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Document 02013D0354-20230701

    Consolidated text: Beschluss 2013/354/GASP des Rates vom 3. Juli 2013 über die Polizeimission der Europäischen Union für die Palästinensischen Gebiete (EUPOL COPPS)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2013/354/2023-07-01

    02013D0354 — DE — 01.07.2023 — 010.001


    Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

    ►B

    BESCHLUSS 2013/354/GASP DES RATES

    vom 3. Juli 2013

    über die Polizeimission der Europäischen Union für die Palästinensischen Gebiete (EUPOL COPPS)

    (ABl. L 185 vom 4.7.2013, S. 12)

    Geändert durch:

     

     

    Amtsblatt

      Nr.

    Seite

    Datum

    ►M1

    BESCHLUSS 2014/447/GASP DES RATES  vom 9. Juli 2014

      L 201

    28

    10.7.2014

    ►M2

    BESCHLUSS (GASP) 2015/1064 DES RATES  vom 2. Juli 2015

      L 174

    21

    3.7.2015

    ►M3

    BESCHLUSS (GASP) 2016/1108 DES RATES  vom 7. Juli 2016

      L 183

    65

    8.7.2016

    ►M4

    BESCHLUSS (GASP) 2017/1194 DES RATES  vom 4. Juli 2017

      L 172

    13

    5.7.2017

    ►M5

    BESCHLUSS (GASP) 2018/942 DES RATES  vom 29. Juni 2018

      L 166

    17

    3.7.2018

    ►M6

    BESCHLUSS (GASP) 2019/1114 DES RATES  vom 28. Juni 2019

      L 176

    5

    1.7.2019

    ►M7

    BESCHLUSS (GASP) 2020/902 DES RATES  vom 29. Juni 2020

      L 207

    30

    30.6.2020

    ►M8

    BESCHLUSS (GASP) 2021/1066 DES RATES  vom 28. Juni 2021

      L 229

    13

    29.6.2021

    ►M9

    BESCHLUSS (GASP) 2022/1018 DES RATES  vom 27. Juni 2022

      L 170

    76

    28.6.2022

    ►M10

    BESCHLUSS (GASP) 2023/1302 DES RATES  vom 26. Juni 2023

      L 161

    62

    27.6.2023


    Berichtigt durch:

    ►C1

    Berichtigung, ABl. L 287 vom 1.10.2014, S.  32 (2014/447/GASP)




    ▼B

    BESCHLUSS 2013/354/GASP DES RATES

    vom 3. Juli 2013

    über die Polizeimission der Europäischen Union für die Palästinensischen Gebiete (EUPOL COPPS)



    Artikel 1

    Mission

    (1)  
    Die Polizeimission der Europäischen Union für die Palästinensischen Gebiete, im Folgenden EUPOL COPPS, die durch die Gemeinsame Aktion 2005/797/GASP eingerichtet wurde, wird über den 1. Juli 2013 hinaus fortgesetzt.
    (2)  
    EUPOL COPPS handelt gemäß dem in Artikel 2 beschriebenen Auftrag der Mission.

    ▼M1

    Artikel 2

    Auftrag der Mission

    EUPOL COPPS leistet einen Beitrag zum Aufbau effektiver und tragfähiger Polizeistrukturen und zu umfassenderen Maßnahmen für die Strafrechtspflege unter palästinensischer Eigenverantwortung im Einklang mit bewährten internationalen Standards, im Zusammenwirken mit den Unionsprogrammen zum Aufbau von Institutionen sowie mit sonstigen internationalen Bemühungen im größeren Zusammenhang mit der Reform des Sicherheitssektors, einschließlich der Reform der Strafrechtspflege.

    Zu diesem Zweck nimmt EUPOL COPPS folgende Aufgaben wahr:

    — 
    Unterstützung der palästinensischen Zivilpolizei im Einklang mit der Strategie für den Sicherheitssektor durch Beratung und sorgfältige Anleitung insbesondere der hochrangigen Beamten auf Bezirks-, Hauptquartier- und Ministeriumsebene bei der Umsetzung des Strategischen Plans für die palästinensische Zivilpolizei;
    — 
    Unterstützung der Strafrechtsorgane und der Palästinensischen Anwaltskammer bei der Umsetzung der Strategie für den Justizsektor sowie der einzelnen damit zusammenhängenden institutionsbezogenen Pläne durch Beratung und sorgfältige Anleitung auch auf Ministeriumsebene;
    — 
    Koordinierung, Erleichterung und gegebenenfalls Beratung in Bezug auf die Unterstützung und Projekte betreffend die palästinensische Zivilpolizei und die Strafrechtsorgane, die von der Union, den Mitgliedstaaten und Drittstaaten realisiert werden, sowie Festlegung und Durchführung eigener Projekte in Bereichen, die für die EUPOL COPPS relevant und ihren Zielen förderlich sind.

    ▼B

    Artikel 3

    Überprüfung

    Die Mission wird alle sechs Monate nach den im Einsatzkonzept (Concept of Operations - CONOPS) und im Einsatzplan (Operation Plan – OPLAN) festgelegten Bewertungskriterien und unter Berücksichtigung der Entwicklungen vor Ort überprüft, damit Umfang und Aufgabenbereich von EUPOL COPPS erforderlichenfalls angepasst werden können.

    Artikel 4

    Anordnungskette und Struktur

    (1)  
    Als Krisenbewältigungsoperation hat EUPOL COPPS eine einheitliche Anordnungskette.
    (2)  
    EUPOL COPPS wird entsprechend den Planungsunterlagen strukturiert.

    Artikel 5

    Ziviler Operationskommandeur

    (1)  
    Der Direktor des Zivilen Planungs- und Durchführungsstabs (CPCC) fungiert als Ziviler Operationskommandeur für EUPOL COPPS.
    (2)  
    Der Zivile Operationskommandeur übt unter der politischen Kontrolle und strategischen Leitung des PSK und unter der Gesamtverantwortung des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (Hoher Vertreter) bei EUPOL COPPS die Anordnungs- und Kontrollbefugnis auf strategischer Ebene aus.
    (3)  
    Der Zivile Operationskommandeur gewährleistet hinsichtlich der Durchführung von Einsätzen eine ordnungsgemäße und effiziente Umsetzung der Ratsbeschlüsse und der Beschlüsse des PSK und erteilt zu diesem Zweck erforderlichenfalls auch strategische Weisungen an den Missionsleiter, berät ihn und leistet technische Unterstützung.
    (4)  
    Der Zivile Operationskommandeur erstattet dem Rat über den Hohen Vertreter Bericht.
    (5)  
    Das abgeordnete Personal untersteht in jeder Hinsicht weiterhin den nationalen Behörden des abordnenden Staates in Übereinstimmung mit den nationalen Vorschriften, dem betreffenden Organ der Union oder dem Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD). Diese Behörden übertragen die Einsatzkontrolle (Operational Control – OPCON) über ihr Personal, ihre Teams und ihre Einheiten auf den Zivilen Operationskommandeur.
    (6)  
    Der Zivile Operationskommandeur trägt die Gesamtverantwortung dafür, dass die Fürsorgepflicht der Union einwandfrei ausgeübt wird.
    (7)  
    Der Zivile Operationskommandeur und der Sonderbeauftragte der Europäischen Union (im Folgenden „Sonderbeauftragter“) für den Nahost-Friedensprozess konsultieren einander bei Bedarf.

    Artikel 6

    Missionsleiter

    (1)  
    Der Missionsleiter trägt die Verantwortung für die Mission im Einsatzgebiet und übt die diesbezüglichen Anordnungs- und Kontrollbefugnisse aus; er untersteht unmittelbar dem Zivilen Operationskommandeur.
    (2)  
    Der Missionsleiter vertritt die Mission nach außen. Er kann Aufgaben der Personal- und Finanzverwaltung auf Mitglieder des Missionspersonals übertragen, wobei die Gesamtverantwortung jedoch bei ihm verbleibt.
    (3)  
    Der Missionsleiter übt die ihm vom Zivilen Operationskommandeur übertragenen Anordnungs- und Kontrollbefugnisse über das Personal, die Teams und die Einheiten der beitragenden Staaten aus und trägt zudem die administrative und logistische Verantwortung, die sich auch auf die der Mission zur Verfügung gestellten Einsatzmittel, Ressourcen und Informationen erstreckt.
    (4)  
    Der Missionsleiter erteilt dem gesamten Missionspersonal Weisungen zum Zwecke der wirksamen Durchführung von EUPOL COPPS vor Ort, nimmt die Koordinierung und die laufenden Geschäfte der Mission wahr und leistet dabei den strategischen Weisungen des Zivilen Operationskommandeurs Folge.
    (5)  
    Der Missionsleiter übt die Disziplinargewalt über das Personal aus. Für abgeordnetes Personal liegt die Zuständigkeit für Disziplinarmaßnahmen bei den jeweiligen nationalen Behörden, beim betreffenden Organ der Union oder beim EAD.
    (6)  
    Der Missionsleiter vertritt EUPOL COPPS im Einsatzgebiet und sorgt für eine angemessene Außenwirkung der Mission.
    (7)  
    Der Missionsleiter stimmt sich gegebenenfalls mit anderen Akteuren der Union vor Ort ab. Unbeschadet der Anordnungskette erhält er vor Ort vom Sonderbeauftragten für den Nahost-Friedensprozess in Abstimmung mit den Leitern der einschlägigen Delegationen der Union politische Handlungsempfehlungen.

    ▼M7

    (8)  
    Herr Kauko AALTOMAA wird für die Zeit vom 1. Juli 2020 bis zum 30. September 2020 der Missionsleiter sein.

    ▼B

    Artikel 7

    Personal von EUPOL COPPS

    (1)  
    Die zahlenmäßige Stärke und die Fachkompetenz des Personals von EUPOL COPPS richten sich nach dem in Artikel 2 festgelegten Auftrag der Mission und der in Artikel 4 festgelegten Struktur.
    (2)  
    Das Personal von EUPOL COPPS wird in erster Linie von Mitgliedstaaten, Organen der Union oder dem EAD abgeordnet. Jeder Mitgliedstaat, jedes Organ der Union oder der EAD trägt die Kosten für alle von ihm abgeordneten Personen, einschließlich Gehältern, medizinischer Versorgung, Kosten der Reisen ins und aus dem Missionsgebiet und Zulagen mit Ausnahme von Tagegeldern sowie der Härte- und Risikozulagen.
    (3)  
    EUPOL COPPS kann internationales und örtliches Personal auf Vertragsbasis einstellen, wenn der Personalbedarf für bestimmte Funktionen nicht durch von den Mitgliedstaaten, von den Unionsorganen oder vom EAD abgeordnetes Personal gedeckt werden kann.
    (4)  
    Die Beschäftigungsbedingungen für vertraglich eingestelltes internationales und örtliches Personal sowie dessen Rechte und Pflichten werden in den Verträgen zwischen EUPOL COPPS und den betreffenden Mitgliedern des Personals geregelt.
    (5)  
    Auch Drittstaaten können gegebenenfalls Missionspersonal abordnen. Jeder abordnende Drittstaat trägt die Kosten für alle von ihm abgeordneten Personen, einschließlich Gehältern, medizinischer Versorgung, Zulagen, Versicherungen gegen große Risiken sowie Kosten der Reisen ins und aus dem Missionsgebiet.

    Artikel 8

    Rechtsstellung des Personals von EUPOL COPPS

    (1)  
    Die Rechtsstellung des Personals von EUPOL COPPS, gegebenenfalls einschließlich der Vorrechte, Immunitäten und weiterer für die Durchführung und das reibungslose Funktionieren von EUPOL COPPS erforderlicher Garantien, ist Gegenstand einer Übereinkunft, die nach Artikel 37 EUV und im Verfahren nach Artikel 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union geschlossen wird.
    (2)  
    Der Mitgliedstaat, das Organ der Union oder der EAD, von dem Personal abgeordnet wurde, ist für alle von einem Mitglied des Personals oder in Bezug auf ein Mitglied des Personals geltend gemachten Ansprüche im Zusammenhang mit der Abordnung zuständig. Der betreffende Mitgliedstaat, das betreffende Organ der Union oder der EAD ist auch für die Erhebung von Klagen gegen die abgeordnete Person zuständig.

    Artikel 9

    Politische Kontrolle und strategische Leitung

    (1)  
    Das PSK nimmt unter der Verantwortung des Rates und des Hohen Vertreters die politische Kontrolle und strategische Leitung der Mission wahr. Der Rat ermächtigt das PSK, zu diesem Zweck die geeigneten Beschlüsse nach Artikel 38 Absatz 3 EUV zu fassen. Diese Ermächtigung schließt die Befugnis zur Ernennung eines Missionsleiters auf Vorschlag des Hohen Vertreters und zur Änderung des CONOPS und des OPLAN ein. Sie umfasst auch die Befugnis, weitere Beschlüsse hinsichtlich der Ernennung des Missionsleiters zu fassen. Die Befugnis zur Entscheidung über die Ziele und die Beendigung der Mission verbleibt beim Rat.
    (2)  
    Das PSK erstattet dem Rat regelmäßig Bericht.
    (3)  
    Das PSK erhält regelmäßig und je nach Bedarf Berichte des Zivilen Operationskommandeurs und des Missionsleiters zu in ihre Zuständigkeitsbereiche fallenden Fragen.

    Artikel 10

    Beteiligung von Drittstaaten

    (1)  
    Unbeschadet der Beschlussfassungsautonomie der Union und ihres einheitlichen institutionellen Rahmens können Drittstaaten eingeladen werden, einen Beitrag zu EUPOL COPPS zu leisten, sofern sie die Kosten für das von ihnen abgeordnete Personal, einschließlich Gehältern, medizinischer Versorgung, Zulagen, Versicherung gegen große Risiken und Kosten der Reisen zu und aus dem Missionsgebiet tragen und in angemessener Weise zu den laufenden Ausgaben von EUPOL COPPS beitragen.
    (2)  
    Drittstaaten, die zu EUPOL COPPS beitragen, haben bei der laufenden Durchführung der Mission dieselben Rechte und Pflichten wie die Mitgliedstaaten.
    (3)  
    Der Rat ermächtigt das PSK, die entsprechenden Beschlüsse über die Annahme der vorgeschlagenen Beiträge zu fassen und einen Ausschuss der beitragenden Länder einzusetzen.
    (4)  
    Die genauen Einzelheiten der Beteiligung von Drittstaaten werden in einer Übereinkunft gemäß Artikel 37 EUV und etwa erforderlichen technischen Zusatzvereinbarungen geregelt. Schließen die Union und ein Drittstaat ein Abkommen über die Schaffung eines Rahmens für die Beteiligung dieses Drittstaats an Krisenbewältigungsoperationen der Union, so gelten die Bestimmungen eines solchen Abkommens im Zusammenhang mit EUPOL COPPS.

    Artikel 11

    Sicherheit

    (1)  
    Der Zivile Operationskommandeur leitet im Einklang mit Artikel 5 die vom Missionsleiter vorzunehmende Planung von Sicherheitsmaßnahmen und sorgt dafür, dass sie von EUPOL COPPS ordnungsgemäß und effektiv umgesetzt werden.
    (2)  
    Der Missionsleiter trägt die Verantwortung für die Sicherheit von EUPOL COPPS und die Einhaltung der für EUPOL COPPS geltenden Mindestsicherheitsanforderungen im Einklang mit dem Konzept der Union für die Sicherheit des Personals, das im Rahmen von Titel V EUV in operativer Funktion außerhalb der Union eingesetzt ist, und den diesbezüglichen Begleitdokumenten.
    (3)  
    Der Missionsleiter wird von einem hochrangigen Sicherheitsbeauftragten (Senior Mission Security Officer - SMSO) unterstützt, der ihm Bericht erstattet und auch mit dem EAD in engem dienstlichen Kontakt steht.
    (4)  
    Das Personal von EUPOL COPPS absolviert vor Aufnahme seiner Tätigkeit ein obligatorisches Sicherheitstraining im Einklang mit dem OPLAN. Es absolviert auch regelmäßige Auffrischübungen im Einsatzgebiet, die vom SMSO organisiert werden.

    ▼M1

    (5)  
    Der Missionsleiter sorgt für den Schutz der EU-Verschlusssachen gemäß dem Beschluss 2013/488/EU des Rates vom 23. September 2013 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen ( 1 ).

    ▼M1

    Artikel 11a

    Rechtsvereinbarungen

    Entsprechend den Erfordernissen der Durchführung dieses Beschlusses besitzt die EUPOL COPPS die Fähigkeit zur Vergabe von Dienstleistungs- und Lieferaufträgen, zum Abschluss von Verträgen und Verwaltungsvereinbarungen, zur Einstellung von Personal, zur Führung von Bankkonten, zum Erwerb und zur Veräußerung von Vermögenswerten, zur Begleichung ihrer Schulden sowie zur Teilnahme an Gerichtsverfahren.

    ▼M1

    Artikel 12

    Finanzregelung

    ▼M2

    (1)  
    Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUPOL COPPS für den Zeitraum vom 1. Juli 2013 bis zum 30. Juni 2014 beläuft sich auf 9 570 000  EUR.

    Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUPOL COPPS für den Zeitraum vom 1. Juli 2014 bis zum 30. Juni 2015 beläuft sich auf 9 820 000  EUR.

    Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUPOL COPPS für den Zeitraum vom 1. Juli 2015 bis zum 30. Juni 2016 beläuft sich auf 9 175 000  EUR.

    ▼M3

    Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben von EUPOL COPPS in der Zeit vom 1. Juli 2016 bis zum 30. Juni 2017 beläuft sich auf 10 320 000  EUR.

    ▼M4

    Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben von EUPOL COPPS in der Zeit vom 1. Juli 2017 bis zum 30. Juni 2018 beläuft sich auf 12 372 000  EUR.

    ▼M5

    Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben von EUPOL COPPS für die Zeit vom 1. Juli 2018 bis zum 30. Juni 2019 beläuft sich auf 12 666 633  EUR.

    ▼M6

    Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUPOL COPPS für den Zeitraum vom 1. Juli 2019 bis zum 30. Juni 2020 beläuft sich auf 12 430 000  EUR.

    ▼M7

    Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUPOL COPPS für den Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis zum 30. Juni 2021 beläuft sich auf EU-12 651 893,91 .

    ▼M8

    Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUPOL COPPS für den Zeitraum vom 1. Juli 2021 bis zum 30. Juni 2022 beläuft sich auf 12 600 000 EUR.

    ▼M9

    Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUPOL COPPS für den Zeitraum vom 1. Juli 2022 bis zum 30. Juni 2023 beläuft sich auf 11 660 000 EUR.

    ▼M10

    Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUPOL COPPS für den Zeitraum vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2024 beläuft sich auf 11 360 000  EUR.

    ▼M1

    (2)  
    Alle Ausgaben werden nach den für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet. Angehörigen von Drittstaaten ist die Angebotsabgabe gestattet. Vorbehaltlich der Zustimmung der Kommission kann EUPOL COPPS mit den Mitgliedstaaten, den Gastparteien, teilnehmenden Drittstaaten und anderen internationalen Akteuren technische Vereinbarungen über die Beschaffung von Ausrüstungen, Dienstleistungen und Räumlichkeiten für EUPOL COPPS schließen.
    (3)  
    EUPOL COPPS trägt die Verantwortung für die Ausführung ihres Haushalts. Zu diesem Zweck unterzeichnet EUPOL COPPS eine Vereinbarung mit der Kommission.
    (4)  
    EUPOL COPPS trägt die Verantwortung für alle Forderungen und Verbindlichkeiten, die im Zuge der Ausführung ihres Mandats ab dem 1. Juli 2014 entstehen; hiervon ausgenommen sind Forderungen aufgrund einer schweren Verfehlung des Missionsleiters, für die dieser die Verantwortung zu übernehmen hat.
    (5)  
    Die Durchführung der Finanzregelung erfolgt vorbehaltlich der Anordnungskette gemäß den Artikeln 4, 5 und 6 und den operativen Erfordernissen der EUPOL COPPS, einschließlich der Kompatibilität der Ausrüstung und der Interoperabilität ihrer Teams.

    ▼C1

    (6)  
    Die Ausgaben können ab dem 1. Juli 2014 getätigt werden.

    ▼M2

    Artikel 12a

    Projektzelle

    (1)  
    Die EUPOL COPPS verfügt über eine Projektzelle zur Festlegung und Durchführung von Projekten, die mit den Zielen der Mission in Einklang stehen und die die Erfüllung des Mandats erleichtern. Die EUPOL COPPS wird gegebenenfalls Projekte, die von Mitgliedstaaten und Drittstaaten unter deren Verantwortung in missionsrelevanten Bereichen durchgeführt werden und die den Zielen der EUPOL COPPS förderlich sind, unterstützen und dazu beratend tätig sein.
    (2)  

    Vorbehaltlich des Absatzes 3 ist die EUPOL COPPS befugt, Finanzbeiträge der Union und von Mitgliedstaaten oder Drittstaaten in Anspruch zu nehmen, um Projekte, die die sonstigen Maßnahmen der EUPOL COPPS in kohärenter Weise ergänzen, durchzuführen, wenn diese Projekte

    a) 

    im Finanzbogen zu dem vorliegenden Beschluss vorgesehen sind oder

    b) 

    im Verlauf der Mission durch eine vom Missionsleiter beantragte Änderung in diesen Finanzbogen aufgenommen werden.

    Sobald die Kommission oder diese Staaten förmlich vorgeschlagen haben, dass ihre Finanzbeiträge von EUPOL COPPS verwaltet werden, schließt EUPOL COPPS eine Vereinbarung mit der Kommission oder diesen Staaten, in der insbesondere die spezifischen Modalitäten für das Vorgehen bei Beschwerden Dritter, denen Schäden aufgrund von Handlungen oder Unterlassungen der EUPOL COPPS bei der Verwendung der von diesen Staaten zur Verfügung gestellten Finanzmittel entstanden sind, geregelt werden.

    Auf keinen Fall haftet die Union oder der Hohe Vertreter gegenüber den beitragenden Staaten für Handlungen oder Unterlassungen von EUPOL COPPS bei der Verwendung der von diesen Staaten zur Verfügung gestellten Finanzmittel.

    (3)  
    Finanzbeiträge der Union, von Mitgliedstaaten oder Drittstaaten zur Projektzelle bedürfen der Genehmigung durch das PSK.

    ▼B

    Artikel 13

    Weitergabe von Informationen

    (1)  
    Der Hohe Vertreter ist befugt, soweit erforderlich und entsprechend den operativen Erfordernissen der Mission als EU-Verschlusssachen bis zum Geheimhaltungsgrad „RESTREINT UE“ eingestufte Informationen und Dokumente, die für die Zwecke der Mission erstellt wurden, unter Einhaltung des ►M1  Beschluss 2013/488/EU ◄ an Drittstaaten, die sich an der Durchführung dieses Beschlusses beteiligen, weiterzugeben.
    (2)  
    Im Falle eines speziellen und unmittelbaren operativen Erfordernisses ist der Hohe Vertreter ferner befugt, als EU-Verschlusssachen bis zum Geheimhaltungsgrad „RESTREINT UE“ eingestufte Informationen und Dokumente, die für die Zwecke der Mission erstellt wurden, unter Einhaltung des ►M1  Beschluss 2013/488/EU ◄ an die örtlichen Behörden weiterzugeben. Zu diesem Zweck werden Vereinbarungen zwischen dem Hohen Vertreter und den zuständigen örtlichen Behörden geschlossen.
    (3)  
    Der Hohe Vertreter ist befugt, alle Beratungsdokumente des Rates im Zusammenhang mit EUPOL COPPS, die nicht als EU-Verschlusssachen eingestuft sind, aber der Geheimhaltungspflicht nach Artikel 6 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Rates ( 2 ) unterliegen, an Drittstaaten, die sich an der Durchführung dieses Beschlusses beteiligen, und an die örtlichen Behörden weiterzugeben.
    (4)  
    Der Hohe Vertreter kann die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Befugnisse und die Befugnis, die in Absatz 2 genannten Vereinbarungen zu schließen, an ihm unterstellte Personen, den Zivilen Operationskommandeur und/oder den Missionsleiter delegieren.

    Artikel 14

    Permanente Lageüberwachung

    Die Kapazität zur permanenten Lageüberwachung wird für EUPOL COPPS aktiviert.

    Artikel 15

    Inkrafttreten

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

    Er gilt ab dem 1. Juli 2013.

    ▼M10

    Er gilt bis zum 30. Juni 2024.



    ( 1 ) Beschluss 2013/488/EU des Rates vom 23. September 2013 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 274 vom 15.10.2013, S. 1).

    ( 2 ) Beschluss 2009/937/EU des Rates vom 1. Dezember 2009 zur Annahme seiner Geschäftsordnung (ABl. L 325 vom 11.12.2009, S. 35).

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