Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 02014D0709-20160812

    Consolidated text: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 9. Oktober 2014 mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2014/178/EU (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 7222) (Text von Bedeutung für den EWR) (2014/709/EU)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2014/709/2016-08-12

    2014D0709 — DE — 12.08.2016 — 015.001


    Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

    ►B

    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

    vom 9. Oktober 2014

    mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2014/178/EU

    (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 7222)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2014/709/EU)

    (ABl. L 295 vom 11.10.2014, S. 63)

    Geändert durch:

     

     

    Amtsblatt

      Nr.

    Seite

    Datum

    ►M1

    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/251 DER KOMMISSION Text von Bedeutung für den EWR vom 13. Februar 2015

      L 41

    46

    17.2.2015

    ►M2

    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/558 DER KOMMISSION Text von Bedeutung für den EWR vom 1. April 2015

      L 92

    109

    8.4.2015

     M3

    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/820 DER KOMMISSION Text von Bedeutung für den EWR vom 22. Mai 2015

      L 129

    41

    27.5.2015

     M4

    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/1169 DER KOMMISSION Text von Bedeutung für den EWR vom 14. Juli 2015

      L 188

    45

    16.7.2015

     M5

    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/1318 DER KOMMISSION Text von Bedeutung für den EWR vom 29. Juli 2015

      L 203

    14

    31.7.2015

     M6

    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/1372 DER KOMMISSION Text von Bedeutung für den EWR vom 7. August 2015

      L 211

    34

    8.8.2015

     M7

    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/1405 DER KOMMISSION Text von Bedeutung für den EWR vom 18. August 2015

      L 218

    16

    19.8.2015

     M8

    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/1432 DER KOMMISSION Text von Bedeutung für den EWR vom 25. August 2015

      L 224

    39

    27.8.2015

     M9

    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/1783 DER KOMMISSION Text von Bedeutung für den EWR vom 1. Oktober 2015

      L 259

    27

    6.10.2015

    ►M10

    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/2433 DER KOMMISSION Text von Bedeutung für den EWR vom 18. Dezember 2015

      L 334

    46

    22.12.2015

     M11

    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/180 DER KOMMISSION Text von Bedeutung für den EWR vom 9. Februar 2016

      L 35

    12

    11.2.2016

     M12

    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/464 DER KOMMISSION Text von Bedeutung für den EWR vom 29. März 2016

      L 80

    36

    31.3.2016

     M13

    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/857 DER KOMMISSION Text von Bedeutung für den EWR vom 27. Mai 2016

      L 142

    14

    31.5.2016

     M14

    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/1236 DER KOMMISSION Text von Bedeutung für den EWR vom 27. Juli 2016

      L 202

    45

    28.7.2016

    ►M15

    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/1372 DER KOMMISSION Text von Bedeutung für den EWR vom 10. August 2016

      L 217

    38

    12.8.2016




    ▼B

    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

    vom 9. Oktober 2014

    mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2014/178/EU

    (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 7222)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2014/709/EU)



    Artikel 1

    Gegenstand und Anwendungsbereich

    Mit diesem Beschluss werden bestimmte tierseuchenrechtliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in den im Anhang genannten Mitgliedstaaten oder Gebieten von Mitgliedstaaten („betroffene Mitgliedstaaten“) festgelegt.

    Er gilt unbeschadet der von der Kommission gemäß Artikel 16 der Richtlinie 2002/60/EG genehmigten Pläne zur Tilgung der Afrikanischen Schweinepest in Wildschweinpopulationen im betroffenen Mitgliedstaat.

    Artikel 2

    Verbot der Versendung von lebenden Schweinen, Schweinesamen, -eizellen und -embryonen, Schweinefleisch, Schweinefleischzubereitungen, Schweinefleischerzeugnissen und allen anderen Erzeugnissen, die Schweinefleisch enthalten, sowie von Sendungen mit tierischen Nebenprodukten vom Schwein aus bestimmten im Anhang aufgeführten Gebieten

    Die betroffenen Mitgliedstaaten verbieten

    a) die Versendung lebender Schweine aus den in Teil II, Teil III oder Teil IV des Anhangs aufgeführten Gebieten;

    b) die Versendung von Sendungen mit Schweinesamen, -eizellen und -embryonen aus den Gebieten, die in Teil III oder Teil IV des Anhangs aufgeführt sind;

    c) die Versendung von Sendungen mit Schweinefleisch, Schweinefleischzubereitungen, Schweinefleischerzeugnissen und allen anderen Erzeugnissen, die Schweinefleisch enthalten, aus den Gebieten, die in Teil III oder Teil IV des Anhangs aufgeführt sind;

    d) die Versendung von Sendungen mit tierischen Nebenprodukten vom Schwein aus den Gebieten, die in Teil III oder Teil IV des Anhangs aufgeführt sind.

    Artikel 3

    Ausnahme vom Verbot der Versendung lebender Schweine aus den in Teil II des Anhangs aufgeführten Gebieten

    ▼M10

    Abweichend von dem Verbot gemäß Artikel 2 Buchstabe a können die betroffenen Mitgliedstaaten die Versendung lebender Schweine aus in den in Teil II des Anhangs aufgeführten Gebieten gelegenen Haltungsbetrieben in andere Gebiete des Hoheitsgebiets desselben Mitgliedstaats oder in die in Teil II oder Teil III des Anhangs aufgeführten Gebiete eines anderen Mitgliedstaats genehmigen, sofern Folgendes zutrifft:

    ▼B

    1. Die Schweine wurden seit mindestens 30 Tagen oder seit ihrer Geburt in dem Betrieb gehalten, und mindestens in den letzten 30 Tagen vor der Verbringung wurden keine lebenden Schweine aus den in Teil II, Teil III oder Teil IV des Anhangs aufgeführten Gebieten in den Betrieb eingestellt; und

    2. die Schweine wurden mit negativem Befund einer Laboruntersuchung auf Afrikanische Schweinepest unterzogen, die an Proben durchgeführt wurde, die im Einklang mit den Probenahmeverfahren gemäß dem in Artikel 1 Absatz 2 dieses Beschlusses genannten Plan zur Tilgung der Afrikanischen Schweinepest in den 15 Tagen vor der Verbringung gezogen wurden, und am Tag der Verbringung wurde von einem amtlichen Tierarzt eine klinische Untersuchung auf Afrikanische Schweinepest entsprechend den Verfahrensvorschriften für Kontrollen und Stichprobenuntersuchungen gemäß Kapitel IV Teil A des Anhangs der Entscheidung 2003/422/EG der Kommission ( 1 ) durchgeführt, oder

    3. die Schweine stammen aus einem Betrieb,

    a) der mindestens zweimal jährlich — im Abstand von mindestens vier Monaten — von der zuständigen Veterinärbehörde Inspektionen unterzogen wurde,

    i) die den Leitlinien und Verfahren gemäß Kapitel IV des Anhangs der Entscheidung 2003/422/EG entsprachen;

    ii) die eine klinische Untersuchung und Beprobung umfassten, bei der die mindestens 60 Tage alten Schweine einer Laboruntersuchung nach den Verfahrensvorschriften für Kontrollen und Stichprobenuntersuchungen gemäß Kapitel IV Teil A des Anhangs der Entscheidung 2003/422/EG unterzogen wurden;

    iii) bei denen die wirksame Anwendung der in Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe b zweiter und vierter bis siebter Gedankenstrich der Richtlinie 2002/60/EG vorgesehenen Maßnahmen überprüft wurde;

    b) der die von der zuständigen Behörde festgelegten Biosicherheitsanforderungen für Afrikanische Schweinepest erfüllt;

    ▼M10

    4. für lebende Schweine, die in die in Teil II oder Teil III des Anhangs aufgeführten Gebiete eines anderen Mitgliedstaats versandt werden, gelten die folgenden zusätzlichen Anforderungen:

    a) die Schweine entsprechen anderen geeigneten Tiergesundheitsgarantien, die auf einem positiven Ergebnis einer Risikobewertung von Maßnahmen gegen die Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest beruhen, die von der zuständigen Behörde des Ursprungsmitgliedstaats vorgeschrieben und von den zuständigen Behörden des Durchfuhr- und des Bestimmungsmitgliedstaats vor der Verbringung solcher Tiere genehmigt werden;

    b) der Ursprungsmitgliedstaat informiert die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über die Tiergesundheitsgarantien sowie die Genehmigung durch die zuständigen Behörden gemäß Buchstabe a;

    c) ein Kanalisierungsverfahren gemäß Artikel 16a wird unter der Aufsicht der zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten (Ursprung-, Durchfuhr und Bestimmung) eingerichtet, um zu gewährleisten, dass die Tiere im Einklang mit den zusätzlichen Anforderungen gemäß Buchstabe a auf sichere Weise befördert und nicht anschließend in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden.

    d) Für lebende Schweine, die die zusätzlichen Anforderungen von Absatz 4 dieses Artikels erfüllen, wird folgender Wortlaut in das entsprechende Gesundheitszeugnis für Schweine gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 64/432/EWG eingefügt:

    „Schweine entsprechend Artikel 3 des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU der Kommission“.

    Artikel 3a

    Ausnahme vom Verbot der Versendung lebender Schweine aus den in Teil III des Anhangs aufgeführten Gebieten

    Abweichend von dem Verbot gemäß Artikel 2 Buchstabe a können die betroffenen Mitgliedstaaten die Versendung lebender Schweine aus den in Teil III des Anhangs aufgeführten Gebieten in andere in Teil II aufgeführte Gebiete des Hoheitsgebiets desselben Mitgliedstaats oder in die in Teil II oder Teil III des Anhangs aufgeführten Gebiete eines anderen Mitgliedstaats genehmigen, sofern Folgendes zutrifft:

    1. Die Schweine stammen aus einem Betrieb mit einem geeigneten Niveau an Biosicherheit, das von der zuständigen Behörde genehmigt wurde, der Betrieb steht unter der Aufsicht der zuständigen Behörde, und die Schweine entsprechen den Anforderungen gemäß Artikel 3 Nummer 1 sowie Artikel 3 Nummer 2 bzw. Artikel 3 Nummer 3;

    2. die Schweine befinden sich im Zentrum eines Gebiets mit einem Radius von mindestens drei km, in dem alle Tiere in Schweinehaltungsbetrieben den Anforderungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 sowie Artikel 3 Absatz 2 bzw. Artikel 3 Absatz 3 entsprechen;

    3. die für den Versendebetrieb zuständige Behörde informiert die für den Bestimmungsbetrieb zuständige Behörde rechtzeitig über die anstehende Versendung der Schweine, und die für den Bestimmungsbetrieb zuständige Behörde informiert die für den Versendebetrieb zuständige Behörde über die Ankunft der Schweine;

    4. die Beförderung der Schweine innerhalb von Gebieten/durch Gebiete, die außerhalb der in Teil III des Anhangs aufgeführten Gebiete liegen, erfolgt entlang vorgegebener Beförderungsrouten, und die zur Beförderung dieser Schweine verwendeten Fahrzeuge werden nach dem Entladen schnellstmöglich gereinigt, erforderlichenfalls entwest, und desinfiziert.

    5. Für lebende Schweine, die in die in Teil II oder Teil III des Anhangs aufgeführten Gebiete eines anderen Mitgliedstaats versandt werden, gelten die folgenden zusätzlichen Anforderungen:

    a) Die Schweine entsprechen anderen geeigneten Tiergesundheitsgarantien, die auf einem positiven Ergebnis einer Risikobewertung von Maßnahmen gegen die Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest beruhen, die von der zuständigen Behörde des Ursprungsmitgliedstaats vorgeschrieben und von den zuständigen Behörden der Durchfuhr- und Bestimmungsmitgliedstaaten vor der Verbringung solcher Tiere genehmigt werden;

    b) der Ursprungsmitgliedstaat informiert die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über die Tiergesundheitsgarantien sowie die Genehmigung durch die zuständigen Behörden gemäß Buchstabe a und genehmigt eine Liste der Betriebe, die die Tiergesundheitsgarantien erfüllen;

    c) ein Kanalisierungsverfahren gemäß Artikel 16a wird unter der Aufsicht der zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten (Ursprung, Durchfuhr und Bestimmung) eingerichtet, um zu gewährleisten, dass die Tiere im Einklang mit den zusätzlichen Anforderungen gemäß Buchstabe a auf sichere Weise befördert und nicht anschließend in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden;

    d) für lebende Schweine, die die zusätzlichen Anforderungen dieses Artikels erfüllen, wird folgender Wortlaut in das entsprechende Gesundheitszeugnis für Schweine gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 64/432/EWG eingefügt:

    „Schweine entsprechend Artikel 3a des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU der Kommission“.

    ▼B

    Artikel 4

    Ausnahme vom Verbot der Versendung von Sendungen mit lebenden Schweinen zur unmittelbaren Schlachtung aus den in Teil III des Anhangs aufgeführten Gebieten sowie der Versendung von Sendungen mit Schweinefleisch, Schweinefleischzubereitungen und Schweinefleischerzeugnissen, die aus solchen Schweinen gewonnen wurden

    ▼M10

    Abweichend von dem Verbot gemäß Artikel 2 Buchstaben a und c können die betroffenen Mitgliedstaaten die Versendung lebender Schweine zur unmittelbaren Schlachtung aus den in Teil III des Anhangs aufgeführten Gebieten in andere Gebiete des Hoheitsgebiets desselben Mitgliedstaats oder in die in Teil II oder Teil III des Anhangs aufgeführten Gebiete eines anderen Mitgliedstaats genehmigen, wenn die Schlachtkapazitäten der von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 12 zugelassenen Schlachthöfe, die innerhalb der in Teil III des Anhangs aufgeführten Gebiete liegen, in Bezug auf die Logistik beschränkt sind, vorausgesetzt die folgenden Bedingungen sind erfüllt:

    ▼B

    1. Die Schweine wurden seit mindestens 30 Tagen oder seit ihrer Geburt in dem Betrieb gehalten, und mindestens in den letzten 30 Tagen vor der Verbringung wurden keine lebenden Schweine aus den in Teil II, Teil III oder Teil IV des Anhangs aufgeführten Gebieten in den Betrieb eingestellt;

    2. die Schweine genügen den Anforderungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 und Absatz 2 oder Absatz 3;

    3. die Schweine werden zur unmittelbaren Schlachtung direkt, ohne Zwischenhalt oder Abladen zu einem gemäß Artikel 12 zugelassenen Schlachthof verbracht, der von der zuständigen Behörde speziell zu diesem Zweck benannt wird;

    4. die für den Schlachthof zuständige Behörde wurde von der zuständigen Behörde des Versandortes über die geplante Verbringung der Schweine unterrichtet und teilt der zuständigen Behörde des Versandortes ihr Eintreffen mit;

    5. beim Eintreffen im Schlachthof werden die betreffenden Schweine getrennt von den anderen Schweinen gehalten und geschlachtet, und sie werden an einem bestimmten Tag geschlachtet, an dem nur diese Schweine aus den in Teil III des Anhangs aufgeführten Gebietet geschlachtet werden;

    6. die Beförderung der Schweine zu dem Schlachthof innerhalb von Gebieten, die außerhalb der in Teil III des Anhangs aufgeführten Gebieten liegen, bzw. durch solche Gebiete hindurch erfolgt entlang vorgegebener Beförderungsrouten, und die zur Beförderung dieser Schweine verwendeten Fahrzeuge werden nach dem Entladen schnellstmöglich gereinigt, erforderlichenfalls entwest, und desinfiziert;

    7. die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass das frische Schweinefleisch, die Schweinefleischzubereitungen und die Schweinefleischerzeugnisse, die aus diesen Schweinen gewonnen wurden,

    a) in gemäß Artikel 12 zugelassenen Betrieben erzeugt, gelagert und verarbeitet werden;

    b) gemäß Artikel 16 gekennzeichnet werden;

    c) nur im Hoheitsgebietes des betreffenden Mitgliedstaats in Verkehr gebracht werden;

    8. die betroffenen Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die aus diesen Schweinen gewonnenen tierischen Nebenprodukte einer Behandlung in einem kanalisierten System unterzogen werden, das von der zuständigen Behörde zugelassen wurde, womit gewährleistet wird, dass die aus diesen Schweinen gewonnenen Folgeprodukte kein Risiko in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest bergen;

    9. die betroffenen Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzüglich über die Gewährung einer Ausnahme gemäß diesem Artikel und teilen Name und Anschrift der gemäß diesem Artikel zugelassenen Schlachthöfe mit;

    ▼M10

    10. für lebende Schweine, die in die in Teil II oder Teil III des Anhangs aufgeführten Gebiete eines anderen Mitgliedstaats versandt werden, gelten die folgenden zusätzlichen Anforderungen:

    a) Die Schweine entsprechen anderen geeigneten Tiergesundheitsgarantien, die auf einem positiven Ergebnis einer Risikobewertung von Maßnahmen gegen die Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest beruhen, die von der zuständigen Behörde des Ursprungsmitgliedstaats vorgeschrieben und von den zuständigen Behörden der Durchfuhr- und Bestimmungsmitgliedstaaten vor der Verbringung solcher Tiere genehmigt werden;

    b) der Ursprungsmitgliedstaat informiert die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über die Tiergesundheitsgarantien sowie die Genehmigung durch die zuständigen Behörden gemäß Buchstabe a und genehmigt eine Liste der Betriebe, die die Tiergesundheitsgarantien erfüllen;

    c) ein Kanalisierungsverfahren gemäß Artikel 16a wird unter der Aufsicht der zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten (Ursprung, Durchfuhr und Bestimmung) eingerichtet, um zu gewährleisten, dass die Tiere im Einklang mit den zusätzlichen Anforderungen gemäß Buchstabe a auf sichere Weise befördert und nicht anschließend in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden;

    d) Für lebende Schweine, die die zusätzlichen Anforderungen dieses Artikels erfüllen, wird folgender Wortlaut in das entsprechende Gesundheitszeugnis für Schweine gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 64/432/EWG eingefügt:

    „Schweine entsprechend Artikel 4 des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU der Kommission“.

    ▼B

    Artikel 5

    Ausnahme vom Verbot der Versendung von Sendungen mit Schweinefleisch, Schweinefleischzubereitungen, Schweinefleischerzeugnissen und allen anderen Erzeugnissen, die aus Schweinefleisch bestehen oder solches enthalten, aus in Teil III des Anhangs aufgeführten Gebieten

    Abweichend von dem Verbot gemäß Artikel 2 Buchstabe c können die betroffenen Mitgliedstaaten die Versendung von Schweinefleisch, Schweinefleischzubereitungen, Schweinefleischerzeugnissen und allen anderen Erzeugnissen, die aus Schweinefleisch bestehen oder solches enthalten, aus in Teil III des Anhangs aufgeführten Gebieten genehmigen, sofern diese entweder

    a) von Schweinen stammen, die seit ihrer Geburt in Betrieben gehalten wurden, die außerhalb der in Teil II, Teil III oder Teil IV des Anhangs aufgeführten Gebiete liegen, und das Schweinefleisch, die Schweinefleischzubereitungen, die Schweinefleischerzeugnisse und die anderen Erzeugnisse, die aus Schweinefleisch bestehen oder solches enthalten, in gemäß Artikel 12 zugelassenen Einrichtungen erzeugt, gelagert und verarbeitet worden sind; oder

    b) von Schweinen stammen, die den in Artikel 3 Absatz 1 und Absatz 2 oder Absatz 3 genannten Anforderungen entsprechen, und das Schweinefleisch, die Schweinefleischzubereitungen, die Schweinefleischerzeugnisse und die anderen Erzeugnisse, die aus Schweinefleisch bestehen oder solches enthalten, in gemäß Artikel 12 zugelassenen Einrichtungen erzeugt, gelagert und verarbeitet worden sind; oder

    c) gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2002/99/EG in gemäß Artikel 12 zugelassenen Einrichtungen erzeugt und verarbeitet worden sind.

    Artikel 6

    Ausnahme vom Verbot der Versendung von Sendungen mit Schweinefleisch, Schweinefleischzubereitungen, Schweinefleischerzeugnissen und allen anderen Erzeugnissen, die aus Schweinefleisch bestehen oder solches enthalten, aus in Teil IV des Anhangs aufgeführten Gebieten

    Abweichend von dem Verbot gemäß Artikel 2 Buchstabe c können die betroffenen Mitgliedstaaten die Versendung von Schweinefleisch, Schweinefleischzubereitungen, Schweinefleischerzeugnissen und allen anderen Erzeugnissen, die aus Schweinefleisch bestehen oder solches enthalten, aus in Teil IV des Anhangs aufgeführten Gebieten genehmigen, sofern diese entweder

    a) von Schweinen stammen, die seit ihrer Geburt in Betrieben gehalten wurden, die außerhalb der im Anhang aufgeführten Gebiete liegen, und das Schweinefleisch, die Schweinefleischzubereitungen, die Schweinefleischerzeugnisse und die anderen Erzeugnisse, die aus Schweinefleisch bestehen oder solches enthalten, in gemäß Artikel 12 zugelassenen Einrichtungen erzeugt, gelagert und verarbeitet worden sind; oder

    b) gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2002/99/EG in gemäß Artikel 12 zugelassenen Einrichtungen erzeugt und verarbeitet worden sind.

    Artikel 7

    Ausnahme vom Verbot der Versendung von Sendungen mit tierischen Nebenprodukten vom Schwein aus den in Teil III oder Teil IV des Anhangs aufgeführten Gebieten

    (1)  Abweichend von dem Verbot gemäß Artikel 2 Buchstabe d können die betroffenen Mitgliedstaaten die Versendung von Folgeprodukten gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 ), die aus tierischen Nebenprodukten von Schweinen gewonnen wurden, die aus den in Teil III oder Teil IV des Anhangs aufgeführten Gebieten stammen, genehmigen, sofern diese Nebenprodukte einer Behandlung unterzogen wurden, mit der sichergestellt wird, dass das Folgeprodukt kein Risiko in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest darstellt.

    ▼M2

    (2)  Abweichend von dem Verbot gemäß Artikel 2 Buchstabe d können die betroffenen Mitgliedstaaten die Versendung tierischer Nebenprodukte von Schweinen mit Ausnahme von Wildschweinen, einschließlich unverarbeiteter Körper toter Tiere aus Haltungsbetrieben oder Schlachtkörper aus Schlachthöfen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zugelassen sind und in den in Teil III des Anhangs aufgeführten Gebieten liegen, in einen Verarbeitungsbetrieb, eine Verbrennungsanlage oder eine Mitverbrennungsanlage gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, der bzw. die außerhalb der in Teil III des Anhangs aufgeführten Gebiete liegt, genehmigen, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

    ▼B

    a) Die tierischen Nebenprodukte stammen aus Betrieben oder aus Schlachthöfen, die in den in Teil III des Anhangs aufgeführten Gebieten liegen und in denen mindestens in den letzten 40 Tagen vor der Versendung kein Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest festgestellt wurde;

    b) jeder Lastkraftwagen und jedes sonstige Fahrzeug, das zur Beförderung der genannten tierischen Nebenprodukte verwendet wird, wurde gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 einzeln von der zuständigen Behörde registriert;

    i) das abgedeckte, undurchlässige Abteil für die Beförderung der genannten tierischen Nebenprodukte ist so konstruiert, dass es sich wirksam reinigen und desinfizieren lässt, und die Fußböden sind so konzipiert, dass Flüssigkeiten leicht ablaufen und aufgefangen werden können;

    ii) der Antrag auf Registrierung des Lastkraftwagens oder anderer Fahrzeuge enthält Belege dafür, dass der Lastkraftwagen oder das Fahrzeug regelmäßig mit Erfolg einer technischen Überprüfung unterzogen wurde;

    iii) jeder Lastkraftwagen muss mit einem Satellitennavigationssystem ausgestattet sein, das die Ermittlung seiner Position in Echtzeit ermöglicht. Der Transportunternehmer ermöglicht es der zuständigen Behörde, die Fahrt des Lastkraftwagens in Echtzeit zu überprüfen und die elektronischen Aufzeichnungen über die Beförderung mindestens 2 Monate lang aufzubewahren;

    c) nach dem Beladen wird das Abteil für den Transport der genannten tierischen Nebenprodukte vom amtlichen Tierarzt verplombt. Nur der amtliche Tierarzt darf die Plombe aufbrechen und eine neue Plombe anbringen. Jeder Ladevorgang und jedes Anbringen einer neuen Plombe ist der zuständigen Behörde zu melden.

    d) das Einfahren der Lastkraftwagen oder anderer Fahrzeuge in den Schweinehaltungsbetrieb ist verboten, und die zuständige Behörde sorgt dafür, dass die Schweinekörper sicher eingesammelt werden;

    e) der Transport zu den oben genannten Betrieben bzw. Anlagen erfolgt auf direktem Wege von der benannten Desinfektionsstelle am Ausgangsort des in Teil III des Anhangs aufgeführten Gebiets ausschließlich zu diesen Betrieben bzw. Anlagen, ohne Zwischenhalt, auf der von der zuständigen Behörde genehmigten Route. In der benannten Desinfektionsstelle müssen die Lastkraftwagen und sonstigen Fahrzeuge unter Aufsicht des amtlichen Tierarztes einer gründlichen Reinigung und Desinfektion unterzogen werden;

    f) jeder Sendung mit tierischen Nebenprodukten liegt ein ordnungsgemäß ausgefülltes Handelspapier gemäß Anhang VIII Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission ( 3 ) bei. Der für den Verarbeitungsbetrieb am Bestimmungsort zuständige amtliche Tierarzt muss jede Ankunft gegenüber der zuständigen Behörde gemäß Buchstabe b Ziffer iii bestätigen;

    g) nach dem Entladen der tierischen Nebenprodukte werden der Lastkraftwagen oder andere Fahrzeuge und alle sonstigen Ausrüstungen, die bei der Beförderung der genannten tierischen Nebenprodukte verwendet wurden und die kontaminiert sein könnten, innerhalb des geschlossenen Bereichs des Verarbeitungsbetriebs unter Aufsicht des amtlichen Tierarztes vollständig gereinigt, desinfiziert und erforderlichenfalls entwest. Es gelten die Bestimmungen des Artikels 12 Buchstabe a der Richtlinie 2002/60/EG.

    h) die tierischen Nebenprodukte werden unverzüglich verarbeitet. Jede Lagerung im Verarbeitungsbetrieb ist verboten;

    i) die zuständige Behörde sorgt dafür, dass die Versendung tierischer Nebenprodukte nicht die täglichen Verarbeitungskapazitäten des Verarbeitungsbetriebs übersteigt;

    j) vor der ersten Versendung aus dem in Teil III des Anhangs aufgeführten Gebiet sorgt die zuständige Behörde dafür, dass die erforderlichen Vorkehrungen mit den zuständigen Behörden im Sinne des Anhangs VI Buchstabe c der Richtlinie 2002/60/EG getroffen werden, um den Krisenplan, die Weisungskette und die umfassende Zusammenarbeit der Dienststellen im Falle eines Unfalls während der Beförderung, einer schwerwiegende Panne des Lastkraftwagens oder Fahrzeugs oder einer betrügerischen Handlung seitens des Betreibers sicherzustellen. Die Lastkraftwagenunternehmer teilen der zuständigen Behörde unverzüglich jeden Unfall oder jede Panne des Lastkraftwagens oder anderen Fahrzeugs mit.

    Artikel 8

    Verbot der Versendung lebender Schweine aus den im Anhang aufgeführten Gebieten in andere Mitgliedstaaten und Drittländer

    ▼M10

    (1)  Unbeschadet der Artikel 3, 3a und 4 tragen die betroffenen Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass lebende Schweine aus ihrem Hoheitsgebiet nur unter der Bedingung in andere Mitgliedstaaten und Drittländer versandt werden, dass sie

    ▼B

    a) aus anderen als den im Anhang genannten Gebieten stammen;

    b) aus einem Haltungsbetrieb stammen, in den über einen Zeitraum von mindestens 30 Tagen unmittelbar vor der Versendung der betreffenden Tiere keine lebenden Schweine aus den im Anhang genannten Gebieten eingestellt wurden.

    (2)  Abweichend von dem Verbot gemäß Absatz 1 können die betroffenen Mitgliedstaaten die Versendung lebender Schweine aus Haltungsbetrieben, die in den in Teil I des Anhangs aufgeführten Betrieben liegen, genehmigen, sofern die lebenden Schweine die folgenden Bedingungen erfüllen:

    a) Sie wurden vor der Versendung mindestens 30 Tage lang oder seit ihrer Geburt ununterbrochen in dem Betrieb gehalten, und es wurden mindestens in den letzten 30 Tagen vor der Versendung keine lebenden Schweine aus den im Anhang aufgeführten Gebieten in den Betrieb eingestellt;

    b) sie stammen aus einem Betrieb, der die von der zuständigen Behörde festgelegten Biosicherheitsanforderungen für Afrikanische Schweinepest erfüllt;

    c) sie wurden mit negativem Befund einer Laboruntersuchung auf Afrikanische Schweinepest unterzogen, die an Proben durchgeführt wurde, die im Einklang mit den Probenahmeverfahren gemäß dem in Artikel 1 Absatz 2 dieses Beschlusses genannten Plan zur Tilgung der Afrikanischen Schweinepest in den 15 Tagen vor der Verbringung gezogen wurden, und am Tag der Verbringung wurde von einem amtlichen Tierarzt eine klinische Untersuchung auf Afrikanische Schweinepest entsprechend den Verfahrensvorschriften für Kontrollen und Stichprobenuntersuchungen gemäß Kapitel IV Teil A des Anhangs der Entscheidung 2003/422/EG durchgeführt; oder

    d) sie stammen aus einem Haltungsbetrieb, der mindestens zweimal jährlich — im Abstand von mindestens vier Monaten — von der zuständigen Veterinärbehörde Inspektionen unterzogen wurde,

    i) die den Leitlinien und Verfahren gemäß Kapitel IV des Anhangs der Entscheidung 2003/422/EG entsprachen;

    ii) die eine klinische Untersuchung und Beprobung umfassten, bei der die mindestens 60 Tage alten Schweine einer Laboruntersuchung nach den Verfahrensvorschriften für Kontrollen und Stichprobenuntersuchungen gemäß Kapitel IV Teil A des Anhangs der Entscheidung 2003/422/EG unterzogen wurden;

    iii) bei denen die wirksame Anwendung der in Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe b zweiter und vierter bis siebter Gedankenstrich der Richtlinie 2002/60/EG vorgesehenen Maßnahmen überprüft wurde.

    (3)  Bei Sendungen mit lebenden Schweinen, die die Bedingungen für die Ausnahmeregelung gemäß Absatz 2 erfüllen, wird folgender Wortlaut in die entsprechenden Veterinärpapiere und/oder Gesundheitszeugnisse eingefügt, auf die in Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 64/432/EWG bzw. Artikel 3 Absatz 1 der Entscheidung 93/444/EWG Bezug genommen wird:

    „Schweine entsprechend Artikel 8 Absatz 2 des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU der Kommission ( 4 ).

    ▼M10

    Artikel 9

    Verbot der Versendung von Samen, Eizellen und Embryonen, die Schweinen aus den im Anhang aufgeführten Gebieten entnommen wurden, in andere Mitgliedstaaten und Drittländer

    1.  Der betroffene Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass keine Sendungen mit folgenden Erzeugnissen aus seinem Hoheitsgebiet in andere Mitgliedstaaten und Drittländer versandt werden:

    a) Schweinesamen, es sei denn, er wurde Ebern in einer gemäß Artikel 3 Buchstabe a der Richtlinie 90/429/EWG des Rates zugelassenen Besamungsstation entnommen ( 5 ), die außerhalb der in Teil II, Teil III und Teil IV des Anhangs des vorliegenden Beschlusses aufgeführten Gebiete liegt;

    b) Schweineeizellen und -embryonen, es sei denn, die Eizellen und Embryonen stammen von Spendersauen, die in Betrieben gehalten werden, welche Artikel 8 Absatz 2 entsprechen und außerhalb der in Teil II, Teil III und Teil IV des Anhangs aufgeführten Gebiete liegen, und bei den Embryonen handelt es sich um durch künstliche Besamung in vivo erzeugte Embryonen oder durch Befruchtung mit Samen, der den Bedingungen gemäß Buchstabe a dieses Absatzes entspricht, in vitro erzeugte Embryonen.

    2.  Abweichend von dem Verbot gemäß Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels und Artikel 2 Buchstabe b können die betroffenen Mitgliedstaaten die Versendung von Sendungen mit Schweinesamen — wenn der Samen Ebern in einer gemäß Artikel 3 Buchstabe a der Richtlinie 90/429/EWG des Rates zugelassenen Besamungsstation entnommen wurde, die alle für Afrikanische Schweinepest relevanten Bestimmungen zur Biosicherheit befolgt und sich in den in Teil II und Teil III des Anhangs dieses Beschlusses aufgeführten Gebieten befindet — in die in Teil II oder Teil III des Anhangs aufgeführten Gebiete desselben Mitgliedstaats oder eines anderen Mitgliedstaats genehmigen, sofern Folgendes zutrifft:

    a) Die Sendungen mit Schweinesamen entsprechen anderen geeigneten Tiergesundheitsgarantien, die auf einem positiven Ergebnis einer Risikobewertung von Maßnahmen gegen die Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest beruhen, die von der zuständigen Behörde des Ursprungsmitgliedstaats vorgeschrieben und von der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats vor der Versendung der Sendung mit Samen genehmigt werden;

    b) der Ursprungsmitgliedstaat informiert die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über die in Buchstabe a aufgeführten Tiergesundheitsgarantien;

    c) die Eber genügen den Anforderungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 sowie Artikel 3 Absatz 2 bzw. Artikel 3 Absatz 3;

    d) die Eber wurden mit negativem Befund in den fünf Tagen vor der Entnahme des zu versendenden Samens einem individuellen Erregeridentifizierungstest unterzogen, und eine Kopie der Testergebnisse ist der Tiergesundheitsbescheinigung beigefügt, die die Sendung mit Samen begleitet;

    e) folgende zusätzliche Erklärung ist der entsprechenden Gesundheitsbescheinigung gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 90/429/EWG beigefügt:

    „Schweinesamen entspricht Artikel 9 des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU der Kommission vom 9. Oktober 2014 mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2014/178/EU.“

    ▼B

    Artikel 10

    Verbot der Versendung von Sendungen mit tierischen Nebenprodukten vom Schwein aus den im Anhang aufgeführten Gebieten in andere Mitgliedstaaten und Drittländer

    (1)  Die betroffenen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass keine Sendungen mit tierischen Nebenprodukten vom Schwein aus ihrem Hoheitsgebiet in andere Mitgliedstaaten und Drittländer versandt werden, es sei denn, diese Nebenprodukte vom Schwein wurden aus Schweinen gewonnen, die aus Haltungsbetrieben stammen, welche außerhalb der in Teil II, Teil III oder Teil IV des Anhangs aufgeführten Gebiete liegen.

    (2)  Abweichend von Absatz 1 dürfen die betroffenen Mitgliedstaaten die Versendung von Folgeprodukten, die aus tierischen Nebenprodukten aus Schweinen aus in Teil II, Teil III oder Teil IV des Anhangs aufgeführten Gebieten gewonnen wurden, in andere Mitgliedstaaten und Drittländer genehmigen, sofern

    a) diese Nebenprodukte einer Behandlung unterzogen wurden, mit der sichergestellt wird, dass das aus Schweinen gewonnene Folgeprodukt kein Risiko in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest birgt;

    b) den Sendungen mit Folgeprodukten ein gemäß Anhang VIII Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 ausgestelltes Handelspapier beiliegt.

    Artikel 11

    Verbot der Versendung frischen Schweinefleisches und von bestimmten Schweinefleischzubereitungen und Schweinefleischerzeugnissen aus den im Anhang aufgeführten Gebieten in andere Mitgliedstaaten und Drittländer

    (1)  Die betroffenen Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass keine Sendungen mit frischem Schweinefleisch von Schweinen aus Haltungsbetrieben, die in im Anhang aufgeführten Gebieten liegen, und mit Schweinefleischzubereitungen und Schweinefleischerzeugnissen, die aus Fleisch von solchen Schweinen bestehen oder solches enthalten, in andere Mitgliedstaaten oder Drittländer versandt werden, es sei denn, das Schweinefleisch wurde aus Schweinen gewonnen, die aus Betrieben stammen, welche nicht in Teil II, Teil III oder Teil IV des Anhangs aufgeführt sind.

    ▼M1

    (2)  Abweichend von Absatz 1 dürfen die betroffenen Mitgliedstaaten mit in Teil II, Teil III oder Teil IV des Anhangs aufgeführten Gebieten die Versendung frischen Schweinefleisches gemäß Absatz 1 sowie von Schweinefleischzubereitungen und Schweinefleischerzeugnissen, die aus solchem Fleisch bestehen oder solches enthalten, in andere Mitgliedstaaten und in Drittländer genehmigen, sofern die Schweinefleischzubereitungen und die Schweinefleischerzeugnisse aus Schweinen gewonnen wurden, die seit ihrer Geburt in Betrieben gehalten wurden, die außerhalb der in Teil II, Teil III oder Teil IV des Anhangs aufgeführten Gebiete liegen, und sofern das frische Schweinefleisch, die Schweinefleischzubereitungen und die Schweinefleischerzeugnisse in gemäß Artikel 12 zugelassenen Einrichtungen erzeugt, gelagert und verarbeitet worden sind.

    (3)  Abweichend von Absatz 1 dürfen die betroffenen Mitgliedstaaten mit in Teil II des Anhangs aufgeführten Gebieten die Versendung frischen Schweinefleisches gemäß Absatz 1 sowie von Schweinefleischzubereitungen und Schweinefleischerzeugnissen, die aus solchem Fleisch bestehen oder solches enthalten, in andere Mitgliedstaaten und in Drittländer genehmigen, sofern die Schweinefleischzubereitungen und Schweinefleischerzeugnisse aus Schweinen gewonnen wurden, die den Anforderungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 und Absatz 2 bzw. Absatz 3 entsprechen.

    ▼B

    Artikel 12

    Zulassung von Schlachthöfen, Zerlegungs- und Fleischverarbeitungsbetrieben für die Zwecke der Artikel 4, 5 und 6 und des Artikels 11 Absatz 2

    Die zuständige Behörde der betroffenen Mitgliedstaaten lässt für die Zwecke der Artikel 4, 5 und 6 und des Artikels 11 Absatz 2 nur Schlachthöfe, Zerlegungs- und Fleischverarbeitungsbetriebe zu, in denen das frische Schweinefleisch sowie die Schweinefleischzubereitungen und die Schweinefleischerzeugnisse, die aus Schweinefleisch, das im Einklang mit den Ausnahmen gemäß den Artikeln 4 bis 6 bzw. gemäß Artikel 11 Absatz 2 in andere Mitgliedstaaten und Drittländer versandt werden darf, bestehen oder dieses enthalten, getrennt von anderen Erzeugnissen aus frischem Schweinefleisch bzw. von anderen Schweinefleischzubereitungen und Schweinefleischerzeugnissen erzeugt, gelagert und verarbeitet werden, die von Schweinen aus Haltungsbetrieben stammen, die in im Anhang aufgeführten Gebieten liegen und die nicht gemäß diesem Artikel zugelassen sind, bzw. die solches Fleisch, solche Fleischzubereitungen oder solche Fleischerzeugnisse enthalten.

    Artikel 13

    Ausnahme vom Verbot der Versendung frischen Schweinefleisches und bestimmter Schweinefleischzubereitungen und Schweinefleischerzeugnisse aus den im Anhang aufgeführten Gebieten

    Abweichend von Artikel 11 dürfen die betroffenen Mitgliedstaaten die Versendung frischen Schweinefleisches sowie von Schweinefleischzubereitungen und Schweinefleischerzeugnissen, die aus Fleisch aus den in Teil II, Teil III oder Teil IV des Anhangs aufgeführten Gebieten bestehen oder solches enthalten, in andere Mitgliedstaaten und Drittländer genehmigen, sofern die entsprechenden Erzeugnisse

    a) gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2002/99/EG erzeugt und verarbeitet worden sind;

    b) Gegenstand einer tierärztlichen Bescheinigung gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2002/99/EG sind;

    c) von der entsprechenden Genusstauglichkeitsbescheinigung für den Handel in der Union gemäß dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 599/2004 begleitet werden, wobei Teil II der Bescheinigung um folgenden Satz zu ergänzen ist:

    „Erzeugnisse entsprechen dem Durchführungsbeschluss 2014/709/EU der Kommission vom 9. Oktober 2014 mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten ( 6 ).

    Artikel 14

    Informationen zu den Artikeln 11, 12 und 13

    Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten alle sechs Monate ab dem Datum dieses Beschlusses eine aktualisierte Liste der gemäß Artikel 12 zugelassenen Einrichtungen sowie alle sachdienlichen Informationen zur Anwendung der Artikel 11, 12 und 13.

    Artikel 15

    Maßnahmen in Bezug auf lebende Wildschweine, frisches Fleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse, die aus Wildschweinfleisch bestehen oder solches enthalten

    (1)  Die betroffenen Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass

    a) keine lebenden Wildschweine aus den im Anhang aufgeführten Gebieten in andere Mitgliedstaaten oder andere Gebiete des Hoheitsgebiets desselben Mitgliedstaats versandt werden;

    b) keine Sendungen mit frischem Wildschweinfleisch, Fleischzubereitungen oder Fleischerzeugnissen, die aus solchem Fleisch bestehen oder solches enthalten, aus den im Anhang aufgeführten Gebieten in andere Mitgliedstaaten oder andere Gebiete des Hoheitsgebiets desselben Mitgliedstaats versandt werden.

    (2)  Abweichend von Absatz 1 Buchstabe b dürfen die betroffenen Mitgliedstaaten die Versendung von Sendungen mit frischem Wildschweinfleisch sowie Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen, die aus solchem Fleisch bestehen oder solches enthalten, aus den in Teil I des Anhangs aufgeführten Gebieten in andere Gebiete des Hoheitsgebiets desselben Mitgliedstaats, die nicht im Anhang aufgeführt sind, genehmigen, sofern die Wildschweine gemäß den in Kapitel VI Teile C und D des Anhangs der Entscheidung 2003/422/EG festgelegten Diagnoseverfahren mit negativem Befund auf Afrikanische Schweinepest untersucht wurden.

    Artikel 16

    Spezielle Gesundheitskennzeichen und Bescheinigungsanforderungen für frisches Fleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse, die dem Verbot gemäß Artikel 2, Artikel 11 Absatz 1 und Artikel 15 Absatz 1 unterliegen

    Die betroffenen Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass frisches Fleisch sowie Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse, die einem xVerbot gemäß Artikel 2, Artikel 11 Absatz 1 und Artikel 15 Absatz 1 unterliegen, mit einem speziellen Gesundheitskennzeichen versehen werden, das nicht oval und nicht zu verwechseln ist mit

    a) dem Identitätskennzeichen für Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse, die aus Schweinefleisch bestehen oder dieses enthalten, gemäß Anhang II Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;

    b) der Genusstauglichkeitskennzeichnung für frisches Schweinefleisch gemäß Anhang I Abschnitt I Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 854/2004.

    ▼M10

    Artikel 16a

    Kanalisierungsverfahren

    Die zuständige Behörde stellt sicher, dass das Kanalisierungsverfahren den folgenden Anforderungen genügt:

    1. Jeder Lastkraftwagen und jedes sonstige Fahrzeug, das zur Beförderung lebender Schweine verwendet wird, wurde

    a) einzeln von der zuständigen Behörde des Versandmitgliedstaats für die Beförderung lebender Schweine im Kanalisierungsverfahren registriert;

    b) nach dem Beladen vom amtlichen Tierarzt verplombt; nur der Bedienstete der zuständigen Behörde darf die Plombe aufbrechen und eine neue Plombe anbringen; jeder Ladevorgang und jedes Anbringen einer neuen Plombe muss der zuständigen Behörde gemeldet werden.

    2. Der Transport erfolgt

    a) direkt, ohne Zwischenhalt;

    b) auf der von der zuständigen Behörde genehmigten Strecke.

    3. Der für den Betrieb am Bestimmungsort zuständige amtliche Tierarzt muss jede Ankunft gegenüber der zuständigen Behörde am Ursprungsort bestätigen;

    4. nach dem Entladen der lebenden Schweine werden der Lastkraftwagen oder andere Fahrzeuge und alle sonstigen Ausrüstungen, die bei der Beförderung der genannten Schweine verwendet wurden, innerhalb des geschlossenen Bereichs des Bestimmungsorts unter Aufsicht des amtlichen Tierarztes gereinigt und desinfiziert. Es gelten die Bestimmungen des Artikels 12 Buchstabe a der Richtlinie 2002/60/EG.

    5. Vor der ersten Versendung aus den in Teil III des Anhangs aufgeführten Gebieten sorgt die zuständige Behörde des Ursprungsortes dafür, dass die erforderlichen Vorkehrungen mit den zuständigen Behörden im Sinne des Anhangs VI Buchstabe c der Richtlinie 2002/60/EG getroffen werden, um den Krisenplan, die Weisungskette und die umfassende Zusammenarbeit der Dienststellen bei einem Unfall während der Beförderung, einer schwerwiegenden Panne des Lastkraftwagens oder anderen Fahrzeugs oder einer betrügerischen Handlung seitens des Betreibers sicherzustellen. Die Lastkraftwagenunternehmer teilen der zuständigen Behörde unverzüglich jeden Unfall oder jede schwerwiegende Panne des Lastkraftwagens oder anderen Fahrzeugs mit.

    ▼B

    Artikel 17

    Anforderungen an die Haltungsbetriebe und Transportfahrzeuge in den im Anhang aufgeführten Gebieten

    Die betroffenen Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass

    a) die in Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe b zweiter und vierter bis siebter Gedankenstrich der Richtlinie 2002/60/EG genannten Bestimmungen in Schweinehaltungsbetrieben, die in den im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Gebieten liegen, angewandt werden;

    b) Fahrzeuge, die zur Beförderung von Schweinen oder tierischen Nebenprodukten von Schweinen aus Betrieben innerhalb der im Anhang des vorliegenden Beschlusses aufgeführten Gebiete verwendet wurden, unmittelbar nach jedem Transport gereinigt und desinfiziert werden und dass der Transportunternehmer nachweist, dass eine solche Reinigung und Desinfektion durchgeführt wurde, und entsprechende Belege im Fahrzeug mitführt.

    Artikel 18

    Informationspflichten der betroffenen Mitgliedstaaten

    Die betroffenen Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten im Rahmen des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel über die Ergebnisse der Überwachung auf Afrikanische Schweinepest in den im Anhang aufgeführten Gebieten gemäß den von der Kommission im Einklang mit Artikel 16 der Richtlinie 2002/60/EG genehmigten und in Artikel 1 Absatz 2 des vorliegenden Beschlusses genannten Plänen zur Tilgung der Afrikanischen Schweinepest in Wildschweinpopulationen.

    Artikel 19

    Umsetzung

    Die Mitgliedstaaten ändern ihre Handelsvorschriften, um sie mit diesem Beschluss in Einklang zu bringen, und geben die erlassenen Maßnahmen unverzüglich auf angemessene Weise öffentlich bekannt. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

    Artikel 20

    Aufhebung

    Der Durchführungsbeschluss 2014/178/EU wird aufgehoben.

    Artikel 21

    Geltungsdauer

    Dieser Beschluss gilt bis zum ►M10  31. Dezember 2019 ◄ .

    Artikel 22

    Adressaten

    Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    ▼M15




    ANHANG

    TEIL I

    1.    Lettland

    Die folgenden Gebiete in Lettland:

     im Bauskas novads die pagasti Īslīces, Gailīšu, Brunavas und Ceraukstes,

     im Dobeles novads die pagasti Bikstu, Zebrenes, Annenieku, Naudītes, Penkules, Auru und Krimūnu, Dobeles, Berzes, der Teil der pagasts Jaunbērzes, der westlich der Straße P98 gelegen ist, und Dobele pilsēta,

     im Jelgavas novads die pagasti Glūdas, Svētes, Platones, Vircavas, Jaunsvirlaukas, Zaļenieku, Vilces, Lielplatones, Elejas und Sesavas,

     im Kandavas novads die pagasti Vānes und Matkules,

     im Talsu novads die pagasti Lubes, Īves, Valdgales, Ģibuļu, Lībagu, Laidzes, Ārlavas und Abavas, die pilsētas Sabile, Talsi, Stende und Valdemārpils,

     Brocēnu novads,

     Dundagas novads,

     Jaunpils novads,

     Rojas novads,

     Rundāles novads,

     Stopiņu novads,

     Tērvetes novads,

     Bauska pilsēta.

     Jelgava republikas pilsēta,

     Jūrmala republikas pilsēta.

    2.    Litauen

    Die folgenden Gebiete in Litauen:

     im Jurbarkas rajono savivaldybė die seniūnijos Raudonės, Veliuonos, Seredžiaus und Juodaičių,

     im Pakruojis rajono savivaldybė die seniūnijos Klovainių, Rozalimo und Pakruojo,

     im Panevežys rajono savivaldybė der westlich des Flusses Nevėžis gelegene Teil der seniūnija Krekenavos,

     im Raseiniai rajono savivaldybė die seniūnijos Ariogalos, Ariogalos miestas, Betygalos, Pagojukų und Šiluvos,

     im Šakiai rajono savivaldybė die seniūnijos Plokščių, Kriūkų, Lekėčių, Lukšių, Griškabūdžio, Barzdų, Žvirgždaičių, Sintautų, Kudirkos Naumiesčio, Slavikų und Šakių,

     Pasvalys rajono savivaldybė,

     Vilkaviškis rajono savivaldybė,

     Radviliškis rajono savivaldybė,

     Kalvarija savivaldybė,

     Kazlų Rūda savivaldybė,

     Marijampolė savivaldybė.

    3.    Polen

    Die folgenden Gebiete in Polen:

    in der województwo podlaskie:

     im powiat augustowski die gminy Augustów mit der Stadt Augustów, Nowinka, Płaska, Sztabin und Bargłów Kościelny,

     im powiat bielski die gminy Brańsk mit der Stadt Brańsk, Boćki, Rudka, Wyszki, der Teil der gmina Bielsk Podlaski, der westlich der Linie gelegen ist, die durch die Straße Nr. 19 (verlässt die Stadt Bielsk Podlaski in nördlicher Richtung) gebildet und durch die östliche Grenze der Stadt Bielsk Podlaski und die Straße Nr. 66 (verlässt die Stadt Bielsk Podlaski in südlicher Richtung) verlängert wird, die Stadt Bielsk Podlaski, im powiat bielski der Teil der gmina Orla, der westlich der Straße Nr. 66 gelegen ist, powiat bielski,

     im powiat białostocki die gminy Choroszcz, Juchnowiec Kościelny, Suraż, Turośń Kościelna, Tykocin, Łapy, Poświętne, Zawady und Dobrzyniewo Duże,

     im powiat siemiatycki die gminy Drohiczyn, Dziadkowice, Grodzisk, Milejczyce und Perlejewo,

     im powiat suwalski die gminy Rutka-Tartak, Szypliszki, Suwałki und Raczki,

     im powiat sokólski die gminy Suchowola und Korycin,

     im powiat hajnowski die Teile der gminy Kleszczele und Czeremcha, die westlich der Straße Nr. 66 gelegen sind,

     powiat łomżyński,

     powiat M. Białystok,

     powiat M. Łomża,

     powiat M. Suwałki,

     powiat moniecki,

     powiat sejneński,

     powiat wysokomazowiecki,

     powiat zambrowski,

    in der województwo mazowieckie:

     im powiat sokołowski die gminy Ceranów, Jabłonna Lacka, Sterdyń und Repki,

     im powiat siedlecki die gminy Korczew, Przesmyki und Paprotnia,

     im powiat ostrołęcki die gminy Rzekuń, Troszyn, Czerwin und Goworowo,

     powiat łosicki,

     powiat ostrowski,

    in der województwo lubelskie:

     im powiat włodawski die gmina Hanna,

     im powiat bialski die gminy Konstantynów, Janów Podlaski, Leśna Podlaska, Rokitno, Biała Podlaska, Zalesie, Terespol mit der Stadt Terespol, Piszczac, Kodeń, Tuczna, Sławatycze und Sosnówka,

     powiat M. Biała Podlaska.

    TEIL II

    1.    Estland

    Die folgenden Gebiete in Estland:

     Kallaste linn,

     Rakvere linn,

     Tartu linn,

     Viljandi linn,

     Harjumaa maakond (ohne den südlich der Straße Nr. 1 (E20) gelegenen Teil der Kuusalu vald, den Aegviidu vald und den Anija vald),

     Ida-Virumaa maakond,

     Läänemaa maakond,

     Pärnumaa maakond,

     Põlvamaa maakond,

     Raplamaa maakond,

     der nördlich der Straße Nr. 1 (E20) gelegene Teil der Kuusalu vald,

     der westlich der Straße Nr. 24126 gelegene Teil der Pärsti vald,

     der westlich der Straße Nr. 49 gelegene Teil der Suure-Jaani vald,

     der nordöstlich der Bahnlinie Tallinn-Tartu gelegene Teil der Tamsalu vald,

     der östlich der Bahnlinie Tallinn-Tartu gelegene Teil der Tartu vald,

     der Teil der Viiratsi vald, der westlich der Linie gelegen ist, die gebildet wird durch den westlichen Teil der Straße Nr. 92 bis zur Kreuzung mit der Straße Nr. 155, dann die Straße Nr. 155 bis zur Kreuzung mit der Straße Nr. 24156, dann die Straße Nr. 24156 bis zur Querung des Flusses Verilaske, dann den Fluss Verilaske bis zur südlichen Grenze der vald,

     Abja vald,

     Alatskivi vald,

     Avanduse vald,

     Haaslava vald,

     Haljala vald,

     Halliste vald,

     Kambja vald,

     Karksi vald,

     Koonga vald,

     Kõpu vald,

     Laekvere vald,

     Luunja vald,

     Mäksa vald,

     Märjamaa vald,

     Meeksi vald,

     Peipsiääre vald,

     Piirissaare vald,

     Rägavere vald,

     Rakvere vald,

     Saksi vald,

     Sõmeru vald,

     Vara vald,

     Vihula vald,

     Võnnu vald.

    2.    Lettland

    Die folgenden Gebiete in Lettland:

     Im Balvu novads die pagasti Vīksnas, Bērzkalnes, Vectilžas, Lazdulejas, Briežuciema, Tilžas, Bērzpils und Krišjāņu,

     im Bauskas novads die pagasti Mežotnes, Codes, Dāviņu und Vecsaules,

     im Dobeles novads der östlich der Straße P98 gelegene Teil der pagasts Jaunbērzes,

     im Gulbenes novads die pagasti Lejasciema, Lizuma, Rankas, Druvienas, Tirzas und Līgo,

     im Jelgavas novads die pagasti Kalnciema, Līvbērzes und Valgundes,

     im Kandavas novads die pagasti Cēres, Kandavas, Zemītes und Zantes, die pilsēta Kandava,

     im Limbažu novads die pagasti Skultes, Vidrižu, Limbažu und Umurgas,

     im Rugāju novads die pagasts Lazdukalna,

     im Salacgrīvas novads die pagasts Liepupes,

     im novads Talsu die pagasti Ķūļciema, Balgales, Vandzenes, Laucienes, Virbu und Strazdes,

     Ādažu novads,

     Aizkraukles novads,

     Aknīstes novads,

     Alūksnes novads,

     Amatas novads,

     Apes novads,

     Babītes novads,

     Baldones novads,

     Baltinavas novads,

     Carnikavas novads,

     Cēsu novads,

     Cesvaines novads,

     Engures novads,

     Ērgļu novads,

     Garkalnes novads,

     Iecavas novads,

     Ikšķiles novads,

     Ilūkstes novads,

     Inčukalna novads,

     Jaunjelgavas novads,

     Jaunpiebalgas novads,

     Jēkabpils novads,

     Ķeguma novads,

     Ķekavas novads,

     Kocēnu novads,

     Kokneses novads,

     Krimuldas novads;

     Krustpils novads,

     Lielvārdes novads,

     Līgatnes novads,

     Līvānu novads,

     Lubānas novads,

     Madonas novads,

     Mālpils novads,

     Mārupes novads,

     Mērsraga novads,

     Neretas novads,

     Ogres novads,

     Olaines novads,

     Ozolnieki novads,

     Pārgaujas novads,

     Pļaviņu novads,

     Priekuļu novads,

     Raunas novads,

     Ropažu novads,

     Salas novads,

     Salaspils novads,

     Saulkrastu novads,

     Sējas novads,

     Siguldas novads,

     Skrīveru novads,

     Smiltenes novads,

     Tukuma novads,

     Varakļānu novads,

     Vecpiebalgas novads,

     Vecumnieku novads,

     Viesītes novads,

     Viļakas novads,

     Limbaži pilsēta,

     Jēkabpils republikas pilsēta,

     Valmiera republikas pilsēta.

    3.    Litauen

    Die folgenden Gebiete in Litauen:

     im Anykščiai rajono savivaldybė die seniūnijos Kavarskas und Kurkliai sowie der südwestlich der Straßen Nr. 121 und Nr. 119 gelegene Teil von Anykščiai,

     im Jonava rajono savivaldybė die seniūnijos Šilų und Bukonių, in der seniūnija Žeimių die Dörfer Biliuškiai, Drobiškiai, Normainiai II, Normainėliai, Juškonys, Pauliukai, Mitėniškiai, Zofijauka und Naujokai,

     im Kaunas rajono savivaldybė die seniūnijos Akademijos, Alšėnų, Babtų, Batniavos, Čekiškės, Domeikavos, Ežerėlio, Garliavos, Garliavos apylinkių, Kačerginės, Kulautuvos, Linksmakalnio, Raudondvario, Ringaudų, Rokų, Samylų, Taurakiemio, Užliedžių, Vilkijos, Vilkijos apylinkių und Zapyškio,

     im Kėdainiai rajono savivaldybė die seniūnijos Josvainių, Pernaravos, Krakių, Dotnuvos, Gudžiūnų, Surviliškio, Vilainių, Truskavos, Šėtos und Kėdainių miesto,

     im Panevėžys rajono savivaldybė die seniūnijos Karsakiškio, Naujamiesčio, Paįstrio, Panevėžio, Ramygalos, Smilgių, Upytės, Vadoklių, Velžio und der östlich des Flusses Nevėžis gelegene Teil der seniūnija Krekenavos,

     im Prienai rajono savivaldybė die seniūnijos Veiverių, Šilavoto, Naujosios Ūtos, Balbieriškio, Ašmintos, Išlaužo und Pakuonių,

     im Šalčininkai rajono savivaldybė die seniūnijos Jašiūnų, Turgelių, Akmenynės, Šalčininkų, Gerviškių, Butrimonių, Eišiškių, Poškonių und Dieveniškių,

     im Varėna rajono savivaldybė die seniūnijos Kaniavos, Marcinkonių und Merkinės,

     im Vilnius rajono savivaldybė die nordöstlich der Straße Nr. 171 gelegenen Teile der seniūnija Sudervė und Dūkštai, die seniūnijos Maišiagala, Zujūnų, Avižienių, Riešės, Paberžės, Nemenčinės, Nemenčinės miesto, Sužionių, Buivydžių, Bezdonių, Lavoriškių, Mickūnų, Šatrininkų, Kalvelių, Nemėžių, Rudaminos, Rūkainių, Medininkų, Marijampolio, Pagirių und Juodšilių,

     Alytus miesto savivaldybė,

     im Uteno rajono savivaldybė die seniūnijos Sudeikių, Utenos, Utenos miesto, Kuktiškių, Daugailių, Tauragnų und Saldutiškio,

     im Alytus miesto savivaldybė die seniūnijos Pivašiūnų, Punios, Daugų, Alovės, Nemunaičio, Raitininkų, Miroslavo, Krokialaukio, Simno und Alytaus,

     Kaunas miesto savivaldybė,

     Panevėžys miesto savivaldybė,

     Prienai miesto savivaldybė,

     Vilnius miesto savivaldybė,

     Biržai rajono savivaldybė,

     Druskininkai savivaldybė,

     Ignalina rajono savivaldybė,

     Lazdijai rajono savivaldybė,

     Molėtai rajono savivaldybė,

     Rokiškis rajono savivaldybė,

     Širvintos rajono savivaldybė,

     Švenčionys rajono savivaldybė,

     Ukmergė rajono savivaldybė,

     Zarasai rajono savivaldybė,

     Birštonas savivaldybė,

     Visaginas savivaldybė.

    4.    Polen

    Die folgenden Gebiete in Polen:

    in der województwo podlaskie:

     im powiat białostocki die gminy Czarna Białostocka, Gródek, Michałowo, Supraśl, Wasilków und Zabłudów,

     im powiat sokólski die gminy Dąbrowa Białostocka, Janów, Krynki, Kuźnica, Nowy Dwór, Sidra, Sokółka und Szudziałowo,

     im powiat augustowski die gmina Lipsk,

     die gmina Dubicze Cerkiewne, im powiat hajnowski die Teile der gminy Kleszczele und Czeremcha, die östlich der Straße Nr. 66 gelegen sind,

     der Teil der gmina Podlaski, der östlich der Linie gelegen ist, die durch die Straße Nr. 19 (verlässt die Stadt Bielsk Podlaski in nördlicher Richtung) gebildet und durch die östliche Grenze der Stadt Bielsk Podlaski und die Straße Nr. 66 (verlässt die Stadt Bielsk Podlaski in südlicher Richtung) verlängert wird, im powiat bielski der Teil der gmina Orla, der östlich der Straße Nr. 66 gelegen ist.

    TEIL III

    1.    Estland

    Die folgenden Gebiete in Estland:

     Elva linn,

     Võhma linn,

     Jõgevamaa maakond,

     Järvamaa maakond,

     Valgamaa maakond,

     Võrumaa maakond,

     der südlich der Straße Nr. 1 (E20) gelegene Teil der Kuusalu vald,

     der östlich der Straße Nr. 24126 gelegene Teil der Pärsti vald,

     der östlich der Straße Nr. 49 gelegene Teil der Suure-Jaani vald,

     der südwestlich der Bahnlinie Tallinn-Tartu gelegene Teil der Tamsalu vald,

     der westlich der Bahnlinie Tallinn-Tartu gelegene Teil der Tartu vald,

     der Teil der Viiratsi vald, der östlich der Linie gelegen ist, die gebildet wird durch den westlichen Teil der Straße Nr. 92 bis zur Kreuzung mit der Straße Nr. 155, dann die Straße Nr. 155 bis zur Kreuzung mit der Straße Nr. 24156, dann die Straße Nr. 24156 bis zur Querung des Flusses Verilaske, dann den Fluss Verilaske bis zur südlichen Grenze der vald,

     Aegviidu vald,

     Anija vald,

     Kadrina vald,

     Kolga-Jaani vald,

     Konguta vald,

     Kõo vald,

     Laeva vald,

     Nõo vald,

     Paistu vald,

     Puhja vald,

     Rakke vald,

     Rannu vald,

     Rõngu vald,

     Saarepeedi vald,

     Tapa vald,

     Tähtvere vald,

     Tarvastu vald,

     Ülenurme vald,

     Väike-Maarja vald.

    2.    Lettland

    Die folgenden Gebiete in Lettland:

     im Balvu novads die pagasti Kubuļu und Balvu,

     im Gulbenes novads die pagasti Beļavas, Galgauskas, Jaungulbenes, Daukstu, Stradu, Litenes und Stāmerienas,

     im Limbažu novads die pagasti Viļķenes, Pāles und Katvaru,

     im Rugāju novads die pagasts Rugāju,

     im Salacgrīvas novads die pagasti Ainažu und Salacgrīvas,

     Aglonas novads,

     Alojas novads,

     Beverīnas novads,

     Burtnieku novads,

     Ciblas novads,

     Dagdas novads,

     Daugavpils novads,

     Kārsavas novads,

     Krāslavas novads,

     Ludzas novads,

     Mazsalacas novads,

     Naukšēnu novads,

     Preiļu novads,

     Rēzeknes novads,

     Riebiņu novads,

     Rūjienas novads,

     Strenču novads,

     Valkas novads,

     Vārkavas novads,

     Viļānu novads,

     Zilupes novads,

     Ainaži pilsēta,

     Salacgrīva pilsēta,

     Daugavpils republikas pilsēta,

     Rēzekne republikas pilsēta.

    3.    Litauen

    Die folgenden Gebiete in Litauen:

     im Anykščiai rajono savivaldybė die seniūnijos Debeikių, Skiemonių, Viešintų, Andrioniškio, Svėdasų, Troškūnų und Traupio sowie der nordöstlich der Straßen Nr. 121 und Nr. 119 gelegene Teil der seniūnija Anykščių,

     im Alytus rajono savivaldybė die seniūnija Butrimonių,

     im Jonava rajono savivaldybė die seniūnijos Upninkų, Ruklos, Dumsių, Užusalių, Kulvos und in der seniūnija Žeimiai die Dörfer Akliai, Akmeniai, Barsukinė, Blauzdžiai, Gireliai, Jagėlava, Juljanava, Kuigaliai, Liepkalniai, Martyniškiai, Milašiškiai, Mimaliai, Naujasodis, Normainiai I, Paduobiai, Palankesiai, Pamelnytėlė, Pėdžiai, Skrynės, Svalkeniai, Terespolis, Varpėnai, Žeimių gst., Žieveliškiai und Žeimių miestelis,

     Kaišiadorys rajono savivaldybė,

     im Kaunas rajono savivaldybė die seniūnijos Vandžiogalos, Lapių, Karmėlavos und Neveronių,

     im Kėdainiai rajono savivaldybė die seniūnija Pelėdnagių,

     im Prienai rajono savivaldybė die seniūnijos Jiezno und Stakliškių,

     im Panevėžys rajono savivaldybė die seniūnijos Miežiškių und Raguvos,

     im Šalčininkai rajono savivaldybė die seniūnijos Baltosios Vokės, Pabarės, Dainavos und Kalesninkų,

     im Varėna rajono savivaldybė die seniūnijos Valkininkų, Jakėnų, Matuizų, Varėnos und Vydenių,

     im Vilnius rajono savivaldybė die südwestlich der Straße Nr. 171 gelegenen Teile der seniūnija Sudervė und Dūkštai,

     im Utena rajono savivaldybė die seniūnijos Užpalių, Vyžuonų und Leliūnų,

     Elektrėnai savivaldybė,

     Jonava miesto savivaldybė,

     Kaišiadorys miesto savivaldybė,

     Kupiškis rajono savivaldybė,

     Trakai rajono savivaldybė.

    4.    Polen

    Die folgenden Gebiete in Polen:

     im powiat hajnowski die gminy Czyże, Białowieża, Hajnówka mit der Stadt Hajnówka, Narew und Narewka,

     im powiat siemiatycki die gminy Mielnik, Nurzec-Stacja und Siemiatycze mit der Stadt Siemiatycze.

    TEIL IV

    Italien

    Die folgenden Gebiete in Italien:

     alle Gebiete Sardiniens.



    ( 1 ) Entscheidung 2003/422/EG der Kommission vom 26. Mai 2003 zur Genehmigung eines Diagnosehandbuchs für die Afrikanische Schweinepest (ABl. L 143 vom 11.6.2003, S. 35).

    ( 2 ) Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1).

    ( 3 ) Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1).

    ( 4 ) ABl. L 295 vom 11.10.2014, S. 63.“

    ( 5 ) Richtlinie 90/429/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Samen von Schweinen und an dessen Einfuhr (ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 62).

    ( 6 ) ABl. L 295 vom 11.10.2014, S. 63.“

    Top