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Document 02013R1296-20160512
Regulation (EU) No 1296/2013 of the European Parliament and of the Council of 11 December 2013 on a European Union Programme for Employment and Social Innovation ("EaSI") and amending Decision No 283/2010/EU establishing a European Progress Microfinance Facility for employment and social inclusion (Text with EEA relevance)
Consolidated text: Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über ein Programm der Europäischen Union für Beschäftigung und soziale Innovation ("EaSI") und zur Änderung des Beschlusses Nr. 283/2010/EU über die Einrichtung eines europäischen Progress-Mikrofinanzierungsinstruments für Beschäftigung und soziale Eingliederung (Text von Bedeutung für den EWR)
Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über ein Programm der Europäischen Union für Beschäftigung und soziale Innovation ("EaSI") und zur Änderung des Beschlusses Nr. 283/2010/EU über die Einrichtung eines europäischen Progress-Mikrofinanzierungsinstruments für Beschäftigung und soziale Eingliederung (Text von Bedeutung für den EWR)
2013R1296 — DE — 12.05.2016 — 001.001
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VERORDNUNG (EU) Nr. 1296/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 11. Dezember 2013 über ein Programm der Europäischen Union für Beschäftigung und soziale Innovation ("EaSI") und zur Änderung des Beschlusses Nr. 283/2010/EU über die Einrichtung eines europäischen Progress-Mikrofinanzierungsinstruments für Beschäftigung und soziale Eingliederung (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 238) |
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VERORDNUNG (EU) 2016/589 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 13. April 2016 |
L 107 |
1 |
22.4.2016 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 1296/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 11. Dezember 2013
über ein Programm der Europäischen Union für Beschäftigung und soziale Innovation ("EaSI") und zur Änderung des Beschlusses Nr. 283/2010/EU über die Einrichtung eines europäischen Progress-Mikrofinanzierungsinstruments für Beschäftigung und soziale Eingliederung
(Text von Bedeutung für den EWR)
TITEL I
GEMEINSAME BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Gegenstand
(1) Mit dieser Verordnung wird ein Programm der Europäischen Union für Beschäftigung und soziale Innovation (im Folgenden "das Programm") eingerichtet, das zur Umsetzung von Europa 2020, einschließlich ihrer Kernziele, integrierten Leitlinien und Leitinitiativen, beitragen soll, indem es finanzielle Unterstützung für die Ziele der Union in Bezug auf die Förderung eines hohen Niveaus hochwertiger und nachhaltiger Beschäftigung, die Gewährleistung eines angemessenen und fairen sozialen Schutzes, die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung sowie die Verbesserung der Arbeitsbedingungen bereitstellt.
(2) Das Programm läuft vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
1. "Sozialunternehmen" ein Unternehmen, das, unabhängig von seiner Rechtsform, ein Unternehmen ist, das
a) gemäß seinem Gesellschaftsvertrag, seiner Satzung oder anderen Rechtsdokumenten, durch die es gegründet wird, vorrangig auf die Erzielung einer messbaren, positiven sozialen Wirkung abstellt, anstatt auf Gewinn für seine Eigentümer, Mitglieder und Anteilseigner, und das
i) Dienstleistungen oder Produkte mit hoher soziale Rendite zur Verfügung stellt und/oder
ii) bei der Produktion von Gütern oder Dienstleistungen eine Methode anwendet, in die sein soziales Ziel integriert ist,
b) seine Gewinne in erster Linie zur Erreichung seines vorrangigen Ziels einsetzt und im Voraus Verfahren und Regeln für eine etwaige Gewinnausschüttung an Anteilseigner und Eigentümer festgelegt hat, die sicherstellen, dass eine solche Ausschüttung das vorrangige Ziel nicht untergräbt, und
c) in einer von Unternehmergeist geprägten, verantwortlichen und transparenten Weise geführt wird, insbesondere durch Einbindung der Arbeitnehmer, Kunden und Interessenträger, die von der Geschäftstätigkeit betroffen sind.
2. "Mikrokredit" ein Darlehen von bis zu 25 000 EUR.
3. "Kleinstunternehmen" – in Übereinstimmung mit der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission ( 13 ) – ein Unternehmen, einschließlich Selbständiger, das weniger als 10 Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme 2 Mio. EUR nicht übersteigt.
4. "Mikrofinanzierung" Bürgschaften Mikrokredite, Beteiligungskapital und Quasi-Beteiligungskapital für Personen und Kleinstunternehmen, die Schwierigkeiten beim Zugang zu Kredit haben.
5. "soziale Innovationen" Innovationen, die sowohl in Bezug auf ihre Zielsetzung als auch ihre Mittel sozial sind, insbesondere diejenigen, die sich auf die Entwicklung und Umsetzung neuer Ideen (für Produkte, Dienstleistungen und Modelle) beziehen, die gleichzeitig einen sozialen Bedarf decken und neue soziale Beziehungen oder Kooperationen schaffen und dadurch der Gesellschaft nützen und deren Handlungspotenzial eine neue Dynamik verleihen.
6. "sozialpolitische Erprobung" politische Interventionen, die eine innovative Antwort auf soziale Bedürfnisse geben und die im kleinen Maßstab und unter Bedingungen durchgeführt werden, die es ermöglichen, ihre Wirkung zu messen, bevor sie in einem größeren Maßstab wiederholt werden, falls die Ergebnisse überzeugend sind.
Artikel 3
Programmstruktur
(1) Das Programm besteht aus den drei folgenden komplementären Unterprogrammen:
a) dem Unterprogramm Progress, das die Entwicklung, Umsetzung, Überwachung und Evaluierung der in Artikel 1 genannten Instrumente und Strategien der Union und einschlägiges Unionsrecht unterstützt und das auf Fakten basierende Politikgestaltung, soziale Innovation und sozialen Fortschritt zusammen mit den Sozialpartnern, zivilgesellschaftlichen Organisationen sowie öffentlichen und privaten Einrichtungen fördert;
b) dem Unterprogramm EURES, das die vom EURES – das heißt die von den EWR-Staaten und der Schweizerischen Eidgenossenschaft benannten besonderen Dienststellen – gemeinsam mit den Sozialpartnern, anderen Arbeitsvermittlungsstellen und anderen interessierten Kreisen durchgeführten Tätigkeiten fördert, um den Austausch und die Verbreitung von Informationen sowie andere Formen der Zusammenarbeit, wie etwa grenzübergreifende Partnerschaften, auszubauen, um die freiwillige geographische Mobilität von Arbeitskräften auf einer fairen Grundlage zu fördern und zu einem hohen Niveau qualitativ hochwertiger und nachhaltiger Beschäftigung beizutragen;
c) dem Unterprogramm Mikrofinanzierung und soziales Unternehmertum, das für juristische und natürliche Personen den Zugang zu und die Verfügbarkeit von Finanzierungen gemäß Artikel 26 verbessert.
(2) Die in diesem Titel festgelegten gemeinsamen Bestimmungen gelten für alle drei in Absatz 1 Buchstaben a, b und c dargelegten Unterprogramme, zusätzlich zu besonderen Bestimmungen des Titels II.
Artikel 4
Allgemeine Ziele des Programms
(1) Die allgemeinen Zielsetzungen des Programms lauten:
a) Stärkung der Eigenverantwortung der politischen Entscheidungsträger auf allen Ebenen, um konkrete, aufeinander abgestimmte und innovative Maßnahmen sowohl auf Ebene der Union als auch der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Ziele der Union in den in Artikel 1 genannten Bereichen in enger Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern sowie zivilgesellschaftlichen Organisationen und öffentlichen und privaten Einrichtungen zustande zu bringen;
b) Unterstützung der Entwicklung angemessener, zugänglicher und effizienter Sozialschutzsysteme und Arbeitsmärkte und Ermöglichung politischer Reformen in den in Artikel 1 genannten Bereichen, insbesondere durch die Förderung menschenwürdiger Arbeit und Arbeitsbedingungen, einer Präventionskultur für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, einer besseren Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben und einer guten Unternehmensführung für soziale Ziele, einschließlich Konvergenz, sowie wechselseitigen Lernens und sozialer Innovation;
c) Gewährleistung der wirksamen Anwendung des Unionsrechts auf Fragen, die sich auf die in Artikel 1 genannten Bereiche beziehen, und erforderlichenfalls Beitrag zur Modernisierung des Unionsrechts entsprechend den Grundsätzen menschenwürdiger Arbeit und unter Berücksichtigung der Grundsätze der intelligenten Rechtsetzung;
d) Förderung der freiwilligen geografischen Mobilität der Arbeitskräfte auf einer fairen Grundlage und Erhöhung der Beschäftigungschancen durch den Aufbau hochwertiger und inklusiver Arbeitsmärkte in der Union, die allen offenstehen und zugänglich sind, unter Wahrung der Arbeitnehmerrechte in der gesamten Union, einschließlich der Freizügigkeit;
e) Förderung von Beschäftigung und sozialer Eingliederung durch bessere Verfügbarkeit und Zugänglichkeit von Mikrofinanzierungen für sozial schwache Personen, die ein Kleinstunternehmen gründen möchten, und für bestehende Kleinstunternehmen sowie durch verbesserten Zugang zu Finanzierungsmitteln für Sozialunternehmen.
(2) Bei der Verfolgung dieser Ziele wird mit dem Programm bei allen seinen Unterprogrammen und Maßnahmen angestrebt,
a) sozial schwachen Gruppen, wie etwa jungen Menschen, besondere Aufmerksamkeit zu schenken,
b) die Gleichstellung von Frauen und Männern, auch durch Gender Mainstreaming und gegebenenfalls Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts bei der Haushaltsplanung, zu fördern,
c) jede Form von Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der Rasse oder der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung zu bekämpfen,
d) bei der Festlegung und Durchführung der Politik und der Maßnahmen der Union ein hohes Niveau hochwertiger und nachhaltiger Beschäftigung zu fördern, einen angemessenen und fairen sozialen Schutz zu gewährleisten sowie Langzeitarbeitslosigkeit, Armut und soziale Ausgrenzung zu bekämpfen.
Artikel 5
Budget
(1) Die Finanzausstattung für die Durchführung des Programms wird für den Zeitraum 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2020 auf 919 469 000 EUR in jeweiligen Preisen festgelegt.
(2) Für die in Artikel 3 Absatz 1 angeführten Unterprogramme sind jeweils folgende indikative Prozentsätze vorgesehen:
a) 61 % für das Unterprogramm Progress;
b) 18 % für das Unterprogramm EURES;
c) 21 % für das Unterprogramm Mikrofinanzierung und soziales Unternehmertum.
(3) Die Kommission kann bis zu 2 % der in Absatz 1 genannten Finanzausstattung für operative Ausgaben zur Unterstützung der Programmdurchführung verwenden.
(4) Die Kommission kann zum beiderseitigen Vorteil sowohl der Kommission als auch der Empfänger auf die in Absatz 1 genannte Finanzausstattung zur Finanzierung technischer und/oder administrativer Unterstützung zurückgreifen – vor allem für Betriebsprüfungen, ausgelagerte Übersetzungen, Expertentreffen, Informations- und Kommunikationsaktivitäten.
(5) Die jährlichen Mittel werden von dem Europäischen Parlament und vom Rat in den Grenzen des mehrjährigen Finanzrahmens bewilligt.
Artikel 6
Gemeinsame Maßnahme
Maßnahmen, die im Rahmen des Programms förderfähig sind, können gemeinsam mit anderen Unionsinstrumenten durchgeführt werden, vorausgesetzt, diese Maßnahmen erfüllen die Zielsetzungen sowohl des Programms als auch der anderen betroffenen Instrumente.
Artikel 7
Kohärenz und Komplementarität
(1) Die Kommission sorgt gemeinsam mit den Mitgliedstaaten für die Kohärenz und Komplementarität der im Rahmen des Programms durchgeführten Aktivitäten mit anderen Maßnahmen der Union, wie etwa der Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESIF), wie dies im gemeinsamen strategischen Rahmen in der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 14 ) festgelegt ist, und vor allem jenen des ESF.
(2) Das Programm wird, unbeschadet der in jenen vorgesehenen spezifischen Verfahren, andere Programme der Union ergänzen. Dieselben förderfähigen Kosten führen nicht zu einer doppelten Förderung, und zwischen diesem Programm, anderen Programmen der Union und den ESIF, insbesondere dem ESF werden eng miteinander zusammenhängende Synergien entwickelt.
(3) Die im Rahmen des Programms unterstützten Aktivitäten stehen im Einklang mit Unions- und nationalem Recht, einschließlich der Vorschriften über staatliche Beihilfen und der grundlegenden IAO-Übereinkommen.
(4) Kohärenz und Komplementarität wird auch durch eine enge Einbeziehung von lokalen und regionalen Behörden gewährleistet.
Artikel 8
Zusammenarbeit mit zuständigen Gremien
Die Kommission stellt die notwendigen Verbindungen zu dem Beschäftigungsausschuss, dem Ausschuss für Sozialschutz, dem Beratenden Ausschuss für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz, der Gruppe von Generaldirektoren für Arbeitsbeziehungen und dem Beratenden Ausschuss für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer her, um zu gewährleisten, dass sie regelmäßig und in geeigneter Form über die Fortschritte bei der Umsetzung des Programms informiert werden. Die Kommission wird auch andere Ausschüsse informieren, die mit Strategien, Instrumenten und Aktionen befasst sind, die für das Programm von Bedeutung sind.
Artikel 9
Verbreitung der Ergebnisse und Kommunikation
(1) Die Kommission informiert Interessenträger in der Union, einschließlich Sozialpartner und zivilgesellschaftlicher Organisationen, über die Ergebnisse der Durchführung des Programms und wird zu einem diesbezüglichen Meinungsaustausch einladen.
(2) Die Ergebnisse der im Rahmen des Programms umgesetzten Maßnahmen sind in regelmäßigen Abständen und in geeigneter Form zu kommunizieren und dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen zuzuleiten sowie den Sozialpartnern und der Öffentlichkeit bekannt zu machen, um eine möglichst große Wirkung, Nachhaltigkeit und einen hohen Mehrwert dieser Ergebnisse auf Ebene der Union zu erzielen.
(3) Die Kommunikationsaktivitäten unterstützen zudem die institutionelle Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union, soweit diese die allgemeinen Ziele dieser Verordnung betreffen, und stellen der Öffentlichkeit Informationen über diese Prioritäten zur Verfügung.
Artikel 10
Finanzbestimmungen
(1) Die Kommission verwaltet das Instrument gemäß der Haushaltsordnung.
(2) Die Finanzhilfevereinbarung legt fest, welcher Anteil des finanziellen Beitrags der Union auf der Erstattung förderfähiger Kosten und welcher Anteil auf Pauschalsätzen, Kosten je Einheit oder Pauschalbeträgen beruhen wird.
Artikel 11
Schutz der finanziellen Interessen der Union
(1) Die Kommission gewährleistet bei der Durchführung der im Rahmen dieses Programms finanzierten Maßnahmen den Schutz der finanziellen Interessen der Union durch geeignete Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und – bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten – die Wiedereinziehung der Mittel vorrangig durch Aufrechnung von zu Unrecht gezahlten Beträgen, aber gegebenenfalls durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen gemäß Artikel 325 AEUV, der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates ( 15 ) und der Haushaltsordnung.
(2) Die Kommission oder ihre Vertreter und der Rechnungshof sind befugt, bei allen Empfängern, bei Auftragnehmenden und Unterauftragnehmenden, die Unionsmittel aus dem Programm erhalten haben, Rechnungsprüfungen anhand von Unterlagen und vor Ort durchzuführen.
(3) Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) kann gemäß den Bestimmungen und Verfahren, die in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 16 ) und der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates ( 17 ) festgelegt sind, Untersuchungen, einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort, durchführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit einer Finanzhilfevereinbarung, einem Finanzhilfebeschluss oder einem im Rahmen des Programms finanzierten Vertrag ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt.
(4) Unbeschadet der Absätze 1, 2 und 3 müssen Verträge, Finanzhilfevereinbarungen und Finanzhilfebeschlüsse, die sich aus der Durchführung dieses Programms ergeben, Bestimmungen enthalten, durch die der Kommission, dem Rechnungshof und OLAF ausdrücklich die Befugnis erteilt wird, die in jenen Absätzen genannten Rechnungsprüfungen und Untersuchungen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten durchzuführen.
Artikel 12
Monitoring
Um das Programm laufend zu überwachen und etwaig notwendige Änderungen der politischen und Finanzierungsprioritäten vorzunehmen, erstellt die Kommission einen ersten qualitativen und quantitativen Monitoringbericht, der das erste Jahr abdeckt, und danach drei Berichte, die zwei aufeinanderfolgende Zeiträume von zwei Jahren abdecken, und übermittelt diese Berichte dem Europäischen Parlament und dem Rat. Die Berichte werden auch dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss sowie dem Ausschuss der Regionen zur Information übermittelt. Die Berichte befassen sich mit den Ergebnissen des Programms und dem Umfang, in dem die Grundsätze der Gleichstellung zwischen Frauen und Männern und des Gender Mainstreaming angewendet wurden, und damit, wie Fragen der Nichtdiskriminierung, einschließlich Fragen der Zugänglichkeit, im Zuge der Maßnahmen behandelt wurden. Im Sinne größerer Transparenz des Programms werden die Berichte der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.
Artikel 13
Evaluierung
(1) Bis zum 1. Juli 2017 wird eine Zwischenevaluierung des Programms durchgeführt, um auf einer qualitativen und quantitativen Grundlage die Fortschritte bei der Erreichung der Ziele des Programms zu messen, um sich mit dem sozialen Umfeld innerhalb der Union und etwaigen größeren Veränderungen zu befassen, die durch Rechtsvorschriften der Union eingeführt wurden, um festzustellen, ob die Ressourcen des Programms effizient genutzt wurden, und um den Mehrwert des Programms auf Ebene der Union zu bewerten. Die Ergebnisse dieser Zwischenevaluierung werden dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt.
(2) Ergibt die in Absatz 1 dieses Artikels genannte Evaluierung oder eine Evaluierung, die gemäß Artikel 19 des Beschlusses Nr. 1672/2006/EG oder Artikel 9 des Beschlusses Nr. 283/2010/EU durchgeführt wird, dass das Programm größere Mängel aufweist, so unterbreitet die Kommission gegebenenfalls dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Vorschlag, einschließlich geeigneter Änderungen des Programms, zur Berücksichtigung der Ergebnisse der Evaluierung.
(3) Bevor die Kommission einen Vorschlag für die Verlängerung des Programms über 2020 hinaus unterbreitet, legt sie dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen eine Bewertung der konzeptionellen Stärken und Schwächen des Programms im Zeitraum 2014 bis 2020 vor.
(4) Bis zum 31. Dezember 2022 führt die Kommission eine Ex-post-Evaluierung durch, um die Wirkung und den Mehrwert des Programms auf Ebene der Union zu messen, und übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen einen Bericht, der diese Evaluierung enthält. Der Bericht wird der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.
TITEL II
BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR DIE UNTERPROGRAMME
KAPITEL I
Unterprogramm Progress
Artikel 14
Thematische Abschnitte und Finanzierung
(1) Mit dem Unterprogramm Progress werden Maßnahmen in einem oder mehreren der unter den Buchstaben a, b und c genannten thematischen Abschnitte unterstützt. Über die gesamte Laufzeit des Programms gelten für die in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a genannte indikative Aufteilung der Mittelzuweisungen auf die einzelnen Abschnitte folgende Mindestprozentsätze:
a) Beschäftigung, insbesondere zur Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit: 20 %;
b) Sozialschutz, soziale Inklusion sowie Armutsbekämpfung und -vermeidung: 50 %;
c) Arbeitsbedingungen: 10 %.
Ein etwaiger Restbetrag wird einem oder mehreren der in den Buchstaben a, b oder c genannten thematischen Abschnitte oder einer Kombination von ihnen zugewiesen.
(2) Von den gesamten dem Unterprogramm Progress zugewiesenen Mitteln werden innerhalb der genannten thematischen Abschnitte 15 % bis 20 % für die Förderung der sozialen Erprobung als Methode zum Testen und Evaluieren innovativer Lösungen im Hinblick auf deren Anwendung im größeren Maßstab verwendet.
Artikel 15
Einzelziele
Neben den allgemeinen Zielen gemäß Artikel 4 lauten die Einzelziele des Unterprogramms Progress wie folgt:
a) Aufbau und Verbreitung hochwertiger vergleichender analytischer Kenntnisse, damit die Politiken der Union in den in Artikel 1 genannten Bereichen auf fundierten Fakten fußt und für die Bedürfnisse, Herausforderungen und Rahmenbedingungen in den einzelnen Mitgliedstaaten und den anderen am Programm teilnehmenden Ländern relevant ist;
b) Ermöglichung des wirksamen und inklusiven Informationsaustausches, des wechselseitigen Lernens und des Dialogs über die Politiken der Union in den in Artikel 1 genannten Bereichen auf Unionsebene, nationaler und internationaler Ebene, um die Mitgliedstaaten und die anderen am Programm teilnehmenden Länder bei der Ausarbeitung ihrer Politik und die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung des Unionsrechts zu unterstützen;
c) finanzielle Unterstützung, damit sozial- und arbeitsmarktpolitische Innovationen getestet werden können, und erforderlichenfalls, um die Kapazitäten der wichtigsten Akteure zum Entwurf und zur Umsetzung von sozialpolitischer Erprobung aufzubauen, sowie um relevante Kenntnisse und Expertise zugänglich zu machen;
d) finanzielle Unterstützung für Organisationen auf nationaler und Unionsebene, um deren Kapazitäten auszubauen, um die Umsetzung der in Artikel 1 und einschlägigem Unionsrecht genannten Instrumente und Politiken der Union voranzutreiben, zu fördern und zu unterstützen.
Artikel 16
Arten von Maßnahmen
Im Rahmen des Unterprogramms Progress können folgende Arten von Maßnahmen finanziert werden:
1. Analytische Tätigkeiten:
a) Erhebung von Daten und Statistiken unter Berücksichtigung sowohl qualitativer als auch quantitativer Kriterien und Entwicklung gemeinsamer Methoden, Klassifikationen, Mikrosimulationen, Indikatoren und Benchmarks, gegebenenfalls aufgeschlüsselt nach Geschlecht und Altersgruppe;
b) Umfragen, Studien, Analysen und Berichte, einschließlich durch die Finanzierung von Expertennetzwerken und die Entwicklung von Know-how im Bereich thematischer Abschnitte;
c) qualitative und quantitative Evaluierung und Folgenabschätzungen, die sowohl von öffentlichen als auch von privaten Stellen durchgeführt werden;
d) Monitoring und Bewertung der Umsetzung und Anwendung von Unionsrecht;
e) Vorbereitung und Durchführung der sozialpolitischen Erprobung als einer Methode, um innovative Lösungen im Hinblick auf deren Anwendung im größeren Maßstab zu testen und zu bewerten;
f) Verbreitung der Ergebnisse dieser Analysetätigkeiten.
2. Voneinander-Lernen, Sensibilisierung und Verbreitung:
a) Austausch und Verbreitung bewährter Verfahren, innovativer Ansätze und Erfahrung, Peer Reviews, Benchmarking und wechselseitiges Lernen auf europäischer Ebene;
b) Veranstaltungen der Ratspräsidentschaft, Konferenzen und Seminare;
c) Schulungen für Angehörige der Rechtsberufe und in der Politik tätige Personen;
d) Ausarbeitung und Veröffentlichung von Leitfäden, Berichten und Schulungsmaterialien sowie Maßnahmen in Bezug auf Information, Kommunikation und Medienberichterstattung über die durch das Programm geförderten Maßnahmen;
e) Informations- und Kommunikationsaktivitäten;
f) Entwicklung und Wartung von Informationssystemen für den Austausch und die Verbreitung von Informationen zu Politik und Recht der Union sowie zum Arbeitsmarkt.
3. Unterstützung in Bezug auf:
a) Betriebskosten wichtiger Netzwerke auf Unionsebene, deren Aktivitäten einen Bezug zu den Zielen des Unterprogramms Progress aufweisen und einen Beitrag zu deren Erreichung leisten;
b) Kapazitätenaufbau nationaler Verwaltungen und spezieller Dienste, die für die Förderung geografischer Mobilität zuständig sind und von den Mitgliedstaaten benannt wurden, sowie von Mikrokreditanbietenden;
c) Organisation von Arbeitsgruppen nationaler Beamter zur Überwachung der Anwendung des Unionsrechts;
d) Vernetzung und Zusammenarbeit von Fachstellen und anderen einschlägigen Interessenten, nationalen, regionalen und lokalen Behörden sowie von Arbeitsverwaltungen auf europäischer Ebene;
e) Finanzierung von auf europäischer Ebene tätigen Beobachtungsstellen, einschließlich zu den wichtigsten thematischen Abschnitten;
f) Austausch von Personal zwischen nationalen Behörden.
Artikel 17
Ko-finanzierung durch die Union
Wenn Tätigkeiten im Rahmen des Unterprogramms Progress im Zuge von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen finanziert werden, so werden sie in der Regel zu höchstens 80 % der insgesamt förderfähigen Ausgaben von der Union kofinanziert. Finanzielle Unterstützung über diese Obergrenze hinaus kann nur im Falle hinreichend begründeter außergewöhnlicher Umstände gewährt werden.
Artikel 18
Teilnahme
(1) Am Unterprogramm Progress können teilnehmen:
a) Mitgliedstaaten;
b) EWR-Staaten gemäß dem EWR-Abkommen und die Schweizerische Eidgenossenschaft;
c) die Kandidatenländer und potenziellen Kandidaten entsprechend den allgemeinen Grundsätzen und den allgemeinen Voraussetzungen und Bedingungen für ihre Teilnahme an Unionsprogrammen, die in den mit ihnen geschlossenen Rahmenabkommen festgelegt wurden.
(2) Das Unterprogramm Progress steht allen öffentlichen und/oder privaten Stellen, Einrichtungen sowie Akteuren offen, insbesondere
a) nationalen, regionalen und lokalen Behörden,
b) Arbeitsverwaltungen,
c) im Unionsrecht vorgesehenen Fachstellen,
d) den Sozialpartnern,
e) Nichtregierungsorganisationen,
f) Hochschuleinrichtungen und Forschungsinstituten,
g) Experten für Evaluierung und Folgenabschätzung,
h) den nationalen statistischen Ämtern,
i) den Medien.
(3) Die Kommission kann mit internationalen Organisationen zusammenarbeiten, vor allem mit dem Europarat, der OECD, der IAO und mit anderen Organisationen der Vereinten Nationen sowie mit der Weltbank.
(4) Die Kommission kann mit Drittländern zusammenarbeiten, die nicht am Programm teilnehmen. Vertreter dieser Drittländer können an Veranstaltungen von beidseitigem Interesse (wie Konferenzen, Workshops und Seminare) teilnehmen, die in Programmländern stattfinden. Die Kosten ihrer Teilnahme können aus Programmmitteln abgedeckt werden.
KAPITEL II
Unterprogramm EURES
Artikel 19
Thematische Abschnitte und Finanzierung
Im Rahmen des Unterprogramms EURES werden Maßnahmen in einer oder mehreren der unter den Buchstaben a, b und c genannten thematischen Abschnitte unterstützt. Über die gesamte Laufzeit des Programms gelten für die in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b genannte indikative Aufteilung der Mittelzuweisungen auf die einzelnen Abschnitte folgende Mindestprozentsätze:
a) Transparenz bezüglich freier Stellen, Stellengesuchen und allen damit zusammenhängenden Informationen für Bewerber und Arbeitgeber: 32 %;
b) Entwicklung von Diensten für die Einstellung und Vermittlung von Arbeitskräften durch den Abgleich von Stellenangeboten und Stellengesuchen auf Unionsebene, insbesondere durch gezielte Mobilitätsprogramme: 30 %;
c) grenzübergreifende Partnerschaften: 18 %.
Ein etwaiger Restbetrag wird einem oder mehreren der in den Buchstaben a, b oder c genannten thematischen Abschnitte oder einer Kombination von ihnen zugewiesen.
Artikel 20
Einzelziele
Neben den allgemeinen Zielen gemäß Artikel 4 lauten die Einzelziele des Unterprogramms EURES wie folgt:
a) Dafür zu sorgen, dass Stellenangebote und Bewerbungen sowie entsprechende Informationen und Hinweise und alle damit zusammenhängenden Informationen, wie etwa zu den Lebens- und Arbeitsbedingungen, für potenzielle Bewerber bzw. Arbeitgeber transparent sind; das soll durch den Austausch und die Verbreitung auf transnationaler, interregionaler und grenzüberschreitender Ebene mithilfe von standardisierten und vollständig kompatiblen Formularen für Stellenangebote und Bewerbungen sowie durch andere geeignete Mittel, wie etwa persönliche Beratung und Mentoring, insbesondere für gering Qualifizierte, erreicht werden;
b) die Bereitstellung von EURES-Diensten, die die Einstellung und Vermittlung von Arbeitskräften in hochwertige und nachhaltige Beschäftigung durch den Abgleich von Stellenangeboten und Bewerbungen fördern; die Unterstützung für EURES-Dienste erstreckt sich mit Blick auf die erfolgreiche Eingliederung der Bewerber in den Arbeitsmarkt auf die verschiedenen Vermittlungsphasen, von der Vorbereitung vor der Einstellung bis zur Unterstützung nach der Einstellung. Diese Unterstützungsdienste können gezielte Mobilitätsprogramme einbeziehen, um freie Stellen zu besetzen in einem bestimmten Sektor, Beruf, Land oder in einer Gruppe von Ländern oder für spezielle Gruppen von Arbeitskräften, wie junge Menschen, mit Bereitschaft zur Mobilität und in Fällen, in denen eine klare wirtschaftliche Notwendigkeit festgestellt worden ist.
Artikel 21
Arten von Maßnahmen
Mit dem Unterprogramm EURES können Maßnahmen finanziert werden, um die freiwillige individuelle Mobilität in der Union auf einer fairen Grundlage zu fördern und Hindernisse für die Mobilität zu beseitigen, insbesondere:
a) Aufbau und Tätigkeiten grenzübergreifender EURES-Partnerschaften, wenn diese von den für die Grenzgebiete territorial zuständigen Behörden angefordert werden;
b) Bereitstellung von Informations-, Beratungs-, Vermittlungs- und Einstellungsdiensten für Grenzgänger;
c) Aufbau einer mehrsprachigen digitalen Plattform für den Abgleich von Stellenangeboten und Bewerbungen;
d) Entwicklung gezielter Mobilitätsprogramme im Zuge von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, um dort freie Stellen zu besetzen, wo Defizite auf dem Arbeitsmarkt festgestellt wurden, Hilfe für Arbeitskräfte mit Bereitschaft zur Mobilität, in Fällen, in denen eine klare wirtschaftliche Notwendigkeit festgestellt worden ist;
e) gegenseitiges Lernen unter EURES-Akteuren sowie Schulung von EURES-Beratern, einschließlich Beratern im Rahmen von grenzübergreifenden EURES-Partnerschaften;
f) Informations- und Kommunikationstätigkeiten zur Sensibilisierung für die Vorteile geographischer und beruflicher Mobilität im Allgemeinen und für die Tätigkeiten und Dienste, die durch EURES zur Verfügung gestellt werden.
Artikel 22
Ko-finanzierung durch die Union
Wenn Tätigkeiten im Rahmen des Unterprogramms EURES im Zuge von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen finanziert werden, können sie in der Regel zu höchstens 95 % der insgesamt förderfähigen Ausgaben von der Union kofinanziert werden. Finanzielle Unterstützung über diese Obergrenze hinaus wird nur im Falle hinreichend begründeter außergewöhnlicher Umstände gewährt.
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Artikel 24
Teilnahme
(1) Am Unterprogramm EURES können teilnehmen:
a) Mitgliedstaaten;
b) EWR-Länder gemäß dem EWR-Abkommen und die Schweizerische Eidgenossenschaft, in Übereinstimmung mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit ( 18 ).
(2) Das Unterprogramm EURES steht allen von einem Mitgliedstaat oder der Kommission benannten Stellen, Akteuren sowie Einrichtungen offen, die die Bedingungen für die Teilnahme an EURES gemäß Verordnung (EU) 2016/589 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 19 ) erfüllen. Zu diesen Stellen, Akteuren und Einrichtungen zählen vor allem folgende:
a) Nationale, regionale und lokale Behörden;
b) Arbeitsvermittlungen;
c) Sozialpartnerorganisationen und andere interessierte Parteien.
KAPITEL III
Unterprogramm Mikrofinanzierung und soziales Unternehmertum
Artikel 25
Thematische Abschnitte und Finanzierung
Im Rahmen des Unterprogramms Mikrofinanzierung und soziales Unternehmertum werden Maßnahmen in einem oder mehreren der unter den Buchstaben a und b genannten thematischen Abschnitte unterstützt. Über die gesamte Laufzeit des Programms gelten für die in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c genannte indikative Aufteilung der Mittelzuweisungen auf die einzelnen Abschnitte folgende Mindestprozentsätze:
a) Mikrofinanzierungen für sozial schwache Gruppen und für Kleinstunternehmen: 45 %;
b) Soziales Unternehmertum: 45 %.
Ein etwaiger Restbetrag wird den in den Buchstaben a oder b genannten thematischen Abschnitten oder einer Kombination von ihnen zugewiesen.
Artikel 26
Einzelziele
Neben den allgemeinen Zielen gemäß Artikel 4 lauten die Einzelziele des Unterprogramms Mikrofinanzierung und soziales Unternehmertum wie folgt:
a) Verbesserung des Zugangs zu und der Verfügbarkeit von Mikrofinanzierungen für:
i) gefährdete Personen, die ihren Arbeitsplatz verloren haben oder Gefahr laufen, ihn zu verlieren, oder die Schwierigkeiten mit dem Einstieg oder Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt haben oder die von sozialer Ausgrenzung bedroht oder sozial ausgegrenzt sind und beim Zugang zum herkömmlichen Kreditmarkt benachteiligt sind und die ein eigenes Kleinstunternehmen gründen oder ausbauen möchten;
ii) Kleinstunternehmen sowohl in der Gründungsphase als auch in der Ausbauphase, vor allem Kleinstunternehmen, die unter Buchstabe a aufgeführte Personen beschäftigen;
b) Aufbau der institutionellen Kapazität von Mikrokreditanbietenden;
c) Förderung der Entwicklung des Marktes für soziale Investitionen und Ermöglichung des Zugangs zu Finanzierungsmöglichkeiten für Sozialunternehmen durch Bereitstellung von Beteiligungskapital und Quasi-Beteiligungskapital, Anleihebürgschaften und Finanzhilfen von bis zu 500 000 EUR für Sozialunternehmen, die entweder einen Jahresumsatz oder aber eine Jahresbilanz haben, der bzw. die 30 Mio. EUR nicht übersteigt und selbst keine Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapiere sind.
Um Komplementarität sicherzustellen, stimmen die Kommission und die Mitgliedstaaten ihre Maßnahmen in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen genau auf die Maßnahmen ab, die im Rahmen der Kohäsionspolitik und der nationalen Politik durchgeführt werden.
Artikel 27
Arten von Maßnahmen
Unterstützung für Mikrofinanzierungen und Sozialunternehmen, auch für den Aufbau institutioneller Kapazität, insbesondere durch die Finanzierungsinstrumente gemäß Teil 1 Titel VIII der Haushaltsordnung, und Finanzhilfen können durch das Unterprogramm Mikrofinanzierung und Sozialunternehmen bereitgestellt werden.
Artikel 28
Teilnahme
(1) Am Unterprogramm Mikrofinanzierung und soziales Unternehmertum können auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene eingerichtete öffentliche und private Stellen in den in Artikel 18 Absatz 1 aufgezählten Ländern teilnehmen, sofern sie in diesen Ländern Folgendes anbieten:
a) Mikrofinanzierungen für Personen und Kleinstunternehmen; und/oder
b) Finanzierungen für Sozialunternehmen.
(2) Die Kommission sorgt dafür, dass das Unterprogramm allen öffentlichen und privaten Einrichtungen in den Mitgliedstaaten diskriminierungsfrei zugänglich ist.
(3) Damit die Endempfänger erreicht und wettbewerbs- und lebensfähige Kleinstunternehmen gegründet werden, arbeiten die öffentlichen und privaten Stellen, die im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a tätig sind, eng mit Organisationen, einschließlich zivilgesellschaftlichen Organisationen, zusammen, die die Interessen der Endempfänger von Mikrokrediten vertreten, und mit Organisationen – vor allem solchen, die über den ESF gefördert werden – die Mentoring- und Schulungsprogramme für diese Endempfänger anbieten. In diesem Zusammenhang wird eine ausreichende Betreuung der Empfänger sowohl vor als auch nach der Gründung des Kleinstunternehmens gewährleistet.
(4) Öffentliche und private Stellen, die in Absatz 1 Buchstabe a genannte Aktivitäten ausführen, müssen für die Mikrokreditvergabe in Bezug auf Governance, Verwaltung und Verbraucherschutz hohe Standards gemäß den Grundsätzen des Europäischen Verhaltenskodexes einhalten und darauf achten, dass sich Personen und Unternehmen nicht überschulden, z. B. durch die Aufnahme von Krediten zu hohen Zinsen oder zu Bedingungen, die zu ihrer Insolvenz führen dürften.
Artikel 29
Finanzieller Beitrag
Außer bei gemeinsamen Maßnahmen decken die Finanzmittel, die dem Unterprogramm Mikrofinanzierung und soziales Unternehmertum zugeordnet wurden, die Gesamtkosten der über Finanzierungsinstrumente durchgeführten Maßnahmen ab, einschließlich Zahlungsverpflichtungen gegenüber Finanzmittlern, wie Verluste aus Bürgschaften, Gebühren der Einrichtungen, die den Unionsbeitrag verwalten, sowie sonstige förderfähige Kosten.
Artikel 30
Verwaltung
(1) Für die Verwendung der in Artikel 27 genannten Instrumente und Darlehen kann die Kommission mit den in Artikel 139 Absatz 4 der Haushaltsordnung aufgeführten Einrichtungen, insbesondere mit der Europäischen Investitionsbank und dem Europäischen Investitionsfonds, Vereinbarungen schließen. Diese Vereinbarungen enthalten genaue Bestimmungen zur Durchführung der diesen Einrichtungen übertragenen Aufgaben, darunter die Notwendigkeit, dafür zu sorgen, dass sie zusätzlich zu und koordiniert mit bestehenden Finanzinstrumenten auf Unions- und nationaler Ebene umgesetzt und die Ressourcen den Mitgliedstaaten und den anderen teilnehmenden Ländern in ausgewogener Weise zugeteilt werden. Finanzierungsinstrumente gemäß Teil 1 Titel VIII der Haushaltsordnung können durch Beteiligung an einem gewidmeten Anlagefonds, der durch Mittel des Programms, andere Anleger oder beides finanziert werden kann, bereitgestellt werden.
(2) Der in Absatz 1 genannte gewidmete Anlagefonds kann unter anderem Darlehen, Eigenkapital und Instrumente der Risikoaufteilung für zwischengeschaltete Stellen oder direkte Finanzierungen für Sozialunternehmen oder beides zur Verfügung stellen. Eigenkapital kann unter anderem in Form von offenen Kapitalbeteiligungen, stillen Beteiligungen, Gesellschafterdarlehen sowie Kombinationen verschiedener Formen von Kapitalbeteiligungen, die für die Anleger emittiert werden, bereitgestellt werden.
(3) Die Bedingungen, wie etwa Zinssätze, von Mikrokrediten, die unmittelbar oder mittelbar im Rahmen dieses Unterprogramms unterstützt werden, müssen dem Nutzen der Unterstützung entsprechen und im Hinblick auf das zu Grunde liegende Risiko und die tatsächlichen Kosten im Zusammenhang mit einem Kredit zu rechtfertigen sein.
(4) In Einklang mit Artikel 140 Absatz 6 der Haushaltsordnung sind jährliche Erstattungen aus einem Finanzinstrument diesem Finanzinstrument bis zum 1. Januar 2024 zuzuweisen, während Einnahmen nach Abzug der Verwaltungskosten und -gebühren in den Gesamthaushaltsplan der Union eingesetzt werden. Bei Finanzinstrumenten, die bereits im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2007-2013 eingerichtet wurden, sind jährliche Erstattungen aus Tätigkeiten, die im vorherigen Zeitraum begonnen wurden, dem Finanzinstrument im laufenden Zeitraum zuzuordnen.
(5) Nach Auslaufen der mit den in Absatz 1 genannten Einrichtungen geschlossenen Vereinbarungen oder nach Ablauf der Investitionsperiode des besonderen Anlagefonds fließt der der Union geschuldete Betrag in den Gesamthaushalt der Union.
(6) Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Einrichtungen und, falls relevant, ihr Fondsmanagement schließen mit den in Artikel 28 genannten öffentlichen und privaten Stellen schriftliche Vereinbarungen. Diese Vereinbarungen legen die Pflichten der öffentlichen und privaten Anbieter fest, die im Rahmen des Unterprogramms Mikrofinanzierung und soziales Unternehmertum bereitgestellten Mittel gemäß den Zielen in Artikel 26 zu verwenden und Informationen für die Erstellung der jährlichen Durchführungsberichte gemäß Artikel 31 zu liefern.
Artikel 31
Durchführungsberichte
(1) Die in Artikel 30 Absatz 1 genannten Einrichtungen und, falls relevant, das Fondsmanagement, übermitteln der Kommission jährliche Durchführungsberichte mit einer Beschreibung der geförderten Aktivitäten und ihrer finanztechnischen Durchführung, einer nach Sektor, geographischem Gebiet und Art der Empfänger gegliederten Aufteilung und Zugänglichkeit der Finanzierungen und Anlagen. Aus diesen Berichten ergeben sich auch die genehmigten und abgelehnten Anträge in Bezug auf jedes Einzelziel, die mit den betroffenen öffentlichen und privaten Stellen abgeschlossenen Verträge, die finanzierten Maßnahmen und deren Ergebnisse, einschließlich ihrer sozialen Wirkung, Schaffung von Arbeitsplätzen und Nachhaltigkeit der gewährten Förderung. Diese Berichte werden dem Europäischen Parlament zu Informationszwecken von der Kommission übermittelt.
(2) Die in diesen jährlichen Durchführungsberichten enthaltenen Informationen fließen in die gemäß Artikel 12 alle zwei Jahre vorzulegenden Monitoringberichte ein. Diese Monitoringberichte umfassen die in Artikel 8 Absatz 2 des Beschlusses Nr. 283/2010/EU vorgesehenen Jahresberichte, detaillierte Informations- und Kommunikationsaktivitäten sowie Informationen über die Komplementarität mit anderen Unionsinstrumenten, insbesondere zum ESF.
TITEL III
ARBEITSPROGRAMME UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 32
Arbeitsprogramme
Die Kommission nimmt Durchführungsrechtsakte an, die Arbeitsprogramme festlegen, die die drei Unterprogramme abdecken. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 36 Absatz 3 erlassen.
Die Arbeitsprogramme decken gegebenenfalls einen gleitenden Dreijahreszeitraum ab und enthalten eine Beschreibung der Maßnahmen, die finanziert werden sollen, der Art des Verfahrens zur Auswahl der von der Union zu unterstützenden Maßnahmen, der geografischen Abdeckung und der Zielgruppen sowie einen indikativen Zeitrahmen für die Umsetzung. Die Arbeitsprogramme enthalten auch Angaben zu dem Betrag, der jedem Einzelziel zugewiesen wird und berücksichtigen die erneute Zuweisung von Mitteln gemäß Artikel 33. Die Arbeitsprogramme stärken die Kohärenz des Programms dadurch, dass sie die Verbindungen zwischen den drei Unterprogrammen angeben.
Artikel 33
Erneute Zuweisung von Mitteln zwischen den Unterprogrammen und zu einzelnen thematischen Abschnitten innerhalb der Unterprogramme
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 34 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Mittel zwischen den Unterprogrammen und zu einzelnen thematischen Abschnitten innerhalb der einzelnen Unterprogramme neu zuzuteilen, die den in jedem Einzelfall festgelegten indikativen Wert um mehr als 5 % und bis zu 10 % überschreiten würden, wenn Entwicklungen im sozioökonomischen Kontext oder die Ergebnisse der Halbzeitevaluierung nach Artikel 13 Absatz 1 dies erfordern. Die erneute Zuweisung von Mitteln an thematische Abschnitte innerhalb jedes einzelnen Unterprogramms findet ihren Ausdruck in den in Artikel 32 genannten Arbeitsprogrammen.
Artikel 34
Ausübung übertragener Befugnisse
(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 33 wird der Kommission für einen Zeitraum von sieben Jahren ab dem 1. Januar 2014 übertragen.
(3) Die in Artikel 33 genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Ein Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss genannten Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit delegierter Rechtsakte, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
(4) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(5) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 33 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Artikel 35
Zusätzliche Durchführungsmaßnahmen
Maßnahmen, die für die Durchführung des Programms erforderlich sind, wie etwa die Kriterien für die Evaluierung des Programms, darunter auch solche, die sich auf das Kosten-Nutzen-Verhältnis und die Regelung für die Verbreitung und Weitergabe der Ergebnisse beziehen, werden nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 36 Absatz 2 erlassen.
Artikel 36
Ausschussverfahren
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dabei handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Artikel 37
Übergangsmaßnahmen
Für Maßnahmen, die in den Artikeln 4, 5 und 6 des Beschlusses Nr. 1672/2006/EG genannt sind und vor dem 1. Januar 2014 starten, gilt weiterhin dieser Beschluss. Was diese Maßnahmen betrifft, so wird die Kommission von dem in Artikel 36 dieser Verordnung genannten Ausschuss unterstützt.
Artikel 38
Evaluierung
(1) Die abschließende Evaluierung gemäß Artikel 13 Absatz 4 dieser Verordnung umfasst die in Artikel 9 des Beschlusses Nr. 283/2010/EU vorgesehene Schlussbewertung.
(2) Die Kommission führt spätestens ein Jahr nach dem Auslaufen der Vereinbarungen mit den Einrichtungen eine spezifische Schlussbewertung für das Unterprogramm Mikrofinanzierung und soziales Unternehmertum durch.
Artikel 39
Änderungen des Beschlusses Nr. 283/2010/EU
Der Beschluss Nr. 283/2010/EU wird wie folgt geändert:
1. Artikel 5 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
"(4) Bei Auslaufen des Instruments wird der der Union geschuldete Betrag gemäß der Verordnung Nr. 1296/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über ein Programm der Europäischen Union für Beschäftigung und soziale Innovation ("EaSI") ( 20 ) für Mikrofinanzierungen und die Unterstützung für Sozialunternehmen bereitgestellt.
2. Artikel 8 Absätze 3 und 4 werden gestrichen.
Artikel 40
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
( 1 ) ABl. C 143 vom 22.5.2012, S. 88.
( 2 ) ABl. C 225 vom 27.7.2012, S. 167.
( 3 ) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 21. November 2013 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
( 4 ) Beschluss Nr. 1672/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 über ein Gemeinschaftsprogramm für Beschäftigung und soziale Solidarität – Progress (ABl. L 315 vom 15.11.2006, S. 1).
( 5 ) Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union (ABl. L 141 vom 27.5.2011, S. 1).
( 6 ) Durchführungsbeschluss der Kommission 2012/733/EU vom 26. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Zusammenführung und den Ausgleich von Stellenangeboten und Arbeitsgesuchen sowie die Neugestaltung von EURES (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 21).
( 7 ) Beschluss Nr. 283/2010/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 2010 über die Einrichtung eines europäischen Progress-Mikrofinanzierungsinstruments für Beschäftigung und soziale Eingliederung (ABl. L 87 vom 7. April 2010).
( 8 ) Beschluss Nr. 2010/707/EU des Rates vom 21. Oktober 2010 über Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten (ABl. L 308 vom 24.11.2010, S. 46).
( 9 ) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).
( 10 ) Empfehlung des Rates vom 22. April 2013 zur Einführung einer Jugendgarantie (ABl. C 120 vom 26.4.2013, S. 1).
( 11 ) ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.
( 12 ) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
( 13 ) Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).
( 14 ) Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013. mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds, für die der Gemeinsame Strategische Rahmen gilt, sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds (Siehe Seite 320 dieses Amtsblatts).
( 15 ) Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1).
( 16 ) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).
( 17 ) Verordnung (EURATOM, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).
( 18 ) ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 6.
( 19 ) Verordnung (EU) 2016/589 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2016 über ein Europäisches Netz der Arbeitsvermittlungen (EURES), den Zugang von Arbeitnehmern zu mobilitätsfördernden Diensten und die weitere Integration der Arbeitsmärkte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 492/2011 und (EU) Nr. 1296/2013 (ABl. L 107 vom 22.4.2016, S. 1).
( 20 ) ABl. L 347, 20.12.2013, S. 238";