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Document 02014R0548-20191114
Commission Regulation (EU) No 548/2014 of 21 May 2014 on implementing Directive 2009/125/EC of the European Parliament and of the Council with regard to small, medium and large power transformers
Consolidated text: Verordnung (EU) Nr. 548/2014 der Kommission vom 21. Mai 2014 zur Umsetzung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Kleinleistungs-, Mittelleistungs- und Großleistungstransformatoren
Verordnung (EU) Nr. 548/2014 der Kommission vom 21. Mai 2014 zur Umsetzung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Kleinleistungs-, Mittelleistungs- und Großleistungstransformatoren
02014R0548 — DE — 14.11.2019 — 002.001
Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich
VERORDNUNG (EU) Nr. 548/2014 DER KOMMISSION vom 21. Mai 2014 (ABl. L 152 vom 22.5.2014, S. 1) |
Geändert durch:
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Amtsblatt |
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Nr. |
Seite |
Datum |
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VERORDNUNG (EU) 2016/2282 DER KOMMISSION vom 30. November 2016 |
L 346 |
51 |
20.12.2016 |
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L 272 |
107 |
25.10.2019 |
Berichtigt durch:
VERORDNUNG (EU) Nr. 548/2014 DER KOMMISSION
vom 21. Mai 2014
zur Umsetzung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Kleinleistungs-, Mittelleistungs- und Großleistungstransformatoren
Artikel 1
Gegenstand und Geltungsbereich
(1) In dieser Verordnung werden Ökodesign-Anforderungen an das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von Leistungstransformatoren mit einer Mindestnennleistung von 1 kVA aufgeführt, die in mit 50 Hz betriebenen Stromübertragungs- und -verteilungsnetzen oder in industriellen Anwendungen verwendet werden.
Diese Verordnung gilt für nach dem 11. Juni 2014 beschaffte Transformatoren.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für Transformatoren, die eigens für die folgenden Verwendungszwecke ausgelegt sind:
a) Messwandler, die eigens zur Übertragung eines Informationssignals an Messgeräte, Zähler und Schutz- oder Steuergeräte oder ähnliche Geräte ausgelegt sind;
b) Transformatoren, die eigens dazu ausgelegt sind, Gleichstrom für elektronische Lasten oder Gleichrichterlasten zu liefern. Unter diese Ausnahme fallen keine Transformatoren, die Wechselstrom aus Gleichstromquellen liefern sollen, zum Beispiel für Windkraftanlagen und Fotovoltaikanlagen, sowie Transformatoren, die für Gleichstrom-Übertragungs- und -Verteilungsanwendungen ausgelegt sind;
c) Transformatoren, die eigens dazu ausgelegt sind, direkt mit einem Ofen verbunden zu werden;
d) Transformatoren, die eigens zur Installation auf ortsfesten oder schwimmenden Offshore-Plattformen, Offshore-Windkraftanlagen oder auf Schiffen und allen Arten von Wasserfahrzeugen ausgelegt sind;
e) Transformatoren, die eigens für den Einsatz während einer zeitlich begrenzten Unterbrechung der normalen Stromversorgung ausgelegt sind, die durch ein außerplanmäßiges Ereignis (z. B. Stromausfall) oder eine Instandsetzung der Anlage, jedoch nicht durch die Modernisierung einer bestehenden Umspannanlage verursacht wird;
f) Transformatoren (mit separaten oder verbundenen Wicklungen), die direkt oder über einen Umformer mit einer Wechselstrom- oder Gleichstrom-Oberleitung verbunden sind, zur Verwendung in ortsfesten Eisenbahnanlagen;
g) Erdungstransformatoren, die eigens dazu ausgelegt sind, an ein Stromsystem angeschlossen zu werden, um direkt oder über eine Impedanz eine neutrale Verbindung für die Erdung zu bieten;
h) Fahrzeugtransformatoren, die eigens für die Montage auf Schienenfahrzeugen ausgelegt sind, d. h. direkt oder über einen Umformer mit einer Wechselstrom- oder Gleichstrom-Oberleitung verbundene Transformatoren zur spezifischen Verwendung in ortsfesten Eisenbahnanlagen;
i) Anfahrtransformatoren, die eigens für das Einschalten von Drehstrommotoren ausgelegt sind, um Spannungseinbrüche zu verhindern, und die im Normalbetrieb abgeschaltet sind;
j) Prüftransformatoren, die eigens für die Verwendung in einem Stromkreis zur Erzeugung einer bestimmten Spannung oder Stromstärke zur Prüfung elektrischer Betriebsmittel ausgelegt sind;
k) Schweißtransformatoren, die eigens zur Verwendung in Lichtbogenschweißeinrichtungen oder Widerstandsschweißeinrichtungen ausgelegt sind;
l) Transformatoren, die eigens für explosionsgeschützte Anwendungen gemäß der Richtlinie 94/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) und für Anwendungen im Untertagebau ausgelegt sind;
m) Transformatoren, die eigens für Tiefwasser-Anwendungen (unter Wasser) ausgelegt sind;
n) Mittelspannungs-/Mittelspannungs-Transformatoren bis zu 5 MVA, die an der Schnittstelle zwischen zwei Spannungspegeln von zwei Mittelspannungsnetzen als Schnittstellen-Transformatoren zur Netzspannungsumwandlung eingesetzt werden und die einer Überlast im Notfall standhalten müssen;
o) Mittel- und Großleistungstransformatoren, die eigens dafür ausgelegt sind, zur Sicherheit kerntechnischer Anlagen gemäß der Definition in Artikel 3 der Richtlinie 2009/71/Euratom des Rates ( 2 ) beizutragen;
p) Dreiphasen-Mittelleistungstransformatoren mit einer Nennleistung unter 5 kVA;
dies betrifft nicht die Anforderungen gemäß Anhang I Nummer 4 Buchstaben a, b und d dieser Verordnung.
(3) Die Konformität von Mittel- und Großleistungstransformatoren und die Übereinstimmung mit dieser Verordnung sind unabhängig von ihrem erstmaligen Inverkehrbringen oder der ersten Inbetriebnahme erneut zu bewerten, wenn sie den beiden folgenden Vorgängen unterzogen werden:
a) Ersatz des Kerns oder von Teilen des Kerns;
b) Ersatz einer oder mehrerer vollständiger Wicklungen.
Dies berührt nicht die gesetzlichen Verpflichtungen nach Maßgabe anderer Harmonisierungsvorschriften der Union, denen diese Produkte möglicherweise unterliegen.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung und ihrer Anhänge gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1. „Leistungstransformator“ bezeichnet ein ortsfestes Gerät mit zwei oder mehr Wicklungen, das mittels elektromagnetischer Induktion ein Wechselspannungs- und -stromsystem in ein anderes Wechselspannungs- und -stromsystem umwandelt, das in der Regel unterschiedliche Werte, aber dieselbe Frequenz aufweist, um elektrische Leistung zu übertragen.
2. „Kleinleistungstransformator“ bezeichnet einen Leistungstransformator mit einer höchsten Spannung für Betriebsmittel von höchstens 1,1 kV.
3. „Mittelleistungstransformator“ bezeichnet einen Leistungstransformator, bei dem alle Wicklungen eine Nennleistung bis zu 3150 kVA aufweisen, mit einer höchsten Spannung für Betriebsmittel über 1,1 kV bis zu 36 kV.
4. „Großleistungstransformator“ bezeichnet einen Leistungstransformator mit mindestens einer Wicklung mit einer Nennleistung über 3150 kVA oder einer höchsten Spannung für Betriebsmittel über 36 kV.
5. „Flüssigkeitsgefüllter Transformator“ bezeichnet einen Transformator, in dem der magnetische Kreis und die Wicklungen in Flüssigkeit getaucht sind.
6. „Trockentransformator“ bezeichnet einen Transformator, in dem der magnetische Kreis und die Wicklungen nicht in Isolierflüssigkeit getaucht sind.
7. „Am Mast montierter Mittelleistungstransformator“ bezeichnet einen für den Außenbereich geeigneten Leistungstransformator mit einer Nennleistung bis zu 400 kVA, der speziell für die Anbringung an der Tragestruktur von Stromfreileitungen bestimmt ist.
8. „Verteilungstransformator mit Spannungsregelung“ bezeichnet einen Mittelleistungstransformator, der mit zusätzlichen Komponenten innerhalb oder außerhalb des Transformatorgehäuses ausgerüstet ist, die der automatischen Steuerung der Eingangs- oder Ausgangsspannung des Transformators zwecks Regelung der Betriebsspannung unter Last dienen.
9. „Wicklung“ bezeichnet eine Spulenbaugruppe, die einen Stromkreis mit einer der dem Transformator zugewiesenen Spannungen bildet.
10. „Nennspannung einer Wicklung“ (Ur) bezeichnet die anzulegende oder im Leerlauf zu entwickelnde Spannung zwischen den Anschlüssen einer Wicklung ohne Anzapfungen oder einer Wicklung mit Anzapfungen, die miteinander auf der Hauptanzapfung verbunden sind.
11. „Oberspannungswicklung“ bezeichnet die Wicklung mit der höchsten Nennspannung.
12. „Höchste Spannung für Betriebsmittel“ (Um) einer Transformatorwicklung bezeichnet den höchsten Effektivwert der Außenleiterspannung, auf den eine Transformatorwicklung entsprechend ihrer Isolation ausgelegt ist.
13. „Nennleistung“ (Sr) bezeichnet die Bezugsgröße für die Scheinleistung einer Wicklung, die zusammen mit der Nennspannung der Wicklung den Nennstrom bestimmt.
14. „Kurzschlussverluste“ (Pk) bezeichnet die aufgenommene Wirkleistung eines Wicklungspaars bei Nennfrequenz und Bezugstemperatur, wenn der Nennstrom (Anzapfungsstrom) durch den Außenleiteranschluss (bzw. die Außenleiteranschlüsse) einer der Wicklungen fließt und die Anschlüsse der anderen Wicklungen mit sämtlichen eventuell vorhandenen Wicklungen, die über Anzapfungen mit der Hauptanzapfung verbunden sind, kurzgeschlossen sind, während eventuell vorhandene weitere Wicklungen offen sind.
15. „Leerlaufverluste“ (Po) bezeichnet die aktive Leistungsaufnahme bei Nennfrequenz, wenn der Transformator versorgt wird und der Sekundärstromkreis geöffnet ist. Die angelegte Spannung ist die Nennspannung, und die Erregerwicklung, falls mit einer Anzapfung versehen, ist an ihre Hauptanzapfung angeschlossen.
16. „Effizienzindex“ (PEI) bezeichnet den Höchstwert für das Verhältnis der abgegebenen Scheinleistung eines Transformators abzüglich der elektrischen Verluste zur abgegebenen Scheinleistung des Transformators.
17. „Angegebene Werte“ bezeichnen die in den technischen Unterlagen gemäß Anhang IV Nummer 2 der Richtlinie 2009/125/EG aufgeführten Werte und gegebenenfalls die zu ihrer Berechnung verwendeten Werte.
18. „Doppelspannungswandler“ bezeichnet einen Transformator mit einer oder mehreren Wicklungen mit zwei verfügbaren Spannungen, der es ermöglicht, eine Nennleistung bei einer von zwei verschiedenen Spannungen zu erreichen und bereitzustellen.
19. „Prüfung im Beisein von Zeugen“ bezeichnet die aktive Beobachtung der physischen Prüfung des von einer anderen Partei untersuchten Produkts, um Schlussfolgerungen hinsichtlich der Gültigkeit der Prüfung und der Prüfergebnisse zu ziehen. Dazu zählen beispielsweise Schlussfolgerungen hinsichtlich der Konformität von Prüf- und Berechnungsverfahren mit den geltenden Normen und Rechtsvorschriften.
20. „Werksabnahme“ bezeichnet eine Prüfung eines bestellten Produkts, bei dem der Kunde die Prüfung im Beisein von Zeugen vornimmt, um vor der Abnahme oder der Inbetriebnahme festzustellen, ob das Produkt die vertraglichen Anforderungen vollständig erfüllt.
21. „Gleichwertiges Modell“ bezeichnet ein Modell, das dieselben für die bereitzustellenden technischen Informationen relevanten technischen Merkmale aufweist, das aber von demselben Hersteller oder Importeur als gesondertes Modell mit einer anderen Modellkennung in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird.
22. „Modellkennung“ bezeichnet den üblicherweise alphanumerischen Code, der ein bestimmtes Produktmodell von anderen Modellen mit der gleichen Handelsmarke oder mit demselben Hersteller- oder Importeurnamen unterscheidet.
Artikel 3
Ökodesign-Anforderungen
Die in Anhang I festgelegten Ökodesign-Anforderungen gelten ab den dort genannten Zeitpunkten.
Wenn Schwellenspannungen in Stromverteilungsnetzen von den in der Union geltenden Normwerten ( 3 ) abweichen, melden die Mitgliedstaaten dies der Kommission, damit eine Bekanntmachung über die korrekte Auslegung der Tabellen I.1, I.2, I.3a, I.3b, I.4, I.5, I.6, I.7, I.8 und I.9 in Anhang I veröffentlicht werden kann.
Artikel 4
Konformitätsbewertung
(1) Das in Artikel 8 der Richtlinie 2009/125/EG genannte Konformitätsbewertungsverfahren ist das in Anhang IV der Richtlinie beschriebene interne Entwurfskontrollsystem oder das in Anhang V der Richtlinie beschriebene Managementsystem.
(2) Für die Zwecke der Konformitätsbewertung gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2009/125/EG enthalten die technischen Unterlagen ein Exemplar der gemäß Anhang I Nummer 4 bereitgestellten Produktinformationen sowie die Einzelheiten und Ergebnisse der Berechnungen gemäß Anhang II dieser Verordnung.
(3) Wurden die in den technischen Unterlagen enthaltenen Angaben für ein bestimmtes Modell
a) anhand eines Modells, das in Bezug auf die relevanten bereitzustellenden Informationen dieselben technischen Merkmale aufweist, aber von einem anderen Hersteller hergestellt wird oder
b) durch Berechnung anhand der Bauart oder durch Extrapolation auf der Grundlage der Werte eines anderen Modells des gleichen oder eines anderen Herstellers, gewonnen — oder beides,
so werden in den technischen Unterlagen die Einzelheiten dieser Berechnung, die vom Hersteller vorgenommene Bewertung der Genauigkeit der Berechnung und gegebenenfalls die Identitätserklärung für die Modelle verschiedener Hersteller angegeben.
(4) Die technischen Unterlagen umfassen eine Liste aller gleichwertigen Modelle einschließlich der Modellkennungen.
Artikel 5
Überprüfungsverfahren im Rahmen der Marktaufsicht
Bei der Durchführung der in Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG genannten Marktaufsichtsprüfungen wenden die Behörden der Mitgliedstaaten das in Anhang III der vorliegenden Verordnung beschriebene Überprüfungsverfahren an.
Artikel 6
Unverbindliche Referenzwerte
Die unverbindlichen Referenzwerte der leistungsfähigsten Transformatoren, die zum Zeitpunkt der Verabschiedung dieser Verordnung technisch möglich sind, sind in Anhang IV aufgeführt.
Artikel 7
Überprüfung
Die Kommission überprüft diese Verordnung vor dem Hintergrund des technischen Fortschritts und legt dem Konsultationsforum die Ergebnisse der Bewertung sowie gegebenenfalls den Entwurf eines Überarbeitungsvorschlags spätestens am 1. Juli 2023 vor. Bei der Überprüfung wird insbesondere Folgendes berücksichtigt:
— das Ausmaß, in dem die in Stufe 2 geltenden Anforderungen kostenwirksam waren, und die Angemessenheit der Einführung strengerer Anforderungen der Stufe 3;
— die Angemessenheit der für Mittelleistungs- und Großleistungstransformatoren eingeführten Ausnahmen für Fälle, in denen die Installationskosten unverhältnismäßig gewesen wären;
— die Möglichkeit zur Verwendung der Berechnung des maximalen Wirkungsgrads für Verluste zusätzlich zu den Verlusten in absoluten Werten für Mittelleistungstransformatoren;
— die Möglichkeit, einen technologieneutralen Ansatz für die Mindestanforderungen an flüssigkeitsgefüllte Transformatoren, Trockentransformatoren und möglicherweise elektronische Transformatoren zugrunde zu legen;
— die Zweckmäßigkeit der Festlegung von Mindestleistungsanforderungen für Kleinleistungstransformatoren;
— die Angemessenheit der Ausnahmen für Transformatoren zur Verwendung in Offshore-Anlagen;
— die Angemessenheit der Ausnahmen für am Mast montierte Transformatoren und für bestimmte Kombinationen von Wicklungsspannungen für Mittelleistungstransformatoren;
— die Möglichkeit und die Angemessenheit der Erfassung von anderen Umweltauswirkungen als Energie in der Betriebsphase, beispielsweise Lärm und Materialeffizienz.
Artikel 8
Umgehung
Der Hersteller, Importeur oder Bevollmächtigte darf keine Produkte in Verkehr bringen, die so gestaltet sind, dass sie erkennen können, dass sie geprüft werden (z. B. durch Erkennung der Prüfbedingungen oder des Prüfzyklus), und dass sie während der Prüfung automatisch durch eine gezielte Änderung ihrer Leistungsmerkmale reagieren, um einen günstigeren Wert in Bezug auf einen der Parameter zu erzielen, die vom Hersteller, Importeur oder Bevollmächtigten in den technischen Unterlagen angegeben oder in die beigefügten Untererlagen aufgenommen werden.
Artikel 9
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
ANHANG I
Ökodesign-Anforderungen
1. Mindestanforderungen an die Energieleistung oder -effizienz von Mittelleistungstransformatoren
Mittelleistungstransformatoren müssen den höchstzulässigen Werten für Kurzschlussverluste und Leerlaufverluste oder den maximalen Wirkungsgrad gemäß den Tabellen I.1 bis I.5 entsprechen; ausgenommen sind an Masten befestigte Mittelleistungstransformatoren, die den höchstzulässigen Werten für Kurzschlussverluste und Leerlaufverluste gemäß Tabelle I.6 entsprechen müssen.
Mit Beginn der Anwendung der Anforderungen der Stufe 2 (1. Juli 2021) gilt bei vollständigem Austausch eines vorhandenen Mittelleistungstransformators, dessen Installation unverhältnismäßig hohe Kosten verursacht, dass der Ersatztransformator hinsichtlich der Nennleistung ausnahmsweise nur die in Stufe 1 geltenden Anforderungen erfüllen muss.
In diesem Zusammenhang gelten Installationskosten als unverhältnismäßig, wenn die Kosten für den Austausch des gesamten Umspannwerks mit dem Transformator und/oder den Ankauf oder die Anmietung zusätzlicher Bodenfläche höher sind als der Kapitalwert der zusätzlich über die normalerweise erwartete Lebensdauer vermiedenen Stromverluste (ausgenommen Zölle, Steuern und Abgaben) eines Ersatztransformators, der die Anforderungen der Stufe 2 erfüllt. Dieser Kapitalwert wird anhand kapitalisierter Verlustwerte mithilfe allgemein akzeptierter sozialer Abzinsungssätze berechnet ( 4 ).
In diesem Fall nimmt der Hersteller, Importeur oder bevollmächtigte Vertreter folgende Informationen in die technischen Unterlagen des Ersatztransformators auf:
— Anschrift und Kontaktdaten des Bestellers des Ersatztransformators;
— die Transformatorstation, in der der Ersatztransformator installiert werden soll. Diese Angaben sind entweder anhand eines spezifischen Standorts oder eines spezifischen Installationstyps (z. B. Station oder Häuschen) eindeutig bestimmbar;
— die technische und/oder wirtschaftliche Begründung der unverhältnismäßig hohen Kosten, die dafür anfallen, dass ein Transformator, der nur Stufe 1 und nicht Stufe 2 entspricht, installiert wird. Wenn die Bestellung der Transformatoren im Rahmen eines Vergabeverfahrens erfolgt, sind alle erforderlichen Angaben über die Auswertung der Gebote und die Vergabeentscheidung bereitzustellen.
In den genannten Fällen unterrichtet der Hersteller, Importeur oder bevollmächtigte Vertreter die zuständigen nationalen Marktüberwachungsbehörden.
1.1. Anforderungen an Dreiphasen-Mittelleistungstransformatoren mit einer Nennleistung ≤ 3 150 kVA
Tabelle I.1 ►M2 Höchste Kurzschluss- und Leerlaufverluste (in W) für dreiphasige flüssigkeitsgefüllte Mittelleistungstransformatoren mit einer Wicklung mit Um ≤ 24 kV und einer mit Um ≤ 3,6 kV ◄
|
Stufe 1 (ab 1. Juli 2015) |
Stufe 2 (ab 1. Juli 2021) |
||
Nennleistung (kVA) |
Höchste Kurzschlussverluste Pk (W) (1) |
Höchste Leerlaufverluste Po (W) (1) |
Höchste Kurzschlussverluste Pk (W) (1) |
Höchste Leerlaufverluste Po (W) (1) |
≤ 25 |
Ck (900) |
Ao (70) |
Ak (600) |
Ao – 10 % (63) |
50 |
Ck (1 100 ) |
Ao (90) |
Ak (750) |
Ao – 10 % (81) |
100 |
Ck (1 750 ) |
Ao (145) |
Ak (1 250 ) |
Ao – 10 % (130) |
160 |
Ck (2 350 ) |
Ao (210) |
Ak (1 750 ) |
Ao – 10 % (189) |
250 |
Ck (3 250 ) |
Ao (300) |
Ak (2 350 ) |
Ao – 10 % (270) |
315 |
Ck (3 900 ) |
Ao (360) |
Ak (2 800 ) |
Ao – 10 % (324) |
400 |
Ck (4 600 ) |
Ao (430) |
Ak (3 250 ) |
Ao – 10 % (387) |
500 |
Ck (5 500 ) |
Ao (510) |
Ak (3 900 ) |
Ao – 10 % (459) |
630 |
Ck (6 500 ) |
Ao (600) |
Ak (4 600 ) |
Ao – 10 % (540) |
800 |
Ck (8 400 ) |
Ao (650) |
Ak (6 000 ) |
Ao – 10 % (585) |
1 000 |
Ck (10 500 ) |
Ao (770) |
Ak (7 600 ) |
Ao – 10 % (693) |
1 250 |
Bk (11 000 ) |
Ao (950) |
Ak (9 500 ) |
Ao – 10 % (855) |
1 600 |
Bk (14 000 ) |
Ao (1 200 ) |
Ak (12 000 ) |
Ao – 10 % (1 080 ) |
2 000 |
Bk (18 000 ) |
Ao (1 450 ) |
Ak (15 000 ) |
Ao – 10 % (1 305 ) |
2 500 |
Bk (22 000 ) |
Ao (1 750 ) |
Ak (18 500 ) |
Ao – 10 % (1 575 ) |
3 150 |
Bk (27 500 ) |
Ao (2 200 ) |
Ak (23 000 ) |
Ao – 10 % (1 980 ) |
(*1) Höchstverluste für Nennleistungen in kVA, die zwischen denjenigen in Tabelle I.1 liegen, werden durch lineare Interpolation ermittelt. |
Tabelle I.2 ►M2 Höchste Kurzschluss- und Leerlaufverluste (in W) für dreiphasige Mittelleistungs-Trockentransformatoren mit einer Wicklung mit Um ≤ 24 kV und einer mit Um ≤ 3,6 kV ◄
|
Stufe 1 (1. Juli 2015) |
Stufe 2 (1. Juli 2021) |
||
Nennleistung (kVA) |
Höchste Kurzschlussverluste Pk (W) (1) |
Höchste Leerlaufverluste Po (W) (1) |
Höchste Kurzschlussverluste Pk (W) (1) |
Höchste Leerlaufverluste Po (W) (1) |
≤ 50 |
Bk (1 700 ) |
Ao (200) |
Ak (1 500 ) |
Ao – 10 % (180) |
100 |
Bk (2 050 ) |
Ao (280) |
Ak (1 800 ) |
Ao – 10 % (252) |
160 |
Bk (2 900 ) |
Ao (400) |
Ak (2 600 ) |
Ao – 10 % (360) |
250 |
Bk (3 800 ) |
Ao (520) |
Ak (3 400 ) |
Ao – 10 % (468) |
400 |
Bk (5 500 ) |
Ao (750) |
Ak (4 500 ) |
Ao – 10 % (675) |
630 |
Bk (7 600 ) |
Ao (1 100 ) |
Ak (7 100 ) |
Ao – 10 % (990) |
800 |
Ak (8 000 ) |
Ao (1 300 ) |
Ak (8 000 ) |
Ao – 10 % (1 170 ) |
1 000 |
Ak (9 000 ) |
Ao (1 550 ) |
Ak (9 000 ) |
Ao – 10 % (1 395 ) |
1 250 |
Ak (11 000 ) |
Ao (1 800 ) |
Ak (11 000 ) |
Ao – 10 % (1 620 ) |
1 600 |
Ak (13 000 ) |
Ao (2 200 ) |
Ak (13 000 ) |
Ao – 10 % (1 980 ) |
2 000 |
Ak (16 000 ) |
Ao (2 600 ) |
Ak (16 000 ) |
Ao – 10 % (2 340 ) |
2 500 |
Ak (19 000 ) |
Ao (3 100 ) |
Ak (19 000 ) |
Ao – 10 % (2 790 ) |
3 150 |
Ak (22 000 ) |
Ao (3 800 ) |
Ak (22 000 ) |
Ao – 10 % (3 420 ) |
(*1) Höchstverluste für Nennleistungen in kVA, die zwischen denjenigen in Tabelle I.2 liegen, werden durch lineare Interpolation ermittelt. |
Tabelle I.3a:
Korrekturfaktoren zur Anwendung auf die in den Tabellen I.1, I.2 und I.6 angegebenen Kurzschluss- und Leerlaufverluste für Mittelleistungstransformatoren mit bestimmten Kombinationen von Wicklungsspannungen (für eine Nennleistung ≤ 3150 kVA)
Bestimmte Kombination von Spannungen in einer Wicklung |
Kurzschlussverluste (Pk) |
Leerlaufverluste (Po) |
|
Für flüssigkeitsgefüllte Transformatoren (Tabelle I.1) und Trockentransformatoren (Tabelle I.2) |
Keine Korrektur |
Keine Korrektur |
|
Höchste Primärspannung für Betriebsmittel Um ≤ 24 kV |
Höchste Sekundärspannung für Betriebsmittel Um > 3,6 kV |
||
Für flüssigkeitsgefüllte Transformatoren (Tabelle I.1) |
10 % |
15 % |
|
Höchste Primärspannung für Betriebsmittel Um = 36 kV |
Höchste Sekundärspannung für Betriebsmittel Um ≤ 3,6 kV |
||
Höchste Primärspannung für Betriebsmittel Um = 36 kV |
Höchste Sekundärspannung für Betriebsmittel Um > 3,6 kV |
10 % |
15 % |
Für Trockentransformatoren (Tabelle I.2) |
10 % |
15 % |
|
Höchste Primärspannung für Betriebsmittel Um = 36 kV |
Höchste Sekundärspannung für Betriebsmittel Um ≤ 3,6 kV |
||
Höchste Primärspannung für Betriebsmittel Um = 36 kV |
Höchste Sekundärspannung für Betriebsmittel Um > 3,6 kV |
15 % |
20 % |
Tabelle I.3b:
Korrekturfaktoren zur Anwendung auf die in den Tabellen I.1, I.2 und I.6 angegebenen Kurzschluss- und Leerlaufverluste für Mittelleistungstransformatoren mit Doppelspannung in einer oder beiden Wicklungen mit einer Differenz von mehr als 10 % und einer Nennleistung ≤ 3150 kVA
Art der Doppelspannung |
Referenzspannung für die Anwendung von Korrekturfaktoren |
Kurzschlussverluste (Pk) (1) |
Leerlaufverluste (Po) (1) |
Doppelspannung an einer Wicklung mit geringerer Leistung an der niedrigeren Niederspannungswicklung UND höchste verfügbare Leistung bei der niedrigeren Spannung der Niederspannungswicklung begrenzt auf 0,85-mal die Nennleistung, die der Niederspannungswicklung bei ihrer höheren Spannung zugewiesen ist |
Verluste werden auf der Grundlage der höheren Spannung der Niederspannungswicklung berechnet |
Keine Korrektur |
Keine Korrektur |
Doppelspannung an einer Wicklung mit geringerer Ausgangsleistung an der niedrigeren Hochspannungswicklung UND höchste verfügbare Leistung bei der niedrigeren Spannung der Hochspannungswicklung begrenzt auf 0,85-mal die Nennleistung, die der Hochspannungswicklung bei ihrer höheren Spannung zugewiesen ist |
Verluste werden auf der Grundlage der höheren Spannung der Hochspannungswicklung berechnet |
Keine Korrektur |
Keine Korrektur |
Doppelspannung an einer Wicklung UND volle Nennleistung an beiden Wicklungen, d. h., die volle Nennleistung ist unabhängig von der Kombination von Spannungen verfügbar |
Verluste werden auf der Grundlage der höheren Spannung der Doppelspannungswicklung berechnet |
10 % |
15 % |
Doppelspannung an beiden Wicklungen UND Nennleistung an allen Kombinationen von Wicklungen, d. h., bei beiden Spannungen einer Wicklung ist die volle Nennleistung in Kombination mit einer der Spannungen der anderen Wicklung verfügbar |
Verluste werden auf der Grundlage der höheren Spannungen an beiden Doppelspannungswicklungen berechnet |
20 % |
20 % |
(1) Die Verluste werden auf der Grundlage der in der zweiten Spalte spezifizierten Wicklungsspannung berechnet und können mit den in den letzten beiden Spalten angegebenen Korrekturfaktoren erhöht werden. Bei keiner Kombination von Wicklungsspannungen dürfen die Verluste die in den Tabellen I.1, I.2 und I.6 genannten Werte unter Anwendung der in dieser Tabelle angegebenen Korrekturfaktoren übersteigen. |
1.2. Anforderungen an Mittelleistungstransformatoren mit einer Nennleistung > 3 150 kVA
Tabelle I.4 Mindestwerte für den maximalen Wirkungsgrad von flüssigkeitsgefüllten Mittelleistungstransformatoren
Nennleistung (kVA) |
Stufe 1 (1. Juli 2015) |
Stufe 2 (1. Juli 2021) |
Mindestwert für den maximalen Wirkungsgrad (in %) |
||
3 150 < Sr ≤ 4 000 |
99,465 |
99,532 |
5 000 |
99,483 |
99,548 |
6 300 |
99,510 |
99,571 |
8 000 |
99,535 |
99,593 |
10 000 |
99,560 |
99,615 |
12 500 |
99,588 |
99,640 |
16 000 |
99,615 |
99,663 |
20 000 |
99,639 |
99,684 |
25 000 |
99,657 |
99,700 |
31 500 |
99,671 |
99,712 |
40 000 |
99,684 |
99,724 |
Mindestwerte für den maximalen Wirkungsgrad für Nennleistungen in kVA, die zwischen denjenigen in Tabelle I.4 liegen, werden durch lineare Interpolation ermittelt.
Tabelle I.5 Mindestwerte für den maximalen Wirkungsgrad von Mittelleistungs-Trockentransformatoren
Nennleistung (kVA) |
Stufe 1 (1. Juli 2015) |
Stufe 2 (1. Juli 2021) |
Mindestwert für den maximalen Wirkungsgrad (in %) |
||
3 150 < Sr ≤ 4 000 |
99,348 |
99,382 |
5 000 |
99,354 |
99,387 |
6 300 |
99,356 |
99,389 |
8 000 |
99,357 |
99,390 |
≥ 10 000 |
99,357 |
99,390 |
Mindestwerte für den maximalen Wirkungsgrad für Nennleistungen in kVA, die zwischen denjenigen in Tabelle I.5 liegen, werden durch lineare Interpolation ermittelt.
1.3. Anforderungen an Mittelleistungstransformatoren mit einer Nennleistung ≤ 3 150 kVA, die mit Anzapfungsverbindungen ausgerüstet sind, die sich für den Betrieb unter Spannung oder unter Last zur Spannungsregelung eignen. Zu dieser Kategorie gehören auch Verteilungstransformatoren mit Spannungsregelung.
Die in den Tabellen I.1 und I.2 dieses Anhangs genannten höchstzulässigen Verluste müssen in Stufe 1 bei den Leerlaufverlusten um 20 % und bei den Kurzschlussverlusten um 5 % und in Stufe 2 bei den Leerlaufverlusten um 10 % erhöht werden.
1.4. Bei vollständigem Austausch vorhandener an Masten montierter Mittelleistungstransformatoren mit Nennleistungen zwischen 25 kVA und 400 kVA gelten statt der Höchstwerte für Kurzschluss- und Leerlaufverluste in den Tabellen I.1 und I.2 die in Tabelle I.6 angegebenen Werte. Höchstverluste für Nennleistungen in kVA, die nicht in Tabelle I.6 ausdrücklich aufgeführt sind, werden durch lineare Interpolation oder Extrapolation ermittelt. Die Korrekturfaktoren für bestimmte Kombinationen von Wicklungsspannungen in den Tabellen I.3a und I.3b sind ebenfalls anwendbar.
Bei vollständigem Austausch vorhandener an Masten montierter Mittelleistungstransformatoren nimmt der Hersteller, Importeur oder bevollmächtigte Vertreter folgende Informationen in die technischen Unterlagen des Transformators auf:
— Anschrift und Kontaktdaten des Bestellers des Ersatztransformators;
— die Transformatorstation, in der der Ersatztransformator installiert werden soll. Diese Angaben sind entweder anhand eines spezifischen Standorts oder eines spezifischen Installationstyps (z. B. technische Beschreibung des Masts) eindeutig bestimmbar.
In den genannten Fällen unterrichtet der Hersteller, Importeur oder bevollmächtigte Vertreter die zuständigen nationalen Marktüberwachungsbehörden.
Für die Installation neuer am Mast montierter Transformatoren gelten die Anforderungen der Tabellen I.1 und I.2, gegebenenfalls in Verbindung mit den Tabellen I.3a und I.3b.
Tabelle I.6 Höchste Kurzschluss- und Leerlaufverluste (in W) für an Masten montierte flüssigkeitsgefüllte Mittelleistungstransformatoren
|
Stufe 1 (1. Juli 2015) |
Stufe 2 (1. Juli 2021) |
||
Nennleistung (kVA) |
Höchste Kurzschlussverluste (in W) (1) |
Höchste Leerlaufverluste (in W) (1) |
Höchste Kurzschlussverluste (in W) (1) |
Höchste Leerlaufverluste (in W) (1) |
25 |
Ck (900) |
Ao (70) |
Bk (725) |
Ao (70) |
50 |
Ck (1 100 ) |
Ao (90) |
Bk (875) |
Ao (90) |
100 |
Ck (1 750 ) |
Ao (145) |
Bk (1 475 ) |
Ao (145) |
160 |
Ck + 32 % (3 102 ) |
Co (300) |
Ck + 32 % (3 102 ) |
Co – 10 % (270) |
200 |
Ck (2 750 ) |
Co (356) |
Bk (2 333 ) |
Bo (310) |
250 |
Ck (3 250 ) |
Co (425) |
Bk (2 750 ) |
Bo (360) |
315 |
Ck (3 900 ) |
Co (520) |
Bk (3 250 ) |
Bo (440) |
(*1) Höchstverluste für Nennleistungen in kVA, die zwischen denjenigen in Tabelle I.6 liegen, werden durch lineare Interpolation ermittelt. |
2. Mindestanforderungen an die Energieeffizienz von Großleistungstransformatoren
Die Mindesteffizienzanforderungen an Großleistungstransformatoren werden in den Tabellen I.7, I.8 und I.9 genannt.
In Einzelfällen kann der Austausch eines bestehenden oder die Installation eines neuen Transformators, der die Mindestanforderungen nach den Tabellen I.7, I.8 und I.9 erfüllt, zu unverhältnismäßigen Kosten führen. Grundsätzlich können Kosten als unverhältnismäßig angesehen werden, wenn die zusätzlichen Kosten für die Beförderung und/oder die Installation eines Transformators, der die Anforderungen der Stufe 2 bzw. 1 erfüllt, höher wären als der Kapitalwert der zusätzlich über dessen normalerweise erwartete Lebensdauer vermiedenen Stromverluste (ausgenommen Zölle, Steuern und Abgaben). Dieser Kapitalwert wird anhand kapitalisierter Verlustwerte mithilfe allgemein akzeptierter sozialer Abzinsungssätze berechnet ( 5 ).
Für solche Fälle gelten folgende Auffangbestimmungen:
Mit Beginn der Anwendung der Anforderungen in Stufe 2 (1. Juli 2021) gilt bei vollständigem Austausch eines Großleistungstransformators an einem vorhandenen Standort, dessen Beförderung und/oder Installation unverhältnismäßig hohe Kosten verursacht oder technisch nicht machbar ist, dass der Ersatztransformator hinsichtlich der Nennleistung ausnahmsweise nur die in Stufe 1 geltenden Anforderungen erfüllen muss.
Wenn zudem die Kosten der Installation eines Ersatztransformators, der den Anforderungen in Stufe 1 entspricht, unverhältnismäßig sind, oder wenn es keine technisch machbare Lösung gibt, gelten für den Ersatztransformator keine Mindestanforderungen.
Mit Beginn der Anwendung der Anforderungen der Stufe 2 (1. Juli 2021) gilt für die Installation eines neuen Großleistungstransformators an einem neuen Standort, dessen Beförderung und/oder Installation unverhältnismäßig hohe Kosten verursacht oder technisch nicht machbar ist, dass der neue Transformator hinsichtlich der Nennleistung ausnahmsweise nur die in Stufe 1 geltenden Anforderungen erfüllen muss.
In diesem Fall hat der für das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme des Transformators verantwortliche Hersteller, Importeur oder bevollmächtigte Vertreter
folgende Informationen in die technischen Unterlagen des neuen oder des Ersatztransformators aufzunehmen:
— Anschrift und Kontaktdaten des Bestellers des Transformators;
— den genauen Standort, an dem der Transformator installiert werden soll;
— die technische und/oder wirtschaftliche Begründung für die Installation eines neuen Transformators oder eines Ersatztransformators, der den Anforderungen der Stufe 2 oder der Stufe 1 nicht entspricht. Wenn die Bestellung der Transformatoren im Rahmen eines Vergabeverfahrens erfolgt, sind alle erforderlichen Angaben über die Auswertung der Gebote und die Vergabeentscheidung bereitzustellen;
— die zuständigen nationalen Marktüberwachungsbehörden zu informieren.
—
Tabelle I.7
Mindestanforderungen an den maximalen Wirkungsgrad von flüssigkeitsgefüllten Großleistungstransformatoren
Nennleistung (MVA) |
Stufe 1 (1.7.2015) |
Stufe 2 (1.7.2021) |
Mindestwert für den maximalen Wirkungsgrad (in %) |
||
≤ 0,025 |
97,742 |
98,251 |
0,05 |
98,584 |
98,891 |
0,1 |
98,867 |
99,093 |
0,16 |
99,012 |
99,191 |
0,25 |
99,112 |
99,283 |
0,315 |
99,154 |
99,320 |
0,4 |
99,209 |
99,369 |
0,5 |
99,247 |
99,398 |
0,63 |
99,295 |
99,437 |
0,8 |
99,343 |
99,473 |
1 |
99,360 |
99,484 |
1,25 |
99,418 |
99,487 |
1,6 |
99,424 |
99,494 |
2 |
99,426 |
99,502 |
2,5 |
99,441 |
99,514 |
3,15 |
99,444 |
99,518 |
4 |
99,465 |
99,532 |
5 |
99,483 |
99,548 |
6,3 |
99,510 |
99,571 |
8 |
99,535 |
99,593 |
10 |
99,560 |
99,615 |
12,5 |
99,588 |
99,640 |
16 |
99,615 |
99,663 |
20 |
99,639 |
99,684 |
25 |
99,657 |
99,700 |
31,5 |
99,671 |
99,712 |
40 |
99,684 |
99,724 |
50 |
99,696 |
99,734 |
63 |
99,709 |
99,745 |
80 |
99,723 |
99,758 |
100 |
99,737 |
99,770 |
125 |
99,737 |
99,780 |
160 |
99,737 |
99,790 |
≥ 200 |
99,737 |
99,797 |
Mindestwerte für den maximalen Wirkungsgrad für Nennleistungen in MVA, die zwischen denjenigen in Tabelle I.7 liegen, werden durch lineare Interpolation ermittelt.
Tabelle I.8
Mindestanforderungen an den maximalen Wirkungsgrad von Trocken- Großleistungstransformatoren mit Um ≤ 36 kV
Nennleistung (MVA) |
Stufe 1 (1.7.2015) |
Stufe 2 (1.7.2021) |
Mindestwert für den maximalen Wirkungsgrad (in %) |
||
3,15 < Sr ≤ 4 |
99,348 |
99,382 |
5 |
99,354 |
99,387 |
6,3 |
99,356 |
99,389 |
8 |
99,357 |
99,390 |
≥ 10 |
99,357 |
99,390 |
Mindestwerte für den maximalen Wirkungsgrad für Nennleistungen in MVA, die zwischen denjenigen in Tabelle I.8 liegen, werden durch lineare Interpolation ermittelt.
Tabelle I.9
Mindestanforderungen an den maximalen Wirkungsgrad von Trocken-Großleistungstransformatoren mit Um > 36 kV
Nennleistung (MVA) |
Stufe 1 (1.7.2015) |
Stufe 2 (1.7.2021) |
Mindestwert für den maximalen Wirkungsgrad (in %) |
||
≤ 0,05 |
96,174 |
96,590 |
0,1 |
97,514 |
97,790 |
0,16 |
97,792 |
98,016 |
0,25 |
98,155 |
98,345 |
0,4 |
98,334 |
98,570 |
0,63 |
98,494 |
98,619 |
0,8 |
98,677 |
98,745 |
1 |
98,775 |
98,837 |
1,25 |
98,832 |
98,892 |
1,6 |
98,903 |
98,960 |
2 |
98,942 |
98,996 |
2,5 |
98,933 |
99,045 |
3,15 |
99,048 |
99,097 |
4 |
99,158 |
99,225 |
5 |
99,200 |
99,265 |
6,3 |
99,242 |
99,303 |
8 |
99,298 |
99,356 |
10 |
99,330 |
99,385 |
12,5 |
99,370 |
99,422 |
16 |
99,416 |
99,464 |
20 |
99,468 |
99,513 |
25 |
99,521 |
99,564 |
31,5 |
99,551 |
99,592 |
40 |
99,567 |
99,607 |
50 |
99,585 |
99,623 |
≥ 63 |
99,590 |
99,626 |
Mindestwerte für den maximalen Wirkungsgrad für Nennleistungen in MVA, die zwischen denjenigen in Tabelle I.9 liegen, werden durch lineare Interpolation ermittelt.
3. Anforderungen an die Produktinformationen
Ab dem 1. Juli 2015 müssen die folgenden Anforderungen an die Produktinformation für Transformatoren, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen (siehe Artikel 1), in allen zugehörigen Produktunterlagen, einschließlich frei zugänglicher Internetseiten der Hersteller, berücksichtigt werden:
a) Angaben zu Nennleistung, Kurzschlussverlusten und Leerlaufverlusten und zur elektrischen Leistung jedes im Leerlaufbetrieb erforderlichen Kühlsystems;
b) bei Mittelleistungstransformatoren (sofern zutreffend) und Großleistungstransformatoren der Mindestwert für den maximalen Wirkungsgrad und die Leistung, bei der er auftritt;
c) bei Doppelspannungswandlern die höchste Nennleistung bei der niedrigeren Spannung nach Tabelle I.3;
d) Angaben zum Gewicht aller Hauptbestandteile eines Leistungstransformators (mindestens den Leiter, die Art des Leiters und das Gehäusematerial umfassend);
e) bei an Masten montierten Mittelleistungstransformatoren der sichtbare Hinweis „Nur zum Betrieb an Freileitungsmasten“.
Nur bei Mittel- und Großleistungstransformatoren müssen die Angaben unter a, c und d ebenfalls auf dem Leistungsschild des Transformators vorhanden sein.
4. Technische Unterlagen
Folgende Angaben müssen in den technischen Unterlagen von Leistungstransformatoren enthalten sein:
a) Name und Anschrift des Herstellers;
b) Modellkennung, alphanumerischer Code zur Unterscheidung eines Modells von anderen Modellen desselben Herstellers;
c) die gemäß Punkt 3 erforderlichen Angaben;
d) die genauen Gründe, aus denen Transformatoren als von der Verordnung gemäß Artikel 1 Absatz 2 ausgenommen gelten.
▼M2 —————
ANHANG II
Messverfahren
Im Hinblick auf die Konformität mit den Anforderungen dieser Verordnung sind die Messungen unter Verwendung eines zuverlässigen, genauen und reproduzierbaren Messverfahrens vorzunehmen, das den aktuellen, anerkannten Regeln der Messtechnik entspricht, einschließlich Verfahren gemäß Dokumenten, deren Fundstellen zu diesem Zweck im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden.
Berechnungsverfahren
Das Verfahren zur Berechnung des maximalen Wirkungsgrads von Mittel- und Großleistungstransformatoren nach Anhang I Tabellen I.4, I.5, I.7, I.8 und I.9 beruht auf dem Verhältnis zwischen der abgegebenen Scheinleistung eines Transformators abzüglich der elektrischen Verluste und der abgegebenen Scheinleistung des Transformators. Die Berechnung des maximalen Wirkungsgrads erfolgt mithilfe der in der aktuellsten Fassung der betreffenden harmonisierten Normen für Mittel- und Großleistungstransformatoren verfügbaren neuesten Methoden.
Der maximale Wirkungsgrad ist anhand folgender Formel zu berechnen:
Dabei gilt:
P0 |
sind die bei Nennspannung und -frequenz an der Nennanzapfung gemessenen Leerlaufverluste. |
Pc0 |
ist die elektrische Leistung, die das Kühlsystem bei Leerlaufbetrieb benötigt, abgeleitet von den Typprüfungsmessungen des von den Motoren des Ventilators und der Flüssigkeitspumpe verbrauchten Stroms (bei ONAN und ONAN/ONAF-Kühlsystemen ist Pc0 immer null). |
Pck (kPEI) |
ist die elektrische Leistung, die das Kühlsystem zusätzlich zu Pc0 für den Betrieb bei kPEI-facher Nennlast benötigt. Pck ist eine Funktion der Last. Pck (kPEI) ist abgeleitet von den Typprüfungsmessungen des von den Motoren des Ventilators und der Flüssigkeitspumpe verbrauchten Stroms (bei ONAN und ONAN/ONAF-Kühlsystemen ist Pck immer null). |
Pk |
sind die bei Nennstrom und -frequenz an der Nennanzapfung gemessenen Kurzschlussverluste nach Anpassung an die Bezugstemperatur. |
Sr |
ist die Nennleistung des Transformators oder Spartransformators, auf der Pk beruht. |
kPEI |
ist der Belastungsfaktor, bei dem der maximale Wirkungsgrad auftritt. |
ANHANG III
Prüfung der Produktkonformität durch die Marktaufsichtsbehörden
Die in diesem Anhang festgelegten Prüftoleranzen betreffen nur die Nachprüfung der gemessenen Parameter durch die Behörden der Mitgliedstaaten und dürfen vom Hersteller oder Importeur keinesfalls als zulässige Toleranzen für die Angabe der Werte in den technischen Unterlagen, die Interpretation dieser Werte zur Erreichung der Konformität oder zur Angabe besserer Leistungskennwerte verwendet werden.
Wurde ein Modell so gestaltet, dass es erkennen kann, dass es geprüft wird (z. B. durch Erkennung der Prüfbedingungen oder des Prüfzyklus), und dass es während der Prüfung automatisch durch eine gezielte Änderung seiner Leistungsmerkmale reagiert, um einen günstigeren Wert in Bezug auf einen der Parameter zu erzielen, die in dieser Verordnung festgelegt, in den technischen Unterlagen angegeben oder in die beigefügten Unterlagen aufgenommen werden, so erfüllen das Modell und alle gleichwertigen Modelle die Anforderungen dieser Verordnung nicht.
Wenn die Behörden der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG prüfen, ob das Modell eines Produkts den in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen in Bezug auf die in diesem Anhang genannten Anforderungen entspricht, wenden sie folgendes Verfahren an:
(1) Die Behörden der Mitgliedstaaten prüfen ein einziges Exemplar des Modells. Angesichts der Einschränkungen beim Transport von Mittel- und Großleistungstransformatoren in Bezug auf Gewicht und Größe können die Behörden der Mitgliedstaaten beschließen, die Überprüfung in den Räumlichkeiten der Hersteller vor der Inbetriebnahme der Transformatoren an ihrem endgültigen Bestimmungsort vorzunehmen.
Die Behörde des Mitgliedstaats kann diese Prüfung mit ihrer eigenen Prüfausrüstung durchführen.
Wenn für solche Transformatoren Werksabnahmen vorgesehen sind, in deren Rahmen in Anhang I dieser Verordnung festgelegte Parameter geprüft werden, können die Behörden der Mitgliedstaaten beschließen, während dieser Werksabnahmen Prüfungen im Beisein von Zeugen durchzuführen, um Prüfergebnisse zu erhalten, die für die Überprüfung der Konformität der untersuchten Transformatoren herangezogen werden können. Die Behörden können von einem Hersteller verlangen, dass er die für Prüfungen im Beisein von Zeugen relevanten Informationen über vorgesehene Werksabnahmen offenlegt.
Wird das unter Nummer 2 Buchstabe c geforderte Ergebnis nicht erreicht, so wird angenommen, dass das Modell und alle gleichwertigen Modelle die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllen. Die Behörden des Mitgliedstaats übermitteln den Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission alle relevanten Informationen unverzüglich nach einer Entscheidung über die Nichtkonformität des Modells.
(2) Das Modell gilt als konform mit den geltenden Anforderungen, wenn
a) die Werte in den technischen Unterlagen gemäß Anhang IV Nummer 2 der Richtlinie 2009/125/EG (angegebene Werte) und, wenn zutreffend, die zur Berechnung dieser Werte verwendeten Werte für den Hersteller oder Importeur nicht günstiger sind als die Ergebnisse der entsprechenden Messungen gemäß Buchstabe g des genannten Anhangs; und
b) die angegebenen Werte die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllen und die erforderlichen vom Hersteller oder Importeur veröffentlichten Produktinformationen keine Werte enthalten, die für den Hersteller oder Importeur günstiger sind als die angegebenen Werte, und
c) bei Prüfung des Exemplars des Modells durch die Behörden der Mitgliedstaaten die ermittelten Werte (bei der Prüfung gemessene Werte der relevanten Parameter und die aufgrund dieser Messungen berechneten Werte) den in Tabelle 1 angegebenen Prüftoleranzen entsprechen.
(3) Werden die in Nummer 2 Buchstaben a, b oder c genannten Ergebnisse nicht erreicht, gelten das Modell und alle gleichwertigen Modelle als nicht konform mit dieser Verordnung.
(4) Die Behörden des Mitgliedstaats übermitteln den Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission alle relevanten Informationen unverzüglich nach einer Entscheidung über die Nichtkonformität des Modells gemäß Absatz 3.
Die Behörden der Mitgliedstaaten verwenden die Mess- und Berechnungsmethoden, die in Anhang II beschrieben werden.
Die Behörden der Mitgliedstaaten wenden nur die in Tabelle 1 aufgeführten Prüftoleranzen und in Bezug auf die in diesem Anhang genannten Anforderungen nur das in den Absätzen 1 bis 4 beschriebene Verfahren an. Es finden keine anderen Toleranzen Anwendung, die etwa in harmonisierten Normen oder in anderen Messverfahren festgelegt sind.
Tabelle 1
Prüftoleranzen
Parameter |
Prüftoleranzen |
Kurzschlussverluste |
Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 5 % überschreiten. |
Leerlaufverluste |
Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 5 % überschreiten. |
Elektrische Leistung, die das Kühlsystem bei Leerlaufbetrieb benötigt |
Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 5 % überschreiten. |
ANHANG IV
Unverbindliche Referenzwerte
Zum Zeitpunkt der Verabschiedung der Verordnung wurde als beste auf dem Markt verfügbare Technik für Mittelleistungstransformatoren folgende ermittelt:
a) flüssigkeitsgefüllte Mittelleistungstransformatoren: Ao – 20 %, Ak – 20 %,
b) Mittelleistungs-Trockentransformatoren: Ao – 20 %, Ak – 20 %,
c) Mittelleistungstransformatoren mit Kern aus amorphem Stahl: Ao-50 %, Ak.
Die Verfügbarkeit von Material zur Herstellung von Transformatoren mit amorphem Stahlkern muss weiter ausgebaut werden, bevor solche Verlustwerte in Zukunft als Mindestanforderungen genommen werden können.
( 1 ) Richtlinie 94/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (ABl. L 100 vom 19.4.1994, S. 1).
( 2 ) Richtlinie 2009/71/Euratom des Rates vom 25. Juni 2009 über einen Gemeinschaftsrahmen für die nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen (ABl. L 172 vom 2.7.2009, S. 18).
( 3 ) In Anhang 2B der Cenelec-Norm EN 60038 wird eine nationale Abweichung in der Tschechischen Republik angeführt; danach beträgt die Normspannung für die höchste Spannung für Betriebsmittel in Gleichstrom-Dreiphasensystemen 38,5 kV statt 36 kV und 25 kV statt 24 kV.
( 4 ) Im Instrumentarium der Europäischen Kommission für eine bessere Rechtsetzung wird die Verwendung eines Werts von 4 % für den sozialen Abzinsungssatz empfohlen:
https://ec.europa.eu/info/sites/info/files/file_import/better-regulation-toolbox-61_en_0.pdf.
( 5 ) Im Instrumentarium der Europäischen Kommission für eine bessere Rechtsetzung wird die Verwendung eines Werts von 4 % für den sozialen Abzinsungssatz empfohlen:
https://ec.europa.eu/info/sites/info/files/file_import/better-regulation-toolbox-61_en_0.pdf.