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Document 02013D0726-20141215

Consolidated text: Beschluss 2013/726/GASP des Rates vom 9. Dezember 2013 zur Unterstützung der Resolution 2118 (2013) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen und des Beschlusses EC-M-33/Dec 1 des Exekutivrats der OVCW im Rahmen der Umsetzung der Strategie der Europäischen Union gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2013/726/2014-12-15

2013D0726 — DE — 15.12.2014 — 001.001


Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

►B

BESCHLUSS 2013/726/GASP DES RATES

vom 9. Dezember 2013

zur Unterstützung der Resolution 2118 (2013) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen und des Beschlusses EC-M-33/Dec 1 des Exekutivrats der OVCW im Rahmen der Umsetzung der Strategie der Europäischen Union gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen

(ABl. L 329, 10.12.2013, p.41)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  No

page

date

►M1

BESCHLUSS 2014/906/GASP DES RATES vom 15. Dezember 2014

  L 359

151

16.12.2014




▼B

BESCHLUSS 2013/726/GASP DES RATES

vom 9. Dezember 2013

zur Unterstützung der Resolution 2118 (2013) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen und des Beschlusses EC-M-33/Dec 1 des Exekutivrats der OVCW im Rahmen der Umsetzung der Strategie der Europäischen Union gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen



DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 26 Absatz 2 und Artikel 31 Absatz 1,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 27. September 2013 hat der Exekutivrat der Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OVCW) auf seiner 33. Tagung (EC-M-33) einen Beschluss über die Vernichtung der syrischen Chemiewaffen angenommen.

(2)

Am 27. September 2013 hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Resolution 2118 (2013) angenommen, in der er sich dem Beschluss des OVCW-Exekutivrats anschließt und seiner tiefen Empörung darüber Ausdruck verleiht, dass nach den Schlussfolgerungen im Bericht der VN-Mission am 21. August 2013 im Umland von Damaskus chemische Waffen eingesetzt wurden, in der er ferner verurteilt, dass als Folge davon Zivilpersonen getötet wurden, bekräftigt, dass der Einsatz von chemischen Waffen einen schweren Verstoß gegen das Völkerrecht darstellt, und betont, dass die für einen Einsatz von chemischen Waffen Verantwortlichen zur Rechenschaft gezogen müssen; zudem betont er darin, dass die Lösung der derzeitigen Krise in der Arabischen Republik Syrien einzig über einen alle Seiten einschließenden und unter syrischer Führung stehenden politischen Prozess auf der Grundlage des Genfer Kommuniqués vom 30. Juni 2012 erfolgen kann, und hebt er hervor, dass die internationale Syrien-Konferenz so bald wie möglich einberufen werden muss.

(3)

Die Regierung der Arabischen Republik Syrien hat durch eine Erklärung das Bestehen eines groß angelegten Chemiewaffen-Programms und das Vorhandensein erheblicher Mengen von chemischen Waffen, einschließlich gefährlicher toxischer chemischer Komponenten solcher Waffen, bestätigt, die ernste Probleme hinsichtlich der Nichtverbreitung und der Abrüstung sowie der Sicherheit hervorrufen.

(4)

Nach dem Beitritt der Arabischen Republik Syrien zum Übereinkommen über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen (im Folgenden „Chemiewaffenübereinkommen“ oder „CWÜ“), der mit Wirkung ab dem 14. Oktober 2013 in Kraft trat, ist die OVCW für die Überprüfung der Einhaltung des CWÜ und der einschlägigen Beschlüsse des OVCW-Exekutivrats durch Syrien und – als Teil der gemeinsamen Mission – für die Überwachung der Einhaltung der einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen zuständig.

(5)

Der Generaldirektor der OVCW hat den Vertragsstaaten des CWÜ am 16. Oktober 2013 (durch den Vermerk S/1132/2013) in Erinnerung gerufen, dass der OVCW-Exekutivrat in seinem Beschluss über die Vernichtung der syrischen chemischen Waffen (EC-M-33/Dec 1) unter anderem beschlossen hatte, dringend die Finanzierungsmechanismen für die vom Technischen Sekretariat in Bezug auf die Arabische Republik Syrien durchgeführten Tätigkeiten zu prüfen und alle Vertragsstaaten, die dazu in der Lage sind, aufzufordern, freiwillige Beiträge zu den Tätigkeiten zu leisten, die in Durchführung dieses Beschlusses unternommen werden. In demselben Vermerk wurden alle Vertragsstaaten dazu aufgerufen, einen eigenen freiwilligen Beitrag – gleich welcher Höhe – zum Treuhandfonds für Syrien zu leisten, um dabei zu helfen, eine der schwierigsten Herausforderungen in der Geschichte der Organisation zu bewältigen. Der Treuhandfonds kann auch Beiträge aus anderen Quellen, zu denen unter anderem Nichtregierungsorganisationen, Institutionen oder private Geber zählen können, annehmen.

(6)

Der Rat der Europäischen Union hat in seinen Schlussfolgerungen vom 21. Oktober 2013 den Beschluss des Exekutivrats der OVCW und die Resolution 2118 (2013) des VN-Sicherheitsrats begrüßt und die Bereitschaft der Union bekräftigt, eine weitergehende Unterstützung zu prüfen.

(7)

Der Europäische Rat hat am 12. Dezember 2003 die Strategie der Europäischen Union gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (im Folgenden „Strategie“) angenommen, die in Kapitel III eine Liste von Maßnahmen enthält, die innerhalb der Union wie auch in Drittstaaten zur Bekämpfung der Verbreitung solcher Waffen getroffen werden müssen.

(8)

In der Strategie wird die maßgebliche Rolle hervorgehoben, die dem CWÜ und der OVCW bei der Schaffung einer Welt ohne Chemiewaffen zukommt.

(9)

Die Union setzt die Strategie zielstrebig um und führt die in ihrem Kapitel III aufgeführten Maßnahmen durch, indem sie insbesondere Finanzmittel bereitstellt, um spezifische Projekte multilateraler Einrichtungen wie etwa der OVCW zu unterstützen. Dementsprechend hat der Rat am 23. März 2012 den Beschluss 2012/166/GASP ( 1 ) zur Unterstützung von Maßnahmen der OVCW angenommen.

(10)

Der Generaldirektor der OVCW hat der Union am 21. November 2013 ein Ersuchen um einen Beitrag zum Treuhandfonds für Syrien übermittelt.

(11)

Mit der fachlich-technischen Durchführung dieses Beschlusses sollte die OVCW betraut werden. Die von der Union unterstützten Projekte können nur durch freiwillige Beiträge zum OVCW-Treuhandfonds finanziert werden. Diese von der Union bereitzustellenden Beiträge werden entschieden dazu beitragen, dass die OVCW die Aufgaben gemäß den einschlägigen Beschlüssen des OVCW-Exekutivrats vom 27. September und vom 15. November 2013 und der Resolution 2118 des VN-Sicherheitsrats vom 27. September 2013 erfüllen kann.

(12)

Mit der Aufsicht über die ordnungsgemäße Verwendung des finanziellen Beitrags der Europäischen Union sollte die Kommission beauftragt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:



Artikel 1

(1)  Die Union unterstützt die Tätigkeiten der OVCW durch Beiträge zu den Kosten, die mit der Inspektion und Überprüfung der Vernichtung der syrischen Chemiewaffen verbunden sind, sowie durch Beiträge zu den Kosten, die mit Tätigkeiten verbunden sind, die ergänzend zu den Kernaufgaben zur Unterstützung der Resolution 2118 (2013) des VN-Sicherheitsrats und des Beschlusses des OVCW-Exekutivrats vom 27. September 2013 über die Vernichtung der syrischen chemischen Waffen sowie sich daran anschließender und damit zusammenhängender Resolutionen und Beschlüsse durchgeführt werden.

(2)  Das mit diesem Beschluss des Rates unterstützte Projekt besteht in der Bereitstellung von Lageerfassungsprodukten im Zusammenhang mit der Sicherheit der gemeinsamen OVCW-VN-Mission, auch hinsichtlich des Zustands des Straßennetzes; dies erfolgt dadurch, dass an die OVCW Satellitenbilder und damit in Zusammenhang stehende Informationsprodukte des Satellitenzentrums der Europäischen Union (EU SATCEN) geliefert werden.

Eine ausführliche Beschreibung des Projekts ist im Anhang enthalten.

Artikel 2

(1)  Für die Durchführung dieses Beschlusses ist der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) zuständig.

(2)  Die technische Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Tätigkeiten obliegt der OVCW. Sie nimmt diese Aufgabe unter der Verantwortung des Hohen Vertreters wahr. Dazu trifft der Hohe Vertreter die erforderlichen Vereinbarungen mit der OVCW.

Artikel 3

(1)  Der finanzielle Bezugsrahmen für die Durchführung des in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekts beträgt 2 311 842  EUR.

(2)  Die mit dem Betrag nach Absatz 1 finanzierten Ausgaben werden entsprechend den für den Haushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.

(3)  Die Kommission beaufsichtigt die ordnungsgemäße Verwaltung der in Absatz 1 genannten Ausgaben. Hierzu schließt sie eine Finanzierungsvereinbarung mit der OVCW. In der Finanzierungsvereinbarung ist festzuhalten, dass die OVCW zu gewährleisten hat, dass dem Beitrag der Union die seinem Umfang entsprechende öffentliche Beachtung zuteil wird.

(4)  Die Kommission bemüht sich darum, die in Absatz 3 genannte Finanzierungsvereinbarung so bald wie möglich nach Inkrafttreten dieses Beschlusses zu schließen. Sie unterrichtet den Rat über etwaige dabei auftretende Schwierigkeiten und teilt ihm den Zeitpunkt mit, zu dem die Finanzierungsvereinbarung geschlossen wird.

Artikel 4

(1)  Der Hohe Vertreter unterrichtet den Rat auf Grundlage regelmäßiger, von der OVCW erstellter Berichte über die Durchführung dieses Beschlusses. Diese Berichte bilden die Grundlage für die Bewertung durch den Rat.

(2)  Die Kommission stellt dem Rat Informationen über die finanziellen Aspekte der Durchführung des in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekts bereit.

Artikel 5

(1)  Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

▼M1

(2)  Seine Geltungsdauer endet am 30. September 2015.

▼B




ANHANG

UNTERSTÜTZUNG DER RESOLUTION 2118 (2013) DES SICHERHEITSRATS DER VEREINTEN NATIONEN UND DES BESCHLUSSES EC-M-33/DEC 1 DES EXEKUTIVRATS DER OVCW DURCH DIE EUROPÄISCHE UNION IM RAHMEN DER UMSETZUNG DER STRATEGIE DER EUROPÄISCHEN UNION GEGEN DIE VERBREITUNG VON MASSENVERNICHTUNGSWAFFEN

Projekt:    Bereitstellung von Satellitenbildern zur Unterstützung der OVCW im Rahmen der gemeinsamen OVCW-VN-Mission

Ziel:

Unterstützung der OVCW im Rahmen der gemeinsamen OVCW-VN-Mission bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach den einschlägigen Resolutionen des VN-Sicherheitsrats und den einschlägigen Beschlüssen des OVCW-Exekutivrats sowie den Bestimmungen des Chemiewaffenübereinkommens.

Ergebnisse:

Bewertung des Zustands des Straßennetzes, insbesondere die Ermittlung von Straßensperren und von Gebieten, in denen schwierige Straßenverhältnisse herrschen, sowie Verbesserung der Lageerfassung vor Ort im Zusammenhang mit der Sicherheit der nach Syrien entsandten gemeinsamen OVCW-VN-Mission sowie der Lageerfassung in Bezug auf die zu besuchenden/zu inspizierenden Örtlichkeiten.

Tätigkeiten:

▼M1

Die Unterstützung der OVCW erfolgt durch die Bereitstellung von bis zu 5 Satellitenbildern des Satellitenzentrums der Europäischen Union (EU SATCEN) pro Woche während eines Zeitraums, der mit der Vertragsunterzeichnung beginnt und am 30. September 2015 endet.

▼B

Die VN und die OVCW werden ihre Tätigkeiten in Zusammenarbeit mit einschlägigen Partnern durchführen, zu denen auch internationale Organisationen und Einrichtungen gehören, um für konkrete Synergien zu sorgen und Überschneidungen zu vermeiden.



( 1 ) Beschluss 2012/166/GASP des Rates vom 23. März 2012 zur Unterstützung von Maßnahmen der Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OVCW) im Rahmen der Umsetzung der Strategie der Europäischen Union gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 87 vom 24.3.2012, S. 49).

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