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Document 02014R0640-20171016

    Consolidated text: Delegierte Verordnung (EU) N r. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2014/640/2017-10-16

    02014R0640 — DE — 16.10.2017 — 002.001


    Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

    ►B

    DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 640/2014 DER KOMMISSION

    vom 11. März 2014

    zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance

    (ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48)

    Geändert durch:

     

     

    Amtsblatt

      Nr.

    Seite

    Datum

    ►M1

    DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2016/1393 DER KOMMISSION vom 4. Mai 2016

      L 225

    41

    19.8.2016

    ►M2

    DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/723 DER KOMMISSION vom 16. Februar 2017

      L 107

    1

    25.4.2017


    Berichtigt durch:

    ►C1

    Berichtigung, ABl. L 227 vom 20.8.2016, S.  5 (2016/1393)




    ▼B

    DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 640/2014 DER KOMMISSION

    vom 11. März 2014

    zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance



    TITEL I

    ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

    Artikel 1

    Anwendungsbereich

    Diese Verordnung enthält Bestimmungen zur Ergänzung bestimmter nicht wesentlicher Teile der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 in Bezug auf:

    a) die Voraussetzungen für die teilweise oder vollständige Ablehnung oder Rücknahme der Beihilfe oder Stützung;

    b) die Ermittlung der jeweiligen Verwaltungssanktion und des zu verhängenden spezifischen Satzes;

    c) die Ermittlung der Fälle, in denen keine Verwaltungssanktion verhängt wird;

    d) die Regeln für die Fristen, Daten und Termine, wenn der Termin für die Einreichung von Anträgen oder Änderungen auf einen Feiertag, Samstag oder Sonntag fällt;

    e) spezifische Definitionen, die erforderlich sind, um eine harmonisierte Durchführung des integrierten Systems zu gewährleisten;

    f) die grundlegenden Merkmale und die technischen Vorschriften für das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen und zur Identifizierung der Begünstigten;

    g) die grundlegenden Merkmale, die technischen Vorschriften und die Qualitätsanforderungen des Systems zur Identifizierung und Registrierung von Zahlungsansprüchen;

    h) die Grundlage für die Berechnung der Beihilfe, einschließlich der Vorschriften darüber, wie in bestimmten Fällen zu verfahren ist, in denen beihilfefähige Flächen Landschaftselemente oder Bäume umfassen;

    i) zusätzliche Vorschriften für zwischengeschaltete Akteure wie Dienststellen, Einrichtungen und Organisationen, die am Verfahren für die Gewährung der Beihilfe oder Stützung beteiligt sind;

    j) die Erhaltung von Dauerweideland im Rahmen der Cross-Compliance;

    k) eine harmonisierte Grundlage für die Berechnung der Verwaltungssanktionen im Rahmen der Cross-Compliance;

    l) Bedingungen für die Anwendung und Berechnung der Verwaltungssanktionen im Rahmen der Cross-Compliance;

    m) die Ergänzung der Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 zur Sicherstellung eines reibungslosen Übergangs von den aufgehobenen Vorschriften zu den neuen Vorschriften.

    Artikel 2

    Begriffsbestimmungen

    (1)  Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

    Zudem gelten folgende Begriffsbestimmungen:

    1. „Begünstigter“: ein Betriebsinhaber, wie er in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 definiert und in Artikel 9 derselben Verordnung genannt ist, ein Begünstigter, der der Cross-Compliance nach Maßgabe von Artikel 92 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 unterliegt, und/oder ein Begünstigter, der im Sinne von Artikel 2 Nummer 10 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) Unterstützung im Rahmen der Entwicklung des ländlichen Raums erhält;

    2. „Verstoß“:

    a) bei Beihilfekriterien, Verpflichtungen und anderen Auflagen im Zusammenhang mit den Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe oder Stützung im Sinne von Artikel 67 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 jede Nichtbeachtung dieser Beihilfekriterien, Verpflichtungen oder anderer Auflagen oder

    b) bei der Cross-Compliance die Nichtbeachtung der gemäß Unionsrecht geltenden Grundanforderungen an die Betriebsführung, der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 94 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Standards für die Erhaltung der Flächen in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand oder der Erhaltung von Dauergrünland im Sinne von Artikel 93 Absatz 3 der genannten Verordnung;

    3. „Stützungsantrag“: ein Antrag auf Fördermittel oder Teilnahme an einer Regelung im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013;

    4. „Zahlungsantrag“: Antrag eines Begünstigten auf eine Zahlung durch die nationalen Behörden im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013;

    5. „sonstige Erklärung“: jede Erklärung bzw. jedes Dokument, außer Stützungs- und Zahlungsanträge, die bzw. das von einem Begünstigten oder einem Dritten im Hinblick auf die Einhaltung besonderer Vorschriften im Rahmen bestimmter Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums vorgelegt oder aufbewahrt werden muss;

    6. „Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums im Anwendungsbereich des integrierten Systems“: die Stützungsmaßnahmen, die nach Maßgabe von Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und b sowie der Artikel 28 bis 31, 33, 34 und 40 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 und gegebenenfalls von Artikel 35 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 gewährt werden, mit Ausnahme der Maßnahmen im Sinne von Artikel 28 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 und — hinsichtlich der Anlegungskosten — der Maßnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013;

    7. „System zur Kennzeichnung und Registrierung von Tieren“: das System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 ) und/oder das System zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates ( 3 );

    8. „Ohrmarke“: die Ohrmarke zur Einzelkennzeichnung von Rindern im Sinne von Artikel 3 Buchstabe a und Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 und/oder die Ohrmarke zur Einzelkennzeichnung von Schafen und Ziegen im Sinne von Nummer A.3 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 21/2004;

    9. „elektronische Tierdatenbank“: die elektronische Datenbank im Sinne von Artikel 3 Buchstabe b und Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 und/oder das zentrale Betriebsregister oder die elektronische Datenbank im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d sowie den Artikeln 7 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 21/2004;

    10. „Tierpass“: der Tierpass im Sinne von Artikel 3 Buchstabe c und Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000;

    11. „Register“: im Zusammenhang mit Tieren das vom Tierhalter geführte Register im Sinne von Artikel 3 Buchstabe d und Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 und/oder das Register im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 21/2004;

    12. „Kenncode“: der Kenncode im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 und/oder die Codes im Sinne von Nummer A.2 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 21/2004;

    13. „Beihilferegelung für Tiere“: eine fakultative gekoppelte Stützungsmaßnahme gemäß Titel IV Kapitel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, wonach die unter Berücksichtigung vorgegebener Mengenbegrenzungen zu gewährende jährliche Zahlung auf festgesetzten Tierzahlen beruht;

    14. „tierbezogene Stützungsmaßnahmen“: Maßnahmen oder Vorhabenarten zur Entwicklung des ländlichen Raums, bei denen die Stützung auf der Zahl der gemeldeten Tiere oder der Zahl der gemeldeten Vieheinheiten beruht;

    15. „Beihilfeantrag für Tiere“: der Antrag auf Zahlung der Beihilfe, bei der die unter Berücksichtigung vorgegebener Mengenbegrenzungen zu gewährende jährliche Zahlung auf festgesetzten Tierzahlen beruht und im Rahmen der fakultativen gekoppelten Stützung gemäß Titel IV Kapitel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 erfolgt;

    16. „gemeldete Tiere“: Tiere, für die ein Beihilfeantrag im Rahmen der Beihilferegelung für Tiere oder ein Zahlungsantrag für eine tierbezogene Stützungsmaßnahme gestellt wurde;

    17. „potenziell beihilfefähiges Tier“: ein Tier, das grundsätzlich die Kriterien für die Gewährung einer Beihilfe im Rahmen der Beihilferegelung für Tiere oder einer Unterstützung im Rahmen einer tierbezogenen Stützungsmaßnahme in dem betreffenden Antragsjahr erfüllen könnte;

    18. „ermitteltes Tier“:

    a) im Rahmen einer Beihilferegelung für Tiere ein Tier, das alle in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen erfüllt, oder

    b) im Rahmen einer tierbezogenen Stützungsmaßnahme ein Tier, das durch Verwaltungskontrollen oder Vor-Ort-Kontrollen ermittelt wurde;

    19. „Tierhalter“: jede natürliche oder juristische Person, die ständig oder vorübergehend, auch beim Tiertransport oder auf dem Viehmarkt, für Tiere verantwortlich ist;

    20. „flächenbezogene Beihilferegelungen“: die flächenbezogenen Direktzahlungen im Sinne von Artikel 67 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 mit Ausnahme von Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union im Sinne von Kapitel IV der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 4 ) sowie von Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres im Sinne von Kapitel IV der Verordnung (EU) Nr. 229/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 5 );

    21. „flächenbezogene Stützungsmaßnahmen“: Maßnahmen oder Vorhabenarten zur Entwicklung des ländlichen Raums, bei denen die Stützung auf der Größe der gemeldeten Flächen beruht;

    22. „Nutzung“: in Bezug auf Flächen die Nutzung einer Fläche für den Anbau von Kulturpflanzen im Sinne von Artikel 44 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, als Dauergrünland gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h der genannten Verordnung, als Dauergrünland im Sinne von Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe a der genannten Verordnung oder als Grünlandflächen außer Dauergrünland und Dauerweideland oder als Bodenbedeckung oder die Nichtbepflanzung;

    23. „ermittelte Fläche“:

    a) im Rahmen flächenbezogener Beihilferegelungen die Fläche, die alle Förderkriterien oder anderen Auflagen im Zusammenhang mit den Voraussetzungen für die Beihilfegewährung erfüllt, ungeachtet der Zahl der Zahlungsansprüche, über die der Begünstigte verfügt, oder

    b) im Rahmen flächenbezogener Stützungsmaßnahmen die Fläche der Flurstücke oder Parzellen, die durch Verwaltungskontrollen oder Vor-Ort-Kontrollen ermittelt wurde;

    24. „geografisches Informationssystem“ (nachstehend „GIS“): die computergestützten geografischen Informationssystemtechniken im Sinne von Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013;

    25. „Referenzparzelle“: die geografisch abgegrenzte Fläche mit einer individuellen, im System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen registrierten Identifizierungsnummer im Sinne von Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013;

    26. „Kartenmaterial“: Karten oder andere Unterlagen zur Mitteilung des Inhalts des GIS zwischen den Beihilfe- oder Stützungsantragstellern und den Mitgliedstaaten;

    (2)  Für die Zwecke von Titel IV der vorliegenden Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen in Titel VI der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

    Darüber hinaus bezeichnet der Begriff „Standards“ die durch die Mitgliedstaaten festgelegten Standards im Sinne von Artikel 94 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 sowie die in Artikel 93 Absatz 3 der genannten Verordnung aufgeführten Pflichten in Bezug auf die Erhaltung von Dauergrünland.

    Artikel 3

    Anwendung von strafrechtlichen Sanktionen

    Die Anwendung der in dieser Verordnung vorgesehenen Verwaltungssanktionen und Ablehnung oder Rücknahme der Beihilfe erfolgen unbeschadet der Anwendung strafrechtlicher Sanktionen, soweit diese nach nationalem Recht vorgesehen sind.

    Artikel 4

    Höhere Gewalt und außergewöhnliche Umstände

    (1)  Konnte ein Begünstigter aufgrund höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände die Förderkriterien oder andere Auflagen nicht erfüllen, so gilt im Bereich der Direktzahlungen, dass er seinen Beihilfeanspruch für die Fläche bzw. die Tiere behält, die bei Eintreten des Falls von höherer Gewalt oder der außergewöhnlichen Umstände förderfähig war(en).

    Konnte ein Begünstigter aufgrund höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände seine Verpflichtung nicht erfüllen, so gilt im Bereich der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums gemäß den Artikeln 28, 29, 33 und 34 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013, dass die entsprechende Zahlung für die Jahre, in denen höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände auftraten, anteilmäßig zurückgezogen wird. Die Rücknahme betrifft nur die Teile der Verpflichtung, für die vor Eintreten des Falls von höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände keine zusätzlichen Kosten oder Einkommensverluste entstanden sind. In Bezug auf die Förderkriterien und sonstigen Auflagen erfolgt keine Rücknahme und es wird keine Verwaltungssanktion verhängt.

    Bei sonstigen Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum verzichten die Mitgliedstaaten im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände ganz oder teilweise auf die Rückzahlung der Förderung. Bei mehrjährigen Verpflichtungen oder Zahlungen werden in früheren Jahren erhaltene Fördermittel nicht zurückgefordert, und die Verpflichtung oder Zahlung wird in den nachfolgenden Jahren entsprechend ihrer ursprünglichen Laufzeit fortgesetzt.

    Betrifft die Nichteinhaltung aufgrund höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände die Cross-Compliance-Vorschriften, so wird die entsprechende Verwaltungssanktion gemäß Artikel 91 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 nicht verhängt.

    (2)  Fälle höherer Gewalt und außergewöhnliche Umstände sind der zuständigen Behörde mit den von ihr anerkannten Nachweisen innerhalb von fünfzehn Arbeitstagen ab dem Zeitpunkt, ab dem der Begünstigte oder der Anspruchsberechtigte hierzu in der Lage ist, schriftlich mitzuteilen.



    TITEL II

    INTEGRIERTES VERWALTUNGS- UND KONTROLLSYSTEM



    KAPITEL I

    SYSTEMANFORDERUNGEN

    Artikel 5

    Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen

    (1)  Das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen nach Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 wird auf Ebene von Referenzparzellen angewendet. Eine Referenzparzelle umfasst eine Einheit einer Fläche, die der landwirtschaftlichen Fläche im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 entspricht. Gegebenenfalls umfasst eine Referenzparzelle auch Flächen gemäß Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und landwirtschaftliche Flächen gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013.

    Die Mitgliedstaaten grenzen die Referenzparzelle so ab, dass die Referenzparzelle messbar und eine eindeutige individuelle Lokalisierung der einzelnen jährlich gemeldeten landwirtschaftlichen Parzellen möglich ist und grundsätzlich zeitliche Stabilität gewährleistet wird.

    (2)  Die Mitgliedstaaten stellen auch sicher, dass die angemeldeten landwirtschaftlichen Parzellen zuverlässig identifiziert werden. Sie machen insbesondere zur Auflage, dass die Beihilfe- und Zahlungsanträge Angaben enthalten oder ihnen Unterlagen beigefügt sind, die von der zuständigen Behörde näher festgelegt werden und mit deren Hilfe sich die einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen lokalisieren und vermessen lassen. Die Mitgliedstaaten müssen für jede Referenzparzelle

    a) eine beihilfefähige Höchstfläche für die Stützungsregelungen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 festlegen;

    b) eine beihilfefähige Höchstfläche für die flächenbezogenen Maßnahmen gemäß den Artikeln 28 bis 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 festlegen;

    c) Lage und Größe der in Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 aufgeführten Flächen bestimmen, für die der Mitgliedstaat beschlossen hat, dass sie als im Umweltinteresse genutzte Flächen zu betrachten sind. Zu diesem Zweck ziehen die Mitgliedstaaten gegebenenfalls die Umrechnungs- und/oder Gewichtungsfaktoren gemäß Anhang X der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 heran;

    d) feststellen, ob Bestimmungen Anwendung finden, die folgende Gebiete bzw. Flächen betreffen: Berggebiete, aus erheblichen naturbedingten Gründen benachteiligte Gebiete oder aus anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013, Natura-2000-Gebiete, unter die Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 6 ) fallende Gebiete, für den Baumwollanbau zugelassene landwirtschaftliche Flächen gemäß Artikel 57 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, Flächen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iii der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, die auf natürliche Weise in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand erhalten werden, von den Mitgliedstaaten ausgewiesene Flächen für die regionale und/oder gemeinsame Umsetzung der Vorschriften für im Umweltinteresse genutzte Flächen gemäß Artikel 46 Absätze 5 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, der Kommission gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 mitgeteilte Flächen, Flächen mit umweltsensiblem Dauergrünland in Gebieten, die unter die Richtlinie 92/43/EWG des Rates ( 7 ) oder die Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 8 ) fallen, und in sonstigen sensiblen Gebieten gemäß Artikel 45 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und/oder von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 48 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ausgewiesene Gebiete.

    (3)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die beihilfefähige Höchstfläche je Referenzparzelle gemäß Absatz 2 Buchstabe a innerhalb einer Marge von maximal 2 % korrekt quantifiziert wird, wobei dem Umriss und dem Zustand der Referenzparzelle Rechnung getragen wird.

    (4)  Für die Maßnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a und den Artikeln 30 und 34 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 können die Mitgliedstaaten geeignete alternative Regelungen für die eindeutige Identifizierung der unter die Stützungsregelung fallenden Flächen festlegen, wenn diese Flächen bewaldet sind.

    (5)  Das GIS wird auf der Grundlage eines nationalen Koordinaten-Referenzsystems gemäß der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 9 ) angewandt, durch das landwirtschaftliche Parzellen in dem gesamten Mitgliedstaat standardisiert vermessen und identifiziert werden können. Werden unterschiedliche Koordinatensysteme verwendet, so schließen diese sich gegenseitig aus, und jedes System gewährleistet die Kohärenz zwischen Informationselementen, die denselben Standort betreffen.

    Artikel 6

    Bewertung der Qualität des Systems zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen

    (1)  Die Mitgliedstaaten bewerten jährlich die Qualität des Systems zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen für die Basisprämienregelung und die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Titel III Kapitel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013. Diese Bewertung umfasst zwei Konformitätsklassen.

    Im Rahmen der ersten Konformitätsklasse wird die Qualität des Systems zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen anhand folgender Elemente bewertet:

    a) richtige Angabe der Größe der beihilfefähigen Höchstfläche;

    b) Anteil und Verteilung der Referenzparzellen mit einer beihilfefähigen Höchstfläche, bei der nicht beihilfefähige Flächen mitgerechnet oder bei der landwirtschaftliche Flächen nicht mitgerechnet sind;

    c) Auftreten von Referenzparzellen mit kritischen Mängeln.

    Im Rahmen der zweiten Konformitätsklasse werden mögliche Schwachstellen im System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen anhand der folgenden Qualitätskriterien ermittelt:

    a) Einstufung von Referenzparzellen, bei denen in der beihilfefähigen Höchstfläche nicht beihilfefähige Flächen mitgerechnet oder landwirtschaftliche Flächen nicht mitgerechnet sind oder bei denen ein kritischer Mangel aufgetreten ist;

    b) Verhältnis der angemeldeten Fläche zur beihilfefähigen Höchstfläche innerhalb der Referenzparzellen;

    c) Prozentsatz der Referenzparzellen, die im Laufe der Jahre geändert wurden.

    Zeigt die Qualitätsbewertung Mängel im System auf, so ergreift der Mitgliedstaat geeignete Abhilfemaßnahmen.

    (2)  Für die Bewertung gemäß Absatz 1 verwenden die Mitgliedstaaten eine Stichprobe von Referenzparzellen, die von der Kommission ausgewählt und ihnen zur Verfügung gestellt wird. Sie verwenden Daten, anhand deren die derzeitige Situation vor Ort beurteilt werden kann.

    (3)  Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 31. Januar, der auf das betreffende Kalenderjahr folgt, einen Bewertungsbericht und gegebenenfalls die Abhilfemaßnahmen mit dem Zeitplan für ihre Umsetzung.

    Artikel 7

    Identifizierung und Registrierung der Zahlungsansprüche

    (1)  Das System zur Identifizierung und Registrierung der Zahlungsansprüche gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 besteht aus einem elektronischen Register auf einzelstaatlicher Ebene und muss — insbesondere im Hinblick auf die Gegenkontrollen nach Absatz 1 des genannten Artikels — einen lückenlosen Nachweis der Zahlungsansprüche insbesondere in Bezug auf folgende Elemente gewährleisten:

    a) Inhaber;

    b) Jahreswerte;

    c) Datum des Entstehens;

    ▼M1 —————

    ▼B

    e) Ursprung, insbesondere Zuteilung (ursprüngliche oder nationale oder regionale Reserven), sowie Kauf, Pacht und Vererbung;

    f) bei Anwendung von Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 die aufgrund dieser Bestimmung beibehaltenen Ansprüche;

    g) gegebenenfalls regionale Beschränkungen.

    ▼M1

    Dieses elektronische Register muss alle zur Auffüllung der nationalen Reserve oder der regionalen Reserve gemäß Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 erforderlichen Angaben enthalten.

    ▼B

    (2)  Mitgliedstaaten mit mehr als einer Zahlstelle können das elektronische Register auf Ebene der Zahlstellen anwenden. Dabei stellen sie sicher, dass die verschiedenen Register untereinander kompatibel sind.

    Artikel 8

    Identifizierung der Begünstigten

    Unbeschadet von Artikel 72 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 muss das einheitliche System zur Erfassung jedes Begünstigten nach Artikel 73 der genannten Verordnung eine individuelle Identifizierung sämtlicher Beihilfe- und Zahlungsanträge oder sonstigen Erklärungen gewährleisten, die von einem Begünstigten eingereicht wurden.



    KAPITEL II

    LANDWIRTSCHAFTLICHE PARZELLEN MIT LANDSCHAFTSELEMENTEN UND BÄUMEN

    Artikel 9

    Abgrenzung der Flächen mit landwirtschaftlichen Parzellen, die Landschaftselemente und Bäume umfassen

    (1)  Für Regionen, in denen bestimmte Landschaftselemente, insbesondere Hecken, Gräben oder Mauern, traditionell Bestandteil guter landwirtschaftlicher Anbau- oder Nutzungspraktiken auf landwirtschaftlichen Flächen sind, können die Mitgliedstaaten beschließen, dass die entsprechende Fläche als Teil der beihilfefähigen Fläche einer landwirtschaftlichen Parzelle im Sinne von Artikel 67 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gilt, sofern sie eine von dem betreffenden Mitgliedstaat zu bestimmende Gesamtbreite nicht übersteigt. Diese Breite entspricht der in der betreffenden Region traditionell üblichen Breite und darf zwei Meter nicht überschreiten.

    Haben die Mitgliedstaaten der Kommission jedoch vor dem 9. Dezember 2009 eine größere Breite als zwei Meter gemäß Artikel 30 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission ( 10 ) mitgeteilt, so darf diese Breite weiterhin gelten.

    Die Unterabsätze 1 und 2 gelten nicht für Dauergrünland, das mit Landschaftselementen oder Bäumen durchsetzt ist, wenn der betreffende Mitgliedstaat beschlossen hat, das Pro-rata-System gemäß Artikel 10 anzuwenden.

    (2)  Landschaftselemente, die den Anforderungen und Standards gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 unterliegen und die Teil der Gesamtfläche einer landwirtschaftlichen Parzelle sind, gelten als Teil der beihilfefähigen Fläche der betreffenden landwirtschaftlichen Parzelle.

    (3)  Eine landwirtschaftliche Parzelle, die mit Bäumen durchsetzt ist, gilt als beihilfefähige Fläche, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

    a) landwirtschaftliche Tätigkeiten können unter denselben Bedingungen wie auf nicht baumbestandenen Parzellen im selben Gebiet ausgeübt werden und

    ▼M1

    b) die Zahl der Bäume je Hektar beihilfefähige Fläche überschreitet nicht eine maximale Bestandsdichte.

    ▼B

    Die maximale Bestandsdichte gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b wird von den Mitgliedstaaten auf der Grundlage der traditionellen Anbaupraktiken, der natürlichen Gegebenheiten und nach ökologischen Kriterien festgelegt und mitgeteilt. Sie darf 100 Bäume je Hektar nicht überschreiten. Diese Beschränkung gilt jedoch nicht für Maßnahmen gemäß den Artikeln 28 und 30 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013.

    Dieser Absatz gilt nicht für Streuobstbäume, die wiederkehrende Erträge liefern, vereinzelte abweidbare Bäume, mit denen Dauergrünland bestanden ist, sowie Dauergrünland, das mit Landschaftselementen und Bäumen durchsetzt ist, wenn der betreffende Mitgliedstaat beschlossen hat, das Pro-rata-System gemäß Artikel 10 anzuwenden.

    Artikel 10

    Pro-rata-System für Dauergrünland mit Landschaftselementen und Bäumen

    (1)  Die Mitgliedstaaten können beschließen, auf Dauergrünland, das mit nichtbeihilfefähigen Elementen wie Landschaftselementen oder Bäumen durchsetzt ist, ein Pro-rata-System anzuwenden, um innerhalb der Referenzparzelle die beihilfefähige Fläche zu ermitteln.

    Das Pro-rata-System gemäß Unterabsatz 1 umfasst verschiedene Kategorien homogener Bodenbedeckung, auf die ein Verringerungskoeffizient angewendet wird, der auf dem Anteil nichtbeihilfefähiger Flächen basiert. Die Kategorie mit dem niedrigsten Prozentanteil an nichtbeihilfefähiger Fläche darf nicht mehr als 10 % der gesamten nichtbeihilfefähigen Fläche ausmachen; auf diese Kategorie wird kein Verringerungskoeffizient angewendet.

    (2)  Landschaftselemente, die den Anforderungen und Standards gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 unterliegen und die Teil der Gesamtfläche einer landwirtschaftlichen Parzelle sind, gelten als Teil der beihilfefähigen Fläche.

    (3)  Dieser Artikel gilt nicht für Streuobstwiesen, die wiederkehrende Erträge liefern.



    KAPITEL III

    BEIHILFE- UND ZAHLUNGSANTRÄGE

    Artikel 11

    Sammelantrag

    Der Sammelantrag muss mindestens den Antrag auf Direktzahlung im Sinne von Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung und anderer flächenbezogener Regelungen abdecken.

    ▼M1

    Artikel 12

    Abweichung vom Einreichungstermin und vom Mitteilungstermin

    Fällt einer der nachstehenden Termine auf einen Feiertag, einen Samstag oder einen Sonntag, so gilt abweichend von Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates ( 11 ), dass dieser Termin auf den ersten darauf folgenden Arbeitstag fällt:

    a) der Endtermin für die Einreichung eines Beihilfe-, Stützungs- oder Zahlungsantrags oder sonstiger Erklärungen oder von Belegen oder Verträgen oder der Termin für Änderungen des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags;

    b) der letztmögliche Termin für eine verspätete Einreichung gemäß Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 3 und der letztmögliche Termin für eine verspätete Einreichung der Anträge von Begünstigten auf Zuweisung oder Erhöhung von Zahlungsansprüchen gemäß Artikel 14 Absatz 2;

    c) der gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission ( 12 ) letztmögliche Termin für die Mitteilung der Ergebnisse der Vorabprüfungen an den Begünstigen;

    d) der gemäß Artikel 15 Absatz 2a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 letztmögliche Termin für den Begünstigten, der zuständigen Behörde die Änderungen nach Vorabprüfungen mitzuteilen.

    Gilt für den in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten letztmöglichen Termin für eine verspätete Einreichung bereits, dass er auf den ersten darauf folgenden Arbeitstag fällt, so gilt für den letztmöglichen Termin für die in Unterabsatz 1 Buchstabe c genannte Mitteilung, dass er auf den zweiten darauf folgenden Arbeitstag fällt.

    ▼B

    Artikel 13

    Verspätete Einreichung

    (1)  Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 wird bei Einreichung eines Beihilfe- oder Zahlungsantrags gemäß vorliegender Verordnung nach dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Termin für solche Anträge der Betrag, auf den der Begünstigte bei fristgerechter Einreichung des Antrags Anspruch gehabt hätte, um 1 % je Arbeitstag gekürzt.

    Unbeschadet der besonderen Maßnahmen, welche die Mitgliedstaaten in Bezug auf die Notwendigkeit ergreifen, dass Belege rechtzeitig vorgelegt werden müssen, um wirksame Kontrollen planen und durchführen zu können, gilt Unterabsatz 1 auch für Stützungsanträge, Unterlagen, Verträge oder sonstige Erklärungen, die der zuständigen Behörde vorzulegen sind, sofern diese Stützungsanträge, Unterlagen, Verträge oder Erklärungen anspruchsbegründend für die Gewährung der betreffenden Beihilfe sind. In diesem Fall wird die Kürzung auf den betreffenden Beihilfe- oder Stützungsbetrag angewandt.

    Beträgt die Fristüberschreitung mehr als 25 Kalendertage, so wird der Antrag als unzulässig angesehen und dem Begünstigten keine Beihilfe oder Stützung gewährt.

    (2)  Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 gilt Folgendes: Reicht ein Begünstigter, der die Regelungen gemäß den Artikeln 46 und 47 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 13 ) in Anspruch nimmt und der gleichzeitig der Einhaltung der Cross-Compliance-Verpflichtungen gemäß Artikel 92 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 unterliegt, den Sammelantrag nicht bis zu dem in Absatz 1 Unterabsatz 1 dieses Artikels genannten Termin ein, so wird eine Kürzung von 1 % je Arbeitstag angewendet. Die Höchstkürzung beträgt 25 %. Der Kürzungssatz wird auf den Gesamtbetrag der Zahlungen für Maßnahmen gemäß den Artikeln 46 und 47 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 angewendet, geteilt durch den Faktor 3 für Umstrukturierung und Umstellung.

    (3)  Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 werden bei Einreichung einer Änderung des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags nach dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Termin für solche Anträge die Beträge für die tatsächliche Nutzung der betreffenden landwirtschaftlichen Parzellen um 1 % je Arbeitstag gekürzt.

    Änderungen des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags sind lediglich bis zum letztmöglichen Termin für eine verspätete Einreichung des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags gemäß Absatz 1 Unterabsatz 3 zulässig. Liegt dieser Termin jedoch vor dem oder zeitgleich mit dem in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Termin für die Einreichung einer Änderung des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags, so gelten Änderungen des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags nach diesem Termin als unzulässig.

    Artikel 14

    Verspätete Einreichung eines Antrags im Zusammenhang mit Zahlungsansprüchen

    Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 werden bei Einreichung eines Antrags auf Zuweisung oder gegebenenfalls Erhöhung von Zahlungsansprüchen nach dem von der Kommission zu diesem Zweck auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Termin die Beträge, die für die Zahlungsansprüche oder gegebenenfalls die Erhöhung des Werts der Zahlungsansprüche an den Begünstigten zu zahlen sind, in dem betreffenden Jahr um 3 % je Arbeitstag gekürzt.

    Beträgt die Fristüberschreitung mehr als 25 Kalendertage, so ist der Antrag als unzulässig anzusehen, und dem Begünstigten werden keine Zahlungsansprüche oder gegebenenfalls keine Erhöhung des Werts der Zahlungsansprüche zugewiesen.



    KAPITEL IV

    BERECHNUNG DER BEIHILFE UND DER VERWALTUNGSSANKTIONEN IM RAHMEN VON DIREKTZAHLUNGSREGELUNGEN UND MASSNAHMEN ZUR ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS, DIE IN DEN ANWENDUNGSBEREICH DES INTEGRIERTEN SYSTEMS FALLEN



    ABSCHNITT 1

    Allgemeine Vorschriften

    Artikel 15

    Ausnahmen von der Anwendung von Verwaltungssanktionen

    (1)  Die in diesem Kapitel vorgesehenen Verwaltungssanktionen finden keine Anwendung auf die Teile des Beihilfe- oder Zahlungsantrags, für die der Begünstigte die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfe- oder Zahlungsantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, die zuständige Behörde hat dem Begünstigten ihre Absicht, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, bereits mitgeteilt oder ihn bereits über Verstöße in Bezug auf den Beihilfe- oder Zahlungsantrag unterrichtet.

    (2)  Auf der Grundlage der Angaben des Begünstigten gemäß Absatz 1 wird der Beihilfe- oder Zahlungsantrag berichtigt, um die tatsächliche Situation widerzuspiegeln.

    ▼M1

    Artikel 15a

    Individuelle Obergrenze

    Gilt im Rahmen einer Beihilferegelung oder Stützungsmaßnahme eine individuelle Obergrenze und liegt die vom Begünstigten gemeldete Fläche oder Anzahl von Tieren über dieser individuellen Obergrenze, so wird die hierfür gemeldete Fläche oder Anzahl von Tieren an die für den betreffenden Begünstigten festgesetzte Obergrenze angepasst.

    ▼B

    Artikel 16

    Nichtanmeldung aller Flächen

    (1)  Meldet ein Begünstigter für ein bestimmtes Jahr für die in Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 genannten Flächen nicht alle landwirtschaftlichen Parzellen an und beträgt die Differenz zwischen der im Sammelantrag und/oder dem Zahlungsantrag angemeldeten Gesamtfläche einerseits und der angemeldeten Fläche zuzüglich der Gesamtfläche der nicht angemeldeten Parzellen andererseits mehr als 3 % der angemeldeten Fläche, so wird der Gesamtbetrag der dem Begünstigten für dasselbe Jahr im Rahmen von flächenbezogenen Beihilferegelungen oder flächenbezogenen Stützungsmaßnahmen zu gewährenden Direktzahlungen und/oder Stützungsbeträge je nach Schwere des Versäumnisses um bis zu 3 % gekürzt.

    Von der gemäß Unterabsatz 1 berechneten Verwaltungssanktion werden etwaige gemäß Artikel 28 Absatz 2 verhängte Verwaltungssanktionen abgezogen.

    (2)  Unterliegt der Begünstigte Cross-Compliance-Verpflichtungen gemäß Artikel 92 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, so gilt Absatz 1 auch für die Zahlungen im Zusammenhang mit den Regelungen gemäß den Artikeln 46 und 47 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013. Der Kürzungssatz wird auf den Gesamtbetrag der Zahlungen für Maßnahmen gemäß den Artikeln 46 und 47 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 angewendet, geteilt durch den Faktor 3 für Umstrukturierung und Umstellung.

    (3)  Absatz 1 gilt nicht für Zahlungen im Rahmen der Kleinerzeugerregelung gemäß Titel V der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013.



    ABSCHNITT 2

    Flächenbezogene Beihilferegelungen (ausgenommen die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden) und flächenbezogene Stützungsmaßnahmen

    Artikel 17

    Allgemeine Grundsätze

    ▼M1

    (1)  Für die Zwecke dieses Abschnitts werden folgende Kulturgruppen unterschieden:

    a) für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung oder im Hinblick auf die Gewährung der einheitlichen Flächenzahlung gemeldete Flächen;

    b) Flächen, aufgrund derer Anspruch auf die Umverteilungsprämie besteht;

    c) Flächen, aufgrund derer Anspruch auf Zahlungen im Rahmen der Regelung für Junglandwirte besteht;

    d) pro fakultativer gekoppelter Stützungsmaßnahme gemeldete Flächen;

    e) eine Gruppe für jede der gemeldeten Flächen für die Zwecke jeder anderen flächenbezogenen Beihilferegelung oder Stützungsmaßnahme, für die ein anderer Beihilfe- oder Stützungssatz gilt;

    f) Flächen, die unter der Rubrik „Sonstige Nutzung“ ausgewiesen sind.

    Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe e gilt für Zahlungen für aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete gemäß Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013, dass bei Anwendung degressiv gestaffelter Beihilfebeträge der Durchschnitt dieser Beträge für die betreffenden gemeldeten Flächen berücksichtigt wird.

    ▼B

    (2)  Dient dieselbe Fläche als Grundlage für einen Beihilfeantrag und/oder Stützungsantrag im Rahmen von mehr als einer flächenbezogenen Beihilferegelung bzw. Stützungsmaßnahme, so wird diese Fläche für jede der betreffenden Beihilferegelungen bzw. Stützungsmaßnahmen getrennt berücksichtigt.

    Artikel 18

    Berechnungsgrundlage in Bezug auf flächenbezogene Zahlungen

    (1)  Für Beihilfeanträge im Rahmen der Basisprämienregelung, der Kleinerzeugerregelung, der Umverteilungsprämie, der Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen und gegebenenfalls der Regelung für Junglandwirte in den Mitgliedstaaten, die die Basisprämienregelung anwenden, gilt Folgendes:

    a) Liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so wird die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt;

    b) ergibt sich eine Differenz zwischen der Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche und der angemeldeten Fläche, so wird die angemeldete Fläche an den niedrigeren der beiden Werte angeglichen.

    Dieser Absatz gilt nicht im ersten Jahr der Zuweisung von Zahlungsansprüchen.

    (2)  Beschließt ein Mitgliedstaat, für die Zahlung für Junglandwirte die Zahlungsmethode gemäß Artikel 50 Absätze 6, 7 und 8 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 anzuwenden, so wird im Fall, dass die im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung angemeldete Fläche größer ist als die vom Mitgliedstaat gemäß Artikel 50 Absatz 9 der genannten Verordnung festgesetzte Höchstfläche, die angemeldete Fläche auf diese Höchstfläche verringert.

    (3)  Ist im Falle der Umverteilungsprämie die im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung angemeldete Fläche größer als die vom Mitgliedstaat festgesetzte Höchstfläche gemäß Artikel 41 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, so wird die angemeldete Fläche auf diese Höchstfläche verringert.

    (4)  Beschließt ein Mitgliedstaat, für die Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen die Zahlungsmethode gemäß Artikel 48 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 anzuwenden, so wird im Fall, dass die im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung angemeldete Fläche größer ist als die vom Mitgliedstaat festgesetzte maximale Anzahl an Hektarflächen, die angemeldete Fläche auf diese maximale Zahl verringert.

    (5)  Ist im Falle von Beihilfeanträgen und/oder Zahlungsanträgen für flächenbezogene Beihilferegelungen oder Stützungsmaßnahmen die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe größer als die im Beihilfeantrag angemeldete Fläche, so wird für die Berechnung der Beihilfe die angemeldete Fläche herangezogen.

    (6)  Ist im Falle von Beihilfeanträgen und/oder Zahlungsanträgen für flächenbezogene Beihilferegelungen oder Stützungsmaßnahmen die angemeldete Fläche größer als die ermittelte Fläche für eine Kulturgruppe gemäß Artikel 17 Absatz 1, so wird die Beihilfe oder Stützung unbeschadet etwaiger nach Artikel 19 vorzunehmender Verwaltungssanktionen auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

    Unbeschadet von Artikel 60 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen der Direktzahlungsregelungen gemäß den Titeln III, IV und V der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 angemeldeten Gesamtfläche oder der für Zahlungen im Rahmen einer flächenbezogenen Stützungsmaßnahme angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen von Flächen auf Ebene einer Kulturgruppe gemäß Artikel 17 Absatz 1 berücksichtigt.

    Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt.

    (7)  Für die Berechnung der Beihilfe im Rahmen der Basisprämienregelung wird der Durchschnitt der Werte der verschiedenen Zahlungsansprüche im Verhältnis zu der jeweils angemeldeten Fläche berücksichtigt.

    Artikel 19

    Verwaltungssanktionen bei Übererklärungen

    (1)  Liegt bei einer Kulturgruppe gemäß Artikel 17 Absatz 1 die für die Zwecke einer flächenbezogenen Beihilferegelung oder Stützungsmaßnahme angemeldete Fläche über der gemäß Artikel 18 ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe oder Stützung auf der Grundlage der ermittelten Fläche, verringert um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.

    Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe oder Stützung gewährt.

    (2)  Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe oder Stützung gewährt. Darüber hinaus wird der Begünstigte mit einer zusätzlichen Sanktion in Höhe des Beihilfe- oder Stützungsbetrags belegt, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der gemäß Artikel 18 ermittelten Fläche entspricht.

    ▼M1

    (3)  Kann der gemäß den Absätzen 1 und 2 berechnete Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß Artikel 28 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission ( 14 ) verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert.

    ▼M1

    Artikel 19a

    Verwaltungssanktionen bei Übererklärungen von Flächen für die Basisprämienregelung, die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung, die Umverteilungsprämie, die Regelung für Junglandwirte, die Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen, die Kleinerzeugerregelung, die Zahlungen im Rahmen der Natura-2000- und der Wasserrahmenrichtlinie und die Zahlungen für aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete

    (1)  Übersteigt bei einer Kulturgruppe gemäß Artikel 17 Absatz 1 die für die Beihilferegelungen gemäß Titel III Kapitel 1, 2, 4 und 5 und Titel V der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und für die Stützungsmaßnahmen gemäß den Artikeln 30 und 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 gemeldete Fläche die gemäß Artikel 18 der vorliegenden Verordnung ermittelte Fläche, so wird die Beihilfe oder Stützung auf der Grundlage der ermittelten Fläche berechnet und um das 1,5fache der festgestellten Differenz gekürzt, wenn diese Differenz mehr als 3 % der ermittelten Fläche oder mehr als 2 ha beträgt.

    Die Verwaltungssanktion darf sich nicht auf mehr als 100 % der auf der Grundlage der gemeldeten Fläche berechneten Beträge belaufen.

    ▼C1

    (2)  Wurde gegen den Begünstigten noch keine Verwaltungssanktion gemäß Absatz 1 wegen Übererklärung von Flächen für die betreffende Beihilferegelung oder Stützungsmaßnahme verhängt, so wird die in Absatz 1 genannte Verwaltungssanktion um 50 % gekürzt, wenn die Differenz zwischen der gemeldeten Fläche und der ermittelten Fläche nicht mehr als 10 % der ermittelten Fläche beträgt.

    ▼M1

    (3)  Wurde die gegen einen Begünstigten verhängte Verwaltungssanktion gemäß Absatz 2 gekürzt und muss gegen diesen Begünstigten für die betreffende Beihilferegelung oder Stützungsmaßnahme für das folgende Antragsjahr eine weitere Verwaltungssanktion gemäß vorliegendem Artikel und Artikel 21 verhängt werden, so muss er die Verwaltungssanktion für das folgende Antragsjahr in voller Höhe und den Betrag bezahlen, um den die gemäß Absatz 1 berechnete Verwaltungssanktion im Einklang mit Absatz 2 gekürzt wurde.

    (4)  Kann der gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 berechnete Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß Artikel 28 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert.

    ▼B

    Artikel 20

    Verwaltungssanktionen im Zusammenhang mit der kulturspezifischen Zahlung für Baumwolle

    Wird festgestellt, dass der Begünstigte die Verpflichtungen aufgrund von Artikel 61 Absätze 1 und 2 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission ( 15 ) nicht einhält, so verliert er unbeschadet der nach Artikel 19 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Verwaltungssanktionen den Anspruch auf die in Artikel 60 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 vorgesehene Erhöhung der Beihilfe. Außerdem wird die Baumwollbeihilfe je Hektar beihilfefähige Fläche gemäß Artikel 57 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 um den in Artikel 60 Absatz 2 derselben Verordnung festgesetzten Erhöhungsbetrag gekürzt, auf den der betreffende Begünstigte andernfalls Anspruch gehabt hätte.

    Artikel 21

    Andere als die bei Übererklärungen von Flächen anzuwendenden Verwaltungssanktionen im Zusammenhang mit Zahlungen für Junglandwirte gemäß Titel III Kapitel V der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013

    (1)  Wird festgestellt, dass der Begünstigte die Verpflichtungen gemäß Artikel 50 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und Artikel 49 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 nicht einhält, so wird die Zahlung für Junglandwirte unbeschadet der nach Artikel 19 vorzunehmenden Verwaltungssanktionen nicht geleistet oder vollständig entzogen. Wird festgestellt, dass der Begünstigte falsche Belege für die Einhaltung der Verpflichtungen beigebracht hat, so wird darüber hinaus eine Sanktion in Höhe von 20 % des Betrags verhängt, auf den der Begünstigte als Zahlung für Junglandwirte gemäß Artikel 50 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 Anspruch hat oder andernfalls gehabt hätte.

    ▼M1

    (2)  Können die zu Unrecht gezahlten Beträge und die Verwaltungssanktionen gemäß Absatz 1 im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß Artikel 28 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert.

    ▼B



    ABSCHNITT 3

    Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden

    ▼M2

    Artikel 22

    Allgemeine Grundsätze

    Für die Zwecke dieses Abschnitts wird in Fällen, in denen dieselbe Fläche für mehr als eine der dem Klima- und Umweltschutz förderlichen Landbewirtschaftungsmethoden gemäß Artikel 43 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ermittelt wird, diese Fläche für jede dieser Methoden zwecks Berechnung der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (im Folgenden „Ökologisierungszahlung“) getrennt berücksichtigt.

    ▼B

    Artikel 23

    Berechnungsgrundlage für die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden hinsichtlich der im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung angemeldeten beihilfefähigen Hektarfläche

    (1)  Wendet der Mitgliedstaat die Basisprämienregelung an, so gilt Folgendes:

    a) Liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so wird die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt;

    b) ergibt sich eine Differenz zwischen der Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche und der angemeldeten Fläche, so wird die angemeldete Fläche an den niedrigeren der beiden Werte angeglichen.

    ▼M2

    (2)  Ist die für die Zahlung der Basisprämie oder für die einheitliche Flächenzahlung im Sammelantrag angemeldete Fläche größer als die ermittelte Fläche, so wird, unbeschadet der nach Artikel 28 vorzunehmenden Verwaltungssanktionen, bei der Berechnung der Ökologisierungszahlung die ermittelte Fläche zugrunde gelegt.

    ▼B

    Ist die für die Basisprämienregelung oder die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung ermittelte Fläche größer als die im Beihilfeantrag angemeldete Fläche, so wird jedoch für die Berechnung der Ökologisierungszahlung die angemeldete Fläche zugrunde gelegt.

    ▼M2

    Artikel 24

    Kürzung der Ökologisierungszahlung bei Verstoß gegen die für die Anbaudiversifizierung geltenden Anforderungen

    (1)  Müssen auf Ackerland gemäß Artikel 44 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 mindestens zwei verschiedene landwirtschaftliche Kulturpflanzen angebaut werden, wobei die Hauptkultur nicht mehr als 75 % des gesamten Ackerlands einnehmen darf, und nimmt die für die Hauptkultur ermittelte Fläche mehr als 75 % des ermittelten gesamten Ackerlands ein, so wird die Fläche, anhand deren die Ökologisierungszahlung gemäß Artikel 23 der vorliegenden Verordnung berechnet wird, um das Doppelte der Fläche verringert, um welche die Fläche mit der Hauptkultur 75 % des ermittelten gesamten Ackerlands übersteigt.

    (2)  Müssen auf Ackerland gemäß Artikel 44 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 mindestens drei verschiedene landwirtschaftliche Kulturpflanzen angebaut werden, wobei die Hauptkultur nicht mehr als 75 % des gesamten Ackerlands einnehmen darf, und nimmt die für die Hauptkultur ermittelte Fläche mehr als 75 % des ermittelten gesamten Ackerlands ein, so wird die Fläche, anhand deren die Ökologisierungszahlung gemäß Artikel 23 der vorliegenden Verordnung berechnet wird, um die Fläche verringert, um welche die Fläche mit der Hauptkultur 75 % des ermittelten gesamten Ackerlands übersteigt.

    (3)  Müssen auf Ackerland gemäß Artikel 44 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 mindestens drei verschiedene landwirtschaftliche Kulturpflanzen angebaut werden, wobei die beiden größten Kulturen nicht mehr als 95 % des gesamten Ackerlands einnehmen dürfen, und nimmt die für die beiden größten Kulturen ermittelte Fläche mehr als 95 % des ermittelten gesamten Ackerlands ein, so wird die Fläche, anhand deren die Ökologisierungszahlung gemäß Artikel 23 der vorliegenden Verordnung berechnet wird, um das Fünffache der Fläche verringert, um welche die Fläche mit den beiden größten Kulturen 95 % des ermittelten gesamten Ackerlands übersteigt.

    (4)  Darf gemäß Artikel 44 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 die Hauptkultur auf dem verbleibenden Ackerland nicht mehr als 75 % dieses verbleibenden Ackerlands einnehmen und nimmt die für die Hauptkultur auf dem verbleibenden Ackerland ermittelte Fläche mehr als 75 % ein, so wird die Fläche, anhand deren die Ökologisierungszahlung gemäß Artikel 23 der vorliegenden Verordnung berechnet wird, um das Doppelte der Fläche verringert, um welche die Fläche mit der Hauptkultur 75 % dieses ermittelten verbleibenden Ackerlands übersteigt.

    (5)  Wird festgestellt, dass ein Begünstigter während drei Jahren wie in diesem Artikel beschrieben gegen die für die Anbaudiversifizierung geltenden Anforderungen verstoßen hat, so wird die Fläche, die in den Folgejahren gemäß den Absätzen 1 bis 4 von der Fläche abzuziehen ist, anhand deren die Ökologisierungszahlung berechnet wird, mit zwei multipliziert.

    ▼B

    Artikel 25

    Kürzung der Ökologisierungszahlung bei Verstoß gegen die für Dauergrünland geltenden Anforderungen

    (1)  Wird ein Verstoß gegen Artikel 45 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 festgestellt, so wird die Fläche, anhand deren die Ökologisierungszahlung gemäß Artikel 23 der vorliegenden Verordnung berechnet wird, um die von dem Verstoß betroffenen Flächen verringert.

    (2)  Wird ein Verstoß gegen die Auflagen gemäß Artikel 44 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 festgestellt, so wird die Fläche, anhand deren die Ökologisierungszahlung gemäß Artikel 23 der vorliegenden Verordnung berechnet wird, um die von dem Verstoß betroffenen Flächen verringert.

    (3)  Verstöße gelten als festgestellt, sofern sie sich als Folge jedweder Kontrollen nach Maßgabe von Artikel 74 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 ergeben oder der zuständigen Kontrollbehörde oder Zahlstelle auf andere Weise zur Kenntnis gelangt sind.

    Artikel 26

    Kürzung der Ökologisierungszahlung bei Verstoß gegen die Anforderungen hinsichtlich der Flächennutzung im Umweltinteresse

    (1)  Die gemäß Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 als im Umweltinteresse genutzt auszuweisende Fläche (im Folgenden: „vorgeschriebene ökologische Vorrangfläche“) wird auf der Grundlage der ermittelten Gesamtackerfläche berechnet, die im Falle der Anwendung von Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 auch die gemäß Artikel 46 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben c, d, g und h der genannten Verordnung festgelegten Flächen umfasst.

    ▼M2

    (2)  Ist die vorgeschriebene ökologische Vorrangfläche größer als die ökologische Vorrangfläche, die unter Berücksichtigung des in Artikel 46 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 vorgesehenen Gewichtungsfaktors für ökologische Vorrangflächen ermittelt wurde, so wird von der Fläche, anhand deren die Ökologisierungszahlung gemäß Artikel 23 der vorliegenden Verordnung berechnet wird, das Zehnfache der nicht vorgefundenen ökologischen Vorrangfläche abgezogen.

    Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 kann die ermittelte ökologische Vorrangfläche die im Rahmen der gemeldeten Gesamtackerfläche gemeldeten ökologischen Vorrangflächen nicht übersteigen.

    (3)  Wird festgestellt, dass ein Begünstigter während drei Jahren wie in diesem Artikel beschrieben gegen die geltenden Anforderungen hinsichtlich der Flächennutzung im Umweltinteresse verstoßen hat, so wird die Fläche, die in den Folgejahren gemäß Absatz 2 von der Fläche abzuziehen ist, anhand deren die Ökologisierungszahlung berechnet wird, mit zwei multipliziert.

    ▼B

    Artikel 27

    Maximale Kürzung der Ökologisierungszahlung

    (1)  Die Summe der gemäß den Artikeln 24 und 26 berechneten Kürzungen, ausgedrückt in Hektar, darf nicht mehr als die ermittelte Gesamtackerfläche, die im Falle der Anwendung von Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 auch die gemäß Artikel 46 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben c, d, g und h der genannten Verordnung festgelegten Flächen umfasst, ausmachen.

    (2)  Unbeschadet der nach Artikel 28 vorzunehmenden Verwaltungssanktionen darf die gemäß den Artikeln 24 bis 26 berechnete Gesamtkürzung nicht mehr als die gemäß Artikel 23 berechnete Ökologisierungszahlung ausmachen.

    Artikel 28

    Verwaltungssanktionen im Zusammenhang mit der Ökologisierungszahlung

    (1)  Weicht die Fläche, anhand deren die Ökologisierungszahlung gemäß Artikel 23 berechnet wird, von der Fläche ab, anhand deren die Ökologisierungszahlung nach Anwendung der Artikel 24 bis 27 berechnet wird, so wird die Ökologisierungszahlung auf der Grundlage der letzteren Fläche, verringert um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der Fläche ausmacht, anhand deren die Ökologisierungszahlung nach Anwendung der Artikel 24 bis 27 berechnet wird.

    Beträgt die Differenz mehr als 20 %, so wird keinerlei Beihilfe gewährt.

    Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so wird keinerlei Beihilfe gewährt. Darüber hinaus wird der Begünstigte mit einer zusätzlichen Sanktion in Höhe des Beihilfebetrags belegt, der der Differenz zwischen der Fläche, anhand deren die Ökologisierungszahlung gemäß Artikel 23 berechnet wird, und der Fläche, anhand deren die Ökologisierungszahlung nach Anwendung der Artikel 24 bis 27 berechnet wird, entspricht.

    (2)  Meldet der Begünstigte nicht alle als Ackerland genutzten Flächen an, was dazu führt, dass er von den Auflagen gemäß den Artikeln 44, 45 und 46 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 freigestellt ist, und/oder meldet er nicht alle als umweltsensibles Dauergrünland eingestuften Flächen gemäß Artikel 45 Absatz 1 der genannten Verordnung an und beträgt die nichtangemeldete Fläche mehr als 0,1 ha, so wird die für die Berechnung der Ökologisierungszahlung nach Anwendung der Artikel 24 bis 27 der vorliegenden Verordnung zugrunde zu legende Fläche um weitere 10 % verringert.

    (3)  Gemäß Artikel 77 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 findet die gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels berechnete Verwaltungssanktion in den Antragsjahren 2015 und 2016 keine Anwendung. Im Antragsjahr 2017 wird die gemäß den Absätzen 1 und 2 berechnete Verwaltungssanktion durch 5 geteilt und ist auf 20 % des Betrags der Ökologisierungszahlung begrenzt, auf die der betreffende Betriebsinhaber gemäß Artikel 23 Anspruch gehabt hätte; im Antragsjahr 2018 und in den folgenden Antragsjahren wird sie durch 4 geteilt und ist auf 25 % dieses Betrags begrenzt.

    ▼M1

    (4)  Kann der gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 berechnete Betrag der Verwaltungssanktionen im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß Artikel 28 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert.

    ▼B

    Artikel 29

    Vorschriften für gleichwertige Methoden

    Dieser Abschnitt gilt entsprechend für die gleichwertigen Methoden gemäß Artikel 43 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013.



    ABSCHNITT 4

    Fakultative gekoppelte Stützung auf der Grundlage von Beihilfeanträgen im Rahmen von Beihilferegelungen für Tiere und Förderung der ländlichen Entwicklung auf der Grundlage von Zahlungsanträgen im Rahmen von tierbezogenen Stützungsmaßnahmen

    Artikel 30

    Berechnungsgrundlage

    (1)  In keinem Fall kann die Beihilfe oder Stützung für mehr Tiere gewährt werden, als im Beihilfe- oder Zahlungsantrag angegeben sind.

    (2)  Die im Betrieb vorhandenen Tiere gelten nur als ermittelt, wenn sie im Beihilfe- oder Zahlungsantrag identifiziert sind. Identifizierte Tiere können ersetzt werden, ohne dass dies zum Verlust des Anspruchs auf Zahlung der Beihilfe oder Stützung führt, sofern die zuständige Behörde den Begünstigten nicht bereits über Verstöße in Bezug auf den Beihilfe- oder Zahlungsantrag unterrichtet oder ihm nicht bereits ihre Absicht, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, mitgeteilt hat. Mitgliedstaaten, die nicht von der Möglichkeit eines antragslosen Systems Gebrauch machen, stellen gemäß den von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erlassenen Vorschriften sicher, dass eindeutig feststeht, welche Tiere unter die Anträge der Begünstigten fallen.

    (3)  Liegt die Zahl der in einem Beihilfe- oder Zahlungsantrag angegebenen Tiere über der Zahl der bei Verwaltungskontrollen oder Vor-Ort-Kontrollen ermittelten Tiere, so wird der Beihilfe- oder Stützungsbetrag unbeschadet des Artikels 31 anhand der Zahl der ermittelten Tiere berechnet.

    ▼M1

    (3a)  Wurden Tiere während des Zeitraums, den der in Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe d der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 genannte Mitgliedstaat festgelegt hat, an andere als die gemäß dem genannten Buchstaben gemeldeten Orte verbracht, so gelten die Tiere als ermittelt, wenn sich die Tiere bei Vor-Ort-Kontrollen sofort innerhalb des Betriebs lokalisieren lassen.

    ▼B

    (4)  Werden Verstöße gegen die Vorschriften des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern festgestellt, so gilt Folgendes:

    a) Ein im Betrieb vorhandenes Rind, das eine der beiden Ohrmarken verloren hat, gilt dennoch als ermittelt, wenn es durch die übrigen Elemente des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b, c und d der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 eindeutig identifiziert werden kann.

    b) Hat ein einzelnes Rind im Betrieb beide Ohrmarken verloren, so gilt es dennoch als ermittelt, wenn es durch das Register, den Tierpass, die Datenbank oder sonstige Mittel gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 weiterhin identifiziert werden kann und sofern der Tierhalter nachweisen kann, dass er bereits vor Ankündigung der Vor-Ort-Kontrolle Abhilfemaßnahmen getroffen hat.

    ▼M1

    c) Handelt es sich bei den festgestellten Verstößen um fehlerhafte Eintragungen in das Register, die Tierpässe oder die elektronische Tierdatenbank, die jedoch für die Überprüfung der Einhaltung der Beihilfefähigkeitsvoraussetzungen — mit Ausnahme der Voraussetzung gemäß Artikel 53 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 — im Rahmen der betreffenden Beihilferegelung oder Stützungsmaßnahme nicht ausschlaggebend sind, so gilt das betreffende Tier erst dann als nicht ermittelt, wenn derartige fehlerhafte Eintragungen bei mindestens zwei Kontrollen innerhalb von 24 Monaten festgestellt werden. In allen anderen Fällen gelten die betreffenden Tiere nach der ersten Feststellung als nicht ermittelt.

    ▼B

    Eintragungen und Meldungen im System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern können bei offensichtlichen Fehlern, die von der zuständigen Behörde anerkannt wurden, jederzeit berichtigt werden.

    (5)  Im Betrieb vorhandene Schafe oder Ziegen, die eine Ohrmarke verloren haben, gelten dennoch als ermittelt, wenn sie durch ein erstes Kennzeichen gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 weiterhin identifiziert werden können und sofern alle sonstigen Anforderungen des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen erfüllt sind.

    ▼M1

    Artikel 31

    Verwaltungssanktionen im Zusammenhang mit den im Rahmen von Beihilferegelungen für Tiere oder tierbezogenen Stützungsmaßnahmen gemeldeten Tieren

    (1)  Wird in Bezug auf Beihilfeanträge im Rahmen einer Beihilferegelung für Tiere, in Bezug auf Zahlungsanträge im Rahmen einer tierbezogenen Stützungsmaßnahme oder in Bezug auf eine Vorhabenart im Rahmen einer solchen Stützungsmaßnahme eine Differenz zwischen der angegebenen und der gemäß Artikel 30 Absatz 3 ermittelten Zahl der Tiere festgestellt, so ist der Gesamtbetrag, auf den der Begünstigte im Rahmen dieser Beihilferegelung, Stützungsmaßnahme oder Vorhabenart im Rahmen einer solchen Stützungsmaßnahme für das betreffende Antragsjahr Anspruch hat, um den gemäß Absatz 3 dieses Artikels zu bestimmenden Prozentsatz zu kürzen, wenn bei höchstens drei Tieren Verstöße festgestellt werden.

    (2)  Werden bei mehr als drei Tieren Verstöße festgestellt, so ist der Gesamtbetrag der Beihilfe oder Stützung, auf den der Begünstigte im Rahmen der in Absatz 1 genannten Beihilferegelung, Stützungsmaßnahme oder Vorhabenart im Rahmen einer solchen Stützungsmaßnahme für das betreffende Antragsjahr Anspruch hat, wie folgt zu kürzen:

    a) um den gemäß Absatz 3 zu bestimmenden Prozentsatz, wenn dieser nicht mehr als 10 % beträgt;

    b) um das Doppelte des gemäß Absatz 3 zu bestimmenden Prozentsatzes, wenn dieser mehr als 10 %, jedoch nicht mehr als 20 % beträgt.

    Beträgt der nach Absatz 3 dieses Artikels bestimmte Prozentsatz mehr als 20 %, so wird im Rahmen der Beihilferegelung, Stützungsmaßnahme oder Vorhabenart im Rahmen einer solchen Stützungsmaßnahme für das betreffende Antragsjahr die Beihilfe oder Stützung, auf die der Begünstigte gemäß Artikel 30 Absatz 3 Anspruch gehabt hätte, nicht gewährt.

    Beträgt der nach Absatz 3 dieses Artikels bestimmte Prozentsatz mehr als 50 %, so wird im Rahmen der Beihilferegelung, Stützungsmaßnahme oder Vorhabenart im Rahmen einer solchen Stützungsmaßnahme für das betreffende Antragsjahr die Beihilfe oder Stützung, auf die der Begünstigte gemäß Artikel 30 Absatz 3 Anspruch gehabt hätte, nicht gewährt. Darüber hinaus wird der Begünstigte mit einer zusätzlichen Sanktion in Höhe des Betrags belegt, der der Differenz zwischen der angegebenen und der gemäß Artikel 30 Absatz 3 ermittelten Zahl der Tiere entspricht. Kann dieser Betrag innerhalb der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß Artikel 28 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert.

    Für andere als die in Artikel 30 Absätze 4 und 5 dieser Verordnung genannten Arten können die Mitgliedstaaten beschließen, eine Anzahl von Tieren festzulegen, die von der Obergrenze von drei Tieren gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels abweicht. Bei der Festlegung dieser Zahl stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass sie im Wesentlichen der genannten Obergrenze gleichwertig ist, indem unter anderem die Großvieheinheiten und/oder die Höhe der gewährten Beihilfe oder Stützung berücksichtigt werden.

    (3)  Zur Bestimmung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Prozentsätze wird bei den Beihilfe- oder Stützungsanträgen oder der Vorhabenart im Rahmen einer solchen Stützungsmaßnahme für das betreffende Antragsjahr die Zahl der im Rahmen einer Beihilferegelung für Tiere, einer tierbezogenen Stützungsmaßnahme oder einer Vorhabenart angegebenen Tiere, bei denen Verstöße festgestellt wurden, durch die Zahl der für diese Beihilferegelung für Tiere, Stützungsmaßnahme oder Vorhabenart im Rahmen einer solchen Stützungsmaßnahme ermittelten Tiere dividiert.

    Macht ein Mitgliedstaat von der Möglichkeit eines antragslosen Systems gemäß Artikel 21 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 Gebrauch, gilt für die Zwecke dieses Absatzes, dass potenziell beihilfefähige Tiere, die im System zur Kennzeichnung und Registrierung von Tieren nicht ordnungsgemäß identifiziert bzw. registriert sind, als Tiere zählen, bei denen Verstöße festgestellt wurden, unabhängig davon, ob sie die Beihilfefähigkeitsbedingungen gemäß Artikel 53 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 erfüllen.

    (4)  Wird der Gesamtbetrag der Beihilfe oder Stützung, auf die der Begünstigte im Rahmen einer Beihilferegelung, einer Stützungsmaßnahme oder einer Vorhabenart im Rahmen einer solchen Stützungsmaßnahme für das betreffende Antragsjahr Anspruch hat, anhand der Anzahl der Tage berechnet, an denen sich die die Beihilfefähigkeitsbedingungen erfüllenden Tiere im Betrieb befinden, so wird auch die Zahl der Tiere, bei denen Verstöße gemäß den Absätzen 1 und 2 festgestellt wurden, anhand der Anzahl der Tage berechnet, an denen sich diese Tiere im Betrieb befinden.

    Bei potenziell beihilfefähigen Tieren gemäß Absatz 3 Unterabsatz 2 wird die Zahl der Tiere, bei denen Verstöße festgestellt wurden, anhand der Zahl der Tage berechnet, an denen die Tiere für die Beihilfe oder Stützung infrage kommen.

    ▼B

    Artikel 32

    Ausnahmen von der Anwendung von Verwaltungssanktionen bei Problemen infolge natürlicher Umstände

    Kann ein Begünstigter aufgrund natürlicher Umstände, die sich auf einen Bestand oder eine Herde auswirken, die Förderkriterien, Verpflichtungen oder sonstigen Auflagen nicht erfüllen, so finden die Verwaltungssanktionen gemäß Artikel 31 keine Anwendung, sofern der Begünstigte die zuständige Behörde innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Feststellung einer Reduzierung der Zahl seiner Tiere hierüber schriftlich in Kenntnis gesetzt hat.

    Unbeschadet der im Einzelfall zu berücksichtigenden tatsächlichen Umstände können die zuständigen Behörden folgende natürliche Umstände anerkennen, die sich auf einen Bestand oder eine Herde auswirken:

    a) Tod eines Tieres durch Krankheit oder

    b) Tod eines Tieres infolge eines Unfalls, für den der Betriebsinhaber nicht verantwortlich gemacht werden kann.

    Artikel 33

    Zusätzliche Sanktionen und Maßnahmen

    (1)  Die Mitgliedstaaten können zusätzliche einzelstaatliche Sanktionen gegen zwischengeschaltete Stellen, die in das Verfahren der Beihilfe- oder Stützungsgewährung einbezogen sind, vorsehen, um zu gewährleisten, dass die Kontrollvorschriften, einschließlich der Mitteilungspflichten, eingehalten werden.

    (2)  Hinsichtlich der von Dienststellen, Einrichtungen oder Organisationen, bei denen es sich nicht um die zuständigen Behörden handelt, eingereichten Belege gilt gemäß den von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erlassenen Vorschriften Folgendes: Wird festgestellt, dass fahrlässig oder vorsätzlich falsche Belege eingereicht worden sind, so wendet der betreffende Mitgliedstaat im Einklang mit seinen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften angemessene Sanktionen an. Werden derartige Verstöße zum zweiten Mal festgestellt, so wird der betreffenden Dienststelle, Einrichtung oder Organisation das Recht, stützungsrelevante Belege einzureichen, für mindestens ein Jahr entzogen.

    ▼M1

    Artikel 34

    Änderungen und Berichtigungen der Eintragungen in der elektronischen Datenbank für Tiere

    In Bezug auf angemeldete Tiere findet Artikel 15 ab dem Zeitpunkt der Einreichung des Beihilfe- oder Zahlungsantrags auf Fehler und Versäumnisse betreffend Eintragungen in der elektronischen Datenbank für Tiere Anwendung.

    ▼B



    TITEL III

    SONDERBESTIMMUNGEN FÜR MASSNAHMEN ZUR FÖRDERUNG DER ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS

    Artikel 35

    Nichteinhaltung anderer Förderkriterien als Größe der Fläche bzw. Zahl der Tiere, von Verpflichtungen oder sonstigen Auflagen

    (1)  Die beantragte Förderung wird ganz abgelehnt oder zurückgenommen, wenn die Förderkriterien nicht erfüllt sind.

    (2)  Die beantragte Förderung wird ganz oder teilweise abgelehnt oder ganz oder teilweise zurückgenommen, wenn folgende Verpflichtungen oder sonstige Auflagen nicht eingehalten werden:

    a) im Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum festgelegte Verpflichtungen oder

    b) gegebenenfalls sonstige für das Vorhaben geltende Auflagen, die in Unionsvorschriften oder einzelstaatlichen Vorschriften oder im Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum festgelegt sind, insbesondere die Vorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe, für staatliche Beihilfen sowie sonstige verbindliche Standards und Anforderungen.

    (3)  Bei der Entscheidung darüber, inwieweit die Förderung bei Nichteinhaltung von Verpflichtungen oder sonstigen Auflagen gemäß Absatz 2 abgelehnt oder zurückgenommen wird, trägt der Mitgliedstaat Schwere, Ausmaß, Dauer und Häufigkeit des festgestellten Verstoßes gegen die Förderbedingungen gemäß Absatz 2 Rechnung.

    Die Schwere eines Verstoßes hängt insbesondere davon ab, wie groß die Auswirkungen des Verstoßes unter Berücksichtigung der Ziele der nicht eingehaltenen Verpflichtungen oder Auflagen sind.

    Der Umfang eines Verstoßes wird insbesondere anhand der Auswirkungen des Verstoßes auf das Vorhaben insgesamt beurteilt.

    Für die Bestimmung der Dauer ist insbesondere maßgeblich, wie lange die Auswirkungen andauern oder welche Möglichkeiten bestehen, diese Auswirkungen mit angemessenen Mitteln abzustellen.

    Die Häufigkeit wird danach beurteilt, ob bereits ähnliche Verstöße innerhalb der zurückliegenden vier Jahre oder — wenn es sich um denselben Begünstigten und dieselbe Maßnahme oder Vorhabenart handelt — während des gesamten Programmplanungszeitraums 2014-2020 bzw. bei ähnlichen Maßnahmen während des Programmplanungszeitraums 2007-2013 festgestellt wurden.

    (4)  Bei mehrjährigen Verpflichtungen oder Zahlungen werden Rücknahmen auf der Grundlage der Kriterien gemäß Absatz 3 auch bei den Beträgen vorgenommen, die in den vorangegangenen Jahren für dasselbe Vorhaben bereits ausgezahlt wurden.

    (5)  Führt die Gesamtbewertung auf der Grundlage der Kriterien gemäß Absatz 3 zu der Feststellung, dass es sich um einen schwerwiegenden Verstoß handelt, so wird die Förderung abgelehnt oder vollständig zurückgenommen. Darüber hinaus wird der Begünstigte im Kalenderjahr der Feststellung und dem darauf folgenden Kalenderjahr von derselben Maßnahme oder Vorhabenart ausgeschlossen.

    (6)  Wird festgestellt, dass der Begünstigte falsche Nachweise vorgelegt hat, um die Förderung zu erhalten, oder hat er verabsäumt, die erforderlichen Informationen zu liefern, so wird die Förderung abgelehnt oder vollständig zurückgenommen. Darüber hinaus wird der Begünstigte im Kalenderjahr der Feststellung und dem darauf folgenden Kalenderjahr von derselben Maßnahme oder Vorhabenart ausgeschlossen.

    ▼M1

    (7)  Können innerhalb der drei Kalenderjahre, die auf das Jahr der Feststellung folgen, die Wiedereinziehungen und die Verwaltungssanktionen gemäß den Absätzen 1, 2, 4, 5 und 6 nicht vollständig gemäß Artikel 28 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert.

    ▼B

    Artikel 36

    Aussetzung der Förderung

    Die Zahlstelle kann die Förderung für bestimmte Ausgaben aussetzen, wenn ein Verstoß, der zu einer Verwaltungssanktion führt, festgestellt wird. Die Aussetzung wird von der Zahlstelle aufgehoben, sobald der Begünstigte zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde nachweist, dass Abhilfe geschaffen wurde. Der Zeitraum der Aussetzung beträgt höchstens drei Monate. Die Mitgliedstaaten können je nach Vorhabenart und Auswirkungen des jeweiligen Verstoßes auch kürzere Höchstzeiträume festsetzen.

    Die Zahlstelle kann die Förderung nur aussetzen, wenn der Verstoß die Verwirklichung des Ziels des Vorhabens insgesamt nicht gefährdet und wenn davon auszugehen ist, dass der Begünstigte innerhalb des festgesetzten Höchstzeitraums Abhilfe schaffen kann.



    TITEL IV

    KONTROLLSYSTEM UND VERWALTUNGSSANKTIONEN IM RAHMEN DER CROSS-COMPLIANCE



    KAPITEL I

    ERHALTUNG VON DAUERGRÜNLAND

    Artikel 37

    Verpflichtungen betreffend Dauergrünlandflächen

    (1)  Wird auf nationaler oder regionaler Ebene im Jahr 2014 ein Rückgang des Anteils gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 festgestellt, so kann der betreffende Mitgliedstaat vorschreiben, dass Begünstigte, die im Rahmen der Direktzahlungsregelungen im Jahr 2015 Beihilfen beantragen, Dauergrünlandflächen ohne vorherige Genehmigung nicht umwandeln dürfen.

    Wird festgestellt, dass dieser Anteil 2014 um mehr als 5 % zurückgegangen ist, so muss der betreffende Mitgliedstaat eine solche Verpflichtung einführen.

    Hängt die im ersten und zweiten Unterabsatz genannte Genehmigung von der Bedingung ab, dass eine Fläche als Dauergrünland eingerichtet ist, so gilt diese Fläche abweichend von der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Absatz 2 Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 ab dem ersten Tag der Umstellung als Dauergrünland. Diese Fläche muss fünf aufeinander folgende Jahre ab dem Zeitpunkt des Umbruchs zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden.

    (2)  Die in Absatz 1 festgelegte Verpflichtung der Begünstigten findet keine Anwendung, wenn die Begünstigten Dauergrünlandflächen gemäß den Verordnungen des Rates (EWG) Nr. 2078/92 ( 16 ), (EG) Nr. 1257/1999 ( 17 ) und (EG) Nr. 1698/2005 geschaffen haben.

    (3)  Wird festgestellt, dass der Verpflichtung gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 im Jahr 2014 nicht nachgekommen werden kann, muss der betreffende Mitgliedstaat zusätzlich zu den gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels zu treffenden Maßnahmen auf nationaler oder regionaler Ebene vorschreiben, dass Begünstigte, die im Rahmen einer der Direktzahlungsregelungen im Jahr 2015 Beihilfen beantragen, Flächen wieder als Dauergrünlandflächen einsäen müssen.

    Unterabsatz 1 gilt nur für Begünstigte, die über Flächen verfügen, welche von Dauergrünland zu Flächen für andere Nutzungen umgebrochen wurden.

    Unterabsatz 1 gilt für Flächen, die seit Beginn des 24-Monatszeitraums vor dem letzten Termin für die Einreichung des Sammelantrags nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 in dem betreffenden Mitgliedstaat umgebrochen wurden.

    In diesem Fall wandeln die Betriebsinhaber einen bestimmten Anteil dieser Flächen wieder in Dauergrünland um oder legen einen entsprechenden Anteil an Fläche als Dauergrünland an. Dieser Anteil berechnet sich auf Basis der vom Betriebsinhaber umgebrochenen Flächen und der zum Wiederausgleich erforderlichen Flächen.

    Waren diese Flächen nach ihrem Umbruch für andere Nutzungen Gegenstand einer Übertragung auf einen anderen Betriebsinhaber, so gilt Unterabsatz 1 jedoch nur, wenn die Übertragung nach dem 6. Mai 2004 erfolgte.

    Wieder umgewandelte oder neu angelegte Dauergrünlandflächen gelten abweichend von Artikel 2 Absatz 2 Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 ab dem ersten Tag der Wiederumwandlung bzw. Anlegung als „Dauergrünland“. Diese Flächen müssen fünf aufeinander folgende Jahre ab dem Zeitpunkt des Umbruchs zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden.

    (4)  Die Absätze 1 und 3 gelten nur für das Jahr 2015.

    (5)  Die Mitgliedstaaten führen in den Jahren 2015 und 2016 Kontrollen durch, um sicherzustellen, dass die Absätze 1 und 3 eingehalten werden.



    KAPITEL II

    BERECHNUNG UND ANWENDUNG VON VERWALTUNGSSANKTIONEN

    Artikel 38

    Allgemeine Vorschriften betreffend Verstöße

    (1)  „Wiederholtes Auftreten“ eines Verstoßes liegt vor, wenn dieselbe Anforderung oder derselbe Standard mehr als einmal innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraums von drei Kalenderjahren nicht eingehalten wurde, sofern der Begünstigte auf den vorangegangenen Verstoß hingewiesen wurde und er je nach Fall die Möglichkeit hatte, die erforderlichen Maßnahmen zur Abstellung des vorangegangenen Verstoßes zu ergreifen. Für den Zweck der Bestimmung des wiederholten Auftretens eines Verstoßes sind die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 festgestellten Verstöße zu berücksichtigen, und ist insbesondere der in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 aufgeführte GLÖZ 3 der GAB 2 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 in ihrer am 21. Dezember 2013 gültigen Fassung gleichzusetzen.

    (2)  Das „Ausmaß“ eines Verstoßes wird insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache bestimmt, ob der Verstoß weitreichende Auswirkungen hat oder auf den Betrieb selbst begrenzt ist.

    (3)  Die „Schwere“ eines Verstoßes hängt insbesondere davon ab, welche Bedeutung den Auswirkungen des Verstoßes unter Berücksichtigung der Ziele der betreffenden Anforderung oder des betreffenden Standards beizumessen ist.

    (4)  Ob ein Verstoß von „Dauer“ ist, richtet sich insbesondere danach, wie lange die Auswirkungen des Verstoßes andauern oder welche Möglichkeiten bestehen, diese Auswirkungen mit angemessenen Mitteln abzustellen.

    (5)  Für die Zwecke dieses Kapitels gelten Verstöße als „festgestellt“, sofern sie sich als Folge jedweder Kontrollen nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung ergeben oder der zuständigen Kontrollbehörde bzw. Zahlstelle auf andere Weise zur Kenntnis gelangt sind.

    Artikel 39

    Berechnung und Anwendung von Verwaltungssanktionen bei Fahrlässigkeit

    (1)  Ist der festgestellte Verstoß auf Fahrlässigkeit des Begünstigten zurückzuführen, so wird eine Kürzung vorgenommen. Diese Kürzung beläuft sich in der Regel auf 3 % des Gesamtbetrags der Zahlungen und jährlichen Prämien gemäß Artikel 92 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

    Auf der Grundlage des bewertenden Teils des Kontrollberichts, in dem die zuständige Kontrollbehörde die Bedeutung der Verstöße bewertet, und unter Berücksichtigung der Kriterien gemäß Artikel 38 Absätze 1 bis 4 kann die Zahlstelle jedoch beschließen, den genannten Prozentsatz auf 1 % des in Unterabsatz 1 genannten Gesamtbetrags zu verringern oder auf 5 % dieses Betrags zu erhöhen oder aber keine Kürzung vorzunehmen, wenn die Vorschriften über die betreffende Anforderung oder den betreffenden Standard einen Ermessensspielraum lassen, den festgestellten Verstoß nicht weiterzuverfolgen, oder wenn die Förderung gemäß Artikel 17 Absätze 5 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 gewährt wird.

    (2)  Beschließt ein Mitgliedstaat, gemäß Artikel 97 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 keine Verwaltungssanktion zu verhängen, und hat der Begünstigte innerhalb einer von der zuständigen Behörde festgesetzten Frist keine Abhilfemaßnahmen getroffen, so wird die Verwaltungssanktion verhängt.

    Die von der zuständigen Behörde festgesetzte Frist endet spätestens mit Ablauf des Jahres nach dem Jahr der Feststellung des Verstoßes.

    (3)  Macht ein Mitgliedstaat von der Möglichkeit gemäß Artikel 99 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 Gebrauch und hat der Begünstigte innerhalb einer von der zuständigen Behörde festgesetzten Frist keine Abhilfemaßnahmen getroffen, so wird rückwirkend für das Jahr der ersten Feststellung, für das das Frühwarnsystem angewendet wurde, eine Kürzung von mindestens 1 % gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels vorgenommen, wenn festgestellt wird, dass der Verstoß nicht innerhalb einer Frist von höchstens drei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren, einschließlich des betreffenden Jahres, abgestellt wurde.

    Die von der zuständigen Behörde festgesetzte Frist endet spätestens mit Ablauf des Jahres nach dem Jahr der Feststellung des Verstoßes.

    Ein Verstoß, der vom Begünstigten innerhalb der in Unterabsatz 1 festgesetzten Frist abgestellt wurde, gilt für die Zwecke der Feststellung eines wiederholten Verstoßes gemäß Absatz 4 nicht als Verstoß.

    (4)  Unbeschadet der Bestimmungen für vorsätzliche Verstöße ist bei einem Verstoß im ersten Wiederholungsfall die gemäß Absatz 1 angewendete Kürzung mit dem Faktor drei zu multiplizieren.

    Bei weiteren Wiederholungsfällen wird der Multiplikationsfaktor drei jeweils auf das Kürzungsergebnis für den vorangegangenen wiederholten Verstoß angewendet. Die höchstmögliche Kürzung darf jedoch 15 % des in Absatz 1 genannten Gesamtbetrags nicht übersteigen.

    Ist der Höchstsatz von 15 % erreicht, so weist die Zahlstelle den betreffenden Begünstigten darauf hin, dass bei erneuter Feststellung desselben Verstoßes davon ausgegangen wird, dass der Begünstigte vorsätzlich im Sinne von Artikel 40 gehandelt hat.

    Artikel 40

    Berechnung und Anwendung von Verwaltungssanktionen bei vorsätzlichen Verstößen

    Ist der festgestellte Verstoß vom Begünstigten vorsätzlich begangen worden, so ist der in Artikel 39 Absatz 1 genannte Gesamtbetrag in der Regel um 20 % zu kürzen.

    Auf der Grundlage des bewertenden Teils des Kontrollberichts, in dem die zuständige Kontrollbehörde die Bedeutung der Verstöße bewertet, und unter Berücksichtigung der Kriterien gemäß Artikel 38 Absätze 1 bis 4 kann die Zahlstelle jedoch beschließen, den genannten Prozentsatz auf nicht weniger als 15 % des genannten Gesamtbetrags zu verringern oder auf bis zu 100 % dieses Betrags zu erhöhen.

    Artikel 41

    Kumulierung von Verwaltungssanktionen

    Stellt ein Verstoß im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 Nummer 2 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung auch einen Verstoß nach Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 Nummer 2 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung dar, so werden die Verwaltungssanktionen gemäß den von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 77 Absatz 8 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erlassenen Vorschriften angewendet.



    TITEL V

    ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    Artikel 42

    Übergangsregelung für die Cross-Compliance

    (1)  Für Cross-Compliance-Verpflichtungen von Begünstigten im Rahmen der Maßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 finden die Vorschriften zum Kontrollsystem und den Verwaltungssanktionen gemäß der vorliegenden Verordnung und den von der Kommission auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 verabschiedeten Durchführungsrechtsakten Anwendung.

    (2)  Bei Verstößen gegen Cross-Compliance-Verpflichtungen, für die keine Verwaltungssanktionen verhängt wurden, da sie unter die De-minimis-Regel gemäß Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 bzw. Artikel 51 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 fielen, findet Artikel 97 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 Anwendung in Bezug auf die Verpflichtung der zuständigen Behörden, erforderliche Maßnahmen zu ergreifen, um sich zu vergewissern, dass der Begünstigte Abhilfemaßnahmen für die festgestellten Verstöße getroffen hat.

    Artikel 43

    Aufhebung

    Die Verordnungen (EG) Nr. 1122/2009 und (EU) Nr. 65/2011 werden mit Wirkung vom 1. Januar 2015 aufgehoben.

    Sie gelten jedoch weiterhin für

    a) Beihilfeanträge für Direktzahlungen, die für vor dem 1. Januar 2015 beginnende Prämienzeiträume eingereicht wurden,

    ▼M1

    b) Zahlungsanträge und Stützungsantrage für die Jahre bis einschließlich 2014 sowie Zahlungsanträge für das Jahr 2015 gemäß Artikel 66 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 und

    ▼B

    c) das Kontrollsystem und die Verwaltungssanktionen im Zusammenhang mit Cross-Compliance-Verpflichtungen der Betriebsinhaber gemäß den Artikeln 85t und 103z der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates ( 18 ).

    Artikel 44

    Inkrafttreten und Geltungsbeginn

    Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    ▼M1

    Sie gilt für Beihilfe-, Stützungs- und Zahlungsanträge, die sich auf die Antragsjahre oder Prämienzeiträume beziehen, die ab dem 1. Januar 2015 beginnen.

    ▼B

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.



    ( 1 ) Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).

    ( 2 ) Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1).

    ( 3 ) Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates vom 17. Dezember 2003 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie der Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG (ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 8).

    ( 4 ) Verordnung (EU) Nr. 228/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 (ABl. L 78 vom 20.3.2013, S. 23).

    ( 5 ) Verordnung (EU) Nr. 229/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 (ABl. L 78 vom 20.3.2013, S. 41).

    ( 6 ) Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1).

    ( 7 ) Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7).

    ( 8 ) Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7).

    ( 9 ) Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (ABl. L 108 vom 25.4.2007, S. 1).

    ( 10 ) Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18).

    ( 11 ) Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine (ABl. L 124 vom 8.6.1971, S. 1).

    ( 12 ) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance (ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 69).

    ( 13 ) Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).

    ( 14 ) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission vom 6. August 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Mittelverwaltung, des Rechnungsabschlusses und der Bestimmungen für Kontrollen, Sicherheiten und Transparenz (ABl. L 255 vom 28.8.2014, S. 59).

    ( 15 ) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des Anhangs X der genannten Verordnung (siehe Seite 1 dieses Amtsblatts).

    ( 16 ) Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 des Rates vom 30. Juni 1992 für umweltgerechte und den natürlichen Lebensraum schützende landwirtschaftliche Produktionsverfahren (ABl. L 215 vom 30.7.1992, S. 85).

    ( 17 ) Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80).

    ( 18 ) Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung „Einheitliche GMO“) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1).

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