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Document 02014L0059-20190627
Directive 2014/59/EU of the European Parliament and of the Council of 15 May 2014 establishing a framework for the recovery and resolution of credit institutions and investment firms and amending Council Directive 82/891/EEC, and Directives 2001/24/EC, 2002/47/EC, 2004/25/EC, 2005/56/EC, 2007/36/EC, 2011/35/EU, 2012/30/EU and 2013/36/EU, and Regulations (EU) No 1093/2010 and (EU) No 648/2012, of the European Parliament and of the Council (Text with EEA relevance)Text with EEA relevance
Consolidated text: Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)Text von Bedeutung für den EWR
Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)Text von Bedeutung für den EWR
02014L0059 — DE — 27.06.2019 — 003.001
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RICHTLINIE 2014/59/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190) |
Geändert durch:
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Amtsblatt |
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Nr. |
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Datum |
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L 169 |
46 |
30.6.2017 |
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RICHTLINIE (EU) 2017/2399 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 12. Dezember 2017 |
L 345 |
96 |
27.12.2017 |
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RICHTLINIE (EU) 2019/879 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Mai 2019 |
L 150 |
296 |
7.6.2019 |
RICHTLINIE 2014/59/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 15. Mai 2014
zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
TITEL I
ANWENDUNGSBEREICH, BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN
Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich
(1) Diese Richtlinie legt Vorschriften und Verfahren für die Sanierung und Abwicklung folgender Unternehmen fest:
a) Institute, die in der Union niedergelassen sind;
b) Finanzinstitute, die in der Union niedergelassen und Tochterunternehmen eines Kreditinstituts oder einer Wertpapierfirma oder einer Gesellschaft im Sinne von Buchstabe c oder d sind und in die Beaufsichtigung des Mutterunternehmens auf konsolidierter Basis gemäß den Artikeln 6 bis 17 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einbezogen sind;
c) Finanzholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften und gemischte Holdinggesellschaften, die in der Union niedergelassen sind;
d) Mutterfinanzholdinggesellschaften in einem Mitgliedstaat, Unions-Mutterfinanzholdinggesellschaften, gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaften in einem Mitgliedstaat, gemischte Unions-Mutterfinanzholdinggesellschaften;
e) Zweigstellen von Instituten, die außerhalb der Union niedergelassen sind, im Einklang mit den in dieser Richtlinie festgelegten besonderen Bedingungen.
Bei der Festlegung und Anwendung der Anforderungen dieser Richtlinie und bei der Anwendung der einzelnen ihnen zur Verfügung stehenden Instrumente auf ein Unternehmen gemäß Unterabsatz 1 berücksichtigen die Abwicklungsbehörden und zuständigen Behörden unter Beachtung besonderer Bestimmungen die Art seiner Geschäftstätigkeiten, seine Beteiligungsstruktur, seine Rechtsform, sein Risikoprofil seine Größe und seinen Rechtsstatus sowie seine Verflechtung mit anderen Instituten oder dem Finanzsystem im Allgemeinen, den Umfang und die Komplexität seiner Tätigkeiten, seine Mitgliedschaft in einem institutsbezogenen Sicherungssystem, das die Anforderungen von Artikel 113 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt, oder in anderen gemeinsamen Systemen der wechselseitigen Solidarität gemäß Artikel 113 Absatz 6 der genannten Verordnung sowie die Frage, ob es Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 2 der Richtlinie 2014/65/EU erbringt.
(2) Die Mitgliedstaaten können strengere als die in dieser Richtlinie und den auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakten oder Durchführungsrechtsakten vorgesehenen Bestimmungen erlassen oder beibehalten oder zusätzliche Bestimmungen erlassen, vorausgesetzt, dass die Bestimmungen allgemein gelten und nicht im Widerspruch zu dieser Richtlinie und den auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakten oder Durchführungsrechtsakten stehen.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
(1) Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1. |
„Abwicklung“ : Anwendung eines Abwicklungsinstruments oder eines Instruments nach Artikel 37 Absatz 9, um ein oder mehrere Abwicklungsziele nach Artikel 31 Absatz 2 zu erreichen; |
2. |
„Kreditinstitut“ : ein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, mit Ausnahme der Unternehmen im Sinne von Artikel 2 Nummer 5 der Richtlinie 2013/36/EU; |
3. |
„Wertpapierfirma“ : eine Wertpapierfirma im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die den in Artikel 28 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU festgelegten Anforderungen bezüglich des Anfangskapitals unterliegt; |
4. |
„Finanzinstitut“ : ein Finanzinstitut im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; |
5. |
„Tochterunternehmen“ : ein Tochterunternehmen gemäß Nummer 16 des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und für die Zwecke der Anwendung der Artikel 7, 12, 17, 18, 45 bis 45m, 59 bis 62, 91 und 92 der vorliegenden Richtlinie auf Abwicklungsgruppen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Nummer 83b Buchstabe b schließt die Bezugnahme auf Tochterunternehmen – falls und soweit angemessen – Kreditinstitute, die einer Zentralorganisation ständig zugeordnet sind, die Zentralorganisation selbst und ihre jeweiligen Tochterunternehmen ein, wobei zu berücksichtigen ist, in welcher Weise diese Abwicklungsgruppen Artikel 45e Absatz 3 der vorliegenden Richtlinie erfüllen; |
5a. |
„bedeutendes Tochterunternehmen“ : ein Tochterunternehmen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 135 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; |
6. |
„Mutterunternehmen“ : ein Mutterunternehmen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; |
7. |
„konsolidierte Basis“ : die Basis der konsolidierten Lage im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 47 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; |
8. |
„institutsbezogenes Sicherungssystem“ : eine Regelung, die den Anforderungen nach Artikel 113 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genügt; |
9. |
„Finanzholdinggesellschaft“ : eine Finanzholdinggesellschaft im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 20 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; |
10. |
„gemischte Finanzholdinggesellschaft“ : eine gemischte Finanzholdinggesellschaft im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 21 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; |
11. |
„gemischte Holdinggesellschaft“ : eine gemischte Holdinggesellschaft im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 22 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; |
12. |
„Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat“ : eine Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 30 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; |
13. |
„Unions-Mutterfinanzholdinggesellschaft“ : eine EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 31 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; |
14. |
„gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat“ : eine gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 32 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; |
15. |
„gemischte Unions-Mutterfinanzholdinggesellschaft“ : eine gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 33 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; |
16. |
„Abwicklungsziele“ : die in Artikel 31 Absatz 2 genannten Abwicklungsziele; |
17. |
„Zweigstelle“ : eine Zweigstelle im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 17 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; |
18. |
„Abwicklungsbehörde“ : eine gemäß Artikel 3 von einem Mitgliedstaat benannte Behörde; |
19. |
„Abwicklungsinstrument“ : eines der in Artikel 37 Absatz 3 genannten Abwicklungsinstrumente; |
20. |
„Abwicklungsbefugnis“ : eine der in den Artikeln 63 bis 72 genannten Befugnisse; |
21. |
„zuständige Behörde“ : eine zuständige Behörde im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 40 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die Europäische Zentralbank bei der Wahrnehmung der ihr durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates übertragenen besonderen Aufgaben ( 1 ); |
22. |
„zuständige Ministerien“ : die Finanzministerien oder andere Ministerien der Mitgliedstaaten, die auf nationaler Ebene je nach den nationalen Zuständigkeiten für wirtschafts-, finanz- und haushaltspolitische Entscheidungen zuständig sind und die nach Artikel 3 Absatz 5 benannt wurden; |
23. |
„Institut“ : ein Kreditinstitut oder eine Wertpapierfirma; |
24. |
„Leitungsorgan“ : ein Leitungsorgan im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 7 der Richtlinie 2013/36/EU; |
25. |
„Geschäftsleitung“ : die Geschäftsleitung im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 9 der Richtlinie 2013/36/EU; |
26. |
„Gruppe“ : ein Mutterunternehmen und seine Tochterunternehmen; |
27. |
„grenzüberschreitende Gruppe“ : eine Gruppe, deren einzelne Unternehmen in mehr als einem Mitgliedstaat niedergelassen sind; |
28. |
„außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln“ : eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV — oder eine sonstige öffentliche finanzielle Unterstützung auf supranationaler Ebene, die, wenn sie auf nationaler Ebene geleistet würde, als staatliche Beihilfe gälte —, die zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Existenzfähigkeit, Liquidität oder Solvenz eines Instituts oder eines Unternehmens nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d oder einer Gruppe, der das Institut oder das Unternehmen angehört, gewährt wird; |
29. |
„Notfallliquiditätshilfe“ : die Bereitstellung von Zentralbankgeld durch eine Zentralbank oder die Gewährung einer sonstigen Unterstützung, aus der sich eine Zunahme von Zentralbankgeld ergeben kann, für ein solventes Finanzinstitut oder eine Gruppe solventer Finanzinstitute mit vorübergehenden Liquiditätsproblemen, wobei diese Operation nicht im Zuge der Geldpolitik erfolgt; |
30. |
„Systemkrise“ : eine Störung des Finanzsystems, die potenziell schwerwiegende Nachteile für den Binnenmarkt und die Realwirtschaft mit sich bringt, wobei alle Arten von Finanzintermediären, -märkten und -infrastrukturen potenziell in gewissem Maß von systemischer Bedeutung sein können; |
31. |
„Unternehmen der Gruppe“ : eine juristische Person, die Teil einer Gruppe ist; |
32. |
„Sanierungsplan“ : ein gemäß Artikel 5 von einem Institut erstellter und fortgeschriebener Sanierungsplan; |
33. |
„Gruppensanierungsplan“ : ein gemäß Artikel 7 erstellter und fortgeschriebener Gruppensanierungsplan; |
34. |
„bedeutende Zweigstelle“ : eine Zweigstelle, die gemäß Artikel 51 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU in einem Aufnahmemitgliedstaat als bedeutend angesehen würde; |
35. |
„kritische Funktionen“ : Tätigkeiten, Dienstleistungen oder Geschäfte, deren Einstellung aufgrund der Größe, des Marktanteils, der externen und internen Verflechtungen, der Komplexität oder der grenzüberschreitenden Tätigkeiten eines Instituts oder einer Gruppe wahrscheinlich in einem oder mehreren Mitgliedstaaten die Unterbrechung von für die Realwirtschaft wesentlichen Dienstleistungen oder eine Störung der Finanzstabilität zur Folge hat, besonders mit Blick auf die Substituierbarkeit dieser Tätigkeiten, Dienstleistungen oder Geschäfte; |
36. |
„Kerngeschäftsbereiche“ : Geschäftsbereiche und damit verbundene Dienste, die für ein Institut oder eine Gruppe, der ein Institut angehört, wesentliche Quellen der Einnahmen, der Gewinne oder des Franchise-Werts darstellen; |
37. |
„konsolidierende Aufsichtsbehörde“ : eine konsolidierende Aufsichtsbehörde im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 41 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; |
38. |
„Eigenmittel“ : Eigenmittel im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 118 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; |
39. |
„Voraussetzungen für eine Abwicklung“ : die in Artikel 32 Absatz 1 genannten Voraussetzungen; |
40. |
„Abwicklungsmaßnahme“ : die Entscheidung über die Abwicklung eines Instituts oder eines Unternehmens nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d gemäß Artikel 32 oder Artikel 33, die Anwendung eines Abwicklungsinstruments oder die Ausübung einer oder mehrerer Abwicklungsbefugnisse; |
41. |
„Abwicklungsplan“ : ein gemäß Artikel 10 erstellter Abwicklungsplan für ein Institut; |
42. |
„Gruppenabwicklung“ : a) entweder Abwicklungsmaßnahmen auf der Ebene eines Mutterunternehmens oder eines einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis unterliegenden Instituts b) oder die Koordinierung der Anwendung von Abwicklungsinstrumenten und der Ausübung von Abwicklungsbefugnissen durch Abwicklungsbehörden in Bezug auf Unternehmen einer Gruppe, die die Voraussetzungen für eine Abwicklung erfüllen; |
43. |
„Gruppenabwicklungsplan“ : ein gemäß den Artikeln 12 und 13 erstellter Plan für eine Gruppenabwicklung; |
44. |
„für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde“ : die Abwicklungsbehörde in dem Mitgliedstaat, in dem sich die konsolidierende Aufsichtsbehörde befindet; |
45. |
„Gruppenabwicklungskonzept“ : ein nach Artikel 91 für die Zwecke einer Gruppenabwicklung ausgearbeiteter Plan; |
46. |
„Abwicklungskollegium“ : ein gemäß Artikel 88 eingerichtetes Kollegium, das die in Artikel 88 Absatz 1 genannten Aufgaben wahrnimmt; |
47. |
„reguläre Insolvenzverfahren“ : Gesamtverfahren, welche die Insolvenz des Schuldners voraussetzen und den vollständigen oder teilweisen Vermögensbeschlag gegen den Schuldner sowie die Bestellung eines Liquidators oder Verwalters zur Folge haben und nach nationalem Recht üblicherweise auf Institute Anwendung finden, sei es speziell auf die betroffenen Institute oder generell auf natürliche oder juristische Personen; |
48. |
„Schuldtitel“ : i) für die Zwecke von Artikel 63 Absatz 1 Buchstaben g und j: Anleihen und andere Formen übertragbarer Schuldtitel, Instrumente, mit denen eine Schuld begründet oder anerkannt wird, und Instrumente, die einen Anspruch auf den Erwerb von Schuldtiteln begründen, und ii) für die Zwecke von Artikel 108: Anleihen und andere Formen übertragbarer Schuldtitel und Instrumente, mit denen eine Schuld begründet oder anerkannt wird; |
49. |
„Mutterinstitut in einem Mitgliedstaat“ : ein Mutterinstitut in einem Mitgliedstaat im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 28 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; |
50. |
„Unionsmutterinstitut“ : ein EU-Mutterinstitut im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 29 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; |
51. |
„Eigenmittelanforderungen“ : die Anforderungen nach den Artikeln 92 bis 98 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; |
52. |
„Aufsichtskollegium“ : ein Aufsichtskollegium gemäß Artikel 116 der Richtlinie 2013/36/EU; |
53. |
„Rechtsrahmen der Union für staatliche Beihilfen“ : der Rechtsrahmen, der durch die Artikel 107, 108 und 109 AEUV sowie durch alle aufgrund von Artikel 108 Absatz 4 oder Artikel 109 AEUV erlassenen Unionsrechtsakte, einschließlich Leitlinien, Mitteilungen und Bekanntmachungen, vorgegeben wird; |
54. |
„Liquidation“ : Veräußerung von Vermögenswerten eines Instituts oder eines Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d; |
55. |
„Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten“ : der Mechanismus für die Durchführung einer Übertragung von Vermögenswerten, Rechten oder Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Instituts gemäß Artikel 42 durch eine Abwicklungsbehörde auf eine für die Vermögensverwaltung gegründete Zweckgesellschaft; |
56. |
„für die Vermögensverwaltung gegründete Zweckgesellschaft“ : eine juristische Person, die die Anforderungen nach Artikel 42 Absatz 2 erfüllt; |
57. |
„Bail-in-Instrument“ : der Mechanismus für die Ausübung der Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse gemäß Artikel 43 durch eine Abwicklungsbehörde in Bezug auf Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Instituts; |
58. |
„Instrument der Unternehmensveräußerung“ : der Mechanismus für die Durchführung einer Übertragung der von einem in Abwicklung befindlichen Institut ausgegebenen Anteile bzw. anderen Eigentumstitel oder der Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Instituts auf einen Erwerber, bei dem es sich nicht um ein Brückeninstitut handelt, gemäß Artikel 38 durch eine Abwicklungsbehörde; |
59. |
„Brückeninstitut“ : eine juristische Person, die die Anforderungen nach Artikel 40 Absatz 2 erfüllt; |
60. |
„Instrument des Brückeninstituts“ : der Mechanismus für die Übertragung von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln, die von einem in Abwicklung befindlichen Institut ausgegeben wurden, oder von Vermögenswerten, Rechten oder Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Instituts gemäß Artikel 40 auf ein Brückeninstitut; |
61. |
„Eigentumstitel“ : Anteile, andere Instrumente zur Übertragung von Eigentumsrechten, Instrumente, die in Anteile oder Eigentumstitel umgewandelt werden können oder ein Recht auf den Erwerb von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln begründen, und Instrumente, die einen Rechtsanspruch auf Anteile oder andere Eigentumstitel darstellen; |
62. |
„Anteilseigner“ : Anteilseigner oder Inhaber anderer Eigentumstitel; |
63. |
„Übertragungsbefugnisse“ : die in Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe c oder d genannten Befugnisse, Anteile, andere Eigentumstitel, Schuldtitel, Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten — auch in beliebiger Kombination — von einem in Abwicklung befindlichen Institut auf einen übernehmenden Rechtsträger zu übertragen; |
64. |
„zentrale Gegenpartei“ : eine zentrale Gegenpartei im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012; |
65. |
„Derivat“ : ein Derivat im Sinne von Artikel 2 Nummer 5 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012; |
66. |
„Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse“ : die in Artikel 59 Absatz 2 und Artikel 63 Absatz 1 Buchstaben e bis j genannten Befugnisse; |
67. |
„besicherte Verbindlichkeit“ : eine Verbindlichkeit, bei der der Anspruch des Gläubigers auf Zahlung oder auf eine andere Form der Leistung durch ein Pfand oder pfandrechtsähnliches Zurückbehaltungsrecht oder durch eine Sicherungsvereinbarung abgesichert ist, einschließlich Verbindlichkeiten aus Pensionsgeschäften und anderen Sicherungsvereinbarungen in Form der Eigentumsübertragung; |
68. |
„Instrumente des harten Kernkapitals“ : Kapitalinstrumente, die die Bedingungen nach Artikel 28 Absätze 1 bis 4, Artikel 29 Absätze 1 bis 5 oder Artikel 31 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen; |
68a. |
„hartes Kernkapital“ : hartes Kernkapital, das gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnet wurde; |
69. |
„Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals“ : Kapitalinstrumente, die die Bedingungen nach Artikel 52 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen; |
70. |
„aggregierter Betrag“ : der aggregierte Betrag, den die Abwicklungsbehörde bei der Entscheidung zugrunde legt, dass ►M3 bail-in-fähige Verbindlichkeiten ◄ gemäß Artikel 46 Absatz 1 abzuschreiben oder umzuwandeln sind; |
71. |
„bail-in-fähige Verbindlichkeiten“ : die Verbindlichkeiten und andere Kapitalinstrumente als solche des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals eines Instituts oder eines Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d, die nicht aufgrund von Artikel 44 Absatz 2 vom Anwendungsbereich des Bail-in-Instruments ausgenommen sind; |
71a. |
„berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten“ : bail-in-fähige Verbindlichkeiten, die je nach Fall die in Artikel 45b oder Artikel 45f Absatz 2 Buchstabe a der vorliegenden Richtlinie genannten Voraussetzungen erfüllen, sowie Instrumente des Ergänzungskapitals, die die in Artikel 72a Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Voraussetzungen erfüllen; |
71b. |
„nachrangige berücksichtigungsfähige Instrumente“ : instrumente die alle Bedingungen gemäß Artikel 72a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen, ausgenommen Artikel 72b Absätze 3 bis 5 jener Verordnung; |
72. |
„Einlagensicherungssystem“ : ein Einlagensicherungssystem, das von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2014/49/EU eingeführt und amtlich anerkannt wurde; |
73. |
„Instrumente des Ergänzungskapitals“ : Kapitalinstrumente oder nachrangige Darlehen, die die Bedingungen nach Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen; |
74. |
„relevante Kapitalinstrumente“ : für die Zwecke von Titel IV Kapitel IV Abschnitt 5 und Titel IV Kapitel V Instrumente des zusätzlichen Kernkapital sowie des Ergänzungskapitals; |
75. |
„Umwandlungsquote“ : der Faktor, der die Zahl der Anteile oder anderen Eigentumstitel bestimmt, in die eine Verbindlichkeit einer spezifischen Kategorie unter Bezugnahme entweder auf ein einziges Instrument dieser Kategorie oder auf eine bestimmte Einheit des Werts einer Schuld umgewandelt wird; |
76. |
„betroffener Gläubiger“ : ein Gläubiger, dessen Forderung sich auf eine Verbindlichkeit bezieht, die durch die Ausübung der Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnisse im Zuge der Verwendung des Bail-in-Instruments gekürzt oder in Anteile oder andere Eigentumstitel umgewandelt wird; |
77. |
„betroffener Inhaber“ : ein Inhaber von Eigentumstiteln, dessen Eigentumstitel durch Ausübung der in Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe h genannten Befugnis gelöscht wurden; |
78. |
„geeignete Behörde“ : die gemäß Artikel 61 benannte Behörde eines Mitgliedstaats, die nach dem nationalen Recht dieses Staates für die Feststellungen nach Artikel 59 Absatz 3 zuständig ist; |
79. |
„relevantes Mutterinstitut“ : ein Mutterinstitut in einem Mitgliedstaat, ein Unionsmutterinstitut, eine Finanzholdinggesellschaft, eine gemischte Finanzholdinggesellschaft, eine gemischte Holdinggesellschaft, eine Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat, eine Unions-Mutterfinanzholdinggesellschaft, eine gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat oder eine gemischte Unions-Mutterfinanzholdinggesellschaft, auf die das Bail-in-Instrument angewandt wird; |
80. |
„übernehmender Rechtsträger“ : der Rechtsträger, auf den Anteile, sonstige Eigentumstitel, Schuldtitel, Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten — auch in beliebiger Kombination — eines in Abwicklung befindlichen Instituts übertragen werden; |
81. |
„Geschäftstag“ : jeder Tag außer Samstag, Sonntag und gesetzlichen Feiertagen in dem betroffenen Mitgliedstaat; |
82. |
„Kündigungsrecht“ : das Recht, einen Vertrag zu kündigen, das Recht auf vorzeitige Fälligstellung, Beendigung, Aufrechnung oder Saldierung von Verbindlichkeiten oder eine ähnliche Bestimmung, die gestattet oder bewirkt, dass eine Verpflichtung einer Vertragspartei ausgesetzt wird, geändert wird oder erlischt, oder eine Bestimmung, durch die eine normalerweise entstehende vertragliche Verpflichtung nicht mehr entstehen kann; |
83. |
„in Abwicklung befindliches Institut“ : ein Institut, ein Finanzinstitut, eine Finanzholdinggesellschaft, eine gemischte Finanzholdinggesellschaft, eine gemischte Holdinggesellschaft, eine Mutterholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat, eine Unions-Mutterholdinggesellschaft, eine gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat oder eine gemischte Unions-Mutterfinanzholdinggesellschaft, in Bezug auf das bzw. die eine Abwicklungsmaßnahme getroffen wird; |
83a. |
„Abwicklungseinheit“ : a) eine in der Union niedergelassene juristische Person, die von der Abwicklungsbehörde nach Artikel 12 als ein Unternehmen bestimmt wurde, für das im Abwicklungsplan Abwicklungsmaßnahmen vorgesehen sind; oder b) ein Institut, das nicht Teil einer Gruppe ist, die einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß den Artikeln 111 und 112 der Richtlinie 2013/36/EU unterliegt, und für das in einem gemäß Artikel 10 der vorliegenden Richtlinie erstellten Abwicklungsplan eine Abwicklungsmaßnahme vorgesehen ist; |
83b. |
„Abwicklungsgruppe“ : a) eine Abwicklungseinheit und ihre Tochterunternehmen, die nicht i) selbst Abwicklungseinheiten sind, ii) Tochterunternehmen anderer Abwicklungseinheiten sind oder iii) in einem Drittland niedergelassene Unternehmen sind, die gemäß dem Abwicklungsplan nicht der Abwicklungsgruppe angehören, und. deren Tochterunternehmen; oder b) Kreditinstitute, die einer Zentralorganisation ständig zugeordnet sind, und die Zentralorganisation selbst, wenn mindestens eines dieser Kreditinstitute oder die Zentralorganisation eine Abwicklungseinheit ist, und ihre jeweiligen Tochterunternehmen; |
83c. |
„global systemrelevantes Institut“ oder „G-SRI“ : ein G-SRI im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 133 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; |
84. |
„Unionstochterunternehmen“ : ein Institut, das in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist und Tochterunternehmen eines Drittlandsinstituts oder eines Drittlandsmutterunternehmens ist; |
85. |
„Unionsmutterunternehmen“ : ein Unionsmutterinstitut, eine Unions-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder eine gemischte Unions-Mutterfinanzholdinggesellschaft; |
86. |
„Drittlandsinstitut“ : ein Unternehmen, dessen Hauptsitz sich in einem Drittland befindet und von der Begriffsbestimmung des „Instituts“ erfasst würde, wenn es in der Union niedergelassen wäre; |
87. |
„Drittlandsmutterunternehmen“ : ein Mutterunternehmen, eine Mutterfinanzholdinggesellschaft oder eine gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft, die in einem Drittland niedergelassen ist; |
88. |
„Drittlandsabwicklungsverfahren“ : eine nach dem Recht eines Drittlands vorgesehene Maßnahme zur Handhabung des Ausfalls eines Drittlandsinstituts oder eines Drittlandsmutterunternehmens, die in ihren Zielen und zu erwartenden Ergebnissen mit den in dieser Richtlinie vorgesehenen Abwicklungsmaßnahmen vergleichbar ist; |
89. |
„Unionszweigstelle“ : eine in einem Mitgliedstaat befindliche Zweigstelle eines Drittlandsinstituts; |
90. |
„jeweilige Drittlandsbehörde“ : eine Drittlandsbehörde, die Funktionen wahrnimmt, die mit den von Abwicklungsbehörden oder zuständigen Behörden aufgrund dieser Richtlinie wahrgenommenen Funktionen vergleichbar sind; |
91. |
„Gruppenfinanzierungsmechanismus“ : der Finanzierungsmechanismus des Mitgliedstaats, in dem sich die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde befindet; |
92. |
„Back-to-back-Transaktion“ : eine Transaktion zwischen zwei Unternehmen einer Gruppe zum Zweck der vollständigen oder teilweisen Übertragung der Risiken, die sich aus einer anderen Transaktion zwischen einem dieser Unternehmen und einem Dritten ergeben; |
93. |
„gruppeninterne Garantie“ : ein Vertrag, durch den ein Unternehmen einer Gruppe eine Garantie für die Erfüllung der Verpflichtungen eines anderen Unternehmens der Gruppe gegenüber einem Dritten übernimmt; |
94. |
„gedeckte Einlagen“ : gedeckte Einlagen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 5 der Richtlinie 2014/49/EU; |
95. |
„erstattungsfähige Einlagen“ : erstattungsfähige Einlagen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 4 der Richtlinie 2014/49/EU; |
96. |
„gedeckte Schuldverschreibung“ : ein Instrument im Sinne von Artikel 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 ); |
97. |
„Finanzsicherheiten in Form der Eigentumsübertragung“ : Finanzsicherheiten in Form der Eigentumsübertragung im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2002/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 3 ); |
98. |
„Saldierungsvereinbarung“ : eine Vereinbarung, der zufolge eine Reihe von Forderungen oder Verpflichtungen in eine einzige Nettoforderung umgewandelt werden kann, einschließlich Close-Out-Saldierungsvereinbarungen, bei denen bei Eintreten eines (gleich wie und gleich wo definierten) Durchsetzungsereignisses die Verpflichtungen der Parteien vorzeitig fällig werden oder beendet werden, und in eine einzige Nettoforderung umgewandelt oder durch eine solche ersetzt werden; hierunter fallen auch die „Aufrechnung infolge Beendigung“ im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe n Ziffer i der Richtlinie 2002/47/EG und die „Aufrechnung“ im Sinne von Artikel 2 Buchstabe k der Richtlinie 98/26/EG; |
99. |
„Aufrechnungsvereinbarung“ : eine Vereinbarung, der zufolge zwei oder mehrere Forderungen oder Verpflichtungen zwischen dem in Abwicklung befindlichen Institut und einer Gegenpartei aufgerechnet werden können; |
100. |
„Finanzkontrakte“ : folgende Verträge und Vereinbarungen: a) Wertpapierkontrakte, einschließlich i) Kontrakten über den Kauf, den Verkauf oder die Leihe eines Wertpapiers, einer Gruppe von Wertpapieren oder eines Wertpapierindexes, ii) Optionen auf ein Wertpapier, eine Gruppe von Wertpapieren oder einen Wertpapierindex, iii) eines Pensionsgeschäfts oder eines umgekehrten Pensionsgeschäfts mit einem solchen Wertpapier, einer solchen Gruppe von Wertpapieren oder einem solchen Wertpapierindex, b) Warenkontrakte, einschließlich i) Kontrakten über den Kauf, den Verkauf oder die Leihe einer Ware, einer Gruppe von Waren oder eines Warenindexes zwecks künftiger Lieferung, ii) Optionen auf eine Ware, eine Gruppe von Waren oder einen Warenindex, iii) eines Pensionsgeschäfts oder eines umgekehrten Pensionsgeschäfts mit einer solchen Ware, einer solchen Gruppe von Waren oder einem solchen Warenindex, c) Terminkontrakte (Futures und Forwards), einschließlich Kontrakten (außer Warenkontrakten) über den Kauf, den Verkauf oder die Übertragung einer Ware oder eines anderen Gutes, einer Dienstleistung, eines Rechts oder eines Anteils zu einem festgelegten Preis zu einem künftigen Zeitpunkt, d) Swap-Vereinbarungen, die u. a. Folgendes umfassen: i) Zinsswaps und -optionen, Kassa- oder sonstige Devisenvereinbarungen, Währungen, einen Aktienindex oder eine Aktie, einen Schuldtitelindex oder einen Schuldtitel, Warenindizes oder Waren, Wetter, Emissionen oder Inflation, ii) Gesamtertrags-, Credit-Spread- oder Credit-Swaps, iii) Vereinbarungen oder Geschäfte, die einer der unter Ziffer i oder ii genannten Vereinbarungen ähneln und an den Swap- oder Derivatemärkten weit verbreitet sind, e) Kreditvereinbarungen zwischen Banken mit einer Laufzeit von drei Monaten oder weniger, f) Rahmenvereinbarungen für die unter den Buchstaben a bis e genannten Kontrakte oder Vereinbarungen; |
101. |
„Krisenpräventionsmaßnahme“ : die Ausübung von Befugnissen zur Anweisung der Beseitigung von Unzulänglichkeiten oder Hindernissen für die Sanierungsfähigkeit nach Artikel 6 Absatz 6, die Ausübung von Befugnissen zum Abbau oder zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit nach Artikel 17 oder 18, die Anwendung von Frühinterventionsmaßnahmen nach Artikel 27, die Bestellung eines vorläufigen Verwalters nach Artikel 29 oder die Ausübung der Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnisse nach Artikel 59; |
102. |
„Krisenmanagementmaßnahme“ : eine Abwicklungsmaßnahme oder die Bestellung eines Sonderverwalters nach Artikel 35 oder einer Person nach Artikel 51 Absatz 2 oder Artikel 72 Absatz 1; |
103. |
„Sanierungskapazität“ : die Fähigkeit eines Instituts, seine finanzielle Stabilität nach einer erheblichen Verschlechterung seiner Finanzlage wiederherzustellen; |
104. |
„Einleger“ : ein Einleger im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 6 der Richtlinie 2014/49/EU; |
105. |
„Anleger“ : ein Anleger im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 4 ); |
106. |
„benannte nationale makroprudenzielle Behörde“ : die Behörde, die mit der Durchführung der makroprudenziellen Politik nach Empfehlung B Nummer 1 der Empfehlung des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken vom 22. Dezember 2011 zu dem makroprudenziellen Mandat der nationalen Behörden (ESRB/2011/3) betraut ist; |
107. |
„Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen“ : Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen in der Definition anhand des Jahresumsatzkriteriums nach Artikel 2 Absatz 1 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission ( 5 ); |
108. |
„geregelter Markt“ : ein geregelter Markt im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 21 der Richtlinie 2014/65/EU; |
109. |
„kombinierte Kapitalpufferanforderung“ : kombinierte Kapitalpufferanforderung im Sinne von Artikel 128 Nummer 6 der Richtlinie 2013/36/EU. |
(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 115 delegierte Rechtsakte zur Präzisierung der Kriterien für die Bestimmung der in Unterabsatz 1 Nummer 35 genannten Tätigkeiten, Dienstleistungen und Geschäfte im Zusammenhang mit der Definition der „kritischen Funktionen“ und zur Präzisierung der Kriterien für die Bestimmung der in Unterabsatz 1 Nummer 36 genannten Geschäftsbereiche und damit verbundenen Dienste im Zusammenhang mit der Definition der „Kerngeschäftsbereiche“ zu erlassen.
Artikel 3
Benennung der für die Abwicklung zuständigen Behörden
(1) Jeder Mitgliedstaat benennt eine oder in Ausnahmefällen mehrere Abwicklungsbehörden, die ermächtigt sind, die Abwicklungsinstrumente anzuwenden und die Abwicklungsbefugnisse auszuüben.
(2) Die Abwicklungsbehörde ist eine öffentliche Verwaltungsbehörde oder besteht aus mehreren mit den Befugnissen einer öffentlichen Verwaltungsbehörde ausgestatteten Behörden.
(3) Bei den Abwicklungsbehörden kann es sich um die nationalen Zentralbanken, die zuständigen Ministerien oder andere öffentliche Verwaltungsbehörden oder um Behörden handeln, denen Befugnisse der öffentlichen Verwaltung übertragen wurden. In Ausnahmefällen können die Mitgliedstaaten festlegen, dass es sich bei den Abwicklungsbehörden um die für die Zwecke der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2013/36/EU für die Aufsicht zuständigen Behörden handeln kann. Es müssen angemessene strukturbezogene Regelungen bestehen, mit denen die operative Unabhängigkeit sichergestellt und Interessenkonflikte zwischen den Aufsichtsfunktionen nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2013/36/EU oder anderen Funktionen der jeweiligen Behörde und den Funktionen von Abwicklungsbehörden aufgrund dieser Richtlinie vermieden werden, unbeschadet der Verpflichtungen zum Informationsaustausch und zur Zusammenarbeit nach Maßgabe des Absatzes 4. Insbesondere stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass innerhalb der zuständigen Behörden, nationalen Zentralbanken, zuständigen Ministerien oder anderen Behörden operative Unabhängigkeit zwischen den Abwicklungsfunktionen und den Aufsichtsfunktionen oder sonstigen Funktionen der jeweiligen Behörde besteht.
Das mit den Funktionen einer Abwicklungsbehörde gemäß dieser Richtlinie betraute Personal muss strukturell getrennt sein von dem Personal, das die Aufgaben aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2013/36/EU wahrnimmt, bzw. von dem Personal, das die sonstigen Funktionen der jeweiligen Behörde ausübt, und muss getrennte Berichtswege haben.
Für die Zwecke dieses Absatzes haben die Mitgliedstaaten oder die Abwicklungsbehörde alle erforderlichen einschlägigen internen Vorschriften auf diesem Gebiet festzulegen und zu veröffentlichen, einschließlich Vorschriften über das Berufsgeheimnis und den Informationsaustausch zwischen den einzelnen Funktionsbereichen.
(4) Sowohl für den Fall, dass es sich bei der Abwicklungsbehörde und der zuständigen Behörde um getrennte Stellen handelt, als auch für den Fall, dass die Funktionen innerhalb derselben Stelle ausgeübt werden, verlangen die Mitgliedstaaten, dass die Behörden, die die Aufsichts- und Abwicklungsfunktionen ausüben, und die Personen, die diese Funktionen in ihrem Namen ausüben, bei der Vorbereitung, Planung und Anwendung von Abwicklungsentscheidungen eng zusammenarbeiten.
(5) Jeder Mitgliedstaat benennt ein einziges Ministerium, das für die Ausübung der Funktionen des zuständigen Ministeriums gemäß dieser Richtlinie verantwortlich ist.
(6) Handelt es sich bei der Abwicklungsbehörde in einem Mitgliedstaat nicht um das zuständige Ministerium, unterrichtet sie das zuständige Ministerium von den Entscheidungen aufgrund dieser Richtlinie und holt, sofern im nationalen Recht nichts anderes vorgeschrieben ist, die Zustimmung des Ministeriums ein, bevor sie Entscheidungen mit unmittelbaren finanziellen Auswirkungen oder mit systemischen Auswirkungen durchführt.
(7) Bei den Entscheidungen, die die zuständigen Behörden, die Abwicklungsbehörden und die EBA aufgrund dieser Richtlinie treffen, müssen die potenziellen Auswirkungen der Entscheidung in allen Mitgliedstaaten, in denen das Institut oder die Gruppe tätig ist, in Betracht gezogen und die negativen Auswirkungen auf die finanzielle Stabilität und die negativen wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Folgen in den Mitgliedstaaten minimiert werden. Die EBA trifft ihre Entscheidungen gemäß Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010.
(8) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jede Abwicklungsbehörde über das Fachwissen, die Ressourcen und die operativen Kapazitäten für die Anwendung von Abwicklungsmaßnahmen verfügt und dass sie in der Lage ist, ihre Befugnisse so zeitnah und flexibel auszuüben, wie es zum Erreichen der Abwicklungsziele erforderlich ist.
(9) Die EBA baut in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden und den Abwicklungsbehörden im erforderlichen Umfang Fachwissen, Ressourcen und operative Leistungsfähigkeit auf und überwacht die Durchführung von Absatz 8, auch durch regelmäßige vergleichende Analysen (Peer Reviews).
(10) Benennt ein Mitgliedstaat nach Maßgabe des Absatzes 1 mehr als eine Behörde für die Anwendung der Abwicklungsinstrumente und die Ausübung der Abwicklungsbefugnisse, übermittelt er der EBA und der Kommission eine vollständig begründete Mitteilung hierüber und stellt eine klare Aufteilung der Funktionen und Zuständigkeiten zwischen diesen Behörden und für eine angemessene Koordinierung zwischen ihnen sicher und benennt eine einzige Behörde als Kontaktstelle für die Zwecke der Zusammenarbeit und Koordinierung mit den jeweiligen Behörden anderer Mitgliedstaaten.
(11) Die Mitgliedstaaten teilen der EBA mit, welche nationale Behörde bzw. Behörden als Abwicklungsbehörden und als Kontaktbehörde benannt wurden und, soweit relevant, welche spezifischen Funktionen und Zuständigkeiten sie wahrnehmen. Die EBA veröffentlicht eine Liste der Abwicklungsbehörden und der Kontaktbehörden.
(12) Unbeschadet des Artikels 85 können die Mitgliedstaaten die Haftung der Abwicklungsbehörde, der zuständigen Behörde und ihres jeweiligen Personals nach nationalem Recht für Handlungen und Unterlassungen im Zuge der Ausübung der ihnen mit dieser Richtlinie übertragenen Funktionen beschränken.
TITEL II
VORBEREITUNG
KAPITEL I
Sanierungs- und Abwicklungsplanung
Artikel 4
Vereinfachte Anforderungen für bestimmte Institute
(1) Unter Berücksichtigung der Auswirkungen, die der Ausfall eines Instituts aufgrund der Art seiner Geschäftstätigkeiten, seiner Beteiligungsstruktur, seiner Rechtsform, seines Risikoprofils, seiner Größe und seines Rechtsstatus sowie seiner Verflechtungen mit anderen Instituten oder dem Finanzsystem generell, des Umfangs und der Komplexität seiner Tätigkeiten, seiner Mitgliedschaft in einem institutsbezogenen Sicherungssystem bzw. anderen gemeinsamen Systemen der wechselseitigen Solidarität gemäß Artikel 113 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder der Ausübung von Anlagetätigkeiten im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 2 der Richtlinie 2014/65/EU haben könnte, und unter Berücksichtigung der Frage, ob der Ausfall und die anschließende Liquidation im Wege eines regulären Insolvenzverfahrens wahrscheinlich erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Finanzmärkte, auf andere Institute, die Refinanzierungsbedingungen oder die Gesamtwirtschaft hätten, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die zuständigen Behörden und Abwicklungsbehörden Folgendes festlegen:
a) Inhalt und Detaillierungsgrad der gemäß den Artikeln 5 bis 12 zu erstellenden Sanierungs- und Abwicklungspläne,
b) den Zeitpunkt, bis zu dem die ersten Sanierungs- und Abwicklungspläne zu erstellen sind, und die Häufigkeit der Aktualisierung dieser Pläne, die geringer sein kann als die in Artikel 5 Absatz 2, Artikel 7 Absatz 5, Artikel 10 Absatz 6 und Artikel 13 Absatz 3 vorgesehene Häufigkeit,
c) Inhalt und Detaillierungsgrad der nach Artikel 5 Absatz 5, Artikel 11 Absatz 1 und Artikel 12 Absatz 2 sowie nach Abschnitt A und Abschnitt B des Anhangs von den Instituten vorzulegenden Informationen,
d) Detaillierungsgrad für die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit nach den Artikeln 15 und 16 und Abschnitt C des Anhangs.
(2) Die zuständigen Behörden und, soweit relevant, die Abwicklungsbehörden führen die Bewertung nach Absatz 1 gegebenenfalls nach Anhörung der nationalen makroprudenziellen Behörde durch.
(3) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass in Fällen, in denen vereinfachte Anforderungen gelten, die zuständigen Behörden und, soweit relevant, die Abwicklungsbehörden jederzeit uneingeschränkte, nicht vereinfachte Anforderungen stellen können.
(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass durch die Anwendung vereinfachter Anforderungen die Befugnisse der zuständigen Behörde und, soweit relevant, der Abwicklungsbehörde, eine Krisenpräventionsmaßnahme oder eine Krisenmanagementmaßnahme zu ergreifen, nicht beeinträchtigt werden.
(5) Die EBA gibt bis zum 3. Juli 2015 nach Maßgabe des Artikels 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien heraus, nach denen die in Absatz 1 genannten Kriterien für die nach Maßgabe des genannten Absatzes erfolgende Bewertung der Auswirkungen des Ausfalls eines Instituts auf die Finanzmärkte, andere Institute und die Refinanzierungsbedingungen festzulegen sind.
(6) Die EBA erarbeitet — soweit zweckmäßig, unter Berücksichtigung der Erfahrungen aus der Anwendung der Leitlinien nach Absatz 5 — Entwürfe für technische Regulierungsstandards zur Festlegung der in Absatz 1 genannten Kriterien, anhand deren gemäß Absatz 1 die Auswirkungen des Ausfalls eines Instituts auf die Finanzmärkte, andere Institute und die Finanzierungsbedingungen zu bewerten sind.
Die EBA unterbreitet der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 3. Juli 2017.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
(7) Die zuständigen Behörden und die Abwicklungsbehörden unterrichten die EBA darüber, wie sie die Absätze 1, 8, 9 und 10 auf die Institute in ihrem Rechtsgebiet anwenden. Die EBA übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission, bis zum 31. Dezember 2017 einen Bericht über die Durchführung der Absätze 1, 8, 9 und 10. Der Bericht behandelt insbesondere etwaige Diskrepanzen bei der Anwendung der Absätze 1, 8, 9 und 10 auf nationaler Ebene.
(8) Die Mitgliedstaaten tragen unter Beachtung der Absätze 9 und 10 dafür Sorge, dass die zuständigen Behörden und, soweit relevant, die Abwicklungsbehörden von der Anwendung folgender Anforderungen absehen können:
a) der Anforderungen der Abschnitte 2 und 3 dieses Kapitels im Fall der Institute, die aufgrund von Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einer Zentralorganisation zugeordnet und vollständig oder teilweise von den Aufsichtsanforderungen des nationalen Rechts ausgenommen sind,
b) der Anforderungen des Abschnitts 2 im Fall der Institute, die einem institutsbezogenen Sicherungssystem angehören.
(9) Wird eine Ausnahme nach Absatz 8 gewährt,
a) wenden die Mitgliedstaaten die Anforderungen der Abschnitte 2 und 3 dieses Kapitels auf konsolidierter Basis auf die Zentralorganisation und die ihr zugeordneten Institute im Sinne von Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 an;
b) verlangen die Mitgliedstaaten von dem institutsbezogenen Sicherungssystem die Erfüllung der Anforderungen des Abschnitts 2 unter Beteiligung der einzelnen von den Ausnahmen betroffenen Instituten.
Für diese Zwecke schließt eine Bezugnahme auf eine Gruppe in den Abschnitten 2 und 3 dieses Kapitels eine Zentralorganisation sowie die ihr zugeordneten Institute im Sinne von Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und deren Tochterunternehmen ein, und eine Bezugnahme auf Mutterunternehmen oder auf einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß Artikel 111 der Richtlinie 2013/36/EU unterliegende Institute schließt die Zentralorganisation ein.
(10) Institute, die von der Europäischen Zentralbank gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 direkt beaufsichtigt werden oder einen beträchtlichen Anteil am Finanzsystem eines Mitgliedstaats haben, erstellen nach Maßgabe von Abschnitt 2 dieses Kapitels eigene Sanierungspläne und unterliegen individuellen Abwicklungsplänen nach Maßgabe von Abschnitt 3.
Für die Zwecke dieses Absatzes haben die Aktivitäten eines Instituts einen beträchtlichen Anteil am Finanzsystem des jeweiligen Mitgliedstaats, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
a) der Gesamtwert seiner Vermögenswerte liegt über 30 000 000 000 EUR oder
b) das Verhältnis seiner gesamten Vermögenswerte zum BIP des Niederlassungsmitgliedstaats übersteigt 20 %, sofern der Gesamtwert seiner Vermögenswerte nicht weniger als 5 000 000 000 EUR beträgt;
(11) Die EBA erstellt Entwürfe technischer Durchführungsstandards zur Festlegung von einheitlichen Formaten, Dokumentvorlagen und Definitionen für die Ermittlung und Übermittlung von Informationen durch die zuständigen Behörden und die Abwicklungsbehörden an die EBA für die Zwecke des Absatzes 7, wobei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Anwendung findet.
Die EBA unterbreitet der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 3. Juli 2015.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
Artikel 5
Sanierungspläne
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jedes Institut, das nicht Teil einer Gruppe ist, die einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß den Artikeln 111 und 112 der Richtlinie 2013/36/EU unterliegt, einen Sanierungsplan erstellt und laufend aktualisiert, in dem dargelegt wird, mit welchen von dem Institut zu treffenden Maßnahmen im Fall einer erheblichen Verschlechterung der Finanzlage des Instituts dessen finanzielle Stabilität wiederhergestellt werden soll. Sanierungspläne sind als Instrument der Unternehmenssteuerung im Sinne von Artikel 74 der Richtlinie 2013/36/EU anzusehen.
(2) Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass die Institute ihre Sanierungspläne mindestens jährlich oder nach einer Änderung der Rechts- oder Organisationsstruktur des Instituts, seiner Geschäftstätigkeit oder seiner Finanzlage, die sich wesentlich auf den Sanierungsplan auswirken könnte oder dessen Änderung erforderlich macht, aktualisieren. Die zuständigen Behörden können von Instituten verlangen, dass sie ihre Sanierungspläne häufiger aktualisieren.
(3) In den Sanierungsplänen darf nicht von der Möglichkeit des Zugangs zu einer außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln oder vom Erhalt einer solchen Unterstützung ausgegangen werden.
(4) In Sanierungsplänen wird gegebenenfalls analysiert, wie und wann ein Institut unter den in dem Plan genannten Voraussetzungen die Nutzung von Zentralbankfazilitäten beantragen kann, und es werden die Vermögenswerte aufgezeigt, die voraussichtlich als Sicherheiten dienen können.
(5) Unbeschadet des Artikels 4 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Sanierungspläne die in Abschnitt A des Anhangs genannten Informationen enthalten. Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass die Sanierungspläne zusätzliche Informationen enthalten.
Sanierungspläne erstrecken sich zudem auf Maßnahmen, die das Institut treffen könnte, wenn die Voraussetzungen für ein frühzeitiges Eingreifen nach Artikel 27 erfüllt sind.
(6) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Sanierungspläne geeignete Bedingungen und Verfahren enthalten, damit Sanierungsmaßnahmen rechtzeitig durchgeführt werden können und ein breites Spektrum an Sanierungsoptionen zur Verfügung steht. Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass in Sanierungsplänen verschiedene Szenarien erheblicher makroökonomischer und finanzieller Belastung mit Bezug zu den spezifischen Bedingungen des Instituts in Betracht gezogen werden, einschließlich systemweiter Ereignisse und auf bestimmte individuelle juristische Personen oder auf Gruppen beschränkter Belastungsszenarien.
(7) Die EBA gibt in enger Zusammenarbeit mit dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) und nach Maßgabe des Artikels 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 bis zum 3. Juli 2015 Leitlinien heraus, in denen die für die Zwecke von Absatz 6 zugrunde zu legende Bandbreite an Szenarien genauer festgelegt wird.
(8) Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass die zuständigen Behörden die Befugnis haben, von einem Institut die Führung detaillierter Aufzeichnungen über Finanzkontrakte zu verlangen, bei denen das Institut Vertragspartei ist.
(9) Das Leitungsorgan des Instituts nach Absatz 1 prüft und billigt den Sanierungsplan, bevor es ihn der zuständigen Behörde übermittelt.
(10) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen unbeschadet des Artikels 5 genauer festgelegt wird, welche Informationen gemäß Absatz 4 dieses Artikels in einem Sanierungsplan enthalten sein müssen.
Die EBA unterbreitet der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 3. Juli 2015.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
Artikel 6
Bewertung von Sanierungsplänen
(1) Die Mitgliedstaaten verlangen, dass die Institute, die nach Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 7 Absatz 1 verpflichtet sind, Sanierungspläne vorzulegen, der zuständigen Behörde diese zur Prüfung übermitteln. Die Mitgliedstaaten verlangen, dass die Institute gegenüber der zuständigen Behörde glaubhaft nachweisen, dass diese Pläne die Kriterien des Absatzes 2 erfüllen.
(2) Die zuständige Behörde prüft binnen sechs Monaten nach der Vorlage des jeweiligen Plans und nach Anhörung der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sich bedeutende Zweigstellen befinden — soweit dies für die betreffende Zweigstelle von Belang ist — den Plan und bewertet, inwieweit er den Anforderungen des Artikels 5 sowie folgenden Kriterien genügt:
a) Die Anwendung der in dem Plan vorgeschlagenen Regelungen ist — unter Berücksichtigung der von dem Institut getroffenen oder geplanten vorbereitenden Maßnahmen — mit überwiegender Wahrscheinlichkeit geeignet, die Überlebensfähigkeit und die Finanzlage des Instituts oder der Gruppe von Instituten aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen.
b) Der Plan und die spezifischen Optionen in dem Plan können mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in finanziellen Stresssituationen zügig und effektiv umgesetzt werden, und zwar bei möglichst weit gehender Vermeidung von nennenswerten negativen Auswirkungen auf das Finanzsystem, auch in Szenarien, die anderen Instituten Anlass geben würden, im selben Zeitraum Sanierungspläne durchzuführen.
(3) Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Prüfung der Angemessenheit der Sanierungspläne, ob die Kapital- und Finanzierungsstruktur des Instituts in einem angemessenen Verhältnis zur Komplexität seiner Organisationsstruktur und seinem Risikoprofil steht.
(4) Die zuständige Behörde legt der Abwicklungsbehörde den Sanierungsplan vor. Die Abwicklungsbehörde kann den Sanierungsplan prüfen, um Maßnahmen in dem Sanierungsplan zu ermitteln, die sich nachteilig auf die Abwicklungsfähigkeit des Instituts auswirken können, und der zuständigen Behörde diesbezüglich Empfehlungen geben.
(5) Gelangt die zuständige Behörde zu der Einschätzung, dass der Sanierungsplan wesentliche Unzulänglichkeiten aufweist oder dass seiner Durchführung wesentliche Hindernisse entgegenstehen, teilt sie dem Institut oder dem Mutterunternehmen der Gruppe ihre Bewertungsergebnisse mit und fordert das Institut auf, innerhalb einer Frist von zwei Monaten, die mit Genehmigung der Behörden um einen weiteren Monat verlängert werden kann, einen überarbeiteten Plan vorzulegen, in dem dargelegt wird, wie diese Unzulänglichkeiten bzw. Hindernisse beseitigt werden.
Bevor ein Institut dazu aufgefordert wird, einen überarbeiteten Sanierungsplan vorzulegen, gibt die zuständige Behörde dem Institut die Möglichkeit, zu dieser Anforderung Stellung zu nehmen.
Ist die zuständige Behörde nicht der Auffassung, dass die Unzulänglichkeiten und Hindernisse mit dem überarbeiteten Plan angemessen beseitigt wurden, kann sie das Institut anweisen, bestimmte Änderungen an dem Plan vorzunehmen.
(6) Legt das Institut keinen überarbeiteten Sanierungsplan vor oder gelangt die zuständige Behörde zu dem Schluss, dass die von ihr in ihrer ursprünglichen Bewertung aufgezeigten Unzulänglichkeiten oder potenziellen Hindernisse mit dem überarbeiteten Sanierungsplan nicht in angemessener Weise behoben werden, und können die Unzulänglichkeiten oder Hindernisse durch die Anweisung, bestimmte Änderungen an dem Plan vorzunehmen, nicht angemessen beseitigt werden, fordert die zuständige Behörde das Institut auf, innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens Änderungen aufzuzeigen, die es an seiner Geschäftstätigkeit vornehmen kann, um die Unzulänglichkeiten oder Hindernisse bei der Durchführung des Sanierungsplans zu beheben.
Zeigt das Institut solche Änderungen nicht innerhalb des von der zuständigen Behörde vorgegebenen Zeitrahmens auf oder gelangt die zuständige Behörde zu der Einschätzung, dass die Unzulänglichkeiten oder Hindernisse mit den von dem Institut vorgeschlagenen Maßnahmen nicht angemessen beseitigt würden, kann die zuständige Behörde das Institut anweisen, Maßnahmen zu treffen, die sie — unter Berücksichtigung der Schwere der Unzulänglichkeiten und Hindernisse und der Auswirkungen der Maßnahmen auf die Geschäftstätigkeit des Instituts — als erforderlich und verhältnismäßig betrachtet.
Unbeschadet des Artikels 104 der Richtlinie 2013/36/EU kann die zuständige Behörde das Institut anweisen,
a) das Risikoprofil des Instituts zu verringern, einschließlich des Liquiditätsrisikos;
b) rechtzeitige Rekapitalisierungsmaßnahmen zu ermöglichen;
c) seine Strategie und seinen Organisationsaufbau zu überprüfen;
d) die Refinanzierungsstrategie so zu ändern, dass die Widerstandsfähigkeit der Kerngeschäftsbereiche und kritischen Funktionen erhöht wird;
e) die Unternehmensverfassung des Instituts zu ändern.
Die in diesem Absatz enthaltene Liste von Maßnahmen hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, die zuständigen Behörden zu ermächtigen, zusätzliche Maßnahmen nach nationalem Recht zu treffen.
(7) Verlangt die zuständige Behörde von einem Institut, Maßnahmen nach Absatz 6 zu treffen, muss ihre Anordnung der Maßnahmen begründet werden und verhältnismäßig sein.
Der Beschluss wird dem Institut schriftlich mitgeteilt; es können Rechtsmittel gegen ihn eingelegt werden.
(8) Die EBA erarbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards, in denen festgelegt wird, anhand welcher Mindestkriterien die zuständige Behörde die Bewertung nach Absatz 2 dieses Artikels und Artikel 7 Absatz 1 durchzuführen hat.
Die EBA unterbreitet der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 3. Juli 2015.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
Artikel 7
Gruppensanierungspläne
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Unionsmutterunternehmen einen Gruppensanierungsplan erstellen und der konsolidierenden Aufsichtsbehörde vorlegen. Gruppensanierungspläne müssen aus einem Sanierungsplan für die gesamte Gruppe unter der Führung des Unionsmutterunternehmens bestehen. In dem Gruppensanierungsplan werden Maßnahmen aufgezeigt, deren Durchführung auf der Ebene des Unionsmutterunternehmens und jedes einzelnen Tochterunternehmens erforderlich sein können.
(2) Nach Maßgabe des Artikels 8 können die zuständigen Behörden von den Tochterunternehmen verlangen, dass sie Sanierungspläne auf Einzelbasis erstellen und übermitteln.
(3) Unter der Voraussetzung, dass die in dieser Richtlinie festgelegten Geheimhaltungspflichten angewandt werden, übermittelt die konsolidierende Aufsichtsbehörde die Gruppensanierungspläne an
a) die jeweils zuständigen Behörden gemäß den Artikeln 115 und 116 der Richtlinie 2013/36/EU;
b) die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sich bedeutende Zweigstellen befinden — soweit dies für die betreffende Zweigstelle von Belang ist;
c) die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde;
d) die Abwicklungsbehörden der Tochterunternehmen.
(4) Zweck des Gruppensanierungsplans ist es, in einem Belastungsszenario die Stabilisierung der Gruppe als Ganzes oder eines Instituts der Gruppe zu erreichen, gegen die Ursachen anzugehen bzw. diese zu beseitigen und die Finanzlage der jeweiligen Gruppe bzw. des jeweiligen Instituts wiederherzustellen, wobei gleichzeitig der Finanzlage anderer Unternehmen der Gruppe Rechnung zu tragen ist.
Der Gruppensanierungsplan sieht Regelungen vor, die für die Koordinierung und Kohärenz der Maßnahmen sorgen, die auf der Ebene des Unionsmutterunternehmens, auf der Ebene der Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben c und d sowie auf der Ebene der Tochterunternehmen und — gegebenenfalls nach Maßgabe der Richtlinie 2013/36/EU — auf der Ebene bedeutender Zweigstellen zu treffen sind.
(5) Der Gruppensanierungsplan und Pläne, die für einzelne Tochterunternehmen erstellt werden, müssen die in Artikel 5 aufgeführten Bestandteile umfassen. Sie enthalten gegebenenfalls Regelungen für eine gruppeninterne finanzielle Unterstützung, die aufgrund einer nach Maßgabe des Kapitels III getroffenen Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung vorgesehen wird.
(6) Gruppensanierungspläne müssen verschiedene Sanierungsoptionen mit geeigneten Maßnahmen umfassen, die bei Eintritt eines der gemäß Artikel 5 Absatz 6 vorgesehenen Szenarien zur Anwendung gelangen sollen.
Der Gruppensanierungsplan enthält für jedes dieser Szenarien Angaben dazu, ob innerhalb der Gruppe, auch auf der Ebene der einzelnen von dem Plan erfassten Unternehmen, Hindernisse für die Durchführung von Sanierungsmaßnahmen bestehen und ob es wesentliche Hindernisse praktischer oder rechtlicher Art gibt, die einer umgehenden Übertragung von Eigenmitteln, der Rückzahlung von Verbindlichkeiten oder der Rückerstattung von Vermögenswerten innerhalb der Gruppe entgegenstehen.
(7) Das Leitungsorgan des Unternehmens, das den Gruppensanierungsplan nach Absatz 1 erstellt, bewertet und genehmigt den Gruppensanierungsplan, bevor es ihn der konsolidierenden Aufsichtsbehörde vorlegt.
Artikel 8
Bewertung von Gruppensanierungsplänen
(1) Gemeinsam mit den zuständigen Behörden der Tochterunternehmen prüft die konsolidierende Aufsichtsbehörde nach Anhörung der zuständigen Behörden gemäß Artikel 116 der Richtlinie 2013/36/EU und der zuständigen Behörden der bedeutenden Zweigstellen — soweit dies für die bedeutende Zweigstelle von Belang ist — den Gruppensanierungsplan und bewertet, inwieweit die in den Artikeln 6 und 7 genannten Anforderungen und Kriterien erfüllt sind. Die Bewertung wird nach dem in Artikel 6 festgelegten Verfahren und gemäß dem vorliegenden Artikel vorgenommen, wobei die potenziellen Auswirkungen der Sanierungsmaßnahmen auf die Finanzstabilität in allen Mitgliedstaaten, in denen die Gruppe operiert, zu berücksichtigen sind.
(2) Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die zuständigen Behörden der Tochterunternehmen bemühen sich, eine gemeinsame Entscheidung zu treffen über
a) Prüfung und Bewertung des Gruppensanierungsplans,
b) die Frage, ob ein Sanierungsplan auf Einzelbasis für Institute, die Teil der Gruppe sind, erstellt werden soll,
c) die Anwendung der in Artikel 6 Absatz 5 und Artikel 6 genannten Maßnahmen.
Die Parteien bemühen sich, eine gemeinsame Entscheidung innerhalb von vier Monaten nach Übermittlung des Gruppensanierungsplans durch die konsolidierende Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 7 Absatz 3 zu treffen.
Die EBA kann die zuständigen Behörden auf Antrag einer zuständigen Behörde nach Maßgabe von Artikel 31 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 dabei unterstützen, eine gemeinsame Entscheidung herbeizuführen.
(3) Liegt innerhalb von vier Monaten nach der Übermittlung keine gemeinsame Entscheidung über die Prüfung und die Bewertung des Gruppensanierungsplans bzw. über gemäß Artikel 6 Absätze 4 und 6 vom Unionsmutterunternehmen zu treffende Maßnahmen vor, entscheidet die konsolidierende Aufsichtsbehörde allein über diese Angelegenheiten. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde trägt bei ihrer Entscheidung den von den anderen zuständigen Behörden innerhalb der Viermonatsfrist geäußerten Standpunkten und Vorbehalten Rechnung. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde teilt die Entscheidung dem Unionsmutterunternehmen und den anderen zuständigen Behörden mit.
Hat eine der in Absatz 2 genannten zuständigen Behörden nach Ablauf der Viermonatsfrist die EBA nach Maßgabe von Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit einer der in Absatz 7 genannten Angelegenheiten befasst, stellt die konsolidierende Aufsichtsbehörde ihre Entscheidung in Erwartung eines etwaigen Beschlusses der EBA nach Artikel 19 Absatz 3 der genannten Verordnung zurück und trifft anschließend ihre Entscheidung im Einklang mit dem Beschluss der EBA. Die Viermonatsfrist ist als Schlichtungsphase im Sinne der genannten Verordnung zu betrachten. Die EBA fasst ihren Beschluss innerhalb eines Monats. Nach Ablauf der Viermonatsfrist oder nachdem eine gemeinsame Entscheidung getroffen worden ist, kann die EBA nicht mehr mit der Angelegenheit befasst werden. Fasst die EBA innerhalb eines Monats keinen Beschluss, findet die Entscheidung der konsolidierenden Aufsichtsbehörde Anwendung.
(4) Liegt innerhalb von vier Monaten nach der Übermittlung keine gemeinsame Entscheidung der zuständigen Behörden darüber vor, so entscheidet jede zuständige Behörde selbst über
a) die Frage, ob ein Sanierungsplan auf Einzelbasis für Institute, die ihrer Rechtshoheit unterliegen, erstellt werden soll oder
b) die Anwendung der Maßnahmen nach Artikel 6 Absätze 5 und 6 auf der Ebene der Tochterunternehmen.
Hat nach Ablauf der Viermonatsfrist eine der betroffenen zuständigen Behörden die EBA nach Maßgabe von Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit einer der in Absatz 3 genannten Angelegenheiten befasst, stellt die zuständige Behörde des Tochterunternehmens ihre Entscheidung in Erwartung eines etwaigen Beschlusses der EBA nach Artikel 19 Absatz 7 der genannten Verordnung zurück und trifft anschließend ihre Entscheidung im Einklang mit dem Beschluss der EBA. Die Viermonatsfrist ist als Schlichtungsphase im Sinne der genannten Verordnung zu betrachten. Die EBA fasst ihren Beschluss innerhalb eines Monats. Nach Ablauf der Viermonatsfrist oder nachdem eine gemeinsame Entscheidung getroffen worden ist, kann die EBA nicht mehr mit der Angelegenheit befasst werden. Liegt innerhalb eines Monats kein Beschluss der EBA vor, findet die Entscheidung der auf der Ebene des einzelnen Unternehmens für das Tochterunternehmen verantwortlichen zuständigen Behörde Anwendung.
(5) Die anderen zuständigen Behörden, zwischen denen keine Uneinigkeit im Sinn des Absatzes 4 besteht, können eine gemeinsame Entscheidung über einen Gruppensanierungsplan für die ihrer Rechtshoheit unterliegenden Unternehmen der Gruppe treffen.
(6) Die gemeinsame Entscheidung gemäß Absatz 2 oder 5 und die Entscheidungen gemäß den Absätzen 3 und 4, die die zuständigen Behörden bei Fehlen einer gemeinsamen Entscheidung treffen, werden als endgültig anerkannt und von den zuständigen Behörden in den betroffenen Mitgliedstaaten angewandt.
(7) Auf Ersuchen einer zuständigen Behörde nach Absatz 3 oder 4 kann die EBA die zuständigen Behörden nur dabei unterstützen, eine Einigung gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 in Bezug auf die Bewertung der Sanierungspläne und die Durchführung der Maßnahmen nach Artikel 6 Absatz 6 Buchstaben a, b und d zu erzielen.
Artikel 9
Indikatoren des Sanierungsplans
(1) Für die Zwecke der Artikel 5 bis 8 verlangen die zuständigen Behörden, dass jeder Sanierungsplan ein von dem Institut erstelltes Rahmenwerk von Indikatoren enthält, in dem festgelegt ist, ab welchen Schwellenwerten die im Plan genannten geeigneten Maßnahmen ergriffen werden können. Diese Indikatoren werden von den zuständigen Behörden bei der Bewertung der Sanierungspläne nach Maßgabe der Artikel 6 und 8 vereinbart. Die Indikatoren können qualitativer oder quantitativer Art sein, beziehen sich auf die Finanzlage eines Instituts und müssen leicht zu überwachen sein. Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass die Institute geeignete Regelungen für die regelmäßige Überwachung der Indikatoren einführen.
Ungeachtet des Unterabsatzes 1 kann ein Institut
a) Maßnahmen im Rahmen seines Sanierungsplans ergreifen, wenn die Anforderungen des jeweiligen Indikators nicht erfüllt sind, das Leitungsorgan des Instituts es jedoch unter den gegebenen Umständen als angemessen betrachtet, oder
b) davon absehen, diese Maßnahmen zu ergreifen, wenn das Leitungsorgan des Instituts unter den gegebenen Umständen nicht als angemessen betrachtet.
Die Entscheidung, eine im Sanierungsplan genannte Maßnahme zu treffen, oder die Entscheidung, von der Maßnahme abzusehen, wird unverzüglich der zuständigen Behörde mitgeteilt.
(2) Die EBA gibt bis zum 3. Juli 2015 gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien heraus, in denen die Mindestliste der in Absatz 1 genannten qualitativen und quantitativen Indikatoren festgelegt wird.
Artikel 10
Abwicklungspläne
(1) Nach Anhörung der zuständigen Behörde und nach Anhörung der Abwicklungsbehörden der Hoheitsgebiete, in denen sich bedeutende Zweigstellen befinden — soweit dies für die bedeutende Zweigstelle von Belang ist — erstellt die Abwicklungsbehörde für jedes Institut, das nicht Teil einer Gruppe ist, die einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß den Artikeln 111 und 112 der Richtlinie 2013/36/EU unterliegt, einen Abwicklungsplan. Der Abwicklungsplan sieht die Abwicklungsmaßnahmen vor, die die Abwicklungsbehörde treffen kann, sofern das Institut die Abwicklungsvoraussetzungen erfüllt. Die in Absatz 7 Buchstabe a genannten Informationen sind dem betroffenen Institut offen zu legen.
(2) Anlässlich der Erstellung des Abwicklungsplans zeigt die Abwicklungsbehörde alle wesentlichen Abwicklungshindernisse auf und erläutert, sofern dies erforderlich und verhältnismäßig ist, die relevanten Maßnahmen, mit denen diese Hindernisse nach Maßgabe des Kapitels II dieses Titels beseitigt werden können.
(3) In dem Abwicklungsplan sind relevante Szenarien zu berücksichtigen, unter anderem auch die Fälle, dass das Ausfallereignis idiosynkratischer Natur ist oder in Zeiten allgemeiner finanzieller Instabilität oder systemweiter Ereignisse eintritt. In dem Abwicklungsplan darf nicht von Folgendem ausgegangen werden:
a) Gewährung einer außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln über die Anwendung der gemäß Artikel 100 vorgesehenen Finanzierungsmechanismen hinaus,
b) Notfallliquiditätshilfe der Zentralbank oder
c) Liquiditätshilfe der Zentralbank auf der Grundlage nicht standardisierter Bedingungen in Bezug auf Besicherung, Laufzeit und Zinssätze.
(4) Im Abwicklungsplan ist zu analysieren, wie und wann ein Institut unter den in dem Plan genannten Voraussetzungen die Nutzung von Zentralbankfazilitäten beantragen kann, und es sind die Vermögenswerte aufzuzeigen, die voraussichtlich als Sicherheiten in Betracht kommen.
(5) Die Abwicklungsbehörden können verlangen, dass die Institute sie bei der Erstellung und Aktualisierung der Pläne unterstützen.
(6) Der Abwicklungsplan wird mindestens jährlich überprüft und gegebenenfalls aktualisiert; dasselbe gilt nach wesentlichen Änderungen der Rechts- oder Organisationsstruktur des Instituts, seiner Geschäftstätigkeit oder seiner Finanzlage, die sich wesentlich auf die Wirkungsweise des Plans auswirken oder in sonstiger Weise dessen Änderung erforderlich machen könnten.
Im Hinblick auf die Überarbeitung oder Aktualisierung der Abwicklungspläne gemäß Unterabsatz 1 teilen die Institute und die zuständigen Behörden den Abwicklungsbehörden unverzüglich jede Änderung mit, die eine Überarbeitung oder Aktualisierung erforderlich macht.
Die in Unterabsatz 1 genannte Überprüfung erfolgt nach der Durchführung der Abwicklungsmaßnahmen oder der Ausübung der Befugnisse nach Artikel 59.
Bei Festlegung der Stichtage nach Absatz 7 Buchstaben o und p dieses Artikels unter den in Unterabsatz 3 dieses Absatzes genannten Umständen berücksichtigt die Abwicklungsbehörde die Frist für die Erfüllung der Anforderung nach Artikel 104b der Richtlinie 2013/36/EU.
(7) Unbeschadet des Artikels 4 sind in dem Abwicklungsplan Optionen für die Anwendung der in Titel IV vorgesehenen Abwicklungsinstrumente und -befugnisse auf das jeweilige Institut darzulegen. Der Plan umfasst — soweit möglich und angezeigt mit quantifizierten Angaben —
a) eine zusammenfassende Darstellung der Hauptbestandteile des Plans;
b) eine zusammenfassende Darstellung der seit Vorlage des letzten Abwicklungsplans eingetretenen wesentlichen Veränderungen innerhalb des Instituts;
c) Ausführungen dazu, wie kritische Funktionen und Kerngeschäftsbereiche im erforderlichen Umfang rechtlich und wirtschaftlich von anderen Funktionen getrennt werden könnten, um ihre Fortführung nach einem Ausfall des Instituts sicherzustellen;
d) eine Schätzung des Zeitrahmens für die Durchführung jedes der wesentlichen Aspekte des Plans;
e) eine detaillierte Darstellung der gemäß Absatz 2 und Artikel 15 vorgenommenen Bewertung der Abwicklungsfähigkeit;
f) eine Beschreibung etwaiger nach Artikel 17 verlangter Maßnahmen zum Abbau bzw. zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit, die im Rahmen der nach Artikel 15 vorgenommenen Bewertung festgestellt wurden;
g) eine Beschreibung der Verfahren zur Ermittlung des Werts und der Marktfähigkeit der kritischen Funktionen, der Kerngeschäftsbereiche und der Vermögenswerte des Instituts;
h) eine detaillierte Beschreibung der Vorkehrungen, durch die gewährleistet wird, dass die nach Artikel 11 beizubringenden Informationen auf dem aktuellen Stand sind und den Abwicklungsbehörden jederzeit zur Verfügung stehen;
i) Erläuterungen der Abwicklungsbehörde dazu, wie die Abwicklungsoptionen finanziert werden könnten, wobei nicht von Folgendem ausgegangen werden darf:
i) Gewährung einer außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln über die Anwendung der gemäß Artikel 100 vorgesehenen Finanzierungsmechanismen hinaus,
ii) Notfallliquiditätshilfe der Zentralbank oder
iii) Liquiditätshilfe der Zentralbank auf der Grundlage nicht standardisierter Bedingungen in Bezug auf Besicherung, Laufzeit und Zinssätze;
j) eine detaillierte Beschreibung der verschiedenen Abwicklungsstrategien, die im Kontext der unterschiedlichen möglichen Szenarien und der Zeithorizonte angewandt werden könnten;
k) Erläuterungen zu kritischen gegenseitigen Abhängigkeiten;
l) eine Beschreibung der Optionen für die Aufrechterhaltung des Zugangs zu Zahlungsverkehrs- und Clearingdiensten und anderen Infrastrukturen und eine Bewertung der Übertragbarkeit von Kundenpositionen;
m) eine Analyse der Auswirkungen des Plans für die Mitarbeiter des Instituts einschließlich einer Bewertung damit verbundener Kosten und eine Beschreibung der vorgesehenen Maßnahmen zur Einführung von Verfahren zur Konsultation des Personals während des Abwicklungsprozesses, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der nationalen Systeme zum Dialog mit Sozialpartnern;
n) einen Plan für die Kommunikation mit den Medien und der Öffentlichkeit;
o) die Anforderungen nach den Artikeln 45e und 45f sowie einen Stichtag für das Erreichen dieses Niveaus gemäß Artikel 45m;
p) sofern eine Abwicklungsbehörde Artikel 45b Absatz 4, 5 oder 7 anwendet, einen Zeitplan für die Einhaltung durch die Abwicklungseinheit gemäß Artikel 45m;
q) eine Beschreibung der wesentlichen Prozesse und Systeme zur Fortführung des Geschäftsbetriebs des Instituts;
r) gegebenenfalls Stellungnahmen des Instituts zu dem Abwicklungsplan.
(8) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörden die Befugnis haben, von einem Institut und einem Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d die Führung detaillierter Aufzeichnungen über Finanzkontrakte zu verlangen, deren Partei es ist. Die Abwicklungsbehörde kann eine Frist setzen, innerhalb deren das Institut oder das Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d in der Lage sein muss, die Aufzeichnungen vorzulegen. Für alle Institute und alle Unternehmen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c und d, die ihrer Rechtshoheit unterliegen, gilt dieselbe Frist. Die Abwicklungsbehörde kann beschließen, verschiedene Fristen für verschiedene Arten von Finanzkontrakten im Sinne von Artikel 2 Nummer 100 festzulegen. Dieser Absatz berührt nicht die Informationsbeschaffungsbefugnisse der zuständigen Behörde.
(9) Die EBA erarbeitet nach Anhörung des ESRB Entwürfe technischer Regulierungsstandards, in denen der Inhalt des Abwicklungsplans präzisiert wird.
Die EBA unterbreitet der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 3. Juli 2015.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
Artikel 11
Für die Erstellung von Abwicklungsplänen und die Mitwirkung des Instituts erforderliche Informationen
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörden von den Instituten verlangen können,
a) in dem nötigen Umfang bei der Erstellung von Sanierungs- und Abwicklungsplänen mitzuwirken,
b) ihnen unmittelbar oder über die zuständige Behörde alle zur Erstellung und Durchführung von Abwicklungsplänen erforderlichen Informationen zu übermitteln.
Insbesondere müssen die Abwicklungsbehörden befugt sein, neben anderen Informationen die in Abschnitt B des Anhangs genannten Informationen und die dort genannte Analyse anzufordern.
(2) Die zuständigen Behörden in den jeweiligen Mitgliedstaaten prüfen in Zusammenarbeit mit den Abwicklungsbehörden, ob einige oder alle der nach Absatz 1 bereitzustellenden Informationen bereits vorliegen. Liegen entsprechende Informationen vor, stellen die zuständigen Behörden sie den Abwicklungsbehörden zur Verfügung.
(3) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards zur Festlegung von Verfahren und eine Mindestauswahl an Standardformularen und Dokumentvorlagen zur Bereitstellung von Informationen nach diesem Artikel aus.
Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 3. Juli 2015.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards nach dem in Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.
Artikel 12
Gruppenabwicklungspläne
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörden gemeinsam mit den Abwicklungsbehörden der Tochterunternehmen und nach Anhörung der Abwicklungsbehörden der bedeutenden Zweigstellen – soweit dies für die bedeutende Zweigstelle von Belang ist – Gruppenabwicklungspläne erstellen. In einem Gruppenabwicklungsplan sind Maßnahmen zu nennen, die zu ergreifen sind in Bezug auf:
a) das Unionsmutterunternehmen,
b) die Tochterunternehmen, die der Gruppe angehören und in der Union niedergelassenen sind,
c) die Unternehmen, die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben c und d genannt werden und
d) die Tochterunternehmen, vorbehaltlich des Titels VI, die der Gruppe angehören und außerhalb der Union niedergelassenen sind.
Im Einklang mit den in Unterabsatz 1 genannten Maßnahmen sind im Abwicklungsplan für jede Gruppe die Abwicklungseinheiten und die Abwicklungsgruppen zu bestimmen.
(2) Der Gruppenabwicklungsplan wird auf der Grundlage der nach Artikel 11 vorgelegten Informationen erstellt.
(3) Im Gruppenabwicklungsplan
a) werden die Abwicklungsmaßnahmen, die nach den in Artikel 10 Absatz 3 genannten Szenarien in Bezug auf Abwicklungseinheiten zu treffen sind sowie die Auswirkungen dieser Abwicklungsmaßnahmen auf die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c und d genannten anderen Unternehmen der Gruppe, das Mutterunternehmen und Tochterinstitute dargelegt;
aa) werden, sofern eine in Absatz 1 genannte Gruppe mehr als eine Abwicklungsgruppe umfasst, Abwicklungsmaßnahmen für die Abwicklungseinheiten einer jeden Abwicklungsgruppe dargelegt, mitsamt den Auswirkungen dieser Maßnahmen auf
i) andere Unternehmen der Gruppe, die derselben Abwicklungsgruppe angehörenden, und
ii) andere Abwicklungsgruppen;
b) wird analysiert, inwieweit bei in der Union niedergelassenen Abwicklungseinheiten in koordinierter Weise die Abwicklungsinstrumente angewandt und die Abwicklungsbefugnisse ausgeübt werden könnten – unter anderem durch Maßnahmen zur Erleichterung des Erwerbs der Gruppe als Ganzes, bestimmter abgegrenzter Geschäftsbereiche oder -tätigkeiten, die von mehreren Unternehmen der Gruppe erbracht werden, bestimmter Unternehmen der Gruppe oder bestimmter Abwicklungsgruppen durch einen Dritten –, und werden etwaige Hindernisse für eine koordinierte Abwicklung aufgezeigt;
c) werden, sofern einer Gruppe Unternehmen angehören, die in Drittländern eingetragen sind, geeignete Regelungen für die Zusammenarbeit und Koordinierung mit den jeweiligen Behörden dieser Drittländer und die Auswirkungen für die Abwicklung innerhalb der EU aufgezeigt;
d) werden Maßnahmen, einschließlich einer rechtlichen und wirtschaftlichen ’Trennung bestimmter Funktionen oder Geschäftsbereiche, aufgezeigt, die erforderlich sind, um eine Abwicklung auf Gruppenebene zu erleichtern, sofern die Abwicklungsvoraussetzungen erfüllt sind;
e) werden alle nicht in dieser Richtlinie aufgeführten zusätzlichen Maßnahmen dargelegt, die die betreffenden Abwicklungsbehörden in Bezug auf die Unternehmen innerhalb einer jeden Abwicklungsgruppe ergreifen wollen;
f) werden Angaben zur möglichen Finanzierung der Gruppenabwicklungsmaßnahmen gemacht und- —, wenn der Finanzierungsmechanismus erforderlich ist — Grundsätze für eine Aufteilung der Finanzierungsverantwortung zwischen Finanzierungsquellen in mehreren Mitgliedstaaten dargelegt. In dem Plan darf nicht von Folgendem ausgegangen werden:
i) Gewährung einer außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln über die Anwendung der gemäß Artikel 100 vorgesehenen Finanzierungsmechanismen hinaus,
ii) Notfallliquiditätshilfe der Zentralbank oder
iii) Liquiditätshilfe der Zentralbank auf der Grundlage nicht standardisierter Bedingungen in Bezug auf Besicherung, Laufzeit und Zinssätze.
Diese Grundsätze müssen auf fairen und ausgewogenen Kriterien beruhen und insbesondere Artikel 107 Absatz 5 und den Auswirkungen auf die Finanzstabilität in allen betroffenen Mitgliedstaaten Rechnung tragen.
(4) Die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit der Gruppe nach Artikel 16wird gleichzeitig mit der Erstellung und Aktualisierung des Gruppenabwicklungsplans nach Maßgabe des vorliegenden Artikels durchgeführt. Dem Gruppenabwicklungsplan wird eine ausführliche Beschreibung der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit nach Artikel 16 beigefügt.
(5) Der Gruppenabwicklungsplan darf keine unverhältnismäßigen Auswirkungen auf einen Mitgliedstaat haben.
(6) Die EBA arbeitet nach Anhörung des ESRB Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen der Inhalt von Gruppenabwicklungsplänen präzisiert wird, wobei sie der Vielfalt der Geschäftsmodelle von Gruppen im Binnenmarkt Rechnung trägt.
Die EBA übermittelt der Kommission die Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 3. Juli 2015.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.
Artikel 13
Anforderungen und Verfahren für Gruppenabwicklungspläne
(1) Unionsmutterunternehmen übermitteln die Informationen, die nach Artikel 11 angefordert werden können, der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde. Diese Informationen betreffen das Unionsmutterunternehmen und, soweit erforderlich, jedes Unternehmen der Gruppe, einschließlich der Unternehmen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben c und d.
Unter der Voraussetzung, dass die in dieser Richtlinie festgelegten Geheimhaltungspflichten angewandt werden, übermittelt die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde die nach Maßgabe dieses Absatzes übermittelten Informationen an
a) die EBA,
b) die für Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden,
c) die Abwicklungsbehörden der Hoheitsgebiete, in denen sich bedeutende Zweigstellen befinden — soweit dies für die bedeutende Zweigstelle von Belang ist,
d) die jeweils zuständigen Behörden gemäß den Artikeln 115 und 116 der Richtlinie 2013/36/EU,
e) die Abwicklungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen die Unternehmen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben c und d ansässig sind.
Die Informationen, die die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde den Abwicklungsbehörden und den zuständigen Behörden der Tochterunternehmen, den Abwicklungsbehörden des Hoheitsgebiets, in dem sich bedeutende Zweigstellen befinden, und den in den Artikeln 115 und 116 der Richtlinie 2013/36/EU genannten jeweils zuständigen Behörden vorlegt, müssen mindestens alle Informationen enthalten, die für das Tochterunternehmen oder die bedeutende Zweigstelle von Belang sind. Die der EBA vorgelegten Informationen müssen alle Informationen enthalten, die für die Aufgaben der EBA in Bezug auf die Gruppenabwicklungspläne von Belang sind. Handelt es sich um Informationen über Drittlandstochterunternehmen, ist die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde nicht verpflichtet, diese Informationen ohne Zustimmung der jeweiligen Aufsichtsbehörde oder Abwicklungsbehörde des Drittlands zu übermitteln.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörden gemeinsam mit den in Absatz 1 Unterabsatz 2 dieses Artikels genannten Abwicklungsbehörden im Rahmen von Abwicklungskollegien — und nach Anhörung der jeweils zuständigen Behörden, einschließlich der zuständigen Behörden der Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten, in denen sich bedeutende Zweigniederlassungen befinden — Gruppenabwicklungspläne erstellen und aktualisieren. Die für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörden können bei der Ausarbeitung und Aktualisierung der Gruppenabwicklungspläne nach eigenem Ermessen und unter der Voraussetzung, dass sie die Geheimhaltungspflichten des Artikels 98 dieser Richtlinie erfüllen, Drittlandsabwicklungsbehörden in Hoheitsgebiete einbeziehen, in denen die Gruppe Tochterunternehmen oder Finanzholdinggesellschaften oder bedeutende Zweigstellen im Sinne von Artikel 51 der Richtlinie 2013/36/EU gegründet hat.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Gruppenabwicklungspläne mindestens jährlich überprüft und gegebenenfalls aktualisiert werden; dasselbe gilt nach jeder Änderung der Rechts- oder Organisationsstruktur, der Geschäftstätigkeit oder der Finanzlage der Gruppe — einschließlich jedes Unternehmens der Gruppe —, die sich wesentlich auf den Plan auswirken oder dessen Änderung erforderlich machen könnte
(4) Die Annahme des Gruppenabwicklungsplans ist Gegenstand einer gemeinsamen Entscheidung der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde und der für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden.
Besteht eine Gruppe aus mehr als einer Abwicklungsgruppe, so wird die in Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe aa genannte Planung der Abwicklungsmaßnahmen in die gemeinsame Entscheidung im Sinne von Unterabsatz 1 dieses Absatzes aufgenommen.
Diese Abwicklungsbehörden treffen innerhalb von vier Monaten nach dem Zeitpunkt der Übermittlung der in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Informationen durch die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde eine gemeinsame Entscheidung.
Die EBA kann die Abwicklungsbehörden auf Antrag einer Abwicklungsbehörde nach Maßgabe des Artikels 31 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 dabei unterstützen, zu einer gemeinsamen Entscheidung zu gelangen.
(5) Liegt innerhalb von vier Monaten keine gemeinsame Entscheidung der Abwicklungsbehörden vor, entscheidet die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde allein über den Gruppenabwicklungsplan. Die Entscheidung ist vollständig zu begründen und muss den Standpunkten und Vorbehalten anderer Abwicklungsbehörden Rechnung tragen. Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde übermittelt die Entscheidung dem Unionsmutterunternehmen.
Hat eine Abwicklungsbehörde nach Ablauf der Viermonatsfrist die EBA gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit der Angelegenheit befasst, stellt die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde vorbehaltlich des Absatzes 9 des vorliegenden Artikels ihre Entscheidung in Erwartung eines etwaigen Beschlusses der EBA nach Artikel 19 Absatz 3 der genannten Verordnung zurück und trifft anschließend ihre Entscheidung im Einklang mit dem Beschluss der EBA. Die Viermonatsfrist ist als Schlichtungsphase im Sinne der genannten Verordnung zu betrachten. Die EBA fasst ihren Beschluss innerhalb eines Monats. Nach Ablauf der Viermonatsfrist oder nachdem eine gemeinsame Entscheidung getroffen worden ist, kann die EBA nicht mehr mit der Angelegenheit befasst werden. Fasst die EBA innerhalb eines Monats keinen Beschluss, findet die Entscheidung der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde Anwendung.
(6) ►M3 Liegt innerhalb von vier Monaten keine gemeinsame Entscheidung der Abwicklungsbehörden vor, so trifft jede Abwicklungsbehörde, die für ein Tochterunternehmen zuständig ist und dem Gruppenabwicklungsplan nicht zustimmt, ihre eigene Entscheidung, bestimmt gegebenenfalls die Abwicklungseinheit, erstellt für die Abwicklungsgruppe, die sich aus in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Unternehmen zusammensetzt, einen Abwicklungsplan und hält diesen auf aktuellem Stand. Jede Einzelentscheidung einer nicht mit dem Gruppenabwicklungsplan einverstandenen Abwicklungsbehörde ist umfassend darzulegen, enthält die Gründe für die Ablehnung des vorgeschlagenen Gruppenabwicklungsplan und trägt den Standpunkten und Vorbehalten der anderen Abwicklungsbehörden und zuständigen Behörden Rechnung. Jede Abwicklungsbehörde teilt ihre Entscheidung den anderen Mitgliedern des Abwicklungskollegiums mit. ◄
Hat eine Abwicklungsbehörde nach Ablauf der Viermonatsfrist die EBA gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit der Angelegenheit befasst, stellt die betroffene Abwicklungsbehörde vorbehaltlich des Absatzes 9 des vorliegenden Artikels ihre Entscheidung in Erwartung eines etwaigen Beschlusses der EBA nach Artikel 19 Absatz 3 der genannten Verordnung zurück und trifft anschließend ihre Entscheidung im Einklang mit dem Beschluss der EBA. Die Viermonatsfrist ist als Schlichtungsphase im Sinne der genannten Verordnung zu betrachten. Die EBA fasst ihren Beschluss innerhalb eines Monats. Nach Ablauf der Viermonatsfrist oder nachdem eine gemeinsame Entscheidung getroffen worden ist, kann die EBA nicht mehr mit der Angelegenheit befasst werden. Fasst die EBA innerhalb eines Monats keinen Beschluss, findet die Entscheidung der Abwicklungsbehörde des Tochterunternehmens Anwendung.
(7) Die anderen Abwicklungsbehörden, zwischen denen keine Uneinigkeit nach Absatz 6 besteht, können eine gemeinsame Entscheidung über einen Gruppenabwicklungsplan für die ihrer Rechtshoheit unterliegenden Unternehmen der Gruppe treffen.
(8) Die gemeinsamen Entscheidungen gemäß den Absätzen 4 und 7 und die Entscheidungen gemäß den Absätzen 5 und 6, die die Abwicklungsbehörden bei Fehlen einer gemeinsamen Entscheidung treffen, werden als endgültig anerkannt und von den anderen betroffenen Abwicklungsbehörden angewandt.
(9) Gemäß den Absätzen 5 und 6 des vorliegenden Artikels kann die EBA auf Ersuchen einer Abwicklungsbehörde gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 den Abwicklungsbehörden dabei helfen, eine Einigung zu erzielen, es sei denn, eine der betroffenen Abwicklungsbehörden gelangt zu der Einschätzung, dass sich der Gegenstand der Uneinigkeit in irgendeiner Weise auf die haushaltspolitischen Zuständigkeiten des eigenen Mitgliedstaats auswirken könnte.
(10) Werden gemeinsame Entscheidungen gemäß den Absätzen 4 und 7 getroffen und gelangt eine Abwicklungsbehörde gemäß Absatz 9 zu der Einschätzung, dass sich der Gegenstand der Uneinigkeit bezüglich des Gruppenabwicklungsplans auf die haushaltspolitischen Zuständigkeiten des eigenen Mitgliedstaats auswirkt, leitet die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde eine Neubewertung des Gruppenabwicklungsplans einschließlich der Mindestanforderung für Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten ein.
Artikel 14
Übermittlung von Abwicklungsplänen an die zuständigen Behörden
(1) Die Abwicklungsbehörde übermittelt die Abwicklungspläne mit allen Änderungen an die jeweils zuständigen Behörden.
(2) Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde übermittelt die Gruppenabwicklungspläne mit allen Änderungen an die jeweils zuständigen Behörden.
KAPITEL II
Abwicklungsfähigkeit
Artikel 15
Bewertung der Abwicklungsfähigkeit von Instituten
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörde nach Anhörung der zuständigen Behörde und der Abwicklungsbehörden der Hoheitsgebiete, in denen sich bedeutende Zweigstellen befinden — soweit dies für die bedeutende Zweigstelle von Belang ist — bewertet, inwieweit ein Institut, das keiner Gruppe angehört, abwicklungsfähig ist, ohne dass ausgegangen wird von
a) der Gewährung einer außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln über die Anwendung der gemäß Artikel 100 vorgesehenen Finanzierungsmechanismen hinaus,
b) Notfallliquiditätshilfe der Zentralbank,
c) Liquiditätshilfe der Zentralbank auf der Grundlage nicht standardisierter Bedingungen in Bezug auf Besicherung, Laufzeit und Zinssätze.
Ein Institut ist als abwicklungsfähig zu betrachten, wenn es aus Sicht der Abwicklungsbehörde durchführbar und glaubwürdig ist, das Institut im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens zu liquidieren oder es durch Anwendung verschiedener Abwicklungsinstrumente und -befugnisse abzuwickeln, und zwar bei möglichst weit gehender Vermeidung erheblicher negativer Auswirkungen — auch im Kontext allgemeiner finanzieller Instabilität oder systemweiter Ereignisse — auf die Finanzsysteme des Mitgliedstaats, in dem das Institut niedergelassen ist, oder der anderen Mitgliedstaaten oder der Union und in dem Bestreben, die Fortführung bestimmter von dem Institut ausgeübter kritischer Funktionen sicherzustellen. Die Abwicklungsbehörden informieren die EBA rechtzeitig, wenn sie zu der Einschätzung gelangen, dass ein Institut nicht abwicklungsfähig ist.
(2) Für die Zwecke der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit gemäß Absatz 1 prüft die Abwicklungsbehörde mindestens die in Abschnitt C des Anhangs genannten Aspekte.
(3) Die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit gemäß diesem Artikel wird von der Abwicklungsbehörde gleichzeitig mit der Erstellung und Aktualisierung des Abwicklungsplans gemäß Artikel 10 und für deren Zwecke durchgeführt.
(4) Die EBA arbeitet nach Anhörung des ESRB Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die für die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit von Instituten und Gruppen gemäß Absatz 2 dieses Artikels und Artikel 16 zu prüfenden Aspekte und Kriterien festgelegt werden.
Die EBA übermittelt der Kommission die Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 3. Juli 2015.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
Artikel 16
Bewertung der Abwicklungsfähigkeit von Gruppen
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass für die Gruppenabwicklung zuständige Behörden gemeinsam mit den Abwicklungsbehörden von Tochterunternehmen, die der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis unterliegen, nach Anhörung der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und der zuständigen Behörden solcher Tochterunternehmen und der Abwicklungsbehörden der Hoheitsgebiete, in denen sich bedeutende Zweigstellen befinden — soweit dies für die bedeutende Zweigstelle von Belang ist — bewerten, inwieweit Gruppen abwicklungsfähig sind, ohne dass ausgegangen wird von
a) der Gewährung einer außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln über die Anwendung der gemäß Artikel 100 vorgesehenen Finanzierungsmechanismen hinaus,
b) Notfallliquiditätshilfe der Zentralbank,
c) Liquiditätshilfe der Zentralbank auf der Grundlage nicht standardisierter Bedingungen in Bezug auf Besicherung, Laufzeit und Zinssätze.
Eine Gruppe ist als abwicklungsfähig zu betrachten, wenn es aus Sicht der Abwicklungsbehörden durchführbar und glaubwürdig ist, die Unternehmen der Gruppe entweder im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens zu liquidieren oder diese Gruppe durch Anwendung der Abwicklungsinstrumente und Ausübung der Abwicklungsbefugnisse auf Abwicklungseinheiten dieser Gruppe abzuwickeln, und zwar unter möglichst weitgehender Vermeidung erheblicher negativer Auswirkungen auf die Finanzsysteme der Mitgliedstaaten, in denen sich die Unternehmen der Gruppe oder Zweigstellen befinden, oder der anderen Mitgliedstaaten oder der Union – einschließlich allgemeiner finanzieller Instabilität oder systemweiter Ereignisse – und in dem Bestreben, die Fortführung der von diesen Unternehmen der Gruppe ausgeübten kritischen Funktionen sicherzustellen, wenn diese leicht rechtzeitig ausgegliedert werden können, oder durch andere Maßnahmen.
Die für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörden informieren die EBA durchweg rechtzeitig, wenn sie zu der Einschätzung gelangen, dass eine Gruppe nicht abwicklungsfähig ist.
Die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit der Gruppe wird von den Abwicklungskollegien nach Artikel 88 berücksichtigt.
(2) Für die Zwecke der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit von Gruppen prüfen die Abwicklungsbehörden mindestens die in Abschnitt C des Anhangs genannten Aspekte.
(3) Die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit von Gruppen gemäß diesem Artikel findet gleichzeitig mit der Erstellung und Aktualisierung der Gruppenabwicklungspläne gemäß Artikel 12 und für deren Zwecke statt. Die Bewertung findet im Rahmen des Entscheidungsprozesses nach Artikel 13 statt.
(4) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die in Absatz 1 genannten Behörden in Fällen, in denen eine Gruppe aus mehr als einer Abwicklungsgruppe besteht, die Abwicklungsfähigkeit einer jeden Abwicklungsgruppe gemäß diesem Artikel bewerten.
Die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannte Bewertung wird zusätzlich zu der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit der gesamten Gruppe durchgeführt und findet im Rahmen des Entscheidungsprozesses nach Artikel 13 statt.
Artikel 16a
Befugnis, bestimmte Ausschüttungen zu untersagen
(1) Befindet sich ein Unternehmen in der Situation, dass es die kombinierte Kapitalpufferanforderung zwar erfüllt, wenn sie zusätzlich zu jeder der Anforderungen nach Artikel 141a Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Richtlinie 2013/36/EU betrachtet wird, die kombinierte Kapitalpufferanforderung jedoch nicht erfüllt, wenn sie zusätzlich zu den Anforderungen nach den Artikeln 45c und 45d der vorliegenden Richtlinie – sofern nach Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe a der vorliegenden Richtlinie berechnet – betrachtet wird, so hat die Abwicklungsbehörde dieses Unternehmens die Befugnis, einem Unternehmen zu untersagen, gemäß den Bedingungen der Absätze 2 und 3 des vorliegenden Artikels einen höheren Betrag als den nach Absatz 4 des vorliegenden Artikels berechneten ausschüttungsfähigen Höchstbetrag („Maximum Distributable Amount“) in Bezug auf die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten („M-MDA“) durch eine der folgenden Maßnahmen auszuschütten:
a) Vornahme einer mit hartem Kernkapital verbundenen Ausschüttung;
b) Eingehen einer Verpflichtung zur Zahlung einer variablen Vergütung oder freiwilliger Altersvorsorgeleistungen oder Zahlung einer variablen Vergütung, wenn die entsprechende Verpflichtung zu einer Zeit eingegangen wurde, in der das Unternehmen die kombinierte Kapitalpufferanforderung nicht erfüllte; oder
c) Vornahme von Zahlungen in Bezug auf zusätzliche Kernkapitalinstrumente.
Befindet sich ein Unternehmen in der in Unterabsatz 1 beschriebenen Situation, so teilt es der Abwicklungsbehörde die Nichterfüllung unverzüglich mit.
(2) In der in Absatz 1 beschriebenen Situation beurteilt die Abwicklungsbehörde des Unternehmens nach Anhörung der zuständigen Behörde unverzüglich, ob die Befugnis nach Absatz 1 auszuüben ist, wobei sie jedem der folgenden Aspekte Rechnung trägt:
a) Ursache, Dauer und Ausmaß der Nichterfüllung und deren Auswirkungen auf die Abwicklungsfähigkeit;
b) Entwicklung der Finanzlage des Unternehmens und Wahrscheinlichkeit, dass es in absehbarer Zukunft die Voraussetzung nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a erfüllt;
c) Aussicht, dass das Unternehmen in der Lage sein wird sicherzustellen, dass die Anforderungen nach Absatz 1 innerhalb einer angemessenen Frist erfüllt werden;
d) wenn das Unternehmen nicht in der Lage ist, Verbindlichkeiten zu ersetzen, die die in den Artikeln 72b und 72c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, in Artikel 45b oder in Artikel 45f Absatz 2 dieser Richtlinie festgelegten Kriterien für die Berücksichtigungsfähigkeit oder Laufzeit nicht mehr erfüllen, der Frage, ob dieses Unvermögen idiosynkratischer Natur oder auf generelle Marktstörungen zurückzuführen ist;
e) der Frage, ob die Ausübung der in Absatz 1 genannten Befugnis die geeignetste und angemessenste Vorgehensweise ist, um die Situation des Unternehmens anzugehen, unter Berücksichtigung ihrer möglichen Auswirkungen sowohl auf die Finanzierungsbedingungen als auch auf die Abwicklungsfähigkeit des betreffenden Unternehmens.
Die Abwicklungsbehörde wiederholt mindestens einmal monatlich ihre Beurteilung der Frage, ob die Befugnis nach Absatz 1 auszuüben ist, während der Dauer der Nichterfüllung und solange sich das Unternehmen weiterhin in der in Absatz 1 beschriebenen Situation befindet.
(3) Stellt die Abwicklungsbehörde fest, dass sich das Unternehmen neun Monate nach dessen Mitteilung über seine Situation immer noch in der in Absatz 1 beschriebenen Situation befindet, so übt sie nach Anhörung der zuständigen Behörde die Befugnis nach Absatz 1 aus, es sei denn, sie stellt nach einer Beurteilung fest, dass mindestens zwei der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a) die Nichterfüllung ist auf eine schwerwiegende Störung des Funktionierens der Finanzmärkte zurückzuführen, die auf breiter Basis zu Spannungen in verschiedenen Finanzmarktsegmenten führt;
b) die Störung nach Buchstabe a führt nicht nur zu erhöhter Preisvolatilität bei Eigenmittelinstrumenten und Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten des Unternehmens oder zu erhöhten Kosten für das Unternehmen, sondern auch zu einer vollständigen oder teilweisen Marktschließung, was das Unternehmen daran hindert, Eigenmittelinstrumente und Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten an jenen Märkten zu begeben;
c) die Marktschließung nach Buchstabe b ist nicht nur für das betreffende Unternehmen, sondern auch für mehrere andere Unternehmen zu beobachten;
d) die Störung nach Buchstabe a hindert das betreffende Unternehmen daran, Eigenmittelinstrumente und Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten zu begeben, um die Nichterfüllung abzustellen; oder
e) eine Ausübung der Befugnis nach Absatz 1 führt zu negativen Ausstrahlungseffekten auf Teile des Bankensektors, wodurch die Finanzstabilität untergraben werden könnten.
Findet die Ausnahme nach Unterabsatz 1 Anwendung, so teilt die Abwicklungsbehörde der zuständigen Behörde ihren Beschluss mit und erläutert ihre Bewertung schriftlich.
Die Abwicklungsbehörde wiederholt monatlich ihre Bewertung, um zu beurteilen, ob die Ausnahme nach Unterabsatz 1 anwendbar ist.
(4) Der „M-MDA“ wird berechnet durch Multiplikation der gemäß Absatz 5 berechneten Summe mit dem gemäß Absatz 6 bestimmten Faktor. Der „M-MDA“ wird durch alle Beträge, die aus in Absatz 1 Buchstabe a, b oder c aufgeführten Maßnahmen resultieren, reduziert.
(5) Die gemäß Absatz 4 zu multiplizierende Summe umfasst
a) Zwischengewinne, die gemäß Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht dem harten Kernkapital zugerechnet wurden, abzüglich etwaiger Gewinnausschüttungen oder Zahlungen aufgrund der Maßnahmen nach Absatz 1 Buchstabe a, b oder c dieses Artikels,
zuzüglich
b) der Jahresendgewinne, die gemäß Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht dem harten Kernkapital zugerechnet wurden, abzüglich etwaiger Gewinnausschüttungen oder Zahlungen aufgrund der Maßnahmen nach Absatz 1 Buchstabe a, b oder c dieses Artikels,
abzüglich
c) der Beträge, die in Form von Steuern zu zahlen wären, wenn die Gewinne nach den Buchstaben a und b einbehalten würden.
(6) Der in Absatz 4 genannte Faktor wird wie folgt bestimmt:
a) Liegt das von einem Unternehmen vorgehaltene und nicht zur Unterlegung etwaiger Anforderungen nach Artikel 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und nach den Artikeln 45c und 45d dieser Richtlinie verwendete harte Kernkapital, ausgedrückt als Prozentsatz des nach Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags, innerhalb des ersten (d. h. des untersten) Quartils der kombinierten Kapitalpufferanforderung, so ist der Faktor 0;
b) liegt das von einem Unternehmen vorgehaltene und nicht zur Unterlegung etwaiger Anforderungen nach Artikel 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und nach den Artikeln 45c und 45d dieser Richtlinie verwendete harte Kernkapital, ausgedrückt als Prozentsatz des nach Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags, innerhalb des zweiten Quartils der kombinierten Kapitalpufferanforderung, so ist der Faktor 0,2;
c) liegt das von einem Unternehmen vorgehaltene und nicht zur Unterlegung etwaiger Anforderungen nach Artikel 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und nach den Artikeln 45c und 45d dieser Richtlinie verwendete harte Kernkapital, ausgedrückt als Prozentsatz des nach Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags, innerhalb des dritten Quartils der kombinierten Kapitalpufferanforderung, so ist der Faktor 0,4;
d) liegt das von einem Unternehmen vorgehaltene und nicht zur Unterlegung etwaiger Anforderungen nach Artikel 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und nach den Artikeln 45c und 45d dieser Richtlinie verwendete harte Kernkapital, ausgedrückt als Prozentsatz des nach Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags, innerhalb des vierten (d. h. des obersten) Quartils der kombinierten Kapitalpufferanforderung, so ist der Faktor 0,6.
Die Ober- und Untergrenzen für jedes Quartil der kombinierten Kapitalpufferanforderung werden wie folgt berechnet:
wobei „Qn“ = die Ordinalzahl des betreffenden Quartils.
Artikel 17
Befugnisse zum Abbau bzw. zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine Abwicklungsbehörde, die aufgrund einer nach den Artikeln 15 und 16 durchgeführten Bewertung der Abwicklungsfähigkeit eines Unternehmens nach Anhörung der zuständigen Behörde zu der Feststellung gelangt, dass wesentliche Hindernisse der Abwicklungsfähigkeit des Unternehmens entgegenstehen, dem betreffenden Unternehmen, der zuständigen Behörde und den Abwicklungsbehörden der Hoheitsgebiete, in denen sich bedeutende Zweigstellen befinden, ihre Feststellung schriftlich mitteilt.
(2) Die Anforderung an die Abwicklungsbehörden zur Erstellung von Abwicklungsplänen und an die jeweiligen Abwicklungsbehörden, nach Maßgabe von Artikel 10 Absatz 1 bzw. Artikel 13 Absatz 4 eine gemeinsame Entscheidung über die Gruppenabwicklungspläne zu treffen, wird im Anschluss an die Mitteilung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels ausgesetzt, bis die Maßnahmen zur Beseitigung der wesentlichen Hindernisse, die der Abwicklungsfähigkeit entgegenstehen, von der Abwicklungsbehörde gemäß Absatz 3 dieses Artikels akzeptiert oder gemäß Absatz 4 dieses Artikels beschlossen worden sind.
(3) Innerhalb von vier Monaten nach Erhalt einer Mitteilung nach Absatz 1 schlägt das Unternehmen der Abwicklungsbehörde mögliche Maßnahmen vor, mit denen die in der Mitteilung genannten wesentlichen Hindernisse abgebaut bzw. beseitigt werden sollen.
Das Unternehmen schlägt der Abwicklungsbehörde innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt einer nach Absatz 1 dieses Artikels erfolgten Mitteilung mögliche Maßnahmen und einen Zeitplan für deren Durchführung vor, um sicherzustellen, dass das Unternehmen Artikel 45e oder 45f dieser Richtlinie sowie der kombinierten Kapitalpufferanforderung nachkommt, sofern ein wesentliches Hindernis für die Abwicklungsfähigkeit auf eine der folgenden Situationen zurückzuführen ist:
a) das Unternehmen erfüllt die kombinierte Kapitalpufferanforderung zwar, wenn sie zusätzlich zu jeder der Anforderungen nach Artikel 141a Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Richtlinie 2013/36/EU betrachtet wird, erfüllt die kombinierte Kapitalpufferanforderung jedoch nicht, wenn sie zusätzlich zu den Anforderungen nach den Artikeln 45c und 45d der vorliegenden Richtlinie – sofern nach Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe a der vorliegenden Richtlinie berechnet – betrachtet wird; oder
b) das Unternehmen erfüllt die Anforderungen nach den Artikeln 92a und 494 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder die Anforderungen nach den Artikeln 45c und 45d dieser Richtlinie nicht.
Der Zeitplan für die Durchführung der gemäß Unterabsatz 2 vorgeschlagenen Maßnahmen trägt den Gründen für das wesentliche Hindernis Rechnung.
Die Abwicklungsbehörde bewertet nach Anhörung der zuständigen Behörde, ob die gemäß Unterabsatz 1 und 2 vorgeschlagenen Maßnahmen geeignet sind, das infrage stehende wesentliche Hindernis effektiv abzubauen bzw. zu beseitigen.
(4) Stellt die Abwicklungsbehörde fest, dass die infrage stehenden Hindernisse durch die von einem Unternehmen gemäß Absatz 3 vorgeschlagenen Maßnahmen nicht effektiv abgebaut bzw. beseitigt werden, verlangt sie entweder direkt oder indirekt über die zuständige Behörde, dass das Unternehmen alternative Maßnahmen trifft, mit denen sich das Ziel erreichen lässt, und teilt diese Maßnahmen dem Unternehmen schriftlich mit; das Unternehmen legt binnen eines Monats einen Plan zur Durchführung der Maßnahmen vor.
Bei der Ermittlung alternativer Maßnahmen weist die Abwicklungsbehörde nach, dass die von dem Unternehmen vorgeschlagenen Maßnahmen das Abwicklungshindernis nicht beseitigen könnten und inwiefern die vorgeschlagenen alternativen Maßnahmen im Hinblick auf die Beseitigung der Abwicklungshindernisse verhältnismäßig sind. Die Abwicklungsbehörde berücksichtigt die Bedrohung, die diese Abwicklungshindernisse für die Finanzstabilität darstellen und die Auswirkungen der Maßnahmen auf die Geschäftstätigkeit des Unternehmens, seine Stabilität und seine Fähigkeit, einen Beitrag zur Wirtschaft zu leisten.
(5) Für die Zwecke des Absatzes 4 haben die Abwicklungsbehörden die Befugnis, eine der folgenden Maßnahmen zu treffen:
a) Sie können von dem ►M3 Unternehmen ◄ verlangen, innerhalb der Gruppe bestehende Finanzierungsvereinbarungen zu ändern oder deren Fehlen zu überdenken oder Dienstleistungsvereinbarungen, innerhalb der Gruppe oder mit Dritten, über die Bereitstellung kritischer Funktionen zu schließen.
b) Sie können von dem ►M3 Unternehmen ◄ verlangen, seine maximalen individuellen und aggregierten Risikopositionen zu begrenzen.
c) Sie können besondere oder regelmäßige zusätzliche für Abwicklungszwecke relevante Informationspflichten vorsehen.
d) Sie können von dem ►M3 Unternehmen ◄ die Veräußerung bestimmter Vermögenswerte verlangen.
e) Sie können von dem ►M3 Unternehmen ◄ verlangen, bestimmte bestehende oder geplante Tätigkeiten einzuschränken oder einzustellen.
f) Sie können die Entwicklung neuer oder bestehender Geschäftsbereiche bzw. die Veräußerung neuer oder bestehender Produkte einschränken oder unterbinden.
g) Sie können Änderungen der rechtlichen oder operativen Strukturen des ►M3 Unternehmen ◄ oder eines unmittelbar oder mittelbar ihrer Kontrolle unterstehenden Unternehmens der Gruppe verlangen, um die Komplexität zu reduzieren und dadurch sicherzustellen, dass kritische Funktionen durch Anwendung der Abwicklungsinstrumente rechtlich und operativ von anderen Funktionen getrennt werden können.
h) Sie können von einem ►M3 Unternehmen ◄ oder Mutterunternehmen verlangen, eine Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat oder eine Unions-Mutterfinanzholdinggesellschaft zu gründen.
ha) Sie können von einem Institut oder einem Unternehmen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d dieser Richtlinie die Vorlage eines Plans verlangen, mit dem die erneute Einhaltung der in den Artikeln 45e oder 45f dieser Richtlinie genannten Anforderungen, ausgedrückt als ein Prozentsatz des nach Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags, sowie gegebenenfalls der kombinierten Kapitalpufferanforderung und der in Artikel 45e oder 45f dieser Richtlinie genannten Anforderungen, ausgedrückt als Prozentsatz der Gesamtrisikopositionsmessgröße nach den Artikeln 429 und 429a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, erreicht werden soll.
i) Sie können von einem Institut oder einem Unternehmen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d verlangen, berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten zu begeben, um die Anforderungen der Artikel 45e oder 45f zu erfüllen.
j) Sie können von einem Institut oder einem Unternehmen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d verlangen, andere Schritte zu unternehmen, um die Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gemäß den Artikeln 45e oder 45f zu erfüllen, und in diesem Zuge insbesondere eine Neuaushandlung von berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, von Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals oder von Instrumenten des Ergänzungskapitals, die es ausgegeben hat, anzustreben, um dafür zu sorgen, dass Entscheidungen der Abwicklungsbehörde, die jeweilige Verbindlichkeit oder das jeweilige Instrument abzuschreiben oder umzuwandeln, nach dem Recht des Rechtsgebiets durchgeführt werden, das für die Verbindlichkeit oder das Instrument maßgeblich ist.
ja) Sie können von einem Institut oder Unternehmen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d verlangen, zur Gewährleistung der fortlaufenden Einhaltung des Artikels 45e oder 45f das Fälligkeitsprofil der folgenden Instrumente zu ändern:
i) der Eigenmittelinstrumente, nach Einholung der Zustimmung der zuständigen Behörden, und
ii) der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nach Artikel 45b und Artikel 45f Absatz 2 Buchstabe a.
k) Handelt es sich bei einem Unternehmen um ein Tochterunternehmen einer gemischten Holdinggesellschaft, kann verlangt werden, dass die gemischte Holdinggesellschaft zur Kontrolle des Unternehmens eine getrennte Finanzholdinggesellschaft errichtet, soweit dies erforderlich ist, um die Abwicklung des Unternehmen zu erleichtern und zu verhindern, dass die Anwendung der Abwicklungsinstrumente und die Ausübung der Abwicklungsbefugnisse nach Titel IV sich negativ auf die nicht im Finanzsektor operierenden Teile der Gruppe auswirken.
(6) Eine Entscheidung gemäß Absatz 1 oder Absatz 4 muss folgenden Anforderungen genügen:
a) Sie muss Gründe für die jeweilige Bewertung bzw. Feststellung enthalten.
b) In ihr muss dargelegt werden, dass die Bewertung bzw. Feststellung dem Gebot der Verhältnismäßigkeit gemäß Absatz 4 genügt.
c) Gegen sie müssen Rechtsmittel eingelegt werden können.
(7) Bevor sie eine Maßnahme nach Absatz 4 festlegt, prüft die Abwicklungsbehörde nach Anhörung der zuständigen Behörde und gegebenenfalls der benannten nationalen makroprudenziellen Behörde sorgfältig die potenziellen Auswirkungen der Maßnahme auf das jeweilige Unternehmen, auf den Binnenmarkt für Finanzdienstleistungen sowie auf die Finanzstabilität in anderen Mitgliedstaaten und auf die gesamte Union.
(8) Die EBA gibt bis zum 3. Juli 2015 gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien heraus, in denen die in Absatz 5 vorgesehenen Maßnahmen und die Umstände, unter denen sie jeweils zur Anwendung gelangen können, näher bestimmt werden.
Artikel 18
Befugnisse zum Abbau bzw. zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit: Behandlung von Gruppen
(1) Gemeinsam mit den für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden und nach Anhörung des Aufsichtskollegiums und der Abwicklungsbehörden der Hoheitsgebiete, in denen sich bedeutende Zweigstellen befinden – soweit dies für die bedeutende Zweigstelle von Belang ist – prüft die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde die Bewertung nach Artikel 16 innerhalb des Abwicklungskollegiums und unternimmt alle geeigneten Schritte, um zu einer gemeinsamen Entscheidung über die Anwendung der nach Artikel 17 Absatz 4 ermittelten Maßnahmen auf alle Abwicklungseinheiten und ihre Tochterunternehmen zu gelangen, die Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 und Teil der Gruppe sind.
(2) Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde erstellt in Zusammenarbeit mit der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und der EBA gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 einen Bericht und legt ihn dem Unionsmutterunternehmen, den für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden, die ihn den unter Tochterunternehmen weiterleiten, für die sie zuständig sind, und den Abwicklungsbehörden der Hoheitsgebiete, in denen sich bedeutende Zweigstellen befinden, vor. In dem Bericht, der nach Anhörung der zuständigen Behörden erstellt wird, werden in Bezug auf die Gruppe und in Fällen, in denen die Gruppe aus mehr als einer Abwicklungsgruppe besteht, auch in Bezug auf die Abwicklungsgruppen die wesentlichen Hindernisse analysiert, die einer effektiven Anwendung der Abwicklungsinstrumente und Ausübung der Abwicklungsbefugnisse im Wege stehen. In dem Bericht werden die Auswirkungen auf das Geschäftsmodell der Gruppe beurteilt und Empfehlungen für angemessene und zielgerichtete Maßnahmen formuliert, die nach Auffassung der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde erforderlich oder geeignet sind, um diese Hindernisse zu beseitigen.
Ist ein Hindernis für die Abwicklungsfähigkeit der Gruppe auf eine in Artikel 17 Absatz 3 Unterabsatz 2 beschriebene Situation eines Unternehmens der Gruppe zurückzuführen, so teilt die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde dem Unionsmutterunternehmen nach Anhörung der für die Abwicklungseinheit zuständigen Abwicklungsbehörde und der für deren Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden ihre Einschätzung dieses Hindernisses mit.
(3) Innerhalb von vier Monaten nach Eingang des Berichts kann das Unionsmutterunternehmen Stellung nehmen und der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde alternative Maßnahmen zur Überwindung der im Bericht aufgezeigten Hindernisse vorschlagen.
Sind die im Bericht aufgezeigten Hindernisse auf eine in Artikel 17 Absatz 3 Unterabsatz 2 dieser Richtlinie beschriebene Situation eines Unternehmens der Gruppe zurückzuführen, so schlägt das Unionsmutterunternehmen der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt einer gemäß Absatz 2 Unterabsatz 2 des vorliegenden Artikels erfolgten Mitteilung mögliche Maßnahmen und einen Zeitplan für deren Durchführung vor, um sicherzustellen, dass das Unternehmen der Gruppe den in Artikel 45e oder 45f dieser Richtlinie genannten Anforderungen, ausgedrückt als ein nach Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneter Gesamtrisikobetrag, und gegebenenfalls der kombinierten Kapitalpufferanforderung sowie den in den Artikeln 45e und 45f dieser Richtlinie genannten Anforderungen, ausgedrückt als Prozentsatz der Gesamtrisikopositionsmessgröße nach den Artikeln 429 und 429a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, nachkommt.
Der Zeitplan für die Durchführung der gemäß Unterabsatz 2 vorgeschlagenen Maßnahmen trägt den Gründen für das wesentliche Hindernis Rechnung. Die Abwicklungsbehörde bewertet nach Anhörung der zuständigen Behörde, ob diese Maßnahmen geeignet sind, das wesentliche Hindernis effektiv abzubauen bzw. zu beseitigen.
(4) Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde unterrichtet die konsolidierende Aufsichtsbehörde, die EBA, die für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden sowie die Abwicklungsbehörden der Hoheitsgebiete, in denen sich bedeutende Zweigstellen befinden – soweit dies für die bedeutende Zweigstelle von Belang ist – über jede von dem Unionsmutterunternehmen vorgeschlagene Maßnahme. Die für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörden und die für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden unternehmen nach Anhörung der zuständigen Behörden und der Abwicklungsbehörden der Hoheitsgebiete, in denen sich bedeutende Zweigstellen befinden, alles in ihrer Macht Stehende, um bezüglich der Ermittlung der wesentlichen Hindernisse und erforderlichenfalls der Bewertung der von dem Unionsmutterunternehmen vorgeschlagenen Maßnahmen sowie der von den Behörden zum Abbau bzw. zur Beseitigung der bestehenden wesentlichen Hindernisse verlangten Maßnahmen im Rahmen des Abwicklungskollegiums zu einer gemeinsamen Entscheidung zu gelangen, die den möglichen Auswirkungen der Maßnahmen in allen Mitgliedstaaten, in denen die Gruppe tätig ist, Rechnung trägt.
(5) Die gemeinsame Entscheidung wird innerhalb von vier Monaten nach Vorlage etwaiger Stellungnahmen des Unionsmutterunternehmens erzielt. Hat das Unionsmutterunternehmen keine Stellungnahme vorgelegt, wird die gemeinsame Entscheidung innerhalb eines Monats nach Ablauf der in Absatz 3 Unterabsatz 1 genannten Viermonatsfrist getroffen.
Gemeinsame Entscheidungen in Bezug auf Abwicklungshindernisse, die auf eine der in Artikel 17 Absatz 3 Unterabsatz 2 beschriebenen Situationen zurückzuführen sind, werden innerhalb von zwei Wochen nach Vorlage etwaiger Stellungnahmen des Unionsmutterunternehmens gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels erzielt.
Gemeinsame Entscheidungen sind zu begründen und in einem Dokument festzuhalten, das die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde dem Unionsmutterunternehmen übermittelt.
Die EBA kann die Abwicklungsbehörden auf Verlangen einer Abwicklungsbehörde im Einklang mit Artikel 31 Unterabsatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 dabei unterstützen, zu einer gemeinsamen Entscheidung zu gelangen.
(6) Ergeht innerhalb des in Absatz 5 genannten maßgeblichen Zeitraums keine gemeinsame Entscheidung, entscheidet die für die Abwicklung auf Gruppenebene zuständige Behörde selbst über die nach Artikel 17 Absatz 4 auf Gruppenebene zu treffenden geeigneten Maßnahmen.
Die Entscheidung muss umfassend begründet werden und den Standpunkten und Vorbehalten anderer Abwicklungsbehörden Rechnung tragen. Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde übermittelt die Entscheidung dem Unionsmutterunternehmen.
Hat eine Abwicklungsbehörde nach Ablauf des in Absatz 5 dieses Artikels genannten maßgeblichen Zeitraums die EBA gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit einer in Absatz 9 des vorliegenden Artikels genannten Angelegenheit befasst, so stellt die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ihre Entscheidung in Erwartung eines etwaigen Beschlusses der EBA gemäß Artikel 19 Absatz 3 der genannten Verordnung zurück und folgt in ihrer anschließenden Entscheidung dem Beschluss der EBA. Der in Absatz 5 dieses Artikels genannte maßgebliche Zeitraum ist als Schlichtungsphase im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu betrachten. Die EBA fasst ihren Beschluss innerhalb eines Monats. Nach Ablauf des in Absatz 5 dieses Artikels genannten maßgeblichen Zeitraums oder nach Erreichen einer gemeinsamen Entscheidung kann die EBA nicht mehr mit der Angelegenheit befasst werden. Fasst die EBA keinen Beschluss, gilt die Entscheidung der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde.
(6a) Ergeht innerhalb des in Absatz 5 genannten maßgeblichen Zeitraums keine gemeinsame Entscheidung, entscheidet die Abwicklungsbehörde der betreffenden Abwicklungseinheit selbst über die nach Artikel 17 Absatz 4 auf Ebene der Abwicklungsgruppe zu treffenden geeigneten Maßnahmen.
Die Entscheidung nach Unterabsatz 1 muss umfassend begründet werden und den Standpunkten und Vorbehalten der Abwicklungsbehörden anderer Unternehmen derselben Abwicklungsgruppe sowie der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde Rechnung tragen. Die betreffende Abwicklungsbehörde übermittelt die Entscheidung der Abwicklungseinheit.
Hat eine Abwicklungsbehörde nach Ablauf des in Absatz 5 dieses Artikels genannten maßgeblichen Zeitraums die EBA gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit einer in Absatz 9 des vorliegenden Artikels genannten Angelegenheit befasst, so stellt die für die Abwicklungseinheit zuständige Abwicklungsbehörde ihre Entscheidung in Erwartung eines etwaigen Beschlusses der EBA gemäß Artikel 19 Absatz 3 der genannten Verordnung zurück und folgt in ihrer anschließenden Entscheidung dem Beschluss der EBA. Der in Absatz 5 dieses Artikels genannte maßgebliche Zeitraum ist als Schlichtungsphase im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu betrachten. Die EBA fasst ihren Beschluss innerhalb eines Monats. Nach Ablauf des in Absatz 5 genannten maßgeblichen Zeitraums oder nach Erreichen einer gemeinsamen Entscheidung kann die EBA nicht mehr mit der Angelegenheit befasst werden. Fasst die EBA keinen Beschluss, gilt die Entscheidung der für die Abwicklungseinheit zuständigen Abwicklungsbehörde.
(7) Kommt keine gemeinsame Entscheidung zustande, entscheiden die für die Tochterunternehmen, die keine Abwicklungseinheiten sind, zuständigen Abwicklungsbehörden selbst über die geeigneten Maßnahmen, die von den Tochterunternehmen auf Einzelunternehmensebene gemäß Artikel 17 Absatz 4 zu treffen sind.
Die Entscheidung muss umfassend begründet werden und den Standpunkten und Vorbehalten der anderen Abwicklungsbehörden Rechnung tragen. Die Entscheidung wird dem betreffenden Tochterunternehmen und der Abwicklungseinheit derselben Abwicklungsgruppe, der Abwicklungsbehörde der Abwicklungseinheit und – sofern es sich nicht um dieselbe Behörde handelt – der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde übermittelt.
Hat eine Abwicklungsbehörde nach Ablauf des in Absatz 5 dieses Artikels genannten maßgeblichen Zeitraums die EBA gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit einer in Absatz 9 des vorliegenden Artikels genannten Angelegenheit befasst, so stellt die für das Tochterunternehmen zuständige Abwicklungsbehörde ihre Entscheidung in Erwartung eines etwaigen Beschlusses der EBA gemäß Artikel 19 Absatz 3 der genannten Verordnung zurück und folgt in ihrer anschließenden Entscheidung dem Beschluss der EBA. Der in Absatz 5 dieses Artikels genannte maßgebliche Zeitraum ist als Schlichtungsphase im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu betrachten. Die EBA fasst ihren Beschluss innerhalb eines Monats. Nach Ablauf des in Absatz 5 dieses Artikels genannten maßgeblichen Zeitraums oder nach Erreichen einer gemeinsamen Entscheidung kann die EBA nicht mehr mit der Angelegenheit befasst werden. Fasst die EBA keinen Beschluss, gilt die Entscheidung der für das Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörde.
(8) Die gemeinsame Entscheidung gemäß Absatz 5 und die Entscheidungen gemäß den Absätzen 6 und 7, die die Abwicklungsbehörden in Ermangelung einer gemeinsamen Entscheidung treffen, werden als endgültig anerkannt und von den anderen betroffenen Abwicklungsbehörden angewandt.
(9) Liegt keine gemeinsame Entscheidung darüber vor, eine der in Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe g, h oder k genannten Maßnahmen zu ergreifen, kann die EBA auf Ersuchen einer Abwicklungsbehörde nach Absatz 6 oder 7 des vorliegenden Artikels die Abwicklungsbehörden im Einklang mit Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 dabei unterstützen, eine Einigung zu erzielen.
KAPITEL III
Gruppeninterne finanzielle Unterstützung
Artikel 19
Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Mutterinstitut in einem Mitgliedstaat, ein Unionsmutterinstitut oder ein Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben c oder d und ihre Tochterunternehmen in anderen Mitgliedstaaten oder Drittländern, bei denen es sich um Institute oder Finanzinstitute handelt, die in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis des Mutterunternehmens einbezogen sind, eine Vereinbarung über die Gewährung einer finanziellen Unterstützung an andere Vertragsparteien, die die Bedingungen für ein frühzeitiges Eingreifen gemäß Artikel 27 erfüllen, schließen können, sofern die in diesem Kapitel festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) Dieses Kapitel findet keine Anwendung auf Vereinbarungen zur gruppeninternen Finanzierung einschließlich Finanzierungsmechanismen oder Vereinbarungen über die zentrale Bereitstellung von Mitteln nicht, sofern keine der Parteien solcher Vereinbarungen die Voraussetzungen für ein frühzeitiges Eingreifen erfüllt.
(3) Eine Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung ist keine Voraussetzung dafür,
a) einem Unternehmen einer Gruppe, das sich in finanziellen Schwierigkeiten befindet, eine gruppeninterne finanzielle Unterstützung zu gewähren, wenn das Institut dies auf Grundlage einer Einzelfallentscheidung und gemäß den gruppeninternen Leitlinien beschließt, sofern diese keine Gefahr für die Gruppe als Ganzes darstellt, oder
b) in einem Mitgliedstaat tätig zu sein.
(4) Die Mitgliedstaaten beseitigen alle rechtlichen Hindernisse in ihrem nationalen Recht für im Einklang mit diesem Kapitel durchgeführte Transaktionen zur gruppeninternen finanziellen Unterstützung, wobei dieses Kapitel die Mitgliedstaaten nicht daran hindert, Einschränkungen für gruppeninterne Transaktionen im Zusammenhang mit nationalen Rechtsvorschriften vorzusehen, welche die in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 enthaltenen Optionen ausüben oder die Richtlinie 2013/36/EU umsetzen oder denen zufolge Teile einer Gruppe oder innerhalb einer Gruppe durchgeführte Tätigkeiten aus Gründen der Finanzstabilität ausgegliedert werden müssen.
(5) Die Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung kann
a) ein oder mehrere Tochterunternehmen der Gruppe betreffen und eine finanzielle Unterstützung der Tochterunternehmen durch das Mutterunternehmen, des Mutterunternehmens durch die Tochterunternehmen oder zwischen Tochterunternehmen der Gruppe, die Partei der Vereinbarung sind, untereinander oder jede andere Kombination dieser Unternehmen vorsehen;
b) eine finanzielle Unterstützung in Form eines Darlehens, einer Garantie, der Bereitstellung von Vermögenswerten zur Verwendung als Sicherheit oder jede Kombination dieser Formen der finanziellen Unterstützung in einer oder mehreren Transaktionen, einschließlich solcher zwischen dem Empfänger der Unterstützung und einem Dritten, vorsehen.
(6) Erklärt sich ein Unternehmen einer Gruppe gemäß den Bedingungen der Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung dazu bereit, einem anderen Unternehmen dieser Gruppe finanzielle Unterstützung zu gewähren, so kann die Vereinbarung im Gegenzug eine Verpflichtung des empfangenden Unternehmens der Gruppe enthalten, dass es seinerseits bereit ist, dem die finanzielle Unterstützung gewährenden Unternehmen der Gruppe ebenfalls finanzielle Unterstützung zu gewähren.
(7) In der Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung wird für alle auf ihrer Grundlage durchgeführten Transaktionen festgelegt, welche Grundsätze bei der Berechnung der Gegenleistung zugrunde zu legen sind. Zu diesen Grundsätzen gehört das Erfordernis, dass die Gegenleistung in dem Zeitpunkt der Gewährung der finanziellen Unterstützung zu bestimmen ist. Die Vereinbarung, einschließlich der Grundsätze für die Berechnung der Gegenleistung für die Gewährung der finanziellen Unterstützung und der übrigen Bestimmungen der Vereinbarung, muss folgenden Grundsätzen entsprechen:
a) Jede Partei muss die Vereinbarung aus freiem Willen abschließen.
b) Beim Abschluss der Vereinbarung und bei der Bestimmung der Gegenleistung für die Gewährung der finanziellen Unterstützung müssen die Parteien in ihrem eigenen Interesse handeln, wobei direkte oder indirekte Vorteile berücksichtigt werden können, die einer Partei infolge der Gewährung der finanziellen Unterstützung erwachsen könnten.
c) Jede Partei, die eine finanzielle Unterstützung gewährt, muss, bevor sie die Gegenleistung festlegt und die Entscheidung über die Gewährung der finanziellen Unterstützung trifft, vollständigen Zugang zu allen einschlägigen Informationen aller eine finanzielle Unterstützung empfangenden Parteien haben.
d) Bei der Festlegung der Gegenleistung für die Gewährung einer finanziellen Unterstützung können auch solche Informationen berücksichtigt werden, die sich aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu derselben Gruppe im Besitz der die finanzielle Unterstützung gewährenden Partei befinden und die auf dem Markt nicht verfügbar sind.
e) In den Grundsätzen für die Berechnung der Gegenleistung für die Gewährung der finanziellen Unterstützung müssen die voraussichtlichen vorübergehenden Auswirkungen auf die Marktpreise, die sich aufgrund von Ereignissen außerhalb der Gruppe ergeben, nicht berücksichtigt werden.
(8) Die Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung kann nur geschlossen werden, wenn nach Auffassung der jeweiligen zuständigen Behörden zum betreffenden Zeitpunkt keine der beteiligten Parteien die Voraussetzungen für ein frühzeitiges Eingreifen erfüllt.
(9) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass sämtliche sich aus der Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung ergebenden Forderungen, Ansprüche oder Klagen nur von den Parteien der Vereinbarung und nicht von Dritten ausgeübt werden können.
Artikel 20
Prüfung der vorgeschlagenen Vereinbarung durch die zuständigen Behörden und Vermittlung
(1) Das Unionsmutterinstitut stellt bei der konsolidierenden Aufsichtsbehörde einen Antrag auf Genehmigung einer geplanten Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung gemäß Artikel 19. Der Antrag hat den Wortlaut der geplanten Vereinbarung zu enthalten und die Unternehmen der Gruppe zu benennen, die beabsichtigen, Parteien der Vereinbarung zu werden.
(2) Die konsolidierende Aufsichtsbehörde leitet den Antrag unverzüglich an die für die einzelnen Tochterunternehmen, welche beabsichtigen, Parteien der Vereinbarung zu werden, jeweils zuständigen Behörden mit dem Ziel weiter, zu einer gemeinsamen Entscheidung zu gelangen.
(3) Die konsolidierende Aufsichtsbehörde erteilt nach Durchführung des Verfahrens nach den Absätzen 5 und 6 dieses Artikels die Genehmigung, sofern die Regelung der geplanten Vereinbarung den in Artikel 23 genannten Voraussetzungen für die Gewährung finanzieller Unterstützung entspricht.
(4) Die konsolidierende Aufsichtsbehörde kann nach dem Verfahren der Absätze 5 und 6 dieses Artikels den Abschluss der vorgeschlagenen Vereinbarung verbieten, wenn diese als unvereinbar mit den in Artikel 23 festgelegten Voraussetzungen für eine finanzielle Unterstützung angesehen wird.
(5) Die zuständigen Behörden unternehmen alles in ihrer Macht Stehende, um innerhalb von vier Monaten nach Eingang des Antrags bei der konsolidierenden Aufsichtsbehörde unter Berücksichtigung der potenziellen Auswirkungen der Ausführung der Vereinbarung in allen Mitgliedstaaten, in denen die Gruppe tätig ist, einschließlich finanzieller und steuerlicher Auswirkungen, zu einer gemeinsamen Entscheidung darüber zu gelangen, ob die Regelungen der geplanten Vereinbarung den in Artikel 23 festgelegten Voraussetzungen für die Gewährung finanzieller Unterstützung entsprechen. Die gemeinsame Entscheidung wird samt umfassender Begründung in einem Dokument festgehalten, das dem Antragsteller von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde übermittelt wird.
Die EBA kann im Einklang mit Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 die zuständigen Behörden auf Ersuchen einer dieser Behörden dabei unterstützen, eine Einigung zu erzielen.
(6) Liegt innerhalb von vier Monaten keine gemeinsame Entscheidung der zuständigen Behörden vor, entscheidet die konsolidierende Aufsichtsbehörde allein über den Antrag. Die Entscheidung muss samt umfassender Begründung in einem Dokument festgehalten werden und die von den anderen zuständigen Behörden innerhalb der Viermonatsfrist geäußerten Auffassungen und Vorbehalte berücksichtigen. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde teilt ihre Entscheidung dem Antragsteller und den anderen zuständigen Behörden mit.
(7) Hat eine der betroffenen zuständigen Behörden bis zum Ablauf der Viermonatsfrist gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 die EBA mit der Angelegenheit befasst, stellt die konsolidierende Aufsichtsbehörde ihre Entscheidung in Erwartung eines Beschlusses der EBA gemäß Artikel 19 Absatz 3 der genannten Verordnung zurück und trifft anschließend ihre Entscheidung im Einklang mit dem Beschluss der EBA. Die Viermonatsfrist ist als Schlichtungsphase im Sinne der genannten Verordnung zu betrachten. Die EBA fasst ihren Beschluss innerhalb eines Monats. Nach Ablauf der Viermonatsfrist oder nachdem eine gemeinsame Entscheidung getroffen worden ist, kann die EBA nicht mehr mit der Angelegenheit befasst werden.
Artikel 21
Zustimmung der Anteilseigner zur geplanten Vereinbarung
(1) Die Mitgliedstaaten verlangen, dass eine geplante Vereinbarung, die von den zuständigen Behörden genehmigt wurde, allen Anteilseignern eines jeden Unternehmens der Gruppe, das beabsichtigt, die Vereinbarung abzuschließen, zur Zustimmung vorgelegt wird. In einem solchen Fall gilt die Vereinbarung nur für diejenigen Parteien, deren Anteilseigner ihr gemäß Absatz 2 zugestimmt haben.
(2) Eine Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung ist für ein Unternehmen der Gruppe nur gültig, wenn seine Anteilseigner dem Beschluss des Leitungsorgans dieses Unternehmens der Gruppe zugestimmt haben, beschließt, dass das fragliche Unternehmen der Gruppe eine finanzielle Unterstützung im Einklang mit der Vereinbarung und den in diesem Kapitel festgelegten Voraussetzungen gewährt oder empfängt, sofern diese Zustimmung der Anteilseigner nicht zwischenzeitlich widerrufen wurde.
(3) Das Leitungsorgan jedes Unternehmens, das Partei einer Vereinbarung ist, erstattet den Anteilseignern jährlich Bericht über die Durchführung der Vereinbarung und die Durchführung aller auf der Grundlage der Vereinbarung getroffenen Entscheidungen.
Artikel 22
Weiterleitung der Vereinbarung zur Gewährung gruppeninterner finanzieller Unterstützung an die Abwicklungsbehörden
Die zuständigen Behörden leiten den jeweiligen Abwicklungsbehörden die von ihnen genehmigten Vereinbarungen über gruppeninterne finanzielle Unterstützung und Änderungen daran weiter.
Artikel 23
Voraussetzungen für die Gewährung gruppeninterner finanzieller Unterstützung
(1) Eine finanzielle Unterstützung durch ein Unternehmen einer Gruppe gemäß Artikel 19 darf nur gewährt werden, wenn alle der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a) Es bestehen begründete Aussichten, dass die finanziellen Schwierigkeiten des Unternehmens der Gruppe, das Empfänger der Unterstützung ist, durch die gewährte Unterstützung in wesentlichem Umfang behoben werden.
b) Mit der Gewährung der finanziellen Unterstützung wird bezweckt, die finanzielle Stabilität der Gruppe als Ganzes oder eines Unternehmens der Gruppe zu erhalten bzw. wiederherzustellen, und sie liegt im Interesse des die finanzielle Unterstützung gewährenden Unternehmens der Gruppe.
c) Die finanzielle Unterstützung wird zu bestimmten Bedingungen, einschließlich einer Gegenleistung gemäß Artikel 19 Absatz 7 gewährt.
d) Aufgrund der dem Leitungsorgan des die finanzielle Unterstützung gewährenden Unternehmens der Gruppe zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Gewährung einer finanziellen Unterstützung vorliegenden Informationen besteht die begründete Erwartung, dass das die Unterstützung empfangende Unternehmen der Gruppe die Gegenleistung für die gewährte Unterstützung entrichten wird und dass es — für den Fall, dass die Unterstützung in Form eines Darlehens gewährt wurde — dieses Darlehen zurückzahlen wird. Wird die Unterstützung in Form einer Garantie oder sonstigen Sicherheit gewährt, gelten für die Verbindlichkeiten, die dem Empfänger entstehen, dieselben Bedingungen, die entstehen würden, wenn die Garantie oder die Sicherheit in Anspruch genommen wird.
e) Durch die Gewährung der finanziellen Unterstützung würde die Liquidität oder Zahlungsfähigkeit des die Unterstützung gewährenden Unternehmens der Gruppe nicht gefährdet.
f) Durch die Gewährung der finanziellen Unterstützung würde keine Bedrohung für die Finanzstabilität in dem Mitgliedstaat des die finanzielle Unterstützung gewährenden Unternehmens der Gruppe entstehen.
g) Das die finanzielle Unterstützung gewährende Unternehmen der Gruppe erfüllt zum Zeitpunkt der Bereitstellung der Unterstützung die Anforderungen der Richtlinie 2013/36/EU in Bezug auf Eigenmittel oder Liquidität sowie sonstige gemäß Artikel 104 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU gestellte Anforderungen, und die Gewährung der finanziellen Unterstützung führt nicht dazu, dass das Unternehmen der Gruppe gegen diese Anforderungen verstößt, es sei denn, es wurde von der für die Beaufsichtigung — auf Einzelbasis — des Unternehmens, das die Unterstützung gewährt, verantwortlichen zuständigen Behörde dazu ermächtigt.
h) Das die finanzielle Unterstützung gewährende Unternehmen der Gruppe erfüllt zum Zeitpunkt der Bereitstellung der Unterstützung die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2013/36/EU in Bezug auf Großkredite, einschließlich nationaler Rechtsvorschriften über die Ausübung der darin vorgesehenen Optionen, und die Gewährung der finanziellen Unterstützung führt nicht dazu, dass das Unternehmen der Gruppe gegen diese Anforderungen verstößt, es sei denn, es wurde von der für die Beaufsichtigung — auf Einzelbasis — des Unternehmens der Gruppe, das die Unterstützung gewährt, verantwortlichen zuständigen Behörde dazu ermächtigt.
i) Durch die Gewährung der finanziellen Unterstützung würde die Abwicklungsfähigkeit des die Unterstützung gewährenden Unternehmens der Gruppe nicht beeinträchtigt.
(2) Die EBA erarbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Präzisierung der in Absatz 1 Buchstaben a, c, e und i genannten Voraussetzungen.
Die EBA unterbreitet der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 3. Juli 2015.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß Artikel 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
(3) Die EBA gibt bis zum 3. Januar 2016 Leitlinien gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 heraus, um die Angleichung der Verfahrensweisen zur Festlegung der in Absatz 1 Buchstaben b, d, f, g und h des vorliegenden Artikels genannten Bedingungen zu fördern.
Artikel 24
Beschluss über die Gewährung einer finanziellen Unterstützung
Der Beschluss über die Gewährung einer gruppeninternen finanziellen Unterstützung gemäß der Vereinbarung wird vom Leitungsorgan des die finanzielle Unterstützung gewährenden Unternehmens der Gruppe gefasst. Der Beschluss wird begründet und nennt den Zweck der vorgeschlagenen finanziellen Unterstützung. Insbesondere wird in dem Beschluss dargelegt, inwieweit die Gewährung der finanziellen Unterstützung den Bedingungen des Artikels 23 Absatz 1 genügt. Der Beschluss über die Annahme einer gruppeninternen finanziellen Unterstützung im Einklang mit der Vereinbarung wird vom Leitungsorgan des die finanzielle Unterstützung empfangenden Unternehmens der Gruppe gefasst.
Artikel 25
Ablehnungsbefugnis der zuständigen Behörden
(1) Vor Gewährung einer Unterstützung aufgrund einer Vereinbarung über eine gruppeninterne finanzielle Unterstützung unterrichtet das Leitungsorgan des Unternehmens der Gruppe, das eine finanzielle Unterstützung zu gewähren beabsichtigt,
a) seine zuständige Behörde,
b) gegebenenfalls die konsolidierende Aufsichtsbehörde, sofern sie nicht mit der unter Buchstabe a oder c genannten Behörde identisch ist,
c) die für das die finanzielle Unterstützung empfangende Unternehmen der Gruppe zuständige Behörde, sofern sie nicht mit der unter Buchstabe a oder b genannten Behörde identisch ist,
d) die EBA.
Die entsprechende Benachrichtigung muss den begründeten Beschluss des Leitungsorgans gemäß Artikel 24 und nähere Angaben zu der geplanten finanziellen Unterstützung, einschließlich einer Kopie der Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung, enthalten.
(2) Innerhalb von fünf Geschäftstagen nach Eingang einer vollständigen Benachrichtigung kann die für das Unternehmen der Gruppe, das die finanzielle Unterstützung gewährt, zuständige Behörde der Gewährung einer finanziellen Unterstützung zustimmen oder diese untersagen oder beschränken, falls sie zu der Einschätzung gelangt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung einer gruppeninternen finanziellen Unterstützung gemäß Artikel 23 nicht erfüllt sind. Entscheidungen der zuständigen Behörde über eine Untersagung oder eine Beschränkung der finanziellen Unterstützung sind zu begründen.
(3) Die Entscheidung der zuständigen Behörde über die Zustimmung, die Untersagung oder die Beschränkung der finanziellen Unterstützung wird folgenden Behörden umgehend mitgeteilt:
a) der konsolidierenden Aufsichtsbehörde,
b) der für das die Unterstützung empfangende Unternehmen der Gruppe zuständigen Behörde,
c) der EBA.
Die konsolidierende Aufsichtsbehörde setzt die anderen Mitglieder des Aufsichtskollegiums und die Mitglieder des Abwicklungskollegiums umgehend davon in Kenntnis.
(4) Erhebt die konsolidierende Aufsichtsbehörde oder die Behörde, die für das die finanzielle Unterstützung empfangende Unternehmen der Gruppe zuständig ist, Einwände gegen die Entscheidung, die finanzielle Unterstützung zu untersagen oder zu beschränken, kann sie innerhalb von zwei Tagen die EBA mit der Angelegenheit befassen und um Unterstützung gemäß Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 bitten.
(5) Wird die finanzielle Unterstützung von der zuständigen Behörde nicht innerhalb der in Absatz 2 angegebenen Frist untersagt oder beschränkt oder stimmt sie dieser bis zum Fristablauf zu, so kann die finanzielle Unterstützung im Einklang mit den der zuständigen Behörde mitgeteilten Voraussetzungen gewährt werden.
(6) Der Beschluss des Leitungsorgans des Instituts über die Gewährung finanzieller Unterstützung wird folgenden Stellen weitergeleitet:
a) der zuständigen Behörde,
b) gegebenenfalls der konsolidierenden Aufsichtsbehörde, sofern sie nicht mit der unter Buchstabe a oder c genannten Behörde identisch ist,
c) der für das die finanzielle Unterstützung empfangende Unternehmen der Gruppe zuständigen Behörde, sofern sie nicht mit der unter Buchstabe a oder b genannten Behörde identisch ist,
d) der EBA.
Die konsolidierende Aufsichtsbehörde setzt die anderen Mitglieder des Aufsichtskollegiums und die Mitglieder des Abwicklungskollegiums umgehend davon in Kenntnis.
(7) Beschränkt oder untersagt die zuständige Behörde die Gewährung finanzieller Unterstützung innerhalb der Gruppe gemäß Absatz 2 dieses Artikels und sieht der Gruppensanierungsplan eine gruppeninterne finanzielle Unterstützung gemäß Artikel 7 Absatz 5 vor, kann die für das Unternehmen der Gruppe, für das die Unterstützung beschränkt oder untersagt wurde, zuständige Behörde bei der konsolidierenden Aufsichtsbehörde eine Neubewertung des Gruppensanierungsplans nach Artikel 8 beantragen oder, wenn der Plan auf Ebene des Einzelunternehmens erstellt wurde, das Unternehmen der Gruppe auffordern, einen überarbeiteten Sanierungsplan vorzulegen.
Artikel 26
Offenlegungspflichten
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Unternehmen einer Gruppe offenlegen, ob sie Partei einer gemäß Artikel 19 geschlossenen Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung sind, und die allgemeinen Bedingungen der Vereinbarung und die Namen der beteiligten Unternehmen der Gruppe veröffentlichen und die entsprechenden Informationen mindestens jährlich aktualisieren.
Es gelten die Artikel 431 und 434 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
(2) Die EBA erarbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards zur Festlegung der Form und des Inhalts der gemäß Absatz 1 zu veröffentlichenden Informationen.
Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 3. Juli 2015.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
TITEL III
FRÜHZEITIGES EINGREIFEN
Artikel 27
Frühzeitiges Eingreifen
(1) Verstößt ein Institut gegen eine der Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, der Richtlinie 2013/36/EU oder des Titels II der Richtlinie 2014/65/EU oder einen der Artikel 3 bis 7, 14 bis 17 und 24, 25 und 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 oder droht es einer Bewertung mehrerer maßgeblicher Faktoren zufolge, zu denen die Eigenmittelanforderungen des Instituts zuzüglich 1,5 Prozentpunkten zählen können, in naher Zukunft dagegen zu verstoßen, weil sich beispielsweise seine Finanzlage, einschließlich Liquiditätssituation, Fremdkapitalquote, Kreditausfällen oder Klumpenrisiken, dramatisch verschlechtert, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die zuständigen Behörden unbeschadet der in Artikel 104 der Richtlinie 2013/36/EU vorgesehenen Maßnahmen im Bedarfsfall zumindest
a) von dem Leitungsorgan des Instituts verlangen können, dass es eine oder mehrere der im Sanierungsplan genannten Regelungen oder Maßnahmen durchführt oder den Sanierungsplan gemäß Artikel 5 Absatz 2 aktualisiert, wenn sich die Umstände, die zu einem frühzeitigen Eingreifen geführt haben, von den Annahmen im ursprünglichen Sanierungsplan unterscheiden, und eine oder mehrere der im aktualisierten Plan dargelegten Regelungen oder Maßnahmen in einem bestimmten Zeitrahmen durchführt, damit die im einleitenden Teil aufgeführten Verhältnisse nicht länger gegeben sind,
b) von dem Leitungsorgan des Instituts verlangen können, dass es eine Analyse der Situation vornimmt, Maßnahmen zur Überwindung etwaiger ermittelter Probleme festlegt und ein Aktionsprogramm zur Überwindung dieser Probleme sowie einen Zeitplan für die Durchführung aufstellt,
c) von dem Leitungsorgan des Instituts verlangen können, eine Versammlung der Anteilseigner des Instituts einzuberufen, oder — falls das Leitungsorgan dieser Aufforderung nicht nachkommt — die Versammlung selbst einberufen können und in beiden Fällen die Tagesordnung festlegen und verlangen können, dass den Anteilseignern bestimmte Vorlagen zur Beschlussfassung unterbreitet werden,
d) verlangen können, dass ein oder mehrere der Mitglieder des Leitungsorgans bzw. der Geschäftsleitung aus ihrer Funktion entlassen und ersetzt werden, sofern man aufgrund von Artikel 13 der Richtlinie 2013/36/EU oder Artikel 9 der Richtlinie 2014/65/EU zu der Einschätzung gelangt ist, dass die betreffenden Personen nicht zur Ausübung ihrer Funktionen geeignet sind,
e) von dem Leitungsorgan des Instituts verlangen können, dass — gegebenenfalls gemäß dem Sanierungsplan — ein Plan für Verhandlungen mit einigen oder allen Gläubigern des Instituts über eine Umschuldung erstellt wird,
f) eine Änderung der Geschäftsstrategie des Instituts verlangen können,
g) eine Änderung der rechtlichen oder operativen Strukturen des Instituts verlangen können,
h) sich unter anderem im Rahmen von Vor-Ort-Kontrollen alle Informationen beschaffen können, die sie benötigen, um den Abwicklungsplan zu aktualisieren, gegebenenfalls die Abwicklung des Instituts vorzubereiten und eine Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Instituts nach Artikel 36 vorzunehmen, und diese Informationen der Abwicklungsbehörde zur Verfügung stellen können.
(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständigen Behörden den Abwicklungsbehörden unverzüglich mitteilen, wenn festgestellt wird, dass die in Absatz 1 genannten Bedingungen bezüglich eines Instituts erfüllt wurden, und dass die Befugnisse der Abwicklungsbehörden das Recht einschließen, das Institut zu verpflichten, unter Beachtung der in Artikel 39 Absatz 2 festgelegten Bedingungen und der Geheimhaltungspflichten nach Artikel 84 an potenzielle Käufer heranzutreten, um eine Abwicklung des Instituts vorzubereiten.
(3) Für jede der in Absatz 1 genannten Maßnahmen legen die zuständigen Behörden eine angemessene Durchführungsfrist fest, die der zuständigen Behörde ermöglicht, die Wirksamkeit der Maßnahme zu bewerten.
(4) Die EBA gibt bis zum 3. Juli 2015 Leitlinien gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 heraus, um eine kohärente Anwendung der Auslösebedingungen für den Rückgriff auf die Maßnahmen nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels zu fördern.
(5) Die EBA kann, soweit zweckmäßig unter Berücksichtigung der Erfahrungen mit der Anwendung der Leitlinien nach Absatz 4, Entwürfe technischer Regulierungsstandards ausarbeiten, in denen eine Mindestauswahl an Auslösebedingungen für die Anwendung der in Absatz 1 genannten Maßnahmen getroffen wird.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach Artikel 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
Artikel 28
Entlassung der Geschäftsleitung und des Leitungsorgans
In Fällen, in denen sich die Finanzlage eines Instituts bedeutend verschlechtert oder in denen schwerwiegende Verstöße gegen Rechtsvorschriften oder die Satzung oder gravierende administrative Unregelmäßigkeiten vorliegen und in denen andere Maßnahmen nach Artikel 27 nicht ausreichen, um Abhilfe zu schaffen, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die zuständigen Behörden die Entlassung einzelner oder aller Mitglieder der Geschäftsleitung oder des Leitungsorgans des Instituts verlangen können. Die Bestellung der neuen Geschäftsleitung bzw. des neuen Leitungsorgans richtet sich nach nationalem Recht und Unionsrecht und unterliegt der Genehmigung oder Einwilligung der zuständigen Behörde.
Artikel 29
Vorläufiger Verwalter
(1) In Fällen, in denen nach Meinung der zuständigen Behörde die Neubesetzung der Geschäftsleitung bzw. des Leitungsorgans nach Artikel 28 nicht ausreicht, um Abhilfe zu schaffen, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die zuständigen Behörden einen oder mehrere vorläufige Verwalter für das Institut bestellen können. Die zuständigen Behörden können — auf der Grundlage dessen, was unter den jeweiligen Umständen verhältnismäßig ist — vorläufige Verwalter bestellen, die das Leitungsorgan des Instituts vorübergehend ablösen oder mit ihm zusammenarbeiten; die zuständige Behörde gibt ihre Entscheidung zum Zeitpunkt der Bestellung bekannt. Bestellt die zuständige Behörde einen vorläufigen Verwalter, der mit dem Leitungsorgan des Instituts zusammenarbeiten soll, gibt sie zum Zeitpunkt der Bestellung außerdem die Funktion, die Aufgaben und die Befugnisse dieses Verwalters bekannt sowie etwaige Verpflichtungen des Leitungsorgans des Instituts, ihn anzuhören oder seine Einwilligung einzuholen, bevor es bestimmte Beschlüsse fasst oder Maßnahmen ergreift. Die zuständige Behörde hat die Bestellung eines vorläufigen Verwalters öffentlich bekanntzugeben, es sei denn, dieser ist nicht befugt, das Institut zu vertreten. Die Mitgliedstaaten stellen ferner sicher, dass der vorläufige Verwalter über die für die Ausübung seiner Funktionen erforderlichen Qualifikationen, Fähigkeiten und Kenntnisse verfügt und dass bei ihm keine Interessenkonflikte gegeben sind.
(2) Die zuständige Behörde gibt die Befugnisse des vorläufigen Verwalters zum Zeitpunkt seiner Bestellung auf der Grundlage dessen, was den jeweiligen Umständen angemessen ist, bekannt. Diese Befugnisse können einige oder sämtliche Befugnisse umfassen, über die das Leitungsorgan des Instituts gemäß dessen Satzung und aufgrund der nationalen Rechtsvorschriften verfügt, unter anderem die Befugnis, einige oder sämtliche Verwaltungsfunktionen des Leitungsorgans des Instituts auszuüben. Die Befugnisse des vorläufigen Verwalters in Bezug auf das Institut müssen dem geltenden Gesellschaftsrecht entsprechen.
(3) Die zuständige Behörde gibt die Rolle und Funktionen des vorläufigen Verwalters zum Zeitpunkt der Bestellung bekannt, wozu gehören kann, dass er die Finanzlage des Instituts ermittelt, die Geschäfte oder einen Teil der Geschäfte des Instituts mit dem Ziel führt, die finanzielle Stabilität des Instituts zu erhalten oder wiederherzustellen, und Maßnahmen ergreift, mit denen eine solide, umsichtige Leitung der Geschäfte des Instituts wiederhergestellt werden soll. Die zuständige Behörde gibt zum Zeitpunkt der Bestellung etwaige Beschränkungen der Rolle und Funktionen des vorläufigen Verwalters bekannt.
(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden über das ausschließliche Recht zur Bestellung und Abberufung aller vorläufigen Verwalter verfügen. Die zuständige Behörde kann einen vorläufigen Verwalter jederzeit aus beliebigen Gründen abberufen. Die zuständige Behörde kann die Bedingungen für die Bestellung eines vorläufigen Verwalters jederzeit gemäß diesem Artikel ändern.
(5) Die zuständige Behörde kann verlangen, dass bestimmte Handlungen eines vorläufigen Verwalters der vorherigen Zustimmung der zuständigen Behörde bedürfen. Die zuständige Behörde gibt diese Anforderungen zum Zeitpunkt der Bestellung eines vorläufigen Verwalters oder zum Zeitpunkt einer Änderung der Bedingungen für die Bestellung eines vorläufigen Verwalters bekannt.
In jedem Fall kann der vorläufige Verwalter die Befugnis, eine Versammlung der Anteilseigner des Instituts einzuberufen und die Tagesordnung dafür festzulegen, nur mit vorheriger Zustimmung der zuständigen Behörde ausüben.
(6) Die zuständige Behörde kann verlangen, dass ein vorläufiger Verwalter in von der zuständigen Behörde festzulegenden Abständen sowie zum Ende seines Mandats über die Finanzlage des Instituts sowie über die im Zuge seiner Bestellung unternommenen Handlungen Bericht erstattet.
(7) Die Bestellung eines vorläufigen Verwalters erstreckt sich über einen Zeitraum von maximal einem Jahr. Dieser Zeitraum kann ausnahmsweise verlängert werden, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung des vorläufigen Verwalters nach wie vor gegeben sind. Es obliegt der zuständigen Behörde festzustellen, ob die Umstände den Einsatz eines vorläufigen Verwalters nach wie vor angezeigt erscheinen lassen, und eine entsprechende Entscheidung den Anteilseignern gegenüber zu vertreten.
(8) Vorbehaltlich dieses Artikels lässt die Bestellung eines vorläufigen Verwalters die bestehenden Rechte der Anteilseigner nach dem Gesellschaftsrecht der Union oder des jeweiligen Mitgliedstaats unberührt.
(9) Die Mitgliedstaaten können die Haftung der vorläufigen Verwalter gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften für Handlungen oder Unterlassungen in Ausübung ihrer Pflichten als vorläufige Verwalter gemäß Absatz 3 beschränken.
(10) Ein nach diesem Artikel bestellter vorläufiger Verwalter ist kein Schattengeschäftsführer oder faktischer Geschäftsführer nach nationalem Recht.
Artikel 30
Koordinierung der Frühinterventionsbefugnisse und Bestellung eines vorläufigen Verwalters im Fall von Gruppen
(1) Sind in Bezug auf ein Unionsmutterunternehmen die Voraussetzungen für die Verhängung von Auflagen nach Artikel 27 oder für die Bestellung eines vorläufigen Verwalters nach Artikel 29 erfüllt, unterrichtet und hört die konsolidierende Aufsichtsbehörde die EBA und die anderen zuständigen Behörden innerhalb des Aufsichtskollegiums an.
(2) Anschließend entscheidet die konsolidierende Aufsichtsbehörde, ob auch in Bezug auf das betreffende Unionsmutterunternehmen Maßnahmen nach Artikel 27 zu treffen oder ein vorläufiger Verwalter nach Artikel 29 zu bestellen ist, und berücksichtigt dabei die Auswirkungen dieser Maßnahmen auf die Unternehmen der Gruppe in anderen Mitgliedstaaten. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde unterrichtet die anderen zuständigen Behörden innerhalb des Aufsichtskollegiums und die EBA über diese Entscheidung.
(3) Sind in Bezug auf ein Tochterunternehmen eines Unionsmutterunternehmens die Voraussetzungen für die Verhängung von Auflagen nach Artikel 27 oder für die Bestellung eines vorläufigen Verwalters nach Artikel 29 erfüllt, unterrichtet die für die Beaufsichtigung auf Einzelbasis zuständige Behörde, die eine Maßnahme aufgrund der genannten Artikel plant, die EBA und hört die konsolidierende Aufsichtsbehörde an.
Die konsolidierende Aufsichtsbehörde kann anschließend die Auswirkungen bewerten, die die Verhängung von Auflagen nach Artikel 27 oder die Bestellung eines vorläufigen Verwalters nach Artikel 29 für das betreffende Institut auf die Gruppe oder auf Unternehmen der Gruppe in anderen Mitgliedstaaten voraussichtlich hätte. Sie übermittelt der zuständigen Behörde diese Bewertung innerhalb von drei Tagen.
Im Anschluss an diese Mitteilung und diese Anhörung entscheidet die zuständige Behörde, ob Maßnahmen nach Artikel 27 angewandt werden oder ein vorläufiger Verwalter nach Artikel 29 bestellt wird. Dabei wird eine etwaige Bewertung durch die konsolidierende Aufsichtsbehörde gebührend berücksichtigt. Die zuständige Behörde unterrichtet die konsolidierende Aufsichtsbehörde, die anderen zuständigen Behörden innerhalb des Aufsichtskollegiums und die EBA über diese Entscheidung.
(4) Beabsichtigen mehrere zuständige Behörden, vorläufige Verwalter für mehr als ein Institut derselben Gruppe zu bestellen oder eine der Maßnahmen nach Artikel 27 auf mehr als ein Institut derselben Gruppe anzuwenden, prüfen die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die anderen zuständigen Behörden, ob es für die Wiederherstellung der finanziellen Stabilität des betroffenen Instituts sinnvoller ist, für alle betroffenen Unternehmen ein und denselben vorläufigen Verwalter einzusetzen oder die Anwendung von Maßnahmen nach Artikel 27 auf mehrere Institute zu koordinieren. Die Bewertung ist Gegenstand einer gemeinsamen Entscheidung der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und der anderen jeweils zuständigen Behörden. Die gemeinsame Entscheidung wird innerhalb von fünf Tagen nach Übermittlung einer Mitteilung gemäß Absatz 1 getroffen. Die gemeinsame Entscheidung wird begründet und in einem Dokument festgehalten, das die konsolidierende Aufsichtsbehörde dem Unionsmutterunternehmen übermittelt.
Die EBA kann gemäß Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 die zuständigen Behörden auf deren Ersuchen dabei unterstützen, eine Einigung zu erzielen.
Liegt innerhalb von fünf Tagen keine gemeinsame Entscheidung vor, können die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die für die Tochterunternehmen zuständigen Behörden selbst über die Bestellung eines vorläufigen Verwalters für die Institute, für die sie zuständig sind, und über die Anwendung einer Maßnahme nach Artikel 27 entscheiden.
(5) Ist eine betroffene zuständige Behörde mit der ihr gemäß Absatz 1 oder Absatz 3 mitgeteilten Entscheidung nicht einverstanden oder liegt keine gemeinsame Entscheidung nach Absatz 4 vor, kann die zuständige Behörde die EBA gemäß Absatz 6 mit der Angelegenheit befassen.
(6) Die EBA kann auf Ersuchen einer zuständigen Behörde die zuständigen Behörden, die beabsichtigen, eine oder mehrere Maßnahmen nach Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a dieser Richtlinie in Bezug auf Abschnitt A Nummern 4, 10, 11 und 19 des Anhangs dieser Richtlinie oder nach Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe e oder g dieser Richtlinie anzuwenden, gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 dabei unterstützen, eine Einigung zu erzielen.
(7) Die Entscheidung jeder zuständigen Behörde wird begründet. Sie trägt den von den anderen zuständigen Behörden während der Anhörungsphase nach Absatz 1 oder Absatz 3 oder vor Ablauf der Fünftagesfrist nach Absatz 4 geäußerten Standpunkten und Vorbehalten sowie den potenziellen Auswirkungen der Entscheidung auf die Finanzstabilität in den betroffenen Mitgliedstaaten Rechnung. Die Entscheidungen werden dem Unionsmutterunternehmen von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und den Tochterunternehmen von den jeweils zuständigen Behörden übermittelt.
In den Fällen nach Absatz 6 dieses Artikels, in denen eine der betroffenen zuständigen Behörden vor Ende der Anhörungsphase nach den Absätzen 1 und 3 dieses Artikels oder nach Ablauf der Fünftagesfrist nach Absatz 4 dieses Artikels die EBA gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit der Angelegenheit befasst, stellen die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die übrigen zuständigen Behörden ihre Entscheidungen zurück, bis ein Beschluss der EBA gemäß Artikel 19 Absatz 3 der genannten Verordnung ergangen ist, und treffen ihre Entscheidung im Einklang mit dem Beschluss der EBA. Die Fünftagesfrist ist als Schlichtungsphase im Sinne der genannten Verordnung zu betrachten. Die EBA fasst ihren Beschluss binnen drei Tagen. Nach Ablauf der Fünftagesfrist oder nachdem eine gemeinsame Entscheidung getroffen wurde, kann die EBA nicht mehr mit der Angelegenheit befasst werden.
(8) Liegt innerhalb von drei Tagen kein Beschluss der EBA vor, finden die einzelnen Entscheidungen nach Absatz 1 oder 3 oder Absatz 4 Unterabsatz 2 Anwendung.
TITEL IV
ABWICKLUNG
KAPITEL I
Ziele, Voraussetzungen und allgemeine Grundsätze
Artikel 31
Abwicklungsziele
(1) Bei der Anwendung der Abwicklungsinstrumente und der Ausübung der Abwicklungsbefugnisse tragen die Abwicklungsbehörden den Abwicklungszielen Rechnung und wählen diejenigen Instrumente und Befugnisse aus, mit denen sich die unter den Umständen des Einzelfalls relevanten Ziele am besten erreichen lassen.
(2) Abwicklungsziele im Sinne von Absatz 1 sind
a) die Sicherstellung der Kontinuität kritischer Funktionen;
b) die Vermeidung erheblicher negativer Auswirkungen auf die Finanzstabilität, vor allem durch die Verhinderung einer Ansteckung, beispielsweise von Marktinfrastrukturen, und durch die Erhaltung der Marktdisziplin;
c) der Schutz öffentlicher Mittel durch geringere Inanspruchnahme außerordentlicher finanzieller Unterstützung aus öffentlichen Mitteln;
d) der Schutz der unter die Richtlinie 2014/49/EU fallenden Einleger und der unter die Richtlinie 97/9/EG fallenden Anleger;
e) der Schutz der Gelder und Vermögenswerte der Kunden.
Die Abwicklungsbehörde muss bei der Verfolgung der vorstehend genannten Ziele bemüht sein, die Kosten der Abwicklung möglichst gering zu halten und die Vernichtung von Werten zu vermeiden, wenn sie nicht zur Verwirklichung der Abwicklungsziele erforderlich ist.
(3) Vorbehaltlich anderweitiger Bestimmungen dieser Richtlinie sind die Abwicklungsziele gleichrangig; es obliegt den Abwicklungsbehörden, entsprechend der Art und den Umständen des jeweiligen Falls eine angemessene Abwägung vorzunehmen.
Artikel 32
Voraussetzungen für eine Abwicklung
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörden nur dann eine Abwicklungsmaßnahme in Bezug auf ein Institut im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a treffen, wenn die Abwicklungsbehörde der Ansicht ist, dass alle im Folgenden genannten Voraussetzungen erfüllt sind:
a) Die zuständige Behörde hat nach Anhörung der Abwicklungsbehörde bzw. — unter den Voraussetzungen nach Absatz 2 — die Abwicklungsbehörde hat nach Anhörung der zuständigen Behörde festgestellt, dass das Institut ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt.
b) Bei Berücksichtigung zeitlicher Zwänge und anderer relevanter Umstände besteht nach vernünftigem Ermessen keine Aussicht, dass der Ausfall des Instituts innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens durch alternative Maßnahmen der Privatwirtschaft, darunter Maßnahmen im Rahmen von institutsbezogenen Sicherungssystemen, oder der Aufsichtsbehörden, darunter Frühinterventionsmaßnahmen oder die Herabschreibung oder Umwandlung relevanter Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gemäß Artikel 59 Absatz 2, die in Bezug auf das Institut getroffen werden, abgewendet werden kann.
c) Eine Abwicklungsmaßnahme ist gemäß Absatz 5 im öffentlichen Interesse erforderlich.
(2) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass nicht nur die zuständige Behörde, sondern auch die Abwicklungsbehörde nach Anhörung der zuständigen Behörde die Feststellung nach Absatz 1 Buchstabe a treffen kann, dass das Institut ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt, wenn den Abwicklungsbehörden nach nationalem Recht die erforderlichen Instrumente zur Verfügung stehen, um diese Feststellung treffen zu können, einschließlich eines angemessenen Zugangs zu den einschlägigen Informationen. Die zuständige Behörde stellt der Abwicklungsbehörde unverzüglich alle einschlägigen Informationen zur Verfügung, die diese zur unverzüglichen Vornahme ihrer Bewertung anfordert.
(3) Der vorherige Erlass von Frühinterventionsmaßnahmen gemäß Artikel 27 ist keine Voraussetzung für Abwicklungsmaßnahmen.
(4) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a gilt ein Institut als ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend, wenn eine oder mehrere der nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a) Das Institut verstößt gegen die an eine dauerhafte Zulassung geknüpften Anforderungen in einer Weise, die den Entzug der Zulassung durch die zuständige Behörde rechtfertigen würde, oder es liegen objektive Anhaltspunkte dafür vor, dass dies in naher Zukunft der Fall sein wird, beispielsweise aufgrund der Tatsache, dass das Institut Verluste erlitten hat oder voraussichtlich erleiden wird, durch die seine gesamten Eigenmittel oder ein wesentlicher Teil seiner Eigenmittel aufgebraucht wird.
b) Die Vermögenswerte des Instituts unterschreiten die Höhe seiner Verbindlichkeiten, oder es liegen objektive Anhaltspunkte dafür vor, dass dies in naher Zukunft der Fall sein wird.
c) Das Institut ist nicht in der Lage, seine Schulden oder sonstigen Verbindlichkeiten bei Fälligkeit zu begleichen, oder es liegen objektive Anhaltspunkte dafür vor, dass dies in naher Zukunft der Fall sein wird.
d) Eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln wird benötigt, es sei denn, die außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln erfolgt zur Abwendung einer schweren Störung der Volkswirtschaft eines Mitgliedstaats und zur Wahrung der Finanzstabilität in Form
i) einer staatlichen Garantie für Liquiditätsfazilitäten, die von Zentralbanken zu ihren Bedingungen bereitgestellt werden,
ii) einer staatlichen Garantie für neu emittierte Verbindlichkeiten oder
iii) einer Zuführung von Eigenmitteln oder des Kaufs von Kapitalinstrumenten zu Preisen und Bedingungen, die das Institut nicht begünstigen, wenn weder die Voraussetzungen nach Buchstaben a, b oder c dieses Absatzes noch die Voraussetzungen nach Artikel 59 Absatz 3 zu dem Zeitpunkt gegeben sind, in dem die Unterstützung aus öffentlichen Mitteln gewährt wird.
In jedem der in Unterabsatz 1 Buchstabe d Ziffern i, ii, und iii genannten Fälle sind die dort genannten Garantie- oder gleichwertigen Maßnahmen solventen Instituten vorbehalten und nach dem Rechtsrahmen der Union für staatliche Beihilfen genehmigungspflichtig. Diese Maßnahmen müssen vorbeugend, vorübergehend und geeignet sein, den Folgen schwerer Störungen abzuhelfen; sie dienen nicht dem Ausgleich von Verlusten, die das Institut erlitten hat oder in naher Zukunft voraussichtlich erleiden wird.
Die Unterstützungsmaßnahmen nach Unterabsatz 1 Buchstabe d Ziffer iii beschränken sich auf Kapitalzuführungen zum Schließen von Kapitallücken, die in Stresstests auf der Ebene der Mitgliedstaaten, der Union oder des einheitlichen Aufsichtsmechanismus, bei der Bewertung der Qualität der Vermögenswerte oder vergleichbaren Prüfungen durch die Europäische Zentralbank, die EBA oder einzelstaatliche Behörden, festgestellt und gegebenenfalls durch die zuständige Behörde bestätigt wurden.
Bis zum 3. Januar 2015 gibt die EBA gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien zu den Arten der zuvor genannten Tests, Bewertungen oder Prüfungen heraus, die eine solche Unterstützungsmaßnahme auslösen können.
Bis zum 31. Dezember 2015 prüft die Kommission, ob weiterhin Bedarf für die Zulassung von Unterstützungsmaßnahmen nach Unterabsatz 1 Buchstabe d Ziffer iii besteht und welche Voraussetzungen für eine Weiterführung gelten sollen, und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat darüber Bericht. Falls zweckmäßig, wird diesem Bericht ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt.
(5) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe c dieses Artikels ist eine Abwicklungsmaßnahme als im öffentlichen Interesse liegend zu betrachten, wenn sie für die Erreichung eines oder mehrerer der in Artikel 31 genannten Abwicklungsziele erforderlich und mit Blick auf diese Ziele verhältnismäßig ist und wenn dies bei einer Liquidation des Instituts im Wege eines regulären Insolvenzverfahrens nicht im selben Umfang der Fall wäre.
(6) Die EBA gibt bis zum 3. Juli 2015 im Einklang mit Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien heraus, um die Konvergenz der Aufsichts- und Abwicklungspraktiken bezüglich der Interpretation der Umstände, unter denen ein Institut als ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend zu betrachten ist, zu fördern.
Artikel 32a
Voraussetzungen für die Abwicklung einer Zentralorganisation und von Kreditinstituten, die einer Zentralorganisation ständig zugeordnet sind
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörden eine Abwicklungsmaßnahme in Bezug auf eine Zentralorganisation und alle ihr ständig zugeordneten Kreditinstitute, die Teil derselben Abwicklungsgruppe sind, ergreifen können, wenn diese Abwicklungsgruppe als Ganzes die Voraussetzungen nach Artikel 32 Absatz 1 erfüllt.
Artikel 32b
Insolvenzverfahren im Falle von Instituten und Unternehmen, die nicht von Abwicklungsmaßnahmen betroffen sind
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Institut oder Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d, in Bezug auf das nach Auffassung der Abwicklungsbehörde zwar die Voraussetzungen nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstaben a und b erfüllt sind, eine Abwicklungsmaßnahme jedoch nicht im öffentlichen Interesse nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe c läge, nach nationalem Recht geordnet liquidiert wird.
Artikel 33
Abwicklungsvoraussetzungen in Bezug auf Finanzinstitute und Holdinggesellschaften
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörden eine Abwicklungsmaßnahme in Bezug auf ein Finanzinstitut im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b treffen können, wenn die in Artikel 32 Absatz 1 genannten Voraussetzungen sowohl in Bezug auf das Finanzinstitut als auch auf das einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis unterliegende Mutterunternehmen erfüllt sind.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörden eine Abwicklungsmaßnahme in Bezug auf ein Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c oder d treffen, wenn das Unternehmen die in Artikel 32 Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt.
(3) Werden die Tochterinstitute einer gemischten Holdinggesellschaft direkt oder indirekt von einer Zwischenfinanzholdinggesellschaft gehalten, wird die Zwischenfinanzholdinggesellschaft im Abwicklungsplan als Abwicklungseinheit identifiziert und stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass sich Abwicklungsmaßnahmen zum Zweck einer Gruppenabwicklung auf die Zwischenfinanzholdinggesellschaft beziehen. Die Mitgliedstaaten stellen ferner sicher, dass die Abwicklungsbehörden zum Zweck einer Gruppenabwicklung keine Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf die gemischte Holdinggesellschaft ergreifen.
(4) Vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 3 können Abwicklungsbehörden auch dann Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf ein Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c oder d treffen, wenn dieses Unternehmen die in Artikel 32 Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, falls dafür alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a) das Unternehmen ist eine Abwicklungseinheit;
b) ein oder mehrere Tochterunternehmen, bei denen es sich um Institute, aber nicht um Abwicklungseinheiten handelt, erfüllen die Voraussetzungen nach Artikel 32 Absatz 1;
c) die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten dieser Tochterunternehmen nach Buchstabe b sind so beschaffen, dass deren Ausfall die gesamte Abwicklungsgruppe in Gefahr bringt, und Abwicklungsmaßnahmen sind in Bezug auf das Unternehmen entweder für die Abwicklung dieser Tochterunternehmen, bei denen es sich um Institute handelt, oder für die Abwicklung der betreffenden Abwicklungsgruppe als Ganzes erforderlich.
Artikel 33a
Befugnis zur Aussetzung bestimmter Pflichten
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörden nach Anhörung der zuständigen Behörden, die zeitnah antworten, jede Zahlungs- oder Lieferverpflichtung, die sich aus Verträgen ergibt, zu deren Vertragsparteien die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d genannten Institute oder Unternehmen gehören, aussetzen können, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) Es wurde festgestellt, dass das Institut oder Unternehmen gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a ausfällt oder auszufallen droht;
b) es gibt keine sofort verfügbare Maßnahme der Privatwirtschaft im Sinne von Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe b, mit denen sich der Ausfall des Instituts oder Unternehmens abwenden ließe;
c) die Ausübung der Befugnis zur Aussetzung wird als erforderlich erachtet, um die weitere Verschlechterung der Finanzlage des Instituts oder des Unternehmens zu verhindern; und
d) die Ausübung der Befugnis zur Aussetzung ist erforderlich,
i) um entweder zu der in Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe c vorgesehenen Feststellung zu gelangen oder
ii) um zu entscheiden, welche Abwicklungsmaßnahmen geeignet sind, oder um die wirksame Anwendung eines oder mehrerer Abwicklungsinstrumente sicherzustellen.
(2) Von der Befugnis gemäß Absatz 1 ausgenommen sind Zahlungs- und Lieferverpflichtungen gegenüber
a) Systemen oder Betreibern von Systemen, die gemäß der Richtlinie 98/26/EG benannt wurden,
b) zentralen Gegenparteien, die in der Union gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zugelassen sind, und zentralen Gegenparteien aus Drittländern, die von der ESMA gemäß Artikel 25 der genannten Verordnung anerkannt wurden,
c) Zentralbanken.
Die Abwicklungsbehörden setzen den Umfang der Befugnis nach Absatz 1 dieses Artikels unter Berücksichtigung der Umstände des einzelnen Falls fest. Insbesondere bewerten die Abwicklungsbehörden sorgfältig, ob die Ausweitung der Aussetzung auf erstattungsfähige Einlagen im Sinne der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 4 der Richtlinie 2014/49/EU, insbesondere auf gedeckte Einlagen, die von natürlichen Personen, Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen gehalten werden, angemessen ist.
(3) Die Mitgliedstaaten können bestimmen, dass in den Fällen, in denen die Befugnis zur Aussetzung von Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen im Hinblick auf erstattungsfähige Einlagen ausgeübt wird, die Abwicklungsbehörden sicherstellen, dass Einleger täglich Zugang zu einem angemessenen Betrag dieser Einlagen haben.
(4) Die Dauer der in Absatz 1 genannten Aussetzung muss so kurz wie möglich sein und geht nicht über den Zeitraum hinaus, den die Abwicklungsbehörde für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstaben c und d für mindestens erforderlich hält, überschreitet aber keinesfalls den Zeitraum zwischen der öffentlichen Bekanntgabe der Aussetzung nach Absatz 8 und dem Ende (Mitternacht) des auf den Tag der Bekanntgabe folgenden Geschäftstags im Mitgliedstaat der für das Institut oder Unternehmen zuständigen Abwicklungsbehörde.
Nach Ablauf des in Unterabsatz 1 genannten Aussetzungszeitraums entfaltet die Aussetzung keine Wirkung mehr.
(5) Die Abwicklungsbehörden berücksichtigen bei der Ausübung einer Befugnis gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels die möglichen Auswirkungen der Ausübung dieser Befugnis auf das ordnungsgemäße Funktionieren der Finanzmärkte und tragen den geltenden nationalen Rechtsvorschriften sowie aufsichtlichen und justiziellen Befugnissen Rechnung, um die Rechte von Gläubigern und deren Gleichbehandlung in regulären Insolvenzverfahren zu gewährleisten. Abwicklungsbehörden berücksichtigen insbesondere, ob möglicherweise infolge der Feststellung nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe c nationale Insolvenzverfahren auf das Institut oder Unternehmen angewandt werden, und treffen die Vorkehrungen, die sie für zweckmäßig halten, um eine angemessene Abstimmung mit den nationalen Justiz- und Verwaltungsbehörden sicherzustellen.
(6) Werden im Rahmen eines Vertrags bestehende Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen gemäß Absatz 1 ausgesetzt, so werden die Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen jeder Gegenpartei dieses Vertrags für den gleichen Zeitraum ausgesetzt.
(7) Eine Zahlungs- oder Lieferverpflichtung, die während des Aussetzungszeitraums fällig geworden wäre, wird unmittelbar nach Ablauf dieses Zeitraums fällig.
(8) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörden das Institut oder das Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d und die Behörden im Sinne von Artikel 83 Absatz 2 Buchstaben a bis h unverzüglich benachrichtigen, wenn sie die Befugnis nach Absatz 1 dieses Artikels ausüben, nachdem die Feststellung nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a getroffen wurde, dass das Institut ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt, und bevor der Abwicklungsbeschluss getroffen wird.
Die Abwicklungsbehörde veröffentlicht die Anordnung oder das Instrument, durch die/das die Verpflichtungen gemäß diesem Artikel ausgesetzt werden, sowie die Bedingungen und Dauer der Aussetzung auf dem in Artikel 83 Absatz 4 genannten Wege, oder sie veranlasst deren Veröffentlichung.
(9) Dieser Artikel gilt unbeschadet der nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, mit denen Befugnisse zur Aussetzung von Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen der Institute und Unternehmen gemäß Absatz 1 dieses Artikels übertragen werden, bevor eine Feststellung nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a getroffen wurde, dass diese Institute oder Unternehmen ausfallen oder wahrscheinlich ausfallen, oder die für Institute oder Unternehmen gelten, die nach dem regulären Insolvenzverfahren liquidiert werden sollen, und die den Umfang und die Dauer gemäß diesem Artikel überschreiten. Solche Befugnisse werden entsprechend dem Umfang, der Dauer und den Voraussetzungen des betreffenden nationalen Rechts ausgeübt. Die in diesem Artikel vorgesehenen Voraussetzungen berühren nicht die Voraussetzungen in Bezug auf solche Befugnisse zur Aussetzung von Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen.
(10) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine Abwicklungsbehörde, wenn sie gemäß Absatz 1 dieses Artikels die Befugnis zur Aussetzung von Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen in Bezug auf ein Institut oder Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d ausübt, für die Dauer dieser Aussetzung auch die Befugnis ausüben kann,
a) die Rechte abgesicherter Gläubiger des Instituts oder Unternehmens die Durchsetzung von Sicherungsrechten in Bezug auf beliebige Vermögenswerte dieses Instituts oder Unternehmens für denselben Zeitraum zu beschränken, in welchem Fall die Bestimmungen des Artikels 70 Absätze 2, 3 und 4 gelten und
b) Kündigungsrechte einer Partei eines Vertrags mit diesem Institut oder Unternehmen für denselben Zeitraum auszusetzen, in welchem Fall die Bestimmungen des Artikels 71 Absätze 2 bis 8 gelten.
(11) Falls eine Abwicklungsbehörde die Befugnis zur Aussetzung von Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen unter den in Absatz 1 oder 10 dieses Artikels festgelegten Umständen ausgeübt hat, nachdem sie die Feststellung nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a getroffen hat, dass ein Institut oder Unternehmen ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt, und falls daraufhin eine Abwicklungsmaßnahme in Bezug auf dieses Institut oder Unternehmen getroffen wird, so übt die Abwicklungsbehörde ihre Befugnisse gemäß Artikel 69 Absatz 1, Artikel 70 Absatz 1 oder Artikel 71 Absatz 1 in Bezug auf dieses Institut oder Unternehmen nicht aus.
Artikel 34
Allgemeine Grundsätze für eine Abwicklung
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörden bei der Anwendung der Abwicklungsinstrumente und Ausübung der Abwicklungsbefugnisse alle geeigneten Maßnahmen treffen, damit die Abwicklung im Einklang mit nachstehenden Grundsätzen erfolgt:
a) Verluste werden zuerst von den Anteilseignern des in Abwicklung befindlichen Instituts getragen.
b) Nach den Anteilseignern tragen die Gläubiger des in Abwicklung befindlichen Instituts die Verluste in der Rangfolge der Forderungen im regulären Insolvenzverfahren, sofern in dieser Richtlinie nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist.
c) Das Leitungsorgan und die Geschäftsleitung des in Abwicklung befindlichen Instituts werden ersetzt, außer in den Fällen, in denen die vollständige oder teilweise Beibehaltung des Leitungsorgans und der Geschäftsleitung unter den gegebenen Umständen als für die Erreichung der Abwicklungsziele erforderlich betrachtet wird.
d) Das Leitungsorgan und die Geschäftsleitung des in Abwicklung befindlichen Instituts leisten die erforderliche Unterstützung für die Erreichung der Abwicklungsziele.
e) Natürliche und juristische Personen haften nach geltendem Recht des jeweiligen Mitgliedstaats zivil- und strafrechtlich im Rahmen ihrer Verantwortung für den Ausfall des Instituts.
f) Gläubiger derselben Klasse werden — vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen dieser Richtlinie — in gleicher Weise behandelt.
g) Kein Gläubiger hat größere Verluste zu tragen, als er im Fall einer Liquidation des Instituts oder des Unternehmens im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d im Wege eines regulären Insolvenzverfahrens nach Maßgabe der Schutzbestimmungen der Artikel 73 bis 75 zu tragen gehabt hätte.
h) Gedeckte Einlagen sind vollständig abgesichert.
i) Die Abwicklungsmaßnahmen werden nach Maßgabe der in dieser Richtlinie vorgesehenen Schutzbestimmungen getroffen.
(2) Handelt es sich bei einem Institut um ein Unternehmen einer Gruppe, achten die Abwicklungsbehörden bei der Anwendung der Abwicklungsinstrumente und der Ausübung der Abwicklungsbefugnisse unbeschadet des Artikels 31 darauf, dass die Auswirkungen auf andere Unternehmen der Gruppe und die Gruppe als Ganzes ebenso wie die negativen Auswirkungen auf die Finanzstabilität in der Union und ihren Mitgliedstaaten, insbesondere in Ländern, in denen die Gruppe tätig ist, so gering wie möglich gehalten werden.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen bei der Anwendung der Abwicklungsinstrumente und der Ausübung der Abwicklungsbefugnisse sicher, dass diese — soweit angezeigt — mit dem Rechtsrahmen der Union für staatliche Beihilfen in Einklang stehen.
(4) Wird das Instrument der Unternehmensveräußerung, das Instrument des Brückeninstituts oder das Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten auf ein Institut oder ein Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d angewandt, gilt dieses Institut oder Unternehmen als Gegenstand eines Konkursverfahrens oder eines entsprechenden Insolvenzverfahrens im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2001/23/EG des Rates ( 6 ).
(5) Bei der Anwendung der Abwicklungsinstrumente bzw. der Ausübung der Abwicklungsbefugnisse sind die Arbeitnehmervertreter, soweit angemessen, von den Abwicklungsbehörden zu informieren und anzuhören.
(6) Die Anwendung von Abwicklungsinstrumenten und die Ausübung von Abwicklungsbefugnissen durch die Abwicklungsbehörden erfolgt unbeschadet der Bestimmungen über die Vertretung der Arbeitnehmer in Leitungsorganen gemäß den nationalen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten.
KAPITEL II
Sonderverwaltung
Artikel 35
Sonderverwaltung
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Abwicklungsbehörden einen Sonderverwalter bestellen können, der das Leitungsorgan des in Abwicklung befindlichen Instituts ablöst. Die Abwicklungsbehörden geben die Bestellung eines Sonderverwalters öffentlich bekannt. Die Mitgliedstaaten stellen zudem sicher, dass der Sonderverwalter über die für die Ausübung seiner Funktionen erforderlichen Qualifikationen, Fähigkeiten und Kenntnisse verfügt.
(2) Der Sonderverwalter verfügt über alle Befugnisse der Anteilseigner und des Leitungsorgans des Instituts. Er darf diese Befugnisse jedoch nur unter der Kontrolle der Abwicklungsbehörde ausüben.
(3) Der Sonderverwalter ist gesetzlich verpflichtet, die zur Verwirklichung der in Artikel 31 genannten Abwicklungsziele erforderlichen Schritte zu ergreifen und Abwicklungsmaßnahmen gemäß dem Beschluss der Abwicklungsbehörde umzusetzen. Soweit erforderlich, hat diese Pflicht Vorrang vor allen anderen Geschäftsleitungspflichten, die gemäß der Satzung des Instituts oder dem nationalen Recht bestehen und hiervon abweichen. Solche Maßnahmen können in Übereinstimmung mit den Abwicklungsinstrumenten gemäß Kapitel IV eine Kapitalerhöhung, eine Änderung der Eigentümerstruktur des Instituts oder eine Übernahme durch finanziell und organisatorisch gesunde Institute umfassen.
(4) Die Abwicklungsbehörden können die Befugnisse eines Sonderverwalters beschränken oder vorschreiben, dass bestimmte Handlungen des Sonderverwalters einer vorherigen Zustimmung der Abwicklungsbehörde bedürfen. Die Abwicklungsbehörden können den Sonderverwalter jederzeit abberufen.
(5) Die Mitgliedstaaten verlangen, dass ein Sonderverwalter der Abwicklungsbehörde, die ihn bestellt hat, in regelmäßigen, von der Abwicklungsbehörde festzulegenden Abständen sowie zu Beginn und zum Ende seines Mandats über die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Instituts sowie über die vom Sonderverwalter in Wahrnehmung seiner Pflichten unternommenen Schritte Bericht erstattet.
(6) Ein Sonderverwalter wird für höchstens ein Jahr bestellt. Dieser Zeitraum kann ausnahmsweise verlängert werden, wenn die Abwicklungsbehörde feststellt, dass die Voraussetzungen für die Bestellung eines Sonderverwalters weiterhin gegeben sind.
(7) Beabsichtigt mehr als eine Abwicklungsbehörde, einen Sonderverwalter für Unternehmen derselben Gruppe zu bestellen, prüfen diese Behörden, ob nicht die Bestellung eines gemeinsamen Sonderverwalters für alle betroffenen Unternehmen sinnvoller ist, um Lösungen zu finden, mit denen die finanzielle Solidität der betroffenen Unternehmen wiederhergestellt wird.
(8) Sieht im Fall einer Insolvenz das nationale Recht die Bestellung einer Insolvenzverwaltung vor, kann diese die Funktion des Sonderverwalters im Sinne dieses Artikels ausüben.
KAPITEL III
Bewertung
Artikel 36
Bewertung für Abwicklungszwecke
(1) Bevor Abwicklungsmaßnahmen getroffen werden oder die Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung von relevanten ►M3 Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten im Einklang mit Artikel 59 ◄ ausgeübt wird, stellen die Abwicklungsbehörden sicher, dass eine faire, vorsichtige und realistische Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Instituts oder des Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d durch eine von staatlichen Stellen — einschließlich der Abwicklungsbehörde — und dem Institut oder dem Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d unabhängige Person vorgenommen wird. Vorbehaltlich des Absatzes 13 und des Artikels 85 gilt die Bewertung als endgültig, wenn alle im vorliegenden Artikel festgelegten Anforderungen erfüllt sind.
(2) Ist eine unabhängige Bewertung gemäß Absatz 1 nicht möglich, können die Abwicklungsbehörden eine vorläufige Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Instituts oder des Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d nach Maßgabe von Absatz 9 vornehmen.
(3) Das Ziel der Bewertung ist, den Wert der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Instituts oder des Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d zu ermitteln, das die Abwicklungsvoraussetzungen nach Artikel 32 und 33 erfüllt.
(4) Die Bewertung dient folgenden Zwecken:
a) der fundierten Feststellung, ob die Voraussetzungen für eine Abwicklung oder die Voraussetzungen für die Herabschreibung oder Umwandlung von ►M3 Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten im Einklang mit Artikel 59 ◄ erfüllt sind;
b) wenn die Voraussetzungen für eine Abwicklung erfüllt sind, der fundierten Entscheidung über die in Bezug auf das Institut oder das Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d zu treffenden angemessenen Abwicklungsmaßnahmen;
c) wenn die Befugnis, relevante ►M3 Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten im Einklang mit Artikel 59 ◄ herabzuschreiben oder umzuwandeln, ausgeübt wird, der fundierten Entscheidung über den Umfang der Löschung oder der Verwässerung von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln und über den Umfang der Herabschreibung oder Umwandlung der relevanten ►M3 Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten im Einklang mit Artikel 59 ◄ ;
d) wenn das Bail-in-Instrument angewandt wird, der fundierten Entscheidung über den Umfang der Herabschreibung oder Umwandlung von ►M3 bail-in-fähige Verbindlichkeiten ◄ ;
e) wenn das Instrument des Brückeninstituts oder das Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten angewandt wird, der fundierten Entscheidung über die zu übertragenden Vermögenswerte, Rechte, Verbindlichkeiten oder Anteile oder anderen Eigentumstitel und der fundierten Entscheidung über den Wert von Gegenleistungen, die an das in Abwicklung befindliche Institut oder gegebenenfalls an die Eigentümer der Anteile oder anderen Eigentumstitel zu entrichten sind;
f) wenn das Instrument der Unternehmensveräußerung angewandt wird, der fundierten Entscheidung über die zu übertragenden Vermögenswerte, Rechte, Verbindlichkeiten oder Anteile oder anderen Eigentumstitel und dem Verständnis der Abwicklungsbehörde dafür, was unter kommerziellen Bedingungen für die Zwecke des Artikels 38 zu verstehen ist;
g) in jedem Fall der Sicherstellung, dass sämtliche Verluste in Bezug auf Vermögenswerte des Instituts oder des Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d zum Zeitpunkt der Anwendung der Abwicklungsinstrumente oder der Ausübung der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung von relevanten ►M3 Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten im Einklang mit Artikel 59 ◄ vollständig erfasst werden.
(5) Unbeschadet des Rechtsrahmens für staatliche Beihilfen der Union beruht die Bewertung gegebenenfalls auf vorsichtigen Annahmen, unter anderem für die Ausfallquoten und den Umfang der Verluste. Bei der Bewertung darf nicht von einer potenziellen künftigen Gewährung einer außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln oder einer Notfallliquiditätshilfe oder sonstigen Liquiditätshilfe der Zentralbank auf der Grundlage nicht standardisierter Bedingungen in Bezug auf Besicherung, Laufzeit und Zinssätze für das Institut oder das Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d, die dem Zeitpunkt, zu dem eine Abwicklungsmaßnahme ergriffen oder die Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung von relevanten ►M3 Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten im Einklang mit Artikel 59 ◄ ausgeübt wird, nachfolgt, ausgegangen werden. Außerdem muss bei der Bewertung berücksichtigt werden, dass im Fall der Anwendung eines Abwicklungsinstruments
a) die Abwicklungsbehörde und Finanzierungsmechanismen gemäß Artikel 101 sich gemäß Artikel 37 Absatz 7 alle angemessenen Ausgaben, die ordnungsgemäß getätigt wurden, von dem in Abwicklung befindlichen Institut erstatten lassen können,
b) im Rahmen des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus Zinsen und Gebühren für Darlehen oder Garantien, die dem in Abwicklung befindlichen Institut nach Artikel 101 gewährt werden, erhoben werden können.
(6) Die Bewertung wird durch folgende in den Büchern und Aufzeichnungen des Instituts oder des Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Absatz 1Buchstabe b, c oder d enthaltenen Unterlagen ergänzt:
a) eine aktualisierte Bilanz und einen Bericht über die Finanzlage des Instituts oder des Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d;
b) eine Analyse und eine Schätzung des Buchwerts der Vermögenswerte;
c) eine Aufstellung der in den Büchern und Aufzeichnungen ausgewiesenen bilanziellen und außerbilanziellen offenen Verbindlichkeiten des Instituts oder des Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d mit Angaben zu den jeweiligen Krediten und zu ihrem Rang nach dem anwendbaren Insolvenzrecht.
(7) Soweit zweckmäßig, können die Unterlagen nach Absatz 6 Buchstabe b durch Analysen und Schätzungen der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Instituts oder des Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d auf der Grundlage des Marktwerts ergänzt werden, damit fundierte Entscheidungen gemäß Absatz 4 Buchstaben e und f getroffen werden können.
(8) Die Bewertung enthält Angaben zur Unterteilung der Gläubiger in Klassen entsprechend ihrem Rang nach dem anwendbaren Insolvenzrecht sowie eine Einschätzung der Behandlung der einzelnen Klassen von Anteilseignern und Gläubigern, die zu erwarten wäre, wenn das Institut oder das Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d im Wege eines regulären Insolvenzverfahrens liquidiert würde.
Die Anwendung der Regel, dass kein Gläubiger schlechter zu stellen ist als bei einer Insolvenz, gemäß Artikel 74 wird von dieser Einschätzung nicht berührt.
(9) Ist es aufgrund der gebotenen Dringlichkeit entweder nicht möglich, die Anforderungen der Absätze 6 und 8 zu erfüllen, oder gilt Absatz 2, wird eine vorläufige Bewertung vorgenommen. Bei der vorläufigen Bewertung müssen die Anforderungen des Absatzes 3 und — insoweit dies unter den gegebenen Umständen angemessen und durchführbar ist — die Anforderungen der Absätze 1, 6 und 8 erfüllt werden.
Die vorläufige Bewertung gemäß diesem Absatz umfasst einen Puffer für zusätzliche Verluste mit einer angemessenen Begründung.
(10) Eine Bewertung, die nicht sämtliche in diesem Artikel festgelegten Anforderungen erfüllt, ist als vorläufig zu betrachten, bis eine unabhängige Person eine Bewertung vornimmt, die sämtlichen in diesem Artikel festgelegten Anforderungen uneingeschränkt genügt. Diese endgültige Ex-post-Bewertung wird so bald wie möglich vorgenommen. Sie wird entweder unabhängig von der Bewertung nach Artikel 74 oder gleichzeitig mit ihr und von derselben unabhängigen Person wie die Bewertung nach Artikel 66 durchgeführt, muss aber davon getrennt werden.
Die endgültige Ex-post-Bewertung dient folgenden Zwecken:
a) der Sicherstellung, dass sämtliche Verluste in Bezug auf Vermögenswerte des Instituts oder des Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d in den Büchern des Instituts oder Unternehmens vollständig erfasst werden;
b) der fundierten Entscheidung über die Wiederheraufschreibung der Forderungen von Gläubigern oder die Erhöhung des Werts der zu entrichtenden Gegenleistung nach Absatz 11.
(11) Fällt die Schätzung des Nettovermögenswerts des Instituts oder des Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d bei der endgültigen Ex-post-Bewertung höher aus als bei der vorläufigen Bewertung, kann die Abwicklungsbehörde
a) ihre Befugnis zur Erhöhung des Werts der Forderungen von Gläubigern oder Eigentümern relevanter Kapitalinstrumente, die im Rahmen des Bail-in-Instruments herabgeschrieben wurden, ausüben;
b) ein Brückeninstitut oder eine für die Vermögensverwaltung gegründete Zweckgesellschaft anweisen, eine weitere Gegenleistung in Bezug auf die Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten an das in Abwicklung befindliche Institut oder gegebenenfalls in Bezug auf Anteile oder Eigentumstitel an die Inhaber der Anteile oder anderen Eigentumstitel zu entrichten.
(12) Unbeschadet des Absatzes 1 stellt eine gemäß den Absätzen 9 und 10 durchgeführte vorläufige Bewertung eine zulässige Grundlage für die Abwicklungsbehörden dar, um Abwicklungsmaßnahmen zu ergreifen — unter anderem indem sie die Kontrolle über ein ausfallendes Institut oder ein Unternehmen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d übernehmen — oder die Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung von ►M3 Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten im Einklang mit Artikel 59 ◄ auszuüben.
(13) Die Bewertung ist integraler Bestandteil der Entscheidung über die Anwendung eines Abwicklungsinstruments oder die Ausübung einer Abwicklungsbefugnis bzw. der Entscheidung über die Ausübung der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung von ►M3 Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten im Einklang mit Artikel 59 ◄ . Gegen die Bewertung selbst kann kein gesondertes Rechtsmittel eingelegt werden, aber gegen sie kann zusammen mit der Entscheidung gemäß Artikel 85 ein Rechtsmittel eingelegt werden.
(14) Die EBA erarbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards, in denen festgelegt wird, unter welchen Umständen eine Person für die Zwecke von Absatz 1 dieses Artikels und von Artikel 74 sowohl von der Abwicklungsbehörde als auch von dem Institut oder dem Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d unabhängig ist.
(15) Die EBA kann Entwürfe technischer Regulierungsstandards ausarbeiten, in denen folgende Kriterien für die Zwecke von Absatz 1, 3 und 9 und von Artikel 74 festgelegt werden:
a) die Methoden zur Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Instituts oder Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d;
b) die Trennung der Bewertungen gemäß den Artikeln 36 und 74;
c) die Methoden zur Berechnung und Einbeziehung eines Puffers für zusätzliche Verluste in der vorläufigen Bewertung.
(16) Die EBA übermittelt der Kommission die in Absatz 14 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 3. Juli 2015.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in den Absätzen 14 und 15 genannten technischen Regulierungsstandards nach dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.
KAPITEL IV
Abwicklungsinstrumente
Artikel 37
Die Abwicklungsinstrumente betreffende allgemeine Grundsätze
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Abwicklungsbehörden über die erforderlichen Befugnisse verfügen, um die Abwicklungsinstrumente auf Institute oder Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d anzuwenden, die die Voraussetzungen für eine Abwicklung erfüllen.
(2) Beschließt eine Abwicklungsbehörde, ein Abwicklungsinstrument auf ein Institut oder ein Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d anzuwenden, und würde die Abwicklungsmaßnahme zu Verlusten für die Gläubiger oder zu einer Umwandlung ihrer Forderungen führen, übt die Abwicklungsbehörde die Befugnis zur Herabschreibung und Umwandlung von ►M3 Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten im Einklang mit Artikel 59 ◄ gemäß Artikel 59 unmittelbar vor oder zeitgleich mit der Anwendung des Abwicklungsinstruments aus.
(3) Bei den Abwicklungsinstrumenten im Sinne von Absatz 1 handelt es sich um
a) das Instrument der Unternehmensveräußerung;
b) das Instrument des Brückeninstituts;
c) das Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten;
d) das Bail-in-Instrument.
(4) Vorbehaltlich des Absatzes 5 können die Abwicklungsinstrumente einzeln oder in einer beliebigen Kombination angewandt werden.
(5) Das Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten können die Abwicklungsbehörden nur zusammen mit einem anderen Abwicklungsinstrument anwenden.
(6) Werden nur die in Absatz 3 Buchstaben a, b oder c dieses Artikels genannten Abwicklungsinstrumente zur Übertragung lediglich eines Teils der Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten des in Abwicklung befindlichen Institut angewandt, wird der verbleibende Teil des Instituts oder Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d, dessen Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten übertragen wurden, im Wege eines regulären Insolvenzverfahrens liquidiert. Diese Liquidierung erfolgt innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens unter Berücksichtigung des etwaigen Erfordernisses, dass das Institut oder Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d gemäß Artikel 65 Dienstleistungen erbringt oder Unterstützung leistet, um es dem übernehmenden Rechtsträger zu ermöglichen, die aufgrund der Übertragung auf ihn übergegangenen Tätigkeiten und Dienstleistungen durchzuführen, sowie aller anderen Gründe dafür, dass die Fortführung des Restinstituts oder Restunternehmens im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d erforderlich ist, um die Abwicklungsziele zu erreichen oder die in Artikel 34 dargelegten Grundsätze zu befolgen.
(7) Die Abwicklungsbehörde und Finanzierungsmechanismen gemäß Artikel 101 können sich alle angemessenen Ausgaben, die in Verbindung mit der Anwendung eines Abwicklungsinstruments oder der Ausübung einer Abwicklungsbefugnis oder staatlichen Stabilisierungsinstruments ordnungsgemäß getätigt wurden, auf eine oder mehrere der folgenden Weisen erstatten lassen:
a) als Abzug von einer vom Empfänger an das in Abwicklung befindliche Institut oder gegebenenfalls an die Inhaber der Anteile oder anderen Eigentumstitel entrichteten Gegenleistung,
b) von dem in Abwicklung befindlichen Institut als bevorrechtigter Gläubiger oder
c) als bevorrechtigter Gläubiger aus Erlösen, die im Zusammenhang mit der Einstellung des Betriebs des Brückeninstituts oder der für die Vermögensverwaltung gegründeten Zweckgesellschaft erzielte wurden.
(8) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Vorschriften des nationalen Insolvenzrechts über die Anfechtbarkeit und Unwirksamkeit von Rechtshandlungen zum Nachteil von Gläubigern nicht für die in Anwendung eines Abwicklungsinstruments oder in Ausübung einer Abwicklungsbefugnis oder zur Nutzung eines staatlichen Stabilisierungsinstruments vorgenommene Übertragung von Vermögenswerten, Rechten oder Verbindlichkeiten von einem in Abwicklung befindlichen Institut auf einen anderen Rechtsträger gelten.
(9) Es bleibt den Mitgliedstaaten unbenommen, den Abwicklungsbehörden zusätzliche Instrumente und Befugnisse für den Fall zu übertragen, dass ein Institut oder ein Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d die Voraussetzungen für eine Abwicklung erfüllt, sofern
a) diese zusätzlichen Befugnisse kein Hindernis für eine effektive Gruppenabwicklung darstellen, wenn sie auf eine grenzüberschreitende Gruppe angewandt werden;
b) sie im Einklang mit den Abwicklungszielen und den in den Artikeln 31 und 34 genannten allgemeinen Abwicklungsgrundsätzen stehen.
(10) In der sehr außergewöhnlichen Situation einer Systemkrise kann die Abwicklungsbehörde die Finanzierung aus alternativen Quellen durch den Einsatz staatlicher Stabilisierungsinstrumente gemäß Artikel 56 bis 58c anstreben, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
a) Anteilseigner und Inhaber anderer Eigentumstitel oder Inhaber relevanter Kapitalinstrumente und anderer ►M3 bail-in-fähige Verbindlichkeiten ◄ haben durch Herabschreibung, Umwandlung oder auf andere Weise Verluste getragen und zur Rekapitalisierung in Höhe von mindestens 8 % der gesamten Verbindlichkeiten beigetragen, einschließlich Eigenmitteln des in Abwicklung befindlichen Instituts, berechnet zum Zeitpunkt der Abwicklungsmaßnahme gemäß der in Artikel 36 vorgesehenen Bewertung.
b) Die Finanzierung bedarf der vorherigen und abschließenden Genehmigung nach dem Rechtsrahmen der Union für staatliche Beihilfen.
Artikel 38
Instrument der Unternehmensveräußerung
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Abwicklungsbehörden über die Befugnis verfügen, Folgendes auf einen Erwerber, bei dem es sich nicht um ein Brückeninstitut handelt, zu übertragen:
a) von einem in Abwicklung befindlichen Institut ausgegebene Anteile oder andere Eigentumstitel,
b) alle oder einzelne Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Instituts.
Vorbehaltlich der Absätze 8 und 9 dieses Artikels sowie des Artikels 85 erfolgt die Übertragung gemäß Unterabsatz 1, ohne dass die Zustimmung der Anteilseigner des in Abwicklung befindlichen Instituts oder eines Dritten — außer dem Erwerber — erforderlich ist und ohne dass andere als die in Artikel 39 genannten Verfahrensvorschriften nach dem Gesellschaftsrecht oder Wertpapierrecht einzuhalten sind.
(2) Eine Übertragung nach Absatz 1 erfolgt auf kommerzieller Grundlage unter Berücksichtigung der Umstände und im Einklang mit dem Rechtsrahmen der Union für staatliche Beihilfen.
(3) Gemäß Absatz 2 dieses Artikels unternehmen die Abwicklungsbehörden alle geeigneten Schritte, um die Übertragung zu kommerziellen Bedingungen vornehmen zu können, die der nach Artikel 36 durchgeführten Bewertung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls entsprechen.
(4) Vorbehaltlich des Artikels 37 Absatz 7 werden Gegenleistungen des Erwerbers
a) den Eigentümern der Anteile oder Eigentumstitel zugeführt, wenn die Unternehmensveräußerung durch Übertragung von Anteilen oder Eigentumstiteln, die von dem in Abwicklung befindlichen Institut ausgegeben werden, von den Inhabern dieser Anteile oder Titel an den Erwerber erfolgte,
b) dem in Abwicklung befindlichen Institut zugeführt, wenn die Unternehmensveräußerung durch Übertragung bestimmter oder aller Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten des in Abwicklung befindlichen Instituts auf den Erwerber erfolgte.
(5) Bei Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung kann die Abwicklungsbehörde die Übertragungsbefugnis mehr als einmal ausüben, um ergänzende Übertragungen von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln, die von einem in Abwicklung befindlichen Institut ausgegeben wurden, oder gegebenenfalls von Vermögenswerten, Rechten oder Verbindlichkeiten des in Abwicklung befindlichen Instituts vorzunehmen.
(6) Nach Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung können die Abwicklungsbehörden mit Zustimmung des Erwerbers die Übertragungsbefugnisse in Bezug auf Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten, die auf den Erwerber übertragen wurden, ausüben, um eine Rückübertragung der Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten auf das in Abwicklung befindliche Institut oder der Anteile oder anderen Eigentumstitel auf ihre ursprünglichen Eigentümer vorzunehmen, und das in Abwicklung befindliche Institut bzw. die ursprünglichen Eigentümer sind verpflichtet, diese Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten bzw. Anteile oder anderen Eigentumstitel zurückzunehmen.
(7) Ein Erwerber muss über die erforderliche Zulassung verfügen, um das erworbene Unternehmen fortführen zu können, wenn die Übertragung nach Absatz 1 erfolgt. Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass ein Antrag auf Zulassung im Zusammenhang mit der Übertragung rechtzeitig geprüft wird.
(8) Abweichend von den Artikeln 22 bis 25 der Richtlinie 2013/36/EU, von der Anforderung zur Unterrichtung der zuständigen Behörden nach Artikel 26 der Richtlinie 2013/36/EU, den Artikeln 10 Absatz 3, Artikel 11 Absätze 1 und 2 und Artikel 12 und 13 der Richtlinie 2014/65/EU und von der Anforderung der Erteilung einer Benachrichtigung nach Artikel 11 Absatz 3 der letztgenannten Richtlinie nimmt die für das Institut zuständige Behörde, wenn eine Übertragung von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln durch Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung zum Erwerb oder zur Erhöhung einer qualifizierten Beteiligung an einem Institut im Sinne von Artikel 22 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU oder Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU führen würde, die nach den genannten Artikeln erforderliche Bewertung rechtzeitig vor, sodass die Anwendung Instruments der Unternehmensveräußerung nicht verzögert und die Erreichung der mit der Abwicklungsmaßnahme jeweils angestrebten Abwicklungsziele nicht verhindert wird.
(9) Die Mitgliedstatten stellen sicher, dass folgende Bestimmungen gelten, wenn die für das Institut zuständige Behörde bis zur Übertragung der Anteile oder anderen Eigentumstitel in Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung durch die Abwicklungsbehörde die Bewertung nach Absatz 8 nicht abgeschlossen hat:
a) Eine solche Übertragung der Anteile oder anderen Eigentumstitel an den Erwerber hat unmittelbare Rechtswirkung.
b) Während des Bewertungszeitraums und während einer Veräußerungsfrist nach Buchstabe f wird das mit solchen Anteilen oder Eigentumstiteln verbundene Stimmrecht des Erwerbers ausgesetzt und ausschließlich der Abwicklungsbehörde übertragen, die nicht verpflichtet ist, die Stimmrechte auszuüben, und die in keiner Weise für die Ausübung oder den Verzicht auf die Ausübung der Stimmrechte haftet.
c) Im Bewertungszeitraum und während einer Veräußerungsfrist nach Buchstabe f gelten die in den Artikeln 66, 67 und 68 der Richtlinie 2013/36/EU geregelten Sanktionen und anderen Maßnahmen bei Verstößen gegen Anforderungen bezüglich des Erwerbs oder der Veräußerung qualifizierter Beteiligungen nicht für eine solche Übertragung von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln.
d) Sobald die zuständige Behörde die Bewertung abgeschlossen hat, teilt sie der Abwicklungsbehörde und dem Erwerber schriftlich mit, ob sie dieser Übertragung von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln auf den Erwerber zustimmt oder gemäß Artikel 22 Absatz 5 der Richtlinie 2013/36/EU Einspruch dagegen erhebt.
e) Stimmt die zuständige Behörde einer solchen Übertragung von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln an den Erwerber zu, gilt das mit diesen Anteilen oder Eigentumstiteln verbundene Stimmrecht als vollständig auf den Erwerber übertragen, unmittelbar nachdem die Abwicklungsbehörde und der Erwerber von der zuständigen Behörde eine Mitteilung über die Zustimmung erhalten haben.
f) Lehnt die zuständige Behörde eine solche Übertragung von Anteilen oder anderen Eigentumstitel an den Erwerber ab,
i) bleibt das mit diesen Anteilen oder Eigentumstiteln verbundene Stimmrecht nach Buchstabe b uneingeschränkt gültig,
ii) kann die Abwicklungsbehörde von dem Erwerber verlangen, diese Anteile oder Eigentumstitel innerhalb einer von ihr festgelegten Veräußerungsfrist unter Berücksichtigung der herrschenden Marktbedingungen zu veräußern;
iii) kann — wenn der Erwerber eine solche Veräußerung nicht innerhalb der von der Abwicklungsbehörde festgelegten Veräußerungsfrist abschließt — die zuständige Behörde mit Zustimmung der Abwicklungsbehörde gegen den Erwerber die in den Artikeln 66, 67 und 68 der Richtlinie 2013/36/EU geregelten Sanktionen und anderen Maßnahmen bei Verstößen gegen die Anforderungen bezüglich des Erwerbs und der Veräußerung qualifizierter Beteiligungen verhängen.
(10) Bei Übertragungen in Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung gelten die Schutzbestimmungen nach Titel IV Kapitel VII.
(11) Im Hinblick auf die Ausübung des Rechts, im Einklang mit der Richtlinie 2013/36/EU bzw. der Richtlinie 2014/65/EU Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat zu erbringen oder sich in einem anderen Mitgliedstaat niederzulassen, ist der Erwerber als Fortführung des in Abwicklung befindlichen Instituts anzusehen und kann alle Rechte, die zuvor von dem in Abwicklung befindlichen Institut in Bezug auf die übertragenen Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten ausgeübt wurden, weiter ausüben.
(12) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Erwerber nach Absatz 1 die Mitglieds- und Zugangsrechte des in Abwicklung befindlichen Instituts in Bezug auf Zahlungs-, Clearing- und Abrechnungssysteme, Wertpapierbörsen sowie Systeme für die Anlegerentschädigung und Einlagensicherung weiter ausüben darf, vorausgesetzt, er erfüllt die Mitglieds- und Teilnahmebedingungen dieser Systeme.
Unbeschadet des Unterabsatzes 1 stellen die Mitgliedstaaten Folgendes sicher:
a) Der Zugang wird nicht aus dem Grund verweigert, dass der Erwerber kein von einer Ratingagentur erteiltes Rating besitzt oder dass dieses Rating nicht den Ratingniveaus entspricht, die für die Gewährung des Zugangs zu den in Unterabsatz 1 genannten Systemen erforderlich sind.
b) Erfüllt der Erwerber nicht die Mitgliedschafts- oder Beteiligungsbedingungen eines Zahlungs-, Clearing- oder Abrechnungssystems, einer Wertpapierbörse, eines Anlegerentschädigungs- oder Einlagensicherungssystems, werden die in Unterabsatz 1 genannten Rechte in einer von der Abwicklungsbehörde festgelegten Frist von höchstens 24 Monaten ausgeübt, die auf Antrag des Erwerbers bei der Abwicklungsbehörde verlängert werden kann.
(13) Unbeschadet des Titels IV Kapitel VII haben Anteilseigner und Gläubiger des in Abwicklung befindlichen Instituts und sonstige Dritte, deren Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten nicht übertragen werden, keinerlei Rechte in Bezug auf die übertragenen Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten.
Artikel 39
Instrument der Unternehmensveräußerung: Anforderungen an das Verfahren
(1) Bei der Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung auf ein Institut oder ein Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d vermarktet die Abwicklungsbehörde — vorbehaltlich des Absatzes 3 des vorliegenden Artikels — die Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten, Anteile oder anderen Eigentumstitel des Instituts, die sie zu übertragen beabsichtigt, oder leitet die erforderlichen Schritte für eine Vermarktung ein. Bei Sammelrechten, -vermögen und -verbindlichkeiten kann die Vermarktung getrennt erfolgen.
(2) Unbeschadet des Rechtsrahmens der Union für staatliche Beihilfen, soweit anwendbar, erfolgt die Vermarktung nach Absatz 1 im Einklang mit folgenden Kriterien:
a) Sie muss unter Berücksichtigung der Umstände und insbesondere der erforderlichen Wahrung der Finanzstabilität so transparent wie möglich sein und darf die Vermögenswerte, Rechte, Verbindlichkeiten, Anteile oder anderen Eigentumstitel des Instituts, die die Behörde zu übertragen beabsichtigt, nicht sachlich falsch darstellen.
b) Es darf weder eine unzulässige Begünstigung noch eine Benachteiligung potenzieller Erwerber stattfinden.
c) Interessenkonflikte müssen ausgeschlossen sein.
d) Keinem potenziellen Erwerber darf ein unlauterer Vorteil gewährt werden.
e) Es ist der Erforderlichkeit einer raschen Durchführung der Abwicklungsmaßnahme Rechnung zu tragen.
f) Soweit möglich, wird angestrebt, einen möglichst hohen Verkaufspreis für die betroffenen Anteile oder anderen Eigentumstitel, Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten zu erzielen.
Vorbehaltlich des Unterabsatzes 1 Buchstabe b hindern die in diesem Absatz genannten Grundsätze die Abwicklungsbehörde nicht daran, gezielt an bestimmte potenzielle Erwerber heranzutreten.
Eine öffentliche Bekanntgabe der Vermarktung des Instituts oder des Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d dieser Richtlinie, wie sie anderenfalls nach Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 erforderlich wäre, kann im Einklang mit Artikel 17 Absatz 4 oder 5 der genannten Verordnung aufgeschoben werden.
(3) Die Abwicklungsbehörde kann das Instrument der Unternehmensveräußerung anwenden, ohne die in Absatz 1 genannte Anforderung der Vermarktung einzuhalten, wenn sie zu der Feststellung gelangt, dass die Einhaltung dieser Anforderungen wahrscheinlich die Erreichung eines oder mehrerer Abwicklungsziele beeinträchtigen würde, und insbesondere, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
a) Sie ist der Auffassung, dass ein Ausfall oder wahrscheinlicher Ausfall des in Abwicklung befindlichen Instituts eine schwerwiegende Bedrohung für die Finanzstabilität darstellen bzw. eine bereits bestehende derartige Bedrohung erhöhen würde.
b) Sie ist der Auffassung, dass die Einhaltung dieser Anforderungen wahrscheinlich die Effektivität des Instruments der Unternehmensveräußerung mit Blick auf die Abwendung der Bedrohung oder die Erreichung des in Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe b genannten Abwicklungsziels beeinträchtigen würde.
(4) Die EBA gibt bis zum 3. Juli 2015 gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien heraus, in denen die konkreten Umstände, unter denen von einer wesentlichen Bedrohung auszugehen ist, sowie die in Absatz 3 Buchstaben a und b genannten Aspekte hinsichtlich der Effektivität des Instruments der Unternehmensveräußerung näher ausgeführt werden.
Artikel 40
Instrument des Brückeninstituts
(1) Mit Blick auf die Anwendung des Instruments des Brückeninstituts und unter Berücksichtigung des Erfordernisses, kritische Funktionen im Brückeninstitut zu erhalten, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Abwicklungsbehörden befugt sind, Folgendes auf ein Brückeninstitut zu übertragen:
a) Anteile oder andere Eigentumstitel, die von einem oder mehreren in Abwicklung befindlichen Instituten ausgegeben wurden;
b) alle oder einzelne Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten eines oder mehrerer in Abwicklung befindlicher Institute.
Vorbehaltlich des Artikels 85 kann die Übertragung gemäß Unterabsatz 1 erfolgen, ohne dass die Zustimmung der Anteilseigner des in Abwicklung befindlichen Instituts oder eines Dritten — außer dem Brückeninstitut — erforderlich ist und ohne dass Verfahrensvorschriften nach dem Gesellschaftsrecht oder dem Wertpapierrecht einzuhalten sind.
(2) Bei dem Brückeninstitut handelt es sich um eine juristische Person, die alle nachstehend aufgeführten Anforderungen erfüllt:
a) Sie steht ganz oder teilweise im Eigentum einer oder mehrerer öffentlicher Stellen, bei denen es sich auch um die Abwicklungsbehörde oder den Abwicklungsfinanzierungsmechanismus handeln kann, und wird von der Abwicklungsbehörde kontrolliert.
b) Sie wird eigens für die Entgegennahme und den Besitz bestimmter oder aller Anteile oder anderer Eigentumstitel, die von einem in Abwicklung befindlichen Institut ausgegeben wurden, oder bestimmter oder aller Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten eines oder mehrerer in Abwicklung befindlicher Institute im Hinblick auf die Aufrechterhaltung kritischer Funktionen und der Veräußerung des Instituts oder Unternehmens nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d gegründet.
Die Anwendung des Bail-in-Instruments für die in Artikel 43 Absatz 2 Buchstabe b genannten Zwecke hindert die Abwicklungsbehörde nicht daran, das Brückeninstitut zu kontrollieren.
(3) Bei der Anwendung des Instruments des Brückeninstituts stellt die Abwicklungsbehörde sicher, dass der Gesamtwert der auf das Brückeninstitut übertragenen Verbindlichkeiten nicht den Gesamtwert der Rechte und Vermögenswerte übersteigt, die von dem in Abwicklung befindlichen Institut übertragen werden oder aus anderen Quellen bereitgestellt werden.
(4) Vorbehaltlich des Artikels 37 Absatz 7 wird jede Gegenleistung des Brückeninstituts
a) den Eigentümern der Anteile oder Eigentumstitel zugeführt, wenn die Übertragung auf das Brückeninstitut durch Übertragung von Anteilen oder Eigentumstiteln, die von dem in Abwicklung befindlichen Institut ausgegeben wurden, von den Inhabern dieser Anteile oder Titel an das Brückeninstitut erfolgt ist,
b) dem in Abwicklung befindlichen Institut zugeführt, wenn die Übertragung auf das Brückeninstitut durch Übertragung bestimmter oder aller Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten des in Abwicklung befindlichen Instituts auf das Brückeninstitut erfolgt ist.
(5) Bei Anwendung des Instruments des Brückeninstituts kann die Abwicklungsbehörde die Übertragungsbefugnis mehr als einmal ausüben, um ergänzende Übertragungen von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln, die von einem in Abwicklung befindlichen Institut ausgegeben wurden, oder gegebenenfalls von Vermögenswerten, Rechten oder Verbindlichkeiten des in Abwicklung befindlichen Instituts vorzunehmen.
(6) Nach einer Anwendung des Instruments des Brückeninstituts kann die Abwicklungsbehörde
a) Rechte, Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten vom Brückeninstitut zurück auf das in Abwicklung befindliche Institut übertragen oder die Anteile oder anderen Eigentumstitel auf ihre ursprünglichen Eigentümer zurückübertragen, und das in Abwicklung befindliche Institut oder die ursprünglichen Eigentümer sind verpflichtet, diese Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten bzw. Anteile oder anderen Eigentumstitel zurückzunehmen, sofern die in Absatz 7 genannten Bedingungen erfüllt sind;
b) Anteile oder andere Eigentumstitel bzw. Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten von dem Brückeninstitut auf einen Dritten übertragen.
(7) Die Abwicklungsbehörden können Anteile oder andere Eigentumstitel bzw. Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten nur dann vom Brückeninstitut zurückübertragen,
a) wenn die Möglichkeit einer Rückübertragung der jeweiligen Anteile oder anderen Eigentumstitel, Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten ausdrücklich in der Urkunde dargelegt ist, mit der die Übertragung erfolgt ist;
b) wenn die jeweiligen Anteile oder anderen Eigentumstitel, Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten de facto nicht den Klassen von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln, Vermögenswerten, Rechten oder Verbindlichkeiten zuzurechnen sind, die in der Urkunde angegeben sind, mit der die Übertragung erfolgt ist, oder wenn sie die darin genannten Übertragungsvoraussetzungen nicht erfüllen.
Diese Rückübertragung kann innerhalb eines Zeitraums und zu den sonstigen Bedingungen stattfinden, die in der betreffenden Urkunde für den entsprechenden Zweck festgelegt sind.
(8) Finden zwischen dem in Abwicklung befindlichen Institut oder den ursprünglichen Eigentümern von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln einerseits und dem Brückeninstitut andererseits Übertragungen statt, gelten die in Titel IV Kapitel VII genannten Schutzbestimmungen.
(9) Im Hinblick auf die Ausübung des Rechts, im Einklang mit der Richtlinie 2013/36/EU bzw. der Richtlinie 2014/65/EU Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat zu erbringen oder sich in einem anderen Mitgliedstaat niederzulassen, ist ein Brückeninstitut als Fortführung des in Abwicklung befindlichen Instituts anzusehen und kann alle Rechte, die zuvor von dem in Abwicklung befindlichen Institut in Bezug auf die übertragenen Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten ausgeübt wurden, weiter ausüben.
In anderen Zusammenhängen können Abwicklungsbehörden verlangen, dass ein Brückeninstitut als Fortführung des in Abwicklung befindlichen Instituts anzusehen ist und die Rechte dieses Instituts in Bezug auf die übertragenen Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten weiter ausüben darf.
(10) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Brückeninstitut die Mitglieds- und Zugangsrechte des in Abwicklung befindlichen Instituts für Zahlungs-, Clearing- und Abrechnungssysteme, Wertpapierbörsen sowie Systeme für die Anlegerentschädigung und Einlagensicherung weiter ausüben darf, vorausgesetzt, es erfüllt die Mitglieds- und Teilnahmebedingungen dieser Systeme.
Ungeachtet des Unterabsatzes 1 stellen die Mitgliedstaaten Folgendes sicher:
a) Der Zugang darf nicht aus dem Grund verweigert werden, dass das Brückeninstitut kein von einer Ratingagentur erteiltes Rating besitzt oder dass dieses Rating nicht den Ratingniveaus entspricht, die für die Gewährung des Zugangs zu den in Unterabsatz 1 genannten Systemen erforderlich sind.
b) Erfüllt das Brückeninstitut nicht die Mitgliedschafts- oder Teilnahmebedingungen des Zahlungs-, Clearing- oder Abrechnungssystems, der Wertpapierbörse bzw. des Anlegerentschädigungs- oder Einlagensicherungssystems, werden die in Unterabsatz 1 genannten Rechte in einem von der Abwicklungsbehörde festgelegten Zeitraum von höchstens 24 Monaten ausgeübt, die auf Antrag des Brückeninstituts bei der Abwicklungsbehörde verlängert werden kann.
(11) Unbeschadet des Titels IV Kapitel VII haben Anteilseigner oder Gläubiger des in Abwicklung befindlichen Instituts sowie sonstige Dritte, deren Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten nicht auf das Brückeninstitut übertragen werden, keinerlei Rechte in Bezug auf die dem Brückeninstitut oder dessen Leitungsorgan oder Geschäftsleitung übertragenen Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten.
(12) Die Aufgabenstellung des Brückeninstituts bringt keinerlei Verpflichtungen oder Verantwortung gegenüber den Anteilseignern oder Gläubigern des in Abwicklung befindlichen Instituts mit sich, und das Leitungsorgan oder die Geschäftsleitung haftet den Anteilseignern oder Gläubigern gegenüber nicht für Handlungen und Unterlassungen im Rahmen der Ausübung ihrer Pflichten, es sei denn, die betreffenden Handlungen oder Unterlassungen stellen nach nationalem Recht eine grobe Fahrlässigkeit oder ein grobes Fehlverhalten dar, die bzw. das die Rechte dieser Anteilseigner oder Gläubiger unmittelbar beeinträchtigt.
Die Mitgliedstaaten können die Haftung eines Brückeninstituts und seines Leitungsorgans bzw. seiner Geschäftsleitung für Handlungen und Unterlassungen im Rahmen der Erfüllung ihrer Pflichten nach Maßgabe der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften weiter einschränken.
Artikel 41
Betrieb eines Brückeninstituts
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass beim Betrieb eines Brückeninstituts folgende Anforderungen eingehalten werden:
a) Der Inhalt der Gründungsdokumente des Brückeninstituts wird von der Abwicklungsbehörde genehmigt.
b) Entsprechend der Eigentumsstruktur des Brückeninstituts ernennt oder genehmigt die Abwicklungsbehörde das Leitungsorgan des Brückeninstituts.
c) Die Abwicklungsbehörde genehmigt die Vergütung der Mitglieder des Leitungsorgans und legt die jeweiligen Verantwortlichkeiten fest.
d) Die Abwicklungsbehörde genehmigt die Strategie und das Risikoprofil des Brückeninstituts.
e) Das Brückeninstitut wird im Einklang mit der Richtlinie 2013/36/EU bzw. der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen und verfügt über die nach dem anwendbaren nationalen Recht erforderliche Zulassung zur Fortführung der Tätigkeiten bzw. Erbringung der Dienstleistungen, die es aufgrund einer Übertragung nach Artikel 63 dieser Richtlinie übernimmt.
f) Das Brückeninstitut genügt den Anforderungen der Richtlinien 2013/575/EU, 2013/36/EG und 2014/65/EU und unterliegt einer Beaufsichtigung im Einklang mit diesen Richtlinien.
g) Der Betrieb des Brückeninstituts muss mit dem Rechtsrahmen der Union für staatliche Beihilfen in Einklang stehen, und die Abwicklungsbehörde kann entsprechend Einschränkungen ihres Betriebs festlegen.
Ungeachtet des Unterabsatzes 1 Buchstaben e und f kann das Brückeninstitut, falls dies zur Verwirklichung der Abwicklungsgrundsätze erforderlich ist, eingerichtet und zugelassen werden und braucht kurzfristig zum Zeitpunkt der Aufnahme seines Betriebs nicht der Richtlinie 2013/36/EU bzw. 2014/65/EU zu genügen. Hierzu unterbreitet die Abwicklungsbehörde der zuständigen Behörde einen diesbezüglichen Antrag. Beschließt die zuständige Behörde, diese Zulassung zu erteilen, gibt sie den Zeitraum der Freistellung des Brückeninstituts von der Erfüllung der Anforderungen der genannten Richtlinien an.
(2) Vorbehaltlich etwaiger Beschränkungen aufgrund unionsrechtlicher oder einzelstaatlicher Wettbewerbsvorschriften betreibt das Leitungsorgan des Brückeninstituts das Brückeninstitut in dem Bestreben, den Zugang zu kritischen Funktionen zu erhalten und das Institut oder das Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d, seine Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten unter angemessenen Bedingungen und innerhalb des in Absatz 4 des vorliegenden Artikels oder gegebenenfalls in Absatz 6 des vorliegenden Artikels genannten Zeitraums an einen oder mehrere private Erwerber zu veräußern.
(3) Die Abwicklungsbehörde muss eine Entscheidung darüber treffen, dass es sich bei dem Brückeninstitut nicht länger um ein solches im Sinne von Artikel 40 Absatz 2 handelt, sobald einer der folgenden Fälle eintritt:
a) Verschmelzung des Brückeninstituts mit einem anderen Unternehmen;
b) Nichterfüllung der Anforderungen des Artikels 40 Absatz 2 durch das Brückeninstitut;
c) Veräußerung aller oder weitgehend aller Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten des Brückeninstituts an einen Dritten;
d) Ablauf der in Absatz 5 bzw., soweit anwendbar, Absatz 6 genannten Frist;
e) vollständige Liquidierung der Vermögenswerte des Brückeninstituts und vollständige Begleichung seiner Verbindlichkeiten.
(4) In Fällen, in denen die Abwicklungsbehörde versucht, das Brückeninstitut oder seine Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten zu veräußern, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass das Brückeninstitut bzw. die jeweiligen Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten offen und transparent vermarktet werden und dass sie beim Verkauf nicht sachlich falsch dargestellt werden oder dass die potenziellen Erwerber nicht in unzulässiger Weise begünstigt werden oder zwischen ihnen diskriminiert wird.
Ein Verkauf erfolgt zu kommerziellen Bedingungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls und im Einklang mit dem Rechtsrahmen der Union für staatliche Beihilfen.
(5) Tritt keiner der in Absatz 3 Buchstaben a, b, c und e genannten Fälle ein, stellt die Abwicklungsbehörde den Betrieb des Brückeninstituts so bald wie möglich und spätestens zwei Jahre nach dem Zeitpunkt, zu dem die letzte Übertragung von einem in Abwicklung befindlichen Institut im Rahmen des Instruments des Brückeninstituts erfolgt ist, ein.
(6) Die Abwicklungsbehörde kann den in Absatz 5 genannten Zeitraum um einen oder mehrere weitere Zeiträume von einem Jahr verlängern,
a) wenn durch die Verlängerung die in Absatz 3 Buchstabe a, b, c oder e genannten Ergebnisse unterstützt werden oder
b) wenn eine Verlängerung erforderlich ist, um die Fortführung grundlegender Bank- oder Finanzdienstleistungen sicherzustellen.
(7) Jeder Beschluss der Abwicklungsbehörde über die Verlängerung des in Absatz 5 genannten Zeitraums ist zu begründen und muss eine detaillierte Beurteilung der Lage, einschließlich der Marktkonditionen und -aussichten, enthalten, welche die Verlängerung rechtfertigt.
(8) Wird die Tätigkeit eines Brückeninstituts bei Eintritt einer der in Absatz 3 Buchstabe c oder d genannten Situationen eingestellt, wird das Brückeninstitut nach dem regulären Insolvenzverfahren abgewickelt.
Vorbehaltlich des Artikels 37 Absatz 7 fließen die im Zusammenhang mit der Einstellung des Betriebs des Brückeninstituts erzielten Erlöse den Anteilseignern des Brückeninstituts zu.
(9) Wird ein Brückeninstitut zum Zweck der Übertragung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten von mehr als einem in Abwicklung befindlichen Institut genutzt, bezieht sich die Verpflichtung gemäß Absatz 8 auf die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die jeweils von den einzelnen in Abwicklung befindlichen Instituten übertragen wurden, und nicht auf das Brückeninstitut selbst.
Artikel 42
Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten
(1) Mit Blick auf die Anwendung des Instruments der Ausgliederung von Vermögenswerten stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Abwicklungsbehörden befugt sind, Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Instituts oder eines Brückeninstituts auf eine oder mehrere eigens für die Vermögensverwaltung errichtete Zweckgesellschaften zu übertragen.
Vorbehaltlich des Artikels 85 kann die Übertragung gemäß Unterabsatz 1 erfolgen, ohne dass die Zustimmung der Anteilseigner der in Abwicklung befindlichen Institute oder eines Dritten mit Ausnahme des Brückeninstituts erforderlich ist und ohne dass die Verfahrensvorschriften nach dem Gesellschaftsrecht oder Wertpapierrecht einzuhalten sind.
(2) Für die Zwecke des Instruments der Ausgliederung von Vermögenswerten ist eine Zweckgesellschaft eine juristische Person, die alle nachstehend aufgeführten Anforderungen erfüllt:
a) Sie steht ganz oder teilweise im Eigentum einer oder mehrerer öffentlicher Stellen, bei denen es sich auch um die Abwicklungsbehörde oder den Abwicklungsfinanzierungsmechanismus handeln kann, und wird von der Abwicklungsbehörde kontrolliert.
b) Sie wurde eigens für die Übernahme bestimmter oder aller Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten eines oder mehrerer in Abwicklung befindlicher Institute oder eines Brückeninstituts errichtet.
(3) Die für die Vermögensverwaltung errichtete Zweckgesellschaft verwaltet die auf sie übertragenen Vermögenswerte mit dem Ziel, deren Wert bis zur späteren Veräußerung oder geordneten Liquidation zu maximieren.
(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass beim Betrieb einer Zweckgesellschaft folgende Bestimmungen eingehalten werden:
a) Der Inhalt der Gründungsdokumente der Zweckgesellschaft wird von der Abwicklungsbehörde genehmigt.
b) Entsprechend der Eigentumsstruktur der Zweckgesellschaft ernennt oder genehmigt die Abwicklungsbehörde das Leitungsorgan der Zweckgesellschaft.
c) Die Abwicklungsbehörde genehmigt die Vergütung der Mitglieder des Leitungsorgans und legt die jeweiligen Verantwortlichkeiten fest.
d) Die Abwicklungsbehörde genehmigt die Strategie und das Risikoprofil der Zweckgesellschaft.
(5) Die Abwicklungsbehörden können die in Absatz 1 genannte Befugnis zur Übertragung von Vermögenswerten, Rechten oder Verbindlichkeiten nur dann ausüben, wenn
a) die Lage auf dem spezifischen Markt für diese Vermögenswerte derart ist, dass eine Liquidation dieser Vermögenswerte im Rahmen des regulären Insolvenzverfahrens negative Auswirkungen auf einen oder mehrere Finanzmärkte haben könnte;
b) eine solche Übertragung erforderlich ist, um das ordnungsgemäße Funktionieren des in Abwicklung befindlichen Instituts oder des Brückeninstituts sicherzustellen oder
c) eine solche Übertragung erforderlich ist, um höchstmögliche Liquidationserlöse zu erzielen.
(6) Bei der Anwendung des Instruments der Ausgliederung von Vermögenswerten legen die Abwicklungsbehörden — im Einklang mit den in Artikel 36 festgelegten Grundsätzen und dem Rechtsrahmen der Union für staatliche Beihilfen — die Gegenleistung für die auf die Zweckgesellschaft übertragenen Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten fest. Diese Bestimmung dieses Absatzes besteht unbeschadet der Möglichkeit, dass die Gegenleistung einen Nominalwert oder negativen Wert annimmt.
(7) Vorbehaltlich des Artikels 37 Absatz 7 muss jede Gegenleistung der Zweckgesellschaft in Bezug auf die Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten, die direkt vom in Abwicklung befindlichen Institut erworben wurden, diesem zugute kommen. Die Gegenleistung kann in Form von Schuldtiteln erbracht werden, die von dieser Zweckgesellschaft ausgegeben werden.
(8) Wurde das Instrument des Brückeninstituts angewandt, kann eine Zweckgesellschaft nach der Anwendung des Instruments des Brückeninstituts Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten vom Brückeninstitut erwerben.
(9) Die Abwicklungsbehörden können mehr als einmal Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten von dem in Abwicklung befindlichen Institut auf eine oder mehrere Zweckgesellschaften übertragen und Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten von einer oder mehreren Zweckgesellschaften auf das in Abwicklung befindliche Institut zurückübertragen, sofern die in Absatz 10 genannten Bedingungen erfüllt sind.
Das in Abwicklung befindliche Institut ist verpflichtet, diese Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten zurückzunehmen.
(10) Die Abwicklungsbehörden dürfen Rechte, Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten nur dann von der für die Vermögensverwaltung gegründeten Zweckgesellschaft auf das in Abwicklung befindliche Institut zurückübertragen, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
a) Die Möglichkeit einer Rückübertragung der spezifischen Rechte, Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten wird ausdrücklich in der Urkunde dargelegt, mit der die Übertragung erfolgt ist.
b) Die spezifischen Rechte, Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten sind de facto nicht den Klassen von Rechten, Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten zuzurechnen, die in der Urkunde angegeben sind, oder sie erfüllen die dort genannten Übertragungsvoraussetzungen nicht.
In den unter den Buchstaben a und b genannten Fällen kann die Rückübertragung innerhalb eines Zeitraums und unter etwaigen sonstigen Bedingungen stattfinden, die in der betreffenden Urkunde für den entsprechenden Zweck festgelegt sind.
(11) Übertragungen zwischen dem in Abwicklung befindlichen Institut und der Zweckgesellschaft unterliegen den in Titel IV Kapitel VII festgelegten Schutzbestimmungen für partielle Vermögensübertragungen.
(12) Unbeschadet des Titels VII Kapitel VI haben Anteilseigner und Gläubiger des in Abwicklung befindlichen Instituts sowie sonstige Dritte, deren Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten nicht auf die Zweckgesellschaft übertragen werden, keinerlei Rechte in Bezug auf die Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten, die auf diese Zweckgesellschaft oder ihr Leitungsorgan oder ihre Geschäftsleitung übertragen werden.
(13) Die Aufgabenstellung einer Zweckgesellschaft bringt keinerlei Verpflichtungen oder Verantwortung gegenüber den Anteilseignern oder Gläubigern des in Abwicklung befindlichen Instituts mit sich, und das Leitungsorgan oder die Geschäftsleitung haftet den Anteilseignern oder Gläubigern gegenüber nicht für Handlungen und Unterlassungen im Rahmen der Ausübung ihrer Pflichten, es sei denn, die Handlungen oder Unterlassungen stellen nach nationalem Recht eine grobe Fahrlässigkeit oder ein grobes Fehlverhalten dar, die bzw. das sich unmittelbar auf die Rechte dieser Anteilseigner oder Gläubiger auswirkt.
Die Mitgliedstaaten können die Haftung einer Zweckgesellschaft und ihres Leitungsorgans oder ihrer Geschäftsleitung für Handlungen und Unterlassungen im Rahmen der Erfüllung ihrer Pflichten im Einklang mit den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften weiter beschränken.
(14) Die EBA gibt bis zum 3. Juli 2015 im Einklang mit Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien zur Förderung der Konvergenz der Aufsichts- und Abwicklungspraktiken bezüglich der Festlegung heraus, wenn gemäß Absatz 5 dieses Artikels eine Liquidation der Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens negative Auswirkungen auf einen oder mehrere Finanzmärkte haben könnte.
Artikel 43
Bail-in-Instrument
(1) Mit Blick auf die Anwendung des Bail-in-Instruments stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Abwicklungsbehörden über die in Artikel 63 Absatz 1 genannten Abwicklungsbefugnisse verfügen.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörden zur Verwirklichung der in Artikel 31 festgelegten Abwicklungsziele im Einklang mit den Abwicklungsgrundsätzen nach Artikel 34 für jeden der folgenden Zwecke das Bail-in-Instrument anwenden können:
a) zur Rekapitalisierung eines die Voraussetzungen für eine Abwicklung erfüllenden Instituts oder Unternehmens im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d dieser Richtlinie in einem Umfang, der ausreichend ist, um es wieder in die Lage zu versetzen, den Zulassungsbedingungen zu genügen (soweit diese Bedingungen für das Unternehmen gelten) und die Tätigkeiten auszuüben, für die es gemäß der Richtlinie 2013/36/EU oder der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen ist (sofern das Unternehmen gemäß diesen Richtlinien zugelassen ist), sowie genügend Vertrauen des Marktes in das Institut oder Unternehmen aufrechtzuerhalten, oder
b) zur Umwandlung in Eigenkapital — oder Herabsetzung des Nennwerts — der Forderungen oder Schuldtitel, die übertragen werden
i) auf ein Brückeninstitut mit dem Ziel, Kapital für das Brückeninstitut bereitzustellen, oder
ii) im Rahmen des Instruments der Unternehmensveräußerung oder des Instruments der Ausgliederung von Vermögenswerten.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörden für den in Absatz 2 Buchstabe a dieses Artikels genannten Zweck das Bail-in-Instrument nur dann anwenden können, wenn die begründete Aussicht besteht, dass die Anwendung dieses Instruments — zusammen mit anderen einschlägigen Maßnahmen einschließlich der Maßnahmen, die im Einklang mit dem nach Artikel 52 vorzulegenden Reorganisationsplans umgesetzt werden — über die Verwirklichung relevanter Abwicklungsziele hinaus die finanzielle Solidität und langfristige Überlebensfähigkeit des jeweiligen Instituts oder Unternehmens im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d wiederherstellt.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörden eines der in Artikel 37 Absatz 3 Buchstaben a, b und c genannten Abwicklungsinstrumente und das Bail-in-Instrument gemäß Absatz 2 Buchstabe b anwenden können, sofern in Unterabsatz 1 genannten Bedingungen nicht erfüllt sind.
(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörden das Bail-in-Instrument unter Beachtung der jeweiligen Rechtsform auf alle Institute oder Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d anwenden oder die Rechtsform ändern können.
Artikel 44
Anwendungsbereich des Bail-in-Instruments
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Bail-in-Instrument auf alle Verbindlichkeiten eines Instituts oder Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d angewandt werden kann, die nicht gemäß den Absätzen 2 oder 3 des vorliegenden Artikels vom Anwendungsbereich dieses Instruments ausgeschlossen sind.
(2) Die Abwicklungsbehörden üben ihre Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnisse nicht in Bezug auf folgende Verbindlichkeiten aus, unabhängig davon, ob diese dem Recht eines Mitgliedstaats oder eines Drittstaats unterliegen:
a) gedeckte Einlagen;
b) besicherte Verbindlichkeiten einschließlich gedeckter Schuldverschreibungen und Verbindlichkeiten in Form von Finanzinstrumenten, die zu Absicherungszwecken verwendet werden, die einen festen Bestandteil des Deckungsstocks bilden und die nach einzelstaatlichem Recht ähnlich wie gedeckte Schuldverschreibungen besichert sind;
c) etwaige Verbindlichkeiten aus der von dem Institut oder dem Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d dieser Richtlinie wahrgenommenen Verwaltung von Kundenvermögen oder Kundengeldern, darunter Kundenvermögen oder Kundengelder, die im Namen von OGAW gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG oder von AIF gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 7 ) hinterlegt wurden, sofern der jeweilige Kunde durch das anwendbare Insolvenzrecht geschützt ist;
d) etwaige Verbindlichkeiten aus einem Treuhandverhältnis zwischen dem Institut oder dem Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d (als Treuhänder) und einer anderen Person (als Begünstigtem), sofern der Begünstigte durch das anwendbare Insolvenz- oder Zivilrecht geschützt ist;
e) Verbindlichkeiten gegenüber Instituten — ausgenommen Unternehmen, die Teil derselben Gruppe sind — mit einer Ursprungslaufzeit von weniger als sieben Tagen;
f) Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von weniger als sieben Tagen gegenüber Systemen oder Betreibern von Systemen, die gemäß der Richtlinie 98/26/EG benannt wurden, oder gegenüber deren Teilnehmern, die aus der Teilnahme an einem solchen System resultieren, oder gegenüber zentralen Gegenparteien, die in der Union gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zugelassen sind, und zentralen Gegenparteien aus Drittländern, die von der ESMA gemäß Artikel 25 der genannten Verordnung anerkannt wurden;
g) Verbindlichkeiten gegenüber
i) Beschäftigten aufgrund ausstehender Lohnforderungen, Rentenleistungen oder anderer fester Vergütungen, ausgenommen variable Vergütungsbestandteile, die nicht tarifvertraglich geregelt sind;
ii) Geschäfts- oder Handelsgläubigern aufgrund von Lieferungen und Dienstleistungen, die für den alltäglichen Geschäftsbetrieb des Instituts oder Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c, oder d von wesentlicher Bedeutung sind, einschließlich IT-Diensten, Versorgungsdiensten sowie Anmietung, Bewirtschaftung und Instandhaltung von Gebäuden;
iii) Steuer- und Sozialversicherungsbehörden, sofern es sich nach dem anwendbaren Recht um vorrangige Verbindlichkeiten handelt.
iv) Einlagensicherungssysteme aus fälligen Beiträgen nach der Richtlinie 2014/49/EU;
h) Verbindlichkeiten gegenüber Instituten oder Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d, die Teil derselben Abwicklungsgruppe, selbst aber keine Abwicklungseinheiten sind, unabhängig von ihrer Laufzeit, außer wenn diese Verbindlichkeiten einen niedrigeren Rang einnehmen als gewöhnliche unbesicherte Verbindlichkeiten nach den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften über reguläre Insolvenzverfahren, die am Tag der Umsetzung dieser Richtlinie Anwendung finden; wenn diese Ausnahmeregelung gilt, bewertet die Abwicklungsbehörde des betreffenden Tochterunternehmens, das keine Abwicklungseinheit ist, ob der Betrag der Posten, die die Anforderungen des Artikels 45f Absatz 2 erfüllen, ausreicht, um die Durchführung der bevorzugten Abwicklungsstrategie zu unterstützen.
Unterabsatz 1 Buchstabe g Ziffer i findet keine Anwendung auf den variablen Bestandteil von Vergütungen von Trägern eines erheblichen Risikos nach Artikel 92 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU.
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass sämtliche besicherten Vermögenswerte im Zusammenhang mit einem Deckungsstock für gedeckte Schuldverschreibungen weiterhin unberührt bleiben, getrennt behandelt werden und mit ausreichenden Mitteln ausgestattet sind. Weder diese Anforderung noch Unterabsatz 1 Buchstabe b hindern die Abwicklungsbehörden daran, soweit dies angezeigt ist, die betreffenden Befugnisse, in Bezug auf einen beliebigen Teil einer besicherten Verbindlichkeit oder einer Verbindlichkeit anzuwenden, für die eine Pfandsicherheit gestellt wurde, die den Wert der Vermögenswerte, des als Sicherheit gestellten Pfands, des Zurückbehaltungsrechts oder der Sicherheit, gegen die sie besichert ist, übersteigt.
Unterabsatz 1 Buchstabe a hindert die Abwicklungsbehörden nicht daran, die betreffenden Befugnisse, soweit angezeigt, in Bezug auf einen Einlagebetrag, der die in Artikel 6 der Richtlinie 2014/49/EU vorgesehene Deckung übersteigt, auszuüben.
Unbeschadet der Vorschriften über Großkredite in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2013/35/EU stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Abwicklungsbehörden mit Blick auf die Abwicklungsfähigkeit von Instituten und Gruppen im Einklang mit Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe b der vorliegenden Richtlinie Buchstabe b der vorliegenden Richtlinie den Umfang beschränken, in dem andere Institute Verbindlichkeiten halten, auf die die Anwendung eines Bail-in-Instruments infrage kommt; hiervon ausgenommen sind Verbindlichkeiten, die von Unternehmen gehalten werden, die derselben Gruppe angehören.
(3) In Ausnahmefällen kann die Abwicklungsbehörde bei der Anwendung des Bail-in-Instruments bestimmte Verbindlichkeiten aus dem Anwendungsbereich der Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnisse vollständig oder teilweise ausschließen, sofern
a) für diese Verbindlichkeiten trotz redlicher Bemühungen der Abwicklungsbehörde ein Bail-in innerhalb einer angemessenen Frist nicht möglich ist,
b) der Ausschluss zwingend erforderlich und angemessen ist, um die Kontinuität der kritischen Funktionen und Kerngeschäftsbereiche sicherzustellen, sodass die Fähigkeit des in Abwicklung befindlichen Instituts, die wichtigsten Geschäfte, Dienstleistungen und Transaktionen fortzusetzen, aufrechterhalten wird,
c) der Ausschluss zwingend erforderlich und angemessen ist, um die Gefahr einer ausgedehnten Ansteckung - vor allem in Bezug auf erstattungsfähige Einlagen von natürlichen Personen, Kleinstunternehmen und kleinen und mittleren Unternehmen - abzuwenden, die das Funktionieren der Finanzmärkte, einschließlich der Finanzmarktinfrastrukturen, derart stören würde, dass dies die Wirtschaft eines Mitgliedstaats oder der Union erheblich beeinträchtigen könnte, oder
d) die Anwendung des Bail-in-Instruments auf diese Verbindlichkeiten zu einer Wertvernichtung führen würde, bei der die von anderen Gläubigern zu tragenden Verluste höher wären, als wenn diese Verbindlichkeiten vom Bail-in ausgeschlossen würden.
Die Abwicklungsbehörden bewerten sorgfältig, ob Verbindlichkeiten gegenüber Instituten oder Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d, die Teil derselben Abwicklungsgruppe, selbst aber keine Abwicklungseinheiten sind und die nicht von der Anwendung der Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse nach Absatz 2 Buchstabe h des vorliegenden Artikels ausgenommen sind, gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a bis d dieses Absatzes ganz oder teilweise ausgeschlossen werden sollten, um die wirksame Durchführung der Abwicklungsstrategie sicherzustellen.
Beschließt eine Abwicklungsbehörde, eine bail-in-fähige Verbindlichkeit oder eine Kategorie bail-in-fähiger Verbindlichkeiten gemäß diesem Absatz ganz oder teilweise auszuschließen, kann der Umfang der auf andere bail-in-fähige Verbindlichkeiten angewandten Herabschreibung oder Umwandlung erweitert werden, um diesem Ausschluss Rechnung zu tragen, sofern beim Umfang der auf die anderen bail-in-fähigen Verbindlichkeiten angewandten Herabschreibung oder Umwandlung der Grundsatz gemäß Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe g eingehalten wird.
(4) Wird eine bail-in-fähige Verbindlichkeit oder eine Kategorie bail-in-fähiger Verbindlichkeiten gemäß diesem Artikel ganz oder teilweise ausgeschlossen und sind die Verluste, die von diesen Verbindlichkeiten absorbiert worden wären, nicht vollständig an andere Gläubiger weitergegeben worden, kann aus dem Fonds ein Beitrag an das in Abwicklung befindliche Institut geleistet werden, um
a) alle Verluste, die nicht von bail-in-fähigen Verbindlichkeiten absorbiert wurden, abzudecken und den Nettovermögenswert des in Abwicklung befindlichen Instituts gemäß Absatz 46 Absatz 1 Buchstabe a wieder auf null zu bringen, und/oder
b) Anteile oder andere Eigentumstitel oder Kapitalinstrumente des in Abwicklung befindlichen Instituts zu erwerben, um das Institut gemäß Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe b zu rekapitalisieren.
(5) Der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus kann den in Absatz 4 genannten Beitrag nur leisten, sofern
a) von den Inhabern von Anteilen und anderen Eigentumstiteln oder den Inhabern relevanter Kapitalinstrumente und anderer berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten durch Herabschreibung, Umwandlung oder auf andere Weise ein Beitrag zum Verlustausgleich und zur Rekapitalisierung in Höhe von mindestens 8 % der gesamten Verbindlichkeiten einschließlich Eigenmittel des in Abwicklung befindlichen Instituts — berechnet zum Zeitpunkt der Abwicklungsmaßnahme gemäß der in Artikel 36 vorgesehenen Bewertung — geleistet worden ist und
b) der Beitrag des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus 5 % der gesamten Verbindlichkeiten einschließlich Eigenmittel des in Abwicklung befindlichen Instituts — berechnet zum Zeitpunkt der Abwicklungsmaßnahme gemäß der in Artikel 36 vorgesehenen Bewertung — nicht übersteigt.
(6) Der Beitrag des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus gemäß Absatz 4 kann wie folgt finanziert werden:
a) durch den dem Abwicklungsfinanzierungsmechanismus zur Verfügung stehenden Betrag, der durch Beiträge der Institute und Unionszweigstellen gemäß Artikel 100 Absatz 6 und Artikel 103 aufgebracht wurde,
b) durch den Betrag, der innerhalb von drei Jahren durch nachträglich erhobene Beiträge gemäß Artikel 104 aufgebracht werden kann, und
c) wenn die Beträge gemäß den Buchstaben a und b dieses Absatzes nicht ausreichen, durch Beträge, die aus alternativen Finanzierungsquellen gemäß Artikel 105 aufgebracht werden.
(7) Unter außergewöhnlichen Umständen kann die Abwicklungsbehörde eine weitere Finanzierung aus alternativen Finanzierungsquellen anstreben, nachdem
a) die in Absatz 5 festgelegte Obergrenze von 5 % erreicht worden ist und
b) alle nicht besicherten und nicht bevorrechtigten Verbindlichkeiten, die keine berücksichtigungsfähigen Einlagen sind, vollständig herabgeschrieben oder umgewandelt worden sind.
Alternativ oder zusätzlich kann der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus — sofern die Voraussetzungen des Unterabsatzes 1erfüllt sind — einen Beitrag aus den Mitteln leisten, die durch im Voraus erhobene Beiträge gemäß Artikel 100 Absatz 6 und Artikel 103 aufgebracht wurden und noch nicht in Anspruch genommen worden sind.
(8) Abweichend von Absatz 5 kann der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus auch einen Beitrag gemäß Absatz 4 leisten, sofern
a) der in Absatz 5 Buchstabe a genannte Beitrag zum Verlustausgleich und zur Rekapitalisierung mindestens 20 % der risikogewichteten Vermögenswerte des betroffenen Instituts entspricht,
b) der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus des betroffenen Mitgliedstaats über einen durch im Voraus erhobene Beiträge (ausschließlich der Beiträge zu einem Einlagensicherungssystem) gemäß Artikel 100 Absatz 6 und Artikel 103 aufgebrachten Betrag in Höhe von mindestens 3 % der gedeckten Einlagen aller im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats zugelassenen Kreditinstitute verfügt und
c) das betroffene Institut auf konsolidierter Basis über Vermögenswerte von unter 900 Mrd. EUR verfügt.
(9) Bei der Ausübung des Ermessens nach Absatz 3 haben die Abwicklungsbehörden Folgendes gebührend zu berücksichtigen:
a) den Grundsatz, dass Verluste in erster Linie von den Anteilseignern und dann grundsätzlich von den Gläubigern des sich in Abwicklung befindlichen Instituts entsprechend ihrer Rangfolge zu tragen sind,
b) das Niveau der Verlustabsorptionskapazität, über die das in Abwicklung befindliche Institut noch verfügen würde, wenn die Verbindlichkeit oder Kategorie von Verbindlichkeiten ausgeschlossen würde, und
c) die Erforderlichkeit der Beibehaltung ausreichender Mittel zur Abwicklungsfinanzierung.
(10) Die Ausschlussmöglichkeiten nach Absatz 3 dieses Artikels können entweder angewandt werden, um eine Verbindlichkeit vollständig von der Herabschreibung auszuschließen oder um den Umfang der auf diese Verbindlichkeit angewandten Herabschreibung zu begrenzen.
(11) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 115 zu erlassen, um die Umstände zu präzisieren, unter denen ein Ausschluss erforderlich ist, um die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten Ziele zu erreichen.
(12) Vor Ausübung des Ermessens zum Ausschluss einer Verbindlichkeit gemäß Absatz 3 unterrichtet die Abwicklungsbehörde die Kommission. Würde der Ausschluss einen Beitrag aus dem Abwicklungsfinanzierungsmechanismus oder aus einem alternativen Finanzierungsquelle gemäß den Absätzen 4 bis 8 erfordern, kann die Kommission binnen 24 Stunden — oder mit Einverständnis der Abwicklungsbehörde einer längeren Frist — nach Eingang einer derartigen Meldung den vorgeschlagenen Ausschluss untersagen oder Änderungen daran verlangen, wenn die Anforderungen dieses Artikels und der delegierten Rechtsakte im Hinblick auf die Wahrung der Integrität des Binnenmarkts nicht erfüllt sind. Dies gilt unbeschadet der Anwendung des Rechtsrahmens der Union für staatliche Beihilfen durch die Kommission.
Artikel 44a
Veräußerung nachrangiger berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten an Kleinanleger
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Verkäufer nachrangiger berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, die alle Bedingungen nach Artikel 72a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit Ausnahme von Artikel 72a Absatz 1 Buchstabe b und von Artikel 72b Absätze 3 bis 5 der genannten Verordnung erfüllen, diese Verbindlichkeiten nur an einen Kleinanleger im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 11 der Richtlinie 2014/65/EU verkaufen darf, wenn alle der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a) Der Verkäufer hat einen Eignungstest gemäß Artikel 25 Absatz 2 der Richtlinie 2014/65/EU durchgeführt;
b) der Verkäufer hat sich auf Grundlage des Tests nach Buchstabe a davon überzeugt, dass diese berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten für diesen Kleinanleger geeignet sind;
c) der Verkäufer dokumentiert die Eignung gemäß Artikel 25 Absatz 6 der Richtlinie 2014/65/EG.
Ungeachtet des Unterabsatzes 1 können die Mitgliedstaaten bestimmen, dass die in den Buchstaben a bis c des genannten Unterabsatzes festgelegten Voraussetzungen auf Verkäufer anderer Instrumente, die als Eigenmittel oder bail-in-fähige Verbindlichkeiten eingestuft sind, anzuwenden sind.
(2) Sind die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt und übersteigt das Finanzinstrument-Portfolio dieses Kleinanlegers zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht 500 000 EUR, so stellt der Verkäufer auf Grundlage der von dem Kleinanleger zur Verfügung gestellten Informationen nach Absatz 3 sicher, dass die beiden folgenden Voraussetzungen zum Zeitpunkt des Erwerbs erfüllt sind:
a) Der aggregierte Betrag, den der Kleinanleger in Verbindlichkeiten im Sinne von Absatz 1 anlegt, übersteigt nicht 10 % seines Finanzinstrument-Portfolios;
b) dieser anfängliche Investitionsbetrag, der in eine oder mehrere Verbindlichkeiten im Sinne von Absatz 1 angelegt wird, beträgt mindestens 10 000 EUR.
(3) Der Kleinanleger liefert dem Verkäufer präzise Informationen über sein Finanzinstrument-Portfolio, einschließlich über Anlagen in Verbindlichkeiten im Sinne von Absatz 1.
(4) Für die Zwecke der Absätze 2 und 3 umfasst das Finanzinstrument-Portfolio des Kleinanlegers Bareinlagen und Finanzinstrumente mit Ausnahme von als Sicherheit hinterlegten Finanzinstrumenten.
(5) Unbeschadet des Artikels 25 der Richtlinie 2014/65/EU und abweichend von den in den Absätzen 1 bis 4 des vorliegenden Artikels festgelegten Anforderungen kann ein Mitgliedstaat eine Mindeststückelung von mindestens 50 000 EUR für Verbindlichkeiten im Sinne von Absatz 1 festlegen, wobei die marktüblichen Konditionen und Verfahren dieses Mitgliedstaats sowie die bestehenden Verbraucherschutzmaßnahmen innerhalb seines Hoheitsgebiets berücksichtigt werden.
(6) Wenn der Gesamtwert der Vermögenswerte von Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1, die in einem Mitgliedstaat niedergelassen sind und der Anforderung gemäß Artikel 45e unterliegen, 50 Mrd. EUR nicht übersteigt, so kann dieser Mitgliedstaat abweichend von den Anforderungen gemäß den Absätzen 1 bis 5 des vorliegenden Artikels lediglich die Anforderung gemäß Artikel 2 Buchstabe b des vorliegenden Artikels anwenden.
(7) Die Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, diesen Artikel auf Verbindlichkeiten im Sinne von Absatz 1 anzuwenden, die vor dem 28. Dezember 2020 begeben wurden.
Artikel 45
Anwendung und Berechnung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Institute und Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c, und d die Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten soweit in diesem Artikel und den Artikeln 45a bis 45i vorgeschrieben und gemäß diesen Artikeln jederzeit einhalten.
(2) Die in Absatz 1 dieses Artikels genannte Anforderung wird als Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Artikel 45c Absatz 3, 5 oder 7 berechnet und ausgedrückt als prozentualer Anteil:
a) des gemäß Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags des betreffenden in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Unternehmens und
b) der gemäß den Artikeln 429 und 429a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikopositionsmessgröße des betreffenden in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Unternehmens.
Artikel 45a
Ausnahme von der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten
(1) Unbeschadet des Artikels 45 nehmen die Abwicklungsbehörden durch gedeckte Schuldverschreibungen finanzierte Hypothekenkreditinstitute, die nach nationalem Recht keine Einlagen entgegennehmen dürfen, von der in Artikel 45 Absatz 1 festgelegten Anforderung aus, sofern alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a) Diese Institute werden nach nationalen Insolvenzverfahren oder anderen für diese Institute gemäß Artikel 38, 40 oder 42 vorgesehenen und umgesetzten Verfahren liquidiert, und
b) jene Verfahren gemäß Buchstabe a stellen sicher, dass die von den Gläubigern dieser Institute und soweit relevant auch von den Inhabern der gedeckten Schuldverschreibungen getragenen Verluste den Abwicklungszielen entsprechen.
(2) Die von den Anforderungen des Artikels 45 Absatz 1 ausgenommenen Institute werden nicht in die in Artikel 45e Absatz 1 genannte Konsolidierung einbezogen.
Artikel 45b
Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für Abwicklungseinheiten
(1) Verbindlichkeiten dürfen im Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten von Abwicklungseinheiten nur dann enthalten sein, wenn sie die in den folgenden Artikeln der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Voraussetzungen erfüllen:
a) Artikel 72a,
b) Artikel 72b, mit Ausnahme von Absatz 2 Buchstabe d, und
c) Artikel 72c.
Abweichend von Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes gilt Folgendes: Wird in der vorliegenden Richtlinie auf die Anforderungen des Artikels 92a oder 92b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Bezug genommen, so bestehen die berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten für die Zwecke dieser Artikel aus berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten wie in Artikel 72k der genannten Verordnung definiert und gemäß Teil Zwei Titel I Kapitel 5a der genannten Verordnung bestimmt.
(2) Verbindlichkeiten aus Schuldtiteln mit eingebetteten Derivaten, wie etwa strukturierten Schuldtiteln, die die in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllen, mit Ausnahme jener des Artikels 72a Absatz 2 Buchstabe l der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, dürfen nur dann im Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten enthalten sein, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
a) der Nennwert der aus dem Schuldtitel erwachsenden Verbindlichkeit ist zum Zeitpunkt der Emission bereits bekannt, fixiert oder steigt an und ist von keiner eingebetteten Derivatkomponente betroffen, und der Gesamtbetrag der aus dem Schuldtitel erwachsenden Verbindlichkeit einschließlich der eingebetteten Derivatkomponente kann täglich mit Bezug auf einen aktiven und aus Käufer- und Verkäufersicht liquiden Markt für ein gleichwertiges Instrument ohne Kreditrisiko im Einklang mit den Artikeln 104 und 105 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bewertet werden; oder
b) der Schuldtitel enthält eine Vertragsklausel, in der festgelegt ist, dass der Wert der Forderung im Falle einer Insolvenz und einer Abwicklung des Emittenten fixiert ist oder ansteigt und nicht höher ist als der ursprünglich eingezahlte Betrag der Verbindlichkeit.
Schuldtitel nach Unterabsatz 1, einschließlich ihrer eingebetteten Derivate, dürfen keiner Saldierungsvereinbarung unterliegen und werden nicht nach Artikel 49 Absatz 3 bewertet.
Die in Unterabsatz 1 genannten Verbindlichkeiten dürfen nur für den Teil, der dem in Buchstabe a genannten Nennwert oder dem in Buchstabe b dieses Unterabsatzes genannten fixierten oder ansteigenden Betrag entspricht, im Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten enthalten sein.
(3) Werden Verbindlichkeiten von einem in der Union niedergelassenen Tochterunternehmen, das Teil derselben Abwicklungsgruppe ist wie die Abwicklungseinheit, an einen seiner vorhandenen Anteilseigner, der nicht Teil derselben Abwicklungsgruppe ist, begeben, so dürfen diese Verbindlichkeiten im Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten dieser Abwicklungseinheit enthalten sein, wenn sämtliche nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a) Sie werden in Übereinstimmung mit Artikel 45f Absatz 2 Buchstabe a begeben,
b) die Kontrolle der Abwicklungseinheit über das Tochterunternehmen wird durch die Ausübung der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung in Bezug auf diese Verbindlichkeiten nach Artikel 59 oder 62 nicht beeinträchtigt,
c) jene Verbindlichkeiten übersteigen nicht einen Betrag, der sich ergibt nach Abzug:
i) der Summe der Verbindlichkeiten, die an die Abwicklungseinheit begeben und von dieser erworben werden, entweder direkt oder indirekt über andere Unternehmen derselben Abwicklungsgruppe, und des Betrags der gemäß Artikel 45f Absatz 2 Buchstabe b begebenen Eigenmittel, von
ii) dem Betrag, der gemäß Artikel 45f Absatz 1 erforderlich ist.
(4) Unbeschadet der Mindestanforderung nach Artikel 45c Absatz 5 oder Artikel 45d Absatz 1 Buchstabe a sorgen die Abwicklungsbehörden dafür, dass ein Teil der in Artikel 45e genannten Anforderung in Höhe von 8 % der gesamten Verbindlichkeiten, einschließlich Eigenmitteln, durch Abwicklungseinheiten, die G-SRI sind, oder durch Abwicklungseinheiten, die Artikel 45c Absätze 5 oder 6 unterliegen, mit Eigenmitteln und mit nachrangigen berücksichtigungsfähigen Instrumenten, oder mit Verbindlichkeiten nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels erfüllt wird. Die Abwicklungsbehörde kann zulassen, dass ein Niveau, das unter 8 % der gesamten Verbindlichkeiten, einschließlich Eigenmitteln, aber über dem Betrag liegt, der sich aus der Anwendung der Formel (1 - X1 / X2) x 8 % der gesamten Verbindlichkeiten, einschließlich Eigenmitteln, ergibt, durch Abwicklungseinheiten, die G-SRI sind, oder durch Abwicklungseinheiten, die Artikel 45c Absätze 5 oder 6 unterliegen, mit Eigenmitteln und mit nachrangigen berücksichtigungsfähigen Instrumenten, oder mit Verbindlichkeiten nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels erfüllt wird, sofern alle Voraussetzungen nach Artikel 72b Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt sind, wobei hinsichtlich der gemäß Artikel 72b Absatz 3 jener Verordnung (möglichen Reduzierung gilt:
X1 = 3,5 % des gemäß Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags und
X2 = die Summe aus 18 % des gemäß Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags und dem Betrag der kombinierten Kapitalpufferanforderung.
Ergibt sich durch die Anwendung von Unterabsatz 1 dieses Absatzes für Abwicklungseinheiten, die Artikel 45c Absatz 5 unterliegen, eine Anforderung von mehr als 27 % des Gesamtrisikobetrags, so begrenzt die Abwicklungsbehörde für die betreffende Abwicklungseinheit den Teil der Anforderung nach Artikel 45e, der durch den Einsatz von Eigenmitteln, von nachrangigen berücksichtigungsfähigen Instrumenten, oder von Verbindlichkeiten nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels zu erfüllen ist, auf einen Betrag in Höhe von 27 % des Gesamtrisikobetrags, wenn die Abwicklungsbehörde zu der Einschätzung gelangt ist, dass
a) der Zugang zum Abwicklungsfinanzierungsmechanismus im Abwicklungsplan nicht als Option zur Abwicklung dieser Abwicklungseinheit betrachtet wird und
b) wenn Buchstabe a nicht zutrifft, die Abwicklungseinheit die Anforderungen nach Artikel 44 Absatz 5 oder 8, je nach Anwendbarkeit, durch die Anforderung nach Artikel 45e erfüllen kann.
Bei der Durchführung dieser Einschätzung gemäß Unterabsatz 2 berücksichtigt die Abwicklungsbehörde auch das Risiko unverhältnismäßiger Auswirkungen auf das Geschäftsmodell der betreffenden Abwicklungseinheit.
Unterabsatz 2 dieses Absatzes gilt nicht für Abwicklungseinheiten, die Artikel 45c Absatz 6 unterliegen.
(5) Im Fall von Abwicklungseinheiten, die weder G-SRI sind noch Abwicklungseinheiten, die Artikel 45c Absätze 5 oder 6 unterliegen, kann die Abwicklungsbehörde beschließen, dass ein Teil der in Artikel 45e genannten Anforderung bis zu einer Höhe von 8 % der gesamten Verbindlichkeiten, einschließlich Eigenmitteln, des Unternehmens und dem Betrag, der sich anhand der Formel nach Absatz 7 errechnet, – je nachdem, welcher Wert höher ist – mit Eigenmitteln, mit nachrangigen berücksichtigungsfähigen Instrumenten oder mit Verbindlichkeiten nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels zu erfüllen ist, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a) Die in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannten nicht nachrangigen Verbindlichkeiten nehmen in der nationalen Insolvenzrangfolge denselben Rang ein wie bestimmte Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 44 Absatz 2 oder 3 von den Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnissen ausgenommen sind;
b) es besteht ein Risiko, dass aufgrund des geplanten Gebrauchs von Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnissen bei nicht nachrangigen Verbindlichkeiten, die nicht gemäß Artikel 44 Absatz 2 oder 3 von der Anwendung dieser Befugnisse ausgenommen sind, Gläubiger von aus diesen Verbindlichkeiten erwachsenden Forderungen größere Verluste zu tragen haben als bei einer Liquidation nach dem regulären Insolvenzverfahren;
c) die Höhe der Eigenmittel und anderen nachrangigen Verbindlichkeiten übersteigt nicht den Betrag, der erforderlich ist, um zu gewährleisten, dass die unter Buchstabe b genannten Gläubiger keine größeren Verluste erleiden, als es bei einer Liquidation t nach dem regulären Insolvenzverfahren der Fall gewesen wäre.
Stellt die Abwicklungsbehörde fest, dass innerhalb einer Kategorie von Verbindlichkeiten, die berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten einschließt, der Betrag der Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 44 Absatz 2 oder 3 von der Anwendung der Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse ausgeschlossen sind oder mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könnten, insgesamt über 10 % dieser Kategorie ausmacht, so bewertet die Abwicklungsbehörde das in Unterabsatz 1 Buchstabe b dieses Absatzes genannte Risiko.
(6) Für die Zwecke der Absätze 4, 5 und 7 umfassen die gesamten Verbindlichkeiten auch Derivatverbindlichkeiten auf der Grundlage, dass die Saldierungsrechte der Gegenpartei uneingeschränkt anerkannt werden.
Die Eigenmittel einer Abwicklungseinheit, die zur Erfüllung der kombinierten Kapitalpufferanforderung verwendet werden, sind für die Zwecke der Erfüllung der Anforderungen nach den Absätzen 4, 5 und 7 berücksichtigungsfähig.
(7) Abweichend von Absatz 4 dieses Artikels kann die Abwicklungsbehörde beschließen, dass die Anforderung nach Artikel 45e der vorliegenden Richtlinie von Abwicklungseinheiten, die G-SRI sind, oder von Abwicklungseinheiten, die Artikel 45c Absätze 5 und 6 der vorliegenden Richtlinie unterliegen, mit Eigenmitteln, mit nachrangigen berücksichtigungsfähigen Instrumenten oder mit Verbindlichkeiten nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels zu erfüllen ist, soweit die Summe dieser Eigenmittel, Instrumente und Verbindlichkeiten aufgrund der Verpflichtung der Abwicklungseinheit, den kombinierten Kapitalpufferanforderungen sowie den Anforderungen nach Artikel 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Artikel 45c Absatz 5 und Artikel 45f der vorliegenden Richtlinie nachzukommen, den höheren der folgenden Werte nicht übersteigt:
a) 8 % der gesamten Verbindlichkeiten, einschließlich Eigenmitteln, des Unternehmens oder
b) den Betrag, der sich anhand der Formel A x 2 + B x 2 + C errechnet, wobei A, B und C die folgenden Beträge sind:
A = der Betrag, der sich aufgrund der Anforderung nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ergib;
B = der Betrag, der sich aufgrund der Anforderung nach Artikel 104a der Richtlinie 2013/36/EU ergibt,
C = der Betrag, der sich aufgrund der kombinierten Kapitalpufferanforderung ergibt.
(8) Die Abwicklungsbehörde kann die in Absatz 7 dieses Artikels genannte Befugnis in Bezug auf Abwicklungseinheiten, die G-SRI sind oder die Artikel 45c Absatz 5 oder 6 unterliegen und die eine der Voraussetzungen nach Unterabsatz 2 dieses Absatzes erfüllen, ausüben, für bis zu höchstens 30 % aller Abwicklungseinheiten, die G-SRI sind oder die Artikel 45c Absatz 5 oder 6 unterliegen und für die die Abwicklungsbehörde die Anforderung nach Artikel 45e festlegt.
Die folgenden Voraussetzungen werden von der Abwicklungsbehörde berücksichtigt:
a) In der vorangegangenen Bewertung der Abwicklungsfähigkeit wurden wesentliche Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit ermittelt und
i) nach Ergreifung der Maßnahmen nach Artikel 17 Absatz 5 wurden innerhalb des von der Abwicklungsbehörde vorgeschriebenen Zeitplans keine Abhilfemaßnahmen ergriffen oder
ii) das ermittelte wesentliche Hindernis lässt sich durch keine der Maßnahmen nach Artikel 17 Absatz 5 beseitigen und die Ausübung der Befugnis nach Absatz 7 des vorliegenden Artikels würde die negativen Auswirkungen des wesentlichen Hindernisses für die Abwicklungsfähigkeit teilweise oder vollständig aufwiegen;
b) die Abwicklungsbehörde ist der Auffassung, dass die Durchführbarkeit und Glaubwürdigkeit der bevorzugten Abwicklungsstrategie der Abwicklungseinheit angesichts seiner Größe, seiner Verflechtungen, der Art, des Umfangs, des Risikos und der Komplexität seiner Tätigkeiten, seiner Rechtsform sowie seiner Beteiligungsstruktur beschränkt sind; oder
c) in der Anforderung nach Artikel 104a der Richtlinie 2013/36/EU wird berücksichtigt, dass die Abwicklungseinheit, die ein G-SRI ist oder Artikel 45c Absatz 5 oder 6 der vorliegenden Richtlinie unterliegt, zu den 20 % der Institute mit dem höchsten Risiko gehört, für die die Abwicklungsbehörde die Anforderung nach Artikel 45 Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie festlegt.
Für die Zwecke der Prozentsätze nach den Unterabsätzen 1 und 2 rundet die Abwicklungsbehörde das berechnete Ergebnis auf die nächsthöhere ganze Zahl auf.
Die Mitgliedstaaten können unter Berücksichtigung der Besonderheiten ihres nationalen Bankensektors, einschließlich insbesondere der Anzahl der Abwicklungseinheiten, die G-SRI sind oder Artikel 45c Absatz 5 oder 6 unterliegen und für die die nationale Abwicklungsbehörde die Anforderung nach Artikel 45e festlegt, den Prozentsatz nach Untersatz 1 auf über 30 % festsetzen.
(9) Die Abwicklungsbehörde fasst die in Absatz 5 oder 7 genannten Beschlüssen nach Anhörung der zuständigen Behörde.
Bei diesen Beschlüssen berücksichtigt die Abwicklungsbehörde zudem
a) die Markttiefe für die Eigenmittelinstrumente der Abwicklungseinheit und die nachrangigen berücksichtigungsfähigen Instrumente, die Bepreisung solcher Instrumente, sofern vorhanden, und die Zeit, die für die Ausführung jeglicher zum Zweck der Einhaltung des Beschlusses erforderlicher Transaktionen benötigt wird;
b) den Betrag der Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, die allen in Artikel 72a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Voraussetzungen genügen, mit einer Restlaufzeit von weniger als einem Jahr ab dem Zeitpunkt, zu dem der Beschluss gefasst wird, um quantitative Anpassungen an den Anforderungen nach den Absätzen 5 und 7 des vorliegenden Artikels vorzunehmen;
c) die Verfügbarkeit und den Betrag der Instrumente, die allen in Artikel 72a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Voraussetzungen – mit Ausnahme der in Artikel 72b Absatz 2 Buchstabe d jener Verordnung genannten Voraussetzungen – genügen;
d) die Frage, ob der Betrag der gemäß Artikel 44 Absatz 2 oder 3 von der Anwendung der Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse ausgeschlossenen Verbindlichkeiten, die in regulären Insolvenzverfahren denselben Rang oder einen niedrigeren Rang einnehmen als die höchstrangigen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, erheblich ist, wenn er mit den Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten der Abwicklungseinheit verglichen wird. Übersteigt der Betrag der ausgeschlossenen Verbindlichkeiten 5 % des Betrags der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten der Abwicklungseinheit nicht, so gilt der ausgeschlossene Betrag als nicht erheblich. Oberhalb dieses Schwellenwerts wird die Erheblichkeit der ausgeschlossenen Verbindlichkeiten von der Abwicklungsbehörde bewertet;
e) das Geschäftsmodell, das Refinanzierungsmodell und das Risikoprofil der Abwicklungseinheit sowie seine Stabilität und seine Fähigkeit, einen Beitrag zur Wirtschaft zu leisten; und
f) die Auswirkungen etwaiger Umstrukturierungskosten auf die Rekapitalisierung der Abwicklungseinheit.
Artikel 45c
Festlegung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten
(1) Die in Artikel 45 Absatz 1 genannte Anforderung wird von der Abwicklungsbehörde nach Anhörung der zuständigen Behörde anhand folgender Kriterien bestimmt:
a) der Notwendigkeit, sicherzustellen, dass die Abwicklungsgruppe durch Anwendung der Abwicklungsinstrumente – gegebenenfalls auch des Bail-in-Instruments – auf die Abwicklungseinheit den Abwicklungszielen entsprechend abgewickelt werden kann;
b) der Notwendigkeit, gegebenenfalls sicherzustellen, dass die Abwicklungseinheit und ihre Tochterunternehmen, bei denen es sich um Institute oder Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c, und d, aber nicht um Abwicklungseinheiten handelt, über ausreichende Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten verfügen, damit für den Fall, dass bei ihnen von dem Bail-in-Instrument bzw. den Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnissen Gebrauch gemacht wird, Verluste absorbiert werden können und dass es möglich ist, zu einer Gesamtkapitalquote und gegebenenfalls Verschuldungsquote der betreffenden Unternehmen auf ein Niveau zurückzukehren, das erforderlich ist, damit sie auch weiterhin den Zulassungsvoraussetzungen genügen und die Tätigkeiten, für die sie gemäß der Richtlinie 2013/36/EU oder der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen sind, weiter ausüben können;
c) der Notwendigkeit, sicherzustellen, dass in Fällen, in denen der Abwicklungsplan bereits die Möglichkeit vorsieht, bestimmte Kategorien berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gemäß Artikel 44 Absatz 3 dieser Richtlinie vom Bail-in auszunehmen oder im Rahmen einer partiellen Übertragung vollständig auf einen übernehmenden Rechtsträger zu übertragen, die Abwicklungseinheit über ausreichende Eigenmittel und andere berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten verfügt, damit Verluste absorbiert werden können und die Gesamtkapitalquote und gegebenenfalls die Verschuldungsquote der Abwicklungseinheit wieder auf ein Niveau angehoben werden können, das erforderlich ist, damit sie auch weiterhin den Zulassungsvoraussetzungen genügt und die Tätigkeiten, für die sie gemäß der Richtlinie 2013/36/EU oder der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen ist, weiter ausüben kann;
d) Größe, Geschäftsmodell, Refinanzierungsmodell und Risikoprofil des Unternehmens;
e) dem Umfang, in dem der Ausfall des Unternehmens die Finanzstabilität beeinträchtigen würde, unter anderem durch Ansteckung anderer Institute oder Unternehmen aufgrund seiner Verflechtungen mit jenen anderen Instituten oder Unternehmen oder mit dem übrigen Finanzsystem.
(2) Ist im Abwicklungsplan vorgesehen, dass die gemäß dem entsprechenden in Artikel 10 Absatz 3 genannten Szenario Abwicklungsmaßnahmen zu treffen sind oder dass von den Befugnissen relevante Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten im Einklang mit Artikel 59 herabzuschreiben oder umzuwandeln Gebrauch zu machen ist, so muss die in Artikel 45 Absatz 1 genannte Anforderung hoch genug sein, um Folgendes zu gewährleisten:
a) Die erwarteten Verluste, die das Unternehmen zu tragen hat, werden vollständig absorbiert („Verlustabsorption“);
b) die Abwicklungseinheit und ihre Tochterunternehmen, bei denen es sich um Institute oder Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c, und d, aber nicht um Abwicklungseinheiten handelt, werden auf ein Niveau rekapitalisiert, das ihnen ermöglicht, weiterhin den Zulassungsvoraussetzungen zu genügen und die Tätigkeiten, für die sie gemäß der Richtlinie 2013/36/EU, der Richtlinie 2014/65/EU oder einem vergleichbaren Gesetzgebungsakt zugelassen sind, für einen angemessenen Zeitraum, der nicht länger als ein Jahr ist, weiter auszuüben („Rekapitalisierung“).
Sieht der Abwicklungsplan für das Unternehmen eine Liquidation im Rahmen des normalen Insolvenzverfahrens oder anderer gleichwertiger nationaler Verfahren vor, so bewertet die Abwicklungsbehörde, ob es gerechtfertigt ist, die in Artikel 45 Absatz 1 genannte Anforderung für dieses Unternehmen zu beschränken, sodass sie nicht über den zur Absorption der Verluste gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a ausreichenden Betrag hinausgeht.
In der Bewertung der Abwicklungsbehörde wird insbesondere die in Unterabsatz 2 genannte Beschränkung hinsichtlich etwaiger Auswirkungen auf die Finanzstabilität und auf die Ansteckungsgefahr für das Finanzsystem evaluiert.
(3) Für Abwicklungseinheiten entspricht der in Absatz 2 Unterabsatz 1 genannte Betrag
a) für die Zwecke der Berechnung der Anforderung nach Artikel 45 Absatz 1 nach Maßgabe von Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe a der Summe aus
i) den bei der Abwicklung zu absorbierenden Verlusten, die den Anforderungen des Artikels 92 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und des Artikels 104a der Richtlinie 2013/36/EU an die Abwicklungseinheit auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe entsprechen, und
ii) einem Rekapitalisierungsbetrag, der es der aus der Abwicklung hervorgehenden Abwicklungsgruppe ermöglicht, die für sie geltende Anforderung an die Gesamtkapitalquote nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die für sie geltende Anforderung nach Artikel 104a der Richtlinie 2013/36/EU auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe nach Durchführung der bevorzugten Abwicklungsstrategie wieder zu erfüllen, und
b) für die Zwecke der Berechnung der Anforderung nach Artikel 45 Absatz 1 nach Maßgabe von Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe b der Summe aus
i) den bei der Abwicklung zu absorbierenden Verlusten, die der Anforderung an die Verschuldungsquote der Abwicklungseinheit nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe entsprechen, und
ii) einem Rekapitalisierungsbetrag, der es der aus der Abwicklung hervorgehenden Abwicklungsgruppe ermöglicht, die Anforderung an die Verschuldungsquote nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe nach Durchführung der bevorzugten Abwicklungsstrategie wieder zu erfüllen.
Für die Zwecke des Artikels 45 Absatz 2 Buchstabe a wird die in Artikel 45 Absatz 1 genannte Anforderung als der gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Absatzes berechnete Betrag dividiert durch den Gesamtrisikobetrag als Prozentwert ausgedrückt.
Für die Zwecke des Artikels 45 Absatz 2 Buchstabe b wird die in Artikel 45 Absatz 1 genannte Anforderung als der gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Absatzes berechnete Betrag dividiert durch die Gesamtrisikopositionsmessgröße als Prozentwert ausgedrückt.
Bei der Festlegung der individuellen Anforderung nach Unterabsatz 1 Buchstabe b dieses Absatzes berücksichtigt die Abwicklungsbehörde die Anforderungen nach Artikel 37 Absatz 10 sowie nach Artikel 44 Absätze 5 und 8.
Bei der Festlegung der in den vorstehenden Unterabsätzen genannten Rekapitalisierungsbeträge verfährt die Abwicklungsbehörde wie folgt:
a) sie verwendet die jüngsten gemeldeten Werte für den relevanten Gesamtrisikobetrag oder die relevanten Gesamtrisikopositionsmessgröße für die Verschuldungsquote nach Anpassung an jegliche Änderungen infolge der im Abwicklungsplan vorgesehenen Abwicklungsmaßnahmen; und
b) sie passt nach Anhörung der zuständigen Behörde den Betrag, der der geltenden in Artikel 104a der Richtlinie 2013/36/EU genannten Anforderung entspricht, nach unten oder oben an, um die nach Durchführung der bevorzugten Abwicklungsstrategie für die Abwicklungseinheit anzuwendende Anforderung zu bestimmen.
Die Abwicklungsbehörde kann die Anforderung nach Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer ii um einen angemessenen Betrag erhöhen, der notwendig ist, um sicherzustellen, dass das Unternahmen nach der Abwicklung für einen angemessenen Zeitraum, der nicht länger als ein Jahr ist, in der Lage ist, ausreichendes Marktvertrauen in das Unternehmen aufrechtzuerhalten.
Kommt Unterabsatz 6 dieses Absatzes zur Anwendung, so wird der Betrag gemäß jenem Unterabsatz der nach Anwendung der Abwicklungsinstrumente anzuwendenden kombinierten Kapitalpufferanforderung abzüglich des in Artikel 128 Nummer 6 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU genannten Betrags gleichgesetzt.
Der Betrag gemäß Unterabsatz 6 dieses Absatzes wird nach unten korrigiert, wenn die Abwicklungsbehörde – nach Anhörung der zuständigen Behörde – feststellt, dass es durchführbar und glaubwürdig ist, dass ein geringerer Betrag ausreicht, um das Marktvertrauen aufrechtzuerhalten und sowohl die Fortführung kritischer wirtschaftlicher Funktionen des Instituts oder des Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d als auch seinen Zugang zu Finanzmitteln sicherzustellen, ohne dass nach Durchführung der Abwicklungsstrategie eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln erforderlich wäre, die über die Beiträge aus den Abwicklungsfinanzierungsmechanismen gemäß Artikel 44 Absätze 5 und 8 und Artikel 101 Absatz 2 hinaus. Dieser Betrag wird nach oben korrigiert, wenn die Abwicklungsbehörde – nach Anhörung der zuständigen Behörde – feststellt, dass ein höherer Betrag notwendig ist, um für einen angemessenen Zeitraum, der nicht länger als ein Jahr ist, ein ausreichendes Marktvertrauen aufrechtzuerhalten und sowohl die Fortführung kritischer wirtschaftlicher Funktionen des Instituts oder des Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d als auch seinen Zugang zu Finanzmitteln sicherzustellen, ohne dass über die Beiträge aus den Abwicklungsfinanzierungsmechanismen gemäß Artikel 44 Absätze 5 und 8 und Artikel 101 Absatz 2 hinaus eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln erforderlich wäre.
(4) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Methode festgelegt wird, welche von den Abwicklungsbehörden zur Abschätzung der Anforderung nach Artikel 104a der Richtlinie 2013/36/EU und der kombinierten Kapitalpufferanforderung für Abwicklungseinheiten auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe genutzt wird, sofern die Abwicklungsgruppe nicht selbst den Anforderungen nach jener Richtlinie unterliegt.
Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 28. Dezember 2019.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
(5) Für Abwicklungseinheiten, die Artikel 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht unterliegen und die Teil einer Abwicklungsgruppe sind, bei der der Gesamtwert der Vermögenswerte über 100 Mrd. EUR liegt, entspricht die Höhe der in Absatz 3 dieses Artikels genannten Anforderung mindestens
a) 13,5 %, sofern gemäß Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe a berechnet, und
b) 5 %, sofern gemäß Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe b berechnet.
Abweichend von Artikel 45b erfüllen Abwicklungseinheiten gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes die Höhe der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Anforderung von 13,5 %, sofern gemäß Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe a berechnet, bzw. von 5 %, sofern gemäß Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe b berechnet, mit Eigenmitteln, nachrangigen berücksichtigungsfähigen Instrumenten oder mit Verbindlichkeiten im Sinne von Artikel 45b Absatz 3 der vorliegenden Richtlinie.
(6) Eine Abwicklungsbehörde kann nach Anhörung der zuständigen Behörde beschließen, die Anforderungen nach Absatz 5 dieses Artikels auf eine Abwicklungseinheit anzuwenden, die Artikel 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht unterliegt und die Teil einer Abwicklungsgruppe ist, bei der der Gesamtwert der Vermögenswerte unter 100 Mrd. EUR liegt, und bei der die Abwicklungsbehörde zu dem Ergebnis kommt, dass sie im Falle eines Ausfalls mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Systemrisiko darstellt.
Bei der Entscheidung gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes berücksichtigt die Abwicklungsbehörde die folgenden Kriterien:
a) das Überwiegen von Einlagen und das Fehlen von Schuldtiteln in dem Refinanzierungsmodell;
b) inwieweit der Zugang zu den Kapitalmärkten für berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten beschränkt ist;
c) inwieweit die Abwicklungseinheit auf den Rückgriff auf hartes Kernkapital angewiesen ist, um die Anforderung nach Artikel 45e einzuhalten.
Liegt keine Entscheidung nach Unterabsatz 1 dieses Absatzes vor, so bleiben jegliche Entscheidungen nach Artikel 45b Absatz 5 hiervon unberührt.
(7) Für Unternehmen, die selbst keine Abwicklungseinheiten sind, entspricht der in Absatz 2 Unterabsatz 1 genannte Betrag
a) für die Zwecke der Berechnung der Anforderung nach Artikel 45 Absatz 1 nach Maßgabe von Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe a der Summe aus
i) den zu absorbierenden Verlusten, die den Anforderungen an das Unternehmen nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und Artikel 104a der Richtlinie 2013/36/EU entsprechen, und
ii) einem Rekapitalisierungsbetrag, der es dem Unternehmen ermöglicht, die für es geltende Anforderung an die Gesamtkapitalquote nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die Anforderung nach Artikel 104a der Richtlinie 2013/36/EU nach Ausübung der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten im Einklang mit Artikel 59 der vorliegenden Richtlinie oder nach Abwicklung der Abwicklungsgruppe wieder zu erfüllen, und
b) für die Zwecke der Berechnung der Anforderung nach Artikel 45 Absatz 1 nach Maßgabe von Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe b der Summe aus
i) den zu absorbierenden Verlusten, die der Anforderung an die Verschuldungsquote des Unternehmens nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entsprechen, und
ii) einem Rekapitalisierungsbetrag, der es dem Unternehmen ermöglicht, die für es geltende Anforderung an die Verschuldungsquote nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nach Ausübung der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten im Einklang mit Artikel 59 der vorliegenden Richtlinie oder nach Abwicklung der Abwicklungsgruppe wieder zu erfüllen.
Für die Zwecke des Artikels 45 Absatz 2 Buchstabe a wird die in Artikel 45 Absatz 1 genannte Anforderung als der gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Absatzes berechnete Betrag dividiert durch den Gesamtrisikobetrag als Prozentwert ausgedrückt.
Für die Zwecke des Artikels 45 Absatz 2 Buchstabe b wird die in Artikel 45 Absatz 1 genannte Anforderung als der gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Absatzes berechnete Betrag dividiert durch die Gesamtrisikopositionsmessgröße als Prozentwert ausgedrückt.
Bei der Festlegung der individuellen Anforderung nach Unterabsatz 1 Buchstabe b dieses Absatzes berücksichtigt die Abwicklungsbehörde die Anforderungen nach Artikel 37 Absatz 10 sowie nach Artikel 44 Absätze 5 und 8.
Bei der Festlegung der in den vorstehenden Unterabsätzen genannten Rekapitalisierungsbeträge verfährt die Abwicklungsbehörde wie folgt:
a) sie verwendet die jüngsten gemeldeten Werte für den relevanten Gesamtrisikobetrag oder die relevante Gesamtrisikomessgröße nach Anpassung an jegliche Änderungen infolge der im Abwicklungsplan vorgesehenen Maßnahmen; und
b) sie passt nach Anhörung der zuständigen Behörde den Betrag, der der geltenden in Artikel 104a der Richtlinie 2013/36/EU genannten Anforderung entspricht, nach unten oder oben an, um die Anforderung zu bestimmen, die nach Ausübung der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten im Einklang mit Artikel 59 der vorliegenden Richtlinie oder nach Abwicklung der Abwicklungsgruppe für das entsprechende Unternehmen anzuwenden ist.
Die Abwicklungsbehörde kann die Anforderung nach Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer ii dieses Absatzes um einen angemessenen Betrag erhöhen, der notwendig ist, um sicherzustellen, dass das Unternehmen nach Ausübung der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten im Einklang mit Artikel 59 für einen angemessenen Zeitraum, der nicht länger als ein Jahr ist, in der Lage ist, ausreichendes Marktvertrauen aufrechtzuerhalten.
Kommt der Unterabsatz 6 dieses Absatzes zur Anwendung, so wird der Betrag gemäß jenem Unterabsatz der der nach Ausübung der Befugnis gemäß Artikel 59 der vorliegenden Richtlinie oder nach Abwicklung der Abwicklungsgruppe anzuwendenden kombinierten Kapitalpufferanforderung abzüglich des in Artikel 128 Nummer 6 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU genannten Betrages gleichgesetzt.
Der in Unterabsatz 6 dieses Absatzes genannte Betrag wird nach unten korrigiert, wenn die Abwicklungsbehörde – nach Anhörung der zuständigen Behörde – feststellt, dass es durchführbar und glaubwürdig ist, dass ein geringerer Betrag ausreicht, um das Marktvertrauen sicherzustellen und sowohl die Fortführung kritischer wirtschaftlicher Funktionen des Instituts oder Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d als auch seinen Zugang zu Finanzmitteln sicherzustellen, ohne dass eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln erforderlich wäre, die über die Beiträge aus den Abwicklungsfinanzierungsmechanismen gemäß Artikel 44 Absätze 5 und 8 und Artikel 101 Absatz 2 hinausgeht, nachdem die Ausübung der Befugnis nach Artikel 59 oder nachdem die Abwicklung der Abwicklungsgruppe erfolgt ist. Dieser Betrag wird nach oben korrigiert, wenn die Abwicklungsbehörde – nach Anhörung der zuständigen Behörde – feststellt, dass ein höherer Betrag notwendig ist, um für einen angemessenen Zeitraum, der nicht länger als ein Jahr ist, ein ausreichendes Marktvertrauen aufrechtzuerhalten und sowohl die Fortführung kritischer wirtschaftlicher Funktionen des Instituts oder Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d als auch seinen Zugang zu Finanzmitteln sicherzustellen, ohne dass über die Beiträge aus den Abwicklungsfinanzierungsmechanismen gemäß Artikel 44 Absätze 5 und 8 und Artikel 101 Absatz 2 hinaus eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln erforderlich wäre.
(8) Geht die Abwicklungsbehörde davon aus, dass bestimmte Kategorien berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit gemäß Artikel 44 Absatz 3 vollständig oder teilweise vom Bail-in ausgeschlossen werden oder im Rahmen einer partiellen Übertragung vollständig auf einen übernehmenden Rechtsträger übertragen werden könnten, so wird die in Artikel 45 Absatz 1 genannte Anforderung mit Eigenmitteln oder anderen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten erfüllt, die ausreichen, um
a) die gemäß Artikel 44 Absatz 3 ausgeschlossenen Verbindlichkeiten zu decken;
b) die Erfüllung der in Absatz 2 genannten Voraussetzungen zu gewährleisten.
(9) Ein Beschluss der Abwicklungsbehörde, im Rahmen des vorliegenden Artikels eine Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten vorzuschreiben, umfasst eine entsprechende Begründung samt einer vollständigen Bewertung der in den Absätzen 2 bis 8 dieses Artikels genannten Elemente und wird unverzüglich durch die Abwicklungsbehörde überprüft, um jeglichen Änderungen der Höhe der in Artikel 104a der Richtlinie 2013/36/EU genannten Anforderung Rechnung zu tragen.
(10) Für die Zwecke der Absätze 3 und 7 dieses Artikels sind die Kapitalanforderungen so auszulegen, wie es die zuständigen Behörden bei der Anwendung der Übergangsbestimmungen tun, die in Teil 10 Titel I Kapitel 1, 2 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in den nationalen Rechtsvorschriften zur Ausübung der Optionen, die den zuständigen Behörden im Rahmen dieser Verordnung zur Verfügung stehen, festgelegt sind.
Artikel 45d
Festlegung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für Abwicklungseinheiten von G-SRI und bedeutende Unions-Tochterunternehmen von Nicht-EU-G-SRI
(1) Die in Artikel 45 Absatz 1 genannte Anforderung an eine Abwicklungseinheit, bei der es sich um ein G-SRI oder einen Teil eines G-SRI handelt, besteht aus
a) den in den Artikeln 92a und 494 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Anforderungen und
b) jeglicher zusätzlichen Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die von der Abwicklungsbehörde gemäß Absatz 3 dieses Artikels eigens im Zusammenhang mit diesem Unternehmen festgelegt wurde.
(2) Die in Artikel 45 Absatz 1 genannte Anforderung an ein bedeutendes Unions-Tochterunternehmen einer Nicht-EU-G-SRI, besteht aus
a) den in den Artikeln 92b und 494 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Anforderungen und
b) jeglicher zusätzlichen Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die von der Abwicklungsbehörde eigens im Zusammenhang mit diesem bedeutenden Tochterunternehmen gemäß Absatz 3 dieses Artikels festgelegt wurde und mit Eigenmitteln und Verbindlichkeiten zu erfüllen ist, die den in Artikel 45f und Artikel 89 Absatz 2 genannten Bedingungen genügen.
(3) Die Abwicklungsbehörde stellt eine zusätzliche Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gemäß Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 Buchstabe b nur,
a) wenn die in Absatz 1 Buchstabe a oder Absatz 2 Buchstabe a genannte Anforderung nicht ausreicht, um die in Artikel 45c genannten Bedingungen zu erfüllen, und
b) in einem solchen Umfang, dass die Erfüllung der Bedingungen nach Artikel 45c sichergestellt ist.
(4) Handelt es sich bei mehr als einem G-SRI-Unternehmen desselben G-SRI um eine Abwicklungseinheit, so berechnen die jeweils zuständigen Abwicklungsbehörden den in Absatz 3 genannten Betrag für die Zwecke des Artikels 45h Absatz 2
a) für jede Abwicklungseinheit;
b) für das Mutterunternehmen in der Union, so als wäre es die einzige Abwicklungseinheit des G-SRI.
(5) Ein Beschluss der Abwicklungsbehörde, gemäß Absatz 1 Buchstabe b oder Absatz 2 Buchstabe b dieses Artikels eine zusätzliche Anforderung an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten vorzuschreiben, umfasst eine Begründung samt einer vollständigen Bewertung der in Absatz 3 dieses Artikels genannten Elemente und wird unverzüglich durch die Abwicklungsbehörde überprüft, um jeglichen Änderungen in Bezug auf die für die Abwicklungsgruppe oder das bedeutende Unions-Tochterunternehmen einer Nicht-EU-G-SRI geltende Höhe der in Artikel 104a der Richtlinie 2013/36/EU genannten Anforderung Rechnung zu tragen.
Artikel 45e
Anwendung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten auf Abwicklungseinheiten
(1) Abwicklungseinheiten kommen den in den Artikeln 45b bis 45d festgelegten Anforderungen auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe nach.
(2) Die Abwicklungsbehörde legt die in Artikel 45 Absatz 1 genannte Anforderung an eine Abwicklungseinheit auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe gemäß Artikel 45h auf der Grundlage der Anforderungen nach den Artikeln 45b bis 45d und abhängig davon fest, ob die Tochterunternehmen der Gruppe in Drittländern dem Abwicklungsplan zufolge getrennt abzuwickeln sind.
(3) Im Falle von Abwicklungsgruppen, die gemäß Artikel 2 Absatz 1 Nummer 83b Buchstabe b bestimmt wurden, beschließt die jeweils zuständige Abwicklungsbehörde nach Maßgabe der Merkmale des Solidaritätsmechanismus und der bevorzugten Abwicklungsstrategie, welche Unternehmen der Abwicklungsgruppe Artikel 45c Absätze 3 und 5 sowie Artikel 45d Absatz 1 nachkommen müssen, um zu gewährleisten, dass die Abwicklungsgruppe als Ganzes den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels nachkommt, und wie diese Unternehmen dies im Einklang mit dem Abwicklungsplan bewerkstelligen sollen.
Artikel 45f
Anwendung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten auf Unternehmen, die selbst keine Abwicklungseinheiten sind
(1) Institute, die Tochterunternehmen einer Abwicklungseinheit oder eines Drittlandsunternehmens aber selbst keine Abwicklungseinheiten sind, kommen den in Artikel 45c festgelegten Anforderungen auf Einzelunternehmensbasis nach.
Nach Anhörung der zuständigen Behörde kann die Abwicklungsbehörde beschließen, die in diesem Artikel festgelegte Anforderung auf ein Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d anzuwenden, das ein Tochterunternehmen einer Abwicklungseinheit aber selbst keine Abwicklungseinheit ist.
Abweichend von Unterabsatz 1 dieses Absatzes kommen Unionsmutterunternehmen, die selbst keine Abwicklungseinheiten, aber Tochterunternehmen von Drittlandsunternehmen sind, den in den Artikeln 45c und 45d festgelegten Anforderungen auf konsolidierter Basis nach.
Abwicklungsgruppen, die gemäß Artikel 2 Absatz 1 Nummer 83b Buchstabe b bestimmt wurden, jene Kreditinstitute, die einer Zentralorganisation ständig zugeordnet aber selbst keine Abwicklungseinheiten sind, eine Zentralorganisation, die keine Abwicklungseinheit ist, sowie alle Abwicklungseinheiten, die nicht den Anforderungen nach Artikel 45e Absatz 3 unterliegen, kommen Artikel 45c Absatz 7 auf Einzelunternehmensbasis nach.
Für ein in diesem Absatz genanntes Unternehmen wird die in Artikel 45 Absatz 1 genannte Anforderung gemäß den Artikeln 45h und 89, je nach Anwendbarkeit, und anhand der in Artikel 45c festgelegten Anforderungen bestimmt.
(2) Die in Artikel 45 Absatz 1 genannte Anforderung an Unternehmen im Sinne von Absatz 1 des vorliegenden Artikels wird mit einem oder mehreren der folgenden Elemente erfüllt:
a) Verbindlichkeiten,
i) die an die Abwicklungseinheit begeben und von dieser erworben werden, entweder direkt oder indirekt über andere Unternehmen derselben Abwicklungsgruppe, die die Verbindlichkeiten von dem diesem Artikel unterliegenden Unternehmen erworben haben, oder an einen vorhandenen Anteilseigner, der nicht Teil derselben Abwicklungsgruppe ist, begeben und von diesem erworben werden, sofern die Kontrolle der Abwicklungseinheit über das Tochterunternehmen durch die Ausübung der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung nach den Artikeln 59 bis 62 nicht beeinträchtigt wird;
ii) die die in Artikel 72a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Kriterien für die Berücksichtigungsfähigkeit erfüllen, mit Ausnahme jener des Artikels 72b Absatz 2 Buchstaben b, c, k, l und m und des Artikels 72b Absätze 3 bis 5 jener Verordnung;
iii) die in regulären Insolvenzverfahren einen niedrigeren Rang einnehmen als Verbindlichkeiten, die die Bedingung gemäß Ziffer i nicht erfüllen und für die Eigenmittelanforderungen nicht berücksichtigt werden können;
iv) die der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung gemäß den Artikeln 59 bis 62 unterliegen, die mit der Abwicklungsstrategie der Abwicklungsgruppe im Einklang stehen und insbesondere die Kontrolle der Abwicklungseinheit über das Tochterunternehmen nicht beeinträchtigen;
v) deren Erwerb weder direkt noch indirekt durch das diesem Artikel unterliegende Unternehmen finanziert wird;
vi) für die Bestimmungen gelten, die weder explizit noch implizit erkennen lassen, dass das diesem Artikel unterliegende Unternehmen die Verbindlichkeiten – außer im Falle der Insolvenz oder Liquidation des Unternehmens – vorzeitig kündigen, tilgen, zurückzahlen bzw. zurückkaufen würde, und das Unternehmen gibt auch anderweitig keinen dahingehenden Hinweis;
vii) für die Bestimmungen gelten, die dem Inhaber nicht das Recht verleihen, die planmäßige künftige Auszahlung von Zinsen oder des Kapitalbetrags zu beschleunigen, außer im Falle der Insolvenz oder Liquidation des diesem Artikel unterliegenden Unternehmens;
viii) für die gilt, dass die Höhe der auf die Verbindlichkeiten gegebenenfalls fälligen Zins- oder Dividendenzahlungen nicht aufgrund der Bonität des diesem Artikel unterliegenden Unternehmens oder seines Mutterunternehmens angepasst wird;
b) Eigenmittel wie folgt:
i) hartem Kernkapital und
ii) sonstige Eigenmittel, die
— an Unternehmen derselben Abwicklungsgruppe begeben und von diesen erworben werden oder
— an Unternehmen begeben und von diesen erworben werden, die nicht derselben Abwicklungsgruppe angehören, sofern die Kontrolle der Abwicklungseinheit über das Tochterunternehmen durch die Ausübung der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung nach den Artikeln 59 bis 62 nicht beeinträchtigt wird.
(3) Die Abwicklungsbehörde eines Tochterunternehmens, bei dem es sich nicht um eine Abwicklungseinheit handelt, kann dieses von der Anwendung dieses Artikels ausnehmen, wenn
a) sowohl das Tochterunternehmen als auch die Abwicklungseinheit in demselben Mitgliedstaat niedergelassen und Teil derselben Abwicklungsgruppe sind;
b) die Abwicklungseinheit die Anforderung nach Artikel 45e erfüllt;
c) kein wesentliches praktisches oder rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten durch die Abwicklungseinheit an das Tochterunternehmen, in Bezug auf das eine Feststellung gemäß Artikel 59 Absatz 3 getroffen wurde, vorhanden oder abzusehen ist, insbesondere wenn in Bezug auf die Abwicklungseinheit Abwicklungsmaßnahmen getroffen werden;
d) die Abwicklungseinheit in Bezug auf die umsichtige Führung des Tochterunternehmens die Anforderungen der zuständigen Behörde erfüllt und mit deren Zustimmung erklärt hat, dass es für die von seinem Tochterunternehmen eingegangenen Verpflichtungen bürgt, oder die durch das Tochterunternehmen verursachten Risiken unerheblich sind;
e) die Risikobewertungs-, -mess- und -kontrollverfahren der Abwicklungseinheit sich auch auf das Tochterunternehmen erstrecken;
f) die Abwicklungseinheit mehr als 50 % der mit den Anteilen oder Aktien des Tochterunternehmens verbundenen Stimmrechte hält oder zur Bestellung oder Abberufung der Mehrheit der Mitglieder des Leitungsorgans des Tochterunternehmens berechtigt ist.
(4) Die Abwicklungsbehörde eines Tochterunternehmens, bei dem es sich nicht um eine Abwicklungseinheit handelt, kann dieses ebenfalls von der Anwendung dieses Artikels ausnehmen, wenn
a) sowohl das Tochterunternehmen als auch sein Mutterunternehmen in demselben Mitgliedstaat niedergelassen und Teil derselben Abwicklungsgruppe sind;
b) das Mutterunternehmen die Anforderung nach Artikel 45 Absatz 1 in jenem Mitgliedstaat auf konsolidierter Basis erfüllt;
c) kein wesentliches praktisches oder rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten durch das Mutterunternehmen an das Tochterunternehmen, in Bezug auf das eine Feststellung gemäß Artikel 59 Absatz 3 getroffen wurde, vorhanden oder abzusehen ist, insbesondere wenn in Bezug auf das Mutterunternehmen Abwicklungsmaßnahmen getroffen oder Befugnisse nach Artikel 59 Absatz 1 ausgeübt werden;
d) das Mutterunternehmen in Bezug auf die umsichtige Führung des Tochterunternehmens die Anforderungen der zuständigen Behörde erfüllt und mit deren Zustimmung erklärt hat, dass es für die von seinem Tochterunternehmen eingegangenen Verpflichtungen bürgt, oder die durch das Tochterunternehmen verursachten Risiken unerheblich sind;
e) die Risikobewertungs-, -mess- und -kontrollverfahren des Mutterunternehmens sich auch auf das Tochterunternehmen erstrecken;
f) das Mutterunternehmen mehr als 50 % der mit den Anteilen oder Aktien des Tochterunternehmens verbundenen Stimmrechte hält oder zur Bestellung oder Abberufung der Mehrheit der Mitglieder des Leitungsorgans des Tochterunternehmens berechtigt ist.
(5) Wenn die in Absatz 3 Buchstaben a und b festgelegten Bedingungen erfüllt sind, kann die Abwicklungsbehörde eines Tochterunternehmens zulassen, dass die Anforderung nach Artikel 45 Absatz 1 ganz oder teilweise mittels einer Garantie erfüllt wird, die von der Abwicklungseinheit gestellt wird und folgende Voraussetzungen erfüllt:
a) Die gestellte Garantie entspricht in ihrer Höhe zumindest der zu deckenden Anforderung;
b) die Garantie wird fällig, wenn das Tochterunternehmen seine Schulden oder andere Verbindlichkeiten bei Fälligkeit nicht bedienen kann oder wenn in Bezug auf das Tochterunternehmen eine Feststellung gemäß Artikel 59 Absatz 3 getroffen wurde, je nachdem, welcher Fall zuerst eintritt;
c) die Garantie wird zu mindestens 50 % ihres Betrags über eine Finanzsicherheit im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2002/47/EG besichert;
d) die Sicherheit, mit der die Garantie unterlegt ist, erfüllt die Anforderungen des Artikels 197 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und reicht nach angemessen konservativen Sicherheitsabschlägen aus, um den gemäß Buchstabe c besicherten Garantiebetrag zu decken;
e) die Sicherheit, mit der die Garantie unterlegt ist, ist unbelastet und dient insbesondere nicht als Sicherheit für andere Garantien;
f) die Sicherheit verfügt über eine effektive Laufzeit, die dieselbe Anforderung an die Laufzeit erfüllt wie jene, die in Artikel 72c Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannt ist; und
g) es bestehen keinerlei rechtliche, regulatorische oder operative Hürden für die Übertragung der Sicherheit von der Abwicklungseinheit an das betreffende Tochterunternehmen, auch dann nicht, wenn in Bezug auf die Abwicklungseinheit Abwicklungsmaßnahmen getroffen werden.
Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstabe g stellt die Abwicklungseinheit auf Verlangen der Abwicklungsbehörde ein unabhängiges, schriftliches und mit einer Begründung versehenes Rechtsgutachten bereit oder weist auf andere Weise glaubhaft nach, dass keinerlei rechtliche, regulatorische oder operative Hürden für die Übertragung der Sicherheit von der Abwicklungseinheit an das betreffende Tochterunternehmen bestehen.
(6) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Methoden näher bestimmt werden, mit denen verhindert werden soll, dass für die Zwecke dieses Artikels anerkannte Instrumente, die von der Abwicklungseinheit teilweise oder vollständig indirekt gezeichnet sind, die reibungslose Durchführung der Abwicklungsstrategie behindern. Diese Methoden sollten insbesondere eine ordnungsgemäße Übertragung der Verluste auf die Abwicklungseinheit und die ordnungsgemäße Übertragung von Kapital von der Abwicklungseinheit an Unternehmen, die Teil der Abwicklungsgruppe sind, selbst aber keine Abwicklungseinheiten sind, gewährleisten und einen Mechanismus bieten, mit dem eine Doppelzählung von für die Zwecke dieses Artikels anerkannten berücksichtigungsfähigen Instrumenten vermieden wird. Sie bestehen aus einer Abzugsregelung oder einem gleichwertig soliden Ansatz und sie gewährleisten für Unternehmen, die nicht selbst die Abwicklungseinheit sind, ein Ergebnis, das gleichwertig mit dem Ergebnis einer vollständigen direkten Zeichnung der für die Zwecke dieses Artikels anerkannten berücksichtigungsfähigen Instrumente durch die Abwicklungseinheit ist.
Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 28. Dezember 2019.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
Artikel 45g
Ausnahmen für eine Zentralorganisation und Kreditinstitute, die einer Zentralorganisation ständig zugeordnet sind
Die Abwicklungsbehörde kann die Zentralorganisation oder ein Kreditinstitut, das einer Zentralorganisation ständig zugeordnet ist, von der Anwendung des Artikels 45f teilweise oder ganz ausnehmen, wenn alle der folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) Das Kreditinstitut und die Zentralorganisation unterliegen der Beaufsichtigung durch dieselbe zuständige Behörde, sind in demselben Mitgliedstaat niedergelassen und Teil derselben Abwicklungsgruppe;
b) die Verbindlichkeiten der Zentralorganisation und der ihr ständig zugeordneten Kreditinstitute sind gemeinsame Verbindlichkeiten oder die Verbindlichkeiten der ständig zugeordneten Kreditinstitute werden von der Zentralorganisation in vollem Umfang garantiert;
c) die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten sowie an Solvenz und Liquidität der Zentralorganisation sowie aller ihr ständig zugeordneten Kreditinstitute werden insgesamt auf der Grundlage konsolidierter Abschlüsse dieser Institute überwacht;
d) im Falle von Ausnahmen für ein einer Zentralorganisation ständig zugeordnetes Kreditinstitut ist die Leitung der Zentralorganisation befugt, der Leitung der ihr ständig zugeordneten Institute Weisungen zu erteilen;
e) die betreffende Abwicklungsgruppe erfüllt die Anforderung nach Artikel 45e Absatz 3; und
f) es ist kein wesentliches tatsächliches oder rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten zwischen der Zentralorganisation und den ihr ständig zugeordneten Kreditinstituten im Fall der Abwicklung vorhanden oder abzusehen.
Artikel 45h
Verfahren zur Bestimmung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten
(1) Die für die Abwicklungseinheit zuständige Abwicklungsbehörde, die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde – falls diese nicht identisch sind – und die für die Tochterunternehmen einer Abwicklungsgruppe, die der Anforderung nach Artikel 45f auf Einzelunternehmensbasis unterliegen, zuständigen Abwicklungsbehörden unternehmen alles in ihrer Macht Stehende, um zu einer gemeinsamen Entscheidung in Bezug auf Folgendes zu gelangen:
a) den Betrag der an jede Abwicklungseinheit auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe gestellten Anforderung und
b) den Betrag der an jedes Unternehmen einer Abwicklungsgruppe, bei dem es sich nicht um eine Abwicklungseinheit handelt, auf Einzelunternehmensbasis gestellten Anforderung.
Die gemeinsame Entscheidung steht mit den Artikeln 45e und 45f im Einklang und wird umfassend begründet und wie folgt übermittelt:
a) von der zuständigen Abwicklungsbehörde an die Abwicklungseinheit;
b) von den jeweils für sie zuständigen Abwicklungsbehörden an die Unternehmen einer Abwicklungsgruppe, bei denen es sich nicht um eine Abwicklungseinheit handelt;
c) von der für die Abwicklungseinheit zuständigen Abwicklungsbehörde an das Mutterunternehmen der Gruppe in der Union, falls dieses Mutterunternehmen nicht selbst eine Abwicklungseinheit derselben Abwicklungsgruppe ist.
In der gemeinsamen Entscheidung nach diesem Artikel kann vorgesehen werden, dass die Anforderungen nach Artikel 45c Absatz 7 – sofern dies im Einklang mit der Abwicklungsstrategie steht und die Abwicklungseinheit weder direkt noch indirekt ausreichende Instrumente erworben hat, die den Anforderungen des Artikels 45f Absatz 2 genügen – von dem Tochterunternehmen im Einklang mit Artikel 45f Absatz 2 teilweise mit Instrumenten erfüllt werden können, die an Unternehmen, die nicht der Abwicklungsgruppe angehören, begeben und von diesen erworben werden.
(2) Handelt es sich bei mehr als einer G-SRI-Einheit desselben G-SRI um eine Abwicklungseinheit, so erörtern und vereinbaren die in Absatz 1 genannten Abwicklungsbehörden – soweit angemessen und mit der Abwicklungsstrategie des G-SRI vereinbar – die Anwendung von Artikel 72e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie eine eventuelle Anpassung zur weitestmöglichen Verringerung oder Beseitigung der Differenz zwischen der Summe der in Artikel 45d Absatz 4 Buchstabe a und der in Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Beträge für einzelne Abwicklungseinheiten und der Summe der in Artikel 45d Absatz 4 Buchstabe b und der in Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Beträge.
Eine solche Anpassung kann unter folgenden Umständen erfolgen:
a) Die Anpassung kann mit Rücksicht auf Unterschiede bei der Berechnung der Gesamtrisikobeträge in den betreffenden Mitgliedstaaten erfolgen, indem die Höhe der Anforderung angepasst wird;
b) die Anpassung darf nicht erfolgen, um Unterschiede auszugleichen, die sich aus Risikopositionen zwischen Abwicklungsgruppen ergeben.
Die Summe der in Artikel 45d Absatz 4 Buchstabe a dieser Richtlinie und der in Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für einzelne Abwicklungseinheiten genannten Beträge darf nicht geringer sein als die Summe der in Artikel 45d Absatz 4 Buchstabe b dieser Richtlinie und der in Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Beträge.
(3) Wird innerhalb von vier Monaten keine solche gemeinsame Entscheidung erzielt, so wird gemäß den Absätzen 4 bis 6 entschieden.
(4) Wird aufgrund einer Meinungsverschiedenheit über eine konsolidierte Anforderung für die Abwicklungsgruppe nach Artikel 45e innerhalb von vier Monaten keine gemeinsame Entscheidung getroffen, so entscheidet die für die Abwicklungseinheit zuständige Abwicklungsbehörde über diese Anforderung, nachdem sie folgenden Punkten gebührend Rechnung getragen hat:
a) der von den zuständigen Abwicklungsbehörden vorgenommenen Bewertung der Unternehmen der Abwicklungsgruppe, bei denen es sich nicht um eine Abwicklungseinheit handelt;
b) der Stellungnahme der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde, falls diese nicht mit der für die Abwicklungseinheit zuständigen Abwicklungsbehörde identisch ist.
Hat nach Ablauf der Viermonatsfrist eine der betreffenden Abwicklungsbehörden gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 die EBA mit der Angelegenheit befasst, so stellt die für die Abwicklungseinheit zuständige Abwicklungsbehörde ihre Entscheidung in Erwartung eines Beschlusses der EBA gemäß Artikel 19 Absatz 3 der genannten Verordnung zurück und trifft ihre Entscheidung anschließend im Einklang mit dem Beschluss der EBA.
Im Beschluss der EBA werden Unterabsatz 1 Buchstaben a und b Rechnung getragen.
Die Viermonatsfrist ist als Schlichtungsphase im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu betrachten. Die EBA fasst ihren Beschluss innerhalb eines Monats.
Nach Ablauf der Viermonatsfrist oder nachdem eine gemeinsame Entscheidung getroffen worden ist, kann die EBA nicht mehr mit der Angelegenheit befasst werden.
Fasst die EBA innerhalb eines Monats nachdem sie mit der Angelegenheit befasst wurde keinen Beschluss, so findet die Entscheidung der für die Abwicklungseinheit zuständigen Abwicklungsbehörde Anwendung.
(5) Wird aufgrund einer Meinungsverschiedenheit über die Höhe der für ein Unternehmen einer Abwicklungsgruppe auf Einzelunternehmensbasis geltenden Anforderung nach Artikel 45f innerhalb von vier Monaten keine gemeinsame Entscheidung getroffen, so entscheidet die für dieses Unternehmen zuständigen Abwicklungsbehörde, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a) Die von der Abwicklungsbehörde der Abwicklungseinheit schriftlich geäußerten Standpunkte und Vorbehalte wurden gebührend berücksichtigt, und
b) falls die für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde nicht mit der Abwicklungsbehörde der Abwicklungseinheit identisch ist, wurden die schriftlich geäußerten Standpunkte und Vorbehalte der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde,, gebührend berücksichtigt.
Hat nach Ablauf der Viermonatsfrist die für die Abwicklungseinheit zuständige Abwicklungsbehörde oder die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 die EBA mit der Angelegenheit befasst, so stellen die für die einzelnen Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden ihre Entscheidung in Erwartung eines Beschlusses der EBA gemäß Artikel 19 Absatz 3 der genannten Verordnung zurück und treffen ihre Entscheidungen anschließend im Einklang mit dem Beschluss der EBA. Im Beschluss der EBA werden Unterabsatz 1 Buchstaben a und b Rechnung getragen.
Die Viermonatsfrist ist als Schlichtungsphase im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu betrachten. Die EBA fasst ihren Beschluss innerhalb eines Monats.
Nach Ablauf der Viermonatsfrist oder nachdem eine gemeinsame Entscheidung getroffen worden ist, kann die EBA nicht mehr mit der Angelegenheit befasst werden.
Die Abwicklungsbehörde der Abwicklungseinheit oder die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde können die EBA nicht mit der Wahrnehmung einer bindenden Vermittlertätigkeit befassen, wenn der von der für das Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörde festgelegte Schwellenwert
a) in Bezug auf die Anforderung nach Artikel 45e bei maximal 2 % des Gesamtrisikobetrags nach Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 liegt und
b) mit Artikel 45c Absatz 7 im Einklang steht.
Fasst die EBA innerhalb eines Monats keinen Beschluss, so finden die Entscheidungen der Abwicklungsbehörden der Tochterunternehmen Anwendung.
Die gemeinsame Entscheidung und die in Ermangelung einer gemeinsamen Entscheidung getroffenen Entscheidungen werden regelmäßig überprüft und gegebenenfalls aktualisiert.
(6) Wird aufgrund einer Meinungsverschiedenheit über die Höhe der konsolidierten Anforderung für die Abwicklungsgruppe und die Höhe der für die Unternehmen der Abwicklungsgruppe auf Einzelunternehmensbasis geltenden Anforderung innerhalb von vier Monaten keine gemeinsame Entscheidung getroffen, so gilt Folgendes:
a) Eine Entscheidung über die Höhe der für die Tochterunternehmen der Abwicklungsgruppe auf Einzelunternehmensbasis geltenden Anforderung ist gemäß Absatz 5 zu treffen;
b) eine Entscheidung über die Höhe der konsolidierten Anforderung für die Abwicklungsgruppe ist gemäß Absatz 4 zu treffen.
(7) Die in Absatz 1 genannte gemeinsame Entscheidung und die in Ermangelung einer gemeinsamen Entscheidung von den Abwicklungsbehörden getroffenen Entscheidungen nach den Absätzen 4, 5 und 6 sind für die betreffenden Abwicklungsbehörden verbindlich.
Die gemeinsame Entscheidung und die in Ermangelung einer gemeinsamen Entscheidung getroffenen Entscheidungen werden regelmäßig überprüft und gegebenenfalls aktualisiert.
(8) Die Abwicklungsbehörden verlangen und überprüfen in Abstimmung mit den zuständigen Behörden, dass Unternehmen die Anforderung nach Artikel 45 Absatz 1 einhalten, und treffen etwaige Entscheidungen gemäß diesem Artikel parallel zur Ausarbeitung und Fortschreibung von Abwicklungsplänen.
Artikel 45i
Aufsichtliche Berichterstattung und Offenlegung der Anforderung
(1) Die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Unternehmen, die der Anforderung nach Artikel 45 Absatz 1 unterliegen, melden den für sie zuständigen Behörden bzw. Abwicklungsbehörden Folgendes:
a) die Beträge an Eigenmitteln, die gegebenenfalls die Bedingungen des Artikels 45f Absatz 2 Buchstabe b dieser Richtlinie erfüllen, und die Beträge der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, einschließlich einer Angabe dieser Beträge als prozentuale Anteile gemäß Artikel 45 Absatz 2 dieser Richtlinie, nach allen berechneten Abzügen gemäß den Artikeln 72e bis 72j der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
b) die Beträge der übrigen bail-in-fähigen Verbindlichkeiten;
c) für die unter den Buchstaben a und b genannten Posten
i) ihre Zusammensetzung einschließlich ihres Fälligkeitsprofils,
ii) ihren Rang im regulären Insolvenzverfahren und
iii) ob sie den gesetzlichen Vorschriften eines Drittlands unterliegen und – falls zutreffend – um welches Drittland es sich handelt und ob sie die Vertragsklausel nach Artikel 55 Absatz 1 dieser Richtlinie, Artikel 52 Absatz 1 Buchstaben p und q sowie Artikel 63 Buchstaben n und o der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 enthalten.
Die Meldepflicht für Beträge der übrigen bail-in-fähigen Verbindlichkeiten in Unterabsatz 1 Buchstabe b dieses Absatzes findet keine Anwendung auf Unternehmen, die zum Zeitpunkt der Meldung der Angaben Beträge an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten in Höhe von mindestens 150 % der Anforderung nach Artikel 45 Absatz 1, berechnet gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a dieses Absatzes, halten.
(2) Die in Absatz 1 genannten Unternehmen melden
a) zumindest halbjährlich die Angaben nach Absatz 1 Buchstabe a und
b) zumindest jährlich die Angaben nach Absatz 1 Buchstaben b und c.
Auf Verlangen der zuständigen Behörde oder der Abwicklungsbehörde melden die in Absatz 1 genannten Unternehmen die Angaben nach Absatz 1 jedoch auch häufiger.
(4) Die Absätze 1 und 3 gelten nicht für Unternehmen, deren Abwicklungsplan vorsieht, dass das Unternehmen im Wege eines regulären Insolvenzverfahrens zu liquidieren ist.
(5) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen einheitliche Meldebögen, die Anweisungen und die Methodik für die Verwendung der Bögen, die Häufigkeit und die Termine der Meldung, die Begriffsbestimmungen sowie die IT-Lösungen für die aufsichtliche Berichterstattung gemäß den Absätzen 1 und 2 festgelegt sind.
In diesen Entwürfen technischer Durchführungsstandards wird ein Standardverfahren für die Übermittlung von Angaben zur Rangfolge der Posten nach Absatz 1 Buchstabe c festgelegt, das für die nationalen Insolvenzverfahren in jedem Mitgliedstaat gilt.
Im Fall von Instituten oder Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c, und d dieser Richtlinie, die den Artikeln 92a und 92b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterliegen, werden diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards gegebenenfalls an die gemäß Artikel 430 jener Verordnung angenommenen Entwürfe technischer Durchführungsstandards angepasst.
Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 28. Juni 2020 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
(6) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen einheitliche Offenlegungsformate, Häufigkeit und einschlägige Anweisungen festgelegt sind, gemäß denen die nach Absatz 3 erforderlichen Offenlegungen erfolgen sollen.
Diese einheitlichen Offenlegungsformate kommunizieren Informationen, die so umfassend und vergleichbar sind, dass sie eine Beurteilung der Risikoprofile der Unternehmen im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 und der Einhaltung der Anforderungen nach Artikel 45e oder 45f durch die Unternehmen ermöglichen. Die Offenlegungsformate haben gegebenenfalls Tabellenform.
Im Fall von Instituten oder Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c, und d dieser Richtlinie, die den Artikeln 92a und 92b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterliegen, werden diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards gegebenenfalls an die gemäß Artikel 434a dieser Verordnung angenommenen Entwürfe technischer Durchführungsstandards angepasst.
Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 28. Juni 2020 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
(7) Wurden Abwicklungsmaßnahmen durchgeführt oder wurde die Abschreibungs- oder Umwandlungsbefugnis nach Artikel 59 ausgeübt, so gelten die Offenlegungspflichten nach Absatz 4 ab dem in Artikel 45m genannten Stichtag für die Erfüllung der Anforderungen nach Artikel 45e oder 45f.
Artikel 45j
Berichterstattung an die EBA
(1) Die Abwicklungsbehörden teilen der EBA die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten mit, die sie für jedes Unternehmen in ihrer Zuständigkeit im Einklang mit Artikel 45e oder 45f festgelegt haben.
(2) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen einheitliche Meldebögen, die Anweisungen und die Methodik für die Verwendung dieser Bögen, die Häufigkeit und die Termine der Meldung, die Begriffsbestimmungen sowie die IT-Lösungen für die Ermittlung und Übermittlung von Informationen durch die Abwicklungsbehörden – in Abstimmung mit den zuständigen Behörden – an die EBA für die Zwecke des Absatzes 1 festgelegt sind.
Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 28. Juni 2020 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
Artikel 45k
Verstöße gegen die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten
(1) Die entsprechenden Behörden gehen jedem Verstoß gegen die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten nach Artikel 45e oder 45f auf der Grundlage von mindestens einem der folgenden Punkte nach:
a) Befugnissen zum Abbau bzw. zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit gemäß den Artikeln 17 und 18;
b) den Befugnissen gemäß Artikel 16a;
c) den in Artikel 104 der Richtlinie 2013/36/EU genannten Maßnahmen;
d) Frühinterventionsmaßnahmen gemäß Artikel 27;
e) Verwaltungssanktionen und anderen Verwaltungsmaßnahmen gemäß den Artikeln 110 und 111.
Die entsprechenden Behörden können auch gemäß Artikel 32, 32a bzw. Artikel 33 eine Bewertung vornehmen, ob das Institut oder Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c, und d ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt.
(2) Die Abwicklungsbehörden und die zuständigen Behörden konsultieren einander bei der Ausübung ihrer jeweiligen Befugnisse gemäß Absatz 1.
Artikel 45l
Berichterstattung
(1) Die EBA legt der Kommission in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden und den Abwicklungsbehörden jährlich einen Bericht vor, in dem sie zumindest Folgendes bewertet:
a) auf welche Weise die Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten nach Artikel 45e oder 45f auf nationaler Ebene umgesetzt worden ist und insbesondere ob es Unterschiede im Hinblick auf die Höhe der für vergleichbare Unternehmen in den Mitgliedstaaten festgelegten Anforderungen gegeben hat;
b) auf welche Weise die Befugnis nach Artikel 45b Absätze 4, 5 und 7 von den Abwicklungsbehörden ausgeübt worden ist und ob es Unterschiede im Hinblick auf die Ausübung dieser Befugnis in den Mitgliedstaaten gegeben hat;
c) die Gesamthöhe und die Zusammensetzung der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten der Institute und Unternehmen, die Beträge der in dem Zeitraum begebenen Instrumente sowie die zur Erfüllung der geltenden Anforderungen zusätzlich erforderlichen Beträge.
(2) Neben dem jährlichen Bericht nach Absatz 1 legt die EBA der Kommission alle drei Jahre einen Bericht vor, in dem sie Folgendes bewertet:
a) die Wirkung der Mindestanforderung für Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten und geplanter harmonisierter Schwellenwerte der Mindestanforderung auf
i) die Finanzmärkte im Allgemeinen und die Märkte für unbesicherte Verbindlichkeiten und Derivate im Besonderen;
ii) die Geschäftsmodelle und die Bilanzstrukturen von Instituten, insbesondere deren Finanzierungsprofil und Finanzierungsstrategie, und die rechtliche und operative Struktur von Gruppen;
iii) die Rentabilität von Instituten, insbesondere ihre Finanzierungskosten;
iv) den Übergang von Risiken auf Unternehmen, die keiner Aufsicht unterliegen;
v) Finanzinnovationen;
vi) die Verbreitung von Eigenmittelinstrumenten und nachrangigen berücksichtigungsfähigen Instrumenten und von Eigenmitteln sowie die Art und Marktfähigkeit solcher Instrumente;
vii) das Risikoverhalten von Instituten oder Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c, und d;
viii) die Höhe der Belastung der Vermögenswerte von Instituten oder Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c, und d;
ix) die Maßnahmen, die Institute oder Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c, und d zur Erfüllung der Mindestanforderungen ergriffen haben, insbesondere der Umfang, in dem die Mindestanforderungen durch Abbau von Vermögenswerten, Emission langfristiger Schuldtitel und Kapitalbeschaffung erfüllt wurden, und
x) die Höhe der Kreditvergabe durch Kreditinstitute, mit besonderem Augenmerk auf der Kreditvergabe an Kleinstunternehmen und kleine und mittlere Unternehmen, lokale und regionale Gebietskörperschaften und öffentliche Stellen sowie auf die Handelsfinanzierung, einschließlich der Kreditvergabe im Rahmen offizieller Exportkreditversicherungssysteme;
b) die Wechselwirkung zwischen den Mindestanforderungen und den Eigenmittelanforderungen, der Verschuldungsquote und den Liquiditätsanforderungen nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2013/36/EU;
c) die Kapazität der Institute oder Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c, und d, sich eigenständig auf den Märkten Kapital zu beschaffen oder zu finanzieren, um etwaige geplante harmonisierte Mindestanforderungen zu erfüllen.
(3) Der in Absatz 1 genannte Bericht ist der Kommission bis zum 30. September des Kalenderjahres vorzulegen, das auf das letzte im Bericht behandelte Jahr folgt. Der erste Bericht wird der Kommission bis zum 30. September des Jahres, das auf den Geltungsbeginn dieser Richtlinie folgt, übermittelt.
Der in Absatz 2 genannte Bericht umfasst drei Kalenderjahre und ist der Kommission bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres vorzulegen, das auf das letzte im Bericht behandelte Jahr folgt. Der erste Bericht wird der Kommission bis zum 31. Dezember 2022 vorgelegt.
Artikel 45m
Übergangsregelungen und Regelungen nach Abwicklung
(1) Abweichend von Artikel 45 Absatz 1 legen die Abwicklungsbehörden für Institute oder Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c und d angemessene Übergangszeiträume fest, um die Anforderungen nach Artikel 45e bzw. 45f oder eine Anforderung, die sich aufgrund der Anwendung von Artikel 45b Absatz 4, 5 oder 7 ergibt, je nach Anwendbarkeit, zu erfüllen. Die Frist für Institute und Unternehmen zur Erfüllung der Anforderungen nach Artikel 45e bzw. 45f oder der Anforderungen, die sich aufgrund der Anwendung von Artikel 45b Absatz 4, 5 oder 7 ergeben, endet am 1. Januar 2024.
Die Abwicklungsbehörde legt Zwischenziele für die Anforderungen nach Artikel 45e bzw. 45f oder für Anforderungen fest, die sich aufgrund der Anwendung von Artikel 45b Absatz 4, 5 oder 7, je nach Anwendbarkeit, ergeben, die Institute oder Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c und d bis zum 1. Januar 2022 erfüllen müssen. Mit diesen Zwischenzielen wird im Regelfall gewährleistet, dass ein linearer Aufbau von Eigenmitteln und des Bestands an berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten zur Erfüllung der Anforderung erfolgt.
Die Abwicklungsbehörde kann einen Übergangszeitraum festsetzen, die nach dem 1. Januar 2024 endet, wenn dies auf der Grundlage der in Absatz 7 genannten Kriterien hinreichend begründet und angemessen ist, wobei Folgendes berücksichtigt wird:
a) die Entwicklung der Finanzlage des Unternehmens,
b) die Aussicht, dass das Unternehmen in der Lage sein wird innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens, sicherzustellen, dass die Anforderungen nach Artikel 45e bzw. 45f oder eine Anforderung, die sich aufgrund der Anwendung von Artikel 45b Absatz 4, 5 oder 7 ergibt, erfüllt werden, und
c) ob das Unternehmen in der Lage ist, Verbindlichkeiten zu ersetzen, die die in den Artikeln 72b und 72c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in Artikel 45b oder Artikel 45f Absatz 2 der vorliegenden Richtlinie festgelegten Kriterien für die Berücksichtigungsfähigkeit oder Laufzeit nicht mehr erfüllen, und wenn nicht, ob dieses Unvermögen idiosynkratischer Natur ist oder auf marktweite Störungen zurückzuführen ist.
(2) Die Frist für Abwicklungseinheiten zur Erfüllung der Mindesthöhe der Anforderungen nach Artikel 45c Absätze 5 und 6 endet am 1. Januar 2022.
(3) Die Mindesthöhen der Anforderungen nach Artikel 45c Absätze 5 oder 6 gilt nicht für einen Zeitraum von zwei Jahren ab dem Tag,
a) an dem die Abwicklungsbehörde das Bail-in-Instrument angewandt hat;
b) an dem die Abwicklungseinheit eine alternative Maßnahme der Privatwirtschaft nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe b eingeführt hat, durch die Kapitalinstrumente und andere Verbindlichkeiten herabgeschrieben oder in Instrumente des harten Kernkapitals umgewandelt wurden oder an dem Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnisse gemäß Artikel 59 in Bezug auf diese Abwicklungseinheit ausgeübt wurden, um die Abwicklungseinheit ohne Anwendung von Abwicklungsinstrumenten zu rekapitalisieren.
(4) Die Anforderungen nach Artikel 45b Absätze 4 und 7 sowie Artikel 45c Absätze 5 und 6, je nach Anwendbarkeit, gelten nicht für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Tag, an dem die Abwicklungseinheit oder die Gruppe, der die Abwicklungseinheit angehört, als ein G-SRI identifiziert wurde oder seit dem sich die Abwicklungseinheit in der in Artikel 45c Absatz 5 oder 6 beschriebenen Situation befindet.
(5) Abweichend von Artikel 45 Absatz 1 legen die Abwicklungsbehörden für ein Institut oder Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c und d, auf die Abwicklungsinstrumente oder die Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung gemäß Artikel 59 angewandt wurden, einen angemessenen Übergangszeitraum fest, um die Anforderungen nach Artikel 45e bzw. 45f oder eine Anforderung, die sich aufgrund der Anwendung von Artikel 45b Absatz 4, 5 oder 7, je nach Anwendbarkeit, ergibt, zu erfüllen.
(6) Für die Zwecke der Absätze 1 bis 5 teilen die Abwicklungsbehörden dem Institut oder Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c und d während des Übergangszeitraums für jeden Zeitraum von 12 Monaten eine geplante Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten mit, um ihm einen schrittweisen Aufbau seiner Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungskapazität zu erleichtern. Am Ende des Übergangszeitraums entspricht die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten dem gemäß Artikel 45b Absatz 4, 5 oder 7, Artikel 45c Absatz 5 oder 6, Artikel 45e, oder Artikel 45f, je nach Anwendbarkeit, festgesetzten Betrag.
(7) Bei der Festlegung des Übergangszeitraums berücksichtigen die Abwicklungsbehörden Folgendes:
a) das Überwiegen von Einlagen und das Fehlen von Schuldtiteln in dem Refinanzierungsmodell;
b) den Zugang zu den Kapitalmärkten für berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten;
c) inwieweit die Abwicklungseinheit auf den Rückgriff auf hartes Kernkapital angewiesen ist, um die Anforderung nach Artikel 45e einzuhalten.
(8) Vorbehaltlich des Absatzes 1 werden die Abwicklungsbehörden nicht daran gehindert, den Übergangszeitraum oder die gemäß Absatz 6 mitgeteilte geplante Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten anschließend zu ändern.
Artikel 46
Bewertung des Bail-in-Betrags
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Abwicklungsbehörden bei Anwendung des Bail-in-Instruments den Anforderungen des Artikels 36 entsprechend folgenden aggregierten Betrag bewerten:
a) gegebenenfalls den Betrag, um den die ►M3 bail-in-fähige Verbindlichkeiten ◄ herabzuschreiben sind, damit der Nettovermögenswert des in Abwicklung befindlichen Instituts gleich null ist, und
b) gegebenenfalls den Betrag, in dessen Höhe die ►M3 bail-in-fähige Verbindlichkeiten ◄ in Anteile oder andere Arten von Kapitalinstrumenten umzuwandeln sind, um die Quote für das harte Kernkapital eines des folgenden Institute wiederherzustellen:
i) entweder des in Abwicklung befindlichen Instituts oder
ii) des Brückeninstituts.
(2) Bei der Bewertung nach Absatz 1 wird der Betrag festgelegt, um den die ►M3 bail-in-fähige Verbindlichkeiten ◄ herabgeschrieben oder umgewandelt werden müssen, um bei dem in Abwicklung befindlichen Institut die Quote für das harte Kernkapital wiederherzustellen oder gegebenenfalls die Quote für das Brückeninstitut festzulegen, wobei etwaige Kapitalzuführungen durch den Abwicklungsfinanzierungsmechanismus nach Artikel 101 Absatz 1 Buchstabe d dieser Richtlinie zu berücksichtigen sind, und um ausreichendes Vertrauen des Markts in das in Abwicklung befindliche Institut oder das Brückeninstitut sicherzustellen und es in die Lage zu versetzen, für mindestens ein Jahr die Zulassungsvoraussetzungen weiterhin zu erfüllen und die Tätigkeiten, für die es im Rahmen der Richtlinie 2006/36/EG oder 2014/65/EU zugelassen ist, fortzuführen.
Beabsichtigen die Abwicklungsbehörden, das Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten nach Artikel 42 anzuwenden, wird bei der Bestimmung des Betrags, um den die ►M3 bail-in-fähige Verbindlichkeiten ◄ gesenkt werden müssen, gegebenenfalls eine vorsichtige Schätzung des Kapitalbedarfs der Zweckgesellschaft berücksichtigt.
(3) Wurde Kapital gemäß den Artikeln 59 bis 62 herabgeschrieben und das Bail-in-Instrument gemäß Artikel 43 Absatz 2 angewandt und wird festgestellt, dass die Höhe der Herabschreibungen auf der Grundlage der vorläufigen Bewertung nach Artikel 36 im Vergleich mit der endgültigen Bewertung nach Artikel 36 Absatz 10 über die Anforderungen hinausgeht, können Aufwertungsmechanismen angewandt werden, um die Ansprüche der Gläubiger und anschließend der Anteilseigner im erforderlichen Umfang zu befriedigen.
(4) Die Abwicklungsbehörden legen Regelungen fest und behalten sie bei, um dafür zu sorgen, dass die Angaben über die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des in Abwicklung befindlichen Instituts, auf die sich die Bewertung stützt, so aktuell und umfassend wie möglich sind.
Artikel 47
Behandlung der Anteilseigner bei Anwendung des Bail-in-Instruments oder bei Herabschreibung oder Umwandlung von Kapitalinstrumenten
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Abwicklungsbehörden bei Anwendung des Bail-in-Instruments nach Artikel 43 Absatz 2 oder bei Herabschreibung oder Umwandlung von Kapitalinstrumenten nach Artikel 59 in Bezug auf die Anteilseigner und Inhaber anderer Eigentumstitel eine oder beide der folgenden Maßnahmen treffen:
a) Löschung der bestehenden Anteile oder anderer Eigentumstitel oder Übertragung auf am Bail-in beteiligte Gläubiger
b) sofern das in Abwicklung befindliche Institut gemäß der Bewertung nach Artikel 36 einen positiven Nettowert aufweist, Verwässerung bei bestehenden Anteilseignern und Inhabern anderer Eigentumstitel infolge der Umwandlung
i) der relevanten Kapitalinstrumente, die vom Institut aufgrund der Befugnis nach Artikel 59 Absatz 2 ausgegeben wurden, oder
ii) ►M3 bail-in-fähige Verbindlichkeiten ◄ , die vom in Abwicklung befindlichen Institut gemäß der Befugnis nach Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe f ausgegeben werden, in Anteile oder andere Eigentumstitel.
Hinsichtlich Unterabsatz 1 Buchstabe b wird die Umwandlung zu einer Umwandlungsquote durchgeführt, die die bestehenden Bestände an Anteilen und anderen Eigentumstiteln erheblich verwässert.
(2) Die in Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen werden ebenfalls in Bezug auf Anteilseigner und Inhaber anderer Eigentumstitel angewandt, wenn die betreffenden Anteile oder anderen Eigentumstitel unter folgenden Umständen ausgegeben oder übertragen wurden:
a) im Rahmen einer Umwandlung von Schuldtiteln in Anteile oder andere Eigentumstitel gemäß den Vertragsbedingungen der ursprünglichen Schuldtitel bei Eintritt eines Ereignisses, das der Bewertung der Abwicklungsbehörde, wonach das Institut oder Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d die Voraussetzungen für eine Abwicklung erfüllt, vorangegangen oder zum gleichen Zeitpunkt eingetreten ist;
b) im Rahmen der Umwandlung relevanter Kapitalinstrumente in Instrumente des harten Kernkapitals nach Artikel 60.
(3) Bei der Überlegung, welche Maßnahme gemäß Absatz 1 zu treffen ist, berücksichtigen die Abwicklungsbehörden
a) die nach Artikel 36 durchgeführte Bewertung,
b) den Betrag, um den nach Feststellung der Abwicklungsbehörde Posten des harten Kernkapitals reduziert und die relevanten Kapitalinstrumente nach Artikel 60 Absatz 1 herabgeschrieben oder umgewandelt werden müssen und
c) den von der Abwicklungsbehörde nach Artikel 46 bewerteten aggregierten Betrag.
(4) Abweichend von den Artikeln 22 bis 25 der Richtlinie 2013/36/EG, von der Anforderung der Erteilung einer Benachrichtigung nach Artikel 26 der Richtlinie 2013/36/EG, den Artikeln 10 Absatz 3, Artikel 11 Absätze 1 und 2 und Artikel 12 und 13 der Richtlinie 2014/65/EU und von der Anforderung der Erteilung einer Benachrichtigung nach Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 2014/65/EU nehmen die zuständigen Behörden, wenn die Anwendung des Bail-in-Instruments oder die Umwandlung von Kapitalinstrumenten zum Erwerb oder zur Erhöhung einer qualifizierten Beteiligung an dem Institut im Sinne des Artikels 22 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EG oder des Artikels 11 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU führen würde, die nach den genannten Artikeln erforderliche Bewertung so frühzeitig vor, dass die Anwendung des Bail-in-Instruments oder die Umwandlung der Kapitalinstrumente nicht verzögert und die Erreichung der mit der Abwicklungsmaßnahme jeweils angestrebten Abwicklungsziele nicht verhindert wird.
(5) Hat die für dieses Institut zuständige Behörde die Bewertung nach Maßgabe des Absatzes 4 zum Zeitpunkt der Anwendung des Bail-in-Instruments oder der Umwandlung der Kapitalinstrumente nicht abgeschlossen, findet Artikel 38 Absatz 9 auf jeglichen Erwerb und jegliche Erhöhung einer qualifizierten Beteiligung durch einen Erwerber, die sich aufgrund der Anwendung des Bail-in-Instruments oder der Umwandlung der Kapitalinstrumente ergeben, Anwendung.
(6) Die EBA gibt bis zum 3. Juli 2016 gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien heraus, die angeben, unter welchen Umständen die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Maßnahmen mit Blick auf die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten Faktoren jeweils als angemessen zu betrachten wären.
Artikel 48
Abfolge der Herabschreibung und Umwandlung
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Abwicklungsbehörden bei Anwendung des Bail-in-Instruments unter Einhaltung der folgenden Anforderungen vorbehaltlich der Ausnahmen gemäß Artikel 44 Absätze 2 und 3 von ihren Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnissen Gebrauch machen:
a) Die Posten des harten Kernkapitals werden im Einklang mit Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe a verringert.
b) Dann, und nur dann, wenn die Herabsetzung nach Buchstabe a insgesamt die Summe der Beträge nach Artikel 47 Absatz 3 Buchstaben b und c unterschreitet, setzen die Behörden den Nennwert der Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals in dem erforderlichen Umfang und in den Grenzen ihrer Kapazität herab.
c) Dann, und nur dann, wenn die Wertminderung nach den Buchstaben a und b insgesamt die Summe der Beträge nach Artikel 47 Absatz 3 Buchstaben b und c unterschreitet, setzen die Behörden den Nennwert der Instrumente des Ergänzungskapitals in dem erforderlichen Umfang und in den Grenzen ihrer Kapazität herab.
d) Dann, und nur dann, wenn die Wertminderung von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln und relevanten Kapitalinstrumenten nach den Buchstaben a, b und c insgesamt die Summe der Beträge nach Artikel 47 Absatz 3 Buchstaben b und c unterschreitet, setzen die Behörden den Nennwert nachrangiger Verbindlichkeiten, bei denen es sich nicht um zusätzliches Kernkapital oder Ergänzungskapital handelt, im Einklang mit der Rangfolge der Forderungen im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens im erforderlichen Umfang herab, sodass sich zusammen mit der Herabschreibung nach den Buchstaben a, b und c die Summe der in Artikel 47 Absatz 3 Buchstaben b und c genannten Beträge ergibt.
e) Dann, und nur dann, wenn die Wertminderung von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln, relevanten Kapitalinstrumenten und bail-in-fähigen Verbindlichkeiten nach den Buchstaben a bis d dieses Absatzes insgesamt die Summe der in Artikel 47 Absatz 3 Buchstaben b und c genannten Beträge unterschreitet, setzen die Behörden den Nennwert der restlichen nach Artikel 44 bail-in-fähigen Verbindlichkeiten, einschließlich der Schuldtitel nach Artikel 108 Absatz 3, oder den bei diesen noch ausstehenden Restbetrag entsprechend der Rangfolge der Forderungen im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens, einschließlich der Rangfolge der Einlagen nach Artikel 108, im erforderlichen Umfang herab, sodass sich zusammen mit der Herabschreibung nach den Buchstaben a, b, c und d dieses Absatzes die Summe der in Artikel 47 Absatz 3 Buchstaben b und c genannten Beträge ergibt.
(2) Wenn die Abwicklungsbehörden von ihren Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnissen Gebrauch machen, weisen sie die in der Summe der in Artikel 47 Absatz 3 Buchstaben b und c genannten Beträge ausgedrückten Verluste nach Artikel 41 Absatz 1 gleichmäßig den Anteilen oder anderen Eigentumstiteln und ►M3 bail-in-fähige Verbindlichkeiten ◄ gleichen Ranges zu, indem sie den Nennwert dieser Anteile oder anderen Eigentumstitel und ►M3 bail-in-fähige Verbindlichkeiten ◄ oder den in Bezug auf diese noch ausstehenden Restbetrag im gleichen Umfang proportional zu ihrem Wert herabsetzen, es sei denn, eine unterschiedliche Zuweisung von Verlusten auf Verbindlichkeiten gleichen Rangs ist aufgrund der unter den in Artikel 44 Absatz 3 genannten Umständen zulässig.
Dieser Absatz gilt unbeschadet der Möglichkeit, dass Verbindlichkeiten, die nach Artikel 44 Absätze 2 und 3 vom Bail-in ausgeschlossen wurden, eine günstigere Behandlung als ►M3 bail-in-fähige Verbindlichkeiten ◄ erfahren, die im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens den gleichen Rang haben.
(3) Bevor die Abwicklungsbehörden von der Herabschreibung oder Umwandlung nach Absatz 1 Buchstabe e Gebrauch machen, wandeln sie den Nennwert der Instrumente nach Absatz 1 Buchstaben b, c und d um oder setzen ihn herab, wenn diese Instrumente die folgenden Bedingungen enthalten und noch nicht umgewandelt wurden:
a) bei Eintritt eines Ereignisses, das die Finanzlage, die Solvenz oder die Höhe der Eigenmittel des Instituts oder des Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d betrifft, ist der Nennwert des Instruments herabzusetzen;
b) bei Eintritt eines solchen Ereignisses sind die Instrumente in Anteile oder andere Eigentumstitel umzuwandeln.
(4) Wurde der Nennwert eines Instruments vor Anwendung des Bail-in gemäß Absatz 1 nach den Bedingungen der in Absatz 3 Buchstabe a genannten Art gemindert, aber nicht auf null herabgesetzt, wenden die Abwicklungsbehörden die Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse gemäß Absatz 1 auf den verbleibenden Nennwert an.
(5) Bei der Entscheidung darüber, ob Verbindlichkeiten abzuschreiben oder in Eigenkapital umzuwandeln sind, dürfen die Abwicklungsbehörden nicht nur eine Kategorie von Verbindlichkeiten umwandeln und gleichzeitig eine nachrangige Kategorie von Verbindlichkeiten im Wesentlichen nicht herabschreiben oder nicht umwandeln, es sein denn dies ist nach Artikel 44 Absätze 2 und 3 zulässig.
(6) Für die Zwecke dieses Artikels gibt die EBA Leitlinien ab dem 3. Januar 2016 gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 für die Auslegung der Wechselbeziehungen zwischen den Bestimmungen dieser Richtlinie und den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2013/36/EU heraus.
(7) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a bis d sämtliche Forderungen aus Eigenmittelposten nach ihrem nationalen Recht über das reguläre Insolvenzverfahren einen niedrigeren Rang einnehmen als jegliche Forderungen, die sich nicht aus Eigenmittelposten ergeben.
Wird ein Instrument nur teilweise als Eigenmittelposten anerkannt, so wird für die Zwecke des Unterabsatzes 1 das gesamte Instrument als Forderung aus Eigenmittelposten behandelt und nimmt einen niedrigeren Rang ein als jegliche Forderungen, die sich nicht aus Eigenmittelposten ergeben.
Artikel 49
Derivate
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass dieser Artikel eingehalten wird, wenn die Abwicklungsbehörden von ihren Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnissen bei Verbindlichkeiten aus Derivaten Gebrauch machen.
(2) Die Abwicklungsbehörden üben die Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse in Bezug auf eine Verbindlichkeit aus einem Derivat nur bei oder nach der Glattstellung der Derivate aus. Bei Inkrafttreten der Abwicklung sind die Abwicklungsbehörden befugt, alle Derivatekontrakte zu diesem Zweck zu kündigen und glattzustellen.
Wurde eine Verbindlichkeit aus Derivaten von der Anwendung des Bail-in-Instruments gemäß Artikel 44 Absatz 3 ausgeschlossen, sind die Abwicklungsbehörden nicht verpflichtet, den Derivatekontrakt zu kündigen oder glattzustellen.
(3) Unterliegen Transaktionen mit Derivaten einer Saldierungsvereinbarung, bestimmt die Abwicklungsbehörde oder ein unabhängiger Sachverständiger als Teil der Bewertung nach Artikel 36 den Nettowert der aus diesen Transaktionen resultierenden Verbindlichkeit gemäß den Bedingungen dieser Vereinbarung.
(4) Den Wert von Verbindlichkeiten aus Derivaten bestimmen die Abwicklungsbehörden anhand von
a) angemessenen Methoden zur Bestimmung des Werts von Derivatekategorien, einschließlich Transaktionen, die Saldierungsvereinbarungen unterliegen;
b) Grundsätzen für die Festlegung des Zeitpunkts, zu dem der Wert einer Derivateposition festgestellt werden sollte;
c) geeigneten Methoden für den Vergleich der Wertvernichtung, die aus der Glattstellung und dem Bail-in der Derivate resultieren würde, mit der Höhe der Verluste, die für die Derivate bei einem Bail-in entstehen würden.
(5) Die EBA arbeitet nach Anhörung der gemäß Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 errichteten Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde, ESMA) Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die in Absatz 4 Buchstaben a, b und c genannten Methoden und Grundsätze für die Bewertung von Verbindlichkeiten aus Derivaten festgelegt werden.
Bei Transaktionen mit Derivaten, die einer Saldierungsvereinbarung unterliegen, berücksichtigt die EBA die in der Saldierungsvereinbarung festgelegten Methoden für die Glattstellung.
Die EBA unterbreitet der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 3. Januar 2016.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
Artikel 50
Satz für die Umwandlung von Verbindlichkeiten in Eigenkapital
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Abwicklungsbehörden, wenn sie die Befugnisse nach Artikel 59 Absatz 3 und Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe h ausüben, gemäß einem oder beiden der in den Absätzen 2 und 3 genannten Grundsätze auf unterschiedliche Kategorien von Kapitalinstrumenten und Verbindlichkeiten unterschiedliche Umwandlungsquoten anwenden können.
(2) Die Umwandlungsquote muss den betroffenen Gläubiger angemessen für jegliche Verluste entschädigen, die ihm durch die Anwendung der Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse entstanden sind.
(3) Wenn unterschiedliche Umwandlungsquoten gemäß Absatz 1 angewandt werden, wird auf Verbindlichkeiten, die nach dem geltenden Insolvenzrecht als vorrangig eingestuft werden, eine höhere Umwandlungsquote angewandt als auf nachrangige Verbindlichkeiten.
(4) Die EBA gibt bis zum 3. Januar 2016 gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien für die Festlegung von Umwandlungsquoten heraus.
In diesen Leitlinien wird insbesondere dargelegt, wie betroffene Gläubiger mit Hilfe der Umwandlungsquote angemessen entschädigt werden können, und es werden die relativen Umwandlungsquoten genannt, die angemessen sein könnten, um die Priorität vorrangiger Verbindlichkeiten nach geltendem Insolvenzrecht zum Ausdruck zu bringen.
Artikel 51
Bail-in-begleitende Sanierungs- und Reorganisationsmaßnahmen
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass bei einer Anwendung des Bail-in-Instruments durch die Abwicklungsbehörden zur Rekapitalisierung eines Instituts oder eines Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Buchstabe b, c oder d im Einklang mit Artikel 43 Absatz 2 Buchstabe a Regelungen getroffen werden, die sicherstellen, dass für das betreffende Institut oder das betreffende Unternehmen gemäß Artikel 52 ein Reorganisationsplan aufgestellt und umgesetzt wird.
(2) Die in Absatz 1 genannten Regelungen können die Bestellung einer Person oder von Personen durch die Abwicklungsbehörde gemäß Artikel 72 Absatz 1 einschließen und zielen auf die Erstellung und Durchführung des in Artikel 52 vorgeschriebenen Reorganisationsplans ab.
Artikel 52
Reorganisationsplan
(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass das Leitungsorgan oder die nach Artikel 72 Absatz 1 bestellte Person oder bestellten Personen innerhalb eines Monats, nachdem das Bail-in-Instrument gemäß Artikel 43 Absatz 2 Buchstabe a auf ein Institut oder ein Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d angewandt worden ist, einen Reorganisationsplan erstellt, der die in den Absätzen 4 und 5 dieses Artikels festgelegten Anforderungen erfüllt, und ihn an die Abwicklungsbehörde weiterleitet. Sind die EU-Vorschriften über staatliche Beihilfen anwendbar, sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass dieser Plan mit dem Umstrukturierungsplan, den das Institut oder das Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d der Kommission gemäß den Beihilfevorschriften vorlegen muss, vereinbar ist.
(2) Wird das Bail-in-Instrument gemäß Artikel 43 Absatz 2 Buchstabe a auf zwei oder mehr Unternehmen einer Gruppe angewandt, muss der Reorganisationsplan vom Unionsmutterinstitut erstellt werden, im Einklang mit den Verfahren der Artikel 7 und 8 sämtliche Institute der Gruppe abdecken und der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde übermittelt werden. Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde leitet den Plan an andere zuständige Abwicklungsbehörden und die EBA weiter.
(3) Unter besonderen Umständen und wenn dies für die Erreichung der Abwicklungsziele erforderlich ist, kann die Abwicklungsbehörde die Frist nach Absatz 1 um bis zu zwei Monate nach Anwendung des Bail-in-Instruments verlängern.
Sofern der Reorganisationsplan nach dem Rechtsrahmen der Union für staatliche Beihilfen anzuzeigen ist, kann die Abwicklungsbehörde die in Absatz 1 festgelegte Frist um bis zu zwei Monate ab Beginn der Anwendung des Bail-in-Instruments oder auf die in dem Rechtsrahmen der Union für staatliche Beihilfen festgelegte Frist verlängern, je nach dem, welche Frist zuerst abläuft.
(4) In einem Reorganisationsplan werden Maßnahmen festgelegt, die darauf abzielen, innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens die langfristige Existenzfähigkeit des Instituts oder des Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d oder von Teilen seiner Geschäftstätigkeit wiederherzustellen. Diese Maßnahmen müssen sich auf realistische Annahmen hinsichtlich der Wirtschafts- und Finanzmarktbedingungen stützen, unter denen das Institut oder das Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d tätig sein wird.
Der Reorganisationsplan trägt unter anderem dem aktuellen Zustand und den künftigen Aussichten der Finanzmärkte Rechnung und es werden darin Annahmen für den besten sowie den schlechtesten Fall aufgezeigt, einschließlich einer Kombination aus Situationen, anhand deren die größten Anfälligkeiten des Instituts ausgemacht werden können. Die Annahmen werden mit angemessenen sektorweiten Referenzwerten verglichen.
(5) Ein Reorganisationsplan umfasst mindestens
a) eine eingehende Analyse der Faktoren und Probleme, aufgrund deren das Institut oder das Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d ausgefallen ist oder wahrscheinlich ausfallen wird, und die Umstände, die zu seinen Schwierigkeiten geführt haben;
b) eine Beschreibung der zu treffenden Maßnahmen, die die langfristige Existenzfähigkeit des Instituts oder des Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d wiederherstellen sollen;
c) einen Zeitplan für die Durchführung dieser Maßnahmen.
(6) Zu den Maßnahmen, die die langfristige Existenzfähigkeit eines Instituts oder eines Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d wiederherstellen sollen, kann Folgendes gehören:
a) die Reorganisation der Tätigkeiten des Instituts oder des Unternehmens im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d;
b) die Änderung der operativen Systeme und der Infrastruktur des Instituts,
c) die Aufgabe von Verlustgeschäften;
d) die Umstrukturierung bestehender Tätigkeiten, die wettbewerbsfähig gemacht werden können;
e) die Veräußerung von Vermögenswerten oder Geschäftsbereichen.
(7) Die jeweilige Abwicklungsbehörde bewertet innerhalb eines Monats nach Vorlage des Reorganisationsplans die Wahrscheinlichkeit, dass die langfristige Existenzfähigkeit des Instituts oder des Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d bei Durchführung des Plans wiederhergestellt wird. Die Bewertung wird im Benehmen mit der zuständigen Behörde vorgenommen.
Die Abwicklungsbehörde genehmigt den Plan, wenn sie und die zuständige Behörde sich davon überzeugt haben, dass der Plan dieses Ziel erreichen kann.
(8) Ist die Abwicklungsbehörde in Übereinstimmung mit der zuständigen Behörde nicht davon überzeugt, dass der Plan das Ziel nach Absatz 7 erreichen kann, teilt sie dem Leitungsorgan oder der nach Artikel 72 Absatz 1 bestellten Person bzw. den bestellten Personen ihre Bedenken mit der Aufforderung mit, den Plan so zu ändern, dass ihre Bedenken berücksichtigt werden.
(9) Das Leitungsorgan oder die nach Artikel 72 Absatz 1 bestellte Person bzw. die bestellten Personen legt bzw. legen der Abwicklungsbehörde innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt einer der Mitteilung nach Absatz 8 einen geänderten Plan zur Genehmigung vor. Die Abwicklungsbehörde bewertet den geänderten Plan und teilt dem Leitungsorgan oder der nach Artikel 72 Absatz 1 bestellten Person bzw. den bestellten Personen innerhalb einer Woche mit, ob der geänderte Plan ihrer Überzeugung nach den geäußerten Bedenken Rechnung trägt, bzw. ob er weiterer Änderungen bedarf.
(10) Das Leitungsorgan oder die nach Artikel 72 Absatz 1 bestellte Person bzw. bestellten Personen setzt bzw. setzen den von der Abwicklungsbehörde und der zuständigen Behörde genehmigten Reorganisationsplan um und erstattet bzw. erstatten der Abwicklungsbehörde mindestens alle sechs Monate über die Fortschritte bei der Durchführung Bericht.
(11) Das Leitungsorgan oder die nach Artikel 72 Absatz 1 bestellte Person bzw. bestellten Personen überarbeitet bzw. überarbeiten den Plan, falls dies nach Ansicht der Abwicklungsbehörde im Benehmen mit der zuständigen Behörde zur Erreichung des in Absatz 4 genannten Ziels erforderlich ist, und legt bzw. legen der Abwicklungsbehörde jede überarbeitete Fassung zur Genehmigung vor.
(12) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird:
a) die Elemente, die ein Reorganisationsplan gemäß Absatz 5 mindestens enthalten sollte, und
b) der Mindestinhalt der nach Absatz 10 vorzulegenden Berichte.
Die EBA übermittelt der Kommission die entsprechenden Entwürfe bis zum 3. Januar 2016.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
(13) Die EBA gibt gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 bis zum 3. Januar 2016 Leitlinien heraus, um die Mindestkriterien zu präzisieren, denen der Reorganisationsplan genügen muss, um von der Abwicklungsbehörde nach Absatz 7 genehmigt zu werden.
(14) Unter Berücksichtigung möglicher Erfahrungen, die bei der Anwendung der in Absatz 13 genannten Leitlinien gesammelt wurden, kann die EBA Entwürfe für technische Regulierungsstandards ausarbeiten, um die Mindestkriterien zu präzisieren, denen der Reorganisationsplan genügen muss, um von der Abwicklungsbehörde nach Absatz 7 genehmigt zu werden.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach Artikel 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
Artikel 53
Wirksamwerden des Bail-in
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass in Fällen, in denen eine Abwicklungsbehörde von einer der in Artikel 59 Absatz 2 und Artikel 63 Absatz 1 Buchstaben e bis i genannten Befugnisse Gebrauch macht, die Herabsetzung des Nennwerts oder des ausstehenden Restbetrags, die Umwandlung oder die Löschung wirksam wird und für das in Abwicklung befindliche Institut sowie für die betroffenen Gläubiger und Anteilseigner unmittelbar bindend ist.
(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Abwicklungsbehörde die Befugnis besitzt, alle Verwaltungs- und Verfahrensschritte, die für die Wahrnehmung der in Artikel 59 Absatz 2 und Artikel 63 Absatz 1 Buchstaben e bis i genannten Befugnisse erforderlich sind, durchzuführen oder ihre Durchführung zu verlangen, unter anderem:
a) Änderung aller einschlägigen Register;
b) Delisting bzw. Entfernung aus dem Handel von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln oder Schuldtiteln;
c) Listing bzw. Zulassung zum Handel von neu ausgegebenen Anteilen oder anderen Eigentumstiteln;
d) erneutes Listing oder erneute Zulassung aller herabgeschriebenen Schuldtitel, ohne dass ein Prospekt gemäß der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 8 ) veröffentlicht werden muss.
(3) Kürzt eine Abwicklungsbehörde den Nennwert oder den geschuldeten Restbetrag einer Verbindlichkeit unter Wahrnehmung der in Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe e genannten Befugnis auf null, gelten die betreffende Verbindlichkeit und etwaige daraus resultierende Verpflichtungen oder Ansprüche, die zum Zeitpunkt der Ausübung der Befugnis noch nicht angefallen sind, als erfüllt und können in einem späteren, das in Abwicklung befindliche Institut oder ein etwaiges Nachfolgeunternehmen betreffenden Liquidationsverfahren nicht geltend gemacht werden.
(4) Kürzt eine Abwicklungsbehörde den Nennwert oder ausstehenden Restbetrag einer Verbindlichkeit unter Wahrnehmung der in Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe e genannten Befugnis nur teilweise,
a) gilt die Schuld als in Höhe des gekürzten Betrags beglichen;
b) ist die Urkunde oder die Vereinbarung, durch die die ursprüngliche Verbindlichkeit begründet wurde, weiterhin auf den verbleibenden Nennwert oder den noch ausstehenden Restbetrag der Verbindlichkeit anwendbar, vorbehaltlich einer der Kürzung des Nennwerts entsprechenden Änderung des zahlbaren Zinsbetrags und etwaiger weiterer Änderungen der Bedingungen, die die Abwicklungsbehörde in Ausübung der in Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe j genannten Befugnis vorsehen könnte.
Artikel 54
Beseitigung der verfahrenstechnischen Hindernisse für ein Bail-in
(1) Unbeschadet des Artikels 63 Absatz 1 Buchstabe i verlangen die Mitgliedstaten gegebenenfalls, dass die Institute und die Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c und d jederzeit in ausreichendem Umfang autorisiertes Stammkapital oder andere Instrumente des harten Kernkapitals vorhalten, sodass in dem Fall, dass die Abwicklungsbehörde die in Artikel 63 Absatz 1 Buchstaben e und f genannten Befugnisse in Bezug auf ein Institut oder ein Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d oder eines seiner Tochterunternehmen ausübt, das Institut oder das Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d nicht daran gehindert würde, genügend neue Anteile oder andere Eigentumstitel auszugeben, um sicherzustellen, dass die Umwandlung von Verbindlichkeiten in Anteile oder andere Eigentumstitel praktisch durchführbar wäre.
(2) Ob es im Fall eines bestimmten Instituts oder Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d angezeigt ist, die in Absatz 1 vorgesehene Anforderung zu verhängen, bewerten die Abwicklungsbehörden im Zuge der Ausarbeitung und Fortschreibung des Abwicklungsplans für das jeweilige Institut oder die jeweilige Gruppe, insbesondere unter Berücksichtigung insbesondere der in dem Plan in Betracht gezogenen Abwicklungsmaßnahmen. Sieht der Abwicklungsplan die Möglichkeit der Anwendung des Bail-in-Instruments vor, überprüfen die Behörden, ob das autorisierte Stammkapital oder andere Instrumente des harten Kernkapitals zur Deckung der Summe der Beträge nach Artikel 47 Absatz 3 Buchstaben b und c ausreicht.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass einer Umwandlung von Verbindlichkeiten in Anteile oder andere Eigentumstitel keine verfahrenstechnischen Hindernisse entgegenstehen, die sich aus ihren Gründungsdokumenten oder ihrer Satzung ergeben könnten, einschließlich Vorkaufsrechten für Anteilseigner oder des Erfordernisses einer Zustimmung der Anteilseigner bei einer Kapitalerhöhung.
(4) Die in Titel X dieser Richtlinie dargelegten Änderungen an den Richtlinien 82/891/EWG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU und der Richtlinie 2012/30/EU bleiben von diesem Artikel unberührt.
Artikel 55
Vertragliche Anerkennung des Bail-in
(1) Die Mitgliedstaaten schreiben den Instituten und Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c und d vor, eine Vertragsklausel aufzunehmen, durch die der Gläubiger oder die Partei der Vereinbarung oder des Instruments, die bzw. das die Verbindlichkeit begründet, anerkennt, dass diese unter die Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse fallen kann, und sich damit einverstanden erklärt, eine Herabsetzung des Nennwerts oder des ausstehenden Restbetrags, eine Umwandlung oder eine Löschung, die eine Abwicklungsbehörde unter Wahrnehmung dieser Befugnisse vornimmt, zu akzeptieren, wenn die Verbindlichkeit alle folgenden Voraussetzungen erfüllt:
a) Die Verbindlichkeit ist nicht nach Artikel 44 Absatz 2 ausgenommen;
b) die Verbindlichkeit stellt keine Einlage nach Artikel 108 Buchstabe a dar;
c) die Verbindlichkeit unterliegt dem Recht eines Drittlands; und
d) die Verbindlichkeit wurde nach dem Zeitpunkt ausgegeben oder eingegangen, zu dem ein Mitgliedstaat die Vorschriften zur Umsetzung dieses Abschnitts erlassen hat.
Die Abwicklungsbehörden können beschließen, dass die Verpflichtung nach Unterabsatz 1 dieses Absatzes keine Anwendung auf Institute oder Unternehmen findet, in deren Fall die für Anforderung nach Artikel 45 Absatz 1 dem Verlustabsorptionsbetrag gemäß Artikel 45c Absatz 2 Buchstabe a entspricht, vorausgesetzt, dass die Verbindlichkeiten, die die Bedingungen nach Unterabsatz 1 Buchstaben a bis d erfüllen und die Vertragsklausel nach Absatz 1 nicht enthalten, nicht auf die Anforderung angerechnet werden.
Unterabsatz 1 findet keine Anwendung, wenn die Abwicklungsbehörde eines Mitgliedstaats feststellt, dass die in Unterabsatz 1 genannten Verbindlichkeiten oder Instrumente gemäß den Rechtsvorschriften des Drittlands oder einem bindenden Abkommen mit diesem Drittland den Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnissen der Abwicklungsbehörde eines Mitgliedstaats unterliegen können.
(2) Für den Fall, dass ein Institut oder Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d feststellt, dass es rechtlich oder in sonstiger Weise undurchführbar ist, eine gemäß Absatz 1 erforderliche Klausel in die vertraglichen Bestimmungen einer entsprechenden Verbindlichkeit aufzunehmen, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass dieses Institut oder Unternehmen seine Feststellung der Abwicklungsbehörde mitteilt, einschließlich der Benennung der Kategorie der Verbindlichkeit sowie einer Begründung dieser Feststellung. Das Institut oder Unternehmen übermittelt der Abwicklungsbehörde alle Informationen, die diese möglicherweise innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Erhalt der Mitteilung verlangt, damit die Abwicklungsbehörde die Auswirkung der Mitteilung auf die Abwicklungsfähigkeit dieses Instituts oder Unternehmens prüfen kann.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verpflichtung, in die vertraglichen Bestimmungen eine gemäß Absatz 1 erforderliche Klausel aufzunehmen, im Fall einer Mitteilung gemäß Unterabsatz 1 automatisch ausgesetzt wird, sobald die Mitteilung bei der Abwicklungsbehörde eingeht.
Kommt die Abwicklungsbehörde zu dem Schluss, dass es unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, die Abwicklungsfähigkeit des Instituts oder Unternehmens sicherzustellen, weder rechtlich noch in sonstiger Weise undurchführbar ist, in die vertraglichen Bestimmungen eine gemäß Absatz 1 erforderliche Klausel aufzunehmen, so verlangt sie innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Erhalt der Mitteilung gemäß Unterabsatz 1 die Aufnahme einer solchen Vertragsklausel. Die Abwicklungsbehörde kann darüber hinaus das Institut oder Unternehmen auffordern, seine Vorgehensweise in Bezug auf die Anwendung der Befreiung von der vertraglichen Anerkennung des Bail-in zu ändern.
Die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Verbindlichkeiten dürfen weder Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals noch Instrumente des Ergänzungskapitals noch Schuldtitel nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 48 Ziffer ii umfassen, sofern es sich bei diesen Instrumenten um unbesicherte Verbindlichkeiten handelt. Zudem sind die Verbindlichkeiten nach Unterabsatz 1 dieses Absatzes vorrangig gegenüber Verbindlichkeiten gemäß Artikel 108 Absatz 2 Buchstaben a, b und c sowie Artikel 108 Absatz 3.
Stellt die Abwicklungsbehörde im Zusammenhang mit der gemäß den Artikeln 15 und 16 durchgeführten Bewertung der Abwicklungsfähigkeit eines Instituts oder Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d oder zu irgendeinem anderen Zeitpunkt fest, dass innerhalb einer Kategorie von Verbindlichkeiten, die auch berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten einschließt, der Betrag der Verbindlichkeiten, die im Einklang mit Unterabsatz 1 dieses Absatzes die Vertragsklausel nach Absatz 1 nicht enthalten, zusammen mit den Verbindlichkeiten, die von der Anwendung des Bail-in-Instruments nach Artikel 44 Absatz 2 ausgeschlossen sind oder nach Artikel 44 Absatz 3 voraussichtlich ausgeschlossen werden, über 10 % dieser Kategorie von Verbindlichkeiten ausmachen, so bewertet die Abwicklungsbehörde umgehend die Auswirkungen dieses speziellen Umstands auf die Abwicklungsfähigkeit dieses Instituts oder Unternehmens, einschließlich der Auswirkungen auf die Abwicklungsfähigkeit, die sich aufgrund des Risikos ergibt, bei Ausübung der Befugnis, berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten herabzuschreiben und umzuwandeln, gegen die Gläubigerschutzbestimmungen nach Artikel 73 zu verstoßen.
Kommt die Abwicklungsbehörde aufgrund der Bewertung nach Unterabsatz 5 zu dem Schluss, dass durch die Verbindlichkeiten, die im Einklang mit Unterabsatz 1 dieses Absatzes die Vertragsklausel nach Absatz 1 nicht enthalten, ein wesentliches Hindernis für die Abwicklungsfähigkeit entsteht, so übt sie gegebenenfalls die Befugnisse nach Artikel 17 aus, um dieses Hindernis für die Abwicklungsfähigkeit zu beseitigen.
Verbindlichkeiten, für die es das Institut oder Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d versäumt, die gemäß Absatz 1 dieses Artikels erforderliche Klausel in die vertraglichen Bestimmungen aufzunehmen, oder für die gemäß dem vorliegenden Absatz diese Anforderung nicht gilt, werden nicht auf die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten angerechnet.
(3) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Abwicklungsbehörden von Instituten und Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d die Vorlage eines Rechtsgutachtens über die rechtliche Durchsetzbarkeit und Rechtswirksamkeit der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Vertragsklausel verlangen können.
(4) Nimmt ein Institut oder Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d in die vertraglichen Bestimmungen der entsprechenden Verbindlichkeit keine gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels erforderliche Vertragsklausel auf, so hindert dies die Abwicklungsbehörde nicht daran, bei dieser Verbindlichkeit von den Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnissen Gebrauch zu machen.
(5) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um die Liste der Verbindlichkeiten, für die die Ausnahme nach Absatz 1 gilt, sowie den Inhalt der gemäß dem genannten Absatz erforderlichen Vertragsklausel genauer festzulegen, wobei die unterschiedlichen Geschäftsmodelle von Instituten zu berücksichtigen sind.
Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 3. Juli 2015.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
(6) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um Folgendes zu präzisieren:
a) die Bedingungen, unter denen es für ein Institut oder Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d rechtlich oder in sonstiger Weise undurchführbar wäre, die Vertragsklausel nach Absatz 1 dieses Artikels in bestimmte Kategorien von Verbindlichkeiten aufzunehmen;
b) die Bedingungen, unter denen die Abwicklungsbehörde die Aufnahme der Vertragsklausel nach Absatz 2 Unterabsatz 3 verlangen kann;
c) den angemessenen Zeitraum, den die Abwicklungsbehörde für die Aufnahme der Vertragsklausel nach Absatz 2 Unterabsatz 3 vorschreibt.
Die EBA übermittelt der Kommission diesen Entwurf technischer Regulierungsstandards bis zum 28. Juni 2020.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
(7) Wenn sie dies für erforderlich hält, legt die Abwicklungsbehörde auf der Grundlage der infolge der Anwendung von Absatz 6 weiter präzisierten Bedingungen die Kategorien der Verbindlichkeiten fest, bei denen ein Institut oder Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d zu der Feststellung gelangen kann, dass es rechtlich oder in sonstiger Weise undurchführbar ist, die in Absatz 1 dieses Artikels genannte Vertragsklausel aufzunehmen.
(8) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, um für die Zwecke des Absatzes 2 einheitliche Formate und Meldebögen für die Mitteilung an die Abwicklungsbehörden festzulegen.
Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 28. Juni 2020 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
Artikel 56
Staatliche Stabilisierungsinstrumente
(1) Die Mitgliedstaaten können im Einklang mit Absatz 3 dieses Artikels, Artikel 37 Absatz 10 und dem Rechtsrahmen der Union für staatliche Beihilfen durch zusätzliche Stabilisierungsinstrumente eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln gewähren, um sich an der Abwicklung eines Instituts oder eines Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d zu beteiligen, was auch ein direktes Eingreifen zur Verhinderung von dessen Abwicklung umfassen kann, damit die Abwicklungsziele nach Artikel 31 Absatz 2 in Bezug auf den Mitgliedstaat oder die gesamte Union verwirklicht werden. Die Durchführung dieser Maßnahme erfolgt oder unter Leitung des zuständigen Ministeriums oder der Regierung und in enger Zusammenarbeit mit der Abwicklungsbehörde.
(2) Damit die staatlichen Stabilisierungsinstrumente wirksam werden, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass ihre zuständigen Ministerien oder Regierungen über die erforderlichen Abwicklungsbefugnisse nach den Artikeln 63 bis 72 verfügen und dass die Artikel 66, 68, 83 und 117 Anwendung finden.
(3) Staatliche Stabilisierungsinstrumente kommen unter Wahrung der Finanzstabilität und nach Maßgabe des zuständigen Ministeriums oder der Regierung nach Anhörung der Abwicklungsbehörde als letztes Mittel zum Einsatz, nachdem die übrigen Abwicklungsinstrumente so umfassend wie möglich erwogen und eingesetzt wurden.
(4) Bei der Anwendung der staatlichen Stabilisierungsinstrumente stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die zuständigen Ministerien oder Regierungen und die Abwicklungsbehörde die Instrumente nur anwenden, wenn alle Voraussetzungen nach Artikel 32 Absatz 1 erfüllt sind und zusätzlich eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
a) Das zuständige Ministerium oder die Regierung und die Abwicklungsbehörde stellen nach Anhörung der Zentralbank und der zuständigen Behörde fest, dass die Anwendung der Abwicklungsinstrumente nicht genügen würde, um erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Finanzstabilität zu verhindern.
b) Das zuständige Ministerium oder die Regierung und die Abwicklungsbehörde stellen fest, dass die Anwendung der Abwicklungsinstrumente nicht genügen würde, um das öffentliche Interesse zu schützen, nachdem dem Institut zuvor bereits eine außerordentliche Liquiditätshilfe der Zentralbank gewährt wurde.
c) In Bezug auf das Instrument der vorübergehenden staatlichen Übernahme stellt das zuständige Ministerium oder die Regierung nach Anhörung der zuständigen Behörde und der Abwicklungsbehörde fest, dass die Anwendung der Abwicklungsinstrumente nicht genügen würde, um das öffentliche Interesse zu schützen, nachdem dem Institut zuvor bereits eine staatliche Eigenkapitalunterstützung durch das Instrument der Eigenkapitalunterstützung gewährt wurde.
(5) Die staatlichen Stabilisierungsinstrumente umfassen:
a) ein Instrument der staatlichen Eigenkapitalunterstützung gemäß Artikel 57;
b) ein Instrument der vorübergehenden staatlichen Übernahme gemäß Artikel 58.
Artikel 57
Instrument der staatlichen Eigenkapitalunterstützung
(1) Die Mitgliedstaaten können sich unter Einhaltung des nationalen Gesellschaftsrechts an der Rekapitalisierung eines Instituts oder Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d dieser Richtlinie beteiligen, indem sie diesem vorbehaltlich der Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Kapital im Austausch für folgende Instrumente zur Verfügung stellen:
a) Instrumente des harten Kernkapitals
b) Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals.
(2) Soweit ihre Beteiligung an einem Institut oder einem Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d es zulässt, tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass Institute oder Unternehmen, die gemäß diesem Artikel unter das Instrument der staatlichen Eigenkapitalunterstützung fallen, wirtschaftlich und professionell verwaltet werden.
(3) Stellt ein Mitgliedstaat ein Instrument der staatlichen Eigenkapitalunterstützung gemäß diesem Artikel zur Verfügung, trägt er dafür Sorge, dass seine Beteiligung an dem Institut oder dem Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d auf den Privatsektor übertragen wird, sobald die wirtschaftlichen und finanziellen Umstände dies erlauben.
Artikel 58
Instrument der vorübergehenden staatlichen Übernahme
(1) Die Mitgliedstaaten können vorübergehend ein Institut oder ein Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d übernehmen.
(2) Zu diesem Zweck kann ein Mitgliedstaat einen oder mehrere Übertragungsaufträge erteilen, in denen der Begünstigte
a) ein Beauftragter des Mitgliedstaats ist oder
b) ein Unternehmen ist, das sich vollständig im Besitz des Mitgliedstaats befindet.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Institute oder Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d, auf die das Instrument der vorübergehenden staatlichen Übernahme gemäß diesem Artikel angewandt wird, auf einer wirtschaftlichen und professionellen Grundlage verwaltet und in den Privatsektor überführt werden, sobald die wirtschaftlichen und finanziellen Umstände dies erlauben.
KAPITEL V
Herabschreibung oder Umwandlung von Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten
Artikel 59
Verpflichtung zur Herabschreibung oder Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten
(1) Die Befugnis, relevante Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten herabzuschreiben oder umzuwandeln, kann wie folgt ausgeübt werden:
a) unabhängig von einer Abwicklungsmaßnahme oder
b) in Kombination mit einer Abwicklungsmaßnahme, wenn die in Artikel 32, 32a oder 33 genannten Voraussetzungen für eine Abwicklung erfüllt sind.
Wurden relevante Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten von der Abwicklungseinheit indirekt über andere Unternehmen in derselben Abwicklungsgruppe erworben, so wird die Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung dieser relevanten Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten zusammen mit derselben Befugnis auf Ebene des Mutterunternehmens des betreffenden Unternehmens oder auf der Ebene anderer Mutterunternehmen, die keine Abwicklungseinheiten sind, ausgeübt, sodass die Verluste tatsächlich auf das betreffende Unternehmen übertragen werden und dieses durch die Abwicklungseinheit rekapitalisiert wird.
Nach der Ausübung der Befugnis, relevante Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten unabhängig von Abwicklungsmaßnahmen herabzuschreiben oder umzuwandeln, wird die Bewertung nach Artikel 74 vorgenommen und Artikel 75 findet Anwendung.
(1a) Von der Befugnis, berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten unabhängig von Abwicklungsmaßnahmen herabzuschreiben oder umzuwandeln, darf nur bei berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten Gebrauch gemacht werden, die den in Artikel 45f Absatz 2 Buchstabe a dieser Richtlinie genannten Voraussetzungen – mit Ausnahme der Voraussetzung in Bezug auf die Restlaufzeit der Verbindlichkeiten nach Maßgabe des Artikels 72c Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 – genügen.
Wird diese Befugnis ausgeübt, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Herabschreibung oder Umwandlung nach dem Grundsatz des Artikels 34 Absatz 1 Buchstabe g erfolgt.
(1b) Wird eine Abwicklungsmaßnahme in Bezug auf eine Abwicklungseinheit oder in Ausnahmefällen und abweichend vom Abwicklungsplan in Bezug auf ein Unternehmen, das keine Abwicklungseinheit ist, getroffen, so wird der Betrag, der auf Ebene eines solchen Unternehmens gemäß Artikel 60 Absatz 1 verringert, herabgeschrieben oder umgewandelt wird, auf die Schwellenwerte angerechnet, die gemäß Artikel 37 Absatz 10 und Artikel 44 Absatz 5 Buchstabe a oder Artikel 44 Absatz 8 Buchstabe a für das betreffende Unternehmen gelten.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörden die Befugnis haben, die relevanten ►M3 Kapitalinstrumente und Verbindlichkeiten nach Absatz 1a ◄ oder in Anteile oder andere Eigentumstitel der Institute und Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c und d umzuwandeln.
(3) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Abwicklungsbehörden umgehend und gemäß Artikel 60 bei den von einem Institut oder einem Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d ausgegebenen relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nach Absatz 1a von ihrer Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnis Gebrauch machen, wenn einer oder mehrere der nachstehend genannten Umstände vorliegt/vorliegen:
a) Es wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen für eine Abwicklung nach den Artikeln 32, 32a oder 33 erfüllt wurden, bevor eine Abwicklungsmaßnahme eingeleitet wurde.
b) Die geeignete Behörde stellt fest, dass das Institut oder das Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d nur dann weiter existenzfähig ist, wenn bei den relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nach Absatz 1a von dieser Befugnis Gebrauch gemacht wird.
c) Bei relevanten Kapitalinstrumenten, die von einem Tochterunternehmen ausgegeben werden und die auf Einzelbasis und auf konsolidierter Basis für die Zwecke der Erfüllung der Eigenmittelanforderungen anerkannt sind, stellen die geeignete Behörde des Mitgliedstaats der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und die geeignete Behörde des Mitgliedstaats des Tochterunternehmens gemeinsam in Form einer gemeinsamen Entscheidung gemäß Artikel 92 Absätze 3 und 4 fest, dass die Gruppe nur dann weiter existenzfähig ist, wenn bei diesen Instrumenten von der Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnis Gebrauch gemacht wird.
d) Bei relevanten Kapitalinstrumenten, die auf der Ebene des Mutterunternehmens ausgegeben werden und die auf Einzelbasis auf der Ebene des Mutterunternehmens oder auf konsolidierter Basis für die Zwecke der Erfüllung der Eigenmittelanforderungen anerkannt sind, stellt die geeignete Behörde des Mitgliedstaats der konsolidierenden Aufsichtsbehörde fest, dass die Gruppe nicht länger existenzfähig ist, es sei denn, dass bei diesen Instrumenten von der Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnis Gebrauch gemacht wird.
e) Von dem Institut oder dem Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d wird eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln benötigt, außer in den Situationen nach Artikel 32 Absatz 4 Buchstabe d Ziffer iii
(4) Für die Zwecke von Absatz 3 wird ein Institut oder ein Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d oder eine Gruppe nur dann als nicht länger existenzfähig erachtet, wenn die nachstehend aufgeführten Voraussetzungen beide erfüllt sind:
a) Das Institut oder das Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d oder die Gruppe fällt aus oder fällt wahrscheinlich aus.
b) Bei Berücksichtigung zeitlicher Zwänge und anderer relevanter Umstände besteht nach vernünftigem Ermessen keine Aussicht darauf, dass der Ausfall des Instituts oder des Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d oder der Gruppe innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens durch andere Maßnahmen, einschließlich alternativer Maßnahmen des privaten Sektors oder der Aufsichtsbehörden (auch Frühinterventionsmaßnahmen), als durch eine einzeln oder zusammen mit einer Abwicklungsmaßnahme durchgeführte Herabschreibung oder Umwandlung von ►M3 Kapitalinstrumenten oder berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten nach Absatz 1a ◄ abgewendet werden kann.
(5) Für die Zwecke von Absatz 4 Buchstabe a dieses Artikels wird ein Institut oder ein Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d als ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend erachtet, wenn eine oder mehrere der in Artikel 32 Absatz 4 genannten Situationen eintreten.
(6) Für die Zwecke von Absatz 4 Buchstabe a wird eine Gruppe als ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend erachtet, wenn sie gegen ihre konsolidierten Aufsichtsanforderungen in einer Weise verstößt, die ein Eingreifen der zuständigen Behörde rechtfertigen würde, oder wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dies in naher Zukunft der Fall sein wird, was unter anderem dadurch bedingt ist, dass die Gruppe Verluste erlitten hat oder wahrscheinlich erleiden wird, durch die die Gesamtheit oder ein wesentlicher Teil ihrer Eigenmittel aufgebraucht wird.
(7) Ein von einem Tochterunternehmen ausgegebenes relevantes Kapitalinstrument wird höchstens in dem Umfang gemäß Absatz 3 Buchstabe c herabgeschrieben — oder zu schlechteren Bedingungen umgewandelt —, wie gleichrangige Kapitalinstrumente auf der Ebene des Mutterunternehmens herabgeschrieben oder umgewandelt wurden.
(8) Trifft eine geeignete Behörde eine Feststellung nach Absatz 3 dieses Artikels, teilt sie dies der für das betreffende Institut oder Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d zuständigen Abwicklungsbehörde — sollte es sich dabei um eine andere Behörde handeln — umgehend mit.
(9) Bevor eine geeignete Behörde in Bezug auf ein Tochterunternehmen, das relevante, auf Einzel- und konsolidierter Basis für Eigenkapitalzwecke anerkannte Kapitalinstrumente ausgibt, eine Feststellung nach Absatz 3 Buchstabe c trifft, kommt sie den in Artikel 62 festgelegten Mitteilungs- und Anhörungspflichten nach.
(10) Vor Ausübung der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung von ►M3 Kapitalinstrumenten oder berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten nach Absatz 1a ◄ stellen die Abwicklungsbehörden sicher, dass gemäß Artikel 36 eine Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Instituts oder des Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d durchgeführt wird. Diese Bewertung bildet die Grundlage für die Berechnung der Herabschreibung, die bei den relevanten ►M3 Kapitalinstrumenten oder berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten nach Absatz 1a ◄ anzuwenden ist, um Verluste auszugleichen, und für die Berechnung des Umfangs der Umwandlung, die bei den relevanten ►M3 Kapitalinstrumenten oder berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten nach Absatz 1a ◄ anzuwenden ist, um das Institut oder das Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d zu rekapitalisieren.
Artikel 60
Bestimmungen zur Herabschreibung oder Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten
(1) Bei der Erfüllung der in Artikel 59 festgelegten Anforderung machen die Abwicklungsbehörden im Einklang mit der Rangfolge der Forderungen im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens so von der Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnis Gebrauch, dass folgende Ergebnisse erzielt werden:
a) die Posten des harten Kernkapitals werden als Erstes proportional zu den Verlusten bis zu ihrer Kapazitätsgrenze herabgesetzt und die Abwicklungsbehörde ergreift eine oder beide der in Artikel 47 Absatz 1 hinsichtlich der Inhaber der Instrumente des harten Kernkapitals angegebenen Maßnahmen;
b) der Nennwert der Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals wird — je nachdem, welcher Wert niedriger ist — in dem zur Verwirklichung der Abwicklungsziele nach Artikel 31 erforderlichen Maß oder bis zur Kapazitätsgrenze der relevanten Kapitalinstrumente herabgeschrieben oder in Instrumente des harten Kernkapitals umgewandelt oder beides;
c) der Nennwert der Instrumente des Ergänzungskapitals wird — je nachdem, welcher Wert niedriger ist — in dem zur Verwirklichung der Abwicklungsziele nach Artikel 31 erforderlichen Maß oder bis zur Kapazitätsgrenze der relevanten Kapitalinstrumente herabgeschrieben oder in Instrumente des harten Kernkapitals umgewandelt oder beides;
d) der Nennwert der in Artikel 59 Absatz 1a genannten berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten wird – je nachdem, welcher Wert niedriger ist – in dem zur Verwirklichung der Abwicklungsziele nach Artikel 31 erforderlichen Maß oder bis zur Kapazitätsgrenze der relevanten berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten herabgeschrieben oder in Instrumente des harten Kernkapitals umgewandelt oder beides.
(2) Wird der Nennwert eines in Artikel 59 Absatz 1a genannten relevanten Kapitalinstruments oder einer berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeit herabgeschrieben, so
a) ist die Herabsetzung dieses Nennwerts – vorbehaltlich einer Aufwertung gemäß dem Erstattungsmechanismus nach Artikel 46 Absatz 3 – von Dauer;
b) besteht abgesehen von etwaigen bereits angefallenen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten und einer etwaigen Haftung für Schäden, die sich aus einem in Hinblick auf die Rechtmäßigkeit der Ausübung der Herabschreibungsbefugnis eingelegten Rechtsmittel ergeben kann, bei oder in Verbindung mit diesem Betrag des Instruments, der herabgeschrieben worden ist, gegenüber dem Inhaber des relevanten Kapitalinstruments oder der Verbindlichkeit nach Artikel 59 Absatz 1a keinerlei Verbindlichkeit mehr;
c) erhält kein Inhaber der relevanten Kapitalinstrumente oder der Verbindlichkeiten nach Artikel 59 Absatz 1a eine andere Entschädigung als die in Absatz 3 dieses Artikels vorgesehene.
(3) ►M3 Um eine Umwandlung der relevanten Kapitalinstrumente und der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nach Artikel 59 Absatz 1a gemäß Absatz 1 Buchstaben b, c und d des vorliegenden Artikels durchzuführen, können die Abwicklungsbehörden die Institute und Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c und d dazu verpflichten, an die Inhaber der relevanten Kapitalinstrumente und solcher berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten Instrumente des harten Kernkapitals auszugeben. Relevante Kapitalinstrumente und solche Verbindlichkeiten können nur umgewandelt werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: ◄
a) Die Instrumente des harten Kernkapitals werden von dem Institut oder dem Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d oder von einem Mutterunternehmen des Instituts oder des Unternehmens im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d mit Zustimmung der Abwicklungsbehörde des Instituts oder des Unternehmens im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d oder gegebenenfalls der Abwicklungsbehörde des Mutterunternehmens ausgegeben;
b) sie werden vor einer etwaigen Emission von Anteilen oder Eigentumstiteln ausgegeben, die das Institut oder das Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d für die Bereitstellung von Eigenmitteln durch den Staat oder eine staatliche Stelle vornimmt;
c) sie werden nach Wahrnehmung der Umwandlungsbefugnis unverzüglich zugeteilt und übertragen;
d) die Umwandlungsquote, die die Anzahl der für ►M3 jedes relevante Kapitalinstrument oder jede berücksichtigungsfähige Verbindlichkeit nach Artikel 59 Absatz 1a ◄ bereitgestellten Instrumente des harten Kernkapitals bestimmt, steht mit den in Artikel 50 festgelegten Grundsätzen und allen etwaigen von der EBA gemäß Artikel 50 Absatz 4 ausgearbeiteten Leitlinien in Einklang.
(4) Damit die Instrumente des harten Kernkapitals gemäß Absatz 3 bereitgestellt werden können, können die Abwicklungsbehörden von den Instituten und den Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c und d verlangen, dass sie jederzeit über die erforderliche vorherige Genehmigung zur Ausgabe der relevanten Anzahl von Instrumenten des harten Kernkapitals verfügen.
(5) Erfüllt ein Institut die Voraussetzungen für die Abwicklung und beschließt die Abwicklungsbehörde, bei diesem Institut ein Abwicklungsinstrument zum Einsatz zu bringen, erfüllt die Abwicklungsbehörde die in Artikel 59 Absatz 3 festgelegte Anforderung, bevor sie das Abwicklungsinstrument zum Einsatz bringt.
Artikel 61
Für die Feststellung zuständige Behörden
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Zuständigkeit für die in Artikel 59 Absatz 3 genannten Feststellungen bei den im vorliegenden Artikel bestimmten Behörden liegt.
(2) Jeder Mitgliedstaat benennt im nationalen Recht die entsprechend geeignete Behörde, die für die Feststellungen gemäß Artikel 59 zuständig ist. Bei dieser Behörde kann es sich nach Artikel 32 um die zuständige Behörde oder um die Abwicklungsbehörde handeln.
(3) Sind die relevanten Kapitalinstrumente nach Artikel 92 der Richtlinie 2013/36/EU auf Einzelbasis für Eigenkapitalzwecke anerkannt, liegt die Zuständigkeit für die in Artikel 59 Absatz 3 der vorliegenden Richtlinie genannte Feststellung bei der geeigneten Behörde des Mitgliedstaats, in dem das Institut oder das Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c und d gemäß Titel III der Richtlinie 2013/36/EU zugelassen wurde.
Sind die relevanten Kapitalinstrumente oder die berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nach Artikel 59 Absatz 1a der vorliegenden Richtlinie für die Zwecke der Erfüllung der Anforderung nach Artikel 45f Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie anerkannt, so liegt die Zuständigkeit für die in Artikel 59 Absatz 3 der vorliegenden Richtlinie genannte Feststellung bei der geeigneten Behörde des Mitgliedstaats, in dem das Institut oder Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d der vorliegenden Richtlinie gemäß Titel III der Richtlinie 2013/36/EU zugelassen wurde.
(4) Werden die relevanten Kapitalinstrumente von einem Institut oder einem Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d ausgegeben, das ein Tochterunternehmen ist, und sind sie auf Einzel- und auf konsolidierter Basis für Eigenkapitalzwecke anerkannt, liegt die Zuständigkeit für die in Artikel 59 Absatz 3 genannte Feststellung bei der folgenden Behörde:
a) für die in Artikel 59 Absatz 3 Buchstabe b dieser Richtlinie genannten Feststellungen bei der geeigneten Behörde des Mitgliedstaats, in dem das Institut oder das Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d dieser Richtlinie, das diese Instrumente ausgegeben hat, gemäß Titel III der Richtlinie 2013/36/EU errichtet wurde;
b) für die in Artikel 59 Absatz 3 Buchstabe d der vorliegenden Richtlinie genannte Feststellung in Form einer gemeinsamen Entscheidung bei der geeigneten Behörde des Mitgliedstaats der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und bei der geeigneten Behörde des Mitgliedstaats, in dem das Institut oder das Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d dieser Richtlinie, das diese Instrumente ausgegeben hat, gemäß Titel III der Richtlinie 2013/36/EU errichtet wurde.
Artikel 62
Konsolidierte Anwendung: Feststellungsverfahren
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass eine geeignete Behörde, bevor sie in Bezug auf ein Tochterunternehmen, das relevante Kapitalinstrumente oder berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten nach Artikel 59 Absatz 1a für die Zwecke der Erfüllung der Anforderung nach Artikel 45f auf Einzelunternehmensbasis ausgibt bzw. relevante Kapitalinstrumente ausgibt, die auf Einzelunternehmensbasis oder auf konsolidierter Basis für die Zwecke der Erfüllung der Eigenmittelanforderungen anerkannt sind, eine in Artikel 59 Absatz 3 Buchstabe b, c, d oder e genannte Feststellung treffen, die folgenden Anforderungen erfüllt:
a) wird eine in Artikel 59 Absatz 3 Buchstabe b, c, d oder e genannte Feststellung in Betracht gezogen, so teilt sie dies nach Anhörung der für die betreffende Abwicklungseinheit zuständigen Abwicklungsbehörde innerhalb von 24 Stunden nach der Anhörung dieser Abwicklungsbehörde
i) der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und, sofern es sich um eine andere Behörde handelt, der geeigneten Behörde des Mitgliedstaats mit, in dem sich die konsolidierende Aufsichtsbehörde befindet;
ii) den Abwicklungsbehörden mit, die für andere Unternehmen innerhalb derselben Abwicklungsgruppe zuständig sind, die direkt oder indirekt in Artikel 45f Absatz 2 genannte Verbindlichkeiten von dem Unternehmen, das Artikel 45f Absatz 1 unterliegt, erworben haben;
b) wird eine in Artikel 59 Absatz 3 Buchstabe c genannte Feststellung in Betracht gezogen, so teilt sie dies umgehend der Behörde, die für die einzelnen Institute oder Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d zuständig ist, die die relevanten Kapitalinstrumente, bei denen für den Fall einer solchen Feststellung von den Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnissen Gebrauch gemacht werden muss, ausgegeben haben, und – sofern es sich um eine andere Behörde handelt – den geeigneten Behörden des Mitgliedstaats mit, in dem sich die zuständigen Behörden und die konsolidierende Aufsichtsbehörde befinden.
(2) Wird im Fall der Abwicklung eines Instituts oder einer grenzüberschreitend tätigen Gruppe eine in Artikel 59 Absatz 3 Buchstaben c, d oder genannte Feststellung getroffen, berücksichtigen die geeigneten Behörden die möglichen Auswirkungen der Abwicklung in allen Mitgliedstaaten, in denen das Institut oder die Gruppe tätig ist.
(3) Eine geeignete Behörde fügt einer Mitteilung gemäß Absatz 1 eine Begründung bei, warum sie die betreffende Feststellung in Betracht zieht.
(4) ►M3 Wurde gemäß Absatz 1 eine Mitteilung gemacht, so bewertet die geeignete Behörde nach Anhörung der gemäß Buchstabe a Ziffer i oder Buchstabe b benachrichtigten Behörden, ◄
a) ob es zur Wahrnehmung der Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnis gemäß Artikel 59 Absatz 3 eine Alternative gibt;
b) wenn es eine Alternative gibt, ob diese durchführbar ist;
c) wenn diese Alternative durchführbar ist, ob realistische Aussichten bestehen, dass sie die Umstände, die ansonsten eine Feststellung nach Artikel 59 Absatz 1 erfordern würden, in einem angemessenen zeitlichen Rahmen beeinflussen würde.
(5) Für die Zwecke des Absatzes 4 bezeichnet „Alternative“ das in Artikel 27 dieser Richtlinie genannte frühzeitige Eingreifen, die in Artikel 104 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU genannten Maßnahmen oder einen Liquiditäts- oder Kapitaltransfer des Mutterunternehmens.
(6) Gelangt die geeignete Behörde nach Anhörung der benachrichtigten Behörden gemäß Absatz 4 zu der Einschätzung, dass es eine oder mehrere Alternativen gibt, diese durchführbar sind und zu dem in Buchstabe c genannten Ergebnis führen würden, sorgt sie dafür, dass diese Alternativen zur Anwendung gelangen.
(7) Gelangt die geeignete Behörde in einem Fall im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a nach Anhörung der benachrichtigten Behörden und gemäß Absatz 3 dieses Artikels zu der Einschätzung, dass es keine Alternative gibt, die zu dem in Absatz 3 Buchstabe c genannten Ergebnis führen würde, entscheidet die geeignete Behörde, ob die in Artikel 51 Absatz 1 genannte, in Betracht gezogene Feststellung angemessen ist.
(8) Wenn sich eine geeignete Behörde entscheidet, eine Feststellung gemäß Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe d zu treffen, benachrichtigt sie darüber umgehend die geeigneten Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sich die betroffenen Tochterunternehmen befinden, und die Feststellung erfolgt in Form einer gemeinsamen Entscheidung gemäß Artikel 83a Absätze 3 und 4. In Ermangelung einer gemeinsamen Entscheidung wird keine Feststellung gemäß Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe d getroffen.
(9) Die Abwicklungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen sich die betroffenen Tochterunternehmen jeweils befinden, setzt eine gemäß diesem Artikel getroffene Entscheidung zur Herabschreibung oder Umwandlung von Kapitalinstrumenten unter gebührender Berücksichtigung der Dringlichkeit der Umstände umgehend um.
KAPITEL V
Abwicklungsbefugnisse
Artikel 63
Allgemeine Befugnisse
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörden über sämtliche Befugnisse verfügen, um die Abwicklungsinstrumente auf Institute und auf Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c und d anzuwenden, die die geltenden Voraussetzungen für eine Abwicklung erfüllen. Insbesondere müssen die Abwicklungsbehörden über folgende Abwicklungsbefugnisse verfügen, die sie einzeln oder in Kombination anwenden können:
a) die Befugnis, von jeder Person sämtliche Informationen zu verlangen, die die Abwicklungsbehörde benötigt, um eine Abwicklungsmaßnahme zu beschließen und vorzubereiten, einschließlich Aktualisierungen und Nachträgen zu den in den Abwicklungsplänen gelieferten Angaben sowie die Anforderung von Informationen zählen, die durch Vor-Ort-Prüfungen beschafft werden;
b) die Befugnis, die Kontrolle über ein in Abwicklung befindliches Institut zu übernehmen und sämtliche den Anteilseignern, anderen Eigentümern und der Geschäftsleitung des in Abwicklung befindlichen Instituts übertragenen Rechte und Befugnisse auszuüben;
c) die Befugnis, Anteile und andere von einem in Abwicklung befindlichen Institut ausgegebene Eigentumstitel zu übertragen;
d) die Befugnis, Rechte, Vermögenswerte und Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Instituts auf ein anderes Unternehmen zu übertragen, soweit das andere Unternehmen dem zustimmt;
e) die Befugnis, den Nennwert oder ausstehenden Restbetrag ►M3 bail-in-fähige Verbindlichkeiten ◄ eines in Abwicklung befindlichen Instituts herabzusetzen, einschließlich, ihn auf null herabzusetzen;
f) die Befugnis, ►M3 bail-in-fähige Verbindlichkeiten ◄ eines in Abwicklung befindlichen Instituts in Stammanteile oder andere Eigentumstitel dieses Instituts oder dieses Unternehmens im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d, eines relevanten Mutterinstituts oder eines Brückeninstituts, auf das Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten des Instituts oder des Unternehmens im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d übertragen werden, umzuwandeln;
g) die Befugnis, die von einem in Abwicklung befindlichen Institut ausgegebenen Schuldtitel zu löschen, außer im Fall von besicherten Verbindlichkeiten im Sinne des Artikels 44 Absatz 2;
h) die Befugnis, den Nennwert der Anteile oder anderen Eigentumstitel eines in Abwicklung befindlichen Instituts herabzusetzen, einschließlich ihn auf null herabzusetzen, und diese Anteile oder anderen Eigentumstitel zu löschen;
i) die Befugnis, von einem in Abwicklung befindlichen Institut oder einem relevanten Mutterinstitut die Ausgabe neuer Anteile, anderer Eigentumstitel oder anderer Kapitalinstrumente, einschließlich Vorzugsaktien und anderer bedingt wandelbarer Instrumente zu verlangen;
j) die Befugnis, die Fälligkeit der von einem in Abwicklung befindlichen Institut ausgegebenen Schuldtitel und anderen ►M3 bail-in-fähige Verbindlichkeiten ◄ oder den aufgrund der entsprechenden Schuldtitel und anderen ►M3 bail-in-fähige Verbindlichkeiten ◄ zahlbaren Zinsbetrag oder den Zeitpunkt, an dem die Zinsen zu zahlen sind, zu ändern, und zwar auch durch eine zeitlich befristete Aussetzung der Zahlungen, außer im Fall von besicherten Verbindlichkeiten im Sinne des Artikels 44 Absatz 2;
k) die Befugnis, Finanzkontrakte oder Derivatkontrakte für die Zwecke von Artikel 49 glattzustellen oder zu kündigen;
l) die Befugnis, das Leitungsorgan und die Geschäftsleitung eines in Abwicklung befindlichen Instituts zu entlassen bzw. zu ersetzen;
m) die Befugnis, die zuständige Behörde aufzufordern, den Käufer einer qualifizierten Beteiligung in Abweichung von den in Artikel 22 der Richtlinie 2013/36/EU und Artikel 12 der Richtlinie 2014/65/EU genannten Fristen zügig zu bewerten.
(2) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass für die Abwicklungsbehörden bei der Anwendung der Abwicklungsinstrumente und Ausübung der Abwicklungsbefugnisse keine der folgenden Anforderungen gelten, die anderenfalls aufgrund des nationalen Rechts, eines nach nationalem Recht geschlossenen Vertrags oder anderer Bestimmungen anwendbar wären:
a) vorbehaltlich des Artikels 3 Absatz 6 und des Artikels 85 Absatz 1 die Auflage, die Genehmigung oder Zustimmung bestimmter öffentlicher oder privater Personen, unter anderem der Anteilseigner oder Gläubiger des in Abwicklung befindlichen Instituts, einzuholen;
b) Verfahrensvorschriften, die vor der Ausübung der Befugnisse die Unterrichtung bestimmter Personen vorsehen, einschließlich von Vorschriften zur Veröffentlichung von Bekanntmachungen oder Prospekten oder zur Hinterlegung oder Registrierung von Dokumenten bei einer anderen Behörde.
Die Mitgliedstaaten stellen insbesondere sicher, dass die Abwicklungsbehörden bei einer Übertragung der in Frage stehenden Finanzinstrumente, Rechte, Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten die in diesem Artikel vorgesehenen Befugnisse ohne jede Beschränkung, die anderenfalls anwendbar sein könnte, und ohne ein Zustimmungserfordernis ausüben können.
Die Anforderungen des Artikels 81 und des Artikels 83 sowie alle etwaigen Meldepflichten, die im Rechtsrahmen der Union für staatliche Beihilfen bestehen, bleiben von Unterabsatz 1 Buchstabe b unberührt.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörden — insofern eine oder mehrere der in Absatz 1 dieses Artikels aufgelisteten Befugnisse auf ein Unternehmen im Sinne des Artikels 1 dieser Richtlinie aufgrund dessen spezifischer Rechtsform nicht anwendbar ist oder sind — über Befugnisse verfügen, die — auch hinsichtlich ihrer Wirkung — diesen so ähnlich wie möglich sind.
(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei der Wahrnehmung der nach Absatz 3 geltenden Befugnisse durch die Abwicklungsbehörden Schutzbestimmungen gemäß dieser Richtlinie oder Schutzbestimmungen mit gleicher Wirkung für die betroffenen Personen, einschließlich Anteilseigner, Gläubiger und Gegenparteien, zur Anwendung kommen.
Artikel 64
Zusätzliche Befugnisse
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Abwicklungsbehörden bei der Wahrnehmung einer Abwicklungsbefugnis dazu befugt sind,
a) vorbehaltlich des Artikels 78 Maßnahmen zu ergreifen, um übertragene Finanzinstrumente, Rechte, Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten von jeglicher Verpflichtung oder Belastung zu befreien. Entschädigungsansprüche nach dieser Richtlinie gelten in diesem Zusammenhang nicht als Verpflichtung oder Belastung;
b) Rechte zum Erwerb weiterer Anteile oder anderer Eigentumstitel aufzuheben;
c) der jeweiligen Behörde vorzuschreiben, die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt oder die amtliche Notierung von Finanzinstrumenten gemäß der Richtlinie 2001/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 9 ) aufzuheben oder auszusetzen;
d) Maßnahmen zu ergreifen, damit der übernehmende Rechtsträger so behandelt wird, als wäre er das in Abwicklung befindliche Institut, wenn es um die Rechte oder Verpflichtungen des in Abwicklung befindlichen Instituts bzw. um von ihm ergriffene Maßnahmen geht, vorbehaltlich der Artikel 38 und 40 einschließlich von Rechten oder Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Beteiligung an einer Marktinfrastruktur;
e) dem in Abwicklung befindlichen Institut oder dem übernehmenden Rechtsträger vorzuschreiben, der anderen Seite Informationen zuzuleiten und Unterstützung zu gewähren, und
f) die Bedingungen eines Vertrags, bei dem das in Abwicklung befindliche Institut Vertragspartei ist, aufzuheben oder zu ändern oder einen übernehmenden Rechtsträger an dessen Stelle als Vertragspartei einzusetzen.
(2) Die Abwicklungsbehörden machen von den unter Absatz 1 genannten Befugnissen nur Gebrauch, wenn dies nach Auffassung der Abwicklungsbehörde zur Wirksamkeit einer Abwicklungsmaßnahme oder zur Erreichung eines oder mehrerer Abwicklungsziele beiträgt.
(3) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Abwicklungsbehörden bei der Wahrnehmung einer Abwicklungsbefugnis zur Ergreifung von Kontinuitätsmaßnahmen befugt sind, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass die Abwicklungsmaßnahme wirksam ist und die übertragene Tätigkeit gegebenenfalls vom übernehmenden Rechtsträger betrieben werden kann. Diese Kontinuitätsmaßnahmen umfassen insbesondere:
a) die Fortführung der vom in Abwicklung befindlichen Institut eingegangenen Verträge, wobei der übernehmende Rechtsträger in die Rechte und Pflichten des in Abwicklung befindlichen Instituts in Bezug auf alle übertragenen Finanzinstrumente, Rechte, Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten eintritt und in allen einschlägigen Vertragsunterlagen anstelle des in Abwicklung befindlichen Instituts ausdrücklich oder implizit genannt wird;
b) im Hinblick auf alle übertragenen Finanzinstrumente, Rechte, Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten die Ersetzung des in Abwicklung befindlichen Instituts durch den übernehmenden Rechtsträger in sämtlichen Gerichtsverfahren;
(4) Folgende Rechte bleiben von den in Absatz 1 Buchstabe d und in Absatz 3 Buchstabe b genannten Befugnissen unberührt:
a) das Recht eines Mitarbeiters des in Abwicklung befindlichen Instituts, seinen Arbeitsvertrag zu kündigen;
b) vorbehaltlich der Artikel 69, 70 und 71 alle etwaigen Rechte einer Vertragspartei, von den in diesem Vertrag vorgesehenen Rechten Gebrauch zu machen, einschließlich des Rechts auf Kündigung, wenn der Vertrag dies bei einer Handlung oder Unterlassung des in Abwicklung befindlichen Instituts vor der entsprechenden Übertragung oder des übernehmenden Rechtsträgers nach der Übertragung vorsieht.
Artikel 65
Befugnis, die Bereitstellung von Diensten und Einrichtungen zu verlangen
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Abwicklungsbehörden befugt sind, von einem in Abwicklung befindlichen Institut oder einem Unternehmen, das derselben Gruppe angehört, die Bereitstellung von Diensten und Einrichtungen zu verlangen, die ein übernehmender Rechtsträger für den effizienten Betrieb des auf ihn übertragenen Geschäfts benötigt.
Unterabsatz 1 gilt auch, wenn das in Abwicklung befindliche Institut oder das betroffene Unternehmen der Gruppe in ein reguläres Insolvenzverfahren eingetreten ist.
(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass ihre Abwicklungsbehörden zur Durchsetzung der Verpflichtungen befugt sind, die Unternehmen einer Gruppe mit Sitz in ihrem Hoheitsgebiet gemäß Absatz 1 von Abwicklungsbehörden anderer Mitgliedstaaten auferlegt werden.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Dienste und Einrichtungen sind auf operationelle Dienste und Einrichtungen beschränkt und schließen keine wie auch immer geartete finanzielle Unterstützung ein.
(4) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Dienste und Einrichtungen werden zu folgenden Bedingungen bereitgestellt:
a) wurden die Dienste und Einrichtungen unmittelbar vor Einleitung der Abwicklungsmaßnahme im Rahmen einer Vereinbarung für das in Abwicklung befindliche Institut bereitgestellt, während der Geltungsdauer dieser Vereinbarung zu den gleichen Bedingungen;
b) liegt keine Vereinbarung vor oder ist die Vereinbarung abgelaufen, zu angemessenen Bedingungen.
(5) Die EBA gibt bis zum 3. Juli 2015 gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien heraus, in denen festgelegt wird, welche Dienste und Einrichtungen, die ein übernehmender Rechtsträger für den effizienten Betrieb des auf ihn übertragenen Geschäfts benötigt, als Mindestanforderungen aufzulisten sind.
Artikel 66
Befugnis zur Durchsetzung von Krisenmanagementmaßnahmen oder Krisenpräventionsmaßnahmen anderer Mitgliedstaaten
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass bei einer Übertragung von Anteilen, anderen Eigentumstiteln oder Vermögenswerten, Rechten oder Verbindlichkeiten, bei der Vermögenswerte in einem anderen Mitgliedstaat als dem der Abwicklungsbehörde belegen sind oder Rechte oder Verbindlichkeiten unter das Recht eines anderen Mitgliedstaats als dem der Abwicklungsbehörde fallen, die Übertragung nach dem Recht dieses anderen Mitgliedstaats wirksam wird.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen der Abwicklungsbehörde, die die Übertragung vorgenommen hat oder vornehmen will, jede angemessene Unterstützung zur Verfügung, um sicherzustellen, dass die Anteile oder anderen Eigentumstitel oder die Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten in Einklang mit allen geltenden nationalen Bestimmungen auf den übernehmenden Rechtsträger übertragen werden.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass keine rechtliche Bestimmung des Mitgliedstaats, in dem die Vermögenswerte belegen sind, und keine für die Anteile, anderen Eigentumstitel, Rechte oder Verbindlichkeiten geltende rechtliche Bestimmung Anteilseigner, Gläubiger und Dritte, die von der in Absatz 1 genannten Übertragung von Anteilen, anderen Eigentumstiteln, Vermögenswerten, Rechten oder Verbindlichkeiten betroffen sind, dazu berechtigt, die Übertragung zu verhindern, anzufechten oder außer Kraft zu setzen.
(4) Wenn die Abwicklungsbehörde eines Mitgliedstaats (Mitgliedstaat A) von den Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnissen Gebrauch macht, und diese gemäß Artikel 59 auch bei Kapitalinstrumenten einsetzt, und die ►M3 bail-in-fähige Verbindlichkeiten ◄ des in Abwicklung befindlichen Instituts
a) Instrumente oder Verbindlichkeiten umfassen, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaats als dem der Abwicklungsbehörde, die von den Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnissen Gebrauch gemacht hat (Mitgliedstaat B), unterliegen,
b) Verbindlichkeiten gegenüber Gläubigern mit Sitz in Mitgliedstaat B umfassen,
sorgt Mitgliedstaat B dafür, dass der Nennwert dieser Verbindlichkeiten oder Instrumente herabgesetzt wird oder die Verbindlichkeiten bzw. Instrumente umgewandelt werden und dies mit der Wahrnehmung der Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnisse durch die Abwicklungsbehörde von Mitgliedstaat A in Einklang steht.
(5) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass keine gesetzliche Bestimmung des Mitgliedstaats B Gläubiger, die von der Wahrnehmung der in Absatz 4 genannten Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnisse betroffen sind, dazu berechtigt, die Herabsetzung des Nennwerts des Instruments oder der Verbindlichkeit bzw. deren Umwandlung anzufechten.
(6) Jeder einzelne Mitgliedstaat sorgt dafür, dass nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats der Abwicklungsbehörde Folgendes festgelegt wird:
a) das Recht für Anteilseigner, Gläubiger und Dritte, eine in Absatz 1 dieses Artikels genannte Übertragung von Anteilen, anderen Eigentumstiteln, Vermögenswerten, Rechten oder Verbindlichkeiten durch Einlegung eines Rechtsmittels nach Artikel 85 anzufechten;
b) das Recht für Gläubiger, die Herabsetzung des Nennwerts oder die Umwandlung eines Instruments oder einer Verbindlichkeit, die unter Absatz 4 Buchstaben a oder b fallen, durch Einlegung eines Rechtsmittels nach Artikel 85 anzufechten;
c) die in Kapitel VII genannten Schutzbestimmungen für partielle Übertragungen in Bezug auf die in Absatz 1 genannten Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten.
Artikel 67
Befugnis in Bezug auf in Drittländern belegene Vermögenswerte, Rechte, Verbindlichkeiten, Anteile oder andere Eigentumstitel
(1) Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass die Abwicklungsbehörden in Fällen, in denen sich die Abwicklungsmaßnahme auch auf Vermögenswerte erstreckt, die in einem Drittland belegen sind, oder auf Anteile, andere Eigentumstitel, Rechte oder Verbindlichkeiten, die dem Recht eines Drittlands unterliegen, verlangen können, dass
a) der Verwalter, der vorläufig bestellte Verwalter oder eine andere Person, die die Kontrolle über das in Abwicklung befindliche Institut ausübt, und der übernehmende Rechtsträger alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen muss, um sicherzustellen, dass die Übertragung, die Herabschreibung, die Umwandlung oder die Maßnahme wirksam wird;
b) der Verwalter, der vorläufig bestellte Verwalter oder eine andere Person, die das in Abwicklung befindliche Institut kontrolliert, die Anteile, andere Eigentumstitel, Vermögenswerte oder Rechte halten oder die Verbindlichkeiten im Namen des übernehmenden Rechtsträgers begleichen muss, bis die Übertragung, die Herabschreibung, die Umwandlung oder die Maßnahme wirksam wird;
c) die angemessenen Ausgaben, die dem übernehmenden Rechtsträger bei der Durchführung einer der unter den Buchstaben a und b dieses Absatzes vorgeschriebenen Maßnahmen ordnungsgemäß entstehen, auf eine in Artikel 37 Absatz 7 angegebene Weise bestritten werden.
(2) Wenn die Abwicklungsbehörde zu der Einschätzung gelangt, dass es unabhängig davon, dass der Verwalter, der vorläufig bestellte Verwalter oder eine andere Person gemäß Absatz 1 Buchstabe a die nötigen Schritte unternommen hat, sehr unwahrscheinlich ist, dass die Übertragung, die Umwandlung oder die Maßnahme in Bezug auf bestimmte in einem Drittland belegene Vermögenswerte oder bestimmte Anteile, andere Eigentumstitel, Rechte oder Verbindlichkeiten, die dem Recht eines Drittlands unterliegen, greift, verzichtet die Abwicklungsbehörde auf die Übertragung, Herabschreibung, Umwandlung oder Maßnahme. Wenn sie die Übertragung, die Herabschreibung, die Umwandlung oder die Maßnahme bereits angeordnet hat, ist sie in Bezug auf die betreffenden Vermögenswerte, Anteile, anderen Eigentumstitel, Rechte oder Verbindlichkeiten null und nichtig.
Artikel 68
Ausschluss bestimmter vertraglicher Bedingungen bei frühzeitigem Eingreifen und bei der Abwicklung
(1) Eine in Bezug auf ein Unternehmen im Sinne dieser Richtlinie getroffene Krisenpräventionsmaßnahme oder Krisenmanagementmaßnahme, einschließlich des Eintretens eines unmittelbar mit der Anwendung einer solcher Maßnahme verbundenen Ereignisses, gilt gemäß einem von dem Unternehmen eingegangenen Vertrag an sich nicht als Durchsetzungsereignis im Sinne der Richtlinie 2002/47/EG oder als Insolvenzverfahren im Sinne der Richtlinie 98/26/EG, sofern die wesentlichen Verpflichtungen nach dem Vertrag, einschließlich Zahlungs- und Leistungsverpflichtungen, und die Stellung von Sicherheiten weiterhin erfüllt werden.
Eine solche Krisenpräventionsmaßnahme oder Krisenmanagementmaßnahme an sich gilt außerdem im Rahmen eines Vertrags nicht als Durchsetzungsereignis oder Insolvenzverfahren, sofern der Vertrag
a) von einem Tochterunternehmen eingegangen wurde und Verpflichtungen enthält, die vom Mutterunternehmen oder einem anderen Unternehmen der Gruppe garantiert oder auf andere Art und Weise unterstützt werden oder
b) von einem Unternehmen der Gruppe eingegangen wurde und der Vertrag Cross-Default-Klauseln enthält.
(2) Wenn die Abwicklungsverfahren von Drittländern gemäß Artikel 94 anerkannt werden oder wenn eine Abwicklungsbehörde dies entscheidet, gelten diese Verfahren für die Zwecke dieses Artikels als Krisenmanagementmaßnahme.
(3) ►M3 Sofern die wesentlichen Verpflichtungen nach dem Vertrag, einschließlich Zahlungs- und Lieferverpflichtungen und der Stellung von Sicherheiten, weiterhin erfüllt werden, berechtigt eine Krisenpräventionsmaßnahme, eine Aussetzung von Verpflichtungen gemäß Artikel 33a oder eine Krisenmanagementmaßnahme, einschließlich des Eintretens eines unmittelbar mit der Anwendung einer solchen Maßnahme verbundenen Ereignisses, an sich niemanden, ◄
a) Kündigungs-, Aussetzungs-, Änderungs-, Verrechnungs- oder Aufrechnungsrechte auszuüben, auch wenn der Vertrag:
i) von einem Tochterunternehmen eingegangen wurde und Verpflichtungen enthält, die von einem Unternehmen der Gruppe garantiert oder auf andere Art und Weise unterstützt werden,
ii) von einem Unternehmen der Gruppe eingegangen wurde und der Vertrag Cross-Default-Klauseln enthält;
b) in den Besitz von Eigentum des betreffenden Instituts oder des betreffenden Unternehmens im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d zu gelangen, Kontrolle darüber auszuüben oder Ansprüche aus einer Sicherheit geltend zu machen oder ein Unternehmen der Gruppe in Bezug auf einen Vertrag, der Cross-Default-Klauseln enthält;
c) etwaige vertragliche Rechte des betreffenden Instituts oder des betreffenden Unternehmens im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d zu beeinträchtigen oder ein Unternehmen der Gruppe in Bezug auf einen Vertrag, der Cross-Default-Klauseln enthält, sofern die wesentlichen Verpflichtungen nach dem Vertrag, einschließlich Zahlungs- und Leistungsverpflichtungen, und die Stellung von Sicherheiten weiterhin erfüllt werden.
(4) Das Recht einer Person, eine in Absatz 3 genannte Handlung vorzunehmen, bleibt von diesem Artikel unberührt, wenn das Recht aus einem anderen Ereignis als der Krisenpräventionsmaßnahme, der Krisenmanagementmaßnahme oder dem Eintreten eines unmittelbar mit der Anwendung einer solchen Maßnahme verbundenen Ereignisses entsteht.
(5) Eine Aussetzung oder Beschränkung gemäß Artikel 33a, 69 oder 70 stellt keine Nichterfüllung einer vertraglichen Verpflichtung im Sinne der Absätze 1 und 3 des vorliegenden Artikels und des Artikels 71 Absatz 1 dar.
(6) Die Bestimmungen dieses Artikels gelten als Eingriffsnormen im Sinne des Artikels 9 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 10 ).
Artikel 69
Befugnis zur Aussetzung bestimmter Pflichten
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Abwicklungsbehörden befugt sind, jede etwaige Zahlungs- oder Lieferverpflichtung aus Verträgen, bei denen ein in Abwicklung befindliches Institut Vertragspartei ist, auszusetzen, und zwar ab der öffentlichen Bekanntgabe der Aussetzung gemäß Artikel 83 Absatz 4 bis Mitternacht des auf diese Bekanntgabe folgenden Geschäftstags in dem Mitgliedstaat, in dem die Abwicklungsbehörde des in Abwicklung befindlichen Instituts ihren Sitz hat.
(2) Eine Zahlungs- oder Lieferverpflichtung, deren Fälligkeit in den Aussetzungszeitraum fällt, wird unmittelbar nach Ablauf des Aussetzungszeitraums fällig.
(3) Werden die Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen eines in Abwicklung befindlichen Instituts aus einem Vertrag gemäß Absatz 1 ausgesetzt, werden die sich aus diesem Vertrag ergebenden Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen der Gegenparteien des in Abwicklung befindlichen Instituts für den gleichen Zeitraum ausgesetzt.
(4) Von einer Aussetzung gemäß Absatz 1 ausgenommen sind Zahlungs- und Lieferverpflichtungen gegenüber
a) Systemen und Betreibern von Systemen, die gemäß der Richtlinie 98/26/EG benannt wurden;
b) zentralen Gegenparteien, die gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in der Union zugelassen sind, sowie von der ESMA gemäß Artikel 25 der genannten Verordnung anerkannten zentralen Gegenparteien aus Drittländern;
c) Zentralbanken.
(5) Die Abwicklungsbehörden berücksichtigen bei der Ausübung einer Befugnis gemäß diesem Artikel die möglichen Auswirkungen der Ausübung dieser Befugnis auf das ordnungsgemäße Funktionieren der Finanzmärkte.
Die Abwicklungsbehörden setzen den Umfang dieser Befugnis unter Berücksichtigung der Umstände des einzelnen Falls fest. Insbesondere bewerten die Abwicklungsbehörden sorgfältig, ob die Ausweitung der Aussetzung auf erstattungsfähige Einlagen im Sinne der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 4 der Richtlinie 2014/49/EU, insbesondere auf gedeckte Einlagen, die von natürlichen Personen sowie Kleinstunternehmen und kleinen und mittleren Unternehmen gehalten werden, angemessen ist.
Die Mitgliedstaaten können bestimmen, dass in den Fällen, in denen die Befugnis zur Aussetzung von Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen im Hinblick auf erstattungsfähige Einlagen ausgeübt wird, die Abwicklungsbehörden sicherstellen, dass Einleger täglich Zugang zu einem angemessenen Betrag dieser Einlagen haben.
Artikel 70
Befugnis zur Beschränkung von Sicherungsrechten
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Abwicklungsbehörden befugt sind, den abgesicherten Gläubigern eines in Abwicklung befindlichen Instituts ab der öffentlichen Bekanntgabe der Beschränkung gemäß Artikel 83 Absatz 4 bis Mitternacht des auf diese Bekanntgabe folgenden Geschäftstags in dem Mitgliedstaat, in dem das in Abwicklung befindliche Institut seinen Sitz hat, in Bezug auf beliebige Vermögenswerte des in Abwicklung befindlichen Instituts die Durchsetzung von Sicherungsrechten zu untersagen.
(2) Die Abwicklungsbehörden machen in folgenden Fällen nicht von ihrer in Absatz 1 festgelegten Befugnis Gebrauch:
a) bei etwaigen Sicherungsrechten von Systemen oder Betreibern von Systemen, die gemäß der Richtlinie 98/26/EG benannt wurden,
b) bei zentralen Gegenparteien, die gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in der Union zugelassen sind, sowie von der ESMA gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 anerkannten zentralen Gegenparteien aus Drittländern, und
c) bei Zentralbanken in Bezug auf Vermögenswerte, die von dem in Abwicklung befindlichen Institut mittels einer Sicherheitsleistung oder Sicherheit verpfändet oder übereignet wurden.
(3) Findet Artikel 80 Anwendung, sorgen die Abwicklungsbehörden dafür, dass alle Beschränkungen, die im Rahmen der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels festgelegten Befugnis verhängt werden, für alle Unternehmen der Gruppe, in Bezug auf die eine Abwicklungsmaßnahme eingeleitet wird, konsistent sind.
(4) Die Abwicklungsbehörden berücksichtigen bei der Ausübung einer Befugnis gemäß diesem Artikel die möglichen Auswirkungen der Ausübung dieser Befugnis auf das ordnungsgemäße Funktionieren der Finanzmärkte.
Artikel 71
Befugnis zur vorübergehenden Aussetzung von Kündigungsrechten
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Abwicklungsbehörden befugt sind, die Kündigungsrechte einer Partei eines Vertrags mit einem in Abwicklung befindlichen Institut auszusetzen, und zwar ab der öffentlichen Bekanntgabe der Aussetzung gemäß Artikel 83 Absatz 4 bis Mitternacht des auf diese Bekanntgabe folgenden Geschäftstags in dem Mitgliedstaat, in dem das in Abwicklung befindliche Institut seinen Sitz hat, sofern die Zahlungs- und Leistungsverpflichtungen und die Stellung von Sicherheiten weiterhin erfüllt werden.
(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Abwicklungsbehörden befugt sind, die Kündigungsrechte einer Partei eines Vertrags mit dem Tochterunternehmen eines in Abwicklung befindlichen Instituts auszusetzen, wenn
a) die Wahrnehmung der sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen von dem in Abwicklung befindlichen Institut garantiert oder auf andere Art und Weise unterstützt wird;
b) die Kündigungsrechte gemäß diesem Vertrag ausschließlich auf der Insolvenz oder der Finanzlage des in Abwicklung befindlichen Instituts beruhen und
c) für den Fall, dass eine Übertragungsbefugnis in Bezug auf das in Abwicklung befindliche Institut ausgeübt wurde oder ausgeübt werden kann,
i) alle mit diesem Vertrag verbundenen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten auf den übernehmenden Rechtsträger übertragen und von ihm übernommen wurden oder werden können oder
ii) die Abwicklungsbehörde auf eine andere Weise für einen angemessenen Schutz dieser Verpflichtungen sorgt.
Die Aussetzung wird ab der öffentlichen Bekanntgabe gemäß Artikel 83 Absatz 4 wirksam und gilt bis Mitternacht des auf diese Bekanntgabe folgenden Geschäftstags in dem Mitgliedstaat, in dem das Tochterunternehmen des in Abwicklung befindlichen Instituts seinen Sitz hat.
(3) Eine Aussetzung gemäß Absatz 1 oder 2 gilt nicht für:
a) Systeme oder Betreiber von Systemen, die gemäß der Richtlinie 98/26/EG benannt wurden,
b) zentrale Gegenparteien, die gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in der Union zugelassen sind, und von der ESMA gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 anerkannte zentrale Gegenparteien aus Drittländern sowie
c) Zentralbanken.
(4) Eine Person kann vor Ablauf des in Absatz 1 oder 2 genannten Zeitraums von einem im Rahmen eines Vertrags bestehenden Kündigungsrecht Gebrauch machen, wenn sie von der Abwicklungsbehörde die Mitteilung erhält, dass die unter den Vertrag fallenden Rechte und Verbindlichkeiten nicht
a) auf ein anderes Unternehmen übertragen werden oder
b) Gegenstand einer Herabschreibung oder Umwandlung bei der Anwendung des Bail-in-Instruments gemäß Artikel 43 Absatz 2 Buchstabe a sind.
(5) Macht eine Abwicklungsbehörde von der in Absatz 1 oder 2 des vorliegenden Artikels genannten Befugnis zur Aussetzung von Kündigungsrechten Gebrauch und ist keine Mitteilung gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels ergangen, können diese Rechte bei Ablauf des Aussetzungszeitraums vorbehaltlich des Artikels 68 wie folgt wahrgenommen werden:
a) In Fällen, in denen die unter den Vertrag fallenden Rechte und Verbindlichkeiten auf ein anderes Unternehmen übertragen wurden, darf eine Gegenpartei nur bei einem etwaigen andauernden oder nachfolgenden Durchsetzungsereignis des übernehmenden Rechtsträgers den Bedingungen dieses Vertrags entsprechend von Kündigungsrechten Gebrauch machen.
b) Wenn die unter den Vertrag fallenden Rechte und Verbindlichkeiten bei dem in Abwicklung befindlichen Institut verbleiben und die Abwicklungsbehörde das Bail-in-Instrument nicht gemäß Artikel 43 Absatz 2 Buchstabe a auf diesen Vertrag angewendet hat, kann eine Gegenpartei bei Ablauf des Aussetzungszeitraums gemäß Absatz 1 den Bedingungen dieses Vertrags entsprechend von Kündigungsrechten Gebrauch machen.
(6) Die Abwicklungsbehörden berücksichtigen bei der Ausübung einer Befugnis gemäß diesem Artikel die möglichen Auswirkungen der Ausübung dieser Befugnis auf das ordnungsgemäße Funktionieren der Finanzmärkte.
(7) Die zuständigen Behörden oder die Abwicklungsbehörden können von dem Institut oder dem Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d die Führung detaillierter Aufzeichnungen über Verträge verlangen.
Auf Ersuchen einer zuständigen Behörde oder einer Abwicklungsbehörde macht ein Transaktionsregister gemäß Artikel 81 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 den zuständigen Behörden oder den Abwicklungsbehörden die für die Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben und Mandate erforderlichen Informationen zugänglich.
(8) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen für die Zwecke des Absatzes 7 Folgendes festgelegt wird:
a) das Mindestmaß an Angaben zu Finanzkontrakten, die in den detaillierten Aufzeichnungen enthalten sein sollten und
b) unter welchen Umständen die Führung detaillierter Aufzeichnungen vorgeschrieben werden sollte.
Die EBA übermittelt der Kommission die entsprechenden Entwürfe bis zum 3. Juli 2015.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
Artikel 71a
Vertragliche Anerkennung von Befugnissen zur Aussetzung bei der Abwicklung
(1) Die Mitgliedstaaten schreiben den Instituten und Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c und d vor, in jeden Finanzkontrakt, den sie eingehen und der dem Recht eines Drittlands unterliegt, eine Klausel aufzunehmen, mit der die Vertragsparteien anerkennen, dass der Finanzkontrakt Gegenstand der Ausübung von Befugnissen durch die Abwicklungsbehörde sein kann, um Rechte und Pflichten gemäß den Artikeln 33a, 69, 70 und 71 auszusetzen oder zu beschränken, und dass sie durch die Anforderungen des Artikels 68 gebunden sind.
(2) Die Mitgliedstaaten können auch vorschreiben, dass Unionsmutterunternehmen sicherstellen, dass ihre Tochterunternehmen in einem Drittland in den in Absatz 1 genannten Finanzkontrakten Bestimmungen aufnehmen, um auszuschließen, dass die Ausübung der Befugnis nach Absatz 1, Rechte und Pflichten des Unionsmutterunternehmens auszusetzen oder zu beschränken, durch die Abwicklungsbehörde eine frühzeitige Kündigung, Aussetzung, Änderung, Verrechnung, Ausübung von Aufrechnungsrechten oder Durchsetzung von Sicherungsrechten in Bezug auf diese Verträge rechtfertigt.
Die Anforderung nach Unterabsatz 1 kann auf Tochterunternehmen in einem Drittland angewendet werden, die Folgendes sind:
a) Kreditinstitute,
b) Wertpapierfirmen (oder die Wertpapierfirmen wären, wenn sie einen Sitz in dem betreffenden Mitgliedstaat hätten) oder
c) Finanzinstitute.
(3) Absatz 1 gilt für jegliche Finanzkontrakte, die
a) nach Inkrafttreten der Vorschriften, die auf nationaler Ebene zur Umsetzung dieses Artikels angenommen wurden, eine neue Verpflichtung schaffen oder eine bestehende Verpflichtung wesentlich ändern oder
b) die Ausübung eines oder mehrerer Kündigungsrechte oder Rechte zur Durchsetzung von Sicherungsrechten vorsehen, für die Artikel 68, 33a, 69, 70 oder 71 gelten würde, falls der Finanzkontrakt dem Recht eines Mitgliedstaats unterläge.
(4) Nimmt ein Institut oder Unternehmen die gemäß Absatz 1 dieses Artikels erforderliche Vertragsklausel nicht auf, so hindert dies die Abwicklungsbehörde nicht daran, auf diesen Finanzkontrakt ihre Befugnisse nach Artikel 33a, 68, 69, 70 oder 71 anzuwenden.
(5) Die EBA arbeitet Entwürfe für technische Regulierungsstandards aus, um den Inhalt der gemäß Absatz 1 erforderlichen Klausel genauer festzulegen, wobei die unterschiedlichen Geschäftsmodelle von Instituten und Unternehmen zu berücksichtigen sind.
Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 28. Juni 2020.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
Artikel 72
Wahrnehmung der Abwicklungsbefugnisse
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Abwicklungsbehörden zur Einleitung einer Abwicklungsmaßnahme die Kontrolle über das in Abwicklung befindliche Institut übernehmen können, um
a) das in Abwicklung befindliche Institut mit allen Befugnissen seiner Anteilseigner und seines Leitungsorgans betreiben und die Tätigkeiten und Dienstleistungen des Instituts erbringen zu können,
b) Vermögenswerte und Eigentum des in Abwicklung befindlichen Instituts verwalten und darüber verfügen zu können.
Die Kontrolle nach Unterabsatz 1 kann direkt durch die Abwicklungsbehörde oder indirekt durch eine von der Abwicklungsbehörde bestellte Person oder von ihr bestellte Personen ausgeübt werden. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Stimmrechte aufgrund von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln des in Abwicklung befindlichen Instituts während der Abwicklung nicht ausgeübt werden können.
(2) Vorbehaltlich des Artikels 85 Absatz 1 sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die Abwicklungsbehörden eine Abwicklungsmaßnahme im Wege einer Ausführungsanordnung entsprechend den nationalen Verwaltungszuständigkeiten und -verfahren durchführen können, ohne Kontrolle über das in Abwicklung befindliche Institut auszuüben.
(3) Die Abwicklungsbehörden entscheiden auf Einzelfallbasis, ob es angezeigt ist, die Abwicklungsmaßnahme mit den in Absatz 1 oder Absatz 2 genannten Mitteln durchzuführen und tragen dabei den Abwicklungszielen und allgemeinen Abwicklungsgrundsätzen, der spezifischen Situation des betreffenden in Abwicklung befindlichen Instituts und der Erforderlichkeit, die effektive Abwicklung grenzübergreifend tätiger Gruppen zu erleichtern, Rechnung.
(4) Die Abwicklungsbehörden gelten nach nationalem Recht nicht als Schattengeschäftsführer oder als faktische Geschäftsführer.
KAPITEL VII
Schutzbestimmungen
Artikel 73
Behandlung der Anteilseigner und Gläubiger bei partiellen Übertragungen und Anwendung des Bail-in-Instruments
Die Mitgliedstaaten stellen, wenn eines oder mehrere Abwicklungsinstrumente zur Anwendung gekommen sind, und insbesondere für die Zwecke von Artikel 75 sicher,
a) dass — außer bei Anwendung von Buchstabe b — bei lediglich partieller Übertragung der Rechte, Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des in Abwicklung befindlichen Instituts durch die Abwicklungsbehörden die Anteilseigner und jene Gläubiger, deren Forderungen nicht übertragen wurden, zur Begleichung ihrer Forderungen eine Zahlung in mindestens der Höhe erhalten, die sie erhalten hätten, wenn das in Abwicklung befindliche Institut zu dem Zeitpunkt, als die Entscheidung im Sinne des Artikels 82 getroffen wurde, im Rahmen des regulären Insolvenzverfahrens liquidiert worden wäre,
b) dass bei Anwendung des Bail-in-Instruments durch die Abwicklungsbehörden bei Anteilseignern und Gläubigern, deren Forderungen herabgeschrieben oder in Eigenkapital umgewandelt wurden, keine größeren Verluste entstehen, als sie ihnen entstanden wären, wenn das in Abwicklung befindliche Institut zu dem Zeitpunkt, als die Entscheidung im Sinne des Artikels 82 getroffen wurde, im Rahmen des regulären Insolvenzverfahrens liquidiert worden wäre.
Artikel 74
Bewertung einer unterschiedlichen Behandlung
(1) Die Mitgliedstaaten stellen zur Bewertung der Frage, ob Anteilseigner und Gläubiger besser behandelt worden wären, wenn für das in Abwicklung befindliche Institut ein reguläres Insolvenzverfahren eingeleitet worden wäre, sowie einschließlich der, aber nicht beschränkt auf die Zwecke des Artikels 73 sicher, dass möglichst bald nach der Durchführung der Abwicklungsmaßnahme oder -maßnahmen eine Bewertung durch eine unabhängige Person vorgenommen wird. Diese Bewertung erfolgt getrennt von der Bewertung nach Artikel 36.
(2) Bei der Bewertung nach Absatz 1 wird festgestellt,
a) wie Anteilseigner und Gläubiger, oder die einschlägigen Einlagensicherungssysteme, behandelt worden wären, wenn für das in Abwicklung befindliche Institut, für das die Abwicklungsmaßnahme oder die Abwicklungsmaßnahmen durchgeführt wurden, zu dem Zeitpunkt, als die Entscheidung im Sinne des Artikels 82 getroffen wurde, das reguläre Insolvenzverfahren eingeleitet worden wäre;
b) wie Anteilseigner und Gläubiger im Rahmen der Abwicklung des in Abwicklung befindlichen Instituts behandelt wurden und
c) ob Unterschiede zwischen der Behandlung gemäß Buchstabe a und der Behandlung gemäß Buchstabe b bestehen.
(3) Die Bewertung erfolgt
a) unter der Annahme, dass für das in Abwicklung befindliche Institut, für das die Abwicklungsmaßnahme oder die Abwicklungsmaßnahmen durchgeführt wurden, zu dem Zeitpunkt, als die Entscheidung im Sinne des Artikels 82 getroffen wurde, das reguläre Insolvenzverfahren eingeleitet worden wäre;
b) unter der Annahme, dass die Abwicklungsmaßnahme oder die Abwicklungsmaßnahmen nicht durchgeführt worden wären;
c) ohne Berücksichtigung jeglicher außerordentlichen finanziellen Unterstützung des in Abwicklung befindlichen Instituts aus öffentlichen Mitteln.
(4) Die EBA kann Entwürfe technischer Regulierungsstandards ausarbeiten, in denen die Methode für die Durchführung der Bewertung nach diesem Artikel festgelegt wird, insbesondere die Methode, nach der bewertet wird, wie Anteilseigner und Gläubiger behandelt worden wären, wenn für das in Abwicklung befindliche Institut zu dem Zeitpunkt, als die Entscheidung im Sinne des Artikels 82 getroffen wurde, das reguläre Insolvenzverfahren eingeleitet worden wäre.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
Artikel 75
Schutzbestimmungen für Anteilseigner und Gläubiger
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass, wenn die Bewertung gemäß Artikel 74 zu dem Ergebnis führt, dass einem in Artikel 73 genannten Anteilseigner oder Gläubiger oder dem Einlagensicherungssystem gemäß Artikel 109 Absatz 1 größere Verluste entstanden sind, als sie bei einer Liquidation im Rahmen des regulären Insolvenzverfahrens entstanden wären, der betreffende Anteilseigner oder Gläubiger oder das betreffende Einlagensicherungssystem das Recht auf Auszahlung des Differenzbetrags aus den Finanzierungsmechanismen für die Abwicklung hat.
Artikel 76
Schutzbestimmungen für Gegenparteien bei partiellen Vermögensübertragungen
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Absatz 2 genannten Schutzmaßnahmen in folgenden Fällen Anwendung finden:
a) Eine Abwicklungsbehörde überträgt einen Teil, nicht aber die Gesamtheit der Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Instituts an ein anderes Unternehmen oder, im Zuge der Anwendung eines Abwicklungsinstruments, von einem Brückeninstitut oder einer Zweckgesellschaft auf eine andere Person;
b) eine Abwicklungsbehörde übt die in Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe f genannten Befugnisse aus.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen einen angemessenen Schutz folgender Vereinbarungen und der Gegenparteien folgender Vereinbarungen sicher:
a) Sicherungsvereinbarungen, denen zufolge eine Person im Wege der Sicherheit eine tatsächliche oder mögliche Beteiligung an den Vermögenswerten oder Rechten, die Gegenstand einer Übertragung sind, hält, und zwar unabhängig davon, ob diese Beteiligung durch spezifische Vermögenswerte oder Rechte oder mittels einer „Floating Charge“ oder einer ähnlichen Vereinbarung besichert ist;
b) Finanzielle Sicherungsvereinbarungen in Form der Eigentumsübertragung, bei denen eine Sicherheit zur Besicherung oder Unterlegung der Leistung spezifischer Verpflichtungen mittels einer Übertragung des vollständigen Eigentums an den Vermögenswerten vom Sicherheitengeber auf den Sicherheitennehmer unter der Bedingung gestellt wird, dass der Sicherheitennehmer die Vermögenswerte rücküberträgt, wenn die genannten Verpflichtungen erfüllt werden;
c) Aufrechnungsvereinbarungen, denen zufolge zwei oder mehrere Forderungen oder Verpflichtungen zwischen dem in Abwicklung befindlichen Institut und einer Gegenpartei gegeneinander aufgerechnet werden können;
d) Saldierungsvereinbarungen;
e) gedeckte Schuldverschreibungen;
f) strukturierte Finanzierungsvereinbarungen, einschließlich Verbriefungen und zu Absicherungszwecken verwendeter Instrumente, die einen festen Bestandteil des Deckungspools bilden und die nach einzelstaatlichem Recht ähnlich wie gedeckte Schuldverschreibungen besichert sind, die die Gewährung und das Halten einer Sicherheit durch eine Partei der Vereinbarung oder einen Treuhänder, Bevollmächtigten oder Beauftragten beinhalten.
Welche Art des Schutzes angemessen ist, wird für die unter den Buchstaben a bis f genannten Vereinbarungen in den Artikeln 77 bis 80 weiter ausgeführt und unterliegt den in den Artikeln 68 bis 71 aufgeführten Beschränkungen.
(3) Die Anforderung nach Absatz 2 gilt unabhängig von der Zahl der an den Vereinbarungen beteiligten Parteien und unabhängig davon, ob die Vereinbarungen
a) mittels eines Vertrags, durch Trusts oder auf andere Weise zustande kamen oder sich durch Ausübung des Rechts automatisch ergeben;
b) sich aufgrund des Rechts eines anderen Mitgliedstaats oder eines Drittlandes ergeben oder insgesamt oder teilweise durch dieses geregelt sind.
(4) Die Kommission erlässt gemäß Artikel 115 delegierte Rechtsakte zur weiteren Festlegung der Kategorien von Vereinbarungen, die unter den Anwendungsbereich von Absatz 2 Buchstaben a bis f fallen.
Artikel 77
Schutz von Vereinbarungen über Finanzsicherheiten, Aufrechnungs- und Saldierungsvereinbarungen
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein angemessener Schutz für Finanzsicherheiten in Form der Eigentumsübertragung, Aufrechnungsvereinbarungen und Saldierungsvereinbarungen besteht, sodass eine Übertragung eines Teils, nicht aber der Gesamtheit der Rechte und Verbindlichkeiten, die gemäß Finanzsicherheiten in Form der Eigentumsübertragung, Aufrechnungsvereinbarungen und Saldierungsvereinbarungen zwischen dem in Abwicklung befindlichen Institut und einer anderen Person geschützt sind, sowie eine durch Rückgriff auf zusätzliche Befugnisse erfolgende Änderung oder Beendigung von Rechten und Verbindlichkeiten, die gemäß solcher Finanzsicherheiten in Form der Eigentumsübertragung, Aufrechnungsvereinbarungen und Saldierungsvereinbarungen geschützt sind, vermieden werden.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 gelten Rechte und Verbindlichkeiten als gemäß einer solchen Vereinbarung geschützt, wenn die Parteien der Vereinbarung zur Aufrechnung oder zur Saldierung dieser Rechte und Verbindlichkeiten befugt sind.
(2) Ungeachtet von Absatz 1 und soweit es erforderlich ist, um die Verfügbarkeit der gedeckten Einlagen sicherzustellen darf die Abwicklungsbehörde
a) gedeckte Einlagen, die Teil einer Vereinbarung im Sinne von Absatz 1 sind, übertragen, ohne dass auch andere Vermögenswerte, Rechte oder Verpflichtungen, die Teil derselben Vereinbarung sind, übertragen werden, und
b) diese Vermögenswerte, Rechte oder Verpflichtungen übertragen, ändern oder beenden, ohne dass auch die gedeckten Einlagen übertragen werden.
Artikel 78
Schutz von Sicherungsvereinbarungen
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass ein angemessener Schutz für unter eine Sicherungsvereinbarung fallende Verbindlichkeiten besteht und dadurch Folgendes vermieden wird:
a) Übertragung von Vermögenswerten, durch die die Verbindlichkeit besichert ist, es sei denn, die Verbindlichkeit und der Gewinn aus der Sicherheit werden ebenfalls übertragen;
b) Übertragung einer besicherten Verbindlichkeit, es sei denn, der Gewinn aus der Verbindlichkeit wird ebenfalls übertragen;
c) Übertragung des Gewinns aus der Sicherheit, es sei denn, die besicherte Verbindlichkeit wird ebenfalls übertragen oder
d) Änderung oder Beendigung einer Sicherungsvereinbarung durch Rückgriff auf zusätzliche Befugnisse, wenn diese Änderung oder Beendigung ein Ende der Besicherung der Verbindlichkeit bewirkt.
(2) Ungeachtet von Absatz 1 und soweit es erforderlich ist, um die Verfügbarkeit der gedeckten Einlagen sicherzustellen darf die Abwicklungsbehörde
a) gedeckte Einlagen, die Teil einer Vereinbarung im Sinne von Absatz 1 sind, übertragen, ohne dass auch andere Vermögenswerte, Rechte oder Verpflichtungen, die Teil derselben Vereinbarung sind, übertragen werden, und
b) diese Vermögenswerte, Rechte oder Verpflichtungen übertragen, ändern oder beenden, ohne dass auch die gedeckten Einlagen übertragen werden.
Artikel 79
Schutz strukturierter Finanzierungsmechanismen und gedeckter Schuldverschreibungen
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass ein angemessener Schutz für strukturierte Finanzierungsmechanismen, einschließlich Vereinbarungen im Sinne des Artikels 76 Absatz 2 Buchstaben e und f, besteht und dadurch Folgendes vermieden wird:
a) Übertragung eines Teils, nicht aber der Gesamtheit der Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten, die einen strukturierten Finanzierungsmechanismus — zu dem auch Vereinbarungen im Sinne des Artikels 76 Absatz 2 Buchstaben e und f gehören können —, an dem das in Abwicklung befindliche Institut beteiligt ist, ausmachen oder die Teil davon sind;
b) Beendigung oder Änderung durch Rückgriff auf zusätzliche Befugnisse der Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten, die einen strukturierten Finanzierungsmechanismus — zu dem auch Vereinbarungen im Sinne des Artikels 76 Absatz 2 Buchstaben e und f gehören können —, an dem das in Abwicklung befindliche Institut beteiligt ist, ausmachen oder die Teil davon sind.
(2) Ungeachtet von Absatz 1 und soweit es erforderlich ist, um die Verfügbarkeit der gedeckten Einlagen sicherzustellen darf die Abwicklungsbehörde
a) gedeckte Einlagen, die Teil einer Vereinbarung im Sinne von Absatz 1 sind, übertragen, ohne dass auch andere Vermögenswerte, Rechte oder Verpflichtungen, die Teil derselben Vereinbarung sind, übertragen werden, und
b) diese Vermögenswerte, Rechte oder Verpflichtungen übertragen, ändern oder beenden, ohne dass auch die gedeckten Einlagen übertragen werden.
Artikel 80
Partielle Übertragungen: Schutz von Handels-, Clearing- und Abwicklungssystemen
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Anwendung eines Abwicklungsinstruments nicht die Funktionsweise von unter die Richtlinie 98/26/EG fallenden Systemen oder Bestimmungen berührt, wenn die Abwicklungsbehörde
a) einen Teil, nicht aber die Gesamtheit der Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Instituts auf ein anderes Unternehmen überträgt oder
b) Befugnisse nach Artikel 64 nutzt, um die Bedingungen eines Vertrags, bei dem das in Abwicklung befindliche Institut Vertragspartei ist, aufzuheben oder zu ändern oder einen Begünstigten zur Vertragspartei zu machen.
(2) Eine in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte Übertragung, Aufhebung oder Änderung darf insbesondere keinen Übertragungsauftrag entgegen Artikel 5 der Richtlinie 98/26/EG widerrufen und darf nicht die in Artikel 3 und Artikel 5 jener Richtlinie geforderte rechtliche Verbindlichkeit von Übertragungsaufträgen und Aufrechnungen, die Verwendung von Guthaben, Wertpapieren oder Kreditfazilitäten im Sinne ihres Artikels 4 oder den Schutz dinglicher Sicherheiten im Sinne ihres Artikels 9 ändern oder in Frage stellen.
KAPITEL VIII
Verfahrenspflichten
Artikel 81
Mitteilungspflichten
(1) Die Mitgliedstaaten verpflichten das Leitungsorgan eines Instituts oder eines Unternehmens im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d zur Unterrichtung der zuständigen Behörde, wenn das Institut oder das Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d ihrer Einschätzung zufolge im Sinne von Artikel 32 Absatz 4 ausfällt oder auszufallen droht.
(2) Die zuständigen Behörden unterrichten die zuständigen Abwicklungsbehörden über alle nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels eingegangenen Mitteilungen und über Krisenpräventionsmaßnahmen oder Maßnahmen im Sinne des Artikels 104 der Richtlinie 2013/36/EU, die sie einem Institut oder einem Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d der vorliegenden Richtlinie auferlegen.
(3) Wenn eine zuständige Behörde oder eine Abwicklungsbehörde feststellt, dass die in Artikel 32 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Voraussetzungen in Bezug auf ein bestimmtes Institut oder ein bestimmtes Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d gegeben sind, teilt sie diese Feststellung den folgenden Stellen, sofern diese nicht identisch sind, unverzüglich mit:
a) der für das betreffende Institut oder das betreffende Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d zuständigen Abwicklungsbehörde;
b) der für das betreffende Institut oder das betreffende Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d zuständigen Behörde;
c) der für Zweigstellen des betreffenden Instituts oder des betreffenden Unternehmens im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d zuständigen Behörde;
d) der für Zweigstellen des betreffenden Instituts oder des betreffenden Unternehmens im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d zuständigen Abwicklungsbehörde;
e) der Zentralbank;
f) dem Einlagensicherungssystem, dem das Kreditinstitut angehört, wenn dies erforderlich ist, damit das Einlagensicherungssystem seinen Zweck erfüllen kann;
g) der für die Finanzierungsmechanismen für die Abwicklung zuständigen Stelle, wenn dies erforderlich ist, damit die Finanzierungsmechanismen für die Abwicklung ihren Zweck erfüllen können;
h) gegebenenfalls der für die Abwicklung auf Gruppenebene zuständigen Behörde;
i) dem zuständigen Ministerium;
j) sofern das Institut oder das Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d der vorliegenden Richtlinie einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis nach Titel VII Kapitel 3 der Richtlinie 2013/36/EU unterliegt, der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und
k) dem ESRB und der benannten nationalen makroprudenziellen Behörde.
(4) Wenn bei der Übermittlung der Informationen im Sinne von Absatz 3 Buchstaben f und g nicht das gebotene Maß an Verschwiegenheit garantiert ist, richtet die zuständige Behörde oder die Abwicklungsbehörde alternative Übermittlungsverfahren ein, mit denen dasselbe erreicht wird, aber auch das gebotene Maß an Verschwiegenheit sichergestellt ist.
Artikel 82
Entscheidung der Abwicklungsbehörde
(1) Bei Eingang einer Mitteilung der zuständigen Behörde gemäß Artikel 81 Absatz 3 oder auf eigene Initiative bewertet die Abwicklungsbehörde, ob die in Artikel 32 Absatz 1 und Artikel 33 festgelegten Voraussetzungen in Bezug auf das betreffende Institut oder das betreffende Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d gegeben sind.
(2) Die Entscheidung darüber, ob Abwicklungsmaßnahmen hinsichtlich eines Instituts oder eines Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d eingeleitet werden sollen, enthält die folgenden Informationen:
a) die Gründe für diese Entscheidung, einschließlich der Feststellung, ob bei dem Institut die Voraussetzungen für eine Abwicklung gegeben sind oder nicht;
b) die Maßnahme, die die Abwicklungsbehörde zu treffen beabsichtigt, sowie gegebenenfalls die Festlegung, dass Antrag auf Liquidation zu stellen, ein Verwalter zu bestellen oder im Rahmen der geltenden regulären Insolvenzverfahren oder vorbehaltlich des Artikels 37 Absatz 9 nach dem innerstaatlichen Recht eine andere Maßnahme zu treffen ist.
(3) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Verfahren und Inhalte in Bezug auf folgende Vorgaben festgelegt werden:
a) die in Artikel 81 Absätze 1, 2 und 3 genannten Mitteilungen,
b) die in Absatz 83 genannte Bekanntmachung einer Aussetzung.
Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 3. Juli 2015.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.
Artikel 83
Verfahrenspflichten der Abwicklungsbehörden
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörden, sobald dies nach dem Ergreifen einer Abwicklungsmaßnahme praktisch möglich ist, den Anforderungen der Absätze 2, 3 und 4 nachkommen.
(2) Die Abwicklungsbehörde unterrichtet das in Abwicklung befindliche Institut und die folgenden Behörden, sofern diese nicht identisch sind, über die Abwicklungsmaßnahme:
a) die für das betreffende in Abwicklung befindliche Institut zuständige Behörde;
b) die für Zweigstellen des betreffenden in Abwicklung befindlichen Instituts zuständige Behörde;
c) die Zentralbank;
d) das Einlagensicherungssystem, dem das in Abwicklung befindliche Kreditinstitut angehört;
e) die für die Finanzierungsmechanismen für die Abwicklung zuständige Stelle;
f) gegebenenfalls die für die Abwicklung auf Gruppenebene zuständige Behörde;
g) das zuständige Ministerium;
h) sofern das in Abwicklung befindliche Institut einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis nach Titel VII Kapitel 3 der Richtlinie 2013/36/EU unterliegt, die konsolidierende Aufsichtsbehörde;
i) die benannte nationale makroprudenzielle Behörde und den ESRB;
j) die Kommission, die EZB, die ESMA, die durch die Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 errichtete Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) (im Folgenden „EIOPA“) und die EBA;
k) sofern es sich bei dem in Abwicklung befindlichen Institut um ein Institut im Sinne des Artikels 2 Buchstabe b der Richtlinie 98/26/EG handelt, die Betreiber des Systems, an dem es beteiligt ist.
(3) Die in Absatz 2 genannte Mitteilung enthält eine Abschrift einer etwaigen Anordnung oder des Instruments, durch die/das die entsprechenden Befugnisse ausgeübt werden, und nennt das Datum, ab dem die Abwicklungsmaßnahme bzw. die Abwicklungsmaßnahmen wirksam werden.
(4) Die Abwicklungsbehörde veröffentlicht eine Abschrift der Anordnung bzw. des Instruments zur Durchführung der Abwicklungsmaßnahme oder eine Bekanntmachung, in der die Auswirkungen der Abwicklungsmaßnahme, insbesondere die Auswirkungen auf die Kleinanleger sowie gegebenenfalls die Bedingungen und die Dauer der Aussetzung oder Beschränkung im Sinne der Artikel 69, 70 und 71, zusammengefasst werden, oder sie veranlasst deren Veröffentlichung, und zwar:
a) auf ihrer offiziellen Website,
b) auf der Website der zuständigen Behörde (sofern es nicht dieselbe Behörde wie die Abwicklungsbehörde ist) und auf der Website der EBA,
c) auf der Website des in Abwicklung befindlichen Instituts,
d) wenn die Anteile oder andere Eigentumstitel oder Schuldtitel des in Abwicklung befindlichen Instituts zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, unter Nutzung der Mittel für die Bekanntgabe der vorgeschriebenen Informationen über das in Abwicklung befindliche Institut im Einklang mit Artikel 21 Absatz 1 der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 11 ).
(5) Wenn die Anteile, Eigentumstitel oder Schuldtitel nicht für den Handel auf einem regulierten Markt zugelassen sind, sorgt die Abwicklungsbehörde dafür, dass die Unterlagen zum Nachweis der in Absatz 4 genannten Instrumente den Anteilseignern und Gläubigern des in Abwicklung befindlichen Instituts übermittelt werden, die aufgrund der Register oder Datenbanken des in Abwicklung befindlichen Instituts, auf die die Abwicklungsbehörde Zugriff hat, bekannt sind.
Artikel 84
Geheimhaltung
(1) Folgende Personen unterliegen dem Berufsgeheimnis:
a) Abwicklungsbehörden;
b) zuständige Behörden und EBA;
c) zuständige Ministerien;
d) gemäß dieser Richtlinie bestellte Sonderverwalter oder vorläufige Verwalter;
e) potenzielle Erwerber, die von den zuständigen Behörden kontaktiert oder von den Abwicklungsbehörden angesprochen wurden, unabhängig davon, ob die Kontaktaufnahme in Vorbereitung der Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung erfolgt ist, und unabhängig davon, ob die Kontaktaufnahme zu einem Erwerb geführt hat;
f) Rechnungsprüfer, Wirtschaftsprüfer, Rechtsberater, sonstige professionelle Berater, Bewerter und andere von den Abwicklungsbehörden, den zuständigen Behörden, den zuständigen Ministerien oder den unter Buchstabe e genannten potenziellen Erwerbern unmittelbar oder mittelbar hinzugezogene Experten;
g) Stellen, die Einlagensicherungssysteme verwalten;
h) Stellen, die Anlegerentschädigungssysteme verwalten;
i) die für die Finanzierungsmechanismen im Rahmen der Abwicklung zuständige Stelle;
j) Zentralbanken und andere am Abwicklungsprozess beteiligte Behörden;
k) ein Brückeninstitut oder eine Zweckgesellschaft;
l) sonstige Personen, die Personen im Sinne der Buchstaben a bis k unmittelbar oder mittelbar, dauerhaft oder zeitweise Dienstleistungen erbringen oder erbracht haben;
m) vor, während oder nach ihrer Amtszeit die Geschäftsleitung, die Mitglieder des Leitungsorgans und die Mitarbeiter der Stellen oder Unternehmen im Sinne der Buchstaben a bis k dieses Absatzes.
(2) Damit die nach den Absätzen 1 und 3 geltenden Geheimhaltungspflichten eingehalten werden, sorgen die Personen und Stellen gemäß Absatz 1 Buchstaben a, b, c, g, h, j und k dafür, dass es entsprechende interne Vorschriften gibt, einschließlich Vorschriften, wonach die Vertraulichkeit der Informationen zwischen den an der Abwicklung direkt beteiligten Personen und Stellen sichergestellt ist.
(3) Unbeschadet der allgemeinen Gültigkeit der in Absatz 1 genannten Anforderungen ist es den in Absatz 1 genannten Personen und Stellen untersagt, vertrauliche Informationen, die sie in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeiten oder von einer zuständigen Behörde oder Abwicklungsbehörde im Rahmen ihrer Funktionen nach dieser Richtlinie erhalten, an andere Personen oder Stellen offenzulegen, es sei denn, dies geschieht im Rahmen ihrer Funktionen nach dieser Richtlinie oder in zusammengefasster oder allgemeiner Form, die keine Rückschlüsse auf einzelne Institute oder Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d zulässt, und die Behörde oder das Institut oder das Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d, von der bzw. dem die Information stammt, hat im Voraus ausdrücklich ihre bzw. seine Zustimmung erteilt.
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass keine vertraulichen Informationen von den in Absatz 1 genannten Personen offengelegt werden die möglichen Folgen einer Offenlegung solcher Informationen für öffentliche Interessen der Finanz-, Währungs- oder Wirtschaftspolitik, für Geschäftsinteressen natürlicher und juristischer Personen, für die Zwecke von Inspektionstätigkeiten, für Untersuchungstätigkeiten und für Prüfungstätigkeiten bewertet werden.
Das Verfahren zur Überprüfung der Folgen einer Offenlegung von Informationen umfasst eine besondere Bewertung der Folgen einer Offenlegung der Inhalte und Einzelheiten von Sanierungs- und Abwicklungsplänen im Sinne der Artikel 5, 7, 10, 11 und 12 und der Ergebnisse aller nach den Artikeln 6, 8 und 15 durchgeführten Bewertungen.
Die in Absatz 1 genannten Personen oder Stellen sind im Fall eines Verstoßes gegen diesen Artikel nach innerstaatlichem Recht zivilrechtlich haftbar.
(4) Dieser Artikel hindert
a) Bedienstete und Experten der in Absatz 1 Buchstaben a bis j genannten Stellen oder Unternehmen nicht daran, Informationen innerhalb der Stelle oder des Unternehmens untereinander auszutauschen oder
b) die Abwicklungsbehörden und die zuständigen Behörden, einschließlich ihrer Bediensteten und Experten, nicht daran, Informationen untereinander und mit anderen Abwicklungsbehörden in der Union, mit anderen zuständigen Behörden in der Union, zuständigen Ministerien, Zentralbanken, Einlagensicherungssystemen, Anlegerentschädigungssysteme, den für das reguläre Insolvenzverfahren zuständigen Behörden, den Behörden, die durch die Anwendung von makroprudenziellen Bestimmungen für die Erhaltung der Stabilität des Finanzsystems in Mitgliedstaaten zu sorgen haben, den mit der Durchführung von Abschlussprüfungen betrauten Personen, der EBA oder vorbehaltlich Artikel 98 mit Drittlandsbehörden, die ähnliche Aufgaben wie Abwicklungsbehörden wahrnehmen, oder vorbehaltlich der strengen Geheimhaltungspflichten, einem potenziellen Erwerber zum Zweck der Planung oder Durchführung einer Abwicklungsmaßnahme auszutauschen.
(5) Ungeachtet der anderen Bestimmungen in diesem Artikel können Mitgliedstaatenden den Austausch von Informationen zulassen mit:
a) vorbehaltlich der strengen Geheimhaltungspflichten jeder anderen Person, sofern dies für die Zwecke der Planung oder Durchführung von einer Abwicklungsmaßnahme erforderlich ist,
b) parlamentarischen Untersuchungsausschüssen in ihren Mitgliedstaaten, Rechnungshöfen in ihren Mitgliedstaaten und anderen mit Ermittlungen beauftragte Stellen in ihrem Mitgliedstaat unter angemessenen Bedingungen und
c) nationalen Behörden, die zuständig sind für die Aufsicht über Zahlungssysteme, Behörden, die für normale Insolvenzverfahren zuständig sind, Behörden, die mit der Beaufsichtigung anderer Unternehmen des Finanzsektors öffentlich betraut sind, Behörden, die für die Aufsicht über Finanzmärkte und Versicherungsunternehmen verantwortlich sind sowie in ihrem Auftrag handelnde Kontrolleure, Behörden der Mitgliedstaaten, die durch die Anwendung von makroprudenziellen Bestimmungen für die Erhaltung der Stabilität des Finanzsystems in Mitgliedstaaten zu sorgen haben, Behörden, die verantwortlich für den Schutz der Stabilität des Finanzsystems sind und den mit der Durchführung von Abschlussprüfungen betrauten Personen.
(6) Dieser Artikel gilt unbeschadet der innerstaatlichen Rechtsvorschriften, die für die Offenlegung von Informationen für die Zwecke strafrechtlicher oder zivilrechtlicher Verfahren gelten.
(7) Die EBA gibt bis zum 3. Juli 2015 Leitlinien im Sinne des Artikels 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 heraus, in denen festgelegt wird, wie Informationen für die Zwecke von Absatz 3 in zusammengefasster oder allgemeiner Form bereitgestellt werden sollten.
KAPITEL IX
Rechtsbehelf und Ausschluss anderer Maßnahmen
Artikel 85
Vorab erteilte gerichtliche Zustimmung und Anfechtungsrechte
(1) Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass Entscheidungen zur Einleitung einer Krisenpräventionsmaßnahme oder einer Krisenmanagementmaßnahme einer vorab zu erteilenden gerichtlichen Zustimmung unterliegen, sofern das in Bezug auf die Entscheidung zur Einleitung einer Krisenmanagementmaßnahme vorgesehene Verfahren für den Antrag auf Zustimmung und die Prüfung durch das Gericht gemäß nationalem Recht beschleunigt erfolgt.
(2) Die Mitgliedstaaten sehen im innerstaatlichen Recht das Recht auf Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Entscheidung zur Einleitung einer Krisenpräventionsmaßnahme oder einer Entscheidung zur Ausübung einer Befugnis gemäß dieser Richtlinie, bei der es sich nicht um eine Krisenmanagementmaßnahme handelt, vor.
(3) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass jede von der Entscheidung zur Einleitung einer Krisenmanagementmaßnahme betroffene Person das Recht hat, diese Entscheidung mit einem Rechtsmittel anzufechten. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Prüfung beschleunigt erfolgt und die nationalen Gerichte sich bei der eigenen Bewertung auf die komplexen wirtschaftlichen Tatsachenbewertungen der Abwicklungsbehörde stützen.
(4) Das Recht auf Einlegung eines Rechtsmittels im Sinne von Absatz 3 unterliegt folgenden Bestimmungen:
a) Die Einlegung eines Rechtsmittels bewirkt nicht die automatische Aussetzung der Wirkung der angefochtenen Entscheidung.
b) Die Entscheidung der Abwicklungsbehörde ist sofort vollstreckbar und gibt Anlass zu der widerlegbaren Vermutung, dass eine Aussetzung ihrer Vollstreckung dem öffentlichen Interesse zuwiderliefe.
Wenn dies erforderlich ist, um die Interessen Dritter zu schützen, die im Zuge der Anwendung von Abwicklungsinstrumenten oder der Ausübung von Abwicklungsbefugnissen durch eine Abwicklungsbehörde in gutem Glauben Anteile, andere Eigentumstitel, Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Instituts erworben haben, berührt die Nichtigerklärung der Entscheidung einer Abwicklungsbehörde nicht nachfolgende Verwaltungsakte oder Transaktionen der betreffenden Abwicklungsbehörde, die aufgrund der aufgehobenen Entscheidung der Abwicklungsbehörde erfolgten. In diesem Fall ist rechtliche Abhilfe für den Fall einer unrechtmäßigen Entscheidung oder Maßnahme der Abwicklungsbehörden auf eine Entschädigung des vom Antragsteller infolge der Entscheidung oder Maßnahme erlittenen Verlusts beschränkt.
Artikel 86
Beschränkungen sonstiger Verfahren
(1) Unbeschadet von Artikel 82 Absatz 2 Buchstabe b sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass für ein in Abwicklung befindliches Institut oder ein Institut oder ein Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d, für das festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für eine Abwicklung gegeben sind, reguläre Insolvenzverfahren nur auf Initiative der Abwicklungsbehörde eingeleitet werden, und dass eine Entscheidung zur Einleitung eines regulären Insolvenzverfahrens für ein Institut oder ein Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d nur mit der Zustimmung der Abwicklungsbehörde erteilt werden kann.
(2) Für die Zwecke von Absatz 1 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass
a) die zuständigen Behörden und die Abwicklungsbehörden unverzüglich über jeden Antrag auf Einleitung eines regulären Insolvenzverfahrens in Bezug auf ein Institut oder ein Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d informiert werden, und zwar unabhängig davon, ob sich das Institut oder das Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d in Abwicklung befindet oder eine Entscheidung gemäß Artikel 83 Absätze 4 und 5 veröffentlicht wurde;
b) der Antrag nicht beschieden wird, es sei denn, die Mitteilungen nach Buchstabe a sind erfolgt, und einer der beiden folgenden Fälle ist eingetreten:
i) die Abwicklungsbehörde hat die für reguläre Insolvenzverfahren zuständigen Behörden darüber unterrichtet, dass sie in Bezug auf das Institut oder das Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d keine Abwicklungsmaßnahme plant;
ii) seit dem Datum des Eingangs der unter Buchstabe a genannten Mitteilungen ist ein Zeitraum von 7 Tagen verstrichen.
(3) Unbeschadet jeglicher Beschränkung der Durchsetzung von Sicherungsrechten nach Artikel 70 sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die Abwicklungsbehörden — sofern für die wirksame Anwendung der Abwicklungsinstrumente und -befugnisse erforderlich — das Gericht ersuchen können, eine gerichtliche Maßnahme oder ein gerichtliches Verfahren, an dem ein in Abwicklung befindliches Institut beteiligt ist oder beteiligt wird, während eines dem verfolgten Ziel angemessenen Zeitraums auszusetzen.
TITEL V
GRENZÜBERSCHREITENDE GRUPPENABWICKLUNG
Artikel 87
Allgemeine Grundsätze für die Entscheidungsfindung unter Beteiligung von mehr als einem Mitgliedstaat
Wenn die Mitgliedstaaten Entscheidungen treffen oder Maßnahmen gemäß dieser Richtlinie einleiten, die sich auf einen oder mehrere anderen Mitgliedstaaten auswirken können, tragen sie dafür Sorge, dass ihre Behörden die folgenden Grundsätze berücksichtigen:
a) Wenn eine Abwicklungsmaßnahme eingeleitet wird, gilt das Gebot der wirksamen Entscheidungsfindung bei geringstmöglichen Abwicklungskosten.
b) Entscheidungen und Maßnahmen werden erforderlichenfalls zügig und mit der gebotenen Dringlichkeit getroffen.
c) Abwicklungsbehörden, zuständige Behörden und andere Behörden arbeiten zusammen, damit Entscheidungen und Maßnahmen in koordinierter und effizienter Weise getroffen werden.
d) Die Aufgaben und Zuständigkeiten der betreffenden Behörden in den einzelnen Mitgliedstaaten müssen genau festgelegt sein.
e) Den Interessen der Mitgliedstaaten, in denen die Unionsmutterunternehmen niedergelassen sind, wird gebührend Rechnung getragen, insbesondere was die Auswirkungen einer Entscheidung oder Maßnahme oder eines Nichttätigwerdens auf die finanzielle Stabilität, die Finanzmittel, den Abwicklungsfonds, das Einlagensicherungs- oder das Anlegerentschädigungssystem dieser Mitgliedstaaten betrifft.
f) Den Interessen der einzelnen Mitgliedstaaten, in denen ein Tochterunternehmen niedergelassen ist, wird gebührend Rechnung getragen, insbesondere was die Auswirkungen einer Entscheidung oder Maßnahme oder eines Nichttätigwerdens auf die finanzielle Stabilität, die Finanzmittel, den Abwicklungsfonds, das Einlagensicherungs- oder das Anlegerentschädigungssystem dieser Mitgliedstaaten betrifft.
g) Den Interessen der einzelnen Mitgliedstaaten, in denen sich bedeutende Zweigstellen befinden, wird gebührend Rechnung getragen, insbesondere was die Auswirkungen einer Entscheidung oder Maßnahme oder eines Nichttätigwerdens auf die finanzielle Stabilität dieser Mitgliedstaaten betrifft.
h) Den Zielen Interessenausgleich zwischen den verschiedenen beteiligten Mitgliedstaaten und Vermeidung einer unfairen Bevorzugung oder Benachteiligung der Interessen bestimmter Mitgliedstaaten, einschließlich der Vermeidung einer unfairen Verteilung der Lasten auf die Mitgliedstaaten, wird gebührend Rechnung getragen.
i) Die nach dieser Richtlinie bestehende Verpflichtung, eine Behörde anzuhören, bevor eine Entscheidung oder Maßnahme getroffen wird, beinhaltet zumindest die Verpflichtung, diese Behörde zu denjenigen Aspekten der vorgeschlagenen Entscheidung oder Maßnahme anzuhören,
i) die entweder Auswirkungen auf das Unionsmutterunternehmen, das Tochterunternehmen oder gegebenenfalls die Zweigstelle haben oder wahrscheinlich haben werden und
ii) die Auswirkungen auf die Stabilität des Mitgliedstaats, in dem das Unionsmutterunternehmen, das Tochterunternehmen oder gegebenenfalls die Zweigstelle niedergelassen ist oder sich befindet, haben oder wahrscheinlich haben werden.
j) Wenn Abwicklungsmaßnahmen getroffen werden, tragen die Abwicklungsbehörden den Abwicklungsplänen im Sinne des Artikels 13 Rechnung und befolgen diese, es sei denn, die Abwicklungsbehörden gelangen unter Berücksichtigung der Sachlage zu der Einschätzung, dass die Ziele der Abwicklung mit Maßnahmen, die in den Abwicklungsplänen nicht enthalten sind, besser zu erreichen sind.
k) Für den Fall, dass eine vorgeschlagene Entscheidung oder Maßnahme sich wahrscheinlich auf die finanzielle Stabilität, die Finanzmittel, den Abwicklungsfonds, das Einlagensicherungs- oder das Anlegerentschädigungssystem eines betreffenden Mitgliedstaats auswirkt, gilt das Transparenzgebot.
l) Es wird anerkannt, dass durch Koordinierung und Zusammenarbeit im Ergebnis am ehesten eine Senkung der Gesamtkosten der Abwicklung bewirkt werden kann.
Artikel 88
Abwicklungskollegien
(1) ►M3 Vorbehaltlich des Artikels 89 richten die für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörden Abwicklungskollegien ein, die die in den Artikeln 12, 13, 16, 18, 45 bis 45h, 91 und 92 genannten Aufgaben wahrnehmen und gegebenenfalls die Zusammenarbeit und Koordinierung mit Abwicklungsbehörden in Drittländern sicherstellen. ◄
Insbesondere geben die Abwicklungskollegien einen Rahmen für die Wahrnehmung folgender Aufgaben durch die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde, die übrigen Abwicklungsbehörden und gegebenenfalls die betroffenen zuständigen Behörden und konsolidierenden Aufsichtsbehörden vor:
a) Austausch von Informationen, die relevant sind für die Ausarbeitung von Gruppenabwicklungsplänen, für die Ausübung vorbereitender und präventiver Befugnisse in Bezug auf Gruppen und für die Gruppenabwicklung;
b) Ausarbeitung von Gruppenabwicklungsplänen gemäß den Artikeln 12 und 13;
c) Bewertung der Abwicklungsfähigkeit von Gruppen gemäß Artikel 16;
d) Ausübung von Befugnissen zum Abbau bzw. zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit von Gruppen gemäß Artikel 18;
e) Entscheidung über die Erforderlichkeit der Ausarbeitung eines Gruppenabwicklungskonzepts gemäß Artikel 91 oder Artikel 92;
f) Abschluss der Vereinbarung über ein Gruppenabwicklungskonzept, das gemäß Artikel 91 oder Artikel 92 vorgeschlagen wird;
g) Koordinierung der öffentlichen Kommunikation von Gruppenabwicklungsstrategien und -konzepten;
h) Koordinierung der Inanspruchnahme der gemäß Titel VII geschaffenen Finanzierungsmechanismen;
i) Festlegung der Mindestanforderungen, die für Gruppen auf konsolidierter Ebene und auf der Ebene der Tochterunternehmen nach ►M3 Artikel 45 bis 45h ◄ gelten.
Zudem können Abwicklungskollegien als Diskussionsforen für alle Fragen im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Gruppenabwicklung genutzt werden.
(2) Mitglieder des Abwicklungskollegiums sind
a) die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde,
b) die Abwicklungsbehörden der einzelnen Mitgliedstaaten, in denen ein der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis unterliegendes Tochterunternehmen niedergelassen ist,
c) die Abwicklungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen ein Mutterunternehmen eines oder mehrerer Institute der Gruppe, d. h. ein Unternehmen im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe d, niedergelassen ist,
d) die Abwicklungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen sich bedeutende Zweigstellen befinden,
e) die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen die Abwicklungsbehörde Mitglied des Abwicklungskollegiums ist. Wenn es sich bei der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats nicht um die Zentralbank des Mitgliedstaats handelt, kann die zuständige Behörde entscheiden, sich von einem Vertreter der Zentralbank des Mitgliedstaats begleiten zu lassen,
f) die zuständigen Ministerien, wenn es sich bei den Abwicklungsbehörden, die Mitglieder des Abwicklungskollegiums sind, nicht um die zuständigen Ministerien handelt,
g) die Behörde, die für das Einlagensicherungssystem eines Mitgliedstaats zuständig ist, wenn die Abwicklungsbehörde dieses Mitgliedstaats Mitglied eines Abwicklungskollegiums ist,
h) die EBA vorbehaltlich des Absatzes 4.
(3) Wenn ein in der Union niedergelassenes Mutterunternehmen oder Institut ein Tochterinstitut oder eine Zweigstelle in einem Drittland hat, die als bedeutend angesehen würde, wenn sie in der Union niedergelassen wäre, können die Abwicklungsbehörden der betreffenden Drittländer auf ihr Ersuchen eingeladen werden, als Beobachter am Abwicklungskollegium teilzunehmen, sofern diese Abwicklungsbehörden Geheimhaltungspflichten unterliegen, die nach Auffassung der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde den in Artikel 98 festgelegten Anforderungen gleichwertig sind.
(4) Die EBA trägt dazu bei, eine effiziente, effektive und kohärente Arbeitsweise von Abwicklungskollegien gemäß den internationalen Standards sicherzustellen. Sie wird aus diesem Grund zu den Sitzungen des Abwicklungskollegiums eingeladen. Die EBA verfügt über keine Stimmrechte für etwaige Abstimmungen in den Abwicklungskollegien.
(5) Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde führt den Vorsitz im Abwicklungskollegium. In dieser Eigenschaft
a) legt sie nach Anhörung der anderen Mitglieder des Abwicklungskollegiums die Modalitäten und Verfahren für die Arbeitsweise des Abwicklungskollegiums schriftlich fest;
b) koordiniert sie sämtliche Tätigkeiten des Abwicklungskollegiums;
c) beruft sie dessen Sitzungen ein, führt in diesen Sitzungen den Vorsitz und informiert die Mitglieder des Abwicklungskollegiums vorab umfassend über die Anberaumung der Sitzungen des Abwicklungskollegiums, die wichtigsten Tagesordnungspunkte und die zu erörternden Fragen;
d) teilt sie den Mitgliedern des Abwicklungskollegiums mit, welche Sitzungen geplant sind, damit diese um Teilnahme ersuchen können;
e) entscheidet sie ausgehend vom konkreten Bedarf, welche Mitglieder und Beobachter zur Teilnahme an bestimmten Sitzungen des Abwicklungskollegiums eingeladen werden, wobei sie der Bedeutung der zu erörternden Frage für die betreffenden Mitglieder und Beobachter, insbesondere den möglichen Auswirkungen auf die finanzielle Stabilität der betreffenden Mitgliedstaaten, Rechnung trägt;
f) informiert sie alle Mitglieder des Kollegiums rechtzeitig über die Entscheidungen und Ergebnisse im Rahmen der betreffenden Sitzungen.
Die Mitglieder des Abwicklungskollegiums arbeiten eng zusammen.
Unbeschadet des Buchstaben e sind die Abwicklungsbehörden immer dann zur Teilnahme an Sitzungen des Abwicklungskollegiums berechtigt, wenn Angelegenheiten auf der Tagesordnung stehen, die der gemeinsamen Beschlussfassung unterliegen oder die im Zusammenhang mit dem Unternehmen einer Gruppe stehen, das sich in ihrem Mitgliedstaat befindet.
(6) Die für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörden sind nicht verpflichtet, ein Abwicklungskollegium einzurichten, wenn bereits andere Gruppen oder Kollegien die in diesem Artikel genannten Funktionen und Aufgaben wahrnehmen und sämtliche in diesem Artikel und in Artikel 90 festgelegten Bedingungen und Verfahren, einschließlich der für die Mitgliedschaft und die Teilnahme an Abwicklungskollegien geltenden Bedingungen und Verfahren, erfüllen bzw. einhalten. In einem solchen Fall sind sämtliche in dieser Richtlinie enthaltenen Bezugnahmen auf Abwicklungskollegien als Bezugnahmen auf diese anderen Gruppen oder Kollegien zu verstehen.
(7) Die EBA arbeitet unter Berücksichtigung der internationalen Standards Entwürfe für Regulierungsstandards aus, in denen die konkrete Arbeitsweise der Abwicklungskollegien zur Wahrnehmung der in Absatze 1 genannten Aufgaben spezifiziert wird.
Die EBA übermittelt der Kommission die entsprechenden Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 3. Juli 2015.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten Regulierungsstandards nach den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
Artikel 89
Europäische Abwicklungskollegien
(1) Hat ein Drittlandsinstitut oder ein Drittlandsmutterunternehmen Tochterunternehmen, die in der Union niedergelassen sind, oder Unionsmutterunternehmen, die in zwei oder mehr Mitgliedstaaten niedergelassen sind, oder zwei oder mehr Unionszweigstellen, die zwei oder mehr Mitgliedstaaten als bedeutend erachten, so richten die Abwicklungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen diese Unternehmen niedergelassen sind bzw. in denen sich diese bedeutenden Zweigstellen befinden, ein einziges europäisches Abwicklungskollegium ein.
(2) Das in Absatz 1 dieses Artikels genannte europäische Abwicklungskollegium nimmt die in Artikel 88 genannten Funktionen und Aufgaben in Bezug auf die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Unternehmen und, soweit diese Aufgaben von Bedeutung sind, auch in Bezug auf die Zweigstellen wahr.
Zu den in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Aufgaben zählt auch die Festlegung der in den Artikeln 45 bis 45h genannten Anforderung.
Bei der Festlegung der in den Artikeln 45 bis 45h genannten Anforderung berücksichtigen die Mitglieder des europäischen Abwicklungskollegiums gegebenenfalls die von den Drittlandsbehörden festgelegte globale Abwicklungsstrategie.
Sind Tochterunternehmen, die in der Union niedergelassen sind, oder ein Unionsmutterunternehmen und seine Tochterinstitute gemäß der globalen Abwicklungsstrategie keine Abwicklungseinheiten und stimmen die Mitglieder des europäischen Abwicklungskollegiums dieser Strategie zu, so haben die Tochterunternehmen, die in der Union niedergelassen sind, oder – auf konsolidierter Basis – das Unionsmutterunternehmen den Anforderungen des Artikels 45f Absatz 1 zu entsprechen, indem sie die in Artikel 45f Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Instrumente an das in einem Drittland niedergelassene Mutterunternehmen an der Spitze oder ihre im selben Drittland wie das Mutterunternehmen an der Spitze niedergelassenen Tochterunternehmen oder andere Unternehmen unter den Bedingungen gemäß Artikel 45f Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i und Buchstabe b Ziffer ii ausgeben.
(3) Unterstehen alle Unionstochterunternehmen eines Drittlandsinstituts oder Drittlandsmutterunternehmens einem einzigen Unionsmutterunternehmen, so geht der Vorsitz des europäischen Abwicklungskollegiums an die Abwicklungsbehörde des Mitgliedstaats, in dem das Unionsmutterunternehmen niedergelassen ist.
Gilt Unterabsatz 1 nicht, so geht der Vorsitz des europäischen Abwicklungskollegiums an die Abwicklungsbehörde des Unionsmutterunternehmens oder des Unionstochterunternehmens, das insgesamt über die meisten bilanzwirksamen Vermögenswerte verfügt.
(4) Die Mitgliedstaaten können im wechselseitigen Einverständnis aller betroffenen Parteien auf die Anforderung, ein europäisches Abwicklungskollegium einzurichten, verzichten, wenn bereits andere Gruppen oder Kollegien die in diesem Artikel genannten Funktionen und Aufgaben wahrnehmen und alle in diesem Artikel und Artikel 90 festgelegten Bedingungen und Verfahren, einschließlich der für die Mitgliedschaft und die Teilnahme an Abwicklungskollegien geltenden Bedingungen und Verfahren, erfüllen bzw. einhalten. In einem solchen Fall sind sämtliche in dieser Richtlinie enthaltenen Bezugnahmen auf europäische Abwicklungskollegien als Bezugnahmen auf diese anderen Gruppen oder Kollegien zu verstehen.
(5) Vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 wird das europäische Abwicklungskollegium im Einklang mit Artikel 88 tätig.
Artikel 90
Informationsaustausch
(1) Vorbehaltlich des Artikels 84 übermitteln die Abwicklungsbehörden und die zuständigen Behörden einander auf Antrag alle Informationen, die für die anderen Behörden für die Wahrnehmung der ihnen durch diese Richtlinie übertragenen Funktionen relevant sind.
(2) Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde koordiniert den Austausch aller einschlägigen Auskünfte zwischen den Abwicklungsbehörden. Insbesondere stellt die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde den Abwicklungsbehörden in anderen Mitgliedstaaten alle einschlägigen Informationen rechtzeitig zur Verfügung, um ihnen die Ausübung der in Artikel 88 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstaben b bis i genannten Aufgaben zu erleichtern.
(3) Im Fall eines Antrags auf Zugang zu den Informationen der Abwicklungsbehörde eines Drittlands holt die Abwicklungsbehörde die Zustimmung der Abwicklungsbehörde des Drittlands zur Weitergabe dieser Informationen ein, wenn nicht die Abwicklungsbehörde des Drittlands der Weitergabe solcher Informationen bereits zugestimmt hat.
Abwicklungsbehörden sind nicht verpflichtet, Informationen der Abwicklungsbehörde eines Drittlands weiterzugeben, wenn die Abwicklungsbehörde des Drittlands der Weitergabe dieser Information nicht zugestimmt hat.
(4) Die Abwicklungsbehörden tauschen Informationen mit dem zuständigen Ministerium aus, wenn die Informationen sich auf eine Entscheidung oder Angelegenheit beziehen, in deren Fall eine Mitteilung an das zuständige Ministerium oder die Anhörung oder Zustimmung des zuständigen Ministeriums vorgeschrieben ist, oder wenn die Entscheidung oder Angelegenheit Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen haben kann.
Artikel 91
Gruppenabwicklung im Zusammenhang mit einem Tochterunternehmen der Gruppe
(1) Entscheidet eine Abwicklungsbehörde, dass ein Institut oder ein Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d, das Tochterunternehmen einer Gruppe ist, die Voraussetzungen gemäß Artikel 32 oder 33 erfüllt, übermittelt sie unverzüglich folgende Informationen an die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde, sofern es sich nicht um dieselbe Behörde handelt, an die konsolidierende Aufsichtsbehörde sowie an die Mitglieder des für die betreffende Gruppe zuständigen Abwicklungskollegiums:
a) die Entscheidung, dass das Institut oder das Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d die Voraussetzungen gemäß Artikel 32 oder 33 erfüllt;
b) Angaben zu den Abwicklungsmaßnahmen oder Insolvenzmaßnahmen, die die Abwicklungsbehörde im Fall des betreffenden Instituts oder des betreffenden Unternehmens im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d für zweckmäßig erachtet.
(2) Bei Eingang einer Mitteilung nach Absatz 1 bewertet die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde nach Anhörung mit den übrigen Mitgliedern des jeweiligen Abwicklungskollegiums die voraussichtlichen Folgen, die die Abwicklungsmaßnahmen oder andere gemäß Absatz 1 Buchstabe b mitgeteilte Maßnahmen voraussichtlich auf die Gruppe und auf Unternehmen der Gruppe in anderen Mitgliedstaaten haben werden, sowie insbesondere, ob die Abwicklungsmaßnahmen oder die anderen Maßnahmen erwarten lassen, dass die Bedingungen bzw. die Voraussetzungen für die Abwicklung in Bezug auf ein Unternehmen der Gruppe in einem anderen Mitgliedstaat erfüllt werden.
(3) Gelangt die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde nach Anhörung mit den übrigen Mitgliedern des Abwicklungskollegiums zu der Einschätzung, dass die Abwicklungsmaßnahmen oder andere gemäß Absatz 1 Buchstabe b mitgeteilte Maßnahmen nicht erwarten lassen, dass die Voraussetzungen gemäß Artikel 32 oder 33 in Bezug auf ein Unternehmen der Gruppe in einem anderen Mitgliedstaat erfüllt werden, kann die für das betreffende Institut oder das betreffende Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d zuständige Abwicklungsbehörde die Abwicklungsmaßnahmen oder sonstigen gemäß Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels mitgeteilten Maßnahmen treffen.
(4) Gelangt die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde nach Anhörung der übrigen Mitglieder des Abwicklungskollegiums zu der Einschätzung, dass die Abwicklungsmaßnahmen oder andere gemäß Absatz 1 Buchstabe b dieses Artikels mitgeteilte Maßnahmen erwarten lassen, dass die Voraussetzungen gemäß Artikel 32 oder 33 in Bezug auf ein Unternehmen der Gruppe in einem anderen Mitgliedstaat erfüllt werden, unterbreitet die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde dem Abwicklungskollegium binnen 24 Stunden nach Erhalt der Mitteilung gemäß Absatz 1 einen Vorschlag für ein Gruppenabwicklungskonzept. Die 24-Stunden-Frist kann mit der Zustimmung der Abwicklungsbehörde, auf die die Mitteilung nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels zurückgeht, verlängert werden.
(5) Wenn die Einschätzung der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde nach Ablauf der 24-Stunden-Frist oder einer vereinbarten längeren Frist ab Eingang der Mitteilung nach Absatz 1 nicht vorliegt, kann die Abwicklungsbehörde, auf die diese Mitteilung zurückgeht, die Abwicklungsmaßnahmen oder sonstigen gemäß Absatz 1 Buchstabe b mitgeteilten Maßnahmen treffen.
(6) In dem Gruppenabwicklungskonzept nach Absatz 4
a) wird den Abwicklungsplänen nach Artikel 13 Rechnung getragen und diese Pläne werden befolgt, es sei denn, die Abwicklungsbehörden gelangen unter Berücksichtigung der Sachlage zu der Einschätzung, dass die Ziele der Abwicklung mit Maßnahmen, die in den Abwicklungsplänen nicht vorgesehen sind, besser zu erreichen sind;
b) werden die Abwicklungsmaßnahmen umrissen, die die jeweiligen Abwicklungsbehörden in Bezug auf das Unionsmutterunternehmen oder auf bestimmte Unternehmen der Gruppe ergreifen sollten mit dem Ziel, die Abwicklungsziele gemäß Artikel 31 zu erreichen und die Abwicklungsgrundsätze gemäß Artikel 34 einzuhalten;
c) wird dargelegt, wie diese Abwicklungsmaßnahmen koordiniert werden sollten;
d) wird ein Finanzierungsplan festgelegt, der dem Gruppenabwicklungsplan, den Grundsätzen für die Aufteilung der Finanzierungsverantwortung im Einklang mit Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe f und der gegenseitigen Unterstützung gemäß Artikel 107 Rechnung trägt.
(7) Vorbehaltlich des Absatzes 8 ist das Gruppenabwicklungskonzept Gegenstand einer gemeinsamen Entscheidung der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde und der Abwicklungsbehörden, die für die Tochterunternehmen zuständig sind, für die das Gruppenabwicklungskonzept gilt.
Die EBA kann die Abwicklungsbehörden auf Antrag einer Abwicklungsbehörde im Einklang mit Artikel 31 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 dabei unterstützen, zu einer gemeinsamen Entscheidung zu gelangen.
(8) Ist eine Abwicklungsbehörde mit dem Gruppenabwicklungskonzept, das von der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde vorgeschlagen wurde, nicht einverstanden oder weicht davon ab, oder ist sie der Auffassung, dass sie aus Gründen der Finanzstabilität davon unabhängig andere Abwicklungsmaßnahmen oder Maßnahmen als die in dem Konzept vorgeschlagenen in Bezug auf ein Institut oder ein Unternehmen im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d ergreifen muss, legt sie eine detaillierte Begründung vor, warum sie nicht damit einverstanden ist oder davon abweicht, unterrichtet die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde und die anderen Abwicklungsbehörden, die das Gruppenabwicklungskonzept betrifft, über die Gründe und teilt ihnen mit, welche Maßnahmen sie zu ergreifen beabsichtigt. Bei der Darlegung der Gründe, warum sie nicht einverstanden ist, trägt diese Abwicklungsbehörde den Abwicklungsplänen nach Artikel 13, den möglichen Auswirkungen auf die finanzielle Stabilität der betreffenden Mitgliedstaaten sowie möglichen Folgen der Maßnahmen für andere Teile der Gruppe gebührend Rechnung.
(9) Die Abwicklungsbehörden, die ihr Einverständnis nicht im Sinne des Absatzes 8 verweigert haben, können eine gemeinsame Entscheidung über ein Gruppenabwicklungskonzept für die in ihrem Mitgliedstaat liegenden Unternehmen der Gruppe treffen.
(10) Die gemeinsame Entscheidung gemäß Absatz 7 oder 9 und die von den Abwicklungsbehörden bei Fehlen einer gemeinsamen Entscheidung gemäß Absatz 8 getroffenen Entscheidungen werden als endgültig anerkannt und von den Abwicklungsbehörden in den betreffenden Mitgliedstaaten angewandt.
(11) Die Behörden führen alle Maßnahmen gemäß diesem Artikel unverzüglich und unter gebührender Berücksichtigung der gebotenen Dringlichkeit durch.
(12) Wird ein Gruppenabwicklungskonzept nicht umgesetzt und treffen Abwicklungsbehörden Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf ein Unternehmen der Gruppe, arbeiten die betreffenden Abwicklungsbehörden innerhalb des Abwicklungskollegiums eng zusammen, um eine koordinierte Abwicklungsstrategie für alle ausfallenden oder wahrscheinlich ausfallenden Unternehmen der Gruppe zu entwickeln.
(13) Abwicklungsbehörden, die eine Abwicklungsmaßnahme in Bezug auf ein Unternehmen der Gruppe treffen, unterrichten die Mitglieder des Abwicklungskollegiums regelmäßig und umfassend über die betreffenden Maßnahmen und die laufenden Fortschritte.
Artikel 92
Gruppenabwicklung
(1) Gelangt eine für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde zu der Einschätzung, dass ein in ihren Zuständigkeitsbereich fallendes Unionsmutterunternehmen die Voraussetzungen gemäß Artikel 32 oder 33 erfüllt, übermittelt sie unverzüglich die in Artikel 91 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Informationen an die konsolidierende Aufsichtsbehörde, sofern es sich um eine andere Behörde handelt, und an die anderen Mitglieder des für die betreffende Gruppe zuständigen Abwicklungskollegiums.
Zu den Abwicklungsmaßnahmen oder Insolvenzmaßnahmen für die Zwecke von Artikel 91 Absatz 1 Buchstabe b kann die Durchführung eines gemäß Artikel 91 Absatz 6 ausgearbeiteten Gruppenabwicklungskonzepts gehören, wenn eine der folgenden Umstände vorliegen:
a) Aufgrund von gemäß Artikel 91 Absatz 1 Buchstabe b notifizierten Abwicklungsmaßnahmen oder sonstigen Maßnahmen auf der Ebene des Mutterunternehmens ist es wahrscheinlich, dass die Voraussetzungen gemäß Artikel 32 oder 33 in Bezug auf ein Unternehmen der Gruppe in einem anderen Mitgliedstaat erfüllt würden;
b) Abwicklungsmaßnahmen oder sonstige Maßnahmen auf der Ebene des Mutterunternehmens reichen nicht aus, um die Lage zu stabilisieren, oder bieten wahrscheinlich keine optimale Lösung;
c) gemäß einer Feststellung der für sie zuständigen Abwicklungsbehörden erfüllen ein oder mehrere Tochterunternehmen die Voraussetzungen gemäß Artikel 32 oder 33, oder
d) Abwicklungsmaßnahmen oder sonstige Maßnahmen auf der Ebene der Gruppe werden den Tochterunternehmen der Gruppe in einer Weise zugutekommen, aufgrund deren ein Gruppenabwicklungskonzept als angemessene Lösung gerechtfertigt ist.
(2) Umfassen die von der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde gemäß Absatz 1 vorgeschlagenen Maßnahmen kein Gruppenabwicklungskonzept, trifft die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ihre Entscheidung nach Anhörung mit den Mitgliedern des Abwicklungskollegiums.
Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde berücksichtigt bei ihrer Entscheidung
a) die Abwicklungspläne nach Artikel 13 und befolgt diese, es sei denn, die Abwicklungsbehörden gelangen unter Berücksichtigung der Sachlage zu der Einschätzung, dass die Ziele der Abwicklung sich mit Maßnahmen, die in den Abwicklungsplänen nicht vorgesehen sind, besser erreichen lassen;
b) die Finanzstabilität der betreffenden Mitgliedstaaten.
(3) Umfassen die von der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde gemäß Absatz 1 vorgeschlagenen Maßnahmen ein Gruppenabwicklungskonzept, ist das Gruppenabwicklungskonzept Gegenstand einer gemeinsamen Entscheidung der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde und der für die Tochterunternehmen, die von dem Gruppenabwicklungskonzept erfasst sind, zuständigen Abwicklungsbehörden.
Die EBA kann die Abwicklungsbehörden auf Antrag einer Abwicklungsbehörde im Einklang mit Artikel 31 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 dabei unterstützen, zu einer gemeinsamen Entscheidung zu gelangen.
(4) Ist eine Abwicklungsbehörde mit dem Gruppenabwicklungskonzept, das von der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde vorgeschlagen wurde, nicht einverstanden oder weicht davon ab, oder ist sie der Auffassung, dass sie aus Gründen der Finanzstabilität davon unabhängig andere Abwicklungsmaßnahmen oder Maßnahmen als die in dem Konzept vorgeschlagenen in Bezug auf ein Institut oder ein in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d genanntes Unternehmen ergreifen muss, legt sie eine detaillierte Begründung vor, warum sie nicht damit einverstanden ist oder davon abweicht, unterrichtet die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde und die anderen Abwicklungsbehörden, die von dem Gruppenabwicklungskonzept erfasst sind, über die Gründe und teilt ihnen mit, welche Maßnahmen sie zu ergreifen beabsichtigt. Bei der Darlegung der Gründe, warum sie nicht einverstanden ist, trägt diese Abwicklungsbehörde den Abwicklungsplänen nach Artikel 13, den potenziellen Auswirkungen auf die Finanzstabilität der betreffenden Mitgliedstaaten sowie der potenziellen Wirkung der Maßnahmen auf andere Teile der Gruppe gebührend Rechnung.
(5) Die Abwicklungsbehörden, die keine Einwände gegen das Gruppenabwicklungskonzept gemäß Absatz 4 erhoben haben, können eine gemeinsame Entscheidung über ein Gruppenabwicklungskonzept für die in ihrem Mitgliedstaat liegenden Unternehmen der Gruppe treffen.
(6) Die gemeinsame Entscheidung gemäß Absatz 3 oder 5 und die von den Abwicklungsbehörden bei Fehlen einer gemeinsamen Entscheidung gemäß Absatz 4 getroffenen Entscheidungen werden als endgültig anerkannt und von den Abwicklungsbehörden in den betreffenden Mitgliedstaaten angewandt.
(7) Die Behörden führen alle Maßnahmen gemäß diesem Artikel unverzüglich und unter gebührender Berücksichtigung der gebotenen Dringlichkeit durch.
Wird ein Gruppenabwicklungskonzept nicht umgesetzt und treffen Abwicklungsbehörden Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf ein Unternehmen der Gruppe, arbeiten die betreffenden Abwicklungsbehörden innerhalb des Abwicklungskollegiums eng zusammen, um eine koordinierte Abwicklungsstrategie für alle betroffenen Unternehmen der Gruppe zu erreichen.
Abwicklungsbehörden, die Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf ein Unternehmen der Gruppe treffen, unterrichten die Mitglieder des Abwicklungskollegiums regelmäßig und umfassend über die betreffenden Maßnahmen und ihre aktuellen Fortschritte.
TITEL VI
BEZIEHUNGEN ZU DRITTLÄNDERN
Artikel 93
Übereinkünfte mit Drittländern
(1) Gemäß Artikel 218 AEUV kann die Kommission dem Rat Vorschläge für die Aushandlung von Übereineinkünften mit einem oder mehreren Drittländern unterbreiten, in denen die Art und Weise der Zusammenarbeit zwischen den Abwicklungsbehörden und den jeweiligen Drittlandsbehörden unter anderem zum Zweck des Informationsaustauschs im Zusammenhang mit der Planung der Sanierung und Abwicklung von Instituten, Finanzinstituten, Mutterunternehmen und Drittlandsinstituten in folgenden Situationen festgelegt wird:
a) in Fällen, in denen ein Drittlandsmutterunternehmen Tochterinstitute oder Zweigstellen in zwei oder mehr Mitgliedstaaten hat, sofern diese Zweigstellen als bedeutend gelten;
b) in Fällen, in denen ein in einem Mitgliedstaat niedergelassenes Mutterunternehmen, das in mindestens einem anderen Mitgliedstaat ein Tochterunternehmen oder eine bedeutende Zweigstelle hat, ein oder mehrere Drittlandstochterinstitute unterhält;
c) in Fällen, in denen ein in einem Mitgliedstaat niedergelassenes Institut, das in mindestens einem anderen Mitgliedstaat ein Mutterunternehmen, ein Tochterunternehmen oder eine bedeutende Zweigstelle hat, eine oder mehrere Zweigstellen in einem oder mehreren Drittländern unterhält.
(2) Mit den in Absatz 1 genannten Übereinkünften soll vor allem dafür gesorgt werden, dass Verfahren und Modalitäten für die Zusammenarbeit zwischen den Abwicklungsbehörden und den jeweiligen Drittlandsbehörden bei der Wahrnehmung einiger oder aller der in Artikel 97 genannten Aufgaben und Befugnisse festgelegt werden.
(3) Die in Absatz 1 genannten Übereinkünfte enthalten keine Bestimmungen in Bezug auf einzelne Institute, Finanzinstitute, Mutterunternehmen oder Drittlandsinstitute.
(4) Die Mitgliedstaaten können bilaterale Abkommen mit einem Drittland hinsichtlich der in den Absätzen 1 und 2 genannten Angelegenheiten eingehen, bis eine Übereinkunft gemäß Absatz 1 mit dem betreffenden Drittland in Kraft tritt, insofern diese bilateralen Abkommen nicht in Widerspruch zu dem vorliegenden Titel stehen.
Artikel 94
Anerkennung und Durchsetzung der Abwicklungsverfahren von Drittländern
(1) Dieser Artikel gilt in Bezug auf Drittlandsabwicklungsverfahren, sofern und solange keine internationale Übereinkunft gemäß Artikel 93 Absatz 1 mit dem betreffenden Drittland in Kraft tritt. Er gilt ferner nach dem Inkrafttreten einer internationalen Übereinkunft gemäß Artikel 93 Absatz 1 mit dem betreffenden Drittland, insofern die Anerkennung und Durchsetzung der Abwicklungsverfahren von Drittländern nicht durch eine solche Übereinkunft geregelt wird.
(2) Wenn ein europäisches Abwicklungskollegium gemäß Artikel 89 eingerichtet wurde, trifft es — außer in den in Artikel 95 genannten Fällen — eine gemeinsame Entscheidung über die Anerkennung der Abwicklungsverfahren von Drittländern in Bezug auf Drittlandsinstitute oder Mutterunternehmen, die
a) in zwei oder mehr Mitgliedstaaten niedergelassene Unionstochterunternehmen oder in zwei oder mehr Mitgliedstaaten gelegene Unions-Zweigstellen unterhalten, die von zwei oder mehr Mitgliedstaaten als bedeutend erachtet werden, oder
b) über Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten verfügen, die in zwei oder mehr Mitgliedstaaten belegen sind oder dem Recht dieser Mitgliedstaaten unterliegen.
Sofern gemeinsam entschieden wurde, dass die Drittlandsabwicklungsverfahren anerkannt werden, bemühen sich die betreffenden nationalen Abwicklungsbehörden um die Durchsetzung der anerkannten Drittlandsabwicklungsverfahren nach ihrem nationalen Recht.
(3) Wenn die im europäischen Abwicklungskollegium vertretenen Abwicklungsbehörden zu keiner gemeinsamen Entscheidung gelangen oder kein europäisches Abwicklungskollegium besteht, entscheidet jede Abwicklungsbehörde — außer in den in Artikel 95 genannten Fällen — selbst über die Anerkennung und Durchsetzung der Abwicklungsverfahren von Drittländern in Bezug auf Drittlandsinstitute oder Mutterunternehmen.
Bei der Entscheidung wird den Interessen der einzelnen Mitgliedstaaten, in denen ein Drittlandsinstitut oder Mutterunternehmen unterhalten wird, und vor allem den potenziellen Folgen der Anerkennung und Durchsetzung von Drittlandsabwicklungsverfahren für die anderen Unternehmen der Gruppe und die Finanzstabilität in den betreffenden Mitgliedstaaten angemessen Rechnung getragen.
(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörden zumindest zu Folgendem berechtigt sind:
a) Ausübung der Abwicklungsbefugnisse in Bezug auf
i) Vermögenswerte eines Drittlandsinstituts oder -mutterunternehmens, die sich in ihrem Mitgliedstaat befinden oder dem Recht ihres Mitgliedstaats unterliegen;
ii) Rechte oder Verbindlichkeiten eines Drittlandsinstituts, die von der Unionszweigstelle in ihrem Mitgliedstaat gebucht werden oder dem Recht ihres Mitgliedstaats unterliegen oder die in ihrem Mitgliedstaat durchsetzbare Forderungen begründen;
b) Vollzug bzw. Anordnung des Vollzugs einer Übertragung von Anteilen oder Eigentumstiteln an einem im betreffenden Mitgliedstaat niedergelassenen Unionstochterunternehmen;
c) Ausübung der Befugnisse gemäß den Artikeln 69, 70 oder 71 in Bezug auf die Rechte der Parteien eines Vertrags mit einem in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Unternehmen, wenn diese Befugnisse für die Durchsetzung der Drittlandsabwicklungsverfahren erforderlich sind, und
d) Aufhebung der Durchsetzbarkeit vertraglicher Rechte zur Kündigung, Auflösung oder Beschleunigung von Verträgen oder Beeinträchtigung der vertraglichen Rechte von in Absatz 2 genannten Unternehmen und anderen Unternehmen der Gruppe, wenn diese Rechte sich aus einer Abwicklungsmaßnahme ergeben, die in Bezug auf das Drittlandsinstitut, das Dtrittlandsmutterunternehmen solcher Unternehmen oder andere Unternehmen der Gruppe — durch die Drittlandsabwicklungsbehörde selbst oder anderweitig gemäß den für Abwicklungsregelungen in dem betreffenden Land geltenden Regulierungs- und Aufsichtsanforderungen — getroffen wird, vorausgesetzt, dass die wesentlichen Verpflichtungen nach dem Vertrag, einschließlich Zahlungs- und Leistungsverpflichtungen, und die Stellung von Sicherheiten weiterhin erfüllt werden.
(5) Wenn die jeweilige Drittlandsbehörde feststellt, dass ein Institut mit Sitz in dem jeweiligen Drittland die nach dem Recht dieses Drittlands geltenden Bedingungen für eine Abwicklung erfüllt, können Abwicklungsbehörden, soweit dies im öffentlichen Interesse erforderlich ist, in Bezug auf ein Mutterunternehmen Abwicklungsmaßnahmen treffen. Zu diesem Zweck stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Abwicklungsbehörden berechtigt sind, etwaige Abwicklungsbefugnisse in Bezug auf das Mutterunternehmen wahrzunehmen, und Artikel 60a findet Anwendung.
(6) Die Anerkennung und Durchsetzung der Drittlandsabwicklungsverfahren berührt nicht die regulären Insolvenzverfahren nach nationalem Recht, die gegebenenfalls im Einklang mit dieser Richtlinie anwendbar sind.
Artikel 95
Recht auf Verweigerung der Anerkennung oder Durchsetzung der Abwicklungsverfahren von Drittländern
Die Abwicklungsbehörde kann — nach Anhörung anderer Abwicklungsbehörden, wenn ein europäisches Abwicklungskollegium gemäß Artikel 89 besteht — die Anerkennung oder Durchsetzung der Abwicklungsverfahren eines Drittlands gemäß Artikel 94 Absatz 2 verweigern, wenn sie der Auffassung ist,
a) dass sich das betreffende Abwicklungsverfahren des Drittlands negativ auf die Finanzstabilität in dem Mitgliedstaat auswirken würde, in dem sich die Abwicklungsbehörde befindet, oder dass sich das Verfahren negativ auf die Finanzstabilität in einem anderen Mitgliedstaat auswirken kann,
b) dass unabhängige Abwicklungsmaßnahmen gemäß Artikel 96 in Bezug auf eine Unionszweigstelle erforderlich sind, um eines oder mehrere der Abwicklungsziele zu erreichen;
c) dass Gläubiger, insbesondere Einleger, die in einem Mitgliedstaat ansässig sind oder auszuzahlen sind, im Rahmen des inländischen Abwicklungsverfahrens des Drittlands nicht dieselbe Behandlung wie Drittlandsgläubiger und Einleger mit vergleichbaren Rechten genießen würden;
d) dass die Anerkennung oder Durchsetzung des Drittlandsabwicklungsverfahrens wesentliche haushaltspolitische Auswirkungen auf den Mitgliedstaat haben würde oder
e) dass die Auswirkungen dieser Anerkennung oder Durchsetzung im Widerspruch zum nationalen Recht stehen würden.
Artikel 96
Abwicklung von Unionszweigstellen
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Abwicklungsbehörden über die nötigen Befugnisse verfügen, um in Bezug auf eine Unionszweigstelle tätig werden zu können, wenn diese entweder keinem Drittlandsabwicklungsverfahren unterliegt oder einem Drittlandsabwicklungsverfahren unterliegt und einer der Umstände gemäß Artikel 95 zutrifft.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Artikel 68 auf die Ausübung dieser Befugnisse anwendbar ist.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die gemäß Absatz 1 erforderlichen Befugnisse von Abwicklungsbehörden ausgeübt werden können, wenn die Abwicklungsbehörde der Auffassung ist, dass eine Maßnahme im öffentlichen Interesse erforderlich ist und wenn eine oder mehrere der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a) Die Unionszweigstelle erfüllt nicht mehr oder erfüllt wahrscheinlich nicht die im nationalen Recht festgelegten Voraussetzungen für ihre Zulassung und die Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit im betreffenden Mitgliedstaat, und es besteht keine Aussicht, dass eine Maßnahme der Privatwirtschaft, einer Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen Drittlands dafür sorgt, dass innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens die Anforderungen wieder erfüllt werden oder ein Ausfall der Zweigstelle verhindert wird.
b) Das Drittlandsinstitut ist nach Auffassung der Abwicklungsbehörde nicht in der Lage, nicht Willens oder wahrscheinlich nicht in der Lage, seinen Verpflichtungen gegenüber Gläubigern in der Union oder den von der Zweigstelle eingegangenen oder verbuchten finanziellen Verpflichtungen bei Fälligkeit nachzukommen, und die Abwicklungsbehörde geht davon aus, dass innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens kein Drittlandsabwicklungs- oder -insolvenzverfahren in Bezug auf das betreffende Drittlandsinstitut eingeleitet wurde oder wird.
c) Die zuständige Drittlandsbehörde hat ein Drittlandsabwicklungsverfahren in Bezug auf das Drittlandsinstitut eingeleitet oder hat die Abwicklungsbehörde von ihrer Absicht in Kenntnis gesetzt, ein solches Verfahren einzuleiten.
(3) Trifft eine Abwicklungsbehörde eine unabhängige Maßnahme in Bezug auf eine Unionszweigstelle, trägt sie dabei den Abwicklungszielen Rechnung und trifft die Maßnahme im Einklang mit folgenden Grundsätzen und Anforderungen, soweit diese einschlägig sind:
a) den in Artikel 34 festgelegten Grundsätzen;
b) den Anforderungen hinsichtlich der Anwendung der in Titel IV Kapitel III vorgesehenen Abwicklungsinstrumente.
Artikel 97
Zusammenarbeit mit Drittlandsbehörden
(1) Dieser Artikel gilt für die Zusammenarbeit mit einem Drittland, sofern und solange keine internationale Übereinkunft gemäß Artikel 93 Absatz 1 mit dem betreffenden Drittland in Kraft tritt. Er gilt ferner nach dem Inkrafttreten einer internationalen Übereinkunft gemäß Artikel 93 Absatz 1 mit dem betreffenden Drittland, sofern der Gegenstand des vorliegenden Artikels nicht durch eine solche Übereinkunft geregelt wird.
(2) Die EBA kann rechtlich nicht bindende Rahmenkooperationsvereinbarungen mit folgenden zuständigen Drittlandsbehörden schließen:
a) in Fällen, in denen ein Unionstochterunternehmen in zwei oder mehr Mitgliedstaaten niedergelassen ist, mit den jeweiligen Behörden des Drittlands, in dem das Mutterunternehmen oder eine Gesellschaft im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben c und d niedergelassen ist;
b) in Fällen, in denen ein Drittlandsinstitut eine oder mehrere Unionszweigstellen in zwei oder mehr Mitgliedstaaten unterhält, mit der jeweiligen Behörde des Drittlands, in dem das betreffende Institut niedergelassen ist;
c) in Fällen, in denen ein Mutterunternehmen oder eine Gesellschaft im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben c und d mit Sitz in einem Mitgliedstaat und einem Tochterinstitut oder einer bedeutenden Zweigstelle in einem anderen Mitgliedstaat ferner ein oder mehrere Drittlandstochterinstitute unterhält, mit den jeweiligen Behörden der Drittländer, in denen die betreffenden Tochterinstitute niedergelassen sind;
d) in Fällen, in denen ein Institut mit einem Tochterinstitut oder einer bedeutenden Zweigstelle in einem anderen Mitgliedstaat eine oder mehrere Zweigstellen in einem oder mehreren Drittländern unterhält, mit den jeweiligen Behörden der Drittländer, in denen diese Zweigstellen sich befinden.
Die Vereinbarungen gemäß diesem Absatz enthalten keine Bestimmungen in Bezug auf bestimmte Institute. Sie bewirken keine rechtlichen Verpflichtungen für die Mitgliedstaaten.
(3) In den in Absatz 2 genannten Rahmenkooperationsvereinbarungen werden die Verfahren und Modalitäten des Austauschs der erforderlichen Informationen und der Zusammenarbeit zwischen den beteiligten Behörden festgelegt im Hinblick auf die Wahrnehmung mehrerer oder aller folgender Aufgaben und die Ausübung mehrerer oder aller folgender Befugnisse in Bezug auf die in Absatz 2 Buchstaben a bis d genannten Institute oder Gruppen, denen entsprechenden Institute angehören:
a) Ausarbeitung von Abwicklungsplänen im Einklang mit den Artikeln 10 bis 13 und vergleichbaren Anforderungen nach dem Recht der jeweiligen Drittländer;
b) Bewertung der Abwicklungsfähigkeit solcher Institute und Gruppen im Einklang mit den Artikeln 15 und 16 und vergleichbaren Anforderungen nach dem Recht der jeweiligen Drittländer;
c) Ausübung der Befugnisse zum Abbau bzw. zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit im Einklang mit den Artikeln 17 und 18 und etwaigen vergleichbaren Befugnissen nach dem Recht der jeweiligen Drittländer;
d) Anwendung der Frühinterventionsmaßnahmen im Einklang mit Artikel 27 und vergleichbaren Befugnissen nach dem Recht der jeweiligen Drittländer;
e) Anwendung der Abwicklungsinstrumente und Ausübung der Abwicklungsbefugnisse und vergleichbarer Befugnisse, die von den jeweiligen Drittlandsbehörden ausgeübt werden können.
(4) Die zuständigen Behörden oder Abwicklungsbehörden schließen gegebenenfalls rechtlich nicht bindende, mit der EBA-Rahmenvereinbarung in Einklang stehende Kooperationsvereinbarungen mit den jeweiligen in Absatz 2 genannten Drittlandsbehörden.
Dieser Artikel hindert die Mitgliedstaaten oder ihre zuständigen Behörden nicht daran, bilaterale oder multilaterale Vereinbarungen mit Drittländern gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu schließen.
(5) Die gemäß diesem Artikel zwischen Abwicklungsbehörden der Mitgliedstaaten und Abwicklungsbehörden von Drittländern geschlossenen Kooperationsvereinbarungen können Bestimmungen zu folgenden Aspekten enthalten:
a) zu dem für die Ausarbeitung und Fortschreibung von Abwicklungsplänen erforderlichen Informationsaustausch;
b) zu Anhörungen und Zusammenarbeit bei der Ausarbeitung von Abwicklungsplänen, einschließlich der Grundsätze für die Ausübung der Befugnisse gemäß den Artikeln 94 und 96 und vergleichbaren Befugnissen nach dem Recht der jeweiligen Drittländer;
c) zum Informationsaustausch, der erforderlich ist für die Anwendung der Abwicklungsinstrumente und die Ausübung der Abwicklungsbefugnisse und vergleichbarer Befugnisse nach dem Recht der jeweiligen Drittländer;
d) zur frühzeitigen Warnung oder Anhörung der Parteien der Kooperationsvereinbarung, bevor wesentliche Maßnahmen gemäß dieser Richtlinie oder nach dem Recht des jeweiligen Drittlands ergriffen werden, die das Institut oder die Gruppe betreffen, die Gegenstand der Vereinbarung ist;
e) zur Koordinierung der öffentlichen Kommunikation im Fall gemeinsamer Abwicklungsmaßnahmen;
f) zu Verfahren und Modalitäten für Informationsaustausch und Zusammenarbeit nach den Buchstaben a bis e, unter anderem — wenn angezeigt — durch Einsetzung und Tätigwerden von Krisenmanagementgruppen.
(6) Die Mitgliedstaaten unterrichten die EBA über etwaige Kooperationsvereinbarungen, die Abwicklungsbehörden und zuständige Behörden im Einklang mit diesem Artikel geschlossen haben.
Artikel 98
Austausch von vertraulichen Informationen
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Abwicklungsbehörden, zuständige Behörden und zuständige Ministerien vertrauliche Informationen, einschließlich Sanierungspläne, nur dann mit den jeweiligen Drittlandsbehörden austauschen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
a) Für die betreffenden Drittlandbehörden gelten Anforderungen und Standards in Bezug auf die Wahrung des Berufsgeheimnisses, die nach Einschätzung aller betroffenen Behörden den Anforderungen des Artikels 84 mindestens gleichwertig sind.
Betrifft die Weitergabe von Informationen personenbezogene Daten, sind für die Behandlung und Übertragung der personenbezogenen Daten an Drittlandsbehörden die geltenden Unions-Datenschutzvorschriften und das nationale Datenschutzrecht anwendbar.
b) Die Informationen sind für die jeweiligen Drittlandsbehörden erforderlich, um die ihnen nach nationalem Recht obliegenden Abwicklungsaufgaben, die den in dieser Richtlinie vorgesehenen Funktionen vergleichbar sind, auszuüben, und sie werden — vorbehaltlich des Absatzes 1 Buchstabe a — für keine anderen Zwecke verwendet.
(2) Aus einem anderen Mitgliedstaat stammende vertrauliche Informationen legen die Abwicklungsbehörden, zuständigen Behörden und zuständigen Ministerien nur dann den jeweiligen Drittlandsbehörden offen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
a) Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, aus dem die Information stammt, (Ursprungsbehörde) stimmt der Offenlegung zu.
b) Die Information wird nur für die von der Ursprungsbehörde genehmigten Zwecke offengelegt.
(3) Für die Zwecke dieses Artikels ist eine Information dann als vertraulich zu betrachten, wenn sie Geheimhaltungspflichten gemäß Unionsrecht unterliegt.
TITEL VII
FINANZIERUNGSMECHANISMEN
Artikel 99
Europäisches System von Finanzierungsmechanismen
Es wird ein europäisches System von Finanzierungsmechanismen eingerichtet; dieses umfasst
a) nationale Finanzierungsmechanismen, die gemäß Artikel 100 eingerichtet wurden,
b) Kreditaufnahme zwischen nationalen Finanzierungsmechanismen gemäß Artikel 106,
c) die gegenseitige Unterstützung nationaler Finanzierungsmechanismen gemäß Artikel 107 im Fall einer Gruppenabwicklung.
Artikel 100
Verpflichtung zur Einrichtung von Abwicklungsfinanzierungsmechanismen
(1) Die Mitgliedstaaten schaffen einen oder mehrere Finanzierungsmechanismen, durch die für eine effektive Anwendung der Abwicklungsinstrumente und -befugnisse durch die Abwicklungsbehörde gesorgt wird.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Inanspruchnahme der Finanzierungsmechanismen durch die Abwicklungsbehörde ausgelöst werden kann.
Die Finanzierungsmechanismen werden nur nach Maßgabe der in den Artikeln 31 und 34 genannten Abwicklungsziele und -grundsätze angewandt.
(2) Für ihr Einlagensicherungssystem können die Mitgliedstaaten dieselbe Verwaltungsstruktur wie ihre Finanzierungsmechanismen nutzen.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Finanzierungsmechanismen über eine angemessene Mittelausstattung verfügen.
(4) Für die Zwecke des Absatzes 3 müssen Finanzierungsmechanismen insbesondere über folgende Befugnisse verfügen:
a) die Befugnis, im Voraus Beiträge gemäß Artikel 103 zu erheben, um die Zielausstattung gemäß Artikel 102 zu erreichen;
b) die Befugnis, nachträglich außerordentliche Beiträge gemäß Artikel 104 zu erheben, wenn die unter Buchstabe a genannten Beiträge nicht ausreichen, und
c) die Befugnis, Kreditvereinbarungen zu schließen und andere Formen der Unterstützung gemäß Artikel 105 zu vereinbaren.
(5) Außer in den nach Absatz 6 entsprechend zulässigen Fällen richtet jeder Mitgliedstaat seinen nationalen Finanzierungsmechanismus im Wege eines Fonds ein, dessen Inanspruchnahme für die in Artikel 101 Absatz 1 dargelegten Zwecke durch seine Abwicklungsbehörde ausgelöst werden kann.
(6) Ungeachtet des Absatzes 5 des vorliegenden Artikels kann ein Mitgliedstaat zum Zweck der Erfüllung seiner Pflichten gemäß Absatz 1 dieses Artikels seinen nationalen Finanzierungsmechanismus im Wege von Pflichtbeiträgen der in seinem Hoheitsgebiet zugelassenen Institute einrichten; diese Beiträge beruhen auf den in Artikel 103 Absatz 7 genannten Kriterien und werden nicht durch einen unter der Kontrolle seiner Abwicklungsbehörde stehenden Fonds gehalten, vorausgesetzt alle nachstehend aufgeführten Voraussetzungen sind erfüllt:
a) Der durch die Beiträge aufgebrachte Betrag entspricht mindestens dem Betrag, der gemäß Artikel 102 aufgebracht werden muss.
b) Die Abwicklungsbehörde des Mitgliedstaats hat Anspruch auf einen Betrag in Höhe des Betrags dieser Beiträge, und der Mitgliedstaat stellt diesen Betrag seiner Abwicklungsbehörde auf deren Ersuchen unverzüglich zur Verfügung, und zwar ausschließlich für die in Artikel 101 dargelegten Zwecke.
c) Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über seine Entscheidung, seinen Ermessensspielraum zur Strukturierung seines Finanzierungsmechanismus gemäß diesem Absatz zu nutzen.
d) Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission mindestens einmal jährlich über den in Buchstabe b genannten Betrag.
e) Außer in den im vorliegenden Absatz genannten Fällen erfüllen die Finanzierungsmechanismen die Artikel 99 bis 102, Artikel 103 Absätze 1 bis 4 und 6 sowie Artikel 104 bis 109.
Für die Zwecke dieses Absatzes können die verfügbaren Finanzmittel, die für die Bereitstellung der in Artikel 102 genannten Zielausstattung zu berücksichtigen sind, Pflichtbeiträge aus Pflichtbeitragsregelungen, die die Mitgliedstaaten zu einem beliebigen Zeitpunkt zwischen dem 17. Juni 2010 und dem 2. Juli 2014 eingeführt haben, umfassen, wobei diese Pflichtbeiträge bei im Hoheitsgebiet des jeweiligen Mitgliedstaats zugelassenen Instituten zur Deckung der mit Systemrisiken, Ausfällen und der Abwicklung von Instituten verbundenen Kosten erhoben werden, sofern der Mitgliedstaat die Bestimmungen des Titels VII einhält. Beiträge zu Einlagensicherungssystemen werden nicht als Beiträge für die Zielausstattung der Abwicklungsfinanzierungsmechanismen gemäß Artikel 102 angerechnet.
Artikel 101
Nutzung des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus
(1) Die im Einklang mit Artikel 100 geschaffenen Finanzierungsmechanismen können von der Abwicklungsbehörde nur in dem für die wirksame Anwendung der Abwicklungsinstrumente erforderlichen Umfang für folgende Zwecke genutzt werden:
a) für die Besicherung der Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten des in Abwicklung befindlichen Instituts, seiner Tochterunternehmen, eines Brückeninstituts oder einer Zweckgesellschaft;
b) für die Gewährung von Darlehen an das in Abwicklung befindliche Institut, seine Tochterunternehmen, ein Brückeninstitut oder eine Zweckgesellschaft;
c) für den Erwerb von Vermögenswerten des in Abwicklung befindlichen Instituts;
d) für die Bereitstellung von Kapital für ein Brückeninstitut oder eine Zweckgesellschaft;
e) für Entschädigungszahlungen an Anteilseigner oder Gläubiger gemäß Artikel 75;
f) für Beitragsleistungen an das in Abwicklung befindliche Institut anstelle der Herabschreibung oder Umwandlung der Verbindlichkeiten bestimmter Gläubiger, wenn das Bail-in-Instrument angewandt wird und die Abwicklungsbehörde entscheidet, bestimmte Gläubiger vom Anwendungsbereich des Bail-in gemäß Artikel 44 Absätze 3 bis 8 auszuschließen;
g) für die Kreditvergabe an andere Finanzierungsmechanismen auf freiwilliger Basis gemäß Artikel 106;
h) für eine beliebige Kombination der in den Buchstaben a bis g genannten Maßnahmen.
Die Finanzierungsmechanismen können im Kontext des Instruments der Unternehmensveräußerung auch für in Unterabsatz 1 genannte Maßnahmen in Bezug auf den Erwerber angewandt werden.
(2) Der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus wird nicht direkt angewendet, um die Verluste eines Instituts oder eines Unternehmens im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d auszugleichen oder um ein solches Institut oder Unternehmen zu rekapitalisieren. Falls die Anwendung des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus zum Zweck des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels indirekt dazu führt, dass Teile der Verluste eines Instituts oder eines Unternehmens im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d auf den Abwicklungsfinanzierungsmechanismus abgewälzt werden, gelten die Grundsätze für die Inanspruchnahme des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus gemäß Artikel 44.
Artikel 102
Zielausstattung
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die im Rahmen ihrer Finanzierungsmechanismen verfügbaren Mittel bis zum 31. Dezember 2024 mindestens 1 % der gedeckten Einlagen aller in ihrem Hoheitsgebiet zugelassenen Institute entsprechen. Die Mitgliedstaaten können eine über diesen Betrag hinausgehende Zielausstattung festsetzen.
(2) In der in Absatz 1 genannten Aufbauphase werden die gemäß Artikel 103 erhobenen Beiträge zu den Finanzierungsmechanismen zeitlich so gleichmäßig wie möglich, aber unter entsprechender Berücksichtigung der Konjunkturphase und etwaiger Auswirkungen prozyklischer Beiträge auf die Finanzlage der beitragenden Institute gestaffelt, bis die Zielausstattung erreicht ist.
Die Mitgliedstaaten können die Aufbauphase um höchstens vier Jahre verlängern, wenn die Finanzierungsmechanismen insgesamt Auszahlungen von mehr als 0,5 % der gemäß der Richtlinie 2014/49/EU abgesicherten Einlagen aller in ihrem Hoheitsgebiet zugelassenen Institute vorgenommen haben.
(3) Liegt nach der in Absatz 1 genannten Aufbauphase der Betrag der verfügbaren Mittel unter der jenem Absatz genannten Zielausstattung, werden im Einklang mit Artikel 103 erneut reguläre Beiträge erhoben, bis die Zielausstattung erreicht ist. Nachdem die Zielausstattung erstmals erreicht wurde und daraufhin die verfügbaren Finanzmittel auf weniger als zwei Drittel der Zielausstattung reduziert wurden, werden diese Beiträge in einer Höhe festgelegt, die es ermöglicht, die Zielausstattung binnen sechs Jahren zu erreichen.
Der reguläre Beitrag wird unter Berücksichtigung der Konjunkturphase und der Auswirkungen festgelegt, die prozyklische Beiträge im Zusammenhang mit der Festlegung von Jahresbeiträgen im Rahmen dieses Absatzes haben können.
(4) Die EBA erstattet der Kommission bis 31. Oktober 2016 Bericht, wobei sie auch Empfehlungen zum geeigneten Referenzpunkt für die Festlegung des Zielwerts für den Abwicklungsfinanzierungsmechanismus und insbesondere zu der Frage abgibt, ob die Gesamtverbindlichkeiten eine angemessenere Grundlage als die gedeckten Einlagen sind.
(5) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat auf der Grundlage der Ergebnisse des in Absatz 4 genannten Berichts gegebenenfalls bis zum 31. Dezember 2016 einen Gesetzgebungsvorschlag zu der Grundlage für den Zielwert für den Abwicklungsfinanzierungsmechanismus vor.
Artikel 103
Im Voraus erhobene Beiträge
(1) Um die in Artikel 102 genannte Zielausstattung zu erreichen, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Beiträge mindestens jährlich bei den in ihrem Hoheitsgebiet zugelassenen Instituten sowie Unionszweigstellen erhoben werden.
(2) Die Beiträge werden von den einzelnen Instituten anteilig zur Höhe ihrer Verbindlichkeiten (ohne Eigenmittel) minus gedeckte Einlagen im Verhältnis zu den aggregierten Verbindlichkeiten (ohne Eigenmittel) minus gedeckte Einlagen aller im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats zugelassenen Institute erhoben.
Diese Beiträge werden entsprechend dem Risikoprofil der Institute angepasst, wobei die in Absatz 7 festgelegten Kriterien zugrunde gelegt werden.
(3) Die verfügbaren Finanzmittel, die mit Blick auf die Erreichung der Zielausstattung gemäß Artikel 102 zu berücksichtigen sind, können unwiderrufliche Zahlungsverpflichtungen umfassen, die in vollem Umfang durch Sicherheiten mit niedrigem Risiko abgesichert sind, welche nicht durch Rechte Dritter belastet, frei verfügbar und ausschließlich der Verwendung durch die Abwicklungsbehörden für die in Artikel 101 Absatz 1 genannten Zwecke vorbehalten sind. Der Anteil unwiderruflicher Zahlungsverpflichtungen darf 30 % des Gesamtbetrags der gemäß diesem Artikel erhobenen Beiträge nicht übersteigen.
(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verpflichtung, die in diesem Artikel vorgesehenen Beiträge zu entrichten, nach nationalem Recht durchsetzbar ist und dass die fälligen Beiträge in vollem Umfang gezahlt werden.
Die Mitgliedstaaten sehen geeignete Registrierungs-, Rechnungslegungs- und Berichtspflichten sowie sonstige Verpflichtungen vor, um sicherzustellen, dass fällige Beiträge in vollem Umfang entrichtet werden. Die Mitgliedstaaten führen ferner Maßnahmen ein, die sicherstellen, dass die ordnungsgemäße Abführung der Beiträge in angemessener Form überprüft wird. Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, um Beitragshinterziehung, Beitragsvermeidung und Missbrauch zu verhindern.
(5) Die gemäß diesem Artikel erhobenen Beiträge werden ausschließlich für die in Artikel 101 Absatz 1 genannten Zwecke verwendet.
(6) Vorbehaltlich der Artikel 37, 38, 40, 41 und 42 können die von dem in Abwicklung befindlichen Institut oder dem Brückeninstitut erhaltenen Beträge, Zinsen und sonstigen Erträge aus Anlagen und etwaigen weiteren Einnahmen den Finanzierungsmechanismen zugeführt werden.
(7) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte im Einklang mit Artikel 115 zu erlassen, in denen das Konzept der Beitragsanpassung entsprechend dem Risikoprofil von Instituten gemäß Absatz 2 dieses Artikels unter Berücksichtigung aller folgenden Aspekte festgelegt wird:
a) Risikoexponiertheit des Instituts, einschließlich Umfang seiner Handelstätigkeiten, seiner außerbilanziellen Positionen und seines Fremdfinanzierungsanteils;
b) Stabilität und Diversifizierung der Finanzierungsquellen des Unternehmens sowie unbelastete hochliquide Vermögensgegenstände;
c) Finanzlage des Instituts;
d) Wahrscheinlichkeit einer Abwicklung des Instituts;
e) Umfang der vom betreffenden Institut in der Vergangenheit empfangenen außerordentlichen öffentlichen finanziellen Unterstützung;
f) Komplexität der Struktur des Instituts und seine Abwicklungsfähigkeit;
g) Bedeutung des Instituts für die Stabilität des Finanzsystems oder der Wirtschaft eines oder mehrerer Mitgliedstaaten oder der Union;
h) die Tatsache, dass das Institut Teil eines institutsbezogenen Sicherungssystems ist.
(8) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte im Einklang mit Artikel 115 zu erlassen, um
a) die in Absatz 4 erwähnten Registrierungs-, Rechnungslegungs- und Berichtspflichten sowie weiteren Verpflichtungen festzulegen, durch die die tatsächliche Entrichtung der Beiträge sichergestellt werden soll;
b) die in Absatz 4 erwähnten Maßnahmen festzulegen, die sicherstellen sollen, dass die ordnungsgemäße Abführung der Beiträge in angemessener Form überprüft wird.
Artikel 104
Außerordentliche nachträglich erhobene Beiträge
(1) Reichen die verfügbaren Finanzmittel nicht aus, um Verluste, Kosten und sonstige Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nutzung der Finanzierungsmechanismen zu decken, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass von den in ihrem Hoheitsgebiet zugelassenen Instituten außerordentliche nachträglich erhobene Beiträge erhoben werden, um die zusätzlichen Aufwendungen zu decken. Die Berechnung der Höhe der auf die einzelnen Institute entfallenden außerordentlichen nachträglich erhobenen Beiträge erfolgt gemäß den in Artikel 103 Absatz 2 festgelegten Regeln.
Die außerordentlichen nachträglich erhobenen Beiträge überschreiten nicht den dreifachen Jahresbetrag der gemäß Artikel 103 festgelegten Beiträge.
(2) Für die gemäß diesem Artikel erhobenen Beiträge gilt Artikel 103 Absätze 4 bis 8.
(3) Die Abwicklungsbehörde kann die Pflicht eines Instituts zur Zahlung von den außerordentlichen nachträglich erhobenen Beiträgen an den Abwicklungsfinanzierungsmechanismus ganz oder teilweise aufschieben, wenn durch die Entrichtung dieser Beiträge die Liquidität oder die Solvenz des Instituts gefährdet würde. Ein solcher Aufschub wird für maximal sechs Monate gewährt, kann jedoch auf Antrag des Instituts verlängert werden. Der gemäß diesem Absatz aufgeschobene Beitrag wird entrichtet, wenn die Liquidität oder die Solvenz des Instituts durch die Entrichtung des Betrags nicht länger gefährdet wird.
(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 115 zu erlassen, um die Umstände und die Bedingungen festzulegen, unter denen die Entrichtung des Beitrags eines Instituts gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels aufgeschoben werden kann.
Artikel 105
Alternative Finanzierungsmöglichkeiten
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihrer Rechtsordnung unterliegende Finanzierungsmechanismen Kredite aufnehmen oder andere Formen der Unterstützung durch Institute, Finanzinstitute oder sonstige Dritte in Anspruch nehmen können, falls die gemäß Artikel 103 erhobenen Beiträge nicht ausreichen, um die durch Inanspruchnahme der Finanzierungsmechanismen entstehenden Verluste, Kosten oder sonstigen Aufwendungen zu decken, und die in Artikel 104 vorgesehenen außerordentlichen nachträglich erhobenen Beiträge nicht unmittelbar verfügbar oder ausreichend sind.
Artikel 106
Kreditaufnahme unter Finanzierungsmechanismen
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihrer Rechtsordnung unterliegende Finanzierungsmechanismen beantragen können, bei allen anderen Finanzierungsmechanismen in der Union Kredite aufzunehmen, falls
a) die gemäß Artikel 103 erhobenen Beiträge nicht ausreichen, um die durch Inanspruchnahme der Finanzierungsmechanismen entstehenden Verluste, Kosten oder sonstigen Ausgaben zu decken;
b) die in Artikel 104 vorgesehenen außerordentlichen nachträglich erhobenen Beiträge nicht unmittelbar verfügbar sind und
c) die in Artikel 105 vorgesehenen alternativen Finanzierungsmöglichkeiten zu vertretbaren Bedingungen nicht unmittelbar verfügbar sind.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihrer Rechtsordnung unterliegende Finanzierungsmechanismen befugt sind, in den in Absatz 1 genannten Fällen anderen Finanzierungsmechanismen in der Union Kredite zu gewähren.
(3) Im Anschluss an einen Antrag gemäß Absatz 1 entscheidet jeder der anderen Finanzierungsmechanismen in der Union, ob er dem Finanzierungsmechanismus, der den Antrag gestellt hat, einen Kredit gewährt. Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass diese Entscheidung nach Anhörung des zuständigen Ministeriums oder der Regierung oder mit dessen bzw. deren Zustimmung zu treffen ist. Die Entscheidung ist mit der gebotenen Dringlichkeit zu treffen.
(4) Der Zinssatz, die Rückzahlungsfrist und andere Bedingungen für die Kreditaufnahme werden zwischen dem kreditnehmenden Finanzierungsmechanismus und den anderen Finanzierungsmechanismen, die ihre Teilnahme beschlossen haben, vereinbart. Für die Kredite der einzelnen teilnehmenden Finanzierungsmechanismen gelten derselbe Zinssatz, dieselbe Rückzahlungsfrist und dieselben sonstigen Bedingungen, es sei denn, die teilnehmenden Finanzierungsmechanismen vereinbaren etwas anderes.
(5) Die Höhe des Kredits der einzelnen teilnehmenden Finanzierungsmechanismen wird anteilig zur Höhe der gedeckten Einlagen in dem Mitgliedstaat des betreffenden Abwicklungsfinanzierungsmechanismus im Verhältnis zu der aggregierten Höhe der gedeckten Einlagen in den Mitgliedstaaten der teilnehmenden Abwicklungsfinanzierungsmechanismen berechnet. Im Wege einer Vereinbarung aller teilnehmenden Finanzierungsmechanismen können andere Beitragsquoten vorgesehen werden.
(6) Der ausstehende Betrag eines Kredits für den Abwicklungsfinanzierungsmechanismus eines anderen Mitgliedstaats gemäß diesem Artikel wird als Vermögenswert des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus, der den Kredit bereitgestellt hat, behandelt und wird auf die Zielausstattung des betreffenden Finanzierungsmechanismus angerechnet.
Artikel 107
Gegenseitige Unterstützung der nationalen Finanzierungsmechanismen bei einer Gruppenabwicklung
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass im Fall einer in Artikel 91 oder Artikel 92 erläuterten Gruppenabwicklung der nationale Finanzierungsmechanismus jedes Instituts, das Teil der Gruppe ist, zur Finanzierung der Gruppenabwicklung nach Maßgabe dieses Artikels beiträgt.
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 schlägt die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde nach Anhörung der Abwicklungsbehörden der Institute, die Teil der Gruppe sind, erforderlichenfalls vor Ergreifen einer Abwicklungsmaßnahme als Teil des Gruppenabwicklungskonzepts gemäß Artikel 91 und Artikel 92 einen Finanzierungsplan vor.
Der Finanzierungsplan wird nach dem Entscheidungsfindungsverfahren gemäß den Artikeln 91 und 92 vereinbart.
(3) Der Finanzierungsplan umfasst Folgendes:
a) eine Bewertung gemäß Artikel 36 in Bezug auf die betroffenen Unternehmen der Gruppe,
b) die Verluste, die von jedem betroffenen Unternehmen der Gruppe zum Zeitpunkt der Anwendung der Abwicklungsinstrumente auszuweisen sind;
c) für jedes betroffene Unternehmen der Gruppe die Verluste, die jede Kategorie von Anteilseignern und Gläubigern erleiden würde;
d) der Beitrag, den Einlagensicherungssysteme gemäß Artikel 109 Absatz 1 zu leisten hätten;
e) der Gesamtbeitrag der Abwicklungsfinanzierungsmechanismen sowie Zweck und Form des Beitrags;
f) die Grundlage für die Berechnung des Betrags, den jeder der nationalen Finanzierungsmechanismen des Mitgliedstaats, in dem die betroffenen Unternehmen der Gruppe ansässig sind, zur Finanzierung der Gruppenabwicklung einbringen muss, damit der Gesamtbeitrag nach Buchstabe e aufgebracht werden kann;
g) den Betrag, den der nationale Finanzierungsmechanismus jedes betroffenen Unternehmen der Gruppe zur Finanzierung der Gruppenabwicklung einbringen muss, und die Form dieser Beiträge;
h) den Betrag der Kredite, den die Finanzierungsmechanismen der Mitgliedstaaten, in denen die betroffenen Unternehmen der Gruppe ansässig sind, durch Institute, Finanzinstitute oder sonstige Dritte gemäß Artikel 105 in Anspruch nehmen können;
i) einen Zeitrahmen für die Inanspruchnahme der Finanzierungsmechanismen der Mitgliedstaaten, in denen die betroffenen Unternehmen der Gruppe ansässig sind, der gegebenenfalls verlängert werden kann.
(4) Die Grundlage für den in Absatz 3 Buchstabe f genannten Beitrag steht im Einklang mit Absatz 5 dieses Artikels sowie den Grundsätzen des Gruppenabwicklungsplans gemäß Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe f, es sei denn, im Finanzierungsplan wurde etwas anderes vereinbart.
(5) Sofern im Finanzierungsplan nichts anderes vereinbart wurde, wird bei der Grundlage für die Berechnung des Beitrags jedes nationalen Finanzierungsmechanismus insbesondere Folgendes berücksichtigt:
a) der Anteil der risikogewichteten Vermögenswerte der Gruppe, die bei Instituten und Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c und d gehalten werden, die in dem Mitgliedstaat des betreffenden Abwicklungsfinanzierungsmechanismus ansässig sind;
b) der Anteil der Vermögenswerte der Gruppe, die bei Instituten und Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c und d gehalten werden, die in dem Mitgliedstaat des betreffenden Abwicklungsfinanzierungsmechanismus ansässig sind;
c) der Anteil der Verluste, die die Gruppenabwicklung erforderlich machen, die in den Unternehmen der Gruppe entstanden sind, die unter der Aufsicht der zuständigen Behörden in dem Mitgliedstaat des betreffenden Abwicklungsfinanzierungsmechanismus stehen, und
d) der Anteil der Mittel der Gruppenfinanzierungsmechanismen, die im Rahmen des Finanzierungsplans voraussichtlich so verwendet werden, dass sie unmittelbar den Unternehmen der Gruppe zugutekommen, die in dem Mitgliedstaat des betreffenden Abwicklungsfinanzierungsmechanismus ansässig sind.
(6) Die Mitgliedstaaten legen im Voraus Regeln und Verfahren fest, um sicherzustellen, dass jeder nationale Finanzierungsmechanismus seinen Beitrag zur Finanzierung der Gruppenabwicklung unbeschadet des Absatzes 2 unverzüglich leisten kann.
(7) Für die Zwecke dieses Artikels stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass es den Gruppenfinanzierungsmechanismen unter den in Artikel 105 festgelegten Voraussetzungen gestattet ist, bei Instituten, Finanzinstituten oder sonstigen Dritten Kredite aufzunehmen oder von ihnen sonstige Formen der Unterstützung anzunehmen.
(8) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die ihrer Rechtsordnung unterliegenden nationalen Finanzierungsmechanismen für die Kredite, die von den Gruppenfinanzierungsmechanismen im Einklang mit Absatz 7 aufgenommen wurden, Garantien stellen können.
(9) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Erträge oder sonstige Vorteile, die sich aus der Inanspruchnahme der Gruppenfinanzierungsmechanismen ergeben, allen nationalen Finanzierungsmechanismen entsprechend ihren gemäß Absatz 2 festgelegten Beiträgen zur Finanzierung der Abwicklung zugeteilt werden.
Artikel 108
Rang in der Insolvenzrangfolge
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in ihrem nationalen Recht über das reguläre Insolvenzverfahren
a) folgende Forderungen denselben Rang haben, welcher höher ist als der Rang von Forderungen von gewöhnlichen nicht abgesicherten Gläubigern:
i) der Teil erstattungsfähiger Einlagen von natürlichen Personen, Kleinstunternehmen und kleinen und mittleren Unternehmen, der die in Artikel 6 der Richtlinie 2014/49/EU festgelegte Deckungssumme überschreitet,
ii) Einlagen, die als erstattungsfähige Einlagen von natürlichen Personen und Kleinstunternehmen und von kleinen und mittleren Unternehmen gelten würden, wenn sie nicht auf Zweigstellen von Instituten mit Sitz in der Union zurückgehen würden, die sich außerhalb der Union befinden,
b) folgende Forderungen denselben Rang haben, der höher als der Rang nach Buchstabe a ist:
i) gedeckte Einlagen,
ii) Einlagensicherungssysteme, die im Fall der Insolvenz in die Rechte und Pflichten der gedeckten Einleger eintreten.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei den in Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a bis d genannten Unternehmen gewöhnliche unbesicherte Forderungen nach ihrem nationalen Recht über das reguläre Insolvenzverfahren einen höheren Rang einnehmen als unbesicherte Forderungen aus Schuldtiteln, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
a) die ursprüngliche vertragliche Laufzeit der Schuldtitel beträgt mindestens ein Jahr;
b) die Schuldtitel beinhalten keine eingebetteten Derivate und sind selbst keine Derivate;
c) in den einschlägigen Vertragsunterlagen und gegebenenfalls dem Prospekt im Zusammenhang mit der Emission wird explizit auf den niedrigeren Rang gemäß diesem Absatz hingewiesen.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass unbesicherte Forderungen aus Schuldtiteln, welche die Bedingungen nach Absatz 2 Buchstaben a, b und c des vorliegenden Artikels erfüllen, in ihrem nationalen Recht über das reguläre Insolvenzverfahren einen höheren Rang einnehmen als Forderungen aus in Artikel 48 Absatz 1 Buchstaben a bis d genannten Instrumenten.
(4) Unbeschadet der Absätze 5 und 7 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass ihre nationalen Rechtsvorschriften über das reguläre Insolvenzverfahren in der am 31. Dezember 2016 verabschiedeten Fassung für den im regulären Insolvenzverfahren vorgesehenen Rang von unbesicherten Forderungen aus Schuldtiteln gelten, die von den in Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a bis d der vorliegenden Richtlinie genannten Unternehmen vor dem Tag des Beginns der Anwendung der Maßnahmen nach nationalem Recht zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/2399 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 12 ) ausgegeben wurden.
(5) Hat ein Mitgliedstaat nach dem 31. Dezember 2016 und vor dem 28. Dezember 2017 ein nationales Gesetz über den im regulären Insolvenzverfahren einzunehmenden Rang von unbesicherten Forderungen aus Schuldtiteln, die nach dem Zeitpunkt des Beginns der Anwendung dieser nationalen Rechtsvorschriften ausgegebenen wurden, verabschiedet, so findet Absatz 4 keine Anwendung auf Forderungen aus Schuldtiteln, die nach dem Zeitpunkt des Beginns der Anwendung dieser nationalen Rechtsvorschriften ausgegeben wurden, vorausgesetzt, dass alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a) Gemäß diesem nationalen Gesetz nehmen bei den in Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a bis d genannten Unternehmen gewöhnliche unbesicherte Forderungen im regulären Insolvenzverfahren einen höheren Rang ein als unbesicherte Forderungen aus Schuldtiteln, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
i) die ursprüngliche vertragliche Laufzeit der Schuldtitel beträgt mindestens ein Jahr;
ii) die Schuldtitel beinhalten keine eingebetteten Derivate und sind selbst keine Derivate und
iii) in den einschlägigen Vertragsunterlagen und gegebenenfalls dem Prospekt im Zusammenhang mit der Emission wird explizit auf den niedrigeren Rang gemäß dem nationalen Recht hingewiesen.
b) Gemäß diesem nationalen Recht nehmen unbesicherte Forderungen aus Schuldtiteln, die die Bedingungen gemäß Buchstabe a des vorliegenden Unterabsatzes erfüllen, im regulären Insolvenzverfahren einen höheren Rang ein als Forderungen aus Instrumenten nach Artikel 48 Absatz 1 Buchstaben a bis d.
Am Tag des Inkrafttretens der Maßnahmen im nationalem Recht zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/2399 müssen die in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten unbesicherten Forderungen aus Schuldtiteln denselben Rang einnehmen wie in Absatz 2 Buchstaben a, b und c und Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannt.
(6) Für die Zwecke von Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer ii werden Schuldtitel mit variabler Verzinsung, die sich aus einem in großem Umfang genutzten Referenzsatz herleitet, und nicht auf die Landeswährung des Emittenten lautende Schuldtitel, soweit Hauptforderung, Rückzahlung und Zinsen auf dieselbe Währung lauten, nicht allein wegen dieser Merkmale als Schuldtitel, die eingebettete Derivate umfassen, betrachtet.
(7) Mitgliedstaaten, die bereits vor dem 31. Dezember 2016 ein nationales Gesetz über das reguläre Insolvenzverfahren verabschiedet haben, wonach gewöhnliche unbesicherte Forderungen aus Schuldtiteln, die von den in Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a bis d genannten Unternehmen ausgegeben wurden, in zwei oder mehr unterschiedliche Ränge aufgegliedert werden oder wonach der Rang solcher gewöhnlicher unbesicherter Forderungen aus Schuldtiteln im Verhältnis zu allen anderen gewöhnlichen unbesicherten Forderungen mit demselben Rang geändert wird, können vorschreiben, dass Schuldtitel mit dem niedrigsten Rang unter den genannten gewöhnlichen unbesicherten Forderungen denselben Rang einnehmen wie die Forderungen, welche die Voraussetzungen nach Absatz 2 Buchstaben a, b und c und Absatz 3 des vorliegenden Artikels erfüllen.
Artikel 109
Inanspruchnahme von Einlagensicherungssystemen im Rahmen einer Abwicklung
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass falls die Abwicklungsbehörden eine Abwicklungsmaßnahme ergreifen und vorausgesetzt, dass durch diese Maßnahme sichergestellt ist, dass Einleger weiterhin auf ihre Einlagen zugreifen können, das Einlagensicherungssystem, dem das Institut angehört, für Folgendes haftet:
a) für den Fall, dass das Bail-in-Instrument angewendet wird, für den Betrag, um den die gedeckten Einlagen herabgeschrieben worden wären, um die Verluste des Instituts gemäß Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe a auszugleichen, wenn gedeckte Einlagen in den Anwendungsbereich des Bail-in-Instruments einbezogen worden wären und in gleichem Umfang herabgeschrieben worden wären wie bei Gläubigern mit demselben Rang nach dem nationalen Insolvenzrecht oder
b) für den Fall, dass ein oder mehrere andere Abwicklungsinstrumente als das Bail-in-Instrument angewendet werden, für den Betrag der Verluste, den gedeckte Einleger erlitten hätten, wenn die gedeckten Einleger in dem Verhältnis Verluste erlitten hätten, in dem nach dem allgemeinen nationalen Insolvenzrecht gleichrangige Gläubiger Verluste erlitten haben.
Auf jeden Fall geht die Haftung des Einlagensicherungssystems nicht über den Betrag der Verluste hinaus, die es hätte erleiden müssen, wenn das Institut nach dem regulären Insolvenzverfahren liquidiert worden wäre.
Wird das Bail-in-Instrument angewendet, muss das Einlagensicherungssystem keinen Beitrag zu den Kosten der Rekapitalisierung des Instituts oder des Brückeninstituts gemäß Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe b leisten.
Wenn bei der Bewertung gemäß Artikel 74 festgestellt wird, dass der Beitrag des Einlagensicherungssystems zu der Abwicklung größer war als die Nettoverluste, die es im Falle einer Liquidierung des Instituts nach dem regulären Insolvenzverfahren erlitten hätte, hat das Einlagensicherungssystem Anspruch auf Auszahlung des Differenzbetrags durch den Abwicklungsfinanzierungsmechanismus gemäß Artikel 75.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Festlegung des Betrags, für den das Einlagensicherungssystem gemäß Absatz 1 haftet, den in Artikel 36 Absatz 2 genannten Bedingungen entspricht.
(3) Der Beitrag aus dem Einlagensicherungssystem für den Zweck des Absatzes 1 wird bar gezahlt.
(4) Werden erstattungsfähige Einlagen bei einem in Abwicklung befindlichen Institut an einen anderen Rechtsträger anhand des Instruments für die Unternehmensveräußerung oder des Instruments des Brückeninstituts übertragen, haben die Einleger keinen Anspruch im Rahmen der Richtlinie 2014/49/EU gegenüber dem Einlagensicherungssystem in Bezug auf die Teile ihrer Einlagen bei dem in Abwicklung befindlichen Institut, die nicht übertragen werden, vorausgesetzt, dass die Höhe der übertragenen Mittel dem in Artikel 6 der Richtlinie 2014/49/EU festgelegten Gesamtdeckungsniveau entspricht oder es übersteigt.
(5) Ungeachtet der Absätze 1 bis 4 wird der reguläre Beitrag zu einem Einlagensicherungssystem, wenn die verfügbaren finanziellen Mittel des Einlagensicherungssystens entsprechend eingesetzt und anschließend auf weniger als zwei Drittel der Zielausstattung des Einlagensicherungssystems reduziert werden, in einer Höhe festgelegt, die es ermöglicht, die Zielausstattung binnen sechs Jahren zu erreichen.
Auf jeden Fall geht die Haftung eines Einlagensicherungssystems nicht über den Betrag hinaus, der 50 % seiner Zielausstattung gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2014/49/EU entspricht. Die Mitgliedstaaten können unter Berücksichtigung der Besonderheiten ihres nationalen Bankensektors einen Prozentsatz festlegen, der über 50 % liegt.
In jedem Fall geht die Beteiligung des Einlagensicherungssystems nach dieser Richtlinie nicht über den Betrag der Verluste hinaus, die es hätte erleiden müssen, wenn es nach dem regulären Insolvenzverfahren liquidiert worden wäre.
TITEL VIII
SANKTIONEN
Artikel 110
Verwaltungssanktionen und andere Verwaltungsmaßnahmen
(1) Unbeschadet des Rechts der Mitgliedstaaten, strafrechtliche Sanktionen vorzusehen und zu verhängen, legen die Mitgliedstaaten Regeln für Verwaltungssanktionen und andere Verwaltungsmaßnahmen fest, die bei einem Verstoß gegen die zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften Anwendung finden, und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass diese umgesetzt werden. Beschließt ein Mitgliedstaat, bei Verstößen, die dem nationalen Strafrecht unterliegen, keine Vorschriften für Verwaltungssanktionen festzulegen, teilt er der Kommission die einschlägigen strafrechtlichen Vorschriften mit. Die Verwaltungssanktionen und anderen Verwaltungsmaßnahmen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei einem Verstoß gegen die in Absatz 1 genannten Pflichten, denen Institute, Finanzinstitute und Unionsmutterunternehmen unterliegen, gegen die Mitglieder der Geschäftsleitung und andere natürliche Personen, die dem nationalen Recht zufolge für den Verstoß verantwortlich sind, vorbehaltlich der im nationalen Recht festgelegten Bedingungen Sanktionen verhängt werden können.
(3) Die Befugnis zur Verhängung der in der vorliegenden Richtlinie vorgesehenen Sanktionen obliegt je nach Verstoß den Abwicklungsbehörden oder, falls es sich nicht um dieselbe Behörde handelt, den zuständigen Behörden. Die Abwicklungsbehörden und die zuständigen Behörden verfügen über alle für die Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderlichen Informationsbeschaffungs- und Ermittlungsbefugnisse. Um zu sicherzustellen, dass Sanktionen oder andere Maßnahmen zu den gewünschten Ergebnissen führen, arbeiten die Abwicklungsbehörden und die zuständigen Behörden bei der Ausübung ihrer Sanktionsbefugnisse eng zusammen und koordinieren ihre Tätigkeit bei grenzübergreifenden Fällen.
(4) Die Abwicklungsbehörden und die zuständigen Behörden üben ihre Verwaltungsbefugnisse zur Verhängung von Sanktionen gemäß dieser Richtlinie und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften wie folgt aus:
a) unmittelbar;
b) in Zusammenarbeit mit anderen Behörden;
c) unter ihrer Verantwortung durch Übertragung von Aufgaben an die betreffenden Behörden;
d) durch Antrag bei den zuständigen Justizbehörden.
Artikel 111
Besondere Bestimmungen
(1) Die Mitgliedstaaten sehen in ihren Rechts- und Verwaltungsvorschriften Sanktionen und andere Verwaltungsmaßnahmen mindestens für die folgenden Situationen vor:
a) Versäumnis unter Missachtung der Artikel 5 bzw. 7, Sanierungspläne und Gruppensanierungspläne zu erstellen, fortzuschreiben und zu aktualisieren;
b) Versäumnis unter Missachtung des Artikels 25, der zuständigen Behörde seine Absicht zu melden, eine finanzielle Gruppenunterstützung zu gewähren;
c) Versäumnis unter Missachtung des Artikels 11, alle für die Entwicklung von Abwicklungsplänen erforderlichen Informationen bereitzustellen;
d) Versäumnis der Geschäftsleitung eines Instituts oder eines Unternehmens im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d unter Missachtung des Artikels 81 Absatz 1, die zuständige Behörde zu unterrichten, wenn das Institut oder das Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d ausfällt oder auszufallen droht.
(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass zu den Verwaltungssanktionen und anderen Verwaltungsmaßnahmen, die in den in Absatz 1 genannten Fällen verhängt werden können, mindestens folgende Möglichkeiten gehören:
a) öffentliche Bekanntgabe der verantwortlichen natürlichen Personen, Institute, Finanzinstitute, Unionsmutterunternehmen oder sonstigen juristischen Personen und der Art des Verstoßes;
b) eine Anordnung, wonach die verantwortliche natürliche oder juristische Person die Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat;
c) vorübergehendes Verbot für das verantwortliche Mitglied des Leitungsorgans oder höheren Managements des Instituts oder des Unternehmens im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d oder eine andere verantwortliche natürliche Person, in Instituten oder Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d Aufgaben wahrzunehmen;
d) im Fall einer juristischen Person Geldbußen von bis zu 10 % des jährlichen Gesamtnettoumsatzes der juristischen Person im vorangegangenen Geschäftsjahr. Handelt es sich bei der juristischen Person um das Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens, bezeichnet „Gesamtnettoumsatz“ den Umsatz, der im vorangegangenen Geschäftsjahr im konsolidierten Abschluss des Mutterunternehmens an der Spitze ausgewiesen ist;
e) im Fall einer natürlichen Person Geldbußen von bis zu 5 000 000 EUR bzw. in den Mitgliedstaaten, in denen der Euro nicht die amtliche Währung ist, bis zum entsprechenden Gegenwert in der Landeswährung am 2. Juli 2014;
f) Geldbußen in maximal zweifacher Höhe des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt.
Artikel 112
Öffentliche Bekanntmachung von Verwaltungssanktionen
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörden und die zuständigen Behörden auf ihrer offiziellen Website mindestens alle rechtskräftigen Verwaltungssanktionen, die sie wegen eines Verstoßes gegen die zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen einzelstaatlichen Vorschriften verhängen, umgehend öffentlich bekanntmachen. Diese Veröffentlichung erfolgt unverzüglich nachdem die betreffende natürliche oder juristische Person über die betreffende Strafe unterrichtet wurde, und beinhaltet Informationen zu Art und Charakter des Verstoßes sowie zur Identität der natürlichen oder juristischen Person, gegen die die Sanktion verhängt wurde.
Wenn ein Mitgliedstaat die öffentliche Bekanntmachung anfechtbarer Sanktionen zulässt, veröffentlichen die Abwicklungsbehörden und die zuständigen Behörden auf ihren offiziellen Websites umgehend Informationen über den Stand der jeweiligen Rechtsmittelverfahren und deren Ergebnisse.
(2) Die Abwicklungsbehörden und die zuständigen Behörden machen den Beschluss anonym in einer Art und Weise, die ihrem innerstaatlichen Recht entspricht, bekannt, wenn einer der folgenden Umstände vorliegt:
a) Bei Verhängung der Sanktion gegen eine natürliche Person ergibt eine vorgeschriebene vorherige Bewertung der Verhältnismäßigkeit der öffentlichen Bekanntmachung, dass die öffentliche Bekanntmachung der personenbezogenen Daten unverhältnismäßig wäre;
b) die öffentliche Bekanntmachung würde die Stabilität der Finanzmärkte oder laufende strafrechtliche Ermittlungen gefährden;
c) die öffentliche Bekanntmachung würde — sofern sich dieser ermitteln lässt — den beteiligten Instituten oder Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d oder natürlichen Personen einen unverhältnismäßigen Schaden zufügen.
Alternativ kann in diesen Fällen die Bekanntmachung der betreffenden Angaben um einen angemessenen Zeitraum aufgeschoben werden, wenn abzusehen ist, dass die Gründe für eine anonyme Bekanntmachung im Laufe dieses Zeitraums wegfallen werden.
(3) Die Abwicklungsbehörden und die zuständigen Behörden stellen sicher, dass jede Bekanntmachung nach diesem Artikel während eines Zeitraums von mindestens fünf Jahren auf ihrer offiziellen Website zugänglich bleibt. Die in der Bekanntmachung enthaltenen personenbezogenen Daten werden nur so lange auf der offiziellen Website der Abwicklungsbehörde oder der zuständigen Behörde geführt, wie nach den geltenden Datenschutzvorschriften erforderlich ist.
(4) Die EBA legt der Kommission bis zum 3. Juli 2016 einen Bericht über die anonymisierte Bekanntmachung von Sanktionen durch die Mitgliedstaaten gemäß Absatz 2 vor, insbesondere Angaben darüber, ob in diesem Zusammenhang zwischen den Mitgliedstaaten erhebliche Unterschiede aufgetreten sind. Dieser Bericht befasst sich zudem mit allen erheblichen Unterschieden in der Dauer der Veröffentlichung nach nationalem Rechts für die Bekanntmachung von Sanktionen durch Mitgliedstaaten.
Artikel 113
Betrieb einer zentralen Datenbank durch die EBA
(1) Die Abwicklungsbehörden und die zuständigen Behörden unterrichten die EBA unter Einhaltung des Berufsgeheimnisses nach Artikel 84 über alle Verwaltungssanktionen, die sie gemäß Artikel 111 verhängt haben, sowie über den Stand der jeweiligen Rechtsmittelverfahren und deren Ergebnisse. Die EBA betreibt eine zentrale Datenbank der ihr gemeldeten Sanktionen, deren alleiniger Zweck der Informationsaustausch zwischen den Abwicklungsbehörden ist; diese Datenbank ist nur den Abwicklungsbehörden zugänglich und wird anhand der von den Abwicklungsbehörden bereitgestellten Informationen aktualisiert. Die EBA betreibt eine zentrale Datenbank der ihr gemeldeten Sanktionen, deren alleiniger Zweck der Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden ist; diese Datenbank ist nur den zuständigen Behörden zugänglich und wird anhand der von den zuständigen Behörden bereitgestellten Informationen aktualisiert.
(2) Die EBA betreibt eine Website mit Links zu den gemäß Artikel 112 bekanntgemachten Sanktionen der jeweiligen Abwicklungsbehörden und zuständigen Behörden, wobei die Dauer, für die jeder Mitgliedstaat Sanktionen veröffentlicht, angegeben wird.
Artikel 114
Wirksame Anwendung von Sanktionen und Ausübung der Sanktionsbefugnisse durch die zuständigen Behörden und die Abwicklungsbehörden
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständigen Behörden und die Abwicklungsbehörden bei der Festlegung der Art der Verwaltungssanktionen oder anderer Verwaltungsmaßnahmen und der Höhe der Geldbußen allen maßgeblichen Umständen Rechnung tragen, gegebenenfalls einschließlich
a) der Schwere und der Dauer des Verstoßes;
b) des Grads an Verantwortung der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person;
c) der Finanzkraft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person, wie sie sich beispielsweise aus dem Gesamtumsatz der verantwortlichen juristischen Person oder den Jahreseinkünften der verantwortlichen natürlichen Person ablesen lässt;
d) der Höhe der von der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste, sofern sich diese beziffern lassen;
e) der Verluste, die Dritten durch den Verstoß entstanden sind, sofern sich diese beziffern lassen;
f) der Bereitschaft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person zur Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde und der Abwicklungsbehörde;
g) früherer Verstöße der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person;
h) aller möglichen systemrelevanten Auswirkungen des Verstoßes.
TITEL IX
DURCHFÜHRUNGSBEFUGNISSE
Artikel 115
Ausübung der Befugnisübertragung
(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 2 Absatz 2, Artikel 44 Absatz 11, Artikel 76 Absatz 4, Artikel 103 Absätze 7 und 8 und Artikel 104 Absatz 4 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem 2. Juli 2014 übertragen.
(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 2 Absatz 2, Artikel 44 Absatz 11, Artikel 76 Absatz 4, Artikel 103 Absätze 7 und 8 und Artikel 104 Absatz 4 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der darin genannten Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem in dem Beschluss angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt.
(4) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(5) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 2 Absatz 2, Artikel 44 Absatz 11, Artikel 76 Absatz 4, Artikel 103 Absätze 7 und 8 oder Artikel 104 Absatz 4 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn innerhalb von drei Monaten ab dem Tag seiner Übermittlung an das Europäische Parlament und den Rat weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände erhoben hat oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Veranlassung des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um drei Monate verlängert.
(6) Wenn dem Europäischen Parlament aufgrund einer Parlamentspause weniger als fünf Monate einschließlich Verlängerung zur Prüfung bleiben, erlässt die Kommission keine delegierten Rechtsakte.
TITEL X
ÄNDERUNG DER RICHTLINIEN 82/891/EWG, 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU UND 2013/36/EU UND DER VERORDNUNGEN (EU) Nr. 1093/2010 UND (EU) Nr. 648/2012
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Artikel 117
Änderung der Richtlinie 2001/24/EG
Die Richtlinie 2001/24/EG wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 1 werden die folgenden Absätze angefügt:
„(3) Diese Richtlinie findet ferner Anwendung auf Wertpapierfirmen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( *1 ) und deren in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Sitzmitgliedstaat errichteten Zweigstellen.
(4) Im Fall einer Anwendung der Abwicklungsinstrumente und einer Ausübung der Abwicklungsbefugnisse gemäß der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( *2 ) gilt die vorliegende Richtlinie darüber hinaus für die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/59/EU fallenden Finanzinstitute, Firmen und Mutterunternehmen.
(5) Artikel 4 und 7 dieser Richtlinie finden keine Anwendung sofern Artikel 83 der Richtlinie 2014/59/EU gilt.
(6) Artikel 33 dieser Richtlinie gilt nicht sofern Artikel 84 der Richtlinie 2014/59/EU gilt.
2. Artikel 2 erhält folgende Fassung:
„Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
— „Herkunftsmitgliedstaat“ einen Herkunftsmitgliedstaat im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 43 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
— „Aufnahmemitgliedstaat“ einen Aufnahmemitgliedstaat im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 44 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
— „Zweigstelle“ ein Tochterunternehmen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 17 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
— „zuständige Behörde“ eine zuständige Behörde im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 40 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, oder eine Abwicklungsbehörde gemäß Artikel 2 Absatz 1 Nummer 18 der Richtlinie 2014/59/EU hinsichtlich der aufgrund dieser Richtlinie getroffenen Reorganisationsmaßnahmen;
— „Verwalter“ jede Person oder Stelle, die von den Behörden oder Gerichten zur Durchführung von Sanierungsmaßnahmen bestellt wird,
— „Behörden oder Gerichte“ die Behörden oder Gerichte der Mitgliedstaaten, die für Sanierungsmaßnahmen oder Liquidationsverfahren zuständig sind,
— „Sanierungsmaßnahmen“ Maßnahmen, mit denen die finanzielle Lage eines Kreditinstituts oder einer Wertpapierfirma im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gesichert oder wiederhergestellt werden soll und die die bestehenden Rechte Dritter beeinträchtigen könnten, einschließlich Maßnahmen, die die Möglichkeit vorsehen, Zahlungen auszusetzen, Vollstreckungsmaßnahmen auszusetzen oder Forderungen zu kürzen. Zu diesen Maßnahmen zählen auch die Anwendung der Abwicklungsinstrumente und die Ausübung der Abwicklungsbefugnisse gemäß der Richtlinie 2014/59/EU,
— „Liquidator“ jede Person oder Stelle, die von den Behörden oder Gerichten zur Abwicklung eines Liquidationsverfahrens bestellt wird,
— „Liquidationsverfahren“ ein von einer Behörde oder einem Gericht eines Mitgliedstaats eröffnetes und unter deren bzw. dessen Aufsicht durchgeführtes Gesamtverfahren mit dem Ziel, die der Aufsicht der genannten Behörden oder Gerichte unterstellten Vermögenswerte zu verwerten. Dazu zählen auch Verfahren, die durch einen Vergleich oder eine vergleichbare Maßnahme abgeschlossen werden,
— „geregelter Markt“ einen geregelten Markt im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 21 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( *3 ),
— „Instrument“ ein Finanzinstrument im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 50 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
3. Artikel 25 erhält folgende Fassung:
„Artikel 25
Saldierungsvereinbarungen
Unbeschadet der Artikel 68 und 71 der Richtlinie 2014/59/EU gilt für Saldierungsvereinbarungen ausschließlich das Recht, das für den Vertrag über derartige Vereinbarungen maßgeblich ist.“
4. Artikel 26 erhält folgende Fassung:
„Artikel 26
Wertpapierpensionsgeschäfte
Unbeschadet der Artikel 68 und 71 der Richtlinie 2014/59/EU gilt für Wertpapierpensionsgeschäfte ausschließlich das Recht, das für den Vertrag über derartige Geschäfte maßgeblich ist.“
Artikel 118
Änderung der Richtlinie 2002/47/EG
Die Richtlinie 2002/47/EG wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 7 wird folgender Absatz angefügt:
„(6) Die Artikel 4 bis 7 dieser Richtlinie gelten nicht für Beschränkungen der Durchsetzung von Sicherheitsvereinbarungen oder Beschränkungen der Wirksamkeit von Finanzsicherheitsvereinbarungen in Form eines beschränkten dinglichen Rechts, Glattstellungs-Saldierungsvereinbarungen oder Aufrechnungsvereinbarungen, die aufgrund des Titels IV Kapitel IV bzw. Kapitel V der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates auferlegt werden, oder für vergleichbare Beschränkungen, die durch ähnliche Befugnisse im Recht eines Mitgliedstaats auferlegt werden, damit Institute gemäß Absatz 2 Buchstabe c Ziffer iv sowie Institute gemäß Absatz 2 Buchstabe d, für die mindestens den in Titel IV Kapitel VI der Richtlinie 2014/59/EU genannten Garantien gleichwertige Sicherheiten vorgesehen sind, ordentlich aufgelöst werden können ( *4 ).
2. Artikel 9a erhält folgende Fassung:
„Artikel 9a
Richtlinien 2008/48/EG und 2014/59/EU
Diese Richtlinie gilt unbeschadet der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/59/EU.“
Artikel 119
Änderung der Richtlinie 2004/25/EG
In Artikel 4 Absatz 5 der Richtlinie 2004/25/EG wird folgender Unterabsatz angefügt:
„Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Artikel 5 der vorliegenden Richtlinie im Fall eines Rückgriffs auf die in Titel IV der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( *5 ) vorgesehenen Abwicklungsinstrumente, -befugnisse und -mechanismen nicht angewandt wird.
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Artikel 121
Änderung der Richtlinie 2007/36/EG
Die Richtlinie 2007/36/EG wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 1 wird folgender Absatz angefügt:
„(4) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die vorliegende Richtlinie im Fall eines Rückgriffs auf die in Titel IV der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( *6 ) vorgesehenen Abwicklungsinstrumente, -befugnisse und -mechanismen nicht angewandt wird.
2. Artikel 5 werden folgende Absätze angefügt:
„(5) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass für die Zwecke der Richtlinie 2014/59/EU die Hauptversammlung mit der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschließen oder die Geschäftsordnung dahingehend ändern kann, dass eine Einberufung der Hauptversammlung zur Beschlussfassung über eine Kapitalerhöhung kurzfristiger als in Absatz 1 vorgesehen erfolgt, sofern die betreffende Versammlung nicht bereits innerhalb von zehn Kalendertagen nach ihrer Einberufung stattfindet, wenn die in den Artikeln 27 oder 29 der Richtlinie 2014/59/EU vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind und die Kapitalerhöhung erforderlich ist, um zu verhindern, dass die in den Artikeln 32 und 33 der genannten Richtlinie aufgeführten Voraussetzungen für eine Abwicklung eintreten.
(6) Für die Zwecke des Absatzes 5 sind die für jeden Mitgliedstaat nach Artikel 6 Absatz 3 geltende Verpflichtung, einen einheitlichen Stichtag festzusetzen, die nach Artikel 6 Absatz 4 geltende Verpflichtung, eine geänderte Tagesordnung rechtzeitig verfügbar zu machen, und die für jeden Mitgliedstaat nach Artikel 7 Absatz 3 geltende Verpflichtung, eine einheitliche Nachweisstichtagsregelung festzulegen, nicht anzuwenden.“
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Artikel 124
Änderung der Richtlinie 2013/36/EU
Artikel 74 Absatz 4 der Richtlinie 2013/36/EU wird aufgehoben.
Artikel 125
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010
Die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 4 Nummer 2 erhält folgende Fassung:
„(2) „zuständige Behörden“
i) zuständige Behörden im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 40 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und im Sinne der Richtlinien 2007/64/EG und 2009/110/EG,
ii) in Bezug auf die Richtlinien 2002/65/EG und 2005/60/EG die Behörden, die dafür zuständig sind, die Einhaltung der Anforderungen der genannten Richtlinien durch die Kredit- und Finanzinstitute sicherzustellen,
iii) in Bezug auf die Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( *7 ) eine benannte Behörde im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 18 der genannten Richtlinie,
iv) in Bezug auf die Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( *8 ) eine Abwicklungsbehörde im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 18 der genannten Richtlinie.
2. In Artikel 40 Absatz 6 wird folgender Unterabsatz angefügt:
„Für die Zwecke des Tätigwerdens im Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/59/EU kann das in Absatz 1 Buchstabe b genannte Mitglied des Rates der Aufseher gegebenenfalls von einem nicht stimmberechtigten Vertreter der Abwicklungsbehörde des jeweiligen Mitgliedstaats begleitet werden.“
Artikel 126
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012
In Artikel 81 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 wird folgender Buchstabe angefügt:
„k) den nach Artikel 3 der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( *9 ) benannten Abwicklungsbehörden.
TITEL XI
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 127
EBA-Abwicklungsausschuss
Die EBA setzt für die Zwecke der Vorbereitung der gemäß Artikel 44 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 gefassten EBA-Beschlüsse einschließlich der Beschlüsse zu Entwürfen technischer Regulierungsstandards und Entwürfen technischer Durchführungsstandards für die Aufgaben, die den Abwicklungsbehörden gemäß dieser Richtlinie übertragen werden, einen ständigen internen Ausschuss gemäß Artikel 41 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 ein. Gemäß Artikel 38 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sorgt die EBA insbesondere dafür, dass die haushaltspolitischen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten durch die in diesem Artikel genannten Beschlüsse in keiner Weise beeinträchtigt werden. Ein solcher interner Ausschuss setzt sich aus den in Artikel 3 der vorliegenden Richtlinie genannten Abwicklungsbehörden zusammen.
Für die Zwecke dieser Richtlinie arbeitet die EBA mit der EIOPA und der ESMA im Rahmen des durch Artikel 54 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 und der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 geschaffenen Gemeinsamen Ausschusses der Europäischen Aufsichtsbehörden zusammen.
Für die Zwecke dieser Richtlinie stellt die EBA sicher, dass der Abwicklungsausschuss von anderen in der Verordnung Nr. 1093/2010 genannten Aufgabenbereichen organisatorisch getrennt ist. Der Abwicklungsausschuss trägt zur Ausarbeitung und Koordinierung von Abwicklungsplänen bei und konzipiert Verfahren für die Abwicklung ausfallender Finanzinstitute.
Artikel 128
Zusammenarbeit mit der EBA
Die zuständigen Behörden und die Abwicklungsbehörden arbeiten für die Zwecke dieser Richtlinie gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit der EBA zusammen.
Die zuständigen Behörden und die Abwicklungsbehörden stellen der EBA gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 unverzüglich alle für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung.
Artikel 129
Überprüfung
Bis zum 1. Juni 2018 überprüft die Kommission die Durchführung dieser Richtlinie und übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat dazu einen Bericht. Sie prüft insbesondere Folgendes:
a) anhand des in Artikel 4 Absatz 7 genannten Berichts der EBA den Änderungsbedarf hinsichtlich einer Minimierung der Diskrepanzen auf nationaler Ebene;
b) anhand des in Artikel 45 Absatz 19 genannten Berichts der EBA den Änderungsbedarf hinsichtlich einer Minimierung der Diskrepanzen auf nationaler Ebene;
c) Funktionsweise und Effizienz der Rolle, die der EBA in dieser Richtlinie zugewiesen wird, einschließlich ihrer Aufgaben als Vermittler.
Gegebenenfalls wird diesen Berichten ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt.
Ungeachtet der in Unterabsatz 1 vorgesehenen Überprüfung nimmt die Kommission bis zum 3. Juli 2017 eine konkrete Überprüfung der Anwendung der Artikel 13, 18 und 45 in Bezug auf die Befugnisse der EBA zur Durchführung einer bindenden Vermittlung vor, um künftigen Entwicklungen des Rechts über Finanzdienstleistungen Rechnung zu tragen. Der Bericht und etwaige begleitende Vorschläge werden dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt.
Artikel 130
Umsetzung
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 31. Dezember 2014 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.
Die Mitgliedstaaten wenden diese Vorschriften ab 1. Januar 2015 an.
Die Vorschriften, die erlassen werden, um Titel IV Kapitel IV Abschnitt 5 nachzukommen, wenden die Mitgliedstaaten jedoch spätestens ab dem 1. Januar 2016 an.
(2) Bei Erlass der Vorschriften nach Absatz 1 nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und der EBA den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 131
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 124 tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
Artikel 132
Adressaten
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
ANHANG
ABSCHNITT A
Informationen, die im Sanierungsplan enthalten sein müssen
Der Sanierungsplan enthält:
1. eine zusammenfassende Darstellung der Hauptpunkte des Plans und eine zusammenfassende Darstellung der Sanierungskapazität insgesamt;
2. eine zusammenfassende Darstellung der wesentlichen Veränderungen, die seit Vorlage des letzten Sanierungsplans bei dem Institut eingetreten sind;
3. einen Kommunikations- und Informationsplan, in dem dargelegt wird, wie die Firma mit etwaigen negativen Marktreaktionen umzugehen gedenkt;
4. ein Spektrum an Kapital- und Liquiditätsmaßnahmen, die zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Existenzfähigkeit und der Finanzlage des Instituts erforderlich sind;
5. eine Schätzung des Zeitrahmens für die Durchführung jedes einzelnen wesentlichen Aspekts des Plans;
6. eine detaillierte Beschreibung aller etwaigen wesentlichen Hindernisse für eine effektive und rechtzeitige Durchführung des Plans, die auch eine Betrachtung der Auswirkungen auf den Rest der Gruppe, die Kunden und die Gegenparteien einschließt;
7. eine Aufstellung der kritischen Funktionen;
8. eine detaillierte Beschreibung der Verfahren zur Bestimmung des Werts und der Marktfähigkeit der Kerngeschäftsbereiche, Operationen und Vermögenswerte des Instituts;
9. detaillierte Angaben zur Integration der Sanierungsplanung in die Unternehmensverfassung des Instituts, zu den Strategien und Verfahren für die Genehmigung des Sanierungsplans sowie zu den Personen, die in der betreffenden Organisation für die Ausarbeitung und Durchführung des Plans verantwortlich sind;
10. eine Aufstellung der Regelungen und Maßnahmen zur Erhaltung bzw. Wiederherstellung der Eigenmittel des Instituts;
11. eine Aufstellung der Regelungen und Maßnahmen, die sicherstellen, dass das Institut im Notfall über einen angemessenen Zugang zu alternativen Finanzierungsquellen, einschließlich potenzieller Liquiditätsquellen, verfügt, eine Bewertung der vorhandenen Sicherheiten und eine Bewertung der Möglichkeiten eines Liquiditätstransfers zwischen verschiedenen Unternehmen und Geschäftsbereichen der Gruppe, um sicherzustellen, dass das Institut seine Geschäftstätigkeit fortführen und seinen Verpflichtungen bei Fälligkeit nachkommen kann;
12. eine Aufstellung der Regelungen und Maßnahmen zur Reduzierung der Risiken und des Fremdfinanzierungsanteils;
13. eine Aufstellung der Regelungen und Maßnahmen zur Restrukturierung der Verbindlichkeiten;
14. eine Aufstellung der Regelungen und Maßnahmen zur Restrukturierung von Geschäftsbereichen;
15. eine Aufstellung der Regelungen und Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung des Zugangs zu den Finanzmarktinfrastrukturen erforderlich sind;
16. eine Aufstellung der Regelungen und Maßnahmen, die zur Fortführung des Geschäftsbetriebs des Instituts, einschließlich Infrastrukturen und IT-Diensten, erforderlich sind;
17. eine Aufstellung der vorbereitenden Maßnahmen zur Erleichterung der Veräußerung von Vermögenswerten oder Geschäftsbereichen innerhalb eines für die Wiederherstellung der finanziellen Solidität angemessenen Zeitrahmens;
18. eine Aufstellung sonstiger Managementmaßnahmen oder -strategien zur Wiederherstellung der finanziellen Solidität und der voraussichtlichen finanziellen Auswirkungen dieser Maßnahmen und Strategien;
19. eine Aufstellung der vorbereitenden Maßnahmen, die das Institut getroffen hat oder zu treffen beabsichtigt, um die Durchführung des Sanierungsplans zu erleichtern, einschließlich der für eine rechtzeitige Rekapitalisierung des Instituts erforderlichen Maßnahmen;
20. eine Reihe von Indikatoren, mit deren Hilfe festgestellt wird, wann die im Plan genannten geeigneten Maßnahmen getroffen werden können.
ABSCHNITT B
Informationen, die die Abwicklungsbehörden für die Erstellung und Fortschreibung von Abwicklungsplänen bei den Instituten anfordern können
Für die Erstellung und Fortschreibung von Abwicklungsplänen können die Abwicklungsbehörden bei den Instituten zumindest Folgendes anfordern:
1. eine detaillierte Beschreibung der Organisationsstruktur des Instituts einschließlich einer Aufstellung sämtlicher juristischer Personen;
2. Angaben zu den direkten Eigentümern jeder juristischen Person und zum jeweiligen Prozentsatz der Stimmrechte und der stimmrechtslosen Anteile;
3. Angaben zu Standort, Gründungsstaat und Zulassung jeder juristischen Person sowie zur Besetzung der Schlüsselpositionen;
4. Zuordnung der kritischen Operationen und der Kerngeschäftsbereiche des Instituts, einschließlich wesentlicher Vermögenswerte und Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit diesen Operationen und Geschäftsbereichen, zu den jeweiligen juristischen Personen;
5. Detaillierte Angaben zur Zusammensetzung der Verbindlichkeiten des Instituts und sämtlicher seiner juristischen Personen, wobei mindestens eine Aufschlüsselung nach Art und Höhe von kurzfristigen und langfristigen Schulden, besicherten, unbesicherten und nachrangigen Verbindlichkeiten vorzunehmen ist;
6. Einzelheiten zu den ►M3 bail-in-fähige Verbindlichkeiten ◄ des Instituts;
7. eine Aufstellung der Verfahren, die erforderlich sind, um festzustellen, wem das Institut Sicherheiten verpfändet hat, in wessen Besitz sich die verpfändeten Sicherheiten befinden und in welchem Rechtsgebiet die Sicherheiten belegen sind;
8. eine Beschreibung der außerbilanziellen Positionen des Instituts und seiner juristischen Personen, einschließlich Zuordnung zu den kritischen Operationen und Kerngeschäftsbereichen;
9. Angaben zu den wesentlichen Absicherungsgeschäften des Instituts, einschließlich Zuordnung zur jeweiligen juristischen Person;
10. Angaben zu den wichtigsten bzw. kritischsten Gegenparteien des Instituts und Analyse der Auswirkungen eines Ausfalls wichtiger Gegenparteien auf die Finanzlage des Instituts;
11. Angaben zu allen Systemen, über die das Institut ein zahlen- oder wertmäßig wesentliches Geschäftsvolumen abwickelt, einschließlich Zuordnung zu den jeweiligen juristischen Personen, kritischen Operationen und Kerngeschäftsbereichen des Instituts;
12. Angaben zu allen Zahlungs-, Clearing- oder Settlement-Systemen, bei denen das Institut direkt oder indirekt Mitglied ist, einschließlich Zuordnung zu den jeweiligen juristischen Personen, kritischen Operationen und Kerngeschäftsbereichen des Instituts;
13. eine detaillierte Aufstellung und Beschreibung der wichtigsten vom betreffenden Institut — unter anderem für das Risikomanagement und für die Berichterstattung in den Bereichen Rechnungslegung, Finanzen und Regulierung — genutzten Management-Informationssysteme, einschließlich Zuordnung zu den jeweiligen juristischen Personen, kritischen Operationen und Kerngeschäftsbereichen des Instituts;
14. Angaben zu den Eigentümern der in Nummer 13 genannten Systeme, zu entsprechenden Dienstgütevereinbarungen und zu Software, Systemen oder Lizenzen, einschließlich Zuordnung zu den jeweiligen juristischen Personen, kritischen Operationen und Kerngeschäftsbereichen des Instituts;
15. eine Aufstellung und Zuordnung der verschiedenen juristischen Personen und ihrer Verbindungen und Abhängigkeiten untereinander, z. B.:
— gemeinsame oder gemeinsam eingesetzte Mitarbeiter, Einrichtungen und Systeme;
— Kapital-, Finanzierungs- oder Liquiditätsregelungen;
— bestehende oder eventuelle Kreditrisiken;
— wechselseitige Bürgschaftsvereinbarungen, Überkreuzbesicherungsvereinbarungen, Cross-Default-Klauseln und Cross-Affiliate-Saldierungsvereinbarungen;
— Risikotransfers und Vereinbarungen über Back-to-back-Transaktionen; Dienstgütevereinbarungen;
16. Angabe der für jede juristische Person zuständigen Behörde und der Abwicklungsbehörde;
17. Angabe des Geschäftsleitungsmitglieds, das für die Bereitstellung der zur Ausarbeitung des Abwicklungsplan des Instituts erforderlichen Informationen verantwortlich ist, sowie — falls es sich nicht um dieselbe Person handelt — der für die verschiedenen juristischen Personen, kritischen Operationen und Kerngeschäftsbereiche verantwortlichen leitenden Mitarbeiter;
18. eine Darstellung der innerhalb des Instituts geltenden Regelungen, mit denen sichergestellt wird, dass die Abwicklungsbehörde im Fall einer Abwicklung über alle von ihr verlangten und für die Anwendung der Abwicklungsinstrumente und -befugnisse erforderlichen Informationen verfügt;
19. alle von den Instituten und ihren juristischen Personen mit Dritten geschlossenen Vereinbarungen, deren Kündigung ausgelöst werden könnte, wenn die Behörden die Anwendung eines Abwicklungsinstruments beschließen, und Angaben dazu, ob die Anwendung des Abwicklungsinstruments infolge einer Kündigung beeinträchtigt werden könnte;
20. eine Beschreibung potenzieller Liquiditätsquellen zur Unterstützung der Abwicklung;
21. Angaben zur Belastung von Vermögenswerten, zu flüssigen Mitteln, außerbilanziellen Tätigkeiten, Absicherungsstrategien und Buchungspraktiken.
ABSCHNITT C
Aspekte, die die Abwicklungsbehörde bei der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit eines Instituts mit einzubeziehen hat
Bei der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit eines Instituts oder einer Gruppe berücksichtigt die Abwicklungsbehörde die nachstehend genannten Sachverhalte.
Im Zusammenhang mit der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit einer Gruppe wird bei der Bezugnahme auf ein Institut davon ausgegangen, dass diese sich auf jedes Institut oder jede Einheit im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstaben c oder d innerhalb der Gruppe bezieht:
1. inwieweit das Institut in der Lage ist, Kerngeschäftsbereiche und kritische Operationen juristischen Personen zuzuordnen;
2. inwieweit Rechts- und Unternehmensstrukturen auf Kerngeschäftsbereiche und kritische Operationen abgestimmt sind;
3. inwieweit Regelungen bestehen, mit denen sichergestellt wird, dass Personal, Infrastrukturen, Finanzierung, Liquidität und Kapital im erforderlichen Maß vorhanden sind, um die Kerngeschäftsbereiche und kritischen Operationen zu stützen und aufrechtzuerhalten;
4. inwieweit die vom Institut geschlossenen Dienstleistungsvereinbarungen im Fall einer Abwicklung des Instituts in vollem Umfang durchsetzbar sind;
5. inwieweit die Unternehmensverfassung des Instituts angemessen ist, um die internen Strategien des Instituts in Bezug auf getroffene Dienstgütevereinbarungen umzusetzen und deren Einhaltung sicherzustellen;
6. inwieweit das Institut für den Fall einer Ausgliederung kritischer Funktionen oder Kerngeschäftsbereiche über ein Verfahren für die Übertragung der im Rahmen von Dienstgütevereinbarungen erbrachten Dienste auf Dritte verfügt;
7. inwieweit Notfallpläne und -maßnahmen bestehen, die einen dauerhaften Zugang zu Zahlungs- und Abrechnungssystemen sicherstellen;
8. ob die Management-Informationssysteme ausreichend sind, um sicherzustellen, dass die Abwicklungsbehörden in der Lage sind, korrekte und vollständige Informationen über die Kerngeschäftsbereiche und die kritischen Operationen zu erheben, sodass eine rasche Entscheidungsfindung erleichtert wird;
9. ob die Management-Informationssysteme in der Lage sind, jederzeit — auch unter sich rasch verändernden Bedingungen — die für eine effektive Abwicklung des Instituts wesentlichen Informationen bereitzustellen;
10. inwieweit das Institut seine Management-Informationssysteme einem Stresstest auf der Grundlage von durch die Abwicklungsbehörde vorgegebenen Szenarien unterzogen hat;
11. inwieweit das Institut die Kontinuität seiner Management-Informationssysteme sicherstellen kann, und zwar sowohl für das betroffene Institut als auch — im Fall einer Trennung der kritischen Operationen und Kerngeschäftsbereiche von den übrigen Operationen und Geschäftsbereichen — für das neue Institut;
12. inwieweit das Institut angemessene Verfahren implementiert hat, um sicherzustellen, dass die Abwicklungsbehörden die für die Identifizierung der Einleger und der von den Einlagensicherungssystemen gedeckten Beträge erforderlichen Informationen erhalten;
13. falls gruppeninterne Garantievereinbarungen bestehen: inwieweit diese Garantien zu Marktkonditionen gewährt werden und inwieweit die Risikomanagementsysteme in Bezug auf diese Garantien robust sind;
14. falls die Gruppe an Back-to-back-Transaktionen beteiligt ist: inwieweit diese Transaktionen zu Marktkonditionen durchgeführt werden und inwieweit die Risikomanagementsysteme in Bezug auf diese Transaktionen solide sind;
15. inwieweit sich durch gruppeninterne Garantien oder Back-to-back-Transaktionen die Ansteckungsgefahr innerhalb der Gruppe erhöht;
16. inwieweit die Rechtsstruktur der Gruppe durch die Zahl der juristischen Personen, die Komplexität der Gruppenstruktur oder die Schwierigkeit, Geschäftsbereiche auf Unternehmenseinheiten auszurichten, ein Hindernis für die Anwendung der Abwicklungsinstrumente darstellt;
17. wie hoch und welcher Art die ►M3 bail-in-fähige Verbindlichkeiten ◄ des Instituts sind;
18. falls sich die Bewertung auf eine gemischte Holdinggesellschaft bezieht: inwieweit sich die Abwicklung von Unternehmen der Gruppe, bei denen es sich um Kreditinstitute, Wertpapierfirmen oder andere Finanzinstitute handelt, negativ auf die nicht im Finanzsektor operierenden Teile der Gruppe auswirken könnte;
19. ob Dienstgütevereinbarungen bestehen und wie solide diese sind;
20. ob Drittlandsbehörden über die zur Unterstützung von Abwicklungsmaßnahmen von Abwicklungsbehörden aus der Union erforderlichen Abwicklungsinstrumente verfügen und welche Möglichkeiten für koordinierte Maßnahmen zwischen Unions- und Drittlandsbehörden bestehen;
21. ob die Abwicklungsinstrumente angesichts ihrer Verfügbarkeit und der Struktur des Instituts den Abwicklungszielen entsprechend eingesetzt werden können;
22. inwieweit die Gruppenstruktur es der Abwicklungsbehörde ermöglicht, die gesamte Gruppe oder eine oder mehrere Einheiten der Gruppe ohne erhebliche direkte oder indirekte Beeinträchtigung des Finanzsystems, des Marktvertrauens oder der Wirtschaft mit dem Ziel abzuwickeln, den Wert der Gruppe insgesamt zu maximieren;
23. mit welchen Regelungen und Mitteln die Abwicklung bei Gruppen erleichtert werden könnte, deren Tochtergesellschaften in verschiedenen Rechtsgebieten niedergelassen sind;
24. wie glaubhaft ein den Abwicklungszielen entsprechender Einsatz der Abwicklungsinstrumente angesichts der möglichen Auswirkungen auf Gläubiger, Gegenparteien, Kunden und Mitarbeiter und möglicher Maßnahmen von Drittlandsbehörden ist;
25. inwieweit die Auswirkungen, die die Abwicklung des Instituts auf das Finanzsystem und das Vertrauen der Finanzmärkte hat, angemessen bewertet werden können;
26. inwieweit die Abwicklung des Instituts eine erhebliche unmittelbare oder mittelbare Beeinträchtigung des Finanzsystems, des Marktvertrauens oder der Wirtschaft nach sich ziehen könnte;
27. inwieweit die Ansteckung anderer Institute oder der Finanzmärkte durch Einsatz der Abwicklungsinstrumente und -befugnisse eingedämmt werden könnte;
28. inwieweit sich die Abwicklung des Instituts erheblich auf den Betrieb von Zahlungs- und Abrechnungssystemen auswirken könnte.
( 1 ) Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63).
( 2 ) Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32).
( 3 ) Richtlinie 2002/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2002 über Finanzsicherheiten (ABl. L 168 vom 27.6.2002, S. 43).
( 4 ) Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. März 1997 über Systeme für die Entschädigung der Anleger (ABl. L 84 vom 26.3.1997, S. 22).
( 5 ) Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).
( 6 ) Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen (ABl. L 82vom 22.3.2001, S. 16).
( 7 ) Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1).
( 8 ) Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 64).
( 9 ) Richtlinie 2001/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Mai 2001 über die Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Börsennotierung und über die hinsichtlich dieser Wertpapiere zu veröffentlichenden Informationen (ABl. L 184 vom 6.7.2001, S. 1).
( 10 ) Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (ABl. L 177 vom 4.7.2008, S. 6).
( 11 ) Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38).
( 12 ) Richtlinie (EU) 2017/2399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU im Hinblick auf den Rang unbesicherter Schuldtitel in der Insolvenzrangfolge (ABl. L 345 vom 27.12.2017, S. 96).
( *1 ) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).
( *2 ) Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.Mai 2014 zur Einführung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 82/891/EWG, 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EG, 2012/30/EU und 2013/36/EU des Rates sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190).“
( *3 ) Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).“
( *4 ) Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Einführung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 82/891/EWG, 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EG, 2012/30/EU und 2013/36/EU des Rates sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190).“
( *5 ) Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Einführung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 82/891/EWG, 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EG, 2012/30/EU und 2013/36/EU des Rates sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190).“
( *6 ) Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Einführung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 82/891/EWG, 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EG, 2012/30/EU und 2013/36/EU des Rates sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190).“
( *7 ) Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 149).
( *8 ) Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Einführung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 82/891/EWG, 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EG, 2012/30/EU und 2013/36/EU des Rates sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190).“
( *9 ) Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Einführung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 82/891/EWG, 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EG, 2012/30/EU und 2013/36/EU des Rates sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190).“