. Artikel 109, Artikel 243 und Artikel 244 der CRRIn dieser Spalte wird die solvabilitätsrechtliche Behandlung des Verbriefungsplans durch den Originator zusammengefasst. Sie gibt an, ob die Eigenmittelanforderungen nach den verbrieften Risikopositionen oder nach den Verbriefungspositionen (Bankbestand/Handelsbuch) berechnet werden.Beruhen die Eigenmittelanforderungen auf verbrieften Risikopositionen (da kein signifikantes Kreditrisiko übertragen worden ist), wird die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für Kreditrisiken im Meldebogen CR SA gemeldet, wenn das Institut die Standardmethode nutzt, oder im Meldebogen CR IRB, wenn es mit dem auf internen Beurteilungen basierenden Ansatz arbeitet.Beruhen die Eigenmittelanforderungen dagegen auf im Bankbestand gehaltenen Verbriefungspositionen (da ein signifikantes Kreditrisiko übertragen worden ist) wird die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für Kreditrisiken im Meldebogen CR SEC SA oder im Meldebogen CR SEC IRB ausgewiesen. Bei den im Handelsbuch gehaltenen Verbriefungspositionen wird die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für Marktrisiken im Meldebogen MKR SA TDI (standardisiertes allgemeines Positionsrisiko), in den Meldebögen MKR SA SEC oder MKR SA CTP (standardisiertes spezifisches Positionsrisiko) oder im Meldebogen MKR IM (interne Modelle) ausgewiesen.Handelt es sich um Verbriefungen von Verbindlichkeiten, nehmen Originatoren in dieser Spalte keine Eintragung vor.

    070

    VERBRIEFUNG ODER WIEDERVERBRIEFUNG?Den Definitionen der Begriffe „Verbriefung“ und „Wiederverbriefung“ in Artikel 4 Absatz 1 Nummern 61 und Artikel 62 bis 64 der CRR entsprechend den Typ des zugrunde liegenden Vorgangs mit den folgenden Abkürzungen melden: „S“ für Verbriefung; „R“ für Wiederverbriefung.

    080-100

    SELBSTBEHALTArtikel 404 bis 410 der CRR

    080

    TYP DES ANGEWENDETEN SELBSTBEHALTSFür jeden in Auftrag gegebenen Verbriefungsplan wird der maßgebliche Typ des Einbehalts eines materiellen Nettoanteils („net economic interest“), wie er in Artikel 405 der CRR vorgesehen ist, ausgewiesen. A — Vertikaler Anteil (Verbriefungspositionen): „das Halten eines Anteils von mindestens 5 % des Nominalwerts einer jeden an die Anleger verkauften oder übertragenen Tranche;“ V — Vertikaler Anteil (verbriefte Risikopositionen): das Halten eines Anteils von mindestens 5 % des Kreditrisikos jeder verbrieften Risikoposition, wenn das im Hinblick auf diese verbrieften Risikopositionen zurückbehaltene Kreditrisiko dem Kreditrisiko, das im Hinblick auf eben diese Risikopositionen verbrieft wurde, stets im Rang gleich- oder nachgestellt ist. B — Revolvierende Risikopositionen „bei Verbriefungen von revolvierenden Risikopositionen das Halten eines Originator-Anteils von mindestens 5 % des Nominalwerts der verbrieften Risikopositionen“. C — Bilanzwirksam: „das Halten eines Anteils von nach dem Zufallsprinzip ausgewählten Forderungen, der mindestens 5 % des Nominalwerts der verbrieften Risikopositionen entspricht, wenn diese Risikopositionen ansonsten im Rahmen der Verbriefung verbrieft worden wären, sofern die Zahl der potenziell verbrieften Risikopositionen bei der Origination mindestens 100 beträgt“. D — Erstverlust: „das Halten der Erstverlusttranche und erforderlichenfalls weiterer Tranchen, die das gleiche oder ein höheres Risikoprofil aufweisen und nicht früher fällig werden als die an die Anleger übertragenen oder verkauften Tranchen, so dass der insgesamt gehaltene Anteil mindestens 5 % des Nominalwerts der verbrieften Risikopositionen entspricht“. E — Befreit: Dieser Code wird für Verbriefungen ausgewiesen, die von den Bestimmungen in Artikel 405 Absatz 3 der CRR betroffen sind. N — Nicht zutreffend. Dieser Code wird für Verbriefungen ausgewiesen, die von den Bestimmungen in Artikel 404 der CRR betroffen sind. U — Verstoß oder unbekannt. Dieser Code wird angegeben, wenn das berichtende Institut nicht sicher weiß, welche Art des Selbstbehalts angewendet wird, oder wenn ein Verstoß vorliegt.

    090

    % DES SELBSTBEHALTS AM BERICHTSSTICHTAGDer Selbstbehalt eines materiellen Nettoanteils durch den Originator, den Sponsor oder den ursprünglichen Kreditgeber der Verbriefung beträgt mindestens 5 % (am Abschlusstag).Unbeschadet des Artikels 405 Absatz 1 der CRR kann die Bemessung zum Abschlusstag normalerweise in der Weise ausgelegt werden, dass sie bei der erstmaligen Verbriefung der Risikopositionen stattfindet, und nicht bei der ursprünglichen Schaffung der Risikopositionen (also beispielsweise nicht bei der ursprünglichen Gewährung der zugrunde liegenden Darlehen). Unter einer Bemessung des Selbstbehalts beim Abschluss ist zu verstehen, dass 5 % den prozentualen Selbstbehaltsanteil darstellen, der zu der Zeit, als diese Selbstbehaltshöhe bemessen und die Anforderung erfüllt wurde (beispielsweise bei der erstmaligen Verbriefung der Risikopositionen) erforderlich war. Eine dynamische Neubemessung und Neuanpassung des zurückbehaltenen Prozentanteils während der gesamten Laufzeit der Transaktion ist nicht erforderlich.Diese Spalte ist nicht auszufüllen, wenn in Spalte 080 (Typ des angewendeten Selbstbehalts) die Codes „E“ (befreit) oder „N“ (nicht zutreffend) ausgewiesen wurden.

    100

    EINHALTUNG DER SELBSTBEHALTANFORDERUNG?Artikel 405 Absatz 1 der CRRFolgende Abkürzungen sind einzutragen: Y — Ja (Yes); N — Nein Diese Spalte ist nicht auszufüllen, wenn in Spalte 080 (Typ des angewendeten Selbstbehalts) die Codes „E“ (befreit) oder „N“ (nicht zutreffend) ausgewiesen wurden.

    110

    FUNKTION DES INSTITUTS: (ORIGINATOR/SPONSOR/URSPRÜNGLICHER KREDITGEBER/ANLEGER)Folgende Abkürzungen sind einzutragen: „O“ für Originator; „S“ für Sponsor; „L“ für ursprünglicher Kreditgeber; „I“ für Anleger. Siehe die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 13 (Originator) und Artikel 4 Absatz 1 Nummer 14 (Sponsor) der CRR. Hinsichtlich der Anleger wird angenommen, dass es sich bei ihnen um Institute handelt, auf die die Bestimmungen der Artikel 406 und 407 der CRR zutreffen.

    120-130

    NICHT ABCP-PROGRAMMEAufgrund ihrer Besonderheit und weil sie mehrere einzelne Verbriefungspositionen umfassen, sind ABCP-Programme (die in Artikel 242 Absatz 9 der CRR definiert werden) von der Meldung in den Spalten 120 und 130 befreit.

    120

    URSPRUNGSDATUM (MM/JJJJ)Monat und Jahr des Ursprungsdatums (d. h. das Abgrenzungs- oder Abschlussdatum des Pools) der Verbriefung sind in folgendem Format auszuweisen: „mm/JJJJ“.Bei jedem einzelnen Verbriefungsplan kann sich das Ursprungsdatum von einem Berichtsstichtag zum anderen nicht ändern. Im Sonderfall der durch offene Pools besicherten Verbriefungspläne entspricht das Ursprungsdatum dem Datum der ersten Begebung von Wertpapieren.Diese Angabe ist auch dann auszuweisen, wenn das berichtende Unternehmen keine Positionen in der Verbriefung hält.

    130

    GESAMTBETRAG VERBRIEFTER RISIKOPOSITIONEN AM URSPRUNGSDATUMIn dieser Spalte wird der Betrag (laut der ursprünglichen Risikopositionen vor Umrechnungsfaktoren) des verbrieften Portfolios am Ursprungsdatum erfasst.Im Fall der durch offene Pools besicherten Verbriefungspläne wird der Betrag ausgewiesen, der sich auf das Ursprungsdatum der ersten Begebung von Wertpapieren bezieht. Bei traditionellen Verbriefungen werden keine anderen Vermögenswerte aus dem Verbriefungspool aufgenommen. Bei Multi-Seller-Verbriefungsplänen (d. h. mit mehreren Originatoren) wird nur der Betrag ausgewiesen, der dem Beitrag des berichtenden Unternehmens zum verbrieften Portfolio entspricht. Bei Verbriefungen von Verbindlichkeiten werden nur die Beträge ausgewiesen, die vom berichtenden Unternehmen begeben wurden.Diese Angabe ist auch dann auszuweisen, wenn das berichtende Unternehmen keine Positionen in der Verbriefung hält.

    140-220

    VERBRIEFTE RISIKOPOSITIONENIn den Spalten 140 bis 220 werden vom berichtenden Unternehmen Angaben zu einer Reihe von Merkmalen des verbrieften Portfolios angefordert.

    140

    GESAMTBETRAGDie Institute weisen den Wert des verbrieften Portfolios zum Berichtsstichtag, d. h. den ausstehenden Betrag der verbrieften Risikopositionen, aus. Bei traditionellen Verbriefungen werden keine anderen Vermögenswerte aus dem Verbriefungspool aufgenommen. Bei Multi-Seller-Verbriefungsplänen (d. h. mit mehreren Originatoren) wird nur der Betrag ausgewiesen, der dem Beitrag des berichtenden Unternehmens zum verbrieften Portfolio entspricht. Bei durch geschlossene Pools besicherten Verbriefungsplänen (d. h. das Portfolio verbriefter Aktiva kann nach dem Ursprungsdatum nicht mehr vergrößert werden) wird der Betrag fortschreitend gesenkt.Diese Angabe ist auch dann auszuweisen, wenn das berichtende Unternehmen keine Positionen in der Verbriefung hält.

    150

    ANTEIL DES INSTITUTS (%)Hier ist der am Berichtsstichtag bestehende Anteil (Prozentsatz mit zwei Dezimalstellen) des Instituts am verbrieften Portfolio auszuweisen. Die in dieser Spalte auszuweisende Zahl beträgt, außer bei Multi-Seller-Verbriefungsplänen, standardmäßig 100 %. In diesem Fall weist das berichtende Unternehmen seinen aktuellen Beitrag zum verbrieften Portfolio aus (relativ gesehen äquivalent zur Spalte 140).Diese Angabe ist auch dann auszuweisen, wenn das berichtende Unternehmen keine Positionen in der Verbriefung hält.

    160

    TYPIn dieser Spalte werden Angaben zum Typ der Vermögenswerte („1“ bis „8“) oder Verbindlichkeiten („9“ und „10“) des verbrieften Portfolios erfasst. Das Institut muss einen der folgenden Zahlungscodes melden: 1 — Hypothekendarlehen auf Wohnimmobilien; 2 — Hypothekendarlehen auf Gewerbeimmobilien; 3 — Kreditkartenforderungen; 4 — Leasinggeschäfte; 5 — Darlehen an Unternehmen oder KMU (als Unternehmen behandelt); 6 — Verbraucherdarlehen; 7 — Forderungen aus Warenlieferungen und Dienstleistungen; 8 — Sonstige Vermögenswerte; 9 — Gedeckte Schuldverschreibungen; 10 — Sonstige Verbindlichkeiten. Besteht der Pool verbriefter Risikopositionen aus einem Mix der oben aufgeführten Typen, gibt das Institut den wichtigsten Typ an. Bei Wiederverbriefungen nimmt das Institut auf den letztendlich zugrunde liegenden Pool von Vermögenswerten Bezug. Zum Typ „10“ (sonstige Verbindlichkeiten) gehören auch Schatzanweisungen und synthetische Unternehmensanleihen („Credit Linked Notes“).Bei durch geschlossene Pools besicherten Verbriefungsplänen kann sich der Typ von einem Berichtsstichtag zum anderen nicht ändern.

    170

    ANGEWENDETER ANSATZ (SA/IRB/MIX)In dieser Spalte werden Angaben zu dem Ansatz, den das Institut am Berichtsstichtag auf die verbrieften Risikopositionen anwenden würde, erfasst.Folgende Abkürzungen sind einzutragen: „S“ für Standardansatz; „I“ für auf internen Beurteilungen basierender Ansatz; „M“ für eine Kombination aus beiden Ansätzen (SA/IRB). Wird beim Standardansatz in Spalte 050 „P“ angegeben, ist die Berechnung der Eigenmittelanforderungen im Meldebogen CR SEC SA auszuweisen.Wird beim IRB-Ansatz in Spalte 050 „P“ angegeben, ist die Berechnung der Eigenmittelanforderungen im Meldebogen CR SEC IRB auszuweisen.Wird bei der Kombination aus SA- und IRB-Ansatz in Spalte 050 „P“ angegeben, dann ist die Berechnung der Eigenmittelanforderungen sowohl im Meldebogen CR SEC SA als auch im Meldebogen CR SEC IRB auszuweisen.Diese Angabe ist auch dann auszuweisen, wenn das berichtende Unternehmen keine Positionen in der Verbriefung hält. Diese Spalte gilt jedoch nicht für die Verbriefung von Verbindlichkeiten. Sponsoren nehmen in dieser Spalte keine Meldungen vor.

    180

    ANZAHL DER RISIKOPOSITIONENArtikel 261 Absatz 1 der CRRDiese Spalte ist nur für diejenigen Institute zwingend, die den IRB-Ansatz auf die Verbriefungspositionen anwenden (und daher in Spalte 170 „I“ angeben). Das Institut weist die effektive Anzahl der Risikopositionen aus.Diese Spalte ist nicht auszufüllen, wenn es sich um die Verbriefung von Verbindlichkeiten handelt oder die Eigenmittelanforderungen auf den verbrieften Risikopositionen (bei einer Verbriefung von Vermögenswerten) beruhen. Diese Spalte ist nicht auszufüllen, wenn das berichtende Unternehmen keine Positionen in der Verbriefung hält. Anleger füllen diese Spalte nicht aus.

    190

    LANDDen Code (ISO 3166-1 alpha-2) des Ursprungslandes der der Transaktion letztendlich zugrunde liegenden Risikoposition, d. h. das Land des unmittelbaren Schuldners der ursprünglichen verbrieften Risikopositionen, angeben (Transparenz). Besteht der Verbriefungspool aus verschiedenen Ländern, gibt das Institut das wichtigste Land an. Überschreitet kein Land die auf dem Betrag der Vermögenswerte bzw. Verbindlichkeiten beruhende Untergrenze von 20 %, wird „OT“ (sonstige) gemeldet.

    200

    ELGD (%)Die risikopositionsgewichtete durchschnittliche Verlustquote bei Ausfall (ELGD) wird nur von Instituten ausgewiesen, die den aufsichtlichen Formelansatz anwenden (und daher in Spalte 170 „I“ melden). Die ELGD wird gemäß Artikel 262 Absatz 1 der CRR berechnet.Diese Spalte ist nicht auszufüllen, wenn es sich um die Verbriefung von Verbindlichkeiten handelt oder die Eigenmittelanforderungen auf den verbrieften Risikopositionen (bei einer Verbriefung von Vermögenswerten) beruhen. Diese Spalte wird auch nicht ausgefüllt, wenn das berichtende Unternehmen keine Positionen in der Verbriefung hält. Sponsoren nehmen in dieser Spalte keine Meldungen vor.

    210

    (-) WERTBERICHTUNGEN UND RÜCKSTELLUNGENDies betrifft Wertberichtigungen und Rückstellungen (Artikel 159 der CRR) für Kreditverluste, die gemäß dem für das berichtende Institut geltenden Rechnungslegungsrahmen vorgenommen wurden. Wertberichtigungen schließen jeden Betrag ein, der für Kreditverluste bei finanziellen Vermögenswerten seit deren erstmaligem Ansatz in der Bilanz im Gewinn oder Verlust angesetzt wurde (einschließlich der zum beizulegenden Zeitwert bemessenen, auf das Kreditrisiko von finanziellen Vermögenswerten zurückzuführenden Verluste, die nicht vom Risikopositionswert abgezogen werden), zuzüglich der Abschläge auf zum Zeitpunkt des Ankaufs bereits ausgefallene bilanzielle Risikopositionen gemäß Artikel 166 Absatz 1 der CRR. Die Rückstellungen schließen die kumulierten Beträge der Kreditverluste bei außerbilanziellen Posten ein.In dieser Spalte werden Angaben zu den Wertberichtigungen und Rückstellungen, die auf die verbrieften Risikopositionen angewendet werden, erfasst. Diese Spalte ist nicht auszufüllen, wenn es sich um eine Verbriefung von Verbindlichkeiten handelt.Diese Angabe ist auch dann auszuweisen, wenn das berichtende Unternehmen keine Positionen in der Verbriefung hält.Sponsoren nehmen in dieser Spalte keine Meldungen vor.

    220

    EIGENMITTELANFORDERUNG VOR VERBRIEFUNG (%)In dieser Spalte werden Angaben zu den Eigenmittelanforderungen des verbrieften Portfolios für den Fall erfasst, dass keine Verbriefung stattgefunden haben sollte. Außerdem werden die mit diesen Risiken verbundenen, erwarteten Verluste (Kirb), als Prozentsatz (mit zwei Dezimalstellen) der Summe der am Ursprungsdatum bestehenden, verbrieften Risikopositionen erfasst. Kirb wird in Artikel 242 Absatz 4 der CRR definiert.Diese Spalte ist nicht auszufüllen, wenn es sich um eine Verbriefung von Verbindlichkeiten handelt. Bei einer Verbriefung von Vermögenswerten ist diese Angabe auch dann zu machen, wenn das berichtende Unternehmen keine Positionen in der Verbriefung hält.Sponsoren nehmen in dieser Spalte keine Meldungen vor.

    230-300

    VERBRIEFUNGSSTRUKTURIn diesem Block aus sechs Spalten werden Angaben zur Struktur der Verbriefung nach bilanzwirksamen und außerbilanziellen Positionen, Tranche (vorrangig/mezzanine/Erstverlust) und Laufzeit erfasst.Bei Multi-Seller-Verbriefungen wird für die Erstverlusttranche nur der Betrag ausgewiesen, der auf das berichtende Institut entfällt bzw. diesem zugewiesen wurde.

    230-250

    BILANZWIRKSAME POSTENIn diesem Spaltenblock werden Angaben zu bilanzwirksamen Posten, aufgeschlüsselt nach Tranchen (vorrangig/mezzanine/Erstverlust), erfasst.

    230

    VORRANGIGIn diese Kategorie sind alle Tranchen aufzunehmen, die nicht als Mezzanine-Tranchen oder Erstverlusttranchen in Frage kommen.

    240

    MEZZANINESiehe Artikel 243 Absatz 3 (traditionelle Verbriefung) und Artikel 244 Absatz 3 (synthetische Verbriefung) der CRR.

    250

    ERSTVERLUSTDer Begriff der Erstverlusttranche wird in Artikel 242 Absatz 15 der CRR definiert.

    260-280

    AUSSERBILANZIELLE POSTEN UND DERIVATEIn diesem Spaltenblock werden Angaben zu außerbilanziellen Posten und Derivaten, aufgeschlüsselt nach Tranchen (vorrangig/mezzanine/Erstverlust), erfasst.Hier werden die gleichen Kriterien für die Einstufung der Tranchen angewendet, die auch bei den bilanzwirksamen Posten zum Einsatz kommen.

    290

    ERSTER VORHERSEHBARER KÜNDIGUNGSTERMINDer in Anbetracht der Vertragsklauseln und der aktuell erwarteten Finanzlage wahrscheinliche Termin für die Kündigung der gesamten Verbriefung. Allgemein wäre dies der jeweils früheste der folgenden Termine: i)  das Datum, an dem ein Rückführungsaufruf (gemäß Definition in Artikel 242 Absatz 2 der CRR) bei Berücksichtigung der Laufzeit der zugrunde liegenden Risikoposition(en), ihrer erwarteten Vorauszahlungsquote sowie möglicher Neuverhandlungsaktivitäten erstmals ausgeübt werden könnte; ii)  das Datum, an dem der Originator erstmals eine andere, in den Vertragsklauseln der Verbriefung eingebettete Kaufoption ausüben könnte, die zur vollständigen Rücknahme der Verbriefung führen würde. Anzugeben sind Tag, Monat und Jahr des ersten vorhersehbaren Kündigungstermins. Falls verfügbar, wird der genaue Tag angegeben, andernfalls der erste Tag des Monats.

    300

    GESETZLICHER LETZTER FÄLLIGKEITSTERMINDies ist das Datum, an dem die gesamte Hauptforderung der Verbriefung nebst Zinsen den Rechtsvorschriften entsprechend zurückgezahlt werden muss (auf der Grundlage der Transaktionsdokumente).Anzugeben sind Tag, Monat und Jahr des gesetzlichen letzten Fälligkeitstermins. Falls verfügbar, wird der genaue Tag angegeben, andernfalls der erste Tag des Monats.

    310-400

    VERBRIEFUNGSPOSITIONEN: URSPRÜNGLICHE RISIKOPOSITION VOR DER ANWENDUNG VON UMRECHNUNGSFAKTORENIn diesem Spaltenblock werden Angaben zu den am Berichtsstichtag bestehenden Verbriefungspositionen nach bilanzwirksamen und außerbilanziellen Positionen und Tranche (vorrangig/mezzanine/Erstverlust) erfasst.

    310-330

    BILANZWIRKSAME POSTENHier werden die gleichen Kriterien für die Einstufung der Tranchen angewendet, die auch bei den bilanzwirksamen Posten zum Einsatz kommen.

    340-360

    AUSSERBILANZIELLE POSTEN UND DERIVATEHier werden die gleichen Kriterien für die Einstufung der Tranchen angewendet, die auch bei den außerbilanziellen Posten zum Einsatz kommen.

    370-400

    ZUSATZINFORMATIONEN: AUSSERBILANZIELLE POSTEN UND DERIVATEIn diesem Spaltenblock werden zusätzliche Angaben zu den gesamten außerbilanziellen Posten und Derivaten erfasst (die bereits nach einer anderen Aufschlüsselung in den Spalten 340-360 ausgewiesen sind).

    370

    DIREKTE KREDITSUBSTITUTE (DCS)Diese Spalte bezieht sich auf Verbriefungspositionen, die vom Originator gehalten und mit direkten Kreditsubstituten (DCS) besichert werden.Laut Anhang I der CRR werden die folgenden, einem hohen Risiko unterliegenden außerbilanziellen Posten als DCS betrachtet: — Garantien, die den Charakter eines Kreditsubstituts haben; — unwiderrufliche Kreditsicherungsgarantien („standby letters of credit“), die den Charakter eines Kreditsubstituts haben.

    380

    IRS/CRSIRS steht für Zinsswap (Interest Rate Swaps), während CRS für Währungsswaps (Currency Rate Swaps) steht. Diese Derivate werden in Anhang II der CRR aufgeführt.

    390

    ANRECHENBARE LIQUIDITÄTSFAZILITÄTENDie in Artikel 242 Absatz 3 der CRR definierten Liquiditätsfazilitäten (LF) müssen eine in Artikel 255 Absatz 1 der CRR festgelegte Aufstellung von sechs Bedingungen erfüllen, um als anrechenbar betrachtet werden zu können (ungeachtet der vom Institut angewendeten Methode, d. h. SA oder IRB).

    400

    SONSTIGE (EINSCHLIESSLICH NICHT ANRECHENBARER LF)Diese Spalte ist den verbleibenden außerbilanziellen Posten wie beispielsweise den nicht anrechenbaren Liquiditätsfazilitäten vorbehalten (d. h. denjenigen LF, die die in Artikel 255 Absatz 1 der CRR aufgeführten Bedingungen nicht erfüllen).

    410

    VORZEITIGE RÜCKZAHLUNG: UMRECHNUNGSFAKTOR ANGEWENDETIn Artikel 242 Absatz 12, Artikel 256 Absatz 5 (SA) und in Artikel 265 Absatz 1 (IRB) der CRR ist eine Reihe von Umrechnungsfaktoren vorgesehen, die auf den Betrag des Anlegeranteils anzuwenden sind (zur Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge).Diese Spalte gilt für Verbriefungspläne mit Klauseln über vorzeitige Rückzahlungen (d. h. revolvierende Verbriefungen).Laut Artikel 256 Absatz 6 der CRR richtet sich der anzuwendende Umrechnungsfaktor nach dem Niveau des aktuellen Dreimonatsdurchschnitts des Zinsüberschusses.Bei Verbriefungen von Verbindlichkeiten ist diese Spalte nicht auszufüllen. Diese Angabe hängt mit Zeile 100 im Meldebogen CR SA SEC und Zeile 160 im Meldebogen CR SEC IRB zusammen.

    420

    (-) VON DEN EIGENMITTELN ABGEZOGENER WERT DER RISIKOPOSITIONENDiese Angabe hängt eng mit Spalte 200 im Meldebogen CR SA SEC und Spalte 180 im Meldebogen CR SEC IRB zusammen.In dieser Spalte wird eine negative Zahl ausgewiesen.

    430

    GESAMTBETRAG DER RISIKOGEWICHTETEN POSITION VOR OBERGRENZEIn dieser Spalte werden Angaben zum risikogewichteten Positionsbetrag vor der auf die Verbriefungspositionen anzuwendenden Obergrenze erfasst (d. h. bei Verbriefungsplänen mit Übertragung eines signifikanten Kreditrisikos). Bei Verbriefungsplänen ohne Übertragung eines signifikanten Kreditrisikos (d. h. der risikogewichtete Positionsbetrag wird anhand der verbrieften Risikopositionen errechnet) werden in dieser Spalte keine Daten ausgewiesen.Bei Verbriefungen von Verbindlichkeiten ist diese Spalte nicht auszufüllen.

    440

    GESAMTBETRAG DER RISIKOGEWICHTETEN POSITION NACH OBERGRENZEIn dieser Spalte werden Angaben zum risikogewichteten Positionsbetrag nach der auf die Verbriefungspositionen anzuwendenden Obergrenze erfasst (d. h. bei Verbriefungsplänen mit Übertragung eines signifikanten Kreditrisikos). Bei Verbriefungsplänen ohne Übertragung eines signifikanten Kreditrisikos (d. h. die Eigenmittelanforderungen werden anhand der verbrieften Risikopositionen errechnet) werden in dieser Spalte keine Daten ausgewiesen.Bei Verbriefungen von Verbindlichkeiten ist diese Spalte nicht auszufüllen.

    450-510

    VERBRIEFUNGSPOSITIONEN — HANDELSBUCH

    450

    CTP ODER NICHT-CTP?Folgende Abkürzungen sind einzutragen: C — Korrelationshandelsportfolio (CTP) N — Kein Korrelationshandelsportfolio

    460-470

    NETTOPOSITIONEN — KAUF/VERKAUFSiehe die Spalten 050/060 des Meldebogens MKR SA SEC bzw. des Meldebogens MKR SA CTP.

    480

    GESAMTE EIGENMITTELANFORDERUNGEN (SA) — SPEZIFISCHES RISIKOSiehe Spalte 610 des Meldebogens MKR SA SEC bzw. Spalte 450 des Meldebogens MKR SA CTP.

    4.   MELDEBÖGEN ZUM OPERATIONELLEN RISIKO

    4.1.   C 16.00 — OPERATIONELLES RISIKO (OPR)

    4.1.1.   Allgemeine Bemerkungen

    112. Der Meldebogen umfasst Informationen über die nach Artikel 312 bis Artikel 324 der CRR vorzunehmende Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das operationelle Risiko nach dem Basisindikatoransatz (BIA), dem Standardansatz (STA), dem Alternativen Standardansatz (ASA) und dem Fortgeschrittenen Messansatz (AMA). Ein Institut kann für die Geschäftsfelder Privatkundengeschäft und Firmenkundengeschäft den STA und den ASA nicht gleichzeitig auch auf Einzelbasis anwenden.

    113. Institute, die den BIA, STA bzw. ASA anwenden, berechnen ihre Eigenmittelanforderung auf der Grundlage der zum Ende des Geschäftsjahres vorliegenden Informationen. Liegen keine geprüften Zahlen vor, können die Institute Schätzungen heranziehen. Werden geprüfte Zahlen verwendet, weisen die Institute die geprüften Zahlen aus, die dann unverändert bleiben müssen. Abweichungen von diesem Grundsatz der „Unveränderlichkeit“ sind beispielsweise möglich, wenn im Verlauf des betreffenden Berichtszeitraums Ausnamefälle wie der Erwerb oder die Veräußerung von Unternehmen oder Geschäftsbereichen eintreten.

    114. Kann ein Institut seiner zuständigen Behörde gegenüber begründen, dass — aufgrund außergewöhnlicher Umstände wie einer Verschmelzung oder einer Veräußerung von Unternehmen oder Geschäftsbereichen — die Verwendung eines Dreijahresdurchschnitts zur Berechnung des maßgeblichen Indikators die Schätzung der Eigenmittelanforderung für das operationelle Risiko verzerren würde, kann die zuständige Behörde dem Institut gestatten, die Berechnung dahin gehend anzupassen, dass solche Ereignisse berücksichtigt werden. Die zuständige Behörde kann auch von sich aus von einem Institut verlangen, die Berechnung zu ändern. Ist ein Institut seit weniger als drei Jahren tätig, kann es bei der Berechnung des maßgeblichen Indikators zukunftsgerichtete Schätzungen verwenden, sofern es zur Verwendung historischer Daten übergeht, sobald diese verfügbar sind.

    115. In diesem Meldebogen werden nach Spalten getrennt für die drei letzten Jahre Angaben zum Betrag des maßgeblichen Indikators für die einem operationellen Risiko unterliegenden Banktätigkeiten und zum Betrag der Darlehen und Kredite (wobei Letztere nur beim ASA anzuwenden ist) dargestellt. Daneben werden Angaben zum Betrag der Eigenmittelanforderung für das operationelle Risiko ausgewiesen. Gegebenenfalls muss aufgeschlüsselt werden, welcher Teil dieses Betrags auf einen Allokationsmechanismus zurückzuführen ist. In Bezug auf den AMA werden zur Darstellung von Einzelheiten der Auswirkung des erwarteten Verlustes und der Diversifizierungs- und Risikominderungstechniken auf die Eigenmittelanforderung für operationelle Risiken Zusatzinformationen hinzugefügt.

    116. In den einzelnen Zeilen werden nach Berechnungsmethode aufgeschlüsselt Angaben zur Eigenmittelanforderung für operationelle Risiken mit Einzelheiten zu den mit dem Standardansatz (STA) und dem alternativen Standardansatz (ASA) behandelten Geschäftsfeldern dargestellt.

    117. Dieser Meldebogen ist von allen Instituten einzureichen, für die Eigenmittelanforderungen in Bezug auf operationelle Risiken gelten.

    4.1.2.   Erläuterungen zu bestimmten Positionen



    Spalten

    010–030

    MASSGEBLICHER INDIKATORInstitute, die zur Berechnung der Eigenmittelanforderung für das operationelle Risiko den jeweils maßgeblichen Indikator (BIA, STA und ASA) verwenden, weisen in den Spalten 010 bis 030 den für die jeweiligen Jahre maßgeblichen Faktor aus. Bei einer Kombination verschiedener Ansätze wie sie in Artikel 314 der CRR genannt wird, melden die Institute zu Informationszwecken auch den maßgeblichen Indikator für die nach dem AMA behandelten Tätigkeiten. Dies trifft auch für alle anderen AMA-Banken zu.Nachfolgend bezieht sich der Begriff „maßgeblicher Indikator“ auf die „Summe der Elemente“ am Ende des Geschäftsjahres gemäß Definition in Artikel 316 Absatz 1 Tabelle 1 der CRR.Stehen dem Institut aus weniger als drei Jahren Daten zum maßgeblichen Indikator zur Verfügung, werden vorrangig die verfügbaren historischen Daten (geprüfte Zahlen) den entsprechenden Tabellenspalten zugewiesen. Stehen beispielsweise nur für ein Jahr historische Daten zu Verfügung, sind diese in Spalte 030 auszuweisen. Sofern dies angemessen erscheint, werden die zukunftsgerichteten Schätzungen dann in die Spalte 020 (Schätzung für das nächste Jahr) und in die Spalte 010 (Schätzung des Jahres +2) aufgenommen.Darüber hinaus darf das Institut zukunftsgerichtete Schätzungen zum Geschäft verwenden, wenn keine historischen Daten zum „maßgeblichen Indikator“ verfügbar sind.

    040-060

    DARLEHEN UND KREDITE (BEI ANWENDUNG DES ASA)Diese Spalten sind zur Meldung der Beträge der Darlehen und Kredite in den Geschäftsfeldern „Firmenkundengeschäft“ und „Privatkundengeschäft“, auf die in Artikel 319 Absatz 1 Buchstabe b der CRR Bezug genommen wird, zu verwenden. Diese Beträge werden zur Berechnung des alternativen maßgeblichen Indikators verwendet, der zu der Eigenmittelanforderung führt, die den mit dem alternativen Standardansatz (ASA) behandelten Tätigkeiten entspricht (Artikel 319 Absatz 1 Buchstabe a der CRR).Bezüglich des Geschäftsfelds „Firmenkundengeschäft“ werden die im Anlagebuch gehaltenen Wertpapiere ebenfalls aufgenommen.

    070

    EIGENMITTELANFORDERUNGDie Eigenmittelanforderung wird gemäß dem verwendeten Ansatz unter Befolgung der Artikel 312 bis 324 der CRR berechnet. Der daraus hervorgehende Betrag wird in Spalte 070 ausgewiesen.

    071

    GESAMTBETRAG DER RISIKOPOSITION OPERATIONELLES RISIKOArtikel 92 Absatz 4 der CRR Eigenmittelanforderungen in Spalte 070, multipliziert mit 12,5.

    080

    DAVON: AUF EINEN ALLOKATIONSMECHANISMUS ZURÜCKZUFÜHRENArtikel 18 Absatz 1 der CRR in Bezug auf die in Artikel 312 Absatz 2 genannte Einbeziehung der Allokationsmethodik, nach der die Eigenmittel zur Unterlegung des operationellen Risikos auf die verschiedenen Unternehmen der Gruppe verteilt werden, und in Bezug auf die Frage,ob und wie in einem Risikomesssystem, das von einem EU-Mutterinstitut und seinen Tochterunternehmen, der Gesamtheit der Tochterunternehmen einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder einer gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft genutzt wird, Diversifizierungseffekte eingerechnet werden sollen.

    090-120

    GEGEBENENFALLS AUSZUWEISENDE ZUSATZINFORMATIONEN NACH AMA

    090

    EIGENMITTELANFORDERUNG VOR REDUKTION(SEFFEKTEN) AUFGRUND VON ERWARTETEN VERLUSTEN, DIVERSIFIZIERUNG UND RISIKOMINDERUNGSTECHNIKENDie in Spalte 090 ausgewiesene Eigenmittelanforderung entspricht der Eigenmittelanforderung in Spalte 070, wird aber vor Berücksichtigung von Entlastungseffekten aufgrund von erwarteten Verlusten, Diversifizierungen und Risikominderungstechniken berechnet (siehe unten).

    100

    (-) REDUKTION DER EIGENMITTELANFORDERUNG AUFGRUND DES IN DER GESCHÄFTSPRAXIS ERFASSTEN ERWARTETEN VERLUSTSIn Spalte 100 wird die Erleichterung von Eigenmittelanforderungen aufgrund des in der Geschäftspraxis erfassten erwarteten Verlusts (nach Artikel 322 Absatz 2 Buchstabe a der CRR) ausgewiesen.

    110

    (-) REDUKTION DER EIGENMITTELANFORDERUNG AUFGRUND VON DIVERSIFIZIERUNGENDer Diversifizierungseffekt in Spalte 110 ist die Differenz zwischen der Summe der für jede Klasse operationeller Risiken getrennt berechneten Eigenmittelanforderungen (d. h. eine Situation, in der eine „perfekte Abhängigkeit“ herrscht) und der unter Berücksichtigung von Korrelationen und Abhängigkeiten berechneten diversifizierten Eigenmittelanforderung (d. h. in der Annahme einer weniger als „perfekten Abhängigkeit“ zwischen den Risikoklassen). Die „perfekte Abhängigkeit“ tritt im „Standardfall“ ein, wenn sich das Institut also keiner ausdrücklichen Korrelationsstrukturen zwischen den Risikoklassen bedient. Das AMA-Kapital wird folglich als Summe der Bemessungen der einzelnen operationellen Risiken in den gewählten Risikoklassen berechnet. In diesem Fall wird die Korrelation zwischen den Risikoklassen als 100 % angenommen und der Wert in der Spalte ist auf null zu setzen. Dagegen muss das Institut, wenn es eine ausdrückliche Korrelationsstruktur zwischen den Risikoklassen berechnet, in diese Spalte die Differenz zwischen dem aus dem Standardfall herrührenden AMA-Kapital und dem nach der Anwendung der Korrelationen zwischen den Risikoklassen errechneten Kapital aufnehmen. Der Wert spiegelt die „Diversifizierungsfähigkeit“ des AMA-Modells wider, also die Fähigkeit des Modells, ein nicht gleichzeitiges Auftreten schwerwiegender, im Rahmen des operationellen Risikos eintretender Verluste zu erfassen. In Spalte 110 ist der Betrag auszuweisen, um den die angenommene Korrelationsstruktur das AMA-Kapital in Bezug auf die Annahme einer Korrelation von 100 % verringert.

    120

    (-) REDUKTION DER EIGENMITTELANFORDERUNG AUFGRUND VON TECHNIKEN ZUR RISIKOMINDERUNG (VERSICHERUNGSSCHUTZ UND SONSTIGE RISIKOÜBERTRAGUNGSMECHANISMEN)In Spalte 120 sind die Auswirkungen von Versicherungsschutz und sonstigen Risikoübertragungsmechanismen nach Artikel 323 Absätze 1 bis 5 auszuweisen.



    Zeilen

    010

    DEM BASISINDIKATORANSATZ (BIA) UNTERLIEGENDE BANKTÄTIGKEITENIn dieser Zeile werden die Beträge dargestellt, die den Tätigkeiten entsprechen, bei denen zur Berechnung der Eigenmittelanforderung für das operationelle Risiko der BIA angewendet wird (Artikel 315 und 316 der CRR).

    020

    DEM STANDARDANSATZ (STA) BZW. DEM ALTERNATIVEN STANDARDANSATZ (ASA) UNTERLIEGENDE BANKTÄTIGKEITENHier ist die nach STA und ASA (Artikel 317 bis 319 der CRR) berechnete Eigenmittelanforderung auszuweisen.

    030-100

    DEM STA UNTERLIEGENDWird der Standardansatz (STA) eingesetzt, wird der maßgebliche Indikator für jedes betroffene Jahr in den Zeilen 030 bis 100 auf die in Artikel 317 Tabelle 2 der CRR definierten Geschäftsfelder verteilt. Die Zuordnung der Tätigkeiten zu Geschäftsfeldern folgt den in Artikel 318 der CRR beschriebenen Grundsätzen.

    110-120

    DEM ASA UNTERLIEGENDInstitute, die den alternativen Standardansatz (ASA) verwenden (Artikel 319 der CRR), weisen für die jeweiligen Jahre den jeweils maßgeblichen Indikator in den Zeilen 030 bis 050 und 080 bis 100 getrennt für jedes Geschäftsfeld und in den Zeilen 110 und 120 für die Geschäftsfelder „Firmenkundengeschäft“ und „Privatkundengeschäft“ aus.Die Zeilen 110 und 120 stellen den Betrag des maßgeblichen Indikators für die dem ASA unterliegenden Tätigkeiten dar. Dabei wird zwischen den dem Geschäftsfeld „Firmenkundengeschäft“ und den dem Geschäftsfeld „Privatkundengeschäft“ entsprechenden Banktätigkeiten unterschieden (Artikel 319 der CRR). Sowohl für die Zeilen, die dem „Firmenkundengeschäft“ und dem „Privatkundengeschäft“ nach dem Standardansatz (STA) (Zeilen 060 und 070) entsprechen, als auch für die dem ASA vorbehaltenen Zeilen 110 und 120 können Beträge eingetragen sein (wenn beispielsweise für ein Tochterunternehmen der Standardansatz gilt, während das Mutterunternehmen dem ASA unterliegt).

    130

    FORTGESCHRITTENEN MESSANSÄTZEN UNTERLIEGENDE BANKTÄTIGKEITEN — AMAAuszuweisen sind die maßgeblichen Daten für AMA-Institute (Artikel 312 Absatz 2 und Artikel 321 bis 323 der CRR).Bei einer Kombination verschiedener Ansätze wie sie in Artikel 314 der CRR genannt wird, werden Angaben zum maßgeblichen Indikator für die nach dem AMA behandelten Tätigkeiten gemeldet. Dies trifft auch für alle anderen AMA-Banken zu.

    4.2.   C 17.00 — OPERATIONELLES RISIKO: VERLUSTE UND RÜCKFLÜSSE DES LETZTEN JAHRES NACH GESCHÄFTSFELDERN UND EREIGNISKATEGORIEN (OPR-DETAILS)

    4.2.1.   Allgemeine Bemerkungen

    118. In diesem Meldebogen werden die Angaben zu den von einem Institut im letzten Jahr registrierten Bruttoverlusten und Rückflüssen nach Ereigniskategorien und Geschäftsfeldern zusammengefasst.

    119. „Bruttoverlust“ ist ein Verlust aufgrund eines operationellen Risikoereignisses oder einer Ereigniskategorie — im Sinne von Artikel 322 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 — vor Rückflüssen aller Art, unbeschadet Absatz 122.

    120. „Rückfluss“ ist ein mit dem ursprünglichen Verlust im Rahmen des operationellen Risikos in Zusammenhang stehendes unabhängiges Ereignis, das zeitlich getrennt ist und bei dem Gelder oder Zuflüsse wirtschaftlichen Nutzens von ersten oder dritten Parteien, wie Versicherern oder anderen Parteien, erlangt werden.

    121. „Verlustereignisse mit schnellem Rückfluss“ sind operationelle Risikoereignisse, die zu Verlusten führen, die innerhalb von fünf Arbeitstagen zum Teil oder in voller Höhe zurückfließen. Im Falle eines Verlustereignisses mit schnellem Rückfluss wird nur der Teil des Verlustes, der nicht vollständig zurückfließt (d.h. der Verlust abzüglich des schnellen Teilrückflusses) in die Bruttoverlustdefinition einbezogen. Folglich werden Verlustereignisse, die zu Verlusten führen, die innerhalb von fünf Arbeitstagen vollständig zurückfließen, nicht in die Bruttoverlustdefinition und somit auch nicht in die OPR-Details-Meldung einbezogen.

    122. „Abschlussstichtag“ ist der Zeitpunkt, an dem ein Verlust oder eine Rücklage/Rückstellung erstmals in der Gewinn- und Verlustrechnung gegenüber einem Verlust im Rahmen des operationellen Risikos angesetzt wurde. Dieser Zeitpunkt liegt logischerweise nach dem „Eintrittszeitpunkt“ (d.h. dem Zeitpunkt, an dem das operationelle Risikoereignis eintrat oder seinen Anfang nahm) und dem „Erkennungszeitpunkt“ (d.h. dem Zeitpunkt, an dem das operationelle Risikoereignis vom Institut erkannt wurde).

    123. Die Anzahl der Ereignisse ist die Anzahl der operationellen Risikoereignisse, die in der Berichtsperiode erstmals bilanziert werden.

    124. Der Gesamtverlustbetrag ist die algebraische Summe folgender Elemente:

    i. Bruttoverlustbeträge für operationelle Risikoereignisse, die in der Berichtsperiode „erstmalig bilanziert“ wurden (z.B. direkte Gebühren, Rückstellungen, Abrechnungen);

    ii. Bruttoverlustbeträge für positive Verlustanpassungen in der Berichtsperiode (z.B. Erhöhungen der Rückstellungen, verbundene Verlustereignisse, zusätzliche Abrechnungen) in Bezug auf operationelle Risikoereignisse, die in früheren Berichtsperioden „erstmalig bilanziert“ wurden, und

    iii. Bruttoverlustbeträge für negative Verlustanpassungen in der Berichtsperiode (aufgrund einer Reduzierung der Rückstellungen) in Bezug auf operationelle Risikoereignisse, die in früheren Berichtsperioden „erstmalig bilanziert“ wurden.

    125. Die Anzahl der Ereignisse schließt der Konvention nach auch die Ereignisse ein, die in früheren Berichtsperioden erstmalig bilanziert und noch nicht in früheren Aufsichtsmeldungen angegeben wurden. Der Gesamtverlustbetrag schließt der Konvention nach auch die Elemente nach Absatz 124 für frühere Berichtsperioden ein, die noch nicht in früheren aufsichtlichen Meldungen angegeben wurden.

    126. Der „Größte Einzelverlust“ ist der höchste unter 124.i oder 124.ii fallende Einzelbetrag.

    127. Die „Summe der fünf größten Verluste“ ist die Summe der unter 124.i oder 124.ii fallenden fünf größten Verluste.

    128. Der „Gesamtrückfluss von Verlusten“ ist die Summe aller in der Berichtsperiode bilanzierten Rückflüsse für operationelle Risikoereignisse, die in der Berichtsperiode oder in früheren Berichtsperioden erstmalig bilanziert wurden.

    129. Die im Juni des betreffenden Jahres gemeldeten Zahlen sind Zwischenberichtszahlen, während die endgültigen Zahlen im Dezember gemeldet werden. Die Zahlen im Juni haben also eine sechsmonatige Referenzperiode (d.h. vom 1.1. bis 30.6. des Kalenderjahres), während die Zahlen im Dezember eine zwölfmonatige Referenzperiode (d.h. vom 1.1. bis 31.12. des Kalenderjahres) haben.

    130. Die Angaben werden mittels Verteilung der die internen Untergrenzen übersteigenden Verluste und Rückflüsse auf die Geschäftsfelder (gemäß Definition in Artikel 317 Tabelle 2 der CRR und unter Einschluss des zusätzlichen Geschäftsfeldes „Gesamtunternehmen“ nach Artikel 322 Absatz 3 Buchstabe b der CRR) und (in Artikel 324 der CRR definierten) Ereigniskategorien dargestellt. Dabei besteht die Möglichkeit, dass Verluste, die einem Ereignis entsprechen, über mehrere Geschäftsfelder verteilt werden.

    131. Die Spalten stellen die verschiedenen Ereigniskategorien und die Summen für jedes Geschäftsfeld sowie eine Zusatzinformation dar, die den niedrigsten, bei der Datenerfassung für die Verluste angewandten Schwellenwert zeigt. Gibt es mehr als einen Schwellenwert, wird dort innerhalb jedes Geschäftsfelds der niedrigste und höchste Schwellenwert offen gelegt.

    132. Die Zeilen stellen die Geschäftsfelder und innerhalb der einzelnen Geschäftsfelder Angaben zur Anzahl der Ereignisse, zum Gesamtverlustbetrag, zum größten Einzelverlust, zur Summe der fünf größten Verluste und zum Gesamtrückfluss von Verlusten dar.

    133. Bei den Geschäftsfeldern insgesamt werden auch Angaben zur Zahl der Ereignisse und zum Gesamtverlustbetrag in bestimmten, auf den aktuellen Schwellenwerten (10 000 , 20 000 , 100 000 und 1 000 000 ) basierenden Spannen verlangt. Die Schwellenwerte wurden in Euro festgesetzt und zur Herstellung der Vergleichbarkeit der gemeldeten Verluste zwischen den Instituten vorgesehen; sie stehen daher also nicht unbedingt in Zusammenhang mit den Bagatellgrenzen für die interne Verlustdatensammlung, die in einem anderen Abschnitt des Meldebogens anzugeben sind.

    134. Ergibt die algebraische Summe der in Absatz 124 genannten Elemente des Gesamtverlustbetrags für einige Kombinationen aus Geschäftsfeldern und Ereigniskategorien einen negativen Wert, so wird in den betreffenden Zellen der Wert 0 angegeben.

    135. Dieser Meldebogen ist von Instituten, die zur Berechnung ihrer Eigenmittelanforderungen den AMS oder den STA bzw. ASA verwenden, auszufüllen.

    136. Zur Überprüfung der in Artikel 5 Buchstabe b Absatz 2 Buchstabe b genannten Voraussetzungen ziehen die Institute die „Gesamtsumme der individuellen Bilanzsummen aller Institute im selben Mitgliedstaat“ laut den jüngsten verfügbaren Statistiken auf der Supervisory Disclosure Webpage der EBA heran.

    137. Die unter Artikel 5 Buchstabe b Absatz 2 Buchstabe b dieser Verordnung fallenden Institute brauchen als Summe aller Ereigniskategorien (Spalte 080) des Meldebogens OPR Details nur die folgenden Angaben auszuweisen:

    a) Anzahl der Ereignisse (Zeile 910);

    b) Betrag des Gesamtverlustes (Zeile 920);

    c) größter Einzelverlust (Zeile 930)

    d) Summe der fünf größten Verluste (Zeile 940) und

    e) Gesamtrückfluss von Verlusten (Zeile 950).

    4.2.2.   Erläuterungen zu bestimmten Positionen



    Spalten

    010-070

    EREIGNISKATEGORIENDie Institute weisen die Verluste nach den in Artikel 324 der CRR definierten Ereigniskategorien in den jeweiligen Spalten 010 bis 070 aus.Institute, die ihre Eigenmittelanforderung nach dem Standardansatz (STA) oder dem alternativen Standardansatz (ASA) berechnen, können die Verluste, für die die Ereigniskategorie nicht festgestellt wurde, in der Spalte 080 melden.

    080

    EREIGNISKATEGORIEN INSGESAMTIn Spalte 080 melden die Institute für jedes Geschäftsfeld die „Anzahl der Ereignisse“ insgesamt, den „Gesamtverlustbetrag“ insgesamt und den „Gesamtrückfluss von Verlusten“ insgesamt als einfache Aggregation der in den Spalten 010 bis 070 ausgewiesenen Anzahl der Verlustereignisse, der Brutto-Gesamtverlustbeträge und der Gesamtrückflüsse von Verlusten. Der in Spalte 080 ausgewiesene „größte Einzelverlust“ ist der höchste Betrag der in den Spalten 010 bis 070 gemeldeten „größten Brutto-Einzelverluste“. Bezüglich der Summe der fünf größten Verluste wird in Spalte 080 die Summe der innerhalb eines Geschäftsfeldes eingetretenen fünf größten Verluste gemeldet.

    090-100

    ZUSATZINFORMATION: BEI DER DATENSAMMLUNG ANGEWANDTE BAGATELLGRENZEInstitute melden in den Spalten 090 und 100 die Bagatellgrenzen für die interne Verlustdatensammlung, die sie gemäß Artikel 322 Absatz 3 Buchstabe c letzter Satz der CRR anwenden. Wendet das Institut für jedes Geschäftsfeld nur eine Bagatellgrenze an, wird nur die Spalte 090 ausgefüllt. Werden innerhalb eines aufsichtsrechtlichen Geschäftsfeldes mehrere Bagatellgrenzen verwendet, wird auch die höchste anzuwendende Bagatellgrenze (Spalte 100) eingetragen.



    Zeilen

    010-850

    GESCHÄFTSFELDER: UNTERNEHMENSFINANZIERUNG, HANDEL UND VERKAUF, WERTPAPIER-PROVISIONSGESCHÄFT, FIRMENKUNDENGESCHÄFT, PRIVATKUNDENGESCHÄFT, ZAHLUNG UND ABWICKLUNG, AGENTURDIENSTLEISTUNGEN, VERMÖGENSVERWALTUNG, GESAMTUNTERNEHMENFür jedes Geschäftsfeld gemäß Definition in Artikel 317 Absatz 4 Tabelle 2 der CRR unter Einschluss des zusätzlichen Geschäftsfeldes „Gesamtunternehmen“ nach Artikel 322 Absatz 3 Buchstabe b der CRR und für jede Ereigniskategorie weist das Institut unter Beachtung der internen Bagatellgrenzen folgende Angaben aus: Anzahl der Ereignisse, Gesamtverlustbetrag, größter Einzelverlust, Summe der fünf größten Verluste und Gesamtrückfluss von Verlusten. Bei einem Verlustereignis, dass sich auf mehrere Geschäftsfelder auswirkt, wird der gesamte Verlustbetrag auf alle betroffenen Geschäftsfelder verteilt.

    910-950

    GESCHÄFTSFELDER INSGESAMTFür jede Ereigniskategorie (Spalte 010 bis 080) müssen die folgenden Angaben (Artikel 322 Absatz 3 Buchstaben b, c und e der CRR über die Geschäftsfelder insgesamt (Zeilen 910 bis 950) gemeldet werden: Anzahl der Ereignisse (Zeile 910): Anzugeben ist die Anzahl der die interne Bagatellgrenze überschreitenden Ereignisse nach Ereigniskategorien für die Geschäftsfelder insgesamt. Diese Zahl kann niedriger als die Aggregation der Anzahl der Ereignisse nach Geschäftsfeldern sein, weil die Ereignisse mit mehrfachen Auswirkungen (Auswirkungen in verschiedenen Geschäftsfeldern) als ein Ereignis betrachtet werden. Anzahl der Ereignisse, davon ≥ 10 000 und < 20 000 , ≥ 20 000 und < 100 000 , ≥ 100 000 und < 1 000 000 , ≥ 1 000 000 (Zeile 911 bis 914): Anzugeben ist die Anzahl der internen Ereignisse innerhalb der in den betreffenden Zeilen definierten Spannen. Gesamtverlustbetrag (Zeile 920): Der Gesamtverlustbetrag ist die einfache Aggregation des Gesamtverlustbetrags für jedes einzelne Geschäftsfeld. Gesamtverlustbetrag, davon ≥ 10 000 und < 20 000 , ≥ 20 000 und < 100 000 , ≥ 100 000 und < 1 000 000 , ≥ 1 000 000 (Zeile 921 bis 924): Anzugeben ist der Gesamtverlustbetrag innerhalb der in den betreffenden Zeilen definierten Spannen. Größter Einzelverlust (Zeile 930): Der größte Einzelverlust entspricht dem größten, die interne Bagatellgrenze überschreitenden Verlust für jede Ereigniskategorie und unter sämtlichen Geschäftsfeldern. Diese Zahlen können höher als der in jedem einzelnen Geschäftsfeld verzeichnete größte Einzelverlust sein, wenn sich ein Ereignis auf verschiedene Geschäftsfelder auswirkt. Summe der fünf größten Verluste (Zeile 940): Es wird die Summe der fünf größten Verluste für jede Ereigniskategorie und unter sämtlichen Geschäftsfeldern gemeldet. Diese Summe kann höher als die höchste Summe der in jedem einzelnen Geschäftsfeld ausgewiesenen, fünf größten Verluste sein. Diese Summe ist ungeachtet der Anzahl der Verluste auszuweisen. Gesamtrückfluss von Verlusten (Zeile 950): Der Gesamtrückfluss von Verlusten ist die einfache Aggregation des Gesamtrückflusses von Verlusten für jedes einzelne Geschäftsfeld.

    910-950/080

    GESCHÄFTSFELDER INSGESAMT — EREIGNISKATEGORIEN INSGESAMT Anzahl der Ereignisse: Für jede Zeile von 910 bis 914 ist die Anzahl der Ereignisse gleich der horizontalen Aggregation der Anzahl der Ereignisse in der entsprechenden Zeile, da in diesen Zahlen die Ereignisse, die sich auf verschiedene Geschäftsfelder auswirken, bereits als ein Ereignis berücksichtigt worden sind. Die Zahl in Zeile 910 muss nicht zwingend der vertikalen Aggregation der Anzahl der in Spalte 080 aufgenommenen Ereignisse entsprechen, da ein Ereignis sich auf verschiedene Geschäftsfelder gleichzeitig auswirken kann. Gesamtverlustbetrag: Für jede Zeile von 920 bis 924 ist der Gesamtverlustbetrag gleich der horizontalen Aggregation der in der entsprechenden Zeile nach Ereigniskategorien ausgewiesenen Gesamtverlustbeträge. Der in Zeile 920 ausgewiesene Gesamtverlustbetrag ist gleich der vertikalen Aggregation der in Spalte 080 nach Geschäftsfeldern ausgewiesenen Gesamtverlustbeträge. Größter Einzelverlust: Wie bereits erwähnt, kann es in Fällen, in denen sich ein Ereignis auf verschiedene Geschäftsfelder auswirkt, zutreffen, dass der als „Höchster Einzelverlust“ unter „Geschäftsfelder insgesamt“ für eine bestimmte Ereigniskategorie ausgewiesene Betrag höher als die in jedem Geschäftsfeld als „Höchster Einzelverlust“ ausgewiesenen Beträge ist. Folglich ist der Betrag in dieser Zelle gleich dem höchsten Wert der als „Höchster Einzelverlust“ in „Geschäftsfelder insgesamt“ ausgewiesenen Werte, wobei dieser Wert nicht zwingend gleich dem höchsten Wert des „Höchstens Einzelverlusts“ aller Geschäftsfelder in Zeile 080 sein muss. Summe der fünf größten Verluste: Dies ist die Summe der fünf größten Verluste in der gesamten Matrix. Das heißt, dass diese Summe weder zwingend dem höchsten Wert der „Summe der fünf größten Verluste“ in „Geschäftsfelder insgesamt“ entsprechen muss, noch dass sie gleich dem größten Wert der „Summe der fünf größten Verluste“ in Spalte 080 sein muss. Gesamtrückfluss von Verlusten: Dieser ist gleich der horizontalen Aggregation der in Zeile 950 nach Ereigniskategorien ausgewiesenen Gesamtrückflüsse von Verlusten und gleich der vertikalen Aggregation der in Spalte 080 nach Geschäftsfeldern ausgewiesenen Gesamtrückflüsse von Verlusten.

    5.   MELDEBÖGEN ZUM MARKTRISIKO

    138. Die vorliegenden Erläuterungen beziehen sich auf die in Meldebögen erfolgenden Meldungen über die Berechnung der Eigenmittelanforderungen nach dem Standardansatz für das Fremdwährungsrisiko (MKR SA FX), das Warenpositionsrisiko ((MKR SA COM), das Zinsänderungsrisiko (MKR SA TDI, MKR SA SEC, MKR SA CTP) und das Beteiligungsrisiko (MKR SA EQU). Darüber hinaus enthält dieser Teil Erläuterungen für Meldungen über die Berechnung der Eigenmittelanforderungen gemäß dem Ansatz nach internen Modellen (MKR IM).

    139. Das Positionsrisiko börsengehandelter Schuldtitel oder Aktieninstrumente (bzw. Schulden- oder Aktienderivate) wird zur Berechnung des dafür erforderlichen Kapitals in zwei Bestandteile aufgeteilt. Die erste Komponente ist die spezifische Risikokomponente — dies ist das Risiko einer Preisänderung bei dem betreffenden Instrument aufgrund von Faktoren, die auf seinen Emittenten oder im Fall eines Derivats auf den Emittenten des zugrunde liegenden Instruments zurückzuführen sind. Mit der zweiten Komponente wird das allgemeine Risiko abgedeckt. Dies ist das Risiko einer Preisänderung bei dem betreffenden Wertpapier, die im Fall börsengehandelter Schuldtitel oder davon abgeleiteter Instrumente einer Änderung des Zinsniveaus oder im Fall von Aktien oder davon abgeleiteter Instrumente einer allgemeinen Bewegung am Aktienmarkt zuzuschreiben ist, die in keinem Zusammenhang mit den spezifischen Merkmalen einzelner Wertpapiere steht. Angaben zur allgemeinen Behandlung spezifischer Instrumente und zu Nettingverfahren sind in den Artikel 326 bis 333 der CRR zu finden.

    5.1.   C 18.00 — MARKTRISIKO: STANDARDANSATZ FÜR POSITIONSRISIKEN BÖRSENGEHANDELTER SCHULDTITEL (MKR SA TDI)

    5.1.1.   Allgemeine Bemerkungen

    140. In diesem Meldebogen werden die Positionen und die zugehörigen Eigenmittelanforderungen für Positionsrisiken börsengehandelter Schuldtitel nach dem Standardansatz erfasst (Artikel 102 und 105 Absatz 1 der CRR). Die verschiedenen Risiken und Methoden, die im Rahmen der CRR zur Verfügung stehen, werden zeilenweise berücksichtigt. Das spezifische Risiko, das mit den in den Meldebögen MKR SA SEC und MKR SA CTP enthaltenen Risikopositionen verbunden ist, muss nur im Feld „Insgesamt“ (Total) des MKR SA TDI-Meldebogens ausgewiesen werden. Die in den genannten Meldebögen gemeldeten Eigenmittelanforderungen werden in Zelle {325;060} (Verbriefungen) bzw. {330;060} (CTP) übertragen..

    141. Der Meldebogen muss in Bezug auf die „Summe“ sowie eine vorher festgelegte Aufstellung folgender Währungen getrennt ausgefüllt werden: EUR, ALL, BGN, CZK, DKK, EGP, GBP, HRK, HUF, ISK, JPY, LTL, MKD, NOK, PLN, RON, RUB, RSD, SEK, CHF, TRY, UAH, USD sowie ein weiterer Meldebogen für sonstige Währungen.

    5.1.2.   Erläuterungen zu bestimmten Positionen



    Spalten

    010-020

    ALLE POSITIONEN (KAUF- UND VERKAUFSPOSITIONEN)Artikel 102 und Artikel 105 Absatz 1 der CRR. Hierbei handelt es sich um nicht nach Instrumenten aufgerechnete Bruttopositionen unter Ausschluss von Positionen in Form von Versicherungsprodukten, die von Dritten gezeichnet oder mitgarantiert werden (Artikel 345 Satz 2 der CRR). Erläuterungen zur Unterscheidung zwischen Kauf- und Verkaufspositionen, die auch für diese Bruttopositionen gilt, sind Artikel 328 Absatz 2 der CRR zu entnehmen.

    030–040

    NETTOPOSITIONEN (KAUF- UND VERKAUFSPOSITIONEN)Artikel 327 bis 329 und Artikel 334 der CRR. Erläuterungen zur Unterscheidung zwischen Kauf- und Verkaufspositionen sind Artikel 328 Absatz 2 der CRR zu entnehmen.

    050

    EINER EIGENKAPITALANFORDERUNG UNTERLIEGENDE POSITIONENHierbei handelt es sich um Nettopositionen, die nach den verschiedenen, in Teil 3 Titel IV Kapitel 2 der CRR betrachteten Ansätzen mit einer Eigenkapitalanforderung belegt werden.

    060

    EIGENMITTELANFORDERUNGENHierbei handelt es sich um die Eigenkapitalanforderung für maßgebliche Positionen nach Teil 3 Titel IV Kapitel 2 der CRR.

    070

    GESAMTRISIKOBETRAGArtikel 92 Absatz 4 Buchstabe b der CRR Dies ist das Ergebnis der Multiplikation der Eigenmittelanforderung mit 12,5.



    Zeilen

    010–350

    BÖRSENGEHANDELTE SCHULDTITEL IM HANDELSBUCHDie Positionen an im Handelsbuch geführten, börsengehandelten Schuldtiteln und die entsprechenden Eigenmittelanforderungen für das Positionsrisiko nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i der CRR und nach Teil 3 Titel IV Kapitel 2 der CRR werden hier abhängig von ihrer Risikokategorie, ihrer Laufzeit und des verwendeten Ansatzes ausgewiesen.

    011

    ALLGEMEINES RISIKO

    012

    DerivateIn die Berechnung des Zinsänderungsrisikos für Handelsbuchpositionen einbezogene Derivate, gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Artikel 328 bis 331.

    013

    Sonstige Vermögenswerte und VerbindlichkeitenIn die Berechnung des Zinsänderungsrisikos für Handelsbuchpositionen einbezogene Instrumente außer Derivaten.

    020-200

    LAUFZEITBEZOGENER ANSATZDies betrifft Positionen an börsengehandelten Schuldtiteln, auf die der laufzeitbezogene Ansatz nach Artikel 339 Absätze 1 bis 8 der CRR angewendet wird, sowie die entsprechenden, in Artikel 339 Absatz 9 der CRR festgesetzten Eigenmittelanforderungen. Diese Positionen werden in die Zonen Eins, Zwei und Drei und diese wiederum nach der Fälligkeit der Instrumente aufgeteilt.

    210-240

    ALLGEMEINES RISIKO DURATIONSBEZOGENER ANSATZDies betrifft Positionen an börsengehandelten Schuldtiteln, auf die der durationsbezogene Ansatz nach Artikel 340 Absätze 1 bis 6 der CRR angewendet wird, sowie die entsprechenden, in Artikel 340 Absatz 7 der CRR festgesetzten Eigenmittelanforderungen. Diese Position wird in die Zonen Eins, Zwei und Drei aufgeteilt.

    250

    SPEZIFISCHES RISIKODies ist die Summe der in den Zeilen 251, 325 und 330 ausgewiesenen Beträge.Dies betrifft Positionen an börsengehandelten Schuldtiteln, die der spezifischen Risikokapitalanforderung unterliegen, sowie die entsprechende Kapitalanforderung nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b, Artikel 335, Artikel 336 Absätze 1 bis 3, Artikel 337 und Artikel 338 der CRR. Hier ist auch der letzte Satz in Artikel 327 Absatz 1 der CRR zu beachten.

    251-321

    Eigenmittelanforderung für Schuldtitel, die keine Verbriefungspositionen darstellenSumme der in den Zeilen 260 bis 321 ausgewiesenen Beträge.Die Eigenmittelanforderung der n-ten-Ausfall-Kreditderivate, für die keine externe Bonitätsbeurteilung vorliegt, ist mittels Addition der Risikogewichte der Referenzeinheiten zu berechnen (Artikel 332 Absatz 1 Buchstabe e Absätze 1 und 2 der CRR — „Transparenz“). Die n-ten-Ausfall-Kreditderivate, für die eine externe Bonitätsbeurteilung vorliegt (Artikel 332 Absatz 1 Buchstabe e Absatz 3 der CRR) werden getrennt in Zeile 321 ausgewiesen.Meldung von Positionen, auf die Artikel 336 Absatz 3 der CRR anzuwenden ist:Für Schuldverschreibungen, die gemäß Artikel 129 Absatz 3 der CRR für ein Risikogewicht von 10 % im Anlagebuch in Frage kommen, gilt eine Sonderbehandlung (gedeckte Schuldverschreibungen). Die spezifische Eigenmittelanforderung entspricht der Hälfte des Prozentsatzes der zweiten Kategorie in Tabelle 1 des Artikels 336 der CRR. Diese Positionen sind entsprechend ihrer Restlaufzeit den Zeilen 280–300 zuzuweisen.Wird das allgemeine Risiko von Zinspositionen durch ein Kreditderivat abgesichert, werden die Artikel 346 und 347 angewendet.

    325

    Eigenmittelanforderung für VerbriefungspositionenDies sind die in Spalte 610 des Meldebogens MKR SA SEC ausgewiesenen Eigenmittelanforderungen. Sie wird nur auf der Summenebene des Meldebogens MKR SA TDI gemeldet.

    330

    Eigenmittelanforderung für das KorrelationshandelsportfolioDies sind die in Spalte 450 des Meldebogens MKR SA CTP ausgewiesenen Eigenmittelanforderungen. Sie wird nur auf der Summenebene des Meldebogens MKR SA TDI gemeldet.

    340

    BESONDERER ANSATZ FÜR POSITIONSRISIKEN IN OGAArtikel 348 bis 350 der CRR Dieser Ansatz ist anzuwenden, wenn Positionen in OGA oder die diesen zugrunde liegenden Instrumente nicht nach den in Teil 3 Titel IV Kapitel 5 der CRR dargelegten Methoden behandelt werden. Sofern dies zutrifft, schließt dieser Ansatz die Auswirkungen der für die Eigenmittelanforderungen geltenden Obergrenzen ein.Wird der besondere Ansatz nach Artikel 348 Satz 1 der CRR angewendet, entspricht der auszuweisende Betrag 32 % der Nettoposition der betroffenen OGA-Risikoposition. Wird der besondere Ansatz nach Artikel 348 Satz 2 der CRR angewendet, entspricht der auszuweisende Betrag — je nachdem, welcher Betrag niedriger ist — entweder 32 % der Nettoposition der maßgeblichen OGA-Risikoposition oder der Differenz zwischen 40 % dieser Nettoposition und den Eigenmittelanforderungen, die sich aus dem mit dieser OGA-Risikoposition verbundenen Fremdwährungsrisiko ergeben

    350-390

    ZUSATZANFORDERUNGEN FÜR OPTIONEN (OHNE DELTA-FAKTOR-RISIKEN)Artikel 329 Absatz 3 der CRRDie Zusatzanforderungen für Optionen im Zusammenhang mit nicht dem Delta-Faktor unterliegenden Risiken werden in der zu ihrer Berechnung angewendeten Methode beschrieben.

    5.2.   C 19.00 — MARKTRISIKO: STANDARDANSATZ FÜR SPEZIFISCHE RISIKEN IN VERBRIEFUNGEN (MKR SA SEC)

    5.2.1.   Allgemeine Bemerkungen

    142. In diesem Meldebogen werden Angaben zu den Positionen (alle/netto und Kauf/Verkauf) und den zugehörigen Eigenmittelanforderungen für die spezifische Risikokomponente des Positionsrisikos in Verbriefungen bzw. Wiederverbriefungen im Handelsbuch (nicht auf das Korrelationshandelsportfolio anrechenbar) verlangt, für die der Standardansatz gilt.

    143. Im Meldebogen MKR SA SEC wird nur die Eigenmittelanforderung für das spezifische Risiko von Verbriefungspositionen nach Artikel 335 in Verbindung mit Artikel 337 der CRR bestimmt. Werden Verbriefungspositionen des Handelsbuches durch Kreditderivate abgesichert, gelten die Artikel 346 und 347 der CRR. Für sämtliche Positionen im Handelsbuch gibt es ungeachtet dessen, ob das Institut zur Bestimmung des Risikogewichts der einzelnen Positionen nach Teil 3 Titel II Kapitel 5 der CRR den Standardansatz oder den auf internen Beurteilungen basierenden Ansatz verwendet, nur einen Meldebogen. Die Meldung der Eigenmittelanforderungen für das allgemeine Risiko dieser Positionen erfolgt im Meldebogen MKR SA TDI oder im Meldebogen MKR IM.

    144. Positionen, die ein Risikogewicht von 1 250 % erhalten, können alternativ vom harten Kernkapital abgezogen werden (siehe Artikel 243 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 244 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 258 der CRR). In diesem Falle sind diese Positionen in CA1 Zeile 460 auszuweisen.

    5.2.2.   Erläuterungen zu bestimmten Positionen



    Spalten

    010-020

    ALLE POSITIONEN (KAUF- UND VERKAUFSPOSITIONEN)Artikel 102 und 105 Absatz 1 der CRR in Verbindung mit Artikel 337 der CRR (Verbriefungspositionen). Erläuterungen zur Unterscheidung zwischen Kauf- und Verkaufspositionen, die auch für diese Bruttopositionen gilt, sind Artikel 328 Absatz 2 der CRR zu entnehmen.

    030-040

    (-) VON DEN EIGENMITTELN ABGEZOGENE POSITIONEN (KAUF- UND VERKAUFSPOSITIONEN)Artikel 258 der CRR

    050-060

    NETTOPOSITIONEN (KAUF- UND VERKAUFSPOSITIONEN)Artikel 327 bis 329 und Artikel 334 der CRR. Erläuterungen zur Unterscheidung zwischen Kauf- und Verkaufspositionen sind Artikel 328 Absatz 2 der CRR zu entnehmen.

    070-520

    AUFSCHLÜSSELUNG DER NETTOPOSITIONEN NACH RISIKOGEWICHTENArtikel 251 (Tabelle 1) und Artikel 261 Absatz 1 (Tabelle 4) der CRR Die Aufschlüsselung muss für Kauf- und Verkaufspositionen getrennt erfolgen.

    230-240 und 460-470

    1 250 %Artikel 251 (Tabelle 1) und Artikel 261 Absatz 1 (Tabelle 4) der CRR

    250-260 und 480-490

    AUFSICHTLICHER FORMELANSATZArtikel 337 Absatz 2 der CRR in Verbindung mit Artikel 262 der CRRDiese Spalten sind auszufüllen, wenn das Institut den alternativen aufsichtlichen Formelansatz (SFA) verwendet, nach dem die Eigenmittelanforderungen als Funktion aus den Merkmalen des Sicherheitenpools und den vertraglichen Eigenschaften der Tranche bestimmt werden.

    270 und 500

    TRANSPARENZSA: Artikel 253, Artikel 254 und Artikel 256 Absatz 5 der CRR. In den der Transparenz dienenden Spalten sind alle Fälle unbeurteilter Risikopositionen enthalten, bei denen das Risikogewicht aus dem zugrunde liegenden Risikopositionsportfolio abgeleitet wird (durchschnittliches Risikogewicht des Pools, höchstes Risikogewicht des Pools oder Verwendung eines Konzentrationskoeffizienten).IRB: Artikel 263, Absätze 2 und 3 der CRR. Erläuterungen zu vorzeitigen Rückzahlungen sind Artikel 265 Absatz 1 und Artikel 256 Absatz 5 der CRR zu entnehmen.

    280-290/510-520

    INTERNER BEMESSUNGSANSATZArtikel 109 Absatz 1 Satz 2 und Artikel 259 Absätze 3 und 4 der CRRDiese Spalten sind auszufüllen, wenn das Institut zur Bestimmung der Kapitalanforderungen für Liquiditätsfazilitäten und Kreditsicherheiten, die Banken (einschließlich Drittbanken) ABCP-Conduits gewähren, den internen Bemessungsansatz verwenden. Der auf ECAI-Methoden basierende interne Bemessungsansatz (IAA) gilt nur für Risikopositionen gegenüber ABCP-Conduits, die bei ihrer Gründung eine dem Investmentstatus gleichwertige interne Beurteilung haben.

    530-540

    GESAMTEFFEKT (ANPASSUNG) AUFGRUND VON VERSTÖSSEN GEGEN DIE SORGFALTSBESTIMMUNGENArtikel 337 Absatz 3 der CRR in Verbindung mit Artikel 407 der CRR Artikel 14 Absatz 2 der CRR.

    550-570

    VOR ANWENDUNG DER OBERGRENZE — GEWICHTETE NETTO VERKAUFS- UND KAUFPOSITIONEN UND SUMME DER GEWICHTETEN NETTO-VERKAUFS- UND KAUFPOSITIONENArtikel 337 der CRR ohne Berücksichtigung des in Artikel 335 der CRR eingeräumten Ermessens, das einem Institut erlaubt, das Gewicht und die Nettoposition auf den höchstmöglichen Verlust aus dem Ausfallrisiko zu beschränken.

    580-600

    NACH ANWENDUNG DER OBERGRENZE — GEWICHTETE NETTO VERKAUFS- UND KAUFPOSITIONEN UND SUMME DER GEWICHTETEN NETTO-VERKAUFS- UND KAUFPOSITIONENArtikel 337 der CRR unter Berücksichtigung des in Artikel 335 der CRR eingeräumten Ermessens.

    610

    EIGENMITTELANFORDERUNGEN INSGESAMTGemäß Artikel 337 Absatz 4 der CRR addiert das Institut während einer am 31. Dezember 2014 endenden Übergangsfrist seine gewichteten Nettoverkaufspositionen (Spalte 580) und seine gewichteten Nettokaufpositionen (Spalte 590) getrennt. Die jeweils größere dieser Summen (nach Anwendung der Obergrenze) stellt die Eigenmittelanforderung dar. Ab 2015 addiert das Institut laut Artikel 337 Absatz 4 der CRR zur Berechnung seiner Eigenmittelanforderungen seine gewichteten Nettopositionen unabhängig davon, ob es sich um Kauf- oder Verkaufspositionen handelt (Spalte 600).



    Zeilen

    010

    GESAMTSUMME DER RISIKOPOSITIONENGesamtbetrag der (im Handelsbuch gehaltenen) ausstehenden Verbriefungen, die das als Originator bzw. Anleger bzw. Sponsor fungierende Institut meldet.

    040, 070 und 100

    VERBRIEFUNGENArtikel 4 Absätze 61 und 62 der CRR.

    020,050, 080 und 110

    WIEDERVERBRIEFUNGENArtikel 4 Absatz 63 der CRR

    030-050

    ORIGINATORArtikel 4 Absatz 13 der CRR

    060-080

    ANLEGERDies ist ein Kreditinstitut, das Verbriefungspositionen in einem Verbriefungsgeschäft hält, bei dem es weder Originator noch Sponsor ist.

    090-110

    SPONSORArtikel 4 Absatz 14 der CRR Verbrieft ein Sponsor auch seine eigenen Vermögenswerte, trägt er in die den Originatoren vorbehaltenen Zeilen die Angaben zu seinen eigenen verbrieften Aktiva ein.

    120-210

    AUFSCHLÜSSELUNG DER GESAMTSUMME GEWICHTETER NETTOVERKAUFS- UND NETTOKAUFPOSITIONEN NACH ZUGRUNDE LIEGENDEN TYPENArtikel 337 Absatz 4 letzter Satz der CRRDie Aufschlüsselung der zugrunde liegenden Vermögenswerte entspricht der im Meldebogen SEC Details (Spalte „Typ“) verwendeten Einteilung: 1 — Hypothekendarlehen auf Wohnimmobilien; 2 — Hypothekendarlehen auf Gewerbeimmobilien; 3 — Kreditkartenforderungen; 4 — Leasinggeschäfte; 5 — Darlehen an Unternehmen oder KMU (als Unternehmen behandelt); 6 — Verbraucherdarlehen; 7 — Forderungen aus Warenlieferungen und Dienstleistungen; 8 — Sonstige Vermögenswerte; 9 — Gedeckte Schuldverschreibungen; 10 — Sonstige Verbindlichkeiten. Bei den einzelnen Verbriefungen berücksichtigt das Institut, falls der Pool aus verschiedenen Arten von Vermögenswerten besteht, den jeweils wichtigsten Typ.

    5.3.   C 20.00 — MARKTRISIKO: STANDARDANSATZ FÜR DAS SPEZIFISCHE RISIKO BEI DEM KORRELATIONSHANDELSPORTFOLIO ZUGEWIESENEN POSITIONEN (MKR SA CTP)

    5.3.1.   Allgemeine Bemerkungen

    145. In diesem Meldebogen werden Angaben zu Positionen des Korrelationshandelsportfolios (CTP) (das Verbriefungen, n-ter-Ausfall-Kreditderivate und sonstige, gemäß Artikel 338 Absatz 3 aufgenommene CTP-Positionen enthält) und den entsprechenden Eigenmittelanforderungen nach dem Standardansatz abgefragt.

    146. Im Meldebogen MKR SA CTP werden nur die Eigenmittelanforderungen für das spezifische Risiko von Positionen, die gemäß Artikel 335 in Verbindung mit Artikel 338 Absätze 2 und 3 der CRR dem Korrelationshandelsportfolio zugewiesen wurden, bestimmt. Werden CTP-Positionen des Handelsbuches durch Kreditderivate abgesichert, gelten die Artikel 346 und 347 der CRR. Für sämtliche CTP-Positionen im Handelsbuch gibt es ungeachtet dessen, ob das Institut zur Bestimmung des Risikogewichts der einzelnen Positionen nach Teil 3 Titel II Kapitel 5 der CRR den Standardansatz oder den auf internen Beurteilungen basierenden Ansatz verwendet, nur einen Meldebogen. Die Meldung der Eigenmittelanforderungen für das allgemeine Risiko dieser Positionen erfolgt im Meldebogen MKR SA TDI oder im Meldebogen MKR IM.

    147. Im Meldebogen wird strukturell nach Verbriefungspositionen, n-ter-Ausfall-Kreditderivaten und sonstigen CTP-Positionen unterschieden. Daraus ergibt sich, dass Verbriefungspositionen immer in den Zeilen 030, 060 oder 090 ausgewiesen werden (abhängig von der Funktion, die das Institut in der Verbriefung erfüllt). N-ter-Ausfall-Kreditderivate werden stets in Zeile 110 gemeldet.„Sonstige CTP-Positionen“ sind weder Verbriefungspositionen noch n-ter-Ausfall-Kreditderivate (siehe die Definition in Artikel 338 Absatz 3 der CRR), sind aber (aufgrund der Absicherungsabsicht) ausdrücklich mit einer dieser beiden Positionen verknüpft. Aus diesem Grund werden sie entweder der Unterrubrik „Verbriefung“ oder der Unterrubrik „n-ter-Ausfall-Kreditderivate“ zugewiesen.

    148. Positionen, die ein Risikogewicht von 1 250 % erhalten, können alternativ vom harten Kernkapital abgezogen werden (siehe Artikel 243 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 244 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 258 der CRR). In diesem Falle sind diese Positionen in CA1 Zeile 460 auszuweisen.

    5.3.2.   Erläuterungen zu bestimmten Positionen



    Spalten

    010-020

    ALLE POSITIONEN (KAUF- UND VERKAUFSPOSITIONEN)Artikel 102 und Artikel 105 Absatz 1 der CRR in Verbindung mit Positionen, die gemäß Artikel 338 Absätze 2 und 3 der CRR dem Korrelationshandelsportfolio zugewiesen wurden. Erläuterungen zur Unterscheidung zwischen Kauf- und Verkaufspositionen, die auch für diese Bruttopositionen gilt, sind Artikel 328 Absatz 2 der CRR zu entnehmen.

    030-040

    (-) VON DEN EIGENMITTELN ABGEZOGENE POSITIONEN (KAUF- UND VERKAUFSPOSITIONEN)Artikel 258 der CRR

    050-060

    NETTOPOSITIONEN (KAUF- UND VERKAUFSPOSITIONEN)Artikel 327 bis 329 und Artikel 334 der CRR. Erläuterungen zur Unterscheidung zwischen Kauf- und Verkaufspositionen sind Artikel 328 Absatz 2 der CRR zu entnehmen.

    070-400

    AUFSCHLÜSSELUNG DER NETTOPOSITIONEN NACH RISIKOGEWICHT (SA- UND IRB-ANSATZ)Artikel 251 (Tabelle 1) und Artikel 261 Absatz 1 (Tabelle 4) der CRR

    160 und 330

    SONSTIGEDies betrifft sonstige, in den vorhergehenden Spalten nicht ausdrücklich genannte Risikogewichte.Bei den n-ter-Ausfall-Kreditderivaten sind nur diejenigen Kreditderivate zu nennen, für die keine externe Bonitätsbeurteilung besteht. N-ter-Ausfall-Kreditderivate mit externer Bonitätsbeurteilung sind entweder im Meldebogen MKR SA TDI (Zeile 321) auszuweisen oder sie werden — wenn sie in das CTP aufgenommen wurden — der Spalte für das entsprechende Risikogewicht zugewiesen.

    170- 180 und 360- 370

    1 250 %Artikel 251 (Tabelle 1) und Artikel 261 Absatz 1 (Tabelle 4) der CRR

    190- 200 und 340- 350

    AUFSICHTLICHER FORMELANSATZArtikel 337 Absatz 2 der CRR in Verbindung mit Artikel 262 der CRR

    210/380

    TRANSPARENZSA: Artikel 253, Artikel 254 und Artikel 256 Absatz 5 der CRR. In den der Transparenz dienenden Spalten sind alle Fälle unbeurteilter Risikopositionen enthalten, bei denen das Risikogewicht aus dem zugrunde liegenden Risikopositionsportfolio abgeleitet wird (durchschnittliches Risikogewicht des Pools, höchstes Risikogewicht des Pools oder Verwendung eines Konzentrationskoeffizienten).IRB: Artikel 263, Absätze 2 und 3 der CRR. Erläuterungen zu vorzeitigen Rückzahlungen sind Artikel 265 Absatz 1 und Artikel 256 Absatz 5 der CRR zu entnehmen.

    220- 230 und 390- 400

    INTERNER BEMESSUNGSANSATZArtikel 259 Absätze 3 und 4 der CRR

    410-420

    VOR ANWENDUNG DER OBERGRENZE — GEWICHTETE NETTOVERKAUFS- BZW. NETTOKAUFPOSITIONENArtikel 338 ohne Berücksichtigung des in Artikel 335 der CRR eingeräumten Ermessens.

    430–440

    NACH ANWENDUNG DER OBERGRENZE — GEWICHTETE NETTOVERKAUFS- BZW. NETTOKAUFPOSITIONENArtikel 338 unter Berücksichtigung des in Artikel 335 der CRR eingeräumten Ermessens.

    450

    EIGENMITTELANFORDERUNGEN INSGESAMTDie Eigenmittelanforderung wird als jeweils höherer Betrag entweder i) der spezifischen Risikokapitalanforderung, die nur für die Nettoverkaufspositionen (Spalte 430) gelten würde, oder ii) der spezifischen Risikokapitalanforderung, die nur für die Nettokaufpositionen (Spalte 440) gelten würde, bestimmt.



    Zeilen

    010

    GESAMTSUMME DER RISIKOPOSITIONENGesamtbetrag der (im Korrelationshandelsportfolio gehaltenen) ausstehenden Positionen, die das als Originator bzw. Anleger bzw. Sponsor fungierende Institut meldet.

    020-040

    ORIGINATORArtikel 4 Absatz 13 der CRR.

    050-070

    ANLEGERDies ist ein Kreditinstitut, das Verbriefungspositionen in einem Verbriefungsgeschäft hält, bei dem es weder Originator noch Sponsor ist.

    080-100

    SPONSORArtikel 4 Absatz 14 der CRR Verbrieft ein Sponsor auch seine eigenen Vermögenswerte, trägt er in die den Originatoren vorbehaltenen Zeilen die Angaben zu seinen eigenen verbrieften Aktiva ein.

    030, 060 und 090

    VERBRIEFUNGENDas Korrelationshandelsportfolio umfasst Verbriefungen, n-ter-Ausfall-Kreditderivate und möglicherweise andere Absicherungspositionen, die die in Artikel 338 Absätze 2 und 3 der CRR festgesetzten Kriterien erfüllen.Derivate aus Verbriefungsrisikopositionen, in denen ein proportionaler Anteil vorgesehen ist, sowie Positionen zur Absicherung von CTP-Positionen werden in die Zeile „Sonstige CTP-Positionen“ aufgenommen.

    110

    N-TER-AUSFALLKREDITDERIVATEHier werden durch n-ter-Ausfall-Kreditderivate abgesicherte n-ter-Ausfall-Kreditderivate in Sinne des Artikels 347 der CRR ausgewiesen.Die Positionen Originator, Anleger und Sponsor sind für n-ter-Ausfall-Kreditderivate nicht passend. Daraus folgt, dass für n-ter-Ausfall-Kreditderivate keine Aufschlüsselung wie bei Verbriefungspositionen vorgesehen werden kann..

    040, 070, 100 und 120

    SONSTIGE CTP-POSITIONENDie Positionen in: — Derivaten aus Verbriefungsrisikopositionen, in denen ein proportionaler Anteil vorgesehen ist, sowie Positionen zur Absicherung von CTP-Positionen werden in die Zeile „Sonstige CTP-Positionen“ aufgenommen. — durch Kreditderivate nach Artikel 346 der CRR abgesicherte CTP-Positionen; — sonstige Positionen, die Artikel 338 Absatz 3 der CRR erfüllen, werden aufgenommen.

    5.4.   C 21.00 — MARKTRISIKO: STANDARDANSATZ FÜR POSITIONSRISIKEN BEI AKTIENINSTRUMENTEN (MKR SA EQU)

    5.4.1.   Allgemeine Bemerkungen

    149. In diesem Meldebogen werden Angaben zu den Positionen und den entsprechenden Eigenmittelanforderungen für Positionsrisiken bei im Handelsbuch gehaltenen und nach dem Standardansatz behandelten Aktieninstrumenten abgefragt.

    150. Der Meldebogen muss in Bezug auf die „Summe“ sowie die vorher festgelegte Aufstellung folgender Märkte getrennt ausgefüllt werden: Bulgarien, Kroatien, Tschechische Republik, Dänemark, Ägypten, Ungarn, Island, Liechtenstein, Norwegen, Polen, Rumänien, Schweden, Vereinigtes Königreich, Albanien, Japan, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Russische Föderation, Serbien, Schweiz, Türkei, Ukraine, USA, Euro-Währungsgebiet zuzüglich eines weiteren Meldebogens für alle anderen Märkte. Für die Zwecke der hier betroffenen Berichtspflicht ist der Begriff „Markt“ als „Land“ zu verstehen.

    5.4.2.   Erläuterungen zu bestimmten Positionen



    Spalten

    010–020

    ALLE POSITIONEN (KAUF- UND VERKAUFSPOSITIONEN)Artikel 102 und Artikel 105 Absatz 1 der CRR. Hierbei handelt es sich um nicht nach Instrumenten aufgerechnete Bruttopositionen unter Ausschluss von Positionen in Form von Versicherungsprodukten, die von Dritten gezeichnet oder mitgarantiert werden (Artikel 345 Satz 2 der CRR).

    030–040

    NETTOPOSITIONEN (KAUF- UND VERKAUFSPOSITIONEN)Artikel 327, Artikel 329, Artikel 332, Artikel 341 und Artikel 345 der CRR

    050

    EINER EIGENKAPITALANFORDERUNG UNTERLIEGENDE POSITIONENHierbei handelt es sich um Nettopositionen, die nach den verschiedenen, in Teil 3 Titel IV Kapitel 2 der CRR betrachteten Ansätzen mit einer Eigenkapitalanforderung belegt werden. Die Eigenkapitalanforderung ist für jeden nationalen Markt einzeln zu berechnen.

    060

    EIGENMITTELANFORDERUNGENHierbei handelt es sich um die Eigenkapitalanforderung für maßgebliche Positionen nach Teil 3 Titel IV Kapitel 2 der CRR.

    070

    GESAMTRISIKOBETRAGArtikel 92 Absatz 4 Buchstabe b der CRR Dies ist das Ergebnis der Multiplikation der Eigenmittelanforderung mit 12,5.



    Zeilen

    010-130

    IM HANDELSBUCH GEHALTENE AKTIENINSTRUMENTEEigenmittelanforderungen für Positionsrisiken gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i der CRR und gemäß Teil 3 Titel IV Kapitel 2 Abschnitt 3 der CRR

    020–040

    ALLGEMEINES RISIKOEinem allgemeinen Risiko unterliegende Positionen in Aktieninstrumenten (Artikel 343 der CRR) und die entsprechende Eigenmittelanforderung nach Teil 3 Titel IV Kapitel 2 Abschnitt 3 der CRR.Bei beiden Aufschlüsselungen (021/022 sowie 030/040) handelt es sich um Aufschlüsselungen in Bezug auf alle dem allgemeinen Risiko unterliegenden Positionen.In den Zeilen 021 und 022 werden Angaben über die Aufschlüsselung nach Instrumenten verlangt. Zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen wird nur die Aufschlüsselung in den Zeilen 030 und 040 verwendet.

    021

    DerivateIn die Berechnung des Aktienrisikos für Handelsbuchpositionen einbezogene Derivate, gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Artikel 329 und Artikel 332.

    022

    Sonstige Vermögenswerte und VerbindlichkeitenIn die Berechnung des Aktienrisikos für Handelsbuchpositionen einbezogene Instrumente außer Derivaten.

    030

    Breit gestreute börsengehandelte Aktienindex-Terminkontrakte, für die ein bestimmter Ansatz giltHierbei handelt es sich um breit gestreute börsengehandelte Aktienindex-Terminkontrakte unter einem bestimmten Ansatz nach Artikel 344 Absätze 1 und 4 der CRR. Diese Positionen unterliegen nur einem allgemeinen Risiko und müssen dementsprechend nicht in Zeile 050 ausgewiesen werden.

    040

    Sonstige Aktieninstrumente außer breit gestreuten börsengehandelten Aktienindex-TerminkontraktenDies betrifft sonstige Positionen der Aktieninstrumente, die einem spezifischen Risiko unterliegen, sowie die entsprechenden Eigenmittelanforderungen laut Artikel 343 und Artikel 344 Absatz 3 der CRR.

    050

    SPEZIFISCHES RISIKODies betrifft Positionen der Aktieninstrumente, die einem spezifischen Risiko unterliegen, sowie die entsprechenden Eigenmittelanforderungen laut Artikel 342 und Artikel 344 Absatz 4 der CRR.

    080

    BESONDERER ANSATZ FÜR POSITIONSRISIKEN IN OGADie CRR weist diese Positionen nicht ausdrücklich dem Zinsänderungsrisiko oder dem Aktienrisiko zu. Zu Berichtszwecken werden diese Positionen im Meldebogen MKR SA EQU ausgewiesen.Positionen in OGA, wenn der Kapitalbedarf nach Artikel 348 Absatz 1 der CRR berechnet wird. Dieser Ansatz ist anzuwenden, wenn die OGA-Positionen oder die zugrunde liegenden Instrumente nicht nach den in Teil 3 Titel IV Kapitel 5 der CRR dargelegten Methoden behandelt werden (Bezugnahme auf „Verwendung interner Modelle zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen“).Wird der besondere Ansatz nach Artikel 348 Satz 1 der CRR angewendet, entspricht der auszuweisende Betrag 32 % der Nettoposition der betroffenen OGA-Risikoposition. Wird der besondere Ansatz nach Artikel 348 Satz 2 der CRR angewendet, entspricht der auszuweisende Betrag — je nachdem, welcher Betrag niedriger ist — entweder 32 % der Nettoposition der maßgeblichen OGA-Risikoposition oder der Differenz zwischen 40 % dieser Nettoposition und den Eigenmittelanforderungen, die sich aus dem mit dieser OGA-Risikoposition verbundenen Fremdwährungsrisiko ergebenSind die besonderen Methoden nach Artikel 350 der CRR anzuwenden, erfolgt die Meldung dieser Positionen in Anlehnung an die zugrunde liegenden Anlagen. Dementsprechend würden diese Positionen in den maßgeblichen Zeilen des Meldebogens MKR SA TDI oder aber des Meldebogens MKR SA EQU ausgewiesen.

    090-130

    ZUSATZANFORDERUNGEN FÜR OPTIONEN (OHNE DELTA-FAKTOR-RISIKEN)Artikel 329 Absätze 2 und 3 der CRRDie Zusatzanforderungen für Optionen im Zusammenhang mit nicht dem Delta-Faktor unterliegenden Risiken werden in der zu ihrer Berechnung angewendeten Methode beschrieben.

    5.5.   C 22.00 — MARKTRISIKO: STANDARDANSÄTZE FÜR DAS FREMDWÄHRUNGSRISIKO (MKR SA FX)

    5.5.1.   Allgemeine Bemerkungen

    151. Die Institute müssen Angaben zu den Positionen in den einzelnen Währungen (unter Einschluss der Berichtswährung) und den entsprechenden Eigenmittelanforderungen für Fremdwährungen, die nach dem Standardansatz behandelt werden, machen. Die Position wird für jede einzelne Währung (einschließlich Euro), sowie für Gold und OGA-Positionen berechnet. Die Zeilen 100 bis 470 dieses Meldebogens sind auch dann auszufüllen, wenn die Institute nicht zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Fremdwährungsrisiko nach Artikel 351 der CRR verpflichtet sind.

    152. Die Zusatzinformationen des Meldebogens sind für sämtliche Währungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie die folgenden Währungen getrennt einzutragen: USD, CHF, JPY, RUB, TRY, AUD, CAD, RSD, ALL, UAH, MKD, EGP, ARS, BRL, MXN, HKD, ICK, TWD, NZD, NOK, SGD, KRW, CNY sowie alle sonstigen Währungen.

    5.5.2.   Erläuterungen zu bestimmten Positionen



    Spalten

    020-030

    ALLE POSITIONEN (KAUF- UND VERKAUFSPOSITIONEN)Dies betrifft die Bruttopositionen, die auf Vermögenswerte, ausstehende Beträge und ähnliche, in Artikel 352 Absatz 1 der CRR genannte Posten zurückzuführen sind. Nach Artikel 352 Absatz 2 sind — vorbehaltlich der Genehmigung der zuständigen Behörden — Positionen, die ein Institut eingegangen ist, um sich gegen die nachteilige Auswirkung einer Wechselkursänderung auf seine Eigenmittelquoten gemäß Artikel 92 Absatz 1 abzusichern, und Positionen im Zusammenhang mit Posten, die bereits bei der Berechnung der Eigenmittel in Abzug gebracht wurden, nicht auszuweisen.

    040-050

    NETTOPOSITIONEN (KAUF- UND VERKAUFSPOSITIONEN)Artikel 352 Absätze 3 und 4 Sätze 1 und 2 und Artikel 353 der CRR.Die Nettopositionen werden für jede Währung getrennt berechnet. Dementsprechend können gleichzeitig Kauf- und Verkaufspositionen bestehen.

    060-080

    EINER EIGENKAPITALANFORDERUNG UNTERLIEGENDE POSITIONENArtikel 352 Absatz 4 Satz 3, Artikel 353 und Artikel 354 der CRR.

    060-070

    EINER EIGENKAPITALANFORDERUNG UNTERLIEGENDE POSITIONEN (KAUF- UND VERKAUFSPOSITIONEN)Die Nettoverkaufs- und Nettokaufposition für jede einzelne Währung werden mittels Subtraktion der Summe der Kaufpositionen von der Summe der Verkaufspositionen berechnet.Die für jedes Geschäft in einer Währung bestehenden Nettoverkaufspositionen werden addiert, um die Nettoverkaufsposition in der betreffenden Währung zu erhalten.Die für jedes Geschäft in einer Währung bestehenden Nettokaufpositionen werden addiert, um die Nettokaufposition in der betreffenden Währung zu erhalten.Abhängig von der jeweiligen Kauf- oder Verkaufsregelung werden die nicht ausgeglichenen Positionen den Eigenkapitalanforderungen unterliegenden Positionen für andere Währungen (Zeile 030) in den Spalten 060 oder 070 zugewiesen.

    080

    EINER EIGENKAPITALANFORDERUNG UNTERLIEGENDE POSITIONEN (AUSGEGLICHEN)Ausgeglichene Positionen für eng miteinander verbundene Währungen.

     

    RISIKOKAPITALANFORDERUNG (%)Die als Prozentsatz ausgedrückte Risikokapitalanforderung gemäß Definition in Artikel 351 und Artikel 354.

    090

    EIGENMITTELANFORDERUNGENHierbei handelt es sich um die Eigenkapitalanforderung für maßgebliche Positionen nach Teil 3 Titel IV Kapitel 3 der CRR.

    100

    GESAMTRISIKOBETRAGArtikel 92 Absatz 4 Buchstabe b der CRR Dies ist das Ergebnis der Multiplikation der Eigenmittelanforderung mit 12,5.



    Zeilen

    010

    GESAMTPOSITIONEN IN WÄHRUNGEN, DIE KEINE BERICHTSWÄHRUNG SINDDies betrifft Positionen in Währungen, die keine Berichtswährungen sind, sowie die entsprechenden Eigenmittelanforderungen nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c Ziffer i und Artikel 352 Absätze 2 und 4 der CRR (für die Umrechnung in die Berichtswährung).

    020

    ENG VERBUNDENE WÄHRUNGENDie in Artikel 354 der CRR genannten Positionen und die entsprechenden Eigenmittelanforderungen.

    030

    ALLE SONSTIGEN WÄHRUNGEN (unter Einschluss von OGA, die als unterschiedliche Währungen behandelt werden)Dies betrifft Positionen und die entsprechenden Eigenmittelanforderungen in Bezug auf Währungen, auf die das in Artikel 351 und Artikel 352 Absätze 2 und 4 der CRR genannte allgemeine Verfahren angewendet wird.Meldung von OGA, die gemäß Artikel 353 der CRR als getrennte Währungen behandelt werden:Zur Berechnung des Kapitalbedarfs gibt es für OGA, die als getrennte Währungen behandelt werden, zwei unterschiedliche Behandlungen: 1.  Die modifizierte Goldmethode wird angewendet, wenn die Ausrichtung der Anlagen des OGA nicht bekannt ist (die betroffenen OGA werden zur gesamten Netto-Fremdwährungsposition des Instituts hinzugefügt); 2.  Ist die Ausrichtung der Anlagen des OGA bekannt, werden die betroffenen OGA zur gesamten offenen Fremdwährungsposition (Kauf- oder Verkaufsposition, je nach Ausrichtung des OGA) hinzugefügt. Die Meldung dieser OGA richtet sich nach der Berechnung des Kapitalbedarfs.

    040

    GOLDDies betrifft Positionen und die entsprechenden Eigenmittelanforderungen in Bezug auf Währungen, auf die das in Artikel 351 und Artikel 352 Absätze 2 und 4 der CRR genannte allgemeine Verfahren angewendet wird.

    050-090

    ZUSATZANFORDERUNGEN FÜR OPTIONEN (OHNE DELTA-FAKTOR-RISIKEN)Artikel 352 Absätze 5 und 6 der CRRDie Zusatzanforderungen für Optionen im Zusammenhang mit nicht dem Delta-Faktor unterliegenden Risiken werden in der zu ihrer Berechnung angewendeten Methode beschrieben.

    100-120

    Aufschlüsselung der gesamten Positionen (einschließlich der Berichtswährung) nach RisikopositionsartenDie Gesamtpositionen werden nach Derivaten, sonstigen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten und außerbilanziellen Posten aufgeschlüsselt.

    100

    Sonstige Vermögenswerte und Verbindlichkeiten außer außerbilanziellen Posten und DerivatenHier sind die nicht in Zeile 110 oder 120 aufgenommenen Positionen aufzunehmen.

    110

    Außerbilanzielle PostenDies betrifft Posten, die in Anhang I der CRR aufgeführt werden. Ausgenommen sind Wertpapierfinanzierungsgeschäfte, Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist und aus produktübergreifenden vertraglichen Nettingvereinbarungen stammende Positionen.

    120

    DerivateHierbei handelt es sich um gemäß Artikel 352 der CRR bewertete Positionen.

    130-480

    ZUSATZINFORMATIONEN: WÄHRUNGSPOSITIONENDie Zusatzinformationen des Meldebogens sind für sämtliche Währungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie die folgenden Währungen getrennt einzutragen: USD, CHF, JPY, RUB, TRY, AUD, CAD, RSD, ALL, UAH, MKD, EGP, ARS, BRL, MXN, HKD, ICK, TWD, NZD, NOK, SGD, KRW, CNY sowie alle sonstigen Währungen.

    5.6.   C 23.00 — MARKTRISIKO: STANDARDANSÄTZE FÜR WARENPOSITIONEN (MKR SA COM)

    5.6.1.   Allgemeine Bemerkungen

    153. In diesem Meldebogen werden Angaben zu den Warenpositionen und den entsprechenden Eigenmittelanforderungen, die nach dem Standardansatz behandelt werden, abgefragt.

    5.6.2.   Erläuterungen zu bestimmten Positionen



    Spalten

    010-020

    ALLE POSITIONEN (KAUF- UND VERKAUFSPOSITIONEN)Als Positionen in der gleichen Ware betrachtete Brutto-Kauf- und Verkaufspositionen nach Artikel 357 Absätze 1 und 4 der CRR (siehe auch Artikel 359 Absatz 1 der CRR).

    030–040

    NETTOPOSITIONEN (KAUF- UND VERKAUFSPOSITIONEN)Gemäß Definition in Artikel 357 Absatz 3 der CRR

    050

    EINER EIGENKAPITALANFORDERUNG UNTERLIEGENDE POSITIONENHierbei handelt es sich um Nettopositionen, die nach den verschiedenen, in Teil 3 Titel IV Kapitel 4 der CRR betrachteten Ansätzen mit einer Eigenkapitalanforderung belegt werden.

    060

    EIGENMITTELANFORDERUNGENHierbei handelt es sich um die Eigenkapitalanforderung für maßgebliche Positionen nach Teil 3 Titel IV Kapitel 4 der CRR.

    070

    GESAMTRISIKOBETRAGArtikel 92 Absatz 4 Buchstabe b der CRR Dies ist das Ergebnis der Multiplikation der Eigenmittelanforderung mit 12,5.



    Zeilen

    010

    WARENPOSITIONEN INSGESAMTDies betrifft Warenpositionen und die entsprechenden Eigenmittelanforderungen für Marktrisiken nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c Ziffer iii der CRR und Teil 3 Titel IV Kapitel 4 der CRR.

    020–060

    POSITIONEN NACH WARENKATEGORIEZu Berichtszwecken werden Waren in die vier Hauptwarengruppen eingeteilt, auf die in Tabelle 2 in Artikel 361 der CRR Bezug genommen wird.

    070

    LAUFZEITBANDVERFAHRENDem Laufzeitbandverfahren unterliegende Warenpositionen gemäß Artikel 359 der CRR.

    080

    ERWEITERTES LAUFZEITBANDVERFAHRENDem erweiterten Laufzeitbandverfahren unterliegende Warenpositionen gemäß Artikel 361 der CRR.

    090

    VEREINFACHTES VERFAHRENDem vereinfachten Verfahren unterliegende Warenpositionen gemäß Artikel 360 der CRR.

    100-140

    ZUSATZANFORDERUNGEN FÜR OPTIONEN (OHNE DELTA-FAKTOR-RISIKEN)Artikel 358 Absatz 4 der CRRDie Zusatzanforderungen für Optionen im Zusammenhang mit nicht dem Delta-Faktor unterliegenden Risiken werden in der zu ihrer Berechnung angewendeten Methode angegeben.

    5.7.   C 24.00 — INTERNES MARKTRISIKOMODELL (MKR IM)

    5.7.1.   Allgemeine Bemerkungen

    154. In diesem Meldebogen ist eine Aufschlüsselung der Zahlen für das Risikopotenzial und das Risikopotenzial unter Stressbedingungen nach den verschiedenen Marktrisiken (Schulden, Aktien, Fremdwährungen, Waren) sowie andere, für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen maßgebliche Angaben vorgesehen.

    155. Allgemein hängen die Meldungen vom Aufbau des vom Institut genutzten Modells ab, d. h. davon, ob es die Zahlen für das allgemeine und das spezifische Risiko getrennt oder zusammen ausweist. Dasselbe gilt für die Aufteilung des Risikopotenzials und des Risikopotenzials unter Stressbedingungen in die verschiedenen Risikokategorien (Zinsänderungsrisiko, Aktienrisiko, Warenpositionsrisiko und Fremdwährungsrisiko). Ein Institut kann auf die Ausweisung der oben genannten Aufteilungen verzichten, wenn es nachweist, dass eine Meldung dieser Zahlen mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand verbunden wäre.

    5.7.2.   Erläuterungen zu bestimmten Positionen



    Spalten

    030-040

    Risikopotenzial (VaR)Hierunter ist der größtmögliche potenzielle Verlust zu verstehen, der aus einer Preisänderung mit einer definierten Wahrscheinlichkeit über eine festgelegte Zeitspanne entstehen würde.

    030

    Multiplikationsfaktor (mc) x Durchschnitt der in den vorausgegangenen 60 Arbeitstagen ermittelten Tageswerte des Risikopotenzials (VaRavg)Artikel 364 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und Artikel 365 Absatz 1 der CRR

    040

    Vortageswert des Risikopotenzials (VaRt-1)Artikel 364 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i und Artikel 365 Absatz 1 der CRR

    050-060

    Risikopotenzial unter StressbedingungenHierunter ist der größtmögliche potenzielle Verlust zu verstehen, der aus einer Preisänderung mit einer definierten Wahrscheinlichkeit über eine festgelegte Zeitspanne entstehen würde und anhand von Datensätzen ermittelt wird, die auf historische Daten eines ununterbrochenen Zwölfmonatszeitraums mit für das Portfolio des Instituts maßgeblichem Finanzstress abgestimmt sind.

    050

    Multiplikationsfaktor (mc) x Durchschnitt der in den vorausgegangenen 60 Arbeitstagen ermittelten Tageswerte des Risikopotenzials (SVaRavg)Artikel 364 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii und Artikel 365 Absatz 1 der CRR.

    060

    Letzte verfügbare Maßzahl (SVaRt-1)Artikel 364 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i und Artikel 365 Absatz 1 der CRR

    070-080

    KAPITALANFORDERUNG FÜR DAS ZUSÄTZLICHE AUSFALL- UND MIGRATIONSRISIKOHierunter ist der größtmögliche potenzielle Verlust zu verstehen, der aus einer Preisänderung in Verbindung mit Ausfall- und Migrationsrisiken entstehen würde und gemäß Artikel 364 Absatz 2 Buchstabe b in Verbindung mit Teil 3 Titel IV Kapitel 5 Abschnitt 4 der CRR berechnet wird.

    070

    Durchschnittswert dieser Maßzahl in den vorausgegangenen zwölf WochenArtikel 364 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii in Verbindung mit Teil 3 Titel IV Kapitel 5 Abschnitt 4 der CRR.

    080

    Letzte verfügbare MaßzahlArtikel 364 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i in Verbindung mit Teil 3 Titel IV Kapitel 5 Abschnitt 4 der CRR.

    090-110

    KAPITALANFORDERUNG FÜR ALLE PREISRISIKEN BEI CTP

    090

    UNTERGRENZEArtikel 364 Absatz 3 Buchstabe c der CRR= 8 % der Kapitalanforderung, die gemäß Artikel 338 Absatz 1 der CRR für alle Positionen in der Kapitalanforderung „alle Preisrisiken“ berechnet würde.

    100-110

    DURCHSCHNITTSWERT DER MASSZAHL IN DEN VORAUSGEGANGENEN ZWÖLF WOCHEN UND LETZTE VERFÜGBARE MASSZAHLArtikel 364 Absatz 3 Buchstabe b.

    110

    LETZTE VERFÜGBARE MASSZAHLArtikel 364 Absatz 3 Buchstabe a

    120

    EIGENMITTELANFORDERUNGENDie in Artikel 364 der CRR bezeichnete Eigenmittelanforderung aller Risikofaktoren, gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Korrelationseffekten zuzüglich zusätzlicher Ausfall- und Migrationsrisiken und sämtlicher Preisrisiken für CTP, wobei aber die Verbriefungskapitalanforderungen für Verbriefungen und n-ter-Ausfall-Kreditderivate nach Artikel 364 Absatz 2 der CRR ausgenommen werden.

    130

    GESAMTRISIKOBETRAGArtikel 92 Absatz 4 Buchstabe b der CRR Dies ist das Ergebnis der Multiplikation der Eigenmittelanforderung mit 12,5.

    140

    Zahl der Überschreitungen (während der vorausgegangenen 250 Arbeitstage)Hierauf wird in Artikel 366 der CRR Bezug genommen.

    150-160

    VaR-Multiplikationsfaktor (mc) und SVaR-Multiplikationsfaktor (ms)Hierauf wird in Artikel 366 der CRR Bezug genommen.

    170-180

    ANGENOMMENE ANFORDERUNG FÜR DIE CTP-UNTERGRENZE — GEWICHTETE NETTOVERKAUFS- BZW. NETTOKAUFPOSITIONEN NACH ANWENDUNG DER OBERGRENZEIn den ausgewiesenen Beträgen, die als Grundlage zur Berechnung der Untergrenze für die Kapitalanforderung für alle Preisrisiken nach Artikel 364 Absatz 3 Buchstabe c der CRR dienen, wird das in Artikel 335 der CRR beschriebene Ermessen berücksichtigt, nach dem das Institut das Gewicht und die Nettoposition auf den höchstmöglichen Verlust aus dem Ausfallrisiko beschränken darf.



    Zeilen

    010

    POSITIONEN INSGESAMTDies entspricht dem Teil des Positions-, Fremdwährungs- und Warenpositionsrisikos, auf den Artikel 363 Absatz 1 der CRR Bezug nimmt und der mit den in Artikel 367 Absatz 2 der CRR festgelegten Risikofaktoren verbunden ist.Was die Spalten 030 bis 060 (Risikopotenzial und Risikopotenzial unter Stressbedingungen) betrifft, so entsprechen die Zahlen in der Summenzeile nicht der Aufteilung der Zahlen nach Risikopotenzial und Risikopotenzial unter Stressbedingungen für die maßgeblichen Risikobestandteile. Aus diesem Grund handelt es sich bei der Aufteilung um eine Zusatzinformation.

    020

    BÖRSENGEHANDELTE SCHULDTITELDies entspricht dem Teil des Positionsrisikos, auf das in Artikel 363 Absatz 1 der CRR Bezug genommen wird und das mit den in Artikel 367 Absatz 2 der CRR festgelegten Faktoren für das Zinsänderungsrisiko verbunden ist.

    030

    TDI — ALLGEMEINES RISIKOHierbei handelt es sich um das in Artikel 362 der CRR definierte allgemeine Risiko.

    040

    TDI — SPEZIFISCHES RISIKOHierbei handelt es sich um das in Artikel 362 der CRR definierte spezifische Risiko.

    050

    AKTIENINSTRUMENTEDies entspricht dem Teil des Positionsrisikos, auf das in Artikel 363 Absatz 1 der CRR Bezug genommen wird und das mit den in Artikel 367 Absatz 2 der CRR festgelegten Risikofaktoren für Aktieninstrumente verbunden ist.

    060

    AKTIENINSTRUMENTE — ALLGEMEINES RISIKOHierbei handelt es sich um das in Artikel 362 der CRR definierte allgemeine Risiko.

    070

    AKTIENINSTRUMENTE — SPEZIFISCHES RISIKOHierbei handelt es sich um das in Artikel 362 der CRR definierte spezifische Risiko.

    080

    FREMDWÄHRUNGSRISIKOArtikel 363 Absatz 1 und Artikel 367 Absatz 2 der CRR.

    090

    WARENPOSITIONSRISIKOArtikel 363 Absatz 1 und Artikel 367 Absatz 2 der CRR.

    100

    GESAMTBETRAG FÜR DAS ALLGEMEINE RISIKOHierbei handelt es sich um das durch allgemeine Marktbewegungen bei börsengehandelten Schuldtiteln, Aktieninstrumenten, Fremdwährungen und Waren verursachte Marktrisiko. Risikopotenzial für das allgemeine Risiko aller Risikofaktoren (gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Korrelationseffe kten).

    110

    GESAMTBETRAG FÜR DAS SPEZIFISCHE RISIKOHierbei handelt es sich um die spezifische Risikokomponente börsengehandelter Schuldtitel und Aktieninstrumente. Risikopotenzial für das spezifische Risiko von Aktieninstrumenten und börsengehandelten Schuldtiteln aus dem Handelsbuch (gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Korrelationseffekten).

    5.8.   C 25.00 — RISIKO EINER ANPASSUNG DER KREDITBEWERTUNG (CVA)

    5.8.1.   Erläuterungen zu bestimmten Positionen



    Spalten

    010

    RisikopositionswertArtikel 271 der CRR gemäß mit Artikel 382 der CRRBetrifft die gesamte Forderungshöhe bei Ausfall (EAD) aus allen einer CVA-Anforderung unterliegenden Transaktionen.

    020

    Davon: OTC-DerivateArtikel 271 der CRR gemäß Artikel 382 Absatz 1 der CRRHierbei handelt es sich um den Teil der gesamten Risikoposition des Gegenparteiausfallrisikos, der auf OTC-Derivate zurückzuführen ist. Diese Angabe ist für IMM-Institute, die im gleichen Nettingsatz OTC-Derivate und Wertpapierfinanzierungsgeschäfte halten, nicht vorgeschrieben.

    030

    Davon: Wertpapierfinanzierungsgeschäfte (SFT)Artikel 271 der CRR gemäß Artikel 382 Absatz 2 der CRRHierbei handelt es sich um den Teil der gesamten Risikoposition des Gegenparteiausfallrisikos, der auf SFT-Derivate zurückzuführen ist. Diese Angabe ist für IMM-Institute, die im gleichen Nettingsatz OTC-Derivate und Wertpapierfinanzierungsgeschäfte halten, nicht vorgeschrieben.

    040

    MULTIPLIKATIONSFAKTOR (mc) × DURCHSCHNITT DER VORAUSGEGANGENEN 60 GESCHÄFTSTAGE (VaRavg)Artikel 383 der CRR gemäß Artikel 363 Absatz 1 Buchstabe d der CRRHierbei handelt es sich um die Berechnung des Risikopotenzials auf der Grundlage von internen Marktrisikomodellen.

    050

    VORTAGESWERT DES RISIKOPOTENZIALS (VaRt-1)Siehe die Erläuterungen zu Spalte 040.

    060

    MULTIPLIKATIONSFAKTOR (mc) × DURCHSCHNITT DER VORAUSGEGANGENEN 60 GESCHÄFTSTAGE (SVaRavg)Siehe die Erläuterungen zu Spalte 040.

    070

    LETZTE VERFÜGBARE MASSZAHL (SVaRt-1)Siehe die Erläuterungen zu Spalte 040.

    080

    EIGENMITTELANFORDERUNGENArtikel 92 Absatz 3 Buchstabe d der CRRHierbei handelt es sich um die mit der gewählten Methode berechneten Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko.

    090

    GESAMTRISIKOBETRAGArtikel 92 Absatz 4 Buchstabe b der CRRHierbei handelt es sich um die mit 12,5 multiplizierten Eigenmittelanforderungen.

     

    Zusatzinformationen

    100

    Anzahl der GegenparteienArtikel 382 der CRRAnzahl der in die Berechnung der Eigenmittel für das CVA-Risiko einbezogenen Gegenparteien.Gegenparteien sind eine Untermenge der Schuldner. Sie existieren nur bei derivativen Geschäften oder Wertpapierfinanzierungsgeschäften, bei denen sie einfach nur die andere Vertragspartei darstellen.

    110

    Davon: zur Berechnung des Kreditspreads wurde ein Näherungswert verwendetAnzahl der Gegenparteien, bei denen der Kreditspread anhand eines Näherungswertes anstatt unmittelbar beobachteter Marktdaten bestimmt wurde.

    120

    EINGEGANGENE CVABuchmäßige Rückstellungen aufgrund der gesunkenen Kreditwürdigkeit von Gegenparteien bei Derivaten.

    130

    EINZELADRESSEN-KREDITAUSFALLSWAPSArtikel 386 Absatz 1 Buchstabe a der CRRGesamte Nennbeträge der Einzeladressen-Kreditausfallswaps, die als Absicherung gegen CVA-Risiken eingesetzt werden.

    140

    INDEX-KREDITAUSFALLSWAPSArtikel 386 Absatz 1 Buchstabe b der CRRGesamte Nennbeträge der Index-Kreditausfallswaps, die als Absicherung gegen CVA-Risiken eingesetzt werden



    Zeilen

    010

    CVA-Risiko insgesamtSumme der Zeilen 020-040, wie jeweils zutreffend.

    020

    Nach der fortgeschrittenen MethodeDie in Artikel 383 der CRR vorgeschriebene fortgeschrittene CVA-Risikomethode

    030

    Nach der StandardmethodeDie in Artikel 384 der CRR vorgeschriebene Standard-CVA-Risikomethode

    040

    Auf OEM-GrundlageHierbei handelt es sich um Beträge, auf die Artikel 385 der CRR angewendet wird.

    ▼M2




    ANHANG III

    MELDUNG VON FINANZINFORMATIONEN NACH IFRS



    FINREP-MELDEBÖGEN FÜR IFRS

    MELDEBOGEN-NUMMER

    MELDEBOGEN-CODE

    BEZEICHNUNG DES MELDEBOGENS ODER DER MELDEBOGEN-GRUPPE

     

     

    TEIL 1 [QUARTALSWEISE]

    Bilanz [Vermögens- und Kapitalübersicht]

    1.1

    F 01.01

    Bilanz: Vermögenswerte

    1.2

    F 01.02

    Bilanz: Verbindlichkeiten

    1.3

    F 01.03

    Bilanz: Eigenkapital

    2

    F 02.00

    Gewinn-und Verlustrechnung

    3

    F 03.00

    Gesamtergebnisrechnung

    Aufschlüsselung der finanziellen Vermögenswerte nach Instrumenten und Branche der Gegenpartei

    4.1

    F 04.01

    Aufschlüsselung der finanziellen Vermögenswerte nach Instrumenten und Branche der Gegenpartei: zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Vermögenswerte

    4.2

    F 04.02

    Aufschlüsselung der finanziellen Vermögenswerte nach Instrumenten und Branche der Gegenpartei: erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte

    4.3

    F 04.03

    Aufschlüsselung der finanziellen Vermögenswerte nach Instrumenten und Branche der Gegenpartei: zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte

    4.4

    F 04.04

    Aufschlüsselung der finanziellen Vermögenswerte nach Instrumenten und Branche der Gegenpartei: Kredite und Forderungen sowie bis zur Endfälligkeit gehaltene Finanzinvestitionen

    4.5

    F 04.05

    Nachrangige finanzielle Vermögenswerte

    5

    F 05.00

    Aufschlüsselung der Darlehen und Kredite nach Produkt

    6

    F 06.00

    Aufschlüsselung der Darlehen und Kredite an nichtfinanzielle Unternehmen nach NACE-Codes

    7

    F 07.00

    Der Wertminderung unterliegende finanzielle Vermögenswerte, die überfällig oder wertgemindert sind

    Aufschlüsselung der finanziellen Verbindlichkeiten

    8.1

    F 08.01

    Aufschlüsselung der finanziellen Verbindlichkeiten nach Instrumenten und Branche der Gegenpartei

    8.2

    F 08.02

    Nachrangige finanzielle Verbindlichkeiten

    Kreditzusagen, Finanzgarantien und sonstige Zusagen

    9.1

    F 09.01

    Außerbilanzielle Risikopositionen: Erteilte Kreditzusagen, Finanzgarantien und sonstige Zusagen

    9.2

    F 09.02

    Empfangene Kreditzusagen, Finanzgarantien und sonstige Zusagen

    10

    F 10.00

    Derivate - Handel

    Derivate - Bilanzierung von Sicherungsgeschäften

    11.1

    F 11.01

    Derivate - Bilanzierung von Sicherungsgeschäften: Aufschlüsselung nach Art des Risikos und Art der Absicherung

    12

    F 12.00

    Veränderungen bei den Wertberichtigungen für Kreditverluste und Wertminderung von Eigenkapitalinstrumenten

    Empfangene Sicherheiten und Garantien

    13.1

    F 13.01

    Aufschlüsselung der Darlehen und Kredite nach Sicherheiten und Garantien

    13.2

    F 13.02

    Durch Inbesitznahme während des Berichtszeitraums erlangte Sicherheiten [am Berichtsstichtag gehalten]

    13.3

    F 13.03

    Durch Inbesitznahme erlangte Sicherheiten [materielle Vermögenswerte], kumulativ

    14

    F 14.00

    Bemessungshierarchie: Finanzinstrumente zum beizulegenden Zeitwert

    15

    F 15.00

    Ausbuchung und mit den übertragenen finanziellen Vermögenswerten verbundene finanzielle Verbindlichkeiten

    Aufschlüsselung ausgewählter Posten der Gewinn- und Verlustrechnung

    16.1

    F 16.01

    Zinserträge und -aufwendungen, aufgeschlüsselt nach Instrumenten und Branche der Gegenpartei

    16.2

    F 16.02

    Gewinne oder Verluste bei der Ausbuchung von nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, aufgeschlüsselt nach Instrument

    16.3

    F 16.03

    Gewinne oder Verluste aus zu Handelszwecken gehaltenen finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, aufgeschlüsselt nach Instrument

    16.4

    F 16.04

    Gewinne oder Verluste aus zu Handelszwecken gehaltenen finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, aufgeschlüsselt nach Risiko

    16.5

    F 16.05

    Gewinne oder Verluste aus erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, aufgeschlüsselt nach Instrument

    16.6

    F 16.06

    Gewinne oder Verluste aus der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften

    16.7

    F 16.07

    Wertminderung finanzieller und nicht finanzieller Vermögenswerte

    Abstimmung zwischen dem Konsolidierungskreis für Rechnungslegungszwecke und dem Konsolidierungskreis für aufsichtsrechtliche Zwecke: Bilanz

    17.1

    F 17.01

    Abstimmung zwischen dem Konsolidierungskreis für Rechnungslegungszwecke und dem Konsolidierungskreis für aufsichtsrechtliche Zwecke: Vermögenswerte

    17.2

    F 17.02

    Abstimmung zwischen dem Konsolidierungskreis für Rechnungslegungszwecke und dem Konsolidierungskreis für aufsichtsrechtliche Zwecke: Außerbilanzielle Risikopositionen - Erteilte Kreditzusagen, Finanzgarantien und sonstige Zusagen

    17.3

    F 17.03

    Abstimmung zwischen dem Konsolidierungskreis für Rechnungslegungszwecke und dem Konsolidierungskreis für aufsichtsrechtliche Zwecke: Verbindlichkeiten

    18

    F 18.00

    Vertragsgemäß bediente und notleidende Risikopositionen

    19

    F 19.00

    Gestundete Risikopositionen

     

     

    TEIL 2 [QUARTALSWEISE MIT SCHWELLE: QUARTALSWEISE ODER KEINE MELDUNG]

    Geografische Aufschlüsselung

    20.1

    F 20.01

    Geografische Aufschlüsselung der Vermögenswerte nach Standort der Tätigkeiten

    21

    F 21.00

    Materielle und immaterielle Vermögenswerte: Vermögenswerte, die Gegenstand von Operating-Leasingverhältnissen sind

    Vermögensverwaltung, Verwahrung und sonstige Dienstleistungsfunktionen

    22.1

    F 22.01

    Gebühren- und Provisionserträge und -aufwendungen nach Tätigkeiten

    22.2

    F 22.02

    Vermögenswerte, die Gegenstand der erbrachten Dienstleistungen sind

     

     

    TEIL 3 [HALBJÄHRLICH]

    Außerbilanzielle Tätigkeiten: Beteiligungen an nicht konsolidierten strukturierten Unternehmen

    30.1

    F 30.01

    Beteiligungen an nicht konsolidierten strukturierten Unternehmen

    30.2

    F 30.02

    Aufschlüsselung der Beteiligungen an nicht konsolidierten strukturierten Unternehmen nach Art der Tätigkeiten

    Nahe stehende Unternehmen und Personen

    31.1

    F 31.01

    Nahe stehende Unternehmen und Personen: Verbindlichkeiten und Forderungen

    31.2

    F 31.02

    Nahe stehende Unternehmen und Personen: Aufwendungen und Erträge durch Geschäfte mit

     

     

    TEIL 4 [JÄHRLICH]

    Gruppenstruktur

    40.1

    F 40.01

    Gruppenstruktur: nach einzelnen Unternehmen

    40.2

    F 40.02

    Gruppenstruktur: nach einzelnen Instrumenten

    Beizulegender Zeitwert

    41.1

    F 41.01

    Bemessungshierarchie: Finanzinstrumente zu fortgeführten Anschaffungskosten

    41.2

    F 41.02

    Nutzung der Zeitwert-Option

    41.3

    F 41.03

    Nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete hybride Finanzinstrumente

    42

    F 42.00

    Materielle und immaterielle Vermögenswerte: Buchwert nach Bewertungsverfahren

    43

    F 43.00

    Rückstellungen

    Leistungsorientierte Pläne und Leistungen an Arbeitnehmer

    44.1

    F 44.01

    Komponenten der Nettovermögenswerte und -verbindlichkeiten aus leistungsorientierten Plänen

    44.2

    F 44.02

    Veränderungen bei Verpflichtungen aus leistungsorientierten Plänen

    44.3

    F 44.03

    Zusatzinformationen [in Bezug auf die Personalaufwendungen]

    Aufschlüsselung ausgewählter Posten der Gewinn- und Verlustrechnung

    45.1

    F 45.01

    Gewinne oder Verluste aus erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, nach Bilanzierungsportfolio

    45.2

    F 45.02

    Gewinne oder Verluste bei der Ausbuchung von nicht finanziellen Vermögenswerten, mit Ausnahme der zur Veräußerung gehaltenen

    45.3

    F 45.03

    Sonstige betriebliche Erträge und Aufwendungen

    46

    F 46.00

    Eigenkapitalveränderungsrechnung

    1.    Bilanz [Vermögens- und Kapitalübersicht]

    1.1    Vermögenswerte



     

    Verweise

    Aufschlüsselung in Tabelle

    Buchwert

    010

    010

    Kassenbestand, Guthaben bei Zentralbanken und Sichtguthaben

    IAS 1.54 (i)

     

     

    020

    Kassenbestand

    Anhang V.Teil 2.1

     

     

    030

    Guthaben bei Zentralbanken

    Anhang V.Teil 2.2

     

     

    040

    Sichtguthaben

    Anhang V.Teil 2.3

    5

     

    050

    Zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Vermögenswerte

    IFRS 7.8(a)(ii); IAS 39.9, AG 14

     

     

    060

    Derivate

    IAS 39.9

    10

     

    070

    Eigenkapitalinstrumente

    IAS 32.11

    4

     

    080

    Schuldverschreibungen

    Anhang V.Teil 1.24, 26

    4

     

    090

    Darlehen und Kredite

    Anhang V.Teil 1.24, 27

    4

     

    100

    Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte

    IFRS 7.8(a)(i); IAS 39.9

    4

     

    110

    Eigenkapitalinstrumente

    IAS 32.11

    4

     

    120

    Schuldverschreibungen

    Anhang V.Teil 1.24, 26

    4

     

    130

    Darlehen und Kredite

    Anhang V.Teil 1.24, 27

    4

     

    140

    Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte

    IFRS 7.8(d); IAS 39.9

    4

     

    150

    Eigenkapitalinstrumente

    IAS 32.11

    4

     

    160

    Schuldverschreibungen

    Anhang V.Teil 1.24, 26

    4

     

    170

    Darlehen und Kredite

    Anhang V.Teil 1.24, 27

    4

     

    180

    Kredite und Forderungen

    IFRS 7.8(c); IAS 39.9, AG16, AG26; Anhang V.Teil 1.16

    4

     

    190

    Schuldverschreibungen

    Anhang V.Teil 1.24, 26

    4

     

    200

    Darlehen und Kredite

    Anhang V.Teil 1.24, 27

    4

     

    210

    Bis zur Endfälligkeit gehaltene Finanzinvestitionen

    IFRS 7.8(b); IAS 39.9, AG16, AG26

    4

     

    220

    Schuldverschreibungen

    Anhang V.Teil 1.24, 26

    4

     

    230

    Darlehen und Kredite

    Anhang V.Teil 1.24, 27

    4

     

    240

    Derivate – Bilanzierung von Sicherungsgeschäften

    IFRS 7.22(b); IAS 39.9

    11

     

    250

    Veränderungen des beizulegenden Zeitwerts der gesicherten Grundgeschäfte im Rahmen der Absicherung eines Portfolios gegen Zinsänderungsrisiken

    IAS 39.89A(a)

     

     

    260

    Anteile an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen

    IAS 1.54(e); Anhang V.Teil 2.4

    4, 40

     

    270

    Materielle Vermögenswerte

     

     

     

    280

    Materielle Vermögenswerte

    IAS 16.6; IAS 1.54(a)

    21, 42

     

    290

    Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien

    IAS 40.5; IAS 1.54(b)

    21, 42

     

    300

    Immaterielle Vermögenswerte

    IAS 1.54(c); CRR Art. 4(1)(115)

     

     

    310

    Geschäfts- oder Firmenwert

    IFRS 3.B67(d); CRR Art. 4(1)(113)

     

     

    320

    Sonstige immaterielle Vermögenswerte

    IAS 38.8,118

    21, 42

     

    330

    Steueransprüche

    IAS 1.54(n-o)

     

     

    340

    Steuererstattungsansprüche

    IAS 1.54(n); IAS 12.5

     

     

    350

    Latente Steueransprüche

    IAS 1.54(o); IAS 12.5; CRR Art. 4(106)

     

     

    360

    Sonstige Vermögenswerte

    Anhang V.Teil 2.5

     

     

    370

    Als zur Veräußerung gehalten eingestufte langfristige Vermögenswerte und Veräußerungsgruppen

    IAS 1.54(j); IFRS 5.38, Anhang V.Teil 2.6

     

     

    380

    SUMME VERMÖGENSWERTE

    IAS 1.9(a), IG 6

     

     

    1.2    Verbindlichkeiten



     

    Verweise

    Aufschlüsselung in Tabelle

    Buchwert

    010

    010

    Zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Verbindlichkeiten

    IFRS 7.8 (e) (ii); IAS 39.9, AG 14-15

    8

     

    020

    Derivate

    IAS 39.9, AG 15(a)

    10

     

    030

    Verkaufspositionen

    IAS 39.AG 15(b)

    8

     

    040

    Einlagen

    EZB/2008/32 Anhang 2.Teil 2.9, Anhang V.Teil 1.30

    8

     

    050

    Begebene Schuldverschreibungen

    Anhang V.Teil 1.31

    8

     

    060

    Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten

    Anhang V.Teil 1.32-34

    8

     

    070

    Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Verbindlichkeiten

    IFRS 7.8 (e)(i); IAS 39.9

    8

     

    080

    Einlagen

    EZB/2008/32 Anhang 2.Teil 2.9; Anhang V.Teil 1.30

    8

     

    090

    Begebene Schuldverschreibungen

    Anhang V.Teil 1.31

    8

     

    100

    Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten

    Anhang V.Teil 1.32-34

    8

     

    110

    Zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete finanzielle Verbindlichkeiten

    IFRS 7.8(f); IAS 39.47

    8

     

    120

    Einlagen

    EZB/2008/32 Anhang 2.Teil 2.9; Anhang V.Teil 1.30

    8

     

    130

    Begebene Schuldverschreibungen

    Anhang V.Teil 1.31

    8

     

    140

    Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten

    Anhang V.Teil 1.32-34

    8

     

    150

    Derivate – Bilanzierung von Sicherungsgeschäften

    IFRS 7.22(b); IAS 39.9; Anhang V.Teil 1.23

    8

     

    160

    Veränderungen des beizulegenden Zeitwerts der gesicherten Grundgeschäfte im Rahmen der Absicherung eines Portfolios gegen Zinsänderungsrisiken

    IAS 39.89A(b)

     

     

    170

    Rückstellungen

    IAS 37.10; IAS 1.54(l)

    43

     

    180

    Renten und sonstige leistungsorientierte Verpflichtungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

    IAS 19.63; IAS 1.78(d); Anhang V.Teil 2.7

    43

     

    190

    Andere langfristig fällige Leistungen an Arbeitnehmer

    IAS 19.153; IAS 1.78(d); Anhang V.Teil 2.8

    43

     

    200

    Restrukturierungsmaßnahmen

    IAS 37.71, 84(a)

    43

     

    210

    Anhängige Rechtsstreitigkeiten und Steuerstreitigkeiten

    IAS 37.Anhang C. Beispiele 6 und 10

    43

     

    220

    Erteilte Zusagen und Garantien

    IAS 37.Anhang C.9

    43

     

    230

    Sonstige Rückstellungen

     

    43

     

    240

    Steuerschulden

    IAS 1.54(n-o)

     

     

    250

    Tatsächliche Steuerschulden

    IAS 1.54(n); IAS 12.5

     

     

    260

    Latente Steuerschulden

    IAS 1.54(o); IAS 12.5; CRR Art. 4(1)(108)

     

     

    270

    Auf Anforderung rückzahlbares Aktienkapital

    IAS 32 IE 33; IFRIC 2; Anhang V.Teil 2.9

     

     

    280

    Sonstige Verbindlichkeiten

    Anhang V.Teil 2.10

     

     

    290

    Als zur Veräußerung gehalten eingestufte, den Veräußerungsgruppen zugeordnete Verbindlichkeiten

    IAS 1.54 (p); IFRS 5.38, Anhang V.Teil 2.11

     

     

    300

    SUMME VERBINDLICHKEITEN

    IAS 1.9(b);IG 6

     

     

    ▼M3

    1.3    Eigenkapital



     

    Verweise

    Aufschlüsselung in Tabelle

    Buchwert

    010

    010

    Kapital

    IAS 1.54(r), BAD Art. 22

    46

     

    020

    Eingezahltes Kapital

    IAS 1.78(e)

     

     

    030

    Eingefordertes, noch nicht eingezahltes Kapital

    IAS 1.78(e); Anhang V.Teil 2.14

     

     

    040

    Agio

    IAS 1.78(e); CRR Art. 4(1)(124)

    46

     

    050

    Ausgebene Eigenkapitalinstrumente, mit Ausnahme von Kapital

    Anhang V.Teil 2.15-16

    46

     

    060

    Eigenkapitalkomponente zusammengesetzter Finanzinstrumente

    IAS 32.28-29; Anhang V.Teil 2.15

     

     

    070

    Sonstige begegebene Eigenkapitalinstrumente

    Anhang V.Teil 2.16

     

     

    080

    Sonstiges Eigenkapital

    IFRS 2.10; Anhang V.Teil 2.17

     

     

    090

    Kumuliertes sonstiges Ergebnis

    CRR Art. 4(1)(100)

    46

     

    095

    Posten, die nicht in den Gewinn oder Verlust umgegliedert werden

    IAS 1.82 A(a)

     

     

    100

    Materielle Vermögenswerte

    IAS 16.39,-41

     

     

    110

    Immaterielle Vermögenswerte

    IAS 38.85-87

     

     

    120

    Versicherungsmathematische Gewinne oder (-) Verluste aus leistungsorientierten Pensionsplänen

    IAS 1.7

     

     

    122

    Als zur Veräußerung gehalten eingestufte langfristige Vermögenswerte und Veräußerungsgruppen

    IFRS 5.38, IG Beispiel 12

     

     

    124

    Anteil anderer erfasster Erträge und Aufwendungen aus Anteilen an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen

    IAS 1.82(h); IAS 28.11

     

     

    128

    Posten, die in den Gewinn oder Verlust umgegliedert werden können

    IAS 1.82 A(a)

     

     

    130

    Absicherung von Nettoinvestitionen in ausländische Geschäftsbetriebe [wirksamer Teil]

    IAS 39.102(a)

     

     

    140

    Fremdwährungsumrechnung

    IAS 21.52(b); IAS 21.32, 38-49

     

     

    150

    Sicherungsderivate. Sicherungsgeschäfte für Zahlungsströme [wirksamer Teil]

    IFRS 7.23(c); IAS 39.95-101

     

     

    160

    Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte

    IFRS 7.20(a)(ii); IAS 39.55(b)

     

     

    170

    Als zur Veräußerung gehalten eingestufte langfristige Vermögenswerte und Veräußerungsgruppen

    IFRS 5.38, IG Beispiel 12

     

     

    180

    Anteil anderer erfasster Erträge und Aufwendungen aus Anteilen an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen

    IAS 1.82(h); IAS 28.11

     

     

    190

    Einbehaltene Gewinne

    CRR Art. 4(1)(123)

     

     

    200

    Neubewertungsrücklagen

    IFRS 1.30, D5-D8; Anhang V.Teil 2.18

     

     

    210

    Sonstige Rücklagen

    IAS 1.54; IAS 1.78(e)

     

     

    220

    Rücklagen oder kumulierte Verluste aus Anteilen an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen

    IAS 28.11; Anhang V.Teil 2.19

     

     

    230

    Sonstige

    Anhang V.Teil 2.19

     

     

    240

    (-) Eigene Anteile

    IAS 1.79(a)(vi); IAS 32.33-34, AG 14, AG 36; Anhang V.Teil 2.20

    46

     

    250

    Den Eigentümern des Mutterunternehmens zurechenbare Gewinne oder Verluste

    IAS 27.28; IAS 1.81B (b)(ii)

    2

     

    260

    (-) Zwischendividenden

    IAS 32.35

     

     

    270

    Minderheitsbeteiligungen [nichtbeherrschende Beteiligungen]

    IAS 27.4; IAS 1.54(q); IAS 27.27

     

     

    280

    Kumuliertes sonstiges Ergebnis

    IAS 27.27-28; CRR Art. 4(1)(100)

    46

     

    290

    Sonstige Positionen

    IAS 27.27-28

    46

     

    300

    SUMME EIGENKAPITAL

    IAS 1.9(c), IG 6

    46

     

    310

    SUMME EIGENKAPITAL UND SUMME VERBINDLICHKEITEN

    IAS 1.IG6

     

     

    ▼M2

    2.    Gewinn-und Verlustrechnung



     

    Verweise

    Aufschlüsselung in Tabelle

    Laufender Berichtszeitraum

    010

    010

    Zinserträge

    IAS 1.97; IAS 18.35(b)(iii); Anhang V.Teil 2.21

    16

     

    020

    Zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Vermögenswerte

    IFRS 7.20(a)(i), B5(e); Anhang V.Teil 2.24

     

     

    030

    Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte

    IFRS 7.20(a)(i), B5(e)

     

     

    040

    Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte

    IFRS 7.20(b); IAS 39.55(b); IAS 39.9

     

     

    050

    Kredite und Forderungen

    IFRS 7.20(b); IAS 39.9, 39,46(a)

     

     

    060

    Bis zur Endfälligkeit gehaltene Finanzinvestitionen

    IFRS 7.20(b); IAS 39.9, 39.46(b)

     

     

    070

    Derivate - Bilanzierung von Sicherungsgeschäften, Zinsänderungsrisiken

    IAS 39.9; Anhang V.Teil 2.23

     

     

    080

    Sonstige Vermögenswerte

    Anhang V.Teil 2.25

     

     

    090

    (Zinsaufwendungen)

    IAS 1.97; Anhang V.Teil 2.21

    16

     

    100

    (Zu Handelszwecken gehaltene Verbindlichkeiten)

    IFRS 7.20(a)(i), B5(e); Anhang V.Teil 2.24

     

     

    110

    (Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Verbindlichkeiten)

    IFRS 7.20(a)(i), B5(e)

     

     

    120

    (Zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete finanzielle Verbindlichkeiten)

    IFRS 7.20(b); IAS 39.47

     

     

    130

    (Derivate - Bilanzierung von Sicherungsgeschäften, Zinsänderungsrisiken)

    IAS 39.9; Anhang V.Teil 2.23

     

     

    140

    (Sonstige Verbindlichkeiten)

    Anhang V.Teil 2.26

     

     

    150

    (Auf Anforderung rückzahlbare Aufwendungen für Aktienkapital)

    IFRIC 2.11

     

     

    160

    Dividendenerträge

    IAS 18.35(b)(v); Anhang V.Teil 2.28

     

     

    170

    Zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Vermögenswerte

    IFRS 7.20(a)(i), B5(e)

     

     

    180

    Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte

    IFRS 7.20(a)(i), B5(e); IAS 39.9

     

     

    190

    Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte

    IFRS 7.20(a)(ii); IAS 39.9, 39.55(b)

     

     

    200

    Gebühren- und Provisionserträge

    IFRS 7.20(c)

    22

     

    210

    (Aufwendungen für Gebühren und Provisionen)

    IFRS 7.20(c)

    22

     

    220

    Gewinne oder Verluste bei der Ausbuchung von nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, netto

    IFRS 7.20(a) (ii-v); Anhang V.Teil 2.97

    16

     

    230

    Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte

    IFRS 7.20(a)(ii); IAS 39.9, 39.55(b)

     

     

    240

    Kredite und Forderungen

    IFRS 7.20(a)(iv); IAS 39.9, 39.56

     

     

    250

    Bis zur Endfälligkeit gehaltene Finanzinvestitionen

    IFRS 7.20(a)(iii); IAS 39.9, 39.56

     

     

    260

    Zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete finanzielle Verbindlichkeiten

    IFRS 7.20(a)(v); IAS 39.56

     

     

    270

    Sonstige

     

     

     

    280

    Gewinne oder (-) Verluste aus zu Handelszwecken gehaltenen finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, netto

    IFRS 7.20(a)(i); IAS 39.55(a)

    16

     

    290

    Gewinne oder (-) Verluste aus finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, netto

    IFRS 7.20(a)(i); IAS 39.55(a)

    16, 45

     

    300

    Gewinne oder (-) Verluste aus der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften, netto

    IFRS 7.24; Anhang V.Teil 2.30

    16

     

    310

    Währungsdifferenzen [Gewinn oder (-) Verlust], netto

    IAS 21.28, 52 (a)

     

     

    330

    Gewinne oder (-) Verluste bei der Ausbuchung nicht finanzieller Vermögenswerte, netto

    IAS 1.34

    45

     

    340

    Sonstige betriebliche Erträge

    Anhang V.Teil 2.141-143

    45

     

    350

    (Sonstige betriebliche Erträge)

    Anhang V.Teil 2.141-143

    45

     

    355

    SUMME DER BETRIEBLICHEN ERTRÄGE, NETTO

     

     

     

    360

    (Verwaltungsaufwendungen)

     

     

     

    370

    (Personalaufwendungen)

    IAS 19.7; IAS 1.102, IG 6

    44

     

    380

    (Sonstige Verwaltungsaufwendungen)

     

     

     

    390

    (Abschreibungen)

    IAS 1.102, 104

     

     

    400

    (Sachanlagen)

    IAS 1.104; IAS 16.73(e)(vii)

     

     

    410

    (Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien)

    IAS 1.104; IAS 40.79(d)(iv)

     

     

    420

    (Sonstige immaterielle Vermögenswerte)

    IAS 1.104; IAS 38.118(e)(vi)

     

     

    430

    (Rückstellungen oder (-) Wertaufholung)

    IAS 37.59, 84; IAS 1.98(b)(f)(g)

    43

     

    440

    (Erteilte Zusagen und Garantien)

     

     

     

    450

    (Sonstige Rückstellungen)

     

     

     

    460

    (Wertminderung oder (-) Wertaufholung bei nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten)

    IFRS 7.20(e)

    16

     

    470

    (Zu Anschaffungskosten bewertete finanzielle Vermögenswerte)

    IFRS 7.20(e); IAS 39.66

     

     

    480

    (Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte)

    IFRS 7.20(e); IAS 39.67

     

     

    490

    (Kredite und Forderungen)

    IFRS 7.20(e); IAS 39.63

     

     

    500

    (Bis zur Endfälligkeit gehaltene Finanzinvestitionen)

    IFRS 7.20(e); IAS 39.63

     

     

    510

    (Wertminderung oder (-) Wertaufholung bei Anteilen an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen)

    IAS 28.40-43

    16

     

    520

    (Wertminderung oder (-) Wertaufholung bei nicht finanziellen Vermögenswerten)

    IAS 36.126(a)(b)

    16

     

    530

    (Sachanlagen)

    IAS 16.73(e)(v-vi)

     

     

    540

    (Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien)

    IAS 40.79(d)(v)

     

     

    550

    (Geschäfts- oder Firmenwert)

    IFRS 3.Anhang B67(d)(v); IAS 36.124

     

     

    560

    (Sonstige immaterielle Vermögenswerte)

    IAS 38.118 (e)(iv)(v)

     

     

    570

    (Sonstige)

    IAS 36.126 (a)(b)

     

     

    580

    Erfolgswirksam erfasster negativer Geschäfts- oder Firmenwert

    IFRS 3.Anhang B64(n)(i)

     

     

    590

    Anteil am Gewinn oder (-) Verlust aus Beteiligungen an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen

    IAS 1.82(c)

     

     

    600

    Gewinn oder (-) Verlust aus als zur Veräußerung gehalten eingestuften langfristigen Vermögenswerten und Veräußerungsgruppen, die nicht die Voraussetzungen für eine Einstufung als aufgegebene Geschäftsbereiche erfüllen

    IFRS 5.37; Anhang V.Teil 2.27

     

     

    610

    GEWINN ODER (-) VERLUST AUS FORTZUFÜHRENDEN GESCHÄFTEN VOR STEUERN

    IAS 1.102, IG 6; IFRS 5.33 A

     

     

    620

    (Den fortzuführenden Geschäften zuzurechnender Steueraufwand oder (-) -ertrag)

    IAS 1.82(d); IAS 12.77

     

     

    630

    GEWINN ODER (-) VERLUST AUS FORTZUFÜHRENDEN GESCHÄFTEN NACH STEUERN

    IAS 1, IG 6

     

     

    640

    Gewinn oder (-) Verlust aus aufgegebenen Geschäftsbereichen nach Steuern

    IAS 1.82(e); IFRS 5.33(a), 5.33 A

     

     

    650

    Gewinn oder (-) Verlust aus aufgegebenen Geschäftsbereichen vor Steuern

    IFRS 5.33(b)(i)

     

     

    660

    (Den aufgegebenen Geschäftsbereichen zuzurechnender Steueraufwand oder (-) -ertrag)

    IFRS 5.33 (b)(ii),(iv)

     

     

    670

    JAHRESERGEBNIS

    IAS 1.81 A(a)

     

     

    680

    Den Minderheitsbeteiligungen [nichtbeherrschenden Beteiligungen] zurechenbar

    IAS 1.83(a)(i)

     

     

    690

    Den Eigentümern des Mutterunternehmens zurechenbar

    IAS 1.81B (b)(ii)

     

     

    3.    Gesamtergebnisrechnung



     

    Verweise

    Laufender Berichtszeitraum

    010

    010

    Jahresergebnis

    IAS 1.7, 81(b), 83(a), IG6

     

    020

    Sonstiges Ergebnis

    IAS 1.7, 81(b), IG6

     

    030

    Posten, die nicht in den Gewinn oder Verlust umgegliedert werden

    IAS 1.82 A(a)

     

    040

    Materielle Vermögenswerte

    IAS 1.7, IG6; IAS 16.39,-40

     

    050

    Immaterielle Vermögenswerte

    IAS 1.7; IAS 38.85-86

     

    060

    Versicherungsmathematische Gewinne oder (-) Verluste aus leistungsorientierten Pensionsplänen

    IAS 1.7, IG6; IAS 19.93A

     

    070

    Zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte und Veräußerungsgruppen

    IFRS 5.38

     

    080

    Nach der Equity-Methode bilanzierte Anteile von Unternehmen an anderen erfassten Erträgen und Aufwendungen

    IAS 1.82(h), IG6; IAS 28.11

     

    090

    Ertragsteuern im Zusammenhang mit Posten, die nicht umgegliedert werden

    IAS 1.91(b); Anhang V.Teil 2.31

     

    100

    Posten, die in den Gewinn oder Verlust umgegliedert werden können

    IAS 1.82 A(b)

     

    110

    Absicherung von Nettoinvestitionen in ausländische Geschäftsbetriebe [wirksamer Teil]

    IAS 39.102(a)

     

    120

    Ins Eigenkapital umgegliederte Bewertungsgewinne oder (-) -verluste

    IAS 39.102(a)

     

    130

    In den Gewinn oder Verlust umgegliedert

    IAS 1.7, 92-95; IAS 39.102(a)

     

    140

    Sonstige Umgliederungen

     

     

    150

    Fremdwährungsumrechnung

    IAS 1.7, IG6; IAS 21.52(b);

     

    160

    Ins Eigenkapital umgegliederte Umrechnungsgewinne oder (-) -verluste

    IAS 21.32, 38-47

     

    170

    In den Gewinn oder Verlust umgegliedert

    IAS 1.7, 92-95; IAS 21.48,-49

     

    180

    Sonstige Umgliederungen

     

     

    190

    Sicherungsgeschäfte für Zahlungsströme [wirksamer Teil]

    IAS 1.7, IG6; IFRS 7.23(c); IAS 39.95(a)-96

     

    200

    Ins Eigenkapital umgegliederte Bewertungsgewinne oder (-) -verluste

    IAS 1.IG6; IAS 39.95(a)-96

     

    210

    In den Gewinn oder Verlust umgegliedert

    IAS 1.7, 92-95, IG6; IAS 39.97-101

     

    220

    In den anfänglichen Buchwert der gesicherte Grundgeschäfte umgegliedert

    IAS 1.IG6; IAS 39.97-101

     

    230

    Sonstige Umgliederungen

     

     

    240

    Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte

    IAS 1.7, IG 6; IFRS 7.20(a)(ii); IAS 1.IG6; IAS 39.55(b)

     

    250

    Ins Eigenkapital umgegliederte Bewertungsgewinne oder (-) -verluste

    IFRS 7.20(a)(ii); IAS 1.IG6; IAS 39.55(b)

     

    260

    In den Gewinn oder Verlust umgegliedert

    IFRS 7.20(a)(ii); IAS 1.7, IAS 1.92-95, IAS 1.IG6; IAS 39.55(b)

     

    270

    Sonstige Umgliederungen

    IFRS 5.IG Beispiel 12

     

    280

    Zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte und Veräußerungsgruppen

    IFRS 5.38

     

    290

    Ins Eigenkapital umgegliederte Bewertungsgewinne oder (-) -verluste

    IFRS 5.38

     

    300

    In den Gewinn oder Verlust umgegliedert

    IAS 1.7, 92-95; IFRS 5.38

     

    310

    Sonstige Umgliederungen

    IFRS 5.IG Beispiel 12

     

    320

    Anteil anderer erfasster Erträge und Aufwendungen aus Anteilen an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen

    IAS 1.82(h), IG6; IAS 28.11

     

    330

    Ertragsteuern im Zusammenhang mit Posten, die in den Gewinn oder (-) Verlust umgegliedert werden können

    IAS 1.91(b), IG6; Anhang V.Teil 2.31

     

    340

    Jahresgesamtergebnis

    IAS 1.7, 81A(a), IG6

     

    350

    Den Minderheitsbeteiligungen [nichtbeherrschenden Beteiligungen] zurechenbar

    IAS 1.83(b)(i), IG6

     

    360

    Den Eigentümern des Mutterunternehmens zurechenbar

    IAS 1.83(b)(ii), IG6

     

    4.    Aufschlüsselung der finanziellen Vermögenswerte nach Instrumenten und Branche der Gegenpartei

    4.1    Zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Vermögenswerte



     

    Verweise

    Buchwert

    Kumulierte Änderungen des beizulegenden Zeitwerts aufgrund von Ausfallrisiken

    Anhang V.Teil 2.46

    010

    020

    010

    Eigenkapitalinstrumente

    IAS 32.11

     

     

    020

    davon: zu Anschaffungskosten

    IAS 39.46(c)

     

     

    030

    davon: Kreditinstitute

    Anhang V.Teil 1.35(c)

     

     

    040

    davon: sonstige finanzielle Unternehmen

    Anhang V.Teil 1.35(d)

     

     

    050

    davon: nichtfinanzielle Unternehmen

    Anhang V.Teil 1.35(e)

     

     

    060

    Schuldverschreibungen

    Anhang V.Teil 1.24, 26

     

     

    070

    Zentralbanken

    Anhang V.Teil 1.35(a)

     

     

    080

    Staatssektor

    Anhang V.Teil 1.35(b)

     

     

    090

    Kreditinstitute

    Anhang V.Teil 1.35(c)

     

     

    100

    Sonstige finanzielle Unternehmen

    Anhang V.Teil 1.35(d)

     

     

    110

    Nichtfinanzielle Unternehmen

    Anhang V.Teil 1.35(e)

     

     

    120

    Darlehen und Kredite

    Anhang V.Teil 1.24, 27

     

     

    130

    Zentralbanken

    Anhang V.Teil 1.35(a)

     

     

    140

    Staatssektor

    Anhang V.Teil 1.35(b)

     

     

    150

    Kreditinstitute

    Anhang V.Teil 1.35(c)

     

     

    160

    Sonstige finanzielle Unternehmen

    Anhang V.Teil 1.35(d)

     

     

    170

    Nichtfinanzielle Unternehmen

    Anhang V.Teil 1.35(e)

     

     

    180

    Haushalte

    Anhang V.Teil 1.35(f)

     

     

    4.2    Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte



     

    Verweise

    Buchwert

    Kumulierte Änderungen des beizulegenden Zeitwerts aufgrund von Ausfallrisiken

    IFRS 7.9 (c); Anhang V.Teil 2.46

    010

    020

    010

    Eigenkapitalinstrumente

    IAS 32.11

     

     

    020

    davon: zu Anschaffungskosten

    IAS 39.46(c)

     

     

    030

    davon: Kreditinstitute

    Anhang V.Teil 1.35(c)

     

     

    040

    davon: sonstige finanzielle Unternehmen

    Anhang V.Teil 1.35(d)

     

     

    050

    davon: nichtfinanzielle Unternehmen

    Anhang V.Teil 1.35(e)

     

     

    060

    Schuldverschreibungen

    Anhang V.Teil 1.24, 26

     

     

    070

    Zentralbanken

    Anhang V.Teil 1.35(a)

     

     

    080

    Staatssektor

    Anhang V.Teil 1.35(b)

     

     

    090

    Kreditinstitute

    Anhang V.Teil 1.35(c)

     

     

    100

    Sonstige finanzielle Unternehmen

    Anhang V.Teil 1.35(d)

     

     

    110

    Nichtfinanzielle Unternehmen

    Anhang V.Teil 1.35(e)

     

     

    120

    Darlehen und Kredite

    Anhang V.Teil 1.24, 27

     

     

    130

    Zentralbanken

    Anhang V.Teil 1.35(a)

     

     

    140

    Staatssektor

    Anhang V.Teil 1.35(b)

     

     

    150

    Kreditinstitute

    Anhang V.Teil 1.35(c)

     

     

    160

    Sonstige finanzielle Unternehmen

    Anhang V.Teil 1.35(d)

     

     

    170

    Nichtfinanzielle Unternehmen

    Anhang V.Teil 1.35(e)

     

     

    180

    Haushalte

    Anhang V.Teil 1.35(f)

     

     

    190

    ERFOLGSWIRKSAM ZUM BEIZULEGENDEN ZEITWERT BEWERTETE FINANZIELLE VERMÖGENSWERTE

    IFRS 7.8(a)(i); IAS 39.9

     

     

    4.3    Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte



     

    Verweise

    Buchwert nicht wertgeminderter Vermögenswerte

    Buchwert wertgeminderter Vermögenswerte

    Buchwert

    Kumulierte Wertminderung

    IAS 39.58-62

    Anhang V.Teil 2.34

    Anhang V.Teil 2.46

    010

    020

    030

    040

    010

    Eigenkapitalinstrumente

    IAS 32.11

     

     

     

     

    020

    davon: zu Anschaffungskosten

    IAS 39.46(c)

     

     

     

     

    030

    davon: Kreditinstitute

    Anhang V.Teil 1.35(c)

     

     

     

     

    040

    davon: sonstige finanzielle Unternehmen

    Anhang V.Teil 1.35(d)

     

     

     

     

    050

    davon: nichtfinanzielle Unternehmen

    Anhang V.Teil 1.35(e)

     

     

     

     

    060

    Schuldverschreibungen

    Anhang V.Teil 1.24, 26

     

     

     

     

    070

    Zentralbanken

    Anhang V.Teil 1.35(a)

     

     

     

     

    080

    Staatssektor

    Anhang V.Teil 1.35(b)

     

     

     

     

    090

    Kreditinstitute

    Anhang V.Teil 1.35(c)

     

     

     

     

    100

    Sonstige finanzielle Unternehmen

    Anhang V.Teil 1.35(d)

     

     

     

     

    110

    Nichtfinanzielle Unternehmen

    Anhang V.Teil 1.35(e)

     

     

     

     

    120

    Darlehen und Kredite

    Anhang V.Teil 1.24, 27

     

     

     

     

    130

    Zentralbanken

    Anhang V.Teil 1.35(a)

     

     

     

     

    140

    Staatssektor

    Anhang V.Teil 1.35(b)

     

     

     

     

    150

    Kreditinstitute

    Anhang V.Teil 1.35(c)

     

     

     

     

    160

    Sonstige finanzielle Unternehmen

    Anhang V.Teil 1.35(d)

     

     

     

     

    170

    Nichtfinanzielle Unternehmen

    Anhang V.Teil 1.35(e)

     

     

     

     

    180

    Haushalte

    Anhang V.Teil 1.35(f)

     

     

     

     

    190

    ZUR VERÄUSSERUNG VERFÜGBARE FINANZIELLE VERMÖGENSWERTE

    IFRS 7.8(d); IAS 39.9

     

     

     

     

    4.4    Kredite und Forderungen und bis zur Endfälligkeit gehaltene Finanzinvestitionen



     

    Verweise

    Nicht wertgeminderte Vermögenswerte [Bruttobuchwert]

    Wertgeminderte Vermögenswerte [Bruttobuchwert]

    Einzelwertberichtigungen für finanzielle Vermögenswerte, einzeln geschätzt

    Einzelwertberichtigungen für finanzielle Vermögenswerte, kollektiv geschätzt

    Pauschale Wertberichtigungen für eingetretene, aber noch nicht ausgewiesene Verluste

    Buchwert

     

    IFRS 7.37(b); IFRS 7.IG 29 (a); IAS 39.58-59

    IAS 39.AG 84-92; Anhang V.Teil 2.36

    IAS 39.AG 84-92; Anhang V.Teil 2.37

    IAS 39.AG 84-92; Anhang V.Teil 2.38

    Anhang V.Teil 2.39

    010

    020

    030

    040

    050

    060

    010

    Schuldverschreibungen

    Anhang V.Teil 1.24, 26

     

     

     

     

     

     

    020

    Zentralbanken

    Anhang V.Teil 1.35(a)

     

     

     

     

     

     

    030

    Staatssektor

    Anhang V.Teil 1.35(b)

     

     

     

     

     

     

    040

    Kreditinstitute

    Anhang V.Teil 1.35(c)

     

     

     

     

     

     

    050

    Sonstige finanzielle Unternehmen

    Anhang V.Teil 1.35(d)

     

     

     

     

     

     

    060

    Nichtfinanzielle Unternehmen

    Anhang V.Teil 1.35(e)

     

     

     

     

     

     

    070

    Darlehen und Kredite

    Anhang V.Teil 1.24, 27

     

     

     

     

     

     

    080

    Zentralbanken

    Anhang V.Teil 1.35(a)

     

     

     

     

     

     

    090

    Staatssektor

    Anhang V.Teil 1.35(b)

     

     

     

     

     

     

    100

    Kreditinstitute

    Anhang V.Teil 1.35(c)

     

     

     

     

     

     

    110

    Sonstige finanzielle Unternehmen

    Anhang V.Teil 1.35(d)

     

     

     

     

     

     

    120

    Nichtfinanzielle Unternehmen

    Anhang V.Teil 1.35(e)

     

     

     

     

     

     

    130

    Haushalte

    Anhang V.Teil 1.35(f)

     

     

     

     

     

     

    140

    KREDITE UND FORDERUNGEN

    IAS 39,9 AG 16, AG26; Anhang V.Teil 1.16

     

     

     

     

     

     

    150

    Schuldverschreibungen

    Anhang V.Teil 1.24, 26

     

     

     

     

     

     

    160

    Zentralbanken

    Anhang V.Teil 1.35(a)

     

     

     

     

     

     

    170

    Staatssektor

    Anhang V.Teil 1.35(b)

     

     

     

     

     

     

    180

    Kreditinstitute

    Anhang V.Teil 1.35(c)

     

     

     

     

     

     

    190

    Sonstige finanzielle Unternehmen

    Anhang V.Teil 1.35(d)

     

     

     

     

     

     

    200

    Nichtfinanzielle Unternehmen

    Anhang V.Teil 1.35(e)

     

     

     

     

     

     

    210

    Darlehen und Kredite

    Anhang V.Teil 1.24, 27

     

     

     

     

     

     

    220

    Zentralbanken

    Anhang V.Teil 1.35(a)

     

     

     

     

     

     

    230

    Staatssektor

    Anhang V.Teil 1.35(b)

     

     

     

     

     

     

    240

    Kreditinstitute

    Anhang V.Teil 1.35(c)

     

     

     

     

     

     

    250

    Sonstige finanzielle Unternehmen

    Anhang V.Teil 1.35(d)

     

     

     

     

     

     

    260

    Nichtfinanzielle Unternehmen

    Anhang V.Teil 1.35(e)

     

     

     

     

     

     

    270

    Haushalte

    Anhang V.Teil 1.35(f)

     

     

     

     

     

     

    280

    BIS ZUR ENDFÄLLIGKEIT GEHALTEN

    IFRS 7.8(c); IAS 39.9, AG16, AG26

     

     

     

     

     

     

    4.5    Nachrangige finanzielle Vermögenswerte



     

    Verweise

    Buchwert

    010

    010

    Darlehen und Kredite

    Anhang V.Teil 1.24, 27

     

    020

    Schuldverschreibungen

    Anhang V.Teil 1.24, 26

     

    030

    [FÜR DEN EMITTENTEN] NACHRANGIGE FINANZIELLE VERMÖGENSWERTE

    Anhang V.Teil 2.40, 54

     

    5.    Aufschlüsselung der Darlehen und Kredite nach Produkt



     

     

    Verweise

    Zentralbanken

    Staatssektor

    Kreditinstitute

    Sonstige finanzielle Unternehmen

    Nichtfinanzielle Unternehmen

    Haushalte

    Anhang V.Teil 1.35(a)

    Anhang V.Teil 1.35(b)

    Anhang V.Teil 1.35(c)

    Anhang V.Teil 1.35(d)

    Anhang V.Teil 1.35(e)

    Anhang V.Teil 1.35(f)

    010

    020

    030

    040

    050

    060

    Nach Produkt

    010

    Auf Anforderung [Kündigung] und kurzfristig [Giro]

    Anhang V.Teil 2.41(a)

     

     

     

     

     

     

    020

    Kreditkartenschulden

    Anhang V.Teil 2.41(b)

     

     

     

     

     

     

    030

    Forderungen aus Lieferungen und Leistungen

    Anhang V.Teil 2.41(c)

     

     

     

     

     

     

    040

    Finanzierungs-Leasingverhältnisse

    Anhang V.Teil 2.41(d)

     

     

     

     

     

     

    050

    Darlehen aus umgekehrten Pensionsgeschäften

    Anhang V.Teil 2.41(e)

     

     

     

     

     

     

    060

    Sonstige befristete Darlehen

    Anhang V.Teil 2.41(f)

     

     

     

     

     

     

    070

    Vorauszahlungen außer Darlehen

    Annex V.Part 2.41(g)

     

     

     

     

     

     

    080

    DARLEHEN UND KREDITE

    Anhang V.Teil 1.24, 27

     

     

     

     

     

     

    Nach Sicherheiten

    090

    davon: Hypothekendarlehen [durch Immobilien besicherte Darlehen]

    Anhang V.Teil 2.41(h)

     

     

     

     

     

     

    100

    davon: sonstige besicherte Darlehen

    Anhang V.Teil 2.41(i)

     

     

     

     

     

     

    Nach Zweck

    110

    davon: Konsumentenkredite

    Anhang V.Teil 2.41(j)

     

     

     

     

     

     

    120

    davon: Wohnbaukredite

    Anhang V.Teil 2.41(k)

     

     

     

     

     

     

    Nach Rang

    130

    davon: Projektfinanzierungsdarlehen

    Anhang V.Teil 2.41(l)

     

     

     

     

     

     

    6.    Aufschlüsselung der Darlehen und Kredite an nichtfinanzielle Unternehmen nach NACE-Codes



     

    Verweise

    Nichtfinanzielle Unternehmen

    Bruttobuchwert

    Davon: notleidend

    Kumulierte Wertminderung oder kumulierte Änderungen des beizulegenden Zeitwerts aufgrund von Ausfallrisiken

    Anhang V.Teil 2.45

    Anhang V.Teil 2 145, -162

    Anhang V.Teil 2,46

    010

    012

    020

    010

    A  Land- und Forstwirtschaft, Fischerei

    NACE-Verordnung

     

     

     

    020

    B  Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden

    NACE-Verordnung

     

     

     

    030

    C  Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren

    NACE-Verordnung

     

     

     

    040

    D  Energieversorgung

    NACE-Verordnung

     

     

     

    050

    E  Wasserversorgung;

    NACE-Verordnung

     

     

     

    060

    F  Baugewerbe/Bau

    NACE-Verordnung

     

     

     

    070

    G  Groß- und Einzelhandel

    NACE-Verordnung

     

     

     

    080

    H  Verkehr und Lagerei

    NACE-Verordnung

     

     

     

    090

    I  Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie

    NACE-Verordnung

     

     

     

    100

    J  Information und Kommunikation

    NACE-Verordnung

     

     

     

    110

    L  Grundstücks- und Wohnungswesen

    NACE-Verordnung

     

     

     

    120

    M  Erbringung von freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen

    NACE-Verordnung

     

     

     

    130

    N  Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen

    NACE-Verordnung

     

     

     

    140

    O  Öffentliche Verwaltung, Verteidigung; Sozialversicherung

    NACE-Verordnung

     

     

     

    150

    P  Erziehung und Unterricht

    NACE-Verordnung

     

     

     

    160

    Q  Gesundheits- und Sozialwesen

    NACE-Verordnung

     

     

     

    170

    R  Kunst, Unterhaltung und Erholung

    NACE-Verordnung

     

     

     

    180

    S  Erbringung von sonstigen Dienstleistungen

    NACE-Verordnung

     

     

     

    190

    DARLEHEN UND KREDITE

    Anhang V. Teil 1.24, 27, 42, 43

     

     

     

    7.    Der Wertminderung unterliegende finanzielle Vermögenswerte, die überfällig oder wertgemindert sind



     

    Verweise

    Überfällig, aber nicht wertgemindert

    Buchwert wertgeminderter Vermögenswerte

    Einzelwertberichtigungen für finanzielle Vermögenswerte, einzeln geschätzt

    Einzelwertberichtigungen für finanzielle Vermögenswerte, kollektiv geschätzt

    Pauschale Wertberichtigungen für eingetretene, aber noch nicht ausgewiesene Verluste

    Kumulierte Abschreibungen

    ≤ 30 Tage

    > 30 Tage ≤ 60 Tage

    > 60 Tage ≤ 90 Tage

    > 90 Tage ≤ 180 Tage

    > 180 Tage ≤ 1 Jahr

    > 1 Jahr

    IFRS 7.37(a); IG 26-28; Anhang V.Teil 2.47-48

    IAS 39.58-70

    IAS 39, AG 84-92 IFRS 7.37(b); Anhang V.Teil 2,36

    IAS 39, AG 84-92 Anhang V.Teil 2,37

    IAS 39, AG 84-92 Anhang V.Teil 2.38

    IAS 39, AG 84-92 IFRS 7.16,37(b); B5(d); Anhang V.Teil 2.49-50

    010

    020

    030

    040

    050

    060

    070

    080

    090

    100

    110

    010

    Eigenkapitalinstrumente

    IAS 32.11

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    020

    davon: zu Anschaffungskosten

    IAS 39.46(c)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    030

    davon: Kreditinstitute

    Anhang V.Teil 1.35(c)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    040

    davon: sonstige finanzielle Unternehmen

    Anhang V.Teil 1.35(d)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    050

    davon: nichtfinanzielle Unternehmen

    Anhang V.Teil 1.35(e)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    060

    Schuldverschreibungen

    Anhang V.Teil 1.24, 26

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    070

    Zentralbanken

    Anhang V.Teil 1.35(a)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    080

    Staatssektor

    Anhang V.Teil 1.35(b)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    090

    Kreditinstitute

    Anhang V.Teil 1.35(c)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    100

    Sonstige finanzielle Unternehmen

    Anhang V.Teil 1.35(d)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    110

    Nichtfinanzielle Unternehmen

    Anhang V.Teil 1.35(e)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    120

    Darlehen und Kredite

    Anhang V.Teil 1.24, 27

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    130

    Zentralbanken

    Anhang V.Teil 1.35(a)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    140

    Staatssektor

    Anhang V.Teil 1.35(b)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    150

    Kreditinstitute

    Anhang V.Teil 1.35(c)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    160

    Sonstige finanzielle Unternehmen

    Anhang V.Teil 1.35(d)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    170

    Nichtfinanzielle Unternehmen

    Anhang V.Teil 1.35(e)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    180

    Haushalte

    Anhang V.Teil 1.35(f)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    190

    SUMME

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Darlehen und Kredite nach Produkt, Sicherheit und Rangfolge

    200

    Auf Anforderung [Kündigung] und kurzfristig [Giro]

    Anhang V.Teil 2.41(a)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    210

    Kreditkartenschulden

    Anhang V.Teil 2.41(b)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    220

    Forderungen aus Lieferungen und Leistungen

    Anhang V.Teil 2.41(c)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    230

    Finanzierungs-Leasingverhältnisse

    Anhang V.Teil 2.41(d)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    240

    Darlehen aus umgekehrten Pensionsgeschäften

    Anhang V.Teil 2.41(e)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    250

    Sonstige befristete Darlehen

    Anhang V.Teil 2.41(f)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    260

    Vorauszahlungen außer Darlehen

    Annex V.Part 2.41(g)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    270

    davon: Hypothekendarlehen [durch Immobilien besicherte Darlehen]

    Anhang V.Teil 2.41(h)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    280

    davon: sonstige besicherte Darlehen

    Anhang V.Teil 2.41(i)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    290

    davon: Konsumentenkredite

    Anhang V.Teil 2.41(j)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    300

    davon: Wohnbaukredite

    Anhang V.Teil 2.41(k)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    310

    davon: Projektfinanzierungsdarlehen

    Anhang V.Teil 2.41(l)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    8.    Aufschlüsselung der finanziellen Verbindlichkeiten

    8.1    Aufschlüsselung der finanziellen Verbindlichkeiten nach Instrumenten und Branche der Gegenpartei



     

    Verweise

    Buchwert

    Betrag der kumulierten Änderungen des beizulegenden Zeitwerts aufgrund von Ausfallrisiken

    Vertragsgemäß bei Fälligkeit zu zahlender Betrag

    Zu Handelszwecken gehalten

    Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet

    Fortgeführte Anschaffungskosten

    Bilanzierung von Sicherungsgeschäften

    IFRS 7.8(e)(ii); IAS 39.9, AG 14-15

    IFRS 7.8(e)(i); IAS 39.9

    IFRS 7.8(f); IAS 39.47

    IFRS 7.22(b); IAS 39.9

    CRR Art. 30(b), Art. 424(1)(d)(i)

     

    010

    020

    030

    037

    040

    050

    010

    Derivate

    IAS 39.9, AG 15(a)

     

     

     

     

     

     

    020

    Verkaufspositionen

    IAS 39 AG 15(b)

     

     

     

     

     

     

    030

    Eigenkapitalinstrumente

    IAS 32.11

     

     

     

     

     

     

    040

    Schuldverschreibungen

    Anhang V.Teil 1.24, 26

     

     

     

     

     

     

    050

    Einlagen

    EZB/2008/32 Anhang 2.Teil 2.9; Anhang V.Teil 1,30

     

     

     

     

     

     

    060

    Zentralbanken

    Anhang V.Teil 1.35(a)

     

     

     

     

     

     

    070

    Girokonten / Tagesgeldkonten

    EZB/2008/32 Anhang 2.Teil 2.9.1

     

     

     

     

     

     

    080

    Einlagen mit vereinbarter Laufzeit

    EZB/2008/32 Anhang 2.Teil 2.9.2

     

     

     

     

     

     

    090

    Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist

    EZB/2008/32 Anhang 2.Teil 2.9.3; Anhang V.Teil 2.51

     

     

     

     

     

     

    100

    Pensionsgeschäfte

    EZB/2008/32 Anhang 2.Teil 2.9.4

     

     

     

     

     

     

    110

    Staatssektor

    Anhang V.Teil 1.35(b)

     

     

     

     

     

     

    120

    Girokonten / Tagesgeldkonten

    EZB/2008/32 Anhang 2.Teil 2.9.1

     

     

     

     

     

     

    130

    Einlagen mit vereinbarter Laufzeit

    EZB/2008/32 Anhang 2.Teil 2.9.2

     

     

     

     

     

     

    140

    Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist

    EZB/2008/32 Anhang 2.Teil 2.9.3; Anhang V.Teil 2.51

     

     

     

     

     

     

    150

    Pensionsgeschäfte

    EZB/2008/32 Anhang 2.Teil 2.9.4

     

     

     

     

     

     

    160

    Kreditinstitute

    Anhang V.Teil 1.35(c)

     

     

     

     

     

     

    170

    Girokonten / Tagesgeldkonten

    EZB/2008/32 Anhang 2.Teil 2.9.1

     

     

     

     

     

     

    180

    Einlagen mit vereinbarter Laufzeit

    EZB/2008/32 Anhang 2.Teil 2.9.2

     

     

     

     

     

     

    190

    Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist

    EZB/2008/32 Anhang 2.Teil 2.9.3; Anhang V.Teil 2.51

     

     

     

     

     

     

    200

    Pensionsgeschäfte

    EZB/2008/32 Anhang 2.Teil 2.9.4

     

     

     

     

     

     

    210

    Sonstige finanzielle Unternehmen

    Anhang V.Teil 1.35(d)

     

     

     

     

     

     

    220

    Girokonten / Tagesgeldkonten

    EZB/2008/32 Anhang 2.Teil 2.9.1

     

     

     

     

     

     

    230

    Einlagen mit vereinbarter Laufzeit

    EZB/2008/32 Anhang 2.Teil 2.9.2

     

     

     

     

     

     

    240

    Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist

    EZB/2008/32 Anhang 2.Teil 2.9.3; Anhang V.Teil 2.51

     

     

     

     

     

     

    250

    Pensionsgeschäfte

    EZB/2008/32 Anhang 2.Teil 2.9.4

     

     

     

     

     

     

    260

    Nichtfinanzielle Unternehmen

    Anhang V.Teil 1.35(e)

     

     

     

     

     

     

    270

    Girokonten / Tagesgeldkonten

    EZB/2008/32 Anhang 2.Teil 2.9.1

     

     

     

     

     

     

    280

    Einlagen mit vereinbarter Laufzeit

    EZB/2008/32 Anhang 2.Teil 2.9.2

     

     

     

     

     

     

    290

    Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist

    EZB/2008/32 Anhang 2.Teil 2.9.3; Anhang V.Teil 2.51

     

     

     

     

     

     

    300

    Pensionsgeschäfte

    EZB/2008/32 Anhang 2.Teil 2.9.4

     

     

     

     

     

     

    310

    Haushalte

    Anhang V.Teil 1.35(f)

     

     

     

     

     

     

    320

    Girokonten / Tagesgeldkonten

    EZB/2008/32 Anhang 2.Teil 2.9.1

     

     

     

     

     

     

    330

    Einlagen mit vereinbarter Laufzeit

    EZB/2008/32 Anhang 2.Teil 2.9.2

     

     

     

     

     

     

    340

    Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist

    EZB/2008/32 Anhang 2.Teil 2.9.3; Anhang V.Teil 2.51

     

     

     

     

     

     

    350

    Pensionsgeschäfte

    EZB/2008/32 Anhang 2.Teil 2.9.4

     

     

     

     

     

     

    360

    Begebene Schuldverschreibungen

    Anhang V.Teil 1.31; Anhang V.Teil 2.52

     

     

     

     

     

     

    370

    Einlagenzertifikate

    Anhang V.Teil 2.52(a)

     

     

     

     

     

     

    380

    Forderungsgedeckte Wertpapiere

    CRR Art. 4(1)(61)

     

     

     

     

     

     

    390

    Gedeckte Schuldverschreibungen

    CRR Art. 129(1)

     

     

     

     

     

     

    400

    Hybride Verträge

    IAS 39.10-11, AG27, AG29; IFRIC 9; Anhang V.Teil 2.52(d)

     

     

     

     

     

     

    410

    Sonstige begebene Schuldverschreibungen

    Anhang V.Teil 2.52(e)

     

     

     

     

     

     

    420

    Wandelbare zusammengesetzte Finanzinstrumente

    IAS 32.AG 31

     

     

     

     

     

     

    430

    Nicht wandelbar

     

     

     

     

     

     

     

    440

    Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten

    Anhang V.Teil 1.32-34

     

     

     

     

     

     

    450

    FINANZIELLE VERBINDLICHKEITEN

     

     

     

     

     

     

     

    8.2    Nachrangige finanzielle Verbindlichkeiten



     

    Buchwert

     

    Verweise

    Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet

    Zu fortgeführten Anschaffungskosten

    IFRS 7.8(e)(i); IAS 39.9

    IFRS 7.8(f); IAS 39.47

    010

    020

    010

    Einlagen

    EZB/2008/32 Anhang 2.Teil 2.9; Anhang V.Teil 1.30

     

     

    020

    Begebene Schuldverschreibungen

    Anhang V.Teil 1.31

     

     

    030

    NACHRANGIGE FINANZIELLE VERBINDLICHKEITEN

    Anhang V.Teil 2.53-54

     

     

    9.    Kreditzusagen, Finanzgarantien und sonstige Zusagen

    9.1    Außerbilanzielle Risikopositionen: Erteilte Kreditzusagen, Finanzgarantien und sonstige Zusagen



     

    Verweise

    Nominalbetrag

    IFRS 7.36(a), B10(c)(d); CRR Anhang I; Anhang V.Teil 2.62

    010

    010

    Erteilte Kreditzusagen

    IAS 39.2 (h), 4 (a) (c), BC 15; CRR Anhang I; Anhang V.Teil 2.56-57

     

    021

    davon: notleidend

    Anhang V.Teil 2 145-162

     

    030

    Zentralbanken

    Anhang V.Teil 1.35(a)

     

    040

    Staatssektor

    Anhang V.Teil 1.35(b)

     

    050

    Kreditinstitute

    Anhang V.Teil 1.35(c)

     

    060

    Sonstige finanzielle Unternehmen

    Anhang V.Teil 1.35(d)

     

    070

    Nichtfinanzielle Unternehmen

    Anhang V.Teil 1.35(e)

     

    080

    Haushalte

    Anhang V.Teil 1.35(f)

     

    090

    Erteilte Finanzgarantien

    IAS 39.9 AG 4, BC 21; IFRS 4 Anhang A; CRR Anhang I; Anhang V.Teil 2.56, 58

     

    101

    davon: notleidend

    Anhang V.Teil 2 145-162

     

    110

    Zentralbanken

    Anhang V.Teil 1.35(a)

     

    120

    Staatssektor

    Anhang V.Teil 1.35(b)

     

    130

    Kreditinstitute

    Anhang V.Teil 1.35(c)

     

    140

    Sonstige finanzielle Unternehmen

    Anhang V.Teil 1.35(d)

     

    150

    Nichtfinanzielle Unternehmen

    Anhang V.Teil 1.35(e)

     

    160

    Haushalte

    Anhang V.Teil 1.35(f)

     

    170

    Sonstige erteilte Zusagen

    CRR Anhang I; Anhang V.Teil 2.56, 59

     

    181

    davon: notleidend

    Anhang V.Teil 2 145-162

     

    190

    Zentralbanken

    Anhang V.Teil 1.35(a)

     

    200

    Staatssektor

    Anhang V.Teil 1.35(b)

     

    210

    Kreditinstitute

    Anhang V.Teil 1.35(c)

     

    220

    Sonstige finanzielle Unternehmen

    Anhang V.Teil 1.35(d)

     

    230

    Nichtfinanzielle Unternehmen

    Anhang V.Teil 1.35(e)

     

    240

    Haushalte

    Anhang V.Teil 1.35(f)

     

    9.2    Empfangene Kreditzusagen, Finanzgarantien und sonstige Zusagen



     

    Verweise

    Maximal berücksichtigungsfähiger Garantiebetrag

    Nominalbetrag

    IFRS 7.36 (b); Anhang V.Teil 2.63

    Anhang V.Teil 2.63

    010

    020

    010

    Empfangene Kreditzusagen

    IAS 39.2(h), 4(a)(c), BC 15; Anhang V.Teil 2.56-57

     

     

    020

    Zentralbanken

    Anhang V.Teil 1.35(a)

     

     

    030

    Staatssektor

    Anhang V.Teil 1.35(b)

     

     

    040

    Kreditinstitute

    Anhang V.Teil 1.35(c)

     

     

    050

    Sonstige finanzielle Unternehmen

    Anhang V.Teil 1.35(d)

     

     

    060

    Nichtfinanzielle Unternehmen

    Anhang V.Teil 1.35(e)

     

     

    070

    Haushalte

    Anhang V.Teil 1.35(f)

     

     

    080

    Empfangene Finanzgarantien

    IAS 39.9 AG 4, BC 21; IFRS 4 Anhang A; Anhang V.Teil 2.56, 58

     

     

    090

    Zentralbanken

    Anhang V.Teil 1.35(a)

     

     

    100

    Staatssektor

    Anhang V.Teil 1.35(b)

     

     

    110

    Kreditinstitute

    Anhang V.Teil 1.35(c)

     

     

    120

    Sonstige finanzielle Unternehmen

    Anhang V.Teil 1.35(d)

     

     

    130

    Nichtfinanzielle Unternehmen

    Anhang V.Teil 1.35(e)

     

     

    140

    Haushalte

    Anhang V.Teil 1.35(f)

     

     

    150

    Sonstige empfangene Zusagen

    Anhang V.Teil 2.56, 59

     

     

    160

    Zentralbanken

    Anhang V.Teil 1.35(a)

     

     

    170

    Staatssektor

    Anhang V.Teil 1.35(b)

     

     

    180

    Kreditinstitute

    Anhang V.Teil 1.35(c)

     

     

    190

    Sonstige finanzielle Unternehmen

    Anhang V.Teil 1.35(d)

     

     

    200

    Nichtfinanzielle Unternehmen

    Anhang V.Teil 1.35(e)

     

     

    210

    Haushalte

    Anhang V.Teil 1.35(f)

     

     

    10.    Derivate — Handel



    Nach Art des Risikos / nach Art des Produkts oder Markts

    Verweise

    Buchwert

    Nominalbetrag

    Zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Vermögenswerte

    Zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Verbindlichkeiten

    Handel insgesamt

    davon: veräußert

    Anhang V.Teil 2.69

    Anhang V.Teil 2.69

    Anhang V.Teil 2.70-71

    Anhang V.Teil 2.72

    010

    020

    030

    040

    010

    Zinssatz

    Anhang V.Teil 2.67(a)

     

     

     

     

    020

    davon: wirtschaftliche Absicherung

    Anhang V.Teil 2.74

     

     

     

     

    030

    Nicht börsengehandelte Optionen

     

     

     

     

     

    040

    Sonstige nicht börsengehandelte Instrumente

     

     

     

     

     

    050

    Börsengehandelte Optionen

     

     

     

     

     

    060

    Sonstige börsengehandelte Instrumente

     

     

     

     

     

    070

    Eigenkapital

    Anhang V.Teil 2.67(b)

     

     

     

     

    080

    davon: wirtschaftliche Absicherung

    Anhang V.Teil 2.74

     

     

     

     

    090

    Nicht börsengehandelte Optionen

     

     

     

     

     

    100

    Sonstige nicht börsengehandelte Instrumente

     

     

     

     

     

    110

    Börsengehandelte Optionen

     

     

     

     

     

    120

    Sonstige börsengehandelte Instrumente

     

     

     

     

     

    130

    Fremdwährungen und Gold

    Anhang V.Teil 2.67(c)

     

     

     

     

    140

    davon: wirtschaftliche Absicherung

    Anhang V.Teil 2.74

     

     

     

     

    150

    Nicht börsengehandelte Optionen

     

     

     

     

     

    160

    Sonstige nicht börsengehandelte Instrumente

     

     

     

     

     

    170

    Börsengehandelte Optionen

     

     

     

     

     

    180

    Sonstige börsengehandelte Instrumente

     

     

     

     

     

    190

    Kredit

    Anhang V.Teil 2.67(d)

     

     

     

     

    200

    davon: wirtschaftliche Absicherung

    Anhang V.Teil 2.74

     

     

     

     

    210

    Kreditausfallswap

     

     

     

     

     

    220

    Kreditspreadoption

     

     

     

     

     

    230

    Gesamtertragsswap

     

     

     

     

     

    240

    Sonstige

     

     

     

     

     

    250

    Waren

    Anhang V.Teil 2.67(e)

     

     

     

     

    260

    davon: wirtschaftliche Absicherung

    Anhang V.Teil 2.74

     

     

     

     

    270

    Sonstige

    Anhang V.Teil 2.67(f)

     

     

     

     

    280

    davon: wirtschaftliche Absicherung

    Anhang V.Teil 2.74

     

     

     

     

    290

    DERIVATE

    IAS 39.9

     

     

     

     

    300

    davon: nicht börsengehandelt - Kreditinstitute

    Anhang V.Teil 1.35(c), 2.75(a)

     

     

     

     

    310

    davon: nicht börsengehandelt - sonstige finanzielle Unternehmen

    Anhang V.Teil 1.35(d), 2.75(b)

     

     

     

     

    320

    davon: nicht börsengehandelt - Rest

    Anhang V.Teil 2.75(c)

     

     

     

     

    11.    Derivate — Bilanzierung von Sicherungsgeschäften

    11.1    Derivate — Bilanzierung von Sicherungsgeschäften: Aufschlüsselung nach Art des Risikos und Art der Absicherung



    Nach Art des Produkts oder Marktes

    Verweise

    Buchwert

    Nominalbetrag

    Vermögenswerte

    Verbindlichkeiten

    Summe Absicherungsgeschäfte

    davon: veräußert

    Anhang V.Teil 2.69

    Anhang V.Teil 2.69

    Anhang V.Teil 2.70, 71

    Anhang V.Teil 2.72

    010

    020

    030

    040

    010

    Zinssatz

    Anhang V.Teil 2.67(a)

     

     

     

     

    020

    Nicht börsengehandelte Optionen

     

     

     

     

     

    030

    Sonstige nicht börsengehandelte Instrumente

     

     

     

     

     

    040

    Börsengehandelte Optionen

     

     

     

     

     

    050

    Sonstige börsengehandelte Instrumente

     

     

     

     

     

    060

    Eigenkapital

    Anhang V.Teil 2.67(b)

     

     

     

     

    070

    Nicht börsengehandelte Optionen

     

     

     

     

     

    080

    Sonstige nicht börsengehandelte Instrumente

     

     

     

     

     

    090

    Börsengehandelte Optionen

     

     

     

     

     

    100

    Sonstige börsengehandelte Instrumente

     

     

     

     

     

    110

    Fremdwährungen und Gold

    Anhang V.Teil 2.67(c)

     

     

     

     

    120

    Nicht börsengehandelte Optionen

     

     

     

     

     

    130

    Sonstige nicht börsengehandelte Instrumente

     

     

     

     

     

    140

    Börsengehandelte Optionen

     

     

     

     

     

    150

    Sonstige börsengehandelte Instrumente

     

     

     

     

     

    160

    Kredit

    Anhang V.Teil 2.67(d)

     

     

     

     

    170

    Kreditausfallswap

     

     

     

     

     

    180

    Kreditspreadoption

     

     

     

     

     

    190

    Gesamtertragsswap

     

     

     

     

     

    200

    Sonstige

     

     

     

     

     

    210

    Waren

    Anhang V.Teil 2.67(e)

     

     

     

     

    220

    Sonstige

    Anhang V.Teil 2.67(f)

     

     

     

     

    230

    ABSICHERUNG DES BEIZULEGENDEN ZEITWERTS

    IFRS 7.22(b); IAS 39.86(a)

     

     

     

     

    240

    Zinssatz

    Anhang V.Teil 2.67(a)

     

     

     

     

    250

    Nicht börsengehandelte Optionen

     

     

     

     

     

    260

    Sonstige nicht börsengehandelte Instrumente

     

     

     

     

     

    270

    Börsengehandelte Optionen

     

     

     

     

     

    280

    Sonstige börsengehandelte Instrumente

     

     

     

     

     

    290

    Eigenkapital

    Anhang V.Teil 2.67(b)

     

     

     

     

    300

    Nicht börsengehandelte Optionen

     

     

     

     

     

    310

    Sonstige nicht börsengehandelte Instrumente

     

     

     

     

     

    320

    Börsengehandelte Optionen

     

     

     

     

     

    330

    Sonstige börsengehandelte Instrumente

     

     

     

     

     

    340

    Fremdwährungen und Gold

    Anhang V.Teil 2.67(c)

     

     

     

     

    350

    Nicht börsengehandelte Optionen

     

     

     

     

     

    360

    Sonstige nicht börsengehandelte Instrumente

     

     

     

     

     

    370

    Börsengehandelte Optionen

     

     

     

     

     

    380

    Sonstige börsengehandelte Instrumente

     

     

     

     

     

    390

    Kredit

    Anhang V.Teil 2.67(d)

     

     

     

     

    400

    Kreditausfallswap

     

     

     

     

     

    410

    Kreditspreadoption

     

     

     

     

     

    420

    Gesamtertragsswap

     

     

     

     

     

    430

    Sonstige

     

     

     

     

     

    440

    Waren

    Anhang V.Teil 2.67(e)

     

     

     

     

    450

    Sonstige

    Anhang V.Teil 2.67(f)

     

     

     

     

    460

    ABSICHERUNG VON ZAHLUNGSSTRÖMEN

    IFRS 7.22(b); IAS 39.86(b)

     

     

     

     

    470

    ABSICHERUNG VON NETTOINVESTITIONEN IN EINEN AUSLÄNDISCHEN GESCHÄFTSBETRIEB

    IFRS 7.22(b); IAS 39.86(c)

     

     

     

     

    480

    PORTFOLIOABSICHERUNGEN DES BEIZULEGENDEN ZEITWERTS GEGEN ZINSÄNDERUNGSRISIKEN

    IAS 39.89A, IE 1-31

     

     

     

     

    490

    PORTFOLIOSICHERUNGSGESCHÄFTE FÜR ZAHLUNGSSTRÖME GEGEN ZINSÄNDERUNGSRISIKEN

    IAS 39 IG F6 1-3

     

     

     

     

    500

    DERIVATE - BILANZIERUNG VON SICHERUNGSGESCHÄFTEN

    IFRS 7.22(b); IAS 39.9

     

     

     

     

    510

    davon: nicht börsengehandelt - Kreditinstitute

    Anhang V.Teil 1.35(c), 2.75(a)

     

     

     

     

    520

    davon: nicht börsengehandelt - sonstige finanzielle Unternehmen

    Anhang V.Teil 1.35(d), 2.75(b)

     

     

     

     

    530

    davon: nicht börsengehandelt - Rest

    Anhang V.Teil 2.75(c)

     

     

     

     

    12.    Veränderungen bei den Wertberichtigungen für Kreditverluste und Wertminderung von Eigenkapitalinstrumenten



     

    Verweise

    Eröffnungsbilanz

    Erhöhungen aufgrund von Beträgen, die für geschätzte Kreditverluste während des Berichtszeitraums zurückgestellt wurden

    Rückgänge aufgrund von Beträgen, die für geschätzte Kreditausfälle während des Berichtszeitraums rückgebucht wurden

    Rückgänge aufgrund der Verrechnung mit Wertberichtigungen

    Umbuchungen zwischen Wertberichtigungen

    Sonstige Berichtigungen

    Schlussbilanz

    Direkt in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasste Rückflüsse

    Direkt in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasste Wertberichtigungen

     

    Anhang V.Teil 2.77

    Anhang V.Teil 2.77

    Anhang V.Teil 2.78

     

     

     

     

    Anhang V.Teil 2.78

    010

    020

    030

    040

    050

    060

    070

    080

    090

    010

    Eigenkapitalinstrumente

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    020

    Einzelwertberichtigungen für finanzielle Vermögenswerte, einzeln geschätzt

    IAS 39.63-70, AG 84-92; IFRS 7.37 (b); Anhang V.Teil 2.36

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    030

    Schuldverschreibungen

    Anhang V.Teil 1.26

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    040

    Zentralbanken

    Anhang V.Teil 1.35(a)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    050

    Staatssektor

    Anhang V.Teil 1.35(b)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    060

    Kreditinstitute

    Anhang V.Teil 1.35(c)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    070

    Sonstige finanzielle Unternehmen

    Anhang V.Teil 1.35(d)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    080

    Nichtfinanzielle Unternehmen

    Anhang V.Teil 1.35(e)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    090

    Darlehen und Kredite

    Anhang V.Teil 1.27

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    100

    Zentralbanken

    Anhang V.Teil 1.35(a)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    110

    Staatssektor

    Anhang V.Teil 1.35(b)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    120

    Kreditinstitute

    Anhang V.Teil 1.35(c)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    130

    Sonstige finanzielle Unternehmen

    Anhang V.Teil 1.35(d)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    140

    Nichtfinanzielle Unternehmen

    Anhang V.Teil 1.35(e)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    150

    Haushalte

    Anhang V.Teil 1.35(f)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    160

    Einzelwertberichtigungen für finanzielle Vermögenswerte, kollektiv geschätzt

    IAS 39.59, 64; Anhang V.Teil 2.37

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    170

    Schuldverschreibungen

    Anhang V.Teil 1.26

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    180

    Zentralbanken

    Anhang V.Teil 1.35(a)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    190

    Staatssektor

    Anhang V.Teil 1.35(b)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    200

    Kreditinstitute

    Anhang V.Teil 1.35(c)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    210

    Sonstige finanzielle Unternehmen

    Anhang V.Teil 1.35(d)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    220

    Nichtfinanzielle Unternehmen

    Anhang V.Teil 1.35(e)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    230

    Darlehen und Kredite

    Anhang V.Teil 1.27

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    240

    Zentralbanken

    Anhang V.Teil 1.35(a)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    250

    Staatssektor

    Anhang V.Teil 1.35(b)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    260

    Kreditinstitute

    Anhang V.Teil 1.35(c)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    270

    Sonstige finanzielle Unternehmen

    Anhang V.Teil 1.35(d)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    280

    Nichtfinanzielle Unternehmen

    Anhang V.Teil 1.35(e)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    290

    Haushalte

    Anhang V.Teil 1.35(f)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    300

    Pauschale Wertberichtigungen für eingetretene, aber noch nicht ausgewiesene Verluste aus finanziellen Vermögenswerten

    IAS 39.59, 64; Anhang V.Teil 2.38

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    310

    Schuldverschreibungen

    Anhang V.Teil 1.26

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    320

    Darlehen und Kredite

    Anhang V.Teil 1.27

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    530

    Summe

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    13.    Empfangene Sicherheiten und Garantien

    13.1    Aufschlüsselung der Darlehen und Kredite nach Sicherheiten und Garantien



     

    Maximal berücksichtigungsfähiger Sicherheiten- oder Garantiebetrag

    Garantien und Sicherheiten

    Verweise

    Hypothekendarlehen [durch Immobilien besicherte Darlehen]

    Anderweitig besicherte Darlehen

    Empfangene Finanzgarantien

    Wohnimmobilien

    Gewerbeimmobilien

    Barmittel [begebene Schuldtitel]

    Rest

    IFRS 7.36(b)

    Anhang V.Teil 2.81(a)

    Anhang V.Teil 2.81(a)

    Anhang V.Teil 2.81(b)

    Anhang V.Teil 2.81(b)

    Anhang V.Teil 2.81(c)

    010

    020

    030

    040

    050

    010

    Darlehen und Kredite

    Anhang V.Teil 2.81

     

     

     

     

     

    020

    davon: Sonstige finanzielle Unternehmen

    Anhang V.Teil 1.35(d)

     

     

     

     

     

    030

    davon: Nichtfinanzielle Unternehmen

    Anhang V.Teil 1.35(e)

     

     

     

     

     

    040

    davon: Haushalte

    Anhang V.Teil 1.35(f)

     

     

     

     

     

    13.2    Durch Inbesitznahme während des Berichtszeitraums erlangte Sicherheiten [am Berichtsstichtag gehalten]



     

    Verweise

    Buchwert

    010

    010

    Zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte

    IFRS 7.38(a)

     

    020

    Sachanlagen

    IFRS 7.38(a)

     

    030

    Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien

    IFRS 7.38(a)

     

    040

    Eigenkapitalinstrumente und Schuldtitel

    IFRS 7.38(a)

     

    050

    Sonstige

    IFRS 7.38(a)

     

    060

    Summe

     

     

    13.3    Durch Inbesitznahme erlangte Sicherheiten [materielle Vermögenswerte], kumulativ



     

    Verweise

    Buchwert

    010

    010

    Zwangsvollstreckung [Materielle Vermögenswerte]

    IFRS 7.38(a); Anhang V.Teil 2.84

     

    14.    Bemessungshierarchie: Finanzinstrumente zum beizulegenden Zeitwert



     

    Verweise

    Bemessungshierarchie IFRS 13.93 (b)

    Veränderung des beizulegenden Zeitwerts im Berichtszeitraum ITS V.Teil 2.86

    Kumulierte Veränderung des beizulegenden Zeitwerts vor Steuern ITS V.Teil 2.87

    Stufe 1

    Stufe 2

    Stufe 3

    Stufe 2

    Stufe 3

    Stufe 1

    Stufe 2

    Stufe 3

    IFRS 13.76

    IFRS 13.81

    IFRS 13.86

    IFRS 13.81

    IFRS 13.86, 93(f)

    IFRS 13.76

    IFRS 13.81

    IFRS 13.86

    010

    020

    030

    040

    050

    060

    070

    080

    VERMÖGENSWERTE

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    010

    Zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Vermögenswerte

    IFRS 7.8(a)(ii); IAS 39.9, AG 14

     

     

     

     

     

     

     

     

    020

    Derivate

    IAS 39.9

     

     

     

     

     

     

     

     

    030

    Eigenkapitalinstrumente

    IAS 32.11

     

     

     

     

     

     

     

     

    040

    Schuldverschreibungen

    Anhang V.Teil 1.24, 26

     

     

     

     

     

     

     

     

    050

    Darlehen und Kredite

    Anhang V.Teil 1.24, 27

     

     

     

     

     

     

     

     

    060

    Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte

    IFRS 7.8(a)(i); IAS 39.9

     

     

     

     

     

     

     

     

    070

    Eigenkapitalinstrumente

    IAS 32.11

     

     

     

     

     

     

     

     

    080

    Schuldverschreibungen

    Anhang V.Teil 1.24, 26

     

     

     

     

     

     

     

     

    090

    Darlehen und Kredite

    Anhang V.Teil 1.24, 27

     

     

     

     

     

     

     

     

    100

    Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte

    IFRS 7.8 (h)(d); IAS 39.9

     

     

     

     

     

     

     

     

    110

    Eigenkapitalinstrumente

    IAS 32.11

     

     

     

     

     

     

     

     

    120

    Schuldverschreibungen

    Anhang V.Teil 1.24, 26

     

     

     

     

     

     

     

     

    130

    Darlehen und Kredite

    Anhang V.Teil 1.24, 27

     

     

     

     

     

     

     

     

    140

    Derivate – Bilanzierung von Sicherungsgeschäften

    IFRS 7.22 (b); IAS 39.9; Anhang V.Teil 1.19

     

     

     

     

     

     

     

     

    VERBINDLICHKEITEN

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    150

    Zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Verbindlichkeiten

    IFRS 7.8 (e) (ii); IAS 39.9, AG 14-15

     

     

     

     

     

     

     

     

    160

    Derivate

    IAS 39.9, AG 15(a)

     

     

     

     

     

     

     

     

    170

    Verkaufspositionen

    IAS 39 AG 15(b)

     

     

     

     

     

     

     

     

    180

    Einlagen

    EZB/2008/32 Anhang 2.Teil 2.9; Anhang V.Teil 1.30

     

     

     

     

     

     

     

     

    190

    Begebene Schuldverschreibungen

    Anhang V.Teil 1.31

     

     

     

     

     

     

     

     

    200

    Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten

    Anhang V.Teil 1.32-34

     

     

     

     

     

     

     

     

    210

    Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Verbindlichkeiten

    IFRS 7.8 (e) (i); IAS 39.9

     

     

     

     

     

     

     

     

    220

    Einlagen

    EZB/2008/32 Anhang 2.Teil 2.9; Anhang V.Teil 1.30

     

     

     

     

     

     

     

     

    230

    Begebene Schuldverschreibungen

    Anhang V.Teil 1.31

     

     

     

     

     

     

     

     

    240

    Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten

    Anhang V.Teil 1.32-34

     

     

     

     

     

     

     

     

    250

    Derivate – Bilanzierung von Sicherungsgeschäften

    IFRS 7.22 (b); IAS 39.9; Anhang V.Teil 1.19

     

     

     

     

     

     

     

     

    15.    Ausbuchung und mit den übertragenen finanziellen Vermögenswerten verbundene finanzielle Verbindlichkeiten



     

    Verweise

    Vollständig erfasste übertragene finanzielle Vermögenswerte

    Übertragene finanzielle Vermögenswerte, die nach Maßgabe des anhaltenden Engagements des Instituts erfasst sind

    Ausstehender Kapitalbetrag der übertragenen, vollständig ausgebuchten finanziellen Vermögenswerte, für die das Institut die Bedienungsrechte hält

    Zu Kapitalzwecken ausgebuchte Beträge

    Übertragene Vermögenswerte

    Dazugehörige Verbindlichkeiten ITS V.Teil 2.89

    Ausstehender Kapitalbetrag der ursprünglichen Vermögenswerte

    Buchwert der noch erfassten Vermögenswerte [anhaltendes Engagement]

    Buchwert der dazugehörigen Verbindlichkeiten

    Buchwert

    Davon: Verbriefungen

    Davon: Pensionsgeschäfte

    Buchwert

    Davon: Verbriefungen

    Davon: Pensionsgeschäfte

    IFRS 7.42D.(e)

    IFRS 7.42D(e); CRR Art. 4(1)(61)

    IFRS 7.42D(e); Anhang V.Teil 2.91, 92

    IFRS 7.42D.(e)

    IFRS 7.42D.(e)

    IFRS 7.42D(e); Anhang V.Teil 2.91, 92

     

    IFRS 7.42D(f)

    IFRS 7.42D(f); Anhang V.Teil 2.89

     

    CRR Art. 109; Anhang V.Teil 2.90

    010

    020

    030

    040

    050

    060

    070

    080

    090

    100

    110

    010

    Zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Vermögenswerte

    IFRS 7.8 (a)(ii); IAS 39.9, AG 14

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    020

    Eigenkapitalinstrumente

    IAS 32.11

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    030

    Schuldverschreibungen

    Anhang V.Teil 1.24, 26

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    040

    Darlehen und Kredite

    Anhang V.Teil 1.24, 27

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    050

    Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte

    IFRS 7.8(a)(i); IAS 39.9

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    060

    Eigenkapitalinstrumente

    IAS 32.11

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    070

    Schuldverschreibungen

    Anhang V.Teil 1.24, 26

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    080

    Darlehen und Kredite

    Anhang V.Teil 1.24, 27

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    090

    Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte

    IFRS 7.8(d); IAS 39.9

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    100

    Eigenkapitalinstrumente

    IAS 32.11

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    110

    Schuldverschreibungen

    Anhang V.Teil 1.24, 26

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    120

    Darlehen und Kredite

    Anhang V.Teil 1.24, 27

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    130

    Kredite und Forderungen

    IFRS 7.8 (c); IAS 39.9, AG16, AG26

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    140

    Schuldverschreibungen

    Anhang V.Teil 1.24, 26

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    150

    Darlehen und Kredite

    Anhang V.Teil 1.24, 27

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    160

    Bis zur Endfälligkeit gehaltene Finanzinvestitionen

    IFRS 7.8(b); IAS 39.9, AG16, AG26

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    170

    Schuldverschreibungen

    Anhang V.Teil 1.24, 26

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    180

    Darlehen und Kredite

    Anhang V.Teil 1.24, 27

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    190

    Summe

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    ▼M3

    16.    Aufschlüsselung ausgewählter Posten der Gewinn- und Verlustrechnung

    16.1    Zinserträge und -aufwendungen aufgeschlüsselt nach Instrumenten und Branche der Gegenpartei



     

    Laufender Berichtszeitraum

     

    Verweise

    Erträge

    Aufwendungen

    Anhang V.Teil 2.95

    Anhang V.Teil 2.95

    010

    020

    010

    Derivate — Handel

    IAS 39.9; Anhang V.Teil 2.96

     

     

    020

    Schuldverschreibungen

    Anhang V.Teil 1.26

     

     

    030

    Zentralbanken

    Anhang V.Teil 1.35(a)

     

     

    040

    Staatssektor

    Anhang V.Teil 1.35(b)

     

     

    050

    Kreditinstitute

    Anhang V.Teil 1.35(c)

     

     

    060

    Sonstige finanzielle Unternehmen

    Anhang V.Teil 1.35(d)

     

     

    070

    Nichtfinanzielle Unternehmen

    Anhang V.Teil 1.35(e)

     

     

    080

    Darlehen und Kredite

    Anhang V.Teil 1.27

     

     

    090

    Zentralbanken

    Anhang V.Teil 1.35(a)

     

     

    100

    Staatssektor

    Anhang V.Teil 1.35(b)

     

     

    110

    Kreditinstitute

    Anhang V.Teil 1.35(c)

     

     

    120

    Sonstige finanzielle Unternehmen

    Anhang V.Teil 1.35(d)

     

     

    130

    Nichtfinanzielle Unternehmen

    Anhang V.Teil 1.35(e)

     

     

    140

    Haushalte

    Anhang V.Teil 1.35(f)

     

     

    150

    Sonstige Vermögenswerte

    Anhang V.Teil 1.51

     

     

    160

    Einlagen

    EZB/2008/32 Anhang 2.Teil 2.9

     

     

    170

    Zentralbanken

    Anhang V.Teil 1.35(a)

     

     

    180

    Staatssektor

    Anhang V.Teil 1.35(b)

     

     

    190

    Kreditinstitute

    Anhang V.Teil 1.35(c)

     

     

    200

    Sonstige finanzielle Unternehmen

    Anhang V.Teil 1.35(d)

     

     

    210

    Nichtfinanzielle Unternehmen

    Anhang V.Teil 1.35(e)

     

     

    220

    Haushalte

    Anhang V.Teil 1.35(f)

     

     

    230

    Begebene Schuldverschreibungen

    Anhang V.Teil 1.31

     

     

    240

    Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten

    Anhang V.Teil 1.32-34

     

     

    250

    Derivate — Bilanzierung von Sicherungsgeschäften, Zinsänderungsrisiken

    Anhang V.Teil 2.95

     

     

    260

    Sonstige Verbindlichkeiten

    Anhang V.Teil 2.10

     

     

    270

    ZINSEN

    IAS 18.35(b) IAS 1.97

     

     

    16.2    Gewinne oder Verluste bei der Ausbuchung von nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten aufgeschlüsselt nach Instrument



     

    Verweise

    Laufender Berichtszeitraum

    010

    010

    Eigenkapitalinstrumente

    IAS 32.11

     

    020

    Schuldverschreibungen

    Anhang V.Teil 1.26

     

    030

    Darlehen und Kredite

    Anhang V.Teil 1.27

     

    040

    Einlagen

    EZB/2008/32 Anhang 2.Teil 2.9

     

    050

    Begebene Schuldverschreibungen

    Anhang V.Teil 1.31

     

    060

    Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten

    Anhang V.Teil 1.32-34

     

    070

    GEWINNE ODER (-) VERLUSTE BEI DER AUSBUCHUNG VON NICHT ERFOLGSWIRKSAM ZUM BEIZULEGENDEN ZEITWERT BEWERTETEN FINANZIELLEN VERMÖGENSWERTEN UND VERBINDLICHKEITEN, NETTO

    IFRS 7.20(a)(v-vii); IAS 39.55(a)

     

    16.3    Gewinne oder Verluste aus zu Handelszwecken gehaltenen finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten aufgeschlüsselt nach Instrument



     

    Verweise

    Laufender Berichtszeitraum

     

    010

    010

    Derivate

    IAS 39.9

     

    020

    Eigenkapitalinstrumente

    IAS 32.11

     

    030

    Schuldverschreibungen

    Anhang V.Teil 1.26

     

    040

    Darlehen und Kredite

    Anhang V.Teil 1.27

     

    050

    Verkaufspositionen

    IAS 39 AG 15(b)

     

    060

    Einlagen

    EZB/2008/32 Anhang 2.Teil 2.9

     

    070

    Begebene Schuldverschreibungen

    Anhang V.Teil 1.31

     

    080

    Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten

    Anhang V.Teil 1.32-34

     

    090

    GEWINNE ODER (-) VERLUSTE AUS ZU HANDELSZWECKEN GEHALTENEN FINANZIELLEN VERMÖGENSWERTEN UND VERBINDLICHKEITEN, NETTO

    IFRS 7.20(a)(i)

     

    16.4.    Gewinne oder Verluste aus zu Handelszwecken gehaltenen finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten aufgeschlüsselt nach Risiko



     

    Verweise

    Laufender Berichtszeitraum

     

    010

    010

    Zinssatzinstrumente und entsprechende Derivate

    Anhang V.Teil 2.99(a)

     

    020

    Eigenkapitalinstrumente und entsprechende Derivate

    Anhang V.Teil 2.99(b)

     

    030

    Fremdwährungshandel und mit Fremdwährungen und Gold verbundene Derivate

    Anhang V.Teil 2.99(c)

     

    040

    Ausfallrisikoinstrumente und entsprechende Derivate

    Anhang V.Teil 2.99(d)

     

    050

    Mit Waren verbundene Derivate

    Anhang V.Teil 2.99(e)

     

    060

    Sonstige

    Anhang V.Teil 2.99(f)

     

    070

    GEWINNE ODER (-) VERLUSTE AUS ZU HANDELSZWECKEN GEHALTENEN FINANZIELLEN VERMÖGENSWERTEN UND VERBINDLICHKEITEN, NETTO

    IFRS 7.20(a)(i)

     

    16.5    Gewinne oder Verluste aus erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten aufgeschlüsselt nach Instrument



     

    Verweise

    Laufender Berichtszeitraum

    Kumulierte Änderungen des beizulegenden Zeitwerts aufgrund von Ausfallrisiken

     

    Anhang V.Teil 2.100

    010

    020

    010

    Eigenkapitalinstrumente

    IAS 32.11

     

     

    020

    Schuldverschreibungen

    Anhang V.Teil 1.26

     

     

    030

    Darlehen und Kredite

    Anhang V.Teil 1.27

     

     

    040

    Einlagen

    EZB/2008/32 Anhang 2.Teil 2.9

     

     

    050

    Begebene Schuldverschreibungen

    Anhang V.Teil 1.31

     

     

    060

    Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten

    Anhang V.Teil 1.32-34

     

     

    070

    GEWINNE ODER (-) VERLUSTE AUS FINANZIELLEN VERMÖGENSWERTEN UND VERBINDLICHKEITEN, DIE ERFOLGSWIRKSAM ZUM BEIZULEGENDEN ZEITWERT BEWERTET WERDEN, NETTO

    IFRS 7.20(a)(i)

     

     

    16.6    Gewinne oder Verluste aus der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften



     

    Verweise

    Laufender Berichtszeitraum

    010

    010

    Veränderungen des beizulegenden Zeitwerts des Sicherungsinstruments [einschließlich Aufhebung]

    IFRS 7.24(a)(i)

     

    020

    Veränderungen des beizulegenden Zeitwerts des gesicherten Grundgeschäfts, die dem abgesicherten Risiko zuzurechnen sind

    IFRS 7.24(a)(ii)

     

    030

    Im Gewinn oder Verlust erfasster unwirksamer Teil der Absicherung von Zahlungsströmen

    IFRS 7.24(b)

     

    040

    Im Gewinn oder Verlust erfasster unwirksamer Teil der Absicherung der Nettoinvestitionen in ausländische Geschäftsbetriebe

    IFRS 7.24(c)

     

    050

    GEWINNE ODER (-) VERLUSTE AUS DER BILANZIERUNG VON SICHERUNGSGESCHÄFTEN, NETTO

    IFRS 7.24

     

    16.7    Wertminderung finanzieller und nicht finanzieller Vermögenswerte



     

    Laufender Berichtszeitraum

     

     

    Verweise

    Zugänge

    Anhang V.Teil 2.102

    Aufholungen

    Anhang V.Teil 2.102

    Summe

    Kumulierte Wertminderung

    010

    020

    030

    040

    010

    Wertminderung oder (-) Wertaufholung bei nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten

    IFRS 7.20(e)

     

     

     

     

    020

    Zu Anschaffungskosten bewertete finanzielle Vermögenswerte

    IFRS 7.20(e); IAS 39.66

     

     

     

     

    030

    Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte

    IFRS 7.20(e); IAS 39.67-70

     

     

     

     

    040

    Kredite und Forderungen

    IFRS 7.20(e); IAS 39.63-65

     

     

     

     

    050

    Bis zur Endfälligkeit gehaltene Finanzinvestitionen

    IFRS 7.20(e); IAS 39.63-65

     

     

     

     

    060

    Wertminderung oder (-) Wertaufholung bei Anteilen an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen

    IAS 28.40-43

     

     

     

     

    070

    Tochterunternehmen

    IFRS 10 Anhang A

     

     

     

     

    080

    Gemeinschaftsunternehmen

    IAS 28.3

     

     

     

     

    090

    Assoziierte Unternehmen

    IAS 28.3

     

     

     

     

    100

    Wertminderung oder (-) Wertaufholung bei nicht finanziellen Vermögenswerten

    IAS 36.126(a),(b)

     

     

     

     

    110

    Sachanlagen

    IAS 16.73(e)(v-vi)

     

     

     

     

    120

    Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien

    IAS 40.79(d)(v)

     

     

     

     

    130

    Geschäfts- oder Firmenwert

    IAS 36.10b; IAS 36.88-99, 124; IFRS 3 Anhang B67(d)(v)

     

     

     

     

    140

    Sonstige immaterielle Vermögenswerte

    IAS 38.118(e)(iv)(v)

     

     

     

     

    145

    Sonstige

    IAS 36.126(a),(b)

     

     

     

     

    150

    SUMME

     

     

     

     

     

    160

    Ausstehende Zinserträge aus wertgeminderten finanziellen Vermögenswerten

    IFRS 7.20(d); IAS 39.AG 93

     

     

     

     

    ▼M2

    17.    Abstimmung zwischen dem Konsolidierungskreis für Rechnungslegungszwecke und dem Konsolidierungskreis für aufsichtsrechtliche Zwecke: Bilanz

    17.1    Vermögenswerte



     

    Verweise

    Konsolidierungskreis für Rechnungslegungszwecke [Buchwert]

    010

    010

    Kassenbestand, Guthaben bei Zentralbanken und Sichtguthaben

    IAS 1.54 (i)

     

    020

    Kassenbestand

    Anhang V.Teil 2.1

     

    030

    Guthaben bei Zentralbanken

    Anhang V.Teil 2.2

     

    040

    Sichtguthaben

    Anhang V.Teil 2.3

     

    050

    Zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Vermögenswerte

    IFRS 7.8(a)(ii); IAS 39.9, AG 14

     

    060

    Derivate

    IAS 39.9

     

    070

    Eigenkapitalinstrumente

    IAS 32.11

     

    080

    Schuldverschreibungen

    Anhang V.Teil 1.24, 26

     

    090

    Darlehen und Kredite

    Anhang V.Teil 1.24, 27

     

    100

    Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte

    IFRS 7.8(a)(i); IAS 39.9

     

    110

    Eigenkapitalinstrumente

    IAS 32.11

     

    120

    Schuldverschreibungen

    Anhang V.Teil 1.24, 26

     

    130

    Darlehen und Kredite

    Anhang V.Teil 1.24, 27

     

    140

    Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte

    IFRS 7.8(d); IAS 39.9

     

    150

    Eigenkapitalinstrumente

    IAS 32.11

     

    160

    Schuldverschreibungen

    Anhang V.Teil 1.24, 26

     

    170

    Darlehen und Kredite

    Anhang V.Teil 1.24, 27

     

    180

    Kredite und Forderungen

    IFRS 7.8(c); IAS 39.9, AG16, AG26; Anhang V.Teil 1.16

     

    190

    Schuldverschreibungen

    Anhang V.Teil 1.24, 26

     

    200

    Darlehen und Kredite

    Anhang V.Teil 1.24, 27

     

    210

    Bis zur Endfälligkeit gehaltene Finanzinvestitionen

    IFRS 7.8(b); IAS 39.9, AG16, AG26

     

    220

    Schuldverschreibungen

    Anhang V.Teil 1.24, 26

     

    230

    Darlehen und Kredite

    Anhang V.Teil 1.24, 27

     

    240

    Derivate – Bilanzierung von Sicherungsgeschäften

    IFRS 7.22(b); IAS 39.9

     

    250

    Veränderungen des beizulegenden Zeitwerts der gesicherten Grundgeschäfte im Rahmen der Absicherung eines Portfolios gegen Zinsänderungsrisiken

    IAS 39.89A(a)

     

    260

    Anteile an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen

    IAS 1.54(e); Anhang V.Teil 2.4

     

    270

    Von Rückversicherungs- und Versicherungsverträgen abgedeckte Vermögenswerte

    IFRS 4.IG20.(b)-(c); Anhang V.Teil 2.105

     

    280

    Materielle Vermögenswerte

     

     

    290

    Immaterielle Vermögenswerte

    IAS 1.54(c); CRR Art. 4(1)(115)

     

    300

    Geschäfts- oder Firmenwert

    IFRS 3.B67(d); CRR Art. 4(1)(113)

     

    310

    Sonstige immaterielle Vermögenswerte

    IAS 38.8,118

     

    320

    Steueransprüche

    IAS 1.54(n-o)

     

    330

    Steuererstattungsansprüche

    IAS 1.54(n); IAS 12.5

     

    340

    Latente Steueransprüche

    IAS 1.54(o); IAS 12.5; CRR Art. 4(1)(106)

     

    350

    Sonstige Vermögenswerte

    Anhang V.Teil 2.5

     

    360

    Als zur Veräußerung gehalten eingestufte langfristige Vermögenswerte und Veräußerungsgruppen

    IAS 1.54(j); IFRS 5.38, Anhang V.Teil 2.6

     

    370

    SUMME VERMÖGENSWERTE

    IAS 1.9(a), IG 6

     

    17.2    Außerbilanzielle Risikopositionen: Erteilte Kreditzusagen, Finanzgarantien und sonstige Zusagen



     

    Verweise

    Konsolidierungskreis für Rechnungslegungszwecke [Nominalwert]

    010

    010

    Erteilte Kreditzusagen

    IAS 39.2(h), 4(a)(c), BC 15; CRR Anhang I; Anhang V.Teil 2.56, 57

     

    020

    Erteilte Finanzgarantien

    IAS 39.9 AG 4, BC 21; IFRS 4 A; CRR Anhang I; Anhang V.Teil 2.56, 58

     

    030

    Sonstige erteilte Zusagen

    CRR Anhang I; Anhang V.Teil 2.56, 59

     

    040

    AUSSERBILANZIELLE RISIKOPOSITIONEN

     

     

    17.3    Verbindlichkeiten und Eigenkapital



     

    Verweise

    Konsolidierungskreis für Rechnungslegungszwecke [Buchwert]

    010

    010

    Zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Verbindlichkeiten

    IFRS 7.8 (e) (ii); IAS 39.9, AG 14-15

     

    020

    Derivate

    IAS 39.9, AG 15(a)

     

    030

    Verkaufspositionen

    IAS 39.AG 15(b)

     

    040

    Einlagen

    EZB/2008/32 Anhang 2.Teil 2.9, Anhang V.Teil 1.30

     

    050

    Begebene Schuldverschreibungen

    Anhang V.Teil 1.31

     

    060

    Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten

    Anhang V.Teil 1.32-34

     

    070

    Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Verbindlichkeiten

    IFRS 7.8 (e)(i); IAS 39.9

     

    080

    Einlagen

    EZB/2008/32 Anhang 2.Teil 2.9; Anhang V.Teil 1.30

     

    090

    Begebene Schuldverschreibungen

    Anhang V.Teil 1.31

     

    100

    Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten

    Anhang V.Teil 1.32-34

     

    110

    Zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete finanzielle Verbindlichkeiten

    IFRS 7.8(f); IAS 39.47

     

    120

    Einlagen

    EZB/2008/32 Anhang 2.Teil 2.9; Anhang V.Teil 1.30

     

    130

    Begebene Schuldverschreibungen

    Anhang V.Teil 1.31

     

    140

    Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten

    Anhang V.Teil 1.32-34

     

    150

    Derivate – Bilanzierung von Sicherungsgeschäften

    IFRS 7.22(b); IAS 39.9; Anhang V.Teil 1.23

     

    160

    Veränderungen des beizulegenden Zeitwerts der gesicherten Grundgeschäfte im Rahmen der Absicherung eines Portfolios gegen Zinsänderungsrisiken

    IAS 39.89A(b)

     

    170

    Von Rückversicherungs- und Versicherungsverträgen abgedeckte Verbindlichkeiten

    IFRS 4.IG20(a); Anhang V.Teil 2.106

     

    180

    Rückstellungen

    IAS 37.10; IAS 1.54(l)

     

    190

    Steuerschulden

    IAS 1.54(n-o)

     

    200

    Tatsächliche Steuerschulden

    IAS 1.54(n); IAS 12.5

     

    210

    Latente Steuerschulden

    IAS 1.54(o); IAS 12.5; CRR Art. 4(1)(108)

     

    220

    Auf Anforderung rückzahlbares Aktienkapital

    IAS 32 IE 33; IFRIC 2; Anhang V.Teil 2.9

     

    230

    Sonstige Verbindlichkeiten

    Anhang V.Teil 2.10

     

    240

    Als zur Veräußerung gehalten eingestufte, den Veräußerungsgruppen zugeordnete Verbindlichkeiten

    IAS 1.54 (p); IFRS 5.38, Anhang V.Teil 2.11

     

    250

    VERBINDLICHKEITEN

    IAS 1.9(b);IG 6

     

    260

    Kapital

    IAS 1.54(r), BAD Art. 22

     

    270

    Agio

    IAS 1.78(e); CRR Art. 4(1)(124)

     

    280

    Begebene Eigenkapitalinstrumente, mit Ausnahme von Kapital

    Anhang V.Teil 2.15-16

     

    290

    Sonstiges Eigenkapital

    IFRS 2.10; Anhang V.Teil 2.17

     

    300

    Kumuliertes sonstiges Ergebnis

    CRR Art. 4(1)(100)

     

    310

    Einbehaltene Gewinne

    CRR Art. 4(1)(123)

     

    320

    Neubewertungsrücklagen

    IFRS 1.30, D5-D8

     

    330

    Sonstige Rücklagen

    IAS 1.54; IAS 1.78 (e)

     

    340

    (-) Eigene Anteile

    IAS 1.79(a)(vi); IAS 32.33-34, AG 14, AG 36; Anhang V.Teil 2.20

     

    350

    Den Eigentümern des Mutterunternehmens zurechenbare Gewinne oder Verluste

    IAS 27.28; IAS 1.83(a)(ii)

     

    360

    (-) Zwischendividenden

    IAS 32.35

     

    370

    Minderheitsbeteiligungen [nichtbeherrschende Beteiligungen]

    IAS 27.4; IAS 1.54(q); IAS 27.27

     

    380

    SUMME EIGENKAPITAL

    IAS 1.9(c), IG 6

     

    390

    SUMME EIGENKAPITAL UND SUMME VERBINDLICHKEITEN

    IAS 1.IG6

     

    18.    Angaben zu vertragsgemäß bedienten und notleidenden Risikopositionen



     

    Verweise

    Bruttobuchwert

    Kumulierte Wertminderung, kumulierte Änderungen des beizulegenden Zeitwerts aufgrund von Ausfallrisiken und Rückstellungen

    Empfangene Sicherheiten und empfangene Finanzgarantien

     

    Vertragsgemäß bedient

    Notleidend

     

    bei vertragsgemäß bedienten Risikopositionen

    bei notleidenden Risikopositionen

     

    Nicht überfällig oder <= 30 Tage überfällig

    > 30 Tage <= 60 Tage überfällig

    > 60 Tage <= 90 Tage überfällig

     

    Nicht überfällige oder < = 90 Tage überfällige Risikopositionen, deren Zahlung unwahrscheinlich ist

    > 90 Tage <= 180 Tage überfällig

    > 180 Tage <= 1 Jahr überfällig

    > 1 Jahr überfällig

    Davon: ausgefallen

    Davon: wertgemindert

     

    Nicht überfällige oder < = 90 Tage überfällige Risikopositionen, deren Zahlung unwahrscheinlich ist

    > 90 Tage <= 180 Tage überfällig

    > 180 Tage <= 1 Jahr überfällig

    > 1 Jahr überfällig

    Für notleidende Risikopositionen empfangene Sicherheiten

    Für notleidende Risikopositionen empfangene Finanzgarantien

    010

    020

    030

    040

    050

    060

    070

    080

    090

    100

    110

    120

    130

    140

    150

    160

    170

    180

    190

    200

    210

    Anhang V. Teil 2. 45, 109, 145-162

    Anhang V. Teil 2. 145-162

    Anhang V. Teil 2. 158

    Anhang V. Teil 2. 158

    Anhang V. Teil 2. 158

    Anhang V. Teil 2. 145-162

    Anhang V. Teil 2. 159

    Anhang V. Teil 2. 159

    Anhang V. Teil 2. 159

    Anhang V. Teil 2. 159

    CRR Art. 178; Anhang V. Teil 2.61.

    IAS 39 58-70

    Anhang V. Teil 2. 46

    Anhang V. Teil 2. 161

    Anhang V. Teil 2. 161

    Anhang V. Teil 2. 159.161

    Anhang V. Teil 2. 159.161

    Anhang V. Teil 2. 159.161

    Anhang V. Teil 2. 159.161

    Anhang V. Teil 2. 162

    Anhang V. Teil 2. 162

    010

    Schuldverschreibungen

    Anhang V.Teil 1.24, 26

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    020

    Zentralbanken

    Anhang V.Teil 1.35(a)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    030

    Staatssektor

    Anhang V.Teil 1.35(b)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    040

    Kreditinstitute

    Anhang V.Teil 1.35(c)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    050

    Sonstige finanzielle Unternehmen

    Anhang V.Teil 1.35(d)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    060

    Nichtfinanzielle Unternehmen

    Anhang V.Teil 1.35(e)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    070

    Darlehen und Kredite

    Anhang V.Teil 1.24, 27

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    080

    Zentralbanken

    Anhang V.Teil 1.35(a)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    090

    Staatssektor

    Anhang V.Teil 1.35(b)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    100

    Kreditinstitute

    Anhang V.Teil 1.35(c)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    110

    Sonstige finanzielle Unternehmen

    Anhang V.Teil 1.35(d)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    120

    Nichtfinanzielle Unternehmen

    Anhang V.Teil 1.35(e)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    130

    Davon: Kleine und mittlere Unternehmen

    SME Art. 1 2(a)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    140

    Davon: Gewerbeimmobilien

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    150

    Haushalte

    Anhang V.Teil 1.35(f)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    160

    Davon: Wohnimmobilienkredite

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    170

    Davon: Konsumentenkredite

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    180

    ZU FORTGEFÜHRTEN ANSCHAFFUNGSKOSTEN BEWERTETE SCHULDTITEL

    Anhang V. Teil I. 13 (d)(e)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    190

    Schuldverschreibungen

    Anhang V.Teil 1.24, 26

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    200

    Zentralbanken

    Anhang V.Teil 1.35(a)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    210

    Staatssektor

    Anhang V.Teil 1.35(b)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    220

    Kreditinstitute

    Anhang V.Teil 1.35(c)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    230

    Sonstige finanzielle Unternehmen

    Anhang V.Teil 1.35(d)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    240

    Nichtfinanzielle Unternehmen

    Anhang V.Teil 1.35(e)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    250

    Darlehen und Kredite

    Anhang V.Teil 1.24, 27

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    260

    Zentralbanken

    Anhang V.Teil 1.35(a)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    270

    Staatssektor

    Anhang V.Teil 1.35(b)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    280

    Kreditinstitute

    Anhang V.Teil 1.35(c)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    290

    Sonstige finanzielle Unternehmen

    Anhang V.Teil 1.35(d)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    300

    Nichtfinanzielle Unternehmen

    Anhang V.Teil 1.35(e)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    310

    Haushalte

    Anhang V.Teil 1.35(f)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    320

    ZUM BEIZULEGENDEN ZEITWERT BEWERTETE SCHULDTITEL außer den zu Handelszwecken gehaltenen

    Anhang V. Teil I. 13 (b)(c)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    330

    SCHULDTITEL außer den zu Handelszwecken gehaltenen

    Anhang V. Teil I. 13 (b)(c)(d)(e)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    340

    Erteilte Kreditzusagen

    IAS 39.2 (h), 4 (a) (c), BC 15; CRR Anhang I; Anhang V.Teil 2.56-57

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    350

    Zentralbanken

    Anhang V.Teil 1.35(a)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    360

    Staatssektor

    Anhang V.Teil 1.35(b)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    370

    Kreditinstitute

    Anhang V.Teil 1.35(c)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    380

    Sonstige finanzielle Unternehmen

    Anhang V.Teil 1.35(d)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    390

    Nichtfinanzielle Unternehmen

    Anhang V.Teil 1.35(e)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    400

    Haushalte

    Anhang V.Teil 1.35(f)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    410

    Erteilte Finanzgarantien

    IAS 39.9 AG 4, BC 21; IFRS 4 A; CRR Anhang I; Anhang V.Teil 2.56, 58

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    420

    Zentralbanken

    Anhang V.Teil 1.35(a)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    430

    Staatssektor

    Anhang V.Teil 1.35(b)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    440

    Kreditinstitute

    Anhang V.Teil 1.35(c)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    450

    Sonstige finanzielle Unternehmen

    Anhang V.Teil 1.35(d)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    460

    Nichtfinanzielle Unternehmen

    Anhang V.Teil 1.35(e)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    470

    Haushalte

    Anhang V.Teil 1.35(f)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    480

    Sonstige erteilte Zusagen

    CRR Anhang I; Anhang V.Teil 2.56, 59

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    490

    Zentralbanken

    Anhang V.Teil 1.35(a)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    500

    Staatssektor

    Anhang V.Teil 1.35(b)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    510

    Kreditinstitute

    Anhang V.Teil 1.35(c)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    520

    Sonstige finanzielle Unternehmen

    Anhang V.Teil 1.35(d)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    530

    Nichtfinanzielle Unternehmen

    Anhang V.Teil 1.35(e)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    540

    Haushalte

    Anhang V.Teil 1.35(f)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    550

    AUSSERBILANZIELLE RisikopositionEN

    Anhang V.Teil 2.55

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    19.    Angaben zu gestundeten Risikopositionen



     

    Verweise

    Bruttobuchwert der Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen

    Kumulierte Wertminderung, kumulierte Änderungen des beizulegenden Zeitwerts aufgrund von Ausfallrisiken und Rückstellungen

    Empfangene Sicherheiten und empfangene Finanzgarantien

     

    Vertragsgemäß bediente Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen

    Notleidende Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen

     

    bei vertragsgemäß bedienten Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen

    bei notleidenden Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen

     

    Instrumente mit geänderten Konditionen

    Umschuldung

    davon: Vertragsgemäß bediente, probeweise gestundete Risikopositionen

     

    Instrumente mit geänderten Konditionen

    Umschuldung

    davon: ausgefallen

    davon: wertgemindert

    davon: Stundung notleidender Risikopositionen

     

    Instrumente mit geänderten Konditionen

    Umschuldung

    Empfangene Sicherheiten für Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen

    Empfangene Finanzgarantien für Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen

    010

    020

    030

    040

    050

    060

    070

    080

    090

    100

    110

    120

    130

    140

    150

    160

    170

    180

    Anhang V. Teil 2. 45, 109, 163-182

    Anhang V. Teil 2. 145-162

    Anhang V. Teil 2. 164 (a), 177, 178, 182

    Anhang V. Teil 2. 164 (b), 177, 178, 181, 182

    Anhang V. Teil 2. 176(b),177, 180

    Anhang V. Teil 2. 145-162

    Anhang V. Teil 2. 164 (a), 179-180,182

    Anhang V. Teil 2. 164 (b), 179-182

    CRR Art. 178; Anhang V. Teil 2.61.

    IAS 39. 58-70

    Anhang V. Teil 2. 172(a), 157

    Anhang V. Teil 2. 46, 183

    Anhang V. Teil 2. 145-183

    Anhang V. Teil 2. 145-183

    Anhang V. Teil 2. 164 (a), 179-180,182,183

    Anhang V. Teil 2. 164 (b), 179-183

    Anhang V. Teil 2. 162

    Anhang V. Teil 2. 162

    010

    Schuldverschreibungen

    Anhang V.Teil 1.24, 26

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    020

    Zentralbanken

    Anhang V.Teil 1.35(a)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    030

    Staatssektor

    Anhang V.Teil 1.35(b)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    040

    Kreditinstitute

    Anhang V.Teil 1.35(c)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    050

    Sonstige finanzielle Unternehmen

    Anhang V.Teil 1.35(d)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    060

    Nichtfinanzielle Unternehmen

    Anhang V.Teil 1.35(e)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    070

    Darlehen und Kredite

    Anhang V.Teil 1.24, 27

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    080

    Zentralbanken

    Anhang V.Teil 1.35(a)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    090

    Staatssektor

    Anhang V.Teil 1.35(b)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    100

    Kreditinstitute

    Anhang V.Teil 1.35(c)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    110

    Sonstige finanzielle Unternehmen

    Anhang V.Teil 1.35(d)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    120

    Nichtfinanzielle Unternehmen

    Anhang V.Teil 1.35(e)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    130

    Davon: Kleine und mittlere Unternehmen

    SME Art. 1 2(a)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    140

    Davon: Gewerbeimmobilien

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    150

    Haushalte

    Anhang V.Teil 1.35(f)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    160

    Davon: Wohnimmobilienkredite

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    170

    Davon: Konsumentenkredite

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    180

    ZU FORTGEFÜHRTEN ANSCHAFFUNGSKOSTEN BEWERTETE SCHULDTITEL

    Anhang V. Teil I. 13 (d)(e)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    190

    Schuldverschreibungen

    Anhang V.Teil 1.24, 26

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    200

    Zentralbanken

    Anhang V.Teil 1.35(a)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    210

    Staatssektor

    Anhang V.Teil 1.35(b)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    220

    Kreditinstitute

    Anhang V.Teil 1.35(c)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    230

    Sonstige finanzielle Unternehmen

    Anhang V.Teil 1.35(d)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    240

    Nichtfinanzielle Unternehmen

    Anhang V.Teil 1.35(e)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    250

    Darlehen und Kredite

    Anhang V.Teil 1.24, 27

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    260

    Zentralbanken

    Anhang V.Teil 1.35(a)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    270

    Staatssektor

    Anhang V.Teil 1.35(b)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    280

    Kreditinstitute

    Anhang V.Teil 1.35(c)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    290

    Sonstige finanzielle Unternehmen

    Anhang V.Teil 1.35(d)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    300

    Nichtfinanzielle Unternehmen

    Anhang V.Teil 1.35(e)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    310

    Haushalte

    Anhang V.Teil 1.35(f)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    320

    ZUM BEIZULEGENDEN ZEITWERT BEWERTETE SCHULDTITEL außer den zu Handelszwecken gehaltenen

    Anhang V. Teil I. 13 (b)(c)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    330

    SCHULDTITEL außer den zu Handelszwecken gehaltenen

    Anhang V. Teil I. 13 (b)(c)(d)(e)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    340

    Erteilte Kreditzusagen

    IAS 39.2 (h), 4 (a) (c), BC 15; CRR Anhang I; Anhang V.Teil 2.56-57

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    ▼M3

    20.    Geografische Aufschlüsselung

    20.1    Geografische Aufschlüsselung der Vermögenswerte nach Standort der Tätigkeiten



     

    Verweise

    Buchwert

    Inländische Tätigkeiten

    Ausländische Tätigkeiten

    Anhang V.Teil 2.107

    Anhang V.Teil 2.107

    010

    020

    010

    Kassenbestand, Guthaben bei Zentralbanken und Sichtguthaben

    IAS 1.54 (i)

     

     

    020

    Kassenbestand

    Anhang V.Teil 2.1

     

     

    030

    Guthaben bei Zentralbanken

    Anhang V.Teil 2.2

     

     

    040

    Sichtguthaben

    Anhang V.Teil 2.3

     

     

    050

    Zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Vermögenswerte

    IFRS 7.8(a)(ii); IAS 39.9, AG 14

     

     

    060

    Derivate

    IAS 39.9

     

     

    070

    Eigenkapitalinstrumente

    IAS 32.11

     

     

    080

    Schuldverschreibungen

    Anhang V.Teil 1.24, 26

     

     

    090

    Darlehen und Kredite

    Anhang V.Teil 1.24, 27

     

     

    100

    Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte

    IFRS 7.8(a)(i); IAS 39.9

     

     

    110

    Eigenkapitalinstrumente

    IAS 32.11

     

     

    120

    Schuldverschreibungen

    Anhang V.Teil 1.24, 26

     

     

    130

    Darlehen und Kredite

    Anhang V.Teil 1.24, 27

     

     

    140

    Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte

    IFRS 7.8(d); IAS 39.9

     

     

    150

    Eigenkapitalinstrumente

    IAS 32.11

     

     

    160

    Schuldverschreibungen

    Anhang V.Teil 1.24, 26

     

     

    170

    Darlehen und Kredite

    Anhang V.Teil 1.24, 27

     

     

    180

    Kredite und Forderungen

    IFRS 7.8(c); IAS 39.9, AG16, AG26; Anhang V.Teil 1.16

     

     

    190

    Schuldverschreibungen

    Anhang V.Teil 1.24, 26

     

     

    200

    Darlehen und Kredite

    Anhang V.Teil 1.24, 27

     

     

    210

    Bis zur Endfälligkeit gehaltene Finanzinvestitionen

    IFRS 7.8(b); IAS 39.9, AG16, AG26

     

     

    220

    Schuldverschreibungen

    Anhang V.Teil 1.24, 26

     

     

    230

    Darlehen und Kredite

    Anhang V.Teil 1.24, 27

     

     

    240

    Derivate — Bilanzierung von Sicherungsgeschäften

    IFRS 7.22(b); IAS 39.9

     

     

    250

    Veränderungen des beizulegenden Zeitwerts der gesicherten Grundgeschäfte im Rahmen der Absicherung eines Portfolios gegen Zinsänderungsrisiken

    IAS 39.89A(a)

     

     

    260

    Materielle Vermögenswerte

     

     

     

    270

    Immaterielle Vermögenswerte

    IAS 1.54(c); CRR Art.4(1)(115)

     

     

    280

    Anteile an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen

    IAS 1.54(e); Anhang V. Teil 2.4

     

     

    290

    Steueransprüche

    IAS 1.54(n-o)

     

     

    300

    Sonstige Vermögenswerte

    Anhang V.Teil 2.5

     

     

    310

    Als zur Veräußerung gehalten eingestufte langfristige Vermögenswerte und Veräußerungsgruppen

    IAS 1.54(j); IFRS 5.38

     

     

    320

    VERMÖGENSWERTE

    IAS 1.9(a), IG 6

     

     

    ▼M2

    21.    Materielle und immaterielle Vermögenswerte: Vermögenswerte, die Gegenstand von Operating-Leasingverhältnissen sind



     

    Verweise

    Buchwert

    Anhang V.Teil 2.110-111

    010

    010

    Sachanlagen

    IAS 16.6; IAS 1.54(a)

     

    020

    Neubewertungsmodell

    IAS 17.49; IAS 16.31, 73(a)(d)

     

    030

    Anschaffungskostenmodell

    IAS 17.49; IAS 16.30, 73(a)(d)

     

    040

    Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien

    IAS 40.IN5; IAS 1.54(b)

     

    050

    Zeitwertmodell

    IAS 17.49; IAS 40.33-55, 76

     

    060

    Anschaffungskostenmodell

    IAS 17.49; IAS 40.56,79(c)

     

    070

    Sonstige immaterielle Vermögenswerte

    IAS 38.8, 118

     

    080

    Neubewertungsmodell

    IAS 17.49; IAS 38.75-87, 124(a)(ii)

     

    090

    Anschaffungskostenmodell

    IAS 17.49; IAS 38.74

     

    22.    Vermögensverwaltung, Verwahrung und sonstige Dienstleistungsfunktionen

    22.1    Gebühren- und Provisionserträge und -aufwendungen nach Tätigkeiten



     

    Verweise

    IFRS 7.20(c)

    Laufender Berichtszeitraum

    010

    010

    Gebühren- und Provisionserträge

    Anhang V.Teil 2.113-115

     

    020

    Wertpapiere

     

     

    030

    Emissionen

    Anhang V.Teil 2.116(a)

     

    040

    Überweisungsaufträge

    Anhang V.Teil 2.116(b)

     

    050

    Sonstige

    Anhang V.Teil 2.116(c)

     

    060

    Clearing und Abwicklung

    Anhang V.Teil 2.116(d)

     

    070

    Vermögensverwaltung

    Anhang V.Teil 2.116(e); Anhang V.Teil 2.117(a)

     

    080

    Verwahrung [nach Kundentyp]

    Anhang V.Teil 2.116(e); Anhang V.Teil 2.117(b)

     

    090

    Gemeinsame Anlagen

     

     

    100

    Sonstige

     

     

    110

    Zentrale Verwaltungsdienstleistungen für gemeinsame Anlagen

    Anhang V.Teil 2.116(e); Anhang V.Teil 2.117(c)

     

    120

    Treuhandgeschäfte

    Anhang V.Teil 2.116(e); Anhang V.Teil 2.117(d)

     

    130

    Zahlungsdienste

    Anhang V.Teil 2.116(e); Anhang V.Teil 2.117(e)

     

    140

    Verteilte, aber nicht verwaltete Kundenressourcen [nach Produkttyp]

    Anhang V.Teil 2.117(f)

     

    150

    Gemeinsame Anlagen

     

     

    160

    Versicherungsprodukte

     

     

    170

    Sonstige

     

     

    180

    Strukturierte Finanzierungen

    Anhang V.Teil 2.116(f)

     

    190

    Bedienung von Verbriefungsaktivitäten

    Anhang V.Teil 2.116(g)

     

    200

    Erteilte Kreditzusagen

    IAS 39.47(d)(ii); Anhang V.Teil 2.116(h)

     

    210

    Erteilte Finanzgarantien

    IAS 39.47(c)(ii); Anhang V.Teil 2.116(h)

     

    220

    Sonstige

    Anhang V.Teil 2.116(j)

     

    230

    (Aufwendungen für Gebühren und Provisionen)

    Anhang V.Teil 2.113-115

     

    240

    (Clearing und Abwicklung)

    Anhang V.Teil 2.116(d)

     

    250

    (Verwahrung)

    Anhang V.Teil 2.117(b)

     

    260

    (Bedienung von Verbriefungsaktivitäten)

    Anhang V.Teil 2.116(g)

     

    270

    (Empfangene Kreditzusagen)

    Anhang V.Teil 2.116(i)

     

    280

    (Empfangene Finanzgarantien)

    Anhang V.Teil 2.116(i)

     

    290

    (Sonstige)

    Anhang V.Teil 2.116(j)

     

    22.2    Vermögenswerte, die Gegenstand der erbrachten Dienstleistungen sind



     

    Verweise

    Betrag der Vermögenswerte, die Gegenstand der erbrachten Dienstleistungen sind

    Anhang V.Teil 2.117(g)

    010

    010

    Vermögensverwaltung [nach Kundentyp]

    Anhang V.Teil 2.117(a)

     

    020

    Gemeinsame Anlagen

     

     

    030

    Pensionsfonds

     

     

    040

    Nach Ermessen verwaltete Kundenportfolios

     

     

    050

    Sonstige Anlageinstrumente

     

     

    060

    In Verwahrung gegebene Vermögenswerte [nach Kundentyp]

    Anhang V.Teil 2.117(b)

     

    070

    Gemeinsame Anlagen

     

     

    080

    Sonstige

     

     

    090

    Davon: anderen Einrichtungen übertragen

     

     

    100

    Zentrale Verwaltungsdienstleistungen für gemeinsame Anlagen

    Anhang V.Teil 2.117(c)

     

    110

    Treuhandgeschäfte

    Anhang V.Teil 2.117(d)

     

    120

    Zahlungsdienste

    Anhang V.Teil 2.117(e)

     

    130

    Verteilte, aber nicht verwaltete Kundenressourcen [nach Produkttyp]

    Anhang V.Teil 2.117(f)

     

    140

    Gemeinsame Anlagen

     

     

    150

    Versicherungsprodukte

     

     

    160

    Sonstige

     

     

    30.    Außerbilanzielle Risikopositionen: Beteiligungen an nicht konsolidierten strukturierten Unternehmen

    30.1    Anteile an nicht konsolidierten strukturierten Unternehmen



     

    Verweise

    Bilanziell erfasster Buchwert der finanziellen Vermögenswerte

    Davon: in Anspruch genommene Liquiditätsunterstützung

    Zeitwert der in Anspruch genommenen Liquiditätsunterstützung

    Bilanziell erfasster Buchwert der finanziellen Verbindlichkeiten

    Nominalbetrag der außerbilanziellen Posten, die vom meldenden Institut angegeben werden

    Davon: Nominalbetrag der erteilten Kreditzusagen

    Beim meldenden Institut im laufenden Berichtszeitraum eingetretene Verluste

    IFRS 12.29(a)

    IFRS 12.29(a); Anhang V.Teil 2.118

     

    IFRS 12.29(a)

    IFRS 12.B26(e)

     

    IFRS 12 B26(b)

    010

    020

    030

    040

    050

    060

    070

    010

    Summe

     

     

     

     

     

     

     

     

    30.2    Aufschlüsselung der Anteile an nicht konsolidierten strukturierten Unternehmen nach Art der Tätigkeiten



    Nach Art der Tätigkeiten

    Verweise

    Verbriefung durch Zweckgesellschaften

    Vermögensverwaltung

    Sonstige Tätigkeiten

    CRR Art. 4(1)(66)

    Anhang V.Teil 2.117(a)

    Buchwert

    IFRS 12.28, B6.(a)

    010

    020

    030

    010

    Vom meldenden Institut bilanziell erfasste ausgewählte finanzielle Vermögenswerte

    IFRS 12.29(a),(b)

     

     

     

    021

    Davon: notleidend

    Anhang V.Teil 2. 145-162

     

     

     

    030

    Derivate

    IAS 39.9

     

     

     

    040

    Eigenkapitalinstrumente

    IAS 32.11

     

     

     

    050

    Schuldverschreibungen

    Anhang V.Teil 1.24, 26

     

     

     

    060

    Darlehen und Kredite

    Anhang V.Teil 1.24, 27

     

     

     

    070

    Vom meldenden Institut bilanziell erfasstes ausgewähltes Eigenkapital und finanzielle Verbindlichkeiten

    IFRS 12.29(a),(b)

     

     

     

    080

    Begegebene Eigenkapitalinstrumente

    IAS 32.4

     

     

     

    090

    Derivate

    IAS 39.9, AG 15 (a)

     

     

     

    100

    Einlagen

    EZB/2008/32 Anhang 2.Teil 2.9; Anhang V.Teil 1.30.

     

     

     

    110

    Begebene Schuldverschreibungen

    Anhang V.Teil 1.31.

     

     

     

     

    Nominalbetrag

    120

    Vom meldenden Institut angegebene außerbilanzielle Posten

    IFRS 12.B26.(e)

     

     

     

    131

    Davon: notleidend

    Anhang V.Teil 2. 145-162

     

     

     

    31.    Nahe stehende Unternehmen und Personen

    31.1    Nahe stehende Unternehmen und Personen: Verbindlichkeiten und Forderungen



     

    Verweise

    Kreditinanspruchnahme

    Mutterunternehmen und Unternehmen mit gemeinschaftlicher Führung oder maßgeblichem Einfluss

    Tochterunternehmen und sonstige Unternehmen der gleichen Gruppe

    Assoziierte Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen

    Schlüsselposition im Unternehmen oder dem Mutterunternehmen

    Sonstige nahe stehende Unternehmen und Personen

    IAS 24.19(a),(b)

    IAS 24.19(c); Anhang V.Teil 2.120.

    IAS 24.19(d),(e); Anhang V.Teil 2.120.

    IAS 24.19(f)

    IAS 24.19(g)

    Anhang V.Teil 2.120.

    010

    020

    030

    040

    050

    010

    Ausgewählte finanzielle Vermögenswerte

    IAS 24.18(b)

     

     

     

     

     

    020

    Eigenkapitalinstrumente

    IAS 32.11

     

     

     

     

     

    030

    Schuldverschreibungen

    Anhang V.Teil 1.24, 26

     

     

     

     

     

    040

    Darlehen und Kredite

    Anhang V.Teil 1.24, 27

     

     

     

     

     

    050

    Davon: Wertgeminderte finanzielle Vermögenswerte

     

     

     

     

     

     

    060

    Ausgewählte finanzielle Verbindlichkeiten

    IAS 24.18(b)

     

     

     

     

     

    070

    Einlagen

    EZB/2008/32 Anhang 2.Teil 2.9; Anhang V.Teil 1.30.

     

     

     

     

     

    080

    Begebene Schuldverschreibungen

    Anhang V.Teil 1.31.

     

     

     

     

     

    090

    Nominalbetrag der erteilten Kreditzusagen, Finanzgarantien und sonstigen Zusagen

    IAS 24.18(b); Anhang V.Teil 2.62.

     

     

     

     

     

    100

    Davon: ausgefallen

    IAS 24.18(b); Anhang V.Teil 2.61.

     

     

     

     

     

    110

    Empfangene Kreditzusagen, Finanzgarantien und sonstige Zusagen

    IAS 24.18(b); Anhang V.Teil 2.63, 121

     

     

     

     

     

    120

    Nominalwert von Derivaten

    Anhang V.Teil 2.70-71

     

     

     

     

     

    130

    Wertberichtigungen und Rückstellungen für wertgeminderte Schuldtitel, ausgefallene Garantien und ausgefallene Zusagen [Bei endgültiger Meldung der notleidenden Risikopositionen zu ersetzen durch: „Kumulierte Wertminderung, kumulierte Änderungen des beizulegenden Zeitwerts aufgrund von Ausfallrisiken und Rückstellungen aus notleidenden Risikopositionen“ ]

    IAS 24.18(c)

     

     

     

     

     

    31.2    Nahe stehende Unternehmen und Personen: Aufwendungen und Erträge durch Geschäfte mit



     

    Verweise

    Laufender Berichtszeitraum

    Mutterunternehmen und Unternehmen mit gemeinschaftlicher Führung oder maßgeblichem Einfluss

    Tochterunternehmen und sonstige Unternehmen der gleichen Gruppe

    Assoziierte Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen

    Schlüsselposition im Unternehmen oder dem Mutterunternehmen

    Sonstige nahe stehende Unternehmen und Personen

    IAS 24.19(a),(b)

    IAS 24.19(c)

    IAS 24.19(d),(e)

    IAS 24.19(f)

    IAS 24.19(g)

    Anhang V.Teil 2.120.

    010

    020

    030

    040

    050

    010

    Zinserträge

    IAS 24.18(a); IAS 18.35(b)(iii); Anhang V.Teil 2.21.

     

     

     

     

     

    020

    Zinsaufwendungen

    IAS 24.18(a); IAS 1.97; Anhang V.Teil 2.21.

     

     

     

     

     

    030

    Dividendenerträge

    IAS 24.18(a); IAS 18.35(b)(v); Anhang V.Teil 2.28.

     

     

     

     

     

    040

    Gebühren- und Provisionserträge

    IAS 24.18(a); IFRS 7.20(c)

     

     

     

     

     

    050

    Aufwendungen für Gebühren und Provisionen

    IAS 24.18(a); IFRS 7.20(c)

     

     

     

     

     

    060

    Gewinne oder (-) Verluste aus Ausbuchungen von nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten

    IAS 24.18(a)

     

     

     

     

     

    070

    Gewinne oder (-) Verluste aus Ausbuchungen von nicht finanziellen Vermögenswerten

    IAS 24.18(a); Anhang V.Teil 2.122.

     

     

     

     

     

    080

    Anstieg oder (-) Abnahme der Wertminderung und Rückstellungen für wertgeminderte Schuldtitel, ausgefallene Garantien und ausgefallene Zusagen im Berichtszeitraum

    IAS 24.18(d)

     

     

     

     

     

    40.    Gruppenstruktur

    40.1    Gruppenstruktur: nach einzelnen Unternehmen



    Unternehmenskennung

    Code des Unternehmens

    Name des Unternehmens

    Eintrittsdatum

    Aktienkapital

    Eigenkapital des Beteiligungsunternehmens

    Gesamtvermögen des Beteiligungsunternehmens

    Gewinne oder (-) Verluste des Beteiligungsunternehmens

    Sitz des Beteiligungsunternehmens

    Wirtschaftszweig des Beteiligungsunternehmens

    NACE-Code

    Kumulierter Eigenkapitalanteil [%]

    Stimmrechte [%]

    Gruppenstruktur [Beziehung]

    Bilanzierungsmethode [Rechnungslegungszwecke]

    Bilanzierungsmethode [CRR]

    Buchwert

    Aquisitionskosten

    Geschäfts- oder Firmenwert des Beteiligungsunternehmens

    Zeitwert der Anteile, für die Preisnotierungen veröffentlicht wurden

    Anhang V.Teil 2.123, 124(a)

    Anhang V.Teil 2.123, 124(b)

    IFRS 12.12(a), 21(a)(i); Anhang V.Teil 2.123, 124(c)

    Anhang V.Teil 2.123, 124(d)

    Anhang V.Teil 2.123, 124(e)

    IFRS 12.B12(b); Anhang V.Teil 2.123, 124(f)

    IFRS 12.B12(b); Anhang V.Teil 2.123, 124(f)

    IFRS 12.B12(b); Anhang V.Teil 2.123, 124(f)

    IFRS 12.12.(b), 21.(a).(iii); Anhang V.Teil 2.123, 124(g)

    Anhang V.Teil 2.123, 124(h)

    Anhang V.Teil 2.123, 124(i)

    IFRS 12.21(iv); Anhang V.Teil 2.123, 124(j)

    IFRS 12.21(iv); Anhang V.Teil 2.123, 124(k)

    IFRS 12.10(a)(i); Anhang V.Teil 2.123, 124(l)

    IFRS 12.21(b); Anhang V.Teil 2.123, 124(m)

    CRR Art. 18; Anhang V.Teil 2.123, 124(n)

    Anhang V.Teil 2.123, 124(0)

    Anhang V.Teil 2.123, 124(p)

    Anhang V.Teil 2.123, 124(q)

    IFRS 12.21(b)(iii); Anhang V.Teil 2.123, 124(r)

    010

    020

    030

    040

    050

    060

    070

    080

    090

    095

    100

    110

    120

    130

    140

    150

    160

    170

    180

    190

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    40.2    Gruppenstruktur: nach einzelnen Instrumenten



    Wertpapiercode

    Unternehmenscode

    Unternehmenskennung der Holdinggesellschaft

    Unternehmenscode der Holdinggesellschaft

    Name der Holdinggesellschaft

    Kumulierter Eigenkapitalanteil (%)

    Buchwert

    Aquisitionskosten

    Anhang V.Teil 2.125(a)

    Anhang V.Teil 2.124(b), 125(c)

     

    Anhang V.Teil 2.125(b)

     

    Anhang V.Teil 2.124(j), 125(c)

    Anhang V.Teil 2.124(o), 125(c)

    Anhang V.Teil 2.124(p), 125(c)

    010

    020

    030

    040

    050

    060

    070

    080

     

     

     

     

     

     

     

     

    41.    Beizulegender Zeitwert

    41.1    Bemessungshierarchie: zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete Finanzinstrumente



    VERMÖGENSWERTE

    Verweise

    Beizulegender Zeitwert

    Bemessungshierarchie

    IFRS 13.93(b), BC216

    IFRS 7.25-26

    Stufe 1

    IFRS 13.76

    Stufe 2

    IFRS 13.81

    Stufe 3

    IFRS 13.86

    010

    020

    030

    040

    010

    Kredite und Forderungen

    IFRS 7.8 (c); IAS 39.9, AG16, AG26

     

     

     

     

    020

    Schuldverschreibungen

    Anhang V.Teil 1.24, 26

     

     

     

     

    030

    Darlehen und Kredite

    Anhang V.Teil 1.24, 27

     

     

     

     

    040

    Bis zur Endfälligkeit gehaltene Finanzinvestitionen

    IFRS 7.8(b); IAS 39.9, AG16, AG26

     

     

     

     

    050

    Schuldverschreibungen

    Anhang V.Teil 1.24, 26

     

     

     

     

    060

    Darlehen und Kredite

    Anhang V.Teil 1.24, 27

     

     

     

     

    VERBINDLICHKEITEN

     

     

     

     

     

    070

    Zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete finanzielle Verbindlichkeiten

    IFRS 7.8(f); IAS 39.47

     

     

     

     

    080

    Einlagen

    EZB/2008/32 Anhang 2.Teil 2.9; Anhang V.Teil 1.30.

     

     

     

     

    090

    Begebene Schuldverschreibungen

    Anhang V.Teil 1.31.

     

     

     

     

    100

    Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten

    Anhang V.Teil 1.32-34

     

     

     

     

    41.2    Nutzung der Zeitwert-Option



     

    Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete Finanzinstrumente

    Verweise

    Buchwert

    Rechnungslegungsanomalie

    Bewertung anhand des beizulegenden Zeitwerts

    Hybride Verträge

    IFRS 7.B5(a)

    IAS 39.9b(i)

    IAS 39.9b(ii)

    IAS 39.11A-12

    VERMÖGENSWERTE

    010

    020

    030

    010

    Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte

    IFRS 7.8(a)(i); IAS 39.9

     

     

     

    020

    Eigenkapitalinstrumente

    IAS 32.11

     

     

     

    030

    Schuldverschreibungen

    Anhang V.Teil 1.24, 26

     

     

     

    040

    Darlehen und Kredite

    Anhang V.Teil 1.24, 27

     

     

     

    VERBINDLICHKEITEN

     

     

     

     

    050

    Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Verbindlichkeiten

    IFRS 7.8(e)(i); IAS 39.9

     

     

     

    060

    Einlagen

    EZB/2008/32 Anhang 2.Teil 2.9; Anhang V.Teil 1.30.

     

     

     

    070

    Begebene Schuldverschreibungen

    Anhang V.Teil 1.31.

     

     

     

    080

    Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten

    Anhang V.Teil 1.32-34

     

     

     

    41.3    Nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete hybride Finanzinstrumente



     

    Übrige separierbare hybride Verträge [nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet]

    Verweise

    Buchwert

    FINANZIELLE VERMÖGENSWERTE

    010

    010

    Zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Vermögenswerte

    IAS 39.9; Anhang V.Teil 2.129.

     

    020

    Zur Veräußerung verfügbar [Basisverträge]

    IAS 39.11; Anhang V.Teil 2.130.

     

    030

    Kredite und Forderungen [Basisverträge]

    IAS 39.11; Anhang V.Teil 2.130.

     

    040

    Bis zur Endfälligkeit gehaltene Finanzinvestitionen [Basisverträge]

    IAS 39.11; Anhang V.Teil 2.130.

     

    FINANZIELLE VERBINDLICHKEITEN

     

     

    050

    Zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Verbindlichkeiten

    IAS 39.9; Anhang V.Teil 2.129.

     

    060

    Zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete finanzielle Verbindlichkeiten [Basisverträge]

    IAS 39.11; Anhang V.Teil 2.130.

     

    42.    Materielle und immaterielle Vermögenswerte: Buchwert nach Bewertungsverfahren



     

    Verweise

    Buchwert

    010

    010

    Sachanlagen

    IAS 16.6; IAS 16.29; IAS 1.54(a)

     

    020

    Neubewertungsmodell

    IAS 16.31, 73(a),(d)

     

    030

    Anschaffungskostenmodell

    IAS 16.30, 73(a),(d)

     

    040

    Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien

    IAS 40.5, 30; IAS 1.54(b)

     

    050

    Zeitwertmodell

    IAS 40.33-55, 76

     

    060

    Anschaffungskostenmodell

    IAS 40.56, 79(c)

     

    070

    Sonstige immaterielle Vermögenswerte

    IAS 38.8, 118, 122; Anhang V.Teil 2.132.

     

    080

    Neubewertungsmodell

    IAS 38.75-87, 124(a)(ii)

     

    090

    Anschaffungskostenmodell

    IAS 38.74

     

    43.    Rückstellungen



     

    Verweise

    Buchwert

    Renten und sonstige Leistungsverpflichtungen gegenüber Arbeitnehmern

    Andere langfristig fällige Leistungen an Arbeitnehmer

    Restrukturierungsmaßnahmen

    Anhängige Rechtsstreitigkeiten und Steuerstreitigkeiten

    Erteilte Zusagen und Garantien

    Sonstige Rückstellungen

    Summe

    IAS 19.63; IAS 1.78(d); Anhang V.Teil 2.7.

    IAS 19.153; IAS 1.78(d); Anhang V.Teil 2.8.

    IAS 37.70-83

    IAS 37.Anh. C.6-10

    IAS 37.Anh. C.9; IAS 39.2(h), 47(c)(d), BC 15, AG 4

    IAS 37.14

     

    010

    020

    030

    040

    050

    060

    070

    010

    Eröffnungsbilanz [Buchwert zu Beginn des Berichtszeitraums]

    IAS 37.84 (a)

     

     

     

     

     

     

     

    020

    Zusätzliche Rückstellungen einschließlich der Erhöhung von bestehenden Rückstellungen

    IAS 37.84 (b)

     

     

     

     

     

     

     

    030

    (-) in Anspruch genommene Beträge

    IAS 37.84 (c)

     

     

     

     

     

     

     

    040

    (-) nicht in Anspruch genommene Beträge, die während des Berichtszeitraums aufgelöst wurden

    IAS 37.84 (d)

     

     

     

     

     

     

     

    050

    Erhöhung des während des Berichtszeitraums [Zeitablauf] abgezinsten Betrags und die Auswirkungen von Änderungen des Abzinsungssatzes

    IAS 37.84 (e)

     

     

     

     

     

     

     

    060

    Sonstige Änderungen

     

     

     

     

     

     

     

     

    070

    Schlussbilanz [Buchwert am Ende des Berichtszeitraums]

    IAS 37.84 (a)

     

     

     

     

     

     

     

    44.    Leistungsorientierte Pläne und Leistungen an Arbeitnehmer

    44.1    Komponenten der Nettovermögenswerte und -verbindlichkeiten aus leistungsorientierten Plänen



     

    Verweise

    Betrag

    010

    010

    Beizulegender Zeitwert von Vermögenswerten aus leistungsorientierten Plänen

    IAS 19.140(a)(i), 142

     

    020

    Davon: vom Institut begebene Finanzinstrumente

    IAS 19.143

     

    030

    Eigenkapitalinstrumente

    IAS 19.142(b)

     

    040

    Schuldtitel

    IAS 19.142(c)

     

    050

    Immobilien

    IAS 19.142(d)

     

    060

    Sonstige Vermögenswerte aus leistungsorientierten Plänen

     

     

    070

    Barwert von Verpflichtungen aus leistungsorientierten Plänen

    IAS 19.140(a)(ii)

     

    080

    Auswirkung der Vermögenswertobergrenze

    IAS 19.140(a)(iii)

     

    090

    Nettovermögenswerte aus leistungsorientierten Plänen [Buchwert]

    IAS 19.63; Anhang V.Teil 2.136.

     

    100

    Rückstellungen für Renten und sonstige leistungsorientierte Verpflichtungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses [Buchwert]

    IAS 19.63; IAS 1.78(d); Anhang V.Teil 2.7.

     

    110

    Zusatzinformation: Beizulegender Zeitwert von als Vermögenswerten erfassten Erstattungsansprüchen

    IAS 19.140(b)

     

    44.2    Veränderungen bei leistungsorientierten Verpflichtungen



     

    Verweise

    Leistungsorientierte Verpflichtungen

    010

    010

    Eröffnungsbilanz [Barwert]

    IAS 19.140(a)(ii)

     

    020

    Aktueller Dienstzeitaufwand

    IAS 19.141(a)

     

    030

    Zinsaufwendungen

    IAS 19.141(b)

     

    040

    Beitragszahlungen

    IAS 19.141(f)

     

    050

    Versicherungsmathematische Gewinne oder (-) Verluste aus Änderungen der demografischen Annahmen

    IAS 19.141(a)(ii)

     

    060

    Versicherungsmathematische Gewinne oder (-) Verluste aus Änderungen der finanziellen Annahmen

    IAS 19.141(c)(iii)

     

    070

    Erhöhung oder (-) Abnahme des Fremdwährungsrisikos

    IAS 19.141(e)

     

    080

    Leistungsauszahlungen

    IAS 19.141(g)

     

    090

    Nachzuverrechnender Dienstzeitaufwand einschließlich Gewinnen und Verlusten aus der Abgeltung

    IAS 19.141(d)

     

    100

    Erhöhung oder (-) Verminderung durch die Zusammenfassung von Geschäftstätigkeiten und Veräußerungen

    IAS 19.141(h)

     

    110

    Sonstige Erhöhungen oder (-) Verminderungen

     

     

    120

    Schlussbilanz [Barwert]

    IAS 19.140(a)(ii); Anhang V.Teil 2.138.

     

    44.3    Zusatzinformationen [in Bezug auf die Personalaufwendungen]



     

    Verweise

    Laufender Berichtszeitraum

    010

    010

    Renten und ähnliche Aufwendungen

    Anhang V.Teil 2.139(a)

     

    020

    Anteilsbasierte Vergütungen

    IFRS 2.44; Anhang V.Teil 2.139(b)

     

    45.    Aufschlüsselung ausgewählter Posten der Gewinn- und Verlustrechnung

    45.1    Gewinne oder Verluste aus erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, nach Bilanzierungsportfolio



     

    Verweise

    Laufender Berichtszeitraum

    Änderungen des beizulegenden Zeitwerts aufgrund von Ausfallrisiken

    010

    020

    010

    Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte

    IFRS 7.20(a)(i); IAS 39.55(a)

     

     

    020

    Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Verbindlichkeiten

    IFRS 7.20(a)(i); IAS 39.55(a)

     

     

    030

    GEWINNE ODER (-) VERLUSTE AUS FINANZIELLEN VERMÖGENSWERTEN UND VERBINDLICHKEITEN, DIE ERFOLGSWIRKSAM ZUM BEIZULEGENDEN ZEITWERT BEWERTET WERDEN

    IFRS 7.20(a)(i)

     

     

    45.2    Gewinne oder Verluste bei der Ausbuchung nicht finanzieller Vermögenswerte, mit Ausnahme der zur Veräußerung gehaltenen



     

    Verweise

    Laufender Berichtszeitraum

    010

    020

    Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien

    IAS 40.69; IAS 1.34(a), 98(d)

     

    030

    Immaterielle Vermögenswerte

    IAS 38.113-115A; IAS 1.34(a)

     

    040

    Sonstige Vermögenswerte

    IAS 1.34 (a)

     

    050

    GEWINNE ODER (-) VERLUSTE BEI DER AUSBUCHUNG NICHT FINANZIELLER VERMÖGENSWERTE

    IAS 1.34

     

    45.3    Sonstige betriebliche Erträge und Aufwendungen



     

    Verweise

    Erträge

    Aufwendungen

    010

    020

    010

    Änderungen beim Zeitwert von materiellen Vermögenswerten, die nach dem Zeitwertmodell bewertet werden

    IAS 40.76(d); Anhang V.Teil 2.141.

     

     

    020

    Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien

    IAS 40.75(f); Anhang V.Teil 2.141.

     

     

    030

    Operating-Leasingverhältnisse mit Ausnahme von als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien

    IAS 17.50, 51, 56(b); Anhang V.Teil 2.142.

     

     

    040

    Sonstige

    Anhang V.Teil 2.143.

     

     

    050

    SONSTIGE BETRIEBLICHE ERTRÄGE ODER AUFWENDUNGEN

    Anhang V.Teil 2.141-142

     

     

    ▼M3

    46.    Eigenkapitalveränderungsrechnung



    Quellen von Eigenkapitalveränderungen

    Verweise

    Kapital

    Agio

    Ausgegebene Eigenkapitalinstrumente, mit Ausnahme von Kapital

    Sonstiges Eigenkapital

    Kumuliertes sonstiges Ergebnis

    Einbehaltene Gewinne

    Neubewertungsrücklagen

    IAS 1.106, 54(r)

    IAS 1.106, 78(e)

    IAS 1.106, Anhang V.Teil 2.15-16

    IAS 1.106; Anhang V.Teil 2.17.

    IAS 1.106

    CRR Art. 4(1)(123)

    IFRS 1.30, D5-D8

    010

    020

    030

    040

    050

    060

    070

    010

    Eröffnungsbilanz [vor Anpassung]

     

     

     

     

     

     

     

     

    020

    Auswirkungen der Berichtigung von Fehlern

    IAS 1.106.(b); IAS 8.42

     

     

     

     

     

     

     

    030

    Auswirkungen von Änderungen der Rechnungslegungsmethoden

    IAS 1.106.(b); IAS 1.IG6; IAS 8.22

     

     

     

     

     

     

     

    040

    Eröffnungsbilanz [aktueller Berichtszeitraum]

     

     

     

     

     

     

     

     

    050

    Emission von Stammaktien

    IAS 1.106.(d).(iii)

     

     

     

     

     

     

     

    060

    Emission von Vorzugsaktien

    IAS 1.106.(d).(iii)

     

     

     

     

     

     

     

    070

    Emission anderer Eigenkapitalinstrumente

    IAS 1.106.(d).(iii)

     

     

     

     

     

     

     

    080

    Ausübung oder Auslaufen sonstiger begebener Eigenkapitalinstrumente

    IAS 1.106.(d).(iii)

     

     

     

     

     

     

     

    090

    Umwandlung von Schulden in Eigenkapital

    IAS 1.106.(d).(iii)

     

     

     

     

     

     

     

    100

    Kapitalherabsetzung

    IAS 1.106.(d).(iii)

     

     

     

     

     

     

     

    110

    Dividenden

    IAS 1.106.(d).(iii); IAS 32.35; IAS 1.IG6

     

     

     

     

     

     

     

    120

    Erwerb eigener Anteile

    IAS 1.106.(d).(iii); IAS 32.33

     

     

     

     

     

     

     

    130

    Veräußerung oder Löschung eigener Anteile

    IAS 1.106.(d).(iii); IAS 32.33

     

     

     

     

     

     

     

    140

    Umgliederung von Finanzinstrumenten aus dem Eigenkapital in die Verbindlichkeiten

    IAS 1.106.(d).(iii)

     

     

     

     

     

     

     

    150

    Umgliederung von Finanzinstrumenten aus den Verbindlichkeiten in das Eigenkapital

    IAS 1.106.(d).(iii)

     

     

     

     

     

     

     

    160

    Umbuchungen zwischen Eigenkapitalbestandteilen

    IAS 1.106.(d).(iii)

     

     

     

     

     

     

     

    170

    Aus anderen Geschäftstätigkeiten resultierende Erhöhungen oder (-) Verminderungen des Eigenkapitals

    IAS 1.106.(d).(iii)

     

     

     

     

     

     

     

    180

    Anteilsbasierte Vergütungen

    IAS 1.106.(d).(iii); IFRS 2.10

     

     

     

     

     

     

     

    190

    Sonstige Erhöhungen oder oder (-) Verminderungen des Eigenkapitals

    IAS 1.106.(d)

     

     

     

     

     

     

     

    200

    Jahresgesamtergebnis

    IAS 1.106.(d).(i)-(ii); IAS 1.81A.(c); IAS 1.IG6

     

     

     

     

     

     

     

    210

    Schlussbilanz [aktueller Berichtszeitraum]

     

     

     

     

     

     

     

     



    Quellen von Eigenkapitalveränderungen

    Verweise

    Sonstige Rücklagen

    (-) Eigene Anteile

    Den Eigentümern des Mutterunternehmens zurechenbare Gewinne oder (-) Verluste

    (-) Zwischendividenden

    Minderheitsbeteiligungen

    Summe

    Kumuliertes sonstiges Ergebnis

    Sonstige Positionen

    IAS 1.106, 54(c)

    IAS 1.106; IAS 32.34, 33; Anhang V.Teil 2.20.

    IAS 1.106(a), 83 (a)(ii)

    IAS 1.106; IAS 32.35

    IAS 1.54(q), 106(a); IAS 27.27-28

    IAS 1.54(q), 106(a); IAS 27.27-28

    IAS 1.9(c), IG6

    080

    090

    100

    110

    120

    130

    140

    010

    Eröffnungsbilanz [vor Anpassung]

     

     

     

     

     

     

     

     

    020

    Auswirkungen der Berichtigung von Fehlern

    IAS 1.106.(b); IAS 8.42

     

     

     

     

     

     

     

    030

    Auswirkungen von Änderungen der Rechnungslegungsmethoden

    IAS 1.106.(b); IAS 1.IG6; IAS 8.22

     

     

     

     

     

     

     

    040

    Eröffnungsbilanz [aktueller Berichtszeitraum]

     

     

     

     

     

     

     

     

    050

    Emission von Stammaktien

    IAS 1.106.(d).(iii)

     

     

     

     

     

     

     

    060

    Emission von Vorzugsaktien

    IAS 1.106.(d).(iii)

     

     

     

     

     

     

     

    070

    Emission anderer Eigenkapitalinstrumente

    IAS 1.106.(d).(iii)

     

     

     

     

     

     

     

    080

    Ausübung oder Auslaufen sonstiger begebener Eigenkapitalinstrumente

    IAS 1.106.(d).(iii)

     

     

     

     

     

     

     

    090

    Umwandlung von Schulden in Eigenkapital

    IAS 1.106.(d).(iii)

     

     

     

     

     

     

     

    100

    Kapitalherabsetzung

    IAS 1.106.(d).(iii)

     

     

     

     

     

     

     

    110

    Dividenden

    IAS 1.106.(d).(iii); IAS 32.35; IAS 1.IG6

     

     

     

     

     

     

     

    120

    Erwerb eigener Anteile

    IAS 1.106.(d).(iii); IAS 32.33

     

     

     

     

     

     

     

    130

    Veräußerung oder Löschung eigener Anteile

    IAS 1.106.(d).(iii); IAS 32.33

     

     

     

     

     

     

     

    140

    Umgliederung von Finanzinstrumenten aus dem Eigenkapital in die Verbindlichkeiten

    IAS 1.106.(d).(iii)

     

     

     

     

     

     

     

    150

    Umgliederung von Finanzinstrumenten aus den Verbindlichkeiten in das Eigenkapital

    IAS 1.106.(d).(iii)

     

     

     

     

     

     

     

    160

    Umbuchungen zwischen Eigenkapitalbestandteilen

    IAS 1.106.(d).(iii)

     

     

     

     

     

     

     

    170

    Aus anderen Geschäftstätigkeiten resultierende Erhöhungen oder (-) Verminderungen des Eigenkapitals

    IAS 1.106.(d).(iii)

     

     

     

     

     

     

     

    180

    Anteilsbasierte Vergütungen

    IAS 1.106.(d).(iii); IFRS 2.10

     

     

     

     

     

     

     

    190

    Sonstige Erhöhungen oder oder (-) Verminderungen des Eigenkapitals

    IAS 1.106.(d)

     

     

     

     

     

     

     

    200

    Jahresgesamtergebnis

    IAS 1.106.(d).(i)-(ii); IAS 1.81A.(c); IAS 1.IG6

     

     

     

     

     

     

     

    210

    Schlussbilanz [aktueller Berichtszeitraum]

     

     

     

     

     

     

     

     

    ▼M2




    ANHANG IV

    MELDUNG VON FINANZINFORMATIONEN NACH DEN NATIONALEN BILANZIERUNGSVORSCHRIFTEN



    FINREP-MELDEBÖGEN FÜR GAAP

    MELDEBOGEN-NUMMER

    MELDEBOGEN-CODE

    BEZEICHNUNG DES MELDEBOGENS ODER DER MELDEBOGEN-GRUPPE

     

     

    TEIL 1 [QUARTALSWEISE]

    Bilanz [Vermögens- und Kapitalübersicht]

    1.1

    F 01.01

    Bilanz: Vermögenswerte

    1.2

    F 01.02

    Bilanz: Verbindlichkeiten

    1.3

    F 01.03

    Bilanz: Eigenkapital

    2

    F 02.00

    Gewinn-und Verlustrechnung

    3

    F 03.00

    Gesamtergebnisrechnung

    Aufschlüsselung der finanziellen Vermögenswerte nach Instrumenten und Branche der Gegenpartei

    4.1

    F 04.01

    Aufschlüsselung der finanziellen Vermögenswerte nach Instrumenten und Branche der Gegenpartei: zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Vermögenswerte

    4.2

    F 04.02

    Aufschlüsselung der finanziellen Vermögenswerte nach Instrumenten und Branche der Gegenpartei: erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte

    4.3

    F 04.03

    Aufschlüsselung der finanziellen Vermögenswerte nach Instrumenten und Branche der Gegenpartei: zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte

    4.4

    F 04.04

    Aufschlüsselung der finanziellen Vermögenswerte nach Instrumenten und Branche der Gegenpartei: Kredite und Forderungen sowie bis zur Endfälligkeit gehaltene Finanzinvestitionen

    4.5

    F 04.05

    Nachrangige finanzielle Vermögenswerte

    4.6

    F 04.06

    Aufschlüsselung der finanziellen Vermögenswerte nach Instrumenten und Branche der Gegenpartei: finanzielle Vermögenswerte, die Teil des Handelsbestands sind

    4.7

    F 04.07

    Aufschlüsselung der finanziellen Vermögenswerte nach Instrumenten und Branche der Gegenpartei: nicht zu Handelszwecken gehaltene, nicht derivative, erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte

    4.8

    F 04.08

    Aufschlüsselung der finanziellen Vermögenswerte nach Instrumenten und Branche der Gegenpartei: nicht zu Handelszwecken gehaltene, nicht derivative, erfolgsneutral im Eigenkapital zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte

    4.9

    F 04.09

    Aufschlüsselung der finanziellen Vermögenswerte nach Instrumenten und Branche der Gegenpartei: nicht zu Handelszwecken gehaltene, nach einer kostenbezogenen Methode bewertete Schuldtitel

    4.10

    F 04.10

    Aufschlüsselung der finanziellen Vermögenswerte nach Instrumenten und Branche der Gegenpartei: sonstige nicht zu Handelszwecken gehaltene, nicht derivative finanzielle Vermögenswerte

    5

    F 05.00

    Aufschlüsselung der Darlehen und Kredite nach Produkt

    6

    F 06.00

    Aufschlüsselung der Darlehen und Kredite an nichtfinanzielle Unternehmen nach NACE-Codes

    7

    F 07.00

    Der Wertminderung unterliegende finanzielle Vermögenswerte, die überfällig oder wertgemindert sind

    Aufschlüsselung der finanziellen Verbindlichkeiten

    8.1

    F 08.01

    Aufschlüsselung der finanziellen Verbindlichkeiten nach Instrumenten und Branche der Gegenpartei

    8.2

    F 08.02

    Nachrangige finanzielle Verbindlichkeiten

    Kreditzusagen, Finanzgarantien und sonstige Zusagen

    9.1

    F 09.01

    Außerbilanzielle Risikopositionen: Erteilte Kreditzusagen, Finanzgarantien und sonstige Zusagen

    9.2

    F 09.02

    Empfangene Kreditzusagen, Finanzgarantien und sonstige Zusagen

    10

    F 10.00

    Derivate - Handel

    Derivate - Bilanzierung von Sicherungsgeschäften

    11.1

    F 11.01

    Derivate - Bilanzierung von Sicherungsgeschäften: Aufschlüsselung nach Art des Risikos und Art der Absicherung

    11.2

    F 11.02

    Derivate - Bilanzierung von Sicherungsgeschäften nach den nationalen GAAP: Aufschlüsselung nach Art des Risikos

    12

    F 12.00

    Veränderungen bei den Wertberichtigungen für Kreditverluste und Wertminderung von Eigenkapitalinstrumenten

    Empfangene Sicherheiten und Garantien

    13.1

    F 13.01

    Aufschlüsselung der Darlehen und Kredite nach Sicherheiten und Garantien

    13.2

    F 13.02

    Durch Inbesitznahme während des Berichtszeitraums erlangte Sicherheiten [am Berichtsstichtag gehalten]

    13.3

    F 13.03

    Durch Inbesitznahme erlangte Sicherheiten [materielle Vermögenswerte], kumulativ

    14

    F 14.00

    Bemessungshierarchie: Finanzinstrumente zum beizulegenden Zeitwert

    15

    F 15.00

    Ausbuchung und mit den übertragenen finanziellen Vermögenswerten verbundene finanzielle Verbindlichkeiten

    Aufschlüsselung ausgewählter Posten der Gewinn- und Verlustrechnung

    16.1

    F 16.01

    Zinserträge und -aufwendungen, aufgeschlüsselt nach Instrumenten und Branche der Gegenpartei

    16.2

    F 16.02

    Gewinne oder Verluste bei der Ausbuchung von nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, aufgeschlüsselt nach Instrument

    16.3

    F 16.03

    Gewinne oder Verluste aus zu Handelszwecken gehaltenen finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, aufgeschlüsselt nach Instrument

    16.4

    F 16.04

    Gewinne oder Verluste aus zu Handelszwecken gehaltenen finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, aufgeschlüsselt nach Risiko

    16.5

    F 16.05

    Gewinne oder Verluste aus erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, aufgeschlüsselt nach Instrument

    16.6

    F 16.06

    Gewinne oder Verluste aus der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften

    16.7

    F 16.07

    Wertminderung finanzieller und nichtfinanzieller Vermögenswerte

    Abstimmung zwischen dem Konsolidierungskreis für Rechnungslegungszwecke und dem Konsolidierungskreis für aufsichtsrechtliche Zwecke: Bilanz

    17.1

    F 17.01

    Abstimmung zwischen dem Konsolidierungskreis für Rechnungslegungszwecke und dem Konsolidierungskreis für aufsichtsrechtliche Zwecke: Vermögenswerte

    17.2

    F 17.02

    Abstimmung zwischen dem Konsolidierungskreis für Rechnungslegungszwecke und dem Konsolidierungskreis für aufsichtsrechtliche Zwecke: Außerbilanzielle Risikopositionen - Erteilte Kreditzusagen, Finanzgarantien und sonstige Zusagen

    17.3

    F 17.03

    Abstimmung zwischen dem Konsolidierungskreis für Rechnungslegungszwecke und dem Konsolidierungskreis für aufsichtsrechtliche Zwecke: Verbindlichkeiten

    18

    F 18.00

    Vertragsgemäß bediente und notleidende Risikopositionen

    19

    F 19.00

    Gestundete Risikopositionen

     

     

    TEIL 2 [QUARTALSWEISE MIT SCHWELLE: QUARTALSWEISE ODER KEINE MELDUNG]

    Geografische Aufschlüsselung

    20.1

    F 20.01

    Geografische Aufschlüsselung der Vermögenswerte nach Standort der Tätigkeiten

    21

    F 21.00

    Materielle und immaterielle Vermögenswerte: Vermögenswerte, die Gegenstand von Operating-Leasingverhältnissen sind

    Vermögensverwaltung, Verwahrung und sonstige Dienstleistungsfunktionen

    22.1

    F 22.01

    Gebühren- und Provisionserträge und -aufwendungen nach Tätigkeiten

    22.2

    F 22.02

    Vermögenswerte, die Gegenstand der erbrachten Dienstleistungen sind

     

     

    TEIL 3 [HALBJÄHRLICH]

    Außerbilanzielle Tätigkeiten: Beteiligungen an nicht konsolidierten strukturierten Unternehmen

    30.1

    F 30.01

    Beteiligungen an nicht konsolidierten strukturierten Unternehmen

    30.2

    F 30.02

    Aufschlüsselung der Beteiligungen an nicht konsolidierten strukturierten Unternehmen nach Art der Tätigkeiten

    Nahe stehende Unternehmen und Personen

    31.1

    F 31.01

    Nahe stehende Unternehmen und Personen: Verbindlichkeiten und Forderungen

    31.2

    F 31.02

    Nahe stehende Unternehmen und Personen: Aufwendungen und Erträge durch Geschäfte mit

     

     

    TEIL 4 [JÄHRLICH]

    Gruppenstruktur

    40.1

    F 04.1

    Gruppenstruktur: nach einzelnen Unternehmen

    40.2

    F 40.02

    Gruppenstruktur: nach einzelnen Instrumenten

    Beizulegender Zeitwert

    41.1

    F 41.01

    Bemessungshierarchie: Finanzinstrumente zu fortgeführten Anschaffungskosten

    41.2

    F 41.02

    Nutzung der Zeitwert-Option

    41.3

    F 41.03

    Nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete hybride Finanzinstrumente

    42

    F 42.00

    Materielle und immaterielle Vermögenswerte: Buchwert nach Bewertungsverfahren

    43

    F 43.00

    Rückstellungen

    Leistungsorientierte Pläne und Leistungen an Arbeitnehmer

    44.1

    F 44.01

    Komponenten der Nettovermögenswerte und -verbindlichkeiten aus leistungsorientierten Plänen

    44.2

    F 44.02

    Veränderungen bei Verpflichtungen aus leistungsorientierten Plänen

    44.3

    F 44.03

    Zusatzinformationen [in Bezug auf die Personalaufwendungen]

    Aufschlüsselung ausgewählter Posten der Gewinn- und Verlustrechnung

    45.1

    F 45.01

    Gewinne oder Verluste aus erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, nach Bilanzierungsportfolio

    45.2

    F 45.02

    Gewinne oder Verluste bei der Ausbuchung von nichtfinanziellen Vermögenswerten, mit Ausnahme der zur Veräußerung gehaltenen

    45.3

    F 45.03

    Sonstige betriebliche Erträge und Aufwendungen

    46

    F 46.00

    Eigenkapitalveränderungsrechnung

    FARBCODE IN DEN MELDEBÖGEN:


     

    Bereiche für Berichterstatter nach den nationalen GAAP

     

    Die Zelle ist von berichterstattenden Instituten, die dem relevanten Rechnungslegungsrahmen unterliegen, nicht zu übermitteln.

    1.    Bilanz [Vermögens- und Kapitalübersicht]

    1.1    Vermögenswerte



     

    Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen

    Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind

    Aufschlüsselung in Tabelle

    Buchwert

    010

    010

    Kassenbestand, Guthaben bei Zentralbanken und Sichtguthaben

    BAD Art. 4 Aktiva Nr. 1

    IAS 1.54 (i)

     

     

    020

    Kassenbestand

    Anhang V Teil 2.1

    Anhang V Teil 2.1

     

     

    030

    Guthaben bei Zentralbanken

    BAD Art. 13 Abs. 2; Anhang V Teil 2.2

    Anhang V Teil 2.2

     

     

    040

    Sichtguthaben

     

    Anhang V Teil 2.3

    5

     

    050

    Zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Vermögenswerte

    4. Richtlinie Art. 42a Abs. 1 und 5a; IAS 39.9

    IFRS 7.8(a)(ii); IAS 39.9, AG14

     

     

    060

    Derivate

    CRR Anhang II

    IAS 39.9

    10

     

    070

    Eigenkapitalinstrumente

    EZB/2008/32 Anhang 2 Teil 2.4-5

    IAS 32.11

    4

     

    080

    Schuldverschreibungen

    Anhang V Teil 1.24, 26

    Anhang V Teil 1.24, 26

    4

     

    090

    Darlehen und Kredite

    Anhang V Teil 1.24, 27

    Anhang V Teil 1.24, 27

    4

     

    091

    Finanzielle Vermögenswerte, die Teil des Handelsbestands sind

    Anhang V Teil 1.15

     

     

     

    092

    Derivate

    CCR Anhang II; Anhang V Teil 1.15

     

     

     

    093

    Eigenkapitalinstrumente

    EZB/2008/32 Anhang 2 Teil 2.4-5

     

    4

     

    094

    Schuldverschreibungen

    Anhang V Teil 1.24, 26

     

    4

     

    095

    Darlehen und Kredite

    Anhang V Teil 1.24, 27

     

    4

     

    100

    Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte

    4. Richtlinie Art. 42a Abs. 1 und 5a; IAS 39.9

    IFRS 7.8(a)(i); IAS 39.9

    4

     

    110

    Eigenkapitalinstrumente

    EZB/2008/32 Anhang 2 Teil 2.4-5

    IAS 32.11

    4

     

    120

    Schuldverschreibungen

    Anhang V Teil 1.24, 26

    Anhang V Teil 1.24, 26

    4

     

    130

    Darlehen und Kredite

    Anhang V Teil 1.24, 27

    Anhang V Teil 1.24, 27

    4

     

    140

    Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte

    4. Richtlinie Art. 42a Abs. 1 und 5a; IAS 39.9

    IFRS 7.8(d); IAS 39.9

    4

     

    150

    Eigenkapitalinstrumente

    EZB/2008/32 Anhang 2 Teil 2.4-5

    IAS 32.11

    4

     

    160

    Schuldverschreibungen

    Anhang V Teil 1.24, 26

    Anhang V Teil 1.24, 26

    4

     

    170

    Darlehen und Kredite

    Anhang V Teil 1.24, 27

    Anhang V Teil 1.24, 27

    4

     

    171

    Nicht zu Handelszwecken gehaltene, nicht derivative, erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte

    4. Richtlinie Art. 42a Abs. 1 und 4

     

    4

     

    172

    Eigenkapitalinstrumente

    EZB/2008/32 Anhang 2 Teil 2.4-5

     

    4

     

    173

    Schuldverschreibungen

    Anhang V Teil 1.24, 26

     

    4

     

    174

    Darlehen und Kredite

    4. Richtlinie Art. 42a Abs. 1 und Abs. 4 Buchst. b; Anhang V Teil 1.24, 27

     

    4

     

    175

    Nicht zu Handelszwecken gehaltene, nicht derivative, erfolgsneutral im Eigenkapital zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte

    4. Richtlinie Art. 42a Abs. 1 und Art. 42c Abs. 2

     

    4

     

    176

    Eigenkapitalinstrumente

    EZB/2008/32 Anhang 2 Teil 2.4-5

     

    4

     

    177

    Schuldverschreibungen

    Anhang V Teil 1.24, 26

     

    4

     

    178

    Darlehen und Kredite

    4. Richtlinie Art. 42a Abs. 1 und Abs. 4 Buchst. b; Anhang V Teil 1.24, 27

     

    4

     

    180

    Kredite und Forderungen

    4. Richtlinie Art. 42a Abs. 4 Buchst. b und Abs. 5a; IAS 39.9

    IFRS 7.8(c); IAS 39.9, AG16, AG26; Anhang V Teil 1.16

    4

     

    190

    Schuldverschreibungen

    Anhang V Teil 1.24, 26

    Anhang V Teil 1.24, 26

    4

     

    200

    Darlehen und Kredite

    Anhang V Teil 1.24, 27

    Anhang V Teil 1.24, 27

    4

     

    210

    Bis zur Endfälligkeit gehaltene Finanzinvestitionen

    4. Richtlinie Art. 42a Abs. 4 Buchst. a und Abs. 5a; IAS 39.9

    IFRS 7.8(b); IAS 39.9, AG16, AG26

    4

     

    220

    Schuldverschreibungen

    Anhang V Teil 1.24, 26

    Anhang V Teil 1.24, 26

    4

     

    230

    Darlehen und Kredite

    Anhang V Teil 1.24, 27

    Anhang V Teil 1.24, 27

    4

     

    231

    Nicht zu Handelszwecken gehaltene, nach einer kostenbezogenen Methode bewertete Schuldtitel

    BAD Art. 37 Abs. 1; 4. Richtlinie Art. 42a Abs. 4 Buchst. b; Anhang V Teil 1.16

     

    4

     

    232

    Schuldverschreibungen

    Anhang V Teil 1.24, 26

     

    4

     

    233

    Darlehen und Kredite

    Anhang V Teil 1.24, 27

     

    4

     

    234

    Sonstige nicht zu Handelszwecken gehaltene, nicht derivative finanzielle Vermögenswerte

    BAD Art. 35-37; Anhang V Teil 1.17

     

    4

     

    235

    Eigenkapitalinstrumente

    EZB/2008/32 Anhang 2 Teil 2.4-5

     

    4

     

    236

    Schuldverschreibungen

    Anhang V Teil 1.24, 26

     

    4

     

    237

    Darlehen und Kredite

    Anhang V Teil 1.24, 27

     

    4

     

    240

    Derivate – Bilanzierung von Sicherungsgeschäften

    4. Richtlinie Art. 42a Abs. 1 und 5a, Art. 42c Abs. 1 Buchst. a; IAS 39.9; Anhang V Teil 1.19

    IFRS 7.22(b); IAS 39.9

    11

     

    250

    Veränderungen des beizulegenden Zeitwerts der gesicherten Grundgeschäfte im Rahmen der Absicherung eines Portfolios gegen Zinsänderungsrisiken

    4. Richtlinie Art. 42a Abs. 5 und 5a; IAS 39.89A(a)

    IAS 39.89A(a)

     

     

    260

    Anteile an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen

    BAD Art 4 Aktiva Nr. 7-8; 4. Richtlinie Art. 17; Anhang V Teil 2.4

    IAS 1.54(e); Anhang V Teil 2.4

    4, 40

     

    270

    Materielle Vermögenswerte

    BAD Art. 4 Aktiva Nr. 10

     

     

     

    280

    Materielle Vermögenswerte

     

    IAS 16.6; IAS 1.54(a)

    21, 42

     

    290

    Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien

     

    IAS 40.5; IAS 1.54(b)

    21, 42

     

    300

    Immaterielle Vermögenswerte

    BAD Art. 4. Aktiva Nr. 9; CRR Art. 4 Abs. 115

    IAS 1.54(c), CRR Art. 4 Abs. 115

     

     

    310

    Geschäfts- oder Firmenwert

    BAD Art. 4. Aktiva Nr. 9; CRR Art. 4 Abs. 113

    IFRS 3.B67(d), CRR Art. 4 Abs. 113

     

     

    320

    Sonstige immaterielle Vermögenswerte

    BAD Art. 4 Aktiva Nr. 9

    IAS 38.8,118

    21, 42

     

    330

    Steueransprüche

     

    IAS 1.54(n-o)

     

     

    340

    Steuererstattungsansprüche

     

    IAS 1.54(n); IAS 12.5

     

     

    350

    Latente Steueransprüche

    4. Richtlinie Art. 43 Abs. 1 und 11; CRR Art. 4 Abs. 106

    IAS 1.54(o); IAS 12.5; CRR Art. 4 Abs. 106

     

     

    360

    Sonstige Vermögenswerte

    Anhang V Teil 2.5

    Anhang V Teil 2.5

     

     

    370

    Als zur Veräußerung gehalten eingestufte langfristige Vermögenswerte und Veräußerungsgruppen

     

    IAS 1.54(j); IFRS 5.38, Anhang V Teil 2.6

     

     

    380

    SUMME DER VERMÖGENSWERTE

    BAD Art. 4 Aktiva

    IAS 1.9(a), IG6

     

     

    1.2    Verbindlichkeiten



     

    Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen

    Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind

    Aufschlüsselung in Tabelle

    Buchwert

    010

    010

    Zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Verbindlichkeiten

    4. Richtlinie Art. 42a Abs. 1 und 5a; IAS 39.9, AG14-15

    IFRS 7.8(e)(ii); IAS 39.9, AG14-15

    8

     

    020

    Derivate

    CRR Anhang II

    IAS 39.9, AG15(a)

    10

     

    030

    Verkaufspositionen

     

    IAS 39, AG15(b)

    8

     

    040

    Einlagen

    EZB/2008/32 Anhang 2 Teil 2.9; Anhang V Teil 1.30

    EZB/2008/32 Anhang 2 Teil 2.9; Anhang V Teil 1.30

    8

     

    050

    Begebene Schuldverschreibungen

    Anhang V Teil 1.31

    Anhang V Teil 1.31

    8

     

    060

    Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten

    Anhang V Teil 1.32-34

    Anhang V Teil 1.32-34

    8

     

    061

    Finanzielle Verbindlichkeiten, die Teil des Handelsbestands sind

    4. Richtlinie Art. 42a Abs. 3

     

    8

     

    062

    Derivate

    CCR Anhang II; Anhang V Teil 1.15

     

    8

     

    063

    Verkaufspositionen

     

     

    8

     

    064

    Einlagen

    EZB/2008/32 Anhang 2 Teil 2.9; Anhang V Teil 1.30

     

    8

     

    065

    Begebene Schuldverschreibungen

    Anhang V Teil 1.31

     

    8

     

    066

    Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten

    Anhang V Teil 1.32-34

     

    8

     

    070

    Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Verbindlichkeiten

    4. Richtlinie Art. 42a Abs. 1 und 5a; IAS 39.9

    IFRS 7.8(e)(i); IAS 39.9

    8

     

    080

    Einlagen

    EZB/2008/32 Anhang 2 Teil 2.9; Anhang V Teil 1.30

    EZB/2008/32 Anhang 2 Teil 2.9; Anhang V Teil 1.30

    8

     

    090

    Begebene Schuldverschreibungen

    Anhang V Teil 1.31

    Anhang V Teil 1.31

    8

     

    100

    Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten

    Anhang V Teil 1.32-34

    Anhang V Teil 1.32-34

    8

     

    110

    Zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete finanzielle Verbindlichkeiten

    4. Richtlinie Art. 42a Abs. 3 und 5a; IAS 39.47

    IFRS 7.8(f); IAS 39.47

    8

     

    120

    Einlagen

    EZB/2008/32 Anhang 2 Teil 2.9; Anhang V Teil 1.30

    EZB/2008/32 Anhang 2 Teil 2.9; Anhang V Teil 1.30

    8

     

    130

    Begebene Schuldverschreibungen

    Anhang V Teil 1.31

    Anhang V Teil 1.31

    8

     

    140

    Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten

    Anhang V Teil 1.32-34

    Anhang V Teil 1.32-34

    8

     

    141

    Nicht zu Handelszwecken gehaltene, nicht derivative, nach einer kostenbezogenen Methode bewertete finanzielle Verbindlichkeiten

    4. Richtlinie Art. 42a Abs. 3

     

    8

     

    142

    Einlagen

    EZB/2008/32 Anhang 2 Teil 2.9; Anhang V Teil 1.30

     

    8

     

    143

    Begebene Schuldverschreibungen

    Anhang V Teil 1.31

     

    8

     

    144

    Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten

    Anhang V Teil 1.32-34

     

    8

     

    150

    Derivate – Bilanzierung von Sicherungsgeschäften

    4. Richtlinie Art. 42a Abs. 1 und 5a, Art. 42c Abs. 1 Buchst. a; Anhang V Teil 1.23

    IFRS 7.22(b); IAS 39.9; Anhang V Teil 1.23

    11

     

    160

    Veränderungen des beizulegenden Zeitwerts der gesicherten Grundgeschäfte im Rahmen der Absicherung eines Portfolios gegen Zinsänderungsrisiken

    4. Richtlinie Art. 42a Abs. 5 und 5a; IAS 39.89A(b)

    IAS 39.89A(b)

     

     

    170

    Rückstellungen

    BAD Art. 4.Passiva Nr. 6

    IAS 37.10; IAS 1.54(l)

    43

     

    175

    Fonds für allgemeine Bankrisiken [falls den Verbindlichkeiten zugeordnet]

    BAD Art. 38 Abs. 1; CRR Art. 4 Abs. 112; Anhang V Teil 2.12

     

     

     

    180

    Renten und sonstige Leistungsverpflichtungen gegenüber Arbeitnehmern

    Anhang V Teil 2.7

    IAS 19.63; IAS 1.78(d); Anhang V Teil 2.7

    43

     

    190

    Andere langfristig fällige Leistungen an Arbeitnehmer

    Anhang V Teil 2.8

    IAS 19.153; IAS 1.78(d); Anhang V Teil 2.8

    43

     

    200

    Restrukturierungsmaßnahmen

     

    IAS 37.71, 84(a)

    43

     

    210

    Anhängige Rechtsstreitigkeiten und Steuerstreitigkeiten

     

    IAS 37.Anhang C. Beispiele 6 und 10

    43

     

    220

    Erteilte Zusagen und Garantien

    BAD Art. 24 und 25 und Art. 33 Abs. 1

    IAS 37.Anhang C.9

    43

     

    230

    Sonstige Rückstellungen

     

     

    43

     

    240

    Steuerschulden

     

    IAS 1.54(n-o)

     

     

    250

    Tatsächliche Steuerschulden

     

    IAS 1.54(n); IAS 12.5

     

     

    260

    Latente Steuerschulden

    4. Richtlinie Art. 43 Abs. 1 und 11; CRR Art. 4 Abs. 108

    IAS 1.54(o); IAS 12.5; CRR Art. 4 Abs. 108

     

     

    270

    Auf Anforderung rückzahlbares Aktienkapital

     

    IAS 32, IE33; IFRIC 2; Anhang V Teil 2.9

     

     

    280

    Sonstige Verbindlichkeiten

    Anhang V Teil 2.10

    Anhang V Teil 2.10

     

     

    290

    Als zur Veräußerung gehalten eingestufte, den Veräußerungsgruppen zugeordnete Verbindlichkeiten

     

    IAS 1.54(p); IFRS 5.38; Anhang V Teil 2.11

     

     

    300

    SUMME VERBINDLICHKEITEN

     

    IAS 1.9(b), IG6

     

     

    ▼M3

    1.3    Eigenkapital



     

    Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen

    Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind

    Aufschlüsselung in Tabelle

    Buchwert

    010

    010

    Kapital

    BAD Art 4 Passiva Nr. 9, BAD Art. 22

    IAS 1.54(r), BAD Art. 22

    46

     

    020

    Eingezahltes Kapital

    BAD Art. 4 Passiva Nr. 9

    IAS 1.78(e)

     

     

    030

    Eingefordertes, noch nicht eingezahltes Kapital

    BAD Art. 4 Passiva Nr. 9

    IAS 1.78(e); Anhang V Teil 2.14

     

     

    040

    Agio

    BAD Art. 4 Passiva Nr. 10; CRR Art. 4 Abs. 124

    IAS 1.78(e); CRR Art. 4 Abs. 124

    46

     

    050

    Begebene Eigenkapitalinstrumente, mit Ausnahme von Kapital

    Anhang V Teil 2.15-16

    Anhang V Teil 2.15-16

    46

     

    060

    Eigenkapitalkomponente zusammengesetzter Finanzinstrumente

    4. Richtlinie Art. 42a Abs. 5a; Anhang V Teil 2.15

    IAS 32.28-29; Anhang V Teil 2.15

     

     

    070

    Sonstige begegebene Eigenkapitalinstrumente

    Anhang V Teil 2.16

    Anhang V Teil 2.16

     

     

    080

    Sonstiges Eigenkapital

    Anhang V Teil 2.17

    IFRS 2.10, Anhang V Teil 2.17

     

     

    090

    Kumuliertes sonstiges Ergebnis

    CRR Art. 4 Abs. 100

    CRR Art. 4 Abs. 100

    46

     

    095

    Posten, die nicht in den Gewinn oder Verlust umgegliedert werden

     

    IAS 1.82 A(a)

     

     

    100

    Materielle Vermögenswerte

     

    IAS 16.39,-41

     

     

    110

    Immaterielle Vermögenswerte

     

    IAS 38.85-87

     

     

    120

    Versicherungsmathematische Gewinne oder (-) Verluste aus leistungsorientierten Pensionsplänen

     

    IAS 1.7

     

     

    122

    Als zur Veräußerung gehalten eingestufte langfristige Vermögenswerte und Veräußerungsgruppen

     

    IFRS 5.38, IG Beispiel 12

     

     

    124

    Anteil anderer erfasster Erträge und Aufwendungen aus Beteiligungen an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen

     

    IAS 1.82(h), IAS 28.11

     

     

    128

    Posten, die in den Gewinn oder Verlust umgegliedert werden können

     

    IAS 1.82 A(b)

     

     

    130

    Absicherung von Nettoinvestitionen in ausländische Geschäftsbetriebe [wirksamer Teil]

    4. Richtlinie Art. 42a Abs. 1 und 5a

    IAS 39.102(a)

     

     

    140

    Devisenumrechnung

    BAD Art. 39 Absatz 6

    IAS 21.52(b), IAS 21.32, 38-49

     

     

    150

    Sicherungsderivate. Sicherungsgeschäfte für Zahlungsströme [wirksamer Teil]

    4. Richtlinie Art. 42a Abs. 1 und 5a

    IFRS 7.23(c); IAS 39.95-101

     

     

    160

    Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte

    4. Richtlinie Art. 42a Abs. 1 und 5a

    IFRS 7.20(a)(ii); IAS 39.55(b)

     

     

    170

    Als zur Veräußerung gehalten eingestufte langfristige Vermögenswerte und Veräußerungsgruppen

     

    IFRS 5.38, IG Beispiel 12

     

     

    180

    Anteil anderer erfasster Erträge und Aufwendungen aus Beteiligungen an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen

     

    IAS 1.82(h), IAS 28.11

     

     

    190

    Einbehaltene Gewinne

    BAD Art. 4 Passiva Nr. 13; CRR Art. 4 Abs. 123

    CRR Art. 4 Abs. 123

     

     

    200

    Neubewertungsrücklagen

    BAD Art. 4 Passiva Nr. 12

    IFRS 1.30, D5-D8; Anhang V Teil 2.18

     

     

    201

    Materielle Vermögenswerte

    4. Richtlinie Art. 33 Abs. 1 Buchst. c

     

     

     

    202

    Eigenkapitalinstrumente

    4. Richtlinie Art. 33 Abs. 1 Buchst. c

     

     

     

    203

    Schuldverschreibungen

    4. Richtlinie Art. 33 Abs. 1 Buchst. c

     

     

     

    204

    Sonstige

    4. Richtlinie Art. 33 Abs. 1 Buchst. c

     

     

     

    205

    Zum Zeitwert angesetzte Rücklagen

    4. Richtlinie Art. 42a Abs. 1

     

     

     

    206

    Absicherung von Nettoinvestitionen in ausländische Geschäftsbetriebe

    4. Richtlinie Art. 42a Abs. 1 und Art. 42c Abs. 1 Buchst. b

     

     

     

    207

    Sicherungsderivate. Sicherungsgeschäfte für Zahlungsströme

    4. Richtlinie Art. 42a Abs. 1 und Art. 42c Abs. 1 Buchst. a; CRR Art. 30 Buchst. a

     

     

     

    208

    Sicherungsderivate. Sonstige Sicherungsgeschäfte

    4. Richtlinie Art. 42a Abs. 1 und Art. 42c Abs. 1 Buchst. a

     

     

     

    209

    Nicht zu Handelszwecken gehaltene, nicht derivative, erfolgsneutral im Eigenkapital zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte

    4. Richtlinie Art. 42a Abs. 1 und Art. 42c Abs. 2

     

     

     

    210

    Sonstige Rücklagen

    BAD Art. 4 Passiva Nr. 11-13

    IAS 1.54, IAS 1.78(e)

     

     

    215

    Fonds für allgemeine Bankrisiken [falls dem Eigenkapital zugeordnet]

    BAD Art. 38 Abs. 1; CRR Art. 4 Abs. 112; Anhang V Teil 1.38

     

     

     

    220

    Rücklagen oder kumulierte Verluste aus Anteilen an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen

    4. Richtlinie Art. 59 Abs. 4; Anhang V Teil 2.19

    IAS 28.11; Anhang V Teil 2.19

     

     

    230

    Sonstige

    Anhang V Teil 2.19

    Anhang V Teil 2.19

     

     

    235

    Erste Konsolidierung. Differenzen

    7. Richtlinie Art. 19 Abs. 1 Buchst. c

     

     

     

    240

    (-) Eigene Anteile

    4. Richtlinie Aktiva C(III)(7), D(III)(2); Anhang V Teil 2.20

    IAS 1.79(a)(vi); IAS 32.33-34, AG14, AG36; Anhang V Teil 2.20

    46

     

    250

    Den Eigentümern des Mutterunternehmens zurechenbare Gewinne oder Verluste

    BAD Art. 4 Passiva Nr. 14

    IAS 27.28, IAS 1.81B (b)(ii)

    2

     

    260

    (-) Zwischendividenden

    CRR Art. 26 Abs. 2b

    IAS 32.35

     

     

    270

    Minderheitsbeteiligungen [nichtbeherrschende Beteiligungen]

    7. Richtlinie Art. 21

    IAS 27.4, IAS 1.54(q), IAS 27.27

     

     

    280

    Kumuliertes sonstiges Ergebnis

    CRR Art. 4 Abs. 100

    IAS 27.27-28; CRR Art. 4 Abs. 100

    46

     

    290

    Sonstige Positionen

     

    IAS 27.27-28

    46

     

    300

    SUMME EIGENKAPITAL

     

    IAS 1.9(c), IG6

    46

     

    310

    SUMME EIGENKAPITAL UND SUMME VERBINDLICHKEITEN

    BAD Art. 4 Passiva

    IAS 1, IG6

     

     

    ▼M2

    2.    Gewinn-und Verlustrechnung



     

    Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen

    Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind

    Aufschlüsselung in Tabelle

    Laufender Berichtszeitraum

    010

    010

    Zinserträge

    BAD Art. 27 Vertikale Gliederung Nr. 1; Anhang V Teil 2.21

    IAS 1.97, IAS 18.35(b)(iii); Anhang V Teil 2.21

    16

     

    020

    Zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Vermögenswerte

     

    IFRS 7.20(a)(i), B5(e); Anhang V Teil 2.24

     

     

    030

    Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte

     

    IFRS 7.20(a)(i), B5(e)

     

     

    040

    Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte

     

    IFRS 7.20(b); IAS 39.55(b); IAS 39.9

     

     

    050

    Kredite und Forderungen

     

    IFRS 7.20(b); IAS 39.9; IAS 39.46(a)

     

     

    060

    Bis zur Endfälligkeit gehaltene Finanzinvestitionen

     

    IFRS 7.20(b); IAS 39.9; IAS 39.46(b)

     

     

    070

    Derivate - Bilanzierung von Sicherungsgeschäften, Zinsänderungsrisiken

     

    IAS 39.9; Anhang V Teil 2.23

     

     

    080

    Sonstige Vermögenswerte

     

    Anhang V Teil 2.25

     

     

    090

    (Zinsaufwendungen)

    BAD Art. 27 Vertikale Gliederung Nr. 2; Anhang V Teil 2.21

    IAS 1.97; Anhang V Teil 2.21

    16

     

    100

    (Zu Handelszwecken gehaltene Verbindlichkeiten)

     

    IFRS 7.20(a)(i), B5(e); Anhang V Teil 2.24

     

     

    110

    (Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Verbindlichkeiten)

     

    IFRS 7.20(a)(i), B5(e)

     

     

    120

    (Zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete finanzielle Verbindlichkeiten)

     

    IFRS 7.20(b); IAS 39.47

     

     

    130

    (Derivate - Bilanzierung von Sicherungsgeschäften, Zinsänderungsrisiken)

     

    IAS 39.9; Anhang V Teil 2.23

     

     

    140

    (Sonstige Verbindlichkeiten)

     

    Anhang V Teil 2.26

     

     

    150

    (Auf Anforderung rückzahlbare Aufwendungen für Aktienkapital)

     

    IFRIC 2.11

     

     

    160

    Dividendenerträge

    BAD Art. 27 Vertikale Gliederung Nr. 3; Anhang V Teil 2.28

    IAS 18.35(b)(v); Anhang V Teil 2.28

     

     

    170

    Zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Vermögenswerte

     

    IFRS 7.20(a)(i), B5(e)

     

     

    180

    Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte

     

    IFRS 7.20(a)(i), B5(e); IAS 39.9

     

     

    190

    Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte

     

    IFRS 7.20(a)(ii); IAS 39.9; IAS 39.55(b)

     

     

    200

    Gebühren- und Provisionserträge

    BAD Art. 27 Vertikale Gliederung Nr. 4

    IFRS 7.20(c)

    22

     

    210

    (Aufwendungen für Gebühren und Provisionen)

    BAD Art. 27 Vertikale Gliederung Nr. 5

    IFRS 7.20(c)

    22

     

    220

    Gewinne oder Verluste bei der Ausbuchung von nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, netto

    BAD Art. 27 Vertikale Gliederung Nr. 6

    IFRS 7.20(a)(ii-v); Anhang V Teil 2.97

    16

     

    230

    Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte

     

    IFRS 7.20(a)(ii); IAS 39.9; IAS 39.55(b)

     

     

    240

    Kredite und Forderungen

     

    IFRS 7.20(a)(iv); IAS 39.9; IAS 39.56

     

     

    250

    Bis zur Endfälligkeit gehaltene Finanzinvestitionen

     

    IFRS 7.20(a)(iii); IAS 39.9; IAS 39.56

     

     

    260

    Zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete finanzielle Verbindlichkeiten

     

    IFRS 7.20(a)(v); IAS 39.56

     

     

    270

    Sonstige

     

     

     

     

    280

    Gewinne oder (-) Verluste aus zu Handelszwecken gehaltenen finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, netto

    BAD Art. 27 Vertikale Gliederung Nr. 6

    IFRS 7.20(a)(i); IAS 39.55(a)

    16

     

    285

    Gewinne oder (-) Verluste aus finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, die Teil des Handelsbestands sind, netto

    BAD Art. 27 Vertikale Gliederung Nr. 6

     

    16

     

    290

    Gewinne oder (-) Verluste aus finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, netto

    BAD Art. 27 Vertikale Gliederung Nr. 6

    IFRS 7.20(a)(i); IAS 39.55(a)

    16, 45

     

    295

    Gewinne oder (-) Verluste aus nicht zu Handelszwecken gehaltenen finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, netto

    BAD Art. 27 Vertikale Gliederung Nr. 6

     

    16

     

    300

    Gewinne oder (-) Verluste aus der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften, netto

    4. Richtlinie Art. 42a Abs. 1 und Abs. 5a sowie Art. 42c Abs. 1 Buchst. a

    IFRS 7.24; Anhang V Teil 2.30

    16

     

    310

    Währungsdifferenzen [Gewinn oder (-) Verlust], netto

    BAD Art. 39

    IAS 21.28, 52 (a)

     

     

    320

    Gewinne oder (-) Verluste aus Ausbuchungen von Anteilen an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen, netto

    BAD Art. 27 Vertikale Gliederung Nr. 13 und 14

     

     

     

    330

    Gewinne oder (-) Verluste bei der Ausbuchung nicht finanzieller Vermögenswerte, netto

     

    IAS 1.34

    45

     

    340

    Sonstige betriebliche Erträge

    BAD Art. 27 Vertikale Gliederung Nr. 7; Anhang V Teil 2.141-143

    Anhang V Teil 2.141-143

    45

     

    350

    (Sonstige betriebliche Erträge)

    BAD Art. 27 Vertikale Gliederung Nr. 10; Anhang V Teil 2.141-143

    Anhang V Teil 2.141-143

    45

     

    355

    SUMME DER BETRIEBLICHEN ERTRÄGE, NETTO

     

     

     

     

    360

    (Verwaltungsaufwendungen)

    BAD Art. 27 Vertikale Gliederung Nr. 8

     

     

     

    370

    (Personalaufwendungen)

    BAD Art. 27 Vertikale Gliederung Nr. 8 Buchst. a

    IAS 19.7; IAS 1.102, IG6

    44

     

    380

    (Sonstige Verwaltungsaufwendungen)

    BAD Art. 27 Vertikale Gliederung Nr. 8 Buchst. b

     

     

     

    390

    (Abschreibungen)

     

    IAS 1.102, 104

     

     

    400

    (Sachanlagen)

    BAD Art. 27 Vertikale Gliederung Nr. 9

    IAS 1.104; IAS 16.73(e)(vii)

     

     

    410

    (Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien)

    BAD Art. 27 Vertikale Gliederung Nr. 9

    IAS 1.104; IAS 40.79(d)(iv)

     

     

    415

    (Geschäfts- oder Firmenwert)

    BAD Art. 27 Vertikale Gliederung Nr. 9

     

     

     

    420

    (Sonstige immaterielle Vermögenswerte)

    BAD Art. 27 Vertikale Gliederung Nr. 9

    IAS 1.104; IAS 38.118(e)(vi)

     

     

    430

    (Rückstellungen oder (-) Wertaufholung)

     

    IAS 37.59, 84; IAS 1.98(b)(f)(g)

    43

     

    440

    (Erteilte Zusagen und Garantien)

    BAD Art. 27 Vertikale Gliederung Nr. 11 und 12

     

     

     

    450

    (Sonstige Rückstellungen)

     

     

     

     

    455

    (Erhöhungen oder (-) Verminderungen des Fonds für allgemeine Bankrisiken, netto)

    BAD Art. 38 Abs. 2

     

     

     

    460

    (Wertminderung oder (-) Wertaufholung bei nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten)

    BAD Art. 35 bis 37

    IFRS 7.20(e)

    16

     

    470

    (Zu Anschaffungskosten bewertete finanzielle Vermögenswerte)

     

    IFRS 7.20(e); IAS 39.66

     

     

    480

    (Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte)

     

    IFRS 7.20(e); IAS 39.67

     

     

    490

    (Kredite und Forderungen)

     

    IFRS 7.20(e); IAS 39.63

     

     

    500

    (Bis zur Endfälligkeit gehaltene Finanzinvestitionen)

     

    IFRS 7.20(e); IAS 39.63

     

     

    510

    (Wertminderung oder (-) Wertaufholung bei Anteilen an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen)

    BAD Art. 27 Vertikale Gliederung Nr. 13 und 14

    IAS 28.40-43

    16

     

    520

    (Wertminderung oder (-) Wertaufholung bei nichtfinanziellen Vermögenswerten)

     

    IAS 36.126(a)(b)

    16

     

    530

    (Sachanlagen)

    BAD Art. 27 Vertikale Gliederung Nr. 9

    IAS 16.73(e)(v-vi)

     

     

    540

    (Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien)

    BAD Art. 27 Vertikale Gliederung Nr. 9

    IAS 40.79(d)(v)

     

     

    550

    (Geschäfts- oder Firmenwert)

    BAD Art. 27 Vertikale Gliederung Nr. 9

    IFRS 3 Anhang B67(d)(v); IAS 36.124

     

     

    560

    (Sonstige immaterielle Vermögenswerte)

    BAD Art. 27 Vertikale Gliederung Nr. 9

    IAS 38.118 (e)(iv)(v)

     

     

    570

    (Sonstige)

     

    IAS 36.126 (a)(b)

     

     

    580

    Erfolgswirksam erfasster negativer Geschäfts- oder Firmenwert

    7. Richtlinie Art. 31

    IFRS 3 Anhang B64(n)(i)

     

     

    590

    Anteil am Gewinn oder (-) Verlust aus Beteiligungen an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen

    BAD Art. 27 Vertikale Gliederung Nr. 13 und 14

    IAS 1.82(c)

     

     

    600

    Gewinn oder (-) Verlust aus als zur Veräußerung gehalten eingestuften langfristigen Vermögenswerten und Veräußerungsgruppen, die nicht die Voraussetzungen für eine Einstufung als aufgegebene Geschäftsbereiche erfüllen

     

    IFRS 5.37; Anhang V Teil 2.27

     

     

    610

    GEWINN ODER (-) VERLUST AUS FORTZUFÜHRENDEN GESCHÄFTEN VOR STEUERN

     

    IAS 1.102, IG6; IFRS 5.33A

     

     

    620

    (Den fortzuführenden Geschäften zuzurechnender Steueraufwand oder (-) -ertrag)

    BAD Art. 27 Vertikale Gliederung Nr. 15

    IFRS 1.82(d); IAS 12.77

     

     

    630

    GEWINN ODER (-) VERLUST AUS FORTZUFÜHRENDEN GESCHÄFTEN NACH STEUERN

    BAD Art. 27 Vertikale Gliederung Nr. 16

    IAS 1, IG6

     

     

    632

    Außerordentliche Gewinne oder (-) Verluste nach Steuern

    BAD Art. 27 Vertikale Gliederung Nr. 21

     

     

     

    633

    Außerordentliche Gewinne oder Verluste vor Steuern

    BAD Art. 27 Vertikale Gliederung Nr. 19

     

     

     

    634

    (Den außerordentlichen Gewinnen oder Verlusten zuzurechnender Steueraufwand oder (-) -ertrag)

    BAD Art. 27 Vertikale Gliederung Nr. 20

     

     

     

    640

    Gewinn oder (-) Verlust aus aufgegebenen Geschäftsbereichen nach Steuern

     

    IAS 1.82(e); IFRS 5.33(a), 5.33A

     

     

    650

    Gewinn oder (-) Verlust aus aufgegebenen Geschäftsbereichen vor Steuern

     

    IFRS 5.33(b)(i)

     

     

    660

    (Den aufgegebenen Geschäftsbereichen zuzurechnender Steueraufwand oder (-) -ertrag)

     

    IFRS 5.33 (b)(ii),(iv)

     

     

    670

    JAHRESERGEBNIS

    BAD Art. 27 Vertikale Gliederung Nr. 23

    IAS 1.81 A(a)

     

     

    680

    Den Minderheitsbeteiligungen [nichtbeherrschenden Beteiligungen] zurechenbar

     

    IAS 1.83(a)(i)

     

     

    690

    Den Eigentümern des Mutterunternehmens zurechenbar

     

    IAS 1.81B (b)(ii)

     

     

    3.    Gesamtergebnisrechnung



     

    Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind

    Laufender Berichtszeitraum

    010

    010

    Jahresergebnis

    IAS 1.7, 81(b), 83(a), IG6

     

    020

    Sonstiges Ergebnis

    IAS 1.7, 81(b), IG6

     

    030

    Posten, die nicht in den Gewinn oder Verlust umgegliedert werden

    IAS 1.82 A(a)

     

    040

    Materielle Vermögenswerte

    IAS 1.7, IG6; IAS 16.39-40

     

    050

    Immaterielle Vermögenswerte

    IAS 1.7; IAS 38.85-86

     

    060

    Versicherungsmathematische Gewinne oder (-) Verluste aus leistungsorientierten Pensionsplänen

    IAS 1.7, IG6; IAS 19.93A

     

    070

    Zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte und Veräußerungsgruppen

    IFRS 5.38

     

    080

    Nach der Equity-Methode bilanzierte Anteile von Unternehmen an anderen erfassten Erträgen und Aufwendungen

    IAS 1.82(h), IG6; IAS 28.11

     

    090

    Ertragsteuern im Zusammenhang mit Posten, die nicht umgegliedert werden

    IAS 1.91(b); Anhang V Teil 2.31

     

    100

    Posten, die in den Gewinn oder Verlust umgegliedert werden können

    IAS 1.82 A(b)

     

    110

    Absicherung von Nettoinvestitionen in ausländische Geschäftsbetriebe [wirksamer Teil]

    IAS 39.102(a)

     

    120

    Ins Eigenkapital umgegliederte Bewertungsgewinne oder (-) -verluste

    IAS 39.102(a)

     

    130

    In den Gewinn oder Verlust umgegliedert

    IAS 1.7, 92-95; IAS 39.102(a)

     

    140

    Sonstige Umgliederungen

     

     

    150

    Devisenumrechnung

    IAS 1.7, IG6; IAS 21.52(b)

     

    160

    Ins Eigenkapital umgegliederte Umrechnungsgewinne oder (-) -verluste

    IAS 21.32, 38-47

     

    170

    In den Gewinn oder Verlust umgegliedert

    IAS 1.7, 92-95; IAS 21.48-49

     

    180

    Sonstige Umgliederungen

     

     

    190

    Sicherungsgeschäfte für Zahlungsströme [wirksamer Teil]

    IAS 1.7, IG6; IFRS 7.23(c); IAS 39.95(a)-96

     

    200

    Ins Eigenkapital umgegliederte Bewertungsgewinne oder (-) -verluste

    IAS 1, IG6; IAS 39.95(a)-96

     

    210

    In den Gewinn oder Verlust umgegliedert

    IAS 1.7, 92-95, IG6; IAS 39.97-101

     

    220

    In den anfänglichen Buchwert der gesicherten Grundgeschäfte umgegliedert

    IAS 1, IG6; IAS 39.97-101

     

    230

    Sonstige Umgliederungen

     

     

    240

    Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte

    IAS 1.7, IG6; IFRS 7.20(a)(ii); IAS 1, IG6; IAS 39.55(b)

     

    250

    Ins Eigenkapital umgegliederte Bewertungsgewinne oder (-) -verluste

    IFRS 7.20(a)(ii); IAS 1; IG 6; IAS 39.55(b)

     

    260

    In den Gewinn oder Verlust umgegliedert

    IFRS 7.20(a)(ii); IAS 1.7; IAS 1.92-95; IAS 1; IG 6; IAS 39.55(b)

     

    270

    Sonstige Umgliederungen

    IFRS 5, IG Beispiel 12

     

    280

    Zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte und Veräußerungsgruppen

    IFRS 5.38

     

    290

    Ins Eigenkapital umgegliederte Bewertungsgewinne oder (-) -verluste

    IFRS 5.38

     

    300

    In den Gewinn oder Verlust umgegliedert

    IAS 1.7, 92-95; IFRS 5.38

     

    310

    Sonstige Umgliederungen

    IFRS 5, IG Beispiel 12

     

    320

    Anteil anderer erfasster Erträge und Aufwendungen aus Beteiligungen an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen

    IAS 1.82(h), IG6; IAS 28.11

     

    330

    Ertragsteuern im Zusammenhang mit Posten, die in den Gewinn oder (-) Verlust umgegliedert werden können

    IAS 1.91(b), IG6; Anhang V Teil 2.31

     

    340

    Jahresgesamtergebnis

    IAS 1.7, 81A(a), IG6

     

    350

    Den Minderheitsbeteiligungen [nichtbeherrschenden Beteiligungen] zurechenbar

    IAS 1.83(b)(i), IG6

     

    360

    Den Eigentümern des Mutterunternehmens zurechenbar

    IAS 1.83(b)(ii), IG6

     

    4.    Aufschlüsselung der finanziellen Vermögenswerte nach Instrumenten und Branche der Gegenpartei

    4.1    Zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Vermögenswerte



     

    Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen

    Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind

    Buchwert

    Kumulierte Änderungen des beizulegenden Zeitwerts aufgrund von Ausfallrisiken

    Anhang V Teil 2.46

    010

    020

    010

    Eigenkapitalinstrumente

    EZB/2008/32 Anhang 2 Teil 2.4-5

    IAS 32.11

     

     

    020

    davon: zu Anschaffungskosten

     

    IAS 39.46(c)

     

     

    030

    davon: Kreditinstitute

    Anhang V Teil 1.35(c)

    Anhang V Teil 1.35(c)

     

     

    040

    davon: sonstige finanzielle Unternehmen

    Anhang V Teil 1.35(d)

    Anhang V Teil 1.35(d)

     

     

    050

    davon: nichtfinanzielle Unternehmen

    Anhang V Teil 1.35(e)

    Anhang V Teil 1.35(e)

     

     

    060

    Schuldverschreibungen

    Anhang V Teil 1.24, 26

    Anhang V Teil 1.24, 26

     

     

    070

    Zentralbanken

    Anhang V Teil 1.35(a)

    Anhang V Teil 1.35(a)

     

     

    080

    Staatssektor

    Anhang V Teil 1.35(b)

    Anhang V Teil 1.35(b)

     

     

    090

    Kreditinstitute

    Anhang V Teil 1.35(c)

    Anhang V Teil 1.35(c)

     

     

    100

    Sonstige finanzielle Unternehmen

    Anhang V Teil 1.35(d)

    Anhang V Teil 1.35(d)

     

     

    110

    Nichtfinanzielle Unternehmen

    Anhang V Teil 1.35(e)

    Anhang V Teil 1.35(e)

     

     

    120

    Darlehen und Kredite

    Anhang V Teil 1.24, 27

    Anhang V Teil 1.24, 27

     

     

    130

    Zentralbanken

    Anhang V Teil 1.35(a)

    Anhang V Teil 1.35(a)

     

     

    140

    Staatssektor

    Anhang V Teil 1.35(b)

    Anhang V Teil 1.35(b)

     

     

    150

    Kreditinstitute

    Anhang V Teil 1.35(c)

    Anhang V Teil 1.35(c)

     

     

    160

    Sonstige finanzielle Unternehmen

    Anhang V Teil 1.35(d)

    Anhang V Teil 1.35(d)

     

     

    170

    Nichtfinanzielle Unternehmen

    Anhang V Teil 1.35(e)

    Anhang V Teil 1.35(e)

     

     

    180

    Haushalte

    Anhang V Teil 1.35(f)

    Anhang V Teil 1.35(f)

     

     

    4.2    Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte



     

    Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen

    Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind

    Buchwert

    Kumulierte Änderungen des beizulegenden Zeitwerts aufgrund von Ausfallrisiken

    IFRS 7.9(c); Anhang V Teil 2.46

    010

    020

    010

    Eigenkapitalinstrumente

    EZB/2008/32 Anhang 2 Teil 2.4-5

    IAS 32.11

     

     

    020

    davon: zu Anschaffungskosten

     

    IAS 39.46(c)

     

     

    030

    davon: Kreditinstitute

    Anhang V Teil 1.35(c)

    Anhang V Teil 1.35(c)

     

     

    040

    davon: sonstige finanzielle Unternehmen

    Anhang V Teil 1.35(d)

    Anhang V Teil 1.35(d)

     

     

    050

    davon: nichtfinanzielle Unternehmen

    Anhang V Teil 1.35(e)

    Anhang V Teil 1.35(e)

     

     

    060

    Schuldverschreibungen

    Anhang V Teil 1.24, 26

    Anhang V Teil 1.24, 26

     

     

    070

    Zentralbanken

    Anhang V Teil 1.35(a)

    Anhang V Teil 1.35(a)

     

     

    080

    Staatssektor

    Anhang V Teil 1.35(b)

    Anhang V Teil 1.35(b)

     

     

    090

    Kreditinstitute

    Anhang V Teil 1.35(c)

    Anhang V Teil 1.35(c)

     

     

    100

    Sonstige finanzielle Unternehmen

    Anhang V Teil 1.35(d)

    Anhang V Teil 1.35(d)

     

     

    110

    Nichtfinanzielle Unternehmen

    Anhang V Teil 1.35(e)

    Anhang V Teil 1.35(e)

     

     

    120

    Darlehen und Kredite

    Anhang V Teil 1.24, 27

    Anhang V Teil 1.24, 27

     

     

    130

    Zentralbanken

    Anhang V Teil 1.35(a)

    Anhang V Teil 1.35(a)

     

     

    140

    Staatssektor

    Anhang V Teil 1.35(b)

    Anhang V Teil 1.35(b)

     

     

    150

    Kreditinstitute

    Anhang V Teil 1.35(c)

    Anhang V Teil 1.35(c)

     

     

    160

    Sonstige finanzielle Unternehmen

    Anhang V Teil 1.35(d)

    Anhang V Teil 1.35(d)

     

     

    170

    Nichtfinanzielle Unternehmen

    Anhang V Teil 1.35(e)

    Anhang V Teil 1.35(e)

     

     

    180

    Haushalte

    Anhang V Teil 1.35(f)

    Anhang V Teil 1.35(f)

     

     

    190

    ERFOLGSWIRKSAM ZUM BEIZULEGENDEN ZEITWERT BEWERTETE FINANZIELLE VERMÖGENSWERTE

    4. Richtlinie Art. 42a Abs. 1 und 5a; IAS 39.9

    IFRS 7.8(a)(i); IAS 39.9

     

     

    4.3    Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte



     

    Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen

    Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind

    Buchwert nicht wertgeminderter Vermögenswerte

    Buchwert wertgeminderter Vermögenswerte

    Buchwert

    Kumulierte Wertminderung

    IAS 39.58-62

    Anhang V Teil 2.34

    Anhang V Teil 2.46

    010

    020

    030

    040

    010

    Eigenkapitalinstrumente

    EZB/2008/32 Anhang 2 Teil 2.4-5

    IAS 32.11

     

     

     

     

    020

    davon: zu Anschaffungskosten

     

    IAS 39.46(c)

     

     

     

     

    030

    davon: Kreditinstitute

    Anhang V Teil 1.35(c)

    Anhang V Teil 1.35(c)

     

     

     

     

    040

    davon: sonstige finanzielle Unternehmen

    Anhang V Teil 1.35(d)

    Anhang V Teil 1.35(d)

     

     

     

     

    050

    davon: nichtfinanzielle Unternehmen

    Anhang V Teil 1.35(e)

    Anhang V Teil 1.35(e)

     

     

     

     

    060

    Schuldverschreibungen

    Anhang V Teil 1.24, 26

    Anhang V Teil 1.24, 26

     

     

     

     

    070

    Zentralbanken

    Anhang V Teil 1.35(a)

    Anhang V Teil 1.35(a)

     

     

     

     

    080

    Staatssektor

    Anhang V Teil 1.35(b)

    Anhang V Teil 1.35(b)

     

     

     

     

    090

    Kreditinstitute

    Anhang V Teil 1.35(c)

    Anhang V Teil 1.35(c)

     

     

     

     

    100

    Sonstige finanzielle Unternehmen

    Anhang V Teil 1.35(d)

    Anhang V Teil 1.35(d)

     

     

     

     

    110

    Nichtfinanzielle Unternehmen

    Anhang V Teil 1.35(e)

    Anhang V Teil 1.35(e)

     

     

     

     

    120

    Darlehen und Kredite

    Anhang V Teil 1.24, 27

    Anhang V Teil 1.24, 27

     

     

     

     

    130

    Zentralbanken

    Anhang V Teil 1.35(a)

    Anhang V Teil 1.35(a)

     

     

     

     

    140

    Staatssektor

    Anhang V Teil 1.35(b)

    Anhang V Teil 1.35(b)

     

     

     

     

    150

    Kreditinstitute

    Anhang V Teil 1.35(c)

    Anhang V Teil 1.35(c)

     

     

     

     

    160

    Sonstige finanzielle Unternehmen

    Anhang V Teil 1.35(d)

    Anhang V Teil 1.35(d)

     

     

     

     

    170

    Nichtfinanzielle Unternehmen

    Anhang V Teil 1.35(e)

    Anhang V Teil 1.35(e)

     

     

     

     

    180

    Haushalte

    Anhang V Teil 1.35(f)

    Anhang V Teil 1.35(f)

     

     

     

     

    190

    ZUR VERÄUSSERUNG VERFÜGBARE FINANZIELLE VERMÖGENSWERTE

    4. Richtlinie Art. 42a Abs. 1 und 5a; IAS 39.9

    IFRS 7.8(d); IAS 39.9

     

     

     

     

    4.4    Kredite und Forderungen und bis zur Endfälligkeit gehaltene Finanzinvestitionen



     

     

     

    Nicht wertgeminderte Vermögenswerte [Bruttobuchwert]

    Wertgeminderte Vermögenswerte [Bruttobuchwert]

    Einzelwertberichtigungen für finanzielle Vermögenswerte, einzeln geschätzt

    Einzelwertberichtigungen für finanzielle Vermögenswerte, kollektiv geschätzt

    Pauschale Wertberichtigungen für eingetretene, aber noch nicht ausgewiesene Verluste

    Buchwert

    Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind

     

    IFRS 7.37(b); IFRS 7, IG29(a); IAS 39.58-59

    IAS 39, AG84-92; Anhang V Teil 2.36

    IAS 39, AG84-92; Anhang V Teil 2.37

    IAS 39, AG84-92; Anhang V Teil 2.38

    Anhang V Teil 2.39

    Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen

     

     

     

    Anhang V.Teil 2.36

    Anhang V Teil 2.37

    Anhang V Teil 2.38

    Anhang V Teil 2.39

     

    010

    020

    030

    040

    050

    060

    010

    Schuldverschreibungen

    Anhang V Teil 1.24, 26

    Anhang V Teil 1.24, 26

     

     

     

     

     

     

    020

    Zentralbanken

    Anhang V Teil 1.35(a)

    Anhang V Teil 1.35(a)

     

     

     

     

     

     

    030

    Staatssektor

    Anhang V Teil 1.35(b)

    Anhang V Teil 1.35(b)

     

     

     

     

     

     

    040

    Kreditinstitute

    Anhang V Teil 1.35(c)

    Anhang V Teil 1.35(c)

     

     

     

     

     

     

    050

    Sonstige finanzielle Unternehmen

    Anhang V Teil 1.35(d)

    Anhang V Teil 1.35(d)

     

     

     

     

     

     

    060

    Nichtfinanzielle Unternehmen

    Anhang V Teil 1.35(e)

    Anhang V Teil 1.35(e)

     

     

     

     

     

     

    070

    Darlehen und Kredite

    Anhang V Teil 1.24, 27

    Anhang V Teil 1.24, 27

     

     

     

     

     

     

    080

    Zentralbanken

    Anhang V Teil 1.35(a)

    Anhang V Teil 1.35(a)

     

     

     

     

     

     

    090

    Staatssektor

    Anhang V Teil 1.35(b)

    Anhang V Teil 1.35(b)

     

     

     

     

     

     

    100

    Kreditinstitute

    Anhang V Teil 1.35(c)

    Anhang V Teil 1.35(c)

     

     

     

     

     

     

    110

    Sonstige finanzielle Unternehmen

    Anhang V Teil 1.35(d)

    Anhang V Teil 1.35(d)

     

     

     

     

     

     

    120

    Nichtfinanzielle Unternehmen

    Anhang V Teil 1.35(e)

    Anhang V Teil 1.35(e)

     

     

     

     

     

     

    130

    Haushalte

    Anhang V Teil 1.35(f)

    Anhang V Teil 1.35(f)

     

     

     

     

     

     

    140

    KREDITE UND FORDERUNGEN

    4. Richtlinie Art. 42a Abs. 4 Buchst. b und Abs. 5a; IAS 39.9

    IAS 39.9, AG16, AG26; Anhang V Teil 1.16

     

     

     

     

     

     

    150

    Schuldverschreibungen

    Anhang V Teil 1.24, 26

    Anhang V Teil 1.24, 26

     

     

     

     

     

     

    160

    Zentralbanken

    Anhang V Teil 1.35(a)

    Anhang V Teil 1.35(a)

     

     

     

     

     

     

    170

    Staatssektor

    Anhang V Teil 1.35(b)

    Anhang V Teil 1.35(b)

     

     

     

     

     

     

    180

    Kreditinstitute

    Anhang V Teil 1.35(c)

    Anhang V Teil 1.35(c)

     

     

     

     

     

     

    190

    Sonstige finanzielle Unternehmen

    Anhang V Teil 1.35(d)

    Anhang V Teil 1.35(d)

     

     

     

     

     

     

    200

    Nichtfinanzielle Unternehmen

    Anhang V Teil 1.35(e)

    Anhang V Teil 1.35(e)

     

     

     

     

     

     

    210

    Darlehen und Kredite

    Anhang V Teil 1.24, 27

    Anhang V Teil 1.24, 27

     

     

     

     

     

     

    220

    Zentralbanken

    Anhang V Teil 1.35(a)

    Anhang V Teil 1.35(a)

     

     

     

     

     

     

    230

    Staatssektor

    Anhang V Teil 1.35(b)

    Anhang V Teil 1.35(b)

     

     

     

     

     

     

    240

    Kreditinstitute

    Anhang V Teil 1.35(c)

    Anhang V Teil 1.35(c)

     

     

     

     

     

     

    250

    Sonstige finanzielle Unternehmen

    Anhang V Teil 1.35(d)

    Anhang V Teil 1.35(d)

     

     

     

     

     

     

    260

    Nichtfinanzielle Unternehmen

    Anhang V Teil 1.35(e)

    Anhang V Teil 1.35(e)

     

     

     

     

     

     

    270

    Haushalte

    Anhang V Teil 1.35(f)

    Anhang V Teil 1.35(f)

     

     

     

     

     

     

    280

    BIS ZUR ENDFÄLLIGKEIT GEHALTEN

    4. Richtlinie Art. 42a Abs. 4 Buchst. a und Abs. 5a; IAS 39.9

    IFRS 7.8(c); IAS 39.9, AG16, AG26

     

     

     

     

     

     

    4.5    Nachrangige finanzielle Vermögenswerte



     

    Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen

    Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind

    Buchwert

    010

    010

    Darlehen und Kredite

    Anhang V Teil 1.24, 27

    Anhang V Teil 1.24, 27

     

    020

    Schuldverschreibungen

    Anhang V Teil 1.24, 26

    Anhang V Teil 1.24, 26

     

    030

    [FÜR DEN EMITTENTEN] NACHRANGIGE FINANZIELLE VERMÖGENSWERTE

    Anhang V Teil 2.40, 54

    Anhang V Teil 2.40, 54

     

    4.6    Finanzielle Vermögenswerte, die Teil des Handelsbestands sind



     

    Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen

    Buchwert

    Kumulierte Änderungen des beizulegenden Zeitwerts aufgrund von Ausfallrisiken

     

    Anhang V Teil 2.46

    010

    020

    010

    Eigenkapitalinstrumente

    EZB/2008/32 Anhang 2 Teil 2.4-5

     

     

    020

    davon: nicht börsennotiert

     

     

     

    030

    davon: Kreditinstitute

    Anhang V Teil 1.35(c)

     

     

    040

    davon: sonstige finanzielle Unternehmen

    Anhang V Teil 1.35(d)

     

     

    050

    davon: nichtfinanzielle Unternehmen

    Anhang V Teil 1.35(e)

     

     

    060

    Schuldverschreibungen

    Anhang V Teil 1.24, 26

     

     

    070

    Zentralbanken

    Anhang V Teil 1.35(a)

     

     

    080

    Staatssektor

    Anhang V Teil 1.35(b)

     

     

    090

    Kreditinstitute

    Anhang V Teil 1.35(c)

     

     

    100

    Sonstige finanzielle Unternehmen

    Anhang V Teil 1.35(d)

     

     

    110

    Nichtfinanzielle Unternehmen

    Anhang V Teil 1.35(e)

     

     

    120

    Darlehen und Kredite

    Anhang V Teil 1.24, 27

     

     

    130

    Zentralbanken

    Anhang V Teil 1.35(a)

     

     

    140

    Staatssektor

    Anhang V Teil 1.35(b)

     

     

    150

    Kreditinstitute

    Anhang V Teil 1.35(c)

     

     

    160

    Sonstige finanzielle Unternehmen

    Anhang V Teil 1.35(d)

     

     

    170

    Nichtfinanzielle Unternehmen

    Anhang V Teil 1.35(e)

     

     

    180

    Haushalte

    Anhang V Teil 1.35(f)

     

     

    4.7    Nicht zu Handelszwecken gehaltene, nicht derivative, erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte



     

    Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen

    Buchwert

    Kumulierte Änderungen des beizulegenden Zeitwerts aufgrund von Ausfallrisiken

     

    Anhang V Teil 2.46

    010

    020

    010

    Eigenkapitalinstrumente

    EZB/2008/32 Anhang 2 Teil 2.4-5

     

     

    020

    davon: nicht börsennotiert

     

     

     

    030

    davon: Kreditinstitute

    Anhang V Teil 1.35(c)

     

     

    040

    davon: sonstige finanzielle Unternehmen

    Anhang V Teil 1.35(d)

     

     

    050

    davon: nichtfinanzielle Unternehmen

    Anhang V Teil 1.35(e)

     

     

    060

    Schuldverschreibungen

    Anhang V Teil 1.24, 26

     

     

    070

    Zentralbanken

    Anhang V Teil 1.35(a)

     

     

    080

    Staatssektor

    Anhang V Teil 1.35(b)

     

     

    090

    Kreditinstitute

    Anhang V Teil 1.35(c)

     

     

    100

    Sonstige finanzielle Unternehmen

    Anhang V Teil 1.35(d)

     

     

    110

    Nichtfinanzielle Unternehmen

    Anhang V Teil 1.35(e)

     

     

    120

    Darlehen und Kredite

    Anhang V Teil 1.24, 27

     

     

    130

    Zentralbanken

    Anhang V Teil 1.35(a)

     

     

    140

    Staatssektor

    Anhang V Teil 1.35(b)

     

     

    150

    Kreditinstitute

    Anhang V Teil 1.35(c)

     

     

    160

    Sonstige finanzielle Unternehmen

    Anhang V Teil 1.35(d)

     

     

    170

    Nichtfinanzielle Unternehmen

    Anhang V Teil 1.35(e)

     

     

    180

    Haushalte

    Anhang V Teil 1.35(f)

     

     

    190

    NICHT ZU HANDELSZWECKEN GEHALTENE, NICHT-DERIVATIVE, ERFOLGSWIRKSAM ZUM BEIZULEGENDEN ZEITWERT BEWERTETE FINANZIELLE VERMÖGENSWERTE

    4. Richtlinie Art. 42a Abs. 1 und 4

     

     

    4.8    Nicht zu Handelszwecken gehaltene, nicht-derivative, erfolgsneutral im Eigenkapital zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte



     

    Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen

    Buchwert

    Kumulierte Änderungen des beizulegenden Zeitwerts aufgrund von Ausfallrisiken

     

    Anhang V Teil 2.46

    010

    020

    010

    Eigenkapitalinstrumente

    EZB/2008/32 Anhang 2 Teil 2.4-5

     

     

    020

    davon: nicht börsennotiert

     

     

     

    030

    davon: Kreditinstitute

    Anhang V Teil 1.35(c)

     

     

    040

    davon: sonstige finanzielle Unternehmen

    Anhang V Teil 1.35(d)

     

     

    050

    davon: nichtfinanzielle Unternehmen

    Anhang V Teil 1.35(e)

     

     

    060

    Schuldverschreibungen

    Anhang V Teil 1.24, 26

     

     

    070

    Zentralbanken

    Anhang V Teil 1.35(a)

     

     

    080

    Staatssektor

    Anhang V Teil 1.35(b)

     

     

    090

    Kreditinstitute

    Anhang V Teil 1.35(c)

     

     

    100

    Sonstige finanzielle Unternehmen

    Anhang V Teil 1.35(d)

     

     

    110

    Nichtfinanzielle Unternehmen

    Anhang V Teil 1.35(e)

     

     

    120

    Darlehen und Kredite

    Anhang V Teil 1.24, 27

     

     

    130

    Zentralbanken

    Anhang V Teil 1.35(a)

     

     

    140

    Staatssektor

    Anhang V Teil 1.35(b)

     

     

    150

    Kreditinstitute

    Anhang V Teil 1.35(c)

     

     

    160

    Sonstige finanzielle Unternehmen

    Anhang V Teil 1.35(d)

     

     

    170

    Nichtfinanzielle Unternehmen

    Anhang V Teil 1.35(e)

     

     

    180

    Haushalte

    Anhang V Teil 1.35(f)

     

     

    190

    NICHT ZU HANDELSZWECKEN GEHALTENE, NICHT-DERIVATIVE, ERFOLGSNEUTRAL IM EIGENKAPITAL ZUM BEIZULEGENDEN ZEITWERT BEWERTETE FINANZIELLE VERMÖGENSWERTE

    4. Richtlinie Art. 42a Abs. 1 und Art. 42c Abs. 2

     

     

    4.9    Nicht zu Handelszwecken gehaltene, nach einer Kostenmethode bewertete Schuldtitel



     

    Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen

    Nicht wertgeminderte Vermögenswerte

    Wertgeminderte Vermögenswerte [Bruttobuchwert]

    Einzelwertberichtigungen aufgrund von Ausfallrisiken

    Pauschale Wertberichtigungen aufgrund von Ausfallrisiken

    Buchwert

     

    CRR Art. 4 Abs. 95

    CRR Art. 4 Abs. 95

    CRR Art. 4 Abs. 95

    Anhang V Teil 2.39

    010

    020

    030

    040

    050

    010

    Schuldverschreibungen

    Anhang V Teil 1.24, 26

     

     

     

     

     

    020

    Zentralbanken

    Anhang V Teil 1.35(a)

     

     

     

     

     

    030

    Staatssektor

    Anhang V Teil 1.35(b)

     

     

     

     

     

    040

    Kreditinstitute

    Anhang V Teil 1.35(c)

     

     

     

     

     

    050

    Sonstige finanzielle Unternehmen

    Anhang V Teil 1.35(d)

     

     

     

     

     

    060

    Nichtfinanzielle Unternehmen

    Anhang V Teil 1.35(e)

     

     

     

     

     

    070

    Darlehen und Kredite

    Anhang V Teil 1.24, 27

     

     

     

     

     

    080

    Zentralbanken

    Anhang V Teil 1.35(a)

     

     

     

     

     

    090

    Staatssektor

    Anhang V Teil 1.35(b)

     

     

     

     

     

    100

    Kreditinstitute

    Anhang V Teil 1.35(c)

     

     

     

     

     

    110

    Sonstige finanzielle Unternehmen

    Anhang V Teil 1.35(d)

     

     

     

     

     

    120

    Nichtfinanzielle Unternehmen

    Anhang V Teil 1.35(e)

     

     

     

     

     

    130

    Haushalte

    Anhang V Teil 1.35(f)

     

     

     

     

     

    140

    NICHT ZU HANDELSZWECKEN GEHALTENE, NACH EINER KOSTENMETHODE BEWERTETE SCHULDTITEL

    BAD Art. 37 Abs. 1; 4. Richtlinie Art. 42a Abs. 4 Buchst. b

     

     

     

     

     

    4.10    Sonstige nicht zu Handelszwecken gehaltene nicht-derivative finanzielle Vermögenswerte



     

    Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen

    Buchwert

    010

    010

    Eigenkapitalinstrumente

    EZB/2008/32 Anhang 2 Teil 2.4-5

     

    020

    davon: nicht börsennotiert

     

     

    030

    davon: Kreditinstitute

    Anhang V Teil 1.35(c)

     

    040

    davon: sonstige finanzielle Unternehmen

    Anhang V Teil 1.35(d)

     

    050

    davon: nichtfinanzielle Unternehmen

    Anhang V Teil 1.35(e)

     

    060

    Schuldverschreibungen

    Anhang V Teil 1.24, 26

     

    070

    Zentralbanken

    Anhang V Teil 1.35(a)

     

    080

    Staatssektor

    Anhang V Teil 1.35(b)

     

    090

    Kreditinstitute

    Anhang V Teil 1.35(c)

     

    100

    Sonstige finanzielle Unternehmen

    Anhang V Teil 1.35(d)

     

    110

    Nichtfinanzielle Unternehmen

    Anhang V Teil 1.35(e)

     

    120

    Darlehen und Kredite

    Anhang V Teil 1.24, 27

     

    130

    Zentralbanken

    Anhang V Teil 1.35(a)

     

    140

    Staatssektor

    Anhang V Teil 1.35(b)

     

    150

    Kreditinstitute

    Anhang V Teil 1.35(c)

     

    160

    Sonstige finanzielle Unternehmen

    Anhang V Teil 1.35(d)

     

    170

    Nichtfinanzielle Unternehmen

    Anhang V Teil 1.35(e)

     

    180

    Haushalte

    Anhang V Teil 1.35(f)

     

    190

    SONSTIGE NICHT ZU HANDELSZWECKEN GEHALTENE NICHT-DERIVATIVE FINANZIELLE VERMÖGENSWERTE

    4. Richtlinie Art. 42a Abs. 1 und Art. 42c Abs. 2

     

    5.    Aufschlüsselung der Darlehen und Kredite nach Produkt



     

     

     

    Zentralbanken

    Staatssektor

    Kreditinstitute

    Sonstige finanzielle Unternehmen

    Nichtfinanzielle Unternehmen

    Haushalte

    Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind

    Anhang V Teil 1.35(a)

    Anhang V Teil 1.35(b)

    Anhang V Teil 1.35(c)

    Anhang V Teil 1.35(d)

    Anhang V Teil 1.35(e)

    Anhang V Teil 1.35(f)

    Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen

    Anhang V Teil 1.35(a)

    Anhang V Teil 1.35(b)

    Anhang V Teil 1.35(c)

    Anhang V Teil 1.35(d)

    Anhang V Teil 1.35(e)

    Anhang V Teil 1.35(f)

     

    010

    020

    030

    040

    050

    060

    Nach Produkt

    010

    Auf Anforderung [Kündigung] und kurzfristig [Giro]

    Anhang V Teil 2.41(a)

     

     

     

     

     

     

    020

    Kreditkartenschulden

    Anhang V Teil 2.41(b)

     

     

     

     

     

     

    030

    Forderungen aus Lieferungen und Leistungen

    Anhang V Teil 2.41(c)

     

     

     

     

     

     

    040

    Finanzierungs-Leasingverhältnisse

    Anhang V Teil 2.41(d)

     

     

     

     

     

     

    050

    Darlehen aus umgekehrten Pensionsgeschäften

    Anhang V Teil 2.41(e)

     

     

     

     

     

     

    060

    Sonstige befristete Darlehen

    Anhang V Teil 2.41(f)

     

     

     

     

     

     

    070

    Vorfinanzierungen, die keine Darlehen darstellen

    Anhang V Teil 2.41(g)

     

     

     

     

     

     

    080

    DARLEHEN UND KREDITE

    Anhang V Teil 1.24, 27

     

     

     

     

     

     

    Nach Sicherheiten

    090

    davon: Hypothekendarlehen [durch Immobilien besicherte Darlehen]

    Anhang V Teil 2.41(h)

     

     

     

     

     

     

    100

    davon: sonstige besicherte Darlehen

    Anhang V Teil 2.41(i)

     

     

     

     

     

     

    Nach Zweck

    110

    davon: Konsumentenkredite

    Anhang V Teil 2.41(j)

     

     

     

     

     

     

    120

    davon: Wohnbaukredite

    Anhang V Teil 2.41(k)

     

     

     

     

     

     

    Nach Rang

    130

    davon: Projektfinanzierungsdarlehen

    Anhang V Teil 2.41(l)

     

     

     

     

     

     

    6.    Aufschlüsselung der Darlehen und Kredite an nichtfinanzielle Unternehmen



     

     

    Nichtfinanzielle Unternehmen

     

    Bruttobuchwert

    Davon: notleidend

    Kumulierte Wertminderung oder kumulierte Änderungen des beizulegenden Zeitwerts aufgrund von Ausfallrisiken

    Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind

    Anhang V Teil 2.45

    Anhang V Teil 2 145, -162

    Anhang V Teil 2.46

    Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen

    Anhang V Teil 2.45

    Anhang V Teil 2 145, -162

    Anhang V Teil 2.46

     

    010

    012

    020

    010

    A  Land- und Forstwirtschaft, Fischerei

    NACE-Verordnung

     

     

     

    020

    B  Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden

    NACE-Verordnung

     

     

     

    030

    C  Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren

    NACE-Verordnung

     

     

     

    040

    D  Energieversorgung

    NACE-Verordnung

     

     

     

    050

    E  Wasserversorgung;

    NACE-Verordnung

     

     

     

    060

    F  Baugewerbe/Bau

    NACE-Verordnung

     

     

     

    070

    G  Groß- und Einzelhandel

    NACE-Verordnung

     

     

     

    080

    H  Verkehr und Lagerei

    NACE-Verordnung

     

     

     

    090

    I  Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie

    NACE-Verordnung

     

     

     

    100

    J  Information und Kommunikation

    NACE-Verordnung

     

     

     

    110

    L  Grundstücks- und Wohnungswesen

    NACE-Verordnung

     

     

     

    120

    M  Erbringung von freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen

    NACE-Verordnung

     

     

     

    130

    N  Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen

    NACE-Verordnung

     

     

     

    140

    O  Öffentliche Verwaltung, Verteidigung; Sozialversicherung

    NACE-Verordnung

     

     

     

    150

    P  Erziehung und Unterricht

    NACE-Verordnung

     

     

     

    160

    Q  Gesundheits- und Sozialwesen

    NACE-Verordnung

     

     

     

    170

    R  Kunst, Unterhaltung und Erholung

    NACE-Verordnung

     

     

     

    180

    S  Erbringung von sonstigen Dienstleistungen

    NACE-Verordnung

     

     

     

    190

    DARLEHEN UND KREDITE

    Anhang V Teil 1.24, 27 und Teil 2.42-43

     

     

     

    7.    Der Wertminderung unterliegende finanzielle Vermögenswerte, die überfällig oder wertgemindert sind



     

    Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen

    Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind

    Überfällig, aber nicht wertgemindert

    Buchwert wertgeminderter Vermögenswerte

    Einzelwertberichtigungen für finanzielle Vermögenswerte, einzeln geschätzt

    Einzelwertberichtigungen für finanzielle Vermögenswerte, kollektiv geschätzt

    Pauschale Wertberichtigungen für eingetretene, aber noch nicht ausgewiesene Verluste

    Einzelwertberichtigungen aufgrund von Ausfallrisiken

    Pauschale Wertberichtigungen aufgrund von Ausfallrisiken

    Pauschale Wertberichtigung aufgrund von Bankrisiken

    Kumulierte Abschreibungen

    ≤ 30 Tage

    > 30 Tage ≤ 60 Tage

    > 60 Tage ≤ 90 Tage

    > 90 Tage ≤ 180 Tage

    > 180 Tage ≤ 1 Jahr

    > 1 Jahr

    IFRS 7.37(a), IG26-28; Anhang V Teil 2.47-48

    IAS 39.58-70

    IAS 39, AG84-92; IFRS 7.37(b); Anhang V Teil 2.36

    IAS 39, AG84-92; Anhang V Teil 2.37

    IAS 39, AG84-92; Anhang V Teil 2.38

     

    IAS 39, AG84-92; IFRS 7.16,37(b), B5(d); Anhang V Teil 2.49-50

    CRR Art. 4 Abs. 95; Anhang V Teil 2.47-48

    CRR Art. 4 Abs. 95

    CRR Art. 4 Abs. 95; Anhang V Teil 2.36

    CRR Art. 4 Abs. 95; Anhang V Teil 2.37

    CRR Art. 4 Abs. 95; Anhang V Teil 2.38

    CRR Art. 4 Abs. 95

    CRR Art. 4 Abs. 95

    BAD Art. 37 Abs. 2; CRR Art. 4 Abs. 95

    CRR Art. 4 Abs. 95; Anhang V Teil 2.49-50

    010

    020

    030

    040

    050

    060

    070

    080

    090

    100

    102

    103

    104

    110

    010

    Eigenkapitalinstrumente

    EZB/2008/32 Anhang 2 Teil 2.4-5

    IAS 32.11

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    020

    davon: zu Anschaffungskosten

     

    IAS 39.46(c)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    030

    davon: Kreditinstitute

    Anhang V Teil 1.35(c)

    Anhang V Teil 1.35(c)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    040

    davon: sonstige finanzielle Unternehmen

    Anhang V Teil 1.35(d)

    Anhang V Teil 1.35(d)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    050

    davon: nichtfinanzielle Unternehmen

    Anhang V Teil 1.35(e)

    Anhang V Teil 1.35(e)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    060

    Schuldverschreibungen

    Anhang V Teil 1.24, 26

    Anhang V Teil 1.24, 26

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    070

    Zentralbanken

    Anhang V Teil 1.35(a)

    Anhang V Teil 1.35(a)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    080

    Staatssektor

    Anhang V Teil 1.35(b)

    Anhang V Teil 1.35(b)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    090

    Kreditinstitute

    Anhang V Teil 1.35(c)

    Anhang V Teil 1.35(c)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    100

    Sonstige finanzielle Unternehmen

    Anhang V Teil 1.35(d)

    Anhang V Teil 1.35(d)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    110

    Nichtfinanzielle Unternehmen

    Anhang V Teil 1.35(e)

    Anhang V Teil 1.35(e)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    120

    Darlehen und Kredite

    Anhang V Teil 1.24, 27

    Anhang V Teil 1.24, 27

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    130

    Zentralbanken

    Anhang V Teil 1.35(a)

    Anhang V Teil 1.35(a)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    140

    Staatssektor

    Anhang V Teil 1.35(b)

    Anhang V Teil 1.35(b)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    150

    Kreditinstitute

    Anhang V Teil 1.35(c)

    Anhang V Teil 1.35(c)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    160

    Sonstige finanzielle Unternehmen

    Anhang V Teil 1.35(d)

    Anhang V Teil 1.35(d)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    170

    Nichtfinanzielle Unternehmen

    Anhang V Teil 1.35(e)

    Anhang V Teil 1.35(e)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    180

    Haushalte

    Anhang V Teil 1.35(f)

    Anhang V Teil 1.35(f)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    190

    SUMME

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Darlehen und Kredite nach Produkt, Sicherheit und Rangfolge

    200

    Auf Anforderung [Kündigung] und kurzfristig [Giro]

    Anhang V Teil 2.41(a)

    Anhang V Teil 2.41(a)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    210

    Kreditkartenschulden

    Anhang V Teil 2.41(b)

    Anhang V Teil 2.41(b)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    220

    Forderungen aus Lieferungen und Leistungen

    Anhang V Teil 2.41(c)

    Anhang V Teil 2.41(c)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    230

    Finanzierungs-Leasingverhältnisse

    Anhang V Teil 2.41(d)

    Anhang V Teil 2.41(d)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    240

    Darlehen aus umgekehrten Pensionsgeschäften

    Anhang V Teil 2.41(e)

    Anhang V Teil 2.41(e)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    250

    Sonstige befristete Darlehen

    Anhang V Teil 2.41(f)

    Anhang V Teil 2.41(f)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    260

    Vorfinanzierungen, die keine Darlehen darstellen

    Anhang V Teil 2.41(g)

    Anhang V Teil 2.41(g)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    270

    davon: Hypothekendarlehen [durch Immobilien besicherte Darlehen]

    Anhang V Teil 2.41(h)

    Anhang V Teil 2.41(h)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    280

    davon: sonstige besicherte Darlehen

    Anhang V Teil 2.41(i)

    Anhang V Teil 2.41(i)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    290

    davon: Konsumentenkredite

    Anhang V Teil 2.41(j)

    Anhang V Teil 2.41(j)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    300

    davon: Wohnbaukredite

    Anhang V Teil 2.41(k)

    Anhang V Teil 2.41(k)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    310

    davon: Projektfinanzierungsdarlehen

    Anhang V Teil 2.41(l)

    Anhang V Teil 2.41(l)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    8.    Aufschlüsselung der finanziellen Verbindlichkeiten

    8.1    Aufschlüsselung der finanziellen Verbindlichkeiten nach Instrumenten und Branche der Gegenpartei



     

     

     

    Buchwert

    Kumulierte Änderungen des beizulegenden Zeitwerts aufgrund von Ausfallrisiken

    Vertragsgemäß bei Fälligkeit zu zahlender Betrag

    Zu Handelszwecken gehalten

    Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert

    Fortgeführte Anschaffungskosten

    Handel

    Kostenmethode

    Bilanzierung von Sicherungsgeschäften

    Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind

    IFRS 7.8(e)(ii); IAS 39.9, AG14-15

    IFRS 7.8(e)(i); IAS 39.9

    IFRS 7.8(f); IAS 39.47

     

     

    IFRS 7.22(b); IAS 39.9

    CRR Art. 33 Abs. 1 Buchst. b und c

     

    Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen

     

    4. Richtlinie Art. 42a Abs. 1 und 5a; IAS 39.9, AG14-15

    4. Richtlinie Art. 42a Abs. 1 und 5a; IAS 39.9

    4. Richtlinie Art. 42a Abs. 3 und 5a; IAS 39.47

    4. Richtlinie Art. 42a Abs. 3; Anhang V Teil 1.15

    4. Richtlinie Art. 42a Abs. 3

    4. Richtlinie Art. 42a Abs. 1 und Abs. 5a sowie Art. 42c Abs. 1 Buchst. a

    CRR Art. 33 Abs. 1 Buchst. b und c

    EZB/2008/32 Art. 7 Abs. 2

     

    010

    020

    030

    034

    035

    037

    040

    050

    010

    Derivate

    CRR Anhang II

    IAS 39.9, AG15(a)

     

     

     

     

     

     

     

     

    020

    Verkaufspositionen

     

    IAS 39, AG15(b)

     

     

     

     

     

     

     

     

    030

    Eigenkapitalinstrumente

    EZB/2008/32 Anhang 2 Teil 2.4-5

    IAS 32.11

     

     

     

     

     

     

     

     

    040

    Schuldverschreibungen

    Anhang V Teil 1.24, 26

    Anhang V Teil 1.24, 26

     

     

     

     

     

     

     

     

    050

    Einlagen

    EZB/2008/32 Anhang 2 Teil 2.9; Anhang V Teil 1.30

    EZB/2008/32 Anhang 2 Teil 2.9; Anhang V Teil 1.30

     

     

     

     

     

     

     

     

    060

    Zentralbanken

    Anhang V Teil 1.35(a)

    Anhang V Teil 1.35(a)

     

     

     

     

     

     

     

     

    070

    Girokonten / Tagesgeldkonten

    EZB/2008/32 Anhang 2 Teil 2.9.1

    EZB/2008/32 Anhang 2 Teil 2.9.1

     

     

     

     

     

     

     

     

    080

    Einlagen mit vereinbarter Laufzeit

    EZB/2008/32 Anhang 2 Teil 2.9.2

    EZB/2008/32 Anhang 2 Teil 2.9.2

     

     

     

     

     

     

     

     

    090

    Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist

    EZB/2008/32 Anhang 2 Teil 2.9.3; Anhang V Teil 1.51

    EZB/2008/32 Anhang 2 Teil 2.9.3; Anhang V Teil 2.51

     

     

     

     

     

     

     

     

    100

    Pensionsgeschäfte

    EZB/2008/32 Anhang 2 Teil 2.9.4

    EZB/2008/32 Anhang 2 Teil 2.9.4

     

     

     

     

     

     

     

     

    110

    Staatssektor

    Anhang V Teil 1.35(b)

    Anhang V Teil 1.35(b)

     

     

     

     

     

     

     

     

    120

    Girokonten / Tagesgeldkonten

    EZB/2008/32 Anhang 2 Teil 2.9.1

    EZB/2008/32 Anhang 2 Teil 2.9.1

     

     

     

     

     

     

     

     

    130

    Einlagen mit vereinbarter Laufzeit

    EZB/2008/32 Anhang 2 Teil 2.9.2

    EZB/2008/32 Anhang 2 Teil 2.9.2

     

     

     

     

     

     

     

     

    140

    Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist

    EZB/2008/32 Anhang 2 Teil 2.9.3; Anhang V Teil 2.51

    EZB/2008/32 Anhang 2 Teil 2.9.3; Anhang V Teil 2.51

     

     

     

     

     

     

     

     

    150

    Pensionsgeschäfte

    EZB/2008/32 Anhang 2 Teil 2.9.4

    EZB/2008/32 Anhang 2 Teil 2.9.4

     

     

     

     

     

     

     

     

    160

    Kreditinstitute

    Anhang V Teil 1.35(c)

    Anhang V Teil 1.35(c)

     

     

     

     

     

     

     

     

    170

    Girokonten / Tagesgeldkonten

    EZB/2008/32 Anhang 2 Teil 2.9.1

    EZB/2008/32 Anhang 2 Teil 2.9.1

     

     

     

     

     

     

     

     

    180

    Einlagen mit vereinbarter Laufzeit

    EZB/2008/32 Anhang 2 Teil 2.9.2

    EZB/2008/32 Anhang 2 Teil 2.9.2

     

     

     

     

     

     

     

     

    190

    Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist

    EZB/2008/32 Anhang 2 Teil 2.9.3; Anhang V Teil 2.51

    EZB/2008/32 Anhang 2 Teil 2.9.3; Anhang V Teil 2.51

     

     

     

     

     

     

     

     

    200

    Pensionsgeschäfte

    EZB/2008/32 Anhang 2 Teil 2.9.4

    EZB/2008/32 Anhang 2 Teil 2.9.4

     

     

     

     

     

     

     

     

    210

    Sonstige finanzielle Unternehmen

    Anhang V Teil 1.35(d)

    Anhang V Teil 1.35(d)

     

     

     

     

     

     

     

     

    220

    Girokonten / Tagesgeldkonten

    EZB/2008/32 Anhang 2 Teil 2.9.1

    EZB/2008/32 Anhang 2 Teil 2.9.1

     

     

     

     

     

     

     

     

    230

    Einlagen mit vereinbarter Laufzeit

    EZB/2008/32 Anhang 2 Teil 2.9.2

    EZB/2008/32 Anhang 2 Teil 2.9.2

     

     

     

     

     

     

     

     

    240

    Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist

    EZB/2008/32 Anhang 2 Teil 2.9.3; Anhang V Teil 2.51

    EZB/2008/32 Anhang 2 Teil 2.9.3; Anhang V Teil 2.51

     

     

     

     

     

     

     

     

    250

    Pensionsgeschäfte

    EZB/2008/32 Anhang 2 Teil 2.9.4

    EZB/2008/32 Anhang 2 Teil 2.9.4

     

     

     

     

     

     

     

     

    260

    Nichtfinanzielle Unternehmen

    Anhang V Teil 1.35(e)

    Anhang V Teil 1.35(e)

     

     

     

     

     

     

     

     

    270

    Girokonten / Tagesgeldkonten

    EZB/2008/32 Anhang 2 Teil 2.9.1

    EZB/2008/32 Anhang 2 Teil 2.9.1

     

     

     

     

     

     

     

     

    280

    Einlagen mit vereinbarter Laufzeit

    EZB/2008/32 Anhang 2 Teil 2.9.2

    EZB/2008/32 Anhang 2 Teil 2.9.2

     

     

     

     

     

     

     

     

    290

    Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist

    EZB/2008/32 Anhang 2 Teil 2.9.3; Anhang V Teil 2.51

    EZB/2008/32 Anhang 2 Teil 2.9.3; Anhang V Teil 2.51

     

     

     

     

     

     

     

     

    300

    Pensionsgeschäfte

    EZB/2008/32 Anhang 2 Teil 2.9.4

    EZB/2008/32 Anhang 2 Teil 2.9.4

     

     

     

     

     

     

     

     

    310

    Haushalte

    Anhang V Teil 1.35(f)

    Anhang V Teil 1.35(f)

     

     

     

     

     

     

     

     

    320

    Girokonten / Tagesgeldkonten

    EZB/2008/32 Anhang 2 Teil 2.9.1

    EZB/2008/32 Anhang 2 Teil 2.9.1

     

     

     

     

     

     

     

     

    330

    Einlagen mit vereinbarter Laufzeit

    EZB/2008/32 Anhang 2 Teil 2.9.2

    EZB/2008/32 Anhang 2 Teil 2.9.2

     

     

     

     

     

     

     

     

    340

    Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist

    EZB/2008/32 Anhang 2 Teil 2.9.3; Anhang V Teil 2.51

    EZB/2008/32 Anhang 2 Teil 2.9.3; Anhang V Teil 2.51

     

     

     

     

     

     

     

     

    350

    Pensionsgeschäfte

    EZB/2008/32 Anhang 2 Teil 2.9.4

    EZB/2008/32 Anhang 2 Teil 2.9.4

     

     

     

     

     

     

     

     

    360

    Begebene Schuldverschreibungen

    Anhang V Teil 1.31 und Teil 2.52

    Anhang V Teil 1.31 und Teil 2.52

     

     

     

     

     

     

     

     

    370

    Einlagenzertifikate

    Anhang V Teil 2.52(a)

    Anhang V Teil 2.52(a)

     

     

     

     

     

     

     

     

    380

    Forderungsgedeckte Wertpapiere

    CRR Art. 4 Abs. 61

    CRR Art. 4 Abs. 61

     

     

     

     

     

     

     

     

    390

    Gedeckte Schuldverschreibungen

    CRR Art. 129(1)

    CRR Art. 129 Abs. 1

     

     

     

     

     

     

     

     

    400

    Hybride Verträge

    Anhang V Teil 2.52(d)

    IAS 39.10-11, AG27, AG29; IFRIC 9; Anhang V Teil 2.52(d)

     

     

     

     

     

     

     

     

    410

    Sonstige begebene Schuldverschreibungen

    Anhang V Teil 2.52(e)

    Anhang V Teil 2.52(e)

     

     

     

     

     

     

     

     

    420

    Wandelbare zusammengesetzte Finanzinstrumente

     

    IAS 32, AG31

     

     

     

     

     

     

     

     

    430

    Nicht wandelbar

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    440

    Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten

    Anhang V Teil 1.32-34

    Anhang V Teil 1.32-34

     

     

     

     

     

     

     

     

    450

    FINANZIELLE VERBINDLICHKEITEN

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    8.2    Nachrangige finanzielle Verbindlichkeiten



     

     

     

    Buchwert

    Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert

    Fortgeführte Anschaffungskosten

    Kostenmethode

    Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind

    IFRS 7.8(e)(i); IAS 39.9

    IFRS 7.8(f); IAS 39.47

     

    Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen

     

    4. Richtlinie Art. 42a Abs. 1 und 5a; IAS 39.9

    4. Richtlinie Art. 42a Abs. 3 und 5a; IAS 39.47

    4. Richtlinie Art. 42a Abs. 3

     

    010

    020

    030

    010

    Einlagen

    EZB/2008/32 Anhang 2 Teil 2.9; Anhang V Teil 1.30

    EZB/2008/32 Anhang 2 Teil 2.9; Anhang V Teil 1.30

     

     

     

    020

    Begebene Schuldverschreibungen

    Anhang V Teil 1.31

    Anhang V Teil 1.31

     

     

     

    030

    NACHRANGIGE FINANZIELLE VERBINDLICHKEITEN

    Anhang V Teil 2.53-54

    Anhang V Teil 2.53-54

     

     

     

    9.    Kreditzusagen, Finanzgarantien und sonstige Zusagen

    9.1    Außerbilanzielle Risikopositionen: Erteilte Kreditzusagen, Finanzgarantien und sonstige Zusagen



     

    Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen

    Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind

    Nominalbetrag

    IFRS 7.36(a), B10(c)(d); CRR Anhang I; Anhang V Teil 2.62

    CCR Anhang I; Anhang V Teil 2.62

    010

    010

    Erteilte Kreditzusagen

    CCR Anhang I; Anhang V Teil 2.56-57

    IAS 39.2(h), 4(a)(c), BC15; CRR Anhang I; Anhang V Teil 2.56-57

     

    021

    davon: notleidend

    Anhang V Teil 2 145-162

    Anhang V Teil 2 145, -162

     

    030

    Zentralbanken

    Anhang V Teil 1.35(a)

    Anhang V Teil 1.35(a)

     

    040

    Staatssektor

    Anhang V Teil 1.35(b)

    Anhang V Teil 1.35(b)

     

    050

    Kreditinstitute

    Anhang V Teil 1.35(c)

    Anhang V Teil 1.35(c)

     

    060

    Sonstige finanzielle Unternehmen

    Anhang V Teil 1.35(d)

    Anhang V Teil 1.35(d)

     

    070

    Nichtfinanzielle Unternehmen

    Anhang V Teil 1.35(e)

    Anhang V Teil 1.35(e)

     

    080

    Haushalte

    Anhang V Teil 1.35(f)

    Anhang V Teil 1.35(f)

     

    090

    Erteilte Finanzgarantien

    CCR Anhang I; Anhang V Teil 2.56, 58

    IAS 39.9, AG4, BC21; IFRS 4 Anhang A; CRR Anhang I; Anhang V Teil 2.56, 58

     

    101

    Davon: notleidend

    Anhang V Teil 2 145-162

    Anhang V Teil 2 145, -162

     

    110

    Zentralbanken

    Anhang V Teil 1.35(a)

    Anhang V Teil 1.35(a)

     

    120

    Staatssektor

    Anhang V Teil 1.35(b)

    Anhang V Teil 1.35(b)

     

    130

    Kreditinstitute

    Anhang V Teil 1.35(c)

    Anhang V Teil 1.35(c)

     

    140

    Sonstige finanzielle Unternehmen

    Anhang V Teil 1.35(d)

    Anhang V Teil 1.35(d)

     

    150

    Nichtfinanzielle Unternehmen

    Anhang V Teil 1.35(e)

    Anhang V Teil 1.35(e)

     

    160

    Haushalte

    Anhang V Teil 1.35(f)

    Anhang V Teil 1.35(f)

     

    170

    Sonstige erteilte Zusagen

    CCR Anhang I; Anhang V Teil 2.56, 59

    CCR Anhang I; Anhang V Teil 2.56, 59

     

    181

    Davon: notleidend

    Anhang V Teil 2 145-162

    Anhang V Teil 2 145, -162

     

    190

    Zentralbanken

    Anhang V Teil 1.35(a)

    Anhang V Teil 1.35(a)

     

    200

    Staatssektor

    Anhang V Teil 1.35(b)

    Anhang V Teil 1.35(b)

     

    210

    Kreditinstitute

    Anhang V Teil 1.35(c)

    Anhang V Teil 1.35(c)

     

    220

    Sonstige finanzielle Unternehmen

    Anhang V Teil 1.35(d)

    Anhang V Teil 1.35(d)

     

    230

    Nichtfinanzielle Unternehmen

    Anhang V Teil 1.35(e)

    Anhang V Teil 1.35(e)

     

    240

    Haushalte

    Anhang V Teil 1.35(f)

    Anhang V Teil 1.35(f)

     

    9.2    Empfangene Kreditzusagen, Finanzgarantien und sonstige Zusagen



     

    Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen

    Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind

    Maximal berücksichtigungsfähiger Garantiebetrag

    Nominalbetrag

    IAS 7.36(b); Anhang V Teil 2.63

    Anhang V Teil 2.63

    Anhang V Teil 2.63

    Anhang V Teil 2.63

    010

    020

    010

    Empfangene Kreditzusagen

    Anhang V Teil 2.56-57

    IAS 39.2(h), 4(a)(c), BC15; Anhang V Teil 2.56-57

     

     

    020

    Zentralbanken

    Anhang V Teil 1.35(a)

    Anhang V Teil 1.35(a)

     

     

    030

    Staatssektor

    Anhang V Teil 1.35(b)

    Anhang V Teil 1.35(b)

     

     

    040

    Kreditinstitute

    Anhang V Teil 1.35(c)

    Anhang V Teil 1.35(c)

     

     

    050

    Sonstige finanzielle Unternehmen

    Anhang V Teil 1.35(d)

    Anhang V Teil 1.35(d)

     

     

    060

    Nichtfinanzielle Unternehmen

    Anhang V Teil 1.35(e)

    Anhang V Teil 1.35(e)

     

     

    070

    Haushalte

    Anhang V Teil 1.35(f)

    Anhang V Teil 1.35(f)

     

     

    080

    Empfangene Finanzgarantien

    Anhang V Teil 2.56, 58

    IAS 39.9, AG4, BC21; IFRS 4 Anhang A; CRR Anhang I; Anhang V Teil 2.56, 58

     

     

    090

    Zentralbanken

    Anhang V Teil 1.35(a)

    Anhang V Teil 1.35(a)

     

     

    100

    Staatssektor

    Anhang V Teil 1.35(b)

    Anhang V Teil 1.35(b)

     

     

    110

    Kreditinstitute

    Anhang V Teil 1.35(c)

    Anhang V Teil 1.35(c)

     

     

    120

    Sonstige finanzielle Unternehmen

    Anhang V Teil 1.35(d)

    Anhang V Teil 1.35(d)

     

     

    130

    Nichtfinanzielle Unternehmen

    Anhang V Teil 1.35(e)

    Anhang V Teil 1.35(e)

     

     

    140

    Haushalte

    Anhang V Teil 1.35(f)

    Anhang V Teil 1.35(f)

     

     

    150

    Sonstige empfangene Zusagen

    Anhang V Teil 2.56, 59

    Anhang V Teil 2.56, 59

     

     

    160

    Zentralbanken

    Anhang V Teil 1.35(a)

    Anhang V Teil 1.35(a)

     

     

    170

    Staatssektor

    Anhang V Teil 1.35(b)

    Anhang V Teil 1.35(b)

     

     

    180

    Kreditinstitute

    Anhang V Teil 1.35(c)

    Anhang V Teil 1.35(c)

     

     

    190

    Sonstige finanzielle Unternehmen

    Anhang V Teil 1.35(d)

    Anhang V Teil 1.35(d)

     

     

    200

    Nichtfinanzielle Unternehmen

    Anhang V Teil 1.35(e)

    Anhang V Teil 1.35(e)

     

     

    210

    Haushalte

    Anhang V Teil 1.35(f)

    Anhang V Teil 1.35(f)

     

     

    10.    Derivate - Handel



    Nach Art des Risikos / nach Art des Produkts oder Markts

    Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen

    Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind

    Buchwert

    Marktwert [Modellwert]

    Nominalbetrag

    Zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Vermögenswerte

    Zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Verbindlichkeiten

    Positiver Wert. Handel

    Negativer Wert. Handel

    Handel insgesamt

    davon: veräußert

    Anhang V Teil 2.69

    Anhang V Teil 2.69

     

     

    Anhang V Teil 2.70-71

    Anhang V Teil 2.72

     

     

    CRR Art. 105

    CRR Art. 105

    Anhang V Teil 2.70-71

    Anhang V Teil 2.72

    010

    020

    022

    025

    030

    040

    010

    Zinssatz

    Anhang V Teil 2.67(a)

    Anhang V Teil 2.67(a)

     

     

     

     

     

     

    020

    davon: wirtschaftliche Absicherung

    Anhang V Teil 2.74

    Anhang V Teil 2.74

     

     

     

     

     

     

    030

    Nicht börsengehandelte Optionen

     

     

     

     

     

     

     

     

    040

    Sonstige nicht börsengehandelte Instrumente

     

     

     

     

     

     

     

     

    050

    Börsengehandelte Optionen

     

     

     

     

     

     

     

     

    060

    Sonstige börsengehandelte Instrumente

     

     

     

     

     

     

     

     

    070

    Eigenkapital

    Anhang V Teil 2.67(b)

    Anhang V Teil 2.67(b)

     

     

     

     

     

     

    080

    davon: wirtschaftliche Absicherung

    Anhang V Teil 2.74

    Anhang V Teil 2.74

     

     

     

     

     

     

    090

    Nicht börsengehandelte Optionen

     

     

     

     

     

     

     

     

    100

    Sonstige nicht börsengehandelte Instrumente

     

     

     

     

     

     

     

     

    110

    Börsengehandelte Optionen

     

     

     

     

     

     

     

     

    120

    Sonstige börsengehandelte Instrumente

     

     

     

     

     

     

     

     

    130

    Devisen und Gold

    Anhang V Teil 2.67(c)

    Anhang V Teil 2.67(c)

     

     

     

     

     

     

    140

    davon: wirtschaftliche Absicherung

    Anhang V Teil 2.74

    Anhang V Teil 2.74

     

     

     

     

     

     

    150

    Nicht börsengehandelte Optionen

     

     

     

     

     

     

     

     

    160

    Sonstige nicht börsengehandelte Instrumente

     

     

     

     

     

     

     

     

    170

    Börsengehandelte Optionen

     

     

     

     

     

     

     

     

    180

    Sonstige börsengehandelte Instrumente

     

     

     

     

     

     

     

     

    190

    Kredit

    Anhang V Teil 2.67(d)

    Anhang V Teil 2.67(d)

     

     

     

     

     

     

    200

    davon: wirtschaftliche Absicherung

    Anhang V Teil 2.74

    Anhang V Teil 2.74

     

     

     

     

     

     

    210

    Kreditausfallswap

     

     

     

     

     

     

     

     

    220

    Kreditspreadoption

     

     

     

     

     

     

     

     

    230

    Gesamtertragsswap

     

     

     

     

     

     

     

     

    240

    Sonstige

     

     

     

     

     

     

     

     

    250

    Waren

    Anhang V Teil 2.67(e)

    Anhang V Teil 2.67(e)

     

     

     

     

     

     

    260

    davon: wirtschaftliche Absicherung

    Anhang V Teil 2.74

    Anhang V Teil 2.74

     

     

     

     

     

     

    270

    Sonstige

    Anhang V Teil 2.67(f)

    Anhang V Teil 2.67(f)

     

     

     

     

     

     

    280

    davon: wirtschaftliche Absicherung

    Anhang V Teil 2.74

    Anhang V Teil 2.74

     

     

     

     

     

     

    290

    DERIVATE

    CCR Anhang II; Anhang V Teil 1.15

    IAS 39.9

     

     

     

     

     

     

    300

    davon: nicht börsengehandelt - Kreditinstitute

    Anhang V Teil 1.35(c) und Teil 2.75(a)

    Anhang V Teil 1.35(c) und Teil 2.75(a)

     

     

     

     

     

     

    310

    davon: nicht börsengehandelt - sonstige finanzielle Unternehmen

    Anhang V Teil 1.35(d) und Teil 2.75(b)

    Anhang V Teil 1.35(d) und Teil 2.75(b)

     

     

     

     

     

     

    320

    davon: nicht börsengehandelt - Rest

    Anhang V Teil 2.75(c)

    Anhang V Teil 2.75(c)

     

     

     

     

     

     

    11.    Derivate - Bilanzierung von Sicherungsgeschäften

    11.1    Derivate - Bilanzierung von Sicherungsgeschäften: Aufschlüsselung nach Art des Risikos und Art der Absicherung



    Nach Art des Produkts oder Marktes

    Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind

    Buchwert

    Nominalbetrag

    Vermögenswerte

    Verbindlichkeiten

    Summe Absicherungsgeschäfte

    davon: veräußert

    Anhang V Teil 2.69

    Anhang V Teil 2.69

    Anhang V Teil 2.70-71

    Anhang V Teil 2.72

    010

    020

    030

    040

    010

    Zinssatz

    Anhang V Teil 2.67(a)

     

     

     

     

    020

    Nicht börsengehandelte Optionen

     

     

     

     

     

    030

    Sonstige nicht börsengehandelte Instrumente

     

     

     

     

     

    040

    Börsengehandelte Optionen

     

     

     

     

     

    050

    Sonstige börsengehandelte Instrumente

     

     

     

     

     

    060

    Eigenkapital

    Anhang V Teil 2.67(b)

     

     

     

     

    070

    Nicht börsengehandelte Optionen

     

     

     

     

     

    080

    Sonstige nicht börsengehandelte Instrumente

     

     

     

     

     

    090

    Börsengehandelte Optionen

     

     

     

     

     

    100

    Sonstige börsengehandelte Instrumente

     

     

     

     

     

    110

    Devisen und Gold

    Anhang V Teil 2.67(c)

     

     

     

     

    120

    Nicht börsengehandelte Optionen

     

     

     

     

     

    130

    Sonstige nicht börsengehandelte Instrumente

     

     

     

     

     

    140

    Börsengehandelte Optionen

     

     

     

     

     

    150

    Sonstige börsengehandelte Instrumente

     

     

     

     

     

    160

    Kredit

    Anhang V Teil 2.67(d)

     

     

     

     

    170

    Kreditausfallswap

     

     

     

     

     

    180

    Kreditspreadoption

     

     

     

     

     

    190

    Gesamtertragsswap

     

     

     

     

     

    200

    Sonstige

     

     

     

     

     

    210

    Waren

    Anhang V Teil 2.67(e)

     

     

     

     

    220

    Sonstige

    Anhang V Teil 2.67(f)

     

     

     

     

    230

    ABSICHERUNG DES BEIZULEGENDEN ZEITWERTS

    IFRS 7.22(b); IAS 39.86(a)

     

     

     

     

    240

    Zinssatz

    Anhang V Teil 2.67(a)

     

     

     

     

    250

    Nicht börsengehandelte Optionen

     

     

     

     

     

    260

    Sonstige nicht börsengehandelte Instrumente

     

     

     

     

     

    270

    Börsengehandelte Optionen

     

     

     

     

     

    280

    Sonstige börsengehandelte Instrumente

     

     

     

     

     

    290

    Eigenkapital

    Anhang V Teil 2.67(b)

     

     

     

     

    300

    Nicht börsengehandelte Optionen

     

     

     

     

     

    310

    Sonstige nicht börsengehandelte Instrumente

     

     

     

     

     

    320

    Börsengehandelte Optionen

     

     

     

     

     

    330

    Sonstige börsengehandelte Instrumente

     

     

     

     

     

    340

    Devisen und Gold

    Anhang V Teil 2.67(c)

     

     

     

     

    350

    Nicht börsengehandelte Optionen

     

     

     

     

     

    360

    Sonstige nicht börsengehandelte Instrumente

     

     

     

     

     

    370

    Börsengehandelte Optionen

     

     

     

     

     

    380

    Sonstige börsengehandelte Instrumente

     

     

     

     

     

    390

    Kredit

    Anhang V Teil 2.67(d)

     

     

     

     

    400

    Kreditausfallswap

     

     

     

     

     

    410

    Kreditspreadoption

     

     

     

     

     

    420

    Gesamtertragsswap

     

     

     

     

     

    430

    Sonstige

     

     

     

     

     

    440

    Waren

    Anhang V Teil 2.67(e)

     

     

     

     

    450

    Sonstige

    Anhang V Teil 2.67(f)

     

     

     

     

    460

    ABSICHERUNG VON ZAHLUNGSSTRÖMEN

    IFRS 7.22(b); IAS 39.86(b)

     

     

     

     

    470

    ABSICHERUNG VON NETTOINVESTITIONEN IN EINEN AUSLÄNDISCHEN GESCHÄFTSBETRIEB

    IFRS 7.22(b); IAS 39.86(c)

     

     

     

     

    480

    PORTFOLIOABSICHERUNGEN DES BEIZULEGENDEN ZEITWERTS GEGEN ZINSÄNDERUNGSRISIKEN

    IAS 39.89A, IE 1-31

     

     

     

     

    490

    PORTFOLIOABSICHERUNGEN DER ZAHLUNGSSTRÖME GEGEN ZINSÄNDERUNGSRISIKEN

    IAS 39, IGF61-3

     

     

     

     

    500

    DERIVATE - BILANZIERUNG VON SICHERUNGSGESCHÄFTEN

    IFRS 7.22(b); IAS 39.9

     

     

     

     

    510

    davon: nicht börsengehandelt - Kreditinstitute

    Anhang V Teil 1.35(c) und Teil 2.75(a)

     

     

     

     

    520

    davon: nicht börsengehandelt - sonstige finanzielle Unternehmen

    Anhang V Teil 1.35(d) und Teil 2.75(b)

     

     

     

     

    530

    davon: nicht börsengehandelt - Rest

    Anhang V Teil 2.75(c)

     

     

     

     

    11.2    Derivate - Bilanzierung von Sicherungsgeschäften nach den nationalen GAAP: Aufschlüsselung nach Art des Risikos



    Nach Art des Produkts oder Marktes

    Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen

    Nominalbetrag

    Summe Absicherungsgeschäfte

    davon: veräußert

    Anhang V Teil 2.70-71

    Anhang V Teil 2.72

    010

    020

    010

    Zinssatz

    Anhang V Teil 2.67(a)

     

     

    020

    Nicht börsengehandelte Optionen

     

     

     

    030

    Sonstige nicht börsengehandelte Instrumente

     

     

     

    040

    Börsengehandelte Optionen

     

     

     

    050

    Sonstige börsengehandelte Instrumente

     

     

     

    060

    Eigenkapital

    Anhang V Teil 2.67(b)

     

     

    070

    Nicht börsengehandelte Optionen

     

     

     

    080

    Sonstige nicht börsengehandelte Instrumente

     

     

     

    090

    Börsengehandelte Optionen

     

     

     

    100

    Sonstige börsengehandelte Instrumente

     

     

     

    110

    Devisen und Gold

    Anhang V Teil 2.67(c)

     

     

    120

    Nicht börsengehandelte Optionen

     

     

     

    130

    Sonstige nicht börsengehandelte Instrumente

     

     

     

    140

    Börsengehandelte Optionen

     

     

     

    150

    Sonstige börsengehandelte Instrumente

     

     

     

    160

    Kredit

    Anhang V Teil 2.67(d)

     

     

    170

    Kreditausfallswap

     

     

     

    180

    Kreditspreadoption

     

     

     

    190

    Gesamtertragsswap

     

     

     

    200

    Sonstige

     

     

     

    210

    Waren

    Anhang V Teil 2.67(e)

     

     

    220

    Sonstige

    Anhang V Teil 2.67(f)

     

     

    230

    DERIVATE - BILANZIERUNG VON SICHERUNGSGESCHÄFTEN

     

     

     

    240

    davon: nicht börsengehandelt - Kreditinstitute

    Anhang V Teil 1.35(c) und Teil 2.75(a)

     

     

    250

    davon: nicht börsengehandelt - sonstige finanzielle Unternehmen

    Anhang V Teil 1.35(d) und Teil 2.75(b)

     

     

    260

    davon: nicht börsengehandelt - Rest

    Anhang V Teil 2.75(c)

     

     

    12.    Veränderungen bei den Wertberichtigungen für Kreditverluste und Wertminderung von Eigenkapitalinstrumenten



     

    Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen

    CRR Art. 428 Ziff. i

    Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind

    IFRS 7.16, B5(d); CRR Art. 428 Ziff. i

    Eröffnungsbilanz

    Erhöhungen aufgrund von Beträgen, die für geschätzte Kreditverluste während des Berichtszeitraums zurückgestellt wurden

    Rückgänge aufgrund von Beträgen, die für geschätzte Kreditausfälle während des Berichtszeitraums rückgebucht wurden

    Rückgänge aufgrund der Verrechnung mit Wertberichtigungen

    Umbuchungen zwischen Wertberichtigungen

    Sonstige Berichtigungen

    Schlussbilanz

    Direkt in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasste Rückflüsse

    Direkt in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasste Wertberichtigungen

     

    Anhang V Teil 2.77

    Anhang V Teil 2.77

    Anhang V Teil 2.78

     

     

     

     

    Anhang V Teil 2.78

     

    Anhang V Teil 2.77

    Anhang V Teil 2.77

    Anhang V Teil 2.78

     

     

     

     

    Anhang V Teil 2.78

    010

    020

    030

    040

    050

    060

    070

    080

    090

    010

    Eigenkapitalinstrumente

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    020

    Einzelwertberichtigungen für finanzielle Vermögenswerte, einzeln geschätzt

    CRR Art. 4 Abs. 95; Anhang V Teil 2.36

    IAS 39.63-70, AG84-92; IFRS 7.37(b); Anhang V Teil 2.36

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    030

    Schuldverschreibungen

    Anhang V Teil 1.26

    Anhang V Teil 1.26

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    040

    Zentralbanken

    Anhang V Teil 1.35(a)

    Anhang V Teil 1.35(a)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    050

    Staatssektor

    Anhang V Teil 1.35(b)

    Anhang V Teil 1.35(b)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    060

    Kreditinstitute

    Anhang V Teil 1.35(c)

    Anhang V Teil 1.35(c)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    070

    Sonstige finanzielle Unternehmen

    Anhang V Teil 1.35(d)

    Anhang V Teil 1.35(d)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    080

    Nichtfinanzielle Unternehmen

    Anhang V Teil 1.35(e)

    Anhang V Teil 1.35(e)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    090

    Darlehen und Kredite

    Anhang V Teil 1.27

    Anhang V Teil 1.27

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    100

    Zentralbanken

    Anhang V Teil 1.35(a)

    Anhang V Teil 1.35(a)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    110

    Staatssektor

    Anhang V Teil 1.35(b)

    Anhang V Teil 1.35(b)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    120

    Kreditinstitute

    Anhang V Teil 1.35(c)

    Anhang V Teil 1.35(c)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    130

    Sonstige finanzielle Unternehmen

    Anhang V Teil 1.35(d)

    Anhang V Teil 1.35(d)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    140

    Nichtfinanzielle Unternehmen

    Anhang V Teil 1.35(e)

    Anhang V Teil 1.35(e)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    150

    Haushalte

    Anhang V Teil 1.35(f)

    Anhang V Teil 1.35(f)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    160

    Einzelwertberichtigungen für finanzielle Vermögenswerte, kollektiv geschätzt

    CRR Art. 4 Abs. 95; Anhang V Teil 2.37

    IAS 39.59, 64; Anhang V Teil 2.37

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    170

    Schuldverschreibungen

    Anhang V Teil 1.26

    Anhang V Teil 1.26

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    180

    Zentralbanken

    Anhang V Teil 1.35(a)

    Anhang V Teil 1.35(a)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    190

    Staatssektor

    Anhang V Teil 1.35(b)

    Anhang V Teil 1.35(b)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    200

    Kreditinstitute

    Anhang V Teil 1.35(c)

    Anhang V Teil 1.35(c)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    210

    Sonstige finanzielle Unternehmen

    Anhang V Teil 1.35(d)

    Anhang V Teil 1.35(d)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    220

    Nichtfinanzielle Unternehmen

    Anhang V Teil 1.35(e)

    Anhang V Teil 1.35(e)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    230

    Darlehen und Kredite

    Anhang V Teil 1.27

    Anhang V Teil 1.27

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    240

    Zentralbanken

    Anhang V Teil 1.35(a)

    Anhang V Teil 1.35(a)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    250

    Staatssektor

    Anhang V Teil 1.35(b)

    Anhang V Teil 1.35(b)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    260

    Kreditinstitute

    Anhang V Teil 1.35(c)

    Anhang V Teil 1.35(c)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    270

    Sonstige finanzielle Unternehmen

    Anhang V Teil 1.35(d)

    Anhang V Teil 1.35(d)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    280

    Nichtfinanzielle Unternehmen

    Anhang V Teil 1.35(e)

    Anhang V Teil 1.35(e)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    290

    Haushalte

    Anhang V Teil 1.35(f)

    Anhang V Teil 1.35(f)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    300

    Pauschale Wertberichtigungen für eingetretene, aber noch nicht ausgewiesene Verluste aus finanziellen Vermögenswerten

    CRR Art. 4 Abs. 95; Anhang V Teil 2.38

    IAS 39.59, 64; Anhang V Teil 2.38

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    310

    Schuldverschreibungen

    Anhang V Teil 1.26

    Anhang V Teil 1.26

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    320

    Darlehen und Kredite

    Anhang V Teil 1.27

    Anhang V Teil 1.27

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    330

    Einzelwertberichtigungen aufgrund von Ausfallrisiken

    CRR Art. 428 Buchst. g Ziff. ii

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    340

    Schuldverschreibungen

    Anhang V Teil 1.26

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    350

    Zentralbanken

    Anhang V Teil 1.35(a)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    360

    Staatssektor

    Anhang V Teil 1.35(b)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    370

    Kreditinstitute

    Anhang V Teil 1.35(c)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    380

    Sonstige finanzielle Unternehmen

    Anhang V Teil 1.35(d)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    390

    Nichtfinanzielle Unternehmen

    Anhang V Teil 1.35(e)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    400

    Darlehen und Kredite

    Anhang V Teil 1.17

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    410

    Zentralbanken

    Anhang V Teil 1.35(a)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    420

    Staatssektor

    Anhang V Teil 1.35(b)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    430

    Kreditinstitute

    Anhang V Teil 1.35(c)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    440

    Sonstige finanzielle Unternehmen

    Anhang V Teil 1.35(d)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    450

    Nichtfinanzielle Unternehmen

    Anhang V Teil 1.35(e)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    460

    Haushalte

    Anhang V Teil 1.35(f)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    470

    Pauschale Wertberichtigungen aufgrund von Ausfallrisiken

    CRR Art. 4 Abs. 95

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    480

    Schuldverschreibungen

    Anhang V Teil 1.26

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    490

    Darlehen und Kredite

    Anhang V Teil 1.27

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    500

    Pauschale Wertberichtigung aufgrund von Bankrisiken

    BAD Art. 37 Abs. 2; CRR Art. 4 Abs. 95

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    510

    Schuldverschreibungen

    Anhang V Teil 1.26

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    520

    Darlehen und Kredite

    Anhang V Teil 1.27

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    530

    Summe

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    13.    Empfangene Sicherheiten und Garantien

    13.1    Aufschlüsselung der Darlehen und Kredite nach Sicherheiten und Garantien



    Garantien und Sicherheiten

    Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen

     

    Maximal berücksichtigungsfähiger Sicherheiten- oder Garantiebetrag

    Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind

    Hypothekendarlehen

    [durch Immobilien besicherte Darlehen]

    Anderweitig besicherte Darlehen

    Empfangene Finanzgarantien

     

    Wohnimmobilien

    Gewerbeimmobilien

    Barmittel [begebene Schuldtitel]

    Rest

    IFRS 7.36(b)

    Anhang V Teil 2.81(a)

    Anhang V Teil 2.81(a)

    Anhang V Teil 2.81(b)

    Anhang V Teil 2.81(b)

    Anhang V Teil 2.81(c)

     

    010

    020

    030

    040

    050

    010

    Darlehen und Kredite

    Anhang V Teil 2.80

    Anhang V Teil 2.81

     

     

     

     

     

    020

    davon: Sonstige finanzielle Unternehmen

    Anhang V Teil 1.35(d)

    Anhang V Teil 1.35(d)

     

     

     

     

     

    030

    davon: Nichtfinanzielle Unternehmen

    Anhang V Teil 1.35(e)

    Anhang V Teil 1.35(e)

     

     

     

     

     

    040

    davon: Haushalte

    Anhang V Teil 1.35(f)

    Anhang V Teil 1.35(f)

     

     

     

     

     

    13.2    Durch Inbesitznahme während des Berichtszeitraums erlangte Sicherheiten [am Berichtsstichtag gehalten]



     

    Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen

    Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind

    Buchwert

    010

    010

    Zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte

     

    IFRS 7.38(a)

     

    020

    Sachanlagen

     

    IFRS 7.38(a)

     

    030

    Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien

     

    IFRS 7.38(a)

     

    040

    Eigenkapitalinstrumente und Schuldtitel

     

    IFRS 7.38(a)

     

    050

    Sonstige

     

    IFRS 7.38(a)

     

    060

    Summe

     

     

     

    13.3    Durch Inbesitznahme erlangte Sicherheiten [materielle Vermögenswerte], kumulativ



     

    Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen

    Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind

    Buchwert

    010

    010

    Zwangsvollstreckung [Materielle Vermögenswerte]

    Anhang V Teil 2.84

    IFRS 7.38(a); Anhang V Teil 2.84

     

    14.    Bemessungshierarchie: Finanzinstrumente zum beizulegenden Zeitwert



     

    Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen

    Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind

    Bemessungshierarchie IFRS 13.93(b)

    Veränderung des beizulegenden Zeitwerts im Berichtszeitraum Anhang V Teil 2.86

    Kumulierte Veränderung des beizulegenden Zeitwerts vor Steuern Anhang V Teil 2.87

    Stufe 1

    Stufe 2

    Stufe 3

    Stufe 2

    Stufe 3

    Stufe 1

    Stufe 2

    Stufe 3

    IFRS 13.76

    IFRS 13.81

    IFRS 13.86

    IFRS 13.81

    IFRS 13.86, 93(f)

    IFRS 13.76

    IFRS 13.81

    IFRS 13.86

    010

    020

    030

    040

    050

    060

    070

    080

    VERMÖGENSWERTE

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    010

    Zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Vermögenswerte

    4. Richtlinie Art. 42a Abs. 1 und 5a; IAS 39.9

    IFRS 7.8(a)(ii); IAS 39.9, AG14

     

     

     

     

     

     

     

     

    020

    Derivate

    CRR Anhang II

    IAS 39.9

     

     

     

     

     

     

     

     

    030

    Eigenkapitalinstrumente

    EZB/2008/32 Anhang 2 Teil 2.4-5

    IAS 32.11

     

     

     

     

     

     

     

     

    040

    Schuldverschreibungen

    Anhang V Teil 1.24, 26

    Anhang V Teil 1.24, 26

     

     

     

     

     

     

     

     

    050

    Darlehen und Kredite

    Anhang V Teil 1.24, 27

    Anhang V Teil 1.24, 27

     

     

     

     

     

     

     

     

    060

    Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte

    4. Richtlinie Art. 42a Abs. 1 und 5a; IAS 39.9

    IFRS 7.8(a)(i); IAS 39.9

     

     

     

     

     

     

     

     

    070

    Eigenkapitalinstrumente

    EZB/2008/32 Anhang 2 Teil 2.4-5

    IAS 32.11

     

     

     

     

     

     

     

     

    080

    Schuldverschreibungen

    Anhang V Teil 1.24, 26

    Anhang V Teil 1.24, 26

     

     

     

     

     

     

     

     

    090

    Darlehen und Kredite

    Anhang V Teil 1.24, 27

    Anhang V Teil 1.24, 27

     

     

     

     

     

     

     

     

    100

    Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte

    4. Richtlinie Art. 42a Abs. 1 und 5a; IAS 39.9

    IFRS 7.8(h)(d); IAS 39.9

     

     

     

     

     

     

     

     

    110

    Eigenkapitalinstrumente

    EZB/2008/32 Anhang 2 Teil 2.4-5

    IAS 32.11

     

     

     

     

     

     

     

     

    120

    Schuldverschreibungen

    Anhang V Teil 1.24, 26

    Anhang V Teil 1.24, 26

     

     

     

     

     

     

     

     

    130

    Darlehen und Kredite

    Anhang V Teil 1.24, 27

    Anhang V Teil 1.24, 27

     

     

     

     

     

     

     

     

    140

    Derivate – Bilanzierung von Sicherungsgeschäften

    4. Richtlinie Art. 42a Abs. 1 und 5a, Art. 42c Abs. 1 Buchst. a; IAS 39.9; Anhang V Teil 1.19

    IFRS 7.22(b); IAS 39.9; Anhang V Teil 1.19

     

     

     

     

     

     

     

     

    VERBINDLICHKEITEN

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    150

    Zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Verbindlichkeiten

    4. Richtlinie Art. 42a Abs. 1 und 5a; IAS 39.9, AG14-15

    IFRS 7.8(e)(ii); IAS 39.9, AG14-15

     

     

     

     

     

     

     

     

    160

    Derivate

    CRR Anhang II

    IAS 39.9, AG15(a)

     

     

     

     

     

     

     

     

    170

    Verkaufspositionen

     

    IAS 39, AG15(b)

     

     

     

     

     

     

     

     

    180

    Einlagen

    EZB/2008/32 Anhang 2 Teil 2.9; Anhang V Teil 1.30

    EZB/2008/32 Anhang 2 Teil 2.9; Anhang V Teil 1.30

     

     

     

     

     

     

     

     

    190

    Begebene Schuldverschreibungen

    Anhang V Teil 1.31

    Anhang V Teil 1.31

     

     

     

     

     

     

     

     

    200

    Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten

    Anhang V Teil 1.32-34

    Anhang V Teil 1.32-34

     

     

     

     

     

     

     

     

    210

    Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Verbindlichkeiten

    4. Richtlinie Art. 42a Abs. 1 und 5a; IAS 39.9

    IFRS 7.8(e)(i); IAS 39.9

     

     

     

     

     

     

     

     

    220

    Einlagen

    EZB/2008/32 Anhang 2 Teil 2.9; Anhang V Teil 1.30

    EZB/2008/32 Anhang 2 Teil 2.9; Anhang V Teil 1.30

     

     

     

     

     

     

     

     

    230

    Begebene Schuldverschreibungen

    Anhang V Teil 1.31

    Anhang V Teil 1.31

     

     

     

     

     

     

     

     

    240

    Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten

    Anhang V Teil 1.32-34

    Anhang V Teil 1.32-34

     

     

     

     

     

     

     

     

    250

    Derivate – Bilanzierung von Sicherungsgeschäften

    4. Richtlinie Art. 42a Abs. 1 und 5a, Art. 42c Abs. 1 Buchst. a; Anhang V Teil 1.19

    IFRS 7.22(b); IAS 39.9; Anhang V Teil 1.19

     

     

     

     

     

     

     

     

    15.    Ausbuchung und mit den übertragenen finanziellen Vermögenswerten verbundene finanzielle Verbindlichkeiten



     

    Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen

    Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind

    Vollständig erfasste übertragene finanzielle Vermögenswerte

    Übertragene finanzielle Vermögenswerte, die nach Maßgabe des anhaltenden Engagements des Instituts erfasst sind

    Ausstehender Kapitalbetrag der übertragenen, vollständig ausgebuchten finanziellen Vermögenswerte, für die das Institut die Bedienungsrechte hält

    Zu Kapitalzwecken ausgebuchte Beträge

    Übertragene Vermögenswerte

    Verbundene Verbindlichkeiten

    Anhang V Teil 2.89

    Ausstehender Kapitalbetrag der ursprünglichen Vermögenswerte

    Buchwert der noch erfassten Vermögenswerte [anhaltendes Engagement]

    Buchwert der dazugehörigen Verbindlichkeiten

    Buchwert

    Davon: Verbriefungen

    Davon: Pensionsgeschäfte

    Buchwert

    Davon: Verbriefungen

    Davon: Pensionsgeschäfte

    IFRS 7.42D.(e)

    IAS 7.42D(e); CRR Art. 4 Abs. 61

    IFRS 7.42D(e); Anhang V Teil 2.91-92

    IFRS 7.42D.(e)

    IFRS 7.42D.(e)

    IFRS 7.42D(e); Anhang V Teil 2.91-92

     

    IFRS 7.42D(f)

    IFRS 7.42D(f); Anhang V Teil 2.89

     

    CRR Art. 109; Anhang V Teil 2.90

     

    CRR Art. 4 Abs. 61

    Anhang V Teil 2.91-92

     

    CRR Art. 4 Abs. 61

    Anhang V Teil 2.91-92

     

     

     

     

    CRR Art. 109; Anhang V Teil 2.90

    010

    020

    030

    040

    050

    060

    070

    080

    090

    100

    110

    010

    Zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Vermögenswerte

    4. Richtlinie Art. 42a Abs. 1 und 5a; IAS 39.9

    IFRS 7.8(a)(ii); IAS 39.9, AG14

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    020

    Eigenkapitalinstrumente

    EZB/2008/32 Anhang 2 Teil 2.4-5

    IAS 32.11

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    030

    Schuldverschreibungen

    Anhang V Teil 1.24, 26

    Anhang V Teil 1.24, 26

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    040

    Darlehen und Kredite

    Anhang V Teil 1.24, 27

    Anhang V Teil 1.24, 27

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    041

    Finanzielle Vermögenswerte, die Teil des Handelsbestands sind

    Anhang V Teil 1.15

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    042

    Eigenkapitalinstrumente

    EZB/2008/32 Anhang 2 Teil 2.4-5

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    043

    Schuldverschreibungen

    Anhang V Teil 1.24, 26

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    044

    Darlehen und Kredite

    Anhang V Teil 1.24, 27

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    050

    Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte

    4. Richtlinie Art. 42a Abs. 1 und 5a; IAS 39.9

    IFRS 7.8(a)(i); IAS 39.9

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    060

    Eigenkapitalinstrumente

    EZB/2008/32 Anhang 2 Teil 2.4-5

    IAS 32.11

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    070

    Schuldverschreibungen

    Anhang V Teil 1.24, 26

    Anhang V Teil 1.24, 26

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    080

    Darlehen und Kredite

    Anhang V Teil 1.24, 27

    Anhang V Teil 1.24, 27

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    090

    Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte

    4. Richtlinie Art. 42a Abs. 1 und 5a; IAS 39.9

    IFRS 7.8(d); IAS 39.9

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    100

    Eigenkapitalinstrumente

    EZB/2008/32 Anhang 2 Teil 2.4-5

    IAS 32.11

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    110

    Schuldverschreibungen

    Anhang V Teil 1.24, 26

    Anhang V Teil 1.24, 26

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    120

    Darlehen und Kredite

    Anhang V Teil 1.24, 27

    Anhang V Teil 1.24, 27

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    121

    Nicht zu Handelszwecken gehaltene, nicht derivative, erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte

    4. Richtlinie Art. 42a Abs. 1 und 4

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    122

    Eigenkapitalinstrumente

    EZB/2008/32 Anhang 2 Teil 2.4-5

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    123

    Schuldverschreibungen

    Anhang V Teil 1.24, 26

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    124

    Darlehen und Kredite

    4. Richtlinie Art. 42a Abs. 1 und Abs. 4 Buchst. b; Teil 1.14 und Teil 3.35

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    125

    Nicht zu Handelszwecken gehaltene, nicht derivative, erfolgsneutral im Eigenkapital zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte

    4. Richtlinie Art. 42a Abs. 1 und Art. 42c Abs. 2

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    126

    Eigenkapitalinstrumente

    EZB/2008/32 Anhang 2 Teil 2.4-5

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    127

    Schuldverschreibungen

    Anhang V Teil 1.24, 26

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    128

    Darlehen und Kredite

    4. Richtlinie Art. 42a Abs. 1 und Abs. 4 Buchst. b; Teil 1.14 und Teil 3.35

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    130

    Kredite und Forderungen

    4. Richtlinie Art. 42a Abs. 4 Buchst. b und Abs. 5a; IAS 39.9

    IFRS 7.8(c); IAS 39.9, AG16, AG26

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    140

    Schuldverschreibungen

    Anhang V Teil 1.24, 26

    Anhang V Teil 1.24, 26

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    150

    Darlehen und Kredite

    Anhang V Teil 1.24, 27

    Anhang V Teil 1.24, 27

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    160

    Bis zur Endfälligkeit gehaltene Finanzinvestitionen

    4. Richtlinie Art. 42a Abs. 4 Buchst. a und Abs. 5a; IAS 39.9

    IFRS 7.8(b); IAS 39.9, AG16, AG26

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    170

    Schuldverschreibungen

    Anhang V Teil 1.24, 26

    Anhang V Teil 1.24, 26

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    180

    Darlehen und Kredite

    Anhang V Teil 1.24, 27

    Anhang V Teil 1.24, 27

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    181

    Nicht zu Handelszwecken gehaltene, nach einer kostenbezogenen Methode bewertete Schuldtitel

    BAD Art. 37 Abs. 1; 4. Richtlinie Art. 42a Abs. 4 Buchst. b; Anhang V Teil 1.16

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    182

    Schuldverschreibungen

    Anhang V Teil 1.24, 26

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    183

    Darlehen und Kredite

    Anhang V Teil 1.24, 27

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    184

    Sonstige nicht zu Handelszwecken gehaltene, nicht derivative finanzielle Vermögenswerte

    BAD Art. 35 bis 37

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    185

    Eigenkapitalinstrumente

    EZB/2008/32 Anhang 2 Teil 2.4-5

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    186

    Schuldverschreibungen

    Anhang V Teil 1.24, 26

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    187

    Darlehen und Kredite

    Anhang V Teil 1.24, 27

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    190

    Summe

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    ▼M3

    16.    Aufschlüsselung ausgewählter Posten der Gewinn- und Verlustrechnung

    16.1    Zinserträge und -aufwendungen aufgeschlüsselt nach Instrumenten und Branche der Gegenpartei



     

    Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen

    Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind

    Laufender Berichtszeitraum

    Erträge

    Aufwendungen

    Anhang V Teil 2.95

    Anhang V Teil 2.95

    010

    020

    010

    Derivate — Handel

    CCR Anhang II; Anhang V Teil 2.96

    IAS 39.9; Anhang V Teil 2.96

     

     

    020

    Schuldverschreibungen

    Anhang V Teil 1.26

    Anhang V Teil 1.26

     

     

    030

    Zentralbanken

    Anhang V Teil 1.35(a)

    Anhang V Teil 1.35(a)

     

     

    040

    Staatssektor

    Anhang V Teil 1.35(b)

    Anhang V Teil 1.35(b)

     

     

    050

    Kreditinstitute

    Anhang V Teil 1.35(c)

    Anhang V Teil 1.35(c)

     

     

    060

    Sonstige finanzielle Unternehmen

    Anhang V Teil 1.35(d)

    Anhang V Teil 1.35(d)

     

     

    070

    Nichtfinanzielle Unternehmen

    Anhang V Teil 1.35(e)

    Anhang V Teil 1.35(e)

     

     

    080

    Darlehen und Kredite

    Anhang V Teil 1.27

    Anhang V Teil 1.27

     

     

    090

    Zentralbanken

    Anhang V Teil 1.35(a)

    Anhang V Teil 1.35(a)

     

     

    100

    Staatssektor

    Anhang V Teil 1.35(b)

    Anhang V Teil 1.35(b)

     

     

    110

    Kreditinstitute

    Anhang V Teil 1.35(c)

    Anhang V Teil 1.35(c)

     

     

    120

    Sonstige finanzielle Unternehmen

    Anhang V Teil 1.35(d)

    Anhang V Teil 1.35(d)

     

     

    130

    Nichtfinanzielle Unternehmen

    Anhang V Teil 1.35(e)

    Anhang V Teil 1.35(e)

     

     

    140

    Haushalte

    Anhang V Teil 1.35(f)

    Anhang V Teil 1.35(f)

     

     

    150

    Sonstige Vermögenswerte

    Anhang V Teil 1.51

    Anhang V Teil 1.51

     

     

    160

    Einlagen

    EZB/2008/32 Anhang 2 Teil 2.9

    EZB/2008/32 Anhang 2 Teil 2.9

     

     

    170

    Zentralbanken

    Anhang V Teil 1.35(a)

    Anhang V Teil 1.35(a)

     

     

    180

    Staatssektor

    Anhang V Teil 1.35(b)

    Anhang V Teil 1.35(b)

     

     

    190

    Kreditinstitute

    Anhang V Teil 1.35(c)

    Anhang V Teil 1.35(c)

     

     

    200

    Sonstige finanzielle Unternehmen

    Anhang V Teil 1.35(d)

    Anhang V Teil 1.35(d)

     

     

    210

    Nichtfinanzielle Unternehmen

    Anhang V Teil 1.35(e)

    Anhang V Teil 1.35(e)

     

     

    220

    Haushalte

    Anhang V Teil 1.35(f)

    Anhang V Teil 1.35(f)

     

     

    230

    Begebene Schuldverschreibungen

    Anhang V Teil 1.31

    Anhang V Teil 1.31

     

     

    240

    Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten

    Anhang V Teil 1.32-34

    Anhang V Teil 1.32-34

     

     

    250

    Derivate — Bilanzierung von Sicherungsgeschäften, Zinsänderungsrisiken

    Anhang V Teil 2.95

    Anhang V Teil 2.95

     

     

    260

    Sonstige Verbindlichkeiten

    Anhang V Teil 2.10

    Anhang V Teil 2.10

     

     

    270

    ZINSEN

    BAD Art. 27 Vertikale Gliederung Nr. 1 und 2

    IAS 18.35(b) und IAS 1.97

     

     

    16.2    Gewinne oder Verluste bei der Ausbuchung von nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten aufgeschlüsselt nach Instrument



     

    Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen

    Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind

    Laufender Zeitraum

    010

    010

    Eigenkapitalinstrumente

    EZB/2008/32 Anhang 2 Teil 2.4-5

    IAS 32.11

     

    020

    Schuldverschreibungen

    Anhang V Teil 1.26

    Anhang V Teil 1.26

     

    030

    Darlehen und Kredite

    Anhang V Teil 1.27

    Anhang V Teil 1.27

     

    040

    Einlagen

    EZB/2008/32 Anhang 2 Teil 2.9

    EZB/2008/32 Anhang 2 Teil 2.9

     

    050

    Begebene Schuldverschreibungen

    Anhang V Teil 1.31

    Anhang V Teil 1.31

     

    060

    Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten

    Anhang V Teil 1.32-34

    Anhang V Teil 1.32-34

     

    070

    GEWINNE ODER (-) VERLUSTE BEI DER AUSBUCHUNG VON NICHT ERFOLGSWIRKSAM ZUM BEIZULEGENDEN ZEITWERT BEWERTETEN FINANZIELLEN VERMÖGENSWERTEN UND VERBINDLICHKEITEN, NETTO

    BAD Art. 27 Vertikale Gliederung Nr. 6

    IFRS 7.20(a)(v-vii); IAS 39.55(a)

     

    16.3    Gewinne oder Verluste aus zu Handelszwecken gehaltenen finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten aufgeschlüsselt nach Instrument



     

    Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen

    Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind

    Laufender Zeitraum

    010

    010

    Derivate

    CRR Anhang II

    IAS 39.9

     

    020

    Eigenkapitalinstrumente

    EZB/2008/32 Anhang 2 Teil 2.4-5

    IAS 32.11

     

    030

    Schuldverschreibungen

    Anhang V Teil 1.26

    Anhang V Teil 1.26

     

    040

    Darlehen und Kredite

    Anhang V Teil 1.27

    Anhang V Teil 1.27

     

    050

    Verkaufspositionen

     

    IAS 39, AG15(b)

     

    060

    Einlagen

    EZB/2008/32 Anhang 2 Teil 2.9

    EZB/2008/32 Anhang 2 Teil 2.9

     

    070

    Begebene Schuldverschreibungen

    Anhang V Teil 1.31

    Anhang V Teil 1.31

     

    080

    Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten

    Anhang V Teil 1.32-34

    Anhang V Teil 1.32-34

     

    090

    GEWINNE ODER (-) VERLUSTE AUS ZU HANDELSZWECKEN GEHALTENEN FINANZIELLEN VERMÖGENSWERTEN UND VERBINDLICHKEITEN, NETTO

    BAD Art. 27 Vertikale Gliederung Nr. 6

    IFRS 7.20(a)(i)

     

    100

    Derivate

    CRR Anhang II

     

     

    110

    Eigenkapitalinstrumente

    EZB/2008/32 Anhang 2 Teil 2.4-5

     

     

    120

    Schuldverschreibungen

    Anhang V Teil 1.26

     

     

    130

    Darlehen und Kredite

    Anhang V Teil 1.27

     

     

    140

    Verkaufspositionen

     

     

     

    150

    Einlagen

    EZB/2008/32 Anhang 2 Teil 2.9

     

     

    160

    Begebene Schuldverschreibungen

    Anhang V Teil 1.31

     

     

    170

    Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten

    Anhang V Teil 1.32-34

     

     

    180

    GEWINNE ODER (-) VERLUSTE AUS FINANZIELLEN VERMÖGENSWERTEN UND VERBINDLICHKEITEN, DIE TEIL DES HANDELSBESTANDS SIND, NETTO

    BAD Art. 27 Vertikale Gliederung Nr. 6

     

     

    16.4    Gewinne oder Verluste aus zu Handelszwecken gehaltenen finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, aufgeschlüsselt nach Risiko



     

    Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen

    Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind

    Laufender Zeitraum

    010

    010

    Zinssatzinstrumente und entsprechende Derivate

    Anhang V Teil 2.99(a)

    Anhang V Teil 2.99(a)

     

    020

    Eigenkapitalinstrumente und entsprechende Derivate

    Anhang V Teil 2.99(b)

    Anhang V Teil 2.99(b)

     

    030

    Devisenhandel und mit Devisen und Gold verbundene Derivate

    Anhang V Teil 2.99(c)

    Anhang V Teil 2.99(c)

     

    040

    Ausfallrisikoinstrumente und entsprechende Derivate

    Anhang V Teil 2.99(d)

    Anhang V Teil 2.99(d)

     

    050

    Mit Waren verbundene Derivate

    Anhang V Teil 2.99(e)

    Anhang V Teil 2.99(e)

     

    060

    Sonstige

    Anhang V Teil 2.99(f)

    Anhang V Teil 2.99(f)

     

    070

    GEWINNE ODER (-) VERLUSTE AUS ZU HANDELSZWECKEN GEHALTENEN FINANZIELLEN VERMÖGENSWERTEN UND VERBINDLICHKEITEN, NETTO

    BAD Art. 27 Vertikale Gliederung Nr. 6

    IFRS 7.20(a)(i)

     

    080

    Zinssatzinstrumente und entsprechende Derivate

    Anhang V Teil 2.99(a)

     

     

    090

    Eigenkapitalinstrumente und entsprechende Derivate

    Anhang V Teil 2.99(b)

     

     

    100

    Devisenhandel und mit Devisen und Gold verbundene Derivate

    Anhang V Teil 2.99(c)

     

     

    110

    Ausfallrisikoinstrumente und entsprechende Derivate

    Anhang V Teil 2.99(d)

     

     

    120

    Mit Waren verbundene Derivate

    Anhang V Teil 2.99(e)

     

     

    130

    Sonstige

    Anhang V Teil 2.99(f)

     

     

    140

    GEWINNE ODER (-) VERLUSTE AUS FINANZIELLEN VERMÖGENSWERTEN UND VERBINDLICHKEITEN, DIE TEIL DES HANDELSBESTANDS SIND, NETTO

    BAD Art. 27 Vertikale Gliederung Nr. 6

     

     

    16.5    Gewinne oder Verluste aus erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten aufgeschlüsselt nach Instrument



     

    Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen

    Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind

    Laufender Zeitraum

    Änderungen des beizulegenden Zeitwerts aufgrund von Ausfallrisiken

     

    Anhang V Teil 2.100

    010

    020

    010

    Eigenkapitalinstrumente

    EZB/2008/32 Anhang 2 Teil 2.4-5

    IAS 32.11

     

     

    020

    Schuldverschreibungen

    Anhang V Teil 1.26

    Anhang V Teil 1.26

     

     

    030

    Darlehen und Kredite

    Anhang V Teil 1.27

    Anhang V Teil 1.27

     

     

    040

    Einlagen

    EZB/2008/32 Anhang 2 Teil 2.9

    EZB/2008/32 Anhang 2 Teil 2.9

     

     

    050

    Begebene Schuldverschreibungen

    Anhang V Teil 1.31

    Anhang V Teil 1.31

     

     

    060

    Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten

    Anhang V Teil 1.32-34

    Anhang V Teil 1.32-34

     

     

    070

    GEWINNE ODER (-) VERLUSTE AUS FINANZIELLEN VERMÖGENSWERTEN UND VERBINDLICHKEITEN, DIE ERFOLGSWIRKSAM ZUM BEIZULEGENDEN ZEITWERT BEWERTET WERDEN, NETTO

    BAD Art. 27 Vertikale Gliederung Nr. 6

    IFRS 7.20(a)(i)

     

     

    080

    Eigenkapitalinstrumente

    EZB/2008/32 Anhang 2 Teil 2.4-5

     

     

     

    090

    Schuldverschreibungen

    Anhang V Teil 1.26

     

     

     

    100

    Darlehen und Kredite

    Anhang V Teil 1.27

     

     

     

    110

    Einlagen

    EZB/2008/32 Anhang 2 Teil 2.9

     

     

     

    120

    Begebene Schuldverschreibungen

    Anhang V Teil 1.31

     

     

     

    130

    Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten

    Anhang V Teil 1.32-34

     

     

     

    140

    GEWINNE ODER (-) VERLUSTE AUS NICHT ZU HANDELSZWECKEN GEHALTENEN FINANZIELLEN VERMÖGENSWERTEN UND VERBINDLICHKEITEN, NETTO

    BAD Art. 27 Vertikale Gliederung Nr. 6

     

     

     

    16.6    Gewinne oder Verluste aus der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften



     

    Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen

    Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind

    Laufender Berichtszeitraum

    010

    010

    Veränderungen des beizulegenden Zeitwerts des Sicherungsinstruments [einschließlich Aufhebung]

    4. Richtlinie Art. 42a Abs. 1 und Abs. 5a sowie Art. 42c Abs. 1 Buchst. a

    IFRS 7.24(a)(i)

     

    020

    Veränderungen des beizulegenden Zeitwerts des gesicherten Grundgeschäfts, die dem abgesicherten Risiko zuzurechnen sind

    4. Richtlinie Art. 42a Abs. 1 und Abs. 5a sowie Art. 42c Abs. 1 Buchst. a

    IFRS 7.24(a)(ii)

     

    030

    Im Gewinn oder Verlust erfasster unwirksamer Teil der Absicherung von Zahlungsströmen

    4. Richtlinie Art. 42a Abs. 1 und Abs. 5a sowie Art. 42c Abs. 1 Buchst. a

    IFRS 7.24(b)

     

    040

    Im Gewinn oder Verlust erfasster unwirksamer Teil der Absicherung der Nettoinvestitionen in ausländische Geschäftsbetriebe

    4. Richtlinie Art. 42a Abs. 1 und Abs. 5a sowie Art. 42c Abs. 1 Buchst. a

    IFRS 7.24(c)

     

    050

    GEWINNE ODER (-) VERLUSTE AUS DER BILANZIERUNG VON SICHERUNGSGESCHÄFTEN, NETTO

    4. Richtlinie Art. 42a Abs. 1 und Abs. 5a sowie Art. 42c Abs. 1 Buchst. a

    IFRS 7.24

     

    16.7    Wertminderung finanzieller und nichtfinanzieller Vermögenswerte



     

    Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen

    Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind

    Laufender Berichtszeitraum

     

    Zugänge

    Anhang V Teil2.102

    Aufholungen

    Anhang V Teil 2.102

    Summe

    Kumulierte Wertminderung

    010

    020

    030

    040

    010

    Wertminderung oder (-) Wertaufholung bei nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten

    BAD Art. 35 bis 37

    IFRS 7.20(e)

     

     

     

     

    020

    Zu Anschaffungskosten bewertete finanzielle Vermögenswerte

     

    IFRS 7.20(e); IAS 39.66

     

     

     

     

    030

    Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte

     

    IFRS 7.20(e); IAS 39.67-70

     

     

     

     

    040

    Kredite und Forderungen

     

    IFRS 7.20(e); IAS 39.63-65

     

     

     

     

    050

    Bis zur Endfälligkeit gehaltene Finanzinvestitionen

     

    IFRS 7.20(e); IAS 39.63-65

     

     

     

     

    060

    Wertminderung oder (-) Wertaufholung bei Anteilen an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen

    BAD Art. 27 Vertikale Gliederung Nr. 13 und 14

    IAS 28.40-43

     

     

     

     

    070

    Tochterunternehmen

     

    IFRS 10 Anhang A

     

     

     

     

    080

    Gemeinschaftsunternehmen

     

    IAS 28.3

     

     

     

     

    090

    Assoziierte Unternehmen

    4. Richtlinie Art. 17

    IAS 28.3

     

     

     

     

    100

    Wertminderung oder (-) Wertaufholung bei nichtfinanziellen Vermögenswerten

     

    IAS 36.126(a),(b)

     

     

     

     

    110

    Sachanlagen

    BAD Art. 27 Vertikale Gliederung Nr. 9

    IAS 16.73(e)(v-vi)

     

     

     

     

    120

    Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien

    BAD Art. 27 Vertikale Gliederung Nr. 9

    IAS 40.79(d)(v)

     

     

     

     

    130

    Geschäfts- oder Firmenwert

    BAD Art. 27 Vertikale Gliederung Nr. 9

    IAS 36.10b, IAS 36.88-99, 124; IFRS 3 Anhang B67(d)(v)

     

     

     

     

    140

    Sonstige immaterielle Vermögenswerte

    BAD Art. 27 Vertikale Gliederung Nr. 9

    IAS 38.118(e)(iv)(v)

     

     

     

     

    145

    Sonstige

     

    IAS 36.126(a),(b)

     

     

     

     

    150

    SUMME

     

     

     

     

     

     

    160

    Ausstehende Zinserträge aus wertgeminderten finanziellen Vermögenswerten

     

    IFRS 7.20(d); IAS 39, AG93

     

     

     

     

    ▼M2

    17.    Abstimmung zwischen dem Konsolidierungskreis für Rechnungslegungszwecke und dem Konsolidierungskreis für aufsichtsrechtliche Zwecke: Bilanz

    17.1    Vermögenswerte



     

    Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen

    Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind

    Konsolidierungskreis für Rechnungslegungszwecke [Buchwert]

    010

    010

    Kassenbestand, Guthaben bei Zentralbanken und Sichtguthaben

    BAD Art. 4 Aktiva Nr. 1

    IAS 1.54 (i)

     

    020

    Kassenbestand

    Anhang V Teil 2.1

    Anhang V Teil 2.1

     

    030

    Guthaben bei Zentralbanken

    BAD Art. 13 Abs. 2; Anhang V Teil 2.2

    Anhang V Teil 2.2

     

    040

    Sichtguthaben

     

    Anhang V Teil 2.3

     

    050

    Zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Vermögenswerte

    4. Richtlinie Art. 42a Abs. 1 und 5a; IAS 39.9

    IFRS 7.8(a)(ii); IAS 39.9, AG14

     

    060

    Derivate

    CRR Anhang II

    IAS 39.9

     

    070

    Eigenkapitalinstrumente

    EZB/2008/32 Anhang 2 Teil 2.4-5

    IAS 32.11

     

    080

    Schuldverschreibungen

    Anhang V Teil 1.24, 26

    Anhang V Teil 1.24, 26

     

    090

    Darlehen und Kredite

    Anhang V Teil 1.24, 27

    Anhang V Teil 1.24, 27

     

    091

    Finanzielle Vermögenswerte, die Teil des Handelsbestands sind

    Anhang V Teil 1.15

     

     

    092

    Derivate

    CCR Anhang II; Anhang V Teil 1.15

     

     

    093

    Eigenkapitalinstrumente

    EZB/2008/32 Anhang 2 Teil 2.4-5

     

     

    094

    Schuldverschreibungen

    Anhang V Teil 1.24, 26

     

     

    095

    Darlehen und Kredite

    Anhang V Teil 1.24, 27

     

     

    100

    Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte

    4. Richtlinie Art. 42a Abs. 1 und 5a; IAS 39.9

    IFRS 7.8(a)(i); IAS 39.9

     

    110

    Eigenkapitalinstrumente

    EZB/2008/32 Anhang 2 Teil 2.4-5

    IAS 32.11

     

    120

    Schuldverschreibungen

    Anhang V Teil 1.24, 26

    Anhang V Teil 1.24, 26

     

    130

    Darlehen und Kredite

    Anhang V Teil 1.24, 27

    Anhang V Teil 1.24, 27

     

    140

    Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte

    4. Richtlinie Art. 42a Abs. 1 und 5a; IAS 39.9

    IFRS 7.8(d); IAS 39.9

     

    150

    Eigenkapitalinstrumente

    EZB/2008/32 Anhang 2 Teil 2.4-5

    IAS 32.11

     

    160

    Schuldverschreibungen

    Anhang V Teil 1.24, 26

    Anhang V Teil 1.24, 26

     

    170

    Darlehen und Kredite

    Anhang V Teil 1.24, 27

    Anhang V Teil 1.24, 27

     

    171

    Nicht zu Handelszwecken gehaltene, nicht derivative, erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte

    4. Richtlinie Art. 42a Abs. 1 und 4

     

     

    172

    Eigenkapitalinstrumente

    EZB/2008/32 Anhang 2 Teil 2.4-5

     

     

    173

    Schuldverschreibungen

    Anhang V Teil 1.24, 26

     

     

    174

    Darlehen und Kredite

    4. Richtlinie Art. 42a Abs. 1 und Abs. 4 Buchst. b; Anhang V Teil 1.24, 27

     

     

    175

    Nicht zu Handelszwecken gehaltene, nicht derivative, erfolgsneutral im Eigenkapital zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte

    4. Richtlinie Art. 42a Abs. 1 und Art. 42c Abs. 2

     

     

    176

    Eigenkapitalinstrumente

    EZB/2008/32 Anhang 2 Teil 2.4-5

     

     

    177

    Schuldverschreibungen

    Anhang V Teil 1.24, 26

     

     

    178

    Darlehen und Kredite

    4. Richtlinie Art. 42a Abs. 1 und Abs. 4 Buchst. b; Anhang V Teil 1.24, 27

     

     

    180

    Kredite und Forderungen

    4. Richtlinie Art. 42a Abs. 4 Buchst. b und Abs. 5a; IAS 39.9

    IFRS 7.8(c); IAS 39.9, AG16, AG26; Anhang V Teil 1.16

     

    190

    Schuldverschreibungen

    Anhang V Teil 1.24, 26

    Anhang V Teil 1.24, 26

     

    200

    Darlehen und Kredite

    Anhang V Teil 1.24, 27

    Anhang V Teil 1.24, 27

     

    210

    Bis zur Endfälligkeit gehaltene Finanzinvestitionen

    4. Richtlinie Art. 42a Abs. 4 Buchst. a und Abs. 5a; IAS 39.9

    IFRS 7.8(b); IAS 39.9, AG16, AG26

     

    220

    Schuldverschreibungen

    Anhang V Teil 1.24, 26

    Anhang V Teil 1.24, 26

     

    230

    Darlehen und Kredite

    Anhang V Teil 1.24, 27

    Anhang V Teil 1.24, 27

     

    231

    Nicht zu Handelszwecken gehaltene, nach einer kostenbezogenen Methode bewertete Schuldtitel

    BAD Art. 37 Abs. 1; 4. Richtlinie Art. 42a Abs. 4 Buchst. b; Anhang V Teil 1.16

     

     

    232

    Schuldverschreibungen

    Anhang V Teil 1.24, 26

     

     

    233

    Darlehen und Kredite

    Anhang V Teil 1.24, 27

     

     

    234

    Sonstige nicht zu Handelszwecken gehaltene, nicht derivative finanzielle Vermögenswerte

    BAD Art. 35-37; Anhang V Teil 1.17

     

     

    235

    Eigenkapitalinstrumente

    EZB/2008/32 Anhang 2 Teil 2.4-5

     

     

    236

    Schuldverschreibungen

    Anhang V Teil 1.24, 26

     

     

    237

    Darlehen und Kredite

    Anhang V Teil 1.24, 27

     

     

    240

    Derivate – Bilanzierung von Sicherungsgeschäften

    4. Richtlinie Art. 42a Abs. 1 und 5a, Art. 42c Abs. 1 Buchst. a; IAS 39.9; Anhang V Teil 1.19

    IFRS 7.22(b); IAS 39.9

     

    250

    Veränderungen des beizulegenden Zeitwerts der gesicherten Grundgeschäfte im Rahmen der Absicherung eines Portfolios gegen Zinsänderungsrisiken

    4. Richtlinie Art. 42a Abs. 5 und 5a; IAS 39.89A(a)

    IAS 39.89A(a)

     

    260

    Anteile an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen

    BAD Art 4 Aktiva Nr. 7-8; 4. Richtlinie Art. 17; Anhang V Teil 2.4

    IAS 1.54(e); Anhang V Teil 2.4

     

    270

    Von Rückversicherungs- und Versicherungsverträgen abgedeckte Vermögenswerte

     

    IFRS 4, IG20(b)-(c); Anhang V Teil 2.105

     

    280

    Materielle Vermögenswerte

    BAD Art. 4 Aktiva Nr. 10

     

     

    290

    Immaterielle Vermögenswerte

    BAD Art. 4. Aktiva Nr. 9; CRR Art. 4 Abs. 115

    IAS 1.54(c), CRR Art. 4 Abs. 115

     

    300

    Geschäfts- oder Firmenwert

    BAD Art. 4. Aktiva Nr. 9; CRR Art. 4 Abs. 113

    IFRS 3.B67(d), CRR Art. 4 Abs. 113

     

    310

    Sonstige immaterielle Vermögenswerte

    BAD Art. 4 Aktiva Nr. 9

    IAS 38.8,118

     

    320

    Steueransprüche

     

    IAS 1.54(n-o)

     

    330

    Steuererstattungsansprüche

     

    IAS 1.54(n); IAS 12.5

     

    340

    Latente Steueransprüche

    4. Richtlinie Art. 43 Abs. 1 und 11; CRR Art. 4 Abs. 106

    IAS 1.54(o); IAS 12.5; CRR Art. 4 Abs. 106

     

    350

    Sonstige Vermögenswerte

    Anhang V Teil 2.5

    Anhang V Teil 2.5

     

    360

    Als zur Veräußerung gehalten eingestufte langfristige Vermögenswerte und Veräußerungsgruppen

     

    IAS 1.54(j); IFRS 5.38, Anhang V Teil 2.6

     

    370

    SUMME DER VERMÖGENSWERTE

    BAD Art. 4 Aktiva

    IAS 1.9(a), IG6

     

    17.2    Außerbilanzielle Risikopositionen: Erteilte Kreditzusagen, Finanzgarantien und sonstige Zusagen



     

    Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen

    Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind

    Konsolidierungskreis für Rechnungslegungszwecke [Nominalwert]

    010

    010

    Erteilte Kreditzusagen

    CCR Anhang I; Anhang V Teil 2.56-57

    IAS 39.2(h), 4(a)(c), BC15; CRR Anhang I; Anhang V Teil 2.56-57

     

    020

    Erteilte Finanzgarantien

    CCR Anhang I; Anhang V Teil 2.56, 58

    IAS 39.9, AG4, BC21; IFRS 4 Anhang A; CRR Anhang I; Anhang V Teil 2.56,58

     

    030

    Sonstige erteilte Zusagen

    CCR Anhang I; Anhang V Teil 2.56, 59

    CCR Anhang I; Anhang V Teil 2.56, 59

     

    040

    AUSSERBILANZIELLE RISIKOPOSITIONEN

     

     

     

    17.3    Verbindlichkeiten und Eigenkapital



     

    Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen

    Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind

    Konsolidierungskreis für Rechnungslegungszwecke [Buchwert]

    010

    010

    Zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Verbindlichkeiten

    4. Richtlinie Art. 42a Abs. 1 und 5a; IAS 39.9, AG14-15

    IFRS 7.8(e)(ii); IAS 39.9, AG14-15

     

    020

    Derivate

    CRR Anhang II

    IAS 39.9, AG15(a)

     

    030

    Verkaufspositionen

     

    IAS 39, AG15(b)

     

    040

    Einlagen

    EZB/2008/32 Anhang 2 Teil 2.9; Anhang V Teil 1.30

    EZB/2008/32 Anhang 2 Teil 2.9; Anhang V Teil 1.30

     

    050

    Begebene Schuldverschreibungen

    Anhang V Teil 1.31

    Anhang V Teil 1.31

     

    060

    Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten

    Anhang V Teil 1.32-34

    Anhang V Teil 1.32-34

     

    061

    Finanzielle Verbindlichkeiten, die Teil des Handelsbestands sind

    4. Richtlinie Art. 42a Abs. 3

     

     

    062

    Derivate

    CCR Anhang II; Anhang V Teil 1.15

     

     

    063

    Verkaufspositionen

     

     

     

    064

    Einlagen

    EZB/2008/32 Anhang 2 Teil 2.9; Anhang V Teil 1.30

     

     

    065

    Begebene Schuldverschreibungen

    Anhang V Teil 1.31

     

     

    066

    Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten

    Anhang V Teil 1.32-34

     

     

    070

    Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Verbindlichkeiten

    4. Richtlinie Art. 42a Abs. 1 und 5a; IAS 39.9

    IFRS 7.8(e)(i); IAS 39.9

     

    080

    Einlagen

    EZB/2008/32 Anhang 2 Teil 2.9; Anhang V Teil 1.30

    EZB/2008/32 Anhang 2 Teil 2.9; Anhang V Teil 1.30

     

    090

    Begebene Schuldverschreibungen

    Anhang V Teil 1.31

    Anhang V Teil 1.31

     

    100

    Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten

    Anhang V Teil 1.32-34

    Anhang V Teil 1.32-34

     

    110

    Zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete finanzielle Verbindlichkeiten

    4. Richtlinie Art. 42a Abs. 3 und 5a; IAS 39.47

    IFRS 7.8(f); IAS 39.47

     

    120

    Einlagen

    EZB/2008/32 Anhang 2 Teil 2.9; Anhang V Teil 1.30

    EZB/2008/32 Anhang 2 Teil 2.9; Anhang V Teil 1.30

     

    130

    Begebene Schuldverschreibungen

    Anhang V Teil 1.31

    Anhang V Teil 1.31

     

    140

    Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten

    Anhang V Teil 1.32-34

    Anhang V Teil 1.32-34

     

    141

    Nicht zu Handelszwecken gehaltene, nicht derivative, nach einer kostenbezogenen Methode bewertete finanzielle Verbindlichkeiten

    4. Richtlinie Art. 42a Abs. 3

     

     

    142

    Einlagen

    EZB/2008/32 Anhang 2 Teil 2.9; Anhang V Teil 1.30

     

     

    143

    Begebene Schuldverschreibungen

    Anhang V Teil 1.31

     

     

    144

    Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten

    Anhang V Teil 1.32-34

     

     

    150

    Derivate – Bilanzierung von Sicherungsgeschäften

    4. Richtlinie Art. 42a Abs. 1 und 5a, Art. 42c Abs. 1 Buchst. a; Anhang V Teil 1.23

    IFRS 7.22(b); IAS 39.9; Anhang V Teil 1.23

     

    160

    Veränderungen des beizulegenden Zeitwerts der gesicherten Grundgeschäfte im Rahmen der Absicherung eines Portfolios gegen Zinsänderungsrisiken

    4. Richtlinie Art. 42a Abs. 5 und 5a; IAS 39.89A(b)

    IAS 39.89A(b)

     

    170

    Von Rückversicherungs- und Versicherungsverträgen abgedeckte Verbindlichkeiten

     

    IFRS 4, IG20(a); Anhang V Teil 2.106

     

    180

    Rückstellungen

    BAD Art. 4.Passiva Nr. 6

    IAS 37.10; IAS 1.54(l)

     

    190

    Steuerschulden

     

    IAS 1.54(n-o)

     

    200

    Tatsächliche Steuerschulden

     

    IAS 1.54(n); IAS 12.5

     

    210

    Latente Steuerschulden

    4. Richtlinie Art. 43 Abs. 1 und 11; CRR Art. 4 Abs. 108

    IAS 1.54(o); IAS 12.5; CRR Art. 4 Abs. 108

     

    220

    Auf Anforderung rückzahlbares Aktienkapital

     

    IAS 32, IE33; IFRIC 2; Anhang V Teil 2.9

     

    230

    Sonstige Verbindlichkeiten

    Anhang V Teil 2.10

    Anhang V Teil 2.10

     

    240

    Als zur Veräußerung gehalten eingestufte, den Veräußerungsgruppen zugeordnete Verbindlichkeiten

     

    IAS 1.54(p); IFRS 5.38; Anhang V Teil 2.11

     

    250

    VERBINDLICHKEITEN

     

    IAS 1.9(b), IG6

     

    260

    Kapital

    BAD Art 4 Passiva Nr. 9, BAD Art. 22

    IAS 1.54(r), BAD Art. 22

     

    270

    Agio

    BAD Art. 4 Passiva Nr. 10; CRR Art. 4 Abs. 124

    IAS 1.78(e); CRR Art. 4 Abs. 124

     

    280

    Begebene Eigenkapitalinstrumente, mit Ausnahme von Kapital

    Anhang V Teil 2.15-16

    Anhang V Teil 2.15-16

     

    290

    Sonstiges Eigenkapital

    Anhang V Teil 2.17

    IFRS 2.10, Anhang V Teil 2.17

     

    300

    Kumuliertes sonstiges Ergebnis

    CRR Art. 4 Abs. 100

    CRR Art. 4 Abs. 100

     

    310

    Einbehaltene Gewinne

    CRR Art. 4 Abs. 123

    CRR Art. 4 Abs. 123

     

    320

    Neubewertungsrücklagen

    BAD Art. 4 Passiva Nr. 12

    IFRS 1.30, D5-D8

     

    325

    Zum Zeitwert angesetzte Rücklagen

    4. Richtlinie Art. 42a Abs. 1

     

     

    330

    Sonstige Rücklagen

    BAD Art. 4 Passiva Nr. 11-13

    IAS 1.54, IAS 1.78(e)

     

    335

    Erste Konsolidierung. Differenzen

    7. Richtlinie Art. 19 Abs. 1 Buchst. c

     

     

    340

    (-) Eigene Anteile

    4. Richtlinie Aktiva C(III)(7), D(III)(2); Anhang V Teil 2.20

    IAS 1.79(a)(vi); IAS 32.33-34, AG14, AG36; Anhang V Teil 2.20

     

    350

    Den Eigentümern des Mutterunternehmens zurechenbare Gewinne oder Verluste

    BAD Art. 4 Passiva Nr. 14

    IAS 27.28, IAS 1.83(a)(ii)

     

    360

    (-) Zwischendividenden

    CRR Art. 26 Abs. 2

    IAS 32.35

     

    370

    Minderheitsbeteiligungen [nichtbeherrschende Beteiligungen]

    7. Richtlinie Art. 21

    IAS 27.4, IAS 1.54(q), IAS 27.27

     

    380

    SUMME EIGENKAPITAL

     

    IAS 1.9(c), IG6

     

    390

    SUMME EIGENKAPITAL UND SUMME VERBINDLICHKEITEN

    BAD Art. 4 Passiva

    IAS 1, IG6

     

    18.    Angaben zu vertragsgemäß bedienten und notleidenden Risikopositionen



     

    Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen

    Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind

    Bruttobuchwert

    Kumulierte Wertminderung, kumulierte Änderungen des beizulegenden Zeitwerts aufgrund von Ausfallrisiken und Rückstellungen

    Empfangene Sicherheiten und empfangene Finanzgarantien

     

    Vertragsgemäß bedient

    Notleidend

     

    bei vertragsgemäß bedienten Risikopositionen

    bei notleidenden Risikopositionen

     

    Nicht überfällig oder <= 30 Tage überfällig

    > 30 Tage <= 60 Tage überfällig

    > 60 Tage <= 90 Tage überfällig

     

    Nicht überfällige oder < = 90 Tage überfällige Forderungen, deren Zahlung unwahrscheinlich ist

    > 90 Tage <= 180 Tage überfällig

    > 180 Tage <= 1 Jahr überfällig

    > 1 Jahr überfällig

    Davon: ausgefallen

    Davon: wertgemindert

     

    Nicht überfällige oder < = 90 Tage überfällige Forderungen, deren Zahlung unwahrscheinlich ist

    > 90 Tage <= 180 Tage überfällig

    > 180 Tage <= 1 Jahr überfällig

    > 1 Jahr überfällig

    Für notleidende Risikopositionen empfangene Sicherheiten

    Für notleidende Risikopositionen empfangene Finanzgarantien

    010

    020

    030

    040

    050

    060

    070

    080

    090

    100

    110

    120

    130

    140

    150

    160

    170

    180

    190

    200

    210

    Anhang V Teil 2 45, 109, 145-162

    Anhang V Teil 2 145-162

    Anhang V Teil 2 158

    Anhang V Teil 2 158

    Anhang V Teil 2 158

    Anhang V Teil 2 145-162

    Anhang V Teil 2 159

    Anhang V Teil 2 159

    Anhang V Teil 2 159

    Anhang V Teil 2 159

    CRR Art. 178; Anhang V Teil 2.61

    IAS 39 58-70

    Anhang V Teil 2 46

    Anhang V Teil 2 161

    Anhang V Teil 2 161

    Anhang V Teil 2 159.161

    Anhang V Teil 2 159.161

    Anhang V Teil 2 159.161

    Anhang V Teil 2 159.161

    Anhang V Teil 2 162

    Anhang V Teil 2 162

    Anhang V Teil 2 45, 109, 145-162

    Anhang V Teil 2 145-162

    Anhang V Teil 2 158

    Anhang V Teil 2 158

    Anhang V Teil 2 158

    Anhang V Teil 2 145-162

    Anhang V Teil 2 159

    Anhang V Teil 2 159

    Anhang V Teil 2 159

    Anhang V Teil 2 159

    CRR Art. 178; Anhang V Teil 2.61

    CRR Art. 4 Abs. 95

    Anhang V Teil 2 46

    Anhang V Teil 2 161

    Anhang V Teil 2 161

    Anhang V Teil 2 159.161

    Anhang V Teil 2 159.161

    Anhang V Teil 2 159.161

    Anhang V Teil 2 159.161

    Anhang V Teil 2 162

    Anhang V Teil 2 162

    010

    Schuldverschreibungen

    Anhang V Teil 1.24, 26

    Anhang V Teil 1.24, 26

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    020

    Zentralbanken

    Anhang V Teil 1.35(a)

    Anhang V Teil 1.35(a)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    030

    Staatssektor

    Anhang V Teil 1.35(b)

    Anhang V Teil 1.35(b)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    040

    Kreditinstitute

    Anhang V Teil 1.35(c)

    Anhang V Teil 1.35(c)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    050

    Sonstige finanzielle Unternehmen

    Anhang V Teil 1.35(d)

    Anhang V Teil 1.35(d)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    060

    Nichtfinanzielle Unternehmen

    Anhang V Teil 1.35(e)

    Anhang V Teil 1.35(e)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    070

    Darlehen und Kredite

    Anhang V Teil 1.24, 27

    Anhang V Teil 1.24, 27

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    080

    Zentralbanken

    Anhang V Teil 1.35(a)

    Anhang V Teil 1.35(a)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    090

    Staatssektor

    Anhang V Teil 1.35(b)

    Anhang V Teil 1.35(b)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    100

    Kreditinstitute

    Anhang V Teil 1.35(c)

    Anhang V Teil 1.35(c)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    110

    Sonstige finanzielle Unternehmen

    Anhang V Teil 1.35(d)

    Anhang V Teil 1.35(d)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    120

    Nichtfinanzielle Unternehmen

    Anhang V Teil 1.35(e)

    Anhang V Teil 1.35(e)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    130

    Davon: Kleine und mittlere Unternehmen

    SME Art. 1 2(a)

    SME Art. 1 2(a)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    140

    Davon: Gewerbeimmobilien

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    150

    Haushalte

    Anhang V Teil 1.35(f)

    Anhang V Teil 1.35(f)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    160

    Davon: Wohnimmobilienkredite

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    170

    Davon: Konsumentenkredite

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    180

    ZU FORTGEFÜHRTEN ANSCHAFFUNGSKOSTEN BEWERTETE SCHULDTITEL

    Anhang V Teil 1.13(d)(e) und 14(d)(e)

    Anhang V Teil 1.13(d)(e)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    190

    Schuldverschreibungen

    Anhang V Teil 1.24, 26

    Anhang V Teil 1.24, 26

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    200

    Zentralbanken

    Anhang V Teil 1.35(a)

    Anhang V Teil 1.35(a)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    210

    Staatssektor

    Anhang V Teil 1.35(b)

    Anhang V Teil 1.35(b)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    220

    Kreditinstitute

    Anhang V Teil 1.35(c)

    Anhang V Teil 1.35(c)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    230

    Sonstige finanzielle Unternehmen

    Anhang V Teil 1.35(d)

    Anhang V Teil 1.35(d)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    240

    Nichtfinanzielle Unternehmen

    Anhang V Teil 1.35(e)

    Anhang V Teil 1.35(e)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    250

    Darlehen und Kredite

    Anhang V Teil 1.24, 27

    Anhang V Teil 1.24, 27

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    260

    Zentralbanken

    Anhang V Teil 1.35(a)

    Anhang V Teil 1.35(a)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    270

    Staatssektor

    Anhang V Teil 1.35(b)

    Anhang V Teil 1.35(b)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    280

    Kreditinstitute

    Anhang V Teil 1.35(c)

    Anhang V Teil 1.35(c)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    290

    Sonstige finanzielle Unternehmen

    Anhang V Teil 1.35(d)

    Anhang V Teil 1.35(d)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    300

    Nichtfinanzielle Unternehmen

    Anhang V Teil 1.35(e)

    Anhang V Teil 1.35(e)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    310

    Haushalte

    Anhang V Teil 1.35(f)

    Anhang V Teil 1.35(f)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    320

    ZUM BEIZULEGENDEN ZEITWERT BEWERTETE SCHULDTITEL außer den zu Handelszwecken gehaltenen

    Anhang V Teil 1.13(b)(c) und 14(b)(c)

    Anhang V Teil 1.13(b)(c)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    330

    SCHULDTITEL außer den zu Handelszwecken gehaltenen

    Anhang V Teil 1.13(b)-(e) und 14(b)-(e)

    Anhang V Teil 1.13(b)-(e)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    340

    Erteilte Kreditzusagen

    CCR Anhang I; Anhang V Teil 2.56-57

    IAS 39.2(h), 4(a)(c), BC15; CRR Anhang I; Anhang V Teil 2.56-57

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    350

    Zentralbanken

    Anhang V Teil 1.35(a)

    Anhang V Teil 1.35(a)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    360

    Staatssektor

    Anhang V Teil 1.35(b)

    Anhang V Teil 1.35(b)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    370

    Kreditinstitute

    Anhang V Teil 1.35(c)

    Anhang V Teil 1.35(c)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    380

    Sonstige finanzielle Unternehmen

    Anhang V Teil 1.35(d)

    Anhang V Teil 1.35(d)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    390

    Nichtfinanzielle Unternehmen

    Anhang V Teil 1.35(e)

    Anhang V Teil 1.35(e)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    400

    Haushalte

    Anhang V Teil 1.35(f)

    Anhang V Teil 1.35(f)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    410

    Erteilte Finanzgarantien

    CCR Anhang I; Anhang V Teil 2.56, 58

    IAS 39.9, AG4, BC21; IFRS 4 Anhang A; CRR Anhang I; Anhang V Teil 2.56,58

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    420

    Zentralbanken

    Anhang V Teil 1.35(a)

    Anhang V Teil 1.35(a)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    430

    Staatssektor

    Anhang V Teil 1.35(b)

    Anhang V Teil 1.35(b)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    440

    Kreditinstitute

    Anhang V Teil 1.35(c)

    Anhang V Teil 1.35(c)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    450

    Sonstige finanzielle Unternehmen

    Anhang V Teil 1.35(d)

    Anhang V Teil 1.35(d)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    460

    Nichtfinanzielle Unternehmen

    Anhang V Teil 1.35(e)

    Anhang V Teil 1.35(e)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    470

    Haushalte

    Anhang V Teil 1.35(f)

    Anhang V Teil 1.35(f)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    480

    Sonstige erteilte Zusagen

    CCR Anhang I; Anhang V Teil 2.56, 59

    CCR Anhang I; Anhang V Teil 2.56, 59

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    490

    Zentralbanken

    Anhang V Teil 1.35(a)

    Anhang V Teil 1.35(a)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    500

    Staatssektor

    Anhang V Teil 1.35(b)

    Anhang V Teil 1.35(b)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    510

    Kreditinstitute

    Anhang V Teil 1.35(c)

    Anhang V Teil 1.35(c)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    520

    Sonstige finanzielle Unternehmen

    Anhang V Teil 1.35(d)

    Anhang V Teil 1.35(d)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    530

    Nichtfinanzielle Unternehmen

    Anhang V Teil 1.35(e)

    Anhang V Teil 1.35(e)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    540

    Haushalte

    Anhang V Teil 1.35(f)

    Anhang V Teil 1.35(f)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    550

    AUSSERBILANZIELLE RISIKOPOSITIONEN

    Anhang V Teil 2.55

    Anhang V Teil 2.55

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    19.    Angaben zu gestundeten Risikopositionen



     

    Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen

    Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind

    Bruttobuchwert der Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen

    Kumulierte Wertminderung, kumulierte Änderungen des beizulegenden Zeitwerts aufgrund von Ausfallrisiken und Rückstellungen

    Empfangene Sicherheiten und empfangene Finanzgarantien

     

    Vertragsgemäß bediente Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen

    Notleidende Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen

     

    bei vertragsgemäß bedienten Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen

    bei notleidenden Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen

     

    Instrumente mit geänderter Laufzeit und geänderten Konditionen

    Refinanzierung

    davon: Vertragsgemäß bediente, probeweise gestundete Risikopositionen

     

    Instrumente mit geänderter Laufzeit und geänderten Konditionen

    Refinanzierung

    davon: ausgefallen

    davon: wertgemindert

    davon: Stundung notleidender Risikopositionen

     

    Instrumente mit geänderter Laufzeit und geänderten Konditionen

    Refinanzierung

    Empfangene Sicherheiten für Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen

    Empfangene Finanzgarantien für Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen

    010

    020

    030

    040

    050

    060

    070

    080

    090

    100

    110

    120

    130

    140

    150

    160

    170

    180

    Anhang V Teil 2 45, 109, 163-182

    Anhang V Teil 2 145-162

    Anhang V Teil 2 164 (a), 177, 178, 182

    Anhang V Teil 2 164 (b), 177, 178, 181, 182

    Anhang V Teil 2 176(b),177, 180

    Anhang V Teil 2 145-162

    Anhang V Teil 2 164 (a), 179-180,182

    Anhang V Teil 2 164 (b), 179-182

    CRR Art. 178; Anhang V Teil 2.61

    IAS 39 58-70

    Anhang V Teil 2 172(a), 157

    Anhang V Teil 2 46, 183

    Anhang V Teil 2 145-183

    Anhang V Teil 2 145-183

    Anhang V Teil 2 164 (a), 179-180,182,183

    Anhang V Teil 2 164 (b), 179-183

    Anhang V Teil 2 162

    Anhang V Teil 2 162

    Anhang V Teil 2 45, 109, 163-182

    Anhang V Teil 2 145-162

    Anhang V Teil 2 164 (a), 177, 178, 182

    Anhang V Teil 2 164 (b), 177, 178, 181, 182

    Anhang V Teil 2 176 (b), 177, 180

    Anhang V Teil 2 145-162

    Anhang V Teil 2 164 (a), 179-180,182

    Anhang V Teil 2 164 (b), 179-182

    CRR Art. 178; Anhang V Teil 2.61

    CRR Art. 4 Abs. 95

    Anhang V Teil 2 172(a), 157

    Anhang V Teil 2 46, 183

    Anhang V Teil 2 145-183

    Anhang V Teil 2 145-183

    Anhang V Teil 2 164 (a), 179-180,182,183

    Anhang V Teil 2 164 (b), 179-183

    Anhang V Teil 2 162

    Anhang V Teil 2 162

    010

    Schuldverschreibungen

    Anhang V Teil 1.24, 26

    Anhang V Teil 1.24, 26

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    020

    Zentralbanken

    Anhang V Teil 1.35(a)

    Anhang V Teil 1.35(a)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    030

    Staatssektor

    Anhang V Teil 1.35(b)

    Anhang V Teil 1.35(b)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    040

    Kreditinstitute

    Anhang V Teil 1.35(c)

    Anhang V Teil 1.35(c)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    050

    Sonstige finanzielle Unternehmen

    Anhang V Teil 1.35(d)

    Anhang V Teil 1.35(d)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    060

    Nichtfinanzielle Unternehmen

    Anhang V Teil 1.35(e)

    Anhang V Teil 1.35(e)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    070

    Darlehen und Kredite

    Anhang V Teil 1.24, 27

    Anhang V Teil 1.24, 27

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    080

    Zentralbanken

    Anhang V Teil 1.35(a)

    Anhang V Teil 1.35(a)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    090

    Staatssektor

    Anhang V Teil 1.35(b)

    Anhang V Teil 1.35(b)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    100

    Kreditinstitute

    Anhang V Teil 1.35(c)

    Anhang V Teil 1.35(c)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    110

    Sonstige finanzielle Unternehmen

    Anhang V Teil 1.35(d)

    Anhang V Teil 1.35(d)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    120

    Nichtfinanzielle Unternehmen

    Anhang V Teil 1.35(e)

    Anhang V Teil 1.35(e)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    130

    Davon: Kleine und mittlere Unternehmen

    SME Art. 1 2(a)

    SME Art. 1 2(a)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    140

    Davon: Gewerbeimmobilien

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    150

    Haushalte

    Anhang V Teil 1.35(f)

    Anhang V Teil 1.35(f)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    160

    Davon: Wohnimmobilienkredite

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    170

    Davon: Konsumentenkredite

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    180

    ZU FORTGEFÜHRTEN ANSCHAFFUNGSKOSTEN BEWERTETE SCHULDTITEL

    Anhang V Teil 1.13(d)(e) und 14(d)(e)

    Anhang V Teil 1.13(d)(e)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    190

    Schuldverschreibungen

    Anhang V Teil 1.24, 26

    Anhang V Teil 1.24, 26

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    200

    Zentralbanken

    Anhang V Teil 1.35(a)

    Anhang V Teil 1.35(a)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    210

    Staatssektor

    Anhang V Teil 1.35(b)

    Anhang V Teil 1.35(b)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    220

    Kreditinstitute

    Anhang V Teil 1.35(c)

    Anhang V Teil 1.35(c)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    230

    Sonstige finanzielle Unternehmen

    Anhang V Teil 1.35(d)

    Anhang V Teil 1.35(d)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    240

    Nichtfinanzielle Unternehmen

    Anhang V Teil 1.35(e)

    Anhang V Teil 1.35(e)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    250

    Darlehen und Kredite

    Anhang V Teil 1.24, 27

    Anhang V Teil 1.24, 27

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    260

    Zentralbanken

    Anhang V Teil 1.35(a)

    Anhang V Teil 1.35(a)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    270

    Staatssektor

    Anhang V Teil 1.35(b)

    Anhang V Teil 1.35(b)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    280

    Kreditinstitute

    Anhang V Teil 1.35(c)

    Anhang V Teil 1.35(c)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    290

    Sonstige finanzielle Unternehmen

    Anhang V Teil 1.35(d)

    Anhang V Teil 1.35(d)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    300

    Nichtfinanzielle Unternehmen

    Anhang V Teil 1.35(e)

    Anhang V Teil 1.35(e)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    310

    Haushalte

    Anhang V Teil 1.35(f)

    Anhang V Teil 1.35(f)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    320

    ZUM BEIZULEGENDEN ZEITWERT BEWERTETE SCHULDTITEL außer den zu Handelszwecken gehaltenen

    Anhang V Teil 1.13(b)(c) und 14(b)(c)

    Anhang V Teil 1.13(b)(c)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    330

    SCHULDTITEL außer den zu Handelszwecken gehaltenen

    Anhang V Teil 1.13(b)-(e) und 14(b)-(e)

    Anhang V Teil 1.13(b)-(e)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    340

    Erteilte Kreditzusagen

    CCR Anhang I; Anhang V Teil 2.56-57

    IAS 39.2(h), 4(a)(c), BC15; CRR Anhang I; Anhang V Teil 2.56-57

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    ▼M3

    20.    Geografische Aufschlüsselung

    20.1    Geografische Aufschlüsselung der Vermögenswerte nach Standort der Tätigkeiten



     

    Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen

    Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind

    Buchwert

    Inländische Tätigkeiten

    Ausländische Tätigkeiten

    Anhang V Teil 2.107

    Anhang V Teil 2.107

    010

    020

    010

    Kassenbestand, Guthaben bei Zentralbanken und Sichtguthaben

    BAD Art. 4 Aktiva Nr. 1

    IAS 1.54 (i)

     

     

    020

    Kassenbestand

    Anhang V Teil 2.1

    Anhang V Teil 2.1

     

     

    030

    Guthaben bei Zentralbanken

    BAD Art. 13 Abs. 2; Anhang V Teil 2.2

    Anhang V Teil 2.2

     

     

    040

    Sichtguthaben

     

    Anhang V Teil 2.3

     

     

    050

    Zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Vermögenswerte

    4. Richtlinie Art. 42a Abs. 1 und 5a; IAS 39.9

    IFRS 7.8(a)(ii); IAS 39.9, AG14

     

     

    060

    Derivate

    CRR Anhang II

    IAS 39.9

     

     

    070

    Eigenkapitalinstrumente

    EZB/2008/32 Anhang 2 Teil 2.4-5

    IAS 32.11

     

     

    080

    Schuldverschreibungen

    Anhang V Teil 1.24, 26

    Anhang V Teil 1.24, 26

     

     

    090

    Darlehen und Kredite

    Anhang V Teil 1.24, 27

    Anhang V Teil 1.24, 27

     

     

    091

    Finanzielle Vermögenswerte, die Teil des Handelsbestands sind

    Anhang V Teil 1.15

     

     

     

    092

    Derivate

    CCR Anhang II; Anhang V Teil 1.15

     

     

     

    093

    Eigenkapitalinstrumente

    EZB/2008/32 Anhang 2 Teil 2.4-5

     

     

     

    094

    Schuldverschreibungen

    Anhang V Teil 1.24, 26

     

     

     

    095

    Darlehen und Kredite

    Anhang V Teil 1.24, 27

     

     

     

    100

    Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte

    4. Richtlinie Art. 42a Abs. 1 und 5a; IAS 39.9

    IFRS 7.8(a)(i); IAS 39.9

     

     

    110

    Eigenkapitalinstrumente

    EZB/2008/32 Anhang 2 Teil 2.4-5

    IAS 32.11

     

     

    120

    Schuldverschreibungen

    Anhang V Teil 1.24, 26

    Anhang V Teil 1.24, 26

     

     

    130

    Darlehen und Kredite

    Anhang V Teil 1.24, 27

    Anhang V Teil 1.24, 27

     

     

    140

    Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte

    4. Richtlinie Art. 42a Abs. 1 und 5a; IAS 39.9

    IFRS 7.8(d); IAS 39.9

     

     

    150

    Eigenkapitalinstrumente

    EZB/2008/32 Anhang 2 Teil 2.4-5

    IAS 32.11

     

     

    160

    Schuldverschreibungen

    Anhang V Teil 1.24, 26

    Anhang V Teil 1.24, 26

     

     

    170

    Darlehen und Kredite

    Anhang V Teil 1.24, 27

    Anhang V Teil 1.24, 27

     

     

    171

    Nicht zu Handelszwecken gehaltene, nicht derivative, erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte

    4. Richtlinie Art. 42a Abs. 1 und 4

     

     

     

    172

    Eigenkapitalinstrumente

    EZB/2008/32 Anhang 2 Teil 2.4-5

     

     

     

    173

    Schuldverschreibungen

    Anhang V Teil 1.24, 26

     

     

     

    174

    Darlehen und Kredite

    4. Richtlinie Art. 42a Abs. 1 und Abs. 4 Buchst. b; Anhang V Teil 1.24, 27

     

     

     

    175

    Nicht zu Handelszwecken gehaltene, nicht derivative, erfolgsneutral im Eigenkapital zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte

    4. Richtlinie Art. 42a Abs. 1 und Art. 42c Abs. 2

     

     

     

    176

    Eigenkapitalinstrumente

    EZB/2008/32 Anhang 2 Teil 2.4-5

     

     

     

    177

    Schuldverschreibungen

    Anhang V Teil 1.24, 26

     

     

     

    178

    Darlehen und Kredite

    4. Richtlinie Art. 42a Abs. 1 und Abs. 4 Buchst. b; Anhang V Teil 1.24, 27

     

     

     

    180

    Kredite und Forderungen

    4. Richtlinie Art. 42a Abs. 4 Buchst. b und Abs. 5a; IAS 39.9

    IFRS 7.8(c); IAS 39.9, AG16, AG26; Anhang V Teil 1.16

     

     

    190

    Schuldverschreibungen

    Anhang V Teil 1.24, 26

    Anhang V Teil 1.24, 26

     

     

    200

    Darlehen und Kredite

    Anhang V Teil 1.24, 27

    Anhang V Teil 1.24, 27

     

     

    210

    Bis zur Endfälligkeit gehaltene Finanzinvestitionen

    4. Richtlinie Art. 42a Abs. 4 Buchst. a und Abs. 5a; IAS 39.9

    IFRS 7.8(b); IAS 39.9, AG16, AG26

     

     

    220

    Schuldverschreibungen

    Anhang V Teil 1.24, 26

    Anhang V Teil 1.24, 26

     

     

    230

    Darlehen und Kredite

    Anhang V Teil 1.24, 27

    Anhang V Teil 1.24, 27

     

     

    231

    Nicht zu Handelszwecken gehaltene, nach einer kostenbezogenen Methode bewertete Schuldtitel

    BAD Art. 37 Abs. 1; 4. Richtlinie Art. 42a Abs. 4 Buchst. b; Anhang V Teil 1.16

     

     

     

    232

    Schuldverschreibungen

    Anhang V Teil 1.24, 26

     

     

     

    233

    Darlehen und Kredite

    Anhang V Teil 1.24, 27

     

     

     

    234

    Sonstige nicht zu Handelszwecken gehaltene, nicht derivative finanzielle Vermögenswerte

    BAD Art. 35-37; Anhang V Teil 1.17

     

     

     

    235

    Eigenkapitalinstrumente

    EZB/2008/32 Anhang 2 Teil 2.4-5

     

     

     

    236

    Schuldverschreibungen

    Anhang V Teil 1.24, 26

     

     

     

    237

    Darlehen und Kredite

    Anhang V Teil 1.24, 27

     

     

     

    240

    Derivate — Bilanzierung von Sicherungsgeschäften

    4. Richtlinie Art. 42a Abs. 1 und 5a, Art. 42c Abs. 1 Buchst. a; IAS 39.9; Anhang V Teil 1.19

    IFRS 7.22(b); IAS 39.9

     

     

    250

    Veränderungen des beizulegenden Zeitwerts der gesicherten Grundgeschäfte im Rahmen der Absicherung eines Portfolios gegen Zinsänderungsrisiken

    4. Richtlinie Art. 42a Abs. 5 und 5a; IAS 39.89A(a)

    IAS 39.89A(a)

     

     

    260

    Materielle Vermögenswerte

    BAD Art. 4 Aktiva Nr. 10

     

     

     

    270

    Immaterielle Vermögenswerte

    BAD Art. 4. Aktiva Nr. 9; CRR Art. 4 Abs. 115

    IAS 1.54(c), CRR Art. 4 Abs. 115

     

     

    280

    Anteile an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen

    BAD Art 4 Aktiva Nr. 7-8; 4. Richtlinie Art. 17; Anhang V Teil 2.4

    IAS 1.54(e); Anhang V Teil 2.4

     

     

    290

    Steueransprüche

     

    IAS 1.54(n-o)

     

     

    300

    Sonstige Vermögenswerte

    Anhang V Teil 2.5

    Anhang V Teil 2.5

     

     

    310

    Als zur Veräußerung gehalten eingestufte langfristige Vermögenswerte und Veräußerungsgruppen

     

    IAS 1.54(j); IFRS 5.38

     

     

    320

    VERMÖGENSWERTE

    BAD Art. 4 Aktiva

    IAS 1.9(a), IG6

     

     

    ▼M2

    21.    Materielle und immaterielle Vermögenswerte: Vermögenswerte, die Gegenstand von Operating-Leasingverhältnissen sind



     

    Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen

    Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind

    Buchwert

    Anhang V Teil 2.110-111

    010

    010

    Sachanlagen

     

    IAS 16.6; IAS 1.54(a)

     

    020

    Neubewertungsmodell

     

    IAS 17.49, IAS 16.31, 73(a)(d)

     

    030

    Anschaffungskostenmodell

     

    IAS 17.49, IAS 16.30, 73(a)(d)

     

    040

    Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien

     

    IAS 40.IN5, IAS 1.54(b)

     

    050

    Zeitwertmodell

     

    IAS 17.49, IAS 40.33-55, 76

     

    060

    Anschaffungskostenmodell

     

    IAS 17.49, IAS 40.56,79(c)

     

    070

    Sonstige immaterielle Vermögenswerte

    BAD Art. 4 Aktiva Nr. 9

    IAS 38.8, 118

     

    080

    Neubewertungsmodell

     

    IAS 17.49, IAS 38.75-87, 124(a)(ii)

     

    090

    Anschaffungskostenmodell

     

    IAS 17.49, IAS 38.74

     

    22.    Vermögensverwaltung, Verwahrung und sonstige Dienstleistungsfunktionen

    22.1    Gebühren- und Provisionserträge und -aufwendungen nach Tätigkeiten



     

    Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen

    BAD Art. 27 Vertikale Gliederung Nr. 4 und 5

    Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind

    IFRS 7.20(c)

    Laufender Zeitraum

    010

    010

    Gebühren- und Provisionserträge

     

    ITS 2 Teil 2.10-12

     

    020

    Wertpapiere

     

     

     

    030

    Emissionen

    Anhang V Teil 2.116(a)

    Anhang V Teil 2.116(a)

     

    040

    Überweisungsaufträge

    Anhang V Teil 2.116(b)

    Anhang V Teil 2.116(b)

     

    050

    Sonstige

    Anhang V Teil 2.116(c)

    Anhang V Teil 2.116(c)

     

    060

    Clearing und Abwicklung

    Anhang V Teil 2.116(d)

    Anhang V Teil 2.116(d)

     

    070

    Vermögensverwaltung

    Anhang V Teil 2.116(e); Anhang V Teil 2.117(a)

    Anhang V Teil 2.116(e); Anhang V Teil 2.117(a)

     

    080

    Verwahrung [nach Kundentyp]

    Anhang V Teil 2.116(e); Anhang V Teil 2.117(b)

    Anhang V Teil 2.116(e); Anhang V Teil 2.117(b)

     

    090

    Gemeinsame Anlagen

     

     

     

    100

    Sonstige

     

     

     

    110

    Zentrale Verwaltungsdienstleistungen für gemeinsame Anlagen

    Anhang V Teil 2.116(e); Anhang V Teil 2.117(c)

    Anhang V Teil 2.116(e); Anhang V Teil 2.117(c)

     

    120

    Treuhandgeschäfte

    Anhang V Teil 2.116(e); Anhang V Teil 2.117(d)

    Anhang V Teil 2.116(e); Anhang V Teil 2.117(d)

     

    130

    Zahlungsdienste

    Anhang V Teil 2.116(e); Anhang V Teil 2.117(e)

    Anhang V Teil 2.116(e); Anhang V Teil 2.117(e)

     

    140

    Verteilte, aber nicht verwaltete Kundenressourcen [nach Produkttyp]

    Anhang V Teil 2.117(f)

    Anhang V Teil 2.117(f)

     

    150

    Gemeinsame Anlagen

     

     

     

    160

    Versicherungsprodukte

     

     

     

    170

    Sonstige

     

     

     

    180

    Strukturierte Finanzierungen

    Anhang V Teil 2.116(f)

    Anhang V Teil 2.116(f)

     

    190

    Bedienung von Verbriefungsaktivitäten

    Anhang V Teil 2.116(g)

    Anhang V Teil 2.116(g)

     

    200

    Erteilte Kreditzusagen

    Anhang V Teil 2.116(h)

    IAS 39.47(d)(ii); Anhang V Teil 2.116(h)

     

    210

    Erteilte Finanzgarantien

    Anhang V Teil 2.116(h)

    IAS 39.47(c)(ii); Anhang V Teil 2.116(h)

     

    220

    Sonstige

    Anhang V Teil 2.116(j)

    Anhang V Teil 2.116(j)

     

    230

    (Aufwendungen für Gebühren und Provisionen)

     

    ITS 2 Teil 2.10-12

     

    240

    (Clearing und Abwicklung)

    Anhang V Teil 2.116(d)

    Anhang V Teil 2.116(d)

     

    250

    (Verwahrung)

    Anhang V Teil 2.117(b)

    Anhang V Teil 2.117(b)

     

    260

    (Bedienung von Verbriefungsaktivitäten)

    Anhang V Teil 2.116(g)

    Anhang V Teil 2.116(g)

     

    270

    (Empfangene Kreditzusagen)

    Anhang V Teil 2.116(i)

    Anhang V Teil 2.116(i)

     

    280

    (Empfangene Finanzgarantien)

    Anhang V Teil 2.116(i)

    Anhang V Teil 2.116(i)

     

    290

    (Sonstige)

    Anhang V Teil 2.116(j)

    Anhang V Teil 2.116(j)

     

    22.2    Vermögenswerte, die Gegenstand der erbrachten Dienstleistungen sind



     

    Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen

    Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind

    Betrag der Vermögenswerte, die Gegenstand der erbrachten Dienstleistungen sind

    Anhang V Teil 2.117(g)

    010

    010

    Vermögensverwaltung [nach Kundentyp]

    Anhang V Teil 2.117(a)

    Anhang V Teil 2.117(a)

     

    020

    Gemeinsame Anlagen

     

     

     

    030

    Pensionsfonds

     

     

     

    040

    Nach Ermessen verwaltete Kundenportfolios

     

     

     

    050

    Sonstige Anlageinstrumente

     

     

     

    060

    In Verwahrung gegebene Vermögenswerte [nach Kundentyp]

    Anhang V Teil 2.117(b)

    Anhang V Teil 2.117(b)

     

    070

    Gemeinsame Anlagen

     

     

     

    080

    Sonstige

     

     

     

    090

    Davon: anderen Einrichtungen übertragen

     

     

     

    100

    Zentrale Verwaltungsdienstleistungen für gemeinsame Anlagen

    Anhang V Teil 2.117(c)

    Anhang V Teil 2.117(c)

     

    110

    Treuhandgeschäfte

    Anhang V Teil 2.117(d)

    Anhang V Teil 2.117(d)

     

    120

    Zahlungsdienste

    Anhang V Teil 2.117(e)

    Anhang V Teil 2.117(e)

     

    130

    Verteilte, aber nicht verwaltete Kundenressourcen [nach Produkttyp]

    Anhang V Teil 2.117(f)

    Anhang V Teil 2.117(f)

     

    140

    Gemeinsame Anlagen

     

     

     

    150

    Versicherungsprodukte

     

     

     

    160

    Sonstige

     

     

     

    30.    Außerbilanzielle Tätigkeiten: Beteiligungen an nicht konsolidierten strukturierten Unternehmen

    30.1    Beteiligungen an nicht konsolidierten strukturierten Unternehmen



     

     

    Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind

    Bilanziell erfasster Buchwert der finanziellen Vermögenswerte

    Davon: in Anspruch genommene Liquiditätsunterstützung

    Zeitwert der in Anspruch genommenen Liquiditätsunterstützung

    Bilanziell erfasster Buchwert der finanziellen Verbindlichkeiten

    Nominalbetrag der außerbilanziellen Posten, die vom meldenden Institut angegeben werden

    Davon: Nominalbetrag der erteilten Kreditzusagen

    Beim meldenden Institut im laufenden Berichtszeitraum eingetretene Verluste

    IFRS 12.29(a)

    IFRS 12.29(a); Anhang V Teil 2.118

     

    IFRS 12.29(a)

    IFRS 12.B26(e)

     

    IFRS 12 B26(b)

    010

    020

    030

    040

    050

    060

    070

    010

    Summe

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    30.2    Aufschlüsselung der Beteiligungen an nicht konsolidierten strukturierten Unternehmen nach Art der Tätigkeiten



    Nach Art der Tätigkeiten

    Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen

    Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind

    Verbriefung durch Zweckgesellschaften

    Vermögensverwaltung

    Sonstige Tätigkeiten

    CRR Art. 4 Abs. 66

    Anhang V Teil 2.117(a)

    Buchwert

     

    IFRS 12.28, B6.(a)

    010

    020

    030

    010

    Vom meldenden Institut bilanziell erfasste ausgewählte finanzielle Vermögenswerte

     

    IFRS 12.29(a),(b)

     

     

     

    021

    Davon: notleidend

    Anhang V Teil 2 145-162

    Anhang V Teil 2 145-163

     

     

     

    030

    Derivate

    CCR Anhang II; Anhang V Teil 1.6

    IAS 39.9

     

     

     

    040

    Eigenkapitalinstrumente

    EZB/2008/32 Anhang 2 Teil 2.4-5

    IAS 32.11

     

     

     

    050

    Schuldverschreibungen

    Anhang V Teil 1.24, 26

    Anhang V Teil 1.24, 26

     

     

     

    060

    Darlehen und Kredite

    Anhang V Teil 1.24, 27

    Anhang V Teil 1.24, 27

     

     

     

    070

    Vom meldenden Institut bilanziell erfasstes ausgewähltes Eigenkapital und finanzielle Verbindlichkeiten

     

    IFRS 12.29(a),(b)

     

     

     

    080

    Begegebene Eigenkapitalinstrumente

     

    IAS 32.4

     

     

     

    090

    Derivate

    CRR Anhang II

    IAS 39.9, AG15(a)

     

     

     

    100

    Einlagen

    EZB/2008/32 Anhang 2 Teil 2.9; Anhang V Teil 1.30

    EZB/2008/32 Anhang 2 Teil 2.9; Anhang V Teil 1.30

     

     

     

    110

    Begebene Schuldverschreibungen

    Anhang V Teil 1.31

    Anhang V Teil 1.31

     

     

     

     

    Nominalbetrag

    120

    Vom meldenden Institut angegebene außerbilanzielle Posten

     

    IFRS 12.B26.(e)

     

     

     

    131

    Davon: notleidend

    Anhang V Teil 2 145-162

    Anhang V Teil 2 145-162

     

     

     

    31.    Nahe stehende Unternehmen und Personen

    31.1    Nahe stehende Unternehmen und Personen: Verbindlichkeiten und Forderungen



     

     

     

    Kreditinanspruchnahme

    Mutterunternehmen und Unternehmen mit gemeinschaftlicher Führung oder maßgeblichem Einfluss

    Tochterunternehmen und sonstige Unternehmen der gleichen Gruppe

    Assoziierte Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen

    Schlüsselposition im Unternehmen oder dem Mutterunternehmen

    Sonstige nahe stehende Unternehmen und Personen

    Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind

    IAS 24.19(a),(b)

    IAS 24.19(c); Anhang V Teil 2.120

    IAS 24.19(d)(e); Anhang V Teil 2.120

    IAS 24.19(f)

    IAS 24.19(g)

    Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen

     

    4. Richtlinie Art. 43 Abs. 7a

    4. Richtlinie Art. 43 Abs. 7a

    4. Richtlinie Art. 43 Abs. 7a

    4. Richtlinie Art. 43 Abs. 7a

    4. Richtlinie Art. 43 Abs. 7a

     

    Anhang V Teil 2.120

    Anhang V Teil 2.120

    010

    020

    030

    040

    050

    010

    Ausgewählte finanzielle Vermögenswerte

     

    IAS 24.18(b)

     

     

     

     

     

    020

    Eigenkapitalinstrumente

    EZB/2008/32 Anhang 2 Teil 2.4-5

    IAS 32.11

     

     

     

     

     

    030

    Schuldverschreibungen

    Anhang V Teil 1.24, 26

    Anhang V Teil 1.24, 26

     

     

     

     

     

    040

    Darlehen und Kredite

    Anhang V Teil 1.24, 27

    Anhang V Teil 1.24, 27

     

     

     

     

     

    050

    Davon: Wertgeminderte finanzielle Vermögenswerte

     

     

     

     

     

     

     

    060

    Ausgewählte finanzielle Verbindlichkeiten

     

    IAS 24.18(b)

     

     

     

     

     

    070

    Einlagen

    EZB/2008/32 Anhang 2 Teil 2.9; Anhang V Teil 1.30

    EZB/2008/32 Anhang 2 Teil 2.9; Anhang V Teil 1.30

     

     

     

     

     

    080

    Begebene Schuldverschreibungen

    Anhang V Teil 1.31

    Anhang V Teil 1.31

     

     

     

     

     

    090

    Nominalbetrag der erteilten Kreditzusagen, Finanzgarantien und sonstigen Zusagen

    Anhang V Teil 2.62

    IAS 24.18(b); Anhang V Teil 2.62

     

     

     

     

     

    100

    Davon: ausgefallen

    Anhang V Teil 2.61

    IAS 24.18(b); Anhang V Teil 2.61

     

     

     

     

     

    110

    Empfangene Kreditzusagen, Finanzgarantien und sonstige Zusagen

    Anhang V Teil 2.63, 121

    IAS 24.18(b); Anhang V Teil 2.63, 121

     

     

     

     

     

    120

    Nominalwert von Derivaten

    Anhang V Teil 2.70-71

    Anhang V Teil 2.70-71

     

     

     

     

     

    130

    Wertberichtigungen und Rückstellungen für wertgeminderte Schuldtitel, ausgefallene Garantien und ausgefallene Zusagen

     

    IAS 24.18(c)

     

     

     

     

     

    31.2    Nahe stehende Unternehmen und Personen: Aufwendungen und Erträge durch Geschäfte mit



     

     

     

    Laufender Berichtszeitraum

    Mutterunternehmen und Unternehmen mit gemeinschaftlicher Führung oder maßgeblichem Einfluss

    Tochterunternehmen und sonstige Unternehmen der gleichen Gruppe

    Assoziierte Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen

    Schlüsselposition im Unternehmen oder dem Mutterunternehmen

    Sonstige nahe stehende Unternehmen und Personen

    Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind

    IAS 24.19(a),(b)

    IAS 24.19(c)

    IAS 24.19(d),(e)

    IAS 24.19(f)

    IAS 24.19(g)

    Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen

     

     

     

     

     

     

     

    Anhang V Teil 2.120

    Anhang V Teil 2.120

    010

    020

    030

    040

    050

    010

    Zinserträge

    BAD Art. 27 Vertikale Gliederung Nr. 1; Anhang V Teil 2.21

    IAS 24.18(a); IAS 18.35(b)(iii); Anhang V Teil 2.21

     

     

     

     

     

    020

    Zinsaufwendungen

    BAD Art. 27 Vertikale Gliederung Nr. 2; Anhang V Teil 2.21

    IAS 24.18(a); IAS 1.97; Anhang V Teil 2.21

     

     

     

     

     

    030

    Dividendenerträge

    BAD Art. 27 Vertikale Gliederung Nr. 3; Anhang V Teil 2.28

    IAS 24.18(a); IAS 18.35(b)(v); Anhang V Teil 2.28

     

     

     

     

     

    040

    Gebühren- und Provisionserträge

    BAD Art. 27 Vertikale Gliederung Nr. 4

    IAS 24.18(a); IFRS 7.20(c)

     

     

     

     

     

    050

    Aufwendungen für Gebühren und Provisionen

    BAD Art. 27 Vertikale Gliederung Nr. 5

    IAS 24.18(a); IFRS 7.20(c)

     

     

     

     

     

    060

    Gewinne oder (-) Verluste aus Ausbuchungen von nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten

    BAD Art. 27 Vertikale Gliederung Nr. 6

    IAS 24.18(a)

     

     

     

     

     

    070

    Gewinne oder (-) Verluste aus Ausbuchungen von nichtfinanziellen Vermögenswerten

    Anhang V Teil 2.122

    IAS 24.18(a); Anhang V Teil 2.122

     

     

     

     

     

    080

    Anstieg oder (-) Abnahme der Wertminderung und Rückstellungen für wertgeminderte Schuldtitel, ausgefallene Garantien und ausgefallene Zusagen im Berichtszeitraum

     

    IAS 24.18(d)

     

     

     

     

     

    40.    Gruppenstruktur

    40.1    Gruppenstruktur: nach einzelnen Unternehmen



    Unternehmenskennung

    Unternehmenscode

    Name des Unternehmens

    Eintrittsdatum

    Aktienkapital

    Eigenkapital des Beteiligungsunternehmens

    Gesamtvermögen des Beteiligungsunternehmens

    Gewinne oder (-) Verluste des Beteiligungsunternehmens

    Sitz des Beteiligungsunternehmens

    Branche des Beteiligungsunternehmens

    NACE-Code

    Kumulierter Eigenkapitalanteil [%]

    Stimmrechte [%]

    Gruppenstruktur [Beziehung]

    Bilanzierungsmethode [Rechnungslegungszwecke]

    Bilanzierungsmethode [CRR]

    Buchwert

    Aquisitionskosten

    Geschäfts- oder Firmenwert des Beteiligungsunternehmens

    Zeitwert der Anteile, für die Preisnotierungen veröffentlicht wurden

    Anhang V Teil 2.123, 124(a)

    Anhang V Teil 2.123, 124(b)

    IFRS 12.12(a), 21(a)(i); Anhang V Teil 2.123, 124(c)

    Anhang V Teil 2.123, 124(d)

    Anhang V Teil 2.123, 124(e)

    IFRS 12.B12(b); Anhang V Teil 2.123, 124(f)

    IFRS 12.B12(b); Anhang V Teil 2.123, 124(f)

    IFRS 12.B12(b); Anhang V Teil 2.123, 124(f)

    IFRS 12.12(b), 21(a)(iii); Anhang V Teil 2.123, 124(g)

    Anhang V Teil 2.123, 124(h)

    Anhang V Teil 2.123, 124(i)

    IFRS 12.21(iv); Anhang V Teil 2.123, 124(j)

    IFRS 12.21(iv); Anhang V Teil 2.123, 124(k)

    IFRS 12.10(a)(i); Anhang V Teil 2.123, 124(l)

    IFRS 12.21(b); Anhang V Teil 2.123, 124(m)

    CRR Art. 423 Buchst. b; Anhang V Teil 2.123, 124(n)

    Anhang V Teil 2.123, 124(o)

    Anhang V Teil 2.123, 124(p)

    Anhang V Teil 2.123, 124(q)

    IFRS 12.21(b)(iii); Anhang V Teil 2.123, 124(r)

    Anhang V Teil 2.123, 124(a)

    Anhang V Teil 2.123, 124(b)

    Anhang V Teil 2.123, 124(c)

    Anhang V Teil 2.123, 124(d)

    Anhang V Teil 2.123, 124(e)

    Anhang V Teil 2.123, 124(f)

    Anhang V Teil 2.123, 124(f)

    Anhang V Teil 2.123, 124(f)

    Anhang V Teil 2.123, 124(q)

    Anhang V Teil 2.123, 124(h)

    Anhang V Teil 2.123, 124(i)

    Anhang V Teil 2.123, 124(j)

    Anhang V Teil 2.123, 124(k)

    Anhang V Teil 2.123, 124(l)

    Anhang V Teil 2.123, 124(m)

    CRR Art. 423 Buchst. b; Anhang V Teil 2.123, 124(n)

    Anhang V Teil 2.123, 124(o)

    Anhang V Teil 2.123, 124(p)

    Anhang V Teil 2.123, 124(q)

    Anhang V Teil 2.123, 124(r)

    010

    020

    030

    040

    050

    060

    070

    080

    090

    095

    100

    110

    120

    130

    140

    150

    160

    170

    180

    190

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    40.2.    Gruppenstruktur: nach einzelnen Instrumenten



    Wertpapiercode

    Unternehmenscode

    Unternehmenskennung der Holdinggesellschaft

    Unternehmenscode der Holdinggesellschaft

    Name der Holdinggesellschaft

    Kumulierter Eigenkapitalanteil [%]

    Buchwert

    Aquisitionskosten

    Anhang V Teil 2.125(a)

    Anhang V Teil 2.124(b), 125(c)

     

    Anhang V Teil 2.125(b)

     

    Anhang V Teil 2.124(j), 125(c)

    Anhang V Teil 2.124(o), 125(c)

    Anhang V Teil 2.124(p), 125(c)

    Anhang V Teil 2.125(a)

    Anhang V Teil 2.124(b), 125(c)

     

    Anhang V Teil 2.125(b)

     

    Anhang V Teil 2.124(j), 125(c)

    Anhang V Teil 2.124(o), 125(c)

    Anhang V Teil 2.124(p), 125(c)

    010

    020

    030

    040

    050

    060

    070

    080

     

     

     

     

     

     

     

     

    41.    Beizulegender Zeitwert

    41.1    Bemessungshierarchie: zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete Finanzinstrumente



    VERMÖGENSWERTE

    Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen

    Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind

    Beizulegender Zeitwert

    Bemessungshierarchie IFRS 13.93(b), BC216

    IFRS 7.25-26

    Stufe 1 IFRS 13.76

    Stufe 2 IFRS 13.81

    Stufe 3 IFRS 13.86

    010

    020

    030

    040

    010

    Kredite und Forderungen

    4. Richtlinie Art. 42a Abs. 4 Buchst. b und Abs. 5a; IAS 39.9

    IFRS 7.8(c); IAS 39.9, AG16, AG26

     

     

     

     

    020

    Schuldverschreibungen

    Anhang V Teil 1.24, 26

    Anhang V Teil 1.24, 26

     

     

     

     

    030

    Darlehen und Kredite

    Anhang V Teil 1.24, 27

    Anhang V Teil 1.24, 27

     

     

     

     

    040

    Bis zur Endfälligkeit gehaltene Finanzinvestitionen

    4. Richtlinie Art. 42a Abs. 4 Buchst. a und Abs. 5a; IAS 39.9

    IFRS 7.8(b); IAS 39.9, AG16, AG26

     

     

     

     

    050

    Schuldverschreibungen

    Anhang V Teil 1.24, 26

    Anhang V Teil 1.24, 26

     

     

     

     

    060

    Darlehen und Kredite

    Anhang V Teil 1.24, 27

    Anhang V Teil 1.24, 27

     

     

     

     

    VERBINDLICHKEITEN

     

     

     

     

     

     

    070

    Zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete finanzielle Verbindlichkeiten

    4. Richtlinie Art. 42a Abs. 3 und 5a; IAS 39.47

    IFRS 7.8(f); IAS 39.47

     

     

     

     

    080

    Einlagen

    EZB/2008/32 Anhang 2 Teil 2.9; Anhang V Teil 1.30

    EZB/2008/32 Anhang 2 Teil 2.9; Anhang V Teil 1.30

     

     

     

     

    090

    Begebene Schuldverschreibungen

    Anhang V Teil 1.31

    Anhang V Teil 1.31

     

     

     

     

    100

    Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten

    Anhang V Teil 1.32-34

    Anhang V Teil 1.32-34

     

     

     

     

    41.2    Nutzung der Zeitwert-Option



     

    Buchwert

    Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete Finanzinstrumente

    Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen

    Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind

    Rechnungslegungsanomalie

    Bewertung anhand des beizulegenden Zeitwerts

    Hybride Verträge

    IFRS 7.B5(a)

    IAS 39.9b(i)

    IAS 39.9b(ii)

    IAS 39.11A-12; Anhang V Teil 2.127

    VERMÖGENSWERTE

    010

    020

    030

    010

    Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte

    4. Richtlinie Art. 42a Abs. 1 und 5a; IAS 39.9

    IFRS 7.8(a)(i); IAS 39.9

     

     

     

    020

    Eigenkapitalinstrumente

    EZB/2008/32 Anhang 2 Teil 2.4-5

    IAS 32.11

     

     

     

    030

    Schuldverschreibungen

    Anhang V Teil 1.24, 26

    Anhang V Teil 1.24, 26

     

     

     

    040

    Darlehen und Kredite

    Anhang V Teil 1.24, 27

    Anhang V Teil 1.24, 27

     

     

     

    VERBINDLICHKEITEN

     

     

     

     

     

    050

    Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Verbindlichkeiten

    4. Richtlinie Art. 42a Abs. 1 und 5a; IAS 39.9

    IFRS 7.8(e)(i); IAS 39.9

     

     

     

    060

    Einlagen

    EZB/2008/32 Anhang 2 Teil 2.9; Anhang V Teil 1.30

    EZB/2008/32 Anhang 2 Teil 2.9; Anhang V Teil 1.30

     

     

     

    070

    Begebene Schuldverschreibungen

    Anhang V Teil 1.31

    Anhang V Teil 1.31

     

     

     

    080

    Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten

    Anhang V Teil 1.32-34

    Anhang V Teil 1.32-34

     

     

     

    41.3    Nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete hybride Finanzinstrumente



     

    Übrige separierbare hybride Verträge [nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet]

    Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen

    Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind

    Buchwert

    FINANZIELLE VERMÖGENSWERTE

    010

    010

    Zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Vermögenswerte

    4. Richtlinie Art. 42a Abs. 4 Buchst. b und Abs. 5a; IAS 39.9; Anhang V Teil 2.129

    IAS 39.9; Anhang V Teil 2.129

     

    020

    Zur Veräußerung verfügbar [Basisverträge]

    4. Richtlinie Art. 42a Abs. 4 Buchst. b und Abs. 5a; IAS 39.11; Anhang V Teil 2.130

    IAS 39.11; Anhang V Teil 2.130

     

    030

    Kredite und Forderungen [Basisverträge]

    4. Richtlinie Art. 42a Abs. 4 Buchst. b und Abs. 5a; IAS 39.11; Anhang V Teil 2.130

    IAS 39.11; Anhang V Teil 2.130

     

    040

    Bis zur Endfälligkeit gehaltene Finanzinvestitionen [Basisverträge]

    4. Richtlinie Art. 42a Abs. 4 Buchst. b und Abs. 5a; IAS 39.11; Anhang V Teil 2.130

    IAS 39.11; Anhang V Teil 2.130

     

    FINANZIELLE VERBINDLICHKEITEN

     

     

     

    050

    Zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Verbindlichkeiten

    4. Richtlinie Art. 42a Abs. 4 Buchst. b und Abs. 5a; IAS 39.9; Anhang V Teil 2.129

    IAS 39.9; Anhang V Teil 2.129

     

    060

    Zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete finanzielle Verbindlichkeiten [Basisverträge]

    4. Richtlinie Art. 42a Abs. 4 Buchst. b und Abs. 5a; IAS 39.9; Anhang V Teil 2.130

    IAS 39.11; Anhang V Teil 2.130

     

    42.    Materielle und immaterielle Vermögenswerte: Buchwert nach Bewertungsverfahren



     

    Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind

    Buchwert

    010

    010

    Sachanlagen

    IAS 16.6, IAS 16.29, IAS 1.54(a)

     

    020

    Neubewertungsmodell

    IAS 16.31, 73(a),(d)

     

    030

    Anschaffungskostenmodell

    IAS 16.30, 73(a),(d)

     

    040

    Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien

    IAS 40.5, 30, IAS 1.54(b)

     

    050

    Zeitwertmodell

    IAS 40.33-55, 76

     

    060

    Anschaffungskostenmodell

    IAS 40.56, 79(c)

     

    070

    Sonstige immaterielle Vermögenswerte

    IAS 38.8, 118, 122; Anhang V Teil 2.132

     

    080

    Neubewertungsmodell

    IAS 38.75-87, 124(a)(ii)

     

    090

    Anschaffungskostenmodell

    IAS 38.74

     

    43.    Rückstellungen



     

     

     

    Buchwert

    Renten und sonstige Leistungsverpflichtungen gegenüber Arbeitnehmern

    Andere langfristig fällige Leistungen an Arbeitnehmer

    Restrukturierungsmaßnahmen

    Anhängige Rechtsstreitigkeiten und Steuerstreitigkeiten

    Erteilte Zusagen und Garantien

    Sonstige Rückstellungen

    Summe

    Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind

    IAS 19.63; IAS 1.78(d); Anhang V Teil 2.7

    IAS 19.153; IAS 1.78(d); Anhang V Teil 2.8

    IAS 37.70-83

    IAS 37.Anh. C.6-10

    IAS 37 Anhang C.9; IAS 39.2(h), 47(c)(d), BC15, AG4

    IAS 37.14

     

    Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen

     

    Anhang V Teil 2.7

    Anhang V Teil 2.8

     

     

    BAD Art. 24 und 25 und Art. 33 Abs. 1

     

     

     

    010

    020

    030

    040

    050

    060

    070

    010

    Eröffnungsbilanz [Buchwert zu Beginn des Berichtszeitraums]

     

    IAS 37.84 (a)

     

     

     

     

     

     

     

    020

    Zusätzliche Rückstellungen einschließlich der Erhöhung von bestehenden Rückstellungen

     

    IAS 37.84 (b)

     

     

     

     

     

     

     

    030

    (-) in Anspruch genommene Beträge

     

    IAS 37.84 (c)

     

     

     

     

     

     

     

    040

    (-) nicht in Anspruch genommene Beträge, die während des Berichtszeitraums aufgelöst wurden

     

    IAS 37.84 (d)

     

     

     

     

     

     

     

    050

    Erhöhung des während des Berichtszeitraums [Zeitablauf] abgezinsten Betrags und die Auswirkungen von Änderungen des Abzinsungssatzes

     

    IAS 37.84 (e)

     

     

     

     

     

     

     

    060

    Sonstige Änderungen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    070

    Schlussbilanz [Buchwert am Ende des Berichtszeitraums]

     

    IAS 37.84 (a)

     

     

     

     

     

     

     

    44    Leistungsorientierte Pläne und Leistungen an Arbeitnehmer

    44.1    Komponenten der Nettovermögenswerte und -verbindlichkeiten aus leistungsorientierten Plänen



     

    Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind

    Betrag

    010

    010

    Beizulegender Zeitwert von Vermögenswerten aus leistungsorientierten Plänen

    IAS 19.140(a)(i), 142

     

    020

    Davon: vom Institut begebene Finanzinstrumente

    IAS 19.143

     

    030

    Eigenkapitalinstrumente

    IAS 19.142(b)

     

    040

    Schuldtitel

    IAS 19.142(c)

     

    050

    Immobilien

    IAS 19.142(d)

     

    060

    Sonstige Vermögenswerte aus leistungsorientierten Plänen

     

     

    070

    Barwert von Verpflichtungen aus leistungsorientierten Plänen

    IAS 19.140(a)(ii)

     

    080

    Auswirkung der Vermögenswertobergrenze

    IAS 19.140(a)(iii)

     

    090

    Nettovermögenswerte aus leistungsorientierten Plänen [Buchwert]

    IAS 19.63; Anhang V Teil 2.136

     

    100

    Rückstellungen für Renten und sonstige leistungsorientierte Verpflichtungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses [Buchwert]

    IAS 19.63; IAS 1.78(d); Anhang V Teil 2.7

     

    110

    Zusatzinformation: Beizulegender Zeitwert von als Vermögenswerten erfassten Erstattungsansprüchen

    IAS 19.140(b)

     

    44.2    Veränderungen bei leistungsorientierten Verpflichtungen



     

    Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind

    Leistungsorientierte Verpflichtungen

    010

    010

    Eröffnungsbilanz [Barwert]

    IAS 19.140(a)(ii)

     

    020

    Aktueller Dienstzeitaufwand

    IAS 19.141(a)

     

    030

    Zinsaufwendungen

    IAS 19.141(b)

     

    040

    Beitragszahlungen

    IAS 19.141(f)

     

    050

    Versicherungsmathematische Gewinne oder (-) Verluste aus Änderungen der demografischen Annahmen

    IAS 19.141(a)(ii)

     

    060

    Versicherungsmathematische Gewinne oder (-) Verluste aus Änderungen der finanziellen Annahmen

    IAS 19.141(c)(iii)

     

    070

    Erhöhung oder (-) Abnahme des Fremdwährungsrisikos

    IAS 19.141(e)

     

    080

    Leistungsauszahlungen

    IAS 19.141(g)

     

    090

    Nachzuverrechnender Dienstzeitaufwand einschließlich Gewinnen und Verlusten aus der Abgeltung

    IAS 19.141(d)

     

    100

    Erhöhung oder (-) Verminderung durch die Zusammenfassung von Geschäftstätigkeiten und Veräußerungen

    IAS 19.141(h)

     

    110

    Sonstige Erhöhungen oder (-) Verminderungen

     

     

    120

    Schlussbilanz [Barwert]

    IAS 19.140(a)(iii); Anhang V Teil 2.138

     

    44.3    Zusatzinformationen [in Bezug auf die Personalaufwendungen]



     

    Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen

    Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind

    Laufender Berichtszeitraum

    010

    010

    Renten und ähnliche Aufwendungen

    Anhang V Teil 2.139(a)

    Anhang V Teil 2.139(a)

     

    020

    Anteilsbasierte Vergütungen

    Anhang V Teil 2.139(b)

    IFRS 2.44; Anhang V Teil 2.139(b)

     

    45    Aufschlüsselung ausgewählter Posten der Gewinn- und Verlustrechnung

    45.1    Gewinne oder Verluste aus erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, nach Bilanzierungsportfolio



     

    Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen

    Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind

    Laufender Zeitraum

    Änderungen des beizulegenden Zeitwerts aufgrund von Ausfallrisiken

    010

    020

    010

    Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte

    4. Richtlinie Art. 42a Abs. 1 und 5a; IAS 39.9

    IFRS 7.20(a)(i); IAS 39.55(a)

     

     

    020

    Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Verbindlichkeiten

    4. Richtlinie Art. 42a Abs. 1 und 5a; IAS 39.9

    IFRS 7.20(a)(i); IAS 39.55(a)

     

     

    030

    GEWINNE ODER (-) VERLUSTE AUS FINANZIELLEN VERMÖGENSWERTEN UND VERBINDLICHKEITEN, DIE ERFOLGSWIRKSAM ZUM BEIZULEGENDEN ZEITWERT BEWERTET WERDEN

    BAD Art. 27 Vertikale Gliederung Nr. 6

    IFRS 7.20(a)(i)

     

     

    45.2    Gewinne oder Verluste bei der Ausbuchung nichtfinanzieller Vermögenswerte, mit Ausnahme der zur Veräußerung gehaltenen



     

    Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen

    Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind

    Laufender Zeitraum

    010

    020

    Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien

     

    IAS 40.69, IAS 1.34(a), 98(d)

     

    030

    Immaterielle Vermögenswerte

     

    IAS 38.113-115A, IAS 1.34(a)

     

    040

    Sonstige Vermögenswerte

     

    IAS 1.34 (a)

     

    050

    GEWINNE ODER (-) VERLUSTE BEI DER AUSBUCHUNG NICHTFINANZIELLER VERMÖGENSWERTE

     

    IAS 1.34

     

    45.3    Sonstige betriebliche Erträge und Aufwendungen



     

    Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen

    Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind

    Erträge

    Aufwendungen

    010

    020

    010

    Änderungen beim Zeitwert von materiellen Vermögenswerten, die nach dem Zeitwertmodell bewertet werden

    Anhang V Teil 2.141

    IAS 40.76(d); Anhang V Teil 2.141

     

     

    020

    Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien

    Anhang V Teil 2.141

    IAS 40.75(f); Anhang V Teil 2.141

     

     

    030

    Operating-Leasingverhältnisse mit Ausnahme von als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien

    Anhang V Teil 2.142

    IAS 17.50, 51, 56(b); Anhang V Teil 2.142

     

     

    040

    Sonstige

    Anhang V Teil 2.143

    Anhang V Teil 2.143

     

     

    050

    SONSTIGE BETRIEBLICHE ERTRÄGE ODER AUFWENDUNGEN

    Anhang V Teil 2.141-142

    Anhang V Teil 2.141-142

     

     

    ▼M3

    46.    Eigenkapitalveränderungsrechnung



    Quellen von Eigenkapitalveränderungen

     

     

    Kapital

    Agio

    Begebene Eigenkapitalinstrumente, mit Ausnahme von Kapital

    Sonstiges Eigenkapital

    Kumuliertes sonstiges Ergebnis

    Einbehaltene Gewinne

    Neubewertungsrücklagen

    Zum Zeitwert angesetzte Rücklagen

    Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind

    IAS 1.106, 54(r)

    IAS 1.106, 78(e)

    IAS 1.106, Anhang V Teil 2.15-16

    IAS 1.106; Anhang V Teil 2.17

    IAS 1.106

    CRR Art. 4 Abs. 123

    IFRS 1.30, D5-D8

     

    Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen

    BAD Art 4 Passiva Nr. 9, BAD Art. 22

    BAD Art. 4 Passiva Nr. 10; CRR Art. 4 Abs. 124

    Anhang V Teil 2.15-17

    Anhang V Teil 2.17

    4. Richtlinie Art. 42a Abs. 1 und 5a

    BAD Art. 4 Passiva Nr. 13; CRR Art. 4 Abs. 123

     

    BAD Art. 4 Passiva Nr. 12

    010

    020

    030

    040

    050

    060

    070

    075

    010

    Eröffnungsbilanz [vor Anpassung]

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    020

    Auswirkungen der Berichtigung von Fehlern

     

    IAS 1.106(b) und IAS 8.42

     

     

     

     

     

     

     

     

    030

    Auswirkungen von Änderungen der Rechnungslegungsmethoden

     

    IAS 1.106(b); IAS 1, IG6; IAS 8.22

     

     

     

     

     

     

     

     

    040

    Eröffnungsbilanz [aktueller Berichtszeitraum]

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    050

    Emission von Stammaktien

     

    IAS 1.106.(d).(iii)

     

     

     

     

     

     

     

     

    060

    Emission von Vorzugsaktien

     

    IAS 1.106.(d).(iii)

     

     

     

     

     

     

     

     

    070

    Emission anderer Eigenkapitalinstrumente

     

    IAS 1.106.(d).(iii)

     

     

     

     

     

     

     

     

    080

    Ausübung oder Auslaufen sonstiger begebener Eigenkapitalinstrumente

     

    IAS 1.106.(d).(iii)

     

     

     

     

     

     

     

     

    090

    Umwandlung von Schulden in Eigenkapital

     

    IAS 1.106.(d).(iii)

     

     

     

     

     

     

     

     

    100

    Kapitalherabsetzung

     

    IAS 1.106.(d).(iii)

     

     

     

     

     

     

     

     

    110

    Dividenden

     

    IAS 1.106(d)(iii), IAS 32.35; IAS 1, IG6

     

     

     

     

     

     

     

     

    120

    Erwerb eigener Anteile

     

    IAS 1.106(d)(iii), IAS 32.33

     

     

     

     

     

     

     

     

    130

    Veräußerung oder Löschung eigener Anteile

     

    IAS 1.106(d)(iii), IAS 32.33

     

     

     

     

     

     

     

     

    140

    Umgliederung von Finanzinstrumenten aus dem Eigenkapital in die Verbindlichkeiten

     

    IAS 1.106.(d).(iii)

     

     

     

     

     

     

     

     

    150

    Umgliederung von Finanzinstrumenten aus den Verbindlichkeiten in das Eigenkapital

     

    IAS 1.106.(d).(iii)

     

     

     

     

     

     

     

     

    160

    Umbuchungen zwischen Eigenkapitalbestandteilen

     

    IAS 1.106.(d).(iii)

     

     

     

     

     

     

     

     

    170

    Aus anderen Geschäftstätigkeiten resultierende Erhöhungen oder (-) Verminderungen des Eigenkapitals

     

    IAS 1.106.(d).(iii)

     

     

     

     

     

     

     

     

    180

    Anteilsbasierte Vergütungen

     

    IAS 1.106(d)(iii); IFRS 2.10

     

     

     

     

     

     

     

     

    190

    Sonstige Erhöhungen oder (-) Verminderungen des Eigenkapitals

     

    IAS 1.106.(d)

     

     

     

     

     

     

     

     

    200

    Jahresgesamtergebnis

     

    IAS 1.106(d)(i)-(ii), IAS 1.81A(c); IAS 1, IG6

     

     

     

     

     

     

     

     

    210

    Schlussbilanz [aktueller Berichtszeitraum]

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     



    Quellen von Eigenkapitalveränderungen

     

     

    Sonstige Rücklagen

    Erste Konsolidierung. Differenzen

    (-) Eigene Anteile

    Den Eigentümern des Mutterunternehmens zurechenbare Gewinne oder (-) Verluste

    (-) Zwischendividenden

    Minderheitsbeteiligungen

    Summe

    Kumuliertes sonstiges Ergebnis

    Sonstige Positionen

    Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind

    IAS 1.106, 54(c)

     

    IAS 1.106, IAS 32.34, IAS 33; Anhang V Teil 2.20

    IAS 1.106(a), 83 (a)(ii)

    IAS 1.106, IAS 32.35

    IAS 1.54(q), 106(a); IAS 27.27-28

    IAS 1.54(q), 106(a); IAS 27.27-28

    IAS 1.9(c), IG6

    Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen

     

    7. Richtlinie Art. 19 Abs. 1 Buchst. c

    4. Richtlinie Aktiva C(III)(7), D(III)(2); Anhang V Teil 2.20

    BAD Art. 4 Passiva Nr. 14

    CRR Art. 26 Abs. 2b

    7. Richtlinie Art. 21

    7. Richtlinie Art. 21

     

    080

    085

    090

    100

    110

    120

    130

    140

    010

    Eröffnungsbilanz [vor Anpassung]

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    020

    Auswirkungen der Berichtigung von Fehlern

     

    IAS 1.106(b) und IAS 8.42

     

     

     

     

     

     

     

     

    030

    Auswirkungen von Änderungen der Rechnungslegungsmethoden

     

    IAS 1.106(b); IAS 1, IG6; IAS 8.22

     

     

     

     

     

     

     

     

    040

    Eröffnungsbilanz [aktueller Berichtszeitraum]

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    050

    Emission von Stammaktien

     

    IAS 1.106.(d).(iii)

     

     

     

     

     

     

     

     

    060

    Emission von Vorzugsaktien

     

    IAS 1.106.(d).(iii)

     

     

     

     

     

     

     

     

    070

    Emission anderer Eigenkapitalinstrumente

     

    IAS 1.106.(d).(iii)

     

     

     

     

     

     

     

     

    080

    Ausübung oder Auslaufen sonstiger begebener Eigenkapitalinstrumente

     

    IAS 1.106.(d).(iii)

     

     

     

     

     

     

     

     

    090

    Umwandlung von Schulden in Eigenkapital

     

    IAS 1.106.(d).(iii)

     

     

     

     

     

     

     

     

    100

    Kapitalherabsetzung

     

    IAS 1.106.(d).(iii)

     

     

     

     

     

     

     

     

    110

    Dividenden

     

    IAS 1.106(d)(iii), IAS 32.35; IAS 1, IG6

     

     

     

     

     

     

     

     

    120

    Erwerb eigener Anteile

     

    IAS 1.106(d)(iii), IAS 32.33

     

     

     

     

     

     

     

     

    130

    Veräußerung oder Löschung eigener Anteile

     

    IAS 1.106(d)(iii), IAS 32.33

     

     

     

     

     

     

     

     

    140

    Umgliederung von Finanzinstrumenten aus dem Eigenkapital in die Verbindlichkeiten

     

    IAS 1.106.(d).(iii)

     

     

     

     

     

     

     

     

    150

    Umgliederung von Finanzinstrumenten aus den Verbindlichkeiten in das Eigenkapital

     

    IAS 1.106.(d).(iii)

     

     

     

     

     

     

     

     

    160

    Umbuchungen zwischen Eigenkapitalbestandteilen

     

    IAS 1.106.(d).(iii)

     

     

     

     

     

     

     

     

    170

    Aus anderen Geschäftstätigkeiten resultierende Erhöhungen oder (-) Verminderungen des Eigenkapitals

     

    IAS 1.106.(d).(iii)

     

     

     

     

     

     

     

     

    180

    Anteilsbasierte Vergütungen

     

    IAS 1.106(d)(iii); IFRS 2.10

     

     

     

     

     

     

     

     

    190

    Sonstige Erhöhungen oder (-) Verminderungen des Eigenkapitals

     

    IAS 1.106.(d)

     

     

     

     

     

     

     

     

    200

    Jahresgesamtergebnis

     

    IAS 1.106(d)(i)-(ii), IAS 1.81A(c); IAS 1, IG6

     

     

     

     

     

     

     

     

    210

    Schlussbilanz [aktueller Berichtszeitraum]

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     




    ANHANG V

    MELDUNG VON FINANZINFORMATIONEN

    Inhaltsverzeichnis

    ALLGEMEINE ERLÄUTERUNGEN

    1.

    Verweise

    2.

    Konventionen

    3.

    Konsolidierung

    4.

    Bilanzierungsportfolios

    4.1.

    Vermögenswerte

    4.2.

    Verbindlichkeiten

    5.

    Finanzinstrumente

    5.1.

    Finanzielle Vermögenswerte

    5.2.

    Finanzielle Verbindlichkeiten

    6.

    Aufschlüsselung der Gegenparteien

    ERLÄUTERUNGEN ZU DEN MELDEBÖGEN

    1.

    Bilanz

    1.1.

    Vermögenswerte (1.1)

    1.2.

    Verbindlichkeiten (1.2)

    1.3.

    Eigenkapital (1.3)

    2.

    Gewinn- und Verlustrechnung (2)

    3.

    Gesamtergebnisrechnung (3)

    4.

    Aufschlüsselung der finanziellen Vermögenswerte nach Instrumenten und BRANCHE der Gegenpartei (4)

    5.

    Aufschlüsselung der Darlehen und Kredite nach Produkt (5)

    6.

    Aufschlüsselung der Darlehen und Kredite an nichtfinanzielle Unternehmen nach NACE-Codes (6)

    7.

    Der Wertminderung unterliegende finanzielle Vermögenswerte, die überfällig oder wertgemindert sind (7)

    8.

    Aufschlüsselung der finanziellen Verbindlichkeiten (8)

    9.

    Kreditzusagen, Finanzgarantien und sonstige Zusagen (9)

    10.

    Derivate (10 und 11)

    10.1.

    Einreihung der Derivate nach Risikotyp

    10.2.

    Für Derivate auszuweisende Beträge

    10.3.

    Als „wirtschaftliche Absicherung“ eingestufte Derivate

    10.4.

    Aufschlüsselung der Derivate nach Branche der Gegenpartei

    11.

    Veränderungen bei den Wertberichtigungen für Kreditverluste und die Wertminderung von Eigenkapitalinstrumenten (12)

    12.

    Empfangene Sicherheiten und Garantien (13)

    12.1.

    Aufschlüsselung der Darlehen und Kredite nach Sicherheiten und Garantien (13.1)

    12.2.

    Durch Inbesitznahme während des Berichtszeitraums erlangte Sicherheiten [am Berichtsstichtag gehalten] (13.2)

    12.3.

    Durch Inbesitznahme erlangte Sicherheiten [materielle Vermögenswerte] kumulativ (13.3)

    13.

    Bemessungshierarchie: Finanzinstrumente zum beizulegenden Zeitwert (14)

    14.

    Ausbuchung und mit den übertragenen finanziellen Vermögenswerten verbundene finanzielle Verbindlichkeiten (15)

    15.

    Aufschlüsselung ausgewählter Posten der Gewinn- und Verlustrechnung (16)

    15.1.

    Zinserträge und -aufwendungen nach Instrument und Branche der Gegenpartei (16.1)

    15.2.

    Gewinne oder Verluste bei der Ausbuchung von nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, aufgeschlüsselt nach Instrument (16.2)

    15.3.

    Gewinne oder Verluste aus zu Handelszwecken gehaltenen finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, aufgeschlüsselt nach Instrument (16.3)

    15.4.

    Gewinne oder Verluste aus zu Handelszwecken gehaltenen finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, aufgeschlüsselt nach Risiko (16.4)

    15.5.

    Gewinne oder Verluste aus erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, aufgeschlüsselt nach Instrument (16.5)

    15.6.

    Gewinne oder Verluste aus der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften (16.6)

    15.7.

    Wertminderung bei finanziellen und nicht finanziellen Vermögenswerten (16.7)

    16.

    Abstimmung zwischen dem Konsolidierungskreis für Rechnungslegungszwecke und dem Konsolidierungskreis für aufsichtsrechtliche Zwecke (17)

    17.

    Geografische Aufschlüsselung (20)

    18.

    Materielle und immaterielle Vermögenswerte: Vermögenswerte, die Gegenstand von Operating-Leasingverhältnissen sind (21)

    19.

    Vermögensverwaltung, Verwahrung und andere Serviceaufgaben (22)

    19.1.

    Gebühren- und Provisionserträge und -aufwendungen nach Tätigkeiten (22.1)

    19.2.

    Vermögenswerte, die Gegenstand der erbrachten Dienstleistungen sind (22.2)

    20.

    Beteiligungen an nicht konsolidierten, strukturierten Unternehmen (30)

    21.

    Nahestehende Unternehmen und Personen (31)

    21.1.

    Nahe stehende Unternehmen und Personen: Verbindlichkeiten und Forderungen (31.1)

    21.2.

    Nahestehende Unternehmen und Personen: Aufwendungen und Erträge durch Geschäfte mit (31.2)

    22.

    Gruppenstruktur (40)

    22.1.

    Gruppenstruktur: „nach Unternehmen“ (40.1)

    22.2.

    Gruppenstruktur: „nach Instrument“ (40.2)

    23.

    Beizulegender Zeitwert (41)

    23.1.

    Bemessungshierarchie: zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete Finanzinstrumente (41.1)

    23.2.

    Nutzung der Zeitwertoption (41.2)

    23.3.

    Nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete hybride Finanzinstrumente (41.3)

    24.

    Materielle und immaterielle Vermögenswerte: Buchwert nach Bewertungsverfahren (42)

    25.

    Rückstellungen (43)

    26.

    Leistungsorientierte Pläne und Leistungen an Arbeitnehmer (44)

    26.1.

    Komponenten der Nettovermögenswerte und -verbindlichkeiten aus leistungsorientierten Plänen (44.1)

    26.2.

    Veränderungen bei leistungsorientierten Verpflichtungen (44.2)

    26.3.

    Zusatzinformationen [in Bezug auf die Personalaufwendungen] (44.3)

    27.

    Aufschlüsselung ausgewählter Posten der Gewinn- und Verlustrechnung (45)

    27.1.

    Gewinne oder Verluste bei der Ausbuchung nicht finanzieller Vermögenswerte, mit Ausnahme der zur Veräußerung gehaltenen (45.2)

    27.2.

    Sonstige betriebliche Erträge und Aufwendungen (45.3)

    28.

    Eigenkapitalveränderungsrechnung (46)

    29.

    Notleidende Risikopositionen (18)

    30.

    Gestundete Risikopositionen (19)

    ZUORDNUNG DER RISIKOPOSITIONSKLASSEN UND GEGENPARTEIARTEN

    TEIL 1

    ALLGEMEINE ERLÄUTERUNGEN

    1.   VERWEISE

    1. Der vorliegende Anhang liefert zusätzliche Erläuterungen zu den in den Anhängen III und IV enthaltenen Finanzinformationsmeldebögen (nachfolgend „FINREP“). Er ist als Ergänzung der in den Meldebögen der Anhänge III und IV enthaltenen Verweise zu verstehen.

    2. Die in den Meldebögen ermittelten Datenpunkte werden gemäß den Ansatz-, Aufrechnungs- und Bewertungsgrundsätzen des geltenden Rechnungslegungsrahmens im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 77 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (nachfolgend „CRR“) erstellt.

    3. Institute übermitteln nur diejenigen Teile der Meldebögen, die sich auf Folgendes beziehen:

    a) Vermögenswerte, Verbindlichkeiten, Eigenkapital, Erträge und Aufwendungen, die vom Institut angesetzt werden;

    b) außerbilanzielle Risikopositionen und Tätigkeiten, an denen das Institut beteiligt ist;

    c) vom Institut durchgeführte Geschäfte;

    d) die vom Institut angewandten Bewertungsgrundsätze unter Einschluss der Methoden zur Schätzung der Wertberichtigungen für Kreditrisiken.

    4. Für die Zwecke der Anhänge III und IV sowie des vorliegenden Anhangs bezeichnet die Kurzform

    a) „IAS-Verordnung“ die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002;

    b) „IAS“ bzw. „IFRS“ die Internationalen Rechnungslegungsstandards im Sinne des Artikels 2 der von der Kommission erlassenen IAS-Verordnung;

    c) „EZB-BSI-Verordnung“ oder „EZB/2008/32“ die Verordnung (EG) Nr. 25/2009 der Europäischen Zentralbank ( 8 );

    d) „NACE-Verordnung“ die Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 9 );

    e) „BAD“ die Richtlinie 86/635/EWG des Rates ( 10 );

    f) „Vierte Richtlinie“ die Vierte Richtlinie des Rates (78/660/EWG) ( 11 );

    g) „nationale GAAP“ im Rahmen der BAD entwickelte, allgemein anerkannte nationale Rechnungslegungsgrundsätze;

    h) „KMU“ Kleinstunternehmen und kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Kommissionsempfehlung K(2003)1422 ( 12 );

    i) „ISIN-Code“ die aus zwölf alphanumerischen Zeichen bestehende Internationale Wertpapierkennnummer, mit der Wertpapiere zur eindeutigen Identifizierung einer Wertpapieremission gekennzeichnet werden;

    j) „LEI-Code“ die globale Unternehmenskennung, die Rechtsträgern zugewiesen wird und mit der die an Finanzgeschäften beteiligten Parteien eindeutig gekennzeichnet werden.

    2.   KONVENTIONEN

    5. Für die Zwecke der Anhänge III und IV bedeutet die graue Hinterlegung eines Datenpunkts, dass dieser Datenpunkt nicht erforderlich ist oder nicht gemeldet werden kann. In Anhang IV bedeutet die schwarze Hinterlegung einer Spalte mit Referenzen, dass diejenigen Institute, die den in der betreffenden Zeile oder Spalte genannten Referenzen folgen, die zugehörigen Datenpunkte nicht übermitteln müssen.

    6. Die Meldebögen in den Anhängen III und IV beinhalten implizite Bewertungsgrundsätze, die mittels Verwendung von Konventionen in den Meldebögen selbst festgelegt werden.

    7. Die Verwendung von Klammern in der Bezeichnung eines Postens in einem Meldebogen bedeutet, dass der betreffende Posten zur Berechnung des Gesamtbetrags abzuziehen ist. Dies bedeutet aber nicht, dass der Posten als negativer Wert auszuweisen ist.

    8. Als negativer Wert auszuweisende Posten werden in den Meldebögen durch die Aufnahme eines „(-)“ zu Beginn der Bezeichnung gekennzeichnet, wie beispielsweise in „(-) Eigene Anteile“.

    9. In dem in den Anhängen III und IV beschriebenen „Datenpunktmodell“ (nachfolgend DPM) für die Finanzinformationsmeldebögen gehört zu jedem Datenpunkt (jeder Zelle) ein „Basisposten“, dem ein „Gutschrift/Lastschrift“-Attribut zugeordnet wird. Mit dieser Zuordnung wird sichergestellt, dass alle Unternehmen, die Datenpunkte melden, die „Vorzeichenkonvention“ befolgen. Mit ihrer Hilfe kann auch das jedem Datenpunkt entsprechende „Gutschrift/Lastschrift“-Attribut ermittelt werden.

    10. Die schematische Funktionsweise dieser Konvention ist Tabelle 1 zu entnehmen.



    Tabelle 1

    Gutschrift/Lastschrift-Konvention, positive und negative Vorzeichen

    Element

    Gutschrift/Lastschrift

    Saldo/Veränderung

    Ausgewiesener Wert

    Vermögenswerte

    Lastschrift

    Saldo der Vermögenswerte

    Positiv („Normal“, kein Vorzeichen erforderlich)

    Anstieg der Vermögenswerte

    Positiv („Normal“, kein Vorzeichen erforderlich)

    Negativer Saldo der Vermögenswerte

    Negativ (Minuszeichen „–“ erforderlich)

    Rückgang der Vermögenswerte

    Negativ (Minuszeichen „–“ erforderlich)

    Aufwendungen

    Saldo der Aufwendungen

    Positiv („Normal“, kein Vorzeichen erforderlich)

    Anstieg der Aufwendungen

    Positiv („Normal“, kein Vorzeichen erforderlich)

    Negativer Saldo (einschließlich Rückbuchungen) der Aufwendungen

    Negativ (Minuszeichen „–“ erforderlich)

    Rückgang der Aufwendungen

    Negativ (Minuszeichen „–“ erforderlich)

    Verbindlichkeiten

    Gutschrift

    Saldo der Verbindlichkeiten

    Positiv („Normal“, kein Vorzeichen erforderlich)

    Anstieg der Verbindlichkeiten

    Positiv („Normal“, kein Vorzeichen erforderlich)

    Negativer Saldo der Verbindlichkeiten

    Negativ (Minuszeichen „–“ erforderlich)

    Rückgang der Verbindlichkeiten

    Negativ (Minuszeichen „–“ erforderlich)

    Eigenkapital

    Saldo des Eigenkapitals

    Positiv („Normal“, kein Vorzeichen erforderlich)

    Anstieg des Eigenkapitals

    Positiv („Normal“, kein Vorzeichen erforderlich)

    Negativer Saldo des Eigenkapitals

    Negativ (Minuszeichen „–“ erforderlich)

    Rückgang des Eigenkapitals

    Negativ (Minuszeichen „–“ erforderlich)

    Einnahmen

    Saldo der Einnahmen

    Positiv („Normal“, kein Vorzeichen erforderlich)

    Anstieg der Einnahmen

    Positiv („Normal“, kein Vorzeichen erforderlich)

    Negativer Saldo (einschließlich Rückbuchungen) der Einnahmen

    Negativ (Minuszeichen „–“ erforderlich)

    Rückgang der Einnahmen

    Negativ (Minuszeichen „–“ erforderlich)

    3.   KONSOLIDIERUNG

    11. Sofern in diesem Anhang nichts anderes festgelegt ist, wird bei Erstellung der FINREP-Bögen der aufsichtliche Konsolidierungskreis nach Teil 1 Titel II Kapitel 2 Abschnitt 2 CRR zugrunde gelegt. Institute gehen bei der buchmäßigen Erfassung ihrer Tochterunternehmen und Gemeinschaftsunternehmen nach den gleichen Methoden wie bei der aufsichtlichen Konsolidierung vor:

    a) Instituten kann gemäß Artikel 18 Absatz 5 CRR die Anwendung der Äquivalenzmethode auf Anlagen in Versicherungsunternehmen und nichtfinanziellen Tochterunternehmen gestattet oder vorgeschrieben werden.

    b) Instituten kann gemäß Artikel 18 Absatz 2 CRR die Anwendung der anteilmäßigen Konsolidierungsmethode auf finanzielle Tochterunternehmen gestattet werden.

    c) Instituten kann gemäß Artikel 18 Absatz 4 CRR die Anwendung der anteilmäßigen Konsolidierungsmethode auf Beteiligungen an Gemeinschaftsunternehmen vorgeschrieben werden.

    4.   BILANZIERUNGSPORTFOLIOS

    4.1.    Vermögenswerte

    12. Unter „Bilanzierungsportfolios“ sind nach Bewertungsgrundsätzen zusammengefasste Finanzinstrumente zu verstehen. Unter diese Zusammenfassungen fallen keine Beteiligungen an Tochterunternehmen, Gemeinschaftsunternehmen und verbundenen Einrichtungen, als „Kassenbestand, Guthaben bei Zentralbanken und Sichtguthaben“ eingestufte Sicht-Saldenforderungen sowie die als „zur Veräußerung gehalten“ eingestuften Finanzinstrumente, die in die Posten „als zur Veräußerung gehalten eingestufte langfristige Vermögenswerte und Veräußerungsgruppen“ und „als zur Veräußerung gehalten eingestufte, den Veräußerungsgruppen zugeordnete Verbindlichkeiten“ eingereiht wurden.

    13. Für finanzielle Vermögenswerte werden die folgenden, auf den IFRS beruhenden Bilanzierungsportfolios eingesetzt:

    a) „Zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Vermögenswerte“;

    b) „Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte“;

    c) „Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte“;

    d) „Kredite und Forderungen“;

    e) „Bis zur Endfälligkeit gehaltene Finanzinvestitionen“.

    14. Für finanzielle Vermögenswerte werden die folgenden, auf nationalen GAAP beruhenden Bilanzierungsportfolios eingesetzt:

    a) „Zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Vermögenswerte“;

    b) „Nicht zu Handelszwecken gehaltene, nicht derivative, erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte“;

    c) „Nicht zu Handelszwecken gehaltene, nicht derivative, erfolgsneutral im Eigenkapital zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte“;

    d) „Nicht zu Handelszwecken gehaltene, nach einer kostenbezogenen Methode bewertete Schuldtitel“ und

    e) „Sonstige nicht zu Handelszwecken gehaltene, nicht derivative finanzielle Vermögenswerte“.

    15. „Zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Vermögenswerte“ hat die gleiche Bedeutung wie in den allgemein anerkannten nationalen Rechnungslegungsgrundsätzen (GAAP) auf BAD-Grundlage. Nach nationalen GAAP auf BAD-Grundlage sind Derivate, die nicht zur Bilanzierung von Sicherungsgeschäften gehalten werden, ohne Rücksicht auf die zur Bewertung der betreffenden Kontrakte angewendeten Methoden in diesem Posten auszuweisen. Institute nehmen Derivatekontrakte nur in die Bilanz auf, wenn diese Kontrakte dem geltenden Rechnungslegungsrahmen entsprechend angesetzt werden.

    16. Bei finanziellen Vermögenwerten schließen „kostenbezogene Methoden“ auch Bewertungsgrundsätze ein, nach denen ein solcher finanzieller Vermögenswert zu Kosten zuzüglich aufgelaufener Zinsen und abzüglich des Wertminderungsaufwands bewertet wird.

    17. Nach nationalen GAAP auf BAD-Grundlage schließen „Sonstige nicht zu Handelszwecken gehaltene, nicht derivative finanzielle Vermögenswerte“ auch finanzielle Vermögenswerte ein, die nicht für eine Aufnahme in andere Bilanzierungsportfolios in Frage kommen. Dieses Bilanzierungsportfolio enthält unter anderem finanzielle Vermögenswerte, die zum jeweils niedrigeren Betrag des erstmaligen Ansatzes oder des beizulegenden Zeitwerts bewertet werden (so genanntes „Niederstwertprinzip“).

    18. Nach nationalen GAAP auf BAD-Grundlage legen Institute, denen in den IFRS die Anwendung bestimmter Bewertungsgrundsätze für Finanzinstrumente gestattet oder vorgeschrieben wird, die maßgeblichen Bilanzierungsportfolios in dem Umfang, in dem diese angewendet werden, vor.

    19. „Derivate — Bilanzierung von Sicherungsgeschäften“ umfasst die Derivate, die nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen zur Bilanzierung von Sicherungsgeschäften gehalten werden.

    4.2.    Verbindlichkeiten

    20. Für finanzielle Verbindlichkeiten werden die folgenden, auf den IFRS beruhenden Bilanzierungsportfolios eingesetzt:

    a) „Zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Verbindlichkeiten“;

    b) „Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Verbindlichkeiten“;

    c) „Zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete finanzielle Verbindlichkeiten“.

    21. Für finanzielle Verbindlichkeiten werden die folgenden, auf nationalen GAAP beruhenden Bilanzierungsportfolios eingesetzt:

    a) „Zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Verbindlichkeiten“ und

    b) „Nicht zu Handelszwecken gehaltene, nicht derivative, nach einer kostenbezogenen Methode bewertete finanzielle Verbindlichkeiten“.

    22. Nach nationalen GAAP übermitteln Institute, denen in den IFRS die Anwendung bestimmter Bewertungsgrundsätze für Finanzinstrumente gestattet oder vorgeschrieben wird, die maßgeblichen Bilanzierungsportfolios in dem Umfang, in dem diese Grundsätze angewendet werden.

    23. Sowohl nach IFRS als auch nach GAAP fallen unter den Posten „Derivate — Bilanzierung von Sicherungsgeschäften“ Derivate, die dem geltenden Rechnungslegungsrahmen entsprechend zur Bilanzierung von Sicherungsgeschäften gehalten werden.

    5.   FINANZINSTRUMENTE

    5.1.    Finanzielle Vermögenswerte

    24. Unter dem Buchwert ist der Betrag zu verstehen, der auf der Aktivseite der Bilanz auszuweisen ist. Der Buchwert finanzieller Vermögenswerte schließt aufgelaufene Zinsen ein.

    25. Finanzielle Vermögenswerte werden auf die folgenden Klassen von Instrumenten verteilt: „Kassenbestand“, „Derivate“, „Eigenkapitalinstrumente“, „Schuldverschreibungen“ sowie „Darlehen und Kredite“.

    26. „Schuldverschreibungen“ sind vom Institut gehaltene, als Wertpapiere begebene Schuldtitel, die nach der EZB-Verordnung über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute keine Darlehen sind.

    27. „Darlehen und Kredite“ sind vom Institut gehaltene Schuldtitel, die keine Wertpapiere sind. Zu diesem Posten gehören „Darlehen“ im Sinne der EZB-Verordnung über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute sowie „Kredite“, die gemäß der EZB-Verordnung über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute nicht als „Darlehen“ eingestuft werden können. „Kredite, die keine Darlehen sind“ werden in Ziffer 41 Buchstabe g von Teil 1 dieses Anhangs näher definiert. Daraus folgt, dass „Schuldtitel“ sowohl „Darlehen und Kredite“ als auch „Schuldverschreibungen“ einschließen.

    5.2.    Finanzielle Verbindlichkeiten

    28. Unter dem Buchwert ist der Betrag zu verstehen, der auf der Passivseite der Bilanz auszuweisen ist. Der Buchwert finanzieller Verbindlichkeiten schließt aufgelaufene Zinsen ein.

    29. Finanzielle Verbindlichkeiten werden auf die folgenden Klassen von Finanzinstrumenten verteilt: „Derivate“, „Verkaufspositionen“, „Einlagen“, „Begebene Schuldverschreibungen“ und „Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten“.

    30. Für „Einlagen“ gilt die gleiche Definition wie in der EZB-Verordnung über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute.

    31. „Begebene Schuldverschreibungen“ sind vom Institut begebene Schuldtitel, die nach der EZB-Verordnung über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute keine Einlagen sind.

    32. Unter „Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten“ fallen alle finanziellen Verbindlichkeiten außer Derivaten, Verkaufspositionen, Einlagen und begebenen Schuldverschreibungen.

    33. Nach IFRS oder mit diesen vereinbaren nationalen GAAP können unter „Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten“ auch Finanzgarantien fallen, wenn sie entweder erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert [IAS 39 Absatz 47 Buchstabe a] oder zum ursprünglich angesetzten Betrag abzüglich der kumulativen Abschreibung [IAS 39 Absatz 47 Buchstabe c Ziffer ii] bewertet werden. Darlehenszusagen sind als „Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten“ auszuweisen, wenn es sich um erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Verbindlichkeiten [IAS 39 Absatz 4 Buchstabe a] oder um Zusagen für Kredite unter dem Marktzinssatz [IAS 39 Absatz 4 Buchstabe b, Absatz 47 Buchstabe d] handelt. Die aus diesen Verträgen entstehenden Rückstellungen [IAS 39 Absatz 47 Buchstabe c Ziffer i und Buchstabe d Ziffer i] werden als Rückstellungen für „Erteilte Zusagen und Garantien“ ausgewiesen.

    34. „Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten“ können auch auszuschüttende Dividenden, aus Zwischenkonten und schwebenden Verrechnungen auszuzahlende Beträge und in Bezug auf die zukünftige Abrechnung von Wertpapier- oder Wechselkursgeschäften zu zahlende Beträge (Verbindlichkeiten aus vor dem Zahlungstermin angesetzten Geschäften) einschließen.

    6.   AUFSCHLÜSSELUNG DER GEGENPARTEIEN

    35. Ist eine Aufschlüsselung nach Gegenparteien erforderlich, werden diese in folgende Gruppen unterteilt:

    a) Zentralbanken;

    b) Staatssektor: Zentralstaat und regionale sowie lokale Gebietskörperschaften unter Einschluss von Verwaltungsorganen und nicht gewerblichen Unternehmen, aber unter Ausschluss von im Besitz dieser Gebietskörperschaften befindlichen, gewerbliche Tätigkeiten ausübenden öffentlichen und privaten Gesellschaften (die unter „nichtfinanzielle Unternehmen“ ausgewiesen werden); Sozialversicherungsfonds und internationale Organisationen wie die Europäische Gemeinschaft, der Internationale Währungsfonds und die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich;

    c) Kreditinstitute: jedes unter Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 fallende Institut („Unternehmen, dessen Tätigkeit darin besteht, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegenzunehmen und Kredite für eigene Rechnung zu gewähren“) und multilaterale Entwicklungsbanken;

    d) Sonstige finanzielle Unternehmen: alle finanziellen Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften — außer Kreditinstituten — wie beispielsweise Wertpapierfirmen, Investmentfonds, Versicherungsgesellschaften, Pensionsfonds, Organismen für gemeinsame Anlagen und Clearinghäuser sowie übrige Finanzmittler und Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten;

    e) Nichtfinanzielle Unternehmen: Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, die sich nicht mit finanziellen Vermittlungstätigkeiten beschäftigen sondern hauptsächlich mit der Herstellung von Marktgütern und der Erbringung nichtfinanzieller Dienstleistungen im Sinne der EZB-Verordnung über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute;

    f) Haushalte: natürliche Personen oder Gruppen natürlicher Personen als Verbraucher, als Erzeuger von Waren und nicht finanziellen Dienstleistungen ausschließlich zum eigenen Verbrauch und als Erzeuger von Marktgütern sowie als Erbringer nichtfinanzieller und finanzieller Dienstleistungen, sofern ihre Aktivitäten nicht den Tätigkeiten von Quasi-Kapitalgesellschaften entsprechen. Private Einrichtungen ohne Erwerbszweck, die sich überwiegend mit der Erzeugung von nicht auf dem Markt gehandelten Waren bzw. der Erbringung von Dienstleistungen für besondere Haushaltsgruppen beschäftigen, sind in diesem Posten ebenfalls enthalten.

    36. Die Einstufung der Gegenpartei stützt sich ausschließlich auf die Art der unmittelbaren Gegenpartei. Die Einreihung der von mehreren Schuldnern gemeinsam eingegangenen Risikopositionen erfolgt anhand der Merkmale des bei der Gewährung der Risikoposition für das Institut maßgeblicheren oder stärker ausschlaggebenden Schuldners. Auch die anderen Einstufungen wie die Aufschlüsselung der gemeinsam eingegangenen Risikopositionen nach Art, Sitzland und NACE-Code der Gegenpartei sollten anhand der Merkmale des maßgeblichsten oder am stärksten ausschlaggebenden Schuldners erfolgen.

    TEIL 2

    ERLÄUTERUNGEN ZU DEN MELDEBÖGEN

    1.   BILANZ

    1.1.    Vermögenswerte (1.1)

    1. Der „Kassenbestand“ schließt Bestände an im Umlauf befindlichen, üblicherweise für Zahlungen verwendeten Banknoten und Münzen in der Landeswährung und in Fremdwährungen ein.

    2. „Guthaben bei Zentralbanken“ beinhalten täglich fällige Guthaben bei Zentralbanken.

    3. „Sichtguthaben“ beinhalten täglich fällige Guthaben bei Kreditinstituten.

    4. Zu den „Beteiligungen an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen“ gehören die nicht vollständig oder nach Quoten konsolidierten Beteiligungen an assoziierten Unternehmen, Gemeinschaftsunternehmen und Tochterunternehmen. Im Buchwert der mittels Äquivalenzmethode erfassten Beteiligungen ist der Geschäfts- oder Firmenwert enthalten.

    5. Vermögenswerte, die keine finanziellen Vermögenswerte sind und aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht in besondere Bilanzposten eingereiht werden können, werden unter „Sonstige Vermögenswerte“ ausgewiesen. Zu den sonstigen Vermögenwerten können Gold, Silber und andere Warenpositionen gehören, auch wenn sie zu Handelszwecken gehalten werden.

    6. Unter „Langfristige Vermögenswerte und Veräußerungsgruppen, die als zur Veräußerung gehalten eingestuft sind“ ist das Gleiche zu verstehen wie in IFRS 5.

    1.2.    Verbindlichkeiten (1.2)

    7. Die Rückstellungen für „Renten und sonstige Leistungsverpflichtungen gegenüber Arbeitnehmern“ schließen den Betrag der Nettoschuld aus leistungsorientierten Plänen ein.

    8. Im Rahmen der IFRS oder mit diesen vereinbaren nationalen GAAP schließen die Rückstellungen für „Andere langfristig fällige Leistungen an Arbeitnehmer“ den Betrag der Defizite in den langfristigen Vorsorgeplänen für Leistungen an Arbeitnehmer gemäß Aufstellung im IAS 19 Absatz 153 ein. Der periodengerecht erfasste Aufwand aus kurzfristigen Leistungen an Arbeitnehmer [IAS 19 Absatz 11 Buchstabe a] und beitragsorientierten Plänen [IAS 19 Absatz 169 Buchstabe a] wird in den Posten „Sonstige Verbindlichkeiten“ aufgenommen.

    9. „Auf Anforderung rückzahlbares Aktienkapital“ schließt die vom Institut begebenen Kapitalinstrumente ein, die die Kriterien für eine Einstufung als Eigenkapital nicht erfüllen. In diesen Posten nehmen die Institute auch Genossenschaftsanteile auf, die die Kriterien für eine Einstufung als Eigenkapital nicht erfüllen.

    10. Verbindlichkeiten, die keine finanziellen Verbindlichkeiten sind und aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht in besondere Bilanzposten eingereiht werden können, werden unter „Sonstige Verbindlichkeiten“ ausgewiesen.

    11. Unter „Verbindlichkeiten in als zur Veräußerung gehalten eingestuften Veräußerungsgruppen“ ist das Gleiche zu verstehen wie in IFRS 5.

    12. „Fonds für allgemeine Bankrisiken“ sind Beträge, die gemäß Artikel 38 BAD zugewiesen wurden. Werden diese Beträge angesetzt, erscheinen sie getrennt entweder als Verbindlichkeiten unter „Rückstellungen“ oder im Eigenkapital unter „sonstige Rücklagen.“

    1.3.    Eigenkapital (1.3)

    13. Im Rahmen der IFRS oder mit diesen vereinbaren nationalen GAAP schließen Eigenkapitalinstrumente, die Finanzinstrumente sind, die in den Geltungsumfang des IAS 32 fallenden Verträge ein.

    14. „Nicht eingezahltes, eingefordertes Kapital“ schließt den Buchwert des vom Institut begebenen Kapitals ein, das bei den Zeichnern abgerufen aber am Stichtag noch nicht eingezahlt worden war.

    15. „Eigenkapitalkomponente zusammengesetzter Finanzinstrumente“ beinhaltet die Eigenkapitalkomponente vom Institut begebener, zusammengesetzter Finanzinstrumente (das heißt Finanzinstrumenten, die sowohl ein Verbindlichkeitselement als auch ein Eigenkapitalelement enthalten), wenn diese gemäß dem jeweils geltenden Rechnungslegungsrahmen aufgeteilt werden (hierunter fallen auch zusammengesetzte Finanzinstrumente mit mehreren eingebetteten Derivaten, deren Werte wechselseitig abhängig sind).

    16. „Andere begebene Eigenkapitalinstrumente“ schließen Eigenkapitalinstrumente ein, die Finanzinstrumente sind. Das „Kapital“ und die „Eigenkapitalkomponente zusammengesetzter Finanzinstrumente“ sind hiervon ausgeschlossen.

    17. „Sonstiges Eigenkapital“ umfasst alle Eigenkapitalinstrumente, die keine Finanzinstrumente sind. Hierunter fallen unter anderem anteilsbasierte Vergütungsgeschäfte mit Ausgleich durch Eigenkapitalinstrumente [IFRS 2 Absatz 10].

    18. Im Rahmen der IFRS oder mit diesen vereinbaren nationalen GAAP schließen Neubewertungsrücklagen den Betrag der Rücklagen ein, die sich aus der erstmaligen Anwendung der IAS oder mit diesen vereinbaren nationalen GAAP ergeben und die für keine andere Rücklagenart freigegeben wurde.

    19. „Sonstige Rücklagen“ werden zwischen „Rücklagen oder kumulierte Verluste aus Beteiligungen an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen“ und „Sonstige“ aufgeteilt. „Rücklagen oder kumulierte Verluste aus Beteiligungen an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen“ schließen den kumulierten Betrag der in den vergangenen Jahren durch die genannten Beteiligungen erfolgswirksam erwirtschafteten Erträge und Aufwendungen ein. Unter den Posten „Sonstige“ fallen andere Rücklagen als die bereits in anderen Posten offengelegten Rücklagen. Zu ihnen können gesetzliche Rücklagen sowie satzungsmäßige Rücklagen gehören.

    20. Unter „Eigene Anteile“ fallen alle Finanzinstrumente, die sich durch die Merkmale eigener, vom Institut zurückgekaufter Eigenkapitalinstrumente auszeichnen.

    2.   GEWINN- UND VERLUSTRECHNUNG (2)

    21. Zinserträge und -aufwendungen aus zu Handelszwecken gehaltenen Finanzinstrumenten und erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten Finanzinstrumenten werden entweder getrennt von anderen Gewinnen und Verlusten in den Posten „Zinserträge“ und „Zinsaufwendungen“ („Clean Price“, d. h. Kurs ohne Stückzinsen), oder als Bestandteil der Gewinne und Verluste aus diesen Kategorien von Finanzinstrumenten (Dirty Price, d. h. Kurs mit Stückzinsen) ausgewiesen.

    22. Institute weisen die folgenden Posten nach Bilanzierungsportfolio aufgeschlüsselt aus:

    a) „Zinserträge“;

    b) „Zinsaufwendungen“;

    c) „Dividendenerträge“;

    d) „Gewinne oder Verluste bei der Ausbuchung von nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, netto“;

    e) „(Wertminderung oder (-) Wertaufholung bei nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten)“.

    23. „Zinserträge. Derivate — Bilanzierung von Sicherungsgeschäften, Zinsänderungsrisiken“ und „Zinsaufwendungen. Derivate — Bilanzierung von Sicherungsgeschäften, Zinsänderungsrisiko“ schließen die mit diesen Derivaten zusammenhängenden, in die Kategorie „Bilanzierung von Sicherungsgeschäften“ eingereihten Beträge ein, unter die auch das Zinsänderungsrisiko fällt. Zur korrekten Darstellung der Zinserträge und -aufwendungen aus den gesicherten Grundgeschäften, mit denen sie verbunden sind, werden diese auf Bruttobasis ausgewiesen.

    24. Zur korrekten Darstellung der Zinserträge und -aufwendungen aus den abgesicherten Finanzinstrumenten können die Beträge im Zusammenhang mit den als „zu Handelszwecken gehalten“ eingestuften Derivaten, bei denen es sich aus wirtschaftlicher Sicht, nicht aber aus Sicht der Rechnungslegung um Sicherungsinstrumente handelt, als Zinseinnahmen und Zinsaufwendungen ausgewiesen werden. Diese Beträge werden als Bestandteil der Posten „Zinserträge. Zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Vermögenswerte“ und „Zinsaufwendungen. Zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Verbindlichkeiten“ aufgenommen.

    25. Zu den „Zinserträgen — sonstige Vermögenswerte“ gehören Zinsertragsbeträge, die nicht in den anderen Posten enthalten sind. Dieser Posten kann Zinserträge in Verbindung mit dem Kassenbestand, mit Guthaben bei Zentralbanken und mit Sichtguthaben, Zinserträge in Verbindung mit „als zur Veräußerung gehalten eingestuften langfristigen Vermögenswerten und Veräußerungsgruppen“ sowie Nettozinserträge aus den Nettovermögenswerten leistungsorientierter Versorgungspläne umfassen.

    26. „Zinsaufwendungen — sonstige Verbindlichkeiten“ enthält Zinsaufwendungen, die nicht in die anderen Posten aufgenommen worden sind. In diesen Posten können Zinsaufwendungen im Zusammenhang mit Verbindlichkeiten in als zur Veräußerung gehalten eingestuften Veräußerungsgruppen, durch Erhöhungen des Buchwerts von Rückstellungen zur Widerspiegelung des Zeitablaufs entstandene Aufwendungen oder Nettozinsaufwendungen aus den Nettoverbindlichkeiten leistungsorientierter Versorgungspläne aufgenommen werden.

    27. Der Posten „Gewinn oder Verlust aus dem Abgang langfristiger Vermögenswerte und als zur Veräußerung gehalten eingestufter Veräußerungsgruppen, die die Kriterien als nicht fortgeführte Geschäftsbereiche nicht erfüllen“ schließt Gewinne oder Verluste ein, die aus langfristigen Vermögenswerten und als zur Veräußerung gehalten klassifizierten Veräußerungsgruppen, die die Kriterien als nicht fortgeführte Geschäftsbereiche nicht erfüllen, entstehen.

    28. Dividendeneinnahmen aus zu Handelszwecken gehaltenen finanziellen Vermögenswerten und aus erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten werden entweder von anderen Gewinnen und Verlusten aus diesen Kategorien getrennt als „Dividendeneinnahmen“ oder aber als Teil der Gewinne und Verluste aus diesen Kategorien von Instrumenten ausgewiesen. Dividendeneinnahmen aus nicht in die Konsolidierung einbezogenen Tochterunternehmen, assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen werden in „Anteil am Gewinn oder (-) Verlust aus Beteiligungen an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen“ ausgewiesen, und gemäß IAS 28 Absatz 10 wird der Buchwert des Anteils um die nach der Equity-Methode bilanzierten Anteile vermindert. Bei der Bilanzierung nach IFRS werden die Gewinne oder Verluste bei der Ausbuchung von Beteiligungen an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen unter „Anteil am Gewinn oder (-) Verlust aus Beteiligungen an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen“ ausgewiesen.

    29. Bei der Bilanzierung nach IFRS oder den mit diesen vereinbaren nationalen GAAP schließt die Wertminderung beim Posten „Finanzielle Vermögenswerte zu Anschaffungskosten“ den aus der Anwendung der Wertminderungsvorschriften in IAS 39 Absatz 66 entstehenden Wertminderungsaufwand ein.

    30. Unter „Gewinne oder (-) Verluste aus der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften, netto“ weisen Institute die Veränderungen des beizulegenden Zeitwerts bei Sicherungsinstrumenten und gesicherten Grundgeschäften einschließlich des Ergebnisses aus der Unwirksamkeit von Sicherungsgeschäften für Zahlungsströme (Cashflow Hedges) und Absicherungen von Nettoinvestitionen in einen ausländischen Geschäftsbetrieb aus.

    3.   GESAMTERGEBNISRECHNUNG (3)

    31. Bei der Bilanzierung nach IFRS oder den mit diesen vereinbaren nationalen GAAP werden die „Ertragsteuern bezüglich Posten, die nicht umgegliedert werden“ und die „Ertragsteuern bezüglich Posten, die in den Gewinn oder (-) Verlust umgegliedert werden können“ [IAS 1 Absatz 91 Buchstabe b, IG6] als getrennte Einzelposten ausgewiesen.

    4.   AUFSCHLÜSSELUNG DER FINANZIELLEN VERMÖGENSWERTE NACH INSTRUMENTEN UND BRANCHE DER GEGENPARTEI (4)

    32. Die finanziellen Vermögenwerte werden nach Instrumenten und — sofern erforderlich — nach Gegenparteien aufgeschlüsselt.

    33. Bei der Bilanzierung nach IFRS oder den mit diesen vereinbaren nationalen GAAP werden Eigenkapitalinstrumente mit einer besonderen Aufschlüsselung („davon“) ausgewiesen, um zu Anschaffungskosten bewertete Instrumente und spezifische Arten von Gegenparteien einzeln aufzeigen zu können. Nach nationalen GAAP werden Eigenkapitalinstrumente mit einer besonderen Aufschlüsselung („davon“) ausgewiesen, um nicht börsennotierte Instrumente und spezifische Arten von Gegenparteien einzeln aufzeigen zu können.

    34. Bezüglich der zur Veräußerung verfügbaren finanziellen Vermögenswerte weisen die Institute den beizulegenden Zeitwert wertgeminderter bzw. nicht wertgeminderter Vermögenswerte sowie den ergebniswirksam angesetzten kumulativen Betrag des Wertminderungsaufwands zum Berichtsstichtag aus. Die Summe aus dem beizulegenden Zeitwert nicht wertgeminderter Vermögenswerte und dem beizulegenden Zeitwert wertgeminderter Vermögenswerte ist der Buchwert dieser Vermögenswerte.

    35. Bei der Bilanzierung nach IFRS oder den mit diesen vereinbaren nationalen GAAP wird für finanzielle Vermögenswerte, die als „Kredite und Forderungen“ oder „Bis zur Endfälligkeit gehalten“ eingereiht wurden, der Bruttobuchwert der nicht wertgeminderten Vermögenswerte und der wertgeminderten Vermögenswerte ausgewiesen. Die Wertberichtigungen werden in „Einzelwertberichtigungen für finanzielle Vermögenswerte, einzeln geschätzt“, „Einzelwertberichtigungen für finanzielle Vermögenswerte, kollektiv geschätzt“ sowie „Pauschale Wertberichtigungen für eingetretene, aber noch nicht ausgewiesene Verluste“ aufgeschlüsselt. Bei der Bilanzierung nach nationalen GAAP auf der Grundlage der BAD wird für finanzielle Vermögenswerte, die als „Nicht zu Handelszwecken gehaltene, nicht derivative, nach einer kostenbezogenen Methode bewertete finanzielle Vermögenswerte“ eingestuft wurden, der Bruttobuchwert der nicht wertgeminderten Vermögenswerte und der wertgeminderten Vermögenswerte ausgewiesen.

    36. Der Posten „Einzelwertberichtigungen für finanzielle Vermögenswerte, einzeln geschätzt“ beinhaltet den kumulativen Betrag der Wertminderung in Bezug auf einzeln bewertete finanzielle Vermögenswerte.

    37. Die „Einzelwertberichtigungen für finanzielle Vermögenswerte, kollektiv geschätzt“ beinhalten den kumulativen Betrag der pauschalen Wertminderung für unerhebliche Darlehen, bei denen einzeln eine Wertminderung eingetreten ist und bezüglich derer sich das Institut für die Anwendung eines statistischen Ansatzes (Portfoliobasis) entscheidet. Dieser Ansatz schließt einzelne Wertminderungsbeurteilungen individueller, unerheblicher Darlehen und somit deren Meldung als „Einzelwertberichtigungen für finanzielle Vermögenswerte, einzeln geschätzt“ nicht aus.

    38. Unter „Pauschale Wertberichtigungen für eingetretene, aber noch nicht ausgewiesene Verluste“ fällt der kumulative Betrag der pauschalierten Wertberichtigung, die für die auf individueller Basis nicht wertgeminderten finanziellen Vermögenswerte errechnet wurde. Bezüglich der „Pauschale Wertberichtigungen für eingetretene, aber noch nicht ausgewiesene Verluste“ kann IAS 39 Absatz 59 Buchstabe f, AG87 und AG90 zugrunde gelegt werden.

    39. Die Summe der nicht wertgeminderten und der wertgeminderten Vermögenswerte abzüglich sämtlicher Wertberichtigungen ist gleich dem Buchwert.

    40. Meldebogen 4.5 enthält den Buchwert der „Darlehen und Kredite“ und der „Schuldverschreibungen“, auf die die Definition für „nachrangige Verbindlichkeiten“ in Absatz 54 des vorliegenden Teils zutrifft.

    5.   AUFSCHLÜSSELUNG DER DARLEHEN UND KREDITE NACH PRODUKT (5)

    41. Der „Buchwert“ der Darlehen und Kredite wird nach Produkttyp abzüglich der Wertberichtigungen für Wertminderungen ausgewiesen. Als „Kassenbestand, Guthaben bei Zentralbanken und Sichtguthaben“ eingereihte, täglich fällige Saldoforderungen sind ebenfalls in diesem Meldebogen auszuweisen. Sie sind unabhängig von dem Bilanzierungsportfolio, zu dem sie gehören, den folgenden Produkten zuzuordnen:

    a) Unter „Täglich fällig (auf Abruf) und kurzfristig (Kontokorrent)“ fallen täglich (auf Abruf) oder kurzfristig fällige Saldoforderungen, Kontokorrentkredite und ähnliche Saldoforderungen. Sie können Darlehen einschließen, die für den Darlehensnehmer Tagesgeldeinlagen sind. Die rechtliche Form spielt hierbei keine Rolle. Dieser Posten beinhaltet auch „Überziehungen“, d. h. Sollsalden auf Kontokorrentsalden.

    b) „Kreditkartenschulden“ schließen Kredite ein, die entweder mittels Karten mit verzögerter Debitfunktion oder mittels Kreditkarten gewährt werden [EZB-Verordnung über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute].

    c) Die „Forderungen aus Warenlieferungen und Dienstleistungen“ schließen Darlehen an andere Schuldner ein, die auf der Grundlage von Wechseln oder anderen Dokumenten, mit denen das Recht auf den Empfang des Geschäftserlöses aus dem Warenverkauf oder der Erbringung von Dienstleistungen verliehen wird, gewährt wurden. Unter diesen Posten fallen sämtliche Factoring-Geschäfte (sowohl mit als auch ohne Rückgriff).

    d) „Finanzierungsleasing“ schließt den Buchwert der Forderungen aus dem Finanzierungsleasing ein. Bei der Bilanzierung nach IFRS oder den mit diesen vereinbaren nationalen GAAP gilt für „Forderungen aus dem Finanzierungsleasing“ die im IAS 17 festgelegte Definition.

    e) „Darlehen aus umgekehrten Pensionsgeschäften“ schließen Finanzierungen ein, die im Austausch gegen im Rahmen von Pensionsgeschäften erworbene oder im Rahmen von Wertpapierleihevereinbarungen geliehene Wertpapiere gewährt werden.

    f) Zu „Sonstige befristete Darlehen“ gehören Sollsalden mit vertraglich festgelegten Fälligkeiten oder Laufzeiten, die in keinen anderen Posten enthalten sind.

    g) „Kredite, die keine Darlehen sind“ beinhalten Kredite, die gemäß der EZB-Verordnung über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute nicht als „Darlehen“ eingestuft werden können. Zu diesem Posten gehören unter anderem Bruttoforderungen aus Durchgangsposten (beispielsweise Mittel in Erwartung ihrer Anlage, Übertragung oder Abrechnung) und Posten aus schwebenden Verrechnungen (wie beispielsweise Schecks oder andere Zahlungsformen, die zum Inkasso versandt wurden).

    h) Zu „Hypothekardarlehen [durch Immobilien besicherte Darlehen]“ gehören Darlehen, die unabhängig vom Verhältnis zwischen Darlehen und Sicherheit (üblicherweise als „Beleihungssatz“ bezeichnet) formell durch eine Immobiliarsicherheit abgesichert wurden.

    i) „Sonstige besicherte Darlehen“ schließen Darlehen ein, die unabhängig vom Verhältnis zwischen Darlehen und Sicherheit (üblicherweise als „Beleihungssatz“ bezeichnet) formell durch Sicherheiten abgesichert sind. Ausgenommen sind „Durch Immobilien besicherte Darlehen“, „Finanzierungsleasing“ und „Darlehen aus umgekehrten Pensionsgeschäften“. Bei den hier betroffenen Sicherheiten handelt es sich unter anderem um Verpfändungen von Wertpapieren, um Kassenbestände und um sonstige Sicherheiten.

    j) Unter Konsumentenkredite fallen Darlehen, die hauptsächlich für den persönlichen Verbrauch von Waren und Dienstleistungen gewährt werden [EZB-Verordnung über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute].

    k) Unter „Wohnbaukredite“ fallen Kredite, die Haushalten für Investitionen in Wohnungen zur Selbstnutzung oder zur Vermietung, einschließlich Errichtung und Sanierung, gewährt werden [EZB-Verordnung über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute].

    l) Zu den „Projektfinanzierungsdarlehen“ gehören Darlehen, die nur mit den Erträgen aus den mittels dieser Darlehen finanzierten Projekten zurückgezahlt werden.

    6.   AUFSCHLÜSSELUNG DER DARLEHEN UND KREDITE AN NICHTFINANZIELLE UNTERNEHMEN NACH NACE-CODES (6)

    42. Der Bruttobuchwert der Darlehen und Kredite an nichtfinanzielle Unternehmen wird nach den Wirtschaftszweigen eingereiht. Hierzu werden die Codes in der NACE-Verordnung (NACE-Codes) verwendet, denen jeweils die Haupttätigkeit der Gegenpartei zugrunde gelegt wird.

    43. Die Einreihung der von mehreren Schuldnern gemeinsam eingegangenen Risikopositionen erfolgt gemäß Teil 1 Absatz 36.

    44. Die Angabe der NACE-Codes erfolgt nach der ersten Aufschlüsselungsebene (nach „Branche“).

    45. Bei Schuldtiteln, die in den sonstigen Eigenkapitalveränderungen zu fortgeführten Anschaffungskosten oder zum beizulegenden Zeitwert ausgewiesen werden, ist unter „Bruttobuchwert“ der Buchwert ohne „Kumulative Wertminderung“ zu verstehen. Bei Schuldtiteln, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, ist unter „Bruttobuchwert“ der Buchwert ohne „Kumulierte Änderungen des beizulegenden Zeitwerts aufgrund von Ausfallrisiken“ zu verstehen.

    46. Die „Kumulierte Wertminderung“ wird für finanzielle Vermögenswerte, die in den sonstigen Eigenkapitalveränderungen zu fortgeführten Anschaffungskosten oder zum beizulegenden Zeitwert ausgewiesen werden, gemeldet. Für erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte werden die Zahlen für „Durch das Kreditrisiko bedingte, aufgelaufene Veränderungen des beizulegenden Zeitwerts“ ausgewiesen. Die „Kumulierte Wertminderung“ schließt Einzelwertberichtigungen für einzeln und kollektiv bewertete finanzielle Vermögenswerte gemäß Definition in den Absätzen 36 und 37 sowie „Pauschale Wertberichtigungen für eingetretene, aber noch nicht ausgewiesene Verluste“ gemäß Definition in Absatz 38 ein. Nicht enthalten sind jedoch „Kumulierte Abschreibungen“ gemäß Definition in Absatz 49.

    7.   DER WERTMINDERUNG UNTERLIEGENDE FINANZIELLE VERMÖGENSWERTE, DIE ÜBERFÄLLIG ODER WERTGEMINDERT SIND (7)

    47. Schuldtitel, die am Berichtsstichtag überfällig, aber nicht wertgemindert sind, werden in den der Wertminderung unterliegenden Bilanzierungsportfolios ausgewiesen. Gemäß den IFRS oder mit diesen vereinbaren nationalen GAAP umfassen diese Bilanzierungsportfolios die Kategorien „Zur Veräußerung verfügbar“, „Darlehen und Forderungen“ und „Bis zur Endfälligkeit gehalten“. Nach nationalen GAAP auf BAD-Grundlage schließen die Bilanzierungsportfolios auch „Nicht zu Handelszwecken gehaltene, nach einer kostenbezogenen Methode bewertete Schuldtitel“ und „Sonstige nicht zu Handelszwecken gehaltene, nicht derivative finanzielle Vermögenswerte“ ein.

    48. Vermögenswerte können als überfällig bezeichnet werden, wenn die Gegenparteien eine Zahlung nicht zum vertraglich festgesetzten Zeitpunkt geleistet haben. Solche Vermögenswerte sind mit ihrem Gesamtbetrag zu melden und nach der Anzahl der Tage seit der ersten überfälligen Rate aufzuschlüsseln. In die Überfälligkeitsanalyse werden keine wertgeminderten Vermögenswerte aufgenommen. Der Buchwert wertgeminderter finanzieller Vermögenswerte wird getrennt von den überfälligen Vermögenswerten ausgewiesen.

    49. Die Spalte „Kumulierte Abschreibungen“ enthält den kumulierten Betrag der Hauptforderung und Überfälligkeitszinsen von Schuldtiteln, die das Institut nicht mehr ansetzt, weil es diese Titel für nicht eintreibbar ansieht. Dies erfolgt unabhängig von dem Portfolio, in dem sie enthalten waren. Diese Beträge werden bis zum völligen Erlöschen sämtlicher Rechte des Instituts (durch Ablauf der Verjährungsfrist, Erlass oder andere Ursachen) oder bis zur Einziehung ausgewiesen.

    50. „Abschreibungen“ könnten sowohl durch Senkungen des unmittelbar erfolgswirksam angesetzten Buchwerts finanzieller Vermögenswerte als auch durch Senkungen bei den Beträgen der Wertberichtigungskonten für Kreditverluste, die gegen den Buchwert aufgerechnet werden, verursacht werden.

    8.   AUFSCHLÜSSELUNG DER FINANZIELLEN VERBINDLICHKEITEN (8)

    51. Da für „Einlagen“ dieselbe Definition gilt wie in der EZB-Verordnung über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute, werden regulierte Spareinlagen der EZB-Verordnung entsprechend eingereiht und nach Gegenparteien unterteilt. Insbesondere werden nicht übertragbare täglich fällige Spareinlagen, die zwar gesetzlich auf Verlangen rückzahlbar sind, jedoch erheblichen Sanktionen oder Einschränkungen unterliegen und sich durch Leistungsmerkmale auszeichnen, die Termingeldeinlagen sehr ähnlich sind, als täglich fällige Einlagen eingestuft.

    52. „Begebene Schuldverschreibungen“ werden nach folgenden Produkttypen aufgeschlüsselt:

    a) „Einlagenzertifikate“ sind Wertpapiere, die den Inhabern den Abzug von Mitteln von einem Konto ermöglichen;

    b) „Forderungsunterlegte Wertpapiere“ gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 61 CRR;

    c) „Gedeckte Schuldverschreibungen“ gemäß Artikel 129 Absatz 1 CRR;

    d) „Hybride Verträge“ umfassen Verträge mit eingebetteten Derivaten;

    e) „Sonstige begebene Schuldverschreibungen“ schließen die in den vorhergehenden Zeilen nicht verzeichneten Schuldverschreibungen ein und unterscheiden zwischen wandelbaren und nicht wandelbaren Instrumenten.

    53. Begebene „Nachrangige finanzielle Verbindlichkeiten“ werden genauso behandelt wie andere finanzielle Verbindlichkeiten. In Form von Wertpapieren begebene nachrangige Verbindlichkeiten werden als „Begebene Schuldverschreibungen“ eingereiht, während nachrangige Verbindlichkeiten in Form von Einlagen als „Einlagen“ eingestuft werden.

    54. Im Meldebogen 8.2 ist der Buchwert der „Einlagen“ und „Begebenen Schuldverschreibungen“, auf die die Definition für nach Bilanzierungsportfolios eingestufte, nachrangige Schulden zutrifft, enthalten. „Nachrangige Schuldtitel“ verschaffen dem begebenden Institut einen subsidiären Forderungsanspruch, der nur geltend gemacht werden kann, wenn sämtliche höherrangigen Forderungen befriedigt worden sind [EZB-Verordnung über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute].

    9.   KREDITZUSAGEN, FINANZGARANTIEN UND SONSTIGE ZUSAGEN (9)

    55. Unter die außerbilanziellen Risikopositionen fallen auch die in Anhang I CRR aufgeführten außerbilanziellen Posten. Die außerbilanziellen Risikopositionen werden nach erteilten Darlehenszusagen, erteilten Finanzgarantien und erteilten sonstigen Zusagen aufgeschlüsselt.

    56. Die Angaben zu erteilten und empfangenen Darlehenszusagen, Finanzgarantien und sonstigen Zusagen schließen sowohl widerrufbare als auch nicht widerrufbare Zusagen ein.

    57. „Darlehenszusagen“ sind feste Zusagen zur Gewährung eines Kredits unter vorgegebenen Geschäftsbedingungen. Ausgenommen sind Kredite, die Derivate sind, weil sie netto in bar oder mittels Übergabe oder Begebung eines anderen Finanzinstruments abgewickelt werden können. Die folgenden Posten in Anhang I CRR werden als „Darlehenszusagen“ eingestuft:

    a) „Einlagentermingeschäfte“;

    b) „Nicht in Anspruch genommene Kreditfazilitäten“, die auch Vereinbarungen einschließen, unter vorgegebenen Geschäftsbedingungen Darlehen zu geben oder Akzepte bereitzustellen.

    58. „Finanzgarantien“ sind Verträge, die dem Emittenten vorschreiben, dem Inhaber bestimmte Zahlungen zur Erstattung von Verlusten zu leisten, die diesem dadurch entstehen, dass ein bestimmter Schuldner seine Zahlung nicht bei Fälligkeit gemäß den ursprünglichen oder geänderten Bestimmungen eines Schuldtitels leistet. Nach den IFRS oder mit diesen vereinbaren nationalen GAAP entsprechen diese Verträge der Definition von Finanzgarantieverträgen nach IAS 39 Absatz 9 und IFRS 4 Teil A. Die folgenden Posten in Anhang I CRR werden als „Finanzgarantien“ eingestuft:

    a) „Garantien, die den Charakter eines Kreditsubstituts haben“;

    b) „Kreditderivate“, auf die die Definition für Finanzgarantien zutrifft;

    c) „Unwiderrufliche Kreditsicherungsgarantien (standby letters of credit), die den Charakter eines Kreditsubstituts haben“.

    59. „Sonstige Zusagen“ schließen folgende Posten in Anhang I CRR ein:

    a) „Unbezahlter Anteil von teileingezahlten Aktien und Wertpapieren“;

    b) „Ausgestellte und bestätigte Dokumentenkredite“;

    c) „Außerbilanzielle Posten für die Handelsfinanzierung“;

    d) „Dokumentenakkreditive, bei denen die Frachtpapiere als Sicherheit dienen, oder andere leicht liquidierbare Transaktionen“;

    e) „Erfüllungsgarantien und Freistellungen“ (einschließlich Bietungs- und Erfüllungsbürgschaften) und „Garantien, die nicht den Charakter von Kreditsubstituten haben“;

    f) „Versandgarantien, Zoll- und Steuerbürgschaften“;

    g) Absicherungsfazilitäten („note issuance facilities,“ NIF) und Fazilitäten zur revolvierenden Platzierung von Geldmarktpapieren („revolving underwriting facilities“, RUF);

    h) „Nicht in Anspruch genommene Kreditfazilitäten“, die auch Vereinbarungen einschließen, „Darlehen zu geben“ oder „Akzepte bereitzustellen“, wenn die allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht vorgegeben sind;

    i) „Nicht in Anspruch genommene Kreditfazilitäten“, die auch Vereinbarungen über den „Kauf von Wertpapieren“ oder die „Stellung von Garantien“ einschließen;

    j) „Nicht in Anspruch genommene Kreditfazilitäten für Bietungs- und Erfüllungsbürgschaften“;

    k) „Sonstige außerbilanzielle Posten“ in Anhang I CRR.

    60. Nach den IFRS oder mit diesen vereinbaren nationalen GAAP werden die folgenden Posten in der Bilanz angesetzt und sind daher nicht als außerbilanzielle Risikopositionen auszuweisen:

    a) „Kreditderivate“, auf die die Definition für Finanzgarantien nicht zutrifft, sind nach IAS 39 „Derivate“;

    b) Akzepte sind von einem Institut eingegangene Verpflichtungen, bei Fälligkeit den Nennwert eines Wechsels zu zahlen. Damit werden normalerweise Warenverkäufe gedeckt. Dementsprechend werden sie in der Bilanz als „Forderungen aus Warenlieferungen und Dienstleistungen“ eingestuft;

    c) „Indossamente auf Wechseln“, die die Ausbuchungskriterien nach IAS 39 nicht erfüllen;

    d) „Geschäfte mit Rückgriff“, die die Ausbuchungskriterien nach IAS 39 nicht erfüllen;

    e) „Termingeschäfte mit Aktivpositionen“ sind nach IAS 39 Derivate;

    f) „Pensionsgeschäfte gemäß Artikel 12 Absätze 3 und 5 der Richtlinie 86/635/EWG“. In diesen Verträgen hat der Erwerber die Option, nicht aber die Verpflichtung, die Vermögenswerte an einem festgesetzten (oder festzusetzenden) Termin zu einem im Voraus vereinbarten Preis zurückzugeben. Auf diese Verträge trifft folglich die Definition von Derivaten nach IAS 39 Absatz 9 zu.

    61. Unter „davon: ausgefallen“ wird der Nennwert derjenigen gewährten Darlehenszusagen, Finanzgarantien und sonstigen Zusagen aufgenommen, deren Gegenpartei nach Artikel 178 CRR ausgefallen ist.

    62. Bei außerbilanziellen Risikopositionen entspricht der „Nominalbetrag“ dem Betrag, der die höchstmögliche Belastung des Instituts durch Kreditrisiken ohne Berücksichtigung eventuell gehaltener Sicherheiten oder anderer Kreditsicherheiten am treffendsten darstellt. Im Einzelnen entspricht der Nominalwert bei erteilten Finanzgarantien dem höchstmöglichen Betrag, den das Unternehmen bei einer Inanspruchnahme der Garantie zahlen müsste. Bei Darlehenszusagen ist der Nominalwert der nicht in Anspruch genommene Betrag, zu dessen Ausleihung sich das Institut verpflichtet hat. Nominalbeträge sind Risikopositionswerte vor der Anwendung von Umrechnungsfaktoren und Techniken zur Kreditrisikominderung.

    63. Im Meldebogen 9.2 für empfangene Kreditzusagen ist der Nominalwert der gesamte nicht in Anspruch genommene Betrag, dessen Ausleihung an das Institut die Gegenpartei zugesagt hat. Bei sonstigen empfangenen Zusagen entspricht der Nominalwert dem von der anderen Geschäftspartei zugesagten Gesamtbetrag. Bei empfangenen Finanzgarantien ist der „Maximal berücksichtigungsfähige Garantiebetrag“ der maximale Betrag, den die Gegenpartei bei einer Inanspruchnahme der Garantie würde zahlen müssen. Wurde eine empfangene Finanzgarantie von mehreren Garantiegebern begeben, wird der garantierte Betrag in diesem Meldebogen nur einmal ausgewiesen und dem für die Minderung des Kreditrisikos maßgeblicheren Garantigeber zugeordnet.

    10.   DERIVATE (10 UND 11)

    64. Der Buchwert und der Nominalwert der zu Handelszwecken und der zur Bilanzierung von Sicherungsgeschäften gehaltenen Derivate wird nach Art des zugrunde liegenden Risikos, nach Markttyp (außerbörsliche gegenüber organisierten Märkten) und nach Produkttyp aufgeschlüsselt ausgewiesen.

    65. Die Institute weisen die zur Bilanzierung von Sicherungsgeschäften gehaltenen Derivate aufgeschlüsselt nach Art des Sicherungsgeschäfts aus.

    66. In hybride Instrumente eingeschlossene Derivate, die vom Basisvertrag getrennt wurden, werden der Art des Derivats entsprechend in den Meldebögen 10 und 11 ausgewiesen. Der Betrag des Basisvertrags wird nicht in diese Meldebögen aufgenommen. Wird das hybride Instrument jedoch erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet, wird der Vertrag als Ganzes in die Kategorie „zu Handelszwecken gehalten“ oder „erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete Finanzinstrumente“ aufgenommen (und die eingebetteten Derivate werden folglich nicht in den Meldebögen 10 und 11 ausgewiesen).

    10.1.    Einreihung der Derivate nach Risikotyp

    67. Sämtliche Derivate werden in die folgenden Risikokategorien eingeordnet:

    a)

    Zins : Zinsderivate sind Verträge, die sich auf verzinsliche Finanzinstrumente beziehen, deren Zahlungsströme durch die Bezugnahme auf Zinssätze oder andere Zinsverträge wie beispielsweise eine Kaufoption für einen Schatzwechsel in einem Terminkontrakt, bestimmt werden. Diese Kategorie ist auf Geschäfte beschränkt, bei denen sämtliche Abschnitte nur dem Zinsrisiko einer Währung ausgesetzt sind. Damit sind Verträge ausgeschlossen, die den Tausch einer oder mehrerer Fremdwährungen mit sich bringen, wie beispielsweise Swaps mit mehreren Währungen und Devisenoptionen sowie andere Verträge, deren Hauptrisikomerkmal im Fremdwährungsrisiko besteht. Diese Verträge sind als Fremdwährungsverträge auszuweisen. Zu den Zinsverträgen gehören Zinsausgleichsvereinbarungen, Zinsswaps in einer einzigen Währung, Zinsterminkontrakte und Zinsoptionen (unter Einschluss von Ober- und Untergrenzen, Bandbreiteoptionen und Korridoren), Zins-Swaptions und Zinsoptionsscheine.

    b)

    Eigenkapital : Eigenkapitalderivate sind Verträge, bei denen der Ertrag oder ein Teil des Ertrags mit dem Kurs eines bestimmten Eigenkapitalinstruments oder dem Index für den Kurs solcher Eigenkapitalinstrumente verknüpft ist.

    c)

    Devisen und Gold : Diese Derivate schließen Verträge über Geldwechselgeschäfte im Terminmarkt und Risikopositionen gegenüber Gold ein. Daher fallen in diese Kategorie Terminkäufe mit vereinbartem Erfüllungstag (outright forwards), Devisenswaps, Währungsswaps (einschließlich währungsübergreifender Zinsswaps), Devisenterminkontrakte, Devisenoptionen, Devisen-Swaptions und Devisenoptionsscheine. Zu den Devisenderivaten gehören alle Geschäfte, die Risikopositionen gegenüber mehreren Währungen mit sich bringen, sei es aus Wechselkursen oder sei es aus Zinssätzen. Goldkontrakte beinhalten alle Geschäfte, die Risikopositionen gegenüber dieser Ware mit sich bringen.

    d)

    Kredite : Bei Kreditderivaten handelt es sich um Verträge, auf die die Definition für Finanzgarantien nicht zutrifft und bei denen die Auszahlung primär mit einer Bewertung der Bonität eines bestimmten Referenzkredits verknüpft ist. In den Verträgen wird der Austausch von Zahlungen festgelegt, bei denen mindestens einer der beiden Abschnitte durch die Erfüllung des Referenzkredits bestimmt wird. Auszahlungen können durch eine Reihe von Ereignissen ausgelöst werden, u. a. einem Ausfall, einer Herabstufung im Rating oder einer festgelegten Änderung im Kreditspread des Referenzvermögenswerts.

    e)

    Waren : Diese Derivate sind Verträge, bei denen der Ertrag oder ein Teil des Ertrags mit dem Kurs oder Kursindex für eine Ware wie einem Edelmetall (außer Gold), Erdöl, Holz oder landwirtschaftlichen Erzeugnissen verknüpft ist.

    f)

    Sonstige : Unter diese Derivate fallen alle sonstigen Derivatverträge, die keine Risikoposition gegenüber Devisen, Zinssätzen, Eigenkapitalinstrumenten, Waren oder Kreditrisiken wie Klima- oder Versicherungsderivaten mit sich bringen.

    68. Wird ein Derivat durch mehrere zugrunde liegende Risiken beeinflusst, wird das Instrument dem empfindlichsten Risikotyp zugewiesen. Bestehen bei Derivaten mit mehreren Risikopositionen diesbezüglich Unsicherheiten, gilt für die Geschäfte eine Zuordnung in der unten aufgeführten Rangfolge:

    a)

    Waren : Alle Derivatgeschäfte mit einer Risikoposition gegenüber einer Ware oder einem Warenindex unabhängig davon, ob diese Geschäfte eine gemeinsame Risikopositionen gegenüber Waren beinhalten oder nicht. Außerdem wird in dieser Kategorie jede andere Risikokategorie, an der ein Devisen-, Zins- oder Eigenkapitalrisiko beteiligt sein kann, ausgewiesen.

    b)

    Eigenkapitalinstrumente : Mit Ausnahme von Verträgen mit einer gemeinsamen Risikoposition gegenüber Waren und Eigenkapitalinstrumenten, die als Warenpositionen auszuweisen sind, werden in der Kategorie Eigenkapital alle derivativen Geschäfte ausgewiesen, die mit der Erfüllungsleistung von Eigenkapitalinstrumenten oder Eigenkapitalindizes verknüpft sind. Auch Eigenkapitalgeschäfte mit Devisen- oder Zinsrisikopositionen sollten in diese Kategorie aufgenommen werden.

    c)

    Devisen und Gold : In diese Kategorie fallen alle Derivatgeschäfte (mit Ausnahme der bereits in den Kategorien für Waren oder Eigenkapitalinstrumente ausgewiesenen Derivate) mit Risikopositionen gegenüber mehreren Währungen, sei es in Bezug auf verzinsliche Finanzinstrumente oder in Bezug auf Wechselkurse.

    10.2.    Für Derivate auszuweisende Beträge

    69. Der „Buchwert“ für sämtliche Derivate (Sicherungs- oder Handelsderivate) ist der beizulegende Zeitwert. Derivate mit einem positiven beizulegenden Zeitwert (über Null) sind „finanzielle Vermögenswerte“ und Derivate mit einem negativen beizulegenden Zeitwert (unter Null) sind „finanzielle Verbindlichkeiten“. Der Buchwert wird für Derivate mit einem positiven beizulegenden Zeitwert („finanzielle Vermögenswerte“) und für Derivate mit einem negativen beizulegenden Zeitwert („finanzielle Verbindlichkeiten“) getrennt ausgewiesen. Am Tag des erstmaligen Ansatzes wird ein Derivat nach seinem anfänglichen beizulegenden Zeitwert als „finanzieller Vermögenswert“ oder als „finanzielle Verbindlichkeit“ eingestuft. Nach dem erstmaligen Ansatz können sich die Bedingungen des Austausches mit dem Steigen oder Sinken des beizulegenden Zeitwerts eines Derivates entweder für das Institut günstig (das Derivat wird nun als „finanzieller Vermögenswert“ eingereiht) oder ungünstig (das Derivat wird nun als „finanzielle Verbindlichkeit“ eingestuft) entwickeln.

    70. Der „Nominalbetrag“ ist der Bruttonominalwert aller Geschäfte, die am Stichtag geschlossen aber noch nicht abgewickelt waren. Zur Bestimmung des Nominalbetrags ist insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:

    a) Bei Verträgen mit variablen Nominal- oder Nennbeträgen sind die Nominal- oder Nennbeträge am Stichtag die Grundlage für die Meldungen.

    b) Der Wert des Nominalbetrags, der für einen Derivatvertrag mit einer Multiplikatorenkomponente auszuweisen ist, entspricht dem effektiven Nominalbetrag des Vertrags oder dem Ausgabebetrag.

    c) Swaps: Der Nominalbetrag eines Swaps ist der zugrunde liegende Nennbetrag, auf dem der Austausch von Zinsen, Devisen oder sonstigen Erträgen oder Aufwendungen beruht.

    d) Eigenkapital und mit Warenpositionen verknüpfte Verträge: Der für einen Eigenkapital- oder Warenpositionsvertrag auszuweisende Nominalbetrag entspricht der Menge des Waren- oder Eigenkapitalprodukts, für das ein Kauf- oder Verkaufsvertrag geschlossen wurde, multipliziert mit dem Vertragspreis einer Einheit. Der für Warenpositionsverträge mit mehrmaligem Austausch des Nennwerts auszuweisende Nominalbetrag entspricht der mit der Anzahl der im Vertrag verbleibenden Nennwertaustauschen multiplizierten Vertragssumme.

    e) Kreditderivate: Die für Kreditderivate auszuweisende Vertragssumme ist der Nennwert des maßgeblichen Referenzkredits.

    f) Bei digitalen Optionen besteht eine vorher festgelegte Auszahlung, die entweder aus einem Geldbetrag oder einer Anzahl von Verträgen eines Basiswerts bestehen kann. Der Nominalbetrag für digitale Optionen wird entweder als der vorher festlegte Geldbetrag oder als der beizulegende Zeitwert des Basiswerts am Stichtag definiert.

    71. Die Spalte „Nominalbetrag“ für Derivate enthält für jeden Einzelposten die Summe der Nominalbeträge aller Verträge, an denen das Institut als Partei beteiligt ist. Dabei ist unerheblich, ob die Derivate in der Bilanz als Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten betrachtet werden. Es sind alle Nominalbeträge auszuweisen, ungeachtet dessen, ob der beizulegende Zeitwert der Derivate positiv, negativ oder gleich Null ist. Aufrechnungen zwischen den Nominalbeträgen sind nicht zulässig.

    72. Für folgende Einzelposten ist der Nominalbetrag nach „Summe“ und „davon: veräußert“ auszuweisen: „Außerbörsliche Optionen“, „Optionen in regulierten Märkten“, „Warenpositionen“ und „Sonstige“. Der Posten „davon: veräußert“ schließt die Nominalbeträge (Ausübungspreise) der Verträge ein, in denen die Gegenparteien (Optionsinhaber) des Instituts (Stillhalter) das Recht zur Ausübung der Option haben. Bei den Posten in Verbindung mit Kreditrisikoderivaten beinhaltet der Posten die Nominalbeträge der Verträge, in denen das Institut (Sicherungsgeber) seinen Gegenparteien (Sicherungsnehmern) eine Absicherung verkauft (gegeben) hat.

    10.3.    Als „wirtschaftliche Absicherung“ eingestufte Derivate

    73. Derivate, die keine effektiven Sicherungsinstrumente (Hedging) im Sinne des IAS 39 darstellen, sind in das Portfolio „zu Handelszwecken gehalten“ aufzunehmen. Dies gilt auch für Derivate, die zu Sicherungszwecken gehalten werden, aber nicht die Voraussetzungen des IAS 39 für effektive Sicherungsinstrumente erfüllen, sowie für Derivate, die mit nicht börsennotierten Eigenkapitalinstrumenten, deren beizulegender Zeitwert nicht zuverlässig gemessen werden kann, verknüpft sind.

    74. „Zu Handelszwecken gehaltene“ Derivate, auf die die Definition der „wirtschaftlichen Absicherung“ zutrifft, werden nach Risikotypen getrennt ausgewiesen. Unter die Kategorie „wirtschaftliche Absicherung“ fallen auch Derivate, die als „zu Handelszwecken gehalten“ eingestuft wurden, aber nicht Bestandteil des Handelsbuches gemäß Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 86 CRR sind. Derivate für den Eigenhandel sind in diesem Posten nicht eingeschlossen.

    10.4.    Aufschlüsselung der Derivate nach Branche der Gegenpartei

    75. Der Buchwert und der gesamte Nominalbetrag von zu Handelszwecken gehaltenen Derivaten sowie von zur Bilanzierung von Sicherungsgeschäften gehaltenen Derivaten, die außerbörslich gehandelt werden, wird mittels folgender Kategorien nach Gegenparteien aufgeschlüsselt ausgewiesen:

    a) „Kreditinstitute“,

    b) „Sonstige finanzielle Unternehmen“ und

    c) „Restliche“, unter die alle anderen Gegenparteien fallen.

    76. Alle außerbörslichen Derivate werden ohne Berücksichtigung des Risikotyps, mit dem sie verbunden sind, nach diesen Gegenparteien aufgeschlüsselt. Die Aufschlüsselung der Gegenparteien bei Kreditrisikoderivaten bezieht sich darauf, um welche Art von Gegenpartei des Instituts (Sicherungsnehmer oder -geber) es sich handelt.

    11.   VERÄNDERUNGEN BEI DEN WERTBERICHTIGUNGEN FÜR KREDITVERLUSTE UND DIE WERTMINDERUNG VON EIGENKAPITALINSTRUMENTEN (12)

    77. „Erhöhungen aufgrund von Beträgen, die für geschätzte Kreditverluste während des Berichtszeitraums zurückgestellt wurden“ sind auszuweisen, wenn bezüglich der Hauptkategorie der Vermögenswerte der Gegenpartei die Schätzung der Wertminderung für die Berichtsperiode dazu führt, dass Nettoaufwendungen angesetzt werden, dass also bei der jeweiligen Kategorie oder Gegenpartei die Zunahmen der Wertminderung für die Berichtsperiode höher sind als die Rückgänge. „Rückgänge aufgrund von Beträgen, die für geschätzte Kreditausfälle während des Berichtszeitraums rückgebucht wurden“ sind auszuweisen, wenn bezüglich der Hauptkategorie der Vermögenswerte der Gegenpartei die Schätzung der Wertminderung für die Berichtsperiode dazu führt, dass Nettoerträge angesetzt werden, dass also bei der jeweiligen Kategorie oder Gegenpartei die Rückgänge der Wertminderung für die Berichtsperiode höher sind als die Zunahmen.

    78. Wie in Absatz 50 erläutert, können „Abschreibungen“ entweder unmittelbar in der Gewinn- und Verlustrechnung im Betrag des finanziellen Vermögenswerts angesetzt werden (ohne Nutzung eines Wertminderungskontos) oder sie erfolgen mittels Herabsetzung des Betrags der mit dem finanziellen Vermögenswert verbundenen Wertminderungskonten. Unter „Rückgängen aufgrund der Verrechnung mit Wertberichtigungen“ sind Rückgänge beim kumulierten Betrag der Wertberichtigungen zu verstehen, die durch „Abschreibungen“ entstanden, die während der Berichtsperiode erfolgten, weil die zugehörigen Schuldtitel für nicht eintreibbar angesehen wurden. „Direkt in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasste Wertberichtigungen“ sind „Abschreibungen“, die während der Berichtsperiode unmittelbar am Betrag des zugehörigen finanziellen Vermögenswerts durchgeführt wurden.

    12.   EMPFANGENE SICHERHEITEN UND GARANTIEN (13)

    12.1.    Aufschlüsselung der Darlehen und Kredite nach Sicherheiten und Garantien (13.1)

    79. Die Verpfändungen und Garantien zur Absicherung der Darlehen und Kredite werden nach Art der Verpfändung, d. h. nach Hypothekardarlehen und anderen besicherten Darlehen, sowie nach Finanzgarantien ausgewiesen. Die Darlehen und Kredite werden nach Gegenparteien aufgeschlüsselt.

    80. Im Meldebogen 13.1 wird der „Maximal berücksichtigungsfähige Sicherheiten- oder Garantiebetrag“ gemeldet. Die Summe der in den entsprechenden Spalten des Meldebogens 13.1 ausgewiesenen Beträge für Finanzgarantien bzw. Sicherheiten darf den Buchwert des damit verbundenen Darlehens nicht übersteigen.

    81. Zur Meldung der Darlehen und Kredite nach Pfandtyp werden folgende Definitionen zugrunde gelegt:

    a) Unter „Hypothekardarlehen [durch Immobilien besicherte Darlehen]“ gehören zum Posten „Wohnimmobilien“ durch Wohnimmobilien besicherte Darlehen und zum Posten „Gewerbeimmobilien“ durch Verpfändungen gewerblicher Immobilien besicherte Darlehen, wobei hier in beiden Fällen die Definition in der CRR gilt.

    b) Unter „Sonstige besicherte Darlehen“ gehören zum Posten „Barmittel [begebene Schuldtitel]“ Verpfändungen von Einlagen im Institut oder von diesem begebenen Schuldverschreibungen. Unter „Restliche“ fallen Verpfändungen von anderen Wertpapieren oder Vermögenswerten. Unter „Institut“ ist hier das Institut zu verstehen, das den als Sicherheit gedachten Schuldtitel zur Verfügung stellt (und Emittent dieses Schuldtitels ist) und das Darlehen/den Kredit empfängt, nicht aber das meldende Institut, das die Sicherheit entgegennimmt und das Darlehen/den Kredit ausreicht.

    c) Der Posten „Empfangene Finanzgarantien“ schließt Verträge ein, die dem Emittenten vorschreiben, dem Institut bestimmte Zahlungen zur Erstattung von Verlusten zu leisten, die diesem dadurch entstehen, dass ein bestimmter Schuldner seine Zahlung nicht bei Fälligkeit gemäß den ursprünglichen oder geänderten Bestimmungen eines Schuldtitels leistet.

    82. Bei Darlehen und Krediten, für die gleichzeitig mehrere Arten von Sicherheiten oder Garantien bestehen, wird der „Maximal berücksichtigungsfähige Sicherheiten- oder Garantiebetrag“ der Qualität entsprechend, beginnend bei der Sicherheit mit der höchsten Qualität, zugewiesen.

    12.2.    Durch Inbesitznahme während des Berichtszeitraums erlangte Sicherheiten [am Berichtsstichtag gehalten] (13.2)

    83. Dieser Meldebogen enthält den Buchwert der Sicherheiten, die zwischen Beginn und Ende des Referenzzeitraums erlangt wurden und am Stichtag weiterhin in der Bilanz angesetzt werden.

    12.3.    Durch Inbesitznahme erlangte Sicherheiten [materielle Vermögenswerte] kumulativ (13.3)

    84. „Zwangsvollstreckung [[materielle Vermögenswerte]“ bezeichnet den kumulierten Buchwert materieller Vermögenswerte, die mittels Inbesitznahme einer Sicherheit, die am Stichtag weiterhin in der Bilanz angesetzt wird, erlangt werden.

    13.   BEMESSUNGSHIERARCHIE: FINANZINSTRUMENTE ZUM BEIZULEGENDEN ZEITWERT (14)

    85. Die Institute weisen den Wert der zum beizulegenden Zeitwert bewerteten Finanzinstrumente nach der im IFRS 13 Absatz 72 vorgesehenen Hierarchie aus.

    86. Unter „Veränderung des beizulegenden Zeitwerts im Berichtszeitraum“ fallen Gewinne oder Verluste aus Neubewertungen, die während des Berichtszeitraums bei Instrumenten vorgenommen wurden, die sich auch am Berichtsstichtag noch im Bestand befinden. Diese Gewinne und Verluste werden genauso ausgewiesen wie bei der Aufnahme in die Gewinn- und Verlustrechnung, d. h. die gemeldeten Beträge verstehen sich vor Steuern.

    87. „Kumulierte Veränderung des beizulegenden Zeitwerts vor Steuern“ beinhaltet den Betrag der Gewinne oder Verluste aus Neubewertungen der Instrumente, die zwischen dem erstmaligen Ansatz und dem Stichtag aufgelaufen sind.

    14.   AUSBUCHUNG UND MIT DEN ÜBERTRAGENEN FINANZIELLEN VERMÖGENSWERTEN VERBUNDENE FINANZIELLE VERBINDLICHKEITEN (15)

    88. Meldebogen 15 enthält Angaben zu übertragenen finanziellen Vermögenswerten, für die in Teilen oder zur Gänze keine Ausbuchung in Frage kommt, sowie zu vollständig ausgebuchten finanziellen Vermögenswerten, bei denen das Institut ein Bedienungsrecht zurückbehält.

    89. Die damit verbundenen Verbindlichkeiten werden nach dem Portfolio, in dem die entsprechenden übertragenen finanziellen Vermögenswerte auf der Aktivseite enthalten waren, ausgewiesen und nicht nach dem Portfolio, in dem sie sich auf der Passivseite befanden.

    90. Die Spalte „Zu Kapitalzwecken ausgebuchte Beträge“ enthält den Buchwert der zu Rechnungslegungszwecken angesetzten, aber zu Aufsichtszwecken ausgebuchten Beträge, da das Institut sie gemäß Artikel 109 CRR als Verbriefungspositionen zu Kapitalzwecken behandelt, weil gemäß den Artikeln 243 und 244 CRR ein signifikantes Risiko übertragen wurde.

    91. „Pensionsgeschäfte“ („Repos“) sind Geschäfte, bei denen das Institut Bargeld im Austausch für Vermögenswerte erhält, die es zu einem bestimmten Preis mit der Verpflichtung verkauft, dieselben (oder identische) Vermögenswerte an einem festgelegten Termin zu einem Festpreis zurückzukaufen. Ebenfalls als „Pensionsgeschäft“ („Repo“) zu betrachten ist die vorübergehende Übertragung von Gold gegen Barsicherheiten. Beträge, die das Institut im Austausch für an einen Dritten („vorübergehender Erwerber“) übertragene finanzielle Vermögenswerte erhält, sind unter „Pensionsgeschäfte“ einzureihen, wenn eine Verpflichtung zur Rückabwicklung des Vorgangs besteht, nicht nur eine Option darauf. Zu den Pensionsgeschäften gehören auch repoähnliche Geschäfte wie:

    a) im Austausch für Wertpapiere, die vorübergehend in Form einer Wertpapierleihe gegen Barsicherheiten an einen Dritten übertragen wurden, empfangene Beträge;

    b) im Austausch für Wertpapiere, die vorübergehend in Form von Verkaufs- und Rückkaufvereinbarungen an einen Dritten übertragen wurden, empfangene Beträge.

    92. Bei „Pensionsgeschäften“ („Repos“) und „Darlehen aus umgekehrten Pensionsgeschäften“ (umgekehrte Repos) nimmt das Institut Barmittel entgehen oder leiht diese aus.

    93. Bei Verbriefungsgeschäften weisen die Institute bei der Ausbuchung der übertragenen finanziellen Vermögenswerte die durch den betreffenden Posten erzielten Gewinne (Verluste) in der Gewinn- und Verlustrechnung in den „Bilanzierungsportfolios“ aus, in denen die betreffenden finanziellen Vermögenswerte vor ihrer Ausbuchung enthalten waren.

    15.   AUFSCHLÜSSELUNG AUSGEWÄHLTER POSTEN DER GEWINN- UND VERLUSTRECHNUNG (16)

    94. Bei ausgewählten Posten der Gewinn- und Verlustrechnung wird eine nähere Aufschlüsselung der Gewinne (bzw. Erträge) und Verluste (bzw. Aufwendungen) vorgenommen.

    15.1.    Zinserträge und -aufwendungen nach Instrument und Branche der Gegenpartei (16.1)

    95. Die Zinsen werden sowohl nach Zinserträgen aus finanziellen und anderen Vermögenswerten als auch nach Zinsaufwendungen für finanzielle und andere Verbindlichkeiten aufgeschlüsselt. Zu den Zinserträgen aus finanziellen Vermögenswerten gehören Zinserträge aus zu Handelszwecken gehaltenen Derivaten sowie aus Darlehen und Krediten. Die Zinsaufwendungen für finanzielle Verbindlichkeiten schließen Zinsaufwendungen für zu Handelszwecken gehaltene Derivate, Einlagen, begebene Schuldverschreibungen und sonstige finanzielle Verbindlichkeiten ein. Für die Zwecke des Meldebogens 16.1 werden Verkaufspositionen unter „Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten“ berücksichtigt. Alle in den verschiedenen Portfolios enthaltenen Instrumente werden berücksichtigt. Ausgenommen sind die Instrumente in den Posten „Derivate — Bilanzierung von Sicherungsgeschäften“, die nicht zur Absicherung des Zinsänderungsrisikos genutzt werden.

    96. Die Zinsen auf zu Handelszwecken gehaltene Derivate schließen Beträge im Zusammenhang mit solchen zu Handelszwecken gehaltenen Derivaten ein, die als „wirtschaftliche Absicherung“ in Frage kommen und als Zinserträge oder -aufwendungen zur Berichtigung der Erträge und Aufwendungen im Zusammenhang mit Finanzinstrumenten aufgenommen werden, die zwar aus wirtschaftlicher, nicht aber aus bilanzieller Sicht gesicherte Grundgeschäfte darstellen.

    15.2.    Gewinne oder Verluste bei der Ausbuchung von nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, aufgeschlüsselt nach Instrument (16.2)

    97. Der Posten „Gewinne oder Verluste bei der Ausbuchung von nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten“ wird nach Typ des Finanzinstruments und nach Bilanzierungsportfolio aufgeschlüsselt. Für jeden Posten wird der aus dem ausgebuchten Geschäft hervorgehende, netto realisierte Gewinn oder Verlust ausgewiesen. Der Nettobetrag stellt die Differenz zwischen den realisierten Gewinnen und den realisierten Verlusten dar.

    15.3.    Gewinne oder Verluste aus zu Handelszwecken gehaltenen finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, aufgeschlüsselt nach Instrument (16.3)

    98. Die Gewinne oder Verluste aus zu Handelszwecken gehaltenen finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten werden nach Instrumententypen aufgeschlüsselt. Jeder Posten in der Aufschlüsselung entspricht dem netto realisierten und nicht realisierten Betrag (Gewinne minus Verluste) des Finanzinstruments.

    15.4.    Gewinne oder Verluste aus zu Handelszwecken gehaltenen finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, aufgeschlüsselt nach Risiko (16.4)

    99. Die Gewinne oder Verluste aus zu Handelszwecken gehaltenen finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten werden außerdem nach Risikotypen aufgeschlüsselt. Jeder Posten in der Aufschlüsselung entspricht dem netto realisierten und nicht realisierten Betrag (Gewinne minus Verluste) des zugrunde liegenden, mit der jeweiligen Risikoposition verbundenen Risikos (Zinsänderungs-, Währungs-, Kredit-, Warenpositions- und sonstige Risiken), unter Einschluss verbundener Derivate. Die Gewinne und Verluste aus Wechselkursdifferenzen werden in den Posten aufgenommen, in dem die restlichen, aus dem betreffenden konvertierten Instrument entstehenden Gewinne und Verluste verbucht sind. Gewinne und Verluste aus Vermögenswerten und Verbindlichkeiten außer Derivaten werden wie folgt aufgenommen:

    a) Zinsinstrumente: einschließlich des Handels mit Darlehen und Krediten, Einlagen und Schuldverschreibungen (gehalten oder begeben);

    b) Eigenkapitalinstrumente: einschließlich des Handels mit Aktien, Anteilen an OGAW und sonstigen Eigenkapitalinstrumenten;

    c) Devisenhandel: schließt nur den Handel mit Fremdwährungen ein;

    d) Kreditrisikoinstrumente: einschließlich des Handels mit synthetischen Unternehmensanleihen (Credit Linked Notes);

    e) Warenpositionen: in diesem Posten sind nur Derivate enthalten, weil die zu Handelszwecken gehaltenen Warenpositionen unter „Sonstige Vermögenswerte“, nicht unter „Zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Vermögenswerte“ ausgewiesen werden.

    f) Sonstige: schließt den Handel mit Finanzinstrumenten ein, die nicht in andere Aufschlüsselungen eingereiht werden können.

    15.5.    Gewinne oder Verluste aus erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, aufgeschlüsselt nach Instrument (16.5)

    100. Die Gewinne oder Verluste aus erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten werden nach Instrumententyp aufgeschlüsselt. Die Institute weisen die netto realisierten und netto unrealisierten Gewinne und Verluste sowie den Betrag der auf Änderungen im Kreditrisiko (eigenes Kreditrisiko des Kreditnehmers oder -gebers) zurückzuführenden, in der Berichtsperiode eingetretenen Veränderung des beizulegenden Zeitwerts aus.

    15.6.    Gewinne oder Verluste aus der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften (16.6)

    101. Gewinne und Verluste aus der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften werden nach der Art der Bilanzierung dieser Geschäfte aufgeschlüsselt: Absicherung des beizulegenden Zeitwerts, Sicherungsgeschäfte für Zahlungsströme und Absicherung von Nettoinvestitionen in einen ausländischen Geschäftsbetrieb. Gewinne und Verluste im Zusammenhang mit dem beizulegenden Zeitwert werden nach Sicherungsinstrument und den gesicherten Grundgeschäften aufgeschlüsselt.

    15.7.    Wertminderung bei finanziellen und nicht finanziellen Vermögenswerten (16.7)

    102. „Zugänge“ werden gemeldet, wenn die Schätzung der Wertminderung für den Berichtszeitraum für das Bilanzierungsportfolio oder die Hauptkategorie der Vermögenswerte zum Ansatz von Nettoaufwendungen führt. „Aufholungen“ werden gemeldet, wenn die Schätzung der Wertminderung für den Berichtszeitraum für das Bilanzierungsportfolio oder die Hauptkategorie der Vermögenswerte zum Ansatz von Nettoerträgen führt.

    16.   ABSTIMMUNG ZWISCHEN DEM KONSOLIDIERUNGSKREIS FÜR RECHNUNGSLEGUNGSZWECKE UND DEM KONSOLIDIERUNGSKREIS FÜR AUFSICHTSRECHTLICHE ZWECKE (17)

    103. Zum „Konsolidierungskreis für Rechnungslegungszwecke“ gehören der Buchwert der Vermögenswerte, der Verbindlichkeiten und des Eigenkapitals sowie die Nominalbeträge der außerbilanziellen Risikopositionen, deren Erstellung der Konsolidierungskreis für Rechnungslegungszwecke zugrunde liegt. Dies bedeutet, dass auch Versicherungsunternehmen und nichtfinanzielle Unternehmen in die Konsolidierung einbezogen werden.

    104. Im vorliegenden Meldebogen schließt der Posten „Beteiligungen an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen“ keine Tochterunternehmen ein, weil sämtliche Tochterunternehmen im Konsolidierungskreis für Rechnungslegungszwecke vollständig konsolidiert werden.

    105. „Von Rückversicherungs- und Versicherungsverträgen abgedeckte Vermögenswerte“ schließen im Rahmen einer Rückversicherung zedierte Vermögenswerte sowie gegebenenfalls Vermögenswerte in Verbindung mit ausgegebenen Versicherungs- und Rückversicherungsverträgen ein.

    106. Zu den „Von Rückversicherungs- und Versicherungsverträgen abgedeckten Verbindlichkeiten“ gehören Verbindlichkeiten aus ausgegebenen Versicherungs- und Rückversicherungsverträgen.

    17.   GEOGRAFISCHE AUFSCHLÜSSELUNG (20)

    107. Der Meldebogen 20 ist auszufüllen, wenn das Institut den in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv dargelegten Schwellenwert überschreitet. In der geografischen Aufschlüsslung der in den Meldebögen 20.1 bis 20.3 gemeldeten Tätigkeiten nach Standort wird zwischen „inländischen Tätigkeiten“ und „ausländischen Tätigkeiten“ unterschieden. Unter „Standort“ ist das Land zu verstehen, in dem das Unternehmen, das die entsprechenden Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten angesetzt hat, seinen eingetragenen Sitz hat. Bei Zweigstellen bezeichnet der Begriff das Land, in dem diese angesiedelt sind. Für diese Zwecke schließt „inländisch“ die in dem Mitgliedstaat, in dem das Institut seinen Sitz hat, angesetzten Tätigkeiten ein.

    108. Die Meldebögen 20.4 bis 20.7 enthalten auf der Grundlage des Sitzes der unmittelbaren Gegenpartei „nach Ländern“ aufgeschlüsselte Angaben. Die übermittelte Aufschlüsselung schließt Risikopositionen oder Verbindlichkeiten gegenüber Ansässigen der einzelnen Länder, in denen das Institut Risikopositionen hält, ein. Risikopositionen oder Verbindlichkeiten gegenüber supranationalen Organisationen werden nicht dem Sitzland des Instituts, sondern „Sonstigen Ländern“ zugewiesen.

    109. Im Meldebogen 20.4 für Schuldtitel wird der „Bruttobuchwert“ gemäß Definition in Teil 2 Absatz 45 ausgewiesen. Bei Derivaten und Eigenkapitalinstrumenten ist der Buchwert auszuweisen. „Davon: Notleidende“ Darlehen und Kredite werden gemäß Definition in den Absätzen 145 bis 157 ausgewiesen. Für die Zwecke des Meldebogens 19 umfasst Stundung des Schuldendienstes alle „Schuld“-Kontrakte, auf die die in den Absätzen 163 bis 179 definierten Stundungsmaßnahmen ausgedehnt werden. Der Meldebogen 20.7 wird mit der Klassifizierung nach NACE-Codes und „nach Ländern“ ausgefüllt. Die NACE-Codes werden mit der ersten Aufschlüsselungsebene (nach „Branche“) angegeben.

    18.   MATERIELLE UND IMMATERIELLE VERMÖGENSWERTE: VERMÖGENSWERTE, DIE GEGENSTAND VON OPERATING-LEASINGVERHÄLTNISSEN SIND (21)

    110. Für die Zwecke der Berechnung des in Artikel 9 Absatz e genannten Schwellenwerts werden die materiellen Vermögenswerte, die das Institut (Leasinggeber) in Verträgen, die nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen als Operating-Leasingverhältnisse bezeichnet werden können, an Dritte vermietet hat, durch den Gesamtbetrag der materiellen Vermögenswerte geteilt.

    111. Nach den IFRS oder mit diesen vereinbaren nationalen GAAP werden Vermögenswerte, die das Institut (als Leasinggeber) im Rahmen von Operating-Leasingverhältnissen an Dritte vermietet, nach Bewertungsmethode aufgeschlüsselt ausgewiesen.

    19.   VERMÖGENSVERWALTUNG, VERWAHRUNG UND ANDERE SERVICEAUFGABEN (22)

    112. Für die Zwecke der Berechnung des Schwellenwerts nach Artikel 9 Buchstabe f entspricht der Betrag der „Nettoerträge aus Gebühren und Provisionen“ dem absoluten Wert der Differenz zwischen „Gebühren- und Provisionserträge“ und „Gebühren- und Provisionsaufwendungen“. Auch der zu diesem Zweck berechnete Betrag der Nettozinsen entspricht dem absoluten Wert der Differenz zwischen „Zinserträgen“ und „Zinsaufwendungen“.

    19.1.    Gebühren- und Provisionserträge und -aufwendungen nach Tätigkeiten (22.1)

    113. Die Gebühren- und Provisionserträge und -aufwendungen werden nach Art der Tätigkeit ausgewiesen. Nach den IFRS oder mit diesen vereinbaren nationalen GAAP beinhaltet dieser Meldebogen Erträge und Aufwendungen im Zusammenhang mit Gebühren und Provisionen mit folgenden Ausnahmen:

    a) für die Berechnung des Effektivzinses von Finanzinstrumenten berücksichtigte Beträge [IFRS 7 Absatz 20 Buchstabe c] und

    b) Beträge, die sich aus erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten Finanzinstrumenten ergeben [IFRS 7 Absatz 20 Buchstabe c Ziffer i].

    114. Transaktionskosten, die unmittelbar auf den Erwerb oder die Ausgabe von nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten Finanzinstrumenten zurückzuführen sind, werden nicht mit aufgenommen. Sie sind Bestandteil des anfänglichen Erwerbs- bzw. Ausgabewerts dieser Instrumente und werden unter Anwendung der Effektivzinsmethode über ihre Restlaufzeit im Gewinn oder Verlust abgeschrieben [siehe IAS 39 Absatz 43].

    115. Transaktionskosten, die unmittelbar auf den Erwerb oder die Ausgabe erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteter Finanzinstrumente zurückzuführen sind, werden als Teil der „Gewinne oder Verluste aus zu Handelszwecken gehaltenen finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, netto“ oder „Gewinne oder Verluste aus erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, netto“ aufgenommen. Sie sind nicht Bestandteil des anfänglichen Erwerbs- oder Ausgabewerts dieser Instrumente und werden sofort im Gewinn oder Verlust angesetzt.

    116. Die Institute weisen die Erträge aus und Aufwendungen für Gebühren und Provisionen nach folgenden Kriterien aus:

    a) „Wertpapiere. Emissionen“ beinhaltet Gebühren und Provisionen, die das Institut für die Beteiligung an der Originierung oder Emission von nicht durch das Institut emittierten oder begebenen Wertpapieren empfangen hat.

    b) „Wertpapiere. Transferaufträge“ beinhaltet Gebühren und Provisionen, die mit der im Kundenauftrag durchgeführten Entgegennahme, Weiterleitung und Ausführung von Aufträgen zum Kauf oder Verkauf von Wertpapieren, erzielt werden.

    c) „Wertpapiere. Sonstige“ beinhaltet Gebühren und Provisionen, die durch die institutsseitige Erbringung sonstiger Dienstleistungen im Zusammenhang mit nicht durch das Institut emittierten oder begebenen Wertpapieren erzielt werden.

    d) Unter „Clearing- und Abwicklung“ fallen Gebühren- und Provisionserträge (-aufwendungen), die das Institut bei der Beteiligung an Gegenparteien, Clearing- und Abrechnungssystemen erzielt (oder die ihm belastet werden).

    e) „Vermögensverwaltung“, „Verwahrung“, „Zentrale Verwaltungsdienstleistungen für gemeinsame Anlagen“, „Treuhandgeschäfte“ und „Zahlungsdienste“ beinhalten Gebühren- und Provisionserträge (-aufwendungen), die das Institut bei der Erbringung dieser Dienstleistungen erzielt (oder die ihm belastet werden).

    f) „Strukturierte Finanzierungen“ beinhaltet Gebühren und Provisionen, die für die Beteiligung an der Emission oder Ausgabe von Finanzinstrumenten empfangen wurden. Hiervon ausgenommen sind vom Institut originierte oder emittierte Wertpapiere.

    g) „Dienstleistungsgebühren aus Verbriefungstätigkeiten“ schließt auf der Einnahmeseite die Erträge aus Gebühren und Provisionen ein, die das Institut durch die Erbringung von Dienstleistungen für die Darlehensbedienung erzielt. Auf der Ausgabenseite beinhaltet dies die Aufwendungen für Gebühren und Provisionen, die dem Institut durch Dienstleister im Bereich Darlehensbedienung in Rechnung gestellt werden.

    h) „Erteilte Kreditzusagen“ und „Erteilte Finanzgarantien“ beinhalten den während der Berichtsperiode als Erträge angesetzten Betrag der Abschreibung auf die Gebühren und Provisionen für diese Geschäfte, die anfänglich als „Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten“ angesetzt worden waren.

    i) „Empfangene Kreditzusagen“ und „Empfangene Finanzgarantien“ beinhalten die vom Institut angesetzten Aufwendungen für Gebühren und Provisionen, die sich aus den seitens der Gegenpartei, die die Kreditzusage oder Finanzgarantie gewährte, in Rechnung gestellten Gebühren ergeben.

    j) Der Posten „Sonstige“ schließt die verbleibenden Gebühren- und Provisionserträge (-aufwendungen), die das Institut erzielt hat (oder die ihm belastet wurden), ein. Hierzu gehören Erträge und Aufwendungen im Posten „Sonstige Zusagen“, Devisenhandelsdienstleistungen (beispielsweise Umtausch von ausländischen Banknoten oder Münzen) oder die Erbringung (Entgegenname) gebührenpflichtiger Beratungen und Dienstleistungen.

    19.2.    Vermögenswerte, die Gegenstand der erbrachten Dienstleistungen sind (22.2)

    117. Geschäfte im Zusammenhang mit Vermögensverwaltung, Verwahrungsaufgaben und sonstigen, vom Institut erbrachten Dienstleistungen sind unter Verwendung der folgenden Begriffsbestimmungen auszuweisen:

    a) „Vermögensverwaltung“ bezieht sich auf im unmittelbaren Besitz der Kunden befindliche Vermögenswerte, für die das Institut die Verwaltung übernommen hat. „Vermögensverwaltung“ ist wie folgt nach Kundentyp getrennt auszuweisen: Organismen für gemeinsame Anlagen, Pensionsfonds, mit Ermessensspielraum verwaltete Kundenportfolios und sonstige Anlageinstrumente.

    b) „In Verwahrung gegebene Vermögenswerte“ bezieht sich auf die vom Institut erbrachten Dienstleistungen der Verwahrung und Verwaltung von Finanzinstrumenten auf Rechnung der Kunden und auf mit der Verwahrung zusammenhängende Dienstleistungen wie die Verwaltung von Barmitteln und Sicherheiten. „In Verwahrung gegebene Vermögenswerte“ sind getrennt nach der Art der Kunden, für die das Institut die Vermögenswerte hält, auszuweisen. Hierbei wird zwischen Organismen für gemeinsame Anlagen und sonstigen Kunden unterschieden. Der Posten „davon: anderen Unternehmen übertragen“ bezieht sich auf den Betrag an Vermögenswerten, die zum Posten „In Verwahrung gegebene Vermögenswerte“ gehören, deren effektive Verwahrung das Institut jedoch anderen Unternehmen übertragen hat.

    c) „Zentrale Verwaltungsdienstleistungen für Organismen für gemeinsame Anlagen“ bezieht sich auf die Verwaltungsdienstleistungen, die das Institut Organismen für gemeinsame Anlagen erbringt. Hierzu gehören unter anderem Dienstleistungen als Transferstelle, die Zusammenstellung von Rechnungslegungsdokumenten, die Erstellung des Prospekts, der Finanzberichte und aller sonstigen, für Anleger vorgesehenen Unterlagen, die Erledigung des Schriftverkehrs mittels Verteilung der Finanzberichte und aller sonstigen, für Anleger vorgesehenen Unterlagen, die Durchführung von Emissionen und Tilgungen, die Führung des Anlegerverzeichnisses und die Berechnung des Nettovermögenswertes.

    d) „Treuhandgeschäfte“ bezieht sich auf Tätigkeiten, bei denen das Institut im eigenen Namen aber auf Rechnung und Risiko seiner Kunden handelt. Im Rahmen von Treuhandgeschäften erbringt ein Institut häufig Dienstleistungen wie die Verwahrung und Verwaltung von Vermögenswerten für strukturierte Unternehmen oder die Verwaltung von Portfolios mit Ermessensspielraum. Sämtliche Treuhandgeschäfte werden ausschließlich in diesem Posten ausgewiesen, ohne Rücksicht darauf, ob das Institut zusätzlich noch andere Dienste erbringt.

    e) „Zahlungsdienste“ bezieht sich auf die im Namen von Kunden vorgenommene Einziehung von Zahlungen aus Schuldtiteln, die weder in der Bilanz des Instituts angesetzt noch von ihm emittiert wurden.

    f) „Verteilte, aber nicht verwaltete Kundenressourcen“ bezieht sich auf Produkte, die Unternehmen außerhalb der Gruppe begeben haben und die das Institut an seine aktuellen Kunden verteilt hat. Dieser Posten ist nach Produkttyp aufgeschlüsselt auszuweisen.

    g) Der „Betrag der Vermögenswerte, die Gegenstand der erbrachten Dienstleistungen sind“, enthält den zum beizulegenden Zeitwert ermittelten Betrag der Vermögenwerte, die Gegenstand der Tätigkeit des Instituts sind. Wenn der beizulegende Zeitwert nicht verfügbar ist, können andere Bewertungsgrundlagen, einschließlich des Nominalwerts, genutzt werden. In Fällen, in denen das Institut für Unternehmen wie Organismen für gemeinsame Anlagen oder Pensionsfonds Dienstleistungen erbringt, können die betreffenden Vermögenswerte zu dem Wert ausgewiesen werden, zu dem die betreffenden Unternehmen diese Vermögenswerte in ihren eigenen Bilanzen ausweisen. In den gemeldeten Beträgen sind, soweit angemessen, die periodengerecht erfassten Zinsen enthalten.

    20.   BETEILIGUNGEN AN NICHT KONSOLIDIERTEN, STRUKTURIERTEN UNTERNEHMEN (30)

    118. „In Anspruch genommene Liquiditätsunterstützung“ bezeichnet die Summe aus dem Buchwert der nicht konsolidierten, strukturierten Unternehmen gewährten Darlehen und Kredite und dem Buchwert gehaltener Schuldverschreibungen, die von nicht konsolidierten, strukturierten Unternehmen begeben wurden.

    21.   NAHESTEHENDE UNTERNEHMEN UND PERSONEN (31)

    119. Die Institute weisen die Beträge bzw. Geschäfte im Zusammenhang mit bilanziellen und außerbilanziellen Risikopositionen aus, wenn es sich bei den Gegenparteien um nahestehende Unternehmen und Personen handelt.

    120. Gruppeninterne Geschäfte und gruppeninterne offene Salden sind gegeneinander aufzurechnen. Unter „Tochtergesellschaften und andere Unternehmen derselben Gruppe“ nehmen die Institute die Salden und Geschäfte mit Tochtergesellschaften auf, die nicht gegeneinander aufgerechnet wurden, weil die Tochtergesellschaften entweder im aufsichtlichen Konsolidierungskreis nicht voll konsolidiert sind oder weil die Tochtergesellschaften gemäß Artikel 19 CRR aus dem aufsichtlichen Konsolidierungskreis ausgeschlossen sind, weil sie unerheblich sind oder weil sie, im Fall von Instituten, die einer größeren Gruppe angehören, Tochtergesellschaften des Mutterunternehmens an der Spitze der Gruppe sind, und nicht des Instituts. Unter „Assoziierte Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen“ nehmen die Institute die bei Anwendung der anteilmäßigen Konsolidierungsmethode oder der Äquivalenzmethode nicht gegeneinander aufgerechneten Anteile der Salden und Geschäfte mit Gemeinschaftsunternehmen und verbundenen Einrichtungen der Gruppe, der das Unternehmen angehört, auf.

    21.1.    Nahe stehende Unternehmen und Personen: Verbindlichkeiten und Forderungen (31.1)

    121. Bei den „Empfangenen Kreditzusagen, Finanzgarantien und sonstigen Zusagen“ ist der auszweisende Betrag die Summe aus dem „Nominalwert“ der erhaltenen Darlehenszusagen, dem „Maximal berücksichtigungsfähigen Sicherheiten- oder Garantiebetrag“ und dem „Nominalwert“ der sonstigen empfangenen Zusagen.

    21.2.    Nahestehende Unternehmen und Personen: Aufwendungen und Erträge durch Geschäfte mit (31.2)

    122. Unter „Gewinne oder Verluste bei der Ausbuchung nicht finanzieller Vermögenswerte“ fallen alle bei der Ausbuchung nicht finanzieller Vermögenswerte entstandenen Gewinne und Verluste, die auf Geschäfte mit nahestehenden Unternehmen und Personen zurückzuführen sind. Dieser Posten beinhaltet die bei der Ausbuchung nicht finanzieller Vermögenswerte entstandenen Gewinne und Verluste, die auf Geschäfte mit nahestehenden Unternehmen und Personen zurückzuführen sind und zu folgenden Einzelposten der „Gewinn- und Verlustrechnung“ gehören:

    a) „Gewinne oder Verluste bei der Ausbuchung von Beteiligungen an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen“;

    b) „Gewinne oder Verluste bei der Ausbuchung nicht finanzieller Vermögenswerte, mit Ausnahme der zur Veräußerung gehaltenen“;

    c) „Gewinn oder Verlust aus langfristigen Vermögenswerten und Veräußerungsgruppen, die als zur Veräußerung gehalten eingestuft werden und nicht die Definition eines aufgegebenen Geschäftsbereichs erfüllen“ und

    d) „Gewinn oder Verlust aus nicht fortgeführten Geschäftsbereichen nach Steuern“.

    22.   GRUPPENSTRUKTUR (40)

    123. Die Institute legen zum Berichtsstichtag detaillierte Angaben zu Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen vor. Es sind alle Tochterunternehmen, ungeachtet der von ihnen ausgeübten Tätigkeit, auszuweisen. Von diesem Meldebogen ausgenommen sind Wertpapiere, die als „zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Vermögenswerte“, „erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte“, „zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte“ und eigene Anteile, d. h. im Besitz des meldenden Instituts befindliche eigene Anteile eingestuft sind.

    22.1.    Gruppenstruktur: „nach Unternehmen“ (40.1)

    124. Die folgenden Angaben werden für jedes einzelne Unternehmen gemeldet:

    a) „LEI-Code“ enthält die Unternehmenskennung (Legal Entity Identifier) des Beteiligungsunternehmens.

    b) „Unternehmenscode“ enthält den Identifikationscode des Beteiligungsunternehmens. Der Unternehmenscode ist eine Zeilenkennung und bezeichnet im Meldebogen 40.1 jeweils eine Zeile.

    c) „Name des Unternehmens“ enthält den Namen des Beteiligungsunternehmens.

    d) „Eintrittsdatum“ bezeichnet das Datum, an dem das Beteiligungsunternehmen in den „Gruppenkonsolidierungskreis“ aufgenommen wurde.

    e) „Aktienkapital“ bezeichnet den Gesamtbetrag des vom Beteiligungsunternehmen am Stichtag begebenen Kapitals.

    f) „Eigenkapital des Beteiligungsunternehmens“, „Gesamtvermögen des Beteiligungsunternehmens“ und „Gewinn oder (Verlust) des Beteiligungsunternehmens“ beinhaltet die Beträge dieser Posten im letzten Abschluss des Beteiligungsunternehmens.

    g) „Sitz des Beteiligungsunternehmens“ bezeichnet das Sitzland des Beteiligungsunternehmens.

    h) „Wirtschaftszweig des Beteiligungsunternehmens“ bezeichnet die Branche des Beteiligungsunternehmens gemäß Definition in Teil 1 Absatz 35.

    i) Der „NACE-Code“ wird ausgehend von der Haupttätigkeit des Beteiligungsunternehmens angegeben. Bei nicht finanziellen Unternehmen werden die NACE-Codes mit der ersten Aufschlüsselungsebene (nach „Branche“) angegeben, bei finanziellen Unternehmen werden die NACE-Codes mit zwei Detaillierungsstufen ausgewiesen (nach „Abteilung“).

    j) „Kumulierter Eigenkapitalanteil ( %)“ bezeichnet den Prozentsatz an Inhaberinstrumenten, die das Institut zum Stichtag hält.

    k) „Stimmrechte ( %)“ bezeichnet die prozentualen Stimmrechtsanteile, die mit den Inhaberinstrumenten, die das Institut zum Stichtag hält, verbunden sind.

    l) „Gruppenstruktur [Beziehung]“ bezeichnet das Verhältnis zwischen dem Mutter- und dem Beteiligungsunternehmen (Tochter-, Gemeinschafts- oder assoziiertes Unternehmen).

    m) Unter „Bilanzierungsmethode [Rechnungslegungszwecke]“ werden die Bilanzierungsmethoden mit dem entsprechenden Konsolidierungskreis (Vollkonsolidierung, anteilmäßige Konsolidierung, Equity-Methode oder Sonstiges) angegeben.

    n) Unter „Bilanzierungsmethode [CRR]“ werden die Bilanzierungsmethoden mit dem CRR-Konsolidierungskreis angegeben (Vollkonsolidierung, anteilmäßige Konsolidierung, Equity-Methode oder Sonstiges).

    o) „Buchwert“ bezeichnet die in der Bilanz des Instituts für weder voll noch anteilmäßig konsolidierte Beteiligungsunternehmen ausgewiesenen Beträge.

    p) Mit „Aquisitionskosten“ wird der von den Anlegern gezahlte Betrag bezeichnet.

    q) „Geschäfts- oder Firmenwert des Beteiligungsunternehmens“ bezeichnet den in der konsolidierten Bilanz des Instituts für das Beteiligungsunternehmen in den Posten „Geschäfts- oder Firmenwert“ oder „Beteiligungen an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen“ ausgewiesenen Geschäfts- oder Firmenwert.

    r) „Zeitwert der Anteile, für die Preisnotierungen veröffentlicht wurden“ bezeichnet den Preis am Stichtag; er wird nur angegeben, wenn die betreffenden Instrumente börsennotiert sind.

    22.2.    Gruppenstruktur: „nach Instrument“ (40.2)

    125. Folgende Angaben sind einzeln „nach Instrument“ zu machen:

    a) „Wertpapiercode“ beinhaltet die ISIN-Nummer (Internationale Wertpapier-Identifikationsnummer) des Wertpapiers. Bei Wertpapieren, denen kein ISIN-Code zugewiesen wurde, wird hier ein anderer Code zur eindeutigen Kennung des Wertpapiers aufgenommen. Der „Wertpapiercode“ und der „Unternehmenscode der Holdinggesellschaft“ bilden eine zusammengesetzte Zeilenkennung und bezeichnen im Meldebogen 40.2 jeweils eine Zeile.

    b) „Unternehmenscode der Holdinggesellschaft“ ist die Kennung des Unternehmens innerhalb der Gruppe, das die Beteiligung hält.

    c) Die Begriffe „Unternehmenscode“, „Kumulierte Eigenkapitalanteile ( %)“, „Buchwert“ und „Aquisitionskosten“ wurden bereits vorstehend definiert. Die ausgewiesenen Beträge entsprechen dem von der jeweiligen Holdinggesellschaft gehaltenen Wertpapier.

    23.   BEIZULEGENDER ZEITWERT (41)

    23.1.    Bemessungshierarchie: zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete Finanzinstrumente (41.1)

    126. In diesem Meldebogen werden Angaben zum beizulegenden Zeitwert der zu fortgeführten Anschaffungskosten bewerteten Finanzinstrumente gemacht. Dabei wird die Hierarchie in IFRS 7 Absatz 27A zugrunde gelegt.

    23.2.    Nutzung der Zeitwertoption (41.2)

    127. In diesem Meldebogen werden Angaben zur Nutzung der Zeitwertoption für erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten gemacht. „Hybride Verträge“ beinhaltet den Buchwert hybrider Finanzinstrumente, die als Ganzes in diese Bilanzierungsportfolios eingereiht wurden, das heißt, dieser Posten schließt nicht getrennte hybride Instrumente in ihrer Gesamtheit ein.

    23.3.    Nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete hybride Finanzinstrumente (41.3)

    128. In diesem Meldebogen werden Angaben zu hybriden Finanzinstrumenten gemacht. Ausgenommen sind diejenigen erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten hybriden Verträge, für die die „Zeitwertoption“ gewählt wurde und die im Meldebogen 41.2 ausgewiesen werden.

    129. „Zu Handelszwecken gehalten“ beinhaltet den Buchwert hybrider Finanzinstrumente, die als Ganzes als „Zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Vermögenswerte“ oder „Zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Verbindlichkeiten“ eingestuft wurden, das heißt, dieser Posten schließt nicht getrennte hybride Instrumente in ihrer Gesamtheit ein.

    130. In den anderen Zeilen erscheint der Buchwert der Basisverträge, die gemäß geltenden Rechnungslegungsrahmen von den eingebetteten Derivaten getrennt wurden. Die Buchwerte der gemäß geltendem Rechnungslegungsrahmen von diesen Basisverträgen getrennten Derivate werden in den Meldebögen 10 und 11 ausgewiesen.

    24.   MATERIELLE UND IMMATERIELLE VERMÖGENSWERTE: BUCHWERT NACH BEWERTUNGSVERFAHREN (42)

    131. „Sachanlagen“, als „Finanzinvestition gehaltene Immobilien“ und „Sonstige immaterielle Vermögenswerte“ werden nach den zu ihrer Bewertung verwendeten Kriterien ausgewiesen.

    132. „Sonstige immaterielle Vermögenswerte“ beinhalten alle sonstigen immateriellen Vermögenswerte außer dem Geschäfts- oder Firmenwert.

    25.   RÜCKSTELLUNGEN (43)

    133. Dieser Meldebogen enthält die Überleitungsrechnung zwischen dem Buchwert des Postens „Rückstellungen“ am Beginn und Ende der Berichtsperiode, aufgeschlüsselt nach Art der Veränderungen.

    26.   LEISTUNGSORIENTIERTE PLÄNE UND LEISTUNGEN AN ARBEITNEHMER (44)

    134. Diese Meldebögen enthalten alle kumulativen Angaben zu sämtlichen leistungsorientierten Plänen des Instituts. Bestehen mehrere leistungsorientierte Pläne, wird der Gesamtbetrag aller Pläne ausgewiesen.

    26.1.    Komponenten der Nettovermögenswerte und -verbindlichkeiten aus leistungsorientierten Plänen (44.1)

    135. Im Posten „Komponenten der Nettovermögenswerte und -verbindlichkeiten aus leistungsorientierten Plänen“ wird die Kontenabstimmung zwischen dem kumulierten Barwert aller Nettoverbindlichkeiten aus leistungsorientierten Vorsorgeplänen (Vermögenswerte) und Erstattungsansprüchen dargestellt [IAS 19 Absatz 140 Buchstaben a und b]

    136. „Nettovermögenswerte aus leistungsorientierten Plänen“ enthält im Fall einer Vermögensüberdeckung die Überdeckungsbeträge, die in den Bilanzen ausgewiesen werden, da sie von den im IAS 19 Absatz 63 festgelegten Grenzen nicht betroffen sind. Der Betrag dieses Postens und der in der Zusatzinformation „Beizulegender Zeitwert von als Vermögenswert erfassten Erstattungsansprüchen“ angesetzte Betrag werden in den Bilanzposten „Sonstige Vermögenswerte“ aufgenommen.

    26.2.    Veränderungen bei leistungsorientierten Verpflichtungen (44.2)

    137. In den „Veränderungen bei leistungsorientierten Verpflichtungen“ wird die Abstimmung zwischen den Anfangs- und Endbeständen des kumulierten Barwerts sämtlicher leistungsorientierter Verpflichtungen des Instituts dargestellt. Die in der Berichtsperiode eingetretenen Auswirkungen der verschiedenen, im IAS 19 Absatz 141 aufgeführten Elemente werden getrennt dargestellt.

    138. Der im Meldebogen für Veränderungen bei leistungsorientierten Verpflichtungen ausgewiesene Betrag für den „Endbestand [Barwert]“ ist gleich dem Posten „Barwert von Verpflichtungen aus leistungsorientierten Plänen“.

    26.3.    Zusatzinformationen [in Bezug auf die Personalaufwendungen] (44.3)

    139. Für die Meldung von Zusatzinformationen in Bezug auf Personalaufwendungen sind folgende Definitionen zu verwenden:

    a) „Renten- und ähnliche Aufwendungen“ beinhaltet den in der Berichtsperiode als Personalaufwendungen für Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses (sowohl beitragsorientierte als auch leistungsorientierte Versorgungspläne) und Beiträgen zu Sozialversicherungskassen angesetzten Betrag.

    b) „Anteilsbasierte Vergütungen“ beinhaltet den in der Berichtsperiode als Personalaufwendungen für anteilsbasierte Vergütungen angesetzten Betrag.

    27.   AUFSCHLÜSSELUNG AUSGEWÄHLTER POSTEN DER GEWINN- UND VERLUSTRECHNUNG (45)

    27.1.    Gewinne oder Verluste bei der Ausbuchung nicht finanzieller Vermögenswerte, mit Ausnahme der zur Veräußerung gehaltenen (45.2)

    140. Die Gewinne oder Verluste bei der Ausbuchung nicht finanzieller Vermögenswerte (außer den zur Veräußerung gehaltenen) sind nach Typ des Vermögenswerts aufzuschlüsseln. Jeder Einzelposten enthält den bei dem ausgebuchten Vermögenswert (beispielsweise Immobilien, Software, Hardware, Gold, Beteiligungen) erzielten Gewinn oder Verlust.

    27.2.    Sonstige betriebliche Erträge und Aufwendungen (45.3)

    141. „Sonstige betriebliche Erträge und Aufwendungen“ werden nach folgenden Posten aufgeschlüsselt: „Anpassungen beim Zeitwert von materiellen Vermögenswerten, die nach dem Zeitwertmodell bewertet werden“, „Mieterträge und unmittelbare betriebliche Aufwendungen aus den als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien“, „Erträge und Aufwendungen aus Operating-Leasingverhältnissen mit Ausnahme von als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien“ sowie den restlichen betrieblichen Erträgen und Aufwendungen.

    142. Im Posten „Operating-Leasingverhältnisse mit Ausnahme von als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien“ werden in der Spalte „Erträge“ die erzielten Einnahmen und in der Spalte „Aufwendungen“ die Kosten aufgenommen, die dem Institut als Leasinggeber bei seinen Operating-Leasingtätigkeiten entstanden sind, wobei Leasingverhältnisse über Vermögenswerte aus der Kategorie der als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien ausgeschlossen sind. Die dem Institut als Leasingnehmer entstehenden Kosten werden in den Posten „Sonstige Verwaltungsaufwendungen“ aufgenommen.

    143. Gewinne oder Verluste aus der Neubewertung der Bestände an Edelmetallen und anderen, zum beizulegenden Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten bewerteten Warenpositionen werden in den Posten unter „Sonstige betriebliche Erträge. Sonstige“ oder „Sonstige betriebliche Aufwendungen. Sonstige“ ausgewiesen.

    28.   EIGENKAPITALVERÄNDERUNGSRECHNUNG (46)

    144. In der Eigenkapitalveränderungsrechnung wird für jeden Eigenkapitalbestandteil die Überleitungsrechnung zwischen dem Buchwert zu Beginn der Berichtsperiode (Anfangsbestand) und am Ende der Berichtsperiode (Endbestand) offengelegt.

    29.   NOTLEIDENDE RISIKOPOSITIONEN (18)

    145. Für die Zwecke des Meldebogens 18 sind unter „Notleidende Risikopositionen“ Positionen zu verstehen, die eines der folgenden Kriterien erfüllen:

    a) es handelt sich um wesentliche Risikopositionen, die mehr als 90 Tage überfällig sind;

    b) es handelt sich um Risikopositionen, bei denen es als unwahrscheinlich gilt, dass der Schuldner seine Verbindlichkeiten ohne Verwertung von Sicherheiten in voller Höhe begleichen wird, unabhängig davon, ob bereits Zahlungen überfällig sind, und unabhängig von der Anzahl der Tage des etwaigen Zahlungsverzugs.

    146. Die Einstufung als „notleidend“ erfolgt ohne Rücksicht darauf, ob die Risikoposition zu Aufsichtszwecken als ausgefallen im Sinne von Artikel 178 CRR oder zu Bilanzierungszwecken als wertgemindert im Sinne des geltenden Rechnungslegungsrahmens klassifiziert wird.

    147. Risikopositionen, bei denen ein Ausfall gemäß Artikel 178 CRR als gegeben gilt, und Risikopositionen, bei denen nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen eine Wertminderung festgestellt wurde, sind stets als notleidend zu betrachten. Risikopositionen, bei denen die in Absatz 38 genannten „pauschalen Wertberichtigungen für eingetretene, aber noch nicht ausgewiesene Verluste“ vorgenommen wurden, sind nur dann als notleidend zu betrachten, wenn sie die Kriterien für notleidende Risikopositionen erfüllen.

    148. Risikopositionen werden in Höhe ihres Gesamtbetrags eingestuft, ohne dass etwaige Sicherheiten berücksichtigt werden. Ihre Wesentlichkeit ist gemäß Artikel 178 CRR zu bewerten.

    149. Für die Zwecke des Meldebogens 18 umfasst der Begriff „Risikoposition“ alle Schuldtitel (Darlehen und Kredite, die auch Guthaben bei Zentralbanken und Sichtguthaben umfassen, sowie Schuldverschreibungen) und außerbilanziellen Risikopositionen mit Ausnahme der zu Handelszwecken gehaltenen. Außerbilanzielle Risikopositionen umfassen die folgenden widerrufbaren und nicht widerrufbaren Zusagen:

    a) erteilte Kreditzusagen

    b) erteilte Finanzgarantien

    c) sonstige erteilte Zusagen.

    Risikopositionen schließen langfristige Vermögenswerte und Veräußerungsgruppen ein, die nach IFRS 5 als zur Veräußerung gehalten eingestuft werden.

    150. Für die Zwecke des Meldebogens 18 gilt eine Risikoposition als „überfällig“, wenn eine Tilgungs-, Zins- oder Gebührenzahlung nicht termingerecht geleistet wurde.

    151. Für die Zwecke des Meldebogens 18 bezeichnet „Schuldner“ („debtor“) einen Schuldner („obligor“) im Sinne von Artikel 178 CRR.

    152. Eine Zusage ist in Höhe ihres Nominalwerts als notleidende Risikoposition zu betrachten, wenn sie bei Inanspruchnahme oder anderweitiger Verwendung zu Risikopositionen führen würde, bei denen die Gefahr besteht, dass sie nicht ohne Verwertung von Sicherheiten in voller Höhe zurückgezahlt werden.

    153. Erteilte Finanzgarantien sind in Höhe ihres Nominalwerts als notleidende Risikopositionen zu betrachten, wenn die Gefahr besteht, dass sie von der Gegenpartei („Garantienehmer“) in Anspruch genommen werden, und zwar insbesondere auch dann, wenn die von der Garantie abgedeckte, zugrunde liegende Risikoposition die in Absatz 145 genannten Kriterien für eine Einstufung als notleidend erfüllt. Ist der Garantienehmer mit dem im Rahmen des Finanzgarantievertrags fälligen Betrag in Verzug, muss das meldende Institut bewerten, ob die daraus resultierende Forderung die Kriterien für eine notleidende Risikoposition erfüllt.

    154. Risikopositionen, die gemäß Absatz 145 als notleidend eingestuft werden, werden entweder individuell (auf „Transaktionsbasis“) oder in Relation zur Gesamtrisikoposition gegenüber einem bestimmten Schuldner (auf „Schuldnerbasis“) als notleidend klassifiziert. Bei der Einstufung notleidender Risikopositionen auf individueller Basis oder in Relation zu einem bestimmten Schuldner ist bei den verschiedenen Arten notleidender Risikopositionen wie folgt zu verfahren:

    a) bei notleidenden Risikopositionen, die gemäß Artikel 178 CRR als ausgefallen eingestuft werden, erfolgt die Klassifizierung nach Artikel 178;

    b) für Risikopositionen, die aufgrund einer Wertminderung nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen als notleidend eingestuft werden, gelten die im geltenden Rechnungslegungsrahmen festgelegten Kriterien für den Ansatz von Wertminderungen;

    c) für andere weder als ausgefallen noch als wertgemindert eingestufte, notleidende Risikopositionen gelten die Bestimmungen für ausgefallene Risikopositionen des Artikels 178 CRR.

    155. Sind bilanzielle Risikopositionen eines Instituts gegenüber einem Schuldner mehr als 90 Tage überfällig und macht der Bruttobuchwert der überfälligen Risikopositionen mehr als 20 % des Bruttobuchwerts aller bilanziellen Risikopositionen gegenüber diesem Schuldner aus, so sind alle bilanziellen und außerbilanziellen Risikopositionen gegenüber diesem Schuldner als notleidend zu betrachten. Gehört ein Schuldner einer Gruppe an, ist zu bewerten, ob auch Risikopositionen gegenüber anderen Unternehmen dieser Gruppe als notleidend zu betrachten sind, wenn sie nicht ohnehin schon gemäß Artikel 178 CRR als wertgemindert oder ausgefallen gelten. Davon ausgenommen sind Risikopositionen im Zusammenhang mit isolierten Streitigkeiten, die nicht mit der Solvenz der Gegenpartei zusammenhängen.

    156. Risikopositionen sind nicht mehr als notleidend anzusehen, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

    a) die Risikoposition erfüllt die Kriterien, die das meldende Institut für die Aufhebung der Wertminderung und der Einstufung als ausgefallen anwendet;

    b) die Lage des Schuldners hat sich soweit verbessert, dass eine vollständige Rückzahlung gemäß den ursprünglichen bzw. den geänderten Konditionen wahrscheinlich ist;

    c) der Schuldner ist mit keiner Zahlung mehr als 90 Tage in Verzug.

    Solange diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, bleibt eine Risikoposition weiterhin als notleidend eingestuft, selbst wenn die Kriterien, die das meldende Institut gemäß dem geltenden Rechnungslegungsrahmen und Artikel 178 CRR für die Aufhebung der Wertminderung bzw. Einstufung als ausgefallen anwendet, bereits erfüllt sind.

    Die Einstufung von notleidenden Risikopositionen als zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte und Veräußerungsgruppen nach IFRS 5 hebt deren Einstufung als notleidende Risikopositionen nicht auf, da die Definition notleidender Risikopositionen zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte und Veräußerungsgruppen einschließt.

    157. Notleidende Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen ( 13 ) sind nicht mehr als notleidend zu betrachten, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

    a) die Risikopositionen gelten nicht als wertgemindert oder ausgefallen;

    b) die Anwendung der Stundungsmaßnahmen liegt ein Jahr zurück;

    c) seit Anwendung der Stundungsmaßnahmen sind keine Zahlungen mehr überfällig und bestehen keinerlei Bedenken hinsichtlich der vollständigen Rückzahlung gemäß den für die Zeit nach der Stundung ausgehandelten Konditionen. Die Feststellung, dass keine Bedenken bestehen, wird getroffen, nachdem das Institut die Finanzlage des Schuldners analysiert hat. Bedenken können als ausgeräumt betrachtet werden, wenn der Schuldner im Zuge seiner regelmäßigen Zahlungen gemäß den für die Zeit nach der Stundung ausgehandelten Konditionen einen Betrag entrichtet hat, der in der Summe den zuvor überfälligen Zahlungen (wenn Zahlungen überfällig waren) oder (wenn keine Zahlungen überfällig waren) der im Rahmen der Stundungsmaßnahmen vorgenommenen Abschreibung entspricht, oder der Schuldner auf andere Weise seine Fähigkeit zur Erfüllung der für die Zeit nach der Stundung ausgehandelten Konditionen nachgewiesen hat.

    Diese speziellen Voraussetzungen gelten zusätzlich zu den Kriterien, die die meldenden Institute nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen bzw. Artikel 178 CRR für wertgeminderte und ausgefallene Risikopositionen anwenden.

    158. Überfällige Risikopositionen sind innerhalb der Kategorien für vertragsgemäß bediente und für notleidende Risikopositionen in voller Höhe gesondert auszuweisen. Vertragsgemäß bediente, weniger als 90 Tage überfällige Risikopositionen sind in voller Höhe gesondert auszuweisen.

    159. Notleidende Risikopositionen sind nach Verzugszeitbändern aufgeschlüsselt auszuweisen. Risikopositionen, die zwar nicht überfällig oder die maximal 90 Tage überfällig sind, aufgrund der Wahrscheinlichkeit einer unvollständigen Rückzahlung aber dennoch als notleidend eingestuft werden, sind in einer gesonderten Spalte auszuweisen. Risikopositionen, bei denen sowohl Zahlungen überfällig sind als auch die Wahrscheinlichkeit einer nicht vollständigen Rückzahlung besteht, sind den der Anzahl an Verzugstagen entsprechenden Zeitbändern zuzuweisen.

    Guthaben bei Zentralbanken und Sichtguthaben werden in Zeile 070 sowie in den Zeilen 080 und 100 des Meldebogens 18 ausgewiesen.

    Nach IFRS 5 als zur Veräußerung gehalten eingestufte notleidende Risikopositionen werden in Meldebogen 18 nicht ausgewiesen.

    160. Folgende Risikopositionen sind in gesonderten Spalten auszuweisen:

    a) Risikopositionen, die nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen als wertgemindert betrachtet werden, es sei denn, es handelt sich um Risikopositionen mit eingetretenen, aber noch nicht ausgewiesenen Verlusten;

    b) Risikopositionen, bei denen ein Ausfall gemäß Artikel 178 CRR als gegeben gilt.

    161. „Kumulierte Wertminderungen“ und „Kumulierte Änderungen des beizulegenden Zeitwerts aufgrund von Ausfallrisiken“ sind gemäß Absatz 46 auszuweisen. Unter „Kumulierte Wertminderung“ ist die direkte oder mit Hilfe eines Berichtigungskontos herbeigeführte Herabsetzung des Buchwerts der Risikoposition zu verstehen. Die für notleidende Risikopositionen ausgewiesene kumulierte Wertminderung darf eingetretene, aber noch nicht ausgewiesene Verluste nicht einschließen. Diese sind unter dem Posten kumulierte Wertminderung bei vertragsgemäß bedienten Risikopositionen auszuweisen. „Kumulierte Änderungen des beizulegenden Zeitwerts aufgrund von Ausfallrisiken“ sind für Risikopositionen auszuweisen, die gemäß dem geltenden Rechnungslegungsrahmen erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden.

    162. Angaben zu den für notleidende Risikopositionen empfangenen Sicherheiten und Finanzgarantien sind gesondert auszuweisen. Die für empfangene Sicherheiten und Finanzgarantien ausgewiesenen Beträge sind gemäß den Absätzen 79 bis 82 zu berechnen. Als Obergrenze für die Summe der ausgewiesenen Sicherheiten und Finanzgarantien gilt aus diesem Grund der Buchwert der dazugehörigen Risikoposition.

    30.   GESTUNDETE RISIKOPOSITIONEN (19)

    163. Für die Zwecke des Meldebogens 19 sind gestundete Risikopositionen Schuldverträge, auf die Stundungsmaßnahmen angewandt wurden. Stundungsmaßnahmen stellen Konzessionen an einen Schuldner dar, der Schwierigkeiten hat, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen oder kurz vor solchen Schwierigkeiten steht („finanzielle Schwierigkeiten“).

    164. Für die Zwecke des Meldebogens 19 ist unter einer Konzession eine der folgenden Maßnahmen zu verstehen:

    a) eine Änderung der ursprünglichen Vertragsbedingungen, die der Schuldner aufgrund seiner finanziellen Schwierigkeiten und der daraus resultierenden unzureichenden Schuldendienstfähigkeit nach Auffassung des Instituts nicht erfüllen kann („Problemschuldvertrag“), die dem Schuldner ohne seine finanziellen Schwierigkeiten aber nicht zugebilligt worden wäre;

    b) eine völlige oder teilweise Umschuldung eines Problemvertrags, die dem Schuldner ohne seine finanziellen Schwierigkeiten nicht zugebilligt worden wäre.

    Eine Konzession kann für den Kreditgeber mit einem Verlust einhergehen.

    165. Eine Konzession liegt vor, wenn

    a) zwischen den geänderten und den ursprünglichen Vertragsbedingungen eine Differenz zugunsten des Schuldners besteht;

    b) in den geänderten Vertrag günstigere Bedingungen aufgenommen wurden als andere Schuldner mit ähnlichem Risikoprofil von demselben Institut zu diesem Zeitpunkt erhalten würden.

    166. Klauseln, die dem Schuldner eine Möglichkeit zur Änderung der Vertragsbedingungen geben („eingebettete Stundungsklauseln“), sind dann als Konzession zu betrachten, wenn das Institut der Anwendung dieser Klauseln zustimmt und zu dem Schluss gelangt, dass sich der Schuldner in finanziellen Schwierigkeiten befindet.

    167. „Umschuldung“ ist der Rückgriff auf Schuldverträge zur Sicherstellung der vollständigen oder teilweisen Rückzahlung anderer Schuldverträge, die der Schuldner nicht erfüllen kann.

    168. Für die Zwecke des Meldebogens 19 umfasst der Begriff „Schuldner“ alle unter den Konsolidierungskreis für Rechnungslegungszwecke fallenden natürlichen und juristischen Personen in der Gruppe des Schuldners.

    169. Für die Zwecke des Meldebogens 19 umfasst der Begriff „Schuld“ Darlehen und Kredite (die auch Guthaben bei Zentralbanken und Sichtguthaben umfassen), Schuldverschreibungen und erteilte Zusagen (widerrufbar und nicht widerrufbar), schließt aber zu Handelszwecken gehaltene Risikopositionen aus. Der Begriff „Schuld“ schließt langfristige Vermögenswerte und Veräußerungsgruppen ein, die nach IFRS 5 als zur Veräußerung gehalten eingestuft werden.

    170. Für die Zwecke des Meldebogens 19 hat „Risikoposition“ die gleiche Bedeutung wie „Schuld“ im Sinne von Absatz 169.

    171. Für die Zwecke des Meldebogens 19 bezeichnet „Institut“ das Institut, das die Stundungsmaßnahmen angewandt hat.

    172. Risikopositionen sind unabhängig davon, ob eine Zahlung überfällig ist oder die Risikopositionen als wertgemindert im Sinne des geltenden Rechnungslegungsrahmens oder als ausgefallen im Sinne des Artikels 178 CRR eingestuft sind, dann als gestundet zu betrachten, wenn eine Konzession gemacht wurde. Wenn sich der Schuldner nicht in finanziellen Schwierigkeiten befindet, sind Risikopositionen nicht als gestundet zu betrachten. Als Stundungsmaßnahme zu betrachten ist es jedoch, wenn

    a) ein Vertrag geändert wird, der vor dieser Änderung als notleidend eingestuft wurde oder ohne die Änderung als notleidend eingestuft worden wäre;

    b) die an einem Vertrag vorgenommene Änderung eine vollständige oder teilweise Annullierung der Schuld durch Abschreibungen bewirkt;

    c) das Institut dem Einsatz eingebetteter Stundungsklauseln bei einem Schuldner zustimmt, der seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt oder ohne Einsatz dieser Klauseln als vertragsbrüchig angesehen würde;

    d) der Schuldner zur gleichen Zeit wie oder kurz bevor bzw. nachdem ihm vom Institut eine zusätzliche Schuld eingeräumt wurde, Tilgungs- oder Zinszahlungen zu einem anderen mit dem Institut geschlossenen Vertrag geleistet hat, der notleidend war oder ohne Umschuldung als notleidend eingestuft würde.

    173. Eine Änderung, die Rückzahlungen durch Verwertung von Sicherheiten nach sich zieht, ist als Stundungsmaßnahme zu betrachten, wenn diese Änderung eine Konzession darstellt.

    174. Unter nachstehend genannten Umständen besteht die widerlegbare Vermutung, dass eine Stundung stattgefunden hat:

    a) der geänderte Vertrag war in den drei Monaten vor seiner Änderung mindestens einmal ganz oder teilweise mehr als 30 Tage überfällig (ohne notleidend zu sein), oder wäre ohne die Änderung ganz oder teilweise mehr als 30 Tage überfällig;

    b) der Schuldner hat zur gleichen Zeit wie oder kurz bevor bzw. nachdem ihm vom Institut eine zusätzliche Schuld eingeräumt wurde, Tilgungs- oder Zinszahlungen zu einem anderen mit dem Institut geschlossenen Vertrag geleistet, der in den drei Monaten vor seiner Umschuldung mindestens einmal ganz oder teilweise mehr als 30 Tage überfällig war;

    c) das Institut stimmt dem Einsatz eingebetteter Stundungsklauseln bei Schuldnern zu, deren Zahlungen 30 Tage überfällig sind oder ohne Einsatz dieser Klauseln 30 Tage überfällig wären.

    175. Bei der Bewertung, ob finanzielle Schwierigkeiten vorliegen, wird der Schuldner im Sinne von Absatz 168 herangezogen. Nur Risikopositionen, bei denen Stundungsmaßnahmen zur Anwendung gelangt sind, sind als gestundete Risikopositionen auszuweisen.

    176. Gestundete Risikopositionen werden gemäß den Absätzen 145 bis 162 und 177 bis 179 in die Kategorie „notleidende Risikopositionen“ oder in die Kategorie „vertragsgemäß bediente Risikopositionen“ eingereiht. Die Einstufung als gestundete Risikoposition wird aufgehoben, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

    a) die gestundete Risikoposition wird als vertragsgemäß bedient betrachtet, auch dann, wenn sie aus der Kategorie „notleidende Risikopositionen“ ausgegliedert wurde, nachdem eine Analyse der Finanzlage des Schuldners ergeben hat, dass die Voraussetzungen für eine Einstufung als „notleidend“ nicht mehr gegeben sind;

    b) seit Einstufung der gestundeten Risikoposition als vertragsgemäß bedient ist ein mindestens zweijähriger Probezeitraum vergangen;

    c) in zumindest der Hälfte des Probezeitraums wurden regelmäßige Zahlungen geleistet, die zusammengenommen mehr als einen unerheblichen Teil der Tilgungs- oder Zinszahlungen darstellen;

    d) keine der Risikopositionen gegenüber dem Schuldner ist am Ende des Probezeitraums mehr als 30 Tage überfällig.

    177. Sind die in Absatz 176 genannten Bedingungen am Ende des Probezeitraums nicht erfüllt, wird die Risikoposition weiterhin als vertragsgemäß bediente gestundete Position auf Probe eingestuft, bis alle Bedingungen erfüllt sind. Ob die Bedingungen erfüllt sind, wird in mindestens vierteljährlichen Abständen bewertet. Gestundete Risikopositionen, die nach IFRS 5 als zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte und Veräußerungsgruppen eingestuft werden, bleiben als gestundete Risikopositionen eingestuft, da die Definition gestundeter Risikopositionen zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte und Veräußerungsgruppen einschließt.

    178. Eine gestundete Risikoposition kann ab dem Tag, an dem die Stundungsmaßnahmen zur Anwendung gelangt sind, als vertragsgemäß bedient betrachtet werden, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

    a) die Stundung hat nicht dazu geführt, dass die Risikoposition als notleidend eingestuft wird;

    b) die Risikoposition wurde bei Einleitung der Stundungsmaßnahmen nicht als notleidend betrachtet.

    179. Werden auf eine im Probezeitraum befindliche, vertragsgemäß bediente gestundete Risikoposition, die aus der Kategorie „notleidend“ ausgegliedert wurde, zusätzliche Stundungsmaßnahmen angewandt oder ist diese mehr als 30 Tage überfällig, wird sie als notleidend eingestuft.

    180. Unter „vertragsgemäß bediente Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen“ (vertragsgemäß bediente gestundete Risikopositionen) fallen gestundete Risikopositionen, die die Kriterien für eine Einstufung als notleidend nicht erfüllen und in die Kategorie „vertragsgemäß bediente Risikopositionen“ eingereiht werden. Vertragsgemäß bediente gestundete Risikopositionen befinden sich gemäß Absatz 176 im Probezeitraum; dies ist auch dann der Fall, wenn Absatz 178 Anwendung findet. Im Probezeitraum befindliche gestundete Risikopositionen, die aus der Kategorie „notleidende Risikopositionen“ ausgegliedert wurden, sind bei den vertragsgemäß bedienten Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen in der Spalte „davon: Vertragsgemäß bediente, probeweise gestundete Risikopositionen“ gesondert auszuweisen.

    Unter „notleidende Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen“ (notleidende gestundete Risikopositionen) fallen gestundete Risikopositionen, die die Kriterien für eine Einstufung als notleidend erfüllen und in die Kategorie „notleidende Risikopositionen“ eingereiht werden. Diese notleidenden gestundeten Risikopositionen umfassen:

    a) Risikopositionen, die aufgrund der Anwendung von Stundungsmaßnahmen notleidend geworden sind;

    b) Risikopositionen, die schon vor der Einleitung der Stundungsmaßnahmen notleidend waren;

    c) gestundete Risikopositionen, die aus der Kategorie „vertragsgemäß bedient“ ausgegliedert wurden, einschließlich der Risikopositionen, die in Anwendung von Absatz 179 umgegliedert wurden.

    Werden Stundungsmaßnahmen auf notleidende Risikopositionen ausgedehnt, ist der Betrag dieser gestundeten Risikopositionen in der Spalte „davon: Stundung notleidender Risikopositionen“ gesondert anzugeben.

    Gestundete Risikopositionen, die als Guthaben bei Zentralbanken und Sichtguthaben eingestuft werden, werden in Zeile 070 sowie in den Zeilen 080 und 100 des Meldebogens 19 ausgewiesen.

    Gestundete Risikopositionen, die nach IFRS 5 als zur Veräußerung gehalten eingestuft werden, werden in Meldebogen 19 nicht ausgewiesen.

    181. Die Spalte „Umschuldung“ umfasst den Bruttobuchwert des neuen, im Zuge der Umschuldung geschlossenen Vertrags („für die Umschuldung bereitgestellter Betrag“), der die Voraussetzungen für eine Einstufung als Stundungsmaßnahme erfüllt, sowie den Bruttobuchwert des noch ausstehenden Teils des alten, zurückgezahlten Vertrags.

    182. Gestundete Risikopositionen, bei denen Vertragsänderungen mit einer Umschuldung kombiniert werden, sind in der Spalte „Instrumente mit geänderten Konditionen“ oder der Spalte „Umschuldung“ auszuweisen, je nachdem, welches von beidem sich am stärksten auf die Zahlungsströme auswirkt. Durch einen Bankenpool durchgeführte Umschuldungen sind in der Spalte „Umschuldung“ mit dem vom meldenden Institut für die Umschuldung insgesamt bereitgestellten Betrag oder dem beim meldenden Institut insgesamt noch ausstehenden umgeschuldeten Betrag auszuweisen. Die Neuverbriefung mehrerer Schulden in eine neue Schuld ist als Änderung auszuweisen, es sei denn, es hat darüber hinaus auch eine Umschuldung stattgefunden, die sich noch stärker auf die Zahlungsströme auswirkt. Zieht eine Stundung in Form einer Änderung der Vertragsbedingungen einer problematischen Risikoposition deren Ausbuchung und die Erfassung einer neuen Risikoposition nach sich, ist diese neue Risikoposition als gestundete Schuld zu betrachten.

    183. „Kumulierte Wertminderungen“ und „Kumulierte Änderungen des beizulegenden Zeitwerts aufgrund von Ausfallrisiken“ sind gemäß Absatz 46 auszuweisen. Unter „Kumulierte Wertminderung“ ist die direkte oder mit Hilfe eines Berichtigungskontos herbeigeführte Herabsetzung des Buchwerts der Risikoposition zu verstehen. Die in der Spalte „bei notleidenden Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen“ für notleidende Risikopositionen ausgewiesene „Kumulierte Wertminderung“ darf eingetretene, aber noch nicht ausgewiesene Verluste nicht einschließen. Diese sind in der Spalte „bei vertragsgemäß bedienten Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen“ auszuweisen. „Kumulierte Änderungen des beizulegenden Zeitwerts aufgrund von Ausfallrisiken“ sind für Risikopositionen auszuweisen, die gemäß dem geltenden Rechnungslegungsrahmen erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden.

    TEIL 3

    ZUORDNUNG DER RISIKOPOSITIONSKLASSEN UND GEGENPARTEIARTEN

    1. Die folgenden Tabellen enthalten die Zuordnung zwischen den zur Berechnung des Kapitalbedarfs nach CRR verwendeten Risikopositionsklassen und den in den FINREP-Tabellen verwendeten Arten von Gegenparteien.



    Tabelle 2

    Standardansatz (SA)

    Risikopositionsklassen nach SA (Artikel 112 CRR)

    Branche der Gegenpartei nach FINREP

    Anmerkungen

    a)  Zentralstaaten oder Zentralbanken

    (1)  Zentralbanken

    (2)  Staatssektor

    Diese Risikopositionen werden je nach Art der unmittelbaren Gegenpartei den entsprechenden Gegenparteien nach FINREP zugewiesen.

    b)  Regionale und lokale Gebietskörperschaften

    (2)  Staatssektor

     

    c)  Öffentliche Stellen

    (2)  Staatssektor

     

    d)  Multilaterale Entwicklungsbanken.

    (3)  Kreditinstitute

     

    e)  Internationale Organisationen

    (2)  Staatssektor

     

    f)  Institute (d. h. Kreditinstitute und Wertpapierfirmen)

    (3)  Kreditinstitute

    (4)  Sonstige finanzielle Unternehmen

    Diese Risikopositionen werden je nach Art der unmittelbaren Gegenpartei den entsprechenden Gegenparteien nach FINREP zugewiesen.

    g)  Unternehmen

    (2)  Staatssektor

    (4)  Sonstige finanzielle Unternehmen

    (5)  Nichtfinanzielle Unternehmen

    (6)  Privathaushalte

     

    h)  Mengengeschäft

    (4)  Sonstige finanzielle Unternehmen

    (5)  Nichtfinanzielle Unternehmen

    (6)  Privathaushalte

    Diese Risikopositionen werden je nach Art der unmittelbaren Gegenpartei den entsprechenden Gegenparteien nach FINREP zugewiesen.

    i)  Durch Immobilien besichert

    (2)  Staatssektor

    (3)  Kreditinstitute

    (4)  Sonstige finanzielle Unternehmen

    (5)  Nichtfinanzielle Unternehmen

    (6)  Privathaushalte

    Diese Risikopositionen werden je nach Art der unmittelbaren Gegenpartei den entsprechenden Gegenparteien nach FINREP zugewiesen.

    j)  Ausgefallen

    (1)  Zentralbanken

    (2)  Staatssektor

    (3)  Kreditinstitute

    (4)  Sonstige finanzielle Unternehmen

    (5)  Nichtfinanzielle Unternehmen

    (6)  Privathaushalte

    Diese Risikopositionen werden je nach Art der unmittelbaren Gegenpartei den entsprechenden Gegenparteien nach FINREP zugewiesen.

    (ja)  Mit besonders hohem Risiko verbundene Positionen

    (1)  Zentralbanken

    (2)  Staatssektor

    (3)  Kreditinstitute

    (4)  Sonstige finanzielle Unternehmen

    (5)  Nichtfinanzielle Unternehmen

    (6)  Privathaushalte

    Diese Risikopositionen werden je nach Art der unmittelbaren Gegenpartei den entsprechenden Gegenparteien nach FINREP zugewiesen.

    k)  Gedeckte Schuldverschreibungen

    (3)  Kreditinstitute

    (4)  Sonstige finanzielle Unternehmen

    (5)  Nichtfinanzielle Unternehmen

    Diese Risikopositionen werden je nach Art der unmittelbaren Gegenpartei den entsprechenden Gegenparteien nach FINREP zugewiesen.

    l)  Verbriefungspositionen

    (2)  Staatssektor

    (3)  Kreditinstitute

    (4)  Sonstige finanzielle Unternehmen

    (5)  Nichtfinanzielle Unternehmen

    (6)  Privathaushalte

    Diese Risikopositionen sollten je nach dem der Verbriefung zugrunde liegenden Risiko den in FINREP genannten Gegenparteien zugewiesen werden. Werden verbriefte Positionen weiterhin in der Bilanz angesetzt, sind in FINREP die unmittelbaren Gegenparteien dieser Positionen als Gegenparteien anzugeben.

    m)  Institute und Unternehmen mit kurzfristiger Bonitätsbeurteilung

    (3)  Kreditinstitute

    (4)  Sonstige finanzielle Unternehmen

    (5)  Nichtfinanzielle Unternehmen

    Diese Risikopositionen werden je nach Art der unmittelbaren Gegenpartei den entsprechenden Gegenparteien nach FINREP zugewiesen.

    n)  Organismen für gemeinsame Anlagen

    Eigenkapitalinstrumente

    Anlagen in OGA werden ungeachtet dessen, ob die CRR Transparenz zulässt, nach FINREP als Eigenkapitalinstrumente eingereiht.

    o)  Eigenkapital

    Eigenkapitalinstrumente

    Nach FINREP werden Eigenkapitalinstrumente nach verschiedenen Kategorien finanzieller Vermögenswerte getrennt.

    p)  Sonstige Posten

    Verschiedene Bilanzposten

    Nach FINREP können die sonstigen Posten in verschiedene Kategorien von Vermögenswerten aufgenommen werden.



    Tabelle 3

    Auf internen Ratings basierender Ansatz (IRBA)

    Risikopositionsklassen nach IRBA (Artikel 147 CRR)

    Branche der Gegenpartei nach FINREP

    Anmerkungen

    a)  Zentralstaaten und Zentralbanken

    (1)  Zentralbanken

    (2)  Staatssektor

    (3)  Kreditinstitute

    Diese Risikopositionen werden je nach Art der unmittelbaren Gegenpartei den entsprechenden Gegenparteien nach FINREP zugewiesen.

    b)  Institute (d. h. Kreditinstitute und Wertpapierfirmen sowie einige Zentralstaaten und multilaterale Banken)

    (2)  Staatssektor

    (3)  Kreditinstitute

    (4)  Sonstige finanzielle Unternehmen

    Diese Risikopositionen werden je nach Art der unmittelbaren Gegenpartei den entsprechenden Gegenparteien nach FINREP zugewiesen.

    c)  Unternehmen

    (4)  Sonstige finanzielle Unternehmen

    (5)  Nichtfinanzielle Unternehmen

    (6)  Privathaushalte

    Diese Risikopositionen werden je nach Art der unmittelbaren Gegenpartei den entsprechenden Gegenparteien nach FINREP zugewiesen.

    d)  Mengengeschäft

    (4)  Sonstige finanzielle Unternehmen

    (5)  Nichtfinanzielle Unternehmen

    (6)  Privathaushalte

    Diese Risikopositionen werden je nach Art der unmittelbaren Gegenpartei den entsprechenden Gegenparteien nach FINREP zugewiesen.

    e)  Eigenkapital

    Eigenkapitalinstrumente

    Nach FINREP werden Eigenkapitalinstrumente nach verschiedenen Kategorien finanzieller Vermögenswerte getrennt.

    f)  Verbriefungspositionen

    (2)  Staatssektor

    (3)  Kreditinstitute

    (4)  Sonstige finanzielle Unternehmen

    (5)  Nichtfinanzielle Unternehmen

    (6)  Privathaushalte

    Diese Risikopositionen sind je nach dem der Verbriefung zugrunde liegenden Risiko den in FINREP genannten Gegenparteien zuzuweisen. Werden verbriefte Positionen weiterhin in der Bilanz angesetzt, sind in FINREP die unmittelbaren Gegenparteien dieser Positionen als Gegenpartei anzugeben.

    g)  Sonstige kreditunabhängige Verpflichtungen

    Verschiedene Bilanzposten

    Nach FINREP können die sonstigen Posten in verschiedene Kategorien von Vermögenswerten aufgenommen werden.

    ▼B




    ANHANG VI

    MELDUNG VON VERLUSTEN AUS IMMOBILIENBESICHERTEN DARLEHENSGESCHÄFTEN („IP-Verluste“)



    MELDEBÖGEN

    Meldebogen-Nummer

    Meldebogen-Code

    Bezeichnung des Meldebogens/der Meldebogen-Gruppe

    Kurzbezeichnung

     

     

    IP LOSSES

    LE

    15

    C 15.00

    Risikopositionen und Verluste aus immobilienbesicherten Darlehensgeschäften

    CR IP-VERLUSTE



    C 15.00 — RISIKOPOSITIONEN UND VERLUSTE AUS IMMOBILIENBESICHERTEN DARLEHENSGESCHÄFTEN (CR IP-VERLUSTE)

    Land:

     

    Verluste

    Risikopositionen

    Summe der Verluste aus Darlehensgeschäften bis zu den Referenzprozentsätzen

    Summe der Gesamtverluste

    Summe der Risikopositionen

     

    davon: zum Beleihungswert bewertete Immobilien

     

    davon: zum Beleihungswert bewertete Immobilien

    Zeile

    Spalte

    010

    020

    030

    040

    050

    Besichert durch:

     

     

     

     

     

    010

    Wohnimmobilien

     

     

     

     

     

    020

    Gewerbeimmobilien

     

     

     

     

     

    ▼M2




    ANHANG VII

    HINWEISE FÜR DIE MELDUNG VON VERLUSTEN AUS DARLEHENSGESCHÄFTEN, DIE DURCH IMMOBILIEN BESICHERT SIND

    1. Dieser Anhang beinhaltet zusätzliche Hinweise, wie die in Anhang VI dieser Verordnung enthaltenen Tabellen auszufüllen sind. Er ergänzt die Hinweise im Format der in den Tabellen in Anhang VI enthaltenen Verweise.

    2. Ebenso gelten alle in Anhang II Teil I enthaltenen allgemeinen Hinweise.

    1.   Meldeumfang

    3. Die in Artikel 101 Absatz 1 der CRR (Capital Requirements Regulation; Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012) angegeben Daten sind von allen Instituten zu melden, die Immobilien für die Zwecke von Teil Drei Titel II der CRR einsetzen.

    4. Der Meldebogen deckt alle einzelstaatlichen Immobilienmärkte ab, an denen ein Institut/eine Gruppe von Instituten finanziell engagiert ist (siehe Artikel 101 Absatz 1 der CRR). Gemäß Artikel 101 Absatz 2 dritter Satz sind die Daten für jeden Immobilienmarkt innerhalb der Union separat zu melden.

    2.   Begriffsbestimmungen und allgemeine Erläuterungen

    5. „Verlust“ bezeichnet einen wirtschaftlichen Verlust nach der Definition in Artikel 5 Absatz 2 der CRR. Die Rückflüsse aus anderen Quellen (z. B. Bankgarantien, Lebensversicherung usw.) sind bei der Berechnung der Verluste aus Immobilien nicht zu berücksichtigen. Verluste einer Position dürfen nicht gegen Gewinne aus der erfolgreichen Rückgewinnung einer anderen Position aufgerechnet werden.

    6. Bei durch Wohn- und Gewerbeimmobilien besicherten Risikopositionen sollte die Berechnung des wirtschaftlichen Verlusts von dem ausstehenden Risikopositionswert zum Meldestichtag ausgehen und mindestens Folgendes umfassen: (i) Erlöse aus der Verwertung der Sicherheiten; (ii) direkte Kosten (einschließlich Zinszahlungen und Abwicklungskosten im Zusammenhang mit der Liquidation der Sicherheiten) und (iii) indirekte Kosten (einschließlich der Betriebskosten der Abwicklungseinheit). Alle Komponenten sind auf den Meldestichtag abzuzinsen.

    7. Die Berechnung des Risikopositionswerts erfolgt gemäß den in Teil Drei Titel II der CRR festgelegten Regeln (siehe Kapitel 2 für Institute, die den Standardansatz verwenden, und Kapitel 3 für Institute, die den IRB-Ansatz verwenden).

    8. Die Berechnung des Immobilienwerts erfolgt gemäß den in Teil Drei Titel II der CRR festgelegten Regeln.

    9. Die Meldewährung ist mit dem Wechselkurs zum Meldestichtag zu verwenden. Des Weiteren sollte bei der Schätzung der wirtschaftlichen Verluste der Wechselkurseffekt berücksichtigt werden, wenn die Risikoposition oder die Sicherheit auf eine andere Währung lautet.

    3.   Geografische Aufschlüsselung

    10. Auf der Grundlage des Meldeumfangs sind Risikopositionen und Verluste aus immobilienbesicherten Darlehensgeschäften (CR IP-Verluste), über folgende Meldebögen zu melden:

    a) einen Summenmeldebogen

    b) einen Meldebogen für jeden einzelstaatlichen Immobilienmarkt in der Union, an dem das Institut finanziell engagiert ist, und

    c) einen Meldebogen mit aggregierten Daten für alle einzelstaatlichen Immobilienmärkte außerhalb der Union, an denen das Institut finanziell engagiert ist.

    4.   Meldung der Risikopositionen und Verluste

    11. Risikopositionen: Alle Risikopositionen, die nach Teil Drei Titel II der CRR behandelt werden und bei denen die Sicherheit zur Herabsetzung der Eigenmittelanforderungen benutzt wird, sind im Meldebogen CR IP-Verluste zu melden. Dies bedeutet auch, dass die betreffenden Risikopositionen und Verluste nicht gemeldet werden müssen, falls die Immobilien nur intern zur Risikominderung (d. h. unter Säule 2) oder nur bei Großkrediten (siehe Teil Vier der CRR) eingesetzt werden.

    12. Verluste: Die Verluste werden von dem Institut gemeldet, das die Risikoposition zum Ende der Berichtsperiode hält. Verluste sind zu melden, sobald nach den Bilanzierungsregeln Rückstellungen zu bilden sind. Auch geschätzte Verluste sollten gemeldet werden. Die Daten zu den Verlusten sind Darlehen für Darlehen zu erheben, d. h. Aggregierung der Daten zu den einzelnen Verlusten aus Risikopositionen, die durch Immobilien besichert sind.

    13. Referenzdatum: Bei der Meldung von Verlusten ist der Risikopositionswert ab dem Datum des Ausfalls anzugeben.

    a) Bei allen Ausfällen von mit Immobilien besicherten Darlehen, zu denen es in der jeweiligen Berichtsperiode kommt, sind die Verluste zu melden (d. h. unabhängig davon, ob die Abwicklung während der Periode abgeschlossen wird oder nicht). Da zwischen dem Ausfall und der Realisierung der Verluste viel Zeit vergehen kann, sind in den Fällen, in denen die Abwicklung nicht innerhalb der Berichtsperiode abgeschlossen werden konnte, Verlustschätzungen anzugeben (dazu gehört auch der noch nicht abgeschlossene Abwicklungsprozess).

    b) Für alle Ausfälle, die während der Berichtsperiode beobachtet werden, gibt es drei Szenarien: (i) der ausgefallene Kredit kann umstrukturiert werden, sodass er nicht mehr als ausgefallen behandelt wird (kein Verlust zu verzeichnen); (ii) die Verwertung aller Sicherheiten wird abgeschlossen (vollständige Abwicklung, die Höhe des tatsächlichen Verlusts ist bekannt) oder (iii) noch nicht abgeschlossene Abwicklung (es sind Verlustschätzungen anzugeben). Bei der Meldung der Verluste sind nur Verluste aus Ziffer (ii) Verwertung der Sicherheiten (verzeichnete Verluste) und Ziffer (iii) noch nicht abgeschlossene Abwicklung (Verlustschätzungen) zu melden.

    c) Da Verluste nur für Risikopositionen zu melden sind, die in der Berichtsperiode ausgefallen sind, schlagen sich Änderungen bei Verlusten aus Risikopositionen, die in vorherigen Berichtsperioden ausgefallen sind, nicht in den gemeldeten Daten nieder. Das heißt, Erträge aus der Verwertung der Sicherheiten in einer späteren Berichtsperiode oder zu geringeren tatsächlichen Kosten als zuvor geschätzt sind nicht zu melden.

    14. Rolle der Immobilienbewertung: Zur Meldung des Teils der Risikoposition, der durch Grundpfandrechte auf Immobilien besichert ist, wird die jüngste Bewertung der Immobilie vor dem Ausfalldatum der Risikoposition als Referenzdatum benötigt. Nach einem Ausfall könnte es sein, dass die Immobilie neu bewertet wird. Dieser neue Wert darf für die Ermittlung des Teils der Risikoposition, der ursprünglich durch die Grundpfandrechte auf Immobilien vollständig (i. S. v. „fully and completely“) besichert war, jedoch nicht relevant sein. Der neue Wert der Immobilie ist jedoch bei der Meldung des wirtschaftlichen Verlusts zu berücksichtigen (ein reduzierter Immobilienwert ist Teil der wirtschaftlichen Kosten). Anders ausgedrückt: zur Ermittlung, welcher Teil des Verlusts in Zelle 010 (Ermittlung der vollständig („fully and completely“) besicherten Risikopositionswerte) zu melden ist, ist die jüngste Bewertung der Immobilie vor dem Ausfalldatum heranzuziehen und zur Ermittlung des in den Zellen 010 und 030 zu meldenden Betrags (Schätzung einer möglichen Abwicklung aus Sicherheiten) ist der neu bewertete Immobilienwert zu benutzen.

    15. Behandlung von Darlehensverkäufen während der Berichtsperiode: Die Verluste werden von dem Institut gemeldet, das die Risikoposition zum Ende der Berichtsperiode hält, jedoch nur, wenn bei dieser Risikoposition ein Ausfall zu verzeichnen war.

    5.   Erläuterungen zu bestimmten Positionen



    Spalten

    010

    Summe der Verluste aus Darlehensgeschäften bis zu den ReferenzprozentsätzenArtikel 101 Absatz 1 Buchstabe a bzw. d der CRRMarktwert und Beleihungswert nach Artikel 4 Absatz 74 und Absatz 76 der CRRIn dieser Spalte werden alle Verluste aus mit Wohn- oder Gewerbeimmobilien besicherten Darlehensgeschäften bis zu dem Anteil der Risikoposition gesammelt, der nach Artikel 124 Absatz 1 der CRR als vollständig („fully and completely“) besichert behandelt wird.

    020

    Davon: mit dem Beleihungswert bewertete ImmobilienEs sind die Verluste zu melden, bei denen der Wert der Sicherheit als Beleihungswert berechnet wurde.

    030

    Summe der GesamtverlusteArtikel 101 Absatz 1 Buchstabe a bzw. e der CRRMarktwert und Beleihungswert nach Artikel 4 Absatz 74 und Absatz 76 der CRRIn dieser Spalte werden alle Verluste aus mit Wohn- oder Gewerbeimmobilien besicherten Darlehensgeschäften bis zu dem Anteil der Risikoposition gesammelt, der nach Artikel 124 Absatz 1 der CRR als vollständig („fully“) besichert behandelt wird.

    040

    Davon: mit dem Beleihungswert bewertete ImmobilienEs sind die Verluste zu melden, bei denen der Wert der Sicherheit als Beleihungswert berechnet wurde.

    050

    Summe der RisikopositionenArtikel 101 Absatz 1 Buchstabe c bzw. f der CRREs ist nur der Teil des Risikopositionswerts zu melden, der als vollständig („fully“) durch Immobilien besichert behandelt wird, d. h. der als unbesichert zu behandelnde Teil ist für die Verlustmeldung nicht relevant.



    Zeilen

    010

    Wohnimmobilien

    020

    Gewerbeimmobilien

    ▼B




    ANHANG VIII

    MELDEBÖGEN FÜR GROSSKREDITE UND KONZENTRATIONSRISIKEN



    MELDEBOGEN FÜR GROSSKREDITE

    Meldebogen-Nummer

    Meldebogen-Code

    Bezeichnung des Meldebogens / der Meldebogen-Gruppe

    Kurzbezeichnung

     

     

    GROSSKREDITE

    LE

    26

    C 26.00

    Obergrenze für Großkredite

    LE OBERGRENZEN

    27

    C 27.00

    Kennung der Gegenpartei

    LE 1

    28

    C 28.00

    Risikopositionen im Anlagen- und im Handelsbuch

    LE 2

    29

    C 29.00

    Details der Risikopositionen gegenüber Einzelkunden innerhalb von Gruppen verbundener Kunden

    LE 3

    30

    C 30.00

    Restlaufzeiten der Risikopositionen im Anlagen- und im Handelsbuch

    LE 4

    31

    C 31.00

    Restlaufzeiten der Risikopositionen gegenüber Einzelkunden innerhalb von Gruppen verbundener Kunden

    LE 5



    C 26.00 - Obergrenzen für Großkredite (LE Limits)

     

    Geltende Obergrenze

    Spalte

    010

    Zeile

     

     

    010

    Nicht-Institute

     

    020

    Institute

     

    030

    Institute in %

     



    C 27.00 - Kennung der Gegenpartei (LE 1)

    KENNUNG DER GEGENPARTEI

    Code

    Name

    Unternehmenskennung (LEI)

    Sitz der Gegenpartei

    Branche der Gegenpartei

    NACE-Code

    Art der Gegenpartei

    010

    020

    030

    040

    050

    060

    070

     

     

     

     

     

     

     



    C 28.00 - Risikopositionen im Anlagen und im Handelsbuch (LE 2)

    GEGENPARTEI

    URSPRÜNGLICHE RISIKOPOSITIONEN

    (–) Wertanpassungen und Rückstellungen

    (–) Von den Eigenmitteln abgezogene Risikopositionen

    Risikopositionswert vor der Anwendung von Ausnahmen und CRM

    ANRECHENBARE TECHNIKEN ZUR KREDITRISIKOMINDERUNG (CRM)

    (–) Befreite Beträge

    Risikopositionswert nach der Anwendung von Ausnahmen und CRM

    Code

    Gruppe oder einzeln

    Transaktionen mit einer Risikoposition gegenüber zugrunde liegenden Vermögenswerten

     

    (–) Substitutionseffekt anrechenbarer Techniken zur Kreditrisikominderung

    (–) Besicherung mit Sicherheitsleistung außer Substiutionseffekt

    (–) Immobilien

     

    Direkte Risikopositionen

    Indirekte Risikopositionen

    Zusätzliche Risikopositionen aus Geschäften, bei denen eine Risikoposition gegenüber zugrunde liegenden Vermögenswerten besteht

    Ursprüngliche Risikopositionen insgesamt

    Davon: ausgefallen

    Schuldtitel

    Eigenkapitalinstrumente

    Derivate

    außerbilanzielle Posten

    Schuldtitel

    Eigenkapitalinstrumente

    Derivate

    außerbilanzielle Posten

    Insgesamt

    Davon: Anlagebuch

    % der anrechenbaren Eigenmittel

    (–) Schuldtitel

    (–) Eigenkapitalinstrumente

    (–) Derivate

    (–) außerbilanzielle Posten

    Insgesamt

    Davon: Anlagebuch

    % der anrechenbaren Eigenmittel

    Darlehenszusagen

    Finanzgarantien

    Sonstige Zusagen

    Darlehenszusagen

    Finanzgarantien

    Sonstige Zusagen

    (–) Darlehenszusagen

    (–) Finanzgarantien

    (–) Sonstige Zusagen

    010

    020

    030

    040

    050

    060

    070

    080

    090

    100

    110

    120

    130

    140

    150

    160

    170

    180

    190

    200

    210

    220

    230

    240

    250

    260

    270

    280

    290

    300

    310

    320

    330

    340

    350

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     



    C 29.00 - Details der Risikopositionen gegenüber Einzelkunden innerhalb von Gruppen verbundener Kunden (LE 3)

    GEGENPARTEI

    URSPRÜNGLICHE RISIKOPOSITIONEN

    (–) Wertanpassungen und Rückstellungen

    (–) Von den Eigenmitteln abgeogene Risikopositionen

    Risikopositionswert vor der Anwendung von Ausnahmen und CRM

    ANRECHENBARE TECHNIKEN ZUR KREDITRISIKOMINDERUNG (CRM)

    (–) Befreite Beträge

    Risikopositionswert nach der Anwendung von Ausnahmen und CRM

    Code

    Gruppencode

    Transaktionen mit einer Risikoposition gegenüber zugrunde liegenden Vermögenswerten

    Art der Verbindung

     

    (–) Substitutionseffekt anrechenbarer Techniken zur Kreditrisikominderung

    (–) Besicherung mit Sicherheitsleistung außer Substitutionseffekt

    (–) Immobilien

     

    Direkte Risikopositionen

    Indirekte Risikopositionen

    Zusätzliche Risikopositionen aus Geschäften, bei denen eine Risikoposition gegenüber zugrunde liegenden Vermögenswerten besteht

    Ursprüngliche Risikopositionen insgesamt

    Davon: ausgefallen

    Schuldtitel

    Eigenkapitalinstrumente

    Derivate

    außerbilanzielle Posten

    Schuldtitel

    Eigenkapitalinstrumente

    Derivate

    außerbilanzielle Posten

    Insgesamt

    Davon: Anlagebuch

    % der anrechenbaren Eigenmittel

    (–) Schuldtitel

    (–) Eigenkapitalinstrumente

    (–) Derivate

    (–) außerbilanzielle Posten

    Insgesamt

    Davon: Anlagebuch

    % der anrechenbaren Eigenmittel

    Darlehenszusagen

    Finanzgarantien

    Sonstige Zusagen

    Darlehenszusagen

    Finanzgarantien

    Sonstige Zusagen

    (–) Darlehenszusagen

    (–) Finanzgarantien

    (–) Sonstige Zusagen

    010

    020

    030

    040

    050

    060

    070

    080

    090

    100

    110

    120

    130

    140

    150

    160

    170

    180

    190

    200

    210

    220

    230

    240

    250

    260

    270

    280

    290

    300

    310

    320

    330

    340

    350

    360

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     



    C 30.00 - Restlaufzeiten der Risikopositionen im Anlagen- und im Handelsbuch (LE 4)

    GEGENPARTEI

    RESTLAUFZEITEN DER RISIKOPOSITIONEN

    RESTLAUFZEITEN DER RISIKOPOSITIONEN

    Code

    Bis 1 Monat

    Mehr als 1 Monat und bis zu 2 Monaten

    Mehr als 2 Monate und bis zu 3 Monaten

    Mehr als 3 Monate und bis zu 4 Monaten

    Mehr als 4 Monate und bis zu 5 Monaten

    Mehr als 5 Monate und bis zu 6 Monaten

    Mehr als 6 Monate und bis zu 7 Monaten

    Mehr als 7 Monate und bis zu 8 Monaten

    Mehr als 8 Monate und bis zu 9 Monaten

    Mehr als 9 Monate und bis zu 10 Monaten

    Mehr als 10 Monate und bis zu 11 Monaten

    Mehr als 11 Monate und bis zu 12 Monaten

    Mehr als 12 Monate und bis zu 15 Monaten

    Mehr als 15 Monate und bis zu 18 Monaten

    Mehr als 18 Monate und bis zu 21 Monaten

    Mehr als 21 Monate und bis zu 24 Monaten

    Mehr als 24 Monate und bis zu 27 Monaten

    Mehr als 27 Monate und bis zu 30 Monaten

    Mehr als 30 Monate und bis zu 33 Monaten

    Mehr als 33 Monate und bis zu 36 Monaten

    Mehr als 3 Jahre und bis zu 5 Jahren

    Mehr als 5 Jahre und bis zu 10 Jahren

    Mehr als 10 Jahre

    Laufzeit nicht festgelegt

    010

    020

    030

    040

    050

    060

    070

    080

    090

    100

    110

    120

    130

    140

    150

    160

    170

    180

    190

    200

    210

    220

    230

    240

    250

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     



    C 31.00 - Restlaufzeiten der Risikopositionen gegenüber Einzelkunden innerhalb von Gruppen verbundener Kunden (LE 5)

    GEGENPARTEI

    RESTLAUFZEITEN DER RISIKOPOSITIONEN

    RESTLAUFZEITEN DER RISIKOPOSITIONEN

    Code

    Gruppencode

    Bis 1 Monat

    Mehr als 1 Monat und bis zu 2 Monaten

    Mehr als 2 Monate und bis zu 3 Monaten

    Mehr als 3 Monate und bis zu 4 Monaten

    Mehr als 4 Monate und bis zu 5 Monaten

    Mehr als 5 Monate und bis zu 6 Monaten

    Mehr als 6 Monate und bis zu 7 Monaten

    Mehr als 7 Monate und bis zu 8 Monaten

    Mehr als 8 Monate und bis zu 9 Monaten

    Mehr als 9 Monate und bis zu 10 Monaten

    Mehr als 10 Monate und bis zu 11 Monaten

    Mehr als 11 Monate und bis zu 12 Monaten

    Mehr als 12 Monate und bis zu 15 Monaten

    Mehr als 15 Monate und bis zu 18 Monaten

    Mehr als 18 Monate und bis zu 21 Monaten

    Mehr als 21 Monate und bis zu 24 Monaten

    Mehr als 24 Monate und bis zu 27 Monaten

    Mehr als 27 Monate und bis zu 30 Monaten

    Mehr als 30 Monate und bis zu 33 Monaten

    Mehr als 33 Monate und bis zu 36 Monaten

    Mehr als 3 Jahre und bis zu 5 Jahren

    Mehr als 5 Jahre und bis zu 10 Jahren

    Mehr als 10 Jahre

    Laufzeit nicht festgelegt

    010

    020

    030

    040

    050

    060

    070

    080

    090

    100

    110

    120

    130

    140

    150

    160

    170

    180

    190

    200

    210

    220

    230

    240

    250

    260

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    ▼M3




    ANHANG IX

    ERLÄUTERUNGEN FÜR DIE MELDUNG VON GROSSKREDITEN UND KONZENTRATIONSRISIKEN

    Inhaltsverzeichnis

    TEIL I: ALLGEMEINE ERLÄUTERUNGEN

    1.

    Aufbau und Konventionen

    TEIL II: ERLÄUTERUNGEN ZU DEN MELDEBÖGEN

    1.

    Umfang und Ebene der LE-Meldungen

    2.

    Aufbau der LE-Bögen

    3.

    Definitionen und allgemeine Erläuterungen für die Zwecke der Meldung von Großkrediten (LE)

    4.

    C 26.00 — Meldebogen zu Obergrenzen für Großkredite (LE)

    4.1.

    Erläuterungen zu bestimmten Zeilen

    5.

    C 27.00 — Kennung der Gegenpartei (LE1)

    5.1.

    Erläuterungen zu bestimmten Spalten

    6.

    Meldebogen C 28.00 — Risikopositionen im Anlagen- und im Handelsbuch (LE2)

    6.1.

    Erläuterungen zu bestimmten Spalten

    7.

    C 29.00 — Details der Kredite gegenüber Einzelkunden innerhalb von Gruppen verbundener Kunden (LE3)

    7.1.

    Erläuterungen zu bestimmten Spalten

    8.

    C 30.00 — Restlaufzeiten der zehn größten Kredite gegenüber Instituten und der zehn größten Kredite gegenüber nicht beaufsichtigten Unternehmen der Finanzbranche (Meldebogen LE4)

    8.1.

    Erläuterungen zu bestimmten Spalten

    9.

    C 31.00 — Restlaufzeiten der zehn größten Kredite gegenüber Instituten und der zehn größten Kredite gegenüber nicht beaufsichtigten Unternehmen der Finanzbranche: Details der Kredite gegenüber Einzelkunden innerhalb von Gruppen verbundener Kunden (Meldebogen LE5)

    9.1.

    Erläuterungen zu bestimmten Spalten

    TEIL I: ALLGEMEINE ERLÄUTERUNGEN

    1.    Aufbau und Konventionen

    1. Die Vorgaben für die Abgabe der Großkreditmeldungen (Large Exposures, „LE“) umfassen sechs Meldebögen, in denen folgende Informationen enthalten sind:

    a) Obergrenzen für Großkredite;

    b) Kennung der Gegenpartei (Meldebogen LE1);

    c) Risikopositionen im Anlage- und im Handelsbuch (Meldebogen LE2);

    d) Details der Risikopositionen gegenüber Einzelkunden innerhalb von Gruppen verbundener Kunden (Meldebogen LE3);

    e) Restlaufzeiten der zehn größten Kredite gegenüber Instituten und der zehn größten Kredite gegenüber nicht beaufsichtigten Unternehmen der Finanzbranche (Meldebogen LE4);

    f) Restlaufzeiten der zehn größten Kredite gegenüber Instituten und der zehn größten Kredite gegenüber nicht beaufsichtigten Unternehmen der Finanzbranche: Details der Kredite gegenüber Einzelkunden innerhalb von Gruppen verbundener Kunden (Meldebogen LE5).

    2. Die Erläuterungen schließen auch Verweise auf die Rechtsgrundlagen sowie detaillierte Angaben zu den in den einzelnen Bögen anzugebenden Daten ein.

    3. Wird in den Erläuterungen und Validierungsregeln auf die Spalten, Zeilen und Zellen der Meldebögen Bezug genommen, werden dabei die in den nachfolgenden Absätzen festgelegten Konventionen eingehalten.

    4. In den Erläuterungen und Validierungsregeln kommt im Allgemeinen folgende Konvention zum Einsatz: {Meldebogen;Zeile;Spalte}. Mit einem Sternchen wird ausgedrückt, dass die Validierung für alle gemeldeten Zeilen durchgeführt wird.

    5. Wird innerhalb eines Meldebogens eine Validierung durchgeführt, bei der nur Datenpunkte des betreffenden Bogens verwendet werden, entfällt in den Notationen die Bezugnahme auf den Bogen: {Zeile;Spalte}.

    6. ABS(Wert) bezeichnet den absoluten Wert ohne Vorzeichen. Beträge, durch die sich die Risikopositionen erhöhen, sind als positive Zahl anzugeben. Beträge, die die Risikopositionen senken, sind dagegen als negative Zahl auszuweisen. Steht vor der Bezeichnung einer Position ein negatives Vorzeichen (-), wird davon ausgegangen, dass für die betreffende Position keine positive Zahl ausgewiesen wird.

    TEIL II: ERLÄUTERUNGEN ZU DEN MELDEBÖGEN

    Die Erläuterungen zur Meldung von Großkrediten in diesem Anhang gelten auch für die Meldung wesentlicher Risikopositionen nach Maßgabe der Artikel 9 und 11.

    1.    Umfang und Ebene der LE-Meldungen

    1. Zur Meldung von Angaben über Großkredite an Kunden oder Gruppen verbundener Kunden auf Einzelbasis gemäß Artikel 394 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 („CRR“) verwenden Institute die Bögen LE1, LE2 und LE3.

    2. Zur Meldung von Angaben über Großkredite an Kunden oder Gruppen verbundener Kunden auf konsolidierter Basis gemäß Artikel 394 Absatz 1 der CRR verwenden Institute die Bögen LE1, LE2 und LE3.

    3. Jeder Großkredit im Sinne des Artikels 392 der CRR wird gemeldet. Dies schließt auch diejenigen Großkredite ein, die im Hinblick auf die Einhaltung der in Artikel 395 der CRR festgelegten Obergrenze für Großkredite nicht berücksichtigt werden.

    4. Zur Meldung von Angaben über die zwanzig größten Kredite an Kunden oder Gruppen verbundener Kunden auf konsolidierter Basis gemäß Artikel 394 Absatz 1 letzter Satz der CRR verwenden die in einem Mitgliedstaat ansässigen Muttergesellschaften, für die Teil 3 Titel II Kapitel 3 der CRR gilt, die Bögen LE1, LE2 und LE3. Der Risikopositionswert, der sich aus der Subtraktion des Betrages in Spalte 320 („Befreite Beträge“) des Meldebogens LE2 von dem Betrag in Spalte 210 („Summe“) desselben Bogens ergibt, ist der Betrag, der zur Bestimmung dieser zwanzig größten Kredite verwendet wird.

    5. Zur Meldung von Angaben über die zehn größten Kredite an Institute sowie die zehn größten Kredite an nicht beaufsichtigte Unternehmen der Finanzbranche auf konsolidierter Basis gemäß Artikel 394 Absatz 2 Buchstaben a bis d der CRR verwenden die in einem Mitgliedstaat ansässigen Muttergesellschaften die Bögen LE1, LE2 und LE3. Zur Meldung von Angaben über die Laufzeitenstruktur dieser Risikopositionen gemäß Artikel 394 Absatz 2 Buchstabe e der CRR verwenden die in einem Mitgliedstaat ansässigen Muttergesellschaften die Bögen LE4 und LE5. Der in Spalte 210 („Summe“) des Meldebogens LE2 berechnete Risikopositionswert dient als Grundlage für die Bestimmung dieser zwanzig größten Kredite.

    6. Die Daten über Großkredite und die jeweils maßgeblichen größten Kredite an Gruppen verbundener Kunden und an Einzelkunden, die keiner Gruppe verbundener Kunden angehören, werden im Meldebogen LE2 ausgewiesen (dort wird eine Gruppe verbundener Kunden jeweils als eine einzige Risikoposition gemeldet).

    7. Mit dem Meldebogen LE3 melden die Institute die Risikopositionen gegenüber einzelnen Kunden, die den im Meldebogen LE2 ausgewiesenen Gruppen verbundener Kunden angehören. Die mit dem Meldebogen LE2 vorgenommene Meldung einer Risikoposition gegenüber einem Einzelkunden darf im Meldebogen LE3 nicht ein zweites Mal erfolgen.

    2.    Aufbau der LE-Bögen

    8. In den Spalten des Meldebogens LE1 werden die Angaben zur Kennung der Einzelkunden oder Gruppen verbundener Kunden, gegenüber denen bei einem Institut Risikopositionen bestehen, dargestellt.

    9. In den Spalten der Bögen LE2 und LE3 werden folgende Informationsblöcke dargestellt:

    a) der Risikopositionswert vor der Anwendung von Ausnahmevorschriften und vor der Berücksichtigung der Wirkung der Kreditrisikominderung einschließlich der direkten, indirekten und zusätzlichen Risikopositionen aus Geschäften, bei denen eine Risikoposition gegenüber zugrunde liegenden Vermögenswerten besteht;

    b) die Wirkung der Ausnahmevorschriften und der Techniken zur Kreditrisikominderung;

    c) der Risikopositionswert nach Anwendung der Ausnahmevorschriften und nach Berücksichtigung der Wirkung der für die Zwecke des Artikels 395 Absatz 1 der CRR berechneten Kreditrisikominderung.

    10. In den Spalten der Bögen LE4 und LE5 werden die Angaben zu den Restlaufzeiten dargestellt, denen die fällig werdenden Beträge der zehn größten Kredite an Institute sowie der zehn größten Kredite an nicht beaufsichtigte Unternehmen der Finanzbranche zugeordnet werden.

    3.    Definitionen und allgemeine Erläuterungen für die Zwecke der Meldung von Großkrediten (LE)

    11. Der Begriff „Gruppe verbundener Kunden“ wird in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 39 der CRR definiert.

    12. Der Begriff „nicht beaufsichtigtes Finanzunternehmen“ wird in Artikel 142 Absatz 1 Nummer 5 der CRR definiert.

    13. Der Begriff „Institute“ wird in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 3 der CRR definiert.

    14. Risikopositionen gegenüber „Gesellschaften bürgerlichen Rechts“ sind zu melden. Darüber hinaus addieren die Institute die Beträge der Kredite an Gesellschaften bürgerlichen Rechts zu der Verschuldung jedes einzelnen Partners. Risikopositionen gegenüber Gesellschaften bürgerlichen Rechts, bei denen Anteilsregelungen bestehen, werden unter den Partnern ihren jeweiligen Anteilen entsprechend aufgeteilt oder diesen zugewiesen. Bestimmte Konstruktionen (z. B. Gemeinschaftskonten, Erbengemeinschaften, Strohmanndarlehen), die tatsächlich auf die gleiche Weise wie Gesellschaften bürgerlichen Rechts funktionieren, sind genauso wie diese Gesellschaften auszuweisen.

    15. Vermögenswerte und außerbilanzielle Posten werden gemäß Artikel 389 der CRR ohne Risikogewichte oder -grade eingesetzt. Insbesondere werden auf außerbilanzielle Posten keine Kreditumrechnungsfaktoren angewendet.

    16. Der Begriff „Risikoposition“ wird in Artikel 389 der CRR definiert und bezeichnet:

    a) Vermögenswerte oder außerbilanzielle Posten im Anlagen- und Handelsbuch einschließlich der in Artikel 400 der CRR aufgeführten Posten, aber unter Ausschluss von Posten, für die die Auswirkungen des Artikels 390 Absatz 6 Buchstaben a bis d der CRR gelten.

    b) Bei „indirekten Risikopositionen“ handelt es sich um Risikopositionen, die laut Artikel 403 der CRR dem Garantiegeber oder Herausgeber der Sicherheiten zugewiesen werden, und nicht dem unmittelbaren Kreditnehmer. [Die hier aufgeführten Definitionen dürfen in keinem Fall von den Definitionen des Basisrechtsakts abweichen.]

    Die Risikopositionen gegenüber Gruppen verbundener Kunden werden gemäß Artikel 390 Absatz 5 berechnet.

    17. Aufrechnungsvereinbarungen (Nettingvereinbarungen) dürfen auf die Auswirkungen des Risikopositionsbetrags von Großkrediten gemäß Festlegung in Artikel 390 Absatz 1 bis 3 der CRR angerechnet werden. Der Risikopositionswert der in Anhang II der CRR aufgeführten Derivate wird nach Teil 3 Titel II Kapitel 6 der CRR bestimmt, wobei die Auswirkungen von Schuldumwandlungsverträgen und anderen Nettingvereinbarungen gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 6 der CRR für die Zwecke dieser Methoden berücksichtigt werden. Der Risikopositionswert von Pensionsgeschäften, Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäften, Geschäften mit langer Abwicklungsfrist und Lombardgeschäften kann entweder nach Teil 3 Titel II Kapitel 4 oder Kapitel 6 der CRR bestimmt werden. Gemäß Artikel 296 der CRR wird der Risikopositionswert einer einzigen rechtlichen Verpflichtung, die aus einer produktübergreifenden vertraglichen Nettingvereinbarung mit einer Gegenpartei des berichtenden Institutes entsteht, in den LE-Bögen unter „Sonstige Zusagen“ ausgewiesen.

    18. Der Wert einer Risikoposition wird gemäß Artikel 390 der CRR berechnet.

    19. Der Effekt der vollen oder teilweisen Anwendung der Ausnahmevorschriften und anrechenbaren Kreditrisikominderungstechniken für die Zwecke der Berechnung von Risikopositionen für die Zwecke des Artikels 395 Absatz 1 der CRR wird in den Artikeln 399 bis 403 der CRR beschrieben.

    20. Umgekehrte Pensionsgeschäfte, die unter die Meldepflicht für Großkredite fallen, werden gemäß Artikel 402 Absatz 3 der CRR ausgewiesen. Sofern die Kriterien des Artikels 402 Absatz 3 der CRR erfüllt sind, meldet das Institut die Großkredite an Dritte einzeln in Höhe der Risikoposition, die die Gegenpartei des Geschäfts gegenüber dem betreffenden Dritten hat, und nicht in Höhe des Betrags der Risikoposition gegenüber der Gegenpartei.

    4.    C 26.00 — Meldebogen zu Obergrenzen für Großkredite (LE)

    4.1.   Erläuterungen zu bestimmten Zeilen



    Zeilen

    Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

    010

    Nicht-InstituteArtikel 395 Absatz 1, Artikel 458 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer ii, Artikel 458 Absatz 10 und Artikel 459 Buchstabe b der CRRAuszuweisen ist die anwendbare Obergrenze für Gegenparteien, die keine Institute sind. Dieser Betrag entspricht 25 % der in Zeile 226 des Meldebogens 4 von Anhang I ausgewiesenen anrechenbaren Eigenmittel, sofern aufgrund der Anwendung nationaler Maßnahmen gemäß Artikel 458 der CRR oder delegierter Rechtsakte nach Artikel 459 Buchstabe b der CRR kein restriktiverer Prozentsatz gilt.

    020

    InstituteArtikel 395 Absatz 1, Artikel 458 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer ii, Artikel 458 Absatz 10 und Artikel 459 Buchstabe b der CRRAuszuweisen ist die anwendbare Obergrenze für Gegenparteien, die Institute sind. Nach Artikel 395 Absatz 1 der CRR handelt es sich bei diesem Betrag um Folgendes: — Übersteigen 25 % der anrechenbaren Eigenmittel den Betrag von 150 Mio. EUR (oder eine von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 395 Absatz 1 Unterabsatz 3 der CRR festgelegte, niedrigere Obergrenze als 150 Mio. EUR), so werden 25 % der anrechenbaren Eigenmittel gemeldet. — Übersteigt der Betrag von 150 Mio. EUR (oder eine von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 395 Absatz 1 Unterabsatz 3 der CRR festgesetzte, niedrigere Obergrenze) 25 % der anrechenbaren Eigenmittel des Instituts, so werden 150 Mio. EUR gemeldet. Hat das Institut gemäß Artikel 395 Absatz 1 Unterabsatz 2 der CRR eine niedrigere Obergrenze für seine anrechenbaren Eigenmittel bestimmt, so wird diese Obergrenze gemeldet. Diese Obergrenzen können strenger sein, wenn nationale Maßnahmen gemäß Artikel 395 Absatz 6 oder Artikel 458 der CRR oder delegierte Rechtsakte nach Artikel 459 Buchstabe b der CRR angewendet werden.

    030

    Institute in %Artikel 395 Absatz 1 und Artikel 459 Buchstabe a der CRRDer auszuweisende Betrag ist die (in Zeile 020 ausgewiesene) als Prozentsatz der anrechenbaren Eigenmittel ausgedrückte absolute Obergrenze.

    5.    C 27.00 — Kennung der Gegenpartei (LE1)

    5.1.   Erläuterungen zu bestimmten Spalten



    Spalten

    Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

    010-070

    Kennung der Gegenpartei:Institute melden die Kennung jeder Gegenpartei, zu der in einem der Meldebögen C 28.00 bis C 31.00 Angaben übermittelt werden. Die Kennung der Gruppe verbundener Kunden wird nur angegeben, wenn das nationale Berichtssystem für die Gruppe verbundener Kunden einen eigenen Code vorsieht.Nach Artikel 394 Absatz 1 Buchstabe a der CRR melden die Institute die Kennung der Gegenpartei, der sie gemäß Definition in Artikel 392 der CRR einen Großkredit gewährt haben.Nach Artikel 394 Absatz 2 Buchstabe a der CRR melden die Institute die Kennung der Gegenpartei, der sie die größten Kredite gewährt haben (in Fällen, in denen die Gegenpartei ein Institut oder nicht beaufsichtigtes Unternehmen der Finanzbranche ist).

    010

    CodeDer Code ist eine Zeilenkennung und bezeichnet jeweils eine Zeile.Der Code wird zur Identifizierung der einzelnen Gegenpartei verwendet. Sinn und Zweck dieser Spalte bestehen jedoch darin, die Angaben zur Gegenpartei in C 27.00 mit den in C 28.00 bis C 31.00 gemeldeten Risikopositionen zu verknüpfen. Der Code der Gruppe verbundener Kunden wird nur dann angegeben, wenn das nationale Berichtssystem für die Gruppe verbundener Kunden einen eigenen Code vorsieht. Die Codes sind im Zeitverlauf einheitlich zu verwenden.Die Zusammensetzung des Codes hängt vom nationalen Berichtssystem ab, sofern in der Union keine einheitliche Codierung verfügbar ist.

    020

    NameWird eine Gruppe verbundener Kunden gemeldet, entspricht der Name immer dem Namen der Gruppe. In allen anderen Fällen entspricht der Name der einzelnen Gegenpartei.Bei einer Gruppe verbundener Kunden entspricht der auszuweisende Name dem Namen der Muttergesellschaft oder, wenn die Gruppe verbundener Kunden keine Muttergesellschaft hat, der Handelsbezeichnung der Gruppe.

    030

    Unternehmenskennung (LEI)Dies ist der Kennungscode der Gegenpartei, der dieser in ihrer Eigenschaft als Unternehmen zugewiesen wurde.

    040

    Sitz der GegenparteiEs ist der Ländercode des Landes der Eintragung der Gegenpartei nach ISO-Standard 3166-1-Alpha-2 zu verwenden (einschließlich der für internationale Organisationen geltenden Pseudo-ISO-Codes, die der neuesten Ausgabe des Zahlungsbilanz-Vademekums von Eurostat zu entnehmen sind).Bei Gruppen verbundener Kunden wird kein Sitz gemeldet.

    050

    Branche der GegenparteiJeder Gegenpartei ist auf der Grundlage der Branchenklassen nach FINREP eine der folgenden Branchen zuzuweisen.i) Zentralbanken; (ii) Sektor Staat; (iii) Kreditinstitute; (iv) Sonstige finanzielle Unternehmen, (v) Nichtfinanzielle Unternehmen; (vi) Privathaushalte.Bei Gruppen verbundener Kunden wird keine Branche gemeldet.

    060

    NACE-CodeZur Angabe des Wirtschaftszweiges werden die NACE-Codes (Nomenclature statistique des activités économiques dans la Communauté européenne = statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft) verwendet.Diese Spalte gilt nur für die Gegenparteien „Sonstige finanzielle Unternehmen“ und „Nichtfinanzielle Unternehmen“. Bei „Nichtfinanziellen Unternehmen“ werden die NACE-Codes mit einer Detaillierungsstufe (z. B. „F — Baugewerbe“) angegeben, während für „Sonstige finanzielle Unternehmen“ zwei Detaillierungsstufen angegeben werden, aus denen separate Angaben über Versicherungstätigkeiten hervorgehen (z. B. „K65 — Versicherungen, Rückversicherungen u. Pensionskassen (ohne Sozialversicherung)“).Die Wirtschaftszweige der „Sonstigen finanziellen Unternehmen“ und „Nichtfinanziellen Unternehmen“ werden auf der Basis der Aufschlüsselung von Gegenparteien nach der FINREP-Systematik eingereiht.Für Gruppen verbundener Kunden wird kein NACE-Code ausgewiesen.

    070

    Art der GegenparteiArtikel 394 Absatz 2 der CRRDie Art der Gegenpartei bei den zehn größten Krediten an Institute und den zehn größten Krediten an nicht beaufsichtigte Unternehmen der Finanzbranche wird mittels „I“ für Institute und „U“ für unbeaufsichtigte Unternehmen der Finanzbranche angegeben.

    6.    C 28.00 — Risikopositionen im Anlagen- und im Handelsbuch (LE2)

    6.1.   Erläuterungen zu bestimmten Spalten



    Spalten

    Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

    010

    CodeGibt es für eine Gruppe verbundener Kunden auf nationaler Ebene einen Code, so wird dieser als Code der Gruppe verbundener Kunden angegeben. Gibt es für eine Gruppe verbundener Kunden auf nationaler Ebene keinen Code, wird der Code der Muttergesellschaft in C 27.00 als Code angegeben.Hat die Gruppe verbundener Kunden keine Muttergesellschaft, entspricht der auszuweisende Code dem Code des Einzelunternehmens, das aus Sicht des Instituts innerhalb der Gruppe verbundener Kunden die größte Bedeutung hat. In allen anderen Fällen entspricht der Code der einzelnen Gegenpartei.Die Codes sind im Zeitverlauf einheitlich zu verwenden.Die Zusammensetzung des Codes hängt vom nationalen Berichtssystem ab, sofern in der EU keine einheitliche Codierung verfügbar ist.

    020

    Gruppe oder einzelnDie Institute weisen „1“ aus, wenn Risikopositionen gegenüber Einzelkunden gemeldet werden. Für die Meldung von Risikopositionen gegenüber Gruppen verbundener Kunden wird eine „2“ angegeben.

    030

    Geschäfte mit einer Risikoposition gegenüber zugrunde liegenden VermögenswertenArtikel 390 Absatz 7 der CRRGemäß den weiteren technischen Spezifikationen der zuständigen nationalen Behörden wird „Ja“ angegeben, wenn bei dem Institut gegenüber der gemeldeten Gegenpartei Risikopositionen bestehen, die auf eine Transaktion mit einer Risikoposition gegenüber zugrunde liegenden Vermögenswerten zurückzuführen sind. Andernfalls wird „Nein“ angegeben.

    040-180

    Ursprüngliche RisikopositionenArtikel 24, Artikel 389, Artikel 390 und Artikel 392 der CRRIn diesem Spaltenblock weist das Institut die Ursprungsrisiken direkter, indirekter und zusätzlicher Risikopositionen aus, die aus Geschäften mit einer Risikoposition gegenüber zugrunde liegenden Vermögenswerten entstehen.Laut Artikel 398 der CRR sind Vermögenswerte und außerbilanzielle Posten ohne Risikogewichte oder -grade zu verwenden. Insbesondere werden auf außerbilanzielle Posten keine Kreditumrechnungsfaktoren angewendet.Diese Spalten enthalten das Ursprungsrisiko, d. h. den Risikopositionswert ohne Berücksichtigung von Wertberichtigungen und Rückstellungen, die in Spalte 210 in Abzug gebracht werden.Definition und Berechnung des Risikopositionswerts sind Artikel 389 und Artikel 390 der CRR zu entnehmen. Die Bewertung der Vermögenswerte und außerbilanziellen Posten wird laut Artikel 24 der CRR gemäß dem für das Institut geltenden Rechnungslegungsrahmen vorgenommen.In diese Spalten werden auch von den Eigenmitteln abgezogene Risikopositionen, die keine Risikopositionen im Sinne des Artikels 390 Absatz 6 Buchstabe e sind, aufgenommen. Diese Risikopositionen werden in Spalte 200 in Abzug gebracht.Die in Artikel 390 Absatz 6 Buchstaben a bis d der CRR genannten Risikopositionen werden nicht in diese Spalten aufgenommen.Zu den Ursprungsrisiken gehören alle Vermögenswerte und außerbilanziellen Posten im Sinne von Artikel 400 der CRR. Für die Zwecke des Artikels 395 Absatz 1 der CRR werden die Ausnahmevorschriften in Spalte 320 abgezogen.Einbezogen werden sowohl Risikopositionen aus dem Anlagenbuch als auch aus dem Handelsbuch.Für den Zweck der Aufschlüsselung von Risikopositionen in Finanzinstrumenten, bei denen aus Nettingvereinbarungen entstehende, unterschiedliche Risikopositionen eine einzige Risikoposition darstellen, ist letztere dem Finanzinstrument zuzuweisen, das in der Nettingvereinbarung den Hauptvermögenswert darstellt. (Siehe zusätzlich die Einleitung).

    040

    Ursprungsrisiko — SummeDas Institut meldet die Summe der direkten Risikopositionen, der indirekten Risikopositionen und der zusätzlichen Risikopositionen aus Geschäften mit einer Risikoposition gegenüber zugrunde liegenden Vermögenswerten.

    050

    Davon: ausgefallenArtikel 178 der CRRHier weist das Institut den Teil des gesamten Ursprungsrisikos aus, der den ausgefallenen Risikopositionen entspricht.

    060-110

    Direkte RisikopositionenUnter direkten Risikopositionen sind Risikopositionen auf der Grundlage des „unmittelbaren Kreditnehmers“ zu verstehen.

    060

    SchuldtitelVerordnung (EG) Nr. 25/2009 (EZB/2008/32) Anhang II Teil 2 Tabelle, Kategorien 2 und 3Schuldtitel schließen Schuldverschreibungen sowie Darlehen und Kredite ein.In diese Spalte werden Instrumente aufgenommen, die gemäß der EZB-Verordnung über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute (EZB/2008/32) als „Kredite mit einer Ursprungslaufzeit von bis zu einschließlich einem Jahr/über einem Jahr und bis zu einschließlich fünf Jahren/über fünf Jahren“ oder als „Wertpapiere außer Aktien“ qualifiziert sind.In diese Spalte sind Pensionsgeschäfte sowie Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäfte (Wertpapierfinanzierungsgeschäfte) und Lombardgeschäfte aufzunehmen.

    070

    AktieninstrumenteEZB/2008/32 Anhang II Teil 2 Tabelle, Kategorien 4 und 5Zu den in diese Spalte aufzunehmenden Instrumenten gehören nach der EZB-Verordnung über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute (EZB/2008/32) als „Aktien, sonstige Dividendenwerte und Beteiligungen“ oder als „Geldmarktfondsanteile“ qualifizierte Instrumente.

    080

    DerivateArtikel 272 Absatz 2 und Anhang II der CRRZu den in diese Spalte auszuweisenden Instrumente gehören die in Anhang II der CRR aufgeführten Derivate und die in Artikel 272 Absatz 2 der CRR definierten Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist.Auch Kreditderivate, die einem Gegenparteiausfallrisiko unterliegen, sind in diese Spalte aufzunehmen.

    090-110

    Außerbilanzielle PostenAnhang I der CRRBei dem in diesen Spalten auszuweisenden Betrag handelt es sich um den Nennwert vor Abzug spezifischer Kreditrisikoanpassungen und ohne Anwendung von Umrechnungsfaktoren.

    090

    DarlehenszusagenAnhang I Nummer 1 Buchstaben c und h, Nummer 2 Buchstabe b Ziffer ii, Nummer 3 Buchstabe b Ziffer i und Nummer 4 Buchstabe a der CRRDarlehenszusagen sind feste Zusagen zur Gewährung eines Kredits unter vorgegebenen Geschäftsbedingungen. Ausgenommen sind Kredite, die Derivate sind, weil sie netto in bar oder mittels Übergabe oder Begebung eines anderen Finanzinstruments abgewickelt werden können.

    100

    FinanzgarantienAnhang I Nummer 1 Buchstaben a, b und f der CRRFinanzgarantien sind Verträge, die dem Herausgeber vorschreiben, dem Inhaber bestimmte Zahlungen zur Erstattung von Verlusten zu leisten, die diesem dadurch entstehen, dass ein bestimmter Schuldner seine Zahlung nicht bei Fälligkeit gemäß den ursprünglichen oder geänderten Bestimmungen eines Schuldtitels leistet. Kreditderivate, die nicht in die Spalte „Derivate“ aufgenommen wurden, werden in dieser Spalte ausgewiesen.

    110

    Sonstige ZusagenUnter sonstigen Zusagen sind die in Anhang I der CRR genannten, nicht unter die vorstehenden Kategorien fallenden Verpflichtungen zu verstehen. Der Risikopositionswert einer einzigen rechtlichen Verpflichtung, die aus einer produktübergreifenden vertraglichen Nettingvereinbarung mit einer Gegenpartei des berichtenden Institutes entsteht, wird in dieser Spalte ausgewiesen.

    120-180

    Indirekte RisikopositionenArtikel 403 der CRRLaut Artikel 403 der CRR kann ein Kreditinstitut den Substitutionsansatz anwenden, wenn eine Risikoposition gegenüber einem Kunden durch einen Dritten abgesichert oder durch eine von einem Dritten gestellte Sicherheit besichert wird.Das Institut meldet in diesem Spaltenblock die Beträge der direkten Risikopositionen, die dem Garantiegeber oder Herausgeber der Sicherheiten unter der Voraussetzung neu zugewiesen werden, dass Letzteren dasselbe oder ein geringeres Risikogewicht zugewiesen würde als das Risikogewicht, das gegenüber Dritten im Sinne von Teil 3 Titel II Kapitel 2 der CRR zum Tragen käme. Das geschützte, als Referenz dienende Ursprungsrisiko (direkte Risikoposition) wird in den Spalten „anrechenbare Techniken zur Kreditrisikominderung“ von der Risikoposition gegenüber dem ursprünglichen Darlehensnehmer abgezogen. Die indirekte Risikoposition erhöht mittels Substitutionseffekt die Risikoposition gegenüber dem Garantiegeber oder Herausgeber der Sicherheiten. Dies gilt auch für Garantien, die innerhalb einer Gruppe verbundener Kunden gewährt werden.Das Institut weist den ursprünglichen Betrag der indirekten Risikopositionen in der Spalte aus, die dem besicherten oder mittels Sicherheiten abgesicherten Risikopositionstyp entspricht. Wenn es sich bei der besicherten direkten Risikoposition beispielsweise um einen Schuldtitel handelt, ist der Betrag der dem Garantiegeber zugewiesenen, indirekten Risikoposition in der Spalte „Schuldtitel“ auszuweisen.Aus synthetischen Unternehmensanleihen entstehende Risikopositionen werden unter Beachtung von Artikel 399 der CRR ebenfalls in diesem Spaltenblock ausgewiesen.

    120

    SchuldtitelSiehe Spalte 060.

    130

    AktieninstrumenteSiehe Spalte 070.

    140

    DerivateSiehe Spalte 080.

    150-170

    Außerbilanzielle PostenDer Wert dieser Spalten ist der Nennwert vor Abzug spezifischer Kreditrisikoanpassungen und ohne Anwendung von Umrechnungsfaktoren

    150

    DarlehenszusagenSiehe Spalte 090.

    160

    FinanzgarantienSiehe Spalte 100.

    170

    Sonstige ZusagenSiehe Spalte 110.

    180

    Zusätzliche Risikopositionen aus Geschäften, bei denen eine Risikoposition gegenüber zugrunde liegenden Vermögenswerten bestehtArtikel 390 Absatz 7 der CRRZusätzliche Risikopositionen aus Geschäften, bei denen eine Risikopositionen gegenüber zugrunde liegenden Vermögenswerten besteht.

    190

    (-) Wertberichtigungen und RückstellungenArtikel 34, Artikel 24, Artikel 110 und Artikel 111 der CRRDies betrifft die in den entsprechenden Rechnungslegungsrahmen aufgenommenen Wertberichtigungen und Rückstellungen (Richtlinie 86/635/EWG oder Verordnung (EG) Nr. 1606/2002), die sich auf die Bewertung der Risikopositionen nach Artikel 24 und Artikel 110 der CRR auswirken.In dieser Spalte werden die Wertberichtigungen und Rückstellungen für die in Spalte 040 angegebene Bruttorisikoposition ausgewiesen.

    200

    (-) Von den Eigenmitteln abgezogene RisikopositionenArtikel 390 Absatz 6 Buchstabe e der CRRAusgewiesen werden die von den Eigenmitteln abgezogenen Risikopositionen, die dann in die verschiedenen Spalten unter „Ursprungsrisiko — Summe“ aufgenommen werden.

    210-230

    Risikopositionswert vor der Anwendung von Ausnahmevorschriften und CRMArtikel 394 Absatz 1 Buchstabe b der CRRInstitute weisen den Risikopositionswert vor Berücksichtigung der Auswirkungen der Kreditrisikominderung (CRM) aus, sofern zutreffend.

    210

    SummeDie in dieser Spalte auszuweisende Risikoposition entspricht dem Betrag, anhand dessen bestimmt wird, ob es sich bei einer Risikoposition gemäß Definition in Artikel 392 der CRR um einen Großkredit handelt.Einzuschließen sind das Ursprungsrisiko nach Abzug von Wertberichtigungen und Rückstellungen sowie der Betrag der von den Eigenmitteln abgezogenen Risikopositionen.

    220

    Davon: AnlagebuchDer Betrag, den das Anlagebuch am Gesamtbetrag der Risikopositionen vor Ausnahmevorschriften und CRM einnimmt.

    230

    % der anrechenbaren EigenmittelArtikel 4 Absatz 1 Nummer 71 Buchstabe b und Artikel 395 der CRRBei dem auszuweisenden Betrag handelt es sich um den Prozentsatz des Risikopositionswerts vor der Anwendung von Ausnahmevorschriften und CRM in Bezug auf die anrechenbaren Eigenmittel des Instituts gemäß Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 71 Buchstabe b der CRR.

    240-310

    (-) Anrechenbare Techniken zur Kreditrisikominderung (CRM)Artikel 399 und Artikel 401 bis 403 der CRRHierbei handelt es sich um die in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 57 der CRR definierten Kreditrisikominderungstechniken (CRM).Für die Zwecke der hier betroffenen Meldung werden die in Teil 3 Titel II Kapitel 3 und 4 der CRR anerkannten Kreditrisikominderungstechniken gemäß Artikel 401 bis 403 der CRR angewendet.Kreditrisikominderungstechniken können sich im LE-Regelwerk auf drei unterschiedliche Arten auswirken, nämlich als Substitutionseffekt, Besicherung mit Sicherheitsleistung außer Substitutionseffekt und Behandlung als Immobilie.

    240-290

    (-) Substitutionseffekt anrechenbarer Techniken zur KreditrisikominderungArtikel 403 der CRRDer in diesen Spalten auszuweisende Betrag der Besicherung mit und ohne Sicherheitsleistung entspricht den Risikopositionen, die durch einen Dritten garantiert oder durch von einem Dritten begebene Sicherheiten abgesichert werden und bezüglich derer das Institut entscheidet, die betreffende Risikoposition als gegenüber dem Garantiegerber oder Herausgeber der Sicherheiten eingegangen zu behandeln.

    240

    (-) SchuldtitelSiehe Spalte 060.

    250

    (-) AktieninstrumenteSiehe Spalte 070.

    260

    (-) DerivateSiehe Spalte 080.

    270-290

    (-) Außerbilanzielle PostenAuf den Wert dieser Spalten werden keine Umrechnungsfaktoren angewendet.

    270

    (-) DarlehenszusagenSiehe Spalte 090.

    280

    (-) FinanzgarantienSiehe Spalte 100.

    290

    (-) Sonstige ZusagenSiehe Spalte 110.

    300

    (-) Besicherung mit Sicherheitsleistung außer SubstitutionseffektArtikel 401 der CRRDas Institut meldet die Beträge der in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 58 der CRR definierten Besicherungen mit Sicherheitsleistung, die aufgrund der Anwendung von Artikel 401 der CRR vom Risikopositionswert abgezogen werden.

    310

    (-) ImmobilienArtikel 402 der CRRDas Institut meldet die aufgrund der Anwendung von Artikel 402 der CRR vom Risikopositionswert abgezogenen Beträge.

    320

    (-) Ausgenommene BeträgeArtikel 400 der CRRDas Institut meldet die vom LE-Regelwerk befreiten Beträge.

    330-350

    Risikopositionswert nach der Anwendung von Ausnahmevorschriften und CRMArtikel 394 Absatz 1 Buchstabe d der CRRDas Institut meldet den Risikopositionswert nach Berücksichtigung der Wirkung der Ausnahmevorschriften und der für die Zwecke des Artikels 395 Absatz 1 der CRR berechneten Kreditrisikominderung.

    330

    SummeDiese Spalte enthält den Betrag, der zu berücksichtigen ist, um die in Artikel 395 der CRR genannte Obergrenze für Großkredite einhalten zu können.

    340

    Davon: AnlagebuchDas Institut meldet den Gesamtbetrag der zum Anlagebuch gehörenden Risikoposition nach Anwendung der Ausnahmevorschriften und Berücksichtigung der Wirkung von Kreditrisikominderungen (CRM).

    350

    % der anrechenbaren EigenmittelDas Institut meldet den nach der Anwendung von Ausnahmevorschriften und CRM berechneten Prozentsatz des Risikopositionswerts, der sich auf die anrechenbaren Eigenmittel des Instituts laut Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 71 Buchstabe b der CRR bezieht.

    7.    C 29.00 — Details der Kredite gegenüber Einzelkunden innerhalb von Gruppen verbundener Kunden (LE3)

    7.1.   Erläuterungen zu bestimmten Spalten



    Spalten

    Verweise auf die Rechtsgrundlage und Erläuterungen

    010-360

    Im Meldebogen LE3 weist das Institut die Daten der Einzelkunden aus, die zu den in den Zeilen des Meldebogens LE2 eingetragenen Gruppen verbundener Kunden gehören.

    010

    CodeDie Spalten 010 und 020 bilden eine zusammengesetzte Zeilenkennung und bezeichnen jeweils eine Zeile.Gemeldet wird der Code der einzelnen Gegenpartei, die zu den Gruppen verbundener Kunden gehört.

    020

    GruppencodeDie Spalten 010 und 020 bilden eine zusammengesetzte Zeilenkennung und bezeichnen jeweils eine Zeile.Gibt es für eine Gruppe verbundener Kunden auf nationaler Ebene einen Code, so wird dieser angegeben. Gibt es für eine Gruppe verbundener Kunden auf nationaler Ebene keinen Code, so wird der Code angegeben, der in C 28.00 (LE2) für die Meldung von Krediten an die Gruppe verbundener Kunden verwendet wird.Gehört ein Kunde mehreren Gruppen verbundener Kunden an, ist er als Mitglied aller Gruppen verbundener Kunden auszuweisen.

    030

    Geschäfte mit einer Risikoposition gegenüber zugrunde liegenden VermögenswertenSiehe Spalte 030 des Meldebogens LE2.

    040

    Art der VerbindungDie Art der Verbindung zwischen dem einzelnen Unternehmen und der Gruppe verbundener Kunden wird mit einem der folgenden Kürzel angegeben: „a“ im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 39 Buchstabe a der CRR (Kontrolle); oder „b“ im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 39 Buchstabe b der CRR (Verflochtenheit).

    050-360

    Werden die im Meldebogen LE2 ausgewiesenen Finanzinstrumente der gesamten Gruppe verbundener Kunden bereitgestellt, sind sie den Geschäftskriterien des Instituts entsprechend den einzelnen, im Meldebogen LE3 ausgewiesenen Gegenparteien zuzuweisen.

    Die restlichen Erläuterungen entsprechen den Erläuterungen zum Meldebogen LE2.

    8.    C 30.00 — Restlaufzeiten der zehn größten Kredite gegenüber Instituten und der zehn größten Kredite gegenüber nicht beaufsichtigten Unternehmen der Finanzbranche (Meldebogen LE4)

    8.1.   Erläuterungen zu bestimmten Spalten



    Spalten

    Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

    010

    CodeDer Code ist eine Zeilenkennung und bezeichnet jeweils eine Zeile.Siehe Spalte 010 des Meldebogens LE1.

    020-250

    Restlaufzeiten der KrediteArtikel 394 Absatz 2 Buchstabe e der CRRDas Institut macht diese Angaben über die zehn größten Kredite an Institute sowie die zehn größten Kredite an nicht beaufsichtigten Unternehmen der Finanzbranche.Die Restlaufzeiten werden in monatlichen Abständen bis zu einem Jahr, vierteljährlichen Abständen zwischen einem und drei Jahren und größeren Abständen ab drei Jahren festgelegt.Für jeden Risikopositionswert vor Anwendung von Ausnahmevorschriften und CRM (Spalte 210 des Meldebogens LE2) wird der ausstehende Gesamtbetrag im jeweiligen Laufzeitband seiner erwarteten Restlaufzeit angegeben. Umfasst eine Risikoposition gegenüber einem Kunden mehrere gesonderte Beziehungen, wird jeder Bestandteil der betreffenden Risikoposition mit dem ausstehenden Gesamtbetrag im Laufzeitband seiner erwarteten Restlaufzeit ausgewiesen. Kapitalinstrumente ohne festgelegte Laufzeit, beispielsweise Eigenkapital, werden in die Spalte „Laufzeit nicht festgelegt“ aufgenommen.Die erwartete Laufzeit ist sowohl für direkte als auch indirekte Risikopositionen auszuweisen.Hinsichtlich der direkten Risikopositionen gelten bezüglich der Zuordnung der erwarteten Beträge aus Aktieninstrumenten, Schuldtiteln und Derivaten zu den in diesem Meldebogen vorgesehenen Restlaufzeiten die Erläuterungen zum Laufzeitbandmeldebogen für die zusätzlichen Liquiditätsparameter (siehe am 23.5.2013 veröffentlichtes Konsultationspapier CP 18).Bei außerbilanziellen Posten wird für die Zuordnung der erwarteten Beträge zu den Restlaufzeiten die Laufzeit des zugrunde liegenden Risikos genutzt. Im Einzelnen ist hierunter bei Einlagentermingeschäften die Laufzeitstruktur der Einlage zu verstehen; bei Finanzgarantien versteht man hierunter die Laufzeitstruktur des zugrunde liegenden finanziellen Vermögenswerts; bei nicht in Anspruch genommenen Kreditfazilitätszusagen bezeichnet dies die Laufzeitstruktur des Darlehens und bei sonstigen Zusagen ist damit die Laufzeitstruktur der betreffenden Zusage gemeint.Bei indirekten Risikopositionen liegt der Zuordnung zu Restlaufzeiten die Laufzeit der die direkte Risikoposition erzeugenden, garantierten Transaktionen zugrunde.

    9.    C 31.00 — Restlaufzeiten der zehn größten Kredite gegenüber Instituten und der zehn größten Kredite gegenüber nicht beaufsichtigten Unternehmen der Finanzbranche: Details der Kredite gegenüber Einzelkunden innerhalb von Gruppen verbundener Kunden (Meldebogen LE5)

    9.1.   Erläuterungen zu bestimmten Spalten



    Spalten

    Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

    010-260

    Im Meldebogen LE5 weist das Institut die Daten der einzelnen Gegenparteien aus, die zu den in den Zeilen des Meldebogens LE4 eingetragenen Gruppen verbundener Kunden gehören.

    010

    CodeDie Spalten 010 und 020 bilden eine zusammengesetzte Zeilenkennung und bezeichnen jeweils eine Zeile.Siehe Spalte 010 des Meldebogens LE3.

    020

    GruppencodeDie Spalten 010 und 020 bilden eine zusammengesetzte Zeilenkennung und bezeichnen jeweils eine Zeile.Siehe Spalte 020 des Meldebogens LE3.

    030-260

    Restlaufzeiten der RisikopositionenSiehe Spalten 020-250 des Meldebogens LE4.

    ▼B




    ANHANG X

    VERSCHULDUNG



    MELDEBÖGEN ZUR VERSCHULDUNGSQUOTE

    Meldebogen-Nummer

    Meldebogen-Code

    Bezeichnung des Meldebogens

    Kurzbezeichnung

    45

    C 45.00

    Berechnung der Verschuldungsquote

    LRCalc

    40

    C 40.00

    Alternative Behandlung der Risikomessgröße

    LR1

    41

    C 41.00

    Bilanzposten und außerbilanzielle Posten – zusätzliche Aufgliederung der Risikopositionen

    LR2

    42

    C 42.00

    Alternative Definition des Eigenkapitals

    LR3

    43

    C 43.00

    Aufgliederung der Bestandteile der Risikomessgröße für die Verschuldungsquote

    LR4

    44

    C 44.00

    Allgemeine Angaben

    LR5

    46

    C 46.00

    Unternehmen, die zu Bilanzierungszwecken konsolidiert werden, aber nicht zum aufsichtlichen Konsolidierungskreis gehören

    LR6



    C 40.00 - ALTERNATIVE BEHANDLUNG DER RISIKOMESSGRÖSSE (LR1)

    Zeile

     

    Spalte

    010

    020

    030

    040

    050

    060

    070

    080

    090

    100

    110

    Bilanzwert

    Buchwert unter der Annahme: kein Netting oder andere Kreditrisikominderung (CRM)

    Werte mit Netting-Regeln (Derivate) unter Berücksichtigung von Barsicherheiten

    Zuschlag (SFT, Wertpapierfinanzierungsgeschäft)

    Zuschlag – Marktbewertungsmethode (unter der Annahme: kein Netting oder Kreditrisikominderung (CRM)) (Derivate)

    Zuschlag – Marktbewertungsmethode (Alternative) (Derivate)

    Nominalbetrag / Nominalwert

    Nominalbetrag (gleiche Referenzbezeichnung)

    Nominalbetrag (gleiche Referenzbezeichnung und Gegenpartei oder zentrale Gegenpartei (ZGP))

    Nominalbetrag (gleiche Referenzbezeichnung und Besicherung von ZGP erworben)

    Nominalbetrag (gleiche Referenzbezeichnung und gleiche oder längere Laufzeit)

    010

    Derivate

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    020

    Kreditderivate (Besicherung veräußert)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    030

    Kreditderivate (Besicherung veräußert), die einer Glattstellungsklausel unterliegen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    040

    Kreditderivate (Besicherung veräußert), die nicht einer Glattstellungsklausel unterliegen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    050

    Kreditderivate (Besicherung erworben)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    060

    Finanzderivate

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    070

    Von einer Netting-Rahmenvereinbarung abgedeckte Wertpapierfinanzierungsgeschäfte (SFTs)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    080

    Nicht von einer Netting-Rahmenvereinbarung abgedeckte Wertpapierfinanzierungsgeschäfte (SFTs)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    090

    Andere Vermögenswerte

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    100

    Außerbilanzielle Posten mit geringem Risiko nach dem überarbeiteten Standardansatz (RSA, Revised Standardised Approach); davon:

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    110

    Revolvierende Risikopositionen aus dem Mengengeschäft; davon

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    120

    Bedingungslos kündbare Kreditkartenverpflichtungen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    130

    Nicht revolvierende bedingungslos kündbare Verpflichtungen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    140

    Außerbilanzielle Posten mit mittlerem / niedrigem Risiko nach dem überarbeiteten Standardansatz (RSA, Revised Standardised Approach)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    150

    Außerbilanzielle Posten mit mittlerem Risiko nach dem überarbeiteten Standardansatz (RSA, Revised Standardised Approach)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    160

    Außerbilanzielle Posten mit hohem Risiko nach dem überarbeiteten Standardansatz (RSA, Revised Standardised Approach)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    170

    (Merkposten) Auf revolvierende Risikopositionen aus dem Mengengeschäft in Anspruch genommene Beträge

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    180

    (Merkposten) Auf bedingungslos kündbare Kreditkartenverpflichtungen in Anspruch genommene Beträge

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    190

    (Merkposten) Auf nicht-revolvierende bedingungslos kündbare Verpflichtungen in Anspruch genommene Beträge

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    200

    (Merkposten) Ausgebuchte Treuhandpositionen nach Artikel 429 Absatz 11 der CRR

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    210

    Bei Derivatgeschäften entgegengenommene Barsicherheiten

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    220

    Bei Derivatgeschäften gebuchte Forderungen für Barsicherheiten

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    230

    Bei einem Wertpapierfinanzierungsgeschäft (SFT, Securities Financing Transaction) entgegengenommene Wertpapiere, die aktiviert werden

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    240

    SFT Cash Conduit Lending [Geschäft, bei dem die Bank Wertpapiere von deren Inhaber leiht und sie an den Entleiher weiterverleiht; vom Entleiher erhält sie dafür eine Barsicherheit, welche sie an den Wertpapierinhaber weiterverleiht] (Barforderungen)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     



    C 41.00 - BILANZPOSTEN UND AUSSERBILANZIELLE POSTEN - ZUSÄTZLICHE AUFGLIEDERUNG DER RISIKOPOSITIONEN (LR2)

    Zeile

     

    Spalte

    010

    020

    030

    Bilanzielle und außerbilanzielle Risikopositionen (Risikopositionen nach dem Standardansatz)

    Bilanzielle und außerbilanzielle Risikopositionen (Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz)

    Nominalwert

    010

    Summe der dem Anlagebuch zugehörigen bilanziellen und außerbilanziellen Risikopositionen im Bestand der Banken (Aufgliederung nach dem effektiven Risikogewicht):

     

     

     

    020

    = 0 %

     

     

     

    030

    > 0 und ≤ 12 %

     

     

     

    040

    > 12 und ≤ 20 %

     

     

     

    050

    > 20 und ≤ 50 %

     

     

     

    060

    > 50 und ≤ 75 %

     

     

     

    070

    > 75 und ≤ 100 %

     

     

     

    080

    > 100 und ≤ 425 %

     

     

     

    090

    > 425 und ≤ 1250 %

     

     

     

    100

    Ausgefallene Positionen

     

     

     

    110

    Außerbilanzielle Posten mit niedrigem Risiko und außerbilanzielle Posten mit einem Umrechnungsfaktor von 0 % nach dem Solvabilitätskoeffizienten (Merkposten)

     

     

     



    C 42.00 - ALTERNATIVE DEFINITION DES EIGENKAPITALS (LR3)

    Zeile

     

    Spalte

    010

    010

    Hartes Kernkapital - Definition nach vollständiger Einführung der neuen Bestimmungen

     

    020

    Hartes Kernkapital - Übergangsdefinition

     

    030

    Summe Eigenmittel - Definition nach vollständiger Einführung der neuen Bestimmungen

     

    040

    Summe Eigenmittel - Übergangsdefinition

     

    050

    Aufsichtliche Anpassungen – hartes Kernkapital (CET1) – Definition nach vollständiger Einführung der neuen Bestimmungen

     

    060

    Aufsichtliche Anpassungen – hartes Kernkapital (CET1) – Übergangsdefinition

     

    070

    Aufsichtliche Anpassungen – Summe Eigenmittel – Definition nach vollständiger Einführung der neuen Bestimmungen

     

    080

    Aufsichtliche Anpassungen – Summe Eigenmittel – Übergangsdefinition

     



    C 43.00 - AUFGLIEDERUNG DER BESTANDTEILE DER RISIKOMESSGRÖSSE FÜR DIE VERSCHULDUNGSQUOTE (LR4)

    Zeile

    Außerbilanzielle Posten, Derivate, Wertpapierfinanzierungsgeschäfte (SFTs) und Handelsbuch

    Spalte

     

     

    010

    020

     

     

    Risikopositionswert für die Verschuldungsquote

    Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount)

     

     

     

     

    010

    Außerbilanzielle Posten; davon

     

     

     

     

    020

    Handelsfinanzierung; davon

     

     

     

     

    030

    Im Rahmen eines öffentlichen Exportkreditversicherungssystems

     

     

     

     

    040

    Derivate und Wertpapierfinanzierungsgeschäfte (SFTs), die einer produktübergreifenden Netting-Vereinbarung unterliegen

     

     

     

     

    050

    Derivate, die keiner produktübergreifenden Netting-Vereinbarung unterliegen

     

     

     

     

    060

    Wertpapierfinanzierungsgeschäfte (SFTs), die keiner produktübergreifenden Netting-Vereinbarung unterliegen

     

     

     

     

    070

    Andere dem Handelsbuch zugehörige Vermögenswerte

     

     

     

     

    Zeile

    Andere Risikopositionen, die nicht dem Handelsbuch zugehören

    Spalte

    010

    020

    030

    040

    Risikopositionswert für die Verschuldungsquote

    Risikogewichtete Positionsbeträge (RWAs, risk-weighted exposure amounts)

    Risikopositionen nach dem Standardansatz

    Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

    Risikopositionen nach dem Standardansatz

    Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

    080

    Gedeckte Schuldverschreibungen

     

     

     

     

    090

    Risikopositionen, die als Risikopositionen gegenüber Staaten behandelt werden

     

     

     

     

    100

    Zentralstaaten und Zentralbanken

     

     

     

     

    110

    Regionale und lokale Gebietskörperschaften, die als Staaten behandelt werden

     

     

     

     

    120

    Multilaterale Entwicklungsbanken (MDBs) und internationale Organisationen, die als Staaten behandelt werden

     

     

     

     

    130

    Öffentliche Stellen (PSEs), die als Staaten behandelt werden

     

     

     

     

    140

    Risikopositionen gegenüber regionalen Gebietskörperschaften, multilateralen Entwicklungsbanken (MDBs), internationalen Organisationen und öffentlichen Stellen (PSEs), die NICHT als Staaten behandelt werden

     

     

     

     

    150

    Regionale und lokale Gebietskörperschaften, die NICHT als Staaten behandelt werden

     

     

     

     

    160

    Multilaterale Entwicklungsbanken (MDBs), die NICHT als Staaten behandelt werden

     

     

     

     

    170

    Öffentliche Stellen (PSEs), die NICHT als Staaten behandelt werden

     

     

     

     

    180

    Institute

     

     

     

     

    190

    Durch Grundpfandrechte auf Immobilien besichert; davon

     

     

     

     

    200

    Durch Grundpfandrechte auf Wohnimmobilien besichert

     

     

     

     

    210

    Risikopositionen aus dem Mengengeschäft

     

     

     

     

    220

    Risikopositionen aus dem Mengengeschäft gegenüber KMU

     

     

     

     

    230

    Unternehmen

     

     

     

     

    240

    Finanzunternehmen

     

     

     

     

    250

    Nichtfinanzunternehmen

     

     

     

     

    260

    Risikopositionen gegenüber KMU

     

     

     

     

    270

    Risikopositionen gegenüber Unternehmen, bei denen es sich nicht um KMU handelt

     

     

     

     

    280

    Ausgefallene Positionen

     

     

     

     

    290

    Andere Forderungsklassen (z.B. Beteiligungspositionen und sonstige Aktiva, die keine Kreditverpflichtungen sind); davon:

     

     

     

     

    300

    Verbriefungs-Risikopositionen

     

     

     

     

    310

    Handelsfinanzierung (Merkposten); davon

     

     

     

     

    320

    Im Rahmen eines öffentlichen Exportkreditversicherungssystems

     

     

     

     



    C 44.00 - ALLGEMEINE ANGABEN (LR5)

    Zeile

     

    Spalte

    010

    010

    Unternehmensstruktur des Instituts

     

    020

    Behandlung von Derivaten

     

    030

    Rechnungslegungsrahmen

     

    040

    Art des Instituts

     

    050

    Methode, nach der die zu meldenden Werte berechnet werden

     

    060

    Melde-Ebene

     



    C 45.00 - BERECHNUNG DER VERSCHULDUNGSQUOTE (LRCalc)

     

    Spalte

     

    Risikopositionswert für die Verschuldungsquote: Wert für Monat 1

    Risikopositionswert für die Verschuldungsquote: Wert für Monat 2

    Risikopositionswert für die Verschuldungsquote: Wert für Monat 3

     

     

    Zeile

    Risikopositionswerte

    010

    020

    030

     

    010

    Risikoposition aus Wertpapierfinanzierungsgeschäften (SFTs) nach CRR 220

     

     

     

     

    020

    Risikoposition aus Wertpapierfinanzierungsgeschäften (SFTs) nach CRR 222

     

     

     

     

    030

    Derivate: Marktwert

     

     

     

     

    040

    Derivate: Zuschlag Marktbewertungsmethode

     

     

     

     

    050

    Derivate: Ursprungsrisikomethode

     

     

     

     

    060

    Nicht in Anspruch genommene Kreditfazilitäten, die jederzeit uneingeschränkt und fristlos widerrufen werden können

     

     

     

     

    070

    Außerbilanzielle handelsbezogene Posten mit mittlerem / niedrigem Risiko

     

     

     

     

    080

    Außerbilanzielle handelsbezogene Posten mit mittlerem Risiko und außerbilanzielle Posten im Zusammenhang mit öffentlich unterstützten Exportfinanzierungen

     

     

     

     

    090

    Andere außerbilanzielle Posten

     

     

     

     

    100

    Andere Vermögenswerte

     

     

     

     

    Zeile

    Eigenmittel und aufsichtliche Anpassungen

     

     

     

     

    110

    Hartes Kernkapital - Definition nach vollständiger Einführung der neuen Bestimmungen

     

     

     

     

    120

    Hartes Kernkapital - Übergangsdefinition

     

     

     

     

    130

    Betrag, der nach CRR 429 Absatz 4, 2. Unterabsatz dazu zu addieren ist

     

     

     

     

    140

    Betrag, der nach CRR 429 Absatz 4, 2. Unterabsatz dazu zu addieren ist – Übergangsdefinition

     

     

     

     

    150

    Aufsichtliche Anpassungen – hartes Kernkapital – Definition nach vollständiger Einführung der neuen Bestimmungen; davon

     

     

     

     

    160

    Aufsichtliche Anpassungen bezüglich des eigenen Kreditrisikos

     

     

     

    Spalte

    170

    Aufsichtliche Anpassungen – hartes Kernkapital – Übergangsdefinition

     

     

     

    040

    Zeile

    Verschuldungsquote

     

     

     

    Als einfaches arithmetisches Mittel der monatlichen Verschuldungsquoten über ein Quartal berechnete Verschuldungsquote

    180

    Verschuldungsquote – unter Verwendung einer Definition des harten Kernkapitals nach vollständiger Einführung der neuen Bestimmungen

     

     

     

     

    190

    Verschuldungsquote – unter Verwendung einer Übergangsdefinition des harten Kernkapitals

     

     

     

     



    C 46.00 - UNTERNEHMEN, DIE ZU BILANZIERUNGSZWECKEN KONSOLIDIERT WERDEN, JEDOCH NICHT ZUM AUFSICHTLICHEN KONSOLIDIERUNGSKREIS GEHÖREN (LR6)

    Zeile

     

    Spalte

    010

    020

    030

    Unternehmen der Finanzbranche

    Verbriefungs-Organismen

    Gewerbliche Unternehmen

    010

    Von einer Netting-Rahmenvereinbarung abgedeckte Wertpapierfinanzierungsgeschäfte (SFTs) – Buchwert unter der Annahme: kein Netting oder andere Kreditrisikominderung (CRM)

     

     

     

    020

    Zuschlag für von einer Netting-Rahmenvereinbarung abgedeckte Wertpapierfinanzierungsgeschäfte (SFTs)

     

     

     

    030

    NICHT von einer Netting-Rahmenvereinbarung abgedeckte Wertpapierfinanzierungsgeschäfte (SFTs) – Buchwert unter der Annahme: kein Netting oder andere Kreditrisikominderung (CRM)

     

     

     

    040

    Zuschlag für nicht von einer Netting-Rahmenvereinbarung abgedeckte Wertpapierfinanzierungsgeschäfte (SFTs)

     

     

     

    050

    Derivate: Marktwert

     

     

     

    060

    Derivate: Zuschlag Marktbewertungsmethode

     

     

     

    070

    Derivate: Ursprungsrisikomethode

     

     

     

    080

    Nicht in Anspruch genommene Kreditfazilitäten, die jederzeit uneingeschränkt und fristlos widerrufen werden können

     

     

     

    090

    Außerbilanzielle handelsbezogene Posten mit mittlerem / niedrigem Risiko

     

     

     

    100

    Außerbilanzielle handelsbezogene Posten mit mittlerem Risiko und außerbilanzielle Posten im Zusammenhang mit öffentlich unterstützten Exportfinanzierungen

     

     

     

    110

    Andere außerbilanzielle Posten

     

     

     

    120

    Andere Vermögenswerte

     

     

     

    130

    (Merkposten) Gesamtwert der Beteiligungen an den Unternehmen

     

     

     

    140

    (Merkposten) Summe der bilanzierten Aktiva der Unternehmen

     

     

     

    150

    (Merkposten) Summe des bilanzierten Eigenkapitals der Unternehmen

     

     

     

    160

    (Merkposten) Inklusionsfaktor

     

     

     

    170

    (Merkposten) Bilanzierte Aktiva der in den Feldern {LR6;010;3} bis (LR6;120;3} nicht berücksichtigten Unternehmen

     

     

     




    ANHANG XI

    MELDUNG DER VERSCHULDUNG

    TEIL I: ALLGEMEINE ERLÄUTERUNGEN

    1.

    Bezeichnung der Meldebögen und andere Konventionen

    1.1.

    Bezeichnung der Meldebögen

    1.2.

    Nummerierungskonvention

    1.3.

    Vorzeichenkonvention

    TEIL II: ERLÄUTERUNGEN ZUM MELDEBOGEN

    1.

    Aufbau und Häufigkeit

    2.

    Formeln zur Berechnung der Verschuldungsquote

    3.

    Erheblichkeitsschwellen für Derivate

    4.

    LRCalc: Berechnung der Verschuldungsquote

    5.

    LR1: Alternative Behandlung der Risikomessgrösse

    6.

    LR2 Bilanzposten und außerbilanzielle Posten — zusätzliche Aufgliederung der Risikopositionen

    7.

    LR3 Alternative Definition des Eigenkapitals

    8.

    LR4 Alternative Aufgliederung der Bestandteile der Risikomessgröße für die Verschuldungsquote

    9.

    LR5 Allgemeine Angaben

    10.

    LR6 Unternehmen, die zu Bilanzierungszwecken konsolidiert werden, die jedoch nicht zum aufsichtlichen Konsolidierungskreis gehören

    TEIL I: ALLGEMEINE ERLÄUTERUNGEN

    1.    Bezeichnung der Meldebögen und andere Konventionen

    1.1.    Bezeichnung der Meldebögen

    1. In diesem Anhang finden Sie zusätzliche Erläuterungen zu den in Anhang X dieses Standards enthaltenen Meldebögen für die Verschuldungsquote (im Folgenden als „LR“ bezeichnet = Leverage Ratio, Verschuldungsquote).

    2. Insgesamt besteht der Rahmen aus sieben Meldebögen:

     Berechnung der Verschuldungsquote (LRCalc): Berechnung der Verschuldungsquote

     Verschuldungsquote Meldebogen 1 (LR1): Alternative Behandlung der Risikomessgröße

     Verschuldungsquote Meldebogen 2 (LR2): Bilanzposten und außerbilanzielle Posten — zusätzliche Aufgliederung der Risikopositionen

     Verschuldungsquote Meldebogen 3 (LR3): Alternative Definition des Eigenkapitals

     Verschuldungsquote Meldebogen 4 (LR4): Aufgliederung der Bestandteile der Risikomessgröße für die Verschuldungsquote

     Verschuldungsquote Meldebogen 5 (LR5): Allgemeine Angaben

     Verschuldungsquote Meldebogen 6 (LR6): Unternehmen, die zu Bilanzierungszwecken konsolidiert werden, die jedoch nicht zum aufsichtlichen Konsolidierungskreis gehören.

    3. Für jeden Meldebogen werden Rechtsverweise sowie weitere ausführliche Informationen zu den allgemeinen Aspekten der Meldung zur Verfügung gestellt.

    1.2.    Nummerierungskonvention

    4. Dieses Dokument folgt den in den folgenden Abschnitten festgelegten Bezeichnungskonventionen für die Bezugnahme auf die Spalten, Zeilen und Felder der Meldebögen. Diese numerischen Codes werden in den Validierungsregeln sehr häufig benutzt.

    5. In den Erläuterungen wird die folgende allgemeine Notation befolgt: {Meldebogen;Zeile;Spalte}. Ein Sternchen bedeutet, dass die Validierung für die gesamte Zeile bzw. Spalte durchgeführt wird.

    6. Bei Validierungen innerhalb eines Meldebogens, bei denen nur Datenpunkte aus diesem Meldebogen benutzt werden, verweisen die Notationen nicht auf einen Meldebogen: {Zeile;Spalte}.

    7. Bei der Meldung der Verschuldung bezieht sich der Begriff „davon“ auf einen Posten, der eine Untergruppe einer Risikokategorie einer höheren Ebene ist, während der Begriff „Merkposten“ sich auf einen separaten Posten bezieht, bei dem es sich nicht um eine Untergruppe einer Forderungsklasse handelt. In beiden Feldtypen müssen zwingend Angaben gemacht werden, sofern nichts anderes angegeben ist.

    1.3.    Vorzeichenkonvention

    8. Alle Beträge sind als positive Werte zu melden. Eine Ausnahme sind die in {LRCalc;110;1}, {LRCalc;110;2}, {LRCalc;110;3}, {LRCalc;120;1}, {LRCalc;120;2}, {LRCalc;120;3}, {LRCalc;150;1}, {LRCalc;150;2}, {LRCalc;150;3}, {LRCalc;160;1}, {LRCalc;160;2}, {LRCalc;160;3}, {LRCalc;170;1}, {LRCalc;170;2}, {LRCalc;170;3}, {LRCalc;180;1}, {LRCalc;180;2}, {LRCalc;180;3}, {LRCalc;190;1}, {LRCalc;190;2}, {LRCalc;190;3}, {LR3;010;1}, LR3;020;1}, {LR3;030;1}, LR3;040;1}, {LR3;050;1}, LR3;060;1}, {LR3;070;1} und LR3;080;1} zu meldenden Beträge, die entweder einen positiven oder einen negativen Wert haben können. Beachten Sie dabei, dass — außer in Extremfällen — {LRCalc;150;1}, {LRCalc;150;2}, {LRCalc;150;3}, {LRCalc;170;1}, {LRCalc;170;2}, {LRCalc;170;3}, {LR3;050;1}, LR3;060;1}, {LR3;070;1} und LR3;080;1} nur einen negativen Wert haben können. Bitte beachten Sie auch, dass — außer in Extremfällen — {LRCalc;110;1}, {LRCalc;110;2}, {LRCalc;110;3}, {LRCalc;120;1}, {LRCalc;120;2}, {LRCalc;120;3}, {LRCalc;180;1}, {LRCalc;180;2}, {LRCalc;180;3}, {LRCalc;190;1}, {LRCalc;190;2}, {LRCalc;190;3}, {LR3;010;1}, LR3;020;1}, {LR3;030;1}, LR3;040;1} nur einen positiven Wert haben können.

    TEIL II: ERLÄUTERUNGEN ZUM MELDEBOGEN

    1.    Aufbau und Häufigkeit

    1. Der Meldebogen zur Verschuldungsquote ist in zwei Teile aufgeteilt. Teil A beinhaltet alle Datenpositionen, die in die Berechnung der Verschuldungsquote einfließen, welche die Institute den zuständigen Behörden gemäß Artikel 430 Absatz 1, Unterabsatz 1, der CRR (Capital Requirements Regulation; Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012) zu melden haben, während Teil B alle Datenpositionen beinhaltet, welche die Institute gemäß Artikel 430 Absatz 1, Unterabsatz 2 der CRR zu melden haben (d.h. für den in Artikel 511 der CRR genannten Bericht).

    2. In Teil A sind von den Instituten Monatsendwerte zu melden, falls nicht die in Artikel 499 Absatz 3 der CRR angegebene Ausnahmeregelung gilt. In Teil B haben die Institute ihre Quartalsendwerte zu melden.

    3. Bei der Zusammenstellung der Daten für diesen ITS (Implementing Technical Standard) haben die Institute die Behandlung von Treuhandvermögen gemäß Artikel 429 Absatz 11 der CRR zu beachten.

    2.    Formeln zur Berechnung der Verschuldungsquote

    4. Die Verschuldungsquote basiert auf einer Kapitalmessgröße und einer Gesamtrisikopositionsmessgröße, die anhand der Felder aus Teil A berechnet werden kann.

    5. 

    image

    PI = phased in = Definition nach vollständiger Einführung der neuen Bestimmungen

    6. LR Monat 1 (PI) = {LRCalc;110;1}/[({LRCalc;010;1} + {LRCalc;020;1} + {LRCalc;030;1} + {LRCalc;040;1} + {LRCalc;050;1} + {LRCalc;060;1} + {LRCalc;070;1} + {LRCalc;080;1} + {LRCalc;090;1} + {LRCalc;100;1} + {LRCalc;130;1} + {LRCalc;150;1} — {LRCalc;160;1})]

    7. LR Monat 2 (PI) = {LRCalc;110;2}/[({LRCalc;010; 2} + {LRCalc;020; 2} + {LRCalc;030; 2} + {LRCalc;040; 2} + {LRCalc;050; 2} + {LRCalc;060; 2} + {LRCalc;070;2} + {LRCalc;080;2} + {LRCalc;090;2} + {LRCalc;100;2} + {LRCalc;130; 2} + {LRCalc;150; 2} — {LRCalc;160; 2})]

    8. LR Monat 3 (PI) = {LRCalc;110;3}/[{LRCalc;010;3} + {LRCalc;020;3} + {LRCalc;030;3} + {LRCalc;040;3} + {LRCalc;050;3} + {LRCalc;060;3} + {LRCalc;070;3} + {LRCalc;080;3} + {LRCalc;090;3} + {LRCalc;100;3} + {LRCalc;130;3} + {LRCalc;150;3} — {LRCalc;160;3}]

    9. 

    image

    T = transitional definition = Übergangsdefinition

    10. LR Monat 1 (T) = {LRCalc;120;1}/[({LRCalc;010;1} + {LRCalc;020;1} + {LRCalc;030;1} + {LRCalc;040;1} + {LRCalc;050;1} + {LRCalc;060;1} + {LRCalc;070;1} + {LRCalc;080;1} + {LRCalc;090;1} + {LRCalc;100;1} + {LRCalc;140;1} + {LRCalc;170;1} — {LRCalc;160;1})]

    11. LR Monat 2 (T) = {LRCalc;120;2}/[({LRCalc;010; 2} + {LRCalc;020; 2} + {LRCalc;030; 2} + {LRCalc;040; 2} + {LRCalc;050; 2} + {LRCalc;060; 2} + {LRCalc;070;2} + {LRCalc;080;2} + {LRCalc;090;2} + {LRCalc;100;2} + {LRCalc;140; 2} + {LRCalc;170; 2} — {LRCalc;160; 2})]

    12. LR Monat 3 (T) = {LRCalc;120;3}/[{LRCalc;010;3} + {LRCalc;020;3} + {LRCalc;030;3} + {LRCalc;040;3} + {LRCalc;050;3} + {LRCalc;060;3} + {LRCalc;070;3} + {LRCalc;080;3} + {LRCalc;090;3} + {LRCalc;100;3} + {LRCalc;140;3} + {LRCalc;170;3} — {LRCalc;160;3}]

    13. Wenn die in Artikel 499 Absatz 3 der CRR angegebene Ausnahmeregelung gilt, entspricht die Verschuldungsquote — gemäß der Definition nach vollständiger Einführung der neuen Bestimmungen — der LR für Monat 3 (PI) und die Verschuldungsquote nach der Übergangsdefinition entspricht der LR für Monat 3 (T).

    3.    Erheblichkeitsschwellen für Derivate

    14. Um den mit den Meldepflichten verbundenen Aufwand für die Institute mit begrenztem Derivate-Engagement zu reduzieren, wird anhand folgender Messgrößen beurteilt, wie hoch die relative Erheblichkeit der Derivate-Risikopositionen im Verhältnis zum Gesamtrisiko der Verschuldungsquote ist. Die Institute berechnen diese Messgrößen wie folgt:

    15. 

    image

    16. Wobei die Gesamtrisikopositionsmessgröße Folgendem entspricht: [{LRCalc;010;3} + {LRCalc;020;3} + {LRCalc;030;3} + {LRCalc;040;3} + {LRCalc;050;3} + {LRCalc;060;3} + {LRCalc;070;3} + {LRCalc;080;3} + {LRCalc;090;3} + {LRCalc;100;3} + {LRCalc;130;3} + {LRCalc;150;3} — {LRCalc;160;3}]

    17. Gesamt-Nominalwert der Derivate = {LR1; 010; 7}

    18. Kreditderivate-Volumen = {LR1;020;7} + {LR1;050;7}

    19. Wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist, müssen die Institute in der nächsten Berichtsperiode in den unter Ziffer 22 genannten Feldern Angaben machen:

     Der nach der Formel in Ziffer 15 berechnete Derivate-Anteil beträgt an zwei aufeinander folgenden Melde-Referenzstichtagen mehr als 1,5 %; oder

     Der nach der Formel in Ziffer 15 berechnete Derivate-Anteil übersteigt 2,0 %.

    20. Institute, bei denen der Gesamt-Nominalwert der Derivate (nach der Definition in Ziffer 17) 10 Milliarden € übersteigt, müssen in den unter Ziffer 22 genannten Feldern Angaben machen, obwohl ihr Derivate-Anteil die unter Ziffer 19 beschriebenen Bedingungen nicht erfüllt.

    21. Wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist, müssen die Institute in den unter Ziffer 23 genannten Feldern Angaben machen:

     Das nach Ziffer 18 berechnete Kreditderivate-Volumen beträgt an zwei aufeinander folgenden Melde-Referenzstichtagen mehr als 300 Millionen €; oder

     Das nach Ziffer 18 berechnete Kreditderivate-Volumen übersteigt 500 Millionen €.

    22. {LR1;010;1},{LR1;010;2},{LR1;010;3},{LR1;010;5};{LR1;010;6},{LR1;010;7},{LR1;020;1},{LR1;020;2},{LR1;020;5},{{LR1;020;7},{LR1;030;5},{LR1;030;7},{LR1;040;5},{LR1;040;7},{LR1;050;1},{LR1;050;2},{LR1;050;5}, },{LR1;050;7}, {LR1;060;1},{LR1;060;2},{LR1;060;5},{LR1;060;7}.

    23. {LR1;050;8}, {LR1;050;9},{LR1;050;10},{LR1;050;11}.

    4.    LRCalc: Berechnung der Verschuldungsquote

    24. In diesem Teil des Meldebogens zur Datenmeldung werden die Daten erhoben, die zur Berechnung der Verschuldungsquote nach der Definition in Artikel 429 der CRR benötigt werden.

    25. Da die Verschuldungsquote „als einfaches arithmetisches Mittel der monatlichen Verschuldungsquoten über ein Quartal“ zu berechnen ist, melden die Institute für die einzelnen Bestandteile jeweils die Monatsendwerte, es sei denn, es gilt die in Artikel 499 Absatz 3 der CRR angegebene Ausnahmeregelung. Falls letzteres der Fall ist, müssen die Institute nur in Spalte 3 der LRCalc Angaben machen.

    26. Die Institute haben die Verschuldungsquote vierteljährlich zu melden. In jedem Quartal ist der „Wert für Monat 1“ der Wert zum letzten Kalendertag des ersten Monats des jeweiligen Quartals, der „Wert für Monat 2“ ist der Wert zum letzten Kalendertag des zweiten Monats des jeweiligen Quartals und der „Wert für Monat 3“ ist der Wert zum letzten Kalendertag des dritten Monats des jeweiligen Quartals.



     

    Rechtsverweise und Erläuterungen

    Zeile und Spalte

    Risikopositionswerte

    {010; *}

    Risikoposition aus Wertpapierfinanzierungsgeschäften (SFTs, Securities Financing Transactions) nach CRR 220Artikel 429 Absatz 9 der CRRFür Pensionsgeschäfte, Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäfte, Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist und Lombardgeschäfte kann die Risikoposition nach Artikel 220 Absatz 1 bis 3 bestimmt werden.In diesem Feld sind von den Instituten keine Geschäfte zu berücksichtigen, bei denen der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote nach der in Artikel 222 der CRR definierten Methode ermittelt wird.In diesem Feld sind von den Instituten keine entgegengenommenen Barmittel anzugeben und auch keine Sicherheiten, die einer Gegenpartei über die oben genannten Geschäfte gegeben werden und die weiter in der Bilanz geführt werden (d.h. die Bilanzierungskriterien für eine Ausbuchung sind nicht erfüllt). Diese Positionen sind von den Instituten stattdessen unter {100, 1}, {100, 2} und {100, 3} anzugeben.

    {020; *}

    Risikoposition bei Wertpapierfinanzierungsgeschäften (SFTs, Securities Financing Transactions) nach CRR 222Artikel 429 Absatz 9 der CRRDer nach Artikel 222 berechnete Risikopositionswert von Pensionsgeschäften, Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäften, Geschäften mit langer Abwicklungsfrist und Lombardgeschäften.In diesem Feld sind von den Instituten keine Geschäfte zu berücksichtigen, bei denen der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote nach der in Artikel 220 der CRR definierten Methode ermittelt wird.In diesem Feld sind von den Instituten keine entgegengenommenen Barmittel anzugeben und auch keine Sicherheiten oder Waren, die einer Gegenpartei über die oben genannten Geschäfte gegeben werden und die weiter in der Bilanz geführt werden (d.h. die Bilanzierungskriterien für eine Ausbuchung sind nicht erfüllt). Diese Positionen sind von den Instituten stattdessen unter {100, 1}, {100, 2} und {100, 3} anzugeben.

    {030; *}

    Derivate: MarktwertArtikel 274, 295, 296, 297, 298 und 429 der CRR.Die nach Artikel 274 Absatz 1 berechneten derzeitigen Wiederbeschaffungskosten der in Anhang II der CRR aufgeführten Kontrakte und von Kreditderivaten.Wie in Artikel 429 Absatz 6 der CRR festgelegt, berücksichtigen die Institute die Auswirkungen von Schuldumwandlungsverträgen und sonstigen Netting-Vereinbarungen, mit Ausnahme vertraglicher produktübergreifender Netting-Vereinbarungen, im Einklang mit Artikel 295 der CRR.Die Institute berücksichtigen alle Kreditderivate, nicht nur die im Handelsbuch.In diesem Feld sind von den Instituten keine Kontrakte zu berücksichtigen, die anhand der Ursprungsrisikomethode gemäß Artikel 429 Absatz 7 und Artikel 275 der CRR bewertet werden.

    {040; *}

    Derivate: Zuschlag MarktbewertungsmethodeArtikel 274, 295, 296, 297, 298, 299 Absatz 2, 429 der CRRIn diesem Feld wird der Zuschlag für die mögliche künftige Risikoposition der in Anhang II der CRR aufgeführten Kontrakte und der nach der Marktbewertungsmethode berechneten Kreditderivate (Artikel 274 der CRR für die in Anhang II der CRR aufgeführten Kontrakte und Artikel 299 Absatz 2 der CRR für Kreditderivate) angegeben, unter Anwendung der Netting-Regeln gemäß Artikel 429 Absatz 6 der CRR. Bei der Ermittlung des Risikopositionswerts dieser Kontrakte berücksichtigen die Institute die Auswirkungen von Schuldumwandlungsverträgen und sonstigen Netting-Vereinbarungen, mit Ausnahme vertraglicher produktübergreifender Netting-Vereinbarungen, im Einklang mit Artikel 295 der CRR.Gemäß Artikel 429 Absatz 8 der CRR wenden die Institute bei der Ermittlung des potenziellen künftigen Wiederbeschaffungswerts von Kreditderivaten die Grundsätze des Artikels 299 Absatz 2 nicht nur auf die im Handelsbuch gehaltenen, sondern auf alle ihre Kreditderivate an.In diesem Feld sind von den Instituten keine Kontrakte zu berücksichtigen, die anhand der Ursprungsrisikomethode gemäß Artikel 429 Absatz 7 und Artikel 275 der CRR bewertet werden.

    {050; *}

    Derivate: UrsprungsrisikomethodeArtikel 429 Absatz 7 der CRRIn diesem Feld wird die nach der Ursprungsrisikomethode — wie in Artikel 275 der CRR dargestellt — berechnete Risikomessgröße für Derivate angegeben.Institute, welche die Ursprungsrisikomethode nicht anwenden, brauchen in diesem Feld keine Angaben zu machen.In diesem Feld sind von den Instituten keine Kontrakte zu berücksichtigen, die anhand der Marktbewertungsmethode gemäß Artikel 429 Absatz 6 und Artikel 274 der CRR bewertet werden.

    {060; *}

    Nicht in Anspruch genommene Kreditfazilitäten, die jederzeit uneingeschränkt und fristlos widerrufen werden könnenArtikel 429 Absatz 10 Buchstabe a der CRRDer Risikopositionswert — gemäß 429 Absatz 10 Buchstabe a der CRR — von nicht in Anspruch genommenen Kreditfazilitäten im Sinne des Anhangs I Nummer 4 Buchstaben a und b der CRR, die jederzeit uneingeschränkt und fristlos widerrufen werden können (zur Erinnerung: als Risikopositionswert sind hier 10 % des Nominalwerts anzugeben).In diesem Feld sind von den Instituten keine der in den Absätzen 6, 7, 8 und 9 von Artikel 429 der CRR genannten Positionen zu berücksichtigen.

    {070; *}

    Außerbilanzielle handelsbezogene Posten mit mittlerem/niedrigem RisikoArtikel 429 Absatz 10 Buchstabe b der CRRDer Risikopositionswert — gemäß 429 Absatz 10 Buchstabe b der CRR — von außerbilanziellen handelsbezogenen Posten mit mittlerem/niedrigem Risiko im Sinne des Anhangs I Nummer 3 Buchstabe a der CRR, und von außerbilanziellen Posten im Zusammenhang mit öffentlich unterstützten Exportfinanzierungen im Sinne des Anhangs I Nummer 3 Buchstabe b Ziffer i der CRR (zur Erinnerung: als Risikopositionswert sind hier 20 % des Nominalwerts anzugeben).In diesem Feld sind von den Instituten keine der in den Absätzen 6, 7, 8 und 9 von Artikel 429 der CRR genannten Positionen zu berücksichtigen.

    {080; *}

    Außerbilanzielle handelsbezogene Posten mit mittlerem Risiko und außerbilanzielle Posten im Zusammenhang mit öffentlich unterstützten ExportfinanzierungenArtikel 429 Absatz 10 Buchstabe c der CRRDer Risikopositionswert — gemäß 429 Absatz 10 Buchstabe c der CRR — von außerbilanziellen handelsbezogenen Posten mit mittlerem Risiko im Sinne des Anhangs I Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe b Ziffer i der CRR, und von außerbilanziellen Posten im Zusammenhang mit öffentlich unterstützten Exportfinanzierungen im Sinne des Anhangs I Nummer 2 Buchstabe b Ziffer ii der CRR (zur Erinnerung: als Risikopositionswert sind hier 50 % des Nominalwerts anzugeben).In diesem Feld sind von den Instituten keine der in den Absätzen 6, 7, 8 und 9 von Artikel 429 der CRR genannten Positionen zu berücksichtigen.

    {090; *}

    Andere außerbilanzielle PostenArtikel 429 Absatz 10 Buchstabe d der CRRDer Risikopositionswert — gemäß 429 Absatz 10 Buchstabe d der CRR — von allen anderen außerbilanziellen Posten, die in Anhang I der CRR aufgeführt sind und die nicht in den Zeilen 60 bis 80 gemeldet werden (zur Erinnerung: als Risikopositionswert sind hier 100 % des Nominalwerts anzugeben).In diesem Feld sind von den Instituten keine der in den Absätzen 6, 7, 8 und 9 von Artikel 429 der CRR genannten Positionen zu berücksichtigen.

    {100; *}

    Andere VermögenswerteArtikel 429 der CRRAlle Vermögenswerte, außer den in Anhang II der CRR aufgeführten Kontrakten, Kreditderivaten, Pensionsgeschäften, Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäften, Geschäften mit langer Abwicklungsfrist und Lombardgeschäften. Die Institute haben die Bewertung nach den in Artikel 429 Absatz 5 der CRR dargestellten Grundsätzen vorzunehmen.In diesem Feld sind von den Instituten entgegengenommene Barmittel anzugeben sowie Sicherheiten, die einer Gegenpartei über Pensionsgeschäfte, Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäfte, Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist und Lombardgeschäfte gegeben werden und die weiter in der Bilanz geführt werden (d.h. die Bilanzierungskriterien für eine Ausbuchung sind nicht erfüllt).

    Zeile und Spalte

    Eigenmittel und aufsichtliche Anpassungen

    {110; *}

    Hartes Kernkapital — Definition nach vollständiger Einführung der neuen BestimmungenArtikel 429 Absatz 3 und 499 Absatz 1 der CRRDies ist die Höhe des nach Artikel 25 der CRR berechneten harten Kernkapitals ohne Berücksichtigung der in Kapitel 1 und 2 von Teil Zehn der CRR festgelegten Ausnahmeregelung.

    {120; *}

    Hartes Kernkapital — ÜbergangsdefinitionArtikel 429 Absatz 3 und 499 Absatz 1 der CRRDies ist die Höhe des nach Artikel 25 der CRR berechneten harten Kernkapitals unter Berücksichtigung der in Kapitel 1 und 2 von Teil Zehn der CRR festgelegten Ausnahmeregelung.

    {130; *}

    Betrag, der nach CRR 429 Absatz 4, zweiter Unterabsatz dazu zu addieren istArtikel 429 Absatz 4, Unterabsatz 2 der CRRDer Risikopositionswert wesentlicher Beteiligungen an Unternehmen der Finanzbranche, ermittelt nach Artikel 429 Absatz 4, Unterabsatz 2 der CRR. Vom gemeldeten Risikopositionswert ist der Gesamtbetrag aller direkten, indirekten und synthetischen Positionen des Instituts in Instrumenten des harten Kernkapitals der Unternehmen der Finanzbranche abzuziehen, der nicht gemäß Artikel 47 und Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe b der CRR abgezogen wird. Die in Kapitel 1 und 2 von Teil Zehn der CRR festgelegten Ausnahmeregelungen sind von den Instituten nicht zu berücksichtigen.

    {140; *}

    Betrag, der nach CRR 429 Absatz 4, zweiter Unterabsatz dazu zu addieren ist — ÜbergangsdefinitionArtikel 429 Absatz 4, Unterabsatz 2 der CRRDer Risikopositionswert wesentlicher Beteiligungen an Unternehmen der Finanzbranche, ermittelt nach Artikel 429 Absatz 4, Unterabsatz 2. Vom gemeldeten Risikopositionswert ist der Gesamtbetrag aller direkten, indirekten und synthetischen Positionen des Instituts in Instrumenten des harten Kernkapitals der Unternehmen der Finanzbranche abzuziehen, der nicht gemäß Artikel 47 und Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe b der CRR abgezogen wird. Die in Kapitel 1 und 2 von Teil Zehn der CRR festgelegten Ausnahmeregelungen sind von den Instituten zu berücksichtigen.

    {150; *}

    Aufsichtliche Anpassungen — hartes Kernkapital — Definition nach vollständiger Einführung der neuen BestimmungenArtikel 429 Absatz 4, Unterabsatz 1 der CRRBeinhaltet alle nach den Artikeln 32 bis 35 erforderlichen Anpassungen, die Abzüge nach den Artikeln 36 bis 47 sowie die Abzüge nach den Artikeln 56 bis 60, unter Berücksichtigung der in den Artikeln 48, 49 und 79 festgelegten Ausnahmeregelungen, Alternativen und Befreiungen von diesen Abzügen, ohne Berücksichtigung der in Kapitel 1 und 2 von Teil Zehn der CRR festgelegten Ausnahmeregelungen. Zur Vermeidung von Doppelerfassungen dürfen die Institute keine Anpassungen melden, die bei der Berechnung des Risikopositionswerts in den Zeilen 010, 020, 030 und 100 bereits gemäß Artikel 111 der CRR vorgenommen wurden.Anpassungen, durch die sich die Eigenmittel erhöhen, sind als positive Zahl zu melden, wohingegen Beträge, welche die Gesamthöhe der Eigenmittel reduzieren, als negative Zahl zu melden sind.

    {160; *}

    Aufsichtliche Anpassungen bezüglich des eigenen KreditrisikosArtikel 33 Absatz 1 Buchstabe b der CRRDie Höhe der aufsichtlichen Wertberichtigungen aus den Eigenmitteln gemäß Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe b der CRR.Vom harten Kernkapital abzuziehender (oder, falls es sich um einen Verlust handelt, dazu zu addierender) Betrag. Falls Gewinn, als negativen Wert melden; falls Verlust, als positiven Wert melden.

    {170; *}

    Aufsichtliche Anpassungen — hartes Kernkapital — ÜbergangsdefinitionArtikel 429 Absatz 4, Unterabsatz 1 und Artikel 499 Absatz 1 Buchstabe b der CRRBeinhaltet alle nach den Artikeln 32 bis 35 erforderlichen Anpassungen, die Abzüge nach den Artikeln 36 bis 47 sowie die Abzüge nach den Artikeln 56 bis 60, unter Berücksichtigung der in den Artikeln 48, 49 und 79 festgelegten Ausnahmeregelungen, Alternativen und Befreiungen von diesen Abzügen, zusätzlich zur Berücksichtigung der in Kapitel 1 und 2 von Teil Zehn der CRR festgelegten Ausnahmeregelungen. Zur Vermeidung von Doppelerfassungen dürfen die Institute keine Anpassungen melden, die bei der Berechnung des Risikopositionswerts in den Zeilen 010, 020, 030 und 100 bereits gemäß Artikel 111 der CRR vorgenommen wurden.Anpassungen, durch die sich die Eigenmittel erhöhen, sind als positive Zahl zu melden, wohingegen Beträge, welche die Gesamthöhe der Eigenmittel reduzieren, als negative Zahl zu melden sind.

    Zeile und Spalte

    Verschuldungsquote

    {180; 1}

    Verschuldungsquote — unter Verwendung einer Definition des harten Kernkapitals nach vollständiger Einführung der neuen Bestimmungen — Monat 1Artikel 429 Absatz 2 und 499 Absatz 1 der CRRDies ist die nach Absatz 6 von Teil II dieses Anhangs berechnete Verschuldungsquote.Wenn die in Artikel 499 Absatz 3 der CRR angegebene Ausnahmeregelung gilt, müssen die Institute in diesem Feld keine Angaben machen.

    {180; 2}

    Verschuldungsquote — unter Verwendung einer Definition des harten Kernkapitals nach vollständiger Einführung der neuen Bestimmungen — Monat 2Artikel 429 Absatz 2 und 499 Absatz 1 der CRRDies ist die nach Absatz 7 von Teil II dieses Anhangs berechnete Verschuldungsquote.Wenn die in Artikel 499 Absatz 3 der CRR angegebene Ausnahmeregelung gilt, müssen die Institute in diesem Feld keine Angaben machen.

    {180; 3}

    Verschuldungsquote — unter Verwendung einer Definition des harten Kernkapitals nach vollständiger Einführung der neuen Bestimmungen — Monat 3Artikel 429 Absatz 2 und 499 Absatz 1 der CRRDies ist die nach Absatz 8 von Teil II dieses Anhangs berechnete Verschuldungsquote.

    {180; 4}

    Verschuldungsquote — unter Verwendung einer Definition des harten Kernkapitals nach vollständiger Einführung der neuen Bestimmungen — Einfaches arithmetisches Mittel der monatlichen Verschuldungsquote über ein QuartalArtikel 429 Absatz 2 und 499 Absatz 1 der CRRDies ist die nach Absatz 5 von Teil II dieses Anhangs berechnete Verschuldungsquote.Wenn die in Artikel 499 Absatz 3 der CRR angegebene Ausnahmeregelung gilt, müssen die Institute in diesem Feld keine Angaben machen.

    {190; 1}

    Verschuldungsquote — unter Verwendung einer Übergangsdefinition des harten Kernkapitals — Monat 1Artikel 429 Absatz 2 und 499 Absatz 1 der CRRDies ist die nach Absatz 10 von Teil II dieses Anhangs berechnete Verschuldungsquote.Wenn die in Artikel 499 Absatz 3 der CRR angegebene Ausnahmeregelung gilt, müssen die Institute in diesem Feld keine Angaben machen.

    {190; 2}

    Verschuldungsquote — unter Verwendung einer Übergangsdefinition des harten Kernkapitals — Monat 2Artikel 429 Absatz 2 und 499 Absatz 1 der CRRDies ist die nach Absatz 11 von Teil II dieses Anhangs berechnete Verschuldungsquote.Wenn die in Artikel 499 Absatz 3 der CRR angegebene Ausnahmeregelung gilt, müssen die Institute in diesem Feld keine Angaben machen.

    {190; 3}

    Verschuldungsquote — unter Verwendung einer Übergangsdefinition des harten Kernkapitals — Monat 3Artikel 429 Absatz 2 und 499 Absatz 1 der CRRDies ist die nach Absatz 12 von Teil II dieses Anhangs berechnete Verschuldungsquote.

    {190; 4}

    Verschuldungsquote — unter Verwendung einer Übergangsdefinition des harten Kernkapitals — Einfaches arithmetisches Mittel der monatlichen Verschuldungsquote über ein QuartalArtikel 429 Absatz 2 und 499 Absatz 1 der CRRDies ist die nach Absatz 9 von Teil II dieses Anhangs berechnete Verschuldungsquote.Wenn die in Artikel 499 Absatz 3 der CRR angegebene Ausnahmeregelung gilt, müssen die Institute in diesem Feld keine Angaben machen.

    5.    LR1: Alternative Behandlung der Risikomessgröße

    27. Mit diesem Teil der zu meldenden Daten werden Angaben zur alternativen Behandlung von Derivaten, Pensionsgeschäften, Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäften, Geschäften mit langer Abwicklungsfrist und Lombardgeschäften sowie außerbilanziellen Posten erhoben.

    28. Die Institute ermitteln die „Bilanzwerte“ in LR1 auf der Grundlage des geltenden Rechnungslegungsrahmens im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 77 der CRR. Der Begriff „Buchwert unter der Annahme: kein Netting oder andere CRM“ (CRM = Credit Risk Mitigation, Kreditrisikominderung) bezeichnet den Bilanzwert ohne Berücksichtigung der Auswirkungen des Netting oder der Risikominderung.



    Zeile und Spalte

    Rechtsverweise und Erläuterungen

    {010; 1}

    Derivate — BilanzwertDies ist die Summe der Felder {020;1}, {050;1} und {060;1}

    {010; 2}

    Derivate — Buchwert unter der Annahme: kein Netting oder andere Kreditrisikominderung (CRM)Dies ist die Summe der Felder {020;2}, {050;2} und {060;2}

    {010; 3}

    Derivate — Werte mit Netting-Regeln unter Berücksichtigung von BarsicherheitenArtikel 274, 295, 296, 297, 298 der CRR.Die nach Artikel 274 Absatz 1 berechneten derzeitigen Wiederbeschaffungskosten der in Anhang II der CRR aufgeführten Kontrakte und von Kreditderivaten.Die Institute berücksichtigen die Auswirkungen von Schuldumwandlungsverträgen und sonstigen Netting-Vereinbarungen, mit Ausnahme vertraglicher produktübergreifender Netting-Vereinbarungen, im Einklang mit Artikel 295 der CRR.Zur Reduzierung der aktuellen Wiederbeschaffungskosten setzen die Institute die Barsicherheiten an, die sie im Rahmen einer anerkennungsfähigen Netting-Vereinbarung für die tägliche Nachschussleistung entgegengenommen haben. Die Institute setzen zur Reduzierung der aktuellen Wiederbeschaffungskosten keine anderen entgegengenommenen Sicherheiten oder Einschüsse an.Für dieses Feld ist der Begriff Barmittel definiert als der Gesamtbetrag der Barbestände, einschließlich Münzen und Banknoten pro Währung, und der Gesamtbetrag der Einlagen bei Zentralbanken, soweit diese Einlagen in Stressperioden abgezogen werden können. In diesem Feld sind von den Instituten keine Bareinlagen bei anderen Instituten zu berücksichtigen.Die Institute berücksichtigen alle Kreditderivate, nicht nur die im Handelsbuch.In diesem Feld sind von den Instituten keine Kontrakte zu berücksichtigen, die anhand der Ursprungsrisikomethode gemäß Artikel 275 der CRR bewertet werden.

    {010; 5}

    Derivate — Zuschlag — Marktbewertungsmethode — Unter der Annahme: kein Netting oder Kreditrisikominderung (CRM)Dies ist die Summe der Felder {020;5}, {050;5} und {060;5}

    {010; 6}

    Derivate — Zuschlag — Marktbewertungsmethode — AlternativeArtikel 274, 295, 296, 297, 298, 299 Absatz 2 der CRRIn diesem Feld wird die mögliche künftige Risikoposition der in Anhang II der CRR aufgeführten Kontrakte und der nach der Marktbewertungsmethode berechneten Kreditderivate (Artikel 274 Absatz 2 der CRR für die in Anhang II der CRR aufgeführten Kontrakte und Artikel 299 Absatz 2 der CRR für Kreditderivate) angegeben. Bei der Ermittlung des Risikopositionswerts dieser Kontrakte berücksichtigen die Institute die Auswirkungen von Schuldumwandlungsverträgen und sonstigen Netting-Vereinbarungen, mit Ausnahme vertraglicher produktübergreifender Netting-Vereinbarungen, im Einklang mit Artikel 295 der CRR.Bei der Ermittlung des möglichen Risikopositionswerts für Kreditderivate dürfen die Institute folgende Bestimmung des Artikels 299 Absatz 2 CRR nicht beachten:„Für ein Institut, dessen aus einem Kreditausfallswap resultierende Forderung eine Kaufposition im Basiswert darstellt, darf als Prozentsatz für den potenziellen künftigen Wiederbeschaffungswert 0 % angesetzt werden, es sei denn, der Kreditausfallswap muss bei Insolvenz des Unternehmens, dessen aus einem Kreditausfallswap resultierende Risikoposition eine Verkaufsposition im Basiswert darstellt, auch dann glattgestellt werden, wenn der Basiswert nicht ausgefallen ist.“Deshalb berechnen die Institute für alle veräußerten Kreditausfallswaps den Zuschlag mit 5 % bzw. 10 % je nach Art (anerkennungsfähig oder nicht) der Referenzverbindlichkeit.Die Institute berücksichtigen alle Kreditderivate, nicht nur die dem Handelsbuch zugeordneten.In diesem Feld sind von den Instituten keine Kontrakte zu berücksichtigen, die anhand der Ursprungsrisikomethode gemäß Artikel 429 Absatz 7 und Artikel 275 der CRR bewertet werden.

    {010; 7}

    Derivate — NominalbetragDies ist die Summe der Felder {020;7}, {050;7} und {060;7}

    {020; 1}

    Kreditderivate (Besicherung veräußert) — BilanzwertArtikel 4 Absatz 1 Nummer 77 der CRRDer nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen ermittelte Bilanzwert für Kreditderivate, wenn das Institut eine Kreditbesicherung an eine Gegenpartei veräußert und der Kontrakt aktiviert wird.

    {020; 2}

    Kreditderivate (Besicherung veräußert) — Buchwert unter der Annahme: kein Netting oder andere Kreditrisikominderung (CRM)Artikel 4 Absatz 1 Nummer 77 der CRRDer nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen ermittelte Bilanzwert für Kreditderivate, wenn das Institut eine Kreditbesicherung an eine Gegenpartei veräußert und der Kontrakt aktiviert wird, in der Annahme, dass es keine aufsichtlichen oder Bilanzierungs-Netting- oder Risikominderungs-Effekte gibt (d.h. der Bilanzwert bereinigt um die Effekte des Bilanzierungs-Netting oder der Risikominderung).

    {020; 5}

    Kreditderivate (Besicherung veräußert) — Zuschlag — Marktbewertungsmethode — Unter der Annahme: kein Netting oder Kreditrisikominderung (CRM)Dies ist die Summe der Felder {030;5} und {040;5}

    {020; 7}

    Kreditderivate (Besicherung veräußert) — NominalbetragDies ist die Summe der Felder {030;7} und {040;7}

    {030; 5}

    Kreditderivate (Besicherung veräußert), die einer Glattstellungsklausel unterliegen — Zuschlag — Marktbewertungsmethode — Unter der Annahme: kein Netting oder Kreditrisikominderung (CRM)Artikel 299 Absatz 2 der CRRIn diesem Feld ist die mögliche künftige Risikoposition von Kreditderivaten anzugeben, wenn das Institut eine Kreditbesicherung an eine Gegenpartei veräußert, die einer Glattstellungsklausel unterliegt, in der Annahme, dass kein Netting und keine Kreditrisikominderung erfolgt. In diesem Feld ist von den Instituten der Zuschlag für Kreditderivate nicht zu berücksichtigen, wenn das Institut eine Kreditbesicherung an eine Gegenpartei veräußert, die nicht einer Glattstellungsklausel unterliegt. Dies ist von den Instituten stattdessen in Feld {LR1;040;5} anzugeben.Eine Glattstellungsklausel ist definiert als Klausel, die der nicht ausfallenden Partei das Recht verleiht, bei einem Ausfall, einschließlich Insolvenz oder Konkurs der Gegenpartei, alle unter die Vereinbarung fallenden Geschäfte zeitnah zu beenden und glattzustellen.Die Institute berücksichtigen alle Kreditderivate, nicht nur die dem Handelsbuch zugeordneten.

    {030; 7}

    Kreditderivate (Besicherung veräußert), die einer Glattstellungsklausel unterliegen — NominalbetragIn diesem Feld ist der Nominalbetrag der Kreditderivate anzugeben, wenn das Institut eine Kreditbesicherung an eine Gegenpartei veräußert, die einer Glattstellungsklausel unterliegt.Eine Glattstellungsklausel ist definiert als Klausel, die der nicht ausfallenden Partei das Recht verleiht, bei einem Ausfall, einschließlich Insolvenz oder Konkurs der Gegenpartei, alle unter die Vereinbarung fallenden Geschäfte zeitnah zu beenden und glattzustellen.Die Institute berücksichtigen alle Kreditderivate, nicht nur die dem Handelsbuch zugeordneten.

    {040; 5}

    Kreditderivate (Besicherung veräußert), die nicht einer Glattstellungsklausel unterliegen — Zuschlag — Marktbewertungsmethode — Unter der Annahme: kein Netting oder Kreditrisikominderung (CRM)Artikel 299 Absatz 2 der CRRIn diesem Feld ist die mögliche künftige Risikoposition von Kreditderivaten anzugeben, wenn das Institut eine Kreditbesicherung an eine Gegenpartei veräußert, die nicht einer Glattstellungsklausel unterliegt, in der Annahme, dass kein Netting und keine Kreditrisikominderung erfolgt.Eine Glattstellungsklausel ist definiert als Klausel, die der nicht ausfallenden Partei das Recht verleiht, bei einem Ausfall, einschließlich Insolvenz oder Konkurs der Gegenpartei, alle unter die Vereinbarung fallenden Geschäfte zeitnah zu beenden und glattzustellen.Die Institute berücksichtigen alle Kreditderivate, nicht nur die dem Handelsbuch zugeordneten.

    {040; 7}

    Kreditderivate (Besicherung veräußert), die nicht einer Glattstellungsklausel unterliegen — NominalbetragIn diesem Feld ist der Nominalbetrag der Kreditderivate anzugeben, wenn das Institut eine Kreditbesicherung an eine Gegenpartei veräußert, die nicht einer Glattstellungsklausel unterliegt.Eine Glattstellungsklausel ist definiert als Klausel, die der nicht ausfallenden Partei das Recht verleiht, bei einem Ausfall, einschließlich Insolvenz oder Konkurs der Gegenpartei, alle unter die Vereinbarung fallenden Geschäfte zeitnah zu beenden und glattzustellen.Die Institute berücksichtigen alle Kreditderivate, nicht nur die dem Handelsbuch zugeordneten.

    {050; 1}

    Kreditderivate (Besicherung erworben): BilanzwertArtikel 4 Absatz 1 Nummer 77 der CRRDer nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen ermittelte Bilanzwert für Kreditderivate, wenn das Institut von einer Gegenpartei eine Kreditbesicherung erwirbt und der Kontrakt aktiviert wird.Die Institute berücksichtigen alle Kreditderivate, nicht nur die dem Handelsbuch zugeordneten.

    {050; 2}

    Kreditderivate (Besicherung erworben): Buchwert unter der Annahme: kein Netting oder andere Kreditrisikominderung (CRM)Artikel 4 Absatz 1 Nummer 77 der CRRDer nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen ermittelte Bilanzwert für Kreditderivate, wenn das Institut von einer Gegenpartei eine Kreditbesicherung erwirbt und der Kontrakt aktiviert wird, in der Annahme, dass es keine aufsichtlichen oder Bilanzierungs-Netting- oder Risikominderungs-Effekte gibt (d.h. der Bilanzwert bereinigt um die Effekte des Bilanzierungs-Netting oder der Risikominderung).Die Institute berücksichtigen alle Kreditderivate, nicht nur die dem Handelsbuch zugeordneten.

    {050; 5}

    Kreditderivate (Besicherung erworben) — Zuschlag — Marktbewertungsmethode — Unter der Annahme: kein Netting oder Kreditrisikominderung (CRM)Artikel 299 Absatz 2 der CRRIn diesem Feld ist die mögliche künftige Risikoposition von Kreditderivaten anzugeben, wenn das Institut von einer Gegenpartei eine Kreditbesicherung erwirbt, in der Annahme, dass kein Netting und keine Kreditrisikominderung erfolgt.Die Institute berücksichtigen alle Kreditderivate, nicht nur die dem Handelsbuch zugeordneten.

    {050; 7}

    Kreditderivate (Besicherung erworben) — NominalbetragIn diesem Feld ist der Nominalbetrag der Kreditderivate anzugeben, wenn das Institut von einer Gegenpartei eine Kreditbesicherung erwirbt.Die Institute berücksichtigen alle Kreditderivate, nicht nur die dem Handelsbuch zugeordneten.

    {050; 8}

    Nominalbetrag Kreditderivate (Besicherung erworben, gleiche Referenzbezeichnung):Der Nominalbetrag von Kreditderivaten, wenn das Institut eine Kreditbesicherung auf die gleiche Basiswert-Referenzbezeichnung erwirbt wie die vom berichtenden Institut ausgestellten Derivate.Für die in diesem Feld anzugebenden Werte gelten die Basiswert-Referenzbezeichnungen als die gleichen, wenn sie sich auf den gleichen Rechtsträger und die gleiche Rangstufe beziehen.Eine auf einen Pool von Referenzeinheiten erworbene Kreditbesicherung gilt als die gleiche, wenn diese Besicherung wirtschaftlich gleichwertig mit dem separaten Erwerb der Besicherungen für jede der im Pool enthaltenen einzelnen Bezeichnungen ist.Wenn ein Institut eine Kreditbesicherung auf einen Pool von Referenzbezeichnungen erwirbt, gilt diese Kreditbesicherung nur dann als die gleiche, wenn die erworbene Kreditbesicherung die Gesamtheit der Untergruppen des Pools abdeckt, auf den die Kreditbesicherung veräußert wurde. Anders ausgedrückt: eine Aufrechnung kann nur dann ausgewiesen werden, wenn der Pool der Referenzeinheiten und die Position in der Rangfolge bei beiden Geschäften identisch sind.Für jede Referenzbezeichnung dürfen die Nominalbeträge der erworbenen Kreditbesicherung, die in diesem Feld zu berücksichtigen sind, die in {020; 7} und {050; 7} angegebenen Beträge nicht übersteigen.

    {050; 9}

    Nominalbetrag Kreditderivate (Besicherung erworben, gleiche Referenzbezeichnung und Gegenpartei oder zentrale Gegenpartei (ZGP)):Der Nominalbetrag von Kreditderivaten, wenn das Institut eine Kreditbesicherung auf die gleiche Basiswert-Referenzbezeichnung erwirbt wie die vom Institut ausgestellten Derivate und das Geschäft entweder mit der gleichen Gegenpartei im Rahmen einer Netting-Vereinbarung geschlossen wird, die nach Artikel 295 der CRR anerkennungsfähig ist, oder mit einer zugelassenen Gegenpartei gemäß der Definition in Verordnung 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister.Für die in diesem Feld anzugebenden Werte gelten die Basiswert-Referenzbezeichnungen als die gleichen, wenn sie sich auf den gleichen Rechtsträger und die gleiche Rangstufe beziehen.Eine auf einen Pool von Referenzeinheiten erworbene Kreditbesicherung gilt als die gleiche, wenn diese Besicherung wirtschaftlich gleichwertig mit dem separaten Erwerb der Besicherungen für jede der im Pool enthaltenen einzelnen Bezeichnungen ist.Wenn ein Institut eine Kreditbesicherung auf einen Pool von Referenzbezeichnungen erwirbt, gilt diese Kreditbesicherung nur dann als die gleiche, wenn die erworbene Kreditbesicherung die Gesamtheit der Untergruppen des Pools abdeckt, auf den die Kreditbesicherung veräußert wurde. Anders ausgedrückt: eine Aufrechnung kann nur dann ausgewiesen werden, wenn der Pool der Referenzeinheiten und die Position in der Rangfolge bei beiden Geschäften identisch sind.Für jede Referenzbezeichnung und Gegenpartei dürfen die Nominalbeträge der erworbenen Kreditbesicherung, die in diesem Feld zu berücksichtigen sind, den in {050; 8} angegebenen Betrag nicht übersteigen.

    {050; 10}

    Nominalbetrag Kreditderivate (Besicherung erworben, gleiche Referenzbezeichnung und Besicherung von ZGP erworben):Die Summe der Nominalbeträge von Kreditderivaten, wenn das Institut eine Kreditbesicherung auf die gleiche Basiswert-Referenzbezeichnung erwirbt wie die vom Institut ausgestellten Derivate und das Geschäft mit einer zugelassenen Gegenpartei geschlossen wird, gemäß der Definition in Verordnung 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister.Für die in diesem Feld anzugebenden Werte gelten die Basiswert-Referenzbezeichnungen als die gleichen, wenn sie sich auf den gleichen Rechtsträger und die gleiche Rangstufe beziehen.Eine auf einen Pool von Referenzeinheiten erworbene Kreditbesicherung gilt als die gleiche, wenn diese Besicherung wirtschaftlich gleichwertig mit dem separaten Erwerb der Besicherungen für jede der im Pool enthaltenen einzelnen Bezeichnungen ist.Wenn ein Institut eine Kreditbesicherung auf einen Pool von Referenzbezeichnungen erwirbt, gilt diese Kreditbesicherung nur dann als die gleiche, wenn die erworbene Kreditbesicherung die Gesamtheit der Untergruppen des Pools abdeckt, auf den die Kreditbesicherung veräußert wurde. Anders ausgedrückt: eine Aufrechnung kann nur dann ausgewiesen werden, wenn der Pool der Referenzeinheiten und die Position in der Rangfolge bei beiden Geschäften identisch sind.Für jede Referenzbezeichnung dürfen die Nominalbeträge der erworbenen Kreditbesicherung, die in diesem Feld zu berücksichtigen sind, den in {050; 9} angegebenen Betrag nicht übersteigen.

    {050; 11}

    Nominalbetrag Kreditderivate (Besicherung erworben, gleiche Referenzbezeichnung und gleiche oder längere Laufzeit):Der Nominalbetrag von Kreditderivaten, wenn das Institut eine Kreditbesicherung auf die gleiche Basiswert-Referenzbezeichnung erwirbt wie die vom Institut ausgestellten Derivate und wenn die Laufzeit dieser Kreditbesicherung gleich lang oder länger ist als die Laufzeit der veräußerten Besicherung.Für die in diesem Feld anzugebenden Werte gelten die Basiswert-Referenzbezeichnungen als die gleichen, wenn sie sich auf den gleichen Rechtsträger und die gleiche Rangstufe beziehen.Eine auf einen Pool von Referenzeinheiten erworbene Kreditbesicherung gilt als die gleiche, wenn diese Besicherung wirtschaftlich gleichwertig mit dem separaten Erwerb der Besicherungen für jede der im Pool enthaltenen einzelnen Bezeichnungen ist.Wenn ein Institut eine Kreditbesicherung auf einen Pool von Referenzbezeichnungen erwirbt, gilt diese Kreditbesicherung nur dann als die gleiche, wenn die erworbene Kreditbesicherung die Gesamtheit der Untergruppen des Pools abdeckt, auf den die Kreditbesicherung veräußert wurde. Anders ausgedrückt: eine Aufrechnung kann nur dann ausgewiesen werden, wenn der Pool der Referenzeinheiten und die Position in der Rangfolge bei beiden Geschäften identisch sind.Für jede Referenzbezeichnung dürfen die Nominalbeträge der erworbenen Kreditbesicherung, die in diesem Feld zu berücksichtigen sind, den in {050; 8} angegebenen Betrag nicht übersteigen.

    {060; 1}

    Finanzderivate: BilanzwertArtikel 4 Absatz 1 Nummer 77 der CRRDer nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen ermittelte Bilanzwert für die in Anhang II der CRR aufgeführten Kontrakte, wenn die Kontrakte aktiviert werden.

    {060; 2}

    Finanzderivate: Buchwert unter der Annahme: kein Netting oder andere Kreditrisikominderung (CRM)Artikel 4 Absatz 1 Nummer 77 der CRRDer nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen ermittelte Bilanzwert für die in Anhang II der CRR aufgeführten Kontrakte, wenn die Kontrakte aktiviert werden, in der Annahme, dass es keine aufsichtlichen oder Bilanzierungs-Netting- oder Risikominderungs-Effekte gibt (d.h. der Bilanzwert bereinigt um die Effekte des Bilanzierungs-Netting oder der Risikominderung).

    {060; 5}

    Finanzderivate — Zuschlag — Marktbewertungsmethode — Unter der Annahme: kein Netting oder Kreditrisikominderung (CRM)Artikel 274 der CRRIn diesem Feld ist die mögliche künftige aufsichtliche Risikoposition der in Anhang II der CRR aufgeführten Kontrakte anzugeben, in der Annahme, dass kein Netting und keine Kreditrisikominderung erfolgt.

    {060; 7}

    Finanzderivate — NominalbetragIn diesem Feld ist der Nominalbetrag der in Anhang II der CRR aufgeführten Kontrakte anzugeben.

    {070; 1}

    Von einer Netting-Rahmenvereinbarung abgedeckte Wertpapierfinanzierungsgeschäfte: BilanzwertArtikel 4 Absatz 1 Nummer 77 und Artikel 206 der CRRDer Bilanzwert von Pensionsgeschäften, Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäften, Geschäften mit langer Abwicklungsfrist und Lombardgeschäften gemäß dem geltenden Rechnungslegungsrahmen, die von einer nach Artikel 206 anerkennungsfähigen Netting-Rahmenvereinbarung abgedeckt sind.In diesem Feld sind von den Instituten keine entgegengenommenen Barmittel anzugeben und auch keine Sicherheiten, die einer Gegenpartei über die oben genannten Geschäfte gegeben werden und die weiter in der Bilanz geführt werden (d.h. die Bilanzierungskriterien für eine Ausbuchung sind nicht erfüllt). Diese sind von den Instituten stattdessen in Feld {090, 1} anzugeben.

    {070; 2}

    Von einer Netting-Rahmenvereinbarung abgedeckte Wertpapierfinanzierungsgeschäfte: Buchwert unter der Annahme: kein Netting oder andere Kreditrisikominderung (CRM)Artikel 4 Absatz 1 Nummer 77 und Artikel 206 der CRRDer nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen ermittelte Bilanzwert für Pensionsgeschäfte, Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäfte, Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist und Lombardgeschäfte, die von einer nach Artikel 206 anerkennungsfähigen Netting-Rahmenvereinbarung abgedeckt sind, wenn die Kontrakte aktiviert werden, in der Annahme, dass es keine aufsichtlichen oder Bilanzierungs-Netting- oder Risikominderungs-Effekte gibt (d.h. der Bilanzwert bereinigt um die Effekte des Bilanzierungs-Netting oder der Risikominderung). Des Weiteren haben die Institute alle absatzbezogenen Buchungssätze zu stornieren, wenn ein SFT (Securities Financing Transaction, Wertpapierfinanzierungsgeschäft) nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen die Kriterien für eine Behandlung als Verkauf erfüllt (und somit aus der Bilanz ausgebucht werden darf).In diesem Feld sind von den Instituten keine entgegengenommenen Barmittel anzugeben und auch keine Sicherheiten, die einer Gegenpartei über die oben genannten Geschäfte gegeben werden und die weiter in der Bilanz geführt werden (d.h. die Bilanzierungskriterien für eine Ausbuchung sind nicht erfüllt). Diese sind von den Instituten stattdessen in Feld {090, 2} anzugeben.

    {070; 4}

    Von einer Netting-Rahmenvereinbarung abgedeckte Wertpapierfinanzierungsgeschäfte: Zuschlag (SFT, Wertpapierfinanzierungsgeschäft)Artikel 206 der CRRFür Pensionsgeschäfte, Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäfte, Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist und Lombardgeschäfte, einschließlich der außerbilanziellen, die von einer Nettingvereinbarung abgedeckt sind, welche die in Artikel 206 genannten Anforderungen erfüllt, haben die Institute Netting-Sätze zu bilden. Für jeden Netting-Satz haben die Institute den Zuschlag für das aktuelle Kontrahentenrisiko (CCE, Current Counterparty Exposure) nach folgender Formel zu berechnen image Dabei ist i = jedes im Netting-Satz enthaltene Geschäft Ei = für Geschäft i, der Wert Ei nach der Definition in Artikel 220, Absatz 3. Ci = für Geschäft i, der Wert Ci nach der Definition in Artikel 220, Absatz 3. Die Institute aggregieren das Ergebnis der Berechnung nach dieser Formel für alle Netting-Sätze und geben das Ergebnis in diesem Feld an.

    {080; 1}

    Nicht von einer Netting-Rahmenvereinbarung abgedeckte Wertpapierfinanzierungsgeschäfte: BilanzwertArtikel 4 Absatz 1 Nummer 77 der CRRDer nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen ermittelte Bilanzwert für Pensionsgeschäfte, Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäfte, Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist und Lombardgeschäfte, die nicht von einer nach Artikel 206 anerkennungsfähigen Netting-Rahmenvereinbarung abgedeckt sind, wenn die Kontrakte aktiviert werden.In diesem Feld sind von den Instituten keine entgegengenommenen Barmittel anzugeben und auch keine Sicherheiten, die einer Gegenpartei über die oben genannten Geschäfte gegeben werden und die weiter in der Bilanz geführt werden (d.h. die Bilanzierungskriterien für eine Ausbuchung sind nicht erfüllt). Diese sind von den Instituten stattdessen in Feld {090, 1} anzugeben.

    {080; 2}

    Nicht von einer Netting-Rahmenvereinbarung abgedeckte Wertpapierfinanzierungsgeschäfte: Buchwert unter der Annahme: kein Netting oder andere Kreditrisikominderung (CRM)Artikel 4 Absatz 1 Nummer 77 der CRRDer nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen ermittelte Bilanzwert für Pensionsgeschäfte, Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäfte, Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist und Lombardgeschäfte, die nicht von einer nach Artikel 206 anerkennungsfähigen Netting-Rahmenvereinbarung abgedeckt sind, wenn die Kontrakte aktiviert werden, in der Annahme, dass es keine Bilanzierungs-Netting- oder Risikominderungs-Effekte gibt (d.h. der Bilanzwert bereinigt um die Effekte des Bilanzierungs-Netting oder der Risikominderung). Des Weiteren haben die Institute alle absatzbezogenen Buchungssätze zu stornieren, wenn ein SFT (Securities Financing Transaction, Wertpapierfinanzierungsgeschäft) nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen die Kriterien für eine Behandlung als Verkauf erfüllt (und somit aus der Bilanz ausgebucht werden darf).In diesem Feld sind von den Instituten keine entgegengenommenen Barmittel anzugeben und auch keine Sicherheiten, die einer Gegenpartei über die oben genannten Geschäfte gegeben werden und die weiter in der Bilanz geführt werden (d.h. die Bilanzierungskriterien für eine Ausbuchung sind nicht erfüllt). Diese sind von den Instituten stattdessen in Feld {090, 2} anzugeben.

    {080; 4}

    Nicht von einer Netting-Rahmenvereinbarung abgedeckte Wertpapierfinanzierungsgeschäfte: Zuschlag (SFT, Wertpapierfinanzierungsgeschäft)Artikel 206 der CRRFür Pensionsgeschäfte, Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäfte, Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist und Lombardgeschäfte, einschließlich der außerbilanziellen, die nicht von einer nach Artikel 206 anerkennungsfähigen Netting-Rahmenvereinbarung abgedeckt sind, bilden die Institute Netting-Sätze, die aus allen Vermögenswerten bestehen, die ein Geschäft beinhaltet (d.h. jedes Wertpapierfinanzierungsgeschäft wird als eigener Netting-Satz behandelt), und sie ermitteln für jeden Netting-Satz den Zuschlag für das aktuelle Kontrahentenrisiko (CEE, Current Counterparty Exposure) nach folgender FormelCCE = max {(E — C); 0}Dabei ist E = , der Wert Ei nach der Definition in Artikel 220, Absatz 3. C = , der Wert Ci nach der Definition in Artikel 220, Absatz 3 Die Institute aggregieren das Ergebnis der Berechnung nach dieser Formel für alle oben aufgeführten Netting-Sätze und geben das Ergebnis in diesem Feld an.

    {090; 1}

    Andere Vermögenswerte: BilanzwertArtikel 4 Absatz 1 Nummer 77 der CRRDer nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen ermittelte Bilanzwert aller Vermögenswerte außer den in Anhang II der CRR aufgeführten Kontrakten, Kreditderivaten, Pensionsgeschäften, Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäften, Geschäften mit langer Abwicklungsfrist und Lombardgeschäften.

    {090; 2}

    Andere Vermögenswerte: Buchwert unter der Annahme: kein Netting oder andere Kreditrisikominderung (CRM)Artikel 4 Absatz 1 Nummer 77 der CRRDer nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen ermittelte Bilanzwert für alle Vermögenswerte außer den Kontrakten, die in Anhang II der CRR aufgeführt sind, Kreditderivaten, Pensionsgeschäften, Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäften, Geschäften mit langer Abwicklungsfrist und Lombardgeschäften, in der Annahme, dass es keine Bilanzierungs-Netting- oder Risikominderungs-Effekte gibt (d.h. der Bilanzwert bereinigt um die Effekte des Bilanzierungs-Netting oder der Risikominderung).

    {100; 7}

    Außerbilanzielle Posten mit geringem Risiko nach dem überarbeiteten Standardansatz (RSA, Revised Standardised Approach); davonArtikel 111 der CRRIn diesem Feld ist der Nominalwert der außerbilanziellen Posten anzugeben, denen nach dem Standardansatz für Kreditrisiko ein Kreditumrechnungsfaktor von 0 % zugewiesen würde.

    {110; 7}

    Revolvierende Risikopositionen aus dem Mengengeschäft; davonArtikel 111 und 154 Absatz 4 der CRRIn diesem Feld ist der Nominalwert der außerbilanziellen qualifizierten revolvierenden Risikopositionen aus dem Mengengeschäft anzugeben, welche die unter Artikel 154 Absatz 4 Buchstaben a bis c der CRR genannten Bedingungen erfüllen. Dies deckt alle Risikopositionen ab, die gegenüber natürlichen Personen bestehen, die revolvierend und unbedingt kündbar sind — wie in Artikel 166 Absatz 8 Buchstabe a der CRR beschrieben — und die insgesamt auf höchstens EUR 100 000 pro Schuldner begrenzt sind.

    {120; 7}

    Bedingungslos kündbare KreditkartenverpflichtungenArtikel 111 und 154 Absatz 4 der CRRIn diesem Feld ist der Nominalwert von Kreditkartenverpflichtungen anzugeben, die ein Institut jederzeit unangekündigt und bedingungslos kündigen kann (unconditionally cancellable, UCC) und denen nach dem Standardansatz für Kreditrisiko ein Kreditumrechnungsfaktor von 0 % zugewiesen würde. In diesem Feld sind von den Instituten keine Kreditverpflichtungen anzugeben, die bei einer Verschlechterung der Bonität eines Kreditnehmers effektiv eine automatische Kündigung vorsehen, die jedoch nicht bedingungslos kündbar (UCC) sind.

    {130; 7}

    Nicht revolvierende bedingungslos kündbare VerpflichtungenArtikel 111 und 154 Absatz 4 der CRRIn diesem Feld ist der Nominalwert von anderen Verpflichtungen anzugeben, die ein Institut jederzeit unangekündigt und bedingungslos kündigen kann (unconditionally cancellable, UCC), denen nach dem Standardansatz für Kreditrisiko ein Kreditumrechnungsfaktor von 0 % zugewiesen würde. In diesem Feld sind von den Instituten keine Kreditverpflichtungen anzugeben, die bei einer Verschlechterung der Bonität eines Kreditnehmers effektiv eine automatische Kündigung vorsehen, die jedoch nicht bedingungslos kündbar (UCC) sind.

    {140; 7}

    Außerbilanzielle Posten mit mittlerem/niedrigem Risiko nach dem überarbeiteten Standardansatz (RSA, Revised Standardised Approach)Artikel 111 der CRRIn diesem Feld ist der Nominalwert der außerbilanziellen Posten anzugeben, denen nach dem Standardansatz für Kreditrisiko ein Kreditumrechnungsfaktor von 20 % zugewiesen würde.

    {150; 7}

    Außerbilanzielle Posten mit mittlerem Risiko nach dem überarbeiteten Standardansatz (RSA, Revised Standardised Approach)Artikel 111 der CRRIn diesem Feld ist der Nominalwert der außerbilanziellen Posten anzugeben, denen nach dem Standardansatz für Kreditrisiko ein Kreditumrechnungsfaktor von 50 % zugewiesen würde.

    {160; 7}

    Außerbilanzielle Posten mit hohem Risiko nach dem überarbeiteten Standardansatz (RSA, Revised Standardised Approach)Artikel 111 der CRRIn diesem Feld ist der Nominalwert der außerbilanziellen Posten anzugeben, denen nach dem Standardansatz für Kreditrisiko ein Kreditumrechnungsfaktor von 100 % zugewiesen würde.In diesem Feld sind von den Instituten keine der in den Absätzen 6, 7, 8 und 9 von Artikel 429 der CRR genannten Positionen zu berücksichtigen.

    {170; 7}

    (Merkposten) Auf revolvierende Risikopositionen aus dem Mengengeschäft in Anspruch genommene BeträgeArtikel 154 Absatz 4 der CRRIn diesem Feld ist der Nominalwert der auf außerbilanzielle revolvierende Risikopositionen aus dem Mengengeschäft in Anspruch genommenen Beträge anzugeben.

    {180; 7}

    (Merkposten) Auf bedingungslos kündbare Kreditkartenverpflichtungen in Anspruch genommene BeträgeArtikel 111 und 154 Absatz 4 der CRRIn diesem Feld ist der Nominalwert der auf bedingungslos kündbare Kreditkartenverpflichtungen in Anspruch genommenen Beträge anzugeben.

    {190; 7}

    (Merkposten) Auf nicht-revolvierende bedingungslos kündbare Verpflichtungen in Anspruch genommene BeträgeArtikel 111 und 154 Absatz 4 der CRRIn diesem Feld ist der Nominalwert der auf bedingungslos kündbare Kreditkartenverpflichtungen in Anspruch genommenen Beträge anzugeben.

    {200; 2}

    (Merkposten) Ausgebuchte Treuhandpositionen nach Artikel 429 Absatz 11 der CRRArtikel 429 Absatz 11 der CRR.Der nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen ermittelte Bilanzwert für ausgebuchte Treuhandpositionen nach Artikel 429 Absatz 11 der CRR, in der Annahme, dass es keine Bilanzierungs-Netting- oder Risikominderungs-Effekte gibt (d.h. der Bilanzwert bereinigt um die Effekte des Bilanzierungs-Netting oder der Risikominderung).

    {210; 2}

    Bei Derivatgeschäften entgegengenommene BarsicherheitenDer nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen ermittelte Bilanzwert für bei Derivatgeschäften entgegengenommene Barsicherheiten, in der Annahme, dass es keine Bilanzierungs-Netting- oder Risikominderungs-Effekte gibt (d.h. der Bilanzwert bereinigt um die Effekte des Bilanzierungs-Netting oder der Risikominderung).Für dieses Feld ist der Begriff Barmittel definiert als der Gesamtbetrag der Barbestände, einschließlich Münzen und Banknoten pro Währung. Gesamthöhe der Einlagen bei Zentralbanken, soweit diese Einlagen in Stressphasen abgezogen werden können. In diesem Feld sind von den Instituten keine Bareinlagen bei anderen Instituten anzugeben.

    {220; 2}

    Bei Derivatgeschäften gebuchte Forderungen für BarsicherheitenDer nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen ermittelte Bilanzwert von gegen Derivatgeschäfte gebuchten Forderungen für Barsicherheiten, in der Annahme, dass es keine Bilanzierungs-Netting- oder Risikominderungs-Effekte gibt (d.h. der Bilanzwert bereinigt um die Effekte des Bilanzierungs-Netting oder der Risikominderung). Institute, denen es nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen gestattet ist, die gebuchte Forderung für Barsicherheiten gegen die entsprechende Derivate-Verbindlichkeit (negativer Zeitwert) aufzurechnen und die sich entscheiden, so zu bilanzieren, müssen diese Aufrechnung wieder rückgängig machen und die Höhe der Netto-Barforderung angeben.

    {230; 2}

    Bei einem Wertpapierfinanzierungsgeschäft (SFT, Securities Financing Transaction) entgegengenommene Wertpapiere, die aktiviert werdenDer nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen ermittelte Bilanzwert von bei einem Pensionsgeschäft, einem Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäft, einem Geschäft mit langer Abwicklungsfrist oder einem Lombardgeschäft entgegengenommenen Wertpapieren, die nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen aktiviert werden, in der Annahme, dass es keine Bilanzierungs-Netting- oder Risikominderungs-Effekte gibt (d.h. der Bilanzwert bereinigt um die Effekte des Bilanzierungs-Netting oder der Risikominderung).

    {240; 2}

    SFT Cash Conduit Lending [Geschäft, bei dem die Bank Wertpapiere von deren Inhaber leiht und sie an den Entleiher weiterverleiht; vom Entleiher erhält sie dafür eine Barsicherheit, welche sie an den Wertpapierinhaber weiterverleiht] (Barforderungen)Der nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen ermittelte Bilanzwert der Barforderung für die im Rahmen einer anerkennungsfähigen Cash Conduit Lending Transaction [CCLT, Geschäft, bei dem die Bank Wertpapiere von deren Inhaber leiht und sie an den Entleiher weiterverleiht; vom Entleiher erhält sie dafür eine Barsicherheit, welche sie an den Wertpapierinhaber weiterverleiht] an den Wertpapier-Inhaber weiterverliehenen Barmittel, in der Annahme, dass es keine Bilanzierungs-Netting- oder Risikominderungs-Effekte gibt (d.h. der Bilanzwert bereinigt um die Effekte des Bilanzierungs-Netting oder der Risikominderung).Für dieses Feld ist der Begriff Barmittel definiert als der Gesamtbetrag der Barbestände, einschließlich Münzen und Banknoten pro Währung. Gesamthöhe der Einlagen bei Zentralbanken, soweit diese Einlagen in Stressphasen abgezogen werden können. In diesem Feld sind von den Instituten keine Bareinlagen bei anderen Instituten anzugeben.Ein CCLT ist definiert als Kombination aus zwei Geschäften, wobei ein Institut Wertpapiere vom Wertpapier-Inhaber ausleiht und diese Wertpapiere an den Wertpapier-Entleiher weiter verleiht. Parallel dazu erhält das Institut vom Wertpapier-Entleiher Barsicherheiten und verleiht diese entgegengenommenen Barmittel weiter an den Wertpapier-Inhaber. Ein anerkennungsfähiges CCLT erfüllt die folgenden Voraussetzungen: (a)  Die beiden einzelnen Geschäfte, aus denen das anerkennungsfähige CCLT besteht, werden beide am gleichen Handelstag ausgeführt, bzw. bei internationalen Geschäften an aufeinander folgenden Geschäftstagen. (b)  Wenn bei den Geschäften, aus denen das CCLT besteht, keine Laufzeit angegeben ist, ist das Institut gesetzlich berechtigt, jede der beiden Seiten des CCLT, d.h. also beide Geschäfte, aus denen das CCLT besteht, jederzeit und unangekündigt glattzustellen. (c)  Wenn bei den Geschäften, aus denen das CCLT besteht, eine Laufzeit angegeben ist, gibt es bei dem CCLT für das Institut keine Diskrepanz zwischen den beiden Laufzeiten und ist das Institut gesetzlich dazu berechtigt, jede der beiden Seiten des CCLT, d.h. also beide Geschäfte, aus denen das CCLT besteht, jederzeit und unangekündigt glattzustellen. Außerdem (d)  Zieht das CCLT keine anderen zusätzlichen Risiken nach sich.

    6.    LR2 Bilanzposten und außerbilanzielle Posten — zusätzliche Aufgliederung der Risikopositionen

    29. In Panel LR2 sind Angaben zu den zusätzlichen Aufgliederungsposten aller bilanziellen und außerbilanziellen Risikopositionen ( 14 ) zu machen, die zum Anlagebuch gehören, und aller Risikopositionen des Handelsbuchs, die einem Gegenparteiausfallrisiko unterliegen. Die Aufgliederung erfolgt nach den Risikogewichten gemäß dem Abschnitt „Kreditrisiko“ der CRR. Diese Angaben werden für Risikopositionen nach dem Standardansatz und dem IRB-Ansatz (dem auf internen Beurteilungen basierenden Ansatz) jeweils anders abgeleitet.

    30. Bei Risikopositionen, die durch Kreditrisikominderungsverfahren gestützt werden, die eine Substitution der Risikogewichtung der Gegenpartei durch die Risikogewichtung der Garantie vorsehen, haben die Institute auf das Risikogewicht nach dem Substitutionseffekt zu verweisen. Nach dem auf internen Beurteilungen basierenden Ansatz (Internal Ratings-Based Approach, IRB-Ansatz) für Kreditrisiken führen die Institute folgende Berechnung durch: für Risikopositionen (außer denjenigen, für die spezifische aufsichtliche Risikogewichte vorgesehen sind), die zu jeder Schuldner-Bonitätsstufe gehören, ist das Risikogewicht abzuleiten durch Division der risikogewichteten Risikoposition — berechnet nach der Formel zur Risikogewichtsberechnung oder der aufsichtlichen Formel (für das Kreditrisiko bzw. das Besicherungsrisiko) — durch den Wert der Risikoposition unter Berücksichtigung der Zu- und Abflüsse aufgrund von CRM-Verfahren (Kreditrisikominderungsverfahren) mit Substitutionswirkung auf die Risikoposition. Nach dem auf internen Beurteilungen basierenden Ansatz (Internal Ratings-Based Approach, IRB-Ansatz) sind Risikopositionen, die als ausgefallen einzustufen sind, von den Zeilen 020 bis 090 auszuschließen und in Zeile 100 aufzunehmen.

    31. Nach beiden Ansätzen haben die Institute Risikopositionen, die vom aufsichtsrechtlichen Eigenkapital abgezogen werden, so zu betrachten, als ob ihnen ein Risikogewicht von 1250 % zugewiesen würde.



    Zeile

    Rechtsverweise und Erläuterungen

    010

    Summe der dem Anlagebuch zugehörigen bilanziellen und außerbilanziellen Risikopositionen im Bestand der Banken (Aufgliederung nach dem effektiven Risikogewicht)Dies ist die Summe der Zeilen 020 bis 100.

    020

    = 0 %Risikopositionen mit einem Risikogewicht von 0 %

    030

    > 0 % und ≤ 12 %Risikopositionen mit einem Risikogewicht innerhalb einer Bandbreite von Risikogewichten, die strikt größer als 0 % und kleiner gleich 12 % sind.

    040

    > 12 % und ≤ 20 %Risikopositionen mit einem Risikogewicht innerhalb einer Bandbreite von Risikogewichten, die strikt größer als 12 % und kleiner gleich 20 % sind.

    050

    > 20 % und ≤ 50 %Risikopositionen mit einem Risikogewicht innerhalb einer Bandbreite von Risikogewichten, die strikt größer als 20 % und kleiner gleich 50 % sind.

    060

    > 50 % und ≤ 75 %Risikopositionen mit einem Risikogewicht innerhalb einer Bandbreite von Risikogewichten, die strikt größer als 50 % und kleiner gleich 75 % sind.

    070

    > 75 % und ≤ 100 %Risikopositionen mit einem Risikogewicht innerhalb einer Bandbreite von Risikogewichten, die strikt größer als 75 % und kleiner gleich 100 % sind.

    080

    > 100 % und ≤ 425 %Risikopositionen mit einem Risikogewicht innerhalb einer Bandbreite von Risikogewichten, die strikt größer als 100 % und kleiner gleich 425 % sind.

    090

    > 425 % und ≤ 1250 %Risikopositionen mit einem Risikogewicht innerhalb einer Bandbreite von Risikogewichten, die strikt größer als 425 % und kleiner gleich 1250 % sind.

    100

    Ausgefallene PositionenNach dem Standardansatz, Risikopositionen, die unter Artikel 112 Buchstabe j der CRR fallenNach dem IRB-Ansatz (dem auf internen Beurteilungen basierenden Ansatz) gelten alle Risikopositionen mit einer Ausfallwahrscheinlichkeit (PD, Probability of Default) von 100 % als Ausfallrisiken.

    110

    Außerbilanzielle Posten mit niedrigem Risiko oder außerbilanzielle Posten mit einem Umrechnungsfaktor von 0 % nach dem Solvabilitätskoeffizienten (Merkposten)Außerbilanzielle Posten mit niedrigem Risiko gemäß Artikel 111 der CRR und außerbilanzielle Posten mit einem Umrechnungsfaktor von 0 % gemäß Artikel 166 der CRR.

    Spalte

    Rechtsverweise und Erläuterungen

    1

    Bilanzielle und außerbilanzielle Risikopositionen (Risikopositionen nach dem Standardansatz)Bilanzielle und außerbilanzielle Risikopositionswerte nach Berücksichtigung von Wertberichtigungen, aller Kreditrisikominderungsfaktoren und Kreditumrechnungsfaktoren, berechnet nach Teil Drei Kapitel 2 Titel II der CRR.

    2

    Bilanzielle und außerbilanzielle Risikopositionen (Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz)Bilanzielle und außerbilanzielle Risikopositionswerte gemäß Artikel 166 der CRR und Artikel 230 Absatz 1 Satz 2 der CRR, unter Berücksichtigung der Ab- und Zuflüsse aufgrund von CRM-Verfahren (Kreditrisikominderungsverfahren) mit Substitutionswirkung auf die Risikoposition.Auf außerbilanzielle Positionen wenden die Institute die in Artikel 166 Absatz 8 bis 10 der CRR festgelegten Umrechnungsfaktoren an.

    3

    NominalbetragDie Risikopositionswerte der in Artikel 111 und 166 der CRR definierten außerbilanziellen Positionen ohne Anwendung der Umrechnungsfaktoren.

    7.    LR3 Alternative Definition des Eigenkapitals

    32. In Meldebogen LR3 sind die zur Überprüfung gemäß Artikel 511 der CRR erforderlichen Kapitalmessgrößen anzugeben.



    Zeile und Spalte

    Rechtsverweise und Erläuterungen

    {010; 1}

    Hartes Kernkapital — Definition nach vollständiger Einführung der neuen BestimmungenArtikel 50 der CRRDies ist die Höhe des nach Artikel 50 der CRR berechneten Kapitals ohne Berücksichtigung der in Kapitel 1 und 2 von Teil Zehn der CRR festgelegten Ausnahmeregelung.

    {020; 1}

    Hartes Kernkapital — ÜbergangsdefinitionArtikel 50 der CRRDies ist die Höhe des nach Artikel 50 der CRR berechneten harten Kernkapitals nach Berücksichtigung der in Kapitel 1 und 2 von Teil Zehn der CRR festgelegten Ausnahmeregelung.

    {030; 1}

    Summe Eigenmittel — Definition nach vollständiger Einführung der neuen BestimmungenArtikel 72 der CRRDies ist die Höhe der nach Artikel 72 der CRR berechneten Eigenmittel ohne Berücksichtigung der in Kapitel 1 und 2 von Teil Zehn der CRR festgelegten Ausnahmeregelung.

    {040; 1}

    Summe Eigenmittel — ÜbergangsdefinitionArtikel 72 der CRRDies ist die Höhe der nach Artikel 72 der CRR berechneten Eigenmittel unter Berücksichtigung der in Kapitel 1 und 2 von Teil Zehn der CRR festgelegten Ausnahmeregelung.

    {050; 1}

    Aufsichtliche Anpassungen — hartes Kernkapital (CET1, Common Equity Tier 1) — Definition nach vollständiger Einführung der neuen BestimmungenBeinhaltet die Beträge der in den Artikeln 32 bis 35 der CRR beschriebenen aufsichtlichen Anpassungen aus dem harten Kernkapital (CET1, Common Equity Tier 1), die Abzüge gemäß den Artikeln 36 bis 47, unter Berücksichtigung der in den Artikeln 48, 49 und 79 festgelegten Ausnahmeregelungen, Alternativen und Befreiungen von diesen Abzügen, ohne Berücksichtigung der in Kapitel 1 und 2 von Teil Zehn der CRR festgelegten Ausnahmeregelungen. Zur Vermeidung von Doppelerfassungen dürfen die Institute keine Anpassungen melden, die bei der Berechnung des Risikopositionswerts in den Feldern {LRCalc;010;3}, {LRCalc;020;3}, {LRCalc;030;3} und {LRCalc;100;3} bereits gemäß Artikel 111 der CRR vorgenommen wurden.

    {060; 1}

    Aufsichtliche Anpassungen — hartes Kernkapital (CET1, Common Equity Tier 1) — ÜbergangsdefinitionBeinhaltet die Beträge der in den Artikeln 32 bis 35 der CRR beschriebenen aufsichtlichen Anpassungen aus dem harten Kernkapital (CET1, Common Equity Tier 1), die Abzüge gemäß den Artikeln 36 bis 47, unter Berücksichtigung der in den Artikeln 48, 49 und 79 festgelegten Ausnahmeregelungen, Alternativen und Befreiungen von diesen Abzügen, unter zusätzlicher Berücksichtigung der in Kapitel 1 und 2 von Teil Zehn der CRR festgelegten Ausnahmeregelungen. Zur Vermeidung von Doppelerfassungen dürfen die Institute keine Anpassungen melden, die bei der Berechnung des Risikopositionswerts in den Feldern {LRCalc;010;3}, {LRCalc;020;3}, {LRCalc;030;3} und {LRCalc;100;3} bereits gemäß Artikel 111 der CRR vorgenommen wurden.

    {070; 1}

    Aufsichtliche Anpassungen — Summe Eigenmittel — Definition nach vollständiger Einführung der neuen BestimmungenBeinhaltet alle nach den Artikeln 32 bis 35 der CRR erforderlichen Anpassungen, die Abzüge nach den Artikeln 36 bis 47, die Abzüge nach den Artikeln 56 bis 60 sowie die in den Artikeln 66 bis 70 genannten Abzüge, unter Berücksichtigung der in den Artikeln 48, 49 und 79 festgelegten Ausnahmeregelungen, Alternativen und Befreiungen von diesen Abzügen, ohne Berücksichtigung der in Kapitel 1 und 2 von Teil Zehn der CRR festgelegten Ausnahmeregelungen. Zur Vermeidung von Doppelerfassungen dürfen die Institute keine Anpassungen melden, die bei der Berechnung des Risikopositionswerts in den Feldern {LRCalc;010;3}, {LRCalc;020;3}, {LRCalc;030;3} und {LRCalc;100;3} bereits gemäß Artikel 111 der CRR vorgenommen wurden.

    {080, 1}

    Aufsichtliche Anpassungen — Summe Eigenmittel — ÜbergangsdefinitionBeinhaltet alle nach den Artikeln 32 bis 35 der CRR erforderlichen Anpassungen, die Abzüge nach den Artikeln 36 bis 47, die Abzüge nach den Artikeln 56 bis 60 sowie die in den Artikeln 66 bis 70 genannten Abzüge, unter Berücksichtigung der in den Artikeln 48, 49 und 79 festgelegten Ausnahmeregelungen, Alternativen und Befreiungen von diesen Abzügen, unter zusätzlicher Berücksichtigung der in Kapitel 1 und 2 von Teil Zehn der CRR festgelegten Ausnahmeregelungen. Zur Vermeidung von Doppelerfassungen dürfen die Institute keine Anpassungen melden, die bei der Berechnung des Risikopositionswerts in den Feldern {LRCalc;010;3}, {LRCalc;020;3}, {LRCalc;030;3} und {LRCalc;100;3} bereits gemäß Artikel 111 der CRR vorgenommen wurden.

    8.    LR4 Alternative Aufgliederung der Bestandteile der Risikomessgröße für die Verschuldungsquote

    33. Zur Vermeidung von Doppelerfassungen beachten die Institute Folgendes:

    34. [{LRCalc;010;3}+{LRCalc;020;3}+{LRCalc;030;3}+{LRCalc;040;3}+{LRCalc;050;3}+{LRCalc;060;3}+{LRCalc;070;3}+{LRCalc;080;3}+{LRCalc;090;3}+{LRCalc;100;3}]= [{LR4;010;1}+{LR4;040;1}+{LR4;050;1}+{LR4;060;1}+{LR4;070;1}+{LR4;080;1}+{LR4;080;2}+{LR4;090;1}+{LR4;090;2}{LR4;140;1}+{LR4;140;2}+{LR4;180;1}+{LR4;180;2}+{LR4;190;1}+{LR4;190;2}+{LR4;210;1}+{LR4;210;2}+{LR4;230;1}+{LR4;230;2}+{LR4;280;1}+{LR4;280;2}+{LR4;290;1}+{LR4;290;2}]



    Zeile und Spalte

    Rechtsverweise und Erläuterungen

    {010; 1}

    Außerbilanzielle Posten; davonDer Risikopositionswert für die Verschuldungsquote, berechnet als die Summe von {LRCalc;060;3} + {LRCalc;070;3} + {LRCalc; 80;3} + {LRCalc;90;3}

    {010; 2}

    Außerbilanzielle Posten; davonDer nach dem Standardansatz und dem auf internen Beurteilungen basierenden Ansatz (IRB-Ansatz) berechnete risikogewichtete Risikopositionsbetrag der außerbilanziellen Posten — ohne Pensionsgeschäfte, Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäfte, Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist, Lombardgeschäfte und Derivate. Für Risikopositionen nach dem Standardansatz ermitteln die Institute den risikogewichteten Positionsbetrag im Einklang mit Teil Drei Titel II Kapitel 2 der CRR. Für Risikopositionen nach dem auf internen Beurteilungen basierenden Ansatz (IRB-Ansatz) ermitteln die Institute den risikogewichteten Positionsbetrag im Einklang mit Teil Drei Titel II Kapitel 3 der CRR.

    {020; 1}

    Handelsfinanzierung; davonDer Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf handelsfinanzierungsbezogene außerbilanzielle Posten. Für die in LR4 zu meldenden Angaben beziehen sich die handelsfinanzierungsbezogenen außerbilanziellen Posten auf ausgegebene und bestätigte kurzfristige und sich selbst liquidierende Import- und Exportakkreditive und ähnliche Geschäfte.

    {020; 2}

    Handelsfinanzierung; davonDer risikogewichtete Risikopositionsbetrag der handelsfinanzierungsbezogenen außerbilanziellen Posten — ohne Pensionsgeschäfte, Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäfte, Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist, Lombardgeschäfte und Derivate. Für die in LR4 zu meldenden Angaben beziehen sich die handelsfinanzierungsbezogenen außerbilanziellen Posten auf ausgegebene und bestätigte kurzfristige und sich selbst liquidierende Import- und Exportakkreditive und ähnliche Geschäfte.

    {030; 1}

    Im Rahmen eines öffentlichen ExportkreditversicherungssystemsDer Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf handelsfinanzierungsbezogene außerbilanzielle Posten nach einem öffentlichen Exportkreditversicherungssystem. Für die in LR4 zu meldenden Angaben bezieht sich der Begriff öffentliches Exportkreditversicherungssystem auf öffentliche Unterstützung, die vom Staat oder einer anderen Stelle, wie zum Beispiel einer Exportversicherungsagentur, in Form von, unter anderem, Direktkrediten/-finanzierungen, Refinanzierungen, Zinszuschüssen (wenn über die gesamte Laufzeit des Kredits ein Festzinssatz garantiert wird), Finanzierungen von Hilfsmaßnahmen (Kredite und Zuschüsse), Exportkreditversicherungen und -garantien zur Verfügung gestellt wird.

    {030; 2}

    Im Rahmen eines öffentlichen ExportkreditversicherungssystemsDer risikogewichtete Risikopositionsbetrag der handelsfinanzierungsbezogenen außerbilanziellen Posten — ohne Pensionsgeschäfte, Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäfte, Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist, Lombardgeschäfte und Derivate — gemäß einem öffentlichen Exportkreditversicherungssystem. Für die in LR4 Standard zu meldenden Angaben bezieht sich der Begriff öffentliches Exportkreditversicherungssystem auf öffentliche Unterstützung, die vom Staat oder einer anderen Stelle, wie zum Beispiel einer Exportversicherungsagentur, in Form von, unter anderem, Direktkrediten/-finanzierungen, Refinanzierungen, Zinszuschüssen (wenn über die gesamte Laufzeit des Kredits ein Festzinssatz garantiert wird), Finanzierungen von Hilfsmaßnahmen (Kredite und Zuschüsse), Exportkreditversicherungen und -garantien zur Verfügung gestellt wird.

    {040; 1}

    Derivate und Wertpapierfinanzierungsgeschäfte (SFTs), die einer produktübergreifenden Netting-Vereinbarung unterliegenDer nach {LRCalc;010;3}, {LRCalc;020;3}, {LRCalc;030;3}, {LRCalc;040;3} und {LRCalc;050;3} berechnete Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Derivate und Pensionsgeschäfte, Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäfte, Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist und Lombardgeschäfte, falls diese Geschäfte einer produktübergreifenden Netting-Vereinbarung gemäß der Definition in Artikel 272 Absatz 25 der CRR unterliegen.

    {040; 2}

    Derivate und Wertpapierfinanzierungsgeschäfte (SFTs), die einer produktübergreifenden Netting-Vereinbarung unterliegenDie nach Teil Drei Titel II der CRR berechneten risikogewichteten Positionsbeträge in Bezug auf das Kreditrisiko und das Gegenparteiausfallrisiko für Derivate und Pensionsgeschäfte, Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäfte, Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist und Lombardgeschäfte, einschließlich der außerbilanziellen, falls diese Geschäfte einer produktübergreifenden Netting-Vereinbarung gemäß der Definition in Artikel 272 Absatz 25 der CRR unterliegen.

    {050; 1}

    Derivate, die keiner produktübergreifenden Netting-Vereinbarung unterliegenDer nach {LRCalc;030;3}, {LRCalc;040;3} und {LRCalc;050;3} berechnete Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Derivate, falls diese Geschäfte keiner produktübergreifenden Netting-Vereinbarung gemäß der Definition in Artikel 272 Absatz 25 der CRR unterliegen.

    {050; 2}

    Derivate, die keiner produktübergreifenden Netting-Vereinbarung unterliegenDie nach Teil Drei Titel II der CRR berechneten risikogewichteten Positionsbeträge in Bezug auf das Kreditrisiko und das Gegenparteiausfallrisiko für Derivate und Pensionsgeschäfte, Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäfte, Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist und Lombardgeschäfte, einschließlich der außerbilanziellen, falls diese Geschäfte keiner produktübergreifenden Netting-Vereinbarung gemäß der Definition in Artikel 272 Absatz 25 der CRR unterliegen.

    {060; 1}

    Wertpapierfinanzierungsgeschäfte (SFTs), die keiner produktübergreifenden Netting-Vereinbarung unterliegenDer nach {LRCalc;010;3} und {LRCalc;020;3} berechnete Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Pensionsgeschäfte, Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäfte, Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist und Lombardgeschäfte, falls diese Geschäfte keiner produktübergreifenden Netting-Vereinbarung gemäß der Definition in Artikel 272 Absatz 25 der CRR unterliegen.

    {060; 2}

    Wertpapierfinanzierungsgeschäfte (SFTs), die keiner produktübergreifenden Netting-Vereinbarung unterliegenDie nach Teil Drei Titel II der CRR berechneten risikogewichteten Positionsbeträge in Bezug auf das Kreditrisiko und das Gegenparteiausfallrisiko für Pensionsgeschäfte, Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäfte, Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist und Lombardgeschäfte, einschließlich der außerbilanziellen, falls diese Geschäfte keiner produktübergreifenden Netting-Vereinbarung gemäß der Definition in Artikel 272 Absatz 25 der CRR unterliegen.

    {070; 1}

    Andere dem Handelsbuch zugehörige VermögenswerteDer Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf die in Feld {LRCalc;100;3} ausgewiesenen Posten, ohne Positionen, die nicht dem Handelsbuch zuzurechnen sind.

    {070; 2}

    Andere dem Handelsbuch zugehörige VermögenswerteEigenmittelanforderungen multipliziert mit 12,5 in Bezug auf die Positionen, die Titel IV von Teil Drei der CRR unterliegen.

    {080; 1}

    Gedeckte SchuldverschreibungenDer Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen in Form gedeckter Schuldverschreibungen nach der Definition in Artikel 129 der CRR handelt. Risikopositionen nach dem Standardansatz

    {080; 2}

    Gedeckte SchuldverschreibungenDer Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen in Form gedeckter Schuldverschreibungen nach der Definition in Artikel 161 Absatz 1 Buchstabe d der CRR handelt. Risikopositionen nach dem auf internen Beurteilungen basierenden Ansatz (IRB-Ansatz), die von den Instituten abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen zu melden sind.

    {080; 3}

    Gedeckte SchuldverschreibungenDer risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen in Form gedeckter Schuldverschreibungen nach Artikel 129 der CRR handelt. Risikopositionen nach dem Standardansatz

    {080; 4}

    Gedeckte SchuldverschreibungenDer risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen in Form gedeckter Schuldverschreibungen nach Artikel 161 Absatz 1 Buchstabe d der CRR handelt. Risikopositionen nach dem auf internen Beurteilungen basierenden Ansatz (IRB-Ansatz), die von den Instituten abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen zu melden sind.

    {090,1}

    Risikopositionen, die als Risikopositionen gegenüber Staaten behandelt werdenDies ist die Summe der Felder von {100,1} bis {130,1}.

    {090; 2}

    Risikopositionen, die als Risikopositionen gegenüber Staaten behandelt werdenDies ist die Summe der Felder von {100,2} bis {130,2}.

    {090; 3}

    Risikopositionen, die als Risikopositionen gegenüber Staaten behandelt werdenDies ist die Summe der Felder von {100,3} bis {130,3}.

    {090; 4}

    Risikopositionen, die als Risikopositionen gegenüber Staaten behandelt werdenDies ist die Summe der Felder von {100,4} bis {130,4}.

    {100; 1}

    Zentralstaaten und ZentralbankenDer Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten oder Zentralbanken nach der Definition in Artikel 114 der CRR handelt. Risikopositionen nach dem Standardansatz

    {100; 2}

    Zentralstaaten und ZentralbankenDer Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten oder Zentralbanken nach der Definition in Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe a der CRR handelt. Risikopositionen nach dem auf internen Beurteilungen basierenden Ansatz (IRB-Ansatz), die von den Instituten abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen zu melden sind.

    {100; 3}

    Zentralstaaten und ZentralbankenDer risikogewichtete Positionsbetrag für Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten oder Zentralbanken nach der Definition in Artikel 114 der CRR handelt. Risikopositionen nach dem Standardansatz

    {100; 4}

    Zentralstaaten und ZentralbankenDer risikogewichtete Positionsbetrag für Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten oder Zentralbanken nach der Definition in Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe a der CRR handelt. Risikopositionen nach dem auf internen Beurteilungen basierenden Ansatz (IRB-Ansatz), die von den Instituten abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen zu melden sind.

    {110; 1}

    Regionale und lokale Gebietskörperschaften, die als Staaten behandelt werdenDer Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber regionalen und lokalen Gebietskörperschaften handelt, die gemäß Artikel 115 Absätze 2 und 4 der CRR wie Risikopositionen gegenüber Staaten behandelt werden. Risikopositionen nach dem Standardansatz

    {110; 2}

    Regionale und lokale Gebietskörperschaften, die als Staaten behandelt werdenDer Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber regionalen und lokalen Gebietskörperschaften gemäß Artikel 147 Absatz 3 Buchstabe a der CRR handelt. Risikopositionen nach dem auf internen Beurteilungen basierenden Ansatz (IRB-Ansatz), die von den Instituten abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen zu melden sind.

    {110; 3}

    Regionale und lokale Gebietskörperschaften, die als Staaten behandelt werdenDer risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber regionalen und lokalen Gebietskörperschaften handelt, die gemäß Artikel 115 Absätze 2 und 4 der CRR wie Risikopositionen gegenüber Staaten behandelt werden. Risikopositionen nach dem Standardansatz

    {110; 4}

    Regionale und lokale Gebietskörperschaften, die als Staaten behandelt werdenDer risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber regionalen und lokalen Gebietskörperschaften gemäß Artikel 147 Absatz 3 Buchstabe a der CRR handelt. Risikopositionen nach dem auf internen Beurteilungen basierenden Ansatz (IRB-Ansatz), die von den Instituten abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen zu melden sind.

    {120; 1}

    Multilaterale Entwicklungsbanken (MDBs, Multilateral Development Banks) und internationale Organisationen, die als Staaten behandelt werdenDer Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber multilateralen Entwicklungsbanken und internationalen Organisationen gemäß Artikel 117 Absatz 2 und Artikel 118 der CRR handelt. Risikopositionen nach dem Standardansatz

    {120; 2}

    Multilaterale Entwicklungsbanken (MDBs, Multilateral Development Banks) und internationale Organisationen, die als Staaten behandelt werdenDer Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber multilateralen Entwicklungsbanken und internationalen Organisationen gemäß Artikel 147 Absatz 3 Buchstaben b und c der CRR handelt. Risikopositionen nach dem auf internen Beurteilungen basierenden Ansatz (IRB-Ansatz), die von den Instituten abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen zu melden sind.

    {120; 3}

    Multilaterale Entwicklungsbanken (MDBs, Multilateral Development Banks) und internationale Organisationen, die als Staaten behandelt werdenDer risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber multilateralen Entwicklungsbanken und internationalen Organisationen gemäß Artikel 117 Absatz 2 und Artikel 118 der CRR handelt. Risikopositionen nach dem Standardansatz

    {120; 4}

    Multilaterale Entwicklungsbanken (MDBs, Multilateral Development Banks) und internationale Organisationen, die als Staaten behandelt werdenDer risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber multilateralen Entwicklungsbanken und internationalen Organisationen gemäß Artikel 147 Absatz 3 Buchstaben b und c der CRR handelt. Risikopositionen nach dem auf internen Beurteilungen basierenden Ansatz (IRB-Ansatz), die von den Instituten abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen zu melden sind.

    {130; 1}

    Öffentliche Stellen (PSEs, Public Sector Entities), die als Staaten behandelt werdenDer Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber öffentlichen Stellen gemäß Artikel 116 Absatz 4 der CRR handelt. Risikopositionen nach dem Standardansatz

    {130; 2}

    Öffentliche Stellen (PSEs, Public Sector Entities), die als Staaten behandelt werdenDer Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber öffentlichen Stellen gemäß Artikel 147 Absatz 3 Buchstabe a der CRR handelt. Risikopositionen nach dem auf internen Beurteilungen basierenden Ansatz (IRB-Ansatz), die von den Instituten abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen zu melden sind.

    {130; 3}

    Öffentliche Stellen (PSEs, Public Sector Entities), die als Staaten behandelt werdenDer risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber öffentlichen Stellen gemäß Artikel 116 Absatz 4 der CRR handelt. Risikopositionen nach dem Standardansatz

    {130; 4}

    Öffentliche Stellen (PSEs, Public Sector Entities), die als Staaten behandelt werdenDer Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber öffentlichen Stellen gemäß Artikel 147 Absatz 3 Buchstabe a der CRR handelt. Risikopositionen nach dem auf internen Beurteilungen basierenden Ansatz (IRB-Ansatz), die von den Instituten abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen zu melden sind.

    {140; 1}

    Risikopositionen gegenüber regionalen Gebietskörperschaften, multilateralen Entwicklungsbanken (MDBs, Multilateral Development Banks), internationalen Organisationen und öffentlichen Stellen (PSEs, Public Sector Entities), die nicht als Staaten behandelt werdenDies ist die Summe der Felder von {150,1} bis {170,1}.

    {140; 2}

    Risikopositionen gegenüber regionalen Gebietskörperschaften, multilateralen Entwicklungsbanken (MDBs, Multilateral Development Banks), internationalen Organisationen und öffentlichen Stellen (PSEs, Public Sector Entities), die nicht als Staaten behandelt werdenDies ist die Summe der Felder von {150,2} bis {170,2}.

    {140; 3}

    Risikopositionen gegenüber regionalen Gebietskörperschaften, multilateralen Entwicklungsbanken (MDBs, Multilateral Development Banks), internationalen Organisationen und öffentlichen Stellen (PSEs, Public Sector Entities), die nicht als Staaten behandelt werdenDies ist die Summe der Felder von {150,3} bis {170,3}.

    {140; 4}

    Risikopositionen gegenüber regionalen Gebietskörperschaften, multilateralen Entwicklungsbanken (MDBs, Multilateral Development Banks), internationalen Organisationen und öffentlichen Stellen (PSEs, Public Sector Entities), die nicht als Staaten behandelt werdenDies ist die Summe der Felder von {150,4} bis {170,4}.

    {150; 1}

    Regionale und lokale Gebietskörperschaften, die NICHT als Staaten behandelt werdenDer Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber regionalen und lokalen Gebietskörperschaften handelt, die nicht wie Risikopositionen gegenüber Staaten gemäß Artikel 115 Absätze 1, 3 und 5 der CRR behandelt werden. Risikopositionen nach dem Standardansatz

    {150; 2}

    Regionale und lokale Gebietskörperschaften, die NICHT als Staaten behandelt werdenDer Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber regionalen und lokalen Gebietskörperschaften handelt, die nicht wie Risikopositionen gegenüber Staaten gemäß Artikel 147 Absatz 4 Buchstabe a der CRR behandelt werden. Risikopositionen nach dem auf internen Beurteilungen basierenden Ansatz (IRB-Ansatz), die von den Instituten abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen zu melden sind.

    {150; 3}

    Regionale und lokale Gebietskörperschaften, die NICHT als Staaten behandelt werdenDer risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber regionalen und lokalen Gebietskörperschaften handelt, die gemäß Artikel 115 Absatz 1, 3 und 5 der CRR nicht wie Risikopositionen gegenüber Staaten behandelt werden. Risikopositionen nach dem Standardansatz

    {150; 4}

    Regionale und lokale Gebietskörperschaften, die NICHT als Staaten behandelt werdenDer risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber regionalen und lokalen Gebietskörperschaften handelt, die nicht wie Risikopositionen gegenüber Staaten gemäß Artikel 147 Absatz 4 Buchstabe a der CRR behandelt werden. Risikopositionen nach dem auf internen Beurteilungen basierenden Ansatz (IRB-Ansatz), die von den Instituten abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen zu melden sind.

    {160; 1}

    Multilaterale Entwicklungsbanken (MDBs, Multilateral Development Banks), die NICHT als Staaten behandelt werdenDer Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber multilateralen Entwicklungsbanken gemäß Artikel 117 Absätze 1 und 3 der CRR handelt. Risikopositionen nach dem Standardansatz

    {160; 2}

    Multilaterale Entwicklungsbanken (MDBs, Multilateral Development Banks), die NICHT als Staaten behandelt werdenDer Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber multilateralen Entwicklungsbanken handelt, die nicht wie Risikopositionen gegenüber Staaten gemäß Artikel 147 Absatz 4 Buchstabe c der CRR behandelt werden. Risikopositionen nach dem auf internen Beurteilungen basierenden Ansatz (IRB-Ansatz), die von den Instituten abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen zu melden sind.

    {160; 3}

    Multilaterale Entwicklungsbanken (MDBs, Multilateral Development Banks), die NICHT als Staaten behandelt werdenDer risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber multilateralen Entwicklungsbanken gemäß Artikel 117 Absätze 1 und 3 der CRR handelt. Risikopositionen nach dem Standardansatz

    {160; 4}

    Multilaterale Entwicklungsbanken (MDBs, Multilateral Development Banks), die NICHT als Staaten behandelt werdenDer risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber multilateralen Entwicklungsbanken handelt, die nicht wie Risikopositionen gegenüber Staaten gemäß Artikel 147 Absatz 4 Buchstabe c der CRR behandelt werden. Risikopositionen nach dem auf internen Beurteilungen basierenden Ansatz (IRB-Ansatz), die von den Instituten abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen zu melden sind.

    {170; 1}

    Öffentliche Stellen (PSEs, Public Sector Entities), die NICHT als Staaten behandelt werdenDer Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber öffentlichen Stellen gemäß Artikel 116 Absätze 1, 2, 3 und 5 der CRR handelt. Risikopositionen nach dem Standardansatz

    {170; 2}

    Öffentliche Stellen (PSEs, Public Sector Entities), die NICHT als Staaten behandelt werdenDer Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber öffentlichen Stellen handelt, die nicht wie Risikopositionen gegenüber Staaten gemäß Artikel 147 Absatz 4 Buchstabe b der CRR behandelt werden. Risikopositionen nach dem auf internen Beurteilungen basierenden Ansatz (IRB-Ansatz), die von den Instituten abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen zu melden sind.

    {170; 3}

    Öffentliche Stellen (PSEs, Public Sector Entities), die NICHT als Staaten behandelt werdenDer risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber öffentlichen Stellen gemäß Artikel 116 Absätze 1, 2, 3 und 5 der CRR handelt. Risikopositionen nach dem Standardansatz

    {170; 4}

    Öffentliche Stellen (PSEs, Public Sector Entities), die NICHT als Staaten behandelt werdenDer risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber öffentlichen Stellen handelt, die nicht wie Risikopositionen gegenüber Staaten gemäß Artikel 147 Absatz 4 Buchstabe b der CRR behandelt werden. Risikopositionen nach dem auf internen Beurteilungen basierenden Ansatz (IRB-Ansatz), die von den Instituten abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen zu melden sind.

    {180; 1}

    InstituteDer Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber Instituten gemäß Artikel 119 bis 121 der CRR handelt. Risikopositionen nach dem Standardansatz

    {180; 2}

    InstituteDer Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber Instituten gemäß Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe b der CRR handelt und bei denen es sich nicht um Risikopositionen in Form von gedeckten Schuldverschreibungen gemäß Artikel 161 Absatz d der CRR handelt und die nicht unter Artikel 147 Absatz 4 Buchstaben a, b und c der CRR fallen. Risikopositionen nach dem auf internen Beurteilungen basierenden Ansatz (IRB-Ansatz), die von den Instituten abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen zu melden sind.

    {180; 3}

    InstituteDer risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber Instituten gemäß Artikel 119 bis 121 der CRR handelt. Risikopositionen nach dem Standardansatz

    {180; 4}

    InstituteDer risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber Instituten gemäß Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe b der CRR handelt und bei denen es sich nicht um Risikopositionen in Form von gedeckten Schuldverschreibungen gemäß Artikel 161 Absatz d der CRR handelt und die nicht unter Artikel 147 Absatz 4 Buchstaben a, b und c der CRR fallen. Risikopositionen nach dem auf internen Beurteilungen basierenden Ansatz (IRB-Ansatz), die von den Instituten abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen zu melden sind.

    {190; 1}

    Durch Grundpfandrechte auf Immobilien besichert; davonDer Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um durch Grundpfandrechte auf Immobilien besicherte Risikopositionen gemäß Artikel 124 der CRR handelt. Risikopositionen nach dem Standardansatz

    {190; 2}

    Durch Grundpfandrechte auf Immobilien besichert; davonDer Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber Unternehmen gemäß Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe c oder um Risikopositionen aus dem Mengengeschäft gemäß Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe d der CRR handelt, falls diese Risikopositionen durch Grundpfandrechte auf Immobilien gemäß Artikel 199 Absatz 1 Buchstabe a der CRR besichert sind. Risikopositionen nach dem auf internen Beurteilungen basierenden Ansatz (IRB-Ansatz), die von den Instituten abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen zu melden sind.

    {190; 3}

    Durch Grundpfandrechte auf Immobilien besichert; davonDer risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um durch Grundpfandrechte auf Immobilien besicherte Risikopositionen gemäß Artikel 124 der CRR handelt. Risikopositionen nach dem Standardansatz

    {190; 4}

    Durch Grundpfandrechte auf Immobilien besichert; davonDer risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber Unternehmen gemäß Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe c oder um Risikopositionen aus dem Mengengeschäft gemäß Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe d der CRR handelt, falls diese Risikopositionen durch Grundpfandrechte auf Immobilien gemäß Artikel 199 Absatz 1 Buchstabe a der CRR besichert sind. Risikopositionen nach dem auf internen Beurteilungen basierenden Ansatz (IRB-Ansatz), die von den Instituten abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen zu melden sind.

    {200; 1}

    Durch Grundpfandrechte auf Wohnimmobilien besichertDer Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um durch Grundpfandrechte auf Wohnimmobilien vollständig besicherte Risikopositionen gemäß Artikel 125 der CRR handelt. Risikopositionen nach dem Standardansatz

    {200; 2}

    Durch Grundpfandrechte auf Wohnimmobilien besichertDer Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber Unternehmen gemäß Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe c oder um Risikopositionen aus dem Mengengeschäft gemäß Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe d der CRR handelt, falls diese Risikopositionen durch Grundpfandrechte auf Wohnimmobilien gemäß Artikel 199 Absatz 1 Buchstabe a der CRR besichert sind. Risikopositionen nach dem auf internen Beurteilungen basierenden Ansatz (IRB-Ansatz), die von den Instituten abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen zu melden sind.

    {200; 3}

    Durch Grundpfandrechte auf Wohnimmobilien besichertDer risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um durch Grundpfandrechte auf Wohnimmobilien vollständig besicherte Risikopositionen gemäß Artikel 125 der CRR handelt. Risikopositionen nach dem Standardansatz

    {200; 4}

    Durch Grundpfandrechte auf Wohnimmobilien besichertDer risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber Unternehmen gemäß Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe c oder um Risikopositionen aus dem Mengengeschäft gemäß Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe d der CRR handelt, falls diese Risikopositionen durch Grundpfandrechte auf Wohnimmobilien gemäß Artikel 199 Absatz 1 Buchstabe a der CRR besichert sind. Risikopositionen nach dem auf internen Beurteilungen basierenden Ansatz (IRB-Ansatz), die von den Instituten abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen zu melden sind.

    {210; 1}

    Risikopositionen aus dem MengengeschäftDer Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen aus dem Mengengeschäft gemäß Artikel 123 der CRR handelt. Risikopositionen nach dem Standardansatz

    {210; 2}

    Risikopositionen aus dem MengengeschäftDer Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen aus dem Mengengeschäft gemäß Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe d der CRR handelt, falls diese Risikopositionen nicht durch Grundpfandrechte auf Immobilien gemäß Artikel 199 Absatz 1 Buchstabe a der CRR besichert sind. Risikopositionen nach dem auf internen Beurteilungen basierenden Ansatz (IRB-Ansatz), die von den Instituten abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen zu melden sind.

    {210; 3}

    Risikopositionen aus dem MengengeschäftDer risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen aus dem Mengengeschäft gemäß Artikel 123 der CRR handelt. Risikopositionen nach dem Standardansatz

    {210; 4}

    Risikopositionen aus dem MengengeschäftDer risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen aus dem Mengengeschäft gemäß Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe d der CRR handelt, falls diese Risikopositionen nicht durch Grundpfandrechte auf Immobilien gemäß Artikel 199 Absatz 1 Buchstabe a der CRR besichert sind. Risikopositionen nach dem auf internen Beurteilungen basierenden Ansatz (IRB-Ansatz), die von den Instituten abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen zu melden sind.

    {220; 1}

    Risikopositionen aus dem Mengengeschäft gegenüber KMUDer Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen aus dem Mengengeschäft gegenüber kleinen und mittleren Unternehmen gemäß Artikel 123 der CRR handelt. Risikopositionen nach dem StandardansatzFür dieses Feld gilt die Definition von kleinen und mittleren Unternehmen gemäß Artikel 501 Absatz 2 Buchstabe b.

    {220; 2}

    Risikopositionen aus dem Mengengeschäft gegenüber KMUDer Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen aus dem Mengengeschäft gemäß Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe d der CRR handelt, falls diese Risikopositionen gegenüber kleinen und mittleren Unternehmen bestehen und nicht durch Grundpfandrechte auf Immobilien gemäß Artikel 199 Absatz 1 Buchstabe a der CRR besichert sind. Risikopositionen nach dem auf internen Beurteilungen basierenden Ansatz (IRB-Ansatz), die von den Instituten abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen zu melden sind.Für dieses Feld gilt die Definition von kleinen und mittleren Unternehmen gemäß Artikel 501 Absatz 2 Buchstabe b.

    {220; 3}

    Risikopositionen aus dem Mengengeschäft gegenüber KMUDer risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen aus dem Mengengeschäft gegenüber kleinen und mittleren Unternehmen gemäß Artikel 123 der CRR handelt. Risikopositionen nach dem StandardansatzFür dieses Feld gilt die Definition von kleinen und mittleren Unternehmen gemäß Artikel 501 Absatz 2 Buchstabe b.

    {220; 4}

    Risikopositionen aus dem Mengengeschäft gegenüber KMUDer risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen aus dem Mengengeschäft gemäß Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe d der CRR handelt, falls diese Risikopositionen gegenüber kleinen und mittleren Unternehmen bestehen und nicht durch Grundpfandrechte auf Immobilien gemäß Artikel 199 Absatz 1 Buchstabe a der CRR besichert sind. Risikopositionen nach dem auf internen Beurteilungen basierenden Ansatz (IRB-Ansatz), die von den Instituten abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen zu melden sind.Für dieses Feld gilt die Definition von kleinen und mittleren Unternehmen gemäß Artikel 501 Absatz 2 Buchstabe b.

    {230; 1}

    UnternehmenDies ist die Summe der Felder {240,1} und {260,1}.

    {230; 2}

    UnternehmenDies ist die Summe der Felder {240,2} und {260,2}.

    {230; 3}

    UnternehmenDies ist die Summe der Felder {240,3} und {260,3}.

    {230; 4}

    UnternehmenDies ist die Summe der Felder {240,4} und {260,4}.

    {240; 1}

    FinanzunternehmenDer Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber Finanzunternehmen gemäß Artikel 122 der CRR handelt. Für die in LR4 zu meldenden Angaben bedeutet der Begriff Finanzunternehmen beaufsichtigte und nicht beaufsichtigte Unternehmen, mit Ausnahme der in Zeile 180 genannten Institute, deren Haupttätigkeit darin besteht, Beteiligungen zu erwerben oder eines oder mehrere der in Anhang I der Richtlinie aufgelisteten Geschäfte zu betreiben, sowie die in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27 der CRR definierten Unternehmen, mit Ausnahme der in Zeile 180 genannten Institute. Risikopositionen nach dem Standardansatz

    {240; 2}

    FinanzunternehmenDer Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber Finanzunternehmen gemäß Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe c der CRR handelt, falls diese Risikopositionen nicht durch Grundpfandrechte auf Immobilien gemäß Artikel 199 Absatz 1 Buchstabe a der CRR besichert sind. Für die in LR4 zu meldenden Angaben bedeutet der Begriff Finanzunternehmen beaufsichtigte und nicht beaufsichtigte Unternehmen, mit Ausnahme der in Zeile 180 genannten Institute, deren Haupttätigkeit darin besteht, Beteiligungen zu erwerben oder eines oder mehrere der in Anhang I der Richtlinie aufgelisteten Geschäfte zu betreiben, sowie die in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27 der CRR definierten Unternehmen, mit Ausnahme der in Zeile 180 genannten Institute. Risikopositionen nach dem auf internen Beurteilungen basierenden Ansatz (IRB-Ansatz), die von den Instituten abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen zu melden sind.

    {240; 3}

    FinanzunternehmenDer risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber Finanzunternehmen gemäß Artikel 122 der CRR handelt. Für die in LR4 zu meldenden Angaben bedeutet der Begriff Finanzunternehmen beaufsichtigte und nicht beaufsichtigte Unternehmen, mit Ausnahme der in Zeile 180 genannten Institute, deren Haupttätigkeit darin besteht, Beteiligungen zu erwerben oder eines oder mehrere der in Anhang I der Richtlinie aufgelisteten Geschäfte zu betreiben, sowie die in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27 der CRR definierten Unternehmen, mit Ausnahme der in Zeile 180 genannten Institute. Risikopositionen nach dem Standardansatz

    {240; 4}

    FinanzunternehmenDer risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber Finanzunternehmen gemäß Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe c der CRR handelt, falls diese Risikopositionen nicht durch Grundpfandrechte auf Immobilien gemäß Artikel 199 Absatz 1 Buchstabe a der CRR besichert sind. Für die in LR4 zu meldenden Angaben bedeutet der Begriff Finanzunternehmen beaufsichtigte und nicht beaufsichtigte Unternehmen, mit Ausnahme der in Zeile 180 genannten Institute, deren Haupttätigkeit darin besteht, Beteiligungen zu erwerben oder eines oder mehrere der in Anhang I der Richtlinie aufgelisteten Geschäfte zu betreiben, sowie die in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27 der CRR definierten Unternehmen, mit Ausnahme der in Zeile 180 genannten Institute. Risikopositionen nach dem auf internen Beurteilungen basierenden Ansatz (IRB-Ansatz), die von den Instituten abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen zu melden sind.

    {250; 1}

    NichtfinanzunternehmenDer Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber Nichtfinanzunternehmen gemäß Artikel 122 der CRR handelt. Risikopositionen nach dem StandardansatzDies ist die Summe der Felder {260,1} und {270,1}.

    {250; 2}

    NichtfinanzunternehmenDer Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber Nichtfinanzunternehmen gemäß Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe c der CRR handelt, falls diese Risikopositionen nicht durch Grundpfandrechte auf Immobilien gemäß Artikel 199 Absatz 1 Buchstabe a der CRR besichert sind. Risikopositionen nach dem auf internen Beurteilungen basierenden Ansatz (IRB-Ansatz), die von den Instituten abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen zu melden sind.Dies ist die Summe der Felder {260,2} und {270,2}.

    {250; 3}

    NichtfinanzunternehmenDer risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber Nichtfinanzunternehmen gemäß Artikel 122 der CRR handelt. Risikopositionen nach dem StandardansatzDies ist die Summe der Felder {260,3} und {270,3}.

    {250; 4}

    NichtfinanzunternehmenDer risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber Nichtfinanzunternehmen gemäß Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe c der CRR handelt, falls diese Risikopositionen nicht durch Grundpfandrechte auf Immobilien gemäß Artikel 199 Absatz 1 Buchstabe a der CRR besichert sind. Risikopositionen nach dem auf internen Beurteilungen basierenden Ansatz (IRB-Ansatz), die von den Instituten abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen zu melden sind.Dies ist die Summe der Felder {260,4} und {270,4}.

    {260; 1}

    Risikopositionen gegenüber KMUDer Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber Unternehmen in Form von kleinen und mittleren Unternehmen gemäß Artikel 122 der CRR handelt. Risikopositionen nach dem StandardansatzFür dieses Feld gilt die Definition von kleinen und mittleren Unternehmen gemäß Artikel 501 Absatz 2 Buchstabe b.

    {260; 2}

    Risikopositionen gegenüber KMUDer Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber Unternehmen gemäß Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe c der CRR handelt, falls diese Risikopositionen gegenüber kleinen und mittleren Unternehmen bestehen und nicht durch Grundpfandrechte auf Immobilien gemäß Artikel 199 Absatz 1 Buchstabe a der CRR besichert sind. Risikopositionen nach dem auf internen Beurteilungen basierenden Ansatz (IRB-Ansatz), die von den Instituten abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen zu melden sind.Für dieses Feld gilt die Definition von kleinen und mittleren Unternehmen gemäß Artikel 501 Absatz 2 Buchstabe b.

    {260; 3}

    Risikopositionen gegenüber KMUDer risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber Unternehmen in Form von kleinen und mittleren Unternehmen gemäß Artikel 122 der CRR handelt. Risikopositionen nach dem StandardansatzFür dieses Feld gilt die Definition von kleinen und mittleren Unternehmen gemäß Artikel 501 Absatz 2 Buchstabe b.

    {260; 4}

    Risikopositionen gegenüber KMUDer risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber Unternehmen gemäß Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe c der CRR handelt, falls diese Risikopositionen gegenüber kleinen und mittleren Unternehmen bestehen und nicht durch Grundpfandrechte auf Immobilien gemäß Artikel 199 Absatz 1 Buchstabe a der CRR besichert sind. Risikopositionen nach dem auf internen Beurteilungen basierenden Ansatz (IRB-Ansatz), die von den Instituten abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen zu melden sind.Für dieses Feld gilt die Definition von kleinen und mittleren Unternehmen gemäß Artikel 501 Absatz 2 Buchstabe b.

    {270; 1}

    Risikopositionen gegenüber Unternehmen, bei denen es sich nicht um KMU handeltDer Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber Unternehmen gemäß Artikel 122 der CRR handelt, und die nicht in den Zeilen 240 und 260 gemeldet werden. Risikopositionen nach dem Standardansatz

    {270; 2}

    Risikopositionen gegenüber Unternehmen, bei denen es sich nicht um KMU handeltDer Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber Unternehmen gemäß Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe c der CRR handelt, falls diese Risikopositionen nicht durch Grundpfandrechte auf Immobilien gemäß Artikel 199 Absatz 1 Buchstabe a der CRR besichert sind, und nicht in den Zeilen 240 und 260 gemeldet werden. Risikopositionen nach dem auf internen Beurteilungen basierenden Ansatz (IRB-Ansatz), die von den Instituten abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen zu melden sind.

    {270; 3}

    Risikopositionen gegenüber Unternehmen, bei denen es sich nicht um KMU handeltDer risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber Unternehmen gemäß Artikel 122 der CRR handelt, und die nicht in den Zeilen 240 und 260 gemeldet werden. Risikopositionen nach dem Standardansatz

    {270; 4}

    Risikopositionen gegenüber Unternehmen, bei denen es sich nicht um KMU handeltDer risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber Unternehmen gemäß Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe c der CRR handelt, falls diese Risikopositionen nicht durch Grundpfandrechte auf Immobilien gemäß Artikel 199 Absatz 1 Buchstabe a der CRR besichert sind, und nicht in den Zeilen 240 und 260 gemeldet werden. Risikopositionen nach dem auf internen Beurteilungen basierenden Ansatz (IRB-Ansatz), die von den Instituten abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen zu melden sind.

    {280; 1}

    Ausgefallene PositionenDer Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um ausgefallene Risikopositionen handelt, und die somit unter Artikel 127 der CRR fallen. Risikopositionen nach dem Standardansatz

    {280; 2}

    Ausgefallene PositionenDer Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, die in die in Artikel 147 Absatz 2 der CRR aufgeführten Forderungsklassen eingeordnet werden, falls es zu einem Ausfall gemäß Artikel 178 der CRR gekommen ist. Risikopositionen nach dem auf internen Beurteilungen basierenden Ansatz (IRB-Ansatz)

    {280; 3}

    Ausgefallene PositionenDer risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um ausgefallene Risikopositionen handelt, und die somit unter Artikel 127 der CRR fallen. Risikopositionen nach dem Standardansatz

    {280; 4}

    Ausgefallene PositionenDer risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, die in die in Artikel 147 Absatz 2 der CRR aufgeführten Forderungsklassen eingeordnet werden, falls es zu einem Ausfall gemäß Artikel 178 der CRR gekommen ist. Risikopositionen nach dem auf internen Beurteilungen basierenden Ansatz (IRB-Ansatz)

    {290; 1}

    Andere Forderungsklassen (z.B. Beteiligungspositionen und sonstige Aktiva, die keine Kreditverpflichtungen sind); davonDer Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, die in die in Artikel 112 Buchstaben k, m, n, o, p und q der CRR aufgeführten Forderungsklassen eingeordnet werden. Risikopositionen nach dem Standardansatz

    {290; 2}

    Andere Forderungsklassen (z.B. Beteiligungspositionen und sonstige Aktiva, die keine Kreditverpflichtungen sind); davonDer Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, die in die in Artikel 147 Absatz 2 Buchstaben e, f und g der CRR aufgeführten Forderungsklassen eingeordnet werden. Risikopositionen nach dem auf internen Beurteilungen basierenden Ansatz (IRB-Ansatz), die von den Instituten abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen zu melden sind.

    {290; 3}

    Andere Forderungsklassen (z.B. Beteiligungspositionen und sonstige Aktiva, die keine Kreditverpflichtungen sind); davonDer risikogewichtete Risikopositionsbetrag von Vermögenswerten, die in die in Artikel 112 Buchstaben k, m, n, o, p und q der CRR aufgeführten Forderungsklassen eingeordnet werden.

    {290; 4}

    Andere Forderungsklassen (z.B. Beteiligungspositionen und sonstige Aktiva, die keine Kreditverpflichtungen sind); davonDer risikogewichtete Risikopositionsbetrag von Vermögenswerten, die in die in Artikel 147 Absatz 2 Buchstaben e, f und g der CRR aufgeführten Forderungsklassen eingeordnet werden. Risikopositionen nach dem auf internen Beurteilungen basierenden Ansatz (IRB-Ansatz), die von den Instituten abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen zu melden sind.

    {300; 1}

    Verbriefungs-RisikopositionenDer Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Verbriefungs-Risikopositionen gemäß Artikel 112 Buchstabe m der CRR handelt. Risikopositionen nach dem Standardansatz

    {300; 2}

    Verbriefungs-RisikopositionenDer Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Verbriefungs-Risikopositionen gemäß Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe f der CRR handelt. Risikopositionen nach dem auf internen Beurteilungen basierenden Ansatz (IRB-Ansatz), die von den Instituten abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen zu melden sind.

    {300; 3}

    Verbriefungs-RisikopositionenDer risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Verbriefungs-Risikopositionen gemäß Artikel 112 Buchstabe m der CRR handelt. Risikopositionen nach dem Standardansatz

    {300; 4}

    Verbriefungs-RisikopositionenDer risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Verbriefungs-Risikopositionen gemäß Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe f der CRR handelt. Risikopositionen nach dem auf internen Beurteilungen basierenden Ansatz (IRB-Ansatz), die von den Instituten abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen zu melden sind.

    {310; 1}

    Handelsfinanzierung (Merkposten); davonDer Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Bilanzposten, welche die Kreditvergabe an Aus- oder Einführer von Waren oder Dienstleistungen über Import- und Exportkredite und ähnliche Geschäfte betreffen. Risikopositionen nach dem Standardansatz

    {310; 2}

    Handelsfinanzierung (Merkposten); davonDer Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Bilanzposten, welche die Kreditvergabe an Aus- oder Einführer von Waren oder Dienstleistungen über Import- und Exportkredite und ähnliche Geschäfte betreffen. Risikopositionen nach dem auf internen Beurteilungen basierenden Ansatz (IRB-Ansatz), die von den Instituten abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen zu melden sind.

    {310; 3}

    Handelsfinanzierung (Merkposten); davonDer risikogewichtete Risikopositionsbetrag von Bilanzposten, welche die Kreditvergabe an Aus- oder Einführer von Waren oder Dienstleistungen über Import- und Exportkredite und ähnliche Geschäfte betreffen. Risikopositionen nach dem Standardansatz

    {310; 4}

    Handelsfinanzierung (Merkposten); davonDer risikogewichtete Positionsbetrag von Bilanzposten, welche die Kreditvergabe an Aus- oder Einführer von Waren oder Dienstleistungen über Import- und Exportkredite und ähnliche Geschäfte betreffen. Risikopositionen nach dem auf internen Beurteilungen basierenden Ansatz (IRB-Ansatz), die von den Instituten abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen zu melden sind.

    {320; 1}

    Im Rahmen eines öffentlichen ExportkreditversicherungssystemsDer Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf handelsfinanzierungsbezogene Bilanzposten im Rahmen eines öffentlichen Exportkreditversicherungssystems. Für die in LR4 zu meldenden Angaben bezieht sich der Begriff öffentliches Exportkreditversicherungssystem auf öffentliche Unterstützung, die vom Staat oder einer anderen Stelle, wie zum Beispiel einer Exportversicherungsagentur, in Form von, unter anderem, Direktkrediten/-finanzierungen, Refinanzierungen, Zinszuschüssen (wenn über die gesamte Laufzeit des Kredits ein Festzinssatz garantiert wird), Finanzierungen von Hilfsmaßnahmen (Kredite und Zuschüsse), Exportkreditversicherungen und -garantien zur Verfügung gestellt wird. Risikopositionen nach dem Standardansatz

    {320; 2}

    Im Rahmen eines öffentlichen ExportkreditversicherungssystemsDer Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf handelsfinanzierungsbezogene Bilanzposten im Rahmen eines öffentlichen Exportkreditversicherungssystems. Für die in LR4 zu meldenden Angaben bezieht sich der Begriff öffentliches Exportkreditversicherungssystem auf öffentliche Unterstützung, die vom Staat oder einer anderen Stelle, wie zum Beispiel einer Exportversicherungsagentur, in Form von, unter anderem, Direktkrediten/-finanzierungen, Refinanzierungen, Zinszuschüssen (wenn über die gesamte Laufzeit des Kredits ein Festzinssatz garantiert wird), Finanzierungen von Hilfsmaßnahmen (Kredite und Zuschüsse), Exportkreditversicherungen und -garantien zur Verfügung gestellt wird. Risikopositionen nach dem auf internen Beurteilungen basierenden Ansatz (IRB-Ansatz), die von den Instituten abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen zu melden sind.

    {320; 3}

    Im Rahmen eines öffentlichen ExportkreditversicherungssystemsDer risikogewichtete Risikopositionsbetrag für die Verschuldungsquote in Bezug auf handelsfinanzierungsbezogene Bilanzposten im Rahmen eines öffentlichen Exportkreditversicherungssystems. Für die in LR4 zu meldenden Angaben bezieht sich der Begriff öffentliches Exportkreditversicherungssystem auf öffentliche Unterstützung, die vom Staat oder einer anderen Stelle, wie zum Beispiel einer Exportversicherungsagentur, in Form von, unter anderem, Direktkrediten/-finanzierungen, Refinanzierungen, Zinszuschüssen (wenn über die gesamte Laufzeit des Kredits ein Festzinssatz garantiert wird), Finanzierungen von Hilfsmaßnahmen (Kredite und Zuschüsse), Exportkreditversicherungen und -garantien zur Verfügung gestellt wird. Risikopositionen nach dem Standardansatz

    {320; 4}

    Im Rahmen eines öffentlichen ExportkreditversicherungssystemsDer risikogewichtete Positionsbetrag für die Verschuldungsquote in Bezug auf handelsfinanzierungsbezogene Bilanzposten im Rahmen eines öffentlichen Exportkreditversicherungssystems. Für die in LR4 zu meldenden Angaben bezieht sich der Begriff öffentliches Exportkreditversicherungssystem auf öffentliche Unterstützung, die vom Staat oder einer anderen Stelle, wie zum Beispiel einer Exportversicherungsagentur, in Form von, unter anderem, Direktkrediten/-finanzierungen, Refinanzierungen, Zinszuschüssen (wenn über die gesamte Laufzeit des Kredits ein Festzinssatz garantiert wird), Finanzierungen von Hilfsmaßnahmen (Kredite und Zuschüsse), Exportkreditversicherungen und -garantien zur Verfügung gestellt wird. Risikopositionen nach dem auf internen Beurteilungen basierenden Ansatz (IRB-Ansatz), die von den Instituten abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen zu melden sind.

    9.    LR5 Allgemeine Angaben

    35. Hier werden zusätzliche Angaben erhoben, um die Tätigkeiten des Instituts und die vom Institut gewählten aufsichtlichen Optionen kategorisieren zu können.



    Zeile und Spalte

    Erläuterungen

    {010; 1}

    Unternehmensstruktur des InstitutsHier gibt das Institut an, wie seine Unternehmensstruktur in die unten angegebenen Kategorien einzuordnen ist: Aktiengesellschaft Gegenseitigkeitsgesellschaft/Genossenschaft Andere Nicht-Aktiengesellschaft

    {020; 1}

    Behandlung von DerivatenHier gibt das Institut an, nach welchen aufsichtlichen Regeln es Derivate behandelt; dafür sind die unten angegebenen Kategorien vorgesehen: Ursprungsrisikomethode Marktbewertungsmethode

    {030; 1}

    RechnungslegungsrahmenHier gibt das Institut den verwendeten Rechnungslegungsrahmen an; dafür sind die unten angegebenen Kategorien vorgesehen: Die nationalen Rechnungslegungsvorschriften IFRS

    {040; 1}

    Art des InstitutsHier gibt das Institut an, wie es in die unten angegebenen Kategorien von Institutsarten einzuordnen ist: Universalbank (Privatkundenbank, Geschäftsbank und Investmentbank) Privatkundenbank/Geschäftsbank Investmentbank Spezialisierter Kreditgeber

    {050; 1}

    Methode, nach der die zu meldenden Werte berechnet werdenHier gibt das Institut an, ob die in Artikel 499 Absatz 3 beschriebene Ausnahmeerlaubnis erteilt wurde, d.h. ob die gemeldeten Daten auf der Grundlage eines Durchschnitts der monatlichen Zahlen innerhalb eines Quartals berechnet wurden oder auf der Grundlage der Zahlen zum Quartalsende: Auf der Grundlage der monatlichen Durchschnittswerte innerhalb des Quartals Auf der Grundlage der Zahlen zum Quartalsende

    {060, 1}

    Melde-EbeneHier gibt das Institut an, ob die berichtende Unternehmenseinheit ihre Daten auf Einzelgesellschaftsebene oder auf Konzernebene (konsolidiert) meldet: Auf Einzelgesellschaftsebene Auf Konzernebene (konsolidiert)

    10.    LR6 Unternehmen, die zu Bilanzierungszwecken konsolidiert werden, die jedoch nicht zum aufsichtlichen Konsolidierungskreis gehören

    36. Im Rahmen von LR6 werden Angaben zu folgenden Unternehmen erhoben: zu Unternehmen der Finanzbranche nach der Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27 der CRR, die nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen konsolidiert werden, die jedoch nicht zum aufsichtlichen Konsolidierungskreis des Instituts nach Teil Eins Titel II Kapitel 2 der CRR gehören; zu Verbriefungsorganismen, die nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen konsolidiert werden, die jedoch nicht zum aufsichtlichen Konsolidierungskreis des Instituts nach Teil Eins Titel II Kapitel 2 der CRR gehören; und zu gewerblichen Unternehmen, die nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen konsolidiert werden, die jedoch nicht zum aufsichtlichen Konsolidierungskreis des Instituts nach Teil Eins Titel II Kapitel 2 der CRR gehören.

    37. Die Institute ermitteln den Gesamtbetrag des Eigenkapitals der unter Ziffer 36 genannten Unternehmen der Finanzbranche, reduziert um die Abzüge gemäß Artikel 36 Absatz 1, Buchstaben g, h und i der CRR, die sich auf die unter Ziffer 36 genannten Unternehmen der Finanzbranche beziehen. Zur Ermittlung des Inklusionsfaktors für Unternehmen der Finanzbranche dividieren die Institute den im vorstehenden Satz angegebenen Betrag durch den Gesamtbetrag des Eigenkapitals der unter Ziffer 36 genannten Unternehmen der Finanzbranche.

    38. Die Institute ermitteln den Gesamtbetrag des Eigenkapitals der unter Ziffer 36 genannten gewerblichen Unternehmen, reduziert um die Abzüge gemäß Artikel 36 Absatz 1, Buchstabe k Ziffer i der CRR, die sich auf die unter Ziffer 36 genannten gewerblichen Unternehmen beziehen. Zur Ermittlung des Inklusionsfaktors für gewerbliche Unternehmen dividieren die Institute den im vorstehenden Satz angegebenen Betrag durch den Gesamtbetrag des Eigenkapitals der unter Ziffer 36 genannten gewerblichen Unternehmen.

    39. Für die unter Ziffer 36 genannten gewerblichen Unternehmen beurteilen die Institute die mögliche relative Bedeutung dieser Unternehmen für die Gesamtrisikoposition der Verschuldungsquote für jedes Unternehmen einzeln. Bei der Meldung der Werte, die in den unter Ziffer 40 genannten Feldern anzugeben sind, müssen die Institute die gewerblichen Unternehmen nicht berücksichtigen, für die der in {LR6;140; 3} anzugebende Wert sich auf weniger als 0,1 % des gemäß Ziffer 16 ermittelten Betrags beläuft.

    40. {LR6;010; 3}, {LR6;020; 3}, {LR6;030; 3}, {LR6;040; 3}, {LR6;050; 3}, {LR6;060; 3}, {LR6;070; 3}, {LR6;080; 3}, {LR6;090; 3}, {LR6;100; 3}, {LR6;110; 3} bis {LR6;120; 3}.

    41. Zur Ermittlung der in LR6 anzugebenden Werte behandeln die Institute ein Unternehmen als Verbriefungsorganismus, wenn es sich um eine Verbriefungszweckgesellschaft nach der Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 66 handelt.

    42. Zur Ermittlung der in LR6 anzugebenden Werte behandeln die Institute ein Unternehmen als gewerbliches Unternehmen, wenn es sich um ein Unternehmen handelt, das kein Unternehmen der Finanzbranche nach der Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27 der CRR ist und auch kein Unternehmen im Sinne der vorstehenden Ziffer.



    Zeile und Spalte

    Erläuterungen

    {010; 1}

    Von einer Netting-Rahmenvereinbarung abgedeckte Wertpapierfinanzierungsgeschäfte: Buchwert unter der Annahme: kein Netting oder andere Kreditrisikominderung (CRM) — Unternehmen der FinanzbrancheFür Unternehmen der Finanzbranche nach der Definition unter Ziffer 36: Der nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen ermittelte Bilanzwert für Pensionsgeschäfte, Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäfte, Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist und Lombardgeschäfte, die von einer nach Artikel 206 anerkennungsfähigen Netting-Rahmenvereinbarung abgedeckt sind, wenn die Kontrakte aktiviert werden, in der Annahme, dass es keine aufsichtlichen oder Bilanzierungs-Netting- oder Risikominderungs-Effekte gibt (d.h. der Bilanzwert bereinigt um die Effekte des Bilanzierungs-Netting oder der Risikominderung), multipliziert mit dem gemäß Ziffer 37 ermittelten Inklusionsfaktor für Unternehmen der Finanzbranche. Des Weiteren haben die Institute alle absatzbezogenen Buchungssätze zu stornieren, wenn ein SFT (Securities Financing Transaction, Wertpapierfinanzierungsgeschäft) nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen die Kriterien für eine Behandlung als Verkauf erfüllt (und somit aus der Bilanz ausgebucht werden darf).In diesem Feld sind von den Instituten keine entgegengenommenen Barmittel anzugeben und auch keine Sicherheiten, die einer Gegenpartei über die oben genannten Geschäfte gegeben werden und die weiter in der Bilanz geführt werden (d.h. die Bilanzierungskriterien für eine Ausbuchung sind nicht erfüllt). Diese sind von den Instituten stattdessen in Feld {120, 1} anzugeben.

    {010; 2}

    Von einer Netting-Rahmenvereinbarung abgedeckte Wertpapierfinanzierungsgeschäfte: Buchwert unter der Annahme: kein Netting oder andere Kreditrisikominderung (CRM) — VerbriefungsorganismenFür Verbriefungsorganismen nach der Definition unter Ziffer 36: Der nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen ermittelte Bilanzwert für Pensionsgeschäfte, Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäfte, Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist und Lombardgeschäfte, die von einer nach Artikel 206 anerkennungsfähigen Netting-Rahmenvereinbarung abgedeckt sind, wenn die Kontrakte aktiviert werden, in der Annahme, dass es keine aufsichtlichen oder Bilanzierungs-Netting- oder Risikominderungs-Effekte gibt (d.h. der Bilanzwert bereinigt um die Effekte des Bilanzierungs-Netting oder der Risikominderung). Des Weiteren haben die Institute alle absatzbezogenen Buchungssätze zu stornieren, wenn ein SFT (Securities Financing Transaction, Wertpapierfinanzierungsgeschäft) nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen die Kriterien für eine Behandlung als Verkauf erfüllt (und somit aus der Bilanz ausgebucht werden darf).In diesem Feld sind von den Instituten keine entgegengenommenen Barmittel anzugeben und auch keine Sicherheiten, die einer Gegenpartei über die oben genannten Geschäfte gegeben werden und die weiter in der Bilanz geführt werden (d.h. die Bilanzierungskriterien für eine Ausbuchung sind nicht erfüllt). Diese sind von den Instituten stattdessen in Feld {120, 2} anzugeben.

    {010; 3}

    Von einer Netting-Rahmenvereinbarung abgedeckte Wertpapierfinanzierungsgeschäfte: Buchwert unter der Annahme: kein Netting oder andere Kreditrisikominderung (CRM) — Gewerbliche UnternehmenFür gewerbliche Unternehmen nach der Definition unter Ziffer 36: Der nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen ermittelte Bilanzwert für Pensionsgeschäfte, Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäfte, Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist und Lombardgeschäfte, die von einer nach Artikel 206 anerkennungsfähigen Netting-Rahmenvereinbarung abgedeckt sind, wenn die Kontrakte aktiviert werden, in der Annahme, dass es keine aufsichtlichen oder Bilanzierungs-Netting- oder Risikominderungs-Effekte gibt (d.h. der Bilanzwert bereinigt um die Effekte des Bilanzierungs-Netting oder der Risikominderung), multipliziert mit dem gemäß Ziffer 38 ermittelten Inklusionsfaktor für gewerbliche Unternehmen. Des Weiteren haben die Institute alle absatzbezogenen Buchungssätze zu stornieren, wenn ein SFT (Securities Financing Transaction, Wertpapierfinanzierungsgeschäft) nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen die Kriterien für eine Behandlung als Verkauf erfüllt (und somit aus der Bilanz ausgebucht werden darf).In diesem Feld sind von den Instituten keine entgegengenommenen Barmittel anzugeben und auch keine Sicherheiten, die einer Gegenpartei über die oben genannten Geschäfte gegeben werden und die weiter in der Bilanz geführt werden (d.h. die Bilanzierungskriterien für eine Ausbuchung sind nicht erfüllt). Diese sind von den Instituten stattdessen in Feld {120, 3} anzugeben.

    {020; 1}

    Von einer Netting-Rahmenvereinbarung abgedeckte Wertpapierfinanzierungsgeschäfte: Zuschlag (SFT, Wertpapierfinanzierungsgeschäft) — Unternehmen der FinanzbrancheArtikel 206 der CRRDieser Datenposten gilt für Unternehmen der Finanzbranche nach der Definition unter Ziffer 36: Für Pensionsgeschäfte, Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäfte, Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist und Lombardgeschäfte, einschließlich der außerbilanziellen, die von einer Netting-Vereinbarung abgedeckt sind, welche die in Artikel 206 genannten Anforderungen erfüllt, haben die Institute Netting-Sätze zu bilden. Für jeden Netting-Satz haben die Institute den Zuschlag für das aktuelle Kontrahentenrisiko (CCE, Current Counterparty Exposure) nach folgender Formel zu berechnen image Dabei ist i = jedes im Netting-Satz enthaltene Geschäft Ei = für Geschäft i, der Wert Ei nach der Definition in Artikel 220, Absatz 3. Ci = für Geschäft i, der Wert Ci nach der Definition in Artikel 220, Absatz 3. Die Institute aggregieren das Ergebnis der Berechnung nach dieser Formel für alle Netting-Sätze, multiplizieren es mit dem nach Ziffer 37 ermittelten Inklusionsfaktor für Unternehmen der Finanzbranche und geben das Ergebnis in diesem Feld an.

    {020; 2}

    Von einer Netting-Rahmenvereinbarung abgedeckte Wertpapierfinanzierungsgeschäfte: Zuschlag (SFT, Wertpapierfinanzierungsgeschäft) — VerbriefungsorganismenArtikel 206 der CRRDieser Datenposten gilt für Verbriefungsorganismen nach der Definition unter Ziffer 36: Für Pensionsgeschäfte, Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäfte, Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist und Lombardgeschäfte, einschließlich der außerbilanziellen, die von einer Netting-Vereinbarung abgedeckt sind, welche die in Artikel 206 genannten Anforderungen erfüllt, haben die Institute Netting-Sätze zu bilden. Für jeden Netting-Satz haben die Institute den Zuschlag für das aktuelle Kontrahentenrisiko (CCE, Current Counterparty Exposure) nach folgender Formel zu berechnen image Dabei ist i = jedes im Netting-Satz enthaltene Geschäft Ei = für Geschäft i, der Wert Ei nach der Definition in Artikel 220, Absatz 3. Ci = für Geschäft i, der Wert Ci nach der Definition in Artikel 220, Absatz 3. Die Institute aggregieren das Ergebnis der Berechnung nach dieser Formel für alle Netting-Sätze und geben das Ergebnis in diesem Feld an.

    {020; 3}

    Von einer Netting-Rahmenvereinbarung abgedeckte Wertpapierfinanzierungsgeschäfte: Zuschlag (SFT, Wertpapierfinanzierungsgeschäft) — Gewerbliche UnternehmenArtikel 206 der CRRDieser Datenposten gilt für gewerbliche Unternehmen nach der Definition unter Ziffer 36: Für Pensionsgeschäfte, Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäfte, Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist und Lombardgeschäfte, einschließlich der außerbilanziellen, die von einer Netting-Vereinbarung abgedeckt sind, welche die in Artikel 206 genannten Anforderungen erfüllt, haben die Institute Netting-Sätze zu bilden. Für jeden Netting-Satz haben die Institute den Zuschlag für das aktuelle Kontrahentenrisiko (CCE, Current Counterparty Exposure) nach folgender Formel zu berechnen image Dabei ist i = jedes im Netting-Satz enthaltene Geschäft Ei = für Geschäft i, der Wert Ei nach der Definition in Artikel 220, Absatz 3. Ci = für Geschäft i, der Wert Ci nach der Definition in Artikel 220, Absatz 3. Die Institute aggregieren das Ergebnis der Berechnung nach dieser Formel für alle Netting-Sätze, multiplizieren es mit dem nach Ziffer 38 ermittelten Inklusionsfaktor für gewerbliche Unternehmen und geben das Ergebnis in diesem Feld an.

    {030; 1}

    Nicht von einer Netting-Rahmenvereinbarung abgedeckte Wertpapierfinanzierungsgeschäfte: Buchwert unter der Annahme: kein Netting oder andere Kreditrisikominderung (CRM) — Unternehmen der FinanzbrancheFür Unternehmen der Finanzbranche nach der Definition unter Ziffer 36: Der nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen ermittelte Bilanzwert für Pensionsgeschäfte, Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäfte, Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist und Lombardgeschäfte, die nicht von einer nach Artikel 206 anerkennungsfähigen Netting-Rahmenvereinbarung abgedeckt sind, wenn die Kontrakte aktiviert werden, in der Annahme, dass es keine Bilanzierungs-Netting- oder Risikominderungs-Effekte gibt (d.h. der Bilanzwert bereinigt um die Effekte des Bilanzierungs-Netting oder der Risikominderung), multipliziert mit dem gemäß Ziffer 37 ermittelten Inklusionsfaktor für Unternehmen der Finanzbranche. Des Weiteren haben die Institute alle absatzbezogenen Buchungssätze zu stornieren, wenn ein SFT (Securities Financing Transaction, Wertpapierfinanzierungsgeschäft) nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen die Kriterien für eine Behandlung als Verkauf erfüllt (und somit aus der Bilanz ausgebucht werden darf).In diesem Feld sind von den Instituten keine entgegengenommenen Barmittel anzugeben und auch keine Sicherheiten, die einer Gegenpartei über die oben genannten Geschäfte gegeben werden und die weiter in der Bilanz geführt werden (d.h. die Bilanzierungskriterien für eine Ausbuchung sind nicht erfüllt). Diese sind von den Instituten stattdessen in Feld {120, 1} anzugeben.

    {030; 2}

    Nicht von einer Netting-Rahmenvereinbarung abgedeckte Wertpapierfinanzierungsgeschäfte: Buchwert unter der Annahme: kein Netting oder andere Kreditrisikominderung (CRM) — VerbriefungsorganismenFür Verbriefungsorganismen nach der Definition unter Ziffer 36: Der nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen ermittelte Bilanzwert für Pensionsgeschäfte, Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäfte, Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist und Lombardgeschäfte, die nicht von einer nach Artikel 206 anerkennungsfähigen Netting-Rahmenvereinbarung abgedeckt sind, wenn die Kontrakte aktiviert werden, in der Annahme, dass es keine aufsichtlichen oder Bilanzierungs-Netting- oder Risikominderungs-Effekte gibt (d.h. der Bilanzwert bereinigt um die Effekte des Bilanzierungs-Netting oder der Risikominderung). Des Weiteren haben die Institute alle absatzbezogenen Buchungssätze zu stornieren, wenn ein SFT (Securities Financing Transaction, Wertpapierfinanzierungsgeschäft) nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen die Kriterien für eine Behandlung als Verkauf erfüllt (und somit aus der Bilanz ausgebucht werden darf).In diesem Feld sind von den Instituten keine entgegengenommenen Barmittel anzugeben und auch keine Sicherheiten, die einer Gegenpartei über die oben genannten Geschäfte gegeben werden und die weiter in der Bilanz geführt werden (d.h. die Bilanzierungskriterien für eine Ausbuchung sind nicht erfüllt). Diese sind von den Instituten stattdessen in Feld {120, 2} anzugeben.

    {030; 3}

    Nicht von einer Netting-Rahmenvereinbarung abgedeckte Wertpapierfinanzierungsgeschäfte: Buchwert unter der Annahme: kein Netting oder andere Kreditrisikominderung (CRM) — Gewerbliche UnternehmenFür gewerbliche Unternehmen nach der Definition unter Ziffer 36: Der nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen ermittelte Bilanzwert für Pensionsgeschäfte, Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäfte, Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist und Lombardgeschäfte, die nicht von einer nach Artikel 206 anerkennungsfähigen Netting-Rahmenvereinbarung abgedeckt sind, wenn die Kontrakte aktiviert werden, in der Annahme, dass es keine Bilanzierungs-Netting- oder Risikominderungs-Effekte gibt (d.h. der Bilanzwert bereinigt um die Effekte des Bilanzierungs-Netting oder der Risikominderung), multipliziert mit dem gemäß Ziffer 38 ermittelten Inklusionsfaktor für gewerbliche Unternehmen. Des Weiteren haben die Institute alle absatzbezogenen Buchungssätze zu stornieren, wenn ein SFT (Securities Financing Transaction, Wertpapierfinanzierungsgeschäft) nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen die Kriterien für eine Behandlung als Verkauf erfüllt (und somit aus der Bilanz ausgebucht werden darf).In diesem Feld sind von den Instituten keine entgegengenommenen Barmittel anzugeben und auch keine Sicherheiten, die einer Gegenpartei über die oben genannten Geschäfte gegeben werden und die weiter in der Bilanz geführt werden (d.h. die Bilanzierungskriterien für eine Ausbuchung sind nicht erfüllt). Diese sind von den Instituten stattdessen in Feld {120, 3} anzugeben.

    {040; 1}

    Nicht von einer Netting-Rahmenvereinbarung abgedeckte Wertpapierfinanzierungsgeschäfte: Zuschlag (SFT, Wertpapierfinanzierungsgeschäft) — Unternehmen der FinanzbrancheArtikel 206 der CRRDieser Datenposten gilt für Unternehmen der Finanzbranche nach der Definition unter Ziffer 36: Für Pensionsgeschäfte, Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäfte, Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist und Lombardgeschäfte, einschließlich der außerbilanziellen, die nicht von einer nach Artikel 206 anerkennungsfähigen Netting-Rahmenvereinbarung abgedeckt sind, bilden die Institute Netting-Sätze, die aus allen Vermögenswerten bestehen, die ein Geschäft beinhaltet (d.h. jedes Wertpapierfinanzierungsgeschäft wird als eigener Netting-Satz behandelt), und sie ermitteln für jeden Netting-Satz den Zuschlag für das aktuelle Kontrahentenrisiko (CEE, Current Counterparty Exposure) nach folgender Formel CCE = max {(E — C); 0} Dabei ist E = der Wert Ei nach der Definition in Artikel 220, Absatz 3. C = der Wert Ci nach der Definition in Artikel 220, Absatz 3 Die Institute aggregieren das Ergebnis der Berechnung nach dieser Formel für alle der oben genannten Netting-Sätze, multiplizieren es mit dem nach Ziffer 37 ermittelten Inklusionsfaktor für Unternehmen der Finanzbranche und geben das Ergebnis in diesem Feld an.

    {040; 2}

    Nicht von einer Netting-Rahmenvereinbarung abgedeckte Wertpapierfinanzierungsgeschäfte: Zuschlag (SFT, Wertpapierfinanzierungsgeschäft) — VerbriefungsorganismenArtikel 206 der CRRFür Pensionsgeschäfte, Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäfte, Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist und Lombardgeschäfte, einschließlich der außerbilanziellen, die nicht von einer nach Artikel 206 anerkennungsfähigen Netting-Rahmenvereinbarung abgedeckt sind, bilden die Institute Netting-Sätze, die aus allen Vermögenswerten bestehen, die ein Geschäft beinhaltet (d.h. jedes Wertpapierfinanzierungsgeschäft wird als eigener Netting-Satz behandelt), und sie ermitteln für jeden Netting-Satz den Zuschlag für das aktuelle Kontrahentenrisiko (CEE, Current Counterparty Exposure) nach folgender FormelCCE = max {(E — C); 0}Dabei ist E = der Wert Ei nach der Definition in Artikel 220, Absatz 3. C = der Wert Ci nach der Definition in Artikel 220, Absatz 3 Die Institute aggregieren das Ergebnis der Berechnung nach dieser Formel für alle oben aufgeführten Netting-Sätze und geben das Ergebnis in diesem Feld an.

    {040; 3}

    Nicht von einer Netting-Rahmenvereinbarung abgedeckte Wertpapierfinanzierungsgeschäfte: Zuschlag (SFT, Wertpapierfinanzierungsgeschäft) — Gewerbliche UnternehmenArtikel 206 der CRRDieser Datenposten gilt für gewerbliche Unternehmen nach der Definition unter Ziffer 36: Für Pensionsgeschäfte, Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäfte, Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist und Lombardgeschäfte, einschließlich der außerbilanziellen, die nicht von einer nach Artikel 206 anerkennungsfähigen Netting-Rahmenvereinbarung abgedeckt sind, bilden die Institute Netting-Sätze, die aus allen Vermögenswerten bestehen, die ein Geschäft beinhaltet (d.h. jedes Wertpapierfinanzierungsgeschäft wird als eigener Netting-Satz behandelt), und sie ermitteln für jeden Netting-Satz den Zuschlag für das aktuelle Kontrahentenrisiko (CEE, Current Counterparty Exposure) nach folgender Formel CCE = max {(E — C); 0} Dabei ist E = der Wert Ei nach der Definition in Artikel 220, Absatz 3. C = der Wert Ci nach der Definition in Artikel 220, Absatz 3 Die Institute aggregieren das Ergebnis der Berechnung nach dieser Formel für alle der oben genannten Netting-Sätze, multiplizieren es mit dem nach Ziffer 38 ermittelten Inklusionsfaktor für gewerbliche Unternehmen und geben das Ergebnis in diesem Feld an.

    {050; 1}

    Derivate: Marktwert — Unternehmen der FinanzbrancheArtikel 274, 295, 296, 297, 298 und 429 der CRR.Für Unternehmen der Finanzbranche nach der Definition unter Ziffer 36: Die derzeitigen Wiederbeschaffungskosten nach Artikel 274 Absatz 1 der in Anhang II der CRR aufgeführten Kontrakte und von Kreditderivaten, multipliziert mit dem nach Ziffer 37 ermittelten Inklusionsfaktor für Unternehmen der Finanzbranche.Wie in Artikel 429 Absatz 6 der CRR festgelegt, berücksichtigen die Institute die Auswirkungen von Schuldumwandlungsverträgen und sonstigen Netting-Vereinbarungen, mit Ausnahme vertraglicher produktübergreifender Netting-Vereinbarungen, im Einklang mit Artikel 295 der CRR.Die Institute berücksichtigen alle Kreditderivate, nicht nur die im Handelsbuch.In diesem Feld sind von den Instituten keine Kontrakte zu berücksichtigen, die anhand der Ursprungsrisikomethode gemäß Artikel 429 Absatz 7 und Artikel 275 der CRR bewertet werden.

    {050; 2}

    Derivate: Marktwert — VerbriefungsorganismenArtikel 274, 295, 296, 297, 298 und 429 der CRR.Für Verbriefungsorganismen nach der Definition unter Ziffer 36: Die nach Artikel 274 Absatz 1 berechneten derzeitigen Wiederbeschaffungskosten der in Anhang II der CRR aufgeführten Kontrakte und von Kreditderivaten.Wie in Artikel 429 Absatz 6 der CRR festgelegt, berücksichtigen die Institute die Auswirkungen von Schuldumwandlungsverträgen und sonstigen Netting-Vereinbarungen, mit Ausnahme vertraglicher produktübergreifender Netting-Vereinbarungen, im Einklang mit Artikel 295 der CRR.Die Institute berücksichtigen alle Kreditderivate, nicht nur die im Handelsbuch.In diesem Feld sind von den Instituten keine Kontrakte zu berücksichtigen, die anhand der Ursprungsrisikomethode gemäß Artikel 429 Absatz 7 und Artikel 275 der CRR bewertet werden.

    {050; 3}

    Derivate: Marktwert — Gewerbliche UnternehmenArtikel 274, 295, 296, 297, 298 und 429 der CRR.Für gewerbliche Unternehmen nach der Definition unter Ziffer 36: Die derzeitigen Wiederbeschaffungskosten nach Artikel 274 Absatz 1 der in Anhang II der CRR aufgeführten Kontrakte und von Kreditderivaten, multipliziert mit dem nach Ziffer 38 ermittelten Inklusionsfaktor für gewerbliche Unternehmen.Wie in Artikel 429 Absatz 6 der CRR festgelegt, berücksichtigen die Institute die Auswirkungen von Schuldumwandlungsverträgen und sonstigen Netting-Vereinbarungen, mit Ausnahme vertraglicher produktübergreifender Netting-Vereinbarungen, im Einklang mit Artikel 295 der CRR.Die Institute berücksichtigen alle Kreditderivate, nicht nur die im Handelsbuch.In diesem Feld sind von den Instituten keine Kontrakte zu berücksichtigen, die anhand der Ursprungsrisikomethode gemäß Artikel 429 Absatz 7 und Artikel 275 der CRR bewertet werden.

    {060; 1}

    Derivate: Zuschlag Marktbewertungsmethode — Unternehmen der FinanzbrancheArtikel 274, 295, 296, 297, 298, 299 Absatz 2, 429 der CRRFür Unternehmen der Finanzbranche nach der Definition unter Ziffer 36 wird in diesem Feld der Zuschlag für die mögliche künftige Risikoposition der in Anhang II der CRR aufgeführten Kontrakte und der nach der Marktbewertungsmethode berechneten Kreditderivate (Artikel 274 der CRR für die in Anhang II der CRR aufgeführten Kontrakte und Artikel 299 Absatz 2 der CRR für Kreditderivate) angegeben, unter Anwendung der Netting-Regeln gemäß Artikel 429 Absatz 6 der CRR, multipliziert mit dem nach Ziffer 37 ermittelten Inklusionsfaktor für Unternehmen der Finanzbranche.Bei der Ermittlung des Risikopositionswerts dieser Kontrakte berücksichtigen die Institute die Auswirkungen von Schuldumwandlungsverträgen und sonstigen Netting-Vereinbarungen, mit Ausnahme vertraglicher produktübergreifender Netting-Vereinbarungen, im Einklang mit Artikel 295 der CRR.Gemäß Artikel 429 Absatz 8 der CRR wenden die Institute bei der Ermittlung des potenziellen künftigen Wiederbeschaffungswerts von Kreditderivaten die Grundsätze des Artikels 299 Absatz 2 nicht nur auf die im Handelsbuch gehaltenen, sondern auf alle ihre Kreditderivate an.In diesem Feld sind von den Instituten keine Kontrakte zu berücksichtigen, die anhand der Ursprungsrisikomethode gemäß Artikel 429 Absatz 7 und Artikel 275 der CRR bewertet werden.

    {060; 2}

    Derivate: Zuschlag Marktbewertungsmethode — VerbriefungsorganismenArtikel 274, 295, 296, 297, 298, 299 Absatz 2, 429 der CRRFür Verbriefungsorganismen nach der Definition unter Ziffer 36 wird in diesem Feld der Zuschlag für die mögliche künftige Risikoposition der in Anhang II der CRR aufgeführten Kontrakte und der nach der Marktbewertungsmethode berechneten Kreditderivate (Artikel 274 der CRR für die in Anhang II der CRR aufgeführten Kontrakte und Artikel 299 Absatz 2 der CRR für Kreditderivate) angegeben, unter Anwendung der Netting-Regeln gemäß Artikel 429 Absatz 6 der CRR.Bei der Ermittlung des Risikopositionswerts dieser Kontrakte berücksichtigen die Institute die Auswirkungen von Schuldumwandlungsverträgen und sonstigen Netting-Vereinbarungen, mit Ausnahme vertraglicher produktübergreifender Netting-Vereinbarungen, im Einklang mit Artikel 295 der CRR.Gemäß Artikel 429 Absatz 8 der CRR wenden die Institute bei der Ermittlung des potenziellen künftigen Wiederbeschaffungswerts von Kreditderivaten die Grundsätze des Artikels 299 Absatz 2 nicht nur auf die im Handelsbuch gehaltenen, sondern auf alle ihre Kreditderivate an.In diesem Feld sind von den Instituten keine Kontrakte zu berücksichtigen, die anhand der Ursprungsrisikomethode gemäß Artikel 429 Absatz 7 und Artikel 275 der CRR bewertet werden.

    {060; 3}

    Derivate: Zuschlag Marktbewertungsmethode — Gewerbliche UnternehmenArtikel 274, 295, 296, 297, 298, 299 Absatz 2, 429 der CRRFür gewerbliche Unternehmen nach der Definition unter Ziffer 36 wird in diesem Feld der Zuschlag für die mögliche künftige Risikoposition der in Anhang II der CRR aufgeführten Kontrakte und der nach der Marktbewertungsmethode berechneten Kreditderivate (Artikel 274 der CRR für die in Anhang II der CRR aufgeführten Kontrakte und Artikel 299 Absatz 2 der CRR für Kreditderivate) angegeben, unter Anwendung der Netting-Regeln gemäß Artikel 429 Absatz 6 der CRR, multipliziert mit dem nach Ziffer 38 ermittelten Inklusionsfaktor für gewerbliche Unternehmen.Bei der Ermittlung des Risikopositionswerts dieser Kontrakte berücksichtigen die Institute die Auswirkungen von Schuldumwandlungsverträgen und sonstigen Netting-Vereinbarungen, mit Ausnahme vertraglicher produktübergreifender Netting-Vereinbarungen, im Einklang mit Artikel 295 der CRR.Gemäß Artikel 429 Absatz 8 der CRR wenden die Institute bei der Ermittlung des potenziellen künftigen Wiederbeschaffungswerts von Kreditderivaten die Grundsätze des Artikels 299 Absatz 2 nicht nur auf die im Handelsbuch gehaltenen, sondern auf alle ihre Kreditderivate an.In diesem Feld sind von den Instituten keine Kontrakte zu berücksichtigen, die anhand der Ursprungsrisikomethode gemäß Artikel 429 Absatz 7 und Artikel 275 der CRR bewertet werden.

    {070; 1}

    Derivate: Ursprungsrisikomethode — Unternehmen der FinanzbrancheArtikel 429 Absatz 7 und Artikel 275 der CRRFür Unternehmen der Finanzbranche nach der Definition unter Ziffer 36 wird in diesem Feld die nach der Ursprungsrisikomethode — wie in Artikel 275 der CRR dargestellt — berechnete Risikomessgröße für Derivate angegeben, multipliziert mit dem nach Ziffer 37 ermittelten Inklusionsfaktor für Unternehmen der Finanzbranche.Institute, welche die Ursprungsrisikomethode nicht anwenden, brauchen in diesem Feld keine Angaben zu machen.In diesem Feld sind von den Instituten keine Kontrakte zu berücksichtigen, die anhand der Marktbewertungsmethode gemäß Artikel 429 Absatz 6 und Artikel 274 der CRR bewertet werden.

    {070; 2}

    Derivate: Ursprungsrisikomethode — VerbriefungsorganismenArtikel 429 Absatz 7 und Artikel 275 der CRRFür Verbriefungsorganismen nach der Definition unter Ziffer 36 wird in diesem Feld die nach der Ursprungsrisikomethode — wie in Artikel 275 der CRR dargestellt — berechnete Risikomessgröße für Derivate angegeben.Institute, welche die Ursprungsrisikomethode nicht anwenden, brauchen in diesem Feld keine Angaben zu machen.In diesem Feld sind von den Instituten keine Kontrakte zu berücksichtigen, die anhand der Marktbewertungsmethode gemäß Artikel 429 Absatz 6 und Artikel 274 der CRR bewertet werden.

    {070; 3}

    Derivate: Ursprungsrisikomethode — Gewerbliche UnternehmenArtikel 429 Absatz 7 und Artikel 275 der CRRFür gewerbliche Unternehmen nach der Definition unter Ziffer 36 wird in diesem Feld die nach der Ursprungsrisikomethode — wie in Artikel 275 der CRR dargestellt — berechnete Risikomessgröße für Derivate angegeben, multipliziert mit dem nach Ziffer 38 ermittelten Inklusionsfaktor für gewerbliche Unternehmen.Institute, welche die Ursprungsrisikomethode nicht anwenden, brauchen in diesem Feld keine Angaben zu machen.In diesem Feld sind von den Instituten keine Kontrakte zu berücksichtigen, die anhand der Marktbewertungsmethode gemäß Artikel 429 Absatz 6 und Artikel 274 der CRR bewertet werden.

    {080; 1}

    Nicht in Anspruch genommene Kreditfazilitäten, die jederzeit uneingeschränkt und fristlos widerrufen werden können — Unternehmen der FinanzbrancheArtikel 429 Absatz 10 Buchstabe a der CRRFür Unternehmen der Finanzbranche nach der Definition unter Ziffer 36 wird in diesem Feld der Risikopositionswert — gemäß 429 Absatz 10 Buchstabe a der CRR — von nicht in Anspruch genommenen Kreditfazilitäten im Sinne des Anhangs I Nummer 4 Buchstaben a und b der CRR angegeben, die jederzeit uneingeschränkt und fristlos widerrufen werden können (zur Erinnerung: als Risikopositionswert sind hier 10 % des Nominalwerts anzugeben), multipliziert mit dem nach Ziffer 37 ermittelten Inklusionsfaktor für Unternehmen der Finanzbranche.In diesem Feld sind von den Instituten keine der in den Absätzen 6, 7, 8 und 9 von Artikel 429 der CRR genannten Positionen zu berücksichtigen.

    {080; 2}

    Nicht in Anspruch genommene Kreditfazilitäten, die jederzeit uneingeschränkt und fristlos widerrufen werden können — VerbriefungsorganismenArtikel 429 Absatz 10 Buchstabe a der CRRFür Verbriefungsorganismen nach der Definition unter Ziffer 36 wird in diesem Feld der Risikopositionswert — gemäß 429 Absatz 10 Buchstabe a der CRR — von nicht in Anspruch genommenen Kreditfazilitäten im Sinne des Anhangs I Nummer 4 Buchstaben a und b der CRR angegeben, die jederzeit uneingeschränkt und fristlos widerrufen werden können (zur Erinnerung: als Risikopositionswert sind hier 10 % des Nominalwerts anzugeben).In diesem Feld sind von den Instituten keine der in den Absätzen 6, 7, 8 und 9 von Artikel 429 der CRR genannten Positionen zu berücksichtigen.

    {080; 3}

    Nicht in Anspruch genommene Kreditfazilitäten, die jederzeit uneingeschränkt und fristlos widerrufen werden können — Gewerbliche UnternehmenArtikel 429 Absatz 10 Buchstabe a der CRRFür gewerbliche Unternehmen nach der Definition unter Ziffer 36 wird in diesem Feld der Risikopositionswert — gemäß 429 Absatz 10 Buchstabe a der CRR — von nicht in Anspruch genommenen Kreditfazilitäten im Sinne des Anhangs I Nummer 4 Buchstaben a und b der CRR angegeben, die jederzeit uneingeschränkt und fristlos widerrufen werden können (zur Erinnerung: als Risikopositionswert sind hier 10 % des Nominalwerts anzugeben), multipliziert mit dem nach Ziffer 38 ermittelten Inklusionsfaktor für gewerbliche Unternehmen.In diesem Feld sind von den Instituten keine der in den Absätzen 6, 7, 8 und 9 von Artikel 429 der CRR genannten Positionen zu berücksichtigen.

    {090; 1}

    Außerbilanzielle handelsbezogene Posten mit mittlerem/niedrigem Risiko — Unternehmen der FinanzbrancheArtikel 429 Absatz 10 Buchstabe b der CRRFür Unternehmen der Finanzbranche nach der Definition unter Ziffer 36 wird in diesem Feld der Risikopositionswert — gemäß 429 Absatz 10 Buchstabe b der CRR — von außerbilanziellen handelsbezogenen Posten mit mittlerem/niedrigem Risiko im Sinne des Anhangs I Nummer 3 Buchstabe a angegeben sowie von außerbilanziellen Posten im Zusammenhang mit öffentlich unterstützten Exportfinanzierungen — im Sinne des Anhangs I Nummer 3 Buchstabe b Ziffer i der CRR — (zur Erinnerung: als Risikopositionswert sind hier 20 % des Nominalwerts anzugeben), multipliziert mit dem nach Ziffer 37 ermittelten Inklusionsfaktor für Unternehmen der Finanzbranche.In diesem Feld sind von den Instituten keine der in den Absätzen 6, 7, 8 und 9 von Artikel 429 der CRR genannten Positionen zu berücksichtigen.

    {090; 2}

    Außerbilanzielle handelsbezogene Posten mit mittlerem/niedrigem Risiko — VerbriefungsorganismenArtikel 429 Absatz 10 Buchstabe b der CRRFür Verbriefungsorganismen nach der Definition unter Ziffer 36 wird in diesem Feld der Risikopositionswert — gemäß 429 Absatz 10 Buchstabe b der CRR — von außerbilanziellen handelsbezogenen Posten mit mittlerem/niedrigem Risiko im Sinne des Anhangs I Nummer 3 Buchstabe a angegeben sowie von außerbilanziellen Posten im Zusammenhang mit öffentlich unterstützten Exportfinanzierungen — im Sinne des Anhangs I Nummer 3 Buchstabe b Ziffer i der CRR — (zur Erinnerung: als Risikopositionswert sind hier 20 % des Nominalwerts anzugeben).In diesem Feld sind von den Instituten keine der in den Absätzen 6, 7, 8 und 9 von Artikel 429 der CRR genannten Positionen zu berücksichtigen.

    {090; 3}

    Außerbilanzielle handelsbezogene Posten mit mittlerem/niedrigem Risiko — gewerbliche UnternehmenArtikel 429 Absatz 10 Buchstabe b der CRRFür gewerbliche Unternehmen nach der Definition unter Ziffer 36 wird in diesem Feld der Risikopositionswert — gemäß 429 Absatz 10 Buchstabe b der CRR — von außerbilanziellen handelsbezogenen Posten mit mittlerem/niedrigem Risiko im Sinne des Anhangs I Nummer 3 Buchstabe a angegeben sowie von außerbilanziellen Posten im Zusammenhang mit öffentlich unterstützten Exportfinanzierungen — im Sinne des Anhangs I Nummer 3 Buchstabe b Ziffer i der CRR — (zur Erinnerung: als Risikopositionswert sind hier 20 % des Nominalwerts anzugeben), multipliziert mit dem nach Ziffer 38 ermittelten Inklusionsfaktor für gewerbliche Unternehmen.In diesem Feld sind von den Instituten keine der in den Absätzen 6, 7, 8 und 9 von Artikel 429 der CRR genannten Positionen zu berücksichtigen.

    {100; 1}

    Außerbilanzielle handelsbezogene Posten mit mittlerem Risiko und außerbilanzielle Posten im Zusammenhang mit öffentlich unterstützten Exportfinanzierungen — Unternehmen der FinanzbrancheArtikel 429 Absatz 10 Buchstabe c der CRRFür Unternehmen der Finanzbranche nach der Definition unter Ziffer 36 wird in diesem Feld der Risikopositionswert — gemäß 429 Absatz 10 Buchstabe c der CRR — von außerbilanziellen handelsbezogenen Posten mit mittlerem Risiko im Sinne des Anhangs I Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe b Ziffer i angegeben sowie von außerbilanziellen Posten im Zusammenhang mit öffentlich unterstützten Exportfinanzierungen — im Sinne des Anhangs I Nummer 2 Buchstabe b Ziffer ii der CRR — (zur Erinnerung: als Risikopositionswert sind hier 50 % des Nominalwerts anzugeben), multipliziert mit dem nach Ziffer 37 ermittelten Inklusionsfaktor für Unternehmen der Finanzbranche.In diesem Feld sind von den Instituten keine der in den Absätzen 6, 7, 8 und 9 von Artikel 429 der CRR genannten Positionen zu berücksichtigen.

    {100; 2}

    Außerbilanzielle handelsbezogene Posten mit mittlerem Risiko und außerbilanzielle Posten im Zusammenhang mit öffentlich unterstützten Exportfinanzierungen — VerbriefungsorganismenArtikel 429 Absatz 10 Buchstabe c der CRRFür Verbriefungsorganismen nach der Definition unter Ziffer 36 wird in diesem Feld der Risikopositionswert — gemäß 429 Absatz 10 Buchstabe c der CRR — von außerbilanziellen handelsbezogenen Posten mit mittlerem Risiko im Sinne des Anhangs I Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe b Ziffer i angegeben sowie von außerbilanziellen Posten im Zusammenhang mit öffentlich unterstützten Exportfinanzierungen — im Sinne des Anhangs I Nummer 2 Buchstabe b Ziffer ii der CRR — (zur Erinnerung: als Risikopositionswert sind hier 50 % des Nominalwerts anzugeben).In diesem Feld sind von den Instituten keine der in den Absätzen 6, 7, 8 und 9 von Artikel 429 der CRR genannten Positionen zu berücksichtigen.

    {100; 3}

    Außerbilanzielle handelsbezogene Posten mit mittlerem Risiko und außerbilanzielle Posten im Zusammenhang mit öffentlich unterstützten Exportfinanzierungen — Gewerbliche UnternehmenArtikel 429 Absatz 10 Buchstabe c der CRRFür gewerbliche Unternehmen nach der Definition unter Ziffer 36 wird in diesem Feld der Risikopositionswert — gemäß 429 Absatz 10 Buchstabe c der CRR — von außerbilanziellen handelsbezogenen Posten mit mittlerem Risiko im Sinne des Anhangs I Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe b Ziffer i angegeben sowie von außerbilanziellen Posten im Zusammenhang mit öffentlich unterstützten Exportfinanzierungen — im Sinne des Anhangs I Nummer 2 Buchstabe b Ziffer ii der CRR — (zur Erinnerung: als Risikopositionswert sind hier 50 % des Nominalwerts anzugeben), multipliziert mit dem nach Ziffer 38 ermittelten Inklusionsfaktor für gewerbliche Unternehmen.In diesem Feld sind von den Instituten keine der in den Absätzen 6, 7, 8 und 9 von Artikel 429 der CRR genannten Positionen zu berücksichtigen.

    {110; 1}

    Andere außerbilanzielle Posten — Unternehmen der FinanzbrancheArtikel 429 Absatz 10 Buchstabe d der CRRFür Unternehmen der Finanzbranche nach der Definition unter Ziffer 36 wird in diesem Feld der Risikopositionswert — gemäß 429 Absatz 10 Buchstabe d der CRR — von Kreditfazilitäten aller anderen außerbilanziellen Posten im Sinne des Anhangs I der CRR angegeben (zur Erinnerung: als Risikopositionswert sind hier 100 % des Nominalwerts anzugeben), multipliziert mit dem nach Ziffer 37 ermittelten Inklusionsfaktor für Unternehmen der Finanzbranche.In diesem Feld sind von den Instituten keine der in den Absätzen 6, 7, 8 und 9 von Artikel 429 der CRR genannten Positionen zu berücksichtigen.

    {110; 2}

    Andere außerbilanzielle Posten — VerbriefungsorganismenArtikel 429 Absatz 10 Buchstabe d der CRRFür Verbriefungsorganismen nach der Definition unter Ziffer 36 wird in diesem Feld der Risikopositionswert — gemäß 429 Absatz 10 Buchstabe d der CRR — von Kreditfazilitäten aller anderen außerbilanziellen Posten im Sinne des Anhangs I der CRR angegeben (zur Erinnerung: als Risikopositionswert sind hier 100 % des Nominalwerts anzugeben).In diesem Feld sind von den Instituten keine der in den Absätzen 6, 7, 8 und 9 von Artikel 429 der CRR genannten Positionen zu berücksichtigen.

    {110; 3}

    Andere außerbilanzielle Posten — Gewerbliche UnternehmenArtikel 429 Absatz 10 Buchstabe d der CRRFür gewerbliche Unternehmen nach der Definition unter Ziffer 36 wird in diesem Feld der Risikopositionswert — gemäß 429 Absatz 10 Buchstabe d der CRR — von Kreditfazilitäten aller anderen außerbilanziellen Posten im Sinne des Anhangs I der CRR angegeben (zur Erinnerung: als Risikopositionswert sind hier 100 % des Nominalwerts anzugeben), multipliziert mit dem nach Ziffer 38 ermittelten Inklusionsfaktor für gewerbliche Unternehmen.In diesem Feld sind von den Instituten keine der in den Absätzen 6, 7, 8 und 9 von Artikel 429 der CRR genannten Positionen zu berücksichtigen.

    {120; 1}

    Andere Vermögenswerte — Unternehmen der FinanzbrancheArtikel 429 der CRRFür Unternehmen der Finanzbranche nach der Definition unter Ziffer 36 wird in diesem Feld der Risikopositionswert für alle Vermögenswerte angegeben, außer den Kontrakten, die in Anhang II der CRR aufgeführt sind, Kreditderivaten, Pensionsgeschäften, Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäften, Geschäften mit langer Abwicklungsfrist und Lombardgeschäften, multipliziert mit dem nach Ziffer 37 ermittelten Inklusionsfaktor für Unternehmen der Finanzbranche. Die Institute haben die Bewertung nach den in Artikel 429 Absatz 5 der CRR dargestellten Grundsätzen vorzunehmen.In diesem Feld sind von den Instituten entgegengenommene Barmittel anzugeben sowie Sicherheiten, die einer Gegenpartei über Pensionsgeschäfte, Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäfte, Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist und Lombardgeschäfte gegeben werden und die weiter in der Bilanz geführt werden (d.h. die Bilanzierungskriterien für eine Ausbuchung sind nicht erfüllt).

    {120; 2}

    Andere Vermögenswerte — VerbriefungsorganismenArtikel 429 der CRRFür Verbriefungsorganismen nach der Definition unter Ziffer 36 wird in diesem Feld der Risikopositionswert für alle Vermögenswerte angegeben, außer den Kontrakten, die in Anhang II der CRR aufgeführt sind, Kreditderivaten, Pensionsgeschäften, Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäften, Geschäften mit langer Abwicklungsfrist und Lombardgeschäften. Die Bewertung ist nach den in Artikel 429 Absatz 5 der CRR dargestellten Grundsätzen vorzunehmen.In diesem Feld sind von den Instituten entgegengenommene Barmittel anzugeben sowie Sicherheiten, die einer Gegenpartei über Pensionsgeschäfte, Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäfte, Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist und Lombardgeschäfte gegeben werden und die weiter in der Bilanz geführt werden (d.h. die Bilanzierungskriterien für eine Ausbuchung sind nicht erfüllt).

    {120; 3}

    Andere Vermögenswerte — gewerbliche UnternehmenArtikel 429 der CRRFür gewerbliche Unternehmen nach der Definition unter Ziffer 36 wird in diesem Feld der Risikopositionswert für alle Vermögenswerte angegeben, außer den Kontrakten, die in Anhang II der CRR aufgeführt sind, Kreditderivaten, Pensionsgeschäften, Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäften, Geschäften mit langer Abwicklungsfrist und Lombardgeschäften, multipliziert mit dem nach Ziffer 38 ermittelten Inklusionsfaktor für gewerbliche Unternehmen. Die Bewertung ist nach den in Artikel 429 Absatz 5 der CRR dargestellten Grundsätzen vorzunehmen.In diesem Feld sind von den Instituten entgegengenommene Barmittel anzugeben sowie Sicherheiten, die einer Gegenpartei über Pensionsgeschäfte, Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäfte, Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist und Lombardgeschäfte gegeben werden und die weiter in der Bilanz geführt werden (d.h. die Bilanzierungskriterien für eine Ausbuchung sind nicht erfüllt).

    {130; 1}

    Merkposten: Gesamtwert der Beteiligungen an den Unternehmen — Unternehmen der FinanzbrancheDer Buchwert aller Beteiligungen an Unternehmen der Finanzbranche nach der Definition unter Ziffer 36, gemäß dem geltenden Rechnungslegungsrahmen, reduziert um die Abzüge gemäß Artikel 36 Absatz 1, Buchstaben g, h und i der CRR, die sich auf diese Unternehmen beziehen.

    {130; 2}

    Merkposten: Gesamtwert der Beteiligungen an den Unternehmen — VerbriefungsorganismenDer Buchwert aller Beteiligungen an den Verbriefungsorganismen nach der Definition unter Ziffer 36, gemäß dem geltenden Rechnungslegungsrahmen.

    {130; 3}

    Merkposten: Gesamtwert der Beteiligungen an den Unternehmen — Gewerbliche UnternehmenDer Buchwert aller Beteiligungen an den gewerblichen Unternehmen nach der Definition unter Ziffer 36, gemäß dem geltenden Rechnungslegungsrahmen, reduziert um die Abzüge gemäß Artikel 36 Absatz 1, Buchstabe k Ziffer i der CRR, die sich auf diese Unternehmen beziehen.

    {140; 1}

    Merkposten: Bilanzsumme (Summe Aktiva) der Unternehmen — Unternehmen der FinanzbrancheDie Bilanzsumme (Summe Aktiva) aller Unternehmen der Finanzbranche nach der Definition unter Ziffer 36, wie im jeweiligen Jahresabschluss dieser Unternehmen ausgewiesen.

    {140; 2}

    Merkposten: Bilanzsumme (Summe Aktiva) der Unternehmen — VerbriefungsorganismenDie Bilanzsumme (Summe Aktiva) aller Verbriefungsorganismen nach der Definition unter Ziffer 36, wie im jeweiligen Jahresabschluss dieser Unternehmen ausgewiesen.

    {140; 3}

    Merkposten: Bilanzsumme (Summe Aktiva) der Unternehmen — Gewerbliche UnternehmenDie Bilanzsumme (Summe Aktiva) aller gewerblichen Unternehmen nach der Definition unter Ziffer 36, wie im jeweiligen Jahresabschluss dieser Unternehmen ausgewiesen.

    {150; 1}

    Merkposten: Summe des bilanzierten Eigenkapitals der Unternehmen — Unternehmen der FinanzbrancheDie Summe des bilanzierten Eigenkapitals aller Unternehmen der Finanzbranche nach der Definition unter Ziffer 36, wie im jeweiligen Jahresabschluss dieser Unternehmen ausgewiesen.

    {150; 2}

    Merkposten: Summe des bilanzierten Eigenkapitals der Unternehmen — VerbriefungsorganismenDie Summe des bilanzierten Eigenkapitals aller Verbriefungsorganismen nach der Definition unter Ziffer 36, wie im jeweiligen Jahresabschluss dieser Unternehmen ausgewiesen.

    {150; 3}

    Merkposten: Summe des bilanzierten Eigenkapitals der Unternehmen — Gewerbliche UnternehmenDie Summe des bilanzierten Eigenkapitals aller gewerblichen Unternehmen nach der Definition unter Ziffer 36, wie im jeweiligen Jahresabschluss dieser Unternehmen ausgewiesen.

    {160; 1}

    Merkposten: Inklusionsfaktor — Unternehmen der FinanzbrancheDer nach Ziffer 37 ermittelte Anteil

    {160; 3}

    Merkposten: Inklusionsfaktor — gewerbliche UnternehmenDer nach Ziffer 38 ermittelte Anteil

    {170; 3}

    Merkposten: Aktiva der in den Feldern {LR6;010;3} bis (LR6;120;3} nicht berücksichtigten Unternehmen– Gewerbliche UnternehmenDie Bilanzsumme (Summe Aktiva) aller unter Ziffer 36 aufgeführten gewerblichen Unternehmen — wie im jeweiligen Jahresabschluss dieser Unternehmen ausgewiesen — die aufgrund der unter Ziffer 39 angegebenen Ausnahmeregelung bei der Angabe der in den Feldern {LR6;010;3} bis {LR6;120;3} zu meldenden Werte nicht berücksichtigt werden.




    ANHANG XII

    BERICHTERSTATTUNG ZUR LIQUIDITÄT



    VORLAGEN BEZÜGLICH DER LIQUIDITÄT

    Vorlagennummer

    Vorlagencode

    Bezeichnung der Vorlage / Vorlagengruppe

    VORLAGEN BEZÜGLICH DER LIQUIDITÄTSDECKUNG

     

     

    TEIL I - LIQUIDE AKTIVA

    51

    C 51.00

    LIQUIDITÄTSDECKUNG - LIQUIDE AKTIVA

     

     

    TEIL II - ABFLÜSSE

    52

    C 52.00

    LIQUIDITÄTSDECKUNG - ABFLÜSSE

     

     

    TEIL III - ZUFLÜSSE

    53

    C 53.00

    LIQUIDITÄTSDECKUNG - ZUFLÜSSE

     

     

    TEIL IV - SICHERHEITENTAUSCHGESCHÄFTE

    54

    C 54.00

    LIQUIDITÄTSDECKUNG - SICHERHEITENTAUSCHGESCHÄFTE

    Vorlage zur stabilen Refinanzierung

     

     

    TEIL V - STABILE REFINANZIERUNG

    60

    C 60.00

    STABILE REFINANZIERUNG - POSITIONEN, DIE STABILE REFINANZIERUNG ERFORDERN

    61

    C 61.00

    STABILE REFINANZIERUNG - POSITIONEN, DIE STABILE REFINANZIERUNG BIETEN



    C 51.00 - LIQUIDITÄTSDECKUNG - LIQUIDE AKTIVA

     

    Marktwert

    Wert nach Artikel 418 der CRR

    Betrag

    Nicht gezogene Beträge der Kreditlinie

    Zeile

    ID

    Posten

    Verweise auf die Rechtsgrundlage

    010

    020

    030

    040

    010-390

    1

    VERMÖGENSWERTE, DIE DIE ANFORDERUNGEN DER ARTIKEL 416 UND 417 DER CRR ERFÜLLEN

    Artikel 416 und 417 der CRR

     

     

     

     

    010

    1,1

    Barmittel

    Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe a der CRR

     

     

     

     

    020

    1,2

    Risikopositionen gegenüber der Zentralbank

    Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe a der CRR

     

     

     

     

    030

    1.2.1

    davon: Risikopositionen, die in Stressperioden abgezogen werden können

    Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe a der CRR

     

     

     

     

    040-110

    1,3

    Sonstige übertragbare Aktiva in Form von Forderungen, die gegenüber nachstehenden Körperschaften bestehen oder von diesen garantiert werden:

    Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe c der CRR

     

     

     

     

    040-050

    1.3.1

    übertragbare Aktiva in Form von Forderungen, die gegenüber nachstehenden Körperschaften bestehen oder von diesen garantiert werden: der Zentralregierung eines Mitgliedstaats, einer Region mit Haushaltsautonomie und dem Recht, Steuern zu erheben oder einem Drittland - in der Landeswährung des Zentralstaats oder der regionalen Gebietskörperschaft -, wenn das Institut in dem betreffenden Mitgliedstaat oder Drittland ein Liquiditätsrisiko eingegangen ist, das es durch Halten dieser liquiden Aktiva deckt

    Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i der CRR

     

     

     

     

    040

    1.3.1.1

    in Form von Forderungen

    Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i der CRR

     

     

     

     

    050

    1.3.1.2

    garantiert durch

    Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i der CRR

     

     

     

     

    060-070

    1.3.2

    übertragbare Aktiva in Form von Forderungen, die gegenüber Zentralbanken und nicht zentralstaatlichen öffentlichen Stellen in der Landeswährung der Zentralbank bzw. der jeweiligen öffentlichen Stelle bestehen oder von diesen garantiert werden

    Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii der CRR

     

     

     

     

    060

    1.3.2.1

    in Form von Forderungen gegenüber

    Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii der CRR

     

     

     

     

    070

    1.3.2.2

    garantiert durch

    Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii der CRR

     

     

     

     

    080-090

    1.3.3

    übertragbare Aktiva in Form von Forderungen, die gegenüber der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich, dem Internationalen Währungsfonds, der Kommission und multilateralen Entwicklungsbanken bestehen oder von diesen garantiert werden;

    Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iii der CRR

     

     

     

     

    080

    1.3.3.1

    in Form von Forderungen gegenüber

    Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iii der CRR

     

     

     

     

    090

    1.3.3.2

    garantiert durch

    Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iii der CRR

     

     

     

     

    100-110

    1.3.4

    übertragbare Aktiva in Form von Forderungen, die gegenüber der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität und dem Europäischen Stabilitätsmechanismus bestehen oder von diesen garantiert werden;

    Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iv der CRR

     

     

     

     

    100

    1.3.4.1

    in Form von Forderungen gegenüber

    Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iv der CRR

     

     

     

     

    110

    1.3.4.2

    garantiert durch

    Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iv der CRR

     

     

     

     

    120-140

    1,4

    Gesamte Aktien oder Anteile an OGA mit den in Artikel 416 spezifizierten, zugrunde liegenden Aktiva

    Artikel 416 Absatz 6 und Artikel 418 Absatz 2 der CRR

     

     

     

     

    120

    1.4.1

    zugrunde liegende Vermögenswerte nach Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe a

    Artikel 418 Absatz 2 Buchstabe a der CRR

     

     

     

     

    130

    1.4.2

    zugrunde liegende Vermögenswerte nach Artikel 416 Absatz 1 Buchstaben b und c

    Artikel 418 Absatz 2 Buchstabe b der CRR

     

     

     

     

    140

    1.4.3

    zugrunde liegende Vermögenswerte nach Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe d

    Artikel 418 Absatz 2 Buchstabe c der CRR

     

     

     

     

    150

    1,5

    von Zentralbanken im Rahmen der Geldpolitik eingeräumte Standby-Kreditfazilitäten, insoweit solche Fazilitäten nicht durch liquide Aktiva besichert sind, ausgenommen Liquiditätshilfe in Notfällen

    Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe e der CRR

     

     

     

     

    160-170

    1,6

    Einlagen beim Zentralkreditinstitut und sonstige satzungs- oder vertragsgemäß verfügbare liquide Finanzierungsmittel von einem Zentralkreditinstitut oder von Instituten, die Mitglieder eines Systems nach Artikel 113 Absatz 7 sind oder für die nach Artikel 10 eine Ausnahme gelten kann, insoweit diese Finanzierungsmittel nicht durch liquide Aktiva besichert sind.

    Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe f der CRR

     

     

     

     

    160

    1.6.1

    Einlagen

    Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe f der CRR

     

     

     

     

    170

    1.6.2

    vertragsgemäß verfügbare liquide Finanzierungsmittel

    Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe f der CRR

     

     

     

     

    Zeile

    ID

    Posten

    Verweise auf die Rechtsgrundlage

    Aktiva von äußerst hoher Liquidität und Kreditqualität

    Aktiva von hoher Liquidität und Kreditqualität

    Marktwert

    Wert nach Artikel 418 der CRR

    Marktwert

    Wert nach Artikel 418 der CRR

    180

    1,7

    Von einem von der Zentral- oder Regionalregierung eines Mitgliedstaats eingerichteten Kreditinstitut begebene Vermögenswerte, bei denen mindestens eine der Voraussetzungen nach Artikel 416 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii erfüllt ist.

    Artikel 416 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii der CRR

     

     

     

     

    190-210

    1,8

    nicht finanzielle Unternehmensanleihen

    Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe b oder d der CRR

     

     

     

     

    190

    1.8.1

    Bonitätsstufe 1

    Artikel 122 der CRR

     

     

     

     

    200

    1.8.2

    Bonitätsstufe 2

    Artikel 122 der CRR

     

     

     

     

    210

    1.8.3

    Bonitätsstufe 3

    Artikel 122 der CRR

     

     

     

     

    220-240

    1,9

    Von einem Kreditinstitut begebene Anleihen, die die Voraussetzungen für die Behandlung nach Artikel 129 Absatz 4 oder 5 erfüllen

    Artikel 416 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i der CRR

     

     

     

     

    220

    1.9.1

    Bonitätsstufe 1

    Artikel 129 Absatz 4 oder Artikel 129 Absatz 5 der CRR

     

     

     

     

    230

    1.9.2

    Bonitätsstufe 2

    Artikel 129 Absatz 4 oder Artikel 129 Absatz 5 der CRR

     

     

     

     

    240

    1.9.3

    Bonitätsstufe 3

    Artikel 129 Absatz 4 oder Artikel 129 Absatz 5 der CRR

     

     

     

     

    250-270

    1.10

    Durch Hypotheken auf Wohnimmobilien besicherte, von einem Kreditinstitut begebene Instrumente, wenn diese nachweislich von höchster Bonität sind, wobei dies von der EBA anhand der Kriterien des Artikels 509 Absätze 3, 4 und 5 der CRR festgestellt wurde

    Artikel 416 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i der CRR

     

     

     

     

    250

    1.10.1

    Bonitätsstufe 1

    Kapitel 5 Titel II und Artikel 123, 124, 125 und 126 der CRR

     

     

     

     

    260

    1.10.2

    Bonitätsstufe 2

    Kapitel 5 Titel II und Artikel 123, 124, 125 und 126 der CRR

     

     

     

     

    270

    1.10.3

    Bonitätsstufe 3

    Kapitel 5 Titel II und Artikel 123, 124, 125 und 126 der CRR

     

     

     

     

    280-300

    1,11

    Durch Hypotheken auf Wohnimmobilien besicherte, von einem Kreditinstitut begebene Instrumente, wenn diese nachweislich von höchster Bonität sind, wobei dies von der EBA anhand der Kriterien des Artikels 509 Absätze 3, 4 und 5 der CRR festgestellt wurde

    Artikel 416 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i der CRR

     

     

     

     

    280

    1.11.1

    Bonitätsstufe 1

    Kapitel 5 Titel II Teil 5 und Artikel 125 der CRR

     

     

     

     

    290

    1.11.2

    Bonitätsstufe 2

    Kapitel 5 Titel II Teil 5 und Artikel 125 der CRR

     

     

     

     

    300

    1.11.3

    Bonitätsstufe 3

    Kapitel 5 Titel II und Artikel 125 der CRR

     

     

     

     

    310-330

    1.12

    von einem Kreditinstitut begebene Anleihen im Sinne des Artikels 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG außer den in 1.9 genannten

    Artikel 416 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii der CRR

     

     

     

     

    310

    1.12.1

    Bonitätsstufe 1

    Artikel 129 Absatz 4 oder Artikel 129 Absatz 5 der CRR

     

     

     

     

    320

    1.12.2

    Bonitätsstufe 2

    Artikel 129 Absatz 4 oder Artikel 129 Absatz 5 der CRR

     

     

     

     

    330

    1.12.3

    Bonitätsstufe 3

    Artikel 129 Absatz 4 oder Artikel 129 Absatz 5 der CRR

     

     

     

     

    340-360

    1,13

    sonstige übertragbare Aktiva von äußerst hoher Liquidität und Kreditqualität,

    Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe b der CRR

     

     

     

     

    340

    1.13.1

    Bonitätsstufe 1

    Kapitel 2 Titel II Teil 3 der CRR

     

     

     

     

    350

    1.13.2

    Bonitätsstufe 2

    Kapitel 2 Titel II Teil 3 der CRR

     

     

     

     

    360

    1.13.3

    Bonitätsstufe 3

    Kapitel 2 Titel II Teil 3 der CRR

     

     

     

     

    370-390

    1,14

    sonstige übertragbare Aktiva von äußerst hoher Liquidität und Kreditqualität

    Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe d der CRR

     

     

     

     

    370

    1.14.1

    Bonitätsstufe 1

    Kapitel 2 Titel II Teil 3 der CRR

     

     

     

     

    380

    1.14.2

    Bonitätsstufe 2

    Kapitel 2 Titel II Teil 3 der CRR

     

     

     

     

    390

    1.14.3

    Bonitätsstufe 3

    Kapitel 2 Titel II Teil 3 der CRR

     

     

     

     

    400-410

    2

    VERMÖGENSWERTE, DIE DIE ANFORDERUNGEN NACH ARTIKEL 416 ABSATZ 1 BUCHSTABEN b UND d, NICHT ABER DIE ANFORDERUNGEN NACH ARTIKEL 417 BUCHSTABEN b UND c der CRR ERFÜLLEN

     

    Marktwert

    Wert nach Artikel 418 der CRR

    Betrag

    Nicht gezogene Beträge der Kreditlinie

    400

    2,1

    Durch keine Liquiditätsmanagementstelle kontrollierte, liquide Aktiva

    Artikel 417 Buchstabe c der CRR

     

     

     

     

    410

    2,2

    Vermögenswerte, die nicht rechtlich und tatsächlich zu jedem Zeitpunkt innerhalb der nächsten 30 Tage verfügbar sind, um durch einen direkten Verkauf oder ein einfaches Pensionsgeschäft an anerkannten Märkten für Pensionsgeschäfte verwertet zu werden

    Artikel 417 Buchstabe b der CRR

     

     

     

     

    420-610

    3

    POSTEN, DIE DER ZUSÄTZLICHEN MELDUNG LIQUIDER AKTIVA UNTERLIEGEN

     

     

     

     

     

    420

    3,1

    Barmittel

    Anhang III Artikel 1 der CRR

     

     

     

     

    430

    3,2

    Risikopositionen gegenüber Zentralbanken, soweit diese in Stressphasen verfügbar sind,

    Anhang III Artikel 2 der CRR

     

     

     

     

    440-480

    3,3

    übertragbare Wertpapiere mit einem Risikogewicht von 0 %, die keine Forderung an ein Institut oder eines seiner verbundenen Unternehmen darstellen

    Anhang III Artikel 3 der CRR

     

     

     

     

    440

    3.3.1

    in Form von Forderungen gegenüber Staaten

    Anhang III Artikel 3 der CRR

     

     

     

     

    450

    3.3.2

    von Staaten garantierte Forderungen

    Anhang III Artikel 3 der CRR

     

     

     

     

    460

    3.3.3

    in Form von Forderungen, die gegenüber Zentralbanken bestehen oder von diesen garantiert werden

    Anhang III Artikel 3 der CRR

     

     

     

     

    470

    3.3.4

    in Form von Forderungen, die gegenüber nicht zentralstaatlichen öffentlichen Stellen, Regionen mit Haushaltsautonomie und dem Recht, Steuern zu erheben, und lokalen Gebietskörperschaften bestehen oder von diesen garantiert werden

    Anhang III Artikel 3 der CRR

     

     

     

     

    480

    3.3.5

    in Form von Forderungen, die gegenüber der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich, dem Internationalen Währungsfonds, der Europäischen Union, der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität, dem Europäischen Stabilitätsmechanismus oder multilateralen Entwicklungsbanken bestehen oder von diesen garantiert werden

    Anhang III Artikel 3 der CRR

     

     

     

     

    490

    3,4

    nicht unter Nummer 3.3 fallende übertragbare Wertpapiere in Form von Forderungen, die gegenüber Staaten oder Zentralbanken bestehen oder von ihnen garantiert werden und von den Staat oder der Zentralbank in der Währung und dem Land, in dem das Liquiditätsrisiko besteht, oder in Fremdwährung begeben werden, soweit der Bestand an derartigen Schuldtiteln dem Liquiditätsbedarf für den Bankbetrieb in dem jeweiligen Drittstaat entspricht

    Anhang III Artikel 4 der CRR

     

     

     

     

    500-550

    3,5

    übertragbare Wertpapiere mit einem Risikogewicht von 20 %, die keine Forderung an ein Institut oder eines seiner verbundenen Unternehmen darstellen

    Anhang III Artikel 5 der CRR

     

     

     

     

    500

    3.5.1

    in Form von Forderungen gegenüber Staaten

    Anhang III Artikel 5 der CRR

     

     

     

     

    510

    3.5.2

    von Staaten garantierte Forderungen

    Anhang III Artikel 5 der CRR

     

     

     

     

    520

    3.5.3

    in Form von Forderungen, die gegenüber Zentralbanken bestehen oder von diesen garantiert werden

    Anhang III Artikel 5 der CRR

     

     

     

     

    530

    3.5.4

    in Form von Forderungen, die gegenüber nicht zentralstaatlichen öffentlichen Stellen, Regionen mit Haushaltsautonomie und dem Recht, Steuern zu erheben, und lokalen Gebietskörperschaften bestehen oder von diesen garantiert werden

    Anhang III Artikel 5 der CRR

     

     

     

     

    540

    3.5.5

    in Form von Forderungen, die gegenüber multilateralen Entwicklungsbanken bestehen oder von diesen garantiert werden

    Anhang III Artikel 5 der CRR

     

     

     

     

    550

    3,6

    nicht unter die Nummern 3.3 bis 3.6 der Vorlage für LCR-Vermögenswerte fallende, übertragbare Wertpapiere, die alle in Anhang III Artikel 5 der CRR festgelegten Bedingungen erfüllen

    Anhang III Artikel 6 der CRR

     

     

     

     

    560

    3,7

    nicht unter 3.3 bis 3.6 fallende, übertragbare Wertpapiere, denen gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 ein Risikogewicht von 50 % oder besser zugewiesen werden kann oder deren Kreditqualität intern als gleichwertig beurteilt wird und die keine Forderung an eine Verbriefungszweckgesellschaft, ein Institut oder eines seiner verbundenen Unternehmen darstellen,

    Anhang III Artikel 7 der CRR

     

     

     

     

    570

    3,8

    nicht unter 3.3 bis 3.7 fallende, übertragbare Wertpapiere, die durch Vermögenswerte besichert sind, denen gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 ein Risikogewicht von 35 % oder besser zugewiesen werden kann, oder deren Kreditqualität intern als gleichwertig beurteilt wird und die gemäß Artikel 125 durch Wohnimmobilien vollständig besichert sind

    Anhang III Artikel 8 der CRR

     

     

     

     

    580

    3,9

    von Zentralbanken im Rahmen der Geldpolitik eingeräumte Standby-Kreditfazilitäten, insoweit solche Fazilitäten nicht durch liquide Aktiva besichert sind, ausgenommen Liquiditätshilfe in Notfällen

    Anhang III Artikel 9 der CRR

     

     

     

     

    590

    3.10

    gesetzliche oder satzungsmäßige Mindesteinlagen bei dem Zentralkreditinstitut und sonstige satzungs- oder vertragsgemäß verfügbare liquide Mittel des Zentralkreditinstituts oder von Instituten, die Mitglieder des Systems nach Artikel 113 Absatz 7 sind oder für die nach Artikel 10 eine Ausnahme gelten kann, insoweit als diese Finanzierung nicht durch liquide Aktiva besichert ist, wenn das Institut aufgrund von Rechts- oder Satzungsvorschriften einem Verbund angehört,

    Anhang III Artikel 10 der CRR

     

     

     

     

    600

    3,11

    börsengehandelte, zentral abgerechnete Stammaktien, die Bestandteil eines wichtigen Aktienindexes sind, auf die Landeswährung des Mitgliedstaats lauten und nicht von einem Institut oder einem seiner verbundenen Unternehmen begeben wurden

    Anhang III Artikel 11 der CRR

     

     

     

     

    610

    3,12

    an einer anerkannten Börse gehandeltes Gold, das als reservierter Bestand gehalten wird.

    Anhang III Artikel 12 der CRR

     

     

     

     

    Zeile

    ID

    Posten

    Verweise auf die Rechtsgrundlage

    Marktwert

    Wert nach Artikel 418 der CRR

    Betrag

    Nicht gezogene Beträge der Kreditlinie

    620-850

    4

    VERMÖGENSWERTE, DIE DIE ANFORDERUNGEN NACH ARTIKEL 416 (1) - (3) DER CRR NICHT ABER DIE ANFORDERUNGEN NACH ARTIKEL 417 BUCHSTABEN b UND c DER CRR ERFÜLLEN

     

     

     

     

     

    620-640

    4,1

    Anleihen finanzieller Kapitalgesellschaften

    Artikel 416 Absatz 2 der CRR

     

     

     

     

    620

    4.1.1

    Bonitätsstufe 1

    Artikel 120 Absatz 1 der CRR

     

     

     

     

    630

    4.1.2

    Bonitätsstufe 2

    Artikel 120 Absatz 1 der CRR

     

     

     

     

    640

    4.1.3

    Bonitätsstufe 3

    Artikel 120 Absatz 1 der CRR

     

     

     

     

    650-670

    4,2

    eigene Emissionen

    Artikel 416 Absatz 3 Buchstabe b der CRR

     

     

     

     

    650

    4.2.1

    Bonitätsstufe 1

    Artikel 120 Absatz 1 der CRR

     

     

     

     

    660

    4.2.2

    Bonitätsstufe 2

    Artikel 120 Absatz 1 der CRR

     

     

     

     

    670

    4.2.3

    Bonitätsstufe 3

    Artikel 120 Absatz 1 der CRR

     

     

     

     

    680-700

    4,3

    unbesicherte Emissionen des Kreditinstituts

    Artikel 416 der CRR

     

     

     

     

    680

    4.3.1

    Bonitätsstufe 1

    Artikel 120 Absatz 1 der CRR

     

     

     

     

    690

    4.3.2

    Bonitätsstufe 2

    Artikel 120 Absatz 1 der CRR

     

     

     

     

    700

    4.3.3

    Bonitätsstufe 3

    Artikel 120 Absatz 1 der CRR

     

     

     

     

    710-730

    4,4

    durch Hypotheken auf Nicht-Wohnimmobilien besicherte Instrumente, die nicht bereits in 1.10 ausgewiesen wurden

    Artikel 416 Absatz 4 Buchstabe b der CRR

     

     

     

     

    710

    4.4.1

    Bonitätsstufe 1

    Kapitel 5 Titel II und Artikel 123, 124, 125 und 126 der CRR

     

     

     

     

    720

    4.4.2

    Bonitätsstufe 2

    Kapitel 5 Titel II und Artikel 123, 124, 125 und 126 der CRR

     

     

     

     

    730

    4.4.3

    Bonitätsstufe 3

    Kapitel 5 Titel II und Artikel 123, 124, 125 und 126 der CRR

     

     

     

     

    740-760

    4,5

    durch Hypotheken auf Wohnimmobilien besicherte Instrumente, die nicht bereits in 1.11 ausgewiesen wurden

    Artikel 509 Absatz 3 Buchstabe a der CRR

     

     

     

     

    740

    4.5.1

    Bonitätsstufe 1

    Teil III Titel II Kapitel 5 und Artikel 125 der CRR

     

     

     

     

    750

    4.5.2

    Bonitätsstufe 2

    Teil III Titel II Kapitel 5 und Artikel 125 der CRR

     

     

     

     

    760

    4.5.3

    Bonitätsstufe 3

    Teil III Titel II Kapitel 5 und Artikel 125 der CRR

     

     

     

     

    770

    4,6

    an einer anerkannten Börse notierte Aktien und an wichtige Indizes gebundene Eigenkapitalinstrumente, die nicht selbst oder von Finanzinstituten begeben wurden

    Artikel 509 Absatz 3 Buchstabe c und Artikel 416 Absatz 4 Buchstabe a der CRR

     

     

     

     

    780

    4,7

    Gold

    Artikel 509 Absatz 3 Buchstabe c und Artikel 416 Absatz 4 Buchstabe a der CRR

     

     

     

     

    790

    4,8

    besicherte Schuldverschreibungen, die nicht bereits vorstehend ausgewiesen wurden.

    Artikel 509 Absatz 3 Buchstabe c der CRR

     

     

     

     

    800

    4,9

    gedeckte Schuldverschreibungen, die nicht bereits vorstehend ausgewiesen wurden

    Artikel 509 Absatz 3 Buchstabe c der CRR

     

     

     

     

    810

    4.10

    Industrieanleihen, die nicht bereits vorstehend ausgewiesen wurden

    Artikel 509 Absatz 3 Buchstabe c der CRR

     

     

     

     

    820

    4.11

    Mittel auf der Grundlage der in 4.5-4.10 ausgewiesenen Vermögenswerte

    Artikel 509 Absatz 3 Buchstabe c der CRR

     

     

     

     

    830-850

    4.12

    andere Kategorien zentralbankfähiger Wertpapiere oder Darlehensforderungen

    Artikel 509 Absatz 3 Buchstabe b der CRR

     

     

     

     

    830

    4.12.1

    von lokalen Gebietskörperschaften begebene Schuldverschreibungen

    Artikel 509 Absatz 3 Buchstabe b der CRR

     

     

     

     

    840

    4.12.2

    Geldmarktpapiere

    Artikel 509 Absatz 3 Buchstabe b der CRR

     

     

     

     

    850

    4.12.3

    Kreditforderungen

    Artikel 416 Absatz 4 Buchstabe c der CRR

     

     

     

     

    860-870

    5

    BEHANDLUNG FÜR STAATEN UND GEBIETE MIT UNZUREICHENDEN ERSTKLASSIGEN LIQUIDEN AKTIVA (HQLA)

    Artikel 419 Absatz 2 Buchstabe a der CRR

     

     

     

     

    860

    5,1

    Nutzung der Ausnahmeregelung A (Fremdwährung)

    Artikel 419 Absatz 2 Buchstabe a der CRR

     

     

     

     

    870

    5,2

    Nutzung der Ausnahmeregelung B (Kreditlinie der maßgeblichen Zentralbank)

    Artikel 419 Absatz 2 Buchstabe b der CRR

     

     

     

     

    880-900

    6

    MELDUNG SCHARIAKONFORMER VERMÖGENSWERTE ALS ALTERNATIVE ZU VERMÖGENSWERTEN NACH ARTIKEL 509 ABSATZ 2 BUCHSTABE i schariakonforme Finanzprodukte, die von schariakonformen Banken als Alternative zu Vermögenswerten, die für die Zwecke des Artikels 416 als liquide Aktiva anerkannt würden, verwendet werden können

    Artikel 509 Absatz 2 Buchstabe i der CRR

     

     

     

     

    880

    6.1

    Bonitätsstufe 1

     

     

     

     

     

    890

    6.2

    Bonitätsstufe 2

     

     

     

     

     

    900

    6.3

    Bonitätsstufe 3

     

     

     

     

     



    C 52.00 - LIQUIDITÄTSDECKUNG - ABFLÜSSE

     

    Betrag

    Abfluss

     

    Zeile

    ID

    Posten

    Verweise auf die Rechtsgrundlage

    010

    020

    030

    040

    050

    060

    070

    080

    090

    100

    110

    120

    020-1370

    1

    ABFLÜSSE

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    020-100

    1,1

    Privatkundeneinlagen

    Artikel 421 der CRR

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    020-040

    1.1.1

    durch ein Einlagensicherungssystem gemäß der Richtlinie 94/19/EG oder ein vergleichbares Einlagensicherungssystem in einem Drittland gedeckt

    Artikel 421 Absatz 1 der CRR

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    020

    1.1.1.1

    Bestandteil einer etablierten Geschäftsbeziehung ist, so dass eine Entnahme äußerst unwahrscheinlich ist, oder

    Artikel 421 Absatz 1 Buchstabe a der CRR

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    030

    1.1.1.2

    auf Zahlungsverkehrskonten (hierunter fallen auch Gehaltskonten) gehalten

    Artikel 421 Absatz 1 Buchstabe b der CRR

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    040

    1.1.2

    durch ein Einlagensicherungssystem gemäß der Richtlinie 94/19/EG oder ein vergleichbares Einlagensicherungssystem in einem Drittland gedeckt, die nicht in den Posten 1.1.1.1 oder 1.1.1.2 gemeldet werden können

    Artikel 421 Absatz 2 der CRR

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    050

    1.1.3

    nicht versicherte Privatkundeneinlagen

    Artikel 421 Absatz 2 der CRR

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    060-080

    1.1.4

    Einlagen, die anderen als den in Artikel 421 Absatz 1 oder Artikel 421 Absatz 2 genannten Abflüssen ausgesetzt sind

    Artikel 421 Absatz 3 der CRR

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    060

    1.1.4.1

    Kategorie 1

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    070

    1.1.4.2

    Kategorie 2

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    080

    1.1.4.3

    Kategorie 3

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    090

    1.1.5

    Einlagen in Drittstaaten, bei denen höhere Abflüsse zum Tragen kommen

    Artikel 421 Absatz 4 der CRR

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    100

    1.1.6

    von der Berechnung der Abflüsse ausgenommene Einlagen, bei denen die Voraussetzungen des Artikels 421 Absatz 5 Buchstabe a und b erfüllt worden sind

    Artikel 421 Absatz 5 der CRR

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    110-1130

    1,2

    Abflüsse bei sonstigen Verbindlichkeiten

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    110

    1.2.1

    aus den eigenen Betriebskosten erwachsende Verbindlichkeiten

    Artikel 422 Absatz 1 der CRR

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Zeile

    ID

    Posten

    Verweise auf die Rechtsgrundlage

    Marktwert

    Wenn die Gegenpartei keine Zentralbank ist

    Wenn die Gegenpartei eine Zentralbank ist

    Wenn die Gegenpartei der Zentralstaat, eine öffentliche Stelle des Mitgliedstaats, in dem das Institut zugelassen wurde oder eine Zweigstelle errichtet hat, oder eine multilaterale Entwicklungsbank ist (Artikel 222 Absatz 2 Buchstabe d)

    Aktiva von äußerst hoher Liquidität und Kreditqualität

    hohe Liquidität und Kreditqualität

    andere Liquidität und Kreditqualität

    Aktiva von äußerst hoher Liquidität und Kreditqualität

    hohe Liquidität und Kreditqualität

    andere Liquidität und Kreditqualität

    Vermögenswerte, die nicht als liquide Aktiva gemäß Artikel 416 anerkannt würden

    fälliger Betrag

    Wert gemäß Artikel 418 der CRR

    fälliger Betrag

    Wert gemäß Artikel 418 der CRR

    fälliger Betrag

    fälliger Betrag

    Wert gemäß Artikel 418 der CRR

    fälliger Betrag

    Wert gemäß Artikel 418 der CRR

    fälliger Betrag

    fälliger Betrag

    120-950

    1.2.2

    aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen im Sinne des Artikels 192 resultierenden Verbindlichkeiten

    Artikel 422 Absatz 2 der CRR

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    120-190

    1.2.2.1

    Sonstige übertragbare Aktiva in Form von Forderungen, die gegenüber nachstehenden Körperschaften bestehen oder von diesen garantiert werden:

    Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe c der CRR

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    120-130

    1.2.2.1.1

    übertragbare Aktiva in Form von Forderungen, die gegenüber nachstehenden Körperschaften bestehen oder von diesen garantiert werden: der Zentralregierung eines Mitgliedstaats, einer Region mit Haushaltsautonomie und dem Recht, Steuern zu erheben oder einem Drittland - in der Landeswährung des Zentralstaats oder der regionalen Gebietskörperschaft -, wenn das Institut in dem betreffenden Mitgliedstaat oder Drittland ein Liquiditätsrisiko eingegangen ist, das es durch Halten dieser liquiden Aktiva deckt

    Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i der CRR

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    120

    1.2.2.1.1.1

    in Form von Forderungen

    Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i der CRR

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    130

    1.2.2.1.1.2

    garantiert durch

    Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i der CRR

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    140-150

    1.2.2.1.2

    übertragbare Aktiva in Form von Forderungen, die gegenüber Zentralbanken und nicht zentralstaatlichen öffentlichen Stellen in der Landeswährung der Zentralbank bzw. der jeweiligen öffentlichen Stelle bestehen oder von diesen garantiert werden

    Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii der CRR

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    140

    1.2.2.1.2.1

    in Form von Forderungen gegenüber

    Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii der CRR

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    150

    1.2.2.1.2.2

    garantiert durch

    Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii der CRR

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    160-170

    1.2.2.1.3

    übertragbare Aktiva in Form von Forderungen, die gegenüber der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich, dem Internationalen Währungsfonds, der Kommission und multilateralen Entwicklungsbanken bestehen oder von diesen garantiert werden;

    Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iii der CRR

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    160

    1.2.2.1.3.1

    in Form von Forderungen gegenüber

    Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iii der CRR

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    170

    1.2.2.1.3.2

    garantiert durch

    Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iii der CRR

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    180-190

    1.2.2.1.4

    übertragbare Aktiva in Form von Forderungen, die gegenüber der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität und dem Europäischen Stabilitätsmechanismus bestehen oder von diesen garantiert werden;

    Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iv der CRR

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    180

    1.2.2.1.4.1

    in Form von Forderungen gegenüber

    Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iv der CRR

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    190

    1.2.2.1.4.2

    garantiert durch

    Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iv der CRR

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    200-220

    1.2.2.2

    Gesamte Aktien oder Anteile an OGA mit den in Artikel 416 spezifizierten, zugrunde liegenden Aktiva

    Artikel 416 Absatz 6 und Artikel 418 Absatz 2 der CRR

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    200

    1.2.2.2.1

    zugrunde liegende Vermögenswerte nach Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe a

    Artikel 418 Absatz 2 Buchstabe a der CRR

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    210

    1.2.2.2.2

    zugrunde liegende Vermögenswerte nach Artikel 416 Absatz 1 Buchstaben b und c

    Artikel 418 Absatz 2 Buchstabe b der CRR

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    220

    1.2.2.2.3

    zugrunde liegende Vermögenswerte nach Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe d

    Artikel 418 Absatz 2 Buchstabe c der CRR

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    230

    1.2.2.3

    Von einem von der Zentral- oder Regionalregierung eines Mitgliedstaats eingerichteten Kreditinstitut begebene Vermögenswerte, bei denen mindestens eine der Voraussetzungen nach Artikel 416 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii erfüllt ist.

    Artikel 416 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii der CRR

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    240-260

    1.2.2.4

    nicht finanzielle Unternehmensanleihen

    Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe b oder d der CRR

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    240

    1.2.2.4.1

    Bonitätsstufe 1

    Artikel 122 der CRR

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    250

    1.2.2.4.2

    Bonitätsstufe 2

    Artikel 122 der CRR

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    260

    1.2.2.4.3

    Bonitätsstufe 3

    Artikel 122 der CRR

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    270-290

    1.2.2.5

    Von einem Kreditinstitut begebene Anleihen, die die Voraussetzungen für die Behandlung nach Artikel 129 Absatz 4 oder 5 erfüllen

    Artikel 416 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i der CRR

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    270

    1.2.2.5.1

    Bonitätsstufe 1

    Artikel 129 Absatz 4 oder Artikel 129 Absatz 5 der CRR

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    280

    1.2.2.5.2

    Bonitätsstufe 2

    Artikel 129 Absatz 4 oder Artikel 129 Absatz 5 der CRR

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    290

    1.2.2.5.3

    Bonitätsstufe 3

    Artikel 129 Absatz 4 oder Artikel 129 Absatz 5 der CRR

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    300-320

    1.2.2.6

    Durch Hypotheken auf Wohnimmobilien besicherte, von einem Kreditinstitut begebene Instrumente, wenn diese nachweislich von höchster Bonität sind, wobei dies von der EBA anhand der Kriterien des Artikels 509 Absätze 3, 4 und 5 der CRR festgestellt wurde

    Artikel 416 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i der CRR

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    300

    1.2.2.6.1

    Bonitätsstufe 1

    Kapitel 5 Titel II und Artikel 123, 124, 125 und 126 der CRR

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    310

    1.2.2.6.2

    Bonitätsstufe 2

    Kapitel 5 Titel II und Artikel 123, 124, 125 und 126 der CRR

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    320

    1.2.2.6.3

    Bonitätsstufe 3

    Kapitel 5 Titel II und Artikel 123, 124, 125 und 126 der CRR

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    330-350

    1.2.2.7

    Durch Hypotheken auf Wohnimmobilien besicherte, von einem Kreditinstitut begebene Instrumente, wenn diese nachweislich von höchster Bonität sind, wobei dies von der EBA anhand der Kriterien des Artikels 509 Absätze 3, 4 und 5 der CRR festgestellt wurde

    Artikel 416 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i der CRR

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    330

    1.2.2.7.1

    Bonitätsstufe 1

    Kapitel 5 Titel II Teil 5 und Artikel 125 der CRR

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    340

    1.2.2.7.2

    Bonitätsstufe 2

    Kapitel 5 Titel II Teil 5 und Artikel 125 der CRR

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    350

    1.2.2.7.3

    Bonitätsstufe 3

    Kapitel 5 Titel II und Artikel 125 der CRR

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    360-380

    1.2.2.8

    Von einem Kreditinstitut begebene Anleihen im Sinne des Artikels 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG außer den in 1.9 der Vorlage für LCR-Vermögenswerte genannten Anleihen

    Artikel 416 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii der CRR

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    360

    1.2.2.8.1

    Bonitätsstufe 1

    Artikel 129 Absatz 4 oder Artikel 129 Absatz 5 der CRR

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    370

    1.2.2.8.2

    Bonitätsstufe 2

    Artikel 129 Absatz 4 oder Artikel 129 Absatz 5 der CRR

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    380

    1.2.2.8.3

    Bonitätsstufe 3

    Artikel 129 Absatz 4 oder Artikel 129 Absatz 5 der CRR

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    390-410

    1.2.2.9

    sonstige übertragbare Aktiva von äußerst hoher Liquidität und Kreditqualität,

    Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe b der CRR

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    390

    1.2.2.9.1

    Bonitätsstufe 1

    Kapitel 2 Titel II Teil 3 der CRR

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    400

    1.2.2.9.2

    Bonitätsstufe 2

    Kapitel 2 Titel II Teil 3 der CRR

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    410

    1.2.2.9.3

    Bonitätsstufe 3

    Kapitel 2 Titel II Teil 3 der CRR

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    420-440

    1.2.2.10

    sonstige übertragbare Aktiva von äußerst hoher Liquidität und Kreditqualität

    Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe d der CRR

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    420

    1.2.2.10.1

    Bonitätsstufe 1

    Kapitel 2 Titel II Teil 3 der CRR

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    430

    1.2.2.10.2

    Bonitätsstufe 2

    Kapitel 2 Titel II Teil 3 der CRR

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    440

    1.2.2.10.3

    Bonitätsstufe 3

    Kapitel 2 Titel II Teil 3 der CRR

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    450-460

    1.2.2.11

    Vermögenswerte, die die Anforderungen des Artikels 415 Absatz 1 Buchstaben b und d, nicht aber die Anforderungen des Artikels 417 Buchstaben b und c der CRR erfüllen.

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    450

    1.2.2.11.1

    Durch keine Liquiditätsmanagementstelle kontrollierte, liquide Aktiva

    Artikel 417 Buchstabe c der CRR

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    460

    1.2.2.11.2

    Vermögenswerte, die nicht rechtlich und tatsächlich zu jedem Zeitpunkt innerhalb der nächsten 30 Tage verfügbar sind, um durch einen direkten Verkauf oder ein einfaches Pensionsgeschäft an anerkannten Märkten für Pensionsgeschäfte verwertet zu werden

    Artikel 417 Buchstabe b der CRR

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    480-680

    1.2.2.12

    Posten, die der zusätzlichen Meldung liquider Aktiva unterliegen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    480

    1.2.2.12.1

    Barmittel

    Anhang III Artikel 1 der CRR

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    490

    1.2.2.12.2

    Risikopositionen gegenüber Zentralbanken, soweit diese in Stressphasen verfügbar sind,

    Anhang III Artikel 2 der CRR

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    500-540

    1.2.2.12.3

    übertragbare Wertpapiere mit einem Risikogewicht von 0 %, die keine Forderung an ein Institut oder eines seiner verbundenen Unternehmen darstellen

    Anhang III Artikel 3 der CRR

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    500

    1.2.2.12.3.1

    in Form von Forderungen gegenüber Staaten

    Anhang III Artikel 3 der CRR

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    510

    1.2.2.12.3.2

    von Staaten garantierte Forderungen

    Anhang III Artikel 3 der CRR

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    520

    1.2.2.12.3.3

    in Form von Forderungen, die gegenüber Zentralbanken bestehen oder von diesen garantiert werden

    Anhang III Artikel 3 der CRR

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    530

    1.2.2.12.3.4

    in Form von Forderungen, die gegenüber nicht zentralstaatlichen öffentlichen Stellen, Regionen mit Haushaltsautonomie und dem Recht, Steuern zu erheben, und lokalen Gebietskörperschaften bestehen oder von diesen garantiert werden

    Anhang III Artikel 3 der CRR

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    540

    1.2.2.12.3.5

    in Form von Forderungen, die gegenüber der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich, dem Internationalen Währungsfonds, der Europäischen Union, der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität, dem Europäischen Stabilitätsmechanismus oder multilateralen Entwicklungsbanken bestehen oder von diesen garantiert werden

    Anhang III Artikel 3 der CRR

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    550

    1.2.2.12.4

    nicht unter Nummer 3.3 der Vorlage für LCR-Vermögenswerte fallende übertragbare Wertpapiere in Form von Forderungen, die gegenüber Staaten oder Zentralbanken bestehen oder von ihnen garantiert werden und von dem Staat oder der Zentralbank in der Währung und dem Land, in dem das Liquiditätsrisiko besteht, oder in Fremdwährung begeben werden, soweit der Bestand an derartigen Schuldtiteln dem Liquiditätsbedarf für den Bankbetrieb in dem jeweiligen Drittstaat entspricht

    Anhang III Artikel 4 der CRR

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    570-610

    1.2.2.12.5

    übertragbare Wertpapiere mit einem Risikogewicht von 20 %, die keine Forderung an ein Institut oder eines seiner verbundenen Unternehmen darstellen

    Anhang III Artikel 5 der CRR

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    570

    1.2.2.12.5.1

    in Form von Forderungen gegenüber Staaten

    Anhang III Artikel 5 der CRR

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    580

    1.2.2.12.5.2

    von Staaten garantierte Forderungen

    Anhang III Artikel 5 der CRR

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    590

    1.2.2.12.5.3

    in Form von Forderungen, die gegenüber Zentralbanken bestehen oder von diesen garantiert werden

    Anhang III Artikel 5 der CRR

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    600

    1.2.2.12.5.4

    in Form von Forderungen, die gegenüber nicht zentralstaatlichen öffentlichen Stellen, Regionen mit Haushaltsautonomie und dem Recht, Steuern zu erheben, und lokalen Gebietskörperschaften bestehen oder von diesen garantiert werden

    Anhang III Artikel 5 der CRR

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    610

    1.2.2.12.5.5

    in Form von Forderungen, die gegenüber multilateralen Entwicklungsbanken bestehen oder von diesen garantiert werden

    Anhang III Artikel 5 der CRR

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    620

    1.2.2.12.6

    nicht unter die Nummern 3.3 bis 3.5 der Vorlage für LCR-Vermögenswerte fallende, übertragbare Wertpapiere, die alle in Anhang III Artikel 6 der CRR festgelegten Bedingungen erfüllen

    Anhang III Artikel 6 der CRR

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    630

    1.2.2.12.7

    nicht unter Nummer 3.3 bis 3.6 der Vorlage für LCR-Vermögenswerte fallende, übertragbare Wertpapiere, denen gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 ein Risikogewicht von 50 % oder besser zugewiesen werden kann oder deren Kreditqualität intern als gleichwertig beurteilt wird und die keine Forderung an eine Verbriefungszweckgesellschaft, ein Institut oder eines seiner verbundenen Unternehmen darstellen

    Anhang III Artikel 7 der CRR

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    640

    1.2.2.12.8

    nicht unter 3.3 bis 3.7 der Vorlage für LCR-Vermögenswerte fallende, übertragbare Wertpapiere, die durch Vermögenswerte besichert sind, denen gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 ein Risikogewicht von 35 % oder besser zugewiesen werden kann, oder deren Kreditqualität intern als gleichwertig beurteilt wird und die gemäß Artikel 125 der CRR durch Wohnimmobilien vollständig besichert sind

    Anhang III Artikel 8 der CRR

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    650

    1.2.2.12.9

    von Zentralbanken im Rahmen der Geldpolitik eingeräumte Standby-Kreditfazilitäten, insoweit solche Fazilitäten nicht durch liquide Aktiva besichert sind, ausgenommen Liquiditätshilfe in Notfällen

    Anhang III Artikel 9 der CRR

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    660

    1.2.2.12.10

    gesetzliche oder satzungsmäßige Mindesteinlagen bei dem Zentralkreditinstitut und sonstige satzungs- oder vertragsgemäß verfügbare liquide Mittel des Zentralkreditinstituts oder von Instituten, die Mitglieder des Systems nach Artikel 113 Absatz 7 sind oder für die nach Artikel 10 eine Ausnahme gelten kann, insoweit als diese Finanzierung nicht durch liquide Aktiva besichert ist, wenn das Institut aufgrund von Rechts- oder Satzungsvorschriften einem Verbund angehört,

    Anhang III Artikel 10 der CRR

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    670

    1.2.2.12.11

    börsengehandelte, zentral abgerechnete Stammaktien, die Bestandteil eines wichtigen Aktienindexes sind, auf die Landeswährung des Mitgliedstaats lauten und nicht von einem Institut oder einem seiner verbundenen Unternehmen begeben wurden

    Anhang III Artikel 11 der CRR

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    680

    1.2.2.12.12

    an einer anerkannten Börse gehandeltes Gold, das als reservierter Bestand gehalten wird.

    Anhang III Artikel 12 der CRR

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    690-920

    1.2.2.13

    VERMÖGENSWERTE, DIE DIE ANFORDERUNGEN NACH ARTIKEL 416 (1) - (3) DER CRR NICHT ERFÜLLEN, aber die Anforderungen nach Artikel 417 Buchstaben b und c der CRR erfüllen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    690-710

    1.2.2.13.1

    Anleihen finanzieller Kapitalgesellschaften

    Artikel 416 Absatz 2 der CRR

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    690

    1.2.2.13.1.1

    Bonitätsstufe 1

    Artikel 120 Absatz 1 der CRR

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    700

    1.2.2.13.1.2

    Bonitätsstufe 2

    Artikel 120 Absatz 1 der CRR

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    710

    1.2.2.13.1.3

    Bonitätsstufe 3

    Artikel 120 Absatz 1 der CRR

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    720-740

    1.2.2.13.2

    eigene Emissionen

    Artikel 416 Absatz 3 Buchstabe b der CRR

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    720

    1.2.2.13.2.1

    Bonitätsstufe 1

    Artikel 120 Absatz 1 der CRR

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    730

    1.2.2.13.2.2

    Bonitätsstufe 2

    Artikel 120 Absatz 1 der CRR

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    740

    1.2.2.13.2.3

    Bonitätsstufe 3

    Artikel 120 Absatz 1 der CRR

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    750-770

    1.2.2.13.3

    unbesicherte Emissionen des Kreditinstituts

    Artikel 416 der CRR

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    750

    1.2.2.13.3.1

    Bonitätsstufe 1

    Artikel 120 Absatz 1 der CRR

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    760

    1.2.2.13.3.2

    Bonitätsstufe 2

    Artikel 120 Absatz 1 der CRR

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    770

    1.2.2.13.3.3

    Bonitätsstufe 3

    Artikel 120 Absatz 1 der CRR

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    780-800

    1.2.2.13.4

    forderungsunterlegte Wertpapiere, die nicht bereits in 1.10 bis 1.11.3 ausgewiesen wurden

    Artikel 416 Absatz 4 Buchstabe b der CRR

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    780

    1.2.2.13.4.1

    Bonitätsstufe 1

    Kapitel 5 Titel II und Artikel 123, 124, 125 und 126 der CRR

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    790

    1.2.2.13.4.2

    Bonitätsstufe 2

    Kapitel 5 Titel II und Artikel 123, 124, 125 und 126 der CRR

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    800

    1.2.2.13.4.3

    Bonitätsstufe 3

    Kapitel 5 Titel II und Artikel 123, 124, 125 und 126 der CRR

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    810-830

    1.2.2.13.5

    durch Hypotheken auf Wohnimmobilien besicherte Wertpapiere, die nicht bereits in 1.10 bis 1.11.3 ausgewiesen wurden

    Artikel 509 Absatz 3 Buchstabe a der CRR

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    810

    1.2.2.13.5.1

    Bonitätsstufe 1

    Teil III Titel II Kapitel 5 und Artikel 125 der CRR

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    820

    1.2.2.13.5.2

    Bonitätsstufe 2

    Teil III Titel II Kapitel 5 und Artikel 125 der CRR

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    830

    1.2.2.13.5.3

    Bonitätsstufe 3

    Teil III Titel II Kapitel 5 und Artikel 125 der CRR

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    840

    1.2.2.13.6

    an einer anerkannten Börse notierte Aktien und an wichtige Indizes gebundene Eigenkapitalinstrumente, die nicht selbst oder von Finanzinstituten begeben wurden

    Artikel 509 Absatz 3 Buchstabe c und Artikel 416 Absatz 4 Buchstabe a der CRR

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    850

    1.2.2.13.7

    Gold

    Artikel 509 Absatz 3 Buchstabe c und Artikel 416 Absatz 4 Buchstabe a der CRR

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    860

    1.2.2.13.8

    besicherte Schuldverschreibungen, die nicht bereits vorstehend ausgewiesen wurden.

    Artikel 509 Absatz 3 Buchstabe c der CRR

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    870

    1.2.2.13.9

    gedeckte Schuldverschreibungen, die nicht bereits vorstehend ausgewiesen wurden

    Artikel 509 Absatz 3 Buchstabe c der CRR

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    880

    1.2.2.13.10

    Industrieanleihen, die nicht bereits vorstehend ausgewiesen wurden

    Artikel 509 Absatz 3 Buchstabe c der CRR

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    890

    1.2.2.13.11

    Mittel auf der Grundlage der in 4.5-4.9 ausgewiesenen Vermögenswerte

    Artikel 509 Absatz 3 Buchstabe c der CRR

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    900-920

    1.2.2.13.12

    andere Kategorien zentralbankfähiger Wertpapiere oder Darlehensforderungen

    Artikel 509 Absatz 3 Buchstabe b der CRR

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    900

    1.2.2.13.12.1

    von lokalen Gebietskörperschaften begebene Schuldverschreibungen

    Artikel 509 Absatz 3 Buchstabe b der CRR

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    910

    1.2.2.13.12.2

    Geldmarktpapiere

    Artikel 509 Absatz 3 Buchstabe b der CRR

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    920

    1.2.2.13.12.3

    Kreditforderungen

    Artikel 416 Absatz 4 Buchstabe c der CRR

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    930-950

    1.2.2.14

    Meldung schariakonformer Vermögenswerte als Alternative zu Vermögenswerten nach Artikel 509 Absatz 2 Buchstabe i

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    930-950

    1.2.2.14.1

    schariakonforme Finanzprodukte, die von schariakonformen Banken als Alternative zu Vermögenswerten, die für die Zwecke des Artikels 416 als liquide Aktiva anerkannt würden, verwendet werden können

    Artikel 509 Absatz 2 Buchstabe i der CRR

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    930

    1.2.2.14.1.1

    Bonitätsstufe 1

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    940

    1.2.2.14.1.2

    Bonitätsstufe 2

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    950

    1.2.2.14.1.3

    Bonitätsstufe 3

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Zeile

    ID

    Posten

    Verweise auf die Rechtsgrundlage

    Einlagen von Kunden, die Finanzkunden sind

    Abfluss

    Einlagen von Kunden, die keine Finanzkunden sind

    Abfluss

    Betrag

     

     

     

     

     

     

     

    960-1030

    1.2.3

    Einlagen, die von Einleger zu halten sind:

    Artikel 422 Absatz 3 der CRR

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    960-990

    1.2.3.1.

    um Clearing-, Verwahr- oder Gelddispositions- oder andere vergleichbare Dienstleistungen (unter Ausschluss von Korrespondenzbankgeschäften oder Primebroker-Dienstleistungen) zu erhalten

    Artikel 422 Absatz 3 Buchstabe a der CRR

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    960-970

    1.2.3.1.1

    die durch ein Einlagensicherungssystem gemäß der Richtlinie 94/19/EG oder ein vergleichbares Einlagensicherungssystem in einem Drittland gedeckt sind

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    960

    1.2.3.1.1.1

    und für die Nachweise bestehen, dass der Kunde keine Möglichkeit hat, rechtlich fällige Beträge innerhalb eines Zeithorizonts von 30 Tagen ohne Gefährdung seiner betrieblichen Funktionsfähigkeit abzuheben

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    970

    1.2.3.1.1.2

    für die keine Nachweise bestehen, dass der Kunde keine Möglichkeit hat, rechtlich fällige Beträge innerhalb eines Zeithorizonts von 30 Tagen ohne Gefährdung seiner betrieblichen Funktionsfähigkeit abzuheben

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    980-990

    1.2.3.1.2

    die nicht durch ein Einlagensicherungssystem gemäß der Richtlinie 94/19/EG oder ein vergleichbares Einlagensicherungssystem in einem Drittland gedeckt sind

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    980

    1.2.3.1.2.1

    und für die Nachweise bestehen, dass der Kunde keine Möglichkeit hat, rechtlich fällige Beträge innerhalb eines Zeithorizonts von 30 Tagen ohne Gefährdung seiner betrieblichen Funktionsfähigkeit abzuheben

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    990

    1.2.3.1.2.2

    für die keine Nachweise bestehen, dass der Kunde keine Möglichkeit hat, rechtlich fällige Beträge innerhalb eines Zeithorizonts von 30 Tagen ohne Gefährdung seiner betrieblichen Funktionsfähigkeit abzuheben

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    1000

    1.2.3.2

    im Rahmen einer sonstigen nicht in 1.2.3.1.1 und 1.2.3.1.2 ausgewiesenen, etablierten Geschäftsbeziehung

    Artikel 422 Absatz 3 Buchstabe c der CRR

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    1010

    1.2.3.2.1

    davon Korrespondenzbankgeschäfte oder Primebroker-Dienstleistungen

    Artikel 422 Absatz 3 Buchstabe c und Absatz 4 der CRR

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    1020

    1.2.3.3

    im Kontext der gemeinsamen Aufgabenteilung innerhalb eines institutsbezogenen Sicherungssystems gemäß den Anforderungen des Artikels 113 Absatz 7 oder als eine gesetzliche oder satzungsmäßige Mindesteinlage einer anderen Stelle, die dem institutsbezogenen Sicherungssystem angeschlossen ist

    Artikel 422 Absatz 3 Buchstabe b der CRR

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    1030

    1.2.3.4

    zur Erlangung von Zahlungsverkehrsabrechnungsdiensten (cash clearing) und Dienstleistungen eines Zentralkreditinstituts sowie für den Fall, dass das Kreditinstitut aufgrund von Rechts- oder Satzungsvorschriften zu einem Verbund gehört

    Artikel 422 Absatz 3 Buchstabe d der CRR

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    1040

    1.2.4

    Einlagen von Kreditinstituten bei zentralen Kreditinstituten, die nach Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe f als liquide Aktiva gelten

    Artikel 422 Absatz 3 der CRR

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    1050

    1.2.5

    liquide Finanzierungsmittel oder Aktiva in Sinne von Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe f

    Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe f

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Zeile

    ID

    Posten

    Verweise auf die Rechtsgrundlage

    Betrag

    Abfluss

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    1060-1070

    1.2.6

    aus Einlagen von Kunden, die keine Finanzkunden sind, resultierende, nicht in 1.2.2 bis 1.2.5 ausgewiesene Verbindlichkeiten

    Artikel 422 Absatz 5 der CRR

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    1060

    1.2.6.1

    die durch ein Einlagensicherungssystem gemäß der Richtlinie 94/19/EG oder ein vergleichbares Einlagensicherungssystem in einem Drittland gedeckt sind

    Artikel 422 Absatz 5 der CRR

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    1070

    1.2.6.2

    die nicht durch ein Einlagensicherungssystem gemäß der Richtlinie 94/19/EG oder ein vergleichbares Einlagensicherungssystem in einem Drittland gedeckt sind

    Artikel 422 Absatz 5 der CRR

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    1080

    1.2.7

    im Rahmen der in Anhang II aufgeführten Verträge zu zahlender Nettobetrag (abzüglich der zu empfangenden Sicherheiten, die nach Artikel 416 als liquide Aktiva anerkannt würden)

    Artikel 422 Absatz 6 der CRR

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    1090-1100

    1.2.8

    Verbindlichkeiten, für die die zuständige Behörde gemäß Artikel 422 Absatz 8 einen niedrigeren Abfluss festgelegt haben

    Artikel 422 Absatz 8 der CRR

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    1090

    1.2.8.1

    wobei alle Bedingungen nach Artikel 422 Absatz 8 Buchstaben a, b, c und d erfüllt sind

    Artikel 422 Absatz 8 der CRR

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    1100

    1.2.8.2

    unter Verzicht der zuständigen Behörden auf Artikel 422 Absatz 8 Buchstabe d und Erfüllung aller Voraussetzungen nach Artikel 422 Absatz 8 Buchstaben a, b und c für die Zwecke der Anwendung der gruppeninternen Behandlung nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b auf Institute, für die der Verzicht auf Artikel 8 in Bezug auf Verbindlichkeiten, bei denen die zuständige Behörde gemäß Artikel 422 Absatz 9 einen niedrigeren Abfluss festgelegt hat, nicht gilt

    Artikel 422 Absatz 9 der CRR

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    1110-1120

    1.2.9

    vorstehend nicht erfasste Abflüsse

    Artikel 420 Absatz 1 Buchstabe e der CRR

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    1110

    1.2.9.1

    Verbindlichkeiten unter Einschluss vertraglicher Regelungen wie sonstiger außerbilanzieller und Eventualfinanzierungsverpflichtungen, beispielsweise zugesagter Finanzierungsfazilitäten, nicht in Anspruch genommener Darlehen und Buchkredite an Großkunden, vereinbarter aber noch nicht in Anspruch genommener Hypotheken, Kreditkarten, Überziehungskredite, geplanter Abflüsse in Zusammenhang mit der Verlängerung oder der Vergabe neuer Privat- oder Großkundenkredite und geplanter Derivatenverbindlichkeiten

    Artikel 420 Absatz 2 der CRR

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    1120

    1.2.9.2

    außerbilanzielle Posten für die Handelsfinanzierung im Sinne des Artikels 429 und des Anhangs I

    Artikel 420 Absatz 2 der CRR

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    1130

    01.02.2010

    sämtliche sonstigen Verbindlichkeiten

    Artikel 422 Absatz 7 der CRR

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Zeile

    ID

    Posten

    Verweise auf die Rechtsgrundlage

    Betrag

    Abfluss

    Marktwert

    Wert nach Artikel 418 der CRR

     

     

     

     

     

     

     

     

    1140-1210

    1,3

    zusätzliche Abflüsse

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    1140

    1.3.1

    für andere Sicherheiten als Aktiva nach Artikel 416 Absatz 1 Buchstaben a bis c, die das Institut für in Anhang II genannte Geschäfte und Kreditderivate hinterlegt

    Artikel 423 Absatz 1 der CRR

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    1150

    1.3.2

    dem Bedarf an zusätzlichen Sicherheiten infolge einer wesentlichen Verschlechterung der Bonität des Instituts entsprechend

    Artikel 423 Absatz 2 der CRR

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    1160

    1.3.3

    dem Bedarf an zusätzlichen Sicherheiten entsprechend, der aufgrund der Auswirkungen ungünstiger Marktbedingungen auf die Derivatgeschäfte, Finanzierungsgeschäfte und anderen Kontrakte, falls diese wesentlich sind, des Instituts entsteht

    Artikel 423 Absatz 3 der CRR

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    1170

    1.3.4

    entsprechend dem Marktwert von Wertpapieren oder anderen Vermögenswerten, die leer verkauft und innerhalb eines Zeithorizonts von 30 Tagen zu liefern sind, es sei denn, das Institut besitzt die zu liefernden Wertpapiere oder hat diese zu Bedingungen geliehen, die ihre Rückgabe erst nach einem Zeithorizont von 30 Tagen erfordern, und die Wertpapiere sind nicht Teil der liquiden Aktiva des Instituts

    Artikel 423 Absatz 4 der CRR

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    1180

    1.3.5

    den vom Institut gehaltenen überschüssigen Sicherheiten entsprechend, die vertragsgemäß jederzeit von der Gegenpartei eingefordert werden können

    Artikel 423 Absatz 5 Buchstabe a der CRR

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    1190

    1.3.6

    Sicherheiten entsprechend, die einer Gegenpartei zurückgegeben werden müsse

    Artikel 423 Absatz 5 Buchstabe b der CRR

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    1200

    1.3.7

    Sicherheiten entsprechend, die Vermögenswerten entsprechen, die für die Zwecke des Artikels 416 als liquide Aktiva anerkannt würden, die ohne Zustimmung des Instituts durch Vermögenswerte ersetzt werden können, die nicht als liquide Aktiva für die Zwecke des Artikels 416 anerkannt würden

    Artikel 423 Absatz 5 Buchstabe c der CRR

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    1210

    1.3.8

    als Sicherheiten empfangene Einlagen

    Artikel 423 Absatz 6 der CRR

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Zeile

    ID

    Posten

    Verweise auf die Rechtsgrundlage

    Betrag

    Abfluss

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    1220-1370

    1,4

    Abflüsse aus Kredit- und Liquiditätsfazilitäten

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    1220

    1.4.1

    Höchstbetrag, der aus nicht in Anspruch genommenen, zugesagten Kredit- und Liquiditätsfazilitäten für Kleinanleger gezogen werden kann

    Artikel 424 Absatz 2 der CRR

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    1230-1240

    1.4.2

    Höchstbetrag, der aus nicht in Anspruch genommenen, zugesagten Kredit- und Liquiditätsfazilitäten für andere Kunden als Kleinanleger und Finanzkunden gezogen werden kann

    Artikel 424 Absatz 3 der CRR

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    1230

    1.4.2.1

    nicht in Anspruch genommene, zugesagte Kreditfazilitäten

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    1240

    1.4.2.2

    nicht in Anspruch genommene, zugesagte Liquiditätsfazilitäten

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    1250

    1.4.3

    Höchstbetrag, der aus einer nicht in Anspruch genommenen Liquiditätsfazilität entnommen werden kann, die einer Verbriefungszweckgesellschaft zur Verfügung gestellt wurde, damit sie andere Vermögenswerte als Wertpapiere von Kunden erwerben kann, die keine Finanzkunden sind, insoweit er den Betrag der aktuell von Kunden erworbenen Vermögenswerte übersteigt, und sofern der Höchstbetrag, der in Anspruch genommen werden kann, vertraglich auf den Betrag der aktuell erworbenen Vermögenswerte begrenzt ist

    Artikel 424 Absatz 4 der CRR

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    1260-1270

    1.4.4

    Höchstbetrag, der aus nicht in Anspruch genommenen, zugesagten Kredit- und Liquiditätsfazilitäten gezogen werden kann, die nicht in 1.4.1, 1.4.2 oder 1.4.3 ausgewiesen wurden

    Artikel 424 Absatz 5 der CRR

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    1260

    1.4.4.1

    anderen als den in 1.4.3 genannten Verbriefungszweckgesellschaften gewährt

    Artikel 424 Absatz 5 Buchstabe a der CRR

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    1270

    1.4.4.2

    Vereinbarungen, bei denen das Institut Vermögenswerte einer nVerbriefungszweckgesellschaft kaufen oder tauschen muss

    Artikel 424 Absatz 5 Buchstabe b der CRR

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    1280-1290

    1.4.4.3

    Kreditinstituten gewährt

    Artikel 424 Absatz 5 Buchstabe c der CRR

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    1280

    1.4.4.3.1

    nicht in Anspruch genommene, zugesagte Kreditfazilitäten

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    1290

    1.4.4.3.2

    nicht in Anspruch genommene, zugesagte Liquiditätsfazilitäten

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    1300-1310

    1.4.4.4

    Finanzinstituten und Wertpapierfirmen gewährt

    Artikel 424 Absatz 5 Buchstabe d der CRR

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    1300

    1.4.4.4.1

    nicht in Anspruch genommene, zugesagte Kreditfazilitäten

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    1310

    1.4.4.4.2

    nicht in Anspruch genommene, zugesagte Liquiditätsfazilitäten

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    1320

    1.4.4.5

    anderen Kunden eingeräumt

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    1330

    1.4.4.6

    gruppeninternen Unternehmen im Sinne von Artikel 424 Absatz 5 eingeräumt

    Artikel 424 Absatz 5 Buchstabe d der CRR

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    1340

    1.4.5

    Höchstbetrag, der aus nicht in Anspruch genommenen, für den Zweck der Finanzierung von Förderdarlegen gewährten Kredit- und Liquiditätsfazilitäten entnommen werden kann

    Artikel 424 Absatz 6 der CRR

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    1350

    1.4.6

    Höchstbetrag, der als allen anderen Eventualverbindlichkeiten entnommen werden kann

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    1360

    1.4.6.1

    Davon: gruppeninternen Unternehmen im Sinne von Artikel 424 Absatz 5 eingeräumt

    Artikel 424 Absatz 5 der CRR

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    1370

    1.4.7

    Abflüsse nach Artikel 105 der Eigenkapitalrichtlinie (CRD)

    Artikel 105 CRD

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     



    C 53.00 - LIQUIDITÄTSDECKUNG - ZUFLÜSSE

     

    Betrag

    Zufluss

     

    Zeile

    ID

    Posten

    Verweise auf die Rechtsgrundlage

    010

    020

    030

    040

    050

    060

    010-1030

     

    ZUFLÜSSE

    Artikel 425 der CRR

     

     

     

     

     

     

    010-980

    1

    ZUFLÜSSE (BEGRENZT)

    Artikel 425 Absatz 1 der CRR

     

     

     

     

     

     

    010-060

    1.1.

    Fällige Zahlungen von Kunden, die keine Finanzkunden sind

    Artikel 425 der CRR

     

     

     

     

     

     

    010

    1.1.1.

    Fällige Zahlungen von Kleinanlegern

    Artikel 425 der CRR

     

     

     

     

     

     

    020

    1.1.2

    Fällige Zahlungen von Kunden, die nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften sind

    Artikel 425 der CRR

     

     

     

     

     

     

    030

    1.1.2.1

    Davon: die das schuldende Institut gemäß Artikel 422 Absatz 2 Buchstabe e behandelt

    Artikel 425 Absatz 2 Buchstabe e

     

     

     

     

     

     

    040

    1.1.3

    Fällige Zahlungen von Zentralbanken

    Artikel 425 Absatz 2 Buchstabe a der CRR

     

     

     

     

     

     

    050

    1.1.1.3.1

    Davon: die das schuldende Institut gemäß Artikel 422 Absätze 3 und 4 behandelt

    Artikel 425 Absatz 2 Buchstabe e der CRR

     

     

     

     

     

     

    060

    1.1.4

    Fällige Zahlungen von anderen Unternehmen

    Artikel 425 Absatz 2 Buchstabe a der CRR

     

     

     

     

     

     

    070-080

    1,2

    Fällige Zahlungen von Finanzkunden

    Artikel 425 Absatz 2 der CRR

     

     

     

     

     

     

    070

    1.2.1

    die das schuldende Institut gemäß Artikel 422 Absätze 3 und 4 behandelt

    Artikel 425 Absatz 2 Buchstabe e der CRR

     

     

     

     

     

     

    080

    1.2.2

    für die die zuständige Behörde die Erlaubnis erteilt hat, gemäß Artikel 422 Absatz 8 einen niedrigeren Abfluss-Prozentsatz anzuwenden

    Artikel 422 Absatz 8 der CRR

     

     

     

     

     

     

    090

    1.3

    Fällige Zahlungen aus Handelsfinanzierungsgeschäften nach Artikel 425 Absatz 2 Buchstabe b

    Artikel 425 Absatz 2 Buchstabe b der CRR

     

     

     

     

     

     

    100

    1.4

    Vermögenswerte mit unbestimmtem vertraglichem Endtermin, die innerhalb von 30 Tagen abgerufen werden können

    Artikel 425 Absatz 2 Buchstabe c der CRR

     

     

     

     

     

     

    110

    1.5

    Fällige Zahlungen aus Positionen in Eigenkapitalinstrumenten eines wichtigen Indexes, sofern sie nicht gleichzeitig als liquide Aktiva erfasst werden

    Artikel 425 Absatz 2 Buchstabe f der CRR

     

     

     

     

     

     

    Zeile

    ID

    Posten

    Verweise auf die Rechtsgrundlage

    Aktiva von äußerst hoher Liquidität

    und Kreditqualität

    hohe Liquidität

    und Kreditqualität

    andere Liquidität

    und Kreditqualität

    fälliger Betrag

    Marktwert des Vermögenswerts, mit dem das Geschäft besichert wird

    fälliger Betrag

    Marktwert des Vermögenswerts, mit dem das Geschäft besichert wird

    fälliger Betrag

    Marktwert des Vermögenswerts, mit dem das Geschäft besichert wird

    120-930

    1,6

    Fällige Zahlungen aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen im Sinne des Artikels 192:

    Artikel 425 Absatz 3 Buchstabe d der CRR

     

     

     

     

     

     

    120-190

    1.6.1.

    Sonstige übertragbare Aktiva in Form von Forderungen, die gegenüber nachstehenden Körperschaften bestehen oder von diesen garantiert werden:

    Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe c der CRR

     

     

     

     

     

     

    120-130

    1.6.1.1

    übertragbare Aktiva in Form von Forderungen, die gegenüber nachstehenden Körperschaften bestehen oder von diesen garantiert werden: der Zentralregierung eines Mitgliedstaats, einer Region mit Haushaltsautonomie und dem Recht, Steuern zu erheben oder einem Drittland - in der Landeswährung des Zentralstaats oder der regionalen Gebietskörperschaft -, wenn das Institut in dem betreffenden Mitgliedstaat oder Drittland ein Liquiditätsrisiko eingegangen ist, das es durch Halten dieser liquiden Aktiva deckt

    Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i der CRR

     

     

     

     

     

     

    120

    1.6.1.1.1

    in Form von Forderungen

    Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i der CRR

     

     

     

     

     

     

    130

    1.6.1.1.2

    garantiert durch

    Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i der CRR

     

     

     

     

     

     

    140-150

    1.6.1.2

    übertragbare Aktiva in Form von Forderungen, die gegenüber Zentralbanken und nicht zentralstaatlichen öffentlichen Stellen in der Landeswährung der Zentralbank bzw. der jeweiligen öffentlichen Stelle bestehen oder von diesen garantiert werden

    Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii der CRR

     

     

     

     

     

     

    140

    1.6.1.2.1

    in Form von Forderungen gegenüber

    Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii der CRR

     

     

     

     

     

     

    150

    1.6.1.2.2

    garantiert durch

    Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii der CRR

     

     

     

     

     

     

    160-170

    1.6.1.3

    übertragbare Aktiva in Form von Forderungen, die gegenüber der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich, dem Internationalen Währungsfonds, der Kommission und multilateralen Entwicklungsbanken bestehen oder von diesen garantiert werden;

    Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iii der CRR

     

     

     

     

     

     

    160

    1.6.1.3.1

    in Form von Forderungen gegenüber

    Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iii der CRR

     

     

     

     

     

     

    170

    1.6.1.3.2

    garantiert durch

    Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iii der CRR

     

     

     

     

     

     

    180-190

    1.6.1.4

    übertragbare Aktiva in Form von Forderungen, die gegenüber der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität und dem Europäischen Stabilitätsmechanismus bestehen oder von diesen garantiert werden;

    Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iv der CRR

     

     

     

     

     

     

    180

    1.6.1.4.1

    in Form von Forderungen gegenüber

    Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iv der CRR

     

     

     

     

     

     

    190

    1.6.1.4.2

    garantiert durch

    Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iv der CRR

     

     

     

     

     

     

    200-220

    1.6.2

    Gesamte Aktien oder Anteile an OGA mit den in Artikel 416 spezifizierten, zugrunde liegenden Aktiva

    Artikel 416 Absatz 6 und Artikel 418 Absatz 2 der CRR

     

     

     

     

     

     

    200

    1.6.2.1

    zugrunde liegende Vermögenswerte nach Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe a

    Artikel 418 Absatz 2 Buchstabe a der CRR

     

     

     

     

     

     

    210

    1.6.2.2

    zugrunde liegende Vermögenswerte nach Artikel 416 Absatz 1 Buchstaben b und c

    Artikel 418 Absatz 2 Buchstabe b der CRR

     

     

     

     

     

     

    220

    1.6.2.3

    zugrunde liegende Vermögenswerte nach Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe d

    Artikel 418 Absatz 2 Buchstabe c der CRR

     

     

     

     

     

     

    230

    1.6.3

    Von einem von der Zentral- oder Regionalregierung eines Mitgliedstaats eingerichteten Kreditinstitut begebene Vermögenswerte, bei denen mindestens eine der Voraussetzungen nach Artikel 416 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii erfüllt ist.

    Artikel 416 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii der CRR

     

     

     

     

     

     

    240-260

    1.6.4

    nicht finanzielle Unternehmensanleihen

    Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe b oder d der CRR

     

     

     

     

     

     

    240

    1.6.4.1

    Bonitätsstufe 1

    Artikel 122 der CRR

     

     

     

     

     

     

    250

    1.6.4.2

    Bonitätsstufe 2

    Artikel 122 der CRR

     

     

     

     

     

     

    260

    1.6.4.3

    Bonitätsstufe 3

    Artikel 122 der CRR

     

     

     

     

     

     

    270-290

    1.6.5

    Von einem Kreditinstitut begebene Anleihen, die die Voraussetzungen für die Behandlung nach Artikel 129 Absatz 4 oder 5 erfüllen

    Artikel 416 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i der CRR

     

     

     

     

     

     

    270

    1.6.5.1

    Bonitätsstufe 1

    Artikel 129 Absatz 4 oder Artikel 129 Absatz 5 der CRR

     

     

     

     

     

     

    280

    1.6.5.2

    Bonitätsstufe 2

    Artikel 129 Absatz 4 oder Artikel 129 Absatz 5 der CRR

     

     

     

     

     

     

    290

    1.6.5.3

    Bonitätsstufe 3

    Artikel 129 Absatz 4 oder Artikel 129 Absatz 5 der CRR

     

     

     

     

     

     

    300-320

    1.6.6

    Durch Hypotheken auf Wohnimmobilien besicherte, von einem Kreditinstitut begebene Instrumente, wenn diese nachweislich von höchster Bonität sind, wobei dies von der EBA anhand der Kriterien des Artikels 509 Absätze 3, 4 und 5 der CRR festgestellt wurde

    Artikel 416 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i der CRR

     

     

     

     

     

     

    300

    1.6.6.1

    Bonitätsstufe 1

    Kapitel 5 Titel II und Artikel 123, 124, 125 und 126 der CRR

     

     

     

     

     

     

    310

    1.6.6.2

    Bonitätsstufe 2

    Kapitel 5 Titel II und Artikel 123, 124, 125 und 126 der CRR

     

     

     

     

     

     

    320

    1.6.6.3

    Bonitätsstufe 3

    Kapitel 5 Titel II und Artikel 123, 124, 125 und 126 der CRR

     

     

     

     

     

     

    330-350

    1.6.7

    Durch Hypotheken auf Wohnimmobilien besicherte, von einem Kreditinstitut begebene Instrumente, wenn diese nachweislich von höchster Bonität sind, wobei dies von der EBA anhand der Kriterien des Artikels 509 Absätze 3, 4 und 5 der CRR festgestellt wurde

    Artikel 416 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i der CRR

     

     

     

     

     

     

    330

    1.6.7.1

    Bonitätsstufe 1

    Kapitel 5 Titel II Teil 5 und Artikel 125 der CRR

     

     

     

     

     

     

    340

    1.6.7.2

    Bonitätsstufe 2

    Kapitel 5 Titel II Teil 5 und Artikel 125 der CRR

     

     

     

     

     

     

    350

    1.6.7.3

    Bonitätsstufe 3

    Kapitel 5 Titel II und Artikel 125 der CRR

     

     

     

     

     

     

    360-380

    1.6.8

    von einem Kreditinstitut begebene Anleihen im Sinne des Artikels 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG außer den in 1.9 genannten

    Artikel 416 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii der CRR

     

     

     

     

     

     

    360

    1.6.8.1

    Bonitätsstufe 1

    Artikel 129 Absatz 4 oder Artikel 129 Absatz 5 der CRR

     

     

     

     

     

     

    370

    1.6.8.2

    Bonitätsstufe 2

    Artikel 129 Absatz 4 oder Artikel 129 Absatz 5 der CRR

     

     

     

     

     

     

    380

    1.6.8.3

    Bonitätsstufe 3

    Artikel 129 Absatz 4 oder Artikel 129 Absatz 5 der CRR

     

     

     

     

     

     

    390-410

    1.6.9

    sonstige übertragbare Aktiva von äußerst hoher Liquidität und Kreditqualität,

    Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe b der CRR

     

     

     

     

     

     

    390

    1.6.9.1

    Bonitätsstufe 1

    Kapitel 2 Titel II Teil 3 der CRR

     

     

     

     

     

     

    400

    1.6.9.2

    Bonitätsstufe 2

    Kapitel 2 Titel II Teil 3 der CRR

     

     

     

     

     

     

    410

    1.6.9.3

    Bonitätsstufe 3

    Kapitel 2 Titel II Teil 3 der CRR

     

     

     

     

     

     

    420-440

    01.06.2010

    sonstige übertragbare Aktiva von äußerst hoher Liquidität und Kreditqualität

    Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe d der CRR

     

     

     

     

     

     

    420

    1.6.10.1

    Bonitätsstufe 1

    Kapitel 2 Titel II Teil 3 der CRR

     

     

     

     

     

     

    430

    1.6.10.2

    Bonitätsstufe 2

    Kapitel 2 Titel II Teil 3 der CRR

     

     

     

     

     

     

    440

    1.6.10.3

    Bonitätsstufe 3

    Kapitel 2 Titel II Teil 3 der CRR

     

     

     

     

     

     

    450-460

    01.06.2011

    Vermögenswerte, die die Anforderungen des Artikels 415 Absatz 1 Buchstaben b und d, nicht aber die Anforderungen des Artikels 417 Buchstaben b und c der CRR erfüllen.

     

     

     

     

     

     

     

    450

    1.6.11.1

    Durch keine Liquiditätsmanagementstelle kontrollierte, liquide Aktiva

    Artikel 417 Buchstabe c der CRR

     

     

     

     

     

     

    460

    1.6.11.2

    Vermögenswerte, die nicht rechtlich und tatsächlich zu jedem Zeitpunkt innerhalb der nächsten 30 Tage verfügbar sind, um durch einen direkten Verkauf oder ein einfaches Pensionsgeschäft an anerkannten Märkten für Pensionsgeschäfte verwertet zu werden

    Artikel 417 Buchstabe b der CRR

     

     

     

     

     

     

    470-660

    01.06.2012

    Posten, die der zusätzlichen Meldung liquider Aktiva unterliegen

     

     

     

     

     

     

     

    470

    1.6.12.1

    Barmittel

    Anhang III Artikel 1 der CRR

     

     

     

     

     

     

    480

    1.6.12.2

    Risikopositionen gegenüber Zentralbanken, soweit diese in Stressphasen verfügbar sind,

    Anhang III Artikel 2 der CRR

     

     

     

     

     

     

    490-530

    1.6.12.3

    übertragbare Wertpapiere mit einem Risikogewicht von 0 %, die keine Forderung an ein Institut oder eines seiner verbundenen Unternehmen darstellen

    Anhang III Artikel 3 der CRR

     

     

     

     

     

     

    490

    1.6.12.3.1

    in Form von Forderungen gegenüber Staaten

    Anhang III Artikel 3 der CRR

     

     

     

     

     

     

    500

    1.6.12.3.2

    von Staaten garantierte Forderungen

    Anhang III Artikel 3 der CRR

     

     

     

     

     

     

    510

    1.6.12.3.3

    in Form von Forderungen, die gegenüber Zentralbanken bestehen oder von diesen garantiert werden

    Anhang III Artikel 3 der CRR

     

     

     

     

     

     

    520

    1.6.12.3.4

    in Form von Forderungen, die gegenüber nicht zentralstaatlichen öffentlichen Stellen, Regionen mit Haushaltsautonomie und dem Recht, Steuern zu erheben, und lokalen Gebietskörperschaften bestehen oder von diesen garantiert werden

    Anhang III Artikel 3 der CRR

     

     

     

     

     

     

    530

    1.6.12.3.5

    in Form von Forderungen, die gegenüber der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich, dem Internationalen Währungsfonds, der Europäischen Union, der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität, dem Europäischen Stabilitätsmechanismus oder multilateralen Entwicklungsbanken bestehen oder von diesen garantiert werden

    Anhang III Artikel 3 der CRR

     

     

     

     

     

     

    540

    1.6.12.4

    nicht unter Nummer 3.3 fallende übertragbare Wertpapiere in Form von Forderungen, die gegenüber Staaten oder Zentralbanken bestehen oder von ihnen garantiert werden und von den Staat oder der Zentralbank in der Währung und dem Land, in dem das Liquiditätsrisiko besteht, oder in Fremdwährung begeben werden, soweit der Bestand an derartigen Schuldtiteln dem Liquiditätsbedarf für den Bankbetrieb in dem jeweiligen Drittstaat entspricht

    Anhang III Artikel 4 der CRR

     

     

     

     

     

     

    550-590

    1.6.12.5

    übertragbare Wertpapiere mit einem Risikogewicht von 20 %, die keine Forderung an ein Institut oder eines seiner verbundenen Unternehmen darstellen

    Anhang III Artikel 5 der CRR

     

     

     

     

     

     

    550

    1.6.12.5.1

    in Form von Forderungen gegenüber Staaten

    Anhang III Artikel 5 der CRR

     

     

     

     

     

     

    560

    1.6.12.5.2

    von Staaten garantierte Forderungen

    Anhang III Artikel 5 der CRR

     

     

     

     

     

     

    570

    1.6.12.5.3

    in Form von Forderungen, die gegenüber Zentralbanken bestehen oder von diesen garantiert werden

    Anhang III Artikel 5 der CRR

     

     

     

     

     

     

    580

    1.6.12.5.4

    in Form von Forderungen, die gegenüber nicht zentralstaatlichen öffentlichen Stellen, Regionen mit Haushaltsautonomie und dem Recht, Steuern zu erheben, und lokalen Gebietskörperschaften bestehen oder von diesen garantiert werden

    Anhang III Artikel 5 der CRR

     

     

     

     

     

     

    590

    1.6.12.5.5

    in Form von Forderungen, die gegenüber multilateralen Entwicklungsbanken bestehen oder von diesen garantiert werden

    Anhang III Artikel 5 der CRR

     

     

     

     

     

     

    600

    1.6.12.6

    nicht unter die Nummern 3.3 bis 3.6 der Vorlage für LCR-Vermögenswerte fallende, übertragbare Wertpapiere, die alle in Anhang III Artikel 5 der CRR festgelegten Bedingungen erfüllen

    Anhang III Artikel 6 der CRR

     

     

     

     

     

     

    610

    1.6.12.7

    nicht unter 3.3 bis 3.6 fallende, übertragbare Wertpapiere, denen gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 ein Risikogewicht von 50 % oder besser zugewiesen werden kann oder deren Kreditqualität intern als gleichwertig beurteilt wird und die keine Forderung an eine Verbriefungszweckgesellschaft, ein Institut oder eines seiner verbundenen Unternehmen darstellen,

    Anhang III Artikel 7 der CRR

     

     

     

     

     

     

    620

    1.6.12.8

    nicht unter 3.3 bis 3.7 fallende, übertragbare Wertpapiere, die durch Vermögenswerte besichert sind, denen gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 ein Risikogewicht von 35 % oder besser zugewiesen werden kann, oder deren Kreditqualität intern als gleichwertig beurteilt wird und die gemäß Artikel 125 durch Wohnimmobilien vollständig besichert sind

    Anhang III Artikel 8 der CRR

     

     

     

     

     

     

    630

    1.6.12.9

    von Zentralbanken im Rahmen der Geldpolitik eingeräumte Standby-Kreditfazilitäten, insoweit solche Fazilitäten nicht durch liquide Aktiva besichert sind, ausgenommen Liquiditätshilfe in Notfällen

    Anhang III Artikel 9 der CRR

     

     

     

     

     

     

    640

    1.6.12.10

    gesetzliche oder satzungsmäßige Mindesteinlagen bei dem Zentralkreditinstitut und sonstige satzungs- oder vertragsgemäß verfügbare liquide Mittel des Zentralkreditinstituts oder von Instituten, die Mitglieder des Systems nach Artikel 113 Absatz 7 sind oder für die nach Artikel 10 eine Ausnahme gelten kann, insoweit als diese Finanzierung nicht durch liquide Aktiva besichert ist, wenn das Institut aufgrund von Rechts- oder Satzungsvorschriften einem Verbund angehört,

    Anhang III Artikel 10 der CRR

     

     

     

     

     

     

    650

    1.6.12.11

    börsengehandelte, zentral abgerechnete Stammaktien, die Bestandteil eines wichtigen Aktienindexes sind, auf die Landeswährung des Mitgliedstaats lauten und nicht von einem Institut oder einem seiner verbundenen Unternehmen begeben wurden

    Anhang III Artikel 11 der CRR

     

     

     

     

     

     

    660

    1.6.12.12

    an einer anerkannten Börse gehandeltes Gold, das als reservierter Bestand gehalten wird.

    Anhang III Artikel 12 der CRR

     

     

     

     

     

     

    670-920

    01.06.2013

    VERMÖGENSWERTE, DIE DIE ANFORDERUNGEN NACH ARTIKEL 416 (1) - (3) DER CRR NICHT ERFÜLLEN, aber die Anforderungen nach Artikel 417 Buchstaben b und c der CRR erfüllen

     

     

     

     

     

     

     

    670-690

    1.6.13.1

    Anleihen finanzieller Kapitalgesellschaften

    Artikel 416 Absatz 2 der CRR

     

     

     

     

     

     

    670

    1.6.13.1.1

    Bonitätsstufe 1

    Artikel 120 Absatz 1 der CRR

     

     

     

     

     

     

    680

    1.6.13.1.2

    Bonitätsstufe 2

    Artikel 120 Absatz 1 der CRR

     

     

     

     

     

     

    690

    1.6.13.1.3

    Bonitätsstufe 3

    Artikel 120 Absatz 1 der CRR

     

     

     

     

     

     

    700-720

    1.6.13.2

    eigene Emissionen

    Artikel 416 Absatz 3 Buchstabe b der CRR

     

     

     

     

     

     

    700

    1.6.13.2.1

    Bonitätsstufe 1

    Artikel 120 Absatz 1 der CRR

     

     

     

     

     

     

    710

    1.6.13.2.2

    Bonitätsstufe 2

    Artikel 120 Absatz 1 der CRR

     

     

     

     

     

     

    720

    1.6.13.2.3

    Bonitätsstufe 3

    Artikel 120 Absatz 1 der CRR

     

     

     

     

     

     

    730-750

    1.6.13.3

    unbesicherte Emissionen des Kreditinstituts

    Artikel 416 der CRR

     

     

     

     

     

     

    730

    1.6.13.3.1

    Bonitätsstufe 1

    Artikel 120 Absatz 1 der CRR

     

     

     

     

     

     

    740

    1.6.13.3.2

    Bonitätsstufe 2

    Artikel 120 Absatz 1 der CRR

     

     

     

     

     

     

    750

    1.6.13.3.3

    Bonitätsstufe 3

    Artikel 120 Absatz 1 der CRR

     

     

     

     

     

     

    760-780

    1.6.13.4

    durch Hypotheken auf Nicht-Wohnimmobilien besicherte Instrumente, die nicht bereits in 1.10 der Vorlage für LCR-Vermögenswerte ausgewiesen wurden

    Artikel 416 Absatz 4 Buchstabe b der CRR

     

     

     

     

     

     

    760

    1.6.13.4.1

    Bonitätsstufe 1

    Kapitel 5 Titel II und Artikel 123, 124, 125 und 126 der CRR

     

     

     

     

     

     

    770

    1.6.13.4.2

    Bonitätsstufe 2

    Kapitel 5 Titel II und Artikel 123, 124, 125 und 126 der CRR

     

     

     

     

     

     

    780

    1.6.13.4.3

    Bonitätsstufe 3

    Kapitel 5 Titel II und Artikel 123, 124, 125 und 126 der CRR

     

     

     

     

     

     

    790-810

    1.6.13.5

    durch Hypotheken auf Wohnimmobilien besicherte Instrumente, die nicht bereits in 1.11 der Vorlage für LCR-Vermögenswerte ausgewiesen wurden

    Artikel 509 Absatz 3 Buchstabe a der CRR

     

     

     

     

     

     

    790

    1.6.13.5.1

    Bonitätsstufe 1

    Teil III Titel II Kapitel 5 und Artikel 125 der CRR

     

     

     

     

     

     

    800

    1.6.13.5.2

    Bonitätsstufe 2

    Teil III Titel II Kapitel 5 und Artikel 125 der CRR

     

     

     

     

     

     

    810

    1.6.13.5.3

    Bonitätsstufe 3

    Teil III Titel II Kapitel 5 und Artikel 125 der CRR

     

     

     

     

     

     

    820

    1.6.13.6

    an einer anerkannten Börse notierte Aktien und an wichtige Indizes gebundene Eigenkapitalinstrumente, die nicht selbst oder von Finanzinstituten begeben wurden

    Artikel 509 Absatz 3 Buchstabe c und Artikel 416 Absatz 4 Buchstabe a der CRR

     

     

     

     

     

     

    830

    1.6.13.7

    Gold

    Artikel 509 Absatz 3 Buchstabe c und Artikel 416 Absatz 4 Buchstabe a der CRR

     

     

     

     

     

     

    840

    1.6.13.8

    besicherte Schuldverschreibungen, die nicht bereits vorstehend ausgewiesen wurden.

    Artikel 509 Absatz 3 Buchstabe c der CRR

     

     

     

     

     

     

    850

    1.6.13.9

    gedeckte Schuldverschreibungen, die nicht bereits vorstehend ausgewiesen wurden

    Artikel 509 Absatz 3 Buchstabe c der CRR

     

     

     

     

     

     

    860

    1.6.13.10

    Industrieanleihen, die nicht bereits vorstehend ausgewiesen wurden

    Artikel 509 Absatz 3 Buchstabe c der CRR

     

     

     

     

     

     

    870

    1.6.13.11

    Mittel auf der Grundlage der in 4.5 - 4.9 ausgewiesenen Vermögenswerte

    Artikel 509 Absatz 3 Buchstabe c der CRR

     

     

     

     

     

     

    880-900

    1.6.13.12

    andere Kategorien zentralbankfähiger Wertpapiere oder Darlehensforderungen

    Artikel 509 Absatz 3 Buchstabe c der CRR

     

     

     

     

     

     

    880

    1.6.13.12.1

    von lokalen Gebietskörperschaften begebene Schuldverschreibungen

    Artikel 509 Absatz 3 Buchstabe c der CRR

     

     

     

     

     

     

    890

    1.6.13.12.2

    Geldmarktpapiere

    Artikel 509 Absatz 3 Buchstabe c der CRR

     

     

     

     

     

     

    900

    1.6.13.12.3

    Kreditforderungen

    Artikel 416 Absatz 4 Buchstabe c der CRR

     

     

     

     

     

     

    910-930

    1.6.13.13

    schariakonforme Finanzprodukte, die von schariakonformen Banken als Alternative zu Vermögenswerten, die für die Zwecke des Artikels 416 als liquide Aktiva anerkannt würden, verwendet werden können

    Artikel 509 Absatz 2 Buchstabe i der CRR

     

     

     

     

     

     

    910

    1.6.13.13.1

    Bonitätsstufe 1

     

     

     

     

     

     

     

    920

    1.6.13.13.2

    Bonitätsstufe 2

     

     

     

     

     

     

     

    930

    1.6.13.13.3

    Bonitätsstufe 3

     

     

     

     

     

     

     

    Zeile

    ID

    Posten

    Verweise auf die Rechtsgrundlage

    Betrag

    Zufluss

     

     

    940-960

    1,7

    Nicht in Anspruch genommene Kredit- und Liquiditätsfazilitäten und andere, von gruppeninternen Unternehmen erhaltenen Zusagen im Sinne des Artikels 425 Absatz 4 der CRR

    Artikel 425 Absatz 4 der CRR

     

     

     

     

     

     

    940

    1.7.1

    wenn alle Bedingungen nach Artikel 425 Absatz 4 Buchstaben a, b und c erfüllt sind

     

     

     

     

     

     

     

    950

    1.7.2

    unter Verzicht der zuständigen Behörden auf Artikel 425 Absatz 4 Buchstabe d und Erfüllung aller Voraussetzungen nach Artikel 425 Absatz 4 Buchstaben a, b und c für die Zwecke der Anwendung der gruppeninternen Behandlung nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b auf Institute, für die der Verzicht auf Artikel 7 in Bezug auf nicht in Anspruch genommene Kredit- und Liquiditätsfazilitäten und andere, von gruppeninternen Unternehmen erhaltene Zusagen im Sinne des Artikels 425 Absatz 5 nicht gilt

    Artikel 425 Absatz 4 Buchstaben a, b und c der CRR

     

     

     

     

     

     

    960

    1.7.3

    im Rahmen der in Anhang II aufgeführten Verträge erwartete Nettoforderungen (abzüglich der zu empfangenden Sicherheiten, die nach Artikel 416 als liquide Aktiva anerkannt würden)

    Artikel 425 Absatz 3 der CRR

     

     

     

     

     

     

    970

    1,8

    fällige Zahlungen auf liquide Aktiva, die nicht im Marktwert des Vermögenswerts berücksichtigt sind

    Artikel 425 Absatz 7 der CRR

     

     

     

     

     

     

    980

    1,9

    sonstige Zuflüsse

     

     

     

     

     

     

     

    990

    2

    INSGESAMT AUFGRUND DER OBERGRENZE AUSGESCHLOSSENE BARMITTELZUFLÜSSE

    Artikel 425 der CRR

     

     

     

     

     

     

    1000-1030

    3

    VON DER OBERGRENZE AUSGENOMMENE ZUFLÜSSE

    Artikel 425 Absatz 1 der CRR

     

     

     

     

     

     

    1000

    3.1

    fällige Zahlungen von Darlehensnehmern und Anleiheanlegern im Rahmen von Hypothekendarlehen, die durch Schuldverschreibungen, auf die die Behandlung nach Artikel 129 Absätze 4, 5 oder 6 angewandt werden kann, oder die der Definition des Artikels 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG entsprechen

    Artikel 425 Absatz 1 der CRR

     

     

     

     

     

     

    1010

    3.2

    Zuflüsse aus Förderdarlehen, die das Institut als Durchlaufdarlehen weitergereicht hat

    Artikel 425 Absatz 1 der CRR

     

     

     

     

     

     

    1020

    3.3

    Zuflüsse, auf die Behandlung nach Artikel 113 Absatz 6 oder Artikel 113 Absatz 7 angewendet werden kann

    Artikel 425 Absatz 1 der CRR

     

     

     

     

     

     

    1030

    3.4

    von der zuständige Behörde zugelassene Zuflüsse von gruppeninternen Unternehmen

    Artikel 425 Absatz 1 der CRR

     

     

     

     

     

     



    C 54.00 - LIQUIDITÄTSDECKUNG - SICHERHEITENTAUSCHGESCHÄFTE

     

    Sonstige Vermögenswerte

    innerhalb von 30 Tagen

    Über 30 Tage

    Nominal

    Marktwert

    Nominal

    Marktwert

    Zeile

    ID

    Posten

    Verweise auf die Rechtsgrundlage

    010

    020

    030

    040

    010-060

    1

    AKTIVA

     

     

     

     

     

    010

    1,1

    Barmittel und Risikopositionen gegenüber Zentralbanken

    Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe a der CRR

     

     

     

     

    020

    1,2

    sonstige übertragbare Aktiva nach Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe b

    Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe b der CRR

     

     

     

     

    030-060

    1,3

    sonstige übertragbare Aktiva in Form von Forderungen, die gegenüber nachstehenden Körperschaften bestehen oder von diesen garantiert werden:

    Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe c der CRR

     

     

     

     

    030

    1.3.1

    übertragbare Aktiva in Form von Forderungen, die gegenüber der Zentralregierung eines Mitgliedstaats, einer Region mit Haushaltsautonomie und dem Recht, Steuern zu erheben oder einem Drittland - in der Landeswährung des Zentralstaats oder der regionalen Gebietskörperschaft -, bestehen oder von diesen garantiert werden, wenn das Institut in dem betreffenden Mitgliedstaat oder Drittland ein Liquiditätsrisiko eingegangen ist, das es durch Halten dieser liquiden Aktiva deckt

    Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i der CRR

     

     

     

     

    040

    1.3.2

    übertragbare Aktiva in Form von Forderungen, die gegenüber Zentralbanken und nicht zentralstaatlichen öffentlichen Stellen in der Landeswährung der Zentralbank bzw. der jeweiligen öffentlichen Stelle bestehen oder von diesen garantiert werden

    Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii der CRR

     

     

     

     

    050

    1.3.3

    übertragbare Aktiva in Form von Forderungen, die gegenüber der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich, dem Internationalen Währungsfonds, der Kommission und multilateralen Entwicklungsbanken bestehen oder von diesen garantiert werden

    Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iii der CRR

     

     

     

     

    060

    1.3.4

    übertragbare Aktiva in Form von Forderungen, die gegenüber der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität und dem Europäischen Stabilitätsmechanismus bestehen oder von diesen garantiert werden;

    Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iv der CRR

     

     

     

     



    C 60.00 - STABILE REFINANZIERUNG - POSITIONEN, DIE STABILE REFINANZIERUNG ERFORDERN

     

    Betrag mit äußerst hoher Liquidität und Kreditqualität

    Betrag mit hoher Liquidität und Kreditqualität

    Betrag sonstiger Vermögenswerte

    innerhalb von 3 Monaten

    zwischen 3 und 6 Monaten

    zwischen 6 und 9 Monaten

    zwischen 9 und 12 Monaten

    nach 12 Monaten

    innerhalb von 3 Monaten

    zwischen 3 und 6 Monaten

    zwischen 6 und 9 Monaten

    zwischen 9 und 12 Monaten

    nach 12 Monaten

    innerhalb von 3 Monaten

    zwischen 3 und 6 Monaten

    zwischen 6 und 9 Monaten

    zwischen 9 und 12 Monaten

    nach 12 Monaten

    Zeile

    ID

    Posten

    Verweise auf die Rechtsgrundlage

    010

    020

    030

    040

    050

    060

    070

    080

    090

    100

    110

    120

    130

    140

    150

    010-1330

    1

    POSITIONEN, DIE STABILE REFINANZIERUNG ERFORDERN

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    010-470

    1,1

    in Artikel 416 bezeichnete Vermögenswerte

    Artikel 428 Absatz 1 Buchstabe a der CRR

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    010

    1.1.1

    Barmittel

    Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe a der CRR

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    020

    1.1.2

    Risikopositionen gegenüber der Zentralbank

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    030

    1.1.2.1

    davon: Risikopositionen, die in Stressperioden abgezogen werden können

    Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe a der CRR

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    040-050

    1.1.3

    übertragbare Aktiva in Form von Forderungen, die gegenüber der Zentralregierung eines Mitgliedstaats, einer Region mit Haushaltsautonomie und dem Recht, Steuern zu erheben oder einem Drittland - in der Landeswährung des Zentralstaats oder der regionalen Gebietskörperschaft -bestehen oder von diesen garantiert werden, wenn das Institut in dem betreffenden Mitgliedstaat oder Drittland ein Liquiditätsrisiko eingegangen ist, das es durch Halten dieser liquiden Aktiva deckt

    Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i der CRR

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    040

    1.1.3.1

    in Form von Forderungen

    Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    050

    1.1.3.2

    garantiert durch

    Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    060-070

    1.1.4

    übertragbare Aktiva in Form von Forderungen, die gegenüber Zentralbanken und nicht zentralstaatlichen öffentlichen Stellen in der Landeswährung der Zentralbank bzw. der jeweiligen öffentlichen Stelle bestehen oder von diesen garantiert werden

    Artikel 416 Buchstabe c Ziffer ii der CRR

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    060

    1.1.4.1

    in Form von Forderungen

    Artikel 416 Buchstabe c Ziffer ii

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    070

    1.1.4.2

    garantiert durch

    Artikel 416 Buchstabe c Ziffer ii

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    080-150

    1.1.5

    übertragbare Aktiva in Form von Forderungen, die gegenüber der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich, dem Internationalen Währungsfonds, der Europäischen Kommission und multilateralen Entwicklungsbanken bestehen oder von diesen garantiert werden

    Artikel 416 Buchstabe c Ziffer ii der CRR

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    080

    1.1.5.1.a)

    in Form von Forderungen

    Artikel 416 Buchstabe c Ziffer iii

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    090

    1.1.5.2.a)

    garantiert durch

    Artikel 416 Buchstabe c Ziffer iii

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    100

    1.1.5.1.b)

    Betrag unbelastet

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    110

    1.1.5.2.b)

    Betrag für einen Zeitraum von weniger als 3 Monaten unbelastet

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    120

    1.1.5.3.b)

    Betrag für einen Zeitraum zwischen 3 und 6 Monaten unbelastet

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    130

    1.1.5.4.b)

    Betrag für einen Zeitraum zwischen 6 und 9 Monaten unbelastet

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    140

    1.1.5.5.b)

    Betrag für einen Zeitraum zwischen 9 und 12 Monaten unbelastet

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    150

    1.1.5.6.b)

    Betrag für einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten unbelastet

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    152-153

    1.1.6

    übertragbare Aktiva in Form von Forderungen, die gegenüber der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität und dem Europäischen Stabilitätsmechanismus bestehen oder von diesen garantiert werden;

    Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iv der CRR

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    152

    1.1.6.1

    in Form von Forderungen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    153

    1.1.6.2

    garantiert durch

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    160-230

    1.1.7

    Gesamte Aktien oder Anteile an OGA mit den in Artikel 416 spezifizierten, zugrunde liegenden Aktiva

    Artikel 418 Absatz 2 der CRR

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    160

    1.1.7.1.a

    zugrunde liegende Vermögenswerte nach Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe a

    Artikel 418 Absatz 2 Buchstabe a der CRR

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    170

    1.1.7.2.a

    zugrunde liegende Vermögenswerte nach Artikel 416 Absatz 1 Buchstaben b und c

    Artikel 418 Absatz 2 Buchstaben b und c der CRR

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    175

    1.1.7.3.a

    zugrunde liegende Vermögenswerte nach Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe d

    Artikel 418 Absatz 2 Buchstabe c der CRR

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    180

    1.1.7.1.b

    Betrag unbelastet

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    190

    1.1.7.2.b

    Betrag für einen Zeitraum von weniger als 3 Monaten unbelastet

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    200

    1.1.7.3.b

    Betrag für einen Zeitraum zwischen 3 und 6 Monaten unbelastet

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    210

    1.1.7.4.b

    Betrag für einen Zeitraum zwischen 6 und 9 Monaten unbelastet

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    220

    1.1.7.5.b

    Betrag für einen Zeitraum zwischen 9 und 12 Monaten unbelastet

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    230

    1.1.7.6.b

    Betrag für einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten unbelastet

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    232-233

    1.1.8

    Einlagen beim Zentralkreditinstitut und sonstige satzungs- oder vertragsgemäß verfügbare liquide Finanzierungsmittel von einem Zentralkreditinstitut oder von Instituten, die Mitglieder eines Systems nach Artikel 113 Absatz 7 sind oder für die nach Artikel 10 eine Ausnahme gelten kann, insoweit diese Finanzierungsmittel nicht durch liquide Aktiva besichert sind.

    Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe f der CRR

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    232

    1.1.8.1

    Einlagen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    233

    1.1.8.2

    vertragsgemäß verfügbare liquide Finanzierungsmittel

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    234

    1.1.9

    Von einem von der Zentral- oder Regionalregierung eines Mitgliedstaats eingerichteten Kreditinstitut begebene Vermögenswerte, bei denen mindestens eine der Voraussetzungen nach Artikel 416 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii erfüllt ist.

    Artikel 416 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii der CRR

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    240-290

    01.01.2010

    Andere übertragbare Vermögenswerte, die nicht an anderer Stelle genannt werden

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    240

    1.1.10.1

    Betrag unbelastet

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    250

    1.1.10.2

    Betrag für einen Zeitraum von weniger als 3 Monaten unbelastet

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    260

    1.1.10.3

    Betrag für einen Zeitraum zwischen 3 und 6 Monaten unbelastet

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    270

    1.1.10.4

    Betrag für einen Zeitraum zwischen 6 und 9 Monaten unbelastet

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    280

    1.1.10.5

    Betrag für einen Zeitraum zwischen 9 und 12 Monaten unbelastet

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    290

    1.1.10.6

    Betrag für einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten unbelastet

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    300-350

    01.01.2011

    nicht finanzielle Unternehmensanleihen

    Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe b oder d der CRR

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    300

    1.1.11.1

    Betrag unbelastet

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    310

    1.1.11.2

    Betrag für einen Zeitraum von weniger als 3 Monaten unbelastet

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    320

    1.1.11.3

    Betrag für einen Zeitraum zwischen 3 und 6 Monaten unbelastet

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    330

    1.1.11.4

    Betrag für einen Zeitraum zwischen 6 und 9 Monaten unbelastet

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    340

    1.1.11.5

    Betrag für einen Zeitraum zwischen 9 und 12 Monaten unbelastet

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    350

    1.1.11.6

    Betrag für einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten unbelastet

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    352-357

    01.01.2012

    Durch Hypotheken auf Wohnimmobilien besicherte, von einem Kreditinstitut begebene Instrumente, wenn diese nachweislich von höchster Bonität sind, wobei dies von der EBA anhand der Kriterien des Artikels 509 Absätze 3, 4 und 5 der CRR festgestellt wurde

    Artikel 416 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i der CRR

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    352

    1.1.12.1

    Betrag unbelastet

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    353

    1.1.12.2

    Betrag für einen Zeitraum von weniger als 3 Monaten unbelastet

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    354

    1.1.12.3

    Betrag für einen Zeitraum zwischen 3 und 6 Monaten unbelastet

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    355

    1.1.12.4

    Betrag für einen Zeitraum zwischen 6 und 9 Monaten unbelastet

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    356

    1.1.12.5

    Betrag für einen Zeitraum zwischen 9 und 12 Monaten unbelastet

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    357

    1.1.12.6

    Betrag für einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten unbelastet

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    359-364

    01.01.2013

    Durch Hypotheken auf Wohnimmobilien besicherte, von einem Kreditinstitut begebene Instrumente, wenn diese nachweislich von höchster Bonität sind, wobei dies von der EBA anhand der Kriterien des Artikels 509 Absätze 3, 4 und 5 der CRR festgestellt wurde

    Artikel 416 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i der CRR

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    359

    1.1.13.1

    Betrag unbelastet

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    360

    1.1.13.2

    Betrag für einen Zeitraum von weniger als 3 Monaten unbelastet

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    361

    1.1.13.3

    Betrag für einen Zeitraum zwischen 3 und 6 Monaten unbelastet

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    362

    1.1.13.4

    Betrag für einen Zeitraum zwischen 6 und 9 Monaten unbelastet

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    363

    1.1.13.5

    Betrag für einen Zeitraum zwischen 9 und 12 Monaten unbelastet

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    364

    1.1.13.6

    Betrag für einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten unbelastet

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    366-410

    01.01.2014

    Anleihen, die die Kriterien des Artikels 416 Absatz 2 Buchstabe a der CRR für die Behandlung nach Artikel 129 Absatz 4 oder 5 erfüllen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    366

    1.1.14.1

    Betrag unbelastet

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    370

    1.1.14.2

    Betrag für einen Zeitraum von weniger als 3 Monaten unbelastet

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    380

    1.1.14.3

    Betrag für einen Zeitraum zwischen 3 und 6 Monaten unbelastet

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    390

    1.1.14.4

    Betrag für einen Zeitraum zwischen 6 und 9 Monaten unbelastet

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    400

    1.1.14.5

    Betrag für einen Zeitraum zwischen 9 und 12 Monaten unbelastet

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    410

    1.1.14.6

    Betrag für einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten unbelastet

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    420-470

    01.01.2015

    Der Definition in Artikel 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG entsprechende Anleihen mit Ausnahme der in 1.1.9 genannten Anleihen

    Artikel 416 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii der CRR

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    420

    1.1.15.1

    Betrag unbelastet

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    430

    1.1.15.2

    Betrag für einen Zeitraum von weniger als 3 Monaten unbelastet

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    440

    1.1.15.3

    Betrag für einen Zeitraum zwischen 3 und 6 Monaten unbelastet

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    450

    1.1.15.4

    Betrag für einen Zeitraum zwischen 6 und 9 Monaten unbelastet

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    460

    1.1.15.5

    Betrag für einen Zeitraum zwischen 9 und 12 Monaten unbelastet

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    470

    1.1.15.6

    Betrag für einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten unbelastet

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    480-530

    1.2

    Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die in 1.1 nicht ausgewiesen sind und die nach Artikel 122 der Bonitätsstufe 1 zugeordnet werden können

    Artikel 428 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i der CRR

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    480

    1.2.1

    Betrag unbelastet

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    490

    1.2.2

    Betrag für einen Zeitraum von weniger als 3 Monaten unbelastet

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    500

    1.2.3

    Betrag für einen Zeitraum zwischen 3 und 6 Monaten unbelastet

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    510

    1.2.4

    Betrag für einen Zeitraum zwischen 6 und 9 Monaten unbelastet

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    520

    1.2.5

    Betrag für einen Zeitraum zwischen 9 und 12 Monaten unbelastet

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    530

    1.2.6

    Betrag für einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten unbelastet

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    540-590

    1.3

    Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die in 1.1 nicht ausgewiesen sind und die nach Artikel 122 der Bonitätsstufe 2 zugeordnet werden können

    Artikel 428 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der CRR

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    540

    1.3.1

    Betrag unbelastet

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    550

    1.3.2

    Betrag für einen Zeitraum von weniger als 3 Monaten unbelastet

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    560

    1.3.3

    Betrag für einen Zeitraum zwischen 3 und 6 Monaten unbelastet

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    570

    1.3.4

    Betrag für einen Zeitraum zwischen 6 und 9 Monaten unbelastet

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    580

    1.3.5

    Betrag für einen Zeitraum zwischen 9 und 12 Monaten unbelastet

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    590

    1.3.6

    Betrag für einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten unbelastet

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    600-650

    1.4

    sonstige Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die nicht an anderer Stelle ausgewiesen sind

    Artikel 415 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii der CRR

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    600

    1.4.1

    Betrag unbelastet

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    610

    1.4.2

    Betrag für einen Zeitraum von weniger als 3 Monaten unbelastet

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    620

    1.4.3

    Betrag für einen Zeitraum zwischen 3 und 6 Monaten unbelastet

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    630

    1.4.4

    Betrag für einen Zeitraum zwischen 6 und 9 Monaten unbelastet

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    640

    1.4.5

    Betrag für einen Zeitraum zwischen 9 und 12 Monaten unbelastet

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    650

    1.4.6

    Betrag für einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten unbelastet

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    660-710

    1.5

    Aktien von Nichtfinanzunternehmen, die in einem wichtigen Index einer anerkannten Börse enthalten sind

    Artikel 428 Absatz 1 Buchstabe c der CRR

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    660

    1.5.1

    Betrag unbelastet

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    670

    1.5.2

    Betrag für einen Zeitraum von weniger als 3 Monaten unbelastet

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    680

    1.5.3

    Betrag für einen Zeitraum zwischen 3 und 6 Monaten unbelastet

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    690

    1.5.4

    Betrag für einen Zeitraum zwischen 6 und 9 Monaten unbelastet

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    700

    1.5.5

    Betrag für einen Zeitraum zwischen 9 und 12 Monaten unbelastet

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    710

    1.5.6

    Betrag für einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten unbelastet

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    720-770

    1.6

    sonstige Dividendenpapiere

    Artikel 428 Absatz 1 Buchstabe d der CRR

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    720

    1.6.1

    Betrag unbelastet

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    730

    1.6.2

    Betrag für einen Zeitraum von weniger als 3 Monaten unbelastet

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    740

    1.6.3

    Betrag für einen Zeitraum zwischen 3 und 6 Monaten unbelastet

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    750

    1.6.4

    Betrag für einen Zeitraum zwischen 6 und 9 Monaten unbelastet

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    760

    1.6.5

    Betrag für einen Zeitraum zwischen 9 und 12 Monaten unbelastet

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    770

    1.6.6

    Betrag für einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten unbelastet

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    780-830

    1.7

    Gold

    Artikel 428 Absatz 1 Buchstabe e der CRR

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    780

    1.7.1

    Betrag unbelastet

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    790

    1.7.2

    Betrag für einen Zeitraum von weniger als 3 Monaten unbelastet

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    800

    1.7.3

    Betrag für einen Zeitraum zwischen 3 und 6 Monaten unbelastet

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    810

    1.7.4

    Betrag für einen Zeitraum zwischen 6 und 9 Monaten unbelastet

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    820

    1.7.5

    Betrag für einen Zeitraum zwischen 9 und 12 Monaten unbelastet

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    830

    1.7.6

    Betrag für einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten unbelastet

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    840-890

    1.8

    sonstige Edelmetalle

    Artikel 428 Absatz 1 Buchstabe f der CRR

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    840

    1.8.1

    Betrag unbelastet

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    850

    1.8.2

    Betrag für einen Zeitraum von weniger als 3 Monaten unbelastet

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    860

    1.8.3

    Betrag für einen Zeitraum zwischen 3 und 6 Monaten unbelastet

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    870

    1.8.4

    Betrag für einen Zeitraum zwischen 6 und 9 Monaten unbelastet

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    880

    1.8.5

    Betrag für einen Zeitraum zwischen 9 und 12 Monaten unbelastet

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    890

    1.8.6

    Betrag für einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten unbelastet

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Gesamtmenge

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    900-1250

    1.9

    nicht verlängerbare Darlehen und Forderungen

    Artikel 428 Absatz 1 Buchstabe g der CRR

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    900-950

    1.9.1

    deren Schuldner natürliche Personen außer Einzelkaufleuten oder Personengesellschaften sind

    Artikel 428 Absatz 1 Buchstabe g Ziffer i der CRR

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    900

    1.9.1.1

    Betrag unbelastet

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    910

    1.9.1.2

    Betrag für einen Zeitraum von weniger als 3 Monaten unbelastet

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    920

    1.9.1.3

    Betrag für einen Zeitraum zwischen 3 und 6 Monaten unbelastet

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    930

    1.9.1.4

    Betrag für einen Zeitraum zwischen 6 und 9 Monaten unbelastet

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    940

    1.9.1.5

    Betrag für einen Zeitraum zwischen 9 und 12 Monaten unbelastet

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    950

    1.9.1.6

    Betrag für einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten unbelastet

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    960-1010

    1.9.2

    KMU, die nach dem Standard- oder IRB-Ansatz für Kreditrisiko der Risikoposition „Mengengeschäft“ zugeordnet werden können, oder eine Gesellschaft, auf die die Behandlung nach Artikel 153 Absatz 4 angewandt werden darf, wenn die aggregierte Einlage des Kunden oder der Gruppe verbundener Kunden weniger als 1 Mio. EUR beträgt

    Artikel 428 Absatz 1 Buchstabe g Ziffer ii der CRR

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    960

    1.9.2.1

    Betrag unbelastet

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    970

    1.9.2.2

    Betrag für einen Zeitraum von weniger als 3 Monaten unbelastet

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    980

    1.9.2.3

    Betrag für einen Zeitraum zwischen 3 und 6 Monaten unbelastet

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    990

    1.9.2.4

    Betrag für einen Zeitraum zwischen 6 und 9 Monaten unbelastet

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    1000

    1.9.2.5

    Betrag für einen Zeitraum zwischen 9 und 12 Monaten unbelastet

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    1010

    1.9.2.6

    Betrag für einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten unbelastet

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    1020-1070

    1.9.3

    deren Schuldner Staaten, Zentralbanken und sonstige öffentliche Stellen sind

    Artikel 428 Absatz 1 Buchstabe g Ziffer iii der CRR

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    1020

    1.9.3.1

    Betrag unbelastet

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    1030

    1.9.3.2

    Betrag für einen Zeitraum von weniger als 3 Monaten unbelastet

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    1040

    1.9.3.3

    Betrag für einen Zeitraum zwischen 3 und 6 Monaten unbelastet

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    1050

    1.9.3.4

    Betrag für einen Zeitraum zwischen 6 und 9 Monaten unbelastet

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    1060

    1.9.3.5

    Betrag für einen Zeitraum zwischen 9 und 12 Monaten unbelastet

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    1070

    1.9.3.6

    Betrag für einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten unbelastet

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    1080-1130

    1.9.4

    deren Schuldner nicht in den Posten 1.9.1, 1.9.2 oder 1.9.3 ausgewiesen werden und die keine Finanzkunden sind

    Artikel 428 Absatz 1 Buchstabe g Ziffer iv der CRR

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    1080

    1.9.4.1

    Betrag unbelastet

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    1090

    1.9.4.2

    Betrag für einen Zeitraum von weniger als 3 Monaten unbelastet

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    1100

    1.9.4.3

    Betrag für einen Zeitraum zwischen 3 und 6 Monaten unbelastet

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    1110

    1.9.4.4

    Betrag für einen Zeitraum zwischen 6 und 9 Monaten unbelastet

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    1120

    1.9.4.5

    Betrag für einen Zeitraum zwischen 9 und 12 Monaten unbelastet

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    1130

    1.9.4.6

    Betrag für einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten unbelastet

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    1140-1190

    1.9.5

    deren Schuldner Kreditinstitute sind

    Artikel 428 Absatz 1 Buchstabe g Ziffer vi der CRR

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    1140

    1.9.5.1

    Betrag unbelastet

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    1150

    1.9.5.2

    Betrag für einen Zeitraum von weniger als 3 Monaten unbelastet

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    1160

    1.9.5.3

    Betrag für einen Zeitraum zwischen 3 und 6 Monaten unbelastet

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    1170

    1.9.5.4

    Betrag für einen Zeitraum zwischen 6 und 9 Monaten unbelastet

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    1180

    1.9.5.5

    Betrag für einen Zeitraum zwischen 9 und 12 Monaten unbelastet

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    1190

    1.9.5.6

    Betrag für einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten unbelastet

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    1200-1250

    1.9.6

    deren Schuldner (nicht in den Posten 1.9.1 oder 1.9.2 genannte) Finanzkunden, aber keine Kreditinstitute, sind

    Artikel 428 Absatz 1 Buchstabe g Ziffer vi der CRR

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    1200

    1.9.6.1

    Betrag unbelastet

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    1210

    1.9.6.2

    Betrag für einen Zeitraum von weniger als 3 Monaten unbelastet

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    1220

    1.9.6.3

    Betrag für einen Zeitraum zwischen 3 und 6 Monaten unbelastet

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    1230

    1.9.6.4

    Betrag für einen Zeitraum zwischen 6 und 9 Monaten unbelastet

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    1240

    1.9.6.5

    Betrag für einen Zeitraum zwischen 9 und 12 Monaten unbelastet

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    1250

    1.9.6.6

    Betrag für einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten unbelastet

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    1260-1280

    1.10

    in 1.9 ausgewiesene, nicht verlängerbare Darlehen und Forderungen, die durch Immobilien besichert sind

    Artikel 428 Absatz 1 Buchstabe h der CRR

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    1260

    1.10.1

    durch Gewerbeimmobilien besichert

    Artikel 428 Absatz 1 Buchstabe h Ziffer i der CRR

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    1270

    1.10.2

    durch Wohnimmobilien besichert

    Artikel 428 Absatz 1 Buchstabe h Ziffer ii der CRR

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    1280

    1.10.3

    in gleicher Höhe durch Schuldverschreibungen finanziert, auf die die Behandlung nach Artikel 129 Absätze 4 oder 5 gemäß der Definition in Artikel 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG angewandt werden kann (Durchlauffinanzierung)

    Artikel 428 Absatz 1 Buchstabe h Ziffer iii der CRR

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    1290

    1.11

    Derivatforderungen

    Artikel 428 Absatz 1 Buchstabe i der CRR

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    1300

    1.12

    sonstige Vermögenswerte

    Artikel 428 Absatz 1 Buchstabe j der CRR

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    1310

    1.13

    Von den Eigenmitteln abgezogene Vermögenswerte, die keine stabile Refinanzierung erfordern

    Artikel 428 Absatz 1 der CRR

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    1320

    1.14

    nicht in Anspruch genommene zugesagte Kreditfazilitäten, die gemäß Anhang I mit einem „mittleren Risiko“ oder „mittleren bis niedrigen Risiko“ behaftet sind.

    Artikel 428 Absatz 1 Buchstabe k der CRR

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     



    C 61.00 - STABILE REFINANZIERUNG - POSITIONEN, DIE STABILE REFINANZIERUNG BIETEN

     

    Betrag

    innerhalb von 3 Monaten

    zwischen 3 und 6 Monaten

    zwischen 6 und 9 Monaten

    zwischen 9 und 12 Monaten

    nach 12 Monaten

    Zeile

    ID

    Posten

    Verweise auf die Rechtsgrundlage

    010

    020

    030

    040

    050

    010-260

    1

    POSITIONEN, DIE EINE STABILE REFINANZIERUNG BIETEN

     

     

     

     

     

     

    010-030

    1,1

    Eigenmittel, gegebenenfalls nach Anwendung von Abzügen

    Artikel 427 Absatz 1 Buchstabe a der CRR

     

     

     

     

     

    010

    1.1.1

    Kernkapitalinstrumente

    Artikel 427 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i

     

     

     

     

     

    020

    1.1.2

    Ergänzungskapitalinstrumente

    Artikel 427 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii

     

     

     

     

     

    030

    1.1.3*

    Nachrichtliche Position: Nicht anrechenbare Kapitalinstrumente und nachrangige Darlehen mit einer effektiven Laufzeit von mindestens einem Jahr

    Artikel 427 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii

     

     

     

     

     

    040-260

    1,2

    Verbindlichkeiten unter Ausschluss von Eigenmitteln

    Artikel 427 Absatz 1 Buchstabe b der CRR

     

     

     

     

     

    040-060

    1.2.1

    Privatkundeneinlagen

    Artikel 427 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern i-ii der CRR

     

     

     

     

     

    040

    1.2.1.1

    im Sinne des Artikels 411 Absatz 2, die gemäß Artikel 421 Absatz 1 behandelt werden dürfen

    Artikel 427 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i der CRR

     

     

     

     

     

    050

    1.2.1.2

    im Sinne des Artikels 411 Absatz 2, die gemäß Artikel 421 Absatz 2 behandelt werden dürfen

    Artikel 427 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der CRR

     

     

     

     

     

    060

    1.2.1.3

    die höheren als den in Artikel 421 Absatz 1 oder Artikel 421 Absatz 2 genannten Abflüssen ausgesetzt sind

     

     

     

     

     

     

    070-130

    1.2.2

    Finanzierungsmittel von Kunden, die keine Finanzkunden sind

    Artikel 427 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer vii der CRR

     

     

     

     

     

    070-090

    1.2.2.1

    Finanzierungsmittel aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen

    Artikel 427 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ix der CRR

     

     

     

     

     

    070

    1.2.2.1.1

    durch Vermögenswerte von äußerst hoher Liquidität und Kreditqualität besichert

    Artikel 427 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ix der CRR

     

     

     

     

     

    080

    1.2.2.1.2

    durch Vermögenswerte von hoher Liquidität und Kreditqualität besichert

    Artikel 427 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ix der CRR

     

     

     

     

     

    090

    1.2.2.1.3

    durch andere Vermögenswerte besichert

    Artikel 427 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ix der CRR

     

     

     

     

     

    100

    1.2.2.2

    Finanzierungsmittel aus unbesicherten Kreditvergaben

    Artikel 427 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer vii der CRR

     

     

     

     

     

    110-130

    1.2.2.3

    Finanzierungsmittel, die gemäß Artikel 422 Absätze 3 und 4 behandelt werden dürfen

    Artikel 427 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii der CRR

     

     

     

     

     

    110

    1.2.2.3.1

    In 1.2.2.3 ausgewiesene Finanzierungsmittel, die durch ein Einlagensicherungssystem gemäß der Richtlinie 94/19/EG oder ein gleichwertiges Einlagensicherungssystem in einem Drittland gedeckt werden

    Artikel 427 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iv der CRR

     

     

     

     

     

    120

    1.2.2.3.2

    in 1.2.2.3 ausgewiesene Finanzierungsmittel, die unter Artikel 422 Absatz 3 Buchstabe b fallen

    Artikel 427 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer v der CRR

     

     

     

     

     

    130

    1.2.2.3.3

    in 1.2.2.3 ausgewiesene Finanzierungsmittel, die unter Artikel 422 Absatz 3 Buchstabe d fallen

    Artikel 427 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer vi der CRR

     

     

     

     

     

    140-200

    1.2.3

    von Finanzkunden erhaltene Finanzierungsmittel

    Artikel 427 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer vii der CRR

     

     

     

     

     

    140-160

    1.2.3.1

    Finanzierungsmittel aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen

    Artikel 414 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer viii der CRR

     

     

     

     

     

    140

    1.2.3.1.1

    durch Vermögenswerte von äußerst hoher Liquidität und Kreditqualität besichert

    Artikel 414 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer viii der CRR

     

     

     

     

     

    150

    1.2.3.1.2

    durch Vermögenswerte von hoher Liquidität und Kreditqualität besichert

    Artikel 414 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer viii der CRR

     

     

     

     

     

    160

    1.2.3.1.3

    durch andere Vermögenswerte besichert

    Artikel 414 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer viii der CRR

     

     

     

     

     

    170

    1.2.3.2

    Finanzierungsmittel aus unbesicherten Kreditvergaben

    Artikel 414 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer vi der CRR

     

     

     

     

     

    180-200

    1.2.3.3

    Finanzierungsmittel, die gemäß Artikel 422 Absätze 3 und 4 behandelt werden dürfen

    Artikel 414 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii der CRR

     

     

     

     

     

    180

    1.2.3.3.1

    in 1.2.3.2.1 ausgewiesene Finanzierungsmittel, die durch ein Einlagensicherungssystem gemäß der Richtlinie 94/19/EG oder ein gleichwertiges Einlagensicherungssystem in einem Drittland gedeckt werden

    Artikel 414 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iv der CRR

     

     

     

     

     

    190

    1.2.3.3.2

    in 1.2.3.2.1 ausgewiesene Finanzierungsmittel, die unter Artikel 422 Absatz 3 Buchstabe b fallen

    Artikel 427 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer v der CRR

     

     

     

     

     

    200

    1.2.3.3.3

    in 1.2.3.2.1 ausgewiesene Finanzierungsmittel, die unter Artikel 422 Absatz 3 Buchstabe d fallen

    Artikel 427 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer vi der CRR

     

     

     

     

     

    210

    1.2.4

    aus begebenen Wertpapieren resultierende Verbindlichkeiten, die für eine Behandlung nach Artikel 129 Absatz 4 oder 5 in Betracht kommen

    Artikel 427 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer x der CRR

     

     

     

     

     

    220

    1.2.5

    aus begebenen Wertpapieren resultierende Verbindlichkeiten im Sinne des Artikels 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG,

    Artikel 427 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer x der CRR

     

     

     

     

     

    230

    1.2.6

    andere aus begebenen Wertpapieren resultierende Verbindlichkeiten

    Artikel 427 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer xi der CRR

     

     

     

     

     

    240

    1.2.7

    Verbindlichkeiten aus Derivatenverbindlichkeitsverträgen

     

     

     

     

     

     

    250

    1.2.8

    sonstige Verbindlichkeiten

    Artikel 427 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer xii der CRR

     

     

     

     

     




    ANHANG XIII

    LIQUIDITÄTSMELDUNGEN (TEIL 1 von 5: LIQUIDE AKTIVA)

    1.   Liquide Aktiva

    1.1.   Allgemeine Anmerkungen

    1. Dies ist ein zusammenfassender Meldebogen mit Angaben zu den Aktiva zwecks Überwachung der Liquiditätsdeckungsanforderung gemäß Artikel 412 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Posten, zu denen die Institute keine Angaben machen müssen, sind grau unterlegt.

    2. Die Aktiva sind in diesem Meldebogen in einem von sechs Abschnitten zu melden:

    3. Aktiva, die die Anforderungen der Artikel 416 und 417 erfüllen: Aktiva, die nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu Meldezwecken als liquide einzustufen sind und die operativen Anforderungen an liquide Aktivapositionen erfüllen.

    4. Aktiva, die die Anforderungen des Artikels 416 Absatz 1 Buchstaben b und d erfüllen, jedoch nicht die Anforderungen des Artikels 417 Buchstaben b und c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

    5. Vermögenswerte, die der zusätzlichen Meldung liquider Aktiva gemäß Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterliegen.

    6. Aktiva, die die Anforderungen des Artikels 416 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht erfüllen, die jedoch die Anforderungen des Artikels 417 Buchstaben b und c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen.

    7. Behandlung für Rechtsräume mit unzureichenden liquiden Aktiva.

    8. Meldung schariakonformer Vermögenswerte als alternative Vermögenswerte gemäß Artikel 509 Absatz 2 Buchstabe i.

    1.2.   Spezifische Anmerkungen

    9. Für die Positionen 1.1 bis 1.2 sind die entsprechenden Beträge von den Instituten in Spalte 030 zu melden.

    10. Für die Positionen 1.3 bis 1.4 ist von den Instituten für jede Aktiva-Kategorie der Marktwert der Aktiva in Spalte 010 und der Wert gemäß Artikel 418 in Spalte 020 zu melden.

    11. Für Position 1.5 ist von den Instituten der entsprechende nicht in Anspruch genommene Betrag in Spalte 040 zu melden.

    12. Für Position 1.6.1/1.6.2 sind die entsprechenden Beträge von den Instituten in Spalte 030/040 zu melden.

    13. Im Einklang mit Artikel 416 Absatz 1 letzter Absatz der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ermitteln die Institute, bis eine einheitliche Definition der äußerst hohen und der hohen Liquidität und Kreditqualität im Einklang mit Artikel 460 festgelegt ist, für die Positionen 1.7 bis 2.2 in einer gegebenen Währung selbst die übertragbaren Aktiva, die eine hohe oder äußerst hohe Liquidität und Kreditqualität aufweisen und melden deren Marktwert in den Spalten 010 und 030 und den Wert nach Artikel 418 in den Spalten 020 und 040.

    14. Für die Positionen 1.3 bis 1.4 und 1.7 bis 1.14 sind von den Instituten nur die Vermögenswerte zu melden, die alle operativen Anforderungen nach Artikel 417 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen.

    15. Für die Positionen 2.1 bis 2.2 sind von den Instituten die Vermögenswerte zu melden, die ansonsten die Kriterien für eine Meldung in den Abschnitten 1.1. bis 1.14 erfüllen würden, die jedoch nicht die operativen Anforderungen nach Artikel 417 Buchstaben b und c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen.

    16. Für die Positionen 1.1 bis 2.2, mit Ausnahme von Position 1.5, melden die Institute nur Vermögenswerte, die alle Bedingungen des Artikels 416 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen.

    17. Für die Positionen 3.1 bis 3.12 sind von den Instituten nur die Vermögenswerte zu melden, die der zusätzlichen Meldung liquider Aktiva gemäß Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterliegen. Alle Posten, ausgenommen die in den Abschnitten 3.1, 3.2 und 3.9 genannten, müssen die unter der letzten Ziffer dieses Anhangs aufgeführten Bedingungen erfüllen.

    18. Für die Positionen 4.1 bis 4.12.3 sind von den Instituten nur Aktiva zu melden, die die Anforderungen des Artikels 416 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht erfüllen, die jedoch die Anforderungen des Artikels 417 Buchstaben b und c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen.

    19. Für die Positionen 5.1 bis 5.2 sind von den Instituten nur Positionen im Zusammenhang mit den Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 419 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für Währungen mit begrenzter Verfügbarkeit liquider Aktiva zu melden.

    20. Für die Positionen 6.1 bis 6.1.3 sind — nur von schariakonformen Banken — die Positionen zu melden, bei denen es sich um schariakonforme Finanzprodukte handelt, die als Alternative zu Vermögenswerten verwendet werden, die für die Zwecke des Artikels 416 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als liquide Aktiva anerkannt würden.

    21. Für die liquiden Aktiva aller Positionen im Meldebogen, mit Ausnahme von 1.1 bis 1.2.1, 1.5 bis 1.6.2, 3.1 bis 3.2, 3.9 bis 3.10 und 5.2, ist sowohl der Marktwert als auch der Wert nach Anwendung der entsprechenden Abschläge anzugeben. Für die Positionen 1.1 bis 1.2.1, 1.6 bis 1.6.2, 3.1 bis 3.2, 3.10 und 5.2 ist der Betrag der Position anzugeben. Für die Positionen 1.5 und 3.9 ist der nicht in Anspruch genommene Betrag der Zeile zu melden.

    Einzelbogen liquide Aktiva

    1.2.1.   Erläuterungen zu einzelnen Zeilen



    Zeile

    Rechtsgrundlage und Erläuterungen

    010-390

    1.  AKTIVA, WELCHE DIE VORAUSSETZUNGEN NACH Artikel 416 und 417 der VERORDNUNG (EU) Nr. 575/2013 erfüllen.

    Die in diesem Abschnitt gemeldeten Aktiva wurden ausdrücklich als Aktiva von potenziell hoher oder äußerst hoher Liquidität und Kreditqualität ermittelt. Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    010

    1.1  Bargeld

    Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    Gesamtbetrag der Barmittel, einschließlich Münzen und Banknoten, je Währung.

    Bitte beachten Sie: Bareinlagen bei anderen Instituten sind nicht hier zu melden, sondern in der Kategorie „Sicherheiten“ des Meldebogens 1.3 „Zuflüsse“, falls sie die Kriterien für eine Einstufung als „im Laufe der nächsten 30 Tage fällige Zahlungen“ erfüllen.

    020

    1.2  Risikopositionen gegenüber Zentralbanken

    Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    Gesamtbetrag der Risikopositionen gegenüber Zentralbanken.

    030

    1.2.1  Risikopositionen, die in angespannten Situationen aufgelöst werden können

    Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    040-110

    1.3  Andere übertragbare Aktiva in Form von Forderungen, die gegenüber nachstehenden Körperschaften bestehen oder von diesen garantiert werden

    Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    040-050

    1.3.1  Übertragbare Aktiva in Form von Forderungen, die gegenüber nachstehenden Körperschaften bestehen oder von diesen garantiert werden: der Zentralregierung eines Mitgliedstaats, einer Region mit Haushaltsautonomie und dem Recht, Steuern zu erheben, oder einem Drittland — in der Landeswährung des Zentralstaats oder der regionalen Gebietskörperschaft -, wenn das Institut in dem betreffenden Mitgliedstaat oder Drittland ein Liquiditätsrisiko eingegangen ist, das es durch Halten dieser liquiden Aktiva deckt

    Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    040

    1.3.1.1  In Form von Forderungen

    Die unter 1.3.1 angegebenen Aktiva, die Forderungen gegenüber den oben genannten Gegenparteien darstellen, gemäß Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i

    050

    1.3.1.2  Garantiert von

    Die unter 1.3.1 angegebenen Aktiva, die von den oben genannten Gegenparteien garantiert werden, gemäß Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i

    060-070

    1.3.2  Übertragbare Aktiva in Form von Forderungen, die gegenüber Zentralbanken und nicht zentralstaatlichen öffentlichen Stellen in der Landeswährung der Zentralbank bzw. der jeweiligen öffentlichen Stelle bestehen oder von diesen garantiert werden

    Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    060

    1.3.2.1  In Form von Forderungen

    Die unter 1.3.2 angegebenen Aktiva, die Forderungen gegenüber den oben genannten Gegenparteien darstellen, gemäß Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii

    070

    1.3.2.2  Garantiert von

    Die unter 1.3.2 angegebenen Aktiva, die von den oben genannten Gegenparteien garantiert werden, gemäß Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii

    080-090

    1.3.3  Übertragbare Aktiva in Form von Forderungen, die gegenüber nachstehenden Körperschaften bestehen oder von diesen garantiert werden: der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich, dem Internationalen Währungsfonds, der Kommission und multilateralen Entwicklungsbanken

    Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iii der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    080

    1.3.3.1  In Form von Forderungen

    Die unter 1.3.3 angegebenen Aktiva, die Forderungen gegenüber den oben genannten Gegenparteien darstellen, gemäß Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iii

    090

    1.3.3.2  Garantiert von

    Die unter 1.3.3 angegebenen Aktiva, die von den oben genannten Gegenparteien garantiert werden, gemäß Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iii

    100-110

    1.3.4  Übertragbare Aktiva in Form von Forderungen, die gegenüber der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität und dem Europäischen Stabilitätsmechanismus bestehen oder von diesen garantiert werden

    Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iv der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    100

    1.3.4.1  In Form von Forderungen

    Die unter 1.3.4 angegebenen Aktiva, die Forderungen gegenüber den oben genannten Gegenparteien darstellen, gemäß Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iv

    110

    1.3.4.2  Garantiert von

    Die unter 1.3.4 angegebenen Aktiva, die von den oben genannten Gegenparteien garantiert werden, gemäß Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iv

    120-140

    1.4  Summe der Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen (OGA) mit den in Artikel 416 Absatz 1 genannten zugrunde liegenden Aktiva

    Artikel 416 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    120

    1.4.1  Zugrunde liegende Aktiva nach Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe a

    130

    1.4.2  Zugrunde liegende Aktiva nach Artikel 416 Absatz 1 Buchstaben b und c

    140

    1.4.3  Zugrunde liegende Aktiva nach Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe d

    150

    1.5  Von Zentralbanken im Rahmen der Geldpolitik eingeräumte Standby-Kreditfazilitäten, insoweit als diese Fazilitäten nicht durch liquide Aktiva besichert sind, ausgenommen Liquiditätshilfe in Notfällen

    Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    160-170

    1.6  Einlagen bei dem Zentralkreditinstitut und sonstige satzungs- oder vertragsgemäß verfügbare liquide Finanzierungsmittel von einem Zentralkreditinstitut oder von Instituten, die Mitglieder des Systems nach Artikel 113 Absatz 7 sind oder für die nach Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eine Ausnahme gelten kann, insoweit als diese Finanzierungsmittel nicht durch liquide Aktiva besichert sind

    Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    Wenn das Kreditinstitut aufgrund von Rechts- oder Satzungsvorschriften zu einem Verbund gehört: die gesetzlichen oder satzungsmäßigen Mindesteinlagen bei dem Zentralkreditinstitut und sonstige satzungs- oder vertragsgemäß verfügbare liquide Finanzierungsmittel vom Zentralkreditinstitut

    160

    1.6.1  Einlagen

    170

    1.6.2  Vertragsgemäß verfügbare Finanzierungsmittel

    180

    1.7  Von einem Kreditinstitut, das von der Zentral- oder Regionalregierung eines Mitgliedstaats eingerichtet wurde, begebene Vermögenswerte

    Artikel 416 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    190-210

    1.8  Unternehmensanleihen von Nichtfinanzunternehmen

    Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe b bzw. d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    Unternehmensanleihen von Nichtfinanzunternehmen sind gemäß ihrer Bonität nach Artikel 122 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu melden.

    190

    1.8.1  Bonitätsstufe 1

    200

    1.8.2  Bonitätsstufe 2

    210

    1.8.3  Bonitätsstufe 3

    220-240

    1.9  Von einem Kreditinstitut begebene Schuldverschreibungen, die für eine Behandlung nach Artikel 129 Absatz 4 oder 5 in Betracht kommen

    Artikel 416 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    Schuldverschreibungen, die für eine Behandlung nach Artikel 129 Absatz 4 oder 5 in Betracht kommen, sind gemäß ihrer Bonität nach Artikel 129 Absatz 4 bzw. 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu melden.

    220

    1.9.1  Bonitätsstufe 1

    230

    1.9.2  Bonitätsstufe 2

    240

    1.9.3  Bonitätsstufe 3

    250-270

    1.10  Von einem Kreditinstitut begebene, durch Vermögenswerte besicherte Instrumente, wenn diese nachweislich von höchster Bonität, wie von der EBA anhand der Kriterien des Artikels 509 Absätze 3, 4 und 5 festgelegt, sind

    Artikel 416 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    Diese Posten sind gemäß ihrer Bonität nach Kapitel 5, Titel 2 und Artikel 123, 124, 125 und 126 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu melden.

    250

    1.10.1  Bonitätsstufe 1

    260

    1.10.2  Bonitätsstufe 2

    270

    1.10.3  Bonitätsstufe 3

    280 — 300

    1.11  Aus den in den Zeilen 1.10.1, 1.10.2 und 1.10.3 gemeldeten Instrumenten: die durch Hypotheken auf Wohnimmobilien besicherten Instrumente

    Artikel 416 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    Diese Posten sind gemäß ihrer Bonität nach Kapitel 5 Titel 2 und Artikel 123, 124, 125 und 126 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu melden.

    280

    1.11.1  Bonitätsstufe 1

    290

    1.11.2  Bonitätsstufe 2

    300

    1.11.3  Bonitätsstufe 3

    310-330

    1.12  Schuldverschreibungen im Sinne des Artikels 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG, die nicht unter 1.9 fallen

    Artikel 416 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    Diese Posten sind gemäß ihrer Bonität nach Artikel 129 Absatz 4 bzw. 129 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu melden.

    310

    1.12.1  Bonitätsstufe 1

    320

    1.12.2  Bonitätsstufe 2

    330

    1.12.3  Bonitätsstufe 3

    340-360

    1.13  Sonstige übertragbare Aktiva von äußerst hoher Liquidität und Kreditqualität

    Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    Diese Posten sind gemäß ihrer Bonität nach Teil III Titel 2 Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu melden.

    Hier sind nur Positionen zu melden, die nicht bereits in den vorstehenden Zeilen angegeben wurden.

    340

    1.13.1  Bonitätsstufe 1

    350

    1.13.2  Bonitätsstufe 2

    360

    1.13.3  Bonitätsstufe 3

     

    1.14  Sonstige übertragbare Aktiva von hoher Liquidität und Kreditqualität

    Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    Diese Posten sind gemäß ihrer Bonität nach Teil III Titel 2 Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu melden.

    Hier sind nur Positionen zu melden, die nicht bereits in den vorstehenden Zeilen angegeben wurden.

    370

    1.14.1  Bonitätsstufe 1

    380

    1.14.2  Bonitätsstufe 2

    390

    1.14.3  Bonitätsstufe 3

    400-410

    2.  AKTIVA, DIE DIE ANFORDERUNGEN DES ARTIKELS 416 ABSATZ 1 BUCHSTABEN b und d ERFÜLLEN, JEDOCH NICHT DIE ANFORDERUNGEN DES ARTIKELS 417 BUCHSTABEN b UND c DER VERORDNUNG (EU) NR. 575/2013

    Die Positionen sind nur in einer unten angegebenen Unterkategorie zu melden, auch wenn beide Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

    400

    2.1  Nicht durch eine Liquiditätsmanagementstelle kontrollierte Aktiva

    Artikel 417 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    410

    2.2  Aktiva, die rechtlich und tatsächlich nicht zu jedem Zeitpunkt innerhalb der nächsten 30 Tage verfügbar sind, um durch einen direkten Verkauf oder ein einfaches Pensionsgeschäft an anerkannten Märkten für Pensionsgeschäfte verwertet zu werden

    Artikel 417 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    420-610

    3.  Posten, die der zusätzlichen Meldung liquider Aktiva unterliegen

    Von den Instituten sind nur die Vermögenswerte zu melden, die der zusätzlichen Meldung liquider Aktiva gemäß Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterliegen. Alle Posten, ausgenommen die in den Abschnitten 3.1, 3.2 und 3.9 genannten, müssen die unter der letzten Ziffer dieses Anhangs aufgeführten Bedingungen erfüllen.

    420

    3.1  Bargeld

    Anhang III Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    Gesamtbetrag der Barmitttel, einschließlich Münzen und Banknoten, je Währung. Es ist nur Bargeld zu melden, das nicht mindestens eine der unter Artikel 416 Absatz 3 Buchstaben c, d und e aufgeführten Bedingungen erfüllt und das deshalb nicht unter Meldeposition 1.1 gemeldet werden kann.

    Bitte beachten Sie: Bareinlagen bei anderen Instituten sind nicht hier zu melden, sondern in der Kategorie „Sicherheiten“ des Meldebogens 1.3 „Zuflüsse“, falls sie die Kriterien für eine Einstufung als „im Laufe der nächsten 30 Tage fällige Zahlungen“ erfüllen.

    430

    3.2  Risikopositionen gegenüber Zentralbanken, soweit diese in Stressphasen verfügbar sind

    Anhang III Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    Gesamthöhe der Risikopositionen gegenüber Zentralbanken, soweit diese in Stressphasen verfügbar sind. Es sind nur Risikopositionen zu melden, die nicht mindestens eine der unter den Buchstaben c, d und e aufgeführten Bedingungen erfüllen und die deshalb nicht unter Meldeposition 1.3 gemeldet werden können.

    440-480

    3.3  Übertragbare Wertpapiere mit einem Risikogewicht von 0 %, die keine Verbindlichkeit eines Instituts oder seiner verbundenen Unternehmen darstellen

    Anhang III Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    Wertpapiere mit einem Risikogewicht von 0 % in Form von Forderungen, die gegenüber der Zentralregierung eines Mitgliedstaats oder eines Drittlandes im Sinne von Anhang III Nummer 5 bestehen oder von diesen garantiert werden. Davon:

    440

    3.3.1  In Form von Forderungen gegenüber Staaten

    Anhang III Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    450

    3.3.2  Von Staaten garantierte Forderungen

    Anhang III Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    460

    3.3.3  In Form von Forderungen, die gegenüber Zentralbanken bestehen oder von diesen garantiert werden

    Anhang III Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    470

    3.3.4  In Form von Forderungen, die gegenüber nicht zentralstaatlichen öffentlichen Stellen, Regionen mit Haushaltsautonomie und dem Recht, Steuern zu erheben, und lokalen Gebietskörperschaften bestehen oder von diesen garantiert werden

    Anhang III Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    480

    3.3.5  In Form von Forderungen, die gegenüber der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich, dem Internationalen Währungsfonds, der Europäischen Union, der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität, dem Europäischen Stabilitätsmechanismus oder multilateralen Entwicklungsbanken bestehen oder von diesen garantiert werden

    Anhang III Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    490

    3.4  Nicht unter 3.3 fallende übertragbare Wertpapiere in Form von Forderungen, die gegenüber Staaten oder Zentralbanken bestehen oder von ihnen garantiert werden und in der Währung und dem Land, in dem das Liquiditätsrisiko besteht, oder in Fremdwährung begeben werden, soweit der Bestand an derartigen Schuldtiteln dem Liquiditätsbedarf für den Bankbetrieb in dem jeweiligen Drittstaat entspricht

    Anhang III Nummer 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    500-550

    3.5  Übertragbare Wertpapiere mit einem Risikogewicht von 20 %, die keine Verbindlichkeit eines Instituts oder seiner verbundenen Unternehmen darstellen

    Anhang III Nummer 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    Wertpapiere mit einem Risikogewicht von 20 % in Form von Forderungen, die gegenüber der Zentralregierung eines Mitgliedstaats oder eines Drittlandes im Sinne von Anhang III Nummer 5 bestehen oder von diesen garantiert werden. Davon:

    500

    3.5.1  In Form von Forderungen gegenüber Staaten

    Anhang III Nummer 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    510

    3.5.2  Von Staaten garantierte Forderungen

    Anhang III Nummer 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    520

    3.5.3  In Form von Forderungen, die gegenüber Zentralbanken bestehen oder von diesen garantiert werden

    Anhang III Nummer 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    530

    3.5.4  In Form von Forderungen, die gegenüber nicht zentralstaatlichen öffentlichen Stellen, Regionen mit Haushaltsautonomie und dem Recht, Steuern zu erheben, und lokalen Gebietskörperschaften bestehen oder von diesen garantiert werden

    Anhang III Nummer 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    540

    3.5.5  In Form von Forderungen, die gegenüber der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich, dem Internationalen Währungsfonds, der Europäischen Union, der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität, dem Europäischen Stabilitätsmechanismus oder multilateralen Entwicklungsbanken bestehen oder von diesen garantiert werden

    Anhang III Nummer 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    550

    3.6  Nicht unter die Nummern 3.3 bis 3.5.6 fallende übertragbare Wertpapiere, denen gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 ein Risikogewicht von 20 % oder besser zugewiesen werden kann oder deren Kreditqualität intern als gleichwertig beurteilt wird und die eine der in Anhang III Nummer 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Bedingungen erfüllen

    Anhang III Nummer 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    560

    3.7  Nicht unter 3.3 bis 3.6 fallende übertragbare Wertpapiere, denen gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 ein Risikogewicht von 50 % oder besser zugewiesen werden kann oder deren Kreditqualität intern als gleichwertig beurteilt wird und die keine Forderung an eine Verbriefungszweckgesellschaft, ein Institut oder eines seiner verbundenen Unternehmen darstellen

    Anhang III Nummer 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    570

    3.8  Nicht unter 3.3 bis 3.7 fallende übertragbare Wertpapiere, die durch Vermögenswerte besichert sind, denen gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 ein Risikogewicht von 35 % oder besser zugewiesen werden kann, oder deren Kreditqualität intern als gleichwertig beurteilt wird und die gemäß Artikel 125 durch Wohnimmobilien vollständig besichert sind

    Anhang III Nummer 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    580

    3.9  Von Zentralbanken im Rahmen der Geldpolitik eingeräumte Standby-Kreditfazilitäten, insoweit als diese Fazilitäten nicht durch liquide Aktiva besichert sind, ausgenommen Liquiditätshilfe in Notfällen

    Anhang III Nummer 9 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    Nur insofern diese nicht bereits unter Meldeposition 1.5 gemeldet wurden.

    590

    3.10  Gesetzliche oder satzungsmäßige Mindesteinlagen bei dem Zentralkreditinstitut und sonstige satzungs- oder vertragsgemäß verfügbare liquide Mittel des Zentralkreditinstituts oder von Instituten, die Mitglieder des Systems nach Artikel 113 Absatz 7 sind oder für die nach Artikel 10 eine Ausnahme gelten kann, insoweit als diese Finanzierung nicht durch liquide Aktiva besichert ist, wenn das Institut aufgrund von Rechts- oder Satzungsvorschriften einem Verbund angehört.

    Anhang III Nummer 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    Unter dieser Position sind nur insofern Angaben zu machen, als die entsprechenden Beträge nicht bereits unter Meldeposition 1.6 gemeldet wurden.

    600

    3.11  Börsengehandelte, zentral abgerechnete Stammaktien, die Bestandteil eines wichtigen Aktienindexes sind, auf die Landeswährung des Mitgliedstaats lauten und nicht von einem Institut oder einem seiner verbundenen Unternehmen begeben wurden

    Anhang III Nummer 11 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    610

    3.12  An einer anerkannten Börse gehandeltes Gold, das als reservierter Bestand gehalten wird

    Anhang III Nummer 12 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    620-850

    4  AKTIVA, DIE DIE ANFORDERUNGEN DES ARTIKELS 416 DER VERORDNUNG (EU) NR. 575/2013 NICHT ERFÜLLEN, die jedoch die Anforderungen des Artikels 417 Buchstaben b und c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen

    620-640

    4.1  Unternehmensanleihen von Finanzunternehmen

    Artikel 416 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    Von einer Wertpapierfirma, einem Versicherungsunternehmen, einer Finanzholdinggesellschaft, einer gemischten Finanzholdinggesellschaft oder einem anderen Unternehmen, das eine oder mehrere der in Anhang I der Richtlinie 2013/36/EU aufgeführten Tätigkeiten ausführt, begebene Schuldverschreibungen.

    Diese Posten sind gemäß ihrer Bonität nach Artikel 120 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu melden.

    620

    4.1.1  Bonitätsstufe 1

    630

    4.1.2  Bonitätsstufe 2

    640

    4.1.3  Bonitätsstufe 3

    650-670

    4.2  Eigenemissionen

    Artikel 416 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    Diese Posten sind gemäß ihrer Bonität nach Artikel 120 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu melden.

    650

    4.2.1  Bonitätsstufe 1

    660

    4.2.2  Bonitätsstufe 2

    670

    4.2.3  Bonitätsstufe 3

    680-700

    4.3  Unbesicherte Emissionen von Kreditinstituten

    Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    Diese Posten sind gemäß ihrer Bonität nach Artikel 120 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu melden.

    680

    4.3.1  Bonitätsstufe 1

    690

    4.3.2  Bonitätsstufe 2

    700

    4.3.3  Bonitätsstufe 3

    710-730

    4.4  Forderungsbesicherte Wertpapiere, die nicht bereits unter 1.10 bis 1.11.3 gemeldet wurden

    Artikel 416 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    Diese Posten sind gemäß ihrer Bonität nach Teil III Titel 2 Kapitel 5 und Artikel 125 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu melden.

    710

    4.4.1  Bonitätsstufe 1

    720

    4.4.2  Bonitätsstufe 2

    730

    4.4.3  Bonitätsstufe 3

    740-760

    4.5  Durch Hypotheken auf Wohnimmobilien besicherte Wertpapiere, die nicht bereits unter 1.10 bis 1.11.3 gemeldet wurden

    Artikel 509 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    Diese Posten sind gemäß ihrer Bonität nach Teil III Titel 2 Kapitel 5 und Artikel 125 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu melden.

    740

    4.5.1  Bonitätsstufe 1

    750

    4.5.2  Bonitätsstufe 2

    760

    4.5.3  Bonitätsstufe 3

    770

    4.6  An einer anerkannten Börse notierte Aktien und Eigenkapitalinstrumente eines wichtigen Index, nicht selbst begeben und auch nicht von einem Finanzinstitut begeben

    Artikel 416 Absatz 4 Buchstabe a und 509 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    780

    4.7  Nicht unter 3.1.2 oben gemeldetes Gold

    Artikel 416 Absatz 4 Buchstabe a und 509 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    790

    4.8  Garantierte Schuldverschreibungen, die nicht bereits oben gemeldet wurden

    Artikel 509 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    800

    4.9  Gedeckte Schuldverschreibungen, die nicht bereits oben gemeldet wurden

    Artikel 509 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    810

    4.10  Unternehmensanleihen, die nicht bereits oben gemeldet wurden

    Artikel 509 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    820

    4.11  Auf den unter 4.6 — 4.10 gemeldeten Vermögenswerten beruhende Fonds

    Artikel 509 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    830-850

    4.12  Andere Kategorien zentralbankfähiger Wertpapiere oder Darlehensforderungen

    Artikel 509 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    830

    4.12.1  Von regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften begebene Schuldverschreibungen

    Artikel 509 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    840

    4.12.2  Geldmarktpapiere

    Artikel 509 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    850

    4.12.3  Kreditforderungen

    Artikel 416 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    860-870

    5  Behandlung für Rechtsräume mit unzureichenden erstklassigen liquiden Aktiva (HQLA)

    Artikel 419 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    860

    5.1  Nutzung von Ausnahmeregelung A (Fremdwährung)

    Artikel 419 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    Gesamtbetrag der gemäß Ausnahmeregelung A gehaltenen Aktiva

    870

    5.2  Nutzung von Ausnahmeregelung B (Kreditlinie von der betreffenden Zentralbank)

    Artikel 419 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    Gesamtbetrag der gemäß Ausnahmeregelung B nicht in Anspruch genommenen Kreditlinie

    880-900

    6  Meldung schariakonformer Vermögenswerte als alternative Vermögenswerte unter 509 Absatz 2 Buchstabe i

    Artikel 509 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    880

    6.1  Bonitätsstufe 1

    890

    6.1  Bonitätsstufe 2

    900

    6.1  Bonitätsstufe 3

    LIQUIDITÄTSMELDUNGEN (TEIL 2 von 5: ABFLÜSSE)

    1.   Abflüsse

    1.1.   Allgemeine Anmerkungen

    1. Dies ist ein zusammenfassender Meldebogen, in dem Angaben zu den über die nächsten 30 Tage gemessenen Liquiditätsabflüssen zu machen sind. Zweck ist die Überwachung der Liquiditätsdeckungsanforderung gemäß Artikel 412 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Posten, zu denen die Institute keine Angaben machen müssen, sind grau hinterlegt.

    2. Im Einklang mit Artikel 420 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 werden in diesem Abschnitt die Meldepflichten für Privatkundeneinlagen (Artikel 421), sonstige Einlagen und Verbindlichkeiten (Artikel 422), zusätzliche Abflüsse (Artikel 423) und Abflüsse aus Kredit- und Liquiditätsfazilitäten (Artikel 124) behandelt.

    3. Im Einklang mit Artikel 421 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 dürfen die Institute bei der Berechnung der Abflüsse bestimmte klar umrissene Kategorien von Privatkundeneinlagen ausschließen. Der Vollständigkeit halber sind diese Einlagen unter Position 1.1.6 des Meldebogens anzugeben.

    1.2.   Einzelbogen Abflüsse

    1.2.1.   Erläuterungen zu bestimmten Zeilen



    Zeile

    Rechtsgrundlage und Erläuterungen

    020-137

    1.  ABFLÜSSE

    Artikel 421 bis 424 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

    Zu Meldezwecken wurden die in diesem Abschnitt zu meldenden Verbindlichkeiten ausdrücklich als mögliche Quelle von Liquiditätsabflüssen über die nächsten 30 Tage definiert.

    020-100

    1.1  Privatkundeneinlagen

    Artikel 421 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    Die Summe der Verbindlichkeiten aus Privatkundeneinlagen nach der Definition in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Artikel 411 Absatz 2, einschließlich Sichteinlagen und Festgeldeinlagen, ist in Spalte 020 anzugeben. Der resultierende Abfluss nach Anwendung der entsprechenden Abflussrate ist in Spalte 030 anzugeben.

    In den folgenden Unterkategorien sind Angaben zu machen:

    020-040

    1.1.1  Durch ein Einlagensicherungssystem gemäß der Richtlinie 94/19/EG oder ein vergleichbares Einlagensicherungssystem in einem Drittland gedeckt

    Artikel 421 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    020

    1.1.1.1  Bestandteil einer etablierten Geschäftsbeziehung, so dass eine Entnahme äußerst unwahrscheinlich ist

    Artikel 421 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    Es ist der Teil der durch ein Einlagensicherungssystem gemäß der Richtlinie 94/19/EG oder ein vergleichbares Einlagensicherungssystem in einem Drittland gedeckten und unter Position 1.1.1 gemeldeten Privatkundeneinlagen anzugeben, der Bestandteil einer etablierten Geschäftsbeziehung ist, so dass eine Entnahme äußerst unwahrscheinlich ist.

    Privatkundeneinlagen, die sowohl Bestandteil einer etablierten Geschäftsbeziehung sind, so dass eine Entnahme äußerst unwahrscheinlich ist, als auch auf Zahlungsverkehrskonten (hierunter fallen auch Gehaltskonten) gehalten werden, sind stattdessen unter Position 1.1.1.2 zu melden.

    030

    1.1.1.2  Auf Zahlungsverkehrskonten (hierunter fallen auch Gehaltskonten) gehalten

    Artikel 421 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    Es ist der Teil der durch ein Einlagensicherungssystem gemäß der Richtlinie 94/19/EG oder ein vergleichbares Einlagensicherungssystem in einem Drittland gedeckten und unter Position 1.1.1 gemeldeten Privatkundeneinlagen anzugeben, der auf Zahlungsverkehrskonten (hierunter fallen auch Gehaltskonten) gehalten wird, so dass eine Entnahme äußerst unwahrscheinlich ist.

    040

    1.1.2  Durch ein Einlagensicherungssystem gemäß der Richtlinie 94/19/EG oder ein vergleichbares Einlagensicherungssystem in einem Drittland gedeckte Einlagen, welche die Voraussetzungen für eine Meldung unter den Positionen 1.1.1.1 oder 1.1.1.2 nicht erfüllen

    Artikel 421 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    Aus den durch ein Einlagensicherungssystem gemäß der Richtlinie 94/19/EG oder ein vergleichbares Einlagensicherungssystem in einem Drittland gedeckten Einlagen ist der Teil der anderen Einlagen anzugeben, welche die Voraussetzungen für eine Meldung unter den Positionen 1.1.1.1 oder 1.1.1.2 nicht erfüllt.

    050

    1.1.3  Nicht durch die Einlagensicherung abgedeckte Privatkundeneinlagen

    Artikel 421 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    Durch ein Einlagensicherungssystem gemäß der Richtlinie 94/19/EG oder ein vergleichbares Einlagensicherungssystem in einem Drittland nicht gedeckte Privatkundeneinlagen

    060-080

    1.1.4  Einlagen, bei denen es zu höheren Abflüssen kommt als in Artikel 421 Absatz 1 bzw. 421 Absatz 2 angegeben

    Artikel 421 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    Privatkundeneinlagen, bei denen es zu höheren Abflüssen kommt als in Artikel 421 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bzw. 421 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angegeben, sind in folgenden Unterkategorien zu melden:

    060

    1.1.4.1  Einlagen, die einer höheren Abflussrate unterliegen — Kategorie 1 — mittleres Abflussrisiko

    Artikel 421 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    Die Privatkundeneinlagen, die nach Feststellung der Institute der Kategorie 1 zuzuordnen sind.

    070

    1.1.4.2  Einlagen, die einer höheren Abflussrate unterliegen — Kategorie 2 — hohes Abflussrisiko

    Artikel 421 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    Die Privatkundeneinlagen, die nach Feststellung der Institute der Kategorie 2 zuzuordnen sind.

    080

    1.1.4.3  Einlagen, die einer höheren Abflussrate unterliegen — Kategorie 3 — sehr hohes Abflussrisiko

    Artikel 421 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    Die Privatkundeneinlagen, die nach Feststellung der Institute der Kategorie 3 zuzuordnen sind.

    090

    1.1.5  Einlagen in Drittstaaten, bei denen ein höherer Abfluss angewandt wird

    Artikel 421 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    In Drittstaaten entgegengenommene Privatkundeneinlagen, die in diesem Drittstaat höheren Abflüssen unterliegen als in Artikel 421 Absatz 1 bzw. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angegeben.

    100

    1.1.6  Einlagen, die von der Berechnung der Abflüsse ausgenommen sind, wenn die Bedingungen in Artikel 421 Absatz 5 Buchstaben a und b erfüllt sind

    Artikel 421 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    Privatkundeneinlagen, die nach Artikel 421 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 von der Berechnung der Abflüsse ausgenommen sind.

    110-1130

    1.2  Abflüsse bei sonstigen Verbindlichkeiten

    Artikel 422 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    Die Summe der Abflüsse bei sonstigen im Laufe der nächsten 30 Tage fälligen Verbindlichkeiten ist in den folgenden Unterkategorien wie folgt zu melden:

    Die in diesem Abschnitt angegebenen Verbindlichkeiten beinhalten nur allgemeine Verpflichtungen mit Ausnahme der in Artikel 411 Absatz 2 definierten Privatkundeneinlagen (die stattdessen unter Position 1.1. oben zu melden sind).

    Die hier zu meldenden Verbindlichkeiten werden im Laufe der nächsten 30 Tage fällig, haben einen frühestmöglichen vertraglich vereinbarten Fälligkeitstermin innerhalb der nächsten 30 Tage oder einen unbestimmten Fälligkeitstermin. Hierzu gehören sowohl (i) Verbindlichkeiten mit Optionen, die der Anleger in seinem eigenen Ermessen ausüben kann und (ii) Verbindlichkeiten mit Optionen, die das Institut in seinem eigenen Ermessen ausüben kann, wobei die Möglichkeit des Instituts, die Option nicht auszuüben, aus Reputationsschutzgründen begrenzt ist. Insbesondere wenn der Markt erwartet, dass bestimmte Verbindlichkeiten innerhalb der nächsten 30 Tage zurückgezahlt werden, vor ihrem rechtlichen Endfälligkeitstermin, sind diese Verbindlichkeiten in die entsprechende Unterkategorie aufzunehmen.

    110

    1.2.1  Aus den eigenen Betriebskosten des Instituts erwachsende Verbindlichkeiten

    Artikel 422 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    Gesamtbetrag der im Laufe der nächsten 30 Tage fälligen, aus den eigenen Betriebskosten des Instituts erwachsenden Verbindlichkeiten. Hierzu gehören beispielsweise Bürokosten, Versorgungskosten, Buchhaltungskosten, Lohn- und Gehaltskosten etc. sowie jedwede anderen Kosten, die dem Institut durch das Betreiben seiner eigenen Geschäftstätigkeit entstehen.

    120-950

    1.2.2  Aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen im Sinne des Artikels 192 resultierende Verbindlichkeiten

    Artikel 422 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    Für die folgenden Unterkategorien ermitteln die Institute den Betrag der Abflüsse im Zusammenhang mit besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen über die nächsten 30 Tage, den Marktwert der entsprechenden Vermögenswerte, mit denen die Transaktionen besichert werden, und den Wert dieser Vermögenswerte gemäß Artikel 418 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

    Im Einklang mit Artikel 192:

    1.  bedeutet „besicherte Kreditvergabe“ jedes Geschäft, das eine sicherheitsunterlegte Forderung begründet und keine Klausel enthält, die dem Institut das Recht auf mindestens tägliche Nachschusszahlungen einräumt;

    2.  bedeutet „Kapitalmarkttransaktion“ jedes Geschäft, das eine sicherheitsunterlegte Forderung begründet und eine Klausel enthält, die dem Institut das Recht auf mindestens tägliche Nachschusszahlungen einräumt.

    Deshalb sind in diesem Abschnitt alle Geschäfte zu melden, bei denen das Institut ein besichertes Bardarlehen erhalten hat, wie zum Beispiel Pensionsgeschäfte nach der Definition in Artikel 4 Absatz 83 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die innerhalb von 30 Tagen ablaufen.

    Die Institute melden den Marktwert der Vermögenswerte, mit denen die besicherten Kreditvergaben und die Kapitalmarkttransaktionen besichert werden, in Spalte 010. Die Institute melden diese Geschäfte in einer von sieben Kategorien:

    Kategorie eins: wenn die Gegenpartei keine Zentralbank ist und die Vermögenswerte, mit denen das Geschäft besichert wird, eine äußerst hohe Liquidität und Kreditqualität aufweisen, ist der fällige Betrag in Spalte 020 zu melden und der nach Artikel 418 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ermittelte Wert des Vermögenswerts, mit dem das Geschäft besichert wird, ist in Spalte 030 zu melden.

    Kategorie zwei: wenn die Gegenpartei keine Zentralbank ist und die Vermögenswerte, mit denen das Geschäft besichert wird, eine hohe Liquidität und Kreditqualität aufweisen, ist der fällige Betrag in Spalte 040 zu melden und der nach Artikel 418 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ermittelte Wert des Vermögenswerts, mit dem das Geschäft besichert wird, ist in Spalte 050 zu melden.

    Kategorie drei: wenn die Gegenpartei keine Zentralbank ist und die Vermögenswerte, mit denen das Geschäft besichert wird, eine andere Liquiditäts- und Kreditqualitätsstufe aufweisen, ist der fällige Betrag in Spalte 060 zu melden.

    Kategorie vier: wenn die Gegenpartei eine Zentralbank ist und die Vermögenswerte, mit denen das Geschäft besichert wird, eine äußerst hohe Liquidität und Kreditqualität aufweisen, ist der fällige Betrag in Spalte 070 zu melden und der nach Artikel 418 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ermittelte Wert des Vermögenswerts, mit dem das Geschäft besichert wird, ist in Spalte 080 zu melden.

    Kategorie fünf: wenn die Gegenpartei eine Zentralbank ist und die Vermögenswerte, mit denen das Geschäft besichert wird, eine hohe Liquidität und Kreditqualität aufweisen, ist der fällige Betrag in Spalte 090 zu melden und der nach Artikel 418 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ermittelte Wert des Vermögenswerts, mit dem das Geschäft besichert wird, ist in Spalte 100 zu melden.

    Kategorie sechs: wenn die Gegenpartei eine Zentralbank ist und die Vermögenswerte, mit denen das Geschäft besichert wird, eine andere Liquiditäts- und Kreditqualitätsstufe aufweisen, ist der fällige Betrag in Spalte 110 zu melden.

    Kategorie sieben: wenn die Gegenpartei der Zentralstaat, eine öffentliche Stelle des Mitgliedstaats, in dem das Institut zugelassen wurde oder eine Zweigstelle errichtet hat, oder eine multilaterale Entwicklungsbank ist, ist der fällige Betrag in Spalte 120 zu melden.

    Die Institute nehmen die Zuordnung der Geschäfte vor, indem sie die Liquidität und Kreditqualität der Vermögenswerte, mit denen das Geschäft besichert wird, anhand der gleichen Kriterien ermitteln, die auch zur Meldung der Aktiva in Meldebogen 1.1 „Aktiva“ angewandt werden.

    D.h. im Einklang mit Artikel 416 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: bis eine einheitliche Definition der äußerst hohen und der hohen Liquidität und Kreditqualität im Einklang mit Artikel 460 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegt ist, ermitteln die Institute selbst in einer entsprechenden Währung die übertragbaren Aktiva, die jeweils eine hohe oder äußerst hohe Liquidität und Kreditqualität aufweisen.

    Wenn das Institut sowohl Aktiva von „äußerst hoher“, „hoher“ als auch „anderer“ Liquidität und Kreditqualität in einen Forderungspool eingebracht hat, und keine Aktiva speziell als Sicherheitsleistung für die besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen zugeordnet sind, hat das Institut davon auszugehen, dass die Aktiva mit der geringsten Liquidität und Kreditqualität zuerst zugeordnet werden, d.h. die Aktiva einer „anderen Liquiditäts- und Kreditqualitätsstufe“ sind zuerst zuzuordnen. Erst sobald diese Aktiva vollständig zugeordnet sind, dürfen die Aktiva von „hoher Liquidität und Kreditqualität“ zugeordnet werden. Erst sobald auch diese Aktiva zugeordnet sind, dürfen die Aktiva von „äußerst hoher Liquidität und Kreditqualität“ zugeordnet werden.

    Sicherheitentauschgeschäfte, bei denen das Institut sich gleichzeitig Sicherheiten leiht und Sicherheiten verleiht (in Form anderer Vermögenswerte als Barmittel), sind wie folgt zu melden:

    Der Wert des geliehenen Vermögenswerts ist in Spalte 010 zu seinem Marktwert anzugeben und sein Wert gemäß Artikel 418 der Verordnung (EU) NO 575/2013 ist in der entsprechenden Spalte anzugeben. Sicherheitentauschgeschäfte beziehen sich nur auf Sicherheiten und es gibt keinen zugrunde liegenden „fälligen Betrag“, der zu melden wäre.

    Der Marktwert des hergeliehenen Vermögenswerts ist in der Spalte „Marktwert des Vermögenswerts, mit dem das Geschäft besichert wird“ in der entsprechenden Unterkategorie von Meldebogen 3 „Zuflüsse“ zu melden. Sicherheitentauschgeschäfte beziehen sich nur auf Sicherheiten und es gibt keinen zugrunde liegenden „fälligen Betrag“, der zu melden wäre.

    120-190

    1.2.2.1  Andere übertragbare Aktiva in Form von Forderungen, die gegenüber nachstehenden Körperschaften bestehen oder von diesen garantiert werden

    Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    Geschäfte, die durch übertragbare Aktiva unterlegt sind, sind hier gemäß 1.2.2 oben zu melden, in der entsprechenden Unterkategorie.

    Zu den in diesem Abschnitt zu meldenden Aktiva wurde ausdrücklich festgestellt, dass sie möglicherweise von äußerst hoher oder hoher Liquidität und Kreditqualität sind.

    Die in diesem Abschnitt zu meldenden Aktiva müssen alle geltenden Anforderungen gemäß Artikel 416 und 417 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen.

    120-130

    1.2.2.1.1  Übertragbare Aktiva in Form von Forderungen, die gegenüber nachstehenden Körperschaften bestehen oder von diesen garantiert werden: der Zentralregierung eines Mitgliedstaats, einer Region mit Haushaltsautonomie und dem Recht, Steuern zu erheben oder einem Drittland — in der Landeswährung des Zentralstaats oder der regionalen Gebietskörperschaft -, wenn das Institut in dem betreffenden Mitgliedstaat oder Drittland ein Liquiditätsrisiko eingegangen ist, das es durch Halten dieser liquiden Aktiva deckt

    Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    120

    1.2.2.1.1.1  In Form von Forderungen

    Die unter 1.3.1 des Meldebogens „liquide Aktiva“ angegebenen Aktiva, die Forderungen gegenüber den oben genannten Gegenparteien darstellen, gemäß Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i

    130

    1.2.2.1.1.2  Garantiert von

    Die unter 1.3.1 des Meldebogens „liquide Aktiva“ angegebenen Aktiva, die von den oben genannten Gegenparteien garantiert werden, gemäß Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i

    140-150

    1.2.2.1.2  Übertragbare Aktiva in Form von Forderungen, die gegenüber Zentralbanken und nicht zentralstaatlichen öffentlichen Stellen in der Landeswährung der Zentralbank bzw. der jeweiligen öffentlichen Stelle bestehen oder von diesen garantiert werden

    Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    140

    1.2.2.1.2.1  In Form von Forderungen

    Die unter 1.3.2 des Meldebogens „liquide Aktiva“ angegebenen Aktiva, die Forderungen gegenüber den oben genannten Gegenparteien darstellen, gemäß Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii

    150

    1.2.2.1.2.2  Garantiert von

    Die unter 1.3.2 des Meldebogens „liquide Aktiva“ angegebenen Aktiva, die von den oben genannten Gegenparteien garantiert werden, gemäß Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii

    160-170

    1.2.2.1.3  Übertragbare Aktiva in Form von Forderungen, die gegenüber nachstehenden Körperschaften bestehen oder von diesen garantiert werden: der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich, dem Internationalen Währungsfonds, der Kommission und multilateralen Entwicklungsbanken.

    Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iii der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    160

    1.2.2.1.3.1  In Form von Forderungen

    Die unter 1.3.3 des Meldebogens „liquide Aktiva“ angegebenen Aktiva, die Forderungen gegenüber den oben genannten Gegenparteien darstellen, gemäß Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iii

    170

    1.2.2.1.3.2  Garantiert von

    Die unter 1.3.3 des Meldebogens „liquide Aktiva“ angegebenen Aktiva, die von den oben genannten Gegenparteien garantiert werden, gemäß Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iii

    180-190

    1.2.2.1.4  Übertragbare Aktiva in Form von Forderungen, die gegenüber der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität und dem Europäischen Stabilitätsmechanismus bestehen oder von diesen garantiert werden

    Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iv der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    180

    1.2.2.1.4.1  In Form von Forderungen

    Die unter 1.3.4 des Meldebogens „liquide Aktiva“ angegebenen Aktiva, die Forderungen gegenüber den oben genannten Gegenparteien darstellen, gemäß Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iv

    190

    1.2.2.1.4.2  Garantiert von

    Die unter 1.3.4 des Meldebogens „liquide Aktiva“ angegebenen Aktiva, die von den oben genannten Gegenparteien garantiert werden, gemäß Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iv

    200-220

    1.2.2.2  Summe der Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen (OGA) mit den in Artikel 416 Absatz 1 angegebenen zugrunde liegenden Aktiva

    Artikel 416 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    Hier ist die Summe der Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen (OGA) mit den in Artikel 416 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angegebenen zugrunde liegenden Aktiva im Einklang mit 1.2.2 oben in der entsprechenden Unterkategorie zu melden.

    200

    1.2.2.2.1  Zugrunde liegende Aktiva nach Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe a

    210

    1.2.2.2.2  Zugrunde liegende Aktiva nach Artikel 416 Absatz 1 Buchstaben b und c

    220

    1.2.2.2.3  Zugrunde liegende Aktiva nach Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe d

    230

    1.2.2.3  Von einem Kreditinstitut, das von der Zentral- oder Regionalregierung eines Mitgliedstaats eingerichtet wurde, begebene Vermögenswerte

    Artikel 416 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    240-260

    1.2.2.4  Unternehmensanleihen von Nichtfinanzunternehmen

    Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe b bzw. d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    Unternehmensanleihen von Nichtfinanzunternehmen sind gemäß ihrer Bonität nach Artikel 122 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und gemäß 1.2.2 oben in der entsprechenden Unterkategorie zu melden.

    240

    1.2.2.4.1  Bonitätsstufe 1

    250

    1.2.2.4.2  Bonitätsstufe 2

    260

    1.2.2.4.3  Bonitätsstufe 3

    270-290

    1.2.2.5  Von einem Kreditinstitut begebene Schuldverschreibungen, die für eine Behandlung nach Artikel 129 Absatz 4 oder 5 in Betracht kommen

    Artikel 416 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    Schuldverschreibungen, die für eine Behandlung nach Artikel 129 Absatz 4 oder 5 in Betracht kommen, sind gemäß ihrer Bonität nach Artikel 129 Absatz 4 bzw. 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und gemäß 1.2.2 oben in der entsprechenden Unterkategorie zu melden.

    270

    1.2.2.5.1  Bonitätsstufe 1

    280

    1.2.2.5.2  Bonitätsstufe 2

    290

    1.2.2.5.3  Bonitätsstufe 3

    300-320

    1.2.2.6  Von einem Kreditinstitut begebene, durch Vermögenswerte besicherte Instrumente, wenn diese nachweislich von höchster Bonität, wie von der EBA anhand der Kriterien des Artikels 509 Absätze 3, 4 und 5 festgelegt, sind

    Artikel 416 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    Diese Posten sind gemäß ihrer Bonität nach Kapitel 5, Titel 2 und Artikel 123, 124, 125 und 126 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und gemäß 1.2.2 oben in der entsprechenden Unterkategorie zu melden.

    300

    1.2.2.6.1  Bonitätsstufe 1

    310

    1.2.2.6.2  Bonitätsstufe 2

    320

    1.2.2.6.3  Bonitätsstufe 3

    330-350

    1.2.2.7  Aus den in den Zeilen 1.10.1, 1.10.2 und 1.10.3 des Meldebogens „liquide Aktiva“ gemeldeten Instrumenten: die durch Hypotheken auf Wohnimmobilien besicherten Instrumente

    Artikel 416 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    Diese Posten sind gemäß ihrer Bonität nach Kapitel 5, Titel 2 und Artikel 123, 124, 125 und 126 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und gemäß 1.2.2 oben in der entsprechenden Unterkategorie zu melden.

    330

    1.2.2.7.1  Bonitätsstufe 1

    340

    1.2.2.7.2  Bonitätsstufe 2

    350

    1.2.2.7.3  Bonitätsstufe 3

    360-380

    1.2.2.8  Schuldverschreibungen im Sinne des Artikels 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG, die nicht unter 1.9 fallen

    Artikel 416 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    Diese Posten sind gemäß ihrer Bonität nach Artikel 129 Absatz 4 bzw. 129 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und gemäß 1.2.2 oben in der entsprechenden Unterkategorie zu melden.

    360

    1.2.2.8.1  Bonitätsstufe 1

    370

    1.2.2.8.2  Bonitätsstufe 2

    380

    1.2.2.8.3  Bonitätsstufe 3

    390-410

    1.2.2.9  Sonstige übertragbare Aktiva von äußerst hoher Liquidität und Kreditqualität

    Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    Diese Posten sind gemäß ihrer Bonität nach Teil III Titel 2 Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und gemäß 1.2.2 oben in der entsprechenden Unterkategorie zu melden.

    Hier sind nur Positionen zu melden, die nicht bereits in den vorstehenden Zeilen angegeben wurden.

    390

    1.2.2.9.1  Bonitätsstufe 1

    400

    1.2.2.9.2  Bonitätsstufe 2

    410

    1.2.2.9.3  Bonitätsstufe 3

    420-440

    1.2.2.10  Sonstige übertragbare Aktiva von hoher Liquidität und Kreditqualität

    Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    Diese Posten sind gemäß ihrer Bonität nach Teil III Titel 2 Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und gemäß 1.2.2 oben in der entsprechenden Unterkategorie zu melden.

    Hier sind nur Positionen zu melden, die nicht bereits in den vorstehenden Zeilen angegeben wurden.

    420

    1.2.2.10.1  Bonitätsstufe 1

    430

    1.2.2.10.2  Bonitätsstufe 2

    440

    1.2.2.10.3  Bonitätsstufe 3

    450-460

    1.2.2.11  AKTIVA, DIE DIE ANFORDERUNGEN DES ARTIKELS 416 ABSATZ 1 BUCHSTABEN b UND d, JEDOCH NICHT DIE ANFORDERUNGEN DES ARTIKELS 417 BUCHSTABEN b UND c DER VERORDNUNG (EU) NR. 575/2013 ERFÜLLEN

    Diese Posten sind hier gemäß 1.2.2 oben in der entsprechenden Unterkategorie zu melden.

    450

    1.2.2.11.1  Nicht durch eine Liquiditätsmanagementstelle kontrollierte Aktiva

    Artikel 417 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    460

    1.2.2.11.2  Aktiva, die rechtlich und tatsächlich nicht zu jedem Zeitpunkt innerhalb der nächsten 30 Tage verfügbar sind, um durch einen direkten Verkauf oder ein einfaches Pensionsgeschäft an anerkannten Märkten für Pensionsgeschäfte verwertet zu werden

    Artikel 417 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    480-680

    1.2.2.12  Posten, die der zusätzlichen Meldung liquider Aktiva unterliegen

    Von den Instituten sind nur die Vermögenswerte zu melden, die der zusätzlichen Meldung liquider Aktiva gemäß Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterliegen. Alle Posten, ausgenommen die in den Abschnitten 3.1, 3.2 und 3.9 genannten, müssen die unter der letzten Ziffer dieses Anhangs aufgeführten Bedingungen erfüllen.

    Diese Posten sind hier gemäß 1.2.2 oben in der entsprechenden Unterkategorie zu melden.

    Hier sind nur Positionen zu melden, die im Meldebogen nicht bereits an anderer Stelle angegeben wurden.

    480

    1.2.2.12.1  Bargeld

    Anhang III, Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    Gesamtbetrag des Bargelds, einschließlich Münzen und Banknoten pro Währung. Es ist nur Bargeld zu melden, das nicht mindestens eine der unter den Buchstaben c, d und e aufgeführten Bedingungen erfüllt und das deshalb nicht unter Meldeposition 1.1 gemeldet werden kann.

    Bitte beachten Sie: Bareinlagen bei anderen Instituten sind nicht hier zu melden, sondern in der Kategorie „Sicherheiten“ des Meldebogens „Zuflüsse“, falls sie die Kriterien für eine Einstufung als „im Laufe der nächsten 30 Tage fällige Zahlungen“ erfüllen.

    490

    1.2.2.12.2  Risikopositionen gegenüber Zentralbanken, soweit diese in Stressphasen verfügbar sind

    Anhang III, Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    Gesamthöhe der Risikopositionen gegenüber Zentralbanken, soweit diese in Stressphasen verfügbar sind. Es sind nur Risikopositionen zu melden, die nicht mindestens eine der unter den Buchstaben c, d und e aufgeführten Bedingungen erfüllen und die deshalb nicht unter Meldeposition 1.3 gemeldet werden können.

    500-540

    1.2.2.12.3  Übertragbare Wertpapiere mit einem Risikogewicht von 0 %, die keine Verbindlichkeit eines Instituts oder seiner verbundenen Unternehmen darstellen

    Anhang III, Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    Wertpapiere mit einem Risikogewicht von 0 % in Form von Forderungen, die gegenüber der Zentralregierung eines Mitgliedstaats oder eines Drittlandes im Sinne von Anhang III Nummer 5 bestehen oder von diesen garantiert werden. Davon:

    500

    1.2.2.12.3.1  In Form von Forderungen gegenüber Staaten

    Anhang III, Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    510

    1.2.2.12.3.2  Von Staaten garantierte Forderungen

    Anhang III, Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    520

    1.2.2.12.3.3  In Form von Forderungen, die gegenüber Zentralbanken bestehen oder von diesen garantiert werden

    Anhang III, Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    530

    1.2.2.12.3.4  In Form von Forderungen, die gegenüber nicht zentralstaatlichen öffentlichen Stellen, Regionen mit Haushaltsautonomie und dem Recht, Steuern zu erheben, und lokalen Gebietskörperschaften bestehen oder von diesen garantiert werden

    Anhang III, Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    540

    1.2.2.12.3.5  In Form von Forderungen, die gegenüber der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich, dem Internationalen Währungsfonds, der Europäischen Union, der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität, dem Europäischen Stabilitätsmechanismus oder multilateralen Entwicklungsbanken bestehen oder von diesen garantiert werden

    Anhang III, Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    550

    1.2.2.12.4  Nicht unter 3.3 fallende übertragbare Wertpapiere in Form von Forderungen, die gegenüber Staaten oder Zentralbanken bestehen oder von ihnen garantiert werden und in der Währung und dem Land, in dem das Liquiditätsrisiko besteht, oder in Fremdwährung begeben werden, soweit der Bestand an derartigen Schuldtiteln dem Liquiditätsbedarf für den Bankbetrieb in dem jeweiligen Drittstaat entspricht

    Anhang III, Nummer 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    570-610

    1.2.2.12.5  Übertragbare Wertpapiere mit einem Risikogewicht von 20 %, die keine Verbindlichkeit eines Instituts oder seiner verbundenen Unternehmen darstellen

    Anhang III, Nummer 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    Wertpapiere mit einem Risikogewicht von 20 % in Form von Forderungen, die gegenüber der Zentralregierung eines Mitgliedstaats oder eines Drittlandes im Sinne von Anhang III Nummer 5 bestehen oder von diesen garantiert werden. Davon:

    570

    1.2.2.12.5.1  In Form von Forderungen gegenüber Staaten

    Anhang III, Nummer 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    580

    1.2.2.12.5.2  Von Staaten garantierte Forderungen

    Anhang III, Nummer 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    590

    1.2.2.12.5.3  In Form von Forderungen, die gegenüber Zentralbanken bestehen oder von diesen garantiert werden

    Anhang III, Nummer 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    600

    1.2.2.12.5.4  In Form von Forderungen, die gegenüber nicht zentralstaatlichen öffentlichen Stellen, Regionen mit Haushaltsautonomie und dem Recht, Steuern zu erheben, und lokalen Gebietskörperschaften bestehen oder von diesen garantiert werden

    Anhang III, Nummer 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    610

    1.2.2.12.5.5  In Form von Forderungen, die gegenüber der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich, dem Internationalen Währungsfonds, der Europäischen Union, der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität, dem Europäischen Stabilitätsmechanismus oder multilateralen Entwicklungsbanken bestehen oder von diesen garantiert werden

    Anhang III, Nummer 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    620

    1.2.2.12.6  Nicht unter 3.3 bis 3.5.6 fallende übertragbare Wertpapiere, denen gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 ein Risikogewicht von 20 % oder besser zugewiesen werden kann oder deren Kreditqualität intern als gleichwertig beurteilt wird und die eine der in Anhang III Nummer 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Bedingungen erfüllen

    Anhang III, Nummer 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    630

    1.2.2.12.7  Nicht unter 3.3 bis 3.6 fallende übertragbare Wertpapiere, denen gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 ein Risikogewicht von 50 % oder besser zugewiesen werden kann oder deren Kreditqualität intern als gleichwertig beurteilt wird und die keine Forderung an eine Verbriefungszweckgesellschaft, ein Institut oder eines seiner verbundenen Unternehmen darstellen

    Anhang III, Nummer 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    640

    1.2.2.12.8  Nicht unter 3.3 bis 3.7 fallende übertragbare Wertpapiere, die durch Vermögenswerte besichert sind, denen gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 ein Risikogewicht von 35 % oder besser zugewiesen werden kann, oder deren Kreditqualität intern als gleichwertig beurteilt wird und die gemäß Nummer 125 durch Wohnimmobilien vollständig besichert sind

    Anhang III, Nummer 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    650

    1.2.2.12.9  Von Zentralbanken im Rahmen der Geldpolitik eingeräumte Standby-Kreditfazilitäten, insoweit als solche Fazilitäten nicht durch liquide Aktiva besichert sind, ausgenommen Liquiditätshilfe in Notfällen

    Anhang III, Nummer 9 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    Gesamtbetrag der von Zentralbanken im Rahmen der Geldpolitik eingeräumten Standby-Kreditfazilitäten, insoweit als solche Fazilitäten nicht durch liquide Aktiva besichert sind, ausgenommen Liquiditätshilfe in Notfällen.

    660

    1.2.2.12.10  Gesetzliche oder satzungsmäßige Mindesteinlagen bei dem Zentralkreditinstitut und sonstige satzungs- oder vertragsgemäß verfügbare liquide Mittel des Zentralkreditinstituts oder von Instituten, die Mitglieder des Systems nach Artikel 113 Absatz 7 sind oder für die nach Artikel 10 eine Ausnahme gelten kann, insoweit als diese Finanzierung nicht durch liquide Aktiva besichert ist, wenn das Kreditinstitut aufgrund von Rechts- oder Satzungsvorschriften einem Verbund angehört.

    Anhang III, Nummer 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    670

    1.2.2.12.11  Börsengehandelte, zentral abgerechnete Stammaktien, die Bestandteil eines wichtigen Aktienindexes sind, auf die Landeswährung des Mitgliedstaats lauten und nicht von einem Institut oder einem seiner verbundenen Unternehmen begeben wurden

    Anhang III, Nummer 11 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    680

    1.2.2.12.12  An einer anerkannten Börse gehandeltes Gold, das als reservierter Bestand gehalten wird

    Anhang III, Nummer 12 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    690-920

    1.2.2.13  Aktiva, die die Anforderungen des Artikels 416 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht erfüllen, die jedoch die Anforderungen des Artikels 417 Buchstaben b und c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen.

    Diese Posten sind hier gemäß 1.2.2 oben in der entsprechenden Unterkategorie zu melden.

    690-710

    1.2.2.13.1  Unternehmensanleihen von Finanzunternehmen

    Artikel 416 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    Diese Posten sind gemäß ihrer Bonität nach Artikel 120 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu melden.

    690

    1.2.2.13.1.1  Bonitätsstufe 1

    700

    1.2.2.13.1.2  Bonitätsstufe 2

    710

    1.2.2.13.1.3  Bonitätsstufe 3

    720-740

    1.2.2.13.2  Eigenemissionen

    Artikel 416 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    Diese Posten sind gemäß ihrer Bonität nach Artikel 120 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu melden.

    720

    1.2.2.13.2.1  Bonitätsstufe 1

    730

    1.2.2.13.2.2  Bonitätsstufe 2

    740

    1.2.2.13.2.3  Bonitätsstufe 3

    750-770

    1.2.2.13.3  Unbesicherte Emissionen von Kreditinstituten

    Artikel 416 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    Diese Posten sind gemäß ihrer Bonität nach Artikel 120 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu melden.

    750

    1.2.2.13.3.1  Bonitätsstufe 1

    760

    1.2.2.13.3.2  Bonitätsstufe 2

    770

    1.2.2.4.13.3  Bonitätsstufe 3

    780-800

    1.2.2.13.4  Forderungsbesicherte Wertpapiere, die nicht bereits unter 1.10 bis 1.11.3 gemeldet wurden

    Artikel 416 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    Diese Posten sind gemäß ihrer Bonität nach Teil III Titel 2 Kapitel 5 und Artikel 125 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu melden.

    780

    1.2.2.13.4.1  Bonitätsstufe 1

    790

    1.2.2.13.4.2  Bonitätsstufe 2

    800

    1.2.2.13.4.2  Bonitätsstufe 3

    810-830

    1.2.2.13.5  Durch Hypotheken auf Wohnimmobilien besicherte Wertpapiere, die nicht bereits unter 1.10 bis 1.11.3 gemeldet wurden

    Artikel 509 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    Diese Posten sind gemäß ihrer Bonität nach Teil III Titel 2 Kapitel 5 und Artikel 125 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu melden.

    810

    1.2.2.13.5.1  Bonitätsstufe 1

    820

    1.2.2.13.5.2  Bonitätsstufe 2

    830

    1.2.2.13.5.3  Bonitätsstufe 3

    840

    1.2.2.13.6  An einer anerkannten Börse notierte Aktien und Eigenkapitalinstrumente eines wichtigen Index, nicht selbst begeben und auch nicht von einem Finanzinstitut begeben

    Artikel 509 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    850

    1.2.2.13.7  Gold

    Artikel 509 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    860

    1.2.2.13.8  Garantierte Schuldverschreibungen, die nicht bereits oben gemeldet wurden

    Artikel 509 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    870

    1.2.2.13.9  Gedeckte Schuldverschreibungen, die nicht bereits oben gemeldet wurden

    Artikel 509 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    880

    1.2.2.13.10  Unternehmensanleihen, die nicht bereits oben gemeldet wurden

    Artikel 509 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    890

    1.2.2.13.11  Auf den unter 4.5 — 4.10 gemeldeten Vermögenswerten beruhende Fonds

    Artikel 509 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    900-920

    1.2.2.13.12  Andere Kategorien zentralbankfähiger Wertpapiere oder Darlehensforderungen

    Artikel 509 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    900

    1.2.2.13.12.1  Von regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften begebene Schuldverschreibungen

    Artikel 509 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    910

    1.2.2.13.12.2  Geldmarktpapiere

    Artikel 509 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    920

    1.2.2.13.12.3  Kreditforderungen

    Artikel 416 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    930-950

    1.2.2.14  Meldung schariakonformer Vermögenswerte als alternative Vermögenswerte nach Artikel 509 Absatz 2 Buchstabe i

    Artikel 419 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und 509 Absatz 2 Buchstabe i

    Diese Posten sind hier gemäß 1.2.2 oben in der entsprechenden Unterkategorie zu melden.

    930

    1.2.2.14.1  Bonitätsstufe 1

    940

    1.2.2.14.2  Bonitätsstufe 2

    950

    1.2.2.14.3  Bonitätsstufe 3

    960-1030

    1.2.3  Einlagen, die vom Einleger zu halten sind

    Artikel 422 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    Gesamtbetrag der Einlagen, einschließlich Sichteinlagen und Festgeldeinlagen, die vom Einleger zu halten sind, sind in den folgenden Unterkategorien in Spalte 010 „Einlagenbetrag von Kunden, die Finanzkunden sind“ und in Spalte 030 „Einlagenbetrag von Kunden, die keine Finanzkunden sind“, je nach Art der Gegenpartei, wie folgt zu melden:

    960-990

    1.2.3.1  Um Clearing-, Verwahr- oder Gelddispositions-Dienstleistungen zu erhalten (ohne Korrespondenzbankgeschäfte und Primebroker-Dienstleistungen)

    Artikel 422 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    Der Gesamtbetrag der Einlagen, die vom Einleger zu halten sind, um Clearing-, Verwahr- oder Gelddispositions-Dienstleistungen des Instituts zu erhalten (ohne Korrespondenzbankgeschäfte und Primebroker-Dienstleistungen) ist wie folgt in den folgenden Unterkategorien zu melden:

    [Bitte beachten Sie: In diesem Zusammenhang bezeichnet eine Clearing-Beziehung eine Service-Vereinbarung, die es den Kunden ermöglicht, Gelder (oder Wertpapiere) indirekt durch direkte Teilnehmer an inländischen Abrechnungssystemen an die Endempfänger zu transferieren. Diese Dienstleistungen sind auf folgende Tätigkeiten beschränkt: Übermittlung, Abgleich und Bestätigung von Zahlungsaufträgen; Innertages-Überziehungskredite, Tagesfinanzierungen von einem Geschäftstag bis zum nächsten und Halten der Salden nach der Abwicklung; sowie die Ermittlung der Innertages- und der endgültigen Abrechnungspositionen. Clearing-Leistungen und damit verbundene Leistungen für institutionelle Kunden müssen gemäß einer rechtsverbindlichen Vereinbarung erbracht werden (Basel III Liquiditätsvorschriften, Regelwerk Ziffer 75).

    In diesem Zusammenhang bezeichnet eine Verwahrungs-Beziehung die Erbringung von Leistungen zur Aufbewahrung von, Berichterstattung über und Bearbeitung von Vermögenswerten und/oder die Erleichterung der operativen und administrativen Elemente der damit verbunden im Kundenauftrag durchgeführten Tätigkeiten bei deren Transaktionen mit und beim Halten von finanziellen Vermögenswerten. Mit Verwahrungs-Leistungen verbundene Leistungen für institutionelle Kunden müssen gemäß einer rechtsverbindlichen Verwahrungs-Vereinbarung oder einer ähnlichen Service-Vereinbarung erbracht werden. Diese Dienstleistungen sind auf die Abwicklung von Wertpapiergeschäften, die Überweisung vertraglich vereinbarter Zahlungen, die Bearbeitung von Sicherheitsleistungen, die Ausführung von Fremdwährungsgeschäften, das Halten der entsprechenden Barguthaben und die Erbringung von Gelddispositions-Nebendienstleistungen beschränkt. Ebenfalls enthalten ist die Entgegennahme von Dividenden und anderen Erträgen, Zeichnungen und Rückzahlungen von Kunden, geplante Ausschüttungen von Kundengeldern und die Zahlung von Gebühren, Steuern und anderen Aufwendungen. Des Weiteren können sich Verwahrungs-Leistungen auch auf Vermögensverwaltungsleistungen, Corporate-Trust-Services, Treasury-Leistungen, Treuhand-Leistungen, Geldüberweisungen, Aktienübertragungen und Vermittlungsdienste erstrecken, einschließlich Zahlungs- und Abwicklungsdienste (ohne Korrespondenzbankgeschäfte), Handelsfinanzierungen und die Entgegennahme von Depoteinlagen (Basel III Liquiditätsvorschriften, Regelwerk Ziffer 76).

    In diesem Zusammenhang bezeichnet eine Gelddispositions-Beziehung die Erbringung von Gelddispositions-Dienstleistungen (Cash-Management-Services) und damit verbundene Leistungen für Kunden. Cash-Management und damit verbundene]

    960-970

    1.2.3.1.1  Durch ein Einlagensicherungssystem gemäß der Richtlinie 94/19/EG oder ein vergleichbares Einlagensicherungssystem in einem Drittland gedeckt

    Der Gesamtbetrag der Einlagen, die vom Einleger zu halten sind, um Clearing-, Verwahr- oder Gelddispositions-Dienstleistungen des Instituts zu erhalten (ohne Korrespondenzbankgeschäfte und Primebroker-Dienstleistungen), die durch ein Einlagensicherungssystem gemäß der Richtlinie 94/19/EG oder ein vergleichbares Einlagensicherungssystem in einem Drittland gedeckt sind, ist wie folgt in den folgenden Unterkategorien zu melden:

    960

    1.2.3.1.1.1  Für die nachgewiesen werden kann, dass der Kunde keine Möglichkeit hat, rechtlich fällige Beträge innerhalb eines Zeithorizonts von 30 Tagen ohne Beeinträchtigung des Geschäftsbetriebs abzuheben

    Der Gesamtbetrag der Einlagen, die vom Einleger zu halten sind, um Clearing-, Verwahr- oder Gelddispositions-Dienstleistungen des Instituts zu erhalten (ohne Korrespondenzbankgeschäfte und Primebroker-Dienstleistungen), die durch ein Einlagensicherungssystem gemäß der Richtlinie 94/19/EG oder ein vergleichbares Einlagensicherungssystem in einem Drittland gedeckt sind, und für die nachgewiesen werden kann, dass der Kunde keine Möglichkeit hat, rechtlich fällige Beträge innerhalb eines Zeithorizonts von 30 Tagen ohne Beeinträchtigung des Geschäftsbetriebs abzuheben.

    970

    1.2.3.1.1.2  Für die nicht nachgewiesen werden kann, dass der Kunde keine Möglichkeit hat, rechtlich fällige Beträge innerhalb eines Zeithorizonts von 30 Tagen ohne Beeinträchtigung des Geschäftsbetriebs abzuheben

    Der Gesamtbetrag der Einlagen, die vom Einleger zu halten sind, um Clearing-, Verwahr- oder Gelddispositions-Dienstleistungen des Instituts zu erhalten (ohne Korrespondenzbankgeschäfte und Primebroker-Dienstleistungen), die durch ein Einlagensicherungssystem gemäß der Richtlinie 94/19/EG oder ein vergleichbares Einlagensicherungssystem in einem Drittland gedeckt sind, für die jedoch nicht nachgewiesen werden kann, dass der Kunde keine Möglichkeit hat, rechtlich fällige Beträge innerhalb eines Zeithorizonts von 30 Tagen ohne Beeinträchtigung des Geschäftsbetriebs abzuheben, ist wie folgt in den folgenden Unterkategorien zu melden:

    980-990

    1.2.3.1.2  Nicht durch ein Einlagensicherungssystem gemäß der Richtlinie 94/19/EG oder ein vergleichbares Einlagensicherungssystem in einem Drittland gedeckt

    Der Gesamtbetrag der Einlagen, die vom Einleger zu halten sind, um Clearing-, Verwahr- oder Gelddispositions-Dienstleistungen des Instituts zu erhalten (ohne Korrespondenzbankgeschäfte und Primebroker-Dienstleistungen), die nicht durch ein Einlagensicherungssystem gemäß der Richtlinie 94/19/EG oder ein vergleichbares Einlagensicherungssystem in einem Drittland gedeckt sind, ist wie folgt in den folgenden Unterkategorien zu melden:

    980

    1.2.3.1.2.1  Für die nachgewiesen werden kann, dass der Kunde keine Möglichkeit hat, rechtlich fällige Beträge innerhalb eines Zeithorizonts von 30 Tagen ohne Beeinträchtigung des Geschäftsbetriebs abzuheben

    Der Gesamtbetrag der Einlagen, die vom Einleger zu halten sind, um Clearing-, Verwahr- oder Gelddispositions-Dienstleistungen des Instituts zu erhalten (ohne Korrespondenzbankgeschäfte und Primebroker-Dienstleistungen), die nicht durch ein Einlagensicherungssystem gemäß der Richtlinie 94/19/EG oder ein vergleichbares Einlagensicherungssystem in einem Drittland gedeckt sind, und für die nachgewiesen werden kann, dass der Kunde keine Möglichkeit hat, rechtlich fällige Beträge innerhalb eines Zeithorizonts von 30 Tagen ohne Beeinträchtigung des Geschäftsbetriebs abzuheben.

    990

    1.2.3.1.2.2  Für die nicht nachgewiesen werden kann, dass der Kunde keine Möglichkeit hat, rechtlich fällige Beträge innerhalb eines Zeithorizonts von 30 Tagen ohne Beeinträchtigung des Geschäftsbetriebs abzuheben

    Der Gesamtbetrag der Einlagen, die vom Einleger zu halten sind, um Clearing-, Verwahr- oder Gelddispositions-Dienstleistungen des Instituts zu erhalten (ohne Korrespondenzbankgeschäfte und Primebroker-Dienstleistungen), die nicht durch ein Einlagensicherungssystem gemäß der Richtlinie 94/19/EG oder ein vergleichbares Einlagensicherungssystem in einem Drittland gedeckt sind, und für die nicht nachgewiesen werden kann, dass der Kunde keine Möglichkeit hat, rechtlich fällige Beträge innerhalb eines Zeithorizonts von 30 Tagen ohne Beeinträchtigung des Geschäftsbetriebs abzuheben, ist wie folgt in den folgenden Unterkategorien zu melden:

    1000

    1.2.3.2  Im Rahmen einer sonstigen nicht unter 1.2.3.1.1 und 1.2.3.1.2 genannten etablierten Geschäftsbeziehung

    Artikel 422 Absatz 3 Buchstabe c

    Gesamtbetrag der Einlagen, die vom Einleger im Rahmen einer sonstigen nicht unter 1.2.3.1.1 und 1.2.3.1.2 genannten etablierten Geschäftsbeziehung zu halten sind.

    1010

    1.2.3.2.1  Davon: Anteil der Einlagen, bei denen es sich um Korrespondenzbankgeschäfte oder um Primebroker-Dienstleistungen handelt

    Gesamtbetrag der Einlagen, die vom Einleger im Rahmen einer sonstigen nicht unter 1.2.3.1.1 und 1.2.3.1.2 genannten etablierten Geschäftsbeziehung zu halten sind und bei denen es sich um Einlagen im Zusammenhang mit Korrespondenzbankgeschäften oder Primebroker-Dienstleistungen handelt.

    1020

    1.2.3.4  Im Kontext der gemeinsamen Aufgabenteilung innerhalb eines institutsbezogenen Sicherungssystems oder als gesetzliche oder satzungsmäßige Mindesteinlage einer anderen Stelle, die dem institutsbezogenen Sicherungssystem angeschlossen ist

    Artikel 422 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    Gesamtbetrag der Einlagen, die vom Einleger im Kontext der gemeinsamen Aufgabenteilung innerhalb eines institutsbezogenen Sicherungssystems oder als gesetzliche oder satzungsmäßige Mindesteinlage einer anderen Stelle, die dem institutsbezogenen Sicherungssystem angeschlossen ist, zu halten sind.

    1030

    1.2.3.5  Für die Zahlungsverkehrsabrechnung (cash clearing) und für Dienstleistungen eines Zentralekreditinstituts sowie für den Fall zu halten, dass das Kreditinstitut aufgrund von Rechts- oder Satzungsvorschriften zu einem Verbund gehört

    Artikel 422 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    Gesamtbetrag der Einlagen, die vom Einleger für die Zahlungsverkehrsabrechnung (cash clearing) und für Dienstleistungen eines Zentralekreditinstituts sowie für den Fall zu halten sind, dass das Kreditinstitut aufgrund von Rechts- oder Satzungsvorschriften zu einem Verbund gehört.

    1040

    1.2.4  Einlagen von Kreditinstituten bei zentralen Kreditinstituten, die nach Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe f als liquide Aktiva gelten

    Artikel 422 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, letzte Ziffer

    Gesamtbetrag der Einlagen von Kreditinstituten bei zentralen Kreditinstituten, die nach Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe f als liquide Aktiva gelten

    1050

    1.2.5  Kreditlinien für die in Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe f angegebenen Aktiva

    Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe f

    Gesamtbetrag der Kreditlinien für die in Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe f angegebenen Aktiva

    1060-1070

    1.2.6  Nicht unter 1.2.2 oder 1.2.5 gemeldete Verbindlichkeiten aus Einlagen von Kunden, bei denen es sich nicht um Finanzkunden handelt

    Artikel 422 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    Gesamtbetrag der nicht unter 1.2.2 oder 1.2.5 gemeldeten Verbindlichkeiten aus Einlagen von Kunden, bei denen es sich nicht um Finanzkunden handelt.

    1060

    1.2.6.1.  Durch ein Einlagensicherungssystem gemäß der Richtlinie 94/19/EG oder ein vergleichbares Einlagensicherungssystem in einem Drittland gedeckt

    1070

    1.2.6  Nicht durch ein Einlagensicherungssystem gemäß der Richtlinie 94/19/EG oder ein vergleichbares Einlagensicherungssystem in einem Drittland gedeckt

    1060

    1.2.7  Der Nettobetrag der Verbindlichkeiten aus den in Anhang II aufgeführten Kontrakten (netto bedeutet hier, dass auch die zu empfangenden Sicherheiten, die nach Artikel 416 als liquide Aktiva anerkannt würden, berücksichtigt werden)

    Artikel 422 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    Der Nettobetrag der Verbindlichkeiten aus den in Anhang II aufgeführten Kontrakten, der erwartungsgemäß innerhalb eines Zeithorizonts von 30 Tagen zu zahlen ist.

    Die Beträge

    — müssen für alle Gegenparteien netto angegeben werden

    — müssen netto angegeben werden; netto bedeutet hier, dass auch die zu empfangenden Sicherheiten, die nach Artikel 416 als liquide Aktiva anerkannt würden, berücksichtigt werden

    — dürfen nicht die nach der Marktbewertungsmethode ermittelten Werte sein, weil der nach der Marktbewertungsmethode ermittelte Wert auch Schätzungen der Eventualzuflüsse und Eventualabflüsse enthält und auch Zahlungsströme enthalten kann, zu denen es erst nach Ablauf des Zeithorizonts von 30 Tagen kommt.

    Bitte beachten Sie: der Nettobetrag der Forderungen ist unter 1.3 „Zuflüsse“ Position 1.1.6 anzugeben (der Nettobetrag der Forderungen aus den in Anhang II aufgeführten Kontrakten (netto bedeutet hier, dass auch die zu empfangenden Sicherheiten, die nach Artikel 416 als liquide Aktiva anerkannt würden, berücksichtigt werden)).

    1090-1100

    1.2.8  Verbindlichkeiten, für die von der zuständigen Behörde eine niedrigere Abflussrate festgelegt wurde

    Artikel 422 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    Der Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten, für die von der zuständigen Behörde im Einzelfall eine niedrigere Abflussrate festgelegt wurde, ist in den folgenden Unterkategorien wie folgt zu melden:

    1090

    1.2.8.1  Wenn alle Bedingungen des Artikels 422 Absatz 8 Buchstaben a, b, c und d erfüllt sind

    Der Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten, für die von der zuständigen Behörde die Erlaubnis erteilt wurde, im Einzelfall einen niedrigeren Abfluss-Prozentsatz anzuwenden, und für die alle Bedingungen nach Artikel 422 Absatz 8 Buchstaben a, b, c und d erfüllt sind.

    1100

    1.2.8.2  Wenn alle der in Artikel 422 Absatz 8 Buchstaben a, b und c aufgeführten Bedingungen zur Anwendung der gruppeninternen Behandlung nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b in Bezug auf Institute, die nicht unter die Ausnahmeregelungen nach Artikel 8 fallen, erfüllt sind

    Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten, für die von der zuständigen Behörde die Erlaubnis erteilt wurde, im Einzelfall einen niedrigeren Abfluss-Prozentsatz anzuwenden, und für die alle der in Artikel 422 Absatz 8 Buchstaben a, b und c aufgeführten Bedingungen zur Anwendung der gruppeninternen Behandlung nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b in Bezug auf Institute, die nicht unter die Ausnahmeregelungen nach Artikel 8 fallen, erfüllt sind.

    1110-1120

    1.2.9  Verbindlichkeiten, einschließlich vertraglicher Vereinbarungen wie beispielsweise sonstige außerbilanzielle und Eventualfinanzierungsverpflichtungen, für die von der zuständigen Behörde infolge der Bewertung nach Artikel 420 Absatz 2 der Verordnung (EU) NO 575/2013 eine höhere Abflussrate festgelegt wurde

    Artikel 420 Absatz 1 Buchstabe e und 420 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    Gesamtbetrag aller Verbindlichkeiten, einschließlich vertraglicher Vereinbarungen wie beispielsweise sonstige außerbilanzielle und Eventualfinanzierungsverpflichtungen, für die von der zuständigen Behörde infolge der Bewertung nach Artikel 420 Absatz 2 der Verordnung (EU) NO 575/2013 eine höhere Abflussrate festgelegt wurde.

    1110

    1.2.9  Verbindlichkeiten, einschließlich vertraglicher Vereinbarungen wie beispielsweise sonstige außerbilanzielle und Eventualfinanzierungsverpflichtungen, für die von der zuständigen Behörde infolge der Bewertung nach Artikel 420 Absatz 2 der Verordnung (EU) NO 575/2013 eine höhere Abflussrate festgelegt wurde

    1120

    1.2.9  Verbindlichkeiten, einschließlich vertraglicher Vereinbarungen wie beispielsweise sonstige außerbilanzielle und Eventualfinanzierungsverpflichtungen, für die von der zuständigen Behörde infolge der Bewertung nach Artikel 420 Absatz 2 der Verordnung (EU) NO 575/2013 eine höhere Abflussrate festgelegt wurde

    1130

    1.2.10  Alle anderen Verbindlichkeiten

    Artikel 422 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    Gesamtbetrag aller anderen Verbindlichkeiten.

    1140-1210

    1.3  Zusätzliche Abflüsse

    Der Gesamtbetrag aller zusätzlichen Abflüsse ist in den folgenden Unterkategorien wie folgt zu melden:

    1140

    1.3.1  Für andere Sicherheiten als Aktiva nach Artikel 416 Absatz 1 Buchstaben a bis c, die das Institut für die in Anhang II genannten Kontrakte hinterlegt

    Artikel 423 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    Der Gesamtbetrag aller zusätzlichen Abflüsse für andere Sicherheiten als Aktiva nach Artikel 416 Absatz 1 Buchstaben a bis c, die das Institut für die in Anhang II genannten Kontrakte hinterlegt, ist in den folgenden Unterkategorien wie folgt zu melden:

    1150

    1.3.2  In Höhe des Bedarfs an zusätzlichen Sicherheiten, der sich infolge einer wesentlichen Verschlechterung der Bonität des Instituts ergeben würde

    Artikel 423 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    Gesamtbetrag der Abflüsse, der dem Bedarf an zusätzlichen Sicherheiten entspricht, der sich infolge einer wesentlichen Verschlechterung der Bonität des Instituts ergeben würde.

    1160

    1.3.3  In Höhe des Bedarfs an zusätzlichen Sicherheiten, der sich aufgrund der Auswirkungen ungünstiger Marktbedingungen auf die Derivatgeschäfte, Finanzierungsgeschäfte und anderen Kontrakte des Instituts, falls diese wesentlich sind, ergeben würde

    Artikel 423 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    Gesamtbetrag der Abflüsse, der dem Bedarf an zusätzlichen Sicherheiten entspricht, der sich aufgrund der Auswirkungen ungünstiger Marktbedingungen ergeben würde.

    1170

    1.3.4  In Höhe des Marktwerts von Wertpapieren oder anderen Vermögenswerten, die leer verkauft und innerhalb eines Zeithorizonts von 30 Tagen zu liefern sind, es sei denn, das Institut besitzt die zu liefernden Wertpapiere oder hat diese zu Bedingungen geliehen, die ihre Rückgabe erst nach einem Zeithorizont von 30 Tagen erfordern, und die Wertpapiere sind nicht Teil der liquiden Aktiva des Instituts

    Artikel 423 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    Gesamtbetrag der Abflüsse, der dem Marktwert von Wertpapieren oder anderen Vermögenswerten entspricht, die leer verkauft und innerhalb eines Zeithorizonts von 30 Tagen zu liefern sind, es sei denn, das Institut besitzt die zu liefernden Wertpapiere oder hat diese zu Bedingungen geliehen, die ihre Rückgabe erst nach einem Zeithorizont von 30 Tagen erfordern, und die Wertpapiere sind nicht Teil der liquiden Aktiva des Instituts.

    1180

    1.3.5  In Höhe der von dem Institut gehaltenen überschüssigen Sicherheiten, die jederzeit von der Gegenpartei eingefordert werden können

    Artikel 423 Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    Gesamtbetrag der Abflüsse für von dem Institut gehaltene überschüssige Sicherheiten, die jederzeit von der Gegenpartei eingefordert werden können

    1190

    1.3.6  In Höhe der Sicherheiten, die einer Gegenpartei zurückgegeben werden müssen

    Artikel 423 Absatz 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    Gesamtbetrag der Abflüsse für Sicherheiten, die einer Gegenpartei zurückgegeben werden müssen

    1200

    1.3.7  In Höhe der Sicherheiten, die Vermögenswerten entsprechen, die für die Zwecke des Artikels 416 als liquide Aktiva anerkannt würden, die ohne Zustimmung des Kreditinstituts durch Vermögenswerte ersetzt werden können, die nicht als liquide Aktiva für die Zwecke des Artikels 416 anerkannt würden.

    Artikel 423 Absatz 5 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    Gesamtbetrag der Abflüsse für Sicherheiten, die Vermögenswerten entsprechen, die für die Zwecke des Artikels 416 als liquide Aktiva anerkannt würden, die ohne Zustimmung des Kreditinstituts durch Vermögenswerte ersetzt werden können, die nicht als liquide Aktiva für die Zwecke des Artikels 416 anerkannt würden.

    1210

    1.3.8  Als Sicherheit entgegengenommene Einlagen

    Artikel 423 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    Gesamtbetrag der Abflüsse, der den als Sicherheit entgegengenommenen Einlagen entspricht

    1220-1370

    1.4  Abflüsse aus Kredit- und Liquiditätsfazilitäten

    Der Gesamthöchstbetrag, der von nicht in Anspruch genommenen Kredit- und Liquiditätsfazilitäten in Anspruch genommen werden könnte, ist in den folgenden Unterkategorien wie folgt zu melden:

    [Bitte beachten Sie: Dieser Höchstbetrag, der in Anspruch genommen werden kann, darf abzüglich des Werts der nach Artikel 418 zu stellenden Sicherheit bewertet werden, wenn das Institut diese Sicherheit wieder verwenden kann und sie in Form liquider Aktiva gemäß Artikel 416 gehalten wird. Die zu leistende Sicherheit darf nicht aus von der Gegenpartei der Fazilität oder aus von einem ihr verbundenen Unternehmen begebenen Vermögenswerten bestehen. Liegen dem Institut die erforderlichen Informationen vor, so wird als Höchstbetrag, der für Kredit- und Liquiditätsfazilitäten, die Verbriefungszweckgesellschaften eingeräumt wurden, in Anspruch genommen werden kann, der Höchstbetrag festgelegt, der angesichts der eigenen Verpflichtungen der Verbriefungszweckgesellschaft in den jeweils folgenden 30 Tagen in Anspruch genommen werden könnte.]

    1220

    1.4.1  Höchstbetrag, der aus nicht gezogenen zugesagten Kredit- und Liquiditätsfazilitäten für Privatkunden in Anspruch genommen werden kann

    Artikel 424 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    Der Gesamthöchstbetrag, der aus nicht in Anspruch genommenen zugesagten Kreditfazilitäten und nicht in Anspruch genommenen zugesagten Liquiditätsfazilitäten für Privatkunden resultieren könnte, wenn die Fazilitäten in die Forderungsklasse der Retailforderungen nach dem Standard- oder IRB-Ansatz für Kreditrisiko fallen.

    1230-1240

    1.4.2  Höchstbetrag, der aus nicht gezogenen zugesagten Kredit- und Liquiditätsfazilitäten für Nicht-Privatkunden und Nicht-Finanzkunden in Anspruch genommen werden kann

    Artikel 424 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    Der Gesamthöchstbetrag, der aus nicht in Anspruch genommenen zugesagten Kreditfazilitäten und nicht in Anspruch genommenen zugesagten Liquiditätsfazilitäten für Nicht-Privatkunden und Nicht-Finanzkunden resultieren könnte, vorausgesetzt die Fazilitäten:

    a)  fallen nicht in die Forderungsklasse der Retailforderungen nach dem Standard- oder IRB-Ansatz für Kreditrisiko;

    b)  wurden Kunden, die keine Finanzkunden sind, zur Verfügung gestellt;

    c)  wurden nicht zu dem Zweck bereitgestellt, die Finanzierung des Kunden in Situationen zu ersetzen, in denen dieser seinen Finanzierungsbedarf nicht an den Finanzmärkten decken kann.

    1230

    1.4.2.1 —  Nicht in Anspruch genommene zugesagte Kreditfazilitäten

    Gesamtbetrag aus 1.4.2, der nicht in Anspruch genommene zugesagte Kreditfazilitäten darstellt

    1240

    1.4.2.2 —  Nicht in Anspruch genommene zugesagte Liquiditätsfazilitäten

    Gesamtbetrag aus 1.4.2, der nicht in Anspruch genommene zugesagte Liquiditätsfazilitäten darstellt

    1250

    1.4.3  Höchstbetrag, der von nicht in Anspruch genommenen Liquiditätsfazilitäten in Anspruch genommen werden kann, die einer Verbriefungszweckgesellschaft zur Verfügung gestellt wurden, damit sie andere Vermögenswerte als Wertpapiere von Kunden erwerben kann, die keine Finanzkunden sind, und der den Betrag der aktuell von Kunden erworbenen Vermögenswerte übersteigt, und sofern der Höchstbetrag, der in Anspruch genommen werden kann, vertraglich auf den Betrag der aktuell erworbenen Vermögenswerte begrenzt ist

    Artikel 424 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    Gesamthöchstbetrag, der aus nicht in Anspruch genommenen Liquiditätsfazilitäten resultieren könnte, die einer Verbriefungszweckgesellschaft zur Verfügung gestellt wurden, damit sie andere Vermögenswerte als Wertpapiere von Kunden erwerben kann, die keine Finanzkunden sind.

    1260-1270

    1.4.4  Höchstbetrag, der aus anderen nicht gezogenen zugesagten Kredit- und Liquiditätsfazilitäten, die nicht unter 1.4.1, 1.4.2 oder 1.4.3 gemeldet wurden, in Anspruch genommen werden kann

    Artikel 424 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    Gesamthöchstbetrag, der aus nicht in Anspruch genommenen Kredit- und Liquiditätsfazilitäten für andere Kunden als die unter 1.4.1, 1.4.2 und 1.4.3 gemeldeten resultieren könnte. Hierzu gehören:

    a)  Liquiditätsfazilitäten, die das Institut Verbriefungszweckgesellschaften gewährt hat;

    b)  Vereinbarungen, bei denen das Institut Vermögenswerte einer Verbriefungszweckgesellschaft kaufen oder tauschen muss.

    1260

    1.4.4.1  Andere als unter 1.4.3 genannte Liquiditätsfazilitäten, die das Institut Verbriefungszweckgesellschaften gewährt hat

    Artikel 424 Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    Gesamtbetrag aus 1.4.4, der sich auf andere Verbriefungszweckgesellschaften gewährte Positionen als die unter 1.4.3 genannten bezieht

    1270

    1.4.4.2  Vereinbarungen, bei denen das Institut Vermögenswerte einer Verbriefungszweckgesellschaft kaufen oder tauschen muss

    Artikel 424 Absatz 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    Gesamtbetrag aus 1.4.4.4, der sich auf Vereinbarungen bezieht, bei denen das Institut Vermögenswerte einer Verbriefungszweckgesellschaft kaufen oder tauschen muss

    1280-1290

    1.4.4.3  Kreditinstituten eingeräumte Fazilitäten

    Artikel 424 Absatz 5 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    Gesamtbetrag aus 1.4.4, der sich auf Positionen bezieht, die Kreditinstituten eingeräumt wurden

    1280

    1.4.4.3.1 —  Nicht in Anspruch genommene zugesagte Kreditfazilitäten

    Gesamtbetrag aus 1.4.4.3, der sich auf nicht in Anspruch genommene zugesagte Kreditfazilitäten bezieht

    1290

    1.4.4.3.2 —  Nicht in Anspruch genommene zugesagte Liquiditätsfazilitäten

    Gesamtbetrag aus 1.4.4.3, der sich auf nicht in Anspruch genommene zugesagte Liquiditätsfazilitäten bezieht

    1300-1310

    1.4.4.4  Finanzinstituten und Wertpapierfirmen eingeräumte Fazilitäten

    Artikel 424 Absatz 5 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    Gesamtbetrag aus 1.4.4, der sich auf Positionen bezieht, die Finanzinstituten und Wertpapierfirmen — ausgenommen Kreditinstitute — eingeräumt wurden

    1300

    1.4.4.4.1 —  Nicht in Anspruch genommene zugesagte Kreditfazilitäten

    Gesamtbetrag aus 1.4.4.4, der sich auf nicht in Anspruch genommene zugesagte Kreditfazilitäten bezieht

    1310

    1.4.4.4.2 —  Nicht in Anspruch genommene zugesagte Liquiditätsfazilitäten

    Gesamtbetrag aus 1.4.4.4, der sich auf nicht in Anspruch genommene zugesagte Liquiditätsfazilitäten bezieht

    1320

    1.4.4.5  Anderen Kunden eingeräumte Fazilitäten

    Gesamtbetrag aus 1.4.4, der sich auf Positionen bezieht, die anderen Kunden eingeräumt wurden

    1330

    1.4.4.6  Gruppeninternen Unternehmen eingeräumte Fazilitäten

    Gesamtbetrag aus 1.4.4, der sich auf Positionen bezieht, die gruppeninternen Unternehmen gewährt wurden — Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    1340

    1.4.5  Höchstbetrag, der aus nicht gezogenen Kredit- und Liquiditätsfazilitäten in Anspruch genommen werden kann, die zum Zwecke der Finanzierung von Förderdarlehen gewährt wurden

    Artikel 424 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    Gesamthöchstbetrag, der aus nicht in Anspruch genommenen Kredit- und Liquiditätsfazilitäten resultieren könnte, die zum alleinigen Zweck der direkten oder indirekten Finanzierung von Förderdarlehen gewährt wurden, die den in den Absätzen 2 und 3 genannten Forderungsklassen zugeordnet werden können. Diese Förderdarlehen werden ausschließlich Personen, die keine Finanzkunden sind, gewährt, sind nicht-wettbewerblicher, nicht-gewinnorientierter Natur und dienen der Förderung der Gemeinwohlziele der Zentral- oder Regionalregierung des betreffenden Mitgliedstaats. Eine Inanspruchnahme solcher Fazilitäten ist nur nach einem Antrag auf ein Förderdarlehen und bis zu dem beantragten Betrag möglich.

    1350

    1.4.6  Höchstbetrag, der aus allen anderen Eventualverbindlichkeiten in Anspruch genommen werden kann

    Gesamthöchstbetrag, der aus allen anderen Eventualverbindlichkeiten resultieren könnte. Diese Eventualfinanzierungsverpflichtungen können entweder vertraglich festgelegt sein oder außervertraglich; es handelt sich bei ihnen nicht um Verpflichtungen zur Darlehensvergabe. Zu den außervertraglichen Eventualfinanzierungsverpflichtungen gehören die Verbindung mit, oder das Sponsoring von, verkauften Produkten oder erbrachten Dienstleistungen, die künftig unter Stressbedingungen Unterstützung oder die Vergabe von Geldmitteln erforderlich machen können. Außervertragliche Verpflichtungen können in die vom Institut verkauften, gesponsorten oder entwickelten Finanzprodukte integriert sein, die zu einem ungeplanten Bilanzsummenwachstum führen können, zu dem es aufgrund der Unterstützung kommen kann, die aus Reputationsrisikogründen gewährt wird.

    1360

    1.4.6.1  Gruppeninternen Unternehmen eingeräumte Fazilitäten

    Betrag aus 1.4.6, der einem gruppeninternen Unternehmen gewährt wird — Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    1370

    1.4.7  Abflüsse nach Artikel 105 Eigenkapitalrichtlinie (CRD, Capital Requirements Directive)

    Die Gesamtabflüsse aus den in Artikel 105 Buchstaben a und d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Risikofaktoren, sofern ihr Eintreten innerhalb von 30 Tagen zu erwarten ist.

    LIQUIDITÄTSMELDUNGEN (TEIL 3 von 5: ZUFLÜSSE)

    1.   Zuflüsse

    1.1.   Allgemeine Anmerkungen

    1. Dies ist ein zusammenfassender Meldebogen mit Angaben zu den über die jeweils folgenden 30 Tage gemessenen Liquiditätszuflüssen zwecks Überwachung der Liquiditätsdeckungsanforderung gemäß Artikel 412 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Posten, zu denen die Institute keine Angaben machen müssen, sind grau unterlegt.

    2. Gemäß Artikel 425 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    (i) umfassen Liquiditätszuflüsse nur vertragliche Zuflüsse aus Forderungen, die nicht überfällig sind und hinsichtlich derer das Institut keinen Grund zu der Annahme hat, dass sie innerhalb des Zeithorizonts von 30 Tagen nicht erfüllt werden;

    (ii) sind Liquiditätszuflüsse in voller Höhe zu melden.

    3. Gemäß Artikel 425 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind von den Instituten keine Zuflüsse aus den im Einklang mit Artikel 416 gemeldeten liquiden Aktiva zu melden, ausgenommen fällige Zahlungen auf Aktiva, die nicht im Marktwert des Vermögenswerts berücksichtigt sind.

    4. Gemäß Artikel 425 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind von den Instituten keine Zuflüsse aus neu eingegangenen Verpflichtungen zu melden.

    1.2.   Einzelbogen Zuflüsse

    1.2.1.   Erläuterungen zu einzelnen Zeilen



    Zeile

    Rechtsgrundlage und Erläuterungen

    010-030

    ZUFLÜSSE

    Artikel 425 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    Summe der Zuflüsse.

    Die in diesem Abschnitt gemeldeten fälligen Zahlungen wurden für Meldezwecke in Artikel 425 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausdrücklich als mögliche Quelle von Liquiditätszuflüssen in den jeweils folgenden 30 Tage genannt.

    Die in der Spalte „Betrag“ gemeldeten Beträge werden in jeder Unterkategorie in voller Höhe angegeben, d.h. nicht um die in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angegebenen Prozentsätze reduziert.

    010-980

    1  Zuflüsse

    Artikel 425 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    Spalte 010 bezieht sich auf den Gesamtbetrag der fälligen Zahlungen, während Spalte 020 sich auf den maßgeblichen Zufluss, gegebenenfalls nach Anwendung des Zuflussprozentsatzes, bezieht.

    010-060

    1.1.  Von Kunden, die keine Finanzkunden sind, fällige Zahlungen

    Artikel 425 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    Im Laufe der nächsten 30 Tage von Kunden, die keine Finanzkunden sind, fällige Zahlungen (einschließlich Zinszahlungen), sind wie folgt in den folgenden Unterkategorien auszuweisen:

    [Bitte beachten Sie: hierzu gehören auch fällig werdende Darlehen, deren Prolongation bereits vereinbart wurde. Bei nicht fällig werdenden Darlehen wird davon ausgegangen, dass sie keinen Mittelzufluss darstellen. Deshalb sind sie hier nicht auszuweisen.]

    010

    1.1.1  Von Privatkunden fällige Zahlungen

    Artikel 425 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    Im Laufe der nächsten 30 Tage von Privatkunden fällige Zahlungen, die nicht überfällig sind und hinsichtlich derer die Bank keinen Grund zu der Annahme hat, dass sie innerhalb des Zeithorizonts von 30 Tagen nicht erfüllt werden (einschließlich Zinszahlungen).

    020

    1.1.2  Von Firmenkunden, die keine Finanzunternehmen sind, fällige Zahlungen

    Artikel 425 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    Im Laufe der nächsten 30 Tage von Firmenkunden, die keine Finanzunternehmen sind, fällige Zahlungen, die nicht überfällig sind und hinsichtlich derer die Bank keinen Grund zu der Annahme hat, dass sie innerhalb des Zeithorizonts von 30 Tagen nicht erfüllt werden (einschließlich Zinszahlungen).

    030

    1.1.2.1  Fällige Zahlungen, die das schuldende Institut gemäß Artikel 422 Absätze 3 und 4 behandelt

    Artikel 425 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    Aus dem unter 1.1.2 gemeldeten Betrag ist der Gesamtbetrag anzugeben, den das Institut für Clearing-, Verwahr- oder Gelddispositions-Dienstleistungen gemäß Artikel 422 Absätze 3 und 4 zahlen muss.

    040

    1.1.3  Von Zentralbanken fällige Zahlungen

    Artikel 425 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    Im Laufe der nächsten 30 Tage von Zentralbanken fällige Zahlungen, die nicht überfällig sind und hinsichtlich derer die Bank keinen Grund zu der Annahme hat, dass sie innerhalb des Zeithorizonts von 30 Tagen nicht erfüllt werden (einschließlich Zinszahlungen).

    050

    1.1.3.1  Fällige Zahlungen, die das schuldende Institut gemäß Artikel 422 Absätze 3 und 4 behandelt

    Artikel 425 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    Aus dem unter 1.1.3 gemeldeten Betrag ist der Gesamtbetrag anzugeben, den das Institut für Clearing-, Verwahr- oder Gelddispositions-Dienstleistungen gemäß Artikel 422 Absätze 3 und 4 zahlen muss.

    060

    1.1.4  Von anderen Kunden, die keine Finanzkunden sind, fällige Zahlungen

    Artikel 425 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    Gesamtbetrag der im Laufe der nächsten 30 Tage von Kunden, die keine Finanzkunden sind, fälligen Zahlungen, die nicht überfällig sind und hinsichtlich derer die Bank keinen Grund zu der Annahme hat, dass sie innerhalb des Zeithorizonts von 30 Tagen nicht erfüllt werden (einschließlich Zinszahlungen), und die nicht in den Zeilen 1.1.1 bis 1.1.3 enthalten sind.

    070-080

    1.2  Von Finanzkunden fällige Zahlungen

    Artikel 425 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    Gesamtbetrag der im Laufe der nächsten 30 Tage von Finanzkunden fälligen Zahlungen, die nicht überfällig sind und hinsichtlich derer die Bank keinen Grund zu der Annahme hat, dass sie innerhalb des Zeithorizonts von 30 Tagen nicht erfüllt werden (einschließlich Zinszahlungen).

    Besicherte Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen sind in Abschnitt 1.2 zu melden.

    070

    1.2.1  Fällige Zahlungen, die das schuldende Institut gemäß Artikel 422 Absätze 3 und 4 behandelt

    Artikel 425 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    Aus dem unter 1.2 gemeldeten Betrag sind die fälligen Zahlungen anzugeben, die das Institut für Clearing-, Verwahr- oder Gelddispositions-Dienstleistungen gemäß Artikel 422 Absätze 3 und 4 leisten muss.

    080

    1.2.2  Fällige Zahlungen, bei denen die zuständige Behörde die Erlaubnis gegeben hat, gemäß Artikel 422 Absatz 8 einen niedrigeren Abfluss-Prozentsatz anzuwenden

    Artikel 422 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    Aus dem unter 1.2 gemeldeten Betrag sind die fälligen Zahlungen anzugeben, bei denen die zuständige Behörde die Erlaubnis gegeben hat, gemäß Artikel 422 Absatz 8 einen niedrigeren Abfluss-Prozentsatz anzuwenden.

    090

    1.3  Aus Handelsfinanzierungsgeschäften gemäß Artikel 425 Absatz 2 Buchstabe b fällige Zahlungen

    Artikel 425 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    Aus Handelsfinanzierungsgeschäften gemäß Artikel 425 Absatz 2 Buchstabe b fällige Zahlungen

    100

    1.4  Vermögenswerte mit unbestimmtem vertraglichem Endtermin gemäß Artikel 425 Absatz 2 Buchstabe c

    Artikel 425 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    Vermögenswerte mit unbestimmtem vertraglichem Endtermin gemäß Artikel 425 Absatz 2 Buchstabe c

    110

    1.5  Fällige Zahlungen aus Positionen in Eigenkapitalinstrumenten eines wichtigen Index, sofern sie nicht gleichzeitig als liquide Aktiva erfasst werden

    Artikel 425 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    Fällige Zahlungen aus Positionen in Eigenkapitalinstrumenten eines wichtigen Index, sofern sie nicht gleichzeitig als liquide Aktiva erfasst werden

    120-930

    1.6  Aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen im Sinne des Artikels 192 fällige Zahlungen

    Artikel 425 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    Für die folgenden Unterkategorien ermitteln die Institute den Betrag der Zuflüsse im Zusammenhang mit besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen über die nächsten 30 Tage und den Marktwert der entsprechenden Vermögenswerte, mit denen die Transaktionen besichert werden.

    Im Einklang mit Artikel 192:

    1.  bedeutet „besicherte Kreditvergabe“ jedes Geschäft, das eine sicherheitsunterlegte Forderung begründet und keine Klausel enthält, die dem Institut das Recht auf mindestens tägliche Nachschusszahlungen einräumt;

    2.  bedeutet „Kapitalmarkttransaktion“ jedes Geschäft, das eine sicherheitsunterlegte Forderung begründet und eine Klausel enthält, die dem Institut das Recht auf mindestens tägliche Nachschusszahlungen einräumt.

    Deshalb sind in diesem Abschnitt alle Geschäfte zu melden, bei denen das Institut ein besichertes Bardarlehen gewährt hat, wie zum Beispiel umgekehrte Pensionsgeschäfte nach der Definition in Artikel 4 Absatz 83 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die innerhalb von 30 Tagen ablaufen.

    Die Institute melden den innerhalb von 30 Tagen fälligen Betrag in den Spalten 010, 030 und 050 und den Marktwert der Vermögenswerte, mit denen die besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen besichert werden, in den Spalten 020, 040 und 060, je nach der Vermögenswertsqualitätskategorie, in die der Vermögenswert eingestuft wurde (äußerst hohe Liquidität und Kreditqualität, hohe Liquidität und Kreditqualität und andere Liquiditäts- und Kreditqualitätsstufe).

    Die Institute nehmen die Zuordnung der Geschäfte vor, indem sie die Liquidität und Kreditqualität der Vermögenswerte, mit denen das Geschäft besichert wird, anhand der gleichen Kriterien ermitteln, die auch zur Meldung der Aktiva in Meldebogen 1.1 „Aktiva“ angewandt werden.

    D.h. im Einklang mit Artikel 416 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: bis eine einheitliche Definition der äußerst hohen und der hohen Liquidität und Kreditqualität im Einklang mit Artikel 460 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegt ist, ermitteln die Institute selbst in einer entsprechenden Währung die übertragbaren Aktiva, die jeweils eine hohe oder äußerst hohe Liquidität und Kreditqualität aufweisen.

    Wenn das Institut sowohl Aktiva von „äußerst hoher“, „hoher“ als auch „anderer“ Liquidität und Kreditqualität in einem Forderungspool entgegengenommen hat, und keine Aktiva speziell als Sicherheitsleistung für die besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen zugeordnet sind, hat das Institut davon auszugehen, dass die Aktiva mit der geringsten Liquidität und Kreditqualität zuerst zugeordnet werden, d.h. die Aktiva einer „anderen Liquiditäts- und Kreditqualitätsstufe“ sind zuerst zuzuordnen. Erst sobald diese Aktiva vollständig zugeordnet sind, dürfen die Aktiva von „hoher Liquidität und Kreditqualität“ zugeordnet werden. Erst sobald auch diese Aktiva zugeordnet sind, dürfen die Aktiva von „äußerst hoher Liquidität und Kreditqualität“ zugeordnet werden.

    120-190

    1.6.1  Andere übertragbare Aktiva in Form von Forderungen, die gegenüber nachstehenden Körperschaften bestehen oder von diesen garantiert werden

    Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    Geschäfte, die durch übertragbare Aktiva unterlegt sind, sind hier in der entsprechenden Unterkategorie zu melden.

    Zu den in diesem Abschnitt zu meldenden Aktiva wurde ausdrücklich festgestellt, dass sie möglicherweise von äußerst hoher oder hoher Liquidität und Kreditqualität sind.

    Die in diesem Abschnitt zu meldenden Aktiva müssen alle geltenden Anforderungen gemäß Artikel 416 und 417 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen.

    120-130

    1.6.1.1  Übertragbare Aktiva in Form von Forderungen, die gegenüber nachstehenden Körperschaften bestehen oder von diesen garantiert werden: der Zentralregierung eines Mitgliedstaats, einer Region mit Haushaltsautonomie und dem Recht, Steuern zu erheben, oder einem Drittland — in der Landeswährung des Zentralstaats oder der regionalen Gebietskörperschaft -, wenn das Institut in dem betreffenden Mitgliedstaat oder Drittland ein Liquiditätsrisiko eingegangen ist, das es durch Halten dieser liquiden Aktiva deckt

    Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    120

    1.6.1.1.1  In Form von Forderungen

    Die unter 1.3.1 des Meldebogens „liquide Aktiva“ angegebenen Aktiva, die Forderungen gegenüber den oben genannten Gegenparteien darstellen, gemäß Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i

    130

    1.6.1.1.2  Garantiert von

    Die unter 1.3.1 des Meldebogens „liquide Aktiva“ angegebenen Aktiva, die von den oben genannten Gegenparteien garantiert werden, gemäß Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i

    140-150

    1.6.1.2  Übertragbare Aktiva in Form von Forderungen, die gegenüber Zentralbanken und nicht zentralstaatlichen öffentlichen Stellen in der Landeswährung der Zentralbank bzw. der jeweiligen öffentlichen Stelle bestehen oder von diesen garantiert werden

    Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    140

    1.6.1.2.1  In Form von Forderungen

    Die unter 1.3.2 des Meldebogens „liquide Aktiva“ angegebenen Aktiva, die Forderungen gegenüber den oben genannten Gegenparteien darstellen, gemäß Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii

    150

    1.6.1.2.2  Garantiert von

    Die unter 1.3.2 des Meldebogens „liquide Aktiva“ angegebenen Aktiva, die von den oben genannten Gegenparteien garantiert werden, gemäß Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii

    160-170

    1.6.1.3  Übertragbare Aktiva in Form von Forderungen, die gegenüber nachstehenden Körperschaften bestehen oder von diesen garantiert werden: der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich, dem Internationalen Währungsfonds, der Kommission und multilateralen Entwicklungsbanken.

    Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iii der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    160

    1.6.1.3.1  In Form von Forderungen

    Die unter 1.3.3 des Meldebogens „liquide Aktiva“ angegebenen Aktiva, die Forderungen gegenüber den oben genannten Gegenparteien darstellen, gemäß Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iii

    170

    1.6.1.3.2  Garantiert von

    Die unter 1.3.3 des Meldebogens „liquide Aktiva“ angegebenen Aktiva, die von den oben genannten Gegenparteien garantiert werden, gemäß Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iii

    180-190

    1.6.1.4  Übertragbare Aktiva in Form von Forderungen, die gegenüber der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität und dem Europäischen Stabilitätsmechanismus bestehen oder von diesen garantiert werden

    Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iv der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    180

    1.6.1.4.1  In Form von Forderungen

    Die unter 1.3.4 des Meldebogens „liquide Aktiva“ angegebenen Aktiva, die Forderungen gegenüber den oben genannten Gegenparteien darstellen, gemäß Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iv

    190

    1.6.1.4.2  Garantiert von

    Die unter 1.3.4 des Meldebogens „liquide Aktiva“ angegebenen Aktiva, die von den oben genannten Gegenparteien garantiert werden, gemäß Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iv

    200-220

    1.6.2  Summe der Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen (OGA) mit den in Artikel 416 Absatz 1 genannten zugrunde liegenden Aktiva

    Artikel 416 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    Hier ist die Summe der Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen (OGA) mit den in Artikel 416 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angegebenen zugrunde liegenden Aktiva anhand der entsprechenden Unterkategorien gemäß der Liquiditätsdeckungsquote (Liquidity Coverage Ratio, LCR) im Meldebogen „liquide Aktiva“ zu melden.

    200

    1.6.2.1  Zugrunde liegende Aktiva nach Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe a

    210

    1.6.2.2  Zugrunde liegende Aktiva nach Artikel 416 Absatz 1 Buchstaben b und c

    220

    1.6.2.3  Zugrunde liegende Aktiva nach Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe d

    230

    1.6.3  Von einem Kreditinstitut, das von der Zentral- oder Regionalregierung eines Mitgliedstaats eingerichtet wurde, begebene Vermögenswerte

    Von einem Kreditinstitut, das von der Zentral- oder Regionalregierung eines Mitgliedstaats eingerichtet wurde, begebene Vermögenswerte, bei denen mindestens eine der Bedingungen in Artikel 416 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii erfüllt ist

    240-260

    1.6.4  Unternehmensanleihen von Nichtfinanzunternehmen

    Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe b bzw. d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    Unternehmensanleihen von Nichtfinanzunternehmen sind gemäß ihrer Bonität nach Artikel 122 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der entsprechenden Unterkategorie zu melden.

    240

    1.6.4.1  Bonitätsstufe 1

    250

    1.6.4.2  Bonitätsstufe 2

    260

    1.6.4.3  Bonitätsstufe 3

    270-290

    1.6.5  Von einem Kreditinstitut begebene Schuldverschreibungen, die für eine Behandlung nach Artikel 129 Absatz 4 oder 5 in Betracht kommen

    Artikel 416 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    Schuldverschreibungen, die für eine Behandlung nach Artikel 129 Absatz 4 oder 5 in Betracht kommen, sind gemäß ihrer Bonität nach Artikel 129 Absatz 4 bzw. 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der entsprechenden Unterkategorie zu melden.

    270

    1.6.5.1  Bonitätsstufe 1

    280

    1.6.5.2  Bonitätsstufe 2

    290

    1.6.5.3  Bonitätsstufe 3

    300-320

    1.6.6  Von einem Kreditinstitut begebene, durch Vermögenswerte besicherte Instrumente, wenn diese nachweislich von höchster Bonität, wie von der EBA anhand der Kriterien des Artikels 509 Absätze 3, 4 und 5 festgelegt, sind

    Artikel 416 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    Diese Posten sind gemäß ihrer Bonität nach Kapitel 5, Titel 2 und Artikel 123, 124, 125 und 126 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der entsprechenden Unterkategorie zu melden.

    300

    1.6.6.1  Bonitätsstufe 1

    310

    1.6.6.2  Bonitätsstufe 2

    320

    1.6.6.3  Bonitätsstufe 3

    330-350

    1.6.7  Aus den in Zeile 1.6.6 gemeldeten Instrumenten: die durch Hypotheken auf Wohnimmobilien besicherten Instrumente

    Artikel 416 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    Diese Posten sind gemäß ihrer Bonität nach Kapitel 5, Titel 2 und Artikel 123, 124, 125 und 126 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der entsprechenden Unterkategorie zu melden.

    330

    1.6.7.1  Bonitätsstufe 1

    340

    1.6.7.2  Bonitätsstufe 2

    350

    1.6.7.3  Bonitätsstufe 3

    360-380

    1.6.8  Schuldverschreibungen im Sinne des Artikels 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG, mit Ausnahme der in Zeile 1.9 des Meldebogens „liquide Aktiva“ aufgeführten

    Artikel 416 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    Diese Posten sind gemäß ihrer Bonität nach Artikel 129 Absatz 4 bzw. 129 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der entsprechenden Unterkategorie zu melden.

    360

    1.6.8.1  Bonitätsstufe 1

    370

    1.6.8.2  Bonitätsstufe 2

    380

    1.6.8.3  Bonitätsstufe 3

    390-410

    1.6.9  Sonstige übertragbare Aktiva von äußerst hoher Liquidität und Kreditqualität

    Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    Diese Posten sind gemäß ihrer Bonität nach Teil III Titel 2 Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der entsprechenden Unterkategorie zu melden.

    Hier sind nur Positionen zu melden, die nicht bereits in den vorstehenden Zeilen angegeben wurden.

    390

    1.6.9.1  Bonitätsstufe 1

    400

    1.6.9.2  Bonitätsstufe 2

    410

    1.6.9.3  Bonitätsstufe 3

    420-440

    1.6.10  Sonstige übertragbare Aktiva von hoher Liquidität und Kreditqualität

    Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    Diese Posten sind gemäß ihrer Bonität nach Teil III Titel 2 Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der entsprechenden Unterkategorie zu melden.

    Hier sind nur Positionen zu melden, die nicht bereits in den vorstehenden Zeilen angegeben wurden.

    420

    1.6.10.1  Bonitätsstufe 1

    430

    1.6.10.2  Bonitätsstufe 2

    440

    1.6.10.3  Bonitätsstufe 3

    450-460

    1.6.11  AKTIVA, DIE DIE ANFORDERUNGEN DES ARTIKELS 416 ABSATZ 1 BUCHSTABEN b und d ERFÜLLEN, JEDOCH NICHT DIE ANFORDERUNGEN DES ARTIKELS 417 BUCHSTABEN b ODER c DER VERORDNUNG (EU) NR. 575/2013

    Die Positionen sind nur in einer unten angegebenen Unterkategorie zu melden, auch wenn beide Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

    450

    1.6.11.1  Nicht durch eine Liquiditätsmanagementstelle kontrollierte Aktiva

    Artikel 417 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    460

    1.6.11.2  Aktiva, die rechtlich und tatsächlich nicht zu jedem Zeitpunkt innerhalb der nächsten 30 Tage verfügbar sind, um durch einen direkten Verkauf oder ein einfaches Pensionsgeschäft an anerkannten Märkten für Pensionsgeschäfte verwertet zu werden

    Artikel 417 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    470-660

    1.6.12  Posten, die der zusätzlichen Meldung liquider Aktiva unterliegen

    Von den Instituten sind nur die Vermögenswerte zu melden, die der zusätzlichen Meldung liquider Aktiva gemäß Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterliegen. Alle Posten, ausgenommen die in den Abschnitten 3.1, 3.2 und 3.9 genannten, müssen die unter der letzten Ziffer dieses Anhangs aufgeführten Bedingungen erfüllen.

    Diese Positionen sind hier in der entsprechenden Unterkategorie zu melden.

    Hier sind nur Positionen zu melden, die im Meldebogen nicht bereits an anderer Stelle angegeben wurden.

    470

    1.6.12.1  Bargeld

    Anhang III Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    Gesamtbetrag des Barmittels, einschließlich Münzen und Banknoten, je Währung. Es ist nur Bargeld zu melden, das nicht mindestens eine der unter Artikel 416 Absatz 3 Buchstaben c, d und e aufgeführten Bedingungen erfüllt und das deshalb nicht unter Meldeposition 1.1 gemeldet werden kann.

    Bitte beachten Sie: Bareinlagen bei anderen Instituten sind nicht hier zu melden, sondern in der Kategorie „Sicherheiten“ des Meldebogens 1.3 „Zuflüsse“, falls sie die Kriterien für eine Einstufung als „im Laufe der nächsten 30 Tage fällige Zahlungen“ erfüllen.

    480

    1.6.12.2  Risikopositionen gegenüber Zentralbanken, soweit diese in Stressphasen verfügbar sind

    Anhang III Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    Gesamthöhe der Risikopositionen gegenüber Zentralbanken, soweit diese in Stressphasen verfügbar sind. Es sind nur Risikopositionen zu melden, die nicht mindestens eine der unter Artikel 416 Absatz 3 Buchstaben c, d und e aufgeführten Bedingungen erfüllen und die deshalb nicht unter Meldeposition 1.3 gemeldet werden können.

    490-530

    1.6.12.3  Übertragbare Wertpapiere mit einem Risikogewicht von 0 %, die keine Verbindlichkeit eines Instituts oder seiner verbundenen Unternehmen darstellen

    Anhang III Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    Wertpapiere mit einem Risikogewicht von 0 % in Form von Forderungen, die gegenüber der Zentralregierung eines Mitgliedstaats oder eines Drittlandes im Sinne von Anhang III Nummer 3 bestehen oder von diesen garantiert werden. Davon:

    490

    1.6.12.3.1  In Form von Forderungen gegenüber Staaten

    Anhang III Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    500

    1.6.12.3.2  Von Staaten garantierte Forderungen

    Anhang III Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    510

    1.6.12.3.3  In Form von Forderungen, die gegenüber Zentralbanken bestehen oder von diesen garantiert werden

    Anhang III Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    520

    1.6.12.3.4  In Form von Forderungen, die gegenüber nicht zentralstaatlichen öffentlichen Stellen, Regionen mit Haushaltsautonomie und dem Recht, Steuern zu erheben, und lokalen Gebietskörperschaften bestehen oder von diesen garantiert werden

    Anhang III Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    530

    1.6.12.3.5  In Form von Forderungen, die gegenüber der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich, dem Internationalen Währungsfonds, der Europäischen Union, der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität, dem Europäischen Stabilitätsmechanismus oder multilateralen Entwicklungsbanken bestehen oder von diesen garantiert werden

    Anhang III Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    540

    1.6.12.4  Nicht unter 3.3 fallende übertragbare Wertpapiere in Form von Forderungen, die gegenüber Staaten oder Zentralbanken bestehen oder von ihnen garantiert werden und in der Währung und dem Land, in dem das Liquiditätsrisiko besteht, oder in Fremdwährung begeben werden, soweit der Bestand an derartigen Schuldtiteln dem Liquiditätsbedarf für den Bankbetrieb in dem jeweiligen Drittstaat entspricht

    Anhang III Nummer 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    550-590

    1.6.12.5  Übertragbare Wertpapiere mit einem Risikogewicht von 20 %, die keine Verbindlichkeit eines Instituts oder seiner verbundenen Unternehmen darstellen

    Anhang III Nummer 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    Wertpapiere mit einem Risikogewicht von 20 % in Form von Forderungen, die gegenüber der Zentralregierung eines Mitgliedstaats oder eines Drittlandes im Sinne von Anhang III Nummer 5 bestehen oder von diesen garantiert werden. Davon:

    550

    1.6.12.5.1  In Form von Forderungen gegenüber Staaten

    Anhang III Nummer 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    560

    1.6.12.5.2  Von Staaten garantierte Forderungen

    Anhang III Nummer 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    570

    1.6.12.5.3  In Form von Forderungen, die gegenüber Zentralbanken bestehen oder von diesen garantiert werden

    Anhang III Nummer 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    580

    1.6.12.5.4  In Form von Forderungen, die gegenüber nicht zentralstaatlichen öffentlichen Stellen, Regionen mit Haushaltsautonomie und dem Recht, Steuern zu erheben, und lokalen Gebietskörperschaften bestehen oder von diesen garantiert werden

    Anhang III Nummer 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    590

    1.6.12.5.5  In Form von Forderungen, die gegenüber der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich, dem Internationalen Währungsfonds, der Europäischen Union, der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität, dem Europäischen Stabilitätsmechanismus oder multilateralen Entwicklungsbanken bestehen oder von diesen garantiert werden

    Anhang III Nummer 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    600

    1.6.12.6  Nicht unter die Nummern 3.3 bis 3.5.6 fallende übertragbare Wertpapiere, denen gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 ein Risikogewicht von 20 % oder besser zugewiesen werden kann oder deren Kreditqualität intern als gleichwertig beurteilt wird und die eine der in Anhang III Nummer 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Bedingungen erfüllen

    Anhang III Nummer 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    610

    1.6.12.7  Nicht unter 3.3 bis 3.6 fallende übertragbare Wertpapiere, denen gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 ein Risikogewicht von 50 % oder besser zugewiesen werden kann oder deren Kreditqualität intern als gleichwertig beurteilt wird und die keine Forderung an eine Verbriefungszweckgesellschaft, ein Institut oder eines seiner verbundenen Unternehmen darstellen

    Anhang III Nummer 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    620

    1.6.12.8  Nicht unter 3.3 bis 3.7 fallende übertragbare Wertpapiere, die durch Vermögenswerte besichert sind, denen gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 ein Risikogewicht von 35 % oder besser zugewiesen werden kann, oder deren Kreditqualität intern als gleichwertig beurteilt wird und die gemäß Artikel 125 durch Wohnimmobilien vollständig besichert sind

    Anhang III Nummer 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    630

    1.6.12.9  Von Zentralbanken im Rahmen der Geldpolitik eingeräumte Standby-Kreditfazilitäten, insoweit als solche Fazilitäten nicht durch liquide Aktiva besichert sind, ausgenommen Liquiditätshilfe in Notfällen

    Anhang III Nummer 9 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    Gesamtbetrag der von Zentralbanken im Rahmen der Geldpolitik eingeräumte Standby-Kreditfazilitäten, insoweit als solche Fazilitäten nicht durch liquide Aktiva besichert sind, ausgenommen Liquiditätshilfe in Notfällen.

    640

    1.6.12.10  Gesetzliche oder satzungsmäßige Mindesteinlagen bei dem Zentralkreditinstitut und sonstige satzungs- oder vertragsgemäß verfügbare liquide Mittel des Zentralkreditinstituts oder von Instituten, die Mitglieder des Systems nach Artikel 113 Absatz 7 sind oder für die nach Artikel 10 eine Ausnahme gelten kann, insoweit als diese Finanzierung nicht durch liquide Aktiva besichert ist, wenn das Institut aufgrund von Rechts- oder Satzungsvorschriften einem Verbund angehört.

    Anhang III Nummer 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    650

    1.6.12.11  Börsengehandelte, zentral abgerechnete Stammaktien, die Bestandteil eines wichtigen Aktienindexes sind, auf die Landeswährung des Mitgliedstaats lauten und nicht von einem Institut oder einem seiner verbundenen Unternehmen begeben wurden

    Anhang III Nummer 11 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    660

    1.6.12.12  An einer anerkannten Börse gehandeltes Gold, das als reservierter Bestand gehalten wird

    Anhang III Nummer 12 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    670-920

    1.6.13  AKTIVA, DIE DIE ANFORDERUNGEN DES ARTIKELS 416 DER VERORDNUNG (EU) NR. 575/2013 NICHT ERFÜLLEN, die jedoch die Anforderungen nach Artikel 417 Buchstaben b und c der VERORDNUNG (EU) Nr. 575/2013 erfüllen

    Diese Positionen sind hier in der entsprechenden Unterkategorie des Meldebogens „liquide Aktiva“ zu melden.

    670-690

    1.6.13.1  Unternehmensanleihen von Finanzunternehmen

    Artikel 416 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    Diese Posten sind gemäß ihrer Bonität nach Artikel 120 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu melden.

    670

    1.6.13.1.1  Bonitätsstufe 1

    680

    1.6.13.1.2  Bonitätsstufe 2

    690

    1.6.13.1.3  Bonitätsstufe 3

    700-720

    1.6.13.2  Eigenemissionen

    Artikel 416 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    Diese Posten sind gemäß ihrer Bonität nach Artikel 120 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu melden.

    700

    1.6.13.2.1  Bonitätsstufe 1

    710

    1.6.13.2.2  Bonitätsstufe 2

    720

    1.6.13.2.3  Bonitätsstufe 3

    730-750

    1.6.13.3  Unbesicherte Emissionen von Kreditinstituten

    Artikel 416 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    Diese Posten sind gemäß ihrer Bonität nach Artikel 120 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu melden.

    730

    1.6.13.3.1  Bonitätsstufe 1

    740

    1.6.13.3.2  Bonitätsstufe 2

    750

    1.6.13.3  Bonitätsstufe 3

    760-780

    1.6.13.4  Forderungsbesicherte Wertpapiere, die nicht bereits unter 1.6.6 gemeldet wurden

    Artikel 416 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    Diese Posten sind gemäß ihrer Bonität nach Teil III Titel 2 Kapitel 5 und Artikel 125 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu melden.

    760

    1.6.13.4.1  Bonitätsstufe 1

    770

    1.6.13.4.2  Bonitätsstufe 2

    780

    1.6.13.4.3  Bonitätsstufe 3

    790-810

    1.6.13.5  Durch Hypotheken auf Wohnimmobilien besicherte Wertpapiere, die nicht bereits unter 1.6.7 gemeldet wurden

    Artikel 509 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    Diese Posten sind gemäß ihrer Bonität nach Teil III Titel 2 Kapitel 5 und Artikel 125 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu melden.

    790

    1.6.13.5.1  Bonitätsstufe 1

    800

    1.6.13.5.2  Bonitätsstufe 2

    810

    1.6.13.5.3  Bonitätsstufe 3

    820

    1.6.13.6  An einer anerkannten Börse notierte Aktien und Eigenkapitalinstrumente eines wichtigen Index, nicht selbst begeben und auch nicht von einem Finanzinstitut begeben

    Artikel 416 Absatz 4 Buchstabe a und 509 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    830

    1.6.13.7  Gold

    Artikel 416 Absatz 4 Buchstabe a und 509 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    840

    1.6.13.8  Garantierte Schuldverschreibungen, die nicht bereits oben gemeldet wurden

    Artikel 509 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    850

    1.6.13.9  Gedeckte Schuldverschreibungen, die nicht bereits oben gemeldet wurden

    Artikel 509 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    860

    1.6.13.10  Unternehmensanleihen, die nicht bereits oben gemeldet wurden

    Artikel 509 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    870

    1.6.13.11  Auf den unter 1.6.13.6 — 1.6.13.10 gemeldeten Vermögenswerten beruhende Fonds

    Artikel 509 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    880-900

    1.6.13.12  Andere Kategorien zentralbankfähiger Wertpapiere oder Darlehensforderungen

    Artikel 509 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    880

    1.6.13.12.1  Von regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften begebene Schuldverschreibungen

    Artikel 509 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    890

    1.6.13.12.2  Geldmarktpapiere

    Artikel 509 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    900

    1.6.13.12.3  Kreditforderungen

    Artikel 416 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    910-930

    1.6.13.13  Schariakonforme Finanzprodukte, die von schariakonformen Banken als Alternative zu Vermögenswerten, die für die Zwecke des Artikels 416 als liquide Aktiva anerkannt würden, verwendet werden können 509 Absatz 2 Ziffer i

    Artikel 509 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    910

    1.6.13.13.1  Bonitätsstufe 1

    920

    1.6.13.13.2  Bonitätsstufe 2

    930

    1.6.13.13.3  Bonitätsstufe 3

    940-960

    1.7  Nicht in Anspruch genommene Kredit- und Liquiditätsfazilitäten und andere von gruppeninternen Unternehmen gemäß Artikel 425 Absatz 4 erhaltene Zusagen

    Artikel 425 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    Der Gesamtbetrag der nicht in Anspruch genommenen Kredit- und Liquiditätsfazilitäten und anderen von gruppeninternen Unternehmen erhaltenen Zusagen, für die von der zuständigen Behörde im Einzelfall die Anwendung eines höheren Zuflusses gestattet wurde, ist in den folgenden Unterkategorien wie folgt zu melden:

    940

    1.7.1  Wenn alle Bedingungen nach Artikel 425 Absatz 4 Buchstaben a, b und c erfüllt sind

    Artikel 425 Absatz 4 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    Gesamtbetrag der fälligen Zahlungen, für die von der zuständigen Behörde die Erlaubnis erteilt wurde, im Einzelfall einen höheren Zufluss anzuwenden, und für die alle Bedingungen nach Artikel 425 Absatz 4 Buchstaben a, b und c erfüllt sind.

    950

    1.7.2  Wenn von den zuständigen Behörden eine Befreiung von Artikel 425 Absatz 4 Buchstabe d gewährt wurde und wenn alle der in Artikel 425 Absatz 4 Buchstaben a, b und c aufgeführten Bedingungen zur Anwendung der gruppeninternen Behandlung nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b in Bezug auf Institute, die nicht unter die Ausnahmeregelungen nach Artikel 8 fallen, erfüllt sind: nicht in Anspruch genommene Kredit- und Liquiditätsfazilitäten und andere von gruppeninternen Unternehmen nach Artikel 425 Absatz 5 erhaltene Zusagen

    Artikel 425 Absatz 4 Buchstaben a, b, c und d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    Gesamtbetrag der fälligen Zahlungen, für die von der zuständigen Behörde die Erlaubnis erteilt wurde, im Einzelfall einen höheren Zufluss anzuwenden, und für die alle der in Artikel 425 Absatz 4 Buchstaben a, b und c aufgeführten Bedingungen zur Anwendung der gruppeninternen Behandlung nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b in Bezug auf Institute, die nicht unter die Ausnahmeregelungen nach Artikel 8 fallen, erfüllt sind und für die eine Befreiung von der in Artikel 425 Absatz 4 Buchstabe d genannten Bedingung gewährt wurde.

    960

    1.7.3  Der Nettobetrag der Forderungen aus den in Anhang II aufgeführten Kontrakten (netto bedeutet hier, dass auch die zu empfangenden Sicherheiten, die nach Artikel 416 als liquide Aktiva anerkannt würden, berücksichtigt werden)

    Artikel 425 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    Der Nettobetrag der Forderungen aus den in Anhang II aufgeführten Kontrakten, der erwartungsgemäß innerhalb eines Zeithorizonts von 30 Tagen zu zahlen ist.

    Die Beträge

    — müssen für alle Gegenparteien netto angegeben werden

    — müssen netto angegeben werden; netto bedeutet hier, dass auch die zu empfangenden Sicherheiten, die nach Artikel 416 als liquide Aktiva anerkannt würden, berücksichtigt werden

    — dürfen nicht die nach der Marktbewertungsmethode ermittelten Werte sein, weil der nach der Marktbewertungsmethode ermittelte Wert auch Schätzungen der Eventualzuflüsse und Eventualabflüsse enthält und auch Zahlungsströme enthalten kann, zu denen es erst nach Ablauf des Zeithorizonts von 30 Tagen kommt.

    Bitte beachten Sie: der Nettobetrag der Verbindlichkeiten ist unter 1.2 „Abflüsse“ Position 1.2.7 anzugeben (der Nettobetrag der Verbindlichkeiten aus den in Anhang II aufgeführten Kontrakten (netto bedeutet hier, dass auch die zu empfangenden Sicherheiten, die nach Artikel 416 als liquide Aktiva anerkannt würden, berücksichtigt werden)).

    970

    1.8  Auf liquide Aktiva fällige Zahlungen, die im Marktwert des Vermögenswerts nicht widergespiegelt sind

    Artikel 425 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    Gesamtbetrag aller auf Aktiva, die nach Artikel 416 als liquide Aktiva anerkannt werden können, fälligen Zahlungen, die im Marktwert des Vermögenswerts nicht widergespiegelt sind

    980

    1.9  Sonstige Zuflüsse

    Gesamtbetrag aller sonstigen Zuflüsse, die nicht unter den Positionen 1.1 bis 1.8 gemeldet wurden

    990

    2.  Aufgrund der Obergrenze ausgeschlossene Zuflüsse

    Summe der fälligen Zahlungen, die aufgrund einer Zufluss-Obergrenze ausgeschlossen sind. Diese ist im Einklang mit Artikel 425 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf 75 % der Liquiditätsabflüsse festgelegt. Dies muss unter Bezugnahme auf die nach dem Meldebogen „Abflüsse“ berechneten Gesamtabflüsse überprüft werden.

    1000-1030

    3  Von der Obergrenze ausgenommene Zuflüsse

    1000

    3.1  Von Schuldnern und Anleiheninvestoren fällige Zahlungen im Zusammenhang mit Hypothekendarlehen

    Artikel 425 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    Hypothekendarlehen, die durch Schuldverschreibungen finanziert werden, die für eine Behandlung nach Artikel 129 Absatz 4, 5 oder 6 in Betracht kommen, nach der Definition in Artikel 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG

    1010

    3.2  Zuflüsse aus Förderdarlehen, die das Institut als Durchlaufdarlehen weitergereicht hat

    Artikel 425 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    1020

    3.3  Zuflüsse, die gemäß Artikel 113 Absatz 6 oder 7 behandelt werden dürfen

    Gesamtbetrag der Zuflüsse, bei denen es sich um Einlagen bei anderen Instituten handelt, die für eine Behandlung nach Artikel 113 Absatz 6 und Artikel 113 Absatz 7 in Betracht kommen, und die deshalb von dieser Obergrenze für Zuflüsse ausgenommen sind.

    Artikel 425 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    1030

    3.4  Zuflüsse von gruppeninternen Unternehmen, die von der zuständigen Behörde genehmigt wurden

    Artikel 425 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    LIQUIDITÄTSMELDUNGEN (TEIL 4 von 5: Sicherheitentauschgeschäfte)

    Allgemeine Anmerkungen

    1. Dies ist eine zusammenfassende Meldevorlage mit Angaben, die der EBA eine Beurteilung ermöglichen, ob besicherte Kreditvergaben und Sicherheitentauschgeschäfte, bei denen liquide Aktiva im Sinne des Artikels 416 Absatz 1 Buchstaben a, b und c gegen Sicherheiten getauscht wurden, die keine liquiden Aktiva im Sinne des Artikels 416 Absatz 1 Buchstaben a, b und c sind, korrekt rückgerechnet wurden.

    (a) Einzelvorlage Sicherheitentauschgeschäfte

    i. Hinweise zu einzelnen Zeilen



    Zeile

    Rechtsgrundlage und Hinweise

    1.  Sicherheitentauschgeschäfte

    Artikel 415 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    Von den Instituten sind alle Sicherheitentauschgeschäfte zu melden, bei denen liquide Aktiva im Sinne des Artikels 416 Buchstaben a, b oder c gegen Sicherheiten getauscht wurden, die keine liquiden Aktiva im Sinne des Artikels 416 Absatz 1 Buchstaben a, b und c sind.

    Aktiva, die die Kriterien nach Artikel 416 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht erfüllen, werden in dieser Meldevorlage als „sonstige Aktiva“ bezeichnet.

    Sicherheitentauschgeschäfte, die innerhalb von 30 oder weniger Tagen fällig werden, sind in den Spalten 010 und 020 zu melden. In Spalte 010 ist der Nominalbetrag zu melden. In Spalte 020 ist der Marktwert zu melden.

    Sicherheitentauschgeschäfte, die in mehr als 30 Tagen fällig werden, sind in den Spalten 030 und 040 zu melden. In Spalte 030 ist der Nominalbetrag zu melden. In Spalte 040 ist der Marktwert zu melden.

    010-060

    1.0  Aktiva

    010

    1.1  Barmittel und Forderungen an Zentralbanken

    Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    020

    1.2  Andere übertragbare Aktiva nach Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe b

    Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    030-060

    1.3  Andere übertragbare Aktiva in Form von Forderungen, die gegenüber nachstehenden Körperschaften bestehen oder von diesen garantiert werden

    Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    In den folgenden Unterkategorien sind Angaben zu machen:

    030

    1.3.1  Übertragbare Aktiva in Form von Forderungen, die gegenüber nachstehenden Körperschaften bestehen oder von diesen garantiert werden: der Zentralregierung eines Mitgliedstaats, einer Region mit Haushaltsautonomie und dem Recht, Steuern zu erheben, oder einem Drittland — in der Landeswährung des Zentralstaats oder der regionalen Gebietskörperschaft -, wenn das Institut in dem betreffenden Mitgliedstaat oder Drittland ein Liquiditätsrisiko eingegangen ist, das es durch Halten dieser liquiden Aktiva deckt

    Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    040

    1.3.2  Übertragbare Aktiva in Form von Forderungen, die gegenüber nachstehenden Körperschaften bestehen oder von diesen garantiert werden: Zentralbanken und nicht zentralstaatlichen öffentlichen Stellen in der Landeswährung der Zentralbank bzw. der jeweiligen öffentlichen Stelle

    Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    050

    1.3.3  Übertragbare Aktiva in Form von Forderungen, die gegenüber nachstehenden Körperschaften bestehen oder von diesen garantiert werden: der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich, dem Internationalen Währungsfonds, der Kommission und multilateralen Entwicklungsbanken

    Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iii der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    060

    1.3.4  Übertragbare Aktiva in Form von Forderungen, die gegenüber der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität und dem Europäischen Stabilitätsmechanismus bestehen oder von diesen garantiert werden

    Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iv der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    LIQUIDITÄTSMELDUNGEN (TEIL 5 von 5: STABILE REFINANZIERUNG)

    1.   Positionen, die eine stabile Refinanzierung bieten

    1.1.   Allgemeine Anmerkungen

    1. Dies ist eine zusammenfassende Meldevorlage mit Angaben zu den Positionen, die eine stabile Refinanzierung bieten. Posten, zu denen die Institute keine Angaben machen müssen, sind grau unterlegt.

    2. Hier sind alle Eigenmittel und Verbindlichkeiten in der Bilanz des Instituts zu melden. Der Gesamtbetrag dieser beiden Kategorien spiegelt daher die Größenordnung der Bilanzsumme des Instituts wider.

    3. Gemäß Artikel 427 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind die Verbindlichkeiten fünf Zeitfenstern zuzuordnen:

    a) Verbindlichkeiten, deren Laufzeitende oder frühestmöglicher Zeitpunkt einer vertraglichen Kündigung innerhalb von drei Monaten ab dem Meldestichtag liegt, sind in Spalte F der jeweiligen Kategorie zu melden. Alle Sichteinlagen sind hier zu melden.

    b) Verbindlichkeiten, deren Laufzeitende oder frühestmöglicher Zeitpunkt einer vertraglichen Kündigung innerhalb von drei bis sechs Monaten ab dem Meldestichtag liegt, sind in Spalte G der jeweiligen Kategorie zu melden.

    c) Verbindlichkeiten, deren Laufzeitende oder frühestmöglicher Zeitpunkt einer vertraglichen Kündigung innerhalb von sechs bis neun Monaten ab dem Meldestichtag liegt, sind in Spalte H der jeweiligen Kategorie zu melden.

    d) Verbindlichkeiten, deren Laufzeitende oder frühestmöglicher Zeitpunkt einer vertraglichen Kündigung innerhalb von neun bis zwölf Monaten ab dem Meldestichtag liegt, sind in Spalte I der jeweiligen Kategorie zu melden.

    e) Verbindlichkeiten, deren Laufzeitende oder frühestmöglicher Zeitpunkt einer vertraglichen Kündigung später als zwölf Monate ab dem Meldestichtag liegt, sind in Spalte J der jeweiligen Kategorie zu melden.

    4. Dabei haben die Institute davon auszugehen, dass die Anleger ein Kündigungsrecht (eine Kaufoption) zum frühestmöglichen Zeitpunkt ausüben. Bei Finanzierungen mit Optionen, die im Ermessen des Instituts ausgeübt werden können, sind Reputationsfaktoren zu berücksichtigen, durch die das Institut in seinen Möglichkeiten, die Option auszuüben, eingeschränkt sein kann. Von einem solchen Verhalten haben die Institute insbesondere dann auszugehen, wenn der Markt erwartet, dass bestimmte Verbindlichkeiten vor ihrem rechtlichen Endfälligkeitstermin zurückgezahlt werden.

    5. Bei den in Abschnitt 1.2 gemeldeten Privatkundeneinlagen ist in der Meldevorlage „Verfügbare stabile Refinanzierung“ von den gleichen Annahmen in Bezug auf die Fälligkeit auszugehen wie in der Meldevorlage „Liquiditätsdeckung“.

    1.2.   Positionen, die eine stabile Refinanzierung bieten

    1.2.1.   Hinweise zu einzelnen Zeilen



    Zeile

    Rechtsgrundlage und Hinweise

    010-250

    1  POSITIONEN, DIE EINE STABILE REFINANZIERUNG BIETEN

    Artikel 427 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    Der Gesamtbetrag der Eigenmittel ist in Spalte J der folgenden Unterkategorien wie folgt zu melden:

    [Bitte beachten Sie: mit Ausnahme von Position 1.1.3 sind Instrumente, die ansonsten die Kriterien für eine Einordnung als „Eigenmittel“ erfüllen würden, die jedoch der Definition nicht mehr entsprechen, wie zum Beispiel Instrumente, die aufgrund ihrer Laufzeit die Kriterien nicht mehr erfüllen, stattdessen in der entsprechenden Unterkategorie von Abschnitt 1.2 „Verbindlichkeiten, ausgenommen Eigenmittel“ zu melden.]

    010-030

    1.1  Eigenmittel

    Artikel 427 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    Die Teilbestandteile der Eigenmittel, nach Vornahme der entsprechenden Abzüge, bestehend aus der Summe des harten Kernkapitals und des Ergänzungskapitals nach Artikel 25 und 71 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, und damit verbundene Elemente

    010

    1.1.1  Kernkapitalinstrumente

    Artikel 427 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    Gesamtbetrag des harten Kernkapitals nach Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

    020

    1.1.2  Ergänzungskapital

    Artikel 427 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    Gesamtbetrag des Ergänzungskapitals nach Artikel 71 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

    030

    1.1.3  Andere über den zulässigen Betrag des Ergänzungskapitals hinausgehende Vorzugsaktien oder Kapitalinstrumente mit einer effektiven Laufzeit von mindestens einem Jahr

    Artikel 427 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    Andere über den zulässigen Betrag des Ergänzungskapitals hinausgehende Vorzugsaktien oder Kapitalinstrumente mit einer effektiven Laufzeit von mindestens einem Jahr.

    040-260

    1.2  Verbindlichkeiten, ausgenommen Eigenmittel

    Artikel 427 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    Die Gesamthöhe der Verbindlichkeiten, ausgenommen Eigenmittel, ist in den Spalten 010 bis 050 nach dem Laufzeitende oder dem frühestmöglichen Zeitpunkt einer vertraglichen Kündigung (je nachdem, welcher Termin früher eintritt) in den jeweiligen Unterkategorien wie folgt zu melden:

    040-060

    1.2.1  Privatkundeneinlagen

    Artikel 427 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i — ii der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    Die Gesamthöhe der Privatkundeneinlagen ist in den Spalten 010 bis 050 nach dem Laufzeitende oder dem frühestmöglichen Zeitpunkt einer vertraglichen Kündigung (je nachdem, welcher Termin früher eintritt) in den jeweiligen Unterkategorien wie folgt zu melden:

    040

    1.2.1.1  Nach der Definition in Artikel 421 Absatz 1

    Artikel 427 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    Gesamthöhe der Privatkundeneinlagen im Einklang mit Artikel 421 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, wie unter Position 1.1.1 „Abflüsse“ der Meldevorlage „Liquiditätsdeckung“ gemeldet; bei Einlagen mit einer Laufzeit von weniger als 30 Tagen, wie unter Position 1.2 „Abflüsse“ der Meldevorlage „Liquiditätsdeckung“ gemeldet.

    050

    1.2.1.2  Nach der Definition in Artikel 421 Absatz 2

    Artikel 427 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    Gesamthöhe der Privatkundeneinlagen im Einklang mit Artikel 421 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, wie unter den Positionen 1.1.2 — 1.1.3 „Abflüsse“ der Meldevorlage „Liquiditätsdeckung“ gemeldet; bei Einlagen mit einer Laufzeit von weniger als 30 Tagen, wie unter Position 1.2 „Abflüsse“ der Meldevorlage „Liquiditätsdeckung“ gemeldet.

    060

    1.2.1.3  Privatkundeneinlagen, bei denen es zu höheren Abflüssen kommt als in Artikel 421 Absatz 1 bzw. 421 Absatz 2 angegeben

    Gesamthöhe der Privatkundeneinlagen, bei denen es zu höheren Abflüssen kommt als in Artikel 421 Absatz 1 bzw. 421 Absatz 2 angegeben, wie unter Position 1.1.4 „Abflüsse“ der Meldevorlage „Liquiditätsdeckung“ gemeldet.

    070-130

    1.2.2  Verbindlichkeiten aus Einlagen von Kunden, die keine Finanzkunden sind

    Artikel 427 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer vii der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, 427 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii

    Gesamthöhe der Verbindlichkeiten aus Einlagen von Kunden, die keine Finanzkunden sind.

    070-090

    1.2.2.1  Verbindlichkeiten aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen

    Artikel 427 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ix der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    Gesamthöhe der Verbindlichkeiten aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen im Sinne des Artikels 192, von Kunden, die keine Finanzkunden sind

    070

    1.2.2.1.1  Durch Aktiva von äußerst hoher Liquidität und Kreditqualität besichert

    Artikel 427 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ix der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    Der durch Aktiva von äußerst hoher Liquidität und Kreditqualität besicherte Gesamtbetrag, wie unter 1.1 in Abschnitt 1 „Aktiva“ als „Aktiva von äußerst hoher Liquidität und Kreditqualität“ gemeldet.

    080

    1.2.2.1.2  Durch Aktiva von hoher Liquidität und Kreditqualität besichert

    Artikel 427 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ix der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    Der durch Aktiva von hoher Liquidität und Kreditqualität besicherte Gesamtbetrag, wie unter 1.1 in Abschnitt 1 „Aktiva“ als „Aktiva von hoher Liquidität und Kreditqualität“ gemeldet.

    090

    1.2.2.1.3  Durch andere Vermögenswerte besichert

    Artikel 427 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ix der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    Der durch andere, nicht unter 1.2.2.1.1 oder 1.2.2.1.2 gemeldete Vermögenswerte besicherte Gesamtbetrag.

    100

    1.2.2.2  Verbindlichkeiten aus unbesicherten Kreditvergaben

    Artikel 427 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer vii der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    Gesamthöhe der Verbindlichkeiten aus unbesicherten Kreditvergaben von Kunden, die keine Finanzkunden sind.

    110-130

    1.2.2.3  Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 422 Absätze 3 und 4 behandelt werden dürfen

    Artikel 427 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 422 Absätze 3 und 4 behandelt werden dürfen.

    110

    1.2.2.3.1  Unter 1.2.2.3 gemeldete Verbindlichkeiten, die durch ein Einlagensicherungssystem gemäß der Richtlinie 94/19/EG oder ein vergleichbares Einlagensicherungssystem in einem Drittland gedeckt sind

    Artikel 427 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iv der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    Aus den unter 1.2.2.3 gemeldeten Verbindlichkeiten ist der Gesamtbetrag anzugeben, der durch ein Einlagensicherungssystem gemäß der Richtlinie 94/19/EG oder ein vergleichbares Einlagensicherungssystem in einem Drittland gedeckt ist.

    120

    1.2.2.3.2  Unter 1.2.2.3 gemeldete Verbindlichkeiten, die unter Artikel 422 Absatz 3 Buchstabe b fallen

    Artikel 427 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer v der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    Aus den unter 1.2.2.3 gemeldeten Verbindlichkeiten ist der Gesamtbetrag der Einlagen anzugeben, die unter Artikel 422 Absatz 3 Buchstabe b fallen.

    130

    1.2.2.3.3  Unter 1.2.2.3 gemeldete Verbindlichkeiten, die unter Artikel 422 Absatz 3 Buchstabe d fallen

    Artikel 427 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer vi der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    Aus den unter 1.2.2.2.1 gemeldeten Verbindlichkeiten ist der Gesamtbetrag der Einlagen anzugeben, die unter Artikel 422 Absatz 3 Buchstabe d fallen.

    140-200

    1.2.3  Verbindlichkeiten aus Einlagen von Kunden, die Finanzkunden sind

    Artikel 427 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer viii der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    Gesamthöhe der Verbindlichkeiten aus Einlagen von Kunden, die Finanzkunden sind.

    140-160

    1.2.3.1  Verbindlichkeiten aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen

    Artikel 427 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ix der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    Gesamthöhe der Verbindlichkeiten aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen im Sinne des Artikels 192, von Kunden, die Finanzkunden sind

    140

    1.2.3.1.1  Durch Aktiva von äußerst hoher Liquidität und Kreditqualität besichert

    Artikel 427 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ix der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    Der durch Aktiva von äußerst hoher Liquidität und Kreditqualität besicherte Gesamtbetrag, wie unter 1.1 in Abschnitt 1 „Aktiva“ als „Aktiva von äußerst hoher Liquidität und Kreditqualität“ gemeldet.

    150

    1.2.3.1.2  Durch Aktiva von hoher Liquidität und Kreditqualität besichert

    Artikel 427 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ix der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    Der durch Aktiva von hoher Liquidität und Kreditqualität besicherte Gesamtbetrag, wie unter 1.1 in Abschnitt 1 „Aktiva“ als „Aktiva von hoher Liquidität und Kreditqualität“ gemeldet.

    160

    1.2.3.1.3  Durch andere Vermögenswerte besichert

    Artikel 427 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ix der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    Der durch andere, nicht unter 1.2.2.1.1 oder 1.2.2.1.2 gemeldete Vermögenswerte besicherte Gesamtbetrag.

    170

    1.2.3.2  Verbindlichkeiten aus unbesicherten Kreditvergaben

    Artikel 427 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer viii der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    Gesamthöhe der Verbindlichkeiten aus unbesicherten Kreditvergaben an Kunden, die Finanzkunden sind.

    180 — 200

    1.2.3.3  Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 422 Absätze 3 und 4 behandelt werden dürfen

    Artikel 427 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    Gesamthöhe der Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 422 Absätze 3 und 4 behandelt werden dürfen.

    180

    1.2.3.3.1  Unter 1.2.3.3 gemeldete Verbindlichkeiten, die durch ein Einlagensicherungssystem gemäß der Richtlinie 94/19/EG oder ein vergleichbares Einlagensicherungssystem in einem Drittland gedeckt sind

    Artikel 427 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iv der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    Aus den unter 1.2.3.3 gemeldeten Verbindlichkeiten ist der Gesamtbetrag anzugeben, der durch ein Einlagensicherungssystem gemäß der Richtlinie 94/19/EG oder ein vergleichbares Einlagensicherungssystem in einem Drittland gedeckt ist.

    190

    1.2.3.3.2  Unter 1.2.3.3 gemeldete Verbindlichkeiten, die unter Artikel 422 Absatz 3 Buchstabe b fallen

    Artikel 427 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer v der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    Aus den unter 1.2.3.3 gemeldeten Verbindlichkeiten ist der Gesamtbetrag der Einlagen anzugeben, die unter Artikel 422 Absatz 3 Buchstabe b fallen.

    200

    1.2.3.3.3  Unter 1.2.3.3 gemeldete Verbindlichkeiten, die unter Artikel 422 Absatz 3 Buchstabe d fallen

    Artikel 427 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer vi der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    Aus den unter 1.2.2.2.1 gemeldeten Verbindlichkeiten ist der Gesamtbetrag der Einlagen anzugeben, die unter Artikel 422 Absatz 3 Buchstabe d fallen.

    210

    1.2.4  Aus begebenen Wertpapieren resultierende Verbindlichkeiten, die für eine Behandlung nach Artikel 129 Absatz 4 oder 5 in Betracht kommen

    Artikel 427 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer x der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    Gesamthöhe der aus begebenen Wertpapieren resultierenden Verbindlichkeiten, die für eine Behandlung nach Artikel 129 in Betracht kommen (gedeckte Schuldverschreibungen).

    220

    1.2.5  Aus Wertpapieren nach der Definition in Artikel 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG resultierende Verbindlichkeiten

    Artikel 427 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer x der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    Gesamthöhe der aus begebenen Wertpapieren resultierenden Verbindlichkeiten, die für eine Behandlung nach Artikel 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG in Betracht kommen (gedeckte Schuldverschreibungen).

    230

    1.2.6  Andere aus begebenen Wertpapieren resultierende Verbindlichkeiten

    Artikel 427 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer xi der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    Gesamthöhe der aus begebenen Wertpapieren resultierenden Verbindlichkeiten, mit Ausnahme der unter 1.1 gemeldeten.

    240

    1.2.7  Verbindlichkeiten aus Derivatekontrakten

    Gesamthöhe der Verbindlichkeiten aus Derivatekontrakten

    250

    1.2.8  Alle anderen Verbindlichkeiten

    Artikel 427 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer xii der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    Gesamtbetrag aller anderen Verbindlichkeiten.

    2.   Positionen, die stabile Refinanzierung erfordern

    2.1.   Allgemeine Anmerkungen

    1. Dies ist eine zusammenfassende Meldevorlage mit Angaben zu den Positionen, die eine stabile Refinanzierung erfordern. Posten, zu denen die Institute keine Angaben machen müssen, sind grau unterlegt.

    2. Hier sind sämtliche in der Bilanz des Instituts ausgewiesenen Vermögenswerte zu melden. Der hier gemeldete Gesamtbetrag spiegelt daher die Größenordnung der Summe aus Eigenmitteln und Verbindlichkeiten des Instituts wider.

    3. Behandlung der Laufzeiten:

    (i) Gemäß Artikel 428 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind die Positionen fünf Zeitfenstern zuzuordnen:

    a) Vermögenswerte, deren Laufzeitende oder frühestmöglicher Zeitpunkt einer vertraglichen Kündigung innerhalb von drei Monaten ab dem Meldestichtag liegt, sind in Spalte 010, 060 bzw. 110 zu melden, je nach der entsprechenden Kategorie.

    b) Vermögenswerte, deren Laufzeitende oder frühestmöglicher Zeitpunkt einer vertraglichen Kündigung zwischen drei und sechs Monaten ab dem Meldestichtag liegt, sind in Spalte 020, 070 bzw. 120 zu melden, je nach der entsprechenden Kategorie.

    c) Vermögenswerte, deren Laufzeitende oder frühestmöglicher Zeitpunkt einer vertraglichen Kündigung zwischen sechs und neun Monaten ab dem Meldestichtag liegt, sind in Spalte 030, 080 bzw. 130 zu melden, je nach der entsprechenden Kategorie.

    d) Vermögenswerte, deren Laufzeitende oder frühestmöglicher Zeitpunkt einer vertraglichen Kündigung zwischen neun und zwölf Monaten ab dem Meldestichtag liegt, sind in Spalte 040, 090 bzw. 140 zu melden, je nach der entsprechenden Kategorie.

    e) Vermögenswerte, deren Laufzeitende oder frühestmöglicher Zeitpunkt einer vertraglichen Kündigung später als zwölf Monate ab dem Meldestichtag liegt, sind in Spalte 050, 100 bzw. 150 zu melden, je nach der entsprechenden Kategorie.

    (ii) Bei Optionen, die im Ermessen des Instituts ausgeübt werden können, haben die Institute Reputationsfaktoren zu berücksichtigen, durch die das Institut in seinen Möglichkeiten, die Option nicht auszuüben, eingeschränkt sein kann. Bei der Meldung der Aktiva in dieser Meldevorlage haben die Institute von einem solchen Verhalten insbesondere dann auszugehen, wenn Dritte erwarten, dass eine Option nicht ausgeübt wird.

    (iii) Die Aktiva sind nach ihrer vertraglichen Restlaufzeit zu melden und nicht nach Verhaltensannahmen.

    4. Zum Zwecke der Überwachung der stabilen Refinanzierung haben die Institute im Einklang mit Artikel 510 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für jede Kategorie der in der Meldevorlage für die Positionen, die eine stabile Refinanzierung erfordern, gemeldeten Aktiva eine separate Aufgliederung der Belastung der Vermögenswerte wie folgt anzugeben:

    (i) Der Betrag der gemeldeten Aktiva, die unbelastet sind, ist in der ersten Unterkategorie anzugeben.

    (ii) Der Betrag der Aktiva, die belastet sind, ist in der entsprechenden Unterzeile anzugeben, je nach Dauer der Belastung, wie folgt:

    i. bis zu drei Monate

    ii. drei bis sechs Monate

    iii. sechs bis neun Monate

    iv. neun bis zwölf Monate

    v. mehr als zwölf Monate

    5. Behandlung der bei besicherten Kreditvergaben und Kapitaltransaktionen gemäß Artikel 192 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entgegengenommenen oder verliehenen Aktiva:

    (i) Die Institute haben bei dieser Berechnung keine Aktiva zu berücksichtigen, die sie sich bei besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen gemäß Artikel 192 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (wie beispielsweise umgekehrten Pensionsgeschäften und Sicherheitentauschgeschäften) geliehen haben, deren wirtschaftlicher Eigentümer sie nicht sind.

    (ii) Die Institute haben die Aktiva zu melden, die sie bei besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen gemäß Artikel 192 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (wie beispielsweise Pensionsgeschäften oder Sicherheitentauschgeschäften) verliehen haben, deren wirtschaftlicher Eigentümer sie bleiben.

    (iii) Wenn ein Institut bei Pensionsgeschäften Wertpapiere belastet hat, die es bei besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen gemäß Artikel 192 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verliehen hat, das Institut aber weiterhin wirtschaftlicher Eigentümer dieser Wertpapiere geblieben ist und diese Wertpapiere weiterhin in seiner Bilanz führt, dann hat das Institut diese Wertpapiere der entsprechenden RSF-Kategorie zuzuteilen (RSF = Requiring Stable Funding = Positionen, die eine stabile Refinanzierung erfordern).

    6. Behandlung von Derivate-Verbindlichkeiten und -Forderungen:

    (i) Normalerweise führt ein Institut in seiner Bilanz sowohl Nettoderivatepassiva (d.h. Verbindlichkeiten) als auch Nettoderivateaktiva (d.h. Forderungen). Die Institute berechnen diese nach den aufsichtlichen Netting-Regeln, nicht nach den Bilanzierungsregeln, und melden die Beträge dementsprechend jeweils sowohl in Meldevorlage 1.1 „Erforderliche Refinanzierung“ als auch in Meldevorlage 1.2. „Stabile Refinanzierung“.

    2.2.   Positionen, die stabile Refinanzierung erfordern

    2.2.1.   Hinweise zu einzelnen Zeilen



    Zeile

    Rechtsgrundlage und Hinweise

    010-1320

    1  POSITIONEN, DIE STABILE REFINANZIERUNG ERFORDERN

    Die Summe der Aktiva ist wie folgt zu melden:

    1.  Vermögenswerte, die in der Meldevorlage „Liquiditätsdeckung“ nicht als liquide Aktiva gemeldet sind, sind in den Spalten P — T zu melden.

    2.  Vermögenswerte, die in der Meldevorlage „Liquiditätsdeckung“ als Aktiva von äußerst hoher Liquidität und Kreditqualität eingestuft werden, sind in den Spalten F — J zu melden.

    3.  Vermögenswerte, die in der Meldevorlage „Liquiditätsdeckung“ als Aktiva von hoher Liquidität und Kreditqualität eingestuft werden, sind in den Spalten K — O zu melden.

    Die Aktiva sind nach ihrem Laufzeitende oder dem frühestmöglichen Zeitpunkt einer vertraglichen Kündigung zu melden, je nachdem, welcher dieser beiden Termine früher eintritt.

    010-470

    1.1  Vermögenswerte, die gemäß Artikel 416 als liquide Aktiva anerkannt würden

    Artikel 428 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    Die Summe der in Artikel 416 genannten Aktiva ist in der/den entsprechenden Unterzeile(n) und Spalte(n) zu melden.

    010

    1.1.1  Bargeld

    Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe a

    Gesamtbetrag des Bargelds, einschließlich Münzen und Banknoten pro Währung.

    020

    1.1.2  Risikopositionen gegenüber Zentralbanken

    Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe a

    Gesamthöhe der Einlagen bei Zentralbanken.

    030

    1.1.2.1  Davon: Risikopositionen, die in angespannten Situationen aufgelöst werden können

    Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe a

    Gesamthöhe der Einlagen bei Zentralbanken, soweit diese Einlagen in Stressphasen aufgelöst werden können.

    040-050

    1.1.3  Übertragbare Aktiva in Form von Forderungen, die gegenüber der Zentralregierung eines Mitgliedstaats oder gegenüber einem Drittland bestehen oder von diesen garantiert werden, wenn das Institut in dem betreffenden Mitgliedstaat oder Drittland ein Liquiditätsrisiko eingegangen ist, das es durch Halten dieser liquiden Aktiva deckt

    Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    Gesamtbetrag der in Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten übertragbaren Aktiva

    040

    1.1.3.1  in Form von Forderungen

    050

    1.1.3.2  garantiert von

    060-070

    1.1.4  Übertragbare Aktiva in Form von Forderungen, die gegenüber Zentralbanken und nicht zentralstaatlichen öffentlichen Stellen in der Landeswährung der Zentralbank bzw. der jeweiligen öffentlichen Stelle bestehen oder von diesen garantiert werden

    Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    060

    1.1.4.1  in Form von Forderungen

    070

    1.1.4.2  garantiert von

    080-150

    1.1.5  Übertragbare Aktiva in Form von Forderungen, die gegenüber nachstehenden Körperschaften bestehen oder von diesen garantiert werden: der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich, dem Internationalen Währungsfonds, der Europäischen Kommission und multilateralen Entwicklungsbanken

    Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iii der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    080

    1.1.5.1  a) in Form von Forderungen

    090

    1.1.5.2  a) garantiert von

    100

    1.1.5.1  b) unbelasteter Betrag

    110

    1.1.5.2  b) für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten belastet

    120

    1.1.5.3  b) für einen Zeitraum von drei bis sechs Monaten belastet

    130

    1.1.5.4  b) für einen Zeitraum von sechs bis neun Monaten belastet

    140

    1.1.5.5  b) für einen Zeitraum von neun bis zwölf Monaten belastet

    150

    1.1.5.6  b) für einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten belastet

    152-153

    1.1.6  Übertragbare Aktiva in Form von Forderungen, die gegenüber der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität und dem Europäischen Stabilitätsmechanismus bestehen oder von diesen garantiert werden

    Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iii der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    152

    1.1.6.1  In Form von Forderungen

    153

    1.1.6.2  Garantiert von

    160-230

    1.1.7  Summe der Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen (OGA) mit den in Artikel 416 Absatz 1 angegebenen zugrunde liegenden Aktiva

    Artikel 416 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    Summe des Marktwerts der Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen (OGA) nach Artikel 416 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    160

    1.1.7.1  a) Zugrunde liegende Aktiva nach Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe a

    170

    1.1.7.2  a) Zugrunde liegende Aktiva nach Artikel 416 Absatz 1 Buchstaben b und c

    175

    1.1.7.3  a) Zugrunde liegende Aktiva nach Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe d

    180

    1.1.7.1  b) Unbelasteter Betrag

    190

    1.1.7.2  b) Für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten belasteter Betrag

    200

    1.1.7.3  b) Für einen Zeitraum von drei bis sechs Monaten belasteter Betrag

    210

    1.1.7.4  b) Für einen Zeitraum von sechs bis neun Monaten belasteter Betrag

    220

    1.1.7.5  b) Für einen Zeitraum von neun bis zwölf Monaten belasteter Betrag

    230

    1.1.7.6  b) Für einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten belasteter Betrag

    232-233

    1.1.8  Einlagen bei dem Zentralkreditinstitut und sonstige satzungs- oder vertragsgemäß verfügbare liquide Finanzierungsmittel von einem Zentralkreditinstitut oder von Instituten, die Mitglieder des Systems nach Artikel 113 Absatz 7 sind oder für die nach Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eine Ausnahme gelten kann, insoweit als diese Finanzierungsmittel nicht durch liquide Aktiva besichert sind

    232

    1.1.8.1  Einlagen

    233

    1.1.8.2  Vertragsgemäß verfügbare Finanzierungsmittel

    234

    1.1.9  Von einem Kreditinstitut, das von der Zentral- oder Regionalregierung eines Mitgliedstaats eingerichtet wurde, begebene Vermögenswerte, bei denen mindestens eine der Bedingungen in Artikel 416 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii erfüllt ist

    240-290

    1.1.10  Andere übertragbare Aktiva, die nicht bereits an anderer Stelle angegeben wurden

    240

    1.1.10.1  Unbelasteter Betrag

    250

    1.1.10.2  Für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten belasteter Betrag

    260

    1.1.10.3  Für einen Zeitraum von drei bis sechs Monaten belasteter Betrag

    270

    1.1.10.4  Für einen Zeitraum von sechs bis neun Monaten belasteter Betrag

    280

    1.1.10.5  Für einen Zeitraum von neun bis zwölf Monaten belasteter Betrag

    290

    1.1.10.6  Für einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten belasteter Betrag

    300-350

    1.1.11  Unternehmensanleihen von Nichtfinanzunternehmen

    Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe b bzw. d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    300

    1.1.11.1  Unbelasteter Betrag

    310

    1.1.11.2  Für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten belasteter Betrag

    320

    1.1.11.3  Für einen Zeitraum von drei bis sechs Monaten belasteter Betrag

    330

    1.1.11.4  Für einen Zeitraum von sechs bis neun Monaten belasteter Betrag

    340

    1.1.11.5  Für einen Zeitraum von neun bis zwölf Monaten belasteter Betrag

    350

    1.1.11.6  Für einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten belasteter Betrag

    351

    1.1.12  Von einem Kreditinstitut begebene, nicht durch Hypotheken auf Wohnimmobilien besicherte Instrumente, wenn diese nachweislich von höchster Bonität, wie von der EBA anhand der Kriterien des Artikels 509 Absätze 3, 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegt, sind

    352

    1.1.12.1  Unbelasteter Betrag

    353

    1.1.12.2  Für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten belasteter Betrag

    354

    1.1.12.3  Für einen Zeitraum von drei bis sechs Monaten belasteter Betrag

    355

    1.1.12.4  Für einen Zeitraum von sechs bis neun Monaten belasteter Betrag

    356

    1.1.12.5  Für einen Zeitraum von neun bis zwölf Monaten belasteter Betrag

    357

    1.1.12.6  Für einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten belasteter Betrag

    358

    1.1.13  Von einem Kreditinstitut begebene, durch Hypotheken auf Wohnimmobilien besicherte Instrumente, wenn diese nachweislich von höchster Bonität, wie von der EBA anhand der Kriterien des Artikels 509 Absätze 3, 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegt, sind

    359

    1.1.13.1  Unbelasteter Betrag

    360

    1.1.13.2  Für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten belasteter Betrag

    361

    1.1.13.3  Für einen Zeitraum von drei bis sechs Monaten belasteter Betrag

    362

    1.1.13.4  Für einen Zeitraum von sechs bis neun Monaten belasteter Betrag

    363

    1.1.13.5  Für einen Zeitraum von neun bis zwölf Monaten belasteter Betrag

    364

    1.1.13.6  Für einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten belasteter Betrag

    365

    1.1.14  Schuldverschreibungen, die für die Behandlung nach Artikel 129 Absatz 4 bzw. 5 in Betracht kommen, und welche die Kriterien in Artikel 416 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen

    366

    1.1.14.1  Unbelasteter Betrag

    370

    1.1.14.2  Für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten belasteter Betrag

    380

    1.1.14.3  Für einen Zeitraum von drei bis sechs Monaten belasteter Betrag

    390

    1.1.14.4  Für einen Zeitraum von sechs bis neun Monaten belasteter Betrag

    400

    1.1.14.5  Für einen Zeitraum von neun bis zwölf Monaten belasteter Betrag

    410

    1.1.14.6  Für einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten belasteter Betrag

    420-470

    1.1.15  Schuldverschreibungen im Sinne des Artikels 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG, die nicht unter 1.1.9 fallen

    420

    1.1.15.1  Unbelasteter Betrag

    430

    1.1.15.2  Für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten belasteter Betrag

    440

    1.1.15.3  Für einen Zeitraum von drei bis sechs Monaten belasteter Betrag

    450

    1.1.15.4  Für einen Zeitraum von sechs bis neun Monaten belasteter Betrag

    460

    1.1.15.5  Für einen Zeitraum von neun bis zwölf Monaten belasteter Betrag

    470

    1.1.15.6  Für einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten belasteter Betrag

    480-530

    1.2  Nicht unter Position 1.1 gemeldete Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, welche die Anforderungen für die Bonitätsstufe 1 nach Artikel 122 erfüllen

    Artikel 428 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    Summe der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die nicht bereits unter Position 1.1 gemeldet wurden

    Gesamtmarktwert der Schuldverschreibungen nach der Definition in Artikel 428 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    480

    1.2.1  Unbelasteter Betrag

    490

    1.2.2  Für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten belasteter Betrag

    500

    1.2.3  Für einen Zeitraum von drei bis sechs Monaten belasteter Betrag

    510

    1.2.4  Für einen Zeitraum von sechs bis neun Monaten belasteter Betrag

    520

    1.2.5  Für einen Zeitraum von neun bis zwölf Monaten belasteter Betrag

    530

    1.2.6  Für einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten belasteter Betrag

    540-590

    1.3  Nicht unter Position 1.1 gemeldete Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, welche die Anforderungen für die Bonitätsstufe 2 nach Artikel 122 erfüllen

    Gesamtmarktwert der Schuldverschreibungen nach der Definition in Artikel 428 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    540

    1.3.1  Unbelasteter Betrag

    550

    1.3.2  Für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten belasteter Betrag

    560

    1.3.3  Für einen Zeitraum von drei bis sechs Monaten belasteter Betrag

    570

    1.3.4  Für einen Zeitraum von sechs bis neun Monaten belasteter Betrag

    580

    1.3.5  Für einen Zeitraum von neun bis zwölf Monaten belasteter Betrag

    580

    1.3.6  Für einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten belasteter Betrag

    600-650

    1.4  Andere Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die nicht an anderer Stelle gemeldet wurden

    Gesamtmarktwert der Schuldverschreibungen nach der Definition in Artikel 428 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    600

    Unbelasteter Betrag

    610

    Für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten belasteter Betrag

    620

    Für einen Zeitraum von drei bis sechs Monaten belasteter Betrag

    630

    Für einen Zeitraum von sechs bis neun Monaten belasteter Betrag

    640

    Für einen Zeitraum von neun bis zwölf Monaten belasteter Betrag

    650

    Für einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten belasteter Betrag

    660-710

    1.5  Aktien von Nichtfinanzunternehmen, die in einem wichtigen Index einer anerkannten Börse enthalten sind

    Artikel 428 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    Summe der Aktien von Nichtfinanzunternehmen, die in einem wichtigen Index einer anerkannten Börse enthalten sind

    660

    1.5.1  Unbelasteter Betrag

    670

    1.5.2  Für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten belasteter Betrag

    680

    1.5.2  Für einen Zeitraum von drei bis sechs Monaten belasteter Betrag

    690

    1.5.3  Für einen Zeitraum von sechs bis neun Monaten belasteter Betrag

    700

    1.5.3  Für einen Zeitraum von neun bis zwölf Monaten belasteter Betrag

    710

    1.5.4  Für einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten belasteter Betrag

    720-770

    1.6  Sonstige Dividendenpapiere

    Artikel 428 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    Summe der nicht unter 1.3 gemeldeten Dividendenpapiere

    720

    1.6.1  Unbelasteter Betrag

    730

    1.6.2  Für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten belasteter Betrag

    740

    1.6.3  Für einen Zeitraum von drei bis sechs Monaten belasteter Betrag

    750

    1.6.4  Für einen Zeitraum von sechs bis neun Monaten belasteter Betrag

    760

    1.6.5  Für einen Zeitraum von neun bis zwölf Monaten belasteter Betrag

    770

    1.6.6  Für einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten belasteter Betrag

    780-830

    1.7  Gold

    Artikel 428 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    780

    1.7.1  Unbelasteter Betrag

    790

    1.7.2  Für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten belasteter Betrag

    800

    1.7.3  Für einen Zeitraum von drei bis sechs Monaten belasteter Betrag

    810

    1.7.4  Für einen Zeitraum von sechs bis neun Monaten belasteter Betrag

    820

    1.7.5  Für einen Zeitraum von neun bis zwölf Monaten belasteter Betrag

    830

    1.7.6  Für einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten belasteter Betrag

    840-890

    1.8  Andere Edelmetalle

    Artikel 428 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    Gesamtbestand an Edelmetallen außer Gold

    [Bitte beachten Sie: Beispiele hierfür wären Silber oder Platin. Gold ist stattdessen unter Position 1.5 anzugeben.]

    840

    1.8.1  Unbelasteter Betrag

    850

    1.8.2  Für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten belasteter Betrag

    860

    1.8.3  Für einen Zeitraum von drei bis sechs Monaten belasteter Betrag

    870

    1.8.4  Für einen Zeitraum von sechs bis neun Monaten belasteter Betrag

    880

    1.8.5  Für einen Zeitraum von neun bis zwölf Monaten belasteter Betrag

    890

    1.8.6  Für einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten belasteter Betrag

    900-1250

    1.9  Nicht verlängerbare Darlehen und Forderungen

    Artikel 428 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    Die Summe der nicht verlängerbaren Darlehen und Forderungen nach Artikel 428 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist in der/den entsprechenden Unterzeile(n) und Spalte(n) zu melden.

    900-950

    1.9.1  Gegenüber Schuldnern, die natürliche Personen und keine Einzelkaufleute oder Personengesellschaften sind

    Artikel 428 Absatz 1 Buchstabe g Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    Summer der nicht verlängerbaren Darlehen und Forderungen gegenüber Schuldnern, die natürliche Personen sind und wenn die aggregierte Einlage dieses Kunden oder dieser Gruppe verbundener Kunden weniger als 1 Mio. EUR beträgt.

    900

    1.9.1.1  Unbelasteter Betrag

    910

    1.9.1.2  Für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten belasteter Betrag

    920

    1.9.1.3  Für einen Zeitraum von drei bis sechs Monaten belasteter Betrag

    930

    1.9.1.4  Für einen Zeitraum von sechs bis neun Monaten belasteter Betrag

    940

    1.9.1.5  Für einen Zeitraum von neun bis zwölf Monaten belasteter Betrag

    960

    1.9.1.6  Für einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten belasteter Betrag

    960-1010

    1.9.2  Gegenüber Schuldnern, die KMU sind, die nach dem Standard- oder IRB-Ansatz für Kreditrisiko zur Forderungsklasse „Mengengeschäft“ zugeordnet werden können, oder eine Gesellschaft, auf die die Behandlung nach Artikel 153 Absatz 4 angewandt werden darf, wenn die aggregierte Einlage des Kunden oder der Gruppe verbundener Kunden weniger als 1 Mio. EUR beträgt.

    Artikel 428 Absatz 1 Buchstabe g Ziffer ii der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    Summe der nicht verlängerbaren Darlehen und Forderungen gegenüber Schuldnern, die KMU sind, die nach dem Standard- oder IRB-Ansatz für das Kreditrisiko der Forderungsklasse „Mengengeschäft“ zugeordnet werden können, oder eine Gesellschaft, auf die die Behandlung nach Artikel 153 Absatz 4 angewandt werden darf, wenn die aggregierte Einlage des Kunden oder der Gruppe verbundener Kunden weniger als 1 Mio. EUR beträgt.

    960

    1.9.2.1  Unbelasteter Betrag

    970

    1.9.2.2  Für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten belasteter Betrag

    980

    1.9.2.3  Für einen Zeitraum von drei bis sechs Monaten belasteter Betrag

    990

    1.9.2.4  Für einen Zeitraum von sechs bis neun Monaten belasteter Betrag

    1000

    1.9.2.5  Für einen Zeitraum von neun bis zwölf Monaten belasteter Betrag

    1010

    1.9.2.6  Für einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten belasteter Betrag

    1020-1070

    1.9.3  Gegenüber Schuldnern, die Staaten, Zentralbanken und sonstige öffentliche Stellen (PSEs) sind

    Artikel 428 Absatz 1 Buchstabe g Ziffer iii der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    Summe der nicht verlängerbaren Darlehen und Forderungen gegenüber Schuldnern, die Staaten, Zentralbanken und sonstige öffentliche Stellen (PSEs) sind

    1020

    1.9.3.1  Unbelasteter Betrag

    1030

    1.9.3.2  Für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten belasteter Betrag

    1040

    1.9.3.3  Für einen Zeitraum von drei bis sechs Monaten belasteter Betrag

    1050

    1.9.3.4  Für einen Zeitraum von sechs bis neun Monaten belasteter Betrag

    1060

    1.9.3.5  Für einen Zeitraum von neun bis zwölf Monaten belasteter Betrag

    1070

    1.9.3.6  Für einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten belasteter Betrag

    1080-1130

    1.9.4  Gegenüber Schuldnern, die nicht unter Position 1.9.1, 1.9.2 oder 1.9.3 gemeldet werden, mit Ausnahme von Finanzkunden

    Artikel 428 Absatz 1 Buchstabe g Ziffer iv der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    Summe der nicht verlängerbaren Darlehen und Forderungen gegenüber Schuldnern, die nicht unter Position 1.7.1, 1.7.2 oder 1.7.3 aufgeführt werden, mit Ausnahme von Finanzkunden.

    1080

    1.9.4.1  Unbelasteter Betrag

    1090

    1.9.4.2  Für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten belasteter Betrag

    1100

    1.9.4.3  Für einen Zeitraum von drei bis sechs Monaten belasteter Betrag

    1110

    1.9.4.4  Für einen Zeitraum von sechs bis neun Monaten belasteter Betrag

    1120

    1.9.4.5  Für einen Zeitraum von neun bis zwölf Monaten belasteter Betrag

    1130

    1.9.4.6  Für einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten belasteter Betrag

    1140-1190

    1.9.5  Gegenüber Schuldnern, die Kreditinstitute sind

    Artikel 428 Absatz 1 Buchstabe g Ziffer v der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    Summe der nicht verlängerbaren Darlehen und Forderungen gegenüber Schuldnern, die Kreditinstitute sind.

    1140

    1.9.5.1  Unbelasteter Betrag

    1150

    1.9.5.2  Für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten belasteter Betrag

    1160

    1.9.5.3  Für einen Zeitraum von drei bis sechs Monaten belasteter Betrag

    1170

    1.9.5.4  Für einen Zeitraum von sechs bis neun Monaten belasteter Betrag

    1180

    1.9.5.5  Für einen Zeitraum von neun bis zwölf Monaten belasteter Betrag

    1190

    1.9.5.6  Für einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten belasteter Betrag

    1200-1250

    1.9.6  Gegenüber Schuldnern, die (nicht unter Position 1.9.1, 1.9.2 oder 1.9.3 aufgeführte) Finanzkunden sind, mit Ausnahme von Kreditinstituten

    Artikel 428 Absatz 1 Buchstabe g Ziffer v der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    Summe der nicht verlängerbaren Darlehen und Forderungen gegenüber Schuldnern, die Finanzkunden sind.

    1200

    1.9.6.1  Unbelasteter Betrag

    1210

    1.9.6.2  Für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten belasteter Betrag

    1220

    1.9.6.3  Für einen Zeitraum von drei bis sechs Monaten belasteter Betrag

    1230

    1.9.6.4  Für einen Zeitraum von sechs bis neun Monaten belasteter Betrag

    1240

    1.9.6.5  Für einen Zeitraum von neun bis zwölf Monaten belasteter Betrag

    1250

    1.9.6.6  Für einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten belasteter Betrag

    1260-1280

    1.10  Unter 1.7 gemeldete nicht verlängerbare Darlehen und Forderungen, die als durch Immobilien besichert gelten

    Artikel 428 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    1260

    1.10.1  Durch Gewerbeimmobilien besichert

    Artikel 428 Absatz 1 Buchstabe h Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    1270

    1.10.2  Durch Wohneigentum besichert

    Artikel 428 Absatz 1 Buchstabe h Ziffer ii der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    1280

    1.10.3  In gleicher Höhe durch Schuldverschreibungen, auf die die Behandlung nach Artikel 129 Absätze 4 oder 5 angewandt werden kann, oder durch Schuldverschreibungen im Sinne des Artikels 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG finanziert (Durchlauffinanzierung)

    Artikel 428 Absatz 1 Buchstabe h Ziffer iii der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    1290

    1.11  Derivatforderungen

    Artikel 428 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    Summe der Netto-Derivatforderungen

    1300

    1.12  Sonstige Vermögenswerte

    Artikel 428 Absatz 1 Buchstabe j der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    Alle anderen Vermögenswerte, die nicht bereits unter 1.1.1 — 1.8 oben gemeldet wurden

    Bitte beachten Sie: die von den Eigenmitteln abgezogenen Vermögenswerte sind unter Position 1.10 zu melden.

    1310

    1.13  Von den Eigenmitteln abgezogene Vermögenswerte, die keine stabile Refinanzierung erfordern

    Artikel 428 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    Alle zur Einhaltung der Eigenkapitalvorschriften der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 von den Eigenmitteln abgezogenen Vermögenswerte

    1320

    1.14 —  Nicht in Anspruch genommene zugesagte Kreditfazilitäten

    Artikel 428 Absatz 1 Buchstabe k der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    Kreditfazilitäten im Sinne des Artikels 428 Absatz 1 Buchstabe k der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    ▼M1




    ANHANG XIV

    Einheitliches Datenpunktmodell

    Alle in den Anhängen I, III, IV, VI, VIII, X, XII und XVI aufgeführten Daten werden in ein einziges Datenpunktmodell überführt, das die Grundlage für einheitliche IT-Systeme der Institute und zuständigen Behörden bildet.

    Das einheitliche Datenpunktmodell erfüllt die folgenden Kriterien:

    a) es gewährleistet eine strukturierte Darstellung aller in den Anhängen I, III, IV, VI, VIII, X, XII und XVI aufgeführten Daten,

    b) es erfasst alle in den Anhängen I bis XIII, XVI und XVII aufgeführten Geschäftskonzepte,

    c) es enthält ein Datenwörterbuch, in dem die Tabellen-, Ordinaten-, Axen-, Domänen-, Dimensionen- und Mitgliedsbezeichnungen erläutert werden,

    d) es enthält Maßzahlen, die die Eigenschaft oder die Menge von Datenpunkten bestimmen,

    e) es liefert Datenpunktdefinitionen (ausgedrückt als Zusammensetzung von Eigenschaften), die eine zweifelsfreie Feststellung des Finanzkonzepts ermöglichen,

    f) es enthält alle erforderlichen maßgeblichen technischen Spezifikationen für die Entwicklung von IT-Lösungen für Datenmeldungen, die einheitliche Aufsichtsdaten gewährleisten.




    ANHANG XV

    Validierungsregeln

    Für die in den Anhängen I, III, IV, VI, VIII, X, XII und XVI aufgeführten Daten gelten Validierungsregeln, die die Datenqualität und -kohärenz sicherstellen.

    Die Validierungsregeln erfüllen die folgenden Kriterien:

    a) sie legen die logischen Verknüpfungen zwischen den maßgeblichen Datenpunkten fest,

    b) sie enthalten Filter und Vorbedingungen, die bestimmen, auf welchen Datensatz eine Validierungsregel Anwendung findet,

    c) sie überprüfen die Kohärenz der gemeldeten Daten,

    d) sie überprüfen die Richtigkeit der gemeldeten Daten,

    e) sie legen Standardwerte fest, die eingesetzt werden, wenn die maßgeblichen Angaben nicht übermittelt wurden.

    ▼M1




    ANHANG XVI

    MELDEBÖGEN ZUR BELASTUNG VON VERMÖGENSWERTEN



    MELDEBÖGEN ZUR BELASTUNG VON VERMÖGENSWERTEN

    Meldebogennummer

    Meldebogencode

    Bezeichnung des Meldebogens/ Meldebogengruppe

    Kurzbezeichnung

    TEIL A — ÜBERSICHT ÜBER DIE BELASTUNGEN

    32,1

    F 32.01

    VERMÖGENSWERTE DES MELDENDEN INSTITUTS

    AE-ASS

    32,2

    F 32.02

    ENTGEGENGENOMMENE SICHERHEITEN

    AE-COL

    32,3

    F 32.03

    EIGENE GEDECKTE SCHULDVERSCHREIBUNGEN UND BEGEBENE, NOCH NICHT ALS SICHERHEIT HINTERLEGTE FORDERUNGSUNTERLEGTE WERTPAPIERE

    AE-NPL

    32,4

    F 32.04

    BELASTUNGSQUELLEN

    AE-SOU

    TEIL B — LAUFZEITDATEN

    33

    F 33.00

    LAUFZEITDATEN

    AE-MAT

    TEIL C — EVENTUALBELASTUNG

    34

    F 34.00

    EVENTUALBELASTUNG

    AE-CONT

    TEIL D — GEDECKTE SCHULDVERSCHREIBUNGEN

    35

    F 35.00

    EMISSION GEDECKTER SCHULDVERSCHREIBUNGEN

    AE-CB

    TEIL E — WEITERE DATEN

    36,1

    F 36.01

    ERWEITERTE DATEN TEIL I

    AE-ADV1

    36,2

    F 36.02

    ERWEITERTE DATEN TEIL II

    AE-ADV2



    F 32.01 — VERMÖGENSWERTE DES MELDENDEN INSTITUTS (AE-ASS)

     

    Buchwert belasteter Vermögenswerte

    Beizulegender Zeitwert belasteter Vermögenswerte

    Buchwert unbelasteter Vermögenswerte

    Beizulegender Zeitwert unbelasteter Vermögenswerte

     

    davon: von anderen Unternehmen der Gruppe begeben

    davon: zentralbank fähig

     

    davon: zentralbank fähig

     

    davon: von anderen Unternehmen der Gruppe begeben

    davon: zentralbank fähig

     

    davon: zentralbank fähig

    010

    020

    030

    040

    050

    060

    070

    080

    090

    100

    010

    Vermögenswerte des meldenden Instituts

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    020

    Jederzeit kündbare Darlehen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    030

    Eigenkapitalinstrumente

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    040

    Schuldverschreibungen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    050

    davon: gedeckte Schuldverschreibungen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    060

    davon: forderungsunterlegte Wertpapiere

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    070

    davon: von Staaten begeben

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    080

    davon: von Finanzunternehmen begeben

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    090

    davon: von Nichtfinanzunternehmen begeben

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    100

    Darlehen und Kredite außer jederzeit kündbaren Darlehen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    110

    davon: Hypothekarkredite

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    120

    Sonstige Vermögenswerte

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     



    F 32.02 — VOM MELDENDEN INSTITUT ENTGEGENGENOMMENE SICHERHEITEN (AE-COL)

     

    Beizulegender Zeitwert entgegengenommener belasteter Sicherheiten oder begebener eigener Schuldverschreibungen

    Unbelastet

    Beizulegender Zeitwert entgegengenommener Sicherheiten oder begebener, zur Belastung verfügbarer eigener Schuldverschreibungen

    Nominalwert entgegengenommener Sicherheiten oder begebener, nicht zur Belastung verfügbarer, eigener Schuldverschreibungen

     

    davon: von anderen Unternehmen der Gruppe begeben

    davon: zentralbank fähig

     

    davon: von anderen Unternehmen der Gruppe begeben

    davon: zentralbank fähig

    010

    020

    030

    040

    050

    060

    070

    130

    Vom meldenden Institut entgegengenommene Sicherheiten

     

     

     

     

     

     

     

    140

    Jederzeit kündbare Darlehen

     

     

     

     

     

     

     

    150

    Eigenkapitalinstrumente

     

     

     

     

     

     

     

    160

    Schuldverschreibungen

     

     

     

     

     

     

     

    170

    davon: gedeckte Schuldverschreibungen

     

     

     

     

     

     

     

    180

    davon: forderungsunterlegte Wertpapiere

     

     

     

     

     

     

     

    190

    davon: von Staaten begeben

     

     

     

     

     

     

     

    200

    davon: von Finanzunternehmen begeben

     

     

     

     

     

     

     

    210

    davon: von Nichtfinanzunternehmen begeben

     

     

     

     

     

     

     

    220

    Darlehen und Kredite außer jederzeit kündbaren Darlehen

     

     

     

     

     

     

     

    230

    Sonstige entgegengenommene Sicherheiten

     

     

     

     

     

     

     

    240

    Begebene eigene Schuldverschreibungen außer eigenen gedeckten Schuldverschreibungen oder forderungsunterlegten Wertpapieren

     

     

     

     

     

     

     

    250

    VERMÖGENSWERTE, ENTGEGENGENOMMENE SICHERHEITEN UND BEGEBENE EIGENE SCHULDVERSCHREIBUNGEN

     

     

     

     

     

     

     



    F 32.03 — EIGENE GEDECKTE SCHULDVERSCHREIBUNGEN UND BEGEBENE, NOCH NICHT ALS SICHERHEIT HINTERLEGTE FORDERUNGSUNTERLEGTE WERTPAPIERE (AE-NPL)

     

    Unbelastet

    Buchwert des zugrunde liegenden Pools von Vermögenswerten

    Beizulegender Zeitwert begebener, zur Belastung verfügbarer Schuldverschreibungen

    Nominalwert begebener, nicht zur Belastung verfügbarer eigener Schuldverschreibungen

     

    davon: zentralbank fähig

    010

    020

    030

    040

    010

    Eigene gedeckte Schuldverschreibungen und begebene, noch nicht als Sicherheit hinterlegte forderungsunterlegte Wertpapiere

     

     

     

     

    020

    Zurückbehaltene, begebene gedeckte Schuldverschreibungen

     

     

     

     

    030

    Zurückbehaltene, begebene forderungsunterlegte Wertpapiere

     

     

     

     

    040

    Vorrangig

     

     

     

     

    050

    Mezzanine

     

     

     

     

    060

    Erstverlust

     

     

     

     



    F 32.04 — BELASTUNGSQUELLEN (AE-SOU)

     

    Kongruente Verbindlichkeiten, Eventualverbindlichkeiten oder verliehene Wertpapiere

    Vermögenswerte, entgegengenommene Sicherheiten und begebene eigene Schuldverschreibungen außer gedeckten Schuldverschreibungen und belasteten, forderungsunterlegten Wertpapiere.

     

    davon: von anderen Unternehmen der Gruppe

     

    davon: entgegengenommene, wiederverwendete Sicherheiten

    davon: belastete eigene Schuldverschreibungen

    010

    020

    030

    040

    050

    010

    Buchwert ausgewählter finanzieller Verbindlichkeiten

     

     

     

     

     

    020

    Derivate

     

     

     

     

     

    030

    davon: Außerbörslich

     

     

     

     

     

    040

    Einlagen

     

     

     

     

     

    050

    Rückkaufsvereinbarungen

     

     

     

     

     

    060

    davon: Zentralbanken

     

     

     

     

     

    070

    Besicherte Einlagen außer Rückkaufsvereinbarungen

     

     

     

     

     

    080

    davon: Zentralbanken

     

     

     

     

     

    090

    Begebene Schuldverschreibungen

     

     

     

     

     

    100

    davon: begebene gedeckte Schuldverschreibungen

     

     

     

     

     

    110

    davon begebene forderungsunterlegte Wertpapiere

     

     

     

     

     

    120

    Andere Belastungsquellen

     

     

     

     

     

    130

    Nominalwert empfangener Darlehenszusagen

     

     

     

     

     

    140

    Nominalwert entgegengenommener Finanzsicherheiten

     

     

     

     

     

    150

    Beizulegender Zeitwert geliehener Wertpapiere mit unbaren Sicherheiten

     

     

     

     

     

    160

    Sonstige

     

     

     

     

     

    170

    BELASTUNGSQUELLEN INSGESAMT

     

     

     

     

     

     

     

     

    Nicht auf konsolidierter Basis auszufüllen.

     

    Auf keinen Fall auszufüllen.



    F 33.00 — LAUFZEITDATEN (AE-MAT)

     

    Unbefristet

    Für einen Tag

    > 1 Tag <= 1 Woche

    > 1 Woche <= 2 Wochen

    > 2 Wochen <= 1 Monat

    > 1 Monat <= 3 Monate

    > 3 Monate <= 6 Monate

    > 6 Monate <= 1 Jahr

    > 1 Jahr <= 2 Jahre

    > 2 Jahre <= 3 Jahre

    3 Jahre <= 5 Jahre

    5 Jahre <=1 0 Jahre

    > 10 Jahre

     

    Restlaufzeit von Verbindlichkeiten

    010

    020

    030

    040

    050

    060

    070

    080

    090

    100

    110

    120

    130

    010

    Belastete Vermögenswerte

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    020

    Entgegengenommene, wiederverwendete Sicherheiten (Empfangsabschnitt)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    030

    Entgegengenommene, wiederverwendete Sicherheiten (Wiederverwendungsabschnitt)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     



    F 34.00 — EVENTUALBELASTUNG (AE-CONT)

     

    Kongruente Verbindlichkeiten, Eventualverbindlichkeiten oder verliehene Wertpapiere

    Eventualbelastung

    A. Rückgang des beizulegenden Zeitwerts belasteter Vermögenswerte um 30 %

    B. Nettoeffekt einer Abwertung maßgeblicher Währungen um 10 %

    Zusätzlicher Betrag belasteter Vermögenswerte

    Zusätzlicher Betrag belasteter Vermögenswerte

    Maßgebliche Währung 1

    Maßgebliche Währung 2

    Maßgebliche Währung n

    010

    020

    030

    040

    050

     

    010

    Buchwert ausgewählter finanzieller Verbindlichkeiten

     

     

     

     

     

     

    020

    Derivate

     

     

     

     

     

     

    030

    davon: Außerbörslich

     

     

     

     

     

     

    040

    Einlagen

     

     

     

     

     

     

    050

    Rückkaufsvereinbarungen

     

     

     

     

     

     

    060

    davon: Zentralbanken

     

     

     

     

     

     

    070

    Besicherte Einlagen außer Rückkaufsvereinbarungen

     

     

     

     

     

     

    080

    davon: Zentralbanken

     

     

     

     

     

     

    090

    Begebene Schuldverschreibungen

     

     

     

     

     

     

    100

    davon: begebene gedeckte Schuldverschreibungen

     

     

     

     

     

     

    110

    davon begebene forderungsunterlegte Wertpapiere

     

     

     

     

     

     

    120

    Andere Belastungsquellen

     

     

     

     

     

     

    170

    BELASTUNGSQUELLEN INSGESAMT

     

     

     

     

     

     



    F 35.00 — EMISSION GEDECKTER SCHULDVERSCHREIBUNGEN (AE-CB)

    Z-Achse  Deckungspoolkennung (offen)

     

    Wird Artikel 129 der Eigenkapitalverordnung eingehalten?

    Verbindlichkeiten aus gedeckten Schuldverschreibungen

    Deckungspool

    Berichts-stichtag

    + 6 Monate

    + 12 Monate

    + 2 Jahre

    + 5 Jahre

    + 10 Jahre

    Derivative Deckungspool positionen mit einem negativen Nettomarktwert

    Externe Bonitätseinstufung zu gedeckten Schuldverschreibungen

    Berichtsstichtag

    + 6 Monate

    + 12 Monate

    + 2 Jahre

    + 5 Jahre

    + 10 Jahre

    Derivative Deckungspoolpositionen mit einem positiven Nettomarktwert

    Die erforderliche Mindestdeckung übersteigender Betrag des Deckungspools

    [JA/NEIN]

    Wenn JA, die vorrangige Anlageklasse des Deckungspools angeben.

    gemäß den maßgeblichen gesetzlichen Regelungen für gedeckte Schuldverschreibungen

    gemäß Methodik der Ratingagentur zur Aufrechterhaltung der aktuellen externen Bonitätseinstufung für eine gedeckte Schuldverschreibung

    Berichts stichtag

    Rating agentur 1

    Bonitätseinstufung 1

    Rating agentur 2

    Bonitätseinstufung 2

    Rating agentur 3

    Bonitätseinstufung 3

    Berichts stichtag

    Rating-agentur 1

    Ratingagentur 2

    Ratingagentur 3

    010

    012

    020

    030

    040

    050

    060

    070

    080

    090

    100

    110

    120

    130

    140

    150

    160

    170

    180

    190

    200

    210

    220

    230

    240

    250

    010

    Nominalbetrag

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    020

    Barwert (Swap)/Marktwert

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    030

    Vermögenswertspezifischer Wert

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    040

    Buchwert

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     



    F 36.01 — ERWEITERTE DATEN. TEIL I (AE-ADV-1)

     

    Belastungsquellen

    Vermögenswerte/Verbindlichkeiten

    Art der Sicherheit — Einreihung nach Art des Vermögenswerts

    Insgesamt

    Jederzeit kündbare Darlehen

    Eigenkapitainstrumente

    Schuldverschreibungen

    Darlehen und Kredite außer jederzeit kündbaren Darlehen

    Sonstige Vermögenswerte

    Insgesamt

    davon: gedeckte Schuldver-schreibungen

    davon: forderungsunterlegte Wertpapiere

    davon: von Staaten begeben

    davon: von Finanzunternehmen begeben

    davon: von Nichtfinanz-unternehmen begeben

    Zentral-banken und Sektor Staat

    Finanzunternehmen

    Nichtfinanzunternehmen

    Private Haushalte

     

    davon: von anderen Unternehmen der Gruppe begeben

     

    davon: von anderen Unternehmen der Gruppe begeben

     

    davon: Hypothekarkredite

     

    davon: Hypothekarkredite

    010

    020

    030

    040

    050

    060

    070

    080

    090

    100

    110

    120

    130

    140

    150

    160

    170

    180

    010

    Zentralbankrefinanzierungen (jeder Art, unter Einschluss von z. B. Repos)

    Belastete Vermögenswerte

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    020

    Kongruente Verbindlichkeiten

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    030

    Börsengehandelte Derivate

    Belastete Vermögenswerte

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    040

    Kongruente Verbindlichkeiten

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    050

    Außerbörslich gehandelte Derivate

    Belastete Vermögenswerte

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    060

    Kongruente Verbindlichkeiten

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    070

    Rückkaufsvereinbarungen

    Belastete Vermögenswerte

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    080

    Kongruente Verbindlichkeiten

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    090

    Besicherte Einlagen außer Rückkaufsvereinbarungen

    Belastete Vermögenswerte

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    100

    Kongruente Verbindlichkeiten

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    110

    Begebene gedeckte Schuldverschreibungen

    Belastete Vermögenswerte

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    120

    Kongruente Verbindlichkeiten

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    130

    Begebene forderungsunterlegte Wertpapiere

    Belastete Vermögenswerte

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    140

    Kongruente Verbindlichkeiten

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    150

    Begebene Schuldverschreibungen außer gedeckten Schuldverschreibungen und forderungsunterlegten Wertpapieren

    Belastete Vermögenswerte

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    160

    Kongruente Verbindlichkeiten

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    170

    Andere Belastungsquellen

    Belastete Vermögenswerte

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    180

    Eventualverbindlichkeiten oder verliehene Wertpapiere

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    190

    Belastete Vermögenswerte insgesamt

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    200

     

    davon: zentralbankfähig

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    210

    Unbelastete Vermögenswerte insgesamt

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    220

     

    davon: zentralbankfähig

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    230

    Belastete + unbelastete Vermögenswerte

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     



    F 36.02 — ERWEITERTER MELDEBOGEN ZU DEN VOM MELDENDEN INSTITUT ENTGEGENGENOMMENEN SICHERHEITEN (AE-ADV-2)

     

    Belastungsquellen

    Vermögenswerte/Verbindlichkeiten

    Art der Sicherheit — Einreihung nach Art des Vermögenswerts

    Insgesamt

    Jederzeit kündbare Darlehen

    Eigenkapitalinstrumente

    Schuldverschreibungen

    Darlehen und Kredite außer Tagesgeldern

    Sonstige entgegengenommene Sicherheiten

    Begebene eigene Schuldverschreibungen außer eigenen gedeckten Schuldverschreibungen oder forderungsunterlegten Wertpapieren

    Insgesamt

    davon: gedeckte Schuldver-schreibungen

    davon: forderungsunterlegte Wertpapiere

    davon: von Staaten begeben

    davon: von Finanzunternehmen begeben

    davon: von Nichtfinanzunternehmen begeben

    Zentralbanken und Sektor Staat

    Finanzunternehmen

    Nichtfinanz unternehmen

    Private Haushalte

     

    davon: von anderen Unternehmen der Gruppe begeben

     

    davon: von anderen Unternehmen der Gruppe begeben

     

    davon: Hypothekarkredite

     

    davon: Hypothekarkredite

    010

    020

    030

    040

    050

    060

    070

    080

    090

    100

    110

    120

    130

    140

    150

    160

    170

    180

    190

    010

    Zentralbankrefinanzierungen (jeder Art, unter Einschluss von z. B. Repos)

    entgegengenommene belastete Sicherheiten

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    020

    Kongruente Verbindlichkeiten

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    030

    Börsengehandelte Derivate

    entgegengenommene belastete Sicherheiten

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    040

    Kongruente Verbindlichkeiten

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    050

    Außerbörslich gehandelte Derivate

    entgegengenommene belastete Sicherheiten

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    060

    Kongruente Verbindlichkeiten

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    070

    Rückkaufsvereinbarungen

    entgegengenommene belastete Sicherheiten

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    080

    Kongruente Verbindlichkeiten

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    090

    Besicherte Einlagen außer Rückkaufsvereinbarungen

    entgegengenommene belastete Sicherheiten

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    100

    Kongruente Verbindlichkeiten

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    110

    Begebene gedeckte Schuldverschreibungen

    entgegengenommene belastete Sicherheiten

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    120

    Kongruente Verbindlichkeiten

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    130

    Begebene forderungsunterlegte Wertpapiere

    entgegengenommene belastete Sicherheiten

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    140

    Kongruente Verbindlichkeiten

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    150

    Begebene Schuldverschreibungen außer gedeckten Schuldverschreibungen und forderungsunterlegten Wertpapieren

    entgegengenommene belastete Sicherheiten

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    160

    Kongruente Verbindlichkeiten

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    170

    Andere Belastungsquellen

    entgegengenommene belastete Sicherheiten

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    180

    Eventualverbindlichkeiten oder verliehene Wertpapiere

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    190

    Entgegengenommene belastete Sicherheiten insgesamt

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    200

     

    davon: zentralbankfähig

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    210

    Entgegengenommene unbelastete Sicherheiten insgesamt

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    220

     

    davon: zentralbankfähig

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    230

    Entgegengenommene belastete + unbelastete Sicherheiten

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    ▼M3




    ANHANG XVII

    MELDUNG ZUR BELASTUNG VON VERMÖGENSWERTEN

    Inhaltsverzeichnis

    ALLGEMEINE ERLÄUTERUNGEN

    1.

    AUFBAU UND KONVENTIONEN

    1.1.

    AUFBAU

    1.2.

    RECHNUNGSLEGUNGSRAHMEN

    1.3.

    NUMMERIERUNGSKONVENTION

    1.4.

    VORZEICHENKONVENTION

    1.5.

    ANWENDUNGSEBENE

    1.6.

    VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

    1.7.

    DEFINITION DES BEGRIFFS „BELASTUNG“

    MELDEBOGENSPEZIFISCHE ERLÄUTERUNGEN

    2.

    TEIL A: ÜBERSICHT ÜBER DIE BELASTUNGEN

    2.1.

    MELDEBOGEN: AE-ASS. VERMÖGENSWERTE DES MELDENDEN INSTITUTS

    2.1.1.

    ALLGEMEINE BEMERKUNGEN

    2.1.2.

    ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN ZEILEN

    2.1.3.

    ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN SPALTEN

    2.2.

    MELDEBOGEN: AE-COL. VOM MELDENDEN INSTITUT ENTGEGENGENOMMENE SICHERHEITEN

    2.2.1.

    ALLGEMEINE BEMERKUNGEN

    2.2.2.

    ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN ZEILEN

    2.2.3.

    ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN SPALTEN

    2.3.

    MELDEBOGEN: AE-NPL. EIGENE GEDECKTE SCHULDVERSCHREIBUNGEN UND BEGEBENE, NOCH NICHT ALS SICHERHEIT HINTERLEGTE FORDERUNGSUNTERLEGTE WERTPAPIERE

    2.3.1.

    ALLGEMEINE BEMERKUNGEN

    2.3.2.

    ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN ZEILEN

    2.3.3.

    ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN SPALTEN

    2.4.

    MELDEBOGEN: AE-SOU. BELASTUNGSQUELLEN

    2.4.1.

    ALLGEMEINE BEMERKUNGEN

    2.4.2.

    ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN ZEILEN

    2.4.3.

    ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN SPALTEN

    3.

    TEIL B: LAUFZEITDATEN:

    3.1.

    ALLGEMEINE BEMERKUNGEN

    3.2.

    MELDEBOGEN: AE-MAT. LAUFZEITDATEN:

    3.2.1.

    ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN ZEILEN

    3.2.2.

    ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN SPALTEN

    4.

    TEIL C: EVENTUALBELASTUNG

    4.1.

    ALLGEMEINE BEMERKUNGEN

    4.1.1.

    SZENARIO A: DIE BELASTETEN VERMÖGENSWERTE VERLIEREN 30 %.

    4.1.2.

    SZENARIO B: ABWERTUNG MASSGEBLICHER WÄHRUNGEN UM 10 %.

    4.2.

    MELDEBOGEN: AE-CONT. EVENTUALBELASTUNG

    4.2.1.

    ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN ZEILEN

    4.2.2.

    ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN SPALTEN

    5.

    TEIL D: GEDECKTE SCHULDVERSCHREIBUNGEN

    5.1.

    ALLGEMEINE ANMERKUNGEN

    5.2.

    MELDEBOGEN: AE-CB. EMISSION GEDECKTER SCHULDVERSCHREIBUNGEN.

    5.2.1.

    ERLÄUTERUNGEN BEZÜGLICH DER Z-ACHSE

    5.2.2.

    ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN ZEILEN

    5.2.3.

    ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN SPALTEN

    6.

    TEIL E: ERWEITERTE DATEN

    6.1.

    ALLGEMEINE ANMERKUNGEN

    6.2.

    MELDEBOGEN: AE-ADV1. ERWEITERTER MELDEBOGEN ZU VERMÖGENSWERTEN DES MELDENDEN INSTITUTS

    6.2.1.

    ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN ZEILEN

    6.2.2.

    ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN SPALTEN

    6.3.

    MELDEBOGEN: AE-ADV2. ERWEITERTER MELDEBOGEN ZU DEN VOM MELDENDEN INSTITUT ENTGEGENGENOMMENEN SICHERHEITEN

    6.3.1.

    ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN ZEILEN

    6.3.2.

    ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN SPALTEN

    ALLGEMEINE ERLÄUTERUNGEN

    1.   AUFBAU UND KONVENTIONEN

    1.1.   Aufbau

    1. Das Rahmenwerk setzt sich aus fünf Meldebogensätzen zusammen, die insgesamt neun Meldebögen umfassen und wie folgt gegliedert sind:

    a) Teil A: Übersicht über die Belastungen:

     Meldebogen AE-ASS Vermögenswerte des meldenden Instituts

     Meldebogen AE-COL. Vom meldenden Institut entgegengenommene Sicherheiten

     AE-NPL. Eigene gedeckte Schuldverschreibungen und begebene, noch nicht als Sicherheit hinterlegte forderungsunterlegte Wertpapiere (Asset-backed securities — ABS)

     AE-SOU. Belastungsquellen

    b) Teil B: Laufzeitdaten:

     Meldebogen AE-MAT Laufzeitdaten

    c) Teil C: Eventualbelastung

     Meldebogen AE-CONT Eventualbelastung

    d) Teil D: Gedeckte Schuldverschreibungen

     Meldebogen AE-CB Emission gedeckter Schuldverschreibungen

    e) Teil E: Erweiterte Daten:

     Meldebogen AE-ADV-1. Erweiterter Meldebogen zu Vermögenswerten des meldenden Instituts

     Meldebogen AE-ADV-2. Erweiterter Meldebogen zu den vom meldenden Institut entgegengenommenen Sicherheiten

    2. Zu jedem Meldebogen werden die Rechtsgrundlage sowie weitere, detaillierte Angaben zu allgemeineren Gesichtspunkten der Meldung übermittelt.

    1.2.   Rechnungslegungsrahmen

    3. Die Institute melden die Buchwerte gemäß dem Rechnungslegungsrahmen, den sie im Einklang mit den Artikeln 9 bis 11 für die Meldung der Finanzinformationen verwenden. Institute, die nicht zur Meldung von Finanzinformationen verpflichtet sind, verwenden ihren jeweiligen Rechnungslegungsrahmen.

    4. Für die Zwecke dieses Anhangs sind unter „IAS“ und „IFRS“ die internationalen Rechnungslegungsstandards gemäß Definition in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 zu verstehen. Für Institute, die ihre Meldungen nach IFRS-Standards erstellen, wurden die Quellen der einschlägigen IFRS angegeben.

    1.3.   Nummerierungskonvention

    5. In diesen Erläuterungen wird für den Verweis auf die Spalten, Zeilen und Zellen eines Meldebogens folgende allgemeine Notation angewendet; {Meldebogen; Zeile; Spalte}. Um anzugeben, dass die Gültigkeitsprüfung für die ganze Zeile oder Spalte erfolgt, wird ein Sternchen verwendet. {AE-ASS; *; 2} beispielsweise bezieht sich auf den Datenpunkt einer beliebigen Zeile oder Spalte 2 des Meldebogens AE-ASS.

    6. Wird innerhalb eines Meldebogens eine Gültigkeitsprüfung durchgeführt, wird zum Verweis auf Datenpunkte aus dem betreffenden Meldebogen folgende Notation verwendet: {Zeile; Spalte}.

    1.4.   Vorzeichenkonvention

    7. Die Meldebögen in Anhang XVI folgen der in Anhang V Teil I Nummern 9 und 10 beschriebenen Vorzeichenkonvention.

    1.5.   Anwendungsebene

    8. Die Anwendungsebene der Meldungen über die Belastung von Vermögenswerten entspricht der Anwendungsebene für die Meldepflichten gemäß Artikel 99 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (CRR). Daraus folgt, dass Institute, die den Aufsichtsanforderungen nach Artikel 7 der CRR nicht unterliegen, keine Angaben zur Belastung von Vermögenswerten machen müssen.

    1.6.   Verhältnismäßigkeit

    9. Für die Zwecke von Artikel 16a. Absatz 2 Buchstabe b wird die Höhe der Vermögenswertbelastung wie folgt berechnet:

     Buchwert der belasteten Vermögenswerte und Sicherheiten = {AE-ASS;010;010}+{AE-COL;130;010}.

     Gesamte Vermögenswerte und Sicherheiten = {AE-ASS;010;010} + {AE-ASS;010;060}+{AE-COL;130;010}+{AE-COL;130;040}.

     Quote der Vermögenswertbelastung = (Buchwert belasteter Vermögenswerte und Sicherheiten)/(Vermögenswerte und Sicherheiten insgesamt).

    10. Für die Zwecke des Artikels 16a Absatz 2 Buchstabe a wird die Summe der gesamten Vermögenswerte wie folgt berechnet:

     Gesamte Vermögenswerte = {AE-ASS;010;010} + {AE-ASS;010;060}

    1.7.   Definition des Begriffs „Belastung“

    11. Für die Zwecke dieses Anhangs und des Anhangs XVI wird ein Vermögenswert als belastet behandelt, wenn er als Sicherheit hinterlegt wurde oder wenn er Gegenstand irgendeiner Form von Vereinbarung über die Stellung von Sicherheiten, die Besicherung oder die Gewährung einer Kreditsicherheit für eine Transaktion ist, aus der er nicht ohne Weiteres abgezogen werden kann.

    Hier ist zu beachten, dass Abzugsbeschränkungen unterliegende, als Sicherheit hinterlegte Vermögenswerte wie beispielsweise Vermögenswerte, die nur nach vorheriger Genehmigung abgezogen oder durch andere Vermögenswerte ersetzt werden können, als belastet anzusehen sind. Diese Begriffsbestimmung beruht nicht auf einer ausdrücklichen Rechtsdefinition, wie beispielsweise bei einer Eigentumsübertragung, sondern auf wirtschaftlichen Grundsätzen. Dies ist auf den Umstand zurückzuführen, dass die Rechtsgrundlagen in dieser Hinsicht von Land zu Land unterschiedlich sein können. Die Definition lehnt sich jedoch eng an Vertragsbedingungen an. Nach Auffassung der EBA werden die folgenden Vertragsarten von der Definition gut abgedeckt (wobei dies ist keine vollständige Aufstellung ist):

     Besicherte Finanzierungsgeschäfte unter Einschluss von Rückkaufverträgen und -vereinbarungen, Wertpapierleihen und anderen Formen besicherter Kreditvergaben;

     verschiedene Sicherungsvereinbarungen, beispielsweise zum Marktwert von Derivatgeschäften platzierte Sicherheiten;

     besicherte Finanzgarantien. Hier ist zu beachten, dass in Fällen, in denen bezüglich des Abzugs von Sicherheiten kein Hindernis wie beispielsweise das Erfordernis einer vorherigen Genehmigung besteht, nur der in Anspruch genommene Betrag zuzuweisen ist (anteilige Zuweisung);

     Sicherheiten, die als Voraussetzung für den Zugang zu Diensten bei Clearingsystemen, zentralen Gegenparteien (ZGP) und anderen Infrastruktureinrichtungen hinterlegt werden. Hierzu zählen auch Ausfallfonds und Einschüsse;

     Zentralbankfazilitäten. Bereitgestellte Vermögenswerte sind nicht als belastet zu betrachten, sofern die Zentralbank es nicht untersagt, platzierte Vermögenswerte ohne vorherige Genehmigung abzuziehen. Was nicht in Anspruch genommene Finanzgarantien betrifft, so ist der nicht in Anspruch genommene Teil, d. h. das, was den von der Zentralbank vorgeschriebenen Mindestbetrag übersteigt, anteilig unter den bei der Zentralbank hinterlegten Vermögenswerten aufzuteilen;

     zugrunde liegende Vermögenswerte aus Verbriefungsstrukturen, bei denen die finanziellen Vermögenswerte nicht aus den finanziellen Vermögenswerten des Instituts ausgebucht wurden. Vermögenswerte, bei denen es sich um zugrunde liegende, zurückbehaltene Wertpapiere handelt, gelten nur dann als belastet, wenn sie zur Sicherung eines Geschäfts in irgendeiner Weise als Pfand oder Besicherung dienen;

     zur Emission gedeckter Schuldverschreibungen verwendete Vermögenswerte in Deckungspools. Vermögenswerte, bei denen es sich um zugrunde liegende, gedeckte Schuldverschreibungen handelt, gelten außer in bestimmten Situationen, in denen das Institut die entsprechenden gedeckten Schuldverschreibungen hält („Anleihen in Eigenemission“), als belastet;

     grundsätzlich sind Vermögenswerte, die in nicht in Anspruch genommene Fazilitäten platziert werden und ohne Weiteres abgezogen werden können, nicht als belastet zu betrachten.

    MELDEBOGENSPEZIFISCHE ERLÄUTERUNGEN

    2.   TEIL A: ÜBERSICHT ÜBER DIE BELASTUNGEN

    12. In den Meldebögen mit den Belastungsübersichten wird zwischen Vermögenswerten, die zur Absicherung am Bilanzstichtag bestehenden Bedarfs an Finanzmitteln oder Sicherheiten verwendet werden („zeitpunktbezogene Belastung“), und Vermögenswerten, die für möglichen Finanzierungsbedarf zur Verfügung stehen, unterschieden.

    13. Im Übersichtsmeldebogen wird der Betrag belasteter und unbelasteter Vermögenswerte des meldenden Instituts nach Produkten aufgeschlüsselt in tabellarischer Form dargestellt. Dieselbe Aufschlüsselung gilt auch für entgegengenommene Sicherheiten und begebene eigene Schuldverschreibungen außer gedeckten Schuldverschreibungen und Verbriefungen.

    2.1.   Meldebogen: AE-ASS. Vermögenswerte des meldenden Instituts

    2.1.1.   Allgemeine Bemerkungen

    14. Der folgende Abschnitt enthält Erläuterungen zu den wichtigsten, für das Ausfüllen der AE-Meldebögen maßgeblichen Transaktionsarten.

    Sämtliche Transaktionen, die zu einer Erhöhung des Belastungsniveaus eines Instituts führen, haben zwei Aspekte, die in allen AE-Meldebögen unabhängig voneinander zu melden sind. Transaktionen dieser Art sind sowohl als Belastungsquelle als auch als belasteter Vermögenswert oder Sicherheit zu melden.

    In den folgenden Beispielen wird beschrieben, wie ein Transaktionstyp dieses Teils anzugeben ist. Die gleichen Regeln gelten aber auch für die anderen AE-Meldebögen.

    a)    Besicherte Einlagen

    Eine besicherte Einlage wird wie folgt gemeldet:

    (i) Der Buchwert der Einlage wird in {AE-SOU; r070; c010} als Belastungsquelle eingetragen.

    (ii) Handelt es sich bei der Sicherheit um einen Vermögenswert des meldenden Instituts, wird dessen Buchwert in {AE-ASS; *; c010} und {AE-SOU; r070; c030} gemeldet. Sein beizulegender Zeitwert wird in {AE-ASS; *; c040} gemeldet.

    (iii) Wurde die Sicherheit vom meldenden Institut entgegengenommen, wird deren beizulegender Zeitwert in {AE-COL; *; c010}, {AE-SOU; r070; c030} und {AE-SOU; r070; c040} gemeldet.

    b)    Repos/kongruente Repos

    Ein Pensionsgeschäft (im Folgenden „Repo“) wird wie folgt gemeldet:

    (i) Der Buchwert des Repos wird in {AE-SOU; r050; c010} als Belastungsquelle eingetragen.

    (ii) Die Sicherheiten des Repos sind in folgenden Fällen auszuweisen:

    (iii) Handelt es sich bei der Sicherheit um einen Vermögenswert des meldenden Instituts, wird dessen Buchwert in {AE-ASS; *; c010} und {AE-SOU; r050; c030} gemeldet. Sein beizulegender Zeitwert wird {AE-ASS; *; c040} gemeldet.

    (iv) Wurde die Sicherheit vom meldenden Institut im Wege eines vorausgegangenen umgekehrten Pensionsgeschäfts (kongruentes Repo) entgegengenommen, wird dessen beizulegender Zeitwert in{AE-COL; *; c010}, {AE-SOU; r050; c030} und in {AE-SOU; r050; c040} gemeldet.

    c)    Zentralbankrefinanzierungen

    Da besicherte Zentralbankrefinanzierungen nur einen Sonderfall besicherter Einlagen oder liquiditätszuführender Pensionsgeschäfte darstellen, bei denen die Gegenpartei eine Zentralbank ist, gelten die Vorschriften aus den vorstehenden Ziffern i) und ii).

    Handelt es sich um Vorgänge, bei denen die für die einzelnen Vorgänge spezifischen Sicherheiten aufgrund der Tatsache, dass die Sicherheiten in einem Pool zusammengefasst wurden, nicht ermittelt werden können, müssen die Sicherheiten anteilig aufgeschlüsselt werden. Hierbei wird die Zusammensetzung des Sicherheitenpools zugrunde gelegt.

    Vermögenswerte, die bei Zentralbanken bereitgestellt wurden, sind keine belasteten Vermögenswerte, sofern die Zentralbank es nicht untersagt, platzierte Vermögenswerte ohne vorherige Genehmigung abzuziehen. Bei nicht in Anspruch genommenen Finanzgarantien wird der nicht in Anspruch genommene Teil, d. h. das, was den von der Zentralbank vorgeschriebenen Mindestbetrag übersteigt, anteilig auf die bei der Zentralbank hinterlegte Vermögenswerte aufgeteilt.

    d)    Wertpapierleihe

    Bei Wertpapierleihen mit Barsicherheiten gelten die Vorschriften für Repos bzw. kongruente Repos.

    Wertpapierleihen ohne Barsicherheiten werden wie folgt gemeldet:

    (i) Der beizulegende Zeitwert der geliehenen Wertpapiere wird in {AE-SOU; r150; c010} als Belastungsquelle angegeben. Erhält der Verleiher für die verliehenen Wertpapiere keine anderen Wertpapiere, sondern stattdessen eine Gebühr, wird für {AE-SOU; r150; c010} eine Null gemeldet.

    (ii) Handelt es sich bei den als Sicherheit verliehenen Wertpapieren um Vermögenswerte des meldenden Instituts, wird ihr Buchwert in {AE-ASS; *; c010} und {AE-SOU; r150; c030} gemeldet und ihr beizulegender Zeitwert wird in {AE-ASS; *; c040} eingetragen.

    (iii) Werden die als Sicherheit verliehenen Wertpapiere vom meldenden Institut entgegengenommen, wird deren beizulegender Zeitwert in {AE-COL; *; c010}, {AE-SOU; r150; c030} und {AE-SOU; r150; c040} gemeldet.

    e)    Derivate (Verbindlichkeiten)

    Besicherte Derivate mit einem negativen beizulegenden Zeitwert werden wie folgt gemeldet:

    (i) Der Buchwert des Derivats wird in {AE-SOU; r020; c010} als Belastungsquelle eingetragen.

    (ii) Die Sicherheiten (zur Eröffnung der Position erforderliche Einschüsse und für den Marktwert der Derivatgeschäfte platzierte Sicherheiten) werden wie folgt gemeldet:

    (i) Handelt es sich um einen Vermögenswert des meldenden Instituts, wird dessen Buchwert in {AE-ASS; *; c010} und {AE-SOU; r020; c030} gemeldet. Sein beizulegender Zeitwert wird in {AE-ASS; *; c040} gemeldet.

    (ii) Handelt es sich um eine vom meldenden Institut entgegengenommene Sicherheit, wird deren beizulegender Zeitwert in{AE-COL; *; c010}, {AE-SOU; r020; c030} und {AE-SOU; r020; c040} gemeldet.

    f)    Gedeckte Schuldverschreibungen

    Für die Meldung der Belastung von Vermögenswerten insgesamt stellen gedeckte Schuldverschreibungen die in Artikel 52 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/65/EG genannten Instrumente dar. Dabei ist es unerheblich, ob diese Instrumente die Rechtsform eines Wertpapiers haben oder nicht.

    Für gedeckte Schuldverschreibungen gelten keine besonderen Vorschriften, sofern nicht ein Teil der vom meldenden Institut begebenen Wertpapiere zurückbehalten wird.

    Wird ein Teil der Emission zurückbehalten, ist die nachfolgend vorgeschlagene Behandlung anzuwenden, um Doppelzählungen zu vermeiden.

    (i) Sind die eigenen gedeckten Schuldverschreibungen nicht als Sicherheit hinterlegt, wird der Betrag des Deckungspools, der diese zurückbehaltenen und noch nicht als Sicherheit hinterlegten Wertpapiere stützt, in den Meldebögen AE-ASS als unbelasteter Vermögenswert gemeldet. Im Meldebogen AE-NPL werden zusätzliche Angaben zu den zurückbehaltenen, noch nicht als Sicherheit hinterlegten, gedeckten Schuldverschreibungen (zugrunde liegende Vermögenswerte, beizulegender Zeitwert und Anrechenbarkeit der zur Belastung verfügbaren Schuldverschreibungen und Nominalwert der nicht zur Belastung verfügbaren Schuldverschreibungen) gemacht.

    (ii) Sind die eigenen gedeckten Schuldverschreibungen als Sicherheit hinterlegt, wird der Betrag des Deckungspools, der diese zurückbehaltenen und als Sicherheit hinterlegten Wertpapiere stützt, in den Meldebogen AE-ASS als belasteter Vermögenswert aufgenommen.

    In der nachfolgenden Tabelle ist dargestellt, wie eine Emission gedeckter Schuldverschreibungen in Höhe von 100 EUR zu melden ist, von denen 15 % zurückbehalten und noch nicht als Sicherheit hinterlegt und 10 % zurückbehalten und in einem 11 EUR umfassenden, liquiditätszuführenden Pensionsgeschäft mit einer Zentralbank als Sicherheit hinterlegt wurden, wobei der Deckungspool unbesicherte Darlehen enthält und der Buchwert der Darlehen 150 EUR beträgt.



    BELASTUNGSQUELLEN

    Typ

    Betrag

    Zellen

    Belastete Darlehen

    Zellen

    Ged. Schuldv.

    75% (100) = 75

    {AE-Sources, r110, c010}

    75% (150) = 112,5

    {AE-Assets, r100, c10}

    {AE-Sources, r110, c030}

    Zentralbank- Refinanzierung

    11

    {AE-Sources, r060, c010}

    10% (150) = 15

    {AE-Assets, r100, c10}

    {AE-Sources, r060, c030}

    KEINE BELASTUNG

    Typ

    Betrag

    Zellen

    Unbelastete Darlehen

    Zellen

    Zurückb. eigene gedeck. Schuldv.

    15% 100 = 15

    {AE-Not pledged, r010, c040}

    15% (150) = 22,5

    {AE-Assets, r100, c60}

    {AE-Not pledged, r020, c010}

    g)    Verbriefungen

    Unter Verbriefungen sind vom meldenden Institut gehaltene Schuldverschreibungen zu verstehen, die ihren Ursprung in einer Verbriefung im Sinne des Artikels 4 Nummer 61 der CRR haben.

    Für in der Bilanz verbleibende (nicht ausgebuchte) Verbriefungen gelten die Vorschriften für gedeckte Schuldverschreibungen.

    Bei ausgebuchten Verbriefungen besteht keine Belastung, bei der das Institut einen gewissen Umfang an Wertpapieren hält. Diese Wertpapiere erscheinen wie jedes andere von Dritten begebene Wertpapier im Handelsbuch oder Anlagebuch des meldenden Instituts.

    2.1.2.   Erläuterungen zu bestimmten Zeilen



    Zeilen

    Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

    010

    Vermögenswerte des meldenden InstitutsIAS 1.9 (a), Implementation Guidance (IG) 6Gesamte, in der Bilanz des meldenden Instituts eingetragene Vermögenswerte.

    020

    Jederzeit kündbare DarlehenIAS 1.54 (i)Dies beinhaltet täglich fällige Saldoforderungen bei Zentralbanken und anderen Instituten. Der Kassenbestand, d. h. der Bestand an im Umlauf befindlichen, üblicherweise für Zahlungen verwendeten Banknoten und Münzen in der Landeswährung und in Fremdwährungen wird in der Zeile „Sonstige Vermögenswerte“ erfasst.

    030

    EigenkapitalinstrumenteVom meldenden Institut gehaltene Eigenkapitalinstrumente gemäß Definition im IAS 32.1.

    040

    SchuldverschreibungenAnhang V Teil 1 Nummer 26Vom meldenden Institut gehaltene, als Wertpapiere begebene Schuldinstrumente, die im Einklang mit der EZB-Verordnung über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute keine Darlehen sind.

    050

    davon: gedeckte SchuldverschreibungenVom meldenden Institut gehaltene Schuldverschreibungen, bei denen es sich um die in Artikel 52 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/65/EG genannten Schuldverschreibungen handelt.

    060

    davon: VerbriefungenVom meldenden Institut gehaltene Schuldverschreibungen, bei denen es sich um Verbriefungen im Sinne des Artikels 4 Nummer 61 der CRR handelt.

    070

    davon: von Staaten begebenVom meldenden Institut gehaltene Schuldverschreibungen, die von Staaten begeben wurden.

    080

    davon: von Finanzunternehmen begebenVom meldenden Institut gehaltene Schuldverschreibungen, die von Finanzunternehmen im Sinne von Anhang V Teil I Nummer 35 Buchstaben c und d begeben wurden.

    090

    davon: von Nichtfinanzunternehmen begebenVom meldenden Institut gehaltene Schuldverschreibungen, die von Nichtfinanzunternehmen im Sinne von Anhang V Teil I Nummer 35 Buchstabe e begeben wurden.

    100

    Darlehen und Kredite außer jederzeit kündbaren DarlehenDarlehen und Kredite, d. h. vom meldenden Institut gehaltene Schuldinstrumente, die keine Wertpapiere sind. Ausgenommen sind jederzeit rückforderbare Salden.

    110

    davon: HypothekarkrediteDarlehen und Kredite außer jederzeit kündbaren Darlehen, die laut Anhang V Teil 2 Nummer 41 Buchstabe h Hypothekarkredite sind.

    120

    Sonstige VermögenswerteSonstige, in der Bilanz eingetragene Vermögenswerte des meldenden Instituts außer den in den vorstehenden Zeilen genannten Vermögenswerten, soweit es sich um andere Vermögenswerte als eigene Schuldverschreibungen und eigene Schuld-/Eigenkapitalinstrumente handelt, die von einem nicht den IFRS unterliegenden Institut nicht aus der Bilanz ausgebucht werden dürfen. In einem solchen Fall sind eigene Schuldinstrumente in Zeile 240 des Meldebogens AE-COL aufzunehmen und eigene Eigenkapitalinstrumente aus den Meldungen über Vermögenswertbelastungen auszuschließen.

    2.1.3.   Erläuterungen zu bestimmten Spalten



    Spalten

    Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

    010

    Buchwert belasteter VermögenswerteBuchwert der vom meldenden Institut gehaltenen Vermögenswerte, die nach der Definition der Belastung von Vermögenswerten belastet sind. Unter Buchwert ist der auf der Aktivseite der Bilanz ausgewiesene Betrag zu verstehen.

    020

    davon: von anderen Unternehmen der Gruppe begebenBuchwert vom meldenden Institut gehaltener belasteter Vermögenswerte, die von einem Unternehmen innerhalb des aufsichtsrechtlichen Konsolidierungskreises begeben wurden.

    030

    davon: zentralbankfähigBuchwert der vom meldenden Institut gehaltenen belasteten Vermögenswerte, die für Geschäfte mit denjenigen Zentralbanken, zu denen das meldende Institut Zugang hat, in Frage kommen. Meldende Institute, die die Zentralbankfähigkeit eines Postens nicht mit Sicherheit feststellen können, beispielsweise im Fall von Rechtsräumen, die ohne eindeutige Definition für zentralbankfähige, als Sicherheit in Repogeschäften anerkennungsfähige Vermögenswerte arbeiten oder keinen Zugang zu ununterbrochen arbeitenden Repomärkten von Zentralbanken haben, können auf die Meldung des entsprechenden Betrags für den betreffenden Posten verzichten und das Meldungsfeld leer lassen.

    040

    Beizulegender Zeitwert belasteter VermögenswerteIFRS 13 und Artikel 8 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (1) für nicht den IFRS unterliegende Institute.Beizulegender Zeitwert der vom meldenden Institut gehaltenen Schuldverschreibungen, die laut Definition des Begriffs „Vermögensbelastung“ belastet sind. Der beizulegende Zeitwert eines Finanzinstruments ist der Preis, der am Bemessungsstichtag in einem geordneten Geschäftsvorfall zwischen Marktteilnehmern für den Verkauf eines Vermögenswertes empfangen oder für die Übertragung einer Verbindlichkeit gezahlt werden würde. (Siehe IFRS 13 Bemessung des beizulegenden Zeitwerts.)

    050

    davon: zentralbankfähigBeizulegender Zeitwert der vom meldenden Institut gehaltenen, belasteten Schuldverschreibungen, die für Geschäfte mit denjenigen Zentralbanken, zu denen das meldende Institut Zugang hat, in Frage kommen. Meldende Institute, die die Zentralbankfähigkeit eines Postens nicht mit Sicherheit feststellen können, beispielsweise im Fall von Rechtsräumen, die ohne eindeutige Definition für zentralbankfähige, als Sicherheit in Repogeschäften anerkennungsfähige Vermögenswerte arbeiten oder keinen Zugang zu ununterbrochen arbeitenden Repomärkten von Zentralbanken haben, können auf die Meldung des entsprechenden Betrags für den betreffenden Posten verzichten und das Meldungsfeld leer lassen.

    060

    Buchwert unbelasteter VermögenswerteBuchwert der vom meldenden Institut gehaltenen Vermögenswerte, die laut der vorgesehenen Bestimmung des Begriffs „Vermögensbelastung“ unbelastet sind. Unter Buchwert ist der auf der Aktivseite der Bilanz ausgewiesene Betrag zu verstehen.

    070

    davon: von anderen Unternehmen der Gruppe begebenBuchwert der vom meldenden Institut gehaltenen, unbelasteten Vermögenswerte, die von einem Unternehmen innerhalb des aufsichtsrechtlichen Konsolidierungskreises begeben wurden.

    080

    davon: zentralbankfähigBuchwert der vom meldenden Institut gehaltenen, unbelasteten Vermögenswerte, die für Geschäfte mit denjenigen Zentralbanken, zu denen das meldende Institut Zugang hat, in Frage kommen. Meldende Institute, die die Zentralbankfähigkeit eines Postens nicht mit Sicherheit feststellen können, beispielsweise im Fall von Rechtsräumen, die ohne eindeutige Definition für zentralbankfähige, als Sicherheit in Repogeschäften anerkennungsfähige Vermögenswerte arbeiten oder keinen Zugang zu ununterbrochen arbeitenden Repomärkten von Zentralbanken haben, können auf die Meldung des entsprechenden Betrags für den betreffenden Posten verzichten und das Meldungsfeld leer lassen.

    090

    Beizulegender Zeitwert unbelasteter VermögenswerteIFRS 13 und Artikel 8 der Richtlinie 2013/34/EU für nicht den IFRS unterliegende Institute.Beizulegender Zeitwert der vom meldenden Institut gehaltenen Schuldverschreibungen, die laut Definition des Begriffs „Vermögensbelastung“ unbelastet sind. Der beizulegende Zeitwert eines Finanzinstruments ist der Preis, der am Bemessungsstichtag in einem geordneten Geschäftsvorfall zwischen Marktteilnehmern für den Verkauf eines Vermögenswertes empfangen oder für die Übertragung einer Verbindlichkeit gezahlt werden würde. (Siehe IFRS 13 Bemessung des beizulegenden Zeitwerts.)

    100

    davon: zentralbankfähigBeizulegender Zeitwert der vom meldenden Institut gehaltenen, unbelasteten Schuldverschreibungen, die für Geschäfte mit denjenigen Zentralbanken, zu denen das meldende Institut Zugang hat, in Frage kommen. Meldende Institute, die die Zentralbankfähigkeit eines Postens nicht mit Sicherheit feststellen können, beispielsweise im Fall von Rechtsräumen, die ohne eindeutige Definition für zentralbankfähige, als Sicherheit in Repogeschäften anerkennungsfähige Vermögenswerte arbeiten oder keinen Zugang zu ununterbrochen arbeitenden Repomärkten von Zentralbanken haben, können auf die Meldung des entsprechenden Betrags für den betreffenden Posten verzichten und das Meldungsfeld leer lassen.

    (1)   Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).

    2.2.   Meldebogen: AE-COL. Vom meldenden Institut entgegengenommene Sicherheiten

    2.2.1.   Allgemeine Bemerkungen

    15. Bei den vom meldenden Institut entgegengenommenen Sicherheiten und den begebenen eigenen Schuldverschreibungen außer eigenen gedeckten Schuldverschreibungen oder forderungsunterlegten Wertpapieren wird in der Kategorie „unbelasteter“ Vermögenswerte eine Aufteilung in „zur Belastung verfügbar“ oder potenziell belastbar und „nicht zur Belastung verfügbar“ vorgenommen.

    16. Vermögenswerte sind nicht zur Belastung verfügbar, wenn sie als Sicherheiten entgegengenommen wurden und es dem meldenden Institut nicht gestattet ist, die Sicherheiten zu verkaufen oder weiterzuverpfänden, sofern nicht ein Ausfall seitens des Eigentümers der Sicherheiten vorliegt. Begebene eigene Schuldverschreibungen außer eigenen gedeckten Schuldverschreibungen oder Verbriefungen sind nicht zur Belastung verfügbar, wenn in den Ausgabebedingungen Beschränkungen für den Verkauf oder die Weiterverpfändung der gehaltenen Wertpapiere bestehen.

    17. Für die Zwecke der Meldung von Vermögensbelastungen werden gegen eine Gebühr, ohne die Stellung von baren oder unbaren Sicherheiten geliehene Wertpapiere als entgegengenommene Sicherheiten gemeldet.

    2.2.2.   Erläuterungen zu bestimmten Zeilen



    Zeilen

    Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

    130

    Vom meldenden Institut entgegengenommene SicherheitenAlle Klassen der vom meldenden Institut entgegengenommenen Sicherheiten.

    140

    Jederzeit kündbare DarlehenVom meldenden Institut entgegengenommene Sicherheiten, die auch jederzeit kündbare Darlehen umfassen. (Siehe Rechtsgrundlagen und Erläuterungen zu Zeile 020 des Meldebogens AE-ASS.)

    150

    EigenkapitalinstrumenteVom meldenden Institut entgegengenommene Sicherheiten, die auch Eigenkapitalinstrumente umfassen. (Siehe Rechtsgrundlagen und Erläuterungen zu Zeile 030 des Meldebogens AE-ASS.)

    160

    SchuldverschreibungenVom meldenden Institut entgegengenommene Sicherheiten, die auch Schuldverschreibungen umfassen. (Siehe Rechtsgrundlagen und Erläuterungen zu Zeile 040 des Meldebogens AE-ASS.)

    170

    davon: gedeckte SchuldverschreibungenVom meldenden Institut entgegengenommene Sicherheiten, die auch gedeckte Schuldverschreibungen umfassen. (Siehe Rechtsgrundlagen und Erläuterungen zu Zeile 050 des Meldebogens AE-ASS.)

    180

    davon: VerbriefungenVom meldenden Institut entgegengenommene Sicherheiten, die auch Verbriefungen umfassen. (Siehe Rechtsgrundlagen und Erläuterungen zu Zeile 060 des Meldebogens AE-ASS.)

    190

    davon: von Staaten begebenVom meldenden Institut entgegengenommene Sicherheiten, die auch vom Sektor Staat begebene Schuldverschreibungen umfassen. (Siehe Rechtsgrundlagen und Erläuterungen zu Zeile 070 des Meldebogens AE-ASS.)

    200

    davon: von Finanzunternehmen begebenVom meldenden Institut entgegengenommene Sicherheiten, die auch von Finanzunternehmen begebene Schuldverschreibungen umfassen. (Siehe Rechtsgrundlagen und Erläuterungen zu Zeile 080 des Meldebogens AE-ASS.)

    210

    davon: von Nichtfinanzunternehmen begebenVom meldenden Institut entgegengenommene Sicherheiten, die auch von Nichtfinanzunternehmen begebene Schuldverschreibungen umfassen. (Siehe Rechtsgrundlagen und Erläuterungen zu Zeile 090 des Meldebogens AE-ASS.)

    220

    Darlehen und Kredite außer jederzeit kündbaren DarlehenVom meldenden Institut entgegengenommene Sicherheiten, die auch Darlehen und Kredite außer jederzeit kündbaren Darlehen umfassen. (Siehe Rechtsgrundlagen und Erläuterungen zu Zeile 100 des Meldebogens AE-ASS.)

    230

    Sonstige entgegengenommene SicherheitenVom meldenden Institut entgegengenommene Sicherheiten, die auch sonstige Vermögenswerte umfassen. (Siehe Rechtsgrundlagen und Erläuterungen zu Zeile 120 des Meldebogens AE-ASS.)

    240

    Begebene eigene Schuldverschreibungen außer eigenen gedeckten Schuldverschreibungen oder forderungsunterlegten WertpapierenVom meldenden Institut begebene und zurückbehaltene eigene Schuldverschreibungen, die keine begebenen, eigenen gedeckten Schuldverschreibungen oder begebenen, eigenen Verbriefungen sind. Da die zurückbehaltenen oder zurückgekauften eigenen Schuldverschreibungen laut IAS 39 Absatz 42 die damit verbundenen finanziellen Verbindlichen mindern, werden diese Wertpapiere nicht in die in Zeile 010 des Meldebogens AE-ASS gemeldete Vermögenswertekategorie des meldenden Instituts aufgenommen. Eigene Schuldverschreibungen, die ein nicht den IFRS unterliegendes Institut nicht aus der Bilanz ausbuchen darf, sind in dieser Zeile auszuweisen.Zur Vermeidung von Doppelzählungen werden begebene eigene gedeckte Schuldverschreibungen oder begebene eigene Verbriefungen in dieser Kategorie nicht gemeldet, da für diese Fälle unterschiedliche Vorschriften gelten. a)  Sind die eigenen Schuldverschreibungen als Sicherheit hinterlegt worden, erfolgt die Meldung des Deckungspools bzw. der zugrunde liegenden Vermögenswerte, die diese zurückbehaltenen und als Sicherheit hinterlegten Wertpapiere stützen, im Meldebogen AE-ASS als belastete Vermögenswerte. b)  Sind die eigenen Schuldverschreibungen noch nicht als Sicherheit hinterlegt worden, wird der Betrag des Deckungspools bzw. der Betrag der zugrunde liegenden Vermögenswerte, die diese zurückbehaltenen und noch nicht als Sicherheit hinterlegten Wertpapiere stützen, in den Meldebögen AE-ASS als unbelasteter Vermögenswert gemeldet. Zusätzliche Angaben zu dieser zweiten Art noch nicht als Sicherheit hinterlegter, eigener Schuldverschreibungen (zugrunde liegende Vermögenswerte, beizulegender Zeitwert und Anrechenbarkeit der zur Belastung verfügbaren Schuldverschreibungen und Nominalwert der nicht zur Belastung verfügbaren Schuldverschreibungen) werden im Meldebogen AE-NPL gemacht.

    250

    VERMÖGENSWERTE, ENTGEGENGENOMMENE SICHERHEITEN UND BEGEBENE EIGENE SCHULDVERSCHREIBUNGEN INSGESAMTAlle in der Bilanz eingetragenen Vermögenswerte des meldenden Instituts, alle Klassen vom meldenden Institut entgegengenommener Sicherheiten und vom meldenden Institut begebener und zurückbehaltener eigener Schuldverschreibungen, bei denen es sich nicht um eigene gedeckte Schuldverschreibungen oder begebene eigene Verbriefungen handelt.

    2.2.3.   Erläuterungen zu bestimmten Spalten



    Spalten

    Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

    010

    Beizulegender Zeitwert entgegengenommener belasteter Sicherheiten oder begebener eigener SchuldverschreibungenBeizulegender Zeitwert der entgegengenommenen Sicherheiten oder eigenen, vom meldenden Institut gehaltenen bzw. zurückbehaltenen eigenen Schuldverschreibungen, die laut der vorgesehenen Bestimmung des Begriffs „Vermögensbelastung“ belastet sind.Der beizulegende Zeitwert eines Finanzinstruments ist der Preis, der am Bemessungsstichtag in einem geordneten Geschäftsvorfall zwischen Marktteilnehmern für den Verkauf eines Vermögenswertes empfangen oder für die Übertragung einer Verbindlichkeit gezahlt werden würde. (Siehe IFRS 13 Bemessung des beizulegenden Zeitwerts.)

    020

    davon: von anderen Unternehmen der Gruppe begebenBeizulegender Zeitwert der entgegengenommenen, belasteten Sicherheiten oder eigenen, vom meldenden Institut gehaltenen bzw. zurückbehaltenen eigenen Schuldverschreibungen, die von einem Unternehmen innerhalb des aufsichtsrechtlichen Konsolidierungskreises begeben wurden.

    030

    davon: zentralbankfähigBeizulegender Zeitwert der entgegengenommenen, belasteten Sicherheiten oder eigenen, vom meldenden Institut gehaltenen bzw. zurückbehaltenen eigenen Schuldverschreibungen, die für Geschäfte mit denjenigen Zentralbanken, zu denen das meldende Institut Zugang hat, in Frage kommen. Meldende Institute, die die Zentralbankfähigkeit eines Postens nicht mit Sicherheit feststellen können, beispielsweise im Fall von Rechtsräumen, die ohne eindeutige Definition für zentralbankfähige, als Sicherheit in Repogeschäften anerkennungsfähige Vermögenswerte arbeiten oder keinen Zugang zu ununterbrochen arbeitenden Repomärkten von Zentralbanken haben, können auf die Meldung des entsprechenden Betrags für den betreffenden Posten verzichten und das Meldungsfeld leer lassen.

    040

    Beizulegender Zeitwert entgegengenommener Sicherheiten oder begebener, zur Belastung verfügbarer eigener SchuldverschreibungenBeizulegender Zeitwert der vom meldenden Institut entgegengenommenen Sicherheiten, die unbelastet aber zur Belastung verfügbar sind, weil dem meldenden Institut deren Verkauf oder Weiterverpfändung bei Nichtvorliegen eines Ausfalls des Eigentümers der Sicherheiten gestattet ist. Dies beinhaltet auch den beizulegenden Zeitwert begebener eigener Schuldverschreibungen außer eigener gedeckter Schuldverschreibungen oder Verbriefungen, die unbelastet aber zur Belastung verfügbar sind.

    050

    davon: von anderen Unternehmen der Gruppe begebenBeizulegender Zeitwert entgegengenommener Sicherheiten oder begebener eigener Schuldverschreibungen außer den zur Belastung verfügbaren, gedeckten Schuldverschreibungen oder forderungsunterlegten Wertpapieren, die von einem Unternehmen innerhalb des aufsichtsrechtlichen Konsolidierungskreises begeben wurden.

    060

    davon: zentralbankfähigBeizulegender Zeitwert entgegengenommener Sicherheiten oder begebener eigener Schuldverschreibungen außer den zur Belastung verfügbaren, gedeckten Schuldverschreibungen oder Verbriefungen, die für Geschäfte mit denjenigen Zentralbanken, zu denen das meldende Institut Zugang hat, in Frage kommen. Meldende Institute, die die Zentralbankfähigkeit eines Postens nicht mit Sicherheit feststellen können, beispielsweise im Fall von Rechtsräumen, die ohne eindeutige Definition für zentralbankfähige, als Sicherheit in Repogeschäften anerkennungsfähige Vermögenswerte arbeiten oder keinen Zugang zu ununterbrochen arbeitenden Repomärkten von Zentralbanken haben, können auf die Meldung des entsprechenden Betrags für den betreffenden Posten verzichten und das Meldungsfeld leer lassen.

    070

    Nominalwert entgegengenommener Sicherheiten oder begebener, nicht zur Belastung verfügbarer eigener SchuldverschreibungenNominalwert der vom meldenden Institut entgegengenommenen Sicherheiten, die weder belastet noch zur Belastung verfügbar sind. Dies schließt auch den Nominalbetrag der begebenen eigenen Schuldverschreibungen mit Ausnahme vom meldenden Institut zurückbehaltener, eigener gedeckter Schuldverschreibungen oder Verbriefungen ein, die unbelastet sind und auch nicht zur Belastung zur Verfügung stehen.

    2.3.   Meldebogen: AE-NPL. Eigene gedeckte Schuldverschreibungen und begebene, noch nicht als Sicherheit hinterlegte forderungsunterlegte Wertpapiere

    2.3.1.   Allgemeine Bemerkungen

    18. Zur Vermeidung von Doppelzählungen gilt für eigene gedeckte Schuldverschreibungen und vom meldenden Institut begebene, zurückbehaltene Verbriefungen folgende Regel:

    a) Sind die betreffenden Wertpapiere als Sicherheit hinterlegt, wird der Betrag des Deckungspools bzw. der Betrag der zugrunde liegenden Vermögenswerte, die diese Wertpapiere stützen, im Meldebogen AE-ASS als belasteter Vermögenswert gemeldet. Werden eigene gedeckte Schuldverschreibungen und Verbriefungen als Sicherheit hinterlegt, stellt der neue Geschäftsvorfall, in dessen Rahmen die Wertpapiere als Sicherheit hinterlegt werden (Zentralbankrefinanzierung oder andere Art der besicherten Refinanzierung), und nicht die ursprüngliche Emission der gedeckten Schuldverschreibungen oder Verbriefungen die Finanzierungsquelle dar.

    b) Sind diese Wertpapiere noch nicht als Sicherheit hinterlegt, wird der Betrag des Deckungspools bzw. der Betrag der zugrunde liegenden Vermögenswerte, die diese Wertpapiere stützen, im Meldebogen AE-ASS als unbelasteter Vermögenswert gemeldet.

    2.3.2.   Erläuterungen zu bestimmten Zeilen



    Zeilen

    Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

    010

    Eigene gedeckte Schuldverschreibungen und begebene, noch nicht als Sicherheit hinterlegte forderungsunterlegte WertpapiereEigene gedeckte Schuldverschreibungen und begebene Verbriefungen, die das meldende Institut zurückbehält und die nicht belastet sind.

    020

    Zurückbehaltene, begebene gedeckte SchuldverschreibungenEigene gedeckte Schuldverschreibungen, die das meldende Institut zurückbehält und die nicht belastet sind.

    030

    Zurückbehaltene, begebene VerbriefungenEigene Verbriefungen, die das meldende Institut zurückbehält und die nicht belastet sind.

    040

    VorrangigVorrangige Tranchen der begebenen eigenen Verbriefungen, die das meldende Institut zurückbehält und die nicht belastet sind. Siehe Artikel 4 Nummer 67 der CRR.

    050

    MezzanineMezzanine-Tranchen der begebenen eigenen Verbriefungen, die das meldende Institut zurückbehält und die nicht belastet sind. Alle nicht vorrangigen Tranchen, d. h. Tranchen, die den Verlust als letzte auffangen, bzw. die Erstverlusttranchen, sind als Mezzanine- Tranchen zu betrachten. Siehe Artikel 4 Nummer 67 der CRR.

    060

    ErstverlustErstverlusttranchen der begebenen eigenen Verbriefungen, die das meldende Institut zurückbehält und die nicht belastet sind. Siehe Artikel 4 Nummer 67 der CRR.

    2.3.3.   Erläuterungen zu bestimmten Spalten



    Spalten

    Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

    010

    Buchwert des zugrunde liegenden Pools von VermögenswertenBuchwert des Deckungspools bzw. der zugrunde liegenden Vermögenswerte, die die zurückbehalten und noch nicht als Sicherheit hinterlegten eigenen gedeckten Schuldverschreibungen und eigenen Verbriefungen stützen.

    020

    Beizulegender Zeitwert begebener, zur Belastung verfügbarer SchuldverschreibungenBeizulegender Zeitwert der eigenen gedeckten Schuldverschreibungen und eigenen Verbriefungen, die zurückbehalten wurden und nicht belastet sind, aber zur Belastung zur Verfügung stehen.

    030

    davon: zentralbankfähigBeizulegender Zeitwert der zurückbehaltenen eigenen gedeckten Schuldverschreibungen und eigenen Verbriefungen, die jede der folgenden Bedingungen erfüllen: i)  sie sind unbelastet: ii)  sie sind zur Belastung verfügbar; iii)  sie kommen für Geschäfte mit denjenigen Zentralbanken, zu denen das meldende Institut Zugang hat, in Frage. Meldende Institute, die die Zentralbankfähigkeit eines Postens nicht mit Sicherheit feststellen können, beispielsweise im Fall von Rechtsräumen, die ohne eindeutige Definition für zentralbankfähige, als Sicherheit in Repogeschäften anerkennungsfähige Vermögenswerte arbeiten oder keinen Zugang zu ununterbrochen arbeitenden Repomärkten von Zentralbanken haben, können auf die Meldung des entsprechenden Betrags für den betreffenden Posten verzichten und das Meldungsfeld leer lassen.

    040

    Nominalwert begebener, nicht zur Belastung verfügbarer eigener SchuldverschreibungenNominalbetrag der zurückzurückbehaltenen eigenen gedeckten Schuldverschreibungen und eigenen Verbriefungen, die weder belastet noch zur Belastung verfügbar sind.

    2.4.   Meldebogen: AE-SOU. Belastungsquellen

    2.4.1.   Allgemeine Bemerkungen

    19. Dieser Meldebogen gibt Aufschluss über die Bedeutung der verschiedenen Belastungsquellen für das meldende Institut. Unter diese Belastungsquellen fallen auch Belastungen ohne verbundene Refinanzierungen wie Darlehenszusagen oder entgegengenommene Finanzsicherheiten sowie Wertpapierleihen mit unbaren Sicherheiten.

    20. Die in den Meldebögen AE-ASS und AE-COL enthaltenen Gesamtbeträge der Vermögenswerte und entgegengenommenen Sicherheiten entsprechen folgendem Bewertungsgrundsatz: {AE-SOU; r170; c030} = {AE-ASS; r010; c010} + {AE-COL; r130; c010} + {AE-COL; r240; c010}.

    2.4.2.   Erläuterungen zu bestimmten Zeilen



    Zeilen

    Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

    010

    Buchwert ausgewählter finanzieller VerbindlichkeitenBuchwert ausgewählter, besicherter finanzieller Verbindlichkeiten des meldenden Instituts, soweit diese Verbindlichkeiten für das Institut eine Belastung von Vermögenswerten mit sich bringen.

    020

    DerivateBuchwert der besicherten Derivate des meldenden Instituts, bei denen es sich um finanzielle Verbindlichkeiten, d. h. Verbindlichkeiten mit einem negativen beizulegenden Zeitwert handelt, soweit diese Derivate für das betreffende Institut eine Vermögensbelastung mit sich bringen.

    030

    davon: AußerbörslichBuchwert der besicherten Derivate des meldenden Instituts, bei denen es sich um außerbörslich gehandelte finanzielle Verbindlichkeiten handelt, soweit diese Derivate eine Vermögensbelastung mit sich bringen.

    040

    EinlagenBuchwert der besicherten Einlagen des meldenden Instituts, soweit diese Einlagen für das betreffende Institut eine Vermögensbelastung mit sich bringen.

    050

    RückkaufsvereinbarungenBuchwert der Rückkaufsvereinbarungen des meldenden Instituts, soweit diese Vereinbarungen für das betreffende Institut eine Vermögensbelastung mit sich bringen.Rückkaufsvereinbarungen (Repos) sind Transaktionen, bei denen das meldende Institut Bargeld im Austausch für finanzielle Vermögenswerte erhält, die es zu einem bestimmten Preis mit der Verpflichtung verkauft, dieselben (oder identische) Vermögenswerte an einem festgelegten Termin zu einem Festpreis zurückzukaufen. Die folgenden Varianten repoähnlicher Geschäfte müssen sämtlich als Rückkaufsvereinbarungen gemeldet werden: — im Austausch für Wertpapiere, die vorübergehend in Form einer Wertpapierleihe gegen Barsicherheiten an einen Dritten übertragen wurden, empfangene Beträge und — im Austausch für Wertpapiere, die vorübergehend in Form von Verkaufs- und Rückkaufvereinbarungen an einen Dritten übertragen wurden, empfangene Beträge.

    060

    davon: ZentralbankenBuchwert der Rückkaufsvereinbarungen des meldenden Instituts mit Zentralbanken, soweit diese Geschäfte Vermögensbelastungen mit sich bringen.

    070

    Besicherte Einlagen außer PensionsgeschäftenBuchwert der besicherten Einlagen mit Ausnahme von Rückkaufsvereinbarungen des meldenden Instituts, soweit diese Einlagen für das betreffende Institut Vermögensbelastungen mit sich bringen.

    080

    davon: ZentralbankenBuchwert der besicherten Einlagen mit Ausnahme von Rückkaufsvereinbarungen des meldenden Instituts mit Zentralbanken, soweit diese Einlagen für das betreffende Institut Vermögensbelastungen mit sich bringen.

    090

    Begebene SchuldverschreibungenBuchwert der vom meldenden Institut begebenen Schuldverschreibungen, soweit diese Wertpapiere für das betreffende Institut Vermögensbelastungen mit sich bringen.Der zurückbehaltene Teil einer Emission wird der in Teil A Nummer 15 Ziffer vi dargelegten, besonderen Behandlung unterzogen, so dass nur der außerhalb der Gruppenunternehmen platzierte Prozentanteil der Schuldverschreibungen in diese Kategorie aufzunehmen ist.

    100

    davon: begebene gedeckte SchuldverschreibungenBuchwert gedeckter Schuldverschreibungen, für deren Vermögenswerte das meldende Institut Originator ist, soweit die betreffenden begebenen Wertpapiere für das betreffende Institut Vermögensbelastungen mit sich bringen.

    110

    davon: begebene VerbriefungenBuchwert der vom meldenden Institut begebenen Verbriefungen, soweit diese Wertpapiere für das betreffende Institut Vermögensbelastungen mit sich bringen.

    120

    Andere BelastungsquellenBetrag besicherter Geschäfte des meldenden Instituts außer finanziellen Verbindlichkeiten, soweit diese Geschäfte für das betreffende Institut Vermögensbelastungen mit sich bringen.

    130

    Nominalwert entgegengenommener DarlehenszusagenNominalwert der vom meldenden Institut entgegengenommenen Darlehenszusagen, soweit diese entgegengenommenen Zusagen für das betreffende Institut Vermögensbelastungen mit sich bringen.

    140

    Nominalwert entgegengenommener FinanzsicherheitenNominalwert der vom meldenden Institut entgegengenommenen Finanzsicherheiten, soweit diese entgegengenommenen Sicherheiten für das betreffende Institut Vermögensbelastungen mit sich bringen.

    150

    Beizulegender Zeitwert geliehener Wertpapiere mit unbaren SicherheitenBeizulegender Zeitwert der vom meldenden Institut ohne Barsicherheiten geliehenen Wertpapiere, soweit diese Geschäfte für das betreffende Institut Vermögensbelastungen mit sich bringen.

    160

    SonstigeBetrag der in den vorstehenden Posten nicht erfassten besicherten Geschäfte des meldenden Instituts außer finanziellen Verbindlichkeiten, soweit diese Geschäfte für das betreffende Institut Vermögensbelastungen mit sich bringen.

    170

    BELASTUNGSQUELLEN INSGESAMTBetrag aller besicherten Geschäfte des meldenden Instituts, soweit diese Geschäfte für das betreffende Institut Vermögensbelastungen mit sich bringen.

    2.4.3.   Erläuterungen zu bestimmten Spalten



    Spalten

    Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

    010

    Kongruente Verbindlichkeiten, Eventualverbindlichkeiten oder verliehene WertpapiereBetrag der kongruenten finanziellen Verbindlichkeiten, der Eventualverbindlichkeiten (empfangenen Darlehenszusagen und entgegengenommene Finanzsicherheiten) und der mit unbaren Sicherheiten verliehenen Wertpapiere, soweit diese Geschäfte für das betreffende Institut Vermögensbelastungen mit sich bringen.Finanzielle Verbindlichkeiten werden zum Buchwert ausgewiesen, für Eventualverbindlichkeiten wird der Nominalwert gemeldet und mit unbaren Sicherheiten verliehene Wertpapiere werden zum beizulegenden Zeitwert ausgewiesen.

    020

    davon: von anderen Unternehmen der GruppeBetrag der kongruenten finanziellen Verbindlichkeiten, der Eventualverbindlichkeiten (empfangenen Darlehenszusagen und entgegengenommene Finanzsicherheiten) und der mit unbaren Sicherheiten verliehenen Wertpapiere, soweit es sich bei der Gegenpartei um ein Unternehmen innerhalb des aufsichtsrechtlichen Konsolidierungskreises handelt und soweit die betreffenden Geschäfte für das meldende Institut Vermögensbelastungen mit sich bringen.Erläuterungen zu den für die verschiedenen Arten von Beträgen geltenden Vorschriften sind den Erläuterungen zu Spalte 010 zu entnehmen.

    030

    Vermögenswerte, entgegengenommene Sicherheiten und begebene eigene Wertpapiere außer gedeckten Schuldverschreibungen und belasteten, forderungsunterlegten WertpapierenBetrag der Vermögenswerte, der entgegengenommenen Sicherheiten und der begebenen eigenen Wertpapiere außer gedeckten Schuldverschreibungen und Verbriefungen, die infolge der verschiedenen, in den Zeilen angeführten Geschäfte belastet worden sind.Zur Sicherstellung der Kohärenz mit den Kriterien der Meldebögen AE-ASS und AE-COL werden die in der Bilanz erfassten Vermögenswerte des meldenden Instituts zum Buchwert gemeldet, während entgegengenommene, wiederverwendete Sicherheiten und begebene, belastete eigene Sicherheiten außer gedeckten Schuldverschreibungen und Verbriefungen zum beizulegenden Zeitwert gemeldet werden.

    040

    davon: entgegengenommene, wiederverwendete SicherheitenBeizulegender Zeitwert der entgegengenommenen Sicherheiten, die infolge der verschiedenen, in den Zeilen angeführten Geschäfte wiederverwendet bzw. belastet worden sind.

    050

    davon: belastete eigene SchuldverschreibungenBeizulegender Zeitwert der begebenen eigenen Wertpapiere außer gedeckten Schuldverschreibungen und Verbriefungen, die infolge der verschiedenen, in den Zeilen angeführten Geschäfte belastet worden sind.

    3.   TEIL B: LAUFZEITDATEN

    3.1.   Allgemeine Bemerkungen

    21. Der Meldebogen in Teil B gibt einen allgemeinen Überblick über den Umfang belasteter Vermögenswerte und entgegengenommener, wiederverwendeter Sicherheiten, für die die festgelegten Intervalle der Restlaufzeiten der kongruenten Verbindlichkeiten gelten.

    3.2.   Meldebogen: AE-MAT. Laufzeitdaten:

    3.2.1.   Erläuterungen zu bestimmten Zeilen



    Zeilen

    Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

    010

    Belastete VermögenswerteFür die Zwecke dieses Meldebogens gilt als belasteter Vermögenswert alles Folgende: a)  die Vermögenswerte des meldenden Instituts (siehe Erläuterungen zu Zeile 010 des Meldebogens AE-ASS), die zum Buchwert ausgewiesen werden; b)  die begebenen, eigenen Schuldverschreibungen außer gedeckten Schuldverschreibungen oder Verbriefungen (siehe Erläuterungen zu Zeile 240 des Meldebogens AE-COL), die zum beizulegenden Zeitwert ausgewiesen werden. Diese Beträge werden anhand der Restlaufzeit der jeweiligen Belastungsquelle (kongruente Verbindlichkeit, Eventualverbindlichkeit oder Wertpapierleihegeschäft) auf die in den Spalten aufgeführten Restlaufzeiten verteilt.

    020

    entgegengenommene, wiederverwendete Sicherheiten (Empfangsabschnitt)Siehe die Erläuterungen zu Zeile 130 des Meldebogens AE-COL und Spalte 040 des Meldebogens AE-SOU.Die Beträge werden zum beizulegenden Zeitwert ausgewiesen und anhand der Restlaufzeit des Geschäftsvorfalls, aus dem für das Unternehmen die Entgegennahme der nun wiederverwendeten Sicherheiten (Empfangsabschnitt) entstand, auf die in den Spalten aufgeführten Restlaufzeiten verteilt.

    030

    entgegengenommene, wiederverwendete Sicherheiten (Wiederverwendungsabschnitt)Siehe die Erläuterungen zu Zeile 130 des Meldebogens AE-COL und Spalte 040 des Meldebogens AE-SOU.Die Beträge werden zum beizulegenden Zeitwert ausgewiesen und anhand der Restlaufzeit der jeweiligen Belastungsquelle (Wiederverwendungsabschnitt), d. h. der kongruenten Verbindlichkeiten, der Eventualverbindlichkeiten oder der Wertpapierleihegeschäfte, auf die in den Spalten aufgeführten Restlaufzeiten verteilt.

    3.2.2.   Erläuterungen zu bestimmten Spalten



    Spalten

    Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

    010

    Offene LaufzeitTäglich fällig, ohne besonderen Fälligkeitstermin.

    020

    Für einen TagFälligkeit in einem Tag oder weniger.

    030

    > 1 Tag <= 1 WocheFälligkeit später als ein Tag und gleich einer Woche oder weniger.

    040

    > 1 Woche <= 2 WochenFälligkeit später als eine Woche und gleich zwei Wochen oder weniger.

    050

    > 2 Wochen <= 1 MonatFälligkeit später als zwei Wochen und gleich einem Monat oder weniger.

    060

    > 1 Monat <= 3 MonateFälligkeit später als einen Monat und gleich drei Monaten oder weniger.

    070

    > 3 Monate <= 6 MonateFälligkeit später als drei Monate und gleich sechs Monaten oder weniger.

    080

    > 6 Monate<= 1 JahrFälligkeit später als sechs Monate und gleich einem Jahr oder weniger.

    090

    > 1 Jahr <= 2 JahreFälligkeit später als ein Jahr und gleich zwei Jahren oder weniger.

    100

    > 2 Jahre <= 3 JahreFälligkeit später als zwei Jahre und gleich drei Jahren oder weniger.

    110

    > 3 Jahre <= 5 JahreFälligkeit später als drei Jahre und gleich fünf Jahren oder weniger.

    120

    > 5 Jahre <= 10 JahreFälligkeit später als fünf Jahre und gleich zehn Jahren oder weniger.

    130

    > 10 JahreFälligkeit später als zehn Jahre.

    4.   TEIL C: EVENTUALBELASTUNG

    4.1.   Allgemeine Bemerkungen

    22. Für diesen Meldebogen müssen die Institute die Höhe der Belastung unter Zugrundelegung einer Reihe von Stressszenarien berechnen.

    23. Unter Eventualbelastungen fallen die zusätzlichen Vermögenswerte, die unter Umständen belastet werden müssen, falls das meldende Institut widrigen, von ihm nicht beeinflussbaren externen Entwicklungen gegenüberstehen sollte (unter anderem Herabstufungen, Minderungen des beizulegenden Zeitwerts der belasteten Vermögenswerte oder einem allgemeinen Vertrauensverlust). In derartigen Fällen wird das meldende Institut für bereits erfolgte Transaktionen zusätzliche Vermögenswerte belasten müssen. Der zusätzliche Betrag belasteter Vermögenswerte wird um die Auswirkungen der vom Institut getätigten Sicherungsgeschäfte gegen die in den vorstehenden Stressszenarios beschriebenen Ereignisse gekürzt.

    24. In diesem Meldebogen sind für die Meldung von Eventualbelastungen die folgenden beiden Szenarien vorgesehen. Eine detailliertere Erläuterung erfolgt unter den Nummern 4.1.1. und 4.1.2. Bei den gemeldeten Daten muss es sich um angemessene, auf den besten verfügbaren Daten beruhende Schätzungen des Instituts handeln.

    a) Rückgang des beizulegenden Zeitwerts der belasteten Vermögenswerte um 30 %. In diesem Szenario wird nur eine Veränderung des zugrunde liegenden beizulegenden Zeitwerts der Vermögenswerte erfasst. Veränderungen, die sich auf deren Buchwert auswirken können, beispielsweise Gewinne oder Verluste aus Devisengeschäften oder mögliche Wertminderungen, fallen nicht hierunter. Das meldende Institut kann in solchen Fällen zur Stellung weiterer Sicherheiten gezwungen sein, damit es den Wert der Sicherheiten konstant halten kann.

    b) Eine Abwertung jeder Währung, in der das Institut kumulative Verbindlichkeiten in Höhe von 5 % oder mehr seiner Gesamtverbindlichkeiten hat, um 10 %.

    25. Die Szenarien sind unabhängig voneinander zu melden. Ebenso sind erhebliche Währungsabwertungen unabhängig von den Abwertungen anderer maßgeblicher Währungen zu melden. Dementsprechend dürfen die Institute keine Korrelationen zwischen den Szenarien berücksichtigen.

    4.1.1.   Szenario A: Die belasteten Vermögenswerte verlieren 30 %.

    26. Die Annahme lautet, dass alle belasteten Vermögenswerte 30 % ihres Werts verlieren. Hinsichtlich des aus einer derartigen Wertminderung resultierenden Bedarfs an zusätzlichen Sicherheiten sind bestehende Überbesicherungsgrade in der Weise zu berücksichtigen, dass nur das Mindestniveau an Besicherungen aufrechterhalten wird. Hinsichtlich des Bedarfs an zusätzlichen Sicherheiten sind auch die Erfordernisse der beeinflussten Verträge und Vereinbarungen unter Einschluss der Auslöseschwellwerte zu berücksichtigen.

    27. Es sind nur Verträge und Vereinbarungen aufzunehmen, bei denen eine gesetzliche Pflicht zur Stellung zusätzlicher Sicherheiten besteht. Hierzu gehören auch Emissionen gedeckter Schuldverschreibungen, bei denen eine gesetzliche Pflicht zur Aufrechterhaltung des Mindestniveaus an Überbesicherung besteht, es aber nicht erforderlich ist, die bestehenden Ratingstufen für die gedeckte Schuldverschreibung zu halten.

    4.1.2.   Szenario B: Abwertung maßgeblicher Währungen um 10 %.

    28. Eine Währung ist dann als maßgebliche Währung zu betrachten, wenn das meldende Institut in der betreffenden Währung kumulative Verbindlichkeiten in Höhe von 5 % oder mehr der gesamten Verbindlichkeiten des Instituts hat.

    29. Bei der Berechnung einer Abwertung um 10 % sind sowohl Veränderungen auf der Aktivseite als auch auf der Passivseite zu berücksichtigen; d. h. die Aufmerksamkeit ist auf Missverhältnisse zwischen Vermögenswerten (Aktiva) und Verbindlichkeiten (Passiva) zu richten. Beispielsweise löst ein auf Vermögenswerten in USD basierendes, liquiditätszuführendes Pensionsgeschäft in USD keine zusätzliche Belastung aus, während ein auf Vermögenswerten in Euro basierenden, liquiditätszuführendes Pensionsgeschäft in USD eine zusätzliche Belastung verursacht.

    30. In diese Berechnung sind alle Transaktionen aufzunehmen, bei denen ein währungsübergreifendes Element besteht.

    4.2.   Meldebogen: AE-CONT. Eventualbelastung

    4.2.1.   Erläuterungen zu bestimmten Zeilen

    31. Siehe Erläuterungen zu bestimmten Spalten des Meldebogens AE-SOU unter Nummer 1.5.1. Der Spalteninhalt im Meldebogen AE-CONT ist mit dem Meldebogen AE-SOU identisch.

    4.2.2.   Erläuterungen zu bestimmten Spalten



    Spalten

    Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

    010

    Kongruente Verbindlichkeiten, Eventualverbindlichkeiten oder verliehene WertpapiereEs gelten die gleichen Erläuterungen und Daten wie in Spalte 010 des Meldebogens AE-SOU.Betrag der kongruenten finanziellen Verbindlichkeiten, der Eventualverbindlichkeiten (empfangene Darlehenszusagen und entgegengenommene Finanzsicherheiten) und der mit unbaren Sicherheiten verliehenen Wertpapiere, soweit diese Geschäfte für das betreffende Institut Vermögensbelastungen mit sich bringen.Wie zu jeder Meldebogenzeile angegeben, werden finanzielle Verbindlichkeiten zum Buchwert, Eventualverbindlichkeiten zum Nominalwert und mit unbaren Sicherheiten verliehene Wertpapiere zum beizulegenden Zeitwert ausgewiesen.

    020

    A.  Zusätzlicher Betrag belasteter Vermögenswerte

    Zusätzlicher Betrag an Vermögenswerten, der aufgrund einer gesetzlichen, aufsichtlichen oder vertraglichen Bestimmung, die beim Eintreten des Szenarios A zum Tragen kommen könnte, belastet werden würde.Gemäß den Erläuterungen in Teil A des vorliegenden Anhangs werden diese Beträge zum Buchwert gemeldet, wenn der Betrag mit Vermögenswerten des meldenden Instituts zusammenhängt. Hängt er mit entgegengenommenen Sicherheiten zusammen, wird er zum beizulegenden Zeitwert ausgewiesen. Beträge, die die unbelasteten Vermögenswerte und Sicherheiten des Instituts übersteigen, werden zum beizulegenden Zeitwert gemeldet.

    030

    B.  Zusätzlicher Betrag belasteter Vermögenswerte. Maßgebliche Währung 1

    Zusätzlicher Betrag an Vermögenswerten, der aufgrund einer gesetzlichen, aufsichtlichen oder vertraglichen Bestimmung, die bei einer Abwertung der maßgeblichen Währung Nr. 1 in Szenario B zum Tragen kommen könnte, belastet werden würde.Siehe die Vorschriften für die Arten von Beträgen in Zeile 020.

    040

    B.  Zusätzlicher Betrag belasteter Vermögenswerte. Maßgebliche Währung 2

    Zusätzlicher Betrag an Vermögenswerten, der aufgrund einer gesetzlichen, aufsichtlichen oder vertraglichen Bestimmung, die bei einer Abwertung der maßgeblichen Währung Nr. 2 in Szenario B zum Tragen kommen könnte, belastet werden würde.Siehe die Vorschriften für die Arten von Beträgen in Zeile 020.

    5.   TEIL D: GEDECKTE SCHULDVERSCHREIBUNGEN

    5.1.   Allgemeine Anmerkungen

    32. Die Angaben in diesem Meldebogen werden für alle vom meldenden Institut begebenen, OGAW-konformen gedeckten Schuldverschreibungen vorgelegt. Unter OGAW-konformen gedeckten Schuldverschreibungen sind die Schuldverschreibungen zu verstehen, auf die im ersten Unterabsatz von Artikel 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG Bezug genommen wird. Hierbei handelt es sich um vom meldenden Institut begebene gedeckte Schuldverschreibungen, sofern das meldende Institut bezüglich der gedeckten Schuldverschreibungen kraft Gesetz zum Schutz der Inhaber dieser Schuldverschreibungen einer besonderen öffentlichen Aufsicht unterliegt und sofern bezüglich solcher gedeckten Schuldverschreibungen vorgeschrieben ist, dass die Erträge aus der Emission dieser Schuldverschreibungen gemäß den gesetzlichen Vorschriften in Vermögenswerten angelegt werden, die während der gesamten Laufzeit der Schuldverschreibungen die sich daraus ergebenden Verbindlichkeiten ausreichend decken und vorrangig für die beim Ausfall des Emittenten fällig werdende Rückzahlung des Kapitals und der aufgelaufenen Zinsen bestimmt sind.

    33. Vom meldenden Institut selbst oder in dessen Namen begebene gedeckte Schuldverschreibungen, die nicht OGAW-konform sind, werden nicht in den Meldebögen AE-CB gemeldet.

    34. Den Meldungen liegt das Regelwerk für gesetzlich gedeckte Schuldverschreibungen, d. h. die für das Programm gedeckter Schuldverschreibungen geltende Rechtsgrundlage, zugrunde.

    5.2.   Meldebogen: AE-CB. Emission gedeckter Schuldverschreibungen.

    5.2.1.   Erläuterungen bezüglich der Z-Achse



    Z-Achse

    Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

    010

    Deckungspool-Kennung (offen)Die Kennung des Deckungspools besteht aus dem Namen oder einer eindeutigen Abkürzung des den Deckungspools begebenden Unternehmens sowie der Bezeichnung des Deckungspools, der den maßgeblichen Schutzmaßnahmen für die gedeckte Schuldverschreibung jeweils individuell unterliegt.

    5.2.2.   Erläuterungen zu bestimmten Zeilen



    Zeilen

    Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

    010

    NominalbetragDer Nominalbetrag ist die Summe der Ansprüche auf Zahlung des Kapitals und wird nach den für die Bestimmung der ausreichenden Deckung maßgeblichen Vorschriften des Regelwerks für die jeweiligen gesetzlich gedeckten Schuldverschreibungen berechnet.

    020

    Barwert (Swap)/MarktwertDer Barwert (Swap) ist die Summe der Ansprüche auf Zahlung des Kapitals und der Zinsen, die sich aus einer Abzinsung nach einer devisenspezifischen, risikofreien Zinsstrukturkurve ergeben, wobei die Berechnung nach den für die Bestimmung der ausreichenden Deckung maßgeblichen Vorschriften des Regelwerks für gesetzlich gedeckte Schuldverschreibungen erfolgt.In den Spalten 080 und 210 bezüglich der Derivatpositionen von Deckungspools ist der Marktwert anzugeben.

    030

    Vermögenswertspezifischer WertDer vermögenswertspezifische Wert entspricht dem wirtschaftlichen Wert der im Deckungspool enthaltenen Vermögenswerte, der sich durch einen beizulegenden Zeitwert nach IFRS 13, durch einen anhand abgewickelter Geschäfte in liquiden Märkten beobachtbaren Marktwert oder durch einen Barwert, der zukünftige Zahlungsströme eines Vermögenswertes nach einer für den betreffenden Vermögenswert spezifische Zinskurve abzinsen würde, beschreiben ließe.

    040

    BuchwertDer Buchwert einer Verbindlichkeit aus einer gedeckten Schuldverschreibung oder eines Vermögenswerts aus einem Deckungspool entspricht dem beim Emittenten der gedeckten Schuldverschreibung buchmäßig erfassten Wert.

    5.2.3.   Erläuterungen zu bestimmten Spalten



    Spalten

    Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

    010

    Konformität mit Artikel 129 der CRR? [JA/NEIN]Die Institute haben anzugeben, ob der Deckungspool den in Artikel 129 der CRR dargelegten Anforderungen entspricht, um für die in Artikel 129 Absätze 4 und 5 dieser Verordnung beschriebene günstigere Behandlung in Frage kommen zu können.

    012

    Wenn JA, vorrangige Anlageklasse des Deckungspools angebenKommt der Deckungspool für die in Artikel 129 Absätze 4 und 5 der CRR dargelegte günstigere Behandlung in Frage (Antwort JA in Spalte 011), dann wird die vorrangige Anlageklasse des Deckungspools in dieser Zelle angegeben. Zu diesem Zweck wird die in Artikel 129 Absatz 1 der genannten Verordnung beschriebene Klassifizierung verwendet. Die Codes „a“, „b“, „c“, „d“, „e“, „f“ und „g“ sind dementsprechend anzugeben. Code „h“ wird angewendet, wenn die vorrangige Anlageklasse des Deckungspools keiner der vorstehenden Kategorien entspricht.

    020-140

    Verbindlichkeiten aus gedeckten SchuldverschreibungenBei Verbindlichkeiten aus gedeckten Schuldverschreibungen handelt es sich um die aus der Begebung gedeckter Schuldverschreibungen entstandenen Verbindlichkeiten des begebenden Unternehmens. Sie erstrecken sich auf alle im jeweiligen Regelwerk für gesetzlich gedeckte Schuldverschreibungen definierten Positionen, die den maßgeblichen Schutzmaßnahmen für gedeckte Schuldverschreibungen unterliegen. (Hierzu können beispielsweise im Umlauf befindliche Wertpapiere sowie die Positionen von Gegenparteien des Emittenten der gedeckten Schuldverschreibungen in derivativen Positionen zählen, bei denen aus der Perspektive des Emittenten der gedeckten Schuldverschreibungen dem Deckungspool ein negativer Marktwert zugeordnet wird und die gemäß dem maßgeblichen Regelwerk für gesetzlich gedeckte Schuldverschreibungen als Verbindlichkeiten aus gedeckten Schuldverschreibungen behandelt werden.)

    020

    BerichtsstichtagBeträge der Verbindlichkeiten aus gedeckten Schuldverschreibungen unter Ausschluss von derivativen Positionen aus Deckungspools, nach den unterschiedlichen, in der Zukunft gelegenen Datumsbereichen.

    030

    + 6 MonateDer Termin „+ 6 Monate“ bezeichnet den sechs Monate nach dem Meldestichtag gelegenen Zeitpunkt. Die Beträge sind in der Annahme, dass bei den Verbindlichkeiten aus gedeckten Schuldverschreibungen außer Rückzahlungen gegenüber dem Meldestichtag keine Veränderungen eintreten, zu übermitteln. Liegt kein fester Zahlungsplan vor, ist die erwartete Fälligkeit für die an zukünftigen Terminen ausstehenden Beträge kohärent anzuwenden.

    040-070

    + 12 Monate bis + 10 JahreWie bei „+ 6 Monate“ (Spalte 030) für den jeweiligen Zeitpunkt ab dem Meldestichtag.

    080

    Derivative Deckungspoolpositionen mit einem negativen NettomarktwertHierbei handelt es sich um den negativen Nettomarktwert derivativer Deckungspoolpositionen, die aus der Perspektive des Emittenten der gedeckten Schuldverschreibung einen negativen Nettomarktwert haben. Derivative Deckungspoolpositionen sind derivative Positionen, die im Einklang mit dem maßgeblichen Regelwerk für gesetzlich gedeckte Schuldverschreibungen in den Deckungspool aufgenommen wurden und insofern den entsprechenden Schutzmaßnahmen für gedeckte Schuldverschreibungen unterliegen, als für derartige derivative Positionen mit negativem Marktwert eine Deckung durch anrechenbare Vermögenswerte des Deckungspools erforderlich ist.Der negative Nettomarktwert ist nur für den Meldestichtag anzugeben.

    090-140

    Externe Bonitätseinstufung zu gedeckten SchuldverschreibungenZu übermitteln sind Angaben über am Berichtsstichtag bestehende externe Bonitätseinstufungen zu der jeweiligen gedeckten Schuldverschreibung, falls vorhanden.

    090

    Ratingagentur 1Besteht zum Berichtsstichtag eine Bonitätseinstufung durch mindestens eine Ratingagentur, ist hier der Name einer dieser Ratingagenturen anzugeben. Bestehen zum Berichtsstichtag Bonitätseinstufungen durch mehr als drei Ratingagenturen, werden die drei Ratingagenturen, denen Angaben übermittelt werden, auf der Grundlage ihrer jeweiligen Marktverbreitung ausgewählt.

    100

    Bonitätseinstufung 1Hierbei handelt es sich um die von der in Spalte 090 gemeldeten Ratingagentur herausgegebene Bonitätseinstufung für die gedeckte Schuldverschreibung zum Stichtag der Meldung. Bestehen sowohl lang- als auch kurzfristige Bonitätseinstufungen durch dieselbe Ratingagentur, ist die langfristige Bonitätseinstufung zu melden. Die anzugebende Bonitätseinstufung muss eventuelle Modifikatoren einschließen.

    110, 130

    Ratingagentur 2 und Ratingagentur 3Wie bei Ratingagentur 1 (Spalte 090) Angaben zu weiteren Ratingagenturen, die zum Meldestichtag Bonitätseinstufungen für die gedeckte Schuldverschreibung herausgegeben haben.

    120, 140

    Bonitätseinstufung 2 und Bonitätseinstufung 3Wie bei Bonitätseinstufung 1 (Spalte 100) Angaben zu weiteren, von den Ratingagenturen 2 und 3 zum Meldestichtag herausgegebene Bonitätseinstufungen für die gedeckte Schuldverschreibung.

    150-250

    DeckungspoolDer Deckungspool setzt sich, unter Einschluss derivativer Deckungspoolpositionen mit einem aus der Perspektive des Deckungspoolemittenten positiven Nettomarktwert, aus all den Positionen zusammen, die den jeweiligen Schutzmaßnahmen für gedeckte Schuldverschreibungen unterliegen.

    150

    BerichtsstichtagBeträge der im Deckungspool vorhandenen Vermögenswerte unter Ausschluss derivativer Deckungspoolpositionen. Dieser Betrag schließt die mindestens erforderliche Überbesicherung sowie eventuelle, das Minimum übersteigende, zusätzliche Überbesicherungen ein, soweit diese den jeweiligen Schutzmaßnahmen für gedeckte Schuldverschreibungen unterliegen.

    160

    + 6 MonateDer Berichtsstichtag „+ 6 Monate“ bezeichnet den sechs Monate nach dem Meldestichtag gelegenen Zeitpunkt. Die Beträge sind in der Annahme, dass außer Rückzahlungen im Deckungspool gegenüber dem Meldestichtag keine Veränderungen eintreten, zu übermitteln. Liegt kein fester Zahlungsplan vor, ist die erwartete Fälligkeit für die an zukünftigen Terminen ausstehenden Beträge kohärent anzuwenden.

    170-200

    + 12 Monate bis + 10 JahreWie bei „+ 6 Monate“ (Spalte 160) für den jeweiligen Zeitpunkt ab dem Meldestichtag.

    210

    Derivative Deckungspoolpositionen mit positivem NettomarktwertHierbei handelt es sich um den positiven Nettomarktwert derivativer Deckungspoolpositionen, die aus der Perspektive des Emittenten der gedeckten Schuldverschreibung einen positiven Nettomarktwert haben. Bei derivativen Deckungspoolpositionen handelt es sich um solche derivativen Positionen, die im Einklang mit dem maßgeblichen Regelwerk für gesetzlich gedeckte Schuldverschreibungen in den Deckungspool aufgenommen wurden und insofern den jeweiligen Schutzmaßnahmen für gedeckte Schuldverschreibungen unterliegen, als derartige derivative Positionen mit einem positiven Marktwert nicht Bestandteil der allgemeinem Insolvenzmasse des Emittenten der gedeckten Schuldverschreibung bilden würden.Der positive Nettomarktwert ist nur für den Berichtsstichtag anzugeben.

    220-250

    Die erforderliche Mindestdeckung übersteigende DeckungspoolbeträgeDeckungspoolbeträge unter Einschluss derivativer Deckungspoolpositionen mit positivem Nettomarktwert, die die Anforderungen an die Mindestdeckung übersteigen (Überbesicherung).

    220

    Gemäß maßgeblichem Regelwerk für gesetzlich gedeckte SchuldverschreibungenBeträge, die im Vergleich zu der im maßgeblichen Regelwerk für gesetzlich gedeckte Schuldverschreibungen verlangten Mindestdeckung eine Überbesicherung darstellen.

    230-250

    Gemäß Methodik der Ratingagentur zur Aufrechterhaltung der aktuellen externen Bonitätseinstufung für eine gedeckte SchuldverschreibungBeträge, die im Vergleich zu dem Niveau, das ausweislich der dem Emittenten der gedeckten Schuldverschreibung zur Verfügung stehenden Informationen über die Methodik der jeweiligen Ratingagentur mindestens zur Stützung der bestehenden, von der jeweiligen Ratingagentur veröffentlichten Bonitätseinstufung erforderlich wäre, eine Überbesicherung darstellen.

    230

    Ratingagentur 1Beträge, die im Vergleich zu dem Niveau, das ausweislich der dem Emittenten der gedeckten Schuldverschreibung zur Verfügung stehenden Informationen über die Methodik der Ratingagentur 1 (Spalte 090) mindestens zur Stützung der Bonitätseinstufung 1 (Spalte 100) erforderlich wäre, eine Überbesicherung darstellen.

    240-250

    Ratingagentur 2 und Ratingagentur 3Die Erläuterungen zu Ratingagentur 1 (Spalte 230) gelten auch für Ratingagentur 2 (Spalte 110) und Ratingagentur 3 (Spalte 130).

    6.   TEIL E: ERWEITERTE DATEN

    6.1.   Allgemeine Anmerkungen

    35. Teil E hat den gleichen Aufbau wie die Meldebögen zur Übersicht über die Belastungen in Teil A, mit unterschiedlichen Meldebögen für die Belastung der Vermögenswerte des meldenden Instituts und die entgegengenommenen Sicherheiten, nämlich AE-ADV1 bzw. AE-ADV2. Daraus folgt, dass kongruente Verbindlichkeiten den durch die belasteten Vermögenswerte gesicherten Verbindlichkeiten entsprechen. Es muss kein eins-zu-eins-Verhältnis bestehen.

    6.2.   Meldebogen: AE-ADV1. Erweiterter Meldebogen zu Vermögenswerten des meldenden Instituts

    6.2.1.   Erläuterungen zu bestimmten Zeilen



    Zeilen

    Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

    010-020

    Zentralbankrefinanzierungen (aller Arten, unter Einschluss von Repos)Alle Arten von Verbindlichkeiten des meldenden Instituts, bei dem die Gegenpartei der Transaktion eine Zentralbank ist.Bei Zentralbanken bereitgestellte Vermögenswerte sind nicht als belastete Vermögenswerte zu behandeln, sofern die Zentralbank nicht die Entnahme eines platzierten Vermögenswertes nur mit vorheriger Genehmigung zulässt. Bei nicht in Anspruch genommenen Finanzgarantien wird der nicht in Anspruch genommene Teil, d. h. das, was den von der Zentralbank vorgeschriebenen Mindestbetrag übersteigt, anteilig unter den bei der Zentralbank hinterlegten Vermögenswerten aufgeteilt.

    030-040

    Börsengehandelte DerivateBuchwert der besicherten Derivate des meldenden Instituts, bei denen es sich insoweit um finanzielle Verbindlichkeiten handelt, als diese Derivate bei einer anerkannten oder benannten Wertpapierbörse notiert sind oder gehandelt werden und für das betreffende Institut eine Vermögensbelastung mit sich bringen.

    050-060

    Außerbörsliche DerivateBuchwert der besicherten Derivate des meldenden Instituts, bei denen es sich insoweit um finanzielle Verbindlichkeiten handelt, als diese Derivate außerbörslich gehandelt werden und für das betreffende Institut eine Vermögensbelastung mit sich bringen. (Gleiche Erläuterung in Zeile 030 des Meldebogens AE-SOU.)

    070-080

    RückkaufsvereinbarungenBuchwert der Rückkaufsvereinbarungen des meldenden Instituts, bei denen die Gegenpartei der Transaktion keine Zentralbank ist, soweit diese Transaktionen für das betreffende Institut eine Vermögensbelastung mit sich bringen Bei dreiseitigen Rückkaufsvereinbarungen ist die gleiche Behandlung anzuwenden wie bei anderen Rückkaufsvereinbarungen, soweit diese Transaktionen für das meldende Institut eine Vermögensbelastung mit sich bringen.

    090-100

    Besicherte Einlagen außer RückkaufsvereinbarungenBuchwert der besicherten Einlagen des meldenden Instituts mit Ausnahme von Rückkaufsvereinbarungen, bei denen die Gegenpartei der Transaktion keine Zentralbank ist, sofern diese Einlagen für das betreffende Institut eine Vermögensbelastung mit sich bringen

    110-120

    Begebene gedeckte SchuldverschreibungenSiehe Erläuterungen in Zeile 100 des Meldebogens AE-SOU.

    130-140

    Begebene VerbriefungenSiehe Erläuterungen in Zeile 110 des Meldebogens AE-SOU.

    150-160

    Begebene Schuldverschreibungen außer gedeckten Schuldverschreibungen und forderungsunterlegten WertpapierenBuchwert der vom meldenden Institut begebenen Schuldverschreibungen außer gedeckten Schuldverschreibungen und Verbriefungen, sofern diese begebenen Wertpapiere für das betreffende Institut eine Vermögensbelastung mit sich bringen.Sollte das meldende Institut einige der begebenen Schuldverschreibungen entweder seit dem Emissionstag oder später infolge eines Rückkaufs zurückbehalten haben, sind diese zurückbehaltenen Wertpapiere nicht in diesen Posten aufzunehmen. Darüber hinaus sind die diesen Wertpapieren zugewiesenen Sicherheiten für die Zwecke dieses Meldebogens als unbelastet einzustufen.

    170-180

    Andere BelastungsquellenSiehe Erläuterungen in Zeile 120 des Meldebogens AE-SOU.

    190

    Belastete Vermögenswerte insgesamtHierbei handelt es sich für jede in den Zeilen des Meldebogens AE-ADV1 aufgeführte Art von Vermögenswert um den Buchwert der vom meldenden Institut gehaltenen, belasteten Vermögenswerte.

    200

    davon: zentralbankfähigHierbei handelt es sich für jede in den Zeilen des Meldebogens AE-ADV1 aufgeführte Art von Vermögenswert um den Buchwert der vom meldenden Institut gehaltenen, belasteten Vermögenswerte, die für Geschäfte mit den Zentralbanken, zu denen das meldende Institut Zugang hat, in Frage kommen. Meldende Institute, die die Zentralbankfähigkeit eines Postens nicht mit Sicherheit feststellen können, beispielsweise im Fall von Rechtsräumen, die ohne eindeutige Definition für zentralbankfähige, als Sicherheit in Repogeschäften anerkennungsfähige Vermögenswerte arbeiten oder keinen Zugang zu ununterbrochen arbeitenden Repomärkten von Zentralbanken haben, können auf die Meldung des entsprechenden Betrags für den betreffenden Posten verzichten und das Meldungsfeld leer lassen.

    210

    Unbelastete Vermögenswerte insgesamtHierbei handelt es sich für jede in den Zeilen des Meldebogens AE-ADV1 aufgeführte Art von Vermögenswert um den Buchwert der vom meldenden Institut gehaltenen unbelasteten Vermögenswerte. Unter Buchwert ist der auf der Aktivseite der Bilanz ausgewiesene Betrag zu verstehen.

    220

    davon: zentralbankfähigHierbei handelt es sich für jede in den Zeilen des Meldebogens AE-ADV1 aufgeführte Art von Vermögenswert um den Buchwert der vom meldenden Institut gehaltenen unbelasteten Vermögenswerte, die für Geschäfte mit den Zentralbanken, zu denen das meldende Institut Zugang hat, in Frage kommen. Meldende Institute, die die Zentralbankfähigkeit eines Postens nicht mit Sicherheit feststellen können, beispielsweise im Fall von Rechtsräumen, die ohne eindeutige Definition für zentralbankfähige, als Sicherheit in Repogeschäften anerkennungsfähige Vermögenswerte arbeiten oder keinen Zugang zu ununterbrochen arbeitenden Repomärkten von Zentralbanken haben, können auf die Meldung des entsprechenden Betrags für den betreffenden Posten verzichten und das Meldungsfeld leer lassen.

    230

    Belastete + unbelastete VermögenswerteHierbei handelt es sich für jede in den Zeilen des Meldebogens AE-ADV1 aufgeführte Art von Vermögenswert um den Buchwert der vom meldenden Institut gehaltenen Vermögenswerte.

    6.2.2.   Erläuterungen zu bestimmten Spalten



    Spalten

    Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

    010

    Jederzeit kündbare DarlehenSiehe Erläuterungen zu Zeile 020 des Meldebogens AE-ASS.

    020

    EigenkapitalinstrumenteSiehe Erläuterungen zu Zeile 030 des Meldebogens AE-ASS.

    030

    InsgesamtSiehe Erläuterungen zu Zeile 040 des Meldebogens AE-ASS.

    040

    davon: gedeckte SchuldverschreibungenSiehe Erläuterungen zu Zeile 050 des Meldebogens AE-ASS.

    050

    davon: von anderen Unternehmen der Gruppe begebenGedeckte Schuldverschreibungen gemäß Erläuterungen zu Zeile 050 des Meldebogens AE-ASS, die von einem Unternehmen innerhalb des aufsichtsrechtlichen Konsolidierungskreises begeben wurden.

    060

    davon: VerbriefungenSiehe Erläuterungen zu Zeile 060 des Meldebogens AE-ASS.

    070

    davon: von anderen Unternehmen der Gruppe begebenVerbriefungen gemäß Erläuterungen zu Zeile 060 des Meldebogens AE-ASS, die von einem Unternehmen innerhalb des aufsichtsrechtlichen Konsolidierungskreises begeben wurden.

    080

    davon: vom Sektor Staat begebenSiehe Erläuterungen zu Zeile 070 des Meldebogens AE-ASS.

    090

    davon: von Finanzunternehmen begebenSiehe Erläuterungen zu Zeile 080 des Meldebogens AE-ASS.

    100

    davon: von Nichtfinanzunternehmen begebenSiehe Erläuterungen zu Zeile 090 des Meldebogens AE-ASS.

    110

    Zentralbanken und Sektor StaatDarlehen und Kredite außer jederzeit kündbaren Darlehen an Zentralbanken oder den Sektor Staat.

    120

    FinanzunternehmenDarlehen und Kredite außer jederzeit kündbaren Darlehen an Finanzunternehmen.

    130

    NichtfinanzunternehmenDarlehen und Kredite außer jederzeit kündbaren Darlehen an Nichtfinanzunternehmen.

    140

    davon: HypothekarkrediteDarlehen und Kredite außer jederzeit kündbaren Darlehen, die durch eine Nichtfinanzunternehmen gewährte Hypothek besichert werden.

    150

    Private HaushalteDarlehen und Kredite außer jederzeit kündbaren Darlehen an private Haushalte.

    160

    davon: HypothekarkrediteDarlehen und Kredite außer jederzeit kündbaren Darlehen, die durch eine privaten Haushalten gewährte Hypothek besichert werden.

    170

    Sonstige VermögenswerteSiehe Erläuterung zu Zeile 120 des Meldebogens AE-ASS.

    180

    InsgesamtSiehe Erläuterung zu Zeile 010 des Meldebogens AE-ASS.

    6.3.   Meldebogen: AE-ADV2. Erweiterter Meldebogen zu den vom meldenden Institut entgegengenommenen Sicherheiten

    6.3.1.   Erläuterungen zu bestimmten Zeilen

    36. Siehe Nummer 6.2.1., da die Erläuterungen für beide Meldebögen ähnlich sind.

    6.3.2.   Erläuterungen zu bestimmten Spalten



    Spalten

    Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

    010

    Jederzeit kündbare DarlehenSiehe Erläuterungen zu Zeile 140 des Meldebogens AE-COL.

    020

    EigenkapitalinstrumenteSiehe Erläuterungen zu Zeile 150 des Meldebogens AE-COL.

    030

    InsgesamtSiehe Erläuterungen zu Zeile 160 des Meldebogens AE-COL.

    040

    davon: gedeckte SchuldverschreibungenSiehe Erläuterungen zu Zeile 170 des Meldebogens AE-COL.

    050

    davon: von anderen Unternehmen der Gruppe begebenVom meldenden Institut entgegengenommene Sicherheiten, bei denen es sich um von einem Unternehmen innerhalb des aufsichtsrechtlichen Konsolidierungskreises begebene gedeckte Schuldverschreibungen handelt.

    060

    davon: VerbriefungenSiehe Erläuterungen zu Zeile 180 des Meldebogens AE-COL.

    070

    davon: von anderen Unternehmen der Gruppe begebenVom meldenden Institut entgegengenommene Sicherheiten, bei denen es sich um von einem Unternehmen innerhalb des aufsichtsrechtlichen Konsolidierungskreises begebene Verbriefungen handelt.

    080

    davon: vom Sektor Staat begebenSiehe Erläuterungen zu Zeile 190 des Meldebogens AE-COL.

    090

    davon: von Finanzunternehmen begebenSiehe Erläuterungen zu Zeile 200 des Meldebogens AE-COL.

    100

    davon: von Nichtfinanzunternehmen begebenSiehe Erläuterungen zu Zeile 210 des Meldebogens AE-COL.

    110

    Zentralbanken und Sektor Staat.Vom meldenden Institut entgegengenommene Sicherheiten, bei denen es sich, jederzeit kündbare Darlehen ausgenommen, um Darlehen und Kredite an Zentralbanken oder den Sektor Staat handelt.

    120

    FinanzunternehmenVom meldenden Institut entgegengenommene Sicherheiten, bei denen es sich, jederzeit kündbare Darlehen ausgenommen, um Darlehen und Kredite an Finanzunternehmen handelt.

    130

    NichtfinanzunternehmenVom meldenden Institut entgegengenommene Sicherheiten, bei denen es sich, jederzeit kündbare Darlehen ausgenommen, um Darlehen und Kredite an Nichtfinanzunternehmen handelt.

    140

    davon: HypothekarkrediteVom meldenden Institut entgegengenommene Sicherheiten, bei denen es sich, jederzeit kündbare Darlehen ausgenommen, um Darlehen und Kredite handelt, die durch eine Nichtfinanzunternehmen gewährte Hypothek besichert werden.

    150

    Private HaushalteVom meldenden Institut entgegengenommene Sicherheiten, bei denen es sich, jederzeit kündbare Darlehen ausgenommen, um Darlehen und Kredite an private Haushalte handelt.

    160

    davon: HypothekarkrediteVom meldenden Institut entgegengenommene Sicherheiten, bei denen es sich, jederzeit kündbare Darlehen ausgenommen, um Darlehen und Kredite handelt, die durch eine Privathaushalten gewährte Hypothek besichert werden.

    170

    Sonstige VermögenswerteSiehe Erläuterungen zu Zeile 230 des Meldebogens AE-COL.

    180

    Begebene eigene Schuldverschreibungen außer eigenen gedeckten Schuldverschreibungen oder forderungsunterlegten WertpapierenSiehe Erläuterungen zu Zeile 240 des Meldebogens AE-COL.

    190

    InsgesamtSiehe Erläuterungen zu den Zeilen 130 und 140 des Meldebogens AE-COL.



    ( 1 ) ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1.

    ( 2 ) Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).

    ( 3 ) Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1).

    ( 4 ) Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).

    ( 5 ) Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32).

    ( 6 ) Die in diesem Meldebogen bei den Instituten abgefragten Daten sind auf kumulativer Basis für das Kalender- oder Berichtsjahr auszuweisen (d. h. ab dem 1. Januar des laufenden Jahres).

    ( 7 ) Einzelinstitute sind weder Teil einer Gruppe noch in dem Land konsolidiert, in dem sie auch den Eigenmittelanforderungen unterliegen.

    ( 8 ) Verordnung (EG) Nr. 25/2009 der Europäischen Zentralbank vom 19. Dezember 2008 über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute (Neufassung) (EZB/2008/32) (ABl. L 15 vom 20.1.2009, S. 14).

    ( 9 ) Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1).

    ( 10 ) Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember 1986 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten (ABl. L 372 vom 31.12.1986, S. 1).

    ( 11 ) Vierte Richtlinie des Rates vom 25. Juli 1978 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g des Vertrags über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen (78/660/EWG) (ABl. L 222 vom 14.8.1978, S. 11).

    ( 12 ) Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (K(2003) 1422) (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).

    ( 13 ) Notleidende Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen bezeichnen die in Absatz 180 aufgeführten Risikopositionen.

    ( 14 ) Hierzu gehören auch Verbriefungen und Beteiligungspositionen, die einem Kreditrisiko unterliegen

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