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Document 02013L0036-20220101

Consolidated text: Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (Text von Bedeutung für den EWR)Text von Bedeutung für den EWR

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2013/36/2022-01-01

02013L0036 — DE — 01.01.2022 — 008.004


Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

►B

►C6  RICHTLINIE 2013/36/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 26. Juni 2013

über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG ◄

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

RICHTLINIE 2014/17/ЕU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 4. Februar 2014

  L 60

34

28.2.2014

 M2

RICHTLINIE 2014/59/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 15. Mai 2014

  L 173

190

12.6.2014

►M3

RICHTLINIE (EU) 2015/2366 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 25. November 2015

  L 337

35

23.12.2015

 M4

RICHTLINIE (EU) 2018/843 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 30. Mai 2018

  L 156

43

19.6.2018

►M5

RICHTLINIE (EU) 2019/878 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Mai 2019

  L 150

253

7.6.2019

►M6

RICHTLINIE (EU) 2019/2034 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 27. November 2019

  L 314

64

5.12.2019

►M7

RICHTLINIE (EU) 2021/338 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 16. Februar 2021

  L 68

14

26.2.2021


Berichtigt durch:

►C1

Berichtigung, ABl. L 208 vom 2.8.2013, S.  73 (2013/36/EU)

►C2

Berichtigung, ABl. L 020 vom 25.1.2017, S.  1 (2013/36/EU)

►C3

Berichtigung, ABl. L 203 vom 26.6.2020, S.  95 (2013/36/EU)

►C4

Berichtigung, ABl. L 212 vom 3.7.2020, S.  20 (2019/878)

►C5

Berichtigung, ABl. L 436 vom 28.12.2020, S.  77 (2013/36/EU)

►C6

Berichtigung, ABl. L 214 vom 17.6.2021, S.  74 (2019/2034)

►C7

Berichtigung, ABl. L 048 vom 16.2.2023, S.  103 (2019/878)




▼B

▼C6

RICHTLINIE 2013/36/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 26. Juni 2013

über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG

▼B

(Text von Bedeutung für den EWR)



TITEL I

GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

▼M6

Artikel 1

Gegenstand

In dieser Richtlinie sind Vorschriften für folgende Bereiche festgelegt:

a) 

Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten,

b) 

Aufsichtsbefugnisse und Instrumente für die Beaufsichtigung von Kreditinstituten durch die zuständigen Behörden,

c) 

Beaufsichtigung von Kreditinstituten durch die zuständigen Behörden in einer Weise, die mit den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vereinbar ist,

d) 

Veröffentlichungspflichten für die im Bereich der Aufsichtsvorschriften und der Beaufsichtigung von Kreditinstituten zuständigen Behörden.

▼B

Artikel 2

Anwendungsbereich

(1)  
Diese Richtlinie gilt für Institute.

▼M6 —————

▼B

(4)  
Artikel 34 und Titel VII Kapitel 3 gelten für Finanzholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften und gemischte Holdinggesellschaften mit Sitz in der Union.

▼M5

(5)  

Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf:

▼M6 —————

▼M5

2. 

Zentralbanken,

3. 

Postgiroämter,

4. 

in Dänemark die „Eksport Kredit Fonden“, die „Eksport Kredit Fonden A/S“, die „Danmarks Skibskredit A/S“ und die „KommuneKredit“,

5. 

in Deutschland die „Kreditanstalt für Wiederaufbau“, die „Landwirtschaftliche Rentenbank“, die „Bremer Aufbau-Bank GmbH“, die „Hamburgische Investitions- und Förderbank“, die „Investitionsbank Berlin“, die „Investitionsbank des Landes Brandenburg“, die „Investitionsbank Schleswig-Holstein“, die „Investitions- und Förderbank Niedersachsen — NBank“, die „Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz“, die „Landeskreditbank Baden-Württemberg — Förderbank“, die „LfA Förderbank Bayern“, die „NRW.BANK“, die „Saarländische Investitionskreditbank AG“, die „Sächsische Aufbaubank — Förderbank“, die „Thüringer Aufbaubank“, Unternehmen, die aufgrund des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes als Organe der staatlichen Wohnungspolitik anerkannt sind und nicht überwiegend Bankgeschäfte betreiben, sowie Unternehmen, die aufgrund dieses Gesetzes als gemeinnützige Wohnungsunternehmen anerkannt sind,

6. 

in Estland die „hoiu-laenuühistud“, die nach dem „hoiu-laenuühistu seadus“ als genossenschaftliche Unternehmen anerkannt sind,

7. 

in Irland die „Strategic Banking Corporation of Ireland“, Kreditgenossenschaften („credit unions“) und Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit („friendly societies“),

8. 

in Griechenland das „Ταμείο Παρακαταθηκών και Δανείων“ (Tamio Parakatathikon kai Danion),

9. 

in Spanien das „Instituto de Crédito Oficial“,

10. 

in Frankreich die „Caisse des dépôts et consignations“,

11. 

in Kroatien die „kreditne unije“ und die „Hrvatska banka za obnovu i razvitak“,

12. 

in Italien die „Cassa depositi e prestiti“,

13. 

in Lettland die „krājaizdevu sabiedrības“, d. h. die Unternehmen, die nach dem einschlägigen Gesetz („krājaizdevu sabiedrību likums“) als genossenschaftliche Unternehmen anerkannt sind, die Finanzdienstleistungen nur ihren Mitgliedern anbieten,

14. 

in Litauen andere Kreditgenossenschaften („kredito unijos“) als die „centrinės kredito unijos“,

15. 

in Ungarn die „MFB Magyar Fejlesztési Bank Zártkörűen Működő Részvénytársaság“ und die „Magyar Export-Import Bank Zártkörűen Működő Részvénytársaság“,

16. 

in Malta die „Malta Development Bank“,

17. 

in den Niederlanden die „Nederlandse Investeringsbank voor Ontwikkelingslanden NV“, die „NV Noordelijke Ontwikkelingsmaatschappij“, das „NV Limburgs Instituut voor Ontwikkeling en Financiering“, die „Ontwikkelingsmaatschappij Oost-Nederland NV“ und „kredietunies“,

18. 

in Österreich Unternehmen, die als gemeinnützige Bauvereine anerkannt sind, und die „Österreichische Kontrollbank AG“,

19. 

in Polen die „Spółdzielcze Kasy Oszczędnościowo — Kredytowe“ und die „Bank Gospodarstwa Krajowego“,

20. 

in Portugal Sparkassen („Caixas Económicas“), die bereits am 1. Januar 1986 bestanden, mit Ausnahme derjenigen, die die Form von Gesellschaften mit Haftungsbeschränkung haben, und der „Caixa Económica Montepio Geral“,

21. 

in Slowenien die „SID-Slovenska izvozna in razvojna banka, d.d. Ljubljana“,

22. 

in Finnland die „Teollisen yhteistyön rahasto Oy/Fonden för industriellt samarbete AB“ und die „Finnvera Oyj/Finnvera Abp“,

23. 

in Schweden die „Svenska Skeppshypotekskassan“,

24. 

im Vereinigten Königreich die „National Savings and Investments (NS&I)“, die „CDC Group plc“, die „Agricultural Mortgage Corporation Ltd“, die „Crown Agents for overseas governments and administrations“, Kreditgenossenschaften („credit unions“) und kommunale Sparkassen („municipal banks“).

▼M6

(6)  
Die in Absatz 5 Nummern 3 bis 24 dieses Artikels genannten Einrichtungen werden für die Zwecke von Artikel 34 und Titel VII Kapitel 3 als Finanzinstitute behandelt.

▼B

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

(1)  

Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

1. 

"Kreditinstitut" ein Kreditinstitut im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,

2. 

"Wertpapierfirma" eine Wertpapierfirma im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,

3. 

"Institut" ein Institut im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,

▼M6 —————

▼B

5. 

"Versicherungsunternehmen" ein Versicherungsunternehmen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,

6. 

"Rückversicherungsunternehmen" ein Rückversicherungsunternehmen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,

7. 

"Leitungsorgan" das Organ oder die Organe eines Instituts, das (die) nach nationalem Recht bestellt wurde (wurden) und befugt ist (sind), Strategie, Ziele und Gesamtpolitik des Instituts festzulegen und die Entscheidungen der Geschäftsleitung zu kontrollieren und zu überwachen, und dem die Personen angehören, die die Geschäfte des Instituts tatsächlich führen,

8. 

"Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion" das Leitungsorgan bei der Wahrnehmung seiner Aufgabe der Beaufsichtigung und Überwachung der Entscheidungsprozesse der Geschäftsleitung,

9. 

"Geschäftsleitung" die natürlichen Personen, die in einem Institut Geschäftsführungsaufgaben wahrnehmen und für das Tagesgeschäft des Instituts verantwortlich und gegenüber dem Leitungsorgan rechenschaftspflichtig sind,

10. 

"Systemrisiko" das Risiko einer Störung des Finanzsystems mit möglicherweise schwerwiegenden negativen Auswirkungen auf das Finanzsystem und die Realwirtschaft,

11. 

"Modellrisiko" den potenziellen Verlust, der einem Institut als Folge von Entscheidungen entsteht, die sich grundsätzlich auf das Ergebnis interner Modelle stützen könnten, wenn diese Modelle Fehler bei der Konzeption, Ausführung oder Nutzung aufweisen,

12. 

"Originator" einen Originator im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 13 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,

13. 

"Sponsor" einen Sponsor im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 14 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,

14. 

"Mutterunternehmen" ein Mutterunternehmen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 15 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,

15. 

"Tochterunternehmen" ein Tochterunternehmen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 16 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,

16. 

"Zweigstelle" eine Zweigstelle im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 17 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,

17. 

"Anbieter von Nebendienstleistungen" einen Anbieter von Nebendienstleistungen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 18 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,

18. 

"Vermögensverwaltungsgesellschaft" eine Vermögensverwaltungsgesellschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 19 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,

19. 

"Finanzholdinggesellschaft" eine Finanzholdinggesellschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 20 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,

20. 

"gemischte Finanzholdinggesellschaft" eine gemischte Finanzholdinggesellschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 21 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,

21. 

"gemischte Holdinggesellschaft" eine gemischte Holdinggesellschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 22 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,

22. 

"Finanzinstitut" ein Finanzinstitut im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,

23. 

"Unternehmen der Finanzbranche" ein Unternehmen der Finanzbranche im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 27 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,

24. 

"Mutterinstitut in einem Mitgliedstaat" ein Mutterinstitut in einem Mitgliedstaat im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 28 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,

25. 

"EU-Mutterinstitut" ein EU-Mutterinstitut im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 29 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,

26. 

"Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat" eine Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 30 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,

27. 

"EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft" eine EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 31 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,

28. 

"gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat" eine gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 32 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,

29. 

"gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft" eine gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 33 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,

30. 

"systemrelevantes Institut" ein EU-Mutterinstitut, eine EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft, eine gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder ein Institut, dessen Ausfall oder Versagen zu einem Systemrisiko führen könnte,

31. 

"zentrale Gegenpartei" eine zentrale Gegenpartei im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 34 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,

32. 

"Beteiligung" eine Beteiligung im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 35 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,

33. 

"qualifizierte Beteiligung" eine qualifizierte Beteiligung im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 36 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,

34. 

"Kontrolle" Kontrolle im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 37 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,

35. 

"enge Verbindung" eine enge Verbindung im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 38 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,

36. 

"zuständige Behörde" eine zuständige Behörde im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 40 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,

37. 

"konsolidierende Aufsichtsbehörde" eine konsolidierende Aufsichtsbehörde im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 41 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,

38. 

"Zulassung" eine Zulassung im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 42 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,

39. 

"Herkunftsmitgliedstaat" einen Herkunftsmitgliedstaat im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 43 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,

40. 

"Aufnahmemitgliedstaat" einen Aufnahmemitgliedstaat im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 44 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,

41. 

"Zentralbanken des ESZB" Zentralbanken des ESZB im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 45 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,

42. 

"Zentralbanken" Zentralbanken im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 46 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,

43. 

"konsolidierte Lage" die konsolidierte Lage im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 47 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,

44. 

"auf konsolidierter Basis" auf konsolidierter Basis im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 48 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,

45. 

"auf teilkonsolidierter Basis" auf teilkonsolidierter Basis im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 49 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,

46. 

"Finanzinstrument" ein Finanzinstrument im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 33 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,

47. 

"Eigenmittel" die Eigenmittel im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 118 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,

48. 

"operationelles Risiko" das operationelle Risiko im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 52 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,

49. 

"Kreditrisikominderung" Kreditrisikominderung im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 57 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,

50. 

"Verbriefung" eine Verbriefung im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 61 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,

51. 

"Verbriefungsposition" eine Verbriefungsposition im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 62 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,

52. 

"Verbriefungszweckgesellschaft" eine Verbriefungszweckgesellschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 66 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,

53. 

"freiwillige Altersvorsorgeleistungen" freiwillige Altersvorsorgeleistungen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 73 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,

54. 

"Handelsbuch" das Handelsbuch im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 86 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,

55. 

"geregelter Markt" einen geregelten Markt im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,

56. 

"Verschuldung" Verschuldung im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 93 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,

57. 

"Risiko einer übermäßigen Verschuldung" das Risiko einer übermäßigen Verschuldung im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 94 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,

58. 

"externe Ratingagentur" eine externe Ratingagentur im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 98 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,

59. 

"interne Ansätze" den auf internen Beurteilungen basierenden Ansatz (Artikel 143 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013), den auf internen Modellen beruhenden Ansatz (Artikel 221 jener Verordnung), den auf eigenen Schätzungen beruhenden Ansatz (Artikel 225 jener Verordnung), die fortgeschrittenen Messansätze (Artikel 312 Absatz 2 jener Verordnung), die auf internen Modellen beruhende Methode (Artikel 283 und 363 jener Verordnung) sowie den internen Bemessungsansatz (Artikel 259 Absatz 3 jener Verordnung),

▼M5

60. 

„Abwicklungsbehörde“ eine Abwicklungsbehörde im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 18 der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ),

61. 

„global systemrelevantes Institut“ oder „G-SRI“ ein G-SRI im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 133 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,

62. 

„global systemrelevantes Nicht-EU-Institut“ oder „Nicht-EU-G-SRI“ ein Nicht-EU-G-SRI im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 134 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,

63. 

„Gruppe“ eine Gruppe im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 138 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,

64. 

„Drittlandsgruppe“ eine Gruppe, deren Mutterunternehmen in einem Drittland niedergelassen ist,

65. 

„geschlechtsneutrale Vergütungspolitik“ eine Vergütungspolitik, die auf dem Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit beruht.

▼B

(2)  
Wird in dieser Richtlinie auf das Leitungsorgan Bezug genommen und ist nach nationalem Recht vorgesehen, dass die Geschäftsleitungs- und die Aufsichtsfunktion des Leitungsorgans verschiedenen Organen oder verschiedenen Mitgliedern innerhalb eines Organs zugewiesen ist, bezeichnet der Mitgliedstaat die gemäß seinem nationalen Recht jeweils verantwortlichen Organe oder Mitglieder des Leitungsorgans, soweit in dieser Richtlinie nichts anderes angegeben ist.

▼M5

(3)  

Um sicherzustellen, dass Anforderungen oder Aufsichtsbefugnisse gemäß dieser Richtlinie oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf konsolidierter oder teilkonsolidierter Basis gemäß der vorliegenden Richtlinie und der genannten Verordnung Anwendung finden, schließen die Begriffe „Institut“, „Mutterinstitut in einem Mitgliedstaat“, „EU-Mutterinstitut“ und „Mutterunternehmen“ auch Folgendes mit ein:

a) 

Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften, die gemäß Artikel 21a dieser Richtlinie zugelassen sind,

b) 

benannte Institute, die von einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft, einer gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft, einer Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat oder einer gemischten Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat kontrolliert werden, sofern die betreffende Muttergesellschaft nach Artikel 21a Absatz 4 dieser Richtlinie nicht der Zulassung unterliegt, und

c) 

gemäß Artikel 21a Absatz 6 Buchstabe d dieser Richtlinie benannte Finanzholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften oder Institute.

▼B



TITEL II

ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN

Artikel 4

Benennung und Befugnisse der zuständigen Behörden

(1)  
Die Mitgliedstaaten benennen die zuständigen Behörden, die die in dieser Richtlinie und in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehenen Funktionen und Aufgaben wahrnehmen. Sie setzen die Kommission und die EBA hiervon unter Angabe der etwaigen Aufgaben- und Funktionsverteilung in Kenntnis.
(2)  
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden die Tätigkeiten von Instituten und, sofern anwendbar, Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften überwachen, um zu beurteilen, ob die Anforderungen dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eingehalten werden.
(3)  
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass angemessene Maßnahmen vorhanden sind, damit die zuständigen Behörden die notwendigen Informationen erhalten können, um die Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 2 durch Institute und gegebenenfalls durch Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften zu prüfen und etwaige Verstöße gegen diese Anforderungen zu untersuchen.
(4)  
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden über die zur Ausübung der in dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Aufsichts-, Ermittlungs- und Sanktionierungsaufgaben erforderlichen Sachkenntnisse, Ressourcen, operativen Kapazitäten, Befugnisse und Unabhängigkeit verfügen.
(5)  
Die Mitgliedstaaten machen den Instituten zur Auflage, den zuständigen Behörden ihres Herkunftsmitgliedstaats alle erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen, damit beurteilt werden kann, ob die in Übereinstimmung mit dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erlassenen Vorschriften eingehalten werden. Die Mitgliedstaaten stellen außerdem sicher, dass die internen Kontrollverfahren sowie die Verwaltung und die Rechnungslegung der Institute es gestatten, die Einhaltung der genannten Vorschriften jederzeit zu kontrollieren.
(6)  
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Institute sämtliche Transaktionen aufzeichnen und sämtliche Systeme und Verfahren, die dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterliegen, so dokumentieren, dass die zuständigen Behörden stets kontrollieren können, ob die Anforderungen dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eingehalten werden.
(7)  
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufsichtsaufgaben gemäß dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie jede andere Aufgabe der zuständigen Aufsichtsbehörden getrennt und unabhängig von den Aufgaben im Zusammenhang mit der Abwicklung von Instituten sind. Sie setzen die Kommission und die EBA hiervon unter Angabe der etwaigen Aufgabenverteilung in Kenntnis.

▼M5

(8)  
Besitzen andere als die zuständigen Behörden die Abwicklungsbefugnis, so stellen die Behörden sicher, dass erstere untereinander eng zusammenarbeiten und sich mit den kompetenten Behörden beraten, wenn es um die Ausarbeitung von Abwicklungsplänen geht sowie in allen anderen Fällen, in denen diese Zusammenarbeit und Beratung gemäß der vorliegenden Richtlinie, der Richtlinie 2014/59/EU oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegt ist.

▼M6

Artikel 5

Koordinierung innerhalb der Mitgliedstaaten

Mitgliedstaaten, in denen mehr als eine Behörde für die Beaufsichtigung der Kredit- und Finanzinstitute zuständig ist, ergreifen die für die Koordinierung dieser Behörden erforderlichen Maßnahmen.

▼B

Artikel 6

Zusammenarbeit im Rahmen des Europäischen Finanzaufsichtssystems

Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben tragen die zuständigen Behörden der Angleichung der Aufsichtsinstrumente und -verfahren bei der Anwendung der gemäß dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften Rechnung. Zu diesem Zweck stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass

a) 

die zuständigen Behörden als Teilnehmer am Europäischen Finanzaufsichtssystem (ESFS) im Einklang mit dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit gemäß Artikel 4 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union vertrauensvoll und in uneingeschränktem gegenseitigem Respekt zusammenarbeiten und insbesondere die Weitergabe von angemessenen und zuverlässigen Informationen untereinander und an andere Teilnehmer am ESFS sicherstellen,

b) 

sich die zuständigen Behörden an den Tätigkeiten der EBA und gegebenenfalls an den Aufsichtskollegien beteiligen,

c) 

die zuständigen Behörden alle erforderlichen Anstrengungen unternehmen, um den von der EBA gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 erlassenen Leitlinien und Empfehlungen sowie den vom ESRB gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 ausgesprochenen Warnungen und Empfehlungen nachzukommen,

d) 

die zuständigen Behörden eng mit dem ESRB zusammenarbeiten,

e) 

den zuständigen Behörden übertragene nationale Mandate diese nicht daran hindern, ihre Aufgaben als Mitglieder der EBA, gegebenenfalls des ESRB oder im Rahmen dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wahrzunehmen.

Artikel 7

Unionsweite Dimension der Aufsicht

Die zuständigen Behörden in jedem Mitgliedstaat berücksichtigen bei der Wahrnehmung ihrer allgemeinen Aufgaben in gebührender Weise die möglichen Auswirkungen ihrer Entscheidungen auf die Stabilität des Finanzsystems in den anderen betroffenen Mitgliedstaaten und insbesondere in Krisensituationen, wobei die zum jeweiligen Zeitpunkt verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden.



TITEL III

VORAUSSETZUNGEN FÜR DEN ZUGANG ZUR TÄTIGKEIT VON KREDITINSTITUTEN



KAPITEL 1

Allgemeine Voraussetzungen für den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten

Artikel 8

Zulassung

(1)  
Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass Kreditinstitute vor Aufnahme ihrer Tätigkeit eine Zulassung erhalten müssen. Unbeschadet der Artikel 10 bis 14 legen sie die Zulassungsbedingungen fest und teilen diese der EBA mit.
(2)  

Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes präzisiert wird:

▼M5

a) 

die Informationen, einschließlich des Geschäftsplans, des organisatorischen Aufbaus und der Unternehmensführungsregelung gemäß Artikel 10, die den zuständigen Behörden in dem Antrag auf Zulassung von Kreditinstituten zu übermitteln sind,

b) 

die Anforderungen an Anteilseigner und Gesellschafter mit qualifizierten Beteiligungen oder, falls keine qualifizierten Beteiligungen vorhanden sind, an die 20 größten Anteilseigner oder Gesellschafter gemäß Artikel 14 und

▼B

c) 

die Umstände im Sinne des Artikels 14, die die zuständige Behörde an der ordnungsgemäßen Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben hindern könnten.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

(3)  
Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards für Standardformulare, Mustertexte und Verfahren zur Bereitstellung der Informationen gemäß Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a aus.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die Entwürfe technischer Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

(4)  
Die EBA legt der Kommission die Entwürfe technischer Standards nach den Absätzen 2 und 3 bis zum 31. Dezember 2015 vor.

▼M5

(5)  
Die EBA gibt im Einklang mit Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien für die zuständigen Behörden heraus, um eine gemeinsame Bewertungsmethode für die Erteilung von Zulassungen gemäß dieser Richtlinie festzulegen.

▼M6

Artikel 8a

Spezifische Bedingungen für die Zulassung von Kreditinstituten im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

(1)  

Die Mitgliedstaaten verpflichten Unternehmen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die bereits über eine Zulassung gemäß Titel II der Richtlinie 2014/65/EU verfügen, eine Zulassung gemäß Artikel 8 spätestens dann zu beantragen, wenn eines der folgenden Ereignisse eintritt:

a) 

der über einen Zeitraum von zwölf aufeinanderfolgenden Monaten berechnete Monatsdurchschnitt der gesamten Vermögenswerte 30 Mrd. EUR entspricht oder überschreitet oder

b) 

der über einen Zeitraum von zwölf aufeinanderfolgenden Monaten berechnete Monatsdurchschnitt der gesamten Vermögenswerte unter 30 Mrd. EUR liegt und das Unternehmen zu einer Gruppe gehört, in der der Gesamtwert der konsolidierten Bilanzsumme aller Unternehmen der Gruppe, die einzeln über Gesamtvermögenswerte von weniger als 30 Mrd. EUR verfügen und eine der in Anhang I Abschnitt A Nummern 3 und 6 der Richtlinie 2014/65/EU genannten Tätigkeiten ausüben, 30 Mrd. EUR entspricht oder überschreitet, beides berechnet als Durchschnitt von zwölf aufeinanderfolgenden Monaten.

(2)  
Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Unternehmen können die in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Tätigkeiten so lange weiter ausüben, bis sie die Zulassung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels erhalten.
(3)  
Abweichend von Absatz 1 dieses Artikels müssen die in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Unternehmen, die am 24. Dezember 2019 mit einer Zulassung gemäß der Richtlinie 2014/65/EU Tätigkeiten als Wertpapierfirmen ausüben, die Zulassung gemäß Artikel 8 der vorliegenden Richtlinie bis zum 27. Dezember 2020 beantragen.
(4)  
Stellt die zuständige Behörde nach Eingang der Informationen gemäß Artikel 95a der Richtlinie 2014/65/EU fest, dass ein Unternehmen gemäß Artikel 8 der vorliegenden Richtlinie als Kreditinstitut zugelassen werden muss, unterrichtet sie das Unternehmen sowie die zuständige Behörde im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 26 der Richtlinie 2014/65/EU und übernimmt das Zulassungsverfahren ab dem Tag der Unterrichtung.
(5)  
Im Falle einer erneuten Zulassung stellt die zuständige Zulassungsbehörde einen möglichst standardisierten Ablauf sicher, bei dem die aufgrund der bestehenden Zulassung vorliegenden Angaben verwendet werden.
(6)  

Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen sie Folgendes ergänzt:

a) 

die Informationen, einschließlich des Geschäftsplans gemäß Artikel 10, die das Unternehmen den zuständigen Behörden in dem Zulassungsantrag zu übermitteln hat,

b) 

die Methode zur Berechnung der Schwellenwerte gemäß Absatz 1.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Richtlinie zu ergänzen, indem die unter den Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 erlassen werden.

Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 26. Dezember 2020 vor.

▼B

Artikel 9

Verbot der Entgegennahme von Einlagen oder anderen rückzahlbaren Geldern des Publikums durch Personen oder Unternehmen, die keine Kreditinstitute sind

(1)  
Die Mitgliedstaaten untersagen Personen oder Unternehmen, die keine Kreditinstitute sind, die Tätigkeit der Entgegennahme von Einlagen oder anderen rückzahlbaren Geldern des Publikums gewerbsmäßig zu betreiben.
(2)  
Von Absatz 1 ausgenommen sind die Entgegennahme von Einlagen oder anderen rückzahlbaren Geldern durch einen Mitgliedstaat, durch Gebietskörperschaften eines Mitgliedstaats, durch internationale Organismen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen ein oder mehrere Mitgliedstaaten angehören, sowie die im nationalen Recht oder Unionsrecht ausdrücklich genannten Fälle, sofern die entsprechenden Tätigkeiten Regelungen und Kontrollen unterworfen sind, die den Schutz von Einlegern und Anlegern bezwecken.

▼M5

(3)  
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und der EBA die nationalen Rechtsvorschriften mit, die es Unternehmen, die keine Kreditinstitute sind, ausdrücklich gestatten, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegenzunehmen.
(4)  
Gemäß diesem Artikel dürfen die Mitgliedstaaten Kreditinstitute nicht von der Anwendung dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausnehmen.

▼M5

Artikel 10

Geschäftsplan, organisatorischer Aufbau und Unternehmensführungsregelung

(1)  
Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass dem Zulassungsantrag ein Geschäftsplan beizufügen ist, aus dem die Art der geplanten Geschäfte und der organisatorische Aufbau des Kreditinstituts unter Angabe von Mutterunternehmen, Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften innerhalb der Gruppe hervorgehen. Die Mitgliedstaaten schreiben ferner vor, dass dem Zulassungsantrag eine Beschreibung der in Artikel 74 Absatz 1 genannten Regelungen, Verfahren und Mechanismen beizufügen ist.
(2)  
Die zuständigen Behörden verweigern die Zulassung für die Aufnahme der Tätigkeit eines Kreditinstituts, wenn sie nicht davon überzeugt sind, dass die in Artikel 74 Absatz 1 genannten Regelungen, Verfahren und Mechanismen ein solides und wirksames Risikomanagement seitens dieses Instituts ermöglichen.

▼B

Artikel 11

Wirtschaftliche Bedürfnisse

Die Mitgliedstaaten dürfen nicht vorschreiben, dass bei der Prüfung des Zulassungsantrags auf die wirtschaftlichen Bedürfnisse des Marktes abgestellt wird.

Artikel 12

Anfangskapital

(1)  
Unbeschadet anderer allgemeiner Bedingungen, die im nationalen Recht festgelegt sind, verweigern die zuständigen Behörden die Zulassung für die Aufnahme der Tätigkeit eines Kreditinstituts, wenn ein Kreditinstitut nicht über getrennte Eigenmittel verfügt oder wenn sein Anfangskapital weniger als 5 Millionen EUR beträgt.
(2)  
Das Anfangskapital umfasst nur einen oder mehrere der in Artikel 26 Absatz 1 Buchstaben a bis e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Bestandteile.
(3)  
Die Mitgliedstaaten können beschließen, die weitere Tätigkeit von am 15. Dezember 1979 bereits bestehenden Kreditinstituten, die die Bedingung getrennter Eigenmittel nicht erfüllen, zuzulassen. Sie können diese Kreditinstitute von der Pflicht befreien, die Bedingung nach Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 zu erfüllen.
(4)  

Besondere Kategorien von Kreditinstituten, deren Anfangskapital geringer als der in Absatz 1 genannte Betrag ist, können von den Mitgliedstaaten unter folgenden Bedingungen zugelassen werden:

a) 

Das Anfangskapital beträgt mindestens 1 Million EUR,

b) 

die betreffenden Mitgliedstaaten teilen der Kommission und der EBA mit, aus welchen Gründen sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen.

Artikel 13

Tatsächliche Geschäftsleitung und Ort der Hauptverwaltung

(1)  
Die zuständigen Behörden erteilen einem Kreditinstitut die Zulassung für die Aufnahme der Tätigkeit eines Kreditinstituts nur sofern die tatsächliche Geschäftsleitung des antragstellenden Kreditinstituts in der Hand von mindestens zwei Personen liegt.

Sie verweigern eine derartige Zulassung, wenn die Mitglieder des Leitungsorgans die Anforderungen gemäß Artikel 91 Absatz 1 nicht erfüllen.

(2)  

Jeder Mitgliedstaat verlangt, dass

a) 

sich bei einem Kreditinstitut, das eine juristische Person ist und das gemäß dem für es geltenden nationalen Recht einen Sitz hat, die Hauptverwaltung im gleichen Mitgliedstaat befindet wie dieser Sitz,

b) 

sich bei anderen Kreditinstituten als denen im Sinne des Buchstabens a die Hauptverwaltung in dem Mitgliedstaat befindet, der die Zulassung erteilt hat und in dem sie tatsächlich tätig sind.

Artikel 14

Anteilseigner und Gesellschafter

(1)  
Die zuständigen Behörden verweigern die Zulassung für die Aufnahme der Tätigkeit eines Kreditinstituts, wenn ein Kreditinstitut ihnen nicht die Identität und die Höhe der Beteiligung der direkten oder indirekten Anteilseigner oder Gesellschafter, die als natürliche oder juristische Personen eine qualifizierte Beteiligung an dem Kreditinstitut halten, oder – falls keine qualifizierten Beteiligungen vorhanden sind – die Identität und die Höhe der Beteiligung der 20 größten Anteilseigner oder Gesellschafter mitgeteilt hat.

Bei der Prüfung, ob die Kriterien für eine qualifizierte Beteiligung erfüllt sind, werden die in den Artikeln 9 und 10 der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind ( 2 ) genannten Stimmrechte und die Voraussetzungen für das Zusammenrechnen der Beteiligungen nach Artikel 12 Absätze 4 und 5 jener Richtlinie berücksichtigt.

Die Mitgliedstaaten berücksichtigen nicht die Stimmrechte oder Kapitalanteile, die Institute infolge einer Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten oder Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung, einschließlich nach Anhang I Abschnitt A Nummer 6 der Richtlinie 2004/39/EG, halten, vorausgesetzt, diese Rechte werden nicht ausgeübt oder anderweitig genutzt, um in die Geschäftsführung des Emittenten einzugreifen, und innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Erwerbs veräußert.

▼M5

(2)  
Die zuständigen Behörden verweigern die Zulassung für die Aufnahme der Tätigkeit eines Kreditinstituts, wenn sie nicht davon überzeugt sind, dass die Anteilseigner oder Gesellschafter den im Interesse der Gewährleistung einer soliden und umsichtigen Führung des Kreditinstituts zu stellenden Ansprüchen im Einklang mit den Kriterien des Artikels 23 Absatz 1 genügen. Artikel 23 Absätze 2 und 3 und Artikel 24 finden Anwendung.

▼B

(3)  
Bestehen zwischen dem Kreditinstitut und anderen natürlichen oder juristischen Personen enge Verbindungen, so erteilen die zuständigen Behörden die Zulassung nur dann, wenn diese Verbindungen sie nicht an der ordnungsgemäßen Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben hindern.

Die zuständigen Behörden verweigern die Zulassung für die Aufnahme der Tätigkeit eines Kreditinstituts, wenn die Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Drittlandes, denen eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen unterstehen, zu denen das Kreditinstitut enge Verbindungen besitzt, oder Schwierigkeiten bei der Durchsetzung dieser Rechts- und Verwaltungsvorschriften sie an der ordnungsgemäßen Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben hindern.

Die zuständigen Behörden verlangen, dass die Kreditinstitute ihnen die angeforderten Angaben übermitteln, damit sie sich fortlaufend davon überzeugen können, dass die Bedingungen dieses Absatzes erfüllt werden.

Artikel 15

Verweigerung der Zulassung

Verweigert eine zuständige Behörde die Erteilung einer Zulassung für die Aufnahme der Tätigkeit eines Kreditinstituts, so teilt sie dies und die Gründe dafür dem Antragsteller binnen sechs Monaten nach Eingang des Antrags oder, wenn dieser unvollständig ist, binnen sechs Monaten nach Eingang der vollständigen für den Beschluss erforderlichen Angaben durch den Antragsteller mit.

In jedem Fall wird binnen zwölf Monaten nach Antragseingang über die Erteilung oder Verweigerung der Zulassung entschieden.

Artikel 16

Vorherige Konsultation der zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten

(1)  

Bevor sie einem Kreditinstitut die Zulassung erteilt, konsultiert die zuständige Behörde die zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats, wenn das betreffende Kreditinstitut

a) 

ein Tochterunternehmen eines in diesem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstituts ist,

b) 

ein Tochterunternehmen des Mutterunternehmens eines in diesem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstituts ist,

c) 

von denselben natürlichen oder juristischen Personen kontrolliert wird wie ein in diesem anderen Mitgliedstaat zugelassenes Kreditinstitut.

(2)  

Bevor sie einem Kreditinstitut die Zulassung erteilt, konsultiert die zuständige Behörde die für die Beaufsichtigung von Versicherungsunternehmen oder Wertpapierfirmen zuständige Behörde eines betroffenen Mitgliedstaats, wenn das betreffende Kreditinstitut

a) 

ein Tochterunternehmen eines in der Union zugelassenen Versicherungsunternehmens oder einer in der Union zugelassenen Wertpapierfirma ist,

b) 

ein Tochterunternehmen des Mutterunternehmens eines in der Union zugelassenen Versicherungsunternehmens oder einer in der Union zugelassenen Wertpapierfirma ist,

c) 

von denselben natürlichen oder juristischen Personen kontrolliert wird, wie jenen, die ein in der Union zugelassenes Versicherungsunternehmen oder eine in der Union zugelassene Wertpapierfirma kontrollieren.

(3)  
Die jeweils zuständigen Behörden im Sinne der Absätze 1 und 2 konsultieren einander insbesondere dann, wenn sie die Eignung der Gesellschafter sowie den Leumund und die Erfahrung der Mitglieder des Leitungsorgans, die an der Verwaltung eines anderen Unternehmens derselben Gruppe beteiligt sind, überprüfen. Sie tauschen alle Informationen hinsichtlich der Eignung der Gesellschafter und des Leumunds und der Erfahrung der Mitglieder des Leitungsorgans aus, die für die Erteilung der Zulassung und die laufende Überprüfung der Einhaltung der Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit von Belang sind.

Artikel 17

Zweigstellen von in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstituten

Die Aufnahmemitgliedstaaten verlangen für Zweigstellen von in anderen Mitgliedstaaten zugelassenen Kreditinstituten weder eine Zulassung noch Dotationskapital. Die Errichtung und Beaufsichtigung dieser Zweigstellen erfolgen im Einklang mit Artikel 35, Artikel 36 Absätze 1 bis 3, den Artikeln 37, 40 bis 46 sowie 49, 74 und 75.

Artikel 18

Entzug der Zulassung

Die zuständigen Behörden können einem Kreditinstitut die erteilte Zulassung nur entziehen, wenn

a) 

das Institut nicht binnen 12 Monaten von der Zulassung Gebrauch macht, ausdrücklich auf sie verzichtet oder seit mehr als sechs Monaten seine Tätigkeit eingestellt hat, außer der betreffende Mitgliedstaat sieht in diesen Fällen das Erlöschen der Zulassung vor,

▼M6

aa) 

das Institut seine Zulassung ausschließlich zur Ausübung von Tätigkeiten gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nutzt und seine durchschnittlichen gesamten Vermögenswerte während eines Zeitraums von fünf aufeinanderfolgenden Jahren unterhalb der in jenem Artikel genannten Schwellenwerte lagen,

▼B

b) 

das Institut die Zulassung aufgrund falscher Angaben oder auf andere Weise unrechtmäßig erlangt hat,

c) 

das Institut die an die Zulassung geknüpften Voraussetzungen nicht mehr erfüllt,

▼M5

d) 

das Institut den Aufsichtsanforderungen des Teils 3, 4 oder 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 — mit Ausnahme der Anforderungen der Artikel 92a und 92b — oder denen des Artikels 104 Absatz 1 Buchstabe a oder des Artikels 105 dieser Richtlinie nicht mehr genügt, oder es keine Gewähr mehr für die Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber seinen Gläubigern und insbesondere keine Sicherheit mehr für die ihm von Einlegern anvertrauten Vermögenswerte bietet,

▼B

e) 

ein anderer in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehener Fall für den Entzug vorliegt oder

f) 

das Institut einen Verstoß nach Artikel 67 Absatz 1 begeht.

Artikel 19

Firma von Kreditinstituten

Ungeachtet etwaiger Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaats über die Verwendung der Worte "Bank", "Sparkasse" oder anderer Bankbezeichnungen können die Kreditinstitute für die Ausübung ihrer Tätigkeit im gesamten Gebiet der Union dieselbe Firma verwenden wie in ihrem Sitzland. Besteht die Gefahr einer Verwechslung, so können die Aufnahmemitgliedstaaten der Klarheit wegen einen erläuternden Zusatz zu der Bezeichnung vorschreiben.

Artikel 20

Anzeige der Zulassung und des Entzugs der Zulassung

(1)  
Die zuständigen Behörden zeigen der EBA jede nach Artikel 9 erteilte Zulassung an.

▼M6

(2)  
Die EBA veröffentlicht auf ihrer Website eine Liste der Firmen sämtlicher Kreditinstitute, denen eine Zulassung erteilt wurde, und aktualisiert diese mindestens einmal jährlich.

▼B

(3)  
Die konsolidierende Aufsichtsbehörde übermittelt den betroffenen zuständigen Behörden und der EBA sämtliche Informationen über die Gruppe der Kreditinstitute im Einklang mit Artikel 14 Absatz 3, Artikel 74 Absatz 1 und Artikel 109 Absatz 2, insbesondere hinsichtlich der rechtlichen und organisatorischen Struktur der Gruppe und ihrer Unternehmensführung.

▼M6

(3a)  
Die in Absatz 2 genannte Liste enthält auch die Namen der Firmen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und bezeichnet diese als Kreditinstitute. In der Liste sind sämtliche Änderungen im Vergleich zur vorangegangenen Fassung der Liste kenntlich zu machen.

▼B

(4)  
Die Liste nach Absatz 2 dieses Artikels enthält auch die Firmen von Kreditinstituten, die nicht über das Kapital nach Artikel 12 Absatz 1 verfügen, und bezeichnet diese als solche.
(5)  
Die zuständigen Behörden zeigen der EBA jeden Entzug einer Zulassung und die Gründe hierfür an.

Artikel 21

Befreiung für Kreditinstitute, die ständig einer Zentralorganisation zugeordnet sind

(1)  
Die zuständigen Behörden dürfen ein Kreditinstitut im Sinne des Artikels 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gemäß den Voraussetzungen jenes Artikels von den Anforderungen der Artikel 10 und 12 sowie des Artikels 13 Absatz 1 dieser Richtlinie befreien.

Die Mitgliedstaaten dürfen in Bezug auf die Gewährung einer derartigen Befreiung geltendes nationales Recht beibehalten und anwenden, sofern es nicht mit dieser Richtlinie oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013kollidiert.

(2)  
Gewähren die zuständigen Behörden eine Befreiung im Sinne des Absatzes 1, gelten die Artikel 17, 33, 34 und 35, Artikel 36 Absätze 1 bis 3 und die Artikel 39 bis 46 sowie Titel VII Kapitel 2 Abschnitt II und Titel VII Kapitel 4 für die Gesamtheit der Zentralorganisation und der ihr zugeordneten Institute.

▼M5

Artikel 21a

Zulassung von Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften

(1)  
Mutterfinanzholdinggesellschaften in einem Mitgliedstaat, gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaften in einem Mitgliedstaat, EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften und gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften beantragen die Zulassung im Einklang mit den Bestimmungen dieses Artikels. Andere Finanzholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften beantragen die Zulassung im Einklang mit den Bestimmungen dieses Artikels, soweit sie dieser Richtlinie oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf teilkonsolidierter Basis unterliegen.
(2)  

Für die Zwecke von Absatz 1 legen die dort genannten Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und, sofern es sich um eine andere Behörde handelt, der zuständigen Behörde ihres Niederlassungsmitgliedstaats folgende Informationen vor:

a) 

organisatorischer Aufbau der Gruppe, der die Finanzholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft angehört, mit eindeutiger Angabe ihrer Tochterunternehmen und gegebenenfalls Mutterunternehmen, sowie Standort und Art der Tätigkeiten der einzelnen Unternehmen innerhalb der Gruppe;

b) 

Angaben zur Benennung von mindestens zwei Personen, die die Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft tatsächlich leiten, und zur Einhaltung der Anforderungen nach Artikel 121 über die Eignung der Mitglieder der Geschäftsleitung;

c) 

Angaben zur Einhaltung der Kriterien nach Artikel 14 bezüglich der Anteilseigner und Gesellschafter, wenn die Finanzholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft ein Kreditinstitut als Tochterunternehmen hat;

d) 

interne Organisation und Aufgabenverteilung innerhalb der Gruppe;

e) 

alle sonstigen Angaben, die erforderlich sein könnten, um die Bewertungen nach den Absätzen 3 und 4 dieses Artikels durchzuführen.

Erfolgt die Zulassung einer Finanzholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft zeitgleich mit der Bewertung nach Artikel 22, so stimmt sich die für die Zwecke des genannten Artikels zuständige Behörde gegebenenfalls mit der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und, sofern es sich um eine andere Behörde handelt, mit der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats ab, in dem die Finanzholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft niedergelassen ist. ►C4  In diesem Fall wird der Bewertungszeitraum gemäß Artikel 22 Absatz 2 Unterabsatz 2 für einen Zeitraum von mehr als 20 Arbeitstagen ausgesetzt, bis das Verfahren gemäß dem vorliegenden Artikel abgeschlossen ist. ◄

(3)  

Einer Finanzholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft kann die Zulassung nach diesem Artikel nur dann erteilt werden, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a) 

Die internen Vereinbarungen und die Aufgabenverteilung innerhalb der Gruppe sind für die Zwecke der Einhaltung der Anforderungen dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf konsolidierter oder teilkonsolidierter Basis angemessen und sind insbesondere geeignet,

i) 

alle Tochterunternehmen der Finanzholdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholdinggesellschaft erforderlichenfalls auch durch eine angemessene Aufgabenverteilung zwischen den Tochterinstituten zu koordinieren,

ii) 

Konflikte innerhalb der Gruppe zu verhindern oder zu bewältigen und

iii) 

die von der Mutterfinanzholdinggesellschaft oder der gemischten Mutterfinanzholdinggesellschaft festgelegten gruppenweiten Strategien in der gesamten Gruppe durchzusetzen;

b) 

der organisatorische Aufbau der Gruppe, der die Finanzholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft angehört, beeinträchtigt oder verhindert nicht die wirksame Beaufsichtigung der Tochterinstitute oder Mutterinstitute hinsichtlich der Verpflichtungen auf Einzelbasis, auf konsolidierter und gegebenenfalls auf teilkonsolidierter Basis, denen sie unterliegen. Bei der Bewertung dieses Kriteriums wird insbesondere Folgendes berücksichtigt:

i) 

die Stellung der Finanzholdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholdinggesellschaft innerhalb einer sich über mehrere Konzernebenen erstreckenden Gruppe,

ii) 

die Beteiligungsstruktur und

iii) 

die Rolle der Finanzholdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholdinggesellschaft innerhalb der Gruppe;

c) 

die Kriterien nach Artikel 14 und die Anforderungen nach Artikel 121 werden erfüllt.

(4)  

Eine Zulassung der Finanzholdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholdinggesellschaft nach diesem Artikel ist nicht erforderlich, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a) 

Die Haupttätigkeit der Finanzholdinggesellschaft besteht im Erwerb von Beteiligungen an Tochterunternehmen, oder im Falle einer gemischten Finanzholdinggesellschaft besteht die Haupttätigkeit in Bezug auf Institute oder Finanzinstitute im Erwerb von Beteiligungen an Tochterunternehmen;

b) 

die Finanzholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft ist nicht als eine Abwicklungseinheit in einer der Abwicklungsgruppen der Gruppe im Einklang mit der von der betreffenden Abwicklungsbehörde gemäß der Richtlinie 2014/59/EU festgelegten Abwicklungsstrategie benannt worden;

c) 

ein Tochterkreditinstitut ist als dafür verantwortlich benannt sicherzustellen, dass die Gruppe die Aufsichtsanforderungen auf konsolidierter Basis einhält, und es verfügt über alle erforderlichen Mittel und rechtlichen Befugnisse, diese Verpflichtungen wirksam zu erfüllen;

d) 

die Finanzholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft beteiligt sich nicht an managementspezifischen, betrieblichen oder finanziellen Entscheidungen mit Auswirkungen auf die Gruppe oder ihre Tochterunternehmen, bei denen es sich um Institute oder Finanzinstitute handelt;

e) 

es besteht kein Hindernis für die wirksame Beaufsichtigung der Gruppe auf konsolidierter Basis.

Finanzholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften, die von einer Zulassung gemäß diesem Absatz befreit sind, sind nicht von dem Konsolidierungskreis gemäß dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausgenommen.

(5)  
Die konsolidierende Aufsichtsbehörde überwacht fortlaufend, dass die in Absatz 3 oder, soweit anwendbar, Absatz 4 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Finanzholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften übermitteln der konsolidierenden Aufsichtsbehörde die Angaben, die sie für die fortlaufende Überwachung des organisatorischen Aufbaus der Gruppe und der Erfüllung der in Absatz 3 oder, soweit anwendbar, Absatz 4 genannten Voraussetzungen benötigt. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde übermittelt diese Angaben an die zuständige Behörde des Niederlassungsmitgliedstaates der Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft.
(6)  
Hat die konsolidierende Aufsichtsbehörde festgestellt, dass die in Absatz 3 genannten Voraussetzungen nicht oder nicht mehr erfüllt sind, werden gegenüber der Finanzholdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholdinggesellschaft geeignete Aufsichtsmaßnahmen ergriffen, um die Kontinuität und Integrität der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis und die Einhaltung der Anforderungen gemäß dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf konsolidierter Basis sicherzustellen bzw. wiederherzustellen. Im Fall einer gemischten Finanzholdinggesellschaft sind insbesondere auch die Auswirkungen der Aufsichtsmaßnahmen auf das Finanzkonglomerat zu berücksichtigen.

Die Aufsichtsmaßnahmen gemäß Unterabsatz 1 können insbesondere Folgendes umfassen:

a) 

die Aussetzung der Ausübung der Stimmrechte, die mit den Kapitalanteilen an den Tochterinstituten verbunden sind, die von der Finanzholdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholdinggesellschaft gehalten werden;

b) 

einstweilige Verfügungen und Sanktionen gegen die Finanzholdinggesellschaft, die gemischte Finanzholdinggesellschaft oder die Mitglieder des Leitungsorgans oder Geschäftsleiter vorbehaltlich der Artikel 65 bis 72;

c) 

Instruktionen oder Weisungen an die Finanzholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft, die Beteiligungen an ihren Tochterinstituten auf ihre Anteilseigner zu übertragen;

d) 

die befristete Benennung einer anderen Finanzholdinggesellschaft, einer anderen gemischten Finanzholdinggesellschaft oder eines anderen Instituts innerhalb der Gruppe als verantwortlich dafür, die Erfüllung der Anforderungen gemäß dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf konsolidierter Basis sicherzustellen;

e) 

die Beschränkung oder Untersagung von Ausschüttungen oder Zinszahlungen an Anteilseigner;

f) 

die Anordnung an Finanzholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften, Beteiligungen an Instituten oder an anderen Unternehmen der Finanzbranche zu veräußern oder zu reduzieren;

g) 

die Anordnung an Finanzholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften, einen Plan für die unverzügliche Wiedereinhaltung der Anforderungen vorzulegen.

(7)  
Hat die konsolidierende Aufsichtsbehörde festgestellt, dass die in Absatz 4 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, müssen die Finanzholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft eine Zulassung im Einklang mit den Bestimmungen dieses Artikels beantragen.
(8)  
Für die Zwecke von Beschlüssen über die Zulassung oder die Befreiung von einer Zulassung nach Absatz 3 bzw. Absatz 4 und über die Aufsichtsmaßnahmen nach den Absätzen 6 und 7 arbeiten die beiden Behörden, wenn es sich bei der konsolidierenden Aufsichtsbehörde nicht um die zuständige Behörde des Mitgliedstaats handelt, in dem die Finanzholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft niedergelassen ist, in umfassender Abstimmung zusammen. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde erstellt in Bezug auf die Angelegenheiten nach den Absätzen 3, 4, 6 und 7, soweit anwendbar, eine Bewertung und leitet diese an die zuständige Behörde des Mitgliedstaats weiter, in dem die Finanzholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft niedergelassen ist. Die beiden Behörden setzen alles daran, um innerhalb von zwei Monaten nach Eingang dieser Bewertung zu einer gemeinsamen Entscheidung zu gelangen.

Die gemeinsame Entscheidung ist ordnungsgemäß zu dokumentieren und zu begründen. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde übermittelt die gemeinsame Entscheidung der Finanzholdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholdinggesellschaft.

Bei Uneinigkeit sieht die konsolidierende Aufsichtsbehörde oder die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Finanzholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft niedergelassen ist, von einer Entscheidung ab und verweist die Angelegenheit gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 an die EBA. Die EBA fasst ihren Beschluss binnen eines Monats nach Eingang der Verweisung. Die betreffenden zuständigen Behörden treffen im Einklang mit dem Beschluss der EBA eine gemeinsame Entscheidung. Nach Ablauf der Zweimonatsfrist oder nach Erzielen einer gemeinsamen Entscheidung kann die Angelegenheit nicht mehr an die EBA verwiesen werden.

(9)  
Ist im Falle gemischter Finanzholdinggesellschaften die konsolidierende Aufsichtsbehörde oder die zuständige Behörde des Niederlassungsmitgliedstaats der gemischten Finanzholdinggesellschaft nicht der gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2002/87/EG bestimmte Koordinator, so ist für die Zwecke von Entscheidungen oder gemeinsamen Entscheidungen nach den Absätzen 3, 4, 6 und 7 des vorliegenden Artikels, soweit anwendbar, die Zustimmung des Koordinators erforderlich. Ist die Zustimmung des Koordinators erforderlich, werden Uneinigkeiten an die betreffende europäische Aufsichtsbehörde verwiesen — d. h. an die EBA oder die mit der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 3 ) errichtete Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung — EIOPA); diese Behörden fassen ihren Beschluss binnen eines Monats nach Eingang der Verweisung. Jede im Einklang mit diesem Absatz getroffene Entscheidung gilt unbeschadet der Verpflichtungen gemäß der Richtlinie 2002/87/EG oder der Richtlinie 2009/138/EG.
(10)  
Wird die Zulassung einer Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft gemäß diesem Artikel verweigert, so unterrichtet die konsolidierende Aufsichtsbehörde den Antragsteller innerhalb von vier Monaten nach Eingang des Antrags oder, wenn dieser unvollständig ist, binnen vier Monaten nach Eingang der vollständigen für die Entscheidung erforderlichen Angaben über ihre Entscheidung und die Gründe dafür.

In jedem Fall wird binnen sechs Monaten nach Antragseingang über die Erteilung oder Verweigerung der Zulassung entschieden. Die Verweigerung kann erforderlichenfalls mit den in Absatz 6 genannten Maßnahmen einhergehen.

Artikel 21b

Zwischengeschaltetes EU-Mutterunternehmen

(1)  
Zwei oder mehr Institute in der Union, die derselben Drittlandsgruppe angehören, müssen ein einziges, in der Union niedergelassenes zwischengeschaltetes EU-Mutterunternehmen haben.
(2)  

Die zuständigen Behörden können den in Absatz 1 genannten Instituten gestatten, zwei zwischengeschaltete EU-Mutterunternehmen einzurichten, wenn sie feststellen, dass die Einrichtung eines einzigen zwischengeschalteten EU-Mutterunternehmens

a) 

mit einer zwingenden Anforderung zur Trennung der Geschäftsbereiche unvereinbar wäre, die durch die Regelungen oder Aufsichtsbehörden des Drittlands, in dem das oberste Mutterunternehmen der Drittlandsgruppe seinen Hauptsitz hat, vorgeschrieben sind, oder

b) 

laut einer Bewertung, die von der für das zwischengeschaltete EU-Mutterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörde erstellt wurde, die Abwicklungsfähigkeit im Vergleich zur Situation mit zwei zwischengeschalteten EU-Mutterunternehmen schwächen würde.

(3)  
Ein zwischengeschaltetes EU-Mutterunternehmen muss ein Kreditinstitut mit Zulassung gemäß Artikel 8 oder eine Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft sein, die gemäß Artikel 21a zugelassen wurde.

Abweichend von Unterabsatz 1 dieses Absatzes gilt Folgendes: Wenn es sich bei keinem der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Institute um ein Kreditinstitut handelt oder wenn ein zweites zwischengeschaltetes EU-Mutterunternehmen im Zusammenhang mit Anlagetätigkeiten eingerichtet werden muss, um eine zwingende Anforderung im Sinne von Absatz 2 des vorliegenden Artikels zu erfüllen, so darf das zwischengeschaltete EU-Mutterunternehmen oder das zweite zwischengeschaltete EU-Mutterunternehmen eine Wertpapierfirma mit Zulassung gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU sein, die der Richtlinie 2014/59/EU unterliegt.

(4)  
Die Absätze 1, 2 und 3 finden keine Anwendung, wenn der Gesamtwert der Vermögenswerte der Drittlandsgruppe in der Union 40 Mrd. EUR unterschreitet.

▼M6

(5)  

Für die Zwecke dieses Artikels

a) 

ist der Gesamtwert der Vermögenswerte der Drittlandsgruppe in der Union die Summe aus Folgendem:

i) 

dem Gesamtwert der Vermögenswerte jedes Instituts der Drittlandsgruppe in der Union, der in deren konsolidierter Bilanz bzw. — sofern bei einem Institut keine Konsolidierung der Bilanz erfolgt — in deren einzelnen Bilanzen ausgewiesen ist, und

ii) 

dem Gesamtwert der Vermögenswerte jeder in der Union gemäß dieser Richtlinie, der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 4 ) oder der Richtlinie 2014/65/EU zugelassenen Zweigstelle der Drittlandsgruppe;

b) 

umfasst der Begriff „Institut“ auch Wertpapierfirmen.

▼M5

(6)  

Die zuständigen Behörden teilen der EBA hinsichtlich jeder Drittlandsgruppe, die in ihrem Zuständigkeitsbereich tätig ist, folgende Angaben mit:

a) 

Namen und Gesamtwert der Vermögenswerte der beaufsichtigten Institute, die einer Drittlandsgruppe angehören;

b) 

Namen und Gesamtwert der Vermögenswerte, die den in diesem Mitgliedstaat gemäß dieser Richtlinie, der Richtlinie 2014/65/EU oder der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 zugelassenen Zweigstellen zuzuordnen sind, und die Arten von Tätigkeiten, zu deren Ausübung sie berechtigt sind;

c) 

Name und die in Absatz 3 festgelegte Art eines etwaigen zwischengeschalteten EU-Mutterunternehmens, das in dem betreffenden Mitgliedstaat eingerichtet worden ist, sowie Name der Drittlandsgruppe, der es angehört.

(7)  
Die EBA veröffentlicht auf ihrer Website eine Liste aller in der Union tätigen Drittlandsgruppen sowie ihres jeweiligen zwischengeschalteten EU-Mutterunternehmens bzw. ihrer jeweiligen zwischengeschalteten EU-Mutterunternehmen.

Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass jedes Institut in ihrem Zuständigkeitsbereich, das einer Drittlandsgruppe angehört, eine der folgenden Bedingungen erfüllt:

a) 

es hat ein zwischengeschaltetes EU-Mutterunternehmen,

b) 

es ist ein zwischengeschaltetes EU-Mutterunternehmen,

c) 

es handelt sich um das einzige Institut der Drittlandsgruppe in der Union oder

d) 

es gehört einer Drittlandsgruppe an, deren Gesamtwert der Vermögenswerte in der Union weniger als 40 Mrd. EUR betragen.

▼C4

(8)  
Abweichend von Absatz 1 gilt Folgendes: Drittlandsgruppen, die über mehr als ein Institut in der Union tätig sind und am 27. Juni 2019 einen Gesamtwert der Vermögenswerte in der Union von 40 Mrd. EUR oder mehr aufweisen, müssen zum 30. Dezember 2023 über ein zwischengeschaltetes EU-Mutterunternehmen bzw. — sofern Absatz 2 anwendbar ist — über zwei zwischengeschaltete EU-Mutterunternehmen verfügen.

▼M5

(9)  

Die Kommission überprüft bis zum 30. Dezember 2026 nach Anhörung der EBA die Anforderungen, die Instituten durch diesen Artikel auferlegt werden, und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor. In diesem Bericht wird mindestens auf Folgendes eingegangen:

a) 

Durchführbarkeit, Notwendigkeit und Angemessenheit der Anforderungen gemäß diesem Artikel sowie etwaige größere Zweckmäßigkeit von anderen Maßnahmen;

b) 

etwaige Überprüfung der Anforderungen, die Instituten durch diesen Artikel auferlegt werden, um bewährter internationaler Praxis Rechnung zu tragen.

(10)  

Die EBA legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission bis zum 28. Juni 2021 einen Bericht dazu vor, wie im Rahmen des nationalen Rechts der Mitgliedstaaten mit Zweigstellen aus Drittländern verfahren wird. In diesem Bericht wird mindestens auf Folgendes eingegangen:

a) 

ob und inwieweit sich die Aufsichtspraxis nach nationalem Recht, die auf Zweigstellen aus Drittländern Anwendung findet, zwischen den Mitgliedstaaten unterscheidet;

b) 

ob eine nach dem jeweiligen nationalen Recht unterschiedliche Behandlung von Zweigstellen aus Drittländern zu Aufsichtsarbitrage führen könnte;

c) 

ob eine weitere Harmonisierung der nationalen Regelungen für Zweigstellen aus Drittländern erforderlich und angemessen wäre, insbesondere hinsichtlich bedeutender Zweigstellen aus Drittländern.

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag auf der Grundlage der Empfehlungen der EBA vor.

▼B



KAPITEL 2

Qualifizierte Beteiligung an einem Kreditinstitut

Artikel 22

Anzeige und Beurteilung eines geplanten Erwerbs

(1)  
Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass eine natürliche oder juristische Person oder gemeinsam handelnde natürliche oder juristische Personen (im Folgenden "interessierter Erwerber"), die beschlossen hat bzw. haben, an einem Kreditinstitut eine qualifizierte Beteiligung direkt oder indirekt zu erwerben oder eine derartige qualifizierte Beteiligung direkt oder indirekt zu erhöhen, mit der Folge, dass ihr Anteil an den Stimmrechten oder am Kapital 20 %, 30 % oder 50 % erreichen oder überschreiten würde oder das Kreditinstitut ihr Tochterunternehmen würde (im Folgenden "beabsichtigter Erwerb"), den für das Kreditinstitut, an dem eine qualifizierte Beteiligung erworben oder erhöht werden soll, zuständigen Behörden diese Tatsache vor dem Erwerb schriftlich unter Angabe des Umfangs der geplanten Beteiligung zusammen mit den einschlägigen Informationen nach Artikel 23 Absatz 4 anzuzeigen hat bzw. haben. Die Mitgliedstaaten sind nicht gehalten, die 30 %-Schwelle anzuwenden, wenn sie nach Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2004/109/EG eine Schwelle von einem Drittel anwenden.
(2)  
Die zuständigen Behörden bestätigen dem interessierten Erwerber umgehend, in jedem Fall jedoch innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Erhalt der Anzeige sowie dem etwaigen anschließenden Erhalt der in Absatz 3 genannten Informationen schriftlich deren Eingang.

Die zuständigen Behörden verfügen über höchstens 60 Arbeitstage ab dem Datum der schriftlichen Bestätigung des Eingangs der Anzeige und aller von dem Mitgliedstaat verlangten Unterlagen, die der Anzeige nach Maßgabe der in Artikel 23 Absatz 4 genannten Liste beizufügen sind (im Folgenden "Beurteilungszeitraum"), um die Beurteilung nach Artikel 23 Absatz 1 (im Folgenden "Beurteilung") vorzunehmen.

Die zuständigen Behörden teilen dem interessierten Erwerber zum Zeitpunkt der Bestätigung des Eingangs der Anzeige mit, zu welchem Zeitpunkt der Beurteilungszeitraum abläuft.

(3)  
Die zuständigen Behörden können erforderlichenfalls – spätestens am 50. Arbeitstag des Beurteilungszeitraums – weitere Informationen anfordern, die für den Abschluss der Beurteilung erforderlich sind. Eine derartige Anforderung ergeht schriftlich und führt die benötigten Informationen im Einzelnen auf.

Der Beurteilungszeitraum wird für die Dauer ab dem Zeitpunkt der Anforderung von Informationen durch die zuständigen Behörden bis zum Eingang der entsprechenden Antwort des interessierten Erwerbers ausgesetzt. Die Aussetzung darf 20 Arbeitstage nicht überschreiten. Es liegt im Ermessen der zuständigen Behörden, weitere Ergänzungen oder Klarstellungen zu den Informationen anzufordern, doch führt dies nicht zu einer Aussetzung des Beurteilungszeitraums.

(4)  
Die zuständigen Behörden dürfen die Aussetzung nach Absatz 3 Unterabsatz 2 um bis zu 30 Arbeitstage ausdehnen, wenn der interessierte Erwerber in einem Drittland ansässig ist oder beaufsichtigt wird oder eine natürliche oder juristische Person ist, die nicht einer Beaufsichtigung nach dieser Richtlinie oder den Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG oder 2004/39/EG unterliegt.
(5)  
Entscheiden die zuständigen Behörden nach Abschluss der Beurteilung, Einspruch gegen den beabsichtigten Erwerb zu erheben, so setzen sie den interessierten Erwerber innerhalb von zwei Arbeitstagen und innerhalb des Beurteilungszeitraums schriftlich unter Angabe der Gründe davon in Kenntnis. Vorbehaltlich nationaler Rechtsvorschriften kann eine Begründung der Entscheidung auf Antrag des interessierten Erwerbers der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Diese Bestimmung hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, den zuständigen Behörden zu gestatten, derartige Informationen auch ohne entsprechenden Antrag des interessierten Erwerbers der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
(6)  
Erheben die zuständigen Behörden innerhalb des Beurteilungszeitraums keinen schriftlichen Einspruch gegen den beabsichtigten Erwerb, so gilt dieser als genehmigt.
(7)  
Die zuständigen Behörden können eine Frist für den Abschluss eines beabsichtigten Erwerbs festlegen und diese Frist gegebenenfalls verlängern.
(8)  
Die Mitgliedstaaten stellen an die Anzeige eines direkten oder indirekten Erwerbs von Stimmrechten oder Kapital an die zuständigen Behörden und die Genehmigung eines derartigen Erwerbs durch diese Behörden keine strengeren Anforderungen, als in dieser Richtlinie vorgesehen ist.
(9)  
Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, um gemeinsame Verfahren, Formulare und Muster für den Konsultationsprozess zwischen den jeweils zuständigen Behörden nach Artikel 24 festzulegen.

Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 31. Dezember 2015 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die Entwürfe technischer Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

Artikel 23

Beurteilungskriterien

(1)  

Bei der Beurteilung der Anzeige nach Artikel 22 Absatz 1 und der Informationen nach Artikel 22 Absatz 3 haben die zuständigen Behörden im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Kreditinstituts, an dem der Erwerb beabsichtigt wird, und unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Einflusses des interessierten Erwerbers auf jenes Kreditinstitut die Eignung des interessierten Erwerbers und die finanzielle Solidität des beabsichtigten Erwerbs anhand folgender Kriterien zu prüfen:

a) 

Leumund des interessierten Erwerbers,

▼M5

b) 

Leumund, Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrung gemäß Artikel 91 Absatz 1 aller Mitglieder des Leitungsorgans, die die Geschäfte des Kreditinstituts infolge des beabsichtigten Erwerbs führen werden,

▼B

c) 

finanzielle Solidität des interessierten Erwerbers, insbesondere in Bezug auf die Art der tatsächlichen und geplanten Geschäfte des Kreditinstituts, an dem der Erwerb beabsichtigt wird,

d) 

die Frage, ob das Kreditinstitut in der Lage sein und bleiben wird, den Aufsichtsanforderungen dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und gegebenenfalls denen anderer Rechtsvorschriften, einschließlich der Richtlinien 2002/87/EG und 2009/110/EG, zu genügen, und insbesondere die Frage, ob die Gruppe, zu der es gehören wird, über eine Struktur verfügt, die es ermöglicht, eine wirksame Beaufsichtigung auszuüben, einen wirksamen Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden durchzuführen und die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den zuständigen Behörden zu bestimmen,

e) 

die Frage, ob ein hinreichender Verdacht besteht, dass im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Erwerb Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung ( 5 ) stattfinden, stattgefunden haben oder ob diese Straftaten versucht wurden bzw. ob der beabsichtigte Erwerb das Risiko eines solchen Verhaltens erhöhen könnte.

(2)  
Die zuständigen Behörden können gegen den beabsichtigten Erwerb nur dann Einspruch erheben, wenn es dafür berechtigte Gründe auf der Grundlage der in Absatz 1 genannten Kriterien gibt oder die vom interessierten Erwerber vorgelegten Informationen unvollständig sind.
(3)  
Die Mitgliedstaaten dürfen weder Vorbedingungen an die Höhe der zu erwerbenden Beteiligung knüpfen noch ihren zuständigen Behörden gestatten, bei der Prüfung des beabsichtigten Erwerbs auf die wirtschaftlichen Bedürfnisse des Marktes abzustellen.
(4)  
Die Mitgliedstaaten veröffentlichen eine Liste der Informationen, die für die Beurteilung erforderlich sind und den zuständigen Behörden zum Zeitpunkt der Mitteilung nach Artikel 22 Absatz 1 zu übermitteln sind. Der Umfang der beizubringenden Informationen muss der Art des interessierten Erwerbers und der Art des beabsichtigten Erwerbs angemessen und angepasst sein. Die Mitgliedstaaten fordern keine Informationen an, die für die aufsichtliche Beurteilung nicht relevant sind.
(5)  
Werden der zuständigen Behörde zwei oder mehr Vorhaben betreffend den Erwerb oder die Erhöhung von qualifizierten Beteiligungen an ein und demselben Kreditinstitut mitgeteilt, so hat die Behörde unbeschadet des Artikels 22 Absätze 2, 3 und 4 alle interessierten Erwerber auf nicht diskriminierende Art und Weise zu behandeln.

Artikel 24

Zusammenarbeit der zuständigen Behörden

(1)  

Die jeweils zuständigen Behörden arbeiten bei der Beurteilung umfassend zusammen, wenn es sich bei dem interessierten Erwerber um eine der nachfolgenden natürlichen oder juristischen Personen handelt:

a) 

ein Kreditinstitut, ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, eine Wertpapierfirma oder eine Verwaltungsgesellschaft im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009/65/EG ("OGAW-Verwaltungsgesellschaft"), das bzw. die in einem anderen Mitgliedstaat oder anderen Wirtschaftszweig als dem, in dem der Erwerb beabsichtigt wird, zugelassen ist,

b) 

ein Mutterunternehmen eines Kreditinstituts, eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, einer Wertpapierfirma oder einer OGAW-Verwaltungsgesellschaft, das bzw. die in einem anderen Mitgliedstaat oder anderen Wirtschaftszweig als dem, in dem der Erwerb beabsichtigt wird, zugelassen ist,

c) 

eine natürliche oder juristische Person, die ein Kreditinstitut, ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, eine Wertpapierfirma oder eine OGAW-Verwaltungsgesellschaft kontrolliert, das bzw. die in einem anderen Mitgliedstaat oder anderen Wirtschaftszweig als dem, in dem der Erwerb beabsichtigt wird, zugelassen ist.

(2)  
Die zuständigen Behörden tauschen untereinander unverzüglich die Informationen aus, die für die Beurteilung erforderlich oder wesentlich sind. Dabei teilen die zuständigen Behörden einander alle wesentlichen Informationen auf Anfrage mit und übermitteln alle erforderlichen Informationen von sich aus. In der Entscheidung der zuständigen Behörde, die das Kreditinstitut zugelassen hat, an dem der Erwerb beabsichtigt wird, sind alle Bemerkungen oder Vorbehalte seitens der für den interessierten Erwerber zuständigen Behörde zu vermerken.

Artikel 25

Anzeige einer Veräußerung

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass eine natürliche oder juristische Person, die beschlossen hat, ihre qualifizierte Beteiligung an einem Kreditinstitut direkt oder indirekt zu veräußern, dies den zuständigen Behörden vor der Veräußerung schriftlich unter Angabe der Höhe der betreffenden Beteiligung anzeigt. Diese natürliche oder juristische Person hat den zuständigen Behörden auch anzuzeigen, wenn sie beschlossen hat, ihre qualifizierte Beteiligung so zu verringern, dass ihr Anteil an den Stimmrechten oder am Kapital 20 %, 30 % oder 50 % unterschreiten würde oder das Kreditinstitut nicht mehr ihr Tochterunternehmen wäre. Die Mitgliedstaaten können davon absehen, die 30-%-Schwelle anzuwenden, wenn sie nach Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2004/109/EG eine Schwelle von einem Drittel anwenden.

Artikel 26

Informationspflichten und Sanktionen

(1)  
Erhält ein Kreditinstitut Kenntnis davon, dass aufgrund eines Erwerbs oder einer Veräußerung einer Beteiligung an seinem Kapital die in Artikel 22 Absatz 1 und Artikel 25 genannten Schwellen über- oder unterschritten werden, so unterrichtet es die zuständigen Behörden über diesen Erwerb bzw. diese Veräußerung.

▼C2

Kreditinstitute, die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, unterrichten die zuständigen Behörden mindestens jährlich über die Identität der Anteilseigner oder Gesellschafter, die qualifizierte Beteiligungen halten, sowie über deren Betrag, wie er sich insbesondere aus den anlässlich der jährlichen Hauptversammlung der Anteilseigner oder Gesellschafter getroffenen Feststellungen oder aus den im Rahmen der Pflichten der zum Handel an einem geregelten Markt zugelassenen Gesellschaften erhaltenen Informationen ergibt.

▼B

(2)  
Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass – falls der Einfluss der in Artikel 22 Absatz 1 genannten Personen sich zum Schaden einer umsichtigen und soliden Geschäftsführung des Instituts auswirken könnte – die zuständigen Behörden die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um diesen Zustand zu beenden. Diese Maßnahmen können in einstweiligen Verfügungen, Sanktionen, vorbehaltlich der Artikel 65 bis 72, gegen Mitglieder des Leitungsorgans oder Geschäftsleiter oder der Aussetzung der Ausübung des Stimmrechts für Aktien oder Anteile, die von den Anteilseignern oder Gesellschaftern des betreffenden Kreditinstituts gehalten werden, bestehen.

Ähnliche Maßnahmen gelten für natürliche oder juristische Personen, die ihren in Artikel 22 Absatz 1 festgelegten und den Artikeln 65 bis 72 unterliegenden Verpflichtungen zur vorherigen Unterrichtung nicht nachkommen.

Für den Fall, dass eine Beteiligung trotz Einspruchs der zuständigen Behörden erworben wird, sehen die Mitgliedstaaten unbeschadet der von ihnen zu verhängenden Sanktionen vor, dass die Ausübung der entsprechenden Stimmrechte ausgesetzt werden oder dass die Stimmrechtsausübung ungültig ist oder für nichtig erklärt werden kann.

Artikel 27

Kriterien für qualifizierte Beteiligungen

Bei der Prüfung, ob die Kriterien für eine qualifizierte Beteiligung im Sinne der Artikel 22, 25 und 26 erfüllt sind, werden die in den Artikeln 9, 10 und 11 der Richtlinie 2004/109/EG genannten Stimmrechte und die Voraussetzungen für das Zusammenrechnen der Beteiligungen nach Artikel 12 Absätze 4 und 5 jener Richtlinie berücksichtigt.

Bei der Prüfung, ob die Kriterien des Artikels 26 für eine qualifizierte Beteiligung erfüllt sind, berücksichtigen die Mitgliedstaaten nicht die Stimmrechte oder Kapitalanteile, die Institute möglicherweise infolge der Emission von Finanzinstrumenten oder der Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung im Sinne des Anhangs I Abschnitt A Nummer 6 der Richtlinie 2004/39/EG halten, vorausgesetzt, diese Rechte werden nicht ausgeübt oder anderweitig benutzt, um in die Geschäftsführung des Emittenten einzugreifen, und innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Erwerbs veräußert.

▼M6 —————

▼B



TITEL V

BESTIMMUNGEN ÜBER DIE FREIE NIEDERLASSUNG UND DEN FREIEN DIENSTLEISTUNGSVERKEHR



KAPITEL 1

Allgemeine Grundsätze

Artikel 33

Kreditinstitute

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die in der Liste in Anhang I genannten Tätigkeiten in ihrem Hoheitsgebiet gemäß Artikel 35, Artikel 36 Absätze 1, 2 und 3, Artikel 39 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 40 bis 46 sowohl über eine Zweigstelle als auch im Wege der Erbringung von Dienstleistungen von jedem Kreditinstitut ausgeübt werden können, das durch die zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats zugelassen ist und beaufsichtigt wird, soweit die betreffenden Tätigkeiten durch die Zulassung abgedeckt sind.

Artikel 34

Finanzinstitute

(1)  

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die in der Liste in Anhang I genannten Tätigkeiten in ihrem Hoheitsgebiet gemäß Artikel 35, Artikel 36 Absätze 1, 2 und 3, Artikel 39 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 40 bis 46 sowohl über eine Zweigstelle als auch im Wege der Erbringung von Dienstleistungen von jedem Finanzinstitut eines anderen Mitgliedstaats ausgeübt werden können, das ein Tochterunternehmen eines Kreditinstituts oder ein gemeinsames Tochterunternehmen mehrerer Kreditinstitute ist, dessen Satzung die Ausübung dieser Tätigkeiten gestattet und das alle nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt:

a) 

Das (die) Mutterunternehmen ist (sind) in dem Mitgliedstaat, dessen Recht auf das Finanzinstitut Anwendung findet, als Kreditinstitut zugelassen,

b) 

die betreffenden Tätigkeiten werden tatsächlich im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats ausgeübt,

c) 

das (die) Mutterunternehmen hält (halten) mindestens 90 % der mit den Anteilen oder Aktien des Finanzinstituts verbundenen Stimmrechte,

d) 

das (die) Mutterunternehmen macht (machen) gegenüber den zuständigen Behörden die umsichtige Geschäftsführung des Finanzinstituts glaubhaft und verbürgt (verbürgen) sich mit Zustimmung der zuständigen Behörden ihres Herkunftsmitgliedstaats gesamtschuldnerisch für die von dem Finanzinstitut eingegangenen Verpflichtungen,

e) 

das Finanzinstitut ist gemäß Titel VII Kapitel 3 und Teil 1 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 insbesondere für die betreffenden Tätigkeiten wirksam in die Beaufsichtigung des (der) Mutterunternehmen(s) auf konsolidierter Basis einbezogen, und zwar insbesondere hinsichtlich der Eigenmittelanforderungen des Artikels 92 jener Verordnung, der Überwachung von Großkrediten nach Teil 4 jener Verordnung und der Begrenzung von Beteiligungen gemäß den Artikeln 89 und 90 jener Verordnung.

Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats kontrollieren, ob die Voraussetzungen des Unterabsatzes 1erfüllt sind; in diesem Fall stellen sie dem Finanzinstitut eine Bescheinigung aus, welche der in den Artikeln 35 und 39 genannten Anzeige beizufügen ist.

(2)  
Wenn ein Finanzinstitut im Sinne von Absatz 1 Unterabsatz 1 eine der festgelegten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, zeigen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats dies den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats an; die Tätigkeiten des betreffenden Finanzinstituts im Aufnahmemitgliedstaat unterliegen ab dann dessen Rechtsvorschriften.
(3)  
Die Absätze 1 und 2 finden entsprechend auf Tochterunternehmen eines Finanzinstituts im Sinne von Absatz 1 Unterabsatz 1 Anwendung.



KAPITEL 2

Niederlassungsrecht von Kreditinstituten

Artikel 35

Mitteilungspflicht und Zusammenarbeit der zuständigen Behörden

(1)  
Ein Kreditinstitut, das eine Zweigstelle im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats errichten möchte, zeigt dies den zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats an.
(2)  

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass jedes Kreditinstitut, das eine Zweigstelle in einem anderen Mitgliedstaat errichten möchte, zusammen mit der Anzeige gemäß Absatz 1 sämtliche nachstehenden Angaben vorzulegen hat:

a) 

den Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet es eine Zweigstelle errichten möchte,

b) 

einen Geschäftsplan, in dem u. a. die Art der vorgesehenen Geschäfte und die Organisationsstruktur der Zweigstelle angegeben sind,

c) 

die Anschrift, unter der im Aufnahmemitgliedstaat Unterlagen angefordert werden können,

d) 

die Namen der Personen, die die Geschäfte der Zweigstelle führen sollen.

(3)  
Sofern die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats keinen Grund haben, in Anbetracht der geplanten Tätigkeiten die Angemessenheit der Verwaltungsstrukturen und der Finanzlage des betreffenden Kreditinstituts anzuzweifeln, übermitteln sie die Angaben gemäß Absatz 2 innerhalb von drei Monaten nach Eingang sämtlicher Angaben den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats und teilt dies dem betreffenden Kreditinstitut mit.

Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats teilen außerdem die Höhe und Zusammensetzung der Eigenmittel und die Summe der Eigenmittelanforderungen des Kreditinstituts nach Artikel 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit.

Abweichend von Unterabsatz 2 teilen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats in dem in Artikel 34 genannten Fall die Höhe und Zusammensetzung der Eigenmittel des Finanzinstituts und die nach Artikel 92 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013errechneten Gesamtrisikobeträge von dessen Mutterkreditinstitut mit.

(4)  
Lehnen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats die Übermittlung der Angaben nach Absatz 2 an die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats ab, so nennen sie dem betroffenen Kreditinstitut innerhalb von drei Monaten nach Eingang sämtlicher Angaben die Gründe dafür.

Im Falle einer solchen Ablehnung oder bei Nichtäußerung können die Gerichte des Herkunftsmitgliedstaats angerufen werden.

(5)  
Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Präzisierung der Angaben aus, die gemäß diesem Artikel zu übermitteln sind.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

(6)  
Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards für Standardformulare, Dokumentenvorlagen und Verfahren für derartige Mitteilungen aus.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die Entwürfe technischer Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

(7)  
Die EBA legt der Kommission die Entwürfe technischer Standards nach den Absätzen 5 und 6 bis zum 1. Januar 2014 vor.

Artikel 36

Aufnahme der Tätigkeit

(1)  
Bevor die Zweigstelle des Kreditinstituts ihre Tätigkeit aufnimmt, verfügen die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats nach Eingang der Angaben nach Artikel 35 über zwei Monate Zeit, um die Beaufsichtigung des Kreditinstituts gemäß Kapitel 4 vorzubereiten und – sofern erforderlich – die Bedingungen zu nennen, die aus Gründen des Allgemeininteresses für die Ausübung dieser Tätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat gelten.
(2)  
Nach Eingang einer Mitteilung der zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats oder – bei Nichtäußerung – nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist kann die Zweigstelle errichtet werden und ihre Tätigkeit aufnehmen.
(3)  
Im Falle einer Änderung in den gemäß Artikel 35 Absatz 2 Buchstaben b, c oder d übermittelten Angaben zeigt das Kreditinstitut den zuständigen Behörden im Herkunfts- und im Aufnahmemitgliedstaat die betreffende Änderung mindestens einen Monat vor deren Durchführung schriftlich an, damit die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats eine Entscheidung nach einer Anzeige gemäß Artikel 35 und die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats eine Entscheidung hinsichtlich der Bedingungen für diese Änderung gemäß Absatz 1 treffen können.
(4)  
Bei Zweigstellen, die ihre Tätigkeit gemäß den Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaats bereits vor dem 1. Januar 1993 aufgenommen haben, wird angenommen, dass das Verfahren nach Artikel 35 und nach den Absätzen 1 und 2 auf sie angewandt wurde. Ab 1. Januar 1993 gelten für sie die Vorschriften des Absatzes 3 und der Artikel 33 und 52 sowie des Kapitels 4.
(5)  
Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Präzisierung der Angaben aus, die gemäß diesem Artikel zu übermitteln sind.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

(6)  
Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards für Standardformulare, Dokumentenvorlagen und Verfahren für derartige Anzeigen aus.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die Entwürfe technischer Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

(7)  
Die EBA legt der Kommission die Entwürfe technischer Standards nach den Absätzen 5 und 6 bis zum 1. Januar 2014 vor.

Artikel 37

Informationen über Ablehnungen

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und der EBA die Anzahl und die Art der Fälle mit, in denen eine Anzeige gemäß Artikel 35 und Artikel 36 Absatz 3 abgelehnt wurde.

Artikel 38

Zusammenrechnung von Zweigstellen

Hat ein Kreditinstitut mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat in ein und demselben Mitgliedstaat mehrere Betriebsstellen errichtet, so werden diese als eine einzige Zweigstelle betrachtet.



KAPITEL 3

Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs

Artikel 39

Anzeigeverfahren

(1)  
Jedes Kreditinstitut, das seine Tätigkeit erstmals im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs ausüben möchte, zeigt den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats an, welche der in der Liste in Anhang I genannten Tätigkeiten es ausüben möchte.
(2)  
Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats bringen den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats die in Absatz 1 genannte Anzeige innerhalb eines Monats nach deren Eingang zur Kenntnis.
(3)  
Dieser Artikel beeinträchtigt nicht die von dem Kreditinstitut vor dem 1. Januar 1993 erworbenen Rechte zur Erbringung von Dienstleistungen.
(4)  
Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Präzisierung der Angaben aus, die gemäß diesem Artikel zu übermitteln sind.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

(5)  
Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards für Standardformulare, Dokumentenvorlagen und Verfahren für derartige Mitteilungen aus.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die Entwürfe technischer Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

(6)  
Die EBA legt der Kommission die Entwürfe technischer Standards nach den Absätzen 4 und 5 bis zum 1. Januar 2014 vor.



KAPITEL 4

Befugnisse der zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats

Artikel 40

Berichtspflichten

Die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats können verlangen, dass jedes Kreditinstitut mit einer Zweigstelle in dessen Hoheitsgebiet ihnen in regelmäßigen Abständen Bericht über seine Tätigkeiten im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats erstattet.

Derartige Berichte werden nur für Informationszwecke oder statistische Zwecke, für die Anwendung des Artikels 51 Absatz 1 und für Aufsichtszwecke gemäß diesem Kapitel angefordert. Sie unterliegen einer beruflichen Geheimhaltungspflicht, die der nach Artikel 53 Absatz 1 mindestens gleichwertig ist.

Die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats können insbesondere von den Kreditinstituten im Sinne von Unterabsatz 1 Informationen verlangen, anhand deren die betreffenden Behörden beurteilen können, ob es sich bei der Zweigstelle um eine bedeutende Zweigstelle im Sinne des Artikels 51 Absatz 1 handelt.

Artikel 41

Maßnahmen der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats im Zusammenhang mit im Aufnahmemitgliedstaat ausgeübten Tätigkeiten

(1)  

Stellen die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats auf der Grundlage der von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats nach Artikel 50 übermittelten Informationen fest, dass auf ein Kreditinstitut, das eine Zweigstelle in ihrem Hoheitsgebiet hat oder dort Dienstleistungen erbringt, einer der nachstehenden Sachverhalte im Zusammenhang mit den in diesem Aufnahmemitgliedstaat ausgeübten Tätigkeiten zutrifft, so teilen sie dies den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats mit:

a) 

Das Kreditinstitut hält die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie oder die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht ein;

b) 

es besteht ein erhebliches Risiko, dass das Kreditinstitut die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie oder die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht einhalten wird.

Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats treffen unverzüglich geeignete Maßnahmen, damit das betreffende Kreditinstitut die vorschriftswidrige Situation beendet oder Maßnahmen ergreift, um das Risiko einer Nichteinhaltung abzuwenden. Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats teilen den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats diese Maßnahmen unverzüglich mit.

(2)  
Sind die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats der Ansicht, dass die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats ihren Verpflichtungen nach Absatz 1 Unterabsatz 2 nicht nachgekommen sind oder nicht nachkommen werden, so können sie die Angelegenheit gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 an die EBA verweisen und diese um Unterstützung bitten. Wird die EBA im Einklang mit jenem Artikel tätig, so fasst sie innerhalb von 24 Stunden einen Beschluss gemäß Artikel 19 Absatz 3 jener Verordnung. Die EBA kann den zuständigen Behörden im Einklang mit Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 2 jener Verordnung auch von Amts wegen dabei helfen, eine Einigung zu erzielen.

Artikel 42

Begründung und Mitteilung bestimmter Maßnahmen

Jede gemäß Artikel 41 Absatz 1 oder Artikel 43 oder 44 ergriffene Maßnahme, die Sanktionen oder Einschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs oder der Niederlassungsfreiheit umfasst, wird ordnungsgemäß begründet und dem betreffenden Kreditinstitut mitgeteilt.

Artikel 43

Sicherungsmaßnahmen

(1)  
In Krisensituationen und sofern die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats noch keine Maßnahmen ergriffen haben oder Sanierungsmaßnahmen nach Artikel 3 der Richtlinie 2001/24/EG noch ausstehen, können die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats vor der Einleitung des Verfahrens nach Artikel 41 die Sicherungsmaßnahmen ergreifen, die zum Schutz vor finanzieller Instabilität notwendig sind, die gemeinsame Interessen von Einlegern, Anlegern und Kunden im Aufnahmemitgliedstaat ernsthaft gefährden würde.
(2)  
Sicherungsmaßnahmen nach Absatz 1 müssen in einem angemessenen Verhältnis zu dem damit verfolgten Zweck, nämlich dem Schutz vor finanzieller Instabilität, die die gemeinsamen Interessen von Einlegern, Anlegern und Kunden im Aufnahmemitgliedstaat ernsthaft gefährden würde, stehen. Zu den Sicherungsmaßnahmen kann die Aussetzung von Zahlungen gehören. Die Maßnahmen dürfen nicht zu einer Bevorzugung der Gläubiger des Kreditinstituts im Aufnahmemitgliedstaat gegenüber den Gläubigern in anderen Mitgliedstaaten führen.
(3)  
Eine Sicherungsmaßnahme nach Absatz 1 wird unwirksam, wenn die Behörden oder Gerichte des Herkunftsmitgliedstaats Sanierungsmaßnahmen nach Artikel 3 der Richtlinie 2001/24/EG ergreifen.
(4)  
Die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats beenden Sicherungsmaßnahmen, wenn diese ihrer Ansicht nach gemäß Artikel 41 hinfällig geworden sind, es sei denn, sie werden gemäß Absatz 3 unwirksam.
(5)  
Die Kommission, die EBA und die zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten werden über nach Absatz 1 ergriffene Sicherungsmaßnahmen unverzüglich unterrichtet.

Erheben die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats oder anderer betroffener Mitgliedstaaten Einwand gegen die von den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats ergriffenen Maßnahmen, so können sie die Angelegenheit gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 an die EBA verweisen und diese um Unterstützung bitten. Wird die EBA im Einklang mit jenem Artikel tätig, so fasst sie innerhalb von 24 Stunden einen Beschluss gemäß Artikel 19 Absatz 3 jener Verordnung. Die EBA kann den zuständigen Behörden im Einklang mit Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 2 jener Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 auch von Amts wegen dabei helfen, eine Einigung zu erzielen.

Artikel 44

Befugnisse der Aufnahmemitgliedstaaten

Die Aufnahmemitgliedstaaten können unbeschadet der Artikel 40 und 41 die ihnen mit dieser Richtlinie übertragenen Befugnisse ausüben, um geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um in ihrem Hoheitsgebiet Verstöße gegen die Bestimmungen, die sie nach Maßgabe dieser Richtlinie oder aus Gründen des Allgemeininteresses erlassen haben, zu verhindern oder zu ahnden. Dies umfasst auch die Möglichkeit, einem Kreditinstitut, das einen Verstoß begangen hat, die Aufnahme neuer Geschäftstätigkeiten in ihrem Hoheitsgebiet zu untersagen.

Artikel 45

Maßnahmen nach dem Entzug einer Zulassung

Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats unterrichten die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats unverzüglich von einem Entzug der Zulassung. Die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats treffen geeignete Maßnahmen, damit das betreffende Kreditinstitut keine weiteren Geschäfte in ihrem Hoheitsgebiet tätigt und die Interessen der Einleger geschützt werden.

Artikel 46

Werbung

Dieses Kapitel hindert Kreditinstitute mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat nicht daran, ihre Dienstleistungen über alle verfügbaren Kommunikationskanäle im Aufnahmemitgliedstaat anzubieten, vorbehaltlich etwaiger für Form und Inhalt dieser Werbung geltender Bestimmungen, die aus Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind.



TITEL VI

BEZIEHUNGEN ZU DRITTLÄNDERN

Artikel 47

Anzeigen in Bezug auf Zweigstellen von in Drittländern ansässigen Kreditinstituten und Zugangsbedingungen für Kreditinstitute mit entsprechenden Zweigstellen

(1)  
Die Mitgliedstaaten wenden auf Zweigstellen von Kreditinstituten mit Sitz in einem Drittland für die Aufnahme oder Fortführung der Ausübung ihrer Tätigkeit keine Bestimmungen an, welche diese Zweigstellen günstiger stellen würden als die Zweigstellen von Kreditinstituten mit Sitz in der Union.

▼M5

(1a)  

Jeder Mitgliedstaat sieht vor, dass die Zweigstellen von Kreditinstituten mit Sitz in einem Drittland den zuständigen Behörden mindestens einmal jährlich folgende Informationen übermitteln:

a) 

die gesamten Vermögenswerte, die der Tätigkeit der Zweigstelle, die in diesem Mitgliedstaat zugelassen ist, zuzuordnen ist;

b) 

Informationen über die der Zweigstelle zur Verfügung stehenden liquiden Mittel, insbesondere die Verfügbarkeit von liquiden Mitteln in Währungen der Mitgliedstaaten;

c) 

die Eigenmittel, die der Zweigstelle zur Verfügung stehen;

d) 

die Regelungen zur Einlagensicherung, durch die Einleger der Zweigstelle geschützt werden;

e) 

die Risikomanagementregelungen;

f) 

die Unternehmensführungsregelung und Inhaber von Schlüsselfunktionen für die Tätigkeiten der Zweigstelle;

g) 

die Sanierungspläne für die Zweigstelle und

h) 

alle sonstigen Informationen, die nach Ansicht der zuständigen Behörde für eine umfassende Überwachung der Tätigkeiten der Zweigstelle erforderlich sind.

▼M5

(2)  

Die zuständigen Behörden zeigen der EBA Folgendes an:

a) 

alle Zulassungen von Zweigstellen, die sie Kreditinstituten mit Sitz in einem Drittland erteilen, sowie alle späteren Änderungen dieser Zulassungen;

b) 

die regelmäßig gemeldeten gesamten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten der zugelassenen Zweigstellen von Kreditinstituten mit Sitz in einem Drittland;

c) 

den Namen der Drittlandsgruppe, der eine zugelassene Zweigstelle angehört.

Die EBA veröffentlicht auf ihrer Website eine Liste aller Zweigstellen aus Drittländern, die für eine Tätigkeit in der Union zugelassen sind, unter Angabe des Mitgliedstaats, in dem sie für eine Tätigkeit zugelassen sind.

▼M5

(2a)  
Zuständige Behörden, die Zweigstellen von Kreditinstituten mit Sitz in einem Drittland überwachen, und zuständige Behörden von Kreditinstituten, die derselben Drittlandsgruppe angehören, arbeiten eng zusammen, um sicherzustellen, dass alle Tätigkeiten dieser Drittlandsgruppe in der Union einer umfassenden Beaufsichtigung unterliegen, und um eine Umgehung der für Drittlandsgruppen gemäß dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 geltenden Anforderungen sowie negative Auswirkungen auf die Finanzstabilität der Union zu verhindern.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 dieses Absatzes erleichtert die EBA die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden, auch bei der Überprüfung, ob die Schwelle nach Artikel 21b Absatz 4 eingehalten wird.

▼B

(3)  
Die Union kann in Abkommen, die mit einem oder mehreren Drittländern geschlossen werden, die Anwendung von Bestimmungen vereinbaren, die den Zweigstellen eines Kreditinstituts mit Sitz in einem Drittland die gleiche Behandlung im gesamten Gebiet der Union einräumen.

Artikel 48

Zusammenarbeit mit den Aufsichtsbehörden von Drittländern im Bereich der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis

(1)  

Die Kommission kann auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus dem Rat Vorschläge unterbreiten, um mit einem oder mehreren Drittländern für nachstehende Kreditinstitute Abkommen über die Einzelheiten der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis auszuhandeln:

a) 

Institute, deren Mutterunternehmen ihren Sitz in Drittländern haben,

b) 

Institute in einem Drittland, deren Mutterunternehmen ein Institut, eine Finanzholdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft mit Sitz in der Union ist.

(2)  

Die Abkommen gemäß Absatz 1 stellen insbesondere sicher,

a) 

dass die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Informationen erhalten können, die erforderlich sind, um Institute, Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften in der Union, die in einem Drittland ein Tochterunternehmen in Form eines Instituts oder Finanzinstituts haben oder an solchen Unternehmen eine Beteiligung halten, auf der Basis der konsolidierten Finanzlage zu beaufsichtigen,

b) 

dass die Aufsichtsbehörden von Drittländern die Informationen erhalten können, die erforderlich sind, um Mutterunternehmen mit Sitz in ihrem Hoheitsgebiet zu beaufsichtigen, die in einem oder mehreren Mitgliedstaaten ein Tochterunternehmen in Form eines Instituts oder eines Finanzinstituts haben oder eine Beteiligung an solchen Unternehmen halten,

c) 

dass die EBA befugt ist, gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Informationen anzufordern, die diese von den nationalen Behörden dritter Länder erhalten haben.

(3)  
Unbeschadet des Artikels 218 AEUV prüft die Kommission mit Unterstützung des Europäischen Bankenausschusses das Ergebnis der nach Absatz 1 geführten Verhandlungen sowie die sich daraus ergebende Lage.
(4)  
Die EBA unterstützt die Kommission im Hinblick auf die Anwendung dieses Artikels gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010.



TITEL VII

BEAUFSICHTIGUNG



KAPITEL 1

Grundsätze der Beaufsichtigung



Abschnitt I

Befugnisse und Pflichten von Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaaten

Artikel 49

Befugnisse der zuständigen Behörden der Herkunfts- und der Aufnahmemitgliedstaaten

(1)  
Die Beaufsichtigung eines Instituts, einschließlich der Aufsicht über die Tätigkeiten, die es im Einklang mit den Artikeln 33 und 34 ausübt, obliegt den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats; diejenigen Bestimmungen dieser Richtlinie, die eine Zuständigkeit der zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats vorsehen, bleiben hiervon unberührt.
(2)  
Absatz 1 steht einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis nicht entgegen.
(3)  
Maßnahmen des Aufnahmemitgliedstaats dürfen keine diskriminierende oder restriktive Behandlung aufgrund der Zulassung des Instituts in einem anderen Mitgliedstaat enthalten.

Artikel 50

Zusammenarbeit bei der Aufsicht

(1)  
Bei der Beaufsichtigung der Tätigkeit von Instituten, die insbesondere über Zweigstellen in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten als ihrem Sitzstaat tätig sind, arbeiten die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten eng zusammen. Sie teilen einander alle Informationen über die Leitung, die Verwaltung und die Eigentumsverhältnisse der Institute mit, die geeignet sind, die Aufsicht über die Institute und die Prüfung der Voraussetzungen für ihre Zulassung zu vereinfachen, sowie alle Informationen, die geeignet sind, die Überwachung dieser Institute, insbesondere in Bezug auf Liquidität, Solvenz, Einlagensicherheit, Begrenzung von Großkrediten, andere Faktoren, die sich auf das von dem Institut ausgehende Systemrisiko auswirken können, Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren sowie interne Kontrolle zu erleichtern.
(2)  
Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats übermitteln den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats unverzüglich alle Informationen und Erkenntnisse über die Überwachung der Liquidität im Einklang mit Teil 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und Titel VII Kapitel 3 dieser Richtlinie in Bezug auf die von dem Institut über seine Zweigstellen ausgeübten Tätigkeiten, sofern derartige Informationen und Erkenntnisse für den Schutz von Einlegern oder Anlegern im Aufnahmemitgliedstaat zweckdienlich sind.
(3)  
Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats informieren die zuständigen Behörden aller Aufnahmemitgliedstaaten unverzüglich, wenn Liquiditätsengpässe auftreten oder aller Wahrscheinlichkeit nach zu erwarten sind. Sie übermitteln dabei außerdem Einzelheiten zur Planung und Umsetzung eines Sanierungsplans und zu allen in diesem Kontext ergriffenen Aufsichtsmaßnahmen.
(4)  
Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats teilen den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats mit, wie die von ihnen bereitgestellten Informationen und Erkenntnisse berücksichtigt worden sind, und liefern auf Aufforderung entsprechende Erläuterungen. Bleiben die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats nach der Übermittlung der Informationen und Erkenntnisse bei der Einschätzung, dass die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats keine angemessenen Maßnahmen ergriffen haben, so können die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats nach Unterrichtung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats und der EBA geeignete Maßnahmen ergreifen, um weitere Verstöße zu verhindern, um dadurch die Interessen der Einleger, Anleger und sonstigen Personen, für die Dienstleistungen erbracht werden, zu schützen oder die Stabilität des Finanzsystems zu sichern.

Sind die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats mit den von den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats zu ergreifenden Maßnahmen nicht einverstanden, können sie die Angelegenheit gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 an die EBA verweisen und diese um Unterstützung bitten. Wird die EBA im Einklang mit jenem Artikel tätig, so fasst sie binnen eines Monats einen Beschluss.

(5)  
Die zuständigen Behörden können alle Fälle an die EBA verweisen, in denen ein Ersuchen um Zusammenarbeit, insbesondere um Informationsaustausch, zurückgewiesen wurde oder innerhalb einer angemessenen Frist zu keiner Reaktion geführt hat. Unbeschadet des Artikels 258 AEUV kann die EBA in einer solchen Situation im Rahmen der ihr durch Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 übertragenen Befugnisse tätig werden. Die EBA kann den zuständigen Behörden im Einklang mit Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 2 jener Verordnung auch von Amts wegen dabei helfen, eine Einigung über den Austausch von Informationen gemäß diesem Artikel zu erzielen.
(6)  
Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Präzisierung der Angaben gemäß diesem Artikel aus.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

(7)  
Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards für Standardformulare, Muster und Verfahren für die Informationsaustauschanforderungen, die geeignet sind, die Überwachung der Institute zu erleichtern, aus.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die Entwürfe technischer Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

(8)  
Die EBA legt der Kommission die Entwürfe technischer Standards nach den Absätzen 6 und 7 bis zum 1. Januar 2014 vor.

Artikel 51

Bedeutende Zweigstellen

▼M6

(1)  
Die zuständigen Behörden eines Aufnahmemitgliedstaats können in Fällen, in denen Artikel 112 Absatz 1 Anwendung findet, bei der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und andernfalls bei den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats beantragen, dass eine Zweigstelle eines Kreditinstituts als bedeutend angesehen wird.

▼B

In dem Antrag werden die Gründe dafür genannt, warum die Zweigstelle als bedeutend angesehen werden soll, wobei insbesondere berücksichtigt wird,

a) 

ob der Marktanteil der Zweigstelle im Aufnahmemitgliedstaat, gemessen an den Einlagen, 2 % übersteigt,

b) 

wie sich eine Aussetzung oder Einstellung der Tätigkeit des Instituts voraussichtlich auf die Systemliquidität sowie die Zahlungsverkehrs- und die Clearing- und Abwicklungssysteme im Aufnahmemitgliedstaat auswirken würde,

c) 

welche Größe und Bedeutung die Zweigstelle, gemessen an der Kundenzahl, innerhalb des Bank- bzw. Finanzsystems des Aufnahmemitgliedstaats hat.

Die zuständigen Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats und - sofern Artikel 112 Absatz 1 Anwendung findet - die konsolidierende Aufsichtsbehörde setzen alles daran, bei der Einstufung einer Zweigstelle als bedeutend zu einer gemeinsamen Entscheidung zu gelangen.

Wird innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt eines Antrags gemäß Unterabsatz 1 keine gemeinsame Entscheidung erzielt, so entscheiden die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats innerhalb von weiteren zwei Monaten selbst, ob die Zweigstelle bedeutend ist. Bei ihrer Entscheidung tragen die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats etwaigen Auffassungen und Vorbehalten der konsolidierenden Aufsichtsbehörde oder der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats Rechnung.

Die Entscheidungen gemäß den Unterabsätzen 3 und 4 werden in einem Dokument dargelegt und umfassend begründet, den betroffenen zuständigen Behörden übermittelt und von den zuständigen Behörden in den betroffenen Mitgliedstaaten als maßgebend anerkannt und angewandt.

Die Einstufung einer Zweigstelle als bedeutend lässt die Rechte und Pflichten der zuständigen Behörden aufgrund dieser Richtlinie unberührt.

(2)  
Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats übermitteln den zuständigen Behörden eines Aufnahmemitgliedstaats, in dem eine bedeutende Zweigstelle errichtet wird, die Informationen nach Artikel 117 Absatz 1 Buchstaben c und d und nehmen die Aufgaben nach Artikel 112 Absatz 1 Buchstabe c genannten in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats wahr.

Erhält die zuständige Behörde eines Herkunftsmitgliedstaats Kenntnis von einer Krisensituation im Sinne des Artikels 114 Absatz 1, warnt sie unverzüglich die in Artikel 58 Absatz 4 und Artikel 59 Absatz 1 genannten Stellen.

Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats übermitteln den zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten, in denen bedeutende Zweigstellen bestehen, die Ergebnisse der Risikobewertungen der Institute mit derartigen Zweigstellen gemäß Artikel 97 und gegebenenfalls Artikel 113 Absatz 2. Sie übermitteln außerdem Entscheidungen aufgrund der Artikel 104 und 105, soweit diese Bewertungen und Entscheidungen für die betreffenden Zweigstellen relevant sind.

Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats konsultieren die zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten, in denen bedeutende Zweigstellen bestehen, in Bezug auf die gemäß Artikel 86 Absatz 11 erforderlichen operativen Maßnahmen, sofern dies für die Liquiditätsrisiken aus der Währung des Aufnahmemitgliedstaats relevant ist.

Falls die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats nicht konsultiert haben oder falls die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats nach einer derartigen Konsultation daran festhalten, dass die nach Artikel 86 Absatz 11 erforderlichen operative Maßnahmen nicht angemessen sind, können die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats die Angelegenheit gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 an die EBA verweisen und diese um Unterstützung bitten.

(3)  
Findet Artikel 116 keine Anwendung, so richten die zuständigen Behörden, die ein Institut mit bedeutenden Zweigstellen in anderen Mitgliedstaaten beaufsichtigen, unter eigenem Vorsitz ein Aufsichtskollegium ein, um die Zusammenarbeit gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels und gemäß Artikel 50 zu erleichtern. Die Modalitäten für die Einrichtung und Arbeitsweise des Kollegiums werden nach Konsultation der betroffenen zuständigen Behörden von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats schriftlich festgelegt. Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats entscheidet, welche zuständigen Behörden an einer Sitzung oder einer Tätigkeit des Kollegiums teilnehmen.

Bei der Entscheidung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats werden die Relevanz der zu planenden oder zu koordinierenden Aufsichtstätigkeit für die betreffenden Behörden, insbesondere die möglichen Auswirkungen auf die Stabilität des Finanzsystems in den betroffenen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 7, und die Pflichten nach Absatz 2 berücksichtigt.

Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats informiert alle Mitglieder des Kollegiums vorab laufend und umfassend über die Organisation solcher Sitzungen, die wesentlichen Tagesordnungspunkte und die zu prüfenden Maßnahmen. Des Weiteren informiert die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats alle Mitglieder des Kollegiums rechtzeitig und umfassend über das in diesen Sitzungen beschlossene Vorgehen oder die durchgeführten Maßnahmen.

(4)  
Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um die allgemeinen Bedingungen für die Tätigkeit der Aufsichtskollegien zu präzisieren.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

(5)  
Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, um die praktische Arbeitsweise der Aufsichtskollegien festzulegen.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

(6)  
Die EBA legt der Kommission die Entwürfe technischer Standards nach den Absätzen 4 und 5 bis zum 31. Dezember 2014 vor.

Artikel 52

Nachprüfung vor Ort und Inspektion von Zweigstellen in einem anderen Mitgliedstaat

(1)  
Die Aufnahmemitgliedstaatensehen vor, dass, im Fall eines in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Instituts, das seine Tätigkeit über eine Zweigstelle ausübt, die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats – nach Unterrichtung der zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats – selbst oder durch ihre Beauftragten vor Ort Nachprüfungen der Informationen nach Artikel 50 und Inspektionen der Zweigstellen vornehmen können.
(2)  
Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats können für die Zwecke der Inspektion von Zweigstellen auch auf eines der anderen in Artikel 118 vorgesehenen Verfahren zurückgreifen.
(3)  
Die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats sind befugt, im Einzelfall die in ihrem Hoheitsgebiet ausgeübten Tätigkeiten der Zweigstellen von Instituten vor Ort nachzuprüfen und zu inspizieren und zu Aufsichtszwecken von einer Zweigstelle Informationen über deren Tätigkeiten anzufordern, sofern dies ihrer Ansicht nach für die Stabilität des Finanzsystems des Aufnahmemitgliedstaats wichtig ist. Vor der Durchführung derartiger Nachprüfungen und Inspektionen konsultieren die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats. Nach derartigen Nachprüfungen und Inspektionen übermitteln die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats die erlangten Informationen und Erkenntnisse, die für die Risikobewertung des Instituts oder die Bewertung der Stabilität des Finanzsystems im Aufnahmemitgliedstaat zweckdienlich sind. Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats berücksichtigen diese Informationen und Erkenntnisse bei der Festlegung ihres aufsichtlichen Prüfungsprogramms nach Maßgabe von Artikel 99 gebührend, wobei sie auch der Stabilität des Finanzsystems des Aufnahmemitgliedstaats Rechnung tragen.
(4)  
Vor-Ort-Nachprüfungen und Inspektionen von Zweigstellenwerden gemäß den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats vorgenommen, in dessen Hoheitsgebiet sie stattfinden.



Abschnitt II

Informationsaustausch und Geheimhaltungspflicht

Artikel 53

Geheimhaltungspflicht

(1)  
Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass alle Personen, die für die zuständigen Behörden tätig sind oder waren, sowie die von den zuständigen Behörden beauftragten Wirtschaftsprüfer und Sachverständigen der beruflichen Geheimhaltungspflicht unterliegen.

Vertrauliche Informationen, die diese Personen, Wirtschaftsprüfer oder Sachverständigen in ihrer beruflichen Eigenschaft erhalten, dürfen nur in zusammengefasster oder aggregierter Form weitergegeben werden, so dass einzelne Kreditinstitute nicht identifiziert werden können; dies gilt nicht für Fälle, die unter das Strafrecht fallen.

Wurde jedoch gegen ein Kreditinstitut durch Gerichtsbeschluss das Insolvenzverfahren eröffnet oder seine Zwangsabwicklung eingeleitet, dürfen vertrauliche Informationen, die sich nicht auf Dritte beziehen, die an Versuchen zur Rettung des betreffenden Kreditinstituts beteiligt sind, in zivil- oder handelsrechtlichen Verfahren weitergegeben werden.

▼M6

(2)  
Absatz 1 steht dem nicht entgegen, dass die zuständigen Behörden im Einklang mit dieser Richtlinie, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, der Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 6 ), Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010, den Artikeln 31, 35 und 36 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, den Artikeln 31 und 36 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 7 ), der Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 8 ) und anderen für Kreditinstitute geltenden Richtlinien Informationen untereinander austauschen oder an den ESRB, die EBA oder die durch die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 errichtete Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) („ESMA“) weiterleiten. Für diese Informationen gilt Absatz 1.

▼B

(3)  
Absatz 1 steht dem nicht entgegen, dass die zuständigen Behörden die Ergebnisse von im Einklang mit Artikel 100 oder Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 durchgeführten Stresstests veröffentlichen oder der EBA diese Ergebnisse zur öffentlichen Bekanntgabe unionsweiter Stresstestergebnisse übermitteln.

Artikel 54

Verwendung vertraulicher Informationen

Zuständige Behörden, die aufgrund des Artikels 53 vertrauliche Informationen erhalten, verwenden diese nur im Rahmen ihrer Aufgaben und nur für folgende Zwecke:

a) 

zur Prüfung, ob die Bedingungen für den Zugang zur Tätigkeit von Instituten erfüllt sind sowie zur leichteren Überwachung der Tätigkeitsausübung auf konsolidierter oder auf nicht konsolidierter Basis, insbesondere hinsichtlich der Überwachung der Liquidität, der Solvenz, der Großkredite, der Geschäftsorganisation und des Rechnungswesens sowie der internen Kontrolle,

b) 

zur Verhängung von Sanktionen,

c) 

im Rahmen eines Verfahrens über die Anfechtung einer Entscheidung der zuständigen Behörde, einschließlich bei Gerichtsverfahren nach Artikel 72,

d) 

im Rahmen von Gerichtsverfahren, die aufgrund besonderer Bestimmungen des Unionsrechts im Bereich Kreditinstitute eingeleitet werden.

▼M1

Artikel 54a

Artikel 53 und 54 berühren nicht die dem Europäischen Parlament gemäß Artikel 226 AEUV eingeräumten Prüfungsrechte.

▼B

Artikel 55

Kooperationsvereinbarungen

Im Einklang mit Artikel 33 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 können die Mitgliedstaaten und die EBA mit den zuständigen Behörden von Drittländern, den Aufsichtsbehörden dritter Länder oder mit Drittlandsbehörden oder -stellen Kooperationsvereinbarungen zum Austausch von Informationen gemäß Artikel 56 und Artikel 57 Absatz 1 nur treffen, wenn für die weitergegebenen Informationen eine berufliche Geheimhaltungspflicht gilt, die der nach Artikel 53 Absatz 1 mindestens gleichwertig ist. Dieser Informationsaustausch muss der Wahrnehmung der Aufsichtsaufgaben dieser Behörden oder Stellen dienen.

Stammen die Informationen aus einem anderen Mitgliedstaat, so dürfen sie nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Behörden, die diese Informationen mitgeteilt haben, und gegebenenfalls nur für Zwecke weitergegeben werden, denen diese Behörden zugestimmt haben.

Artikel 56

Informationsaustausch zwischen Behörden

Artikel 53 Absatz 1 und Artikel 54 stehen einem Informationsaustausch zwischen zuständigen Behörden innerhalb eines Mitgliedstaats, zwischen zuständigen Behörden in verschiedenen Mitgliedstaaten oder zwischen zuständigen Behörden und den im Folgenden genannten Stellen nicht entgegen, wenn dieser im Rahmen der ihnen übertragenen Aufsichtsaufgaben stattfindet:

a) 

Stellen, die im öffentlichen Auftrag mit der Aufsicht über andere Unternehmen der Finanzbranche betraut sind, und die mit der Aufsicht über die Finanzmärkte betrauten Stellen,

b) 

Behörden oder Stellen, die mit der Verantwortung für den Erhalt der Stabilität des Finanzsystems in den Mitgliedstaaten durch Anwendung der Vorschriften für die Makrofinanzaufsicht betraut sind,

c) 

Stellen zur Durchführung von Sanierungen oder Behörden, die für den Schutz der Stabilität des Finanzsystems zuständig sind,

d) 

vertragliche oder institutsbezogener Sicherungssysteme im Sinne des Artikels 113 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,

e) 

Stellen, die an der Abwicklung und an Insolvenzverfahren oder ähnlichen Verfahren in Bezug auf Institute beteiligt sind,

f) 

Personen, die mit der Pflichtprüfung der Rechnungslegungsunterlagen von Instituten, Versicherungsunternehmen und Finanzinstituten betraut sind,

▼M5

g) 

Behörden, die für die Überwachung der Einhaltung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 9 ) durch die in Artikel 2 Absatz 1 Nummern 1 und 2 der genannten Richtlinie aufgeführten Verpflichteten zuständig sind, und zentrale Meldestellen,

▼M5

h) 

zuständige Behörden oder Stellen, die für die Anwendung der Regelungen zur strukturellen Trennung innerhalb einer Bankengruppe verantwortlich sind.

▼B

Artikel 53 Absatz 1 und Artikel 54 stehen einer Übermittlung der Informationen an die mit der Verwaltung von Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystemen betrauten Stellen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigen, nicht entgegen.

Für die übermittelten Informationen gilt in jedem Fall eine berufliche Geheimhaltungspflicht, die der nach Artikel 53 Absatz 1 mindestens gleichwertig ist.

Artikel 57

Austausch von Informationen mit Aufsichtsstellen

▼M5

(1)  

Ungeachtet der Artikel 53, 54 und 55 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass ein Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden und den Behörden erfolgt, die für die Beaufsichtigung zuständig sind:

▼B

a) 

der Stellen, die an der Abwicklung oder an Insolvenzverfahren oder ähnlichen Verfahren in Bezug auf Institute beteiligt sind,

b) 

vertraglicher oder institutsbezogener Sicherungssysteme im Sinne des Artikels 113 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

c) 

der Personen, die die Pflichtprüfung der Rechnungslegungsunterlagen von Instituten, Versicherungsunternehmen und Finanzinstituten vornehmen.

(2)  

In den Fällen nach Absatz 1 schreiben die Mitgliedstaaten zumindest die Einhaltung folgender Bedingungen vor:

a) 

Die Informationen wird zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 ausgetauscht,

b) 

für die erhaltenen Informationen gilt eine berufliche Geheimhaltungspflicht, die der nach Artikel 53 Absatz 1 mindestens gleichwertig ist,

c) 

wenn die Informationen aus einem anderen Mitgliedstaat stammen, werden sie nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Behörden, die diese Informationen mitgeteilt haben, und gegebenenfalls nur für Zwecke weitergegeben, denen diese Behörden zugestimmt haben.

(3)  
Ungeachtet der Artikel 53, 54 und 55 können die Mitgliedstaaten zur Stärkung des Finanzsystems und zur Wahrung seiner Integrität den Austausch von Informationen zwischen zuständigen Behörden und den kraft Gesetzes für die Aufdeckung und Aufklärung von Verstößen gegen das Gesellschaftsrecht zuständigen Behörden oder Organen zulassen.

In diesen Fällen schreiben die Mitgliedstaaten zumindest die Einhaltung folgender Bedingungen vor:

a) 

Die Informationen werden zum Zwecke der Aufdeckung und Aufklärung von Verstößen gegen das Gesellschaftsrecht ausgetauscht,

b) 

für die erhaltenen Informationen gilt eine berufliche Geheimhaltungspflicht, die der nach Artikel 53 Absatz 1 mindestens gleichwertig ist,

c) 

wenn die Informationen aus einem anderen Mitgliedstaat stammen, werden sie nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Behörden, die diese Informationen mitgeteilt haben, und gegebenenfalls nur für Zwecke weitergegeben, denen diese Behörden zugestimmt haben.

(4)  
Wenn die in Absatz 1 genannten Behörden oder Stellen bei der ihnen übertragenen Aufdeckung oder Aufklärung von Verstößen besonders befähigte und entsprechend beauftragte Personen hinzuziehen, die nicht dem öffentlichen Dienst angehören, kann ein Mitgliedstaat die Möglichkeit des Austausches von Informationen nach Absatz 3 Unterabsatz 1 unter den Bedingungen des Absatzes 3 Unterabsatz 2 auf die betreffenden Personen ausdehnen.
(5)  
Die zuständigen Behörden teilen der EBA mit, welche Behörden oder Stellen Informationen gemäß diesem Artikel erhalten dürfen.
(6)  
Für die Anwendung von Absatz 4 teilen die in Absatz 3 genannten Behörden oder Stellen den zuständigen Behörden, die die Informationen erteilt haben, mit, an welche Personen die betreffenden Informationen weitergegeben werden sollen und welches deren genaue Aufgabe ist.

Artikel 58

Übermittlung von Informationen betreffend geldpolitische, einlagensicherungsbezogene, systembezogene und zahlungsrelevante Aspekte

(1)  

Dieses Kapitel steht dem nicht entgegen, dass eine zuständige Behörde den nachstehend genannten Stellen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben Informationen übermittelt:

a) 

den Zentralbanken des ESZB und anderen Einrichtungen mit ähnlichen Aufgaben in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörden, wenn diese Informationen für die Wahrnehmung ihrer jeweiligen gesetzlichen Aufgaben, einschließlich der Durchführung der Geldpolitik und der damit zusammenhängenden Bereitstellung von Liquidität, der Überwachung der Zahlungsverkehrs- und der Clearing- und Abwicklungssysteme und der Erhaltung der Stabilität des Finanzsystems, relevant sind,

b) 

vertraglichen oder institutsbezogenen Sicherungssystemen im Sinne des Artikels 113 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

c) 

gegebenenfalls anderen Behörden, die mit der Überwachung der Zahlungssysteme betraut sind,

d) 

dem ESRB, der durch die Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 10 ) errichteten Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) ("EIOPA") und der ESMA, sofern diese Informationen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach den Verordnungen (EU) Nr. 1092/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 relevant sind.

Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, um Hindernisse zu beseitigen, die zuständige Behörden davon abhalten, Informationen im Einklang mit Unterabsatz 1 zu übermitteln.

(2)  
Dieses Kapitel steht dem nicht entgegen, dass Behörden oder Stellen nach Absatz 1 den zuständigen Behörden die Informationen übermitteln, die zuständige Behörden für die Zwecke des Artikels 54 möglicherweise benötigen.
(3)  
Für die in gemäß den Absätzen 1 und 2 erhaltenen Informationen gilt eine berufliche Geheimhaltungspflicht, die der nach Artikel 53 Absatz 1 mindestens gleichwertig ist.
(4)  
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit die zuständigen Behörden in Krisensituationen im Sinne des Artikels 114 Absatz 1 Informationen an die Zentralbanken des ESZB unverzüglich weitergeben, wenn diese Informationen für die Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben, einschließlich der Durchführung der Geldpolitik und der damit zusammenhängenden Bereitstellung von Liquidität, der Überwachung von Zahlungsverkehrs- sowie Clearing- und Abwicklungssystemen und der Erhaltung der Stabilität des Finanzsystems, relevant sind; das Gleiche gilt für die Übermittlung von Informationen an den ESRB, sofern diese Informationen für die Wahrnehmung seiner gesetzlichen Aufgaben relevant sind.

▼M5

Artikel 58a

Übermittlung von Informationen an internationale Stellen

(1)  

Ungeachtet des Artikels 53 Absatz 1 und des Artikels 54 können die zuständigen Behörden vorbehaltlich der Bedingungen gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 des vorliegenden Artikels bestimmte Informationen an die nachstehenden Stellen übermitteln oder mit diesen austauschen:

a) 

Internationaler Währungsfonds und Weltbank für die Zwecke der Bewertungen im Rahmen des Programms zur Bewertung des Finanzsektors,

b) 

Bank für Internationalen Zahlungsausgleich für die Zwecke quantitativer Folgenabschätzungen,

c) 

Rat für Finanzstabilität für die Zwecke seiner Überwachungsaufgaben.

(2)  

Zuständige Behörden können vertrauliche Informationen auf ausdrückliche Anfrage der betreffenden Stelle nur dann austauschen, wenn zumindest die nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:

a) 

die Anfrage ist unter Berücksichtigung der spezifischen Aufgaben, die die anfragende Stelle gemäß ihrem gesetzlichen Auftrag wahrnimmt, hinreichend begründet;

b) 

die Anfrage ist hinreichend genau in Bezug auf Art, Umfang und Format der angeforderten Informationen und die Mittel für deren Offenlegung oder Übermittlung;

c) 

die angeforderten Informationen sind unbedingt erforderlich, damit die anfragende Stelle die spezifischen Aufgaben wahrnehmen kann, und gehen nicht über die ihr übertragenen gesetzlichen Aufgaben hinaus;

d) 

die Informationen werden ausschließlich den Personen übermittelt oder offengelegt, die unmittelbar mit der Wahrnehmung der spezifischen Aufgabe befasst sind;

e) 

Personen, die Zugang zu den Informationen haben, unterliegen einer beruflichen Geheimhaltungspflicht, die der nach Artikel 53 Absatz 1 mindestens gleichwertig ist.

(3)  
Erfolgt die Anfrage seitens einer der in Absatz 1 genannten Stellen, so dürfen die zuständigen Stellen nur aggregierte oder anonymisierte Informationen übermitteln und andere Informationen nur in den Räumlichkeiten der zuständigen Behörde austauschen.
(4)  
Umfasst die Offenlegung von Informationen die Verarbeitung personenbezogener Daten, so hält die anfragende Stelle bei der Verarbeitung personenbezogener Daten die Anforderungen gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 11 ) ein.

▼B

Artikel 59

Übermittlung von Informationen an andere Einrichtungen

(1)  
Unbeschadet des Artikels 53 Absatz 1 und des Artikels 54 können die Mitgliedstaaten durch nationales Gesetz die Weitergabe bestimmter Informationen an andere Dienststellen ihrer zentralstaatlichen Behörden, die für das Recht über die Beaufsichtigung von Instituten, Finanzinstituten und Versicherungsunternehmen zuständig sind, sowie an die von diesen Dienststellen beauftragten Inspektoren gestatten.

Solche Informationen dürfen jedoch nur weitergegeben werden, wenn dies aus Aufsichtsgründen und aufgrund von Präventiv- und Abwicklungsmaßnahmen für insolvenzbedrohte Institute erforderlich ist. Unbeschadet des Absatzes 2 unterliegen Personen, die Zugang zu den Informationen haben, einer beruflichen Geheimhaltungspflicht, die der nach Artikel 53 Absatz 1 mindestens gleichwertig ist.

In Krisensituationen im Sinne des Artikels 114 Absatz 1 gestatten die Mitgliedstaaten den zuständigen Behörden, Informationen, die für Dienststellen im Sinne des Unterabsatzes 1 relevant sind, an alle betroffenen Mitgliedstaaten weiterzugeben.

(2)  

Die Mitgliedstaaten können die Weitergabe bestimmter Informationen im Zusammenhang mit der Beaufsichtigung von Instituten an ihre jeweiligen nationalen parlamentarischen Untersuchungsausschüsse, Rechnungshöfe und andere mit Untersuchungen befasste Einrichtungen unter folgenden Bedingungen zulassen:

a) 

Die betreffende Einrichtung hat gemäß dem nationalen Recht ein präzises Mandat zur Untersuchung oder Prüfung der Tätigkeiten von Behörden, die für die Beaufsichtigung von Instituten oder die Rechtsvorschriften für diese Aufsicht verantwortlich sind;

b) 

die Informationen sind für die Erfüllung des Mandats gemäß Buchstabe a erforderlich;

c) 

Personen, die Zugang zu den Informationen haben, unterliegen einer beruflichen Geheimhaltungspflicht nach nationalem Recht, die der nach Artikel 53 Absatz 1 mindestens gleichwertig ist;

d) 

Informationen, die aus einem anderen Mitgliedstaat stammen, dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Behörden, die diese Informationen mitgeteilt haben, und nur für Zwecke weitergegeben werden, denen diese Behörden zugestimmt haben.

Umfasst die Weitergabe von Informationen im Zusammenhang mit der Beaufsichtigung die Verarbeitung personenbezogener Daten, so halten die in Unterabsatz 1genannten Einrichtungen bei der Verarbeitung derartiger Daten die maßgebenden nationalen Umsetzungsvorschriften für die Richtlinie 95/46/EG ein.

Artikel 60

Weitergabe von durch Nachprüfungen vor Ort und Inspektionen erlangter Informationen

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Informationen, die sie aufgrund von Artikel 52 Absatz 3, Artikel 53 Absatz 2 und Artikel 56 oder durch Nachprüfung vor Ort oder Inspektion nach Artikel 52 Absätze 1 und 2 erlangen, nicht nach Artikel 59 weitergegeben werden dürfen, es sei denn, das ausdrückliche Einverständnis der zuständigen Behörden, die die Informationen weitergegeben haben, oder der zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Nachprüfung vor Ort oder die Inspektion durchgeführt wurde, liegt vor.

Artikel 61

Weitergabe von Informationen über Clearing- und Abwicklungsdienstleistungen

(1)  
Dieses Kapitel steht dem nicht entgegen, dass die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates die in den Artikeln 53, 54 und 55 genannten Informationen einer Clearingstelle oder einer ähnlichen, gesetzlich für die Erbringung von Clearing- oder Abwicklungsdienstleistungen auf einem ihrer nationalen Märkte anerkannten Stelle übermitteln, sofern diese Informationen ihrer Auffassung nach erforderlich sind, um das ordnungsgemäße Funktionieren dieser Stellen im Fall von Verstößen – oder auch nur möglichen Verstößen – der Marktteilnehmer sicherzustellen. Für die erhaltenen Informationen gilt eine berufliche Geheimhaltungspflicht, die der nach Artikel 53 Absatz 1 mindestens gleichwertig ist.
(2)  
Die Mitgliedstaaten stellen jedoch sicher, dass die gemäß Artikel 53 Absatz 2 erhaltenen Informationen in dem in Absatz 1 genannten Fall nur mit der ausdrücklichen Zustimmung der zuständigen Behörden, die die Informationen mitgeteilt haben, weitergegeben werden.

Artikel 62

Verarbeitung personenbezogener Daten

Die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke dieser Richtlinie geschieht unter Einhaltung der Richtlinie 95/46/EG sowie gegebenenfalls der Verordnung (EG) Nr. 45/2001.



Abschnitt III

Pflichten der Personen, die für die Pflichtprüfung des Jahresabschlusses und des konsolidierten Abschlusses zuständig sind

Artikel 63

Pflichten der Personen, die für die Pflichtprüfung des Jahresabschlusses und des konsolidierten Abschlusses zuständig sind

(1)  

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass jede gemäß der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen ( 12 ) zugelassene Person, die bei einem Institut die in Artikel 51 der Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen ( 13 ), in Artikel 37 der Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 über den konsolidierten Abschluss ( 14 ) oder in Artikel 73 der Richtlinie 2009/65/EG beschriebenen Aufgaben oder andere gesetzliche Aufgaben erfüllt, zumindest dazu verpflichtet ist, den zuständigen Behörden umgehend alle dieses Institut betreffende Sachverhalte oder Entscheidungen zu melden, von denen sie bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben Kenntnis erhalten hat und die möglicherweise

a) 

einen grundlegenden Verstoß gegen die Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, die die Zulassungsvoraussetzungen enthalten oder die Ausübung der Tätigkeit von Instituten im Einzelnen regeln, darstellen,

b) 

die fortdauernde Funktionsfähigkeit des Instituts gefährden,

c) 

dazu führen, dass der Bestätigungsvermerk verweigert oder unter Vorbehalt gestellt wird.

Die Mitgliedstaaten schreiben zumindest vor, dass eine Person im Sinne des Unterabsatzes 1ferner dazu verpflichtet ist, sämtliche Sachverhalte oder Entscheidungen zu melden, von denen sie bei Wahrnehmung einer der in Unterabsatz 1 genannten Aufgaben in einem Unternehmen Kenntnis erhält, das aufgrund eines Kontrollverhältnisses zu dem Institut, bei dem sie diese Aufgabe wahrnimmt, in enger Verbindung steht.

▼M5

Die Mitgliedstaaten legen fest, dass die zuständigen Behörden die Ablösung einer in Unterabsatz 1 genannten Person erzwingen können, wenn diese Person gegen ihre Pflichten gemäß Unterabsatz 1 verstößt.

▼B

(2)  
Macht eine gemäß der Richtlinie 2006/43/EG zugelassene Person den zuständigen Behörden in gutem Glauben Mitteilung über einen der in Absatz 1 genannten Sachverhalte oder Entscheidungen, so gilt dies nicht als Verletzung einer vertraglich oder durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelten Offenlegungsbeschränkung und zieht für diese Person keinerlei Haftung nach sich. Eine solche Mitteilung ergeht gleichzeitig auch an das Leitungsorgan des Instituts, sofern keine zwingenden Gründe dagegen sprechen.



Abschnitt IV

Aufsichtsbefugnisse, Sanktionsbefugnisse und Rechtsmittel

Artikel 64

Aufsichts- und Sanktionsbefugnisse

▼M5

(1)  
Die zuständigen Behörden sind mit allen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Aufsichtsbefugnissen auszustatten, die ihnen ein Eingreifen in die Tätigkeit von Instituten, Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften ermöglichen, darunter insbesondere das Recht zum Entzug der Zulassung gemäß Artikel 18, die nach den Artikeln 18, 102, 104 und 105 erforderlichen Befugnisse sowie die Befugnisse zum Ergreifen der Maßnahmen nach Artikel 21a Absatz 6.

▼B

(2)  

Die zuständigen Behörden üben ihre Aufsichts- und Sanktionsbefugnisse gemäß dieser Richtlinie und den nationalen Rechtsvorschriften auf eine der folgenden Arten aus:

a) 

unmittelbar,

b) 

in Zusammenarbeit mit anderen Behörden,

c) 

unter ihrer Verantwortung durch Übertragung von Aufgaben an solche Behörden,

d) 

durch Antrag bei den zuständigen Justizbehörden.

▼M5

(3)  
Die von den zuständigen Behörden in Ausübung ihrer Aufsichts- und Sanktionsbefugnisse gefassten Beschlüsse sind zu begründen.

▼B

Artikel 65

Verwaltungssanktionen und andere Verwaltungsmaßnahmen

(1)  
Unbeschadet der Aufsichtsbefugnisse der zuständigen Behörden nach Artikel 64 und des Rechts der Mitgliedstaaten, strafrechtliche Sanktionen vorzusehen und zu verhängen, legen die Mitgliedstaaten Vorschriften für Verwaltungssanktionen und andere Verwaltungsmaßnahmen fest, die bei Verstößen gegen die nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie und gegen die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zur Anwendung kommen, und ergreifen sämtliche Maßnahmen, die zur Durchführung dieser Sanktionen und Maßnahmen erforderlich sind. Beschließt ein Mitgliedstaat, bei Verstößen, die dem nationalen Strafrecht unterliegen, keine Vorschriften für Verwaltungssanktionen festzulegen, teilt er der Kommission die einschlägigen strafrechtlichen Vorschriften mit. Die Verwaltungssanktionen und anderen Verwaltungsmaßnahmen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
(2)  
Gelten die Pflichten nach Absatz 1 für Institute, Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass bei einem Verstoß gegen die nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie oder gegen die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gegen die Mitglieder des Leitungsorgans und andere natürliche Personen, die nach nationalem Recht für den Verstoß verantwortlich sind, vorbehaltlich der Voraussetzungen des nationalen Rechts Sanktionen verhängt werden können.
(3)  

Die zuständigen Behörden verfügen über alle für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen Informationsbeschaffungs- und Ermittlungsbefugnisse. Unbeschadet anderer einschlägiger Bestimmungen dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gehören dazu

a) 

die Befugnis, von den folgenden juristischen oder natürlichen Personen die Vorlage sämtlicher Informationen zu verlangen, die sie für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigen, einschließlich der Informationen, die in regelmäßigen Abständen und in festgelegten Formaten zu Aufsichts- und entsprechenden Statistikzwecken zur Verfügung zu stellen sind:

i) 

Institute, die in dem betreffenden Mitgliedstaat niedergelassen sind,

ii) 

Finanzholdinggesellschaften, die in dem betreffenden Mitgliedstaat niedergelassen sind,

iii) 

gemischte Finanzholdinggesellschaften, die in dem betreffenden Mitgliedstaat niedergelassen sind,

iv) 

gemischte Holdinggesellschaften, die in dem betreffenden Mitgliedstaat niedergelassen sind,

v) 

Personen, die zu den Unternehmen im Sinne der Ziffern i bis iv gehören,

vi) 

Dritte, auf die die Unternehmen im Sinn der Ziffern i bis iv betriebliche Funktionen oder Tätigkeiten ausgelagert haben,

b) 

die Befugnis, alle erforderlichen Untersuchungen im Hinblick auf jede Person im Sinne der Ziffern i bis vi, die in einem betreffenden Mitgliedstaat niedergelassen oder ansässig ist, durchzuführen, sofern dies zur Wahrnehmung der Aufgaben der zuständigen Behörden erforderlich ist, einschließlich

i) 

des Rechts, die Vorlage von Unterlagen zu verlangen,

ii) 

die Bücher und Aufzeichnungen von Personen im Sinne des Buchstabens a Ziffern i bis vi zu prüfen und Kopien oder Auszüge dieser Bücher und Aufzeichnungen anzufertigen,

iii) 

von einer Person im Sinne des Buchstabens a Ziffern i bis vi oder deren Vertretern oder Mitarbeitern schriftliche oder mündliche Erklärungen einzuholen und

iv) 

jede andere Person zu befragen, die dieser Befragung zum Zweck der Einholung von Informationen über den Gegenstand einer Untersuchung zustimmt,

c) 

die Befugnis, vorbehaltlich anderer Bedingungen des Unionsrechts alle erforderlichen Inspektionen in den Geschäftsräumen von juristischen Personen im Sinne des Buchstabens a Ziffern i bis vi und von sonstigen Unternehmen, die in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogen sind und für die eine zuständige Behörde die konsolidierende Aufsichtsbehörde ist,, vorbehaltlich der vorherigen Unterrichtung der betroffenen zuständigen Behörden durchzuführen. Ist für eine Inspektion nach nationalem Recht eine gerichtliche Genehmigung erforderlich, so muss diese eingeholt werden.

Artikel 66

Sanktionen und andere Verwaltungsmaßnahmen bei Verstößen gegen Zulassungsanforderungen und Anforderungen beim Erwerb qualifizierter Beteiligungen

(1)  

Die Mitgliedstaaten sehen in ihren Rechts- und Verwaltungsvorschriften Sanktionen und andere Verwaltungsmaßnahmen mindestens für Folgendes vor:

a) 

die gewerbliche Entgegennahme von Einlagen oder anderen rückzahlbaren Publikumsgeldern ohne ein Kreditinstitut zu sein (Verstoß gegen Artikel 9),

▼M6

aa) 

die Ausübung mindestens einer der in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Tätigkeiten, wobei die in jenem Artikel genannten Schwellenwerte erreicht wurden, ohne dass eine Zulassung als Kreditinstitut vorlag,

▼B

b) 

die Aufnahme der Tätigkeit eines Kreditinstituts ohne entsprechende Zulassung (Verstoß gegen Artikel 9),

c) 

den direkten oder indirekten Erwerb – während des Beurteilungszeitraums oder trotz Einspruchs der zuständigen Behörden – einer qualifizierten Beteiligung an einem Kreditinstitut oder die direkte oder indirekte Aufstockung einer solchen qualifizierten Beteiligung an einem Kreditinstitut, wodurch der Anteil an den Stimmrechten oder am Kapital die in Artikel 22 Absatz 1 genannten Schwellenwerte erreichen oder überschreiten würde oder das Kreditinstitut zum Tochterunternehmen würde, ohne dies den für das Kreditinstitut, an dem eine qualifizierte Beteiligung erworben oder aufgestockt werden soll, zuständigen Behörden schriftlich anzuzeigen (Verstoß gegen Artikel 22 Absatz 1),

d) 

die direkte oder indirekte Veräußerung einer qualifizierten Beteiligung an einem Kreditinstitut oder die Verringerung einer qualifizierten Beteiligung, wodurch der Anteil an den Stimmrechten oder am Kapital die in Artikel 25 genannten Schwellenwerte unterschreiten würden oder das Kreditinstitut kein Tochterunternehmen mehr wäre, ohne den zuständigen Behörden dies schriftlich anzuzeigen,

▼M5

e) 

die Nichtbeantragung einer Zulassung unter Verstoß gegen Artikel 21a oder andere Verstöße gegen die Anforderungen des genannten Artikels.

▼B

(2)  

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Verwaltungssanktionen oder anderen Verwaltungsmaßnahmen, die in den in Absatz 1 genannten Fällen verhängt werden können, mindestens Folgendes umfassen:

a) 

die öffentliche Bekanntmachung des Namens der natürlichen Person bzw. der Firma des Instituts, der Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft, die (das) für den Verstoß verantwortlich ist, und der Art des Verstoßes,

b) 

eine Anordnung, wonach die verantwortliche natürliche oder juristische Person die Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat,

c) 

im Falle einer juristischen Person Bußgelder von bis zu 10 % des jährlichen Gesamtnettoumsatzes einschließlich des Bruttoertrags, bestehend aus Zinserträgen und ähnlichen Erträgen, Erträgen aus Aktien, anderen Anteilsrechten und variabel verzinslichen /festverzinslichen Wertpapieren sowie Erträgen aus Provisionen und Gebühren entsprechend Artikel 316 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, des Unternehmens im vorangegangenen Geschäftsjahr,

d) 

im Falle einer natürlichen Person Bußgelder von bis zu 5 000 000 EUR bzw. in den Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, der entsprechende Wert in der Landeswährung am 17. Juli 2013,

e) 

Bußgelder in zweifacher Höhe des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt,

f) 

Aussetzung der Stimmrechte des oder der Anteilseigner, dem (denen) die Verstöße im Sinne des Absatzes 1 vorgeworfen werden.

Ist das Unternehmen nach Unterabsatz 1 Buchstabe c Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens, bezeichnet "Bruttoertrag" den Bruttoertrag, der im vorangegangenen Geschäftsjahr im konsolidierten Abschluss des Mutterunternehmens an der Spitze der Gruppe ausgewiesen wurde.

Artikel 67

Sonstige Bestimmungen

(1)  

Dieser Artikel findet zumindest Anwendung, wenn

a) 

ein Institut die Zulassung aufgrund falscher Angaben oder auf andere rechtswidrige Weise erhalten hat,

b) 

ein Institut, das Kenntnis davon erhält, dass aufgrund eines Erwerbs oder einer Veräußerung einer Beteiligung an seinem Kapital die in Artikel 22 Absatz 1 oder Artikel 25 genannten Schwellen über- oder unterschritten werden, die zuständigen Behörden nicht über diesen Erwerb oder diese Veräußerung unterrichtet (Verstoß gegen Artikel 26 Absatz 1 Unterabsatz 1),

c) 

ein Institut, das an einem der geregelten Märkte notiert, der in dem von der ESMA gemäß Artikel 47 der Richtlinie 2004/39/EG zu veröffentlichenden Verzeichnis genannt ist, den zuständigen Behörden nicht mindestens einmal jährlich die Namen der Anteilseigner und Gesellschafter mit qualifizierter Beteiligung sowie die Höhe dieser Beteiligungen mitteilt (Verstoß gegen Artikel 26 Absatz 1 Unterabsatz 2),

d) 

ein Institut nicht über die Regelungen für die Unternehmensführung und -kontrolle verfügt, die die zuständigen Behörden gemäß den nationalen Vorschriften zur Umsetzung des Artikels 74 verlangen,

e) 

ein Institut den zuständigen Behörden die Meldungen über die Erfüllung der Eigenmittelanforderungen nach Artikel 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht einreicht oder unvollständige oder falsche Angaben macht (Verstoß gegen Artikel 99 Absatz 1 jener Verordnung),

f) 

ein Institut den zuständigen Behörden in Bezug auf die Daten gemäß Artikel 101 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 keine Meldungen einreicht oder unvollständige oder falsche Angaben macht,

g) 

ein Institut den zuständigen Behörden Meldungen über Großkredite nicht einreicht oder unvollständige oder falsche Angaben macht (Verstoß gegen Artikel 394 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013),

h) 

ein Institut den zuständigen Behörden Meldungen über die Liquiditätslage nicht einreicht oder unvollständige oder falsche Angaben macht (Verstoß gegen Artikel 415 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013),

i) 

ein Institut den zuständigen Behörden Meldungen über die Verschuldungsquote nicht einreicht oder unvollständige oder falsche Angaben macht (Verstoß gegen Artikel 430 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013),

j) 

ein Institut wiederholt oder dauerhaft nicht über liquide Aktiva verfügt (Verstoß gegen Artikel 412 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013),

k) 

ein Institut ein über die Obergrenzen des Artikels 395 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 hinausgehendes Kreditengagement eingeht,

l) 

ein Institut, das dem Kreditrisiko einer Verbriefungsposition ausgesetzt ist, die Bedingungen des Artikels 405 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht erfüllt,

m) 

ein Institut die nach Artikel 431 Absätze 1 bis 3 oder Artikel 451 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgeschriebenen Informationen nicht offenlegt oder unvollständige oder falsche Angaben macht,

n) 

ein Institut Zahlungen an Inhaber von Instrumenten leistet, die Teil der Eigenmittel des Instituts sind, ►C2  oder wenn solche Zahlungen gemäß den Artikeln 28, 52 oder 63 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 an Inhaber von Eigenmittelinstrumenten nicht zulässig sind (Verstoß gegen Artikel 141), ◄

o) 

ein Institut eines schwerwiegenden Verstoßes gegen die aufgrund der Richtlinie 2005/60/EG erlassenen nationalen Bestimmungen für schuldig befunden wurde,

p) 

ein Institut zugelassen hat, dass eine oder mehrere Personen, die die Anforderungen gemäß Artikel 91 nicht einhalten, Mitglied des Leitungsorgans geworden oder geblieben sind,

▼M5

q) 

ein Mutterinstitut, eine Mutterfinanzholdinggesellschaft oder eine gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft Maßnahmen unterlässt, die erforderlich sein könnten, um die Einhaltung der Aufsichtsanforderungen, die in Teil 3, 4, 6 oder 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegt oder nach Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 105 dieser Richtlinie auf konsolidierter oder teilkonsolidierter Basis vorgeschrieben sind, sicherzustellen.

▼B

(2)  

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verwaltungssanktionen oder anderen Verwaltungsmaßnahmen, die in den in Absatz 1 genannten Fällen verhängt werden können, mindestens Folgendes umfassen:

a) 

die öffentliche Bekanntmachung des Namens der natürlichen Person bzw. der Firma des Instituts, der Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft, die (das) für den Verstoß verantwortlich ist, und der Art des Verstoßes,

b) 

eine Anordnung, wonach die verantwortliche natürliche oder juristische Person die Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat,

c) 

bei einem Institut der Entzug der Zulassung gemäß Artikel 18,

d) 

vorbehaltlich des Artikels 65 Absatz 2 das vorübergehende Verbot für ein Mitglied des Leitungsorgans des Instituts oder eine andere verantwortliche natürliche Person, in Instituten Aufgaben wahrzunehmen,

e) 

im Falle einer juristischen Person Bußgelder von bis zu 10 % des jährlichen Gesamtnettoumsatzes einschließlich des Bruttoertrags, bestehend aus Zinserträgen und ähnlichen Erträgen, Erträgen aus Aktien, anderen Anteilsrechten und variabel verzinslichen/festverzinslichen Wertpapieren sowie Erträgen aus Provisionen und Gebühren entsprechend Artikel 305 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) des Unternehmens im vorangegangenen Geschäftsjahr,

f) 

im Falle einer natürlichen Person Bußgelder von bis zu 5 000 000 EUR bzw. in den Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro, der entsprechende Wert in der Landeswährung am 17. Juli 2013,

g) 

Bußgelder, die bis zur zweifachen Höhe der durch den Verstoß erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste gehen können, sofern diese sich beziffern lassen.

Ist das Unternehmen nach Unterabsatz 1 Buchstabe e Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens, bezeichnet "Bruttoertrag" den Bruttoertrag, der im vorangegangenen Geschäftsjahr im konsolidierten Abschluss des Mutterunternehmens an der Spitze der Gruppe ausgewiesen wurde.

Artikel 68

Öffentliche Bekanntmachung von Verwaltungssanktionen

(1)  
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden auf ihrer offiziellen Website mindestens alle unanfechtbaren Verwaltungssanktionen, die sie wegen eines Verstoßes gegen die nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie oder gegen die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verhängen, einschließlich Informationen zu Art und Charakter des Verstoßes sowie den Namen bzw. die Firma der natürlichen oder juristischen Person, gegen die die Sanktion verhängt wurde, umgehend veröffentlichen, nachdem die betroffene Person über diese Sanktionen unterrichtet wurde.

Wenn ein Mitgliedstaat die öffentliche Bekanntmachung anfechtbarer Sanktionen zulässt, veröffentlichen die zuständigen Behörden auf ihrer offiziellen Website umgehend auch Informationen über den Stand der jeweiligen Widersprüche und deren Ergebnisse.

(2)  

Die zuständigen Behörden machen die Sanktionen in anonymisierter Form in einer Weise bekannt, die ihrem nationalen Recht entspricht, wenn einer der folgenden Umstände vorliegt:

a) 

bei Verhängung der Sanktion gegen eine natürliche Person ergibt eine vorgeschriebene vorherige Bewertung der Verhältnismäßigkeit, dass die öffentliche Bekanntmachung der personenbezogenen Daten unverhältnismäßig wäre,

b) 

die öffentliche Bekanntmachung würde die Stabilität der Finanzmärkte oder laufende strafrechtliche Ermittlungen gefährden,

c) 

die öffentliche Bekanntmachung würde – sofern sich dieser ermitteln lässt – den beteiligten Instituten oder natürlichen Personen einen unverhältnismäßigen Schaden zufügen.

Ist abzusehen, dass die Umstände nach Unterabsatz 1 innerhalb eines angemessenen Zeitraums wegfallen werden, kann die Bekanntmachung nach Absatz 1 auch um diesen Zeitraum aufgeschoben werden.

(3)  
Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass nach Absatz 1 oder 2 veröffentlichte Angaben mindestens fünf Jahre lang auf ihrer offiziellen Website zugänglich bleibt. Personenbezogene Daten werden nur so lange auf der offiziellen Website der zuständigen Behörde geführt, wie nach den geltenden Datenschutzvorschriften erforderlich ist.
(4)  
Die EBA legt der Kommission bis zum 18. Juli 2015 einen Bericht über die anonymisierte Bekanntmachung von Sanktionen durch die Mitgliedstaaten gemäß Absatz 2 vor, insbesondere wenn dabei erhebliche Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten aufgetreten sind. Zusätzlich legt die EBA der Kommission einen Bericht über alle erheblichen Unterschiede in der Dauer der Veröffentlichung gemäß den nationalen Rechtsvorschriften vor.

Artikel 69

Austausch von Informationen über Sanktionen und Betrieb einer zentralen Datenbank durch die EBA

(1)  
Die zuständigen Behörden unterrichten die EBA unter Einhaltung der beruflichen Geheimhaltungspflicht nach Artikel 53 Absatz 1 über alle Verwaltungssanktionen – einschließlich aller endgültigen Verbote –, die gemäß den Artikeln 65, 66 und 67 verhängt wurden, einschließlich über alle jeweiligen Rechtsmittel und deren Ergebnisse. Die EBA betreibt eine zentrale Datenbank der ihr gemeldeten Verwaltungssanktionen, deren alleiniger Zweck der Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden ist. Diese Datenbank ist nur für die zuständigen Behörden zugänglich, und sie wird anhand der von den zuständigen Behörden bereitgestellten Informationen aktualisiert.
(2)  
Überprüft eine zuständige Behörde den guten Leumund für die Zwecke von Artikel 13 Absatz 1, Artikel 16 Absatz 3, Artikel 91 Absatz 1 und Artikel 121, so konsultiert sie die Datenbank der EBA über Verwaltungssanktionen. Bei einer Änderung des Stands eines Widerspruchs oder einem erfolgreichen Widerspruch löscht oder aktualisiert die EBA auf Antrag der zuständigen Behörden alle einschlägigen Einträge in der Datenbank.
(3)  
Die zuständigen Behörden prüfen ferner im Einklang mit ihrem nationalen Recht im Strafregister nach, ob eine einschlägige Verurteilung der betreffenden Person vorliegt. Für diese Zwecke findet ein Informationsaustausch im Einklang mit dem Beschluss 2009/316/JI und dem Rahmenbeschluss 2009/315/JI gemäß der jeweiligen Umsetzung in nationales Recht statt.
(4)  
Die EBA betreibt eine Website mit Links zu den gemäß Artikel 68 bekanntgemachten Verwaltungssanktionen der jeweiligen zuständigen Behörden und mit Angabe der Dauer, für die jeder Mitgliedstaat Verwaltungssanktionen veröffentlicht.

Artikel 70

Wirksame Verhängung von Sanktionen und Wahrnehmung der Sanktionsbefugnisse durch die zuständigen Behörden

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden bei der Festsetzung der Art der Verwaltungssanktionen oder anderen Verwaltungsmaßnahmen und der Höhe der Bußgelder allen maßgeblichen Umständen Rechnung tragen. Dazu zählen gegebenenfalls:

a) 

die Schwere und Dauer des Verstoßes,

b) 

der Grad an Verantwortung der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person,

c) 

die Finanzkraft der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person, wie sie sich beispielsweise aus dem Gesamtumsatz einer juristischen Person oder den Jahreseinkünften einer natürlichen Person ablesen lässt,

d) 

die Höhe der erzielten Gewinne bzw. verhinderten Verluste der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person, sofern diese sich beziffern lassen,

e) 

die Verluste, die Dritten durch den Verstoß entstanden sind, sofern diese sich beziffern lassen,

f) 

das Maß der Bereitschaft der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person zur Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde,

g) 

frühere Verstöße der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person,

h) 

alle möglichen systemrelevanten Auswirkungen des Verstoßes.

Artikel 71

Meldung von Verstößen

(1)  
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden wirksame und verlässliche Mechanismen schaffen, um zur Meldung von drohenden oder tatsächlichen Verstößen gegen die nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie und gegen die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bei den zuständigen Behörden zu ermutigen.
(2)  

Die in Absatz 1 genannten Mechanismen umfassen zumindest Folgendes:

a) 

spezielle Verfahren für den Empfang der Meldungen über Verstöße und deren Weiterverfolgung,

b) 

einen angemessenen Schutz für die Mitarbeiter von Instituten, die Verstöße innerhalb ihres Instituts melden, zumindest vor Vergeltungsmaßnahmen, Diskriminierung oder anderen Arten ungerechtfertigter Behandlung,

c) 

den Schutz personenbezogener Daten im Einklang mit der Richtlinie 95/46/EG sowohl für die Person, die die Verstöße anzeigt, als auch für die natürliche Person, die mutmaßlich für einen Verstoß verantwortlich ist,

d) 

klare Vorschriften, die gewährleisten, dass in Bezug auf die Person, die die in einem Institut begangenen Verstöße meldet, in allen Fällen Vertraulichkeit garantiert wird, es sei denn, eine Weitergabe der Information ist im Kontext weiterer Ermittlungen oder nachfolgender Gerichtsverfahren gemäß den nationalen Rechtsvorschriften erforderlich.

(3)  
Die Mitgliedstaaten verpflichten die Institute zu angemessenen Verfahren, über die ihre Mitarbeiter Verstöße intern über einen speziellen, unabhängigen und autonomen Kanal melden können.

Ein derartiger Kanal kann auch durch von den Sozialpartnern getroffene Vereinbarungen bereitgestellt werden. Dabei wird derselbe Schutz wie in Absatz 2 Buchstabe b, c und d gewährt.

Artikel 72

Rechtsmittel

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass gegen Entscheidungen und Maßnahmen, die in Anwendung der nach dieser Richtlinie erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 getroffen werden, Rechtsmittel eingelegt werden können. Sie stellen ferner sicher, dass Rechtsmittel eingelegt werden können, wenn über einen Zulassungsantrag, der alle nach nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie erforderlichen Angaben enthält, nicht binnen sechs Monaten nach seinem Eingang entschieden wird.



KAPITEL 2

Überprüfungsverfahren



Abschnitt I

Beurteilung der Angemessenheit des internen Kapitals

Artikel 73

Internes Kapital

Die Institute verfügen über solide, wirksame und umfassende Strategien und Verfahren, mit denen sie die Höhe, die Arten und die Verteilung des internen Kapitals, das sie zur quantitativen und qualitativen Absicherung ihrer aktuellen und etwaigen künftigen Risiken für angemessen halten, kontinuierlich bewerten und auf einem ausreichend hohen Stand halten können.

Diese Strategien und Verfahren werden regelmäßig intern überprüft, um zu gewährleisten, dass sie der Art, dem Umfang und der Komplexität der Geschäfte des Instituts stets angemessen sind und keinen Aspekt außer Acht lassen.



Abschnitt II

Regelungen, Verfahren und Mechanismen der Institute



Unterabschnitt 1

Allgemeine Grundsätze

▼M5

Artikel 74

Interne Unternehmensführung und Sanierungs- und Abwicklungspläne

(1)  
Die Institute verfügen über eine solide Unternehmensführungsregelung, wozu eine klare Organisationsstruktur mit genau festgelegten, transparenten und kohärenten Zuständigkeiten, wirksame Verfahren zur Ermittlung, Steuerung, Überwachung und Meldung der tatsächlichen und potenziellen künftigen Risiken, angemessene interne Kontrollmechanismen, einschließlich solider Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren, sowie eine Vergütungspolitik und -praxis, die mit einem soliden und wirksamen Risikomanagement vereinbar und diesem förderlich sind, zählen.

Die in Unterabsatz 1 genannte Vergütungspolitik und -praxis ist geschlechtsneutral.

(2)  
Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Regelungen, Verfahren und Mechanismen sind der Art, dem Umfang und der Komplexität der dem Geschäftsmodell innewohnenden Risiken und den Geschäften des Kreditinstituts angemessen und lassen keinen Aspekt außer Acht. Den technischen Kriterien der Artikel 76 bis 95 wird Rechnung getragen.
(3)  
Die EBA gibt im Einklang mit Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 und unter Berücksichtigung von Absatz 2 des vorliegenden Artikels Leitlinien für die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Regelungen, Verfahren und Mechanismen heraus.

Die EBA gibt im Einklang mit Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien für eine geschlechtsneutrale Vergütungspolitik für die Institute heraus.

Innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der in Unterabsatz 2 genannten Leitlinien und auf der Grundlage der von den zuständigen Behörden erhobenen Informationen erstellt die EBA einen Bericht über die Anwendung einer geschlechtsneutralen Vergütungspolitik durch die Institute.

▼B

Artikel 75

Überwachung der Vergütungspolitik

▼M5

(1)  
Die zuständigen Behörden erheben die gemäß den Offenlegungskriterien nach Artikel 450 Absatz 1 Buchstaben g, h, i und k der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 offengelegten Informationen sowie die von den Instituten übermittelten Informationen zum geschlechtsspezifischen Lohngefälle und nutzen diese Informationen, um Vergütungstrends und -praxis zu vergleichen. Sie stellen der EBA diese Informationen zur Verfügung.

▼B

(2)  
Die EBA gibt Leitlinien für eine solide Vergütungspolitik heraus, die Grundsätzen gemäß den Artikeln 92 bis 95 entsprechen. Die Leitlinien tragen den in der Empfehlung der Kommission 2009/384/EG vom 30. April 2009 zur Vergütungspolitik im Finanzdienstleistungssektor ( 15 ) enthaltenen Grundsätzen für eine solide Vergütungspolitik Rechnung.

Um für Mitarbeiterkategorien, die an der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 2 der Richtlinie 2004/39/EG beteiligt sind, Leitlinien für die Vergütungspolitik zu erstellen, arbeitet die ESMA eng mit der EBA zusammen.

Die EBA nutzt die von den zuständigen Behörden gemäß Absatz 1 erhaltenen Informationen, um Vergütungstrends und –praxis in der EU zu vergleichen.

(3)  
Die zuständigen Behörden erheben Angaben dazu, wie viele natürliche Personen in den einzelnen Instituten eine Vergütung von 1 Mio. EUR oder mehr pro Geschäftsjahr - aufgeschlüsselt nach Vergütungsstufen von 1 Mio. EUR - beziehen, und erfassen dabei auch deren Aufgabenbereiche, den betreffenden Geschäftsbereich und die wesentlichen Gehaltsbestandteile sowie Bonuszahlungen, langfristige Prämienzahlungen und Altersvorsorgebeiträge. Diese Informationen werden an die EBA weitergeleitet, die sie – aggregiert nach Herkunftsmitgliedstaaten – in einem gemeinsamen Berichtsformat veröffentlicht. Die EBA kann Leitlinien ausarbeiten, um die Anwendung dieses Absatzes zu erleichtern und die Kohärenz der erhobenen Daten sicherzustellen.



Unterabschnitt 2

Technische Kriterien für die Organisation und Behandlung von Risiken

Artikel 76

Behandlung von Risiken

▼C3

(1)  
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Leitungsorgan die Strategien und Grundsätze für die Übernahme, Steuerung, Überwachung und Minderung der Risiken, denen das Institut ausgesetzt ist oder sein könnte, einschließlich solcher, die dem Institut aus seinem makroökonomischen Umfeld erwachsen, in Bezug auf die Phase des Geschäftszyklus genehmigt und regelmäßig überprüft.

▼B

(2)  
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Leitungsorgan der Erörterung von Risiken ausreichend Zeit widmet. Das Leitungsorgan beteiligt sich aktiv an der Steuerung aller in dieser Richtlinie und in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bezeichneten wesentlichen Risiken und stellt sicher, dass ausreichende Ressourcen bereitgestellt werden; es beteiligt sich ferner an der Bewertung der Vermögenswerte sowie an der Verwendung externer Bonitätsbeurteilungen und interner Modelle im Zusammenhang mit solchen Risiken. Das Institut legt Berichterstattungspflichten gegenüber dem Leitungsorgan fest, die alle wesentlichen Risiken und Risikomanagementvorschriften sowie deren Änderungen abdecken.
(3)  
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Institute, die aufgrund ihrer Größe, ihrer internen Organisation und der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Geschäfte von erheblicher Bedeutung sind, einen Risikoausschuss einsetzen, der sich aus Mitgliedern des Leitungsorgans zusammensetzt, die in dem betreffenden Institut keine Führungsaufgaben wahrnehmen. Die Mitglieder des Risikoausschusses besitzen die zur vollständigen Erfassung und Überwachung von Risikostrategie und Risikobereitschaft des Instituts erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrung.

Der Risikoausschuss berät das Leitungsorgan zur aktuellen und künftigen Gesamtrisikobereitschaft und –strategie des Instituts und hilft ihm, die Umsetzung dieser Strategie durch die Geschäftsleitung zu beaufsichtigen. Die allgemeine Verantwortung für die Risiken verbleibt beim Leitungsorgan.

Der Risikoausschuss überprüft, ob die Preise der den Kunden angebotenen Verbindlichkeiten und Anlagen dem Geschäftsmodell und der Risikostrategie des Instituts umfänglich Rechnung tragen. Spiegeln die Preise die Risiken entsprechend dem Geschäftsmodell und der Risikostrategie nicht korrekt wider, so legt der Risikoausschuss dem Leitungsorgan einen Plan mit Abhilfemaßnahmen vor.

Die zuständigen Behörden können einem Institut, das nicht nach Unterabsatz 1 als von erheblicher Bedeutung gilt, gestatten, den Risiko- und den Prüfungsausschuss im Sinne des Artikels 41 der Richtlinie 2006/43/EG zu kombinieren. Die Mitglieder des kombinierten Ausschusses besitzen sowohl die Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrung, die im Risikoausschuss als auch die, die im Prüfungsausschuss benötigt werden.

(4)  
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion und der Risikoausschuss – sofern ein solcher eingerichtet wurde – angemessenen Zugang zu Informationen über die Risikosituation des Instituts und, soweit erforderlich und angebracht, zur Risikomanagementfunktion und zum Rat externer Sachverständiger haben.

Das Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion und der Risikoausschuss – sofern ein solcher eingerichtet wurde – legen Art, Umfang, Format und Häufigkeit der risikobezogenen Informationen fest, die ihm vorzulegen sind. Um die Schaffung einer soliden Vergütungspolitik und -praxis zu unterstützen, prüft der Risikoausschuss unbeschadet der Aufgaben des Vergütungsausschusses, ob bei den vom Vergütungssystem angebotenen Anreizen das Risiko, das Kapital, die Liquidität und die Wahrscheinlichkeit und der Zeitpunkt von Einnahmen berücksichtigt werden.

(5)  
Die Mitgliedstaaten stellen im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 2006/73/EG der Kommission ( 16 ) sicher, dass die Institute eine Risikomanagementfunktion besitzen, die vom operativen Geschäft unabhängig ist und über ausreichende Autorität, ausreichendes Gewicht, ausreichende Ressourcen und einen ausreichenden Zugang zum Leitungsorgan verfügt.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Risikomanagementfunktion die Erkennung, Messung und entsprechende Meldung aller wesentlichen Risiken gewährleistet. Sie stellen sicher, dass die Risikomanagementfunktion aktiv an der Ausarbeitung der Risikostrategie des Instituts sowie an allen wesentlichen Entscheidungen zum Risikomanagement beteiligt ist und in der Lage ist, einen vollständigen Überblick über das gesamte Risikospektrum des Instituts zu liefern.

Erforderlichenfalls stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Risikomanagementfunktion dem Leitungsorgan in dessen Aufsichtsfunktion auch unabhängig vom oberen Management unmittelbar Bericht erstatten und gegebenenfalls ihm gegenüber Besorgnis äußern und es warnen kann, wenn sich bestimmte riskante Entwicklungen auf das Institut auswirken oder auswirken könnten, und zwar unbeschadet der Zuständigkeiten des Leitungsorgans in seiner Aufsichts- und/oder Geschäftsleitungsfunktion gemäß dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

An der Spitze der Risikomanagementfunktion steht eine unabhängiges Mitglied der Geschäftsleitung, das eigens für diese Funktion zuständig ist. Wenn Art, Umfang und Komplexität der Geschäfte des Instituts es nicht rechtfertigen, speziell zu diesem Zweck eine Person zu benennen, kann eine andere Führungskraft des Instituts diese Funktion wahrnehmen, sofern kein Interessenkonflikt besteht.

Der Leiter der Risikomanagementfunktion kann seines Amtes nicht ohne die vorherige Zustimmung des Leitungsorgans in seiner Aufsichtsfunktion enthoben werden, und er hat bei Bedarf direkten Zugang zum Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion.

▼M6 —————

▼B

Artikel 77

Interne Ansätze zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen

(1)  
Die zuständigen Behörden halten Institute, die aufgrund ihrer Größe, ihrer internen Organisation und der Art, des Umfangs und der Komplexität der Geschäfte von erheblicher Bedeutung sind, dazu an, interne Kapazitäten für die Kreditrisikobewertung zu entwickeln und zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Kreditrisiko verstärkt den auf internen Beurteilungen basierenden Ansatz zu verwenden, wenn ihre Risikopositionen in absoluten Zahlen bedeutend sind und sie gleichzeitig eine große Zahl bedeutender Gegenparteien haben. Die Erfüllung der Kriterien gemäß Teil 3 Titel I Kapitel 3 Abschnitt 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wird durch diesen Artikel nicht berührt.
(2)  
Die zuständigen Behörden wachen unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs und der Komplexität der Geschäfte eines Instituts darüber, dass dieses sich bei der Bewertung der Kreditwürdigkeit eines Unternehmens oder eines Finanzinstruments nicht ausschließlich oder automatisch auf externe Bonitätsurteile stützt.
(3)  
Die zuständigen Behörden halten Institute unter Berücksichtigung ihrer Größe, ihrer internen Organisation und der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Geschäfte dazu an, interne Kapazitäten für die Risikobewertung zu entwickeln und zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das spezifische Risiko von Schuldinstrumenten im Handelsbuch verstärkt interne Modelle zusammen mit internen Modellen zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Ausfall- und Migrationsrisiko zu verwenden, wenn ihre Positionen mit spezifischem Risiko absolut gesehen bedeutend sind und sie eine große Zahl bedeutender Positionen in Schuldinstrumenten verschiedener Emittenten halten.

Die Erfüllung der Kriterien gemäß Teil 3 Titel IV Kapitel 5 Abschnitte 1 bis 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wird durch diesen Artikel nicht berührt.

(4)  
Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um die Formulierung "Positionen mit spezifischem Risiko, die absolut gesehen bedeutend sind" in Absatz 3 Unterabsatz 1 genauer zu definieren und die Schwelle festzulegen, ab der eine große Zahl bedeutender Gegenparteien oder Positionen in Schuldinstrumenten verschiedener Emittenten gegeben ist. Sie legt der Kommission diese Entwürfe bis zum 1. Januar 2014 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

Artikel 78

Aufsichtlicher Vergleich interner Ansätze zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen

(1)  
Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass Institute, die interne Ansätze zur Berechnung von risikogewichteten Positionsbeträgen oder Eigenmittelanforderungen, außer für das operationelle Risiko, anwenden dürfen, die Ergebnisse der Berechnungen ihrer internen Ansätze für diejenigen ihrer Risikopositionen oder Positionen, die in den Referenzportfolios enthalten sind, melden. Die Institute übermitteln den zuständigen Behörden die Ergebnisse ihrer Berechnungen zusammen mit einer Erläuterung der dabei angewandten Methoden in angemessenen zeitlichen Abständen, jedoch mindestens jährlich.
(2)  
Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass die Institute den zuständigen Behörden und der EBA die Ergebnisse der Berechnungen nach Absatz 1 entsprechend dem von der EBA erstellten Musters gemäß Absatz 8 übermitteln. Erstellen zuständige Behörden spezifische Portfolios, so tun sie dies in Abstimmung mit der EBA und stellen sicher, dass die Institute die Ergebnisse der Berechnungen getrennt von den Ergebnissen der Berechnungen für die EBA-Portfolios melden.
(3)  

Die zuständigen Behörden überwachen anhand der von den Instituten gemäß Absatz 1 übermittelten Informationen die Spanne der risikogewichteten Positionsbeträge bzw. der Eigenmittelanforderungen, außer für das operationelle Risiko, für die Risikopositionen oder Geschäfte im Referenzportfolio, die sich aus den internen Ansätzen dieser Institute ergeben. Die zuständigen Behörden bewerten die Qualität dieser Ansätze mindestens jährlich und konzentrieren sich dabei insbesondere auf Folgendes:

a) 

die Ansätze, die erhebliche Unterschiede in Bezug auf die Eigenmittelanforderungen für dieselbe Risikoposition aufweisen;

b) 

Ansätze, die eine besonders hohe oder niedrige Vielfalt aufweisen, sowie ferner Fälle von signifikanter und systematischer Unterschätzung der Eigenmittelanforderungen.

Die EBA erstellt einen Bericht, um die zuständigen Behörden bei der Bewertung der Qualität der internen Ansätze auf der Grundlage der Informationen gemäß Absatz 2 zu unterstützen.

(4)  
Wenn bestimmte Institute erheblich von der Mehrheit der anderen Institute abweichen oder nur wenige Gemeinsamkeiten bei den Ansätzen bestehen, sodass sich eine weite Spanne an Ergebnissen ergibt, untersuchen die zuständigen Behörden die Gründe dafür und ergreifen Abhilfemaßnahmen, falls klar festgestellt werden kann, dass der Ansatz eines Instituts zu einer Unterschätzung der Eigenmittelanforderungen führt, die nicht auf Unterschiede bei den zugrunde liegenden Risiken der Risikopositionen oder Positionen zurückgeführt werden kann.
(5)  

Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass ihre Entscheidungen über die Angemessenheit von Abhilfemaßnahmen gemäß Absatz 4 mit dem Grundsatz übereinstimmen, dass solche Maßnahmen die Ziele eines internen Ansatzes aufrechterhalten müssen und daher

a) 

nicht zu Standardisierungen oder bevorzugten Methoden führen,

b) 

keine falschen Anreize schaffen oder

c) 

kein Herdenverhalten verursachen.

(6)  
Die EBA kann Leitlinien und Empfehlungen gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 herausgeben, wenn sie dies aufgrund der Informationen und Bewertungen gemäß den Absätzen 2 und 3 für erforderlich hält, um die Aufsichtspraxis oder die Praxis der Institute in Bezug auf die internen Ansätze zu verbessern.
(7)  

Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes präzisiert wird:

a) 

die Verfahren für die gemeinsame Nutzung der Bewertungen nach Absatz 3 durch die zuständigen Behörden und die EBA,

b) 

die Normen für die von den zuständigen Behörden gemäß Absatz 3 vorgenommene Bewertung.

Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 1. Januar 2014 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

(8)  

Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen Folgendes präzisiert wird:

a) 

das Muster, die Begriffsbestimmungen und die IT-Lösungen, die in der Union für Meldungen gemäß Absatz 2 zu verwenden sind;

b) 

das Referenzportfolio bzw. die Referenzportfolios im Sinne des Absatzes 1.

Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 1. Januar 2014 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

(9)  
Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis 1. April 2015 nach Beratung mit der EBA einen Bericht darüber, ob der Vergleich interner Modelle einschließlich ihres jeweiligen Anwendungsbereichs funktioniert. Gegebenenfalls wird im Anschluss an den Bericht ein Gesetzgebungsvorschlag vorgelegt.

Artikel 79

Kreditrisiko und Gegenparteiausfall

Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass

a) 

die Kreditvergabe nach soliden, klar definierten Kriterien erfolgt und das Verfahren für die Genehmigung, Änderung, Verlängerung und Refinanzierung von Krediten klar geregelt ist;

b) 

die Institute über interne Methoden verfügen, anhand deren sie das Kreditrisiko sowohl für einzelne Schuldner, Wertpapiere oder Verbriefungspositionen als auch für das gesamte Portfolio bewerten können. Diese internen Methoden dürfen sich insbesondere nicht ausschließlich oder automatisch auf externe Bonitätsbeurteilungen stützen. Beruhen Eigenmittelanforderungen auf der Bonitätsbeurteilung einer externen Ratingagentur (ECAI) oder der Tatsache, dass eine Risikoposition unbeurteilt ist, so befreit dies die Institute nicht von der Pflicht, darüber hinaus andere einschlägige Informationen zur Bewertung der Allokation ihres internen Kapitals in Betracht zu ziehen;

c) 

die laufende Verwaltung und Überwachung der verschiedenen kreditrisikobehafteten Portfolios und Positionen von Instituten, auch zwecks Erkennung und Verwaltung von Problemkrediten sowie Vornahme adäquater Wertberichtigungen und Rückstellungen, über wirksame Systeme erfolgt;

d) 

die Diversifizierung der Kreditportfolios den Zielmärkten und der allgemeinen Kreditstrategie des Kreditinstituts angemessen ist.

Artikel 80

Restrisiko

Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass das Risiko, dass die von den Instituten eingesetzten anerkannten Kreditrisikominderungstechniken sich als weniger wirksam erweisen als erwartet, unter anderem mittels schriftlicher Grundsätze und Verfahren erfasst und gesteuert wird.

Artikel 81

Konzentrationsrisiko

Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass das Konzentrationsrisiko, das aus den Risikopositionen gegenüber jeder einzelnen Gegenpartei, einschließlich zentraler Gegenparteien, gegenüber Gruppen verbundener Gegenparteien und gegenüber Gegenparteien, die aus demselben Wirtschaftszweig oder derselben Region stammen oder aus denselben Tätigkeiten oder Waren, aus dem Einsatz von Kreditrisikominderungstechniken und insbesondere aus großen indirekten Kreditrisiken (z. B. wenn nur die Wertpapiere eines einzigen Emittenten als Sicherheit dienen) erwächst, unter anderem mittels schriftlicher Grundsätze und Verfahren erfasst und gesteuert wird.

Artikel 82

Verbriefungsrisiko

(1)  
Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass die Risiken aus Verbriefungen, bei denen die Kreditinstitute als Anleger, Originator oder Sponsor auftreten, einschließlich Reputationsrisiken (wie sie bei komplexen Strukturen oder Produkten entstehen), mittels angemessener Grundsätze und Verfahren bewertet und erfasst werden, um zu gewährleisten, dass die wirtschaftliche Substanz der Verbriefung in der Risikobewertung und den Entscheidungen der Geschäftsleitung in vollem Umfang zum Ausdruck kommt.
(2)  
Die zuständigen Behörden sorgen dafür, dass Institute, die Originator revolvierender Verbriefungen mit Klauseln über eine vorzeitige Rückzahlung sind, über Liquiditätspläne verfügen, die den Auswirkungen sowohl einer planmäßigen wie auch einer vorzeitigen Rückzahlung Rechnung tragen.

Artikel 83

Marktrisiko

(1)  
Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass Grundsätze und Verfahren vorhanden sind, um alle wesentlichen Ursachen und Auswirkungen von Marktrisiken zu ermitteln, zu messen und zu steuern.
(2)  
Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass Institute auch Maßnahmen bezüglich des Risikos eines Liquiditätsengpasses vorsehen, wenn die Verkaufsposition vor der Kaufposition fällig wird.
(3)  
Das interne Kapital muss erhebliche Marktrisiken, die keiner Eigenmittelanforderung unterliegen, angemessen abdecken.

Institute, die bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Positionsrisiko gemäß Teil 3 Titel IV Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ihre Positionen in einer oder mehreren Aktien eines Aktienindexes gegen eine oder mehrere Positionen im Aktienindex-Future oder einem anderen Aktienindex-Produkt aufgerechnet haben, müssen über genügend internes Kapital zur Deckung des Basisrisikos von Verlusten für den Fall verfügen, dass der Wert des Terminkontrakts oder des anderen Produkts sich nicht völlig gleichläufig mit dem der zugrunde liegenden Aktien entwickelt; Institute müssen ebenfalls über genügend internes Kapital verfügen, wenn sie entgegengesetzte Positionen in Aktienindex-Terminkontrakten halten, deren Laufzeit oder Zusammensetzung oder beide nicht übereinstimmen.

Wenn Institute das Verfahren nach Artikel 345 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nutzen, stellen sie sicher, dass sie über ausreichend internes Kapital zur Deckung des Verlustrisikos verfügen, das zwischen dem Zeitpunkt, zu dem die Verpflichtung eingegangen wird, und dem nächsten Arbeitstag besteht.

▼M5

Artikel 84

Zinsänderungsrisiko bei Geschäften des Anlagebuchs

(1)  
Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass die Institute interne Systeme einführen, die standardisierte Methode oder die vereinfachte standardisierte Methode nutzen, um die Risiken, die sich aus möglichen Zinsänderungen ergeben und sich sowohl auf den wirtschaftlichen Wert des Eigenkapitals als auch auf die Nettozinserträge bei Geschäften des Anlagebuchs auswirken, zu ermitteln, zu bewerten, zu steuern und einzudämmen.
(2)  
Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass die Institute Systeme einführen, um die Risiken, die sich aus möglichen Änderungen von Kreditspreads ergeben und sich sowohl auf den wirtschaftlichen Wert des Eigenkapitals als auch auf die Nettozinserträge Geschäften des Anlagebuchs auswirken, zu bewerten und zu überwachen.
(3)  
Sind die von einem Institut eingeführten internen Systeme zur Beurteilung der in Absatz 1 genannten Risiken nicht zufriedenstellend, so kann eine zuständige Behörde diesem Institut vorschreiben, die in dem genannten Absatz genannte standardisierte Methode anzuwenden.
(4)  
Ist eine zuständige Behörde der Auffassung, dass sich die vereinfachte standardisierte Methode nicht zur Erfassung des Zinsänderungsrisikos bei Geschäften des Anlagebuchs eines kleinen und nicht komplexen Instituts im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 145 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eignet, so kann sie diesem Institut vorschreiben, die standardisierte Methode anzuwenden.
(5)  
Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen eine standardisierte Methode, die die Institute zur Beurteilung der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Risiken heranziehen können, für die Zwecke dieses Artikels festgelegt wird, einschließlich einer vereinfachten standardisierten Methode für kleine und nicht komplexe Institute im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 145 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die mindestens genauso konservativ wie die standardisierte Methode ist.

Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 28. Juni 2020 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Ergänzung dieser Richtlinie zu erlassen.

(6)  

Die EBA gibt Leitlinien heraus zur Festlegung der Kriterien für

a) 

die Beurteilung der in Absatz 1 genannten Risiken durch ein internes System eines Instituts;

b) 

die Ermittlung, Steuerung und Eindämmung der in Absatz 1 genannten Risiken durch Institute;

c) 

die Beurteilung und Überwachung der in Absatz 2 genannten Risiken durch Institute;

d) 

die Feststellung, welche der von Instituten für die Zwecke von Absatz 1 eingeführten internen Systeme nicht zufriedenstellend im Sinne des Artikels 3 sind.

Die EBA gibt diese Leitlinien bis zum 28. Juni 2020 heraus.

▼B

Artikel 85

Operationelles Risiko

▼M5

(1)  
Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass die Institute zur Beurteilung und Steuerung ihrer operationellen Risiken, einschließlich des Modellrisikos und des mit einer Auslagerung verbundenen Risikos, sowie zur Absicherung gegen selten eintretende Ereignisse mit gravierenden Folgen auf Grundsätze und Verfahren zurückgreifen. Die Institute legen fest, was für die Zwecke dieser Grundsätze und Verfahren ein operationelles Risiko darstellt.

▼B

(2)  
Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass die Institute über Notfall- und Betriebskontinuitätspläne verfügen, die bei einer schwerwiegenden Betriebsunterbrechung die Fortführung der Geschäftstätigkeit und die Begrenzung von Verlusten sicherstellen.

Artikel 86

Liquiditätsrisiko

(1)  
Damit die Institute stets über angemessene Liquiditätspuffer verfügen, stellen die zuständigen Behörden sicher, dass die Institute solide Strategien, Grundsätze, Verfahren und Systeme haben, mit denen sie das Liquiditätsrisiko über eine angemessene Auswahl von Zeiträumen, die auch nur einen Geschäftstag betragen können, ermitteln, messen, steuern und überwachen können. Diese Strategien, Grundsätze, Verfahren und Systeme werden auf Geschäftsfelder, Währungen, Zweigniederlassungen und Rechtssubjekte zugeschnitten und umfassen unter anderem Mechanismen für eine angemessene Allokation der Liquiditätskosten, -vorteile und -risiken.
(2)  
Die in Absatz 1 genannten Strategien, Grundsätze, Verfahren und Systeme müssen der Komplexität, dem Risikoprofil und dem Tätigkeitsbereich der Institute sowie der vom Leitungsorgan festgelegten Risikotoleranz angemessen sein und die Bedeutung des Instituts in jedem Mitgliedstaat, in dem es tätig ist, widerspiegeln. Die Institute teilen allen relevanten Geschäftsbereichen die Risikotoleranz mit.
(3)  
Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass die Institute - unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Geschäfte über Liquiditätsrisikoprofile verfügen, die dem Profil entsprechen, das für ein gut funktionierendes und solides System erforderlich ist, und nicht über dieses hinausgehen.

Die zuständigen Behörden überwachen die Entwicklungen in Bezug auf die Liquiditätsrisikoprofile, z. B. in den Bereichen Struktur und Umfang eines Produkts, Risikomanagement, Refinanzierungsstrategien und Refinanzierungskonzentrationen.

Die zuständigen Behörden ergreifen wirksame Maßnahmen, wenn Entwicklungen gemäß Unterabsatz 2 die Destabilisierung einzelner Institute oder des Systems zur Folge haben könnten.

Die zuständigen Behörden unterrichten die EBA über alle gemäß Unterabsatz 3 durchgeführten Maßnahmen.

Die EBA gibt gegebenenfalls im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Empfehlungen heraus.

(4)  
Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass die Institute Methoden zur Ermittlung, Messung, Steuerung und Überwachung von Refinanzierungspositionen entwickeln. Diese Methoden stützen sich u. a. auf die aktuellen und erwarteten wesentlichen Zahlungsströme in und aus Vermögenswerte(n), Passivpositionen und außerbilanzielle Posten, einschließlich Eventualverbindlichkeiten, sowie die möglichen Auswirkungen des Reputationsrisikos.
(5)  
Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass die Institute zwischen belasteten und unbelasteten Vermögenswerten, die jederzeit, insbesondere in Krisensituationen verfügbar sind, unterscheiden. Sie stellen ferner sicher, dass die Institute berücksichtigen, bei welcher juristischen Person die Vermögenswerte verwahrt werden, in welchem Land sie mit rechtsbegründender Wirkung entweder in einem Register eingetragen oder auf einem Konto verbucht sind, sowie ihre Liquidierbarkeit, und sie überwachen, wie die Vermögenswerte zeitnah mobilisiert werden können.
(6)  
Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass die Institute auch den geltenden gesetzlichen, sonstigen rechtlichen und operationellen Beschränkungen für potenzielle Übertragungen von Liquidität und unbelasteten Vermögenswerten zwischen juristischen Personen sowohl innerhalb als auch außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums Rechnung tragen.
(7)  
Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass die Institute verschiedene Instrumente zur Minderung des Liquiditätsrisikos, einschließlich eines Systems von Obergrenzen und Liquiditätspuffern, um unterschiedlichen Krisensituationen standhalten zu können, sowie eine hinreichend diversifizierte Finanzierungsstruktur und den Zugang zu Finanzierungsquellen vorsehen. Diese Vorkehrungen werden regelmäßig überprüft.
(8)  
Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass die Institute für Liquiditätspositionen und risikomindernde Faktoren Alternativszenarien in Betracht ziehen und die Annahmen, die den Entscheidungen über die Finanzierungsposition zugrunde liegen, mindestens jährlich überprüfen. Zu diesem Zweck müssen Alternativszenarien insbesondere außerbilanzielle Posten und andere Eventualverbindlichkeiten berücksichtigen, einschließlich solcher von Verbriefungszweckgesellschaften (SSPE) und anderen in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Zweckgesellschaften, bei denen das Institut als Sponsor auftritt oder wesentliche Liquiditätshilfe leistet.
(9)  
Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass die Institute den potenziellen Auswirkungen institutsspezifischer, marktweiter und kombinierter Alternativszenarien Rechnung tragen. Dabei werden unterschiedliche Zeiträume und unterschiedlich schwere Krisensituationen berücksichtigt.
(10)  
Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass die Institute unter Berücksichtigung der Ergebnisse der in Absatz 8 genannten Alternativszenarien ihre Strategien, internen Grundsätze und Obergrenzen für das Liquiditätsrisiko anpassen und wirkungsvolle Notfallpläne aufstellen.

▼M6

(11)  
Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass die Institute über Pläne zur Wiederherstellung der Liquidität verfügen, die angemessene Strategien und Durchführungsmaßnahmen zur Behebung möglicher Liquiditätsengpässe auch bei Zweigstellen in einem anderen Mitgliedstaat vorsehen. Sie stellen sicher, dass diese Pläne von den Instituten mindestens jährlich getestet, unter Berücksichtigung der Ergebnisse der in Absatz 8 genannten Alternativszenarien aktualisiert, der Geschäftsleitung mitgeteilt und von dieser gebilligt werden, damit die internen Grundsätze und Verfahren entsprechend angepasst werden können. Die notwendigen operativen Maßnahmen werden von den Instituten im Voraus ergriffen, damit sichergestellt ist, dass die Liquiditätswiederherstellungspläne sofort umgesetzt werden können. Solche operativen Maßnahmen bestehen u. a. im Halten von Sicherheiten, die unmittelbar für eine Zentralbankrefinanzierung zur Verfügung stehen. Dazu zählt erforderlichenfalls auch das Vorhalten von Sicherheiten in der Währung eines anderen Mitgliedstaats oder eines Drittlands, gegenüber denen das Institut Risikopositionen hat, wobei, falls aus operativen Gründen notwendig, die Sicherheiten im Gebiet des Aufnahmemitgliedstaats oder Drittlands, in dessen Währung die Forderung besteht, vorzuhalten sind.

▼B

Artikel 87

Risiko einer übermäßigen Verschuldung

(1)  
Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass Institute über Grundsätze und Verfahren zur Ermittlung, Steuerung und Überwachung des Risikos einer übermäßigen Verschuldung verfügen. Indikatoren für das Risiko einer übermäßigen Verschuldung sind u. a. die nach Artikel 429 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ermittelte Verschuldungsquote und Inkongruenzen zwischen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten.
(2)  
Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass Institute das Risiko einer übermäßigen Verschuldung präventiv in Angriff nehmen und zu diesem Zweck der potenziellen Erhöhung dieses Risikos, zu der es durch erwartete oder realisierte Verluste und der dadurch bedingten Verringerung der Eigenmittel je nach geltenden Rechnungslegungsvorschriften kommen kann, gebührend Rechnung tragen. Zu diesem Zweck müssen die Institute im Hinblick auf das Risiko einer übermäßigen Verschuldung einer Reihe unterschiedlicher Krisensituationen standhalten können.



Unterabschnitt 3

Unternehmensführung

Artikel 88

Unternehmensführung und -kontrolle

(1)  
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Leitungsorgan die Regelungen für die Unternehmensführung und -kontrolle, die die wirksame und umsichtige Führung des Instituts gewährleisten und u. a. eine Aufgabentrennung in der Organisation und die Vorbeugung von Interessenkonflikten vorsehen, festlegt, ihre Anwendung überwacht und dafür verantwortlich ist.

Diese Regelungen entsprechen den folgenden Grundsätzen:

a) 

das Leitungsorgan muss die Gesamtverantwortung für das Institut tragen und die Umsetzung der strategischen Ziele, der Risikostrategie und der internen Führung und Kontrolle des Instituts genehmigen und überwachen,

b) 

das Leitungsorgan muss die Zuverlässigkeit der Systeme für Rechnungsführung und -legung sicherstellen, wozu auch die finanzielle und operative Kontrolle und die Einhaltung von Rechtsvorschriften und einschlägigen Normen gehört,

c) 

das Leitungsorgan muss die Offenlegung und die Kommunikation überwachen,

d) 

das Leitungsorgan muss für die wirksame Überwachung der Geschäftsleitung verantwortlich sein,

e) 

der Vorsitzende des Leitungsorgans eines Instituts in seiner Aufsichtsfunktion darf in diesem Institut nicht gleichzeitig die Funktion des Geschäftsführers wahrnehmen, es sei denn, dies wird von dem Institut begründet und von den zuständigen Behörden genehmigt.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Leitungsorgan die Wirksamkeit der Unternehmensführungsregelungen des Instituts überwacht und regelmäßig bewertet und angemessene Schritte zur Behebung etwaiger Defizite einleitet.

▼M5

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Daten über Kredite an Mitglieder des Leitungsorgans und ihre verbundenen Parteien angemessen dokumentiert und den zuständigen Behörden auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden.

Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Begriff „verbundene Partei“:

a) 

einen Ehegatten oder eingetragenen Partner nach nationalem Recht, ein Kind oder ein Elternteil eines Mitglieds des Leitungsorgans,

b) 

ein gewerbliches Unternehmen, an dem ein Mitglied des Leitungsorgans oder sein enger Familienangehöriger nach Buchstabe a eine qualifizierte Beteiligung von 10 % oder mehr des Kapitals oder der Stimmrechte hält oder in dem diese Personen wesentlichen Einfluss nehmen können oder in dem diese Personen der Geschäftsleitung angehören oder Mitglieder des Leitungsorgans sind.

▼B

(2)  
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Institute, die aufgrund ihrer Größe, ihrer internen Organisation und der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Geschäfte von erheblicher Bedeutung sind, einen Nominierungsausschuss einsetzen, der sich aus Mitgliedern des Leitungsorgans zusammensetzt, die in dem betreffenden Institut keine Geschäftsführungsaufgaben wahrnehmen.

Der Nominierungsausschuss hat folgende Aufgaben:

a) 

Ist im Leitungsorgan eine Stelle zu besetzen, so ermittelt und empfiehlt er Bewerber, denen das Leitungsorgan oder die Hauptversammlung zustimmen muss, bewertet die Ausgewogenheit der Kenntnisse und Fähigkeiten, der Diversität und der Erfahrung des Leitungsorgans und erstellt eine Tätigkeitsbeschreibung mit Bewerberprofil und beurteilt den mit der Aufgabe verbundenen Zeitaufwand.

Ferner entscheidet der Nominierungsausschuss über eine Zielvorgabe für die Vertretung des unterrepräsentierten Geschlechts im Leitungsorgan, und erstellt eine Strategie für die Anhebung des Anteils des unterrepräsentierten Geschlechts im Leitungsorgan, um diese Zielvorgabe zu erreichen. Die Zielvorgabe, die Strategie und ihre Umsetzung werden gemäß Artikel 435 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bekanntgemacht;

b) 

er bewertet regelmäßig und zumindest jährlich die Struktur, Größe, Zusammensetzung und Leistung des Leitungsorgans und empfiehlt diesem etwaige Änderungen;

c) 

er bewertet regelmäßig und zumindest jährlich die Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrung sowohl der einzelnen Mitglieder des Leitungsorgans als auch des Leitungsorgans insgesamt und teilt seine Bewertung dem Leitungsorgan entsprechend mit;

d) 

er überprüft den Kurs des Leitungsorgans bei der Auswahl und Bestellung der Geschäftsleitung und richtet Empfehlungen an das Leitungsorgan.

Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben berücksichtigt der Nominierungsausschuss soweit wie möglich und kontinuierlich, die Notwendigkeit, sicherzustellen, dass die Entscheidungen des Leitungsorgans nicht von einer einzigen Person oder einer kleinen Gruppe von Personen in einer Weise beherrscht werden, die für die Interessen des Instituts als Ganzem von Nachteil ist.

Der Nominierungsausschuss muss auf alle Ressourcen zurückgreifen können, die er für angemessen hält, einschließlich externer Berater, und erhält vom Institut zu diesem Zweck angemessene Finanzmittel.

Ist das Leitungsorgan nach nationalem Recht in keiner Weise an der Auswahl und Bestellung seiner Mitglieder beteiligt, findet dieser Absatz keine Anwendung.

Artikel 89

Länderspezifische Berichterstattung

(1)  

Ab dem 1. Januar 2015 verlangen die Mitgliedstaaten von jedem Institut, jährlich – aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten und Drittländern, in denen es über eine Niederlassung verfügt – die folgenden Angaben auf konsolidierter Basis für das Geschäftsjahr offenzulegen:

a) 

Firma, Art der Tätigkeiten und Belegenheitsort,

b) 

Umsatz,

c) 

Anzahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Vollzeitäquivalenten,

d) 

Gewinn oder Verlust vor Steuern,

e) 

Steuern auf Gewinn oder Verlust,

f) 

erhaltene staatliche Beihilfen.

(2)  
Ungeachtet von Absatz 1 verlangen die Mitgliedstaaten von den Instituten, dass sie die Angaben nach Absatz 1 Buchstaben a, b und c erstmals am 1. Juli 2014 offenlegen.
(3)  
Alle in der Union zugelassenen Institute, die international als global systemrelevante Institute anerkannt sind, legen der Kommission die Angaben nach Absatz 1 Buchstaben d, e und f bis zum 1. Juli 2014 auf vertraulicher Basis vor. Die Kommission führt nach Konsultation – je nach Sachlage - der EBA, der EIOPA und der ESMA eine allgemeine Bewertung der möglichen nachteiligen wirtschaftlichen Folgen der Offenlegung derartiger Informationen durch, einschließlich der Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit, Investitionen und die Verfügbarkeit von Krediten sowie die Stabilität des Finanzsystems. Die Kommission legt ihren Bericht dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2014 vor.

Zeigt der Bericht der Kommission erhebliche nachteilige Auswirkungen auf, so zieht die Kommission die Vorlage eines geeigneten Gesetzgebungsvorschlags zur Änderung der Offenlegungspflicht gemäß Absatz 1 in Erwägung und kann im Einklang mit Artikel 145 Buchstabe h beschließen, die Einführung dieser Pflicht aufzuschieben. Die Kommission überprüft jährlich, ob es notwendig ist, den Aufschub zu verlängern.

(4)  
Die Angaben nach Absatz 1 werden im Einklang mit der Richtlinie 2006/43/EG geprüft und – soweit möglich – als Anhang zum Jahresabschluss oder gegebenenfalls zum konsolidierten Abschluss des betreffenden Instituts veröffentlicht.
(5)  
Soweit zukünftige Rechtsakte der Union Offenlegungspflichten enthalten, die über die in diesem Artikel genannten Pflichten hinausgehen, findet dieser Artikel keine Anwendung mehr und wird dementsprechend gestrichen.

▼M5

(6)  
Nach Konsultation der EBA, der EIOPA und der ESMA überprüft die Kommission bis zum 1. Januar 2021, ob — unter Berücksichtigung vorausgegangener Folgenabschätzungen, internationaler Übereinkünfte und rechtlicher Entwicklungen in der Union — die Informationen nach Absatz 1 Buchstaben a bis f nach wie vor zweckmäßig sind und ob weitere einschlägige Informationspflichten in Absatz 1 aufgenommen werden könnten.

Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat auf der Grundlage der Konsultationen mit der EBA, der EIOPA und der ESMA bis zum 30. Juni 2021 über die Bewertung gemäß diesem Absatz Bericht und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vor.

▼B

Artikel 90

Offenlegung der Kapitalrendite

Die Institute legen in ihrem Jahresbericht als einen der Schlüsselindikatoren ihre Kapitalrendite, berechnet als Quotient aus Nettogewinn und Bilanzsumme, offen.

Artikel 91

Leitungsorgan

▼M5

(1)  
Die Institute, Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften tragen die Hauptverantwortung dafür, dass die Mitglieder des Leitungsorgans allzeit ausreichend gut beleumundet sind und ausreichende Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrung für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben besitzen. Die Mitglieder des Leitungsorgans erfüllen insbesondere die Anforderungen der Absätze 2 bis 8.

Erfüllen die Mitglieder des Leitungsorgans die Anforderungen nach dem vorliegenden Absatz nicht, so sind die zuständigen Behörden befugt, diese Mitglieder des Leitungsorgans abzuberufen. Die zuständigen Behörden prüfen insbesondere, ob die Anforderungen nach dem vorliegenden Absatz nach wie vor erfüllt sind, wenn der begründete Verdacht besteht, dass im Zusammenhang mit diesem Institut Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung stattfinden, stattgefunden haben oder diese Straftaten versucht wurden oder dass ein erhöhtes Risiko hierfür besteht.

▼B

(2)  
Alle Mitglieder des Leitungsorgans wenden für die Erfüllung ihrer Aufgaben in dem Institut ausreichend Zeit auf.
(3)  

Bei der Zahl der Leitungs- oder Aufsichtsmandate, die ein Mitglied des Leitungsorgans gleichzeitig innehaben kann, sind der Einzelfall und die Art, der Umfang und die Komplexität der Geschäfte des Instituts zu berücksichtigen. Ist das Institut aufgrund seiner Größe, seiner internen Organisation und der Art, des Umfangs und der Komplexität seiner Geschäfte von erheblicher Bedeutung, dürfen die Mitglieder seines Leitungsorgans – es sei denn, sie vertreten den Mitgliedstaat – ab dem 1. Juli 2014 gleichzeitig nur eine der folgenden Kombinationen von Mandaten innehaben:

a) 

ein Leitungsmandat mit zwei Aufsichtsmandaten,

b) 

vier Aufsichtsmandate.

(4)  

Für die Zwecke des Absatzes 3 gelten als ein einziges Mandat:

a) 

Leitungs- oder Aufsichtsmandate innerhalb derselben Gruppe,

b) 

Leitungs- oder Aufsichtsmandate in

(i) 

Instituten, die Mitglieder desselben institutsbezogenen Sicherungssystems sind, sofern die Voraussetzungen des Artikels 113 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt sind, oder

(ii) 

Unternehmen (einschließlich Nichtfinanzunternehmen), an denen das Institut eine qualifizierte Beteiligung hält.

(5)  
Leitungs- oder Aufsichtsmandate in Organisationen, die nicht überwiegend gewerbliche Ziele verfolgen, und Mandate als Vertreter eines Mitgliedstaats werden für die Zwecke des Absatzes 3 b nicht berücksichtigt.
(6)  
Die zuständigen Behörden können den Mitgliedern des Leitungsorgans erlauben, ein weiteres Aufsichtsmandat zu bekleiden. Die zuständigen Behörden unterrichten die EBA regelmäßig über derartige Genehmigungen.

▼M5

(7)  
Das Leitungsorgan verfügt kollektiv über die zum Verständnis der Tätigkeiten des Instituts samt seiner Hauptrisiken notwendigen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrung. Die Zusammensetzung des Leitungsorgans spiegelt insgesamt ein angemessen breites Spektrum an Erfahrung wider.
(8)  
Jedes Mitglied des Leitungsorgans handelt aufrichtig, integer und unvoreingenommen, um die Entscheidungen der Geschäftsleitung wirksam zu beurteilen und erforderlichenfalls in Frage zu stellen und die Entscheidungsfindung der Geschäftsleitung wirksam zu kontrollieren und zu überwachen. Der Umstand, ein Mitglied eines verbundenen Unternehmens oder einer verbundenen Rechtsperson zu sein, stellt an sich kein Hindernis für unvoreingenommenes Handeln dar.

▼B

(9)  
Die Institute setzen für die Einführung der Mitglieder des Leitungsorgans in ihr Amt und deren Schulung Personal und Finanzressourcen in angemessenem Umfang ein.
(10)  
Die Mitgliedstaaten oder die zuständigen Behörden verlangen von Instituten und deren Nominierungsausschüssen, dass sie bei der Berufung von Mitgliedern in das Leitungsorgan auf eine große Bandbreite von Eigenschaften und Fähigkeiten achten und zu diesem Zweck eine Politik der Förderung von Diversität innerhalb des Leitungsorgans verfolgen.
(11)  
Die zuständigen Behörden erheben die Angaben, die gemäß Artikel 435 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 veröffentlicht werden und nutzen sie, um die Methoden zur Förderung der Diversität zu vergleichen. Sie stellen der EBA diese Informationen zur Verfügung. Die EBA nutzt diese Informationen, um die Methoden zur Förderung der Diversität auf Unionsebene zu vergleichen.
(12)  

Die EBA gibt Leitlinien heraus zu

a) 

dem Konzept des ausreichenden Zeitaufwands, d. h. der Zeit, die ein Mitglied des Leitungsorgans für die Wahrnehmung seiner Aufgaben aufwenden muss, damit dies im Verhältnis zu den Umständen im Einzelfall und zu Art, Umfang und Komplexität der Geschäfte des Instituts als ausreichend anzusehen ist,

b) 

dem Konzept der notwendigen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrung, die das Leitungsorgan nach Absatz 7 kollektiv besitzen muss,

c) 

dem Konzept der Aufrichtigkeit, Integrität und Unvoreingenommenheit eines Mitglieds des Leitungsorgans im Sinne des Absatzes 8,

d) 

dem Konzept des angemessenem Umfangs von Personal und Finanzressourcen für die Einführung der Mitglieder des Leitungsorgans in ihr Amt und deren Schulung im Sinne des Absatzes 9,

e) 

dem Konzept der Diversität als einem gemäß Absatz 10 bei der Auswahl der Mitglieder des Leitungsorgans heranzuziehenden Kriterium,

▼M5

f) 

der kohärenten Anwendung der Befugnis nach Absatz 1 Unterabsatz 2.

▼B

Die EBA gibt diese Leitlinien bis zum 31. Dezember 2015 heraus.

(13)  
Dieser Artikel gilt unbeschadet der Bestimmungen über die Vertretung von Arbeitnehmern im Leitungsorgan nach Maßgabe des nationalen Rechts.

Artikel 92

Vergütungspolitik

▼M5 —————

▼B

(2)  

►M5  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Institute bei der Festlegung und Anwendung der Gesamtvergütungspolitik (einschließlich Gehältern und freiwilligen Altersvorsorgeleistungen) für verschiedene Mitarbeiterkategorien, deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil des Instituts auswirkt, die nachstehenden Anforderungen in einer Art anwenden, die ihrer Größe, ihrer internen Organisation und der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Tätigkeiten angemessen sind: ◄

a) 

Die Vergütungspolitik ist mit einem soliden und wirksamen Risikomanagement vereinbar und diesem förderlich und ermutigt nicht zur Übernahme von Risiken, die über das von dem Institut tolerierte Maß hinausgehen;

▼M5

aa) 

Die Vergütungspolitik ist eine geschlechtsneutrale Vergütungspolitik;

▼B

b) 

die Vergütungspolitik steht mit der Geschäftsstrategie, den Zielen, Werten und langfristigen Interessen des Instituts in Einklang und beinhaltet Maßnahmen zur Vermeidung von Interessenskonflikten;

c) 

das Leitungsorgan des Instituts beschließt in seiner Aufsichtsfunktion die allgemeinen Grundsätze für die Vergütungspolitik, überprüft sie regelmäßig und ist für die Überwachung ihrer Umsetzung verantwortlich;

d) 

mindestens einmal jährlich wird im Rahmen einer zentralen und unabhängigen internen Überprüfung festgestellt, ob die Vergütungspolitik gemäß den vom Leitungsorgan beschlossenen Vergütungsvorschriften und -verfahren umgesetzt wurde;

e) 

Mitarbeiter mit Kontrollaufgaben sind von den Abteilungen, die sie überwachen, unabhängig, verfügen über ausreichende Autorität und werden unabhängig vom Ergebnis der von ihnen überwachten Abteilungen danach vergütet, inwieweit die mit ihren Aufgaben verbundenen Ziele erreicht werden;

f) 

die Vergütung der Mitglieder der Geschäftsleitung in den Abteilungen Risikomanagement und Rechtsbefolgung (Compliance) wird unmittelbar von dem Vergütungsausschuss nach Artikel 95 oder – falls ein solcher nicht eingesetzt wurde – vom Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion überwacht;

g) 

die Vergütungspolitik unterscheidet deutlich – unter Berücksichtigung der nationalen Kriterien für die Festlegung der Löhne und Gehälter – zwischen den Kriterien für die Festlegung

(i) 

der festen Grundvergütung, die hauptsächlich die einschlägige Berufserfahrung und die organisatorische Verantwortung im Unternehmen widerspiegeln sollte, wie sie als Teil des Arbeitsvertrags in der Tätigkeitsbeschreibung des Mitarbeiters festgelegt ist, und

(ii) 

der variablen Vergütung, die eine nachhaltige und risikobereinigte Leistung sowie die Leistungen widerspiegeln sollte, die über die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten nach Maßgabe der Tätigkeitsbeschreibung des Mitarbeiters hinausgehen.

▼M5

(3)  

Für die Zwecke von Absatz 2 gehören zu den Mitarbeiterkategorien, deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil des Instituts auswirkt, zumindest folgende:

a) 

alle Mitglieder des Leitungsorgans und der Geschäftsleitung;

b) 

Mitarbeiter mit Managementverantwortung für die Kontrollaufgaben des Instituts oder die wesentlichen Geschäftsbereiche;

c) 

Mitarbeiter, die im vorhergehenden Geschäftsjahr Anspruch auf eine Vergütung in beträchtlicher Höhe hatten, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

i) 

die Vergütung des Mitarbeiters entspricht mindestens 500 000 EUR und entspricht mindestens der durchschnittlichen Vergütung der Mitglieder des Leitungsorgans und der Geschäftsleitung des Instituts im Sinne von Buchstabe a;

ii) 

die Mitarbeiter üben die berufliche Tätigkeit in einem wesentlichen Geschäftsbereich aus, wobei es sich um eine Tätigkeit handelt, die sich erheblich auf das Risikoprofil des betreffenden Geschäftsbereichs auswirkt.

▼B

Artikel 93

Institute, die staatliche Unterstützung erhalten

Für Institute, die eine außerordentliche staatliche Unterstützung erhalten, gelten zusätzlich zu Artikel 92 Absatz 2 folgende Grundsätze:

a) 

Die variable Vergütung bleibt strikt auf einen Prozentsatz der Nettoeinnahmen begrenzt, wenn sie mit der Erhaltung einer soliden Eigenmittelausstattung und einer frühzeitigen Einstellung der staatlichen Unterstützung nicht zu vereinbaren ist;

b) 

die zuständigen Behörden verpflichten die Institute, ihre Vergütungsstruktur so umzugestalten, dass sie mit einem soliden Risikomanagement und langfristigem Wachstum in Einklang steht, wozu gegebenenfalls die Festlegung von Obergrenzen für die Vergütung der Mitglieder des Leitungsorgans des Instituts gehört;

c) 

die Mitglieder des Leitungsorgans des Instituts erhalten eine variable Vergütung nur, wenn dies gerechtfertigt ist.

Artikel 94

Variable Vergütungsbestandteile

(1)  

Für variable Vergütungsbestandteile gelten zusätzlich zu Artikel 92 Absatz 2 und unter den dort genannten Bedingungen folgende Grundsätze:

a) 

Bei leistungsabhängiger Vergütung liegt der Vergütung insgesamt eine Bewertung sowohl der Leistung des betreffenden Mitarbeiters und seiner Abteilung als auch des Gesamtergebnisses des Instituts zugrunde, und bei der Bewertung der individuellen Leistung werden finanzielle und nicht-finanzielle Kriterien berücksichtigt;

b) 

die Leistungsbewertung erfolgt in einem mehrjährigen Rahmen, um zu gewährleisten, dass die Bewertung auf die längerfristige Leistung abstellt und die tatsächliche Auszahlung erfolgsabhängiger Vergütungskomponenten über einen Zeitraum verteilt ist, der dem Geschäftszyklus und den Geschäftsrisiken des Kreditinstituts Rechnung trägt;

c) 

die variable Vergütung in ihrer Gesamtheit schränkt die Fähigkeit des Instituts zur Verstärkung seiner Eigenmittelausstattung nicht ein;

d) 

eine garantierte variable Vergütung ist mit einem soliden Risikomanagement oder dem Grundsatz der leistungsbezogenen Vergütung nicht vereinbar und darf nicht Bestandteil künftiger Vergütungssysteme sein;

e) 

eine garantierte variable Vergütung wird, sofern das Institut über eine solide und starke Eigenmittelausstattung verfügt, nur ausnahmsweise bei der Einstellung neuer Mitarbeiter gewährt und ist auf das erste Jahr der Beschäftigung beschränkt;

f) 

die festen und variablen Bestandteile der Gesamtvergütung stehen in einem angemessenen Verhältnis zueinander, wobei der Anteil des festen Bestandteils an der Gesamtvergütung genügend hoch ist, so dass eine flexible Politik bezüglich der variablen Komponente uneingeschränkt möglich ist und auch ganz auf die Zahlung einer variablen Komponente verzichtet werden kann;

g) 

die Institute legen für das Verhältnis zwischen dem festen und dem variablen Bestandteil der Gesamtvergütung angemessene Werte fest, wobei folgende Grundsätze gelten:

(i) 

Der variable Bestandteil darf 100 % des festen Bestandteils der Gesamtvergütung für jede einzelne Person nicht überschreiten. Die Mitgliedstaaten können einen niedrigeren Höchstsatz festlegen.

(ii) 

Die Mitgliedstaaten können den Anteilseignern oder Eigentümern oder Gesellschaftern des Instituts gestatten, einen höheren Höchstwert für das Verhältnis zwischen dem festen und dem variablen Bestandteil der Vergütung zu billigen, sofern der variable Bestandteil insgesamt 200 % des festen Bestandteils der Gesamtvergütung für jede einzelne Person nicht überschreitet. Die Mitgliedstaaten können einen niedrigeren Höchstsatz festlegen.

Die Billigung einer höheren Quote gemäß Unterabsatz 1 erfolgt gemäß dem nachstehenden Verfahren:

— 
Die Anteilseigner oder Eigentümer oder Gesellschafter des Instituts handeln auf eine ausführliche Empfehlung des Instituts hin, in der die Gründe und der Umfang der ersuchten Billigung dargelegt werden, einschließlich der Anzahl der betroffenen Mitarbeiter, ihrer Aufgaben sowie der erwarteten Auswirkungen auf die Anforderung, eine solide Eigenmittelausstattung aufrechtzuerhalten;
— 
die Anteilseigner oder Eigentümer oder Gesellschafter des Instituts beschließen mit einer Mehrheit von mindestens 66 %, sofern mindestens 50 % der Anteile oder der entsprechenden Eigentumsrechte vertreten sind, oder andernfalls mit einer Mehrheit von 75 % der vertretenen Eigentumsrechte;
— 
das Institut unterrichtet alle seine Anteilseigner oder Eigentümer oder Gesellschafter rechtzeitig im Voraus davon, dass um eine Billigung gemäß Unterabsatz 1 ersucht werden wird;
— 
das Institut informiert die zuständige Behörde unverzüglich über die Empfehlung an seine Anteilseigner oder Eigentümer oder Gesellschafter, einschließlich des vorgeschlagenen höheren Höchstwerts der Quote und der Gründe dafür und kann der zuständigen Behörde nachweisen, dass die vorgeschlagene höhere Quote seine Verpflichtungen nach dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 insbesondere hinsichtlich seiner Eigenmittelverpflichtungen nicht beeinträchtigt;
— 
das Institut informiert die zuständige Behörde unverzüglich über die Beschlüsse seiner Anteilseigner oder Eigentümer oder Gesellschafter, einschließlich aller gebilligten höheren Höchstwerte der Quote gemäß Unterabsatz 1, und die zuständigen Behörden nutzen die erhaltenen Informationen, um die Methoden der Institute in diesem Bereich zu vergleichen. Die zuständigen Behörden legen diese Informationen der EBA vor, die sie – aggregiert nach Herkunftsmitgliedstaaten – in einem gemeinsamen Berichtsformat veröffentlicht. Die EBA kann Leitlinien ausarbeiten, um die Anwendung dieses Spiegelstrichs zu erleichtern und die Kohärenz der erhobenen Daten sicherzustellen.
— 
Mitarbeiter, die von den höheren Höchstwerten der variablen Vergütung gemäß diesem Buchstaben genannten unmittelbar betroffen sind, dürfen gegebenenfalls weder direkt noch indirekt etwaige Stimmrechte, die sie als Anteilseigner oder Eigentümer oder Gesellschafter des Instituts besitzen, ausüben.
(iii) 

Die Mitgliedstaaten können Instituten gestatten, den Diskontsatz nach Unterabsatz 2 auf maximal 25 % des Gesamtwerts der variablen Vergütung anzuwenden, sofern sie in Instrumenten gezahlt wird, die für mindestens fünf Jahre zurückbehalten werden. Die Mitgliedstaaten können einen niedrigeren Höchstsatz festlegen.

Die EBA arbeitet unter Berücksichtigung sämtlicher einschlägiger Faktoren, einschließlich der Inflationsrate und des Risikos, wozu auch die Dauer der Zurückbehaltung zählt, Leitlinien für den anzuwendenden Nominaldiskontsatz aus und veröffentlicht diese bis zum 31. März 2014. Sie trägt dabei. In den Leitlinien der EBA für den Diskontsatz wird insbesondere geprüft, wie Anreize dafür geschaffen werden können, Instrumente zu verwenden, die für mindestens fünf Jahre zurückbehalten werden;

h) 

Zahlungen im Zusammenhang mit der vorzeitigen Beendigung eines Vertrags tragen der Leistung im Zeitverlauf Rechnung und dürfen mangelnde Leistung oder Fehlverhalten nicht belohnen;

i) 

Vergütungspakete im Zusammenhang mit Ausgleichs- oder Abfindungszahlungen aus Verträgen in früheren Beschäftigungsverhältnissen müssen mit den langfristigen Interessen des Instituts, einschließlich Einbehaltungs-, Zurückbehaltungs-, Leistungs- und Rückforderungsvereinbarungen, im Einklang stehen;

j) 

die Leistungsmessung, anhand deren variable Vergütungskomponenten oder Pools von variablen Vergütungskomponenten berechnet werden, schließt eine Berichtigung für alle Arten von laufenden und künftigen Risiken ein und trägt den Kapitalkosten und der erforderlichen Liquidität Rechnung;

k) 

bei der Allokation der variablen Vergütungskomponenten innerhalb des Instituts wird ebenfalls allen Arten laufender und künftiger Risiken Rechnung getragen;

l) 

ein erheblicher Teil, mindestens aber 50 % jeder variablen Vergütung, besteht aus folgenden Bestandteilen, die in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander stehen:

▼M5

(i) 

Anteile bzw. je nach Rechtsform des betreffenden Instituts gleichwertige Beteiligungen oder an Anteile geknüpfte Instrumente bzw. je nach Rechtsform des betreffenden Instituts gleichwertige nicht liquiditätswirksame Instrumente,

▼B

(ii) 

falls möglich andere Instrumente im Sinne der Artikel 52 oder 63 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder andere Instrumente, die vollständig in Instrumente des harten Kernkapitals umgewandelt oder abgeschrieben werden können, die in jedem Fall die Bonität des Instituts unter der Annahme der Unternehmensfortführung angemessen widerspiegeln und die für eine Verwendung für die Zwecke der variablen Vergütung geeignet sind.

Die unter diesem Buchstaben genannten Instrumente werden für angemessene Zeit einbehalten, um die Anreize nach den längerfristigen Interessen des Instituts auszurichten. Gegebenenfalls können die Mitgliedstaaten oder ihre zuständigen Behörden Art und Ausgestaltung dieser Instrumente einschränken oder bestimmte Instrumente untersagen. Dieser Buchstabe findet sowohl Anwendung auf den gemäß Buchstabe m zurückbehaltenen Anteil der variablen Vergütungskomponente, als auch auf den nicht zurückbehaltenen Anteil;

▼M5

m) 

ein erheblicher Teil, mindestens aber 40 % der variablen Vergütung, wird für wenigstens vier bis fünf Jahre zurückbehalten und korrekt auf die Art der Geschäftstätigkeit, deren Risiken und die Tätigkeiten des betreffenden Mitarbeiters ausgerichtet. Für Mitglieder des Leitungsorgans und der Geschäftsleitung von Instituten, die aufgrund ihrer Größe, ihrer internen Organisation und der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Geschäfte von erheblicher Bedeutung sind, sollte der Zurückbehaltungszeitraum nicht weniger als fünf Jahre betragen.

Der Anspruch auf die im Rahmen derartiger Zurückbehaltungsvereinbarungen zu zahlenden Vergütungen wird anteilig erworben. Bei einer besonders hohen variablen Vergütungskomponente werden mindestens 60 % des Betrags zurückbehalten. Die Dauer des Zurückbehaltungszeitraums wird unter Berücksichtigung des Geschäftszyklus, der Art der Geschäftstätigkeit, der damit verbundenen Risiken und der Tätigkeiten des betreffenden Mitarbeiters festgelegt;

▼B

n) 

die variable Vergütung, einschließlich des zurückbehaltenen Anteils, wird nur dann ausgezahlt oder zu einem festen Anspruch, wenn sie angesichts der Finanzlage des Instituts als Ganzem tragbar ist und angesichts des Ergebnisses des Instituts, der betreffenden Abteilung und der betreffenden Person gerechtfertigt ist.

Unbeschadet der allgemeinen Grundsätze des nationalen Vertrags- und Arbeitsrechts wird die variable Vergütung in ihrer Gesamtheit bei einem schwachen oder negativen Finanzergebnis generell erheblich abgesenkt, wobei sowohl der aktuellen Vergütung als auch Kürzungen bei der Auszahlung zuvor erwirtschafteter Beträge (auch durch Malus- oder Rückforderungsvereinbarungen) Rechnung getragen wird.

Malus- oder Rückforderungsvereinbarungen gelten für bis zu 100 % der gesamten variablen Vergütung. Die Institute legen spezifische Kriterien für die Anwendung von Malus- und Rückforderungsvereinbarungen fest. Diese Kriterien betreffen insbesondere Situationen, in denen der Mitarbeiter

(i) 

an einem Verhalten, das für das Institut zu erheblichen Verlusten geführt hat, beteiligt oder dafür verantwortlich war;

(ii) 

die angemessenen Standards in Bezug auf Eignung und Verhalten nicht erfüllt hat;

o) 

die Altersvorsorgepolitik steht mit Geschäftsstrategie, Zielen, Werten und langfristigen Interessen des Instituts in Einklang.

Verlässt der Mitarbeiter das Institut vor Eintritt in den Ruhestand, werden freiwillige Altersversorgungsleistungen vom Institut für die Dauer von fünf Jahren in Form der unter Buchstabe l genannten Instrumente gehalten. Tritt ein Mitarbeiter in den Ruhestand, werden ihm die freiwilligen Altersversorgungsleistungen vorbehaltlich einer fünfjährigen Sperrfrist in Form der unter Buchstabe l genannten Instrumente ausgezahlt;

p) 

die Mitarbeiter sind gehalten, keine persönlichen Absicherungsstrategien oder vergütungs- und haftungsbezogenen Versicherungen einzusetzen, um die in ihren Vergütungsregelungen verankerten risikoorientierten Effekte zu unterlaufen;

q) 

die variable Vergütung wird nicht über Instrumente oder Verfahren ausgezahlt, die einen Verstoß gegen diese Richtlinie oder die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erleichtern.

▼M5

(2)  
Die EBA arbeitet zur Bestimmung der Klassen von Instrumenten, die die unter Absatz 1 Buchstabe l Ziffer ii festgelegten Bedingungen erfüllen, Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus.

Die EBA legt diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards der Kommission bis zum 31. März 2014 vor.

▼M7

Zur Ermittlung der Mitarbeiter, deren berufliche Tätigkeiten sich wesentlich auf das Risikoprofil des Instituts im Sinne des Artikels 92 Absatz 3 auswirken, mit Ausnahme des Personals von Wertpapierfirmen, arbeitet die EBA Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Festlegung der Kriterien aus, anhand deren Folgendes definiert wird:

a) 

Managementverantwortung und Kontrollaufgaben,

b) 

wesentlicher Geschäftsbereich und erhebliche Auswirkung auf das Risikoprofil des betreffenden Geschäftsbereichs und

c) 

sonstige, in Artikel 92 Absatz 3 nicht ausdrücklich genannte Mitarbeiterkategorien, deren berufliche Tätigkeiten vergleichsweise ebenso wesentliche Auswirkungen auf das Risikoprofil des Instituts haben wie diejenigen der dort genannten Mitarbeiterkategorien.

Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 28. Dezember 2019 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die im vorliegenden Absatz genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Ergänzung dieser Richtlinie zu erlassen. Im Hinblick auf die für Wertpapierfirmen geltenden technischen Regulierungsstandards gelten die in Artikel 94 Absatz 2 der vorliegenden Richtlinie in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 17 ), festgelegten Befugnisse bis zum 26. Juni 2021.

▼M5

(3)  

Abweichend von Absatz 1 gelten die in den Buchstaben l und m sowie in Buchstabe o Absatz 2 des genannten Absatzes festgelegten Anforderungen nicht für:

a) 

ein Institut, bei dem es sich nicht um ein großes Institut im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 146 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 handelt und dessen Vermögenswerte sich auf Einzelbasis gemäß dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im Durchschnitt der letzten vier Jahre unmittelbar vor dem laufenden Geschäftsjahr auf höchstens 5 Mrd. EUR belaufen;

b) 

einen Mitarbeiter, dessen jährliche variable Vergütung nicht über 50 000 EUR hinausgeht und nicht mehr als ein Drittel der Gesamtjahresvergütung des Mitarbeiters ausmacht.

(4)  

Abweichend von Absatz 3 Buchstabe a kann ein Mitgliedstaat die dort genannte Schwelle herabsetzen oder anheben, vorausgesetzt

a) 

das Institut, auf das der Mitgliedstaat diese Bestimmung anwendet, ist kein großes Institut im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 146 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und — sofern die Schwelle angehoben wird —

i) 

das Institut erfüllt die Kriterien des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 145 Buchstaben c, d, und e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und

ii) 

die Schwelle übersteigt nicht den Betrag von 15 Mrd. EUR;

b) 

es ist unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs und der Komplexität der Tätigkeiten des Instituts, seiner internen Organisation oder gegebenenfalls der Merkmale der Gruppe, der das Institut angehört, angemessen, die Schwelle nach Maßgabe dieses Absatzes zu ändern.

(5)  
Abweichend von Absatz 3 Buchstabe b kann ein Mitgliedstaat beschließen, dass Mitarbeiter, die einen Anspruch auf eine jährliche variable Vergütung unter dem dort genannten Schwellenwert und Anteil haben, aufgrund der Besonderheiten des nationalen Markts hinsichtlich der Vergütungspraxis oder der Art der Aufgaben und des Stellenprofils dieses Mitarbeiters nicht unter die dort festgelegte Ausnahme fallen.
(6)  
In enger Zusammenarbeit mit der EBA überprüft die Kommission bis zum 28. Juni 2023 die Anwendung der Absätze 3 bis 5, erstellt hierüber einen Bericht und legt diesen gegebenenfalls zusammen mit einem geeigneten Gesetzgebungsvorschlag dem Europäischen Parlament und dem Rat vor.
(7)  
Die EBA gibt im Einklang mit Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien heraus, die die Anwendung der Absätze 3, 4 und 5 erleichtern und deren kohärente Anwendung gewährleisten.

▼B

Artikel 95

Vergütungsausschuss

(1)  
Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass Institute, die aufgrund ihrer Größe, ihrer internen Organisation und der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Geschäfte von erheblicher Bedeutung sind, einen Vergütungsausschuss einrichten. Der Vergütungsausschuss ist so zu konstituieren, dass er die Vergütungspolitik und -praxis und die für das Risiko-, Kapital- und Liquiditätsmanagement geschaffenen Anreize sachkundig und unabhängig bewerten kann.
(2)  
Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass für die Ausarbeitung von Beschlüssen zum Thema Vergütung, einschließlich solcher, die sich auf Risiko und Risikomanagement des betreffenden Instituts auswirken und vom Leitungsorgan zu fassen sind, der Vergütungsausschuss zuständig ist. Der Vorsitzende des Vergütungsausschusses und seine Mitglieder sind Mitglieder des Leitungsorgans, die in dem betreffenden Institut keine Leitungsaufgaben wahrnehmen. Ist im nationalen Recht eine Arbeitnehmervertretung im Leitungsorgan vorgesehen, so umfasst der Vergütungsausschuss einen oder mehrere Vertreter der Arbeitnehmer. Bei der Vorbereitung solcher Beschlüsse trägt der Vergütungsausschuss den langfristigen Interessen der Gesellschafter, Anleger und sonstigen Interessenträgern des Instituts sowie dem öffentlichen Interesse Rechnung.

Artikel 96

Betrieb einer Website über die Unternehmensführung und -kontrolle und die Vergütung

Institute, die eine Website betreiben, erläutern darauf, wie sie die Anforderungen der Artikel 88 bis 95 erfüllen.



Abschnitt III

Prozess der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung

Artikel 97

Aufsichtliche Überprüfung und Bewertung

(1)  

Unter Berücksichtigung der technischen Kriterien des Artikels 98 überprüfen die zuständigen Behörden die Regelungen, Strategien, Verfahren und Mechanismen, die die Institute zur Einhaltung dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 geschaffen haben, und bewerten

a) 

die Risiken, denen die Institute ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein könnten,

▼M5 —————

▼B

c) 

die anhand von Stresstests ermittelten Risiken unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs und der Komplexität der Geschäfte eines Instituts.

(2)  
Die Überprüfung und Bewertung nach Absatz 1 erstreckt sich auf sämtliche Anforderungen dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
(3)  
Die zuständigen Behörden stellen auf der Grundlage der Überprüfung und Bewertung nach Absatz 1 fest, ob die von Instituten angewandten Regelungen, Strategien, Verfahren und Mechanismen sowie ihre Eigenmittelausstattung und Liquidität ein solides Risikomanagement und eine solide Risikoabdeckung gewährleisten.
(4)  
Die zuständigen Behörden legen unter Berücksichtigung der Größe, der Systemrelevanz und der Art, des Umfangs und der Komplexität der Geschäfte des betreffenden Instituts die Häufigkeit und Intensität der Überprüfung und Bewertung nach Absatz 1 fest und tragen dabei dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung. Die Überprüfung und Bewertung wird bei Instituten, auf die sich das aufsichtliche Prüfungsprogramm nach Artikel 99 Absatz 2 erstreckt, mindestens jährlich auf den neuesten Stand gebracht.

▼M5

Bei der Durchführung der Überprüfung und Bewertung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels wenden die zuständigen Behörden den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach Maßgabe der gemäß Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe c offengelegten Kriterien an.

(4a)  
Die zuständigen Behörden können die Methoden für die Anwendung der Überprüfung und Bewertung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels anpassen, um Instituten mit einem ähnlichen Risikoprofil, wie ähnliche Geschäftsmodelle oder Belegenheitsort der Risikopositionen, Rechnung zu tragen. Diese angepassten Methoden können risikoorientierte Referenzwerte und quantitative Indikatoren einschließen, sie müssen die gebührende Berücksichtigung spezifischer Risiken ermöglichen, denen ein Institut möglicherweise ausgesetzt ist, und dürfen die institutsspezifische Art der gemäß Artikel 104 auferlegten Maßnahmen nicht beeinträchtigen.

Wenden zuständige Behörden angepasste Methoden gemäß diesem Absatz an, so teilen sie dies der EBA mit. Die EBA überwacht die Aufsichtspraktiken und gibt im Einklang mit Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien heraus, um zu spezifizieren, wie ähnliche Risikoprofile für die Zwecke dieses Absatzes zu bewerten sind, und um die einheitliche und verhältnismäßige Anwendung von Methoden, die an ähnliche Institute angepasst sind, innerhalb der Union sicherzustellen.

▼B

(5)  
Wird bei einer Überprüfung festgestellt, dass von einem Institut ein Systemrisiko gemäß Artikel 23 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 ausgeht, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die zuständigen Behörden die EBA unverzüglich über die Ergebnisse der Überprüfung unterrichten.

▼M5

(6)  
Ergibt sich aufgrund der Überprüfung, insbesondere der Evaluierung der Unternehmensführungsregelung, des Geschäftsmodells oder der Tätigkeiten eines Instituts für die zuständigen Behörden der begründete Verdacht, dass im Zusammenhang mit diesem Institut Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung stattfinden, stattgefunden haben oder diese Straftaten versucht wurden oder dass ein erhöhtes Risiko hierfür besteht, so meldet die zuständige Behörde dies unverzüglich der EBA und der Behörde oder Stelle, die das Institut gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 beaufsichtigt und dafür zuständig ist, die Einhaltung dieser Richtlinie sicherzustellen. Im Falle eines potenziell erhöhten Risikos für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung nimmt die zuständige Behörde und die Behörde oder Stelle, die das Institut gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 beaufsichtigt und dafür zuständig ist, die Einhaltung dieser Richtlinie sicherzustellen, Kontakt mit der EBA auf, um ihre gemeinsame Bewertung unverzüglich zu übermitteln. Die zuständige Behörde ergreift gegebenenfalls Maßnahmen im Einklang mit dieser Richtlinie.

▼B

Artikel 98

Technische Kriterien für die aufsichtliche Überprüfung und Bewertung

(1)  

Die von den zuständigen Behörden nach Artikel 97 durchgeführte Überprüfung und Bewertung umfasst neben Kredit-, Markt- und operationellen Risiken zumindest

a) 

die Ergebnisse der Stresstests, die nach Artikel 177 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 von Instituten durchgeführt werden, die einen auf internen Beurteilungen basierenden Ansatz anwenden,

b) 

das Ausmaß, in dem Institute Konzentrationsrisiken ausgesetzt sind, und die Steuerung dieser Risiken durch die Institute, einschließlich der Erfüllung der in Teil IV der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in Artikel 81 dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen,

c) 

die Robustheit, Eignung und Art der Anwendung der Grundsätze und Verfahren, die die Institute für das Management des Restrisikos, das mit dem Einsatz anerkannter Kreditrisikominderungstechniken verbunden ist, eingeführt haben,

d) 

die Angemessenheit der Eigenmittel, die ein Institut zur Unterlegung der von ihm verbrieften Risikopositionen hält, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Substanz der Transaktion, einschließlich des Grads an erreichter Risikoübertragung,

e) 

die Liquiditätsrisiken, denen die Institute ausgesetzt sind, sowie deren Messung und Steuerung, einschließlich der Entwicklung von Alternativszenarioanalysen, der Steuerung risikomindernder Faktoren (insbesondere Höhe, Zusammensetzung und Qualität von Liquiditätspuffern) und wirkungsvoller Notfallpläne,

f) 

die Auswirkung von Diversifizierungseffekten und die Art ihrer Berücksichtigung im Risikomesssystem,

g) 

die Ergebnisse der Stresstests von Instituten, die zur Berechnung der in Teil 3 Titel IV Kapitel 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko ein internes Modell verwenden,

h) 

der Belegenheitsort der Risikopositionen des Instituts,

i) 

das Geschäftsmodell des Instituts.

▼M5 —————

▼B

(2)  
Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe e führen die zuständigen Behörden regelmäßig eine umfassende Bewertung des gesamten Liquiditätsrisikomanagements der Institute durch und fördern die Entwicklung solider interner Methoden. Bei der Durchführung dieser Überprüfungen tragen die zuständigen Behörden der Rolle der Institute an den Finanzmärkten Rechnung. Die zuständigen Behörden in einem Mitgliedstaat tragen den möglichen Auswirkungen ihrer Entscheidungen auf die Stabilität des Finanzsystems in allen anderen betroffenen Mitgliedstaaten gebührend Rechnung.
(3)  
Die zuständigen Behörden überwachen, ob ein Institut eine Verbriefung stillschweigend unterstützt hat. Wird festgestellt, dass ein Institut mehr als einmal stillschweigende Unterstützung geleistet hat, ergreift die zuständige Behörde geeignete Maßnahmen, die der gestiegenen Erwartung Rechnung tragen, dass das Institut auch künftig weitere Unterstützung für seine Verbriefungen zur Verfügung stellen wird und somit keine signifikante Risikoübertragung erzielt.
(4)  
Um die Feststellung gemäß Artikel 97 Absatz 3 treffen zu können, überprüfen die zuständigen Behörden, ob die gemäß Artikel 105 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgenommenen Bewertungskorrekturen für Positionen oder Portfolios des Handelsbuchs es dem Institut ermöglichen, seine Positionen unter normalen Marktbedingungen kurzfristig und ohne nennenswerte Verluste zu veräußern oder abzusichern.

▼M5

(5)  
Die Überprüfung und Bewertung durch die zuständigen Behörden schließt auch das Zinsänderungsrisiko ein, dem die Institute bei Geschäften des Anlagebuchs ausgesetzt sind.

Die Aufsichtsbefugnisse werden zumindest in den nachstehenden Fällen ausgeübt:

a) 

Der in Artikel 84 Absatz 1 genannte wirtschaftliche Wert des Eigenkapitals eines Instituts verringert sich aufgrund einer plötzlichen und unerwarteten Zinsänderung, wie sie sich aus einem der sechs auf Zinssätze angewandten aufsichtlichen Schockszenarien ergibt, um mehr als 15 % seines Kernkapitals;

b) 

der Nettozinsertrag eines Instituts gemäß Artikel 84 Absatz 1 ist aufgrund einer plötzlichen und unerwarteten Zinsänderung, wie sie sich aus einem der zwei auf Zinssätze angewandten aufsichtlichen Schockszenarien ergibt, stark rückläufig.

Unbeschadet des Unterabsatzes 2 sind die zuständigen Behörden nicht verpflichtet, die Aufsichtsbefugnisse auszuüben, wenn sie ausgehend von der Überprüfung und der Bewertung nach diesem Absatz der Auffassung sind, dass die Steuerung des sich aus Geschäften des Anlagebuchs ergebenden Zinsänderungsrisikos durch das Institut angemessen ist und dass das Institut dem Zinsänderungsrisiko, das sich aus Geschäften des Anlagebuchs ergibt, nicht übermäßig ausgesetzt ist.

Für die Zwecke dieses Absatzes bedeutet der Begriff „Aufsichtsbefugnisse“ die in Artikel 104 Absatz 1 genannten Befugnisse oder die Befugnis, Modell- und Parameterannahmen — bei denen es sich um andere als die von der EBA gemäß Absatz 5a Buchstabe b des vorliegenden Artikels ermittelten Annahmen handelt — festzulegen, die die Institute bei der Berechnung des wirtschaftlichen Werts des Eigenkapitals nach Artikel 84 Absatz 1 berücksichtigen müssen.

▼M5

(5a)  

Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen für die Zwecke von Absatz 5 Folgendes festgelegt wird:

a) 

die in Absatz 5 Unterabsatz 2 Buchstabe a genannten sechs aufsichtlichen Schockszenarien und die in Absatz 5 Unterabsatz 2 Buchstabe b genannten zwei aufsichtlichen Schockszenarien, die für jede Währung auf Zinssätze anzuwenden sind;

b) 

in Anbetracht der international vereinbarten aufsichtsrechtlichen Standards die von den Instituten bei der Berechnung des in Absatz 5 Unterabsatz 2 Buchstabe a genannten wirtschaftlichen Werts des Eigenkapitals zugrunde zu legenden allgemeinen Modell- und Parameterannahmen — mit Ausnahme der Verhaltensannahmen —, die auf Folgendes zu begrenzen sind:

i) 

die Behandlung des Eigenkapitals des Instituts;

ii) 

die Einbeziehung, Zusammensetzung und Diskontierung der zinssensitiven Zahlungsströme, die sich aus den Vermögenswerten, Verbindlichkeiten und außerbilanziellen Posten des Instituts ergeben, einschließlich der Behandlung von kommerziellen Margen und anderen Spread-Komponenten;

iii) 

die Verwendung dynamischer oder statischer Bilanzmodelle und die daraus resultierende Behandlung von Tilgungspositionen und fällig werdenden Positionen;

c) 

in Anbetracht der international vereinbarten Standards die von den Instituten bei der Berechnung der in Absatz 5 Unterabsatz 2 Buchstabe b genannten Nettozinserträge zu berücksichtigenden allgemeinen Modell- und Parameterannahmen — mit Ausnahme der Verhaltensannahmen —, die auf Folgendes zu begrenzen sind:

i) 

die Einbeziehung und Zusammensetzung der zinssensitiven Zahlungsströme, die sich aus den Vermögenswerten, Verbindlichkeiten und außerbilanziellen Posten des Instituts ergeben, einschließlich der Behandlung von kommerziellen Margen und anderen Spread-Komponenten;

ii) 

die Verwendung dynamischer oder statischer Bilanzmodelle und die daraus resultierende Behandlung von Tilgungspositionen und fällig werdenden Positionen;

iii) 

den Zeitraum, über den die künftigen Nettozinserträge gemessen werden;

d) 

die Angabe, was „stark rückläufig“ im Sinne von Absatz 5 Unterabsatz 2 Buchstabe b bedeutet.

Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 28. Juni 2020 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Ergänzung dieser Richtlinie zu erlassen.

▼B

(6)  
Die Überprüfung und Bewertung durch die zuständigen Behörden schließt auch das Risiko einer übermäßigen Verschuldung ein, wie es aus den Indikatoren für eine übermäßige Verschuldung hervorgeht, zu denen auch die gemäß Artikel 429 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ermittelte Verschuldungsquote zählt. Wenn die zuständigen Behörden über die Angemessenheit der Verschuldungsquote von Instituten und der von diesen zur Steuerung des Risikos einer übermäßigen Verschuldung eingeführten Regelungen, Strategien, Verfahren und Mechanismen entscheiden, tragen sie dem Geschäftsmodell dieser Institute Rechnung.
(7)  
Die Überprüfung und Bewertung durch die zuständigen Behörden erstreckt sich auch auf Regelungen zur Unternehmensführung und -kontrolle von Instituten, ihre Unternehmenskultur und die Fähigkeit der Mitglieder des Leitungsorgans zur Erfüllung ihrer Pflichten. Bei der Durchführung dieser Überprüfung und Bewertung erhalten die zuständigen Behörden zumindest Zugang zu den Tagesordnungen und Begleitdokumenten der Sitzungen des Leitungsorgans und seiner Ausschüsse sowie zu den Ergebnissen der internen oder externen Bewertung der Leistung des Leitungsorgans.

▼M5

(8)  
Die EBA prüft, ob Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken (environmental, social and governance risks — ESG-Risiken) in die Überprüfung und Bewertung durch die zuständigen Behörden einbezogen werden können.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 umfasst die Prüfung der EBA zumindest Folgendes:

a) 

die Entwicklung einer einheitlichen Begriffsbestimmung für „ESG-Risiken“ einschließlich physischer Risiken und Transitionsrisiken; letztere schließen die Risiken im Zusammenhang mit dem Wertverlust von Vermögenswerten aufgrund regulatorischer Änderungen ein;

b) 

die Entwicklung geeigneter qualitativer und quantitativer Kriterien zur Bewertung der Auswirkungen von ESG-Risiken auf die kurzfristige, mittelfristige und langfristige finanzielle Stabilität von Instituten; zu diesen Kriterien gehören auch Stresstest-Verfahren und Szenarioanalysen, mit denen die Auswirkungen von ESG-Risiken in Szenarien unterschiedlicher Schweregrade bewertet werden;

c) 

die Regelungen, Verfahren, Mechanismen und Strategien, die die Institute zur Ermittlung, Bewertung und Bewältigung von ESG-Risiken einsetzen sollen;

d) 

die Analysemethoden und -instrumente, mit denen die Auswirkungen der ESG-Risiken auf die Darlehenstätigkeit und die finanzielle Mittlertätigkeit von Instituten bewertet werden.

Die EBA legt der Kommission, dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 28. Juni 2021 einen Bericht über ihre Erkenntnisse vor.

Auf Grundlage der Ergebnisse ihres Berichts kann die EBA im Einklang mit Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 gegebenenfalls Leitlinien über die einheitliche Einbeziehung von ESG-Risiken in den aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozess durch die zuständigen Behörden herausgeben.

▼B

Artikel 99

Aufsichtliche Prüfungsprogramme

(1)  

Die zuständigen Behörden legen mindestens einmal jährlich für die von ihnen beaufsichtigten Institute ein aufsichtliches Prüfungsprogramm fest. Dieses Programm trägt dem Prozess der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung nach Artikel 97 Rechnung. Es enthält

a) 

Angaben dazu, wie die zuständigen Behörden ihre Aufgaben wahrnehmen und ihre Ressourcen zuteilen wollen,

b) 

eine Aufzählung der Institute, die einer verstärkten Aufsicht unterzogen werden sollen, und die für diese Beaufsichtigung gemäß Absatz 3 getroffenen Maßnahmen,

c) 

einen Plan für Inspektionen in den Geschäftsräumen eines Instituts, einschließlich seiner Zweigstellen und Tochterunternehmen in anderen Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 52, 119 und 122.

(2)  

Aufsichtliche Prüfungsprogramme erstrecken sich auf folgende Institute:

a) 

Institute, bei denen die Ergebnisse der Stresstests nach Artikel 98 Absatz 1 Buchstaben a und g und Artikel 100 oder das Ergebnis der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung nach Artikel 97 auf erhebliche Risiken für ihre finanzielle Solidität oder auf Verstöße gegen die nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,

▼M5 —————

▼B

c) 

jedes andere Institut, bei dem die zuständigen Behörden es für erforderlich halten.

(3)  

Falls dies im Rahmen vom Artikel 97 angemessen ist, werden bei Bedarf insbesondere die folgenden Maßnahmen getroffen:

a) 

Erhöhung der Zahl oder Häufigkeit der Inspektionen bei dem Institut,

b) 

dauerhafte Anwesenheit der zuständigen Behörde bei dem Institut,

c) 

zusätzliche oder häufigere Meldungen seitens des Instituts,

d) 

zusätzliche oder häufigere Überprüfung der operativen, der strategischen oder der Geschäftspläne des Instituts,

e) 

themenbezogene Prüfungen, bei denen spezielle Risiken, deren Eintritt wahrscheinlich ist, überwacht werden.

(4)  
Die Festlegung eines aufsichtlichen Prüfungsprogramms durch die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats steht dem nicht entgegen, dass die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats im Einzelfall die in ihrem Hoheitsgebiet ausgeübten Tätigkeiten der Zweigstellen von Instituten gemäß Artikel 52 Absatz 3 vor Ort nachprüfen oder inspizieren.

Artikel 100

Aufsichtliche Stresstests

(1)  
Die zuständigen Behörden führen bei den von ihnen beaufsichtigten Instituten soweit erforderlich, jedoch zumindest jährlich, aufsichtliche Stresstests durch, um den Prozess der Überprüfung und Bewertung nach Artikel 97 zu erleichtern.
(2)  
Die EBA gibt Leitlinien gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 heraus, um zu gewährleisten, dass die zuständigen Behörden bei der Durchführung ihrer jährlichen aufsichtlichen Stresstests nach gemeinsamen Methoden verfahren.

Artikel 101

Laufende Überprüfung der Erlaubnis zur Verwendung interner Ansätze

(1)  
Die zuständigen Behörden überprüfen regelmäßig, jedoch mindestens alle drei Jahre, ob die Institute die Anforderungen in Bezug auf Ansätze einhalten, die einer vorherigen Genehmigung durch die zuständigen Behörden bedürfen, ehe sie zur Berechnung von Eigenmittelanforderungen gemäß Teil 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 herangezogen werden können. Dabei tragen sie insbesondere Veränderungen bei der Geschäftstätigkeit des Instituts und der Anwendung dieser Ansätze auf neue Produkte Rechnung. Werden bei dem internen Ansatz eines Instituts erhebliche Mängel in Bezug auf die Erfassung von Risiken festgestellt, so stellen die zuständigen Behörden sicher, dass diese beseitigt werden, oder ergreifen geeignete Maßnahmen, um ihre Folgen abzuschwächen, einschließlich dadurch, dass höhere Multiplikationsfaktoren oder Kapitalaufschläge vorgeschrieben oder andere angemessene und wirksame Maßnahmen ergriffen werden.
(2)  
Die zuständigen Behörden überprüfen und vergewissern sich insbesondere, ob das Institut bei diesen Ansätzen gut ausgearbeitete und aktuelle Techniken und Vorgehensweisen anwendet.
(3)  
Deuten bei einem internen Modell für das Marktrisiko zahlreiche Überschreitungen im Sinne des Artikels 366 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 darauf hin, dass das Modell nicht oder nicht mehr präzise genug ist, widerrufen die zuständigen Behörden die Erlaubnis der zur Verwendung des internen Modells oder schreiben angemessene Maßnahmen vor, um die umgehende Verbesserung des Modells zu gewährleisten.
(4)  
Hat ein Institut die vorherige Erlaubnis der zuständigen Behörden zur Verwendung eines Ansatzes erhalten, ehe dieser zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen gemäß Teil 3 der Verordnung (EU) Nr575/2013 herangezogen wurde, erfüllt aber nicht mehr die Anforderungen für die Anwendung dieses Ansatzes, so verlangen die zuständigen Behörden von dem Institut entweder, ihnen glaubhaft nachzuweisen, dass die Auswirkungen der Nichterfüllung gegebenenfalls gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unerheblich sind, oder aber einen Plan für die zügige Rückkehr zur Regelkonformität vorzulegen, und setzen eine Frist für seine Durchführung. Wenn mit diesem Plan vollständige Konformität voraussichtlich nicht erreicht werden kann oder die Frist unangemessen ist, verlangen die zuständigen Behörden Nachbesserungen des Plans. Ist das Institut voraussichtlich nicht in der Lage, die Anforderungen innerhalb einer angemessenen Frist wieder zu erfüllen und hat es gegebenenfalls nicht glaubhaft nachgewiesen, dass die Auswirkungen der Nichterfüllung unerheblich sind, wird die Erlaubnis der Verwendung des Ansatzes widerrufen oder auf die Bereiche beschränkt, in denen die Anforderungen erfüllt werden oder innerhalb einer angemessenen Frist erfüllt werden können.
(5)  
Um unionsweit kohärente, solide interne Ansätze zu gewährleisten, analysiert die EBA die internen Ansätze der einzelnen Institute und geht dabei auch der Frage nach, ob die Institute die Ausfalldefinition kohärent anwenden und wie sie vergleichbare Risiken oder Risikopositionen behandeln.

Die EBA gibt gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien heraus, die aufgrund dieser Analyse ermittelte Referenzwerte enthalten.

Die zuständigen Behörden tragen dieser Analyse und den Referenzwerten bei der Überprüfung der Erlaubnis zur Verwendung interner Ansätze Rechnung.



Abschnitt IV

Aufsichtsmaßnahmen und befugnisse

Artikel 102

Aufsichtsmaßnahmen

(1)  

Die zuständigen Behörden verpflichten ein Institut, in folgenden Fällen frühzeitig die erforderlichen Abhilfemaßnahmen zu treffen:

a) 

das Institut erfüllt die Anforderungen dieser Richtlinie oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht,

b) 

den zuständigen Behörden ist nachweislich bekannt, dass das Institut innerhalb der nächsten zwölf Monate voraussichtlich gegen die Anforderungen dieser Richtlinie oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verstoßen wird.

(2)  
Für die Zwecke des Absatzes 1 verfügen die zuständigen Behörden insbesondere über die in Artikel 104 genannten Befugnisse.

▼M5 —————

▼B

Artikel 104

Aufsichtsbefugnisse

▼M5

(1)  

Für die Zwecke von Artikel 97, Artikel 98 Absätze 4 und 5, Artikel 101 Absatz 4 und Artikel 102 dieser Richtlinie sowie der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind die zuständigen Behörden mindestens befugt,

a) 

von Instituten unter den in Artikel 104a dieser Richtlinie festgelegten Voraussetzungen zu verlangen, dass sie über die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 hinaus zusätzliche Eigenmittel vorhalten,

b) 

eine Verstärkung der nach den Artikeln 73 und 74 eingeführten Regelungen, Verfahren, Mechanismen und Strategien zu verlangen,

c) 

von Instituten die Vorlage eines Plans für die Rückkehr zur Erfüllung der Aufsichtsanforderungen gemäß dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu verlangen und eine Frist für die Durchführung dieses Plans zu setzen sowie gegebenenfalls Nachbesserungen hinsichtlich seines Anwendungsbereichs und Zeitrahmens zu verlangen,

d) 

Instituten eine bestimmte Rückstellungspolitik oder eine bestimmte Behandlung ihrer Vermögenswerte vorzuschreiben,

e) 

die Geschäftsbereiche, die Tätigkeiten oder das Netz von Instituten einzuschränken oder zu begrenzen oder die Veräußerung von Geschäftszweigen, die für die Solidität des Instituts mit zu großen Risiken verbunden sind, zu verlangen,

f) 

eine Verringerung des mit den Tätigkeiten, Produkten und Systemen von Instituten verbundenen Risikos — auch des mit ausgelagerten Tätigkeiten verbundenen Risikos — zu verlangen,

g) 

Instituten vorzuschreiben, die variable Vergütung auf einen Prozentsatz der Nettoeinkünfte zu begrenzen, sofern diese nicht mit der Erhaltung einer soliden Kapitalausstattung zu vereinbaren ist,

h) 

von Instituten zu verlangen, Nettogewinne zur Stärkung der Eigenmittel einzusetzen,

i) 

Ausschüttungen oder Zinszahlungen eines Instituts an Anteilseigner, Gesellschafter oder Inhaber von Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals einzuschränken oder zu untersagen, sofern die Nichtzahlung nicht ein Ausfallereignis für das Institut darstellt,

j) 

zusätzliche Meldepflichten oder häufigere Meldungen — auch zu den Eigenmitteln, zur Liquidität und zur Verschuldung — vorzuschreiben,

k) 

besondere Liquiditätsanforderungen vorzuschreiben, einschließlich der Beschränkung von Laufzeitinkongruenzen zwischen Aktiva und Passiva,

l) 

ergänzende Informationen zu verlangen.

(2)  
Zuständige Behörden dürfen Instituten für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe j nur dann zusätzliche Meldepflichten oder häufigere Meldungen vorschreiben, wenn die entsprechende Pflicht geeignet und verhältnismäßig im Hinblick auf den Zweck ist, für den diese Angaben erforderlich sind, und wenn die verlangten Angaben nicht schon vorhanden sind.

Für die Zwecke von Artikel 97 bis 102 gelten alle zusätzlichen Angaben, die von Instituten verlangt werden können, dann als schon vorhanden, wenn der zuständigen Behörde diese oder im Wesentlichen die gleichen Angaben bereits auf andere Weise gemeldet wurden, oder wenn diese Angaben von der zuständigen Behörde selbst generiert werden können.

Die zuständige Behörde darf von einem Institut nicht die Meldung zusätzlicher Angaben verlangen, wenn sie zuvor Angaben in einem anderen Format oder in anderer Granularität erhalten hat und wenn das andere Format oder die andere Granularität sie nicht daran hindert, Angaben von derselben Qualität und Zuverlässigkeit wie derjenigen zu generieren, die auf der Grundlage der zusätzlichen Angaben, die andernfalls gemeldet würden, generiert würden.

▼M5 —————

▼M5

Artikel 104a

Zusätzliche Eigenmittelanforderung

(1)  

Die zuständigen Behörden schreiben die in Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a genannte zusätzliche Eigenmittelanforderung vor, wenn sie bei den gemäß den Artikeln 97 und 101 durchgeführten Überprüfungen feststellen, dass auf ein einzelnes Institut eine der folgenden Gegebenheiten zutrifft:

a) 

Das Institut ist Risiken oder Risikokomponenten ausgesetzt, die durch die in den Teilen 3, 4 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 18 ) festgelegten Eigenmittelanforderungen, wie in Absatz 2 dieses Artikels näher ausgeführt, nicht oder nicht ausreichend abgedeckt sind;

b) 

die in den Artikeln 73 und 74 dieser Richtlinie oder in Artikel 393 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderungen werden von dem Institut nicht erfüllt und es ist unwahrscheinlich, dass andere Aufsichtsmaßnahmen ausreichen würden, um sicherzustellen, dass diese Anforderungen innerhalb eines angemessenen Zeitraums erfüllt werden können;

c) 

die in Artikel 98 Absatz 4 genannten Anpassungen werden für nicht ausreichend erachtet, um das Institut in die Lage zu versetzen, seine Positionen innerhalb kurzer Zeit zu veräußern oder abzusichern, ohne dabei unter normalen Marktbedingungen wesentliche Verluste zu erleiden;

d) 

die gemäß Artikel 101 Absatz 4 vorgenommene Bewertung ergibt, dass die Nichterfüllung der Anforderungen für die Anwendung des genehmigten Ansatzes wahrscheinlich zu unzureichenden Eigenmittelanforderungen führen wird;

e) 

das Institut versäumt es wiederholt, zusätzliche Eigenmittel in angemessener Höhe zu bilden oder beizubehalten, um den nach Artikel 104b Absatz 3 mitgeteilten Empfehlungen nachzukommen;

f) 

es liegen andere institutsspezifische Situationen vor, die nach Auffassung der zuständigen Behörde zu wesentlichen aufsichtlichen Bedenken führen.

Die zuständigen Behörden schreiben die in Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a genannte zusätzliche Eigenmittelanforderung nur für die Zwecke der Deckung der Risiken vor, denen einzelne Institute aufgrund ihrer Tätigkeiten ausgesetzt sind, einschließlich der Risiken, die die Auswirkungen bestimmter Wirtschafts- und Marktentwicklungen auf das Risikoprofil eines einzelnen Instituts widerspiegeln.

(2)  
Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels gelten Risiken oder Risikokomponenten nur dann als durch die in den Teilen 3, 4 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 festgelegten Eigenmittelanforderungen nicht oder nicht ausreichend abgedeckt, wenn die Beträge, die Arten und die Verteilung des Kapitals, die die zuständige Behörde unter Berücksichtigung der aufsichtlichen Überprüfung der von den Instituten gemäß Artikel 73 Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie vorgenommenen Bewertung als angemessen betrachtet, über die in den Teilen 3, 4 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 festgelegten Eigenmittelanforderungen hinausgehen.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 bewerten die zuständigen Behörden unter Berücksichtigung des Risikoprofils jedes einzelnen Instituts die Risiken, denen ein Institut ausgesetzt ist, einschließlich

a) 

der institutsspezifischen Risiken oder Komponenten solcher Risiken, die ausdrücklich von den in den Teilen 3, 4 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 festgelegten Eigenmittelanforderungen ausgenommen sind oder von diesen nicht ausdrücklich behandelt werden;

b) 

der institutsspezifischen Risiken oder Komponenten solcher Risiken, die trotz Erfüllung der in den Teilen 3, 4 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 festgelegten anwendbaren Anforderungen wahrscheinlich unterschätzt werden.

Soweit Risiken oder Risikokomponenten den Übergangsregelungen oder Besitzstandsklauseln gemäß dieser Richtlinie oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterliegen, werden sie nicht als Risiken oder Risikokomponenten betrachtet, die trotz Erfüllung der in den Teilen 3, 4 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 festgelegten anwendbaren Anforderungen wahrscheinlich unterschätzt werden.

Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 deckt das als angemessen betrachtete Kapital alle gemäß der in Unterabsatz 2 dieses Absatzes festgelegten Bewertung als wesentlich ermittelten Risiken oder Risikokomponenten ab, die nicht oder nicht ausreichend von den in den Teilen 3, 4 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 festgelegten Eigenmittelanforderungen abgedeckt sind.

Zinsrisiken aus Positionen im Anlagebuch können zumindest in den Fällen nach Artikel 98 Absatz 5 als wesentlich betrachtet werden, es sei denn, die zuständigen Behörden kommen bei der Durchführung der Überprüfung und der Bewertung zu dem Schluss, dass die Steuerung des sich aus Geschäften des Anlagebuchs ergebenden Zinsrisikos durch das Institut angemessen ist und dass das Institut dem sich aus Geschäften des Anlagebuchs ergebenden Zinsrisiko nicht übermäßig ausgesetzt ist.

(3)  
Werden zusätzliche Eigenmittel verlangt, um andere Risiken als das Risiko einer übermäßigen Verschuldung abzudecken, die nicht ausreichend durch Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 abgedeckt sind, so legen die zuständigen Behörden die Höhe der gemäß Absatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels verlangten zusätzlichen Eigenmittel als Differenz zwischen dem gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels als angemessen betrachteten Kapital und den einschlägigen in den Teilen 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 festgelegten Eigenmittelanforderungen fest.

Werden zusätzliche Eigenmittel verlangt, um das Risiko einer übermäßigen Verschuldung abzudecken, das nicht ausreichend durch Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 abgedeckt ist, so legen die zuständigen Behörden die Höhe der gemäß Absatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels verlangten zusätzlichen Eigenmittel als Differenz zwischen dem gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels als angemessen betrachteten Kapital und den einschlägigen in den Teilen 3 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Eigenmittelanforderungen fest.

▼C4

(4)  

Das Institut hat die von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a vorgeschriebene zusätzliche Eigenmittelanforderung mit Eigenmitteln einzuhalten, die die die nachfolgenden Bedingungen erfüllen, um andere Risiken als das Risiko einer übermäßigen Verschuldung abzudecken:

a) 

die zusätzliche Eigenmittelanforderung ist zu mindestens drei Vierteln mit Kernkapital zu erfüllen;

b) 

das Kernkapital nach Buchstabe a muss zu mindestens drei Vierteln aus hartem Kernkapital bestehen.

Das Institut hat die von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a vorgeschriebene zusätzliche Eigenmittelanforderung mit Kernkapital einzuhalten, um das Risiko einer übermäßigen Verschuldung abzudecken.

Abweichend von Unterabsätzen 1 und 2 kann die zuständige Behörde von dem Institut verlangen, dass es — soweit notwendig und unter Berücksichtigung der spezifischen Situation des Instituts — die zusätzliche Eigenmittelanforderung mit einem höheren Anteil an Kernkapital oder hartem Kernkapital erfüllt.

▼M5

Die Eigenmittel, die zur Erfüllung der in Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a dieser Richtlinie genannten zusätzlichen Eigenmittelanforderung eingesetzt werden — welche von der zuständigen Behörde vorgeschrieben wurde, um andere Risiken als das Risiko einer übermäßigen Verschuldung abzudecken —, dürfen nicht zur Erfüllung einer der folgenden Anforderungen eingesetzt werden:

a) 

der in Artikel 92 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Eigenmittelanforderungen,

b) 

der kombinierten Kapitalpufferanforderung,

c) 

der Empfehlungen für zusätzliche Eigenmittel nach Artikel 104b Absatz 3 dieser Richtlinie, sofern sich diese Empfehlungen auf andere Risiken als das Risiko einer übermäßigen Verschuldung beziehen.

Die Eigenmittel, die zur Erfüllung der in Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a dieser Richtlinie genannten zusätzlichen Eigenmittelanforderung eingesetzt werden — welche von der zuständigen Behörde vorgeschrieben wurde, um das Risiko einer übermäßigen Verschuldung abzudecken, das nicht ausreichend durch Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 abgedeckt ist —, dürfen nicht zur Erfüllung einer der folgenden Anforderungen eingesetzt werden:

a) 

der in Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Eigenmittelanforderung,

b) 

der in Artikel 92 Absatz 1a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote,

c) 

der Empfehlungen für zusätzliche Eigenmittel nach Artikel 104b Absatz 3 dieser Richtlinie, sofern sich diese Empfehlungen auf die Risiken einer übermäßigen Verschuldung beziehen.

(5)  
Die zuständige Behörde begründet ihre Entscheidung, gemäß Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a eine zusätzliche Eigenmittelanforderung vorzuschreiben, gegenüber jedem Institut gebührend in schriftlicher Form, indem sie zumindest einen klaren Überblick über die vollständige Bewertung der in den Absätzen 1 bis 4 des vorliegenden Artikels genannten Punkte gibt. In dieser Begründung sind in dem in Absatz 1 Buchstabe e des vorliegenden Artikels genannten Fall auch die Gründe, warum die Festlegung von Empfehlungen für zusätzliche Eigenmittel nicht länger als ausreichend betrachtet wird, gesondert anzugeben.

Artikel 104b

Empfehlungen für zusätzliche Eigenmittel

(1)  
Die Institute legen anhand der Strategien und Verfahren nach Artikel 73 ihr internes Kapital auf eine angemessene Höhe an Eigenmitteln fest, die ausreichend ist, um alle Risiken abzudecken, denen ein Institut ausgesetzt ist, und um zu gewährleisten, dass die Eigenmittel des Instituts potenzielle Verluste absorbieren können, die sich aufgrund von Stressszenarien ergeben, einschließlich jener, die anhand des aufsichtlichen Stresstests nach Artikel 100 ermittelt werden.
(2)  
Die zuständigen Behörden überprüfen im Rahmen der gemäß den Artikeln 97 und 101 durchgeführten Überprüfungen und Bewertungen, einschließlich anhand der Ergebnisse der Stresstests nach Artikel 100, regelmäßig die von jedem Institut nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels festgelegte Höhe des internen Kapitals.

Gemäß dieser Überprüfung legen die zuständigen Behörden für jedes Institut die Gesamthöhe der Eigenmittel fest, die sie für angemessen halten.

(3)  
Die zuständigen Behörden teilen den Instituten ihre Empfehlungen für zusätzliche Eigenmittel mit.

Bei den zusätzlichen Eigenmitteln im Sinne der Empfehlungen handelt es sich um die Eigenmittel, die den maßgeblichen Betrag der Eigenmittel übersteigen, die gemäß den Teilen 3, 4 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2017/2402, Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 128 Nummer 6 der vorliegenden Richtlinie bzw. Artikel 92 Absatz 1a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgeschrieben sind und benötigt werden, um die von den zuständigen Behörden nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels für angemessen gehaltene Gesamthöhe der Eigenmittel zu erreichen.

(4)  
Die Empfehlungen für zusätzliche Eigenmittel der zuständigen Behörden gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels müssen institutsspezifisch sein. Die Empfehlungen können Risiken, die durch die in Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a vorgeschriebene zusätzliche Eigenmittelanforderung erfasst werden, nur insoweit abdecken, als sie Aspekte dieser Risiken abdecken, die nicht bereits nach dieser Anforderung abgedeckt sind.
(5)  

Eigenmittel, die zur Einhaltung der nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels mitgeteilten Empfehlungen für zusätzlichen Eigenmittel eingesetzt werden, um andere Risiken als das Risiko einer übermäßigen Verschuldung abzudecken, dürfen nicht zur Erfüllung der folgenden Anforderungen eingesetzt werden:

a) 

der in Artikel 92 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Eigenmittelanforderungen,

b) 

der in Artikel 104a dieser Richtlinie festgelegten Anforderung — welche von der zuständigen Behörde vorgeschrieben wurde, um andere Risiken als das Risiko einer übermäßigen Verschuldung abzudecken — und der kombinierten Kapitalpufferanforderung.

Eigenmittel, die eingesetzt werden, um die nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels mitgeteilten Empfehlungen für zusätzliche Eigenmittel zur Abdeckung des Risikos einer übermäßigen Verschuldung einzuhalten, dürfen nicht zur Erfüllung der in Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Eigenmittelanforderung, der in Artikel 104a dieser Richtlinie festgelegten Anforderung — die von der zuständigen Behörde vorgeschrieben wurde, um das Risiko einer übermäßigen Verschuldung abzudecken — und der in Artikel 92 Absatz 1a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote eingesetzt werden.

(6)  
Sofern ein Institut die einschlägigen in den Teilen 3, 4 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 festgelegten Anforderungen, die einschlägige zusätzliche Eigenmittelanforderung nach Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a dieser Richtlinie und die kombinierte Kapitalpufferanforderung oder die Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote nach Artikel 92 Absatz 1a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt, löst die Nichteinhaltung der in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten Empfehlungen nicht die in Artikel 141 oder 141b dieser Richtlinie genannten Beschränkungen aus.

Artikel 104c

Zusammenarbeit mit Abwicklungsbehörden

Die zuständigen Behörden unterrichten die betreffenden Abwicklungsbehörden über die zusätzliche Eigenmittelanforderung, die Instituten gemäß Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a vorgeschrieben wurde, und über jegliche Empfehlungen für zusätzliche Eigenmittel, die Instituten nach Artikel 104b Absatz 3 mitgeteilt wurden.

▼B

Artikel 105

Besondere Liquiditätsanforderungen

Für die Zwecke der Festlegung angemessener Liquiditätsanforderungen auf der Grundlage der gemäß Abschnitt III durchgeführten Überprüfung und Bewertung beurteilen die zuständigen Behörden, ob es notwendig ist, eine besondere Liquiditätsanforderung vorzuschreiben, um Liquiditätsrisiken zu unterlegen, denen ein Institut ausgesetzt ist oder ausgesetzt sein könnte, wobei sie Folgendem Rechnung tragen:

a) 

dem besonderen Geschäftsmodell des Instituts,

b) 

den Regelungen, Verfahren und Mechanismen des Instituts nach Abschnitt II und insbesondere nach Artikel 86,

c) 

dem Ergebnis der Überprüfung und Bewertung nach Artikel 97.

▼M5 —————

▼B

Insbesondere sollten die zuständigen Behörden unbeschadet des Artikels 67 prüfen, ob Verwaltungssanktionen oder andere Verwaltungsmaßnahmen, einschließlich aufsichtlicher Abgaben anzuwenden sind, deren Höhe sich weitgehend an der Diskrepanz zwischen der tatsächlichen Liquiditätsposition eines Instituts und den auf nationaler oder Unionsebene festgelegten Anforderungen an Liquidität und stabile Refinanzierung orientiert.

Artikel 106

Spezielle Publizitätsanforderungen

(1)  

Die Mitgliedstaaten ermächtigen die zuständigen Behörden, Institute zu verpflichten,

a) 

mehr als einmal jährlich die in Teil 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Angaben zu veröffentlichen und Fristen für diese Veröffentlichung zu setzen,

b) 

für andere Veröffentlichungen als den Jahresabschluss besondere Medien und Orte zu nutzen.

(2)  
Die Mitgliedstaaten ermächtigen die zuständigen Behörden, Mutterunternehmen dazu zu verpflichten, jährlich entweder in Vollform oder durch einen Verweis auf gleichwertige Angaben eine Beschreibung ihrer rechtlichen Struktur und der Unternehmensführungs- und Organisationsstruktur der Gruppe gemäß Artikel 14 Absatz 3, Artikel 74 Absatz 1 und Artikel 109 Absatz 2 zu veröffentlichen.

Artikel 107

Angleichung der aufsichtlichen Überprüfungen, Bewertungen und Aufsichtsmaßnahmen

(1)  

Die zuständigen Behörden teilen der EBA Folgendes mit:

a) 

die Funktionsweise ihres Überprüfungs- und Bewertungsprozesses nach Artikel 97,

b) 

die Methode, nach der Entscheidungen gemäß den Artikeln 98, 100, 101, 102, 104 und 105 auf den unter Buchstabe a genannten Prozess gestützt werden.

Die EBA bewertet die Informationen der zuständigen Behörden im Hinblick auf die Kohärenz der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung. Sie kann die zuständigen Behörden gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 vorbehaltlich des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit um ergänzende Informationen bitten, um diese Bewertung abzuschließen.

(2)  
Die EBA erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich Bericht über den Grad der Angleichung zwischen den Mitgliedstaaten bei der Anwendung dieses Kapitels.

Um den Grad der Angleichung zu erhöhen, führt die EBA vergleichende Analysen gemäß Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 durch.

(3)  
Die EBA gibt im Einklang mit Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien für die zuständigen Behörden heraus, in denen das gemeinsame Verfahren und die gemeinsame Methode für die aufsichtliche Überprüfung und Bewertung nach Absatz 1 dieses Artikels und Artikel 97 und für die Bewertung der Strukturierung und Behandlung der in den Artikeln 76 bis 87 genannten Risiken, insbesondere in Bezug auf das Konzentrationsrisiko nach Artikel 81, in einer Weise präzisiert wird, die der Größe, Struktur und internen Organisation der Institute sowie der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Geschäfte angemessen ist.



Abschnitt V

Anwendungsebene

Artikel 108

Beurteilung der Angemessenheit des internen Kapitals

(1)  
Die zuständigen Behörden verpflichten alle Institute, die weder ein Tochterunternehmen im Mitgliedstaat ihrer Zulassung und Beaufsichtigung noch ein Mutterunternehmen sind, und alle Institute, die nicht in die Konsolidierung nach Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einbezogen sind, den Pflichten nach Artikel 73 auf individueller Basis nachzukommen.

Die zuständigen Behörden können auf die in Artikel 27 dieser Richtlinie enthaltenen Anforderungen an ein Kreditinstitut, im Einklang mit Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verzichten.

Verzichten die zuständigen Behörden auf die Anwendung der Eigenmittelanforderungen auf konsolidierter Basis nach Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, gelten die Anforderungen des Artikels 73 auf individueller Basis.

(2)  
Die zuständigen Behörden verlangen von Mutterinstituten in einem Mitgliedstaat, die Pflichten nach Artikel 73 in dem in Teil 1 Titel II Kapitel 2 Abschnitte 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehenen Umfang und der dort vorgesehenen Weise auf konsolidierter Basis zu erfüllen.

▼M5 —————

▼B

(4)  
Die zuständigen Behörden schreiben Tochterinstituten vor, die Anforderungen nach Artikel 73 auf teilkonsolidierter Basis anzuwenden, wenn sie oder ihr Mutterunternehmen – sofern es sich dabei um eine Finanzholdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft handelt – in einem Drittland ein Institut, ein Finanzinstitut oder eine Vermögensverwaltungsgesellschaft im Sinne des Artikels 2 Nummer 5 der Richtlinie 2002/87/EG als Tochterunternehmen haben oder eine Beteiligung an einer solchen Gesellschaft halten.

Artikel 109

Regeln, Verfahren und Mechanismen der Institute

(1)  
Die zuständigen Behörden schreiben den Instituten vor, die Pflichten nach Abschnitt II auf individueller Basis zu erfüllen, es sei denn, die zuständigen Behörden machen von der Ausnahmeregelung des Artikels 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Gebrauch.

▼M5

(2)  
Die zuständigen Behörden schreiben den unter diese Richtlinie fallenden Mutter- und Tochterunternehmen vor, die Pflichten nach Abschnitt II dieses Kapitels auf konsolidierter oder teilkonsolidierter Basis zu erfüllen, um zu gewährleisten, dass die Regelungen, Verfahren und Mechanismen des Abschnitts II kohärent sind und gut ineinandergreifen und alle für die Aufsicht relevanten Daten und Informationen vorgelegt werden können. Sie stellen insbesondere sicher, dass die unter diese Richtlinie fallenden Mutter- und Tochterunternehmen diese Regelungen, Verfahren und Mechanismen in ihren nicht unter diese Richtlinie fallenden Tochterunternehmen anwenden, was auch für solche mit Sitz in Offshore-Finanzzentren gilt. Diese Regelungen, Verfahren und Mechanismen müssen ebenfalls kohärent sein und gut ineinandergreifen, und die betreffenden Tochterunternehmen müssen ebenfalls alle für die Aufsicht relevanten Daten und Informationen vorlegen können. Tochterunternehmen, die selbst nicht dieser Richtlinie unterliegen, erfüllen die branchenspezifischen Anforderungen auf Einzelbasis.
(3)  
Die aus Abschnitt II erwachsenden Pflichten in Bezug auf Tochterunternehmen, die selbst nicht dieser Richtlinie unterliegen, finden keine Anwendung, wenn das EU-Mutterinstitut den zuständigen Behörden gegenüber nachweisen kann, dass die Anwendung des Abschnitts II nach den gesetzlichen Bestimmungen des Drittlandes, in dem das Tochterunternehmen seinen Sitz hat, widerrechtlich ist.

▼M5

(4)  

Die in den Artikeln 92, 94 und 95 festgelegten Vergütungsanforderungen gelten auf konsolidierter Basis nicht für

a) 

Tochterunternehmen mit Sitz in der Union, die an besondere Vergütungsanforderungen nach Maßgabe anderer Rechtsakte der Union gebunden sind;

b) 

Tochterunternehmen mit Sitz in einem Drittland, die an besondere Vergütungsanforderungen nach Maßgabe anderer Rechtsakte der Union gebunden wären, wenn sie ihren Sitz in der Union hätten.

(5)  

Um ein Umgehen der in den Artikeln 92, 94 und 95 festgelegten Vorschriften zu verhindern, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass abweichend von Absatz 4 des vorliegenden Artikels in folgenden Fällen die Anforderungen nach den Artikeln 92, 94 und 95 auf die Mitarbeiter von Tochterunternehmen, die nicht dieser Richtlinie unterliegen, auf Einzelbasis angewendet werden:

a) 

das Tochterunternehmen ist entweder eine Vermögensverwaltungsgesellschaft oder ein Unternehmen, das die in Anhang I Abschnitt A Nummern 2, 3, 4, 6 und 7 der Richtlinie 2014/65/EU aufgeführten Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten ausführt; und

b) 

diese Mitarbeiter sind damit beauftragt, berufliche Tätigkeiten auszuführen, die sich direkt und wesentlich auf das Risikoprofil oder die Geschäftstätigkeit der Institute innerhalb der Gruppe auswirken.

(6)  
Ungeachtet der Absätze 4 und 5 des vorliegenden Artikels können die Mitgliedstaaten die Artikel 92, 94 und 95 auf konsolidierter Basis auf eine größere Zahl von Tochterunternehmen und deren Mitarbeiter anwenden.

▼B

Artikel 110

Überprüfung und Bewertung und Aufsichtsmaßnahmen

(1)  
Die zuständigen Behörden führen die Überprüfung und Bewertung nach Abschnitt III dieses Kapitels und die Aufsichtsmaßnahmen gemäß Abschnitt IV dieses Kapitels auf der Anwendungsebene durch, die in Teil 1 Titel II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für die in jener Verordnung festgelegten Anforderungen vorgesehen ist.

▼M6 —————

▼B



KAPITEL 3

Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis



Abschnitt I

Grundsätze für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis

▼M6

Artikel 111

Bestimmung der konsolidierenden Aufsichtsbehörde

(1)  

Handelt es sich bei einem Mutterunternehmen um ein Mutterkreditinstitut in einem Mitgliedstaat oder ein EU-Mutterkreditinstitut, so wird die Aufsicht auf konsolidierter Basis von der zuständigen Behörde ausgeübt, die die Aufsicht über das Mutterkreditinstitut in einem Mitgliedstaat oder das EU-Mutterkreditinstitut auf Einzelbasis ausübt.

Handelt es sich bei einem Mutterunternehmen um eine Mutterwertpapierfirma in einem Mitgliedstaat oder eine EU-Mutterwertpapierfirma und ist keines ihrer Tochterunternehmen ein Kreditinstitut, so wird die Aufsicht auf konsolidierter Basis von der zuständigen Behörde, die die Mutterwertpapierfirma in einem Mitgliedstaat oder die auf Einzelbasis beaufsichtigt, ausgeübt.

Handelt es sich bei einem Mutterunternehmen um eine Mutterwertpapierfirma in einem Mitgliedstaat oder eine EU-Mutterwertpapierfirma und ist mindestens eines ihrer Tochterunternehmen ein Kreditinstitut, so wird die Aufsicht auf konsolidierter Basis von der zuständigen Behörde, die für das Kreditinstitut zuständig ist, oder im Fall von mehreren Kreditinstituten von der zuständigen Behörde, die für das Kreditinstitut mit der höchsten Bilanzsumme zuständig ist, ausgeübt.

(2)  
Handelt es sich beim Mutterunternehmen eines Kreditinstituts oder einer Wertpapierfirma um eine Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat, eine gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat, eine EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder eine gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft, so wird die Aufsicht auf konsolidierter Basis von der zuständigen Behörde ausgeübt, die die Aufsicht über dieses Kreditinstitut oder dieser Wertpapierfirma auf Einzelbasis ausübt.
(3)  

Haben zwei oder mehr in der Union zugelassene Kreditinstitute oder Wertpapierfirmen dieselbe Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat, dieselbe gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat, dieselbe EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder dieselbe gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft, so wird die Aufsicht auf konsolidierter Basis von den folgenden Behörden ausgeübt:

a) 

der für das Kreditinstitut zuständigen Behörde, wenn es nur ein Kreditinstitut innerhalb der Gruppe gibt;

b) 

der für das Kreditinstitut mit der höchsten Bilanzsumme zuständigen Behörde, wenn es mehrere Kreditinstitute innerhalb der Gruppe gibt; oder

c) 

der für die Wertpapierfirma mit der höchsten Bilanzsumme zuständigen Behörde, wenn die Gruppe keine Kreditinstitute umfasst.

(4)  
Ist eine Konsolidierung nach Artikel 18 Absatz 3 oder 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erforderlich, so wird die Aufsicht auf konsolidierter Basis von der für das Kreditinstitut mit der höchsten Bilanzsumme zuständigen Behörde ausgeübt oder, wenn die Gruppe keine Kreditinstitute umfasst, der für die Wertpapierfirma mit der höchsten Bilanzsumme zuständigen Behörde.
(5)  

Übt eine zuständige Behörde die Aufsicht über mehr als ein Kreditinstitut innerhalb einer Gruppe auf Einzelbasis aus, so handelt es sich bei der konsolidierenden Aufsichtsbehörde abweichend von Absatz 1 Unterabsatz 3, Absatz 3 Buchstabe b und Absatz 4 um die zuständige Behörde, die die Aufsicht über ein oder mehrere Kreditinstitute innerhalb der Gruppe auf Einzelbasis ausübt, sofern die Summe der Bilanzsummen dieser beaufsichtigten Kreditinstitute höher ist als die der Kreditinstitute, über die irgendeine andere zuständige Behörde die Aufsicht auf Einzelbasis ausübt.

Übt eine zuständige Behörde die Aufsicht über mehr als eine Wertpapierfirma innerhalb einer Gruppe auf Einzelbasis aus, so handelt es sich bei der konsolidierenden Aufsichtsbehörde abweichend von Absatz 3 Buchstabe c um die zuständige Behörde, die die Aufsicht über eine oder mehrere Wertpapierfirmen innerhalb der Gruppe mit der höchsten aggregierten Bilanzsumme auf Einzelbasis ausübt.

(6)  
In besonderen Fällen, in denen die Anwendung der Kriterien nach den Absätzen 1, 3 und 4 für die betreffenden Kreditinstitute oder Wertpapierfirmen angesichts der relativen Bedeutung ihrer Geschäfte in den entsprechenden Mitgliedstaaten oder angesichts der Notwendigkeit, eine fortdauernde Überwachung auf konsolidierter Basis durch dieselbe zuständige Behörde zu gewährleisten, unangemessen wäre, können die zuständigen Behörden einvernehmlich von diesen Kriterien abweichen und für die Aufsicht auf konsolidierter Basis eine andere zuständige Behörde benennen. In solchen Fällen hat das EU-Mutterinstitut, die EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft, die gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft bzw. das Kreditinstitut bzw. die Wertpapierfirma mit der höchsten Bilanzsumme das Recht, vor der Entscheidung der zuständigen Behörden gehört zu werden.
(7)  
Die zuständigen Behörden melden der Kommission und der EBA unverzüglich jede im Rahmen von Absatz 6 getroffene Vereinbarung.

▼B

Artikel 112

Koordinierung der Aufsichtstätigkeiten durch die konsolidierende Aufsichtsbehörde

(1)  

Zusätzlich zu den mit dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verbundenen Pflichten hat die konsolidierende Aufsichtsbehörde folgende Aufgaben:

a) 

Sie koordiniert im Normalfall und in Krisensituationen die Sammlung und Verbreitung zweckdienlicher oder wesentlicher Informationen,

b) 

sie plant und koordiniert die Aufsichtstätigkeiten im Normalfall, einschließlich der in Titel VII Kapitel 3 genannten Tätigkeiten, wobei sie mit den jeweils zuständigen Behörden zusammenarbeitet,

c) 

sie plant und koordiniert in Zusammenarbeit mit den jeweils zuständigen Behörden und erforderlichenfalls den Zentralbanken des ESZB die Aufsichtstätigkeiten im Vorfeld und im Laufe von Krisensituationen, einschließlich im Falle widriger Entwicklungen bei Instituten oder Finanzmärkten, wobei sie so weit wie möglich bestehende Kommunikationswege nutzt, um das Krisenmanagement zu erleichtern.

(2)  
Versäumt es die konsolidierende Aufsichtsbehörde, die Aufgaben nach Absatz 1wahrzunehmen, oder arbeiten die zuständigen Behörden mit der konsolidierenden Aufsichtsbehörde nicht in dem hierfür erforderlichen Maße zusammen, kann jede der betroffenen zuständigen Behörden die Angelegenheit gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 an die EBA verweisen und diese um Unterstützung bitten.

Die EBA kann die zuständigen Behörden im Einklang mit Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 2 jener Verordnung bei Uneinigkeiten bezüglich der Koordinierung der Aufsichtstätigkeiten gemäß diesem Artikel auch von Amts wegen unterstützen.

(3)  
Die Planung und Koordinierung der Aufsichtstätigkeiten nach Absatz 1 Buchstabe c umfasst u. a. außergewöhnliche Maßnahmen im Sinne des Artikels 117 Absatz 1 Buchstabe d und Absatz 4 Buchstabe b, die Erstellung gemeinsamer Bewertungen, die Durchführung von Notfallplänen und die Unterrichtung der Öffentlichkeit.

▼M5

Artikel 113

Gemeinsame Entscheidungen über institutsspezifische Aufsichtsanforderungen

(1)  

Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die für die Beaufsichtigung von Tochterunternehmen eines EU-Mutterinstituts, einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder einer gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft zuständigen Behörden setzen alles daran, um in folgenden Punkten zu einer gemeinsamen Entscheidung zu gelangen:

a) 

der Anwendung der Artikel 73 und 97, um zu bestimmen, ob die konsolidierte Höhe an Eigenmitteln der Gruppe von Instituten in Bezug auf die Finanzlage der Gruppe und ihr Risikoprofil angemessen ist und welche Höhe an Eigenmitteln für die Anwendung des Artikels 104 Absatz 1 Buchstabe a auf jedes einzelne Unternehmen der Gruppe von Instituten und auf konsolidierter Basis erforderlich ist;

b) 

den Maßnahmen zur Behandlung aller wichtigen Fragen und wesentlichen Erkenntnisse im Zusammenhang mit der Liquiditätsaufsicht, einschließlich der nach Artikel 86 vorgeschriebenen angemessenen Organisation und Behandlung von Risiken und der Notwendigkeit institutsspezifischer Liquiditätsanforderungen nach Artikel 105;

c) 

jeglichen Empfehlungen für zusätzliche Eigenmittel gemäß Artikel 104b Absatz 3.

(2)  

Die gemeinsamen Entscheidungen nach Absatz 1 werden getroffen:

a) 

für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels innerhalb von vier Monaten, nachdem die konsolidierende Aufsichtsbehörde den anderen jeweils zuständigen Behörden einen Bericht übermittelt hat, in dem die Risiken der Gruppe von Instituten gemäß Artikel 104a bewertet werden;

b) 

für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels innerhalb von vier Monaten, nachdem die konsolidierende Aufsichtsbehörde einen Bericht übermittelt hat, der die Bewertung des Liquiditätsrisikoprofils der Gruppe von Instituten gemäß den Artikeln 86 und 105 enthält;

c) 

für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe c des vorliegenden Artikels innerhalb von vier Monaten, nachdem die konsolidierende Aufsichtsbehörde einen Bericht übermittelt hat, in dem die Risiken der Gruppe von Instituten gemäß Artikel 104b bewertet werden.

In den gemeinsamen Entscheidungen nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels werden auch die Risikobewertung, die die jeweils zuständigen Behörden gemäß den Artikeln 73, 97, 104a und 104b in Bezug auf Tochterunternehmen durchgeführt haben, gebührend berücksichtigt.

Die gemeinsamen Entscheidungen nach Absatz 1 Buchstaben a und b werden samt umfassender Begründung in einem Dokument festgehalten, das dem EU-Mutterinstitut von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde übermittelt wird. Bei Uneinigkeit konsultiert die konsolidierende Aufsichtsbehörde auf Verlangen einer der anderen zuständigen Behörden die EBA. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde kann die EBA auch von sich aus konsultieren.

(3)  
Gelangen die zuständigen Behörden innerhalb der in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Fristen zu keiner gemeinsamen Entscheidung, so wird die Entscheidung über die Anwendung der Artikel 73, 86 und 97, des Artikels 104 Absatz 1 Buchstabe a sowie der Artikel 104b und 105 dieser Richtlinie auf konsolidierter Basis von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde nach gebührender Berücksichtigung der von den jeweils zuständigen Behörden in Bezug auf die Tochterunternehmen durchgeführten Risikobewertung getroffen. Hat eine der jeweils zuständigen Behörden bei Ablauf der Fristen nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels die Angelegenheit gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 an die EBA verwiesen, so stellt die konsolidierende Aufsichtsbehörde ihre Entscheidung zurück, bis ein Beschluss der EBA gemäß Artikel 19 Absatz 3 der genannten Verordnung ergangen ist, und entscheidet dann gemäß dem Beschluss der EBA. Die Fristen nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels gelten als Fristen für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010. Die EBA fasst ihren Beschluss binnen eines Monats nach Eingang der Verweisung. Nach Ablauf der Viermonatsfrist oder nach Erzielen einer gemeinsamen Entscheidung kann die Angelegenheit nicht mehr an die EBA verwiesen werden.

Die Entscheidung über die Anwendung der Artikel 73, 86 und 97, des Artikels 104 Absatz 1 Buchstabe a sowie der Artikel 104b und 105 dieser Richtlinie wird unter gebührender Berücksichtigung der von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde geäußerten Standpunkte und Vorbehalte von den Behörden getroffen, die jeweils für die Beaufsichtigung von Tochterunternehmen eines EU-Mutterkreditinstituts oder einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder einer gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft auf Einzelbasis oder auf teilkonsolidierter Basis zuständig sind. Hat eine der betreffenden zuständigen Behörden bei Ablauf einer der Fristen nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels die Angelegenheit gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 an die EBA verwiesen, so stellen die zuständigen Behörden ihre Entscheidung zurück, bis ein Beschluss der EBA gemäß Artikel 19 Absatz 3 der genannten Verordnung ergangen ist, und entscheiden dann gemäß dem Beschluss der EBA. Die Fristen nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels gelten als Fristen für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten im Sinne der genannten Verordnung. Die EBA fasst ihren Beschluss binnen eines Monats nach Eingang der Verweisung. Nach Ablauf der Viermonatsfrist oder nach Erzielen einer gemeinsamen Entscheidung kann die Angelegenheit nicht mehr an die EBA verwiesen werden.

Die Entscheidungen werden samt umfassender Begründung in einem Dokument festgehalten und tragen der Risikobewertung sowie den von den anderen zuständigen Behörden innerhalb der Fristen nach Absatz 2 geäußerten Standpunkten und Vorbehalten Rechnung. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde leitet das Dokument an alle betreffenden zuständigen Behörden und das EU-Mutterinstitut weiter.

Wurde die EBA konsultiert, tragen alle zuständigen Behörden deren Stellungnahme Rechnung und begründen jede erhebliche Abweichung davon.

(4)  
Die gemeinsamen Entscheidungen nach Absatz 1 und die Entscheidungen, die die zuständigen Behörden bei Fehlen einer gemeinsamen Entscheidung nach Absatz 3 treffen, werden von den zuständigen Behörden in den betreffenden Mitgliedstaaten als maßgebend anerkannt und angewandt.

Die gemeinsamen Entscheidungen nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels und jede bei Fehlen einer gemeinsamen Entscheidung nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels getroffene Entscheidung werden jährlich oder unter außergewöhnlichen Umständen aktualisiert, d. h. wenn eine für die Beaufsichtigung von Tochterunternehmen eines EU-Mutterinstituts, einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder einer gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft zuständige Behörde bei der konsolidierenden Aufsichtsbehörde einen schriftlichen, umfassend begründeten Antrag auf Aktualisierung der Entscheidung über die Anwendung des Artikels 104 Absatz 1 Buchstabe a sowie der Artikel 104b und 105 stellt. Unter diesen besonderen Umständen kann die Aktualisierung auf bilateraler Basis zwischen der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und der ersuchenden zuständigen Behörde geregelt werden.

(5)  
Zur Erleichterung gemeinsamer Entscheidungen arbeitet die EBA Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, um ein einheitliches Vorgehen bei der Beschlussfassung nach diesem Artikel in Bezug auf gemeinsame Entscheidungen über die Anwendung der Artikel 73, 86 und 97, des Artikels 104 Absatz 1 Buchstabe a sowie der Artikel 104b und 105 zu gewährleisten.

Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 1. Juli 2014 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

▼B

Artikel 114

Informationspflichten in Krisensituationen

▼M6

(1)  
Bei Eintritt einer Krisensituation, einschließlich einer Situation im Sinne des Artikels 18 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 oder einer Situation widriger Entwicklungen an den Märkten, die die Marktliquidität und die Stabilität des Finanzsystems in einem der Mitgliedstaaten, in denen Unternehmen einer Gruppe zugelassen sind oder bedeutende Zweigstellen im Sinne des Artikels 51 errichtet wurden, gefährden könnte, alarmiert die konsolidierende Aufsichtsbehörde vorbehaltlich Titel VII Kapitel 1 Abschnitt 2 der vorliegenden Richtlinie und gegebenenfalls Titel IV Kapitel I Abschnitt 2 der Richtlinie (EU) 2019/2034 so rasch wie möglich die EBA und die in Artikel 58 Absatz 4 und Artikel 59 genannten Behörden und übermittelt ihnen alle für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben wesentlichen Informationen. Diesen Pflichten unterliegen alle zuständigen Behörden.

▼B

Erhält eine Zentralbank des ESZB Kenntnis von einer Krisensituation im Sinne des Unterabsatzes 1, alarmiert sie so rasch wie möglich die in Artikel 112 genannten zuständigen Behörden und die EBA.

Die zuständige Behörde und die in Artikel 58Absatz 4 genannte Behörde nutzen so weit wie möglich die bestehenden Kommunikationswege.

(2)  
Benötigt die konsolidierende Aufsichtsbehörde Informationen, die bereits einer anderen zuständigen Behörde erteilt wurden, nimmt sie sofern möglich zu Letzterer Kontakt auf, um zu vermeiden, dass die anderen an der Beaufsichtigung beteiligten Behörden doppelt informiert werden.

Artikel 115

Koordinierungs- und Kooperationsvereinbarungen

(1)  
Um eine wirksame Aufsicht zu schaffen und die Beaufsichtigung zu erleichtern, schließen die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die anderen zuständigen Behörden schriftliche Koordinierungs- und Kooperationsvereinbarungen.

Im Rahmen dieser Vereinbarungen können der konsolidierenden Aufsichtsbehörde zusätzliche Aufgaben übertragen und Verfahren für die Beschlussfassung und die Zusammenarbeit mit anderen zuständigen Behörden festgelegt werden.

(2)  
Die für die Zulassung des Tochterunternehmens eines Mutterunternehmens, das ein Institut ist, zuständigen Behörden können ihre Aufsichtspflicht nach Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 im Wege einer bilateralen Vereinbarung auf die zuständigen Behörden, die das Mutterunternehmen zugelassen haben und beaufsichtigen, übertragen, damit diese die Beaufsichtigung des Tochterunternehmens gemäß dieser Richtlinie übernehmen. Die EBA wird über das Bestehen und den Inhalt dieser Vereinbarungen auf dem Laufenden gehalten. Sie leitet diese Informationen an die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und den Europäischen Bankenausschuss weiter.

▼M5

(3)  
Handelt es sich bei der konsolidierenden Aufsichtsbehörde nicht um die zuständige Behörde in dem Mitgliedstaat, in dem die gemäß Artikel 21a zugelassene Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft niedergelassen ist, so werden die Koordinierungs- und Kooperationsvereinbarungen nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels auch mit der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats geschlossen, in dem das Mutterunternehmen niedergelassen ist.

▼B

Artikel 116

Aufsichtskollegien

(1)  
Die konsolidierende Aufsichtsbehörde richtet Aufsichtskollegien ein, um die Durchführung der in den Artikeln 112 und 113 und in Artikel 114 Absatz 1 genannten Aufgaben zu erleichtern und gegebenenfalls – vorbehaltlich der Geheimhaltungsvorschriften nach Absatz 2 und des Unionsrechts – eine angemessene Koordinierung und Zusammenarbeit mit den Aufsichtsbehörden dritter Länder zu gewährleisten.

Die EBA trägt gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Förderung und Überwachung einer effizienten, wirkungsvollen und konsequenten Arbeit der in diesem Artikel genannten Aufsichtskollegien bei. Hierzu beteiligt sie sich im angemessenen Umfang an diesen Tätigkeiten und gilt zu diesem Zweck als zuständige Behörde.

Die Aufsichtskollegien geben den Rahmen vor, innerhalb dessen die konsolidierende Aufsichtsbehörde, die EBA und die anderen jeweils zuständigen Behörden folgende Aufgaben wahrnehmen:

a) 

Austausch von Informationen untereinander und mit der EBA gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010,

b) 

gegebenenfalls Einigung über die freiwillige Übertragung von Aufgaben und Zuständigkeiten,

c) 

Festlegung von aufsichtlichen Prüfungsprogrammen gemäß Artikel 98 auf der Grundlage einer Risikobewertung der Gruppe gemäß Artikel 97,

d) 

Steigerung der Effizienz der Aufsicht durch Beseitigung unnötiger aufsichtlicher Doppelanforderungen, auch im Hinblick auf Informationsanfragen nach Artikel 114 und Artikel 117 Absatz 2,

e) 

kohärente Anwendung der Aufsichtsanforderungen im Rahmen dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf alle Unternehmen einer Gruppe von Instituten unbeschadet der in den Rechtsvorschriften der Union eröffneten Optionen und Ermessensspielräume,

f) 

Anwendung des Artikels 112 Absatz 1 Buchstabe c unter Berücksichtigung der Arbeiten anderer Foren, die in diesem Bereich eingerichtet werden könnten.

▼M5

(1a)  
Zur Erleichterung der Aufgaben nach Artikel 112 Absatz 1, Artikel 114 Absatz 1 und Artikel 115 Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie richtet die konsolidierende Aufsichtsbehörde auch dann Aufsichtskollegien ein, wenn alle grenzübergreifend tätigen Tochterunternehmen eines EU-Mutterinstituts, einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder einer gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft ihren Sitz in Drittländern haben, sofern die Aufsichtsbehörden der Drittländer Geheimhaltungsvorschriften unterliegen, die den in Kapitel 1 Abschnitt II der vorliegenden Richtlinie und, soweit anwendbar, in den Artikeln 76 und 81 der Richtlinie 2014/65/EU festgelegten Anforderungen gleichwertig sind.

▼M6

(2)  
Die an den Aufsichtskollegien beteiligten zuständigen Behörden und die EBA arbeiten eng zusammen. Die Geheimhaltungsvorschriften nach Titel VII Kapitel 1 Abschnitt II der vorliegenden Richtlinie und gegebenenfalls Titel IV Kapitel I Abschnitt 2 der Richtlinie (EU) 2019/2034 hindern die zuständigen Behörden nicht daran, innerhalb der Aufsichtskollegien vertrauliche Informationen auszutauschen. Die Einrichtung und Arbeitsweise von Aufsichtskollegien lassen die Rechte und Pflichten der zuständigen Behörden im Rahmen der vorliegenden Richtlinie und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unberührt.

▼B

(3)  
Die Einrichtung und Arbeitsweise der Kollegien beruhen auf den schriftlichen Vereinbarungen gemäß Artikel 115, die nach Konsultation der betroffenen zuständigen Behörden von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde festgelegt werden.
(4)  
Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um die allgemeinen Bedingungen für die Tätigkeit der Aufsichtskollegien zu präzisieren.

Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 31. Dezember 2014 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

(5)  
Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, um die praktische Arbeitsweise der Aufsichtskollegien festzulegen.

Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 31. Dezember 2014 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

▼M6

(6)  
Die für die Aufsicht über Tochterunternehmen eines EU-Mutterinstituts oder einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder einer gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft zuständigen Behörden und die zuständigen Behörden eines Aufnahmemitgliedstaats, in dem bedeutende Zweigstellen im Sinne des Artikels 51 errichtet wurden, sowie gegebenenfalls die Zentralbanken des ESZB und die zuständigen Behörden von Drittländern — sofern für diese Geheimhaltungsvorschriften gelten, die nach Auffassung aller zuständigen Behörden den Vorschriften in Titel VII Kapitel 1 Abschnitt II dieser Richtlinie und gegebenenfalls Titel IV Kapitel I Abschnitt 2 der Richtlinie (EU) 2019/2034 gleichwertig sind — können an Aufsichtskollegien teilnehmen.

▼M5

Die zuständige Behörde in dem Mitgliedstaat, in dem die gemäß Artikel 21a zugelassene Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft niedergelassen ist, kann sich an dem entsprechenden Aufsichtskollegium beteiligen.

▼B

(7)  
Die konsolidierende Aufsichtsbehörde führt bei den Sitzungen des Kollegiums den Vorsitz und entscheidet, welche zuständigen Behörden an einer Sitzung oder einer Tätigkeit des Kollegiums teilnehmen. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde informiert alle Mitglieder des Kollegiums vorab laufend und umfassend über die Organisation solcher Sitzungen, die wesentlichen Tagesordnungspunkte und die in Erwägung zu ziehenden Tätigkeiten. Des Weiteren informiert die konsolidierende Aufsichtsbehörde alle Mitglieder des Kollegiums rechtzeitig laufend und umfassend über das in diesen Sitzungen beschlossene Vorgehen und die durchgeführten Maßnahmen.
(8)  
In der Entscheidung der konsolidierenden Aufsichtsbehörde werden die Relevanz der zu planenden oder zu koordinierenden Aufsichtstätigkeit für die betreffenden Behörden, insbesondere die möglichen Auswirkungen auf die Stabilität des Finanzsystems in den betreffenden Mitgliedstaaten im Sinne des Artikels 7, und die Pflichten nach Artikel 51 Absatz 2 berücksichtigt.

▼M6

(9)  
Unter Einhaltung der Geheimhaltungspflichten gemäß Titel VII Kapitel 1 Abschnitt II dieser Richtlinie sowie gegebenenfalls gemäß Titel IV Kapitel I Abschnitt 2 der Richtlinie (EU) 2019/2034 unterrichtet die konsolidierende Aufsichtsbehörde die EBA, auch in Krisensituationen, über die Tätigkeiten des Aufsichtskollegiums und übermittelt ihr alle Informationen, die für die Aufsichtskonvergenz von besonderer Bedeutung sind.

▼B

Bei Uneinigkeit zwischen den zuständigen Behörden über die Funktionsweise der Aufsichtskollegien kann jede der betroffenen zuständigen Behörden die Angelegenheit gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 an die EBA verweisen und diese um Unterstützung bitten.

Die EBA kann die zuständigen Behörden im Einklang mit Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 2 jener Verordnung bei Uneinigkeiten bezüglich der Funktionsweise der Aufsichtskollegien gemäß diesem Artikel auch von Amts wegen unterstützen.

Artikel 117

Pflicht zur Zusammenarbeit

(1)  
Die zuständigen Behörden arbeiten eng zusammen. Sie übermitteln einander alle Informationen, die für die Wahrnehmung der ihnen durch diese Richtlinie und die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 übertragenen Aufsichtsaufgaben wesentlich oder zweckdienlich sind. Zu diesem Zweck übermitteln die zuständigen Behörden auf Verlangen alle zweckdienlichen Informationen und legen von sich aus alle wesentlichen Informationen vor.

Die zuständigen Behörden arbeiten für die Zwecke dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit der EBA gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zusammen.

Die zuständigen Behörden stellen der EBA gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 alle für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben aufgrund dieser Richtlinie, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 erforderlichen Informationen zur Verfügung.

Informationen nach Unterabsatz 1 gelten als wesentlich, wenn sie die Beurteilung der finanziellen Solidität eines Instituts oder eines Finanzinstituts in einem anderen Mitgliedstaat erheblich beeinflussen könnten.

Insbesondere übermittelt die für EU-Mutterinstitute und Institute, die von EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften oder von gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften kontrolliert werden, zuständige konsolidierende Aufsichtsbehörde den zuständigen Behörden in anderen Mitgliedstaaten, die die Tochterunternehmen dieser Mutterunternehmen beaufsichtigen, alle zweckdienlichen Informationen. Bei der Festlegung des Umfangs der zweckdienlichen Informationen wird der Bedeutung dieser Tochterunternehmen für das Finanzsystem der betreffenden Mitgliedstaaten Rechnung getragen.

Die wesentlichen Informationen nach Unterabsatz 1 umfassen insbesondere Folgendes:

a) 

Offenlegung der rechtlichen Struktur und der Unternehmensführungsstruktur, einschließlich der Organisationsstruktur, der Gruppe unter Erfassung aller beaufsichtigten Unternehmen, nicht beaufsichtigten Unternehmen, nicht beaufsichtigten Tochterunternehmen und bedeutenden Zweigstellen der Gruppe, der Mutterunternehmen im Einklang mit Artikel 14 Absatz 3, Artikel 74 Absatz 1 und Artikel 109 Absatz 2 sowie Angabe der für die beaufsichtigten Unternehmen der Gruppe zuständigen Behörden,

b) 

Angabe der Verfahren, nach denen Informationen von den Instituten einer Gruppe eingeholt und diese Informationen nachgeprüft werden,

c) 

ungünstige Entwicklungen bei Instituten oder anderen Unternehmen einer Gruppe, die den Instituten ernsthaft schaden könnten,

d) 

erhebliche Sanktionen und außergewöhnliche Maßnahmen, die die zuständigen Behörden gemäß dieser Richtlinie verhängt bzw. ergriffen haben, einschließlich einer speziellen Eigenmittelanforderung nach Artikel 104 und einer etwaigen Beschränkung der Möglichkeit, die Eigenmittelanforderungen nach Artikel 312 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mittels fortgeschrittener Messansätze zu berechnen.

(2)  

Die zuständigen Behörden können Fälle an die EBA verweisen, in denen

a) 

eine zuständige Behörde wesentliche Informationen nicht übermittelt hat,

b) 

ein Ersuchen um Zusammenarbeit, insbesondere um Austausch zweckdienlicher Informationen, abgewiesen wurde oder einem solchen Ersuchen nicht innerhalb einer angemessenen Frist Folge geleistet wurde.

Unbeschadet des Artikels 258 AEUV kann die EBA im Rahmen der ihr durch Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 übertragenen Befugnisse tätig werden.

Die EBA kann ferner die zuständigen Behörden im Einklang mit Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 2 jener Verordnung auch von Amts wegen dabei unterstützen, einheitliche Methoden der Zusammenarbeit zu entwickeln.

(3)  
Die für die Aufsicht über von einem EU-Mutterinstitut kontrollierte Institute zuständigen Behörden setzen sich, sofern möglich, mit der konsolidierenden Aufsichtsbehörde in Verbindung, wenn sie Informationen über die Anwendung der in dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Ansätze und Methoden benötigen und die konsolidierende Aufsichtsbehörde bereits über derartige Informationen verfügen könnte.
(4)  

Vor einer Entscheidung, die für die Aufsichtsaufgaben einer anderen zuständigen Behörde von Bedeutung ist, konsultieren die betroffenen Behörden einander in Bezug auf folgende Punkte:

a) 

Änderungen in der Gesellschafter-, Organisations- oder Führungsstruktur der Kreditinstitute einer Gruppe, die von zuständigen Behörden genehmigt oder zugelassen werden müssen, und

b) 

erhebliche Sanktionen oder außergewöhnliche Maßnahmen der zuständigen Behörden einschließlich einer spezifischen Eigenmittelanforderung nach Artikel 104 und einer etwaigen Beschränkung der Möglichkeit, die Eigenmittelanforderungen nach Artikel 312 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mittels fortgeschrittener Messansätze zu berechnen.

Für die Zwecke des Buchstabens b wird stets die konsolidierende Aufsichtsbehörde konsultiert.

In Notfällen oder in Fällen, in denen eine solche Konsultation die Wirksamkeit der Entscheidung gefährden könnte, kann eine zuständige Behörde jedoch beschließen, von einer Konsultation anderer zuständiger Behörden abzusehen. In diesem Fall setzt sie die anderen zuständigen Behörden unverzüglich in Kenntnis, nachdem sie die Entscheidung getroffen hat.

▼M5

(5)  
Zuständige Behörden, zentrale Meldestellen und Behörden, die im öffentlichen Auftrag mit der Beaufsichtigung der in Artikel 2 Absatz 1 Nummern 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 aufgeführten Verpflichteten bezüglich der Einhaltung der genannten Richtlinie betraut sind, arbeiten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten eng zusammen und stellen einander Informationen zur Verfügung, die für ihre jeweiligen Aufgaben gemäß der vorliegenden Richtlinie, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie (EU) 2015/849 von Relevanz sind, sofern diese Zusammenarbeit und dieser Informationsaustausch keine laufenden Untersuchungen, Ermittlungen oder Verfahren im Einklang mit dem Straf- oder Verwaltungsrecht des Mitgliedstaats beeinträchtigen, in dem sich die zuständige Behörde, die zentralen Meldestelle oder die Behörde, die im öffentlichen Auftrag mit der Beaufsichtigung der in Artikel 2 Absatz 1 Nummern 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 aufgeführten Verpflichteten betraut ist, befindet.

Die EBA kann die zuständigen Behörden im Einklang mit Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 bei Uneinigkeiten bezüglich der Koordinierung der Aufsichtstätigkeiten gemäß dem vorliegenden Artikel von Amts wegen unterstützen.

(6)  
Die EBA gibt bis zum 1. Januar 2020 im Einklang mit Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien heraus, in denen die Art und Weise der Zusammenarbeit und des Informationsaustauschs zwischen den in Absatz 5 des vorliegenden Artikels genannten Behörden festgelegt wird, insbesondere in Bezug auf grenzüberschreitende Gruppen und in Zusammenhang mit der Ermittlung schwerwiegender Verstöße gegen die Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche.

▼B

Artikel 118

Nachprüfung von Informationen über Unternehmen in anderen Mitgliedstaaten

Falls die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats in Anwendung dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in bestimmten Fällen die Informationen über ein Institut, eine Finanzholdinggesellschaft, eine gemischte Finanzholdinggesellschaft, ein Finanzinstitut, einen Anbieter von Nebendienstleistungen, eine gemischte Holdinggesellschaft, ein Tochterunternehmen gemäß Artikel 125 oder ein Tochterunternehmen gemäß Artikel 119 Absatz 3 in einem anderen Mitgliedstaat nachprüfen wollen, ersuchen sie die zuständigen Behörden dieses anderen Mitgliedstaats um diese Nachprüfung. Die ersuchten zuständigen Behörden entsprechen dem Ersuchen im Rahmen ihrer Befugnisse, indem sie die Nachprüfung entweder selbst vornehmen oder den ersuchenden zuständigen Behörden gestatten dies zu tun oder zulassen, dass sie von einem Wirtschaftsprüfer oder Sachverständigen vorgenommen wird. Die ersuchende Behörde kann auf Wunsch bei der Nachprüfung zugegen sein, sofern sie diese nicht selbst vornimmt.



Abschnitt II

Finanzholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften und gemischte Holdinggesellschaften

Artikel 119

Einbeziehung von Holdinggesellschaften in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis

▼M5

(1)  
Vorbehaltlich des Artikels 21a treffen die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen, um Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einzubeziehen.

▼B

(2)  
Wenn ein Tochterunternehmen, das ein Institut ist, in einem der in Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Fälle nicht in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogen ist, dürfen die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem dieses Tochterunternehmen ansässig ist, von dem Mutterunternehmen Informationen verlangen, die ihnen die Beaufsichtigung dieses Tochterunternehmens erleichtern.
(3)  
Die Mitgliedstaaten versetzen ihre für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zuständigen Behörden in die Lage, von den Tochterunternehmen eines Instituts, einer Finanzholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft, die nicht in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogen sind, die Informationen nach Artikel 122 verlangen zu können. Dabei finden die Verfahren zur Übermittlung und Nachprüfung der Informationen jenes Artikels Anwendung.

Artikel 120

Beaufsichtigung gemischter Finanzholdinggesellschaften

(1)  
Unterliegt eine gemischte Finanzholdinggesellschaft insbesondere in Bezug auf die risikoorientierte Beaufsichtigung sowohl dieser Richtlinie als auch den gleichwertigen Bestimmungen der Richtlinie 2002/87/EG, kann die konsolidierende Aufsichtsbehörde nach Konsultation der anderen für die Beaufsichtigung von Tochterunternehmen zuständigen Behörden auf diese gemischte Finanzholdinggesellschaft nur die Richtlinie 2002/87/EG anwenden.

▼M5

(2)  
Unterliegt eine gemischte Finanzholdinggesellschaft insbesondere in Bezug auf die risikoorientierte Beaufsichtigung sowohl der vorliegenden Richtlinie als auch den gleichwertigen Bestimmungen der Richtlinie 2009/138/EG, so kann die konsolidierende Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der für die Gruppenaufsicht im Versicherungssektor zuständigen Behörde auf diese gemischte Finanzholdinggesellschaft nur die Bestimmungen derjenigen Richtlinie anwenden, die sich auf die am stärksten vertretene Finanzbranche im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Richtlinie 2002/87/EG bezieht.

▼B

(3)  
Die konsolidierende Aufsichtsbehörde unterrichtet die EBA und die EIOPA über die Entscheidungen aufgrund der Absätzen 1 und 2.
(4)  
Die EBA, die EIOPA und die ESMA arbeiten in dem Gemeinsamen Ausschuss nach Artikel 54 der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 Leitlinien aus, die auf eine Konvergenz der Aufsichtspraxis abzielen, und arbeiten zu demselben Zweck innerhalb von drei Jahren nach Annahme dieser Leitlinien Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 und der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Artikel 121

Eignung der Mitglieder der Geschäftsleitung

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Mitglieder des Leitungsorgans einer Finanzholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft gemäß Artikel 91 Absatz 1 ausreichend gut beleumundet sein und über ausreichende Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrung für diese Aufgaben unter Berücksichtigung der besonderen Rolle einer Finanzholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft verfügen müssen.

Artikel 122

Ersuchen um Informationen und Inspektionen

(1)  
Bis zur weiteren Koordinierung der Konsolidierungsmethoden sehen die Mitgliedstaaten vor, dass in dem Fall, in dem es sich beim Mutterunternehmen eines oder mehrerer Institute um eine gemischte Holdinggesellschaft handelt, die für die Zulassung und Aufsicht dieser Institute zuständigen Behörden von der gemischten Holdinggesellschaft und ihren Tochterunternehmen entweder dadurch, dass sie sich unmittelbar an das Unternehmen wenden, oder über die Tochterunternehmen, die Institute sind, alle Informationen verlangen, die zur Aufsicht über diese Tochterunternehmen zweckdienlich sind.
(2)  
Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass ihre zuständigen Behörden die von den gemischten Holdinggesellschaften und ihren Tochterunternehmen erhaltenen Informationen durch eigene oder von externen Prüfern durchgeführte Inspektionen vor Ort nachprüfen können. Ist die gemischte Holdinggesellschaft oder eines ihrer Tochterunternehmen ein Versicherungsunternehmen, so kann auch auf das Verfahren des Artikels 125 zurückgegriffen werden. Hat die gemischte Holdinggesellschaft oder eines ihrer Tochterunternehmen den Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem ein Tochterunternehmen, das ein Institut ist, ansässig ist, so gilt für die Nachprüfung der Angaben vor Ort das Verfahren des Artikels 118.

Artikel 123

Aufsicht

(1)  
Unbeschadet des Teils 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 schreiben die Mitgliedstaaten für den Fall, dass das Mutterunternehmen eines oder mehrerer Institute eine gemischte Holdinggesellschaft ist, vor, dass die für die Aufsicht über diese Institute zuständigen Behörden die Geschäfte zwischen dem Institut und der gemischten Holdinggesellschaft und seinen Tochterunternehmen generell beaufsichtigen.
(2)  
Die zuständigen Behörden verlangen von den Instituten angemessene Risikomanagementverfahren und interne Kontrollmechanismen, einschließlich eines ordnungsgemäßen Berichtswesens und ordnungsgemäßer Rechnungslegungsverfahren, damit Geschäfte mit dem Mutterunternehmen, d. h. der gemischten Holdinggesellschaft, und den Tochterunternehmen angemessen ermittelt, quantifiziert, überwacht und kontrolliert werden können. ►C5  Die zuständigen Behörden verlangen von den Instituten, über Artikel 394 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 hinaus jedes weitere bedeutende Geschäft mit diesen Unternehmen zu melden. Diese Verfahren und bedeutenden Geschäfte werden von den zuständigen Behörden überwacht. ◄

Artikel 124

Informationsaustausch

(1)  
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass keine rechtlichen Hindernisse bestehen, die die in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogenen Unternehmen, gemischten Holdinggesellschaften und deren Tochterunternehmen oder die in Artikel 119 Absatz 3 genannten Tochterunternehmen am Austausch von Informationen hindern, die für die Aufsicht gemäß Artikel 110 und Kapitel 3 zweckdienlich sind.
(2)  
Befinden sich ein Mutterunternehmen und ein oder mehrere Institute, die Tochterunternehmen sind, in verschiedenen Mitgliedstaaten, so übermitteln die zuständigen Behörden jedes Mitgliedstaats einander alle zweckdienlichen Informationen, die die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis ermöglichen oder erleichtern können.

Falls die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem das Mutterunternehmen seinen Sitz hat, die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß Artikel 111 nicht selbst durchführen, können sie von den mit dieser Beaufsichtigung beauftragten zuständigen Behörden ersucht werden, von dem Mutterunternehmen die für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zweckdienlichen Informationen zu verlangen und sie an diese Behörden weiterzuleiten.

(3)  
Die Mitgliedstaaten gestatten, dass ihre zuständigen Behörden die in Absatz 2 erwähnten Informationen austauschen, wobei die Beschaffung oder der Besitz von Informationen im Falle der Finanzholdinggesellschaften, der gemischten Finanzholdinggesellschaften, der Finanzinstitute oder der Anbieter von Nebendienstleistungen nicht bedeutet, dass die zuständigen Behörden gehalten sind, diese Institute oder Gesellschaften auf der Basis der Einzelbetrachtung zu beaufsichtigen.

Die Mitgliedstaaten gestatten ebenso, dass ihre zuständigen Behörden die Informationen nach Artikel 122 austauschen, wobei die Beschaffung oder der Besitz von Informationen nicht bedeutet, dass die zuständigen Behörden eine Aufsichtsfunktion über diese gemischte Holdinggesellschaft und seine Tochterunternehmen, die keine Kreditinstitute sind, oder über die in Artikel 119 Absatz 3 genannten Tochterunternehmen ausüben.

Artikel 125

Zusammenarbeit

(1)  
Kontrolliert ein Institut, eine Finanzholdinggesellschaft, eine gemischte Finanzholdinggesellschaft oder eine gemischte Holdinggesellschaft ein oder mehrere Tochterunternehmen, bei denen es sich um Versicherungsunternehmen oder zulassungspflichtige Wertpapierdienstleistungsgesellschaften handelt, arbeiten die zuständigen Behörden und die mit der amtlichen Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen oder der Wertpapierdienstleistungsgesellschaften betrauten Behörden eng zusammen. Unbeschadet ihrer jeweiligen Befugnisse teilen diese Behörden einander alle Informationen mit, die geeignet sind, ihre Arbeit zu erleichtern und eine Beaufsichtigung der Tätigkeit und der finanziellen Situation aller Gesellschaften, die ihrer Aufsicht unterliegen, zu ermöglichen.

▼M5

Ist die gemäß Artikel 111 der vorliegenden Richtlinie bestimmte konsolidierende Aufsichtsbehörde einer Gruppe mit einer gemischten Mutterfinanzholdinggesellschaft nicht identisch mit dem gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2002/87/EG festgelegten Koordinator, so arbeiten die konsolidierende Aufsichtsbehörde und der Koordinator für die Zwecke der Anwendung der vorliegenden Richtlinie und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf konsolidierter Basis zusammen. Um eine wirksame Zusammenarbeit zu schaffen und zu erleichtern, schließen die konsolidierende Aufsichtsbehörde und der Koordinator schriftliche Koordinierungs- und Kooperationsvereinbarungen.

▼M6

(2)  
Für die im Rahmen der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis eingeholten Informationen und insbesondere den in dieser Richtlinie vorgesehenen Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden gilt eine berufliche Geheimhaltungspflicht, die für Kreditinstitute der Geheimhaltungspflicht nach Artikel 53 Absatz 1 dieser Richtlinie und für Wertpapierfirmen der Geheimhaltungspflicht nach Artikel 15 der Richtlinie (EU) 2019/2034 mindestens gleichwertig ist.

▼B

(3)  
Die für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zuständigen Behörden erstellen Verzeichnisse der Finanzholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften im Sinne des Artikels 11 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Die Verzeichnisse werden den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, der EBA und der Kommission übermittelt.

Artikel 126

Sanktionen

Im Einklang mit Kapitel 1 Abschnitt IV stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass gegen Finanzholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften und gemischte Holdinggesellschaften oder deren verantwortliche Geschäftsleiter, die gegen die zur Umsetzung dieses Kapitels erlassenen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften verstoßen, Verwaltungssanktionen oder andere Verwaltungsmaßnahmen mit dem Ziel verhängt werden können, die festgestellten Verstöße oder deren Ursachen abzustellen.

Artikel 127

Bewertung der Gleichwertigkeit der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis in Drittländern

(1)  
Unterliegt ein Institut, dessen Mutterunternehmen ein Institut, eine Finanzholdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft mit Sitz in einem Drittland ist, nicht der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß Artikel 111, so bewerten die zuständigen Behörden, ob die Beaufsichtigung des Instituts auf konsolidierter Basis durch eine Aufsichtsbehörde des Drittlands der Aufsicht nach den Grundsätzen dieser Richtlinie und den Anforderungen des Teils 1 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gleichwertig ist.

Die zuständige Behörde, die in dem in Absatz 3 genannten Fall für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zuständig wäre, nimmt diese Bewertung auf Wunsch des Mutterunternehmens oder eines der in der Union zugelassenen beaufsichtigten Unternehmen oder von Amts wegen vor. Sie konsultiert die anderen jeweils zuständigen Behörden.

(2)  
Die Kommission kann den Europäischen Bankenausschuss ersuchen, allgemeine Orientierungen in der Frage zu geben, ob die von Aufsichtsbehörden in Drittländern ausgeübte Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis in Bezug auf Institute, deren Mutterunternehmen ihren Sitz in einem Drittland haben, die Ziele der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß diesem Kapitel erreichen kann. Der Europäische Bankenausschuss überprüft diese Orientierungen und berücksichtigt dabei Änderungen bei der Ausübung der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis durch die betreffenden zuständigen Behörden. Die EBA unterstützt die Kommission und den Europäischen Bankenausschuss bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben, einschließlich bei der Bewertung, ob diese Orientierungen aktualisiert werden sollten.

Die mit der Bewertung nach Absatz 1 Unterabsatz 1 betraute zuständige Behörde berücksichtigt jedwede solche Orientierung. Zu diesem Zweck konsultiert sie die EBA, bevor sie eine Entscheidung trifft.

(3)  
Findet keine gleichwertige Beaufsichtigung statt, wenden die Mitgliedstaaten die Richtlinie und die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sinngemäß auf das Institut an oder gestatten ihren zuständigen Behörden, zu angemessenen anderen Aufsichtstechniken zu greifen, die die Erreichung der mit der Beaufsichtigung von Instituten auf konsolidierter Basis verfolgten Ziele gewährleisten.

Die zuständige Behörde, die für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis verantwortlich wäre, muss diesen Aufsichtstechniken nach Konsultation der beteiligten zuständigen Behörden zugestimmt haben.

Die zuständigen Behörden können insbesondere verlangen, dass eine Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft mit Sitz in der Union gegründet wird, und die Bestimmungen über die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis auf den konsolidierten Abschluss dieser Finanzholdinggesellschaft oder den konsolidierten Abschluss dieser gemischten Finanzholdinggesellschaft anwenden.

Die Aufsichtstechniken sind darauf auszurichten, die in diesem Kapitel festgelegten Ziele der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zu erreichen, und werden den anderen jeweils zuständigen Behörden, der EBA und der Kommission mitgeteilt.



KAPITEL 4

Kapitalpuffer



Abschnitt I

▼C2

Puffer

▼B

Artikel 128

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck

1. 

"Kapitalerhaltungspuffer" die Eigenmittel, die ein Institut gemäß Artikel 129 vorhalten muss;

2. 

"institutsspezifischer antizyklischer Kapitalpuffer" die Eigenmittel, die ein Institut gemäß Artikel 130 vorhalten muss,

3. 

"G-SRI-Puffer" die Eigenmittel, die gemäß Artikel 131 Absatz 4 vorgehalten werden müssen,

4. 

"O-SRI-Puffer" die Eigenmittel, die vorzuhalten gemäß Artikel 131 Absatz 4 verlangt werden kann,

5. 

"Systemrisikopuffer" die Eigenmittel, die vorzuhalten von einem Institut nach Artikel 133 verlangt wird oder verlangt werden kann,

6. 

"kombinierte Kapitalpufferanforderung" das gesamte harte Kernkapital, das zur Einhaltung der Kapitalerhaltungspufferanforderung erforderlich ist, gegebenenfalls aufgestockt um

a) 

einen institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffer,

b) 

einen G-SRI-Puffer,

c) 

einen O-SRI-Puffer,

d) 

einen Systemrisikopuffer,

7. 

"Quote des antizyklischen Kapitalpuffers" die von Instituten zur Berechnung des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers anzuwendende Quote, die nach Artikel 136 oder 137 oder gegebenenfalls durch eine einschlägige Drittlandsbehörde festgelegt wird,

8. 

"im Inland zugelassenes Institut" ein Institut, das in dem Mitgliedstaat zugelassen wurde, für den eine bestimmte benannte Behörde für die Festlegung der Quote des antizyklischen Kapitalpuffers zuständig ist,

9. 

"Puffer-Richtwert" einen Referenzwert für den Kapitalpuffer, der nach Artikel 135 Absatz 1 berechnet wird.

▼M5

Institute dürfen kein hartes Kernkapital, das zur Einhaltung der kombinierten Kapitalpufferanforderung nach Absatz 1 Nummer 6 des vorliegenden Artikels vorgehalten wird, zur Unterlegung einer der Anforderungen nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, der in Artikel 104a der vorliegenden Richtlinie vorgeschriebenen zusätzlichen Eigenmittelanforderungen zur Abdeckung anderer Risiken als des Risikos einer übermäßigen Verschuldung oder der nach Artikel 104b Absatz 3 der vorliegenden Richtlinie mitgeteilten Empfehlungen zur Abdeckung anderer Risiken als des Risikos einer übermäßigen Verschuldung einsetzen.

Institute dürfen kein hartes Kernkapital, das zur Einhaltung eines der Bestandteile seiner kombinierten Kapitalpufferanforderung vorgehalten wird, zur Unterlegung der anderen anwendbaren Bestandteile seiner kombinierten Kapitalpufferanforderung einsetzen.

Institute dürfen kein hartes Kernkapital, das zur Einhaltung der kombinierten Kapitalpufferanforderung nach Absatz 1 Nummer 6 des vorliegenden Artikels vorgehalten wird, zur Unterlegung der risikobasierten Komponenten der Anforderungen nach den Artikeln 92a und 92b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie der Artikel 45c und 45d der Richtlinie 2014/59/EU einsetzen.

▼M6 —————

▼M5

Artikel 129

Pflicht zum Vorhalten eines Kapitalerhaltungspuffers

(1)  
Zusätzlich zum harten Kernkapital, das zur Unterlegung einer der Eigenmittelanforderungen des Artikels 92 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erforderlich ist, verlangen die Mitgliedstaaten von Instituten, einen aus hartem Kernkapital bestehenden Kapitalerhaltungspuffer vorzuhalten, der 2,5 % ihres Gesamtrisikobetrags entspricht; dieser wird nach Maßgabe des Teils 1 Titel II der genannten Verordnung auf Einzelbasis oder auf konsolidierter Basis gemäß Artikel 92 Absatz 3 der genannten Verordnung berechnet.

▼M6 —————

▼M5

(5)  
Erfüllt ein Institut die Anforderung nach Absatz 1 dieses Artikels nicht vollständig, so unterliegt es den Ausschüttungsbeschränkungen des Artikels 141 Absätze 2 und 3.

Artikel 130

Pflicht zum Vorhalten eines institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers

(1)  
Die Mitgliedstaaten verlangen von den Instituten, einen institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffer in Höhe ihres nach Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags vorzuhalten, der mit dem gewichteten Durchschnittswert der antizyklischen Pufferquoten multipliziert wird, die nach Maßgabe des Teils 1 Titel II der genannten Verordnung auf Einzelbasis oder auf konsolidierter Basis gemäß Artikel 140 der vorliegenden Richtlinie berechnet werden. Dieser Puffer besteht aus hartem Kernkapital.

▼M6 —————

▼M5

(5)  
Erfüllt ein Institut die Anforderung nach Absatz 1 dieses Artikels nicht vollständig, so unterliegt es den Ausschüttungsbeschränkungen des Artikels 141 Absätze 2 und 3.

▼B

Artikel 131

Global systemrelevante Institute und andere systemrelevante Institute

▼M5

(1)  
Die Mitgliedstaaten benennen eine Behörde, die dafür zuständig ist, auf konsolidierter Basis G-SRI und auf Einzelbasis, teilkonsolidierter bzw. konsolidierter Basis andere systemrelevante Institute (A-SRI) zu ermitteln, die in ihrem Zuständigkeitsbereich zugelassen wurden. Diese Behörde ist die zuständige Behörde oder die benannte Behörde. Die Mitgliedstaaten können mehrere Behörden benennen.

G-SRI umfassen

a) 

Gruppen, an deren Spitze ein EU-Mutterinstitut, eine EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder eine gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft steht, oder

b) 

Institute, die nicht Tochterunternehmen eines EU-Mutterinstituts, einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder einer gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft sind.

Bei A-SRI kann es sich entweder um ein Institut oder eine Gruppe, an dessen/deren Spitze ein EU-Mutterinstitut, eine EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder eine gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft steht, ein Mutterinstitut in einem Mitgliedstaat, eine Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat oder eine gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat handeln.

▼B

(2)  

Die Methode zur Ermittlung von G-SRI beruht auf den folgenden Kategorien:

a) 

Größe der Gruppe,

b) 

Verflechtungen der Gruppe mit dem Finanzsystem,

c) 

Ersetzbarkeit der von der Gruppe erbrachten Dienstleistungen oder zur Verfügung gestellten Finanzinfrastruktur,

d) 

Komplexität der Gruppe,

e) 

grenzüberschreitende Tätigkeit der Gruppe, einschließlich der grenzüberschreitenden Tätigkeit zwischen Mitgliedstaaten sowie zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland.

Jede Kategorie wird gleich gewichtet und besteht aus quantifizierbaren Indikatoren.

Anhand der Methode wird für jede Körperschaft im Sinne des Absatzes 1, die bewertet wird, ein Gesamtbewertungsergebnis errechnet, das ihre Bezeichnung als G-SRI und ihre Einstufung in eine Teilkategorie gemäß Absatz 9 ermöglicht.

▼M5

(2a)  

Eine zusätzliche Methode zur Ermittlung von G-SRI beruht auf den folgenden Kategorien:

a) 

den in Absatz 2 Buchstaben a bis d dieses Artikels genannten Kategorien;

b) 

der grenzüberschreitenden Tätigkeit der Gruppe, mit Ausnahme der Tätigkeiten der Gruppe in teilnehmenden Mitgliedstaaten nach Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 19 ).

Jede Kategorie wird gleich gewichtet und besteht aus quantifizierbaren Indikatoren. Die Indikatoren für die in Unterabsatz 1 Buchstabe a dieses Absatzes genannten Kategorien sind identisch mit den entsprechenden Indikatoren, die gemäß Absatz 2 bestimmt werden.

Anhand dieser zusätzlichen Ermittlungsmethode wird für jede Körperschaft im Sinne von Absatz 1, die bewertet wird, ein zusätzliches Gesamtbewertungsergebnis errechnet, auf dessen Grundlage die zuständige Behörde oder die benannte Behörde eine der in Absatz 10 Buchstabe c genannten Maßnahmen ergreifen kann.

▼B

(3)  

A-SRI werden gemäß Absatz 1 ermittelt. Ihre Systemrelevanz wird auf der Grundlage mindestens eines der folgenden Kriterien bewertet:

a) 

Größe,

b) 

Relevanz für die Wirtschaft der Union oder des betreffenden Mitgliedstaats,

c) 

Bedeutung der grenzüberschreitenden Tätigkeiten,

d) 

Verflechtungen des Instituts oder der Gruppe mit dem Finanzsystem.

▼M5

Die EBA gibt nach Beratung mit dem ESRB bis zum 1. Januar 2015 im Einklang mit Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien für die Kriterien zur Festlegung der Anwendungsvoraussetzungen für diesen Absatz in Bezug auf die Bewertung von A-SRI heraus. In diesen Leitlinien wird den internationalen Rahmenregelungen für national systemrelevante Institute sowie den unionsspezifischen und nationalen Besonderheiten Rechnung getragen.

Nach Beratung mit dem ESRB erstattet die EBA der Kommission bis zum 31. Dezember 2020 Bericht über die geeignete Methode für die Gestaltung und Kalibrierung der Quoten des A-SRI-Puffers.

▼B

(4)  
Jedes G-SRI hält auf konsolidierter Basis einen Puffer G-SRI-Puffer vor, der der Teilkategorie entspricht, in die es eingestuft wurde. Dieser Puffer besteht aus hartem Kernkapital und ergänzt dieses.

▼M5

(5)  
Die zuständige Behörde oder die benannte Behörde kann jedes A-SRI dazu verpflichten, auf konsolidierter, teilkonsolidierter Basis bzw. auf Einzelbasis einen A-SRI-Puffer von bis zu 3 % des nach Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags vorzuhalten; dabei sind die Kriterien für die Ermittlung von A-SRI zu berücksichtigen. Dieser Puffer besteht aus hartem Kernkapital.

▼C7

(5a)  
Vorbehaltlich der in Unterabsatz 3 dieses Absatzes genannten Genehmigung der Kommission kann die zuständige Behörde oder die benannte Behörde jedes A-SRI dazu verpflichten, auf konsolidierter oder teilkonsolidierter Basis bzw. auf Einzelbasis einen A-SRI-Puffer von mehr als 3 % des nach Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags vorzuhalten. Dieser Puffer besteht aus hartem Kernkapital.

Der ESRB legt der Kommission binnen sechs Wochen nach Eingang der Anzeige gemäß Absatz 7 dieses Artikels eine Stellungnahme dazu vor, ob er den A-SRI-Puffer für angemessen hält. Im Einklang mit Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 kann die EBA der Kommission ebenfalls eine Stellungnahme zu dem Puffer vorlegen.

Die Kommission erlässt unter Berücksichtigung der Bewertung des ESRB und gegebenenfalls der EBA und wenn sie sich davon überzeugt hat, dass die Pflicht zum Vorhalten eines A-SRI-Puffers keine unverhältnismäßigen nachteiligen Auswirkungen für die Gesamtheit oder Teile des Finanzsystems anderer Mitgliedstaaten oder für das Finanzsystem der Union insgesamt in Form oder durch Schaffung eines Hindernisses für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts nach sich zieht, binnen drei Monaten, nachdem ihr der ESRB die Anzeige gemäß Absatz 7 übermittelt hat, einen Rechtsakt, in dem die Genehmigung erteilt wird, dass die zuständige Behörde oder die benannte Behörde die vorgeschlagene Maßnahme ergreift.

▼B

(6)  

Wenn die zuständige Behörde oder die benannte Behörde das Vorhalten eines A-SRI-Puffers verlangt, hält sie dabei Folgendes ein:

a) 

Der A-SRI-Puffer darf keine unverhältnismäßigen nachteiligen Auswirkungen für die Gesamtheit oder Teile des Finanzsystems anderer Mitgliedstaaten oder der Union insgesamt in Form eines Hindernisses für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts nach sich ziehen,

b) 

die zuständige Behörde oder die benannte Behörde muss den A-SRI-Puffer mindestens jährlich überprüfen.

▼M5

(7)  

Vor der Festsetzung oder Neufestsetzung eines A-SRI-Puffers zeigt die zuständige Behörde oder die benannte Behörde dies dem ESRB einen Monat vor der Veröffentlichung der Entscheidung gemäß Absatz 5 an; ebenso zeigt sie dem ESRB die Entscheidung der zuständigen Behörde oder der benannten Behörde gemäß Absatz 5a drei Monate vor ihrer Veröffentlichung an. Der ESRB übermittelt diese Anzeigen unverzüglich der Europäischen Kommission, der EBA sowie den zuständigen und den benannten Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten. In diesen Anzeigen wird Folgendes im Einzelnen dargelegt:

▼B

a) 

die Gründe für die Annahme, dass der A-SRI-Puffer voraussichtlich zu einer wirksamen und angemessenen Verringerung des Risikos führen wird,

b) 

eine Bewertung der voraussichtlichen positiven oder negativen Auswirkungen des A-SRI-Puffers auf den Binnenmarkt auf der Grundlage der dem Mitgliedstaat vorliegenden Informationen,

c) 

die Quote des A-SRI-Puffers, die der Mitgliedstaat festsetzen möchte.

▼M5

(8)  

Unbeschadet des Artikels 133 und des Absatzes 5 dieses Artikels gilt Folgendes: Ist ein A-SRI ein Tochterunternehmen entweder eines G-SRI oder eines A-SRI, das entweder ein Institut oder eine Gruppe ist, an dessen/deren Spitze ein EU-Mutterinstitut steht und für das ein A-SRI-Puffer auf konsolidierter Basis gilt, so darf der Puffer, der auf Einzelbasis oder auf teilkonsolidierter Basis für das A-SRI gilt, nicht den niedrigeren Wert der folgenden Beträge überschreiten:

a) 

die Summe aus der höheren der beiden für die Gruppe auf konsolidierter Basis geltenden Quoten des G-SRI-Puffers oder des A-SRI-Puffers und 1 % des nach Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags; und

b) 

3 % des gemäß Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags oder die von der Kommission gemäß Absatz 5a des vorliegenden Artikels für die Gruppe auf konsolidierter Basis genehmigte Quote.

(9)  
Die G-SRI werden in mindestens fünf Teilkategorien eingestuft. Die Untergrenze und die Grenzen zwischen den einzelnen Teilkategorien werden durch die Bewertungsergebnisse der Ermittlungsmethode nach Absatz 2 dieses Artikels bestimmt. Die Grenzwerte für den Übergang von einer Teilkategorie zur nächsten werden eindeutig definiert und folgen dem Grundsatz, dass die Systemrelevanz von einer Teilkategorie zur nächsten linear ansteigt, was einem linearen Anstieg der Anforderung an zusätzlichem harten Kernkapital — ausgenommen in der Teilkategorie fünf und jeder hinzugefügten höheren Teilkategorie — entspricht. Für die Zwecke dieses Absatzes gilt als Systemrelevanz die erwartete Auswirkung einer Notlage des G-SRI auf den globalen Finanzmarkt. Der niedrigsten Teilkategorie entspricht ein G-SRI-Puffer von 1 % des nach Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags; der Puffer steigt für jede folgende Teilkategorie in Schritten von mindestens 0,5 % des nach Artikel 92 Absatz 3 der genannten Verordnung berechneten Gesamtrisikobetrags an.
(10)  

Unbeschadet der Absätze 1 und 9 und unter Verwendung der in Absatz 9 genannten Teilkategorien und Grenzwerte kann die zuständige Behörde oder die benannte Behörde nach vernünftigem aufsichtlichem Ermessen

a) 

die Neueinstufung eines G-SRI von einer niedrigeren Teilkategorie in eine höhere Teilkategorie vornehmen,

b) 

eine Körperschaft im Sinne des Absatzes 1, deren Gesamtbewertungsergebnis gemäß Absatz 2 niedriger ist als der Grenzwert für die niedrigste Teilkategorie, in diese oder in eine höhere Teilkategorie einstufen und sie damit als G-SRI bezeichnen,

c) 

unter Berücksichtigung des einheitlichen Abwicklungsmechanismus und auf der Grundlage des Gesamtbewertungsergebnisses gemäß Absatz 2a die Neueinstufung eines G-SRI von einer höheren Teilkategorie in eine niedrigere Teilkategorie vornehmen.

▼M5 —————

▼M5

(12)  
Die zuständige Behörde oder die benannte Behörde zeigt dem ESRB die Namen der G-SRI und A-SRI sowie die jeweilige Teilkategorie, in die jedes G-SRI eingestuft ist, an. Die Anzeige muss die vollständige Begründung für die Ausübung oder die Nichtausübung des aufsichtlichen Ermessens im Einklang mit Absatz 10 Buchstaben a, b und c enthalten. Der ESRB übermittelt diese Anzeigen unverzüglich der Kommission und der EBA und macht die betreffenden Namen öffentlich bekannt. Die zuständige Behörde oder die benannte Behörde macht die Teilkategorie, in die jedes G-SRI eingestuft ist, öffentlich bekannt.

Die zuständige Behörde oder die benannte Behörde überprüft jährlich die Ermittlung der G-SRI und A-SRI und die Einstufung der G-SRI in die jeweiligen Teilkategorien und übermittelt die Ergebnisse den betreffenden systemrelevanten Instituten und dem ESRB, der die Ergebnisse unverzüglich an die Kommission und die EBA weiterleitet. Die zuständige Behörde oder die benannte Behörde macht das aktualisierte Verzeichnis der ermittelten systemrelevanten Institute sowie die Teilkategorie, in die jedes als solches bezeichnete G-SRI eingestuft ist, öffentlich bekannt.

▼M5 —————

▼M5

(14)  
Unterliegt eine Gruppe auf konsolidierter Basis einem G-SRI- und einem A-SII-Puffer, so gilt jeweils die höhere Pufferanforderung.
(15)  
Unterliegt ein Institut einem Systemrisikopuffer nach Artikel 133, so gilt dieser Puffer zusätzlich zu dem A-SRI-Puffer oder dem G-SRI-Puffer, der gemäß diesem Artikel angewandt wird.

Würde die Summe aus der für die Zwecke des Artikels 133 Absätze 10, 11 oder 12 berechneten Systemrisikopufferquote und der Quote des G-SRI-Puffers oder des A-SRI-Puffers, der dasselbe Institut unterliegt, über 5 % betragen, so findet das Verfahren gemäß Absatz 5a des vorliegenden Artikels Anwendung.

▼M5 —————

▼M5

(18)  
Unter Berücksichtigung international vereinbarter Standards arbeitet die EBA Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen für die Zwecke dieses Artikels festgelegt wird, nach welchen Methoden die zuständige Behörde oder die benannte Behörde ein Institut oder eine Gruppe, an dessen/deren Spitze ein EU-Mutterinstitut, eine EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder eine gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft steht, als G-SII ermittelt und nach welcher Methode die Teilkategorien bestimmt werden sowie die Einstufung der G-SRI in die Teilkategorien auf der Grundlage ihrer Systemrelevanz erfolgt.

Die EBA legt diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards der Kommission bis zum 30. Juni 2014 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in diesem Absatz genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

▼M5 —————

▼M5

Artikel 133

Pflicht zum Vorhalten eines Systemrisikopuffers

(1)  
Jeder Mitgliedstaat kann einen Systemrisikopuffer aus hartem Kernkapital für die Finanzbranche oder einen oder mehrere ihrer Teilbereiche für sämtliche oder eine Teilgruppe von Risikopositionen gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels einführen, um nicht von der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder von den Artikeln 130 und 131 dieser Richtlinie erfasste Makroaufsichtsrisiken oder Systemrisiken im Sinne eines Risikos einer Störung des Finanzsystems mit möglichen ernsthaften nachteiligen Auswirkungen auf das Finanzsystem und die Realwirtschaft in einem spezifischen Mitgliedstaat zu vermeiden und zu mindern.
(2)  

Die Institute berechnen den Systemrisikopuffer wie folgt:

image

dabei ist

BSR = Systemrisikopuffer;

rT = für den Gesamtrisikobetrag eines Instituts geltende Pufferquote;

ET = Gesamtrisikobetrag eines Instituts, berechnet gemäß Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

i = Index für die Teilgruppe von Risikopositionen gemäß Absatz 5;

ri = für den Gesamtrisikobetrag der Teilgruppe von Risikopositionen i geltende Pufferquote; und

Ei = Risikobetrag eines Instituts für die Teilgruppe von Risikopositionen i, berechnet gemäß Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

(3)  
Für die Zwecke des Absatzes 1 benennen die Mitgliedstaaten eine Behörde, die dafür zuständig ist, den Systemrisikopuffer festzusetzen und die Risikopositionen und Teilgruppen der Institute zu ermitteln, für die er gilt. Diese Behörde ist entweder die zuständige Behörde oder die benannte Behörde.
(4)  
Für die Zwecke des Absatzes 1 dieses Artikels kann die zuständige Behörde oder die benannte Behörde von den Instituten verlangen, nach Maßgabe des Teils 1 Titel II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf Einzelbasis bzw. auf konsolidierter oder teilkonsolidierter Basis einen aus hartem Kernkapital bestehenden Systemrisikopuffer, der gemäß Absatz 2 dieses Artikels berechnet wird, vorzuhalten.
(5)  

Ein Systemrisikopuffer kann für Folgendes gelten:

a) 

alle Risikopositionen, die in dem Mitgliedstaat belegen sind, der den Puffer festsetzt;

b) 

die folgenden branchenbezogenen Risikopositionen, die in dem Mitgliedstaat belegen sind, der den Puffer festsetzt:

i) 

alle Risikopositionen des Mengengeschäfts gegenüber natürlichen Personen, die durch Wohnimmobilien besichert sind;

ii) 

alle Risikopositionen gegenüber juristischen Personen, die durch Hypotheken auf Gewerbeimmobilien besichert sind;

iii) 

alle Risikopositionen gegenüber juristischen Personen mit Ausnahme der in Ziffer ii genannten;

iv) 

alle Risikopositionen gegenüber natürlichen Personen mit Ausnahme der in Ziffer i genannten;

c) 

alle in anderen Mitgliedstaaten belegenen Risikopositionen vorbehaltlich der Absätze 12 und 15;

d) 

in anderen Mitgliedstaaten belegene branchenbezogene Risikopositionen gemäß Buchstabe b dieses Absatzes, jedoch lediglich zur Anerkennung einer von einem anderen Mitgliedstaat festgesetzten Pufferquote gemäß Artikel 134;

e) 

in Drittländern belegene Risikopositionen;

f) 

Teilgruppen aller unter Buchstabe b festgestellten Kategorien von Risikopositionen.

(6)  
Die EBA gibt nach Beratung mit dem ESRB bis zum 30. Juni 2020 im Einklang mit Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien für die entsprechenden Teilgruppen von Risikopositionen heraus, auf die die zuständige Behörde oder die benannte Behörde einen Systemrisikopuffer gemäß Absatz 5 Buchstabe f des vorliegenden Artikels anwenden kann.
(7)  
Ein Systemrisikopuffer gilt für alle Risikopositionen, oder eine Teilgruppe von Risikopositionen gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels, aller Institute oder für eine oder mehrere Teilgruppe(n) dieser Institute, für die die Behörden des betreffenden Mitgliedstaats gemäß dieser Richtlinie zuständig sind, und wird in Schritten von 0,5 Prozentpunkten oder dessen Vielfachen angepasst. Für die verschiedenen Teilgruppen der Institute und Risikopositionen können unterschiedliche Anforderungen vorgesehen werden. Der Systemrisikopuffer deckt keine Risiken ab, die bereits durch die Artikel 130 und 131 abgedeckt werden.
(8)  

Wenn die zuständige Behörde oder die benannte Behörde das Vorhalten eines Systemrisikopuffers verlangt, hält sie dabei Folgendes ein:

a) 

Der Systemrisikopuffer zieht keine unverhältnismäßigen nachteiligen Auswirkungen für die Gesamtheit oder Teile des Finanzsystems anderer Mitgliedstaaten oder für das Finanzsystem der Union insgesamt in Form oder durch Schaffung eines Hindernisses für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts nach sich;

b) 

die zuständige Behörde oder die benannte Behörde muss den Systemrisikopuffer mindestens alle zwei Jahre überprüfen;

c) 

der Systemrisikopuffer darf nicht dafür eingesetzt werden, Risiken abzudecken, die bereits durch die Artikel 130 und 131 abgedeckt werden.

(9)  
Die zuständige Behörde oder die benannte Behörde zeigt vor der in Absatz 13 genannten Veröffentlichung der Entscheidung dem ESRB diese an. Der ESRB übermittelt diese Anzeigen unverzüglich der Kommission, der EBA sowie den zuständigen und den benannten Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten.

Ist das Institut, für das eine oder mehrere Systemrisikopufferquoten gelten, ein Tochterunternehmen eines in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Mutterunternehmens, so zeigt die zuständige Behörde oder die benannte Behörde dies auch den Behörden dieses Mitgliedstaats an.

Gilt eine Systemrisikopufferquote für in Drittländern belegene Risikopositionen, so zeigt die zuständige Behörde oder die benannte Behörde dies dem ESRB ebenfalls an. Der ESRB übermittelt diese Anzeigen unverzüglich den Aufsichtsbehörden dieser Drittländer.

In diesen Anzeigen wird Folgendes im Einzelnen dargelegt:

a) 

die in dem Mitgliedstaat bestehenden Makroaufsichtsrisiken oder Systemrisiken,

b) 

die Gründe, weshalb die Makroaufsichtsrisiken oder Systemrisiken die Stabilität des Finanzsystems auf nationaler Ebene in einem Ausmaß gefährden, das die Quote des Puffers rechtfertigt,

c) 

die Begründung der Annahme, dass der Systemrisikopuffer voraussichtlich zu einer wirksamen und angemessenen Verringerung des Risikos führen wird,

d) 

eine Bewertung der voraussichtlichen positiven oder negativen Auswirkungen des Systemrisikopuffers auf den Binnenmarkt auf der Grundlage der dem Mitgliedstaat vorliegenden Informationen,

e) 

die Quote bzw. Quoten des Systemrisikopuffers, die die zuständige Behörde oder die benannte Behörde vorzuschreiben beabsichtigt, sowie für welche Risikopositionen diese Quoten gelten und welche Institute diesen Quoten unterliegen;

f) 

in dem Fall, dass die Systemrisikopufferquote für alle Risikopositionen gilt, eine Begründung dafür, weshalb die Behörde der Ansicht ist, dass sich der Systemrisikopuffer nicht mit dem A-SRI-Puffer gemäß Artikel 131 überschneidet.

Führt die Entscheidung über die Festsetzung der Systemrisikopufferquote zu einem Rückgang oder zu keiner Änderung gegenüber der zuvor festgesetzten Systemrisikopufferquote, so hält die zuständige Behörde oder die benannte Behörde lediglich die Bestimmungen des vorliegenden Absatzes ein.

(10)  
Führt die Festsetzung oder Neufestsetzung einer Systemrisikopufferquote oder von Systemrisikopufferquoten für eine der Risikopositionen oder für eine Teilgruppe von Risikopositionen gemäß Absatz 5, für die ein oder mehrere Systemrisikopuffer gelten, nicht zu einer kombinierten Systemrisikopufferquote von über 3 % für jedwede dieser Risikopositionen, so zeigt die zuständige Behörde oder die benannte Behörde im Einklang mit Absatz 9 einen Monat vor der in Absatz 13 genannten Veröffentlichung der Entscheidung dem ESRB dies an.

Für die Zwecke dieses Absatzes wird die Anerkennung einer von einem anderen Mitgliedstaat gemäß Artikel 134 festgesetzten Systemrisikopufferquote nicht auf den Schwellenwert von 3 % angerechnet.

(11)  
Führt die Festsetzung oder Neufestsetzung einer Systemrisikopufferquote oder von Systemrisikopufferquoten für eine der Risikopositionen oder für eine Teilgruppe von Risikopositionen gemäß Absatz 5, für die ein oder mehrere Systemrisikopuffer gelten, zu einer kombinierten Systemrisikopufferquote zwischen 3 % und 5 % für jedwede dieser Risikopositionen, so ersucht die zuständige Behörde oder die benannte Behörde des Mitgliedstaats, der die Pufferquote festsetzt, in der Anzeige gemäß Absatz 9 die Kommission um eine Stellungnahme. Die Kommission legt ihre Stellungnahme binnen eines Monats nach Eingang der Anzeige vor.

Gibt die Kommission eine negative Stellungnahme ab, so folgt die zuständige Behörde oder die benannte Behörde des Mitgliedstaats, der den Systemrisikopuffer festsetzt, dieser Stellungnahme oder begründet, weshalb sie dies nicht tut.

Ist ein Institut, für das eine oder mehrere Systemrisikopufferquoten gelten, ein Tochterunternehmen eines in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Mutterunternehmens, so ersucht die zuständige Behörde oder die benannte Behörde in der Anzeige gemäß Absatz 9 die Kommission und den ESRB um eine Empfehlung.

Die Kommission und der ESRB legen ihre jeweilige Empfehlung binnen sechs Wochen nach Eingang der Anzeige vor.

Im Falle unterschiedlicher Auffassungen der Behörden des Tochterunternehmens und des Mutterunternehmens in Bezug auf die für das betreffende Institut geltende(n) Systemrisikopufferquote oder -quoten und im Falle einer negativen Empfehlung sowohl der Kommission als auch des ESRB kann die zuständige Behörde oder die benannte Behörde die Angelegenheit gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 an die EBA verweisen und diese um Unterstützung bitten. Die Entscheidung über die Festsetzung der Systemrisikopufferquote oder -quoten für diese Risikopositionen wird ausgesetzt, bis die EBA einen Beschluss gefasst hat.

▼C7

(12)  
Führt die Festsetzung oder Neufestsetzung einer Systemrisikopufferquote oder von Systemrisikopufferquoten für eine der Risikopositionen oder für eine Teilgruppe von Risikopositionen gemäß Absatz 5, für die ein oder mehrere Systemrisikopuffer gelten, zu einer kombinierten Systemrisikopufferquote von über 5 % für jedwede dieser Risikopositionen, so holt die zuständige Behörde oder die benannte Behörde vor der Umsetzung eines Systemrisikopuffers die Genehmigung der Kommission ein.

Der ESRB legt der Kommission binnen sechs Wochen nach Eingang der Anzeige gemäß Absatz 9 des vorliegenden Artikels eine Stellungnahme dazu vor, ob er den Systemrisikopuffer für angemessen hält. Im Einklang mit Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 kann die EBA der Kommission ebenfalls eine Stellungnahme zu diesem Systemrisikopuffer vorlegen.

Die Kommission erlässt unter Berücksichtigung der Bewertung des ESRB und gegebenenfalls der EBA und wenn sie sich davon überzeugt hat, dass die Pflicht zum Vorhalten einer Systemrisikopufferquote oder von Systemrisikopufferquoten keine unverhältnismäßigen nachteiligen Auswirkungen für die Gesamtheit oder Teile des Finanzsystems anderer Mitgliedstaaten oder für das Finanzsystem der Union insgesamt in Form oder durch Schaffung eines Hindernisses für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts nach sich zieht, binnen drei Monaten nach Eingang der Anzeige gemäß Absatz 9 einen Rechtsakt, in dem die Genehmigung erteilt wird, dass die zuständige Behörde oder die benannte Behörde die vorgeschlagene Maßnahme ergreift.

▼M5

(13)  

Jede zuständige Behörde oder die benannte Behörde macht die Festsetzung oder Neufestsetzung einer oder mehrerer Systemrisikopufferquoten durch Veröffentlichung auf einer geeigneten Website bekannt. Diese Veröffentlichung hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:

a) 

die Systemrisikopufferquote oder -quoten,

b) 

die Institute, für die der Systemrisikopuffer gilt,

c) 

die Risikopositionen, für die die Systemrisikopufferquote oder -quoten gelten,

d) 

eine Begründung der Festsetzung oder Neufestsetzung einer Systemrisikopufferquote oder von Systemrisikopufferquoten,

e) 

der Zeitpunkt, ab dem die Institute den festgesetzten oder angehobenen Systemrisikopuffer anwenden müssen, und

f) 

die Namen der Länder, wenn die in diesen Ländern belegenen Risikopositionen in den Systemrisikopuffer einfließen.

Wenn die Veröffentlichung der Angaben nach Unterabsatz 1 Buchstabe d die Stabilität des Finanzsystems in einem oder mehreren Mitgliedstaaten gefährden könnte, so werden diese Angaben nicht in die Veröffentlichung aufgenommen.

(14)  
Erfüllt ein Institut die Anforderung nach Absatz 1 dieses Artikels nicht vollständig, so unterliegt es den Ausschüttungsbeschränkungen des Artikels 141 Absätze 2 und 3.

Erhöht sich durch die Anwendung der Ausschüttungsbeschränkungen das harte Kernkapital eines Instituts im Hinblick auf das einschlägige Systemrisiko nicht in zufriedenstellendem Maße, so können die zuständigen Behörden zusätzliche Maßnahmen nach Artikel 64 ergreifen.

(15)  
Beschließt die zuständige Behörde oder die benannte Behörde, auf der Grundlage der in anderen Mitgliedstaaten belegenen Risikopositionen einen Systemrisikopuffer festzusetzen, so ist dieser für alle in der Union belegenen Risikopositionen gleichermaßen festzusetzen, es sei denn, der Puffer wird festgesetzt, um die von einem anderen Mitgliedstaat festgelegte Systemrisikopufferquote gemäß Artikel 134 anzuerkennen.

Artikel 134

Anerkennung einer Systemrisikopufferquote

(1)  
Andere Mitgliedstaaten können eine nach Artikel 133 festgesetzte Systemrisikopufferquote anerkennen und diese Quote auf im Inland zugelassene Institute auf die Risikopositionen anwenden, die in dem Mitgliedstaat belegen sind, der diese Quote festsetzt.
(2)  
Erkennt ein Mitgliedstaat gemäß Absatz 1 eine Systemrisikopufferquote für im Inland zugelassene Institute an, so zeigt er dies dem ESRB an. Der ESRB hat diese Anzeigen sodann unverzüglich der Kommission, der EBA und dem Mitgliedstaat, der diese Quote festsetzt, zu übermitteln.
(3)  
Bei seiner Entscheidung über die Anerkennung einer Systemrisikopufferquote gemäß Absatz 1 trägt der betreffende Mitgliedstaat den Angaben Rechnung, die der Mitgliedstaat, der diese Quote festsetzt, gemäß Artikel 133 Absätze 9 und 13 vorlegt.
(4)  
Erkennt ein Mitgliedstaat eine Systemrisikopufferquote für im Inland zugelassene Institute an, so kann dieser Systemrisikopuffer zusätzlich zu dem gemäß Artikel 133 angewandten Systemrisikopuffer gelten, sofern die Puffer unterschiedliche Risiken abdecken. Decken die Puffer dasselbe Risiko ab, so wird nur der höhere Puffer angewandt.
(5)  
Der Mitgliedstaat, der eine Systemrisikopufferquote gemäß Artikel 133 der vorliegenden Richtlinie festsetzt, kann den ESRB ersuchen, eine Empfehlung im Sinne des Artikels 16 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 an den oder die Mitgliedstaat(en) zu richten, die die Pufferquote anerkennen können.

▼B



Abschnitt II

Festlegung und Berechnung der antizyklischen Kapitalpuffer

Artikel 135

Orientierungen des ESRB zur Festlegung der Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer

(1)  

Der ESRB kann den von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 136 Absatz 1 benannten Behörden durch Empfehlungen nach Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 Orientierungen zur Festlegung der Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer vorgeben, die Folgendes umfassen können:

a) 

Grundsätze, die den benannten Behörden Orientierungshilfe geben, wenn sie die angemessene Quote des antizyklischen Kapitalpuffers nach Ermessen festsetzen, und die sicherstellen, dass die Behörden einen im Verhältnis zu den maßgeblichen makroökonomischen Zyklen soliden Ansatz verfolgen und dass in allen Mitgliedstaaten zuverlässige und kohärente Entscheidungsverfahren gefördert werden,

b) 

allgemeine Orientierung in folgenden Fragen:

i) 

Messung und Berechnung der Abweichung des Kredite/Bruttoinlandsprodukt (BIP)-Verhältnisses vom langfristigen Trend,

ii) 

Berechnung der nach Artikel 136 Absatz 2 geforderten Puffer-Richtwerte,

c) 

Orientierungshilfe zu Variablen, die auf das Entstehen systemweiter Risiken in Verbindung mit Phasen eines übermäßigen Kreditwachstums in einem Finanzsystem hinweisen, insbesondere das relevante Kredite/BIP-Verhältnis und seine Abweichung vom langfristigen Trend, und zu anderen maßgeblichen Faktoren, einschließlich der Behandlung wirtschaftlicher Entwicklungen innerhalb einzelner Wirtschaftszweige, die in die Entscheidungen der benannten Behörden über die angemessene Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer nach Artikel 136 einfließen sollten,

d) 

Orientierungshilfe zu Variablen, einschließlich qualitativer Kriterien, die darauf hinweisen, dass der Puffer beibehalten, abgeschmolzen oder vollständig abgerufen werden sollte.

(2)  
Spricht der ESRB eine Empfehlung nach Absatz 1 aus, so trägt er den Unterschieden zwischen den Mitgliedstaaten und insbesondere den spezifischen Gegebenheiten in Mitgliedstaaten mit kleinen und offenen Volkswirtschaften gebührend Rechnung.
(3)  
Hat der ESRB eine Empfehlung nach Absatz 1 ausgesprochen, überprüft er diese fortlaufend und aktualisiert sie gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Erfahrungen bei der Festlegung von Puffern gemäß dieser Richtlinie oder der Entwicklungen bei international vereinbarten Verfahren.

Artikel 136

Festlegung der Quoten des antizyklischen Kapitalpuffers

(1)  
Jeder Mitgliedstaat benennt eine Behörde oder öffentliche Stelle (im Folgenden "benannte Behörde"), die für die Festsetzung der Quote des antizyklischen Kapitalpuffers für den betreffenden Mitgliedstaat zuständig ist.
(2)  

Die benannten Behörden berechnen für jedes Quartal einen Puffer-Richtwert, der zur Festlegung der Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer gemäß Absatz 3 herangezogen wird. Der Puffer-Richtwert spiegelt in aussagekräftiger Form den Kreditzyklus und die durch das übermäßige Kreditwachstum in dem Mitgliedstaat bedingten Risiken wider und trägt den spezifischen Gegebenheiten der betreffenden Volkswirtschaft gebührend Rechnung. Er basiert auf der Abweichung des Kredite/BIP-Verhältnisses vom langfristigen Trend, wobei unter anderem Folgendes berücksichtigt wird:

a) 

ein Indikator für das Kreditwachstum innerhalb des betreffenden Rechtsraums und insbesondere ein Indikator, der Veränderungen beim Verhältnis der in dem betreffenden Mitgliedstaat gewährten Kredite zum BIP widerspiegelt,

b) 

jede etwaige Orientierung des ESRB gemäß Artikel 135 Absatz 1 Buchstabe b.

▼M5

(3)  

Jede benannte Behörde bewertet quartalsweise die Intensität des zyklischen Systemrisikos und beurteilt, welche Quote des antizyklischen Kapitalpuffers in dem betreffenden Mitgliedstaat als angemessen anzusehen ist; sie setzt die Quote des antizyklischen Kapitalpuffers fest oder passt sie erforderlichenfalls an. Dabei berücksichtigt sie Folgendes:

▼B

a) 

der gemäß Absatz 2 berechnete Puffer-Richtwert,

b) 

alle etwaigen Orientierungshilfen des ESRB gemäß Artikel 135 Absatz 1 Buchstaben a, c und d und etwaige Empfehlungen des ESRB zur Festsetzung einer Pufferquote,

c) 

andere Variablen, die die benannte Behörde für wesentlich hält, um das zyklische Systemrisiko abzuwenden.

(4)  
Die Quote des antizyklischen Kapitalpuffers, ausgedrückt als Prozentsatz des nach Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013berechneten Gesamtrisikobetrags von Instituten mit Risikopositionen in dem betreffenden Mitgliedstaat, liegt zwischen 0 % und 2,5 % und wird in Schritten von jeweils 0,25 Prozentpunkten oder Vielfachen von 0,25 Prozentpunkten kalibriert. Für die in Artikel 140 Absatz 2 dieser Richtlinie genannten Zwecke darf eine benannte Behörde für den antizyklischen Kapitalpuffer eine höhere Quote als 2,5 % des nach Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags festsetzen, sofern dies auf der Grundlage der in Absatz 3 genannten Aspekte gerechtfertigt ist.
(5)  
Wird die Quote des antizyklischen Kapitalpuffers erstmalig von einer benannten Behörde auf einen Wert von über Null festgesetzt oder wird die bisherige Quote danach von einer benannten Behörde angehoben, so legt die Behörde auch ein Datum fest, ab dem die Institute diese erhöhte Quote zur Berechnung ihres institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers anwenden müssen. Dieses Datum liegt nicht mehr als zwölf Monate nach dem Datum, an dem die Anhebung der Pufferquote gemäß Absatz 7 bekanntgegeben wurde. Liegen zwischen dem betreffenden Datum und der Bekanntgabe der Erhöhung der Pufferquote weniger als zwölf Monate, muss diese kürzere Frist für die Anwendung durch außergewöhnliche Umstände gerechtfertigt sein.
(6)  
Setzt eine benannte Behörde die bestehende Quote des antizyklischen Kapitalpuffers herab, muss sie – unabhängig davon, ob die Quote auf Null gesenkt wird oder nicht – einen indikativen Zeitraum festlegen, in dem keine Anhebung der Pufferquote zu erwarten ist. Dieser indikative Zeitraum ist für die benannte Behörde jedoch nicht bindend.

▼M5

(7)  

Jede benannte Behörde veröffentlich quartalsweise mindestens die folgenden Angaben auf ihrer Website:

a) 

die anzuwendende Quote des antizyklischen Kapitalpuffers,

b) 

das maßgebliche Kredite/BIP-Verhältnis und dessen Abweichung vom langfristigen Trend,

c) 

den gemäß Absatz 2 berechneten Puffer-Richtwert,

d) 

eine Begründung für die Pufferquote,

e) 

bei einer Anhebung der Pufferquote das Datum, ab dem die Institute diese höhere Pufferquote zur Berechnung ihres institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers anwenden müssen,

f) 

die außergewöhnlichen Umstände, die eine kürzere Frist für die Anwendung rechtfertigen, falls das Datum nach Buchstabe e weniger als zwölf Monate nach dem Datum der Veröffentlichung nach dem vorliegenden Absatz liegt,

g) 

bei einer Herabsetzung der Pufferquote den indikativen Zeitraum, in dem keine Anhebung der Pufferquote zu erwarten ist, und eine Begründung für diesen Zeitraum.

Die benannten Behörden unternehmen alles Notwendige, um den Zeitpunkt dieser Veröffentlichung zu koordinieren.

Die benannten Behörden zeigen dem ESRB jede Änderung der Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer und die erforderlichen Angaben nach Unterabsatz 1 Buchstaben a bis g an. Der ESRB veröffentlicht auf seiner Website alle auf diese Weise angezeigten Pufferquoten sowie die damit zusammenhängenden Angaben.

▼B

Artikel 137

Anerkennung von Quoten des antizyklischen Kapitalpuffers über 2,5 %

(1)  
Hat eine benannte Behörde gemäß Artikel 136 Absatz 4 oder eine zuständige Drittlandsbehörde für den antizyklischen Kapitalpuffer eine Quote festgelegt, die 2,5 % des nach Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013berechneten Gesamtrisikobetrags übersteigt, können die anderen benannten Behörden diese Pufferquote für die Berechnung der institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffer durch die im Inland zugelassenen Institute anerkennen.
(2)  

Erkennt eine benannte Behörde gemäß Absatz 1 eine über 2,5 % des nach Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags hinausgehende Pufferquote gemäß Absatz 1 an, so gibt sie dies auf ihrer Website bekannt. Hierbei ist mindestens Folgendes anzugeben:

a) 

die Quote selbst,

b) 

der Mitgliedstaat oder die Drittländer, für den diese Quote gilt,

c) 

bei einer Anhebung der Pufferquote das Datum, ab dem die in dem Mitgliedstaat von der benannten Behörde zugelassenen Institute diese höhere Pufferquote zur Berechnung ihres institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers verwenden müssen,

d) 

die außergewöhnlichen Umstände, die eine kürzere Frist für die Anwendung rechtfertigen, falls das Datum nach Buchstabe c weniger als zwölf Monate nach dem Datum der Bekanntgabe nach diesem Absatz liegt.

Artikel 138

Empfehlung des ESRB zu den Quoten antizyklischer Kapitalpuffer in Drittländern

Der ESRB darf benannten Behörden gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 für Risikopositionen in einem Drittland in folgenden Fällen eine angemessene Quote des antizyklischen Kapitalpuffers empfehlen:

a) 

Die einschlägige Behörde eines Drittlands ("zuständige Drittlandsbehörde"), in dem ein Institut oder Institute der Union Kreditrisikopositionen hält (halten), hat für dieses Drittland keine Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer festgesetzt und veröffentlicht,

b) 

der ESRB ist der Auffassung, dass eine von einer zuständigen Drittlandsbehörde für den antizyklischen Kapitalpuffer festgesetzte und veröffentlichte Quote nicht ausreicht, um in der Union ansässige Institute angemessen vor den Risiken eines übermäßigen Kreditwachstums in dem betreffenden Land zu schützen, oder eine benannte Behörde teilt dem ESRB mit, dass die Pufferquote ihrer Auffassung nach für diesen Zweck nicht ausreichend ist.

Artikel 139

Entscheidung der benannten Behörden über die Quoten antizyklischer Kapitalpuffer in Drittländern

(1)  
Dieser Artikel gilt unabhängig davon, ob der ESRB gegenüber den benannten Behörden eine Empfehlung gemäß Artikel 138 ausgesprochen hat.
(2)  
Unter den Umständen nach Artikel 138 Buchstabe a dürfen die benannten Behörden die von den im Inland zugelassenen Instituten für die Berechnung des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers zu verwendende Quote festsetzen.
(3)  
Hat eine zuständige Drittlandsbehörde für das jeweilige Drittland eine Quote des antizyklischen Kapitalpuffers festgesetzt und veröffentlicht, so darf eine benannte Behörde für dieses Drittland für die Berechnung des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers durch die im Inland zugelassenen Institute eine andere Pufferquote festsetzen, wenn sie mit einiger Berechtigung davon ausgeht, dass die von der zuständigen Drittlandsbehörde festgesetzte Quote nicht ausreicht, um die Institute angemessen vor den Risiken eines übermäßigen Kreditwachstums in dem betreffenden Drittland zu schützen.

Macht eine benannte Behörde von der Befugnis nach Unterabsatz 1 Gebrauch, so darf sie die Quote des antizyklischen Kapitalpuffers nicht unter dem von der zuständigen Drittlandsbehörde festgelegten Wert ansetzen, es sei denn, die Pufferquote beträgt mehr als 2,5 % des nach Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags der Institute, die in dem betreffenden Drittland Kreditrisikopositionen halten.

Der ESRB kann im Hinblick auf Kohärenz bei der Festsetzung von Puffern für Drittländer Empfehlungen für die Festsetzung dieser Puffer erteilen.

(4)  
Setzt eine benannte Behörde für dieses Drittland gemäß den Absätzen 2 oder 3 eine über die geltende Pufferquote hinausgehende Quote des antizyklischen Kapitalpuffers fest, so legt sie das Datum fest, ab dem im Inland zugelassene Institute diese Pufferquote für die Berechnung ihres institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers anwenden müssen. Dieses Datum darf nicht mehr als zwölf Monate nach dem Datum liegen, an dem die Pufferquote gemäß Absatz 5 bekanntgegeben wurde. Liegen zwischen dem betreffenden Datum und der Bekanntgabe weniger als zwölf Monate, so muss diese kürzere Frist für die Anwendung durch außergewöhnliche Umstände gerechtfertigt sein.
(5)  

Die benannten Behörden veröffentlichen sämtliche gemäß Absatz 2 oder 3 für Drittländer festgesetzte Quoten antizyklischer Kapitalpuffer auf ihrer Website, wobei Folgendes anzugeben ist:

a) 

die Quote des antizyklischen Kapitalpuffers und das Drittland, für das sie gilt,

b) 

eine Begründung für die Pufferquote,

c) 

bei erstmaliger Festsetzung der Pufferquote auf einen Wert über 0 oder bei einer Erhöhung der Pufferquote das Datum, ab dem die Institute diese höhere Pufferquote zur Berechnung ihres institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers anwenden müssen,

d) 

die außergewöhnlichen Umstände, die eine kürzere Frist für die Anwendung rechtfertigen, falls das Datum nach Buchstabe c weniger als zwölf Monate nach dem Datum der Bekanntgabe gemäß diesem Absatz liegt.

Artikel 140

Berechnung der Quote des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers

(1)  
Die Quote des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers ist der gewichtete Durchschnitt der Quoten der antizyklischen Kapitalpuffer, die in den Rechtsräumen, in denen die wesentlichen Kreditrisikopositionen des Instituts belegen sind, gelten, oder die aufgrund des Artikels 139 Absätze 2 oder 3 für die Zwecke des vorliegenden Artikels angewandt werden.

Für die Berechnung des gewichteten Durchschnitts nach Unterabsatz 1 schreiben die Mitgliedstaaten den Instituten vor, auf jede anwendbare Quote antizyklischer Puffer den Quotienten aus den gemäß Teil 3 Titel II und IV der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ermittelten Gesamteigenmittelanforderungen zur Unterlegung der wesentlichen Kreditrisikopositionen in dem betreffenden Rechtsraum und den Gesamteigenmittelanforderungen zur Unterlegung des Kreditrisikos aller wesentlichen Kreditrisikopositionen anzuwenden.

(2)  

Setzt eine benannte Behörde gemäß Artikel 136 Absatz 4 für den antizyklischen Kapitalpuffer eine Quote von über 2,5 % des nach Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags fest, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass für die Zwecke der Berechnung nach Absatz 1 sowie gegebenenfalls für die Zwecke der Berechnung desjenigen Bestandteils des konsolidierten Eigenkapitals, der sich auf das betreffende Institut bezieht, für die wesentlichen Kreditrisikopositionen im Mitgliedstaat der benannten Behörde (im Folgenden "Mitgliedstaat A") die folgenden Pufferquoten gelten:

a) 

im Inland zugelassene Institute wenden die über 2,5 % des Gesamtrisikobetrags hinausgehende Pufferquote an,

b) 

in einem anderen Mitgliedstaat zugelassene Institute wenden eine Quote des antizyklischen Kapitalpuffers von 2,5 % des Gesamtrisikobetrags an, sofern die benannte Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie zugelassen wurden, die über 2,5 % hinausgehende Pufferquote nicht gemäß Artikel 137 Absatz 1 anerkannt hat,

c) 

in einem anderen Mitgliedstaat zugelassene Institute wenden die von der benannten Behörde des Mitgliedstaats A festgesetzte Quote des antizyklischen Kapitalpuffers an, sofern die benannte Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie zugelassen wurden, die Pufferquote gemäß Artikel 137 anerkannt hat.

(3)  

Geht die von der zuständigen Drittlandsbehörde für das jeweilige Drittland festgesetzte Pufferquote über 2,5 % des nach Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags hinaus, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass für die Zwecke der Berechnung nach Absatz 1 sowie gegebenenfalls für die Zwecke der Berechnung desjenigen Bestandteils des konsolidierten Eigenkapitals, der sich auf das betreffende Institut bezieht, für die wesentlichen Kreditrisikopositionen in diesem Drittland die folgenden Pufferquoten gelten:

a) 

Die Institute wenden eine Quote des antizyklischen Kapitalpuffers von 2,5 % des Gesamtrisikobetrags an, wenn die benannte Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie zugelassen wurden, die über 2,5 % hinausgehende Pufferquote nicht gemäß Artikel 137 Absatz 1 anerkannt hat,

b) 

die Institute wenden die von der zuständigen Drittlandsbehörde festgesetzte Quote des antizyklischen Kapitalpuffers an, wenn die benannte Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie zugelassen wurden, die Pufferquote gemäß Artikel 137 anerkannt hat.

(4)  

Wesentliche Kreditrisikopositionen umfassen alle Forderungsklassen, mit Ausnahme der in Artikel 112 Buchstaben a bis f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Forderungsklassen, für die Folgendes gilt:

a) 

sie unterliegen den Eigenmittelanforderungen für Kreditrisiken gemäß Teil 3 Titel II jener Verordnung,

b) 

wird die Risikoposition im Handelsbuch gehalten, finden die Eigenmittelanforderungen für das spezifische Risiko gemäß Teil 3 Titel IV Kapitel 2 jener Verordnung oder für das zusätzliche Ausfall- und Migrationsrisiko gemäß Teil 3 Titel IV Kapitel 5 jener Verordnung Anwendung,

c) 

handelt es sich bei der Risikoposition um eine Verbriefung, so finden die Eigenmittelanforderungen gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 5b jener Verordnung Anwendung.

(5)  
Die Institute ermitteln den Belegenheitsort einer wesentlichen Kreditrisikoposition gemäß den nach Absatz 7 erlassenen technischen Regulierungsstandards.
(6)  

Für die Zwecke der in Absatz 1 vorgeschriebenen Berechnung

a) 

gilt eine Quote des antizyklischen Kapitalpuffers für einen Mitgliedstaat ab dem Datum, das in der gemäß Artikel 136 Absatz 7 Buchstabe e oder Artikel 137 Absatz 2 Buchstabe c veröffentlichten Information angegeben ist, wenn diese Entscheidung eine Anhebung der Pufferquote zur Folge hat,

b) 

gilt eine Quote des antizyklischen Kapitalpuffers für ein Drittland vorbehaltlich des Buchstabens c zwölf Monate nach dem Datum, an dem die zuständige Drittlandsbehörde eine Änderung der Pufferquote bekanntgegeben hat, unabhängig davon, ob diese Behörde von den Instituten mit Sitz in dem betreffenden Drittland verlangt, diese Änderung innerhalb einer kürzeren Frist anzuwenden, wenn diese Entscheidung eine Anhebung der Pufferquote zur Folge hat,

c) 

gilt in Fällen, in denen die benannte Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des Instituts die Quote des antizyklischen Kapitalpuffers für ein Drittland gemäß Artikel 139 Absätze 2 oder 3 festsetzt oder die Quote des antizyklischen Kapitalpuffers für ein Drittland nach Artikel 137 anerkennt, diese Quote ab dem Datum, das in der gemäß Artikel 139 Absatz 5 Buchstabe c oder Artikel 137 Absatz 2 Buchstabe c veröffentlichten Information angegeben ist, wenn diese Entscheidung eine Anhebung der Pufferquote zur Folge hat,

d) 

gilt eine Quote des antizyklischen Kapitalpuffers unmittelbar, wenn diese Entscheidung eine Absenkung der Pufferquote zur Folge hat.

Für die Zwecke des Buchstabens b gilt eine Änderung der Quote des antizyklischen Kapitalpuffers für ein Drittland ab dem Datum als bekanntgegeben, an dem sie von der zuständigen Drittlandsbehörde nach den geltenden nationalen Vorschriften veröffentlicht wird.

(7)  
Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Spezifizierung der Methode zur Ermittlung des Belegenheitsorts der wesentlichen Kreditrisikopositionen nach Absatz 5 aus.

Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 1. Januar 2014 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß dem Verfahren nach den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.



Abschnitt III

Kapitalerhaltungsmassnahmen

Artikel 141

Ausschüttungsbeschränkungen

▼M5

(1)  
Institute, die die kombinierte Kapitalpufferanforderung erfüllen, nehmen keine Ausschüttung im Zusammenhang mit hartem Kernkapital vor, durch die ihr hartes Kernkapital so stark abnehmen würde, dass die kombinierte Kapitalpufferanforderung nicht länger erfüllt wäre.
(2)  
Institute, die die kombinierte Kapitalpufferanforderung nicht erfüllen, berechnen den ausschüttungsfähigen Höchstbetrag gemäß Absatz 4 und melden diesen der zuständigen Behörde.

In Fällen, in denen Unterabsatz 1 Anwendung findet, dürfen die Institute vor Berechnung des ausschüttungsfähigen Höchstbetrags keine der folgenden Maßnahmen ergreifen:

a) 

eine Ausschüttung im Zusammenhang mit hartem Kernkapital vornehmen,

b) 

eine Verpflichtung zur Zahlung einer variablen Vergütung oder freiwilliger Altersvorsorgeleistungen eingehen oder eine variable Vergütung zahlen, wenn die entsprechende Verpflichtung zu einer Zeit eingegangen wurde, in der das Institut die kombinierte Kapitalpufferanforderung nicht erfüllt hat, oder

c) 

Zahlungen in Bezug auf zusätzliche Kernkapitalinstrumente vornehmen.

(3)  
Wenn ein Institut die kombinierte Kapitalpufferanforderung nicht erfüllt bzw. nicht übertrifft, darf es durch eine der Maßnahmen nach Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstaben a, b und c keinen höheren Betrag als den nach Absatz 4 berechneten ausschüttungsfähigen Höchstbetrag ausschütten.
(4)  
Die Institute berechnen den ausschüttungsfähigen Höchstbetrag durch Multiplikation der gemäß Absatz 5 berechneten Summe mit dem gemäß Absatz 6 festgelegten Faktor. Der ausschüttungsfähige Höchstbetrag ist um jeden Betrag, der sich durch jegliche in Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstaben a, b oder c genannten Maßnahmen ergibt, zu kürzen.
(5)  

Die zu multiplizierende Summe nach Absatz 4 umfasst

a) 

sämtliche Zwischengewinne, die gemäß Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht dem harten Kernkapital zugerechnet wurden, abzüglich etwaiger Gewinnausschüttungen oder Zahlungen infolge der Maßnahmen nach Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a, b oder c des vorliegenden Artikels,

zuzüglich

b) 

sämtliche Gewinne zum Jahresende, die gemäß Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht dem harten Kernkapital zugerechnet wurden, abzüglich etwaiger Gewinnausschüttungen oder Zahlungen infolge der Maßnahmen nach Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a, b oder c des vorliegenden Artikels,

abzüglich

c) 

der Beträge, die in Form von Steuern zu zahlen wären, wenn die unter den Buchstaben a und b genannten Gewinne einbehalten würden.

(6)  

Der Faktor wird wie folgt bestimmt:

a) 

Liegt das von dem Institut vorgehaltene und nicht zur Unterlegung einer der Eigenmittelanforderungen nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie der zusätzlichen Eigenmittelanforderung zur Abdeckung anderer Risiken als des Risikos einer übermäßigen Verschuldung nach Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a dieser Richtlinie verwendete harte Kernkapital, ausgedrückt als Prozentsatz des nach Artikel 92 Absatz 3 der genannten Verordnung berechneten Gesamtrisikobetrags, innerhalb des ersten (d. h. des untersten) Quartils der kombinierten Kapitalpufferanforderung, so ist der Faktor 0.

b) 

Liegt das von dem Institut vorgehaltene und nicht zur Unterlegung einer der Eigenmittelanforderungen nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie der zusätzlichen Eigenmittelanforderung zur Abdeckung anderer Risiken als des Risikos einer übermäßigen Verschuldung nach Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a dieser Richtlinie verwendete harte Kernkapital, ausgedrückt als Prozentsatz des nach Artikel 92 Absatz 3 der genannten Verordnung berechneten Gesamtrisikobetrags, innerhalb des zweiten Quartils der kombinierten Kapitalpufferanforderung, so ist der Faktor 0,2.

c) 

Liegt das von dem Institut vorgehaltene und nicht zur Unterlegung der Eigenmittelanforderungen nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie der zusätzlichen Eigenmittelanforderung zur Abdeckung anderer Risiken als des Risikos einer übermäßigen Verschuldung nach Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a dieser Richtlinie verwendete harte Kernkapital, ausgedrückt als Prozentsatz des nach Artikel 92 Absatz 3 der genannten Verordnung berechneten Gesamtrisikobetrags, innerhalb des dritten Quartils der kombinierten Kapitalpufferanforderung, so ist der Faktor 0,4.

▼C4

d) 

Liegt das von dem Institut vorgehaltene und nicht zur Unterlegung der Eigenmittelanforderungen nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie der zusätzlichen Eigenmittelanforderung zur Abdeckung anderer Risiken als des Risikos einer übermäßigen Verschuldung nach Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a dieser Richtlinie verwendete harte Kernkapital, ausgedrückt als Prozentsatz des nach Artikel 92 Absatz 3 der genannten Verordnung berechneten Gesamtrisikobetrags, innerhalb des vierten (d. h. des obersten) Quartils der kombinierten Kapitalpufferanforderung, so ist der Faktor 0,6.

▼M5

Die Ober- und Untergrenzen für jedes Quartil der kombinierten Kapitalpufferanforderung werden wie folgt berechnet:

image

image

dabei ist

Qn = die Ordinalzahl des betreffenden Quartils.

▼B

(7)  
Die Beschränkungen dieses Artikels finden ausschließlich auf Auszahlungen Anwendung, die zu einem Absinken des harten Kernkapitals oder der Gewinne führen, und sofern die Aussetzung einer Zahlung oder eine versäumte Zahlung kein Ausfallereignis darstellt oder eine Voraussetzung für die Einleitung eines Verfahrens nach den für das Institut geltenden Insolvenzvorschriften ist.
(8)  

Wenn ein Institut die kombinierte Kapitalpufferanforderung nicht erfüllt und beabsichtigt, eine Ausschüttung ausschüttungsfähiger Gewinne vorzunehmen oder eine Maßnahme nach Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstaben a, b und c zu ergreifen, zeigt es dies der zuständigen Behörde unter Angabe der folgenden Informationen an:

a) 

von dem Institut vorgehaltene Eigenmittel, aufgeschlüsselt nach:

i) 

hartem Kernkapital,

ii) 

zusätzlichem Kernkapital,

iii) 

Ergänzungskapital,

b) 

Höhe der Zwischengewinne und Gewinne zum Jahresende,

c) 

gemäß Absatz 4 berechneter ausschüttungsfähiger Höchstbetrag,

d) 

Höhe der ausschüttungsfähigen Gewinne und deren beabsichtigte Aufteilung auf:

i) 

Dividendenzahlungen,

ii) 

Aktienrückkäufe,

iii) 

Zahlungen in Bezug auf zusätzliche Kernkapitalinstrumente,

iv) 

Zahlung einer variablen Vergütung oder freiwilliger Altersvorsorgeleistungen, entweder aufgrund der Schaffung einer neuen Zahlungsverpflichtung oder einer zu einer Zeit, in dem das Institut die kombinierte Kapitalpufferanforderung nicht erfüllte, geschaffenen Zahlungsverpflichtung.

(9)  
Die Institute treffen Vorkehrungen, um zu gewährleisten, dass die Höhe der ausschüttungsfähigen Gewinne und der ausschüttungsfähige Höchstbetrag genau berechnet werden, und müssen in der Lage sein, die Genauigkeit der Berechnung gegenüber den zuständigen Behörden auf Anfrage nachzuweisen.
(10)  

Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 umfasst eine Ausschüttung im Zusammenhang mit hartem Kernkapital Folgendes:

a) 

die Zahlung von Bardividenden,

b) 

die Ausgabe von teilweise oder voll gezahlten Gratisaktien oder anderen Kapitalinstrumenten im Sinne des Artikels 26 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannt,

c) 

die Rücknahme oder den Rückkauf eigener Aktien oder anderer Kapitalinstrumente im Sinne des Artikels 26 Absatz 1 Buchstabe a jener Verordnung durch ein Institut,

d) 

die Rückzahlung von in Verbindung mit Kapitalinstrumenten im Sinne des Artikels 26 Absatz 1 Buchstabe a jener Verordnung eingezahlten Beträgen,

e) 

die Ausschüttung von in Artikel 26 Absatz 1 Buchstaben b bis e jener Verordnung genannten Posten.

▼M5

Artikel 141a

Nichterfüllung der kombinierten Kapitalpufferanforderung

Die kombinierte Kapitalpufferanforderung gilt für die Zwecke des Artikels 141 bei einem Institut als nicht erfüllt, wenn das Institut nicht über Eigenmittel in erforderlicher Höhe und Qualität verfügt, um gleichzeitig die kombinierte Kapitalpufferanforderung und alle in nachstehenden Artikeln festgelegten Anforderungen zu erfüllen:

a) 

Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die zusätzliche Eigenmittelanforderung zur Abdeckung anderer Risiken als des Risikos einer übermäßigen Verschuldung nach Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a dieser Richtlinie;

b) 

Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die zusätzliche Eigenmittelanforderung zur Abdeckung anderer Risiken als des Risikos einer übermäßigen Verschuldung nach Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a dieser Richtlinie;

c) 

Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die zusätzliche Eigenmittelanforderung zur Abdeckung anderer Risiken als des Risikos einer übermäßigen Verschuldung nach Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a dieser Richtlinie.

Artikel 141b

Ausschüttungsbeschränkungen im Falle der Nichterfüllung der Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote

(1)  
Ein Institut, das die Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote gemäß Artikel 92 Absatz 1a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt, nimmt keine Ausschüttung im Zusammenhang mit Kernkapital vor, durch die sein Kernkapital so stark abnehmen würde, dass die Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote nicht länger erfüllt wäre.
(2)  
Ein Institut, das die Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote nicht erfüllt, berechnet den ausschüttungsfähigen Höchstbetrag in Bezug auf die Verschuldungsquote gemäß Absatz 4 und meldet diesen der zuständigen Behörde.

In Fällen, in denen Unterabsatz 1 Anwendung findet, darf das Institut vor Berechnung des ausschüttungsfähigen Höchstbetrags in Bezug auf die Verschuldungsquote keine der folgenden Maßnahmen ergreifen:

a) 

eine Ausschüttung im Zusammenhang mit hartem Kernkapital vornehmen,

▼C4

b) 

eine Verpflichtung zur Zahlung einer variablen Vergütung oder freiwilliger Altersvorsorgeleistungen eingehen oder eine variable Vergütung zahlen, wenn die entsprechende Verpflichtung zu einer Zeit eingegangen wurde, in der das Institut die Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote nicht erfüllt hat, oder

▼M5

c) 

Zahlungen in Bezug auf zusätzliche Kernkapitalinstrumente vornehmen.

(3)  
Wenn ein Institut die Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote nicht erfüllt bzw. nicht übertrifft, darf es durch eine der Maßnahmen nach Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstaben a, b und c keinen höheren Betrag als den nach Absatz 4 berechneten ausschüttungsfähigen Höchstbetrag in Bezug auf die Verschuldungsquote ausschütten.
(4)  
Die Institute berechnen den ausschüttungsfähigen Höchstbetrag in Bezug auf die Verschuldungsquote durch Multiplikation der gemäß Absatz 5 berechneten Summe mit dem gemäß Absatz 6 festgelegten Faktor. Der ausschüttungsfähige Höchstbetrag in Bezug auf die Verschuldungsquote ist um jeden Betrag, der sich durch jegliche in Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstaben a, b oder c genannten Maßnahmen ergibt, zu kürzen.
(5)  

Die zu multiplizierende Summe nach Absatz 4 umfasst

a) 

jegliche Zwischengewinne, die gemäß Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht dem harten Kernkapital zugerechnet wurden, abzüglich etwaiger Gewinnausschüttungen oder Zahlungen im Zusammenhang mit den Maßnahmen nach Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstaben a, b oder c dieses Artikels,

zuzüglich

b) 

jeglicher Gewinne zum Jahresende, die gemäß Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht dem harten Kernkapital zugerechnet wurden, abzüglich etwaiger Gewinnausschüttungen oder Zahlungen im Zusammenhang mit den Maßnahmen nach Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstaben a, b oder c dieses Artikels,

abzüglich

c) 

der Beträge, die in Form von Steuern zu zahlen wären, wenn die unter den Buchstaben a und b genannten Gewinne einbehalten würden.

(6)  

Der in Artikel 4 genannte Faktor wird wie folgt bestimmt:

a) 

Liegt das von dem Institut vorgehaltene und nicht zur Unterlegung der Anforderungen nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und nach Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a dieser Richtlinie zur Abdeckung des Risikos einer übermäßigen Verschuldung, das nicht ausreichend durch Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 abgedeckt ist, verwendete Kernkapital, ausgedrückt als Prozentsatz der nach Artikel 429 Absatz 4 der genannten Verordnung berechneten Gesamtrisikopositionsmessgröße, innerhalb des ersten (d. h. des untersten) Quartils der Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote, so ist der Faktor 0.

b) 

Liegt das von dem Institut vorgehaltene und nicht zur Unterlegung der Anforderungen nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und nach Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a dieser Richtlinie zur Abdeckung des Risikos einer übermäßigen Verschuldung, das nicht ausreichend durch Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 abgedeckt ist, verwendete Kernkapital, ausgedrückt als Prozentsatz der nach Artikel 429 Absatz 4 der genannten Verordnung berechneten Gesamtrisikopositionsmessgröße, innerhalb des zweiten Quartils der Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote, so ist der Faktor 0,2.

c) 

Liegt das von dem Institut vorgehaltene und nicht zur Unterlegung der Anforderungen nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und nach Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a dieser Richtlinie zur Abdeckung des Risikos einer übermäßigen Verschuldung, das nicht ausreichend durch Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 abgedeckt ist, verwendete Kernkapital, ausgedrückt als Prozentsatz der nach Artikel 429 Absatz 4 der genannten Verordnung berechneten Gesamtrisikopositionsmessgröße, innerhalb des dritten Quartils der Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote, so ist der Faktor 0,4.

d) 

Liegt das von dem Institut vorgehaltene und nicht zur Unterlegung der Anforderungen nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und nach Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a dieser Richtlinie zur Abdeckung des Risikos einer übermäßigen Verschuldung, das nicht ausreichend durch Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 abgedeckt ist, verwendete Kernkapital, ausgedrückt als Prozentsatz der nach Artikel 429 Absatz 4 der genannten Verordnung berechneten Gesamtrisikopositionsmessgröße, innerhalb des vierten (d. h. des obersten) Quartils der Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote, so ist der Faktor 0,6.

Die Ober- und Untergrenzen für jedes Quartil der Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote werden wie folgt berechnet:

image

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dabei ist

Qn = die Ordinalzahl des betreffenden Quartils.

(7)  
Die Beschränkungen dieses Artikels finden ausschließlich auf Zahlungen Anwendung, die zu einem Absinken des Kernkapitals oder der Gewinne führen, und sofern die Aussetzung einer Zahlung oder eine versäumte Zahlung kein Ausfallereignis darstellt oder eine Bedingung für die Einleitung eines Verfahrens nach den für das Institut geltenden Insolvenzvorschriften ist.
(8)  
Wenn ein Institut die Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote nicht erfüllt und beabsichtigt, eine Ausschüttung ausschüttungsfähiger Gewinne vorzunehmen oder eine der in Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstaben a, b und c des vorliegenden Artikels genannten Maßnahmen zu ergreifen, zeigt es dies der zuständigen Behörde unter Vorlage der in Artikel 141 Absatz 8 aufgeführten Informationen — mit Ausnahme von dessen Buchstabe a Ziffer iii — sowie unter Angabe des gemäß Artikel 4 des vorliegenden Artikels berechneten ausschüttungsfähigen Höchstbetrags in Bezug auf die Verschuldungsquote an.
(9)  
Die Institute treffen Vorkehrungen, um zu gewährleisten, dass der Betrag der ausschüttungsfähigen Gewinne und der ausschüttungsfähige Höchstbetrag in Bezug auf die Verschuldungsquote genau berechnet werden, und müssen in der Lage sein, die Genauigkeit der Berechnung gegenüber den zuständigen Behörden auf Anfrage nachzuweisen.
(10)  
Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels umfasst eine Ausschüttung im Zusammenhang mit Kernkapital alle in Artikel 141 Absatz 10 aufgeführten Maßnahmen.

Artikel 141c

Nichterfüllung der Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote

Die Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote gilt für die Zwecke des Artikels 141b dieser Richtlinie bei einem Institut als nicht erfüllt, wenn das Institut nicht über Kernkapital in erforderlicher Höhe verfügt, um gleichzeitig die in Artikel 92 Absatz 1a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegte Anforderung und die in Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe d der genannten Verordnung und in Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a dieser Richtlinie festgelegte Anforderung zur Abdeckung des Risikos einer übermäßigen Verschuldung, das nicht ausreichend durch Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 abgedeckt ist, zu erfüllen.

▼B

Artikel 142

Kapitalerhaltungsplan

▼M5

(1)  
Erfüllt ein Institut die kombinierte Kapitalpufferanforderung oder gegebenenfalls die Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote nicht, so erstellt es einen Kapitalerhaltungsplan und legt ihn innerhalb von fünf Arbeitstagen, nachdem es festgestellt hat, dass es die Anforderung nicht erfüllen kann, der zuständigen Behörde vor, es sei denn, die zuständige Behörde lässt eine längere Frist von bis zu zehn Tagen zu.

▼B

►C2  Die zuständigen Behörden gewähren eine solche Fristverlängerung nur auf der Grundlage der individuellen Situation eines Instituts und ◄ unter Berücksichtigung des Umfangs und der Komplexität seiner Tätigkeiten.

(2)  

Der Kapitalerhaltungsplan umfasst Folgendes:

a) 

eine Einnahmen- und Ausgabenschätzung und eine Bilanzprognose,

b) 

Maßnahmen zur Erhöhung der Kapitalquoten des Instituts,

c) 

einen Plan und einen Zeitplan für die Erhöhung der Eigenmittel, um die kombinierte Kapitalpufferanforderung vollständig zu erfüllen,

d) 

weitere Informationen, die die zuständige Behörde für die in Absatz 3 vorgeschriebene Bewertung als erforderlich erachtet.

(3)  
Die zuständige Behörde bewertet den Kapitalerhaltungsplan und billigt ihn nur, wenn sie der Auffassung ist, dass durch die Umsetzung des Plans sehr wahrscheinlich genügend Kapital erhalten oder aufgenommen wird, damit das Institut die kombinierte Kapitalpufferanforderung innerhalb des von der zuständigen Behörde als angemessen erachteten Zeitraums erfüllen kann.
(4)  

Billigt die zuständige Behörde den Kapitalerhaltungsplan nach Absatz 3 nicht, so ergreift sie eine oder beide der folgenden Maßnahmen:

a) 

sie verlangt von dem Institut, seine Eigenmittel innerhalb eines bestimmten Zeitraums auf eine bestimmte Höhe aufzustocken,

b) 

sie übt ihre Befugnisse nach Artikel 102 aus, um strengere Ausschüttungsbeschränkungen als nach Artikel 141 verlangt zu verhängen.



TITEL VIII

BEKANNTMACHUNGSPFLICHTEN DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN

Artikel 143

Allgemeine Bekanntmachungspflichten

(1)  

Die zuständigen Behörden veröffentlichen die folgenden Informationen:

a) 

den Wortlaut der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und allgemeinen Leitlinien, die in ihrem Mitgliedstaat im Bereich der Finanzdienstleistungsaufsicht verabschiedet wurden,

b) 

die Art und Weise, wie die im Unionsrecht eröffneten Optionen und Ermessensspielräume genutzt werden,

▼M5

c) 

die allgemeinen Kriterien und Methoden, nach denen sie bei der Überprüfung und Bewertung nach Artikel 97 verfahren, einschließlich der Kriterien zur Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nach Artikel 97 Absatz 4;

▼M6

d) 

unbeschadet der Bestimmungen des Titels VII Kapitel 1 Abschnitt II dieser Richtlinie und gegebenenfalls der Bestimmungen in Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 2 der Richtlinie (EU) 2019/2034 aggregierte statistische Daten zu zentralen Aspekten der Umsetzung der aufsichtlichen Rahmenvorschriften in den einzelnen Mitgliedstaaten, einschließlich Angaben zu Anzahl und Art der gemäß Artikel 102 Absatz 1 Buchstabe a der vorliegenden Richtlinie ergriffenen Aufsichtsmaßnahmen und nach Artikel 65 der vorliegenden Richtlinie verhängten Verwaltungssanktionen.

▼B

(2)  
Die nach Absatz 1 veröffentlichten Angaben müssen einen aussagekräftigen Vergleich zwischen den Vorgehensweisen der zuständigen Behörden der verschiedenen Mitgliedstaaten ermöglichen. Die Angaben werden in einem gemeinsamen Format veröffentlicht und regelmäßig aktualisiert. Die Angaben sind über eine einzige Zugangsadresse elektronisch abrufbar.
(3)  
Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen das Format, der Aufbau, das Inhaltsverzeichnis und der Zeitpunkt der jährlichen Veröffentlichung der in Absatz 1 genannten Informationen festgelegt werden.

Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 1. Januar 2014 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die Entwürfe technischer Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

Artikel 144

Spezielle Bekanntmachungspflichten

(1)  

Für die Zwecke des Teils 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 veröffentlichen die zuständigen Behörden folgende Informationen:

a) 

die allgemeinen Kriterien und Methoden, die zur Überprüfung der Einhaltung der Artikel 405 bis 409 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 beschlossen wurden,

b) 

unbeschadet der Bestimmungen des Titels VII Kapitel 1 Abschnitt II eine zusammenfassende Beschreibung der Ergebnisse der aufsichtlichen Überprüfung und eine Beschreibung der bei Verstößen gegen die Artikel 405 bis 409 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auferlegten Maßnahmen in Form eines jährlichen Berichts.

(2)  

Die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats, die von ihrem Ermessen gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Gebrauch machen, veröffentlichen folgende Informationen:

a) 

die Kriterien, nach denen festgestellt wird, dass ein wesentliche tatsächliches oder rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder Begleichung von Verbindlichkeiten weder vorhanden noch abzusehen ist,

b) 

die Zahl der Mutterinstitute, zu deren Gunsten das Ermessen gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausgeübt wird, sowie die Zahl solcher Institute, die Tochterunternehmen in einem Drittland einbeziehen,

c) 

aggregiert für den Mitgliedstaat:

i) 

den Gesamtbetrag der auf konsolidierter Basis ermittelten, in Tochterunternehmen in einem Drittland gehaltenen Eigenmittel des Mutterinstituts in einem Mitgliedstaat, zu dessen Gunsten das Ermessen gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausgeübt wird,

ii) 

den prozentualen Anteil der in Tochterunternehmen in einem Drittland gehaltenen Eigenmittel an den auf konsolidierter Basis ermittelten Gesamteigenmitteln von Mutterinstituten in einem Mitgliedstaat, zu dessen Gunsten das Ermessen gemäß Artikel 7 Absatz 3 jener Verordnung ausgeübt wird,

iii) 

den prozentualen Anteil der in Tochterunternehmen in einem Drittland gehaltenen Eigenmittel an den auf konsolidierter Basis ermittelten und nach Artikel 92 jener Verordnung vorgeschriebenen Gesamteigenmitteln von Mutterinstituten in einem Mitgliedstaat, zu dessen Gunsten das Ermessen gemäß Artikel 7 Absatz 3 jener Verordnung ausgeübt wird.

(3)  

Die zuständigen Behörden, die von ihrem Ermessen gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Gebrauch machen, veröffentlichen folgende Angaben:

a) 

die Kriterien, nach denen festgestellt wird, dass ein wesentliches tatsächliches oder rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder Begleichung von Verbindlichkeiten weder vorhanden noch abzusehen ist,

b) 

die Zahl der Mutterinstitute, zu deren Gunsten das Ermessen gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausgeübt wird, sowie die Zahl solcher Mutterinstitute, die Tochterunternehmen in einem Drittland einbeziehen,

c) 

aggregiert für den Mitgliedstaat

i) 

den Gesamtbetrag der in Tochterunternehmen in Drittländern gehaltenen Eigenmittel von Mutterinstituten, zu deren Gunsten das Ermessen gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausgeübt wird,

ii) 

den prozentualen Anteil der in Tochterunternehmen in einem Drittland gehaltenen Eigenmittel an den Gesamteigenmitteln von Mutterinstituten, zu deren Gunsten das Ermessen gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausgeübt wird,

iii) 

den prozentualen Anteil der in Tochterunternehmen in einem Drittland gehaltenen Eigenmittel an den nach Artikel 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgeschriebenen Gesamteigenmitteln der Mutterinstitute, zu deren Gunsten das Ermessen gemäß Artikel 9 Absatz 1 jener Verordnung ausgeübt wird.



TITEL IX

DELEGIERTE RECHTSAKTE UND DURCHFÜHRUNGSRECHTSAKTE

Artikel 145

Delegierte Rechtsakte

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 148 delegierte Rechtsakte in Bezug auf Folgendes zu erlassen:

a) 

Präzisierung der Begriffsbestimmungen der Artikel 3 und 128, um eine einheitliche Anwendung dieser Richtlinie sicherzustellen,

b) 

Präzisierung der Begriffsbestimmungen der Artikel 3 und 128, um bei der Anwendung dieser Richtlinie die Entwicklungen an den Finanzmärkten zu berücksichtigen,

c) 

Abstimmung der Terminologie und der Begriffsbestimmungen des Artikels 3 mit späteren Rechtsvorschriften über Institute und damit zusammenhängende Bereiche,

d) 

Anpassung des in Artikel 31 Absatz 1 genannten Deckungsniveaus, um den Veränderungen im von Eurostat veröffentlichten Europäischen Verbraucherpreisindex zeitgleich und im Einklang mit den nach Artikel 4 Absatz 7 der Richtlinie 2002/92/EG vorgenommenen Anpassungen Rechnung zu tragen,

e) 

Erweiterung oder terminologische Anpassung der in den Artikeln 33 und 34 genannten und in Anhang I enthaltenen Liste, um den Entwicklungen an den Finanzmärkten Rechnung zu tragen,

f) 

Bezeichnung der Bereiche, in denen die zuständigen Behörden gemäß Artikel 50 Informationen austauschen müssen,

g) 

Anpassung der Bestimmungen der Artikel 76 bis 88 und des Artikels 98 an Entwicklungen an den Finanzmärkten (insbesondere neue Finanzprodukte), bei Rechnungslegungsstandards oder -anforderungen, mit denen Rechtsvorschriften der Union Rechnung getragen wird, oder hinsichtlich der Konvergenz der Aufsichtspraxis,

h) 

Aufschub der Offenlegungspflichten gemäß Artikel 89 Absatz 1 sofern der Bericht der Kommission gemäß Artikel 89 Absatz 2 Unterabsatz 1 erhebliche negative Auswirkungen feststellt,

i) 

Anpassung der Kriterien des Artikels 23 Absatz 1, um künftigen Entwicklungen Rechnung zu tragen und eine einheitliche Anwendung dieser Richtlinie zu gewährleisten.

▼M5

Artikel 146

Durchführungsrechtsakte

Im Einklang mit dem in Artikel 147 Absatz 2 genannten Prüfverfahren wird eine Änderung des nach Artikel 12 und Titel IV erforderlichen Anfangskapitals zur Berücksichtigung wirtschaftlicher und geldpolitischer Entwicklungen als Durchführungsrechtsakt erlassen.

▼B

Artikel 147

Europäischer Bankenausschuss

(1)  
Die Kommission wird beim Erlass von Durchführungsrechtsakten von dem Europäischen Bankenausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2)  
Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 148

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)  
Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2)  
Die Befugnis gemäß Artikel 145 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem 17. Juli 2013 übertragen.
(3)  
Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 145 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss nicht berührt.
(4)  
Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(5)  
Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 145 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird die Frist um drei Monate verlängert.

Artikel 149

Einwände gegen technische Regulierungsstandards

Erlässt die Kommission einen technischen Regulierungsstandard gemäß dieser Richtlinie, der mit dem von der EBA übermittelten Entwurf des technischen Regulierungsstandards identisch ist, so beträgt der Zeitraum, in dem das Europäische Parlament und der Rat Einwände gegen diesen technischen Regulierungsstandard erheben können, einen Monat ab dem Datum der Übermittlung. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird dieser Zeitraum um einen Monat verlängert. Abweichend von Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 kann der Zeitraum, in dem das Europäische Parlament oder der Rat Einwände gegen den technischen Regulierungsstandard erheben können, erforderlichenfalls um einen weiteren Monat verlängert werden.



TITEL X

ÄNDERUNG DER RICHTLINIE 2002/87/EG

Artikel 150

Änderung der Richtlinie 2002/87/EG

Artikel 21a der Richtlinie 2002/87/EG wird wie folgt geändert:

a) 

Absatz 2 Buchstabe a wird gestrichen.

b) 

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"3.  
Um eine einheitliche Anwendung der in Anhang I Teil II genannten Berechnungsmethoden in Verbindung mit Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und Artikel 228 Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG, jedoch unbeschadet des Artikels 6 Absatz 4 sicherzustellen, arbeiten die ESA über den Gemeinsamen Ausschuss Entwürfe technischer Regulierungsstandards für die Zwecke von Artikel 6 Absatz 2 aus.

Die ESA legen der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum … [spätestens fünf Monate vor dem in Artikel 309 Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG genannten Geltungsbeginns] vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 bzw. der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen."



TITEL XI

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN



KAPITEL 1

Übergangsbestimmungen für die Beaufsichtigung von Instituten bei der Wahrnehmung der Niederlassungsfreiheit und beim freien Dienstleistungsverkehr

Artikel 151

Anwendungsbereich

(1)  
Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten anstelle der Artikel 40, 41, 43, 49, 50 und 51 bis zu dem Zeitpunkt, ab dem die Liquiditätsdeckungsanforderung gemäß einem nach Artikel 460 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu erlassenden delegierten Rechtsakt gilt.
(2)  
Um sicherzustellen, dass die stufenweise Einführung aufsichtlicher Liquiditätsregeln sorgfältig auf den Prozess der Ausarbeitung einheitlicher Liquiditätsvorschriften abgestimmt ist, wird der Kommission im Falle, dass bis zu dem in Unterabsatz 1 genannten Datum noch keine internationalen Standards für die Überwachung der Liquidität beschlossen und in der Union deshalb noch keine einheitlichen Liquiditätsvorschriften eingeführt wurden, die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 145 zu erlassen, in denen das in Absatz 1 genannte Datum um bis zu zwei Jahre verschoben wird.

Artikel 152

Berichtspflichten

Ein Aufnahmemitgliedstaat kann für statistische Zwecke verlangen, dass jedes Kreditinstitut mit einer Zweigstelle in seinem Hoheitsgebiet seinen zuständigen Behörden in regelmäßigen Abständen über die in seinem Hoheitsgebiet ausgeübten Tätigkeiten Bericht erstattet.

Ein Aufnahmemitgliedstaat kann zwecks Ausübung der ihm gemäß Artikel 156 obliegenden Pflichten von Zweigstellen von Kreditinstituten aus anderen Mitgliedstaaten die gleichen Informationen wie von nationalen Kreditinstituten verlangen.

Artikel 153

Maßnahmen der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats im Zusammenhang mit im Aufnahmemitgliedstaat ausgeübten Tätigkeiten

(1)  
Stellen die zuständigen Behörden eines Aufnahmemitgliedstaats fest, dass ein Kreditinstitut, das eine Zweigstelle in dessen Hoheitsgebiet hat oder dort Dienstleistungen erbringt, Rechtsvorschriften missachtet, die in diesem Staat in Anwendung dieser Richtlinie, die eine Zuständigkeit der Behörden des Aufnahmemitgliedstaats vorsehen, erlassen wurden, so fordern die Behörden das betreffende Kreditinstitut auf, die vorschriftswidrige Situation zu beenden.
(2)  
Kommt das betreffende Kreditinstitut dieser Aufforderung nicht nach, so setzen die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats davon in Kenntnis.
(3)  
Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats treffen unverzüglich alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass das betreffende Kreditinstitut die vorschriftswidrige Situation beendet. Die Art dieser Maßnahmen ist den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats mitzuteilen.
(4)  
Verletzt das Kreditinstitut trotz der vom Herkunftsmitgliedstaat getroffenen Maßnahmen – oder wenn sich die betreffenden Maßnahmen als unzureichend erweisen oder der betreffende Mitgliedstaat solche Maßnahmen nicht ergreifen kann – weiter die in Absatz 1 genannten Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats, so kann dieser nach Unterrichtung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats geeignete Maßnahmen ergreifen, um weitere Verstöße zu verhindern oder zu ahnden und soweit erforderlich diesem Kreditinstitut die Anbahnung weiterer Geschäfte in seinem Hoheitsgebiet zu untersagen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die für solche Maßnahmen gegenüber Kreditinstituten erforderlichen Schriftstücke in ihrem Hoheitsgebiet zugestellt werden können.

Artikel 154

Sicherungsmaßnahmen

In dringenden Fällen können die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats vor der Einleitung des in Artikel 153 vorgesehenen Verfahrens Sicherungsmaßnahmen ergreifen, die zum Schutz der Interessen von Einlegern, Anlegern oder sonstigen Personen, denen Dienstleistungen erbracht werden, erforderlich sind. Die Kommission und die zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten werden so früh wie möglich über solche Maßnahmen unterrichtet.

Die Kommission kann nach Anhörung der zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten beschließen, dass der Mitgliedstaat die Maßnahmen zu ändern oder aufzuheben hat.

Artikel 155

Zuständigkeiten

(1)  
Die Aufsicht über ein Institut, einschließlich der Tätigkeiten, die es gemäß den Artikeln 33 und 34 ausübt, obliegt unbeschadet der Bestimmungen dieser Richtlinie, die eine Zuständigkeit der zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats vorsehen, den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats.
(2)  
Absatz 1 steht einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß dieser Richtlinie nicht entgegen.
(3)  
Die zuständigen Behörden in einem Mitgliedstaat berücksichtigen bei der Wahrnehmung ihrer allgemeinen Aufgaben in gebührender Weise die möglichen Auswirkungen ihrer Entscheidungen auf die Stabilität des Finanzsystems in allen anderen betroffenen Mitgliedstaaten und insbesondere in Krisensituationen, wobei die zum jeweiligen Zeitpunkt verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden.

Artikel 156

Überwachung der Liquidität

Für die Überwachung der Liquidität von Zweigstellen eines Kreditinstituts bleibt bis zur weiteren Koordinierung der Aufnahmemitgliedstaat in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats zuständig.

Unbeschadet der für die Stärkung des europäischen Währungssystems erforderlichen Maßnahmen behält der Aufnahmemitgliedstaat die volle Zuständigkeit für die Maßnahmen zur Durchführung seiner Geldpolitik.

Diese Maßnahmen enthalten keine diskriminierende oder restriktive Behandlung aufgrund der Zulassung des Kreditinstituts in einem anderen Mitgliedstaat.

Artikel 157

Zusammenarbeit bei der Aufsicht

Bei der Beaufsichtigung der Tätigkeit von Instituten, die insbesondere über Zweigstellen in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten als ihrem Sitzstaat tätig sind, arbeiten die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten eng zusammen. Sie teilen einander alle Informationen über die Leitung, die Verwaltung und die Eigentumsverhältnisse der Institute mit, die geeignet sind, deren Beaufsichtigung und die Prüfung der Voraussetzungen für ihre Zulassung zu vereinfachen, sowie alle Informationen, die geeignet sind, die Überwachung dieser Institute, insbesondere in Bezug auf Liquidität, Solvenz, Einlagensicherheit, Begrenzung von Großkrediten, Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren sowie interne Kontrolle zu erleichtern.

Artikel 158

Bedeutende Zweigstellen

(1)  
Die zuständigen Behörden eines Aufnahmemitgliedstaats können in Fällen, in denen Artikel 112 Absatz 1 Anwendung findet, bei der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und andernfalls bei den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats beantragen, dass eine Zweigstelle eines Instituts, bei dem es sich nicht um eine unter Artikel 95 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallende Wertpapierfirma handelt, als bedeutend angesehen wird.
(2)  

In dem Antrag werden die Gründe dafür genannt, warum die Zweigstelle als bedeutend angesehen werden soll, wobei insbesondere berücksichtigt wird,

a) 

ob der Marktanteil der Zweigstelle im Aufnahmemitgliedstaat, gemessen an den Einlagen, 2 % übersteigt,

b) 

wie sich eine Aussetzung oder Einstellung der Tätigkeit des Instituts voraussichtlich auf die Systemliquidität sowie die Zahlungsverkehrs- und die Clearing- und Abwicklungssysteme im Aufnahmemitgliedstaat auswirken würde,

c) 

welche Größe und Bedeutung die Zweigstelle, gemessen an der Kundenzahl, innerhalb des Bank- bzw. Finanzsystems des Aufnahmemitgliedstaats hat.

Die zuständigen Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats und in Fällen, in denen Artikel 112 Absatz 1 Anwendung findet, die konsolidierende Aufsichtsbehörde setzen alles daran, bei der Einstufung einer Zweigstelle als bedeutend zu einer gemeinsamen Entscheidung zu gelangen.

Wird innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt eines Antrags gemäß Unterabsatz 1 keine gemeinsame Entscheidung erzielt, so entscheiden die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats innerhalb von weiteren zwei Monaten selbst, ob die Zweigstelle bedeutend ist. Bei ihrer Entscheidung tragen die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats etwaigen Auffassungen und Vorbehalten der konsolidierenden Aufsichtsbehörde oder der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats Rechnung.

Die Entscheidungen gemäß den Unterabsätzen 2 und 3 werden in einem Dokument dargelegt und umfassend begründet, den betroffenen zuständigen Behörden übermittelt, und von den zuständigen Behörden in den betroffenen Mitgliedstaaten als maßgebend anerkannt und angewandt.

Die Einstufung einer Zweigstelle als bedeutend lässt die Rechte und Pflichten der zuständigen Behörden im Rahmen dieser Richtlinie unberührt.

(3)  
Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats übermitteln den zuständigen Behörden eines Aufnahmemitgliedstaats, in dem eine bedeutende Zweigstelle errichtet wird, die Informationen nach Artikel 117 Absatz 1 Buchstaben c und d und nehmen die Aufgaben nach Artikel 112 Absatz 1 Buchstabe c in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats wahr.
(4)  
Erhält die zuständige Behörde eines Herkunftsmitgliedstaats Kenntnis von einer Krisensituation im Sinne des Artikels 114 Absatz 1, warnt sie so rasch wie möglich die in Artikel 58 Absatz 4 und Artikel 59 Absatz 1 genannten Stellen.
►C2  (5)  
Findet Artikel 116 keine Anwendung, so richten die zuständigen Behörden, die ein Institut mit bedeutenden Zweigstellen in anderen Mitgliedstaaten beaufsichtigen, ein Aufsichtskollegium unter eigenem Vorsitz ein, um das Herbeiführen einer gemeinsamen Entscheidung über die Einstufung einer Zweigstelle als bedeutend gemäß Absatz 2 und den Austausch von Informationen gemäß Artikel 50 zu erleichtern. ◄ Die Modalitäten für die Einrichtung und Arbeitsweise des Kollegiums werden nach Konsultation der betroffenen zuständigen Behörden von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats schriftlich festgelegt. Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats entscheidet, welche zuständigen Behörden an einer Sitzung oder einer Tätigkeit des Kollegiums teilnehmen.
(6)  
Bei der Entscheidung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats werden die Relevanz der zu planenden oder zu koordinierenden Aufsichtstätigkeit für die betreffenden Behörden, und insbesondere die möglichen Auswirkungen auf die Stabilität des Finanzsystems in den betroffenen Mitgliedstaaten im Sinne des Artikels 155 Absatz 3 und die Pflichten nach Absatz 2 berücksichtigt.
(7)  
Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats informiert alle Mitglieder des Kollegiums vorab laufend und umfassend über die Organisation solcher Sitzungen, die wesentlichen Tagesordnungspunkte und die zu prüfenden Maßnahmen. Des Weiteren informiert die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats alle Mitglieder des Kollegiums rechtzeitig und umfassend über das in diesen Sitzungen beschlossene Vorgehen oder die durchgeführten Maßnahmen.

Artikel 159

Nachprüfungen vor Ort

(1)  
Die Aufnahmemitgliedstaaten sehen vor, dass im Fall eines in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstituts, das seine Tätigkeit über eine Zweigstelle ausübt, die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats – nach Unterrichtung der zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats – selbst oder durch einen Beauftragten die Informationen nach Artikel 50 vor Ort nachprüfen können.
(2)  
Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats können für die Zwecke einer solchen Nachprüfung bei Zweigstellen auch auf eines der anderen in Artikel 118 vorgesehenen Verfahren zurückgreifen.
(3)  
Die Absätze 1 und 2 berühren nicht das Recht der zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats, in Ausübung der ihnen aufgrund dieser Richtlinie obliegenden Aufgaben vor Ort Nachprüfungen bei in ihrem Hoheitsgebiet errichteten Zweigstellen vorzunehmen.

▼M5



KAPITEL 1A

Übergangsbestimmungen für Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften

Artikel 159a

Übergangsbestimmungen für die Zulassung von Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften

Mutterfinanzholdinggesellschaften und gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaften, die am 27. Juni 2019 schon bestehen, beantragen die Zulassung nach Artikel 21a bis zum 28. Juni 2021. Hat eine Finanzholdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft bis zum 28. Juni 2021 die Zulassung nicht beantragt, so werden geeignete Maßnahmen nach Artikel 21a Absatz 6 ergriffen.

Während der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Übergangszeit müssen die zuständigen Behörden mit allen notwendigen, durch diese Richtlinie übertragenen Aufsichtsbefugnissen im Hinblick auf Finanzholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften, die der Zulassung nach Artikel 21a zum Zwecke der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis unterliegen, ausgestattet sein.

▼B



KAPITEL 2

Übergangsbestimmungen für Kapitalpuffer

Artikel 160

Übergangsbestimmungen für Kapitalpuffer

(1)  
Dieser Artikel ändert die Anforderungen der Artikel 129 und 130 während eines Übergangszeitraums vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2018.
(2)  

Vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2016

a) 

ist der Kapitalerhaltungspuffer in hartem Kernkapital zu halten und beträgt 0,625 % der gesamten nach Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten risikogewichteten Positionsbeträge des Instituts,

b) 

beträgt der institutsspezifische antizyklische Kapitalpuffer höchstens 0,625 % der gesamten nach Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten risikogewichteten Positionsbeträge des Instituts.

(3)  

Vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2017

a) 

ist der Kapitalerhaltungspuffer in hartem Kernkapital zu halten und beträgt 1,25 % der gesamten nach Artikel 87 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten risikogewichteten Positionsbeträge des Instituts,

b) 

beträgt der institutsspezifische antizyklische Kapitalpuffer höchstens 1,25 % der gesamten nach Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten risikogewichteten Positionsbeträge des Instituts.

(4)  

Vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2018

a) 

ist der Kapitalerhaltungspuffer in hartem Kernkapital zu halten und beträgt 1,875 % der gesamten nach Artikel 87 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten risikogewichteten Positionsbeträge des Instituts,

b) 

beträgt der institutsspezifische antizyklische Kapitalpuffer höchstens 1,875 % der gesamten nach Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten risikogewichteten Positionsbeträge des Instituts.

(5)  
Die Pflicht zur Vorlage eines Kapitalerhaltungsplans und die Beschränkungen hinsichtlich der Ausschüttungen gemäß Artikel 141 und 142 gelten während des Übergangszeitraums vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2018 für Institute, die die Anforderungen gemäß den Absätzen 2 bis 4 dieses Artikels nicht erfüllen.
(6)  
Die Mitgliedstaaten können einen kürzeren Übergangszeitraum festlegen als in den Absätzen 1 bis 4 vorgesehen und somit den Kapitalerhaltungspuffer und den antizyklischen Kapitalpuffer ab dem 31. Dezember 2013 anwenden. Legt ein Mitgliedstaat einen solchen kürzeren Übergangszeitraum fest, teilt er dies den einschlägigen Beteiligten, einschließlich der Kommission, des ESRB, der EBA und des jeweiligen Aufsichtskollegiums, mit; der verkürzte Übergangszeitraum kann von anderen Mitgliedstaaten anerkannt werden. Erkennt ein anderer Mitgliedstaat den kürzeren Zeitraum an, teilt er dies der Kommission, dem ESRB, der EBA und dem jeweiligen Aufsichtskollegium mit.
(7)  
Wenn ein Mitgliedstaat den Übergangszeitraum für den antizyklischen Kapitalpuffer verkürzt, so gilt der kürzere Zeitraum nur zum Zweck der Berechnung des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers durch in diesem Mitgliedstaat zugelassene Institute, die unter die Zuständigkeit der benannten Behörde fallen.



KAPITEL 3

Schlussbestimmungen

Artikel 161

Überprüfung und Bericht

(1)  
Die Kommission überprüft die Anwendung dieser Richtlinie regelmäßig, um zu gewährleisten, dass diese nicht zu einer offenkundigen Diskriminierung zwischen Instituten aufgrund ihrer rechtlichen Struktur oder ihres Eigentümermodells führt.
(2)  

Nach einer in enger Zusammenarbeit mit der EBA vorgenommenen Überprüfung erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 30. Juni 2016 Bericht, gegebenenfalls zusammen mit einem geeigneten Gesetzgebungsvorschlag, über die Vergütungsbestimmungen dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; dabei berücksichtigt sie die internationalen Entwicklungen und legt besonderen Schwerpunkt auf Folgendes:

a) 

ihre Effizienz, Anwendung und Durchsetzung, einschließlich etwaiger Lücken infolge der Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf jene Bestimmungen,

b) 

die Auswirkungen der Befolgung des Grundsatzes gemäß Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe g in Bezug auf

(i) 

Wettbewerbsfähigkeit und Finanzstabilität und

(ii) 

alle Mitarbeiter, die tatsächlich und persönlich in außerhalb des EWR errichteten Zweigstellen von innerhalb des EWR niedergelassenen Mutterinstituten arbeiten.

Bei dieser Überprüfung wird insbesondere geprüft, ob der Grundsatz des Artikels 94 0Absatz 1 Buchstabe g weiterhin für die von Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffer ii erfassten Mitarbeiter gelten sollte.

(3)  
Ab 2014 veröffentlicht die EBA in Zusammenarbeit mit EIOPA und ESMA halbjährlich einen Bericht, in dem untersucht wird, in welchem Ausmaß sich die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten zu Aufsichtszwecken auf externe Bonitätsurteile stützen, und welche Schritte die Mitgliedstaaten ergriffen haben, um deren Verwendung zu verringern. In den Berichten wird beschrieben, in welcher Form die zuständigen Behörden ihren Verpflichtungen nach Artikel 77 Absätze 1 und 3 sowie Artikel 79 Absatz 1 Buchstabe b nachkommen. In den Berichten wird ferner auf den Grad der Aufsichtskonvergenz in dieser Hinsicht eingegangen.
(4)  
Die Kommission überprüft bis zum 31. Dezember 2014 die Anwendung der Artikel 108 und 109, erstellt einen Bericht über deren Anwendung und legt diesen, gegebenenfalls zusammen mit einem geeigneten Gesetzgebungsvorschlag, dem Europäischen Parlament und dem Rat vor.
(5)  
Die Kommission prüft bis zum 31. Dezember 2016, gemäß Artikel 91 Absatz 11 erzielten Ergebnisse, einschließlich einer Prüfung der Eignung des Vergleichs der Maßnahmen zur Förderung der Diversität, unter Berücksichtigung aller einschlägigen Entwicklungen auf Unionsebene und internationaler Ebene, erstellt einen Bericht darüber und legt diesen – gegebenenfalls zusammen mit geeigneten Gesetzgebungsvorschlägen – dem Europäischen Parlament und dem Rat vor.
(6)  
Die Kommission konsultiert bis zum 31. Dezember 2015 den ESRB, die EBA, die EIOPA, die ESMA und andere einschlägige Parteien, um die Wirksamkeit der Vereinbarungen über die Weitergabe von Informationen nach dieser Richtlinie – sowohl zu normalen Zeiten als auch in angespannten Situationen – zu überprüfen.
(7)  
Die EBA überprüft bis zum 31. Dezember 2015 die Anwendung dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über die Zusammenarbeit der Union und der Mitgliedstaaten mit Drittländern und legt der Kommission einen Bericht vor. In dem Bericht werden die Bereiche ermittelt, in denen Zusammenarbeit und Informationsweitergabe weiter entwickelt werden müssen. Die EBA veröffentlicht den Bericht auf ihrer Webseite.
(8)  
Die EBA prüft nach einem entsprechenden Auftrag der Kommission, ob Unternehmen der Finanzbranche, die erklären, dass sie ihre Tätigkeit gemäß den Grundsätzen des islamischen Bankwesens ausüben, durch diese Richtlinie und durch die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 hinreichend erfasst werden. Die Kommission überprüft den Bericht der EBA und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vor.
(9)  
Die EBA erstattet der Kommission bis zum 1. Juli 2014 Bericht darüber, inwieweit Kreditinstitute längerfristige Refinanzierungsgeschäfte der Zentralbanken des ESZB und ähnliche Unterstützungsmaßnahmen in Form von Zentralbankfinanzierung nutzen und welche Vorteile daraus gezogen werden. Auf der Grundlage dieses Berichts und nach Beratung mit der EZB legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2014 einen Bericht darüber vor, inwieweit solche Refinanzierungsgeschäfte und Unterstützungsmaßnahmen in Form von Zentralbankfinanzierung von in der Union zugelassenen Kreditinstituten genutzt werden und welche Vorteile sie daraus ziehen, gegebenenfalls zusammen mit einem Gesetzgebungsvorschlag über die Nutzung solch Refinanzierungsgeschäfte und Unterstützungsmaßnahmen in Form von Zentralbankfinanzierung.

▼M5

(10)  
Die Kommission überprüft bis zum 31. Dezember 2023 die Umsetzung und Anwendung der in Artikel 104 Absatz 1 Buchstaben j und l genannten Aufsichtsbefugnisse, erstellt bis zu diesem Termin einen Bericht und leitet ihn an das Europäische Parlament und den Rat weiter.

▼B

Artikel 162

Umsetzung

(1)  
Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 31. Dezember 2013 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen.

▼C1

Die Mitgliedstaaten wenden diese Vorschriften ab dem 1. Januar 2014 an.

▼B

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und der EBA den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. Reichen die Unterlagen, die die Mitgliedstaaten der Mitteilung der Umsetzungsmaßnahmen beifügen, nicht aus, um die vollständige Übereinstimmung der Umsetzungsmaßnahmen mit einzelnen Bestimmungen dieser Richtlinie zu beurteilen, so kann die Kommission auf Antrag der EBA im Hinblick auf die Wahrnehmung der Aufgaben der EBA gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 oder von sich aus von den Mitgliedstaaten die Bereitstellung ausführlicherer Informationen über die Umsetzung und Durchführung jener Bestimmungen und dieser Richtlinie verlangen.

(2)  
Abweichend von Absatz 1 gilt Titel VII Kapitel 4 ab dem 1. Januar 2016.
(3)  
Die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe g nachzukommen, müssen Institute dazu verpflichten, die darin festgelegten Grundsätze auf die Vergütung ►C1  für erbrachte Dienstleistungen oder für Leistungen ab 2014 anzuwenden, unabhängig davon, ob sie aufgrund von vor oder nach dem 1. Januar 2014 geschlossenen Verträgen zu leisten sind. ◄
(4)  
Wenn die Mitgliedstaaten die Vorschriften gemäß den Absätzen 1 und 2 erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. In diese Vorschriften fügen sie die Erklärung ein, dass Verweisungen in den geltenden Rechts- oder Verwaltungsvorschriften auf durch diese Richtlinie aufgehobene Richtlinien als Verweisungen auf diese Richtlinie gelten. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme und die Formulierung dieser Erklärung.
(5)  

Abweichend von Absatz 1 gilt Artikel 131 ab dem 1. Januar 2016. Die Mitgliedstaaten wenden Artikel 131 Absatz 4 ab dem 1. Januar 2016 in folgender Weise an:

a) 

25 % des G-SRI-Puffers gemäß Artikel 131 Absatz 4 im Jahr 2016,

b) 

50 % des G-SRI-Puffers gemäß Artikel 131 Absatz 4 im Jahr 2017,

c) 

75 % des G-SRI-Puffers gemäß Artikel 131 Absatz 4 im Jahr 2018 und

d) 

100 % des G-SRI-Puffers gemäß Artikel 131 Absatz 4 im Jahr 2019.

►C1

 

Abweichend von Absatz 2 gilt Artikel 133 ab dem 1. Januar 2014.

 ◄

Artikel 163

Aufgehobene Rechtsakte

Die Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG werden mit Wirkung vom 1. Januar 2014 aufgehoben.

Verweisungen auf die aufgehobenen Richtlinien gelten als Verweisungen auf diese Richtlinie und auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II dieser Richtlinie und in Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu lesen.

Artikel 164

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 165

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.




ANHANG I

LISTE DER TÄTIGKEITEN, FÜR DIE DIE GEGENSEITIGE ANERKENNUNG GILT

1. 

Entgegennahme von Einlagen und sonstigen rückzahlbaren Geldern

2. 

Darlehensgeschäfte, insbesondere Konsumentenkredite, Kreditverträge im Zusammenhang mit Immobilien, Factoring mit und ohne Rückgriff, Handelsfinanzierung (einschließlich Forfaitierung)

3. 

Finanzierungsleasing

▼M3

4. 

Zahlungsdienste im Sinne des Artikels 4 Nummer 3 der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 20 )

▼B

5. 

Ausgabe und Verwaltung anderer Zahlungsmittel (z. B. Reiseschecks und Bankschecks), soweit diese Tätigkeit nicht unter Nummer 4 fällt

6. 

Bürgschaften und Kreditzusagen

7. 

Handel für eigene Rechnung oder im Kundenauftrag mit:

a) 

Geldmarktinstrumenten (Schecks, Wechsel, Depositenzertifikate usw.)

b) 

Devisen

c) 

Finanzterminkontrakten und Optionen

d) 

Wechselkurs- und Zinssatzinstrumenten

e) 

Wertpapieren

8. 

Teilnahme an Wertpapieremissionen und Bereitstellung einschlägiger Dienstleistungen

9. 

Beratung von Unternehmen über Kapitalstruktur, industrielle Strategie und damit verbundene Fragen sowie Beratung und Dienstleistungen im Zusammenhang mit Unternehmenszusammenschlüssen und -übernahmen

10. 

Geldmaklergeschäfte

11. 

Portfolioverwaltung und -beratung

12. 

Wertpapieraufbewahrung und -verwaltung

13. 

Handelsauskünfte

14. 

Schließfachverwaltungsdienste

15. 

Ausgabe von E-Geld

Die Dienstleistungen und Tätigkeiten nach Anhang I Abschnitte A und B der Richtlinie 2004/39/EG, die sich auf Finanzinstrumente nach Anhang I Abschnitt C jener Richtlinie beziehen, unterliegen der gegenseitigen Anerkennung gemäß dieser Richtlinie.




ANHANG II



ENTSPRECHUNGSTABELLE

Diese Verordnung

Verordnung 2006/48/EG

Verordnung 2006/49/EG

Artikel 1

Artikel 1 Absatz 1

 

Artikel 2 Absatz 1

 

 

Artikel 2 Absatz 2

 

 

Artikel 2 Absatz 3

 

 

Artikel 2 Absatz 4

Artikel 1 Absatz 2

 

Artikel 2 Absatz 5

Artikel 2

 

Artikel 2 Absatz 6

Artikel 1 Absatz 3

 

Artikel 3

Artikel 4

 

Artikel 3 Absatz 1 Nummer 53

Artikel 4 Nummer 49

 

Artikel 4 Absatz 1

 

 

Artikel 4 Absatz 2

 

 

Artikel 4 Absatz 3

 

 

Artikel 4 Absatz 4

 

 

Artikel 4 Absatz 5

 

Artikel 35 Absatz 1

Artikel 4 Absatz 6

 

 

Artikel 4 Absatz 7

 

 

Artikel 4 Absatz 8

 

 

Artikel 5

Artikel 128

 

Artikel 6

Artikel 42b Absatz 1

 

Artikel 7

Artikel 40 Absatz 3

 

Artikel 8 Absatz 1

Artikel 6 Absatz 1

 

Artikel 8 Absatz 2

Artikel 6 Absatz 2

 

Artikel 8 Absatz 3

Artikel 6 Absatz 3

 

Artikel 8 Absatz 4

 

 

Artikel 9

Artikel 5

 

Artikel 10

Artikel 7

 

Artikel 11

Artikel 8

 

Artikel 12 Absatz 1

Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1

 

Artikel 12 Absatz 2

Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2

 

Artikel 12 Absatz 3

Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 3

 

Artikel 12 Absatz 4

Artikel 9 Absatz 2

 

Artikel 13 Absatz 1

Artikel 11 Absatz 1

 

Artikel 13 Absatz 2

Artikel 11 Absatz 2

 

Artikel 14 Absatz 1

Artikel 12 Absatz 1

 

Artikel 14 Absatz 2

Artikel 12 Absatz 2

 

Artikel 14 Absatz 3

Artikel 12 Absatz 3

 

Artikel 15

Artikel 13

 

Artikel 16 Absatz 1

Artikel 15 Absatz 1

 

Artikel 16 Absatz 2

Artikel 15 Absatz 2

 

Artikel 16 Absatz 3

Artikel 15 Absatz 3

 

Artikel 17

Artikel 16

 

Artikel 18

Artikel 17 Absatz 1

 

Artikel 19

Artikel 18

 

Artikel 20 Absatz 1

Artikel 14

 

Artikel 20 Absatz 2

Artikel 14

 

Artikel 20 Absatz 3

 

 

Artikel 20 Absatz 5

Artikel 17 Absatz 2

 

Artikel 21

Artikel 3

 

Artikel 22 Absatz 1

Artikel 19 Absatz 1

 

Artikel 22 Absatz 2

Artikel 19 Absatz 2

 

Artikel 22 Absatz 3

Artikel 19 Absatz 3

 

Artikel 22 Absatz 4

Artikel 19 Absatz 4

 

Artikel 22 Absatz 5

Artikel 19 Absatz 5

 

Artikel 22 Absatz 6

Artikel 19 Absatz 6

 

Artikel 22 Absatz 7

Artikel 19 Absatz 7

 

Artikel 22 Absatz 8

Artikel 19 Absatz 8

 

Artikel 22 Absatz 9

Artikel 19 Absatz 9

 

Artikel 23 Absatz 1

Artikel 19a Absatz 1

 

Artikel 23 Absatz 2

Artikel 19a Absatz 2

 

Artikel 23 Absatz 3

Artikel 19a Absatz 3

 

Artikel 23 Absatz 4

Artikel 19a Absatz 4

 

Artikel 23 Absatz 5

Artikel 19a Absatz 5

 

Artikel 24 Absatz 1

Artikel 19b Absatz 1

 

Artikel 24 Absatz 2

Artikel 19b Absatz 2

 

Artikel 25

Artikel 20

 

Artikel 26 Absatz 1

Artikel 21 Absatz 1

 

Artikel 26 Absatz 2

Artikel 21 Absatz 2

 

Artikel 27

Artikel 21 Absatz 3

 

Artikel 28 Absatz 1

 

Artikel 4

Artikel 28 Absatz 2

 

Artikel 9

Artikel 29 Absatz 1

 

Artikel 5 Absatz 1

Artikel 29 Absatz 2

 

Artikel 5 Absatz 2

Artikel 29 Absatz 3

 

Artikel 5 Absatz 3

Artikel 29 Absatz 4

 

Artikel 5 Absatz 2

Artikel 30

 

Artikel 6

Artikel 31 Absatz 1

 

Artikel 7

Artikel 31 Absatz 2

 

Artikel 8

Artikel 32 Absatz 1

 

Artikel 10 Absatz 1

Artikel 32 Absatz 2

 

Artikel 10 Absatz 2

Artikel 32 Absatz 3

 

Artikel 10 Absatz 3

Artikel 32 Absatz 4

 

Artikel 10 Absatz 4

Artikel 32 Absatz 5

 

Artikel 10 Absatz 5

Artikel 33

Artikel 23

 

Artikel 34 Absatz 1

Artikel 24 Absatz 1

 

Artikel 34 Absatz 2

Artikel 24 Absatz 2

 

Artikel 34 Absatz 3

Artikel 24 Absatz 3

 

Artikel 35 Absatz 1

Artikel 25 Absatz 1

 

Artikel 35 Absatz 2

Artikel 25 Absatz 2

 

Artikel 35 Absatz 3

Artikel 25 Absatz 3

 

Artikel 35 Absatz 4

Artikel 25 Absatz 4

 

Artikel 35 Absatz 5

Artikel 25 Absatz 5

 

Artikel 35 Absatz 6

Artikel 25 Absatz 5

 

Artikel 35 Absatz 7

Artikel 25 Absatz 5

 

Artikel 36 Absatz 1

Artikel 26 Absatz 1

 

Artikel 36 Absatz 2

Artikel 26 Absatz 2

 

Artikel 36 Absatz 3

Artikel 26 Absatz 3

 

Artikel 36 Absatz 4

Artikel 26 Absatz 4

 

Artikel 36 Absatz 5

Artikel 26 Absatz 5

 

Artikel 36 Absatz 6

Artikel 26 Absatz 5

 

Artikel 36 Absatz 7

Artikel 26 Absatz 5

 

Artikel 37

Artikel 36

 

Artikel 38

Artikel 27

 

Artikel 39 Absatz 1

Artikel 28 Absatz 1

 

Artikel 39 Absatz 2

Artikel 28 Absatz 2

 

Artikel 39 Absatz 3

Artikel 28 Absatz 3

 

Artikel 39 Absatz 4

Artikel 28 Absatz 4

 

Artikel 39 Absatz 5

Artikel 28 Absatz 4

 

Artikel 39 Absatz 6

Artikel 28 Absatz 4

 

Artikel 40 Absatz 1

Artikel 29 Absatz 1

 

Artikel 40 Absatz 2

 

 

Artikel 40 Absatz 3

 

 

Artikel 41 Absatz 1

Artikel 30 Absätze 1 und 2

 

Artikel 41 Absatz 2

 

 

Artikel 42

Artikel 32

 

Artikel 43 Absatz 1

Artikel 33 Absatz 1

 

Artikel 43 Absatz 2

 

 

Artikel 43 Absatz 3

 

 

Artikel 43 Absatz 4

 

 

Artikel 43 Absatz 5

 

 

Artikel 44

Artikel 31 und 34

 

Artikel 45

Artikel 35

 

Artikel 46

Artikel 37

 

Artikel 47 Absatz 1

Artikel 38 Absatz 1

 

Artikel 47 Absatz 2

Artikel 38 Absatz 2

 

Artikel 47 Absatz 3

Artikel 38 Absatz 3

 

Artikel 48 Absatz 1

Artikel 39 Absatz 1

 

Artikel 48 Absatz 2

Artikel 39 Absatz 2

 

Artikel 48 Absatz 3

Artikel 39 Absatz 3

 

Artikel 48 Absatz 4

Artikel 39 Absatz 4

 

Artikel 49 Absatz 1

Artikel 40 Absatz 1

 

Artikel 49 Absatz 2

Artikel 40 Absatz 2

 

Artikel 49 Absatz 3

Artikel 41 Absatz 3 Unterabsatz 3

 

Artikel 50 Absatz 1

Artikel 42 Absatz 1

 

Artikel 50 Absatz 2

 

 

Artikel 50 Absatz 3

 

 

Artikel 50 Absatz 4

 

 

Artikel 50 Absatz 5

Artikel 42 Absatz 2

 

Artikel 50 Absatz 6

Artikel 42 Absätze 3 und 6

 

Artikel 50 Absatz 7

Artikel 42 Absätze 4 und 7

 

Artikel 50 Absatz 8

Artikel 42 Absatz 5

 

Artikel 51 Absatz 1

Artikel 42a Absatz 1

 

Artikel 51 Absatz 2

Artikel 42a Absatz 2

 

Artikel 51 Absatz 3

Artikel 42a Absatz 3

 

Artikel 51 Absatz 4

Artikel 42a Absatz 3

 

Artikel 51 Absatz 5

Artikel 42a Absatz 3

 

Artikel 51 Absatz 6

 

 

Artikel 52 Absatz 1

Artikel 43 Absatz 1

 

Artikel 52 Absatz 2

Artikel 43 Absatz 2

 

Artikel 52 Absatz 3

 

 

Artikel 52 Absatz 4

 

 

Artikel 53 Absatz 1

Artikel 44 Absatz 1

 

Artikel 53 Absatz 2

Artikel 44 Absatz 2

 

Artikel 53 Absatz 3

 

 

Artikel 54

Artikel 45

 

Artikel 55

Artikel 46

 

Artikel 56

Artikel 47

 

Artikel 57 Absatz 1

Artikel 48 Absatz 1 Unterabsatz 1

 

Artikel 57 Absatz 2

Artikel 48 Absatz 1 Unterabsatz 2

 

Artikel 57 Absatz 3

Artikel 48 Absatz 2 Unterabsätze 1 und 2

 

Artikel 57 Absatz 4

Artikel 48 Absatz 2 Unterabsatz 3

 

Artikel 57 Absatz 5

Artikel 48 Absatz 2 Unterabsatz 5

 

Artikel 57 Absatz 6

Artikel 48 Absatz 2 Unterabsatz 4

 

Artikel 58

Artikel 49 Absatz 1

 

Artikel 58 Absatz 2

Artikel 49 Absatz 2

 

Artikel 58 Absatz 3

Artikel 49 Absatz 4

 

Artikel 58 Absatz 4

Artikel 49 Absatz 5

 

Artikel 59 Absatz 1

Artikel 50

 

Artikel 59 Absatz 2

 

 

Artikel 60

Artikel 51

 

Artikel 61 Absatz 1

Artikel 52 Absatz 1

 

Artikel 61 Absatz 2

Artikel 52 Absatz 2

 

Artikel 62

 

 

Artikel 63 Absatz 1

Artikel 53 Absatz 1

 

Artikel 63 Absatz 2

Artikel 53 Absatz 2

 

Artikel 64

 

 

Artikel 65

 

 

Artikel 66

 

 

Artikel 67

 

 

Artikel 68

 

 

Artikel 69

 

 

Artikel 70

 

 

Artikel 71

 

 

Artikel 72

Artikel 55

 

Artikel 73

Artikel 123

 

Artikel 74 Absatz 1

Artikel 22 Absatz 1

 

Artikel 74 Absatz 2

Artikel 22 Absatz 2

 

Artikel 74 Absatz 3

Artikel 22 Absatz 6

 

Artikel 74 Absatz 4

 

 

Artikel 75 Absatz 1

Artikel 22 Absatz 3

 

Artikel 75 Absatz 2

Artikel 22 Absatz 4

 

Artikel 75 Absatz 3

Artikel 22 Absatz 5

 

Artikel 76 Absatz 1

Anhang V Nummer 2

 

Artikel 76 Absatz 2

 

 

Artikel 76 Absatz 3

 

 

Artikel 76 Absatz 4

 

 

Artikel 76 Absatz 5

 

 

Artikel 77

 

 

Artikel 78

 

 

Artikel 79

Anhang V Nummern 3, 4 und 5

 

Artikel 80

Anhang V Nummer 6

 

Artikel 81

Anhang V Nummer 7

 

Artikel 82 Absatz 1

Anhang V Nummer 8

 

Artikel 82 Absatz 2

Anhang V Nummer 9

 

Artikel 83 Absatz 1

Anhang V Nummer 10

 

Artikel 83 Absatz 2

 

Anhang IV Nummer 5

Artikel 83 Absatz 3

 

Anhang I Nummern 38 und 41

Artikel 84

Anhang V Nummer 11

 

Artikel 85 Absatz 1

Anhang V Nummer 12

 

Artikel 85 Absatz 2

Anhang V Nummer 13

 

Artikel 86 Absatz 1

Anhang V Nummer 14

 

Artikel 86 Absatz 2

Anhang V Nummer 14a

 

Artikel 86 Absatz 3

 

 

Artikel 86 Absatz 4

Anhang V Nummer 15

 

Artikel 86 Absatz 5

Anhang V Nummer 16

 

Artikel 86 Absatz 6

Anhang V Nummer 17

 

Artikel 86 Absatz 7

Anhang V Nummer 18

 

Artikel 86 Absatz 8

Anhang V Nummer 19

 

Artikel 86 Absatz 9

Anhang V Nummer 20

 

Artikel 86 Absatz 10

Anhang V Nummer 21

 

Artikel 86 Absatz 11

Anhang V Nummer 22

 

Artikel 87

 

 

Artikel 88 Absatz 1

Anhang V Nummer 1

 

Artcile 88 Absatz 2

 

 

Artikel 89

 

 

Artikel 90

 

 

Artikel 91

 

 

Artikel 92 Absatz 1

Anhang V Nummer 23, Absatz 2

 

Artikel 92 Absatz 2, einleitender Satz

Anhang V, Nummer 23, einleitender Satz

 

Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe a

Anhang V Nummer 23 Buchstabe a

 

Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe b

Anhang V Nummer 23 Buchstabe b

 

Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe c

Anhang V Nummer 23 Buchstabe c

 

Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe d

Anhang V Nummer 23 Buchstabe d

 

Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe e

Anhang V Nummer 23 Buchstabe e

 

Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe f

Anhang V Nummer 23 Buchstabe f

 

Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe g

 

 

Artikel 93

Anhang V Nummer 23 Buchstabe k

 

Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe a

Anhang V Nummer 23 Buchstabe g

 

Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe b

Anhang V Nummer 23 Buchstabe h

 

Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe c

Anhang V Nummer 23 Buchstabe i

 

Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe d

 

 

Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe e

Anhang V Nummer 23 Buchstabe j

 

Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe f

Anhang V Nummer 23 Buchstabe l

 

Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe g

 

 

Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe h

Anhang V Nummer 23 Buchstabe m

 

Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe i

 

 

Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe j

Anhang V Nummer 23 Buchstabe n

 

Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe k

Anhang V Nummer 23 Buchstabe n

 

Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe l

Anhang V Nummer 23 Buchstabe o

 

Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe m

Anhang V Nummer 23 Buchstabe p

 

Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe n

Anhang V Nummer 23 Buchstabe q

 

Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe o

Anhang V Nummer 23 Buchstabe r

 

Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe p

Anhang V Nummer 23 Buchstabe s

 

Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe q

Anhang V Nummer 23 Buchstabe t

 

Artikel 94 Absatz 2

Artikel 150 Absatz 3 Buchstabe b

 

Artikel 95

Anhang V Nummer 24

 

Artikel 96

 

 

Artikel 97 Absatz 1

Artikel 124 Absatz 1

 

Artikel 97 Absatz 2

Artikel 124 Absatz 2

 

Artikel 97 Absatz 3

Artikel 124 Absatz 3

 

Artikel 97 Absatz 4

Artikel 124 Absatz 4

 

Artikel 98 Absatz 1

Anhang XI Nummer 1

 

Artikel 98 Absatz 2

Anhang XI Nummer 1a

 

Artikel 98 Absatz 3

Anhang XI Nummer 2

 

Artikel 98 Absatz 4

Anhang XI Nummer 3

 

Artikel 98 Absatz 5

Artikel 124 Absatz 5

 

Artikel 98 Absatz 6

 

 

Artikel 98 Absatz 7

 

 

Artikel 99

 

 

Artikel 100

 

 

Artikel 101

 

 

Artikel 102 Absatz 1

Artikel 136 Absatz 1

 

Artikel 102 Absatz 2

 

 

Artikel 103

 

 

Artikel 104

Artikel 136

 

Artikel 105

 

 

Artikel 106 Absatz 1

Artikel 149

 

Artikel 106 Absatz 2

 

 

Artikel 107

 

 

Artikel 108 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 68 Absatz 2

 

Artikel 108 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 3

 

Artikel 108 Absatz 1 Unterabsatz 3

 

 

Artikel 108 Absatz 2

Artikel 71 Absatz 1

 

Artikel 108 Absatz 3

Artikel 71 Absatz 2

 

Artikel 108 Absatz 4

Artikel 73 Absatz 2

 

Artikel 109 Absatz 1

Artikel 68 Absatz 1

 

Artikel 109 Absatz 2

Artikel 73 Absatz 3

 

Artikel 109 Absatz 3

 

 

Artikel 110 Absatz 1

Artikel 124 Absatz 2

 

Artikel 110 Absatz 2

Artikel 23

 

Artikel 111 Absatz 1

Artikel 125 Absatz 1

Artikel 2

Artikel 111 Absatz 2

Artikel 125 Absatz 2

Artikel 2

Artikel 111 Absatz 3

Artikel 126 Absatz 1

 

Artikel 111 Absatz 4

Artikel 126 Absatz 2

 

Artikel 111 Absatz 5

Artikel 126 Absatz 3

 

Artikel 111 Absatz 6

Artikel 126 Absatz 4

 

Artikel 112 Absatz 1

Artikel 129 Absatz 1 Unterabsatz 1

 

Artikel 112 Absatz 2

Artikel 129 Absatz 1 Unterabsatz 2

 

Artikel 112 Absatz 3

Artikel 129 Absatz 1 Unterabsatz 3

 

Artikel 113 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 129 Absatz 3 Unterabsatz 1

 

Artikel 113 Absatz 1 Buchstabe b

 

 

Artikel 113 Absatz 2 Buchstabe a Absatz 1

Artikel 129 Absatz 3 Unterabsatz 2

 

Artikel 113 Absatz 2 Buchstabe b Absatz 1

 

 

Artikel 113 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 129 Absatz 3 Unterabsatz 2

 

Artikel 113 Absatz 3 Unterabsatz 3

Artikel 129 Absatz 3 Unterabsatz 3

 

Artikel 113 Absatz 3

Artikel 129 Absatz 3 Unterabsätze 4 bis 7

 

Artikel 113 Absatz 4

Artikel 129 Absatz 3 Unterabsätze 8 und 9

 

Artikel 113 Absatz 5

Artikel 129 Absatz 3 Unterabsätze 10 und 11

 

Artikel 114

Artikel 130

 

Artikel 115

Artikel 131

 

Artikel 116 Absatz 1

Artikel 131a Absatz 1 Unterabsätze 1 bis 3

 

Artikel 116 Absatz 2

Artikel 131a Absatz 1 Unterabsatz 4

 

Artikel 116 Absatz 3

Artikel 131a Absatz 2 Unterabsatz 1

 

Artikel 116 Absatz 4

Artikel 131a Absatz 2 Unterabsätze 2 und 3

 

Artikel 116 Absatz 5

Artikel 131a Absatz 2 Unterabsätze 4 und 5

 

Artikel 116 Absatz 6

Artikel 131a Absatz 2 Unterabsatz 6

 

Artikel 116 Absatz 7

Artikel 131a Absatz 2 Unterabsatz 7

 

Artikel 116 Absatz 8

Artikel 131a Absatz 2 Unterabsatz 8

 

Artikel 116 Absatz 9

Artikel 131a Absatz 2 Unterabsatz 9

 

Artikel 117 Absatz 1

Artikel 132 Absatz 1 Unterabsätze 1 bis 6

 

Artikel 117 Absatz 2

Artikel 132 Absatz 1 Unterabsätze 7 und 8

 

Artikel 117 Absatz 3

Artikel 132 Absatz 2

 

Artikel 117 Absatz 4

Artikel 132 Absatz 3

 

Artikel 118

Artikel 141

 

Artikel 119 Absatz 1

Artikel 127 Absatz 1

 

Artikel 119 Absatz 2

Artikel 127 Absatz 2

 

Artikel 119 Absatz 3

Artikel 127 Absatz 3

 

Artikel 120

Artikel 72a

 

Artikel 121

Artikel 135

 

Artikel 122

Artikel 137

 

Artikel 123 Absatz 1

Artikel 138 Absatz 1

 

Artikel 123 Absatz 2

Artikel 138 Absatz 2 Unterabsatz 1

 

Artikel 124

Artikel 139

 

Artikel 125

Artikel 140

Artikel 2

Artikel 126

Artikel 142

 

Artikel 127

Artikel 143

 

Artikel 128

 

 

Artikel 129

 

 

Artikel 130

 

 

Artikel 131

 

 

Artikel 132

 

 

Artikel 133

 

 

Artikel 134

 

 

Artikel 135

 

 

Artikel 136

 

 

Artikel 137

 

 

Artikel 138

 

 

Artikel 139

 

 

Artikel 140

 

 

Artikel 141

 

 

Artikel 142

 

 

Artikel 143

Artikel 144

 

Artikel 144 Absatz 1

Artikel 122a Absatz 9

 

Artikel 144 Absatz 2

Artikel 69 Absatz 4

 

Artikel 144 Absatz 3

Artikel 70 Absatz 4

 

Artikel 145

Artikel 150 Absatz 1

 

Artikel 146

Artikel 150 Absatz 1a

 

Artikel 147 Absatz 1

Artikel 151 Absatz 1

 

Artikel 147 Absatz 2

Artikel 151 Absatz 2

 

Artikel 148 Absatz 1

Artikel 151a Absatz 3

 

Artikel 148 Absatz 2

Artikel 151a Absatz 1

 

Artikel 148 Absatz 3

Artikel 151b

 

Artikel 148 Absatz 4

Artikel 151a Absatz 2

 

Artikel 148 Absatz 5

Artikel 151c

 

Artikel 149

 

 

Artikel 150

 

 

Artikel 151

 

 

Artikel 152

Artikel 29

 

Artikel 153

Artikel 30

 

Artikel 154

Artikel 33

 

Artikel 155

Artikel 40

 

Artikel 156

Artikel 41

 

Artikel 157

Artikel 42

 

Artikel 158

Artikel 42a

 

Artikel 159

Artikel 43

 

Artikel 160

 

 

Artikel 161 Absatz 1

Artikel 156 Absatz 6

 

Artikel 161 Absatz 2

Artikel 156 Absatz 4

 

Artikel 161 Absatz 3

 

 

Artikel 161 Absatz 4

 

 

Artikel 161 Absatz 5

 

 

Artikel 161 Absatz 6

 

 

Artikel 161 Absatz 7

 

 

Artikel 161 Absatz 8

 

 

Artikel 161 Absatz 9

 

 

Artikel 162 Absatz 1

 

 

Artikel 162 Absatz 2

 

 

Artikel 162 Absatz 3

 

 

Artikel 162 Absatz 4

Artikel 157 Absatz 1 Unterabsatz 3

 

Artikel 162 Absatz 5

 

 

Artikel 162 Absatz 6

 

 

Artikel 163

Artikel 158

 

Artikel 164

Artikel 159

 

Artikel 165

Artikel 160

 

Anhang I

Anhang I

 



( 1 ) Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190).

( 2 ) ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38.

( 3 ) Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48).

( 4 ) Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 8).

( 5 ) ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 15.

( 6 ) Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 806/2014 (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 1).

( 7 ) Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier-und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).

( 8 ) Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG, 2009/65/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU, 2014/59/EU und 2014/65/EU (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 64).

( 9 ) Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73).

( 10 ) ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48.

( 11 ) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

( 12 ) ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 87.

( 13 ) ABl. L 222 vom 14.8.1978, S. 11.

( 14 ) ABl. L 193 vom 18.7.1983, S. 1.

( 15 ) ABl. L 120 vom 15.5.2009, S. 22.

( 16 ) Richtlinie 2006/73/EG der Kommission vom 10. August 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie (ABl. L 241 vom 2.9.2006, S. 26).

( 17 ) Richtlinie (EU) 2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 43).

( 18 ) Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 35).

( 19 ) Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1).

( 20 ) Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG, 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35).

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