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Document 02014D0386-20230621
Council Decision 2014/386/CFSP of 23 June 2014 concerning restrictive measures in response to the illegal annexation of Crimea and Sevastopol
Consolidated text: Beschluss 2014/386/GASP des Rates vom 23. Juni 2014 über restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die rechtswidrige Eingliederung der Krim und Sewastopols durch Annexion
Beschluss 2014/386/GASP des Rates vom 23. Juni 2014 über restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die rechtswidrige Eingliederung der Krim und Sewastopols durch Annexion
02014D0386 — DE — 21.06.2023 — 011.001
Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich
BESCHLUSS 2014/386/GASP DES RATES vom 23. Juni 2014 (ABl. L 183 vom 24.6.2014, S. 70) |
Geändert durch:
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Amtsblatt |
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Nr. |
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L 226 |
20 |
30.7.2014 |
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L 365 |
152 |
19.12.2014 |
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L 156 |
25 |
20.6.2015 |
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L 161 |
40 |
18.6.2016 |
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L 156 |
24 |
20.6.2017 |
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L 155 |
5 |
19.6.2018 |
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L 165 |
69 |
21.6.2019 |
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L 196 |
12 |
19.6.2020 |
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L 222 |
20 |
22.6.2021 |
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L 165 |
46 |
21.6.2022 |
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L 157 |
46 |
20.6.2023 |
BESCHLUSS 2014/386/GASP DES RATES
vom 23. Juni 2014
über restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die rechtswidrige Eingliederung der Krim und Sewastopols durch Annexion
Artikel 1
Artikel 2
Die Verbote gemäß Artikel 1 gelten nicht für Waren mit Ursprung auf der Krim oder in Sewastopol, die den ukrainischen Behörden zur Prüfung bereitgestellt und von diesen kontrolliert worden sind und für die ein Ursprungszeugnis der ukrainischen Regierung ausgestellt worden ist.
Artikel 3
Die Verbote gemäß Artikel 1 gelten bis zum 26. September 2014 unbeschadet der Erfüllung von vor dem 25. Juni 2014 geschlossenen Verträgen oder von akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung dieser Verträge erforderlich sind und bis spätestens 26. September 2014 zu schließen und zu erfüllen sind.
Artikel 4
Es ist verboten, wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der Verbote gemäß Artikel 1 bezweckt oder bewirkt wird.
Artikel 4a
Folgendes ist verboten:
der Erwerb oder die Erweiterung einer Beteiligung an Immobilien auf der Krim oder in Sewastopol;
der Erwerb oder die Erweiterung einer Beteiligung an Einrichtungen auf der Krim oder in Sewastopol, einschließlich des vollständigen Erwerbs solcher Einrichtungen, sowie der Erwerb von Anteilen und anderen Wertpapieren mit Beteiligungscharakter;
die Gewährung von Finanzierungen an Einrichtungen auf der Krim oder in Sewastopol oder zum nachweislichen Zweck der Finanzierung von Einrichtungen auf der Krim oder in Sewastopol;
die Gründung von Gemeinschaftsunternehmen mit Einrichtungen auf der Krim oder in Sewastopol;
die Erbringung von Investitionsdienstleistungen, die direkt mit den unter den Buchstaben a bis d genannten Tätigkeiten in Zusammenhang stehen.
Die Verbote und Beschränkungen dieses Artikels gelten nicht für rechtmäßige Geschäfte mit Einrichtungen außerhalb der Krim oder Sewastopols, wenn die betreffenden Investitionen nicht für Einrichtungen auf der Krim oder in Sewastopol bestimmt sind.
Die Verbote gemäß Absatz 1
gelten unbeschadet der Erfüllung von Verpflichtungen aufgrund von Verträgen, die vor dem 20. Dezember 2014 geschlossen wurden;
stehen der Ausweitung einer Beteiligung nicht entgegen, sofern diese Ausweitung eine Verpflichtung aus einem Vertrag ist, der vor dem 20. Dezember 2014 geschlossen wurde.
Artikel 4b
Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Waren und Technologien durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus oder durch Schiffe oder Luftfahrzeuge, die der Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaats unterliegen, unabhängig davon, ob diese Güter und Technologien ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, sind verboten
an Einrichtungen auf der Krim oder in Sewastopol oder
zur Nutzung auf der Krim oder in Sewastopol,
in den folgenden Bereichen:
Verkehr,
Telekommunikation,
Energie,
Prospektion, Exploration und Förderung von Öl-, Gas- und Mineralressourcen.
Die Bereitstellung von:
technischer Hilfe oder Ausbildung und anderer Dienstleistungen in Bezug auf Waren und Technologien in den Sektoren gemäß Absatz 1,
Finanzmitteln oder Finanzhilfen für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Waren und Technologie in den Sektoren gemäß Absatz 1 oder für die Erbringung damit verbundener technischer Hilfe oder Ausbildung
ist verboten.
Artikel 4c
Artikel 4d
Die zuständigen Behörden können im Zusammenhang mit in Artikel 4a Absatz 1, Artikel 4b Absatz 2 und Artikel 4c Absatz 1 aufgeführten Tätigkeiten und für Güter und Technologie nach Artikel 4b Absatz 1 eine Genehmigung erteilen, sofern sie
für die amtliche Tätigkeit konsularischer Vertretungen oder internationaler Organisationen mit Sitz auf der Krim oder in Sewastopol, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen, erforderlich sind oder
im Zusammenhang mit Projekten erfolgen, die ausschließlich zur Unterstützung von Krankenhäusern oder anderen öffentlichen Gesundheitseinrichtungen, die Gesundheitsdienstleistungen anbieten, oder zivilen Bildungseinrichtungen auf der Krim oder in Sewastopol bestimmt sind.
Die Kommission und die Mitgliedstaaten informieren einander über die nach diesem Absatz getroffenen Maßnahmen und übermitteln einander die ihnen vorliegenden sonstigen sachdienlichen Informationen.
Artikel 4e
Die Union ergreift die notwendigen Maßnahmen zur Festlegung der relevanten Häfen, die von diesem Absatz erfasst werden.
▼M2 —————
Artikel 5
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Dieser Beschluss gilt bis zum 23. Juni 2024.
Dieser Beschluss wird fortlaufend überprüft. Er wird gegebenenfalls verlängert oder geändert, wenn der Rat der Auffassung ist, dass seine Ziele nicht erreicht wurden. ►M1 Artikel 4a bis 4g werden spätestens bis zum 31. Dezember 2014 überprüft. ◄