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Document 02014R0208-20230304

    Consolidated text: Verordnung (EU) Nr. 208/2014 des Rates vom 5. März 2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/208/2023-03-04

    02014R0208 — DE — 04.03.2023 — 016.001


    Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

    ►B

    VERORDNUNG (EU) Nr. 208/2014 DES RATES

    vom 5. März 2014

    über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine

    (ABl. L 066 vom 6.3.2014, S. 1)

    Geändert durch:

     

     

    Amtsblatt

      Nr.

    Seite

    Datum

     M1

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 381/2014 DES RATES vom 14. April 2014

      L 111

    33

    15.4.2014

    ►M2

    VERORDNUNG (EU) 2015/138 DES RATES vom 29. Januar 2015

      L 24

    1

    30.1.2015

    ►M3

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/357 DES RATES vom 5. März 2015

      L 62

    1

    6.3.2015

    ►M4

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/869 DES RATES vom 5. Juni 2015

      L 142

    1

    6.6.2015

     M5

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1777 DES RATES vom 5. Oktober 2015

      L 259

    3

    6.10.2015

    ►M6

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/311 DES RATES vom 4. März 2016

      L 60

    1

    5.3.2016

    ►M7

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/374 DES RATES vom 3. März 2017

      L 58

    1

    4.3.2017

    ►M8

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/326 DES RATES vom 5. März 2018

      L 63

    5

    6.3.2018

    ►M9

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/352 DES RATES vom 4. März 2019

      L 64

    1

    5.3.2019

     M10

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/1163 DER KOMMISSION vom 5. Juli 2019

      L 182

    33

    8.7.2019

    ►M11

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/370 DES RATES vom 5. März 2020

      L 71

    1

    6.3.2020

    ►M12

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/391 DES RATES vom 4. März 2021

      L 77

    2

    5.3.2021

    ►M13

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/2152 DES RATES vom 6. Dezember 2021

      L 436

    7

    7.12.2021

     M14

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/375 DES RATES vom 3. März 2022

      L 70

    1

    4.3.2022

    ►M15

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/595 DER KOMMISSION vom 11. April 2022

      L 114

    60

    12.4.2022

    ►M16

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/1501 DES RATES vom 9. September 2022

      L 235

    1

    12.9.2022

    ►M17

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/449 DES RATES vom 2. März 2023

      L 67

    1

    3.3.2023


    Berichtigt durch:

     C1

    Berichtigung, ABl. L 070 vom 11.3.2014, S.  36 (208/2014)

     C2

    Berichtigung, ABl. L 294 vom 10.10.2014, S.  55 (208/2014)

     C3

    Berichtigung, ABl. L 086 vom 28.3.2019, S.  118 (2019/352)

     C4

    Berichtigung, ABl. L 355 vom 7.10.2021, S.  142 (2019/1163)




    ▼B

    VERORDNUNG (EU) Nr. 208/2014 DES RATES

    vom 5. März 2014

    über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine



    Artikel 1

    Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

    a) 

    „Anspruch“ jede vor oder nach dem 6. März 2014 erhobene Forderung, die mit der Durchführung eines Vertrags oder einer Transaktion im Zusammenhang steht, und unabhängig davon, ob sie gerichtlich geltend gemacht wird oder wurde, und umfasst insbesondere

    i) 

    Forderungen auf Erfüllung einer Verpflichtung aus oder in Verbindung mit einem Vertrag oder einer Transaktion,

    ii) 

    Forderungen auf Verlängerung oder Zahlung einer Obligation, einer finanziellen Garantie oder Gegengarantie in jeglicher Form,

    iii) 

    Ansprüche auf Schadensersatz in Verbindung mit einem Vertrag oder einer Transaktion,

    iv) 

    Gegenansprüche,

    v) 

    Forderungen auf Anerkennung oder Vollstreckung — auch im Wege der Zwangsvollstreckung — von Gerichtsurteilen, Schiedssprüchen oder gleichwertigen Entscheidungen, ungeachtet des Ortes, an dem sie ergangen sind;

    b) 

    „Vertrag oder Transaktion“ jedes Geschäft, ungeachtet der Form und des anwendbaren Rechts, bei dem dieselben oder verschiedene Parteien einen oder mehrere Verträge abschließen oder vergleichbare Verpflichtungen eingehen; als „Vertrag“ gelten auch Obligationen, Garantien, insbesondere finanzielle Garantien und Gegengarantien sowie Kredite, rechtlich unabhängig oder nicht, ebenso alle Nebenvereinbarungen, die auf einem solchen Geschäft beruhen oder mit diesem im Zusammenhang stehen;

    c) 

    „zuständige Behörden“ die auf den in Anhang II aufgeführten Websites angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten;

    d) 

    „wirtschaftliche Ressourcen“ Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, bei denen es sich nicht um Gelder handelt, die aber für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können;

    e) 

    „Einfrieren von wirtschaftlichen Ressourcen“ die Verhinderung der Verwendung von wirtschaftlichen Ressourcen für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, die auch den Verkauf, das Vermieten oder das Verpfänden dieser Ressourcen einschließt, sich aber nicht darauf beschränkt;

    f) 

    „Einfrieren von Geldern“ die Verhinderung jeglicher Form der Bewegung, des Transfers, der Veränderung und der Verwendung von Geldern sowie des Zugangs zu ihnen oder ihres Einsatzes, wodurch das Volumen, die Höhe, die Belegenheit, das Eigentum, der Besitz, die Eigenschaften oder die Zweckbestimmung der Gelder verändert oder sonstige Veränderungen bewirkt werden, die eine Nutzung der Gelder einschließlich der Vermögensverwaltung ermöglichen;

    g) 

    „Gelder“ finanzielle Vermögenswerte und Vorteile jeder Art, die Folgendes einschließen, aber nicht darauf beschränkt sind:

    i) 

    Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Zahlungsanweisungen und andere Zahlungsmittel,

    ii) 

    Einlagen bei Finanzinstituten oder anderen Einrichtungen, Guthaben auf Konten, Zahlungsansprüche und verbriefte Forderungen,

    iii) 

    öffentlich und privat gehandelte Wertpapiere und Schuldtitel einschließlich Aktien und Anteilen, Wertpapierzertifikate, Obligationen, Schuldscheine, Optionsscheine, Pfandbriefe und Derivate,

    iv) 

    Zinserträge, Dividenden und andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten,

    v) 

    Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien und andere finanzielle Ansprüche,

    vi) 

    Akkreditive, Konnossemente, Übereignungsurkunden, und

    vii) 

    Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen;

    h) 

    „Gebiet der Union“ die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten, in denen der Vertrag Anwendung findet, nach Maßgabe der im Vertrag festgelegten Bedingungen, einschließlich ihres Luftraums.

    Artikel 2

    (1)  
    Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Einrichtung oder Organisation sind oder von dieser gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren.
    (2)  
    Den in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen.

    Artikel 3

    (1)  
    Anhang I enthält eine Liste der natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen, die vom Rat nach Artikel 1 des Beschlusses 2014/119/GASP als für die Veruntreuung staatlicher Vermögenswerte verantwortlich ermittelt worden sind, der für Menschenrechtsverletzungen in der Ukraine verantwortlichen Personen und der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die mit ihnen in Verbindung stehen.

    ▼M2

    (1a)  

    Für die Zwecke des Absatzes 1 zählen zu den Personen, die als für die Veruntreuung staatlicher Vermögenswerte der Ukraine verantwortlich identifiziert wurden, Personen, die Gegenstand von Untersuchungen der ukrainischen Behörden sind

    a) 

    wegen Veruntreuung staatlicher Gelder oder Vermögenswerte der Ukraine, oder wegen Beihilfe hierzu oder

    b) 

    wegen Amtsmissbrauchs als Inhaber eines öffentlichen Amtes, um sich selbst oder einer dritten Partei einen ungerechtfertigten Vorteil zu verschaffen und wodurch ein Verlust staatlicher Gelder oder Vermögenswerte der Ukraine verursacht wird, oder wegen Beihilfe hierzu.

    ▼B

    (2)  
    Anhang I enthält die Gründe für die Aufnahme in die Liste der natürlichen und juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen
    (3)  
    Anhang I enthält, soweit verfügbar, die zum Zwecke der Identifizierung der betreffenden natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen erforderlichen Informationen. Im Falle von natürlichen Personen können solche Informationen den Namen einschließlich Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummern, Geschlecht, falls bekannt die Anschrift oder sonstige Informationen über Funktion oder Beruf umfassen. Im Falle von juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen können solche Informationen den Namen, den Ort und das Datum der Registrierung, die Registriernummer und den Geschäftsort umfassen.

    Artikel 4

    (1)  

    Abweichend von Artikel 2 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem festgestellt wurde, dass die betreffenden Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen

    a) 

    für die Befriedigung der Grundbedürfnisse der in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen und der unterhaltsberechtigten Familienangehörigen solcher Personen, unter anderem für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen, erforderlich sind,

    b) 

    ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare oder der Erstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Bereitstellung juristischer Dienstleistungen dienen,

    c) 

    ausschließlich der Bezahlung von Gebühren oder Kosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen dienen, oder

    d) 

    für außerordentliche Ausgaben erforderlich sind, vorausgesetzt, dass die zuständige Behörde die Gründe, aus denen ihres Erachtens eine Sondergenehmigung erteilt werden sollte, mindestens zwei Wochen vor der Genehmigung den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission notifiziert hat.

    (2)  
    Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission von den Genehmigungen, die er nach Maßgabe des Absatzes 1 erteilt hat.

    Artikel 5

    (1)  

    Abweichend von Artikel 2 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:

    a) 

    Die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen sind Gegenstand einer schiedsgerichtlichen Entscheidung, die vor dem Datum ergangen ist, an dem die in Artikel 2 genannte natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder Organisation in Anhang I aufgenommen wurde oder Gegenstand einer vor oder nach diesem Datum in der Union ergangenen gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung oder einer vor oder nach diesem Datum in dem betreffenden Mitgliedstaat vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidung;

    b) 

    die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen werden im Rahmen der anwendbaren Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften über die Rechte des Gläubigers ausschließlich zur Erfüllung der Forderungen verwendet, die durch eine solche Entscheidung gesichert sind oder deren Bestehen in einer solchen Entscheidung anerkannt worden ist;

    c) 

    die Entscheidung begünstigt nicht eine in Anhang I aufgeführte natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder Organisation und

    d) 

    die Anerkennung der Entscheidung steht nicht im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung des betreffenden Mitgliedstaats.

    (2)  
    Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 1 erteilte Genehmigung.

    Artikel 6

    (1)  

    Schuldet eine in Anhang I aufgeführte natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder Organisation Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die von der betreffenden natürlichen oder juristischen Person, Einrichtung oder Organisationvor dem Tag geschlossen bzw. übernommen wurden, an dem diese natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder Organisation in Anhang I aufgenommen wurde, so können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten abweichend von Artikel 2 die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, sofern die betreffende zuständige Behörde festgestellt hat, dass

    a) 

    die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für eine von einer in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung geschuldete Zahlung verwendet werden sollen, und

    b) 

    die Zahlung nicht gegen Artikel 2 Absatz 2 verstößt.

    (2)  
    Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 1 erteilte Genehmigung.

    Artikel 7

    (1)  
    Artikel 2 Absatz 2 hindert Finanz- und Kreditinstitute nicht daran, Gelder, die von Dritten auf das Konto einer in der Liste geführten natürlichen oder juristischen Person, Einrichtung oder Organisation überwiesen werden, auf den eingefrorenen Konten gutzuschreiben, sofern die auf diesen Konten gutgeschriebenen Beträge ebenfalls eingefroren werden. Die Finanz- und Kreditinstitute unterrichten unverzüglich die zuständigen Behörden über diese Transaktionen.
    (2)  

    Artikel 2 Absatz 2 gilt nicht für die Gutschrift auf den eingefrorenen Konten von

    a) 

    Zinsen und sonstigen Erträge dieser Konten,

    b) 

    Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Datum, an dem die in Artikel 2 genannte natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder Organisation in Anhang I aufgenommen wurde, geschlossen wurden beziehungsweise entstanden sind, oder

    c) 

    Zahlungen aufgrund von in einem Mitgliedstaat ergangenen oder in dem betreffenden Mitgliedstaat vollstreckbaren gerichtlichen, behördlichen oder schiedsgerichtlichen Entscheidungen,

    sofern diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen nach Artikel 2 Absatz 1 eingefroren werden.

    Artikel 8

    (1)  

    Unbeschadet der geltenden Vorschriften über die Anzeigepflicht, die Vertraulichkeit und das Berufsgeheimnis sind natürliche und juristische Personen, Einrichtungen und Organisationen verpflichtet,

    a) 

    Informationen, die die Einhaltung dieser Verordnung erleichtern, wie etwa Informationen über die nach Artikel 2 eingefrorenen Konten und Beträge, unverzüglich der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Wohnsitz bzw. Sitz haben, und — direkt oder über den Mitgliedstaat — der Kommission zu übermitteln und

    b) 

    mit der zuständigen Behörde bei der Überprüfung solcher Informationen zusammenzuarbeiten.

    (2)  
    Zusätzliche Informationen, die direkt bei der Kommission eingehen, werden den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt.
    (3)  
    Die nach diesem Artikel übermittelten oder entgegengenommenen Informationen dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt oder entgegengenommen wurden.
    (4)  
    Absatz 3 hindert Mitgliedstaaten nicht daran, diese Informationen im Einklang mit ihrem nationalem Recht mit den betreffenden Behörden der Ukraine und anderen Mitgliedstaaten auszutauschen, soweit dies zur Unterstützung der Abschöpfung veruntreuter Vermögenswerte erforderlich ist.

    Artikel 9

    Es ist verboten, wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der Maßnahmen nach Artikel 2 bezweckt oder bewirkt wird.

    Artikel 10

    (1)  
    Die natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder Organisation sowie ihre Führungskräfte und Beschäftigten, die im guten Glauben, im Einklang mit dieser Verordnung zu handeln, Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen einfrieren oder ihre Bereitstellung ablehnen, können hierfür nicht haftbar gemacht werden, es sei denn, es ist nachgewiesen, dass das Einfrieren oder das Zurückhalten der Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen auf Fahrlässigkeit beruht.
    (2)  
    Natürliche oder juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen können für ihr Handeln nicht haftbar gemacht werden, wenn sie nicht wussten und keinen vernünftigen Grund zu der Annahme hatten, dass sie mit ihrem Handeln gegen die Verbote nach dieser Verordnung verstoßen.

    Artikel 11

    (1)  

    Forderungen im Zusammenhang mit Verträgen und Transaktionen, deren Erfüllung bzw. Durchführung von den mit dieser Verordnung verhängten Maßnahmen unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise berührt wird, einschließlich Schadensersatzansprüchen und ähnlichen Ansprüchen, wie etwa Entschädigungsansprüche oder Garantieansprüche, vor allem Ansprüche auf Verlängerung oder Zahlung einer Obligation, einer Garantie oder eines Schadensersatzanspruchs, insbesondere einer finanziellen Garantie oder eines finanziellen Schadensersatzanspruchs in jeglicher Form, wird nicht stattgegeben, sofern sie von einer der folgenden natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen geltend gemacht werden:

    a) 

    den benannten, in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen,

    b) 

    sonstigen natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen, die über eine der in Buchstabe a genannten Personen, Einrichtungen oder Organisationen oder in deren Namen handeln.

    (2)  
    In Verfahren zur Durchsetzung eines Anspruchs trägt die natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder Organisation, die den Anspruch geltend macht, die Beweislast dafür, dass die Erfüllung des Anspruchs nicht nach Absatz 1 verboten ist.
    (3)  
    Dieser Artikel berührt nicht das Recht der in Absatz 1 genannten natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder Organisation auf gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Nichterfüllung vertraglicher Pflichten nach dieser Verordnung.

    Artikel 12

    (1)  

    Die Kommission und die Mitgliedstaaten informieren sich untereinander über die nach dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen und übermitteln einander ihnen im Zusammenhang mit dieser Verordnung vorliegende sonstige sachdienliche Informationen, insbesondere

    a) 

    über nach Artikel 2 eingefrorene Gelder und nach den Artikeln 4, 5 und 6 erteilte Genehmigungen,

    b) 

    über Verstöße, Vollzugsprobleme und Urteile einzelstaatlicher Gerichte.

    (2)  
    Die Mitgliedstaaten übermitteln einander und der Kommission unverzüglich ihnen vorliegende sonstige sachdienliche Informationen, die die wirksame Anwendung dieser Verordnung berühren könnten.

    Artikel 13

    Die Kommission wird ermächtigt, Anhang II auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen zu ändern.

    Artikel 14

    (1)  
    Beschließt der Rat, dass eine natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder Organisation den in Artikel 2 genannten Maßnahmen unterliegt, so ändert er Anhang I entsprechend.
    (2)  
    Der Rat setzt die in Absatz 1 genannten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen über seinen Beschluss, einschließlich der Gründe für die Aufnahme in die Liste entweder unmittelbar, wenn deren Anschrift bekannt ist, oder durch Veröffentlichung einer Bekanntmachung in Kenntnis, um diesen natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
    (3)  
    Wird eine Stellungnahme abgegeben oder werden stichhaltige neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat seinen Beschluss und unterrichtet die natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder Organisation entsprechend.
    (4)  
    Die Liste in Anhang I wird regelmäßig, mindestens jedoch alle 12 Monate, überprüft.

    Artikel 15

    (1)  
    Die Mitgliedstaaten legen für Verstöße gegen diese Verordnung Sanktionen fest und treffen die zur Sicherstellung ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
    (2)  
    Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Bestimmungen nach Absatz 1 unverzüglich nach dem 6. März 2014 mit und melden ihr alle Änderungen dieser Bestimmungen.

    Artikel 16

    (1)  
    Die Mitgliedstaaten benennen die in dieser Verordnung genannten zuständigen Behörden und geben sie auf den Websites in Anhang II an. Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission jede Änderung der Adressen ihrer in Anhang II aufgeführten Websites.
    (2)  
    Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission ihre zuständigen Behörden einschließlich der Kontaktdaten dieser Behörden unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung und notifizieren ihr jede spätere Änderung.
    (3)  
    Soweit diese Verordnung eine Notifizierungs-, Informations- oder sonstige Mitteilungspflicht gegenüber der Kommission vorsieht, werden dazu die Anschrift und die anderen Kontaktdaten verwendet, die in Anhang II angegeben sind.

    Artikel 17

    Diese Verordnung gilt

    a) 

    im Gebiet der Union einschließlich ihres Luftraums,

    b) 

    an Bord der Luftfahrzeuge und Schiffe, die der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaats unterstehen,

    c) 

    für Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union,

    d) 

    für nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründete oder eingetragene juristische Person, Einrichtung oder Organisation innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union,

    e) 

    für juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen in Bezug auf Geschäfte, die ganz oder teilweise in der Union getätigt werden.

    Artikel 18

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    ▼M3




    ANHANG I

    ▼M9

    A.    Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen gemäß Artikel 2

    ▼M3



     

    Name

    Identifizierungsinformationen

    Begründung

    Datum der Aufnahme in die Liste

    ▼M16 —————

    ▼M6

    2.

    Vitalii Yuriyovych Zakharchenko

    (Вiталiй Юрiйович Захарченко),

    Vitaliy Yurievich Zakharchenko

    (Виталий Юрьевич Захарченко)

    Geboren am 20.1.1963 in Kostiantynivka (Donezk Oblast), ehemaliger InneAnminister

    Person ist Gegenstand strafrechtlicher Verfolgung seitens der ukrainischen Behörden wegen der Veruntreuung öffentlicher Gelder oder Vermögenswerte und in Verbindung mit dem Amtsmissbrauch durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes, um sich selbst oder einer dritten Partei einen ungerechtfertigten Vorteil zu verschaffen und wodurch der Verlust von öffentlichen Mitteln oder von Vermögenswerten der Ukraine verursacht wird.

    6.3.2014

    ▼M16 —————

    ▼M8 —————

    ▼M9 —————

    ▼M3

    6.

    Viktor Ivanovych Ratushniak

    (Вiктор Iванович Ратушняк)

    Geboren am 16.10.1959, ehemaliger stellvertretender Innenminister

    Person ist Gegenstand strafrechtlicher Verfolgung seitens der ukrainischen Behörden wegen der Veruntreuung öffentlicher Gelder oder Vermögenswerte und wegen Beihilfe hierzu.

    6.3.2014

    ▼M16 —————

    ▼M4 —————

    ▼M16 —————

    ▼M8 —————

    ▼M11 —————

    ▼M8

    12.

    Serhiy Vitalyovych Kurchenko (Сергiй Вiталiйович Курченко)

    Geboren am 21. September 1985 in Kharkiv, Geschäftsmann

    Person ist Gegenstand strafrechtlicher Verfolgung durch die ukrainischen Behörden wegen der Veruntreuung öffentlicher Mittel oder Vermögenswerte und wegen Amtsmissbrauchs, um sich selbst oder Dritten einen ungerechtfertigten Vorteil zu verschaffen, wodurch der Ukraine öffentliche Gelder oder Vermögenswerte verloren gingen.

    6.3.2014

    ▼M12 —————

    ▼M6 —————

    ▼M12 —————

    ▼M7 —————

    ▼M13 —————

    ▼M11 —————

    ▼M17

    B.    Verteidigungsrechte und das Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz

    Die Verteidigungsrechte und das Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz in der Strafprozessordnung der Ukraine

    Gemäß Artikel 42 der Strafprozessordnung der Ukraine (im Folgenden „Strafprozessordnung“) stehen jeder Person, die in Strafverfahren verdächtigt oder angeklagt wird, Verteidigungsrechte und das Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz zu. Diese beinhalten das Recht auf Unterrichtung darüber, welcher Straftat sie verdächtigt wird oder wegen welcher Straftat sie angeklagt worden ist; das Recht auf ausdrückliche und umgehende Unterrichtung über ihre Rechte nach der Strafprozessordnung; das Recht, auf erstes Ersuchen hin Zugang zu einem Strafverteidiger zu erhalten; das Recht, Anträge auf Verfahrensmaßnahmen einzureichen, sowie das Recht, Entscheidungen, Maßnahmen und Unterlassungen des Ermittlers, des Staatsanwalts und des Untersuchungsrichters anzufechten.

    In Artikel 303 der Strafprozessordnung wird zwischen Entscheidungen und Unterlassungen, die während der gerichtlichen Vorverfahren angefochten werden können (Absatz 1), und Entscheidungen, Maßnahmen und Unterlassungen, die während der vorbereitenden Verfahren vor Gericht überprüft werden können (Absatz 2), unterschieden. Gemäß Artikel 306 der Strafprozessordnung müssen Beschwerden gegen Entscheidungen, Maßnahmen oder Unterlassungen des Ermittlers oder des Staatsanwalts vom Untersuchungsrichter eines örtlichen Gerichts im Beisein des Beschwerdeführers oder seines Strafverteidigers oder rechtlichen Vertreters geprüft werden. Gemäß Artikel 308 der Strafprozessordnung kann bezüglich des Versäumnisses des Ermittlers oder Staatsanwalts, bei der gerichtlichen Voruntersuchung eine angemessene Frist einzuhalten, bei einem übergeordneten Staatsanwalt eine Beschwerde eingelegt werden, die innerhalb von drei Tagen nach ihrer Einlegung zu prüfen ist. Darüber hinaus sind in Artikel 309 der Strafprozessordnung die Entscheidungen der Untersuchungsrichter, gegen die Berufung eingelegt werden kann, festgelegt, und dass andere Entscheidungen im Laufe der vorbereitenden Verfahren vor Gericht einer gerichtlichen Überprüfung unterliegen können. Ferner ist eine Reihe verfahrensrechtlicher Ermittlungsmaßnahmen nur nach einer Entscheidung des Untersuchungsrichters oder eines Gerichts möglich (beispielsweise die Beschlagnahme von Eigentum gemäß Artikel 167-175 und Inhaftierungsmaßnahmen gemäß Artikel 176-178 der Strafprozessordnung).

    Anwendung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz bei jeder der in der Liste aufgeführten Personen

    ▼M16 —————

    ▼M17

    2.    Vitalii Yuriyovych Zakharchenko

    Das Strafverfahren wegen Veruntreuung öffentlicher Gelder oder Vermögenswerte ist noch nicht abgeschlossen.

    Aus den Informationen in der Akte des Rates geht hervor, dass die Verteidigungsrechte und das Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz von Herrn Zakharchenko, einschließlich des Grundrechts, dass seine Sache von einem unabhängigen und unparteiischen Gericht innerhalb angemessener Frist verhandelt wird, in den Strafverfahren, auf die sich der Rat gestützt hat, gewahrt worden sind. Belegt wird dies insbesondere durch die Entscheidung des Untersuchungsrichters vom 19. April 2021, mit denen die Ingewahrsamnahme von Herrn Zakharchenko angeordnet wurde, sowie durch das Urteil des Bezirksgerichts Pecherskyi von Kiew Stadt vom 10. August 2021, mit dem die Durchführung einer besonderen gerichtlichen Voruntersuchung im Strafverfahren Nr. 42016000000002929 genehmigt wurde. Diese Entscheidungen der Untersuchungsrichter bestätigen, dass Herr Zakharchenko den Status eines Verdächtigen hat, und betonen, dass sich der Verdächtige den Ermittlungen entzieht, um der strafrechtlichen Verantwortung zu entgehen.

    Darüber hinaus liegen dem Rat Informationen darüber vor, dass die ukrainischen Behörden Maßnahmen zur Fahndung nach Herrn Zakharchenko eingeleitet haben. Am 12. Februar 2020 hat die für die Untersuchung zuständige Stelle beschlossen, Herrn Zakharchenko international zur Fahndung auszuschreiben, und sie hat der Abteilung für internationale polizeiliche Zusammenarbeit der nationalen Polizei der Ukraine einen entsprechenden Antrag auf Aufnahme in die Interpol-Datenbank übermittelt. Darüber hinaus übermittelte die Ukraine am 11. Mai 2021 der Russischen Föderation ein Ersuchen um internationale Rechtshilfe zwecks Feststellung des Aufenthaltsorts von Herrn Zakharchenko, das von Russland am 31. August 2021 abgelehnt wurde.

    Dem Rat liegen Informationen darüber vor, dass die gerichtliche Voruntersuchung im Strafverfahren Nr. 42016000000002929 am 9. Februar 2022 abgeschlossen wurde und dass die Anklageschrift am 5. August 2022, nachdem die Anforderungen der ukrainischen Strafprozessordnung erfüllt waren, von der Generalstaatsanwaltschaft zur Prüfung in der Sache an das Bezirksgericht Pecherskyi von Kiew übermittelt wurde.

    Auf der Grundlage der Auskunft der ukrainischen Behörden hat Herr Zakharchenko für das Strafverfahren in der Ukraine keinen Verteidiger hinzugezogen, die Vertretung seiner Interessen wurde jedoch von einem bestellten Verteidiger wahrgenommen. Eine Verletzung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz kann nicht festgestellt werden, wenn die Verteidigung diese Rechte nicht wahrnimmt.

    Im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist der Rat der Auffassung, dass die Zeiträume, in denen Herr Zakharchenko sich der Untersuchung entzogen hat, bei der Berechnung des Zeitraums, der für die Beurteilung der Einhaltung des Rechts auf Verhandlung einer Sache innerhalb einer angemessenen Frist relevant ist, nicht berücksichtigt werden dürfen. Der Rat ist daher der Ansicht, dass die oben beschriebenen Umstände, die auf Herrn Zakharchenko zurückzuführen sind, erheblich zur Dauer der Untersuchung beigetragen haben.

    ▼M16 —————

    ▼M17

    6.    Viktor Ivanovych Ratushniak

    Das Strafverfahren wegen Veruntreuung öffentlicher Gelder oder Vermögenswerte ist noch nicht abgeschlossen.

    Aus den Informationen in der Akte des Rates geht hervor, dass die Verteidigungsrechte und das Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz von Herrn Ratushniak, einschließlich des Grundrechts, dass seine Sache von einem unabhängigen und unparteiischen Gericht innerhalb angemessener Frist verhandelt wird, in den Strafverfahren, auf die sich der Rat gestützt hat, gewahrt worden sind. Belegt wird dies insbesondere durch die Entscheidungen des Untersuchungsrichters vom 19. April 2021, mit denen die Ingewahrsamnahme von Herrn Ratushniak angeordnet wurde, sowie durch das Urteil des Bezirksgerichts Pecherskyi von Kiew Stadt vom 10. August 2021, mit dem die Durchführung einer besonderen gerichtlichen Voruntersuchung im Strafverfahren Nr. 42016000000002929 genehmigt wurde. Diese Entscheidungen der Untersuchungsrichter bestätigen, dass Herr Ratushniak den Status eines Verdächtigen hat, und betonen, dass sich der Verdächtige den Ermittlungen entzieht, um der strafrechtlichen Verantwortung zu entgehen.

    Dem Rat liegen Informationen darüber vor, dass die ukrainischen Behörden Maßnahmen zur Fahndung nach Herrn Ratushniak ergriffen haben. Am 12. Februar 2020 hat die für die Untersuchung zuständige Stelle beschlossen, Herrn Ratushniak international zur Fahndung auszuschreiben, und der Abteilung für internationale polizeiliche Zusammenarbeit der nationalen Polizei der Ukraine einen Antrag auf Aufnahme in die Interpol-Datenbank übermittelt. Darüber hinaus übermittelte die Ukraine am 11. Mai 2021 der Russischen Föderation ein Ersuchen um internationale Rechtshilfe zwecks Feststellung des Aufenthaltsorts von Herrn Ratushniak, das von Russland am 31. August 2021 abgelehnt wurde.

    Dem Rat liegen Informationen darüber vor, dass die gerichtliche Voruntersuchung im Strafverfahren Nr. 42016000000002929 am 9. Februar 2022 abgeschlossen wurde und dass die Anklageschrift am 5. August 2022, nachdem die Anforderungen der ukrainischen Strafprozessordnung erfüllt waren, von der Generalstaatsanwaltschaft zur Prüfung in der Sache an das Bezirksgericht Pecherskyi von Kiew übermittelt wurde.

    Auf Grundlage der Auskunft der ukrainischen Behörden hat Herr Ratushniak für das Strafverfahren in der Ukraine keinen Verteidiger hinzugezogen, die Vertretung seiner Interessen wurde jedoch von einem bestellten Verteidiger wahrgenommen. Eine Verletzung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz kann nicht festgestellt werden, wenn die Verteidigung diese Rechte nicht wahrnimmt.

    Im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist der Rat der Auffassung, dass die Zeiträume, in denen Herr Ratushniak sich der Untersuchung entzogen hat, bei der Berechnung des Zeitraums, der für die Beurteilung der Einhaltung des Rechts auf Verhandlung einer Sache innerhalb einer angemessenen Frist relevant ist, nicht berücksichtigt werden dürfen. Der Rat ist daher der Ansicht, dass die oben beschriebenen Umstände, die auf Herrn Ratushniak zurückzuführen sind, erheblich zur Dauer der Untersuchung beigetragen haben.

    ▼M16 —————

    ▼M17

    12.    Serhiy Vitalyovych Kurchenko

    Das Strafverfahren wegen Veruntreuung öffentlicher Gelder oder Vermögenswerte ist noch nicht abgeschlossen.

    Aus den Informationen in der Akte des Rates geht hervor, dass die Verteidigungsrechte und das Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz von Herrn Kurchenko, einschließlich des Grundrechts, dass seine Sache von einem unabhängigen und unparteiischen Gericht innerhalb angemessener Frist verhandelt wird, in den Strafverfahren, auf die sich der Rat gestützt hat, gewahrt worden sind. Belegt wird dies insbesondere dadurch, dass die Verteidigung vom Abschluss der gerichtlichen Voruntersuchung im Strafverfahren Nr. 42016000000003393 am 28. März 2019 unterrichtet wurde und Akteneinsicht zwecks Einarbeitung in die Rechtssache erhielt. Am 11. Oktober 2021 informierte das Nationale Amt für Korruptionsbekämpfung der Ukraine die Verteidiger von Herrn Kurchenko zudem über den Abschluss der gerichtlichen Voruntersuchung sowie darüber, dass sie zwecks Einarbeitung Einsicht in die Akten der gerichtlichen Voruntersuchung erhalten. Der Rat erhielt Informationen darüber, dass das Nationale Amt für Korruptionsbekämpfung der Ukraine einen Antrag auf Festlegung einer Frist für die Prüfung durch die Verteidigung gestellt hat, um dem Verzug der Verteidigung bei der Prüfung der Unterlagen der vorgerichtlichen Untersuchung entgegenzuwirken. Dem Rat wurde mitgeteilt, dass das Oberste Antikorruptionsgericht der Ukraine in seiner Entscheidung vom 27. Juni 2022 der Verteidigung eine Frist für die Einarbeitung in die Rechtssache bis zum 1. Dezember 2022 gesetzt hat und dass ab diesem Termin davon ausgegangen wird, dass die Verteidigung ihr Recht auf Akteneinsicht wahrgenommen hat. Am 7. Dezember 2022 übermittelte die Sonderstaatsanwaltschaft für Korruptionsbekämpfung die Anklageschrift zur Prüfung in der Sache ans Oberste Antikorruptionsgericht.

    Im Zusammenhang mit dem Strafverfahren Nr. 12014160020000076 hat das Berufungsgericht Odessa in seiner Entscheidung vom 18. September 2020 dem Antrag der Staatsanwaltschaft stattgegeben und als Vorsichtsmaßnahme die Ingewahrsamnahme von Herrn Kurchenko angeordnet. Das Gericht hat ferner ausgeführt, dass Herr Kurchenko die Ukraine im Jahr 2014 verlassen hat und sein Aufenthaltsort nicht festgestellt werden kann. Das Gericht gelangte zu dem Schluss, dass sich Herr Kurchenko den für die gerichtliche Voruntersuchung zuständigen Stellen entzieht, um der strafrechtlichen Verantwortung zu entgehen. Am 20. Dezember 2021 erteilte das Bezirksgericht Kyivskyi der Stadt Odessa die Genehmigung zur Durchführung einer besonderen vorgerichtlichen Untersuchung in Abwesenheit. Darüber hinaus wies das Bezirksgericht Kyivskyi der Stadt Odessa am 20. Oktober 2021 das von den Anwälten eingelegte Rechtsmittel zurück, mit dem die Aufhebung der Entschließung des Staatsanwalts zur Aussetzung der gerichtlichen Voruntersuchung vom 27. Juli 2021 bewirkt werden sollte.

    Dem Rat liegen Informationen darüber vor, dass die ukrainischen Behörden Maßnahmen zur Fahndung nach Herrn Kurchenko eingeleitet haben. Am 13. Mai 2021 übermittelte die Hauptabteilung der Nationalpolizei in der Region Odessa dem ukrainischen Büro von Interpol und Europol das noch in Prüfung befindliche Ersuchen um Veröffentlichung einer Rotecke („Red Notice“) betreffend Herrn Kurchenko. Dem Rat wurde mitgeteilt, dass die ukrainischen Behörden am 29. April 2020 ein Ersuchen um internationale Rechtshilfe an die Russische Föderation gerichtet hatten, das am 28. Juli 2020 unausgeführt zurückgeschickt wurde.

    Dem Rat wurde mitgeteilt, dass die gerichtliche Voruntersuchung im Strafverfahren Nr. 12014160020000076 am 6. Mai 2022 abgeschlossen wurde und dass die Anklageschrift von der Staatsanwaltschaft der Region Odessa am 1. August 2022 zur Prüfung in der Sache an das Bezirksgericht Prymorskyi der Stadt Odessa übermittelt wurde.

    Im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist der Rat der Auffassung, dass die Zeiträume, in denen Herr Kurchenko sich der Untersuchung entzogen hat, bei der Berechnung des Zeitraums, der für die Beurteilung der Einhaltung des Rechts auf Verhandlung einer Sache innerhalb einer angemessenen Frist relevant ist, nicht berücksichtigt werden dürfen. Der Rat ist daher der Auffassung, dass die in der Entscheidung des Berufungsgerichts Odessa beschriebenen Umstände, die auf Herrn Kurchenko zurückzuführen sind, und die Nichtausführung des Ersuchens um internationale Rechtshilfe erheblich zur Dauer der Untersuchung beigetragen haben.

    ▼B




    ANHANG II

    Websites mit Informationen über die zuständigen Behörden und Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission

    ▼M15

    BELGIEN

    https://diplomatie.belgium.be/en/policy/policy_areas/peace_and_security/sanctions

    BULGARIEN

    https://www.mfa.bg/en/EU-sanctions

    TSCHECHIEN

    www.financnianalytickyurad.cz/mezinarodni-sankce.html

    DÄNEMARK

    http://um.dk/da/Udenrigspolitik/folkeretten/sanktioner/

    DEUTSCHLAND

    https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Artikel/Aussenwirtschaft/embargos-aussenwirtschaftsrecht.html

    ESTLAND

    https://vm.ee/et/rahvusvahelised-sanktsioonid

    IRLAND

    https://www.dfa.ie/our-role-policies/ireland-in-the-eu/eu-restrictive-measures/

    GRIECHENLAND

    http://www.mfa.gr/en/foreign-policy/global-issues/international-sanctions.html

    SPANIEN

    https://www.exteriores.gob.es/es/PoliticaExterior/Paginas/SancionesInternacionales.aspx

    FRANKREICH

    http://www.diplomatie.gouv.fr/fr/autorites-sanctions/

    KROATIEN

    https://mvep.gov.hr/vanjska-politika/medjunarodne-mjere-ogranicavanja/22955

    ITALIEN

    https://www.esteri.it/it/politica-estera-e-cooperazione-allo-sviluppo/politica_europea/misure_deroghe/

    ZYPERN

    https://mfa.gov.cy/themes/

    LETTLAND

    http://www.mfa.gov.lv/en/security/4539

    LITAUEN

    http://www.urm.lt/sanctions

    LUXEMBURG

    https://maee.gouvernement.lu/fr/directions-du-ministere/affaires-europeennes/organisations-economiques-int/mesures-restrictives.html

    UNGARN

    https://kormany.hu/kulgazdasagi-es-kulugyminiszterium/ensz-eu-szankcios-tajekoztato

    ΜΑLTA

    https://foreignandeu.gov.mt/en/Government/SMB/Pages/SMB-Home.aspx

    NIEDERLANDE

    https://www.rijksoverheid.nl/onderwerpen/internationale-sancties

    ÖSTERREICH

    https://www.bmeia.gv.at/themen/aussenpolitik/europa/eu-sanktionen-nationale-behoerden/

    POLEN

    https://www.gov.pl/web/dyplomacja/sankcje-miedzynarodowe

    https://www.gov.pl/web/diplomacy/international-sanctions

    PORTUGAL

    https://www.portaldiplomatico.mne.gov.pt/politica-externa/medidas-restritivas

    RUMÄNIEN

    http://www.mae.ro/node/1548

    SLOWENIEN

    http://www.mzz.gov.si/si/omejevalni_ukrepi

    SLOWAKEI

    https://www.mzv.sk/europske_zalezitosti/europske_politiky-sankcie_eu

    FINNLAND

    https://um.fi/pakotteet

    SCHWEDEN

    https://www.regeringen.se/sanktioner

    Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission:

    Europäische Kommission

    Generaldirektion Finanzstabilität, Finanzdienstleistungen und Kapitalmarktunion (GD FISMA)

    Rue de Spa 2/Spastraat 2

    1049 Bruxelles/Brussel, Belgien

    E-Mail: relex-sanctions@ec.europa.eu

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