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Document 02013R0952-20190515
Regulation (EU) No 952/2013 of the European Parliament and of the Council of 9 October 2013 laying down the Union Customs Code (recast)
Consolidated text: Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (Neufassung)
Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (Neufassung)
02013R0952 — DE — 14.04.2019 — 002.001
Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich
VERORDNUNG (EU) Nr. 952/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1) |
Geändert durch:
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Amtsblatt |
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Nr. |
Seite |
Datum |
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VERORDNUNG (EU) 2016/2339 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 14. Dezember 2016 |
L 354 |
32 |
23.12.2016 |
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VERORDNUNG (EU) 2019/474 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 19. März 2019 |
L 83 |
38 |
25.3.2019 |
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VERORDNUNG (EU) 2019/632 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 17. April 2019 |
L 111 |
54 |
25.4.2019 |
Berichtigt durch:
VERORDNUNG (EU) Nr. 952/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 9. Oktober 2013
zur Festlegung des Zollkodex der Union
(Neufassung)
INHALTSVERZEICHNIS |
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TITEL I |
ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN |
KAPITEL 1 |
Geltungsbereich der zollrechtlichen Vorschriften, Auftrag des Zolls und Begriffsbestimmungen |
KAPITEL 2 |
Rechte und Pflichten von Personen nach den zollrechtlichen Vorschriften |
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KAPITEL 3 |
Währungsumrechnung und Fristen |
TITEL II |
GRUNDLAGEN FÜR DIE ANWENDUNG VON EINFUHR- ODER AUSFUHRABGABEN SOWIE SONSTIGER FÜR DEN WARENVERKEHR VORGESEHENER MASSNAHMEN |
KAPITEL 1 |
Gemeinsamer Zolltarif und zolltarifliche Einreihung von Waren |
KAPITEL 2 |
Warenursprung |
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KAPITEL 3 |
Zollwert der Waren |
TITEL III |
ZOLLSCHULD UND SICHERHEITSLEISTUNG |
KAPITEL 1 |
Entstehen der Zollschuld |
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KAPITEL 2 |
Sicherheitsleistung für eine möglicherweise entstehende oder eine entstandene Zollschuld |
KAPITEL 3 |
Erhebung, Entrichtung, Erstattung und Erlass des Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags |
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KAPITEL 4 |
Erlöschen der Zollschuld |
TITEL IV |
VERBRINGEN VON WAREN IN DAS ZOLLGEBIET DER UNION |
KAPITEL 1 |
Summarische Eingangsanmeldung |
KAPITEL 2 |
Ankunft der Waren |
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TITEL V |
ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN ÜBER DEN ZOLLRECHTLICHEN STATUS, DIE ÜBERFÜHRUNG VON WAREN IN EIN ZOLLVERFAHREN SOWIE DIE ÜBERPRÜFUNG, ÜBERLASSUNG UND VERWERTUNG VON WAREN |
KAPITEL 1 |
Zollrechtlicher Status von Waren |
KAPITEL 2 |
Überführung von Waren in ein Zollverfahren |
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KAPITEL 3 |
Überprüfung und Überlassung von Waren |
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KAPITEL 4 |
Verwertung von Waren |
TITEL VI |
ÜBERLASSUNG ZUM ZOLLRECHTLICH FREIEN VERKEHR UND BEFREIUNG VON DEN EINFUHRABGABEN |
KAPITEL 1 |
Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr |
KAPITEL 2 |
Befreiung von den Einfuhrabgaben |
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TITEL VII |
BESONDERE VERFAHREN |
KAPITEL 1 |
Allgemeine Vorschriften |
KAPITEL 2 |
Versand |
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KAPITEL 3 |
Lagerung |
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KAPITEL 4 |
Verwendung |
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KAPITEL 5 |
Veredelung |
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TITEL VIII |
VERBRINGUNG VON WAREN AUS DEM ZOLLGEBIET DER UNION |
KAPITEL 1 |
Formalitäten vor dem Ausgang von Waren |
KAPITEL 2 |
Formalitäten beim Ausgang von Waren |
KAPITEL 3 |
Ausfuhr und Wiederausfuhr |
KAPITEL 4 |
Summarische Ausgangsmeldung |
KAPITEL 5 |
Wiederausfuhrmitteilung |
KAPITEL 6 |
Befreiung von den Ausfuhrabgaben |
TITEL IX |
ELEKTRONISCHE SYSTEME, VEREINFACHUNGEN, BEFUGNISÜBERTRAGUNG, AUSSCHUSSVERFAHREN UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN |
KAPITEL 1 |
Entwicklung elektronischer Systeme |
KAPITEL 2 |
Vereinfachungen bei der Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften |
KAPITEL 3 |
Befugnisübertragung und Ausschussverfahren |
KAPTEL 4 |
Schlussbestimmungen |
ANHANG |
ENTSPRECHUNGSTABELLE |
TITEL I
ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
KAPITEL 1
Geltungsbereich der zollrechtlichen Vorschriften, Auftrag des Zolls und Begriffsbestimmungen
Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung enthält den Zollkodex der Union (im Folgenden "Zollkodex"), in dem die allgemeinen Vorschriften und Verfahren festgelegt sind, die auf die in das und aus dem Zollgebiet der Union verbrachten Waren Anwendung finden.
Unbeschadet des Völkerrechts und internationaler Übereinkünfte sowie der Unionsrechtsvorschriften in anderen Bereichen gilt der Zollkodex einheitlich im ganzen Zollgebiet der Union.
(2) Bestimmte zollrechtliche Vorschriften können im Rahmen von Rechtsvorschriften über bestimmte Bereiche oder von internationalen Übereinkünften außerhalb des Zollgebiets der Union gelten.
(3) Bestimmte zollrechtliche Vorschriften, einschließlich der darin vorgesehenen Vereinfachungen, gelten für den Handel mit Unionswaren zwischen Teilen des Zollgebiets der Union, für die die Richtlinie 2006/112/EG oder die Richtlinie 2008/118/EG gilt, und Teilen des genannten Gebiets, für die diese Richtlinien nicht gelten, beziehungsweise für den Handel zwischen Teilen des genannten Gebiets, für die diese Richtlinien nicht gelten.
Artikel 2
Befugnisübertragung
Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 284 zu erlassen, durch die die zollrechtlichen Vorschriften und deren Vereinfachung, die beim Handel mit Unionswaren gemäß Artikel 1 Absatz 3 Anwendung finden, in Bezug auf die Zollanmeldung, den Nachweis des zollrechtlichen Status, die Anwendung des internen Unionsversandverfahrens, sofern eine ordnungsgemäße Anwendung der betreffenden fiskalischen Maßnahmen davon nicht berührt wird, präzisiert werden. Diese Rechtsakte können den besonderen Umständen des Handels mit Unionswaren Rechnung tragen, an dem nur ein Mitgliedstaat beteiligt ist.
Artikel 3
Auftrag der Zollbehörden
Die Zollbehörden sind in erster Linie dafür zuständig, den internationalen Handel der Union zu überwachen und dadurch zu einem fairen und liberalisierten Handel, zur Umsetzung der externen Aspekte des Binnenmarkts, der gemeinsamen Handelspolitik und der anderen Politiken der Union in handelsrelevanten Bereichen sowie zur Sicherheit der Lieferkette insgesamt beizutragen. Die Zollbehörden treffen Maßnahmen, die insbesondere Folgendes zum Ziel haben:
a) den Schutz der finanziellen Interessen der Union und ihrer Mitgliedstaaten,
b) den Schutz der Union vor unlauterem und illegalem Handel bei gleichzeitiger Unterstützung der legalen Wirtschaftstätigkeit,
c) die Gewährleistung von Schutz und Sicherheit der Union und ihrer Bewohner sowie des Schutzes der Umwelt, gegebenenfalls in enger Zusammenarbeit mit anderen Behörden und
d) die Wahrung eines angemessenen Gleichgewichts zwischen Zollkontrollen und der Erleichterung des legalen Handels.
Artikel 4
Zollgebiet
(1) Zum Zollgebiet der Union gehören die folgenden Gebiete, einschließlich ihrer Küstenmeere, ihrer inneren Gewässer und ihrer Lufträume:
— das Gebiet des Königreichs Belgien, das Gebiet der Republik Bulgarien,
— das Gebiet der Tschechischen Republik,
— das Gebiet des Königreichs Dänemark mit Ausnahme der Färöer und Grönlands,
— das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der Insel Helgoland sowie des Gebiets von Büsingen (Vertrag vom 23. November 1964 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft),
— das Gebiet der Republik Estland,
— das Gebiet Irlands,
— das Gebiet der Hellenischen Republik,
— das Gebiet des Königreichs Spanien mit Ausnahme von Ceuta und Melilla,
— das Gebiet der Französischen Republik mit Ausnahme der französischen überseeischen Länder und Hoheitsgebiete, auf welche der Vierte Teil des AEUV Anwendung findet,
— das Gebiet der Republik Kroatien,
— das Gebiet der Italienischen Republik mit Ausnahme der Gemeinden Livigno und Campione d'Italia sowie des zum italienischen Gebiet gehörenden Teils des Luganer Sees zwischen dem Ufer und der politischen Grenze der zwischen Ponte Tresa und Porto Ceresio gelegenen Zone,
— das Gebiet der Republik Zypern nach Maßgabe der Beitrittsakte von 2003,
— das Gebiet der Republik Lettland,
— das Gebiet der Republik Litauen,
— das Gebiet des Großherzogtums Luxemburg,
— das Gebiet Ungarns,
— das Gebiet Maltas,
— das Gebiet des Königreichs der Niederlande in Europa,
— das Gebiet der Republik Österreich,
— das Gebiet der Republik Polen,
— das Gebiet der Portugiesischen Republik,
— das Gebiet Rumäniens,
— das Gebiet der Republik Slowenien,
— das Gebiet der Slowakischen Republik,
— das Gebiet der Republik Finnland,
— das Gebiet des Königreichs Schweden und
— das Gebiet des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland sowie die Kanalinseln und die Insel Man.
(2) Die folgenden Gebiete, einschließlich ihrer Küstenmeere, ihrer inneren Gewässer und ihrer Lufträume, die außerhalb des Gebiets der Mitgliedstaaten liegen, gelten unter Berücksichtigung der für sie geltenden Verträge und Übereinkünfte als Teil des Zollgebiets der Union:
a) FRANKREICH
das Gebiet des Fürstentums Monaco im Sinne des am 18. Mai 1963 in Paris unterzeichneten Zollübereinkommens (Journal officiel de la République française (Amtsblatt der Französischen Republik) vom 27. September 1963, S. 8679);
b) ZYPERN
das Gebiet der Hoheitszonen Akrotiri und Dhekelia des Vereinigten Königreichs im Sinne des am 16. August 1960 in Nikosia unterzeichneten Vertrags zur Gründung der Republik Zypern (United Kingdom Treaty Series No 4 (1961) Cmnd. 1252).
Artikel 5
Begriffsbestimmungen
Für den Zollkodex gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1. "Zollbehörden" sind die für die Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften zuständigen Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten und sonstige nach einzelstaatlichem Recht zur Anwendung bestimmter zollrechtlicher Vorschriften ermächtigte Behörden.
2. Zu den "zollrechtlichen Vorschriften" gehören alle folgenden Rechtsinstrumente:
a) der Zollkodex sowie die auf Unionsebene und auf einzelstaatlicher Ebene zu seiner Ergänzung oder Durchführung erlassenen Vorschriften,
b) der Gemeinsame Zolltarif,
c) die Rechtsvorschriften über das Unionssystem der Zollbefreiungen,
d) internationale Übereinkünfte, die zollrechtliche Vorschriften enthalten, soweit sie in der Union anwendbar sind.
3. "Zollkontrollen" sind spezifische Handlungen, die die Zollbehörden zur Gewährleistung der Einhaltung der zollrechtlichen und sonstigen Vorschriften über Eingang, Ausgang, Versand, Beförderung, Lagerung und Endverwendung von Waren, die zwischen dem Zollgebiet der Union und Ländern oder Gebieten außerhalb dieses Gebiets befördert werden, sowie über das Vorhandensein von Nicht-Unionswaren und Waren in der Endverwendung und deren Beförderung innerhalb des Zollgebiets der Union vornehmen.
4. Eine "Person" ist eine natürliche Person, eine juristische Person oder eine Personenvereinigung, die keine juristische Person ist, die jedoch nach Unionsrecht oder nach einzelstaatlichem Recht die Möglichkeit hat, im Rechtsverkehr wirksam aufzutreten.
5. "Wirtschaftsbeteiligter" ist eine Person, die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit mit Tätigkeiten befasst ist, die durch die zollrechtlichen Vorschriften abgedeckt sind.
6. "Zollvertreter" ist jede Person, die von einer anderen Person dazu bestellt wurde, für deren Geschäftsverkehr mit den Zollbehörden die Handlungen vorzunehmen und Formalitäten zu erfüllen, die im Rahmen der zollrechtlichen Vorschriften erforderlich sind.
7. "Risiko" ist die Wahrscheinlichkeit, dass im Zusammenhang mit dem Eingang, dem Ausgang, dem Versand, der Beförderung oder der Endverwendung von zwischen dem Zollgebiet der Union und Ländern oder Gebieten außerhalb dieses Gebiets beförderten Waren oder mit im Zollgebiet der Union befindlichen Nicht-Unionswaren, ein Ereignis und die Auswirkungen eintreten, durch die
a) die vorschriftsmäßige Anwendung von Maßnahmen der Union oder ihrer Mitgliedstaaten verhindert wird,
b) die finanziellen Interessen der Union und ihrer Mitgliedstaaten bedroht werden oder
c) die Sicherheit und der Schutz der Union und ihrer Bewohnern, die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen, die Umwelt oder die Verbraucher gefährdet werden.
8. "Zollformalitäten" sind alle Vorgänge, die von einer Person und von den Zollbehörden durchgeführt werden müssen, um den Zollvorschriften Genüge zu tun.
9. "Summarische Eingangsanmeldung" ist die Handlung, durch die eine Person die Zollbehörden in der vorgeschriebenen Art und Weise und innerhalb einer bestimmten Frist darüber informiert, dass Waren in das Zollgebiet der Union verbracht werden.
10. "Summarische Ausgangsanmeldung" ist die Handlung, durch die eine Person die Zollbehörden in der vorgeschriebenen Art und Weise und innerhalb einer bestimmten Frist darüber informiert, dass Waren aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden.
11. "Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung" ist die Handlung, durch die eine Person in der vorgeschriebenen Art und Weise angibt, dass sich Waren in der vorübergehenden Verwahrung befinden.
12. "Zollanmeldung" ist die Handlung, durch die eine Person in der vorgeschriebenen Art und Weise die Absicht bekundet, Waren in ein bestimmtes Zollverfahren überzuführen, gegebenenfalls unter Angabe der dafür in Anspruch zu nehmenden besonderen Regelung.
13. "Wiederausfuhranmeldung" ist die Handlung, durch die eine Person in der vorgeschriebenen Art und Weise die Absicht bekundet, Nicht-Unionswaren, ausgenommen solche, die sich im Freizonenverfahren oder in vorübergehender Verwahrung befinden, aus dem Zollgebiet der Union zu verbringen.
14. "Wiederausfuhrmitteilung" ist eine Handlung, durch die eine Person in der vorgeschriebenen Art und Weise die Absicht bekundet, Nicht-Unionswaren, die sich in einem Freizonenverfahren oder in vorübergehender Verwahrung befinden, aus dem Zollgebiet der Union zu verbringen.
15. "Anmelder" ist die Person, die in eigenem Namen eine Zollanmeldung, eine Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung, eine summarische Eingangsanmeldung, eine summarische Ausgangsanmeldung, eine Wiederausfuhranmeldung oder eine Wiederausfuhrmitteilung abgibt oder die Person, in deren Namen diese Anmeldung oder Mitteilung abgegeben wird.
16. "Zollverfahren" sind die folgenden Verfahren, in die Waren nach dem Zollkodex übergeführt werden können:
a) Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr,
b) besondere Verfahren,
c) Ausfuhr.
17. "vorübergehende Verwahrung" ist das vorübergehende Lagern von Nicht-Unionswaren unter zollamtlicher Überwachung in dem Zeitraum zwischen ihrer Gestellung und ihrer Überführung in ein Zollverfahren oder ihrer Wiederausfuhr.
18. "Zollschuld" ist die Verpflichtung einer Person, den aufgrund der geltenden zollrechtlichen Vorschriften für eine bestimmte Ware vorgesehenen Betrag der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben zu entrichten.
19. "Zollschuldner" ist eine zur Erfüllung der Zollschuld verpflichtete Person.
20. "Einfuhrabgaben" sind die für die Einfuhr von Waren zu entrichtenden Abgaben.
21. "Ausfuhrabgaben" sind die für die Ausfuhr von Waren zu entrichtenden Abgaben.
22. "Zollrechtlicher Status" ist der Status von Waren als Unionswaren oder Nicht-Unionswaren.
23. "Unionswaren" sind Waren, die
a) im Zollgebiet der Union vollständig gewonnen oder hergestellt wurden und bei deren Herstellung keine aus Ländern oder Gebieten außerhalb des Zollgebiets der Union eingeführten Waren verwendet wurden,
b) aus Ländern oder Gebieten außerhalb des Zollgebiets der Union in dieses Gebiet verbracht und zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen wurden,
c) im Zollgebiet der Union entweder ausschließlich aus Waren nach Buchstabe b oder aus Waren nach den Buchstaben a und b gewonnen oder hergestellt wurden.
24. "Nicht-Unionswaren" sind andere als die unter Nummer 23 genannten Waren und Waren, die den zollrechtlichen Status als Unionswaren verloren haben.
25. "Risikomanagement" ist die systematische Ermittlung von Risiken, auch durch Stichproben, und die Anwendung aller für die Risikobegrenzung erforderlichen Maßnahmen.
26. "Überlassung von Waren" ist die Handlung, durch die die Zollbehörden Waren für das Zollverfahren zur Verfügung stellen, in das die betreffenden Waren übergeführt werden.
27. Die "zollamtliche Überwachung" besteht aus allgemeinen Maßnahmen der Zollbehörden mit dem Ziel, die Einhaltung der zollrechtlichen Vorschriften und gegebenenfalls der sonstigen Vorschriften zu gewährleisten, die für Waren gelten, die solchen Maßnahmen unterliegen.
28. "Erstattung" ist die Rückzahlung eines entrichteten Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags.
29. "Erlass" ist die Befreiung von der Verpflichtung zur Entrichtung eines noch nicht entrichteten Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags.
30. "Veredelungserzeugnisse" sind in die Veredelung übergeführte Waren, die Veredelungsvorgängen unterzogen worden sind.
31. Eine "im Zollgebiet der Union ansässige Person" ist
a) eine natürliche Person, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz im Zollgebiet der Union hat,
b) eine juristische Person oder eine Personenvereinigung, die ihren eingetragenen Sitz, ihren Hauptsitz oder ihre ständige Niederlassung im Zollgebiet der Union hat.
32. "Ständige Niederlassung" ist eine dauerhafte Niederlassung, in der die erforderlichen Personal- und Sachmittel ständig vorhanden sind und über die die zollrelevanten Vorgänge einer Person vollständig oder teilweise abgewickelt werden.
33. "Gestellung" ist die Mitteilung an die Zollbehörden, dass Waren bei der Zollstelle oder an einem anderen von den Zollbehörden bezeichneten oder zugelassenen Ort eingetroffen sind und für Zollkontrollen zur Verfügung stehen.
34. "Besitzer der Waren" ist die Person, die Eigentümer der Waren ist oder eine ähnliche Verfügungsbefugnis besitzt beziehungsweise in deren tatsächlicher Verfügungsgewalt sich die Waren befinden.
35. "Inhaber des Verfahrens" ist
a) die Person, die die Zollanmeldung abgibt oder in deren Auftrag diese Anmeldung abgegeben wird, oder
b) die Person, der die Rechte und Pflichten hinsichtlich eines Zollverfahrens übertragen wurden.
36. "Handelspolitische Maßnahmen" sind als Teil der gemeinsamen Handelspolitik in Form von Unionsvorschriften über den internationalen Handel mit Waren festgelegte nichttarifäre Maßnahmen.
37. Als "Veredelungsvorgänge" gelten
a) die Bearbeitung von Waren einschließlich der Montage, der Zusammensetzung und des Anbringens an andere Waren,
b) die Verarbeitung von Waren,
c) die Zerstörung von Waren,
d) die Ausbesserung von Waren einschließlich ihrer Instandsetzung und Regulierung,
e) die Verwendung von Waren, die nicht in die Veredelungserzeugnisse eingehen, sondern die Herstellung der Veredelungserzeugnisse ermöglichen oder erleichtern, selbst wenn sie hierbei vollständig oder teilweise verbraucht werden (Produktionshilfsmittel).
38. "Ausbeute" ist die Menge oder der Prozentsatz der Veredelungserzeugnisse, die beziehungsweise der bei der Veredelung einer bestimmten Menge von in ein Veredelungsverfahren übergeführten Waren gewonnen wird.
39. "Entscheidung" ist eine Handlung der Zollbehörden auf dem Gebiet des Zollrechts zur Regelung eines Einzelfalls mit Rechtswirkung für die betreffende Person oder die betreffenden Personen.
40. "Beförderer" ist
a) im Zusammenhang mit dem Eingang von Waren die Person, die die Waren in das Zollgebiet der Union verbringt oder für die Verbringung der Waren in das Zollgebiet der Union verantwortlich ist. Jedoch
i) ist im kombinierten Verkehr der "Beförderer" die Person, die das Beförderungsmittel betreibt, das sich, sobald es in das Zollgebiet der Union verbracht worden ist, als aktives Beförderungsmittel von selbst fortbewegt,
ii) ist im See- oder Luftverkehr im Rahmen einer Chartervereinbarung oder einer vertraglichen Vereinbarung der "Beförderer" die Person, die einen Vertrag über die tatsächliche Verbringung der Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft abschließt und einen Fracht- oder Luftfrachtbrief ausstellt,
b) im Zusammenhang mit dem Ausgang von Waren die Person, die die Waren aus dem Zollgebiet der Union verbringt oder für die Verbringung der Waren aus dem Zollgebiet der Union verantwortlich ist. Jedoch
i) ist im kombinierten Verkehr, wenn das aktive Beförderungsmittel, das das Zollgebiet der Union verlässt, nur ein anderes Beförderungsmittel befördert, das sich nach dem Eintreffen des aktiven Beförderungsmittels an seinem Bestimmungsort als aktives Beförderungsmittel von selbst fortbewegt, der "Beförderer" die Person, die das Beförderungsmittel betreibt, das sich von selbst fortbewegt, sobald das Beförderungsmittel, das das Zollgebiet der Union verlässt, an seinem Bestimmungsort eingetroffen ist,
ii) ist im See- oder Luftverkehr im Rahmen einer Chartervereinbarung oder einer vertraglichen Vereinbarung der "Beförderer" die Person, die einen Vertrag über die tatsächliche Verbringung der Waren aus dem Zollgebiet der Union abschließt und einen Fracht- oder Luftfrachtbrief ausstellt.
41. "Einkaufsprovision" ist ein Betrag, den ein Importeur einer für ihn auftretenden Person dafür zahlt, dass diese ihn beim Kauf der zu bewertenden Waren vertritt.
KAPITEL 2
Rechte und Pflichten von Personen nach den zollrechtlichen Vorschriften
Artikel 6
Mittel zum Austausch und zur Speicherung von Informationen und gemeinsame Datenanforderungen
(1) Der nach den zollrechtlichen Vorschriften erforderliche Austausch von Informationen, wie Anmeldungen, Anträge oder Entscheidungen zwischen den Zollbehörden sowie zwischen den Wirtschaftsbeteiligten und den Zollbehörden und die nach den zollrechtlichen Vorschriften erforderliche Speicherung dieser Informationen erfolgen mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung.
(2) Es werden gemeinsame Datenanforderungen zum Zwecke des Austauschs und der Speicherung von Informationen gemäß Absatz 1 festgelegt.
(3) Mittel zum Austausch und zur Speicherung von Informationen, die nicht die in Absatz 1 genannten Mittel der elektronischen Datenverarbeitung sind, können wie folgt angewendet werden:
a) dauerhaft, wenn dies aufgrund der Beförderungsart gerechtfertigt ist oder wenn die Nutzung von Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung für die betreffenden Zollformalitäten nicht angemessen ist,
b) vorübergehend, im Fall eines zeitweiligen Ausfalls der Computersysteme der Zollbehörden oder des Wirtschaftsbeteiligten.
(4) Abweichend von Absatz 1 kann die Kommission in Ausnahmefällen Beschlüsse erlassen, die es einem oder mehreren Mitgliedstaaten ermöglichen, Mittel zum Austausch und zur Speicherung von Informationen zu nutzen, die nicht Mittel der elektronischen Datenverarbeitung sind.
Der Beschluss zur abweichenden Regelung muss durch die besondere Lage des beantragenden Mitgliedstaats gerechtfertigt sein und die abweichende Regelung wird für einen bestimmten Zeitraum gewährt. Die abweichende Regelung wird regelmäßig überprüft und kann auf Antrag des Mitgliedstaats, an den sie gerichtet ist, für weitere bestimmte Zeiträume verlängert werden. Sie wird widerrufen, wenn sie nicht mehr gerechtfertigt ist.
Die abweichende Regelung darf sich weder auf den Austausch von Informationen zwischen dem Mitgliedstaat, an den sie gerichtet ist, und anderen Mitgliedstaaten noch auf den Austausch und die Speicherung von Informationen in anderen Mitgliedstaaten zum Zwecke der Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften auswirken.
Artikel 7
Befugnisübertragung
Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 284 zu erlassen, in denen Folgendes festgelegt wird:
a) die gemeinsamen Datenanforderungen gemäß Artikel 6 Absatz 2, wobei dem Erfordernis Rechnung zu tragen ist, dass die Zollformalitäten nach den zollrechtlichen Vorschriften zu erfüllen sind, und die Art und der Zweck des Austauschs und der Speicherung von Informationen gemäß Artikel 6 Absatz 1 zu berücksichtigen ist,
b) die besonderen Fälle, in denen andere Mittel als Mittel der elektronischen Datenverarbeitung zum Austausch und zur Speicherung von Informationen gemäß Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a genutzt werden dürfen,
c) die Art der Informationen und die Einzelheiten, die in den Aufzeichnungen gemäß Artikel 148 Absatz 4 und Artikel 214 Absatz 1 enthalten sein müssen.
Artikel 8
Übertragung von Durchführungsbefugnissen
(1) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten Folgendes fest:
a) erforderlichenfalls das Format und den Code für die gemeinsamen Datenanforderungen gemäß Artikel 6 Absatz 2,
b) die Verfahrensregeln für den Austausch und die Speicherung von Informationen, die mit anderen als den in Artikel 6 Absatz 3 genannten Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung durchgeführt werden können.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.
(2) Die Kommission erlässt die in Artikel 6 Absatz 4 genannten Beschlüsse zu abweichenden Regelungen im Wege von Durchführungsrechtsakten.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 285 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.
Artikel 9
Registrierung
(1) Im Zollgebiet der Union ansässige Wirtschaftsbeteiligte registrieren sich bei den Zollbehörden, die für das Gebiet zuständig sind, in dem sie ansässig sind.
(2) In bestimmten Fällen lassen sich Wirtschaftsbeteiligte, die nicht im Zollgebiet der Union ansässig sind, bei den Zollbehörden, die für das Gebiet zuständig sind, in dem sie erstmals eine Anmeldung abgeben oder eine Entscheidung beantragen, registrieren.
(3) Sofern nichts anderes bestimmt ist, sind Personen, die keine Wirtschaftsbeteiligten sind, nicht verpflichtet, sich bei den Zollbehörden registrieren zu lassen.
Sind Personen im Sinne des Unterabsatzes 1 verpflichtet, sich registrieren zu lassen, so gilt Folgendes:
a) Personen, die im Zollgebiet der Union ansässig sind, registrieren sich bei den Zollbehörden, die für das Gebiet zuständig sind, in dem sie ansässig sind,
b) Personen, die nicht im Zollgebiet der Union ansässig sind, registrieren sich bei den Zollbehörden, die für das Gebiet zuständig sind, in dem sie erstmals eine Anmeldung abgeben oder eine Entscheidung beantragen.
(4) In bestimmten Fällen können die Zollbehörden die Registrierung für ungültig erklären.
Artikel 10
Befugnisübertragung
Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 284 zu erlassen, in denen Folgendes festgelegt wird:
a) die Fälle gemäß Artikel 9 Absatz 2, in denen Wirtschaftsbeteiligte, die nicht im Zollgebiet der Union ansässig sind, verpflichtet sind, sich bei den Zollbehörden registrieren zu lassen,
b) die Fälle im Sinne des Artikels 9 Absatz 3 Unterabsatz 1, in denen Personen, die keine Wirtschaftsbeteiligten sind, verpflichtet sind, sich bei den Zollbehörden registrieren zu lassen,
c) die Fälle im Sinne des Artikels 9 Absatz 4, in denen die Zollbehörden die Registrierung für ungültig erklären.
Artikel 11
Übertragung von Durchführungsbefugnissen
Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten fest, welche Zollbehörde für die Registrierung gemäß Artikel 9 zuständig ist.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.
Artikel 12
Übermittlung von Informationen und Datenschutz
(1) Alle von den Zollbehörden für amtliche Zwecke gesammelten Informationen, die ihrer Natur nach vertraulich sind oder vertraulich übermittelt werden, fallen unter die Geheimhaltungspflicht. Außer im Falle von Artikel 47 Absatz 2 dürfen diese Informationen von den zuständigen Behörden nicht ohne ausdrückliche Zustimmung der Person oder der Behörde, die sie übermittelt hat, weitergegeben werden.
Die Informationen können jedoch ohne Zustimmung weitergegeben werden, sofern die Zollbehörden nach den geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere über den Datenschutz, oder im Zusammenhang mit Gerichtsverfahren dazu verpflichtet oder ermächtigt sind.
(2) Vertrauliche Informationen im Sinne des Absatzes 1 können an die Zollbehörden und andere zuständige Behörden von Ländern oder Gebieten außerhalb des Zollgebiets der Union zum Zwecke der Zollzusammenarbeit mit den betreffenden Ländern oder Gebieten im Rahmen von internationalen Übereinkünften oder Unionsrechtsvorschriften im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik übermittelt werden.
(3) Bei jeglicher Offenlegung oder Übermittlung von Informationen gemäß den Absätzen 1 und 2 ist ein angemessenes Datenschutzniveau unter vollständiger Beachtung der geltenden Datenschutzvorschriften sicherzustellen.
Artikel 13
Austausch zusätzlicher Informationen zwischen Zollbehörden und Wirtschaftsbeteiligten
(1) Die Zollbehörden und die Wirtschaftsbeteiligten können insbesondere im Rahmen ihrer Zusammenarbeit zur Ermittlung und Abwehr von Risiken Informationen austauschen, die nach den zollrechtlichen Vorschriften nicht ausdrücklich vorgeschrieben sind. Dieser Austausch kann aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung erfolgen und den Zugang der Zollbehörden zu den Computersystemen des Wirtschaftsbeteiligten umfassen.
(2) Alle Informationen, die die eine Partei im Rahmen der Zusammenarbeit nach Absatz 1 der anderen Partei übermittelt, sind vertraulich, sofern die beiden Parteien nicht etwas anderes vereinbaren.
Artikel 14
Übermittlung von Informationen durch die Zollbehörden
(1) Jede Person kann bei den Zollbehörden Informationen über die Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften beantragen. Ein solcher Antrag kann abgelehnt werden, sofern er sich nicht auf eine tatsächlich beabsichtigte Tätigkeit im Zusammenhang mit dem internationalen Warenverkehr bezieht.
(2) Die Zollbehörden führen einen regelmäßigen Dialog mit den Wirtschaftsbeteiligten und den anderen mit dem internationalen Warenverkehr befassten Behörden. Sie fördern die Transparenz, indem sie die zollrechtlichen Vorschriften, allgemeinen Verwaltungserlasse und Antragsformblätter — nach Möglichkeit kostenlos — frei und im Internet zur Verfügung stellen.
Artikel 15
Übermittlung von Informationen an die Zollbehörden
(1) Auf Verlangen der Zollbehörden und innerhalb der gesetzten Frist übermitteln die unmittelbar oder mittelbar an der Erfüllung von Zollformalitäten oder an Zollkontrollen beteiligten Personen den Zollbehörden in geeigneter Form alle erforderlichen Unterlagen und Informationen und gewähren ihnen die erforderliche Unterstützung, damit diese Formalitäten oder Kontrollen abgewickelt werden können.
(2) Der Beteiligte ist mit Abgabe einer Zollanmeldung, einer Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung, einer summarischen Eingangsanmeldung, einer summarischen Ausgangsanmeldung, einer Wiederausfuhranmeldung oder einer Wiederausfuhrmitteilung einer Person an die Zollbehörden, oder mit Stellung eines Antrags auf eine Bewilligung oder eine sonstige Entscheidung für alle folgenden Umstände verantwortlich
a) für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Informationen in der Anmeldung, der Mitteilung oder dem Antrag,
b) für die Echtheit, die Richtigkeit und die Gültigkeit jeder der Anmeldung, der Mitteilung oder dem Antrag beigefügten Unterlage,
c) gegebenenfalls für die Erfüllung aller Pflichten im Zusammenhang mit der Überführung der Waren in das betreffende Zollverfahren oder aus der Durchführung der bewilligten Vorgänge.
Unterabsatz 1 gilt auch für die Bereitstellung von Informationen in anderer von den Zollbehörden verlangter oder ihnen übermittelter Form.
Erfolgt die Abgabe der Zollanmeldung oder der Mitteilung, die Antragstellung oder die Übermittlung der Informationen durch einen Zollvertreter des Beteiligten gemäß Artikel 18, so gelten die Pflichten nach Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes auch für den Zollvertreter.
Artikel 16
Elektronische Systeme
(1) Die Mitgliedstaaten arbeiten mit der Kommission zusammen, um elektronische Systeme für den Austausch von Informationen zwischen den Zollbehörden und mit der Kommission und für deren Speicherung im Einklang mit dem Zollkodex zu entwickeln, zu warten und zu nutzen.
(2) Die Mitgliedstaaten, denen eine abweichende Regelung gemäß Artikel 6 Absatz 4 gewährt wurde, sind nicht verpflichtet, die elektronischen Systeme im Rahmen dieser abweichenden Regelung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels zu entwickeln, zu warten und zu nutzen.
Artikel 17
Übertragung von Durchführungsbefugnissen
Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die technischen Modalitäten für die Entwicklung, Wartung und Nutzung der in Artikel 16 Absatz 1 genannten elektronischen Systeme fest.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.
Artikel 18
Zollvertreter
(1) Jede Person kann einen Zollvertreter ernennen.
Zulässig ist sowohl die direkte Vertretung, bei der der Zollvertreter im Namen und für Rechnung einer anderen Person handelt, als auch die indirekte Vertretung, bei der der Zollvertreter im eigenen Namen, aber für Rechnung einer anderen Person handelt.
(2) Der Zollvertreter muss im Zollgebiet der Union ansässig sein.
Sofern nichts anderes bestimmt ist, wird auf dieses Erfordernis verzichtet, wenn der Zollvertreter für Rechnung von Personen handelt, die nicht im Zollgebiet der Union ansässig sein müssen.
(3) Die Mitgliedstaaten können in Übereinstimmung mit dem Unionsrecht die Bedingungen festlegen, unter denen ein Zollvertreter Dienstleistungen im Mitgliedstaat, in dem er ansässig ist, erbringen kann. Unbeschadet der Anwendung weniger strenger Kriterien durch den betroffenen Mitgliedstaat kann jedoch ein Zollvertreter, der die Kriterien nach Artikel 39 Buchstaben a bis d erfüllt, diese Dienste in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat, in dem er ansässig ist, erbringen.
(4) Die Mitgliedstaaten können die gemäß Absatz 3 Satz 1 festgelegten Bedingungen auf Zollvertreter anwenden, die nicht im Zollgebiet der Union ansässig sind.
Artikel 19
Vertretungsmacht
(1) Im Verkehr mit den Zollbehörden hat der Zollvertreter anzugeben, dass er für Rechnung der vertretenen Person handelt und ob es sich um eine direkte oder eine indirekte Vertretung handelt.
Eine Person, die nicht angibt, dass sie als Zollvertreter handelt, oder die angibt, dass sie als Zollvertreter handelt, jedoch keine Vertretungsmacht besitzt, gilt als in eigenem Namen und in eigener Verantwortung handelnde Person.
(2) Die Zollbehörden können von Personen, die angeben, als Zollvertreter zu handeln, einen Nachweis für die von der vertretenen Person erteilten Vertretungsmacht verlangen.
In bestimmten Fällen verlangen die Zollbehörden einen solchen Nachweis nicht.
(3) Die Zollbehörden verlangen von einer Person, die als Zollvertreter handelt und regelmäßig Handlungen vornimmt und Formalitäten erfüllt, nicht jedes Mal einen Nachweis der Vertretungsmacht, sofern die betreffende Person in der Lage ist, auf Verlangen der Zollbehörden einen solchen Nachweis vorzulegen.
Artikel 20
Befugnisübertragung
Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 284 zu erlassen, um Folgendes festzulegen:
a) die Fälle, in denen der Verzicht gemäß Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 2 nicht angewendet wird,
b) die Fälle, in denen der in Artikel 19 Absatz 2 Unterabsatz 1 genannte Nachweis der Vertretungsmacht von den Zollbehörden nicht verlangt wird.
Artikel 21
Übertragung von Durchführungsbefugnissen
Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensregeln zur Übertragung und zum Nachweis der in Artikel 18 Absatz 3 genannten Befugnis fest.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.
Artikel 22
Entscheidungen auf Antrag
(1) Beantragt eine Person eine Entscheidung im Zusammenhang mit der Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften, so muss sie den zuständigen Zollbehörden alle verlangten Informationen übermitteln, die sie für diese Entscheidung benötigen.
In Übereinstimmung mit den in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegten Bedingungen kann eine Entscheidung auch von mehreren Personen beantragt und in Bezug auf mehrere Personen erlassen werden.
Sofern nichts anderes bestimmt ist, ist die zuständige Zollbehörde die Zollbehörde an dem Ort, an dem die Hauptbuchhaltung für Zollzwecke des Antragstellers geführt wird oder zugänglich ist und an dem wenigstens ein Teil der von der Entscheidung zu erfassenden Vorgänge durchgeführt wird.
(2) Die Zollbehörden überprüfen unverzüglich und spätestens innerhalb von 30 Tagen ab dem Eingang des Antrags auf eine Entscheidung, ob die Bedingungen für die Annahme des Antrags erfüllt sind.
Stellen die Zollbehörden fest, dass der Antrag alle Informationen enthält, die sie für diese Entscheidung benötigen, so teilen sie dem Antragsteller innerhalb der in Unterabsatz 1 genannten Frist mit, dass sie den Antrag annehmen.
(3) Sofern nichts anderes bestimmt ist, erlässt die Behörde eine Entscheidung nach Absatz 1 und teilt diese dem Antragsteller unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 120 Tagen nach der Annahme des Antrags, mit.
Sind die Zollbehörden nicht in der Lage, die Frist für den Erlass einer Entscheidung einzuhalten, so unterrichten sie den Antragsteller vor Ablauf dieser Frist darüber unter Angabe der Gründe und der zusätzlichen Frist, die sie für notwendig erachten, um eine Entscheidung treffen zu können. Sofern nichts anderes bestimmt ist, beträgt diese zusätzliche Frist höchstens 30 Tage.
Unbeschadet des Unterabsatzes 2 können die Zollbehörden die Frist für den Erlass einer Entscheidung gemäß den geltenden zollrechtlichen Vorschriften verlängern, wenn der Antragsteller eine Verlängerung beantragt, um Anpassungen vorzunehmen und so die Erfüllung der Bedingungen und Voraussetzungen sicherzustellen. Diese Anpassungen und die zusätzliche Frist, die dafür notwendig ist, werden den Zollbehörden mitgeteilt, die über die Verlängerung entscheiden.
(4) Sofern in der Entscheidung oder in den zollrechtlichen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, wird die Entscheidung an dem Tag wirksam, an dem sie dem Antragsteller zugestellt wird beziehungsweise als ihm zugestellt gilt. Außer in den Fällen des Artikels 45 Absatz 2 sind Entscheidungen der Zollbehörden ab diesem Tag vollziehbar.
(5) Sofern in den zollrechtlichen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, ist die Entscheidung unbefristet gültig.
(6) Vor Erlass einer den Antragsteller belastenden Entscheidung teilen die Zollbehörden die Gründe, auf die sie ihre Entscheidung stützen wollen, dem Antragsteller mit, der Gelegenheit erhält, innerhalb einer ab dem Tag, an dem er diese Mitteilung erhält oder an dem sie als diesem zugestellt gilt, laufenden Frist Stellung zu nehmen. Nach Ablauf dieser Frist wird dem Antragsteller die Entscheidung in geeigneter Form mitgeteilt.
Unterabsatz 1 findet in den folgenden Fällen keine Anwendung:
a) Bei einer Entscheidung gemäß Artikel 33 Absatz 1,
b) im Falle der Verweigerung einer Begünstigung im Rahmen eines Zollkontingents, wenn das Volumen des betreffenden Zollkontingents gemäß Artikel 56 Absatz 4 erreicht ist,
c) wenn Art und Umfang einer Gefährdung der Sicherheit und des Schutzes der Union und ihrer Bewohner, der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen, der Umwelt oder der Verbraucher dies erforderlich machen,
d) wenn mit der Entscheidung die Durchführung einer anderen Entscheidung sichergestellt werden soll, auf die Unterabsatz 1 angewendet wurde, und zwar unbeschadet der Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats,
e) wenn Ermittlungen im Rahmen der Betrugsbekämpfung behindert würden,
f) in anderen bestimmten Fällen.
(7) Eine den Antragsteller belastende Entscheidung muss mit Gründen versehen sein und eine Belehrung über das Recht auf Einlegung eines Rechtsbehelfs nach Artikel 44 enthalten.
Artikel 23
Verwaltung von Entscheidungen auf Antrag
(1) Der Inhaber der Entscheidung kommt den Verpflichtungen nach, die sich aus dieser Entscheidung ergeben.
(2) Der Inhaber der Entscheidung unterrichtet die Zollbehörden unverzüglich über alle nach dem Erlass der Entscheidung eintretenden Ereignisse, die Auswirkungen auf die Aufrechterhaltung der Entscheidung oder ihren Inhalt haben könnten.
(3) Unbeschadet der Vorschriften in anderen Bereichen, in denen festgelegt ist, in welchen Fällen Entscheidungen unwirksam oder nichtig sind, können die Zollbehörden, die eine Entscheidung getroffen haben, diese jederzeit zurücknehmen, ändern oder widerrufen, sofern sie den zollrechtlichen Vorschriften widerspricht.
(4) In bestimmten Fällen führen die Zollbehörden die folgenden Tätigkeiten aus:
a) Neubewertung einer Entscheidung,
b) Aussetzung einer Entscheidung, die nicht zurückgenommen, geändert oder widerrufen werden kann.
(5) Die Zollbehörden überwachen die Bedingungen und Voraussetzungen, die der Inhaber einer Entscheidung erfüllen muss. Sie überwachen ferner, dass die sich aus dieser Entscheidung ergebenden Verpflichtungen eingehalten werden. Ist der Inhaber der Entscheidung seit weniger als drei Jahren ansässig, so erfolgt im ersten Jahr nach dem Erlass der Entscheidung eine intensive Überwachung durch die Zollbehörden.
Artikel 24
Befugnisübertragung
Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 284 zu erlassen, um Folgendes festzulegen:
a) die Ausnahmen von Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 3,
b) die Bedingungen für die Annahme eines Antrags gemäß Artikel 22 Absatz 2,
c) die Frist für den Erlass einer bestimmten Entscheidung, einschließlich der etwaigen Verlängerung dieser Frist, gemäß Artikel 22 Absatz 3,
d) die Fälle gemäß Artikel 22 Absatz 4, in denen die Entscheidung an einem anderen Tag als dem Tag wirksam wird, an dem sie dem Antragsteller zugestellt wird beziehungsweise als ihm zugestellt gilt,
e) die Fälle gemäß Artikel 22 Absatz 5, in denen die Entscheidung nicht unbefristet gültig ist,
f) die Länge der Frist gemäß Artikel 22 Absatz 6 Unterabsatz 1,
g) die bestimmten Fälle gemäß Artikel 22 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe f, in denen der Antragsteller keine Gelegenheit erhält, Stellung zu nehmen,
h) die Fälle und die Regeln für die Neubewertung und Aussetzung von Entscheidungen gemäß Artikel 23 Absatz 4.
Artikel 25
Übertragung von Durchführungsbefugnissen
Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensvorschriften für Folgendes fest:
a) Einreichung und Annahme des Antrags auf Entscheidung gemäß Artikel 22 Absätze 1 und 2,
b) Erlass der Entscheidung gemäß Artikel 22, gegebenenfalls einschließlich der Konsultation des betreffenden Mitgliedstaats,
c) Überwachung der Entscheidung gemäß Artikel 23 Absatz 5.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.
Artikel 26
Unionsweite Geltung von Entscheidungen
Ausgenommen die Fälle, in denen die Wirkung einer Entscheidung auf einen oder mehrere Mitgliedstaaten beschränkt ist, gelten die mit der Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften verbundenen Entscheidungen im ganzen Zollgebiet der Union.
Artikel 27
Rücknahme begünstigender Entscheidungen
(1) Die Zollbehörden nehmen eine den Inhaber der Entscheidung begünstigende Entscheidung zurück, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a) die Entscheidung wurde auf der Grundlage unrichtiger oder unvollständiger Informationen getroffen,
b) der Inhaber der Entscheidung wusste oder hätte wissen müssen, dass die Informationen unrichtig oder unvollständig waren,
c) wären die Angaben richtig und vollständig gewesen, so wäre eine andere Entscheidung erlassen worden.
(2) Der Inhaber der Entscheidung wird von der Rücknahme der Entscheidung unterrichtet.
(3) Sofern in der Entscheidung in Übereinstimmung mit den zollrechtlichen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, wird die Rücknahme an dem Tag wirksam, an dem die ursprüngliche Entscheidung wirksam wurde.
Artikel 28
Widerruf und Änderung begünstigender Entscheidungen
(1) Eine begünstigende Entscheidung wird außer in den Fällen des Artikels 27 widerrufen oder geändert, wenn
a) eine oder mehrere Voraussetzungen für ihren Erlass nicht erfüllt waren oder nicht mehr erfüllt sind oder
b) der Inhaber der Entscheidung einen entsprechenden Antrag stellt.
(2) Sofern nichts anderes bestimmt ist, kann eine an mehrere Personen gerichtete begünstigende Entscheidung nur in Bezug auf diejenigen Personen widerrufen werden, die die ihnen aus dieser Entscheidung erwachsenden Pflichten nicht erfüllen.
(3) Der Inhaber der Entscheidung wird von dem Widerruf oder der Änderung der Entscheidung unterrichtet.
(4) Für den Widerruf oder die Änderung der Entscheidung gilt Artikel 22 Absatz 4.
In Ausnahmefällen, sofern dies wegen der berechtigten Interessen des Inhabers der Entscheidung erforderlich ist, können die Zollbehörden jedoch den Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Widerrufs oder der Änderung um bis zu einem Jahr aufschieben. Dieser Zeitpunkt wird in der Entscheidung über den Widerruf oder die Änderung angegeben.
Artikel 29
Entscheidung ohne vorherigen Antrag
Außer in dem Fall, in dem eine Zollbehörde als Gericht handelt, gelten Artikel 22 Absätze 4, 5, 6 und 7, Artikel 23 Absatz 3 und die Artikel 26, 27 und 28 auch für die Entscheidungen, die die Zollbehörden ohne vorherigen Antrag des Beteiligten erlassen.
Artikel 30
Beschränkungen für Entscheidungen über in ein Zollverfahren überführte Waren oder Waren, die sich in der vorübergehenden Verwahrung befinden
Außer in Fällen, in denen der Beteiligte darum ersucht, betrifft der Widerruf, die Änderung oder die Aussetzung einer begünstigenden Entscheidung keine Waren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Widerrufs, der Änderung oder der Aussetzung bereits in ein Zollverfahren übergeführt wurden oder sich aufgrund der widerrufenen, geänderten oder ausgesetzten Entscheidung noch immer in der vorübergehenden Verwahrung befinden.
Artikel 31
Befugnisübertragung
Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 284 zu erlassen, um Folgendes festzulegen:
a) die Fälle gemäß Artikel 28 Absatz 2, in denen eine an mehrere Personen gerichtete begünstigende Entscheidung auch in Bezug auf andere als diejenige Person widerrufen werden kann, die die ihr aus dieser Entscheidung erwachsenden Pflichten nicht erfüllt,
b) die Ausnahmefälle, in denen die Zollbehörden gemäß Artikel 28 Absatz 4 einen späteren Zeitpunkt bestimmen können, zu dem der Widerruf oder die Änderung wirksam wird.
Artikel 32
Übertragung von Durchführungsbefugnissen
Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensregeln für die Rücknahme, den Widerruf oder die Änderung von begünstigenden Entscheidungen fest.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.
Artikel 33
Entscheidungen über verbindliche Auskünfte
(1) Die Zollbehörden treffen auf Antrag Entscheidungen über verbindliche Zolltarifauskünfte (vZTA-Entscheidungen) und Entscheidungen über verbindliche Ursprungsauskünfte (vUA-Entscheidungen).
Ein solcher Antrag wird in den folgenden Fällen nicht angenommen:
a) Der Antrag wird — oder wurde bereits — bei derselben oder einer anderen Zollstelle von einem Inhaber einer Entscheidung oder in seinem Namen zu den gleichen Waren und, im Falle von vUA-Entscheidungen, unter den gleichen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft maßgebenden Umständen gestellt,
b) der Antrag bezieht sich nicht auf eine beabsichtigte Inanspruchnahme der vZTA- oder vUA-Entscheidung oder eines Zollverfahrens.
(2) vZTA- und vUA-Entscheidungen sind nur hinsichtlich der zolltariflichen Einreihung beziehungsweise des Ursprungs der Waren
a) sowohl für die Zollbehörden als auch gegenüber dem Inhaber der Entscheidung nur hinsichtlich der Waren verbindlich, für die die Zollformalitäten nach dem Zeitpunkt erfüllt werden, zu dem die Entscheidung wirksam wird,
b) sowohl für den Inhaber der Entscheidung als auch gegenüber den Zollbehörden erst ab dem Tag verbindlich, an dem sie ihm zugestellt werden beziehungsweise als ihm zugestellt gelten.
(3) vZTA- und vUA-Entscheidungen sind ab dem Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung wirksam wird, drei Jahre lang gültig.
(4) Damit eine vZTA- oder vUA-Entscheidung im Rahmen eines bestimmten Zollverfahrens Anwendung finden kann, muss der Inhaber der Entscheidung nachweisen können, dass
a) im Falle einer vZTA-Entscheidung die angemeldeten Waren in jeder Hinsicht den in der Entscheidung beschriebenen Waren entsprechen,
b) im Falle einer vUA-Entscheidung die betreffenden Waren und die für den Erwerb der Ursprungseigenschaft maßgebenden Umstände in jeder Hinsicht den in der Entscheidung beschriebenen Waren und Umständen entsprechen.
Artikel 34
Verwaltung von Entscheidungen über verbindliche Auskünfte
(1) Eine vZTA- Entscheidung verliert vor Ablauf der Frist gemäß Artikel 33 Absatz 3 ihre Gültigkeit, wenn sie aufgrund eines der folgenden Umstände nicht mehr rechtmäßig sind:
a) der Annahme einer Änderung der Nomenklaturen gemäß Artikel 56 Absatz 2 Buchstaben a und b,
b) des Erlasses von Vorschriften gemäß Artikel 57 Absatz 4,
und zwar mit Wirkung vom Tag der Anwendung der entsprechenden Änderung oder Vorschriften.
(2) Eine vUA-Entscheidung verliert in jedem der folgenden Fälle vor Ablauf der Frist gemäß Artikel 33 Absatz 3 ihre Gültigkeit:
a) es wird eine Verordnung angenommen oder die Union schließt eine Übereinkunft, die in der Union anwendbar wird, und die vUA-Entscheidung entspricht nicht mehr dem damit gesetzten Recht; in diesen Fällen tritt der Verlust der Gültigkeit mit Wirkung vom Tag der Anwendung der entsprechenden Verordnung bzw. Übereinkunft ein;
b) sie sind nicht mehr mit dem in der Welthandelsorganisation (WTO) erarbeiteten Abkommen über Ursprungsregeln oder den Erläuterungen oder den zur Auslegung dieses Abkommens angenommenen Stellungnahmen über den Ursprung vereinbar; in diesen Fällen tritt der Verlust der Gültigkeit mit Wirkung vom Tag der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union ein;
(3) vZTA- oder vUA-Entscheidungen können nicht rückwirkend ihre Geltung verlieren.
(4) Abweichend von Artikel 23 Absatz 3 und Artikel 27 werden vZTA- und vUA-Entscheidungen zurückgenommen, wenn sie auf unrichtigen oder unvollständigen Informationen des Antragstellers beruhen.
(5) vZTA- und vUA-Entscheidungen werden nach Artikel 23 Absatz 3 und Artikel 28 widerrufen. Diese Entscheidungen werden jedoch nicht auf Antrag des Inhabers der Entscheidung widerrufen.
(6) vZTA- und vUA-Entscheidungen können nicht geändert werden.
(7) Die Zollbehörden widerrufen vZTA-Entscheidungen,
a) wenn sie mit der Auslegung einer Nomenklatur im Sinne von Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe a und b nicht mehr vereinbar sind, und zwar in jedem der folgenden Fälle:
i) aufgrund von Erläuterungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23.Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif ( 1 ) mit Wirkung vom Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union;
ii) aufgrund eines Urteils des Gerichtshofes der Europäischen Union mit Wirkung vom Tag der Veröffentlichung des Urteilstenors im Amtsblatt der Europäischen Union;
iii) aufgrund eines Beschlusses über die zolltarifliche Einreihung, eines Tarifavis oder einer Änderung der Erläuterungen der Nomenklatur des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren, die von der durch das Abkommen über die Gründung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens (unterzeichnet am 15. Dezember 1950 in Brüssel) geschaffenen Organisation erlassen wurde, mit Wirkung vom Tag der Veröffentlichung der Mitteilung der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, oder
b) in anderen bestimmten Fällen.
(8) vUA-Entscheidungen werden widerrufen,
a) wenn sie nicht mehr mit einem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vereinbar sind mit Wirkung vom Tag der Veröffentlichung des Urteilstenors im Amtsblatt der Europäischen Union, oder
b) in anderen bestimmten Fällen.
(9) Verliert eine vZTA- oder vUA-Entscheidung gemäß Absatz 1 Buchstabe b oder Absatz 2 ihre Gültigkeit oder wird sie nach den Absätzen 5, 7 oder 8 widerrufen, so kann die vZTA- oder vUA-Entscheidung noch bei rechtsverbindlichen Verträgen verwendet werden, die auf dieser Entscheidung beruhen und vor dem Ende ihrer Gültigkeit oder vor ihrem Widerruf geschlossen wurden. Diese verlängerte Verwendungsdauer gilt nicht, wenn eine vUA-Entscheidung für zur Ausfuhr bestimmte Waren erlassen wurde.
Die verlängerte Verwendungsdauer gemäß Unterabsatz 1 darf sechs Monate ab dem Ende der Geltungsdauer oder dem Zeitpunkt des Widerrufs der vZTA- oder vUA-Entscheidung nicht überschreiten. In einer Maßnahme gemäß Artikel 57 Absatz 4 oder Artikel 67 kann jedoch die verlängerte Verwendungsdauer ausgeschlossen oder ein kürzerer Zeitraum festgelegt werden. Handelt es sich um Erzeugnisse, die für eine Einfuhr- oder Ausfuhrlizenz bei der Erfüllung der Zollformalitäten vorgelegt wird, so tritt der Zeitraum, für den die betreffende Bescheinigung gültig bleibt, an die Stelle des vorgenannten Sechsmonatszeitraums.
Um die verlängerte Verwendungsdauer einer vZTA- oder vUA-Entscheidung in Anspruch nehmen zu können, stellt der Inhaber der betreffenden Entscheidung innerhalb von 30 Tagen vor dem Ende der Geltungsdauer oder dem Zeitpunkt des Widerrufs einen Antrag bei der Zollbehörde, die die Entscheidung erlassen hat, und gibt dabei an, für welche Mengen er eine verlängerte Verwendungsdauer beantragt und in welchem Mitgliedstaat bzw. welchen Mitgliedstaaten Waren im Zeitraum der verlängerten Verwendungsdauer abgefertigt werden. Die betreffende Zollbehörde trifft die Entscheidung über die verlängerte Verwendungsdauer und teilt sie dem Inhaber unverzüglich mit, spätestens jedoch innerhalb von 30 Tagen nach dem Tag, an dem alle Informationen, die für diese Entscheidung benötigt werden, eingegangen sind.
(10) Die Kommission unterrichtet die Zollbehörden, wenn
a) der Erlass von vZTA- und vUA-Entscheidungen für Waren, deren korrekte und einheitliche zolltarifliche Einreihung oder deren Bestimmung des Ursprungs nicht sichergestellt ist, ausgesetzt wird, oder
b) die unter Buchstabe a genannte Aussetzung aufgehoben wird.
(11) Zur Gewährleistung einer korrekten und einheitlichen zolltariflichen Einreihung oder einer Bestimmung des Ursprungs von Waren kann die Kommission Beschlüsse erlassen, mit denen die Mitgliedstaaten aufgefordert werden, vZTA- oder vUA-Entscheidungen zu widerrufen.
Artikel 35
Entscheidungen über verbindliche Auskünfte in Bezug auf andere Faktoren
In bestimmten Fällen erlassen die Zollbehörden auf Antrag Entscheidungen über verbindliche Auskünfte in Bezug auf andere Faktoren gemäß Titel II, auf deren Grundlage Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben bemessen oder andere handelspolitische Maßnahmen angewendet werden.
Artikel 36
Befugnisübertragung
Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 284 zu erlassen, um Folgendes festzulegen:
a) die bestimmten Fälle gemäß Artikel 34 Absatz 7 Buchstabe b und Artikel 34 Absatz 8 Buchstabe b, in denen vZTA- und vUA-Entscheidungen zu widerrufen sind,
b) die Fälle gemäß Artikel 35, in denen Entscheidungen über verbindliche Auskünfte in Bezug auf andere Faktoren erlassen werden, auf deren Grundlage Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben erhoben oder andere handelspolitische Maßnahmen angewendet werden.
Artikel 37
Übertragung von Durchführungsbefugnissen
(1) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensregeln für Folgendes fest:
a) für die Verwendung einer vZTA- oder vUA-Entscheidung, nachdem sie gemäß Artikel 34 Absatz 9 ihre Gültigkeit verloren hat oder widerrufen wurde,
b) für die zur Unterrichtung der Zollbehörden durch die Kommission gemäß Artikel 334 Absatz 10 Buchstaben a und b,
c) für die Verwendung von Entscheidungen gemäß Artikel 35, die gemäß Artikel 36 Buchstabe b festgelegt wurden, nachdem sie ihre Gültigkeit verloren haben,
d) für die Aussetzung von Entscheidungen gemäß Artikel 35, die gemäß Artikel 36 Buchstabe b festgelegt wurden, und für die Mitteilung der Aussetzung oder des Widerrufs der Aussetzung an die Zollbehörden.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.
(2) Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Beschlüsse, in denen sie Mitgliedstaaten ersucht, folgende Entscheidungen zu widerrufen:
a) Entscheidungen gemäß Artikel 34 Absatz 11,
b) Entscheidungen gemäß Artikel 35, die gemäß Artikel 36 Buchstabe b festgelegt wurden.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 285 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.
Ist die Stellungnahme des in Artikel 285 Absatz 1 genannten Ausschusses im schriftlichen Verfahren einzuholen, so findet Artikel 285 Absatz 6 Anwendung.
Artikel 38
Antrag und Bewilligung
(1) Ein im Zollgebiet der Union ansässiger Wirtschaftsbeteiligter, der die Kriterien des Artikels 39 erfüllt, kann beantragen, dass ihm der Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten bewilligt wird.
Die Zollbehörden bewilligen, gegebenenfalls nach Rücksprache mit den anderen zuständigen Behörden, diesen Status, der einer Überwachung unterliegt.
(2) Der Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten besteht aus den folgenden Arten von Bewilligungen:
a) der eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten für zollrechtliche Vereinfachungen, durch die dem Inhaber bestimmte Vereinfachungen nach den zollrechtlichen Vorschriften gewährt werden, oder
b) der eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten für Sicherheit, durch die dem Inhaber sicherheitsrelevante Erleichterungen gewährt werden.
(3) Die beiden in Absatz 2 genannten Arten von Bewilligungen können gleichzeitig genutzt werden.
(4) Der Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten wird vorbehaltlich der Artikel 39, 40 und 41 von den Zollbehörden aller Mitgliedstaaten anerkannt.
(5) Sofern die in den zollrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Voraussetzungen für eine bestimmte Art der Vereinfachung erfüllt sind, bewilligen die Zollbehörden dem zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten für zollrechtliche Vereinfachungen aufgrund der Anerkennung seines Status die Inanspruchnahme dieser Vereinfachung. Die Kriterien, die bei der Bewilligung des Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten bereits geprüft wurden, werden nicht erneut von den Zollbehörden geprüft.
(6) Der zugelassene Wirtschaftsbeteiligte gemäß Absatz 2 genießt gegenüber anderen Wirtschaftsbeteiligten je nach Art der Bewilligung Begünstigungen in Bezug auf Zollkontrollen, dies schließt ein, dass weniger häufig eine Prüfung von Waren oder Unterlagen vorgenommen wird.
(7) Die Zollbehörden gewähren Personen, die in Ländern oder Gebieten außerhalb des Zollgebiets der Union ansässig sind, Begünstigungen aufgrund des Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten, wenn diese Personen die Voraussetzungen und Verpflichtungen gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften der betreffenden Länder und Gebiete erfüllen und diese Voraussetzungen und Verpflichtungen von der Union als denjenigen gleichwertig anerkannt wurden, die für die im Zollgebiet der Union zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten gelten. Diese Begünstigungen werden nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit gewährt, sofern die Union nichts anderes beschließt, und werden durch eine internationale Übereinkunft oder Unionsrecht im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik unterstützt.
Artikel 39
Bewilligung des Status
Für die Bewilligung des Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
a) Der Antragsteller darf keine schwerwiegenden oder wiederholten Verstöße gegen die zoll- oder steuerrechtlichen Vorschriften und keine schweren Straftaten im Rahmen seiner Wirtschaftstätigkeit begangen haben,
b) der Antragsteller muss ein erhöhtes Maß an Kontrolle seiner Tätigkeiten und der Warenbewegung mittels eines Systems der Führung der Geschäftsbücher und gegebenenfalls Beförderungsunterlagen, das geeignete Zollkontrollen ermöglicht, nachweisen,
c) Zahlungsfähigkeit, die als nachgewiesen gilt, wenn der Antragsteller sich in einer zufrieden stellenden finanziellen Lage befindet, die es ihm erlaubt, seinen Verpflichtungen in Zusammenhang mit der betreffenden Tätigkeit nachzukommen,
d) in Bezug auf die in Artikel 38 Absatz 2 Buchstabe a genannte Bewilligung praktische oder berufliche Befähigungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit stehen, und
e) in Bezug auf die Bewilligung gemäß Artikel 38 Absatz 2 Buchstabe b angemessene Sicherheitsstandards, die als erfüllt gelten, wenn der Antragsteller nachweist, dass er angemessene Maßnahmen aufrecht erhält, um für die Sicherheit der internationalen Lieferkette zu sorgen, wozu auch die körperliche Unversehrtheit und Zugangskontrollen, logistische Prozesse und Umgang mit spezifischen Arten von Waren, Personal und die Feststellung seiner Handelspartner zählen.
Artikel 40
Befugnisübertragung
Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 284 zu erlassen, um Folgendes festzulegen:
a) die Vereinfachungen gemäß Artikel 38 Absatz 2 Buchstabe a,
b) die Erleichterungen gemäß Artikel 38 Absatz 2 Buchstabe b,
c) die Begünstigungen gemäß Artikel 38 Absatz 6.
Artikel 41
Übertragung von Durchführungsbefugnissen
Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Einzelheiten der Anwendung der Voraussetzungen gemäß Artikel 39.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.
Artikel 42
Anwendung von Sanktionen
(1) Jeder Mitgliedstaat sieht Sanktionen für Zuwiderhandlungen gegen die zollrechtlichen Vorschriften vor. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
(2) Werden verwaltungsrechtliche Sanktionen verhängt, so können sie unter anderem in einer oder beiden folgenden Formen erfolgen:
a) als eine von den Zollbehörden auferlegte finanzielle Belastung, gegebenenfalls auch an Stelle oder zur Abwendung einer strafrechtlichen Sanktion,
b) als Widerruf, Aussetzung oder Änderung einer dem Beteiligten erteilten Bewilligung.
(3) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission innerhalb von 180 Tagen nach Beginn der Anwendung dieses Artikels gemäß Artikel 288 Absatz 2 über die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels vorgesehenen geltenden einzelstaatlichen Vorschriften und teilen ihr jede spätere Änderung dieser Vorschriften unverzüglich mit.
Artikel 43
Von einem Gericht erlassene Entscheidungen
Die Artikel 44 und 45 gelten nicht für Rechtsbehelfe, die im Hinblick auf die Rücknahme, den Widerruf oder die Änderung einer von einem Gericht oder von einer Zollbehörde, die als Gericht handelt, im Zusammenhang mit der Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften erlassenen Entscheidung eingelegt werden.
Artikel 44
Recht auf Einlegung eines Rechtsbehelfs
(1) Jede Person hat das Recht, einen Rechtsbehelf gegen eine von den Zollbehörden im Zusammenhang mit der Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften erlassene Entscheidung einzulegen, die sie unmittelbar und persönlich betrifft.
Jede Person, deren Antrag auf Erlass einer Entscheidung durch die Zollbehörden nicht innerhalb der in Artikel 22 Absatz 3 genannten Frist entsprochen wird, ist ebenfalls berechtigt, einen Rechtsbehelf einzulegen.
(2) Das Recht auf Einlegung eines Rechtsbehelfs kann in einem mindestens zweistufigen Verfahren ausgeübt werden:
a) auf der ersten Stufe bei einer Zollbehörde oder einem Gericht oder einer von den Mitgliedstaaten für diesen Zweck benannten anderen Stelle,
b) auf der zweiten Stufe bei einer höheren unabhängigen Stelle, bei der es sich nach Maßgabe der geltenden Vorschriften der Mitgliedstaaten um ein Gericht oder eine gleichwertige spezialisierte Stelle handeln kann.
(3) Der Rechtsbehelf wird in dem Mitgliedstaat eingelegt, in dem die Entscheidung erlassen oder beantragt worden ist.
(4) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass das Rechtsbehelfsverfahren eine umgehende Bestätigung oder Berichtigung der von den Zollbehörden erlassenen Entscheidung ermöglicht.
Artikel 45
Aussetzung der Vollziehung
(1) Die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung hat keine aufschiebende Wirkung.
(2) Die Zollbehörden setzen jedoch die Vollziehung der Entscheidung ganz oder teilweise aus, wenn sie begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung haben oder wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte.
(3) In den in Absatz 2 genannten Fällen, in denen aus der angefochtenen Entscheidung die Pflicht zur Entrichtung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben erwächst, wird die Vollziehung der Entscheidung nur gegen Sicherheitsleistung ausgesetzt, es sei denn, es wird auf der Grundlage einer dokumentierten Bewertung festgestellt, dass durch die Leistung einer solchen Sicherheit dem Schuldner ernste wirtschaftliche oder soziale Schwierigkeiten entstehen könnten.
Artikel 46
Risikomanagement und Zollkontrollen
(1) Die Zollbehörden können alle Zollkontrollen durchführen, die ihres Erachtens erforderlich sind.
Zu diesen Zollkontrollen gehören insbesondere die Beschau der Waren, die Entnahme von Proben und Mustern, die Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der in einer Anmeldung oder Mitteilung gemachten Angaben sowie des Vorhandenseins, der Echtheit, Richtigkeit und Gültigkeit von Unterlagen, die Prüfung der Buchführung der Wirtschaftsbeteiligten und der sonstigen Aufzeichnungen, die Kontrolle der Beförderungsmittel, des Gepäcks und der sonstigen Waren, die von oder an Personen mitgeführt werden, sowie die Durchführung von behördlichen Nachforschungen und dergleichen.
(2) Mit Ausnahme von Stichproben erfolgen Zollkontrollen in erster Linie auf der Grundlage einer Risikoanalyse mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung mit dem Ziel, anhand von auf einzelstaatlicher Ebene, Unionsebene und — soweit verfügbar — internationaler Ebene entwickelten Kriterien Risiken zu ermitteln und abzuschätzen und die erforderlichen Abwehrmaßnahmen zu entwickeln.
(3) Zollkontrollen werden innerhalb eines gemeinsamen Rahmens für das Risikomanagement durchgeführt, der auf dem Austausch risikobezogener Informationen und der Ergebnisse von Risikoanalysen zwischen den Zollverwaltungen beruht und gemeinsame Risikokriterien und Standards, Kontrollmaßnahmen und vorrangige Kontrollbereiche festlegt.
Auf diesen Informationen und Kriterien beruhende Kontrollen erfolgen unbeschadet anderer Kontrollen, die gemäß Absatz 1 oder gemäß anderen geltenden Vorschriften durchgeführt werden.
(4) Die Zollbehörden wenden Risikomanagementverfahren an, um die Höhe des Risikos zu bestimmen, das mit den der zollamtlichen Kontrolle oder Überwachung unterliegenden Waren verbunden ist, und um zu entscheiden, ob die Waren besonderen Zollkontrollen unterzogen werden und wo diese gegebenenfalls durchgeführt werden.
Dazu gehören Tätigkeiten wie das Sammeln von Daten und Informationen, die Analyse und Bewertung von Risiken, das Vorschreiben und Umsetzen von Maßnahmen sowie die regelmäßige Überwachung und Überprüfung dieses Prozesses und seiner Ergebnisse auf der Grundlage internationaler, unionsinterner und einzelstaatlicher Quellen und Strategien.
(5) Die Zollbehörden tauschen risikobezogene Informationen und Ergebnisse von Risikoanalysen aus, wenn:
a) eine Zollbehörde die Risiken als beträchtlich einschätzt und eine Zollkontrolle für erforderlich erachtet und die Kontrolle ergeben hat, dass das Ereignis, das den Tatbestand eines Risikos schafft, eingetreten ist, oder
b) die Kontrolle zwar nicht ergeben hat, dass das Ereignis, das den Tatbestand eines Risikos schafft, eingetreten ist, die Zollbehörde jedoch der Auffassung ist, dass ein hohes Risiko an einem anderen Ort in der Union besteht.
(6) Bei der Festlegung von gemeinsamen Risikokriterien und Standards, der in Absatz 3 genannten Kontrollmaßnahmen und vorrangigen Kontrollbereiche ist alles Folgende zu berücksichtigen:
a) ein angemessenes Verhältnis zum Risiko,
b) die Dringlichkeit der erforderlichen Durchführung der Kontrollen,
c) die wahrscheinlichen Auswirkungen auf die Handelsströme, auf einzelne Mitgliedstaaten und auf die Kontrollressourcen.
(7) Die gemeinsamen Risikokriterien und Standards gemäß Absatz 3 umfassen alle folgenden Elemente:
a) eine Beschreibung der Risiken,
b) die Risikofaktoren oder -indikatoren, die bei der Auswahl von Waren oder Wirtschaftsbeteiligten für Zollkontrollen zu berücksichtigen sind,
c) die Art der von den Zollbehörden durchzuführenden Zollkontrollen,
d) die Dauer der Anwendung der unter Buchstabe c genannten Zollkontrollen.
(8) Unbeschadet der übrigen üblicherweise von den Zollbehörden durchgeführten Kontrollen umfassen die vorrangigen Kontrollbereiche bestimmte Zollverfahren, Arten von Waren, Verkehrswege, Beförderungsart oder Wirtschaftsbeteiligte, die in einem bestimmten Zeitraum einem höheren Maß der Risikoanalyse und Zollkontrollen unterworfen sind.
Artikel 47
Zusammenarbeit zwischen den Behörden
(1) Sind dieselben Waren von anderen zuständigen Behörden als Zollbehörden anderen Kontrollen als Zollkontrollen zu unterziehen, so streben die Zollbehörden in enger Zusammenarbeit mit diesen anderen Behörden an, dass diese Kontrollen nach Möglichkeit zur selben Zeit und am selben Ort wie die Zollkontrollen stattfinden (einzige Anlaufstelle); den Zollbehörden obliegt hierbei die Aufgabe der Koordinierung.
(2) Im Rahmen der Kontrollen nach diesem Abschnitt können die Zollbehörden und andere zuständige Behörden untereinander und mit der Kommission die zur Risikominimierung und Betrugsbekämpfung erforderlichen Daten austauschen, die sie über Eingang, Ausgang, Versand, Beförderung, Lagerung und Endverwendung — einschließlich des Postverkehrs — von zwischen dem Zollgebiet der Union und Ländern oder Gebieten außerhalb des Zollgebiets der Union beförderten Waren sowie über die im Zollgebiet der Union befindlichen Nicht-Unionswaren und Waren in der Endverwendung und deren Beförderung innerhalb des Zollgebiets und die Ergebnisse von Kontrollen erhalten haben. Die Zollbehörden und die Kommission können solche Daten ferner untereinander austauschen, um eine einheitliche Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften der Union sicherzustellen.
Artikel 48
Nachträgliche Kontrolle
Zum Zwecke der Zollkontrollen können die Zollbehörden die Richtigkeit und Vollständigkeit der gemachten Angaben in einer Zollanmeldung, einer Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung, einer summarischen Eingangsanmeldung, einer summarischen Ausgangsanmeldung, einer Wiederausfuhranmeldung oder einer Wiederausfuhrmitteilung sowie das Vorhandensein und die Echtheit, Richtigkeit und Gültigkeit gegebenenfalls beigefügter Unterlagen überprüfen und die Buchhaltung und andere Aufzeichnungen des Anmelders über die die fraglichen Waren betreffenden Arbeitsvorgänge oder vorangegangenen oder nachfolgenden wirtschaftlichen Vorgänge nach Überlassung der Waren prüfen. Die Zollbehörden können auch, sofern es ihnen noch möglich ist, eine Prüfung dieser Waren vornehmen und/oder Muster und Proben nehmen.
Solche Kontrollen können beim Besitzer der Waren oder seinem Vertreter, bei allen in geschäftlicher Funktion unmittelbar oder mittelbar an diesen Vorgängen beteiligten Personen und allen anderen Personen durchgeführt werden, die über diese Unterlagen oder diese Daten aus geschäftlichen Gründen verfügen.
Artikel 49
Flüge und Seereisen innerhalb der Union
(1) Zollkontrollen und -formalitäten in Bezug auf Handgepäck und aufgegebenes Gepäck von Personen auf einem Flug oder einer Seereise innerhalb der Union werden nur insoweit durchgeführt, wie in den zollrechtlichen Vorschriften derartige Kontrollen und Formalitäten vorgesehen sind.
(2) Absatz 1 gilt unbeschadet von
a) Sicherheitskontrollen,
b) Kontrollen im Zusammenhang mit Verboten und Beschränkungen.
Artikel 50
Übertragung von Durchführungsbefugnissen
(1) Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Vorschriften zur Gewährleistung der einheitlichen Anwendung von Zollkontrollen, einschließlich des Austauschs risikobezogener Informationen und der Ergebnisse von Risikoanalysen, der gemeinsamen Risikokriterien und Standards, der Kontrollmaßnahmen und der vorrangigen Kontrollbereiche gemäß Artikel 46 Absatz 3.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.
In Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit diesen Vorschriften, die durch die Notwendigkeit begründet ist, den gemeinsamen Rahmen für das Risikomanagement schnell zu aktualisieren und den Austausch von risikobezogenen Informationen und Analysen, die gemeinsamen Risikokriterien und Standards, die Kontrollmaßnahmen und vorrangigen Kontrollbereiche an die Entwicklung der Risiken anzupassen, erlässt die Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 285 Absatz 5 sofort geltende Durchführungsrechtsakte.
Ist die Stellungnahme des in Artikel 285 Absatz 1 genannten Ausschusses im schriftlichen Verfahren einzuholen, so findet Artikel 285 Absatz 6 Anwendung.
(2) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten eine Liste der Häfen und Flughäfen fest, in denen Zollkontrollen und -formalitäten gemäß Artikel 49 auf Folgendes anzuwenden sind:
a) das Handgepäck und das aufgegebene Gepäck von
i) Personen, die mit einem Luftfahrzeug reisen, das von einem Nicht-Unionsflughafen kommt und nach Zwischenlandung auf einem Unionsflughafen zu einem anderen Unionsflughafen weiterfliegen soll,
ii) Personen, die mit einem Luftfahrzeug reisen, das auf einem Unionsflughafen zwischenlandet, bevor es zu einem Nicht-Unionsflughafen weiterfliegt,
iii) Personen auf einer Seereise auf ein und demselben Schiff, die aus aufeinanderfolgenden Strecken mit Abfahrt oder Zwischenaufenthalt oder Ankunft in einem Nicht-Unionshafen besteht,
iv) Personen an Bord eines Sportbootes oder eines Sport- oder Geschäftsflugzeugs,
b) das Handgepäck und das aufgegebene Gepäck,
i) das in einem Unionsflughafen an Bord eines von einem Nicht-Unionsflughafen kommenden Luftfahrzeugs eintrifft und in diesem Unionsflughafen in ein Luftfahrzeug umgeladen wird, das einen Flug innerhalb der Union durchführt,
ii) das auf einem Unionsflughafen in ein Luftfahrzeug, das einen Flug innerhalb der Union durchführt, verladen wird, um in einem anderen Unionsflughafen in ein Luftfahrzeug umgeladen zu werden, dessen Ziel ein Nicht-Unionsflughafen ist.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.
Artikel 51
Aufbewahrung von Unterlagen und sonstigen Informationen
(1) Der Beteiligte bewahrt die in Artikel 15 Absatz 1 genannten Unterlagen und Informationen mindestens drei Jahre lang für Zollkontrollen auf; hierfür verwendet er Mittel, die für die Zollbehörden zugänglich und akzeptabel sind.
Für Waren, die unter anderen als den in Unterabsatz 3 genannten Umständen zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen oder zur Ausfuhr angemeldet wurden, läuft diese Frist ab dem Ende des Jahres, in dem die Zollanmeldungen zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder zur Ausfuhr angenommen worden sind.
Für Waren, die wegen ihrer Endverwendung unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von Einfuhrabgaben zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen worden sind, läuft diese Frist ab dem Ende des Jahres, in dem ihre zollamtliche Überwachung endet.
Für Waren, die in ein anderes Zollverfahren übergeführt wurden, oder für Waren in der vorübergehenden Verwahrung läuft diese Frist ab dem Ende des Jahres, in dem das betreffende Zollverfahren erledigt wird oder die vorübergehende Verwahrung endet.
(2) Stellt sich unbeschadet des Artikels 103 Absatz 4 bei einer Zollkontrolle in Bezug auf die Zollschuld heraus, dass die betreffende buchmäßige Erfassung berichtigt werden muss, und ist der Beteiligte hiervon unterrichtet worden, so werden die Unterlagen und Informationen drei Jahre über den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Zeitraum hinaus aufbewahrt.
Ist ein Rechtsbehelf eingelegt oder ein Gerichtsverfahren eingeleitet worden, so werden die Unterlagen und Informationen während des in Absatz 1 genannten Zeitraums oder bis zum Ende des Rechtsbehelfsverfahrens oder des Gerichtsverfahrens aufbewahrt, wobei der jeweils spätere Zeitpunkt maßgebend ist.
Artikel 52
Gebühren und Kosten
(1) Die Zollbehörden erheben für Zollkontrollen oder sonstige in Anwendung zollrechtlicher Vorschriften während der offiziellen Öffnungszeiten der zuständigen Zollstellen durchgeführte Handlungen keine Gebühren.
(2) Die Zollbehörden können Gebühren erheben oder Kostenerstattung verlangen, wenn bestimmte, insbesondere nachstehend genannte Dienstleistungen erbracht werden:
a) Anwesenheit von Zollbediensteten außerhalb der amtlichen Öffnungszeiten oder an einem anderen Ort als den Zolldienststellen auf Antrag,
b) Warenanalysen oder -gutachten und Postgebühren für die Rücksendung von Waren an einen Antragsteller, insbesondere im Falle von Entscheidungen nach Artikel 33 oder Auskünften nach Artikel 14 Absatz 1,
c) Beschau von Waren, Entnahme von Proben und Mustern zu Überprüfungszwecken und Zerstörung von Waren, sofern es sich um andere Kosten als die für die Inanspruchnahme der Zollbediensteten handelt,
d) außergewöhnlichen Kontrollmaßnahmen, sofern diese aufgrund der Art der Waren oder eines möglichen Risikos erforderlich sind.
KAPITEL 3
Währungsumrechnung und Fristen
Artikel 53
Währungsumrechnung
(1) Die zuständigen Behörden veröffentlichen den Wechselkurs und/oder stellen ihn über das Internet zur Verfügung, der anwendbar ist, wenn eine Währungsumrechnung erforderlich ist,
a) weil die Faktoren, nach denen der Zollwert der Waren ermittelt wird, in einer anderen Währung als der des Mitgliedstaats ausgedrückt sind, in dem die Bewertung vorgenommen wird, oder
b) weil für die zolltarifliche Einreihung von Waren und die Festsetzung des Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags, einschließlich der Schwellenwerte im Gemeinsamen Zolltarif, der Wert des Euro in nationalen Währungen benötigt wird.
(2) Wenn eine Währungsumrechnung aus anderen als den in Absatz 1 genannten Gründen erforderlich ist, wird der im Rahmen der zollrechtlichen Vorschriften anzuwendende Gegenwert des Euro in den Währungen der Mitgliedstaaten mindestens einmal im Jahr festgesetzt.
Artikel 54
Übertragung von Durchführungsbefugnissen
Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Regeln für die Währungsumrechnung für die Zwecke gemäß Artikel 53 Absätze 1 und 2.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.
Artikel 55
Zeiträume, Daten und Fristen
(1) ►C2 Soweit nichts anderes bestimmt ist, dürfen die in den ◄ zollrechtlichen Vorschriften vorgesehene Zeiträume, Daten und Fristen nicht verlängert oder verkürzt beziehungsweise verschoben oder vorverlegt werden.
(2) Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes in den zollrechtlichen Vorschriften vorgesehen ist, finden für Fristen, Daten und Termine die gemäß der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine ( 2 ) geltenden Vorschriften Anwendung.
TITEL II
GRUNDLAGEN FÜR DIE ANWENDUNG VON EINFUHR- ODER AUSFUHRABGABEN UND SONSTIGEN FÜR DEN WARENVERKEHR VORGESEHENEN MASSNAHMEN
KAPITEL 1
Gemeinsamer Zolltarif und zolltarifliche Einreihung von Waren
Artikel 56
Gemeinsamer Zolltarif und Überwachung
(1) Die zu entrichtenden Einfuhr- und Ausfuhrabgaben stützen sich auf den Gemeinsamen Zolltarif.
Die durch Unionsvorschriften zu bestimmten Bereichen des Warenverkehrs vorgeschriebenen sonstigen Maßnahmen werden gegebenenfalls entsprechend der zolltariflichen Einreihung der betreffenden Waren angewandt.
(2) Der Gemeinsame Zolltarif umfasst alles folgenden Elemente:
a) die Kombinierte Nomenklatur nach der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87,
b) jede sonstige Nomenklatur, die ganz oder teilweise auf der Kombinierten Nomenklatur beruht oder weitere Unterteilungen für diese vorsieht, und die durch Unionsvorschriften zu bestimmten Bereichen im Hinblick auf die Anwendung zolltariflicher Maßnahmen im Warenverkehr erstellt wurde,
c) die vertraglichen und autonomen Zölle auf die von der Kombinierten Nomenklatur erfassten Waren,
d) die in Übereinkünften der Union mit bestimmten Ländern oder Gebieten außerhalb des Zollgebiets der Union oder mit Gruppen solcher Länder und Gebiete enthaltenen Zollpräferenzmaßnahmen,
e) einseitig von der Union festgelegte Zollpräferenzmaßnahmen für bestimmte Länder oder Gebiete außerhalb des Zollgebiets der Union oder für Gruppen solcher Länder und Gebiete,
f) autonome Maßnahmen zur Senkung oder Befreiung von Zöllen auf bestimmte Waren,
g) die zolltariflichen Abgabenbegünstigungen aufgrund der Beschaffenheit oder Endverwendung bestimmter Waren nach den unter den Buchstaben c bis f sowie h aufgeführten Maßnahmen,
h) sonstige zolltarifliche Maßnahmen nach landwirtschaftlichen, gewerblichen oder sonstigen Unionsvorschriften.
(3) Sofern die Waren die Voraussetzungen der in Absatz 2 Buchstaben d bis g enthaltenen Maßnahmen erfüllen, sind auf Antrag des Anmelders die in diesen Vorschriften enthaltenen Maßnahmen anstelle der in Absatz 2 Buchstabe c genannten Maßnahmen anwendbar. Ein solcher Antrag kann rückwirkend gestellt werden, solange die in der einschlägigen Maßnahme oder im Zollkodex festgesetzten Fristen und Voraussetzungen erfüllt sind.
(4) Ist die Anwendung der Maßnahmen nach Absatz 2 Buchstaben d bis g oder die Befreiung von Maßnahmen nach Absatz 2 Buchstabe h auf ein bestimmtes Ein- oder Ausfuhrvolumen beschränkt, so endet diese Anwendung oder Befreiung im Falle von Zollkontingenten, sobald das festgelegte Ein- oder Ausfuhrvolumen erreicht ist.
Im Falle eines Zollplafonds endet diese Anwendung aufgrund eines Rechtsakts der Union.
(5) Die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder zur Ausfuhr von Waren, auf die die Maßnahmen in Absatz 1 und 2 Anwendung finden, kann der Überwachung unterliegen.
Artikel 57
Zolltarifliche Einreihung von Waren
(1) Für die Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs gilt als zolltarifliche Einreihung von Waren die Bestimmung der Unterposition oder der weiteren Unterteilung der Kombinierten Nomenklatur, der diese Waren zugewiesen werden.
(2) Für die Anwendung nichttarifärer Maßnahmen gilt als zolltarifliche Einreihung von Waren die Bestimmung der Unterposition oder der weiteren Unterteilung der Kombinierten Nomenklatur oder jeder sonstigen durch Unionsvorschriften erstellten, ganz oder teilweise auf der Kombinierten Nomenklatur beruhenden Nomenklatur, der diese Waren zugewiesen werden.
(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 bestimmten Unterpositionen oder weiteren Unterteilungen dienen der Anwendung der an die jeweilige Unterposition geknüpften Maßnahmen.
(4) Die Kommission kann Vorschriften zur Festlegung der zolltariflichen Einreihung von Waren gemäß den Absätzen 1 und 2 erlassen.
Artikel 58
Übertragung von Durchführungsbefugnissen
(1) Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Vorschriften zur einheitlichen Verwaltung der in Artikel 56 Absatz 4 genannten Zollkontingente und Zollplafonds und zur Verwaltung der in Artikel 56 Absatz 5 genannten Überwachung bei der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder zur Ausfuhr von Waren.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.
(2) Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten die in Artikel 57 Absatz 4 genannten Vorschriften.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.
In mit solchen Vorschriften zusammenhängenden Fällen äußerster Dringlichkeit, die durch die Notwendigkeit zu schnellem Handeln begründet ist, um die ordnungsgemäße und einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur sicherzustellen, erlässt die Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 285 Absatz 5 sofort geltende Durchführungsrechtsakte.
Ist die Stellungnahme des in Artikel 285 Absatz 1 genannten Ausschusses im schriftlichen Verfahren einzuholen, so findet Artikel 285 Absatz 6 Anwendung.
KAPITEL 2
Warenursprung
Artikel 59
Geltungsbereich
Die Artikel 60 und 61 enthalten Vorschriften zur Bestimmung des nichtpräferenziellen Ursprungs von Waren für die Anwendung
a) des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ausnahme der Maßnahmen nach Artikel 56 Absatz 2 Buchstaben d und e,
b) anderer als zolltariflicher Maßnahmen, die durch Unionsvorschriften zu bestimmten Bereichen des Warenverkehrs festgelegt sind, und
c) sonstiger Unionsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Warenursprung.
Artikel 60
Ursprungserwerb
(1) Waren, die in einem einzigen Land oder Gebiet vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, gelten als Ursprungswaren dieses Landes oder Gebiets.
(2) Waren, an deren Herstellung mehr als ein Land oder Gebiet beteiligt ist, gelten als Ursprungswaren des Landes oder Gebiets, in dem sie der letzten wesentlichen, wirtschaftlich gerechtfertigten Be- oder Verarbeitung unterzogen wurden, die in einem dazu eingerichteten Unternehmen vorgenommen wurde und zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses geführt hat oder eine bedeutende Herstellungsstufe darstellt.
Artikel 61
Ursprungsnachweis
(1) Wenn in der Zollanmeldung aufgrund zollrechtlicher Vorschriften ein Ursprung angegeben wird, können die Zollbehörden vom Anmelder einen Ursprungsnachweis für die Waren verlangen.
(2) Wenn aufgrund zollrechtlicher oder anderer Unionsvorschriften zu bestimmten Bereichen Ursprungsnachweise für Waren vorgelegt werden, können die Zollbehörden bei begründeten Zweifeln weitere Nachweise verlangen, die notwendig sind, um zu gewährleisten, dass die Ursprungsangaben den einschlägigen Unionsvorschriften entsprechen.
(3) Wenn dies für Zwecke des Handels erforderlich ist, kann gemäß den im Bestimmungsland oder -gebiet geltenden Ursprungsregeln oder einer anderen Methode zur Feststellung des Landes, in dem die Waren vollständig gewonnen oder hergestellt oder ihrer letzten wesentlichen Be- oder Verarbeitung unterzogen wurden, ein Ursprungsnachweis in der Union ausgestellt werden.
Artikel 62
Befugnisübertragung
Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 284 zu erlassen, in denen die Regeln festgelegt werden, nach denen Waren, deren Bestimmung des nichtpräferenziellen Ursprungs für die Anwendung der in Artikel 59 genannten Unionsmaßnahmen erforderlich ist, gemäß Artikel 60 als in einem einzigen Land oder Gebiet vollständig gewonnen oder hergestellt oder als in einem Land oder Gebiet der letzten wesentlichen, wirtschaftlich gerechtfertigten Be- oder Verarbeitung, die in einem dazu eingerichteten Unternehmen vorgenommen wurde und zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses geführt hat oder eine bedeutende Herstellungsstufe darstellt, unterzogen angesehen werden.
Artikel 63
Übertragung von Durchführungsbefugnissen
Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensregeln für die Vorlage des in Artikel 61 genannten Ursprungsnachweises und seine Überprüfung.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.
Artikel 64
Präferenzieller Ursprung von Waren
(1) Damit Maßnahmen nach Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe d oder e oder nichttarifäre Präferenzmaßnahmen angewendet werden können, müssen die Waren den Vorschriften über den Präferenzursprung nach den Absätzen 2 bis 5 des vorliegenden Artikels entsprechen.
(2) Im Falle von Waren, für welche die in den Übereinkünften geregelten Präferenzmaßnahmen gelten, die die Union mit bestimmten Ländern und Gebieten außerhalb des Zollgebiets der Union oder mit Gruppen solcher Länder und Gebiete geschlossen hat, sind Präferenzursprungsregeln in den genannten Übereinkünften festzulegen.
(3) Für Waren, für welche die Präferenzmaßnahmen gelten, die von der Union einseitig für bestimmte Länder oder Gebiete außerhalb des Zollgebiets der Union oder für Gruppen solcher Länder oder Gebiete getroffen worden sind, ausgenommen solche nach Absatz 5, erlässt die Kommission Vorschriften, in denen die Präferenzursprungsregeln festgelegt werden.
Diese Regeln beruhen entweder auf dem Kriterium, dass die Waren vollständig gewonnen oder herstellt wurden, oder auf dem Kriterium, dass die Waren aus einer ausreichenden Be- oder Verarbeitung hervorgegangen sind.
(4) Im Falle von Waren, für welche die Präferenzmaßnahmen gelten, die auf den Handel zwischen dem Zollgebiet der Union und Ceuta und Melilla nach Protokoll Nr. 2 zur Beitrittsakte von 1985 anwendbar sind, werden Präferenzursprungsregeln nach Artikel 9 des genannten Protokolls erlassen.
(5) Im Falle von Waren, für welche die Präferenzmaßnahmen zugunsten der mit der Europäischen Union assoziierten überseeischen Länder und Gebiete gelten, werden Präferenzursprungsregeln nach Artikel 203 AEUV erlassen.
(6) Die Kommission kann auf eigene Initiative oder auf Antrag eines begünstigten Lands oder Gebiets diesem Land oder Gebiet für bestimmte Waren eine befristete abweichende Regelung von den Präferenzursprungsregeln gemäß Absatz 3 gewähren.
Die befristete abweichende Regelung muss aus einem der folgenden Gründe gerechtfertigt sein:
a) Aufgrund interner oder externer Faktoren ist es dem begünstigten Land oder Gebiet vorübergehend nicht möglich, die Präferenzursprungsregeln einzuhalten,
b) das begünstigte Land oder Gebiet benötigt eine Vorbereitungszeit, um diese Regeln einzuhalten.
Ein Antrag auf eine abweichende Regelung wird von dem betreffenden begünstigten Land oder Gebiet schriftlich bei der Kommission eingereicht. In dem Antrag sind die Gründe für die abweichende Regelung nach Unterabsatz 2 anzuführen und entsprechende Nachweise sind beizufügen.
Die vorübergehende abweichende Regelung ist entweder auf die Dauer der Auswirkungen der internen oder externen Faktoren begrenzt, die zu der abweichenden Regelung geführt haben, oder auf den Zeitraum, den das begünstigte Land oder Gebiet benötigt, um die Einhaltung der Regeln zu erreichen.
Wird eine abweichende Regelung gewährt, so muss das begünstigte Land oder Gebiet alle Anforderungen bezüglich der Angaben, die der Kommission über die Anwendung der abweichenden Regelung und die Verwaltung der Mengen, für die die abweichende Regelung gewährt wurde, vorzulegen sind, erfüllen.
Artikel 65
Befugnisübertragung
Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 284 zu erlassen, in denen die Präferenzursprungsregeln gemäß Artikel 64 Absatz 3 festgelegt werden.
Artikel 66
Übertragung von Durchführungsbefugnissen
Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Folgendes:
a) die in Artikel 64 Absatz 1 genannten Verfahrensregeln zur Erleichterung der Feststellung des präferenziellen Ursprungs von Waren in der Union,
b) eine Maßnahme, mit der einem begünstigten Land oder Gebiet eine befristete abweichende Regelung gemäß Artikel 64 Absatz 6 eingeräumt wird.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.
Artikel 67
Vorschriften der Kommission
Die Kommission kann Vorschriften zur Bestimmung des Ursprungs bestimmter Waren gemäß den für diese Waren geltenden Ursprungsregeln erlassen.
Artikel 68
Übertragung von Durchführungsbefugnissen
Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten die in Artikel 67 genannten Vorschriften. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.
In mit solchen Vorschriften zusammenhängenden Fällen äußerster Dringlichkeit, die durch die Notwendigkeit, rasch die ordnungsgemäße und einheitliche Anwendung der Ursprungsregeln sicherzustellen, begründet ist, erlässt die Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 285 Absatz 5 sofort geltende Durchführungsrechtsakte.
Ist die Stellungnahme des in Artikel 285 Absatz 1 genannten Ausschusses im schriftlichen Verfahren einzuholen, so findet Artikel 285 Absatz 6 Anwendung.
KAPITEL 3
Zollwert der Waren
Artikel 69
Geltungsbereich
Der Zollwert von Waren wird für die Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs und nichttarifärer Maßnahmen, die in Unionsvorschriften zu bestimmten Bereichen des Warenverkehrs geregelt sind, nach den Artikeln 70 und 74 ermittelt.
Artikel 70
Zollwertbestimmung auf der Grundlage des Transaktionswerts
(1) Die vorrangige Grundlage für den Zollwert von Waren ist der Transaktionswert, das heißt der für die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Union tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis, der erforderlichenfalls anzupassen ist.
(2) Der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis ist die vollständige Zahlung, die der Käufer an den Verkäufer oder der Käufer an einen Dritten zugunsten des Verkäufers für die eingeführten Waren leistet oder zu leisten hat, und schließt alle Zahlungen ein, die als Voraussetzung für den Verkauf der eingeführten Waren tatsächlich geleistet werden oder zu leisten sind.
(3) Der Transaktionswert ist anwendbar, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a) Es bestehen keine Einschränkungen hinsichtlich der Verfügung über die oder Nutzung der Waren durch den Käufer, ausgenommen solche, die
i) durch das Gesetz oder von den Behörden in der Union auferlegt oder verlangt werden, oder
ii) das Gebiet abgrenzen, innerhalb dessen die Waren weiterverkauft werden können, oder
iii) sich auf den Zollwert der Waren nicht wesentlich auswirken,
b) der Verkauf oder der Preis unterliegt keinen Bedingungen oder Leistungen, deren Wert im Hinblick auf die zu bewertenden Waren nicht bestimmt werden kann,
c) dem Verkäufer kommt kein Anteil des Erlöses aus späteren Weiterverkäufen, Verfügungen oder Verwendungen der Waren durch den Käufer unmittelbar oder mittelbar zugute, es sei denn, eine angemessene Anpassung ist möglich,
d) der Käufer und der Verkäufer sind nicht verbunden oder die Verbindung hat den Preis nicht beeinflusst.
Artikel 71
Bestandteile des Transaktionswerts
(1) Bei der Ermittlung des Zollwerts nach Artikel 70 sind dem für die eingeführten Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis hinzuzurechnen:
a) die folgenden Kosten, soweit diese dem Käufer entstehen, aber nicht in dem für die Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis enthalten sind:
i) Provisionen und Maklerlöhne, ausgenommen Einkaufsprovisionen,
ii) Kosten von Umschließungen, die für Zollzwecke als Einheit mit den betreffenden Waren angesehen werden, und
iii) Verpackungskosten, und zwar sowohl Material- als auch Arbeitskosten,
b) der entsprechend aufgeteilte Wert folgender Gegenstände und Leistungen, die unmittelbar oder mittelbar vom Käufer unentgeltlich oder zu ermäßigten Preisen zur Verwendung im Zusammenhang mit der Herstellung und dem Verkauf zur Ausfuhr der zu bewertenden Waren geliefert oder erbracht worden sind, soweit dieser Wert nicht in dem tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis enthalten ist:
i) der in den eingeführten Waren enthaltenen Materialien, Bestandteile, Teile und dergleichen,
ii) der bei der Herstellung der eingeführten Waren verwendeten Werkzeuge, Matrizen, Gussformen und dergleichen,
iii) der bei der Herstellung der eingeführten Waren verbrauchten Materialien, und
iv) der für die Herstellung der eingeführten Waren notwendigen Techniken, Entwicklungen, Entwürfe, Pläne und Skizzen, die außerhalb der Union erarbeitet worden sind,
c) Lizenzgebühren für die zu bewertenden Waren, die der Käufer entweder unmittelbar oder mittelbar nach den Bedingungen des Kaufgeschäfts für die zu bewertenden Waren zu zahlen hat, soweit diese Lizenzgebühren nicht im tatsächlich gezahlten oder zu zahlendem Preis enthalten sind,
d) der Wert jeglicher Erlöse aus späteren Weiterverkäufen, sonstigen Überlassungen oder Verwendungen der eingeführten Waren, die unmittelbar oder mittelbar dem Verkäufer zugute kommen, und
e) die folgenden Kosten bis zum Ort des Verbringens der Waren in das Zollgebiet der Union:
i) Beförderungs- und Versicherungskosten für die eingeführten Waren und
ii) Ladekosten sowie Kosten für die Behandlung der eingeführten Waren, die mit ihrer Beförderung zusammenhängen.
(2) Zuschläge zu dem nach Absatz 1 tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis dürfen nach diesem Artikel nur auf der Grundlage objektiver und quantifizierbarer Angaben vorgenommen werden.
(3) Zuschläge zu dem tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis dürfen bei der Ermittlung des Zollwerts nur vorgenommen werden, wenn dies in diesem Artikel vorgesehen ist.
Artikel 72
Nicht in den Zollwert einbezogene Bestandteile
Bei der Ermittlung des Zollwerts nach Artikel 70 ist nichts von dem Folgenden einzurechnen:
a) Beförderungskosten für die eingeführten Waren nach deren Eingang in das Zollgebiet der Union,
b) Zahlungen für den Bau, die Errichtung, die Montage, die Instandhaltung oder die technische Unterstützung, sofern diese Tätigkeiten an den eingeführten Waren, wie Industrieanlagen, Maschinen oder Ausrüstungen, nach dem Eingang in das Zollgebiet der Union vorgenommen werden,
c) Zinsen, die im Rahmen einer vom Käufer abgeschlossenen Finanzierungsvereinbarung in Bezug auf den Kauf der eingeführten Waren zu zahlen sind, unabhängig davon, ob der Kredit vom Verkäufer, von einer Bank oder von einer anderen Person zur Verfügung gestellt worden ist, vorausgesetzt, dass die Finanzierungsvereinbarung schriftlich abgeschlossen worden ist und der Käufer auf Verlangen nachweist, dass folgende Bedingungen erfüllt sind:
i) solche Waren werden tatsächlich zu dem Preis verkauft, der als tatsächlich gezahlter oder zu zahlender Preis angemeldet worden ist,
ii) der geltend gemachte Zinssatz ist nicht höher als der übliche Zinssatz für derartige Geschäfte in dem Land und in dem Zeitpunkt, in dem der Kredit zur Verfügung gestellt wurde,
d) Kosten für das Recht auf Vervielfältigung der eingeführten Waren in der Union,
e) Einkaufsprovisionen,
f) Einfuhrabgaben und andere in der Union aufgrund der Einfuhr oder des Verkaufs der Waren zu zahlende Abgaben,
g) unbeschadet des Artikels 71 Absatz 1 Buchstabe c Zahlungen des Käufers für das Recht auf Vertrieb oder Wiederverkauf der eingeführten Waren, wenn diese Zahlungen nicht eine Bedingung für den Verkauf der eingeführten Waren zur Ausfuhr in die Union sind.
Artikel 73
Vereinfachung
Die Zollbehörden können auf Antrag bewilligen, dass die folgenden Beträge auf der Grundlage besonderer Kriterien festgelegt wird, wenn es sich zu dem Zeitpunkt, zu dem die Zollanmeldung angenommen wird, nicht bestimmen lässt:
a) Beträge, die gemäß Artikel 70 Absatz 2 in den Zollwert einzurechnen sind, und
b) Beträge im Sinne der Artikel 71 und 72.
Artikel 74
Nachrangige Methoden der Zollwertbestimmung
(1) Kann der Zollwert von Waren nicht nach Artikel 70 bestimmt werden, so werden die Voraussetzungen des Absatzes 2 Buchstaben a bis d nacheinander geprüft, bis der erste Buchstabe erreicht ist, nach dem der Zollwert der Waren bestimmt werden kann.
Die Reihenfolge der Anwendung der Buchstaben c und d des Absatzes 2 wird auf Ersuchen des Anmelders umgekehrt.
(2) Der Zollwert nach Absatz 1 ist
a) der Transaktionswert gleicher Waren, die zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Union verkauft und zu demselben oder annähernd demselben Zeitpunkt wie die zu bewertenden Waren ausgeführt wurden,
b) der Transaktionswert ähnlicher Waren, die zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Union verkauft und zu demselben oder annähernd demselben Zeitpunkt wie die zu bewertenden Waren ausgeführt wurden,
c) der der Wert auf der Grundlage des Preises je Einheit, zu dem die eingeführten Waren oder eingeführte gleiche oder gleichartige Waren in der größten Menge insgesamt im Zollgebiet der Union an Personen verkauft werden, die nicht mit den Verkäufern verbunden sind, oder
d) der errechnete Wert, bestehend aus der Summe folgender Elemente:
i) Kosten oder Wert des Materials, der Herstellung sowie sonstiger Be- oder Verarbeitungen, die bei der Erzeugung der eingeführten Waren anfallen,
ii) Betrag für Gewinn und Gemeinkosten, der dem Betrag entspricht, der üblicherweise von Herstellern im Ausfuhrland bei Verkäufen von Waren der gleichen Art oder Beschaffenheit wie die zu bewertenden Waren zur Ausfuhr in die Union angesetzt wird,
iii) Kosten oder Wert aller anderen in Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe e genannten Elemente.
(3) Kann der Zollwert nicht nach Absatz 1 bestimmt werden, so erfolgt die Bestimmung auf der Grundlage von im Zollgebiet der Union verfügbaren Daten und unter Einsatz sinnvoller Hilfsmittel entsprechend den Grundsätzen und allgemeinen Bestimmungen aller folgenden Rechtsinstrumente:
a) des Übereinkommens zur Durchführung von Artikel VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens,
b) des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens,
c) dieses Kapitels.
Artikel 75
Befugnisübertragung
Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 284 zu erlassen, um die Bedingungen für die Erteilung der Bewilligung nach Artikel 73 festzulegen.
Artikel 76
Übertragung von Durchführungsbefugnissen
Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensregeln für Folgendes fest:
a) die Bestimmung des Zollwerts gemäß den Artikeln 70 Absätze 1 und 2 und den Artikeln 71 und 72, einschließlich der Regeln für die Anpassung des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises,
b) die Anwendung der Voraussetzungen nach Artikel 70 Absatz 3,
c) die Bestimmung des Zollwerts nach Artikel 74.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.
TITEL III
ZOLLSCHULD UND SICHERHEITSLEISTUNG
KAPITEL 1
Entstehen der Zollschuld
Artikel 77
Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr und vorübergehende Verwendung
(1) Eine Einfuhrzollschuld entsteht durch die Überführung von einfuhrabgabenpflichtigen Nicht-Unionswaren in eines der folgenden Zollverfahren:
a) Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr, auch im Rahmen der Vorschriften über die Endverwendung,
b) vorübergehende Verwendung unter teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben.
(2) Die Zollschuld entsteht zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung.
(3) Zollschuldner ist der Anmelder. Bei indirekter Vertretung ist auch die Person Zollschuldner, in deren Auftrag die Zollanmeldung abgegeben wird.
Liegen einer Zollanmeldung für ein Verfahren des Absatzes 1 Angaben zugrunde, die dazu führen, dass die Einfuhrabgaben ganz oder teilweise nicht erhoben werden, wird auch die Person zum Zollschuldner, die die für die Zollanmeldung erforderlichen Angaben geliefert hat und die gewusst hat oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass sie unrichtig waren.
Artikel 78
Besondere Vorschriften für Nichtursprungswaren
(1) Gilt für Nichtursprungswaren, die bei der Herstellung von Erzeugnissen verwendet worden sind, für die aufgrund einer Präferenzregelung zwischen der Union und bestimmten Ländern oder Gebieten oder Gruppen von Ländern oder Gebieten außerhalb des Zollgebiets der Union ein Ursprungsnachweis ausgestellt oder ausgefertigt wird, das Verbot der Rückvergütung oder Befreiung von Einfuhrabgaben, so entsteht eine Einfuhrzollschuld für diese Nichtursprungswaren durch Annahme der Wiederausfuhranmeldung für die betreffenden Erzeugnisse.
(2) Entsteht eine Zollschuld nach Absatz 1, so wird der dieser Schuld entsprechende Einfuhrabgabenbetrag in gleicher Weise festgesetzt wie im Falle einer Zollschuld, die durch Annahme einer Zollanmeldung der bei der Herstellung der betreffenden Erzeugnisse verwendeten Nichtursprungswaren zum zollrechtlich freien Verkehr für die Beendigung der aktiven Veredelung zum gleichen Zeitpunkt entstehen würde.
(3) Artikel 77 Absätze 2 und 3 findet Anwendung. Im Falle der in Artikel 270 genannten Nicht-Unionswaren ist Zollschuldner die Person, die die Wiederausfuhranmeldung abgibt. Bei indirekter Vertretung ist Zollschuldner auch die Person, in deren Auftrag die Anmeldung abgegeben wird.
Artikel 79
Entstehen der Zollschuld bei Verstößen
(1) Für einfuhrabgabenpflichtige Waren entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn Folgendes nicht erfüllt ist:
a) eine der in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegten Verpflichtungen in Bezug auf das Verbringen von Nicht-Unionswaren in das Zollgebiet der Union, auf das Entziehen dieser Waren aus der zollamtlichen Überwachung oder auf die Beförderung, Veredelung, Lagerung, vorübergehende Verwahrung, vorübergehende Verwendung oder Verwertung dieser Waren in diesem Gebiet,
b) eine der in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegten Verpflichtungen in Bezug auf die Endverwendung von Waren innerhalb des Zollgebiets der Union,
c) eine Voraussetzung für die Überführung von Nicht-Unionswaren in ein Zollverfahren oder für die Gewährung der vollständigen oder teilweisen Befreiung von den Einfuhrabgaben aufgrund der Endverwendung der Waren.
(2) Für das Entstehen der Zollschuld ist folgender Zeitpunkt maßgebend:
a) der Zeitpunkt, zu dem die Verpflichtung, deren Nichterfüllung die Zollschuld entstehen lässt, nicht oder nicht mehr erfüllt ist,
b) der Zeitpunkt, zu dem die Zollanmeldung der Waren zum Zollverfahren angenommen worden ist, wenn sich nachträglich herausstellt, dass eine Voraussetzung für die Überführung von Nicht-Unionswaren in das Zollverfahren oder für die Gewährung der vollständigen oder teilweisen Befreiung von den Einfuhrabgaben aufgrund der Endverwendung der Waren nicht erfüllt war.
(3) In den Fällen nach Absatz 1 Buchstaben a und b ist Zollschuldner,
a) wer die betreffenden Verpflichtungen zu erfüllen hatte,
b) wer wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass eine zollrechtliche Verpflichtung nicht erfüllt war, und für Rechnung der Person handelte, die diese Verpflichtung zu erfüllen hatte, oder an der Handlung beteiligt war, die zur Nichterfüllung der Verpflichtung führte,
c) wer die betreffenden Waren erworben oder in Besitz genommen hat und zum Zeitpunkt des Erwerbs oder der Inbesitznahme der Waren wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass eine zollrechtliche Verpflichtung nicht erfüllt war.
(4) In den Fällen nach Absatz 1 Buchstabe c ist Zollschuldner, wer die Voraussetzungen für die Überführung der Waren in ein Zollverfahren oder die Pflichten aus der Zollanmeldung der Waren zu diesem Zollverfahren oder für die Gewährung der vollständigen oder teilweisen Befreiung von den Einfuhrabgaben aufgrund der Endverwendung der Waren zu erfüllen hat.
Werden Zollanmeldungen zu einem der in Absatz 1 Buchstabe c genannten Zollverfahren erstellt und werden den Zollbehörden nach den zollrechtlichen Vorschriften über die Voraussetzungen für die Überführung der Waren in dieses Zollverfahren erforderliche Angaben übermittelt, die dazu führen, dass die Einfuhrabgaben nicht oder nur teilweise erhoben werden, so ist Zollschuldner auch, wer die für die Zollanmeldung erforderlichen Angaben geliefert hat und wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass sie unrichtig waren.
Artikel 80
Verrechnung mit einem bereits entrichteten Einfuhrabgabenbetrag
(1) Entsteht nach Artikel 79 Absatz 1 eine Zollschuld für Waren, die aufgrund ihrer Endverwendung zu einem ermäßigten Einfuhrabgabensatz zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen worden sind, so wird der bei der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr entrichtete Einfuhrabgabenbetrag von dem der Zollschuld entsprechenden Einfuhrabgabenbetrag abgezogen.
Unterabsatz 1 gilt, wenn eine Zollschuld für die bei der Zerstörung der genannten Waren anfallenden Abfälle und Reste entsteht.
(2) Entsteht nach Artikel 79 Absatz 1 eine Zollschuld für Waren, die unter teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben in die vorübergehende Verwendung übergeführt worden sind, so wird der im Rahmen der teilweisen Befreiung entrichtete Einfuhrabgabenbetrag von dem der Zollschuld entsprechenden Einfuhrabgabenbetrag abgezogen.
Artikel 81
Ausfuhr und passive Veredelung
(1) Eine Ausfuhrzollschuld entsteht durch die Überführung von ausfuhrabgabenpflichtigen Waren in das Ausfuhrverfahren oder das Verfahren der passiven Veredelung.
(2) Die Zollschuld entsteht zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung.
(3) Zollschuldner ist der Anmelder. Bei indirekter Vertretung ist auch die Person Zollschuldner, in deren Auftrag die Zollanmeldung abgegeben wird.
Liegen einer Zollanmeldung Angaben zugrunde, die dazu führen, dass die Ausfuhrabgaben nicht oder nur teilweise erhoben werden, so ist Zollschuldner auch, wer die für die Zollanmeldung erforderlichen Angaben geliefert hat und wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass sie unrichtig waren.
Artikel 82
Entstehen der Zollschuld bei Verstößen
(1) Für ausfuhrabgabenpflichtige Waren entsteht eine Ausfuhrzollschuld, wenn Folgendes nicht erfüllt ist:
a) eine der in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegten Verpflichtungen in Bezug auf den Ausgang der Waren oder
b) die Voraussetzungen, unter denen die Waren unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Ausfuhrabgaben aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden durften.
(2) Für das Entstehen der Zollschuld ist maßgebend:
a) der Zeitpunkt, zu dem die Waren ohne Zollanmeldung aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden, oder
b) der Zeitpunkt, zu dem die Waren einer anderen Bestimmung zugeführt werden als der, für die sie unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Ausfuhrabgaben aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden durften, oder
c) falls die Zollbehörden den unter Buchstabe b genannten Zeitpunkt nicht bestimmen können, der Zeitpunkt, zu dem die Frist für die Vorlage des Nachweises für die Erfüllung der Voraussetzungen für die Befreiung abläuft.
(3) In den Fällen nach Absatz 1 Buchstabe a ist Zollschuldner,
a) wer die betreffende Verpflichtung zu erfüllen hatte,
b) wer wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass die betreffende Verpflichtung nicht erfüllt war, und für Rechnung der Person handelte, die diese Verpflichtung zu erfüllen hatte,
c) wer an der Handlung beteiligt war, die zur Nichterfüllung der Verpflichtung führte, und wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass eine Zollanmeldung hätte abgegeben werden müssen und nicht abgegeben worden ist.
(4) In den Fällen nach Absatz 1 Buchstabe b ist Zollschuldner, wer die Voraussetzungen, unter denen die Waren unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Ausfuhrabgaben aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden durften, zu erfüllen hat.
Artikel 83
Verbote und Beschränkungen
(1) Eine Einfuhr- oder Ausfuhrzollschuld entsteht auch für Waren, die Einfuhr- oder Ausfuhrverboten oder -beschränkungen gleich welcher Art unterliegen.
(2) Eine Zollschuld entsteht jedoch nicht durch
a) das vorschriftswidrige Verbringen von Falschgeld in das Zollgebiet der Union oder
b) das Verbringen von Suchtstoffen und psychotropen Substanzen in das Zollgebiet der Union, die nicht unter strenger Überwachung durch die zuständigen Behörden im Hinblick auf ihre Verwendung für medizinische und wissenschaftliche Zwecke stehen.
(3) Für die Zwecke der Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen die zollrechtlichen Vorschriften gilt die Zollschuld dennoch als entstanden, wenn die Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben oder das Bestehen einer Zollschuld nach dem Recht eines Mitgliedstaats die Grundlage für die Festlegung der Sanktionen sind.
Artikel 84
Mehrere Zollschuldner
Sind mehrere Personen zur Entrichtung des einer Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags verpflichtet, so haben sie gesamtschuldnerisch für die Zahlung dieses Betrags einzustehen.
Artikel 85
Allgemeine Vorschriften für die Bemessung des Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags
(1) Der Betrag der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben wird anhand der Bemessungsgrundlagen festgesetzt, die zum Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld für die betreffenden Waren gelten.
(2) Kann der Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld nicht genau bestimmt werden, so ist der Zeitpunkt maßgebend, zu dem die Zollbehörden feststellen, dass sich die Waren in einer Lage befinden, in der eine Zollschuld entstanden ist.
Können die Zollbehörden jedoch aus den ihnen bekannten Umständen schließen, dass die Zollschuld vor dem Zeitpunkt entstanden ist, zu dem sie zu dieser Feststellung gelangen, so gilt die Zollschuld als zu dem am weitesten zurückliegenden Zeitpunkt entstanden, für den eine solche Lage festgestellt werden kann.
Artikel 86
Besondere Vorschriften für die Bemessung des Einfuhrabgabenbetrags
(1) Sind für in ein Zollverfahren oder in die vorübergehende Verwahrung übergeführte Waren im Zollgebiet der Union Kosten für die Lagerung oder für übliche Behandlungen entstanden, so werden diese Kosten oder der sich daraus ergebende Wertzuwachs bei der Bemessung des Einfuhrabgabenbetrags nicht berücksichtigt, wenn der Anmelder einen zufriedenstellenden Nachweis für diese Kosten vorlegt.
Der Zollwert, die Menge, die Beschaffenheit und der Ursprung der bei den Vorgängen verwendeten Nicht-Unionswaren werden jedoch bei der Bemessung des Einfuhrabgabenbetrags berücksichtigt.
(2) Ändert sich aufgrund üblicher Behandlungen im Zollgebiet der Union die zolltarifliche Einreihung der in ein Zollverfahren übergeführten Waren, so kann auf Antrag des Anmelders die ursprüngliche zolltarifliche Einreihung der in das Verfahren übergeführten Waren zugrunde gelegt werden.
(3) Entsteht eine Zollschuld für in der aktiven Veredelung entstandene Veredelungserzeugnisse, so wird der dieser Zollschuld entsprechende Einfuhrabgabenbetrag auf Antrag des Anmelders anhand der zolltariflichen Einreihung, des Zollwerts, der Menge, der Beschaffenheit und des Ursprungs der in die aktive Veredelung übergeführten Waren zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung für diese Waren bemessen.
(4) In bestimmten Fällen wird der Einfuhrabgabenbetrag zur Vermeidung der Umgehung der zolltariflichen Maßnahmen nach Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe h ohne Antrag des Anmelders gemäß den Absätzen 2 und 3 des vorliegenden Artikels bemessen.
(5) Entsteht eine Zollschuld für im Verfahren der passiven Veredelung entstandene Veredelungserzeugnisse oder Ersatzerzeugnisse gemäß Artikel 261 Absatz 1, so wird der Einfuhrabgabenbetrag auf der Grundlage der Kosten für den außerhalb des Zollgebiets der Union vorgenommenen Veredlungsvorgang bemessen.
(6) Ist in den zollrechtlichen Vorschriften eine zolltarifliche Abgabenbegünstigung oder die vollständige oder teilweise Befreiung von den Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben nach Artikel 56 Absatz 2 Buchstaben d bis g, nach den Artikeln 203, 204, 205 und 208 oder den Artikeln 259 bis 262 der vorliegenden Verordnung oder nach der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates vom 16. November 2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen ( 3 ) vorgesehen, so gilt diese zolltarifliche Abgabenbegünstigung oder Befreiung auch in den Fällen, in denen eine Zollschuld nach Artikel 79 oder 82 der vorliegenden Verordnung entstanden ist, sofern der Verstoß, durch den die Zollschuld entstanden ist, kein Täuschungsversuch war.
Artikel 87
Ort des Entstehens der Zollschuld
(1) Die Zollschuld entsteht an dem Ort, an dem die Zollanmeldung oder die Wiederausfuhranmeldung nach den Artikeln 77, 78 und 81 abgegeben wird.
In allen anderen Fällen entsteht die Zollschuld an dem Ort, an dem der Tatbestand, der die Zollschuld entstehen lässt, erfüllt ist.
Kann dieser Ort nicht bestimmt werden, so entsteht die Zollschuld an dem Ort, an dem die Zollbehörden feststellen, dass sich die Waren in einer Lage befinden, in der eine Zollschuld entstanden ist.
(2) Sind die Waren in ein Zollverfahren übergeführt worden, das noch nicht erledigt ist, oder wurde eine vorübergehende Verwahrung nicht ordnungsgemäß beendet und kann der Ort des Entstehens der Zollschuld nach Absatz 1 Unterabsatz 2 oder 3 nicht innerhalb einer festgelegten Frist bestimmt werden, so entsteht die Zollschuld an dem Ort, an dem die Waren in das betreffende Verfahren übergeführt oder im Rahmen dieses Verfahrens in das Zollgebiet der Europäischen Union verbracht worden sind oder sich in der vorübergehende Verwahrung befunden haben.
(3) Können die Zollbehörden aus den ihnen bekannten Umständen schließen, dass die Zollschuld an mehreren Orten entstanden sein könnte, so gilt als Ort des Entstehens der Zollschuld der Ort, an dem sie zuerst entstanden ist.
(4) Stellen die Zollbehörden fest, dass eine Zollschuld nach Artikel 79 oder 82 in einem anderen Mitgliedstaat entstanden ist und der dieser Schuld entsprechende Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag weniger als 10 000 EUR beträgt, so gilt die Zollschuld als in dem Mitgliedstaat entstanden, in dem ihre Entstehung festgestellt wurde.
Artikel 88
Befugnisübertragung
Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 284 zu erlassen, um Folgendes festzulegen:
a) die Regeln für die Bemessung des Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags, der auf Waren zu erheben ist, für die im Rahmen eines besonderen Verfahrens eine Zollschuld entsteht, zur Ergänzung der in den Artikeln 85 und 86 festgelegten Vorschriften,
b) die Fälle nach Artikel 86 Absatz 4,
c) die Frist nach Artikel 87 Absatz 2.
KAPITEL 2
Sicherheitsleistung für eine möglicherweise entstehende oder eine entstandene Zollschuld
Artikel 89
Allgemeine Vorschriften
(1) Sofern nichts anderes bestimmt ist, gilt dieses Kapitel sowohl für Sicherheitsleistungen für entstandene als auch für möglicherweise entstehende Zollschulden.
(2) Verlangen die Zollbehörden eine Sicherheitsleistung für eine möglicherweise entstehende oder eine entstandene Zollschuld, so deckt sie den Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag und die anderen Abgaben im Zusammenhang mit der Einfuhr und Ausfuhr der Waren ab, wenn:
a) die Sicherheitsleistung für die Überführung von Waren in das Unionsversandverfahren verwendet wird oder
b) die Sicherheitsleistung in mehr als einem Mitgliedstaat verwendet werden kann.
Eine Sicherheitsleistung, die nicht außerhalb des Mitgliedstaats, in dem sie verlangt wird, verwendet werden kann, gilt nur in diesem Mitgliedstaat und muss mindestens den Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag abdecken.
(3) Verlangen die Zollbehörden eine Sicherheitsleistung, so ist diese vom Zollschuldner oder von der Person zu leisten, die Zollschuldner werden kann. Die Zollbehörden können auch gestatten, dass die Sicherheit von einer anderen Person geleistet wird als von der, die dazu verpflichtet ist.
(4) Unbeschadet des Artikels 97 verlangen die Zollbehörden für eine bestimmte Ware oder eine bestimmte Zollanmeldung nur eine Sicherheitsleistung.
Die Sicherheitsleistung für eine bestimmte Zollanmeldung gilt für den der Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag und andere Abgaben für alle darin aufgeführten oder aufgrund dieser Anmeldung überlassenen Waren, unabhängig davon, ob die Zollanmeldung richtig ist.
Wurde die Sicherheitsleistung nicht freigegeben, so kann sie ferner — im Rahmen des gesicherten Betrags — zur Erhebung von infolge einer nachträglichen Kontrolle zu zahlenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbeträgen und sonstigen Abgaben verwendet werden.
(5) Auf Antrag der in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten Person können die Zollbehörden nach Artikel 95 Absätze 1, 2 und 3 bewilligen, dass zur Sicherung des der Zollschuld für zwei oder mehrere Vorgänge, Zollanmeldungen oder Zollverfahren entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags eine Gesamtsicherheit geleistet wird.
(6) Die Zollbehörden überwachen die Sicherheitsleistung.
(7) Staaten, regionale Behörden und Behörden der kommunalen Selbstverwaltung sowie andere öffentlich-rechtliche Einrichtungen sind hinsichtlich ihrer Tätigkeit als Behörden von der Sicherheitsleistung befreit.
(8) Keine Sicherheitsleistung wird in allen folgenden Fällen verlangt:
a) bei Waren, die auf dem Rhein, den Rheinwasserstraßen, auf der Donau oder den Donauwasserstraßen befördert werden,
b) bei Waren, die mit einer fest installierten Transporteinrichtung befördert werden,
c) in bestimmten Fällen, in denen die Waren in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung übergeführt wurden,
d) bei Waren, die in Anwendung der Vereinfachung gemäß Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe e in das Unionsversandverfahren übergeführt wurden und deren Beförderung auf dem See- oder Luftweg zwischen Unionshäfen oder Unionsflughäfen erfolgt.
(9) Die Zollbehörden können auf eine Sicherheitsleistung verzichten, wenn der zu sichernde Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag den nach Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern ( 4 ) des Rates festgelegten statistischen Mindestwert für Anmeldungen nicht überschreitet.
Artikel 90
Zwingend vorgeschriebene Sicherheitsleistung
(1) Ist die Leistung einer Sicherheit zwingend vorschrieben, so setzen die Zollbehörden den Betrag dieser Sicherheitsleistung in der Höhe des genauen Betrags der der Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben und anderen Abgaben fest, sofern dieser zu dem Zeitpunkt, zu dem die Sicherheitsleistung verlangt wird, zweifelsfrei bemessen werden kann.
Kann der genaue Betrag nicht bemessen werden, so wird die Sicherheitsleistung als der von den Zollbehörden geschätzte Höchstbetrag der der Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben und anderen Abgaben festgesetzt, die entstanden sind oder möglicherweise entstehen.
(2) Wird für den Betrag der der Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben und anderen Abgaben, deren Betrag zeitlichen Schwankungen unterliegen, eine Gesamtsicherheit geleistet, so ist diese unbeschadet des Artikels 95 so hoch festzusetzen, dass der Betrag der der Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben und anderen Abgaben jederzeit gesichert ist.
Artikel 91
Fakultative Sicherheitsleistung
Ist die Leistung einer Sicherheit fakultativ, so verlangen die Zollbehörden eine Sicherheitsleistung, wenn die fristgerechte Entrichtung der der Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben und anderen Abgaben ihres Erachtens nicht gewährleistet ist. Der Betrag der Sicherheitsleistung wird von den Zollbehörden so festgesetzt, dass er den nach Artikel 90 festzusetzenden Betrag nicht überschreitet.
Artikel 92
Leistung der Sicherheit
(1) Die Sicherheit kann geleistet werden
a) durch Hinterlegung einer Barsicherheit oder eines anderen von den Zollbehörden der Barsicherheit gleichgestellten Zahlungsmittels in Euro oder der Währung des Mitgliedstaats, in dem die Sicherheit verlangt wird,
b) durch Verpflichtungserklärung eines Bürgen,
c) durch jede andere Form der Sicherheitsleistung, die dieselbe Gewähr für die Entrichtung des Betrags der der Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben und anderen Abgaben bietet.
(2) Die Barsicherheit oder jedes andere gleichwertige Zahlungsmittel wird nach Maßgabe der geltenden Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats geleistet, in dem die Sicherheit verlangt wird.
Wird eine Sicherheit durch Hinterlegung einer Barsicherheit oder eines anderen gleichwertigen Zahlungsmittels geleistet, so werden diese von der Zollbehörde nicht verzinst.
Artikel 93
Wahl der Sicherheitsleistung
Die zur Sicherheitsleistung verpflichtete Person kann zwischen den in Artikel 92 Absatz 1 vorgesehenen Formen der Sicherheitsleistung wählen.
Die Zollbehörden können jedoch die gewählte Form der Sicherheitsleistung ablehnen, wenn sie mit dem ordnungsgemäßen Ablauf des betreffenden Zollverfahrens nicht vereinbar ist.
Die Zollbehörden können verlangen, dass die gewählte Form der Sicherheitsleistung über einen bestimmten Zeitraum aufrechterhalten wird.
Artikel 94
Bürge
(1) Der in Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe b genannte Bürge ist ein im Zollgebiet der Union ansässiger Dritter. Sofern es sich nicht um ein in der Union nach den geltenden Unionsvorschriften akkreditiertes Kreditinstitut oder Finanzinstitut oder Versicherungsunternehmen handelt, muss der Bürge von den Zollbehörden, die die Sicherheitsleistung verlangen, zugelassen werden.
(2) Der Bürge verpflichtet sich schriftlich zur Entrichtung des gesicherten Betrages der der Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben und anderen Abgaben.
(3) Die Zollbehörden können den vorgeschlagenen Bürgen oder die vorgeschlagene Form der Sicherheitsleistung ablehnen, wenn die fristgerechte Entrichtung der der Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben und anderen Abgaben ihres Erachtens nicht gewährleistet ist.
Artikel 95
Gesamtsicherheit
(1) Die Bewilligung nach Artikel 89 Absatz 5 wird nur Personen erteilt, die alle folgenden Voraussetzungen erfüllen:
a) sie sind im Zollgebiet der Union ansässig,
b) sie erfüllen die in Artikel 39 Buchstabe a festgelegten Kriterien,
c) sie nehmen die betreffenden Zollverfahren regelmäßig in Anspruch oder sie betreiben Verwahrungslager oder sie erfüllen die in Artikel 39 Buchstabe d festgelegten Kriterien.
(2) Ist eine Gesamtsicherheit für eine Zollschuld und andere Abgaben, die möglicherweise entstehen, zu leisten, so kann Wirtschaftsbeteiligten gestattet werden, eine Gesamtsicherheit mit verringertem Betrag zu verwenden oder von der Sicherheitsleistung befreit zu werden, sofern sie die in Artikel 39 Buchstaben b und c festgelegten Kriterien erfüllen.
(3) Ist eine Gesamtsicherheit für eine entstandene Zollschuld und andere entstandene Abgaben zu leisten, so wird einem zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten für zollrechtliche Vereinfachungen auf Antrag bewilligt, eine Gesamtsicherheit mit verringertem Betrag zu verwenden.
(4) Die Gesamtsicherheit mit verringertem Betrag nach Absatz 3 ist der Sicherheitsleistung gleichgestellt.
Artikel 96
Zeitweiliges Verbot der Verwendung von Gesamtsicherheiten
(1) Im Rahmen von besonderen Verfahren oder der vorübergehenden Verwahrung kann die Kommission entscheiden, zeitweilig Folgendes zu verbieten:
a) die Gesamtsicherheit mit verringertem Betrag oder eine Befreiung von der Sicherheitsleistung nach Artikel 95 Absatz 2,
b) die Gesamtsicherheit gemäß Artikel 95 bei Waren, die als Gegenstand umfangreicher Betrügereien identifiziert worden sind.
(2) Gilt Absatz 1 Buchstabe a oder b, so kann die Verwendung der Gesamtsicherheit mit verringertem Betrag oder eine Befreiung von der Sicherheitsleistung oder die Verwendung der Gesamtsicherheit nach Artikel 95 gestattet werden, wenn die betreffende Person eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt:
a) die Person kann nachweisen, dass bei den Vorgängen, die sie in den zwei Jahren vor der Entscheidung gemäß Absatz 1 durchgeführt hat, keine Zollschuld in Bezug auf die betreffenden Waren entstanden ist,
b) ist eine Zollschuld in den zwei Jahren vor der Entscheidung gemäß Absatz 1 entstanden, so kann die betreffende Person nachweisen, dass diese innerhalb der vorgeschriebenen Frist von dem Zollschuldner bzw. den Zollschuldnern oder dem Bürgen vollständig beglichen wurden.
Um die Bewilligung zu erhalten, eine vorübergehend untersagte Gesamtsicherheit zu verwenden, muss die betreffende Person auch die in Artikel 39 Buchstaben b und c festgelegten Kriterien erfüllen.
Artikel 97
Zusätzliche Sicherheitsleistung oder Ersatz der geleisteten Sicherheit
Stellen die Zollbehörden fest, dass die geleistete Sicherheit die fristgerechte Entrichtung der der Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben und anderen Abgaben nicht oder nicht mehr sicher oder vollständig gewährleistet, so verlangen sie von einer der in Artikel 89 Absatz 3 genannten Personen, nach deren Wahl entweder eine zusätzliche Sicherheit zu leisten oder die ursprüngliche Sicherheit durch eine neue Sicherheit zu ersetzen.
Artikel 98
Freigabe der Sicherheit
(1) Die Zollbehörden geben die Sicherheit umgehend frei, wenn die Zollschuld oder eine andere Abgabenschuld erloschen ist oder nicht mehr entstehen kann.
(2) Ist die Zollschuld oder eine andere Abgabenschuld teilweise erloschen oder kann sie nur noch in Höhe eines Teils des gesicherten Betrages entstehen, so wird die geleistete Sicherheit auf Antrag des Beteiligten in entsprechender Höhe freigegeben, es sei denn, der betreffende Betrag rechtfertigt dies nicht.
Artikel 99
Befugnisübertragung
Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 284 zu erlassen, um Folgendes festzulegen:
a) die bestimmten Fälle gemäß Artikel 89 Absatz 8 Buchstabe c, in denen keine Sicherheit für in die vorübergehende Verwendung übergeführte Waren erforderlich ist,
b) die Form der Sicherheit gemäß Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe c und die Regeln für den Bürgen gemäß Artikel 94,
c) die Bedingungen für die Erteilung einer Bewilligung zur Verwendung einer Gesamtsicherheit mit verringertem Betrag oder zur Befreiung von der Sicherheitsleistung gemäß Artikel 95 Absatz 2,
d) die Fristen für die Freigabe einer Sicherheitsleistung.
Artikel 100
Übertragung von Durchführungsbefugnissen
(1) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensregeln für Folgendes fest:
a) für die Festsetzung des Betrags der Sicherheit, einschließlich des verringerten Betrags nach Artikel 95 Absätze 2 und 3,
b) für die Leistung und Überwachung der Sicherheit nach Artikel 89, die Rücknahme und den Widerruf der Verpflichtungserklärung eines Bürgen nach Artikel 94 sowie die Freigabe der Sicherheitsleistung nach Artikel 98,
c) für die zeitweiligen Verbote nach Artikel 96.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.
(2) Die Kommission erlässt die in Artikel 96 genannten Vorschriften im Wege von Durchführungsrechtsakten.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.
In Fällen äußerster Dringlichkeit in Bezug auf diese Vorschriften, die durch die Notwendigkeit, rasch den Schutz der finanziellen Interessen der Union und ihrer Mitgliedstaaten zu verbessern, begründet ist, erlässt die Kommission nach den Verfahren gemäß Artikel 285 Absatz 5 sofort geltende Durchführungsrechtsakte.
Ist die Stellungnahme des in Artikel 285 Absatz 1 genannten Ausschusses im schriftlichen Verfahren einzuholen, so findet Artikel 285 Absatz 6 Anwendung.
KAPITEL 3
Erhebung, Entrichtung, Erstattung und Erlass des Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags
Artikel 101
Festsetzung des Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags
(1) Der zu entrichtende Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag wird von den Zollbehörden, die für den Ort zuständig sind, an dem die Zollschuld entstanden ist oder nach Artikel 87 als entstanden gilt, festgesetzt, sobald die erforderlichen Angaben vorliegen.
(2) Unbeschadet des Artikels 48 können die Zollbehörden den vom Anmelder bestimmten Betrag der zu entrichtenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben anerkennen.
(3) Ergibt der zu entrichtenden Betrag der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben keine ganze Zahl, so kann der Betrag gerundet werden.
Wird der Betrag gemäß Unterabsatz 1 in Euro ausgedrückt, so darf der Betrag höchstens auf die nächste ganze Zahl auf- oder abgerundet werden.
Ein Mitgliedstaat, dessen Währung nicht der Euro ist, kann entweder die Bestimmungen des Unterabsatzes 2 sinngemäß anwenden oder von diesem Unterabsatz abweichen, sofern die Regeln für das Runden keine höheren finanziellen Auswirkungen als die Bestimmungen des Unterabsatzes 2 haben.
Artikel 102
Mitteilung der Zollschuld
(1) Die Zollschuld wird dem Zollschuldner in der Form mitgeteilt, die an dem Ort, an dem die Zollschuld entstanden ist oder nach Artikel 87 als entstanden gilt, vorgeschrieben ist.
Eine Mitteilung nach Unterabsatz 1 ist in den folgenden Fällen nicht erforderlich:
a) wenn bis zur endgültigen Festsetzung des Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags eine vorläufige handelspolitische Maßnahme in Form eines Zolls eingeführt worden ist,
b) wenn der zu entrichtende Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag den auf der Grundlage einer Entscheidung nach Artikel 33 ermittelten Betrag übersteigt,
c) wenn die ursprüngliche Entscheidung, die Zollschuld nicht mitzuteilen oder sie mit einem niedrigeren als dem zu entrichtenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag mitzuteilen, aufgrund allgemeiner Vorschriften getroffen wurde, die später durch gerichtliche Entscheidung für ungültig erklärt wurden,
d) wenn die Zollbehörden nach den zollrechtlichen Vorschriften von der Pflicht zur Mitteilung der Zollschuld befreit sind.
(2) Stimmt der zu entrichtende Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag mit dem in der Zollanmeldung angegebenen Betrag überein, so gilt die Überlassung der Waren durch die Zollbehörden als Mitteilung der Zollschuld an den Zollschuldner.
(3) Findet Absatz 2 keine Anwendung, so teilen die Zollbehörden dem Zollschuldner die Zollschuld mit, wenn sie in der Lage sind, den zu entrichtenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag festzusetzen und eine Entscheidung darüber zu treffen.
Würde die Mitteilung der Zollschuld jedoch strafrechtliche Ermittlungen beeinträchtigen, so können die Zollbehörden diese Mitteilung so lange aufschieben, bis sie die strafrechtlichen Ermittlungen nicht mehr beeinträchtigt.
(4) Die Zollschuld, die dem Gesamtbetrag der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben auf alle Waren entspricht, die ein und derselben Person innerhalb eines von den Zollbehörden festgesetzten Zeitraums überlassen worden sind, kann am Ende dieses Zeitraums mitgeteilt werden, sofern für die Entrichtung dieses Gesamtbetrags eine Sicherheit geleistet worden ist. Der von den Zollbehörden festgesetzte Zeitraum beträgt höchstens 31 Tage.
Artikel 103
Verjährung der Zollschuld
(1) Eine Zollschuld darf dem Zollschuldner nach Ablauf einer Frist von drei Jahren nach dem Tag des Entstehens der Zollschuld nicht mehr mitgeteilt werden.
(2) Ist die Zollschuld aufgrund einer zum Zeitpunkt ihrer Begehung strafbaren Handlung entstanden, so verlängert sich die Frist des Absatzes 1 von drei Jahren auf mindestens fünf und höchstens zehn Jahre gemäß dem einzelstaatlichen Recht.
(3) Die Fristen gemäß den Absätzen 1 und 2 werden ausgesetzt, wenn
a) ein Rechtsbehelf nach Artikel 44 eingelegt wird; die Aussetzung gilt ab dem Tag der Einlegung des Rechtsbehelfs für die Dauer des Rechtsbehelfsverfahrens, oder
b) die Zollbehörden dem Zollschuldner gemäß Artikel 22 Absatz 6 die Gründe für ihre Mitteilung der Zollschuld mitteilen; die Aussetzung gilt ab dem Tag dieser Mitteilung bis zum Ablauf der Frist, innerhalb deren der Zollschuldner Gelegenheit hat, Stellung zu nehmen.
(4) Lebt eine Zollschuld nach Artikel 116 Absatz 7 wieder auf, so gelten die Fristen der Absätze 1 und 2 ab dem Tag, an dem der Antrag auf Erstattung oder Erlass der Abgaben nach Artikel 121 gestellt wurde, bis zum Tag der Entscheidung über die Erstattung oder den Erlass als ausgesetzt.
Artikel 104
Buchmäßige Erfassung
(1) Die in Artikel 101 genannten Zollbehörden erfassen in ihren Büchern in Übereinstimmung mit den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften den gemäß dem genannten Artikel festgesetzten zu entrichtenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag.
In den in Artikel 102 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Fällen findet Unterabsatz 1 keine Anwendung.
(2) Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbeträge, die einer Zollschuld entsprechen, die dem Zollschuldner nach Artikel 103 nicht mehr mitgeteilt werden darf, brauchen nicht buchmäßig erfasst zu werden.
(3) Die Einzelheiten der buchmäßigen Erfassung der Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbeträge werden von den Mitgliedstaaten geregelt. Diese Einzelheiten können unterschiedlich sein, je nachdem, ob unter Berücksichtigung der Umstände, unter denen die Zollschuld entstanden ist, die Entrichtung dieser Beträge nach Überzeugung der Zollbehörden gesichert ist oder nicht.
Artikel 105
Zeitpunkt der buchmäßigen Erfassung
(1) Entsteht eine Zollschuld durch Annahme der Zollanmeldung von Waren zu einem anderen Zollverfahren als der vorübergehenden Verwendung unter teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben oder durch eine andere Handlung mit gleicher rechtlicher Wirkung wie diese Annahme, so nehmen die Zollbehörden die buchmäßige Erfassung des zu entrichtenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags innerhalb von 14 Tagen nach Überlassung der Waren vor.
Jedoch kann der Gesamtbetrag der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben auf Waren, die ein und derselben Person innerhalb eines von den Zollbehörden festgesetzten Zeitraums von höchstens 31 Tagen überlassen worden sind, am Ende dieses Zeitraums in einem Mal buchmäßig erfasst werden, sofern für die Entrichtung dieses Gesamtbetrags eine Sicherheit geleistet worden ist. In diesem Fall erfolgt die buchmäßige Erfassung innerhalb von 14 Tagen nach Ende des betreffenden Zeitraums.
(2) Ist vorgesehen, dass Waren überlassen werden können, bevor bestimmte Voraussetzungen für die Festsetzung des zu entrichtenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags oder dessen Erhebung erfüllt sind, so erfolgt die buchmäßige Erfassung innerhalb von 14 Tagen nach dem Tag, an dem der zu entrichtende Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag festgesetzt oder die Verpflichtung zur Abgabenentrichtung festgelegt wird.
Betrifft die Zollschuld jedoch eine vorläufige handelspolitische Maßnahme in Form eines Zolls, so erfolgt die buchmäßige Erfassung des zu entrichtenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags innerhalb von zwei Monaten nach dem Tag der Veröffentlichung der Verordnung zur Einführung der endgültigen handelspolitischen Maßnahme im Amtsblatt der Europäischen Union.
(3) Entsteht eine Zollschuld unter anderen als den in Absatz 1 genannten Umständen, so erfolgt die buchmäßige Erfassung des zu entrichtenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags innerhalb von 14 Tagen nach dem Tag, an dem die Zollbehörden in der Lage sind, den betreffenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag festzusetzen und eine Entscheidung zu erlassen.
(4) Wurde der zu entrichtende Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag nicht nach den Absätzen 1, 2 und 3 buchmäßig erfasst oder wurde er mit einem geringeren Betrag als dem zu entrichtenden Betrag festgesetzt und buchmäßig erfasst, so gilt Absatz 3 auch für den zu erhebenden beziehungsweise nachzuerhebenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag.
(5) Die Fristen der Absätze 1, 2 und 3 für die buchmäßige Erfassung gelten nicht bei unvorhersehbaren Ereignissen oder im Falle höherer Gewalt.
(6) Die buchmäßige Erfassung kann in dem Fall nach Artikel 102 Absatz 3 Unterabsatz 2 so lange aufgeschoben werden, bis die Mitteilung der Zollschuld eine strafrechtliche Ermittlung nicht mehr beeinträchtigt.
Artikel 106
Befugnisübertragung
Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 284 zu erlassen, ►C2 um die in Artikel 102 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe d genannten Fälle, ◄ in denen die Zollbehörden von der Pflicht zur Mitteilung der Zollschuld befreit sind zu bestimmen.
Artikel 107
Übertragung von Durchführungsbefugnissen
Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Vorschriften zur Gewährleistung der Amtshilfe der Zollbehörden in Fällen des Entstehens einer Zollschuld.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.
Artikel 108
Allgemeine Zahlungsfristen und Aussetzung der Zahlungsfrist
(1) Der einer nach Artikel 102 mitgeteilten Zollschuld entsprechende Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag ist vom Zollschuldner innerhalb der von den Zollbehörden gesetzten Frist zu entrichten.
Unbeschadet des Artikels 45 Absatz 2 darf diese Frist zehn Tage ab dem Tag der Mitteilung der Zollschuld an den Zollschuldner nicht überschreiten. Im Falle der Globalisierung der buchmäßigen Erfassung nach Maßgabe des Artikels 105 Absatz 1 Unterabsatz 2 wird die Frist so festgesetzt, dass der Zollschuldner keine längere Zahlungsfrist erhält, als er im Falle eines Zahlungsaufschubs nach Artikel 110 erhalten hätte.
Die Zollbehörden können auf Antrag des Zollschuldners die Frist verlängern, wenn der zu entrichtende Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag infolge einer nachträglichen Kontrolle nach Artikel 48 bemessen wurde. Unbeschadet des Artikels 112 Absatz 1 wird die Frist höchstens um den Zeitraum verlängert, den der Zollschuldner benötigt, um alle für die Erfüllung seiner Verpflichtungen erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
(2) Wurden dem Zollschuldner Zahlungserleichterungen nach den Artikeln 110 bis 112 gewährt, so hat die Zahlung innerhalb der im Rahmen dieser Erleichterungen festgesetzten Fristen zu erfolgen.
(3) Die Frist für die Entrichtung des einer Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags wird in jedem folgenden Fall ausgesetzt:
a) Ein Antrag auf Erlass der Abgaben wird nach Artikel 121 gestellt,
b) die Waren sollen eingezogen, zerstört oder zugunsten der Staatskasse aufgegeben werden,
c) die Zollschuld ist nach Artikel 79 entstanden, und es gibt mehr als einen Zollschuldner.
Artikel 109
Abgabenentrichtung
(1) Die Zahlung ist in bar oder mit einem anderen Zahlungsmittel, das schuldbefreiende Wirkung hat, zu leisten, wobei auch eine Aufrechnung in Übereinstimmung mit dem einzelstaatlichen Recht möglich ist.
(2) Der Abgabenbetrag kann von einem Dritten anstelle des Zollschuldners entrichtet werden.
(3) Der Zollschuldner kann in jedem Fall vor Ablauf der ihm eingeräumten Zahlungsfrist den Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag ganz oder teilweise entrichten.
Artikel 110
Zahlungsaufschub
Die Zollbehörden bewilligen dem Beteiligten auf Antrag gegen Leistung einer Sicherheit einen Zahlungsaufschub in folgender Form:
a) einzeln für jeden nach Artikel 105 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder Artikel 105 Absatz 4 buchmäßig erfassten Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag,
b) global für den Gesamtbetrag der nach Artikel 105 Absatz 1 Unterabsatz 1 buchmäßig erfassten Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben innerhalb einer von den Zollbehörden festzusetzenden Frist von höchstens 31 Tagen,
c) global für den Gesamtbetrag der nach Artikel 105 Absatz 1 Unterabsatz 2 in einem Mal buchmäßig erfassten Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben.
Artikel 111
Aufschubfrist
(1) Die Frist für den Zahlungsaufschub nach Artikel 110 beträgt 30 Tage.
(2) Wird der Zahlungsaufschub nach Artikel 110 Buchstabe a gewährt, so beginnt die Aufschubfrist an dem Tag zu laufen, der auf den Tag folgt, an dem die Zollschuld dem Zollschuldner mitgeteilt wurde.
(3) Wird der Zahlungsaufschub nach Artikel 110 Buchstabe b gewährt, so beginnt die Aufschubfrist an dem Tag zu laufen, der auf den Tag folgt, an dem der Globalisierungszeitraum endet. Sie wird um die Anzahl von Tagen verkürzt, die der Hälfte der Tage des Globalisierungszeitraums entspricht.
(4) Wird der Zahlungsaufschub nach Artikel 110 Buchstabe c gewährt, so beginnt die Aufschubfrist an dem Tag zu laufen, der auf den Tag folgt, an dem die Frist für die Überlassung der betreffenden Waren endet. Sie wird um die Anzahl von Tagen verkürzt, die der Hälfte der Tage dieser Frist entspricht.
(5) Umfassen die in den Absätzen 3 und 4 genannten Zeiträume eine ungerade Zahl von Tagen, so wird die Dreißigtagesfrist nach den genannten Absätzen um die Anzahl von Tagen verkürzt, die der Hälfte der nächstniedrigeren geraden Zahl entspricht.
(6) Handelt es sich bei den in den Absätzen 3 und 4 genannten Zeiträumen um Wochen, so können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass der Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag, für den der Zahlungsaufschub gewährt wurde, spätestens am Freitag der vierten Woche entrichtet wird, die auf die betreffende Woche folgt.
Handelt es sich bei diesen Zeiträumen um Monate, so können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass der Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag, für den der Zahlungsaufschub gewährt wurde, am 16. Tag des Monats entrichtet wird, der auf den betreffenden Monat folgt.
Artikel 112
Sonstige Zahlungserleichterungen
(1) Die Zollbehörden können dem Zollschuldner andere Zahlungserleichterungen als einen Zahlungsaufschub gewähren, sofern eine Sicherheit geleistet wird.
(2) Werden nach Absatz 1 Zahlungserleichterungen gewährt, so werden Kreditzinsen auf den Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag berechnet.
Für Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, entspricht der Kreditzinssatz dem im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlichten Zinssatz, den die Europäische Zentralbank auf ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte am ersten Tag des Fälligkeitsmonats angewandt hat, zuzüglich eines Prozentpunkts.
Für Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, entspricht der Kreditzinssatz dem von der nationalen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte am ersten Tag des betreffenden Monats angewandten Zinssatz, zuzüglich eines Prozentpunkts, oder für Mitgliedstaaten, für die der Satz der nationalen Zentralbank nicht vorliegt, dem am ersten Tag des betreffenden Monats auf dem Geldmarkt des jeweiligen Mitgliedstaats angewandten Satz, der dem vorgenannten Satz am ehesten entspricht, zuzüglich eines Prozentpunkts.
(3) Die Zollbehörden können darauf verzichten, eine Sicherheitsleistung zu verlangen oder Kreditzinsen zu berechnen, sofern auf der Grundlage einer dokumentierten Bewertung der Verhältnisse des Zollschuldners festgestellt wurde, dass dies zu ernsten Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art führen würde.
(4) Die Zollbehörden verzichten auf die Erhebung von Kreditzinsen, wenn der Betrag die einzelne Erhebungsmaßnahme unter 10 EUR liegt.
Artikel 113
Zwangsvollstreckung
Ist der Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag nicht fristgerecht entrichtet worden, so stellen die Zollbehörden die Entrichtung dieses Betrags mit allen ihnen nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats zu Gebote stehenden Mitteln sicher.
Artikel 114
Verzugszinsen
(1) Ab dem Tag, an dem die Zahlungsfrist abläuft, bis zum Tag der Zahlung werden Verzugszinsen auf den Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag berechnet.
Für Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, entspricht der Verzugszinssatz dem im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlichten Zinssatz, den die Europäische Zentralbank auf ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte am ersten Tag des Fälligkeitsmonats angewandt hat, zuzüglich zwei Prozentpunkten.
Für Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, entspricht der Verzugszinssatz dem von der nationalen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte am ersten Tag des betreffenden Monats angewandten Zinssatz, zuzüglich zwei Prozentpunkten, oder für Mitgliedstaaten, für die der Satz der nationalen Zentralbank nicht vorliegt, dem am ersten Tag des betreffenden Monats auf dem Geldmarkt des jeweiligen Mitgliedstaats angewandten Satz, der dem vorgenannten Satz am ehesten entspricht, zuzüglich zwei Prozentpunkten.
(2) Entsteht die Zollschuld aufgrund von Artikel 79 oder 82 oder wird die Zollschuld aufgrund einer nachträglichen Kontrolle mitgeteilt, so werden ab dem Tag des Entstehens der Zollschuld bis zum Tag der Mitteilung der Zollschuld Verzugszinsen auf den Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag berechnet.
Der Verzugszinssatz wird nach Absatz 1 bemessen.
(3) Die Zollbehörden können darauf verzichten, Verzugszinsen zu berechnen, sofern auf der Grundlage einer dokumentierten Bewertung der Verhältnisse des Zollschuldners festgestellt wurde, dass dies zu ernsten Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art führen würde.
(4) Die Zollbehörden verzichten auf die Erhebung von Verzugszinsen, wenn der Betrag für jede einzelne Erhebungsmaßnahme unter 10 EUR liegt.
Artikel 115
Befugnisübertragung
Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 284 zu erlassen, um die Regeln für die Aussetzung der Frist für die Entrichtung des einer Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags gemäß Artikel 108 Absatz 3 und der Zeitraum der Aussetzung festzulegen.
Artikel 116
Allgemeine Vorschriften
(1) Die Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbeträge werden unter den in diesem Abschnitt festgelegten Voraussetzungen aus jedem nachstehenden Grund erstattet oder erlassen:
a) zu hoch bemessener Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag,
b) schadhafte Waren oder Waren, die den Vertragsbedingungen nicht entsprechen,
c) Irrtum der zuständigen Behörden,
d) Billigkeit.
Die Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbeträge werden erstattet, wenn eine Zollanmeldung nach Artikel 174 für ungültig erklärt wird und die entsprechenden Abgaben bereits entrichtet worden sind.
(2) Die Zollbehörden erstatten oder erlassen den Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag gemäß Absatz 1, wenn er sich auf mindestens 10 EUR beläuft, es sei denn, die betreffende Person beantragt die Erstattung oder den Erlass eines niedrigeren Betrags.
(3) Sind die Zollbehörden der Auffassung, dass eine Erstattung oder ein Erlass gemäß Artikel 119 oder 120 gewährt werden sollte, so leitet der betreffende Mitgliedstaat die Akte in jedem der folgenden Fälle zur Entscheidung an die Kommission weiter:
a) die Zollbehörden sind der Auffassung, dass die besonderen Umstände auf Pflichtversäumnisse der Kommission zurückgehen,
b) die Zollbehörden sind der Auffassung, dass die Kommission einen Irrtum im Sinne des Artikels 119 begangen hat,
c) der betreffende Fall steht im Zusammenhang mit Ergebnissen von Ermittlungen der Union im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates vom 13. März 1997 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung ( 5 ) oder anderer Unionsrechtsakte oder Abkommen, die die Union mit anderen Ländern oder Ländergruppen geschlossen hat und in denen die Möglichkeit der Durchführung derartiger Ermittlungen der Union vorgesehen ist,
d) der Betrag, zu dessen Entrichtung die betreffende Person im Zusammenhang mit einem oder mehreren Einfuhr- oder Ausfuhrvorgängen gegebenenfalls verpflichtet ist, entspricht aufgrund eines Irrtums oder besonderer Umstände 500 000 EUR oder überschreitet diesen Betrag.
Ungeachtet des Unterabsatzes 1 werden in keinem der folgenden Fälle Akten übermittelt:
a) die Kommission hat bereits eine Entscheidung in einem sachlich und rechtlich vergleichbaren Fall getroffen,
b) die Kommission ist bereits mit einem Fall mit vergleichbaren sachlichen und rechtlichen Markmalen befasst.
(4) Stellen die Zollbehörden selbst innerhalb der Frist des Artikels 121 Absatz 1 fest, dass die Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbeträge nach Artikel 117, 119 oder 120 erstattet oder erlassen werden können, so erstatten oder erlassen sie die Abgaben von Amts wegen vorbehaltlich der Regeln über die Zuständigkeit für die Entscheidung.
(5) Die Erstattung oder der Erlass wird nicht gewährt, wenn die Mitteilung der Zollschuld auf einer Täuschung durch den Zollschuldner beruht.
(6) Im Falle der Erstattung sind von den betreffenden Zollbehörden keine Zinsen zu zahlen.
Zinsen sind jedoch zu zahlen, wenn eine Erstattungsentscheidung nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Tag, an dem sie getroffen wurde, vollzogen wird, es sei denn, dass die Nichteinhaltung der Frist nicht von den Zollbehörden zu vertreten ist.
In diesem Fall sind die Zinsen ab dem Tag, an dem die Dreimonatsfrist abläuft, bis zum Tag der Erstattung zu zahlen. Der Zinssatz wird nach Artikel 112 festgesetzt.
(7) Haben die Zollbehörden die Erstattung oder den Erlass zu Unrecht gewährt, so lebt die ursprüngliche Zollschuld wieder auf, soweit sie nicht nach Artikel 103 verjährt ist.
In diesem Fall sind nach Absatz 6 Unterabsatz 2 gezahlte Zinsen zurückzuzahlen.
Artikel 117
Zu hoch bemessene Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbeträge
(1) Die Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbeträge werden erstattet oder erlassen, soweit der der ursprünglich mitgeteilten Zollschuld entsprechende Betrag den zu entrichtenden Betrag übersteigt oder die Zollschuld ►C2 dem Zollschuldner entgegen Artikel 102 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe c oder d mitgeteilt wurde. ◄
(2) Wird der Antrag auf Erstattung oder Erlass damit begründet, dass zum Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung der Waren zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr im Rahmen eines Zollkontingents, eines Zollplafonds oder einer anderen zolltariflichen Begünstigung ein ermäßigter Zollsatz oder Zollfreiheit galt, wird die Erstattung oder der Erlass gewährt, sofern zur Zeit der Vorlage des mit den erforderlichen Unterlagen versehenen Antrags eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
a) im Falle eines Zollkontingents ist dessen Höchstmenge nicht erschöpft,
b) in anderen Fällen ist der normalerweise anwendbare Zollsatz nicht wieder eingeführt worden.
Artikel 118
Schadhafte Waren oder Waren, die den Vertragsbedingungen nicht entsprechen
(1) Die Einfuhrabgabenbeträge werden erstattet oder erlassen, wenn die Mitteilung der Zollschuld Waren betrifft, die vom Einführer zurückgewiesen wurden, weil sie zum Zeitpunkt der Überlassung schadhaft waren oder nicht den Bedingungen des Vertrags entsprachen, der Grundlage für die Einfuhr dieser Waren war.
Schadhaften Waren gleichgestellt sind Waren, die vor der Überlassung beschädigt worden sind.
(2) Die Erstattung oder der Erlass wird ungeachtet des Ansatzes 3 gewährt, sofern die Waren nicht verwendet oder gebraucht wurden – es sei denn, es konnte erst nach Beginn der Verwendung festgestellt werden, dass sie schadhaft sind oder nicht den Vertragsbedingungen entsprechen – und sofern sie aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden.
(3) Die Erstattung oder der Erlass werden nicht gewährt, falls:
a) die Waren vor ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr bereits in ein besonderes Verfahren zu Versuchszwecken übergeführt worden waren, es sei denn, dass nachweislich die Schadhaftigkeit dieser Waren oder ihre Nichtübereinstimmung mit den Vertragsbedingungen bei den Versuchen normalerweise nicht festgestellt werden konnte,
b) die Schadhaftigkeit der Waren bei der Festlegung der Bedingungen – insbesondere der preislichen Bedingungen – des Vertrages berücksichtigt worden war, bevor die Waren in das Zollverfahren übergeführt worden sind, aufgrund dessen die Zollschuld entstanden ist, oder
c) die Waren vom Antragsteller nach der Feststellung der Schadhaftigkeit oder der Nichtübereinstimmung mit den Vertragsbedingungen verkauft worden sind.
(4) Anstelle der Verbringung aus dem Zollgebiet der Union bewilligen die Zollbehörden auf Antrag der betroffenen Person, dass die Waren in die aktive Veredelung – auch zur Zerstörung –, den externen Versand, das Zolllager oder die Freizone übergeführt werden.
Artikel 119
Irrtum der zuständigen Behörden
(1) In anderen als den in Artikel 116 Absatz 1 Unterabsatz 2 und in den Artikeln 117, 118 und 120 genannten Fällen werden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbeträge erstattet oder erlassen, sofern der der ursprünglich mitgeteilten Zollschuld entsprechende Betrag aufgrund eines Irrtums der zuständigen Behörden einem niedrigeren als dem zu entrichtenden Betrag entsprach und die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a) Dieser Irrtum konnte vom Zollschuldner vernünftigerweise nicht erkannt werden und
b) der Zollschuldner hat gutgläubig gehandelt.
(2) Werden die Bedingungen gemäß Artikel 117 Absatz 2 nicht erfüllt, so wird die Erstattung oder der Erlass gewährt, wenn aufgrund eines Irrtums der zuständigen Zollbehörden der ermäßigte Zollsatz oder die Zollfreiheit nicht angewandt worden ist, obwohl bei der Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr alle für die Anwendung des ermäßigten Zollsatzes oder der Zollfreiheit erforderlichen Angaben ordnungsgemäß gemacht und die erforderlichen Unterlagen vorgelegt worden waren.
(3) Wird die Präferenzbehandlung von Waren im Rahmen einer Verwaltungszusammenarbeit mit Behörden eines Landes oder Gebiets außerhalb des Zollgebiets der Union gewährt, so gilt eine von diesen Behörden ausgestellte Bescheinigung, die sich als unrichtig erweist, als Irrtum im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe a, der vernünftigerweise nicht erkannt werden konnte.
Die Ausstellung einer unrichtigen Bescheinigung gilt jedoch nicht als Irrtum, wenn die Bescheinigung auf einer unrichtigen Darstellung der Tatsachen durch den Ausführer beruht, es sei denn, es ist offensichtlich, dass die ausstellenden Behörden wussten oder hätten wissen müssen, dass die Waren die Voraussetzungen für die Gewährung der Präferenzbehandlung nicht erfüllten.
Der Zollschuldner gilt als gutgläubig, wenn er darlegen kann, dass er sich während der Zeit des betreffenden Handelsgeschäfts mit der gebotenen Sorgfalt vergewissert hat, dass alle Voraussetzungen für die Präferenzbehandlung erfüllt worden sind.
Der Zollschuldner kann sich nicht darauf berufen, gutgläubig gehandelt zu haben, wenn die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union eine Mitteilung veröffentlicht hat, nach der begründete Zweifel an der ordnungsgemäßen Anwendung der Präferenzregelung durch das begünstigte Land oder Gebiet bestehen.
Artikel 120
Billigkeit
(1) In anderen als den in Artikel 116 Absatz 1 Unterabsatz 2 und in den Artikeln 117, 118 und 119 genannten Fällen werden die Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbeträge aus Billigkeitsgründen erstattet oder erlassen, wenn die Zollschuld unter besonderen Umständen entstanden ist, die nicht auf eine Täuschung oder offensichtliche Fahrlässigkeit des Zollschuldners zurückzuführen sind.
(2) Besondere Umstände gemäß Absatz 1 liegen vor, wenn die Umstände des Falls klar erkennen lassen, dass sich der Zollschuldner im Vergleich zu anderen Wirtschaftsbeteiligten im gleichen Geschäftsfeld in einer besonderen Lage befindet und dass ihm, wenn diese besonderen Umstände nicht vorliegen würden, keine Nachteile aus der Erhebung des Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags entstanden wären.
Artikel 121
Verfahren für die Erstattung und den Erlass
(1) Anträge auf Erstattung oder Erlass nach Artikel 116 sind innerhalb der folgenden Fristen bei den Zollbehörden zu stellen:
a) im Falle von zu hoch bemessenen Einfuhr- und Ausfuhrabgabenbeträgen, Irrtümern der zuständigen Behörden oder Billigkeit: innerhalb von drei Jahren nach Mitteilung der Zollschuld,
b) im Falle von schadhaften Waren oder Waren, die den Vertragsbedingungen nicht entsprechen: innerhalb eines Jahres nach Mitteilung der Zollschuld,
c) im Falle der Ungültigerklärung der Zollanmeldung: innerhalb der in den geltenden Vorschriften für die Ungültigerklärung vorgesehenen Fristen.
Die Fristen des Unterabsatzes 1 Buchstaben a und b werden verlängert, wenn der Antragsteller nachweist, dass er den Antrag infolge eines unvorhersehbaren Ereignisses oder höherer Gewalt nicht fristgerecht stellen konnte.
(2) Sind die Zollbehörden nicht in der Lage, anhand der angeführten Gründe die Erstattung und den Erlass eines Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags zu gewähren, so sind sie verpflichtet, den Sachverhalt des betreffenden Antrags auf Erstattung oder Erlass im Lichte anderer Gründe für eine Erstattung oder einen Erlass gemäß Artikel 116 zu prüfen.
(3) Ist nach Artikel 44 ein Rechtsbehelf gegen die Mitteilung der Zollschuld eingelegt worden, so wird die Frist des Absatzes 1 Unterabsatz 1 ab dem Tag der Einlegung des Rechtsbehelfs für die Dauer des Rechtsbehelfsverfahrens ausgesetzt.
(4) Gewährt eine Zollbehörde eine Erstattung oder einen Erlass gemäß den Artikeln 119 und 120, so unterrichtet der betreffende Mitgliedstaat die Kommission davon.
Artikel 122
Befugnisübertragung
Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 284 zu erlassen, in denen die für die Kommission geltenden Regeln für den Erlass der Entscheidung nach Artikel 116 Absatz 3 und insbesondere für Folgendes festgelegt werden:
a) die Bedingungen für die Annahme der Akte,
b) die Frist für den Erlass einer Entscheidung und die Aussetzung dieser Frist,
c) die Mitteilung der von der Kommission in Aussicht genommenen Begründung ihrer Entscheidung – bevor eine für die betreffende Person nachteilige Entscheidung getroffen wird,
d) die Mitteilung der Entscheidung,
e) die Folgen des Ausbleibens einer Entscheidung oder der Nichtmitteilung der Entscheidung.
Artikel 123
Übertragung von Durchführungsbefugnissen
(1) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensregeln für Folgendes fest:
a) für Erstattung und Erlass nach Artikel 116,
b) für die Unterrichtung der Kommission nach Artikel 121 Absatz 4 und die Übermittlung der Angaben.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.
(2) Die Kommission erlässt die in Artikel 116 Absatz 3 genannte Entscheidung im Wege von Durchführungsrechtsakten.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 285 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.
Ist die Stellungnahme des in Artikel 285 Absatz 1 genannten Ausschusses im schriftlichen Verfahren einzuholen, so findet Artikel 285 Absatz 6 Anwendung.
KAPITEL 4
Erlöschen der Zollschuld
Artikel 124
Erlöschen
(1) Unbeschadet der geltenden Vorschriften über die Nichterhebung des der Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags im Falle einer gerichtlich festgestellten Insolvenz des Zollschuldners erlischt die Einfuhr- oder Ausfuhrzollschuld:
a) wenn die Zollschuld dem Zollschuldner nach Artikel 103 nicht mehr mitgeteilt werden kann,
b) durch Entrichtung des Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags,
c) vorbehaltlich des Absatzes 5 durch Erlass des Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags,
d) wenn im Falle von Waren, die zu einem Zollverfahren angemeldet worden sind, das die Verpflichtung zur Entrichtung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben enthält, die Zollanmeldung für ungültig erklärt wird,
e) wenn einfuhr- oder ausfuhrabgabenpflichtige Waren eingezogen oder beschlagnahmt und gleichzeitig oder nachfolgend eingezogen werden,
f) wenn einfuhr- oder ausfuhrabgabenpflichtige Waren unter zollamtlicher Überwachung zerstört oder zugunsten der Staatskasse aufgegeben werden,
g) wenn das Verschwinden der Waren oder die Nichterfüllung der zollrechtlichen Verpflichtungen darauf zurückzuführen ist, dass die betreffenden Waren aufgrund ihrer Beschaffenheit, infolge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt oder auf Anweisung der Zollbehörden vollständig zerstört worden oder unwiederbringlich verloren gegangen sind, für die Zwecke dieses Buchstabens gilt eine Ware als unwiederbringlich verloren gegangen, wenn sie von niemandem mehr zu verwenden ist,
h) wenn die Zollschuld nach Artikel 79 oder 82 entstanden ist und die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
i) Der Verstoß, durch den die Zollschuld entstanden ist, hatte keine erheblichen Auswirkungen auf die ordnungsgemäße Abwicklung der vorübergehenden Verwahrung oder des betreffenden Zollverfahrens und stellte keinen Täuschungsversuch dar,
ii) nachträglich werden alle notwendigen Formalitäten erfüllt, um die Situation der Waren zu bereinigen,
i) wenn Waren, die aufgrund ihrer Endverwendung einfuhrabgabenfrei oder zu einem ermäßigten Einfuhrabgabensatz zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen wurden, mit Zustimmung der Zollbehörden ausgeführt worden sind,
j) wenn die Zollschuld nach Artikel 78 entstanden ist und die für die Gewährung der Zollpräferenzbehandlung nach demselben Artikel erfüllten Formalitäten für ungültig erklärt worden sind,
k) wenn vorbehaltlich des Absatzes 6 die Zollschuld nach Artikel 79 entstanden ist und den Zollbehörden nachgewiesen wird, dass die Waren nicht verwendet oder verbraucht, sondern aus dem Zollgebiet der Union verbracht worden sind.
(2) In den in Absatz 1 Buchstabe e genannten Fällen gilt die Zollschuld jedoch für die Zwecke der Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen die zollrechtlichen Vorschriften als nicht erloschen, wenn die Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben oder das Bestehen einer Zollschuld nach dem Recht eines Mitgliedstaats die Grundlage für die Festlegung der Sanktionen sind.
(3) Ist nach Absatz 1 Buchstabe g eine Zollschuld in Bezug auf Waren, die aufgrund ihrer Endverwendung einfuhrabgabenfrei oder zu einem ermäßigten Einfuhrabgabensatz zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen wurden, erloschen, so gelten die bei ihrer Zerstörung anfallenden Abfälle und Reste als Nicht-Unionswaren.
(4) Die in den geltenden Vorschriften vorgesehenen Pauschalsätze für den unwiederbringlichen Verlust einer Ware aus in ihrer Natur liegenden Gründen sind anzuwenden, wenn der Beteiligte nicht nachweist, dass der tatsächliche Verlust den unter Zugrundelegung des Pauschalsatzes berechneten Verlust übersteigt.
(5) Sind mehrere Personen zur Entrichtung des der Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags verpflichtet und werden die Abgaben erlassen, so erlischt die Zollschuld nur für die Personen, denen der Erlass gewährt wird.
(6) Im Falle des Absatzes 1 Buchstabe k erlischt die Zollschuld nicht für Personen, die einen Täuschungsversuch unternommen haben.
(7) Ist die Zollschuld nach Artikel 79 entstanden, so erlischt sie für Personen, die keinen Täuschungsversuch unternommen haben und die zur Betrugskämpfung beigetragen haben.
Artikel 125
Anwendung von Sanktionen
Das Erlöschen der Zollschuld auf der Grundlage von Artikel 124 Absatz 1 Buchstabe h hindert die Mitgliedstaaten nicht an der Anwendung von Sanktionen wegen Zuwiderhandlung gegen die zollrechtlichen Vorschriften.
Artikel 126
Befugnisübertragung
Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 284 zu erlassen, um die Aufstellung der Verstöße festzulegen, die keine erheblichen Auswirkungen auf die ordnungsgemäße Abwicklung der vorübergehenden Verwahrung oder des betreffenden Zollverfahrens haben, und um Artikel 124 Absatz 1 Buchstabe h Ziffer i zu ergänzen.
TITEL IV
VERBRINGEN VON WAREN IN DAS ZOLLGEBIET DER UNION
KAPITEL 1
Summarische Eingangsanmeldung
Artikel 127
Abgabe einer summarischen Eingangsanmeldung
(1) Für Waren, die in das Zollgebiet der Union verbracht werden, ist eine summarische Eingangsanmeldung abzugeben.
(2) Die Verpflichtung gemäß Absatz 1 gilt nicht
a) für Beförderungsmittel und die darauf beförderten Waren, die die Gewässer oder den Luftraum des Zollgebiets der Union lediglich ohne Zwischenstopp in diesem Zollgebiet durchqueren, und
b) in anderen durch die Art der Waren oder die Verkehrsart hinreichend begründeten oder in internationalen Übereinkünften vorgeschriebenen Fällen.
(3) Die summarische Eingangsanmeldung ist innerhalb einer bestimmten Frist, bevor die Waren in das Zollgebiet der Union verbracht werden, bei der ersten Eingangszollstelle abzugeben.
Die Zollbehörden können zulassen, dass die summarische Eingangsanmeldung auch bei einer anderen Zollstelle abgegeben wird, sofern diese andere Stelle der ersten Eingangszollstelle die erforderlichen Angaben unverzüglich elektronisch übermittelt oder zugänglich macht.
(4) Die summarische Eingangsanmeldung ist vom Beförderer abzugeben.
Ungeachtet der Verpflichtungen des Beförderers kann die summarische Eingangsanmeldung stattdessen von einer der folgenden Personen abgegeben werden:
a) vom Einführer oder Empfänger oder einer anderen Person, in deren Namen oder für deren Rechnung der Beförderer handelt,
b) von jeder Person, die in der Lage ist, die betreffenden Waren zu gestellen oder sie bei der Eingangszollstelle gestellen zu lassen.
(5) Die summarische Eingangsanmeldung enthält alle Angaben, die für eine Risikoanalyse zu Zwecken des Schutzes und der Sicherheit erforderlich sind.
(6) In bestimmten Fällen, wenn nicht alle in Absatz 5 genannten Angaben von den in Absatz 4 genannten Personen zu erlangen sind, können andere Personen, die über diese Angaben und angemessene Rechte zu ihrer Bereitstellung verfügen, verpflichtet werden, diese Angaben vorzulegen.
(7) Die Zollbehörden können akzeptieren, dass auch Handels-, Hafen- oder Verkehrsinformationssysteme für die Abgabe der summarischen Eingangsanmeldung verwendet werden, sofern diese Systeme die für diese Anmeldung erforderlichen Angaben enthalten und diese Angaben innerhalb einer bestimmten Frist vor dem Verbringen der Waren in das Zollgebiet der Union vorliegen.
(8) Die Zollbehörden können anstelle der Abgabe der summarischen Eingangsanmeldung die Abgabe einer Mitteilung und den eigenen Zugriff auf die Angaben in der summarischen Eingangsanmeldung im Computersystem des Wirtschaftsbeteiligten akzeptieren.
Artikel 128
Risikoanalyse
Die in Artikel 127 Absatz 3 genannte Zollstelle sorgt innerhalb einer bestimmten Frist dafür, dass in erster Linie für Zwecke der Sicherheit und des Schutzes eine Risikoanalyse auf der Grundlage der in Artikel 127 Absatz 1 genannten summarischen Eingangsanmeldung oder der in Artikel 127 Absatz 8 genannten Angaben durchgeführt wird, und trifft die aufgrund der Analyseergebnisse erforderlichen Maßnahmen.
Artikel 129
Änderung und Ungültigerklärung einer summarischen Eingangsanmeldung
(1) Dem Anmelder kann auf Antrag erlaubt werden, Angaben in der summarischen Eingangsanmeldung nach der Abgabe zu ändern.
Änderungen sind jedoch nicht mehr möglich, nachdem
a) die Zollbehörden die Person, die die summarische Eingangsanmeldung abgegeben hat, davon unterrichtet haben, dass sie eine Beschau der Waren vornehmen wollen,
b) die Zollbehörden festgestellt haben, dass die Angaben in der summarischen Eingangsanmeldung unrichtig sind,
c) die Waren bereits gestellt worden sind.
(2) Werden die Waren, für die eine summarische Eingangsanmeldung abgegeben wurde, nicht in das Zollgebiet der Union verbracht, so erklären die Zollbehörden diese Anmeldung in jedem der nachfolgenden Fälle unverzüglich für ungültig:
a) auf Antrag des Anmelders oder
b) wenn seit Abgabe der Anmeldung 200 Tage vergangen sind.
Artikel 130
Abgabe einer Zollanmeldung anstelle einer summarischen Eingangsanmeldung
(1) Die Zollstelle nach Artikel 127 Absatz 3 kann bei Waren, für die vor Ablauf der Frist für die Abgabe einer summarischen Eingangsanmeldung eine Zollanmeldung abgegeben wird, auf die Abgabe einer summarischen Eingangsanmeldung verzichten. In diesem Fall muss die Zollanmeldung mindestens die für die summarische Eingangsanmeldung erforderlichen Angaben enthalten. Bis zu ihrer Annahme nach Artikel 172 hat die Zollanmeldung den Status einer summarischen Eingangsanmeldung.
(2) Die Zollstelle nach Artikel 127 Absatz 3 kann bei Waren, für die vor Ablauf der Frist für die Abgabe einer summarischen Eingangsanmeldung eine Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung abgegeben wird, auf die Abgabe einer summarischen Eingangsanmeldung verzichten. Diese Anmeldung muss mindestens die für die summarische Eingangsanmeldung erforderlichen Angaben enthalten. Bis die angemeldeten Waren gemäß Artikel 139 gestellt werden, gilt die Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung als summarische Eingangsanmeldung.
Artikel 131
Befugnisübertragung
Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 284 zu erlassen, um Folgendes festzulegen:
a) die Fälle, in denen gemäß Artikel 127 Absatz 2 Buchstabe b die Verpflichtung zur Abgabe einer summarischen Eingangsanmeldung nicht gilt,
b) die bestimmte Frist gemäß Artikel 127 Absätze 3 und 7, innerhalb deren die summarische Eingangsanmeldung vor Verbringen der Waren in das Zollgebiet der Union unter Berücksichtigung der Art der Waren oder der Verkehrsart abgegeben werden muss,
c) die Fälle gemäß Artikel 127 Absatz 6 und die Personen, die in diesen Fällen zur Vorlage der Angaben im Zusammenhang mit der summarischen Eingangsanmeldung verpflichtet werden können.
Artikel 132
Übertragung von Durchführungsbefugnissen
Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten Folgendes fest:
a) die Verfahrensregeln für die Abgabe der summarischen Eingangsanmeldung gemäß Artikel 127,
b) die Verfahrensregeln und die Vorlage der Angaben im Zusammenhang mit der summarischen Eingangsanmeldung durch andere Personen gemäß Artikel 127 Absatz 6,
c) die Frist gemäß Artikel 128, innerhalb deren eine Risikoanalyse durchzuführen ist und die erforderlichen Maßnahmen zu treffen sind,
d) die Verfahrensregeln für die Änderung der summarischen Eingangsanmeldung gemäß Artikel 129 Absatz 1,
e) die Verfahrensregeln für die Ungültigerklärung der summarischen Eingangsanmeldung gemäß Artikel 129 Absatz 2 unter Berücksichtigung der ordnungsgemäßen Verwaltung des Eingangs der Waren.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.
KAPITEL 2
Ankunft der Waren
Artikel 133
Meldung der Ankunft eines Seeschiffs oder eines Luftfahrzeugs
(1) Der Betreiber eines Seeschiffs oder eines Luftfahrzeugs, das im Zollgebiet der Union eintrifft, meldet der ersten Eingangszollstelle die Ankunft des Beförderungsmittels.
Liegen den Zollbehörden Informationen über die Ankunft eines Seeschiffs oder eines Luftfahrzeugs vor, können sie auf die Meldung gemäß Unterabsatz 1 verzichten.
(2) Die Zollbehörden können akzeptieren, dass für die Meldung der Ankunft des Beförderungsmittels Hafen- oder Flughafensysteme oder andere verfügbare Methoden der Informationsübermittlung verwendet werden
Artikel 134
Zollamtliche Überwachung
(1) Waren, die in das Zollgebiet der Union verbracht werden, unterliegen ab dem Zeitpunkt ihres Eingangs der zollamtlichen Überwachung und können Zollkontrollen unterzogen werden. Sie unterliegen gegebenenfalls Verboten und Beschränkungen, die unter anderem aus folgenden Gründen gerechtfertigt sein können: Aufrechterhaltung der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung oder Sicherheit, Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, Schutz der Umwelt, Schutz des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert, Schutz des gewerblichen Eigentums – wozu auch Kontrollen in Bezug auf Drogenausgangsstoffe, Waren, die bestimmte Rechte des geistigen Eigentums verletzen, und Bargeld gehören – sowie Durchführung von Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen oder von handelspolitischen Maßnahmen.
Sie bleiben so lange unter zollamtlicher Überwachung, wie dies für die Ermittlung ihres zollrechtlichen Status erforderlich ist, und sie dürfen daraus nicht ohne Erlaubnis der Zollbehörden entfernt werden.
Unbeschadet des Artikels 254 unterliegen Unionswaren nicht mehr der zollamtlichen Überwachung, sobald ihr zollrechtlicher Status festgestellt ist.
Nicht-Unionswaren bleiben unter zollamtlicher Überwachung, bis sich ihr zollrechtlicher Status ändert oder sie aus dem Zollgebiet der Union verbracht oder zerstört werden.
(2) Der Besitzer von Waren unter zollamtlicher Überwachung kann mit Zustimmung der Zollbehörden jederzeit eine Beschau der Waren vornehmen oder Proben und Muster entnehmen, insbesondere um ihre Einreihung in den Zolltarif, ihren Zollwert oder ihren zollrechtlichen Status zu ermitteln.
Artikel 135
Beförderung zum zugelassenen Ort
(1) Wer Waren in das Zollgebiet der Union verbringt, hat diese unverzüglich und gegebenenfalls nach Maßgabe der von den Zollbehörden festgelegten Einzelheiten auf dem von ihnen bezeichneten Verkehrsweg zu der von diesen Behörden bezeichneten Zollstelle oder zu einem anderen von diesen Behörden bezeichneten oder zugelassenen Ort oder in eine Freizone zu befördern.
(2) Werden Waren in eine Freizone verbracht, so hat dies unmittelbar zu erfolgen, und zwar entweder auf dem See- oder Luftweg oder aber auf dem Landweg, ohne einen anderen Teil des Zollgebiets der Union zu durchqueren, wenn die betreffende Freizone unmittelbar an die Landesgrenze zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland stößt.
(3) Übernimmt eine andere Person nach dem Verbringen der Waren in das Zollgebiet der Union die Verantwortung für die Beförderung dieser Waren, so gehen die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 auf diese andere Person über.
(4) Waren, die sich noch außerhalb des Zollgebiets der Union befinden, aber von den Zollbehörden eines Mitgliedstaats aufgrund eines mit dem betreffenden Land oder Gebiet außerhalb des Zollgebiets der Union geschlossenen Abkommens einer Zollkontrolle unterzogen werden können, werden wie in das Zollgebiet der Union verbrachte Waren behandelt.
(5) Die Absätze 1 und 2 stehen der Anwendung besonderer Regeln in Bezug auf in Grenzgebieten oder in Rohrleitungen und Kabeln beförderte Waren sowie sonstigen wirtschaftlich unbedeutenden Verkehr wie Briefe, Postkarten und Drucksachen oder deren elektronischen Entsprechungen auf anderen Datenträgern oder in Bezug auf von Reisenden mitgeführte Waren nicht entgegen, sofern die Möglichkeiten für die zollamtliche Überwachung und für Zollkontrollen dadurch nicht beeinträchtigt werden.
(6) Absatz 1 gilt nicht für Beförderungsmittel und die darauf beförderten Waren, die die Hoheitsgewässer oder den Luftraum des Zollgebiets der Union lediglich ohne Zwischenstopp in diesem Zollgebiet durchqueren.
Artikel 136
Waren, die das Zollgebiet der Union auf dem See- oder Luftweg vorübergehend verlassen haben
(1) Die Artikel 127 bis 130 und Artikel 133 gelten nicht, wenn Nicht-Unionswaren in das Zollgebiet der Union verbracht werden, nachdem sie jenes Zollgebiet auf dem Luft- oder Seeweg vorübergehend verlassen haben und die Beförderung auf direktem Wege ohne Zwischenstopp außerhalb des Zollgebiets der Union erfolgt ist.
(2) Die Artikel 127 bis 130 und Artikel 133 gelten nicht, wenn Unionswaren, deren zollrechtlicher Status als Unionswaren gemäß Artikel 153 Absatz 2 nachgewiesen werden muss, in das Zollgebiet der Union verbracht werden, nachdem sie das Zollgebiet auf dem Luft- oder Seeweg vorübergehend verlassen haben und die Beförderung auf direktem Wege ohne Zwischenstopp außerhalb des Zollgebiets der Union erfolgt ist.
(3) Die Artikel 127 bis 130 und die Artikel 133, 139 und 140 gelten nicht, wenn Unionswaren, die ohne Änderung ihres zollrechtlichen Status gemäß Artikel 155 Absatz 2 befördert werden, in das Zollgebiet der Union verbracht werden, nachdem sie das Zollgebiet auf dem Luft- oder Seeweg vorübergehend verlassen haben und die Beförderung auf direktem Wege ohne Zwischenstopp außerhalb des Zollgebiets der Union erfolgt ist.
Artikel 137
Beförderung unter besonderen Umständen
(1) Kann die Verpflichtung nach Artikel 135 Absatz 1 infolge eines unvorhersehbaren Ereignisses oder höherer Gewalt nicht erfüllt werden, so unterrichtet die Person, die diese Verpflichtung zu erfüllen hat, oder eine andere in ihrem Auftrag handelnde Person unverzüglich die Zollbehörden. Hat das unvorhersehbare Ereignis oder die höhere Gewalt nicht zum vollständigen Verlust der Waren geführt, so ist den Zollbehörden auch der genaue Ort anzugeben, an dem sich die Waren befinden.
(2) Ist ein Schiff oder Luftfahrzeug im Sinne des Artikels 135 Absatz 6 infolge eines unvorhersehbaren Ereignisses oder höherer Gewalt zum Anlegen oder vorübergehenden Aufenthalt im Zollgebiet der Union gezwungen, ohne dass die Verpflichtung nach Artikel 135 Absatz 1 erfüllt werden kann, so unterrichtet die Person, die das Schiff oder Luftfahrzeug in das Zollgebiet der Union verbracht hat, oder eine andere in ihrem Auftrag handelnde Person unverzüglich die Zollbehörden.
(3) Die Zollbehörden bestimmen, welche Maßnahmen zu treffen sind, um die zollamtliche Überwachung der in Absatz 1 genannten Waren oder — unter den in Absatz 2 genannten Umständen — des Schiffs oder Luftfahrzeugs und der sich darauf befindenden Waren zu ermöglichen und gegebenenfalls zu gewährleisten, dass diese Waren zu einem späteren Zeitpunkt zu einer Zollstelle oder einem anderen von ihnen bezeichneten oder zugelassenen Ort befördert werden.
Artikel 138
Übertragung von Durchführungsbefugnissen
Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensregeln fest für:
a) die Ankunftsmeldung gemäß Artikel 133,
b) die Beförderung von Waren gemäß Artikel 135 Absatz 5.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.
Artikel 139
Gestellung der Waren
(1) ►C2 Die in das Zollgebiet der Union verbrachten Waren sind bei ihrer Ankunft bei der bezeichneten Zollstelle oder an einem anderen von den Zollbehörden bezeichneten oder zugelassenen Ort oder in der Freizone unverzüglich von einer der folgenden Personen zu gestellen, ◄
a) ►C2 der Person, ◄ die die Waren in das Zollgebiet der Union verbracht hat,
b) ►C2 der Person, ◄ in deren Namen oder in deren Auftrag die Person handelt, die die Waren in dieses Gebiet verbracht hat,
c) ►C2 der Person, ◄ die die Verantwortung für die Beförderung der Waren nach dem Verbringen in das Zollgebiet der Union übernommen hat.
(2) Waren, die auf dem See- oder Luftweg in das Zollgebiet der Union verbracht werden und für die Beförderung an Bord des Beförderungsmittels bleiben, sind nur in dem Hafen oder Flughafen zu gestellen, in dem sie ab- oder umgeladen werden. In das Zollgebiet der Union verbrachte Waren, die während ihrer Beförderung von einem Beförderungsmittel ab- und wieder in dasselbe Beförderungsmittel eingeladen werden, um das Ab- oder Einladen anderer Waren zu ermöglichen, werden jedoch im Hafen oder Flughagen nicht gestellt.
(3) Ungeachtet der Verpflichtungen der in Absatz 1 genannten Person können die Waren auch gestellt werden
a) von einer Person, die die Waren unverzüglich in ein Zollverfahren überführt,
b) vom Bewilligungsinhaber für den Betrieb von Lagerstätten oder von einer Person, die eine Tätigkeit in einer Freizone ausübt.
(4) Die Person, die die Waren gestellt, hat auf die summarische Eingangsanmeldung oder – in den Fällen gemäß Artikel 130 – die Zollanmeldung oder die Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung, die jeweils für diese Waren abgegeben wurde, Bezug zu nehmen, es sei denn, die Verpflichtung zur Abgabe einer summarischen Eingangsmeldung gilt nicht.
(5) Wurden Nicht-Unionswaren gestellt, für die keine summarische Eingangsanmeldung abgegeben wurde, und gilt die Verpflichtung zur Abgabe einer solchen Anmeldung nicht, so hat eine der in Artikel 127 Absatz 4 genannten Personen unbeschadet des Artikels 127 Absatz 6 unverzüglich eine solche Anmeldung oder, mit Erlaubnis der Zollbehörden, an ihrer Stelle eine Zollanmeldung oder eine Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung abzugeben. Wird in einem solchen Fall eine Zollanmeldung oder eine Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung abgegeben, so hat diese mindestens die für die summarische Eingangsanmeldung erforderlichen Angaben zu enthalten.
(6) Absatz 1 steht der Anwendung von Sonderregeln in Bezug auf in Grenzgebieten oder in Rohrleitungen und Kabeln beförderte Waren sowie sonstigen wirtschaftlich unbedeutenden Verkehr wie Briefe, Postkarten und Drucksachen oder deren elektronischen Entsprechungen auf anderen Datenträgern oder in Bezug auf von Reisenden mitgeführte Waren nicht entgegen, sofern die Möglichkeiten für die zollamtliche Überwachung und für Zollkontrollen dadurch nicht beeinträchtigt werden.
(7) Die gestellten Waren dürfen nicht ohne Zustimmung der Zollbehörden vom Ort der Gestellung entfernt werden.
Artikel 140
Entladung und Beschau der Waren
(1) Die Waren dürfen nur mit Bewilligung der Zollbehörden an den von diesen bezeichneten oder zugelassenen Orten von ihren Beförderungsmitteln ab- oder umgeladen werden.
Diese Bewilligung ist jedoch nicht erforderlich, wenn ein sofortiges Abladen sämtlicher oder eines Teils der Waren wegen unmittelbarer Gefahr geboten ist. In diesem Fall sind unverzüglich die Zollbehörden zu unterrichten.
(2) Die Zollbehörden können jederzeit ein Abladen und Auspacken der Waren verlangen, um eine Beschau der Waren oder des Beförderungsmittels vorzunehmen oder Proben und Muster zu entnehmen.
Artikel 141
Warenbeförderung im Versand
(1) Artikel 135 Absätze 2 bis 6 sowie die Artikel 139, 140 und 144 bis 149 finden keine Anwendung, wenn sich die ►C2 Waren beim Verbringen in das Zollgebiet der Union bereits im Versandverfahren befinden. ◄
(2) Die Artikel 140 und 144 bis 149 finden auf Nicht-Unionswaren, die im Rahmen eines Versandverfahrens befördert werden, Anwendung, sobald diese Waren einer Bestimmungszollstelle im Zollgebiet der Union nach den einschlägigen Vorschriften für das Versandverfahren gestellt worden sind.
Artikel 142
Befugnisübertragung
Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 284 zu erlassen, um die Bedingungen für die Bewilligung der Orte nach Artikel 139 Absatz 1 festzulegen.
Artikel 143
Übertragung von Durchführungsbefugnissen
Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensregeln für die Gestellung der Waren gemäß Artikel 139 fest.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.
Artikel 144
In die vorübergehende Verwahrung übergeführte Waren
Nicht-Unionswaren befinden sich vom Zeitpunkt ihrer Gestellung an in der vorübergehenden Verwahrung.
Artikel 145
Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung
(1) Für gestellte Nicht-Unionswaren ist eine Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung abzugeben, die alle für die Anwendung der Vorschriften über die vorübergehende Verwahrung erforderlichen Angaben enthält.
(2) Die Unterlagen im Zusammenhang mit den in der vorübergehenden Verwahrung befindlichen Waren sind nach Maßgabe des Unionsrechts oder soweit für die Zollkontrollen erforderlich beizubringen.
(3) ►C2 Die Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung ist von einer der in Artikel 139 Absatz 1 oder 3 genannten Personen ◄ spätestens bei der Gestellung der Waren abzugeben.
(4) Die Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung enthält – außer wenn die Verpflichtung zur Abgabe einer summarischen Eingangsanmeldung nicht gilt – eine Bezugnahme auf jegliche summarische Eingangsanmeldung, die für die gestellten Waren abgegeben wurde, es sei denn, sie haben sich bereits in der vorübergehenden Verwahrung befunden oder sind bereits in ein Zollverfahren übergeführt worden und haben das Zollgebiet der Union nicht verlassen.
(5) Die Zollbehörden können zulassen, dass die Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung auch in folgender Form erfolgt:
a) in Form einer Bezugnahme auf jegliche summarische Eingangsanmeldung für die betreffenden Waren, ergänzt um die Angaben einer Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung,
b) in Form eines Manifests oder eines anderen Beförderungsdokuments, vorausgesetzt es enthält die für eine Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung erforderlichen Angaben einschließlich einer Bezugnahme auf jegliche summarische Eingangsanmeldung für die betreffenden Waren.
(6) Die Zollbehörden können akzeptieren, dass auch Handels-, Hafen- oder Verkehrsinformationssysteme für die Abgabe der Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung verwendet werden, sofern sie die für diese Anmeldung erforderlichen Angaben enthalten und diese Angaben gemäß Absatz 3 vorgelegt wurden.
(7) Für die Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung gelten die Artikel 188 bis 193.
(8) Die Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung kann auch für folgende Zwecke verwendet werden:
a) die Ankunftsmeldung gemäß Artikel 133, oder
b) die Gestellung der Waren nach Artikel 139, insoweit sie den in diesen Bestimmungen genannten Bedingungen entspricht.
(9) Eine Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung ist nicht erforderlich, wenn spätestens bei der Gestellung der Waren ihr zollrechtlicher Status als Unionswaren gemäß den Artikeln 153 bis 156 festgestellt wurde.
(10) Die Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung wird von den Zollbehörden einbehalten oder ist ihnen zugänglich, damit sie überprüfen können, ob die Waren, auf die sie sich bezieht, gemäß Artikel 149 anschließend in ein Zollverfahren übergeführt oder wiederausgeführt werden.
(11) Werden Nicht-Unionswaren, die im Rahmen eines Versandverfahrens befördert werden, bei einer Bestimmungszollstelle im Zollgebiet der Union gestellt, so sind die Angaben zu dem betreffenden Versandverfahren für die Zwecke der Absätze 1 bis 10 als Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung anzusehen, sofern sie den diesbezüglichen Anforderungen genügen. Der Besitzer der Waren kann jedoch am Ende des Versandverfahrens eine Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung abgeben.
Artikel 146
Änderung und Ungültigerklärung einer Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung
(1) Dem Anmelder wird auf Antrag bewilligt, Angaben in der Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung nach der Abgabe zu ändern. Die Änderung darf nicht zur Folge haben, dass sich die Anmeldung auf andere als die ursprünglich angemeldeten Waren bezieht.
Änderungen sind jedoch nicht mehr möglich, nachdem
a) die Zollbehörden die Person, die die summarische Anmeldung abgegeben hat, davon unterrichtet haben, dass sie eine Beschau der Waren vornehmen wollen,
b) die Zollbehörden festgestellt haben, dass Angaben in der Anmeldung unrichtig sind.
(2) Werden die Waren, für die eine Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung abgegeben wurde, nicht gestellt, so erklären die Zollbehörden diese Anmeldung in jedem der nachfolgenden Fälle unverzüglich für ungültig:
a) auf Antrag des Anmelders oder
b) wenn seit Abgabe der Anmeldung 30 Tage vergangen sind.
Artikel 147
Bedingungen und Verantwortlichkeiten für die vorübergehende Verwahrung von Waren
(1) Waren in der vorübergehenden Verwahrung dürfen ausschließlich in Verwahrlagern gemäß Artikel 148 oder in begründeten Fällen an anderen von den Zollbehörden bezeichneten oder zugelassenen Orten verwahrt werden.
(2) Unbeschadet des Artikels 134 Absatz 2 dürfen Waren, die sich in der vorübergehenden Verwahrung befinden nur solchen Behandlungen unterzogen werden, die zu ihrer Erhaltung in unverändertem Zustand bestimmt sind, ohne dass ihre Aufmachung oder technischen Merkmale verändert werden.
(3) Der Bewilligungsinhaber nach Artikel 148 oder die Person, die die Waren in den Fällen verwahrt, in denen sie an anderen von den Zollbehörden bezeichneten oder zugelassenen Orten verwahrt werden, ist für alle folgenden Handlungen verantwortlich:
a) Er stellt sicher, dass die in der vorübergehenden Verwahrung befindlichen Waren nicht der zollamtlichen Überwachung entzogen werden.
b) Er erfüllt die Pflichten, die sich aus der vorübergehenden Verwahrung der Waren ergeben.
(4) Können die Waren nicht in der vorübergehenden Verwahrung belassen werden, so treffen die Zollbehörden unverzüglich alle erforderlichen Maßnahmen, um den Fall gemäß den Artikeln 197, 198 und 199 zu regeln.
Artikel 148
Bewilligung für den Betrieb von Verwahrungslagern
(1) Für den Betrieb von Verwahrungslagern ist eine Bewilligung der Zollbehörden erforderlich. Eine solche Bewilligung ist nicht erforderlich, wenn die Lagerstätte von der Zollbehörde selbst betrieben wird.
Die Bedingungen, unter denen der Betrieb der Verwahrungslager bewilligt wird, werden in der Bewilligung festgelegt.
(2) Die Bewilligung nach Absatz 1 wird nur Personen erteilt, die alle folgenden Voraussetzungen erfüllen:
a) Sie sind im Zollgebiet der Union ansässig.
b) Sie bieten die für die ordnungsgemäße Durchführung der Vorgänge erforderliche Gewähr. Es wird davon ausgegangen, dass ein zugelassener Wirtschaftsbeteiligter für zollrechtliche Vereinfachungen diese Voraussetzung erfüllt, sofern dem Betrieb der Verwahrungslager bei der Zulassung nach Artikel 38 Absatz 2 Buchstabe a Rechnung getragen wird.
c) Sie leisten eine Sicherheit nach Artikel 89.
Wird eine Gesamtsicherheit geleistet, so wird die Einhaltung der mit dieser Sicherheitsleistung verbundenen Verpflichtungen durch eine angemessene Prüfung überwacht.
(3) Die Bewilligung nach Absatz 1 wird nur dann erteilt, wenn die Zollbehörden die zollamtliche Überwachung mit einem Verwaltungsaufwand ausüben können, der nicht außer Verhältnis zum wirtschaftlichen Bedürfnis steht.
(4) Der Bewilligungsinhaber führt geeignete Aufzeichnungen in einer von den Zollbehörden genehmigten Form.
Die Aufzeichnungen enthalten die Informationen und Angaben, die den Zollbehörden die Überwachung der Verwahrungslager ermöglichen, dazu gehören insbesondere die Nämlichkeitssicherung verwahrten Waren, ihr zollrechtlicher Status und ihre Beförderungen.
Es wird davon ausgegangen, dass ein zugelassener Wirtschaftsbeteiligter für zollrechtliche Vereinfachungen die Verpflichtung gemäß den Unterabsätzen 1 und 2 erfüllt, sofern seine Aufzeichnungen für die Zwecke des Verfahrens der vorübergehenden Verwahrung geeignet sind.
(5) Die Zollbehörden können dem Bewilligungsinhaber bewilligen, die in der vorübergehenden Verwahrung befindlichen Waren von einer Lagerstätte in eine andere zu befördern, sofern das Betrugsrisiko hierdurch nicht steigt, d. h.:
a) diese Beförderung erfolgt unter der Verantwortung ein und derselben Zollbehörde,
b) diese Beförderung ist Gegenstand nur einer Bewilligung, die einem zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten für zollrechtliche Vereinfachungen erteilt worden ist oder
c) in anderen Fällen einer Beförderung.
(6) Sofern ein wirtschaftlicher Bedarf besteht und die zollamtliche Überwachung nicht beeinträchtigt wird, können die Zollbehörden die Lagerung von Unionswaren in einem Verwahrungslager bewilligen. Diese Waren werden nicht als Waren in der vorübergehenden Verwahrung betrachtet.
Artikel 149
Beendigung der vorübergehenden Verwahrung
►C2 Nicht-Unionswaren, die sich in der ◄ vorübergehenden Verwahrung befinden, sind innerhalb von 90 Tagen in ein Zollverfahren zu überführen oder wiederauszuführen.
Artikel 150
Wahl eines Zollverfahrens
Sofern nichts anderes bestimmt ist, kann der Anmelder das Zollverfahren, in das die Waren überführt werden sollen, unter den für dieses Verfahren geltenden Voraussetzungen ungeachtet ihrer Beschaffenheit oder ihrer Menge oder ihres Ursprungs-, Herkunfts- oder Bestimmungslands frei wählen.
Artikel 151
Befugnisübertragung
Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 284 zu erlassen, um Folgendes festzulegen:
a) die Bedingungen für die Bewilligung der Orte nach Artikel 147 Absatz 1
b) die Bedingungen für die Erteilung der Bewilligung für den Betrieb der Verwahrungslager nach Artikel 148,
c) die Fälle einer Beförderung nach Artikel 148 Absatz 5 Buchstabe c.
Artikel 152
Übertragung von Durchführungsbefugnissen
Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensregeln für Folgendes fest:
a) die Abgabe der Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung nach Artikel 145,
b) die Änderung der Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung nach Artikel 146Absatz 1,
c) die Ungültigerklärung der Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung nach Artikel 146 Absatz 2,
d) die Beförderung von in der die vorübergehende Verwahrung befindlichen Waren nach Artikel 148 Absatz 5.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.
TITEL V
ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN ÜBER DEN ZOLLRECHTLICHEN STATUS, DIE ÜBERFÜHRUNG VON WAREN IN EIN ZOLLVERFAHREN SOWIE DIE ÜBERPRÜFUNG, ÜBERLASSUNG UND VERWERTUNG VON WAREN
KAPITEL 1
Zollrechtlicher Status von Waren
Artikel 153
Vermutung des zollrechtlichen Status von Unionswaren
(1) Für alle im Zollgebiet der Union befindlichen Waren gilt die Vermutung, dass es sich um Unionswaren handelt, sofern nicht festgestellt wird, dass sie nicht Unionswaren sind.
(2) In bestimmten Fällen, in denen die in Absatz 1 festgelegte Vermutung nicht gilt, muss der zollrechtliche Status der Unionswaren nachgewiesen werden.
(3) In bestimmten Fällen haben vollständig im Zollgebiet der Union gewonnene oder hergestellte Waren nicht den zollrechtlichen Status von Unionswaren, wenn sie aus in der vorübergehenden Verwahrung befindlichen Waren gewonnen oder hergestellt wurden oder in eines der folgenden Verfahren übergeführt wurden: externes Versandverfahren, Lagerung, vorübergehende Verwendung oder aktive Veredelung.
Artikel 154
Verlust des zollrechtlichen Status von Unionswaren
Unionswaren werden zu Nicht-Unionswaren,
a) wenn sie aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden, sofern nicht die Vorschriften über den internen Versand Anwendung finden,
b) wenn sie, sofern dies nach den zollrechtlichen Vorschriften zulässig ist, in das externe Versandverfahren, die Lagerung oder die aktive Veredelung übergeführt werden,
c) wenn sie nach Überführung in die Endverwendung entweder zugunsten der Staatskasse aufgegeben werden oder zerstört werden und Abfall übrig bleibt,
d) wenn die Zollanmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr nach Überlassung der Waren für ungültig erklärt wird.
Artikel 155
Unionswaren, die das Zollgebiet der Union vorübergehend verlassen
(1) ►C2 In den in Artikel 227 Absatz 2 Buchstaben b bis f genannten Fällen ◄ behalten die Waren ihren zollrechtlichen Status als Unionswaren nur, wenn dieser Status unter bestimmten Voraussetzungen und mit den in den zollrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Mitteln nachgewiesen wird.
(2) In bestimmten Fällen können Unionswaren zwischen zwei innerhalb des Zollgebiets der Union gelegenen Orten ohne Änderung ihres zollrechtlichen Status vorübergehend auch außerhalb dieses Zollgebiets befördert werden, ohne einem Zollverfahren zu unterliegen.
Artikel 156
Befugnisübertragung
Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 284 zu erlassen, um Folgendes festzulegen:
a) die Fälle, in denen die Vermutung nach Artikel 153 Absatz 1 nicht gilt,
b) die Bedingungen für die Gewährung der Erleichterung bei der Erbringung des Nachweises des zollrechtlichen Status von Unionswaren,
c) die Fälle, in denen die Waren gemäß Artikel 153 Absatz 3 nicht den zollrechtlichen Status von Unionswaren haben,
d) die Fälle, in denen sich der zollrechtliche Status von Waren gemäß Artikel 155 Absatz 2 nicht ändert.
Artikel 157
Übertragung von Durchführungsbefugnissen
Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensregeln für den für die Erbringung und die Überprüfung des Nachweises des zollrechtlichen Status von Unionswaren fest.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.
KAPITEL 2
Überführung von Waren in ein Zollverfahren
Artikel 158
Zollanmeldung von Waren und zollamtliche Überwachung von Unionswaren
(1) Für alle Waren, die in ein Zollverfahren – mit Ausnahme des Freizonenverfahrens – übergeführt werden sollen, ist eine Zollanmeldung zu dem jeweiligen Verfahren erforderlich.
(2) ►C2 In bestimmten Fällen, jedoch nicht in den Fällen nach Artikel 6 Absatz 3, kann eine Zollanmeldung ◄ unter Verwendung anderer Mittel als der elektronischen Datenverarbeitung abgegeben werden.
(3) Zur Ausfuhr, zum internen Unionsversand oder zur passiven Veredelung angemeldete Unionswaren unterliegen ab der Annahme der in Absatz 1 genannten Zollanmeldung bis zum Zeitpunkt ihres Verbringens aus dem Zollgebiet der Union, ihrer Aufgabe zugunsten der Staatskasse, ihrer Zerstörung oder der Ungültigerklärung der Zollanmeldung der zollamtlichen Überwachung.
Artikel 159
Zuständige Zollstellen
(1) Sofern das Unionsrecht nichts anderes vorsieht, legen die Mitgliedstaaten den Standort und die Zuständigkeiten der in ihrem Hoheitsgebiet liegenden Zollstellen fest.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass angemessene Öffnungszeiten für diese Zollstellen festgelegt werden, wobei die Art des Warenverkehrs und der Waren sowie das Zollverfahren, in das die Waren übergeführt werden sollen, zu berücksichtigen sind, damit es weder zu Behinderungen noch zu Verzerrungen des internationalen Warenverkehrs kommt.
(3) Sofern nichts anderes bestimmt ist, ist für die Überführung der Waren in ein Zollverfahren die Zollstelle zuständig, die für den Ort zuständig ist, an dem die Waren gestellt werden.
Artikel 160
Befugnisübertragung
Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 284 zu erlassen, um festzulegen, in welchen Fällen eine Zollanmeldung gemäß Artikel 158 Absatz 2 unter Verwendung anderer Mittel als der elektronischen Datenverarbeitung abgegeben werden kann.
Artikel 161
Übertragung von Durchführungsbefugnissen
Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensregeln fest für:
a) die Bestimmung anderer zuständiger Zollstellen als der Zollstelle nach Artikel 159Absatz 3, einschließlich Eingangs- und Ausgangszollstellen,
b) die Abgabe der Zollanmeldung in den Fällen nach Artikel 158 Absatz 2.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.
Artikel 162
Inhalt einer Standardzollanmeldung
Standard-Zollanmeldungen müssen alle Angaben enthalten, die zur Anwendung der Vorschriften über das Zollverfahren, zu dem die Waren angemeldet werden, erforderlich sind.
Artikel 163
Unterlagen
(1) Alle nach den Vorschriften über das Zollverfahren, zu dem die Waren angemeldet werden, erforderlichen Unterlagen müssen zum Zeitpunkt der Abgabe der Zollanmeldung im Besitz des Anmelders sein und für die Zollbehörden bereitgehalten werden.
(2) Die Unterlagen sind nach Maßgabe des Unionsrechts oder soweit für die Zollkontrollen erforderlich den Zollbehörden vorzulegen.
(3) In bestimmten Fällen können Wirtschaftsbeteiligte die Unterlagen erstellen, sofern sie von den Zollbehörden hierzu ermächtigt werden.
Artikel 164
Befugnisübertragung
Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 284 zu erlassen, in denen die Regeln für die Erteilung der Bewilligung gemäß Artikel 163 Absatz 3 festgelegt werden.
Artikel 165
Übertragung von Durchführungsbefugnissen
Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensregeln für Folgendes fest:
a) für die Abgabe der Standard-Zollanmeldung gemäß Artikel 162,
b) für die Vorlage der Unterlagen gemäß Artikel 163 Absatz 1.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.
Artikel 166
Vereinfachte Zollanmeldung
(1) Die Zollbehörden können zulassen, dass eine Person Waren aufgrund einer vereinfachten Zollanmeldung, in der auf bestimmte der in Artikel 162 genannten Angaben oder der in Artikel 163 genannten Unterlagen verzichtet werden kann, in ein Zollverfahren überführt.
(2) Eine regelmäßige Inanspruchnahme der vereinfachten Zollanmeldung nach Absatz 1 muss von den Zollbehörden bewilligt werden.
Artikel 167
Ergänzende Zollanmeldung
(1) Im Falle einer vereinfachten Zollanmeldung nach Artikel 166 oder einer Anschreibung in der Buchführung des Anmelders gemäß Artikel 182 gibt der Anmelder bei der zuständigen Zollstelle innerhalb einer bestimmten Frist eine ergänzende Anmeldung mit den Angaben ab, die für das betreffende Zollverfahren erforderlich sind.
Im Falle einer vereinfachten Zollanmeldung nach Artikel 166 müssen die erforderlichen Unterlagen innerhalb einer bestimmten Frist im Besitz des Anmelders sein und für die Zollbehörden bereitgehalten werden.
Die ergänzende Anmeldung kann globaler, periodischer oder zusammenfassender Art sein.
(2) Die Verpflichtung zur Abgabe einer ergänzenden Anmeldung gilt in folgenden Fällen nicht:
a) wenn die Waren in ein Zolllagerverfahren übergeführt wurden,
b) in anderen bestimmten Fällen.
(3) Die Zollbehörden können unter den folgenden Bedingungen auf die Abgabe einer ergänzenden Anmeldung verzichten:
a) Die vereinfachte Zollanmeldung bezieht sich auf Waren, deren Wert und Menge unter dem statistischen Schwellenwert liegen,
b) die vereinfachte Zollanmeldung enthält bereits sämtliche Informationen, die für das betreffende Zollverfahren erforderlich sind, und
c) die vereinfachte Zollanmeldung wird nicht mittels einer Anschreibung in der Buchführung des Anmelders vorgenommen.
(4) Die in Artikel 166 genannte vereinfachte Zollanmeldung oder die Anschreibung in der Buchführung des Anmelders gemäß Artikel 182 und die ergänzende Zollanmeldung gelten zusammen als eine untrennbare Willenserklärung, die zum Zeitpunkt der Annahme der vereinfachten Zollanmeldung nach Artikel 172 beziehungsweise zum Zeitpunkt der Anschreibung der Waren in der Buchführung des Anmelders wirksam wird.
(5) Der Ort, an dem die ergänzende Zollanmeldung abzugeben ist, gilt für die Zwecke des Artikels 87 als Ort der Abgabe der Zollanmeldung.
Artikel 168
Befugnisübertragung
Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 284 zu erlassen, um Folgendes festzulegen:
a) die Bedingungen für die Erteilung der in Artikel 166 Absatz 2 genannten Bewilligung,
b) die in Artikel 167 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannte bestimmte Frist, innerhalb deren die ergänzende Zollanmeldung abzugeben ist,
c) die in Artikel 167 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannte bestimmte Frist, innerhalb deren die Unterlagen im Besitz des Anmelders sein müssen,
d) die bestimmten Fälle gemäß Artikel 167 Absatz 2 Buchstabe b, in denen auf die Erfüllung der Verpflichtung zur Abgabe einer ergänzenden Zollanmeldung verzichtet wird.
Artikel 169
Übertragung von Durchführungsbefugnissen
Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensregeln fest für die Abgabe
a) der vereinfachten Zollanmeldung gemäß Artikel 166,
b) der ergänzenden Zollanmeldung gemäß Artikel 167.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.
Artikel 170
Abgabe einer Zollanmeldung
(1) Unbeschadet des Artikels 167 Absatz 1 kann eine Zollanmeldung von jeder Person abgegeben werden, die in der Lage ist, sämtliche Informationen beizubringen, die für die Anwendung der Vorschriften über das Zollverfahren, zu dem die Waren angemeldet werden, erforderlich sind. Diese Person muss auch in der Lage sein, die betreffenden Waren zu gestellen oder sie gestellen zu lassen.
Bringt die Annahme einer Zollanmeldung für eine bestimmte Person jedoch besondere Verpflichtungen mit sich, so ist die Anmeldung von dieser Person oder ihrem Vertreter abzugeben.
(2) Der Anmelder muss im Zollgebiet der Union ansässig sein.
(3) Abweichend von Absatz 2 müssen die folgenden Anmelder nicht im Zollgebiet der Union ansässig sein:
a) Personen, die eine Zollanmeldung zum Versandverfahren oder zur vorübergehenden Verwendung abgeben,
b) Personen, die nur gelegentlich eine Zollanmeldung – auch zur aktiven Veredelung oder zur Endverwendung – abgeben, sofern die Zollbehörden dies für gerechtfertigt halten,
c) Personen, die in einem Land, dessen Hoheitsgebiet an das Zollgebiet der Union angrenzt, ansässig sind und die in der Zollanmeldung angegebenen Waren an einer Grenzzollstelle der Union, die an der Grenze zu diesem Land liegt, gestellen, sofern das Land, in dem die Personen ansässig sind, den im Zollgebiet der Union ansässigen Personen auf Gegenseitigkeit den gleichen Vorteil gewährt.
(4) Zollanmeldungen sind zu authentifizieren.
Artikel 171
Abgabe einer Zollanmeldung vor Gestellung der Waren
Eine Zollanmeldung kann vor der voraussichtlichen Gestellung der Waren abgegeben werden. Werden die Waren nicht innerhalb von 30 Tagen nach Abgabe der Zollanmeldung gestellt, so gilt die Zollanmeldung als nicht abgegeben.
Artikel 172
Annahme der Zollanmeldung
(1) Zollanmeldungen, die die Anforderungen dieses Kapitels erfüllen, werden von den Zollbehörden unverzüglich angenommen, sofern die betreffenden Waren den Zollbehörden gestellt wurden.
(2) Sofern nichts anderes bestimmt ist, ist der Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung durch die Zollbehörden maßgebend für die Anwendung der Vorschriften über das Zollverfahren, zu dem die Waren angemeldet werden, sowie für alle anderen Ein- oder Ausfuhrformalitäten.
Artikel 173
Änderung der Zollanmeldung
(1) Dem Anmelder wird auf Antrag auch nach Annahme der Zollanmeldung durch die Zollbehörden gestattet, eine oder mehrere in der Zollanmeldung enthaltene Angaben zu ändern. Die Änderung darf nicht zur Folge haben, dass sich die Zollanmeldung auf andere als die ursprünglich angemeldeten Waren bezieht.
(2) Eine Änderung von Angaben in der Zollanmeldung ist jedoch nicht mehr gestattet, wenn sie beantragt wird, nachdem die Zollbehörden
a) den Anmelder davon unterrichtet haben, dass sie beabsichtigen, eine Beschau der Waren vorzunehmen,
b) festgestellt haben, dass die Angaben in der Zollanmeldung unrichtig sind,
c) die Waren überlassen haben.
(3) Die Änderung der Zollanmeldung kann auf Antrag des Anmelders innerhalb von drei Jahren nach der Annahme der Zollanmeldung auch nach Überlassung der Waren gestattet werden, damit der Anmelder seine Pflichten aus der Überführung der Waren in das betreffende Zollverfahren erfüllen kann.
Artikel 174
Ungültigerklärung der Zollanmeldung
(1) Die Zollbehörden erklären eine bereits angenommene Zollanmeldung auf Antrag des Anmelders für in jedem der folgenden Fälle für ungültig,
a) wenn sie davon überzeugt sind, dass die Waren unverzüglich in ein anderes Zollverfahren übergeführt werden müssen,
b) wenn sie davon überzeugt sind, dass die Überführung der Waren in das Zollverfahren, zu dem sie angemeldet wurden, infolge besonderer Umstände nicht mehr gerechtfertigt ist.
Haben die Zollbehörden den Anmelder jedoch davon unterrichtet, dass sie beabsichtigen, eine Beschau der Waren vorzunehmen, so kann der Antrag auf Ungültigerklärung der Zollanmeldung erst angenommen werden, nachdem die Prüfung stattgefunden hat.
(2) Sofern nichts anderes bestimmt ist, darf eine Zollanmeldung nach Überlassung der Waren nicht mehr für ungültig erklärt werden.
Artikel 175
Befugnisübertragung
Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 284 zu erlassen, um – wie in Artikel 174 Absatz 2 vorgesehen – festzulegen, in welchen Fällen eine Zollanmeldung, auch nach Überlassung der Waren für ungültig erklärt werden kann.
Artikel 176
Übertragung von Durchführungsbefugnissen
Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensregeln für Folgendes fest:
a) die Abgabe einer Zollanmeldung gemäß Artikel 171,
b) die Annahme einer Zollanmeldung gemäß Artikel 172, einschließlich der Anwendung dieser Regeln in den in Artikel 179 genannten Fällen,
c) die Änderung der Zollanmeldung nach Überlassung der Waren gemäß Artikel 173 Absatz 3.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.
Artikel 177
Vereinfachte Erstellung von Zollanmeldungen für Waren, die unter verschiedene Unterpositionen des Zolltarifs fallen
(1) Sind Waren einer Sendung in verschiedene Unterpositionen des Zolltarifs einzureihen und stände die Behandlung jeder dieser Waren nach ihrer Einreihung in verschiedene Unterpositionen des Zolltarifs bei der Erstellung der Zollanmeldung in Bezug auf Aufwand und Kosten außer Verhältnis zu der Höhe der zu erhebenden Einfuhr- und Ausfuhrabgaben, so können die Zollbehörden auf Antrag des Anmelders zulassen, dass die Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben für die gesamte Sendung auf der Grundlage der Unterposition derjenigen Ware ermittelt werden, für die die höchste Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbelastung gilt.
(2) Die Zollbehörden lehnen die Inanspruchnahme der Vereinfachung gemäß Absatz 1 für Waren ab, die Verboten oder Beschränkungen oder Verbrauchsteuern unterliegen und bei denen die korrekte zolltarifliche Einreihung für die Anwendung der Maßnahme erforderlich ist.
Artikel 178
Übertragung von Durchführungsbefugnissen
Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Vorschriften zur Anwendung von Artikel 177 Absatz 1 für die Ermittlung der Unterposition des Zolltarifs.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.
Artikel 179
Zentrale Zollabwicklung
(1) Die Zollbehörden können einer Person auf Antrag bewilligen, bei der Zollstelle, die für den Ort zuständig ist, an dem die Person ansässig ist, eine Zollanmeldung für Waren abzugeben, die bei einer anderen Zollstelle gestellt werden.
Auf die Anforderung der Bewilligung nach Unterabsatz 1 kann verzichtet werden, wenn die Abgabe der Zollanmeldung und die Gestellung der Waren bei Zollstellen erfolgen, die der Verantwortung ein und derselben Zollbehörde unterstehen.
(2) Der in Absatz 1 genannten Antragsteller der Bewilligung muss ein zugelassener Wirtschaftsbeteiligter für zollrechtliche Vereinfachungen sein.
(3) Die Zollstelle, bei der die Zollanmeldung abgegeben wird,
a) überwacht die Überführung der Waren in das betreffende Zollverfahren,
b) führt die Zollkontrollen zur Überprüfung der Zollanmeldung nach Artikel 188 Buchstaben a und b durch,
c) ersucht in begründeten Fällen die Zollstelle, der die Waren gestellt werden, die Zollkontrollen zur Überprüfung der Zollanmeldung nach Artikel 188 Buchstaben c und d durchzuführen, und
d) führt die Zollformalitäten für die Erhebung des einer etwaigen Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags durch.
(4) Die Zollstelle, bei der die Zollanmeldung abgegeben wird, und die Zollstelle, der die Waren gestellt werden, tauschen die für die Überprüfung der Zollanmeldung und für die Überlassung der Waren erforderlichen Informationen aus.
(5) Die Zollstelle, der die Waren gestellt werden, führt unbeschadet ihrer eigenen Kontrollen bei Waren, die in das Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden, die Zollkontrollen nach Absatz 3 Buchstabe c durch und übermittelt der Zollstelle, bei der die Zollanmeldung abgegeben wird, die Ergebnisse dieser Kontrollen.
(6) Die Zollstelle, bei der die Zollanmeldung abgegeben wird, überlässt die Waren gemäß den Artikeln 194 und 195, wobei sie Folgendes berücksichtigt:
a) die Ergebnisse ihrer eigenen Kontrollen zur Überprüfung der Zollanmeldung,
b) die Ergebnisse der Kontrollen, die die Zollstelle, der die Waren gestellt werden, zur Überprüfung der Zollanmeldung durchgeführt hat, sowie die Kontrollen bei Waren, die in das Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden.
Artikel 180
Befugnisübertragung
Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 284 zu erlassen, um die Bedingungen für die Erteilung der Bewilligung nach Artikel 179 Absatz 1 Unterabsatz 1 festzulegen.
Artikel 181
Übertragung von Durchführungsbefugnissen
Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensregeln für Folgendes fest:
a) die zentrale Zollabwicklung, einschließlich der diesbezüglichen Zollformalitäten und Kontrollen, gemäß Artikel 179,
b) die Befreiung von der Verpflichtung zur Gestellung der Waren gemäß Artikel 182 Absatz 3 im Rahmen der zentralen Zollabwicklung.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.
Artikel 182
Anschreibung in der Buchführung des Anmelders
(1) Die Zollbehörden können einer Person auf Antrag bewilligen, dass eine Zollanmeldung, einschließlich einer vereinfachten Zollanmeldung, als Anschreibung in der Buchführung des Anmelders vorgenommen wird, sofern die Angaben in dieser Anmeldung für die Zollbehörden im elektronischen System des Anmelders zu dem Zeitpunkt bereitgehalten werden, zu dem die Zollanmeldung als Anschreibung in der Buchführung des Anmelders vorgenommen wird.
(2) Die Zollanmeldung gilt zu dem Zeitpunkt als angenommen, zu dem die Anschreibung der Waren in der Buchführung erfolgt.
(3) Die Zollbehörden können auf Antrag eine Befreiung von der Verpflichtung zur Gestellung der Waren gewähren. In diesem Fall gelten die Waren als zum Zeitpunkt ihrer Anschreibung in der Buchführung des Anmelders überlassen.
Diese Befreiung kann erteilt werden, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a) bei dem Anmelder handelt es sich um einen zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten für zollrechtliche Vereinfachungen,
b) Art und Menge der betreffenden Waren rechtfertigen dies und sind der Zollbehörde bekannt,
c) die für die Überwachung zuständige Zollstelle hat Zugang zu allen Informationen, die sie aus ihrer Sicht für die Ausübung ihres Rechts, die Waren im Bedarfsfall zu überprüfen, benötigt,
d) zum Zeitpunkt ihrer Anschreibung in der Buchführung unterliegen die Waren keinen Verboten oder Beschränkungen mehr, sofern in der Bewilligung nichts anderes vorgesehen ist.
Die für die Überwachung zuständige Zollstelle kann jedoch in bestimmten Fällen verlangen, dass die Waren gestellt werden.
(4) In der Bewilligung werden die Bedingungen festgelegt, unter denen die Überlassung der Waren genehmigt wird.
Artikel 183
Befugnisübertragung
Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 284 zu erlassen, um die Bedingungen für die Erteilung der in Artikel 182 Absatz 1 genannten Bewilligung festzulegen.
Artikel 184
Übertragung von Durchführungsbefugnissen
Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensregeln für die Anschreibung in der Buchführung des Anmelders nach Artikel 182, einschließlich der diesbezüglichen Zollformalitäten und Kontrollen, fest.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.
Artikel 185
Eigenkontrolle
(1) Die Zollbehörden können einem Wirtschaftsbeteiligten auf Antrag bewilligen, bestimmte den Zollbehörden obliegende Zollformalitäten zu erledigen, die Höhe der zu entrichtenden Einfuhr- und Ausfuhrabgaben zu ermitteln und bestimmte Kontrollen unter zollamtlicher Überwachung durchzuführen.
(2) Der in Absatz 1 genannten Antragsteller der Bewilligung ist ein zugelassener Wirtschaftsbeteiligter für zollrechtliche Vereinfachungen.
Artikel 186
Befugnisübertragung
Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 284 zu erlassen, um Folgendes festzulegen:
a) die Bedingungen für die Erteilung der in Artikel 185 Absatz 1 genannten Bewilligung,
b) die vom Bewilligungsinhaber gemäß Artikel 185 Absatz 1 durchzuführenden Zollformalitäten und Kontrollen.
Artikel 187
Übertragung von Durchführungsbefugnissen
Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensregeln für die vom Bewilligungsinhaber gemäß Artikel 185 Absatz 1 durchzuführenden Zollformalitäten und Kontrollen fest.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.
KAPITEL 3
Überprüfung und Überlassung von Waren
Artikel 188
Überprüfung der Zollanmeldung
Zur Überprüfung der Richtigkeit der Angaben in der angenommenen Zollanmeldung können die Zollbehörden
a) die Zollanmeldung und die Unterlagen prüfen,
b) vom Anmelder verlangen, dass er weitere Unterlagen beibringt,
c) eine Beschau der Waren vornehmen,
d) Muster und Proben zur Analyse oder eingehenden Prüfung entnehmen.
Artikel 189
Beschau der Waren und Entnahme von Mustern und Proben
(1) Die Beförderung der Waren zum Ort der Beschau und zum Ort der Entnahme von Mustern und Proben sowie alle für die Beschau oder Entnahme erforderlichen Tätigkeiten werden vom Anmelder oder unter seiner Verantwortung vorgenommen. Die entstehenden Kosten trägt der Anmelder.
(2) Der Anmelder ist berechtigt, bei der Beschau der Waren sowie der Entnahme von Mustern und Proben anwesend oder vertreten zu sein. In begründeten Fällen können die Zollbehörden vom Anmelder verlangen, dass er bei der Prüfung oder Entnahme von Mustern und Proben anwesend ist oder sich vertreten lässt, oder dass er ihnen die zur Erleichterung der Beschau oder Entnahme von Mustern und Proben erforderliche Unterstützung gibt.
(3) Die Entnahme von Mustern und Proben begründet, sofern sie nach den geltenden Vorschriften durchgeführt wird, keinen Schadenersatzanspruch gegenüber den Zollbehörden; diese tragen jedoch die durch ihre Analyse oder Beschau entstehenden Kosten.
Artikel 190
Teilbeschau der Waren und Entnahme von Mustern und Proben
(1) Wird nur ein Teil der mit einer Zollanmeldung angemeldeten Waren beschaut oder werden Muster und Proben entnommen, so gelten die Ergebnisse dieser Teilbeschau beziehungsweise der Analyse oder Prüfung der Muster und Proben für alle in derselben Anmeldung angegebenen Waren.
Der Anmelder kann jedoch eine weitere Beschau der Waren oder die Entnahme von Mustern und Proben beantragen, wenn er der Ansicht ist, dass die Ergebnisse der Teilbeschau beziehungsweise der Analyse oder Prüfung der Muster und Proben auf den Rest der angemeldeten Waren nicht zutreffen. Dem Antrag wird stattgegeben, sofern die Waren noch nicht überlassen wurden oder, falls sie überlassen wurden, sofern der Anmelder nachweist, dass die Waren nicht verändert wurden.
(2) Umfasst eine Zollanmeldung Waren, die unter zwei oder mehr Warenpositionen fallen, so gelten die Angaben zu Waren, die unter jede Warenposition fallen, für die Zwecke des Absatzes 1 als gesonderte Anmeldung.
Artikel 191
Überprüfungsergebnisse
(1) Die Ergebnisse der Überprüfung der Zollanmeldung werden für die Anwendung der Vorschriften über das Zollverfahren verwendet, in das die Waren übergeführt werden.
(2) Findet eine Überprüfung der Zollanmeldung nicht statt, so werden die Angaben in jener Anmeldung für die Anwendung des Absatzes 1 herangezogen.
(3) Die Ergebnisse der von den Zollbehörden vorgenommenen Überprüfungen haben überall im Zollgebiet der Union die gleiche Beweiskraft.
Artikel 192
Maßnahmen zur Nämlichkeitssicherung
(1) Die Zollbehörden oder gegebenenfalls die Wirtschaftsbeteiligten, die von den Zollbehörden dazu ermächtigt wurden, treffen die notwendigen Maßnahmen, um die Nämlichkeit der Waren zu sichern, wenn eine solche Nämlichkeitssicherung erforderlich ist, um zu gewährleisten, dass die Vorschriften für das Zollverfahren, zu dem diese Waren angemeldet wurden, erfüllt sind.
Diese Nämlichkeitsmaßnahmen haben überall im Zollgebiet der Union die gleiche Rechtswirkung.
(2) Die an den Waren, Verpackungen oder Beförderungsmitteln angebrachten Nämlichkeitsmittel dürfen nur von den Zollbehörden oder von Wirtschaftsbeteiligten, die von den Zollbehörden dazu ermächtigt wurden, entfernt oder zerstört werden, es sei denn, ihre Entfernung oder Zerstörung ist aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt unerlässlich, um die Sicherheit der Waren oder Beförderungsmittel zu gewährleisten.
Artikel 193
Übertragung von Durchführungsbefugnissen
Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten Vorschriften in Bezug auf die Überprüfung der Zollanmeldung, die Beschau der Waren und die Entnahme von Mustern und Proben sowie die Überprüfungsergebnisse fest.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.
Artikel 194
Überlassung der Waren
(1) Sofern die Voraussetzungen für die Überführung der Waren in das betreffende Verfahren erfüllt sind und sofern etwaige Beschränkungen angewandt wurden und für die Waren keine Verbote gelten, werden die Waren von den Zollbehörden überlassen, sobald die Angaben in der Zollanmeldung überprüft wurden oder ohne Überprüfung angenommen wurden.
Unterabsatz 1 findet ferner Anwendung, wenn die Überprüfung nach Artikel 188 nicht innerhalb einer angemessenen Frist abgeschlossen werden kann und die Waren für die Zwecke der Überprüfung nicht mehr benötigt werden.
(2) Die Überlassung erfolgt gleichzeitig für alle Waren, die Gegenstand derselben Zollanmeldung sind.
Umfasst eine Zollanmeldung Waren, die unter zwei oder mehr Warenpositionen fallen, so gelten die Angaben zu Waren, die unter jede Warenposition fallen, für die Zwecke des Unterabsatzes 1 als gesonderte Zollanmeldung.
Artikel 195
Überlassung gegen Entrichtung des der Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags oder der Leistung einer Sicherheit
(1) Entsteht durch Überführung von Waren in ein Zollverfahren eine Zollschuld, so werden die Waren dem Anmelder erst überlassen, wenn der Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag, der der Zollschuld entspricht, entrichtet wurde oder eine diesem Betrag entsprechende Sicherheit geleistet wurde.
Unbeschadet des Unterabsatzes 3 gilt Unterabsatz 1 jedoch nicht für die vorübergehende Verwendung unter teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben.
Verlangen die Zollbehörden nach den Vorschriften über das Zollverfahren, zu dem die Waren angemeldet werden, eine Sicherheitsleistung, so erfolgt die Überlassung dieser Waren zu dem betreffenden Zollverfahren erst, wenn die Sicherheit geleistet wurde.
(2) In bestimmten Fällen wird die Überlassung der Waren nicht davon abhängig gemacht, ob eine Sicherheitsleistung im Zusammenhang mit Waren entrichtet wurde, die Gegenstand eines Ziehungsantrags im Rahmen eines Zollkontingents sind.
(3) Wird von einer Vereinfachung nach den Artikeln 166, 182 und 185 Gebrauch gemacht und eine Gesamtsicherheit geleistet, so wird die Überlassung der Waren nicht von einer Überwachung der Sicherheit durch die Zollbehörden abhängig gemacht.
Artikel 196
Befugnisübertragung
Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 284 zu erlassen, um die Fälle nach Artikel 195 Absatz 2 festzulegen.
KAPITEL 4
Verwertung von Waren
Artikel 197
Zerstörung von Waren
In begründeten Fällen können die Zollbehörden verlangen, dass gestellte Waren zerstört werden, und unterrichten den Besitzer der Waren entsprechend. Die Kosten der Zerstörung werden vom Besitzer der Waren getragen.
Artikel 198
Von den Zollbehörden zu treffende Maßnahmen
(1) Die Zollbehörden treffen die erforderlichen Maßnahmen, einschließlich der Einziehung und Veräußerung oder Zerstörung, um die Waren zu verwerten:
a) wenn eine der in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegten Verpflichtungen in Bezug auf das Verbringen von Nicht-Unionswaren in das Zollgebiet der Union nicht erfüllt wurde oder die Waren der zollamtlichen Überwachung vorenthalten wurden,
b) wenn die Waren aus einem der folgenden Gründe nicht überlassen werden können:
i) weil die Beschau der Waren aus Gründen, die der Anmelder zu verantworten hat, von den Zollbehörden nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist vorgenommen oder fortgesetzt werden konnte,
ii) weil die Unterlagen, von deren Vorlage die Überführung der Waren in das betreffende Zollverfahren oder ihre Überlassung abhängt, nicht beigebracht wurden,
iii) weil innerhalb der vorgeschriebenen Frist entweder die geschuldeten Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben nicht entrichtet wurden oder eine Sicherheit nicht geleistet wurde,
iv) weil die Waren Verboten oder Beschränkungen unterliegen,
c) wenn die Waren nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach der Überlassung abgeholt werden,
d) wenn nach der Überlassung festgestellt wird, dass die Waren die Voraussetzungen für die Überlassung nicht erfüllt hatten, oder
e) wenn die Waren nach Artikel 199 zugunsten der Staatskasse aufgegeben worden sind.
(2) Nicht-Unionswaren, die zugunsten der Staatskasse aufgegeben, beschlagnahmt oder eingezogen wurden, gelten als in das Zolllagerverfahren übergeführt. Sie werden in der Bestandsaufzeichnung des Zolllagerbetreibers oder – falls diese von den Zollbehörden geführt wird – von Letzteren erfasst.
Sind Waren, die zerstört, zugunsten der Staatskasse aufgegeben, beschlagnahmt oder eingezogen werden sollen, bereits Gegenstand einer Zollanmeldung, so ist in der Bestandsaufzeichnung auf diese Zollanmeldung zu verweisen. Die Zollbehörden erklären diese Zollanmeldung für ungültig.
(3) Die Kosten der Maßnahmen nach Absatz 1 hat zu tragen:
a) in dem in Absatz 1 Buchstabe a genannten Fall jede Person, die die betreffenden Verpflichtungen zu erfüllen hatte oder die die Waren der zollamtlichen Überwachung entzogen hat,
b) in den in Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Fällen der Anmelder,
c) in dem in Absatz 1 Buchstabe d genannten Fall die Person, die die Voraussetzungen für die Überlassung der Waren zu erfüllen hat,
d) in dem in Absatz 1 Buchstabe e genannten Fall die Person, die die Waren zugunsten der Staatskasse aufgibt.
Artikel 199
Aufgabe
Nicht-Unionswaren und Waren, die in die Endverwendung übergeführt wurden, können mit vorheriger Genehmigung der Zollbehörden vom Inhaber des Zollverfahrens bzw. vom Besitzer der Waren zugunsten der Staatskasse aufgegeben werden.
Artikel 200
Übertragung von Durchführungsbefugnissen
Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensregeln fest für:
a) die Zerstörung von Waren gemäß Artikel 197,
b) die Veräußerung von Waren gemäß Artikel 198 Absatz 1,
c) die Aufgabe von Waren zugunsten der Staatskasse gemäß Artikel 199.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.
TITEL VI
ÜBERLASSUNG ZUM ZOLLRECHTLICH FREIEN VERKEHR UND BEFREIUNG VON DEN EINFUHRABGABEN
KAPITEL 1
Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr
Artikel 201
Geltungsbereich und Wirkung
(1) Nicht-Unionswaren, die auf den Unionsmarkt gebracht oder der privaten Nutzung oder dem privaten Verbrauch innerhalb des Zollgebiets der Union zugeführt werden sollen, sind in den zollrechtlich freien Verkehr zu überführen.
(2) Die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr umfasst
a) die Erhebung der fälligen Einfuhrabgaben,
b) gegebenenfalls die Erhebung sonstiger Abgaben nach den einschlägigen geltenden Vorschriften für die Erhebung dieser Abgaben,
c) die Anwendung handelspolitischer Maßnahmen sowie Verbote und Beschränkungen, sofern sie nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt angewendet wurden, und
d) die Erfüllung der anderen Formalitäten hinsichtlich der Wareneinfuhr.
(3) Durch die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr erhalten Nicht-Unionswaren den zollrechtlichen Status von Unionswaren.
Artikel 202
Handelspolitische Maßnahmen
(1) Werden Veredelungserzeugnisse aus der aktiven Veredelung zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen und bemisst sich der Einfuhrabgabenbetrag nach Artikel 86 Absatz 3, so kommen dieselben handelspolitischen Maßnahmen zur Anwendung wie bei der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr von Waren, die in die aktive Veredelung übergeführt worden waren.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Abfälle und Reste.
(3) Werden Veredelungserzeugnisse aus der aktiven Veredelung zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen und bemisst sich der Einfuhrabgabenbetrag nach Artikel 85 Absatz 1, so kommen die für diese Waren geltenden handelspolitischen Maßnahmen nur zur Anwendung, wenn derartige Maßnahmen auf Waren, die in die aktive Veredelung übergeführt worden waren, Anwendung finden.
(4) Sind in Rechtsakten der Union handelspolitische Maßnahmen für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr festgelegt, so gelten diese Maßnahmen nicht für zum zollrechtlich freien Verkehr überlassene Veredelungserzeugnisse nach passiver Veredelung, wenn:
a) für die Veredelungserzeugnisse weiterhin der Ursprung in der Union im Sinne des Artikels 60 gilt,
b) die passive Veredelung in einer Ausbesserung, einschließlich des Standardaustauschs gemäß Artikel 261, besteht, oder
c) die passive Veredelung auf weitere Veredelungsvorgänge gemäß Artikel 258 folgt.
KAPITEL 2
Befreiung von den Einfuhrabgaben
Artikel 203
Geltungsbereich und Wirkung
(1) Nicht-Unionswaren, die ursprünglich als Unionswaren aus dem Zollgebiet der Union ausgeführt wurden und innerhalb von drei Jahren wieder in dieses Zollgebiet eingeführt und dort zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden, werden auf Antrag des Beteiligten von den Einfuhrabgaben befreit.
Unterabsatz 1 gilt auch dann, wenn die Rückwaren nur einen Teil der zuvor aus dem Zollgebiet der Union ausgeführten Waren darstellen.
(2) Die in Absatz 1 genannte Frist von drei Jahren kann überschritten werden, um besonderen Umständen Rechnung zu tragen.
(3) Sind die Rückwaren vor ihrer Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Union aufgrund ihrer Endverwendung zu einem ermäßigten Einfuhrabgabensatz oder einfuhrabgabenfrei zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen worden, so wird die in Absatz 1 genannte Befreiung nur gewährt, wenn diese Waren erneut derselben Endverwendung zugeführt werden.
Werden die zum zollrechtlich freien Verkehr überlassenen Waren nicht erneut derselben Endverwendung zugeführt, so wird der Einfuhrabgabenbetrag um den bei der ersten Überlassung dieser Waren zum zollrechtlich freien Verkehr erhobenen Betrag vermindert. Ist dieser Betrag höher als der bei der Überlassung der Rückwaren zum zollrechtlich freien Verkehr erhobene Betrag, so wird keine Erstattung gewährt.
(4) Haben Unionswaren ihren zollrechtlichen Status als Unionswaren nach Artikel 154 verloren und werden sie anschließend zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen, so gelten die Absätze 1, 2 und 3.
(5) Die Befreiung von den Einfuhrabgaben wird nur gewährt, wenn die Waren sich bei der Wiedereinfuhr in demselben Zustand befinden wie bei der Ausfuhr.
(6) Die Befreiung von den Einfuhrabgaben wird durch Informationen untermauert, aus denen hervorgeht, dass die Bedingungen für die Befreiung erfüllt sind.
Artikel 204
Waren, denen Maßnahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zugute gekommen sind
Eine Befreiung von den Einfuhrabgaben gemäß Artikel 203 wird nicht für Waren gewährt, denen unter der Auflage ihrer Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Union Maßnahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zugute gekommen sind, sofern nicht in bestimmten Fällen anderes bestimmt ist.
Artikel 205
Ursprünglich in die aktive Veredelung übergeführte Waren
(1) Artikel 203 gilt für Veredelungserzeugnisse, die ursprünglich im Anschluss an ein Verfahren der aktiven Veredelung aus dem Zollgebiet der Union wiederausgeführt wurden.
(2) Die Einfuhrabgaben auf Waren nach Absatz 1 werden auf Antrag des Anmelders, sofern der Anmelder die erforderlichen Informationen übermittelt, nach Artikel 86 Absatz 3 berechnet. Als für die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr maßgebender Tag gilt der Tag der Annahme der Wiederausfuhranmeldung.
(3) Die in Artikel 203 vorgesehene Befreiung von den Einfuhrabgaben wird für Veredelungserzeugnisse, die nach Artikel 223 Absatz 2 Buchstabe c ausgeführt wurden, nur gewährt, sofern die Überführung der Waren in die aktive Veredelung ausgeschlossen werden kann.
Artikel 206
Befugnisübertragung
Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 284 zu erlassen, um Folgendes festzulegen:
a) die Fälle, in denen die Waren bei der Wiedereinfuhr als im gleichen Zustand wie bei der Ausfuhr befindlich gelten,
b) die bestimmten Fälle gemäß Artikel 204.
Artikel 207
Übertragung von Durchführungsbefugnissen
Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensregeln für die Bereitstellung von Informationen gemäß Artikel 203 Absatz 6 fest.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.
Artikel 208
Erzeugnisse der Seefischerei und andere Meereserzeugnisse
(1) Unbeschadet des Artikels 60 Absatz 1 sind bei der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr von den Einfuhrabgaben befreit:
a) Erzeugnisse der Seefischerei und andere Meereserzeugnisse, die im Küstenmeer eines Landes oder Gebiets außerhalb des Zollgebiets der Union von Schiffen aus gefangen wurden, die ausschließlich in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft registriert oder ins Schiffsregister eingetragen sind und die Flagge dieses Mitgliedstaats führen,
b) Waren, die an Bord von Fabrikschiffen nach Buchstabe a aus unter Buchstabe a genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind.
(2) Die Befreiung von den Einfuhrabgaben nach Absatz 1 wird durch den Nachweis untermauert, dass die Bedingungen gemäß jenem Absatz erfüllt sind.
Artikel 209
Übertragung von Durchführungsbefugnissen
Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensregeln für die Erbringung des Nachweises gemäß Artikel 208 Absatz 2 fest.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.
TITEL VII
BESONDERE VERFAHREN
KAPITEL 1
Allgemeine Vorschriften
Artikel 210
Geltungsbereich
Waren können in die folgenden Arten besonderer Verfahren übergeführt werden:
a) Versand – umfasst den externen und den internen Versand,
b) Lagerung – umfasst das Zolllager und Freizonen,
c) Verwendung – umfasst die vorübergehende Verwendung und die Endverwendung,
d) Veredelung – umfasst die aktive und die passive Veredelung.
Artikel 211
Bewilligung
(1) Eine Bewilligung der Zollbehörden ist erforderlich für
a) die Inanspruchnahme der aktiven oder passiven Veredelung, der vorübergehenden Verwendung oder der Endverwendung,
b) den Betrieb von Lagerstätten zur Zolllagerung von Waren, es sei denn, die Lagerstätten werden von der Zollbehörde selbst betrieben.
Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme eines oder mehrerer der in Unterabsatz 1 genannten Verfahren oder für den Betrieb von Lagerstätten werden in der Bewilligung festgelegt.
(2) Die Zollbehörden erteilen eine Bewilligung rückwirkend, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a) es besteht eine nachgewiesene wirtschaftliche Notwendigkeit,
b) der Antrag hängt nicht mit betrügerischen Absichten zusammen,
c) der Antragsteller hat anhand seiner Buchhaltung oder anderer Aufzeichnungen nachgewiesen, dass
i) alle Voraussetzungen für das Verfahren erfüllt sind,
ii) gegebenenfalls die Nämlichkeit der Waren für den betreffenden Zeitraum festgestellt werden kann,
iii) die zollamtliche Prüfung des Verfahrens möglich ist,
d) allen erforderlichen Formalitäten zur Regelung der neuen rechtlichen Verhältnisse kann Rechnung getragen werden, einschließlich, soweit erforderlich, der Ungültigerklärung der betreffenden Zollanmeldung,
e) dem Antragsteller wurde in den drei Jahren vor Annahme des Antrags keine rückwirkende Bewilligung erteilt,
f) eine Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen ist nicht erforderlich, außer wenn die Erneuerung einer für denselben Vorgang und dieselben Waren bereits erteilten Bewilligung beantragt wird,
g) der Antrag betrifft nicht den Betrieb von Lagerstätten zur Zolllagerung von Waren,
h) wird die Erneuerung einer für denselben Vorgang und dieselben Waren bereits erteilten Bewilligung beantragt, so wird der Antrag binnen drei Jahren nach Ablauf der Gültigkeit der ursprünglichen Bewilligung gestellt.
Zollbehörden können eine rückwirkende Bewilligung auch dann erteilen, wenn die Waren, die in ein Zollverfahren übergeführt wurden, zum Zeitpunkt der Annahme des Antrags auf eine derartige Bewilligung nicht mehr verfügbar waren.
(3) Sofern nichts anderes bestimmt ist, wird die Bewilligung nach Absatz 1 ausschließlich Personen erteilt, die alle folgenden Voraussetzungen erfüllen:
a) sie sind im Zollgebiet der Union ansässig,
b) sie bieten die für die ordnungsgemäße Durchführung der Vorgänge erforderliche Gewähr; es wird davon ausgegangen, dass ein zugelassener Wirtschaftsbeteiligter für zollrechtliche Vereinfachungen diese Voraussetzung erfüllt, sofern der Tätigkeit, die das besondere Verfahren betrifft, bei der Zulassung nach Artikel 38 Absatz 2 Buchstabe a Rechnung getragen wird,
c) sie leisten eine Sicherheit nach Artikel 89, wenn für in ein besonderes Verfahren übergeführte Waren eine Zollschuld oder andere Abgaben entstehen können,
d) im Falle der vorübergehenden Verwendung oder der aktiven Veredelung verwenden beziehungsweise veredeln sie die Waren oder veranlassen ihre Verwendung oder Veredelung.
(4) Sofern nichts anderes bestimmt ist, wird die Bewilligung nach Absatz 1 in Ergänzung zu Absatz 3 ausschließlich erteilt, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a) die Zollbehörden sind in der Lage, die zollamtliche Überwachung mit einem Verwaltungsaufwand auszuüben, der zum wirtschaftlichen Bedürfnis nicht außer Verhältnis steht,
b) die Bewilligung der Veredelung beeinträchtigt keine wesentlichen Interessen von Herstellern in der Union (wirtschaftliche Voraussetzungen).
(5) Die wesentlichen Interessen von Herstellern in der Union gelten gemäß Absatz 4 Buchstabe b als nicht beeinträchtigt, es sei denn, dass Nachweise für eine solche Beeinträchtigung vorliegen oder dass die wirtschaftlichen Voraussetzungen als erfüllt gelten.
(6) Liegen Nachweise dafür vor, dass wesentliche Interessen der Hersteller in der Union beeinträchtigt werden, so wird auf Unionsebene eine Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen vorgenommen.
Artikel 212
Befugnisübertragung
Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 284 zu erlassen, um Folgendes festzulegen:
a) die Bedingungen für die Erteilung der Bewilligung für die Verfahren gemäß Artikel 211 Absatz 1,
b) die Ausnahmen von den Voraussetzungen gemäß Artikel 211 Absätze 3 und 4,
c) die Fälle, in denen die wirtschaftlichen Voraussetzungen gemäß Artikel 211 Absatz 5 als erfüllt gelten.
Artikel 213
Übertragung von Durchführungsbefugnissen
Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensregeln für die Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen gemäß Artikel 211 Absatz 6 fest.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.
Artikel 214
Aufzeichnungen
(1) Außer im Falle des Versands oder anderweitiger Regelungen müssen der Bewilligungsinhaber, der Inhaber des Verfahrens und sämtliche Personen, die an der Lagerung oder der Veredelung oder an dem Erwerb oder der Veräußerung von Waren in Freizonen beteiligt sind, geeignete Aufzeichnungen in der von den Zollbehörden genehmigten Form führen.
Die Aufzeichnungen enthalten die Informationen und die Einzelheiten, die den Zollbehörden die Überwachung des betreffenden Verfahrens ermöglichen; dazu gehören insbesondere die Nämlichkeitssicherung der in dieses Verfahren übergeführten Waren, ihr zollrechtlicher Status und ihre Beförderungen.
(2) Es wird davon ausgegangen, dass ein zugelassener Wirtschaftsbeteiligter für zollrechtliche Vereinfachungen die Verpflichtung gemäß Absatz 1 erfüllt, sofern seine Aufzeichnungen für die Zwecke des betreffenden besonderen Verfahrens geeignet sind.
Artikel 215
Erledigung eines besonderen Verfahrens
(1) Außer im Falle des Versands ist ein besonderes Verfahren unbeschadet des Artikels 254 erledigt, wenn die in das betreffende Verfahren übergeführten Waren oder die Veredelungserzeugnisse in ein anschließendes Zollverfahren übergeführt werden, aus dem Zollgebiet der Union verbracht oder zerstört werden und kein Abfall übrig bleibt oder nach Artikel 199 zugunsten der Staatskasse aufgegeben werden.
(2) Der Versand wird durch die Zollbehörden erledigt, wenn diese durch einen Vergleich der der Abgangszollstelle vorliegenden Daten mit den der Bestimmungszollstelle vorliegenden Daten feststellen konnten, dass das Verfahren ordnungsgemäß beendet wurde.
(3) Wird ein besonderes Verfahren nicht unter den vorgesehenen Voraussetzungen erledigt, so treffen die Zollbehörden alle erforderlichen Maßnahmen zur Regelung des Falls.
(4) Das Verfahren wird innerhalb einer bestimmten Frist erledigt, sofern nichts anderes bestimmt ist.
Artikel 216
Befugnisübertragung
Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 284 zu erlassen, um die Frist nach Artikel 215 Absatz 4 festzulegen.
Artikel 217
Übertragung von Durchführungsbefugnissen
Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensregeln für die Erledigung eines besonderen Verfahrens nach Artikel 215 fest.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.
Artikel 218
Übertragung von Rechten und Pflichten
Die Rechte und Pflichten des Inhabers eines anderen besonderen Verfahrens als des Versands können ganz oder teilweise auf eine andere Person übertragen werden, die die für dieses Verfahren geltenden Voraussetzungen erfüllt.
Artikel 219
Beförderung von Waren
Abgesehen vom Versand und von der Freizone können die in ein besonderes Verfahren übergeführten Waren in bestimmten Fällen zwischen verschiedenen Orten innerhalb des Zollgebiets der Union befördert werden.
Artikel 220
Übliche Behandlungen
In ein Zolllager, eine Veredelung oder eine Freizone übergeführte Waren können üblichen Behandlungen unterzogen werden, die ihrer Erhaltung, der Verbesserung ihrer Aufmachung oder Handelsgüte oder der Vorbereitung ihres Vertriebs oder Weiterverkaufs dienen.
Artikel 221
Befugnisübertragung
Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 284 zu erlassen, in denen Folgendes festgelegt wird:
a) die Fälle und die Bedingungen für die Beförderung von Waren gemäß Artikel 219, die abgesehen vom Versand und von der Freizone in ein besonderes Verfahren übergeführt wurden,
b) die übliche Behandlung von in ein Zolllager, eine Veredelung oder eine Freizone übergeführte Waren gemäß Artikel 220.
Artikel 222
Übertragung von Durchführungsbefugnissen
Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensregeln fest für:
a) die Übertragung der Rechte und Pflichten des Inhabers des Verfahrens gemäß Artikel 218 in Bezug auf Waren, die in ein anderes besonderes Verfahren als den Versand übergeführt wurden,
b) die Beförderung von Waren gemäß Artikel 219, die abgesehen vom Versand und von der Freizone in ein besonderes Verfahren übergeführt wurden.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.
Artikel 223
Ersatzwaren
(1) Ersatzwaren sind Unionswaren, die anstelle der in ein besonderes Verfahren übergeführten Waren gelagert, verwendet oder veredelt werden.
In der passiven Veredelung sind Ersatzwaren Nicht-Unionswaren, die anstelle der in die passive Veredelung übergeführten Unionswaren veredelt werden.
Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Ersatzwaren demselben achtstelligen KN-Code zugewiesen sein und dieselbe Handelsqualität sowie dieselben technischen Merkmale aufweisen wie die Waren, die sie ersetzen.
(2) Unter der Voraussetzung, dass der ordnungsgemäße Ablauf des besonderen Verfahrens – insbesondere in Bezug auf die zollamtliche Überwachung – gewährleistet ist, bewilligen die Zollbehörden auf Antrag
a) die Verwendung von Ersatzwaren im Rahmen eines Zolllagers, einer Freizone, einer Endverwendung und einer Veredelung,
b) in bestimmten Fällen die Verwendung von Ersatzwaren im Rahmen der vorübergehenden Verwendung,
c) im Falle der aktiven Veredelung die Ausfuhr der aus den Ersatzwaren hergestellten Veredelungserzeugnisse vor der Einfuhr der Waren, die sie ersetzen,
d) im Falle der passiven Veredelung die Einfuhr der aus den Ersatzwaren hergestellten Veredelungserzeugnisse vor der Ausfuhr der Waren, die sie ersetzen.
Es wird davon ausgegangen, dass ein zugelassener Wirtschaftsbeteiligter für zollrechtliche Vereinfachungen die Voraussetzung erfüllt, dass die ordnungsgemäße Durchführung des Verfahrens insoweit sichergestellt ist, als die Tätigkeit im Zusammenhang mit der Verwendung von Ersatzwaren, die das Verfahren betrifft, bei der Zulassung nach Artikel 38 Absatz 2 Buchstabe a Rechnung getragen wird.
(3) Die Verwendung von Ersatzwaren wird nicht bewilligt,
a) wenn ausschließlich die üblichen Behandlungen ►C2 im Sinne des Artikels 220 bei der aktiven Veredelung ◄ durchgeführt werden,
b) wenn für Nichtursprungswaren, die bei der Herstellung von Veredelungserzeugnissen in der aktiven Veredelung verwendet worden sind, für die aufgrund einer Präferenzregelung zwischen der Union und bestimmten Ländern oder Gebieten oder Gruppen von Ländern oder Gebieten außerhalb des Zollgebiets der Union ein Ursprungsnachweis ausgestellt oder ausgefertigt wird, das Verbot der Rückvergütung oder Befreiung von Einfuhrabgaben gilt oder
c) wenn dadurch ein unberechtigter Einfuhrabgabenvorteil entstünde oder wenn dies im Unionsrecht vorgesehen ist.
(4) Sofern in dem in Absatz 2 Buchstabe c genannten Fall Ausfuhrabgaben für die Veredelungserzeugnisse anfielen, wenn sie nicht im Zusammenhang mit einer aktiven Veredelung ausgeführt würden, muss der Bewilligungsinhaber eine Sicherheit leisten, um die Entrichtung der Ausfuhrabgaben für den Fall zu gewährleisten, dass die Einfuhr der Nicht-Unionswaren nicht innerhalb der in Artikel 257 Absatz 3 genannten Frist erfolgt.
Artikel 224
Befugnisübertragung
Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 284 zu erlassen, um Folgendes festzulegen:
a) die Ausnahmen von Artikel 223 Absatz 1 Unterabsatz 3,
b) die Bedingungen und Fälle, unter denen Ersatzwaren gemäß Artikel 223 Absatz 2 verwendet werden,
c) die bestimmten Fälle gemäß Artikel 223 Absatz 2 Buchstabe b, in denen Ersatzwaren im Rahmen der vorübergehenden Verwendung verwendet werden,
d) die Fälle gemäß Artikel 223 Absatz 3 Buchstabe c, in denen die Verwendung von Ersatzwaren nicht bewilligt wird.
Artikel 225
Übertragung von Durchführungsbefugnissen
Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensregeln für die gemäß Artikel 223 Absatz 2 bewilligte Verwendung von Ersatzwaren fest.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.
KAPITEL 2
Versand
Artikel 226
Externer Versand
(1) Im externen Versandverfahren können Nicht-Unionswaren zwischen zwei innerhalb des Zollgebiets der Union gelegenen Orten befördert werden, ohne Folgendem zu unterliegen:
a) Einfuhrabgaben,
b) sonstigen Abgaben nach anderen geltenden Vorschriften oder
c) handelspolitischen Maßnahmen, soweit diese nicht den Eingang oder den Ausgang von Waren in das oder aus dem Zollgebiet der Union untersagen.
(2) In bestimmten Fällen werden Unionswaren in das externe Versandverfahren übergeführt.
(3) Die Beförderung nach Absatz 1 erfolgt auf eine der folgenden Arten:
a) im externen Unionsversandverfahren,
b) nach dem TIR-Übereinkommen, sofern sie:
i) außerhalb des Zollgebiets der Union begonnen hat oder enden soll,
ii) zwischen zwei innerhalb des Zollgebiets der Union gelegenen Orten über das Gebiet eines nicht zum Zollgebiet der Union gehörenden Landes oder Gebiets erfolgt,
c) nach dem ATA-Übereinkommen/Übereinkommen von Istanbul, sofern sie als Versand durchgeführt wird
d) aufgrund des Rheinmanifestes (Artikel 9 der revidierten Rheinschifffahrtsakte),
e) mit Vordruck 302 nach dem am 19. Juni 1951 in London unterzeichneten Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Streitkräfte,
f) im Rahmen des Postsystems nach den einschlägigen Vorschriften des Weltpostvereins, sofern sie von oder für Rechnung von Inhabern der aus diesen Vorschriften erwachsenden Rechte und Pflichten durchgeführt wird.
Artikel 227
Interner Versand
(1) Im internen Versandverfahren können nach den Bedingungen von Absatz 2 Unionswaren zwischen zwei innerhalb des Zollgebiets der Union gelegenen Orten ohne Änderung ihres zollrechtlichen Status über ein anderes, außerhalb des Zollgebiets gelegenes Land oder Gebiet befördert werden.
(2) Die Beförderung nach Absatz 1 erfolgt auf eine der folgenden Arten:
a) im internen Unionsversandverfahren, sofern diese Möglichkeit in einer internationalen Übereinkunft vorgesehen ist,
b) nach dem TIR-Übereinkommen,
c) nach dem ATA-Übereinkommen/Übereinkommen von Istanbul, sofern sie als Versand durchgeführt wird,
d) aufgrund des Rheinmanifestes (Artikel 9 der revidierten Rheinschifffahrtsakte),
e) mit Vordruck 302 nach dem am 19. Juni 1951 in London unterzeichneten Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Streitkräfte,
f) im Rahmen des Postsystems nach den einschlägigen Vorschriften des Weltpostvereins, sofern die Waren von oder für Rechnung von Inhabern der aus diesen Vorschriften erwachsenden Rechte und Pflichten befördert werden.
Artikel 228
Einziges Gebiet für Versandzwecke
Werden Waren zwischen zwei innerhalb des Zollgebiets der Union gelegenen Orten im Einklang mit dem TIR-Übereinkommen, dem ATA-Übereinkommen/Übereinkommen von Istanbul, mit Vordruck 302 oder im Rahmen des Postsystems befördert, so gilt das Zollgebiet der Union für die Zwecke dieser Beförderung als ein einziges Gebiet.
Artikel 229
Ausschluss von Personen von TIR-Transporten
(1) Entscheiden die Zollbehörden eines Mitgliedstaats, eine Person von TIR-Transporten nach Artikel 38 des TIR-Übereinkommens auszuschließen, so gilt diese Entscheidung für das gesamte Zollgebiet der Union, die von dieser Person vorgelegten Carnets TIR werden somit von keiner Zollstelle akzeptiert.
(2) Ein Mitgliedstaat teilt seine Entscheidung nach Absatz 1 zusammen mit dem Datum von dessen Geltungsbeginn den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mit.
Artikel 230
Zugelassener Empfänger für TIR-Zwecke
Die Zollbehörden können einer Person, als "zugelassener Empfänger" bezeichnet, auf Antrag bewilligen, Waren, die im Einklang mit dem TIR-Übereinkommen befördert werden, an einem zugelassenen Ort zu empfangen, womit das Verfahren gemäß Artikel 1 Buchstabe d des TIR-Übereinkommens endet.
Artikel 231
Befugnisübertragung
Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 284 zu erlassen, um Folgendes festzulegen:
a) die bestimmten Fälle, in denen die Unionswaren gemäß Artikel 226 Absatz 2 in das externe Versandverfahren überzuführen sind,
b) die Bedingungen für die Erteilung der Bewilligung gemäß Artikel 230.
Artikel 232
Übertragung von Durchführungsbefugnissen
Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensregeln für die Anwendung von Artikel 226 Absatz 3 Buchstaben b bis f und Artikel 227 Absatz 2 Buchstaben b bis f im Zollgebiet der Union unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Union fest.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.
Artikel 233
Pflichten des Inhabers des Unionsversandverfahrens und des Beförderers und Warenempfängers hinsichtlich der im Unionsversand beförderten Waren
(1) Der Inhaber des Unionsversands ist für alles Folgende verantwortlich:
a) Er hat die unveränderten Waren und die erforderlichen Angaben bei der Bestimmungszollstelle innerhalb der vorgeschriebenen Frist unter Einhaltung der von den Zollbehörden zur Nämlichkeitssicherung getroffenen Maßnahmen zu gestellen bzw. zu machen,
b) er hat die zollrechtlichen Vorschriften des Verfahrens zu beachten,
c) er hat eine Sicherheit für den der Zollschuld entsprechenden Betrag von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben oder für etwaige andere Abgaben nach anderen geltenden Vorschriften zu leisten, sofern die zollrechtlichen Vorschriften nichts anderes vorsehen.
(2) Die Verpflichtungen des Inhabers des Verfahrens sind erfüllt und der Versand endet, wenn die in dem Verfahren befindlichen Waren und die erforderlichen Angaben entsprechend den zollrechtlichen Vorschriften bei der Bestimmungszollstelle zur Verfügung stehen.
(3) Ein Beförderer oder Warenempfänger, der die Waren annimmt und weiß, dass sie im Unionsversandverfahren befördert werden, ist ebenfalls verpflichtet, sie innerhalb der vorgeschriebenen Frist unter Einhaltung der von den Zollbehörden zur Nämlichkeitssicherung getroffenen Maßnahmen unverändert der Bestimmungszollstelle zu gestellen.
(4) Die Zollbehörden können auf Antrag jede der folgenden Vereinfachungen bei der Überführung von Waren in das Unionsversandverfahren oder bei der Beendung des Verfahrens bewilligen:
a) den Status eines zugelassenen Versenders, wonach der Inhaber der Bewilligung Waren in das Unionsversandverfahren überführen kann, ohne sie zu gestellen,
b) den Status eines zugelassenen Empfängers, wonach der Inhaber der Bewilligung Waren, die im Rahmen des Unionsversandverfahrens befördert werden, an einem zugelassenen Ort empfangen kann, womit der Versand gemäß Artikel 233 Absatz 2 endet,
c) die Verwendung besonderer Verschlüsse, sofern das Anbringen von Verschlüssen zur Nämlichkeitssicherung der in den Unionsversand übergeführten Waren erforderlich ist,
d) die Verwendung einer Zollanmeldung mit verringerten Datenanforderungen für die Überführung von Waren in den Unionsversand,
e) die Verwendung eines elektronischen Beförderungsdokuments als Zollanmeldung für die Überführung von Waren in den Unionsversand, sofern es die entsprechenden Angaben einer solchen Anmeldung enthält und die Angaben der Abgangs- wie auch der Bestimmungszollstelle vorliegen, um die zollamtliche Überwachung der Waren und die Erledigung des Verfahrens zu ermöglichen.
Artikel 234
Warenbeförderung durch das Gebiet eines nicht zum Zollgebiet der Union gehörenden Landes im externen Unionsversandverfahren
(1) Im Rahmen des externen Unionsversandverfahrens sind Warenbeförderungen durch ein nicht zum Zollgebiet der Union gehörendes Land oder Gebiet zulässig, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
a) diese Möglichkeit in einer internationalen Übereinkunft vorgesehen ist,
b) die Warenbeförderung durch dieses Gebiet wird mit einem im Zollgebiet der Union ausgestellten einzigen Beförderungsdokument durchgeführt wird.
(2) In dem in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fall wird das externe Unionsversandverfahren ausgesetzt, solange die Waren sich außerhalb des Zollgebiets der Union befinden.
Artikel 235
Befugnisübertragung
Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 284 zu erlassen, um die Bedingungen für die Erteilung der in Artikel 233 Absatz 4 genannten Bewilligung festzulegen.
Artikel 236
Übertragung von Durchführungsbefugnissen
Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensregeln fest für:
a) die Überführung von Waren in das Unionsversandverfahren und die Beendung des Verfahrens,
b) die Handhabung der Vereinfachungen gemäß Artikel 233 Absatz 4,
c) die zollamtliche Überwachung der Warenbeförderung durch das Gebiet eines nicht zum Zollgebiet der Union gehörenden Landes im externen Unionsversandverfahren gemäß Artikel 234.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.
KAPITEL 3
Lagerung
Artikel 237
Geltungsbereich
(1) In der Lagerung können Nicht-Unionswaren innerhalb des Zollgebiets der Union gelagert werden, ohne Folgendem zu unterliegen:
a) Einfuhrabgaben,
b) sonstigen Abgaben nach anderen geltenden Vorschriften oder
c) handelspolitischen Maßnahmen, soweit diese nicht den Eingang oder den Ausgang von Waren in das oder aus dem Zollgebiet der Union untersagen.
(2) Unionswaren können in Übereinstimmung mit den zollrechtlichen Vorschriften oder den Unionsrechtsvorschriften für bestimmte Bereiche oder im Hinblick auf eine Entscheidung über die Erstattung oder den Erlass von Einfuhrabgaben in das Zolllager- oder das Freizonenverfahren übergeführt werden.
(3) Sofern ein wirtschaftlicher Bedarf besteht und die zollamtliche Überwachung nicht beeinträchtigt wird, können die Zollbehörden die Lagerung von Unionswaren in einem Zolllager bewilligen. Diese Waren gelten nicht als in das Zolllager übergeführt.
Artikel 238
Dauer der Lagerung
(1) Der Verbleib von Waren in der Lagerung ist zeitlich nicht begrenzt.
(2) Unter außergewöhnlichen Umständen können die Zollbehörden eine Frist für die Erledigung der Lagerung setzen, insbesondere wenn die Waren nach ihrer Beschaffenheit und Art bei langfristiger Lagerung eine Bedrohung für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen oder für die Umwelt darstellen.
Artikel 239
Übertragung von Durchführungsbefugnissen
Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensregeln für die Überführung von Unionswaren in das Zolllager- oder in das Freizonenverfahren gemäß Artikel 237 Absatz 2 fest.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.
Artikel 240
Lagerung im Zolllager
(1) Im Zolllagerverfahren können Nicht-Unionswaren unter zollamtlicher Überwachung in für diesen Zweck durch die Zollbehörden zugelassenen Räumlichkeiten oder sonstigen Stätten ("Zolllager") gelagert werden.
(2) Die Zolllager können entweder von jedermann ("öffentliche Zolllager") oder vom Inhaber der Zolllagerbewilligung ("private Zolllager") zur Zolllagerung von Waren genutzt werden.
(3) Die in das Zolllager übergeführten Waren können vorübergehend aus dem Zolllager entfernt werden. Das Entfernen bedarf, außer bei höherer Gewalt, einer vorherigen Bewilligung durch die Zollbehörden.
Artikel 241
Veredelung
(1) Sofern ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht und die zollamtliche Überwachung nicht beeinträchtigt wird, können die Zollbehörden die aktive Veredelung oder die Endverwendung unter den für diese Verfahren geltenden Voraussetzungen in den Räumlichkeiten eines Zolllagers bewilligen.
(2) Die in Absatz 1 genannten Waren gelten als nicht in das Zolllagerverfahren übergeführt.
Artikel 242
Pflichten des Bewilligungsinhabers oder des Inhabers des Verfahrens
(1) Der Bewilligungsinhaber und der Inhaber des Verfahrens sind dafür verantwortlich, dass
a) die Waren im Zolllagerverfahren nicht der zollamtlichen Überwachung entzogen werden und
b) die Pflichten, die sich aus der Lagerung der Waren im Zolllagerverfahren ergeben, erfüllt werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann in der Bewilligung für ein öffentliches Zolllager vorgesehen werden, dass die in Absatz 1 Buchstaben a oder b genannten Verantwortlichkeiten ausschließlich dem Inhaber des Verfahrens obliegen.
(3) Der Inhaber des Verfahrens ist für die Erfüllung der Pflichten verantwortlich, die sich aus der Überführung der Waren in das Zolllagerverfahren ergeben.
Artikel 243
Bestimmung einer Freizone
(1) Die Mitgliedstaaten können Teile des Zollgebiets der Union zu Freizonen bestimmen.
Für jede Freizone legen die Mitgliedstaaten die geografischen Begrenzungen sowie die Ein- und Ausgänge fest.
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission Informationen über ihre bestehenden Freizonen.
(3) Freizonen sind einzuzäunen.
Die Begrenzungen sowie die Ein- und Ausgänge von Freizonen unterliegen der zollamtlichen Überwachung.
(4) Personen, Waren und Beförderungsmittel können beim Eingang oder Ausgang aus den Freizonen Zollkontrollen unterworfen werden.
Artikel 244
Gebäude und Tätigkeiten in einer Freizone
(1) Die Errichtung von Gebäuden in einer Freizone bedarf der vorherigen Zustimmung durch die Zollbehörden.
(2) Nach Maßgabe der zollrechtlichen Vorschriften sind alle industriellen und gewerblichen Tätigkeiten sowie alle Dienstleistungen in einer Freizone zulässig. Die Ausübung dieser Tätigkeiten oder Dienstleistungen ist den Zollbehörden zuvor mitzuteilen.
(3) Die Zollbehörden können die Tätigkeiten oder Dienstleistungen nach Absatz 2 jedoch aufgrund der Beschaffenheit der betreffenden Waren, aus Gründen der zollamtlichen Überwachung oder aus Sicherheitsgründen und zur Gefahrenabwehr untersagen oder beschränken.
(4) Die Zollbehörden können Personen, die nicht die erforderliche Gewähr für die Einhaltung der zollrechtlichen Vorschriften bieten, die Ausübung einer Tätigkeit oder Dienstleistung in einer Freizone untersagen.
Artikel 245
Gestellen und Überführen der Waren in eine Freizone
(1) In eine Freizone verbrachte Waren sind den Zollbehörden zu gestellen, und es sind für sie die vorgeschriebenen Zollformalitäten in allen folgenden Fällen zu erfüllen,
a) wenn sie von außerhalb des Zollgebiets der Union direkt in die Freizone verbracht werden,
b) wenn sie sich in einem Zollverfahren befinden, das durch ihre Überführung in das Freizonenverfahren beendet oder erledigt wird,
c) wenn sie in das Freizonenverfahren übergeführt werden aufgrund einer Entscheidung, die die Erstattung oder den Erlass von Einfuhrabgaben ermöglicht,
d) wenn in anderen Rechtsvorschriften als den zollrechtlichen Vorschriften derartige Formalitäten vorgesehen sind.
(2) Waren, die in anderen als den unter Absatz 1 genannten Fällen in eine Freizone verbracht werden, werden den Zollbehörden nicht gestellt.
(3) Unbeschadet des Artikels 246 gilt für die in eine Freizone verbrachten Waren als Zeitpunkt ihrer Überführung in die Freizone
a) der Zeitpunkt des Eingangs der Waren in einer Freizone, sofern die Waren nicht bereits in ein anderes Zollverfahren übergeführt worden sind, oder
b) der Zeitpunkt der Beendigung eines Versands, sofern sie nicht unverzüglich in ein nachfolgendes Zollverfahren übergeführt werden.
Artikel 246
Unionswaren in einer Freizone
(1) Unionswaren können in eine Freizone verbracht, dort gelagert, befördert, verwendet, verarbeitet und verbraucht werden. In diesen Fällen gelten die Waren als nicht in das Freizonenverfahren übergeführt.
(2) Auf Antrag der betreffenden Person stellen die Zollbehörden fest, dass jede der folgenden Waren den zollrechtlichen Status als Unionswaren besitzen:
a) Unionswaren, die in eine Freizone verbracht werden,
b) Unionswaren, die Veredelungsvorgängen in einer Freizone unterzogen wurden,
c) Waren, die in einer Freizone zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen wurden.
Artikel 247
Nicht-Unionswaren in einer Freizone
(1) Nicht-Unionswaren in einer Freizone können zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen oder in die aktive Veredelung, die vorübergehende Verwendung oder die Endverwendung übergeführt werden, sofern die Voraussetzungen für diese Verfahren erfüllt sind.
In diesen Fällen gelten die Waren als nicht in das Freizonenverfahren übergeführt.
(2) Unbeschadet der für die Bevorratungen mit Bordbedarf geltenden Vorschriften schließt Absatz 1 — sofern in dem betreffenden Verfahren vorgesehen — die Verwendung und den Verbrauch von Waren nicht aus, die bei der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder der Überführung in die vorübergehende Verwendung weder Einfuhrabgaben noch Maßnahmen der Gemeinsamen Agrar- oder Handelspolitik unterliegen würden.
Für eine solche Verwendung oder einen solchen Verbrauch ist eine Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder zur vorübergehenden Verwendung nicht erforderlich.
Eine Zollanmeldung ist jedoch erforderlich, wenn die betreffenden Waren einem Zollkontingent oder einem Zollplafond unterliegen.
Artikel 248
Verbringen von Waren aus einer Freizone
(1) Unbeschadet der Vorschriften für andere Bereiche als den Zollbereich können Waren in einer Freizone aus dem Zollgebiet der Union ausgeführt oder wiederausgeführt werden oder in das übrige Zollgebiet der Union verbracht werden.
(2) Die Artikel 134 bis 149 gelten für Waren, die aus einer Freizone in das übrige Zollgebiet der Union verbracht werden.
Artikel 249
Zollrechtlicher Status
Werden Waren aus einer Freizone in das übrige Zollgebiet der Union verbracht oder in ein Zollverfahren übergeführt, so gelten sie als Nicht-Unionswaren sofern ihr zollrechtlicher Status als Unionswaren nicht nachgewiesen wurde.
Für die Zwecke der Anwendung von Ausfuhrabgaben und Ausfuhrlizenzen oder von im Rahmen der Gemeinsamen Agrar- oder Handelspolitik vorgesehenen Kontrollmaßnahmen bei der Ausfuhr gelten diese Waren hingegen als Unionswaren, sofern nicht festgestellt wird, dass sie den zollrechtlichen Status von Unionswaren nicht besitzen.
KAPITEL 4
Verwendung
Artikel 250
Geltungsbereich
(1) In der vorübergehenden Verwendung können für die Wiederausfuhr bestimmte Nicht-Unionswaren im Zollgebiet der Union Gegenstand einer besonderen Verwendung unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben sein, ohne dass sie Folgendem unterliegen:
a) sonstigen Abgaben nach anderen geltenden Vorschriften oder
b) handelspolitischen Maßnahmen, soweit diese nicht das Verbringen oder den Ausgang von Waren in das oder aus dem Zollgebiet der Union untersagen.
(2) Die vorübergehende Verwendung ist nur zulässig, wenn
a) keine Veränderungen der Waren beabsichtigt ist, außer der normalen Wertminderung aufgrund des von ihnen gemachten Gebrauchs,
b) die Nämlichkeit der in das Verfahren übergeführten Waren gewährleistet ist, außer wenn angesichts der Beschaffenheit der Waren oder der beabsichtigten Verwendung bei einem Verzicht auf Maßnahmen zur Nämlichkeitssicherung nicht mit einem Missbrauch des Verfahrens zu rechnen ist, oder im Falle des Artikels 223, wenn nachgeprüft werden kann, ob die für Ersatzwaren vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind,
c) der Inhaber des Verfahrens außerhalb des Zollgebiets der Union ansässig ist, es sei denn, anderweitig ist etwas anderes vorgesehen,
d) die in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegten Anforderungen für die vollständige oder teilweise Befreiung von Abgaben erfüllt sind.
Artikel 251
Zeitraum des Verbleibs von Waren in der vorübergehenden Verwendung
(1) Die Zollbehörden setzen den Zeitraum fest, innerhalb dessen die in die vorübergehende Verwendung übergeführten Waren wiederausgeführt oder in ein anschließendes Zollverfahren übergeführt sein müssen. Dieser Zeitraum muss ausreichend lang sei, damit das Ziel der bewilligten Verwendung erreicht werden kann.
(2) Sofern nichts anderes bestimmt ist, darf der Zeitraum, während dessen Waren für denselben Zweck und unter der Verantwortung desselben Bewilligungsinhabers in der vorübergehenden Verwendung verbleiben können, auch bei Erledigung des Verfahrens durch Überführung der Waren in ein anderes besonderes Verfahren und anschließender erneuter Überführung in die vorübergehende Verwendung 24 Monate nicht überschreiten.
(3) Kann die bewilligte Verwendung aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht innerhalb des in den Absätzen 1 und 2 genannten Zeitraums erreicht werden, so können die Zollbehörden auf begründeten Antrag des Bewilligungsinhabers eine Verlängerung dieses Zeitraums um einen angemessenen Zeitraum gewähren.
(4) Der Zeitraum, während dessen Waren in der vorübergehenden Verwendung verbleiben können, darf insgesamt höchstens zehn Jahre betragen, außer im Falle eines unvorhersehbaren Ereignisses.
Artikel 252
Höhe der Einfuhrabgaben im Falle der vorübergehenden Verwendung mit teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben
(1) Die Einfuhrabgaben für Waren, die in die vorübergehende Verwendung unter teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben übergeführt werden, werden auf 3 % des Einfuhrabgabenbetrags festgesetzt, der auf diese Waren erhoben worden wäre, wenn sie zum Zeitpunkt der Überführung in die vorübergehende Verwendung zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen worden wären.
Dieser Betrag ist für jeden Monat oder angefangenen Monat zu entrichten, in dem sich die Waren in der vorübergehenden Verwendung unter teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben befinden.
(2) Der Einfuhrabgabenbetrag darf nicht höher sein als der Betrag, der zu entrichten gewesen wäre, wenn die betreffenden Waren zum Zeitpunkt der Überführung in die vorübergehende Verwendung zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen worden wären.
Artikel 253
Befugnisübertragung
Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 284 zu erlassen, um Folgendes festzulegen:
a) die besondere Verwendung gemäß Artikel 250 Absatz 1,
b) die Anforderungen gemäß Artikel 250 Absatz 2 Buchstabe d.
Artikel 254
Endverwendung
(1) In der Endverwendung können Waren aufgrund ihres besonderen Zwecks abgabenfrei oder zu einem ermäßigten Abgabensatz zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden.
(2) Befinden sich Waren auf einer Herstellungsstufe, in der in wirtschaftlicher Hinsicht lediglich die vorgeschriebene Endverwendung erreicht werden kann, so können die Zollbehörden in der Bewilligung die Bedingungen festlegen, unter denen die Waren als zu den Zwecken verwendet gelten, die für die Anwendung der Abgabenfreiheit oder des ermäßigten Einfuhrabgabensatzes festgelegt wurden.
(3) Sind die Waren zur mehrfachen Verwendung geeignet und halten die Zollbehörden es zwecks Vermeidung von Missbrauch für angebracht, so wird die zollamtliche Überwachung fortgesetzt für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren ab dem Tag der ersten Verwendung dieser Waren zu den Zwecken, die maßgeblich für die Anwendung der Abgabenfreiheit oder des ermäßigten Einfuhrabgabensatzes waren.
(4) Die zollamtliche Überwachung in der Endverwendung endet in allen folgenden Fällen:
a) wenn die Waren zu den Zwecken verwendet wurden, die maßgeblich für die Anwendung der Abgabenfreiheit oder des ermäßigten Einfuhrabgabensatzes waren,
b) wenn die Waren aus dem Zollgebiet der Union verbracht, zerstört oder zugunsten der Staatskasse aufgegeben werden,
c) wenn die Waren zu anderen Zwecken als denen, die maßgeblich für die Anwendung der Abgabenfreiheit oder des ermäßigten Einfuhrabgabensatzes waren, verwendet und die anwendbaren Einfuhrabgaben entrichtet wurden.
(5) Wird eine bestimmte Ausbeute verlangt, so gilt Artikel 255 für die Endverwendung.
(6) Abfälle oder Reste, die bei der Be- oder Verarbeitung von Waren im Rahmen der vorgeschriebenen Verwendung anfallen, sowie Verluste aufgrund natürlichen Schwundes gelten als der vorgeschriebenen Endverwendung zugeführt.
(7) Abfälle oder Reste, die bei der Zerstörung von Waren in der Endverwendung anfallen, gelten als in das Zolllagerverfahren übergeführt.
KAPITEL 5
Veredelung
Artikel 255
Ausbeute
Die Zollbehörden setzen entweder die Ausbeute oder die durchschnittliche Ausbeute des Veredelungsvorgangs oder gegebenenfalls die Methode zur Bestimmung der Ausbeute fest, es sei denn, in den für bestimmte Bereiche geltenden Unionsvorschriften ist die Ausbeute bereits festgelegt.
Die Ausbeute oder die durchschnittliche Ausbeute wird anhand der tatsächlichen Verhältnisse bestimmt, unter denen sich die Veredelungsvorgänge vollziehen oder vollziehen sollen. Der Ausbeutesatz kann bei Bedarf in Übereinstimmung mit Artikel 28 angepasst werden.
Artikel 256
Geltungsbereich
(1) Unbeschadet des Artikels 223 können Nicht-Unionswaren in der aktiven Veredelung im Zollgebiet der Union Veredelungsvorgängen unterzogen werden, ohne Folgendem zu unterliegen:
a) Einfuhrabgaben,
b) sonstigen Abgaben nach anderen geltenden Vorschriften oder
c) handelspolitischen Maßnahmen, soweit diese nicht den Eingang oder den Ausgang von Waren in das oder aus dem Zollgebiet der Union untersagen.
(2) Die aktive Veredelung kann außer im Falle der Ausbesserung und Zerstörung nur dann angewendet werden, wenn unbeschadet der Verwendung von Produktionshilfsmitteln festgestellt werden kann, dass die in das Verfahren übergeführten Waren in den Veredelungserzeugnissen enthalten sind.
Im Fall des Artikels 223 kann das Verfahren angewendet werden, wenn nachgeprüft werden kann, dass die für Ersatzwaren vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind.
(3) In Ergänzung zu den Absätzen 1 und 2 kann die aktive Veredelung auch genutzt werden für alle Waren,
a) die Veredelungsvorgängen unterzogen werden sollen, um sicherzustellen, dass sie bei der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr den für sie geltenden technischen Anforderungen genügen,
b) die üblichen Behandlungen nach Artikel 220 unterzogen werden sollen.
Artikel 257
Frist für die Erledigung
(1) ►C2 Die Zollbehörden setzen die Frist fest, innerhalb deren die aktive Veredelung gemäß Artikel 215 zu erledigen ist. ◄
Diese Frist beginnt mit der Überführung der Nicht-Unionswaren in das Verfahren und berücksichtigt den Zeitaufwand, der für die Veredelungsvorgänge und die Erledigung des Verfahrens erforderlich ist.
(2) Die Zollbehörden können die in Absatz 1 angegebene Frist auf begründeten Antrag des Bewilligungsinhabers um einen angemessenen Zeitraum verlängern.
In der Bewilligung kann festgelegt werden, dass die Fristen, die während eines Monats, Vierteljahres oder Halbjahres beginnen, jeweils am letzten Tag eines darauf folgenden Monats, Vierteljahres oder Halbjahres ablaufen.
(3) Bei der vorzeitigen Ausfuhr nach Artikel 223 Absatz 2 Buchstabe c wird in der Bewilligung die Frist festgelegt, innerhalb deren die Nicht-Unionswaren zur aktiven Veredelung angemeldet werden müssen, wobei die für die Beschaffung und Beförderung in das Zollgebiet der Union erforderliche Zeit berücksichtigt wird.
Die Frist nach Unterabsatz 1 wird in Monaten angegeben und beträgt höchstens sechs Monate. Sie beginnt mit dem Tag der Annahme der Ausfuhranmeldung für die aus den entsprechenden Ersatzwaren hergestellten Veredelungserzeugnisse.
(4) Auf Antrag des Bewilligungsinhabers kann die Sechsmonatsfrist gemäß Absatz 3 nach ihrem Ablauf verlängert werden, vorausgesetzt die Gesamtfrist beträgt nicht mehr als zwölf Monate.
Artikel 258
Vorübergehende Wiederausfuhr für die weitere Veredelung
Die Zollbehörden können auf Antrag bewilligen, dass alle oder ein Teil der in die aktive Veredelung übergeführten Waren oder der Veredelungserzeugnisse vorübergehend wiederausgeführt werden, um außerhalb des Zollgebiets der Union unter Erfüllung der Voraussetzungen für die passive Veredelung ergänzenden Veredelungsvorgängen unterzogen zu werden.
Artikel 259
Geltungsbereich
(1) In der passiven Veredelung können Unionswaren zur Durchführung von Veredelungsvorgängen vorübergehend aus dem Zollgebiet der Union ausgeführt werden. Die aus diesen Waren entstandenen Veredelungserzeugnisse können unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden, und zwar auf Antrag des Bewilligungsinhabers oder einer anderen Person, die im Zollgebiet der Union ansässig ist, sofern diese Person die Zustimmung des Bewilligungsinhabers eingeholt hat und die Voraussetzungen der Bewilligung erfüllt sind.
(2) Die passive Veredelung ist nicht zulässig für Unionswaren,
a) deren Ausfuhr zur Erstattung oder zum Erlass der Einfuhrabgaben führt,
b) die vor der Ausfuhr aufgrund ihrer Endverwendung abgabenfrei oder zu einem ermäßigten Abgabensatz in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden, solange die Zwecke dieser Endverwendung nicht erfüllt sind, es sei denn, diese Waren müssen ausgebessert werden,
c) deren Ausfuhr zur Gewährung von Ausfuhrerstattungen führt,
d) für die aufgrund ihrer Ausfuhr im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik ein anderer finanzieller Vorteil als die in Buchstabe c genannten Erstattungen gewährt wird.
(3) Die Zollbehörden setzen die Frist fest, innerhalb deren die vorübergehend ausgeführten Waren als Veredelungserzeugnisse wieder in das Zollgebiet der Union eingeführt und zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden müssen, damit eine vollständige oder teilweise Befreiung von den Einfuhrabgaben gewährt werden kann. Sie können diese Frist auf begründeten Antrag des Bewilligungsinhabers um einen angemessenen Zeitraum verlängern.
Artikel 260
Kostenlos ausgebesserte Waren
(1) Wird den Zollbehörden nachgewiesen, dass die Waren entweder aufgrund einer vertraglichen oder gesetzlichen Gewährleistungspflicht oder wegen eines Fabrikations- oder Materialfehlers kostenlos ausgebessert wurden, so ist eine vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben zu gewähren.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Fabrikations- oder Materialfehler bereits bei der ersten Überlassung der Waren zum zollrechtlich freien Verkehr berücksichtigt worden ist.
Artikel 260a
Im Rahmen von internationalen Abkommen ausgebesserte oder veränderte Waren
(1) Für Veredelungserzeugnisse, die aus — in das Verfahren der passiven Veredelung übergeführten — Waren entstehen, wird eine vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben gewährt, wenn den Zollbehörden nachgewiesen wird, dass
a) diese Waren in einem Land oder Gebiet außerhalb des Zollgebiets der Union, mit dem die Union ein internationales Abkommen über eine solche Befreiung geschlossen hat, ausgebessert oder verändert wurden, und
b) die Voraussetzungen für die Befreiung vom Einfuhrzoll, die in dem in Buchstabe a genannten Abkommen festgelegt sind, erfüllt sind.
(2) Absatz 1 gilt weder für Veredelungserzeugnisse, die aus Ersatzwaren im Sinne des Artikels 223 entstehen, noch für Ersatzerzeugnisse im Sinne der Artikel 261 und 262.
Artikel 261
Standardaustausch
(1) Im Standardaustausch kann ein eingeführtes Erzeugnis ("Ersatzerzeugnis") nach den Absätzen 2 bis 5 an die Stelle eines Veredelungserzeugnisses treten.
(2) Die Zollbehörden bewilligen den Standardaustausch auf Antrag, wenn der Veredelungsvorgang in der Ausbesserung schadhafter Unionswaren besteht, die nicht unter Maßnahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik oder die besonderen Regelungen für bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse fallen.
(3) Die Ersatzerzeugnisse müssen denselben achtstelligen KN-Code, dieselbe Handelsqualität und dieselben technischen Merkmale aufweisen wie die schadhaften Waren, wenn diese ausgebessert worden wären.
(4) Wurden die schadhaften Waren vor der Ausfuhr gebraucht, so müssen auch die Ersatzerzeugnisse gebraucht sein.
Die Zollbehörden sehen von den Anforderungen des Unterabsatzes 1 ab, wenn das Ersatzerzeugnis aufgrund einer vertraglichen oder gesetzlichen Gewährleistungspflicht oder wegen eines Material- oder Fabrikationsfehlers kostenlos geliefert wurde.
(5) Die für die Veredelungserzeugnisse geltenden Vorschriften finden auf die Ersatzerzeugnisse Anwendung.
Artikel 262
Vorzeitige Einfuhr von Ersatzerzeugnissen
(1) Die Zollbehörden bewilligen unter von ihnen festgelegten Voraussetzungen und auf Antrag des Beteiligten die Einfuhr der Ersatzerzeugnisse vor der Ausfuhr der schadhaften Waren.
Bei der vorzeitigen Einfuhr der Ersatzerzeugnisse ist eine Sicherheit in Höhe des Einfuhrabgabenbetrags zu leisten, der zu entrichten wäre, wenn die schadhaften Waren nicht gemäß Absatz 2 ausgeführt werden.
(2) Für schadhafte Waren beträgt die Frist für die Ausfuhr zwei Monate ab dem Tag, an dem die Zollbehörden die Zollanmeldung für die Ersatzerzeugnisse zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angenommen haben.
(3) Wenn die schadhaften Waren aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist ausgeführt werden können, so können die Zollbehörden auf begründeten Antrag des Bewilligungsinhabers eine Verlängerung dieser Frist um einen angemessenen Zeitraum gewähren.
TITEL VIII
VERBRINGUNG VON WAREN AUS DEM ZOLLGEBIET DER UNION
KAPITEL 1
Formalitäten vor dem Ausgang von Waren
Artikel 263
Abgabe einer Vorabanmeldung
(1) Für Waren, die aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden, ist innerhalb eines bestimmten Zeitraums vor dem Verbringen der Waren aus dem Zollgebiet der Union eine Vorabanmeldung bei der zuständigen Zollstelle abzugeben.
(2) Die Verpflichtung gemäß Absatz 1 gilt nicht
a) für Beförderungsmittel und die darauf beförderten Waren, die die Gewässer oder den Luftraum des Zollgebiets der Union lediglich ohne Zwischenstopp in diesem Zollgebiet durchqueren, oder
b) in anderen bestimmten, durch die Art der Waren oder die Verkehrsart hinreichend begründeten oder in internationalen Übereinkünften vorgeschriebenen Fällen.
(3) Die Vorabanmeldung erfolgt mittels
a) einer Zollanmeldung, sofern die Waren, die aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden, in ein Zollverfahren übergeführt werden, für das eine solche Anmeldung erforderlich ist.
b) einer Wiederausfuhranmeldung gemäß Artikel 270,
c) der summarischen Ausgangsanmeldung gemäß Artikel 271.
(4) Die Vorabanmeldung enthält alle Angaben, die für eine Risikoanalyse zu Zwecken des Schutzes und der Sicherheit erforderlich sind.
Artikel 264
Risikoanalyse
Die Zollstelle, bei der die Vorabanmeldung nach Artikel 263 abgegeben wird, stellt sicher, dass innerhalb einer bestimmten Frist anhand dieser Anmeldung eine in erster Linie dem Schutz und der Sicherheit dienende Risikoanalyse durchgeführt wird, und trifft die aufgrund der Ergebnisse dieser Risikoanalyse notwendigen Maßnahmen.
Artikel 265
Befugnisübertragung
Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 284 zu erlassen, um Folgendes festzulegen:
a) die bestimmte Frist nach Artikel 263 Absatz 1, innerhalb deren die Vorabanmeldung vor Verbringung der Waren aus dem Zollgebiet der Union abzugeben ist, wobei die Verkehrsart zu berücksichtigen ist,
b) die bestimmten Fälle, in denen auf die Erfüllung der Verpflichtung zur Abgabe einer Vorabanmeldung gemäß Artikel 263 Absatz 2 Buchstabe b verzichtet wird.
Artikel 266
Übertragung von Durchführungsbefugnissen
Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Frist gemäß Artikel 264 fest, innerhalb deren die Risikoanalyse durchzuführen ist, wobei die Frist gemäß Artikel 263 Absatz 1 berücksichtigt wird.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.
KAPITEL 2
Formalitäten beim Ausgang von Waren
Artikel 267
Zollamtliche Überwachung und Formalitäten beim Ausgang
(1) Waren, die aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden, unterliegen der zollamtlichen Überwachung und können Zollkontrollen unterzogen werden. Die Zollbehörden können gegebenenfalls den Weg, über den die Waren aus dem Zollgebiet der Union zu verbringen sind, und die hierfür einzuhaltende Frist bestimmen.
(2) ►C2 Waren, die aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden, werden beim Ausgang von einer der folgenden Personen gestellt, ◄
a) ►C2 der Person, ◄ die die Waren aus dem Zollgebiet der Union verbringt,
b) ►C2 der Person, ◄ in deren Namen oder für deren Rechnung die Person, die die Waren aus dem Zollgebiet der Union verbringt, handelt,
c) ►C2 der Person, ◄ die die Verantwortung für die Beförderung der Waren vor ihrem Ausgang aus dem Zollgebiet der Union übernimmt.
(3) Waren, die aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden, unterliegen gegebenenfalls Folgendem:
a) der Erstattung beziehungsweise dem Erlass von Einfuhrabgaben,
b) der Zahlung von Ausfuhrerstattungen,
c) der Erhebung von Ausfuhrabgaben,
d) den nach den geltenden Vorschriften für sonstige Abgaben vorgeschriebenen Formalitäten,
e) der Anwendung von Verboten und Beschränkungen, die unter anderem aus folgenden Gründen gerechtfertigt sein können: Aufrechterhaltung der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung oder Sicherheit, Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, Schutz der Umwelt, Schutz des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert und der Schutz des gewerblichen Eigentums, einschließlich Kontrollen gegen Drogenausgangsstoffe, Waren, die bestimmte Rechte des geistigen Eigentums verletzen, und Bargeld, sowie Durchführung von Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen und von handelspolitischen Maßnahmen.
(4) Die Waren werden von den Zollbehörden mit der Maßgabe zum Ausgang überlassen, sie in demselben Zustand aus dem Zollgebiet der Union zu verbringen, in dem sie sich
a) bei der Annahme der Zollanmeldung oder der Wiederausfuhranmeldung oder
b) bei der Abgabe der summarischen Ausgangsanmeldung befanden.
Artikel 268
Übertragung von Durchführungsbefugnissen
Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensregeln für den Ausgang nach Artikel 267.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.
KAPITEL 3
Ausfuhr und Wiederausfuhr
Artikel 269
Ausfuhr von Unionswaren
(1) Unionswaren, die aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden, sind in die Ausfuhr überzuführen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für die folgenden Unionswaren:
a) in die passive Veredelung übergeführte Waren,
b) Waren, die nach Überführung in die Endverwendung aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden,
c) Waren, die mehrwertsteuer- oder verbrauchsteuerfrei zur Bevorratung von Flugzeugen oder Schiffen geliefert werden – ungeachtet des Bestimmungsortes des Flugzeugs oder Schiffes – und für die ein Nachweis über eine solche Lieferung erforderlich ist,
d) in den internen Versand übergeführte Waren,
e) Waren, die das Zollgebiet der Union nach Artikel 155 vorübergehend verlassen.
(3) Die in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegten Formalitäten betreffend die Ausfuhranmeldung gelten in den Fällen gemäß Absatz 2 Buchstaben a, b und c.
Artikel 270
Wiederausfuhr von Nicht-Unionswaren
(1) Für Nicht-Unionswaren, die aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden, ist die Abgabe einer Wiederausfuhranmeldung bei der zuständigen Zollstelle erforderlich.
(2) Die Artikel 158 bis 195 gelten für die Wiederausfuhranmeldung.
(3) Absatz 1 gilt nicht für
a) in das externe Versandverfahren übergeführte Waren, die das Zollgebiet der Union lediglich durchqueren,
b) Waren, die in einer Freizone umgeladen oder direkt aus einer Freizone wiederausgeführt werden,
c) Waren in der vorübergehenden Verwahrung, die unmittelbar aus einem Verwahrungslager wiederausgeführt werden.
KAPITEL 4
Summarische Ausgangsanmeldung
Artikel 271
Abgabe einer summarischen Ausgangsanmeldung
(1) Sollen Waren aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden und wird keine Zollanmeldung oder Wiederausfuhranmeldung als Vorabanmeldung abgegeben, so ist eine summarische Ausgangsanmeldung bei der Ausgangszollstelle abzugeben.
Die Zollbehörden können zulassen, dass die summarische Ausgangsanmeldung auch bei einer anderen Zollstelle abgegeben wird, sofern letztere der Ausgangszollstelle die erforderlichen Angaben unverzüglich elektronisch übermittelt oder zugänglich macht.
(2) Die summarische Ausgangsanmeldung ist vom Beförderer abzugeben.
Unbeschadet der Verpflichtungen des Beförderers kann die summarische Ausgangsanmeldung an Stelle des Beförderers von einer der folgenden Personen abgegeben werden:
a) vom Ausführer oder Versender oder einer anderen Person, in deren Namen oder für deren Rechnung der Beförderer handelt,
b) jeder Person, die in der Lage ist, die betreffenden Waren zu gestellen oder sie bei der Ausgangszollstelle gestellen zu lassen.
(3) Die Zollbehörden können gestatten, dass auch Handels-, Hafen- oder Verkehrsinformationssysteme für die Abgabe der summarischen Ausgangsanmeldung verwendet werden, sofern sie die für diese Anmeldung erforderlichen Angaben enthalten und diese Angaben innerhalb einer bestimmten Frist vor dem Verbringen der Waren aus dem Zollgebiet der Union vorliegen.
(4) Die Zollbehörden können anstelle der Abgabe der summarischen Ausgangsanmeldung die Abgabe einer Mitteilung und den eigenen Zugriff auf die Daten der summarischen Ausgangsanmeldung im Computersystem des Wirtschaftsbeteiligten akzeptieren.
Artikel 272
Änderung und Ungültigkeitserklärung der summarischen Ausgangsanmeldung
(1) Dem Antragsteller kann auf Antrag bewilligt werden, eine oder mehrere Angaben in der summarischen Ausgangsanmeldung nach deren Abgabe zu ändern.
Änderungen sind jedoch nicht mehr möglich, nachdem
a) die Zollbehörden die Person, die die summarische Ausgangsanmeldung abgegeben hat, davon unterrichtet haben, dass sie eine Beschau der Waren vornehmen wollen,
b) die Zollbehörden festgestellt haben, dass eine oder mehrere Angaben in der summarischen Ausgangsanmeldung unrichtig oder unvollständig sind,
c) die Zollbehörden die Waren bereits zum Ausgang überlassen haben.
(2) Werden die Waren, für die eine summarische Ausgangsanmeldung abgegeben wurde, nicht aus dem Zollgebiet der Union verbracht, so erklären die Zollbehörden diese Anmeldung in jedem der folgenden Fälle unverzüglich für ungültig:
a) auf Antrag des Anmelders oder
b) wenn seit Abgabe der Anmeldung 150 Tage vergangen sind.
Artikel 273
Übertragung von Durchführungsbefugnissen
Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensregeln fest für:
a) die Abgabe der summarischen Ausgangsanmeldung gemäß Artikel 271,
b) die Änderung der summarischen Ausganganmeldung gemäß Artikel 272 Absatz 1 Unterabsatz 1,
c) die Ungültigkeitserklärung der summarischen Ausgangsanmeldung gemäß Artikel 272 Absatz 2
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.
KAPITEL 5
Wiederausfuhrmitteilung
Artikel 274
Abgabe einer Wiederausfuhrmitteilung
(1) Werden Nicht-Unionswaren nach Artikel 270 Absatz 3 Buchstaben b und c aus dem Zollgebiet der Union verbracht und gilt die Verpflichtung zur Abgabe einer summarischen Ausgangsanmeldung für diese Waren nicht, so wird eine Wiederausfuhrmitteilung abgegeben.
(2) Die Wiederausfuhrmitteilung wird bei der Ausgangszollstelle der Waren von der Person abgegeben, die gemäß Artikel 267 Absatz 2 für die Gestellung der Waren beim Ausgang zuständig ist.
(3) Die Wiederausfuhrmitteilung enthält die Angaben, die zur Erledigung des Freizonenverfahrens oder zur Beendigung der vorübergehenden Verwahrung erforderlich sind.
Die Zollbehörden können gestatten, dass Handels-, Hafen- oder Verkehrsinformationssysteme für die Abgabe einer Wiederausfuhrmitteilung verwendet werden, sofern sie die für diese Mitteilung erforderlichen Angaben enthalten und diese Angaben vor dem Verbringen der Waren aus dem Zollgebiet der Europäischen Union vorliegen.
(4) Die Zollbehörden können anstelle der Abgabe der Wiederausfuhrmitteilung die Abgabe einer Mitteilung und den eigenen Zugriff auf die Daten einer Wiederausfuhrmitteilung im Computersystem des Wirtschaftsbeteiligten akzeptieren.
Artikel 275
Änderung und Ungültigkeitserklärung der Wiederausfuhrmitteilung
(1) Dem Anmelder kann auf Antrag bewilligt werden, eine oder mehrere Angaben in der Wiederausfuhrmitteilung nach deren Abgabe zu ändern.
Änderungen sind jedoch nicht mehr möglich, nachdem
a) die Zollbehörden die Person, die die Wiederausfuhrmitteilung abgegeben hat, davon unterrichtet haben, dass sie eine Beschau der Waren vornehmen wollen,
b) die Zollbehörden festgestellt haben, dass eine oder mehrere Angaben in der Wiederausfuhrmitteilung unrichtig oder unvollständig sind,
c) die Zollbehörden die Waren bereits zum Ausgang überlassen haben.
(2) Werden die Waren, für die eine Wiederausfuhrmitteilung abgegeben wurde, nicht aus dem Zollgebiet der Union verbracht, so erklären die Zollbehörden diese Mitteilung in jedem der folgenden Fälle unverzüglich für ungültig:
a) auf Antrag des Anmelders oder
b) wenn seit Abgabe der Mitteilung 150 Tage vergangen sind.
Artikel 276
Übertragung von Durchführungsbefugnissen
Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensregeln fest für:
a) die Abgabe der Wiederausfuhrmitteilung gemäß Artikel 274,
b) die Änderung der Wiederausfuhrmitteilung gemäß Artikel 275 Absatz 1 Unterabsatz 1,
c) die Ungültigkeitserklärung der Wiederausfuhrmitteilung gemäß Artikel 275 Absatz 2.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.
KAPITEL 6
Befreiung von den Ausfuhrabgaben
Artikel 277
Befreiung von den Ausfuhrabgaben für vorübergehend ausgeführte Unionswaren
Unbeschadet des Artikels 259 werden Unionswaren, die vorübergehend aus dem Zollgebiet der Union ausgeführt werden, von den Ausfuhrabgaben befreit, sofern sie wiedereingeführt werden.
TITEL IX
ELEKTRONISCHE SYSTEME, VEREINFACHUNGEN, BEFUGNISÜBERTRAGUNG, AUSSCHUSSVERFAHREN UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
KAPITEL 1
Entwicklung elektronischer Systeme
Artikel 278
Übergangsmaßnahmen
(1) Mittel zum Austausch und zur Speicherung von Informationen, die nicht die in Artikel 6 Absatz 1 genannten Mittel der elektronischen Datenverarbeitung sind, können bis höchstens 31. Dezember 2020 vorübergehend genutzt werden, wenn die für die Anwendung der Bestimmungen des Zollkodex erforderlichen elektronischen Systeme mit Ausnahme der in den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels genannten Systeme noch nicht betriebsbereit sind.
(2) Mittel, die nicht die in Artikel 6 Absatz 1 genannten Mittel der elektronischen Datenverarbeitung sind, können bis höchstens 31. Dezember 2022 vorübergehend genutzt werden, wenn die für die Anwendung der folgenden Bestimmungen des Zollkodex erforderlichen elektronischen Systeme noch nicht betriebsbereit sind:
a) die Bestimmungen über die Ankunftsmeldung, die Gestellung und die Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung nach den Artikeln 133, 139, 145 und 146; und
b) die Bestimmungen über die Zollanmeldung von in das Zollgebiet der Union verbrachten Waren nach den Artikeln 158, 162, 163, 166, 167, 170 bis 174, 201, 240, 250, 254 und 256.
(3) Mittel, die nicht die in Artikel 6 Absatz 1 genannten Mittel der elektronischen Datenverarbeitung sind, können bis höchstens 31. Dezember 2025 vorübergehend genutzt werden, wenn die für die Anwendung der folgenden Bestimmungen des Zollkodex erforderlichen elektronischen Systeme noch nicht betriebsbereit sind:
a) die Bestimmungen über Sicherheiten für eine potenzielle oder bestehende Zollschuld nach Artikel 89 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 89 Absatz 6;
b) die Bestimmungen über summarische Eingangsanmeldungen und die Risikoanalyse nach den Artikeln 46, 47, 127, 128 und 129;
c) die Bestimmungen über den zollrechtlichen Status von Waren nach Artikel 153 Absatz 2;
d) die Bestimmungen über die zentrale Zollabwicklung nach Artikel 179;
e) die Bestimmungen über das Versandverfahren nach Artikel 210 Buchstabe a, Artikel 215 Absatz 2 und den Artikeln 226, 227, 233 und 234; und
f) die Bestimmungen über die passive Veredelung, Vorabanmeldungen, Formalitäten beim Ausgang von Waren, die Ausfuhr von Unionswaren, die Wiederausfuhr von Nicht-Unionswaren und summarische Ausgangsanmeldungen für Waren, die aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden, nach den Artikeln 258, 259, 263, 267, 269, 270, 271, 272, 274 und 275.
Artikel 278a
Berichtspflichten
(1) Bis zum 31. Dezember 2019 und anschließend jährlich bis zu dem Tag, an dem die in Artikel 278 genannten elektronischen Systeme uneingeschränkt in Betrieb genommen werden, legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Jahresbericht über die bei der Entwicklung dieser elektronischen Systeme erzielten Fortschritte vor.
(2) In dem jährlichen Bericht werden die Fortschritte der Kommission und der Mitgliedstaaten bei der Entwicklung jedes elektronischen Systems bewertet, wobei insbesondere die folgenden Etappenziele zu berücksichtigen sind:
a) Datum der Veröffentlichung der technischen Spezifikationen für die externe Kommunikation des elektronischen Systems;
b) Zeitraum der Konformitätsprüfung mit den Wirtschaftsbeteiligten; und
c) erwartetes und tatsächliches Datum der Inbetriebnahme der elektronischen Systeme.
(3) Ergibt die Bewertung, dass keine zufriedenstellenden Fortschritte erzielt wurden, werden in dem Bericht auch die Abhilfemaßnahmen beschrieben, die ergriffen werden sollen, um sicherzustellen, dass die elektronischen Systeme vor dem Ende der einschlägigen Übergangszeiträume in Betrieb genommen werden.
(4) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission zweimal jährlich eine aktualisierte Tabelle über ihre Fortschritte bei der Entwicklung und Inbetriebnahme der elektronischen Systeme. Die Kommission veröffentlicht diese aktualisierten Informationen auf ihrer Website.
Artikel 279
Befugnisübertragung
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 284 delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen die Regeln für den Austausch und die Speicherung von Daten in den in Artikel 278 genannten Fällen festgelegt werden.
Artikel 280
Arbeitsprogramm
(1) Zur Unterstützung der Entwicklung der elektronischen Systeme nach Artikel 278 und zur Festlegung von Übergangszeiträumen erstellt die Kommission bis zum 1. Mai 2014 ein Arbeitsprogramm für die Entwicklung und Einführung der elektronischen Systeme nach Artikel 16 Absatz 1.
(2) Für das Arbeitsprogramm gemäß Absatz 1 gelten folgende Prioritäten:
a) harmonisierter Informationsaustausch auf der Grundlage international anerkannter Datenmodelle und Nachrichtenformate,
b) Neuordnung der Arbeitsabläufe beim Zoll und bei zollrelevanten Prozessen, um ihre Wirksamkeit, ihr Funktionieren und ihre einheitliche Anwendung zu verbessern sowie die Befolgungskosten zu verringern, und
c) Bereitstellung einer breiten Palette elektronischer Zolldienstleistungen für die Wirtschaftsbeteiligten, die es diesen erlaubt, mit den Zollbehörden jedes Mitgliedstaats in gleicher Weise zu kommunizieren.
(3) Das Arbeitsprogramm gemäß Absatz 1 wird regelmäßig aktualisiert.
Artikel 281
Übertragung von Durchführungsbefugnissen
Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten das Arbeitsprogramm nach Artikel 280.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.
Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Durchführungsrechtsakte nicht und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.
KAPITEL 2
Vereinfachungen bei der Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften
Artikel 282
Tests
Die Kommission kann einen oder mehrere Mitgliedstaaten auf Antrag ermächtigen, für einen begrenzten Zeitraum Vereinfachungen bei der Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften – insbesondere im IT-gestützten Bereich – zu testen. Diese Tests wirken sich nicht auf die Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften in den Mitgliedstaaten aus, die nicht an den Tests teilnehmen, und werden regelmäßig bewertet.
Artikel 283
Übertragung von Durchführungsbefugnissen
Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten die in Artikel 282 genannten Beschlüsse.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.
KAPITEL 3
Befugnisübertragung und Ausschussverfahren
Artikel 284
Ausübung der Befugnisübertragung
(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte nach Artikel 2, 7, 10, 20, 24, 31, 36, 40, 62, 65, 75, 88, 99, 106, 115, 122, 126, 131, 142, 151, 156, 160, 164, 168, 175, 180, 183, 186, 196, 206, 212, ►C2 216 ◄ , 221, 224, 231, 235, 253, 265, und 279 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 30. Oktober 2013 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
(3) Die Befugnisübertragungen nach Artikel 2, 7, 10, 20, 24, 31, 36, 40, 62, 65, 75, 88, 99, 106, 115, 122, 126, 131, 142, 151, 156, 160, 164, 168, 175, 180, 183, 186, 196, 206, 212, ►C2 216 ◄ , 221, 224, 231, 235, 253, 265 und 279 können vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss zum Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach der Veröffentlichung des Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt.
(4) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(5) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 2, 7, 10, 20, 24, 31, 36, 40, 62, 65, 75, 88, 99, 106, 115, 122, 126, 131, 142, 151, 156, 160, 164, 168, 175, 180, 183, 186, 196, 206, 212, ►C2 216 ◄ , 221, 224, 231, 235, 253, 265 oder 279 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben hat oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Artikel 285
Ausschussverfahren
(1) Die Kommission wird von dem Ausschuss für den Zollkodex unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit Artikel 4.
(4) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(5) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit Artikel 5.
(6) Ist die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren einzuholen und wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so wird das Verfahren nur dann ohne Ergebnis abgeschlossen, wenn der Vorsitz dies innerhalb der Frist für die Abgabe der Stellungnahme beschließt.
KAPITEL 4
Schlussbestimmungen
Artikel 286
Aufhebung und Änderung geltender Rechtsvorschriften
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 450/2008 wird aufgehoben.
(2) Die Verordnung (EWG) Nr. 3925/91, die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 und die Verordnung (EG) Nr. 1207/2001 werden ab dem in Artikel 288 Absatz 2 genannten Datum aufgehoben.
(3) Bezugnahmen auf die aufgehobenen Verordnungen gelten als Bezugnahmen auf diese Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabellen im Anhang zu lesen.
(4) In Artikel 3 Absatz 1 sechster Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 werden die Worte "und von Mayotte" mit Wirkung vom 1. Januar 2014 gestrichen.
(5) Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a erster Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 wird mit Wirkung von dem in Artikel 288 Absatz 2 genannten Datum gestrichen.
Artikel 287
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 288
Anwendung
(1) Die Artikel 2, 7, 8, 10, 11, 17, 20, 21, 24, 25, 31, 32, 36, 37, 40, 41, 50, 52, 54, 58, 62, 63, 65, 66, 68, 75, 76, 88, 99, 100, 106, 107, 115, 122, 123, 126, 131, 132, 138, 142, 143, 151, 152, 156, 157, 160, 161, 164, 165, 168, 169, 175, 176, 178, 180, 181, 183, 184, 186, 187, 193, 196, 200, 206, 207, 209, 212, 213, 216, 217, 221, 222, 224, 225, 231, 232, 235, 236, 239, 253, 265, 266, 268, 273, 276, 279, 280, 281, 283, 284, 285 und 286 gelten ab dem 30. Oktober 2013.
(2) Andere als die in Absatz 1 genannten Artikel gelten ab dem 1. Mai 2016.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
ANHANG
ENTSPRECHUNGSTABELLE
Verordnung (EG) Nr. 450/2008 |
Vorliegende Verordnung |
Artikel 1 Absätze 1 und 2 |
Artikel 1 Absätze 1 und 2 |
Artikel 1 Absatz 3 Unterabsatz 1 |
Artikel 1 Absatz 3 |
Artikel 1 Absatz 3 Unterabsatz 2 |
Artikel 2 |
Artikel 2 |
Artikel 3 |
Artikel 3 |
Artikel 4 |
Artikel 4 Nummern 1 bis 8 |
Artikel 5 Nummern 1 bis 8 |
Artikel 4 Nummer 9 |
Artikel 5 Nummern 9 und 10 |
Artikel 4 Nummer 10 |
Artikel 5 Nummer 12 |
Artikel 4 Nummern 11 und 12 |
Artikel 5 Nummern 15 und 16 |
Artikel 4 Nummern 13 bis 17 |
Artikel 5 Nummern 18 bis 22 |
Artikel 4 Nummer 18 Buchstabe a Satz 1 |
Artikel 5 Nummer 23 Buchstabe a |
Artikel 4 Nummer 18 Buchstabe a Satz 2 |
Artikel 130 Absatz 3 |
Artikel 4 Nummer 18 Buchstaben b und c |
Artikel 5 Nummer 23 Buchstaben b und c |
Artikel 4 Nummern 19 bis 26 |
Artikel 5 Nummern 24 bis 31 |
Artikel 4 Nummer 27 bis 32 |
Artikel 5 Nummern 33 bis 38 |
Artikel 4 Nummer 33 |
— |
Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 |
Artikel 6 Absatz 1 |
Artikel 5 Absatz 1 Unterabsätze 2 und 3 |
Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 7 Buchstabe b |
Artikel 5 Absatz 2 |
Artikel 6 Absatz 2, Artikel 7 Buchstabe a und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a |
Artikel 6 |
Artikel 12 |
Artikel 7 |
Artikel 13 |
Artikel 8 |
Artikel 14 |
Artikel 9 |
Artikel 13 |
Artikel 10 Absatz 1 |
Artikel 9 und Artikel 16 Absatz 1 |
Artikel 10 Absatz 2 |
Artikel 10, 11 und 17 |
Artikel 11 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2 |
Artikel 18 |
Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 3 |
Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 1 |
Artikel 11 Absatz 2 |
Artikel 18 Absatz 3 |
Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe a |
Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 2 und Artikel 21 |
Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe b |
Artikel 21 |
Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe c |
— |
Artikel 12 Absatz 1 |
Artikel 19 Absatz 1 |
Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 1 |
Artikel 19 Absatz 2 Unterabsatz 1 |
Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 2 |
Artikel 19 Absatz 2 Unterabsatz 2 und Artikel 20 Buchstabe b |
Artikel 13 Absatz 1 |
Artikel 38 Absatz 1 |
Artikel 13 Absatz 2 |
Artikel 38 Absätze 2 und 3 |
Artikel 13 Absatz 3 |
Artikel 38 Absatz 4 |
Artikel 13 Absatz 4 |
Artikel 38 Absatz 5 Satz 1 |
Artikel 13 Absatz 5 |
— |
Artikel 13 Absatz 6 |
Artikel 23 Absatz 2 |
Artikel 14 |
Artikel 39 |
Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a |
Artikel 22, Artikel 24 Buchstaben a bis g und Artikel 25 Buchstaben a und b |
Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b |
Artikels 23 Absatz 4 Buchstabe b und Artikel 24 Buchstabe h |
Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c |
— |
Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe d |
Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 3 und Artikel 24 Buchstabe a |
Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe e |
Artikel 40 Buchstabe b |
Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe f |
Artikel 25 Buchstabe b |
Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe g |
Artikel 23 Absatz 4 Buchstabe b, Artikel 24 Buchstabe h, Artikel 24 Buchstabe c, Artikel 28, Artikel 31 Buchstabe b und Artikel 32 |
Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe h |
— |
Artikel 15 Absatz 2 |
— |
Artikel 16 Absatz 1 |
Artikel 22 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2 |
Artikel 16 Absatz 2 |
Artikel 22 Absatz 3 Unterabsätze 1 und 2 |
Artikel 16 Absatz 3 |
Artikel 22 Absatz 2 |
Artikel 16 Absatz 4 Unterabsatz 1 |
Artikel 22 Absatz 6 Unterabsatz 1 Satz 1 |
Artikel 16 Absatz 4 Unterabsatz 2 |
Artikel 22 Absatz 6 Unterabsatz 1 Satz 2 und Artikel 22 Absatz 7 |
Artikel 16 Absatz 5 Buchstabe a |
Artikel 22 Absatz 6 Unterabsatz 2 und Artikel 24 Buchstabe g |
Artikel 16 Absatz 5 Buchstabe b |
Artikel 24 Buchstabe f |
Artikel 16 Absatz 6 |
Artikel 23 Absatz 3 |
Artikel 16 Absatz 7 |
Artikel 29 |
Artikel 17 |
Artikel 26 |
Artikel 18 Absätze 1 bis 3 |
Artikel 27 |
Artikel 18 Absatz 4 |
Artikel 32 |
Artikel 19 Absatz 1 |
Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe a |
Artikel 19 Absätze 2 und 3 |
Artikel 28 Absätze 2 und 3 |
Artikel 19 Absatz 4 |
Artikel 28 Absatz 4 Unterabsatz 1 und Unterabsatz 2 Satz 1 |
Artikel 19 Absatz 5 |
Artikel 31 Buchstabe a |
Artikel 20 Absätze 1 bis 4 |
Artikel 33 |
Artikel 20 Absatz 5 |
Artikel 34 Absatz 4 |
Artikel 20 Absatz 6 Unterabsatz 1 |
Artikel 34 Absatz 5 Satz 1 |
Artikel 20 Absatz 6 Unterabsatz 2 |
Artikel 34 Absatz 6 |
Artikel 20 Absatz 7 |
Artikel 22, 23, 24, 25 und 32 |
Artikel 20 Absatz 8 Buchstabe a |
Artikel 34 Absätze 1 bis 3 |
Artikel 20 Absatz 8 Buchstabe b |
Artikel 34 Absatz 9 und Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe a |
Artikel 20 Absatz 8 Buchstabe c |
Artikel 34 Absatz 11 und Artikel 37 Absatz 2 |
Artikel 20 Absatz 9 |
Artikel 35, Artikel 36 Buchstabe b und Artikel 37 Absatz 1 Buchstaben c und d |
Artikel 21 |
Artikel 42 |
Artikel 22 |
Artikel 43 |
Artikel 23 |
Artikel 44 |
Artikel 24 Absätze 1 und 2 |
Artikel 45 Absätze 1 und 2 |
Artikel 24 Absatz 3 Unterabsatz 1 |
Artikel 45 Absatz 3 |
Artikel 24 Absatz 3 Unterabsatz 2 |
— |
Artikel 25 Absatz 1 |
Artikel 46 Absatz 1 |
Artikel 25 Absatz 2 Unterabsatz 1 |
Artikel 46 Absatz 2 |
Artikel 25 Absatz 2 Unterabsätze 2 und 3 |
Artikel 46 Absatz 3 |
Artikel 25 Absatz 3 |
Artikel 46 Absätze 4 bis 8 und Artikel 50 Absatz 1 |
Artikel 26 |
Artikel 47 |
Artikel 27 |
Artikel 48 |
Artikel 28 Absätze 1 und 2 |
Artikel 49 |
Artikel 28 Absatz 3 |
Artikel 50 Absatz 2 |
Artikel 29 |
Artikel 51 |
Artikel 30 Absatz 1 |
Artikel 52 |
Artikel 30 Absatz 2 |
— |
Artikel 31 Absatz 1 |
Artikel 53 Absatz 1 |
Artikel 31 Absatz 2 |
Artikel 53 Absatz 3 |
Artikel 31 Absatz 3 |
Artikel 54 |
Artikel 32 |
Artikel 55 |
Artikel 33 Absätze 1 bis 4 |
Artikel 56 Absätze 1 bis 4 |
Artikel 33 Absatz 5 |
Artikel 56 Absatz 5 und 58 Absatz 1 |
Artikel 34 |
Artikel 57 Absätze 1, 2 und 3 |
Artikel 35 |
Artikel 59 |
Artikel 36 |
Artikel 60 |
Artikel 37 |
Artikel 61 |
Artikel 38 |
Artikel 62, 63, 67 und 68 |
Artikel 39 Absätze 1 und 2 |
Artikel 64 Absätze 1 und 2 |
Artikel 39 Absatz 3 |
Artikel 64 Absatz 3 Unterabsatz 1 |
Artikel 39 Absätze 4 und 5 |
Artikel 64 Absätze 4 und 5 |
Artikel 39 Absatz 6 |
Artikel 64 Absatz 3 Unterabsatz 2, Artikel 64 Absatz 6 und Artikel 63 bis 68 |
Artikel 40 |
Artikel 69 |
Artikel 41 |
Artikel 70 |
Artikel 42 Absatz 1 |
Artikel 74 Absatz 1 |
Artikel 42 Absatz 2 |
Artikel 74 Absatz 2 Buchstaben a bis c und Buchstabe d Einleitungssatz |
Artikel 42 Absatz 3 |
Artikel 74 Absatz 3 |
Artikel 43 Buchstabe a |
Artikel 71 und 72 und Artikel 76 Buchstabe a |
Artikel 43 Buchstabe b |
Artikel 74 Absatz 2 Buchstabe d Nummern (i), (ii) und (iii) |
Artikel 43 Buchstabe c |
— |
Artikel 43 Buchstabe d |
Artikel 73, 75 und Artikel 76 Buchstaben b und c |
Artikel 44 |
Artikel 77 |
Artikel 45 |
Artikel 78 |
Artikel 46 |
Artikel 79 |
Artikel 47 |
Artikel 80 |
Artikel 48 |
Artikel 81 |
Artikel 49 |
Artikel 82 |
Artikel 50 |
Artikel 83 |
Artikel 51 |
Artikel 84 |
Artikel 52 |
Artikel 85 |
Artikel 53 Absätze 1 bis 3 |
Artikel 86 Absätze 1 bis 3 |
Artikel 53 Absatz 4 |
Artikel 86 Absatz 6 |
Artikel 54 Buchstaben a und b |
Artikel 86 Absatz 5 und Artikel 88 Buchstabe a |
Artikel 54 Buchstabe c |
Artikel 86 Absatz 4 und Artikel 88 Buchstabe b |
Artikel 55 Absatz 1 |
Artikel 87 Absatz 1 |
Artikel 55 Absatz 2 Unterabsatz 1 |
Artikel 87 Absatz 2 |
Artikel 55 Absatz 2 Unterabsatz 2 |
Artikel 88 Buchstabe c |
Artikel 55 Absätze 3 und 4 |
Artikel 87 Absätze 3 und 4 |
Artikel 56 Absätze 1 bis 5 |
Artikel 89 Absätze 1 bis 5 |
Artikel 56 Absatz 6 |
Artikel 89 Absatz 7 |
Artikel 56 Absatz 7 |
Artikel 89 Absatz 9 |
Artikel 56 Absatz 8 |
Artikel 89 Absatz 2 Unterabsatz 2 |
Artikel 56 Absatz 9 erster Gedankenstrich |
Artikel 100 Absatz 1 Buchstabe b |
Artikel 56 Absatz 9 zweiter Gedankenstrich |
Artikels 89 Absatz 8 und Artikel 99 Buchstabe a |
Artikel 56 Absatz 9 dritter Gedankenstrich |
Artikel 89 Absatz 2 Unterabsatz 2 |
Artikel 57 Absätze 1 und 2 |
Artikel 90 |
Artikel 57 Absatz 3 |
Artikel 100 Absatz 1 Buchstabe a |
Artikel 58 Absatz 1 |
Artikel 91 |
Artikel 58 Absatz 2 |
— |
Artikel 59 Absatz 1 Unterabsatz 1 |
Artikel 100 Absatz 1 |
Artikel 59 Absatz 1 Unterabsatz 2 |
Artikel 99 Buchstabe b |
Artikel 59 Absatz 2 |
Artikel 92 Absatz 2 |
Artikel 60 |
Artikel 93 |
Artikel 61 |
Artikel 94 |
Artikel 62 Absätze 1 und 2 |
Artikel 95 Absätze 1 und 2 |
Artikel 62 Absatz 3 |
Artikel 22, Artikel 24 Buchstaben a bis g, Artikel 25 Buchstaben a und b und Artikel 99 Buchstabe c |
Artikel 63 Absätze 1 und 2 |
— |
Artikel 63 Absatz 3 Buchstabe a |
— |
Artikel 63 Absatz 3 Buchstabe b |
Artikel 96 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 96 Absatz 2, Artikel 100 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 100 Absatz 2 |
Artikel 63 Absatz 3 Buchstabe c |
Artikel 96 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 96 Absatz 2, Artikel 100 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 100 Absatz 2 |
Artikel 64 |
Artikel 97 |
Artikel 65 Absätze 1 und 2 |
Artikel 98 |
Artikel 65 Absatz 3 |
Artikel 99 Buchstabe d und Artikel 100 Absatz 1 Buchstabe b |
Artikel 66 |
Artikel 101 Absätze 1 und 2 |
Artikel 67 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2 |
Artikel 102 Absatz 1 |
Artikel 67 Absatz 1 Unterabsatz 3 |
Artikel 106 |
Artikel 67 Absätze 2 und 3 |
Artikel 102 Absätze 2 und 3 Unterabsatz 1 |
Artikel 68 Absätze 1 und 2 |
Artikel 103 Absätze 1 und 2 |
Artikel 68 Absatz 3 |
Artikel 103 Absatz 3 Buchstabe a |
Artikel 68 Absatz 4 |
Artikel 103 Absatz 4 |
Artikel 69 |
Artikel 104 |
Artikel 70 |
Artikel 105 Absätze 1 bis 5 |
Artikel 71 |
Artikel 105 Absatz 6 |
Artikel 72 Absätze 1 und 2 |
Artikel 108 Absätze 1 und 2 |
Artikel 72 Absatz 3 |
Artikel 108 Absatz 3 und Artikel 115 |
Artikel 73 |
Artikel 109 |
Artikel 74 |
Artikel 110 |
Artikel 75 |
Artikel 111 |
Artikel 76 |
— |
Artikel 77 Absatz 1 Unterabsatz 1 |
Artikel 112 Absatz 1 |
Artikel 77 Absatz 1 Unterabsätze 2 und 3 |
Artikel 112 Absatz 2 |
Artikel 77 Absatz 2 |
Artikel 112 Absatz 3 |
Artikel 77 Absatz 3 |
Artikel 112 Absatz 4 |
Artikel 78 Absatz 1 Unterabsatz 1 |
Artikel 113 |
Artikel 78 Absatz 1 Unterabsatz 2 |
Artikels 99 Buchstabe d und Artikel 100 Absatz 1 Buchstabe b |
Artikel 78 Absätze 2 bis 4 |
Artikel 114 Absätze 1 bis 3 |
Artikel 78 Absatz 5 |
Artikel 114 Absatz 4 |
Artikel 79 Absatz 1 |
Artikel 116 Absatz 1 |
Artikel 79 Absätze 2 bis 5 |
Artikel 116 Absätze 4 bis 7 |
Artikel 80 |
Artikel 117 Absatz 1 |
Artikel 81 Absätze 1 und 2 |
Artikel 118 Absätze 1 und 2 |
Artikel 81 Absatz 3 |
Artikel 118 Absatz 4 |
Artikel 82 Absatz 1 |
Artikel 119 Absatz 1 |
Artikel 82 Absatz 2 |
Artikel 119 Absatz 3 |
Artikel 83 |
Artikel 120 Absatz 1 |
Artikel 84 Absatz 1 |
Artikel 121 Absatz 1 |
Artikel 84 Absatz 2 |
Artikel 121 Absatz 3 |
Artikel 85 Satz 1 |
Artikel 116 Absatz 2, Artikel 117 Absatz 2, Artikel 118 Absatz 3, Artikel 119 Absatz 2, Artikel 120 Absatz 2, Artikel 121 Absatz 2 und Artikel 123 Absatz 1 |
Artikel 85 Satz 2 |
Artikel 106 Absatz 3, Artikel 122 und Artikel 123 Absatz 2 |
Artikel 86 Absatz 1 Einleitungssatz |
Artikel 124 Absatz 1 Einleitungssatz und Buchstabe a |
Artikel 86 Absatz 1 Buchstaben a bis c |
Artikel 124 Absatz 1 Buchstaben b bis d |
Artikel 86 Absatz 1 Buchstaben d und e |
Artikel 124 Absatz 1 Buchstabe e |
Artikel 86 Absatz 1 Buchstaben f bis k |
Artikel 124 Absatz 1 Buchstaben f bis k |
Artikel 86 Absätze 2 und 3 |
Artikel 124 Absätze 2 und 3 |
Artikel 86 Absätze 4 bis 6 |
Artikel 124 Absätze 5 bis 7 |
Artikel 86 Absatz 7 |
Artikel 126 |
Artikel 87 Absatz 1 |
Artikel 127 Absatz 1 und Artikel 127 Absatz 2 Buchstabe a |
Artikel 87 Absatz 2 Unterabsatz 1 |
Artikel 127 Absatz 3 Unterabsatz 1 |
Artikel 87 Absatz 2 Unterabsatz 2 |
Artikel 127 Absatz 8 |
Artikel 87 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a |
Artikel 127 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 131 Buchstabe a |
Artikel 87 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstaben b und c |
Artikel 131 Buchstabe b |
Artikel 87 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe d |
Artikels 127 Absatz 3 und Artikel 161 Buchstabe a |
Artikel 87 Absatz 3 Unterabsatz 2 |
— |
Artikel 88 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 1 |
Artikel 6 Absatz 1 |
Artikel 88 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 2 |
Artikel 127 Absatz 7 |
Artikel 88 Absatz 1 Unterabsatz 2 |
Artikel 6 Absatz 2 |
Artikel 88 Absatz 2 |
Artikel 127 Absatz 4 Unterabsatz 1 |
Artikel 88 Absatz 3 |
Artikel 127 Absatz 4 Unterabsatz 2 und Absatz 6 |
Artikel 88 Absatz 4 Unterabsatz 1 |
Artikel 133 Absatz 1 Unterabsatz 1 |
Artikel 88 Absatz 4 Unterabsätze 2 und 3 |
Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 7 Buchstabe a |
Artikel 89 Absatz 1 |
Artikel 129 Absatz 1 |
Artikel 89 Absatz 2 |
— |
Artikel 90 |
Artikel 130 Absatz 1 |
Artikel 91 |
Artikel 134 |
Artikel 92 Absatz 1 Unterabsatz 1 |
Artikel 135 Absatz 1 |
Artikel 92 Absatz 1 Unterabsatz 2 |
Artikel 135 Absatz 2 |
Artikel 92 Absatz 1 Unterabsatz 3 |
— |
Artikel 92 Absätze 2 bis 5 |
Artikel 135 Absätze 3 bis 6 |
Artikel 93 Absatz 1 |
Artikel 136 |
Artikel 93 Absatz 2 |
— |
Artikel 94 |
Artikel 137 |
Artikel 95 Absatz 1 |
Artikel 139 Absatz 1 |
Artikel 95 Absätze 2 und 3 |
Artikel 139 Absätze 3 und 4 |
Artikel 95 Absatz 4 |
Artikel 139 Absatz 6 |
Artikel 96 Absätze 1 und 2 |
Artikel 140 |
Artikel 96 Absatz 3 |
Artikel 139 Absatz 7 |
Artikel 97 Absatz 1 |
Artikel 149 |
Artikel 97 Absatz 2 |
Artikel 150 |
Artikel 98 Absatz 1 |
Artikel 144 |
Artikel 98 Absatz 2 |
Artikel 139 Absatz 5 |
Artikel 99 |
Artikel 141 Absatz 1 |
Artikel 100 |
Artikel 141 Absatz 2 |
Artikel 101 Absatz 1 |
Artikel 153 Absatz 1 |
Artikel 101 Absatz 2 Buchstabe a |
Artikel 153 Absatz 2 und Artikel 156 Buchstabe a |
Artikel 101 Absatz 2 Buchstabe b |
Artikel 153 Buchstabe b und Artikel 157 |
Artikel 101 Absatz 2 Buchstabe c |
Artikel 153 Absatz 3 und Artikel 156 Buchstabe c |
Artikel 102 |
Artikel 154 |
Artikel 103 |
Artikel 155 Absatz 2 und Artikel 156 Buchstabe d |
Artikel 104 Absatz 1 |
Artikel 158 Absatz 1 |
Artikel 104 Absatz 2 |
Artikel 158 Absatz 3 |
Artikel 105 Absatz 1 |
Artikel 159 Absätze 1 und 2 |
Artikel 105 Absatz 2 Buchstaben a und b |
Artikel 159 Absatz 3 und Artikel 161 Buchstabe a |
Artikel 105 Absatz 2 Buchstabe c |
Artikels 22 Absatz 1 Unterabsatz 3, und Artikel 25 Buchstabe c |
Artikel 106 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 1 |
Artikel 179 Absatz 1 Unterabsatz 1 |
Artikel 106 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 2 |
— |
Artikel 106 Absatz 2 |
Artikel 179 Absätze 3 und 6 |
Artikel 106 Absatz 3 |
Artikel 179 Absatz 5 |
Artikel 106 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe a |
Artikel 22, Artikel 24 Buchstaben a bis g und Artikel 25 Buchstaben a und b |
Artikel 106 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe b |
Artikels 23 Absatz 4 Buchstabe a und Artikel 24 Buchstabe h |
Artikel 106 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe c |
Artikel 179 Absatz 1 Unterabsatz 2, Artikel 179 Absatz 2 und Artikel 180 |
Artikel 106 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe d |
Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 3 und Artikel 24 Buchstabe a |
Artikel 106 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe e |
Artikel 25 Buchstabe b |
Artikel 106 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe f |
Artikel 23 Absatz 4 Buchstabe b, Artikel 24 Buchstabe h, Artikel 28, Artikel 31 Buchstabe b und Artikel 32 |
Artikel 106 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstaben g und h |
Artikel 181 |
Artikel 106 Absatz 4 Unterabsatz 2 |
— |
Artikel 107 Absatz 1 Satz 1 |
Artikel 6 Absatz 1 |
Artikel 107 Absatz 1 Satz 2 |
Artikel 182 Absatz 1 |
Artikel 107 Absatz 2 |
Artikel 158 Absatz 2 |
Artikel 107 Absatz 3 |
Artikel 160, Artikel 161 Buchstabe b, Artikel 182 Absätze 2 bis 4, Artikel 183 und 184 |
Artikel 108 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 1 |
Artikel 162 |
Artikel 108 Absatz 1 Unterabsatz 1 Sätze 2 und 3 |
Artikel 170 Absatz 4 |
Artikel 108 Absatz 1 Unterabsatz 2 |
Artikel 6 Absatz 2, Artikel 7 Buchstabe a und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a |
Artikel 108 Absatz 2 |
Artikel 163 Absätze 1 und 2 |
Artikel 108 Absatz 3 Unterabsatz 1 |
Artikel 6 Absatz 1 |
Artikel 108 Absatz 3 Unterabsatz 2 |
— |
Artikel 108 Absatz 4 |
Artikel 163 Absatz 3, Artikel 164 und Artikel 165 Buchstabe b |
Artikel 109 Absatz 1 |
Artikel 166 Absatz 1 |
Artikel 109 Absatz 2 |
Artikels 166 Absatz 2 und Artikel 168 Buchstabe a |
Artikel 109 Absatz 3 |
Artikels 6 Absatz 2, Artikel 7 Buchstabe a, Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 165 Buchstabe a |
Artikel 110 Absatz 1 Unterabsatz 1 |
Artikel 167 Absatz 1 Unterabsatz 1 |
Artikel 110 Absatz 1 Unterabsatz 2 |
Artikel 167 Absatz 1 Unterabsatz 3 |
Artikel 110 Absatz 1 Unterabsatz 3 |
Artikel 167 Absätze 2 und 3 und Artikel 168 Absatz d |
Artikel 110 Absätze 2 und 3 |
Artikel 167 Absätze 4 und 5 |
Artikel 111 Absatz 1 |
Artikel 170 Absatz 1 |
Artikel 111 Absatz 2 Satz 1 |
Artikel 170 Absatz 2 |
Artikel 111 Absatz 2 Satz 2 |
Artikel 170 Absatz 3 Buchstaben a und b |
Artikel 111 Absatz 3 |
Artikels 170 Absatz 3 Buchstabe c |
Artikel 112 Absatz 1 Unterabsatz 1 |
Artikel 172 Absatz 1 |
Artikel 112 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 1 |
Artikel 182 Absatz 2 |
Artikel 112 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 2 |
Artikel 182 Absatz 3 |
Artikel 112 Absatz 2 |
— |
Artikel 112 Absatz 3 |
Artikel 172 Absatz 2 |
Artikel 112 Absatz 4 |
Artikel 176 Buchstabe b |
Artikel 113 Absätze 1 und 2 |
Artikel 173 Absätze 1 und 2 |
Artikel 113 Absatz 3 |
Artikel 173 Absatz 3 und Artikel 176 Buchstabe c |
Artikel 114 Absatz 1 |
Artikel 174 Absatz 1 |
Artikel 114 Absatz 2 Unterabsatz 1 |
Artikel 174 Absatz 2 |
Artikel 114 Absatz 2 Unterabsatz 2 |
Artikel 175 |
Artikel 115 Absatz 1 |
Artikel 177 Absatz 1 |
Artikel 115 Absatz 2 |
Artikel 177 Absatz 2 und Artikel 178 |
Artikel 116 Absatz 1 |
Artikel 185 Absatz 1 |
Artikel 116 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a |
Artikel 22, Artikel 24 Buchstaben a bis g und Artikel 25 Buchstaben a und b |
Artikel 116 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b |
Artikel 23 Absatz 4 Buchstabe a, Artikel 23 Absatz 5, Artikel 24 Buchstabe h und Artikel 25 Buchstabe c |
Artikel 116 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben c und d |
Artikel 185 Absatz 2 und Artikel 186 Buchstabe a |
Artikel 116 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe e |
Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 3 und Artikel 24 Buchstabe a |
Artikel 116 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe f |
Artikel 25 Buchstabe b |
Artikel 116 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe g |
Artikel 23 Absatz 4 Buchstabe b, Artikel 24 Buchstabe h, Artikel 28, Artikel 31 Buchstabe b und Artikel 32 |
Artikel 116 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben h und i |
Artikel 186 Buchstabe b und Artikel 187 |
Artikel 116 Absatz 2 Unterabsatz 2 |
— |
Artikel 117 |
Artikel 188 |
Artikel 118 |
Artikel 189 |
Artikel 119 Absätze 1 und 2 |
Artikel 190 |
Artikel 119 Absatz 3 |
Artikel 193 |
Artikel 120 |
Artikel 191 |
Artikel 121 |
Artikel 192 |
Artikel 122 |
Artikel 193 |
Artikel 123 Absätze 1 und 2 |
Artikel 194 |
Artikel 123 Absatz 3 |
Artikel 179 Absatz 4 |
Artikel 124 Absatz 1 |
Artikel 195 Absatz 1 |
Artikel 124 Absatz 2 |
Artikel 195 Absätze 2 und 3 und Artikel 196 |
Artikel 125 |
Artikel 197 |
Artikel 126 Absatz 1 |
Artikel 198 Absatz 1 |
Artikel 126 Absatz 2 |
Artikel 198 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 |
Artikel 127 Absatz 1 |
Artikel 199 |
Artikel 127 Absatz 2 |
Artikel 198 Absatz 3 Buchstabe d |
Artikel 128 |
Artikel 198 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 2 und Unterabsatz 2, Artikel 198 Absatz 3 Buchstaben a bis c und Artikel 200 |
Artikel 129 |
Artikel 201 |
Artikel 130 Absatz 1 |
Artikel 203 Absatz 1 Unterabsatz 1 |
Artikel 130 Absätze 2 bis 5 |
Artikel 203 Absätze 2 bis 5 |
Artikel 131 Buchstabe a |
— |
Artikel 131 Buchstabe b |
Artikel 204 |
Artikel 132 |
Artikel 205 |
Artikel 133 |
Artikel 208 Absatz 1 |
Artikel 134 |
Artikel 202, Artikel 203 Absatz 1 Unterabsatz 2, Artikel 203 Absatz 6, Artikel 206, 207 und 209 |
Artikel 135 |
Artikel 210 |
Artikel 136 Absatz 1 |
Artikel 211 Absatz 1 |
Artikel 136 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a |
Artikel 22, Artikel 24 Buchstaben a bis g und Artikel 25 Buchstaben a und b |
Artikel 136 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b |
Artikel 23 Absatz 4 Buchstabe a und Artikel 24 Buchstabe h |
Artikel 136 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe c |
Artikel 212 Buchstabe a |
Artikel 136 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe d |
Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 3 und Artikel 24 Buchstabe a |
Artikel 136 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe e |
Artikel 25 Buchstabe b |
Artikel 136 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe f |
Artikel 23 Absatz 4 Buchstabe b, Artikel 24 Buchstabe h, Artikel 28, Artikel 31 Buchstabe b und Artikel 32 |
Artikel 136 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe g |
— |
Artikel 136 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe h |
— |
Artikel 136 Absatz 2 Unterabsatz 2 |
— |
Artikel 136 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a |
Artikel 211 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a |
Artikel 136 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b |
Artikel 211 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstaben b und c |
Artikel 136 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe c |
Artikel 211 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe d |
Artikel 136 Absatz 3 Unterabsatz 2 |
Artikel 212 Buchstabe b |
Artikel 136 Absatz 4 Unterabsatz 1 |
Artikel 211 Absatz 4 |
Artikel 136 Absatz 4 Unterabsatz 2 |
Artikel 211 Absatz 5 |
Artikel 136 Absatz 4 Unterabsatz 3 |
Artikel 211 Absatz 6 |
Artikel 136 Absatz 4 Unterabsatz 4 Buchstaben a und b |
Artikel 213 |
Artikel 136 Absatz 4 Unterabsatz 4 Buchstabe c |
Artikel 212 Buchstabe c |
Artikel 136 Absatz 5 |
Artikel 23 Absatz 2 |
Artikel 137 Absatz 1 |
Artikel 214 Absatz 1 |
Artikel 137 Absatz 2 |
Artikel 214 Absatz 2 und Artikel 7 Buchstabe c |
Artikel 138 |
Artikel 215 Absätze 1 bis 3 |
Artikel 139 |
Artikel 218 |
Artikel 140 Absatz 1 |
Artikel 219 |
Artikel 140 Absatz 2 |
Artikel 221 Buchstabe a und Artikel 222 Buchstabe b |
Artikel 141 |
Artikel 220 |
Artikel 142 Absatz 1 Unterabsätze 1, 2 und 3 |
Artikel 223 Absatz 1 |
Artikel 142 Absatz 1 Unterabsatz 4 |
Artikel 224 Buchstabe a |
Artikel 142 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a |
Artikel 223 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a |
Artikel 142 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben b und c |
Artikel 223 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben c und d |
Artikel 142 Absatz 2 Unterabsatz 2 |
Artikel 223 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b und Artikel 224 Buchstabe c |
Artikel 142 Absatz 3 Unterabsatz 1 |
Artikel 223 Absatz 3 |
Artikel 142 Absatz 3 Unterabsatz 2 |
Artikel 224 Buchstabe d |
Artikel 142 Absatz 4 |
Artikel 223 Absatz 4 |
Artikel 143 |
Artikel 211 Absatz 2, Artikel 216 und 217, Artikel 221 Buchstabe b, Artikel 222 Buchstabe b, Artikel 224 Buchstabe b, Artikel 225, 228, 229 und 230, Artikel 231 Buchstabe b, Artikel 232, Artikel 233 Absatz 4, Artikel 235 und 236, Artikel 243 Absatz 2, Artikel 251 Absatz 4, Artikel 254 Absätze 2, 3, 6 und 7 und Artikel 257 Absatz 4 |
Artikel 144 Absatz 1 |
Artikel 226 Absatz 1 |
Artikel 144 Absatz 2 |
Artikel 226 Absatz 2 und Artikel 231 Buchstabe a |
Artikel 144 Absatz 3 |
Artikel 226 Absatz 3 |
Artikel 144 Absatz 4 |
— |
Artikel 145 Absätze 1 und 2 |
Artikel 227 |
Artikel 145 Absatz 3 Unterabsatz 1 |
Artikel 155 Absatz 1 |
Artikel 145 Absatz 3 Unterabsatz 2 |
Artikel 157 |
Artikel 146 |
Artikel 233 Absätze 1 bis 3 |
Artikel 147 |
Artikel 234 |
Artikel 148 Absatz 1 |
Artikel 237 Absatz 1 |
Artikel 148 Absatz 2 Unterabsatz 1 |
Artikel 237 Absatz 2 |
Artikel 148 Absatz 2 Unterabsatz 2 |
Artikel 237 Absatz 3 und Artikel 239 |
Artikel 149 |
Artikel 242 |
Artikel 150 Absatz 1 |
Artikel 238 Absatz 1 |
Artikel 150 Absatz 2 Buchstabe a |
— |
Artikel 150 Absatz 2 Buchstabe b |
Artikel 238 Absatz 2 |
Artikel 150 Absatz 3 |
— |
Artikel 151 Absatz 1 Unterabsatz 1 |
Artikel 144 |
Artikel 151 Absatz 1 Unterabsatz 2 |
Artikel 145 Absatz 3 |
Artikel 151 Absatz 2 |
Artikel 145 Absätze 5 und 11 |
Artikel 151 Absatz 3 |
— |
Artikel 151 Absatz 4 |
Artikel 147 Absatz 4 |
Artikel 151 Absatz 5 |
Artikel 145 Absätze 1, 2, und 4 und Absätze 6 bis 10, Artikel 146, Artikel 147 Absätze 3 und 4 und Artikel 148 und 151 |
Artikel 152 |
Artikel 147 Absätze 1 und 2 |
Artikel 153 |
Artikel 240 |
Artikel 154 Absatz 1 Buchstabe a |
Artikel 237 Absatz 3 Satz 1 |
Artikel 154 Absatz 1 Buchstabe b |
Artikel 241 Absatz 1 |
Artikel 154 Absatz 2 |
Artikel 237 Absatz 3 Satz 2 und Artikel 241 Absatz 2 |
Artikel 155 Absatz 1 |
Artikel 243 Absatz 1 |
Artikel 155 Absätze 2 und 3 |
Artikel 243 Absätze 3 und 4 |
Artikel 156 |
Artikel 244 |
Artikel 157 |
Artikel 245 |
Artikel 158 |
Artikel 246 |
Artikel 159 |
Artikel 247 |
Artikel 160 |
Artikel 248 |
Artikel 161 |
Artikel 249 |
Artikel 162 |
Artikel 250 |
Artikel 163 |
Artikel 251 Absätze 1 bis 3 |
Artikel 164 Absatz 1 |
Artikel 253 |
Artikel 164 Absatz 2 |
— |
Artikel 165 |
Artikel 252 |
Artikel 166 Absatz 1 |
Artikel 254 Absatz 1 |
Artikel 166 Absätze 2 und 3 |
Artikel 254 Absätze 4 und 5 |
Artikel 167 |
Artikel 255 |
Artikel 168 |
Artikel 256 |
Artikel 169 |
Artikel 257 Absätze 1 bis 3 |
Artikel 170 |
Artikel 258 |
Artikel 171 Absätze 1 und 2 |
Artikel 259 Absätze 1 und 2 |
Artikel 171 Absatz 3 |
Artikel 86 Absatz 5 |
Artikel 171 Absatz 4 |
Artikel 259 Absatz 3 |
Artikel 172 |
Artikel 260 |
Artikel 173 |
Artikel 261 |
Artikel 174 |
Artikel 262 |
Artikel 175 Absatz 1 Unterabsatz 1 |
Artikel 263 Absatz 1 |
Artikel 175 Absatz 1 Unterabsatz 2 |
Artikel 263 Absatz 2 Buchstabe a |
Artikel 175 Absätze 2 und 3 |
Artikel 263 Absätze 3 und 4 |
Artikel 176 Absatz 1 Buchstaben a und b |
Artikel 263 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 265 Buchstabe b |
Artikel 176 Absatz 1 Buchstaben c und d |
Artikel 265 Buchstabe b |
Artikel 176 Absatz 1 Buchstabe e |
Artikel 161 Buchstabe a |
Artikel 176 Absatz 2 |
— |
Artikel 177 Absätze 1 und 2 |
Artikel 267 Absätze 1 und 3 |
Artikel 177 Absatz 3 |
Artikel 267 Absatz 2 |
Artikel 177 Absatz 4 |
Artikel 267 Absatz 2 |
Artikel 177 Absatz 5 |
Artikel 268 |
Artikel 178 Absatz 1 |
Artikel 269 Absatz 1 |
Artikel 178 Absatz 2 Buchstabe a |
Artikel 269 Absatz 2 Buchstaben a und b |
Artikel 178 Absatz 2 Buchstabe b |
Artikel 269 Absatz 2 Buchstaben d und e |
Artikel 178 Absatz 3 |
Artikels 269 Absatz 3 |
Artikel 179 |
Artikel 270 |
Artikel 180 Absatz 1 |
Artikel 271 Absatz 1 Unterabsatz 1 |
Artikel 180 Absatz 2 Satz 1 |
Artikel 6 Absatz 1 |
Artikel 180 Absatz 2 Satz 2 |
Artikel 271 Absatz 3 |
Artikel 180 Absatz 3 Unterabsatz 1 |
Artikel 6 Absatz 2 |
Artikel 180 Absatz 3 Unterabsatz 2 |
Artikel 271 Absatz 4 |
Artikel 180 Absatz 4 |
Artikel 271 Absatz 2 |
Artikel 181 Absätze 1 und 2 |
Artikel 272 Absatz 1 |
Artikel 181 Absätze 2 und 3 |
— |
Artikel 182 Absatz 1 |
Artikel 277 |
Artikel 182 Absatz 2 |
— |
Artikel 183 Absatz 1 |
Artikel 16 Absatz 1 und Artikel 17 |
Artikel 183 Absatz 2 Buchstaben a und b |
— |
Artikel 183 Absatz 2 Buchstabe c |
Artikel 280 und 283 |
Artikel 184 |
Artikel 285 |
Artikel 185 |
— |
Artikel 186 |
Artikel 286 Absätze 2 und 3 |
Artikel 187 |
Artikel 287 |
Artikel 188 Absatz 1 |
Artikel 288 Absatz 1 |
Artikel 188 Absatz 2 |
Artikel 288 Absatz 2 |
Artikel 188 Absatz 3 |
Artikel 288 Absatz 1 |
( 1 ) ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.
( 2 ) ABl. L 124 vom 8.6.1971, S. 1.
( 3 ) ABl. L 324 vom 10.12.2009, S. 23.
( 4 ) ABl. L 152 vom 16.6.2009, S. 23.
( 5 ) ABl. L 82 vom 22.3.1997, S. 1.