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Document 02013R1303-20220414
Regulation (EU) No 1303/2013 of the European Parliament and of the Council of 17 December 2013 laying down common provisions on the European Regional Development Fund, the European Social Fund, the Cohesion Fund, the European Agricultural Fund for Rural Development and the European Maritime and Fisheries Fund and laying down general provisions on the European Regional Development Fund, the European Social Fund, the Cohesion Fund and the European Maritime and Fisheries Fund and repealing Council Regulation (EC) No 1083/2006
Consolidated text: Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates
Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates
02013R1303 — DE — 14.04.2022 — 014.001
Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich
VERORDNUNG (EU) Nr. 1303/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 17. Dezember 2013 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320) |
Geändert durch:
Berichtigt durch:
VERORDNUNG (EU) Nr. 1303/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 17. Dezember 2013
mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates
TEIL EINS
GEGENSTAND UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Artikel 1
Gegenstand
In dieser Verordnung werden die gemeinsamen Regelungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), den Europäischen Sozialfonds (ESF), den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes (ELER) und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF), für die ein gemeinsamer Rahmen (im Folgenden "europäische Struktur- und Investitionsfonds" – "ESI-Fonds") gilt, festgelegt. Darüber hinaus werden darin die Bestimmungen festgelegt, die notwendig sind, um die Effizienz der ESI-Fonds und die Koordinierung der ESI-Fonds untereinander und mit anderen Unionsinstrumenten zu gewährleisten. Die gemeinsamen auf die ESI-Fonds anwendbaren Regelungen sind in Teil Zwei niedergelegt.
In Teil Drei werden die allgemeinen Regelungen für den EFRE, den ESF (als Sammelbegriff die "Strukturfonds") und den Kohäsionsfonds in Bezug auf die Aufgaben, die vorrangigen Ziele und die Organisation der Strukturfonds und des Kohäsionsfonds (die "Fonds"), die Kriterien, die die Mitgliedstaaten und Regionen erfüllen müssen, um für eine Förderung aus den ESI-Fonds in Betracht zu kommen, die verfügbaren Finanzmittel und die Kriterien für deren Zuweisung festgelegt.
In Teil Vier werden die allgemeinen Regelungen festgelegt, die für die Fonds und den EMFF in Bezug auf Verwaltung und Kontrolle, Finanzverwaltung, Rechnungslegung und finanzielle Berichtigungen gelten.
Gemäß dem fünften Absatz dieses Artikels gelten die Regelungen dieser Verordnung unbeschadet der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) und der spezifischen Bestimmungen der folgenden Verordnungen (im Folgenden "fondsspezifische Verordnungen"):
Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 (im Folgenden "EFRE-Verordnung");
Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 (im Folgenden "ESF-Verordnung");
Verordnung (EU) Nr. 1300/2013 (im Folgenden "KF-Verordnung");
Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 (im Folgenden "ETZ-Verordnung");
Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 (im Folgenden "ELER-Verordnung"); und
ein zukünftiger Gesetzgebungsakt der Union zur Festlegung der Bedingungen für die finanzielle Unterstützung für die Meeres- und Fischereipolitik für den Programmplanungszeitraum 2014 - 2020 (im Folgenden "EMFF-Verordnung").
Teil Zwei dieser Verordnung gilt für alle ESI-Fonds, wenn nicht ausdrücklich abweichende Regelungen vorgesehen sind. In den Teilen Drei und Vier dieser Verordnung werden ergänzende Regelungen zu Teil Zwei festgelegt, die jeweils für die Fonds bzw. für die Fonds und den EMFF gelten und durch die ausdrücklich Ausnahmeregelungen in den entsprechenden fondsspezifischen Verordnungen vorgesehen werden können. In den fondsspezifischen Verordnungen können ergänzende Regelungen zu Teil Zwei dieser Verordnung im Falle der ESI-Fonds, zu Teil Drei dieser Verordnung im Falle der Fonds und zu Teil Vier dieser Verordnung im Falle der Fonds und des EMFF festgelegt werden. Die ergänzenden Regelungen in den fondsspezifischen Verordnungen dürfen den Bestimmungen der Teile Zwei, Drei und Vier dieser Verordnung nicht widersprechen. In Zweifelsfällen hinsichtlich der Anwendung der Bestimmungen hat Teil Zwei dieser Verordnung Vorrang vor den fondsspezifischen Regelungen, und die Teile Zwei, Drei und Vier dieser Verordnung haben Vorrang vor den fondsspezifischen Verordnungen.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
"Unionsstrategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum" die den Maßnahmen der Mitgliedstaaten und der Union zugrunde liegenden Ziele und gemeinsamen Vorsätze, die in den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 17. Juni 2010 als Anlage I (Neue Europäische Strategie für Beschäftigung und Wachstum, EU-Kernziele), der Empfehlung des Rates vom 13. Juli 2010 ( 2 ) und dem Beschluss 2010/707/EU des Rates ( 3 ) enthalten sind, sowie jedwede Überarbeitungen solcher Ziele und gemeinsamer Vorsätze;
"strategischer Politikrahmen" ein Dokument oder mehrere Dokumente auf nationaler oder regionaler Ebene, durch das/die eine begrenzte Zahl von kohärenten Prioritäten festgelegt wird, die auf der Grundlage von Fakten gesetzt werden, und ein Zeitrahmen für die Umsetzung dieser Prioritäten; dazu kann auch ein Begleitmechanismus gehören;
"Strategie für intelligente Spezialisierung" die nationalen oder regionalen Innovationsstrategien, die Prioritäten setzen, um einen Wettbewerbsvorteil aufzubauen, indem die eigenen Stärken in den Bereichen Forschung und Innovation entwickelt und auf den Bedarf der Wirtschaft abgestimmt werden, um auf sich ergebende Gelegenheiten und Marktentwicklungen in kohärenter Weise reagieren zu können und dabei die Verdoppelung und Fragmentierung der Bemühungen zu vermeiden; eine Strategie für intelligente Spezialisierung kann die Form nationaler oder regionaler strategischer Politikrahmen für Forschung und Innovation (F&I) annehmen oder darin enthalten sein;
"fondsspezifische Regelungen" Bestimmungen, die in oder auf der Grundlage von Teil Drei oder Teil Vier dieser Verordnung oder in einer in Artikel 1 Absatz 4 aufgeführten Verordnung über einen oder mehrere ESI-Fonds festgelegt wurden;
"Programmplanung" den mehrstufigen Prozess der Organisation, Entscheidungsfindung und Zuweisung der Finanzmittel unter Einbeziehung von Partnern gemäß Artikel 5, mit denen die Union und die Mitgliedstaaten auf mehrjähriger Basis die gemeinsamen Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele der Strategie der Union für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum durchführen möchten;
"Programm" ein "operationelles Programm" gemäß Teil Drei oder Teil Vier dieser Verordnung und gemäß der EMFF-Verordnung, und ein "Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum" gemäß der ELER-Verordnung;
"Programmgebiet" bezeichnet ein geographisches Gebiet, welches durch eine spezifisches Programm abgedeckt ist, oder, im Falle eines Programms, welches mehr als eine Regionenkategorie erfasst, das jeder separaten Regionenkategorie entsprechende geographische Gebiet;
"Priorität" in den Teilen Zwei und Vier dieser Verordnung die "Prioritätsachse" aus Teil Drei dieser Verordnung für den EFRE, den ESF und den Kohäsionsfonds und die "Unionspriorität" gemäß der EMFF-Verordnung und der ELER-Verordnung;
"Vorhaben" ein Projekt, einen Vertrag, eine Maßnahme oder ein Bündel von Projekten, ausgewählt von den Verwaltungsbehörden der betreffenden Programme oder unter ihrer Verantwortung, die zu den Zielen einer Priorität bzw. der zugehörigen Prioritäten beitragen; im Zusammenhang mit Finanzinstrumenten besteht ein Vorhaben aus den im Rahmen eines Programms geleisteten Finanzbeiträgen an Finanzinstrumente und der daraus folgenden finanziellen Unterstützung durch diese Finanzinstrumente;
"Begünstigter" eine Einrichtung des öffentlichen oder privaten Rechts oder eine natürliche Person, die mit der Einleitung oder mit der Einleitung und Durchführung von Vorhaben betraut ist, und
im Zusammenhang mit staatlichen Beihilfen die Stelle, die die Beihilfe erhält, es sei denn, die Beihilfe je Unternehmen beträgt weniger als 200 000 EUR, wobei der betreffende Mitgliedstaat in diesem Fall beschließen kann, dass der Begünstigte die Stelle ist, die die Beihilfe gewährt, unbeschadet der Verordnungen (EU) Nr. 1407/2013 ( 4 ), (EU) Nr. 1408/2013 ( 5 ) und (EU) Nr. 717/2014 ( 6 ) der Kommission; und
im Zusammenhang mit den in Teil Zwei Titel IV dieser Verordnung genannten Finanzinstrumenten bezeichnet der Ausdruck die Stelle, die das Finanzinstrument oder gegebenenfalls den Dachfonds einsetzt;
"Finanzinstrumente" die Finanzinstrumente gemäß der Definition in Artikel 2 Buchstaben k, l, m, n, o und p der Haushaltsordnung, sofern in dieser Verordnung nicht anders angegeben;
"Endbegünstigter" eine juristische oder natürliche Person, die finanzielle Unterstützung aus einem Finanzinstrument erhält;
"abgeschlossenes Vorhaben" ein Vorhaben, das physisch abgeschlossen ist oder vollständig durchgeführt wurde und bei dem alle damit in Verbindung stehenden Zahlungen seitens der Begünstigten geleistet wurden und der entsprechende öffentliche Beitrag an die Begünstigten entrichtet wurde;
"öffentliche Ausgaben" jedweden öffentlichen Beitrag zur Finanzierung von Vorhaben auf der Grundlage von Mitteln der nationalen, regionalen oder lokalen Behörden, Mitteln der Union in Bezug auf die ESI-Fonds, Mitteln von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder Mitteln von Behördenverbänden oder Verbänden von Einrichtungen des öffentlichen Rechts, wozu zum Zweck der Festlegung des Kofinanzierungssatzes bei ESF-Programmen oder -Prioritäten auch von Arbeitgebern und Arbeitnehmern gemeinsam aufgebrachte finanzielle Ressourcen gehören können;
"Einrichtung des öffentlichen Rechts" jedwede Einrichtung des öffentlichen Rechts im Sinne von Artikel 1 Nummer 9 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 10 ) sowie jedweder im Einklang mit Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 11 ) gegründete Europäische Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) ungeachtet dessen, ob der EVTZ gemäß den relevanten nationalen Durchführungsbestimmungen als Einrichtung des öffentlichen Rechts oder des privaten Rechts eingestuft wird;
"Dokument" ein Papier oder ein elektronisches Medium, das Informationen beinhaltet, die im Rahmen dieser Verordnung relevant sind;
"zwischengeschaltete Stelle" jedwede Einrichtung des öffentlichen oder privaten Rechts, die unter der Verantwortung einer Verwaltungsbehörde oder Bescheinigungsbehörde tätig ist oder die in deren Auftrag Aufgaben gegenüber dem die Vorhaben durchführenden Begünstigten wahrnimmt;
"von der örtlichen Bevölkerung betriebene Strategie für lokale Entwicklung" ein kohärentes Bündel von Vorhaben zum Erreichen lokaler Ziele und zur Erfüllung lokaler Bedürfnisse, die zur Verwirklichung der Unionsstrategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum beiträgt und von einer lokalen Aktionsgruppe konzipiert und umgesetzt wird;
"Partnerschaftsvereinbarung" ein Dokument, das ein Mitgliedstaat unter Einbeziehung von Partnern im Einklang mit dem Ansatz der Steuerung auf mehreren Ebenen erstellt, in dem die Strategie, die Prioritäten und die Vorkehrungen dieses Mitgliedstaats für die effiziente und wirksame Nutzung der ESI-Fonds dargelegt werden, um die Strategie der Union für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstums umzusetzen, und das von der Kommission bewilligt wird, nachdem es bewertet und mit dem betreffenden Mitgliedstaat erörtert wurde;
"Regionenkategorie" die Kategorisierung der Regionen als "weniger entwickelte Regionen", "Übergangsregionen" oder "stärker entwickelte Regionen" gemäß Artikel 90 Absatz 2;
"Zahlungsantrag" einen Zahlungsantrag oder eine Ausgabenerklärung, die der Mitgliedstaat bei der Kommission einreicht;
"EIB" die Europäische Investitionsbank, den Europäischen Investitionsfonds oder jedwede von der Europäischen Investitionsbank eingerichtete Tochtergesellschaft;
"Öffentlich-private Partnerschaften" (ÖPP) Formen der Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Stellen und der Privatwirtschaft, mit denen die Durchführung von Investitionen in Infrastrukturprojekte oder andere Arten von Vorhaben zur Erbringung öffentlicher Dienstleistungen durch Risikoteilung, Bündelung von Fachkompetenz der Privatwirtschaft oder Erschließung zusätzlicher Kapitalquellen verbessert werden soll;
"ÖPP-Vorhaben" ein Vorhaben, welches im Rahmen einer öffentlich-privaten Partnerschaftsstruktur durchgeführt wird oder durchgeführt werden soll;
"Treuhandkonto" ein Bankkonto, das durch eine schriftliche Vereinbarung zwischen einer Verwaltungsbehörde oder einer zwischengeschalteten Stelle und der Stelle, die das Finanzinstrument einsetzt, oder im Falle eines Vorhabens einer öffentlich-privaten Partnerschaft eine schriftliche Vereinbarung zwischen einer öffentlichen Stelle, die Begünstigter ist, und dem privaten Partner, die von der Verwaltungsbehörde oder einer zwischengeschalteten Stelle gebilligt wird, und das speziell für Finanzmittel eingerichtet wird, die im Falle eines Finanzinstrumentes nach dem Förderzeitraum und im Falle eines Vorhabens einer öffentlich-privaten Partnerschaft während des Förderzeitraums und/oder nach dem Förderzeitraum ausschließlich für die in Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 42 Absatz 2, Artikel 42 Absatz 3 und Artikel 64 vorgesehenen Zwecke ausgezahlt werden, oder ein Bankkonto, das nach Bedingungen eingerichtet wird, die eine gleichwertige Sicherheit der Zahlungen aus den Fonds bieten;
"Dachfonds" einen Fonds, der mit dem Ziel errichtet wird, für verschiedenen Finanzinstrumente Mittel aus einem Programm oder aus Programmen bereitzustellen. Werden Finanzinstrumente über einen Dachfonds eingesetzt, so gilt die den Dachfonds einsetzende Stelle als alleiniger Begünstigte im Sinne der Nummer 10 dieses Artikels;
"KMU" Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen gemäß der Empfehlung der Kommission 2003/361/EG ( 12 );
"Geschäftsjahr" – für die Zwecke von Teil Drei und Teil Vier – den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. Juni; eine Ausnahme bildet das erste Geschäftsjahr des Programmplanungszeitraums, für das der Begriff den Zeitraum vom Anfangsdatum der Förderfähigkeit der Ausgaben bis zum 30. Juni 2015 bezeichnet. Das letzte Geschäftsjahr läuft vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2024;
"Haushaltsjahr" – für die Zwecke von Teil Drei und Teil Vier – den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember;
"makroregionale Strategie" einen vom Rat vereinbarten und gegebenenfalls vom Europäischen Rat gebilligten Gesamtrahmen, der unter anderem durch die ESI-Fonds unterstützt werden kann, um gemeinsame Probleme in einem abgegrenzten geografischen Gebiet in Bezug auf in demselben geografischen Gebiet gelegene Mitgliedstaaten und Drittstaaten anzugehen, wodurch Letzteren eine verstärkte Zusammenarbeit zugutekommt, die zur Verwirklichung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts beiträgt;
"Meeresbeckenstrategie" einen strukturierten Rahmen für die Zusammenarbeit in einem bestimmten geografischen Gebiet, der von den Organen der Union, den Mitgliedstaaten, ihren Regionen und gegebenenfalls Drittstaaten entwickelt wird, die an dasselbe Meeresbecken angrenzen; eine Meeresbeckenstrategie trägt den geografischen, klimatischen, wirtschaftlichen und politischen Gegebenheiten des betreffenden Meeresbeckens Rechnung;
"anwendbare Ex-ante-Konditionalität" einen konkreten vorab exakt definierten entscheidenden Faktor, der eine Voraussetzung für die wirksame und effiziente Verwirklichung eines spezifischen Ziels einer Investitionspriorität oder einer Priorität der Union darstellt, einen unmittelbaren und echten Bezug zur Verwirklichung dieses Ziels aufweist und sich hierauf unmittelbar auswirkt;
"spezifisches Ziel" das Ergebnis, zu dem eine Investitionspriorität oder eine Priorität der Union in einem bestimmten nationalen oder regionalen Kontext anhand von Aktionen oder Maßnahmen beiträgt, die im Rahmen einer Priorität durchgeführt werden;
"entsprechende gemäß Artikel 121 Absatz 2 AEUV angenommene länderspezifische Empfehlungen" und "entsprechende gemäß Artikel 148 Absatz 4 AEUV angenommene Ratsempfehlungen" Empfehlungen in Bezug auf strukturelle Probleme, die durch geeignete mehrjährige Investitionen anzugehen sind, welche – wie in den fondsspezifischen Verordnungen festgelegt – unmittelbar in den Interventionsbereich der ESI-Fonds fallen;
"Unregelmäßigkeit" jeden Verstoß gegen Unionsrecht oder gegen nationale Vorschriften zu dessen Anwendung als Folge einer Handlung oder Unterlassung eines an der Inanspruchnahme von Mitteln aus den ESI-Fonds beteiligten Wirtschaftsteilnehmers, die einen Schaden für den Haushalt der Union in Form einer ungerechtfertigten Ausgabe bewirkt oder bewirken würde;
"Wirtschaftsteilnehmer" jede natürliche oder juristische Person oder jede andere Einrichtung, die an der Durchführung der Unterstützung aus den ESI-Fonds beteiligt ist; hiervon ausgenommen ist ein Mitgliedstaat, der seine Befugnisse als Behörde ausübt;
"systembedingte Unregelmäßigkeit" jede Unregelmäßigkeit, die wiederholt auftreten kann und bei Vorhaben ähnlicher Art mit hoher Wahrscheinlichkeit auftritt und auf einen gravierenden Mangel in der effektiven Funktionsweise eines Verwaltungs- und Kontrollsystems zurückzuführen ist; hierzu gehören auch die Fälle, in denen nicht die geeigneten Verfahren im Einklang mit dieser Verordnung und den fondsspezifischen Regelungen eingerichtet wurden;
"gravierende Mängel in der effektiven Funktionsweise der Verwaltungs- und Kontrollsysteme" für die Zwecke der Durchführung der Fonds und des EMFF im Rahmen von Teil Vier solche Mängel, die wesentliche Verbesserungen an den Systemen erfordern, die für die Fonds und den EMFF ein erhebliches Risiko von Unregelmäßigkeiten bergen und deren Vorhandensein keinen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk hinsichtlich der Funktionsweise des Verwaltungs- und Kontrollsystems zulässt.
Artikel 3
Berechnung von Fristen für Beschlüsse der Kommission
►C1 Wird nach Artikel 16 Absätze 2 und 4, Artikel 29 Absatz 4, Artikel 30 Absätze 2 und 3 ◄ , Artikel 102 Absatz 2, Artikel 107 Absatz 2 und Artikel 108 Absatz 3 der Kommission eine Frist für die Annahme oder Änderung eines Beschlusses im Wege eines Durchführungsrechtsakts vorgegeben, so schließt diese Frist den Zeitraum vom Folgetag des Tages, an dem die Kommission dem Mitgliedstaat ihre Anmerkungen übermittelt, bis zu dem Tag, an dem der Mitgliedstaat auf die Anmerkungen antwortet, nicht ein.
TEIL ZWEI
GEMEINSAME BESTIMMUNGEN FÜR DIE ESI-FONDS
TITEL I
GRUNDSÄTZE DER UNIONSUNTERSTÜTZUNG FÜR DIE ESI-FONDS
Artikel 4
Allgemeine Grundsätze
Artikel 5
Partnerschaft und Steuerung auf mehreren Ebenen
Für die Partnerschaftsvereinbarung und für jedes Programm organisiert jeder Mitgliedstaat gemäß seinem institutionellen und rechtlichen Rahmen eine Partnerschaft mit den zuständigen regionalen und lokalen Stellen. Dies umfasst auch eine Partnerschaft mit folgenden Partnern:
zuständigen städtischen und anderen Behörden,
Wirtschafts- und Sozialpartnern, und
relevanten Stellen, die die Zivilgesellschaft vertreten, unter anderem Partnern des Umweltbereichs, Nichtregierungsorganisationen und Stellen für die Förderung von sozialer Inklusion, Gleichstellung der Geschlechter und Nichtdiskriminierung.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 149 einen delegierten Rechtsakt zu erlassen, um einen Europäischen Verhaltenskodex für Partnerschaften (im Folgenden "Verhaltenskodex") zu erstellen, um die Mitgliedstaaten bei der Organisation der Partnerschaft gemäß den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels zu unterstützen und diese zu erleichtern. Der Verhaltenskodex bildet den Rahmen, in dem die Mitgliedstaaten gemäß ihren institutionellen und rechtlichen Rahmen sowie ihren nationalen und regionalen Zuständigkeiten die Umsetzung der Partnerschaft verfolgen. Im Verhaltenskodex werden unter vollständiger Beachtung der Grundsätze der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit die folgenden Aspekte festgelegt:
die wichtigsten Grundsätze für transparente Verfahren, die bei der Ermittlung der relevanten Partner, einschließlich gegebenenfalls ihrer Dachorganisationen, einzuhalten sind, um für die Mitgliedstaaten die Benennung der repräsentativsten relevanten Partner gemäß ihrem institutionellen und rechtlichen Rahmen zu erleichtern;
die wichtigsten Grundsätze und bewährten Verfahren im Hinblick auf die Beteiligung der verschiedenen Kategorien von relevanten Partnern gemäß Absatz 1 an der Ausarbeitung der Partnerschaftsvereinbarungen und Programme, die über ihre Beteiligung bereitzustellenden Informationen sowie die verschiedenen Phasen der Umsetzung;
die bewährten Verfahren im Hinblick auf die Formulierung der gegebenenfalls von den Mitgliedstaaten oder den Begleitausschüssen der Programme zu beschließenden Mitgliedschaftsregelungen und internen Verfahren der Begleitausschüsse im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung und den fondsspezifischen Regelungen;
die wesentlichen Ziele und bewährten Verfahren in Fällen, in denen die Verwaltungsbehörde die relevanten Partner an der Vorbereitung der Aufrufe zur Einreichung von Vorschlägen beteiligt, und insbesondere die bewährten Verfahren zur Vermeidung potentieller Interessenkonflikte in Fällen, in denen es sich bei den relevanten Partnern möglicherweise auch um potentielle Begünstigte handelt, und für die Beteiligung der relevanten Partner an der Vorbereitung der Fortschrittsberichte und in Bezug auf Begleitung und Bewertung der Programme gemäß den einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung und der fondsspezifischen Regelungen;
die als Hinweis genannten Bereiche, Themen und bewährten Verfahren, wie die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die ESI-Fonds nutzen können, einschließlich der technischen Hilfe zur Stärkung der institutionellen Kapazität der relevanten Partner gemäß den einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung und der fondsspezifischen Regelungen;
die Rolle der Kommission bei der Verbreitung der bewährten Verfahren;
die wichtigsten Grundsätze und bewährten Verfahren, die sich dazu eignen, die Bewertung der Umsetzung der Partnerschaft und ihres Mehrwertes durch die Mitgliedstaaten zu erleichtern.
Die Bestimmungen des Verhaltenskodex dürfen in keiner Weise mit den einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung oder den fondsspezifischen Regelungen im Widerspruch stehen.
Artikel 6
Einhaltung von Unionsrecht und nationalem Recht
Die aus den ESI-Fonds geförderten Vorhaben müssen dem Unionsrecht und dem in Bezug auf dessen Umsetzung einschlägigen nationalen Recht (im Folgenden "anwendbares Recht") entsprechen.
Artikel 7
Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen und Nichtdiskriminierung
Die Mitgliedstaaten und die Kommission stellen sicher, dass die Gleichstellung von Männern und Frauen und die Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts während der gesamten Vorbereitung und Umsetzung der Programme auch in Bezug auf Begleitung, Berichterstattung und Bewertung berücksichtigt und gefördert werden.
Die Mitgliedstaaten und die Kommission treffen die erforderlichen Maßnahmen gegen jede Form der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse oder ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung während der Vorbereitung und Durchführung der Programme. Insbesondere die Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderungen wird bei der gesamten Vorbereitung und Umsetzung der Programme berücksichtigt.
Artikel 8
Nachhaltige Entwicklung
Die Ziele der ESI-Fonds werden gemäß dem Prinzip der nachhaltigen Entwicklung und der Förderung des Ziels der Erhaltung, des Schutzes der Umwelt und der Verbesserung ihrer Qualität durch die Union gemäß Artikel 11 und Artikel 191 Absatz 1 AEUV unter Berücksichtigung des Verursacherprinzips verfolgt.
Die Mitgliedstaaten und die Kommission stellen sicher, dass Anforderungen an Umweltschutz, Ressourceneffizienz, Klimaschutz, Anpassung an den Klimawandel, biologische Vielfalt, Katastrophenresistenz und Risikoprävention und -management bei der Vorbereitung und Umsetzung der Partnerschaftsvereinbarungen und Programme gefördert werden. Die Mitgliedstaaten stellen für jeden der ESI-Fonds Informationen zur Unterstützung der Klimaschutzziele unter Verwendung der Methodik auf der Grundlage der Interventionskategorien, ►C1 Schwerpunktbereiche ◄ oder Maßnahmenkategorien zur Verfügung. Diese Methodik besteht aus einer spezifischen Gewichtung der Ausgaben im Rahmen der ESI-Fonds auf einer angemessenen Ebene, um den Beitrag zu den Zielen des Klimaschutzes und der Anpassung an den Klimawandel auszudrücken. Die spezifische Gewichtung wird dahingehend differenziert, ob die Unterstützung einen erheblichen oder einen geringen Beitrag zu den Klimaschutzzielen leistet. Trägt die Unterstützung nicht zu diesen Zielen bei oder ist der Beitrag unerheblich, wird eine Gewichtung von null zugeordnet. ►C1 Im Falle des EFRE, des ESF und des Kohäsionsfonds wird die Gewichtung den Interventionskategorien zugeordnet, die im Rahmen der von der Kommission angenommenen Nomenklatur festgelegt wurden. ◄ Im Falle des ELER wird die Gewichtung den ►C1 Schwerpunktbereichen ◄ zugeordnet, die in der ELER-Verordnung niedergelegt sind, und im Falle des EMFF Maßnahmen, die in der EMFF-Verordnung niedergelegt sind.
Die Kommission legt im Hinblick auf die Anwendung der Methodik nach Absatz 2 im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für jeden der ESI-Fonds fest. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 150 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
TITEL II
STRATEGISCHER ANSATZ
KAPITEL I
Thematische Ziele der ESI-Fonds und Gemeinsamer ►C1 Strategischer Politikrahmen ◄
Artikel 9
Thematische Ziele
Um zu der Unionsstrategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum und den fondsspezifischen Aufgaben gemäß ihren auf die Verträge gestützten Zielvorgaben, einschließlich des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts, beizutragen, werden aus jedem ESI-Fonds die folgenden thematischen Ziele unterstützt:
Stärkung von Forschung, technologischer Entwicklung und Innovation;
Verbesserung der Barrierefreiheit sowie der Nutzung und Qualität von IKT;
Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit von KMU, des Agrarsektors (beim ELER) und des Fischerei- und Aquakultursektors (beim EMFF);
Förderung der Bestrebungen zur Verringerung der CO2-Emissionen in allen Branchen der Wirtschaft
Förderung der Anpassung an den Klimawandel sowie der Risikoprävention und des Risikomanagements;
Erhaltung und Schutz der Umwelt sowie Förderung der Ressourceneffizienz;
Förderung von Nachhaltigkeit im Verkehr und Beseitigung von Engpässen in wichtigen Netzinfrastrukturen;
Förderung nachhaltiger und hochwertiger Beschäftigung und Unterstützung der Mobilität der Arbeitskräfte;
Förderung der sozialen Inklusion und Bekämpfung von Armut und jeglicher Diskriminierung;
Investitionen in Bildung, Ausbildung, und Berufsbildung für Kompetenzen und lebenslanges Lernen;
Verbesserung der institutionellen Kapazitäten von öffentlichen Behörden und Interessenträgern und der effizienten öffentlichen Verwaltung.
Die thematischen Ziele werden in für jeden ESI-Fonds spezifische Prioritäten überführt und sind in den fondsspezifischen Regelungen festgelegt.
Die für jeden ESI-Fonds in den fondsspezifischen Regelungen aufgestellten Prioritäten betreffen insbesondere die angemessene Nutzung jedes einzelnen ESI-Fonds in den Bereichen Migration und Asyl. In diesem Zusammenhang wird gegebenenfalls eine Koordinierung mit dem Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds gemäß Verordnung (EU) Nr. 516/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 13 ) sichergestellt.
Artikel 10
Gemeinsamer ►C1 Strategischer Politikrahmen ◄
Artikel 11
Inhalt
Im GSR wird Folgendes festgelegt:
Mechanismen zur Gewährleistung des Beitrags der ESI-Fonds zur Unionsstrategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum und der Kohärenz und Übereinstimmung der Programmplanung der ESI-Fonds mit den entsprechenden gemäß Artikel 121 Absatz 2 AEUV angenommenen länderspezifischen Empfehlungen und den entsprechenden gemäß Artikel 148 Absatz 4 AEUV angenommenen Ratsempfehlungen sowie gegebenenfalls – auf nationaler Ebene – den nationalen Reformprogrammen;
Vorkehrungen zur Förderung einer integrierten Nutzung der ESI-Fonds;
Vorkehrungen zur Koordinierung zwischen den ESI-Fonds und anderen relevanten Unionsstrategien und -Instrumenten, einschließlich externer Instrumente für die Zusammenarbeit;
bereichsübergreifende Grundsätze gemäß den Artikeln 5, 7 und 8 und Querschnittsstrategieziele für die Nutzung der ESI-Fonds;
Vorkehrungen zur Bewältigung der wichtigsten territorialen Herausforderungen für städtische, ländliche, Küsten- und Fischwirtschaftsgebiete und der demografischen Herausforderungen von Regionen oder für die besonderen Bedürfnisse der geografischen Gebiete mit schweren und dauerhaften natürlichen oder demografischen Nachteilen gemäß Artikel 174 AEUV und zur Bewältigung der spezifischen Herausforderungen für Gebiete in äußerster Randlage im Sinne von Artikel 349 AEUV;
prioritäre Bereiche für Maßnahmen der Zusammenarbeit im Rahmen der ESI-Fonds gegebenenfalls unter Berücksichtigung von makroregionalen Strategien und ►C1 Meeresbeckenstrategien ◄ .
Artikel 12
Überprüfung
Ändert sich die soziale und wirtschaftliche Situation in der Union beträchtlich oder wird die Unionsstrategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum geändert, kann die Kommission einen Vorschlag zur Überarbeitung des GSR vorlegen, oder das Europäische Parlament oder der Rat können nach Artikel 225 bzw. 241 AEUV die Kommission auffordern, einen solchen Vorschlag zu unterbreiten.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 149 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Abschnitte 4 und 7 in Anhang I zu ergänzen oder zu ändern, um, sofern nötig, den in Abschnitt 4 genannten Änderungen der Unionsstrategien oder -Instrumenten oder den in Abschnitt 7 dargelegten Änderungen im Bereich der Kooperationsmaßnahmen Rechnung zu tragen, oder die Einführung neuer Unionsstrategien, -Instrumente oder Kooperationsmaßnahmen zu berücksichtigen.
Artikel 13
Leitfaden für Begünstigte
KAPITEL II
Partnerschaftsvereinbarung
Artikel 14
Ausarbeitung der Partnerschaftsvereinbarung
Artikel 15
Inhalt der Partnerschaftsvereinbarung
In der Partnerschaftsvereinbarung ist Folgendes enthalten:
Vorkehrungen, mit denen die Übereinstimmung mit der Unionsstrategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum sowie den fondsspezifischen Aufgaben gemäß ihren auf die Verträge gestützten Zielvorgaben, einschließlich des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts, gewährleistet wird, darunter:
eine Analyse der Unterschiede, Entwicklungserfordernisse und des Wachstumspotenzials unter Bezugnahme auf die festgelegten thematischen Ziele und territorialen Herausforderungen und gegebenenfalls unter Berücksichtigung des nationalen Reformprogramms des Mitgliedstaats sowie der entsprechenden gemäß Artikel 121 Absatz 2 AEUV angenommenen länderspezifischen Empfehlungen und der entsprechenden gemäß Artikel 148 Absatz 4 AEUV angenommenen Ratsempfehlungen;
eine Zusammenfassung der Ex-ante-Bewertungen der Programme oder der wichtigsten Ergebnisse der Ex-ante-Bewertung der Partnerschaftsvereinbarung, sofern die letzteren Bewertung von den Mitgliedstaaten von sich aus durchgeführt wird;
ausgewählte thematische Ziele, und für jedes der ausgewählten thematischen Ziele eine Zusammenfassung der wichtigsten Ergebnisse, die für jeden der ESI-Fonds erwartet werden;
die als Richtwert dienende Zuweisung von Mitteln durch die Union nach thematischem Ziel auf nationaler Ebene für jeden ESI-Fonds sowie der als Richtwert dienende Gesamtbetrag der für die Klimaschutzziele vorgesehenen Unterstützung;
die Anwendung der bereichsübergreifenden Grundsätze gemäß der Artikel 5, 7 und 8 und der Strategieziele für die Nutzung der ESI-Fonds;
eine Auflistung der EFRE-, ESF- und Kohäsionsfonds-Programme, mit Ausnahme der Programme im Rahmen des Ziels "Europäische territoriale Zusammenarbeit" und der ELER- und EMFF-Programme mit den jeweiligen indikativen Zuweisungen, aufgeschlüsselt nach ESI-Fonds und nach Jahr;
nach ESI-Fonds und gegebenenfalls nach Regionenkategorie aufgeschlüsselte Angaben über die Zuweisung für die leistungsbezogene Reserve und zu den Beträgen, die bei der Berechnung der leistungsbezogenen Reserve gemäß Artikel 20 nicht berücksichtigt werden;
Vorkehrungen zur Gewährleistung eines wirksamen Einsatzes der ESI-Fonds, darunter:
Vorkehrungen gemäß dem institutionellen Rahmen der Mitgliedstaaten, die die Koordinierung zwischen den ESI-Fonds und anderen nationalen und Unions-Finanzierungsinstrumenten und mit der EIB sicherstellen;
die Informationen, die für eine Ex-ante-Überprüfung der Einhaltung der Regeln zur Zusätzlichkeit erforderlich sind, wie in Teil Drei definiert;
eine Zusammenfassung der Bewertung hinsichtlich der Erfüllung der auf nationaler Ebene geltenden Ex-ante-Konditionalitäten gemäß Artikel 19 und Anhang XI und, wenn die anwendbaren Ex-ante-Konditionalitäten nicht erfüllt sind, der zu ergreifenden Maßnahmen sowie Angaben zu den zuständigen Stellen und zum Zeitplan für die Umsetzung dieser Maßnahmen;
die Methodik und die Mechanismen zur Sicherstellung der Konsistenz beim Funktionieren des Leistungsrahmens gemäß Artikel 21;
eine Bewertung der Frage, ob die administrative Leistungsfähigkeit der an der Verwaltung und Kontrolle der Programme beteiligten Behörden und – gegebenenfalls – der Begünstigten gestärkt werden muss, sowie, falls erforderlich, eine Zusammenfassung der zu diesem Zweck zu ergreifenden Maßnahmen;
eine Zusammenfassung der geplanten Maßnahmen in den Programmen, einschließlich eines indikativen Zeitplans, um eine Verringerung des Verwaltungsaufwands der Begünstigten zu erreichen;
Vorkehrungen für das in Artikel 5 genannte Partnerschaftsprinzip;
eine indikative Auflistung der in Artikel 5 aufgeführten Partner und eine Zusammenfassung der Maßnahmen zu ihrer Einbindung im Einklang mit Artikel 5 und ihrer Rolle bei der Ausarbeitung der Partnerschaftsvereinbarung und des Fortschrittsberichts nach Artikel 52.
In der Partnerschaftsvereinbarung ist ferner Folgendes enthalten:
ein integrierter Ansatz zur aus den ESI-Fonds unterstützten territorialen Entwicklung oder eine Zusammenfassung der integrierten Ansätze zur territorialen Entwicklung auf der Grundlage des Inhalts der Programme, der bzw. die Folgendes aufführt:
die Vorkehrungen für einen integrierten Ansatz bei der Nutzung der ESI-Fonds für die territoriale Entwicklung von bestimmten, Regionen nachgeordneten Gebieten, insbesondere Durchführungsvorkehrungen für die Artikel 32, 33 und 36, gemeinsam mit den Grundsätzen für die Ermittlung der städtischen Gebiete, in denen integrierte Maßnahmen für eine nachhaltige Stadtentwicklung durchgeführt werden sollen;
die wichtigsten prioritären Bereiche für eine Zusammenarbeit im Rahmen der ESI-Fonds, gegebenenfalls unter Berücksichtigung makroregionaler Strategien und von ►C1 Meeresbeckenstrategien ◄ ;
gegebenenfalls ein integrierter Ansatz für die besonderen Bedürfnisse der am stärksten von Armut betroffenen geografischen Gebiete oder der am stärksten diskriminierten oder sozial ausgegrenzten Zielgruppen mit besonderem Augenmerk auf marginalisierten Gemeinschaften, Menschen mit Behinderungen, Langzeitarbeitslosen und jungen Menschen, die weder einen Arbeitsplatz haben noch eine schulische oder berufliche Ausbildung absolvieren;
gegebenenfalls ein integrierter Ansatz zur Bewältigung der demografischen Herausforderungen von Regionen oder für die spezifischen Bedürfnisse der geografischen Gebiete mit schweren und dauerhaften natürlichen oder demografischen Nachteilen im Sinne von Artikel 174 AEUV;
Vorkehrungen zur Gewährleistung eines effizienten Einsatzes der ESI-Fonds, darunter eine Bewertung der bestehenden Systeme für den elektronischen Datenaustausch sowie eine Zusammenfassung der geplanten Maßnahmen, mit denen schrittweise ermöglicht werden soll, dass der gesamte Informationsaustausch zwischen den Begünstigten und den für die Verwaltung und Kontrolle der Programme zuständigen Behörden auf elektronischem Wege erfolgt.
Artikel 16
Annahme und Änderung der Partnerschaftsvereinbarung
Die Kommission erlässt jedes Jahr bis zum 31. März einen Beschluss, mit dem bestätigt wird, dass die Änderung der Partnerschaftsvereinbarung einer Änderung eines oder mehrerer Programme entspricht, die von der Kommission im vorangegangenen Kalenderjahr genehmigt wurde.
Dieser Beschluss kann die Änderung anderer Elemente der Partnerschaftsvereinbarung entsprechend einem in Absatz 4 genannten Vorschlag beinhalten, sofern der Kommission der Vorschlag bis zum 31. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres unterbreitet wurde.
Artikel 17
Annahme der überarbeiteten Partnerschaftsvereinbarung bei verzögertem Inkrafttreten einer fondsspezifischen Verordnung
KAPITEL III
Thematische Konzentration, Ex-ante-Konditionalitäten und Leistungsüberprüfung
Artikel 18
Thematische Konzentration
Im Einklang mit den fondsspezifischen Regelungen konzentrieren die Mitgliedstaaten ihre Unterstützung auf Interventionen, die in Bezug auf die Unionsstrategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum den größten Mehrwert bieten. ►C1 Dabei berücksichtigen sie die wichtigsten territorialen Herausforderungen der verschiedenen Arten von Gebieten gemäß dem GSR, gegebenenfalls die in den nationalen Reformprogrammen identifizierten Herausforderungen sowie die entsprechenden länderspezifischen Empfehlungen nach Artikel 121 Absatz 2 AEUV und die entsprechenden gemäß Artikel 148 Absatz 4 AEUV angenommenen Ratsempfehlungen. ◄ Bestimmungen über die thematische Konzentration im Rahmen der fondsspezifischen Regelungen gelten nicht für technische Hilfe.
Artikel 19
Ex-ante-Konditionalitäten
Die Ex-ante-Konditionalitäten gelten nur insoweit, als und sofern die Begriffsbestimmung nach Artikel 2 Nummer 33 im Hinblick auf die spezifischen Ziele, die im Rahmen der Prioritäten des Programms verfolgt werden, eingehalten wird. Unbeschadet der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 Nummer 33 ist bei der Bewertung der Anwendbarkeit gemäß Artikel 4 Absatz 5 gegebenenfalls der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hinsichtlich der Höhe der zugewiesenen Mittel zu beachten. Die Bewertung der Erfüllung ist auf die in den fondsspezifischen Regelungen und in Anhang XI Teil II festgelegten Kriterien beschränkt.
Bei dieser Bewertung der Anwendbarkeit hat die Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 5 gegebenenfalls der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hinsichtlich der Höhe der zugewiesenen Mittel zu berücksichtigen. Die Bewertung der Erfüllung durch die Kommission ist auf die in den fondsspezifischen Regelungen und in Anhang XI Teil II festgelegten Kriterien beschränkt. Dabei werden die nationalen und regionalen Zuständigkeiten bezüglich der Entscheidung über die spezifischen und geeigneten politischen Maßnahmen, einschließlich des Inhalts der Strategien, geachtet.
Artikel 20
Leistungsgebundene Reserve
6 % der dem EFRE, dem ESF und dem Kohäsionsfonds im Rahmen des in Artikel 89 Absatz 2 Buchstabe a dieser Verordnung festgelegten Ziels "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung" sowie dem ELER und den gemäß der EMFF-Verordnung unter geteilter Verwaltung finanzierten Maßnahmen zugewiesenen Mittel stellen eine leistungsgebundene Reserve dar, die in der Partnerschaftsvereinbarung und den Programmen eingerichtet und im Einklang mit Artikel 22 dieser Verordnung spezifischen Prioritäten zugewiesen wird.
Die folgenden Ressourcen werden bei der Berechnung der leistungsgebundenen Reserve nicht berücksichtigt:
Ressourcen, die der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen entsprechend dem operationellen Programm in Einklang mit Artikel 18 der ESF-Verordnung zugewiesen werden;
Ressourcen, die der technischen Hilfe auf Initiative der Kommission zugewiesen werden;
Ressourcen, die von der ersten Säule der GAP gemäß Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 auf den ELER übertragen werden;
Übertragungen auf den ELER für jeweils die Kalenderjahre 2013 bzw. 2014 gemäß den Artikeln 10b, 136 und 136b der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates;
Ressourcen, die in Einklang mit Artikel 92 Absatz 6 der vorliegenden Verordnung vom Kohäsionsfonds auf die Fazilität "Connecting Europe" übertragen werden;
Ressourcen, die in Einklang mit Artikel 92 Absatz 7 der vorliegenden Verordnung auf den Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten von Armut betroffenen Personen übertragen werden;
Ressourcen, die im Einklang mit Artikel 92 Absatz 8 innovativen Maßnahmen für eine nachhaltige Stadtentwicklung zugewiesen werden.
Artikel 21
Leistungsüberprüfung
Artikel 22
Anwendung des Leistungsrahmens
Die Kommission genehmigt im Einklang mit Artikel 30 Absätze 3 und 4 die Änderung der betreffenden Programme. Versäumt ein Mitgliedstaat, die Informationen gemäß Artikel 50 Absätze 5 und 6 zu übermitteln, wird die leistungsgebundene Reserve für die betreffenden Programme oder Prioritäten diesen nicht zugewiesen.
Die Kommission hebt die Aussetzung von Zwischenzahlungen unverzüglich auf, sobald der Mitgliedstaat die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergriffen hat. Betrifft die Korrekturmaßnahme die Übertragung von Mittelzuweisungen auf andere Programme oder Prioritäten, deren Etappenziele erreicht wurden, billigt die Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts die notwendige Änderung der betreffenden Programme gemäß Artikel 30 Absatz 2. Abweichend von Artikel 30 Absatz 2 fasst die Kommission in einem solchen Fall spätestens zwei Monate nach der Übermittlung des Ersuchens durch den Mitgliedstaat um Änderung einen Beschluss zu der Änderung.
Bei der Vornahme der finanziellen Berichtigungen trägt die Kommission unter gebührender Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit der Höhe des Mittelabflusses und äußeren Faktoren, die zum Verfehlen des Ziels beigetragen haben, Rechnung.
Finanzielle Berichtigungen werden nicht in Fällen vorgenommen, in denen das Versäumnis, die Ziele zu erreichen, auf die Auswirkungen sozio-ökonomischer oder umweltbedingter Faktoren, auf erhebliche Veränderungen der Wirtschafts- oder Umweltbedingungen im betreffenden Mitgliedstaat oder auf höhere Gewalt, die die Umsetzung der betreffenden Prioritäten schwerwiegend beeinträchtigt hat, zurückzuführen ist.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 149 zur Festlegung der detaillierten Regeln für die Kriterien für die Bestimmung der Höhe der vorzunehmenden finanziellen Berichtigung zu erlassen.
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte mit detaillierten Bestimmungen, damit der Ansatz für die Festlegung der Etappenziele und Vorgaben im Leistungsrahmen bei jeder Priorität sowie für die Bewertung der Erreichung der Etappenziele und Vorgaben kohärent ist. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 150 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
KAPITEL IV
Maßnahmen in Verbindung mit der ordnungsgemäßen wirtschaftlichen Steuerung
Artikel 23
Maßnahmen zur Schaffung einer Verbindung zwischen der Wirksamkeit der ESI-Fonds und der ordnungsgemäßen wirtschaftlichen Steuerung
Eine solche Aufforderung kann zu folgenden Zwecken erfolgen:
um die Durchführung einer einschlägigen gemäß Artikel 121 Absatz 2 AEUV angenommenen ◄ landesspezifischen Empfehlung bzw. einer einschlägigen gemäß Artikel 148 Absatz 4 angenommenen Ratsempfehlung zu unterstützen, die an den betroffenen Mitgliedstaat gerichtet ist;
um die Durchführung einschlägiger Ratsempfehlungen zu unterstützen, die an den betroffenen Mitgliedstaat gerichtet sind und im Einklang mit Artikel 7 Absatz 2 oder Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 14 ) angenommen wurden, unter der Voraussetzung, dass diese Änderungen als für die Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte erforderlich angesehen werden; oder
um die Auswirkungen der zur Verfügung stehenden Mittel aus den ESI-Fonds auf Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit zu optimieren, falls ein Mitgliedstaat eine der folgenden Bedingungen erfüllt:
ihm stehen gemäß Verordnung (EU) Nr. 407/2010 des Rates ( 15 ) finanzieller Beistand der Union zur Verfügung;
ihm steht gemäß Verordnung (EG) Nr. 332/2002 des Rates ( 16 ) finanzieller Beistand zur Verfügung;
ihm steht eine Finanzhilfe zur Verfügung, durch die ein makroökonomisches Anpassungsprogramm gemäß Verordnung (EU) Nr. 472/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 17 ) ausgelöst oder ein Ratsbeschluss gemäß Artikel 136 Absatz 1 AEUV herbeigeführt wird.
►C1 Für die unter Unterabsatz 2 Buchstabe c genannten Zwecke gilt jede dieser Voraussetzungen als erfüllt, wenn ◄ diese Hilfen dem Mitgliedstaat vor oder nach dem 21. Dezember 2013 zur Verfügung gestellt wurden und ihm nach wie vor zur Verfügung stehen.
Der Rat fasst im Wege eines Durchführungsrechtsakts einen Beschluss zu diesem Vorschlag. Dieser Durchführungsrechtsakt gilt nur für Zahlungsanträge, die nach dem Datum der Annahme dieses Durchführungsrechtsakts eingereicht werden.
Der Umfang der Zahlungsaussetzung für jedes betroffene Programm übersteigt nicht 50 % der entsprechenden Zahlungen. In dem Beschluss kann eine Erhöhung des Umfangs der Aussetzung auf bis zu 100 % der Zahlungen vorgesehen werden, wenn der Mitgliedstaat binnen drei Monaten nach dem Beschluss über die Aussetzung der Zahlungen gemäß Absatz 6 keine wirksamen Maßnahmen als Reaktion auf die gemäß Absatz 1 gestellte Aufforderung ergreift.
Die Kommission schlägt dem Rat in folgenden Fällen vor, die Mittelbindungen oder Zahlungen für die Programme eines Mitgliedstaats teilweise oder vollständig auszusetzen, wenn
der Rat im Einklang mit Artikel 126 Absatz 8 oder Artikel 126 Absatz 11 AEUV zu dem Schluss kommt, dass der betroffene Mitgliedstaat keine wirksamen Maßnahmen zur Korrektur seines übermäßigen Defizits ergriffen hat;
der Rat im Einklang mit Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 zwei aufeinanderfolgende Empfehlungen zu ein und demselben Ungleichgewicht annimmt, weil der Mitgliedstaat einen unzureichenden Korrekturmaßnahmenplan eingereicht hat;
der Rat im Einklang mit Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 zwei aufeinanderfolgende Beschlüsse zu ein und demselben Ungleichgewicht annimmt und dadurch einen Verstoß durch einen Mitgliedstaat in der Form feststellt, dass die empfohlenen Korrekturmaßnahmen nicht ergriffen wurden;
die Kommission zu dem Schluss kommt, dass der Mitgliedstaat keine Maßnahmen zur Durchführung des Anpassungsprogramms nach Verordnung (EU) Nr. 407/2010 oder Verordnung (EG) Nr. 332/2002 ergriffen hat, und folglich beschließt, die Auszahlung der diesem Mitgliedstaat gewährten Finanzhilfe nicht zu genehmigen;
der Rat beschließt, dass der Mitgliedstaat das in Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 472/2013 genannte makroökonomische Anpassungsprogramm bzw. die vom Rat im Wege eines gemäß Artikel 136 Absatz 1 AEUV angenommenen Beschlusses geforderten Maßnahmen nicht befolgt.
Bei der Ausarbeitung ihres Vorschlags achtet die Kommission die in Absatz 11 enthaltenen Bestimmungen und berücksichtigt in diesem Sinne alle einschlägigen Informationen und alle im Rahmen des in Artikel 15 genannten strukturierten Dialogs vorgebrachten Anliegen bzw. Stellungnahmen in angemessener Weise.
Die Aussetzung von Mittelbindungen wird vorrangig behandelt: Zahlungen werden nur ausgesetzt, wenn unmittelbare Maßnahmen erforderlich und erhebliche Verstöße erfolgt sind. Die Aussetzung von Zahlungen wird auf Zahlungsanträge angewendet, die nach dem Datum des Beschlusses über die Aussetzung für die betroffenen Programme eingereicht wurden.
Der Rat nimmt auf Vorschlag der Kommission für die Aussetzung der Zahlungen gemäß Absatz 9 einen Beschluss im Wege eines Durchführungsrechtsakts an.
Ausführliche Bestimmungen zur Festlegung des Anwendungsbereichs und der Höhe der Aussetzungen sind in Anhang III niedergelegt.
Die Aussetzung von Mittelbindungen erfolgt gemäß der niedrigeren der folgenden Obergrenzen:
höchstens 50 % der für das nächste Haushaltsjahr für die ESI-Fonds bestimmten Mittelbindungen, wenn es sich um einen erstmaligen Verstoß im Zusammenhang mit einem Verfahren bei einem übermäßigen Defizit gemäß Absatz 9 Unterabsatz 1 Buchstabe a handelt, und höchstens 25 % der für das nächste Haushaltsjahr für die ESI-Fonds bestimmten Mittelbindungen, wenn es sich um einen erstmaligen Verstoß im Zusammenhang mit einem Korrekturmaßnahmenplan im Rahmen eines übermäßigen Ungleichgewichts gemäß Absatz 9 Unterabsatz 1 Buchstabe b oder um die Nichteinhaltung der im Zuge eines übermäßigen Ungleichgewichts empfohlenen Korrekturmaßnahme gemäß Absatz 9 Unterabsatz 1 Buchstabe c handelt.
Der Umfang der Aussetzung wird bei einem Verfahren bei einem übermäßigen Defizit schrittweise auf ein Maximum von 100 % der für das nächste Haushaltsjahr für die ESI-Fonds bestimmten Mittelbindungen und bei einem übermäßigen Ungleichgewicht auf bis zu 50 % der für das nächste Haushaltsjahr für die ESI-Fonds bestimmten Mittelbindungen angehoben, wobei die Schwere des Verstoßes berücksichtigt wird;
höchstens 0,5 % des nominalen BIP bei einem erstmaligen Verstoß im Zusammenhang mit einem Verfahren bei einem übermäßigen Defizit gemäß Absatz 9 Unterabsatz 1 Buchstabe a, und höchstens 0,25 % des nominalen BIP bei einem erstmaligen Verstoß im Zusammenhang mit einem Korrekturmaßnahmenplan im Rahmen eines übermäßigen Ungleichgewichts gemäß Absatz 9 Unterabsatz 1 Buchstabe b oder der Nichteinhaltung einer im Zuge eines übermäßigen Ungleichgewichts empfohlenen Korrekturmaßnahme gemäß Absatz 9 Unterabsatz 1 Buchstabe c.
Besteht der Verstoß im Zusammenhang mit Korrekturmaßnahmen gemäß Absatz 9 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c weiter, kann der Anteil an diesem BIP schrittweise auf die folgenden Werte erhöht werden:
höchstens 50 % der für das nächste Haushaltsjahr für die ESI-Fonds bestimmten Mittelbindungen, oder höchstens 0,5 % des nominalen BIP bei einem erstmaligen Verstoß gemäß Absatz 9 Unterabsatz 1 Buchstaben d und e.
Bei der Festlegung der Höhe der Aussetzung und bei der Prüfung der Frage, ob Mittelbindungen oder Zahlungen ausgesetzt werden sollen, wird der Status des Programms – und insbesondere der Zeitraum, der nach Wiedereinsetzung der ausgesetzten Mittelbindungen für die Verwendung der Mittel verbleibt – berücksichtigt.
Die Kommission hebt die Aussetzung der Mittelbindungen unbeschadet der Aufhebungsvorschriften nach Artikel 86 bis 88 in den folgenden Fällen unverzüglich auf:
wenn das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit im Einklang mit Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates ( 18 ) ruht oder der Rat im Einklang mit Artikel 126 Absatz 12 AEUV beschließt, den Beschluss über das Bestehen eines übermäßigen Defizits aufzuheben;
wenn der Rat den vom betroffenen Mitgliedstaat nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 eingereichten Korrekturmaßnahmenplan billigt oder das Verfahren bei einem übermäßigen Ungleichgewicht gemäß Artikel 10 Absatz 5 derselben Verordnung ruht, oder der Rat das Verfahren bei einem übermäßigen Ungleichgewicht gemäß Artikel 11 derselben Verordnung einstellt;
wenn die Kommission zu dem Schluss kommt, dass der betreffende Mitgliedstaat geeignete Maßnahmen zur Durchführung des Anpassungsprogramms nach Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 472/2013 oder die aufgrund eines Beschlusses des Rates gemäß Artikel 136 Absatz 1 AEUV erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat.
Bei der Aufhebung der Aussetzung der Mittelbindungen setzt die Kommission gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates die ausgesetzten Mittelbindungen wieder in den Haushaltsplan ein.
Ein Beschluss über die Aufhebung der Aussetzung von Zahlungen ist vom Rat auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission zu fassen, wenn die entsprechenden Bedingungen nach Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c erfüllt sind.
Das Europäische Parlament kann die Kommission zu einem strukturierten Dialog über die Anwendung dieses Artikels unter besonderer Berücksichtigung der Übermittlung der in Unterabsatz 1 genannten Informationen einladen.
Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat den Vorschlag für eine Aussetzung von Mittelbindungen oder Zahlungen oder den Vorschlag für die Aufhebung einer solchen Aussetzung unverzüglich nach dessen Annahme. Das Europäische Parlament kann die Kommission ersuchen, die Gründe für ihren Vorschlag zu erläutern.
Artikel 24
Höhere Zahlungen für Mitgliedstaaten mit vorübergehenden Haushaltsschwierigkeiten
Der aufgestockte Satz, der nicht über 100 % liegen darf, gilt für Zahlungsanträge, die ein Mitgliedstaat bis zum 30. Juni 2016 einreicht, sofern er nach dem 21. Dezember 2013 eine der folgenden Bedingungen erfüllt:
er erhält im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 407/2010 ein Darlehen von der Union;
er erhält im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 332/2002 mittelfristigen finanziellen Beistand, unter der Bedingung, dass er ein makroökonomisches Anpassungsprogramm umsetzt;
er erhält finanziellen Beistand unter der Bedingung, dass er gemäß der Verordnung (EU) Nr. 472/2013 ein makroökonomisches Anpassungsprogramm umsetzt.
Erfüllt ein Mitgliedstaat eine der Bedingungen aus dem zweiten Unterabsatz nach dem 30. Juni 2016, so gilt der aufgestockte Satz für Zahlungsanträge, die er bis zum 30. Juni des Jahres einreicht, welches auf das Kalenderjahr folgt, in dem die entsprechende finanzielle Unterstützung ausläuft.
Dieser Absatz gilt nicht für Programme im Rahmen der ETZ-Verordnung.
Ungeachtet des Absatzes 1 darf der Unionsbeitrag durch Zwischen- und Restzahlungen jedoch nicht höher sein als
die öffentlichen Ausgaben oder
der Höchstbetrag der Unterstützung aus den ESI-Fonds für jede Priorität bei EFRE, ESF und dem Kohäsionsfonds bzw. für jede Maßnahme bei ELER und EMFF, wie im Beschluss der Kommission über die Genehmigung des Programms festgelegt,
je nachdem, welcher Betrag niedriger ist.
Artikel 25
Verwaltung der technischen Hilfe für Mitgliedstaaten
Mitgliedstaaten, die die in Artikel 24 Absatz 1 festgelegten Bedingungen am 1. Januar 2014 erfüllen, können ihren Antrag für dasselbe Jahr zusammen mit ihrer Partnerschaftsvereinbarung übermitteln, in der der zu übertragende Betrag für technische Hilfe auf Initiative der Kommission festgelegt ist.
KAPITEL V
Außerordentliche Maßnahmen für den Einsatz der ESI-Fonds als Reaktion auf den COVID-19-Ausbruch
Artikel 25a
Außerordentliche Maßnahmen für den Einsatz der ESI-Fonds als Reaktion auf den COVID-19-Ausbruch
Anträge auf Änderung des Kofinanzierungssatzes sind gemäß des Verfahrens zur Änderung von Programmen nach Maßgabe des Artikels 30 einzureichen; das überarbeitete Programm bzw. die überarbeiteten Programme sind beizufügen. Der Kofinanzierungssatz von 100 % gilt nur, wenn die entsprechende Änderung des operationellen Programms von der Kommission vor Einreichung des letzten Antrags auf Zwischenzahlung im Einklang mit Artikel 135 Absatz 2 genehmigt wird.
Vor der Einreichung des ersten Zahlungsantrags für das am 1. Juli 2021 beginnende Geschäftsjahr übermitteln die Mitgliedstaaten die Tabelle aus Artikel 96 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer ii und bestätigen den Kofinanzierungssatz, der während des am 30. Juni 2020 endenden Geschäftsjahrs für die Prioritäten galt, welche von der vorübergehenden Anhebung auf 100 % betroffen sind.
Abweichend von Artikel 30 Absätze 1 und 2 und Artikel 96 Absatz 10 erfordert die Anwendung des Kofinanzierungssatzes von 100 % keinen Beschluss der Kommission zur Genehmigung einer Programmänderung. Der Mitgliedstaat übermittelt der Kommission die überarbeiteten Finanztabellen nach Genehmigung durch den Begleitausschuss. Der Kofinanzierungssatz von 100 % findet nur Anwendung, wenn die Finanztabellen der Kommission gemäß Artikel 135 Absatz 2 vor Einreichung des letzten Antrags auf Zwischenzahlung für das am 1. Juli 2021 beginnende und am 30. Juni 2022 endende Geschäftsjahr übermittelt werden.
Der Gesamtbetrag der zusätzlichen Zahlungen, die sich aus der Anwendung des Kofinanzierungssatzes von 100 % ergeben, beläuft sich auf maximal 5 Mrd. EUR im Jahr 2022 und 1 Mrd. EUR im Jahr 2023.
Die Kommission nimmt Zwischenzahlungen vor, indem sie den für die betreffenden Prioritätsachsen vor der Mitteilung gemäß Unterabsatz 2 geltenden Kofinanzierungssatz anwendet. Abweichend von Artikel 135 Absatz 5 zahlt die Kommission die zusätzlichen Beträge, die sich aus der Anwendung des Kofinanzierungssatzes von 100 % ergeben, nach Eingang aller letzten Anträge auf Zwischenzahlung für das Geschäftsjahr 2021–2022 gegebenenfalls anteilig aus, damit die Obergrenzen gemäß Unterabsatz 3 eingehalten werden.
Abweichend von Artikel 139 Absatz 7 werden die verbleibenden Beträge, die sich aus der Anwendung des Kofinanzierungssatzes von 100 % ergeben und die zur Einhaltung der Obergrenzen gemäß Unterabsatz 3 nach der Annahme der Rechnungslegung nicht ausgezahlt werden können, im Jahr 2024 oder später ausgezahlt.
Zum Zwecke dieser Übertragungen gelten die Anforderungen aus Artikel 92 Absatz 4 nicht.
Die Übertragungen betreffen weder die der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen gemäß Artikel 92 Absatz 5 zugewiesenen Mittel noch die Hilfe für benachteiligte Bevölkerungsgruppen im Rahmen des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ gemäß Artikel 92 Artikel 7.
Zwischen dem EFRE, dem ESF und dem Kohäsionsfonds gemäß diesem Absatz übertragene Mittel werden nach den Bestimmungen des Fonds eingesetzt, auf den sie übertragen werden.
Abweichend von Artikel 26 Absatz 1, Artikel 27 Absatz 1, Artikel 30 Absatz 1 und Artikel 30 Absatz 2 wird ab dem 24. April 2020 die Übereinstimmung der Programme und ihrer Durchführung mit der Partnerschaftsvereinbarung nicht überprüft.
Abweichend von Artikel 125 Absatz 3 Buchstabe b können solche Vorhaben vor Genehmigung des geänderten Programms für eine Unterstützung aus dem EFRE oder ESF ausgewählt werden.
Abweichend von der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 kann eine solche Unterstützung auch aus dem ELER im Rahmen von Maßnahmen bereitgestellt werden, auf die in der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 verwiesen wird und die für den Einsatz von Finanzinstrumenten relevant sind. Die förderfähigen Ausgaben hierfür belaufen sich auf höchstens 200 000 EUR.
TITEL III
PROGRAMMPLANUNG
KAPITEL I
Allgemeine Bestimmungen zu den ESI-Fonds
Artikel 26
Erstellung der Programme
Artikel 27
Inhalt der Programme
Jedes Programm umfasst Vorkehrungen zur Gewährleistung einer wirksamen, effizienten und koordinierten Nutzung der ESI-Fonds und Maßnahmen zur Verringerung des Verwaltungsaufwands für die Begünstigten.
In jeder Priorität werden als Grundlage für die Begleitung, die Bewertung und die Überprüfung der Leistung die qualitativ oder quantitativ formulierten Indikatoren und entsprechenden Ziele im Einklang mit den fondsspezifischen Regelungen für die Bewertung der Fortschritte bei der Durchführung der Programme zum Erreichen der Ziele festgelegt. Zu diesen Indikatoren zählen:
Finanzindikatoren zu den zugewiesenen Ausgaben;
Outputindikatoren zu den unterstützten Vorhaben;
Ergebnisindikatoren zu der betreffenden Priorität.
Die fondsspezifischen Regelungen legen für jeden ESI-Fonds gemeinsame Indikatoren fest und können auch Bestimmungen zu programmspezifischen Indikatoren enthalten.
Artikel 28
Besondere von der EIB umzusetzende Bestimmungen über den Inhalt von Programmen für gemeinsame Instrumente f ür unbegrenzte Garantien und Verbriefung zur Kapitalentlastung
Abweichend von Artikel 27 enthalten die in Artikel 39 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten zweckbestimmten Programme:
die in Artikel 27 Absatz 1 Unterabsatz 1 sowie Absatz 2, 3 und 4 jenes Artikels festgelegten Elemente in Bezug auf die Grundsätze gemäß Artikel 5;
eine Auflistung der in den Artikeln 125, 126 und 127 dieser Verordnung und in Artikel 65 Absatz 2 der ELER-Verordnung genannten Stellen, soweit diese für den betreffenden Fonds von Bedeutung sind;
für jede für das Programm geltende Ex-ante-Konditionalität gemäß Artikel 19 und Anhang XI eine Bewertung, ob die Ex-ante-Konditionalität am Tag der Einreichung der Partnerschaftsvereinbarung und des Programms erfüllt ist, und, sind die Ex-ante-Konditionalitäten nicht erfüllt, eine Beschreibung der Maßnahmen zur Erfüllung der Ex-ante-Konditionalität, die zuständigen Stellen und einen Zeitplan für diese Maßnahmen im Einklang mit der in der Partnerschaftsvereinbarung vorgelegten Zusammenfassung.
Artikel 29
Verfahren zur Annahme von Programmen
Abweichend von der Bestimmung des ersten Unterabsatzes können Programme im Rahmen des Ziels "Europäische territoriale Zusammenarbeit" von der Kommission vor der Annahme des Beschlusses zur Genehmigung der Partnerschaftsvereinbarung genehmigt werden, außerdem können die zweckbestimmten operationellen Programme für die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen gemäß Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe a der ESF-Verordnung sowie die zweckbestimmten operationellen Programme gemäß Artikel 39 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe b von der Kommission vor der Einreichung der Partnerschaftsvereinbarung genehmigt werden.
Artikel 30
Änderung der Programme
Betrifft die Änderung eines Programms die in der Partnerschaftsvereinbarung vorgesehenen Informationen, so gilt das in Artikel 16 Absatz 4a genannte Verfahren.
Solche Übertragungen wirken sich nicht auf die Vorjahre aus. Sie gelten als nicht substanziell und erfordern keinen Kommissionsbeschluss zur Änderung des Programms. Sie müssen jedoch allen regulatorischen Anforderungen entsprechen und im Voraus vom Begleitausschuss genehmigt werden. Der Mitgliedstaat übermittelt der Kommission die überarbeiteten Finanztabellen.
Artikel 31
Beteiligung der EIB
KAPITEL II
Von der örtlichen Bevölkerung betriebene Maßnahmen zur lokalen Entwicklung
Artikel 32
Von der örtlichen Bevölkerung betriebene Maßnahmen zur lokalen Entwicklung
Von der örtlichen Bevölkerung betriebene Maßnahmen zur lokalen Entwicklung:
konzentrieren sich auf bestimmte, Regionen nachgeordnete Gebiete;
werden durch lokale Aktionsgruppen, die sich aus Vertretern lokaler öffentlicher und privater sozioökonomischer Interessen zusammensetzen, betrieben; dabei sind auf der Ebene der Beschlussfassung weder Behörden im Sinne der nationalen Vorschriften noch eine einzelne Interessengruppe mit mehr als 49 % der Stimmrechte vertreten;
werden auf Gebietsebene mit integrierten und multisektoralen Strategien für lokale Entwicklung umgesetzt;
sind so konzipiert, dass lokalen Bedürfnissen und lokal vorhandenem Potenzial Rechnung getragen wird, und umfassen – je nach lokalen Verhältnissen – innovative Merkmale, Vernetzung und gegebenenfalls Zusammenarbeit.
Artikel 33
Von der örtlichen Bevölkerung betriebene Strategien für lokale Entwicklung
Eine von der örtlichen Bevölkerung betriebene Strategie für lokale Entwicklung umfasst mindestens Folgendes:
die Festlegung des Gebiets und der Bevölkerung, die von der Strategie abgedeckt werden;
eine Analyse des Entwicklungsbedarfs und -potenzials für das Gebiet, einschließlich einer Analyse der Stärken, Schwächen, Chancen und Risiken;
eine Beschreibung der Strategie und ihrer Ziele, eine Erläuterung der integrierten und innovativen Merkmale der Strategie und eine Rangfolge der Ziele, einschließlich messbarer Zielvorgaben für Output oder Ergebnisse. Die Zielvorgaben für Ergebnisse können qualitativ oder quantitativ ausgedrückt werden. Die Strategie stimmt mit den relevanten Programmen aller betroffenen ESI-Fonds, die daran beteiligt sind, überein;
eine Beschreibung der Einbindung der örtlichen Gemeinschaft in die Entwicklung der Strategie;
einen Aktionsplan zur Veranschaulichung der Umsetzung der Ziele in Maßnahmen;
eine Beschreibung der Vorkehrungen für die Verwaltung und die Begleitung der Strategie, in der die Kapazität der lokalen Aktionsgruppe zur Umsetzung der Strategie verdeutlicht wird, und eine Beschreibung der speziellen Vorkehrungen für die Bewertung;
den Finanzierungsplan für die Strategie, der auch die geplanten Zuweisungen jedes der betroffenen ESI-Fonds enthält.
Artikel 34
Lokale Aktionsgruppen
Die Mitgliedstaaten legen für alle Durchführungsaufgaben im Zusammenhang mit der von der örtlichen Bevölkerung betriebenen Strategie für lokale Entwicklung die jeweilige Rolle der lokalen Aktionsgruppen und die für die Durchführung der jeweiligen Programme zuständigen Behörden fest.
Die Aufgaben der lokalen Aktionsgruppen umfassen:
den Aufbau von Kapazitäten der lokalen Akteure einschließlich potenzieller Begünstigter zur Entwicklung und Durchführung von Vorhaben, einschließlich der Förderung ihrer Projektvorbereitungs- und -managementfähigkeiten;
das Ausarbeiten eines nicht diskriminierenden und transparenten Auswahlverfahrens, das Interessenkonflikte vermeidet und gewährleistet, dass mindestens 50 % der Stimmen in den Auswahlentscheidungen von Partnern stammen, bei denen es sich nicht um Behörden handelt, und das die Auswahl im schriftlichen Verfahren erlaubt;
die Ausarbeitung und Billigung nicht diskriminierender objektiver Kriterien für die Auswahl von Vorhaben, die die Kohärenz mit der von der örtlichen Bevölkerung betriebenen Strategie für lokale Entwicklung durch Einstufung dieser Vorhaben nach ihrem Beitrag zum Erreichen der Ziele und zur Einhaltung der Vorsätze dieser Strategie gewährleisten;
die Ausarbeitung und Veröffentlichung von Aufrufen zur Einreichung von Vorschlägen oder eines fortlaufenden Verfahrens zur Einreichung von Projekten;
die Entgegennahme von Anträgen auf Unterstützung und deren Bewertung;
die Auswahl der Vorhaben und die Festlegung der Höhe der Finanzmittel oder gegebenenfalls die Vorstellung der Vorschläge bei der für die abschließende Überprüfung der Förderfähigkeit zuständigen Stelle noch vor der Genehmigung;
die Begleitung der Umsetzung der von der örtlichen Bevölkerung betriebenen Strategie für lokale Entwicklung und der unterstützten Vorhaben sowie die Durchführung spezifischer Bewertungstätigkeiten im Zusammenhang mit dieser Strategie.
Nehmen lokale Aktionsgruppen Aufgaben wahr, die nicht von Unterabsatz 1 Buchstaben a bis g erfasst werden und unter die Verantwortung der Verwaltungsbehörde oder der Bescheinigungsbehörde oder der Zahlstelle fallen, so werden diese lokalen Aktionsgruppen im Einklang mit den fondsspezifischen Regelungen als zwischengeschaltete Stellen benannt.
Artikel 35
Unterstützung der von der örtlichen Bevölkerung betriebenen Maßnahmen zur lokalen Entwicklung durch die ESI-Fonds
Unterstützung für von der örtlichen Bevölkerung betriebene Maßnahmen zur lokalen Entwicklung durch die betreffenden ESI-Fonds umfasst:
die Kosten der vorbereitenden Unterstützung, bestehend aus Kapazitätsaufbau, Schulung und Vernetzung im Hinblick auf die Vorbereitung und Umsetzung einer von der örtlichen Bevölkerung betriebenen Strategie zur lokalen Entwicklung.
Diese Kosten können einen oder mehrere der nachstehend aufgeführten Posten umfassen:
Schulungsmaßnahmen für lokale Interessensgruppen;
Studien über das betreffende Gebiet;
Kosten im Zusammenhang mit der Ausarbeitung der von der örtlichen Bevölkerung betriebenen Strategie für lokale Entwicklung, einschließlich Beratungskosten und Kosten für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Konsultation von Interessengruppen zur Vorbereitung der Strategie;
administrative Kosten (Betriebs- und Personalkosten) einer Organisation, die vorbereitende Unterstützung während der Vorbereitungsphase beantragt;
Unterstützung kleiner Pilotprojekte.
Eine solche vorbereitende Unterstützung kann unabhängig davon beantragt werden, ob die von der lokalen Aktionsgruppe erstellte, von der örtlichen Bevölkerung betriebenen Strategie für lokale Entwicklung, der die Unterstützung zugutekommt, durch den gemäß Artikel 33 Absatz 3 eingerichteten Auswahlausschuss für die Förderung ausgewählt wird.
die Durchführung der Vorhaben im Rahmen der von der örtlichen Bevölkerung betriebenen Strategie für lokale Entwicklung;
die Vorbereitung und Durchführung von Kooperationsmaßnahmen der lokalen Aktionsgruppe;
die mit der Verwaltung der Durchführung der von der örtlichen Bevölkerung betriebenen Strategie für lokale Entwicklung verbundenen laufenden Kosten, wozu die Betriebskosten, die Personalkosten, die Schulungskosten, die mit der Öffentlichkeitsarbeit verbundenen Kosten, die Finanzkosten sowie die mit der Begleitung und Bewertung dieser Strategie gemäß Artikel 34 Absatz 3 Buchstabe g verbundenen Kosten gehören;
die Sensibilisierung für die von der örtlichen Bevölkerung betriebene Strategie für lokale Entwicklung, damit der Austausch zwischen den Beteiligten im Hinblick auf die Bereitstellung von Informationen und die Förderung der Strategie erleichtert wird und damit potenzielle Begünstigte im Hinblick auf die Entwicklung von Vorhaben und die Stellung von Anträgen unterstützt werden.
KAPITEL III
Territoriale Entwicklung
Artikel 36
Integrierte territoriale Investitionen
Für die als ITI ausgeführte Maßnahmen kann eine ergänzende finanzielle Unterstützung aus dem ELER oder dem EMFF gewährt werden.
Wird für eine ITI eine ergänzende finanzielle Unterstützung aus dem ELER oder dem EMFF gewährt, werden die ungefähre Zuweisung der Finanzmittel und die von der ITI erfassten Maßnahmen in dem entsprechenden operationellen Programm oder Programmen im Einklang mit den fondsspezifischen Regelungen dargelegt.
TITEL IV
FINANZINSTRUMENTE
Artikel 37
Finanzinstrumente
Finanzinstrumente werden zur Unterstützung von Investitionen eingesetzt, von denen erwartet wird, dass sie finanziell lebensfähig sind, aber an den Finanzmärkten keine ausreichenden Mittel mobilisieren können. Bei der Anwendung dieses Titels müssen die Verwaltungsbehörden, die die Dachfonds einsetzenden Stellen und die die Finanzinstrumente einsetzenden Stellen dem geltenden Recht – insbesondere in Bezug auf staatliche Beihilfen und Vergabe öffentlicher Aufträge – genügen.
Die Unterstützung von Finanzinstrumenten basiert auf einer Ex-ante-Bewertung, in der Marktschwächen oder suboptimale Investitionssituationen nachgewiesen wurden, sowie auf der geschätzten Höhe und dem geschätzten Umfang der öffentlichen Investitionsanforderungen, einschließlich der zu unterstützenden Arten von Finanzinstrumenten. Eine solche Ex-ante-Bewertung umfasst:
eine Analyse der Marktschwächen, suboptimalen Investitionssituationen und Investitionsanforderungen für Politikbereiche und thematische Ziele oder Investitionsprioritäten, die im Hinblick auf einen Beitrag zur Erreichung der durch eine Priorität festgelegten spezifischen Ziele behandelt und mit den Finanzinstrumenten unterstützt werden sollen. Diese Analyse ist nach bewährten verfügbaren Verfahrensweisen durchzuführen;
eine Bewertung des Mehrwerts der Finanzinstrumente, für die eine Unterstützung durch die ESI-Fonds in Betracht gezogen wird, der Kohärenz mit anderen Arten öffentlicher Interventionen, die den gleichen Markt betreffen, der etwaigen Auswirkungen von staatlichen Beihilfen, der Verhältnismäßigkeit der geplanten Intervention und geplanten Maßnahmen, um Marktverzerrungen auf ein Mindestmaß zu beschränken;
eine Schätzung der zusätzlichen öffentlichen und privaten Mittel, die durch das Finanzinstrument bis hinunter auf die Ebene des Endbegünstigten eventuell aufzubringen sind (erwartete Hebelwirkung), gegebenenfalls einschließlich einer Einschätzung der Notwendigkeit einer differenzierten Behandlung nach Artikel 43a und ihres Umfangs, um entsprechende zusätzliche Mittel seitens nach dem Prinzip der Marktwirtschaft handelnden Investoren zu mobilisieren, und/oder eine Beschreibung der Mechanismen — beispielsweise eines wettbewerbsfähigen oder hinreichend unabhängigen Bewertungsprozesses —, die zur Feststellung der Notwendigkeit dieser differenzierten Behandlung und ihres Umfangs verwendet werden sollen;
eine Bewertung der Erfahrungen, die mit ähnlichen Instrumenten und Ex-ante-Bewertungen, die die Mitgliedstaaten in der Vergangenheit durchgeführt haben, gesammelt wurden, und der daraus für die Zukunft zu ziehenden Lehren;
die vorgeschlagene Investitionsstrategie, einschließlich einer Prüfung der Optionen für die Einsatzregelung im Sinne von Artikel 38, der anzubietenden Finanzprodukte, der anvisierten Endbegünstigten und gegebenenfalls der geplanten Kombination mit Zuschüssen;
eine Spezifizierung der erwarteten Ergebnisse und der Art und Weise wie das betreffende Finanzinstrument zum Erreichen der spezifischen Ziele und Ergebnisse der einschlägigen Priorität beitragen soll, einschließlich von Indikatoren für diesen Beitrag;
Bestimmungen, die gegebenenfalls eine Überprüfung und Aktualisierung der Ex-ante-Bewertung während des Einsatzes eines Finanzinstruments ermöglichen, dessen Einsatz auf einer solchen Bewertung beruht, wenn die Verwaltungsbehörde während der Einsatzphase zu dem Schluss gelangt, dass die Ex-ante-Bewertung nicht mehr den Marktbedingungen zum Zeitpunkt des Einsatzes entspricht.
Die Zusammenfassung der Ergebnisse und Schlussfolgerungen von Ex-ante-Bewertungen in Bezug auf Finanzinstrumente wird innerhalb von drei Monaten nach ihrer Fertigstellung veröffentlicht.
Die Ex-ante-Bewertung wird dem Begleitausschuss gemäß den fondsspezifischen Regelungen zur Information vorgelegt.
Finanzinstrumente können erforderlichenfalls als vorübergehende Maßnahme auch Unterstützung in Form von Betriebskapital für KMU leisten, um wirksam auf eine Krise im Bereich der öffentlichen Gesundheit reagieren zu können.
Artikel 38
Einsatz von Finanzinstrumenten
Bei der Anwendung von Artikel 37 können die Verwaltungsbehörden folgenden Finanzinstrumenten einen Finanzbeitrag zur Verfügung stellen:
auf Unionsebene eingerichteten Finanzinstrumenten, die direkt oder indirekt durch die Kommission verwaltet werden;
auf nationaler, regionaler, transnationaler oder grenzübergreifender Ebene eingerichteten Finanzinstrumenten, die von oder in Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde verwaltet werden;
Finanzinstrumenten, die einen solchen Beitrag mit Finanzprodukten der EIB im Rahmen des EFSI gemäß Artikel 39a kombinieren.
Beiträge zu den Finanzinstrumenten gemäß Unterabsatz 1 sind an die Einhaltung dieser Verordnung gebunden, sofern Ausnahmen nicht ausdrücklich vorgesehen sind.
Unterabsatz 2 lässt die Regelungen für die Einrichtung und das Funktionieren der Finanzinstrumente im Rahmen der Haushaltsordnung unberührt, sofern diese den Regelungen dieser Verordnung nicht widersprechen. In letzterem Fall ist diese Verordnung maßgebend.
Bei Finanzinstrumenten nach Absatz 1 Buchstabe b kann die Verwaltungsbehörde den folgenden Finanzinstrumenten einen Finanzbeitrag zur Verfügung stellen:
Finanzinstrumenten, die die Standardvorschriften und -bedingungen der Kommission einhalten, im Einklang mit Unterabsatz 2 dieses Absatzes;
bereits existierenden oder neu geschaffenen Finanzinstrumenten, die speziell konzipiert wurden, um die spezifischen Ziele zu erreichen, die in der maßgeblichen Priorität festgelegt sind.
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte in Bezug auf die Standardvorschriften und -bedingungen, denen die Finanzinstrumente nach Unterabsatz 1 Buchstabe a zu entsprechen haben. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 150 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
Bei der Unterstützung von Finanzinstrumenten nach Absatz 1 Buchstabe b kann die Verwaltungsbehörde:
in das Kapital bestehender oder neu geschaffener juristischer Personen investieren – auch solcher, die aus anderen ESI-Fonds finanziert werden, – die mit dem Einsatz der Finanzinstrumente im Einklang mit den Zielen des entsprechenden ESI-Fonds betraut sind und Durchführungsaufgaben übernehmen werden; die Unterstützung solcher juristischer Personen wird gemäß Artikel 37 und in Übereinstimmung mit den Zielen dieser Verordnung auf die für die Durchführung neuer Investitionen notwendigen Beträge begrenzt;
die folgenden Stellen durch Direktvergabe mit der Durchführung der Aufgaben betrauen:
die EIB;
eine internationale Finanzinstitution, an der ein Mitgliedstaat beteiligt ist;
eine als juristische Person gegründete öffentliche Bank oder Institution, die im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit Finanzierungstätigkeiten ausübt und alle nachstehenden Bedingungen erfüllt:
eine andere Einrichtung des öffentlichen oder des privaten Rechts mit der Durchführung der Aufgaben betrauen oder;
die Aufgaben direkt ausführen, wenn die Finanzinstrumente ausschließlich aus Darlehen oder Garantien bestehen. In diesem Fall gilt die Verwaltungsbehörde als Begünstigter im Sinne des Artikels 2 Nummer 10.
Beim Einsatz des Finanzinstruments tragen die in Unterabsatz 1 Buchstaben a bis d dieses Absatzes genannten Stellen dafür Sorge, dass das geltende Recht und die festgelegten Anforderungen gemäß Artikel 155 Absätze 2 und 3 eingehalten werden.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 149 delegierte Rechtsakte zur Festlegung von zusätzlichen spezifischen Regelungen hinsichtlich der Rolle, Haftung und Zuständigkeit der mit der Durchführung von Finanzinstrumenten betrauten Stellen sowie der diesbezüglichen Auswahlkriterien und Produkte, die durch Finanzinstrumente im Einklang mit Artikel 37 zur Verfügung gestellt werden können, zu erlassen. Die Kommission setzt das Europäische Parlament und den Rat gleichzeitig bis zum 22. April 2014 von diesen delegierten Rechtsakten in Kenntnis.
Wird ein Finanzinstrument nach Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c eingesetzt, werden die Bedingungen für Beiträge aus Programmen zu dem Finanzinstrument vorbehaltlich der Einsatzstruktur des Finanzinstruments in Finanzierungsvereinbarungen gemäß Anhang IV auf den folgenden Ebenen festgelegt:
gegebenenfalls zwischen den mit einem ordnungsgemäßen Mandat ausgestatteten Vertretern der Verwaltungsbehörde und der den Dachfonds ausführenden Stelle und
zwischen den mit einem ordnungsgemäßen Mandat ausgestatteten Vertreter der Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls der den Dachfonds ausführenden Stelle und der das Finanzinstrument ausführenden Stelle.
Artikel 39
Von der EIB zu vollziehende Beteiligung des EFRE und des ELER an den Finanzinstrumenten für gemeinsame unbegrenzte Garantien und Verbriefung für KMU
Die Mitgliedstaaten können während des in Artikel 65 Absatz 2 dieser Verordnung angegebenen Förderzeitraums auf den EFRE und den ELER zurückgreifen, um einen finanziellen Beitrag zu den in Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe a dieser Verordnung genannten, indirekt von der Kommission mit der EIB gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c Ziffer iii der Haushaltsordnung und Artikel 208 Absatz 4 der Haushaltsordnung in den folgenden Bereichen eingesetzten Finanzinstrumenten zu leisten:
unbegrenzte Garantien zur Kapitalentlastung von Finanzmittlern für neue Kreditfinanzierungsportfolios für förderfähige KMU im Einklang mit Artikel 37 Absatz 4 dieser Verordnung;
Verbriefung, entsprechend der Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 61 der Verordnung (EU) 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 22 ), folgender Portfolios:
bestehende Kreditfinanzierungsportfolios für KMU und andere Unternehmen mit weniger als 500 Angestellten;
neue Kreditfinanzierungsportfolios für KMU.
Der in Unterabsatz 1 Buchstabe a und b dieses Absatzes genannte finanzielle Beitrag kommt den Junior- und Mezzanine-Tranchen der genannten Portfolios zugute, sofern die entsprechenden Finanzmittler ein ausreichend hohes Teilrisiko selbst tragen, das mindestens den in der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 23 ) und in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderungen für den Risikoselbstbehalt entspricht, um eine angemessene Zinsanpassung sicherzustellen. Bei Verbriefungen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b dieses Absatzes sind die Finanzmittler verpflichtet, neue Kreditfinanzierungen für förderfähige KMU im Einklang mit Artikel 37 Absatz 4 dieser Verordnung zu veranlassen.
Mitgliedstaaten, die beabsichtigen, sich an solchen Finanzinstrumenten zu beteiligen, entrichten – unter Berücksichtigung der in Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Ex-ante-Bewertung sowie von Fällen, die höchstens 7 % der Zuweisungen von Mitteln aus dem EFRE und dem ELER an die jeweiligen Mitgliedstaaten ausmachen – einen Betrag, der im Einklang mit dem Kreditfinanzierungsbedarf von KMU in dem jeweiligen Mitgliedstaat und mit der geschätzten Nachfrage nach einer solchen Kreditfinanzierung für KMU steht. Für den von allen teilnehmenden Mitgliedstaaten insgesamt geleisteten EFRE- und ELER-Beitrag gilt eine Gesamtobergrenze von 8 500 000 000 EUR (zu Preisen von 2011).
Geht die Kommission nach Konsultation mit der EIB davon aus, dass der zu dem Instrument insgesamt geleistete Mindestbeitrag, der sich aus den Beiträgen aller teilnehmenden Mitgliedstaaten zusammensetzt, unter Berücksichtigung der mindestens erforderlichen kritischen Masse – die in der in Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Ex-ante-Bewertung festgelegt wird – unzureichend ist, wird die Anwendung des Finanzinstruments eingestellt, und die entrichteten Beiträge werden an die Mitgliedstaaten zurückgezahlt.
Können sich ein Mitgliedstaat und die EIB nicht auf die Bedingungen der in Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe c dieses Artikels genannten Finanzierungsvereinbarung einigen, reicht der Mitgliedstaat einen Antrag auf Änderung des in Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Programms ein und weist seine Beitragsmittel im Einklang mit den Anforderungen an eine thematische Konzentration anderen Programmen und Prioritäten zu.
Sind die Bedingungen für die Beendigung der Beitragszahlungen des jeweiligen Mitgliedstaates an das Instrument – die in der in Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe c genannten Finanzierungsvereinbarung zwischen dem Mitgliedstaat und der EIB festgelegt werden – erfüllt, reicht der Mitgliedstaat einen Antrag auf Änderung des in Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Programms ein und weist die verbleibenden Beitragsmittel im Einklang mit den Anforderungen an eine thematische Konzentration anderen Programmen und Prioritäten zu.
Wird die Beteiligung eines Mitgliedstaates eingestellt, so reicht dieser Mitgliedstaat einen Antrag auf Änderung des Programms ein. Werden nicht abgerufene gebundene Mittel freigegeben, so werden diese freigegebenen gebundenen Mittel dem betreffenden Mitgliedstaat wieder verfügbar gemacht, um im Einklang mit den Anforderungen an eine thematische Konzentration anderen Programmen und Prioritäten zugewiesen zu werden.
Der in Absatz 2 genannt finanzielle Beitrag wird nur gewährt, wenn die nachfolgend genannten Bedingungen erfüllt sind:
Abweichend von Artikel 37 Absatz 2 wird ihm eine Ex-ante-Bewertung auf Unionsebene zugrunde gelegt, die von der EIB und der Kommission durchgeführt wird, oder, wenn neuere Daten verfügbar sind, eine Ex-ante-Bewertung, die auf Unions-, nationaler oder regionaler Ebene durchgeführt wird.
Auf der Grundlage verfügbarer Datenquellen zu Bankkreditfinanzierung und KMU umfasst die Ex-ante-Bewertung unter anderem eine Analyse des Finanzierungsbedarfs von KMU auf der entsprechenden Ebene, die Finanzierungsbedingungen und den Finanzierungsbedarf von KMU sowie die Finanzierungslücke bei KMU, ein Profil der wirtschaftlichen und finanziellen Lage des KMU-Sektors auf der entsprechenden Ebene, die mindestens erforderliche kritische Masse der Gesamtbeiträge, eine Abgrenzung der geschätzten Gesamtdarlehenssumme, die durch die Beiträge generiert wird, und den Mehrwert.
Er wird von allen teilnehmenden Mitgliedstaaten als Teil einer gesonderten Prioritätsachse im Rahmen eines Programms im Falle eines EFRE-Beitrags oder im Rahmen eines einzigen zweckbestimmten nationalen Programms mittels eines finanziellen Beitrags durch den EFRE und den ELER zur Unterstützung des in Artikel 9 Absatz 1 Nummer 3 festgelegten thematischen Ziels geleistet.
Er unterliegt den in einer Finanzierungsvereinbarung zwischen jedem teilnehmenden Mitgliedstaat und der EIB festgelegten Bedingungen, die unter anderem Folgendes umfassen:
Aufgaben und Pflichten der EIB nebst Vergütung;
Mindesthebelwirkung, die in klar definierten Etappen innerhalb des in Artikel 65 Absatz 2 festgelegten Förderzeitraums zu erreichen ist;
Bedingungen für die neue Kreditfinanzierung;
Bestimmungen in Bezug auf nicht förderfähige Maßnahmen und Ausschlusskriterien;
Zeitplan für die Zahlungen;
Strafen für den Fall der Nichterfüllung durch die Finanzmittler;
Auswahl der Finanzmittler;
Begleitung, Berichterstattung und Prüfung;
Sichtbarkeit;
die Voraussetzungen für eine Kündigung der Vereinbarung.
Zum Zwecke der Anwendung des Instruments schließt die EIB vertragliche Vereinbarungen mit ausgewählten Finanzmittlern ab.
Wird die unter Buchstabe c genannte Finanzierungsvereinbarung nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Annahme des unter Buchstabe b genannten Programms abgeschlossen, ist der jeweilige Mitgliedstaat berechtigt, seine Beitragsmittel im Einklang mit den Anforderungen an eine thematische Konzentration anderen Programmen und Prioritäten zuzuweisen.
Die Kommission erlässt, um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieses Artikels sicherzustellen, einen Durchführungsrechtsakt mit dem Muster der unter Unterabsatz 1 Buchstabe c genannten Finanzierungsvereinbarung. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 150 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
Erreicht ein Finanzmittler die Mindesthebelwirkung, die in der in Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe c genannten Finanzierungsvereinbarung festgelegt ist, nicht, ist er vertraglich verpflichtet, im Einklang mit den in der Finanzierungsvereinbarung festgelegten Bedingungen eine Strafe an den jeweiligen teilnehmenden Mitgliedstaat zu zahlen.
Das Versäumnis des Finanzmittlers, die in der Finanzvereinbarung festgelegte Mindesthebelwirkung zu erreichen, wirkt sich weder auf die übernommenen Bürgschaften noch auf die entsprechenden Verbriefungstransaktionen aus.
Bei Abschluss eines Programms entsprechen die förderfähigen Ausgaben gemäß Artikel 42 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b dem Gesamtbetrag der Programmbeiträge, die an das Finanzinstrument entrichtet werden, und
in Bezug auf die in Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a dieses Artikels genannten Maßnahmen den in Artikel 42 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Mitteln,
in Bezug auf die in Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b dieses Artikels genannten Maßnahmen der Gesamtsumme der neuen Kreditfinanzierung, die sich aus den Verbriefungstransaktionen ergibt und innerhalb des in Artikel 65 Absatz 2 genannten Förderzeitraums an förderfähige KMU oder zugunsten dieser ausgezahlt wird.
Der in Artikel 46 Absatz 1 genannte Bericht enthält die folgenden zusätzlichen Elemente:
den Gesamtbetrag der EFRE- und ELER-Unterstützung für unbegrenzte Garantien und Verbriefungstransaktionen, die über Programme, Prioritäten oder Maßnahmen an das Finanzinstrument gezahlt wurden;
die Fortschritte bei der Schaffung der neuen Kreditfinanzierung für förderfähige KMU im Einklang mit Artikel 37 Absatz 4.
Artikel 39a
Beitrag der ESI-Fonds zu Finanzinstrumenten, die einen solchen Beitrag mit Finanzprodukten der EIB im Rahmen des Europäischen Fonds für strategische Investitionen kombinieren
Bei der Leistung eines Beitrags zu Finanzinstrumenten nach Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe c kann die Verwaltungsbehörde
in das Kapital einer bestehenden oder neu geschaffenen juristischen Person investieren, die mit der Durchführung von Investitionen in Endbegünstigte im Einklang mit den Zielen des entsprechenden ESI-Fonds betraut ist und Durchführungsaufgaben übernehmen wird;
mit Durchführungsaufgaben nach Artikel 38 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstaben b und c betrauen.
Die mit Durchführungsaufgaben gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Absatzes betraute Stelle eröffnet entweder ein Treuhandkonto in eigenem Namen oder im Namen der Verwaltungsbehörde oder richtet einen separaten Verwaltungsblock innerhalb der Institution für den Programmbeitrag ein. Im Falle eines getrennten Verwaltungsblocks wird ein Buchführungsunterschied zwischen in das Finanzinstrument investierten Programmressourcen und anderen in der Institution verfügbaren Ressourcen gemacht. Die Aktiva auf Treuhandkonten und in solchen separaten Verwaltungsblocks werden im Einklang mit dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung nach den einschlägigen Aufsichtsregeln verwaltet und weisen eine angemessene Liquidität auf.
Für die Zwecke dieses Artikels kann ein Finanzinstrument auch die Form einer Investitionsplattform in Einklang mit Artikel 2 Nummer 4 der EFSI-Verordnung annehmen oder ein Teil davon sein, sofern die Investitionsplattform die Form einer Zweckgesellschaft oder eines verwalteten Kontos hat.
Die Bedingungen für Beiträge gemäß Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe c werden in den Finanzierungsvereinbarungen im Einklang mit Anhang IV auf folgenden Ebenen festgelegt:
gegebenenfalls zwischen den mit einem ordnungsgemäßen Mandat ausgestatteten Vertretern der Verwaltungsbehörde und der den Dachfonds ausführenden Stelle;
zwischen den mit einem ordnungsgemäßen Mandat ausgestatteten Vertretern der Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls der den Dachfonds ausführenden Stelle einerseits und der das Finanzinstrument durchführenden Stelle andererseits.
Artikel 40
Verwaltung und Kontrolle von Finanzinstrumenten
Die benannten Behörden führen auf der Ebene anderer Stellen, die die Finanzinstrumente im Gebiet ihres jeweiligen Mitgliedstaats einsetzen, Überprüfungen gemäß Artikel 125 Absatz 5 der vorliegenden Verordnung und Kontrollen gemäß Artikel 59 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 durch.
Die EIB und andere internationale Finanzinstitutionen, an denen ein Mitgliedstaat beteiligt ist, stellen den benannten Behörden einen Kontrollbericht zu jedem Zahlungsantrag zur Verfügung. Sie legen der Kommission und den benannten Behörden außerdem einen jährlichen Prüfbericht vor, der von den externen Prüfern erstellt wird. Diese Berichtspflichten lassen die Berichtspflichten einschließlich bezüglich der Leistung der Finanzinstrumente gemäß Artikel 46 Absätze 1 und 2 dieser Verordnung unberührt.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, einen Durchführungsrechtsakt betreffend die Muster für die Kontrollberichte und die jährlichen Prüfberichte gemäß Unterabsatz 3 dieses Absatzes zu erlassen.
Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 150 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.
Die für die Prüfung der Programme zuständigen Stellen führen Prüfungen der Vorhaben und der Verwaltungs- und Kontrollsysteme auf der Ebene anderer Stellen, die in ihren jeweiligen Mitgliedstaaten Finanzinstrumente einsetzen, sowie auf Ebene der Endbegünstigten durch, wenn die Bedingungen des Absatzes 3 erfüllt sind.
Die Kommission kann Prüfungen auf Ebene der in Absatz 1 genannten Stellen durchführen, wenn sie zu dem Schluss gelangt, dass dies erforderlich ist, damit sie angesichts der ermittelten Risiken über hinreichende Gewähr verfügt.
Die für die Prüfung der Programme zuständigen Stellen können Prüfungen auf Ebene der Endbegünstigten nur dann durchführen, wenn eine oder mehrere der folgenden Situationen eintreten:
Dokumente, die die Unterstützung von Endbegünstigten durch das Finanzinstrument und seinen Einsatz für die vorgesehenen Zwecke im Einklang mit dem anwendbaren Recht belegen, sind weder auf der Ebene der Verwaltungsbehörde noch auf der Ebene der Stellen, die für die Anwendung von Finanzinstrumenten zuständig sind, verfügbar;
es gibt Hinweise dafür, dass die verfügbaren Unterlagen auf der Ebene der Verwaltungsbehörde oder der Stellen, die Finanzinstrumente einsetzen, keine wahrheitsgemäßen und genauen Aufzeichnungen der geleisteten Förderung enthalten.
Abweichend von Artikel 143 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung und Artikel 56 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 kann bei Vorhaben, die Finanzinstrumente umfassen, ein Beitrag, der nach Artikel 143 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung oder nach Artikel 56 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 aufgrund einer einzelnen Unregelmäßigkeit gestrichen wurde, in demselben Vorhaben wiederverwendet werden, wobei Folgendes gilt:
Wurde die Unregelmäßigkeit, die zur Streichung des Beitrags geführt hat, auf der Ebene des Endbegünstigten festgestellt, so darf der gestrichene Beitrag nur für andere Endbegünstigte im Rahmen desselben Finanzinstruments wiederverwendet werden;
wurde die Unregelmäßigkeit, die zur Streichung des Beitrags geführt hat, auf der Ebene des Finanzmittlers im Rahmen eines Dachfonds festgestellt, so darf der gestrichene Beitrag nur für andere Finanzmittler wiederverwendet werden.
Wurde die Unregelmäßigkeit, die zur Streichung des Beitrags geführt hat, auf der Ebene der den Dachfonds einsetzenden Stelle oder auf der Ebene der Stelle, die Finanzinstrumente im Rahmen einer Struktur ohne Dachfonds einsetzt, festgestellt, so darf der gestrichene Beitrag nicht im Rahmen desselben Vorhabens wiederverwendet werden.
Im Falle einer finanziellen Berichtigung aufgrund einer systembedingten Unregelmäßigkeit darf der gestrichene Beitrag für keines der von der systembedingten Unregelmäßigkeit betroffenen Vorhaben wiederverwendet werden.
Artikel 41
Zahlungsanträge, auch betreffend Ausgaben für Finanzinstrumente
Hinsichtlich der Finanzinstrumente nach Artikel 38 Absatz 1 Buchstaben a und c und der Finanzinstrumente nach Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe b, die im Einklang mit Artikel 38 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c durchgeführt werden, werden zeitlich gestaffelte Anträge auf Zwischenzahlung für an das Finanzinstrument gezahlte Programmbeiträge während des Förderzeitraums nach Artikel 65 Absatz 2 (im Folgenden „Förderzeitraum“) unter folgenden Bedingungen eingereicht:
Der an das Finanzinstrument gezahlte Betrag des Programmbeitrags, der in jedem während des Förderzeitraums eingereichten Antrag auf Zwischenzahlung enthalten ist, darf höchstens 25 % des Gesamtbetrags der im Rahmen der einschlägigen Finanzierungsvereinbarung für das Finanzinstrument festgelegten Programmbeiträge für Ausgaben im Sinne des Artikels 42 Absatz 1 Buchstaben a, b und d betragen, die während des Förderzeitraums voraussichtlich gezahlt werden. Anträge auf Zwischenzahlungen, die nach dem Förderzeitraum eingereicht werden, enthalten den Gesamtbetrag der förderfähigen Ausgaben im Sinne des Artikels 42;
Jeder Antrag auf Zwischenzahlungen gemäß Buchstabe a dieses Absatzes kann sich auf bis zu 25 % des Gesamtbetrags der nationalen Kofinanzierung im Sinne des Artikels 38 Absatz 9 beziehen, der während des Förderzeitraums voraussichtlich an das Finanzinstrument gezahlt oder auf Ebene der Endbegünstigten für Ausgaben im Sinne des Artikels 42 Absatz 1 Buchstaben a, b und d verwendet wird;
Nachfolgende Anträge auf Zwischenzahlungen können während des Förderzeitraums nur gestellt werden, wenn
beim zweiten Antrag auf Zwischenzahlung mindestens 60 % des im ersten Antrag auf Zwischenzahlung enthaltenen Betrags als förderfähige Ausgaben im Sinne des Artikels 42 Absatz 1 Buchstaben a, b und d ausgegeben worden sind;
beim dritten und jedem nachfolgenden Antrag auf Zwischenzahlung mindestens 85 % des in den vorangegangenen Anträgen auf Zwischenzahlung enthaltenen Betrags als förderfähige Ausgaben im Sinne des Artikels 42 Absatz 1 Buchstaben a, b und d ausgegeben worden sind;
In jedem Antrag auf Zwischenzahlung, der Ausgaben im Zusammenhang mit Finanzinstrumenten enthält, werden der Gesamtbetrag der an die Finanzinstrumente gezahlten Programmbeiträge und die als förderfähige Ausgaben im Sinne des Artikels 42 Absatz 1 Buchstaben a, b und d gezahlten Beträge separat ausgewiesen.
Bei Abschluss eines Programms enthält der Antrag auf Restzahlung den Gesamtbetrag der förderfähigen Ausgaben gemäß Artikel 42.
Artikel 42
Förderfähige Ausgaben bei Abschluss
Bei Abschluss eines Programms entsprechen die förderfähigen Ausgaben des Finanzinstruments dem Gesamtbetrag der Programmbeiträge, die innerhalb des Förderzeitraums tatsächlich von dem Finanzinstrument entrichtet – oder im Fall von Garantien gebunden – werden für:
Zahlungen an Endbegünstigte und, in den in Artikel 37 Absatz 7 genannten Fällen, Zahlungen zugunsten von Endbegünstigten;
für Garantieverträge gebundene Mittel, ob noch ausstehend oder bereits fällig, um potenziellen Garantieansprüchen für Verluste nachzukommen, berechnet auf Grundlage einer umsichtigen Ex-ante-Risikobewertung, die einen multiplen Betrag zugrundeliegender neuer Darlehen oder sonstiger risikobehafteter Instrumente für neue Investitionen bei Endbegünstigten abdecken;
kapitalisierte Zinszuschüsse oder Beiträge zu den Prämien für Bürgschaften, die für einen Zeitraum von höchstens zehn Jahren nach dem Förderzeitraum anfallen, in Kombination mit Finanzinstrumenten genutzt werden, in ein speziell dafür eingerichtetes Treuhandkonto eingezahlt werden, damit nach dem Förderzeitraum eine effektive Auszahlung erfolgen kann, allerdings unter Beachtung der Darlehen oder anderer risikobehafteter Instrumente, die während des Förderzeitraums für Investitionen bei Endbegünstigten eingesetzt werden;
die Erstattung von entstandenen Verwaltungskosten oder Zahlung der Verwaltungsgebühren des Finanzinstruments.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 149 delegierte Rechtsakte zur Festlegung spezifischer Regelungen zur Einrichtung eines Systems zur Kapitalisierung von Jahrestranchen für die in Unterabsatz 1 Buchstabe c genannten Zinszuschüsse und Prämien für Bürgschaften zu erlassen.
Der in das Treuhandkonto eingezahlte Betrag:
wird ausschließlich für Folgeinvestitionen bei Endbegünstigten verwendet, denen im Förderzeitraum Beteiligungskapitalinvestitionen aus dem Finanzinstrument zugesagt wurden, die noch im vollen Umfang oder teilweise ausstehen,
wird ausschließlich für Folgeinvestitionen im Einklang mit den Marktnormen und den Marktnormen entsprechenden vertraglichen Vereinbarungen verwendet und ist auf das Mindestmaß beschränkt, das notwendig ist, um die private Mitinvestitionstätigkeit anzuregen und um gleichzeitig die Kontinuität der Finanzierung für die Zielunternehmen zu gewährleisten, so dass öffentliche und private Investoren in vollem Umfang von den Investitionen profitieren können,
darf höchstens 20 % der förderfähigen Ausgaben des in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten eigenkapitalbasierten Instruments nach Abzug der während des Zeitraums der Förderfähigkeit an dieses Finanzinstrument zurückgeflossenen Höchstkapitalressourcen und -gewinne betragen.
Die in das Treuhandkonto eingezahlten Beträge, die im in Unterabsatz 1 genannten Zeitraum nicht für Investitionen bei Endbegünstigten verwendet worden sind, werden gemäß Artikel 45 verwendet.
Die im Einklang mit den Absätzen 1, 2 und 3 ausgewiesenen förderfähigen Ausgaben liegen nicht über der Summe:
des Gesamtbetrags der für die Zwecke der Absätze 1, 2 und 3 gezahlten Unterstützung aus den ESI-Fonds; und
der entsprechenden nationalen Kofinanzierung.
Verwaltungskosten und -gebühren können Vermittlungsgebühren umfassen. Werden die Vermittlungsgebühren ganz oder teilweise den Endbegünstigten in Rechnung gestellt, so werden sie nicht als förderfähige Ausgaben erklärt.
Verwaltungskosten und -gebühren, einschließlich für Vorbereitungsarbeiten zu dem Finanzinstrument, die vor Unterzeichnung der einschlägigen Finanzierungsvereinbarung anfallen, sind ab dem Zeitpunkt der Unterzeichnung der einschlägigen Finanzierungsvereinbarung förderfähig.
Artikel 43
Zinsen und andere dank der Unterstützung der Finanzinstrumente durch die ESI-Fonds erwirtschaftete Erträge
Artikel 43a
Differenzierte Behandlung von Investoren
Artikel 44
Wiederverwendung von Mitteln, die auf die Unterstützung durch die ESI-Fonds zurückzuführen sind, bis zum Ablauf des Förderzeitraums
Unbeschadet des Artikels 43a werden Mittel, die aus Investitionen oder aus der Freigabe von für Garantieverträge gebundenen Mitteln zurück an Finanzinstrumente geflossen sind, einschließlich Kapitalrückzahlungen und -gewinne oder andere Erträge oder Renditen, wie Zinsen, Garantiegebühren, Dividenden, Kapitalerträge oder etwaige sonstige durch Investitionen erwirtschaftete Einnahmen, und die auf die Unterstützung durch die ESI-Fonds zurückzuführen sind, bis zum benötigten Betrag und in der in den einschlägigen Finanzierungsvereinbarungen vereinbarten Reihenfolge für folgende Zwecke wiederverwendet:
weitere Investitionen durch dasselbe oder ein anderes Finanzinstrument, im Einklang mit den spezifischen Zielen, die in einer Priorität festgelegt wurden;
gegebenenfalls zur Deckung von Verlusten beim Nennbetrag des ESI-Fonds-Beitrags zu dem Finanzinstrument aufgrund von Negativzinsen, wenn diese Verluste trotz einer aktiven Kassenmittelverwaltung durch die Stellen, die die Finanzinstrumente einsetzen, entstehen;
gegebenenfalls Erstattung von entstandenen Verwaltungskosten und Zahlung der Verwaltungsgebühren des Finanzinstruments.
Artikel 45
Wiederverwendung von Mitteln nach Ablauf des Förderzeitraums
Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen um sicherzustellen, dass an Finanzinstrumente zurückgezahlte Mittel, einschließlich Kapitalrückzahlungen und Gewinne sowie sonstiger während eines Zeitraums von mindestens acht Jahren nach Ablauf des Förderzeitraums erzielter Erträge oder Renditen, die auf die Unterstützung der Finanzinstrumente durch die ESI-Fonds gemäß Artikel 37 zurückzuführen sind, im Einklang mit den Zielen des Programms oder der Programme entweder innerhalb des gleichen Finanzinstruments oder, nach Rückzug dieser Mittelaus dem Finanzinstrument, eines anderen Finanzinstruments – wobei in beiden Fällen Voraussetzung ist, dass eine Einschätzung der Marktbedingungen einen weiterhin bestehenden Bedarf an solchen Investitionen ergibt – oder in anderen Formen von Unterstützung wiederverwendet werden.
Artikel 46
Bericht über den Einsatz der Finanzinstrumente
Der in Absatz 1 genannte spezielle Bericht enthält zu jedem Finanzinstrument die folgenden Informationen:
Angabe des Programms und der Priorität oder Maßnahme, in deren Rahmen Unterstützung aus den ESI-Fonds bereitgestellt wird;
Beschreibung des Finanzinstruments und der Vorkehrungen für den Einsatz;
Angabe der Stellen, die mit dem Einsatz der Finanzinstrumente betraut sind, und gegebenenfalls der Stellen, die mit dem Einsatz der Dachfonds betraut sind, nach Artikel 38 Absatz 1 Buchstaben a, b und c;
Gesamtbetrag der an das Finanzinstrument gezahlten Programmbeiträge, aufgeschlüsselt nach Priorität oder Maßnahme;
Gesamtbetrag der durch das Finanzinstrument an die Endbegünstigten oder zugunsten der Endbegünstigten gezahlten bzw. in für Investitionen in Endbegünstigte in Garantieverträgen gebundenen Mittel sowie entstandene Verwaltungskosten oder gezahlte Verwaltungsgebühren, aufgeschlüsselt nach Programm und Priorität oder Maßnahme;
Leistung des Finanzinstruments, einschließlich Fortschritte bei seiner Einrichtung und bei der Auswahl der Stellen, die mit dem Einsatz des Finanzinstruments betraut sind, einschließlich der Stelle, die mit dem Einsatz der Dachfonds betraut ist;
Zinsen und andere durch Unterstützung aus den ESI-Fonds für das Finanzinstrument generierte Erträge und an die Finanzinstrumente zurückerstattete Beträge der Programmressourcen aus Investitionen gemäß den Artikeln 43 und 44 sowie Beträge, die für eine differenzierte Behandlung gemäß Artikel 43a verwendet werden;
Fortschritte bei der Erreichung der erwarteten Hebelwirkung von Investitionen der Finanzinstrumente;
Wert der Beteiligungskapitalinvestitionen im Vergleich zu den vorangegangenen Jahren;
Beitrag des Finanzinstruments zu den Indikatoren der betreffenden Priorität oder Maßnahme.
Die Informationen gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben h und j dürfen nur in den Anhang der jährlichen Durchführungsberichte, die 2017 und 2019 vorgelegt werden, und in den abschließenden Durchführungsbericht aufgenommen werden. Die in Unterabsatz 1 Buchstaben a bis j festgelegten Berichtspflichten kommen auf Ebene der Endbegünstigten nicht zur Anwendung.
TITEL V
BEGLEITUNG UND BEWERTUNG
KAPITEL I
Begleitung
Artikel 47
Begleitausschuss
Es ist zulässig, dass ein Mitgliedstaat für mehr als ein aus den ESI-Fonds kofinanziertes Programm einen einzigen Begleitausschuss einsetzt.
Artikel 48
Zusammensetzung des Begleitausschusses
Über die Zusammensetzung des Begleitausschusses eines Programms im Rahmen des Ziels "Europäische territoriale Zusammenarbeit" entscheiden die an dem Programm beteiligten Mitgliedstaaten und Drittstaaten, wenn diese sich einverstanden erklärt haben, an dem Programm für Zusammenarbeit mitzuwirken. Dem Begleitausschuss gehören relevante Vertreter dieser Mitgliedstaaten und Drittstaaten an. Dem Begleitausschuss können auch Vertreter des EVTZ angehören, die mit dem Programm zusammenhängende Tätigkeiten im Programmgebiet ausführen.
Artikel 49
Aufgaben des Begleitausschusses
Artikel 50
Durchführungsberichte
Die Kommission informiert den Mitgliedstaat binnen 15 Arbeitstagen ab dem Datum des Eingangs des jährlichen Durchführungsberichts, falls der Bericht als unzulässig eingestuft wurde; andernfalls gilt er als zulässig.
Artikel 51
Jährliche Überprüfungssitzung
Artikel 52
Fortschrittsbericht
Der Fortschrittsbericht enthält Informationen über und bewertet Folgendes:
Veränderungen bei den Entwicklungsbedürfnissen in dem Mitgliedstaat seit Annahme der Partnerschaftsvereinbarung;
Fortschritte beim Erreichen der Unionsstrategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum sowie der in Artikel 4 Absatz 1 erwähnten fondsspezifischen Aufgaben durch den Beitrag der ESI-Fonds zu den ausgewählten thematischen Zielen und insbesondere hinsichtlich der im Leistungsrahmen für jedes Programm festgelegten Etappenziele und der für Klimaschutzziele eingesetzten Unterstützung;
die Frage, ob die Maßnahmen zur Erfüllung der geltenden in der Partnerschaftsvereinbarung festgelegten und zum Datum der Annahme der Partnerschaftsvereinbarung nicht erfüllten Ex-ante-Konditionalitäten gemäß dem aufgestellten Zeitplan durchgeführt wurden bzw. werden. Dieser Buchstabe gilt nur für den im Jahr 2017 zu übermittelnden Fortschrittsbericht;
Einsatz der Mechanismen, die die Koordination zwischen den ESI-Fonds und anderen Unions- oder nationalen Finanzierungsinstrumenten und mit der EIB sicherstellen;
Umsetzung des integrierten Ansatzes zur territorialen Entwicklung oder eine Zusammenfassung der Umsetzung der integrierten Ansätze, die auf den Programmen basieren, einschließlich der Fortschritte beim Erreichen der für die Zusammenarbeit festgelegten prioritären Bereiche;
gegebenenfalls Maßnahmen, die zur Stärkung der Leistungsfähigkeit der Behörden der Mitgliedstaaten und der Begünstigten bei der Verwaltung und Nutzung der ESI-Fonds ergriffen wurden;
ergriffene Maßnahmen und erzielte Fortschritte bei der Verringerung des Verwaltungsaufwands der Begünstigten;
die Rolle der in Artikel 5 genannten Partner bei der Umsetzung der Partnerschaftsvereinbarung;
eine Zusammenfassung der im Zusammenhang mit der Anwendung der bereichsübergreifenden Grundsätze gemäß den Artikeln 5, 7 und 8 ergriffenen Maßnahmen und der politischen Ziele für den Einsatz der ESI-Fonds.
Artikel 53
Berichterstattung durch die Kommission und Beratung über die ESI-Fonds
KAPITEL II
Bewertung
Artikel 54
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 55
Ex-ante-Bewertung
Die Ex-ante-Bewertungen beurteilen:
den Beitrag zur Unionsstrategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum auf Grundlage der ausgewählten thematischen Ziele und Prioritäten unter Berücksichtigung der nationalen und regionalen Bedürfnisse und des Entwicklungspotenzials sowie der Erfahrungen aus vorangegangenen Programmzeiträumen;
die interne Kohärenz des vorgeschlagenen Programms bzw. der vorgeschlagenen Maßnahme und den Bezug zu anderen relevanten Instrumenten;
die Übereinstimmung der Zuweisung der Haushaltsmittel mit den Programmzielen;
die Übereinstimmung der ausgewählten thematischen Ziele, der Prioritäten und der entsprechenden Ziele der Programme mit dem GSR, der Partnerschaftsvereinbarung und den entsprechenden gemäß Artikel 121 Absatz 2 AEUV angenommenen länderspezifischen Empfehlungen sowie gegebenenfalls – auf nationaler Ebene – den nationalen Reformprogrammen;
die Relevanz und Klarheit der vorgeschlagenen Programmindikatoren;
wie der erwartete Output zu den Ergebnissen beiträgt;
ob die quantifizierten ►C1 Sollvorgaben ◄ für Indikatoren realistisch sind; berücksichtigt wird hierbei die vorgesehene Unterstützung aus den ESI-Fonds;
die Argumentation für die vorgeschlagene Unterstützungsart;
die Angemessenheit der Humanressourcen und der administrativen Leistungsfähigkeit für die Verwaltung der Programme;
die Eignung der Verfahren für Begleitung der Programme und für die Erhebung der für die Bewertungen notwendigen Daten;
die Eignung der für den Leistungsrahmen ausgewählten Etappenziele;
die Angemessenheit der geplanten Maßnahmen zur Förderung der Chancengleichheit von Männern und Frauen und zur Verhinderung jeder Form von Diskriminierung; dies gilt insbesondere in Bezug auf die Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderungen;
die Angemessenheit der geplanten Maßnahmen zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung;
die geplanten Maßnahmen zur Verringerung des Verwaltungsaufwands der Begünstigten.
Artikel 56
Bewertung während des Programmplanungszeitraums
▼M6 —————
Artikel 57
Ex-post-Bewertung
TITEL VI
TECHNISCHE HILFE
Artikel 58
Technische Hilfe auf Initiative der Kommission
Die in Unterabsatz 1 genannten Maßnahmen können entweder direkt durch die Kommission oder indirekt durch Einrichtungen und Personen außer Mitgliedstaaten im Einklang mit ►M6 Artikel 154 der Haushaltsordnung ◄ umgesetzt werden.
Die Maßnahmen gemäß Unterabsatz 1 können insbesondere Folgendes umfassen:
Unterstützung bei der Ausarbeitung und Beurteilung eines Projekts, auch mit der EIB;
Unterstützung für die Stärkung der Institutionen und den Ausbau administrativer Kapazitäten für eine effektive Verwaltung der ESI-Fonds;
Studien im Zusammenhang mit der Berichterstattung der Kommission über die ESI-Fonds und dem Kohäsionsbericht;
Maßnahmen im Zusammenhang mit der Analyse, der Verwaltung, der Begleitung, dem Informationsaustausch und dem Einsatz der ESI-Fonds sowie Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Einsatz der Kontrollsysteme und technischer und administrativer Hilfe;
Bewertungen, Expertenberichte, Statistiken und Studien – auch solche allgemeiner Art – in Bezug auf die gegenwärtige und künftige Tätigkeit der ESI-Fonds, die gegebenenfalls von der EIB durchgeführt werden können;
Maßnahmen zur Verbreitung von Informationen, zur Unterstützung der Vernetzung, zur Durchführung von Kommunikationsmaßnahmen insbesondere über die mit der Unterstützung durch die ESI-Fonds erzielten Ergebnisse und Zusatznutzen, zur Sensibilisierung und zur Förderung der Zusammenarbeit und des Erfahrungsaustauschs, auch mit Drittländern;
die Einrichtung, den Betrieb und die Verknüpfung von computergestützten Verwaltungs-, Begleitungs-, Prüf-, Kontroll- und Bewertungssystemen;
Maßnahmen zur Verbesserung der Bewertungsmethoden und zum Austausch von Informationen zu Bewertungspraktiken;
Maßnahmen im Zusammenhang mit der Prüfung;
die Stärkung der nationalen und regionalen Leistungsfähigkeit in Bezug auf Investitionsplanung, Bedarfserhebung, Ausarbeitung, Gestaltung und Durchführung der Finanzinstrumente, gemeinsame Aktionspläne und Großprojekte einschließlich gemeinsamer Initiativen mit der EIB;
die Verbreitung bewährter Verfahren, um die Mitgliedstaaten dabei zu unterstützen, die Leistungsfähigkeit der relevanten im Artikel 5 benannten Partner und ihrer Dachorganisationen zu stärken;
im Rahmen der Verordnung (EU) 2017/825 finanzierte Maßnahmen, die zur Umsetzung der Unionsstrategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum beitragen.
Die Kommission setzt mindestens 15 % der in diesem Artikel genannten Mittel ein, um die Effizienz der Kommunikation mit der Öffentlichkeit zu steigern und die Synergien zwischen den auf Initiative der Kommission ergriffenen Kommunikationsmaßnahmen zu verstärken, indem die Wissensbasis über die Ergebnisse ausgebaut wird, und zwar insbesondere durch eine effektivere Erhebung und Verbreitung von Daten und durch effektivere Bewertungen und Berichterstattung sowie insbesondere durch die Hervorhebung des Beitrags der ESI-Fonds zur Verbesserung der Lebensumstände der Menschen und durch eine größere Sichtbarkeit der Unterstützung durch die ESI-Fonds sowie durch Sensibilisierung für die Ergebnisse und den Zusatznutzen dieser Unterstützung. Informations-, Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaßnahmen in Bezug auf die Ergebnisse und den Zusatznutzen der Unterstützung durch die ESI-Fonds, die sich insbesondere auf Vorhaben konzentrieren, werden, soweit angezeigt, nach Abschluss der Programme fortgesetzt. Solche Maßnahmen tragen auch zur institutionellen Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union bei, soweit sie mit den allgemeinen Zielen dieser Verordnung in Zusammenhang stehen.
Je nach ihrem Zweck können die in diesem Artikel genannten Maßnahmen entweder als operative oder als Verwaltungsausgaben finanziert werden.
Artikel 59
Technische Hilfe auf Initiative der Mitgliedstaaten
Unbeschadet des Absatzes 2 können die Mitgliedstaaten in Absatz 1 genannte Maßnahmen durchführen, indem eine Direktvergabe erfolgt an
die EIB;
eine internationale Finanzinstitution, an der ein Mitgliedstaat beteiligt ist;
eine öffentliche Bank oder Institution gemäß Artikel 38 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffer iii.
TITEL VII
FINANZIELLE UNTERSTÜTZUNG AUS DEN ESI-FONDS
KAPITEL I
Unterstützung aus den ESI-Fonds
Artikel 60
Festlegung der Kofinanzierungssätze
Artikel 61
Vorhaben, die nach ihrem Abschluss Nettoeinnahmen erwirtschaften
Soweit nicht alle Investitionskosten für eine Kofinanzierung infrage kommen, werden die Nettoeinnahmen anteilmäßig den förderfähigen und den nicht förderfähigen Teilen der Investitionskosten zugewiesen.
Die potenziellen Nettoeinnahmen des Vorhabens werden vorab nach einer der folgenden Methoden ermittelt, die von der Verwaltungsbehörde für einen Sektor, einen Teilsektor oder für eine Vorhabenart ausgewählt wird:
Anwendung eines Pauschalsatzes der Nettoeinnahmen auf den für das Vorhaben maßgeblichen Sektor oder Teilsektor, der im Anhang V oder in den in Unterabsatz 2, 3 und 4 genannten delegierten Rechtsakten festgelegt ist.
Anwendung eines von einem Mitgliedstaat festgelegten Pauschalsatzes der Nettoeinnahmen für einen Sektor oder Teilsektor, der nicht unter Buchstabe a fällt. Vor Anwendung des Pauschalsatzes überprüft die zuständige Prüfbehörde, ob der Pauschalsatz nach einer fairen, ausgewogenen und überprüfbaren Methode auf der Grundlage historischer Daten oder objektiver Kriterien ermittelt wurde.
Berechnung der ►C1 abgezinsten Nettoeinnahmen ◄ des Vorhabens unter Berücksichtigung des geeigneten Bezugszeitraums für den für das Vorhaben maßgeblichen Sektor oder Teilsektor, der normalerweise erwarteten Rentabilität der betreffenden Investitionskategorie, der Anwendung des Verursacherprinzips und gegebenenfalls des Gleichheitsaspekts gemäß dem relativen Wohlstand des betreffenden Mitgliedstaats oder der betreffenden Region.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, in hinreichend begründeten Fällen gemäß Artikel 149 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs V durch Anpassung der dort festgelegten Pauschalsätze zu erlassen, und berücksichtigt dabei die historischen Daten, das Potenzial für die Kostendeckung sowie gegebenenfalls das Verursacherprinzip.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 149 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Pauschalsätze für Sektoren und Teilsektoren in den Bereichen IKT, FEI sowie Energieeffizienz festzulegen. Die Kommission setzt das Europäische Parlament und den Rat von diesen delegierten Rechtsakten spätestens am 30. Juni 2015 in Kenntnis.
Zudem wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 149 Rechtsakte zu erlassen, um in hinreichend begründeten Fällen zusätzliche Sektoren oder Teilsektoren, die unter die in Artikel 9 Absatz 1 genannten thematischen Ziele fallen und aus den ESI-Fonds unterstützt werden, hinzuzufügen, einschließlich Teilsektoren für Sektoren in Anhang V.
Wird die in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannte Methode angewendet, gelten die gesamten während der Durchführung des Vorhabens und nach seinem Abschluss erwirtschafteten Nettoeinnahmen als durch die Anwendung des Pauschalsatzes berücksichtigt und werden daher anschließend nicht von den förderfähigen Ausgaben für das Vorhaben abgezogen.
Wenn mittels Erlass eines delegierten Rechtsaktes nach Unterabsatz 3 und 4 ein Pauschalsatz für einen neuen Sektor oder Teilsektor festgelegt wurde, kann sich eine Verwaltungsbehörde zur Anwendung des in Unterabsatz 1 Buchstabe a für neue Vorhaben in Bezug auf den betreffenden Sektor oder Teilsektor festgelegten Verfahrens entschließen.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 149 delegierte Rechtsakte zur Festlegung der in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Methode zu erlassen. Wird diese Methode angewendet, werden die während der Durchführung des Vorhabens erwirtschafteten Nettoeinnahmen aus Einnahmequellen, die bei der Festlegung der potenziellen Nettoeinnahmen des Vorhabens nicht berücksichtigt wurden, spätestens in dem vom Begünstigten eingereichten Abschlussauszahlungsantrag von den förderfähigen Ausgaben für das Vorhaben abgezogen.
Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht für:
Vorhaben oder Teile von Vorhaben, die nur vom ESF unterstützt werden;
Vorhaben, deren förderfähige Gesamtkosten vor Anwendung der Absätze 1 bis 61 000 000 EUR nicht überschreiten;
rückzahlbare Unterstützung, die einer vollen Rückzahlungspflicht unterliegt, und Preisgelder;
technische Hilfe;
Unterstützung für die Finanzinstrumente oder aus Finanzinstrumenten;
Vorhaben, bei denen die öffentliche Unterstützung in Form einer Pauschalfinanzierung oder auf Grundlage standardisierter Einheitskosten erfolgt;
im Rahmen eines gemeinsamen Aktionsplans durchgeführte Vorhaben;
Vorhaben, für die die Unterstützungsbeträge oder -sätze in Anhang II der ELER-Verordnung oder in der EMFF-Verordnung festgelegt sind.
Ungeachtet Unterabsatz 1 Buchstabe b dieses Absatzes kann ein Mitgliedstaat, in dem Absatz 5 angewendet wird, in der entsprechenden Priorität oder Maßnahme die Vorhaben, deren förderfähige Gesamtkosten vor Anwendung der Absätze 1 bis 61 000 000 EUR nicht überschreiten, einschließen.
KAPITEL II
Besondere Vorschriften über die Unterstützung von ÖPP aus den ESI-Fonds
Artikel 62
ÖPP
Die ESI-Fonds können zur Unterstützung von ÖPP-Vorhaben eingesetzt werden. Diese ÖPP-Vorhaben müssen dem anzuwendenden Recht – insbesondere in Bezug auf staatliche Beihilfen und die Vergabe öffentlicher Aufträge – entsprechen.
Artikel 63
Begünstigte im Rahmen von ÖPP-Vorhaben
In Bezug auf ein ÖPP-Vorhaben kann es sich bei einem Begünstigten abweichend von Artikel 2 Nummer 10 um Folgendes handeln:
die ►C1 Einrichtung des öffentlichen Rechts ◄ , die das Vorhaben einleitet, oder
eine Körperschaft des privaten Rechts eines Mitgliedstaats (im Folgenden "privater Partner"), die für die Durchführung des Vorhabens ausgewählt wird oder ausgewählt werden soll.
Artikel 64
Unterstützung für ÖPP-Vorhaben
Im Falle eines ÖPP-Vorhabens, bei dem der Begünstigte eine ►C1 Einrichtung des öffentlichen Rechts ◄ ist, können Ausgaben im Rahmen eines ÖPP-Vorhabens, die von dem privaten Partner getätigt und bezahlt wurden, abweichend von Artikel 65 Absatz 2 als vom Begünstigten getätigt und bezahlt gelten und in einen Zahlungsantrag an die Kommission aufgenommen werden, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
der Begünstigte ist eine ÖPP-Vereinbarung mit einem privaten Partner eingegangen;
die Verwaltungsbehörde hat sich vergewissert, dass die vom Begünstigten gemeldeten Ausgaben vom privaten Partner bezahlt worden sind und das Vorhaben dem geltenden Unionsrecht und dem geltenden nationalen Recht, dem Programm und den Bedingungen für die Unterstützung des Vorhabens entspricht.
KAPITEL III
Förderfähigkeit der Ausgaben und Dauerhaftigkeit
Artikel 65
Förderfähigkeit
Die förderfähigen Ausgaben für das Vorhaben, das aus den ESI-Fonds kofinanziert werden soll, werden spätestens in dem vom Begünstigten eingereichten Abschlussauszahlungsantrag um die nur während seiner Durchführung direkt erwirtschafteten Nettoeinnahmen verringert, die zum Zeitpunkt der Genehmigung des Vorhabens nicht berücksichtigt wurden. Kommen nicht die gesamten Kosten für eine Kofinanzierung in Frage, werden die Nettoeinnahmen anteilig dem für eine Kofinanzierung in Frage bzw. dem nicht dafür in Frage kommenden Teil der Kosten zugewiesen.
Dieser Absatz gilt nicht für:
technische Hilfe;
Finanzinstrumente;
rückzahlbare Unterstützung, die einer vollen Rückzahlungspflicht unterliegt;
Preisgelder;
Vorhaben, auf die Vorschriften über staatliche Beihilfen Anwendung finden;
Vorhaben, bei denen die öffentliche Unterstützung in Form einer Pauschalfinanzierung oder auf Grundlage standardisierter Einheitskosten erfolgt, sofern die Nettoeinnahmen vorab berücksichtigt wurden;
Vorhaben, die im Rahmen eines gemeinsamen Aktionsplans umgesetzt werden, sofern die Nettoeinnahmen vorab berücksichtigt wurden;
Vorhaben, für die die Unterstützungsbeträge oder -sätze in Anhang II der ELER-Verordnung oder in der EMFF-Verordnung festgelegt sind, mit Ausnahme derjenigen Vorhaben, bei denen im Rahmen der EMFF-Verordnung auf diesen Absatz Bezug genommen wird; oder
Vorhaben, deren gesamte förderfähige Kosten 100 000 EUR nicht überschreiten.
Im Sinne des vorliegenden Artikels und des Artikels 61 gelten an den Begünstigten geleistete Zahlungen, die sich aus Vertragsstrafen infolge eines Bruchs des Vertrags zwischen dem Begünstigten und einem oder mehreren Dritten ergeben oder die infolge der Rücknahme des Angebots durch einen gemäß den Vorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge ausgewählten Dritten (im Folgenden "Hinterlegung") erfolgt sind, nicht als Einnahmen und werden nicht von den förderfähigen Ausgaben für das Vorhaben abgezogen.
Die fondsspezifischen Regelungen für den EMFF können von Unterabsatz 1 abweichen.
Abweichend von Absatz 9 sind Ausgaben für Vorhaben zur Stärkung der Krisenreaktionskapazitäten im Zusammenhang mit dem COVID-19-Ausbruch ab dem 1. Februar 2020 förderfähig.
Abweichend von Absatz 9 sind Ausgaben für Vorhaben zur Bewältigung der Migrationsherausforderungen infolge der militärischen Aggression der Russischen Föderation ab dem 24. Februar 2022 förderfähig.
Artikel 66
Unterstützungsarten
Die ESI-Fonds werden zur Unterstützung in Form von Zuschüssen, Preisgeldern, rückzahlbarer Unterstützung und Finanzinstrumenten, auch in Kombination, herangezogen.
Im Fall von rückzahlbarer Unterstützung wird die Unterstützung, die an die Stelle, die sie bereitgestellt hat – oder an eine andere zuständige Behörde des Mitgliedstaats – zurückgezahlt wurde, auf einem separaten Konto geführt oder durch Buchungsschlüssel separat ausgewiesen und für denselben Zweck oder im Einklang mit den Programmzielen weiterverwendet.
Artikel 67
Zuschussarten und rückzahlbare Unterstützung
Zuschüsse und rückzahlbare Unterstützung können in folgender Form gewährt werden:
als Erstattung förderfähiger Kosten, die tatsächlich entstanden sind und gezahlt wurden, gegebenenfalls zusammen mit Sachleistungen und Abschreibungen;
auf Grundlage standardisierter Einheitskosten;
als Pauschalfinanzierung;
auf der Grundlage von Pauschalsätzen, festgelegt anhand der Anwendung eines Prozentsatzes auf eine oder mehrere definierte Kostenkategorien;
als Finanzierung, die nicht mit den Kosten der einschlägigen Vorhaben in Zusammenhang steht, sondern auf der Erfüllung von Bedingungen basiert, die mit der Erzielung von Fortschritten bei der Umsetzung oder mit der Erreichung von Programmzielen verknüpft sind, wie dies in dem gemäß Absatz 5a erlassenen delegierten Rechtsakt dargelegt ist.
Fondsspezifische Regelungen können die auf bestimmte Vorhaben anwendbaren Zuschussarten oder rückzahlbare Unterstützung begrenzen.
Im Falle der in Unterabsatz 1 Buchstabe e genannten Finanzierungsform wird eine Prüfung ausschließlich zu dem Zweck durchgeführt, zu überprüfen, ob die Bedingungen für die Erstattung erfüllt sind.
Bei einer Pauschalfinanzierung können die Kostenkategorien, auf die der Pauschalsatz angewandt wird, gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a erstattet werden.
Bei aus dem ELER, dem EFRE oder dem ESF unterstützten Vorhaben, bei denen der Pauschalsatz gemäß Artikel 68b Absatz 1 angewandt wird, können die an die Teilnehmer ausgezahlten Vergütungen und Gehälter gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels erstattet werden.
Dieser Absatz unterliegt den Übergangsbestimmungen gemäß Artikel 152 Absatz 7.
Die Beträge, auf die in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben b, c und d Bezug genommen wird, werden auf eine der folgenden Arten festgelegt:
anhand einer fairen, ausgewogenen und überprüfbaren Berechnungsmethode basierend auf einem der Folgenden:
statistischen Daten, anderen objektiven Informationen oder einer Experteneinschätzung;
den überprüften Daten aus der bisherigen Tätigkeit einzelner Begünstigter;
der Anwendung der üblichen Kostenrechnungspraxis einzelner Begünstigter;
in einem Haushaltsplanentwurf, der von Fall zu Fall erstellt und vorab von der Verwaltungsbehörde oder im Fall des ELER von der für die Auswahl von Vorhaben zuständigen Stelle genehmigt wird, sofern die öffentliche Unterstützung 100 000 EUR nicht übersteigt;
in Einklang mit den Vorschriften für die Anwendung entsprechender standardisierter Einheitskosten, Pauschalfinanzierungen und Pauschalsätze, die in den Unionsstrategien für eine ähnliche Art von Vorhaben und Begünstigte gelten;
in Einklang mit den Vorschriften für die Anwendung entsprechender standardisierter Einheitskosten, Pauschalfinanzierungen und Pauschalsätze, die im Rahmen von vollständig vom Mitgliedstaat finanzierten Förderprogrammen für eine ähnliche Art von Vorhaben und Begünstigte gelten;
anhand in dieser Verordnung oder den fondsspezifischen Regelungen bestimmter Sätze;
anhand spezifischer Methoden für die Bestimmung von Beträgen, die in Übereinstimmung mit den fondsspezifischen Regelungen festgelegt wurden.
Artikel 68
Pauschalsätze für indirekte Kosten hinsichtlich Zuschüssen und rückzahlbarer Unterstützung
Entstehen durch die Umsetzung eines Vorhabens indirekte Kosten, so können diese auf eine der folgenden Arten als Pauschalsatz berechnet werden:
Pauschalsatz von bis zu 25 % der förderfähigen direkten Kosten, sofern der Satz auf der Grundlage einer fairen, ausgewogenen und überprüfbaren Berechnungsmethode oder Methode berechnet wird, die im Rahmen von vollständig vom Mitgliedstaat finanzierten Förderprogrammen für eine ähnliche Art von Vorhaben und Begünstigte gilt;
Pauschalsatz von bis zu 15 % der förderfähigen direkten Personalkosten, ohne dass der Mitgliedstaat eine Berechnung des anzuwendenden Satzes anstellen muss;
Pauschalsatz, der auf förderfähige direkte Kosten angewendet wird, welche auf bestehenden Methoden und den entsprechenden Sätzen basieren, anwendbar bei Unionsstrategien für eine ähnliche Art von Vorhaben und Begünstigte.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 149 zur Ergänzung der Bestimmungen betreffend den Pauschalsatz und die damit in Verbindung stehenden Methoden gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe c dieses Absatzes zu erlassen.
Artikel 68a
Personalkosten hinsichtlich Zuschüssen und rückzahlbarer Unterstützung
Unterabsatz 1 gilt nicht für Programme im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ in Bezug auf Personalkosten für Personen, die teilzeitig für das Vorhaben abgeordnet sind.
Artikel 68b
Pauschalsätze für andere Kosten als Personalkosten
Bei Vorhaben, die durch den ESF, den EFRE oder den ELER unterstützt werden, werden Gehälter/Löhne und Unterstützungsgelder, die an Teilnehmer gezahlt werden, als zusätzliche förderfähige Kosten betrachtet, die nicht im Pauschalsatz enthalten sind.
Artikel 68c
Einheitskosten für Maßnahmen zur Bewältigung der Migrationsherausforderungen infolge der militärischen Aggression der Russischen Föderation
Für die Durchführung von Vorhaben zur Bewältigung der Migrationsherausforderungen infolge der militärischen Aggression der Russischen Föderation können die Mitgliedstaaten in die in Zahlungsanträgen geltend gemachten Ausgaben Einheitskosten für die grundlegenden Bedürfnisse und die Unterstützung von Personen aufnehmen, denen vorübergehender Schutz oder ein anderer angemessener Schutz nach nationalem Recht gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 des Rates ( 25 ) und der Richtlinie 2001/55/EG des Rates ( 26 ) gewährt wurde. Diese Einheitskosten betragen 40 EUR pro voller bzw. angefangener Woche, in der sich eine Person in einem Mitgliedstaat aufhält. Die Einheitskosten können für insgesamt höchstens 13 Wochen ab dem Tag der Ankunft der Person in der Union angewandt werden.
Die auf dieser Grundlage berechneten Beträge gelten als an die Begünstigten ausgezahlte öffentliche Unterstützung und als förderfähige Ausgabe zur Durchführung dieser Verordnung.
Artikel 69
Spezifische Förderfähigkeitsregelungen für Zuschüsse und rückzahlbare Unterstützung
Sachleistungen in Form von Erbringung von Arbeitsleistungen und Bereitstellung von Waren, Dienstleistungen, Grundstücken und Immobilien, für die keine durch Rechnungen oder gleichwertige Belege nachgewiesene Barzahlung erfolgt ist, können unter der Voraussetzung förderfähig sein, dass die Förderfähigkeitsregelungen der ESI-Fonds und der Programme dies vorsehen und alle nachfolgenden Kriterien erfüllt sind:
die öffentliche Unterstützung für das Vorhaben, die auch Sachleistungen umfasst, liegt bei Abschluss des Vorhabens nicht über den förderfähigen Gesamtausgaben abzüglich der Sachleistungen;
der den Sachleistungen zugeschriebene Wert liegt nicht über den auf dem betreffenden Markt allgemein üblichen Kosten;
der Wert und die Erbringung des Beitrags können unabhängig bewertet und geprüft werden;
bei der Bereitstellung von Grundstücken oder Immobilien kann eine Barzahlung für die Zwecke einer Mietvereinbarung erfolgen, deren jährlicher Nennbetrag eine einzige Währungseinheit des Mitgliedstaats nicht übersteigt;
bei Sachleistungen in Form von unbezahlter Arbeit wird der Wert dieser Arbeit unter Berücksichtigung des überprüften Zeitaufwands und des Vergütungssatzes für gleichwertige Arbeiten bestimmt.
Der Wert der Grundstücke oder Immobilien gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe d dieses Absatzes muss von einem unabhängigen qualifizierten Experten oder einer ordnungsgemäß zugelassenen amtlichen Stelle bescheinigt werden und liegt nicht über dem Höchstbetrag aus Absatz 3 Buchstabe b;
Abschreibungskosten können als förderfähig angesehen werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
die Förderfähigkeitsregelungen der Programme sehen dies vor;
der Betrag der Ausgaben ist – bei Erstattung auf die in Artikel 67 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a genannte Art – durch Rechnungen gleichwertige Belege für förderfähige Kosten ordnungsgemäß nachgewiesen;
die Kosten beziehen sich ausschließlich auf den Unterstützungszeitraum für das Vorhaben;
öffentliche Zuschüsse wurden zum Erwerb der abgeschriebenen Aktiva nicht herangezogen.
Für die folgenden Kosten kommt ein Beitrag aus den ESI-Fonds und von dem Betrag der Unterstützung, die aus dem Kohäsionsfonds auf die Fazilität "Connecting Europe" nach Artikel 92 Absatz 6 übertragen wurden, nicht in Frage:
Schuldzinsen, außer in Bezug auf Zuschüsse in Form von Zinszuschüssen oder Prämien für Bürgschaften;
Erwerb von unbebauten oder bebauten Grundstücken, soweit dieser Betrag über 10 % der förderfähigen Gesamtausgaben für das betroffene Vorhaben liegt. Bei Brachflächen und ehemals industriell genutzten Flächen mit Gebäuden erhöht sich dieser Grenzwert auf 15 %. In ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen kann der Grenzwert für Umweltschutzvorhaben über die jeweiligen vorstehend genannten Prozentsätze hinaus angehoben werden;
Mehrwertsteuer, es sei denn, sie wird im Rahmen der nationalen Rechtsvorschriften zur Mehrwertsteuer nicht rückerstattet.
Artikel 70
Förderfähigkeit von Vorhaben je nach Standort
Für Vorhaben in Bezug auf die Erbringung von Dienstleistungen für Bürger oder Unternehmen, die sich auf das gesamte Gebiet eines Mitgliedstaats erstrecken, gilt, dass sie in allen Programmgebieten in einem Mitgliedstaat durchgeführt werden. In diesen Fällen werden die Ausgaben den betreffenden Programmgebieten auf der Grundlage objektiver Kriterien anteilig zugewiesen.
Unterabsatz 2 dieses Absatzes gilt nicht für das in Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 genannte nationale Programm oder das in Artikel 54 Absatz 1 jener Verordnung genannte spezifische Programm für die Einrichtung und das Betreiben des nationalen Netzwerks für den ländlichen Raum.
Die Verwaltungsbehörde kann die Durchführung eines Vorhabens außerhalb des Programmgebiets, jedoch innerhalb der Union, genehmigen, vorausgesetzt, alle folgenden Bedingungen werden erfüllt:
Das Vorhaben bringt Vorteile für das Programmgebiet;
der Gesamtbetrag aus dem EFRE, dem Kohäsionsfonds, dem ELER und dem EMFF, der im Rahmen des Programms außerhalb des Programmgebiets durchgeführten Vorhaben zugewiesen wurde, liegt nicht über 15 % der aus dem EFRE, dem Kohäsionsfonds, dem ELER und dem EMFF auf Ebene der Priorität geleisteten Unterstützung zum Zeitpunkt der Annahme des Programms;
der Begleitausschuss hat dem Vorhaben oder der Art der betreffenden Vorhaben zugestimmt;
die Verpflichtungen der Behörden für das Programm im Zusammenhang mit der Verwaltung, Kontrolle und Prüfung des Vorhabens werden von den Behörden erfüllt, die für das Programm, in dessen Rahmen das Vorhaben unterstützt wird, zuständig sind, oder sie treffen mit Behörden in dem Gebiet, in dem das Vorhaben durchgeführt wird, Vereinbarungen.
Werden Vorhaben, die von den Fonds und dem EMFF finanziert werden, gemäß diesem Absatz außerhalb des Programmgebiets durchgeführt und haben diese einen Nutzen sowohl außerhalb als auch innerhalb des Programmgebiets, so werden diese Ausgaben diesen Gebieten auf der Grundlage objektiver Kriterien anteilig zugewiesen.
Werden Vorhaben, die die in Artikel 9 Absatz 1 Nummer 1 genannten thematischen Ziele betreffen, außerhalb des Mitgliedstaats, aber innerhalb der Union durchgeführt, so gelten nur Unterabsatz 1 Buchstaben b und d dieses Absatzes.
Artikel 71
Dauerhaftigkeit der Vorhaben
Für ein Vorhaben, das Investitionen in die Infrastruktur oder produktive Investitionen beinhaltet, wird der Beitrag der ESI-Fonds zurückgezahlt, wenn binnen fünf Jahren nach der Abschlusszahlung an den Begünstigten oder gegebenenfalls binnen des in den Bestimmungen für staatliche Beihilfen festgelegten Zeitraums Folgendes zutrifft:
Aufgabe oder Verlagerung einer Produktionstätigkeit an einen Standort außerhalb des Programmgebiets;
Änderung der Eigentumsverhältnisse bei einer Infrastruktur, wodurch einer Fima oder einer öffentlichen Einrichtung ein ungerechtfertigter Vorteil entsteht; oder
erhebliche Veränderung der Art, der Ziele oder der Durchführungsbestimmungen des Vorhabens, die seine ursprünglichen Ziele untergraben würden.
Im Hinblick auf das Vorhaben rechtsgrundlos gezahlte Beträge werden vom Mitgliedstaat anteilig im Verhältnis zu dem Zeitraum, in dem die Voraussetzungen nicht erfüllt wurden, wieder eingezogen.
Die Mitgliedstaaten können den in Unterabsatz 1 festgelegten Zeitraum in Fällen, die die Erhaltung von Investitionen oder von geschaffenen Arbeitsplätzen in KMU betreffen, auf drei Jahre verkürzen.
TITEL VIII
VERWALTUNG UND KONTROLLE
KAPITEL I
Verwaltungs- und Kontrollsysteme
Artikel 72
Allgemeine Grundsätze zu den Verwaltungs- und Kontrollsystemen
Die Verwaltungs- und Kontrollsysteme beinhalten im Einklang mit Artikel 4 Absatz 8:
eine Beschreibung der Aufgaben jeder mit Verwaltung und Kontrolle betrauten Stelle und die Zuteilung der Aufgaben innerhalb jeder Stelle;
die Beachtung des Grundsatzes der Funktionstrennung zwischen diesen Stellen sowie innerhalb dieser Stellen;
Verfahren zur Gewährleistung der Richtigkeit und Ordnungsmäßigkeit der erklärten Ausgaben;
computergestützte Systeme für die Buchhaltung, für die Speicherung und Übermittlung von Finanzdaten und Daten zu Indikatoren, sowie für Begleitung und für Berichterstattung;
Systeme für Berichterstattung und Begleitung in den Fällen, in denen die zuständige Stelle die Ausführung von Aufgaben einer anderen Stelle überträgt;
Vorkehrungen für die Prüfung des Funktionierens der Verwaltungs- und Kontrollsysteme;
Systeme und Verfahren, die einen hinreichenden Prüfpfad gewährleisten;
Prävention, Feststellung und Korrektur von Unregelmäßigkeiten, einschließlich Betrug, und Wiedereinziehung der rechtsgrundlos gezahlten Beträge, zusammen mit etwaigen Verzugszinsen.
Artikel 73
Zuständigkeiten bei geteilter Mittelverwaltung
Im Einklang mit dem Grundsatz der geteilten Mittelverwaltung sind die Mitgliedstaaten und die Kommission entsprechend ihren jeweiligen Zuständigkeiten, die in dieser Verordnung und den fondsspezifischen Regelungen festgelegt sind, für die Verwaltung und Kontrolle der Programme zuständig.
Artikel 74
Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten
KAPITEL II
Befugnisse und Zuständigkeiten der Kommission
Artikel 75
Befugnisse und Zuständigkeiten der Kommission
Bedienstete oder bevollmächtigte Vertreter der Kommission, die ordnungsgemäß zur Durchführung von Vor-Ort-Prüfungen oder -Kontrollen ermächtigt sind, haben ungeachtet des jeweiligen Speichermediums Zugang zu allen notwendigen Aufzeichnungen, Dokumenten und Metadaten im Zusammenhang mit aus den ESI-Fonds unterstützten Vorhaben oder den Verwaltungs- und Kontrollsystemen. Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission auf Anfrage diese Aufzeichnungen, Dokumente und Metadaten zur Verfügung.
Die in diesem Absatz genannten Befugnisse lassen die Anwendung nationaler Bestimmungen unberührt, nach denen bestimmte Amtshandlungen Bediensteten vorbehalten sind, die nach nationalen Rechtsvorschriften hierzu eigens benannt sind. Insbesondere nehmen die Bediensteten und die bevollmächtigten Vertreter der Kommission nicht an Ortsbegehungen oder an der Befragung von Personen im Rahmen der nationalen Rechtsvorschriften teil. Diese Bediensteten und bevollmächtigten Vertreter haben jedoch Zugang zu den dabei gewonnenen Erkenntnissen, unbeschadet der Zuständigkeiten der nationalen Gerichte und unter voller Einhaltung der Grundrechte der betroffenen Rechtssubjekte.
Die Kommission übermittelt der zuständigen nationalen Behörde Folgendes:
den Entwurf des Prüfberichts über die Vor-Ort-Prüfung oder -Kontrolle innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der Prüfung oder Kontrolle;
den endgültigen Prüfbericht innerhalb von drei Monaten ab dem Tag, an dem eine umfassende Antwort der zuständigen nationalen Behörde auf den Entwurf eines Prüfberichts über die betreffende Vor-Ort-Prüfung oder -Kontrolle eingegangen ist.
Die Berichte gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a und b werden innerhalb der in den Buchstaben genannten Fristen in mindestens einer der Amtssprachen der Organe der Union bereitgestellt.
Die Frist gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a schließt den Zeitraum vom Folgetag des Tages, an dem die Kommission dem Mitgliedstaat ihr Ersuchen um zusätzliche Informationen übermittelt, bis zu dem Tag, an dem der Mitgliedstaat auf dieses Ersuchen antwortet, nicht ein.
Dieser Absatz gilt nicht für den ELER.
TITEL IX
FINANZVERWALTUNG, PRÜFUNG UND ANNAHME DER RECHNUNGSLEGUNG UND FINANZIELLE BERICHTIGUNGEN, AUFHEBUNG DER MITTELBINDUNG
KAPITEL I
Finanzverwaltung
Artikel 76
Bindung der Haushaltsmittel
Die Bindung der Haushaltsmittel der Union in Bezug auf jedes Programm erfolgt in Jahrestranchen für jeden Fonds während des Zeitraums zwischen dem 1. Januar 2014 und dem 31. Dezember 2020. Die Bindung der Haushaltsmittel in Bezug auf die leistungsbezogene Reserve jedes Programms erfolgt getrennt von der verbleibenden Zuweisung von Mitteln zugunsten des Programms.
►C1 Der Beschluss der Kommission zur Genehmigung eines Programms stellt einen Finanzierungsbeschluss im Sinne von ►M6 Artikel 110 Absatz 1der Haushaltsordnung ◄ dar ◄ und, sobald der betroffene Mitgliedstaat informiert ist, eine rechtliche Verpflichtung im Sinne der Haushaltsordnung.
Für jedes Programm erfolgt die Bindung der Haushaltsmittel für die erste Tranche nach der Genehmigung des Programms durch die Kommission.
Die Kommission nimmt die Mittelbindungen für nachfolgende Tranchen jeweils vor dem 1. Mai eines Jahres vor, und zwar auf der Grundlage des in Absatz 2 dieses Artikels genannten Beschlusses, sofern nicht Artikel 16 der Haushaltsordnung anzuwenden ist.
In Anwendung des Leistungsrahmens gemäß Artikel 22 hebt die Kommission, wenn Etappenziele von Prioritäten nicht erreicht wurden, gegebenenfalls die entsprechenden, für das jeweilige Programm bestimmten Mittelbindungen als Teil der leistungsbezogenen Reserve auf und macht sie anschließend für die Programme verfügbar, für die die Mittelzuweisung infolge einer von der Kommission gemäß Artikel 22 Absatz 5 gebilligten Änderung erhöht wurde.
Artikel 77
Gemeinsame Bestimmungen für die Zahlungen
Artikel 78
Gemeinsame Bestimmungen für die Berechnung der Zwischenzahlungen und der Restzahlungen
Die fondsspezifischen Regelungen enthalten Bestimmungen für die Berechnung der als Zwischenzahlungen und Restzahlung erstatteten Beträge. Dieser Betrag ist abhängig von dem spezifischen, auf die förderfähigen Ausgaben anwendbaren Kofinanzierungssatz.
Artikel 79
Zahlungsanträge
Artikel 80
Verwendung des Euro
Die Beträge in den von den Mitgliedstaaten vorgelegten Programmen, den Ausgabenvorausschätzungen, den Ausgabenerklärungen, den Zahlungsanträgen, den Abschlüssen und den in den jährlichen und den abschließenden Durchführungsberichten genannten Ausgaben werden in Euro angegeben.
Artikel 81
Zahlung des ersten Vorschusses
Artikel 82
Verrechnung des ersten Vorschusses
Der als erster Vorschuss gezahlte Betrag wird spätestens beim Abschluss des Programms von der Kommission vollständig verrechnet.
Artikel 83
Unterbrechung der Zahlungsfrist
Der bevollmächtigte Anweisungsbefugte im Sinne der Haushaltsordnung kann die Zahlungsfrist bei einem Antrag auf Zwischenzahlung für maximal sechs Monate aussetzen, wenn
nach Informationen einer nationalen oder einer Unionsprüfstelle eindeutige Hinweise auf erhebliche Mängel des Funktionierens der Verwaltungs- und Kontrollsysteme vorliegen;
der bevollmächtigte Anweisungsbefugte zusätzliche Überprüfungen anhand von Informationen auszuführen hat, die diesem Anweisungsbefugten zur Kenntnis gebracht und durch die er darauf aufmerksam wurde, dass Ausgaben in einem Zahlungsantrag in Verbindung mit einer Unregelmäßigkeit mit schwerwiegenden finanziellen Auswirkungen stehen;
eines der in ►M6 Artikel 63 Absätze 5, 6 und 7 der Haushaltsordnung ◄ geforderten Dokumente nicht eingereicht wurde.
Der Mitgliedstaat kann einer Verlängerung des Unterbrechungszeitraums um weitere drei Monate zustimmen.
In den fondsspezifischen Regelungen für den EMFF können spezielle Grundlagen für die Zahlungsunterbrechung im Zusammenhang mit der Nichteinhaltung der nach der Gemeinsamen Fischereipolitik geltenden Regeln festgehalten werden, die im Hinblick auf die Art, Schwere, Dauer und das wiederholte Auftreten der Nichteinhaltung verhältnismäßig sein müssen.
KAPITEL II
Prüfung und Annahme der Rechnungslegung
Artikel 84
Frist für die Prüfung und Annahme der Rechnungslegung durch die Kommission
Die Kommission wendet bis zum 31. Mai des auf das Ende des Abrechnungszeitraums folgenden Jahres im Einklang mit ►M6 Artikel 63 Absatz 8 der Haushaltsordnung ◄ Verfahren zur Prüfung und Annahme der Rechnungslegung an und informiert den Mitgliedstaat darüber, ob sie annimmt, dass die Rechnungen vollständig, korrekt und richtig gemäß den fondsspezifischen Regelungen sind.
KAPITEL III
Finanzielle Berichtigungen
Artikel 85
Finanzielle Berichtigungen durch die Kommission
Ein Verstoß gegen die anwendbaren Rechtsvorschriften führt nur dann zu einer finanziellen Berichtigung, wenn bei der Kommission geltend gemachte Ausgaben betroffen sind und eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
der Verstoß hat Auswirkungen auf die Auswahl eines Vorhabens durch die für Unterstützung aus den ESI-Fonds zuständige Stelle gehabt oder – falls es aufgrund der Art des Verstoßes nicht möglich ist, diese Auswirkungen zu bestimmen – es besteht ein begründetes Risiko, dass der Verstoß diese Wirkung gehabt hat;
der Verstoß hat Auswirkungen auf den Betrag der zur Rückerstattung aus dem Haushalt der Union geltend gemachten Ausgaben gehabt oder – falls es aufgrund der Art des Verstoßes nicht möglich ist, seine finanziellen Auswirkungen genau zu beziffern – es besteht ein begründetes Risiko, dass der Verstoß diese Wirkung gehabt hat.
KAPITEL IV
Aufhebung der Mittelbindung
Artikel 86
Grundsätze
Artikel 87
Ausnahmen von der Aufhebung der Mittelbindung
Von der Aufhebung der Mittelbindung ausgenommen sind die Beträge, die dem Teil der Mittelbindungen entsprechen, für den:
die Vorhaben aufgrund eines Gerichtsverfahrens oder einer Verwaltungsbeschwerde mit aufschiebender Wirkung ausgesetzt werden; oder
aus Gründen höherer Gewalt, die Auswirkungen auf die vollständige oder teilweise Durchführung des Programms haben, kein Zahlungsantrag gestellt werden konnte.
Die nationalen Behörden, die höhere Gewalt gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b geltend machen, weisen die direkten Auswirkungen der höheren Gewalt auf die Durchführung des gesamten Programms oder von Teilen des Programms nach.
Die obengenannte Ausnahme kann für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstaben a und b einmal beantragt werden, wenn die Aussetzung oder die höhere Gewalt maximal ein Jahr dauert, oder mehrere Male, die der Einwirkungsdauer der höheren Gewalt oder der Anzahl der Jahre entsprechen, die zwischen dem Zeitpunkt der Gerichts- oder Verwaltungsentscheidung über die Aussetzung der Durchführung des Vorhabens und dem Zeitpunkt der endgültigen Gerichts- oder Verwaltungsentscheidung vergehen.
Artikel 88
Verfahren
TEIL DREI
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN FÜR EFRE, ESF UND DEN KOHÄSIONSFONDS
TITEL I
ZIELE UND FINANZRAHMEN
KAPITEL I
Aufgaben, Ziele und geografischer Geltungsbereich der Unterstützung
Artikel 89
Aufgaben und Ziele
Die aus den Fonds unterstützten Maßnahmen tragen auch zur Verwirklichung der Unionsstrategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstums bei.
Zu dem Zweck nach Absatz 1 werden folgende Ziele verfolgt:
"Investitionen in Wachstum und Beschäftigung" in Mitgliedstaaten und Regionen; die Unterstützung erfolgt aus den Fonds; und
"Europäische territoriale Zusammenarbeit"; die Unterstützung erfolgt aus dem EFRE.
Artikel 90
Ziel "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung"
Mittel für das Ziel "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung" werden den folgenden drei Kategorien von Regionen auf NUTS-2-Ebene zugewiesen:
weniger entwickelte Regionen, deren BIP pro Kopf weniger als 75 % des durchschnittlichen BIP der EU-27 beträgt;
Übergangsregionen, deren BIP pro Kopf zwischen 75 % und 90 % des durchschnittlichen BIP der EU-27 beträgt;
stärker entwickelte Regionen, deren BIP pro Kopf über 90 % des durchschnittlichen BIP der EU-27 beträgt.
Die Klassifizierung der Regionen in eine von drei Regionenkategorien erfolgt nach dem Verhältnis des BIP pro Kopf jeder Region, gemessen in Kaufkraftparitäten und berechnet anhand der Unionsdaten für den Zeitraum 2007 - 2009, zum durchschnittlichen BIP der EU-27 für denselben Bezugszeitraum.
Mitgliedstaaten, die 2013 für eine Unterstützung aus dem Kohäsionsfonds in Frage kommen, deren nominales BNE pro Kopf jedoch mehr als 90 % des durchschnittlichen Pro-Kopf-BNE der EU-27 wie in Unterabsatz 1 berechnet beträgt, erhalten übergangsweise je nach Fall Unterstützung aus dem Kohäsionsfonds.
KAPITEL II
Finanzrahmen
Artikel 91
Mittel für den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt
Artikel 92
Mittel für das Ziel "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung" und für das Ziel "Europäische territoriale Zusammenarbeit"
Die Mittel für das Ziel „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ belaufen sich auf 96,09 % der Gesamtmittel (d. h. auf insgesamt 317 073 545 392 EUR) und werden wie folgt zugewiesen:
51,52 % (d. h. insgesamt 163 359 380 738 EUR) für weniger entwickelte Regionen;
10,82 % (d. h. insgesamt 34 319 221 039 EUR) für Übergangsregionen;
16,33 % (d. h. insgesamt 51 773 321 432 EUR) für stärker entwickelte Regionen;
20,89 % (d. h. insgesamt 66 236 030 665 EUR) für Mitgliedstaaten, die aus dem Kohäsionsfonds unterstützt werden;
0,44 % (d. h. insgesamt 1 385 591 518 EUR) als zusätzliche Finanzmittel für die in Artikel 349 AEUV genannten Regionen in äußerster Randlage und die Regionen auf NUTS-2-Ebene, die die Kriterien des Artikels 2 des Protokolls Nr. 6 zur Beitrittsakte von 1994 erfüllen.
Mitgliedstaaten, die von den zusätzlichen Mitteln für die besondere Mittelzuweisung zugunsten der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen profitieren, können die Übertragung von bis zu 50 % dieser zusätzlichen Mittel auf den ESF beantragen, um die gemäß Artikel 22 Absatz 1 der ESF-Verordnung erforderliche entsprechende gezielte ESF-Investition sicherzustellen. Eine solche Übertragung erfolgt auf die jeweiligen Regionenkategorien entsprechend der Kategorisierung der Regionen, die für eine Erhöhung der besonderen Mittelzuweisung zugunsten der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen in Betracht kommen. Die Mitgliedstaaten beantragen die Übertragung in dem Antrag auf Programmänderung gemäß Artikel 30 Absatz 1 dieser Verordnung. Für vorangegangene Jahre zugewiesene Mittel können nicht übertragen werden.
Unterabsatz 2 dieses Absatzes gilt für alle zusätzlichen, in den Jahren 2019 und 2020 vorgesehenen Mittel für die besondere Mittelzuweisung zugunsten der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen.
Die Kommission nimmt mittels eines Durchführungsrechtsakts einen Beschluss an, in dem der Betrag festgelegt wird, der von den jedem Mitgliedstaat zugewiesenen Kohäsionsfondsmitteln an die Fazilität "Connecting Europe" übertragen wird; dieser Betrag wird für den gesamten Zeitraum anteilig bestimmt. Die Kohäsionsfondsmittel für jeden Mitgliedstaat werden entsprechend verringert.
Die jährlichen Mittel, die der in Unterabsatz 1 genannten Unterstützung aus dem Kohäsionsfonds entsprechen, werden ab dem Haushaltjahr 2014 in die jeweiligen Haushaltslinien der Fazilität "Connecting Europe" eingesetzt.
Der in Unterabsatz 1 genannte Betrag, der vom Kohäsionsfonds auf die Fazilität "Connecting Europe" übertragen wird, wird mittels spezieller Aufrufe für Vorhaben zur Vollendung der Kernnetze oder für in Teil I des Anhangs I zur Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 festgelegte Vorhaben und horizontale Tätigkeiten verwendet.
Die für den Verkehrssektor im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 anzuwendenden Vorschriften gelten für die speziellen Aufrufe gemäß Unterabsatz 4. Bis zum 31. Dezember 2016 werden bei der Auswahl der Projekte, die für Finanzmittel in Frage kommen, die nationalen Zuweisungen im Rahmen des Kohäsionsfonds berücksichtigt. Ab 1. Januar 2017 werden auf die Fazilität "Connecting Europe" übertragene Mittel, die keinem Verkehrsinfrastrukturprojekt zugewiesen worden sind, allen Mitgliedstaaten, die für eine Unterstützung aus dem Kohäsionsfonds in Frage kommen, zur Finanzierung von Verkehrsinfrastrukturprojekten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 zur Verfügung gestellt.
Um Mitgliedstaaten zu unterstützen, die für eine Finanzierung aus dem Kohäsionsfonds in Frage kommen, aber möglicherweise Schwierigkeiten haben, Projekte von ausreichender Ausgereiftheit, Qualität, oder beidem, und einem ausreichenden Mehrwert für die Union zu entwerfen, wird besonderes Augenmerk auf die Planung von Unterstützungsmaßnahmen gelegt, deren Ziel die Stärkung der institutionellen Kapazitäten und der Effizienz der öffentlichen Verwaltungen und öffentlichen Dienste im Hinblick auf die Entwicklung und Durchführung von in Teil I des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 genannten Vorhaben ist. Um in allen Mitgliedstaaten, die aus dem Kohäsionsfonds gefördert werden, den höchstmöglichen Abruf der übertragenen Mittel zu gewährleisten, kann die Kommission zusätzliche Aufrufe durchführen.
Die Kommission nimmt mittels eines Durchführungsrechtsakts einen Beschluss an, in dem der Betrag festgelegt wird, der von jedem Mitgliedstaat aus den ihm für den gesamten Zeitraum zugewiesenen Strukturfondsmitteln an die Hilfe für benachteiligte Bevölkerungsgruppen übertragen wird. Die jedem Mitgliedstaat zugewiesenen Strukturfondsmittel werden mittels anteiliger Kürzung nach Regionenkategorie entsprechend gekürzt.
Die jährlichen Mittel, die der in Unterabsatz 1 genannten Unterstützung aus den Strukturfonds entsprechen, werden für das Haushaltjahr 2014 in die jeweiligen Haushaltslinien des Instruments "Hilfe für benachteiligte Bevölkerungsgruppen" eingesetzt.
Artikel 92a
Mittel aus REACT-EU
Die in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/2094 des Rates ( 27 ) genannten Maßnahmen werden im Rahmen der Strukturfonds mit einem Betrag von bis zu 47 500 000 000 EUR zu Preisen von 2018 durchgeführt, wie in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i der genannten Verordnung, vorbehaltlich deren Artikel 3 Absätze 3, 4, 7 und 9 vorgesehen
Diese aus dem Aufbauinstrument der Europäischen Union stammenden zusätzlichen Mittel für 2021 und 2022 dienen zur Unterstützung der Krisenbewältigung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie und ihrer sozialen Folgen und der Vorbereitung einer grünen, digitalen und stabilen Erholung der Wirtschaft (im Folgenden „Mittel aus REACT-EU“).
Gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/2094 gelten die Mittel aus REACT-EU als zweckgebundene externe Einnahmen im Sinne von Artikel 21 Absatz 5 der Haushaltsordnung.
Artikel 92b
Durchführungsbestimmungen für die Mittel aus REACT-EU
Abweichend von Artikel 94 weisen die Mitgliedstaaten auch einen Teil ihrer Mittel aus REACT-EU für Programme der grenzübergreifenden Zusammenarbeit im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“, an dem sie teilnehmen, gemeinsam zu, falls sie übereinkommen, dass diese Mittelzuweisungen ihren jeweiligen nationalen Prioritäten entsprechen.
Die Mittel aus REACT-EU werden für die Durchführung von technischer Hilfe gemäß Absatz 6 dieses Artikels und für die Vorhaben zur Umsetzung des thematischen Ziels gemäß Absatz 9 Unterabsatz 1 dieses Artikels verwendet.
Die Mittel aus REACT-EU werden für 2021 und 2022 zusätzlich zu den in Artikel 91 genannten Gesamtmitteln wie folgt für Mittelbindungen bereitgestellt:
Aus den Mittel aus REACT-EU werden auch Verwaltungsausgaben in Höhe von bis zu 18 000 000 EUR zu Preisen von 2018 unterstützt.
Vorhaben, die mit den Mittel aus REACT-EU unterstützt werden sollen, können bis Ende 2023 für die Unterstützung ausgewählt werden. Die in einer Verordnung zur Festlegung gemeinsamer Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie in den Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl- und Migrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für Grenzmanagement und Visa festgelegten Bestimmungen über eine stufenweise Durchführung finden auf die mit den Mitteln aus REACT-EU unterstützten Vorhaben Anwendung.
Die in Artikel 76 Absatz 2 genannte rechtliche Verpflichtung für 2021 und 2022 tritt am oder nach dem in Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2020/2094 genannten Zeitpunkt in Kraft.
Artikel 76 Absätze 3 und 4 gelten nicht für die Mittel aus REACT-EU.
Abweichend von Artikel 14 Absatz 3 der Haushaltsordnung gelten die Bestimmungen über die Aufhebung der Mittelbindung gemäß Teil II Titel IX Kapitel IV und Artikel 136 der vorliegenden Verordnung für Mittelbindungen auf der Grundlage der Mittel aus REACT-EU. Abweichend von Artikel 12 Absatz 4 Buchstabe c der Haushaltsordnung dürfen die Mittel aus REACT-EU nicht für nachfolgende Programme oder Maßnahmen verwendet werden.
Abweichend von Artikel 86 Absatz 2 und Artikel 136 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung werden Mittelbindungen für die Mittel aus REACT-EU gemäß den für den Abschluss der Programme geltenden Regelungen aufgehoben.
Jeder Mitgliedstaat weist die Mittel aus REACT-EU, die für die Programmplanung im Rahmen des EFRE und des ESF zur Verfügung stehen, im Einklang mit dem Partnerschaftsprinzip operationellen Programmen oder Programmen der grenzübergreifenden Zusammenarbeit zu, an denen lokale und regionale Gebietskörperschaften sowie relevante Organisationen, die die Zivilgesellschaft und die Sozialpartner vertreten, beteiligt sind.
Abweichend von Artikel 92 Absatz 7 wird auch vorgeschlagen, falls der betroffene Mitgliedstaat dies für angebracht hält, einen Teil der Mittel aus REACT-EU zu verwenden, um die Unterstützung für den Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen (im Folgenden „EHAP“) zu erhöhen, damit die Lage derjenigen verbessert wird, die von der COVID-19-Krise in beispiellosem Ausmaß getroffen wurden. Ein Teil der Mittel aus REACT-EU kann auch zur Aufstockung der Unterstützung für die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen verwendet werden. In beiden Fällen kann die Aufstockung vor oder gleichzeitig mit der Zuweisung an den EFRE und den ESF vorgeschlagen werden.
Die Mittel aus REACT-EU können nach ihrer ursprünglichen Zuweisung auf Antrag eines Mitgliedstaats auf Änderung eines operationellen Programms gemäß Artikel 30 Absatz 1 unabhängig von den Prozentsätzen gemäß Artikel 92 Absatz 1 Buchstaben a, b und c zwischen dem EFRE und dem ESF übertragen werden, wobei die operationelle Stärke des ESF auf Unionsebene insgesamt aufrechterhalten wird. Dieser Unterabsatz gilt nicht für EFRE-Mittel, die für Programme der grenzübergreifenden Zusammenarbeit im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ bereitgestellt wurden.
Artikel 30 Absatz 5 findet auf die Mittel aus REACT-EU keine Anwendung. Diese Mittel werden von der Berechnungsgrundlage der in dem genannten Absatz festgelegten Obergrenzen ausgenommen.
Für die Zwecke der Anwendung des Artikels 30 Absatz 1 Buchstabe f der Haushaltsordnung gilt die Bedingung, dass die Mittel für dasselbe Ziel zu verwenden sind, nicht für diese Mittelübertragungen. Solche Mittelübertragungen können nur für das laufende Jahr oder für künftige Jahre im Finanzierungsplan vorgenommen werden.
Die Anforderungen des Artikels 92 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung gelten nicht für die ursprüngliche Zuweisung oder nachfolgende Übertragungen der Mittel aus REACT-EU.
Die Mittel aus REACT-EU werden gemäß den Vorschriften des Fonds eingesetzt, dem sie zugewiesen oder auf den sie übertragen werden.
Bis zu 6 % der zusätzlichen EFRE-Mittel, die einem Programm für grenzübergreifende Zusammenarbeit im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 zugewiesen wurden, können für technische Hilfe zugewiesen werden.
Zusätzlich zur ersten Vorschusszahlung gemäß Unterabsatz 1 zahlt die Kommission 4 % der REACT-EU-Mittel, die den Programmen für das Jahr 2021 zugewiesen wurden, als zusätzlichen ersten Vorschuss im Jahr 2022 aus. Für Programme in Mitgliedstaaten, in denen sich der Zustrom von Personen aus der Ukraine zwischen dem 24. Februar 2022 und dem 23. März 2022 auf mehr als 1 % der jeweiligen Bevölkerung des Landes belief, wird dieser Prozentsatz auf 34 % angehoben.
Bei der Vorlage des abschließenden Durchführungsberichts gemäß Artikel 50 Absatz 1 und Artikel 111 legen die Mitgliedstaaten Rechenschaft darüber ab, wie die zusätzliche erste Vorschusszahlung gemäß Unterabsatz 2 des vorliegenden Absatzes verwendet wurde, um die Migrationsherausforderungen infolge der militärischen Aggression der Russischen Föderation zu bewältigen, und wie diese zusätzliche erste Vorauszahlung zur Erholung der Wirtschaft beigetragen hat.
Für die Zwecke der Anwendung des Artikels 134 Absatz 2 auf die jährliche Vorschusszahlung in den Jahren 2021, 2022 und 2023 schließt der Betrag der Unterstützung aus den Fonds für den gesamten Programmplanungszeitraum für das operationelle Programm die Mittel aus REACT-EU ein.
Wurde der Beschluss der Kommission zur Genehmigung des operationellen Programms oder der Änderung des operationellen Programms, mit dem Mittel aus REACT-EU für 2021 zugewiesen werden, nach dem 31. Dezember 2021 angenommen und der entsprechende Vorschuss nicht gezahlt, so wird der in den Unterabsätzen 1 und 2 dieses Absatzes genannte erste Vorschuss im Jahr 2022 gezahlt.
Der in den Unterabsätzen 1 und 2 dieses Absatzes genannte, als erster Vorschuss gezahlte Betrag wird spätestens beim Abschluss des operationellen Programms von der Kommission vollständig verrechnet.
Die Mitgliedstaaten können die Mittel aus REACT-EU entweder einer oder mehreren getrennten Prioritätsachsen innerhalb eines oder mehrerer bestehender operationeller Programme im Rahmen des Ziels „Investitionen für Wachstum und Beschäftigung“ oder eines oder mehrerer der bestehenden grenzüberschreitenden Projekte im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ oder einem neuen operationellen Programm gemäß Absatz 10 dieses Artikels im Rahmen des Ziels „Investitionen für Wachstum und Beschäftigung“ zuweisen. Abweichend von Artikel 26 Absatz 1 und vorbehaltlich Absatz 4 dieses Artikels deckt das Programm den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2022 ab.
Im Rahmen des EFRE werden die Mittel aus REACT-EU in erster Linie zur Unterstützung von Investitionen in Produkte und Dienstleistungen für Gesundheitsdienste oder in soziale Infrastruktur, zur Unterstützung von KMU in Form von Betriebskapital oder Investitionsförderung, von Investitionen in Wirtschaftszweige mit hohem Potenzial zur Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Unterstützung von Investitionen, die zum Übergang zu einer digitalen und grünen Wirtschaft beitragen, zur Unterstützung von Investitionen in Infrastruktur zur Bereitstellung grundlegender Dienstleistungen für die Bürgerinnen und Bürger und zur Unterstützung von wirtschaftlichen Stützmaßnahmen in den besonders von den am stärksten von der COVID-19-Krise betroffenen Wirtschaftszweigen abhängigen Regionen verwendet.
Im Rahmen des ESF werden die Mittel aus REACT-EU in erster Linie zur Unterstützung des Zugangs zum Arbeitsmarkt verwendet, indem die Arbeitsplätze von Angestellten und Selbstständigen erhalten bleiben, unter anderem durch Kurzarbeitsregelungen, auch wenn diese Unterstützung nicht mit aktiven Arbeitsmarktmaßnahmen kombiniert wird, es sei denn, das nationale Recht schreibt solche Maßnahmen vor. Mit den Mitteln aus REACT-EU werden die Schaffung von Arbeitsplätzen und hochwertiger Beschäftigung, insbesondere für Menschen in prekären Situationen, unterstützt und die Beschäftigungsmaßnahmen für junge Menschen im Einklang mit der verstärkten Jugendgarantie ausgeweitet. Die Investitionen in die allgemeine und berufliche Bildung und die Kompetenzentwicklung werden darauf ausgerichtet, den Übergang zu einer grünen und digitalen Wirtschaft zu bewältigen.
Mit den Mitteln aus REACT-EU sollen auch die Sozialsysteme unterstützt werden, die zu Maßnahmen zur sozialen Eingliederung, zur Bekämpfung von Diskriminierung und zur Beseitigung von Armut — mit besonderem Schwerpunkt auf Kinderarmut — beitragen, und es soll der gleichberechtigte Zugang zu sozialen Dienstleistungen von allgemeinem Interesse, auch für Kinder, ältere Menschen, Menschen mit Behinderungen, ethnische Minderheiten und Obdachlose, verbessert werden.
Das in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannte thematische Ziel steht ausschließlich für die Programmplanung der Mittel aus REACT-EU zur Verfügung. Abweichend von Artikel 96 Absatz 1 Buchstaben b, c und d dieser Verordnung und Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 dürfen sie nicht mit anderen Investitionsprioritäten kombiniert werden.
Das in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannte thematische Ziel stellt außerdem die einzige Investitionspriorität für die Programmplanung und den Einsatz der Mittel aus REACT-EU aus dem EFRE und dem ESF dar.
Werden innerhalb eines bestehenden operationellen Programms eine oder mehrere gesonderte Prioritätsachsen festgelegt, die dem in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten thematischen Ziel entsprechen, so sind die in Artikel 96 Absatz 2 Buchstabe b Ziffern v und vii dieser Verordnung und in Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b Ziffern v und vi der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 aufgeführten Angaben für die Beschreibung der Prioritätsachse im überarbeiteten operationellen Programm nicht erforderlich.
Der überarbeitete Finanzierungsplan gemäß Artikel 96 Absatz 2 Buchstabe d dieser Verordnung und Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 enthält die Zuweisung der Mittel aus REACT-EU für 2021 und, falls anwendbar, für 2022 ohne Angabe der Beträge für die leistungsgebundene Reserve und ohne Aufschlüsselung nach Regionenkategorien.
Abweichend von Artikel 30 Absatz 1 sind die von einem Mitgliedstaat eingereichten Änderungsersuchen zu einem Programm ordnungsgemäß zu begründen; insbesondere sind die erwarteten Auswirkungen der Änderungen des Programms auf die Förderung der Krisenreaktion im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie und ihrer sozialen Folgen und auf die Vorbereitung einer grünen, digitalen und stabilen Erholung der Wirtschaft darzulegen. Diesen Ersuchen ist das überarbeitete Programm beizufügen.
Abweichend von Artikel 96 Absatz 2 Buchstabe a sind bei Aufstellung eines solchen neuen operationellen Programms in der Begründung die erwarteten Auswirkungen des operationellen Programms auf die Unterstützung der Krisenbewältigung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie und ihrer sozialen Folgen und auf die Vorbereitung einer grünen, digitalen und stabilen Erholung der Wirtschaft darzulegen.
Wird ein solches neues operationelles Programm erstellt, so dürfen die Mitgliedstaaten für die Zwecke des Artikels 96 Absatz 5 Buchstabe a nur Behörden benennen, die im Rahmen laufender, aus dem EFRE, dem ESF und dem Kohäsionsfonds unterstützter operationeller Programme bereits benannt wurden.
Die in Artikel 96 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffern v und vii, in Artikel 96 Absatz 4, in Artikel 96 Absatz 6 Buchstaben b und c und in Artikel 96 Absatz 7 genannten Angaben sind für ein solches neues operationelles Programm nicht erforderlich. Die in Artikel 96 Absatz 3 genannten Angaben sind nur erforderlich, wenn eine entsprechende Unterstützung gewährt wird.
Abweichend von Artikel 29 Absätze 3 und 4 und Artikel 30 Absatz 2 unternimmt die Kommission alles in ihrer Macht Stehende, um jedes neue spezifische operationelle Programm oder jede Änderung eines bestehenden Programms binnen fünfzehn Werktagen nach dessen bzw. deren Einreichung durch einen Mitgliedstaat zu genehmigen.
Abweichend von Artikel 56 Absatz 3 und Artikel 114 Absatz 2 sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass bis zum 31. Dezember 2024 mindestens eine Evaluierung der Verwendung der Mittel aus REACT-EU vorgenommen wird, um deren Wirksamkeit, Effizienz und Auswirkungen sowie, falls anwendbar, die Aspekte Inklusivität und Diskriminierungsverbot auch aus der Geschlechterperspektive zu bewerten und festzustellen, wie sie zu dem in Absatz 9 Unterabsatz 1 dieses Artikels genannten thematischen Ziel beigetragen haben.
Folgende Bestimmungen gelten nicht für die Mittel aus REACT-EU:
die Anforderungen an die thematische Konzentration, einschließlich der Schwellenwerte für eine nachhaltige Stadtentwicklung gemäß dieser Verordnung oder den fondsspezifischen Regelungen, abweichend von Artikel 18;
die Ex-ante-Konditionalitäten, abweichend von Artikel 19 und den fondsspezifischen Regelungen;
die Anforderungen an die leistungsgebundene Reserve und die Anwendung des Leistungsrahmens, abweichend von den Artikeln 20 und 22;
Artikel 65 Absatz 6 für Maßnahmen, die am 1. Februar 2020 begonnen haben und mit denen die Krisenbewältigung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie und ihren sozialen Folgen gefördert wird und die eine grüne, digitale und stabile Erholung der Wirtschaft, die im Rahmen des in Absatz 9 Unterabsatz 1 dieses Artikels genannten thematischen Ziels unterstützt wird, vorbereiten;
die Anforderungen an die Ausarbeitung einer Kommunikationsstrategie, abweichend von Artikel 115 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 116.
Abweichend von den Anforderungen gemäß Artikel 12 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 für Vorhaben, die mit Mitteln aus REACT-EU im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ unterstützt werden, reicht die Zusammenarbeit der Begünstigten in mindestens zwei Bereichen aus.
Die Mitgliedstaaten und die Verwaltungsbehörden machen den Bürgern deutlich, dass das jeweilige Vorhaben im Rahmen der Reaktion der Union auf die COVID-19-Pandemie finanziert wird, und sorgen für vollständige Transparenz, auch unter Nutzung der sozialen Medien, falls zweckmäßig.
Die Bezugnahme auf „Fonds“ oder „ESI-Fonds“ in Anhang XII Abschnitt 2.2 wird um den Hinweis „als Teil der Reaktion der Union auf die COVID-19-Pandemie finanziert“ ergänzt, wenn Vorhaben aus den Mitteln aus REACT-EU finanziell unterstützt werden.
Artikel 93
Nichtübertragbarkeit von Mitteln zwischen Regionenkategorien
Artikel 94
Nichtübertragbarkeit von Mitteln zwischen Zielen
Artikel 95
Zusätzlichkeit
Für die Zwecke dieses Artikels und des Anhangs X gelten die folgenden Definitionen:
"Bruttoanlageinvestitionen" bezeichnen den Erwerb abzüglich der Veräußerungen von Anlagegütern durch gebietsansässige Produzenten in einem Zeitraum und gewisse Werterhöhungen an nichtproduzierten Vermögensgütern durch produktive Tätigkeiten von Produzenten oder institutionellen Einheiten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates ( 28 ).
"Anlagevermögen" bezeichnet alle produzierten Sachanlagen und produzierten immateriellen Anlagegüter, die wiederholt oder kontinuierlich länger als ein Jahr in der Produktion eingesetzt werden.
"Sektor Staat" bezeichnet die Gesamtheit der institutionellen Einheiten, die – zusätzlich zu ihren politischen Zuständigkeiten und ihrer Rolle bei der wirtschaftlichen Regulierung – hauptsächlich nichtmarktbestimmte Dienstleistungen (in der Regel Güter) für den Individual- und Kollektivkonsum und die Umverteilung von Einkommen und Vermögen erbringen.
"Öffentliche oder gleichwertige Strukturausgaben" bezeichnet die Bruttoanlageinvestitionen des Sektors Staat.
Bei der Festlegung des in Unterabsatz 1 genannten Referenzwerts berücksichtigen die Kommission und die Mitgliedstaaten die gesamtwirtschaftlichen Rahmenbedingungen und besondere oder außergewöhnliche Umstände wie Privatisierungen, eine außergewöhnliche Höhe der öffentlichen oder gleichwertigen Strukturausgaben eines Mitgliedstaats im Programmplanungszeitraum 2007-2013 und die Entwicklung sonstiger Indikatoren für öffentliche Investitionen. Auch Änderungen bei den nationalen Mittelzuweisungen aus den Fonds im Vergleich zu den Jahren 2007 bis 2013 wird Rechnung getragen.
In Mitgliedstaaten, in denen mindestens 65 % der Gesamtbevölkerung in weniger entwickelten Regionen leben, findet die Überprüfung auf nationaler Ebene statt.
In Mitgliedstaaten, in denen mehr als 15 % aber weniger als 65 % der Gesamtbevölkerung in weniger entwickelten Regionen leben, findet die Überprüfung auf regionaler Ebene statt. Zu diesem Zweck informieren diese Mitgliedstaaten die Kommission in jeder Phase der Überprüfung über die Ausgaben in weniger entwickelten Regionen.
Die genauen Regelungen zur Überprüfung der Zusätzlichkeit sind in Anhang X Punkt 2 festgelegt.
TITEL II
PROGRAMMPLANUNG
KAPITEL I
Allgemeine Bestimmungen zu den Fonds
Artikel 96
Inhalt, Genehmigung und Änderung der operationellen Programme im Rahmen des Ziels "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung"
Ein operationelles Programm besteht aus Prioritätsachsen. Eine Prioritätsachse gilt für einen einzigen Fonds und eine Regionenkategorie, außer beim Kohäsionsfonds, entspricht, unbeschadet des Artikels 59, einem thematischen Ziel und umfasst eine oder mehrere Investitionsprioritäten dieses thematischen Ziels im Einklang mit den fondsspezifischen Regelungen. Gegebenenfalls und um Wirkung und Effektivität durch einen thematisch kohärenten integrierten Ansatz zu erhöhen, kann/können in einer Prioritätsachse
mehr als eine Regionenkategorie erfasst sein;
eine oder mehrere ergänzende Investitionsprioritäten aus dem EFRE, dem Kohäsionsfonds und dem ESF unter einem thematischen Ziel kombiniert werden;
unter ordnungsgemäß begründeten Umständen eine oder mehrere ergänzende Investitionsprioritäten aus verschiedenen thematischen Zielen kombiniert werden, um den Höchstbeitrag zu dieser Prioritätsachse zu erreichen;
beim ESF Investitionsprioritäten aus verschiedenen thematischen Zielen aus Artikel 9 Absatz 1 Nummer 8, 9, 10 und 11 kombiniert werden, damit sie besser zu anderen Prioritätsachsen beitragen können, und damit soziale Innovation und transnationale Zusammenarbeit umgesetzt werden.
Die Mitgliedstaaten können zwei oder mehr der unter den Buchstaben a bis d beschriebenen Optionen miteinander kombinieren.
Ein operationelles Programm trägt zur Unionsstrategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum und zur Erreichung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts bei und darin wird Folgendes festgelegt:
eine Begründung der Auswahl der thematischen Ziele, der entsprechenden Investitionsprioritäten und Mittelzuweisungen in Bezug auf die Partnerschaftsvereinbarung auf der Grundlage einer Aufstellung der regionalen und — gegebenenfalls — nationalen Bedürfnisse, einschließlich ◄ des Erfordernisses der Bewältigung der Herausforderungen, die in den entsprechenden gemäß Artikel 121 Absatz 2 AEUV angenommenen länderspezifischen Empfehlungen und den entsprechenden gemäß Artikel 148 Absatz 4 AEUV angenommenen Ratsempfehlungen genannt sind, unter Berücksichtigung der Ex-ante-Bewertung gemäß Artikel 55;
für jede Prioritätsachse außer der technischen Hilfe:
die Investitionsprioritäten und entsprechenden spezifischen Ziele;
eine Beschreibung der Art der im Rahmen jeder Investitionspriorität zu unterstützenden Maßnahmen, und die Angabe von entsprechenden Beispielen, eine Beschreibung ihres erwarteten Beitrags zu den unter Ziffer i genannten spezifischen Zielen, einschließlich der Leitgrundsätze für die Auswahl der Vorhaben, und gegebenenfalls die Benennung der wichtigsten Zielgruppen, spezifischer, gezielt zu unterstützender Gebiete, Arten von Begünstigten, der geplanten Nutzung der Finanzinstrumente und Großprojekte;
für jede Investitionspriorität die Outputindikatoren, einschließlich ►C1 der quantifizierten Sollvorgabe ◄ , die voraussichtlich zu den Ergebnissen beitragen, im Einklang mit den fondsspezifischen Regelungen;
die Benennung der Durchführungsschritte und der Finanz- und Outputindikatoren sowie gegebenenfalls der Ergebnisindikatoren, die als Etappenziele und Ziele für den Leistungsrahmen nach Artikel 21 Absatz 1 und Anhang II dienen sollen;
die entsprechenden Interventionskategorien auf der Grundlage einer von der Kommission angenommenen Nomenklatur und eine ungefähre Aufschlüsselung der zugewiesenen Mittel;
gegebenenfalls eine Zusammenfassung der geplanten Inanspruchnahme von technischer Hilfe, einschließlich Maßnahmen zur Stärkung der administrativen Leistungsfähigkeit von in die Verwaltung und Kontrolle der Programme eingebundenen Behörden und Begünstigten, soweit notwendig;
für jede die technische Hilfe betreffende Prioritätsachse:
spezifische Ziele;
eine Beschreibung der zu unterstützenden Maßnahmen und ihres erwarteten Beitrags zu den unter Ziffer i genannten spezifischen Zielen;
die Outputindikatoren, die voraussichtlich zu den Ergebnissen beitragen;
die entsprechenden Interventionskategorien auf der Grundlage einer von der Kommission angenommenen Nomenklatur und eine ungefähre Aufschlüsselung der zugewiesenen Mittel.
Ziffer ii gilt nicht, wenn der Unionsbeitrag zu der Prioritätsachse oder den Prioritätsachsen betreffend technische Hilfe in einem operationellen Programm 15 000 000 EUR nicht übersteigt.
ein Finanzierungsplan mit den folgenden Tabellen:
Tabellen, in denen für jedes Jahr gemäß den Artikeln 60, 120 und 121 die für die Unterstützung aus jedem der Fonds vorgesehenen Beträge der Mittelausstattung insgesamt angegeben sind, einschließlich eines getrennt vorgesehenen Betrags für die Leistungreserve;
Tabellen, in denen für den gesamten Programmplanungszeitraum für das operationelle Programm und für jede Prioritätsachse der Betrag der Mittelausstattung insgesamt an Unterstützung aus jedem Fonds und die nationale Kofinanzierung angegeben ist, unter Ausweisung der auf die ►C1 leistungsgebundene Reserve ◄ bezogenen Beträge. Bei Prioritätsachsen, die mehrere Regionenkategorien betreffen, werden in den Tabellen für jede Regionenkategorie der Betrag der Mittelausstattung insgesamt aus den Fonds und die nationale Kofinanzierung angegeben.
Bei Prioritätsachsen, die Investitionsprioritäten aus verschiedenen thematischen Zielen miteinander kombinieren, wird in der Tabelle für jedes der betreffenden thematischen Ziele der Betrag der Mittelausstattung insgesamt aus jedem Fonds und die nationale Kofinanzierung angegeben.
Besteht die nationale Kofinanzierung aus öffentlichen und privaten Mitteln, so wird in der Tabelle die ungefähre Aufschlüsselung nach öffentlichen und privaten Komponenten angegeben. Zu Informationszwecken soll auch die vorgesehene Beteiligung der EIB aufgeführt werden;
ein Verzeichnis der Großprojekte, die im Programmzeitraum durchgeführt werden sollen;
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte in Bezug auf die Nomenklatur nach Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffer vi und Buchstabe c Ziffer v. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 150 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
Unter Berücksichtigung seines Inhalts und seiner Ziele wird in einem operationellen Programm der integrierte Ansatz für die territoriale Entwicklung unter Beachtung der Partnerschaftsvereinbarung dargelegt; ferner wird dargelegt, wie dieses operationelle Programm zur Verwirklichung seiner Ziele und der erwarteten Ergebnisse beiträgt, wobei gegebenenfalls Folgendes angegeben wird:
der Ansatz für die Nutzung der Instrumente für die von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung und die Grundsätze für die Ermittlung der Gebiete, in denen er durchgeführt wird;
als Richtwert der Betrag der Zuweisung von EFRE-Mitteln für integrierte Maßnahmen für eine nachhaltige Stadtentwicklung, die gemäß den Bestimmungen von Artikel 7 Absatz 4 der EFRE-Verordnung durchgeführt werden sollen, und als Richtwert die Zuweisung von ESF-Mitteln für integrierte Maßnahmen;
der Ansatz für die Inanspruchnahme des ITI-Instruments – außer in den von Buchstabe b erfassten Fällen – und ihre als Richtwert dienende Mittelzuweisung im Rahmen jeder Prioritätsachse;
die Vorkehrungen für interregionale und transnationale Maßnahmen im Rahmen der operationellen Programme mit Begünstigten aus mindestens einem anderen Mitgliedstaat;
im Fall der Teilnahme der Mitgliedstaaten und Regionen an makroregionalen Strategien und ►C1 Meeresbeckenstrategien ◄ , je nach den von dem Mitgliedstaat ermittelten Erfordernissen des Programmgebiets, der Beitrag der geplanten Interventionen im Rahmen des Programms im Hinblick auf solche Strategien.
Zusätzlich wird in dem operationellen Programm Folgendes festgelegt:
gegebenenfalls die Angabe, ob und wie es den besonderen Bedürfnissen der ärmsten geografischen Gebiete oder der am stärksten von Diskriminierung oder sozialer Ausgrenzung bedrohten Zielgruppen – unter besonderer Berücksichtigung marginalisierter Gemeinschaften und von Menschen mit Behinderungen – entspricht, sowie gegebenenfalls der Beitrag zu dem in der Partnerschaftsvereinbarung niedergelegten integrierten Ansatz;
gegebenenfalls die Angabe, ob und wie es den regionalen demografischen Herausforderungen oder den besonderen Bedürfnissen der Gebiete mit schweren und dauerhaften natürlichen oder demografischen Nachteilen, wie in Artikel 174 AEUV genannt, gerecht wird, sowie der Beitrag zu dem hierzu in der Partnerschaftsvereinbarung niedergelegten integrierten Ansatz.
Im operationellen Programm wird Folgendes benannt:
die Verwaltungsbehörde, soweit angemessen die Bescheinigungsbehörde, und die Prüfbehörde;
die Stelle, an die die Zahlungen der Kommission zu erfolgen haben;
die Maßnahmen zur Einbindung der in Artikel 5 aufgeführten Partner in die Erstellung der operationellen Programme und die Rolle dieser Partner bei Durchführung, Begleitung und Bewertung der operationellen Programme.
Im operationellen Programm wird ferner unter Berücksichtigung des Inhalts der Partnerschaftsvereinbarung und unter Beachtung des institutionellen und rechtlichen Rahmens der Mitgliedstaaten Folgendes angegeben:
die Mechanismen zur Gewährleistung der Koordination zwischen den Fonds, dem ELER und dem EMFF sowie anderen nationalen und Unionsfinanzierungsinstrumenten und mit der EIB unter Berücksichtigung der einschlägigen Bestimmungen aus dem GSR;
für jede für das operationelle Programm geltende Ex-ante-Konditionalität gemäß Artikel 19 und Anhang XI eine Bewertung, ob die Ex-ante-Konditionalität am Tag der Einreichung der Partnerschaftsvereinbarung und des operationellen Programms erfüllt ist, und, sind die Ex-ante-Konditionalitäten nicht erfüllt, eine Beschreibung der Maßnahmen zur Erfüllung der Ex-ante-Konditionalität, der zuständigen Stellen und eines Zeitplans für diese Maßnahmen im Einklang mit der in der Partnerschaftsvereinbarung vorgelegten Zusammenfassung;
eine Zusammenfassung der Bewertung des Verwaltungsaufwands für die Begünstigten sowie, falls erforderlich, die geplanten Maßnahmen mit einem voraussichtlichen Zeitrahmen zum Bürokratieabbau.
Jedes operationelle Programm – mit Ausnahme derer, bei denen die technische Hilfe im Rahmen eines speziellen operationellen Programms erfolgt, – enthält vorbehaltlich einer von den Mitgliedstaaten vorgenommenen ordnungsgemäß begründeten Bewertung der Relevanz für den Inhalt und die Ziele der operationellen Programme unter anderem eine Beschreibung:
der spezifischen Maßnahmen, mit denen den Anforderungen hinsichtlich Umweltschutz, der Ressourceneffizienz, dem Klimaschutz und der Anpassung an den Klimawandel, der Katastrophenresistenz sowie der Risikoprävention und dem Risikomanagement bei der Auswahl der Vorhaben Rechnung getragen wird;
der spezifischen Maßnahmen zur Förderung der Chancengleichheit und Vermeidung von Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse oder ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung während der Erstellung, Ausarbeitung und Durchführung des operationellen Programms, insbesondere im Zusammenhang mit dem Zugang zu Finanzmitteln unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der verschiedenen von derartiger Diskriminierung bedrohten Zielgruppen und vor allem der Voraussetzungen zur Gewährleistung der Barrierefreiheit für Personen mit Behinderungen;
des Beitrags des operationellen Programms zur Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen sowie gegebenenfalls der Vorkehrungen zur Gewährleistung der Berücksichtigung des Gleichstellungsaspektes auf Ebene der operationellen Programme und der Vorhaben.
Mit dem Vorschlag für ein operationelles Programm im Rahmen des Ziels "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung" können die Mitgliedstaaten eine Stellungnahme der nationalen Gleichstellungsstellen zu den in Unterabsatz 1 Buchstabe b und c genannten Maßnahmen übermitteln.
Artikel 97
Besondere Bestimmungen über die Planung der Unterstützung für die gemeinsamen Instrumente für unbegrenzte Garantien und Verbriefung im Rahmen des Ziels "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung"
Gemäß Artikel 28 umfassen operationelle Programme nach Artikel 39 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe b lediglich die in Artikel 96 Absatz 2 Buchstabe b Ziffern i, ii und iv, Artikel 96 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe d, Artikel 96 Absatz 5 und Artikel 96 Absatz 6 Buchstabe b aufgeführten Elemente.
Artikel 98
Gemeinsame Unterstützung aus den Fonds im Rahmen des Ziels "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung"
In solchen Fällen werden diese Vorhaben im Rahmen einer speziellen Prioritätsachse des jeweils anderen Fonds geplant, die zu den entsprechenden Investitionsprioritäten beiträgt.
Müssen Daten über Teilnehmer für Vorhaben im Rahmen der in Unterabsatz 2 genannten speziellen Prioritätsachse gemeldet werden, so beruhen diese Daten auf fundierten Schätzungen und beschränken sich auf die Gesamtzahl der unterstützten Personen und die Zahl der Kinder unter 18 Jahren.
Dieser Absatz findet keine Anwendung auf Programme im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“.
Artikel 99
Geografischer Anwendungsbereich der operationellen Programme im Rahmen des Ziels "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung"
Vorbehaltlich einer anderen Vereinbarung zwischen der Kommission und dem Mitgliedstaat werden die operationellen Programme für den EFRE und den ESF im Einklang mit dem institutionellen und rechtlichen Rahmen des Mitgliedstaats auf der angemessenen geografischen Ebene – mindestens NUTS-2-Ebene – erstellt.
Die aus dem Kohäsionsfonds unterstützten operationellen Programme werden auf nationaler Ebene erstellt.
KAPITEL II
Grossprojekte
Artikel 100
Inhalt
Im Rahmen eines operationellen Programms oder operationeller Programme, die Gegenstand eines Beschlusses der Kommission gemäß Artikel 96 Absatz 10 dieser Verordnung oder gemäß Artikel 8 Absatz 12 der ETZ-Verordnung waren, kann aus dem EFRE und dem Kohäsionsfonds ein Vorhaben finanziert werden, das eine Reihe von Arbeiten, Tätigkeiten oder Dienstleistungen mit nicht zu trennenden Aufgaben einer konkreten wirtschaftlichen oder technischen Art, klar ausgewiesenen Zielen und förderfähigen Gesamtkosten von mehr als 50 000 000 EUR umfasst, bzw. deren förderfähige Gesamtkosten im Falle von Vorhaben, die zu dem thematischen Ziel nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe 7 beitragen, mehr als 75 000 000 EUR betragen (im Folgenden "Großprojekt"). Finanzinstrumente sind keine Großprojekte.
Artikel 101
Für die Genehmigung eines Großprojekts erforderliche Informationen
Bevor ein Großprojekt genehmigt wird, trägt die Verwaltungsbehörde dafür Sorge, dass folgende Informationen verfügbar sind:
Einzelheiten hinsichtlich der für die Umsetzung des Großprojekts zuständigen Stelle und ihre Kapazitäten;
eine Beschreibung der Investitionen und des Standorts;
die Gesamtkosten und förderfähigen Gesamtkosten unter Berücksichtigung der in Artikel 61 festgelegten Anforderungen;
vorgenommene Durchführbarkeitsstudien – einschließlich Analyse der Optionen – und die Ergebnisse;
eine Kosten-Nutzen-Analyse, einschließlich einer Wirtschafts- und einer Finanzanalyse, sowie eine Risikobewertung;
eine Analyse der Umweltauswirkungen unter Berücksichtigung der Erfordernisse hinsichtlich der Anpassung an den Klimawandel und des Klimaschutzes sowie der Katastrophenresistenz;
eine Erklärung dazu, wie das Großprojekt mit den entsprechenden Prioritätsachsen des betreffenden operationellen Programms bzw. der betreffenden operationellen Programme übereinstimmt sowie der voraussichtliche Beitrag zum Erreichen der spezifischen Ziele dieser Prioritätsachsen und der voraussichtliche Beitrag zur sozioökonomischen Entwicklung;
der Finanzierungsplan mit dem Gesamtbetrag der vorgesehenen Finanzmittel und der vorgesehenen Unterstützung aus den Fonds, durch die EIB und aus anderen Finanzierungsquellen, zusammen mit materiellen und Finanzindikatoren zur Überwachung des Fortschritts, unter Berücksichtigung der ermittelten Risiken;
einen Zeitplan für die Durchführung des Großprojekts und, falls die Laufzeit voraussichtlich den Programmplanungszeitraum überschreitet, die Phasen, für die im Programmzeitraum Fondsmittel beantragt werden.
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der auf der Grundlage bewährter Verfahren bei der Durchführung der Kosten-Nutzen-Analyse gemäß Buchstabe e des Absatzes 1 zu verwendenden Methodik. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 150 Absatz 2 erlassen.
Auf Initiative eines Mitgliedstaats können die Informationen gemäß Absatz 1 Buchstaben a bis i durch unabhängige Experten mit technischer Unterstützung durch die Kommission oder – nach Zustimmung der Kommission – durch andere unabhängige Experten bewertet werden (im Folgenden "Qualitätsüberprüfung"). In anderen Fällen übermittelt der Mitgliedstaat der Kommission die in Absatz 1 Buchstaben a bis i genannten Informationen, sobald sie verfügbar sind.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, zu der bei der Durchführung einer Qualitätsüberprüfung eines Großprojekts zu verwendenden Methodik delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 149 zu erlassen.
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Form, in der die in Absatz 1 Buchstaben a bis i genannten Informationen übermittelt werden sollen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Beratungsverfahren nach Artikel 150 Absatz 2 erlassen.
Artikel 102
Beschluss über ein Großprojekt
Wenn ein Großprojekt im Rahmen einer Qualitätsüberprüfung durch unabhängige Sachverständige auf Grundlage von deren Bewertung der in Artikel 101 Absatz 1 genannten Informationen positiv bewertet wurde, kann die Verwaltungsbehörde das Großprojekt gemäß Artikel 125 Absatz 3 auswählen. Die Verwaltungsbehörde teilt der Kommission das ausgewählte Großprojekt mit. Diese Mitteilung umfasst die folgenden Elemente:
das in Artikel 125 Absatz 3 Buchstabe c genannte Dokument, mit Angabe
der für die Umsetzung des Großprojekts zuständigen Stelle;
einer Beschreibung der Investitionen, des Standorts, des Zeitplans und des erwarteten Beitrags des Großprojekts zu den spezifischen Zielen der jeweiligen Prioritätsachse(n);
der Gesamtkosten und förderfähigen Gesamtkosten unter Berücksichtigung der in Artikel 61 festgelegten Anforderungen;
des Finanzierungsplans und der materiellen und Finanzindikatoren für die Überwachung der Fortschritte, unter Berücksichtigung der ermittelten Risiken;
die Qualitätsüberprüfung durch die unabhängigen Experten, mit klaren Aussagen zur Durchführbarkeit der Investition und der wirtschaftlichen Tragfähigkeit des Großprojekts.
Liegt innerhalb von drei Monaten nach der Bekanntgabe nach Unterabsatz 1 kein Beschluss zur Ablehnung des Finanzbeitrags mittels eines Durchführungsrechtsaktes vor, so gilt der Finanzbeitrag zu dem vom Mitgliedstaat ausgewählten Großprojekt als von der Kommission bewilligt. Die Kommission kann den Finanzbeitrag nur mit der Begründung ablehnen, dass sie im Rahmen der unabhängigen Qualitätsüberprüfung eine wesentliche Schwachstelle festgestellt hat.
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, mit denen die Form der Mitteilung gemäß Unterabsatz 1 festgelegt wird. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 150 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
Eine unabhängige Qualitätsüberprüfung wird binnen sechs Monaten nach Übermittlung dieser Informationen an die unabhängigen Sachverständigen vorgelegt.
In folgenden Fällen werden die entsprechenden Ausgaben gestrichen und die Ausgabenerklärung wird entsprechend berichtigt:
wenn die unabhängige Qualitätsüberprüfung der Kommission nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der in Unterabsatz 2 genannten Frist vorgelegt wurde;
wenn die zu übermittelnden Informationen von dem Mitgliedstaat zurückgezogen werden oder
wenn die betreffende Überprüfung negativ ausfällt.
Artikel 103
Beschluss über ein Großprojekt, das in Phasen durchgeführt wird
Das Verfahren nach den Absätzen 2, 3 und 4 dieses Artikels gilt abweichend von Artikel 101 Absatz 3 und Artikel 102 Absätze 1 und 2 für ein Vorhaben, das folgende Voraussetzungen erfüllt:
das Vorhaben stellt die zweite oder eine spätere Phase eines Großprojekts aus dem vorangegangenen Programmplanungszeitraum dar, dessen erste Phase oder vorhergehende Phasen von der Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 bis zum 31. Dezember 2015 bzw. – im Fall von Mitgliedstaaten, die der Union nach dem 1. Januar 2013 beigetreten sind, – bis zum 31. Dezember 2016 genehmigt wird bzw. werden;
die Summe der förderfähigen Gesamtkosten für alle Phasen des Großprojekts übersteigt den jeweiligen Höchstbetrag nach Artikel 100;
der im vorangegangenen Programmplanungszeitraum eingereichte Antrag für das Großprojekt und die von der Kommission durchgeführte Beurteilung umfasst alle geplanten Phasen;
die Informationen zu dem Großprojekt nach Artikel 101 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung unterscheiden sich nicht wesentlich von den Angaben, die in dem gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 vorgelegten Antrag für das Großprojekt gemacht wurden, insbesondere in Bezug auf die förderfähigen Gesamtausgaben;
die im vorangegangenen Programmplanungszeitraum durchzuführende Phase des Großprojekts erfüllt bis zum Stichtag für die Vorlage der Abschlussdokumente für das jeweilige operationelle Programm bzw. für die jeweiligen operationellen Programme ihre in dem Kommissionsbeschluss festgelegte Zweckbestimmung bzw. wird sie zu diesem Zeitpunkt erfüllen.
KAPITEL III
Gemeinsamer Aktionsplan
Artikel 104
Geltungsbereich
Artikel 105
Ausarbeitung von gemeinsamen Aktionsplänen
Artikel 106
Inhalt von gemeinsamen Aktionsplänen
Ein gemeinsamer Aktionsplan beinhaltet Folgendes:
eine Beschreibung der Ziele des gemeinsamen Aktionsplans und der Art und Weise, wie er einen Beitrag zu den Zielen des Programms oder zu den entsprechenden länderspezifischen Empfehlungen und den Grundzügen der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Union gemäß Artikel 121 Absatz 2 AEUV und den entsprechenden Ratsempfehlungen, die die Mitgliedstaaten bei ihrer Beschäftigungspolitik gemäß Artikel 148 Absatz 4 AEUV berücksichtigen müssen, leistet;
▼M6 —————
eine Beschreibung der geplanten Projekte oder Projektarten zusammen mit Etappenzielen, soweit angezeigt, sowie gegebenenfalls die Zielvorgaben für Outputs und Ergebnisse im Zusammenhang mit den gemeinsamen Indikatoren, aufgeschlüsselt nach Prioritätsachsen;
Informationen zur geografischen Abdeckung und zu Zielgruppen des gemeinsamen Aktionsplans;
die voraussichtliche Laufzeit des gemeinsamen Aktionsplans;
die Versicherung, dass der gemeinsame Aktionsplan zu dem Ansatz beiträgt, die Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern, wie dies in dem betreffenden Programm oder der betreffenden Partnerschaftsvereinbarung ausgeführt wird;
die Versicherung, dass der gemeinsame Aktionsplan zu dem Ansatz einer nachhaltigen Entwicklung beiträgt, wie dies in dem betreffenden Programm oder der betreffenden Partnerschaftsvereinbarung ausgeführt wird;
die Durchführungsbestimmungen für den gemeinsamen Aktionsplan, darunter
Informationen über die Auswahl des gemeinsamen Aktionsplans durch die Verwaltungsbehörde gemäß Artikel 125 Absatz 3;
die Vorkehrungen zur Verwaltung des gemeinsamen Aktionsplans gemäß Artikel 108;
die Vorkehrungen für Begleitung und Bewertung des gemeinsamen Aktionsplans einschließlich der Vorkehrungen zur Sicherung der Qualität, Erhebung und Speicherung von Daten zum Erreichen der Etappenziele, von Output und von Ergebnissen;
die Finanzbestimmungen für den gemeinsamen Aktionsplan, darunter:
die Kosten für das Erreichen der Etappenziele und der Ziele für Output und Ergebnisse, basierend — im Falle von standardisierten Einheitskosten und Pauschalfinanzierungen — auf den in Artikel 67 Absatz 5 dieser Verordnung und Artikel 14 der ESF-Verordnung festgelegten Methoden;
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den Finanzierungsplan, aufgeschlüsselt nach operationellem Programm und Prioritätsachse, mit dem insgesamt förderfähigen Betrag und dem Betrag der öffentlichen Ausgaben.
Die Kommission erlässt, um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieses Artikels zu gewährleisten, Durchführungsrechtsakte zum Format des Musters für den gemeinsamen Aktionsplan. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Beratungsverfahren nach Artikel 150 Absatz 2 erlassen.
Artikel 107
Beschluss über den gemeinsamen Aktionsplan
Gelangt die Kommission binnen zwei Monaten nach Einreichung eines Vorschlags für einen gemeinsamen Aktionsplan zu der Ansicht, dass dieser die Beurteilungsanforderungen gemäß Artikel 104 nicht erfüllt, so übermittelt sie dem Mitgliedstaat entsprechende Anmerkungen. Der Mitgliedstaat stellt der Kommission alle angeforderten notwendigen Zusatzinformationen zur Verfügung und überarbeitet gegebenenfalls den gemeinsamen Aktionsplan.
Artikel 108
Lenkungsausschuss und Änderung des gemeinsamen Aktionsplans
Über die Zusammensetzung des Lenkungsausschusses entscheidet der Mitgliedstaat im Einvernehmen mit der entsprechenden Verwaltungsbehörde unter Beachtung des Grundsatzes der Partnerschaft.
Die Kommission kann in beratender Funktion an der Arbeit des Lenkungsausschusses teilnehmen.
Der Lenkungsausschuss
überprüft die Fortschritte hinsichtlich der Etappenziele, des Outputs und der Ergebnisse des gemeinsamen Aktionsplans;
prüft und genehmigt jedweden Vorschlag zur Änderung des gemeinsamen Aktionsplans, um allen sich auf die Leistung auswirkenden Faktoren Rechnung zu tragen.
Artikel 109
Finanzverwaltung und -kontrolle des gemeinsamen Aktionsplans
TITEL III
BEGLEITUNG, BEWERTUNG, INFORMATION UND KOMMUNIKATION
KAPITEL I
Begleitung und Bewertung
Artikel 110
Aufgaben des Begleitausschusses
Der Begleitausschuss prüft insbesondere
Probleme, die sich auf die Leistung des operationellen Programms auswirken;
die Fortschritte bei der Umsetzung des Bewertungsplans und des Follow-up zu den bei der Bewertung gemachten Feststellungen;
Umsetzung der Kommunikationsstrategie — einschließlich Informations- und Sichtbarkeitsmaßnahmen — und von Maßnahmen zur Verbesserung der Sichtbarkeit der Fonds;
die Durchführung von Großprojekten;
die Ausführung von gemeinsamen Aktionsplänen;
die Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen, der Chancengleichheit und der Nichtdiskriminierung, einschließlich Barrierefreiheit für Personen mit einer Behinderung;
die Maßnahmen zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung;
die Fortschritte bei den Maßnahmen zur Erfüllung der geltenden Ex-ante-Konditionalitäten, wenn die geltenden Ex-ante-Konditionalitäten am Tag der Einreichung der Partnerschaftsvereinbarung und des operationellen Programms nicht erfüllt sind;
die Finanzinstrumente.
Abweichend von Artikel 49 Absatz 3 prüft und genehmigt der Begleitausschuss
die Methodik und die Kriterien, die für die Auswahl der Vorhaben verwendet werden, es sei denn, diese Kriterien werden von lokalen Aktionsgruppen gemäß Artikel 34 Absatz 3 Buchstabe c genehmigt;
die jährlichen und abschließenden Durchführungsberichte;
den Bewertungsplan für das operationelle Programm sowie etwaige Änderungen des Bewertungsplans, auch wenn er bzw. sie Teil eines gemeinsamen Bewertungsplans nach Artikel 114 Absatz 1 ist bzw. sind;
die Kommunikationsstrategie für das operationelle Programm sowie etwaige Änderungen der Strategie;
sämtliche Vorschläge der Verwaltungsbehörde für Änderungen des operationellen Programms.
Artikel 111
Durchführungsberichte im Rahmen des Ziels "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung"
Die jährlichen Durchführungsberichte erhalten Informationen zu:
der Durchführung des operationellen Programms gemäß Artikel 50 Absatz 2;
Fortschritten bei der Vorbereitung und Durchführung von Großprojekten und gemeinsamen Aktionsplänen.
In den jährlichen Durchführungsberichten, die 2017 und 2019 eingereicht werden, werden die gemäß Artikel 50 Absätze 4 und 5 erforderlichen, bzw. die in Absatz 3 dieses Artikels genannten Informationen sowie die folgenden Informationen aufgeführt und bewertet:
die Fortschritte bei der Umsetzung des Bewertungsplans und des Follow-up für die bei der Bewertung gemachten Feststellungen;
die Ergebnisse der im Rahmen der Kommunikationsstrategie durchgeführten Informations- und Publizitätsmaßnahmen der Fonds;
die Einbindung von Partnern in die Durchführung, die Begleitung und die Bewertung des operationellen Programms.
In den jährlichen Durchführungsberichten, die 2017 und 2019 eingereicht werden, können je nach Inhalt und Zielen der operationellen Programme die folgenden Informationen aufführen und bewerten:
die Fortschritte bei der Durchführung des integrierten Ansatzes zur territorialen Entwicklung, einschließlich der Entwicklung von Regionen, die von demografischen und permanenten oder von der Natur bedingten Nachteilen betroffen sind, sowie nachhaltiger Stadtentwicklung, und von der örtlichen Bevölkerung betriebene Maßnahmen für die lokale Entwicklung im Rahmen des operationellen Programms;
die Fortschritte bei der Durchführung von Maßnahmen zur Stärkung der Leistungsfähigkeit der Behörden der Mitgliedstaaten und Begünstigten bei der Verwaltung und Nutzung der Fonds;
die Fortschritte bei der Durchführung der interregionalen und transnationalen Maßnahmen;
gegebenenfalls der Beitrag zu makroregionalen Strategien und ►C1 Meeresbeckenstrategien ◄ ;
die spezifischen, bereits getroffenen Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen und zur Verhinderung von Diskriminierung, insbesondere die Barrierefreiheit für Personen mit einer Behinderung, und die getroffenen Vorkehrungen zur Gewährleistung der Berücksichtigung des Gleichstellungsaspektes im operationellen Programm oder in den Vorhaben;
die zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung gemäß Artikel 8 getroffenen Maßnahmen;
gegebenenfalls die Fortschritte bei der Durchführung von Maßnahmen im Bereich soziale Innovation;
die Fortschritte bei der Durchführung von Maßnahmen für besondere Bedürfnisse der ärmsten geografischen Gebiete oder der am stärksten von Armut, Diskriminierung oder sozialer Ausgrenzung bedrohten Zielgruppen mit besonderem Augenmerk auf marginalisierten Gemeinschaften sowie Menschen mit Behinderungen, Langzeitarbeitslose und junge Menschen ohne Arbeit, gegebenenfalls einschließlich der verwendeten Finanzressourcen.
Abweichend von Unterabsatz 1 und 2 und um die Konsistenz zwischen Partnerschaftsvereinbarung und Fortschrittsbericht sicherzustellen, ►C1 können Mitgliedstaaten mit höchstens einem operationellen Programm pro Fonds unbeschadet von Artikel 110 Absatz 2 Buchstabe b Informationen zu den in Artikel 50 Absatz 4 genannten Ex-ante-Konditionalitäten, die in Artikel 50 Absatz 5 geforderten Informationen ◄ und die in Unterabsatz 2 Buchstaben a, b, c und h dieses Absatzes genannten Informationen statt in den jeweils 2017 und 2019 eingereichten jährlichen Durchführungsberichten bzw. statt im abschließenden Durchführungsbericht im Fortschrittsbericht aufführen.
Artikel 112
Übermittlung von Finanzdaten
Zum 31. Januar, 31. Juli und 31. Oktober übermittelt der Mitgliedstaat der Kommission zu Zwecken der Begleitung auf elektronischem Weg für jedes operationelle Programm und aufgeschlüsselt nach Prioritätsachse:
die gesamten und die öffentlichen förderfähigen Kosten der Vorhaben und die Zahl der für eine Unterstützung ausgewählten Vorhaben;
die von den Begünstigten bei der Verwaltungsbehörde geltend gemachten förderfähigen Gesamtausgaben.
Artikel 113
Kohäsionsbericht
Der Bericht der Kommission gemäß Artikel 175 AEUV enthält:
eine Aufzeichnung der Fortschritte bei der Verwirklichung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts, einschließlich der sozioökonomischen Lage und der Entwicklung der Regionen sowie der Berücksichtigung der Unionsprioritäten;
eine Aufzeichnung der Rolle der Fonds, der Unterstützung durch die EIB und der sonstigen Instrumente sowie der Auswirkungen der anderen Unions- und nationalen politischen Strategien bei den erzielten Fortschritten;
gegebenenfalls einen Hinweis auf künftige Maßnahmen und Strategien der Union, die erforderlich sind, um den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt zu stärken und den Unionsprioritäten zu entsprechen.
Artikel 114
Bewertung
▼M6 —————
KAPITEL II
Information, Kommunikation und Sichtbarkeit
Artikel 115
Information, Kommunikation und Sichtbarkeit
Mitgliedstaaten und Verwaltungsbehörden sind für Folgendes zuständig:
Ausarbeitung von Kommunikationsstrategien;
Gewährleistung der Einrichtung einer einzigen Website oder eines einzigen Internetportals mit Informationen und Zugang zu allen operationellen Programmen in diesem Mitgliedstaat, einschließlich Informationen zu Zeitvorgaben für die Umsetzung von Programmen und allen damit einhergehenden öffentlichen Konsultationsprozessen;
Information von potenziellen Begünstigten über Finanzierungsmöglichkeiten im Rahmen der operationellen Programme;
Bekanntmachung der Rolle und Errungenschaften der Kohäsionspolitik und der Fonds bei den Bürgerinnen und Bürgern der Union durch Maßnahmen zur Verbesserung der Sichtbarkeit der Ergebnisse und Auswirkungen der Partnerschaftsvereinbarungen, operationellen Programme und Vorhaben.
Um die Verwendung der Liste der Vorhaben durch den privaten Sektor, die Zivilgesellschaft oder die nationalen Behörden zu fördern, kann die Website einen deutlichen Hinweis auf die für die Veröffentlichung der Daten geltenden Lizenzbestimmungen enthalten.
Diese Liste der Vorhaben wird mindestens alle sechs Monate aktualisiert.
Die in der Liste der Vorhaben aufzuführenden Mindestinformationen sind in Anhang XII festgelegt.
Artikel 116
Kommunikationsstrategie
Die Kommunikationsstrategie enthält die in Anhang XII genannten Elemente.
Wird für mehrere operationelle Programme eine gemeinsame Kommunikationsstrategie erstellt, die mehrere Begleitausschüsse betrifft, so kann der Mitgliedstaat einen Begleitausschuss benennen, der im Einvernehmen mit den anderen relevanten Begleitausschüssen für die Genehmigung der gemeinsamen Kommunikationsstrategie und für die Genehmigung etwaiger nachfolgender Änderungen dieser Strategie verantwortlich ist.
Der Mitgliedstaat oder die Verwaltungsbehörden können die Kommunikationsstrategie erforderlichenfalls während des Programmplanungszeitraums ändern. Die Verwaltungsbehörde legt die geänderte Kommunikationsstrategie dem Begleitausschuss zur Genehmigung gemäß Artikel 110 Absatz 2 Buchstabe d vor.
Artikel 117
Informations- und Kommunikationsbeauftragte und -netzwerke
TITEL IV
TECHNISCHE HILFE
Artikel 118
Technische Hilfe auf Initiative der Kommission
Die Fonds können unter Berücksichtigung der Abzüge gemäß Artikel 91 Absatz 3 bis zu 0,35 % der jeweiligen jährlichen Mittelausstattung für technische Hilfe verwenden.
Artikel 119
Technische Hilfe der Mitgliedstaaten
Die Mitgliedstaaten können die besondere Mittelzuweisung zugunsten der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen bei der Berechnung der Obergrenze des Gesamtbetrags der für die technische Hilfe für jeden Mitgliedstaat zugewiesenen Mittel berücksichtigen.
TITEL V
FINANZIELLE UNTERSTÜTZUNG AUS DEN FONDS
Artikel 120
Festlegung der Kofinanzierungssätze
Für jede Prioritätsachse wird in dem Kommissionsbeschluss festgelegt, ob der Kofinanzierungssatz für die Prioritätsachse anwendbar ist auf
die förderfähigen Gesamtausgaben einschließlich öffentlicher und privater Ausgaben oder
die förderfähigen öffentlichen Ausgaben.
Der Kofinanzierungssatz der operationellen Programme, für die einzelnen Prioritätsachsen und gegebenenfalls nach Regionenkategorie und Fonds, im Rahmen des Ziels "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung" darf nicht höher sein als
85 % für den Kohäsionsfonds;
85 % für die weniger entwickelten Regionen in Mitgliedstaaten, deren Pro-Kopf-BIP für den Zeitraum 2007 - 2009 im Durchschnitt unter 85 % des EU-27-Durchschnitts für denselben Zeitraum lag, und für die Regionen in äußerster Randlage, wobei dies auch die zusätzliche Mittelzuweisung für Regionen in äußerster Randlage nach Maßgabe von Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe e und Artikel 4 Absatz 2 der ETZ-Verordnung umfasst;
80 % für die weniger entwickelten Regionen in Mitgliedstaaten, die die Kriterien aus Buchstabe b nicht erfüllen, und für alle Regionen, deren Pro-Kopf-BIP, welches als Förderfähigkeitskriterium für den Programmplanungszeitraum 2007–2013 verwendet wurde, weniger als 75 % des Durchschnitts der EU-25 betrug, jedoch über 75 % des BIP-Durchschnitts der EU-27 lag, sowie für Regionen nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1083/2006, die eine Übergangsunterstützung für den Programmplanungszeitraum 2007–2013 erhalten;
60 % für die Übergangsregionen, auf die die Kriterien aus Buchstabe c nicht zutreffen;
50 % für die stärker entwickelten Regionen, auf die die Kriterien aus Buchstabe c nicht zutreffen.
Der Kofinanzierungssatz der einzelnen Prioritätsachsen aller operationellen Programme in Zypern darf im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum Abschluss des operationellen Programms nicht höher sein als 85 %.
Die Kommission ermittelt anhand einer Überprüfung, ob eine Aufrechterhaltung des Kofinanzierungssatzes gemäß Unterabsatz 2 nach dem 30. Juni 2017 gerechtfertigt ist, und unterbreitet gegebenenfalls vor dem 30. Juni 2016 einen Legislativvorschlag.
Der Kofinanzierungssatz der einzelnen Prioritätsachsen der operationellen Programme im Rahmen des Ziels "Europäische territoriale Zusammenarbeit" darf nicht höher sein als 85 %.
Der maximale Kofinanzierungssatz gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben b, c, d und e wird für jede Prioritätsachse zur Umsetzung der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen erhöh, sowie wenn eine Prioritätsachse der sozialen Innovation oder transnationalen Kooperation, oder einer Kombination daraus, gewidmet ist. Diese Erhöhung wird im Einklang mit den fondsspezifischen Regelungen festgelegt.
Eine gesonderte Prioritätsachse mit einem Kofinanzierungssatz von bis zu 95 % kann im Rahmen eines operationellen Programms zur Unterstützung von Vorhaben eingerichtet werden, die sämtliche folgende Bedingungen erfüllen:
die Vorhaben werden von Verwaltungsbehörden als Reaktion auf Naturkatastrophen größeren Ausmaßes oder regionale Naturkatastrophen im Sinne von Artikel 2 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates ( 29 ) ausgewählt;
die Vorhaben zielen auf den Wiederaufbau als Reaktion auf die Naturkatastrophe ab und
die Vorhaben werden im Rahmen einer EFRE-Investitionspriorität unterstützt.
Der Betrag für die Vorhaben im Sinne von Unterabsatz 1 darf 5 % der gesamten Mittelzuweisungen aus dem EFRE in einem Mitgliedstaat im Programmplanungszeitraum 2014-2020 nicht überschreiten.
Abweichend von Artikel 65 Absatz 9 sind Ausgaben für Vorhaben im Rahmen dieser Prioritätsachse ab dem Datum förderfähig, an dem sich die Naturkatastrophe ereignet hat.
Wurden Ausgaben im Zusammenhang mit Vorhaben gemäß Unterabsatz 1 in einen Zahlungsantrag aufgenommen, der der Kommission vor Einrichtung der gesonderten Prioritätsachse übermittelt wurde, so nimmt der Mitgliedstaat die erforderlichen Anpassungen im nächsten Zahlungsantrag sowie gegebenenfalls bei Vorlage der nächsten Abrechnungen nach der Annahme der Änderung des Programms vor.
Artikel 121
Anpassung der Kofinanzierungssätze
Der für eine Prioritätsachse geltende Satz der Kofinanzierung aus den Fonds kann angepasst werden, um folgenden Gegebenheiten besser Rechnung zu tragen:
Bedeutung der Prioritätsachse für die Durchführung der Unionsstrategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum unter Berücksichtigung spezifischer Lücken, die geschlossen werden müssen;
Schutz und Verbesserung der Umwelt, insbesondere durch Anwendung des Vorsorge-, des Vorbeuge- und des Verursacherprinzips;
Ausmaß der Mobilisierung privater Mittel;
Einbeziehung von Gebieten mit schweren und dauerhaften natürlichen oder demografischen Nachteilen, die folgendermaßen definiert sind:
Insel-Mitgliedstaaten, die im Rahmen des Kohäsionsfonds förderfähig sind, und andere Inseln außer denen, auf denen die Hauptstadt eines Mitgliedstaats liegt oder die eine ortsfeste Verbindung zum Festland haben;
Berggebiete nach Maßgabe der nationalen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats;
Gebiete mit geringer Bevölkerungsdichte (weniger als 50 Einwohner pro Quadratkilometer) und sehr geringer Bevölkerungsdichte (weniger als 8 Einwohner pro Quadratkilometer).
Abdeckung von Regionen in äußerster Randlage gemäß Artikel 349 AEUV.
TEIL VIER
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN FÜR DIE FONDS UND DEN EMFF
TITEL I
VERWALTUNG UND KONTROLLE
KAPITEL I
Verwaltungs- und Kontrollsysteme
Artikel 122
Aufgaben der Mitgliedstaaten
Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission in den folgenden Fällen nicht über Unregelmäßigkeiten:
Fälle, in denen die Unregelmäßigkeit lediglich darin besteht, dass infolge der Insolvenz des Begünstigten ein in dem kofinanzierten operationellen Programm enthaltenes Vorhaben nicht oder nicht vollständig durchgeführt wurde;
Fälle, die die Begünstigten der Verwaltungs- oder Bescheinigungsbehörde vor oder nach der Zahlung des öffentlichen Beitrags von sich aus mitgeteilt haben, bevor eine der beiden Behörden die Unregelmäßigkeiten feststellen konnte;
Fälle, die von der Verwaltungs- oder Bescheinigungsbehörde festgestellt und berichtigt wurden, bevor die betreffenden Ausgaben in einem der Kommission vorgelegten Zahlungsantrag erscheinen.
In allen anderen Fällen, insbesondere denen, die einer Insolvenz vorausgehen, oder in Fällen von Betrugsverdacht sind die festgestellten Unregelmäßigkeiten und die entsprechenden Vorbeugungs- und Korrekturmaßnahmen der Kommission zu melden.
Können rechtsgrundlos an eine Empfängereinrichtung für ein Vorhaben gezahlte Beträge aufgrund eines Verschuldens oder einer Fahrlässigkeit eines Mitgliedstaats nicht wieder eingezogen werden, so haftet der Mitgliedstaat für die Erstattung der entsprechenden Beträge an den Haushalt der Union. Die Mitgliedstaaten können beschließen, einen rechtsgrundlos gezahlten Betrag nicht wieder einzuziehen, wenn der vom Begünstigten einzuziehende Betrag (ohne Berücksichtigung der Zinsen) in einem Geschäftsjahr 250 EUR an Beiträgen aus den Fonds an das Vorhaben nicht übersteigt.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 149 mit zusätzlichen detaillierten Regelungen über die Kriterien für die Bestimmung der Fälle von zu meldenden Unregelmäßigkeiten, über die zu übermittelnden Daten und über die geltenden Bedingungen und Verfahren zu erlassen, nach denen bestimmt wird, ob nicht wiedereinziehbare Beträge von den Mitgliedstaaten zu erstatten sind.
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen sie die Häufigkeit der Meldungen von Unregelmäßigkeiten und das zu verwendende Berichtsformat festlegt. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Beratungsverfahren nach Artikel 150 Absatz 2 erlassen.
Die Systeme nach Unterabsatz 1 erleichtern die Interoperabilität von einzelstaatlichen und Unionsrahmen und ermöglichen es den Begünstigten, die Informationen gemäß Unterabsatz 1 mit einer einzigen Datenerfassung zu übermitteln.
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte mit detaillierten Regelungen über den Informationsaustausch gemäß diesem Absatz. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 150 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
KAPITEL II
Verwaltungs- und Kontrollbehörden
Artikel 123
Benennung der Behörden
Wenn der Gesamtbetrag an Unterstützung aus den Fonds für ein operationelles Programm 250 000 000 EUR bzw. aus dem EMFF 100 000 000 EUR übersteigt, darf die Prüfbehörde hingegen derselben Behörde oder öffentlichen Stelle angehören wie die Verwaltungsbehörde, wenn entweder die Kommission dem Mitgliedstaat gemäß den für den vorherigen Programmplanungszeitraum geltenden Bestimmungen vor dem Zeitpunkt der Genehmigung des betreffenden operationellen Programms mitgeteilt hat, dass sie zu dem Schluss gelangt ist, dass er sich grundsätzlich auf den Bestätigungsvermerk verlassen kann, oder wenn die Kommission aufgrund der Erfahrungen aus dem vorherigen Programmplanungszeitraum davon überzeugt ist, dass der institutionelle Aufbau und die Rechenschaftspflicht der Prüfbehörde angemessene Garantien für ihre funktionale Unabhängigkeit und Zuverlässigkeit bieten.
Artikel 124
Verfahren für die Benennung der Verwaltungsbehörde und der Bescheinigungsbehörde
Die Kommission kann binnen zwei Monaten nach Erhalt der in Unterabsatz 1 genannten Unterlagen Anmerkungen machen. Unbeschadet des Artikels 83 unterbricht die Prüfung dieser Unterlagen nicht die Bearbeitung der Anträge auf Zwischenzahlungen.
Führt die benannte Behörde innerhalb des von dem Mitgliedstaat festgelegten Erprobungszeitraums die verlangten Abhilfemaßnahmen nicht durch, so wird ihre Benennung von dem Mitgliedstaat auf geeigneter Ebene aufgehoben.
Der Mitgliedstaat teilt der Kommission unverzüglich mit, wenn einer benannten Behörde ein Erprobungszeitraum auferlegt wurde und teilt Informationen zu dem Erprobungszeitraum mit, wenn der Erprobungszeitraum nach Durchführung der Abhilfemaßnahme beendet wird und wenn die Benennung einer Behörde aufgehoben wird. Durch die Mitteilung, dass einer benannten Stelle von einem Mitgliedstaat ein Erprobungszeitraum auferlegt wurde, wird unbeschadet der Anwendung des Artikels 83 die Bearbeitung von Anträgen auf Zwischenzahlungen nicht unterbrochen.
Artikel 125
Aufgaben der Verwaltungsbehörde
In Bezug auf die Verwaltung des operationellen Programms muss die Verwaltungsbehörde
die Arbeit des Begleitausschusses nach Artikel 47 unterstützen und diesem die Informationen zur Verfügung stellen, die er zur Ausführung seiner Aufgaben benötigt, insbesondere Daten zum Fortschritt des operationellen Programms beim Erreichen seiner Ziele, Finanzdaten und Daten zu Indikatoren und Etappenzielen;
die jährlichen und abschließenden Durchführungsberichte nach Artikel 50 erstellen und sie nach Billigung durch den Begleitausschuss der Kommission vorlegen;
den zwischengeschalteten Stellen und den Begünstigten einschlägige Informationen zur Ausführung ihrer Aufgaben bzw. zur Durchführung der Vorhaben zur Verfügung stellen;
ein System einrichten, in dem die für Begleitung, Bewertung, Finanzverwaltung, Überprüfung und Prüfung aller Vorhaben benötigten Daten, einschließlich gegebenenfalls Angaben zu den einzelnen Teilnehmern, in elektronischer Form aufgezeichnet und gespeichert werden können;
sicherstellen, dass die unter Buchstabe d genannten Daten erhoben, in das unter Buchstabe d genannte System eingegeben und gespeichert und die Daten zu den Indikatoren nach Geschlecht aufgegliedert werden, falls dies gemäß den Anhängen I und II der ESF-Verordnung erforderlich ist.
In Bezug auf die Auswahl der Vorhaben muss die Verwaltungsbehörde
geeignete Auswahlverfahren und -kriterien aufstellen und – nach Billigung – anwenden, die
sicherstellen, dass die Vorhaben zum Erreichen der spezifischen Ziele und Ergebnisse der entsprechenden Prioritäten beitragen;
nicht diskriminierend und transparent sind;
den allgemeinen Grundsätzen der Artikel 7 und 8 Rechnung tragen;
sicherstellen, dass ausgewählte Vorhaben in den Geltungsbereich des EMFF oder des bzw. der betreffenden Fonds und unter eine Interventionskategorie bzw. — im Fall des EMFF — einer im Rahmen der Priorität oder der Prioritäten des operationellen Programms identifizierten Maßnahme zugeordnet werden können;
sicherstellen, dass den Begünstigten Unterlagen zur Verfügung gestellt werden, aus denen die Bedingungen für die Unterstützung im Rahmen der einzelnen Vorhaben, einschließlich der besonderen Anforderungen hinsichtlich der Produkte oder Dienstleistungen, die im Rahmen des Vorhabens zu liefern bzw. zu erbringen sind, der Finanzierungsplan und die Fristen für die Durchführung sowie die Anforderungen betreffend Information, Kommunikation und Sichtbarkeit hervorgehen;
sich vor Genehmigung eines Vorhabens vergewissern, dass der Begünstigte über die administrative, finanzielle und operationelle Leistungsfähigkeit zur Erfüllung der unter Buchstabe c genannten Bedingungen verfügt;
sich, falls das Vorhaben bereits vor Einreichen des Antrags auf Unterstützung bei der Verwaltungsbehörde begonnen wurde, vergewissern, dass sämtliche geltenden und für das Vorhaben relevanten Rechtsvorschriften eingehalten wurden;
sicherstellen, dass Vorhaben, die für die Unterstützung aus den Fonds oder dem EMFF ausgewählt wurden, keine Aktivitäten umfassen, die zu einem Vorhaben gehören, bei dem infolge einer Produktionsverlagerung außerhalb des Programmgebiets ein Wiedereinziehungsverfahren gemäß Artikel 71 eingeleitet wurde oder werden sollte;
die Interventionskategorie bzw. – im Fall des EMFF – die Maßnahmen bestimmen, denen die Ausgaben für ein Vorhaben zuzuordnen sind.
In Bezug auf die Finanzverwaltung und -kontrolle des operationellen Programms muss die Verwaltungsbehörde
überprüfen, ob die kofinanzierten Produkte und Dienstleistungen geliefert bzw. erbracht wurden, ob das Vorhaben den anwendbaren Rechtsvorschriften, dem operationellen Programm und den Bedingungen für die Unterstützung des Vorhabens genügt und
ob — im Falle von Kosten, die gemäß Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe a zu erstatten sind — der Betrag der von den Begünstigten im Zusammenhang mit diesen Kosten geltend gemachten Ausgaben gezahlt wurde;
ob — im Falle von gemäß Artikel 67 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben b bis e erstatteten Kosten — die Bedingungen für die Erstattung von Ausgaben an den Begünstigten erfüllt sind;
dafür sorgen, dass die an der Durchführung der Vorhaben beteiligten Begünstigten, deren Ausgaben auf der Grundlage der tatsächlich aufgewendeten förderfähigen Ausgaben erstattet werden, für alle Finanzvorgänge im Rahmen eines Vorhabens entweder ein separates Buchführungssystem oder einen geeigneten Buchführungscode verwenden;
unter Berücksichtigung der ermittelten Risiken wirksame und angemessene Vorbeugungsmaßnahmen gegen Betrug treffen;
Verfahren einführen, durch die gewährleistet ist, dass alle für einen hinreichenden Prüfpfad erforderlichen Dokumente zu Ausgaben und Prüfungen gemäß Artikel 72 Buchstabe g aufbewahrt werden;
die Verwaltungserklärung und die jährliche Zusammenfassung gemäß ►M6 Artikel 63 Absatz 5 Buchstaben a und b und Artikel 63 Absätze 6 und 7 der Haushaltsordnung ◄ erstellen.
Abweichend von Unterabsatz 1 Buchstabe a können in der ETZ-Verordnung spezifische Vorschriften über Überprüfungen von Kooperationsprogrammen festgelegt werden.
Überprüfungen gemäß Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe a umfassen folgende Verfahren:
Verwaltungsprüfung aller von den Begünstigten eingereichten Anträge auf Ausgabenerstattung;
Vor-Ort-Überprüfungen der Vorhaben.
Häufigkeit und Umfang der Vor-Ort-Überprüfungen sind der Höhe der öffentlichen Unterstützung des Vorhabens und dem Risiko angemessen, das im Rahmen dieser Überprüfungen und Prüfungen des Verwaltungs- und Kontrollsystems insgesamt durch die Prüfbehörde ermittelt wird.
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der technischen Spezifikationen für das nach Absatz 2 Buchstabe d dieses Artikels einzurichtende System. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 150 Absatz 3 erlassen.
Artikel 126
Aufgaben der Bescheinigungsbehörde
Die für ein operationelles Programm zuständige Bescheinigungsbehörde hat insbesondere die Aufgabe,
Zahlungsanträge zu erstellen, der Kommission vorzulegen und zu bescheinigen, dass sie sich aus zuverlässigen Buchführungssystemen ergeben, auf überprüfbaren Belegen beruhen und von der Verwaltungsbehörde überprüft wurden;
die Rechnungslegung gemäß ►M6 Artikel 63 Absatz 5 Buchstabe a und Artikel 63 Absatz 6 der Haushaltsordnung ◄ zu erstellen;
zu bescheinigen, dass die Rechnungslegung vollständig, genau und sachlich richtig ist und die verbuchten Ausgaben dem anwendbaren Recht genügen und für Vorhaben getätigt wurden, die gemäß den für das betreffende operationelle Programm geltenden Kriterien zur Förderung ausgewählt wurden und die dem anwendbaren Recht genügen;
sicherzustellen, dass ein System zur elektronischen Aufzeichnung und Speicherung der Buchführungsdaten jedes Vorhabens besteht, in dem alle zur Erstellung von Zahlungsanträgen oder der Rechnungslegung erforderlichen Daten erfasst sind, einschließlich der wiedereinzuziehenden Beträge, der wiedereingezogenen Beträge und der infolge einer vollständigen oder teilweisen Streichung des Beitrags zu einem Vorhaben oder einem operationellen Programm einbehaltenen Beträge;
bei der Erstellung und Einreichung von Zahlungsanträgen sicherzustellen, dass hinreichende Angaben der Verwaltungsbehörde zu den Verfahren und Überprüfungen für Ausgaben vorliegen;
bei der Erstellung und Einreichung von Zahlungsanträgen die Ergebnisse aller von der Prüfbehörde oder unter deren Verantwortung durchgeführten Prüfungen zu berücksichtigen;
über die bei der Kommission geltend gemachten Ausgaben und die an die Begünstigten ausgezahlte entsprechende öffentliche Unterstützung in elektronischer Form Buch zu führen;
über die wiedereinzuziehenden Beträge und die infolge einer vollständigen oder teilweisen Streichung des Beitrags zu einem Vorhaben einbehaltenen Beträge Buch zu führen. ►C1 Die wiedereingezogenen Beträge werden vor dem Abschluss des operationellen Programms durch Abzug von dem nächsten Zahlungsantrag dem Haushalt der Union wieder zugeführt. ◄
Artikel 127
Aufgaben der Prüfbehörde
Ein nicht-statistisches Stichprobenverfahren kann aufgrund des pflichtgemäßen Ermessens der Prüfbehörde entsprechend den international anerkannten Prüfungsstandards in hinreichend begründeten Fällen und in den Fällen zum Einsatz kommen, in denen die Anzahl der Vorhaben für das Geschäftsjahr für den Einsatz einer statistischen Methode nicht ausreicht.
In diesen Fällen muss die Stichprobengröße dafür ausreichen, dass die Prüfbehörde einen Bestätigungsvermerk gemäß ►M6 Artikel 63 Absatz 7 der Haushaltsordnung ◄ erstellen kann.
Die mit einer nicht-statistischen Methode erstellte Stichprobe deckt mindestens 5 % der Vorhaben ab, für die der Kommission gegenüber Ausgaben in einem Geschäftsjahr erklärt wurden, und 10 % der Ausgaben, die der Kommission gegenüber in einem Geschäftsjahr erklärt wurden.
Die Prüfbehörde erstellt
einen Bestätigungsvermerk gemäß ►M6 Artikel 63 Absatz 7 der Haushaltsordnung ◄ ;
einen Kontrollbericht mit den wichtigsten Ergebnissen der gemäß Absatz 1 vorgenommenen Prüfungen, einschließlich der Ergebnisse bezüglich der im Verwaltungs- und Kontrollsystem festgestellten Mängel, und der vorgeschlagenen und durchgeführten Korrekturmaßnahmen.
Wird für mehrere operationelle Programme ein gemeinsames Verwaltungs- und Kontrollsystem verwendet, können die gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b erforderlichen Informationen in einem einzigen Bericht zusammengefasst werden.
KAPITEL III
Zusammenarbeit mit den Prüfbehörden
Artikel 128
Zusammenarbeit mit den Prüfbehörden
TITEL II
FINANZVERWALTUNG, RECHNUNGSLEGUNG, -PRÜFUNG UND -ANNAHME SOWIE FINANZIELLE BERICHTIGUNGEN
KAPITEL I
Finanzverwaltung
Artikel 129
Gemeinsame Bestimmungen für die Zahlungen
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Begünstigten bei Abschluss des operationellen Programms ►C1 einen Betrag an öffentlichen Ausgaben erhalten haben, der mindestens dem Beitrag aus den Fonds und dem EMFF entspricht, den die Kommission dem Mitgliedstaat gezahlt hat. ◄
Artikel 130
Gemeinsame Regeln für die Berechnung der Zwischenzahlungen und die Restzahlungen
Der Beitrag aus den Fonds oder dem EMFF zu einer Priorität in Form von Zwischen- und Restzahlungen darf nicht höher sein als
die in den Zahlungsanträgen für die Priorität angegebenen förderfähigen öffentlichen Ausgaben oder
der in dem Kommissionsbeschluss zur Genehmigung des operationellen Programms festgelegte Beitrag aus den Fonds oder dem EMFF zur Priorität,
je nach dem, welcher Beitrag niedriger ist.
Der Beitrag aus den Fonds oder dem EMFF in Form von Restzahlungen im letzten Geschäftsjahr darf nicht höher sein als die geltend gemachten förderfähigen öffentlichen Ausgaben oder der im Beschluss der Kommission zur Genehmigung des operationellen Programms festgelegte Beitrag jedes Fonds und jeder Regionenkategorie zu jedem operationellen Programm, je nach dem, welcher Betrag niedriger ist.
Artikel 131
Zahlungsanträge
Die Zahlungsanträge enthalten für jede Priorität
den Gesamtbetrag der förderfähigen Ausgaben, die den Begünstigten entstanden sind und für die Durchführung der Vorhaben getätigt wurden, so, wie er im Rechnungsführungssystem der Bescheinigungsbehörde verbucht wurde;
den Gesamtbetrag der öffentlichen Ausgaben, die in die Durchführung der Vorhaben geflossen sind, so, wie sie im Rechnungsführungssystem der Bescheinigungsbehörde verbucht wurden.
Was die Beträge anbelangt, die in Zahlungsanträge für die Unterstützungsart nach Artikel 67 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe e aufzunehmen sind, so enthalten die Zahlungsanträge die Elemente, die in den nach Artikel 67 Absatz 5a erlassenen delegierten Rechtsakten vorgesehen sind, wobei das Muster für Zahlungsanträge verwendet wird, das in den nach Absatz 6 dieses Artikels erlassenen Durchführungsrechtsakten enthalten ist.
Abweichend von Absatz 1 dieses Artikels kann im Falle von staatlichen Beihilfen der Zahlungsantrag Vorschüsse beinhalten, die von der die Beihilfe gewährenden Stelle an den Begünstigten gezahlt werden oder, wenn die Mitgliedstaaten beschlossen haben, dass der Begünstigte gemäß Artikel 2 Nummer 10 Buchstabe a die die Beihilfe gewährende Stelle ist, vom Begünstigten an die die Beihilfe erhaltende Stelle gezahlt werden; hierfür gelten die folgenden kumulativen Bedingungen:
Diese Vorschüsse sind Gegenstand einer Garantie, die von einer Bank oder einer anderen, in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Finanzeinrichtung gewährleistet wird, oder sie sind durch ein Instrument gedeckt, das von einer öffentlichen Einrichtung oder dem Mitgliedstaat selbst als Garantie bereitgestellt wird;
diese Vorschüsse überschreiten nicht 40 % des Gesamtbetrags der Beihilfe, die einem Begünstigten für ein bestimmtes Vorhaben gewährt wird, bzw. des Gesamtbetrags der Beihilfe, die der die Beihilfe erhaltenden Stelle als Teil eines bestimmtes Vorhabens gewährt wird, wenn die Mitgliedstaaten beschlossen haben, dass der Begünstigte gemäß Artikel 2 Nummer 10 Buchstabe a die die Beihilfe gewährende Stelle ist;
diese Vorschüsse werden durch Ausgaben gedeckt, die von dem Begünstigten oder, wenn die Mitgliedstaaten beschlossen haben, dass der Begünstigte gemäß Artikel 2 Nummer 10 Buchstabe a die die Beihilfe gewährende Stelle ist, von der die Beihilfe erhaltenden Stelle bei der Durchführung des Vorhabens gezahlt und durch quittierte Rechnungen oder gleichwertige Buchungsbelege nachgewiesen werden, und zwar innerhalb von drei Jahren nach dem Jahr der Zahlung des Vorschusses oder zum 31. Dezember 2023 — je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.
Im Falle der Nichteinhaltung der Bedingungen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe c ist der nächste Zahlungsantrag entsprechend zu berichtigen.
Jeder Zahlungsantrag, der Vorschüsse der in Absatz 4 dieses Artikels genannten Art beinhaltet, muss folgende Beträge gesondert ausweisen:
den Gesamtbetrag der Vorschusszahlungen im Rahmen des operationellen Programms,
den durch Ausgaben des Begünstigten oder — wenn die Mitgliedstaaten beschlossen haben, dass der Begünstigte gemäß Artikel 2 Nummer 10 Buchstabe a die die Beihilfe gewährende Stelle ist — der die Beihilfe erhaltenden Stelle binnen drei Jahren nach Zahlung des Vorschusses gemäß Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe c gedeckten Betrag sowie
den nicht durch Ausgaben des Begünstigten oder — wenn die Mitgliedstaaten beschlossen haben, dass der Begünstigte gemäß Artikel 2 Nummer 10 Buchstabe a die die Beihilfe gewährende Stelle ist — der die Beihilfe erhaltenden Stelle gedeckten Betrag, für den der Dreijahreszeitraum noch nicht abgelaufen ist.
Artikel 132
Zahlung an die Begünstigten
Es werden keine Abzüge vorgenommen oder Beträge einbehalten und es werden keine besonderen Abgaben oder andere Abgaben gleicher Wirkung erhoben, die die den Begünstigten zustehenden Beträge verringern würden.
Die Zahlungsfrist gemäß Absatz 1 kann durch die Verwaltungsbehörde in den folgenden hinreichend begründeten Fällen unterbrochen werden:
der Betrag des Auszahlungsantrags nicht fällig ist oder die geeigneten Belege, darunter die für die Überprüfungen der Verwaltung gemäß Artikel 125 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe a erforderlichen Unterlagen, nicht vorgelegt wurden;
in Bezug auf eine mögliche Unregelmäßigkeit mit Auswirkungen auf die betreffenden Ausgaben eine Untersuchung eingeleitet wurde.
Der betreffende Begünstigte wird schriftlich über die Unterbrechung und die entsprechenden Gründe dafür informiert.
Artikel 133
Verwendung des Euro
Artikel 134
Zahlung des Vorschusses
Der erste Vorschussbetrag wird in folgenden Tranchen gezahlt:
2014: 1 % des Betrags, der für den gesamten Programmplanungszeitraum für das operationelle Programm an Unterstützung aus den Fonds und dem EMFF vorgesehen ist, oder 1,5 % des Betrags, der für den gesamten Programmplanungszeitraum für das operationelle Programm an Unterstützung aus den Fonds und dem EMFF vorgesehen ist, wenn ein Mitgliedstaat seit 2010 Finanzhilfen gemäß Artikel 122 und 143 AEUV oder aus der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF) erhalten hat oder am 31. Dezember 2013 Finanzhilfen gemäß Artikel 136 und 143 AEUV erhält;
2015: 1 % des Betrags, der für den gesamten Programmplanungszeitraum für das operationelle Programm an Unterstützung aus den Fonds und dem EMFF vorgesehen ist, oder 1,5 % des Betrags, der für den gesamten Programmplanungszeitraum für das operationelle Programm an Unterstützung aus den Fonds und dem EMFF vorgesehen ist, wenn ein Mitgliedstaat seit 2010 Finanzhilfen gemäß Artikel 122 und 143 AEUV oder aus dem EFSF erhalten hat oder am 31. Dezember 2014 Finanzhilfen gemäß Artikel 136 und 143 AEUV erhält;
2016: 1 % des Betrags, der für den gesamten Programmplanungszeitraum für das operationelle Programm an Unterstützung aus den Fonds und dem EMFF vorgesehen ist.
Wird ein operationelles Programm im Jahr 2015 oder später angenommen, so werden die Tranchen der Vorjahre im Jahr der Genehmigung gezahlt.
Die zusätzlichen ersten Vorschüsse gelten weder für Programme im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ noch für die besondere Mittelzuweisung zugunsten der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen.
Wird bis zum 31. Dezember 2016 der Gesamtbetrag der zusätzlichen ersten Vorschusszahlungen, die auf Grundlage dieses Absatzes in den Jahren 2015 und 2016 an ein operationelles Programm geleistet wurden — und zwar gegebenenfalls aufgeschlüsselt nach Fonds —, nicht durch Zahlungsanträge bei der Bescheinigungsbehörde dieses Programms abgedeckt, so zahlt Griechenland der Kommission die an dieses Programm ausbezahlten zusätzlichen ersten Vorschüsse für diesen Fonds in voller Höhe zurück. Diese Rückzahlungen stellen keine finanzielle Berichtigung dar und mindern nicht die aus den Fonds oder dem EMFF geleistete Unterstützung für die operationellen Programme. Die zurückgezahlten Beträge gelten als interne zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe c der Haushaltsordnung.
Von 2016 bis 2023 wird jedes Jahr vor dem 1. Juli ein Vorschussbetrag ausgezahlt. Dieser stellt einen Prozentsatz des für den gesamten Programmplanungszeitraum für das operationelle Programm vorgesehenen Unterstützungsbetrags aus den Fonds und dem EMFF dar, im Einzelnen:
Bei der Berechnung des jährlichen Vorschussbetrags gemäß Absatz 2 für die Jahre bis einschließlich 2020 zählen die Beträge aus der leistungsbezogenen Reserve, die dem operationellen Programm ursprünglich zugeordnet waren, nicht zu dem Betrag der Unterstützung für den gesamten Programmplanungszeitraum.
Artikel 135
Fristen für die Einreichung von Anträgen auf Zwischenzahlungen und für deren Auszahlung
Artikel 136
Aufhebung der Mittelbindung
KAPITEL II
Rechnungslegung, -prüfung und Rechnungsannahme und Abschluss von operationellen Programmen sowie Aussetzung von Zahlungen
Artikel 137
Rechnungslegung
Die Rechnungslegung nach ►M6 Artikel 63 Absatz 5 Buchstabe a und Artikel 63 Absatz 6 der Haushaltsordnung ◄ wird der Kommission für jedes operationelle Programm vorgelegt. Die Rechnungslegung deckt das gesamte Geschäftsjahr ab und enthält für jede Priorität und, sofern zutreffend, für jeden Fonds und für jede Regionenkategorie
den Gesamtbetrag der förderfähigen Ausgaben, die in den Rechnungsführungssystemen der Bescheinigungsbehörde verbucht wurden und in den der Kommission in Übereinstimmung mit Artikel 131 und Artikel 135 Absatz 2 bis zum 31. Juli nach Abschluss des Geschäftsjahres vorgelegten Zahlungsanträgen enthalten sind, den Gesamtbetrag der bei der Durchführung der Vorhaben angefallenen öffentlichen Ausgaben und der Gesamtbetrag der entsprechenden Zahlungen an Begünstigte gemäß Artikel 132 Absatz 1;
die während des Geschäftsjahres einbehaltenen und wiedereingezogenen Beträge, die am Ende des Geschäftsjahres wiedereinzuziehenden Beträge, die Wiedereinziehungen gemäß Artikel 71 sowie die nicht wiedereinziehbaren Beträge;
die Beträge der Programmbeiträge, die an Finanzinstrumente nach Artikel 41 Absatz 1 gezahlt wurden, und Vorschüsse auf staatliche Beihilfezahlungen nach Artikel 131 Absatz 4;
für jede Priorität eine Abstimmung der gemäß Buchstabe a aufgeführten Ausgaben mit den für dasselbe Geschäftsjahr in Zahlungsanträgen geltend gemachten Ausgaben, mit einer Erklärung etwaiger Abweichungen.
Artikel 138
Einreichung von Informationen
Ab 2016 und bis einschließlich 2025 reichen die Mitgliedstaaten für jedes Jahr innerhalb der in ►M6 Artikel 63 Absatz 5 und Artikel 63 Absatz 7 Unterabsatz 2 der Haushaltsordnung ◄ genannten Frist die in selbigem Artikel genannten Unterlagen ein, und zwar
die Rechnungslegung nach Artikel 137 Absatz 1 dieser Verordnung für das vorangegangene Geschäftsjahr;
die Verwaltungserklärung und die jährliche Zusammenfassung nach Artikel 125 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe e dieser Verordnung für das vorangegangene Geschäftsjahr;
den Bestätigungsvermerk und den Kontrollbericht nach Artikel 127 Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b dieser Verordnung für das vorangegangene Geschäftsjahr.
Artikel 139
Prüfung und Annahme der Rechnungslegung
Die Kommission berechnet anhand der angenommenen Rechnungslegung den den Fonds und dem EMFF für das Geschäftsjahr in Rechnung zu stellenden Betrag und die daraus folgenden Anpassungen der Zahlungen an den Mitgliedstaat. Dabei berücksichtigt die Kommission
die in Artikel 137 Absatz 1 Buchstabe a genannten Beträge, auf die der Kofinanzierungssatz der jeweiligen Priorität anzuwenden ist;
den Gesamtbetrag der von der Kommission im Geschäftsjahr getätigten Zahlungen, der sich zusammensetzt aus
dem Betrag der von der Kommission gemäß Artikel 130 Absatz 1 und Artikel 24 vorgenommenen Zwischenzahlungen und
dem Betrag des gemäß Artikel 134 Absatz 2 gezahlten jährlichen Vorschusses.
Abweichend von Unterabsatz 1 erteilt die Kommission keine Einziehungsanordnung für Beträge, die von dem Mitgliedstaat für die im Jahr 2020 vorgelegte Rechnungslegung wiedereinzuziehen sind. Nicht wiedereingezogene Beträge werden zur Beschleunigung von Investitionen im Zusammenhang mit dem COVID-19-Ausbruch verwendet, die im Rahmen dieser Verordnung und der fondsspezifischen Vorschriften förderfähig sind.
Die nicht wiedereingezogenen Beträge werden beim Abschluss abgerechnet oder wieder eingezogen.
Artikel 140
Verfügbarkeit von Dokumenten
Für alle nicht in Unterabsatz 1 genannten Vorhaben gilt, dass sämtliche Dokumente für zwei Jahre zur Verfügung gestellt werden, gerechnet ab dem 31. Dezember des Jahres, in dem die Rechnungslegung, in der die letzten Ausgaben für das abgeschlossene Vorhaben verbucht wurden, vorgelegt wurde.
Eine Verwaltungsbehörde kann beschließen, die Vorschrift gemäß Unterabsatz 2 auf Vorhaben anzuwenden, deren förderfähige Gesamtausgaben unter 1 000 000 EUR betragen.
Durch Gerichtsverfahren oder auf hinreichend begründetes Ersuchen der Kommission wird die in Unterabsatz 1 oder 2 genannte Frist unterbrochen.
Artikel 141
Vorlage der Abschlussdokumente und Restzahlung
Artikel 142
Aussetzung von Zahlungen
Die Zwischenzahlungen auf Ebene der Prioritäten oder der operationellen Programme können von der Kommission ganz oder teilweise ausgesetzt werden, wenn mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
das Verwaltungs- und Kontrollsystem für das operationelle Programm weist einen gravierenden Mangel auf, der ein Risiko für den für das operationelle Programm gezahlten Unionsbeitrag darstellt und für den keine Korrekturmaßnahmen getroffen wurden;
die Ausgaben stehen in einem Zahlungsantrag mit einer Unregelmäßigkeit in Zusammenhang, die schwerwiegende finanzielle Auswirkungen nach sich zieht und die nicht behoben wurde;
der Mitgliedstaat hat es versäumt, die erforderlichen Schritte zur Bereinigung einer Situation zu unternehmen, die zu einer Zahlungsunterbrechung gemäß Artikel 83 geführt hat;
das Begleitsystem oder die Angaben zu den gemeinsamen und spezifischen Indikatoren weisen bezüglich Qualität und Zuverlässigkeit einen gravierenden Mangel auf;
es werden keine Maßnahmen durchgeführt, um eine Ex-ante-Konditionalität nach Maßgabe der Bedingungen in Artikel 19 zu erfüllen;
die Leistungsüberprüfung für eine Priorität ergibt, dass die in Bezug auf Finanzindikatoren und Outputindikatoren sowie wichtige Durchführungsschritte festgelegten Etappenziele des Leistungsrahmens entsprechend den Bedingungen nach Artikel 22 erheblich verfehlt wurden.
In den fondsspezifischen Regelungen für den EMFF können spezifische Grundregeln für die Zahlungsaussetzung festgehalten werden, die sich auf die Nichteinhaltung von im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik geltenden Regelungen beziehen, wobei die Zahlungsaussetzung der Art, dem Schweregrad, der Dauer und der Häufigkeit der Nichteinhaltung angemessen sein muss.
KAPITEL III
Finanzielle Berichtigungen
Artikel 143
Finanzielle Berichtigungen durch die Mitgliedstaaten
Artikel 144
Kriterien für finanzielle Berichtigungen
Die Kommission kann finanzielle Berichtigungen mittels Durchführungsrechtsakten vornehmen, indem sie den Unionsbeitrag zu einem operationellen Programm gemäß Artikel 85 ganz oder teilweise streicht, wenn sie nach der notwendigen Untersuchung zu dem Schluss gelangt, dass
ein gravierender Mangel bei der wirksamen Funktionsweise des Verwaltungs- und Kontrollsystems für das operationelle Programm vorliegt, der ein Risiko für den bereits für das Programm gezahlten Unionsbeitrag darstellt;
ein Mitgliedstaat vor Einleitung des Korrekturverfahrens nach diesem Absatz seinen Verpflichtungen gemäß Artikel 143 nicht nachgekommen ist;
die in einem Zahlungsantrag geltend gemachten Ausgaben mit Unregelmäßigkeiten behaftet sind und vom Mitgliedstaat vor Einleitung des Korrekturverfahrens nach diesem Absatz nicht berichtigt wurden.
Die Kommission legt die Höhe der finanziellen Berichtigungen anhand der jeweils ermittelten Unregelmäßigkeiten fest, wobei sie berücksichtigt, ob eine Unregelmäßigkeit systembedingt ist. Ist der Betrag der mit Unregelmäßigkeiten behafteten Ausgaben, die im Rahmen der Fonds oder des EMFF geltend gemacht wurden, nicht genau zu quantifizieren, so kann die Kommission einen Pauschalsatz festlegen oder eine extrapolierte finanzielle Berichtigung vornehmen.
Artikel 145
Verfahren
Der erste Unterabsatz gilt nicht im Falle eines gravierenden Mangels bei der wirksamen Funktionsweise eines Verwaltungs- und Kontrollsystems, der vor dem Datum der Aufdeckung durch die Kommission oder den Europäischen Rechnungshof:
in der Zulässigkeitserklärung, dem jährlichen Kontrollbericht oder dem Bestätigungsvermerk, die der Kommission in Übereinstimmung mit ►M6 Artikel 63 Absätze 5, 6 und 7 der Haushaltsordnung ◄ vorgelegt wurden, oder in anderen der Kommission vorgelegten Prüfberichten der Prüfbehörden festgestellt wurde und gegen den angemessene Maßnahmen ergriffen wurden oder
gegen den der Mitgliedstaat eine geeigneten Abhilfemaßnahmen ergriffen hat.
Grundlage für die Bewertung der gravierenden Mängel bei der Funktionsweise der Verwaltungs- und Kontrollsysteme sind das geltende Recht zum Zeitpunkt der Vorlage der relevanten Verwaltungserklärungen, jährlichen Kontrollberichte und Bestätigungsvermerke.
Bei der Entscheidung über eine finanzielle Berichtigung hat die Kommission auf Folgendes zu achten:
Sie wahrt den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, indem sie Art und Schweregrad des gravierenden Mangels bei der Funktionsweise des Verwaltungs- und Kontrollsystems und seine finanziellen Auswirkungen auf den Haushalt der Union berücksichtigt.
Für die Vornahme einer pauschalen oder extrapolierten Korrektur berücksichtigt sie weder mit Unregelmäßigkeiten behaftete Ausgaben, die bereits von dem Mitgliedstaat entdeckt worden sind und für die Anpassungen am Rechnungsabschluss gemäß Artikel 139 Absatz 10 vorgenommen wurden, noch Ausgaben, die einer laufenden Bewertung ihrer Recht- und Ordnungsmäßigkeit nach Artikel 137 Absatz 2 unterliegen.
Sie berücksichtigt die von dem Mitgliedstaat an den Ausgaben vorgenommenen pauschalen oder extrapolierten Korrekturen aufgrund anderer gravierender Mängel, die der Mitgliedstaat bei der Bestimmung des Restrisikos für den Haushalt der Union entdeckt hat.
Artikel 146
Verpflichtungen der Mitgliedstaaten
Eine finanzielle Berichtigung durch die Kommission berührt nicht die Verpflichtungen des Mitgliedstaats, Wiedereinziehungen gemäß Artikel 143 Absatz 2 dieser Verordnung zu betreiben und die staatlichen Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV und Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates ( 31 ) zurückzufordern.
Artikel 147
Rückzahlung
TITEL III
ANGEMESSENE KONTROLLE OPERATIONELLER PROGRAMME
Artikel 148
Angemessene Kontrolle operationeller Programme
Abweichend von Unterabsatz 1 können Vorhaben, bei denen die gesamten förderfähigen Ausgaben einen Betrag zwischen 200 000 EUR und 400 000 EUR für den EFRE und den Kohäsionsfonds, zwischen 150 000 EUR und 300 000 EUR für den ESF bzw. zwischen 100 000 EUR und 200 000 EUR für den EMFF ausmachen, mehr als einer Prüfung unterzogen werden, wenn die Prüfbehörde aufgrund pflichtgemäßen Ermessens zu dem Schluss gelangt, dass es nicht möglich ist, einen Bestätigungsvermerk auf der Grundlage statistischer oder nicht-statistischer Stichprobenverfahren nach Artikel 127 Absatz 1 zu erteilen oder erstellen, ohne mehr als eine Prüfung des betreffenden Vorhabens durchzuführen.
TEIL FÜNF
BEFUGNISÜBERTRAGUNGEN, DURCHFÜHRUNGS-, ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
KAPITEL I
Befugnisübertragungen und Durchführungsbestimmungen
Artikel 149
Ausübung der Befugnisübertragung
Artikel 150
Ausschussverfahren
Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt in Bezug auf die Durchführungsbefugnisse nach Maßgabe von Artikel 8 Absatz 3, Artikel 22 Absatz 7 Unterabsatz 5, Artikel 38 Absatz 3 Unterabsatz 2, Artikel 38 Absatz 10, Artikel 39 Absatz 4 Unterabsatz 2, Artikel 46 Absatz 3, Artikel 96 Absatz 2 Unterabsatz 2, Artikel 115 Absatz 4 und Artikel 125 Absatz 8 Unterabsatz 2 nicht, und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.
KAPITEL II
Übergangs - und Schlussbestimmungen
Artikel 151
Überprüfung
Das Europäische Parlament und der Rat überprüfen diese Verordnung gemäß Artikel 177 AEUV bis zum 31. Dezember 2020.
Artikel 152
Übergangsbestimmungen
Griechenland übermittelt der Kommission bis Ende 2016 einen Bericht über die Durchführung der Absätze 4 und 5 des vorliegenden Artikels und erstattet weiter Bericht im abschließenden Bericht über die Durchführung gemäß Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006.
Kommt die Verwaltungsbehörde oder der Begleitausschuss für Programme im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ zu dem Schluss, dass Artikel 67 Absatz 2a einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand darstellt, kann sie/er beschließen, den Übergangszeitraum nach Unterabsatz 1 dieses Absatzes nach eigenem Ermessen zu verlängern. Die Behörde bzw. der Ausschuss setzt die Kommission vor Ablauf des ursprünglichen Übergangszeitraums von diesem Beschluss in Kenntnis.
Die Unterabsätze 1 und 2 gelten nicht für Zuschüsse und rückzahlbare Unterstützung, die durch den ESF unterstützt werden und bei denen die öffentliche Unterstützung 50 000 EUR nicht übersteigt.
Artikel 153
Aufhebung
Artikel 154
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Die Artikel 20 bis 24, Artikel 29 Absatz 3, Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 58, Artikel 60, Artikel 76 bis 92, Artikel 118, Artikel 120, Artikel 121 und Artikel 129 bis 147 gelten ab dem 1. Januar 2014.
Artikel 39 Absatz 2 Unterabsatz 7 zweiter Satz und Artikel 76 Absatz 5 gelten ab dem Datum, an dem die Änderung der Haushaltsordnung in Bezug auf die Aufhebung der Mittelbindungen in Kraft getreten ist.
Artikel 92a und Artikel 92b finden auf das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich keine Anwendung. Wird in den genannten Artikeln auf die Mitgliedstaaten verwiesen, so schließen diese Verweise das Vereinigte Königreich nicht ein.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
ANHANG I
GEMEINSAMER ►C1 STRATEGISCHER POLITIKRAHMEN ◄
1. EINLEITUNG
Zur Förderung der harmonischen, ausgewogenen und nachhaltigen Entwicklung der Union und damit die ESI-Fonds möglichst optimal zur Unionsstrategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum sowie zu den fondsspezifischen Aufgaben der ESI-Fonds, einschließlich des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts, beitragen, muss gewährleistet werden, dass die im Rahmen der Unionsstrategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum eingegangenen politischen Verpflichtungen durch Investitionen aus den ESI-Fonds und anderen Unionsinstrumenten unterstützt werden. Der Gemeinsame Strategische Rahmen (GSR) soll deshalb gemäß Artikel 10 sowie unter Beachtung der in den fondsspezifischen Verordnungen festgelegten Prioritäten und Ziele strategische Leitlinien zur Verwirklichung eines integrierten Entwicklungsansatzes unter Anwendung der ESI-Fonds in Abstimmung mit anderen Instrumenten und Maßnahmen der Union im Einklang mit den Strategie- und Kernzielen der Unionsstrategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum und gegebenenfalls den Leitinitiativen unter Berücksichtigung der zentralen territorialen Herausforderungen und spezifischen nationalen, regionalen und lokalen Gegebenheiten bereitstellen.
2. BEITRAG DER ESI-FONDS ZUR UNIONSSTRATEGIE FÜR INTELLIGENTES, NACHHALTIGES UND INTEGRATIVES WACHSTUM UND KOHÄRENZ MIT DER WIRTSCHAFTLICHEN STEUERUNG DER UNION
1. Um eine wirksame Zielausrichtung eines intelligenten, nachhaltigen und integrativen Wachstums in den Partnerschaftsvereinbarungen und Programmen zu fördern, weist diese Verordnung in Artikel 9 elf thematische Ziele aus, die den Prioritäten der Unionsstrategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum entsprechen und aus den ESI-Fonds unterstützt werden sollen.
2. Im Einklang mit den thematischen Zielen gemäß Artikel 9 Absatz 1 und um zu gewährleisten, dass die zur Schaffung von Wachstum und Arbeitsplätzen notwendige kritische Masse erreicht wird, bündeln die Mitgliedstaaten ihre Unterstützung im Einklang mit Artikel 18 dieser Verordnung und den ►C1 fondsspezifischen ◄ Regelungen über die thematische Konzentration und stellen die Wirksamkeit der Ausgaben sicher. Die Mitgliedstaaten sollen sich vor allem darauf konzentrieren, wachstumsfördernden Ausgaben, darunter Ausgaben für Bildung, Forschung, Innovation und Energieeffizienz, für einen leichteren Zugang der KMU zu Finanzierungen und für die Gewährleistung der ökologischen Nachhaltigkeit und der Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen und des Klimaschutzes sowie der Modernisierung der öffentlichen Verwaltung, Vorrang einzuräumen. Ferner haben sie dabei zu beachten, dass der Umfang und die Wirksamkeit von Arbeitsverwaltungen und aktiven Arbeitsmarktmaßnahmen zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit bei- bzw. aufrechterhalten oder vergrößert werden; das Hauptaugenmerk liegt hierbei auf der Jugend und der Bewältigung der sozialen Auswirkungen der Krise und der Förderung der sozialen Inklusion.
3. Um die Übereinstimmung mit den im Rahmen des Europäischen Semesters festgelegten Prioritäten sicherzustellen, haben die Mitgliedstaaten bei der Ausarbeitung ihrer Partnerschaftsvereinbarungen je nach ihren jeweiligen Rollen und Verpflichtungen den Einsatz der ESI-Fonds gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Nationalen Reformprogramme und der gemäß Artikel 121 Absatz 2 AEUV angenommenen neuesten relevanten länderspezifischen Empfehlungen und der gemäß Artikel 148 Absatz 4 AEUV angenommenen einschlägigen Ratsempfehlungen zu planen. Die Mitgliedstaaten sollen gegebenenfalls darüber hinaus den einschlägigen Ratsempfehlungen Rechnung tragen, die auf dem Stabilitäts- und Wachstumspakt und den ökonomischen Anpassungsprogrammen basieren.
4. Um festzustellen, in welcher Weise die ESI-Fonds am wirksamsten zur Strategie Unionsstrategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum beitragen können, und zur Berücksichtigung der Vertragsziele, einschließlich des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts, wählen die Mitgliedstaaten die thematischen Ziele für den geplanten Einsatz der ESI-Fonds im jeweiligen nationalen, regionalen und lokalen Kontext aus.
3. INTEGRIERTER ANSATZ UND REGELUNGEN FÜR DEN EINSATZ DER ESI-FONDS
3.1 Einleitung
1. Gemäß Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a soll die Partnerschaftsvereinbarung einen integrierten Ansatz zur territorialen Entwicklung enthalten. Die Mitgliedstaaten haben sicherzustellen, dass die Auswahl der thematischen Ziele und der Investitionen sowie der Prioritäten der Union entsprechend der Analyse nach Abschnitt 6.4 dem Entwicklungsbedarf und den territorialen Herausforderungen auf integrierte Weise gerecht wird. Die Mitgliedstaaten bemühen sich, die Möglichkeiten bestmöglich zu nutzen, um eine koordinierte und integrierte Bereitstellung der ESI-Fonds zu gewährleisten.
2 Die Mitgliedstaaten sowie gegebenenfalls nach Artikel 4 Absatz 4 die Regionen haben sicherzustellen, dass die mit Mitteln der ESI-Fonds unterstützten Interventionen komplementär sind und koordiniert durchgeführt werden, um Synergien zu schaffen, so dass die Verwaltungskosten und die entsprechende Belastung für Verwaltungsstellen und Begünstigten gemäß den Artikeln 4, 15 und 27 reduziert werden.
3.2 Koordinierung und Komplementarität
1. Die Mitgliedstaaten und die für den Einsatz der ESI-Fonds zuständigen Verwaltungsbehörden sollen bei Vorbereitung, Durchführung, Begleitung und Bewertung der Partnerschaftsvereinbarung und der Programme eng zusammenarbeiten. Insbesondere sollen sie die Durchführung folgender Maßnahmen gewährleisten:
Ermittlung von Interventionsbereichen, bei denen die ESI-Fonds zur Umsetzung der in der vorliegenden Verordnung gesetzten thematischen Ziele komplementär kombiniert werden können;
Sicherstellung von Vorkehrungen gemäß Artikel 4 Absatz 6 für eine wirksame Koordinierung der ESI-Fonds, um die Wirkung und Effektivität der Fonds zu erhöhen, gegebenenfalls auch unter Nutzung von Multifondsprogrammen für die Fonds;
Förderung der Einbindung der für andere ESI-Fonds zuständigen Verwaltungsbehörden und relevanten Ministerien in die Entwicklung von Unterstützungsstrukturen, damit die Koordinierung und Synergien sichergestellt und Überschneidungen vermieden werden;
gegebenenfalls die Einrichtung von gemeinsamen Begleitausschüssen für Programme, die aus den ESI-Fonds gefördert werden, und Entwicklung anderer Vorkehrungen für die gemeinsame Verwaltung und Kontrolle, um die Koordinierung der für den Einsatz der ESI-Fonds zuständigen Behörden zu erleichtern;
Nutzung verfügbarer gemeinsamer eGovernance-Lösungen, die Antragstellern und Begünstigten Hilfe leisten können, und möglichst umfassende Nutzung zentraler Anlaufstellen, unter anderem für Beratungen zu den Unterstützungsmöglichkeiten, die es bei den einzelnen ESI-Fonds gibt;
Einrichtung von Mechanismen zur Koordinierung von EFRE- und ESF-finanzierten Maßnahmen der Zusammenarbeit mit Investitionen, die aus den Programmen im Rahmen des Ziels "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung" gefördert werden;
Förderung gemeinsamer Ansätze zwischen den ESI-Fonds im Hinblick auf die Orientierung für die Entwicklung von Vorhaben, Aufrufe zur Einreichung von Vorschlägen und Auswahlverfahren oder weitere Mechanismen zur Erleichterung des Zugangs zu Fonds bei integrierten Projekten;
Förderung der Zusammenarbeit zwischen Verwaltungsbehörden verschiedener ESI-Fonds in den Bereichen Begleitung, Bewertung, Verwaltung und Kontrolle sowie Prüfung.
3.3 Förderung integrierter Ansätze
1. Gegebenenfalls kombinieren die Mitgliedstaaten die ESI-Fonds in integrierten Paketen auf lokaler, regionaler oder nationaler Ebene, welche passgenau auf die Bewältigung spezifischer territorialer Herausforderungen zugeschnitten sind, damit die in der Partnerschaftsvereinbarung und den Programmen dargelegten Ziele erreicht werden. Dabei können ITI, integrierte Vorhaben, gemeinsame Aktionspläne und die von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung genutzt werden.
2. Im Hinblick auf den integrierten Einsatz der thematischen Ziele können im Einklang mit Artikel 36 Finanzmittel aus verschiedenen Prioritätsachsen oder operationellen Programmen, die aus dem ESF, dem EFRE und dem Kohäsionsfonds unterstützt werden, im Rahmen einer ITI kombiniert werden. Im Rahmen einer ITI durchgeführte Maßnahmen können durch eine finanzielle Unterstützung aus Programmen im Rahmen des ELER bzw. des EMFF ergänzt werden.
3. Um die Wirkung und Effektivität im Rahmen eines thematisch kohärenten integrierten Ansatzes zu erhöhen, kann eine Prioritätsachse im Einklang mit den einschlägigen Vorschriften der fondsspezifischen Regelungen mehr als eine Regionenkategorie betreffen, eine oder mehrere einander ergänzende Investitionsprioritäten aus dem EFRE, dem Kohäsionsfonds und dem ESF unter einem thematischen Ziel zusammenfassen und in hinreichend begründeten Fällen eine oder mehrere einander ergänzende Investitionsprioritäten aus unterschiedlichen thematischen Zielen kombinieren, um einen maximalen Beitrag zur Prioritätsachse zu erreichen.
4. Die Mitgliedstaaten sollen die Entwicklung lokaler und den Regionen nachgeordneter Ansätze innerhalb ihres institutionellen und rechtlichen Rahmens und gemäß Artikel 32 fördern. Die von der örtlichen Bevölkerung betriebenen Maßnahmen zur lokalen Entwicklung sind vor dem Hintergrund eines strategischen Ansatzes umzusetzen, damit sichergestellt ist, dass die "Bottom-up"-Definition der lokalen Erfordernisse Prioritäten berücksichtigt, die auf einer höheren Ebene festgelegt wurden. Daher müssen die Mitgliedstaaten den Ansatz für von der örtlichen Bevölkerung betriebene Maßnahmen zur lokalen Entwicklung im ELER und gegebenenfalls im EFRE, dem ESF oder dem EMFF gemäß Artikel 15 Absatz 2 festlegen und in der Partnerschaftsvereinbarung die größten so zu meisternden Herausforderungen, die wichtigsten Ziele und obersten Prioritäten für die von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung angeben und darlegen, welche Arten von Territorien abgedeckt werden sollen, welche spezifische Rolle den lokalen Aktionsgruppen bei der Umsetzung der Strategien zukommt und welche Rolle der ELER und gegebenenfalls der EFRE, der ESF oder der EMFF bei der Umsetzung der von der örtlichen Bevölkerung betriebenen Strategien für lokale Entwicklung in den verschiedenen Territorienarten – z. B. ländliche und städtische Gebiete sowie Küstengebiete – übernehmen und welche Koordinierungsmechanismen vorgesehen sind.
4. KOORDINIERUNG UND SYNERGIEN ZWISCHEN DEN ESI-FONDS UND ANDEREN STRATEGIEN UND INSTRUMENTEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Die Bestimmungen dieses Abschnitts über die Koordinierung durch die Mitgliedstaaten finden Anwendung, wenn ein Mitgliedstaat beabsichtigt, Unterstützung aus den ESI-Fonds und anderen Instrumenten der Union in dem entsprechenden Politikbereich in Anspruch zu nehmen. Die in diesem Abschnitt dargelegten Unionsprogramme stellen keine erschöpfende Auflistung dar.
4.1 Einleitung
1. Die Mitgliedstaaten und die Kommission berücksichtigen entsprechend ihren jeweiligen Zuständigkeiten die Auswirkungen der Strategien der Union auf nationaler und regionaler Ebene und auf den sozialen, wirtschaftlichen und territorialen Zusammenhalt; Ziel ist die Förderung von Synergien und einer wirksamen Koordinierung und die Ermittlung und Förderung derjenigen Mittel, die für den Einsatz der Fonds der Union zur Unterstützung lokaler, regionaler und nationaler Investitionen am besten geeignet sind. Die Mitgliedstaaten stellen außerdem die Komplementarität zwischen den Strategien und Instrumenten der Union und nationalen, regionalen und lokalen Maßnahmen sicher.
2. Die Mitgliedstaaten und die Kommission haben gemäß Artikel 4 Absatz 6 und entsprechend ihren jeweiligen Zuständigkeiten die Koordinierung der ESI-Fonds mit anderen einschlägigen Unionsinstrumenten auf Unions- und einzelstaatlicher Ebene zu gewährleisten. Sie treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die aus den ESI-Fonds unterstützten Interventionen und die Ziele anderer Strategien der Union in der Programmplanungs- und Durchführungsphase übereinstimmen. Zu diesem Zweck ist folgenden Aspekten Rechnung zu tragen:
Verbesserung der Komplementaritäten und Synergien zwischen verschiedenen Unionsinstrumenten auf Unions-, nationaler und regionaler Ebene, sowohl in der Planungsphase als auch während der Durchführung;
Optimierung bestehender Strukturen und gegebenenfalls Einrichtung neuer Strukturen zur leichteren strategischen Ermittlung von Prioritäten für die verschiedenen Instrumente und Koordinationsstrukturen auf Unions- und nationaler Ebene, zur Vermeidung von Doppelarbeit und zur Ermittlung von Gebieten mit einem Bedarf an zusätzlichen Finanzhilfen;
Nutzung der Möglichkeit, die Unterstützung aus verschiedenen Instrumenten zu kombinieren, um einzelne Vorhaben zu fördern, sowie enge Zusammenarbeit mit den Stellen, die für die Umsetzung auf Unions- und nationaler Ebene zuständig sind, damit den Begünstigten kohärente und vereinfachte Finanzierungsmöglichkeiten geboten werden.
4.2 Koordinierung mit der Gemeinsamen Agrarpolitik und der Gemeinsamen Fischereipolitik
1. Der ELER ist integraler Bestandteil der Gemeinsamen Agrarpolitik und ergänzt Maßnahmen im Rahmen des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft, die Landwirten direkte Unterstützung bieten und Marktmaßnahmen fördern. Daher sollen die Mitgliedstaaten diese Interventionen gemeinsam verwalten, um die Synergieeffekte und den Mehrwert der von der Union geleisteten Unterstützung zu maximieren.
2. Mit dem EMFF sollen die Ziele der reformierten Gemeinsamen Fischereipolitik und der integrierten Meerespolitik erreicht werden. Daher haben die Mitgliedstaaten auf den EMFF zurückzugreifen, um die Verbesserung der Datenerhebung und Verstärkung der Kontrollen zu fördern, und gewährleisten, dass Synergieeffekte auch bei der Unterstützung der Prioritäten im Rahmen der integrierten Meerespolitik angestrebt werden, z. B. Wissen über die Meere, maritime Raumordnung, integriertes Küstenzonenmanagement, integrierte Meeresüberwachung, Schutz der Meeresumwelt und der Biodiversität und Anpassung an die negativen Auswirkungen des Klimawandels auf Küstengebiete.
4.3 Horizont 2020 und andere zentral verwaltete Programme der Union in den Bereichen Forschung und Innovation
1. Die Mitgliedstaaten und die Kommission achten darauf, die Koordinierung, die Synergieeffekte und die Komplementaritäten zwischen den ESI-Fonds und Horizont 2020, dem Programm für die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und für kleine und mittlere Unternehmen (COSME) gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1287/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 32 ), und anderen relevanten zentral verwalteten Finanzierungsprogrammen der Union zu stärken und dabei die Interventionsbereiche klar voneinander abzugrenzen.
2. Die Mitgliedstaaten sollen gegebenenfalls nationale und/oder regionale Strategien für eine "intelligente Spezialisierung" im Einklang mit den nationalen Reformprogrammen entwickeln. Diese Strategien können die Form nationaler oder regionaler ►C1 strategischer Politikrahmen ◄ im Bereich Forschung und Innovation für eine "intelligente Spezialisierung" annehmen oder in solche eingebunden werden. Die Strategien der intelligenten Spezialisierung werden unter Einbindung nationaler oder regionaler Verwaltungsbehörden und Stakeholder wie Universitäten und anderer Hochschuleinrichtungen, der Industrie und Sozialpartner in einen unternehmerischen Entdeckungsprozess entwickelt. Die von Horizont 2020 direkt betroffenen Stellen sind eng an diesen Prozess zu koppeln. Diese Strategien der intelligenten Spezialisierung umfassen:
"Vorgeschaltete Aktionen" zur Vorbereitung regionaler FuI-Akteure auf die Teilnahme an Horizont 2020 ("Wege zu Spitzenleistungen"), die bei Bedarf mittels Kapazitätenaufbau entwickelt werden. Die Kommunikation und Zusammenarbeit der nationalen Horizont-2020-Kontaktstellen und der Verwaltungsbehörden für die ESI-Fonds soll gestärkt werden.
"Nachgeordnete Aktionen" zur Bereitstellung von Instrumenten, mit denen die FuI-Ergebnisse aus Horizont 2020 und den Vorgängerprogrammen genutzt und im Markt verbreitet werden können; besonderes Augenmerk gilt hierbei der Schaffung eines innovationsfreundlichen Umfelds für Unternehmen und Industrie, einschließlich KMU, das mit den Prioritäten in Einklang steht, die für die Gebiete in der zugehörigen Strategie für intelligente Spezialisierung ermittelt worden sind.
3. Die Mitgliedstaaten sollen darauf hinwirken, dass in den entsprechenden Programmen zur Umsetzung von Teilen der Strategie gemäß Ziffer 2 die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung, die zulassen, dass die ESI-Fonds mit Mitteln aus Horizont 2020 kombiniert werden, angewandt werden. Nationalen und regionalen Behörden ist für die Gestaltung und Durchführung solcher Strategien gemeinsame Unterstützung zu gewähren, um die Möglichkeiten für eine gemeinsame Finanzierung der FuI-Infrastrukturen von europäischem Interesse, die Förderung internationaler Zusammenarbeit, methodische Unterstützung mittels Peer Reviews, den Austausch bewährter Verfahren und Schulungen in den Regionen aufzuzeigen.
4. Die Mitgliedstaaten und gemäß Artikel 4 Absatz 4 gegebenenfalls die Regionen ziehen zusätzliche Maßnahmen in Betracht, mit denen ihr Potenzial für Spitzenleistungen im Bereich FuI ausgeschöpft werden soll, und dabei auf Komplementarität und Synergieeffekte mit Horizont 2020 achten, vor allem durch gemeinsame Finanzierung. Diese Maßnahmen bestehen aus folgendem:
Verknüpfung exzellenter Forschungseinrichtungen und weniger entwickelter Regionen sowie Mitgliedstaaten und Regionen mit schwachen Leistungen in den Bereichen Forschung, Entwicklung und Innovation (FEI) mit dem Ziel, in weniger entwickelten Regionen sowie in Mitgliedstaaten und Regionen mit schwachen Leistungen im Bereich FEI neue Exzellenzzentren zu schaffen oder bestehende Exzellenzzentren aufzuwerten.
Aufbau von Verbindungen zwischen innovativen und anerkannten Spitzenclustern in weniger entwickelten Regionen sowie in Mitgliedstaaten und Regionen mit schwachen Leistungen im Bereich FEI;
Einrichtung von "EFR-Lehrstühlen", um herausragende Wissenschaftler besonders für weniger entwickelte Regionen und Mitgliedstaaten und Regionen mit schwachen Leistungen im Bereich FEI zu interessieren;
Unterstützung des Zugangs zu internationalen Netzen für Forscher und Innovatoren, die nicht ausreichend in den Europäischen Forschungsraum (EFR) eingebunden sind oder aus weniger entwickelten Regionen oder Mitgliedstaaten und Regionen mit schwachen Leistungen im Bereich FEI stammen;
angemessener Beitrag zu den Europäischen Innovationspartnerschaften;
Vorbereitung von nationalen Institutionen und/oder Exzellenzclustern auf die Teilnahme an den Wissens- und Innovationsgemeinschaften (KICs) des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts (EIT) und
Veranstaltung qualitativ hochwertiger internationaler Programme für die Mobilität von Forschungskräften, kofinanziert aus den "Marie-Skłodowska-Curie-Maßnahmen".
Die Mitgliedstaaten bemühen sich, gegebenenfalls gemäß Artikel 70 von der Flexibilität Gebrauch zu machen, Vorhaben außerhalb des Programmgebiets zu unterstützen, wobei der Investitionsumfang ausreichend sein sollte, um eine kritische Masse zu erzielen, damit die Maßnahmen nach Unterabsatz 1 so wirksam wie möglich umgesetzt werden können.
4.4 Finanzierung von Demonstrationsprojekten im Rahmen der Reserve für neue Marktteilnehmer (NER 300) ( 33 )
Die Mitgliedstaaten haben zu gewährleisten, dass die Finanzmittel aus den ESI-Fonds mit Unterstützung aus dem NER-300-Programm koordiniert werden, welches die Einnahmen aus der Versteigerung von 300 Millionen Zertifikaten nutzt, die im Rahmen der Reserve für neue Marktteilnehmer des europäischen Emissionshandelssystem vorgesehen ist.
4.5 Programm für Umwelt- und Klimapolitik (LIFE) ( 34 ) und Umweltacquis
1. Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollen über einen stärkeren thematischen Fokus in Programmen und die Anwendung des Grundsatzes der nachhaltigen Entwicklung gemäß Artikel 8 Synergieeffekte mit Strategieinstrumenten (Finanzierungs- wie auch Nichtfinanzierungsinstrumenten) der Union für den Klimaschutz und die Anpassung an den Klimawandel, den Umweltschutz und die Ressourceneffizienz ausschöpfen.
2. Die Mitgliedstaaten haben die Komplementarität zu und die Koordinierung mit LIFE, insbesondere mit integrierten Projekten in den Bereichen Natur, Artenvielfalt, Wasser, Abfall, Luft, Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel, zu fördern und gegebenenfalls gemäß Artikel 4 sicherzustellen. Diese Koordinierung wird durch Maßnahmen wie die Förderung der Finanzierung von Aktivitäten aus den ESI-Fonds erreicht, als Ergänzung der integrierten Projekte im Rahmen von LIFE, sowie durch die Förderung der Nutzung von im Rahmen von LIFE validierten Lösungen, Methoden und Ansätzen, unter anderem einschließlich Investitionen in umweltfreundliche Infrastruktur, Energieeffizienz, Öko-Innovationen, ökosystembasierte Lösungen und den Einsatz von damit verbundenen innovativen Technologien.
3. Die entsprechenden Pläne, Programme oder Strategien für die Branche (unter anderem prioritärer Aktionsrahmen, Bewirtschaftungsplan für die Einzugsgebiete, Abfallbewirtschaftungsplan Risikominderungsplan oder Anpassungsstrategie) können als Koordinierungsrahmen dienen, wenn Unterstützung für die betroffenen Bereiche vorgesehen ist.
4.6 ERASMUS + ( 35 )
1. Die Mitgliedstaaten sollen nach Möglichkeit zur Generalisierung der Verwendung der im Rahmen von "Erasmus +" entwickelten und erfolgreich getesteten Instrumente und Methoden die ESI-Fonds heranziehen, um die sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen dieser Investitionen auf die Bevölkerung zu maximieren und unter anderem Impulse für Jugend- und Bürgerinitiativen zu setzen.
2. Die Mitgliedstaaten haben gemäß Artikel 4 durch eine klare Unterscheidung bei den Investitionsarten und den unterstützten Zielgruppen eine wirksame Koordinierung der ESI-Fonds mit "Erasmus +" auf nationaler Ebene zu fördern und zu gewährleisten. Die Mitgliedstaaten sollen sich um Komplementarität im Hinblick auf die Finanzierung von Mobilitätsmaßnahmen bemühen.
3. Die Koordinierung ist mittels Einrichtung geeigneter Mechanismen für die Zusammenarbeit von Verwaltungsbehörden und den im Rahmen des Programms "Erasmus +" ins Leben gerufenen nationalen Agenturen zu erreichen, welche transparente und zugängliche Kommunikation mit den Bürgern auf regionaler, nationaler und Unionsebene fördern können.
4.7 Programm der Europäischen Union für Beschäftigung und soziale Innovation (EaSI) ( 36 )
1. Die Mitgliedstaaten haben gemäß Artikel 4 Absatz 6 eine wirksame Koordinierung des Programms der Europäischen Union für Beschäftigung und soziale Innovation (EaSI) und soziale Innovation mit der Unterstützung aus den ESI-Fonds im Rahmen der thematischen Ziele zu Beschäftigung und sozialer Inklusion zu fördern und sicherzustellen. Diese wirksame Koordinierung umfasst die Koordinierung der durch das Unterprogramm EURES des EaSI geleisteten Unterstützung mit aus dem ESF unterstützten Maßnahmen zur Steigerung der transnationalen Mobilität von Arbeitnehmern, um die geografische Mobilität von Arbeitskräften zu fördern und die Beschäftigungschancen zu erhöhen, sowie die Koordinierung zwischen den Fonds-Mitteln aus den ESI-Fonds zur Förderung von Selbstständigkeit, Unternehmergeist, Unternehmensgründung und Sozialunternehmen und der Unterstützung aus dem EaSI im Rahmen des Unterprogramms Mikrofinanzierung und soziales Unternehmertum.
2. Die Mitgliedstaaten haben sich zu bemühen, die erfolgreichsten im Rahmen des Unterprogramms Progress des EaSI entwickelten Maßnahmen auszubauen, vor allem in den Punkten soziale Innovation und Erprobung der Sozialpolitik und mit Unterstützung des ESF.
4.8 Fazilität "Connecting Europe" ( 37 )
1. Um den europäischen Mehrwert in den Bereichen Verkehr, Telekommunikation und Energie zu maximieren, sollen die Mitgliedstaaten und die Kommission sicherstellen, dass die EFRE- und KF-Interventionen in enger Zusammenarbeit mit der Unterstützung aus der Fazilität geplant werden, damit Komplementarität sichergestellt, Doppelarbeit vermieden und die optimale Vernetzung der verschiedenen Arten an Infrastruktur auf lokaler, regionaler und nationaler Ebene und in der gesamten EU sichergestellt wird. Die größte Hebelwirkung der verschiedenen Finanzierungsinstrumente soll für Projekte sichergestellt werden, die einen Unions- oder Binnenmarktaspekt aufweisen, die den höchsten europäischen Mehrwert bieten, und die den sozialen, wirtschaftlichen und territorialen Zusammenhalt fördern, und insbesondere Projekte zur Umsetzung der wichtigsten Verkehrs-, Energie- und digitalen Infrastrukturnetze wie in den entsprechenden Strategierahmen für transeuropäische Netze festgelegt, um neue Infrastruktur aufzubauen und bestehende Infrastruktur substantiell aufzuwerten.
2. Im Bereich Verkehr soll die Investitionsplanung auf den tatsächlichen Werten und Hochrechnungen für die Verkehrsnachfrage basieren sowie fehlende Verbindungen und Engpässe aufzeigen; dabei sind die Entwicklung der grenzübergreifenden Verbindungen in der EU in einem kohärenten Ansatz zu berücksichtigen und regionenübergreifende Verbindungen in den Mitgliedstaaten zu fördern. Investitionen in die regionale Anbindung an das Gesamt- und Kernnetz des transeuropäischen Verkehrsnetzes (TEN-V) sollen sicherstellen, dass urbane wie ländliche Gebiete von den Möglichkeiten profitieren, die die großen Netze bieten.
3. Die Priorisierung der Investitionen, deren Auswirkungen sich nicht nur auf einen bestimmten Mitgliedstaat beschränken, insbesondere diejenigen, die Teil der TEN-V-Netzkorridore sind, sind mit den Durchführungsplänen für die Planungs- und Kernnetzkorridore des TEN-V zu koordinieren, damit die Investitionen aus dem EFRE und dem KF in die Verkehrsinfrastruktur vollkommen im Einklang mit den TEN-V-Leitlinien stehen.
4. Die Mitgliedstaaten haben das Hauptaugenmerk auf nachhaltige Verkehrsarten und nachhaltige städtische Mobilität und auf Investitionen in Gebiete mit dem größten europäischen Mehrwert zu richten, wobei sie dem Erfordernis Rechnung tragen, die Qualität, Barrierefreiheit und Zuverlässigkeit von Verkehrsdiensten mit dem Ziel der Förderung des öffentlichen Verkehrs zu erhöhen. Die benannten Investitionen sollen ihrem Beitrag zu Mobilität, Nachhaltigkeit, Verringerung der Treibhausgasemissionen und dem einheitlichen europäischen Verkehrsraum entsprechend priorisiert werden, gemäß der im Weißbuch mit dem Titel "Fahrplan zu einem einheitlichen europäischen Verkehrsraum – Hin zu einem wettbewerbsorientierten und ressourcenschonenden Verkehrssystem" der Kommission vorgestellten Vision, in der hervorgehoben wird, dass im Bereich Verkehr eine beträchtliche Senkung der Treibhausgase vonnöten ist. Der Beitrag von Projekten zu nachhaltigen europäischen Güterverkehrsnetzen durch die Entwicklung von Binnenwasserwegen sollte auf der Grundlage einer vorherigen Bewertung ihrer Umweltauswirkungen gefördert werden.
5. Die ESI-Fonds sollen die lokalen und regionalen Infrastrukturen und ihre Verknüpfung mit den Prioritätsnetzen der Union in den Bereichen Energie und Telekommunikation sicherstellen.
6. Die Mitgliedstaaten und die Kommission haben geeignete Mechanismen für Koordination und technische Hilfe einzurichten, damit Komplementarität und effektive Planung der IKT-Maßnahmen sichergestellt sind und bei der Finanzierung von Breitbandnetzen und Infrastrukturen für digitale Dienste in vollem Umfang auf die verschiedenen Unionsinstrumente (ESI-Fonds, Fazilität "Connecting Europe", transeuropäische Netze, Horizont 2020) zurückgegriffen werden kann. Bei der Auswahl der am besten geeigneten Finanzierungsinstrumente sind das Potenzial des Vorhabens im Hinblick auf die Erwirtschaftung von Einnahmen und der Risikograd zu berücksichtigen, damit die öffentlichen Mittel möglichst effektiv eingesetzt werden. Im Rahmen der Bewertung ihrer Anträge auf Unterstützung aus den ESI-Fonds sollten die Mitgliedstaaten die Bewertungen von Vorhaben in Bezug auf solche beachten, die für eine Finanzierung aus der Fazilität "Connecting Europe" vorgeschlagen, allerdings nicht dafür ausgewählt wurden, unbeschadet der endgültigen Auswahlentscheidung der Verwaltungsbehörde.
4.9 Instrument für Heranführungshilfe, Europäisches Nachbarschaftsinstrument und Europäischer Entwicklungsfonds
1. Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollen sich im Einklang mit ihren jeweiligen Zuständigkeiten darum bemühen, die Koordinierung zwischen den externen Instrumenten und den ESI-Fonds zu steigern, um die diversen Ziele der Strategien der Union besser zu erreichen. Die Koordinierung und die Komplementaritäten mit dem Europäischen Entwicklungsfonds, dem Instrument für Heranführungshilfe und dem Europäischen Nachbarschaftsinstrument sind von besonderer Bedeutung.
2. Um eine tiefergreifende territoriale Integration zu fördern, sollen sich die Mitgliedstaaten darum bemühen, Synergieeffekte zwischen den Aktivitäten zur territorialen Zusammenarbeit im Rahmen der Kohäsionspolitik und den Europäischen Nachbarschaftsinstrumenten zu nutzen, insbesondere im Hinblick auf Maßnahmen zur grenzübergreifenden Zusammenarbeit, wobei sie das Potenzial der EVTZ berücksichtigen.
5. BEREICHSÜBERGREIFENDE GRUNDSÄTZE GEMÄSS DEN ARTIKELN 5, 7 UND 8 UND QUERSCHNITTSSTRATEGIEZIELE
5.1 Partnerschaft und Steuerung auf mehreren Ebenen
1. Im Einklang mit Artikel 5 haben die Mitgliedstaaten den Grundsatz der Partnerschaft und der Steuerung auf mehreren Ebenen zu respektieren, um den sozialen, wirtschaftlichen und territorialen Zusammenhalt und die Umsetzung der Prioritäten der Union für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum zu erleichtern. Damit diese Prinzipien respektiert werden, sind insbesondere zwischen den verschiedenen Steuerungsebenen koordinierte Maßnahmen erforderlich, die gemäß den Grundsätzen der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit durchzuführen sind, einschließlich mittels operationeller und institutionalisierter Zusammenarbeit, im Hinblick auf die Vorbereitung und Umsetzung der Partnerschaftsvereinbarung und der Programme.
2. Die Mitgliedstaaten sollen prüfen, ob die institutionellen Kapazitäten von Partnern gestärkt werden müssen, um ihr Potenzial auszubauen, zur Wirksamkeit der Partnerschaft beizutragen.
5.2 Nachhaltige Entwicklung
1. Die Mitgliedstaaten und Verwaltungsbehörden sollen in allen Phasen der Durchführung die vollständige Integration der nachhaltigen Entwicklung in die ESI-Fonds sicherstellen, unter Einhaltung des Grundsatzes der nachhaltigen Entwicklung gemäß Artikel 3 Absatz 3 EUV sowie der Verpflichtung zur Einbindung von Umweltschutzvorkehrungen gemäß Artikel 11 AEUV und des Verursacherprinzips aus Artikel 191 Absatz 2 AEUV.
Die Verwaltungsbehörden sollen während der Programmlaufzeit Maßnahmen einleiten, um umweltschädliche Auswirkungen der Interventionen abzuwenden oder einzudämmen und für wirklichen Nutzen in den Bereichen Soziales, Umwelt und Klima sorgen. Die zu ergreifenden Maßnahmen können Folgendes umfassen:
Ausrichtung der Investitionen auf die ressourceneffizientesten und nachhaltigsten Optionen;
Vermeidung von Investitionen, die sich negativ auf die Umwelt oder das Klima auswirken könnten, und Unterstützung von Maßnahmen zur Abschwächung sonstiger Auswirkungen;
langfristige Perspektive beim Vergleich der "Lebenszyklus"-Kosten der alternativen Investitionsoptionen;
vermehrte Nutzung "grüner" Kriterien bei der Vergabe öffentlicher Aufträge.
2. Die Mitgliedstaaten haben im Einklang mit Artikel 8 das Klimaschutz- und Anpassungspotenzial der Investitionen zu berücksichtigen, für die Fördermittel aus den ESI-Fonds bereitgestellt werden, und dafür zu sorgen, dass sie gegenüber den Auswirkungen von Klimawandel und Naturkatastrophen wie erhöhter Überschwemmungsgefahr, Dürren, Hitzewellen, Waldbränden und extremen Wetterereignissen robust sind.
3. Die Investitionen sollen mit der Hierarchie der Wasserbewirtschaftung in Einklang stehen, in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 38 ); Hauptaugenmerk soll dabei auf den Optionen für die Nachfragesteuerung liegen. Alternative Versorgungsoptionen werden nur berücksichtigt, wenn das Potenzial für Wassereinsparungen und Effizienz erschöpft ist. Öffentliche Interventionen im Bereich der Abfallbewirtschaftung sollen Maßnahmen des privaten Sektors ergänzen, vor allem im Zusammenhang mit der Herstellerverantwortung. Die Investitionen sollen innovative Ansätze voranbringen, die hohe Wiederverwertungsraten fördern. Die Investitionen sollen mit der Abfallhierarchie in Einklang stehen, die gemäß der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 39 ) aufgestellt wurde. Die Ausgaben für biologische Vielfalt und den Schutz der natürlichen Ressourcen sollen mit der Richtlinie 92/43/EWG des Rates ( 40 ) in Einklang stehen.
5.3 Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen und Nichtdiskriminierung
1. Im Einklang mit Artikel 7 haben die Mitgliedstaaten und die Kommission das Ziel der Gleichstellung von Männern und Frauen zu verfolgen, und sollen angemessene Schritte einleiten, um jedwede Diskriminierung während der Vorbereitung, der Umsetzung, der Begleitung und der Bewertung der Vorhaben der aus den ESI-Fonds kofinanzierten Programme zu verhindern. Im Hinblick auf die Ziele aus Artikel 7 sollen die Mitgliedstaaten die einzuleitenden Maßnahmen beschreiben, insbesondere was die Auswahl der Vorhaben, die Zielsetzung für die Interventionen und die Vorkehrungen für Begleitung und Berichterstattung angeht. Auch haben die Mitgliedstaaten gegebenenfalls geschlechterspezifische Analysen durchzuführen. Insbesondere sollen spezifische und gezielte Maßnahmen durch den ESF gefördert werden.
2. Die Mitgliedstaaten haben gemäß den Artikeln 5 und 7 für die Beteiligung der entsprechenden Stellen zu sorgen, die in der Partnerschaft für die Förderung der Gleichstellung und die Nichtdiskriminierung zuständig sind, und angemessene Strukturen im Einklang mit den nationalen Praktiken zur Beratung zur Gleichstellung der Geschlechter, Nichtdiskriminierung und Barrierefreiheit sicherzustellen, um das notwendige Fachwissen bei der Vorbereitung, der Begleitung und der Bewertung der ESI-Fonds bereitzustellen.
3. Die Verwaltungsbehörden sollen – koordiniert mit den Begleitausschüssen – Bewertungen oder Selbstbewertungen vornehmen; das Hauptaugenmerk liegt dabei auf der Anwendung des Gleichstellungsgrundsatzes.
4. Die Mitgliedstaaten haben in angemessener Weise den Erfordernissen von benachteiligten Bevölkerungsgruppen Rechnung zu tragen, um ihnen eine bessere Integration in den Arbeitsmarkt zu ermöglichen und dadurch ihre uneingeschränkte Teilhabe an der Gesellschaft zu erleichtern.
5.4 Barrierefreiheit
1. Die Mitgliedstaaten und die Kommission ergreifen gemäß Artikel 7 geeignete Schritte, um jegliche Form der Diskriminierung aufgrund einer Behinderung zu verhindern. Die Verwaltungsbehörden haben durch Maßnahmen während der gesamten Laufzeiten der Programme sicherzustellen, dass alle Produkte, Waren, Dienstleistungen und Infrastrukturen, die der Öffentlichkeit offenstehen bzw. ihr zur Verfügung stehen und aus den ESI-Fonds kofinanziert werden, gemäß dem anzuwendenden Recht allen Bürgerinnen und Bürgern, auch solchen mit einer Behinderung, zugänglich sind, und damit zu einer barrierefreien Umwelt für Menschen mit Behinderungen und ältere Menschen beizutragen. Dies betrifft insbesondere die Barrierefreiheit zur physischen Umwelt und zu den Verkehrs- sowie Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT), damit die Einbindung benachteiligter Bevölkerungsgruppen, einschließlich Personen mit einer Behinderung, gefördert wird. Die zu ergreifenden Maßnahmen können die Ausrichtung von Investitionen auf die Barrierefreiheit in vorhandenen Gebäuden und zu bestehenden Diensten beinhalten.
5.5 Bewältigung des demografischen Wandels
1. Die durch den demografischen Wandel bedingten Herausforderungen, einschließlich derer, die mit einer rückläufigen Erwerbsbevölkerung, einem wachsenden Anteil von Menschen im Ruhestand an der Gesamtbevölkerung und der Bevölkerungsabnahme zusammenhängen, sind auf allen Ebenen zu berücksichtigen. Die Mitgliedstaaten sollen gegebenenfalls im Einklang mit entsprechenden nationalen oder regionalen Strategien den größtmöglichen Nutzen aus den ESI-Fonds ziehen, um demografische Probleme anzugehen und Wachstum zu schaffen, das an eine alternde Gesellschaft geknüpft ist.
2. Die Mitgliedstaaten sollen im Einklang mit entsprechenden nationalen oder regionalen Strategien auf die ESI-Fonds zurückgreifen, um die Einbindung aller Altersgruppen zu erleichtern, unter anderem durch einen verbesserten Zugang zu Bildung und Strukturen der sozialen Unterstützung im Hinblick auf die Verbesserung von Beschäftigungsmöglichkeiten für ältere und junge Menschen, wobei der Schwerpunkt auf Regionen liegen sollte, die im Vergleich zum Unionsdurchschnitt hohe Quoten bei der Jugendarbeitslosigkeit verzeichnen. Investitionen in die Gesundheitsinfrastruktur zielen auf ein langes und gesundes Arbeitsleben für alle Bürgerinnen und Bürger der Union ab.
3. Zur Bewältigung der Herausforderungen in den vom demografischen Wandel am stärksten betroffenen Regionen haben die Mitgliedstaaten insbesondere Maßnahmen zu ermitteln, mit denen:
die demografische Erneuerung durch bessere Bedingungen für Familien und ein besseres Gleichgewicht zwischen Berufs- und Familienleben gefördert wird;
mittels Investitionen in Bildung, IKT sowie Forschung und Innovation die Beschäftigung angekurbelt und Produktivität wie Wirtschaftsleistung gesteigert werden;
der Schwerpunkt auf die Angemessenheit und Qualität von allgemeiner und beruflicher Bildung und Strukturen der sozialen Unterstützung sowie gegebenenfalls auf die Effizienz von Sozialschutzsystemen gelegt wird;
eine kostenwirksame Bereitstellung von Gesundheitsleistungen und Langzeitpflege, einschließlich Investitionen in elektronische Gesundheitsdienste, eCare und Infrastruktur, gefördert wird.
5.6 Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel
Gemäß Artikel 8 sind Klimaschutz, Anpassung an den Klimawandel und Risikoprävention in die Vorbereitung und Durchführung der Partnerschaftsvereinbarungen und Programme einzubinden.
6. VORKEHRUNGEN ZUR BEWÄLTIGUNG DER WICHTIGSTEN TERRITORIALEN HERAUSFORDERUNGEN
6.1 Die Mitgliedstaaten sollen den geografischen und demografischen Besonderheiten Rechnung tragen und Maßnahmen ergreifen, um den spezifischen territorialen Herausforderungen der einzelnen Regionen gerecht zu werden, wenn es darum geht, deren spezifisches Entwicklungspotenzial freizusetzen; sie sollen ihnen auch dabei helfen, auf die wirkungsvollste Weise intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum zu erzielen.
6.2 Die Auswahl und Kombination der thematischen Ziele und die Auswahl der entsprechenden Investitionen und der Prioritäten der Union sowie die festgelegten spezifischen Ziele müssen dem Bedarf und Potenzial der einzelnen Mitgliedstaaten und Regionen in Bezug auf intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum angemessen sein.
6.3 Bei der Vorbereitung der Partnerschaftsvereinbarungen und der Programme sollen die Mitgliedstaaten daher beachten, dass die größten gesellschaftlichen Herausforderungen, vor denen die Union heute steht – Globalisierung, demografischer Wandel, Schädigung der Umwelt, Migration, Klimawandel, Energienutzung, die wirtschaftlichen und sozialen Folgen der Krise –, in den einzelnen Regionen unterschiedliche Auswirkungen haben können.
6.4 Im Hinblick auf einen integrierten Ansatz zur Bewältigung territorialer Herausforderungen tragen die Mitgliedstaaten Sorge dafür, dass Programme im Rahmen der ESI-Fonds die Vielfalt der europäischen Regionen widerspiegeln, und zwar in Bezug auf die Charakteristika hinsichtlich Beschäftigung und Arbeitsmarkt, die Verflechtungen der verschiedenen Sektoren, die Pendlerstrukturen, die Alterung der Bevölkerung und den demografischen Wandel, kulturelle, landschaftliche und auf das Kulturerbe bezogene Besonderheiten, die Anfälligkeit für den Klimawandel und seine Auswirkungen, die Landnutzung und die Ressourcenknappheit, das Potenzial für eine nachhaltigere Nutzung von Ressourcen, einschließlich erneuerbarer Energiequellen, institutionelle und die Staatsführung betreffende Regelungen, Konnektivität und Barrierefreiheit sowie die Verbindungen zwischen städtischen und ländlichen Gebieten. Die Mitgliedstaaten und Regionen haben gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a zum Zweck der Ausarbeitung der Partnerschaftsvereinbarungen und Programme daher die folgenden Schritte zu unternehmen:
Analyse der Besonderheiten, des Entwicklungspotenzials und der Kapazitäten des betreffenden Mitgliedstaats oder der Region, insbesondere in Bezug auf die wichtigsten im Rahmen der Unionsstrategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum ermittelten Herausforderungen, gegebenenfalls die nationalen Reformprogramme, die gemäß Artikel 121 Absatz 2 AEUV angenommenen jeweiligen länderspezifischen Empfehlungen und die gemäß Artikel 148 Absatz 4 AEUV angenommenen jeweiligen Ratsempfehlungen;
Bewertung der wichtigsten von der Region bzw. dem Mitgliedstaat zu meisternden Herausforderungen, die Ermittlung von Engpässen und fehlenden Verbindungen sowie Innovationslücken einschließlich eines Mangels an Planungs- und Umsetzungskapazitäten, die das langfristige Potenzial für Wachstum und Beschäftigung einschränken. Dies soll die Grundlage für die Ermittlung möglicher Bereiche und Aktivitäten für strategische Schwerpunkte, Interventionen und Ausrichtung bilden;
Bewertung der Herausforderungen bei branchen-, rechtssystem- und grenzübergreifender Koordinierung, insbesondere im Zusammenhang mit makroregionalen Strategien und ►C1 Meeresbeckenstrategien ◄ ;
Ermittlung von Maßnahmen für eine bessere Koordinierung über verschiedenen territoriale Ebenen und Finanzierungsquellen hinweg, unter Berücksichtigung der angemessenen territorialen Ebene und des angemessenen territorialen Kontexts für die Strategieentwicklung sowie des institutionellen und rechtlichen Rahmens der Mitgliedstaaten, um einen integrierten Ansatz zu erhalten, bei dem die Unionsstrategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum mit regionalen und lokalen Akteuren verknüpft wird.
6.5 Um dem Ziel des territorialen Zusammenhalts Rechnung zu tragen, haben der Mitgliedstaat und die Regionen insbesondere zu gewährleisten, dass das allgemeine Konzept für die Förderung eines intelligenten, nachhaltigen und integrativen Wachstums in den betreffenden Bereichen:
die Rolle von Städten, städtischen und ländlichen Gebieten, Küsten- und Fischwirtschaftsgebieten sowie Gebieten mit spezifischen geografischen oder demografischen Benachteiligungen widerspiegelt;
die spezifischen Herausforderungen der Gebiete in äußerster Randlage, den nördlichsten Regionen mit sehr geringer Bevölkerungsdichte sowie von Insel-, Grenz- oder Bergregionen berücksichtigt;
die Verbindung von städtischen und ländlichen Gebieten durch Zugang zu erschwinglichen Infrastrukturen und Dienstleistungen von hoher Qualität sowie Probleme in Regionen mit einer hohen Konzentration von gesellschaftlichen Randgruppen anspricht.
7. KOOPERATIONSMASSNAHMEN
7.1 Koordinierung und Komplementarität
1. Die Mitgliedstaaten bemühen sich um Komplementarität zwischen den Kooperationsmaßnahmen und anderen aus den ESI-Fonds unterstützten Maßnahmen.
2. Die Mitgliedstaaten haben zu gewährleisten, dass die Kooperationsmaßnahmen einen wirksamen Beitrag zu den Zielen der Unionsstrategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum leisten und dass die Zusammenarbeit zur Förderung breiter gefasster politischer Ziele organisiert wird. Dazu sollen die Mitgliedstaaten und die Kommission im Einklang mit ihren jeweiligen Zuständigkeiten die Komplementarität und die Koordinierung mit anderen von der Union finanzierten Programmen oder Instrumenten sicherstellen.
3. Um die Kohäsionspolitik wirksamer zu gestalten, sollen sich die Mitgliedstaaten um die Koordinierung und die Komplementarität zwischen Programmen im Rahmen des Ziels der europäischen territorialen Zusammenarbeit und im Rahmen des Ziels "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung" bemühen, um insbesondere eine kohärente Planung zu gewährleisten und die Tätigung größerer Investitionen zu erleichtern.
4. Gegebenenfalls haben die Mitgliedstaaten dafür Sorge zu tragen, dass die Ziele der makroregionalen Strategien und der ►C1 Meeresbeckenstrategien ◄ Bestandteil der allgemeinen strategischen Planung in Partnerschaftsvereinbarungen gemäß Artikel 15 Absatz 2 dieser Verordnung und in Programmen in den betroffenen Regionen und Mitgliedstaaten gemäß den einschlägigen Vorschriften der fondsspezifischen Regelungen sind. Ferner sollen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die ESI-Fonds im Fall bestehender makroregionaler Strategien und ►C1 Meeresbeckenstrategien ◄ gemäß Artikel 15 Absatz 2 dieser Verordnung und den einschlägigen Vorschriften der fondsspezifischen Regelungen sowie im Einklang mit den von den Mitgliedstaaten ermittelten Programmbedürfnissen zu deren Umsetzung beitragen. Um eine effiziente Umsetzung zu gewährleisten, soll zudem eine Koordinierung mit anderen von der Union finanzierten Instrumenten und sonstigen relevanten Instrumenten stattfinden.
5. Die Mitgliedstaaten sollen gegebenenfalls die Möglichkeit nutzen, im Rahmen der operationellen Programme des Ziels "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung" interregionale und transnationale Maßnahmen mit Begünstigten, die in mindestens einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind, durchzuführen, einschließlich der Umsetzung relevanter Forschungs- und Innovationsmaßnahmen, die aus ihren Strategien für intelligente Spezialisierung hervorgehen.
6. Die Mitgliedstaaten und die Regionen sollen die Kooperationsprogramme bei der Überwindung von Hindernissen, die die Zusammenarbeit über administrative Grenzen hinweg hemmen, bestmöglich nutzen und so zur Strategie der Union für ein intelligentes, nachhaltiges und inklusives Wachstum sowie zur Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts beitragen. In diesem Zusammenhang ist den unter Artikel 349 AEUV fallenden Regionen besondere Aufmerksamkeit zu widmen.
7.2 Grenzübergreifende, transnationale und interregionale Zusammenarbeit im Rahmen des EFRE
1. Die Mitgliedstaaten und Regionen streben an, durch Zusammenarbeit eine kritische Masse unter anderem in den Bereichen IKT und Forschung und Innovation zu erreichen und ferner die Entwicklung gemeinsamer Konzepte für intelligente Spezialisierung und Partnerschaften zwischen Bildungseinrichtungen zu fördern. Die interregionalen Zusammenarbeit umfasst gegebenenfalls die Förderung der Zusammenarbeit innovativer, forschungsintensiver Cluster und des Austauschs zwischen Forschungseinrichtungen, wobei die im Rahmen der Maßnahmen des 7. Forschungsrahmenprogramms mit den Titeln "wissensorientierte Regionen" und "Forschungspotenzial in Konvergenzregionen und in Regionen in äußerster Randlage" gesammelten Erfahrungen zu berücksichtigen sind.
2. Die Mitgliedstaaten und Regionen streben in den betreffenden Bereichen eine grenzübergreifende und transnationale Zusammenarbeit an, um
sicherzustellen, dass in Bereichen mit wichtigen gemeinsamen geografischen Merkmalen (Inseln, Seen, Flüssen, Meeresbecken und Gebirgszügen) die gemeinsame Bewirtschaftung und Förderung der natürlichen Ressourcen unterstützt wird;
die Skaleneffekte zu nutzen, die insbesondere im Hinblick auf Investitionen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Nutzung gemeinsamer öffentlicher Dienstleistungen erzielt werden können;
eine kohärente Planung und Entwicklung grenzübergreifender Netzinfrastrukturen insbesondere bei fehlenden grenzüberschreitenden Verbindungen sowie umweltfreundlicher und interoperabler Verkehrsträger in größeren geografischen Gebieten zu fördern;
insbesondere in den Bereichen Forschung und Innovation, IKT und Bildung sowie im Hinblick auf Maßnahmen zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit von KMU eine kritische Masse zu erreichen;
grenzübergreifende Arbeitsmarktdienste zu stärken, damit die Mobilität von Arbeitnehmern über Grenzen hinweg gefördert wird;
die grenzübergreifende Steuerung zu verbessern.
3. Die Mitgliedstaaten und Regionen streben die Nutzung der interregionalen Zusammenarbeit an, um die Wirksamkeit der Kohäsionspolitik zu verstärken, indem der Erfahrungsaustausch zwischen Regionen und Städten gefördert wird, um die Konzeption und Umsetzung von Programmen im Rahmen der Ziele "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung" und "Europäische territoriale Zusammenarbeit" zu verbessern.
7.3 Beitrag von Mainstream-Programmen zu makroregionalen Strategien und ►C1 Meeresbeckenstrategien ◄
1. Im Einklang mit Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii dieser Verordnung und den einschlägigen Vorschriften der fondsspezifischen Regelungen streben die Mitgliedstaaten die erfolgreiche Mobilisierung von Finanzmitteln der Union für makroregionale Strategien und ►C1 Meeresbeckenstrategien ◄ ►C1 gemäß den von den Mitgliedstaaten in dem Programmgebiet ermittelten Bedürfnissen an. ◄ Die Sicherstellung der erfolgreichen Mobilisierung kann unter anderem in der Weise geschehen, dass Vorhaben, die sich aus makroregionalen Strategien und ►C1 Meeresbeckenstrategien ◄ ergeben, Vorrang erhalten, indem für diese Vorhaben spezielle Aufrufe veranlasst werden oder diese Vorhaben im Auswahlverfahren bevorzugt werden; dies erfolgt durch die Ermittlung von Vorhaben die aus unterschiedlichen Programmen gemeinsam finanziert werden können.
2. Die Mitgliedstaaten ziehen in Erwägung, entsprechende transnationale Programme als Rahmen in Anspruch zu nehmen, um Nutzen aus dem Spektrum der für die Durchführung von makroregionalen Strategien und ►C1 Meeresbeckenstrategien ◄ erforderlichen Maßnahmen und Finanzmittel zu ziehen.
3. Die Mitgliedstaaten fördern gegebenenfalls die Inanspruchnahme der ESI-Fonds im Rahmen makroregionaler Strategien für die Schaffung europäischer Verkehrskorridore, wozu auch die Unterstützung der Modernisierung des Zolls, der Prävention, Vorsorge und Reaktionsbereitschaft bei Naturkatastrophen, der Wasserbewirtschaftung der Flussgebiete, der grünen Infrastruktur, der integrierten grenz- und sektorübergreifenden Zusammenarbeit in Meeresfragen, der FuI- und IKT-Netze und der Bewirtschaftung gemeinsamer Meeresressourcen in Meeresgebieten sowie des Schutzes der Artenvielfalt des Meeres zählt.
7.4 Transnationale Zusammenarbeit im Rahmen des ESF
1. Die Mitgliedstaaten streben an, die strategischen Bereiche anzugehen, die in den einschlägigen Empfehlungen des Rates aufgeführt sind, damit die Beteiligten optimal voneinander lernen können.
2. Die Mitgliedstaaten wählen gegebenenfalls die Themen für transnationale Tätigkeiten aus und legen im Einklang mit ihren spezifischen Bedürfnissen geeignete Durchführungsmechanismen fest.
ANHANG II
METHODE ZUR FESTLEGUNG DES LEISTUNGSRAHMENS
1. Der Leistungsrahmen besteht aus Etappenzielen, die für jede Priorität – mit Ausnahme der Prioritäten für technische Hilfe und der Programme für Finanzinstrumente gemäß Artikel 39 – für das Jahr 2018 festgelegt wurden, und aus Zielen, die für 2023 festgelegt wurden. Die Etappenziele und die Ziele werden nach dem in Tabelle 1 vorgegebenen Format vorgelegt.
Tabelle 1: Standardformat für den Leistungsrahmen
Priorität |
►C1 Indikator oder gegebenenfalls wichtiger Durchführungsschritt und Einheit für die Messung ◄ |
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Etappenziel für 2018 |
Ziel für 2023 |
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►C1 2. Bei den Etappenzielen handelt es sich um Zwischenziele, die unmittelbar mit der Verwirklichung des spezifischen Ziels einer Priorität ◄ verbunden sind und mit denen gegebenenfalls der Fortschritt angegeben wird, der hinsichtlich der für das Ende des Zeitraums festgelegten Ziele angestrebt wird. Die für 2018 festgelegten Etappenziele beinhalten Finanzindikatoren, Outputindikatoren und gegebenenfalls Ergebnisindikatoren, die eng mit den unterstützten politischen Interventionen verknüpft sind. Ergebnisindikatoren werden für die Zwecke von Artikel 22 Absätze 6 und 7 nicht berücksichtigt. Etappenziele können auch für besonders wichtige Durchführungsschritte festgelegt werden.
3. Etappenziele und Ziele sind
realistisch, erreichbar und relevant und erfassen die wesentlichen Informationen über den im Rahmen einer Priorität erzielten Fortschritt;
mit der Beschaffenheit und dem Charakter der spezifischen Ziele der Priorität kohärent;
transparent, gehen mit objektiv überprüfbaren Zielen einher und bieten Zugang zu den ermittelten und, wo möglich, öffentlich verfügbaren Primärdaten;
ohne unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand überprüfbar;
mit den einzelnen Programmen gegebenenfalls kohärent.
4. Die Ziele für 2023 für eine bestimmte Priorität werden unter Berücksichtigung des Betrags der mit der Priorität verbundenen ►C1 leistungsgebundenen Reserve ◄ festgelegt.
5. In gebührend gerechtfertigten Fällen, wie bei erheblichen Veränderungen der wirtschaftlichen und ökologischen Bedingungen oder der Lage am Arbeitsmarkt in einem Mitgliedstaat oder einer Region, kann dieser Mitgliedstaat zusätzlich zu Änderungen aufgrund von Veränderungen bei den Zuweisungen für eine bestimmte Priorität eine Überprüfung der Etappenziele und Ziele gemäß Artikel 30 vorschlagen.
ANHANG III
BESTIMMUNGEN ZUR FESTLEGUNG DES ANWENDUNGSBEREICHS UND DER HÖHE DER AUSSETZUNG VON MITTELBINDUNGEN ODER ZAHLUNGEN NACH ARTIKEL 23 ABSATZ 11
1. FESTLEGUNG DER HÖHE DER AUSSETZUNG VON MITTELBINDUNGEN
Der Höchstumfang einer gegen einen Mitgliedstaat verhängten Aussetzung wird zunächst unter Berücksichtigung der in Artikel 23 Absatz 11 Unterabsatz 3 Buchstabe a bis c genannten Obergrenzen bestimmt. Dieser Höchstumfang wird gemindert, wenn eine oder mehrere der folgenden Voraussetzungen vorliegen:
Liegt die Arbeitslosenquote in dem Mitgliedstaat in dem dem auslösenden Ereignis nach Artikel 23 Absatz 9 vorangegangenen Jahr mehr als zwei Prozentpunkte über dem Unionsdurchschnitt, vermindert sich der Höchstumfang der Aussetzung um 15 %;
liegt die Arbeitslosenquote in dem Mitgliedstaat in dem dem auslösenden Ereignis nach Artikel 23 Absatz 9 vorangegangenen Jahr mehr als fünf Prozentpunkte über dem Unionsdurchschnitt, vermindert sich der Höchstumfang der Aussetzung um 25 %;
liegt die Arbeitslosenquote in dem Mitgliedstaat in dem dem auslösenden Ereignis nach Artikel 23 Absatz 9 vorangegangenen Jahr mehr als acht Prozentpunkte über dem Unionsdurchschnitt, vermindert sich der Höchstumfang der Aussetzung um 50 %;
liegt der Anteil der Menschen, die von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedroht sind, in dem Mitgliedstaat in dem dem auslösenden Ereignis nach Artikel 23 Absatz 9 vorangegangenen Jahr mehr als zehn Prozentpunkte über dem Unionsdurchschnitt, vermindert sich der Höchstumfang der Aussetzung um 20 %;
verzeichnet der Mitgliedstaat in mindestens zwei aufeinanderfolgenden Jahren vor dem auslösenden Ereignis nach Artikel 23 Absatz 9 einen Rückgang des realen BIP, vermindert sich der Höchstumfang um 20 %;
betrifft die Aussetzung Mittelbindungen für die Jahre 2018, 2019 oder 2020, wird die sich aus der Anwendung von Artikel 23 Absatz 11 ergebende Höhe wie folgt geändert:
in Bezug auf das Jahr 2018 wird die Höhe der Aussetzung um 15 % gemindert;
in Bezug auf das Jahr 2019 wird die Höhe der Aussetzung um 25 % gemindert;
in Bezug auf das Jahr 2020 wird die Höhe der Aussetzung um 50 % gemindert.
Die sich aus der Anwendung der Buchstaben a bis f ergebende Minderung der Höhe der Aussetzung darf insgesamt nicht mehr als 50 % betragen.
Liegt die in Buchstabe b oder c beschriebene Situation gleichzeitig mit den Voraussetzungen nach Buchstabe d und e vor, wird die Aussetzung erst ein Jahr später wirksam.
2. FESTLEGUNG DES ANWENDUNGSBEREICHS DER AUSSETZUNG VON MITTELBINDUNGEN IN BEZUG AUF PROGRAMME UND PRIORITÄTEN
Die für einen Mitgliedstaat geltende Aussetzung von Mittelbindungen wird zunächst proportional auf alle Programme und Prioritäten angewendet.
Die folgenden Programme und Prioritäten sind allerdings vom Anwendungsbereich der Aussetzung ausgenommen:
Programme und Prioritäten, für die bereits ein gemäß Artikel 23 Absatz 6 angenommener Aussetzungsbeschluss gilt.
Programme und Prioritäten, deren Mittel infolge eines seitens der Kommission nach Artikel 23 Absatz 1 ergangenen Anpassungsantrags in dem Jahr des auslösenden Ereignisses nach Artikel 23 Absatz 9 erhöht werden sollen;
Programme und Prioritäten, deren Mittel innerhalb der dem auslösenden Ereignis nach Artikel 23 Absatz 9 vorangegangenen zwei Jahre infolge eines im Einklang mit Artikel 23 Absatz 5 angenommenen Beschlusses erhöht wurden;
Programme und Prioritäten, die von besonderer Bedeutung für die Bewältigung wirtschaftlicher oder sozialer Herausforderungen sind. Solche Programme und Prioritäten umfassen Programme und Prioritäten, die für die Union besonders wichtige Investitionen im Zusammenhang mit der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen unterstützen. Programme und Prioritäten gelten dann als besonders wichtig, wenn sie Investitionen im Zusammenhang mit der Umsetzung von im Rahmen des Europäischen Semesters an den betreffenden Mitgliedstaat gerichteten und auf Strukturreformen abzielenden Empfehlungen oder Investitionen im Zusammenhang mit Prioritäten zur Unterstützung der Armutsbekämpfung oder mit Finanzinstrumenten zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit von KMU unterstützen.
3. FESTLEGUNG DER ENDGÜLTIGEN HÖHE DER AUSSETZUNG VON MITTELBINDUNGEN FÜR DIE IN DEN ANWENDUNGSBEREICH DER AUSSETZUNG FALLENDEN PROGRAMME
Der Ausschluss einer Priorität innerhalb eines Programms erfolgt dergestalt, dass die Mittelbindung des Programms auf der Grundlage der Zuweisung zu der Priorität anteilig gesenkt wird.
Die auf die Mittelbindungen für die Programme anzuwendende Höhe der Aussetzung entspricht derjenigen, die erforderlich ist, um die gemäß Nummer 1 festgelegte Gesamthöhe zu erreichen.
4. FESTLEGUNG DES ANWENDUNGSBEREICHS UND DER HÖHE DER AUSSETZUNG VON ZAHLUNGEN
Die unter Nummer 2 Ziffern i bis iv genannten Programme und Prioritäten sind auch vom Anwendungsbereich der Aussetzung von Zahlungen ausgenommen.
Die Höhe der anzuwendenden Aussetzung darf 50 % der Zahlungen für Programme und Prioritäten nicht übersteigen.
ANHANG IV
EINSATZ VON FINANZINSTRUMENTEN: FINANZIERUNGSVEREINBARUNGEN
1. Wird ein Finanzinstrument nach Artikel 39a und Artikel 38 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c ausgeführt, so muss die Finanzierungsvereinbarung die Bedingungen für die Entrichtung von Beiträgen vonseiten des Programms an das Finanzinstrument festlegen und zumindest die folgenden Angaben enthalten:
Anlagestrategie oder -politik einschließlich Durchführungsbestimmungen, anzubietende Finanzprodukte, anvisierte Endbegünstigte sowie (gegebenenfalls) geplante Kombination mit Zuschüssen;
ein Unternehmensplan oder gleichwertige Unterlagen für die auszuführenden Finanzinstrumente, einschließlich der erwarteten Hebelwirkung gemäß Artikel 37 Absatz 2;
angestrebte Ergebnisse, die von dem betreffenden Finanzinstrument erwartet werden, um zu den spezifischen Zielen und Ergebnissen der jeweiligen Priorität beizutragen;
Bestimmungen über die Begleitung in Bezug auf die Tätigung von Investitionen und die Finanzierungstätigkeit, einschließlich der Berichterstattung des Finanzinstruments an den Dachfonds und/oder die Verwaltungsbehörde, damit die Einhaltung von Artikel 46 sichergestellt wird;
Prüfanforderungen wie etwa Mindestanforderungen an die Unterlagen, die auf Ebene des Finanzinstruments (und gegebenenfalls auf Ebene des Dachfonds) aufzubewahren sind, und (gegebenenfalls) Anforderungen in Bezug auf die separate Buchführung für die verschiedenen Unterstützungsarten im Einklang mit Artikel 37 Absätze 7 und 8, einschließlich Bestimmungen und Anforderungen bezüglich des Zugangs der Prüfbehörden der Mitgliedstaaten, der Prüfer der Kommission und des Europäischen Rechnungshofs zu den Unterlagen, um einen eindeutigen Prüfpfad im Einklang mit Artikel 40 zu gewährleisten;
Anforderungen und Verfahren für die Verwaltung der graduellen Beiträge vonseiten des Programms gemäß Artikel 41 sowie für die Prognostizierung der Finanzierungstätigkeit, einschließlich Anforderungen an treuhänderische/separate Buchführung gemäß Artikel 38 Absatz 6 und Artikel 39a Absatz 5 Unterabsatz 2;
Anforderungen und Verfahren für die Verwaltung von Zinsen und anderen Einnahmen, die gemäß Artikel 43 erwirtschaftet werden, einschließlich Kassenmitteln und kurzfristig verwertbarer Anlagen („Treasury investments“), sowie Verantwortung und Haftung der betreffenden Parteien;
Bestimmungen zur Berechnung und Zahlung anfallender Verwaltungskosten oder der Verwaltungsgebühren des Finanzinstruments;
Bestimmungen über die Wiederverwendung von auf die Unterstützung aus den ESI-Fonds zurückzuführenden Mitteln bis zum Ablauf des Förderzeitraums gemäß Artikel 44 und gegebenenfalls Bestimmungen über die differenzierte Behandlung gemäß Artikel 43a;
Bestimmungen über die Wiederverwendung von auf die Unterstützung aus den ESI-Fonds zurückzuführenden Mitteln nach Ablauf des Förderzeitraums gemäß Artikel 45 und eine Strategie für den Rückzug dieser Mittel aus dem Finanzinstrument;
Bedingungen für einen etwaigen vollständigen oder partiellen Rückzug aus den Beiträgen von Programmen zu Finanzinstrumenten, was gegebenenfalls auch den Dachfonds betrifft;
Bestimmungen, mit denen gewährleistet wird, dass die Stellen für die Ausführung von Finanzinstrumenten diese Instrumente unabhängig und im Einklang mit den einschlägigen fachspezifischen Standards verwalten und ausschließlich im Interesse der Parteien handeln, die Beiträge zu dem Finanzinstrument leisten;
Bestimmungen über die Abwicklung von Finanzinstrumenten.
Sind die Finanzinstrumente über einen Dachfonds organisiert, muss außerdem die Finanzierungsvereinbarung zwischen der Verwaltungsbehörde und der Stelle, die den Dachfonds ausführt, auch Bestimmungen betreffend die Beurteilung und Auswahl von Stellen festlegen, die die Finanzinstrumente ausführen; dazu gehören unter anderem Aufrufe zu Interessenbekundungen und Vergabeverfahren.
2. Strategiedokumente nach Artikel 38 Absatz 8 für Finanzinstrumente, die nach Artikel 38 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe d ausgeführt werden, müssen mindestens folgende Angaben enthalten:
Anlagestrategie oder -politik des Finanzinstruments, allgemeine Bedingungen der geplanten Darlehen oder Garantien, anvisierte Zielgruppe und zu unterstützende Maßnahmen;
einen Unternehmensplan oder gleichwertige Unterlagen für die auszuführenden Finanzinstrumente, einschließlich der erwarteten Hebelwirkung gemäß Artikel 37 Absatz 2;
Verwendung und Wiederverwendung von auf die Unterstützung aus den ESI-Fonds zurückzuführenden Mitteln gemäß den Artikeln 43, 44 und 45 und gegebenenfalls Bestimmungen über die differenzierte Behandlung gemäß Artikel 43a;
Begleitung und Berichterstattung über die Ausführung des Finanzinstruments, um die Einhaltung von Artikel 46 sicherzustellen.
ANHANG V
FESTLEGUNG VON PAUSCHALSÄTZEN FÜR EINNAHMEN ERWIRTSCHAFTENDE VORHABEN
|
Gebiet |
Pauschalsätze |
1 |
STRASSENVERKEHR |
30 % |
2 |
SCHIENENVERKEHR |
20 % |
3 |
STADTVERKEHR |
20 % |
4 |
WASSERWIRTSCHAFT |
25 % |
5 |
ABFALLWIRTSCHAFT |
20 % |
ANHANG VI
JÄHRLICHE AUFTEILUNG DER MITTEL FÜR VERPFLICHTUNGEN FÜR DIE JAHRE 2014-2020
Berichtigtes Jahresprofil (einschließlich der Aufstockung für die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen)
|
2014 |
2015 |
2016 |
2017 |
2018 |
2019 |
2020 |
Insgesamt |
EUR, zu Preisen von 2011 |
34 108 069 924 |
55 725 174 682 |
46 044 910 736 |
48 027 317 164 |
48 341 984 652 |
48 811 933 191 |
49 046 236 960 |
330 105 627 309 |
ANHANG VII
METHODIK FÜR DIE MITTELZUWEISUNG
Methode für die Mittelzuweisung für weniger entwickelte Regionen, die im Rahmen des in Artikel 90 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Ziels "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung" förderfähig sind
1. Die Zuweisung für den einzelnen Mitgliedstaat entspricht der Summe der Zuweisungen für seine einzelnen förderfähigen Regionen der NUTS-2-Ebene, die gemäß den folgenden Schritten berechnet werden:
Ermittlung eines absoluten Betrags (in EUR), indem die Bevölkerungszahl der betreffenden Region mit der Differenz zwischen dem Pro-Kopf-BIP dieser Region, gemessen in Kaufkraftstandards (KKS), und dem durchschnittlichen Pro-Kopf-BIP der EU-27 (in KKS) multipliziert wird;
Anwendung eines Prozentsatzes auf den oben genannten absoluten Betrag, um den Finanzrahmen für diese Region zu bestimmen; dieser Prozentsatz ist abgestuft, um — im Vergleich zum Durchschnitt der EU-27 — den in KKS gemessenen relativen Wohlstand des Mitgliedstaats, in dem die förderfähige Region liegt, widerzuspiegeln, und beträgt:
für Regionen in Mitgliedstaaten, deren Pro-Kopf-BNE unter 82 % des Durchschnitts der EU-27 liegt: 3,15 %;
für Regionen in Mitgliedstaaten, deren Pro-Kopf-BNE zwischen 82 % und 99 % des Durchschnitts der EU-27 liegt: 2,70 %;
für Regionen in Mitgliedstaaten, deren Pro-Kopf-BNE über 99 % des Durchschnitts der EU-27 liegt: 1,65 %;
zu dem nach Buchstabe b errechneten Betrag wird gegebenenfalls ein Betrag addiert, der sich aus der Zuweisung einer Prämie von jährlich 1 300 EUR pro arbeitsloser Person für die Zahl der Arbeitslosen in dieser Region ergibt, die über der durchschnittlichen Arbeitslosenquote aller weniger entwickelten Regionen der EU liegt.
Methode für die Mittelzuweisung für Übergangsregionen, die im Rahmen des in Artikel 90 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Ziels "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung" förderfähig sind
2. Die Zuweisung für den einzelnen Mitgliedstaat entspricht der Summe der Zuweisungen für seine einzelnen förderfähigen Regionen der NUTS-2-Ebene, die gemäß den folgenden Schritten berechnet werden:
Bestimmung der Unter- und der Obergrenze der theoretischen Beihilfeintensität für jede förderfähige Übergangsregion: Die Mindesthöhe der Beihilfemittel ergibt sich aus der durchschnittlichen Pro-Kopf-Beihilfeintensität je Mitgliedstaat vor Anwendung des regionalen Sicherheitsnetzes, das den stärker entwickelten Regionen des jeweiligen Mitgliedstaats zugewiesen wird. Hat der Mitgliedstaat keine stärker entwickelten Regionen, so entspricht die Mindesthöhe der Beihilfemittel der ursprünglichen durchschnittlichen Pro-Kopf-Beihilfeintensität aller stärker entwickelten Regionen, d. h. 19,80 EUR pro Kopf und Jahr. Die Höchstförderung bezieht sich auf eine theoretische Region mit einem Pro-Kopf-BIP von 75 % des Durchschnitts der EU-27 und wird anhand der in Absatz 1 Buchstaben a und b erläuterten Methode berechnet. Von dem auf diese Weise errechneten Betrag werden 40 % berücksichtigt;
Berechnung der ursprünglichen Regionalzuweisungen unter Berücksichtigung des regionalen Pro-Kopf-BIP (in KKS) durch lineare Interpolation des relativen Pro-Kopf-BIP der Region im Vergleich zur EU-27;
zu dem nach Buchstabe b errechneten Betrag wird gegebenenfalls ein Betrag addiert, der sich aus der Zuweisung einer Prämie von jährlich 1 100 EUR pro arbeitsloser Person für die Zahl der Arbeitslosen in dieser Region ergibt, die über der durchschnittlichen Arbeitslosenquote aller weniger entwickelten Regionen liegt.
Methode für die Mittelzuweisung für stärker entwickelte Regionen, die im Rahmen des in Artikel 90 Absatz 2 Unterabsatz 1Buchstabe c genannten Ziels "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung" förderfähig sind
3. Der gesamte ursprüngliche theoretische Finanzrahmen berechnet sich durch Multiplikation einer Beihilfeintensität von 19,80 EUR pro Kopf und pro Jahr mit der förderfähigen Bevölkerungszahl.
4. Der Anteil des jeweiligen Mitgliedstaats entspricht der Summe der Anteile seiner förderfähigen Regionen der NUTS-2-Ebene, wobei diese Anteile nach folgenden Kriterien mit der angegebenen Gewichtung berechnet werden:
regionale Gesamtbevölkerung (Gewichtung: 25 %),
Zahl der Arbeitslosen in Regionen der NUTS-Ebene 2 mit einer Arbeitslosenquote, die über dem Durchschnitt aller stärker entwickelten Regionen liegt (Gewichtung: 20 %),
Zahl der Arbeitsplätze, die zusätzlich benötigt werden, um das in der Unionsstrategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum festgelegte Ziel einer regionalen Beschäftigungsquote (für die Altersgruppe der 20- bis 64-Jährigen) von 75 % zu erreichen (Gewichtung: 20 %),
Zahl der Personen im Alter von 30 bis 34 Jahren mit Hochschulabschluss, die fehlen, um das in der Unionsstrategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum festgelegte Ziel von 40 % zu erreichen (Gewichtung: 12,5 %),
Zahl, um die die Zahl der Schul- oder Ausbildungsabbrecher (in der Altersgruppe der 18- bis 24-Jährigen) verringert werden muss, um das in der Unionsstrategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum festgelegte Ziel von 10 % zu erreichen (Gewichtung: 12,5 %),
Differenz zwischen dem festgestellten BIP der Region (gemessen in KKP) und ihrem theoretischen BIP, wenn sie dasselbe Pro-Kopf-BIP aufwiese wie die wohlhabendste Region der NUTS-2-Ebene (Gewichtung: 7,5 %),
Bevölkerungszahl der Regionen der NUTS-3-Ebene mit einer Bevölkerungsdichte von weniger als 12,5 Einwohnern/km2 (Gewichtung: 2,5 %).
Methode für die Mittelzuweisung für die im Rahmen des Kohäsionsfonds förderfähigen Mitgliedstaaten nach Artikel 90 Absatz 3
5. Der Finanzrahmen berechnet sich durch Multiplikation einer durchschnittlichen Beihilfeintensität von 48 EUR pro Kopf und pro Jahr mit der förderfähigen Bevölkerungszahl. Der Anteil an diesem theoretischen Finanzrahmen, der jedem förderfähigen Mitgliedstaat a priori zugewiesen wird, entspricht einem Prozentsatz, der von der Bevölkerungszahl, der Fläche und dem nationalen Wohlstand des jeweiligen Landes abhängt und in folgenden Schritten berechnet wird:
Berechnung des arithmetischen Mittels der Bevölkerungs- und Flächenanteile eines Mitgliedstaats an der Gesamtbevölkerung bzw. der Gesamtfläche aller förderfähigen Mitgliedstaaten. Übersteigt jedoch der Anteil eines Mitgliedstaats an der Gesamtbevölkerung seinen Anteil an der Gesamtfläche um einen Faktor von 5 oder mehr – was einer extrem hohen Bevölkerungsdichte entspricht – so wird für diesen Schritt nur der Anteil an der Gesamtbevölkerung herangezogen;
Anpassung der sich daraus ergebenden Prozentsätze durch Anwendung eines Koeffizienten, der einem Drittel des Prozentsatzes entspricht, um den das (in Kaufkraftparitäten gemessene) Pro-Kopf-BNE des jeweiligen Mitgliedstaats für den Zeitraum 2008–2010 das durchschnittliche Pro-Kopf-BNE aller förderfähigen Mitgliedstaaten (Durchschnitt entspricht 100 %) über- oder unterschreitet.
6. Um den erheblichen Bedürfnissen der Mitgliedstaaten, die der Europäischen Union am 1. Mai 2004 oder später beigetreten sind, in Bezug auf Verkehr und Umwelt Rechnung zu tragen, wird für diese Mitgliedstaaten der Anteil des Kohäsionsfonds auf mindestens ein Drittel ihres endgültigen Gesamtfinanzrahmens nach Kappung gemäß Absatz 10 bis 13 im Durchschnitt über die Laufzeit hinweg festgelegt.
7. Die Mittel, die den Mitgliedstaaten im Rahmen des Kohäsionsfonds gemäß dem zweiten Unterabsatz von Artikel 90 Absatz 3 zugewiesen werden, sind über sieben Jahre hinweg degressiv zu staffeln. Diese Übergangsunterstützung beträgt im Jahr 2014 48 EUR pro Kopf, angewandt auf die Gesamtbevölkerung des Mitgliedstaats. Die Beträge in den Folgejahren werden als Prozentsatz des für 2014 festgelegten Betrags ausgedrückt, wobei die Prozentsätze im Jahr 2015, 71 %, im Jahr 2016, 42 %, im Jahr 2017, 21 %, im Jahr 2018, 17 %, im Jahr 2019 13 % und im Jahr 2020 8 % betragen.
Methode für die Mittelzuweisung für das Ziel "Europäische territoriale Zusammenarbeit" nach Artikel 4 der ETZ-Verordnung
8. Die Zuweisung von Mitteln für die grenzüberschreitende und die transnationale Zusammenarbeit an die einzelnen Mitgliedstaaten, einschließlich des Beitrags aus dem EFRE zum Europäischen Nachbarschaftsinstrument und zum Instrument für Heranführungshilfe, berechnet sich als die gewichtete Summe des Anteils des jeweiligen Mitgliedstaats an der in Grenzregionen lebenden Bevölkerung und seines Anteils an der Gesamtbevölkerung. Die Gewichtung wird durch den jeweiligen Anteil der grenzüberschreitenden und der transnationalen Komponente bestimmt. Die Anteile von grenzüberschreitender und transnationaler Komponente belaufen sich auf 77,9 % bzw. 22,1 %.
Methode für die Zuweisung zusätzlicher Finanzmittel für in Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe e genannte Regionen
9. Eine zusätzliche Sonderzuweisung, die einer Beihilfeintensität von jährlich 30 EUR pro Einwohner entspricht, erfolgt an die Regionen der NUTS-2-Ebene in äußerster Randlage und die nördlichen Regionen der NUTS-2-Ebene mit geringer Bevölkerungsdichte. Diese Zuweisung wird nach Region und Mitgliedstaat zugeteilt, und zwar im Verhältnis zur Gesamtbevölkerung dieser Regionen.
Obergrenze für Übertragungen aus den Fonds zur Unterstützung der Kohäsion
10. Als Beitrag dazu, die Mittelzuweisungen aus dem Kohäsionsfonds angemessen auf die am wenigsten entwickelten Regionen und Mitgliedstaaten zu konzentrieren und die Unterschiede bei den durchschnittlichen Pro-Kopf-Beihilfeintensitäten zu verringern, wird die Obergrenze für die Übertragungen (Deckelung) aus den Fonds an jeden einzelnen Mitgliedstaat auf 2,35 % des BIP des jeweiligen Mitgliedstaats festgelegt. Die Deckelung gilt jeweils für ein Jahr und kann entsprechend der Notwendigkeit, die sich aus der vorgezogenen Bereitstellung von Mitteln für die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen ergibt, angepasst werden; sie bewirkt, sofern sie anwendbar ist, dass alle Übertragungen (mit Ausnahme der Übertragungen an die stärker entwickelten Regionen und für das Ziel "Europäische territoriale Zusammenarbeit") an den betreffenden Mitgliedstaat proportional gekürzt werden, damit die Obergrenze für Übertragungen nicht überschritten wird. Für Mitgliedstaaten, die der Union vor 2013 beigetreten sind und deren durchschnittliches reales BIP-Wachstum im Zeitraum 2008–2010 unter -1 % lag, beträgt die Obergrenze für Übertragungen 2,59 %.
11. Die in Absatz 10 dieses Anhangs genannten Obergrenzen schließen die Beiträge aus dem EFRE zur Finanzierung der grenzüberschreitenden Aspekte des Europäischen Nachbarschaftsinstruments und des Instruments für Heranführungshilfe ein. Diese Obergrenzen schließen nicht die besondere Mittelzuweisung in Höhe von 3 000 000 000 EUR für die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen ein.
12. Die Berechnung des BIP durch die Kommission wird auf den Statistiken vom Mai 2012 beruhen. Die von der Kommission im Mai 2014 projizierten individuellen nationalen Wachstumsraten des BIP für den Zeitraum 2014-2020 werden für jeden einzelnen Mitgliedstaat gesondert angewandt.
13. Die in Absatz 10 erläuterten Regelungen lassen nicht zu, dass die Mittelzuweisungen je Mitgliedstaat mehr als 110 % des realen Betrags für den Programmplanungszeitraum 2007–2013 betragen.
Zusätzliche Bestimmungen
14. Für alle Regionen, deren Pro-Kopf-BIP (in KKS) als Kriterium für die Förderfähigkeit für den Programmplanungszeitraum 2007–2013 herangezogen wurde und unter 75 % des Durchschnitts der EU-25 lag, deren Pro-Kopf-BIP jedoch mehr als 75 % des Durchschnitts der EU-27 beträgt, wird die Mindesthöhe der Beihilfemittel im Zeitraum 2014 – 2020 im Rahmen des Ziels "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung" jährlich 60 % ihrer vorherigen durchschnittlichen indikativen jährlichen Mittelzuweisung im Rahmen des Ziels "Konvergenz" entsprechen, wie dies von der Kommission im Rahmen des mehrjährigen Finanzrahmens 2007–2013 berechnet wurde.
15. Keine Übergangsregion erhält weniger als das, was sie als stärker entwickelte Region erhalten hätte. Zur Bestimmung der Höhe dieser Mindestzuweisung wird die Zuweisungsmethode für stärker entwickelte Regionen auf alle Regionen angewandt, in denen das Pro-Kopf-BIP mindestens 75 % des EU-27-Durchschnitts beträgt.
16. Die Mindestgesamtzuweisung an einen Mitgliedstaat aus den Fonds entspricht 55 % seiner gesamten Mittelzuweisung im Zeitraum 2007–2013. Die zur Einhaltung dieser Anforderung erforderlichen Berichtigungen werden proportional bei den Mittelzuweisungen aus den Fonds vorgenommen, wobei die Zuweisungen im Rahmen des Ziels "Europäische territoriale Zusammenarbeit" ausgeklammert werden.
17. Um die Auswirkungen der Wirtschaftskrise auf die Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet und auf deren Wohlstandsgrad zu bewältigen und zur Förderung des Wirtschaftswachstums und der Schaffung von Arbeitsplätzen in diesen Mitgliedstaaten werden aus den Strukturfonds folgende zusätzliche Mittel zugewiesen:
1 375 000 000 EUR für die stärker entwickelten Regionen Griechenlands;
1 000 000 000 EUR für Portugal, mit folgender Aufteilung: 450 000 000 EUR für stärker entwickelte Regionen, davon 150 000 000 EUR für Madeira, 75 000 000 EUR für die Übergangsregionen und 475 000 000 EUR für die weniger entwickelten Regionen;
100 000 000 EUR für die Region "Border, Midland and Western" in Irland;
1 824 000 000 EUR für Spanien, davon 500 000 000 EUR für Extremadura, 1 051 000 000 EUR für die Übergangsregionen und 273 000 000 EUR für die stärker entwickelten Regionen;
1 500 000 000 EUR für die weniger entwickelten Regionen Italiens, davon 500 000 000 EUR für nicht-städtische Gebiete.
18. Zwecks Anerkennung der Herausforderungen, die sich aufgrund der Insellage einiger Mitgliedstaaten und der Abgelegenheit bestimmter Gebiete der Union stellen, erhalten Malta und Zypern – nach Anwendung der Berechnungsmethode gemäß Absatz 16 – einen zusätzlichen Betrag in Höhe von 200 000 000 EUR bzw. 150 000 000 EUR im Rahmen des Ziels "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung" mit folgender Aufteilung: ein Drittel aus dem Kohäsionsfonds und zwei Drittel aus den Strukturfonds.
Die spanischen Gebiete Ceuta und Melilla erhalten einen zusätzlichen Gesamtbetrag in Höhe von 50 000 000 EUR aus den Strukturfonds.
Das in äußerster Randlage befindliche Gebiet Mayotte erhält einen Gesamtbetrag in Höhe von 200 000 000 EUR aus den Strukturfonds.
19. Um bestimmten Regionen die Anpassung an die Änderung ihres Förderstatus oder an die langfristigen Folgen der jüngsten wirtschaftlichen Entwicklungen zu erleichtern, werden folgende Mittel zugewiesen:
133 000 000 EUR für Belgien, davon 66 500 000 EUR für Limburg und 66 500 000 EUR für die Übergangsregionen der Region Wallonien;
710 000 000 EUR für Deutschland, davon 510 000 000 EUR für die ehemaligen Konvergenzregionen in der Kategorie der Übergangsregionen und 200 000 000 EUR für die Region Leipzig;
unbeschadet des Absatzes 10 erhalten die weniger entwickelten Regionen Ungarns im Rahmen der Strukturfonds einen zusätzlichen Betrag in Höhe von 1 560 000 000 EUR, die weniger entwickelten Regionen der Tschechischen Republik einen zusätzlichen Betrag in Höhe von 900 000 000 EUR und die weniger entwickelte Region Sloweniens einen zusätzlichen Betrag in Höhe von 75 000 000 EUR.
20. Ein Gesamtbetrag von 150 000 000 EUR wird dem Programm PEACE zugewiesen, davon 106 500 000 EUR für das Vereinigte Königreich und 43 500 000 EUR für Irland. Dieses Programm wird unter Einbeziehung von Nordirland und Irland als Programm für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit bereitgestellt.
Zusätzliche Anpassungen gemäß Artikel 92 Absatz 2.
21. Zusätzlich zu den in Artikel 91 und 92 genannten Beträgen erhält Zypern einen zusätzlichen Betrag in Höhe von 94 200 000 EUR im Jahr 2014 und 92 400 000 EUR im Jahr 2015, der der Mittelzuweisung aus den Strukturfonds hinzuzurechnen ist.
ANHANG VIIa
METHODIK FÜR DIE ZUWEISUNG DER MITTEL AUS REACT-EU — ARTIKEL 92b ABSATZ 4
Methode der Zuweisung der Mittel aus REACT-EU
Die Mittel aus REACT-EU werden gemäß der folgenden Methodik unter den Mitgliedstaaten aufgeteilt:
Der vorläufige Anteil eines jeden Mitgliedstaats an den Mitteln aus REACT-EU entspricht der gewichteten Summe der Anteile, die auf der Grundlage der folgenden Kriterien berechnet und wie angegeben gewichtet werden:
BIP-Faktor (Gewichtung von 2/3), der in folgenden Schritten berechnet wird:
Anteil eines jeden Mitgliedstaats an dem Gesamtverlust des in EUR ausgedrückten realen, saisonbereinigten BIP zwischen dem ersten Halbjahr 2019 und dem Ende des anwendbaren Bezugszeitraums für alle berücksichtigten Mitgliedstaaten;
Anpassung der nach Ziffer i ermittelten Anteile, indem diese durch das BNE pro Kopf des Mitgliedstaats dividiert werden, das als Prozentsatz des durchschnittlichen BNE pro Kopf der EU-27 ausgedrückt wird (Durchschnitt ausgedrückt als 100 %).
Faktor der Arbeitslosigkeit (Gewichtung 2/9), ausgedrückt als gewichteter Durchschnitt
des Anteils des Mitgliedstaats an der Gesamtzahl der Arbeitslosen (Gewichtung 3/4) in allen berücksichtigten Mitgliedstaaten im Januar 2020 und
des Anteils des Mitgliedstaats an der Gesamtzunahme der Arbeitslosenzahl (Gewichtung 1/4) zwischen Januar 2020 und dem Ende des anwendbaren Bezugszeitraums für alle berücksichtigten Mitgliedstaaten.
Faktor der Jugendarbeitslosigkeit (Gewichtung 1/9), ausgedrückt als gewichteter Durchschnitt
des Anteils des Mitgliedstaats an der Gesamtzahl der arbeitslosen jungen Menschen (Gewichtung 3/4) in allen berücksichtigten Mitgliedstaaten im Januar 2020 und
des Anteils des Mitgliedstaats an der Gesamtzunahme der Zahl der arbeitslosen jungen Menschen (Gewichtung 1/4) zwischen Januar 2020 und dem Ende des anwendbaren Bezugszeitraums für alle berücksichtigten Mitgliedstaaten.
Ist das in EUR ausgedrückte reale, saisonbereinigte BIP des Mitgliedstaats für den anwendbaren Bezugszeitraum höher als im ersten Halbjahr 2019, so werden die Daten dieses Mitgliedstaats von den Berechnungen gemäß Buchstabe a Ziffer i ausgenommen.
Ist die Zahl der Arbeitslosen (Altersgruppe 15-74 Jahre) oder der arbeitslosen jungen Menschen (Altersgruppe 15-24 Jahre) in dem Mitgliedstaat in dem anwendbaren Bezugszeitraum niedriger als im Januar 2020, so werden die Daten dieses Mitgliedstaats von den Berechnungen gemäß Buchstabe b Ziffer ii bzw. Buchstabe c Ziffer ii ausgenommen.
Die in Absatz 1 beschriebenen Regeln dürfen keine Zuweisungen je Mitgliedstaat für den Zeitraum 2021 bis 2022 zum Ergebnis haben, die höher sind als folgende Werte:
für Mitgliedstaaten, deren durchschnittliches BNE pro Kopf (in KKS) für den Zeitraum 2015-2017 mehr als 109 % des EU-27-Durchschnitts beträgt: 0,07 % ihres realen BIP von 2019;
für Mitgliedstaaten, deren durchschnittliches BNE pro Kopf (in KKS) für den Zeitraum 2015-2017 90 % oder weniger des EU-27-Durchschnitts beträgt: 2,60 % ihres realen BIP von 2019;
für Mitgliedstaaten, deren durchschnittliches BNE pro Kopf (in KKS) für den Zeitraum 2015-2017 mehr als 90 % und weniger als oder gleich 109 % des EU-27-Durchschnitts beträgt, wird der Prozentsatz durch eine lineare Interpolation zwischen 0,07 % und 2,60 % ihres realen BNP von 2019 berechnet, was zu einer proportionalen Verringerung des Kappungsprozentsatzes führt, die dem Anstieg des Wohlstands entspricht.
Die Beträge, die über die in den Buchstaben a bis c genannten Werte für jeden Mitgliedstaat hinausgehen, werden proportional auf die Zuweisungen aller anderen Mitgliedstaaten verteilt, deren durchschnittliches BNE pro Kopf (in KKS) weniger als 100 % des EU-27-Durchschnitts beträgt. Das BNE pro Kopf (in KKS) für den Zeitraum 2015-2017 entspricht dem für die Kohäsionspolitik in den Verhandlungen um den MFR 2021-2027 herangezogenen BNE.
Für die Zwecke der Berechnung der Aufteilung der Mittel aus REACT-EU für 2021
ist der Bezugszeitraum für das BIP das erste Halbjahr 2020;
ist der Bezugszeitraum für die Zahl der Arbeitslosen und die Zahl der arbeitslosen jungen Menschen der Durchschnitt im Zeitraum Juni bis August 2020.
Die maximale Zuweisung, die sich nach Absatz 2 ergibt, wird mit dem Anteil der Mittel aus REACT-EU für 2021 an den gesamten Mitteln aus REACT-EU für 2021 und 2022 multipliziert.
Vor Anwendung der in den Absätzen 1 und 2 beschriebenen Methode auf die Mittel aus REACT-EU für 2021 wird Luxemburg und Malta ein Betrag von 100 000 000 EUR bzw. 50 000 000 EUR zugewiesen.
Darüber hinaus wird den Gebieten der NUTS-2-Ebene in äußerster Randlage ein Betrag aus der Zuweisung zugeteilt, der einer Beihilfeintensität von 30 EUR pro Einwohner entspricht. Diese Zuweisung erfolgt nach Region und Mitgliedstaat, und zwar proportional zur Gesamtbevölkerung dieser Regionen. Die zusätzliche Mittelzuweisung für die Gebiete in äußerster Randlage wird zu der Zuweisung hinzugerechnet, die jedes Gebiet in äußerster Randlage durch die Verteilung der nationalen Haushaltsmittel erhält.
Der restliche Betrag für 2021 wird gemäß der in den Absätzen 1 und 2 beschriebenen Methode unter den Mitgliedstaaten aufgeteilt.
Für die Zwecke der Berechnung der Aufteilung der Mittel aus REACT-EU für 2022
ist der Bezugszeitraum für das BIP das erste Halbjahr 2021;
ist der Bezugszeitraum für die Zahl der Arbeitslosen und die Zahl der arbeitslosen jungen Menschen der Durchschnitt im Zeitraum Juni bis August 2021.
Die maximale Zuweisung, die sich nach Absatz 2 ergibt, wird mit dem Anteil der Mittel aus REACT-EU für 2022 an den gesamten Mitteln aus REACT-EU für 2021 und 2022 multipliziert.
ANHANG VIII
METHODIK FÜR DIE BESONDERE MITTELZUWEISUNG ZUGUNSTEN DER BESCHÄFTIGUNGSINITIATIVE FÜR JUNGE MENSCHEN AUS ARTIKEL 91
I. Die Aufteilung der besonderen Mittelzuweisung zugunsten der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen wird im Einklang mit den folgenden Schritten festgelegt:
Die Zahl der arbeitslosen jungen Menschen zwischen 15 und 24 Jahren wird in den förderungsberechtigten Gebietseinheiten der NUTS-Ebene 2 gemäß Artikel 16 der ESF-Verordnung, d.h. in Gebietseinheiten der NUTS-Ebene 2, in denen die Jugendarbeitslosigkeit bei jungen Menschen zwischen 15 und 24 Jahren im Jahr 2012 über 25 % lag, oder in Mitgliedstaaten, in denen die Jugendarbeitslosigkeit im Jahr 2012 um mehr als 30 % zugenommen hat, in Regionen, in denen die Jugendarbeitslosigkeit im Jahr 2012 über 20 % lag, ermittelt (im Folgenden „förderfähige Regionen“).
Grundlage für die Berechnung der Mittelzuweisung für die einzelnen förderungsberechtigten Regionen ist das Verhältnis der Zahl der arbeitslosen jungen Menschen in der betreffenden förderungsberechtigten Region zur Gesamtzahl der arbeitslosen jungen Menschen nach Ziffer 1 in allen förderungsberechtigten Regionen.
Die Mittelzuweisung für jeden Mitgliedstaat ist die Summe der Mittelzuweisungen für die Gesamtheit seiner förderungsberechtigten Regionen.
II. Die besondere Mittelzuweisung zugunsten der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen findet bei der Anwendung der Deckelungsregelungen aus Anhang VII in Bezug auf die Zuweisung der Gesamtmittel keine Berücksichtigung.
III. Die Höhe der spezifischen Zuweisung von Mitteln aus der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen zugunsten von Mayotte wird auf der Grundlage der Jugendarbeitslosigkeit und der Zahl arbeitsloser junger Menschen ermittelt, die wiederum so lange anhand aktuell verfügbarer nationaler Daten bestimmt werden, bis Eurostat-Daten auf NUTS-2-Ebene zur Verfügung stehen.
IV. Die Mittel für die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen können für die Jahre 2016 bis 2020 im Rahmen des Haushaltsverfahrens gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013. nach oben angepasst werden. Die Aufschlüsselung der zusätzlichen Mittel nach Mitgliedstaat erfolgt nach dem für die ursprüngliche Zuweisung angewandten Verfahren, jedoch unter Zugrundelegung aktuell verfügbarer jährlicher Daten.
ANHANG IX
METHODIK FÜR DIE FESTLEGUNG DES MINDESTANTEILS DES ESF
Der zusätzliche prozentuale Anteil, um den der in Artikel 92 Absatz 4 genannte Anteil der Strukturfondsmittel, die dem ESF in einem Mitgliedstaat zugewiesen werden, ergänzt wird, der dem Anteil des jeweiligen Mitgliedstaats für den Programmplanungszeitraum 2007–2013 entspricht, wird auf der Grundlage der Beschäftigungsquoten (für Personen im Alter von 20 bis 64 Jahren) aus dem Bezugsjahr 2012 wie folgt festgelegt:
Nach der Ergänzung darf der prozentuale Gesamtanteil eines Mitgliedstaats 52 % der in Artikel 92 Absatz 4 genannten Strukturfondsmittel nicht übersteigen.
Der dem ESF aus den Strukturfondsmitteln für den Programmplanungszeitraum 2007–2013 für Kroatien zugewiesene Anteil – unter Ausnahme des Ziels der europäischen territorialen Zusammenarbeit – entspricht dem Durchschnittsanteil der Konvergenzregionen derjenigen Mitgliedstaaten, die der Union am oder nach dem 1. Januar 2004 beigetreten sind.
ANHANG X
ZUSÄTZLICHKEIT
1. ÖFFENTLICHE ODER GLEICHWERTIGE STRUKTURAUSGABEN
In Mitgliedstaaten, in denen mindestens 65 % der Bevölkerung in weniger entwickelten Regionen leben, wird zur Festlegung der öffentlichen oder gleichwertigen Strukturausgaben der Wert herangezogen, der in den Stabilitäts- und Konvergenzprogrammen, welche die Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 zur Darlegung ihrer mittelfristigen Haushaltsstrategie erstellen, für die Bruttoanlageinvestitionen angegeben ist. Dabei ist der als Anteil am BIP darzustellende Wert zu verwenden, der im Zusammenhang mit dem Saldo und der Schuldenquote des Sektors Staat und in Verbindung mit den Haushaltsaussichten des Sektors Staat angegeben ist.
In Mitgliedstaaten, in denen mehr als 15 %, aber weniger als 65 % der Bevölkerung in weniger entwickelten Regionen leben, wird der Gesamtwert der Bruttoanlageinvestitionen zur Festlegung der öffentlichen oder gleichwertigen Strukturausgaben herangezogen. Die Darstellung erfolgt im gleichen Format wie in Unterabsatz 1 festgelegt.
2. ÜBERPRÜFUNG
Überprüfungen der Zusätzlichkeit gemäß Artikel 95 Absatz 5 unterliegen den nachstehenden Regelungen:
2.1 Ex-ante-Überprüfung
a) Wenn ein Mitgliedstaat eine Partnerschaftsvereinbarung vorlegt, übermittelt er Informationen über das voraussichtliche Ausgabenprofil im Format der nachstehenden Tabelle 1.
Tabelle 1
Ausgaben des Sektors Staat als Anteil am BIP |
2014 |
2015 |
2016 |
2017 |
2018 |
2019 |
2020 |
P51 |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
b) Mitgliedstaaten, in denen mehr als 15 %, aber weniger als 65 % der Bevölkerung in weniger entwickelten Regionen leben, übermitteln außerdem Informationen über das voraussichtliche Ausgabenprofil in diesen weniger entwickelten Regionen im Format der nachstehenden Tabelle 2.
Tabelle 2
|
2014 |
2015 |
2016 |
2017 |
2018 |
2019 |
2020 |
Bruttoanlage-investitionen des Sektors Staat in weniger entwickelten Regionen als Anteil am BIP |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
c) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission Informationen über die wichtigsten makro-ökonomischen Indikatoren und Voraussagen, nach denen sich die Höhe der öffentlichen oder gleichwertigen Strukturausgaben richtet.
d) Mitgliedstaaten, in denen mehr als 15 %, aber weniger als 65 % der Bevölkerung in weniger entwickelten Regionen leben, übermitteln der Kommission außerdem Informationen über die Methode zur Schätzung der Bruttoanlageinvestitionen in diesen Regionen. Zu diesem Zweck ziehen die Mitgliedstaaten – falls verfügbar – Daten zu den öffentlichen Investitionen auf regionaler Ebene heran. Sind solche Daten nicht vorhanden oder liegen andere ordnungsgemäß begründete Umstände vor – etwa wenn ein Mitgliedstaat die in der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 festgelegte regionale Aufteilung für den Zeitraum 2014–2020 erheblich verändert hat –, so können die Bruttoanlageinvestitionen geschätzt werden, indem Indikatoren für die regionalen öffentlichen Ausgaben oder die regionale Bevölkerung auf Daten zu den öffentlichen Investitionen auf nationaler Ebene angewandt werden.
e) Sobald die Kommission und der Mitgliedstaat eine Einigung erzielen, werden die vorstehende Tabelle 1 und gegebenenfalls Tabelle 2 als Referenzhöhe für die in den Jahren von 2014 bis 2020 beizubehaltenden öffentlichen oder gleichwertigen Strukturausgaben in die Partnerschaftsvereinbarung des betreffenden Mitgliedstaats aufgenommen.
2.2 Halbzeitüberprüfung
a) Zum Zeitpunkt der Halbzeitüberprüfung gilt für den Mitgliedstaat, dass er die Höhe der öffentlichen oder gleichwertigen Strukturausgaben beibehalten hat, wenn die durchschnittlichen jährlichen Ausgaben in den Jahren von 2014 bis 2017 die in der Partnerschaftsvereinbarung festgelegte Referenzhöhe erreichen oder übersteigen.
b) Nach der Halbzeitüberprüfung kann die Kommission in Abstimmung mit dem Mitgliedstaat die Referenzhöhe von öffentlichen oder gleichwertigen Strukturausgaben in der Partnerschaftsvereinbarung anpassen, falls sich die wirtschaftliche Lage des Mitgliedstaats gegenüber der Einschätzung zum Zeitpunkt der Annahme der Partnerschaftsvereinbarung wesentlich geändert hat.
2.3 Ex-post-Überprüfung
Zum Zeitpunkt der Ex-post-Überprüfung gilt für den Mitgliedstaat, dass er die Höhe der öffentlichen oder gleichwertigen Strukturausgaben beibehalten hat, wenn die durchschnittlichen jährlichen Ausgaben in den Jahren von 2014 bis 2020 die in der Partnerschaftsvereinbarung festgelegte Referenzhöhe erreichen oder übersteigen.
3. SÄTZE FÜR DIE FINANZIELLE BERICHTIGUNG NACH DER EX-POST-ÜBERPRÜFUNG
Beschließt die Kommission, eine finanzielle Berichtigung nach Artikel 95 Absatz 6 vorzunehmen, so wird der Satz für die finanziellen Berichtigung ermittelt, indem von der Differenz zwischen der Referenzhöhe in der Partnerschaftsvereinbarung und der erreichten Höhe, die als Prozentsatz der Referenzhöhe ausgedrückt wird, 3 % abgezogen werden und danach das Ergebnis durch 10 dividiert wird. Maßgeblich für die finanzielle Berichtigung ist die Anwendung des Satzes für die finanzielle Berichtigung auf den Beitrag, der dem betreffenden Mitgliedstaat für die weniger entwickelten Regionen und die Übergangsregionen über den gesamten Programmplanungszeitraum aus den Fonds gewährt wird.
Beträgt die Differenz zwischen der Referenzhöhe in der Partnerschaftsvereinbarung und der erreichten Höhe, die als Prozentsatz der Referenzhöhe ausgedrückt wird, 3 % oder weniger, so wird keine finanzielle Berichtigung vorgenommen.
Die finanzielle Berichtigung beträgt nicht mehr als 5 % der Mittel, die dem betreffenden Mitgliedstaat für die weniger entwickelten Regionen über den gesamten Programmplanungszeitraum aus den Fonds zugewiesen werden.
ANHANG XI
Ex-ante-Konditionalitäten
TEIL I: Ex-ante-Konditionalitäten nach Themen
Thematische Ziele |
Investitionsprioritäten |
Ex-ante-Konditionalität |
Erfüllungskriterien |
1. Stärkung von Forschung, technologischer Entwicklung und Innovation (FuE-Ziel) (gemäß Artikel 9 Absatz 1 Nummer 1) |
EFRE: — Alle Investitionsprioritäten im Rahmen des thematischen Ziels Nr. 1 |
1.1. Forschung und Innovation: Mit einer nationalen oder regionalen Strategie für intelligente Spezialisierung im Einklang mit dem Nationalen Reformprogramm werden private Ausgaben für Forschung und Innovation mobilisiert, die den Merkmalen funktionierender nationaler und regionaler Systeme für FuE entsprechen. |
— Es gibt eine nationale oder regionale Strategie für intelligente Spezialisierung, — — die auf einer SWOT-Analyse oder einer ähnlichen Analyse beruht, damit die Ressourcen auf einige wenige Prioritäten für Forschung und Innovation konzentriert werden; — in der auf Maßnahmen zur Anregung von Investitionen in Forschung und technische Entwicklung (FTE) eingegangen wird; — die einen Begleitmechanismus umfasst. — Es wurde ein Rahmen angenommen, der eine Übersicht über die für Forschung und Innovation verfügbaren Mittel bietet. |
EFRE: — Ausbau der Forschungs- und Innovationsinfrastruktur und der Kapazitäten für die Entwicklung von FuI-Spitzenleistungen; Förderung von Kompetenzzentren, insbesondere solchen von europäischem Interesse |
1.2 Forschungs- und Innovationsinfrastruktur. Ein mehrjähriger Plan, in dem Investitionen budgetiert und nach Priorität erfasst werden. |
— Es wurde ein indikativer mehrjähriger Plan angenommen, in dem Investitionen im Zusammenhang mit vorrangigen Unionsprojekten und gegebenenfalls dem Europäischen Strategieforum für Forschungsinfrastrukturen (ESFRI) im Haushalt nach Priorität erfasst werden. |
|
2. Informations- und Kommuni-kationstechnologien (IKT)– Verbesserung von Zugang sowie Nutzung und Qualität (Breitband-ziel) (gemäß Artikel 9 Absatz 1 Nummer 2) |
EFRE: — Entwicklung von IKT-Produkten, IKT-Diensten und des elektronischen Geschäftsverkehrs, Ausweitung der IKT-Nachfrage — Stärkung der IKT-Anwendungen für elektronische Behördendienste, E-Learning, digitale Integration, E-Kultur und elektronische Gesundheitsdienste |
2.1. Digitales Wachstum: Ein ►C1 strategischer Politikrahmen ◄ für digitales Wachstum, mit dem erschwingliche, hochwertige und interoperable IKT-gestützte private und öffentliche Dienste gefördert werdenund die Akzeptanz bei Bürgern (u. a. beibenachteiligten Bevölkerungsgruppen), Unternehmen und Behörden auch im Rahmen von länderübergreifenden Initiativen gesteigert wird. |
— Ein ►C1 strategischer Politikrahmen ◄ für digitales Wachstum, beispielsweise im Rahmen der nationalen oder regionalen Strategie für intelligente Spezialisierung weist folgende Elemente auf: — Die Maßnahmen werden im Haushalt nach Prioritäten eingeplant; hierfür wird eine SWOT-Analyse oder eine ähnliche Analyse im Einklang mit dem "Scoreboard" der Digitalen Agenda für Europa durchgeführt; — eine Analyse über die Abstimmung von Angebot und Nachfrage im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) sollte durchgeführt worden sein; — Indikatoren zur Messung des Fortschritts bei Maßnahmen in Bereichen wie z. B. digitale Kompetenz, elektronische Inklusion, elektronische Zugänglichkeit und Fortschritte bei den elektronischen Gesundheitsdiensten innerhalb der durch Artikel 168 AEUV gesetzten Grenzen, die mit den derzeit maßgeblichen einschlägigen Strategien auf Unionsebene sowie auf nationaler oder regionaler Ebene abgestimmt sind; — Erhebung des Bedarfs zur Verbesserung des Aufbaus von IKT-Kapazitäten. |
EFRE: — Ausbau des Breitbandzugangs und der Hochgeschwindig-keitsnetze und Unterstützung bereits entstehender Technologien und Netze für die digitale Wirtschaft |
2.2. Infrastruktur im Bereich NGN (Netze der nächsten Generation): In nationalen oder regionalen NGN-Plänen, in denen auf regionale Maßnahmen zur Verwirklichung der Unions-Zielvorgaben für den schnellen Internet-Zugang eingegangen wird, liegt der Schwerpunkt auf Bereichen, in denen auf dem Markt keine offene Infrastruktur zu erschwinglichen Preisen und mit einer Qualität gemäß den Unionsbestimmungen für Wettbewerb und staatliche Beihilfen verfügbar ist; ferner werden durch diese Pläne für benachteiligte Bevölkerungsgruppen zugängliche Dienste bereitgestellt. |
— Ein nationaler bzw. regionaler NGN-Plan weist folgende Elemente auf: — einen Plan für Infrastrukturinvestitionen auf der Grundlage einer Wirtschaftsanalyse, bei der die vorhandene private und öffentliche Infrastruktur und Investitionspläne berücksichtigt werden; — nachhaltige wettbewerbsfördernde Investitionsmodelle, die offene, erschwingliche, hochwertige und zukunftsfähigeInfrastrukturen und Dienstleistungen zugänglich machen; — Maßnahmen zur Anregung der privaten Investitionstätigkeit. |
|
3. Steigerung der Wettbewerb-fähigkeit kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) (gemäß Artikel 9 Absatz 1 Nummer 3) |
EFRE: — Förderung des Unternehmergeists, insbesondere durch Erleichterung der wirtschaftlichen Nutzung neuer Ideen und Förderung von Unternehmensgründungen, einschließlich durch Gründerzentren; — Unterstützung der Fähigkeit von KMU, sich am Wachstum des regionalen, nationalen und internationalen Marktes sowie an Innovationsprozessen zu beteiligen |
3.1. Für die Förderung des Unternehmergeistes unter Berücksichtigung des Small Business Act (SBA) wurden konkrete Maßnahmen durchgeführt. |
— Die spezifischen Maßnahmen sind: — Es wurden Maßnahmen mit dem Ziel umgesetzt, den Zeitaufwand und die Kosten für die Unternehmensgründung zu reduzieren und dabei die Ziele des SBA zu berücksichtigen. — Es wurden Maßnahmen mit dem Ziel umgesetzt, den Zeitaufwand für die Beschaffung der zur Aufnahme und zum Betreiben der konkreten Tätigkeit eines Unternehmens erforderlichen Konzessionen und Genehmigungen zu reduzieren und dabei die Ziele des SBA zu berücksichtigen. — Es wurde ein Mechanismus für die Begleitung der Umsetzung der ergriffenen Maßnahmen des SBA und für die Bewertung der Auswirkungen auf KMU eingeführt. |
4. Förderung der Bestrebungen zur Verringerung der CO2-Emissionen in allen Branchen der Wirtschaft (gemäß Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 4) |
EFRE + Kohäsionsfonds: — Förderung der Energieeffizienz, des intelligenten Energiemanagements und der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen in öffentlichen Infrastrukturen, einschließlich öffentlicher Gebäude, und im Wohnungsbau |
4.1. Es wurden Maßnahmen durchgeführt, um kosteneffiziente Verbesserungen der Endenergieeffizienz und kosteneffiziente Investitionen in Energieeffizienz beim Neubau oder bei der Renovierung von Gebäuden zu fördern. |
— Es handelt sich um folgende Maßnahmen: — Es existieren Maßnahmen zur Einhaltung der Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden nach Artikel 3, Artikel 4 und Artikel 5 der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (1). — Maßnahmen, die notwendig sind, um ein System für die Erstellung von Ausweisen über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäudengemäß Artikel 11 der Richtlinie 2010/31/EU einzurichten; — Maßnahmen zur Gewährleistung der strategischen Planung zur Energieeffizienz gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2012/27 EU des Europäischen Parlaments und des Rates (2); — Maßnahmen gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2006/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen, damit Endkunden individuelle Zähler erhalten, sofern dies technisch möglich und finanziell vertretbar ist und im Verhältnis zu der potenziellen Energieeinsparung steht. |
EFRE + Kohäsionsfonds: — Förderung des Einsatzes hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung auf der Grundlage des Nutzwärmebedarfs |
4.2. Es wurden Maßnahmen durchgeführt, um hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung zu fördern. |
— Es handelt sich um folgende Maßnahmen: — Die Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung orientiert sich am Nutzwärmebedarf und an den Primärenergieeinsparungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 2004/8/EG und die Mitgliedstaaten oder ihre zuständigen Stellen haben den bestehenden rechtlichen Rahmen hinsichtlich der Genehmigungsverfahren oder sonstigen Verfahren bewertet, um —(a) die Auslegung von KWK-Blöcken zu fördern, um einen wirtschaftlich vertretbaren Nutzwärmebedarf zu decken, und nicht mehrWärme als die Nutzwärme zu erzeugen, und (b) die rechtlichen und sonstigen Hindernisse für den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung zu reduzieren. |
|
EFRE + Kohäsionsfonds: — Förderung der Produktion und Verteilung von Energie aus erneuerbaren Quellen |
4.3. Es wurden Maßnahmen durchgeführt, um die Produktion und Verteilung von Energie aus erneuerbaren Quellen zu fördern (4). |
— Gemäß Artikel 14 Absatz 1, Artikel 16 Absatz 2 und Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) sind transparente Förderregelungen eingeführt worden, werden der vorrangige Netzzugang und der garantierte Netzzugang gewährleistet, wird der Einspeisung Vorrang eingeräumt und sind öffentlich bekannt gemachte Standardregeln für die Übernahme und Teilung der Kosten für technische Anpassungen aufgestellt worden. — Der Mitgliedstaat verfügt über einen nationalen Aktionsplan für erneuerbare Energie gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2009/28/EG. |
|
5. Förderung der Anpassung an den Klimawandel und Risikoprävention und Risikomanagement (Klimaschutzziel) (gemäß Artikel 9 Absatz 1 Nummer 5) |
EFRE + Kohäsionsfonds: — Förderung von Investitionen zur Bewältigung spezieller Risiken, Sicherstellung des Katastrophen-schutzes und Entwicklung von Katastrophen-management-systemen |
5.1. Risikoprävention und Risikomanagement: In nationalen oder regionalen Risikobewertungen für das Katastrophenmanagement wird auf die Anpassung an den Klimawandel eingegangen. |
— Die einzuführende nationale oder regionale Risikobewertung umfasst folgende Punkte: — eine Beschreibung von Prozess, Methodik, Methoden und nicht sensiblen Daten, die für die Risikobewertung herangezogen werden, und der risikogestützten Kriterien für die Aufstellung von Prioritäten für die Investitionen; — eine Beschreibung von Einzelrisiko- und Mehrfachrisiko-Szenarien; — gegebenenfalls die Berücksichtigung nationaler Strategien zur Anpassung an den Klimawandel. |
6. Erhaltung und Schutz der Umwelt sowie Förderung der Ressourceneffizienz (gemäß Artikel 9 Absatz 1 Nummer6) |
EFRE + Kohäsionsfonds: — Investitionen in die Wasserwirtschaft, um die Anforderungen des umweltrechtlichen Besitzstandes der Union zu erfüllen und um den von den Mitgliedstaaten erfassten Bedarf an Investitionen, die über diese Anforderungen hinausgehen, zu bewältigen |
6.1. Wasserwirtschaft: Hier besteht a) eine Wassergebührenpolitik, die angemessene Anreize für die Benutzer darstellt, Wasserressourcen effizient zu nutzen, und leisten b) die verschiedenen Wassernutzungen einen angemessenen Beitrag zur Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen in einer Höhe, die in dem gebilligten Flussbewirtschaftungsplan für Investitionen, die durch die Programme gefördert werden, festgelegt ist. |
— In Sektoren, die durch den EFRE und den Kohäsionsfonds unterstützt werden, hat der Mitgliedstaat dafür gesorgt, dass durch die verschiedenen Wassernutzungsarten ein Beitrag zur Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen nach Artikel 9 Absatz 1 Spiegelstrich 1 der Richtlinie 2000/60/EG geleistet wird, wobei gegebenenfalls den sozialen, ökologischen und wirtschaftlichen Auswirkungen der Deckung sowie den geografischen und klimatischen Bedingungen der betroffenen Region bzw. Regionen Rechnung getragen wird. — Für die Flussgebietseinheit wird ein Bewirtschaftungsplan für die Einzugsgebiete gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2000/60/EG angenommen. |
EFRE + Kohäsionsfonds: — Investitionen in die Abfallwirtschaft, um die Anforderungen des umweltrechtlichen Besitzstandes der Union zu erfüllen und um den von den Mitgliedstaaten erfassten Bedarf an Investitionen, die über diese Anforderungen hinausgehen, zu bewältigen |
6.2. Abfallwirtschaft: Förderung wirtschaftlich und umweltpolitisch nachhaltiger Investitionen in die Abfallwirtschaft, insbesondere durch Aufstellung von Abfallbewirtschaftungsplänen gemäß der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle und gemäß der Abfallhierarchie. |
— Der Kommission wurde gemäß Artikel 11 Absatz 5 der Richtlinie 2008/98/EG ein Durchführungsbericht über die Fortschritte bei der Verwirklichung der in Artikel 11 der Richtlinie 2008/98/EG vorgesehenen Zielvorgaben vorgelegt. — Es wurden ein oder mehrere Abfallbewirtschaftungspläne aufgestellt, so wie dies in Artikel 28 der Richtlinie 2008/98/EG vorgeschrieben ist. — Es wurden Abfallvermeidungsprogramme erstellt, so wie dies in Artikel 29 der Richtlinie 2008/98/EG vorgeschrieben ist. — Die notwendigen Maßnahmen, um bis 2020 die Zielvorgaben für die Vorbereitungen in den Bereichen Wiederverwendung und Recycling gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 2008/98/EG zu erreichen, wurden ergriffen. |
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7. Förderung von Nachhaltigkeit im Verkehr und Beseitigung von Engpässen in wichtigen Netzinfrastrukturen (gemäß Artikel 9 Absatz 1 Nummer 7) |
EFRE + Kohäsionsfonds: — Unterstützung eines multimodalen einheitlichen europäischen Verkehrsraums durch Investitionen in das trans-europäische Verkehrs-netz (TEN-V) — Entwicklung und Sanierung umfassender, hochwertiger und interoperabler Eisenbahnsysteme und Förderung von Maßnahmen zur Lärmminderung — Entwicklung und Verbesserung umweltfreundlicher (einschließlich geräuscharmer) Verkehrssysteme mit geringen CO2-Emissionen – darunter Binnenwasserwege und Seeverkehr, Häfen, multimodale Anbindungen und Flughafeninfrastruktur – zur Förderung einer nachhaltigen regionalen und lokalen Mobilität EFRE: — Ausbau der regionalen Mobilität durch Anbindung sekundärer und tertiärer Knotenpunkte an die TEN-V-Infrastruktur, einschließlich multimodaler Knoten |
7.1. Verkehr: Es gibt einen oder mehrere umfassende Pläne oder Rahmen für Verkehrsinvestitionen im Einklang mit dem institutionellen Aufbau der Mitgliedstaaten (einschließlich öffentlicher Verkehr auf regionaler und lokaler Ebene), mit denen die Entwicklung der Infrastruktur unterstützt und die Anbindung an das TEN-V-Gesamtnetz und das TEN-V-Kernnetz verbessert werden. |
— Es gibt einen oder mehrere umfassende Verkehrspläne oder Rahmen für Verkehrsinvestitionen, die die rechtlichen Anforderungen für die strategische Umweltprüfung erfüllen und in denen Folgendes dargelegt wird: — — der Beitrag zum einheitlichen europäischen Verkehrsraum im Einklang mit Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (5), einschließlich der Prioritäten für Investitionen in — — das TEN-V-Kernnetz und das Gesamtnetz, wenn Investitionen aus dem EFRE und dem Kohäsionsfonds vorgesehen sind; — sekundäre Anbindungen; — eine realistische und ausgereifte Planung für Projekte, für die Unterstützung aus dem EFRE und dem Kohäsionsfonds vorgesehen ist. — Maßnahmen zur Sicherstellung der Kapazität von zwischengeschalteten Einrichtungen und Begünstigten zur Umsetzung der Projektplanung. |
EFRE + Kohäsionsfonds: — Unterstützung eines multimodalen einheitlichen europäischen Verkehrs-raums durch Investitionen in das transeuropäische Verkehrsnetz (TEN-V) — Entwicklung und Sanierung umfassender, hochwertiger und interoperabler Eisenbahnsysteme und Förderung von Maßnahmen zur Lärmminderung — Entwicklung und Verbesserung umweltfreundlicher (einschließlich geräuscharmer) Verkehrssysteme mit geringen CO2-Emissionen – darunter Binnenwasserwege und Seeverkehr, Häfen, multimodale Anbindungen und Flughafeninfrastruktur – zur Förderung einer nachhaltigen regionalen und lokalen Mobilität EFRE: — Ausbau der regionalen Mobilität durch Anbindung sekundärer und tertiärer Knotenpunkte an die TEN-V-Infrastruktur, einschließlich multimodaler Knoten |
7.2. Schienenverkehr: Es gibt einen oder mehrere umfassende Verkehrspläne oder Rahmen mit einem eigenen Abschnitt über den Schienenverkehr im Einklang mit dem institutionellen Aufbau der Mitgliedstaaten (einschließlich des öffentlichenVerkehrs auf regionaler und lokaler Ebene), mit denen die Entwicklung der Infrastruktur unterstützt und die Anbindung an das TEN-V-Gesamtnetz und das TEN-V-Kernnetz verbessert werden. Mit den Investitionen werden rollendes Material, Interoperabilität und Aufbau von Kapazitäten gefördert. |
— Es gibt, wie oben angeführt, einen oder mehrere Verkehrspläne oder Rahmen mit einem Abschnitt über den Schienenverkehr, die die rechtlichen Anforderungen für die strategische Umweltprüfung erfüllen und indenen eine realistische und ausgereifte Projektplanung (einschließlich Zeitplan und finanziellem Rahmen) dargelegt werden. — Maßnahmen zur Sicherstellung der Kapazität von zwischengeschalteten Einrichtungen und Begünstigten zur Umsetzung der Projektplanung. |
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EFRE + Kohäsionsfonds: — Unterstützung eines multimodalen einheitlichen europäischen Verkehrsraums durch Investitionen in das transeuropäische Verkehrsnetz (TEN-V) — Entwicklung und Sanierung umfassender, hochwertiger und interoperabler Eisenbahnsysteme und Förderung von Maßnahmen zur Lärmminderung — Entwicklung und Verbesserung umweltfreundlicher (einschließlich geräuscharmer) Verkehrssysteme mit geringen CO2-Emissionen – darunter Binnenwasserwege und Seeverkehr, Häfen, multimodale Anbindungen und Flughafeninfrastruktur – zur Förderung einer nachhaltigen regionalen und lokalen Mobilität EFRE: — Ausbau der regionalen Mobilität durch Anbindung sekundärer und tertiärer Knotenpunkte an die TEN-V-Infrastruktur, einschließlich multimodaler Knoten |
7.3. Andere Verkehrsträger, einschließlich Binnenwasserstraßen und Seeverkehr, Häfen, multimodale Anbindungen und Flughafeninfrastruktur: Es gibt innerhalb des bzw. der umfassenden Verkehrsplans/-pläne oder Rahmen(s) einen eigenen Abschnitt zu Binnenwasserstraßen und Seeverkehr, Häfen, multimodalen Anbindungen und zur Flughafeninfrastruktur, in dem zur Verbesserung der Anbindung an das TEN-V-Gesamtnetz und das TEN-V-Kernnetz und zur Förderung einer nachhaltigen regionalen und lokalen Mobilität beigetragen wird. |
— Es gibt einen Abschnitt zu Binnenwasserstraßen und Seeverkehr, Häfen, multimodalen Anbindungen und zur Flughafeninfrastruktur innerhalb des/der Verkehrsplans/-pläne oder Rahmen(s), in dem — — die rechtlichen Anforderungen der strategischen Umweltprüfung erfüllt werden; — eine realistische und ausgereifte Projektplanung festgelegt wird (einschließlich Zeitplan und finanziellem Rahmen). — Maßnahmen zur Sicherstellung der Kapazität von zwischengeschalteten Einrichtungen und Begünstigten zur Umsetzung der Projektplanung. |
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EFRE: — Verbesserung der Energieeffizienz und Versorgungssicherheit durch die Entwicklung intelligenter Systeme zur Verteilung, Speicherung und Übertragung von Energie und die Einbeziehung dezentraler Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen |
7.4 Entwicklung intelligenter Systeme für die Verteilung, Speicherung und Übertragung von Energie. Es gibt umfassende Pläne für Investitionen in eine intelligente Energieinfrastruktur, und es bestehen Regulierungsmaßnahmen, die zur Verbesserung der Energieeffizienz und Versorgungssicherheit beitragen. |
— Umfassende Pläne, in denen die Prioritäten der nationalen Energieinfrastruktur beschrieben werden, sind vorhanden: — — falls anwendbar, gemäß den Artikeln 22 der Richtlinien 2009/72/EG und 2009/73/EG und — im Einklang mit den entsprechenden regionalen Investitionsplänen gemäß Artikel 12 und mit dem unionsweiten zehnjährigem Netzentwicklungsplan gemäß Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) und — vereinbar mit Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur (8); — Diese Pläne enthalten — — eine realistische und ausgereifte Projektplanung für Projekte, für die Unterstützung aus dem EFRE vorgesehen ist; — Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele des sozialen und wirtschaftlichen Zusammenhalts und des Umweltschutzes im Einklang mit Artikel 3 Absatz 10 der Richtlinie 2009/72/EG und Artikel 3 Absatz 7 der Richtlinie 2009/73/EG; — Maßnahmen zur Optimierung der Verwendung von Energie und zur Förderung der Energieeffizienz im Einklang mit Artikel 3 Absatz 11 der Richtlinie 2009/72/EG und Artikel 3 Absatz 8 der Richtlinie 2009/73/EG. |
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8. Förderung von nachhaltiger und hochwertiger Beschäftigung und Unterstützung der Mobilität der Arbeitskräfte (Beschäf-tigungsziel) (gemäß Artikel 9 Absatz 1 Nummer 8) |
ESF: — Zugang zu Beschäftigung für Arbeitsuchende und Nichterwerbstätige, einschließlich Langzeitarbeitsloser und arbeitsmarktferner Menschen, auch durch lokale Beschäftigungsinitiativen und die Förderung der Mobilität der Arbeitskräfte |
8.1. Gestaltung und Durchführung einer aktiven Arbeitsmarktpolitik in Abstimmung mit den beschäftigungspolitischen Leitlinien. |
— Die Arbeitsverwaltungen verfügen über die Kapazität zur Erbringung folgender Leistungen und erbringen sie tatsächlich: — — personalisierte Dienste sowie aktive und präventive Arbeitsmarktmaßnahmen in einem frühen Stadium, die für alle Arbeitsuchenden zugänglich sind und sich gleichzeitig auf die am stärksten von sozialer Ausgrenzung bedrohten Menschen konzentrieren, einschließlich Personen, die marginalisierten Bevölkerungsgruppen angehören; — umfassende und transparente Informationen über neue Stellenangebote und Beschäftigungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung der sich ändernden Anforderungen des Arbeitsmarktes. — Die Arbeitsverwaltungen haben formelle oder informelle Kooperationsvereinbarungen mit den maßgeblichen Interessenträgern geschlossen. |
ESF: — Selbstständigkeit, Unternehmergeist und Gründung von Unternehmen, einschließlich innovativer kleiner und mittlerer Unternehmen und Kleinstunternehmen EFRE: — Unterstützung der Entwicklung von Gründerzentren und Investitionsunterstützung für Selbstständige, Kleinstunternehmen und Unternehmensgründungen |
8.2. Selbstständigkeit, Unternehmergeist und Gründung von Unternehmen: ►C1 Strategischer Politikrahmen ◄ für Unternehmensgründungen |
— Es besteht ein ►C1 strategischer Politikrahmen ◄ für Unternehmensgründungen, der Folgendes umfasst: — Es wurden Maßnahmen mit dem Ziel umgesetzt, den Zeitaufwand und die Kosten für die Unternehmensgründung zu reduzieren und dabei die Ziele des SBA zu berücksichtigen. — Es wurden Maßnahmen mit dem Ziel umgesetzt, den Zeitaufwand für die Beschaffung der zur Aufnahme und zum Betreiben der konkreten Tätigkeit eines Unternehmens erforderlichen Konzessionen und Genehmigungen zu reduzieren und dabei die Ziele des SBA zu berücksichtigen. — Es existieren Maßnahmen, die geeignete Dienstleistungen für die Unternehmensentwicklung mit Finanzdienstleistungen (Zugang zu Kapital) verbinden und bei Bedarf auch für benachteiligte Gruppen und/oder Gebiete zugänglich machen. |
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ESF: — Modernisierung der Arbeitsmarkteinrichtungen, wie etwa öffentliche und private Arbeits-verwaltungen, und Verbesserung der Anpassung an den Bedarf des Arbeitsmarkts, einschließlich durch Maßnahmen zur Förderung der transnationalen Mobilität der Arbeitskräfte und durch Mobilitätsprogramme und die bessere Zusammenarbeit zwischen den Institutionen und den maßgeblichen Stakeholdern EFRE: — Investitionen in Infrastrukturen für Arbeitsverwaltungen |
8.3. Modernisierung und Ausbau der Arbeitsmarktinstitutionen in Abstimmung mit den beschäftigungspolitischen Leitlinien; im Vorfeld von Reformen der Arbeitsmarktinstitutionen wird ein klarer ►C1 strategischer Politikrahmen ◄ festgelegt und eine Ex-ante-Bewertung unter Berücksichtigung der geschlechtsspezifischen Dimension durchgeführt. |
— Reformmaßnahmen, durch die Arbeitsverwaltungen die Kapazität erhalten sollen, folgende Leistungen zu erbringen: — — personalisierte Dienste sowie aktive und präventive Arbeitsmarktmaßnahmen in einem frühen Stadium, die für alle Arbeitsuchenden zugänglich sind und sich gleichzeitig auf die am stärksten von sozialer Ausgrenzung bedrohtenMenschen konzentrieren, einschließlich Personen, die marginalisierten Bevölkerungsgruppen angehören; — umfassende und transparente Informationen über neue Stellenangebote und Beschäftigungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung der sich ändernden Anforderungen des Arbeitsmarktes. — Im Zuge der Reform der Arbeitsverwaltungen werden auch formelle oder informelle Kooperationsnetzwerke mit den maßgeblichen Interessenträgern eingerichtet. |
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ESF: — Aktivität und Gesundheit im Alter |
8.4. Aktivität und Gesundheit im Alter: Gestaltung von Maßnahmen für ein aktives Altern in Abstimmung mit den beschäftigungspolitischen Leitlinien. |
— Maßgebliche Interessenträger werden in die Gestaltung und Umsetzung von Maßnahmen für ein aktives Altern eingebunden, die dem Ausstieg älterer Arbeitnehmer aus dem Arbeitsmarkt entgegenwirken sollen und mit denen ihre Beschäftigung gefördert werden soll. — Der Mitgliedstaat führt Maßnahmen zur Förderung des aktiven Alterns durch. |
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ESF: — Anpassung von Arbeitnehmern, Unternehmen und Unternehmern an den wirtschaftlichen Wandel |
8.5. Anpassung von Arbeitnehmern, Unternehmen und Unternehmern an den wirtschaftlichen Wandel: Maßnahmen für einen vorausschauenden und erfolgreichen Umgang mit Wandel und Umstrukturierung |
— Es gibt Instrumente, mit denen die Sozialpartner und Behörden vorausschauende Konzepte zur Bewältigung von Wandel und Umstrukturierung entwickeln und überwachen können, beispielsweise Maßnahmen: — zur Förderung der Antizipierung des Wandels; — zur Förderung der Vorbereitung und des Managements von Umstrukturierungen. |
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ESF: — Dauerhafte Eingliederung von jungen Menschen in den Arbeitsmarkt, insbesondere von solchen, die weder einen Arbeitsplatz haben noch eine schulische oder berufliche Ausbildung absolvieren, darunter junge Menschen,denen soziale Ausgrenzung droht und die Randgruppen angehören, unter anderem durch die Anwendung der Jugendgarantie |
8.6. ►C1 Strategischer Politikrahmen ◄ zur Förderung der Jugendbeschäftigung unter anderem durch Anwendung der Jugendgarantie Diese Ex-ante-Konditionalität gilt nur für die Anwendung der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen |
— Es existiert ein ►C1 strategischer Politikrahmen ◄ zur Förderung der Jugendbeschäftigung, der — auf Fakten über die Ergebnisse für junge Menschen basiert, die weder eine Arbeit haben noch eine schulische oder berufliche Ausbildung absolvieren, und der eineGrundlage darstellt, auf der aufbauend gezielte Maßnahmen konzipiert und die Entwicklungen verfolgt werden können; — die Behörde ermittelt, die für die Verwaltung der Jugendbeschäftigungsmaßnahmen sowie für die Koordinierung der Partnerschaften auf allen Ebenen und in allen Branchen zuständig sein soll; — die für die Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeiit relevanten Interessenträger einbindet; — frühzeitiges Eingreifen und frühzeitige Aktivierung ermöglicht; — Maßnahmen zur Förderung des Zugangs zu Beschäftigung, der Verbesserung der Qualifikationen, der Mobilität der Arbeitskräfte und der Integration junger Menschen, die keine Arbeit haben und keine schulische oder berufliche Ausbildung absolvieren, in den Arbeitsmarkt umfasst. |
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9. Förderung der sozialen Inklusion, Bekämpfung von Armut und jeglicher Diskriminierung (Armutsziel) (gemäß Artikel 9 Absatz 1 Nummer 9) |
ESF: — Aktive Ein-gliederung, nicht zuletzt durch die Förderung der Chancengleichheit, aktive Beteiligung und Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit EFRE: — Investitionen in die Gesundheits- und die soziale Infrastruktur, die zur nationalen, regionalen und lokalen Entwicklung beitragen, Verringerung der Ungleichheiten in Bezug auf den Gesundheitszustand, Förderung der sozialen Inklusion durch besseren Zugangzu sozialen, kulturellen und Erholungsdienstleistungen und den Übergang von institutionalisierten zu gemeindenahen Diensten — Unterstützung der Sanierung sowie wirtschaftlichen und sozialen Belebung benachteiligter Gemeinden in städtischen und ländlichen Gebieten |
9.1. Verwirklichung eines nationalen ►C1 strategischen Politikrahmens ◄ zur Reduzierung der Armut, der - in Abstimmung mit den beschäftigungspolitischen Leitlinien - auf die aktive Eingliederung von aus dem Arbeitsmarkt ausgegrenzten Personen abzielt. |
— Es besteht ein auf die aktive Eingliederung ausgerichteter nationaler ►C1 strategischer Politikrahmen ◄ zur Reduzierung der Armut, der — — eine ausreichende und faktengestützte Grundlage bietet, auf der Maßnahmen zur Reduzierung der Armut konzipiert und die Entwicklungen überwacht werden können; — Maßnahmen zur Unterstützung der Erreichung des (im Nationalen Reformprogramm festgelegten) nationalen Ziels im Bereich Armut und soziale Ausgrenzung enthält, worunter auch die Förderung von nachhaltigen und hochwertigen Beschäftigungsmöglichkeiten für Personen fällt, bei denen das Risiko der sozialen Ausgrenzungam höchsten ist, einschließlich Personen, die marginalisierten Bevölkerungsgruppen angehören; — die maßgeblichen Interessenträger in die Reduzierung der Armut einbindet; — abhängig von dem ermittelten Bedarf Maßnahmen für den Übergang von institutionalisierten zu gemeindenahen Betreuungsdiensten enthält; — Auf Antrag und in begründeten Fällen werden maßgebliche Interessenträger bei der Einreichung von Projektanträgen und bei der Umsetzung und Verwaltung der ausgewählten Projekte unterstützt. |
ESF: — Sozioökonomische Eingliederung marginalisierter Bevölkerungsgruppen, wie etwa der Roma EFRE: — Investitionen in die Gesundheits- und die soziale Infrastruktur, die zur nationalen, regionalen und lokalen Entwicklung beitragen, Verringerung der Ungleichheiten in Bezug auf den Gesundheitszustand, Förderung der sozialen Inklusion durch verbesserten Zugang zu sozialen, kulturellen und Erholungsdienstleistungen und den Übergang von institutionalisierten zu gemeindenahen Diensten — Unterstützung der Sanierung sowie wirtschaftlichen und sozialen Belebung benachteiligter Gemeinden in städtischen und ländlichen Gebieten — Investitionen in Kompetenzen, Bildung und lebenslanges Lernen durch Ausbau der Aus- und Weiterbildungsinfrastruktur |
9.2. Ein nationaler ►C1 strategischer Politikrahmen ◄ zur Eingliederung der Roma liegt vor. |
— Es liegt ein nationaler ►C1 strategischer Politikrahmen ◄ zur Eingliederung der Roma vor, — — in dem erreichbare nationale Ziele für die Integration der Roma festgelegt werden, um den Rückstand gegenüber der Gesamtbevölkerung aufzuholen; die Ziele sollten die vier EU-Ziele zur Integration der Roma in den Bereichen Bildung, Beschäftigung, Gesundheitsfürsorge und Wohnraum abdecken; — mit dem gegebenenfalls die benachteiligten Mikroregionen oder segregierten Wohnviertel mit den am meisten hilfsbedürftigen Menschen ermittelt werden und der sich dabei auf bestehende sozioökonomische IndikatorenundGebietsindikatoren (z. B. sehr niedriges Bildungsniveau, Langzeitarbeitslosigkeit) stützt; — der solide Überwachungsmethoden zur Bewertung des Erfolgs der Roma-Integrationsmaßnahmen sowie einen Überprüfungsmechanismus zur Anpassung der Strategie umfasst; — der in enger Zusammenarbeit und im ständigen Dialog mit der Roma-Zivilgesellschaft, regionalen und lokalen Behörden konzipiert, umgesetzt und überwacht wird. — Auf Antrag und in begründeten Fällen werden maßgebliche Interessenträger bei der Einreichung von Projektanträgen und bei der Umsetzung und Verwaltung der ausgewählten Projekte unterstützt. |
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ESF: — Verbesserung des Zugangs zu erschwinglichen, nachhaltigen und qualitativ hochwertigen Dienstleistungen, u. a. Dienstleistungen im Bereich der Gesundheitsversorgung und Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse EFRE: — Investitionen in die Gesundheits- und die soziale Infrastruktur, die zur nationalen, regionalen und lokalen Entwicklung beitragen, Verringerung der Ungleichheiten in Bezug auf den Gesundheitszustand, Förderung der sozialen Inklusion durch besseren Zugang zu sozialen, kulturellen und Erholungsdienst-leistungen und denÜbergang von institutionalisierten zu gemeindenahen Diensten |
9.3. Gesundheit: Ein nationaler oder regionaler ►C1 strategischer Politikrahmen ◄ für Gesundheit innerhalb der durch Artikel 168 AEUV gesetzten Grenzen, der wirtschaftliche Nachhaltigkeit gewährleistet. |
— Es besteht ein nationaler oder regionaler ►C1 strategischer Politikrahmen ◄ für Gesundheit, der — — koordinierte Maßnahmen zur Verbesserung des Zugangs zu Gesundheitsdiensten umfasst; — Maßnahmen umfasst, mit denen sich die Effizienz im Gesundheitsbereich durch Modelle für die Erbringung von Dienstleistungen und eine entsprechende Infrastruktur steigern lässt; — ein Begleit- und Überprüfungssystem umfasst. — Der Mitgliedstaat oder die Region verfügt über einen indikativen Rahmen mit einer Übersicht über die für die Gesundheitsversorgung zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel und einekosteneffiziente Konzentration der Mittel auf als vorrangig eingestufte Bedürfnisse. |
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10. Investitionen in Bildung, Ausbildung und Berufsbildung für Kompetenzen und lebenslanges Lernen (Bildungsziel) (gemäß Artikel 9 Absatz 1 Nummer 10) |
ESF: — Verringerung und Verhütung des vorzeitigen Schulabbruchs und Förderung des gleichen Zugangs zu einer hochwertigen Früherziehung und einer hochwertigen Grund- und Sekundarbildung, darunter formale, nicht formale und informale Bildungswege, mit denen eine Rückkehr in die allgemeine und berufliche Bildung ermöglicht wird
EFRE: ◄— in Bildung, Ausbildung und Berufsbildung für Kompetenzen und lebenslanges Lernen durch Ausbau der Aus- und Weiterbildungsinfrastruktur |
10.1. Schulabgänger ohne weiterführenden Abschluss: Es gibt einen ►C1 strategischen Politikrahmen ◄ zur Senkung der Zahl der Schulabgänger ohne weiterführenden Abschluss innerhalb der durch Artikel 165 AEUV gesetzten Grenzen. |
— Es besteht ein System zur Sammlung und Analyse von Daten und Informationen über die Quote der Schulabgänger ohne weiterführenden Abschluss auf den relevanten Ebenen, das dazu dient, — — eine ausreichende und auf Fakten beruhende Grundlage zu schaffen, auf der aufbauend gezielte Maßnahmen konzipiert werden können, und die Entwicklungen zu verfolgen. — Es besteht ein ►C1 strategischer Politikrahmen ◄ in Bezug auf Schulabgänger ohne weiterführenden Abschluss, der — — auf Fakten beruht; — alle maßgeblichen Bildungssektoren und auch die frühkindliche Entwicklung abdeckt und insbesondere auf benachteiligte Bevölkerungsgruppen abzielt, bei denen das Risiko eines vorzeitigen Schulabgangs am größten ist, wozu auch Menschen aus marginalisierten Gemeinschaften gehören, und Präventions-, Abhilfe- und Kompensationsmaßnahmen enthält; — alle für die Senkung der Zahl der Schulabgänger ohne weiterführenden Abschluss maßgeblichen Politikbereiche und Interessenträger einbezieht. |
ESF: — Verbesserung der Qualität, der Effizienz und des Zugangs zu Hochschulen und gleichwertigen Einrichtungen zwecks Steigerungder Zahl der Studierenden und der Abschlussquoten, insbesondere für benachteiligte Gruppen EFRE: — Investitionen in, Bildung, Ausbildung und Berufsbildung für Kompetenzen und lebenslanges Lernen durch Ausbau der Aus- und Weiterbildungsinfrastruktur |
10.2. Hochschulbildung: Nationaler oder regionaler ►C1 strategischer Politikrahmen ◄ zur Steigerung der Hochschulabschlussquote sowie der Qualität und Effizienz der Ausbildung innerhalb der durch Artikel 165 AEUV gesetzten Grenzen |
— Es besteht ein nationaler oder regionaler ►C1 strategischer Politikrahmen ◄ für die Hochschulbildung, der Folgendes umfasst: — falls notwendig, Maßnahmen zur Steigerungvon Zahl und Erfolg der Studierenden, durch die — — der Anteil von Studierenden aus niedrigeren Einkommensgruppen und anderen unterrepräsentierten Gruppen ansteigt, unter besonderer Berücksichtigung benachteiligter Menschen, wozu auch Menschen aus marginalisierten Bevölkerungsgruppen gehören; — die Abbrecherquoten gesenkt bzw. die Absolventenzahlen verbessert werden; — eine innovativere Gestaltung von Lerninhalten und Lehrplänen gefördert wird; — Maßnahmen zugunsten von Beschäftigungsfähigkeit und Unternehmergeist, — — mit denen die Entwicklung von "Querschnittskompetenzen" und auch des Unternehmergeists in allen einschlägigen Hochschullehrplänen gefördert wird; — durch die geschlechtsspezifische Unterschiede bei Studien- und Berufswahl abgebaut werden. |
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ESF: — Förderung des gleichen Zugangs zum lebenslangen Lernen für alle Altersgruppen im formalen, nicht-formalen und informalen Rahmen, Steigerung des Wissens sowie der Fähigkeiten und Kompetenzen der Arbeitskräfte sowie die Förderung flexibler Bildungswege unter anderem durch Berufsberatung und die Bestätigung erworbener Kompetenzen EFRE: — Investitionen in Bildung, Ausbildung und Berufsbildung für Kompetenzenund lebenslanges Lernen durch Ausbau der Aus- und Weiterbildungs-infrastruktur |
10.3. Lebenslanges Lernen: Nationaler und/oder regionaler ►C1 strategischer Politikrahmen ◄ für lebenslanges Lernen innerhalb der durch Artikel 165 AEUV gesetzten Grenzen |
— Der aktuelle nationale oder regionale ►C1 strategische Politikrahmen ◄ für lebenslanges Lernen umfasst Maßnahmen — zur Förderung der Entwicklung und Vernetzung von Dienstleistungen für Aktivitäten im Bereich des lebenslangen Lernens (LLL), einschließlich ihrer Umsetzung, und zur Verbesserung der Qualifikationen (z. B. Validierung, Beratung, allgemeine und berufliche Bildung), in die die maßgeblichen Interessenträger partnerschaftlich eingebunden sind; — zur Vermittlung von Kompetenzen für unterschiedliche Zielgruppen, die in den nationalen oder regionalen ►C1 strategischen Politikrahmen ◄ als prioritär ausgewiesen sind (beispielsweise junge Auszubildende, Erwachsene, auf den Arbeitsmarkt zurückkehrende Eltern, niedrig qualifizierte und ältere Arbeitnehmer, Migranten sowie andere benachteiligte Gruppen, insbesondere Menschen mit einer Behinderung); — für einen besseren Zugang zu LLL auch durch Anstrengungen im Hinblick auf den effizienten Einsatz von Transparenzinstrumenten (z. B. Europäischer Qualifikationsrahmen, Nationaler Qualifikationsrahmen, Europäisches Leistungspunktesystem für die Berufsbildung, Europäischer Bezugsrahmen für die Qualitätssicherung in der beruflichen Aus- und Weiterbildung); — für eine stärker arbeitsmarktrelevante, an die Bedürfnisse der jeweiligen Zielgruppen angepasste allgemeine und berufliche Bildung (beispielsweise junge Auszubildende, Erwachsene, auf den Arbeitsmarkt zurückkehrende Eltern, niedrig qualifizierte und ältere Arbeitnehmer, Migranten sowie andere benachteiligte Gruppen, insbesondere Menschen mit einer Behinderung). |
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ESF: — Verbesserung der Arbeitsmarktrelevanz der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung, Erleichterung des Übergangs von der Bildung zur Beschäftigung und Stärkung der Systeme der beruflichen Bildung und Weiterbildungund deren Qualität, unter anderem durch Mechanismen für die Antizipierung des Qualifikationsbedarfs, die Erstellung von Lehrplänen sowie die Einrichtung und Entwicklung beruflicher Bildungssysteme, darunter duale Bildungssysteme und Ausbildungswege EFRE: — Investitionen in Bildung, Ausbildung und Berufsbildung für Kompetenzen und lebenslanges Lernen durch Ausbau der allgemeinen und beruflichen Bildungsinfrastruktur |
10.4 Ein nationaler oder regionaler ►C1 strategischer Politikrahmen ◄ zur Steigerung der Qualität und der Effizienz der Berufsbildungssysteme innerhalb der durch Artikel 165 AEUV gesetzten Grenzen |
— Es existiert ein nationaler oder regionaler ►C1 strategischer Politikrahmen ◄ zur Steigerung der Qualität und der Effizienz von Ausbildungssystemen innerhalb der durch Artikel 165 AEUV gesetzten Grenzen, der folgende Punkte umfasst: — Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsmarktrelevanz von Ausbildungssystemen in enger Zusammenarbeit mit maßgeblichen Interessenträgern, unter anderem durch Mechanismen für die Antizipierung des Qualifikationsbedarfs, die Anpassung von Lehrplänen und den Ausbau der beruflichen Bildung in ihren verschiedenen Formen; — Maßnahmen zur Steigerung der Qualität und der Attraktivität der Berufsbildung, unter anderem durch die Erstellung eines nationalen Konzepts für die Sicherung der Qualität der Berufsbildung (etwa entsprechend dem Europäischen Bezugsrahmen für die Qualitätssicherung in der beruflichen Aus- und Weiterbildung) und durch die Umsetzung der Transparenz- und Anerkennungsinstrumente wie etwa des Europäischen Leistungspunktesystems für die Berufsbildung (ECVET). |
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11. Verbesserung der institutionellen Kapazitäten von öffentlichen Behörden und Interessenträgern und effizientere öffentliche Verwaltung (gemäß Artikel 9 Absatz 1 Nummer 11) |
ESF: — Investitionen zugunsten der institutionellen Kapazitäten und der Effizienz der öffentlichen Verwaltungen und Dienste auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene im Hinblick auf Reformen, bessere Rechtsetzung und verantwortungsvolles Verwaltungshandeln. EFRE: — Verbesserung der institutionellen Kapazitäten von öffentlichen Behörden und Interessenträgern und effizientere öffentliche Verwaltung durch Maßnahmen zur Stärkung der institutionellen Kapazitäten und der Effizienz öffentlicher Verwaltungen und Diensteim Zusammenhang mit dem EFRE sowie zur Unterstützung von ESF-geförderten Maßnahmen zur Vergrößerung der institutionellen Kapazitäten und der Effizienz öffentlicher Verwaltungen Kohäsionsfonds: — Verbesserung der institutionellen Kapazitäten von öffentlichen Behörden und Interessenträgern und effizientere öffentliche Verwaltung durch Maßnahmen zur Stärkung der institutionellen Kapazitäten und der Effizienz der öffentlichen Verwaltungen und Dienste, die mit der Umsetzung des Kohäsionsfonds zusammenhängen |
— ►C1 Strategischer Politikrahmen ◄ zur Steigerung der administrativen Leistungsfähigkeit des jeweiligen Mitgliedstaats einschließlich einer Reform der öffentlichen Verwaltung |
— Ein ►C1 strategischer Politikrahmen ◄ zur Steigerung der Verwaltungseffizienz der öffentlichen Behörden des Mitgliedstaats und ihrer Fähigkeiten, einschließlich der folgenden Punkte, ist in der Umsetzung begriffen. — die Analyse und strategische Planung von rechtlichen, organisatorischen und/oder verfahrenstechnischen Reformmaßnahmen; — die Entwicklung von Qualitätsmanagementsystemen; — integrierte Maßnahmen für die Vereinfachung und Rationalisierung von Verwaltungsverfahren; — die Erstellung und Umsetzung von Strategien und Maßnahmen im Bereich Humanressourcen, um die in diesem Bereich festgestellten größten Lücken zu schließen; — die Entwicklung von Kompetenzen auf allen Ebenen der beruflichen Rangordnung in den Behörden; — die Entwicklung von Verfahren und Instrumenten für Begleitung und Bewertung. |
(1)
Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 13).
(2)
Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1).
(3)
Richtlinie 2006/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen und zur Aufhebung der Richtlinie 93/76/EWG des Rates (ABl. L 114, vom 27.4.2006, S. 64).
(4)
Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16).
(5)
Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über Leitlinien der Union für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 661/2010/EU (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 1).
(6)
Verordnung (EG) Nr. 714/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 15).
(7)
Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 36).
(8)
Verordnung (EU) Nr. 347/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1364/2006/EG und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 713/2009, (EG) Nr. 714/2009 und (EG) Nr. 715/2009 (ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. 39). |
TEIL II: Allgemeine Ex-ante-Konditionalitäten
Bereich |
Ex-ante-Konditionalität |
Erfüllungskriterien |
1. Antidiskriminierung |
Die für die Umsetzung und Anwendung der Rechtsvorschriften und Politik der Union zur Bekämpfung der Diskriminierung im Rahmen der ESI-Fonds erforderlichen Verwaltungskapazitäten sind vorhanden. |
— Vorkehrungen in Übereinstimmung mit dem institutionellen und rechtlichen Rahmen der Mitgliedstaaten, um die für die Förderung der Gleichbehandlung aller Personen verantwortlichen Stellen bei der Erstellung und Umsetzung von Programmen, die auch die Beratung zu Fragen der Gleichbehandlung im Rahmen von Tätigkeiten im Zusammenhang mit den ESI-Fonds umfassen, einzubeziehen; — Vorkehrungen für die Ausbildung der in die Verwaltung und Kontrolle der ESI-Fonds eingebundenen Mitarbeiter in Bezug auf die Rechtsvorschriften und Politik der Union im Bereich der Antidiskriminierung. |
2. Gleichstellung der Geschlechter |
Die für die Umsetzung und Anwendung der Rechtsvorschriften und Politik der Union zur Gleichstellung der Geschlechter im Rahmen der ESI-Fonds erforderlichen Verwaltungskapazitäten sind vorhanden. |
— Vorkehrungen in Übereinstimmung mit dem institutionellen und rechtlichen Rahmen der Mitgliedstaaten, um die für die Gleichstellung der Geschlechter verantwortlichen Stellen bei der Erstellung und Umsetzung von Programmen, die auch die Beratung zu Fragen der Gleichstellung der Geschlechter im Rahmen von Tätigkeiten im Zusammenhang mit den ESI-Fonds umfassen, einzubeziehen; — Vorkehrungen für die Ausbildung der in die Verwaltung und Kontrolle der ESI-Fonds eingebundenen Mitarbeiter in Bezug auf die Rechtsvorschriften und Politik der Union im Bereich der Gleichstellung der Geschlechter sowie in Bezug auf das Gender Mainstreaming. |
3. Menschen mit Behinderung |
Die für die Umsetzung und Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen im Rahmen der ESI-Fonds in Übereinstimmung mit dem Beschluss 2010/48/EG des Rates (1) erforderlichen Verwaltungskapazitäten sind vorhanden. |
— Vorkehrungen in Übereinstimmung mit dem institutionellen und rechtlichen Rahmen der Mitgliedstaaten für die Konsultation und Einbeziehung von für den Schutz der Rechte von Menschen mit Behinderungen verantwortlichen Stellen oder von Organisationen, die Menschen mit Behinderungen vertreten, und anderen maßgeblichen Interessenträgern bei der Erstellung und Umsetzung von Programmen; — Vorkehrungen für die Ausbildung der in die Verwaltung und Kontrolle der ESI-Fonds eingebundenen Mitarbeiter der Behörden im Bereich der anwendbaren Rechtsvorschriften und der Politik der Union und der Einzelstaaten zum Schutz der Rechte von Menschen mit Behinderungen, einschließlich der Zugänglichkeit und der praktischen Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen wie in den Rechtsvorschriften der Union bzw. der Einzelstaaten wiedergegeben; — Vorkehrungen, um die Begleitung der Umsetzung von Artikel 9 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen im Zusammenhang mit den ESI-Fonds bei der Erstellung und Umsetzung der Programme zu gewährleisten. |
4. Vergabe öffentlicher Aufträge |
Es werden Vorkehrungen für die effiziente Anwendung der Unionsvorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge im Bereich der ESI-Fonds getroffen. |
— Vorkehrungen für die effiziente Anwendung der Unionsvorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge durch geeignete Mechanismen; — Vorkehrungen, die transparente Auftragsvergabeverfahren gewährleisten; — Vorkehrungen für die Ausbildung und Informationsverbreitung für die in die Inanspruchnahme der ESI-Fonds eingebundenen Mitarbeiter; — Vorkehrungen zur Sicherstellung der Verwaltungskapazitäten zur Umsetzung und Anwendung der Unionsvorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge. |
5. Staatliche Beihilfen |
Es werden Vorkehrungen für die effiziente Anwendung der Unionsvorschriften über staatliche Beihilfen im Bereich der ESI-Fonds getroffen. |
— Vorkehrungen für die effiziente Anwendung der Unionsvorschriften über staatliche Beihilfen; — Vorkehrungen für die Ausbildung und Informationsverbreitung für die in die Inanspruchnahme der ESI-Fonds eingebundenen Mitarbeiter; — Vorkehrungen zur Sicherstellung der Verwaltungskapazitäten zur Umsetzung und Anwendung der Unionsvorschriften über staatliche Beihilfen. |
6. Umweltvorschriften im Zusammen-hang mit Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) und strategischer Umwelt-prüfung (SUP) |
Es werden Vorkehrungen für die effiziente Anwendung der Umweltvorschriften der EU im Zusammenhang mit UVP und SUP getroffen. |
— Vorkehrungen für die effiziente Anwendung der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (2) (UVP) und der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) (SUP); — Vorkehrungen für die Ausbildung und Informationsverbreitung für die in die Umsetzung der UVP-Richtlinie und der SUP-Richtlinie eingebundenen Mitarbeiter; — Vorkehrungen zur Gewährleistung ausreichender Verwaltungskapazitäten. |
7. Statistische Systeme und Ergebnisindikatoren |
Es besteht eine für Bewertung benötigte statistische Grundlage, mit der Effizienz und Auswirkung der Programme bewertet werden können. Es ist ein System von Ergebnisindikatoren eingerichtet, das zur Auswahl der Maßnahmen, die am effektivsten zu den angestrebten Ergebnissen beitragen, zur Überwachung der Fortschritte bei der Verwirklichung der angestrebten Ergebnisse und zur Durchführung einer Folgenbewertung benötigt wird. |
— Für die zeitgerechte Sammlung und Aggregation statistischer Daten wurden folgende Vorkehrungen getroffen: — — Es werden Quellen und Mechanismen zur Gewährleistung der statistischen Validierung aufgeführt; — Vorkehrungen in Bezug auf die Veröffentlichung und öffentliche Verfügbarkeit aggregierter Daten; — Ein effizientes System von Ergebnisindikatoren umfasst Folgendes: — — die Auswahl von Ergebnisindikatoren für jedes Programm, die darüber Aufschluss geben, wodurch die Auswahl der durch das Programm finanzierten Maßnahmen gerechtfertigt ist; — die Festlegung von Zielen für diese Indikatoren;
— die Übereinstimmung eines jeden einzelnen Indikators mit den folgenden Anforderungen: Belastbarkeit und statistische Validierung, klare normative Interpretation, Sensitivität bezüglich der Politik und zeitgerechte Erfassung von Daten; — Verfahren, durch die sichergestellt wird, dass bei allen durch das Programm finanzierten Vorhaben ein effizientes System von Indikatoren zur Anwendung kommt. |
(1)
Beschluss des Rates vom 26. November 2009 über den Abschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen durch die Europäische Gemeinschaft (ABl. L 23 vom 27.1.2010, S. 35).
(2)
Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 26 vom 28.1.2012, S. 1).
(3)
Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30). |
ANHANG XII
INFORMATION, KOMMUNIKATION UND SICHTBARKEIT DER UNTERSTÜTZUNG AUS DEN FONDS
1. LISTE DER VORHABEN
Die Liste der Vorhaben nach Artikel 115 Absatz 2 soll in zumindest einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats Felder für folgende Angaben enthalten:
Die Überschriften der Felder für die einzelnen Angaben sollten zumindest in einer weiteren Amtssprache der Union angegeben werden.
2. INFORMATIONS- UND KOMMUNIKATIONSMASSNAHMEN UND MASSNAHMEN FÜR EINE BESSERE SICHTBARKEIT FÜR DIE ÖFFENTLICHKEIT
Der Mitgliedstaat, die Verwaltungsbehörde und die Begünstigten unternehmen die notwendigen Schritte, um im Einklang mit dieser Verordnung die Öffentlichkeit über im Rahmen eines operationellen Programms unterstützte Vorhaben zu informieren und Kommunikationsmaßnahmen durchzuführen.
2.1. Aufgaben des Mitgliedstaats und der Verwaltungsbehörde
1. Der Mitgliedstaat und die Verwaltungsbehörde stellen sicher, dass die Informations- und Kommunikationsmaßnahmen im Einklang mit der Kommunikationsstrategie durchgeführt werden, um die Sichtbarkeit und die Interaktion mit den Bürgern zu verbessern, und dass mit diesen Maßnahmen durch den Einsatz verschiedener, gegebenenfalls an technologische Innovationen angepasster Kommunikationsformen und -verfahren auf der geeigneten Ebene eine möglichst ausführliche Medienberichterstattung angestrebt wird.
2. Dem Mitgliedstaat oder der Verwaltungsbehörde sind zumindest für die nachstehenden Informations- und Kommunikationsmaßnahmen verantwortlich:
Organisation einer größeren Informationsmaßnahme anlässlich des Starts des operationellen Programms bzw. der operationellen Programme, auch vor der Genehmigung der entsprechenden Kommunikationsstrategien;
Organisation einer größeren Informationsmaßnahme pro Jahr, durch die auf die Finanzierungsmöglichkeiten und die verfolgten Strategien aufmerksam gemacht wird und mit der die mit dem operationellen Programm oder den operationellen Programmen erzielten Erfolge sowie gegebenenfalls auch größere Projekte, gemeinsame Aktionspläne und andere Projektbeispiele vorgestellt werden;
Präsentation des Unionslogos an dem Standort jeder Verwaltungsbehörde;
elektronische Veröffentlichung der Liste der Vorhaben nach Abschnitt 1 dieses Anhangs;
Nennung von Beispielen für Vorhaben für jedes operationelle Programm auf der einzigen Internetseite oder der über das Internetportal der einzigen Internetseite zugänglichen Internetseite des operationellen Programms, insbesondere im Falle von Vorhaben, bei denen der Zusatznutzen der Intervention der Fonds besonders sichtbar ist; die Beispiele sind in einer weit verbreiteten Amtssprache der Union, bei der es sich nicht um die Amtssprache oder eine der Amtssprachen des betreffenden Mitgliedstaats handeln darf;
Aktualisierung der Informationen, die über die Durchführung des operationellen Programms sowie die wichtigsten damit erzielten Erfolge und Ergebnisse auf der einzigen Internetseite oder der über das Internetportal der einzigen Internetseite zugänglichen Internetseite des operationellen Programms eingestellt sind.
3. Die Verwaltungsbehörde bezieht gegebenenfalls entsprechend den nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten die nachstehenden Stellen in die Informations- und Kommunikationsmaßnahmen ein:
die in Artikel 5 genannten Partner;
Europa-Informationszentren und Vertretungen der Kommission und Informationsbüros des Europäischen Parlaments in den Mitgliedstaaten;
Bildungs- und Forschungseinrichtungen.
Durch diese Stellen sollen die in Artikel 115 Absatz 1 beschriebenen Informationen weite Verbreitung finden.
2.2. Aufgaben der Begünstigten
1. Bei allen Informations- und Kommunikationsmaßnahmen des Begünstigten und bei seinen Maßnahmen für eine bessere Sichtbarkeit der Fonds wird auf die Unterstützung des Vorhabens aus den Fonds wie folgt hingewiesen:
durch die Verwendung des Unionslogos unter Berücksichtigung der technischen Charakteristika, die in dem von der Kommission nach Artikel 115 Absatz 4 angenommenen Durchführungsrechtsakt festgelegt sind, und einen entsprechenden Hinweis auf die Union;
durch einen Hinweis auf den Fonds oder die Fonds, aus dem bzw. aus denen das Vorhaben unterstützt wird.
Bezieht sich eine Informations- oder Kommunikationsmaßnahme auf ein oder mehrere Vorhaben, die durch mehr als einen Fonds kofinanziert werden, kann der Hinweis unter Buchstabe b durch einen Hinweis auf die ESI-Fonds ersetzt werden.
2. Während der Durchführung eines Vorhabens informiert der Begünstigte die Öffentlichkeit über die Unterstützung aus den Fonds wie folgt:
Existiert eine Website des Begünstigten, wird auf dieser eine kurze Beschreibung des Vorhabens eingestellt, die im Verhältnis zu dem Umfang der Unterstützung steht und in der auf die Ziele und Ergebnisse eingegangen und die finanzielle Unterstützung durch die Union hervorgehoben wird.
Es wird für Vorhaben, die nicht unter die Nummern 4 und 5 fallen, wenigstens ein Plakat (Mindestgröße A3) mit Informationen zum Projekt, mit dem auf die finanzielle Unterstützung durch die Union hingewiesen wird, an einer gut sichtbaren Stelle etwa im Eingangsbereich eines Gebäudes angebracht.
3. Bei aus dem ESF unterstützten Vorhaben und in geeigneten Fällen bei aus dem EFRE oder dem Kohäsionsfonds unterstützten Vorhaben stellt der Begünstigte sicher, dass die an einem Vorhaben Teilnehmenden über diese Finanzierung unterrichtet worden sind.
Alle Unterlagen, die sich auf die Durchführung eines Vorhabens beziehen und für die Öffentlichkeit oder für Teilnehmer verwendet werden, einschließlich der diesbezüglichen Teilnahmebestätigungen und Bescheinigungen, enthalten einen Hinweis darauf, dass das Vorhaben aus dem Fonds oder den Fonds unterstützt wurde.
4. Während der Durchführung eines aus dem EFRE oder dem Kohäsionsfonds unterstützten Vorhabens, mit dem Infrastruktur- oder Bauvorhaben finanziert werden, bei denen die öffentliche Unterstützung des Vorhabens insgesamt mehr als 500 000 EUR beträgt, bringt der Begünstigte an einer gut sichtbaren Stelle vorübergehend ein Schild von beträchtlicher Größe für jedes Vorhaben an.
5. Spätestens drei Monate nach Abschluss des Vorhabens bringt der Begünstigte an einer gut sichtbaren Stelle für jedes Vorhaben, das den nachstehenden Kriterien entspricht, auf Dauer eine Tafel oder ein Schild von beträchtlicher Größe an:
die öffentliche Unterstützung des Vorhabens beträgt insgesamt mehr als 500 000 EUR;
es wird bei dem Vorhaben ein materieller Gegenstand angekauft oder es werden dabei Infrastruktur- oder Bauvorhaben finanziert.
Die Tafel oder das Schild geben Aufschluss über Bezeichnung und Hauptziel des Vorhabens. Sie werden unter Berücksichtigung der von der Kommission nach Artikel 115 Absatz 4 angenommenen technischen Charakteristika hergestellt.
6. Die in diesem Unterabschnitt festgelegten Aufgaben gelten ab dem Zeitpunkt, zu dem dem Begünstigten das Dokument gemäß Artikel 125 Absatz 3 Buchstabe c, das die Bedingungen für die Unterstützung für das Vorhaben enthält, zur Verfügung gestellt wird.
3. INFORMATIONSMASSNAHMEN FÜR POTENZIELLE BEGÜNSTIGTE UND FÜR BEGÜNSTIGTE
3.1. Informationsmaßnahmen für potenzielle Begünstigte
1. Die Verwaltungsbehörde stellt sicher, dass möglichst viele potenzielle Begünstigte und alle Interessenträger über die Strategie des operationellen Programms, die damit verfolgten Ziele und die sich aufgrund der gemeinsamen Unterstützung durch die Union und die Mitgliedstaaten bietenden Finanzierungsmöglichkeiten im Einklang mit der Kommunikationsstrategie informiert werden und dabei auch nähere Angaben über die finanzielle Unterstützung aus dem betreffenden Fonds erhalten.
2. Die Verwaltungsbehörde stellt sicher, dass potenzielle Begünstigte Zugang zu relevanten Informationen haben, einschließlich gegebenenfalls aktualisierter Informationen, unter Berücksichtigung des Zugangs zu elektronischen oder anderen Kommunikationsdiensten für bestimmte potenzielle Begünstigte für zumindest Folgendes:
die Finanzierungsmöglichkeiten und den Aufruf zum Einreichen von Anträgen;
die Bedingungen, die zu erfüllen sind, damit Ausgaben für eine Förderung im Rahmen eines operationellen Programms in Frage kommen;
eine Beschreibung der Verfahren zur Prüfung der Finanzierungsanträge und der betreffenden Fristen;
die Kriterien für die Auswahl der zu unterstützenden Vorhaben;
die Ansprechpartner auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene, die über die operationellen Programme Auskunft geben können;
die Verpflichtung bezüglich der Unterrichtung der Öffentlichkeit über das Ziel des Vorhabens und die Unterstützung des Vorhabens aus den Fonds gemäß Unterabschnitt 2.2, die den Begünstigten ab dem Zeitpunkt obliegt, zu dem ihnen das Dokument gemäß Artikel 125 Absatz 3 Buchstabe c, das die Bedingungen für die Unterstützung für das Vorhaben enthält, zur Verfügung gestellt wird. Die Verwaltungsbehörde kann diese potenziellen Begünstigten auffordern, in ihren Anträgen indikative Kommunikationsmaßnahmen zur Verbesserung der Sichtbarkeit der Fonds vorzuschlagen, die in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang des Vorhabens stehen.
3.2. Informationsmaßnahmen für Begünstigte
1. Die Verwaltungsbehörde unterrichtet die Begünstigten darüber, dass sie sich mit der Annahme der Finanzierung mit der Aufnahme in die nach Artikel 115 Absatz 2 veröffentlichte Liste der Vorhaben einverstanden erklären.
2. Die Verwaltungsbehörde stellt Informations- und Kommunikationsmaterial einschließlich Mustertexte in elektronischem Format bereit, damit die Begünstigten gegebenenfalls ihren in Nummer 2.2 beschriebenen Verpflichtungen besser nachkommen können.
4. ELEMENTE DER KOMMUNIKATIONSSTRATEGIE
Die von der Verwaltungsbehörde und gegebenenfalls vom Mitgliedstaat erstellte Kommunikationsstrategie umfasst die nachstehenden Elemente:
unter Berücksichtigung der in Artikel 115 erläuterten Ziele eine Beschreibung des gewählten Konzepts mit den wichtigsten vom Mitgliedstaat oder von der Verwaltungsbehörde zu ergreifenden Informations- und Kommunikationsmaßnahmen für potenzielle Begünstigte, Begünstigte, Multiplikatoren und die breite Öffentlichkeit;
eine Beschreibung des Materials, das in für Menschen mit Behinderungen zugänglichen Formaten verfügbar gemacht wird;
Angaben zu Art und Weise der Unterstützung, die Begünstigte bei ihren Kommunikationsaktivitäten erhalten;
einen Richtwert für die zur Umsetzung der Strategie vorgesehenen Mittel;
eine Beschreibung der für die Durchführung der Informations- und Kommunikationsmaßnahmen zuständigen administrativen Stellen und ihrer Personalressourcen;
die Vorkehrungen für die in Nummer 2 genannten Informations- und Kommunikationsmaßnahmen einschließlich Website oder Internetportal, über die derartige Angaben abrufbar sind;
Angaben zu Art und Weise, in der die Informations- und Kommunikationsmaßnahmen in Bezug auf Öffentlichkeitswirkung und Bekanntheitsgrad der Strategie, der operationellen Programme und Vorhaben und der Rolle der Fonds und der Union bewertet werden;
gegebenenfalls eine Beschreibung, die über die Verwendung der wichtigsten Ergebnisse des vorangegangenen operationellen Programms Aufschluss gibt;
eine jährlich aktualisierte Aufstellung der im Folgejahr durchzuführenden Informations- und Kommunikationsmaßnahmen einschließlich Maßnahmen zur Verbesserung der Sichtbarkeit der Fonds, wobei unter anderem den Erfahrungen bezüglich der Wirksamkeit dieser Maßnahmen Rechnung getragen wird.
ANHANG XIII
KRITERIEN FÜR DIE BENENNUNG DER VERWALTUNGSBEHÖRDE UND DER BESCHEINIGUNGSBEHÖRDE
1. INTERNES KONTROLLWESEN
i) Vorhandensein einer Organisationsstruktur, durch die die Funktionen einer Verwaltungs- und einer Bescheinigungsbehörde erfüllt werden, sowie Funktionsverteilung innerhalb jeder dieser Behörden, wobei gegebenenfalls zu gewährleisten ist, dass der Grundsatz der Funktionstrennung, wo angemessen, beachtet wird;
ii) Rahmen, um im Falle einer Übertragung von Aufgaben auf zwischengeschaltete Stellen ihre jeweiligen Verantwortlichkeiten und Pflichten, die Überprüfung ihrer Fähigkeiten, die übertragenen Aufgaben durchzuführen, sowie die Existenz von Berichtsverfahren sicherzustellen;
iii) Verfahren für Berichterstattung und Begleitung bei Unregelmäßigkeiten und bei der Wiedereinziehung rechtsgrundlos gezahlter Beträge;
iv) Plan für die Zuteilung des entsprechenden Personals mit den erforderlichen fachlichen Kenntnissen auf den verschiedenen Ebenen und für die unterschiedlichen Aufgaben innerhalb der Organisation.
2. RISIKOMANAGEMENT
Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist durch einen Rahmen zu gewährleisten, dass erforderlichenfalls und insbesondere bei größeren Änderungen im Tätigkeitsbereich ein adäquates Risikomanagement betrieben wird.
3. VERWALTUNGS- UND KONTROLLTÄTIGKEITEN
A. Verwaltungsbehörde
i) Verfahren für Anträge auf Zuschüsse, die Antragsprüfung und die Auswahl für eine Förderung, einschließlich Anweisungen und Leitlinien, die gemäß Artikels 125 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer i gewährleisten, dass die Vorhaben zur Verwirklichung der spezifischen Ziele und Ergebnisse der entsprechenden Prioritätsachsen beitragen;
ii) Überprüfungen der Verwaltung, einschließlich Verwaltungsprüfung aller von den Begünstigten eingereichten Anträge auf Ausgabenerstattung sowie Vor-Ort-Überprüfungen von Vorhaben;
iii) Verfahren für die Bearbeitung der von den Begünstigten eingereichten Anträge auf Ausgabenerstattung und die Genehmigung von Zahlungen;
iv) Verfahren für ein System, mit dessen Hilfe die Daten sämtlicher Vorhaben – gegebenenfalls einschließlich Angaben zu den einzelnen Teilnehmern – in elektronischer Form erfasst, aufgezeichnet und gespeichert und erforderlichenfalls die Daten zu den Indikatoren nach Geschlecht aufgegliedert werden können; durch die Verfahren ist zudem zu gewährleisten, dass die Sicherheit des Systems international anerkannten Standards genügt;
v) von der Verwaltungsbehörde festgelegte Verfahren zur Sicherstellung, dass die Begünstigten für alle Finanzvorgänge im Rahmen eines Vorhabens entweder ein separates Buchführungssystem oder einen geeigneten Buchführungscode verwenden;
vi) Verfahren zum Ergreifen wirksamer und angemessener Vorbeugungsmaßnahmen gegen Betrug;
vii) Verfahren zur Gewährleistung eines hinreichenden Prüfpfads und Archivierungssystems;
viii) Verfahren für die Erstellung der Verwaltungserklärung nach Artikel 59 Absatz 5 Buchstabe a der Haushaltsordnung und einer jährlichen Übersicht über die endgültigen Prüfberichte und die durchgeführten Kontrollen, einschließlich der festgestellten Mängel, nach Artikel 59 Absatz 5 Buchstabe b der Haushaltsordnung;
ix) Verfahren zur Gewährleistung, dass den Begünstigten Unterlagen zur Verfügung gestellt werden, aus denen die Bedingungen für die Unterstützung im Rahmen der einzelnen Vorhaben hervorgehen.
B. Bescheinigungsbehörde
i) Verfahren für die Bescheinigung des Eingangs von Anträgen auf Zwischenzahlung bei der Kommission;
ii) Verfahren für die Erstellung der Abschlüsse und zur Bescheinigung, dass diese sachlich richtig, vollständig und genau sind und dass die Ausgaben den anwendbaren Rechtsvorschriften genügen, wobei die Ergebnisse aller Prüfungen zu beachten sind;
iii) Verfahren zur Gewährleistung eines hinreichenden Prüfpfads, indem für jedes Vorhaben in elektronischer Form Buchführungsdaten, darunter wiedereinzuziehende, wiedereingezogene und einbehaltene Beträge, vorgehalten werden;
iv) gegebenenfalls Verfahren zur Sicherstellung, dass die Bescheinigungsbehörde von der Verwaltungsbehörde hinreichende Informationen über die vorgenommenen Überprüfungen und die Ergebnisse der Prüfungen erhält, die von der Prüfbehörde oder unter deren Verantwortung durchgeführt wurden.
4. BEGLEITUNG
A. Verwaltungsbehörde
i) Verfahren für die Unterstützung der Arbeit des Begleitausschusses;
ii) Verfahren, nach denen die jährlichen und abschließenden Durchführungsberichte zu erstellen und der Kommission vorzulegen sind.
B. Bescheinigungsbehörde
Verfahren zur Wahrnehmung der Pflichten der Bescheinigungsbehörde in Bezug auf die Begleitung der Ergebnisse der Verwaltungsprüfungen und der Ergebnisse aller von der Prüfbehörde oder unter deren Verantwortung durchgeführten Prüfungen, bevor Zahlungsanträge bei der Kommission eingereicht werden.
ANHANG XIV
ENTSPRECHUNGSTABELLE
Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 |
Vorliegende Verordnung |
Artikel 1 |
Artikel 1 |
Artikel 2 |
Artikel 2 |
Artikel 3 und 4 |
Artikel 89 |
Artikel 5, 6 und 8 |
Artikel 90 |
Artikel 7 |
— |
Artikel 9 |
Artikel 4 und 6 |
Artikel 10 |
Artikel 4 Absatz 1 |
Artikel 11 |
Artikel 5 |
Artikel 12 |
Artikel 4 Absatz 4 |
Artikel 13 |
Artikel 4Absatz 5 |
Artikel 14 |
Artikel 4 Absatz 7 und 8 und Artikel 73 |
Artikel 15 |
Artikel 95 |
Artikel 16 |
Artikel 7 |
Artikel 17 |
Artikel 8 |
Artikel 18 |
Artikel 91 |
Artikel 19 bis 21 |
Artikel 92 |
Artikel 22 |
Artikel 93 und 94 |
Artikel 23 |
Artikel 92 Absatz 6 |
Artikel 24 |
Artikel 91 Absatz 3 |
Artikel 25 |
Artikel 10 und 11 |
Artikel 26 |
Artikel 12 |
Artikel 27 |
Artikel 15 |
Artikel 28 |
Artikel 14 und 16 |
Artikel 29 |
Artikel 52 |
Artikel 30 |
Artikel 53 |
Artikel 31 |
Artikel 113 |
Artikel 32 |
Artikel 26, Artikel 29 und Artikel 96 Absätze 9 und 10 |
Artikel 33 |
Artikel 30 und 96 Absatz 11 |
Artikel 34 |
Artikel 98 |
Artikel 35 |
Artikel 99 |
Artikel 36 |
Artikel 31 |
Artikel 37 |
Artikel 27 und 96 Absätze 1 bis 8 |
Artikel 38 |
— |
Artikel 39 |
Artikel 100 |
Artikel 40 |
Artikel 101 |
Artikel 41 |
Artikel 102 und 103 |
Artikel 42 |
Artikel 123 Absatz 7 |
Artikel 43 |
— |
Artikel 43a |
Artikel 67 |
Artikel 43b |
Artikel 67 |
Artikel 44 |
Artikel 37 bis 46 |
Artikel 45 |
Artikel 58 und 118 |
Artikel 46 |
Artikel 59 und 119 |
Artikel 47 |
Artikel 54 |
Artikel 48 |
Artikel 55, Artikel 56 Absätze 1 bis 3, Artikel 57 und Artikel 114 Absätze 1 und 2 |
Artikel 49 |
Artikel 56 Absatz 4, Artikel 57 und Artikel 114 Absatz 3 |
Artikel 50 |
Artikel 20 bis 22 |
Artikel 51 |
— |
Artikel 52 |
Artikel 121 |
Artikel 53 und 54 |
Artikel 60 und 120 |
Artikel 55 |
Artikel 61 |
Artikel 56 |
Artikel 65 bis 70 |
Artikel 57 |
Artikel 71 |
Artikel 58 |
Artikel 73 |
Artikel 59 |
Artikel 123 |
Artikel 60 |
Artikel 125 |
Artikel 61 |
Artikel 126 |
Artikel 62 |
Artikel 127 |
Artikel 63 |
Artikel 47 |
Artikel 64 |
Artikel 48 |
Artikel 65 |
Artikel 110 |
Artikel 66 |
Artikel 49 |
Artikel 67 |
Artikel 50 und 111 |
Artikel 68 |
Artikel 51 und 112 |
Artikel 69 |
Artikel 115 bis 117 |
Artikel 70 |
Artikel 74 und 122 |
Artikel 71 |
Artikel 124 |
Artikel 72 |
Artikel 75 |
Artikel 73 |
Artikel 128 |
Artikel 74 |
Artikel 148 |
Artikel 75 |
Artikel 76 |
Artikel 76 |
Artikel 77 und 129 |
Artikel 77 |
Artikel 78 und 130 |
Artikel 78 und 78a |
Artikel 131 |
Artikel 79 |
— |
Artikel 80 |
Artikel 132 |
Artikel 81 |
Artikel 80 und 133 |
Artikel 82 |
Artikel 81 und 134 |
Artikel 83 |
— |
Artikel 84 |
Artikel 82 |
Artikel 85 bis 87 |
Artikel 135 |
Artikel 88 |
— |
Artikel 89 |
Artikel 141 |
Artikel 90 |
Artikel 140 |
Artikel 91 |
Artikel 83 |
Artikel 92 |
Artikel 142 |
Artikel 93 |
Artikel 86 und 136 |
Artikel 94 |
— |
Artikel 95 |
— |
Artikel 96 |
Artikel 87 |
Artikel 97 |
Artikel 88 |
Artikel 98 |
Artikel 143 |
Artikel 99 |
Artikel 85 und 144 |
Artikel 100 |
Artikel 145 |
Artikel 101 |
Artikel 146 |
Artikel 102 |
Artikel 147 |
Artikel 103 und 104 |
Artikel 150 |
Artikel 105 |
Artikel 152 |
Artikel 105a |
— |
Artikel 106 |
Artikel 151 |
Artikel 107 |
Artikel 153 |
Artikel 108 |
Artikel 154 |
Gemeinsame Erklärung des Rates und der Kommission zu Artikel 67
Der Rat und die Kommission stimmen darin überein, dass Artikel 67 Absatz 4, wonach die Anwendung vereinfachter Kosten gemäß Artikel 67 Absatz 1 Buchstaben b bis d in Fällen, in denen ein Vorhaben oder ein Projekt, das Teil eines Vorhabens ist, ausschließlich über die Vergabe öffentlicher Aufträge durchgeführt wird, ausgeschlossen ist, nicht der Durchführung eines Vorhabens über die Vergabe öffentlicher Aufträge entgegensteht ►C1 , bei der der Begünstigte Zahlungen an den Auftragnehmer auf der Grundlage vorab festgelegter Einheitskosten leistet. Der Rat und die Kommission stimmen darin überein, dass die Kosten, die auf der Grundlage dieser über die Vergabe öffentlicher Aufträge festgelegten Einheitskosten vom Begünstigten festgesetzt und gezahlt werden, ◄ tatsächliche Kosten darstellen müssen, die dem Empfänger gemäß Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe a tatsächlich entstanden sind und von ihm gezahlt wurden.
Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zur Überarbeitung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Zusammenhang mit der Wiedereinsetzung von Mitteln
Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission sind übereingekommen, in die Überarbeitung der Haushaltsordnung im Hinblick auf die Anpassung der Verordnung (EU) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates an den mehrjährigen Finanzrahmen 2014 2020 die notwendigen Bestimmungen für die Anwendung der Regelungen betreffend die Zuweisung der leistungsgebundenen Reserve sowie im Zusammenhang mit der Durchführung der Finanzinstrumente nach Artikel 39 (KMU-Initiative) im Rahmen der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds in Bezug auf die Wiederein-setzung folgender Mittel aufzunehmen:
Mittelbindungen, die für Programme im Zusammenhang mit der leistungsgebundenen Reserve getätigt wurden und die aufgehoben werden mussten, weil bei den Prioritäten dieser Programme die Etappenziele nicht erreicht wurden, und
Mittelbindungen, die in Bezug auf zweckbestimmte Programme nach Artikel 39 Absatz 4 Buchstabe b durchgeführt wurden und die aufgehoben werden mussten, weil die Teilnahme eines Mitgliedstaates an dem Finanzinstrument eingestellt werden musste.
Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zu Artikel 1
Wenn weitere begründete Abweichungen von den gemeinsamen Bestimmungen erforderlich sind, um den Besonderheiten des EMFF und des ELER Rechnung zu tragen, verpflichten sich das Europäische Parlament, der Rat und die Europäische Kommission, diese Ausnahmeregelungen vorzusehen, indem sie mit gebotener Sorgfalt die notwendigen Änderungen an der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds vornehmen.
Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments und des Rates zum Ausschluss jedweder rückwirkenden Gültigkeit in Bezug auf die Anwendung von Artikel 5 Absatz 3
Das Europäische Parlament und der Rat vereinbaren, dass
( 1 ) Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (Siehe Seite 549 dieses Amtsblatts).
( 2 ) Empfehlung des Rates vom 13. Juli 2010 über die Grundzüge der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Union (ABl. L 191 vom 23.7.2010, S. 28).
( 3 ) Beschluss 2010/707/EU des Rates vom 21. Oktober 2010 über Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten (ABl. L 308 vom 24.11.2010, S. 46).
( 4 ) Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1).
( 5 ) Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 9).
( 6 ) Verordnung (EU) Nr. 717/2014 der Kommission vom 27. Juni 2014 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (ABl. L 190 vom 28.6.2014, S. 45).
( 7 ) Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 379 vom 28.12.2006, S. 5).
( 8 ) Verordnung (EG) Nr. 1535/2007 der Kommission vom 20. Dezember 2007 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen im Agrarerzeugnissektor (ABl. L 337 vom 21.12.2007, S. 35).
( 9 ) Verordnung (EG) Nr. 875/2007 der Kommission vom 24. Juli 2007 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen im Fischereisektor und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1860/2004 (ABl. L 193 vom 25.7.2007, S. 6).
( 10 ) Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114).
( 11 ) Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 19).
( 12 ) Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).
( 13 ) Verordnung (EU) Nr. 516/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Einrichtung des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, zur Änderung der Entscheidung 2008/381/EG des Rates und zur Aufhebung der Entscheidungen Nr. 573/2007/EG und Nr. 575/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Entscheidung 2007/435/EG des Rates (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 168).
( 14 ) Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über die Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte (ABl. L 306 vom 23.11.2011, S. 25)
( 15 ) Verordnung (EU) Nr. 407/2010 des Rates vom 11. Mai 2010 zur Einführung eines europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus (ABl. L 118 vom 12.5.2010, S. 1).
( 16 ) Verordnung (EG) Nr. 332/2002 des Rates vom 18. Februar 2002 zur Einführung einer Fazilität des mittelfristigen finanziellen Beistands zur Stützung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten (ABl. L 53 vom 23.2.2002, S. 1).
( 17 ) Verordnung (EU) Nr. 472/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über den Ausbau der wirtschafts- und haushaltspolitischen Überwachung von Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet, die von gravierenden Schwierigkeiten in Bezug auf ihre finanzielle Stabilität betroffen oder bedroht sind (ABl. L 140 vom 27.05.2013, S. 1).
( 18 ) Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 6).
( 19 ) Verordnung (EU) 2017/825 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 über ein Programm zur Unterstützung von Strukturreformen für den Zeitraum 2017-2020 und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1303/2013 und (EU) Nr. 1305/2013 (ABl. L 129 vom 19.5.2017, S. 1)
( 20 ) Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).
( 21 ) Verordnung (EU) 2015/1017 des Europäischen Parlament und des Rates vom 25. Juni 2015 über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen, die europäische Plattform für Investitionsberatung und das europäische Investitionsvorhabenportal sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1291/2013 und (EU) Nr. 1316/2013 — der Europäische Fonds für strategische Investitionen (ABl. L 169 vom 1.7.2015, S. 1).
( 22 ) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).
( 23 ) Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).
( 24 ) Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30).
( 25 ) Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes (ABl. L 71 vom 4.3.2022, S. 1).
( 26 ) Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten (ABl. L 212 vom 7.8.2001, S. 12).
( 27 ) Verordnung (EU) 2020/2094 des Rates vom 14. Dezember 2020 zur Schaffung eines Aufbauinstruments der Europäischen Union zur Unterstützung der Erholung nach der COVID-19-Krise (ABl. L 433 vom 22.12.2020, S. 23).
( 28 ) Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 310 vom 30.11.1996, S. 1).
( 29 ) Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (ABl. L 311 vom 14.11.2002, S. 3).
( 30 ) Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates vom 27. Juli 2006 über den europäischen Fischereifonds (ABl. L 223 vom 15.8.2006, S. 1).
( 31 ) Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1).
( 32 ) Verordnung (EU) Nr. 1287/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über ein Programm für die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und für kleine und mittlere Unternehmen (COSME) (2014-2020) und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 1639/2006/EG (Siehe Seite 33 dieses Amtsblatts).
( 33 ) Beschluss 2010/670/EU der Kommission vom 3. November 2010 über Kriterien und Maßnahmen für die Finanzierung von kommerziellen Demonstrationsprojekten, die auf eine umweltverträgliche Abscheidung und geologische Speicherung von CO2 abzielen, und von Demonstrationsprojekten für innovative Technologien für erneuerbare Energien im Rahmen des Gemeinschaftssystems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten nach der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 290 vom 6.11.2010, S. 39).
( 34 ) Verordnung (EU) Nr. 1293/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Aufstellung des Programms für Umwelt- und Klimapolitik (LIFE) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 614/2007 (Siehe Seite 185 dieses Amtsblatts).
( 35 ) ABl.: Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Einrichtung von "Erasmus+", dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, und zur Aufhebung der Beschlüsse Nr. 1719/2006/EG, Nr. 1720/2006/EG und Nr. 1298/2008/EG (Siehe Seite 50 dieses Amtsblatts).
( 36 ) Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über ein Programm der Europäischen Union für Beschäftigung und soziale Innovation ("EaSI") und zur Änderung des Beschlusses Nr. 283/2010/EU über die Einrichtung eines europäischen Progress-Mikrofinanzierungsinstruments für Beschäftigung und soziale Eingliederung (Siehe Seite 238 dieses Amtsblatts).
( 37 ) Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Schaffung der Fazilität "Connecting Europe", zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 680/2007 und (EG) Nr. 67/2010 (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 129).
( 38 ) Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1).
( 39 ) Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3).
( 40 ) Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7).