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Document 02013D0426-20190820
Commission Implementing Decision of 5 August 2013 on measures to prevent the introduction into the Union of the African swine fever virus from certain third countries or parts of the territory of third countries in which the presence of that disease is confirmed and repealing Decision 2011/78/EU (notified under document C(2013) 4951) (Text with EEA relevance) (2013/426/EU)Text with EEA relevance
Consolidated text: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 5. August 2013 mit Schutzmaßnahmen gegen die Einschleppung des Virus der Afrikanischen Schweinepest aus bestimmten Drittländern oder Teilen des Hoheitsgebiets von Drittländern, in denen diese Seuche bestätigt ist, in die Europäische Union und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/78/EU (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 4951) (Text von Bedeutung für den EWR) (2013/426/EU)Text von Bedeutung für den EWR
Durchführungsbeschluss der Kommission vom 5. August 2013 mit Schutzmaßnahmen gegen die Einschleppung des Virus der Afrikanischen Schweinepest aus bestimmten Drittländern oder Teilen des Hoheitsgebiets von Drittländern, in denen diese Seuche bestätigt ist, in die Europäische Union und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/78/EU (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 4951) (Text von Bedeutung für den EWR) (2013/426/EU)Text von Bedeutung für den EWR
02013D0426 — DE — 20.08.2019 — 004.001
Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom 5. August 2013 mit Schutzmaßnahmen gegen die Einschleppung des Virus der Afrikanischen Schweinepest aus bestimmten Drittländern oder Teilen des Hoheitsgebiets von Drittländern, in denen diese Seuche bestätigt ist, in die Europäische Union und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/78/EU (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 4951) (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 211 vom 7.8.2013, S. 5) |
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Amtsblatt |
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Nr. |
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Datum |
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DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION 2014/84/EU vom 12. Februar 2014 |
L 44 |
53 |
14.2.2014 |
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L 256 |
17 |
1.10.2015 |
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L 261 |
22 |
11.10.2017 |
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L 216I |
1 |
20.8.2019 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 5. August 2013
mit Schutzmaßnahmen gegen die Einschleppung des Virus der Afrikanischen Schweinepest aus bestimmten Drittländern oder Teilen des Hoheitsgebiets von Drittländern, in denen diese Seuche bestätigt ist, in die Europäische Union und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/78/EU
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 4951)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2013/426/EU)
Artikel 1
Für die Zwecke des vorliegenden Beschlusses ist ein „Tiertransportfahrzeug“ ein Kraftfahrzeug, das zum Transport von lebenden Tieren verwendet worden ist.
Artikel 2
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Halter bzw. der Fahrer eines Tiertransportfahrzeugs bei Ankunft aus den Drittländern oder den Teilen des Hoheitsgebiets von Drittländern, die in Anhang I aufgeführt sind, der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats am Eingangsort in die Union nachweist, dass das Tier- oder Ladekompartiment, gegebenenfalls der Lkw-Aufbau, die Laderampe, die Ausstattung, die mit Tieren in Berührung war, die Räder und die Fahrerkabine sowie die zur Entladung verwendete(n) Schutzkleidung/Stiefel nach der letzten Entladung von Tieren gereinigt und desinfiziert wurden.
(2) Die Angaben gemäß Absatz 1 sind in einer Erklärung zu machen, die gemäß dem Muster in Anhang II oder in einem anderen gleichwertigen Format, das mindestens die in diesem Muster vorgegebenen Angaben enthält, auszufüllen ist.
(3) Die Originalausfertigung der Erklärung gemäß Absatz 2 wird von der zuständigen Behörde drei Jahre lang aufbewahrt.
Artikel 3
(1) Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Eingangsort in die Union liegt, kontrolliert Tiertransportfahrzeuge, die aus den Drittländern oder den Teilen des Hoheitsgebiets von Drittländern, die in Anhang I aufgeführt sind, in die Union kommen, um festzustellen, ob sie ordnungsgemäß gereinigt und desinfiziert wurden.
(2) Ergibt die Kontrolle gemäß Absatz 1, dass Reinigung und Desinfektion ordnungsgemäß durchgeführt wurden, oder haben die zuständigen Behörden zusätzlich zu den Maßnahmen gemäß Absatz 1 die zusätzliche Desinfektion von zuvor gereinigten Tiertransportfahrzeugen, in denen Tiere transportiert wurden, angeordnet, organisiert und durchgeführt, so bestätigt die zuständige Behörde dies durch die Ausstellung einer Bescheinigung gemäß dem Muster in Anhang III.
(3) Ergibt die Kontrolle gemäß Absatz 1, dass Reinigung und Desinfektion nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurden, so ergreift die zuständige Behörde eine der folgenden Maßnahmen:
a) Sie veranlasst, dass das Tiertransportfahrzeug an einem von ihr bestimmten Ort so nahe wie möglich an dem Eingangsort in den betreffenden Mitgliedstaat ordnungsgemäß gereinigt und desinfiziert wird, und stellt dann die Bescheinigung gemäß Absatz 2 aus.
b) Gibt es keine geeignete Einrichtung für die Reinigung und Desinfektion in der Nähe des Eingangsorts oder besteht das Risiko, dass tierische Rückstände aus dem ungereinigten Tiertransportfahrzeug entweichen können, so
i) verweigert sie diesem Tiertransportfahrzeug die Einfahrt in die Union oder
ii) führt vor Ort eine erste Desinfektion des nicht ausreichend gereinigten und desinfizierten Tiertransportfahrzeugs durch, bis binnen 48 Stunden nach Ankunft an der Grenze der EU die Maßnahmen gemäß Buchstabe a ergriffen werden.
(4) Die Originalausfertigung der Bescheinigung gemäß Absatz 2 wird vom Halter bzw. Fahrer des Tiertransportfahrzeugs drei Jahre lang aufbewahrt. Eine Kopie der Bescheinigung wird bei der zuständigen Behörde drei Jahre lang aufbewahrt.
(5) Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Eingangsort in die Union liegt, kann veranlassen, dass bei allen Fahrzeugen, darunter auch Futtermittel transportierende Fahrzeuge, bei denen nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie ein signifikantes Risiko der Einschleppung der Afrikanischen Schweinepest in das Hoheitsgebiet der Union bergen, vor Ort die Räder oder alle sonstigen Fahrzeugteile desinfiziert werden, bei denen dies zur Risikobegrenzung erforderlich ist.
Artikel 4
Der Beschluss 2011/78/EU wird aufgehoben.
Artikel 4a
Dieser Beschluss gilt bis zum 31. Dezember 2021.
Artikel 5
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
ANHANG I
LISTE DER DRITTLÄNDER UND TEILE DES HOHEITSGEBIETS VON DRITTLÄNDERN, IN DENEN DAS VIRUS DER AFRIKANISCHEN SCHWEINEPEST BESTÄTIGT IST
Belarus
Moldau
Russland
Serbien
Ukraine
ANHANG II
MUSTER DER ERKLÄRUNG, DIE VOM HALTER BZW. FAHRER DES TIERTRANSPORTFAHRZEUGS BEI DER ANKUNFT IN DER UNION AUS DRITTLÄNDERN ODER TEILEN DES HOHEITSGEBIETS VON DRITTLÄNDERN VORZULEGEN IST, IN DENEN DIE AFRIKANISCHE SCHWEINEPEST BESTÄTIGT IST
Der/die Unterzeichnete, Halter(in)/Fahrer(in) des Tiertransportfahrzeugs erklärt Folgendes:
(Kfz-Kennzeichen angeben)
...
— Die Tiere und die Futtermittel wurden zuletzt entladen in:
—
Land, Region, Ort |
Datum (TT.MM.JJ) |
Uhrzeit (hh:mm) |
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— Nach der Entladung wurde das Tiertransportfahrzeug gereinigt und desinfiziert. Gereinigt und desinfiziert wurden das Tier- oder Ladekompartiment, gegebenenfalls der Lkw-Aufbau, die Laderampe, die Ausstattung, die mit Tieren in Berührung war, die Räder und die Fahrerkabine sowie die zur Entladung verwendete(n) Schutzkleidung/Stiefel.
— Die Reinigung und Desinfektion fanden statt in:
—
Land, Region, Ort |
Datum (TT.MM.JJ) |
Uhrzeit (hh:mm) |
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— Das Desinfektionsmittel wurde in der vom Hersteller empfohlenen Konzentration verwendet (Mittel und Konzentration angeben):
— ...
— Die nächste Beladung mit Tieren wird stattfinden in:
—
Land, Region, Ort |
Datum (TT.MM.JJ) |
Uhrzeit (hh:mm) |
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—
Datum |
Ort |
Unterschrift des Halters/der Halterin bzw. des Fahrers/der Fahrerin |
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Name des Halters/der Halterin bzw. des Fahrers/der Fahrerin des Tiertransportfahrzeugs und seine/ihre Geschäftsadresse (in Druckbuchstaben) |
ANHANG III
MUSTER DER BESCHEINIGUNG ÜBER DIE REINIGUNG UND DESINFEKTION VON TIERTRANSPORTFAHRZEUGEN, DIE AUS DRITTLÄNDERN ODER TEILEN DES HOHEITSGEBIETS VON DRITTLÄNDERN, IN DENEN DIE AFRIKANISCHE SCHWEINEPEST BESTÄTIGT IST, IN DIE UNION KOMMEN
Der/die Unterzeichnete, Beamter/Beamtin, bescheinigt, dass er/sie:
1. das/die Tiertransportfahrzeug(e) mit dem/den Kfz-Kennzeichen heute kontrolliert hat und dass die Sichtkontrolle ergeben hat, dass das Tier- oder Ladekompartiment, (der Lkw-Aufbau) ( 1 ), die Laderampe, die Ausstattung, die mit Tieren in Berührung war, die Räder und die Fahrerkabine sowie die zur Entladung verwendete(n) Schutzkleidung/Stiefel zufriedenstellend gereinigt sind;
(Kfz-Kennzeichen angeben)
2. die Angaben, die in Form einer Erklärung gemäß Anhang II des Durchführungsbeschlusses 2013/426/EU der Kommission oder in einer dem Anhang II des Durchführungsbeschlusses 2013/426/EU gleichwertigen Form vorgelegt wurden, kontrolliert hat.
Datum |
Uhrzeit |
Ort |
Zuständige Behörde |
Unterschrift des Beamten/der Beamtin (1) |
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Stempel: |
Name in Druckbuchstaben: … |
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(*1) Die Farbe des Stempels und der Unterschrift muss sich von der Druckfarbe unterscheiden. |
( 1 ) Nichtzutreffendes streichen.