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Document 02013R0020-20170101

    Consolidated text: Verordnung (EU) Nr. 20/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 zur Umsetzung der bilateralen Schutzklausel und des Stabilisierungsmechanismus für Bananen des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/20/2017-01-01

    02013R0020 — DE — 01.01.2017 — 001.001


    Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

    ►B

    VERORDNUNG (EU) Nr. 20/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    vom 15. Januar 2013

    zur Umsetzung der bilateralen Schutzklausel und des Stabilisierungsmechanismus für Bananen des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits

    (ABl. L 017 vom 19.1.2013, S. 13)

    Geändert durch:

     

     

    Amtsblatt

      Nr.

    Seite

    Datum

    ►M1

    VERORDNUNG (EU) 2017/540 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 15. März 2017

      L 88

    1

    31.3.2017




    ▼B

    VERORDNUNG (EU) Nr. 20/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    vom 15. Januar 2013

    zur Umsetzung der bilateralen Schutzklausel und des Stabilisierungsmechanismus für Bananen des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits



    KAPITEL I

    SCHUTZBESTIMMUNGEN

    Artikel 1

    Begriffsbestimmungen

    Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

    a) „Erzeugnis“ ein Erzeugnis mit Ursprung in der Union oder in einem zentralamerikanischen Land. Ein untersuchtes Erzeugnis kann je nach den spezifischen Marktbedingungen eine oder mehrere Zolltarifpositionen oder eine Unterposition davon oder jede andere in der Unionsindustrie gängige Produktsegmentierung betreffen;

    b) „interessierte Parteien“ die Parteien, die von den Einfuhren des betreffenden Erzeugnisses betroffen sind;

    c) „Wirtschaftszweig der Union“ die Gesamtheit der Unionshersteller der gleichartigen oder unmittelbar konkurrierenden Erzeugnisse im Gebiet der Union, die Unionshersteller, deren Produktion gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Erzeugnisse zusammengenommen einen erheblichen Teil der gesamten Unionsproduktion dieser Erzeugnisse ausmacht, oder, sofern ein gleichartiges oder unmittelbar konkurrierendes Erzeugnis nur eines von mehreren anderen Erzeugnissen darstellt, die von den Unionsherstellern hergestellt werden, die spezifischen Tätigkeiten zur Herstellung des betreffenden gleichartigen oder unmittelbar konkurrierenden Erzeugnisses;

    d) „bedeutende Schädigung“ eine erhebliche allgemeine Beeinträchtigung;

    e) „Gefahr einer bedeutenden Schädigung“ eine bedeutende Schädigung, die eindeutig unmittelbar bevorsteht.

    f) „erhebliche Verschlechterung“ beträchtliche Störungen in einem Sektor oder Wirtschaftszweig der Union;

    g) „drohende erhebliche Verschlechterung“ beträchtliche Störungen, die eindeutig unmittelbar bevorstehen;

    h) „Übergangszeit“ einen Zeitraum von zehn Jahren ab Anwendung des Abkommens für ein Erzeugnis, bei denen der Stufenplan für den Zollabbau der europäischen Vertragspartei gemäß Anhang I (Abbau der Zölle) des Übereinkommens (im Folgenden „Stufenplan für den Zollabbau“) eine Zollabbaufrist von weniger als zehn Jahren vorsieht, oder die Zollabbaufrist zuzüglich drei Jahre für ein Erzeugnis, für die nach dem Stufenplan für den Zollabbau eine Zollabbaufrist von mindestens zehn Jahren gilt;

    i) „zentralamerikanisches Land“ Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras, Nicaragua oder Panama.

    Eine Feststellung, dass die Gefahr einer bedeutende Schädigung im Sinne von Absatz 1 Buchstabe e besteht, muss auf überprüfbaren Tatsachen beruhen und darf sich nicht lediglich auf Behauptungen, Vermutungen oder entfernte Möglichkeiten stützen. Um das Vorliegen einer Gefahr einer bedeutenden Schädigung feststellen zu können, werden unter anderem Vorhersagen, Schätzungen und Analysen anhand der in Artikel 5 Absatz 5 genannten Faktoren herangezogen.

    Artikel 2

    Grundsätze

    (1)  Eine Schutzmaßnahme kann nach Maßgabe dieser Verordnung eingeführt werden, wenn ein Erzeugnis mit Ursprung in einem zentralamerikanischen Land infolge der Senkung oder Beseitigung von Zöllen auf dieses Erzeugnis in absoluten Zahlen oder im Vergleich zur Unionsproduktion in derart erhöhten Mengen und unter derartigen Bedingungen in die Union eingeführt wird, dass dem Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung entsteht oder zu entstehen droht.

    (2)  Eine Schutzmaßnahme kann folgende Form haben:

    a) Aussetzung der im Stufenplan für den Zollabbau vorgesehenen weiteren Senkung des Zollsatzes für das betreffende Erzeugnis;

    b) Anhebung des Zollsatzes für das betreffende Erzeugnis bis zur Höhe des niedrigeren der beiden folgenden Sätze:

     zum Zeitpunkt der Ergreifung der Maßnahme geltender Meistbegünstigungszollsatz für das betreffende Erzeugnis oder

     am Tag vor dem Inkrafttreten des Abkommens geltender Meistbegünstigungszollsatz für das betreffende Erzeugnis.

    (3)  Eine Schutzmaßnahme darf im Rahmen der aufgrund dieses Abkommens gewährten zollfreien Präferenzzollkontingente nicht angewandt werden.

    Artikel 3

    Überwachung

    (1)  Die Kommission überwacht die Entwicklung der Statistiken über Bananeneinfuhren aus den zentralamerikanischen Ländern. Zu diesem Zweck arbeitet sie mit den Mitgliedstaaten und dem Wirtschaftszweig der Union zusammen und tauscht mit ihnen regelmäßig Daten aus.

    (2)  Die Kommission kann auf einen hinreichend begründeten Antrag der betroffenen Wirtschaftszweige eine Ausweitung des Geltungsbereichs der Überwachung auf andere Sektoren in Betracht ziehen.

    (3)  Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen jährlichen Überwachungsbericht mit aktualisierten Statistiken über die Einfuhren von Bananen aus den zentralamerikanischen Ländern und in den von der erweiterten Überwachung betroffenen Sektoren vor.

    (4)  Die Kommission überwacht die Einhaltung der in Teil IV Titel VIII des Abkommens festgelegten Sozial- und Umweltstandards durch die zentralamerikanischen Länder.

    Artikel 4

    Einleitung von Verfahren

    (1)  Ein Verfahren wird auf Antrag eines Mitgliedstaats, einer juristischen Person oder einer Organisation ohne Rechtspersönlichkeit, die im Namen des Wirtschaftszweiges der Union handelt, oder auf Veranlassung der Kommission eingeleitet, wenn es für die Kommission ersichtlich ist, dass nach Bewertung der in Artikel 5 Absatz 5 genannten Faktoren genügend Anscheinsbeweise dafür vorliegen, dass die Einleitung gerechtfertigt ist.

    (2)  Der Antrag auf Einleitung eines Verfahrens muss Beweise enthalten, wonach die Bedingungen für die Einführung der Schutzmaßnahme nach Artikel 2 Absatz 1 erfüllt sind. Der Antrag hat regelmäßig folgende Angaben zu enthalten: Rate und Umfang der Steigerung der Einfuhren des betreffenden Erzeugnisses in absoluten und relativen Zahlen, Inlandsmarktanteil der gestiegenen Einfuhren, Veränderungen in Bezug auf Absatz- und Produktionsvolumen, Produktivität, Kapazitätsauslastung, Gewinne und Verluste sowie Beschäftigung.

    (3)  Ein Verfahren kann auch eingeleitet werden, wenn in einem oder mehreren Mitgliedstaaten oder in einem oder mehreren Gebieten in äußerster Randlage ein massiver Anstieg der Einfuhren zu verzeichnen ist, sofern genügend Anscheinsbeweise dafür vorliegen, dass die Voraussetzungen für die Einleitung gemäß Artikel 5 Absatz 5 erfüllt sind.

    (4)  Scheint die Entwicklung der Einfuhren aus einem zentralamerikanischen Land Schutzmaßnahmen erforderlich zu machen, so teilen die Mitgliedstaaten dies der Kommission mit. Diese Mitteilung muss die Nachweise enthalten, die sich gemäß Artikel 5 Absatz 5 ergeben haben.

    (5)  Die Kommission informiert die Mitgliedstaaten, wenn gemäß Absatz 1 bei ihr ein Antrag auf Einleitung eines Verfahrens eingeht oder sie die Einleitung eines Verfahrens auf eigene Veranlassung für angemessen erachtet.

    (6)  Ist ersichtlich, dass die gemäß Artikel 5 Absatz 5 ermittelten Anscheinsbeweise die Einleitung einer Untersuchung rechtfertigen, so entscheidet die Kommission, ein Verfahren einzuleiten und veröffentlicht darüber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union. Die Einleitung erfolgt binnen eines Monats nach Eingang des Antrags oder der betreffenden Informationen bei der Kommission nach Absatz 1.

    (7)  Die Bekanntmachung nach Absatz 6 enthält Folgendes:

    a) eine Zusammenfassung der erhaltenen Informationen sowie die Aufforderung, der Kommission alle sachdienlichen Informationen zu übermitteln;

    b) die Frist, innerhalb der die interessierten Parteien eine schriftliche Stellungnahme abgeben und Informationen übermitteln können, wenn diese Stellungnahmen und diese Informationen im Verfahren berücksichtigt werden sollen;

    c) die Frist, innerhalb der die interessierten Parteien den Antrag auf mündliche Anhörung durch die Kommission nach Artikel 5 Absatz 9 stellen können.

    Artikel 5

    Untersuchungen

    (1)  Nach Einleitung des Verfahrens nimmt die Kommission eine Untersuchung auf. Der Untersuchungszeitraum nach Absatz 3 beginnt am Tag der Bekanntmachung des Beschlusses über die Einleitung einer Untersuchung im Amtsblatt der Europäischen Union.

    (2)  Die Kommission kann die Mitgliedstaaten um Übermittlung von Informationen ersuchen; die Mitgliedstaaten treffen ihrerseits alle erforderlichen Vorkehrungen, um einem entsprechenden Ersuchen der Kommission nachzukommen. Sind diese Informationen von allgemeinem Interesse und nicht vertraulich im Sinne des Artikels 12, werden sie den in Absatz 8 dieses Artikels genannten nicht vertraulichen Unterlagen hinzugefügt.

    (3)  Die Untersuchung wird, wenn möglich, binnen sechs Monaten nach ihrer Einleitung abgeschlossen. Dieser Zeitraum kann um weitere drei Monate verlängert werden, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, wie etwa eine ungewöhnlich große Anzahl von interessierten Parteien oder komplexe Marktsituationen. Die Kommission informiert alle interessierten Parteien von der Verlängerung und erklärt die Ursachen dafür.

    (4)  Die Kommission holt alle Informationen ein, die sie für notwendig erachtet, um Feststellungen hinsichtlich der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Kriterien zu treffen; sie bemüht sich ferner darum, soweit zweckdienlich, diese Informationen zu überprüfen.

    (5)  Bei der Untersuchung beurteilt die Kommission alle relevanten objektiven und quantifizierbaren Faktoren, welche die Lage des Wirtschaftszweigs der Union beeinflussen, insbesondere die Rate und den Umfang der Steigerung der Einfuhren des betreffenden Erzeugnisses in absoluten und relativen Zahlen, den Inlandsmarktanteil der gestiegenen Einfuhren sowie Veränderungen in Bezug auf Absatz- und Produktionsvolumen, Produktivität, Kapazitätsauslastung, Gewinne und Verluste sowie Beschäftigung. Diese Liste ist nicht erschöpfend und die Kommission kann andere relevante Faktoren berücksichtigen, um das Vorliegen einer bedeutenden Schädigung oder der Gefahr einer bedeutenden Schädigung festzustellen, wie etwa Lagerbestände, Preise, Kapitalrendite, Cashflow und andere Faktoren, die eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursachen, verursacht haben können oder zu verursachen drohen.

    (6)  Die interessierten Parteien, die gemäß Artikel 4 Absatz 7 Buchstabe b Informationen übermittelt haben, sowie die Vertreter des betroffenen zentralamerikanischen Landes können — nach Stellung eines schriftlichen Antrags — alle der Kommission im Rahmen der Untersuchung vorgelegten Informationen mit Ausnahme der internen Dokumente der Unionsbehörden oder der mitgliedstaatlichen Behörden einsehen, soweit diese Informationen für die Darstellung ihres Falles von Belang und nicht vertraulich im Sinne des Artikels 12 sind und sofern sie von der Kommission bei der Untersuchung benutzt werden. Die interessierten Parteien, die Informationen übermittelt haben, können der Kommission gegenüber Stellung zu diesen Informationen nehmen. Werden diese Stellungnahmen durch genügend Anscheinsbeweise gestützt, so werden sie von der Kommission berücksichtigt.

    (7)  Die Kommission stellt sicher, dass alle für die Untersuchung erforderlichen Daten und Statistiken verfügbar, verständlich, transparent und überprüfbar sind.

    (8)  Sobald die notwendigen technischen Rahmenbedingungen geschaffen sind, gewährleistet die Kommission den passwortgeschützten Online-Zugang zu den von ihr zu verwaltenden nicht vertraulichen Unterlagen; auf diesem Wege werden alle relevanten nicht vertraulichen Informationen im Sinne des Artikels 12 verbreitet. Interessierte Parteien, die Mitgliedstaaten und das Europäische Parlament erhalten Zugang zu dieser Online-Plattform.

    (9)  Die Kommission hört interessierte Parteien, insbesondere wenn sie dies innerhalb der in der Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union festgesetzten Frist schriftlich beantragt haben und nachweisen, dass sie vom Ergebnis der Untersuchung tatsächlich betroffen sein dürften und dass besondere Gründe für ihre mündliche Anhörung sprechen.

    Die Kommission hört interessierte Parteien mehrfach, falls besondere Gründe hierfür sprechen.

    (10)  Werden die Informationen nicht innerhalb der von der Kommission festgesetzten Frist erteilt oder wird die Untersuchung erheblich behindert, so kann die Kommission Feststellungen anhand der verfügbaren Fakten treffen. Stellt die Kommission fest, dass ihr von einer interessierten Partei oder von einer dritten Partei falsche oder irreführende Informationen erteilt wurden, so lässt sie diese Informationen unberücksichtigt und kann auf die verfügbaren Fakten zurückgreifen.

    (11)  Die Kommission notifiziert dem betroffenen zentralamerikanischen Land schriftlich die Einleitung einer Untersuchung.

    Artikel 6

    Vorherige Überwachungsmaßnahmen

    (1)  Die Kommission kann vorherige Überwachungsmaßnahmen in Bezug auf Einfuhren aus Zentralamerika einleiten, wenn:

    a) sich die Einfuhren eines Erzeugnisses so entwickeln, dass sie eine der in den Artikeln 2 und 4 genannten Situationen hervorrufen könnten, oder

    b) es zu einem auf einen Mitgliedstaat oder mehrere Mitgliedstaaten oder zu einem auf ein Gebiet oder mehrere Gebiete in äußerster Randlage der Union konzentrierten massiven Anstieg der Einfuhren von Bananen kommt.

    (2)  Die Kommission erlässt vorherige Überwachungsmaßnahmen nach dem Beratungsverfahren des Artikels 14 Absatz 2.

    (3)  Die Geltungsdauer vorheriger Überwachungsmaßnahmen ist begrenzt. Soweit nichts anderes bestimmt ist, endet ihre Gültigkeit am Ende des zweiten Sechsmonatszeitraums, der auf den ersten Sechsmonatszeitraum nach ihrer Einführung folgt.

    Artikel 7

    Einführung vorläufiger Schutzmaßnahmen

    (1)  In einer kritischen Lage, in der eine Verzögerung einen schwer wiedergutzumachenden Schaden verursachen würde, werden vorläufige Schutzmaßnahmen angewandt, wenn eine erste Prüfung unter Berücksichtigung von in Artikel 5 Absatz 5 genannten Faktoren ergeben hat, dass genügend Anscheinsbeweise dafür vorliegen, dass die Einfuhren eines Erzeugnisses mit Ursprung in einem zentralamerikanischen Land infolge der Senkung oder Abschaffung eines Zolls nach Maßgabe des Stufenplans für den Zollabbau gestiegen sind und dass dem Wirtschaftszweig der Union durch diese Einfuhren eine bedeutende Schädigung entsteht oder zu entstehen droht.

    Die Kommission erlässt vorläufige Schutzmaßnahmen nach dem Beratungsverfahren des Artikels 14 Absatz 2. In Fällen äußerster Dringlichkeit, einschließlich des in Absatz 2 dieses Artikels genannten Falles, erlässt die Kommission gemäß dem in Artikel 14 Absatz 4 genannten Verfahren sofort geltende vorläufige Schutzmaßnahmen.

    (2)  Beantragt ein Mitgliedstaat ein umgehendes Eingreifen der Kommission und sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt, so fasst die Kommission binnen fünf Arbeitstagen nach Eingang des Antrags einen Beschluss.

    (3)  Vorläufige Schutzmaßnahmen dürfen nicht länger als 200 Kalendertage gelten.

    (4)  Werden die vorläufigen Schutzmaßnahmen aufgehoben, weil die Untersuchung ergeben hat, dass die Voraussetzungen von Artikel 2 Absatz 1 nicht erfüllt sind, so werden alle aufgrund dieser vorläufigen Schutzmaßnahmen erhobenen Zölle von Amts wegen zurückerstattet.

    (5)  Vorläufige Schutzmaßnahmen gelten für alle nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Maßnahmen zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigten Erzeugnisse. Diese Maßnahmen dürfen indessen nicht die Abfertigung von Erzeugnissen zum zollrechtlich freien Verkehr verhindern, die sich bereits auf dem Weg in die Union befinden, wenn ihr Bestimmungsort nicht geändert werden kann.

    Artikel 8

    Einstellung von Untersuchungen und Verfahren ohne Maßnahmen

    (1)  Ergibt sich aus der endgültigen Sachaufklärung, dass die Voraussetzungen des Artikels 2 Absatz 1 nicht erfüllt sind, so beschließt die Kommission die Beendigung der Untersuchung und des Verfahrens im Einklang mit dem Prüfverfahren des Artikels 14 Absatz 3.

    (2)  Die Kommission veröffentlicht — unter gebührender Berücksichtigung des Schutzes vertraulicher Informationen im Sinne des Artikels 12 — einen Bericht über ihre Feststellungen und begründet darin die Schlussfolgerungen zu allen relevanten Sach- und Rechtsfragen.

    Artikel 9

    Einführung endgültiger Schutzmaßnahmen

    (1)  Ergibt sich aus der endgültigen Sachaufklärung, dass die Bedingungen des Artikels 2 Absatz 1 erfüllt sind, so verweist die Kommission die Angelegenheit nach Artikel 116 des Abkommens an den Assoziationsausschuss zur Prüfung. Gibt der Assoziationsausschuss keine Empfehlung ab oder wird binnen 30 Tagen nach Verweisung keine zufriedenstellende Lösung gefunden, kann die Kommission im Einklang mit dem Prüfverfahren des Artikels 14 Absatz 3 einen Beschluss zur Einführung endgültiger Schutzmaßnahmen fassen.

    (2)  Die Kommission veröffentlicht — unter gebührender Berücksichtigung des Schutzes vertraulicher Informationen im Sinne des Artikels 12 — einen Bericht mit einer Zusammenfassung der beschlussrelevanten Fakten und Erwägungen.

    Artikel 10

    Geltungsdauer und Überprüfung der Schutzmaßnahmen

    (1)  Eine Schutzmaßnahme darf nur so lange angewendet werden, wie dies zur Vermeidung oder Wiedergutmachung einer bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union und zur Erleichterung von Anpassungen erforderlich ist. Die Geltungsdauer darf zwei Jahre nicht übersteigen, es sei denn, sie wird nach Absatz 3 verlängert.

    (2)  Bis die Ergebnisse der Überprüfung nach Absatz 3 vorliegen, bleiben die Schutzmaßnahmen während des Verlängerungszeitraums in Kraft.

    (3)  Die ursprüngliche Geltungsdauer einer Schutzmaßnahme kann in Ausnahmefällen um bis zu zwei Jahre verlängert werden, sofern die Schutzmaßnahme weiterhin erforderlich ist, um eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu vermeiden oder wiedergutzumachen, und sofern der Wirtschaftszweig der Union nachweislich Anpassungen vornimmt.

    (4)  Einer Verlängerung der Geltungsdauer nach Absatz 3 dieses Artikels geht eine Untersuchung voraus, die auf Antrag eines Mitgliedstaats, einer juristischen Person oder einer Organisation ohne Rechtspersönlichkeit, die im Namen des Wirtschaftszweiges der Union handelt, oder auf Veranlassung der Kommission durchgeführt wird, sofern unter Berücksichtigung von in Artikel 5 Absatz 5 genannten Faktoren genügend Anscheinsbeweise dafür vorliegen, dass die Voraussetzungen des Absatzes 3 dieses Artikels erfüllt sind.

    (5)  Die Einleitung einer Untersuchung wird nach Maßgabe des Artikels 4 Absätze 6 und 7 bekanntgemacht. Die Untersuchung und ein etwaiger Beschluss zur Verlängerung nach Absatz 3 dieses Artikels erfolgt im Einklang mit den Artikeln 5, 8 und 9.

    (6)  Die Gesamtgeltungsdauer einer Schutzmaßnahme darf einschließlich etwaiger vorläufiger Schutzmaßnahmen vier Jahre nicht übersteigen.

    (7)  Eine Schutzmaßnahme darf nach Ablauf der Übergangszeit nicht mehr angewendet werden, es sei denn, das betroffene zentralamerikanische Land stimmt zu.

    (8)  Eine Schutzmaßnahme gegen die Einfuhr eines Erzeugnisses, gegen das bereits früher eine solche Maßnahme angewandt wurde, darf nur ergriffen werden, wenn unmittelbar zuvor mindestens ein halb so langer Zeitraum vergangen ist wie der Zeitraum, in dem die Schutzmaßnahme angewandt wurde.

    Artikel 11

    Gebiete in äußerster Randlage der Union

    Wird ein Erzeugnis mit Ursprung in einem zentralamerikanischen Land in derart erhöhten Mengen und unter solchen Bedingungen eingeführt, dass dadurch die Wirtschaftslage eines oder mehrerer der Gebiete in äußerster Randlage der Union gemäß Artikel 349 AEUV erheblich verschlechtert wird oder sich zu verschlechtern droht, so kann nach diesem Kapitel eine Schutzmaßnahme ergriffen werden.

    Artikel 12

    Vertraulichkeit

    (1)  Die aufgrund dieser Verordnung erhaltenen Informationen dürfen nur zu dem Zweck verwendet werden, zu dem sie eingeholt wurden.

    (2)  Weder ihrer Natur nach vertrauliche Informationen noch Informationen, die auf vertraulicher Grundlage mitgeteilt wurden, werden offengelegt, es sei denn, dass der Auskunftgeber die Zustimmung hierzu ausdrücklich erteilt hat.

    (3)  Jeder Antrag auf vertrauliche Behandlung ist zu begründen. Wenn der Auskunftgeber jedoch beantragt, dass die Information nicht öffentlich zugänglich gemacht bzw. in allgemeiner oder zusammengefasster Form offengelegt wird und sich dieser Antrag als ungerechtfertigt erweist, so kann die betreffende Information unberücksichtigt bleiben.

    (4)  Informationen werden auf jeden Fall als vertraulich betrachtet, wenn ihre Offenlegung wesentliche Nachteile für den Auskunftgeber oder die Informationsquelle haben könnte.

    (5)  Die Absätze 1 bis 4 schließen nicht aus, dass Unionsbehörden sich auf allgemeine Informationen beziehen, insbesondere auf die Gründe für die nach dieser Verordnung erlassenen Beschlüsse. Diese Behörden müssen jedoch dem berechtigten Interesse der betroffenen natürlichen und juristischen Personen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung tragen.

    Artikel 13

    Bericht

    (1)  Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen jährlichen Bericht über die Anwendung, Durchführung und Einhaltung der sich aus Teil IV des Abkommens ergebenden Verpflichtungen und dieser Verordnung vor.

    (2)  Der Bericht enthält Informationen über die Anwendung vorläufiger und endgültiger Maßnahmen, vorherige Überwachungsmaßnahmen, regionale Überwachungs- und Schutzmaßnahmen und die Einstellung von Untersuchungen und Verfahren ohne die Einführung von Maßnahmen.

    (3)  Der Bericht enthält Informationen über die Tätigkeiten der verschiedenen Gremien, die für die Überwachung der Durchführung des Abkommens und die Einhaltung der sich aus Teil IV Titel VIII des Abkommens ergebenden Verpflichtungen verantwortlich sind, sowie über die Tätigkeiten der Beratenden Ausschüsse der Zivilgesellschaft.

    (4)  Der Bericht enthält eine Zusammenfassung der statistischen Angaben über den Handel mit den zentralamerikanischen Ländern und seine Entwicklung sowie aktuelle statistische Angaben über die Bananeneinfuhren aus den zentralamerikanischen Ländern.

    (5)  Das Europäische Parlament kann binnen eines Monats, nachdem die Kommission ihren Bericht vorgelegt hat, die Kommission zu einer Ad-hoc-Sitzung seines zuständigen Ausschusses einladen, um Fragen zur Durchführung dieser Verordnung zu erörtern und zu klären.

    (6)  Die Kommission veröffentlicht ihren Bericht spätestens drei Monate, nachdem sie ihn dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt hat.

    Artikel 14

    Ausschussverfahren

    (1)  Die Kommission wird von dem nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 260/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die gemeinsame Einfuhrregelung ( 1 ) eingesetzten Ausschuss (im Folgenden „Ausschuss“) unterstützt. Der Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

    (2)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

    (3)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

    (4)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 4.

    (5)  Der Ausschuss kann Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verordnung prüfen, mit denen er von der Kommission oder auf Antrag eines Mitgliedstaates befasst wird. Mitgliedstaaten können um Informationen ersuchen und im Ausschuss oder unmittelbar mit der Kommission Ansichten austauschen.



    KAPITEL II

    STABILISIERUNGSMECHANISMUS FÜR BANANEN

    Artikel 15

    Stabilisierungsmechanismus für Bananen

    ▼M1

    (1)  Für Bananen der Position 0803 90 10 der Kombinierten Nomenklatur (Bananen, frisch, ohne Mehlbananen) mit Ursprung in Zentralamerika, die unter der Abbaustufe „ST“ des Stufenplans für den Zollabbau unter der Position 0803 00 19 aufgeführt sind, gilt bis zum 31. Dezember 2019 ein Stabilisierungsmechanismus.

    (2)  Für Einfuhren der Erzeugnisse des Absatzes 1 wird eine separate jährliche Auslöseeinfuhrmenge nach Maßgabe der Tabelle im Anhang festgesetzt. Die Einfuhren der Erzeugnisse des Absatzes 1 zum Präferenzzollsatz unterliegen nicht nur der Ursprungsnachweispflicht nach Anhang II (Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen) des Abkommens, sondern auch der Pflicht zur Vorlage einer Ausfuhrbescheinigung, die von der zuständigen Behörde des zentralamerikanischen Ausfuhrlandes ausgestellt wurde. Sobald die Auslösemenge für ein zentralamerikanisches Land im Verlauf des entsprechenden Kalenderjahres erreicht wird, erlässt die Kommission im Einklang mit dem Dringlichkeitsverfahren des Artikels 14 Absatz 4 einen Durchführungsrechtsakt, mit dem sie den in diesem Jahr für Erzeugnisse entsprechenden Ursprungs geltenden Präferenzzoll für höchstens drei Monate vorübergehend aussetzt, wobei dieser Zeitraum das Ende des Kalenderjahres nicht überschreiten darf, oder feststellt, dass eine solche Aussetzung nicht angemessen ist.

    (2a)  Erreichen die Einfuhrmengen bei einer oder mehreren der an dem Übereinkommen beteiligten Parteien 80 % der Auslöseeinfuhrmenge nach Maßgabe des Anhangs dieser Verordnung, übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat eine förmliche Warnung in Schriftform. Gleichzeitig übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat die einschlägigen Informationen über die Entwicklungen auf dem Bananenmarkt, die Statistiken zu den Einfuhren aus den dem Stabilisierungsmechanismus unterliegenden Ländern und die jeweiligen Schwellenwerte, damit die Entwicklung der Einfuhren für das restliche Kalenderjahr prognostiziert werden kann.

    ▼B

    (3)  Bei der Entscheidung, ob Maßnahmen gemäß Absatz 2 ergriffen werden sollten, berücksichtigt die Kommission die Auswirkungen der betreffenden Einfuhren auf die Lage auf dem Unionsmarkt für Bananen. Diese Prüfung umfasst Faktoren wie die Auswirkungen der betreffenden Einfuhren auf das Preisniveau der Union, die Entwicklung der Einfuhren aus anderen Quellen, allgemeine Stabilität des Unionsmarktes.

    (4)  Beschließt die Kommission eine Aussetzung des geltenden Präferenzzolls, so wendet sie den zum Zeitpunkt der Aussetzung geltenden niedrigeren Satz aus Basiszollsatz und Meistbegünstigungszollsatz an.

    (5)  Ergreift die Kommission die Maßnahmen der Absätze 2 und 4, so nimmt sie unverzüglich Konsultationen mit dem betroffenen zentralamerikanischen Land bzw. den betroffenen zentralamerikanischen Ländern auf, um die Lage anhand der vorliegenden Daten und Fakten zu analysieren und einzuschätzen.

    (6)  Die Anwendung des Stabilisierungsmechanismus für Bananen dieses Kapitels steht der Anwendung der Maßnahmen nach Kapitel I nicht entgegen. Maßnahmen nach den Vorschriften beider Kapitel dürfen jedoch nicht gleichzeitig angewendet werden.

    (7)  Die Maßnahmen der Absätze 2 und 4 sind nur in dem Zeitraum anwendbar, der am 31. Dezember 2019 endet.



    KAPITEL III

    DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN

    Artikel 16

    Durchführungsbestimmungen

    Für die Verabschiedung der Durchführungsbestimmungen, die zur Anwendung der Regeln in Anhang II (Über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen) Anlage 2A sowie Anhang I (Abbau der Zölle) Anlage 2 des Abkommens erforderlich sind, ist Artikel 247a der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 maßgebend.



    KAPITEL IV

    SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    Artikel 17

    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab dem Tag, ab dem das Abkommen nach dessen Artikel 353 angewandt wird. Der Anwendungsbeginn des Abkommens wird im Amtsblatt der Europäischen Union bekanntgegeben.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




    ANHANG



    Tabelle zu den Einfuhrmengen, welche die Anwendung des Stabilisierungsmechanismus für Bananen nach Anhang I Anlage 3 des Abkommens auslösen

    Jahr

    Auslöseeinfuhrmenge (in Tonnen)

    Costa Rica

    Panama

    Honduras

    Guatemala

    Nicaragua

    El Salvador

    Bis 31. Dezember 2010

    1 025 000

    375 000

    50 000

    50 000

    10 000

    2 000

    1.1-31.12.2011

    1 076 250

    393 750

    52 500

    52 500

    10 500

    2 100

    1.1-31.12.2012

    1 127 500

    412 500

    55 000

    55 000

    11 000

    2 200

    1.1-31.12.2013

    1 178 750

    431 250

    57 500

    57 500

    11 500

    2 300

    1.1-31.12.2014

    1 230 000

    450 000

    60 000

    60 000

    12 000

    2 400

    1.1-31.12.2015

    1 281 250

    468 750

    62 500

    62 500

    12 500

    2 500

    1.1-31.12.2016

    1 332 500

    487 500

    65 000

    65 000

    13 000

    2 600

    1.1-31.12.2017

    1 383 750

    506 250

    67 500

    67 500

    13 500

    2 700

    1.1-31.12.2018

    1 435 000

    525 000

    70 000

    70 000

    14 000

    2 800

    1.1-31.12.2019

    1 486 250

    543 750

    72 500

    72 500

    14 500

    2 900

    1.1.2020 und danach

    entfällt

    entfällt

    entfällt

    entfällt

    entfällt

    entfällt




    ERKLÄRUNG DER KOMMISSION

    Die Kommission begrüßt die Einigung in erster Lesung zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat über die Verordnung (EU) Nr. 20/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 zur Umsetzung der bilateralen Schutzklausel und des Stabilisierungsmechanismus für Bananen des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits ( 2 ).

    Wie in der Verordnung (EU) Nr. 20/2013 vorgesehen, wird die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen jährlichen Bericht über die Durchführung von Teil IV des Abkommens vorlegen und sich bereit erklären, mit dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments die Fragen zu erörtern, die sich aus der Durchführung von Teil IV des Abkommens ergeben.

    Die Kommission wird der tatsächlichen Umsetzung der im Abkommen enthaltenen Zusagen in Bezug auf Handel und nachhaltige Entwicklung besondere Bedeutung beimessen und dabei den speziellen Informationen der einschlägigen Aufsichtsgremien der grundlegenden Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation und der in Teil IV Titel VIII des Abkommens aufgeführten multilateralen Umweltübereinkommen Rechnung tragen. In diesem Zusammenhang wird die Kommission auch die einschlägigen Beratungsgruppen der Zivilgesellschaft konsultieren.

    Nach Ablauf des Stabilisierungsmechanismus für Bananen am 31. Dezember 2019 wird die Kommission die Lage auf dem Bananenmarkt der Union und ihrer Bananenerzeuger beurteilen. Die Kommission wird dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht über ihre Feststellungen erstatten und eine erste Bewertung des Funktionierens des Programms zur Lösung der spezifisch auf Abgelegenheit und Insellage zurückzuführenden Probleme (POSEI) hinsichtlich des Schutzes der Bananenerzeugung in der Union vornehmen.




    GEMEINSAME ERKLÄRUNG

    Das Europäische Parlament und die Kommission sind sich über die Bedeutung einer engen Zusammenarbeit bei der Überwachung der Durchführung von Teil IV des Abkommens und der Verordnung (EU) Nr. 20/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 zur Umsetzung der bilateralen Schutzklausel und des Stabilisierungsmechanismus für Bananen des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits ( 3 ) einig. Zu diesem Zweck vereinbaren sie Folgendes:

     Auf Antrag des zuständigen Ausschusses des Europäischen Parlaments erstattet die Kommission ihm Bericht über etwaige spezielle Anlässe zur Besorgnis hinsichtlich der Umsetzung der Verpflichtungen der zentralamerikanischen Länder in Bezug auf Handel und nachhaltige Entwicklung.

     Gibt das Europäische Parlament eine Empfehlung zur Einleitung einer Untersuchung über die Umsetzung der Schutzklausel ab, so prüft die Kommission sorgfältig, ob die in der Verordnung (EU) Nr. 20/2013 festgelegten Bedingungen für die Einleitung einer Untersuchung von Amts wegen erfüllt sind. Hält die Kommission die Bedingungen für nicht erfüllt, so legt sie dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments einen Bericht vor, in dem sie alle für die Einleitung einer derartigen Untersuchung notwendigen Faktoren darlegt.



    ( 1 ) ABl. L 84 vom 31.3.2009, S. 1.

    ( 2 ) Siehe Seite 13 dieses Amtsblatts.

    ( 3 ) Siehe Seite 13 dieses Amtsblatts.

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